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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 12:35:43 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Fri, 07 Aug 2026 13:20:25 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfung außervergaberechtlicher Vorschriften im Nachprüfungsverfahren?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefung-ausservergaberechtlicher-vorschriften-im-nachpruefungsverfahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Bieter glauben: Wenn Vergabeunterlagen gegen DSGVO, AGB‑Recht oder GeschGehG verstoßen, sei das automatisch ein Vergaberechtsfehler. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 16.06.2026 (11 Verg 2/26) nun Gegenteiliges klargestellt.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Auftraggeber schrieb öffentliche Nahverkehrsdienstleistungen aus. Die Leistungsbeschreibung sah vor, dass der Auftragnehmer ein GPS-System mit dauerhafter und umfassender Datennutzung in den eingesetzten Fahrzeugen zu installieren und zu betreiben hat. Gefordert wurde, dass die Fahrzeuge bei eingeschalteter Zündung jederzeit geortet werden können und dass der Auftraggeber berechtigt ist, die gelieferten Daten zu speichern und zu verwenden.</p><p>Eine Bietergemeinschaft rügte diese Vorgabe, da sie gegen datenschutz-, arbeits- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße. Nachdem die Auswertung der Angebote ergab, dass die Bietergemeinschaft nicht das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, beantragte sie die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der VK Hessen. Neben dem Vorbringen in der ursprünglichen Rüge führte sie aus, bei vergaberechtkonformer Ausgestaltung der Unterlagen hätte sie ein wirtschaftlicheres Angebot abgeben können. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Verpflichtung führe zu einer kalkulatorischen Unsicherheit und erhöhe das wirtschaftliche Risiko der Leistungserbringung. Dieses Risiko beeinflusse die Angebotskalkulation und führe zu einer strukturellen Wettbewerbsverzerrung.</p><p>Diesen Antrag lehnte die Kammer bereits mangels Antragsbefugnis gem. § 160 Abs. 2 GWB als unzulässig ab. Es fehle an einer Darlegung eines durch die vermeintliche Rechtsverletzung verursachten Schadens. Mittels sofortiger Beschwerde verfolgte die Bietergemeinschaft ihr Begehr weiter: Sie machte geltend, ihr zweites Vorbringen betreffe keinen "neuen" Vergaberechtsverstoß. Sie sei lediglich die Wirkung des schon zuvor gerügten Verstoßes, welcher in der Vorgabe aus der Leistungsbeschreibung liege. Die Vergabekammer trenne insoweit künstlich einen einheitlichen Lebenssachverhalt.</p><h3>Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das OLG Frankfurt hat der Beschwerde nur in einem Randbereich stattgegeben – in der Sache aber eine Grundsatzfrage geklärt, die für die tägliche Vergabepraxis erhebliche Bedeutung hat: Wie weit reicht die Kontrolle der Nachprüfungsinstanzen, wenn ein Bieter behauptet, eine Vertragsbedingung verstoße gegen Vorschriften außerhalb des Vergaberechts?</p><p>Der Senat betont, dass in einem Nachprüfungsverfahren grundsätzlich kein Verstoß gegen allgemeine Bestimmungen wie etwa das AGB- oder Datenschutzrecht geltend gemacht werden kann. Das Verfahren diene allein der Kontrolle der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften (§ 97 Abs. 6 GWB).</p><p>"Außervergaberechtliche" Bestimmungen sind im Nachprüfungsverfahren jedoch nicht gänzlich unbeachtlich. Vielmehr kann ihre Verletzung auf vergaberechtliche Normen und Grundsätze durchschlagen. Hierfür erforderlich ist, was der Senat als "Brückenschlag" bezeichnet: eine konkrete vergaberechtliche Anknüpfungsnorm, über die sich der außervergaberechtliche Mangel auf das Vergabeverfahren auswirkt. Als denkbare Anknüpfungspunkte kommen etwa die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Transparenz aus § 97 Abs. 1 GWB oder eine unzumutbare Erschwerung der Kalkulierbarkeit des Angebots in Betracht – deren Voraussetzungen im Einzelnen dargelegt und erfüllt sein müssen.</p><p>Aus § 128 Abs. 1 und 2 GWB lässt sich keine Gleichsetzung von Rechts- und Vergaberechtsfehlern herleiten. Durch die Norm wird der Auftragnehmer zur Einhaltung aller für ihn geltenden Rechtsnormen verpflichtet. Daher kann zunächst nicht über den Hebel des § 97 Abs. 6 i.V.m. § 128 Abs. 1 GWB die Beachtung der gesamten Rechtsordnung durch ein konkurrierendes Unternehmen drittschutzfähig gemacht werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Norm lediglich die sich anschließende Auftragsausführung betrifft. Aus ihr ergibt sich daher kein vergaberechtlicher Anspruch des Bieters, im Vergabeverfahren nicht mit unwirksamen Vertragsbedingungen konfrontiert zu werden. Die Norm stellt auch insofern keine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm dar.</p><p>Und auch aus Art. 18 Abs. 2 RL 2014/24/EU folgt nach Ansicht des erkennenden Senats keine Erweiterung des nationalen Begriffs der Bestimmungen über das&nbsp;Vergabeverfahren. Die Mitgliedstaaten sind darin, wie sie die Anforderungen der Norm erfüllen und damit hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung der hier fraglichen Bestimmungen im Zuge des Nachprüfungsverfahrens, frei.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für Bieter besonders praxisrelevant ist die zweite Kernaussage der Entscheidung: Wer im Nachprüfungsverfahren eine Verletzung außervergaberechtlicher Bestimmungen als Vergaberechtsfehler geltend machen will, muss bereits in seiner Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB die Umstände darlegen, die den „Brückenschlag“ ins Vergaberecht tragen.</p><p>Im vorliegenden Fall hatte die Bietergemeinschaft diesen Bezug zur Kalkulationsunsicherheit erst im späteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens nachgeschoben. Das Gericht wertete dies als unzulässige Nachschiebung: Die ursprüngliche Rüge erschöpfte sich in der Behauptung eines allgemeinen Rechtsverstoßes, ohne den vergaberechtlichen Anknüpfungspunkt zu benennen. Der Nachprüfungsantrag war insoweit bereits unzulässig.</p><p>Hinzu kommt eine doppelte Präklusion: Der Senat sieht die nachgeschobene Rüge sowohl als verspätet im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB an – weil die Antragstellerin die kalkulatorischen Auswirkungen bereits bei ihrer ursprünglichen Rüge hätte erkennen müssen – als auch als aus den Vergabeunterlagen erkennbar im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift, weshalb sie spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist hätte erhoben werden müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 13:12:22 +0200</pubDate>
                        <title>Vergabe von Festzelten keine Dienstleistungskonzession – Oktoberfest 2026 findet wie geplant statt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergabe-von-festzelten-keine-dienstleistungskonzession-oktoberfest-2026-findet-wie-geplant-statt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuelle Streit um die Bewirtschaftung der Festzelte auf dem Münchner Oktoberfest hat es sogar in die überregionale Presse geschafft – aber worum geht es vergaberechtlich überhaupt? Die Vergabekammer (VK) Südbayern beschäftigte sich in einem Nachprüfungsverfahren mit der Frage, ob die Stadt München die Zulassungsverträge für namhafte „große“ Festzelte (Paulaner-Festzelt und Schottenhamel-Festhalle) auf dem Oktoberfest als Dienstleistungskonzession EU-weit ausschreiben muss. Die VK Südbayern verneinte dies mit Beschluss vom 21.05.2026 (Az. 3194.Z33_01-26-21). Der Antragsteller, ein Betreiber eines „kleinen“ Festzelts, zog daraufhin im Beschwerdeverfahren vor das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG). Dieses entschied mit Beschluss vom 18.06.2026 (Verg&nbsp;5/26) zugunsten der Stadt, dass die mit der Beschwerde beantragte Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Zuschlagsverbots abgelehnt wird, so dass dem Aufbau der streitigen Festzelte zumindest 2026 nichts entgegensteht. Das Hauptsacheverfahren vor dem BayObLG bleibt derweil anhängig und der Antragsteller droht mit dem Ausreizen des Rechtszugs bis zum EuGH – auch wenn er das möglicherweise gar nicht in der eigenen Hand hat: Der Fall bleibt spannend.</p><h3>Entscheidung</h3><p>In der ersten Instanz gab die Vergabekammer (VK) Südbayern der Landeshauptstadt München als Antragsgegnerin recht und verwarf den Nachprüfungsantrag als unzulässig: Die Voraussetzungen für die Anwendung des europäischen Vergaberechts (§§&nbsp;97 ff. GWB i.&nbsp;V.&nbsp;m. KonzVgV) lägen nicht vor, so dass damit auch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren (§§&nbsp;155 ff. GWB) nicht eröffnet sei.</p><p>Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die Zeltplatzvergabe eine Vergabe über eine Dienstleistungskonzession nach&nbsp;§&nbsp;105 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellt und die Stadt München daher – anders als dies bislang gehandhabt wurde – eine EU-weite Ausschreibung durchführen muss.&nbsp;Ausweislich der Pressemitteilung der VK Südbayern – der Entscheidungstext ist bislang nicht veröffentlicht – setze eine Dienstleistungskonzession&nbsp;u.&nbsp;a. voraus, dass die Stadt München gegenüber den Brauereien und Festwirten einen einklagbaren Anspruch auf den Betrieb der Festhallen während der Öffnungszeiten des Oktoberfests habe. Die Zuteilungsverträge und die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest 2026 sähen jedoch keine Rechtspflicht zum Betrieb der Zelte vor. Vor diesem Hintergrund verneinte die VK das Erfordernis eines EU-weiten Vergabeverfahrens, da der streitgegenständliche Vertrag nicht als ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession zu qualifizieren sei.</p><p>Der Antragsteller legte sodann sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der VK Südbayern beim BayObLG ein. Einen damit verbundenen Eilantrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung hat das BayObLG abgelehnt: Selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt werde, dass seine sofortige Beschwerde begründet sei, sei die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb abzulehnen, da unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zur Entscheidung über die Beschwerde die damit verbundenen Vorteile überwögen (vgl. §&nbsp;173 Abs. 2 S.&nbsp;1 GWB). Denn die Durchführung einer europaweiten Ausschreibung über die Vergabe der Standplätze für das Oktoberfest 2026 sei angesichts der einzuhaltenden gesetzlichen Mindest- und Wartefristen (§&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 KonzVgV, §&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 GWB) aus zeitlichen Gründen unmöglich. Wenn der Antragsteller aber objektiv keine Chance auf eine (noch rechtzeitige) Zuschlagserteilung habe, überwögen regelmäßig die Interessen an einer Vergabe ohne Verzögerung. Das Ziel des Primärrechtsschutzes, eine faire Chance auf den Zuschlag zu erhalten, sei nicht mehr erreichbar. Die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache bezeichnet das BayObLG dabei als offen. Zu den streitigen Voraussetzungen einer Dienstleistungskonzession nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GWB äußert sich das Gericht nicht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Dass das Vergaberecht auch bei Traditionsveranstaltungen wie dem Oktoberfest zu komplexen Auseinandersetzungen über mehrere Nachprüfungsinstanzen führen kann, zeigt dieser Fall.</p><p>Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GWB sind Dienstleistungskonzessionen entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen bestehen. Die Gegenleistung kann dabei entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung bestehen. Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 GWB geht bei einer Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Nach §&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 GWB ist dies dann der Fall, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind. Der Konzessionsnehmer wird dabei dadurch entlohnt, dass er die aus der Erbringung der Dienstleistung am Markt erzielten Einkünfte behalten darf. Dieses Merkmal der Übernahme des Betriebsrisikos unterscheidet die Konzession von einem „normalen“ öffentlichen Auftrag nach § 103 Abs.&nbsp;1 GWB.</p><p>Wichtig ist, dass einer Dienstleistungskonzession wie auch einem öffentlichen Auftrag ein Beschaffungselement innewohnen muss – schließlich regelt das Vergaberecht das Beschaffungsverhalten der öffentlichen Hand. So lassen sich Konzessionen insbesondere von bloßen Miet- und Pachtverträgen abgrenzen, bei welchen die öffentliche Hand nichts beschafft, sondern vielmehr selbst eine Leistung anbietet und eigenes Vermögen verwertet. Für das Beschaffungselement einer Dienstleistungskonzession ist nach der Rechtsprechung (vgl. Kammergericht, Urteil vom 22.01.2015 - 2 U 14/14 Kart, „Waldbühne“) insbesondere notwendig, dass durch eine einklagbare Hauptleistungspflicht aus dem gegenständlichen Vertrag planmäßig ein Bedarf der Öffentlichkeit bedient werde. Diese Voraussetzung wendet die VK Südbayern laut Pressemittteilung an. Die verfahrensgegenständlichen Zuteilungsverträge dürften daher nach Auffassung der VK eher dem Bereich der eigenen Vermögensverwertung zuzuordnen sein; die Begründung im Einzelnen ist jedoch (noch) nicht veröffentlicht. Wie gesehen hat sich auch das BayObLG zu den Voraussetzungen der Dienstleistungskonzession im konkreten Fall nicht geäußert.</p><p>Der EU-Schwellenwert für Dienstleistungskonzessionen liegt aktuell bei relativ hohen EUR 5.404.000 (netto), so dass sie nicht allzu oft in einem EU-weiten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden und in der Rechtsprechung dementsprechend selten eine Rolle spielen. Im vorliegenden Fall liegt der Umsatz beim Betrieb der Festhallen auf dem Oktoberfest ausweislich des Vortrags des Antragsstellers jedoch deutlich darüber.</p><p>Außerdem interessant: Der Antragsteller ging in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) München auch gegen die Zeltvergabe auf der „Oidn Wiesn“ 2026, einem kleineren, eher historisch und traditionell gehaltenen Teil des Oktoberfestes, vor. Konkret begehrte er dort die Zulassung zu dem Volksfest (vgl. Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 BayGO) im Wege einer einstweiligen Anordnung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 VwGO, mit der Begründung, dass sich der Auswahlvorgang als evident sachwidrig erweise und er bei ermessensfehlerfreier Anwendung der veröffentlichten Auswahlkriterien zuzulassen sei. Diesen Eilantrag wies das VG München mit Beschluss vom 19.06.2026 (M 7 E 26.3494) ab. Die Bewerberauswahl anhand der festgelegten Kriterien und die darauf beruhende Punktevergabe sei jedenfalls nicht offensichtlich zu beanstanden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 May 2026 10:24:08 +0200</pubDate>
                        <title>BauGB-Novelle: Erster Gesetzesentwurf steht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/baugb-novelle-erster-gesetzesentwurf-steht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat am 1. April 2026 einen ersten&nbsp;<a href="https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/baugb-upgrade/baugb-upgrade-entwurf.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts</a> veröffentlicht; in der Zwischenzeit ist die Länder- und Verbändeanhörung abgeschlossen und zahlreiche Stellungnahmen sind eingegangen.</p><h3><span>Die wichtigsten vorgesehenen Neuerungen des Entwurfs:</span></h3><ul><li data-list-item-id="edb60d83c8b8563b61a0b35bb0c899bb6"><span>Vorrang für mehr Wohnraum: Für einen Bebauungsplan in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, der ein Baugebiet ausweist, das zumindest auch dem Wohnen dient und der im Aufstellungsbeschluss als Bebauungsplan zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs bezeichnet wird, wird ein „überragendes öffentliches Interesse“ für die vorgesehene Wohnbebauung und Nutzungen festgelegt, vgl. § 1 Abs.&nbsp;7a BauGB-E. Solche Nutzungen sind dann vorrangig in den jeweils durchzuführenden Abwägungen zu berücksichtigen. Im Naturschutzrecht soll der Wohnungsbau ausdrücklich als zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses benannt werden.</span></li><li data-list-item-id="e76fbb76eba1d12af917a043d60605b63"><span>Erweiterung der Vorkaufsrechte: Zum einen wird der Anwendungsbereich des bereits bestehenden, aber in der Praxis kaum angewandten Vorkaufsrechts bei Schrottimmobilien erweitert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB-E). Zum anderen wird in § 24 Abs.&nbsp;1 S. 1 Nr. 9 BauGB-E ein neuer Vorkaufstatbestand zum Schutz von Milieuschutzgebieten eingeführt, der soziale Missstände vorbeugen und Abwärtsentwicklungen von Quartieren (sog. „trading down“) vorbeugen soll.</span></li><li data-list-item-id="e7dcc300f7e90759f721daa0d566ca88f"><span>Vereinfachung von Umweltprüfungen: Die Regelungen zur Umweltprüfung und zum Umweltbericht sollen in § 2a BauGB-E gebündelt werden. Im Bauleitverfahren sollen im Regelfall nur noch die weniger detaillierten Anforderungen der Strategischen Umweltprüfung berücksichtigt werden, nur in Ausnahmefällen sollen zusätzliche Anforderungen gelten. Umweltgutachten und -daten gelten in der Regel für fünf Jahre als aktuell und können verwendet werden, vgl. Nr. 1 lit. d) der Anlage 1 zum BauGB-E. Zur Verfahrensbeschleunigung wird der Schwellenwert des beschleunigten Verfahrens ohne Umweltprüfung für die Innenentwicklung in § 13a BauGB-E von 20.000 m<sup>2 </sup>auf 30.000 m<sup>2&nbsp;</sup>angehoben.</span></li><li data-list-item-id="eabcadc168c0d6a6346c783cdd4f16339"><span>Digitalisierung, Fristen und Transparenz: Die zuletzt eingeführten Maßnahmen zur Digitalisierung werden fortentwickelt. Bauleitplanverfahren sollen künftig vollständig digital durchgeführt werden. Neben der Einführung von bundeseinheitlichen Fristen soll ein Bauleitplanverfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB-E maximal zwei Jahre dauern. Zudem ist die Gemeinde verpflichtet, fortlaufend über den Stand des Verfahrens zu informieren (sog. „Ampelsystem“).</span></li><li data-list-item-id="eb4c4fb188286562984b44f5033b88356"><span>Mehrfachnutzung von Flächen: Künftig gilt die Mehrfachnutzung von Flächen als abwägungsrelevanter sonstiger öffentlicher Belang, § 1 Abs. 6 S. 5 Nr. 2 BauGB-E. Wo vorher nur ein Supermarkt errichtet werden sollte, soll z. B. auch Energie produziert werden können oder mit Solaranlagen überdachte Stellplätze, die bei Starkregenereignisse als Retentionsfläche genutzt werden können.</span></li><li data-list-item-id="e69bb5ba5357af5d2c343dfa35010fd1f"><span>Förderung seriellen und modularen Bauens: Durch eine bundesweite Vereinheitlichung des Vollgeschossbegriffs in § 20 BauNVO-E sollen serielle und modulare Bauweisen bundesweit erleichtert und beschleunigt werden.</span></li></ul><p></p><h3 style="margin-left:0cm;"><span>Stellungnahmen</span></h3><p>Bis zum 29. April 2026 konnten in der Länder- und Verbändebeteiligung Stellungnahmen eingereicht werden. Hierbei sind 86 Stellungnahmen zusammengekommen.</p><p>Der Zentrale Immobilien Ausschuss e.V. (ZIA) begrüßt den Referentenentwurf als wichtigen politischen Impuls, sieht jedoch neben den enthaltenen sinnvollen Modernisierungsschritten auch Regelungen, die den Beschleunigungsanspruch wieder relativieren. Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) bewertet den Gesetzesentwurf grundsätzlich als geeignet, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen, erkennt jedoch weiteren Anpassungsbedarf. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sieht zwar Ideenansätze einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, kritisiert hierbei aber deren weitgehende Unverbindlichkeit. Der Deutsche Mieterbund (DMB) befürwortet die vorgesehenen Änderungen zum Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten und bei Schrottimmobilien, wobei er unter anderem die fehlende Limitierung des Vorkaufspreises sowie die fehlende Einbeziehung der Problematik der Begrenzung von Mietsteigerungen infolge von Modernisierungen kritisiert. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer bezeichnet die Reform als wichtigen Schritt, hält sie jedoch für nicht weitreichend genug und warnt vor einer einseitigen Übergewichtung des Wohnungsbaus zulasten von Gewerbe- und Industrieflächen; zudem blieben politisch gewünschte gemischt genutzte Quartiere ohne eine zeitgleiche Modernisierung der TA Lärm kaum realisierbar.</p><h3>Ausblick</h3><p>Ob und inwieweit der Entwurf nach der Anhörung überarbeitet wird, bleibt abzuwarten. Im Anschluss soll er in das Kabinett eingebracht werden, wobei der Kabinettsbeschluss vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Ressorts vor der parlamentarischen Sommerpause vorgesehen ist. Das Gesetz bedarf keiner Zustimmung des Bundesrates.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                    <item>
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:57:43 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-entgelttransparenzrichtlinie-handlungsbedarf-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates - EntgTranspRL) vom 10. Mai 2023 in Kraft getreten, die bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 EntgTranspRL). Weiter gilt sie für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 2 EntgTranspRL). Für die Zwecke von&nbsp;Art.&nbsp;5&nbsp;EntgTranspRL gilt die Richtlinie für Stellenbewerber (Art. 2 Abs. 3 EntgTranspRL).</p><p>Vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde die Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ (nachfolgend „Kommission“ genannt) eingesetzt, die Ende Oktober 2025 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat (<a href="https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/abschlussbericht-der-kommission-buerokratiearme-umsetzung-der-entgelttransparenzrichtlinie--274262" target="_blank" rel="noreferrer"><u>Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ - BMBFSFJ</u></a>). Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Wenngleich noch Fragen offen sind, die bestenfalls durch den nationalen Gesetzgeber im Rahmen des Umsetzungsgesetzes geregelt und beantwortet werden, lassen sich zwingende Mindestvorgaben aus der EU-Richtlinie ableiten.</p><h3>Entgeltinformationen im Bewerbungsverfahren und im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL regelt Informationspflichten des künftigen Arbeitgebers gegenüber Bewerbern zum Einstiegsgehalt oder dessen Gehaltsspanne und ggf. zu den einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber im Hinblick auf die Stelle anwendet. Bewerber sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, im Bewerbungsprozess fundierte und transparente Gehaltsverhandlungen führen zu können. Abzuwarten bleibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es ausreichend ist, hier auf die einschlägigen Tarifverträge zu verweisen.</p><p>Ausdrücklich verboten ist es, sich bei Bewerbern nach ihrer Gehaltsentwicklung im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL). Die Frage nach den Gehaltsvorstellungen bleibt zulässig.</p><p>Weiter sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unaufgefordert über Kriterien für die Festlegung, Höhe und Entwicklung ihres Entgelts informieren<br>(Art. 6 Abs. 1 EntgTranspRL). Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Offen ist, ob der Gesetzgeber dem Vorschlag der Kommission folgen wird, bezüglich dieser Informationspflicht im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung eine Ausnahme für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern zu regeln (Abschlussbericht, S. 31). Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.</p><h3>Stärkung der Auskunftspflichten</h3><p>Der bereits im Entgelttransparenzgesetz verankerte individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 in Verbindung mit § 16 EntgTranspG für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EntgTranspG in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten soll künftig allen Arbeitnehmern im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zustehen. Eine zeitliche Beschränkung für erneute Auskunftsverlangen ist – anders als aktuell – nicht vorgesehen. Die Kommission empfiehlt die Beschränkung, dass das Verlangen „<i>frühestens ein Jahr nach der letzten Auskunft erneut geltend gemacht werden darf“</i> (Abschlussbericht, S. 43). Der Anspruch nach Art. 7 EntgTranspRL richtet sich auf die Auskunft über die individuelle Entgelthöhe und – statt wie bisher nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG, der auf den Entgeltmedian einer Vergleichsgruppe von sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts bezogen war – auf den Entgeltdurchschnitt beider Geschlechter und umfasst nicht lediglich das Grundgehalt und zwei weitere, sondern sämtliche Entgeltbestandteile.<i> </i>Da die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie nach Art. 27 Abs. 2 EntgTranspRL nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des Schutzniveaus in den von der Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden darf, könnte der Entgeltmedian jedoch relevant sein, soweit der Vergleich mit dem Median-Entgelt im Einzelfall günstiger für die Arbeitnehmer wäre. Über den Auskunftsanspruch sollen Arbeitgeber künftig jährlich informieren müssen.</p><h3>Berichtspflichten</h3><p>Von erheblicher Relevanz sind auch die umfangreichen Berichtspflichten gemäß Art. 9 EntgTranspRL. Die Umsetzungsfrist dieser Pflichten richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Langfristig bestehen sie künftig bereits in Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmern. Anders als bei den aktuellen Berichtspflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz richten sich die Pflichten nicht nur an privatrechtlich organisierte, sondern an alle Arbeitgeber und damit auch an öffentlich-rechtliche.</p><p>Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht steht die gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 Abs. 1 EntgTranspRL. Diese müssen berichtspflichtige Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern vornehmen, wenn sich aus der Berichterstattung ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 % in einer Gruppe von Arbeitnehmern ergibt, der Arbeitgeber einen solchen Unterschied nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt hat und einen solchen ungerechtfertigten Unterschied nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung korrigiert. Der überwiegende Teil der Mitglieder der Kommission empfiehlt als zuständiges Arbeitnehmervertretergremium die jeweils zuständige „Betriebsvertretung“ (z.B. Betriebsrat, Personalrat), nicht die Gewerkschaften (Abschlussbericht, S. 30).</p><h3>„Vogel-Strauß-Taktik“ ist keine gute Lösung</h3><p>Die neuen Bestimmungen zur Entgelttransparenz kommen mit „großen Schritten“ auf Arbeitgeber zu, die keine (weitere) Zeit ungenutzt verstreichen lassen, sondern sich auf die absehbaren Änderungen einstellen sollten. Selbst wenn die EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass sie dann noch keine Bedeutung haben wird. Zwar gilt die Richtlinie nicht unmittelbar gegenüber privaten Arbeitgebern. Hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen der Richtlinie entfalten allerdings eine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat und damit auch gegenüber öffentlichen Arbeitgebern, so dass sich für diese auch bei fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist ohne nationales Umsetzungsgesetz ein konkreter Handlungs- und Umsetzungsbedarf ergeben kann. Ferner müssen die Gerichte das nationale Recht im Lichte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie auslegen. Dies zeigt einerseits, dass eine nicht fristgerechte Umsetzung zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Zum anderen wird deutlich, dass akuter Handlungsbedarf auf Arbeitgeberseite besteht. Es ist zu empfehlen, die jeweiligen Pflichten zu prüfen und sich hierauf vorzubereiten. Weiter sollten die bisherigen Entgeltstrukturen in den Blick genommen und relevante Daten zusammengestellt werden, um Handlungsbedarfe zu ermitteln. Verschiedene Fragen und damit verbundene Handlungsbedarfe stellen sich vor allem auch im Zusammenhang mit der Anwendung einer tarifvertraglichen Vergütung, bei der sich herausstellt, dass die Anwendung in unzulässiger Weise wegen des Geschlechts benachteiligt.</p><p>Zahlreiche weitere Aspekte und absehbare Änderungen, die es anzugehen bzw. zu beachten gilt, können an dieser Stelle nicht ausgeführt werden – gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen für die jeweiligen Handlungsbedarfe Lösungen zu finden.</p><p>Dr. Sebastian Kroll, LL.M.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:56:10 +0100</pubDate>
                        <title>Eile mit Weile – Die Modernisierung des Netzanschlussverfahrens</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eile-mit-weile-die-modernisierung-des-netzanschlussverfahrens</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>So wie der Windhund in der Öffentlichkeit häufig die Gemüter entzweit – die einen begeistert von seiner Athletik und Schnelligkeit, die anderen entsetzt über seine dürre, zerbrechlich wirkende Gestalt – ist das von ihm abgeleitete Windhundprinzip („first come, first served“) hinsichtlich der Netzanschlussverfahren in Zeiten knapper Netzanschlusskapazitäten Teil reger Diskussionen.</p><p>Tatsache ist: Das Antragsvolumen für Netzanschlüsse von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) steigt erheblich. Dabei geht es um Photovoltaik, Wind an Land, Ladepunkte sowie insbesondere Batteriespeicher. Doch die Netzanschlusskapazitäten sind knapp. An vielen Stellen sind die Anschlusskapazitäten im Übertragungs- und Verteilnetz bis 2029 bereits jetzt ausgeschöpft. Der Netzausbau geht nur schleppend voran – langwierige Genehmigungsverfahren und technische Begrenzungen werden hierbei als Hemmnisse regelmäßig genannt. Die Folge davon ist, dass aufgrund der Kapazitätsengpässe den Anschlussbegehren der Antragsteller für einen bestimmten Zeitraum nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen werden kann. Dies bremst Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien und damit das Erreichen wichtiger Klimaziele.</p><h3>Netzanschlussverfahren auf dem Prüfstand</h3><p>Die derzeitige Situation erfordert einen prüfenden Blick auf die existierenden Netzanschlussverfahren in Deutschland. Was es braucht, sind klare, faire, effiziente und diskriminierungsfreie Verfahren, die einen verlässlichen Rahmen für den Zugang zu knappen Netzkapazitäten ermöglichen. Eine bundesweit einheitliche Regelung zu Netzanschlussverfahren besteht aktuell nicht. Dadurch haben Netzbetreiber erheblichen Spielraum in der Zuordnung der Netzanschlüsse bzw. im Zuteilungsverfahren derselben.</p><p>Weit verbreitet ist das <strong>Windhundprinzip</strong> („first come, first served“), wonach verfügbare Kapazitäten in der Reihenfolge der vollständigen Antragstellung vergeben werden. Zwar weist dieses Verfahren eine hohe Transparenz sowie einfache administrative Handhabung auf, auf der Kehrseite können jedoch wenige Großprojekte die gesamte verfügbare Kapazität einnehmen und andere kleinere Projekte verdrängen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Spekulanten sich bereits Kapazitäten sichern, ohne dass ihre Projekte bereits umsetzungsfähig wären. Zusätzlich belasten Mehrfachanfragen für einzelne Projekte die Netzbetreiber. Es wird daher als nicht mehr zeitgemäß kritisiert.</p><p>Eine Alternative bietet das <strong>Planungsreifeprinzip</strong> („first ready, first served“). Um eine Anschlusskapazität zu erhalten, müssen Antragsteller nachweisen, dass ihr Projekt bis zu einem Stichtag eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit hat. Spekulativen Anfragen kann so vorgebeugt werden. Bestehen bleiben die Herausforderungen, dass einzelne Großprojekte die gesamten verfügbaren Kapazitäten beanspruchen können und dass schnell realisierbare Projekte komplexere verdrängen könnten.</p><p>Denkbar ist auch ein <strong>Stufenmodell</strong>, nachdem die beantragte Netzkapazität zunächst nur teilweise zugesichert und nach definierten Zwischenzielen schrittweise erhöht wird. So kann verfügbare Kapazität besser verteilt werden und es ergibt sich für Netzbetreiber der Raum zum Netzausbau. Es können mehr Antragsteller berücksichtigt werden, die langfristig planen können. Sind Antragsteller jedoch von Anfang an auf große Kapazitäten angewiesen, erweist sich dieses Modell als problematisch. Zudem basiert es auf dem geplanten, aber noch nicht realisierten künftigen Netzausbau. Wird dieser künftige Netzausbau nicht wie versprochen realisiert, drohen Risiken.</p><p>Eine weitere Möglichkeit stellt das <strong>Repartierungsverfahren</strong> dar. Dieses war ursprünglich das von der Bundesnetzagentur favorisierte Verfahren, für das jedoch kein Konsens gefunden und es deshalb nicht weiterverfolgt wurde. Beim Repartierungsverfahren werden die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf mehrere Antragsteller verteilt: entweder unabhängig von der angefragten Leistung in einer gleichmäßigen Aufteilung auf jeden Antragsteller oder als prozentual anteilige Vergabe basierend auf der beantragten Leistung. Damit kann eine hohe Gerechtigkeit und Transparenz bei der Kapazitätsvergabe gewährleistet werden. Neben der hohen administrativen Komponente besteht bei diesem Modell allerdings auch das Problem, dass das Verfahren unsachgemäß ist, sobald benötigte Kapazitäten nicht teilbar sind.</p><p>Teilweise angedacht – vorbehaltlich einer Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit – wird die Nutzung eines <strong>Versteigerungsmodells</strong>. Der Vergabeansatz könnte strategische Anfragen reduzieren, doch bedeutet er auch einen hohen Verwaltungsaufwand sowie mögliche Zugangshürden für kleinere oder gemeinwohlorientierte Projekte, die in der Regel keine Meistbietenden für veröffentlichte Netzanschlusskapazitäten sein können.</p><p>Einen ersten Schritt zu einem neuen Verfahren gehen nun die Übertragungsnetzbetreiber. Sie schlagen die Einführung des <strong>Reifegradverfahrens</strong> für Netzanschlüsse von Batteriespeichern und Großverbraucher in einem gemeinsamen Konzeptpapier vom 5.&nbsp;Februar&nbsp;2026 vor. Da die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) nicht auf Batteriespeicher anzuwenden ist, wie erst im Dezember 2025 durch den Verordnungsgeber klargestellt wurde, soll der Verfahrensvorschlag die Umsetzung einer umfangreicheren Netzanschlussregelung außerhalb der KraftNAV ermöglichen. Statt einer kontinuierlichen Einzelfallprüfung soll eine zyklische Bearbeitung aller Anträge beginnend ab 1. April 2026 stattfinden. Ferner sollen Mindestanforderungen für die formale Zulässigkeit des Antrags bestehen. Im Falle von Überzeichnungen soll eine Priorisierung nach Reifegrad erfolgen. Als Reifegradkriterien werden dabei Flächensicherung und Genehmigungsstand, technisches Anlagen- und Anschlusskonzept, Leistungsfähigkeit des Petenten sowie Netz- und Systemnutzen aufgeführt. Ob die BNetzA, wie von den Übertragungsnetzbetreibern gewünscht, das vorgeschlagene Verfahren mit Blick auf Speicheranlagen bestätigt und Anpassungen im EnWG zur Schaffung von Rechtssicherheit und zur Vertrauensbildung vorgenommen werden, bleibt abzuwarten.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Einigkeit besteht darüber, dass eine Verbesserung der Netzanschlussverfahren erfolgen muss. Es bestehen auch Alternativen, die sich anzuschauen lohnen. Weiterentwicklung oder gezielte Anpassung der Modelle können dabei bestehende Schwächen reduzieren. Spannend bleibt jedoch, wie Netzbetreiber und Regierung auf den bestehenden Anpassungsbedarf reagieren. Vielfach diskutiert und auch kritisiert wird der kürzlich bekannt gewordene erste Referentenentwurf vom Bundeswirtschaftsministerium zum „Netzpaket“ („Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“), welcher die Hoffnung derjenigen trübt, die auf eine klare bundeseinheitliche Regelung hoffen. Er zeigt jedoch, dass das Thema Netzanschlussverfahren im Wandel ist und mit einer Neuregelung in absehbarer Zukunft zu rechnen ist. Welche Auswirkungen diese haben wird, bleibt abzuwarten.</p><p>Peter Meisenbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:49:41 +0100</pubDate>
                        <title>Bau-Turbo &amp; BauGB-Novelle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bau-turbo-baugb-novelle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angekündigte zweistufige Reform des Baugesetzbuches hat die Bundesregierung im letzten Jahr auf den Weg gebracht, indem sie die erste Stufe – den Bau-Turbo – umgesetzt hat. Demnächst soll die Umsetzung der zweiten Stufe beginnen.</p><h3>Stufe 1: Bau-Turbo</h3><p>Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, welches am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung die erste Stufe ihrer Reformpläne umgesetzt. Ziel war und ist die Ankurbelung des Wohnungsbaus, durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Abbau von Bürokratie.</p><p>Kernpunkte des Gesetzes sind:</p><ul><li>Möglichkeit des Abweichens vom bestehenden Bauplanungsrecht, sofern das Vorhaben (Errichtung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung, Nutzungsänderung) Wohnzwecken dient und die Gemeinde zustimmt,<br>§ 246e Abs. 1 BauGB; Verankerung einer Zustimmungsfiktion nach drei Monaten, § 36a Abs. 1 BauGB und hierdurch Genehmigungsmöglichkeit zusätzlicher Wohnungen ohne Neuaufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes.</li><li>Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Wohnbebauung über die ursprüngliche Festsetzung eines Bebauungsplanes hinaus mit Zustimmung der Gemeinde, § 31 Abs. 3 BauGB.</li><li>Möglichkeit der Errichtung von Wohngebäuden im ungeplanten Innenbereich mit Zustimmung der Gemeinde, wenn das Merkmal des Einfügens in die nähere Umgebung nicht gegeben ist, § 34 Abs. 3b BauGB.</li></ul><p>Öffentliche Belange, insbesondere der Klimaschutz, sowie nachbarliche Interessen müssen hierbei jedoch weiterhin berücksichtigt werden.</p><h3>Stufe 2: BauGB-Novelle</h3><p>Der politische Start zweiten Stufe – die BauGB-Novelle – wird für das Frühjahr 2026 erwartet und soll vor der parlamentarischen Sommerpause beendet sein.</p><p>Der Jahreswirtschaftsbericht 2026 der Bundesregierung vom<br>28. Januar 2026 enthält bereits die Kernpunkte der angekündigten BauGB-Novelle: Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, Digitalisierung, Vorrang von Bau neuer Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten, Stärkung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten, Stärkung der Klimaanpassung.</p><p>Verschiedene Verbände und Interessengruppen bringen derzeit ihre zahlreichen Positionen und Vorschläge in Stellung. Neben positiver Resonanz mit Blick auf die Beschleunigung von Verfahren, gibt es auch Kritik. Einigen geht die Deregulierung nicht weit genug. Sie fordern die Harmonisierung der Landesbauordnungen. Andere sehen die Gefahr der Aushöhlung von Umweltstandards und eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.</p><p>Hans Georg Neumeier<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:25:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das BMF macht ernst bei dauerdefizitären Einrichtungen! Keine umsatzsteuerbare Leistungsbeziehung bei rein gekünstelten Strukturen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmf-macht-ernst-bei-dauerdefizitaeren-einrichtungen-keine-umsatzsteuerbare-leistungsbeziehung-bei-rein-gekuenstelten-strukturen</link>
                        <description>Das BMF hat mit Schreiben vom 20. Januar 2026, III C 2 - S 7106/00069/003/117 den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) geändert, indem es die Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022 und des EuGH umgesetzt hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>In öffentlichen Einrichtungen ist immer wieder zu beobachten, dass umsatzsteuerbare Leistungsbeziehungen konstruiert werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Auffällig sind diese Gestaltungen insbesondere durch ihr Ungleichgewicht zwischen Leistung und vereinbartem Entgelt. So werden wie im BMF-Schreiben im Bezug genommenen Beschluss des BFH vom 22. Juni 2022 – XI R 35/19, UR 2022, 892 zwischen Kommune und einem Verein ein Betriebspachtvertrag Schwimmbad für 1,00 EUR abgeschlossen und gleichzeitig ein Zuschuss von EUR 75.000,00 zur Förderung des Vereins im öffentlichen Interesse gewährt. Der Pachtzins wurde später auf EUR 10.000,00 bei gleichzeitiger Erhöhung des Zuschusses auf EUR 90.000,00 angepasst. Der XI. Senat des BFH beurteile den Pachtzins von 1,00 EUR nicht als Entgelt für die vom Verein, da der Verein sich auch verpflichtete, den Betrieb des Schwimmbads zu führen. Es liegt in dem Pachtentgelt kein tatsächlicher Gegenwert für die Betriebsverpachtung vor. Auch die Erhöhung des Pachtentgelts lasse die Bewertung in keinem anderen Licht erscheinen, da die Pachterhöhung in unmittelbarer Verbindung mit der Erhöhung des Zuschusses stehe. Es liege in keinem Fall eine wirtschaftliche Leistung der Kommune in Form der Überlassung des Schwimmbadbetriebes an den Verein vor.&nbsp;</p><h3>Folgerungen des BMF</h3><p>Der o. g. Beschluss wurde lange nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und auch der UStAE wurde nicht angepasst. Es lässt sich nur mutmaßen, ob Grund für das lange Warten die Tatsache ist, dass die Gestaltung in der öffentlichen Hand – gerade im Rahmen der kommunalen Versorgungsaufgaben im Freizeitbereich – weit verbreitet ist. Zumindest aus der Nichtbeanstandungsregelung, dass sich aus der neuen Ansicht des BMF ergebende Asymmetrien bis zum 31. Dezember 2027 nicht aufgegriffen werden, lässt sich schließen, dass es dem öffentlichen Sektor Zeit geben will, sich neu zu sortieren.</p><p>Das BMF reagiert aber jetzt darauf und ordnet für derartige Fälle eine zweistufige Prüfung an:</p><p><i>1. Umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch dem Grunde nach</i></p><p>Der erste Schritt ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit. Es soll festgestellt werden, ob überhaupt eine Leistung gegen Entgelt vorliegt.&nbsp;</p><p><i>2. Feststellung einer wirtschaftlichen Tätigkeit&nbsp;</i></p><p>Hier soll im Rahmen einer Gesamtschau ein Vergleich der vorliegenden zu beurteilenden mit einer gleichartigen Leistung, wie sie unter gewöhnlichen Umständen erbracht wird, vorgenommen werden. Es sind alle Umstände, unter denen die zu beurteilende Leistung erbracht wird, zu berücksichtigen. Führt der Vergleich zu einer Asymmetrie zwischen Leistung und Entgelt, d. h. übersteigen die Kosten der Leistungserbringung das Entgelt in erheblicher Weise, liegt keine wirtschaftliche Leistung vor und ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch ist zu verneinen.&nbsp;</p><p>Im geänderten UStAE wird in Abschnitt 2.3 ein neuer Abs. 1a aufgenommen, der sich der Frage der Asymmetrie versucht zu nähern. Danach soll bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3% eine widerlegliche Vermutung gelten, dass eine Asymmetrie anzunehmen ist und damit eine wirtschaftliche Leistung nicht vorliegt. Diese Vermutung ist widerlegbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Leistung unter marktüblichen Bedingungen erbracht wird. Problematisch kann aber in diesem Zusammenhang ein gewährter Zuschuss werden, wenn er quasi als Verlustausgleich für den Leistungsempfänger fungieren soll. Dann ist der Zuschuss mit dem Entgelt zu saldieren, was in vielen Fällen zu einer Unentgeltlichkeit der Leistung führen kann, da der Zuschuss das Entgelt betragsmäßig übersteigt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>So weit so gut… was bedeutet das in concreto?</p><p>Das BMF hat aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei grober Asymmetrie eine Grenze gezogen. Diese führt aber nicht dazu, dass eine Asymmetrie bei Kostendeckungsquoten jenseits der 3% nicht vorliegen kann. Eine Grenzziehung der Asymmetrie i. S. e. Prozentsatzes ist nicht möglich, da viele Umstände die Marktüblichkeit beeinflussen und nicht jede Unterschreitung des Marktüblichen zu einer Asymmetrie mit der Folge der Aberkennung der „Wirtschaftlichkeit“ der Tätigkeit führen kann. Soweit sich das Entgelt z. B. an der Höhe der Einnahmen oder der Zahl der Kunden orientiert, kann eine Asymmetrie nicht angenommen werden. Denn diese Orientierung kann dazu führen, dass bestimmte Leistungen nicht kostendeckend betreiben werden können. Dass eine verlustbringende Leitungsbeziehung dem Grunde nach umsatzsteuerlich nicht anerkennungsfähig ist, ist nicht vertretbar. Einige Unternehmen haben dieses Mittel verwendet, um den Wettbewerb zu verdrängen. Die Rechtsprechung des BFH und EuGH muss eher dahingehend verstanden werden, dass “rein gekünstelte“ Entgeltsgestaltungen ohne Bezug zum marktwirtschaftlichen Geschehen zur Erreichung eines Vorteils in Form des Vorsteuerabzugs als nicht wirtschaftliche Leistungen einzuordnen sind.&nbsp;</p><p>Für die Praxis der öffentlichen Hand bedeuten die Ausführungen des BMF, dass bis zum 31. Dezember 2027 alle Verträge mit dauerdefizitären Einrichtungen daraufhin überprüft werden müssen, ob diese als asymmetrisch eingestuft werden müssen. Ist dies der Fall, sollten die Verträge angepasst werden. Dabei ist das Entgelt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls am marktwirtschaftlichen Geschehen, d. h. an vergleichbaren Leistungen auszurichten. Diese Arbeiten sollten nicht erst kurz vor Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist am 31. Dezember 2027 beginnen, da bei der Neustrukturierung der Vertragsstrukturen viele Stakeholder zu beteiligen sind.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:20:49 +0100</pubDate>
                        <title>Öffentliche Hand und Gesundheitsbereich hergehört: Reinigungsleistungen sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 29 UStG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oeffentliche-hand-und-gesundheitsbereich-hergehoert-reinigungsleistungen-sind-umsatzsteuerfrei-nach-4-nr-29-ustg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH, Urteil vom 22. Januar 2026, C-379/24 ANS und C-380/24 Educat</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerinnen sind Personenzusammenschlüsse nach spanischem Recht, deren Ziel die Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur für die Leistung umfassender Reinigungsdienste (z. B. Krankenhäusern, Kindergärten und Schulen) bei ihren Gesellschaftern sind. Sie stellten das für die Tätigkeiten notwendige Personal ein. Zur Verwaltung der Tätigkeiten bedienten sie sich allerdings jeweils eines Dritten. Diese Dritten wiesen dem Personal die Räumlichkeiten und Aufgaben zu, wählten das Personal aus, führten die Lohnbuchhaltung, stellten das für die Reinigungsleistungen notwendige Material und waren verantwortlich für die Ausbildung der Servicekräfte. Grund für die Beauftragung der Dritten war die Expertise der Dritten in Bezug auf die zu erbringenden Reinigungsdienstleistungen.</p><p>Der spanische Fiskus hatte die Reinigungsleistungen mit den Argumenten als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen nicht von den Klägerinnen erbracht worden sei und es an der unmittelbaren und ausschließlichen Verknüpfung der Reinigungsleistungen mit den Bildungs- und Heilbehandlungsleistungen der Gesellschafter fehle.</p><h3>Entscheidung des Gerichts</h3><p>Die zweite Kammer des EuGH musste sich mit zwei Fragen beschäftigen:</p><p>Wie ist das Kriterium der „Unmittelbarkeit“ in Bezug auf allgemeine, mit der Leistungserbringung des Mitglieds spezifisch verbundene Leistungen (hier: Reinigungsleistungen) auszulegen?</p><p>Führen Leistungen allgemeiner, unspezifischer Art, die an nach der Vorschrift begünstigte Mitglieder erbracht werden, zu einer Wettbewerbsverzerrung? Die zweite Kammer des EuGH hat die Frage einfach und kurz beantwortet, indem sie festgestellt hat, dass alle Leistungen, die üblicherweise zur Erbringung der Leistung des Mitglieds beitragen, erforderlich sind und damit das Kriterium der Unmittelbarkeit erfüllen können. Die Begründung dafür ist so kurz wie prägnant: weder aus dem System der Steuerbefreiungsvorschriften noch aus Art. 132 Abs. 1 Bstb. f) MwStSystRL ergibt sich, dass die vom Personenzusammenschluss erbrachten Leistungen spezifisch auf die Tätigkeit der Mitglieder abgestimmt noch unerlässlich für deren Leistungserbringung sein müssen.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der Frage der Wettbewerbsverzerrung kann sich die zweite Kammer des EuGH nicht zu einer klaren Aussage durchringen. Anders als noch die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen gefordert hat, liegt nicht nur eine Wettbewerbsverzerrung bei Feststellung eines Missbrauchs der Umsatzsteuerbefreiung vor; vielmehr ist eine Wettbewerbsverzerrung auch außerhalb des Missbrauchs denkbar.&nbsp;</p><h3>Praxisfolgen</h3><p>Insbesondere die Beantwortung der ersten Vorlagefrage dürfte nicht unerhebliche Auswirkungen auf das Verständnis des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 29 UStG haben. Denn im BMF-Schreiben vom 19.7.2022&nbsp;– III C 3 - S 7189/20/10001 :001, DOK 2022/0744072, BStBl. I 2022, 1208 wird unter Ziffer II 1.4 ausdrücklich ausgeführt:</p><p>„<i>Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (zB allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen hingegen nicht unter die Befreiung, weil sie diese allenfalls fördern. Die allgemeinen Verwaltungsleistungen umfassen diejenigen Tätigkeiten, die die Ausführung der eigentlichen Kernaufgabe(n) der Mitglieder ermöglichen, jedoch in ihrer Funktion als interne und somit begleitende Tätigkeiten nicht dem begünstigten Zweck als solchem dienen.</i></p><p><i>Allgemeine Verwaltungsleistungen in diesem Sinne sind beispielsweise:</i></p><ol><li><i>Buchführung;</i></li><li><i>Eingabe und Pflege von Stammdaten/Stammsätzen oder Bestandsdaten;</i></li><li><i>Tätigkeiten bei Erstellung und Verarbeitung von Rechnungen (zB Rechnungs- und Rezeptprüfungen);</i></li><li><i>Rechtsberatung;</i></li><li><i>Tätigkeiten im Supportbereich (zB Backoffice-Tätigkeiten, Telefonzentrale, Fahrbereitschaft, Ablage- und Registrierungstätigkeiten);</i></li><li><i>allgemeine Reinigungs- und Verpflegungsleistungen;</i></li><li><i>allgemeine Aufgaben im Bereich von Organisation, Personalwesen/-gestellung, Vertrieb;</i></li><li><i>Raumüberlassung.</i>“</li></ol><p>Der Ausschluss dieser Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG wird sich – zumindest ausdrücklich für die allgemeinen Reinigungsleistungen – nicht mehr halten lassen. Der argumentatorische Trick, diese Leistungen als mittelbar mit der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienlich anzusehen, ist mit der Entscheidung der zweiten Kammer des EuGH nicht in Einklang zu bringen. Allerdings ist die Trennlinie, die der EuGH zieht, nicht trennscharf. Denn die „Erforderlichkeit“ der Dienstleistungen für die Leistungserbringung der Mitglieder selbst wird im konkreten Fall auch daran festgemacht, dass für die Betreiber spezifische Hygieneanforderungen gelten. Daraus kann man aber wohl nur schließen, dass allgemeine Verwaltungsleistungen durch die konkreten Leistungen des Mitglieds veranlasst sein müssen. Damit scheiden allgemeine Verwaltungsleistungen, wie z. B. die Unterstützung im Rahmen zentraler Organisationsaufgaben des Mitglieds (HR, Recht, Finanzen), da diese keinen Bezug zu bestimmten am Gemeinwohl orientierten Leistungen des Mitglieds haben. Dies führt dazu, dass in der Zukunft noch mehr allgemeine Tätigkeiten in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen könnten. Dies ist unseres Erachtens auch mit dem Zweck des § 4 Nr. 29 UStG zu vereinbaren, da dieser gerade auch den Schutz von synergetischen Personenzusammenschlüssen bei der kostengünstigen Erledigung am Gemeinwohl orientierter Aufgabenfelder hat.&nbsp;</p><p>Zur Wettbewerbsverzerrung gilt: in Europa nicht Neues! Das restriktive Verständnis der Wettbewerbsverzerrung wird durch den EuGH bestätigt, so dass sich die Finanzverwaltung als bestätigt sehen darf. Zu einer Gleichstellung der Bedeutung von Wettbewerbsverzerrung = Missbrauch der Steuerbefreiung – wie noch von Frau Kokott gefordert – konnte sich die zweite Kammer des EuGH nicht durchringen.&nbsp;</p><p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich für die synergetische Ausgliederung allgemeiner Verwaltungstätigkeiten neue Perspektiven eröffnen, da der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 29 UStG nicht unerheblich erweitert worden ist. Trotzdem gilt es Vorsicht walten zu lassen, da die Finanzverwaltung noch nicht von Ihrer restriktiven Sichtweise zu allgemeinen Verwaltungstätigkeiten abgerückt ist. Eine weitere Klärung könnte u. E. durch das Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstolen (Schweden), eingereicht am 14.10.2024, unter dem Az. T-558/24 erfolgen.</p><p>Marcus Mische</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 12:41:30 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots – BVerwG stärkt Bieterrechte nach Vergabeverfahren</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24, Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch eines Bieters auf Zugang zu der Begründung der vergaberechtlichen Bewertung seines eigenen Angebots bestätigt. Diese Entscheidung des BVerwG greift eine bislang ungeklärte Schnittstelle zwischen dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) und vergaberechtlichen Vertraulichkeitsregeln auf und setzt einen wichtigen Akzent in Bezug auf die Transparenz nach Abschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hatte sich an einem europaweiten offenen Verfahren der Bundesagentur für Arbeit über den Abschluss von Rahmenverträgen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III, § 16 SGB II) beteiligt. Ihre Angebote zu zwei Losen blieben erfolglos. In den Mitteilungen nach § 134 GWB wurde lediglich darauf verwiesen, dass die geforderten Mindestpunktzahlen in der Konzeptbewertung nicht erreicht worden seien; eine detaillierte Begründung der jeweiligen Einzelbewertung erfolgte nicht.</p><p>Die Klägerin leitete hiergegen kein Nachprüfungsverfahren ein. Stattdessen beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG Einsicht in die schriftlichen Begründungen der Bewertung ihrer eigenen Angebote, konkret in die ausformulierten Wertungstexte zu sämtlichen Kriterien der Bewertungsmatrix.</p><p>Die Bundesagentur für Arbeit gewährte lediglich Einsicht in die vergebenen Punktzahlen, verweigerte jedoch die Herausgabe der verbalen Bewertungsbegründungen. Zur Begründung der Versagung der begehrten detaillierten Auskunft berief sie sich insbesondere auf:</p><ul><li>die Vertraulichkeitspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV,</li><li>den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG (gesetzliche Geheimhaltungspflichten) sowie</li><li>eine Sperrwirkung vergaberechtlicher Spezialregelungen (§ 1 Abs. 3 IFG i. V. m. § 165 GWB).</li></ul><p>Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 5. April 2022 - 14 K 20.01132) wies die Klage in erster Instanz ab. Es ging davon aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV eine auch gegenüber dem betroffenen Bieter wirkende absolute Vertraulichkeit der Wertungsdokumentation anordne und damit den IFG Anspruch ausschließe. Das Verwaltungsgericht ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu.</p><p>Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 21. Juni 2024 – 5 BV 22.1295) hingegen verpflichtete die Beklagte dazu, der Klägerin Einsicht in die Begründung der Wertung ihrer Angebote zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch erfolglos blieb.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BVerwG stellte klar, dass das IFG im vorliegenden Fall anwendbar ist, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen.</p><p>Zudem stehe § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Bereits der VGH München führte aus, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VgV zwar eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG darstelle, die Verpflichtung zur Wahrung von „Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote“ jedoch nur zu Gunsten und nicht zu Lasten des jeweiligen Einreichers bestehe.</p><p>Das BVerwG stellt weiterhin fest, dass eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters damit nicht verbunden ist, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre. Auch diesbezüglich führte der BayVGH in der Vorinstanz bereits aus, dass ein bloßer „Wettbewerbsvorteil“ vergaberechtlich nicht per se unzulässig sei.</p><p>So führen Wettbewerbsvorteile, die ein Unternehmen als bisheriger Auftragnehmer des Auftraggebers gewonnen hat (etwa zu Fehlern der eigenen Kalkulation), nicht zu Wettbewerbsverzerrung in einem nachfolgenden Vergabeverfahren, wenn der Vorauftrag nach den Regeln des Wettbewerbs vergeben wurde. Auch § 7 Abs. 1 VgV lasse die Teilnahme eines vorbefassten Unternehmens zu und verpflichte den Auftraggeber lediglich zur Ergreifung angemessener (Informations-)Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme nicht verzerrt wird. Korrespondierend dazu komme ein Ausschluss des Unternehmers gem. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB nur in Betracht, wenn eine Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden könne. Bestehe demgegenüber nur eine abstrakt-generelle Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung, seien Ausgleichsmaßnahmen nicht notwendig. Der Wettbewerb sei in diesen Fällen nicht konkret gefährdet und bedürfe zu seinem Schutz daher keiner ausgleichenden Maßnahmen. Die Einsicht eines Bieters in die Wertungsdetails seines eigenen Angebots begründe eine solche Verzerrung nicht, da diese Möglichkeit allen Bietern gleichermaßen offenstehe und lediglich eine gezielte Qualitätsverbesserung künftiger Angebote ermögliche. Eine Beeinträchtigung von Wettbewerb sei darin nicht zu erkennen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Bundesverwaltungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechte unterlegener Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens und stellt zentrale Weichen für das Verhältnis von Informationsfreiheitsrecht und Vergaberecht.</p><p>Die Entscheidung eröffnet Bietern einen strategisch wichtigen Informationszugang außerhalb des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes. Unterlegene Bieter können nach Abschluss des Vergabeverfahrens auf Grundlage des IFG des Bundes (und auch der gleichsam ausgestalteten Landesgesetze) eine umfassende Einsicht in die Bewertung ihres eigenen Angebots verlangen – auch dann, wenn sie bewusst auf ein Nachprüfungsverfahren verzichtet haben. Dies ermöglicht ihnen eine fundierte Analyse eigener Angebotsdefizite und stärkt die Position für künftige Vergaben.</p><p>Vergabestellen sollten ihre Praxis im Umgang mit IFG-Anträgen nach Verfahrensabschluss überprüfen. Pauschale Verweise auf § 5 Abs. 2 VgV tragen künftig nicht mehr. Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Prüfung, welche Teile der Bewertungsdokumentation dem betroffenen Bieter zugänglich zu machen sind und wo ggf. schutzwürdige Interessen Dritter eine Schwärzung rechtfertigen (etwa wenn vergleichende Aussagen zu anderen Angeboten getroffen werden). Zugleich gewinnt die sorgfältige, sachliche und konsistente Dokumentation der Wertung weiter an Bedeutung, da sie potenziell offengelegt werden muss.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:47:34 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsaufspaltung – Trägerkörperschaft als Besitzgesellschaft? Aber sicher doch! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsaufspaltung-traegerkoerperschaft-als-besitzgesellschaft-aber-sicher-doch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Juni 2025, Az. I B 8/23&nbsp;</i></p><p>Tatsächlich kommt die Situation der Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen der Trägerkörperschaften an Eigenbetriebe in der Praxis häufiger vor. Soweit diese als „Betriebsverpachtung“ anzusehen ist, regelt § 4 Abs. 4 KStG schon deren Steuerbarkeit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass nicht ganze Betriebe, sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter, die eine wesentliche Betriebsgrundlage eines Eigenbetriebs der Trägerkörperschaft darstellen, verpachtet werden. Bei Eigenbetrieben handelt es sich um rechtlich nicht selbständige Einheiten der Trägerkörperschaft, die aber einen Betrieb gewerblicher Art darstellen können, wenn diese wirtschaftlich, d. h. in concreto „gewerblich“ i. S. d.<br>§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG, tätig sind. Bei derartigen Verpachtungen an den Eigenbetrieb seitens der Trägerkörperschaft entsteht aber nach Auffassung des BFH keine Betriebsaufspaltung, da es an der rechtlichen Selbständigkeit der Eigeneinrichtung fehlt. Vielmehr wird in diesen Fällen das verpachtete Wirtschaftsgut dem Betrieb gewerblicher Art zugeordnet und das zugrundeliegende Rechtsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Wie ist die Verpachtung zu beurteilen, wenn der Pächter eine rechtsfähige Gesellschaft ist?</p><p>Die klare Antwort des I. Senats: Betriebsaufspaltung!</p><p>Aus Sicht des I. Senats sind bei Verpachtung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an rechtsfähige Personengesellschaften dieselben Grundsätze anzuwenden, wie bei privaten Unternehmen. Dabei lässt sich zwischen den Zeilen lesen, dass eine Eingrenzung des Konstrukts der Betriebsaufspaltung auf private Unternehmen schon wegen der Wettbewerbsneutralität der gewerblichen Tätigkeit der öffentlichen Hand zur Tätigkeit privater Dritter nicht in Betracht kommt. Deshalb sei auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts dem Grunde nach geeignet ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu sein. Es kommt mithin nur darauf an, dass eine wesentliche Betriebsgrundlage überlassen werde, eine personelle und sachliche Verflechtung vorliege und die Tätigkeit des Betriebsunternehmens gewerblich ist. Für die Bestimmung der personellen Verflechtung bei der Besitzgesellschaft kann auf die allgemeinen Grundsätze abgestellt werden, d. h. auch eine mittelbar beherrschende Beteiligung – wie im zugrundeliegenden Fall – kann eine personelle Verflechtung begründen, denn der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfähig, so dass die Grundsätze der kapitalistischen Betriebsaufspaltung keine Anwendung finden können. &nbsp;&nbsp;</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Verpachtung von Wirtschaftsgütern an Eigengesellschaften oder zumindest von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften müssen immer dahingehend überprüft werden, ob es sich um eine Betriebsaufspaltung handelt. Zum einen ist dies wichtig für die laufende Besteuerung aber auch für den Fall, dass die Betriebsaufspaltung durch Kündigung des Pachtvertrages endet. Dies kann mit z. T. erheblichen Steuerbelastungen einher gehen.</p><p>Wo Schatten ist, ist aber auch immer Licht! Diese Rechtsprechung kann unter Geltung des §&nbsp;2 Abs. 3 UStG a. F. auch dazu genutzt werden, um umsatzsteuerliche Belastungswirkungen bei Leistungen der Tochtergesellschaft an die Trägerkörperschaft zu lösen, denn mit der Betriebsaufspaltung kann ggf. ein umsatzsteuerrechtliches Trägerunternehmen begründet werden, in welches das Tochterunternehmen eingegliedert werden kann (Begründung einer Umsatzsteuer-Organschaft). Dabei müssen aber die ertragsteuerlichen Nachteile der Verstrickung des Wirtschaftsguts und der Anteile der Betriebsgesellschaft mit den umsatzsteuerlichen Vorteilen in Einklang gebracht werden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:45:21 +0100</pubDate>
                        <title>Rechnungskorrektur: Steuerausweis und trotzdem Geld zurück dank EuGH?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechnungskorrektur-steuerausweis-und-trotzdem-geld-zurueck-dank-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die mittlerweile wohl gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art.&nbsp;203 MwStSystRL führt zu tiefgreifenden Veränderungen an der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zur Erforderlichkeit von Rechnungskorrekturen bei unberechtigtem Steuerausweis. Die Urteile „<i>Finanzamt Österreich</i>“ (C-378/21, 8. Dezember 2022), „<i>Finanzamt Österreich II</i>“ (C-794/23, 1. August 2025) und „<i>Xyrality</i>“ (C-101/24, 9. Oktober 2025) werfen ein neues Licht auf die Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG. Zukünftig bedarf es wohl keiner Rechnungskorrektur mehr, um zu Unrecht entrichtete Umsatzsteuern zurückzuverlangen, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht wurden.</p><h3>1. Kerninhalte der EuGH-Urteile</h3><p><strong>a) Finanzamt Österreich (C-378/21, 8. Dezember 2022)</strong></p><p>Der EuGH entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung an Endverbraucher erbracht und dabei einen falschen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, diesen Betrag nicht nach Art.&nbsp;203 der MwStSystRL schuldet, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Endverbraucher sind in diesem Zusammenhang Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil führte zu einer unionsrechtskonformen Einschränkung der Anwendung von §&nbsp;14c Abs. 1 UStG, sodass bei falsch ausgestellten Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld entsteht.</p><p><strong>b) Finanzamt Österreich II (C-794/23, 1. August 2025)</strong></p><p>Dieses Urteil vertiefte die Grundsätze des ersten „Finanzamt Österreich“-Urteils. Der EuGH stellte klar, dass die unionsrechtlichen Vorgaben auch auf Mischfälle anzuwenden sind, in denen Rechnungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer ausgestellt wurden. Entscheidend ist, dass der Rechnungsaussteller glaubhaft darlegt, welche Rechnungen an Endverbraucher gingen, um die Anwendung von §&nbsp;14c UStG zu begrenzen. Bei fehlenden Daten kann auch eine begründete Schätzung des Anteils der unternehmerischen Leistungsempfänger ausreichen.</p><p><strong>c) Xyrality (C-101/24, 9. Oktober 2025)</strong></p><p>Im Urteil „Xyrality“ befasste sich der EuGH mit der Frage, wie § 17 UStG im Zusammenhang mit nachträglichen Änderungen von Rechnungen anzuwenden ist. Der Gerichtshof betonte, dass eine Berichtigung des Steuerbetrags nur dann erforderlich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung zu einer Gefährdung des Steueraufkommens geführt hat. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Leistungsempfänger Unternehmer ist und Vorsteuer geltend machen könnte. Für Endverbraucher bleibt die Berichtigung in der Regel irrelevant.</p><h3>2. Rechtliche Änderungen und Anpassungen durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024</h3><p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagierte bisher nur auf das erste „<i>Finanzamt Österreich</i>“-Urteil mit einer Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Das BMF-Schreiben vom<br>27. Februar 2024 (BStBl. I 2024, S. 361.) stellt klar, dass keine Steuerschuld bei Rechnungen an Endverbraucher entsteht, sofern keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Die unionsrechtskonforme Einschränkung betrifft auch Kleinunternehmer, die unberechtigt Umsatzsteuer ausweisen sowie bei Ausweis des falschen Steuersatzes (z.B. 19% statt 7%). Gegenüber Unternehmern bleibt die Berichtigungspflicht bestehen, sofern ein Vorsteuerabzug möglich war.</p><p>Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmer müssen künftig sorgfältig dokumentieren, ob Rechnungen an Endverbraucher oder Unternehmer ausgestellt wurden, um die korrekte Anwendung der §§&nbsp;14c und 17 UStG sicherzustellen.</p><h3>3. Praktische Auswirkungen und Ausblick</h3><p>Die Urteile des EuGH versprechen Erleichterungen und sind auf gar keinen Fall als bloße Formalie auf die leichte Schulter zu nehmen. Die Feststellung der (Nicht-)Steuerbarkeit von Lieferungen und sonstigen Leistungen ist ebenso streitanfällig, wie die Festlegung des richtigen Steuersatzes und die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungsvorschriften. Dies betrifft eine große Bandbreite von Leistungserbringern. Bisher war bei fehlerhaftem oder falschen Steuerausweis in einer Rechnung häufig nur die Korrektur der Rechnungen ex post, also in vielen Fällen erst Jahre später, möglich. Wenn man den EuGH in seiner systematisch überzeugenden Argumentation ernst nimmt, können die Korrekturbeträge in Zukunft bereits im ursprünglichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden und nicht erst im Jahr der Rechnungskorrektur. Hieraus können bei der hochvolumigen Umsatzsteuer schnell sehr hohe Zinsvor- oder -nachteile entstehen. Bedeutend hierfür ist aber, dass der jeweilige Veranlagungszeitraum noch offen für Korrekturen ist. Insofern sollten betroffene Unternehmen umgehend die Festsetzungsverjährung ihrer in Streit stehenden Veranlagungszeiträume für die Umsatzsteuer überprüfen.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:43:03 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Umsatzsteuerfreiheit von E-Learning – Finanzverwaltung auf dem Holzweg oder alles halb so schlimm?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-umsatzsteuerfreiheit-von-e-learning-finanzverwaltung-auf-dem-holzweg-oder-alles-halb-so-schlimm</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Digitalisierung und die Pandemie haben in den letzten Jahren die Art und Weise, wie Bildungsangebote bereitgestellt werden, grundlegend verändert. Insbesondere Online-Veranstaltungen und eLearning-Angebote haben an Bedeutung gewonnen. Mit Schreiben vom 8. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wichtige Änderungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung solcher Leistungen aus dem missglückten BMF-Schreiben vom 24. April 2024 konkretisiert. Zukünftig werden elektronisch erbrachte Fort- und Weiterbildungen, die ohne Kontaktmöglichkeit zum Referenten "on-Demand" jederzeit zum Abruf bereitstehen der Umsatzsteuer unterworfen. Bisher nahmen viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit guten Argumenten an, dass solche Leistungen nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG steuerfrei erbracht werden können. Dies betrifft potenziell den gesamten Fortbildungsbetrieb der öffentlichen Hand, in dem große Summen in Aus- und Weiterbildung investiert werden, die in Zukunft, zumindest teilweise, möglicherweise steuerpflichtig abgerechnet werden müssen.</p><h3>1. Erster Akt: BMF-Schreiben vom 29. April 2024</h3><p>Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 29. April 2024 hatte die Finanzverwaltung erste Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Bildungsleistungen getroffen. Damals galt die Kombination aus Live-Übertragungen und Aufzeichnungen als einheitlich steuerpflichtige Gesamtleistung, die dem Regelsteuersatz unterlag. Nur wenn die Aufzeichnung separat und gegen ein gesondertes Entgelt angeboten wurde, erkannte die Finanzverwaltung zwei eigenständige Leistungen an, die jeweils getrennt umsatzsteuerlich zu beurteilen waren.</p><p>Diese Auffassung ließ sich nicht mit den seit Jahrzehnten anerkannten Grundsätzen zur umsatzsteuerlichen Behandlung einheitlich erbrachter Leistungen in Einklang bringen. Unabhängig von der systematisch überraschenden Übertragung eines Tatbestandsmerkmals aus §&nbsp;3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG zur Bestimmung des Leistungsorts bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen auf die Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift des §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG, stach vor allem ins Auge, dass jeder noch so kleine Online-On-Demand-Anteil nach der Vorstellung des BMF die gesamte Leistung zur elektronischen Leistung "infizieren" sollte.</p><h3>2. Zweiter Akt: Jahressteuergesetz 2024</h3><p>Mit dem Jahressteuergesetz 2024 kam nicht die erhoffte Klarstellung. Vielmehr legte das BMF mit einer weiteren unklaren Formulierung noch einen drauf, und lehrte einige Kolleginnen und Kollegen im Bereich des Bescheinigungsverfahrens nach §&nbsp;4 Nr. 21 UStG das Fürchten, was zum Teil alarmistische Reaktionen im Steuerberatermarkt hervorrief. Etwas sachlicher berichteten damals schon unsere Kolleginnen <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besteuerung-von-bildungseinrichtungen-im-jahressteuergesetz-2024-anwendungsbereiche-erweitert-und-bescheinigungsverfahren-bleibt-erhalten" target="_blank"><u>hierzu</u></a>. Letztlich wurden die alten Bescheinigungen auch weiterhin anerkannt, sodass sich diese Diskussion mittlerweile etwas beruhigt haben dürfte.</p><h3>3. Dritter Akt: BMF-Schreiben vom 8. August 2025</h3><p>Das neue BMF-Schreiben vom 8. August 2025 bringt nun eine klarere Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Online-Bildungsleistungen. Es unterscheidet zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten:</p><p>Bildungsangebote, die jederzeit ohne menschliche Beteiligung abrufbar sind, gelten nun klar abgrenzbar als „elektronisch erbrachte sonstige Leistungen“. Sie unterliegen der regulären Umsatzbesteuerung, ohne Möglichkeit der Steuerbefreiung oder ermäßigten Steuersätzen. Dies betrifft beispielsweise aufgezeichnete Vorlesungen, Tutorials oder eLearning-Kurse, die unabhängig von einem festen Zeitplan genutzt werden können und keinerlei menschliche Beteiligung, etwa durch jederzeitige Kontaktmöglichkeit zu Referenten ermöglichen. In diesen Fällen kann das BMF argumentativ geltend machen, dass solche Leistungen nicht anders als in der Vergangenheit Lehrbriefe zu behandeln seien.</p><p>Alle anderen Bildungsinhalte hingegen, insbesondere die in Echtzeit übertragen werden oder eine dauerhafte menschliche Beteilung der Leistungserbringer etwa durch Kontakt zu den Referenten sicherstellen, wie bspw. interaktive Live-Webinare oder Online-Seminare, werden nicht als elektronisch erbrachte Leistungen eingestuft. Stattdessen gelten sie als „sonstige Leistungen“ gemäß §&nbsp;3a Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UStG. In diesen Fällen findet die Steuerbefreiung nach §&nbsp;4 Nr. 22 lit. a) UStG auf jeden Fall weiterhin Anwendung.</p><p>Liegen beide Leistungsbestandteile als einheitliche Leistung vor, wird die einheitliche Leistung wie schon in der Vergangenheit danach beurteilt, welcher Leistungsbestandteil ihr das Gepräge gibt. Hier dürften zusätzliche Dokumentationspflichten auf fortbildende jPöR zukommen.</p><h3>4. Auswirkungen in der Praxis</h3><p>Die neuen Regelungen haben erhebliche praktische Konsequenzen für Anbieter von Bildungsdienstleistungen: Anbieter müssen klar zwischen vorproduzierten Inhalten ohne menschliche Beteiligung und Live-Online-Angeboten unterscheiden. Insbesondere bei kombinierten Angeboten ist eine exakte umsatzsteuerliche Beurteilung erforderlich, sofern die Leistungen separat entgeltlich angeboten werden oder der Anteil ohne menschliche Beteiligung zu überwiegen droht.</p><p>Für Fort- und Weiterbildungsleistungen in der öffentlichen Hand dürften aufgrund der zunehmenden Digitalisierung fast alle jPöR betroffen sein und sollten ihre Leistungsangebote dringend auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.</p><p>Ob die neue Verwaltungsauffassung gerichtlich standhält, steht auf einem anderen Blatt. Es finden sich nämlich wenig denkbare Anknüpfungspunkte in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Zunächst einmal sollte sie aber so gut es geht "compliant" umgesetzt werden, um erwartbare Konflikte mit der Finanzverwaltung in diesem Bereich zu vermeiden.</p><p>Marcus Mische<br>Robin Eberle</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:39:19 +0100</pubDate>
                        <title>Der Mehrjährige Finanzrahmen: Die Haushaltsverfassung der Europäischen Union</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-mehrjaehrige-finanzrahmen-die-haushaltsverfassung-der-europaeischen-union</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028–2034 steht die Europäische Union (EU) erneut vor einer Weichenstellung. Während der öffentliche Fokus meist einzelnen Programmen oder der jährlichen Haushaltsverhandlung in den Mitgliedstaaten der EU gilt, bleibt der MFR das unscheinbare, aber zentrale Steuerungsinstrument der europäischen Finanzen. Er verbindet langfristige politische Prioritätensetzung mit dem jährlich neu auszutarierenden Budget.</p><p>Viele Debatten über „zu geringe Ambitionen“ der EU oder „ausufernde Erwartungen“ an die EU beziehen sich mit auf den MFR. Seine Ausgabenobergrenzen definieren, was die Union sich in den kommenden sieben Jahren leisten kann – und ebenso, was nicht. Der Blick auf diese Struktur ist Voraussetzung, um die aktuellen Diskussionen über Verteidigung, Klima, Energie und Innovation richtig einordnen zu können.</p><h3>1. Der MFR als kaum bekannte, aber zentrale Schaltstelle des EU-Haushalts</h3><p>Der MFR legt nicht einfach die jährliche Ausgabenmenge fest; er bindet die Union über sieben Jahre hinweg an eine finanzielle Architektur, die den strategischen Horizont der europäischen Politik weit über eine Legislaturperiode hinaus festlegt. Anders als nationale Haushaltsordnungen schafft der MFR eine institutionelle Stabilität, die kurzfristige politische Schwankungen abfedert und die Finanzierung großer Programme sichert. Kohäsionspolitik, Agrarpolitik, Forschungs- und Innovationsförderung, Klimainvestitionen – all diese Bereiche hängen unmittelbar von der langfristigen Planbarkeit ab, die der MFR gewährleistet.</p><p>Es ist ein oft übersehener Unterschied zu den Mitgliedstaaten: nationale Regierungen können jährlich mit veränderten Mehrheiten neue Haushaltsprioritäten setzen; die EU budgetiert hingegen in Siebenjahreszyklen, die überparteiliche, nicht rein nationale Vorgaben für das künftige Vorgehen der EU erzwingen. Der MFR ist deshalb nicht bloß ein technisches Dokument, sondern eine politisch bindende Agenda mit rechtlich fixierten Ausgabenobergrenzen.</p><h3>2. Jährliche Verhandlungen trotz Siebenjahresrahmen – ein gewollter Widerspruch</h3><p>Auf den ersten Blick wirkt es paradox: Obwohl der MFR langfristige Ausgabenobergrenzen festlegt, wird das Budget der EU jedes Jahr aufs Neue verhandelt und verabschiedet. Rat und Parlament müssen den Jahreshaushalt gemäß Art. 314 AEUV gemeinsam beschließen. Doch dieser Prozess täuscht darüber hinweg, dass der Entscheidungsrahmen bereits eng vorbestimmt ist.</p><p>Der MFR ist der Korridor, der Jahreshaushalt die Ausgestaltung. Die großen Linien, also wie viel Geld insgesamt verfügbar ist und wie viel in welche Rubrik fließen darf, stehen fest. Verhandelt wird über die letzten Prozentpunkte, nicht über den strukturellen Rahmen. Dies erzeugt jenes bekannte Spannungsfeld: Die EU formuliert langfristige Strategien, etwa Dekarbonisierung, technologische Souveränität oder geopolitische Handlungsfähigkeit, während die jährliche Politik oft kurzfristigen Drucksituationen folgt.</p><p>Hier zeigt sich der Kern des Problems: Krisen verlangen Flexibilität, der MFR verlangt Stabilität. Dass beides gleichzeitig erreicht werden soll, ist der grundlegende Widerspruch, der jede Haushaltsrunde prägt.</p><h3>3. Ein global ambitionierter, aber fiskalisch minimal ausgestatteter Akteur</h3><p>Um die europäische Haushaltswirklichkeit angemessen zu bewerten, lohnt der quantitative Blick: Der MFR umfasst typischerweise leicht über 1 % des EU-Bruttonationaleinkommens. Im Vergleich dazu bewegen sich nationale Haushalte regelmäßig bei 40–50 % des BIP. Die EU verfügt also nicht über einen „Staatshaushalt“, sondern über ein begrenztes "Einkommen" zur Finanzierung gemeinsamer Aufgaben.</p><p>Diese strukturelle Unterdimensionierung führt zu regelmäßig wiederkehrenden Konflikten. Geopolitische Zeitenwende, Klimaneutralität, Ausbau der Verteidigungsindustrie, Energieautonomie, Digitalisierung – die politischen Zielsetzungen der Union sind groß, die finanziellen Spielräume dagegen klein. Wer die europäische Ebene zu mehr Einsatz drängt, stößt damit auf die Frage, warum ein Akteur mit globalen Ambitionen mit einem Budget zurechtkommen muss, das im internationalen Vergleich eher dem einer nur mittelgroßen nationalen Verwaltung entspricht. Diese Diskrepanz charakterisiert die Debatte um den neuen MFR stärker als jede einzelne politische Kontroverse.</p><h3>4. Neue Prioritäten treffen auf alte Strukturen</h3><p>Der nächste Finanzrahmen wird unter Bedingungen verhandelt, die sich fundamental von früheren Runden unterscheiden. Verteidigungsfähigkeit, Energieunabhängigkeit, Dekarbonisierung und technologische Innovation sind nicht mehr Randbereiche, sondern zentrale Pfeiler strategischer Autonomie. Diese sind jedoch überdurchschnittlich kostenintensiv. Gleichzeitig beanspruchen traditionelle Ausgabenrubriken wie Agrar- und Kohäsionspolitik weiterhin erhebliche Mittel.</p><p>Die sich für den MFR 2028–2034 stellende Frage ist damit vorgegeben:</p><p>Wird der Rahmen größer – oder wird nur innerhalb des bestehenden Rahmens umverteilt? Ein reiner Verschiebungsprozess wäre politisch heikel: Mittel für Klimaschutz oder Verteidigung lassen sich nicht ohne Widerstand auf Kosten der Kohäsion oder Agrarpolitik erhöhen. Eine Ausweitung des Gesamtvolumens hingegen erfordert Einstimmigkeit – ein politisch nicht weniger anspruchsvoller Weg. Die strukturelle Spannung zwischen neuen Prioritäten und gewachsenen Besitzständen wird eines der prägenden Themen der kommenden Verhandlungen sein.</p><h3>5. Der MFR als „Haushaltsverfassung“ der EU – Stabilität mit begrenzter Anpassungsfähigkeit</h3><p>Im Ergebnis fungiert der MFR längst als eine Art Haushaltsverfassung der Union. Er fixiert politische Prioritäten über einen Zeitraum, der die Wahlzyklen der Mitgliedstaaten überdauert. Damit stabilisiert er strategische Programme und gibt Investoren, Regionen und Unternehmen einen verlässlichen Rahmen.</p><p>Diese Stabilität hat jedoch auch Nachteile: Umschichtungen sind schwierig, selbst wenn geopolitische oder wirtschaftliche Schocks sie nahelegen würden. Die Pandemie, der russische Angriffskrieg, Energiepreiskrise, Inflation – all diese Ereignisse haben gezeigt, wie begrenzt die Flexibilität der bestehenden Finanzarchitektur ist. Zwar wurden Sonderinstrumente wie „NextGenerationEU“ geschaffen, doch diese sind politisch wie rechtlich Ausnahmen geblieben; es gibt wie in Deutschland keinen Willen, "Sonderhaushalte" zu normalisieren.</p><p>Die Grundfrage lautet daher: Wie viel Anpassungsfähigkeit braucht die EU, ohne die strategische Berechenbarkeit des MFR zu verlieren? Das Spannungsverhältnis beider Prinzipien wird bestimmen, wie handlungsfähig die Union in den kommenden Jahren sein kann.</p><p>Der nächste MFR entscheidet darüber, ob die Europäische Union ihrer zunehmend politischen und geopolitischen Rolle gerecht wird – oder ob sie weiterhin mit einem fiskalisch engen Korsett arbeiten muss, das großen strategischen Vorhaben von vornherein Grenzen setzt. Die Debatten über Verteidigung, Klimaschutz, Energie und Innovation sind letztlich Debatten über den MFR selbst: über seine Größe, seine Flexibilität und seine Prioritäten.</p><p>Als Haushaltsverfassung ist der MFR zugleich Garant langfristiger Stabilität und Quelle politischer Reibung. Seine Weiterentwicklung wird darüber entscheiden, ob die EU ihre Ambitionen finanzieren kann — oder ob das bekannte Missverhältnis zwischen Erwartungen und Ressourcen bestehen bleibt.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. Dietmar O. Reich</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:37:22 +0100</pubDate>
                        <title>Industriestrompreis ab 2026: Chancen und Grenzen der geplanten Subventionierung für energieintensive Unternehmen – eine rechtliche Einordnung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Strompreis in der Bundesrepublik gehört zu den höchsten weltweit. Allein in der zweiten Jahreshälfte lag der durchschnittliche Strompreis für energieintensive Unternehmen laut Bundesnetzagentur bei ca. 10ct/kWh, trotz bereits bestehender Vergünstigungen. Energieintensive Unternehmen haben es daher bekanntermaßen schwer, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten.</p><p>Dem will die Bundesregierung mit dem bereits seit einiger Zeit intensiv diskutierten "Industriestrompreis" begegnen, der nun zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 in Kraft treten soll. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat hierzu ein Konzept vorgelegt, das trotz der noch fehlenden gesetzlichen Ausgestaltung und der parallel einzuholenden Genehmigung durch die Europäische Kommission bereits die wesentlichen Eckpunkte der künftigen Subventionierung enthält.</p><p>Wenn es so weit ist, dürfen sich energieintensive Branchen dem Konzeptpapier zufolge auf eine Entlastung bei den Strompreisen freuen, soweit sie im Gegenzug in Technologien investieren, die ihren Stromverbrauch langfristig senken. Im Bundeshaushalt werden hierfür rund EUR 3,1&nbsp;Mrd. bereitgestellt.</p><h3>Antragsberechtigte Sektoren</h3><p>Der Industriestrompreis soll Unternehmen begünstigen, die wegen ihres hohen Stromverbrauchs auf bezahlbare Strompreise angewiesen sind. Das BMWE möchte insbesondere 91&nbsp;Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko einbeziehen wie etwa die Chemie- und Metallindustrie, Glas- und Keramikhersteller, die Gummi- und Kunststoffverarbeitung, die Zementproduktion oder auch die Produktion von Batteriezellen oder Halbleitern. Auch Maschinenbauer und die Papierindustrie können darunterfallen (Wirtschaftssektoren der Teilliste&nbsp;1 des Anhangs&nbsp;I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien – "KUEBLL"). Das BMWE will außerdem prüfen, ob weitere Sektoren vom Industriestrompreis profitieren können. Dies soll davon abhängig sein, ob die Beihilfefähigkeitskriterien nach Rn.&nbsp;116 und 117 des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erfüllt werden.</p><h3>Wie erfolgt die Begünstigung – Optionen für Unternehmen</h3><p>In den Abrechnungsjahren 2026-2028 sollen bis zu 50% des jährlichen Stromverbrauchs (anrechenbare Strommenge) förderfähig sein. Die Förderung wird jedoch erst rückwirkend für das vorangegangene Jahr als Erstattung gewährt, sodass die Unternehmen zunächst den vollen Marktpreis entrichten müssen. Im Folgejahr wird dann die Entlastung ausgezahlt, die 50% des durchschnittlichen Großhandelsstrompreises beträgt (Referenzpreis). Die Förderung ist durch einen Zielpreis von 5&nbsp;ct/kWh als Untergrenze begrenzt und setzt einen Antrag voraus.</p><p>Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die anrechenbare Strommenge von 50% über die Laufzeitdauer aufzuteilen. Sie können sich etwa zu Beginn einen höheren Anteil an ihrem Stromverbrauch anrechnen lassen, sodass die Auszahlung für Investitionen zur Verfügung steht. In den Folgejahren ist die anrechenbare Strommenge dann entsprechend gemindert. Die Details dieser Option sollen im Notifizierungsverfahren mit der Europäischen Kommission abgestimmt werden.</p><p>Auch sollen Unternehmen eine Wahlmöglichkeit haben, wenn ihre Stromverbräuche neben dem Industriestrompreis auch für die Strompreiskompensation berechtigt sind. Die Wahl ist für das jeweilige Abrechnungsjahr zu treffen.</p><h3>Gegenleistung: Verpflichtender Dekarbonisierungsbeitrag</h3><p>Als Bedingung für die Inanspruchnahme der Subvention sollen Unternehmen im Gegenzug mindestens 50% der ausgezahlten Entlastung in Anlagen investieren, die die Dekarbonisierung in Deutschland vorantreiben. Die neuen bzw. modernisierten Anlagen sollen die Stromkosten messbar senken, wobei sich der Verbrauch fossiler Brennstoffe nicht erhöhen soll. In Betracht kommen als Gegenleistung zum Beispiel die Entwicklung von Kapazitäten zur Erzeugung erneuerbarer Energien oder der Einsatz von Energiespeicherlösungen (für weitere Optionen siehe CISAF Rn.&nbsp;121). Darüber hinaus sind andere Gegenleistungen nicht ausgeschlossen, soweit sie ebenfalls einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten. Das Konzept betont hier insoweit einen technologieoffenen Ansatz. Ob die jeweilige Gegenleistung anerkannt wird, muss dann im Rahmen des Antragsverfahrens für den Einzelfall geprüft werden.</p><p>Eine besondere Privilegierung soll durch eine Erhöhung des Beihilfebetrags um 10% solchen Unternehmen gewährt werden, die sogar mindestens 80% ihrer Gegenleistung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investieren. Von dem gewährten Bonus müssen wiederum mindestens 75% ebenfalls in Gegenleistungen investiert werden.</p><p>Die Investitionen müssen spätestens 48&nbsp;Monate nach Gewährung der Beihilfe erfolgen. Sie können sowohl am Standort des Beihilfeempfängers getätigt als auch einem Dritten übertragen werden.</p><h3>Ausblick: Entlastung und Investitionstreiber</h3><p>Die Einführung des Industriestrompreises ist grundsätzlich als positiv zu bewerten – bietet er stromintensiven Unternehmen doch die Möglichkeit, einen Anteil ihrer Stromkosten massiv zu reduzieren. Das fördert einerseits die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf dem internationalen Markt. Andererseits kann Deutschland als Industriestandort wieder ein Stück attraktiver werden. Die bei Gewährung der Beihilfe verpflichtende Gegenleistung ebnet gleichzeitig den Weg für eine langfristige energieeffiziente Umrüstung der deutschen Industrien und sollte daher weniger als notwendiges Übel als vielmehr als Chance gesehen werden.</p><p>Ob die Subventionierung tatsächlich von vielen Unternehmen in Anspruch genommen wird, bleibt jedoch abzuwarten. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung und die erforderliche Abstimmung mit der EU-Kommission werden zeigen, ob noch wesentliche Punkte geändert werden.</p><p>Unternehmen der antragsberechtigten Sektoren sollten trotzdem frühzeitig prüfen, ob sie grundsätzlich in den kommenden drei Jahren von der Subventionierung profitieren können, ob sie dies auch möchten mit Blick auf die zu erfüllenden Gegenleistungen und ob der Industriestrompreis im Vergleich zu anderen Maßnahmen, wie z.B. die Strompreiskompensation oder die Umstellung der Energiebeschaffungsstrategie, vorteilhaft ist.</p><p>Peter Meisenbacher</p><p><i>(Der Beitrag erscheint zudem in „Wirtschaft im Südwesten“.)</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:35:20 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber jenseits der Altersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-pflicht-zur-einladung-schwerbehinderter-bewerber-jenseits-der-altersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24</i></p><p>Der mit dem Arbeitsrecht des Öffentlichen Dienstes vertraute Personaler weiß: schwerbehinderte Bewerber und auch solche, die ihnen nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sozialrechtlich gleichgestellt sind, müssen nach §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Unterlassen dieser Anforderung führt sonst oftmals zu einem empfindlichen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers nach § 15 Abs.&nbsp;2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p><p>Dass dies − zumindest bei älteren Bewerbern jenseits der Regelaltersgrenze − nicht immer gelten muss, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az.:&nbsp;8 AZR 299/24) entschieden: Ein wichtiges Urteil zu einer zunächst etwas exotisch anmutenden Konstellation; die aber keinesfalls so selten vorkommt, wie es den Anschein haben mag.</p><h3>Zur Problemstellung</h3><p>Öffentliche Arbeitgeber unterliegen gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern einem engeren "Pflichtenkorsett" als private Arbeitgeber: Anders als ihre privaten Counterparts <u>müssen</u> sie beispielsweise Bewerber, die ihre Beeinträchtigung in den Bewerbungsunterlagen offenlegen, zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§&nbsp;165 Satz 3 SGB IX).</p><p>Dass diese Anforderung häufig von sog. AGG-Hoppern ausgenutzt wird, denen es nicht um eine Anstellung, sondern <i>gerade</i> nur um eine Entschädigung nach dem AGG geht − und die sich hierzu in missbräuchlicher Weise auf Stellen bewerben, für die sie nicht geeignet sind − ist allerdings Teil der (traurigen) Wahrheit (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Januar 2023 – 8 AZR 437/21, bei der ausnahmsweise (!) der Rechtsmissbrauchseinwand Erfolg hatte).</p><p>Eine Ausnahme von der generellen Einladungspflicht gilt regelmäßig nur dann, wenn dem jeweiligen Bewerber bereits "offensichtlich" die fachliche Eignung für die vakante Stelle fehlt (§&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX). Aber Achtung: Dieser Ausschluss greift nur höchst selten. Der Öffentliche Arbeitgeber muss hiernach einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht <u>offensichtlich</u> ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20). Entsprechend des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts sind grundsätzlich auch nur fachliche, nicht aber persönliche Eignungsdefizite erfasst.</p><p>Grund für die Verpflichtung zur Einladung zu einem Bewerbungsgespräch ist die Annahme, dass schwerbehinderte Bewerber bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigung (unabhängig davon, ob sich diese überhaupt auf ihre Arbeitsleistung auswirkt) auf dem Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sind; sie sollen daher zumindest die Chance haben, im Rahmen eines Gesprächs persönlich zu überzeugen.</p><p>Unterlässt der Öffentliche Arbeitgeber die Einladung, so liegt hierin ein im Einzelfall nur schwerlich zu widerlegendes Indiz für eine Diskriminierung (BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14), die fast unweigerlich zu einem Anspruch auf eine Entschädigung führt (für den Fall der Nichteinstellung: bis zu drei Monatsgehälter, §&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AGG).</p><p>Wie aber ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es sich bei dem schwerbehinderten Bewerber um einen solchen <u>jenseits</u> der Regelaltersgrenze handelt; dieser sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewirbt und dabei mit jüngeren Bewerbern konkurriert?</p><p>Muss der Öffentliche Arbeitgeber diesen trotz existierender tarifvertraglicher Altersgrenzen gleichwohl zu einem Bewerbungsgespräch einladen; und droht ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG? Mit dieser interessanten Fallkonstellation hatte sich das BAG kürzlich zu befassen:</p><h3>Zum Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (Az.: 8 AZR 299/24)</h3><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 67-jähriger schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst als "Sachbearbeiter/in für die Verwaltung (m/w/d)"; wobei er die fachlichen Anforderungen erfüllte. Der Arbeitgeber entschied sich allerdings für eine jüngere Bewerberin und lud den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch ein.</p><p>Es kam, wie es kommen musste: Der abgelehnte Bewerber klagte auf eine Entschädigung nach §&nbsp;15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Aber, das BAG lehnte, wie bereits die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2024 –&nbsp;6 SLa 257/24), den Anspruch ab.</p><p>Der schwerbehinderte Arbeitnehmer habe infolge der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch, so das BAG, zwar eine nachteilige Behandlung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG erfahren. Die hierin liegende Diskriminierung sei jedoch nach §&nbsp;10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt ("Verfolgung eines legitimen Ziels"). Um dies zu begründen, hob das BAG auf die tarifvertragliche Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a) Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) ab, wonach ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet. Diese Altersgrenze verkörpere die legitime sozialpolitische Zielsetzung, den Zugang jüngerer Menschen zur Beschäftigung zu fördern.</p><p>Allerdings ging es im konkreten Fall um einen externen Bewerber, auf den die Altersgrenze des § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD damit keine unmittelbare Anwendung finden konnte. Außerdem berief sich der abgelehnte Bewerber auf die weitere Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Hiernach ist eine Weiterbeschäftigung auch über die Altersgrenze hinaus möglich. Erforderlich ist nur der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.</p><p>Diesen Einwand ließ das BAG allerdings nicht gelten. Es entschied darauf, dass die Regelung in §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX für diesen Fall teleologisch zu reduzieren, d.h. einschränkend auszulegen ist: Geht es um einen schwerbehinderten Bewerber jenseits der gesetzlichen Altersgrenze muss dieser, selbst bei Vorliegen entsprechender fachlicher Eignung, <u>nicht</u> zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Voraussetzung ist nur, dass es dem Arbeitgeber darum geht, jüngeren Bewerbern den Vortritt zu lassen.</p><h3>Quintessenz der Entscheidung</h3><p>Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. Das BAG erkannte den sich auftuenden Wertungskonflikt: Es kann nicht richtig sein, wenn einerseits eine tarifvertragliche Altersgrenze wie jene aus § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen darf; andererseits ein Öffentlicher Arbeitgeber, der sich bewusst für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte, sich einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG aussetzt, wenn er einen älteren schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlädt.</p><p>Die spezifische Anforderung im Öffentlichen Dienst, wonach Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, ist aus sozialpolitischen Gründen nachvollziehbar. Dennoch: Es besteht kein Grund an dem Einladungserfordernis aus §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX strikt festzuhalten, wenn es an einem Konnex für eine unzulässige Diskriminierung fehlt, weil der Öffentliche Arbeitgeber sich − ebenfalls aufgrund einer sozialpolitischen Zielsetzung − bewusst und berechtigterweise (!) für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte; um dieser im Sinne der Generationengerechtigkeit, den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine gar nicht so seltene Fallkonstellation im Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst. Sie bezieht sich allerdings nur auf tarifvertragliche Altersgrenzen und ist <u>nicht</u> auf selbstgesetzte Altersgrenzen übertragbar.</p><p>Gleichzeitig kann die Entscheidung Öffentlichen Arbeitgebern nochmals als wichtiger "Merkposten" dienen: In allen typischen Fallkonstellationen, bei denen es um schwerbehinderte Bewerber geht, ist es tunlichst anzuraten, diese zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen; selbst dann, wenn ihre fachliche Eignung nicht gerade "augenscheinlich" ist. Denn, ein einmal begründetes Diskriminierungsindiz zu widerlegen, ist in der Praxis nicht einfach (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14).</p><p>Für private Arbeitgeber gilt §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX weder direkt noch analog: Diese sind nicht dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Dies gilt ebenfalls für als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte kirchliche Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Januar 2024&nbsp;–&nbsp;8 AZR 318/22).</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 12:10:09 +0100</pubDate>
                        <title>Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung steht vor der Tür! – Hat das Free-floating bei E-Scootern noch eine Zukunft? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-novelle-der-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-steht-vor-der-tuer-hat-das-free-floating-bei-e-scootern-noch-eine-zukunft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden "Novelle") beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Regelungen betreffend Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit anzupassen. Hintergrund ist die im Oktober 2022 abgeschlossene Evaluierung und die zunehmende Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen.</p><p>Hauptidee der Novelle ist, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen in die StVO zu überführen und damit eine Regelungsvereinfachung herbeizuführen. Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen – dort wo es möglich ist – an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden.</p><p><i>Dies betrifft insbesondere:</i></p><ul><li><i>Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.</i></li><li><i>In der eKFV soll geregelt werden, dass dem Elektrokleinstfahrzeugführenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt wird und, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert wird.</i></li><li><i>Hinsichtlich des Bußgelds wird die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass das Verwarnungsgeld in der Regel 15 EUR betragen soll, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.</i></li><li><i>Für vorschriftswidrige Straßenbenutzung (Gehwege, Radwege, Seitenstreifen) ist ein Regelsatz von 25 EUR bis 40 EUR vorgesehen.</i></li><li><i>Das Bußgeld bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens wird an den Fahrradfahrer angepasst und soll 15 EUR bis 30 EUR betragen.</i></li><li><i>Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen wird von 5 EUR auf 25 EUR erhöht.</i></li><li><i>Das ehemals unerlaubte Nebeneinanderfahren von eKF soll erlaubt werden.</i></li><li><i>Die Regelungen zum Rechtsabbiegen, insbes. auch das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil, werden dem Radverkehr angepasst. Soweit Lichtzeichen nur für Fußgänger oder Radfahrer gekennzeichnet sind, soll dies nun auch für eKF gelten.</i></li><li><i>Bei der Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen, die mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet sind, soll dies auch für die Kleinstfahrzeuge gelten.&nbsp;</i></li></ul><p>Der derzeitige Entwurf der Novelle hätte ebenfalls Auswirkungen auf die gemeindliche Ausgestaltung der gewerblichen Sharing-Angebote von E-Scootern als Allgemeingebrauch oder Sondernutzung. Der Entwurf sieht vor, nach § 12 Abs. 4a StVO einen Absatz 4b einzufügen. Dieser soll mit dem Satz 2 unter anderem regeln, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und eKF im stationsunabhängigen Modell kein zulässiges Parken im Sinne der StVO darstelle. Das BMV führt dazu an, dass dieser neue § 12 Abs. 4b S. 2 StVO klarstelle, dass das gewerbliche Anbieten von eKF im Free-floating-Modell sodann nicht als Teil des ruhenden Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren sei. Mit der Klarstellung werde etwaigen Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich (und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen sei (siehe hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein" target="_blank">Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Kompetenzrechtlich stellt dies die Länder und Kommunen jedoch vor Unklarheiten. Bisher haben die Kommunen das freie Abstellen von E-Scootern selbstständig als Gemeingebrauch oder Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts der jeweiligen Länder eingestuft. Gemeingebrauch im wegerechtlichen Sinne ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr in Anspruch zu nehmen. Der Gemeingebrauch wird also durch Verkehrsvorschriften begrenzt. Dazu gehören auch die Regelungen der StVO.<i>&nbsp;</i>Schränkt die StVO das Parken von E-Scootern ein und verbietet das Free-floating, gehört das Abstellen nicht mehr zum zulässigen ruhenden Verkehr und damit nicht zum Gemeingebrauch.</p><p>Fraglich ist, ob die Kommunen das Free-floating als Sondernutzung erlauben können oder gar – wie es immer noch einige Kommunen tun – weiterhin als Allgemeingebrauch einstufen. Grundsätzlich gilt in dem Regelungsbereich der Vorrang des Straßenverkehrsrechts. Dies bedeutet, dass die als Bundesrecht erlassene StVO aus kompetenzrechtlichen Gründen in ihrem Geltungsbereich das Straßenrecht verdrängt. Das Straßenrecht gibt durch deren Widmung lediglich den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen diese Nutzung bzw. das Verhalten der widmungsmäßig zugelassenen Verkehrsteilnehmern durch das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO, bestimmt wird. Wenn die Kommunen das Free-floating der E-Scooter als Gemeingebrauch einstufen oder dafür Sondernutzungen erteilen, bestünde Gefahr, dass diese in einen Bereich eingreifen, dessen Regelung dem Bund vorbehalten ist. Das BMV geht demgegenüber offensichtlich davon aus, dass die bisherigen Regelungskompetenzen und -freiheiten der Kommunen durch die Neuregelung erhalten bleiben (<a href="https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/elektrokleinstfahrzeuge-verordnung-faq-novelle.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMV - Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten</a>, Antwort auf Frage 6).</p><p>Trotz der Intention des BMV, mit dem neuen § 12 Abs. 4b S. 2 StVO, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu begegnen, dürfte für die Länder und Kommunen das weitere Vorgehen nicht eindeutig ersichtlich sein. Zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten verbleibt noch mindestens ein Jahr. Die Novelle sieht u.a. für die Änderungen der StVO vor, dass diese nach einem Jahr zum ersten des Monats nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollen. Dies gibt den Kommunen einen zeitlichen Rahmen, in denen Reaktionen möglich sind und etwaige Vereinbarungen mit den Anbietern angepasst werden können.&nbsp;</p><p>Derzeit liegt der Entwurf noch dem Bundesrat vor, der diesem in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr am 19. Dezember noch zustimmen muss. Zudem haben sich "auf den letzten Metern" acht Verbände – darunter die Gewerkschaft der Polizei – in einem offenen Brief gegen den aktuellen Stand der Novellierung ausgesprochen (<a href="https://www.dbsv.org/offener-brief-elektrokleinstfahrzeuge-verordnung.html" target="_blank" rel="noreferrer">Offener Brief: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.</a>). Gefordert wird insbesondere ein explizites Verbot des Free-floating zugunsten eines zwingend stationsbasierten Ansatzes.</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 17:07:33 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Dresden: Markterkundung Voraussetzung für jede Direktvergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-markterkundung-voraussetzung-fuer-jede-direktvergabe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Verg 1/25) zu der Frage der Zulässigkeit einer Direktvergabe und zu den Anforderungen an eine wirksame Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Stellung genommen. Dabei war insbesondere die Durchführung einer sorgfältigen europaweiten Markterkundung von zentraler Bedeutung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall vergab ein Krankenhaus einen Auftrag zur Bereitstellung eines Softwaresystems für Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb. Der Auftraggeber vertrat die Auffassung, dass die Beigeladene als einzige Anbieterin über eine zertifizierte Schnittstelle zum bestehenden Krankenhausinformationssystem verfüge, welche eine reibungslose Integration ermögliche. Er veröffentlichte eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Amtsblatt der EU mit der Ankündigung der Direktvergabe und erteilte anschließend den Zuschlag. Ein Wettbewerber rügte diese Vorgehensweise und machte geltend, dass die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb – insbesondere ein technisches Alleinstellungsmerkmal – nicht vorlägen, da er selbst ein Angebot hätte abgeben können. Die Vergabekammer erklärte den erteilten Auftrag nach § 135 GWB für unwirksam; hiergegen legte der Auftraggeber sofortige Beschwerde ein.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Dresden bestätigt die Entscheidung der Vergabekammer. Die sofortige Beschwerde des Auftraggebers bleibt ohne Erfolg; der Vertrag ist nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam. Bei fortbestehender Beschaffungsabsicht muss der Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchführen.</p><p>Das OLG hat den Nachprüfungsantrag zunächst als zulässig angesehen. Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung stelle keine Bekanntmachung i.S.d. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB dar, da sie keinen Wettbewerb eröffne, sondern lediglich eine beabsichtigte Direktvergabe mitteile. Eine Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB bestehe daher nicht. Der Nachprüfungsantrag habe zudem die Frist nach § 135 Abs. 2 GWB eingehalten und war daher fristgemäß.</p><p>Der Nachprüfungsantrag war nach Ansicht des Vergabesenats auch begründet. Der Auftraggeber habe sich nicht auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV berufen können. Diese Ausnahme greift nur, wenn der Auftrag aus technischen Gründen ausschließlich von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, keine vernünftige Alternative besteht und der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Einschränkung der Vergabeparameter beruht (§ 14 Abs. 6 VgV). Nach Auffassung des OLG kommt es für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV auf die objektive Leistungsbestimmung und die technischen Spezifikationen des Auftrags an, ausgelegt nach dem objektiven Empfängerhorizont eines sachkundigen Bieters und unter Berücksichtigung sämtlicher Vergabeunterlagen. Die Leistungsbeschreibung enthielt jedoch keine technischen Mindeststandards – wie die vom Auftraggeber hervorgehobene Zertifizierung –, die ein technisches Alleinstellungsmerkmal der Beigeladenen hätte begründen könnten. Gefordert war lediglich eine sichere und konsistente Integration in die bestehende IT-Infrastruktur, was auch die Software des Antragstellers erfüllte. Ein technisches Alleinstellungsmerkmal lag somit nicht vor.</p><p>Das OLG betont in diesem Zusammenhang, dass es an einer ordnungsgemäßen Markterkundung gefehlt habe, wie sie für die Anwendung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV erforderlich sei. Die vom Auftraggeber vorgelegten Protokolle über Gespräche mit anderen Anbietern betrafen lediglich einen Teilbereich der benötigten Leistung und boten nach Ansicht des OLG keine ausreichende Grundlage für die Annahme, dass ein Wettbewerb aus technischen Gründen ausgeschlossen wäre. Eine umfassende, aktuelle Marktanalyse auf europäischer Ebene für die gesamte beabsichtigte Leistung lag nicht vor. Laut OLG hatte der Auftraggeber damit nicht dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Vergabe objektiv kein alternatives Unternehmen zur Durchführung des Auftrags in Betracht kam.</p><p>Nach Ansicht des OLG Dresden ändert die veröffentlichte freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nichts an der Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags. Die Voraussetzungen des § 135 Abs. 3 GWB, unter denen eine Unwirksamkeit ausnahmsweise nicht eintritt, sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. § 135 Abs. 3 GWB verlangt kumulativ, dass der Auftraggeber von der Zulässigkeit der Direktvergabe ausgeht, eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der EU veröffentlicht und den Vertrag nicht vor Ablauf von mindestens zehn Kalendertagen abschließt. Die Nachprüfungsinstanzen prüfen, ob der Auftraggeber die Direktvergabe ohne vorherige Bekanntmachung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen und die gesetzlichen Ausnahmetatbestände zutreffend bewertet hat. Maßgeblich sind dabei die in der Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dargestellten Gründe. Objektiv ist zu beurteilen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und richtig ermittelt wurde; subjektiv, ob die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zumindest vertretbar sind und der Erfahrungshorizont des Auftraggebers berücksichtigt wurde; diese Aspekte können auch nach Ablauf der 10-Tages-Frist des § 135 Abs. 3 GWB noch geprüft werden.</p><p>Das Gericht hat im vorliegenden Fall entschieden, dass es bereits an einer tragfähigen objektiven Grundlage für die Annahme einer zulässigen Direktvergabe fehlt. Es mangelte nach Auffassung des Gerichts an der Durchführung einer vollständigen bzw. aktuellen Markterkundung. Damit konnte der Auftraggeber nicht der Ansicht sein, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung zulässig ist. Die zentrale Voraussetzung des § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist somit bereits nicht erfüllt. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, konnte daher offenbleiben, da dies an der festgestellten Unwirksamkeit des Vertrages nichts ändern würde.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass Ausnahmen vom Wettbewerbsprinzip nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV eng auszulegen und an hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Direktvergaben sind nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig und belastbar nachgewiesen werden. Angebliche Alleinstellungsmerkmale oder die Veröffentlichung einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung ersetzen keine sorgfältige Prüfung des Marktes. Öffentliche Auftraggeber müssen vor einer solchen Vergabe eine umfassende europaweite Marktanalyse durchführen, um belastbar darlegen zu können, dass keine alternativen Anbieter die Leistung erbringen können. Dabei ist zu prüfen, ob andere Unternehmen grundsätzlich in der Lage wären, den Auftrag technisch umzusetzen, und die Gründe für eine Ausschlussentscheidung müssen umfassend dokumentiert werden.</p><p>Der Auftraggeber muss nachvollziehbar darlegen, dass ein Verzicht auf Wettbewerb objektiv erforderlich ist und dass keine künstlichen Beschränkungen die Auswahl potenzieller Anbieter eingeschränkt haben. Unzureichend begründete Direktvergaben sind riskant, da sie zur Unwirksamkeit des vergebenen Auftrags führen können und andere Bieter bei mangelhafter Begründung gute Chancen haben, eine erfolgreiche Nachprüfung durchzusetzen.</p><p>Zudem ist zu beachten, dass eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung keine automatischen „Absicherung“ für eine Direktvergabe darstellt. Der Nachweis, dass eine vernünftigen Alternative nach § 14 Abs. 6 VgV fehlt, erfordert regelmäßig die Durchführung einer europaweiten Marktanalyse, deren Aufwand und Dauer die Durchführung einer Ausschreibung in vielen Fällen übersteigen können. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, im Zweifel auf ein reguläres Vergabeverfahren zu setzen und sämtliche Entscheidungsgründe sorgfältig zu dokumentieren, um die rechtliche Sicherheit der Vergabe zu gewährleisten.</p><p>Léna Wagner</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 11:12:33 +0100</pubDate>
                        <title>KI-Agent im öffentlichen Sektor: Ein Kompass für die rechtlichen Herausforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-agent-im-oeffentlichen-sektor-ein-kompass-fuer-die-rechtlichen-herausforderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung hat eine neue Stufe erreicht. Nach der Einführung von E-Akten und digitalen Fachverfahren steht nun der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Fokus. Eine besonders vielversprechende, aber auch herausfordernde Entwicklung ist der sogenannte „KI-Agent“. Diese autonomen KI-Systeme versprechen, die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns radikal zu verbessern. Doch ihr Einsatz wirft komplexe rechtliche Fragen auf, die einer sorgfältigen Analyse bedürfen, um das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu wahren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung langfristig zu sichern.</p><p>In diesem Beitrag beleuchten wir die spezifischen rechtlichen Herausforderungen, die der Einsatz eines KI-Agenten im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Wir erklären, was ein KI-Agent ist, welche rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere durch die EU KI-VO geschaffen werden und welche zentralen Fragen sich in Bezug auf Haftung, Datenschutz und Grundrechte stellen. Abschließend geben wir konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung.</p><h3>Was sind KI-Agenten?</h3><p>KI-Agenten, oder „Agentic AI“, bezeichnet eine fortschrittliche Form der künstlichen Intelligenz, die in der Lage ist, autonom und proaktiv zu handeln, um vordefinierte Ziele zu erreichen. Im Gegensatz zu herkömmlichen KI-Systemen, die auf spezifische Anweisungen reagieren, können agentische Systeme eigenständig komplexe, mehrstufige Aufgaben planen, Entscheidungen treffen und Aktionen ausführen. Sie können mit externen Datenquellen und Werkzeugen interagieren, Informationen aus dem Internet abrufen, Datenbanken abfragen und sogar andere Software oder Systeme steuern.</p><p>Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung: Während eine generative KI wie ChatGPT einen Text über die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung erstellen kann, könnte ein KI-Agent den gesamten Prozess autonom begleiten. Er könnte den Antragsteller durch die erforderlichen Schritte führen, die notwendigen Dokumente anfordern, die Vollständigkeit prüfen, die relevanten rechtlichen Vorschriften aus einer Datenbank abrufen, den Antrag an die zuständige Abteilung weiterleiten und den Status des Verfahrens überwachen.</p><p>Die Kernmerkmale vom KI-Agenten sind:</p><figure class="table" style="width:100.0%;"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><thead><tr><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Merkmal</th><th style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top:1.0pt solid #E1E4E8;height:36.0pt;padding:5.0pt 6.0pt;">Beschreibung</th></tr></thead><tbody><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Autonomie</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Handelt unabhängig und ohne ständige menschliche Überwachung.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Proaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Ergreift von sich aus die Initiative, um Ziele zu erreichen.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Anpassungsfähigkeit</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Lernt ggf. aus Erfahrungen und passt ihr Verhalten an neue Situationen an.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Zielorientierung</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Verfolgt übergeordnete Ziele und bricht diese in kleinere, ausführbare Schritte herunter.</td></tr><tr><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid #F6F8FA;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;"><span>Interaktivität</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid #E1E4E8;border-left-style:none;border-right-style:none;border-top-style:none;height:28.8pt;padding:4.0pt 6.0pt;">Kommuniziert mit Nutzern und interagiert mit anderen Systemen und Datenquellen.</td></tr></tbody></table></figure><p><br>Für den öffentlichen Sektor liegt das Potenzial auf der Hand: Angesichts des demografischen Wandels und des zunehmenden Fachkräftemangels kann ein KI-Agent dazu beitragen, Routineaufgaben zu automatisieren, komplexe Verfahren zu beschleunigen und die Qualität von Verwaltungsentscheidungen zu verbessern. Doch diese Autonomie und Proaktivität sind zugleich die Quelle der größten rechtlichen Herausforderungen.</p><h3>Der rechtliche Rahmen: Die EU KI-VO</h3><p>Die am 1. August 2024 in Kraft getretene EU KI-VO ist der weltweit erste umfassende Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz. Er verfolgt einen risikobasierten Ansatz und ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da viele der als „hochriskant“ eingestuften KI-Systeme in den Bereich des Verwaltungshandelns fallen.</p><p><strong>Hochrisiko-Systeme im öffentlichen Sektor</strong></p><p>Die KI-VO stuft KI-Systeme in vier Risikoklassen ein: inakzeptabel, hoch, begrenzt und minimal. Für den öffentlichen Sektor sind insbesondere die Hochrisiko-Systeme relevant, die in Anhang III der KI-VO aufgeführt sind. Dazu gehören unter anderem KI-Systeme in den Bereichen:</p><ul><li><span><strong>Biometrische Identifizierung</strong></span></li><li><span><strong>Kritische Infrastrukturen</strong></span></li><li><span><strong>Bildung und berufliche Bildung</strong></span></li><li><span><strong>Beschäftigung und Personalauswahl</strong></span></li><li><span><strong>Zugang zu wesentlichen öffentlichen und privaten Dienstleistungen</strong></span> (z.B. Sozialleistungen, Kreditvergabe)</li><li><span><strong>Strafverfolgung, Migration und Justiz</strong></span></li></ul><p>Der Einsatz solcher Systeme unterliegt strengen Anforderungen, darunter die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems, die Erstellung einer umfassenden technischen Dokumentation und die Durchführung einer Konformitätsbewertung.</p><p><strong>Die Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA)</strong></p><p>Eine der zentralen neuen Pflichten für den öffentlichen Sektor ist die <strong>Grundrechte-Folgenabschätzung (Fundamental Rights Impact Assessment, FRIA)</strong> gemäß Art. 27 KI-VO. Einrichtungen des öffentlichen Rechts (sowie private Einrichtungen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen) müssen vor dem Einsatz eines Hochrisiko-KI-Systems eine solche Folgenabschätzung durchführen. Ziel ist es, die potenziellen Auswirkungen des Systems auf die Grundrechte der betroffenen Personen zu bewerten und Maßnahmen zur Risikominderung zu ergreifen.</p><p>Die FRIA muss unter anderem folgende Aspekte beleuchten:</p><ul><li>Die Verfahren, in denen das System eingesetzt wird</li><li>Die betroffenen Personengruppen</li><li>Die spezifischen Risiken für die Grundrechte (z.B. Diskriminierung, Verletzung der Privatsphäre)</li><li>Die geplanten Maßnahmen zur Risikobewältigung, einschließlich Regelungen zur menschlichen Aufsicht und zu Beschwerdeverfahren</li></ul><p>Die Ergebnisse der FRIA müssen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden. Dies schafft Transparenz und ermöglicht eine externe Kontrolle.</p><h3>Zentrale Rechtsfragen beim Einsatz von KI-Agenten</h3><p>Über die Vorgaben der KI-VO hinaus wirft der Einsatz von KI-Agenten spezifische Rechtsfragen auf, die sich aus der Autonomie dieser Systeme ergeben. Natürlich müssen diese im Einzelfall bezogen auf den spezifischen Verwendungszweck geprüft werden – nachfolgend aber ein erster Überblick dazu, welche Aspekte eine wichtige Rolle spielen:</p><p><strong>Ziele, Kontext und Messbarkeit</strong></p><p>Eine grundlegende Voraussetzung für den rechtssicheren Einsatz von KI-Agenten ist, dass das System seine Ziele und Unterziele präzise versteht und deren Erreichung messen kann. Es reicht nicht aus, einer KI das Ziel „Baugenehmigungen effizient bearbeiten“ vorzugeben. Das System muss den gesamten Kontext verstehen:</p><ul><li><span><strong>Warum sind diese Ziele wichtig?</strong></span> Geht es um die Beschleunigung von Bauvorhaben, die Entlastung von Mitarbeitern oder die Verbesserung des Bürgerservice?</li><li><span><strong>Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten?</strong></span> Das System muss die relevanten Baugesetze, Verordnungen und internen Dienstanweisungen kennen und anwenden können.</li><li><span><strong>Welche Rechte von Bürgern und Unternehmen müssen beachtet werden?</strong></span><strong> </strong>Dazu gehören Verfahrensrechte wie das Recht auf rechtliches Gehör, der Anspruch auf eine begründete Entscheidung und der Schutz personenbezogener Daten.</li></ul><p>Die Definition dieser Ziele und des relevanten Kontexts ist keine rein technische, sondern eine zutiefst juristische und organisatorische Aufgabe. Die Ziele müssen so formuliert werden, dass sie mit den gesetzlichen Vorgaben und den Grundrechten im Einklang stehen. Zudem muss klar definiert sein, wie der Erfolg gemessen wird. Eine reine Fokussierung auf die Bearbeitungszeit könnte beispielsweise zu Lasten der Prüfungsqualität gehen.</p><p><strong>Haftung und Verantwortlichkeit</strong></p><p>Eine der drängendsten Fragen lautet: Wer haftet, wenn eine autonome KI einen Fehler macht? Wenn ein KI-Agent fälschlicherweise eine Sozialleistung verweigert, einen belastenden Verwaltungsakt erlässt oder sensible Daten preisgibt, stellt sich die Frage der Verantwortlichkeit.</p><p>Grundsätzlich gilt: Eine KI hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht selbst haften. Die Verantwortung verbleibt bei den handelnden Personen und Institutionen. In der Regel wird die Verantwortung beim Betreiber des Systems liegen, also bei der jeweiligen Behörde. Diese kann nicht einfach auf den Hersteller (dem "Anbieter" nach KI-VO) des KI-Systems verweisen.</p><p>Es können sich jedoch komplexe Konstellationen einer <strong>geteilten Haftung</strong> ergeben:</p><ul><li><span><strong>Haftung des Herstellers:</strong></span> Wenn der Schaden auf einen Fehler im Systemdesign, fehlerhafte Trainingsdaten oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen ist, kommt eine Produkthaftung des Herstellers in Betracht.</li><li><span><strong>Haftung des Betreibers (Behörde):</strong></span> Die Behörde haftet für eine sorgfältige Auswahl, Implementierung und Überwachung des Systems. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann eine eigene Haftung begründen.</li></ul><p>Für den öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass der gesamte Lebenszyklus eines KI-Systems – von der Beschaffung über die Implementierung bis zum laufenden Betrieb – rechtlich abgesichert werden muss. Dies erfordert klare vertragliche Regelungen mit den Herstellern (z.B. durch die Verwendung von Mustervertragsklauseln wie den MCC-AI), eine umfassende Dokumentation und die Einrichtung effektiver Mechanismen zur menschlichen Aufsicht.</p><p><strong>Datenschutz und Grundrechte</strong></p><p>KI-Agenten-Systeme verarbeiten zwangsläufig eine große Menge an Daten, darunter auch sensible personenbezogene Daten. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist daher von zentraler Bedeutung. Die Autonomie der Systeme erschwert jedoch die Umsetzung von Grundsätzen wie der Datenminimierung und der Zweckbindung.</p><p>Die bereits erwähnte Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) ist hier ein wichtiges Instrument. Sie weist inhaltliche Parallelen zur <strong>Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)</strong> nach Art. 35 DSGVO auf. In vielen Fällen könnten beide Folgenabschätzungen erforderlich sein. Es ist ratsam, diese Prozesse zu bündeln, um Doppelarbeit zu vermeiden.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Schutz vor Diskriminierung. Die den KI-Systemen zugrundeliegenden Modelle lernen aus Daten und können bestehende gesellschaftliche Vorurteile reproduzieren oder sogar verstärken. Der öffentliche Sektor hat hier eine besondere Verantwortung, sicherzustellen, dass KI-Systeme fair und diskriminierungsfrei arbeiten. Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der Trainingsdaten und kontinuierliche Kontrollen im laufenden Betrieb.</p><h3>Handlungsempfehlungen für den öffentlichen Sektor</h3><p>Aus der Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen ergeben sich folgende konkrete Handlungsempfehlungen für den Einsatz von KI-Agenten im öffentlichen Sektor:</p><ol><li><span><strong>Schaffung von rechtlicher und technischer Expertise:</strong></span><strong> </strong>Der Aufbau von interdisziplinären Teams aus Juristen, IT-Experten und Verwaltungsfachleuten ist unerlässlich, um die komplexen Fragestellungen zu bewältigen.</li><li><span><strong>Sorgfältige Planung und Zieldefinition:</strong></span> Vor dem Einsatz von KI-Agenten müssen die Ziele, der Kontext und die Erfolgskriterien klar und rechtssicher definiert werden. Dies ist eine Führungsaufgabe, die nicht an die IT-Abteilung delegiert werden kann.</li><li><span><strong>Durchführung von Folgenabschätzungen:</strong></span> Die Grundrechte- und Datenschutz-Folgenabschätzungen sind nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein zentrales Instrument zur Risikosteuerung. Sie sollten frühzeitig und sorgfältig durchgeführt werden.</li><li><span><strong>Etablierung einer robusten Governance:</strong></span> Es müssen klare Verantwortlichkeiten und Prozesse für den gesamten Lebenszyklus des KI-Systems etabliert werden. Dazu gehören Regelungen zur menschlichen Aufsicht, zu Beschwerdeverfahren und zur regelmäßigen Überprüfung des Systems.</li><li><span><strong>Rechtssichere Beschaffung:</strong></span> Die Komplexität der KI-Beschaffung erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Die Verwendung von Mustervertragsklauseln (MCC-AI) kann hier eine wertvolle Unterstützung sein.</li><li><span><strong>Nutzung von KI Sandboxes:</strong></span> Die ab 2026 verpflichtenden nationalen KI-Sandboxes bieten eine hervorragende Möglichkeit, neue KI-Systeme in einer kontrollierten Umgebung zu testen und Erfahrungen zu sammeln, bevor sie im Echtbetrieb eingesetzt werden.</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>KI-Agenten haben das Potenzial, die öffentliche Verwaltung grundlegend zu verändern und zu verbessern. Doch der Weg dorthin ist mit erheblichen rechtlichen Herausforderungen gepflastert. Ein rein technikgetriebener Ansatz wird scheitern. Der Erfolg hängt davon ab, ob es gelingt, die technologischen Möglichkeiten mit den rechtsstaatlichen Anforderungen in Einklang zu bringen.</p><p>Die EU KI-VO gibt hierfür einen klaren Rahmen vor, doch die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall bleibt eine anspruchsvolle Aufgabe. Für den öffentlichen Sektor ist es nun an der Zeit, sich proaktiv mit diesen Fragen auseinanderzusetzen, die notwendige Expertise aufzubauen und eine klare Strategie für den verantwortungsvollen Einsatz von künstlicher Intelligenz zu entwickeln. Nur so kann sichergestellt werden, dass KI-Agenten zu einem Werkzeug werden, das dem Bürger dient und den Rechtsstaat stärkt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Oct 2025 09:47:05 +0100</pubDate>
                        <title>Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auch-das-ovg-sachsen-anhalt-stuft-das-freefloating-modell-bei-e-scootern-als-strassenrechtliche-sondernutzung-ein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 15. September 2025 hat sich jüngst der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern ein Fall der straßenrechtlichen Sondernutzung ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25). Das Gericht hat sich speziell mit dem Freefloating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, beschäftigt. Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Der Anbieter hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Roller aus ihrem Gebiet zu entfernen.</p><p>Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und das Anbieten von E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung – und nicht etwa als Gemeingebrauch – qualifiziert. Damit setzt ein weiteres Oberverwaltungsgericht die jüngere Spruchpraxis der (Ober-)Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer fort und führt damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen (aber auch für die Anbieter).</p><h3><span>Erwägungen des OVG Sachsen-Anhalt</span></h3><p>Das OVG LSA hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -) auseinandergesetzt und sich dieser angeschlossen und das Abstellen als Sondernutzung qualifiziert. Das Freefloating-Modell des Anbieters sei nicht mehr als bloßer Gemeingebrauch anzusehen.&nbsp;</p><p>Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, komme es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache.</p><p>Das OVG NRW hat bezüglich des stationsgebundenen Abstellens von E-Scootern entschieden, dass dies bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolge. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Das Abstellen der Fahrzeuge ziele in erster Linie auf den Geschäftszweck der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den Widmungszweck ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen.</p><p>Diesem hat sich das OVG Sachsen-Anhalt angeschlossen und weiter ausgeführt,&nbsp;dass die Fahrzeuge bewusst so platziert würden, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum, was zur Qualifizierung als Sondernutzung führe.</p><h3><span>Auswirkungen</span></h3><p>Die Einstufung als Sondernutzung eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielräume bei der Regulierung (siehe hierzu bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>) und eine zusätzliche Einnahmequelle.</p><p>Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse kann die Kommune per Verwaltungsakt oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags regeln. Anforderungen an die Anbieter lassen sich in den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag festhalten. Zudem kann die Kommune die Anzahl der Anbieter, die eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, in einem transparenten Auswahlverfahren beschränken.</p><p>Nicht zuletzt kann die Kommune zudem Sondernutzungsgebühren für das Anbieten der E-Scooter verlangen. Diese müssen in der Höhe angemessen sein (hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein" target="_blank">VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein! | ADVANT Beiten</a>).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:54:56 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für die Bundesrepublik Deutschland: EuGH hebt Entscheidung der ACER zur Stromkapazitätsberechnung auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-eugh-hebt-entscheidung-der-acer-zur-stromkapazitaetsberechnung-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 2. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gericht der Europäischen Union einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht hat die Entscheidung der europäischen Energieregulierungsagentur ACER aufgehoben, die zusätzliche Anforderungen bei der Einstufung kritischer Netzbestandteile im grenzüberschreitenden Stromhandel vorsah (T-600/23 und T-612/23).</p><p class="text-justify">Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs­behörden (ACER) hatte vorgesehen, dass interne Netzelemente nur dann in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden dürfen, wenn zuvor Wirtschaftlichkeitsanalysen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hatten diese zusätzlichen Bedingungen als nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar eingestuft – und erhielten nun vollumfänglich Recht.</p><p class="text-justify">Das Gericht folgte der Argumentation des federführenden ADVANT Beiten Partners Prof. Dr. Rainer Bierwagen und stellte klar: Maßgeblich ist allein, ob ein Netzbestandteil signifikant vom grenzüberschreitenden Handel beeinflusst wird. Weitere Anforderungen dürfen nicht eingeführt werden. Ebenso bestätigte das Gericht, dass das EU-Ziel einer Mindestkapazität von 70 % Vorrang hat und nicht durch zusätzliche Prüfpflichten behindert werden darf.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit, schützt die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und stellt klar, dass europäische Agenturen ihre Kompetenzen nicht überschreiten dürfen. Für die Umsetzung des Strombinnenmarkts ist das ein wichtiges Signal.</p><p class="text-justify">Das Brüsseler Team von ADVANT Beiten um die Partner Prof. Dr. Rainer Bierwagen und Dr. Dietmar O. Reich hat in dem mehrjährigen Verfahren eng mit den Kollegen aus dem Bereich Energiewirtschaftsrecht in Berlin und Freiburg zusammengearbeitet.</p><p>Die ausführliche Pressemitteilung Nr. 130/25 des EuGH können Sie&nbsp;<a href="https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-600/23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 29 Aug 2025 19:17:04 +0200</pubDate>
                        <title>KI transformiert die Datenverarbeitung für mehr Effizienz: Warum der deutsche öffentliche Sektor umdenken muss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-transformiert-die-datenverarbeitung-fuer-mehr-effizienz-warum-der-deutsche-oeffentliche-sektor-umdenken-muss</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Künstliche Intelligenz (KI) revolutioniert gegenwärtig die Art und Weise, wie Daten verarbeitet, analysiert und für Entscheidungsprozesse genutzt werden. Durch die Integration von KI in Edge-Computing-Systeme wird eine Echtzeit-Datenanalyse näher an der Datenquelle ermöglicht, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen führt. Diese Entwicklung reduziert nicht nur Latenzzeiten, sondern verbessert auch den Datenschutz und eröffnet neue Möglichkeiten für proaktive Analysen in verschiedensten Sektoren.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Technologien bereits in beachtlichem Umfang implementiert und von den daraus resultierenden Effizienzgewinnen profitiert, steht der öffentliche Sektor in Deutschland vor der Herausforderung, mit dieser Entwicklung Schritt zu halten. Die Diskrepanz zwischen technologischen Möglichkeiten und tatsächlicher Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des sich verschärfenden Fachkräftemangels.</p><p>Der Einsatz von KI in der öffentlichen Verwaltung ist dabei keine bloße Option zur Modernisierung, sondern eine zwingende Notwendigkeit, um die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats langfristig zu sichern. Wie der Präsident der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in einem kürzlich veröffentlichten Brandbrief an die Justizsenatorin von Hamburg deutlich machte, stehen Verwaltung und Justiz bereits heute vor erheblichen Kapazitätsproblemen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um drei Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese demografische Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die Verordnung zielt darauf ab, die Einführung menschenzentrierter und vertrauenswürdiger KI zu fördern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Grundrechte zu gewährleisten. Für den deutschen öffentlichen Sektor bedeutet dies, dass er nicht nur technologisch, sondern auch rechtlich und organisatorisch neue Wege beschreiten muss.</p><p>In diesem Fachbeitrag wird analysiert, wie KI die Datenverarbeitung transformiert, welche spezifischen Herausforderungen sich für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben und warum ein grundlegendes Umdenken erforderlich ist, um von diesen Entwicklungen zu profitieren. Dabei werden sowohl die technologischen Grundlagen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet und konkrete Handlungsempfehlungen für Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor abgeleitet.</p><h3><strong>Status quo der KI-gestützten Datenverarbeitung</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz vollzieht sich mit bemerkenswerter Geschwindigkeit und verändert grundlegend, wie Organisationen mit Informationen umgehen. Im Zentrum dieser Entwicklung stehen technologische Innovationen, die nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch völlig neue Anwendungsszenarien ermöglichen.</p><h3><strong>Technologische Grundlagen: Edge Computing und Echtzeit-Datenanalyse</strong></h3><p>Ein wesentlicher Treiber dieser Transformation ist die Konvergenz von KI und Edge Computing. Während traditionelle Datenverarbeitungsmodelle auf zentralisierten Cloud-Infrastrukturen basieren, verlagert Edge Computing die Datenverarbeitung näher an die Quelle der Datengenerierung. Dies bedeutet, dass KI-Algorithmen direkt auf lokalen Edge-Geräten ausgeführt werden können, ohne dass Daten zunächst an entfernte Rechenzentren übertragen werden müssen.</p><p>Die Vorteile dieser Dezentralisierung sind vielschichtig: Durch die Reduzierung der Latenzzeiten wird eine Echtzeit-Datenanalyse möglich, die für zeitkritische Anwendungen unerlässlich ist. Gleichzeitig werden Netzwerkbelastungen reduziert und Datenschutzrisiken minimiert, da sensible Informationen lokal verarbeitet werden können, ohne dass sie über öffentliche Netzwerke übertragen werden müssen. Diese Architektur ermöglicht zudem eine höhere Ausfallsicherheit, da die Systeme auch bei Netzwerkunterbrechungen weiterarbeiten können.</p><p>Die technische Umsetzung dieser Edge-KI-Systeme erfordert spezielle Hardware und optimierte Algorithmen, die trotz begrenzter Rechenressourcen leistungsfähig sind. Techniken wie Pruning (das Beschneiden neuronaler Netze) und Quantisierung (die Reduzierung der Präzision von Berechnungen) ermöglichen es, komplexe KI-Modelle auf ressourcenbeschränkten Geräten auszuführen, ohne signifikante Einbußen bei der Genauigkeit hinnehmen zu müssen (<a href="https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices" target="_blank" rel="noreferrer">https://de.steadforce.com/blog/efficient-ai-models-for-edge-devices</a>).</p><h3><strong>Aktuelle Anwendungsbereiche in der Privatwirtschaft</strong></h3><p>In der Privatwirtschaft hat die Integration von KI in die Datenverarbeitung bereits zu tiefgreifenden Veränderungen geführt. Unternehmen nutzen diese Technologien, um Geschäftsprozesse zu optimieren, Kosten zu senken und neue Wertschöpfungspotenziale zu erschließen.</p><p>Im Fertigungssektor ermöglichen KI-gestützte Systeme die vorausschauende Wartung von Maschinen, indem sie Sensordaten in Echtzeit analysieren und potenzielle Ausfälle vorhersagen, bevor sie eintreten. Dies reduziert Stillstandzeiten und Wartungskosten erheblich. Im Einzelhandel werden KI-Algorithmen eingesetzt, um Kundenpräferenzen zu analysieren, Bestandsmanagement zu optimieren und personalisierte Einkaufserlebnisse zu schaffen.</p><p>Auch im Gesundheitswesen zeigen sich beeindruckende Anwendungen: KI-Systeme unterstützen bei der Diagnose von Krankheiten, analysieren medizinische Bildgebung und ermöglichen eine kontinuierliche Patientenüberwachung. Durch die Integration von Edge-Computing können diese Analysen direkt am Point-of-Care durchgeführt werden, was die Reaktionszeiten verkürzt und die Patientenversorgung verbessert (<a href="https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing" target="_blank" rel="noreferrer">https://resources.altium.com/de/p/edge-computing-impact-real-time-data-processing</a>).</p><p>Im Finanzsektor nutzen Unternehmen KI-Algorithmen für Betrugserkennung, Risikobewertung und automatisierte Kundenbetreuung. Die Echtzeit-Verarbeitung von Transaktionsdaten ermöglicht es, verdächtige Aktivitäten sofort zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.</p><h3><strong>Effizienzsteigerungen durch KI-Integration</strong></h3><p>Die Integration von KI in die Datenverarbeitung führt zu messbaren Effizienzsteigerungen auf verschiedenen Ebenen. Zunächst ermöglicht die Automatisierung routinemäßiger Datenverarbeitungsaufgaben eine erhebliche Zeitersparnis und Reduzierung manueller Fehler. Komplexe Datensätze können in Sekundenschnelle analysiert werden, was menschliche Kapazitäten bei weitem übersteigt.</p><p>Darüber hinaus verbessert KI die Qualität der Datenanalyse durch die Erkennung von Mustern und Zusammenhängen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies führt zu fundierteren Entscheidungen und einer optimierten Ressourcenallokation. Die prädiktiven Fähigkeiten von KI-Systemen ermöglichen zudem eine proaktive statt reaktive Herangehensweise an geschäftliche Herausforderungen.</p><p>Ein weiterer Effizienzgewinn ergibt sich aus der Skalierbarkeit von KI-Systemen, die es ermöglicht, mit wachsenden Datenmengen umzugehen, ohne proportional mehr Personal einsetzen zu müssen. Dies ist besonders relevant angesichts der exponentiell wachsenden Datenmenge, die täglich generiert wird.</p><p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Effizienzsteigerungen sind beträchtlich: Laut verschiedenen Studien können Unternehmen durch den Einsatz von KI in der Datenverarbeitung Kosteneinsparungen von 20–30&nbsp;% realisieren und gleichzeitig ihre Produktivität um 30–40&nbsp;% steigern. Diese Zahlen verdeutlichen das transformative Potenzial von KI für die Wettbewerbsfähigkeit von Organisationen.</p><p>Während die Privatwirtschaft diese Vorteile bereits in beachtlichem Umfang nutzt, steht der öffentliche Sektor in Deutschland noch am Anfang dieser Entwicklung. Die Diskrepanz zwischen den technologischen Möglichkeiten und ihrer tatsächlichen Implementierung im öffentlichen Bereich wird zunehmend problematisch – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der wachsenden Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger an digitale Verwaltungsdienstleistungen.</p><h3><strong>Rechtlicher Rahmen: Der EU AI Act und seine Bedeutung</strong></h3><p>Die Europäische Union hat mit dem AI Act einen umfassenden Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz geschaffen, der weitreichende Auswirkungen auf den Einsatz von KI-Systemen im öffentlichen Sektor haben wird. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist es mir ein besonderes Anliegen, die rechtlichen Implikationen dieser Verordnung für deutsche Behörden und öffentliche Einrichtungen zu beleuchten.</p><h3><strong>Überblick über die Regulierung von KI auf EU-Ebene</strong></h3><p>Der EU AI Act stellt die erste umfassende Regulierung von KI-Systemen weltweit dar und verfolgt einen ambitionierten Ansatz: Die Förderung vertrauenswürdiger KI bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für Gesundheit, Sicherheit und Grundrechte. Die Verordnung ist dabei nicht nur als Einschränkung zu verstehen, sondern auch als Produktsicherheitsverordnung, die europäische Verbraucher vor Grundrechtsverletzungen durch unangemessene KI-Nutzung schützen soll (<a href="https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.deloitte.com/de/de/issues/innovation-ai/eu-ai-act.html</a>).</p><p>Die Definition von KI im AI Act lehnt sich an die international anerkannte KI-Definition der OECD an und umfasst maschinengestützte Systeme, die für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt sind. Entscheidend ist dabei die Fähigkeit zu Schlussfolgerungen, also das Erstellen von Vorhersagen, Inhalten, Empfehlungen oder Entscheidungen, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können.</p><p>Wichtig für den öffentlichen Sektor ist, dass der AI Act ausschließlich für Anwendungsfälle gilt, die in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen. Zuständigkeiten von Mitgliedsstaaten oder Regierungsbehörden in Bezug auf die nationale Sicherheit werden nicht beschnitten. Ausgenommen sind zudem KI-Systeme, die ausschließlich militärischen oder verteidigungspolitischen Zwecken dienen, nur für Forschung und Innovation verwendet werden oder auf Open-Source-Lizenzen basieren.</p><h3><strong>Risikobasierter Ansatz und Kategorisierung von KI-Systemen</strong></h3><p>Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Ansatz, der KI-Systeme nach ihrem Gefährdungspotential kategorisiert. Diese Einstufung ist für den öffentlichen Sektor von besonderer Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Anforderungen und Pflichten bei der Implementierung von KI-Systemen hat.</p><p>Die Risikokategorien reichen von „unannehmbar” über „hoch” bis zu „begrenzt oder minimal”. KI-Systeme mit unannehmbarem Risiko werden innerhalb von nur sechs Monaten nach der offiziellen Verabschiedung der KI-Verordnung vollständig verboten. Hierzu zählen beispielsweise Systeme zur biometrischen Kategorisierung, die auf sensiblen Merkmalen wie politischer Meinung, religiöser oder philosophischer Weltanschauung, sexueller Ausrichtung oder ethnischer Herkunft basieren.</p><p>Besonders relevant für den öffentlichen Sektor sind die als hochriskant eingestuften KI-Systeme, zu denen unter anderem solche gehören, die in kritischen Infrastrukturen, im Bildungs- oder Berufsbildungsbereich, bei der Strafverfolgung oder in der Rechtspflege eingesetzt werden. Für diese Systeme gelten strenge Anforderungen hinsichtlich Risikomanagement, Datenverwaltung, technischer Dokumentation, Transparenz, menschlicher Aufsicht und Robustheit.</p><p>KI-Systeme mit begrenztem Risiko unterliegen Transparenzpflichten, während solche mit minimalem Risiko keiner spezifischen Regulierung durch den AI Act unterliegen. Diese differenzierte Betrachtung ermöglicht einen verhältnismäßigen Regulierungsansatz, der Innovation nicht unnötig hemmt, gleichzeitig aber angemessene Schutzmaßnahmen für risikobehaftete Anwendungen vorsieht.</p><h3><strong>Besondere Anforderungen an den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Für den öffentlichen Sektor ergeben sich aus dem EU AI Act besondere Anforderungen, die über die allgemeinen Bestimmungen hinausgehen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass viele der im öffentlichen Bereich eingesetzten KI-Systeme aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf Bürgerrechte als hochriskant eingestuft werden.</p><p>Eine zentrale Anforderung betrifft die Transparenz: Behörden müssen sicherstellen, dass KI-gestützte Entscheidungen für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen, deren Entscheidungsfindung für Menschen schwer verständlich ist. Im Kontext von Verwaltungsverfahren bedeutet dies, dass Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben zu erfahren, wenn eine Entscheidung durch KI unterstützt oder getroffen wurde, und die Grundlagen dieser Entscheidung zu verstehen.</p><p>Darüber hinaus müssen öffentliche Stellen ein robustes Risikomanagement implementieren, das potenzielle negative Auswirkungen von KI-Systemen identifiziert, bewertet und minimiert. Dies umfasst auch die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Anforderungen entsprechen.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die menschliche Aufsicht: KI-Systeme im öffentlichen Sektor müssen so gestaltet sein, dass sie unter menschlicher Kontrolle stehen und menschliches Eingreifen ermöglichen. Dies ist besonders relevant für Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern haben können.</p><p>Schließlich müssen öffentliche Stellen sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten KI-Systeme robust und widerstandsfähig gegen Manipulationen sind. Dies erfordert nicht nur technische Maßnahmen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen, um die Integrität und Sicherheit der Systeme zu gewährleisten.</p><p>Die Einhaltung dieser Anforderungen stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in KI-gestützte Verwaltungsprozesse zu stärken und die Akzeptanz dieser Technologien zu fördern.</p><h3><strong>Herausforderungen für den deutschen öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im deutschen öffentlichen Sektor birgt erhebliches Potenzial zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Verwaltungsleistungen. Gleichzeitig stehen Behörden und öffentliche Einrichtungen vor spezifischen Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt, um diese Technologien rechtssicher und verantwortungsvoll zu implementieren.</p><h3><strong>Datenschutz und IT-Sicherheit</strong></h3><p>Eine der zentralen Herausforderungen beim Einsatz von KI im öffentlichen Sektor betrifft den Datenschutz und die IT-Sicherheit. Behörden verarbeiten in erheblichem Umfang personenbezogene Daten der Bürgerinnen und Bürger, deren Schutz von höchster Priorität sein muss. KI-Systeme müssen daher so gestaltet sein, dass sie den strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erfordert eine sorgfältige Abwägung zwischen Datennutzung und Datenschutz. Einerseits benötigen KI-Systeme umfangreiche Datenmengen für das Training und die Optimierung ihrer Algorithmen, andererseits müssen die Grundsätze der Datenminimierung und Zweckbindung gewahrt bleiben. Diese Balance zu finden, stellt eine erhebliche Herausforderung dar.</p><p>Zudem werden KI-Systeme, die große Datenmengen verarbeiten, zu einem attraktiven Ziel für Cyberangriffe. Die IT-Sicherheit muss daher von Beginn an in die Entwicklung und Implementierung von KI-Lösungen integriert werden. Dies umfasst nicht nur technische Maßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen, sondern auch organisatorische Vorkehrungen wie regelmäßige Sicherheitsaudits und Mitarbeiterschulungen.</p><p>Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Nutzung von Cloud-Diensten und externen KI-Plattformen. Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat beispielsweise in einer Entscheidung die Ansicht vertreten, US-Softwareangebote seien wegen angeblicher Datenschutzbedenken von öffentlichen Ausschreibungen auszuschließen. Solche Entscheidungen erschweren den Einsatz moderner KI-Lösungen im öffentlichen Sektor erheblich, da viele fortschrittliche Technologien von US-amerikanischen Anbietern stammen (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><h3><strong>Haftungsfragen und rechtliche Verantwortlichkeit</strong></h3><p>Eine weitere zentrale Herausforderung betrifft die Haftung bei Fehlentscheidungen oder Schäden, die durch den Einsatz von KI entstehen. Die Frage, wer in solchen Fällen haftet – der Betreiber des KI-Systems, der Entwickler oder möglicherweise sogar das KI-System selbst – ist noch nicht abschließend geklärt.</p><p>Für den öffentlichen Sektor stellt sich diese Frage in besonderem Maße, da Entscheidungen von Ministerien oder Behörden, die nach außen Unternehmer oder Bürger belasten, selbstverständlich zunächst die öffentliche Stelle Ansprüchen aussetzen. Doch kann sich die öffentliche Stelle dann schadlos halten bei dem Anbieter des KI-Systems? Wie gestaltet sich die Staatshaftung bei fehlerhaftem Einsatz von KI, und welche Verantwortung tragen möglicherweise sogar die einzelnen Beamten bzw. Angestellten? Diese Haftungsfragen müssen geklärt werden, bevor KI in der öffentlichen Verwaltung umfassend zum Einsatz kommen kann (<a href="https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/kuenstliche-intelligenz-im-deutschen-oeffentlichen-sektor-herausforderungen</a>).</p><p>Die rechtliche Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die Frage, inwieweit KI-gestützte Entscheidungen rechtlich bindend sein können und welche Anforderungen an die menschliche Kontrolle und Überprüfung solcher Entscheidungen zu stellen sind. Hier besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Effizienzgewinn durch Automatisierung und der rechtlichen Notwendigkeit menschlicher Verantwortung für Verwaltungsentscheidungen.</p><h3><strong>Transparenz von KI-gestützten Entscheidungen</strong></h3><p>Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen oder vorbereitet werden, sollten für die betroffenen Personen nachvollziehbar sein. Dies stellt eine erhebliche Herausforderung dar, insbesondere bei komplexen Algorithmen wie neuronalen Netzen, deren Entscheidungsfindung selbst für Experten schwer verständlich sein kann.</p><p>Im öffentlichen Sektor ist diese Transparenz von besonderer Bedeutung. Angenommen, ein Bürger erklärt sich nicht einverstanden mit Verwaltungsentscheidungen, die von einer KI vorbereitet wurden, etwa indem er Widerspruch oder Klage gegen belastende Verwaltungsakte erhebt. Im Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Bürger dann einen Anspruch auf Akteneinsicht – und Anwälte werden weiter fordern, dass die Algorithmen, die der KI-Entscheidung zugrunde lagen, offengelegt werden.</p><p>Selbst außerhalb solcher Verfahren könnten Informationsansprüche nach Bundesgesetzen oder Landesgesetzen geltend gemacht werden. Wie soll damit umgegangen werden? Müssen die Algorithmen wirklich offengelegt werden, sollen sie es – kann das sogar sinnvoll sein, um nachzuweisen, dass die KI-Prozesse nicht von Diskriminierung bzw. Vorurteilen geprägt sind? Das sind Fragen, zu denen sich der öffentliche Sektor positionieren muss.</p><p>Die Herausforderung besteht darin, eine Balance zu finden zwischen der notwendigen Transparenz für die Betroffenen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen der KI-Entwickler sowie der Funktionsfähigkeit der Systeme. Hier sind innovative Ansätze gefragt, die es ermöglichen, die Entscheidungslogik von KI-Systemen verständlich zu machen, ohne die Systeme selbst zu kompromittieren.</p><h3><strong>Qualifikation der Mitarbeiter</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI erfordert qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, die Technologie zu verstehen, zu implementieren und zu steuern. Es bedarf daher einer gezielten Weiterbildung und Förderung von Fachkräften in diesem Bereich.</p><p>Der öffentliche Dienst steht hier vor besonderen Herausforderungen: Einerseits konkurriert er mit der Privatwirtschaft um qualifizierte IT- und KI-Fachkräfte, kann aber oft nicht die gleichen finanziellen Anreize bieten. Andererseits muss er eine große Zahl von Mitarbeitern mit unterschiedlichsten Vorkenntnissen für den Umgang mit KI-Systemen qualifizieren.</p><p>Die Qualifikation der Mitarbeiter umfasst dabei nicht nur technische Aspekte, sondern auch ein Verständnis für die rechtlichen und ethischen Implikationen von KI. Beamte und Angestellte müssen in die Lage versetzt werden, die Grenzen und Möglichkeiten von KI-Systemen zu verstehen, ihre Ergebnisse kritisch zu hinterfragen und bei Bedarf korrigierend einzugreifen.</p><p>Diese Aus- und Weiterbildung der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert erhebliche Ressourcen und eine strategische Planung, auf die sich der öffentliche Sektor einstellen muss. Gleichzeitig bietet sie die Chance, die Digitalkompetenz in der öffentlichen Verwaltung insgesamt zu stärken und den öffentlichen Dienst als attraktiven Arbeitgeber für technikaffine Fachkräfte zu positionieren.</p><h3><strong>Behördenübergreifende Zusammenarbeit</strong></h3><p>Um KI effektiv im öffentlichen Sektor einzusetzen, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden erforderlich. Hierbei gilt es, Synergien zu nutzen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu fördern.</p><p>Die föderale Struktur Deutschlands mit ihrer Verteilung von Zuständigkeiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene stellt dabei eine besondere Herausforderung dar. Die unterschiedlichen Verwaltungsebenen verfügen über eigene IT-Infrastrukturen, Datenbestände und Prozesse, die nicht ohne Weiteres miteinander kompatibel sind.</p><p>Die Implementierung von KI-Lösungen erfordert daher eine konsequente Anwendung und Weiterentwicklung der Prinzipien der Zusammenarbeit, die sich unter dem (alten) Online-Zugangsgesetz (OZG) herausgebildet haben – oder sogar ein Umdenken über Formen der Zusammenarbeit, die bisher noch nicht angedacht worden sind. „Silodenken” wird hier nicht weiterhelfen.</p><p>Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Zusammenhang der Datenaustausch zwischen verschiedenen Behörden dar. Einerseits können KI-Systeme von einer breiteren Datenbasis profitieren, andererseits müssen datenschutzrechtliche Vorgaben und die Zweckbindung von Daten beachtet werden. Hier bedarf es klarer rechtlicher Rahmenbedingungen und technischer Lösungen, die einen datenschutzkonformen Austausch ermöglichen.</p><p>Die behördenübergreifende Zusammenarbeit umfasst auch die gemeinsame Entwicklung und Nutzung von KI-Lösungen, um Ressourcen effizient einzusetzen und Doppelarbeit zu vermeiden. Dies erfordert nicht nur technische Interoperabilität, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen in der Verwaltung.</p><h3><strong>Chancen und Potenziale für den öffentlichen Sektor</strong></h3><p>Die Integration von Künstlicher Intelligenz in die Datenverarbeitung eröffnet dem deutschen öffentlichen Sektor trotz aller Herausforderungen beachtliche Chancen und Potenziale. Diese Technologien können nicht nur die Effizienz steigern, sondern auch die Qualität öffentlicher Dienstleistungen verbessern und den demografischen Herausforderungen begegnen.</p><h3><strong>Automatisierung von Verwaltungsprozessen</strong></h3><p>Ein zentrales Potenzial von KI liegt in der Automatisierung routinemäßiger Verwaltungsprozesse. Zahlreiche Vorgänge in Behörden folgen standardisierten Abläufen und basieren auf klar definierten Regeln – ideale Voraussetzungen für den Einsatz von KI-Systemen.</p><p>Die Automatisierung kann auf verschiedenen Ebenen erfolgen: Von der einfachen Dokumentenverarbeitung über die Klassifizierung und Weiterleitung von Anfragen bis hin zur vollständigen Bearbeitung standardisierter Anträge. So können beispielsweise Anträge auf Kindergeld, Elterngeld oder Baugenehmigungen durch KI-Systeme vorgeprüft und in unkomplizierten Fällen sogar vollständig bearbeitet werden. Menschliche Sachbearbeiter können sich dadurch auf komplexere Fälle konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Ein weiteres Anwendungsfeld ist die automatisierte Dokumentenanalyse. KI-Systeme können große Mengen an Dokumenten durchsuchen, relevante Informationen extrahieren und diese strukturiert aufbereiten. Dies ist besonders wertvoll für Behörden, die mit umfangreichen Aktenbeständen arbeiten, wie etwa Gerichte, Finanzämter oder Bauämter.</p><p>Die Automatisierung führt nicht nur zu Zeitersparnissen, sondern auch zu einer höheren Konsistenz in der Bearbeitung. KI-Systeme wenden Regeln gleichmäßig an, ohne durch Ermüdung, Zeitdruck oder persönliche Voreingenommenheit beeinflusst zu werden. Dies kann zu einer gerechteren und vorhersehbareren Verwaltungspraxis beitragen.</p><h3><strong>Effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung</strong></h3><p>KI-Systeme können große Datenmengen analysieren und dabei Muster und Zusammenhänge erkennen, die für Menschen nicht offensichtlich sind. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für eine evidenzbasierte Politik und Verwaltung.</p><p>Im Bereich der Stadtplanung können KI-Algorithmen beispielsweise Verkehrsflüsse analysieren, Nutzungsmuster öffentlicher Räume erkennen und Prognosen für zukünftige Entwicklungen erstellen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechtere Planung von Infrastruktur und öffentlichen Dienstleistungen.</p><p>Auch im Gesundheitssektor bietet die KI-gestützte Datenanalyse erhebliche Potenziale. Durch die Analyse von Patientendaten können Risikofaktoren für bestimmte Erkrankungen identifiziert, Behandlungserfolge evaluiert und Ressourcen effizienter eingesetzt werden. Dies ist besonders relevant angesichts der demografischen Entwicklung und des zunehmenden Kostendrucks im Gesundheitswesen.</p><p>Im Bereich der öffentlichen Sicherheit können KI-Systeme bei der Analyse von Kriminalitätsdaten unterstützen, Muster erkennen und Prognosen erstellen, die eine gezieltere Präventionsarbeit ermöglichen. Dabei ist allerdings stets auf die Wahrung der Grundrechte und die Vermeidung diskriminierender Effekte zu achten.</p><p>Die KI-gestützte Entscheidungsfindung kann zudem die Qualität und Konsistenz behördlicher Entscheidungen verbessern. Durch die Analyse vergangener Entscheidungen und ihrer Ergebnisse können KI-Systeme Empfehlungen generieren, die Sachbearbeiter bei komplexen Entscheidungen unterstützen. Wichtig ist dabei, dass die letzte Entscheidung stets beim Menschen verbleibt und die KI lediglich als Unterstützungswerkzeug dient.</p><h3><strong>Verbesserte Bürgerservices durch KI-Unterstützung</strong></h3><p>KI-Technologien bieten erhebliche Potenziale zur Verbesserung der Interaktion zwischen Bürgern und Verwaltung. Chatbots und virtuelle Assistenten können einfache Anfragen rund um die Uhr beantworten, Informationen zu Verwaltungsleistungen bereitstellen und bei der Antragstellung unterstützen. Dies entlastet nicht nur die Verwaltungsmitarbeiter, sondern verbessert auch den Service für die Bürgerinnen und Bürger, die nicht an Öffnungszeiten gebunden sind und schneller Antworten erhalten.</p><p>Personalisierte Bürgerportale können durch KI-Unterstützung relevante Informationen und Dienstleistungen basierend auf dem individuellen Profil und den Bedürfnissen des Nutzers anbieten. So könnte beispielsweise ein Umzug automatisch alle relevanten Behördengänge auslösen, von der Ummeldung über die Aktualisierung des Fahrzeugscheins bis hin zur Information über lokale Dienstleistungen am neuen Wohnort.</p><p>Auch die Barrierefreiheit öffentlicher Dienstleistungen kann durch KI verbessert werden. Spracherkennungs- und Übersetzungssysteme ermöglichen es Menschen mit eingeschränkten Sprachkenntnissen oder Behinderungen, Verwaltungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Automatische Übersetzungen von Formularen und Informationsmaterialien können die Zugänglichkeit für Migranten und internationale Fachkräfte verbessern.</p><p>Ein weiteres Potenzial liegt in der proaktiven Bereitstellung von Verwaltungsleistungen. Anstatt darauf zu warten, dass Bürger Anträge stellen, könnten KI-Systeme basierend auf vorhandenen Daten und Ereignissen (wie Geburt, Einschulung oder Renteneintritt) automatisch relevante Leistungen anbieten oder Informationen bereitstellen. Dies setzt allerdings einen datenschutzkonformen Rahmen für die Nutzung und Verknüpfung personenbezogener Daten voraus.</p><h3><strong>Bewältigung des demografischen Wandels und Fachkräftemangels</strong></h3><p>Der demografische Wandel stellt den öffentlichen Sektor vor erhebliche Herausforderungen. Bis zum Jahr 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren wohl fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten werden. Diese Entwicklung wird den Druck auf die öffentliche Verwaltung weiter erhöhen und macht ein grundlegendes Umdenken unausweichlich.</p><p>KI-Technologien bieten hier einen vielversprechenden Ansatz, um mit weniger Personal mehr Aufgaben bewältigen zu können. Durch die Automatisierung routinemäßiger Tätigkeiten können die verbleibenden Mitarbeiter effizienter eingesetzt werden und sich auf Aufgaben konzentrieren, die tatsächlich menschliches Urteilsvermögen erfordern.</p><p>Darüber hinaus kann KI dazu beitragen, das institutionelle Wissen in Behörden zu bewahren und zu teilen. Wenn erfahrene Mitarbeiter in den Ruhestand gehen, geht oft wertvolles Wissen über Prozesse, Entscheidungskriterien und Besonderheiten verloren. KI-Systeme können dieses Wissen erfassen, strukturieren und für neue Mitarbeiter zugänglich machen, etwa in Form von intelligenten Assistenzsystemen, die bei der Bearbeitung komplexer Fälle unterstützen.</p><p>Auch für die Personalgewinnung und -entwicklung bietet KI Potenziale. Intelligente Matching-Algorithmen können bei der Identifikation geeigneter Kandidaten für offene Stellen unterstützen, während personalisierte Lernplattformen die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern effizienter gestalten können.</p><p>Die Bewältigung des demografischen Wandels durch KI erfordert jedoch mehr als nur technologische Lösungen. Es bedarf auch eines kulturellen Wandels in der Verwaltung, der die Offenheit für neue Technologien fördert und die Zusammenarbeit zwischen Mensch und Maschine als Chance begreift, nicht als Bedrohung.</p><h3><strong>Notwendiges Umdenken: Handlungsempfehlungen</strong></h3><p>Die erfolgreiche Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors erfordert ein grundlegendes Umdenken auf verschiedenen Ebenen. Es reicht nicht aus, bestehende Prozesse einfach zu digitalisieren oder punktuell KI-Lösungen einzuführen. Vielmehr bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt.</p><h3><strong>Strategische Ausrichtung auf KI-Integration</strong></h3><p>Der erste Schritt zu einem erfolgreichen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor ist die Entwicklung einer kohärenten Strategie. Diese sollte nicht nur technologische Aspekte umfassen, sondern auch organisatorische Veränderungen, Personalentwicklung und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen.</p><p>Eine solche Strategie muss auf höchster Ebene verankert sein und von der politischen Führung aktiv unterstützt werden. Nur so kann sie die notwendige Durchschlagskraft entwickeln und über einzelne Legislaturperioden hinaus Bestand haben. Die Digitalstrategie der Bundesregierung ist ein Schritt in die richtige Richtung, doch wie die Erfahrungen mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zeigen, reichen Strategiepapiere allein nicht aus. Bis Ende 2022 sollten nach dem OZG insgesamt 575 Verwaltungsdienstleistungen digitalisiert worden sein, Anfang 2022 war dies jedoch erst bei 140 Leistungen gelungen – manche standen zudem erst einer einzigen Kommune zur Verfügung (<a href="https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist" target="_blank" rel="noreferrer">https://background.tagesspiegel.de/digitalisierung-und-ki/briefing/warum-verwaltungsdigitalisierung-fuer-den-rechtsstaat-unverzichtbar-ist</a>).</p><p>Es bedarf daher konkreter Umsetzungspläne mit klaren Verantwortlichkeiten, Zeitplänen und Ressourcenzuweisungen. Diese sollten priorisierte Anwendungsfälle identifizieren, bei denen KI den größten Mehrwert bieten kann, und realistische Meilensteine für deren Umsetzung definieren. Dabei sollte ein iterativer Ansatz verfolgt werden, der schnelle Erfolge ermöglicht und gleichzeitig langfristige Ziele im Blick behält.</p><p>Ein wichtiger Aspekt der strategischen Ausrichtung ist auch die Schaffung geeigneter Governance-Strukturen. Diese sollten die Koordination zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen sicherstellen, Standards für den KI-Einsatz definieren und die Einhaltung rechtlicher und ethischer Anforderungen überwachen. Hier könnte ein zentrales Kompetenzzentrum für KI im öffentlichen Sektor eine wichtige Rolle spielen, das Expertise bündelt, Best Practices verbreitet und Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützt.</p><h3><strong>Rechtssichere Implementierung unter Wahrung menschlicher Kontrolle</strong></h3><p>Die rechtssichere Implementierung von KI-Systemen ist eine zentrale Voraussetzung für deren erfolgreichen Einsatz im öffentlichen Sektor. Dies erfordert nicht nur die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften wie der DSGVO, sondern auch die proaktive Gestaltung von Prozessen und Systemen, die den Anforderungen des EU AI Acts entsprechen.</p><p>Ein zentraler Aspekt ist dabei die Wahrung menschlicher Kontrolle. KI-Systeme sollten als Unterstützungswerkzeuge konzipiert werden, die menschliche Entscheidungsträger entlasten und informieren, nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen mit erheblichen Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten von Bürgerinnen und Bürgern. Hier sollte stets ein „human in the loop”-Ansatz verfolgt werden, bei dem die letzte Entscheidung beim Menschen verbleibt.</p><p>Für die rechtssichere Implementierung sind klare Verantwortlichkeiten unerlässlich. Es muss eindeutig definiert sein, wer für die Entwicklung, den Betrieb und die Überwachung von KI-Systemen verantwortlich ist und wer bei Fehlern oder Schäden haftet. Dies erfordert nicht nur organisatorische Maßnahmen, sondern auch entsprechende vertragliche Regelungen mit externen Dienstleistern und Technologieanbietern.</p><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Transparenz. KI-Systeme im öffentlichen Sektor sollten so gestaltet sein, dass ihre Funktionsweise und Entscheidungskriterien für die betroffenen Personen nachvollziehbar sind. Dies kann durch den Einsatz erklärbarer KI-Modelle, die Dokumentation von Entscheidungsprozessen und die proaktive Information der Betroffenen erreicht werden.</p><p>Schließlich bedarf es regelmäßiger Überprüfungen und Evaluierungen der eingesetzten KI-Systeme, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den rechtlichen Anforderungen entsprechen und keine unbeabsichtigten negativen Auswirkungen haben. Dies umfasst auch die Überwachung auf mögliche Verzerrungen oder Diskriminierungen in den Ergebnissen der KI-Systeme.</p><h3><strong>Kompetenzaufbau und Schulungskonzepte</strong></h3><p>Der erfolgreiche Einsatz von KI im öffentlichen Sektor erfordert qualifizierte Mitarbeiter auf allen Ebenen. Es bedarf daher umfassender Maßnahmen zum Kompetenzaufbau und zur Schulung der Beschäftigten.</p><p>Zunächst müssen Führungskräfte in die Lage versetzt werden, die strategischen Potenziale von KI zu erkennen und entsprechende Transformationsprozesse zu steuern. Dies erfordert nicht nur technisches Grundverständnis, sondern auch Kenntnisse über organisatorische Veränderungsprozesse und Change Management.</p><p>Für Fachexperten, die KI-Projekte konzipieren und umsetzen, sind tiefergehende technische Kompetenzen erforderlich. Sie müssen in der Lage sein, geeignete Anwendungsfälle zu identifizieren, Anforderungen zu definieren und die Implementierung von KI-Lösungen zu begleiten. Dies umfasst auch Kenntnisse über Datenschutz, IT-Sicherheit und die rechtlichen Rahmenbedingungen des KI-Einsatzes.</p><p>Für die breite Masse der Verwaltungsmitarbeiter, die mit KI-Systemen arbeiten werden, sind praxisorientierte Schulungen erforderlich, die ihnen die Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen der Systeme vermitteln. Dabei sollte der Fokus auf der konkreten Anwendung in ihrem Arbeitsalltag liegen, um Akzeptanz zu schaffen und Ängste abzubauen.</p><p>Neben klassischen Schulungsformaten sollten auch innovative Ansätze wie Blended Learning, Peer-to-Peer-Lernen und praxisnahe Workshops zum Einsatz kommen. Zudem sollten kontinuierliche Weiterbildungsmöglichkeiten geschaffen werden, um mit der rasanten technologischen Entwicklung Schritt zu halten.</p><p>Ein besonderes Augenmerk sollte auf der Gewinnung und Bindung von KI-Spezialisten liegen. Der öffentliche Dienst konkurriert hier mit der Privatwirtschaft, die oft attraktivere Gehälter und Arbeitsbedingungen bietet. Es bedarf daher innovativer Ansätze, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen, etwa durch flexible Arbeitsmodelle, interessante Projektmöglichkeiten und die Betonung der gesellschaftlichen Relevanz der Arbeit im öffentlichen Sektor.</p><h3><strong>Kooperationsmodelle zwischen Behörden und mit der Privatwirtschaft</strong></h3><p>Die Komplexität und Ressourcenintensität von KI-Projekten erfordert neue Formen der Zusammenarbeit, sowohl zwischen verschiedenen Behörden als auch mit der Privatwirtschaft.</p><p>Innerhalb des öffentlichen Sektors sollten Kooperationsmodelle entwickelt werden, die es ermöglichen, Ressourcen zu bündeln, Wissen zu teilen und gemeinsame Lösungen zu entwickeln. Dies kann durch formale Kooperationsvereinbarungen, gemeinsame Kompetenzzentren oder digitale Plattformen für den Wissensaustausch geschehen. Besonders wichtig ist dabei die Überwindung von Ressort- und Föderalismusgrenzen, die bisher oft als Hemmnis für die digitale Transformation wirken.</p><p>Ein vielversprechender Ansatz sind „Once-Only”-Prinzipien, bei denen Daten nur einmal erfasst und dann zwischen verschiedenen Behörden geteilt werden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dies reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand, sondern verbessert auch die Datenqualität und ermöglicht umfassendere Analysen.</p><p>Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft bietet die Chance, von deren Expertise und Innovationskraft zu profitieren. Public-Private-Partnerships können dabei helfen, KI-Lösungen zu entwickeln, die sowohl den spezifischen Anforderungen des öffentlichen Sektors entsprechen als auch technologisch auf dem neuesten Stand sind. Wichtig ist dabei, dass der öffentliche Sektor die Kontrolle über kritische Infrastrukturen und Daten behält und keine einseitigen Abhängigkeiten entstehen.</p><p>Ein weiterer vielversprechender Ansatz sind regulatorische Sandboxes, in denen innovative KI-Anwendungen unter kontrollierten Bedingungen erprobt werden können, bevor sie flächendeckend eingeführt werden. Dies ermöglicht es, Erfahrungen zu sammeln, potenzielle Risiken zu identifizieren und Lösungen iterativ zu verbessern.</p><p>Auch die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen sollte intensiviert werden, um von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu profitieren und praxisnahe Forschung zu fördern. Dies kann durch gemeinsame Forschungsprojekte, den Austausch von Personal oder die Einrichtung von Stiftungsprofessuren geschehen.</p><p>Die erfolgreiche Umsetzung dieser Kooperationsmodelle erfordert nicht nur formale Vereinbarungen, sondern auch eine Kultur der Offenheit, des Vertrauens und der gemeinsamen Verantwortung. Es bedarf eines grundlegenden Umdenkens, weg vom Silodenken hin zu einer kollaborativen Verwaltungskultur, die den Mehrwert von Zusammenarbeit erkennt und aktiv fördert.</p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch Künstliche Intelligenz stellt den deutschen öffentlichen Sektor vor fundamentale Herausforderungen, bietet aber gleichzeitig enorme Chancen zur Bewältigung der drängenden Probleme unserer Zeit. Die in diesem Beitrag dargestellten Entwicklungen machen deutlich, dass ein grundlegendes Umdenken unausweichlich ist – nicht als optionale Modernisierungsmaßnahme, sondern als zwingende Notwendigkeit zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats.</p><p>Der demografische Wandel und der sich verschärfende Fachkräftemangel werden den öffentlichen Sektor in den kommenden Jahren vor erhebliche Kapazitätsprobleme stellen. Bis 2035 wird die Zahl der erwerbsfähigen Personen um vier bis sechs Millionen Menschen sinken, während in den nächsten zwölf Jahren voraussichtlich fast die Hälfte aller Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst in den Ruhestand treten wird. Diese Entwicklung macht es unumgänglich, mit weniger Personal mehr Aufgaben zu bewältigen – ein Ziel, das ohne den umfassenden Einsatz von KI kaum zu erreichen sein wird.</p><p>Gleichzeitig schafft der neue EU AI Act einen regulatorischen Rahmen, der sowohl Chancen als auch Herausforderungen für den Einsatz von KI im öffentlichen Sektor mit sich bringt. Die risikobasierte Kategorisierung von KI-Systemen und die damit verbundenen Anforderungen bieten Orientierung für eine rechtssichere Implementierung, erfordern aber auch erhebliche Anpassungen in Prozessen und Strukturen.</p><p>Die Herausforderungen sind vielschichtig: Datenschutz und IT-Sicherheit müssen gewährleistet, Haftungsfragen geklärt, Transparenz sichergestellt, Mitarbeiter qualifiziert und behördenübergreifende Zusammenarbeit gestärkt werden. Diese Aufgaben erfordern nicht nur technologische Lösungen, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</p><p>Den Herausforderungen stehen jedoch beachtliche Potenziale gegenüber: Die Automatisierung von Verwaltungsprozessen, effizientere Datenanalyse und Entscheidungsfindung, verbesserte Bürgerservices und die Bewältigung des demografischen Wandels sind nur einige der Chancen, die sich durch den Einsatz von KI eröffnen.</p><p>Um diese Potenziale zu realisieren, bedarf es eines strategischen Ansatzes, der technologische, organisatorische und kulturelle Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Die in diesem Beitrag vorgestellten Handlungsempfehlungen – von der strategischen Ausrichtung über die rechtssichere Implementierung und den Kompetenzaufbau bis hin zu neuen Kooperationsmodellen – bieten einen Rahmen für diesen Transformationsprozess.</p><p>Der Blick in die Zukunft zeigt, dass die Integration von KI in die Datenverarbeitung des öffentlichen Sektors kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess sein wird. Die technologische Entwicklung schreitet rasant voran, und mit ihr werden sich auch die Möglichkeiten und Anforderungen an den öffentlichen Sektor weiterentwickeln. Es bedarf daher einer lernenden Verwaltung, die offen für Innovationen ist, Erfahrungen reflektiert und sich kontinuierlich anpasst.</p><p>Die Entscheidungsträger im öffentlichen Sektor stehen vor der Aufgabe, diesen Transformationsprozess aktiv zu gestalten und die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies erfordert Mut, Weitsicht und die Bereitschaft, etablierte Strukturen und Prozesse zu hinterfragen. Es erfordert aber auch ein klares Bekenntnis zu den Grundwerten des öffentlichen Dienstes: Rechtmäßigkeit, Gleichbehandlung, Transparenz und Gemeinwohlorientierung.</p><p>Die Transformation der Datenverarbeitung durch KI bietet die Chance, diese Werte auf eine neue technologische Basis zu stellen und den öffentlichen Sektor für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu rüsten. Es liegt an uns, diese Chance zu ergreifen und den Wandel aktiv zu gestalten – zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und zur Stärkung unseres Rechtsstaats.</p><p>Weitere Informationen zum Thema Künstliche Intelligenz finden Sie auch in unserer Broschüre<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz</a> sowie im Themenbereich<a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/rechtsgebiete/it-recht-der-daten/digital-compliance" target="_blank">EU-Digitalregulierung</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 13:14:02 +0200</pubDate>
                        <title>VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-leipzig-sondernutzungsgebuehren-fuer-neue-mobilitaetsformen-muessen-angemessen-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.2.2025 – 1 K 2286/24) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig mit der Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung im stationsbasierten Carsharing der Stadt Leipzig befasst. Die Stadt hat für die Sondernutzung der Einrichtung eines Stellplatzes von dem Anbieter eine Gebühr von bis zu EUR 405 im Monat erhoben. Der Anbieter hat gegen diesen Gebührenbescheid Klage zum VG Leipzig erhoben und die Rechtmäßigkeit des Bescheides und der dahinterstehenden Sondernutzungssatzung in Frage gestellt. Zu Recht: Nach Auffassung des VG Leipzig steht die Gebühr außer Verhältnis zum Ausmaß der Beeinträchtigung und verletzt daher das im Straßen- und Wegerecht geltende Äquivalenzprinzip. Insbesondere habe die Stadt die Zielstellung des Carsharinggesetzes nicht hinreichend berücksichtigt.</p><p>Die Entscheidung gibt wichtige Hinweise, welche Erwägungen bei der Festsetzung der Höhe der Sondernutzungsgebühr bei neuen Mobilitätsformen von den Städten und Gemeinden vorzunehmen sind. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar das Carsharing, sie ist aber auch für das Angebot von Leihfahrrädern und E-Scootern anwendbar, sofern man – wie es die aktuelle Rechtsprechung macht – auch bei diesen Angeboten von einer straßenrechtlichen Sondernutzung ausgeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.11.2020, Az. 11 B 1459/20 zu Leihfahrrädern; Urt. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23 – zu E-Scootern – hierzu näher: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regulierung-von-e-scootern-im-oeffentlichen-raum-welche-anforderungen-gelten-die-auswahl-der" target="_blank">Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Wesentliche Entscheidungsgründe</h3><p>Das VG führt zunächst aus, dass es der Satzungsautonomie der Stadt obliege, ob und in welcher Ausgestaltung sie Befreiungstatbestände von den Gebühren vorsieht. So darf sie Angebote, die sich in die stadteigene Mobilitätsplattform einbinden lassen, gegenüber Angeboten, die sich dem verweigern, unterschiedlich behandeln. Eine Gebührenbefreiung für die Angebote, die Teil der Mobilitätsplattform werden, sei nicht zu beanstanden.&nbsp;</p><p>Da der Befreiungstatbestand auf die Klägerin nicht anwendbar war, hat sich das VG mit dem Gebührentarif für die Nutzung des Carsharingstellplatzes auseinandergesetzt. Dabei ist es aus Sicht des Gerichts zulässig, die Stadt in unterschiedliche Zonen zu unterteilen und je nach Zone eine in der Höhe unterschiedliche Gebühr zu verlangen. Üblicherweise ist die Gebühr im Innenstadtbereich am höchsten, während die Gebühr in den Außenbezirken abgesenkt wird, um Anreize für die Anbieter zu schaffen, auch dort Leihfahrzeug, Leihfahrräder oder E-Scooter aufzustellen.&nbsp;</p><p>Auch die Erhebung einer monatlichen Gebühr ist zulässig. Dabei grenzt das VG diese Gebühr von der vom OVG Münster im Eilverfahren als unzulässig erklärten Jahresgebühr der Stadt Köln für E-Scooter ab (OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23).&nbsp;</p><p>Die Stadt hat sodann die Gebühr auf einen Auffangtatbestand gestützt und die konkrete Gebühr anhand der in Anspruch genommenen Fläche berechnet. Ob diese pauschale Betrachtung ausreichend ist, lässt das Gericht offen, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vorliege. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe müsse erkennbar sein, dass die Stadt die Besonderheiten und Zielsetzung des Carsharinggesetzes (CsgG) beachtet hat. Das CsgG verfolgt insofern das Ziel einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, insbesondere auch durch eine Vernetzung mit dem öffentlichen Personennahverkehr - ÖPNV -, mit der Folge der klima- und umweltfreundlichen Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen. Dieses gesetzgeberische Ziel ist bei der Gebührenfestsetzung angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Das VG erwägt weiterhin, dass die Höhe der Gebühr einen (unzulässigen) Druck auf die Unternehmen ausübe, sich der Mobilitätsplattform der Stadt anzuschließen. Dies sei ein sachfremdes Kriterium für die Bemessung der Gebühr.&nbsp;</p><p>Abschließend wird noch geprüft, ob der Gebühr eine "erdrosselnde" Wirkung für die Anbieter zukomme. Einen entsprechenden Vortrag hatte der Kläger nicht mit wirtschaftlichen Daten und Nachweisen hinreichend substantiiert. Ein Vergleich der Gebührenhöhe mit anderen Städten kommt nach Auffassung des VG jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zu, da die Gebührenhöhe der Satzungshoheit der Gemeinde unterfällt und die konkreten Ausgestaltungen nicht ohne weiteres vergleichbar sind.&nbsp;</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt wertvolle Hinweise in Bezug auf die Spielräume, welche die Gemeinde bei der Festlegung der Gebühr für eine Sondernutzung neuer Mobilitätsformen nutzen kann. Zunächst empfiehlt es sich, die unterschiedlichen Gebührentatbestände möglichst konkret in der Satzung zu regeln. Auffangtatbestände sind möglich, nach Möglichkeit sollte von diesen aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.&nbsp;</p><p>Eine gebührenrechtliche Privilegierung von Mobilitätsformen, welche sich in eine gemeindeeigene Mobilitätsplattform einfügen, ist zulässig. Gleiches gilt für unterschiedliche Gebühren in verschiedenen städtischen Zonen, um auch für ein Angebot in den Außenbezirken Anreize zu setzen. Am Ende darf die Gemeinde, was die Gebühr angeht, "nicht über das Ziel hinausschießen". Dazu gehört auch – sofern diese für die jeweilige Verkehrsform vorliegen – gesetzgeberische Ziele bei der Festlegung der Gebührenhöhe angemessen zu berücksichtigen.&nbsp;</p><p>Sascha Opheys</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Jun 2025 13:01:34 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung zurückgewiesen: ADVANT Beiten gewinnt für die Bundesrepublik Deutschland vor dem OLG Düsseldorf im Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 13. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich in dem Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop vor dem Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten. Klägerin ist die Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Mitbeklagte ist neben der Bundesrepublik Deutschland das Land Nordrhein-Westfalen.</p><p class="text-justify"><u>Zum Sachverhalt:</u></p><p class="text-justify">Der Hochtemperaturreaktor THTR-300 sollte die Zukunft der atomaren Energieversorgung werden. Nach 15 Jahren Bauzeit war das Atomkraftwerk 1983 eingeweiht und nach zahlreichen Problemen sechs Jahre später stillgelegt worden. Ursprünglich waren für den Rückbau des Kugelhaufenreaktors EUR 350 Mio. eingeplant. Vor vier Jahren nannte die NRW-Landesregierung Gesamtkosten von über EUR 750 Mio.</p><p class="text-justify">Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren angebliche Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des sicheren Einschlusses oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen. Die Betreibergesellschaft, hinter der der Energiekonzern RWE und einige Stadtwerke stehen, forderte von Bund und Land unter anderem die Übernahme der Kosten für den Abbau der Anlage sowie von Entsorgung und Endlagerung des strahlenden Materials.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die HKG berief sich dabei auf eine Klausel in einem 1989 mit Bund und Land geschlossenen Rahmenvertrag. Hierauf gestützt hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Landgericht Düsseldorf folgte in erster Instanz der Argumentation der ADVANT Beiten Anwälte und wies die Klage im August 2024 zurück (<a href="https://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen_2024/09_2024-Urteil-Rueckbau-THTR-300.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Aktz.: 10 O 59/23</a>).</p><p class="text-justify">Daraufhin legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Auch in zweiter Instanz konnte das Team um die ADVANT Beiten Partner Oliver Schwarz, Hans Georg Neumeier (Öffentliches Recht) und Stephan Rechten das Gericht davon überzeugen, dass eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kraftwerks nicht besteht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. (<a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20250606_PM_Urteil-Kernkraftwerk/index.php" target="_blank" rel="noreferrer">I-16 U 363/24</a>).</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Bundesrepublik Deutschland (BMFTR):</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong>&nbsp;<br>Oliver Schwarz, Stephan Rechten, Dr. Michael Späthe, Dr. Andreas Hipke, Dr. Christian Kaufmann, Dr. Florian Böhm (Prozessführung, Berlin).</p><p class="text-justify">Hans Georg Neumeier, Dr. Sebastian Hartwig, Korbinian Goll (Öffentliches Recht - insbesondere Verwaltungs- und Haushaltsrecht, München und Berlin).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Land NRW:&nbsp;</strong>Becker Büttner Held (BBH)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Betreibergesellschaft</strong>: Flick Gocke Schaumburg (FGS)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 19:18:29 +0200</pubDate>
                        <title>Reform des Vergaberechts und die Modernisierung der Infrastruktur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-des-vergaberechts-und-die-modernisierung-der-infrastruktur</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wesentliches Ziel der neuen Bundesregierung ist die Modernisierung der deutschen Infrastruktur – auch im digitalen Raum. Zentral ist dabei das Sondervermögen Infrastruktur, das eingesetzt werden soll, um umfassend in die <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sondervermoegen-infrastruktur-chancen-fuer-den-schulbau-herausforderungen-fuer-die-oeffentliche-hand" target="_blank">Infrastruktur</a>, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, digitaler Netzwerke und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf" target="_blank">klimafreundliche Projekte</a> zu finanzieren. Dabei sollen die eingesetzten öffentlichen Mittel stets private Investitionen anstoßen.</p><p>Um das <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/sondervermoegen-infrastruktur" target="_blank">Sondervermögen Infrastruktur</a> schnell und effizient einzusetzen, ist es auf Umsetzungsebene zentral, Vergabeprozesse möglichst effizient zu gestalten, sodass die konkrete Projektimplementierung in der Praxis nicht an komplexen und langwierigen Vergabeverfahren scheitert. Dies betrifft insbesondere Großprojekte im Verkehrs- und Energiebereich.</p><p>Parallel dazu will die Bundesregierung das Vergaberecht grundlegend reformieren. Verfolgt wird das Ziel der Beschleunigung, Vereinfachung und der Digitalisierung des Vergaberechts.</p><p>Ausgehend von diesem Spannungsfeld stellt dieser Beitrag dar, welche vergaberechtlichen Instrumente die neue Regierung andenkt, die im Zuge des Sondervermögens operationalisiert werden könnten:</p><p><strong>Aussagen im Koalitionsvertrag zum Vergaberecht&nbsp;</strong></p><p>Die neue Regierung setzt sich das Ziel, das Vergaberecht sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu effektivieren, was insbesondere durch folgende Maßnahmen gelingen soll:</p><ol><li><strong>Befreiungsmöglichkeiten: </strong>Es sollen sektorale Befreiungsmöglichkeiten vom Vergaberecht vorgesehen werden; insbesondere im Bereich der nationalen Sicherheit und für emissionsarme Produkte. Auch für die Forschung sind Bereichsausnahmen vorgesehen, um dieser mehr Freiheit zu geben.<br>&nbsp;</li><li><strong>Vereinheitlichung und Erhöhung von Schwellenwerten:&nbsp;</strong>Weiterhin sollen die Schwellenwerte für öffentliche Ausschreibungen im nationalen Recht vereinheitlicht und für die Direktvergabe und die freihändige Vergabe heraufgesetzt werden. Dadurch soll die Beschaffungspraxis beschleunigt und der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups.<br>&nbsp;</li><li><p><strong>Strategische Beschaffungen:&nbsp;</strong>Wesentliches Instrument zur Modernisierung der Beschaffungspraxis soll die Einführung eines „Strategischen Beschaffungsmanagements“ sein.</p><p>Die Bundesplattform „Kaufhaus des Bundes“ soll in diesem Zuge zu einem digitalen Marktplatz ausgebaut werden – und das für alle klassischen öffentlichen Auftraggeber, also Bund, Länder und Kommunen. Neben dem Ausbau ist auch eine Zusammenführung der einzelnen Vergabeplattformen geplant.</p><p>Der IT-Einkauf des Bundes soll weiterhin zentral gesteuert werden mit dem strategischen Ziel, die Abhängigkeiten von großen Anbietern zu verringern (Vendor Lock-In) und Deutschland als Digitalstandort zu fördern.</p><p>Auch die Absicht, dass Bieter künftig einfach, digital und mittelstandsfreundlich ihre Eignung bspw. durch Eigenerklärungen oder geprüfte Systeme nachweisen können sollen, soll zur Stärkung der Digitalisierung in Deutschland und einer Entlastung der Bieter und folglich einer Vereinfachung von Vergabeverfahren beitragen.<br>&nbsp;</p></li><li><p><strong>Militärische Infrastruktur:&nbsp;</strong>Insbesondere für die Bundeswehr soll das Genehmigungs- und Vergaberecht vereinfacht werden. Die Aufwuchs- und Verteidigungsfähigkeit erfordere eine deutliche Steigerung von <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/verteidigung-sicherheit" target="_blank"><span>Investitionen</span></a>. Diese Steigerung solle eben durch eine Verfahrenserleichterung realisiert werden. Gleiches gelte für militärische Bauvorhaben.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus bzw. damit einhergehend solle ein „Bundeswehrinfrastrukturbeschleunigungsgesetz“ geschaffen werden. Dieses soll Ausnahmeregelungen in den Bereichen Bau-, Umwelt- und Vergaberecht enthalten.<br>&nbsp;</p></li><li><strong>Klimaschutz: </strong>Das Vergaberecht findet außerdem – zumindest kurz – Anklang im Rahmen der Klimaneutralität bzw. der Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Deutschland unterstütze die Vorschläge der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Paketes. Die neue Regierung möchte in Deutschland klimaneutrale/‑freundliche Produkte herstellen und, um das zu gewährleisten, bspw. auf vergaberechtliche Vorgaben als Instrument zurückgreifen. So soll bspw. über das Vergaberecht auch die Beschaffung "grüner Technologien", bspw. die Umstellung auf Wasserstoff bei der Stahlproduktion beanreizt werden.</li></ol><p><strong>Ganz allgemein&nbsp;</strong>soll der Fokus auf einer mittelstandsfreundlichen Vergabe liegen, es soll eine wirtschaftliche diskriminierungs- und korruptionsfreie Beschaffung gewährleistet werden. Die durch das Sondervermögen geschaffenen finanziellen Möglichkeiten sollen in einem Infrastruktur-Zukunftsgesetz durch verfahrensrechtliche Reformen und Änderungen im Vergaberecht umgesetzt und auf diese Weise wichtige Infrastrukturprojekte ermöglicht und beschleunigt werden.</p><p><strong>Wechselwirkung von Vergaberecht und Infrastrukturpolitik</strong></p><p>Die politische Vision ist klar: Ohne ein modernes, strategisch ausgerichtetes Vergaberecht können effiziente Investitionen in die Infrastruktur nicht realisiert werden. Die geplante Reform der Vergabepraxis bietet die Möglichkeit, Investitionen schneller, zielgerichteter und nachhaltiger umzusetzen. Auf diese Weise kann es gelingen, Deutschland wettbewerbsfähig und klimaneutral zu machen.</p><p>Mit dem Koalitionsvertrag verfolgt die Regierung das Ziel staatlicher Modernisierung. Die Umsetzung steht und fällt jedoch damit, inwiefern öffentliche Auftraggeber durch den Gesetzgeber konkret in die Lage versetzt werden, effizient, ohne viel Bürokratieaufwand, zu vergeben. Die angekündigten Reformen im Vergaberecht sind demnach nicht nur grundsätzlich eine willkommene Erleichterung, sondern ein entscheidender Hebel für den Fortschritt im Bereich Infrastruktur und den bestmöglichen Einsatz des Sondervermögens in den kommenden Jahren.</p><p>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank"><u>Sebastian Berg</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank"><u>Max Stanko</u></a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank"><u>Julian Gruß</u></a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank"><u>Johannes Voß-Lünemann</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 May 2025 17:50:31 +0200</pubDate>
                        <title>Quo vadis Wasserstoff? Mit frischem Geld zum langersehnten Markthochlauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quo-vadis-wasserstoff-mit-frischem-geld-zum-langersehnten-markthochlauf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der vielbeschworene Markthochlauf des Wasserstoffsektors gestaltete sich zuletzt eher schleppend. Wer Ursachenforschung betreibt, landet schnell beim äußerst herausfordernden regulatorischen Rahmen. Dieser ist einerseits durch eine Vielzahl von Anreizmechanismen gekennzeichnet; birgt andererseits aber auch erhebliche regulatorische Risiken durch hohe Anforderungen, bspw. an die Qualifikation als erneuerbarer Wasserstoff<a href="/aktuelles#_ftn1" title><sup>[1]</sup></a>.</p><p>Dem zum Trotze bleibt Wasserstoff in den Augen der neuen Regierungskoalition eine zentrale Schlüsseltechnologie. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur<a href="/aktuelles#_ftn2" title><sup>[2]</sup></a> auf der einen Seite und dem perspektivisch erweiterten beihilferechtlichen Rahmen auf der anderen Seite gibt es tatsächlich neue Impulse, die Hoffnung machen.&nbsp;</p><p>Grund genug, einen Blick auf die politische Agenda und die korrespondierenden Stellschrauben im regulatorischen Rahmen zu werfen.&nbsp;</p><h3><strong>Was sagt der Koalitionsvertrag?</strong></h3><p>Die Zukunft der Wasserstoffwirtschaft wird im Koalitionsvertrag zentral über immerhin zwanzig Zeilen verhandelt (S. 34), die es in sich haben:&nbsp;</p><ul><li><strong>Pragmatismus statt Dogmatik</strong><br>Der Aufbau der Wasserstoffwirtschaft soll schneller und flexibler werden. Zudem sollen "alle Farben" von Wasserstoff genutzt werden – also ein technologieoffener Ansatz verfolgt werden. Die bisherige Fokussierung vor allem auf grünen Wasserstoff wird damit aufgelöst. Überdies liegt der Fokus beim künftigen Zertifizierungssystem (wohl für grünen als auch für kohlenstoffarmen Wasserstoff) auf dessen unbürokratischer Ausgestaltung.</li><li><strong>Breiter Infrastrukturausbau</strong><br>Mit zusätzlichen Trassen und unter Berücksichtigung von Wasserstoffspeichern soll das Wasserstoffkernnetz um eine Verteilernetzinfrastruktur ergänzt werden, damit eine Anbindung der industriellen Zentren im Süden und Osten sichergestellt ist. Ergänzend sollen europäische und deutsche Häfen in die notwendige Infrastruktur für den Import von Wasserstoff ein- und angebunden werden.</li><li><strong>Förderinstrumente verstetigen</strong><br>Für den Aufbau von Infrastrukturen und heimischen Erzeugungskapazitäten braucht es weiterhin nationale und europäische Förderprogramme. Hier nennt der Koalitionsvertrag ausdrücklich H2Global, IPCEI-Projekte und spezifische Programme für den Mittelstand.</li></ul><p>Weitere Ideen für zusätzliche Anreize der Nachfrage nach Wasserstoff finden sich bereits auf S. 6 des Koalitionsvertrags. Dort werden klimaneutrale Leitmärkte über die Quotenregime (bspw. für grünen Stahl) oder vergaberechtliche Hebel skizziert.</p><h3><strong>Was ermöglicht der europäische Clean Industrial Deal?</strong></h3><p>Geht es nach der Kommission, steht Deutschland (und den übrigen Mitgliedstaaten) in Zukunft ein erweiterter beihilferechtlicher Rahmen für die Förderung von Investitionen in den Wasserstoffhochlauf zur Verfügung.</p><p>So sieht der im Februar von der Kommission im Entwurf vorgelegte Clean Industrial Deal<a href="/aktuelles#_ftn3" title><sup>[3]</sup></a> ausdrücklich auch einen neuen Beihilferahmen vor (sog. Clean Industrial State Aid Framework – CISAF<a href="/aktuelles#_ftn4" title><sup>[4]</sup></a>). Dieser soll neben die bestehenden Leitlinien für staatliche Umwelt-, Klimaschutz und Energiebeihilfen treten. Dabei rücken – wie der Name bereits andeutet – industriepolitische Maßgaben in den Mittelpunkt. Zudem benennt der vorliegende Entwurf die Herausforderung der Kumulierung verschiedener beihilferechtlicher Vehikel ausdrücklich und versucht diese aufzulösen.</p><p>Überdies werden weitere Impulse für die Wasserstoffbranche aus Brüssel erwartet. So soll noch in 2025 der delegierte Akt zu kohlenstoffarmem Wasserstoff verabschiedet werden, um Klarheit für Investoren zu schaffen. Flankierend wird eine Studie zur Bewertung der Wirksamkeit des aktuellen regulatorischen Rahmens und zur Identifizierung möglicher Hindernisse für den Ausbau erneuerbaren Wasserstoffs durchgeführt.</p><p>Im zweiten Quartal 2025 soll über die Europäische Wasserstoffbank (EHB) ein Wasserstoff-Mechanismus eingeführt werden, über den Abnehmer und Anbieter zusammengebracht und Finanzierungs- sowie Risikominderungsinstrumente bereitgestellt werden. Eine dritte Ausschreibungsrunde der EHB mit einem Budget von bis zu EUR 1 Mrd. ist für das dritte Quartal 2025 geplant.&nbsp;</p><h3><strong>Chancen nutzen – Risiken minimieren</strong></h3><p>Mit dem Regierungswechsel als Katalysator dürfte sich der Rechtsrahmen für die Wasserstoffwirtschaft einschließlich der Förderlandschaft in den kommenden Monaten abermals ändern.</p><p>Neben neuen Fördervehikeln sind allerdings auch Anpassungen an bestehenden Privilegierungen nicht auszuschließen.</p><p>So zweifelt bspw. die Bundesnetzagentur mit ihrem kürzlich veröffentlichten Diskussionspapier zur Fortentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik die Sinnhaftigkeit der bestehenden zwanzigjährigen Netzentgeltprivilegierung für Elektrolyseure an.<a href="/aktuelles#_ftn5" title><sup>[5]</sup></a></p><p>Daher braucht es bei der vertraglichen Ausgestaltung von Projekten flexible Regelungen, die die wirtschaftlichen Interessen auch vor dem Hintergrund einer sich stetig ändernden Rechtslage wahren.&nbsp;</p><p>Überdies müssen förderrechtliche Herausforderungen bei der Kumulierung von Privilegierungen bewältigt werden. Denn auch jenseits der beihilferechtlich abgesegneten Förderungen bspw. im Rahmen der IPCEI-Wellen oder der EHB-Ausschreibungen können nationale Regelungen unter Kumulierungsverbote fallen. Schließlich drohen ebenfalls Rückforderungen, wenn Fördermittelempfänger gegen vergaberechtliche Gebote bei der Verwendung der Fördermittel verstoßen. Bei Beschaffungsvorgängen sollte der durch den jeweiligen Fördermittelgeber und das geltende Vergaberecht gesetzte Rahmen daher ohne Ausnahme beachtet werden, um böse Überraschungen – bspw. im Rahmen einer späteren Mittelverwendungsprüfung – zu vermeiden.</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Mit dem Sondervermögen Infrastruktur auf der einen und dem kurzfristig erweiterten beihilferechtlichen Instrumentarium stehen die Chancen für einen erfolgreichen Markthochlauf in Deutschland so gut, wie lange nicht mehr.</p><p>Zudem steht mit Katherina Reiche eine ausgewiesene Kennerin an der Spitze des BMWE, die glaubhaft für eine Konsolidierung des rechtlichen Rahmens steht. Die Geschwindigkeit, mit der sich die Maßgaben für neue und bereits in der Realisierung befindliche Projekte ändern, dürfte daher weiterhin hoch bleiben.</p><p><br>Autoren: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a><br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a></p><hr><p><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><sup>[1]</sup></a> Vgl. BDEW, Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff, mit deutlicher Kritik an der derzeitigen Ausgestaltung der Kriterien der Zusätzlichkeit und der zeitlichen Korrelation, abrufbar unter: <a href="https://www.bdew.de/service/stellungnahmen/strombezugskriterien-delegierter-rechtsakt-fuer-rfnbo-konformen-wasserstoff/" target="_blank" rel="noreferrer">Strombezugskriterien Delegierter Rechtsakt für RFNBO-konformen Wasserstoff | BDEW</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><sup>[2]</sup></a> Der DVGW fordert insoweit weitere 50 Milliarden aus dem Sondervermögen Infrastruktur, um den Markthochlauf final anzukurbeln, <a href="https://www.dvgw.de/der-dvgw/aktuelles/presse/presseinformationen/dvgw-presseinformation-vom-23042025-sondervermoegen-bringt-energiewende-voran" target="_blank" rel="noreferrer">DVGW e.V.: 2025-04-23 - Sondervermoegen</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref3" title><sup>[3]</sup></a> Siehe hierzu auch bereits:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-stellt-den-action-plan-for-affordable-energy-als-teil-des-clean-industrial-deals-vor" target="_blank">EU-Kommission stellt den Action Plan for Affordable Energy als Teil des Clean Industrial Deals vor | ADVANT Beiten</a></p><p><a href="/aktuelles#_ftnref4" title><sup>[4]</sup></a> Siehe Entwurfsfassung unter <a href="https://competition-policy.ec.europa.eu/document/download/45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en?filename=2025_CISAF_draft_EC_communication.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">45b532ce-53fb-4907-975c-79edaa31a166_en</a>.</p><p><a href="/aktuelles#_ftnref5" title><sup>[5]</sup></a> BNetzA, <a href="https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/20250512_AgNes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Bundesnetzagentur - Presse - Bundesnetzagentur veröffentlicht Diskussionspapier zur Bildung der Stromnetzentgelte</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 May 2025 10:10:38 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 6: Systemintegration und API-Ökosysteme als Schlüssel zur vernetzten Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-6-systemintegration-und-api-oekosysteme-als-schluessel-zur-vernetzten-verwaltung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum sechsten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns in den ersten fünf Teilen mit Künstlicher Intelligenz, Spatial Computing, Cybersicherheit, Automatisierung und Hardware-Evolution befasst haben, widmen wir uns nun einem Trend, der die Fragmentierung in der Verwaltung überwinden kann: Systemintegration und API-Ökosysteme.</p><h3>Systemintegration: Der entscheidende Schritt zur vernetzten Verwaltung</h3><p>In einer zunehmend vernetzten Welt wird die nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen zu einem kritischen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. API-Ökosysteme ermöglichen den effizienten Datenaustausch zwischen Behörden, verbessern die Bürgerservices und fördern Innovation durch offene Daten.</p><p>Das Problem ist wohlbekannt: Datensilos, isolierte Systeme und fehlende Standards führen dazu, dass Bürger und Unternehmen dieselben Informationen mehrfach an verschiedene Behörden übermitteln müssen. Die deutsche Verwaltungslandschaft gleicht einem Flickenteppich nicht-kommunizierender Systeme. Der Weg zu einer vernetzten, effizienten und bürgerorientierten Verwaltung führt zwingend über die Integration dieser Systeme – und APIs (Application Programming Interfaces) sind der Schlüssel dazu.</p><h3>Die globale API-Landschaft: Datensilos fallen weltweit</h3><p>Weltweit setzen Regierungen auf API-gestützte Interoperabilität, um Datensilos aufzubrechen und ganzheitliche Dienstleistungen anzubieten:</p><ul><li>Cloudpermit identifiziert die Integration durch APIs als einen der drei wichtigsten GovTech-Trends für 2025, mit schätzungsweise 200 Millionen öffentlichen und privaten APIs weltweit – eine Zahl, die das enorme Potenzial dieser Technologie unterstreicht.</li><li>Estland gilt als Vorreiter mit seiner X-Road-Plattform, die einen sicheren Datenaustausch zwischen verschiedenen Behördensystemen ermöglicht und das "Once-Only-Prinzip" umsetzt, bei dem Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen. Dies hat die Effizienz der Verwaltung revolutioniert und die Zufriedenheit der Bürger deutlich erhöht.</li><li>Singapur hat mit seiner "API Exchange" (APEX) eine zentrale Plattform für den Datenaustausch zwischen Behörden geschaffen. Diese ermöglicht es, Daten und Dienste über verschiedene Behörden hinweg zu teilen und neue Anwendungen schnell zu entwickeln.</li><li>In Großbritannien fördert die "Government Digital Service" als zentrale Stelle API-Standards und offene Schnittstellen für Behördendienste, was die Konsistenz und Qualität der digitalen Dienstleistungen verbessert hat.</li></ul><p>Zu beachten ist zudem der Trend zu Microservices-Architekturen. Die USA haben mit cloud.gov eine Plattform geschaffen, die Bundesbehörden die Entwicklung und Bereitstellung von Microservices erleichtert. Australien setzt auf eine API-First-Strategie für seine digitalen Behördendienste, was die Flexibilität und Skalierbarkeit erhöht und die Entwicklung innovativer Anwendungen beschleunigt.</p><p>Der Datenaustausch zwischen verschiedenen Regierungsebenen wird durch gemeinsame Datenstandards und -modelle gefördert. Kanada hat mit seinem "Open Government"-Programm Standards für offene Daten entwickelt, die den Austausch zwischen Bundes-, Provinz- und kommunalen Behörden erleichtern und die Grundlage für datengetriebene Entscheidungsfindung bilden.</p><h3>Warum Systemintegration und API-Ökosysteme für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Integrierte Bürgerportale</strong>: Deutschland mit seiner föderalen Struktur und den zahlreichen Behörden auf verschiedenen Ebenen würde besonders von integrierten Bürgerportalen profitieren. Durch API-basierte Integration könnten Bürger über einen einzigen Zugangspunkt auf Dienstleistungen von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden zugreifen, was die Bürgerfreundlichkeit erheblich steigern würde.</li><li><strong>Automatisierte Zahlungssysteme</strong>: Die Integration von Zahlungsdiensten in Behördenanwendungen durch APIs würde den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Nutzererfahrung verbessern. Bürger könnten Gebühren und Abgaben direkt über die Behördenwebsites oder -apps bezahlen, ohne separate Überweisungen tätigen zu müssen, was Zeit spart und Fehler reduziert.</li><li><strong>Echtzeit-Immobilieninformationen</strong>: Die Integration von GIS-Systemen mit Baugenehmigungsplattformen würde Planungs- und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Architekten, Bauherren und Behörden könnten auf aktuelle Informationen zu Grundstücken, Bebauungsplänen und Umweltauflagen zugreifen, was die Transparenz erhöht und Verzögerungen minimiert.</li><li><strong>Behördenübergreifende Workflows</strong>: API-basierte Integration würde behördenübergreifende Workflows ermöglichen, bei denen Anträge automatisch an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Dies würde die Bearbeitungszeit reduzieren und die Transparenz erhöhen, da Bürger und Unternehmen den Status ihrer Anträge verfolgen könnten.</li><li><strong>Offene Dateninitiativen</strong>: Durch offene APIs könnten deutsche Behörden ihre Daten für Entwickler, Forscher und die Zivilgesellschaft zugänglich machen. Dies würde Innovation fördern und neue Anwendungen ermöglichen, die auf öffentlichen Daten basieren und gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Fragmentierte IT-Landschaft</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene geführt. Dies erschwert die Integration und den Datenaustausch erheblich und erfordert übergreifende Koordination und Standards.</li><li><strong>Legacy-Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten Systemen, die keine modernen API-Schnittstellen bieten. Die Integration dieser Systeme erfordert oft komplexe Middleware-Lösungen oder kostspielige Modernisierungen, was die Umsetzung verzögert und verteuert.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheitsbedenken</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die den Austausch personenbezogener Daten zwischen Behörden einschränken können. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften erfordert sorgfältige Planung und robuste Sicherheitsmaßnahmen, die in die API-Architekturen integriert werden müssen.</li><li><strong>Governance und Standardisierung</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Governance-Modelle ist in einem föderalen System mit autonomen Behörden auf verschiedenen Ebenen besonders herausfordernd. Ohne klare Strukturen und Zuständigkeiten drohen unkoordinierte Einzellösungen.</li><li><strong>Ressourcen- und Kompetenzlücken</strong>: Vielen deutschen Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, fehlen die Ressourcen und Kompetenzen für die Entwicklung und Wartung von APIs. Der IT-Fachkräftemangel im öffentlichen Sektor verschärft dieses Problem und bremst die Umsetzung ambitionierter Integrationsprojekte.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Systemintegration und API-Ökosystemen zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen API-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Governance-Modellen für APIs im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und verbindliche Richtlinien für die Entwicklung und Bereitstellung von APIs definieren.</li><li><strong>Aufbau einer zentralen API-Plattform</strong>: Die Schaffung einer Plattform, die als zentraler Zugangspunkt für Behörden-APIs dient und gemeinsame Dienste wie Authentifizierung, Monitoring und Dokumentation bietet, würde die Implementierung erleichtern und die Konsistenz fördern.</li><li><strong>Förderung gemeinsamer Standards</strong>: Die Entwicklung und Durchsetzung gemeinsamer API-Standards und Datenmodelle ist entscheidend, um die Interoperabilität zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und den Datenaustausch zu standardisieren.</li><li><strong>Investitionen in API-Kompetenzen</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von API-Kompetenzen bei IT-Mitarbeitern im öffentlichen Sektor, einschließlich Schulungen, Workshops und Mentoring, sind notwendig, um das erforderliche Know-how aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Modernisierung von Legacy-Systemen</strong>: Die schrittweise Modernisierung veralteter Systeme oder Entwicklung von Middleware-Lösungen, die die Integration dieser Systeme in moderne API-Ökosysteme ermöglichen, ist zwar kostspielig, aber unumgänglich für eine umfassende Vernetzung.</li><li><strong>Pilotprojekte und Best Practices</strong>: Die Durchführung von Pilotprojekten zur API-Integration in ausgewählten Bereichen und Dokumentation von Best Practices für andere Behörden würde praktische Erfahrungen sammeln und erfolgreiche Ansätze verbreiten.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative API-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln, würde externes Know-how erschließen und die Entwicklung beschleunigen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Systemintegration und API-Ökosystemen kann der deutsche öffentliche Sektor die Fragmentierung überwinden, die Effizienz steigern und bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen. Erfolgversprechend ist ein koordiniertes Vorgehen, das die genannten Innovationen mit wichtigen Gütern wie Datenschutz, Föderalismus und Bürgernähe zusammenbringt.</p><p>Im letzten Teil unserer Serie werden wir uns dem siebten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation. Wir werden untersuchen, wie innovative Beschaffungsansätze und umfassende Transformationsstrategien den öffentlichen Sektor innovativer, effizienter und bürgerorientierter machen können.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der sechste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 09:22:27 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 5: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing als Grundlage nachhaltiger Digitalisierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-5-hardware-evolution-und-energieeffizientes-computing-als-grundlage-nachhaltiger-digitalisierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum fünften Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing, der Cybersicherheit und der Automatisierung in den ersten vier Teilen widmen wir uns nun einem oft übersehenen, aber fundamentalen Trend: Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing.</p><h3>Hardware-Evolution: Das unterschätzte Fundament der digitalen Transformation</h3><p>In einer Zeit steigender Rechenanforderungen durch KI-Anwendungen, wachsender Bedeutung von Nachhaltigkeit und zunehmender Energiekosten gewinnen Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor an strategischer Bedeutung. Diese Entwicklungen bieten nicht nur Chancen für Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen, sondern sind auch ein wesentlicher Beitrag zum Umweltschutz und zur Erreichung der Klimaziele.</p><p>Während in der öffentlichen Diskussion oft Software und digitale Dienste im Vordergrund stehen, wird die Bedeutung der zugrundeliegenden Hardware häufig unterschätzt. Doch gerade hier entscheidet sich, ob die digitale Transformation des öffentlichen Sektors nachhaltig und zukunftsfähig gestaltet werden kann oder ob sie an physischen Grenzen scheitert.</p><h3>Die globale Landschaft: Renaissance der Hardware und grüne Rechenzentren</h3><p>Weltweit investieren Regierungen in spezialisierte Hardware und energieeffiziente Recheninfrastrukturen:</p><ul><li>Die USA haben mit ihrer "American AI Initiative" erhebliche Mittel für die Entwicklung spezialisierter KI-Hardware bereitgestellt, um ihre technologische Führungsposition zu sichern. Unter der Trump Administration sollen noch mehr Mittel bereitgestellt werden.</li><li>Die Europäische Union fördert im Rahmen des "European Green Deal" energieeffiziente Rechenzentren und hat verbindliche Nachhaltigkeitskriterien für IT-Beschaffungen entwickelt.</li><li>Singapur hat eine nationale Strategie für grüne Rechenzentren entwickelt, die strenge Energieeffizienzstandards vorschreibt und innovative Kühltechnologien fördert.</li></ul><p>Deloitte berichtet, dass nach Jahren des Fokus auf Softwareentwicklung nun Hardwareentwicklung wieder in den Mittelpunkt rückt. KI-Anwendungen erfordern spezialisierte Rechenressourcen und fortschrittliche Chips, was zu einer Renaissance der Hardwareentwicklung führt. Gartner identifiziert energieeffizientes Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025, der durch effizientere Architektur, Code und Algorithmen die Nachhaltigkeit steigert.</p><p>Sehr vielversprechend ist zudem der Trend zu Edge Computing für entlegene Standorte. In Norwegen werden KI-fähige Edge-Geräte für die Überwachung abgelegener Infrastrukturen eingesetzt. In Australien nutzen Behörden Edge Computing für Umweltmonitoring in entlegenen Gebieten. Diese Lösungen bieten wesentliche lokale Rechenleistung, wo Internetkonnektivität unzuverlässig ist, und können den Energieverbrauch durch Reduzierung der Datenübertragung senken.</p><h3>Warum Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Energieeffiziente Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung</strong>: Deutschland mit seinen ambitionierten Klimazielen kann von energieeffizienten Rechenzentren für die öffentliche Verwaltung erheblich profitieren. Die Bundesregierung könnte zentrale, hocheffiziente Rechenzentren für Behörden auf allen Ebenen bereitstellen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen. Dies würde nicht nur den CO2-Fußabdruck reduzieren, sondern auch Betriebskosten senken.</li><li><strong>Spezialisierte Hardware für KI-Anwendungen</strong>: Mit der zunehmenden Nutzung von KI im öffentlichen Sektor steigt der Bedarf an spezialisierter Hardware. Deutsche Behörden könnten von KI-Beschleunigern profitieren, die komplexe Analysen effizienter durchführen können, etwa für Verkehrsplanung, Umweltmonitoring oder Gesundheitsforschung. Diese Technologien ermöglichen Anwendungen, die mit herkömmlicher Hardware nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Energieaufwand realisierbar wären.</li><li><strong>Edge Computing für ländliche Gebiete</strong>: In Deutschland mit seinen ländlichen Regionen, die teilweise noch immer unter mangelhafter Breitbandversorgung leiden, kann Edge Computing lokale Rechenleistung bereitstellen. Dies ist besonders relevant für Anwendungen wie Umweltmonitoring, Katastrophenschutz oder landwirtschaftliche Beratung, die oft in Gebieten mit schwacher Internetanbindung durchgeführt werden müssen.</li><li><strong>Nachhaltige IT-Beschaffung</strong>: Deutschland könnte Nachhaltigkeitskriterien in die öffentliche IT-Beschaffung integrieren, um energieeffiziente Hardware zu fördern. Dies würde nicht nur die Umweltauswirkungen reduzieren, sondern auch langfristig Betriebskosten senken und die Nachfrage nach nachhaltigen IT-Produkten stärken, was die Marktentwicklung in diese Richtung lenken würde.</li><li><strong>Hybride Rechenmodelle</strong>: Für deutsche Behörden könnten hybride Modelle, die Cloud- und lokale Rechenressourcen kombinieren, eine optimale Balance zwischen Effizienz, Sicherheit und Verfügbarkeit bieten. Sensible Daten könnten lokal verarbeitet werden, während rechenintensive Aufgaben in die Cloud ausgelagert werden, was die Gesamteffizienz steigert und gleichzeitig Datenschutzanforderungen erfüllt.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Hohe Anfangsinvestitionen</strong>: Spezialisierte Hardware und energieeffiziente Systeme erfordern erhebliche Anfangsinvestitionen. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein Hindernis darstellen, obwohl langfristig Kosteneinsparungen zu erwarten sind. Die Haushaltsplanung im öffentlichen Sektor ist oft kurzfristig orientiert und erschwert langfristige Investitionen trotz nachweisbarer Wirtschaftlichkeit.</li><li><strong>Föderale IT-Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands hat zu einer fragmentierten IT-Landschaft geführt, mit unterschiedlichen Systemen und Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die koordinierte Einführung neuer Hardwaretechnologien und die Realisierung von Skaleneffekten, die für kosteneffiziente und energieeffiziente Lösungen entscheidend wären.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an IT-Fachkräften im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt. Die Implementierung und Wartung spezialisierter Hardware erfordert jedoch spezifisches Know-how, das im öffentlichen Dienst oft nicht verfügbar ist und angesichts der Gehaltsunterschiede zur Privatwirtschaft schwer zu gewinnen ist.</li><li><strong>Datenschutz und Souveränität</strong>: Deutsche Behörden legen großen Wert auf Datenschutz und digitale Souveränität. Die Nutzung spezialisierter Hardware, die oft von nicht-europäischen Herstellern stammt, wirft Fragen bezüglich Datensicherheit und Abhängigkeiten auf. Diese Bedenken können die Einführung innovativer Hardwarelösungen verzögern oder verhindern.</li><li><strong>Bestandssysteme und Kompatibilität</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit moderner, spezialisierter Hardware kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine umfassende Modernisierung der IT-Infrastruktur.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für nachhaltige IT</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Standards und Anreizen für energieeffizientes Computing im öffentlichen Sektor ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und konkrete Nachhaltigkeitsziele definieren.</li><li><strong>Konsolidierung von Rechenzentren</strong>: Die Zusammenführung fragmentierter Rechenzentren zu wenigen, hocheffizienten Einrichtungen, die erneuerbare Energien nutzen und modernste Kühltechnologien einsetzen, würde Effizienzgewinne und Kosteneinsparungen ermöglichen und gleichzeitig den CO2-Fußabdruck reduzieren.</li><li><strong>Investitionen in spezialisierte Hardware für KI</strong>: Gezielte Investitionen in KI-Beschleuniger und andere spezialisierte Hardware für Behörden mit rechenintensiven Anwendungen können Effizienzsteigerungen und neue Anwendungsmöglichkeiten erschließen, die mit herkömmlicher Hardware nicht realisierbar wären.</li><li><strong>Nachhaltigkeitskriterien in der IT-Beschaffung</strong>: Die Integration von Energieeffizienz und Nachhaltigkeit als zentrale Kriterien in die öffentliche IT-Beschaffung würde marktlenkende Signale setzen und langfristig zu einer nachhaltigeren IT-Landschaft beitragen.</li><li><strong>Aus- und Weiterbildungsprogramme</strong>: Investitionen in die Ausbildung von IT-Fachkräften mit Expertise in energieeffizientem Computing und spezialisierter Hardware sind notwendig, um das erforderliche Know-how im öffentlichen Sektor aufzubauen und zu halten.</li><li><strong>Förderung europäischer Hardwarelösungen</strong>: Die Unterstützung europäischer Initiativen zur Entwicklung spezialisierter Hardware würde die digitale Souveränität stärken und Abhängigkeiten von nicht-europäischen Technologien reduzieren, was auch sicherheitspolitisch relevant ist.</li><li><strong>Pilotprojekte für Edge Computing</strong>: Die Implementierung von Pilotprojekten für Edge Computing in ländlichen Gebieten würde Erfahrungen sammeln und Best Practices entwickeln lassen, die für eine breitere Anwendung genutzt werden könnten.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Hardware-Evolution und energieeffizientem Computing kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, Kosten senken und einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einem ausgewogenen Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Nachhaltigkeit, Datenschutz und langfristiges Denken verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem sechsten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Systemintegration und API-Ökosysteme. Wir werden untersuchen, wie nahtlose Integration verschiedener Systeme und Plattformen die Fragmentierung überwinden und ganzheitliche Verwaltungsdienstleistungen ermöglichen kann.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der fünfte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Apr 2025 10:20:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 4: Automatisierung und Prozessoptimierung als Treiber der Verwaltungsmodernisierung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum vierten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nach unserer Analyse der Künstlichen Intelligenz, des Spatial Computing und der Cybersicherheit in den ersten drei Teilen widmen wir uns nun einem Trend, der besonders tief in die tägliche Arbeit von Behörden eingreift: Automatisierung und Prozessoptimierung.</p><h3>Automatisierung: Der leise Revolutionär der Verwaltungsarbeit</h3><p>In einer Zeit knapper Ressourcen, steigender Bürgererwartungen und komplexer werdender Verwaltungsaufgaben wird die Automatisierung und Optimierung von Prozessen zu einem zentralen Erfolgsfaktor für den öffentlichen Sektor. Diese Technologien ermöglichen es Behörden, mit weniger Mitteln mehr zu erreichen und gleichzeitig die Qualität ihrer Dienstleistungen substanziell zu verbessern.</p><p>Während die breite Öffentlichkeit oft über KI, Blockchain oder andere spektakuläre Technologien spricht, ist es in Wahrheit die konsequente Automatisierung von Routineaufgaben, die den größten und unmittelbarsten Einfluss auf die Effizienz der Verwaltung hat. Deutschland steht hier vor einem doppelten Problem: Nicht nur sind viele Prozesse noch nicht digitalisiert, sondern selbst bei digitalisierten Abläufen fehlt oft die Automatisierung – ein zweistufiges Defizit, das dringend behoben werden muss.</p><h3>Die globale Automatisierungslandschaft: Der stille Wettlauf um effizientere Verwaltung</h3><p>Weltweit setzen Regierungen verstärkt auf Automatisierungstechnologien, um Verwaltungsprozesse zu optimieren und den Bürgerservice zu verbessern:</p><ul><li>In Estland, oft als Vorreiter der digitalen Verwaltung bezeichnet, werden 99% der Behördendienste online angeboten, viele davon vollständig automatisiert. Das "Once-Only-Prinzip" stellt sicher, dass Bürger ihre Daten nur einmal eingeben müssen.</li><li>Singapur nutzt Robotic Process Automation (RPA) für die Bearbeitung von Steueranträgen und hat dadurch die Bearbeitungszeit um beeindruckende 80% reduziert. Mitarbeiter können sich so auf komplexere Fälle konzentrieren.</li><li>In Dänemark werden automatisierte Systeme für die Auszahlung von Sozialleistungen eingesetzt, was zu erheblichen Effizienzsteigerungen und einer Reduzierung von Fehlern geführt hat.</li></ul><p>American City &amp; County berichtet, dass Automatisierung eine entscheidende Rolle bei der Überbrückung von Personalengpässen in Behörden spielt. RPA-Systeme übernehmen Dokumentenverarbeitung, Compliance-Prüfungen und Dateneingaben, wodurch Mitarbeiter sich auf strategische Prioritäten konzentrieren können. Cloudpermit betont, dass die Automatisierung zeitaufwändiger administrativer Aufgaben ein zentraler GovTech-Trend für 2025 ist.</p><p>Auffällig ist zudem der Trend zu mobilen Lösungen für Behördenmitarbeiter. In Neuseeland nutzen Polizeibeamte mobile Apps, um Arbeit direkt vor Ort zu erledigen und Notizen sowie Fotos hinzuzufügen. Diese Apps funktionieren auch offline, was die Produktivität im Außendienst erheblich steigert und Medienbrüche vermeidet.</p><h3>Warum Automatisierung und Prozessoptimierung für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht vor besonderen Herausforderungen, die Automatisierung besonders dringlich machen:</p><ol><li><strong>Digitale Antragsverfahren</strong>: Deutschland ist bekannt für seine komplexen Verwaltungsverfahren und den damit verbundenen Papieraufwand. Automatisierte Antragsverfahren können den Prozess für Bürger und Unternehmen erheblich vereinfachen. Die Stadt München hat beispielsweise ein digitales Baugenehmigungsverfahren eingeführt, das die Bearbeitungszeit deutlich reduziert hat.</li><li><strong>Intelligente Formulare und adaptive Systeme</strong>: Adaptive Formulare, die sich an die Eingaben der Nutzer anpassen und nur relevante Fragen anzeigen, können die Benutzerfreundlichkeit erhöhen und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Deutschland mit seinen oft komplexen Formularen und Anträgen, die Bürger und Unternehmen regelmäßig überfordern.</li><li><strong>Automatisierte Compliance-Prüfungen</strong>: In Deutschland mit seinem umfangreichen Regelwerk können automatisierte Systeme zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften die Effizienz steigern und Fehler reduzieren. Dies ist besonders relevant für Bereiche wie Baurecht, Umweltschutz und Gewerbeaufsicht, wo komplexe Regelwerke angewendet werden müssen.</li><li><strong>Mobile Lösungen für Außendienste</strong>: Für deutsche Behörden mit umfangreichen Außendiensttätigkeiten, wie Bauaufsicht, Lebensmittelkontrolle oder Umweltschutz, bieten mobile Lösungen erhebliche Effizienzgewinne. Amtswalter können Berichte vor Ort erstellen und direkt in die Systeme einspeisen, was Doppelarbeit vermeidet und die Aktualität der Daten verbessert.</li><li><strong>Automatisierte Bürgerservices</strong>: Chatbots und virtuelle Assistenten können in deutschen Behörden Routineanfragen bearbeiten und so Mitarbeiter entlasten. Die Stadt Köln hat beispielsweise einen Chatbot eingeführt, der häufig gestellte Fragen beantwortet und Bürger zu den richtigen Formularen und Ansprechpartnern leitet.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung im deutschen öffentlichen Sektor steht vor charakteristischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Komplexe rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat ein komplexes Rechtssystem mit zahlreichen Vorschriften auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Die Automatisierung von Prozessen erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen und oft die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu unterschiedlichen Systemen und Standards in verschiedenen Bundesländern und Kommunen. Dies erschwert die Entwicklung einheitlicher Automatisierungslösungen und führt zu Insellösungen, die nicht interoperabel sind.</li><li><strong>Widerstand gegen Veränderung</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber Veränderungen und neuen Technologien. Die Einführung von Automatisierungslösungen erfordert daher ein umfassendes Change Management, das die Befürchtungen der Mitarbeiter ernst nimmt und sie in den Transformationsprozess einbezieht.</li><li><strong>Datenschutz und Datensicherheit</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die bei der Automatisierung von Prozessen berücksichtigt werden müssen. Die Einhaltung der DSGVO und anderer Vorschriften ist eine zentrale Herausforderung, die oft als Hindernis für Automatisierungsinitiativen wahrgenommen wird.</li><li><strong>Integration mit Legacy-Systemen</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit veralteten IT-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen Automatisierungslösungen kompatibel sind. Die Integration dieser Systeme ist oft komplex und kostspielig, aber unvermeidbar für eine ganzheitliche Automatisierung.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Automatisierung und Prozessoptimierung voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Prozessanalyse vor Automatisierung</strong>: Bestehende Prozesse sollten vor der Automatisierung gründlich analysiert und gegebenenfalls neu gestaltet werden. Oft ist es sinnvoller, einen ineffizienten Prozess zu optimieren, bevor er automatisiert wird. Der Grundsatz "Erst optimieren, dann digitalisieren, dann automatisieren" sollte leitend sein.</li><li><strong>Entwicklung einer Automatisierungsstrategie</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Prioritäten und Ressourcenzuweisungen für die Automatisierung von Verwaltungsprozessen ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden Best Practices aufbauen.</li><li><strong>Aufbau von Kompetenzzentren</strong>: Die Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von Automatisierungslösungen unterstützen und Best Practices teilen, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu spezialisiertem Know-how verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von Kompetenzen im Bereich Prozessoptimierung und Automatisierung bei Behördenmitarbeitern sind notwendig, um die Akzeptanz zu erhöhen und die nachhaltige Nutzung der Technologien zu gewährleisten.</li><li><strong>Förderung von Standards und Interoperabilität</strong>: Die Entwicklung einheitlicher Standards für Automatisierungslösungen ist entscheidend, um die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen zu erleichtern und teure Insellösungen zu vermeiden.</li><li><strong>Pilotprojekte und schrittweise Implementierung</strong>: Der Beginn mit kleineren Pilotprojekten, um Erfahrungen zu sammeln und Erfolge zu demonstrieren, bevor größere Automatisierungsinitiativen gestartet werden, ist ein bewährter Ansatz, der Risiken minimiert und die Akzeptanz erhöht.</li><li><strong>Bürger- und Mitarbeiterbeteiligung</strong>: Die Einbeziehung von Bürgern und Mitarbeitern in die Gestaltung automatisierter Prozesse ist wichtig, um die Akzeptanz zu erhöhen und sicherzustellen, dass die Lösungen den tatsächlichen Bedürfnissen entsprechen und nicht an der Realität vorbeigehen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Automatisierung und Prozessoptimierung kann der deutsche öffentliche Sektor seine Effizienz steigern, bessere Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger erbringen und den Herausforderungen knapper Ressourcen und steigender Anforderungen begegnen. Nur eine ausgewogene Herangehensweise, die technologische Innovation mit Elementen wie Genauigkeit, Datenschutz und Bürgernähe kombiniert, kann erfolgreich sein.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem fünften großen GovTech-Trend 2025, Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing, widmen. Wir werden untersuchen, wie innovative Hardware-Lösungen und nachhaltige Rechenansätze den öffentlichen Sektor verändern und welche spezifischen Chancen sich für Deutschland ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der vierte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Apr 2025 20:10:59 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENGIE Deutschland beim Verkauf von Solarimos bundesweiten Mieterstromportfolios an Einhundert Energie</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 15. April 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Solarimo&nbsp;GmbH, eine Tochtergesellschaft von ENGIE Deutschland, beim Verkauf ihres deutschlandweiten Mieterstromportfolios an die Einhundert Energie&nbsp;GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Solarimo bietet mit der Strommarke SolarMe Mieterstromlösungen für die Wohnungswirtschaft an. Mit der Transaktion sollen bis Jahresende 300 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 10,3&nbsp;Megawatt in den Betrieb von Einhundert überführt werden. Die Anlagen sollen mehr als 10.000 Mieterinnen und Mieter deutschlandweit mit lokal erzeugtem Solarstrom versorgen. Dies soll eine jährliche Einsparung von rund 4.000 Tonnen CO2 ermöglichen.</p><p class="text-justify">Die ENGIE Deutschland GmbH will den Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft beschleunigen. In Deutschland plant, baut, betreibt und vermarktet das Unternehmen Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen sowie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Engie handelt mit Strom und Gas und versorgt Endkunden mit Energie.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister und Peter Meisenbacher begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Einhundert Energie GmbH unterstützt seit 2017 Immobilienunternehmen bei der Elektrifizierung und Dekarbonisierung ihrer Gebäudeportfolios. Das Kölner Unternehmen ermöglicht Wohnungsunternehmen und ihren Mieterinnen und Mietern eine Teilhabe an der die Energiewende. Genutzt werden soll 100 Prozent CO<sub>2</sub>-neutrale Energie aus lokaler Photovoltaik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Solarimo:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Peter Meisenbacher (Public Sector/Energy, Freiburg/Berlin, alle Federführung), Dr. Erik Schmid, Alexander Gräßel (Arbeitsrecht, München/Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Einhundert Energie:</strong><br><strong>Noerr:&nbsp;</strong>Dr. Christoph Thiermann, Dr. Christian Haagen&nbsp;(München/London)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com"><u>Barbara.Mayer@advant-beiten.com</u></a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>+49 (761) 15 09 84 - 18<br><a href="mailto:Christian.Burmeister@advant-beiten.com"><u>Christian.Burmeister@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 17:24:10 +0200</pubDate>
                        <title>Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/foerderungen-und-subventionen-im-koalitionsvertrag-2025-chancen-fuer-wirtschaft-forschung-und-bildung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD markiert den Beginn einer neuen Regierungskoalition. Nach vier Wochen intensiver Verhandlungen haben sich die Parteien auf ein umfassendes Programm geeinigt, das Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs bringen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Fördermaßnahmen und Subventionen für die deutsche Wirtschaft, Forschung und Bildung.</p><p>Die wirtschaftliche Situation Deutschlands war im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen viel diskutiert worden. Der Koalitionsvertrag setzt nun klare Schwerpunkte: Mit Reformen und Investitionen soll Deutschland wieder nach vorne gebracht werden. Wie der Ökonom Clemens Fuest treffend bemerkt, ist ein Schwerpunkt auf Investitionen erkennbar und damit ein gutes Signal an Investoren und für Wachstum.</p><p>Der vorliegende Beitrag analysiert die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderungen und Subventionen für verschiedene Branchen und Sektoren. Dabei werden sowohl die wirtschaftspolitischen Maßnahmen als auch die Förderungen für Forschung, Entwicklung und Bildungseinrichtungen detailliert betrachtet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, welche konkreten Fördermaßnahmen die verschiedenen Branchen in den kommenden vier Jahren erwarten können und wie diese im Koalitionsvertrag verankert sind.</p><h3><strong><u>1. Allgemeine wirtschaftliche Ausrichtung des Koalitionsvertrags</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Wirtschaft. In Zeile 94-96 wird die grundlegende Ausrichtung klar formuliert: “Hierzu werden wir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Abgaben und Energiepreise senken, Arbeitsanreize verbessern, die Dekarbonisierung unterstützen, Bürokratie zurückbauen und eine aktive Handelspolitik betreiben.”</p><p><strong>Der Deutschlandfonds als zentrales Instrument</strong></p><p>Das Herzstück der wirtschaftlichen Fördermaßnahmen ist der geplante Deutschlandfonds. In Zeile 111-112 des Koalitionsvertrags heißt es: “Investitionen sind die Grundlage einer starken Wirtschaft. Wir werden einen Deutschlandfonds einrichten.” Dieser Fonds soll, wie die Spitzen von CDU, CSU und SPD in ihrer Präsentation des Koalitionsvertrags erläuterten, mit mindestens zehn Milliarden Euro vom Bund durch Garantien oder finanzielle Transaktionen ausgestattet werden. Mit zusätzlichem privaten Kapital und Garantien sollen so mindestens EUR 100 Mrd. zusammenkommen.</p><p>Der Deutschlandfonds zielt insbesondere auf die Unterstützung des Mittelstands und sogenannter Scale-ups ab – also kleiner Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Laut Koalitionsvertrag sollen damit “Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals” (Zeile 117) geschlossen werden. Die Koalition plant, die privaten Investitionen von Investoren bei der WIN-Initiative auf über EUR 25 Mrd. mehr als zu verdoppeln und “mit Garantien des Bundes weiter [zu] hebeln” (Zeile 122-123).</p><p><strong>Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize</strong></p><p>Ein weiterer zentraler Baustein der Wirtschaftsförderung sind steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem Jahr 2028. Für die unmittelbare Zukunft – die Jahre 2025, 2026 und 2027 – sollen Unternehmen von einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen profitieren können.</p><p>Wie aus dem Koalitionsvertrag hervorgeht, sollen Investitionen dadurch gefördert werden, dass der Unternehmenssteuersatz ab 2028 schrittweise gesenkt werden soll. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll auf Ausrüstungsinvestitionen eine degressive Abschreibung ihrer Investitionskosten von 30 Prozent gelten.&nbsp;</p><p>Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll ebenfalls sinken, allerdings erst zur Mitte der Legislaturperiode. Der umstrittene Solidaritätszuschlag soll hingegen unverändert bestehen bleiben – einkommensstarke Bürger und Unternehmen müssen diese Sonderabgabe also weiterhin zahlen.</p><p><strong>Bürokratieabbau und Vereinfachung von Unternehmensgründungen</strong></p><p>Ein wesentlicher Aspekt der Wirtschaftsförderung im Koalitionsvertrag ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere für Start-ups und Unternehmensgründungen. In Zeile 104-106 wird ein “vollständiger One-Stop-Shop” angekündigt, “der alle Anträge und Behördengänge auf einer Plattform digital bündelt und eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.”</p><p>Für Start-ups soll eine “Gründerschutzzone” geprüft werden, um Bürokratie zu reduzieren. Zudem sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt ermöglicht werden (Zeile 101-104). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmensgründungen zu positionieren und die administrativen Hürden für Gründerinnen und Gründer deutlich zu senken.</p><h3><strong><u>2. Branchenspezifische Förderungen für die Wirtschaft</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche branchenspezifische Fördermaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderungen für einzelne Branchen detailliert dargestellt.</p><p><strong>Industrie und Dekarbonisierung</strong></p><p>Die Förderung der Industrie und insbesondere die Unterstützung bei der Dekarbonisierung nehmen im Koalitionsvertrag einen prominenten Platz ein. In Zeile 164-166 wird angekündigt: “Wir werden die Förderregeln und -praxis für Industrieansiedlungen und Großvorhaben modernisieren und bürokratische Hürden abbauen. Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.”</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung energieintensiver Unternehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Stromsteuer “für alle auf das europäische Mindestmaß” zu senken und einen Industriestrompreis für energieintensive Firmen einzuführen. Zudem sollen Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und gleichzeitig den Übergang zu einer klimaneutralen Produktion zu unterstützen.</p><p>Für die Stahl- und Automobilindustrie, die vor besonderen Herausforderungen steht (Zeile 218), sind spezifische Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) soll insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und für Gaskraftwerke ermöglicht werden. Die Stahlindustrie, die aus Sicht der Koalition “von zentraler strategischer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort ist” (Capital, 09.04.2025), soll diese Technologie ebenfalls nutzen können.</p><p><strong>Innovation und Digitalisierung</strong></p><p>Die Förderung von Innovation und Digitalisierung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Koalitionsvertrag. Deutschland soll als “KI-Nation” (Zeile 107-108) etabliert werden, was “massive Investitionen in die Cloud- und KI-Infrastruktur sowie in die Verbindung von KI und Robotik” erfordert. Zudem sollen “Leichtbau-Technologie, additive Fertigung und 3D-Druck” gefördert werden (Zeile 109).</p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als “Schlüsselindustrie” bezeichnet, die gefördert werden soll (Zeile 187). Auch die Mikroelektronik und Halbleiterindustrie sollen unterstützt werden, wobei “Investitionen unter dem European Chips Act und dem IPCEI-Rahmen weiterhin” gefördert werden sollen (Zeile 191).</p><p>Laut Koalitionsvertrag soll Deutschland als “führender Standort für Mikroelektronik” etabliert werden, wobei “Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen” gedacht werden sollen. Ein Kompetenzzentrum für Chipdesign soll aufgebaut werden, um die technologische Souveränität Deutschlands in diesem strategisch wichtigen Bereich zu stärken.</p><p><strong>Mobilität und Verkehr</strong></p><p>Im Bereich Mobilität und Verkehr setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte bei der Förderung der Elektromobilität. In Zeile 201 wird angekündigt: “Wir werden die E-Mobilität mit Kaufanreizen fördern.” Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen soll auf EUR 100.000 angehoben werden (Zeile 204).</p><p>Konkret plant die Koalition Sonderabschreibungen für E-Autos, eine stärkere steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze sowie die Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2035. Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender ist ebenfalls vorgesehen (Zeile 209).</p><p>Darüber hinaus soll der “beschleunigte Ausbau und die Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden” Ladenetzes vorangetrieben und “die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens” umgesetzt werden (Zeile 211-213). Auch eine “Förderung einer Wasserstoff-Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge” ist geplant (Zeile 215).</p><p>Die Luftfahrtbranche soll mit Steuererleichterungen entlastet werden. “Die luftverkehrsspezifischen Steuern, Gebühren und Abgaben wollen wir reduzieren und die Erhöhung der Luftverkehrsteuer zurücknehmen”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p><strong>Start-ups und Mittelstand</strong></p><p>Start-ups und der Mittelstand erhalten im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. Neben dem bereits erwähnten Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Unternehmensgründungen sind spezifische Fördermaßnahmen für diese Unternehmensgruppen vorgesehen.</p><p>Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll “durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter gestärkt” werden (Zeile 106-107). Zudem sollen “spezielle Förderungen für Gründerinnen ausgebaut” werden (Zeile 133), um die Unterrepräsentation von Frauen im Start-up-Bereich zu adressieren.</p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Start-ups als “Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen” (Zeile 101) und sieht verschiedene Maßnahmen vor, um das Start-up-Ökosystem in Deutschland zu stärken. Dazu gehört auch die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, insbesondere im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals.</p><p><strong>Außenwirtschaft und Handel</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer aktiven Außenwirtschaftsförderung. In Zeile 293 wird angekündigt: “Wir werden die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten”. Die Außenwirtschaftsförderung soll mit der Entwicklungszusammenarbeit für die deutsche Wirtschaft verknüpft werden (Zeile 4246).</p><p>Die geplante Regierung strebt weitere Handels- und Investitionsabkommen an und unterstützt entsprechende Bemühungen der EU. “Mit den USA streben wir mittelfristig ein Freihandelsabkommen an, kurzfristig wollen wir einen Handelskonflikt vermeiden und setzen auf die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf beiden Seiten des Atlantiks”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und neue Absatzmärkte für deutsche Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.</p><h3><strong><u>3. Förderungen für Forschung und Bildung</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt neben der Wirtschaftsförderung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung, Innovation und Bildung. Diese Bereiche werden als zentrale Säulen für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands betrachtet. Im Folgenden werden die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Bildung detailliert dargestellt.</p><p><strong>Hightech Agenda Deutschland</strong></p><p>Ein Kernstück der Forschungsförderung im Koalitionsvertrag ist die “Hightech Agenda für Deutschland”. In Zeile 2503-2505 wird angekündigt: “Wir starten eine Hightech Agenda für Deutschland unter Einbindung der Länder. Wir wollen dazu in definierten Missionen technologieoffene Innovationsökosysteme und Forschungsfelder organisieren und fördern mit klaren Zielen und Meilensteinen”.</p><p>Die Hightech Agenda setzt klare Prioritäten bei der Förderung von Schlüsseltechnologien. Der Koalitionsvertrag nennt in Zeile 2507-2508 explizit: “Wir priorisieren für die Hightech Agenda in einem ersten Schritt die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf folgende Schlüsseltechnologien:”</p><p><strong>Künstliche Intelligenz</strong></p><p>Im Bereich der Künstlichen Intelligenz plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2509-2512 heißt es: “Wir starten eine KI-Offensive mit einem 100.000-GPU-Programm (AI-Gigafactory). Wir stellen eine exzellente Infrastruktur bereit, die Forschung und Hochschulen durch den Auf- und Ausbau von Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren den Zugang zu entsprechenden Rechnerinfrastrukturen ermöglicht. Wir wollen im Verbund KI-Spitzenzentren errichten.”</p><p>Diese massive Investition in KI-Infrastruktur unterstreicht den Anspruch Deutschlands, sich als führende “KI-Nation” zu etablieren. Die Verbindung von KI und Robotik wird dabei besonders betont, was die Anwendungsorientierung der Forschungsförderung verdeutlicht.</p><p><strong>Quantentechnologien</strong></p><p>Die Quantentechnologie wird als weiterer Schwerpunkt der Forschungsförderung definiert. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2513-2515 an: “Wir bauen das nationale Quantenökosystem aus. Leistungsfähige Quantensysteme machen wir in der Fläche verfügbar und sorgen für die beschleunigte Entwicklung von mindestens zwei Quantenhöchstleistungsrechnern im Wettbewerb.”</p><p>Die Förderung der Quantentechnologie zielt darauf ab, Deutschland in diesem zukunftsweisenden Technologiefeld international wettbewerbsfähig zu positionieren und die technologische Souveränität zu stärken.</p><p><strong>Mikroelektronik</strong></p><p>Im Bereich der Mikroelektronik setzt der Koalitionsvertrag auf eine ganzheitliche Förderung. In Zeile 2516-2518 wird angekündigt: “Wir stärken den Mikroelektronikstandort Deutschland und denken dabei Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen – wir bauen ein Kompetenzzentrum für Chipdesign auf.”</p><p>Diese Maßnahme steht im Einklang mit der europäischen Chips-Strategie und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von internationalen Lieferketten im Bereich der Halbleiter zu reduzieren.</p><p><strong>Biotechnologie</strong></p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als Schlüsselindustrie definiert, die besondere Förderung erfahren soll. In Zeile 2519-2522 heißt es: “Wir fördern die Entwicklung neuer Wirkstoffe und Therapien durch die lebenswissenschaftliche, molekularbiologische und pharmazeutische Forschung sowie die Agrar-/Ernährungswissenschaften und Biodiversitätsforschung. Wir schaffen eine Nationale Biobank als Grundlage für Präventions-, Präzisions- und personalisierte Medizin.”</p><p>Die Förderung der Biotechnologie umfasst somit sowohl medizinische als auch landwirtschaftliche Anwendungen und zielt auf eine Stärkung des Biotechnologiestandorts Deutschland ab.</p><p><strong>Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung</strong></p><p>Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Technologien zur klimaneutralen Energieerzeugung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2523-2526 an: “Wir bringen neuartige Klimatechnologien voran. Wir bauen die Forschung im Bereich Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Wasserstoff sowie Speichertechnologien wie zum Beispiel Batterien aus. Wir wollen die Fusionsforschung stärker fördern. Unser Ziel ist: Der erste Fusionsreaktor der Welt soll in Deutschland stehen.”</p><p>Diese ambitionierte Zielsetzung unterstreicht den Anspruch Deutschlands, eine Führungsrolle bei der Entwicklung zukunftsweisender Energietechnologien einzunehmen.</p><p><strong>Klimaneutrale Mobilität</strong></p><p>Im Bereich der Mobilitätsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Prioritäten. In Zeile 2527-2530 wird angekündigt: “Wir intensivieren unsere Forschungsaktivitäten für die Dekarbonisierung der bodengebundenen Mobilität sowie der Schiff- und Luftfahrt. Der verlässliche Auf- und Ausbau der Batterieforschung über die Kompetenzcluster spielt ebenso wie die vernetzte Mobilität eine zentrale Rolle.”</p><p>Die Förderung der Mobilitätsforschung ist eng mit den wirtschaftspolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, die Transformation der Automobilindustrie zu unterstützen.</p><p><strong>Strategische Forschungsfelder</strong></p><p>Neben den Schlüsseltechnologien definiert der Koalitionsvertrag mehrere strategische Forschungsfelder, die besondere Förderung erfahren sollen.</p><p><strong>Gesundheitsforschung</strong></p><p>Im Bereich der Gesundheitsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte. In Zeile 2532-2538 heißt es: “Wir stärken die Gesundheitsforschung auch mit Fokus auf personalisierte Medizin. Den strategischen Ansatz bei der Gen- und Zelltherapie führen wir fort. Wir unterstützen die Bemühungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) zur Gründung von Außenstellen, um so den Zugang zu Innovationen und Forschung flächendeckend zu verbessern. Wir bauen im Bereich der onkologischen Forschung und klinischen Versorgung relevante Netzwerke aus (DKTK, NCT). Wir fördern Forschung zu Frauengesundheit und postinfektiösen Erkrankungen (Long COVID, ME/CFS und PostVac).”</p><p>Die Förderung der Gesundheitsforschung zielt darauf ab, die medizinische Versorgung zu verbessern und innovative Therapieansätze zu entwickeln.</p><p><strong>Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer verstärkten Förderung der Umwelt- und Klimaforschung. In Zeile 2539-2542 wird angekündigt: “Wir erneuern die deutsche Forschungsflotte und verstetigen die Deutsche Allianz Meeresforschung. Wir stärken die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaanpassung sowie zu klimarelevanten Ökosystemen wie Wäldern, Küsten, Mooren, Hochgebirgen und zur Kreislaufwirtschaft.”</p><p>Diese Forschungsförderung ist eng mit den klimapolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, wissenschaftliche Grundlagen für effektive Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu schaffen.</p><p><strong>Geistes- und Sozialwissenschaften</strong></p><p>Auch die Geistes- und Sozialwissenschaften erfahren im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. In Zeile 2543-2546 heißt es: “Wir stärken die Förderung von Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften, vor allem die Erinnerungskultur, politische Bildung und Demokratieforschung sowie die Sozialpolitikforschung. Wir entwickeln ein Kompetenznetzwerk für jüdische Gegenwartsforschung und stärken die Antisemitismusforschung.”</p><p>Diese Förderung unterstreicht die Bedeutung, die die Koalition den gesellschaftlichen und kulturellen Dimensionen der Forschung beimisst.</p><p><strong>Sicherheits- und Verteidigungsforschung</strong></p><p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherheits- und Verteidigungsforschung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2547-2551 an: “Wir bauen die Friedens- und Konfliktforschung sowie Regionalforschung (zum Beispiel zu Osteuropa, China, USA) aus und schaffen eine Förderkulisse für Sicherheits- und Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sicherer Infrastrukturen, um Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und Unternehmen gezielter zu ermöglichen.”</p><p>Diese Förderung spiegelt die sicherheitspolitischen Herausforderungen wider und zielt auf eine Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen ab.</p><p><strong>Luft- und Raumfahrt</strong></p><p>Im Bereich der Luft- und Raumfahrt plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2552-2554 heißt es: “Wir starten eine Offensive für Luft- und Raumfahrt und bringen Spitzenforschung und Kommerzialisierung erfolgreich zusammen. Wir errichten eine Nationale Hyperloop Referenzstrecke.”</p><p>Diese Förderung zielt darauf ab, Deutschland als führenden Standort für Luft- und Raumfahrttechnologie zu positionieren und innovative Mobilitätskonzepte zu entwickeln.</p><p><strong>Hochschulen und Forschungstransfer</strong></p><p>Ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags ist die Stärkung des Forschungstransfers und die bessere Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft.</p><p><strong>Initiative Forschung &amp; Anwendung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2556-2559 die Schaffung einer neuen Dachmarke an: “Wir schaffen eine Dachmarke „Initiative Forschung &amp; Anwendung” mit drei Säulen: (1) Die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) „Transferbooster” mit den Transfer-Programmen des BMBF inklusive DATI-Pilot unter Konsortialführerschaft der HAW, (3) „Deutsche Anwendungsforschungsgemeinschaft” (DAFG) mit den Programmen „Forschen an HAW” und „FH Personal”.”</p><p>Diese Initiative zielt darauf ab, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu verbessern und die anwendungsorientierte Forschung zu stärken.</p><p><strong>Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften</strong></p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). In Zeile 2559-2561 heißt es: “Die DAFG soll perspektivisch in den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) aufgenommen werden. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) müssen angemessen am Förderaufkommen der DAFG beteiligt werden.”</p><p>Diese Maßnahme zielt darauf ab, die anwendungsorientierte Forschung an HAWs zu stärken und ihre Rolle im deutschen Wissenschaftssystem aufzuwerten.</p><p><strong>Innovationsfreiheitsgesetz</strong></p><p>Ein zentrales Element zur Stärkung der Forschung ist das geplante Innovationsfreiheitsgesetz. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2565-2566 an: “Wir geben der Forschung mehr Freiheit und entfesseln sie von kleinteiliger Förderbürokratie. Wir schaffen Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz und identifizieren weitere Bereiche etwa im Vergaberecht.”</p><p>Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. In Zeile 2567-2570 wird konkretisiert: “Wir werden Antragslogiken, Nachweiserfordernisse und Regularien entschlacken und Entscheidungen beschleunigen. Hierzu gehören zum Beispiel eine flexiblere Bewirtschaftung von Projektmitteln und Verschlankung der Steuerungssystematik der Projektträger.”</p><p><strong>Verlässlichkeit und Planbarkeit der Forschungsförderung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Verlässlichkeit und Planbarkeit in der Forschungsförderung. In Zeile 2591-2592 wird angekündigt: “Bei der steuerlichen Forschungszulage heben wir den Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich an”. Zudem sollen die “Rahmenbedingungen der Regelfinanzierung der Forschungsförderung” (Zeile 2594) verbessert werden.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen und forschende Unternehmen zu erhöhen und langfristige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.</p><p><strong>Bildungsförderung</strong></p><p>Neben der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auch klare Akzente bei der Förderung von Bildung und Qualifizierung.</p><p><strong>Berufliche Bildung und Weiterbildung</strong></p><p>Im Bereich der beruflichen Bildung und Weiterbildung kündigt der Koalitionsvertrag verschiedene Fördermaßnahmen an. In Zeile 2384 wird die Bedeutung der “Begabtenförderung” betont. Zudem sollen “Fortbildungsstufen zunächst für Mangelberufe förderfähig” gemacht werden (Zeile 2393).</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung der Weiterbildung. In Zeile 2402 heißt es: “Wir legen einen Digitalpakt Weiterbildung und ein Förderprogramm zur digitalen Teilhabe auf.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken und lebenslanges Lernen zu fördern.</p><p><strong>Begabtenförderung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer Stärkung der Begabtenförderung. In Zeile 2458 wird angekündigt: “Wir stärken Begabtenförderwerke und die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung und heben die Förderung deutlich an.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, talentierte junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu fördern und ihnen Bildungschancen zu eröffnen.</p><p><strong>Bildungsstätten und Infrastruktur</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag adressiert auch den Investitionsstau in den Bildungseinrichtungen. In Zeile 349 heißt es: “Wir wollen den Investitionsstau in den Bildungsstätten mit einer verlässlichen Förderung lösen.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern und die Bildungsinfrastruktur zu modernisieren.</p><h3><strong><u>4. Fazit und Ausblick</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt klare Schwerpunkte bei der Förderung von Wirtschaft, Forschung und Bildung. Mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen soll Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs gebracht und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.</p><p><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Fördermaßnahmen</strong></p><p>Im Bereich der Wirtschaftsförderung stehen der Deutschlandfonds, steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize sowie der Abbau bürokratischer Hürden im Mittelpunkt. Branchenspezifische Förderungen adressieren die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige, wobei ein besonderer Fokus auf der Industrie, der Digitalisierung und der Mobilität liegt.</p><p>Im Bereich der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auf eine Hightech Agenda mit klaren Prioritäten bei Schlüsseltechnologien wie KI, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie und klimaneutraler Energieerzeugung. Strategische Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung sowie Sicherheits- und Verteidigungsforschung erfahren besondere Förderung.</p><p>Im Bereich der Bildungsförderung stehen die berufliche Bildung und Weiterbildung, die Begabtenförderung sowie Investitionen in die Bildungsinfrastruktur im Mittelpunkt.</p><p><strong>Bewertung der Erfolgsaussichten</strong></p><p>Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen haben das Potenzial, positive Impulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders die Fokussierung auf Investitionen und Innovation sowie die Entlastung bei Energiekosten und Steuern könnten dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu beleben.</p><p>Die Förderung von Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern kann dazu beitragen, Deutschlands Position in zukunftsweisenden Technologiebereichen zu stärken und die technologische Souveränität zu erhöhen.</p><p>Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen wird jedoch die konsequente Umsetzung sein. Hier wird es darauf ankommen, dass die angekündigten Fördermaßnahmen zügig und unbürokratisch implementiert werden und dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.</p><p><strong>Ausblick auf die Umsetzung</strong></p><p>Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen wird eine der zentralen Aufgaben der neuen Bundesregierung sein.&nbsp;</p><p>Allerdings werden die fiskalischen Spielräume durch die Schuldenbremse und die wirtschaftlichen Herausforderungen begrenzt sein. Es wird daher darauf ankommen, Prioritäten zu setzen und die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen.</p><p>Die ersten Maßnahmen, wie die degressive Abschreibung für Investitionen und der Deutschlandfonds, sollen bereits in den ersten 100 Tagen der Regierung auf den Weg gebracht werden. Andere Maßnahmen, wie die Senkung der Körperschaftsteuer, sind erst für die zweite Hälfte der Legislaturperiode oder sogar darüber hinaus geplant.</p><p>Insgesamt bietet der Koalitionsvertrag eine solide Grundlage für eine wachstumsorientierte Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik. Die konsequente Umsetzung der vorgesehenen Fördermaßnahmen könnte dazu beitragen, Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:22:26 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 3: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie als kritische Infrastruktur</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum dritten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und im zweiten Teil mit Spatial Computing beschäftigt haben, wenden wir uns nun dem vielleicht existenziellsten Trend zu: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie.</p><h3>Cybersicherheit im öffentlichen Sektor: Von der Randerscheinung zur Überlebensfrage</h3><p>In einer zunehmend digitalisierten Welt wird Cybersicherheit zu einem kritischen Faktor für den öffentlichen Sektor. Besonders die Entwicklung von Quantencomputern stellt eine fundamentale Bedrohung für aktuelle Verschlüsselungsmethoden dar, was die Bedeutung von Post-Quantum-Kryptographie dramatisch erhöht. Diese Entwicklungen haben weitreichende Implikationen für die Sicherheit staatlicher Infrastrukturen und den Schutz sensibler Daten.</p><p>Der deutsche öffentliche Sektor steht vor einer doppelten Herausforderung: Einerseits müssen bestehende Systeme gegen immer raffiniertere Cyberangriffe geschützt werden, andererseits muss die Infrastruktur bereits jetzt für die kommende Quantenära vorbereitet werden – und dies vor dem Hintergrund föderaler Strukturen und knapper Ressourcen.</p><h3>Die globale Cybersicherheitslandschaft: Ein neues Wettrüsten</h3><p>Weltweit investieren Regierungen massiv in Cybersicherheit und die Vorbereitung auf die Quantenära:</p><ul><li>Die USA haben durch das National Institute of Standards and Technology (NIST) einen umfassenden Standardisierungsprozess für quantenresistente Kryptographie eingeleitet und bereits erste Post-Quantum-Algorithmen für den Einsatz empfohlen.</li><li>China baut seine Kapazitäten im Bereich Quantenkommunikation rapide aus und hat bereits ein Quantenkommunikationsnetzwerk zwischen mehreren Städten implementiert.</li><li>Die EU fördert mit der Quantum Flagship-Initiative die Forschung und Entwicklung im Bereich Quantentechnologien und sicherer Kommunikation mit einem Milliardenbudget.</li></ul><p>Laut einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stehen Organisationen vor einer ähnlichen Herausforderung wie beim Y2K-Problem, da Quantencomputer innerhalb von 5-20 Jahren in der Lage sein könnten, aktuelle Verschlüsselungsmethoden zu brechen. Gartner identifiziert Post-Quantum-Kryptographie als einen wichtigen Technologietrend für 2025, auf den sich Organisationen vorbereiten müssen.</p><p>Sehr bedeutsam ist auch der Trend zu kollaborativen Cybersicherheitsstrategien. In den USA haben sich Kommunen zu regionalen Cybersicherheitszentren zusammengeschlossen, um Ressourcen zu bündeln und gemeinsame Abwehrmaßnahmen zu implementieren. Australien hat ein nationales Cybersicherheitszentrum eingerichtet, das öffentliche und private Akteure vernetzt. Israel gilt als Vorreiter bei der Integration von KI in Cybersicherheitssysteme zur automatischen Erkennung und Abwehr von Bedrohungen.</p><p>Ein weiterer globaler Paradigmenwechsel ist die Abkehr von perimeterbasierten Sicherheitsmodellen hin zu Zero-Trust-Architekturen. Hierbei wird jeder Zugriff kontinuierlich überprüft, unabhängig davon, ob er von innerhalb oder außerhalb des Netzwerks erfolgt – ein Ansatz, der für den öffentlichen Sektor mit seinen komplexen Zugriffsstrukturen besonders relevant ist.</p><h3>Warum Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant sind</h3><p>Deutschland steht aufgrund seiner spezifischen Situation vor besonderen Herausforderungen und Chancen:</p><ol><li><strong>Schutz kritischer Infrastrukturen</strong>: Deutschland mit seiner hochentwickelten Industrie und kritischen Infrastruktur ist ein attraktives Ziel für Cyberangriffe. Die Implementierung quantensicherer Verschlüsselungsprotokolle für kritische Systeme wie Energienetze, Wasserversorgung und Verkehrsinfrastruktur ist von höchster Priorität und duldet keinen Aufschub.</li><li><strong>Sichere digitale Identitäten</strong>: Die Entwicklung quantensicherer digitaler Identitätssysteme ist für Deutschland besonders relevant, da die digitale Identität eine Grundlage für viele E-Government-Dienste bildet. Der neue Personalausweis und andere Identifikationssysteme müssen bereits jetzt gegen zukünftige Quantenangriffe geschützt werden.</li><li><strong>Kommunale Cybersicherheitsallianzen</strong>: Angesichts begrenzter Ressourcen in vielen deutschen Kommunen bieten gemeinsame Cybersicherheitszentren eine effiziente Lösung. Mehrere Kommunen können Ressourcen bündeln, um hochqualifizierte Sicherheitsexperten zu beschäftigen und fortschrittliche Sicherheitssysteme zu implementieren.</li><li><strong>Sicherheit von E-Government-Diensten</strong>: Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung in Deutschland wächst die Angriffsfläche für Cyberkriminelle. Die Implementierung von Zero-Trust-Architekturen und quantensicheren Verschlüsselungsmethoden für E-Government-Plattformen ist entscheidend für das Vertrauen der Bürger.</li><li><strong>Schutz sensibler Gesundheitsdaten</strong>: Das deutsche Gesundheitssystem digitalisiert sich zunehmend. Der Schutz sensibler Patientendaten vor aktuellen und zukünftigen Bedrohungen erfordert fortschrittliche Sicherheitsmaßnahmen und quantenresistente Verschlüsselung – insbesondere vor dem Hintergrund der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und Post-Quantum-Kryptographie in Deutschland steht vor spezifischen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Föderale Strukturen und Fragmentierung</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands führt zu einer fragmentierten Cybersicherheitslandschaft mit unterschiedlichen Standards und Systemen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Dies erschwert die Koordination und den Informationsaustausch und schafft potenzielle Schwachstellen.</li><li><strong>Ressourcen- und Fachkräftemangel</strong>: Viele deutsche Behörden, insbesondere auf kommunaler Ebene, verfügen nicht über ausreichende Ressourcen und Fachkräfte für fortschrittliche Cybersicherheitsmaßnahmen. Der IT-Fachkräftemangel verschärft dieses Problem zusätzlich, da Sicherheitsexperten in der Privatwirtschaft oft deutlich höhere Gehälter erzielen können.</li><li><strong>Komplexität der Migration</strong>: Die Migration zu quantensicheren Algorithmen ist komplex und zeitaufwändig. Sie erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch organisatorische Veränderungen und Schulungen. Viele Behörden unterschätzen den Aufwand und die notwendige Vorlaufzeit.</li><li><strong>Veraltete Systeme</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die schwer zu sichern und auf quantensichere Algorithmen umzustellen sind. Die Modernisierung dieser Systeme ist kostspielig und komplex, aber unvermeidbar.</li><li><strong>Regulatorische Anforderungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften, die bei der Implementierung neuer Sicherheitstechnologien berücksichtigt werden müssen. Dies kann Innovationen verlangsamen, bietet aber auch Chancen für höhere Sicherheitsstandards.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um die Cybersicherheit zu stärken und sich auf die Quantenära vorzubereiten, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Post-Quantum-Strategie</strong>: Eine koordinierte Strategie für die Migration zu quantensicheren Algorithmen mit klaren Zeitplänen, Ressourcenzuweisungen und Verantwortlichkeiten ist unverzichtbar. Diese Strategie sollte alle Verwaltungsebenen einbeziehen und auf bestehenden internationalen Standards aufbauen.</li><li><strong>Aufbau regionaler Cybersicherheitszentren</strong>: Die Schaffung von Kompetenzzentren, die mehrere Kommunen bedienen und Ressourcen, Expertise und Informationen bündeln, kann auch kleineren Verwaltungen Zugang zu hochqualifizierter Sicherheitsexpertise verschaffen.</li><li><strong>Investitionen in Forschung und Entwicklung</strong>: Die Förderung der Forschung zu Post-Quantum-Kryptographie und anderen fortschrittlichen Sicherheitstechnologien an deutschen Universitäten und Forschungseinrichtungen ist entscheidend, um digitale Souveränität zu wahren und nicht von ausländischen Technologien abhängig zu werden.</li><li><strong>Krypto-Agilität fördern</strong>: Die Entwicklung von Systemen, die flexibel genug sind, um Verschlüsselungsalgorithmen ohne größere Umstellungen auszutauschen, wenn neue Bedrohungen auftauchen, ist essenziell für langfristige Sicherheit.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften stärken</strong>: Eine intensivere Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen ist notwendig, um innovative Sicherheitslösungen zu entwickeln und zu implementieren und den Wissenstransfer zu beschleunigen.</li><li><strong>Umfassende Schulungsprogramme</strong>: Investitionen in die Schulung von Behördenmitarbeitern zu Cybersicherheitsthemen und die Förderung einer Sicherheitskultur im öffentlichen Dienst sind unerlässlich, da menschliches Versagen nach wie vor eine der Hauptursachen für erfolgreiche Cyberangriffe ist.</li><li><strong>Internationale Zusammenarbeit intensivieren</strong>: Eine aktive Beteiligung an internationalen Initiativen zur Standardisierung von Post-Quantum-Kryptographie und zum Austausch von Best Practices ist wichtig, um von den Erfahrungen anderer Länder zu profitieren und gemeinsame Lösungen zu entwickeln.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die proaktive Implementierung fortschrittlicher Cybersicherheitsmaßnahmen und die Vorbereitung auf die Quantenära kann der deutsche öffentliche Sektor seine digitale Infrastruktur schützen, das Vertrauen der Bürger stärken und die Grundlage für eine sichere digitale Zukunft legen. Um erfolgreich zu sein, bedarf es eines koordinierten, vorausschauenden Ansatzes, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Sicherheit und Zuverlässigkeit verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns dem vierten großen GovTech-Trend 2025 widmen: Automatisierung und Prozessoptimierung. Wir werden untersuchen, wie diese Technologien die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen steigern können und welche Chancen und Herausforderungen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der dritte Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Apr 2025 09:14:15 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 2: Wie Spatial Computing und immersive Technologien den öffentlichen Sektor transformieren</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum zweiten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. Nachdem wir uns im ersten Teil mit Künstlicher Intelligenz und Generativer KI befasst haben, widmen wir uns nun dem zweiten zukunftsweisenden Trend: Spatial Computing und immersiven Technologien.</p><h3>Spatial Computing: Die Verschmelzung von digitaler und physischer Welt</h3><p>Spatial Computing und immersive Technologien wie Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) revolutionieren die Art und Weise, wie Menschen mit digitalen Informationen interagieren. Diese Technologien, die die physische Welt digital erweitern und greifbar machen, bieten dem öffentlichen Sektor völlig neue Möglichkeiten für Bürgerbeteiligung, Stadtplanung, Bildung und Entscheidungsfindung.</p><p>Während viele deutsche Behörden noch damit beschäftigt sind, ihre grundlegenden Prozesse zu digitalisieren, bauen fortschrittliche Verwaltungen weltweit bereits immersive Erlebnisse auf, die den Bürger auf völlig neue Weise einbeziehen. Deutschland droht hier erneut, den Anschluss zu verlieren.</p><h3>Die globale Landschaft immersiver Verwaltungsarbeit</h3><p>Führende Analysten haben die Bedeutung dieses Trends längst erkannt: Gartner hat Spatial Computing als einen der Top-10-Technologietrends für 2025 identifiziert, während Deloitte betont, dass diese Technologie 2025 eine zentrale Rolle in der technologischen Entwicklung einnimmt.</p><p>Im internationalen Vergleich zeigen sich beeindruckende Beispiele:</p><ul><li>In Singapur nutzt die Regierung AR für die "Virtual Singapore"-Initiative, einen digitalen Zwilling der Stadt, der Planern, Politikern und Bürgern hilft, städtische Entwicklungen zu visualisieren und besser zu verstehen.</li><li>In Australien setzt die Stadt Sydney VR ein, um Bürger in Stadtplanungsprozesse einzubeziehen, indem sie ihnen ermöglicht, geplante Entwicklungen in einer immersiven Umgebung zu erleben und zu kommentieren.</li><li>Die kanadische Regierung nutzt AR-Anwendungen, um historische Stätten zum Leben zu erwecken und das kulturelle Erbe auf neuartige Weise zu vermitteln.</li></ul><p>Besonders im Katastrophenschutz zeigen sich revolutionäre Einsatzmöglichkeiten: In Japan werden VR-Simulationen für Erdbeben- und Tsunamiübungen eingesetzt, während die USA AR für Feuerwehrtraining und Notfallmanagement nutzen. Diese Anwendungen ermöglichen realistische Übungsszenarien ohne die Risiken und Kosten realer Übungen.</p><h3>Warum Spatial Computing für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Auch Deutschland könnte von immersiven Technologien in vielfältiger Weise profitieren:</p><ol><li><strong>Bürgerbeteiligung und Stadtplanung</strong>: In Deutschland, wo Bürgerbeteiligung einen hohen Stellenwert hat, können AR-Visualisierungen geplanter Bauprojekte vor Ort die Transparenz erhöhen und die Akzeptanz fördern. Bürger könnten durch ihre Smartphones oder Tablets sehen, wie ein geplantes Gebäude oder eine Infrastrukturmaßnahme in ihrer Umgebung aussehen würde. Die Stadt Hamburg hat bereits Pilotprojekte in diesem Bereich gestartet.</li><li><strong>Kulturelles Erbe und Tourismus</strong>: Deutschland mit seinem reichen kulturellen Erbe kann von AR-Anwendungen profitieren, die historische Stätten zum Leben erwecken. Besucher können durch AR-Brillen oder Smartphone-Apps sehen, wie historische Gebäude ursprünglich aussahen oder historische Ereignisse nacherleben. Dies fördert nicht nur den Tourismus, sondern auch das Verständnis für die deutsche Geschichte.</li><li><strong>Bildung und Ausbildung</strong>: Immersive Technologien bieten revolutionäre Möglichkeiten für die Bildung. In deutschen Schulen und Universitäten können VR-Anwendungen komplexe wissenschaftliche Konzepte visualisieren oder virtuelle Exkursionen zu entfernten Orten ermöglichen. Für die berufliche Bildung können VR-Simulationen praktische Übungen in sicheren Umgebungen ermöglichen.</li><li><strong>Notfallmanagement und Katastrophenschutz</strong>: Angesichts zunehmender Extremwetterereignisse in Deutschland können VR-Simulationen für Katastrophenschutzübungen eingesetzt werden. Einsatzkräfte können in virtuellen Umgebungen trainieren, wie sie bei Hochwasser, Waldbränden oder anderen Notfällen reagieren sollten.</li><li><strong>Gesundheitswesen</strong>: Im deutschen Gesundheitssystem können AR-Anwendungen Ärzten bei komplexen Operationen unterstützen oder in der Rehabilitation eingesetzt werden. VR wird bereits in der Schmerztherapie und bei der Behandlung von Phobien eingesetzt, was den Gesundheitssektor effizienter und patientenorientierter machen kann.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Die Implementierung von Spatial Computing im deutschen öffentlichen Sektor steht vor besonderen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Kosten und Infrastruktur</strong>: Die Anschaffung von AR/VR-Geräten und die Entwicklung entsprechender Anwendungen sind kostenintensiv. In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte kann dies ein erhebliches Hindernis darstellen. Zudem erfordert Spatial Computing eine leistungsfähige digitale Infrastruktur, die in Deutschland nicht flächendeckend vorhanden ist.</li><li><strong>Datenschutz und Sicherheit</strong>: AR/VR-Anwendungen sammeln umfangreiche Daten über die Umgebung und das Nutzerverhalten. Dies wirft in Deutschland mit seinen strengen Datenschutzgesetzen besondere Fragen auf. Die Einhaltung der DSGVO und die Gewährleistung der Datensicherheit sind entscheidend für die Akzeptanz.</li><li><strong>Digitale Kluft</strong>: Nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben Zugang zu AR/VR-Geräten oder die nötigen digitalen Kompetenzen für deren Nutzung. Dies könnte zu einer Verstärkung der digitalen Kluft führen, wenn nicht entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.</li><li><strong>Organisatorische und kulturelle Barrieren</strong>: In deutschen Behörden gibt es oft Vorbehalte gegenüber neuen Technologien. Die Integration von Spatial Computing erfordert nicht nur technische, sondern auch organisatorische und kulturelle Veränderungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands kann zu unterschiedlichen Standards und Systemen führen, was die Interoperabilität von Spatial-Computing-Anwendungen zwischen verschiedenen Behörden und Verwaltungsebenen erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von Spatial Computing und immersiven Technologien zu nutzen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen Strategie für Spatial Computing</strong>: Eine koordinierte Strategie, die Ziele, Ressourcen und Zeitpläne für die Implementierung von AR/VR im öffentlichen Sektor festlegt.</li><li><strong>Pilotprojekte in Schlüsselbereichen</strong>: Gezielte Pilotprojekte in Bereichen wie Stadtplanung, Bildung und Katastrophenschutz, um Erfahrungen zu sammeln und Best Practices zu entwickeln.</li><li><strong>Öffentlich-private Partnerschaften</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen, um innovative AR/VR-Lösungen für den öffentlichen Sektor zu entwickeln.</li><li><strong>Investitionen in digitale Infrastruktur</strong>: Ausbau der digitalen Infrastruktur, insbesondere in ländlichen Gebieten, um die Voraussetzungen für Spatial Computing zu schaffen.</li><li><strong>Entwicklung von Datenschutzrichtlinien</strong>: Spezifische Richtlinien für den Umgang mit Daten in AR/VR-Anwendungen, die den deutschen Datenschutzstandards entsprechen.</li><li><strong>Förderung digitaler Kompetenzen</strong>: Programme zur Förderung digitaler Kompetenzen bei Bürgern und Behördenmitarbeitern, um die Nutzung von AR/VR-Anwendungen zu erleichtern.</li><li><strong>Schaffung von AR/VR-Zugangspunkten</strong>: Öffentliche Zugangspunkte für AR/VR-Technologien in Bibliotheken, Bürgerzentren und anderen öffentlichen Einrichtungen, um die Zugänglichkeit zu erhöhen.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die strategische Implementierung von Spatial Computing und immersiven Technologien kann der deutsche öffentliche Sektor die Bürgerbeteiligung fördern, die Effizienz steigern und innovative Lösungen für komplexe Herausforderungen entwickeln. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der technologische Innovation mit deutschen Werten wie Datenschutz, Inklusion und Bürgerbeteiligung verbindet.</p><p>Im nächsten Teil unserer Serie werden wir uns mit dem dritten großen GovTech-Trend 2025 befassen: Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie. Wir werden untersuchen, wie neue Sicherheitsansätze angesichts zunehmender Cyberbedrohungen und der bevorstehenden Quantencomputerära den öffentlichen Sektor vor beispiellose Herausforderungen stellen und welche Strategien erforderlich sind, um diesen zu begegnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalen Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der zweite Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digitalisierung &amp; GovTech</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 22:17:56 +0200</pubDate>
                        <title>Sondervermögen Infrastruktur: Chancen für den Schulbau, Herausforderungen für die öffentliche Hand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sondervermoegen-infrastruktur-chancen-fuer-den-schulbau-herausforderungen-fuer-die-oeffentliche-hand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem jüngst beschlossenen Sondervermögen stehen in den kommenden Jahren EUR 500 Mrd. zur Sanierung der deutschen Infrastruktur zur Verfügung. Details zu den Mechanismen, die begünstigten Vorhabenträgern den Zugriff auf dieses Sondervermögen eröffnen, sind zwar noch nicht abschließend geregelt. Was jedoch klar ist: Auch der Bildungssektor wird profitieren. Der längst überfälligen Modernisierung der maroden deutschen Schulinfrastruktur scheint daher ebenfalls der Weg geebnet. Immerhin sind EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen.</p><h3><strong>Chance für die marode Schulinfrastruktur</strong></h3><p>Laut KfW-Kommunalpanel 2024 beträgt der bundesweite Investitionsrückstau im Bereich Schulinfrastruktur mittlerweile rund EUR 55 Mrd. Kein Wunder also, dass die Bundesvorsitzende des Deutschen Philologenverbands, Frau Prof. Dr. Susanne Lin-Klitzing, das Sondervermögen Infrastruktur jüngst als „historische Chance“ bezeichnete und die Bedeutung der deutschen Bildung als „wichtigstes Gut“ mit der Bedeutung von Öl für Saudi-Arabien verglich.</p><p>Was bei so positiven Aussichten allerdings schnell in den Hintergrund rückt: Geldmittel allein sind kein Garant für die erfolgreiche Modernisierung der Schulinfrastruktur. Sie sind allenfalls eine Voraussetzung.&nbsp;</p><h3><strong>Mangel personeller Ressourcen</strong></h3><p>Umso mehr gilt es, rechtlichen Problemen und Risiken der sich abzeichnenden Neubau- und Sanierungsprojekte durch eine geordnete Projektstruktur von vornherein aktiv entgegenzuwirken. Nur so kann es gelingen, die in Aussicht gestellten Geldmittel effektiv einzusetzen und die historische Chance zu nutzen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird der frühzeitigen Problem- und Risikovermeidung nichtsdestotrotz selten die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Häufig ist das auf die Personalstruktur der öffentlichen Hand als Vorhabenträger zurückzuführen – nicht nur im Bereich des Schulbaus, sondern auch in vielen anderen Bereichen. Zum einen hinterlässt der demografische Wandel bei der öffentlichen Hand seine Spuren: Studien gehen davon aus, dass der öffentlichen Hand im Jahr 2030 bis zu einer Million Fachkräfte fehlen werden. Zum anderen sind die personellen Strukturen der öffentlichen Hand auch losgelöst davon vielfach nicht darauf ausgelegt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit z.T. aufwendigen, außerplanmäßigen Projektarbeiten zu betrauen. Auch darin besteht ein Problem, das sich in Anbetracht des Sondervermögens Infrastruktur und der dadurch wachsenden Aufgaben in den kommenden Jahren eher verschärfen als legen wird.</p><h3><strong>Komplexe Herausforderungen</strong></h3><p>Dadurch erklärt sich schnell, warum viele Vorhabenträger der öffentlichen Hand gerade zu Projektbeginn bis zu einem gewissen Grad auf Erfahrungen aus vergangenen Projekten setzen und nicht jeden Schritt auf dem leeren Blatt Papier von Grund auf neu entwickeln können.&nbsp;</p><p>Dieses Vorgehen klingt zwar zunächst wie ein Weg vorhandene Ressourcen effektiv zu nutzen. Gleichzeitig ist es aber mit nicht zu unterschätzenden Risiken verbunden. Projekte mögen sich auf den ersten Blick ähneln. In ihren Details unterscheiden sie jedoch oft erheblich. Erfahrungen aus vergangenen, möglicherweise wesentlich kleineren Vorhaben helfen dadurch nur sehr eingeschränkt bei der Problem- und Risikovermeidung.</p><p>Im Schulbau mag beispielsweise auch die Sanierung einer Sporthalle ihre Besonderheiten und Hürden mit sich bringen. So stellt sich vor allem in den letzten Jahren vermehrt die Frage nach der Einhaltung energetischer bzw. energierechtlicher Standards und Vorgaben. Geht es hingegen um den Bau einer ganzen Schule oder gar eines Schulzentrums, sind die Herausforderungen ungleich größer und treten kumuliert auf: Größere Investitionsvolumina gehen mit höheren finanziellen Risiken (z.B. durch Kostensteigerungen und Verzögerungen) und größerem tatsächlichen Befassungseinwand einher. Bauplanungsrechtliche Voraussetzungen müssen geschaffen und umweltrechtliche Belange berücksichtigt werden. Hinzu kommen Anforderungen, die sich erst künftig durch veränderte Vorzeichen wie die Finanzierung über das Sondervermögen Infrastruktur ergeben werden und daher nicht durch Erfahrungen gedeckt sein können. Der Neubau einer Schule fordert daher vom ersten Moment an wesentlich mehr Vorbereitung als die im Vergleich simple Sanierung einer Sporthalle. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Hand, die „nebenbei“ ihr Alltagsgeschäft zu bestreiten haben oder mehrere Projekte gleichzeitig betreuen, ist das kaum zu bewerkstelligen.</p><p>In der Folge fehlt es in Projekten nicht selten schon zu Beginn an Strukturen, durch die Problemen aktiv entgegengewirkt werden kann – eine Situation, die dringend vermieden werden sollte, die mit den eigenen personellen Ressourcen der öffentlichen Hand aber nicht immer vermieden werden kann.</p><h3><strong>Worst case: ausufernde Mehrkosten</strong></h3><p>Wie schnell es dadurch passieren kann, dass infolge fehlender Projektstrukturen erhebliche Nachteile eintreten, zeigt folgendes vereinfachtes Beispiel:</p><p>Im Rahmen eines Schulneubaus fordert der beauftragte Tiefbauer wegen unerwarteter Bodenbeschaffenheiten zusätzliche Vergütung. Der Vorhabenträger wendet ein, die Bodenbeschaffenheiten seien bekannt gewesen. Es kommt zum Streit, der zu Verzögerungen führt. Wegen einer für den Schulneubau bewilligten Förderung, deren Auszahlung von Fristen abhängt (so auch denkbar im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Infrastruktur), ist das Projekt allerdings zeitkritisch. Dennoch wird es verspätet fertiggestellt. Dem Vorhabenträger entgehen in der Folge Fördermittel. Zudem ist er mit zahlreichen Mehrkosten konfrontiert, die sich durch die verzögerte Projektdurchführung, die verspätete Fertigstellung und die verspätete Inbetriebnahme des Schulgebäudes ergeben. Mit mehreren Baubeteiligten kommt es zudem zu einem Rechtsstreit; auch das verursacht Kosten. Später stellt sich heraus, dass dem Vorhabenträger die ursächlichen, für den Tiefbauer allerdings nicht vorhersehbaren Bodenverhältnisse zwar bekannt waren, mangels geordneter Projektstrukturen und klarer Zuständigkeiten allerdings nicht in die Gestaltung des Bauvertrags mit dem Tiefbauer eingeflossen sind.</p><p>Die Frage, ob die in dem Beispiel angefallenen Mehrkosten vermeidbar gewesen wären, erübrigt sich. Negativschlagzeilen wären garantiert.</p><h3><strong>Strukturierte Projektinitiierung als Schlüssel</strong></h3><p>Das Beispiel verdeutlicht, dass auch Sanierungs- und Neubauvorhaben im Bereich Schulbau ohne geordnete Struktur erhebliches Risikopotenzial mit sich bringen. Es zeigt aber auch, dass der Schlüssel zur Eindämmung der Risiken (die deutlich über das obige Beispiel hinausgehen) in der Bereitstellung solcher Strukturen besteht.</p><p>Einen wichtigen Baustein bietet ADVANT Beiten hierbei in Form der juristischen Projektinitiierung an, der sehr frühzeitigen Einbindung juristischer Kompetenzen in das Projekt. Ziel dieser Methode ist es, Hand in Hand mit dem Vorhabenträger Voraussetzungen und Leitlinien zu definieren, die dem Projekt einen Rahmen geben. ADVANT Beiten stellt hierfür aus Rechtsanwälten der betroffenen Rechtsgebiete ein multidisziplinäres Projektteam zusammen, das das Projekt in seiner Gesamtheit und von Beginn an versteht und rechtlich berät. Rechtliche Herausforderungen werden dadurch erkannt, bevor sie sich zu Problemen entwickeln können.</p><p>Methodisch lässt sich die juristische Projektinitiierung in mehrere Phasen unterteilen:</p><p>In der ersten Phase steht in der Regel die systematische Klärung der Rahmenbedingungen im Vordergrund. Zunächst stellt sich die Frage nach den bereits bekannten tatsächlichen Umständen: Was ist geplant? Wo liegt das Projektgrundstück? Sind Risiken oder Besonderheiten bekannt (z.B. die Bodenverhältnisse)? Welche Ziele stehen im Vordergrund (das kann bei einer Schulerweiterung bspw. der störungsfreie Betrieb der bestehenden Schulinfrastruktur sein)? Dem schließt sich eine juristische Einordnung durch die Projektteams von ADVANT Beiten an, die alle relevanten Rechtsbereiche im Blick hat: Ist das Projekt rechtlich gesehen umsetzbar? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen geschaffen werden? Bestehen Möglichkeiten einer Förderung (wie etwa auf Grundlage des Sondervermögens)? Welche Anforderungen stellt die Förderung an die Umsetzung? Sind Fristen einzuhalten? Müssen Leistungen ausgeschrieben werden? Welche Unternehmereinsatzform ist bei der Errichtung zweckmäßig? Welche weiteren Projektbeteiligten sind einzubinden? Die Antworten auf diese Fragen bildet – ggf. flankiert durch Entscheidungsvorlagen, die die Vor- und Nachteile aufzeigen – die Basis für konkrete Entscheidungen zum Projektaufbau.</p><p>Dieser wichtigen ersten Phase, die Vorhabenträgern auch die Planung personeller Ressourcen erleichtern soll, schließen sich weitere Schritte an. Dabei geht es vor allem darum, die getroffenen Entscheidungen nach Best Practice-Ansätzen in Richtung Projektrealisierung voranzutreiben. Das bedeutet je nach Projekt vor allem die Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen und Fördermittelanträgen, das Erstellen miteinander synchronisierter, lückenloser Verträge sowie die Beratung bei der Angebotsbewertung und bei etwaigen Vertragsverhandlungen im Vergabeverfahren.</p><p>Begleitet wird die juristische Projektinitiierung durch die Dokumentation der einzelnen Schritte. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für Kontrollmechanismen in der sich anschließenden Projektdurchführung und sorgt zugleich für Revisionssicherheit (Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen für Dritte).</p><p>Die juristische Projektinitiierung endet nach Finalisierung und Signing der Verträge schließlich mit dem Übergang in die Planungsphase. Der Grundstein für eine erfolgreiche Projektdurchführung ist dann gelegt. Durch ein baubegleitendes juristisches Projektmanagement kann er anschließend ergänzt werden.</p><h3><strong>Juristische Projektinitiierung mit ADVANT</strong></h3><p>ADVANT Beiten, als eine der führenden Wirtschaftskanzleien, bietet die juristische Projektinitiierung mit allen rechtlichen Facetten&nbsp;effizient und ressourcenschonend aus einer Hand. Die juristische Projektinitiierung eröffnet dadurch nicht nur die Möglichkeit, Risiken zu minimieren, Abläufe zu optimieren und Befassungsbedarfe zu reduzieren. Die gebündelte Beratung bietet Vorhabenträgern auch ein Werkzeug, limitierte eigene Personalressourcen sinnvoll zu nutzen.</p><p>Sie möchten mehr dazu erfahren, wie Sie die Chancen des Sondervermögens Infrastruktur durch die juristische Projektinitiierung optimal nutzen können? Die Ansprechpartner aus unseren eingespielten Projektteams stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julian-gruss" target="_blank">Julian Gruß</a> (Bau- und Immobilienrecht)<br>Beteiligte Experten: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a> (Energierecht), <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a> (Vergaberecht) und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/johannes-peter-voss-luenemann" target="_blank">Johannes Voß-Lünemann</a> (Fördermittelrecht)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Sondervermögen Infrastruktur</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 08:23:33 +0200</pubDate>
                        <title>Die 7 wichtigsten GovTech-Trends 2025 – Teil 1: Wie Künstliche Intelligenz den öffentlichen Sektor transformiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-7-wichtigsten-govtech-trends-2025-teil-1-wie-kuenstliche-intelligenz-den-oeffentlichen-sektor-transformiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Willkommen zum ersten Teil unserer siebenteiligen Artikelserie über die wichtigsten GovTech-Trends, die 2025 den öffentlichen Sektor weltweit prägen und transformieren werden. In dieser Serie werden wir analysieren, wie neue Technologien die Arbeitsweise von Regierungen und Behörden fundamental verändern und welche Lehren der deutsche öffentliche Sektor daraus ziehen kann.</p><p>Die sieben Teile dieser Serie werden folgende Themen behandeln:</p><ol><li><strong>Künstliche Intelligenz und Generative KI</strong> (dieser Artikel)</li><li><strong>Spatial Computing und immersive Technologien</strong></li><li><strong>Cybersicherheit und Post-Quantum-Kryptographie</strong></li><li><strong>Automatisierung und Prozessoptimierung</strong></li><li><strong>Hardware-Evolution und energieeffizientes Computing</strong></li><li><strong>Systemintegration und API-Ökosysteme</strong></li><li><strong>Netzwerkbasierte Beschaffung und digitale Transformation</strong></li></ol><p>Jeder dieser Trends hat das Potenzial, die Effizienz, Transparenz und Bürgerorientierung des öffentlichen Sektors deutlich zu verbessern – vorausgesetzt, wir erkennen ihre Bedeutung und setzen sie strategisch um. Beginnen wir mit dem ersten und vielleicht folgenreichsten Trend: Künstliche Intelligenz.</p><h3>Künstliche Intelligenz: Unterschätzter Game-Changer für den öffentlichen Sektor</h3><p>Die Künstliche Intelligenz (KI) und insbesondere Generative KI haben sich zu den bedeutendsten Transformationsfaktoren für den öffentlichen Sektor weltweit entwickelt. Diese Technologien verändern grundlegend die Art und Weise, wie Behörden arbeiten, kommunizieren und Dienstleistungen erbringen – und doch unterschätzt der deutsche öffentliche Sektor noch immer ihre Tragweite.</p><p>Mit einem Digitalisierungsgrad von nur 59 von 100 möglichen Punkten laut Digital-Index 2025 hat Deutschland erhebliches Aufholpotenzial. Während andere Länder KI bereits strategisch in ihre Verwaltungsprozesse integrieren, verharrt Deutschland oft noch in der Planungsphase.</p><h3>Die globale KI-Landschaft: Deutschland droht den Anschluss zu verlieren</h3><p>Der internationale Vergleich zeigt, wie weit andere Länder bereits sind:</p><p>In den USA hat die Bundesregierung spezielle KI-Richtlinien für Behörden entwickelt und ihre Investitionen in KI-Forschung deutlich erhöht. Singapur gilt als Vorreiter mit seiner "National AI Strategy", die KI-Anwendungen in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Sektors fördert. Estland nutzt KI bereits erfolgreich für personalisierte Bürgerservices und automatisierte Entscheidungsprozesse.</p><p>Eine Studie einer großen internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zeigt, dass etwa die Hälfte der Mitarbeiter in Landes- und Kommunalverwaltungen in den USA KI täglich nutzen, hauptsächlich zur Zusammenfassung von Informationen und für Brainstorming-Prozesse. Fast drei Viertel der Befragten berichten von Effizienzsteigerungen und Zeitersparnissen durch KI-Tools.</p><h3>Warum KI für den deutschen öffentlichen Sektor besonders relevant ist</h3><p>Deutschland könnte gerade aufgrund seiner spezifischen Herausforderungen besonders von KI profitieren:</p><ol><li><strong>Mehrsprachige Bürgerservices</strong>: In einem zunehmend diversen Deutschland können KI-gestützte Übersetzungsdienste Sprachbarrieren überwinden und Behördendienstleistungen für alle Bürgerinnen und Bürger zugänglich machen.</li><li><strong>Automatisierte Dokumentenverarbeitung</strong>: Deutsche Behörden sind bekannt für ihren umfangreichen Papierverkehr. KI-Systeme können Formulare verarbeiten, Anträge prüfen und Genehmigungsprozesse beschleunigen. Die Gemeinde Malsch hat beispielsweise einen Vertrag zur Entwicklung einer solchen Software mit SAP und KOMM.ONE unterzeichnet.</li><li><strong>Personalisierte Bürgerinteraktionen</strong>: KI-Systeme können Bürgeranfragen analysieren und maßgeschneiderte Informationen bereitstellen. Die Stadt Hamburg setzt bereits einen KI-gestützten Chatbot ein, um häufig gestellte Fragen zu beantworten.</li><li><strong>Betrugserkennung und Compliance</strong>: KI-Algorithmen können verdächtige Muster in Finanz- und Steuerdaten identifizieren und so Betrug bekämpfen – besonders relevant für die Finanzverwaltung.</li><li><strong>Prädiktive Analysen für Ressourcenplanung</strong>: KI kann helfen, den Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen vorherzusagen und Ressourcen entsprechend zu planen – angesichts des demografischen Wandels in Deutschland von besonderer Bedeutung.</li></ol><p></p><h3>Die spezifischen Hürden im deutschen Kontext</h3><p>Deutschland steht bei der Implementierung von KI im öffentlichen Sektor vor einzigartigen Herausforderungen:</p><ol><li><strong>Datenschutz und rechtliche Rahmenbedingungen</strong>: Deutschland hat strenge Datenschutzgesetze, die die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Anwendungen einschränken können.</li><li><strong>Fachkräftemangel</strong>: Der Mangel an KI-Experten im öffentlichen Sektor ist in Deutschland besonders ausgeprägt, mit starker Konkurrenz durch die Privatwirtschaft.</li><li><strong>Föderale Strukturen</strong>: Die föderale Struktur Deutschlands erschwert die einheitliche Implementierung von KI-Lösungen durch unterschiedliche Standards auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.</li><li><strong>Veraltete technologische Infrastruktur</strong>: Viele deutsche Behörden arbeiten noch mit Legacy-Systemen, die nicht ohne Weiteres mit modernen KI-Anwendungen kompatibel sind.</li><li><strong>Akzeptanzprobleme</strong>: In Deutschland gibt es traditionell eine gewisse Skepsis gegenüber neuen Technologien, was das Vertrauen in KI-Systeme erschwert.</li></ol><p></p><h3>Der Weg nach vorn: Handlungsempfehlungen für den deutschen öffentlichen Sektor</h3><p>Um das Potenzial von KI und Generativer KI voll auszuschöpfen, sollte der deutsche öffentliche Sektor folgende Maßnahmen ergreifen:</p><ol><li><strong>Entwicklung einer nationalen KI-Strategie für den öffentlichen Sektor</strong>: Eine koordinierte Strategie mit klaren Zielen, Ressourcen und Zeitplänen für die KI-Implementierung in Behörden.</li><li><strong>Aufbau von KI-Kompetenzzentren</strong>: Schaffung spezialisierter Zentren, die Behörden bei der Implementierung von KI-Lösungen unterstützen.</li><li><strong>Investitionen in Aus- und Weiterbildung</strong>: Gezielte Programme zur Förderung von KI-Kompetenzen bei Behördenmitarbeitern.</li><li><strong>Entwicklung ethischer Richtlinien</strong>: Klare Rahmenbedingungen für den verantwortungsvollen Einsatz von KI im öffentlichen Sektor.</li><li><strong>Förderung von Public-Private-Partnerships</strong>: Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft und Forschungseinrichtungen zur Entwicklung innovativer KI-Lösungen.</li><li><strong>Pilotprojekte und Experimentierräume</strong>: Schaffung von Räumen für die Erprobung von KI-Anwendungen in kontrollierten Umgebungen.</li><li><strong>Standardisierung und Interoperabilität</strong>: Entwicklung einheitlicher Standards für KI-Systeme zur Erleichterung der behördenübergreifenden Zusammenarbeit.</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Die strategische Implementierung von KI kann den deutschen öffentlichen Sektor effizienter, bürgernäher und zukunftsfähiger machen. Entscheidend ist ein ausgewogener Ansatz, der Innovation fördert und gleichzeitig deutsche Werte wie Datenschutz, Transparenz und Inklusion respektiert.</p><p>Im nächsten Teil dieser Serie werden wir den zweiten großen GovTech-Trend 2025 analysieren: Spatial Computing und immersive Technologien. Wir werden untersuchen, wie Augmented und Virtual Reality die Bürgerbeteiligung, Stadtplanung und öffentliche Dienstleistungen revolutionieren können und welche Chancen sich speziell für den deutschen öffentlichen Sektor ergeben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p><p><i><span class="text-muted">Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und berät zur digitalne Transformation im öffentlichen Sektor. Johannes Voß-Lünemann ist Rechtsanwalt mit Fokus auf das Vergaberecht und Verwaltungsrecht. Sie beraten Unternehmen und Verwaltungen zu den Auswirkungen technologischer Veränderungen und plädieren für eine progressive, aber rechtssichere Digitalisierung.</span></i></p><p><i><span class="text-muted">Dies ist der erste Teil einer siebenteiligen Serie über die wichtigsten GovTech-Trends 2025, die den öffentlichen Sektor weltweit transformieren.&nbsp;</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:12:34 +0100</pubDate>
                        <title>Rote Karte aus Karlsruhe: DFL muss Polizeikosten für Hochrisikospiele zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rote-karte-aus-karlsruhe-dfl-muss-polizeikosten-fuer-hochrisikospiele-zahlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Profifußball besteht bei einigen Spielen aufgrund der großen Anzahl gewaltbereiter, -geneigter und -suchender Fans ein hohes Ausschreitungspotenzial. Gleichzeitig nimmt die Polizeistärke aufgrund von Stellenreduzierungen und einer Pensionierungswelle ab. Zudem sind die Bundesländer gezwungen, ihre Ausgaben zu reduzieren. Die hohe Einsatzdichte bei den sog. Hochrisikospielen belastet die Haushalte der Bundesländer erheblich.</p><p>Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage hat das Bundesland Bremen im November 2014 folgenden § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG eingeführt:</p><p>„<i>Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5.000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangswegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden</i>.“</p><p>Am 19. April 2015 fand ein Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion statt. Die Polizei Bremen unterrichtete die Deutsche Fußball Liga (DFL) unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG über die voraussichtliche Gebührenpflicht. Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein, Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Nach dem Spiel erließ die Polizei Bremen gegenüber der DFL einen Bescheid über die Erhebung von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen Betrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte.</p><p>Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf. Auf die Berufung der Freien Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der DFL abgewiesen. Die Gebührenregelung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. In der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Gebührenbescheid an die DFL dem Grunde nach rechtmäßig sei, jedoch in der Berechnung der Gebührenhöhe Fehler lägen. Daraufhin wurde der Beschied in der Höhe auf ca. 385.000&nbsp;Euro reduziert, welchen das Bundesverwaltungsgericht schließlich als rechtmäßig ansah.</p><p>Gegen dieses Urteil legte die DFL Verfassungsbeschwerde ein, welche das Bundesverfassungsgericht am 14. Januar 2025 zurückgewiesen hat<br>(BvR 548/22 – juris).</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Karlsruher Richter urteilten, dass die mittelbar angegriffene Regelung in § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG weder die Berufsfreiheit verletze noch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.</p><p>Zwar greife die Norm in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein, dieser sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, so das Gericht. So läge ein verfassungsrechtlich legitimer Zweck vor. Die entstandenen Mehrkosten der Polizei würden auf die Veranstalter abgewälzt, um so einen Lastenausgleich zu erreichen. Die Regelung ziele darauf ab, die Mehrkosten der Polizei nicht durch die Steuerzahler, sondern durch die unmittelbaren wirtschaftlichen Nutznießer der Polizeieinsätze tragen zu lassen. Dem stehe auch kein verfassungsrechtlich verbürgtes generelles Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die Verfassung kenne keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müsse. Die Gefahrenvorsorge sei nicht zwingend ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren. Weiter sei die Norm angemessen. Die Gebühr sei eine Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung. Eine unangemessene Belastung oder erdrosselnde Wirkung liege nicht vor, weil die Norm nur einen kleinen Teil von kommerziellen Veranstaltungen betreffe.</p><p>Weiterhin beachte die Norm den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zunächst sei die Differenzierung zwischen gewinnorientierten und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen gerechtfertigt. Auch wenn beide Gruppen die Bereitstellung der Polizeikräfte gleichermaßen veranlassten, sei der Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen gewinnorientierten, einen monetären Vorteil ziehenden Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen so groß, dass er die Nichteinbeziehung der nicht gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertige. Auch die Grenzziehung bei 5.000 Personen sei nicht sachwidrig. Diese Zahl sichere ab, dass nur Veranstaltungen erfasst würden, die einen polizeilichen Aufwand verursachen, der typischerweise mit der üblichen Grundausstattung nicht zu bewältigen sei.</p><h3>Ausblick</h3><p>Dem Urteil liegt der Gedanke zugrunde, dass diejenigen, die wirtschaftlich von einem Gemeingut profitieren (hier in Form der öffentlichen Sicherheit), an den Kosten dafür beteiligt werden sollen. Ausgleichsleistungen, die von den Begünstigten zu zahlen sind, gibt es auch in anderen Bereichen wie etwa mit Blick auf die Luftverkehrssicherheit oder bei Gefahrguttransporten. Die Bremer Regelung ist im Hinblick auf den gewinnorientierten Veranstaltungsbereich ein rechtliches Novum.</p><p>Die Inanspruchnahme von Veranstaltern von Großereignissen ist insbesondere nach dem Wortlaut der Regelung nicht auf Hochrisikospiele im Fußball beschränkt. Der Wortlaut bezieht sich vielmehr allgemein auf „gewinnorientierte Veranstaltungen“ und setzt zudem erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen voraus. Dazu können auch andere Sportveranstaltungen oder Veranstaltungen aus dem Entertainment- oder Kulturbereich gehören.</p><p>Die Regelung des § 4 Abs. 4 des BremGebBeitrG stellt bis dato bundesweit eine einmalige Erscheinung dar. In anderen europäischen Ländern wie England, der Schweiz oder Frankreich hingegen ist die Heranziehung der Clubs für Einsatzkosten seit Jahren üblich.</p><p>Sollten sich auch andere Bundesländer für die Einführung eines solchen Gebührentatbestands entscheiden, werden auf die Profivereine erhebliche finanzielle Mehrbelastungen zukommen. Gleichzeitig ermöglicht ein solcher Gebührentatbestand den Bundesländern, die erheblichen Mehrkosten durch Hochrisikospiele auszugleichen. Die Bundesländer müssen sich jedoch die Frage stellen, ob sie das Risiko einer finanziellen Schwächung der eigenen Fußballvereine eingehen möchten. Denn der jeweilige lokale Verein und die DFL sind Gesamtschuldner, weshalb die DFL gegen den lokalen Verein einen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB hat. Sollte es kein einheitliches Vorgehen der Bundesländer geben, ist zudem nicht ausgeschlossen, dass Veranstalter sich aus wirtschaftlichen Gründen dazu entscheiden, mit ihren Veranstaltungen in andere Länder abzuwandern, in denen es keinen entsprechenden Gebührentatbestand gibt.</p><p>Ob auch andere Bundesländer einen solchen Gebührentatbestand erlassen werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Das Bundesland Niedersachsen bereitet eine entsprechende Gebührenordnung vor. Rheinland-Pfalz möchte ebenfalls eine solche Gebührenordnung einführen. Bundesländer wie Berlin, Brandenburg und NRW erklärten, dass sie keine zusätzlichen Gebühren erheben möchten. Bayern ließ verlauten, „sehr zurückhaltend“ mit dem Urteil umzugehen. Hamburg und Hessen plädieren für ein bundeseinheitliches Vorgehen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:09:50 +0100</pubDate>
                        <title>Tübinger Verpackungssteuer verfassungskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuebinger-verpackungssteuer-verfassungskonform</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Stadt Tübingen hat eine ökologische Vorreiterrolle eingenommen und zum 1. Januar 2022 eine Verpackungssteuersatzung erlassen, bei der sie den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden, besteuert.</p><p>Sie erhebt seitdem:</p><ul><li>0,50 Euro (netto) für Einwegverpackungen (z.B. Kaffeebecher)</li><li>0,50 Euro (netto) für Einweggeschirr (z.B. Pommesschalen)</li><li>0,20 Euro (netto) für Einwegbesteck und andere Hilfsmittel<br>(z.B. Trinkhalm oder Eislöffel)</li></ul><p>Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer betrifft den Endverkäufer/Endverbraucher.</p><p>Eine Franchise-Nehmerin einer Fast-Food-Kette hatte zunächst einen erfolgreichen Normenkontrollantrag gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 (2 S 3814/20 – juris) für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte die Stadt Tübingen Revision eingelegt. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 (9 CN 1/22 – juris) hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf. Die Satzung sei trotz punktueller Verstöße rechtmäßig. Gegen diese Entscheidung legte die Franchise-Nehmerin im Folgenden eine Verfassungsbeschwerde ein, welche erfolglos blieb. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 27. November 2024<br>(1 BvR 1726/23 – juris), dass die Verpackungssteuer sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß ist.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Gericht entschied, dass sich die Stadt Tübingen auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchersteuern gemäß Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG in Verbindung mit<br>§ 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg berufen könne und die Verpackungssteuer eine „örtliche“ Verbrauchersteuer im Sinne des<br>Art. 105a Abs. 2 S. 1 GG darstelle.</p><p>Die entscheidende Regelung des § 1 Abs. 1 Alt. 1 der Verpackungssteuersatzung knüpfe die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung finde. Damit stelle sie den nach dem Grundgesetz und dem Landesrecht erforderlichen Ortsbezug her, so das Gericht. Das Gericht stellte des Weiteren fest, dass die Örtlichkeit im Sinne der Satzung auch dann gegeben sein könne, wenn die Ware zwar nicht zum „Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt seien, der Verbrauch aber typischerweise im Gemeindegebiet erfolge.</p><p>Auch im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Alt. 2 der Verpackungssteuer und dem Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ bejahte das Bundesverfassungsgericht die Örtlichkeit. Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht auf die zuvor vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung. Steuerpflichtig sei danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändere. Auf der Grundlage dieser Kriterien können diejenigen mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung auslöse.</p><p>Weiter sei die Verpackungssteuer auch materiell verfassungsgemäß. Weder stehe die Verpackungssteuer im Widerspruch mit dem Abfallrecht des Bundes, noch stehe sie der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz entgegen, noch sei die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbar beeinträchtigt. Zwar liege ein Eingriff in die Berufsfreiheit vor, dieser sei jedoch verhältnismäßig, da die Indienstnahme der Verkäufer geeignet und erforderlich sei und eine Alternative, die die Steuerpflicht an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher anknüpfe, nicht praktikabel sei und daher kein gleich geeignetes Mittel darstelle.</p><h3>Hinweise &amp; Praxistipps</h3><p>Noch im Jahr 1998 entschied das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 u. 2 BvR 2004/95 – juris) hinsichtlich einer Verpackungssteuersatzung der Stadt Kassel, dass der von der Steuer ausgehende Anreiz gegenüber den einzelnen Endverkäufern, einer Besteuerung durch Umstellung auf ein Mehrwegsystem oder durch die Rücknahme und stoffliche Verwertung des Einwegmaterials außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung auszuweichen, in Widerspruch zu dem für das seinerzeitige Abfallrecht angenommenen Kooperationsprinzip stehe. Die Satzung sei deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dabei wurde auf § 14 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 verwiesen. Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel enthält das heutige Abfallrecht des Bundes jedoch nicht mehr. Damit besteht kein Widerspruch mehr zu geltendem Abfallrecht.</p><p>Als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG kann grundsätzlich jede Gemeinde frei darüber entscheiden, ob sie eine Verpackungssatzung nach dem Tübinger Modell für sinnvoll erachtet und eine entsprechende örtliche Satzung erlassen möchte. Erwägungsgründe können hierbei insbesondere die Einnahmen für den städtischen Haushalt, die Verringerung der Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen sowie das Setzen eines Anreizes zur Verwendung von Mehrwegsystemen sein.</p><p>Zu beachten ist, dass Teile der Verpackungssteuer Tübingens rechtswidrig waren und diese Fehler bei der Einführung einer Verpackungssteuer vermieden werden sollten:</p><ul><li>Gemäß §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 der Verpackungssteuersatzung (VStS) der Stadt Tübingen a.F. wurde der Steuersatz pro Einzelmahlzeit auf maximal 1,50 € begrenzt. Diese Regelung sah das Bundesverwaltungsgericht als nicht hinreichend bestimmt an: „Insbesondere bei Sammel-, Groß- und Nachbestellungen in der Systemgastronomie muss die Feststellung, um wie viele Einzelmahlzeiten es sich handelt, zu unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Da sich dieses Problem nahezu flächendeckend bei einer Hauptzielgruppe der Verpackungssteuer und nicht nur punktuell stellt, verstößt die Vorschrift des §&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 VStS gegen das aus Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG folgende Bestimmtheitsgebot." Die Stadt Tübingen hat die Regelung nunmehr ersatzlos gestrichen.</li><li>Nach § 8 VStS a.F. war die Stadtverwaltung berechtigt, „jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen nach dieser Satzung die Geschäftsräume des Steuerschuldners/der Steuerschuldnerin zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen sowie Kopien davon anzufordern“. Das behördliche Betretungsrecht gemäß § 8 VStS war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig, weil es nicht auf die üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten beschränkt war. Betretungsbefugnisse für Geschäftsräume setzen nicht nur eine besondere gesetzliche Vorschrift als Rechtsgrundlage voraus; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist auch nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen<br>(vgl. bereits BVerfG, Beschluss v. 13.10.1971 - 1 BvR 280/66 – juris).</li></ul><p>Bei der Einführung einer Verpackungssteuer sind zudem die landesrechtlichen Besonderheiten zu beachten, insbesondere die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern.</p><p>Nach einer Umfrage der Deutschen Umwelthilfe aus dem Jahr 2023 prüften damals 24 Städte die Einführung einer Verpackungssteuer,<br>47 Städte wollten das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde gegen die Verpackungssteuersatzung abwarten, und 48 weitere Städte haben ein grundsätzliches Interesse an der Einführung der Verpackungssteuer gezeigt. Die Ergebnisse zum Stand 2. Mai 2024 finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verpackungen/240523_Tabelle_Plastikfreie-Staedte_Verpackungssteuer_2024.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>. Nach Bestätigung der Tübinger Verpackungssteuer durch das Bundesverfassungsgericht haben laut weiterer DUH-Umfragen zum Stichtag 28. Januar 2025 bereits 120 Städte Interesse an der Umsetzung signalisiert. Die DUH hat in der Zwischenzeit 402 Städte mit Anträgen aufgefordert, schnellstmöglich ebenfalls kommunale Verpackungssteuern einzuführen. Eine Übersicht der Städte finden Sie <a href="https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Pressemitteilungen/Kreislaufwirtschaft/250220_%C3%9Cbersicht_400_St%C3%A4dte.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>hier</u></a>.</p><p>Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages begrüßt eine Verpackungssteuer und sieht in ihr ein wirksames Mittel gegen die Vermüllung.</p><p>Die Stadt Konstanz hat schon zum 1. Januar 2025 eine Verpackungssteuer eingeführt und verlangt wie die Stadt Tübingen<br>50 Cent für Becher und Geschirr sowie 20 Cent für Einweg-Besteck.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob weitere Städte und Gemeinden dem Tübinger Modell folgen und eine Verpackungssteuer einführen werden. Das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat hierfür Rechtssicherheit geschaffen und bietet den Gemeinden eine wichtige Orientierung für die zukünftige Gestaltung von Verpackungssteuersatzungen.</p><p>Katrin Lüdtke<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 14:55:33 +0100</pubDate>
                        <title>Von der zivilen zur wehrtechnischen Innovation: Fördermöglichkeiten für Neueinsteiger</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Die neue Realität – Verteidigungstechnologie als Wachstumsmarkt</strong></span></h3><p>Die weltpolitische Lage hat sich in den letzten Jahren massiv verschärft. Mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine, zunehmenden Spannungen in verschiedenen Weltregionen und der allgemeinen Unsicherheit erleben wir eine historische Zäsur. Die viel zitierte "Zeitenwende" ist längst Realität geworden – und mit ihr fließen erhebliche Summen in die Verteidigung.</p><p>Dies eröffnet völlig neue Perspektiven: Unternehmen, die bislang ausschließlich zivile Produkte herstellten, überlegen nun ernsthaft, ob und wie sie ihre Technologien und Kompetenzen für den Verteidigungssektor nutzbar machen können. Besonders für mittelständische Unternehmen mit technologischem Know-how stellt sich die Frage: Welche Fördermöglichkeiten gibt es für den Einstieg in die Wehrtechnik?</p><p>Hier ein aktueller Überblick über die wichtigsten Programme und Instrumente, die Anfang 2025 zur Verfügung stehen:</p><h3><span><strong>Europäische Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Europäischer Verteidigungsfonds (EVF) – Das Flaggschiff der EU-Förderung</strong></p><p>Der Europäische Verteidigungsfonds (EVF) stellt 2025 rund 1,065 Milliarden Euro für Rüstungsforschung und -entwicklung bereit. Besonders interessant für Neueinsteiger: 4% des Budgets sind für "disruptive" Technologien und weitere 6% für innovative Projekte mit Fokus auf KMU reserviert.</p><p>Das aktuelle Arbeitsprogramm 2025 umfasst 33 Themen in neun Ausschreibungen – von Bodenkampf über Cyberabwehr bis hin zu umweltfreundlichen Technologien. Schwerpunkte sind beispielsweise Projekte zu Cyberverteidigung, Marine- und Unterwasserfähigkeit sowie Sensorsystemen.</p><p><strong>Förderkonditionen im Kurzüberblick:</strong></p><ul><li><span>Anträge müssen in der Regel von Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Einrichtungen aus drei EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden</span></li><li><span>Bei disruptiven Technologie-Projekten genügen zwei Partner aus zwei Ländern</span></li><li><span>Förderfähig sind nur in der EU oder Norwegen ansässige Firmen/Einrichtungen</span></li><li><span>Die Förderquote beträgt je nach Projekttyp bis zu 100% (besonders bei reiner Forschung)</span></li><li><span>Es gibt Bonuspunkte für die Beteiligung von KMU</span></li></ul><p><strong>Wichtig für Ihre Planung:</strong> Die Ausschreibungen laufen bereits seit Mitte Februar 2025. Die Einreichungsfrist für Projektanträge ist der 16. Oktober 2025.</p><p><strong>Defence Equity Facility – Kapital für innovative Startups</strong></p><p>Eine weitere spannende Möglichkeit ist die Anfang 2024 gestartete Defence Equity Facility (DEF). Dieser Wagniskapital-Fonds verfügt über 175 Millionen Euro und zielt darauf ab, privates Risikokapital für wehrtechnische Innovationen mit Dual-Use-Potenzial zu mobilisieren.</p><p>Die DEF investiert nicht direkt in Unternehmen, sondern in spezialisierte private Fonds, die wiederum in Sicherheits- und Verteidigungsunternehmen investieren. Bis 2027 sollen so Investitionen von bis zu 500 Millionen Euro in Startups und KMU mit Verteidigungsbezug angestoßen werden.</p><p>Gerade für innovative Startups, die neue Technologien wie KI, Sensorik oder Cybersicherheit entwickeln, könnte die DEF den Zugang zu dringend benötigtem Wachstumskapital erleichtern.</p><h3><span><strong>Deutsche Fördermöglichkeiten</strong></span></h3><p><strong>Dual-Use-Potenzial in zivilen Innovationsprogrammen</strong></p><p>Ein oft übersehener Weg sind die klassischen Innovationsförderprogramme wie ZIM (Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand) oder KMU-innovativ. Diese sind zwar primär zivil ausgerichtet, können aber unter bestimmten Umständen auch für die Wehrtechnik relevant sein.</p><p>Das Bundeswirtschaftsministerium ist bei ZIM grundsätzlich technologieoffen. Auch wehrtechnische Unternehmen können ZIM-Zuschüsse erhalten, sofern die Projektinhalte zivil verwertbar sind – etwa neue Materialtechnologien, Elektronik oder KI-Anwendungen, die später auch militärisch eingesetzt werden könnten.</p><p>Ähnliches gilt für BMBF-Programme wie KMU-innovativ, die beispielsweise in Feldern wie KI, Elektronik oder Sicherheitstechnologien Ausschreibungen bieten. Direkte Rüstungsthemen sind zwar ausgeschlossen, aber Sicherheit und Verteidigung als Anwendungsgebiet können indirekt profitieren.</p><h3><span><strong>Cyber Innovation Hub der Bundeswehr</strong></span></h3><p>Der Cyber Innovation Hub der Bundeswehr (CIHBw) dient als Schnittstelle zwischen Startup-Szene und Bundeswehr. Er wurde als Pilotprojekt gestartet, um militärische Nutzer mit zivilen Innovationen zusammenzubringen.</p><p>Im Jahr 2025 hat der CIHBw seine Kooperationen verstärkt. Besonders hervorzuheben ist die am 11. Februar 2025 geschlossene strategische Partnerschaft mit der Universität der Bundeswehr München. Diese Allianz soll Forschung und Innovation eng mit den Anforderungen der Truppe verknüpfen.</p><p>Der Hub bietet auch Unterstützung für Intrapreneurship und führt regelmäßig Innovations-Challenges durch – eine spannende Möglichkeit für innovative Unternehmen, ihre Lösungen direkt mit der Bundeswehr zu entwickeln.</p><h3><span><strong>Strategische Ausrichtung – Was wird gefördert?</strong></span></h3><p>Wer in den Verteidigungssektor einsteigen möchte, sollte sich an der im Dezember 2024 beschlossenen Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie orientieren. Diese definiert klare Schlüsseltechnologien, die für die künftige Förderung prioritär sind:</p><ul><li><span>IT- und Kommunikationstechnologien für militärische Zwecke</span></li><li><span>Künstliche Intelligenz (KI) und autonome Systeme</span></li><li><span>Marineschiffbau</span></li><li><span>Behördenschiffbau</span></li><li><span>Geschützte/gepanzerte Fahrzeuge</span></li><li><span>Sensorik (Aufklärung, Radar, Optoelektronik)</span></li><li><span>Schutztechnologien und elektromagnetischer Kampf</span></li></ul><p>Weitere kritische Bereiche sind Quantentechnologien, Flugkörper und Flugabwehr, Raumfahrttechnologien, Munition sowie unbemannte Systeme (Drohnen).</p><p>Projekte, die in diese Kategorien fallen, haben deutlich bessere Chancen auf Förderung und langfristige Aufträge.</p><h3><span><strong>Praktische Tipps für Einsteiger</strong></span></h3><p>Als erfahrene Anwälte mit Blick auf die Förderpraxis möchten wir Ihnen einige praktische Hinweise geben:</p><ol><li><span><strong>Nutzen Sie bestehende Expertise:</strong> Kooperieren Sie mit etablierten Unternehmen der Verteidigungsbranche, um von deren Erfahrung zu profitieren.</span></li><li><span><strong>Denken Sie dual-use:</strong> Entwickeln Sie Technologien, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Dies maximiert Ihre Fördermöglichkeiten.</span></li><li><span><strong>Konsortialbildung:</strong> Für den Europäischen Verteidigungsfonds ist die Zusammenarbeit mit Partnern aus anderen EU-Ländern essenziell. Bauen Sie frühzeitig Netzwerke auf.</span></li><li><span><strong>Sicherheitsaspekte beachten:</strong> Die Verteidigungsbranche unterliegt besonderen Sicherheitsanforderungen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.</span></li></ol><p><strong>Früh planen:</strong> Die Antragsfristen sind oft lang, die Verfahren komplex. Beginnen Sie mindestens sechs Monate vor Deadline mit der Vorbereitung.</p><h3><span><strong>Fazit – Ein Markt im Umbruch</strong></span></h3><p>Die aktuelle weltpolitische Lage hat den Verteidigungssektor grundlegend verändert. Mit den massiven Investitionen in die Sicherheit Europas entstehen völlig neue Geschäftsmöglichkeiten – auch für Unternehmen, die bisher in anderen Bereichen tätig waren.</p><p>Die vorgestellten Förderprogramme bieten verschiedene Einstiegsmöglichkeiten. Besonders vielversprechend ist die Kombination aus europäischen Mitteln (EVF) für Forschung und Entwicklung mit nationalen Programmen für die konkrete Umsetzung.</p><p>Wer jetzt strategisch klug agiert und seine zivilen Kompetenzen für den Verteidigungsbereich adaptiert, kann von diesem Wachstumsmarkt langfristig profitieren.</p><p>Sie haben Fragen zur Förderung von Verteidigungstechnologien oder benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter!</p><p>Dennis Hillemann<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 08:11:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensverbünde, Familie und die unwiderlegbare Vermutung: Chaos und Unsicherheiten im Umgang mit familiären Verbindungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensverbuende-familie-und-die-unwiderlegbare-vermutung-chaos-und-unsicherheiten-im-umgang-mit-familiaeren-verbindungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Einleitung</span></h3><p>Die Diskussion um die unwiderlegbare Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen in Unternehmensverbünden sorgt weiterhin für Verwirrung und erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Schlussabrechnungen. Besonders die Veröffentlichung des neuen Leitfadens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) am 19. Juli 2024 hat die Situation nicht vereinfacht, sondern vielmehr neue Streitpunkte geschaffen. Die derzeitige Praxis der Bewilligungsstellen bleibt dazu unübersichtlich.</p><h3><span>Unwiderlegbare Vermutung oder doch nur eine Grundregel?</span></h3><p>Bis Mitte 2024 galt in der Bewilligungspraxis der Grundsatz, dass familiäre Verbindungen – etwa zwischen Ehepartnern, Eltern und Kindern oder Geschwistern – immer als Grundlage für einen Unternehmensverbund angesehen wurden. Diese sogenannte unwiderlegbare Vermutung führte dazu, dass Unternehmen in vielen Fällen als verbunden eingestuft wurden, auch wenn sie eigenständig operierten.</p><p>Mit dem neuen Leitfaden vom 19. Juli scheint das BMWK diesen Grundsatz abgeschwächt zu haben. Es wird nicht mehr von einer unwiderlegbaren Vermutung gesprochen, sondern lediglich davon, dass bei familiären Verbindungen „grundsätzlich“ von einem gemeinsamen Handeln auszugehen sei. Gleichzeitig wird betont, dass atypische Fälle berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Formulierung wirft jedoch neue Fragen auf:</p><ul><li><span>Was ist ein atypischer Fall? Der Leitfaden gibt keine klaren Kriterien vor, welche Konstellationen von der Grundregel abweichen könnten.</span></li><li><span>Rechtsunsicherheit: Bewilligungsstellen und Antragsteller müssen selbst beurteilen, ob ihre Situation unter einen atypischen Fall fällt – ein Ansatz, der zwangsläufig zu Uneinheitlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen wird.</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Rolle rückwärts: Praxis in Bayern und anderen Bundesländern</span></h3><p>Während das BMWK den Anschein erweckt, dass die unwiderlegbare Vermutung aufgegeben wurde, zeigt die Praxis in Bayern eine völlig andere Richtung. Ein Rundschreiben der IHK für München und Oberbayern vom September 2024 bestätigt, dass:</p><ul><li><span>Die unwiderlegbare Vermutung in Bayern weiterhin gilt.</span></li><li><span>Keine atypischen Fälle anerkannt werden, es sei denn, es handelt sich um Schausteller oder geschiedene Ehepartner.</span></li></ul><p>Dies steht im direkten Widerspruch zur Linie des BMWK, wonach Verwaltungspraxis Raum für abweichende Entscheidungen lassen müsse. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Leitlinien weiterhin stark von der regionalen Bewilligungspraxis abhängt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.</p><p>Auch andere Bundesländer haben sich bisher nicht eindeutig positioniert dazu, was ein atypischer Fall sein könnte. Wir sehen in der Praxis hierzu unterschiedliche Formulierungen. In der Regel sollen es Fälle sein, die so weit vom Standard abweichen, dass eine Annahme der Vermutung unverhältnismäßig wäre. Doch wann das der Fall sein soll, das bleibt völlig offen.</p><h3><span>Konflikt: Leitfaden und Verwaltungspraxis</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen dem Leitfaden &nbsp;des BMWK und der regionalen Praxis zeigt einen grundlegenden Konflikt:</p><ul><li><span>BMWK-Position: Die FAQ und der Leitfaden sollen aus unserer Sicht eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen. Das allerdings bestreiten die Bewilligungsstellen, die der Ansicht sind, es komme nur auf ihre Verwaltungspraxis an.</span></li><li><span>Bewilligungsstellen: Die Verwaltungspraxis wird auf Landesebene definiert, und die FAQ werden nicht als verbindliches Recht angesehen.</span></li></ul><p>Dieser Widerspruch stellt Unternehmen und Steuerberater vor ein Dilemma: Sollen sie sich auf die bundesweite Auslegung des BMWK stützen oder sich strikt an die Vorgaben der regionalen Bewilligungsstellen halten?</p><h3><span>Praktische Folgen und Risiken für Steuerberater</span></h3><p>Die Rechtsunsicherheit beim Thema Unternehmensverbund bringt erhebliche Risiken mit sich, insbesondere für Steuerberater, die ihre Mandanten in diesen Fragen beraten. Typische Herausforderungen:</p><ol><li><span>Fehlerhafte Einschätzung eines atypischen Falls: Steuerberater laufen Gefahr, familiäre Verbindungen falsch einzustufen, was zu Rückforderungen und möglichen Haftungsansprüchen führen kann.</span></li><li><span>Ignorieren der Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes: Auch wenn der Leitfaden des BMWK formal gilt, entscheiden in der Praxis die Bewilligungsstellen auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungspraxis.</span></li><li><span>Versäumte Dokumentation: Ohne eine klare und umfassende Dokumentation – etwa durch Begleitschreiben oder Gutachten – sind Mandanten kaum vor Rückforderungen geschützt.</span></li></ol><h3><span>Empfehlungen</span></h3><ul><li><span>Begleitschreiben: Jeder Antrag oder jede Schlussabrechnung sollte durch ein rechtlich fundiertes Begleitschreiben ergänzt werden, das die individuelle Situation ausführlich darlegt. Dies kann (und sollte in vielen Fällen, die stritig sein könnten) auch noch nachträglich eingereicht werden. So haben Steuerberaterkammern ihre Mitglieder darauf hingewiesen, das ses wichtig ist, eine Abweichung von der bekannten Verwaltungspraxis schriftlich zu begründen.</span></li><li><span>Gutachten einholen: In komplexen Fällen sollte ein Anwalt mit Erfahrung hinzugezogen werden, um Risiken zu minimieren.</span></li><li><span>Ehrlich machen: Alle relevanten familiären Verbindungen und Unternehmensstrukturen sollten offengelegt werden, um spätere Sanktionen zu vermeiden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen den FAQ, dem neuen Leitfaden und der regionalen Praxis wird zwangsläufig vor Gericht landen. Es ist absehbar, dass diese Streitigkeiten bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof gehen werden. Besonders die folgende Frage steht im Fokus:</p><ul><li><span>Verbindlichkeit der FAQ: Sind die Leitlinien des BMWK tatsächlich bindend, oder können Bewilligungsstellen eigene Regeln aufstellen?</span></li><li><span>Ist die derzeitige Praxis mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar?</span></li><li><span>Ist die Auslegung der Bewilligungsstellen mit dem EU-Recht, insbesondere den EU-Grundrechten, vereinbar?</span></li></ul><p>Steuerberater und Unternehmen sollten sich daher auf langwierige Auseinandersetzungen einstellen und ihre Fälle möglichst gut dokumentieren. Bei Nachfragen der Bewilligungsstellen zum Thema Unternehmensverbund und Familie sollten Rechtsanwälte mit Erfahrung hinzugezogen werden.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Das Chaos um die unwiderlegbare Vermutung bei Unternehmensverbünden zeigt einmal mehr die Herausforderungen und Unsicherheiten im Umgang mit den Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen und Steuerberater müssen sich auf regionale Abweichungen einstellen und gleichzeitig die bundesweite Linie des BMWK im Auge behalten.</p><p>Für Steuerberater ist es essenziell, ihre Mandanten umfassend zu informieren und rechtliche Unterstützung einzuholen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Nutzen Sie auch das <a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>, um sich mit anderen Experten auszutauschen und stets über die neuesten Entwicklungen informiert zu bleiben.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei ADVANT Beiten Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 11:07:00 +0100</pubDate>
                        <title>Standortübergreifende Verstärkung: ADVANT Beiten gewinnt dreiköpfiges Team mit Partner Dennis Hillemann von Fieldfisher</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/standortuebergreifende-verstaerkung-advant-beiten-gewinnt-dreikoepfiges-team-mit-partner-dennis-hillemann-von-fieldfisher</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 2. Januar 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut den Bereich Public Sector weiter aus und gewinnt Dennis Hillemann als Equity Partner von Fieldfisher. Dennis Hillemann arbeitet vom Hamburger Standort aus und wechselte zum 1. Januar 2025 gemeinsam mit Salary Partnerin Tanja Ehls (Frankfurt) und Salary Partner Johannes Voß-Lünemann (Berlin). &nbsp;</p><p><strong>Dennis Hillemann,&nbsp;</strong>Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Unternehmen und öffentliche Stellen im Verwaltungsrecht, vor allem im Verwaltungsprozessrecht und Fördermittelrecht – insbesondere zu Corona-Überbrückungshilfen – sowie im Genehmigungsrecht und vertritt sie vor den Verwaltungsgerichten.&nbsp;</p><p>Das Trio berät derzeit schwerpunktmäßig bundesweit Steuerberater und Unternehmen bei der Beantragung von Überbrückungshilfen sowie im Widerspruchs- und Klageverfahren.</p><p>Ein weiterer Schwerpunkt des Teams liegt in der Beratung von Unternehmen und Hochschulen bei der Beantragung von Fördermitteln oder der beihilfekonformen Gestaltung der Verwendung der Fördermittel. Johannes Voß-Lünemann berät zudem im Bereich Vergaberecht, u.a. in der Betreuung von Vergaben nach nationalem und EU-Vergaberecht, sowohl für Liefer- und Dienstleistungen als auch für Bauleistungen.</p><p>&nbsp;„ADVANT Beiten ist seit vielen Jahren einer der führenden Player bei skalierbaren und technologiegestützten Rechtsdienstleistungen. Kombiniert mit der langjährigen Erfahrung und Expertise im Verwaltungs- und Vergaberecht stellt Dennis Hillemann mit seinem Team für uns eine ideale Ergänzung dar. Wir freuen uns sehr auf die standortübergreifende Zusammenarbeit“, kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten. &nbsp;&nbsp;</p><p>Dennis Hillemann zu seinem Wechsel: „Der Wechsel zu ADVANT Beiten ist für uns der ideale nächste Schritt. Die multidisziplinäre Aufstellung der Kanzlei mit starken Teams an allen wichtigen Standorten in Deutschland ermöglicht es uns, unsere Mandanten noch umfassender zu beraten. Besonders die enge Verzahnung der verschiedenen Fachbereiche und die technologische Ausrichtung von ADVANT Beiten bieten optimale Voraussetzungen für die Betreuung komplexer Mandate im öffentlichen Recht. Mit dem breiten Netzwerk der Kanzlei und der etablierten Legal Tech-Expertise können wir unsere Dienstleistungen, insbesondere bei den Corona-Überbrückungshilfen, bundesweit noch effizienter erbringen. Die standortübergreifende Zusammenarbeit in Hamburg, Frankfurt und Berlin ermöglicht es uns dabei, nah an unseren Mandanten zu sein und gleichzeitig das gesamte Kompetenzspektrum von ADVANT Beiten für sie nutzbar zu machen.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 15:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art: BFH entscheidet gegen abgestufte Kettenzusammenfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusammenfassung-von-betrieben-gewerblicher-art-bfh-entscheidet-gegen-abgestufte-kettenzusammenfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Das Körperschaftsteuerrecht gibt juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit, mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) steuerlich zusammenzufassen, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG). So können verlustträchtige Tätigkeiten wie beispielsweise der Betrieb eines Schwimmbads mit gewinnträchtigen Betrieben wie zum Beispiel der Energieversorgung verrechnet werden.</p><p>Finanzverwaltung und Teile des Schrifttums vertraten bisher die Ansicht, dass die Zusammenfassung mehrerer BgA mehrstufig oder kettenförmig erfolgen könne (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009, BStBl. I 2009, 1303). Dabei werden auf einer ersten Stufe zunächst zwei BgA zu einem Gesamt-BgA zusammengefasst und auf einer weiteren Stufe ein weiterer BgA mit diesem Gesamt-BgA zusammengefasst. Dem ist der BFH nun mit Urteil vom 29. August 2024, V R 43/21, entgegengetreten. Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Urteilsfall betrieb eine Körperschaft öffentlichen Rechts diverse BgA. Unter einem BgA Versorgung fasste die Steuerpflichtige den verlustträchtigen Betrieb eines Freibads mit den gewinnträchtigen Betrieben der Wasserversorgung und zweier Blockheizkraftwerke (BHKW) zusammen. Dabei wurde die Wärme der BHKW teilweise zum Beheizen des Freibads und zum anderen Teil für die Versorgung eines Wohngebiets genutzt. Der mit den BHKW erzeugte Strom wurde an einen Versorger verkauft. Das Finanzamt trat der Zusammenfassung entgegen und ordnete den Freibadbetrieb mangels enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung von einigem Gewicht als eigenständigen BgA ein, denn das BHKW liefere lediglich Wärme an das Freibad wie an fremde Dritte.</p><h3>Kernaussagen des Urteils</h3><p>Der BFH stellte klar, dass eine Zusammenfassung von BgA gemäß<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG nur dann zulässig ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zusammenfassung zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, vorliegen. Die in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 2009 niedergelegte Auffassung zur Kettenzusammenfassung stehe nicht mit dem geltenden Recht in Einklang. Begründet hat der V. Senat seine Auffassung mit den klassischen Argumenten: Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift.</p><ul><li>Der Wortlaut der Vorschrift nehme jeden einzelnen BgA im Sinne des<br>§ 4 Abs. 1 KStG und nicht einen bereits zusammengefassten BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG in Bezug.</li><li>4 Abs. 6 Satz 1 KStG ist eine Ausnahmevorschrift. Dem Grundsatz zufolge ist jeder BgA für sich zu betrachten, das Einkommen eines jeden BgA gesondert zu ermitteln und die Körperschaftsteuer gesondert festzusetzen. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die auftreten könnten, wenn der Gewinn aus einer wettbewerbsrelevanten Tätigkeit durch Verluste aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeglichen würde. Die Zusammenfassung von BgA als Ausnahme dieses Grundsatzes der Einzelbetrachtung ist daher eng in dem Sinne zu verstehen, dass die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA, nicht nur einzelnen vorliegen müssen.</li><li>Schließlich ist der BFH nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber in<br>§ 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Kettenzusammenfassung regeln wollte.</li></ul><p></p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des BFH ist nur eines aus einer Reihe von Urteilen zur Zusammenfassung von BgA. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine strengere Handhabung bei der steuerlichen Bewertung der Zusammenfassung mehrerer BgA. Es ist dringend zu empfehlen, Zusammenfassungen mehrerer BgA daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Zusammenfassung zwischen allen BgA vorliegen. Das Urteil gilt nicht nur für die dort in Streit stehende Zusammenfassung aufgrund enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung nach § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG, sondern auch für die Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:49:24 +0100</pubDate>
                        <title>Aus drei mach vier – Änderung der Bekanntgabefiktion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aus-drei-mach-vier-aenderung-der-bekanntgabefiktion</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzliche Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten in Deutschland von drei auf vier Tage verlängert. Damit wird eine 48 Jahre alte Regelung angepasst.</p><p>So lautet § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ab dem 01.01.2025:</p><p><i>"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."</i></p><p>Hintergrund dieser Änderung ist die Anpassung an längere Postlaufzeiten, die durch neue Zustellvorgaben für Postdienstleister entstanden sind. Nach § 18 Abs. 1 PostG müssen jeweils mindestens 95 Prozent der inländischen Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Aufgrund der Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nach Ansicht des Gesetzgebers nunmehr erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post regelhaft der tatsächliche Zugang unterstellt werden.</p><p>Die neue Regelung betrifft Verwaltungsakte, die per einfacher Post versandt werden, wobei der Tag des Versands nicht mitzählt. Ziel ist es, die Fristberechnung für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und an die realen Gegebenheiten der Postzustellung anzupassen.</p><p>Parallel zur Änderung im VwVfG des Bundes werden auch die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder angepasst, soweit diese nicht auf das VwVfG des Bundes verweisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:47:09 +0100</pubDate>
                        <title>Solaranlagen und Denkmalschutz: Klimaschutz trifft auf Kulturerhalt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/solaranlagen-und-denkmalschutz-klimaschutz-trifft-auf-kulturerhalt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat in zwei richtungsweisenden Urteilen (Urt. v. 27.11.2024, Az.: 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23) klargestellt, dass der Denkmalschutz der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden in der Regel nicht entgegensteht, sofern diese denkmalschonend gestaltet werden. Dies gilt insbesondere angesichts der Priorisierung erneuerbarer Energien, die durch das Klimaschutzgesetz sowie die Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verstärkt wurde.</p><h3>Hintergrund der Entscheidungen</h3><p>In den beiden Fällen hatten jeweils Denkmalschutzbehörden die Installation von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden aufgrund einer angeblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes abgelehnt. Dagegen wandten sich die Eigentümer.</p><p>Im ersten Fall handelte es sich um ein Einfamilienhaus in der "Golzheimer Siedlung" in Düsseldorf, für welche eine Denkmalbereichssatzung gilt. Die Eigentümerin beabsichtigte, auf einer aus dem Straßenraum teilweise einsehbaren Dachfläche eine Solaranlage zu errichten, wofür die Stadt Düsseldorf die denkmalrechtliche Erlaubnis verweigerte.</p><p>Im zweiten Fall versagte die Stadt Siegen die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Errichtung einer Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche eines Wohngebäudes, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in der Denkmalliste eingetragen ist.</p><h3>Klimaschutz grundsätzlich vor Denkmalschutz</h3><p>Das OVG entschied in beiden Fällen zugunsten der Kläger und stellte klar, dass nach § 2 S. 2 EEG, welcher im Juli 2022 in Kraft getreten ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden müssen. Diese bundesrechtliche Vorgabe (für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt) beeinflusse auch das Denkmalschutzrecht auf Landesebene, wodurch dieser Vorrang auch bei der Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gelte. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, dürfe die denkmalrechtliche Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Dies sei bei beiden Fällen nicht der Fall. Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes.</p><p>In dem Fall in Düsseldorf greife die beantragte Solaranlage nicht dermaßen in das äußere Erscheinungsbild ein, dass die Erlaubnis ausnahmsweise zu versagen wäre. Die Sichtbarkeit der Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum genüge hierfür grundsätzlich nicht. Vielmehr sei unter anderem die Farbe der Solarpaneele angepasst worden und die Silhouette der Siedlung werde nicht beeinträchtigt.</p><p>In Siegen seien bereits die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt, da das Gebäude wegen des vorhandenen Dachreiters und nicht wegen der Dachfläche und deren Gestaltung als Denkmal eingetragen ist. Das OVG betonte jedoch, dass selbst dann kein Ausnahmefall vorläge, der eine Versagung rechtfertige, wenn die Dachfläche selbst als denkmalwertbegründend angesehen würde.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die Denkmalbehörden in vielen Ländern nach wie vor der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden oder im Ensemblebereich äußerst kritisch gegenüberstehen und sich die Praxis, den Konflikt zwischen Photovoltaikanlagen und Denkmalschutz zu Gunsten des Denkmalschutzes zu lösen, nur langsam ändert. Hier lohnt es sich, bereits im Genehmigungsprozess auf den Vorrang des Ausbaus erneuerbarer Energien und das überwiegende öffentliche Interesse hieran hinzuweisen und die Behörden mit entsprechenden Argumenten zu unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:44:48 +0100</pubDate>
                        <title>Orientierungshilfe der DSK zum neuen Onlinezugangsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/orientierungshilfe-der-dsk-zum-neuen-onlinezugangsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem 2017 in Kraft getretenen Onlinezugangsgesetz („OZG“) wurden alle Behörden verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 auch digital über Verwaltungsportale anzubieten. Dieses Ziel konnte unter anderem aufgrund der komplexen föderalen Strukturen und des unterschiedlichen Digitalisierungsgrades nicht erreicht werden. Häufig sind Online-Dienstleistungen zudem nur in einzelnen Ländern oder Kommunen verfügbar.</p><p>Am 24. Juli 2024 ist daher nun das OZG-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem OZG-Änderungsgesetz sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung geschaffen werden.</p><p>Um die betroffenen Stellen bei der Rechtsanwendung aus datenschutzrechtlicher Sicht zu unterstützen, hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - „DSK“) im November 2024 eine Orientierungshilfe („OH“) zu ausgewählten Fragen des neuen OZG veröffentlicht. Darin haben die Datenschutzbehörden die aus ihrer Sicht wichtigsten datenschutzrechtlichen Änderungen zusammengefasst und geben anhand konkreter Beispiele Hilfestellungen zu bestimmten Sachverhalten.</p><h3>Länderübergreifender Onlinedienst</h3><p>Das OZG folgt dem so genannten "Einer-für-alle-Prinzip". Danach soll eine Behörde einen Onlinedienst, z. B. das elektronische Antragsformular für die Beantragung einer Baugenehmigung, entwickeln und allen anderen Behörden - auch länderübergreifend - zur Nachnutzung zur Verfügung stellen. Das elektronische Antragsformular basiert dabei auf der IT-Infrastruktur des entwickelnden Landes ("länderübergreifender Onlinedienst"). In dieses Antragsformular können Nutzer aus dem gesamten Bundesgebiet ihre Daten eingeben. Von dort werden die Daten an die für die jeweilige Antragsbearbeitung örtlich und fachlich zuständige Behörde weitergeleitet.</p><h3>Verantwortlichkeit</h3><p>§ 8a Abs. 4 des neuen OZG stellt nunmehr klar, dass in dieser Konstellation die jeweilige Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, für die Verarbeitung der Daten im Onlinedienst allein datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Soweit die Daten bei der dann zuständigen Fachbehörde (im Backend) verarbeitet werden, ist diese ebenfalls alleinige verantwortliche Stelle. Es reihen sich also mehrere Verantwortliche in einer Kette aneinander.</p><p>Bedient sich die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde selbst eines IT-Dienstleisters, handelt dieser als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.</p><h3>Rechtsgrundlage</h3><p>Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im länderübergreifenden Onlinedienst sind in § 8a Abs. 1 bis 3 OZG geregelt. Im oben genannten Beispiel einer Baugenehmigung darf die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibende Behörde demnach die vom Antragsteller in das Antragsformular eingegebenen Daten verarbeiten, an die zuständige Fachbehörde weiterleiten und dem Nutzer über Schnittstellen auch Dokumente zu den Verwaltungsvorgängen zur Verfügung stellen.</p><p>Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet (z. B. Gesundheitsdaten, Daten über religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen), enthält das OZG Sonderregelungen, nach denen den technischen und organisatorischen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zukommt.</p><p>Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch die Fachbehörde im Backend richtet sich allein nach dem jeweiligen Fachrecht, das auch ohne Nutzung des Onlinedienstes maßgeblich ist. Das OZG gilt auch nicht für Onlinedienste, die dezentral betrieben werden, also z. B. nur den Nutzern eines Bundeslandes zur Verfügung stehen.</p><h3>Dokumentations- und Informationspflichten</h3><p>Die Behörde, die den länderübergreifenden Onlinedienst betreibt, unterliegt als Verantwortliche verschiedenen Informations- und Dokumentationspflichten. So hat die Behörde die Informationspflichten aus Art. 12 ff. DSGVO zu erfüllen und sie muss die Betroffenenrechte aus Art. 15 ff. DSGVO wahren. Etwaige Datenpannen sind der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und ggf. den Betroffenen zu melden.</p><p>In der Regel wird vor Inbetriebnahme des jeweiligen Onlinedienstes die Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Darüber hinaus weist die DSK auf die Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO hin. Nicht zu vergessen ist auch die Erweiterung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO.</p><h3>Sonstiges</h3><p>Darüber hinaus enthält das OZG-Änderungsgesetz weitere Regelungen zur Digitalisierung der Verwaltung. Zur Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer von Onlinediensten ist ein Nutzerkonto erforderlich, das künftig zentral vom Bund bereitgestellt wird. Zudem wird das bisherige Bürgerkonto des Bundes („BundID“) zur „DeutschlandID“ weiterentwickelt.</p><p>Des Weiteren wird das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung („EGovG“) aktualisiert und in § 5 EGovG eine Rechtsgrundlage für den Abruf von Nachweisen in elektronischen Verwaltungsverfahren eingeführt. Damit werden Behörden ermächtigt, auf Weisung des Antragstellers die erforderlichen Dokumente selbst bei der ausstellenden Stelle abzurufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:40:33 +0100</pubDate>
                        <title>Krankenhausreform kommt – was heißt das nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhausreform-kommt-was-heisst-das-nun</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat am 22. November 2024 den Deutschen Bundesrat passiert, ohne dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Damit wird das Gesetz – wie vom Bundestag verabschiedet – am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im folgenden Beitrag fassen wir wesentliche Inhalte der Krankenhausreform zusammen. Dabei gehen wir insbesondere auf die arbeitsrechtlichen Herausforderungen ein, die aufgrund der Neuregelungen zu erwarten sind.</p><h3>Ausgangspunkt: Warum gibt es die Reform?</h3><p>Die Inhalte der aktuellen Reform werden von den Beteiligten des deutschen Gesundheitssystems kontrovers diskutiert. Über das „Ob“ einer Reform herrscht jedoch bei den allermeisten Akteuren der Gesundheitswirtschaft Einigkeit. Hintergrund der Reform sind insbesondere eine im OECD-Vergleich sehr hohe Krankenhausdichte in Deutschland (aktuell: 1874 Krankenhäuser), eine hohe Bettenzahl bei gleichzeitig geringer Auslastung, eine trotz hoher Kosten als nicht optimal empfundene Versorgungsqualität, der Fachkräftemangel (vor allem im pflegerischen Bereich), die älter werdende Bevölkerung sowie die sich akut verschärfende Finanzierungslage vieler Krankenhäuser (Stichwort: steigende Insolvenzen).</p><h3>Ziele und Schwerpunkte der Reform</h3><p>Um den vorgenannten Herausforderungen zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – kurz: KHVVG) verabschiedet. Wesentliche Schwerpunkte der Reform sind:</p><h3>1. Einführung von Leistungsgruppen</h3><p>Eine wesentliche Strukturänderung erfährt das Krankenhauswesen durch die Einführung der sogenannten Leistungsgruppen. Das medizinische Spektrum der Krankenhäuser wird infolge der Reform in<br>65 Leistungsgruppen, z.B. Leistungsgruppe 33 (= Pankreaseingriffe) und 35 (= Augenheilkunde) abgebildet.</p><p>Anders als bisher wird zukünftig nicht mehr jedes Krankenhaus alle Behandlungen anbieten und durchführen dürfen. Mit dem bisherigen Grundsatz „Alle machen alles“ ist es vorbei. Die Bundesländer und deren Planungsbehörden werden den Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. Ob ein Krankenhaus eine bestimmte Leistungsgruppe erhält, hängt dabei maßgeblich von dessen technischer und – vor allem – fachärztlicher und pflegerischer Ausstattung ab.</p><p>Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestanforderungen nicht (z.B. weil es zu wenig spezialisierte Fachärzte in der jeweiligen Leistungsgruppe beschäftigt) wird der Krankenhausträger diese Leistungen künftig nicht mehr durchführen können. Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Versorgung gestärkt werden. Es ist zu erwarten, dass sich damit der bereits bestehende Trend zur Spezialisierung fortsetzt.</p><p>Auf die Personalabteilungen der Kliniken kommt durch die Einführung der Leistungsgruppen vermutlich viel Arbeit zu. Kleinere, weniger spezialisierte Häuser werden einzelne Abteilungen umbauen oder gar schließen müssen. Die großen Versorger in den Ballungsräumen (insbesondere die Universitätskliniken) werden hingegen Patientinnen und Patienten hinzugewinnen und ihre hochspezialisierten Abteilungen weiter ausbauen. Arbeitsrechtlich wird dieser Prozess mit Aufhebungsverträgen und ggfs. (betriebsbedingten) Kündigungen auf der einen Seite sowie mit Einstellungen auf der anderen Seite einhergehen.</p><p>Wahrscheinlich sind zudem verstärkte Kooperationen zwischen einzelnen kleineren und größeren Häusern beim Personal. Bei derartigen Kooperationen sind arbeitsrechtlich stets die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Auge zu behalten.</p><p>In einigen Fällen wird es auch einen Totalumbau einzelner Häuser geben, z.B. in Form einer deutlichen Verkleinerung des bisherigen Krankenhauses hin zu einem Medizinischen Versorgungszentrum, welches sich auf bestimmte Fachrichtungen konzentriert. In manchen (vor allem ländlichen) Regionen werden zudem Krankenhäuser geschlossen, Kliniken fusioniert und neuere (größere und zentral gelegene) Krankenhäuser entstehen. Dieser Prozess wirft umfassende gesellschaftsrechtliche, aber auch arbeitsrechtliche Themen auf: z.B. Betriebs(teil)übergänge nach<br>§ 613a BGB, Zulässigkeitsfragen zu Versetzungen, Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit den Mitarbeitervertretungen (Betriebs-, Personalräte, MAV).</p><h3>2. Krankenhausfinanzierung: Vorhaltefinanzierung ergänzt DRG-System</h3><p>Die Krankenhausreform schafft zudem erhebliche Änderungen bei der Krankenhausfinanzierung. Das seit der letzten großen Reform 2003 geltende DRG-System wird dahingehend verändert, dass die bisherigen Fallpauschalen (Beispiel: Krankenhaus erhält Betrag X für eine bestimmte OP) durch eine sog. Vorhaltevergütung ergänzt werden. Die Krankenhäuser erhalten hierbei einen bestimmten Betrag dafür, dass sie feststehende Behandlungen innerhalb einer ihnen zugeordneten Leistungsgruppe abstrakt anbieten („vorhalten“). Fehlanreizen im bisherigen System (möglichst viele „teure“, ggfs. aber nicht notwendige Eingriffe) soll auf diese Weise begegnet und die Effizienz gesteigert werden.</p><p>Der strukturelle Umbau der Krankenhäuser wird außerdem durch die Schaffung des sog. Transformationsfonds unterstützt. Dieser soll über 10 Jahre hinweg insgesamt EUR 50 Mrd. bereitstellen und Vorhaben der Kliniken absichern.</p><p>Die Reform bei der Finanzierung und den Entgelten kommt jedoch erst schrittweise. Weder die Vorhaltefinanzierung noch der Transformationsfond wird die akute finanzielle Schieflage einzelner Krankenhäuser beheben. Dies ist unter anderem ein Kritikpunkt an Professor Lauterbachs Reformpaket. Für Arbeitsrechtler und insbesondere Insolvenzarbeitsrechtlerinnen heißt das: die derzeit um sich greifende Schließungs- und Restrukturierungswelle wird erst einmal weitergehen. Viele kleinere, nicht zuletzt kommunale/freigemeinnützige Träger können sich kaum noch über Wasser halten. An diesem Zustand wird das KHVVG kurzfristig, also in den nächsten Monaten und im Jahr 2025 nichts ändern.</p><p>Hier gilt weiterhin: Die Geschäftsführungen der Krankenhäuser sollten frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Einen möglichen Sanierungsweg (z.B. bei der Spezialisierung auf bestimmte Behandlungen und Eingriffe) bietet dabei das sogenannte Schutzschirmverfahren. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Der große Vorteil: Das Management bleibt im Amt und handlungsfähig. Es wird kein (!) Insolvenzverwalter bestellt, sondern lediglich ein Sachwalter. Arbeitsrechtlich steht für den notwendigen (Personal)umbau der gesamte Instrumentenkasten der Insolvenzordnung (also insbesondere Insolvenzgeld, verkürzte Kündigungsfristen, Beschränkung des Sozialplanvolumens) zur Verfügung.</p><h3>3. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SVE) und weitere Reformpunkte</h3><p>Das KHVVG setzt auch in anderen Bereichen auf strukturelle Veränderungen. So sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geplant. Ebenso wird die Ambulantisierung von Krankenhäusern vermutlich zunehmen. Das für das deutsche Gesundheitswesen typische duale System – d.h. die Trennung zwischen Krankenhausversorgung einerseits und ambulanter ärztlicher Versorgung andererseits – wird durchlässiger. In diesem Zusammenhang ist aus arbeitsrechtlicher Sicht wiederum auf die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu achten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das KHVVG wird die deutsche Krankenhauslandschaft verändern. Diese Veränderung ist bereits im Gange (Stichwort: kalte Marktbereinigung). Durch das Gesetz wird im Idealfall ein unkontrolliertes Krankenhaussterben verhindert. Fest steht aber auch: die Zahl der Einrichtungen wird abnehmen und das Leistungsspektrum der Krankenhäuser wird sich ändern. Dieser Umbauprozess betrifft ganz maßgeblich das ärztliche Personal. Für die Pflege steht eine große Gesetzesreform noch aus. Aus arbeitsrechtlicher und HR-Sicht gibt es daher in den kommenden Jahren mit Sicherheit viel zu tun.</p><p>Das KHVVG steckt für die angedachten Reformen zudem in weiten Bereichen nur den Rahmen ab. Die Details werden noch durch diverse Verordnungen und insbesondere die weitere Krankenhausplanung der Länder konkretisiert. In gesundheitspolitischer Hinsicht ist außerdem damit zu rechnen, dass es – unabhängig vom Ausgang der nächsten Bundestagswahl – weitere Veränderungen geben wird. Hier gilt es, die kommenden Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:34:21 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz auf Bundesebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zum-tariftreuegesetz-auf-bundesebene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor dem „Ampel Aus“ kursierten Referentenentwürfe für ein Gesetz „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (Tariftreuegesetz), so zuletzt der Referentenentwurf der Bundesministerien für Arbeit und Wirtschaft vom 24. Oktober 2024. Nach Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung liegt nun ein entsprechender Regierungsentwurf (Gesetzentwurf vom 27. November 2024) vor. Die Umsetzung dieses Vorhabens in der laufenden Legislaturperiode erscheint mehr als fraglich. Aber angesichts der unklaren Prognosen über eine künftige Zusammensetzung von Bundestag und Bundesregierung sollte das Thema nicht schlicht „ad acta“ gelegt werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den Regelungsinhalten der aktuellen Gesetzesinitiative.</p><h3>I.&nbsp;Hintergrund</h3><p>Tariftreueregelungen verpflichten Arbeitgeber, die an öffentlichen Vergabeverfahren erfolgreich teilnehmen wollen, gewisse tarifvertragliche Standards (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüchen) einzuhalten, auch wenn keine originäre Bindung an ein spezifisches Tarifwerk besteht (der Arbeitgeber also nicht selbst Tarifpartei ist und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist). In mehreren Bundesländern bestehen Tariftreuegesetze, die von Teilnehmern an öffentlichen Vergabeverfahren die Einhaltung bestimmter Tarifstandards einfordern. Zu nennen ist beispielsweise das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Nordrhein-Westfalen (2018) oder das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz aus 2021. Bayern und Sachsen dagegen verfügen nicht über entsprechende Landesgesetze. Die mit solchen Regelungen verfolgten sozialen Schutzgedanken stehen im Spannungsfeld einerseits mit den grundgesetzlich verbürgten Rechten der (negativen) Koalitionsfreiheit und der Berufsfreiheit, und ferner mit den europäischen Vorgaben, insbesondere denen zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Regelungen der Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG). Das Bundesverfassungsgericht (11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00) hat im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Vergabegesetzes festgestellt. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Grenzlinien für eine europarechtskonforme Ausgestaltung entsprechender Regelungen aufgezeigt (insb. „Rüffert-Urteil“, EuGH 3. April 2008 – C-346/06; „Bundesdruckerei“, EuGH 18. September 2014 – C-549/13; „RegioPost-Entscheidung“, EuGH 17. November 2015 – C-115/14).</p><h3>II.&nbsp;Inhalte des aktuellen Regierungsentwurfs für ein Bundes-Tariftreuegesetz</h3><p>Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass der Bundesauftragsgeber bestimmte Leistungen nur an solche Auftragnehmer vergeben darf, die sich zur <strong>Gewährung gewisser tariflicher Mindestbedingungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sowie zur Einhaltung dieser Mindeststandards gegenüber Nachunternehmern und einzusetzenden Verleihunternehmen</strong> verpflichten. („Tariftreueversprechen“, § 3 des Gesetzentwurfs). Hierzu im Einzelnen:&nbsp;</p><ul><li><strong>Anwendungsbereich </strong>(§ 1 des Gesetzentwurfs):<br>Das Tariftreueversprechen soll für <strong>Liefer- und Dienstleistungsaufträge</strong> ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von <strong>EUR 30.000 (ohne USt.) </strong>und bei der Vergabe von <strong>Bauaufträgen und Baukonzessionen</strong> ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von <strong>EUR 50.000 (ohne USt.) </strong>einzufordern sein. Ausgenommen soll die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zur Deckung von <strong>Bedarfen der Bundeswehr</strong> Hierfür soll nach derzeitigem Stand des Verfahrens eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 gelten. Das Gesetz soll nur für solche Leistungen gelten, die <strong>innerhalb der Bundesrepublik</strong> erbracht werden.</li><li><strong>Festsetzung der relevanten tariflichen Regelungen</strong><br>(§ 5 des Gesetzentwurfs): Die im Rahmen des Tariftreueversprechens zwingend einzuhaltenden tarifvertraglichen Regelungen betreffen die <strong>Entlohnung, den Mindesturlaubsanspruch und die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten und die Ruhepausenzeiten</strong>. Diese sollen mittels Rechtsverordnung des Arbeitsministeriums (ohne Bundesrat-Zustimmungserfordernis) festgesetzt werden. Das Arbeitsministerium soll dabei auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung tätig werden, wobei die Zahl der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen bzw. Gewerkschaftsmitglieder mitzuteilen ist.</li><li><strong>Clearingstelle / Kontrollmaßnahmen</strong>:<br>Nach § 7 des Gesetzentwurfs soll eine eigenständige Clearingstelle eingerichtet werden, die eine Empfehlung über den Erlass einer Rechtsverordnung zur Tariftreueerstreckung abgibt. Nach § 8 des Gesetzentwurfs wird eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ eingerichtet, die stichprobenhaft die Einhaltung der Gesetzesvorgaben überprüft.</li><li><strong>Vertragsstrafe / Konsequenzen von Verstößen / Nachunternehmerhaftung</strong>: Der Bundesauftraggeber soll eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren, die <strong>maximal 1 % und bei mehreren Verstößen maximal 10 % des Auftragswertes </strong>Zugleich soll ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Nichteinhaltung des Tariftreueversprechens vereinbart werden (§ 11 des Gesetzentwurfs). Im Fall von unanfechtbar festgestellten Verstößen soll der Bundesauftraggeber Unternehmen <strong>von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen </strong>(§ 14 des Gesetzentwurfs). Auch ist eine <strong>Eintragung im Wettbewerbsregister</strong> vorgesehen. Nach § 12 des Gesetzentwurfs haften Auftragnehmer für Verstöße ihrer Nachunternehmer bzw. eingesetzter Verleihunternehmen als selbstschuldnerische Bürgen.</li><li><strong>Angedachtes Inkrafttreten</strong>: 1. Juli 2025</li></ul><p></p><h3>III. <span>Ausblick</span></h3><p>Die aktuellen Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene dürften der Umsetzung des Gesetzesprojekts in dieser Legislatur entgegenstehen. Das Thema als solches wird aber auch nach der Bundestagswahl weiter relevant bleiben. Im Gesetzgebungsverfahren sind gegen das Bundestariftreuegesetz Bedenken grundsätzlicher Art (unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmen, Schaffung zusätzlicher Bürokratie) u.a. vom BDA erhoben worden. Aber auch von Gewerkschaftsseite bleibt Kritik nicht aus. So bemängelt u.a. der DGB, dass niedrigere Schwellenwerte erforderlich seien, um das Gesetz wirksam auszugestalten. Auch stellt sich der DGB dem Erfordernis entgegen, beim Antrag auf Verbindlichkeitserklärung die Zahl der von einem Tarifvertrag erfassten Gewerkschaftsmitglieder zu benennen. Im Einzelnen gibt es erheblichen Klärungsbedarfs, dem sich der neue Gesetzgeber, sollte dieser das Thema „Bundestariftreue“ wieder aufnehmen, früher oder später wird stellen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:28:23 +0100</pubDate>
                        <title>Der Wärmesektor in diesem und im nächsten Jahr – Ein Schnelldurchgang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-waermesektor-in-diesem-und-im-naechsten-jahr-ein-schnelldurchgang</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Grunde konnten in jeder Sparte der Energiebranche im Jahr 2024 große Veränderungen beobachtet werden. Insbesondere ist aber Schwung in den Wärmesektor gekommen, was unter anderem auf Bemühungen zurückzuführen ist, die europäischen und nationalen Klimaziele zu erreichen. Die Energiewende ist eine Wärmewende.</p><p>Es lohnt sich am Ende eines Jahres das Geschehene kurz zu rekapitulieren und einen Blick nach vorne zu werfen:</p><h3>Wärmeplanungs- und Gebäudeenergiegesetz</h3><p>Die wohl brisantesten Veränderungen im Wärmesektor folgten aus dem Inkrafttreten des <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung" target="_blank" rel="noopener">Wärmeplanungsgesetzes</a> (<strong>WPG</strong>) sowie den medienbegleiteten Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes (<strong>GEG</strong>). Diese wurden bereits im Jahr 2023 beschlossen, wirkten sich jedoch erstmalig im hiesigen Jahr aus.</p><p>Zunächst verpflichtet das WPG die Bundesländer eine Wärmeplanung für ihr Gebiet zu erstellen. Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern zum Stichtag – 1. Januar 2024 – sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung durchzuführen. Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohnern gemeldet sind, haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Die Vorbereitungen haben – häufig zusammen mit den Stadtwerken der Gemeinden – überwiegend bereits begonnen. Das WPG sieht eine aktive Beteiligung der Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, vor. Zur Bewältigung der Kosten der Wärmeplanung stellt der Bund den Ländern enorme Fördermittel zur Verfügung.&nbsp;</p><p>Aus dem WPG folgen allerdings auch Pflichten für die Betreiber von Fernwärmenetzen. So muss jedes <strong>neue</strong> Wärmenetz bereits ab dem 1. März 2025 mindestens einen Wärmeanteil von 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme aufweisen.</p><p>Das GEG sieht seit Beginn des Jahres die viel diskutierte 65 %-Regelung (65% erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme) für neue Heizungsanlagen vor. Der Gebäudeeigentümer kann frei wählen, mit welcher Heizungsanlage diese Anforderungen erfüllt werden. Als gesetzliche Erfüllungsoption hat der Gesetzgeber aber insbesondere den Anschluss an das Wärmenetz (die sog. § 65%-EE-Vorgabe gilt erst in dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet) und die elektrisch betriebene Wärmepumpe vorgesehen.</p><p>Ab dem 1. Oktober 2024 ist die Pflicht zur Durchführung hydraulischer Abgleiche und weiteren Optimierungsmaßnahmen in Kraft getreten. Ab dem 31. Dezember 2024 ist die Pflicht zur Gebäudeautomation zu beachten.</p><h3>Die Wärmepumpe in Miethäusern</h3><p>Durch Änderung der Heizkostenverordnung ist für neu installierte Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024 und ab dem 30. September 2025 für bereits installierte Wärmepumpen eine Neuerung eingetreten: Diese müssen nun verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Hierfür erforderlich ist die Installation von Wärmezählern. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderung-der-heizkostenverordnung-neues-fuer-waermepumpen-ab-dem-1-oktober-2024" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Abwärmenutzung als Ziel</h3><p>Das Energieeffizienzgesetz sieht seit diesem Jahr – insbesondere auch für die öffentliche Hand – neue Pflichten zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme vor. Wir berichteten bereits. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><h3>Ablauf von Übergangsfristen für Feuerungsanlagen</h3><p>Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endet am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen.</p><h3>Ein neuer Rechtsrahmen für Wärmelieferungsverträge?</h3><p>Für die besinnliche Vorweihnachtszeit steht noch eine langerwartete Novellierung an: Die der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (<strong>AVBFernwärmeV</strong>). Und das trotz der bestehenden Verwerfungen der Regierung. Anders als bei vielen Gesetzen, die aufgrund des Zusammenbruchs der Ampelkoalition wohl nicht mehr erlassen werden, liegt die Kompetenz für den Erlass der AVBFernwärmeV nämlich nicht beim Gesetzgeber, sondern bei der Regierung. Die Novellierung wird wohl auch noch vor Jahresende kommen.</p><p>Die bekannten Entwürfe zur AVBFernwärmeV lassen vermuten, dass diese in Zukunft deutlich kundenfreundlicher ausgestaltet werden soll. Beinahe jeder Paragraf soll reformiert werden. Da die meisten Wärmelieferungsverträge von diesen Änderungen betroffen sein werden, lohnt es sich sowohl für Kunden als auch Wärmeversorger, sich mit ihnen zu beschäftigen. Das gilt vor allem auch für letztere, weil die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) aufgehoben werden soll. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bmwk-ueberarbeitet-fernwaermeverordnung-die-wichtigsten-aenderungen-im-ueberblick" target="_blank" rel="noopener">(Klicken Sie hier, um den Beitrag zu lesen.)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:20:06 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Liebe für die Kundenanlage: EuGH-Urteil vom 28. November 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-liebe-fuer-die-kundenanlage-eugh-urteil-vom-28-november-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 28. November (Rechtssache C-293/23) hat der EuGH in einer Vorabentscheidung entschieden, dass die Befreiung bestimmter Infrastrukturen von der Netzregulierung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Was zunächst wie ein technisches Nischenthema klingt, hat das Potenzial, erhebliche Auswirkungen auf einen schillernden Adressatenkreis in Deutschland zu haben.</p><p>Das folgt daraus, dass die Kundenanlage<br>(§ 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz, <strong>EnWG</strong>) ein weitverbreitetes Konstrukt ist, um sich von bestimmten Pflichten eines Netzbetreibers zu befreien und gleichzeitig aufgrund der Einsparung von Netzentgelten gerade in den Bereichen dezentrale Energieversorgung und Quartierskonzepte, aber auch Krankenhäuser, Schwimmbäder, Verteileranlagen in kommunalen Mietshäusern, Universitäten, Forschungseinrichtungen etc. wirtschaftlich zu betreiben.</p><p>Unzählige – mehr als zehntausende – Kundenanlagen könnten nach einer drastischen Lesart des Urteils als Netze zu bewerten sein. Warum der EuGH so entschieden hat und was daraus für die öffentliche Hand folgt, erläutern wir Ihnen im Folgenden:</p><h3>Ausgangsfall</h3><p>Der EuGH hatte eine Vorlagefrage des BGH zu beantworten. Diese Frage bezog sich im Wesentlichen darauf, ob ein Unternehmen, dass eine Infrastruktur betreibt und hierüber Strom aus einer eigenen Erzeugungsanlage (einer Kraftwärmekopplungsanlage, hier 2 BHKW) an seine Mieter verkauft, als Betreiber eines Verteilernetzes anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um zwei benachbarte Wohnblöcke mit jeweils 96 und 160 Wohneinheiten, die nicht elektrisch miteinander verbunden sind. Das versorgende Unternehmen hatte den Anschluss dieser Wohnanlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung als zwei getrennte Kundenanlagen gefordert.</p><p>Nachdem die lokale Regulierungsbehörde den Kundenanlagenstatuts verneinte und beide Gebiete vielmehr als ein Verteilernetz betrachtete, das OLG Dresden diese ablehnende Entscheidung bestätigte, legte der Versorger beim BGH Rechtsbeschwerde ein. Der BGH legte die dargestellte Frage dem EuGH vor, da die hier wesentliche Definition des Verteilernetzes aus dem Unionsrecht, also der Richtlinie (EU) 2019/944, der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, stammt.</p><h3>Die Entscheidungsgründe des EuGH</h3><p>Der EuGH entschied, dass die Energieanlagen des Unternehmens als Verteilernetze einzuordnen sind und dass das betreibende Wohnungsunternehmen deswegen nicht von den Netzbetreiberpflichten befreit werden kann. Die Regelung zur Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG seien nicht mit der Strombinnenmarktrichtlinie vereinbar, also europarechtswidrig.</p><p>Dies – so der EuGH – ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass nur einige wenige Kriterien einer Infrastruktur herangezogen werden können, um zu bestimmen, ob sie als „Verteilernetz“ zu bewerten ist. Sofern es sich um eine Infrastruktur handelt, die zur Weiterleitung von Strom auf einer Spannungsebene zum Verkauf an Endkunden oder Großhändler bestimmt ist, handelt es sich um ein Verteilernetz.</p><p>Die sonstigen (durch den Begriff der Kundenanlage geprägten) Kriterien, wie die lokale Erzeugung von Strom, die Größe und Art der Energieanlage, die Menge des Stromverbrauchs in der Energieanlage und das unentgeltliche Zurverfügungstellen derselben u.a., sind unerheblich. Das ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2019/944, die eben keine der letztgenannten Kategorien enthält. Wer letztlich eine solche Infrastruktur betreibt, muss auch als Netzbetreiber behandelt werden, mit allen dazugehörenden Pflichten.</p><p>Ausnahmen von den Pflichten eines Netzbetreibers stammen ebenfalls aus dem Europarecht und sind vor allem Verteilernetze von Bürgerenergiegemeinschaften, geschlossene Verteilernetze, „kleine Verbundnetze“ und „kleine, isolierte Netze“ sowie Direktleitungen, die meistens in Deutschland noch nicht einmal umgesetzt worden sind oder aufgrund der Kundenanlage keine Rolle gespielt haben.&nbsp;</p><h3>Wirkung des Urteils: Was ist zu beachten?</h3><p>Der EuGH formulierte sein Urteil so, dass der Kundenanlagenbegriff nach § 3 Nr. 24a EnWG nach seinem derzeitigen Wortlaut nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Damit stellt sich die Frage, was betroffene Behörden und Marktteilnehmer nun zu beachten haben.</p><p>Das Urteil wirkt zunächst zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens. Der BGH wird mit hoher Wahrscheinlichkeit entscheiden, dass die Wohnungsanlagen im konkreten Fall als Verteilernetze zu bewerten sind.</p><p>Hier schlagen aber auch höhere Wellen: Nach deutscher Rechtslage haben alle nationalen Gerichte fortan den Begriff der Kundenanlage richtlinienkonform und daher so wie der EuGH auszulegen. Das heißt, dass zwar § 3 Nr. 24a EnWG erstmal wirksames Recht bleibt. Die Gerichte müssen aber das Urteil – im Notfall auch gegen den Wortlaut der Norm – beachten. Betroffen sind hier an erster Stelle nicht nur die Gerichte: Zu nennen sind auch die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden, die entscheiden müssen, ob eine Infrastruktur als Verteilernetz zu bewerten ist oder nicht. Eine Rechtsfortentwicklung muss also stattfinden. Das EuGH-Urteil ist eine klare Zäsur.</p><p>Damit ist der gesamte Markt – Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Kunde – betroffen. Wer nämlich ein Netz betreibt ohne die erforderliche Genehmigung, macht sich möglicherweise bußgeldpflichtig. Die Stadtwerke und sonstigen Netzbetreiber werden kritisch den Anschluss von Kundenanlagen prüfen.</p><p>Bestimmte Förderungen (Mieterstromzuschlag, KWK-Zuschlag) sind abhängig davon, dass der geförderte Strom nicht in einem Netz weitergeleitet wird. In vielen Fällen könnte Strom, der bisher günstig in einer Kundenanlage geliefert werden konnte, nunmehr nur noch unter Erhebung von Netzentgelten verkauft werden. Damit könnte der Ausbau der erneuerbaren Energien erheblich gehemmt werden: Die Kundenanlage ermöglichte erst die Wirtschaftlichkeit vieler dezentralen Versorgungskonzepte.</p><p>Auch aufgrund dieser Risiken ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung des EnWG voranzutreiben. Bis dies geschieht, besteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Es bleibt zu hoffen, dass sich sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Regierung schnellstmöglich eine Meinung bilden und diese veröffentlichen.</p><h3>Wie und wann wird der Gesetzgeber reagieren?</h3><p>Der Gesetzgeber muss sich bei der Neuregelung des EnWG an der Auslegung des EuGH orientieren. Eine Neuregelung darf dem EU-Recht nicht entgegenstehen, muss Rechtssicherheit, aber auch Spielräume schaffen.</p><p>Der EuGH traf leider keine Aussage zum Anwendungsbereich der Richtlinie. Damit lässt er offen, ob es Infrastrukturen gibt, die nicht am Maßstab des Verteilernetzes zu messen sind. Das muss aber aus unserer Sicht denklogisch der Fall sein. Es stünde auch entgegen den Regulierungszielen der Richtlinie, die Verteileranlage jedes kleinen Miethauses als Verteilernetz oder Teil eines Verteilernetzes zu betrachten.</p><p>Klar ist aber auch, dass eine Neuerung des EnWG nicht schnell erwartet werden kann. Die derzeitige Regierung wird das Vorhaben nicht in Kürze umsetzen können. Vergleichbare EuGH-Urteile führten in der Vergangenheit erst Jahre nach deren Ausspruch zu einer Änderung der Gesetzeslage. Es wird also eine Übergangsphase geben. Es ist zu hoffen, dass sich im Interesse der Rechtssicherheit auch die Bundesnetzagentur schnell und klar positioniert. Insbesondere im Hinblick auf zukünftige Sachverhalte, weniger bezogen auf die Vergangenheit.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Aufgrund bestehender Unklarheiten des Urteils bleiben hinsichtlich ihrer konkreten Bedeutung für die Rechtslage einige Fragen offen. Diese Fragen müssen durch Auslegung der betroffenen Behörden und Marktteilnehmer beantwortet werden. Damit könnten in manchen Konstellationen Spielräume bestehen, um gegenwärtige und künftige Projekte effektiv weiterzuverfolgen.</p><p>Dies auch deswegen, weil der Markt und die Implementierung der Kundenanlage sehr heterogen sind. Das öffnet möglicherweise das Tor für Einzelfalllösungen, die bis zur Neuregelung des EnWG umgesetzt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                                <category>IT, IP und Datenschutz</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:50:47 +0200</pubDate>
                        <title>Tod der Verrechnung von Verlusten von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben bei Kommunen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tod-der-verrechnung-von-verlusten-von-versorgungs-und-verkehrsbetrieben-bei-kommunen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hebt mit Urteil vom 14. März 2024 (Az. V R 51/20) die Bindungswirkung eines Körperschaftsteuerbescheids für gesonderte Feststellungsbescheide nach § 8 Abs. 9 S. 8 Hs. 2 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 S. 4 EStG hervor. Zudem legt er das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG tätigkeitsbezogen aus und versagt einer Kommune die Spartenrechnung zwischen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben. Dies kann – obwohl diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich waren – zu unangenehmen Konsequenzen bei der Verlustverrechnung von kommunalen Betrieben führen.</p><p>Aus den Ausführungen des V. Senats ergeben sich zwei wesentliche Punkte insbesondere für Kommunen und juristische Personen des öffentlichen Rechts:</p><h3>1. Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung</h3><p>Der BFH stellt klar, dass der Körperschaftsteuerbescheid für den gesonderten Feststellungsbescheid hinsichtlich des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte einer Sparte nach § 8 Abs. 9 S. 8 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Bindungswirkung entfaltet; es entsteht insoweit ein Grundlagen-/Folgebescheids-Verhältnis. Damit dehnt er seine bisherige Rechtsprechung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf die Spartenrechnung aus. Die Bindungswirkung schließt die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Hs. 1 KStG ein, die der nach § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte zwingend vorausgeht. Dies führt dazu, dass die materielle Richtigkeit der vorliegenden Sparten und der Zurechnung der Einkünfte zu den einzelnen Sparten im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung des jeweiligen Körperschaftssteuerbescheides zu erfolgen hat. Deswegen wies der V. Senat des BFH konsequenterweise darauf hin, dass die Vorinstanz die gesonderten Feststellungsbescheide zum verbleibenden Verlustvortrag nach § 8 Abs. 9 KStG nicht auf die materielle Richtigkeit der Spartenrechnung hätte überprüfen dürfen. Es ist daher in Zukunft darauf zu achten, dass neben dem Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG auch der zugrundeliegende Körperschaftsteuerbescheid anzufechten ist und die entsprechenden Einwendungen gegen diesen vorgebracht werden müssen. Andernfalls riskiert man die Bestandskraft des Grundlagenbescheids mit der Folge der materiellen Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids.</p><h3>2. Gleichartigkeit muss tätigkeitsbezogen ausgelegt werden</h3><p>Für die Frage der Verrechnung von Verlustvorträgen kommt es auf die Zuweisung der Tätigkeiten der Körperschaft des öffentlichen Rechts – auch in Bezug auf ihre Kapitalgesellschaftsbeteiligungen – auf die Zuordnung zu einer Sparte an. Dabei ist als Zuordnungsmerkmal auf die „Gleichartigkeit“ der Tätigkeiten für eine Zusammenfassung abzustellen. Das Merkmal der Gleichartigkeit in § 8 Abs. 9 S. 3 Hs. 1 KStG ist laut V. Senat des BFH tätigkeitsbezogen auszulegen. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und 3 KStG sind hierbei ohne Bedeutung. Gerade im kommunalen Bereich sind Organstrukturen mit dauerdefizitären Kapitalgesellschaften keine Seltenheit.</p><p>Bei bisheriger Inanspruchnahme der privilegierten Spartenrechnung drohen zukünftig Verrechnungsverbote. Da hinsichtlich der Sparteneinordnung nach § 8 Abs. 9 KStG kein Wahlrecht besteht, dürften die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten und die Finanzbehörden bei zukünftigen Außenprüfungen vermehrt ein Auge auf die Verlustverrechnung von dauerdefizitären Kapitalgesellschaften haben.</p><p>Der V. Senat des BFH weist – obwohl diese Frage wegen des Verböserungsverbots nicht zu entscheiden war – sehr ausdrücklich darauf hin, dass eine Gleichartigkeit nach diesem Verständnis nicht für Verkehrs- und Versorgungsbetrieb gelte. Denn die Zusammenfassung derartiger Betriebe beruhe auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG und gerade nicht auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG. Eine Gleichartigkeit in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn sich die Gewerbebetriebe zwar unterscheiden, aber sich gegenseitig ergänzen. Dies sei aber bei einem Verkehrsbetrieb auf der einen und dem Versorgungsbetrieb auf der anderen Seite nicht anzunehmen. Für die Verlustverrechnung bedeutet diese Aussage, dass die Verrechnung von Verlusten der Verkehrsbetriebe mit Gewinnen der Versorgungsbetriebe dem Grunde nach zumindest bezweifelt werden kann. Es ist daher anzuraten, entsprechende Strukturen vor dem Hintergrund des hier besprochenen Urteils noch einmal genau zu überprüfen. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung zu eigen macht, um die bisher zugelassenen Verlustverrechnungen anzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:42:30 +0200</pubDate>
                        <title>Foreign Subsidies Regulation: der aktuelle Stand nach fast einem Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/foreign-subsidies-regulation-der-aktuelle-stand-nach-fast-einem-jahr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber, was seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung zu ausländischen Subventionen 2022/2560, der „Foreign Subsidies Regulation“ (FSR VO) geschehen ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die neue EU-Verordnung zu ausländische Subventionen 2022/2560 „Foreign Subsidies Regulation“ gewinnt seit ihrem Inkrafttreten immer mehr an Bedeutung in der europäischen Wirtschaft. Im Zentrum stehen neue Anmeldepflichten und Vollzugsverbote für M&amp;A-Transaktionen sowie Eingriffe in Angebote in öffentlichen Vergabeverfahren. Die FSR VO soll verhindern, dass ausländische Subventionen den Wettbewerb in der EU verfälschen. Dies liegt vor, wenn Unternehmen (unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, ihrer Rechtsform oder ihrem Ursprung) Subventionen von Nicht-EU Staaten gewährt werden und die Übernahme von Unternehmen oder die Angebote für öffentliche Aufträge dadurch „erleichtert“ werden. Die neue Verordnung ergänzt die Regeln für den Ausgleich von Beihilfen bei der Einfuhr subventionierter Waren.</p><h3>Am häufigsten werden chinesische Beihilfen untersucht</h3><p>Die Zahl der Fälle, die bisher untersucht bzw. angemeldet wurde, ist beachtlich. Die Aufmerksamkeit galt zuallererst Unternehmensübernahmen. Die Europäische Kommission ging einmal von 30 anzumeldenden Fällen für 2024 aus. In den ersten 100 Tagen wurden aber schon mehr als 50 Fälle angemeldet. Die untersuchten Fälle reichten von Fusionen von Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaates bis hin zu Fusionen von Unternehmen zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern. Die Fälle stammen aus einer Vielzahl von Sektoren, die von der Energiewirtschaft über den Modeeinzelhandel bis hin zum High-Tech-Sektor reichen, wie etwa eine eingehende Untersuchung bzgl. einer Übernahme im Telekommunikationssektor durch einen staatlich kontrollierten Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten.</p><p>Die Kommission hebt die Tatsache hervor, dass in etwa einem Drittel der Fälle ein Investmentfonds als Anmelder beteiligt war. Anzumerken ist hierbei, dass M&amp;A-Vorhaben auch unter EU- oder nationalem Fusionskontrollrecht geprüft werden können. Des Weiteren unterliegen sie möglicherweise einer Kontrolle betreffend Übernahmen durch Nicht-EU-Unternehmen vor allem in sensiblen Bereichen.</p><p>Die zweithäufigste Zahl der bisher zu untersuchenden Fälle war die Beteiligung von insbesondere chinesischen Unternehmen an Angeboten für öffentliche Aufträge. Beispielsweise wurden eingehende Untersuchungen im Anschluss an öffentliche Ausschreibungen für die Lieferung von Photovoltaikanlagen in Rumänien und von elektrischen „Push-Pull“-Zügen in Bulgarien eingeleitet. Darüber hinaus gab es eine Untersuchung von Amts wegen, die sich auf die Lieferung von Windturbinen für Windparks in Rumänien, Griechenland, Bulgarien, Spanien und Frankreich bezog. In einem Fall hat die Kommission sogar vor Ort eine Untersuchung, einen sog. „dawn raid“ wie aus Kartellverfahren bekannt, durchgeführt; der Kommissionsbeschluss zur Anordnung der Durchsuchung wird gerichtlich angefochten.</p><p>Für eine Bewertung der Effektivität und der Wirkung des neuen Instruments ist es noch zu früh. Jedoch zeigen sich – jedenfalls im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens – erste Wirkungen: Im März 2024 zog sich der chinesische Zughersteller CRRC von einer öffentlichen Ausschreibung für ein bulgarisches Eisenbahnprojekt im Wert von EUR 610 Mio. zurück, nachdem die Europäische Kommission eine Untersuchung des Angebots eingeleitet hatte. Des Weiteren zogen chinesische Unternehmen ihre Angebote zur Lieferung von wesentlichen Teilen von Photovoltaikanlagen zurück.</p><p>Was Unternehmensübernahmen betrifft, wurde im Juli 2024 bekannt, dass eine Telekom-Gruppe aus den Emiraten eine Begrenzung ihrer zunächst unbegrenzten staatlichen Garantie für den Erwerb von Teilen eines tschechischen Pensionsfonds angeboten hat, um Bedenken zu zerstreuen, dass emiratische Beihilfen den Wettbewerb in der EU verfälschen.</p><p>Es ist auffällig, dass die meisten der angekündigten oder eingeleiteten Untersuchungen der Kommission chinesische, möglicherweise Beihilfen erhaltende, Unternehmen betreffen, obwohl die FSR VO länderneutral konzipiert ist. Jedoch ist in dieser Hinsicht anzumerken, dass China die zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt ist und ihr Expansionsdrang ungebrochen erscheint. Dennoch haben chinesische Beamte und Industrieverbände wiederholt die FSR VO der EU kritisiert und behaupten die Verordnung sei nur ein weiteres protektionistisches Instrument der EU, das sich gegen chinesische Unternehmen richte. Im Juli 2024 kündigte das chinesische Handelsministerium an, dass es eine Untersuchung über Handels- und Investitionshemmnisse in Bezug auf die Praktiken der EU bei ihren Untersuchungen von chinesischen Unternehmen eingeleitet hat.</p><h3>Erste Klarstellungen der Regelungen durch die EU</h3><p>In einer Rede im April 2024 skizzierte die Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager eine neue Richtung für die Durchsetzungsbemühungen der Kommission und kritisierte Wettbewerbsverfälschungen durch von Nicht-EU-Ländern gegebenen Beihilfen. Sie betonte, dass es auf einigen Märkten immer wieder vorkomme, dass chinesische Unternehmen deutlich günstigere Preise als EU-Unternehmen anbieten, die angeblich durch staatliche Beihilfen aus Drittländern finanziert werden und häufig Zahlungsaufschübe beinhalten, die EU-Unternehmen nicht gewährt werden. Diese Praxis führe zu einem erheblichen Wettbewerbsnachteil für EU-Unternehmen, insbesondere in Sektoren wie der Solar- oder Windenergie.</p><p>Um das Vorgehen der Europäischen Kommission unter der FSR VO zu erläutern, wurde im Juli 2024 ein Arbeitspapier zur FSR VO veröffentlicht. Hier stellte die Kommission folgendes klar: Um eine ausländische Subvention als wettbewerbsverzerrend zu betrachten, müsse sie potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben. Obwohl dieses Kriterium der Vorgehensweise in den EU-Verordnungen über staatliche Beihilfen entspricht, erläuterte die Kommission, dass es wichtige Unterschiede zwischen diesen gibt. Zum Beispiel muss die Kommission in Fällen staatlicher Beihilfen in der Regel keine detaillierte Bewertung der Auswirkungen der Subvention auf den Markt vornehmen, wenn der Empfänger einen selektiven finanziellen Vorteil auf einem Wettbewerbsmarkt hat. Die Kommission erläuterte auch, dass die Beurteilung, ob eine ausländische Subvention den Binnenmarkt beeinträchtigt, nach der FSR VO erfordert, dass die Kommission einen Kausalzusammenhang zwischen der Subvention und der Wettbewerbsposition des Empfängers auf dem EU-Markt herstellt. Die Kommission wird jedoch auch prüfen, ob Subventionen durch Quersubventionierung indirekt den Tätigkeiten im Binnenmarkt zugutekommen. Folglich wird die Kommission die negativen und positiven Auswirkungen auf den Binnenmarkt (einschließlich Quersubventionierungsstrategien) untersuchen und abwägen.</p><p>Abschließend wurde im Arbeitspapier der Kommission noch die Unterscheidung zwischen den Regeln für M&amp;A-Transaktionen und für das öffentliche Auftragswesen näher beschrieben. Die Kommission prüft bei M&amp;A-Transaktionen zusätzlich noch die Auswirkungen auf den Markt, auf dem das fusionierte Unternehmen tätig ist. Bei öffentlichen Aufträgen liegt hingehen der Fokus darauf, ob das Angebot selbst unverhältnismäßig günstig ist und ob ein Zusammenhang zwischen der Subvention und dem Angebot besteht. Marktteilnehmer sollten diese unterschiedliche Fokussierung berücksichtigen. Ansonsten brachten die Klarstellungen durch die Kommission nichts Neues.</p><h3>Unternehmen sollten frühzeitig Informationserfassungssysteme einrichten</h3><p>Eine Herausforderung für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten stellt die Beschaffung und Handhabung von Informationen dar. Insbesondere müssen Unternehmen aus Drittländern, die sich an Angeboten für öffentliche Aufträge beteiligen bzw. europäische Unternehmen oder Teile davon übernehmen wollen, bereits im Vorhinein eine umfassende und komplexe Informationserfassung vorbereiten und einrichten, um die erforderlichen Daten auf globaler und konzernweiter Basis für die letzten drei Jahre zu erheben. Die korrekte Identifizierung meldepflichtiger ausländischer Finanzbeiträge, ihre genaue Unterscheidung von den Kategorien, die den Wettbewerb am ehesten verzerren können, sowie eine umsichtige Auslegung der gewährten Ausnahmeregelungen sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Legal Tech-Lösungen und die frühzeitige Einbindung von Experten können hier weiterhelfen.</p><h3>Der Blick in die Zukunft</h3><p>Da die FSR VO einen neuen Rechtsrahmen schafft, besteht für die Unternehmen weiterhin Unsicherheit bei der Beurteilung, wann Nicht-EU-Subventionen problematisch sein könnten. In Erwartung weiterer Leitlinien ist es wahrscheinlich, dass bestimmte Fallmerkmale eine detaillierte Befragung oder eine langfristige Überprüfung auf der Grundlage der Durchsetzungspraxis der EU erfordern.</p><p>Die Einrichtung von Informationssystemen wird die Unternehmen weiterhin vor Herausforderungen stellen. An dieser Stelle empfehlen wir den betroffenen Unternehmen, die Sammlung und Organisation von Informationen frühzeitig zu planen. Wir werden derweil die weiteren Entwicklungen im Bereich der FSR für Sie im Auge behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br>Lucas Nowottny</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:36:07 +0200</pubDate>
                        <title>Mit gutem Beispiel voran – die Pflichten öffentlicher Stellen nach dem Energieeffizienzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-gutem-beispiel-voran-die-pflichten-oeffentlicher-stellen-nach-dem-energieeffizienzgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) am 1. Januar 2024 gelten neue Vorgaben für die Steigerung der Energieeffizienz. Neben Unternehmen im Allgemeinen und Betreibern von Rechenzentren im Besonderen legt das EnEfG den Fokus auf die öffentliche Hand. Parallel zu Energiedienstleistungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz (beide sehen ausdrücklich eine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand vor) sieht auch das EnEfG neben jährlichen Endenergieeisparverpflichtungen für Bund und Länder auch Einsparverpflichtungen für den großen Kreis sog. öffentlicher Stellen vor.</p><h3>Wer ist eine öffentliche Stelle?</h3><p>Unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen gem. § 3 Nr. 22 EnEfG die klassischen Akteursgruppen der öffentlichen Hand: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder sowie deren Vereinigungen. Darüber hinaus dürfte gerade beim Auftritt in privatrechtlichem Gewand eine Einzelfallprüfung anstehen, um zu einem belastbaren Ergebnis zu gelangen. Denn während kommerzielles oder gewerbliches Auftreten eine Qualifikation als öffentliche Stelle ausschließt, gilt Gegenteiliges zur Wahrung des Besserstellungsverbotes, soweit ein Akteur sich mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen von Bund oder Ländern finanziert.</p><h3>„Atmende“ und flexibilisierbare Einsparverpflichtung von zwei Prozent im Jahr</h3><p>Öffentliche Stellen, die einen jährlichen Energieverbrauch von einer Gigawattstunde (GWh) oder mehr aufweisen, sind nach § 6 EnEfG verpflichtet, ihren Endenergieverbrauch jährlich um zwei Prozent zu senken. Maßgeblich ist insoweit die Gesamtendenergie, d. h. es wird über sämtliche Tätigkeitsbereiche der öffentlichen Stelle auf den Teil der eingesetzten Energie geschaut, der ihr schlussendlich in der gewünschten Form zur Verfügung steht.</p><p>Das Einsparungsziel gilt bis zum Jahr 2045 und wird auf Basis des Energieverbrauchs des Vorjahres berechnet. Sollte das Einsparziel in einem Jahr verfehlt werden, muss die nicht erzielte Einsparung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Im umgekehrten Fall, wenn das Einsparziel übertroffen wird, können die zusätzlichen Einsparungen auf die nächsten fünf Jahre angerechnet werden.</p><p>Wichtig: Von diesem Grundsatz ausgenommen sind öffentliche Wohnunternehmen. Auch öffentliche Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen können bestimmte Anlagen außer Betracht lassen.</p><p>Eine weitere Flexibilisierung soll durch die ausdrückliche Eröffnung der Möglichkeit zum Zusammenschluss mehrerer öffentlicher Stellen erreicht werden, § 6 Abs. 1 Satz 4 EnEfG. Erfassung des Ausgangsniveaus und Bilanzierung der Einsparerfolge können insoweit einer Art „gemeinsamen Veranlagung“ zugeführt werden. Voraussetzung ist, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wird. Augenmerk sollte insoweit insbesondere auf Szenarien gelegt werden, die ein späteres Ausscheiden von Vertragspartnern aus dem Anwendungsbereich des EnEfG abbilden.</p><h3>Umsetzung von Einzelmaßnahmen / Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems</h3><p>Zur Einsparung von Endenergie sind öffentliche Stellen verpflichtet, Einzelmaßnahmen umzusetzen. In welchem Rahmen diese identifiziert und umgesetzt werden können, bestimmt sich anhand des jeweiligen Jahresverbrauchs der öffentlichen Stelle, denn:</p><p>Öffentliche Stellen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von drei GWh oder mehr sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Für öffentliche Stellen mit einem Jahresverbrauch zwischen ein und drei GWh, genügt ein vereinfachtes Energiemanagementsystem.</p><p>Diese Managementsysteme setzen konkrete Rahmen für die Erhebung verbrauchsrelevanter Daten und Identifizierung von Energiesparmaßnahmen.</p><h3>Neue Potenziale für den Fernwärmeausbau</h3><p>Neben der Statuierung neuer Pflichten bringt das EnEfG für die öffentliche Hand aber auch Chancen: Insbesondere zu nennen sind hier die Pflicht zur Nutzung von und die Einrichtungen einer Plattform für Abwärme.</p><p>Viele Industrien, etwa Rechenzentren oder das produzierende Gewerbe, verwenden Prozesse, die erhebliche Mengen von Abwärme erzeugen. Besonders energieintensive Unternehmen sind nun verpflichtet, von diesem Potenzial Gebrauch zu machen; die Abwärme, die nicht vermieden werden kann, muss verwendet werden.</p><p>Ein Anwendungsfall hierfür ist die Fernwärme: Unternehmen können ihre unvermeidbare Abwärme in Wärmenetze speisen, deren Betreiber (z. B. ein Stadtwerk) hiervon profitieren können. Im Gebäudeenergiegesetz und Wärmeplanungsgesetz gilt die unvermeidbare Abwärme den erneuerbaren Energien gleichgestellt. Damit kann unvermeidbare Abwärme einen Beitrag zur Dekarbonisierung eines Wärmenetzes leisten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das EnEfG fordert von öffentlichen Stellen einen erheblichen Beitrag zur Reduzierung des Energieverbrauchs, eröffnet aber auch neue wirtschaftliche Potenziale.</p><p>Eine frühe Beschäftigung mit dieser Thematik kann langfristige Vorteile sichern, indem die eigenen Verbräuche ins Visier genommen und Kooperations- und Nutzungspotenziale systematisch ausgereizt werden können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg&nbsp;</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:27:29 +0200</pubDate>
                        <title>Leitfaden für öffentlich-rechtliche Einrichtungen zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist in der Praxis ohne Zweifel das am meisten genutzte Betroffenenrecht und regelmäßig Gegenstand von Diskussion und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Insbesondere im Arbeitsrecht gehört die Geltendmachung des Auskunftsrechts und das Recht auf Kopie mittlerweile zum guten Ton, oft um aus taktischen Gründen den Druck auf den Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Verfahren zu erhöhen. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht unter Umständen Schadensersatzansprüche des Betroffenen oder auch Bußgelder der Datenschutzbehörde nach sich ziehen kann.</p><p>Auch für die öffentliche Hand haben Auskunftsansprüche eine hohe Relevanz und werden regelmäßig geltend gemacht. Jüngst hat deshalb die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte einen <a href="https://www.datenschutz.sachsen.de/download/Handlungsleitfaden_fuer_Kommunen_und_Verwaltungen_zur_Auskunftserteilung_nach_Artikel_15_DSGVO.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Handlungsleitfaden für Kommunen und Verwaltung zur Auskunftserteilung nach Artikel 15 DSGVO</a> veröffentlicht. Der Leitfaden berücksichtigt die neuste Rechtsprechung von nationalen Gerichten und des Europäischen Gerichtshofes und bietet Empfehlungen und Anleitungen für Verantwortliche von öffentlichen Stellen, um dem Auskunftsanspruch nachzukommen.</p><p>Dieser Leitfaden dient als Grundlage, um im Rahmen dieses Beitrags die wichtigsten Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs und damit verbundene Handlungsempfehlungen zusammenzufassen.</p><h3>1. Regelungen im Vorfeld der Auskunft</h3><p>Es ist ein Prozess zur Auskunftserteilung zu etablieren. Dazu sind die Zuständigkeiten innerhalb der Organisationseinheit festzulegen. Die Beschäftigten müssen sensibilisiert werden, damit Anfragen nicht untergehen und zeitnah an die richtige Stelle weitergeleitet werden. Zudem muss eine fachübergreifende Kommunikation gewährleistet werden. Es sollten dazu interne Dienstanweisungen formuliert werden, in denen die genauen Modalitäten der Beantwortung von Auskunftsersuchen festgelegt werden. Die Datenschutzbeauftragten sind zu beteiligen, auch wenn es grundsätzlich nicht Aufgabe der Datenschutzbeauftragten ist, Auskunftsersuchen selbst zu bearbeiten.</p><h3>2. Prüfung und Berechnung der Frist</h3><p>Auskünfte sind nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu beantworten. Da eine verspätete Auskunft bereits einen Datenschutzverstoß darstellt, ist sicherzustellen, dass die Monatsfrist notiert wird und Anfragen zeitnah bearbeitet werden.</p><p>Im Ausnahmefall kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Personalmangel, etwa wegen Krankheit oder Urlaub von Beschäftigten, wird jedoch nicht als Ausnahmefall akzeptiert. In jedem Fall muss der Antragsteller innerhalb der Monatsfrist über eine Verlängerung der Frist und deren Gründe informiert werden.</p><h3>3. Klärung der Identität und Berechtigung des Antragstellers</h3><p>Die Auskunft über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darf nur gegenüber der tatsächlich betroffenen Person erteilt werden. Ansonsten riskiert der Verantwortliche wiederum einen Datenschutzverstoß. Weitere Informationen, insbesondere Ausweisdokumente, dürfen vom Antragsteller aber dennoch nur bei begründetem Zweifel an dessen Identität angefordert werden und müssen auf das Erforderliche begrenzt werden.</p><h3>4. Prüfung, ob eine Pflicht zur Auskunft besteht</h3><p>Auf jeden Fall muss die öffentliche Stelle prüfen, ob sie für die Auskunftserteilung überhaupt zuständig ist. Dabei ist auch entscheidend, ob die Stelle als Auftragsverarbeiter oder als Verantwortlicher agiert und ob ggf. eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. Des Weiteren müssen Antragsteller selbst antragsberechtigt sein. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn sie Auskunft über Daten zu anderen Personen verlangen oder es sich um Erben einer verstorbenen Person handelt.</p><h3>5. Prüfung einer Ausnahme oder Einschränkung</h3><p>Vor der Auskunftserteilung ist zu prüfen, ob ggf. eine Ausnahme oder Beschränkung vorliegt. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf die Auskunft abgelehnt werden. Diese Einschränkungen werden jedoch sehr restriktiv ausgelegt und werden in der Praxis meist nicht greifen. Es ist ausdrücklich nicht missbräuchlich, wenn der Antrag nicht begründet wird oder offensichtlich für datenschutzfremde Zwecke genutzt werden soll.</p><p>Immer zu beachten ist, dass bei Auskunftserteilung keine Rechte Dritter verletzt werden dürfen. Daher ist z. B. bei der Herausgabe von Akten immer zu prüfen, ob personenbezogene Daten oder sonstige Rechte Dritter berührt sind. Ggf. sind Dokumente daher zu schwärzen oder ist die Auskunft einzuschränken, was jedoch stets begründet werden muss.</p><h3>6. Umfang der Auskunftspflicht</h3><p>Sehr kontrovers diskutiert wird die Frage des Umfangs der Auskunft. In jedem Fall muss mitgeteilt werden, ob überhaupt Daten über den Antragsteller verarbeitet werden. Auch die sonstigen Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DSGVO sind zu erteilen. Der Auskunftsanspruch wird sehr weit ausgelegt und umfasst alle personenbezogenen Daten des Antragstellers, sodass unter Umständen auch ganze Dokumente oder sogar Aktenteile beauskunftet werden müssen, wenn dies unerlässlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten. Auch interne Vermerke und Gesprächsprotokolle können daher umfasst sein. Der Antragsteller muss in der Lage sein, aufgrund der erteilten Auskunft die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die öffentliche Stelle zu prüfen. Generell sind die Details zu Umfang und Reichweite des Anspruchs stark umstritten. Die Sächsische Datenschutzbehörde empfiehlt ein zweistufiges Verfahren, bei dem zunächst die grundlegenden Informationen erteilt werden und gleichzeitig um eine Präzisierung gebeten wird. Im Zweifel ist der Verantwortliche aber verpflichtet, eine vollständige Auskunft und eine Kopie aller Daten zu erteilen, die Gegenstand der Verarbeitung sind, auch wenn dies eine hohen Arbeitsaufwand verursacht.</p><h3>7. Form der Auskunftserteilung</h3><p>Eine bestimmte Form sieht die DSGVO nicht vor. Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch, oder auf Wunsch des Antragstellers auch mündlich erteilt werden. Wünscht der Antragsteller aber eine bestimmte Form der Auskunft, muss diese grundsätzlich eingehalten werden. Bei elektronischer Versendung, etwa per E-Mail, ist immer auf eine ausreichende Verschlüsselung zu achten.</p><h3>8. Rechtsbehelf gegen die Versagung einer Auskunft</h3><p>Die – auch teilweise – Nichterteilung einer Auskunft ist durch die antragstellende Person gerichtlich überprüfbar. Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt es sich nach herrschender Meinung um einen Verwaltungsakt, sodass die Verpflichtungsklage statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs ist.</p><p>Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO wird flankiert vom Akteneinsichtsrecht als Beteiligter eines Verfahrens sowie dem Anspruch auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen, die jeweils eigene Voraussetzungen vorsehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Sep 2024 15:19:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die BauGB Novelle 2024 – Überblick über die wichtigsten Neuregelungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-baugb-novelle-2024-ueberblick-ueber-die-wichtigsten-neuregelungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bauplanungsrecht ist derzeit aus unterschiedlichen Gründen einem hohen Reformdruck ausgesetzt: Zum einen ist der Wohnungsmarkt vor allem in vielen urbanen Räumen nach wie vor angespannt. Zum anderen ist die Neubautätigkeit infolge der wirtschaftlichen Entwicklungen im Immobilienbereich und auf den Finanzmärkten noch immer gedämpft. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat hierzu schon Anfang 2022 das sog. „Bündnis für bezahlbaren Wohnraum“ ins Leben gerufen. Aus diesem Bündnisprozess sind eine Reihe von Maßnahmen zur Senkung der Baukosten und zur Stärkung des Wohnungsneubaus hervorgegangen. Dazu gehören auch Neuregelungen im Baugesetzbuch (BauGB), die derzeit in der Verbändeanhörung diskutiert werden und die bis Ende des Jahres 2024 den Gesetzgebungsprozess durchlaufen haben sollen.</p><p>Darüber hinaus besteht auch der Bedarf, die Folgen des Klimawandels in der Stadt- und Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen, um diese zukunftsfest zu gestalten. Damit das Bauplanungsrecht für die Kommunen übersichtlich und handhabbar bleibt, soll die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung eigenständig und abschließend im BauGB geregelt werden.</p><p>Schließlich sollen die Neuregelungen auch helfen, die Transformation der Energieversorgung im Bundesgebiet weiter voranzubringen und die Ausbauziele für Erneuerbare Energien in der gebotenen Geschwindigkeit zu erreichen. Hierzu soll die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert werden.</p><p>Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten der geplanten Neuerungen:</p><h3>1. Schaffung von Wohnraum durch Aufstockung und Nachverdichtung im Innenbereich (§ 34 BauGB)</h3><p>Künftig sollen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne von § 201a BauGB Erweiterungen von Gebäuden möglich sein, insbesondere Aufstockungen, auch quartiersweise oder stadtweit, ohne dass ein Bebauungsplan geändert werden muss (vgl. § 31 Abs. 3 BauGB). Bisher gibt es diese Möglichkeit nur im Einzelfall. Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gestattete § 34 Abs. 3a BauGB schon bisher Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens für Vorhaben im Bestand. Die Vorschrift war jedoch auf Wohngebäude im Bestand beschränkt; diese Einschränkung soll nun ebenfalls entfallen, um eine vereinfachte Aufstockung mit Wohnraum auch bei Nicht-Wohngebäuden, beispielsweise über Supermärkten oder anderen gewerblich genutzten Gebäuden, zu ermöglichen.</p><p>Konkret soll die Ergänzung des § 34 Abs. 3a BauGB ermöglichen, dass nunmehr auch bei Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken vom Erfordernis des Einfügens abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich das Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügt. Da sich somit das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr einfügen muss, wird u. a. die Möglichkeit erweitert, hinterliegende Grundstücke oder Grundstücksteile „in zweiter Reihe“ oder Freiflächen („Höfe“) innerhalb von Wohnblöcken zu bebauen.</p><h4>2. Frist für die Aufstellung von Bebauungsplänen</h4><p>Viele Investoren kennen es: Die Aufstellung von Bebauungsplänen dauert häufig mehrere Jahre. Die Neureglung in § 4b BauGB soll zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Aufgrund der Komplexität planerischer Entscheidungen verbietet sich zwar aus Sicht des Gesetzgebers die Vorgabe starrer Fristen für die Gesamtdauer von Planverfahren. Nach Abschluss der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, für deren Einleitung der Planentwurf und die Begründung – einschließlich des Umweltberichts (soweit nicht die §§ 13 und 13a BauGB Anwendung finden) – bereits vorliegen müssen, kann jedoch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Prüfung und Umsetzung eines sich aus der Beteiligung ergebenden Anpassungsbedarfs in einem überschaubaren Zeitrahmen erfolgen können. Vor diesem Hintergrund sieht der neue § 4b Abs. 2 BauGB vor, dass zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren zur Beteiligung und der Veröffentlichung des Bauleitplans nicht mehr als zwölf Monate liegen sollen. Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet; eine Überschreitung der Frist führt daher nicht zur Fehlerhaftigkeit des Bauleitplans. Gleichwohl handelt es sich um eine gesetzgeberische Vorgabe, aufgrund derer die Kommunen gehalten sind, ihre Bauleitplanverfahren im Rahmen des Möglichen vor Ablauf von zwölf Monaten abzuschließen.</p><h4>3. Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte</h4><p>Die im besonderen Städtebaurecht bereits vorhandenen Instrumente sollen zum effektiveren Einsatz für die Schaffung von Wohnraum erweitert und verbessert werden. Dies umfasst etwa die Einbeziehung einer bestimmten Konstellation des sogenannten „Share Deals“ in die Vorkaufsrechtsausübung. Bisher finden die Vorkaufsrechte gemäß §§ 24 ff. BauGB grundsätzlich keine Anwendung auf die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft. Eine Ausnahme stellen eindeutige Umgehungsgeschäfte dar, wobei die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen nach Auffassung des Gesetzgebers hierfür nur einen engen Anwendungsbereich bieten. In der Praxis führt die Einbringung von Grundstücken in Gesellschaften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Nichtanwendbarkeit der kommunalen Vorkaufsrechte trotz städtebaulicher Relevanz. Die Neuregelung soll diese Lücke schließen, soweit dies ohne grundlegende Veränderungen des Gesellschaftsrechts möglich ist.</p><p>Der neue § 24 Abs. 2a BauGB stellt daher nun die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft dem Grundstückserwerb gleich. Durch die Gleichstellung bedarf es für die neuen Übertragungstatbestände, um ein Vorkaufsrecht zu begründen, eines Grundstücks im Sinne des § 24 Abs. 1 BauGB (z. B. im Geltungsbereich einer Sanierungs- oder Erhaltungssatzung) oder eines besonderen Vorkaufsrechts in § 25 BauGB sowie der weiteren Voraussetzungen in § 24 Abs. 3 BauGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss also nach wie vor durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, wobei diesem insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen kann. Auch die Ausschlussgründe des § 26 BauGB und die Abwendungsmöglichkeit nach § 27 BauGB finden Anwendung.</p><p>Außerdem sollen die kommunalen Vorkaufsrechte nach BauGB zukünftig auch dann ausgeübt werden können, wenn ein in Eigentumswohnungen geteiltes Gebäude als Ganzes veräußert wird. Der Verkauf von allen auf einem Grundstück liegenden Eigentumseinheiten in einer Transaktion an einen Käufer entspricht nach Ansicht des Gesetzgebers wirtschaftlich dem Verkauf eines Grundstücks, sodass die Gleichsetzung mit einem Grundstücksverkauf gerechtfertigt ist. Im Übrigen bleibt es aber dabei, dass der Gemeinde in Bezug auf einzelne Eigentumswohnungen und beim Verkauf von Erbbaurechten weiterhin kein Vorkaufsrecht zusteht.</p><h3>4. Sozialer Flächenbeitrag</h3><p>Mit der Novelle soll auch der soziale Wohnungsbau gestärkt werden. Bevölkerungsanstieg, der Zuzug aus dem ländlichen Raum, die Zuwanderung aus dem Ausland sowie der anhaltende Trend zu kleineren Haushalten auf mehr Wohnfläche hat dazu geführt, dass die Wohnungsmärkte gerade in den Ballungsräumen eng geworden sind und stetig angespannter werden. Die absehbar verstärkt eintretende Entlassung von bisher sozial gefördertem Wohnraum aus der Sozialbindung und unzureichende Neubauzahlen verschärfen die Wohnungsmarktsituation für Menschen mit niedrigen Einkommen. Hier Abhilfe zu schaffen, gelingt nach Auffassung des Gesetzgebers auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besonders effektiv, denn dort sind die Gestaltungsspielräume der Entwicklungsträger am größten und die Grundstücke können dauerhaft mit sozialem Wohnraum belegt werden.</p><p>Mit Hilfe der sog. Baulandumlegung können Gemeinden Grundstücke entsprechend der Vorgaben eines Bebauungsplans und nach Maßgaben des BauGB neugestalten oder vorbereiten. Aktuell ist es bei der Umlegung nach den §§ 45 ff. BauGB aber nicht möglich, Gemeinden Flächen zuzuteilen, die diese für den sozialen Wohnungsbau oder für andere Nutzungen zum Wohl der Allgemeinheit verwenden könnte, wenn sie nicht auch eigene Flächen in die Umlegungsmasse einbringt. Künftig soll bei der Baulandumlegung ein sog. sozialer Flächenbeitrag eingeführt werden (§ 58a BauGB). Die Neuregelung gilt nur in Gemeinden, für die im Rahmen einer Rechtsverordnung oder Satzung nach § 201a BauGB ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt worden ist. Die damit bestehende Störung von Wohnungsangebot und -nachfrage, die sich auf die Sozialbindung des Eigentums auswirkt, rechtfertigt es nach Auffassung des Gesetzgebers, den Gemeinden hier einen weiteren Handlungsspielraum einzuräumen, solange dieser Zustand anhält und die entsprechende Rechtsgrundlage in Kraft ist.</p><p>Praktisch bedeutet das: Ergibt sich in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Ergebnis einer Baulandumlegung ein Anspruch der Gemeinde gegen die Eigentümer auf Wertausgleich in Geld, kann sie statt der Zahlung auch eine Fläche verlangen. Dann muss sie jedoch im Gegenzug auf dieser Fläche sozialen Wohnungsbau errichten. Sie muss willens und in der Lage sein, den sozialen Wohnungsbau auf eben dieser Fläche binnen angemessener Frist zu realisieren, damit der Zweck der Linderung akuter Wohnungsnot in der Gemeinde auch tatsächlich erreicht wird. Die Länge der Frist hängt u. a. von der Komplexität des Vorhabens ab. Die Gemeinde kann die Realisierung auch Dritten überlassen, wobei die Verwirklichung des sozialen Wohnungsbaus entsprechend dem Umlegungsplan dann bei der Überlassung durch entsprechende Regelungen (z. B. in einem Kauf- oder Erbbaurechtsvertrag) sichergestellt werden muss.</p><p>Alternativ hat die Gemeinde nach dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 7b BauGB nunmehr auch die Möglichkeit, in einem Bebauungsplan die Nutzung von Wohngebäuden nach den Vorgaben der Wohnungsbauförderung verbindlich festzusetzen. In der Umlegung kann die Umsetzung des sozialen Wohnungsbaus gegebenenfalls mittels eines Baugebots nach § 59 Abs. 7 BauGB gesichert werden.</p><h3>5. Umwandlungsschutz</h3><p>Das Instrument des Umwandlungsschutzes nach § 250 BauGB wird bis Ende 2027 verlängert. Mit diesem Instrument können die Länder in besonders ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen einführen. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 WEG bedarf dann der Genehmigung.</p><h3>6. Klimaanpassung</h3><p>In den Expertengesprächen zur Vorbereitung der vorliegenden Novellierung des BauGB wurde deutlich, dass der Handlungsbedarf in Bezug auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels im Innenbereich besonders hoch ist. Der regelmäßig hohe Versiegelungsgrad verstärkt die Hitzebelastung und führt dazu, dass bei Starkregenereignissen oft nicht genügend versickerungsfähige Fläche vorhanden ist. Mit der Ergänzung von § 34 Abs. 1 BauGB sollten bei einer Genehmigung von Bauvorhaben im Innenbereich nun auch planungsrechtlich Anforderungen an die Klimaanpassung gestellt werden können. Dies lässt bestehende Baurechte sowie den geltenden Zulässigkeitsmaßstab unberührt, ermöglicht aber gleichzeitig die Berücksichtigung der Erfordernisse der Klimaanpassung im unbeplanten Innenbereich, ohne dass es hierzu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Als zusätzliche Anforderungen kommen aus Sicht des Gesetzgebers beispielsweise die Schaffung von Versickerungsanlagen, Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder die Verwendung hochwasserresistenter Baustoffe in Betracht.</p><p>Die ergänzenden Anforderungen stehen neben dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung, sodass beispielsweise eine zur Klimaanpassung erforderliche Dachbegrünung unabhängig davon verlangt werden kann, ob sie sich einfügt oder nicht. Für die an ein Vorhaben gestellten ergänzenden Anforderungen gilt im Übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</p><p>Nach dem neuen § 34 Abs. 1 Satz 4 BauGB kann die Gemeinde den Inhalt der ergänzenden Anforderungen auch allgemein in einer Satzung regeln.</p><h3>7. Speicheranlagen für Wasserstoff</h3><p>8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO benennt Anlagen, die in Gewerbegebieten zulässig sind, § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gilt für Industriegebiete. Die Auflistung umfasst derzeit Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Dort sollen jeweils Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt werden. Dies dient der Klarstellung, dass diese Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässig sind. Damit soll der Praxis die Zulassung von Elektrolyseuren oder Anlagen zur Speicherung von Wasserstoff in Gewerbe- und Industriegebieten erleichtert werden. Daneben wird in § 11 Abs. 2 BauNVO die Auflistung der sonstigen Sondergebiete um die unmittelbare Nutzung erneuerbarer Energien durch Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt. Dies soll den Gemeinden verdeutlichen, dass bei der Ausweisung entsprechender Sondergebiete stets auch die Zulässigkeit dieser Anlagen mitgedacht werden soll.</p><h3>8. Ausblick</h3><p>Ob diese und weitere Regelungen so schließlich geltendes Recht werden und auch in der Praxis die gewünschten Effekte bringen werden, bleibt abzuwarten. Mit der Novelle kann eine weitere Vereinfachung der Schaffung von Wohnraum einhergehen, wenn auch die Genehmigungsbehörden von den geschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen – das war in der Vergangenheit, etwa bei der bereits bestehenden Möglichkeit gemäß § 34 Abs. 3a BauGB für die Erweiterung oder Änderung von Wohngebäuden, nicht immer der Fall. Häufig waren die Neuregelungen entweder bei den Behörden gar nicht „auf dem Schirm“ oder es bestanden erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Anwendung der neuen Möglichkeiten, was zu einer oft sehr restriktiven Handhabung geführt hat. Insoweit bleibt zu hoffen, dass Gemeinden und Investoren gemeinsam die neuen Instrumente nutzen, um die aktuellen Herausforderungen zu meistern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:56:03 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter von „Flamonitec“ beim Verkauf an Alder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-von-flamonitec-beim-verkauf-an-alder</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 9. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Alleingesellschafter der Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH („Flamonitec“), Herrn Markus Jens Michael Mindermann, beim Verkauf aller Geschäftsanteile an eine Konzerngesellschaft der Alder AB („Alder“) umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Flamonitec mit Sitz in Düsseldorf ist ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Flammenüberwachungssystemen und anderen Komponenten der Feuerungstechnik sowie der Entwicklung und Vermarktung von Techniken und Verfahren der Umwelttechnik, insbesondere in den Bereichen Steuerung, Regelung, Sensorik und Bildverarbeitung. Das Unternehmen hat einen internationalen Kundenstamm. Die von Flamonitec in mehr als fünfzig Jahren Geschäftstätigkeit entwickelten Lösungen sind durch zahlreiche Patente abgesichert.</p><p>Alder ist ein in Stockholm in Schweden ansässiger Investmentfonds, der mit dem Ziel tätig ist, eine nachhaltige, langfristige Entwicklung von Technologie- und Dienstleistungsunternehmen zu gewährleisten. Flamonitec ist die erste Übernahme im Rahmen einer Konsolidierungsinitiative von Alder im Bereich der fortschrittlichen Mess- und Überwachungstechnologie, besonders für die Verbrennungsindustrie.</p><p>Das Verkaufsverfahren wurde von der M&amp;A-Beratungsgesellschaft Mayland AG aus Düsseldorf strukturiert und organisiert.</p><p><strong>Berater Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Maik Merkens (beide Fedderführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt), Christian Hipp (öffentliches Recht, Berlin).&nbsp;<br>CMS Wistrand: Sascha Schäferdiek, Louise Berlin</p><p><strong>Berater Alder AB:</strong><br>White &amp; Case: Dr. Matthias Kiesewetter, Dr. Maximilian Eichhorn, Isak Brunecevic, Andreas Lexhag, Dr. Nico Frehse</p><h4><strong>Pressekontakt</strong></h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 Sep 2024 08:48:58 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Energierechtsteam mit Peter Meisenbacher am Freiburger Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-energierechtsteam-mit-peter-meisenbacher-am-freiburger-standort</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 4. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten wächst weiter: Erst zum Anfang dieses Jahres konnte ADVANT Beiten den Bereich Energie mit Dr. Malaika Ahlers als Partnerin und Anton Buro als Associate von Becker Büttner Held weiter ausbauen. Das Energierechtsteam hat sich seither erfolgreich entwickelt und wird jetzt mit Peter Meisenbacher von Sterr-Kölln &amp; Partner weiter verstärkt.</p><p>Peter Meisenbacher steigt zum 15. September dieses Jahres bei ADVANT Beiten als Salary Partner am Freiburger Standort ein und wird eng mit den Berliner Energierechtskollegen in der Praxisgruppe Public Sector zusammenarbeiten. Gleichzeitig ergeben sich enge Verbindungen mit den Freiburger Partnern, die Mandanten aus dem Energie-Bereich im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie bei M&amp;A-Transaktionen betreuen (zuletzt bei der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind" target="_blank">Beratung der BKW Gruppe beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind</a>). Im Bereich der Erneuerbaren Energien ist Freiburg traditionell ein starker Standort, vor allem durch das Fraunhofer-Institut ISE und die von der Freiburger Wirtschaftsförderung mit-organisierte und von ADVANT-Beiten seit vielen Jahren rechtlich begleitete INTERSOLAR / The smarter E Europe, Europas größte Messeallianz für die Energiewirtschaft. In diesem Umfeld stellt die energierechtliche Kompetenz von Peter Meisenbacher eine wertvolle Ergänzung dar.</p><p>Peter Meisenbacher (37) berät umfassend im Recht der Erneuerbaren Energien mit zivilrechtlichem Fokus an der Schnittstelle zum Energiewirtschaftsrecht. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Erneuerbaren Energien begleitet er deutschlandweit und international Projektentwickler, Investoren und Banken sowie Kommunen und Stadtwerke bei der Umsetzung von Energie-Projekten. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Realisierung von Photovoltaik-Vorhaben. Vor seiner Tätigkeit bei Sterr-Kölln &amp; Partner war Peter Meisenbacher mehrere Jahre bei Becker Büttner Held tätig; er hat dort bereits mit Dr. Malaika Ahlers zusammengearbeitet und Unternehmen bei allen Themen beraten, mit denen diese als Verbraucher, Strom- und Wärmelieferant oder Netzbetreiber konfrontiert sind.</p><p>„Der Bereich Energie bildet einen besonderen Schwerpunkt bei ADVANT Beiten. Unser interdisziplinäres, standortübergreifendes Team wächst kontinuierlich, damit wir für den stetigen Wandel, dem die Branche unterliegt, optimal aufgestellt sind“, erklärt Dr. Malaika Ahlers und ergänzt: „Wir freuen uns, mit Peter Meisenbacher einen weiteren sehr erfahrenen Experten zu gewinnen, dessen Expertise, vorrangig in dem so wichtigen Segment Erneuerbare Energien, ideal zu uns passt: ein perfektes Match.“&nbsp;</p><p>Dr. Jan Barth, Leiter des Freiburger Standortes, freut sich über die fachliche Erweiterung: „Wir haben 2022 als reiner Corporate/M&amp;A-Standort angefangen und erweitern stetig unser Beratungsangebot, zunächst um Arbeitsrecht und jetzt um Öffentliches Recht und Energierecht.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 26 Jul 2024 18:08:25 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 9: „Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-folge-9-als-datenschuetzer-ist-man-nie-wirklich-willkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Als Datenschützer ist man nie wirklich willkommen“ – Datenschutz im Krankenhaus in Theorie und Praxis</strong></p><p>Datenschutz und Krankenhaus – Auenland und Moria? Wir sprechen heute in „Schocktherapie“ mit Susanne Klein. Sie ist Rechtsanwältin und Partnerin bei ADVANT Beiten (<a href="mailto:susanne.klein@advant-beiten.com">susanne.klein@advant-beiten.com</a>). Vor allem aber kennt sie sich im Krankenhaus bestens aus: Sie befasst sich mit Datenschutzrecht und fungiert auch als externe Datenschutzbeauftragte. Unser Ziel heute: Schalten Sie nicht gleich beim Titel ab – denn Sie wissen doch auch, wie wichtig der Datenschutz ist. „Schocktherapie“ will verhindern, dass Sie einfach den Kopf in den Sand stecken!</p><p>Für Susanne Klein sind Krankenhäuser im Datenschutz viel besser aufgestellt, als das Bauchgefühl es oft suggeriert. Trotzdem sind natürlich viele Akteure unsicher: Was etwa ist die Rolle einer Datenschutzbeauftragten? Verteilt sie Freibriefe für den Träger? Schützt sie Patienten und Arbeitnehmer? Ist sie gar eine Überwachungs- und Anzeigestelle?</p><p>In der aktuellen Lange sind zudem Unternehmenstransaktionen an der Tagesordnung: Träger A kauft ein Haus oder Teile davon bei Träger B – aber welche Daten dürfen im Vorfeld übermittelt werden, nicht nur von Arbeitnehmern, sondern von Patienten?</p><p>Das Spektrum des Datenschutzes reicht (natürlich) weit darüber hinaus. In weltweiten klinischen Studien europäisches, bundesdeutsches, und ggf. (16 Mal) landesdeutsches Datenschutzrecht zu beachten, geht das überhaupt, wenn ja wie? Ist Datenschutz damit ein Standortnachteil?</p><p>Keine schwere Kost, sondern Ihr Beipackzettel für die Navigation durch ein vermeintliches Dunkelfeld!</p><p>Die Gastgeber von #Schocktherapie: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jul 2024 10:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 7: „Diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-7</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als Peter Gausmann sich Mitte der 90er Jahre auf eine Stelle bei einem Versicherungsmakler bewerben wollte, bei der es um „Risikomanagement“ in Krankenhäusern gehen sollte, hat der gelernte Intensivpfleger und studierte Betriebswirt erst mal das Wirtschaftslexikon aufgeschlagen. „Risikomanagement“ gab es durchaus – für Banken. Klinisches Risikomanagement war dagegen - unbekannt. Die Ecclesia Gruppe, heute einer der bedeutendsten Versicherungsmakler im Gesundheitssektor, hatte seinerzeit Probleme, Risiken aus der Geburtshilfe am Markt zu platzieren. Es gab eine zu hohe Zahl von (teuren) Schadensfällen und motiviert durch US-amerikanische Erfahrungen fand ein Vorstand seinerzeit, man bräuchte auch eine Präventionssäule im Maklergeschäft, um Risiken zu minimieren.&nbsp;</p><p>Heute ist Dr. Peter Gausmann (peter.gausmann@grb.de) immer noch im Ecclesia-Konzern, aber Geschäftsführer der GRB Gesellschaft für Risiko-Beratung mbH (www.grb.de) und Ehrenprofessor an der Universität Krems (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbmlZZTh0bWU2c1NyTkkxZWFwVWNaT0xaZ0gtUXxBQ3Jtc0ttMTdDNWY1Z3BrZ29ONUdwbUxIaEV3R21LTHA3WFZMZ09vQ1FoZC1EcTBSb1NqN0NWM2RlR2ZMVnhHNzhKM0NWTklsdU1oZEJvYU5wam9uRXpsN2tTODZsUUllLW11UW4zY1Rwak9UZEVHdkxHS25scw&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.donau-uni.ac.at%2Fde%2Funiversitaet%2Fueber-uns%2Fehrentraegerinnen.html%29&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.donau-uni.ac.at/de/univer...</a>. Er gehört zu Deutschlands bekanntesten Risikomanagern und Spezialisten für Patientensicherheit. Von Chefärzten, die sagen, „diese Hände haben noch nie einen Fehler gemacht“, über die Zählkontrolle des OP-Materials beim Bauchverschluss bis zum „Leiharzt“, der im falschen Krankenhaus aufschlägt: Peter Gausmann hat nicht nur Erfahrungen aus zweiter Hand, denn man kann ihn auch als Testpatienten buchen, der mit der Stoppuhr hinter der verschlossenen Toilettentür im Krankenhaus sitzt, nachdem er einen Zusammenbruch simuliert hat; um zu prüfen, wie lange die Notfallprotokolle dauern und wer wie schnell die Tür aufbekommt. Wer nach Skandalen sucht, ist bei ihm aber falsch. Er bescheinigt den deutschen Krankenhäusern enorme Fortschritte und einen hohen Grad an Verantwortung. Aber Patientensicherheit ist eine dynamische Sache. Deshalb hat er mit Gesundheitsstadt Berlin e.V. (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqbkF1SmdJbFB1UHhuaFdMOHlqMW0zd0NWRW1VUXxBQ3Jtc0traTFfOFBocEhkMFpxazJwWnZCWmRiN0tyR0hmd0JORFo0MVY5dDZwdEtRemI4bTdaZWcyUFN2ZUxBUkZjTnJZV25Pa0VYTlNINk9fc2lzVmlpTkdDbGI1R0JYR1FtSDc0a181cHRBeUhnQ1Y0YmtiSQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.gesundheitsstadt-berlin.de%2Fstartseite&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.gesundheitsstadt-berlin.d...</a>) einen Preis für die sog. Hochzuverlässigkeit in Medizin und Pflege, den HRO Award (<a href="https://www.youtube.com/redirect?event=video_description&amp;redir_token=QUFFLUhqa21hdlROSV9MbEc1WUNiZ1M1Z2RoX2k1WDl5Z3xBQ3Jtc0tsNEltdWF0dGJDUVBINGY4WHVzbVZRcHFtUVB0YzRoVW9aRWZRZE9MR0JUWlU3dEhkMmNYMXhhbmVickxTWElHZXZETEkxZm95ZFdiSmd1elpzQ1VZLWNyNE9kWlJiUzRzY29kOWp4OHZoVEc4bEFLRQ&amp;q=https%3A%2F%2Fwww.ecclesia-gruppe.de%2Fhro-award%2F&amp;v=QhVAQeJZwlc" target="_blank" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" rel="noreferrer nofollow">https://www.ecclesia-gruppe.de/hro-aw...</a>) aufgesetzt, der anlässlich des Nationalen Qualitätskongresses im November verliehen wird. Bewerbungsschluss ist der 30. September 2024. Ein Gespräch über Themen, die Sie auch im Krankenhaus in dieser Dichte nicht täglich erklärt bekommen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 16:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 6: Beratermangel, Working Capital Management &amp; persönliche Haftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-6</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Personalmangel kennen alle – aber Beratermangel?&nbsp;</p><p>Es läuft bekanntlich eine Menge schief im Krankenhausbereich, die Konfusion ist groß. Einerseits soll das Haus fit für die Krankenhausreform werden, andererseits wird jetzt schon wieder der Rat gegeben, mit der Ambulantisierung bis 2027 zu warten, weil es angeblich vorher keine Vorteile von der Umstellung gäbe.&nbsp;</p><p>Machen sich Management und Träger klar, welche Anforderungen an sie gestellt werden, um das Haus auf Kurs zu halten, z.B. aber auch, um eine persönliche Strafbarkeit und Haftung abzuwenden? Working Capital Management, Change Management und digitale Transformation klingen nach abstrakten Schlagworten; Insolvenz, Haftung und Strafverfolgung allerdings nach sehr konkreten Problemen.&nbsp;</p><p>Welche Hilfe bekommt eine Krankenhausleitung eigentlich kurzfristig, um nicht aus der „Vorkrise“ in die Krise zu rutschen, wenn ohnehin die Verwaltung auf Hochtouren läuft? Wie merkt man, dass man in der Vorkrise ist, und wie sieht das Hilfsangebot aus? Die Contec Gesellschaft für Organisationsentwicklung mbH (www.contec.de) ist in der Sozial- und Gesundheitswirtschaft seit etwa drei Jahrzehnten eine unumstrittene Größe. Geschäftsführer Dr. Thomas Müller (t.mueller@contec.de) plädiert leidenschaftlich für ein Handeln des Managements, auch aus gesamtgesellschaftlichen Perspektiven – denn die Politik lässt auf sich warten. Die ConPrimo GmbH (www.conprimo.de) ergänzt das Beratungsangebot um eine Strategieberatung im Krankenhausbereich; Matthias Adler (m.adler@conprimo.de) von ConPrimo ist der ideale Partner: Er hat in seiner Krankenhauskarriere Erfahrungen in fast allen Trägerkonstellationen und Größenverhältnissen sammeln können – und macht deutlich: Sie brauchen als Krankenhausmanagement in der heutigen Lage Hilfe, weil die Kapazitäten zur Abarbeitung zusätzlicher Krisenaufgaben fehlen. Aber bedenken Sie auch: Man bekommt Unternehmensberatungen und Anwaltskanzleien (wie ADVANT Beiten (www.advant-beiten.com), die solche Projekte bearbeiten können, selten einfach auf Zuruf, weil die ganze Branche aktuell in Bewegung ist.&nbsp;</p><p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter hosten heute eine engagierte, fachliche, teils emotionale Debatte, die der Sache wirklich nützt – weil uns allen die Branche am Herzen liegt. Hören Sie rein!</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 16:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 5: Wie gesund ist das Krankenhaus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-5</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Marc Schreiner spricht mit uns über Krankenhäuser und die UEFA Fußball-Europameisterschaft: Marc Schreiner macht sich Sorgen: Auf der Fanmeile vor dem Brandenburger Tor stehen bis zu 40.000 Menschen, mit knapp 40 Personen sind die geplanten Sanitätsdienste aber möglicherweise nicht adäquat aufgestellt. Wer keine kurzfristige ambulante Versorgung hat, geht aber in die Rettungsstellen der Krankenhäuser, die ohnehin zu voll sind. Außerdem: Wie steht es eigentlich um die Lage der Krankenhäuser in der deutschen Hauptstadt, aber auch bundesweit? Warum ist es sinnvoll, Krankhäuser nachhaltig und CO-2-optomiert umzurüsten? All das, bevor wir auf das Reizthema der Saison eingehen: Den Klinikatlas. Das Steckenpferd des amtierenden Bundesgesundheitsministers löst Entsetzen aus. Das bestehende Modell der Krankenhausgesellschaften hätte man einfach übernehmen können. Stattdessen wurde das Rad neu erfunden. Zudem ist die Qualität des "Atlas" völlig unzureichend. Marc Schreiner bezeichnet sie als so schlecht, dass die Suchmaschine teils als irreführend geltend müsse. Ist jetzt mit Klagen zu rechnen? Ein weiterer Schauplatz, den niemand in der Branche brauchte.</p><p>Mit Marc Schreiner, LL.M., Geschäftsführer der Berliner Krankenhausgesellschaft (dang@bkgev.de). Marc Schreiner hat zwar Rechtsanwalt gelernt, ist aber auch vielbeachteter Künstler. Wenn Sie mehr darüber erfahren wollen, hier ein Bericht über seine letzte Ausstellung.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten (wolf.reuter@advant-beiten.com).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2024 16:37:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 4: Wie die Generationen X, Y und Z die Krankenhäuser verändern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-4</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Daniel Dettling ist Jurist, Geschäftsführer von "Gesundheitsstadt Berlin" und - Zukunfts-forscher.<br>Er ist zu Gast bei Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Alle sprechen nur allzu gerne über die "neuen" Generationen von Beschäftigten. Aber was hat es für Auswirkungen, wenn man über flache Hierarchien, Work-Life-Balance oder Arbeitszeitsouveränität, Mitbestimmung oder Flexibilität gerade im Krankenhaus spricht - dem angeblich nach dem Militär hierarchischsten Arbeitsplatz überhaupt? Ist es nicht Traumtänzerei, diese Begriffe auf eine Gesundheitsversorgung anzuwenden, bei der es eben auch um Leben und Tod geht und in der Beschäftigte vor allem unter Stress "funktionieren" sollen? Was erwartet etwa die Generation Z eigentlich auf der anderen Seite - als Patienten? Einblicke jenseits der oberflächlichen Hochglanzdebatten bietet <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Mit Dr. Daniel Dettling, Autor, Geschäftsführer von Gesundheitsstadt Berlin (Dettling@gesundheitsstadt-berlin.de). ADVANT Beiten ist Mitglied von Gesundheitsstadt Berlin e.V., der interdisziplinären Plattform für die Akteure des Gesundheitswesens in Berlin. Mehr darüber erfahren Sie unter www.gesundheitsstadt-berlin.de.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Jun 2024 16:43:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 3: Warum &quot;Insolvenz&quot; keine Pleite mit Kontrollverlust sein muss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-3</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf Reuter haben heute den Insolvenzexperten Dr. Moritz Handrup zu Gast in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>. Er erklärt nüchtern, was viele Geschäftsführungen und Gesell-schafter in Krankenhäusern heute umtreibt: Reicht das Geld - und was, wenn nicht? Vorausgesetzt, der Gesellschafter hat noch ausreichend Mittel, kann er natürlich immer weiter nachschießen. Aber oft ist das finanziell oder politisch unvertretbar. Mit dem sog. Schutzschirmverfahren ist ein Instrumentenkasten vorhanden, um ein Krankenhaus im laufenden Betrieb umzustrukturieren und wieder profitabel zu machen. Niemand fragt gerne nach Insolvenzberatung - hier erklärt ein erfahrenes Team, dass die Hemmschwelle unberechtigt ist und wie Sie schnell feststellen können, ob Sie von dieser Restrukturierung Vorteile haben könnten.</p><p>Mit Sanierungs- und Insolvenzexperte Rechtsanwalt Dr. Moritz Handrup (moritz.handrup@advant-beiten.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiedene Nutzungsmodelle für Photovoltaik-Strom auf Mehrfamilienhäusern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiedene-nutzungsmodelle-fuer-photovoltaik-strom-auf-mehrfamilienhaeusern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den Eigentümern von Mehrfamilienhäusern stehen diverse Möglichkeiten zur gewinnbringenden Nutzung von erzeugtem Strom aus Aufdach-Photovoltaikanlagen mit 100 kWp (PV-Strom und PV-Anlagen) zur Verfügung. Wir stellen überblicksartig einzelne Geschäftsmodelle sowie deren Vor- und Nachteile kurz vor.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll der erste klimaneutrale Kontinent werden. Die neue EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, EPDB, s. auch Blogbeitrag zu EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten</a>) führt in Art. 9a EPDB eine grundsätzliche "Solarpflicht" für Gebäudedächer ein. Zunächst müssen alle Neubauten so konzipiert sein, dass sie sich für die Installation von PV-Anlagen eignen. Zudem sollen auf Gebäuden der öffentlichen Hand ab 2027 schrittweise PV-Anlagen installiert werden, soweit das technisch, wirtschaftlich und funktionell machbar ist. Aber Deutschland verfolgt auch ohne Europa ambitionierte Klimaschutzziele, insoweit gewinnen die Ausbauziele für Solarenergie zunehmend an Bedeutung (vgl. auch die Neuregelungen im Solarpaket I, vgl. Blogbeiträge zum Solarpaket I, abrufbar unter <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-starker-rueckenwind-fuer-die-dezentrale-gebaeudeversorgung</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)" target="_blank">www.advant-beiten.com/de/blogs/solarpaket-i-weitere-verbesserungen-fuer-solaranlagen)</a>. In diesem Zuge wird in den jeweiligen Landesbauordnungen der Länder zunehmend die Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen auf geeigneten Dachflächen eingeführt. Auch wenn aktuell meist nur Neubauten von Nichtwohngebäuden von dieser Solarpflicht betroffen sind, ist aufgrund der weitreichenden Vorgaben in der EPDB davon auszugehen, dass die Solarpflicht in näherer Zukunft auch auf den Neubau und die Dachsanierung von Wohngebäuden ausgeweitet wird. Beispielsweise sieht die EPDB vor, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, bis 31.12.2032 PV-Anlagen auf Gebäuden zu errichten, die einer größeren Renovierung unterzo-gen werden. Gleichzeitig wächst aber auch von Seiten der Mieter, insbesondere aufgrund der Energiekrise der letzten zwei Jahre, das Interesse an einer zuverlässigen, dezentralen und nachhaltigen Stromversorgung. Aus Sicht der Eigentümer von Mehrfamilienhäusern eröffnen sich verschiedene Chancen zur Nutzung ihres lokal erzeugten Photovoltaikstroms.</p><h3>Nutzungsmöglichkeiten von PV-Strom</h3><p>Zu den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten zählen die Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung (hierzu unter 2.1), die Nutzung als Mieterstrom (hierzu unter 2.2), die Nutzung zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (hierzu unter 2.3), oder zur Deckung des Verbrauchs der Liegenschaft, sog. Eigenversorgung (hierzu unter 2.4). Die Ausführungen beziehen sich nur auf PV-Anlangen, die sich noch in der Förderung befinden. Der Förderungszeitraum beträgt 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Anlage gem. § 25 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Zudem sieht § 49 EEG eine lineare Reduzierung der Vergütungshöhe um 1 Prozent alle 6 Monate seit dem 1. Februar 2024 im Bereich der Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung und im Mieterstrommodell vor. Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen ist jeweils zum ersten Kalendertages eines Monats möglich gem. § 21b Abs. 1 S. 2 EEG.</p><h4>Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung</h4><p>Bei der Einspeisung ins Netz der allgemeinen Versorgung ist grundsätzlich zwischen der sog. festen Einspeisevergütung und der (sonstigen) Direktvermarktung zu unterscheiden.</p><p>Bei ersterer erwirbt der Betreiber der PV-Anlage, also diejenige Person die – unabhängig vom Eigentum – die Anlage zur Stromerzeugung nutzt (im Folgenden Anlagenbetreiber), mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 EEG. Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses könnte die PV-Anlage selbst erwerben oder für den Betrieb pachten.</p><p>Der Anlagenbetreiber muss dem lokalen Netzbetreiber den gesamten Strom der PV-Anlage zur Verfügung stellen, der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wird. Eine gleichzeitige Teilnahme am Regelenergiemarkt ist ebenfalls ausgeschlossen. Möglich ist jedoch, dass der Anlagenbetreiber einen Teil des Stroms selbst verbraucht (s. hierzu 2.4), also nur einen etwaigen Überschuss ins Netz einspeist. In diesem Fall erhält er jedoch nicht die um bis zu 50 % erhöhte Förderung für die sog. Volleinspeisung gem. § 48 Abs. 2a EEG.</p><p>Grundsätzlich zeichnet sich die feste Einspeisevergütung dadurch aus, dass sie einfach in der Umsetzung und gut kalkulierbar ist. Bei der Frage, ob eine Voll- oder ein Teileinspeisung finanziell vorteilhaft ist, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung bzw. -berechnung an.</p><p>Zudem besteht regelmäßig die Option der Direktvermarktung. Hierbei ist nicht der Netzbetreiber, sondern ein Direktvermarkter der Abnehmer. Die Vergütung richtet sich dann nach einen mit dem Direktvermarkter ausgehandelten Preis. Zudem erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 22 EEG. Die Höhe der Marktprämie richtet sich nach der Größe der Anlage und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Durch die Marktprämie wird zumindest bei Kleinanlagen bis 100 kWp eine Schlechterstellung gegenüber der festen Einspeisevergütung vermieden. Die Direktvermarktung ist üblicherweise aufgrund der höheren technischen Anforderungen an die PV-Anlage gem. § 10b EEG und der regelmäßig mit dem Direktvermarkter vereinbarten Vermarktungspauschale erst bei Anlagen mit einer höheren Leistung lohnend.</p><h4>Mieterstrom</h4><p>Neben dem Anlagenbetreiber können auch die Mieter – soweit der Anlagenbetreiber einen günstigeren als den am Markt verfügbaren Stromtarif anbieten kann - von einer PV-Anlage profitieren und gleichzeitig an der Energiewende teilhaben. Hierzu bietet sich der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber auf Zahlung des Mieterstromzuschlags, §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG, an. Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht für PV-Anlagen, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenlage des Gebäudes installiert sind und der Stromlieferung durch den Anlagenbetreiber oder einem Dritten an den Letztverbraucher dient. Es ist jedoch erforderlich, dass die PV-Anlage sich in demselben Gebäude, Nebengebäude oder Quartier befindet und der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz geliefert wird. Eine wesentliche Neuerung des Solarpaketes I ist, das Mieterstrommodell nicht mehr nur auf Wohngebäude zu limitieren. Vielmehr kann das Mieterstrommodell nun auch auf Gebäude und Quartiere mit gewerblichem Bezug angewendet werden. Einschränkungen bestehen hier, soweit verbundene Unternehmen gleichzeitig als Stromlieferant und Stromverbraucher agieren. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, Mieterstromverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren zu vereinbaren.</p><p>Wenn das Mieterstrommodell gewählt wird, ist zudem ein Vermarktungsmodell für die Überschusseinspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung zu wählen, § 21b Abs. 1 S. 3 EEG.</p><p>Das Mieterstrommodell kann durch den Anlagenbetreiber in verschiedenen Modellen aufgesetzt werden.</p><p>Einerseits kann der Anlagenbetreiber direkt einem Mieterstromvertrag im Sinne des § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit dem Mieter schließen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Anlagenbetreiber in Zeiten nicht ausreichender Stromproduktion durch die PV-Anlage selbst Strom für die Belieferung seines Mieters einkaufen muss. Der Anlagenbetreiber muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers sicherstellen, sog. Vollversorgung. Für den zugekauften Stromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht hinsichtlich der verwendeten Energieträger (42a Abs. 5, S. 1, 42 Abs. 3a EnWG) und für den Mieterstromanteil besteht eine Kennzeichnungspflicht als EEG geförderter Strom (42a Abs. 5, S. 3 EnWG). Der Reststrombezug ist aufgrund der Netznutzungsentgelte deutlich teurer als rein dezentral erzeugter Strom; dabei schreibt der Gesetzgeber eine Preisobergrenze vor, wonach der Gesamtstrom 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarif nicht überschreiten darf.</p><p>Ein weiteres Modell stellt das Lieferkettenmodell dar. Hier wird der Strom aus der PV-Anlage durch den Anlagenbetreiber an einen Dritten verkauft. Der Dritte übernimmt dann die Vollversorgung des Letztverbrauchers im Sinne des § 42a Abs. 2, S. 6 EnWG. Dieses Modell birgt jedoch die Unsicherheit, dass die Stromsteuerbefreiung möglicherweise nicht beansprucht werden könnte und ein weitere Stromliefervertrag (onsite-PPA) ist zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Dritten erforderlich.</p><h4>Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung</h4><p>Im Mai 2024 wurde mit dem Solarpaket I die sog. gemeinschaftliche Gebäudeversorgung in § 42b EnWG eingeführt. Deren zentrale Neuerung ist, dass der Anlagenbetreiber bei dem Vorliegen der Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit den Letztverbrauchern schließen kann. Der Gebäudestromnutzungsvertrag sieht gegenüber einem herkömmlichen Stromliefervertrag hinsichtlich des Vertragsinhalts und der Kennzeichnungspflicht einige Erleichterungen vor gem. § 42b Abs. 4 EnWG. Zudem besteht keine Vollversorgungspflicht des Letztverbrauchers durch den Anlagenbetreiber. Der Letztverbraucher kann vielmehr einen ergänzenden Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl schließen.</p><p>Ein Letztverbraucher kann den PV-Strom nutzen, wenn die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz unmittelbar in demselben Gebäude in, an oder auf dem die Erzeugungsanlage installiert ist erfolgt, die Strommengen viertelstündlich gemessen werden, und der Letztverbraucher einen Gebäudestromnutzungsvertrag abgeschlossen hat.</p><p>In dem Gebäudestromnutzungsvertrag wird insbesondere ein rechnerischer Aufteilungsschlüssel für die Nutzung des erzeugten PV-Stroms zwischen den Mietern oder, bei einer Wohnungseigentümergesellschaft den Eigentümern, sowie der Preis des Stroms festgelegt. Bei Vertragsbeginn wird der Letztverbraucher auch darüber informiert, dass der Anlagenbetreiber keine Verpflichtung zur Vollversorgung hat und der Letztverbraucher weiterhin einen Strombezugsvertrag mit dem Lieferanten seiner Wahl schließen kann, § 42b Abs. 3 EnWG.</p><p>Im Vergleich zum Mieterstrom-Modell liegt also kein Verkauf an die Mieter mehr vor, sondern der erzeugte Strom wird den Letztverbrauchern anteilig zugerechnet und von ihren regulären Strombezügen über das allgemeine Netz, das auch zur Deckung des Restbedarfs dient, abgezogen.</p><h4>Verbrauch in der Liegenschaft</h4><p>Ebenfalls kann der von der PV-Anlage erzeugte Strom auch vor Ort durch den Anlagenbetreiber bzw. den Vermieter im Rahmen eines sog. Eigenversorgungsmodells genutzt werden. Ein solcher Fall ist beispielsweise der sog. Allgemein- oder Hausstrom, also der Strom, der von den Bewohnern in gemeinsam genutzten bzw. allgemein zugänglichen Einrichtungen einer Immobilie verbraucht wird. Hierunter fallen insbesondere die Außenbeleuchtung sowie die Beleuchtung von Treppenhäusern und Tiefgaragen, der Betrieb von Aufzügen, und Tür-sprech- bzw. Klingelanlagen. Zwar ist der Begriff des Allgemein- oder Hausstroms nicht gesetzlich definiert, jedoch wird der Begriff zunehmend zur Beschreibung von Kostenpositionen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nach der Betriebskostenverordnung verwendet.</p><p>Darüber hinaus kann der in einer PV-Anlage erzeugte Strom auch für die Wärmeversorgung einer Liegenschaft mittels einer Wärmepumpe genutzt werden. Diese Nutzung als Betriebsstrom gewinnt nicht nur mittelbar zur Erreichung der Klimaschutzziele, sondern auch unmittelbar durch das als "Heizungsgesetz" bekannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) an Bedeutung. Denn grundsätzlich müssen neue Heizungsanlagen gem. § 71 Abs. 1 GEG 65 Prozent der bereitgestellten Wärme (65-Prozent-EE-Vorgabe) durch den Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen. Bei dem Einbau einer elektrischen oder hybriden Wärmepumpe kann ggf. nach Erfüllung weiterer Anforderungen eine gesetzliche Vermutung der gesetzlichen Zielsetzung greifen.</p><p>Sofern der eigene PV-Strom für zentrale Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe genutzt wird, ist die Gesetzeslage derzeit unklar, ob einer Vergütung des Eigenstromes zum Betrieb einer Wärmepumpe über die Betriebskostenabrechnung möglich ist. Wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schafft, könnte für einen Vermieter, der gleichzeitig auch Anlagenbetreiber wäre, ein weiterer wirtschaftlicher Anreiz zu Errichtung einer PV-Anlage geschaffen werden. Gleichwohl wäre zu bedenken, dass hier keine preisbildenden Marktmechanismen mehr greifen würden. Wenn der politische Wille vorhanden ist, erneuerbare Energien zu fördern, liegt einerseits nahe, dass der Vermieter durch die oben beschriebene Eigennutzung über die Betriebskostenabrechnung besser zu stellen wäre, als wenn er die allgemeine Einspeisevergütung erhalten hätte. Aus dem Gedanken des Mieterschutzes dürfte der Vermieter jedoch andererseits keine höheren Kosten über die Betriebskostenabrechnung erhalten als er marktüblich hätte aufbringen müssen. Hier ist auf das Solarpaket II zu hoffen, welches dieses Thema ebenfalls aufgreifen soll, nun aber wie das Solarpaket I in zähen Verhandlungen steckt und unklar ist, ob es überhaupt wie angekündigt kommen wird.</p><h3>Zukünftige Änderungen</h3><p>Mit Ausblick auf das – noch nicht terminierte – Solarpaket II soll die Nutzung von Dachflächen für die Installation und den Betrieb von PV-Anlagen noch attraktiver gestaltet werden. So sollen insbesondere bauliche und technische Anforderungen an PV-Anlagen weiter optimiert, d.h. im Sinne der wirtschaftlichen Nutzbarkeit angepasst, werden. Hier steht eine Absenkung der erforderlichen Abstandsvorgaben sowie eine Nutzung von größeren Modulen von über zwei Quadratmetern zur Effizienzsteigerung zur Debatte. Hinzukommend sollen die technischen Anschlussbedingungen (TAB) weiter vereinheitlicht werden, was einen schnelleren und transparenteren Anschluss aufgrund der Entbürokratisierung mit sich ziehen würde.</p><p>Zudem steht noch die Umsetzung der EU-Richtlinie Richtlinie 2018/2001/EU aus, die es Bürgerenergiegesellschaften nicht nur erlauben würde gemeinsam Erneuerbare-Energien-Anlagen zu betreiben, sondern die dort erzeugte Energie im Wege des "energy sharing" auch selbst zu nutzen.</p><h3>Fazit</h3><p>Über die letzten Jahre hinweg hat sich die PV-Stromversorgung zu einem Thema von zentraler Bedeutung für alle privaten und öffentlichen Akteure herauskristallisiert. Die vermehrte Nutzung von Dachflächen für Photovoltaik-Anlangen liegt hierbei im Interesse aller Beteiligten, da Vermietern bzw. Anlagenbetreibern eine weitere Möglichkeit zur Kapitalisierung ihrer Immobilien eröffnet wird, während Mieter, sowohl private als auch gewerbliche, von einer unabhängigen und vergünstigten Stromversorgung profitieren können. Der Gesetzgeber hat, zum Beispiel mit der Einführung der Solarpflicht, aber auch mit der Einführung neuer Absatzmodelle und insbesondere die Erweiterung auf Gewerbeimmobilien, bereits wichtige Impulse für die dezentrale Stromversorgung im Gebäudebereich insgesamt gesetzt. Nichtsdestotrotz fehlt es teilweise, so in Bezug auf die Umlagefähigkeit von Allgemein- bzw. Betriebsstrom in der Betriebskostenabrechnung sowie dem "energy sharing", noch an einer verbindlichen Regelung durch den Gesetzgeber. Nach dem Solarpaket I ist vor dem Solarpaket II.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Florian Böhm</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 16:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 2: &quot;Deep Dive&quot; - Trägervielfalt, Demokratie, Ethik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-2</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Karl von Thurn und Taxis ist zu Gast Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter in <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> - und diese Folge ist ein wahrer "Deep Dive". Karl von Thurn und Taxis hat 40 Jahre Berufs-praxis im Gesundheits-, vor allem im Krankenhauswesen. Als leidenschaftlicher Vertreter der Trägervielfalt bietet er Erkenntnisse an, die auch Insider überraschen dürften, die in der öffentlichen Debatte aber zu kurz kommen. Wussten Sie, dass man Menschen im Kranken-haus vor nicht sehr langer Zeit in irgendeinen Raum, manchmal ein Reinigungszimmer, geschoben hat, wenn sie starben? Dass es damals kein Sterbezimmer gab, obwohl auch das Sterben in Würde ja zum Krankenhaus gehört? Diesen Zustand haben die Erkenntnisse aus der Arbeit freier Krankenhausträger beendet. Trägervielfalt haben wir in Deutschland nicht einfach als lästige Zugabe - Entscheidungen über die Ethik in der Medizin, über Leben und Tod, ja, über "lebenswertes Leben" wollte man nach 1945 nicht mehr dem Staat allein überlassen- die Vielfalt der Träger ist damit eine demokratische Absicherung, die durch die aktuelle Situation gefährdet wird, weil staatliche Akteure oft kurzfristig mehr finanziellen Atem haben.</p><p>Mit Unternehmensberater Karl von Thurn und Taxis (kf.thurnundtaxis@gmail.com).</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 May 2024 16:52:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schocktherapie Folge 1: Bonusverbote für Krankenhausmanager?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schocktherapie-podcast-folge-1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Silke Dulle und Wolf J. Reuter diskutieren in der ersten Folge des neuen Krankenhauspodcasts <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> mit zwei Experten darüber, was die "Subventionsfalle" ist, die Strom- und Energiepreisbremsengesetze aufgestellt haben und die so mancher arglos zu treten droht.</p><p>Nach der Rechtslage bis 31. Dezember 2023 haben fast alle Krankenhausträger mehr oder weniger automatisiert Subventionen erhalten, mit denen die Folgen der Energiepreissteigerungen abgefedert werden sollten. Das Geld ist ausgegeben, aber jetzt wird allenthalben realisiert, dass die betroffenen Krankenhausmanager teils keine Boni bekommen dürfen, teils nicht einmal einen Dienstwagen hätten fahren dürfen. Aber müssen bei einem Verstoß, der gelegentlich sogar erst im Nachhinein feststeht, wirklich Millionen zurückgezahlt werden? Das Thema kann emotionalisieren - <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a> bringt Licht ins Dunkel.</p><p>Mit den Rechtsanwälten Christian Hipp (christian.hipp@advant.beiten.com) und Michael Riedel (michael.riedel@advant-beiten.com) als Sparringspartner.</p><p>Die Gastgeber von <a href="https://www.youtube.com/hashtag/schocktherapie" class="yt-core-attributed-string__link yt-core-attributed-string__link--call-to-action-color" target rel="nofollow">#Schocktherapie</a>: Dr. Silke Dulle, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Partnerin, ADVANT Beiten (silke.dulle@advant-beiten.com) und Wolf J. Reuter, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht (wolf.reuter@advant-beiten.com), ebenfalls Partner bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:50:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beabsichtigt Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beabsichtigt-novellierung-des-wissenschaftszeitvertragsgesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2007 und dessen Novellierung im Jahr 2016 beabsichtigt die Bundesregierung nach Auswertung der Evaluation des Gesetzes eine weitere Reform. Das Sonderbefristungsrecht für Wissenschaftseinrichtungen soll unter Berücksichtigung spezifischer Gegebenheiten des Wissenschaftssystems weiterentwickelt werden. Auch in Zukunft müssten Absolventengenerationen vergleichbare Chancen auf eine langfristige Karriere in der Wissenschaft eröffnet werden, die internationale Anschlussfähigkeit des Wissenschaftssystems sichergestellt und die Handlungsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gewährleistet sein. Durch die weitere Novellierung des WissZeitVG beabsichtigt die Bundesregierung ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftler.</p><h3>Verschärfung der Qualifizierungsbefristung</h3><p>Die Novellierung des WissZeitVG bezieht sich insbesondere auf die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 sowie die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.</p><p>Für die Qualifizierungsbefristung ist eine Mindestvertragslaufzeit in der Qualifizierungsphase vor der Promotion von in der Regel 3 Jahren vorgesehen. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Von den regelhaften Mindestvertragslaufzeiten soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. Weiter beabsichtigt die Bundesregierung für die Qualifizierungsphase nach abgeschlossener Promotion eine Absenkung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zur Qualifizierung auf 4 Jahre, wobei sich dieser Zeitraum wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion verlängert; dies soll auch für den Bereich der Medizin gelten. Eine weitere Befristung von 2 Jahren soll zulässig sein, wenn mit dem Wissenschaftler eine Zielvereinbarung über die bis spätestens zum Ablauf der Befristung zu erreichenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen getroffen und ihm verbindlich zugesagt wird, spätestens nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, wenn er die Zielvereinbarung erfüllt. Weiter soll eine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur zulässig sein, wenn die Arbeitszeit mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.</p><h3>Beschränkung der Drittmittelbefristung</h3><p>Die Qualifizierungsbefristung beabsichtigt die Bundesregierung einzugrenzen, indem ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung gelten soll.</p><h3>Weitere Änderungsabsichten</h3><p>Hierneben sind weitere Änderungen geplant. Studentische Beschäftigte sollen künftig bis zu 8 statt bisher 6 Jahren befristet beschäftigt werden können. Die Tarifparteien sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur Anzahl der zulässigen Verlängerungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WissZeitVG zu treffen, abweichende Mindestvertragslaufzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 6 WissZeitVG zu regeln, den Mindestumfang der Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG festzulegen und den Katalog der vertragsverlängernden Sachverhalte nach § 2 Abs. 5 S. 1 WissZeitVG zu erweitern. Auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung soll u.a. dahingehend geändert werden, dass der Vorrang des WissZeitVG aufgehoben und ein Zitiergebot eingefügt wird, wie es in § 2 Abs. 4 WissZeitVG enthalten ist.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Der Gesetzentwurf muss nach dem Beschluss des Bundeskabinetts das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dies sollte beobachtet werden. Sodann sollte die eigene Befristungspraxis mit Blick auf die Inhalte des zu erwartenden WissZeitVG auf Aktualität und Anpassungsbedarf überprüft werden. Das novellierte Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten, um den Wissenschaftseinrichtungen eine mehrmonatige Übergangszeit zu gewähren, damit diese ihre Befristungspraxis anpassen können.</p><p>Laufende Befristungen sollen von den Neuregelungen unberührt bleiben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:48:00 +0200</pubDate>
                        <title>Trotz Auslauf der Strompreisbremse: Bonusverbot bleibt aktuell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trotz-auslauf-der-strompreisbremse-bonusverbot-bleibt-aktuell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Energiepreisbremsen wurden über das Jahr 2023 hinaus nicht verlängert. Daher erhalten Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 keine Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mehr. Damit endete zugleich das Verbot, Boni an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsgremien zu zahlen. Das für das zurückliegende Jahr 2023 geltende Bonusverbot ist damit jedoch noch nicht vom Tisch.</p><p>Der Bund hatte Ende 2022 entschieden, neben den Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch Unternehmen bei den Energiekosten zu unterstützen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nahmen, ihren Geschäftsführern, Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern keine Boni für 2023 gewähren.</p><p>Das Bonusverbot war an das Überschreiten von zwei Schwellenwerten geknüpft. Unternehmen, die mehr als EUR 25 Mio. als Entlastungssumme bezogen, durften den Leitungs- und Aufsichtspersonen keine Boni gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen und vereinbart wurden. Vorher vereinbarte Boni waren unschädlich. Für Unternehmen, die mehr als EUR 50 Mio. als Entlastungssumme bezogen haben, galten strengere Maßstäbe. Diese Unternehmen durften für 2023 überhaupt keine Boni vereinbaren und auszahlen. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonuszahlung kam es bei einem Überschreiten der 50-Millionen-EuroGrenze nicht an.</p><h3>Achtung: Staatliche Hilfen im Konzernverbund folgen eigenen Regeln</h3><p>Das Bonusverbot in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG betraf vor allem energieintensive Unternehmen. Zudem wurden die Schwellenwerte sehr schnell innerhalb von Konzernverbunden überschritten. Die gesetzlichen Regelungen stellten zwar bei der Berechnung im ersten Schritt auf den jeweiligen Rechtsträger – also die einzelne Mutter- oder Tochtergesellschaft – ab. Bei verbundenen Unternehmen war jedoch stets zu prüfen, ob alle Unternehmen einschließlich der Muttergesellschaft den Schwellenwert von EUR 25 bzw. 50 Mio. überschritten haben. Bei der Berechnung der Entlastungssumme wurden zudem Entlastungsbeträge nach weiteren gesetzlichen Regelungen einbezogen. Im Gesundheitswesen spielten beispielsweise die Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eine wichtige Rolle.</p><h3>Bonusverbot: Was zählt(e) mit?</h3><p>Der Gesetzgeber hatte das Bonusverbot sehr weitgehend ausgestaltet. Zu den Boni zählten variable Vergütungsbestandteile jeder Art. Deshalb fielen auch freiwillige Sonderzahlungen und nicht gebotene Abfindungen darunter. Zudem wurde die Grundvergütung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für 2023 auf dem Stand vor dem 1. Dezember 2022 eingefroren. Nur die Gewährung eines Inflationsausgleichs war zulässig. In persönlicher Hinsicht beschränkte sich der staatlich angeordnete Verzicht auf die "Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens". Dabei handelt es sich in erster Linie um Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Nicht vom Bonusverbot umfasst wurden hingegen leitende Angestellte, Prokuristen sowie sonstige Führungskräfte.</p><h3>Energiepreisbremse wohl kein Verbotsgesetz</h3><p>Nicht geklärt ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber als "Bonusverbot" bezeichneten Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob Geschäftsleitungen und Mitglieder von Aufsichtsgremien auf Bonusauszahlungen für 2023 bestehen bzw. für 2023 erhaltene Boni behalten dürfen. Die Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ordnen nämlich nicht ausdrücklich die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Bonusvereinbarungen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht daher einiges dafür, dass entsprechende Zahlungsklagen gegen die Unternehmen Erfolg haben könnten.</p><h3>Vorsicht: Rückforderungen der Entlastungsbeträge denkbar</h3><p>Nachdem die Energiepreisbremsen ausgelaufen sind, rückt zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, was bei Verstößen gegen das Bonusverbot passiert.</p><p>Zuletzt ist das Thema Bonusverbote vor allem bei den Prüfungen der Wirtschaftsprüfer (für 2023) in den Blickpunkt geraten. Hier wurde geschaut, welche Entlastungssummen Unternehmen erhalten haben und die mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgegangen wurde. Für die Zukunft sind zudem Prüfungen aus vergaberechtlicher Sicht zu erwarten. Vergleichbar mit den Coronahilfen werden im Nachgang zur kurzfristigen Bereitstellung der staatlichen Unterstützung die Prüfbehörden nach und nach aktiv und werden sich die Handhabung der Bonusverbote durch die Unternehmen genauer anschauen.</p><p>Wenn die Prüfbehörden fündig werden, zählt es zu den ungelösten Fragen beim Thema Bonusverbote, in welchem Umfang Unternehmen Entlastungsbeträge möglicherweise zurückzahlen müssen. Aus Sicht des Vergaberechts liegt es nahe, Unternehmen bei einem Verstoß die volle Rückzahlung der vom Staat erhaltenen Entlastungsbeträge aufzuerlegen. Der Wortlaut des Gesetzes in § 37a Abs. 9 StromPBG und § 29a Abs. 9 EWPBG lässt in diesem Punkt jedoch vieles offen: Demnach hat die Prüfbehörde die EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. übersteigenden Entlastungsbeträge vom Unternehmen zurückzufordern, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten wurden.</p><p>Dies heißt zunächst, dass nur der Teil der Entlastungsbeträge zurückgefordert werden kann, der über die gewährten EUR 25 oder 50 Mio. hinausgeht. Unter den Schwellenwerten liegende Entlastungsbeträge sind demnach von einer Rückforderung ausgenommen. Hat ein Unternehmen z.B. EUR 49 Mio. als Entlastungsbetrag erhalten, können max. EUR 24 Mio. zurückgefordert werden.</p><p>Die Rückforderungsnormen lassen zudem eine Beschränkung möglicher Rückforderungen auf die – entgegen dem Bonusverbot – ausgezahlten Boni zu. Rückforderungen durch die Prüfbehörden sollen demnach nur in dem Umfang erfolgen, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten worden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn die Energiepreisbremsen und das Bonusverbot für 2023 zum 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen sind, bleibt das Thema elevant. Zum einen dürften die im Jahr 2023 "verbotenen" Boni auch nicht nachträglich ausgezahlt werden. Zum anderen sind zahlreiche Punkte rund um die Ausgestaltung der Verbote rechtlich ungelöst und gerichtlich nicht entschieden. Im Mittelpunkt der jetzigen Diskussionen zum Bonusverbot steht vor allem die mögliche Rückzahlung der Entlastungsbeträge. Hier sollten Unternehmen detailliert prüfen, welchen Anforderungen sie tatsächlich unterlagen und in welchem Umfang eine Rückzahlung ggfs. geboten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf dem Weg zur digitalen Verwaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-dem-weg-zur-digitalen-verwaltung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZGÄndG bzw. auch OZG 2.0) durch den Deutschen Bundestag am 23. Februar 2024 ist ein bedeutender Schritt in Richtung einer digitalisierten Verwaltung. Das OZG 2.0 wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) als das „größte Projekt zur Modernisierung der Verwaltung“ bezeichnet und zielt darauf ab, einheitliche Standards und offene Schnittstellen zu etablieren, um die Verwaltungsdigitalisierung voranzutreiben. Geändert werden dabei auch das E-Government-Gesetz des Bundes sowie das IT-Netzgesetz.</p><h3>Mehr Flexibilität für Unternehmen</h3><p>Unternehmen und andere juristische Personen sollen durch das OZG 2.0 von mehr Flexibilität und Effizienz profitieren. Die Einführung eines digitalen Organisationskontos soll die Abwicklung von Verwaltungsdienstleistungen erleichtern, während die schrittweise Umstellung auf „Digital Only“-Verwaltungsverfahren Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen ermöglichen soll. Gemäß § 1a Absatz 1 des Gesetzentwurfs sollen Verwaltungsleistungen spätestens nach fünf Jahren ausschließlich elektronisch angeboten werden. Über das Organisationskonto sollen Unternehmen sämtliche digitale Verwaltungsleistungen zentral steuern und abwickeln können, so geregelt in § 2 Absatz 5 des Entwurfs.</p><h3>Offene Schnittstellen und Standards</h3><p>Offene Schnittstellen und Standards stehen im Mittelpunkt des OZG 2.0. Künftig sollen bei der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen durch Bund, Länder und Kommunen einheitliche IT-Standards zur Anwendung kommen. Dafür sollen innerhalb der nächsten zwei Jahre vom Bund einheitliche technische Vorgaben geschaffen werden. In dem neu eingefügten § 4 Absatz 3 des Entwurfs wird geregelt, dass verstärkt Open-Source-Lösungen zum Einsatz kommen sollen. Dies soll die Transparenz und Sicherheit der verwendeten Software erhöhen sowie die Möglichkeit schaffen, den Quellcode neuer Softwarelösungen zu überprüfen und zu verbessern.</p><h3>Einheitliche Digitalisierung</h3><p>Das OZG 2.0 verfolgt das Ziel eine einheitliche Digitalisierung der Verwaltungsprozesse herzustellen, die von der Antragstellung bis zum Bescheid medienbruchfrei verläuft. Gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes soll die Ende-zu-Ende-Digitalisierung im Bund zum Standard werden.</p><h3>Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger</h3><p>Das OZG 2.0 führt zudem verschiedene Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ein, die die elektronische Kommunikation mit den Behörden erleichtern sollen. Dafür sieht § 3 Absatz 1 des Entwurfs die Bereitstellung eines zentralen Bürgerkontos – die Bund-ID – vor, das die digitale Identifizierung und Antragstellung ermöglichen soll. Die Implementierung eines digitalen Postfachs soll, laut Begründungstext, die Kommunikation mit Behörden verbessern und den Empfang von Bescheiden ermöglichen. Bisher war bei jeder Anmeldung eine Identifikation mit dem elektronischen Personalausweis erforderlich. Künftig soll dies nur noch bei der ersten Anmeldung notwendig sein. Das OZG 2.0 erweitert auch die elektronischen Bezahlmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger. Behörden bieten nun mehrere Zahlungswege an, neben Kredit- und Debitkarten auch digitale Zahlungsformen wie PayPal und Apple Pay.</p><p>In den neu gefassten §§ 5 und 5a des E-Government-Gesetzes wird das Once-Only-Prinzip umgesetzt. Die Neuregelung legt fest, dass Nachweise für Anträge – zum Beispiel eine Geburtsurkunde – elektronisch bei den zuständigen Behörden abgerufen werden können. Bürger und Unternehmen sollen dadurch nicht wiederholt dieselben Dokumente bei verschiedenen Behörden vorlegen müssen. Das sogenannte Datenschutzcockpit i. S. d. § 10 des OZG 2.0 soll es den Bürgerinnen und Bürgern dabei ermöglichen, in einem zentralen Dashboard alle Datenzugriffe von Behörden einzusehen. Auf diese Weise können sie jederzeit nachvollziehen, welche personenbezogenen Daten von den Behörden abgerufen wurden.</p><h3>Einklagbarer Rechtsanspruch</h3><p>Ab dem Jahr 2028 soll ein einklagbarer Anspruch auf den elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen bestehen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit jedoch nicht einher.</p><h3>Defizite und Ausblick</h3><p>Trotz der vielen positiven Aspekte, die das OZG 2.0 mit sich bringt, gibt es auch kritische Stimmen, die auf bestehende Defizite hinweisen. Kritisiert wird vor allem dessen Unverbindlichkeit und das Fehlen konkreter Fristen für die Umsetzung der Digitalisierungsschritte. Zudem liegt die Zuständigkeit dafür, die offenen Standards und Schnittstellen zur Verfügung zu stellen, allein beim BMI. Die erfolgreiche Umsetzung des OZG 2.0 hängt daher maßgeblich von dessen Ressourcen und politischen Leitlinien ab. Es bedarf einer konsequenten, nachhaltigen Umsetzungsstrategie auch über die Zuständigkeitsgrenzen zwischen Bund und Ländern hinweg, um die Potenziale der Verwaltungsdigitalisierung voll ausschöpfen zu können.</p><p>Dennoch markiert das OZG 2.0 einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer modernen und digitalen Verwaltung in Deutschland. Es verspricht eine erleichterte Interaktion zwischen Bürgern, Unternehmen und Behörden sowie eine effizientere und transparentere Verwaltung. Inwieweit das Gesetz in der jetzt geplanten Fassung allerdings in Kraft tritt, hängt auch maßgeblich von den Ländern ab. Nach der Ablehnung im Bundesrat im März 2024, hat die Bundesregierung am 10. April 2024 den Vermittlungsausschuss angerufen. Welche Änderungen sich hierdurch ergeben, bleibt abzuwarten. Unternehmen und insbesondere auch Kommunen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzentwurfs daher genau beobachten und sich mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten wie beispielsweise dem Digital-Only-Verfahren und dem Once-Only-Prinzip<br>frühzeitig beschäftigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:46:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Wärmeplanungsgesetz - der neue Rechtsrahmen für die kommunale Wärmeplanung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-waermeplanungsgesetz-der-neue-rechtsrahmen-fuer-die-kommunale-waermeplanung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach eingehender Beratung ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Hiermit ist erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Einführung einer verbindlichen und systematischen Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen worden. Ziel des WPG ist es, einen wesentlichen Beitrag zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 zu schaffen. Die Errichtung und der Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, liegen dabei nach § 2 Abs. 3 WPG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit.</p><h3>Pflichten und Adressaten des WPG</h3><p>Mit dem WPG wird den Bundesländern die Aufgabe der Durchführung einer Wärmeplanung für ihr Hoheitsgebiet verpflichtend auferlegt. Die Bundesländer können diese Pflicht auf Rechtsträger ihres Hoheitsgebiets beziehungsweise auf eine zuständige Verwaltungseinheit übertragen. Der Bund gibt mit dem WPG den Rahmen vor, der möglichst viel Flexibilität und Gestaltungsfreiheit bei der Durchführung der Wärmeplanung sowie der Erstellung von Wärmeplänen belässt. Denn es geht darum, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort umzusetzen. Insoweit haben die Pflichten des WPG zwei verschiedene Adressaten: zum einen richtet sich Teil 2 (§§ 4 bis 28 WPG) unmittelbar an die Länder und deren "planungsverantwortliche Stellen" und zum anderen richtet sich Teil 3 (§§ 29 bis 32 WPG) an die Betreiber von Wärmenetzen.</p><h3>Wesentliche Inhalte und Stichtage des WPG</h3><p>Für das Gebiet aller Bundesländer sind gem. § 4 Abs. 1 WPG Wärmepläne anhand des WPG zu erstellen. Die Durchführung der Wärmeplanung nach dem WPG umfasst den Beschluss oder die Entscheidung der planungsverantwortlichen Stellen über die Durchführung der Wärmeplanung, die Eignungsprüfung, die Bestandsanalyse, die Potentialanalyse, die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios, die Einteilung des beplanten Gebietes in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung der Versorgungsarten und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen. Die planungsverantwortliche Stelle fasst die wesentlichen Ergebnisse der Wärmeplanung im Wärmeplan zusammen (Anlage 2 des WPG beschreibt die Darstellungen im Wärmeplan). Der Wärmeplan ist für Gemeinden, in denen zum Stichtag des 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, für Gemeinden, in denen unter 100.000 Einwohner gemeldet sind, bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Sofern bestehende Gemeindegebiete zum Stichtag unter 10.000 Einwohnern haben, können sie sich gem. § 4 Abs. 3 WPG im Rahmen des sog. "Konvoi-Verfahren" zur gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen. Gute Nachrichten gibt es für die Länder, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes oder spätestens bis zum Ablauf der Fristen aus § 4 Abs. 2 WPG Wärmepläne aufgestellt haben: diese werden gem. § 5 Abs. 1 WPG anerkannt und bleiben wirksam. Auch für den Fall, dass für ein Gebiet zum 1. Januar 2024 keine landesrechtliche Regelung besteht, aber ein Beschluss zur Erstellung eines Wärmeplans, der im Wesentlichen mit den Anforderungen des WPG vergleichbar ist und bis zum 1. Juli 2026 erstellt und veröffentlicht wird, vorliegt, bleibt dieser gem. § 5 Abs. 2 WPG wirksam. Grundsätzlich soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1. Januar 2030 50 Prozent betragen. Zudem wird in § 29 Abs. 1 WPG festgeschrieben, dass die jährliche Nettowärmeerzeugung in allen Wärmenetzen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent, ab dem 1. Januar 2040 sogar zu mindestens 80 Prozent, aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus erfolgen muss. Bei den Anforderungen an neue Wärmenetze kommt das Gesetz den Betreibern im Vergleich mit dem Referentenentwurf entgegen: Die Vorgabe aus § 30 Abs. 1 WPG, dass mindestens 65 Prozent der Nettowärmeerzeugung auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination daraus basieren, ist nunmehr erst zum 1. März 2025 – nicht bereits zum 1. Januar 2024 – zu erfüllen.</p><h3>Die Querverbindung zum GEG</h3><p>Durch die umstrittene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ("GEG") – allgemein besser bekannt als "Heizungsgesetz" – und der in § 71 GEG enthaltenen Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, dass 65% der durch Heizungsanlagen bereitgestellten Wärme durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erzeugt werden müssen (sog. 65%-EE-Vorgabe) erlangt das WPG als eine Art Gegenstück besondere Bedeutung. Allen voran gilt die 65%-EE-Vorgabe gem. § 71 Abs. 8 GEG erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Frist zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung endet. Wird ein Gebiet jedoch noch vor Ablauf dieser Frist als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 WPG ausgewiesen, so gilt die 65%-EE-Vorgabe bereits einen Monat nach der entsprechenden Bekanntgabe. Darüber hinaus existieren noch spezifische Vernetzungen durch Vorschriften wie § 71 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 71b GEG, wonach die Vorgabe als erfüllt gilt, wenn ein Gebäudeeigentümer seinen Wärmebedarf durch Anschluss an ein Wärmenetz deckt. Insgesamt berührt die Wärmeplanung die Belange von Bürgern nicht unmittelbar, obwohl diese auch am Prozess der Wärmeplanung teilnehmen können (vgl. § 7 WPG), sondern bietet ihnen vielmehr eine Grundlage zur Planung von Investitionen in eine zukunftsfähige Energieversorgung.</p><h3>Weitere Regelungen für Wärmenetze und Wärmenetzbetreiber</h3><p>Weiterhin ist der Wärmenetzbetreiber, sofern das Wärmenetz nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WPG vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist wird, gem. § 32 Abs. 1 S. 1 WPG verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen sog. Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Auf diese Weise soll transparent und nachvollziehbar dargestellt werden, dass sowohl die Weiterentwicklung von bestehenden aber auch der Bau von neuen Wärmenetzen im Einklang mit den gesetzlichen Zielen und Vorgaben stehen. Die Anforderungen an diese Pläne werden in Anlage 3 des WPG detailliert dargelegt. Grundsätzlich enthalten die Pläne fünf aufeinander aufbauende Abschnitte: eine Darstellung des Ist-Zustands des bestehenden Wärmenetzes (oder des neuen Wärmenetzes) einschließlich der Umgebung, die Darstellung zukünftiger Potenziale für die Nutzung erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme, Entwicklungspfade bis zum Dekarbonisierungsziel im Jahr 2045, den geplanten Ausbau des Wärmenetzes sowie die hierzu erforderlichen Einzelmaßnahmen. Ebenfalls ist der Wärmenetzbetreiber – vergleichbar mit der entsprechenden Pflicht der planungsverantwortlichen Stellen bei der Fortschreibung des Wärmeplans gem. § 25 Abs. 1 WPG – auch gem. § 32 Abs. 1 S. 5 WPG dazu verpflichtet, den von ihm erstellten Plan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen.</p><p>Eine weitere Abweichung vom Referentenentwurf findet sich in Bezug auf den zur Wärmeerzeugung zulässigen Anteil eingesetzter Biomasse. Ursprünglich war dieser ab dem 1. Januar 2024 in Wärmenetzen mit einer Länge von 20 Kilometern bis 50 Kilometer auf maximal 35 Prozent limitiert – diese Beschränkung fand jedoch keinen Eingang in die finale Gesetzesfassung. Die in § 31 Abs. 2 WPG vorgesehene Beschränkung des Einsatzes von Biomasse ab dem 1. Januar 2045 in Wärmenetzen dieser Länge auf maximal 25 Prozent ist ebenfalls entfallen. Wärmenetze ab einer Länge von 50 Kilometern bleiben allerdings weiterhin auf einen Biomasseanteil von 25 Prozent bzw. 15 Prozent ab den jeweiligen Stichtagen beschränkt.</p><h3>Die Rolle der Kommunen, Kosten und Fördermittel</h3><p>Zwar sind die Länder nach dem WPG unmittelbar verpflichtet, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet eine fristgerechte Wärmeplanung erfolgt. Das WPG sieht hierzu in § 7 eine Beteiligung aller Gemeinden, deren Gebiet von der konkreten Planung betroffen ist, sowie der aktuellen und zukünftigen Wärme- und Energieversorgungsnetzbetreiber vor, solange diese sich innerhalb des beplanten Gebiets befinden. Nicht zuletzt haben die planungsverantwortlichen Stellen auch die Möglichkeit, Großverbraucher und weitere angrenzende Netzbetreiber und Kommunen zu beteiligen.</p><p>Die Kosten der Wärmeplanung für die einzelnen Kommunen fallen sehr unterschiedlich aus, maßgeblich sind hier die verfügbaren Daten und etwaige bereits vorhandene Konzepte sowie der Umfang der Beauftragung von externen Dienstleistern. Beispielhaft rechnet das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit Kosten von circa 124.000 Euro für eine Kommune mit 100.000 Einwohnern.</p><p>Zur Bewältigung dieser Kosten wird der Bund den Ländern bis 2028 Fördermittel in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen, die aus einem erhöhten Anteil der Länder an der Umsatzsteuer stammen. Die hierzu notwendige Änderung des Finanzausgleichsgesetzes soll noch im Jahr 2024 verabschiedet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschreibung einer befristeten Stelle als Organisationsentscheidung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-einer-befristeten-stelle-als-organisationsentscheidung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 29.02.2024 – 8 AZR 187/23</i></p><p>Entscheidet sich ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Stelle befristet auszuschreiben und in die Bewerberauswahl nur solche Bewerber einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellt, so gehört dies zu der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss sich bei Ausübung seines Organisationsermessens nicht dem Risiko eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob ein Bewerber, der von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil er nicht ein weiteres Mal mit Sachgrund befristet angestellt werden könnte, ohne dass der Arbeitgeber sich des Risikos einer unwirksamen Befristung infolge eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt, auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden muss.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorlägen.</p><p>Der Arbeitgeber durfte den klagenden Bewerber von der Auswahl für die ausgeschriebene Stelle ausnehmen, weil bei ihm im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Befristung wegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre. Das BAG grenzt die Organisationsentscheidung von dem eigentlichen Auswahlverfahren ab und ordnet die vorliegende Entscheidung dem Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers zu. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die die Organisationsentscheidung unsachlich erscheinen lassen. Die Entscheidung sei auch hinreichend dokumentiert. In der Gesamtschau von Stellenausschreibung und begründeter Absage bestehe nicht die Gefahr der nachträglichen Veränderung der Grundlagen der Auswahlentscheidung zulasten des Bewerbers.</p><p>Weiter führt das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch aus, dass in der vorliegenden Konstellation die naheliegende Möglichkeit bestünde, dass die Befristung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit dem klagenden Bewerber die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreiten könnte.</p><p>Im Ergebnis habe der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber daher auf Grundlage der getroffenen Organisationsentscheidung nicht in die Auswahl einbeziehen müssen.</p><h3>Praxisrelevanz</h3><p>Die Abgrenzung zwischen der Organisationsentscheidung und der sich anschließenden Bewerberauswahl ist zu begrüßen. Öffentliche Arbeitgeber, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, müssen sich nicht sehenden Auges dem Risiko einer wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksamen Befristung aussetzen und insofern rechtwidrig handeln. Durch eine entsprechende Organisationsentscheidung kann eine objektiv kritische weitere Befristung von vornherein verhindert werden.</p><p>Um sich im Fall einer Klage durch einen nicht berücksichtigten Bewerber verteidigen zu können, ist zu empfehlen, die Organisationsentscheidung neben ihrer konsequenten Durchsetzung so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zulasten eines Bewerbers ausgeschlossen ist. Dies gilt ebenso für die ernsthafte naheliegende Möglichkeit eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im Fall eines weiteren befristeten Vertragsschlusses mit einem Bewerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beihilfen für erneuerbare Energieanlagen auf dem Prüfstand des EuGH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beihilfen-fuer-erneuerbare-energieanlagen-auf-dem-pruefstand-des-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtssache C-11/22 ("Est Wind Power OÜ ./. Elering AS")</strong></p><p>Der Ausbau erneuerbarer Energien, der durch entsprechende Beihilfeprogramme gefördert werden soll, spielt spätestens seit dem "Green Deal" der Europäischen Kommission eine herausragende Rolle. In der hier besprochenen Vorabentscheidung vom 12. Oktober 2023 nahm der EuGH ausführlich zu den zwischen 2014 und 2020 wirksamen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung. Über die konkrete Leitlinie hinaus trifft der EuGH interessante Aussagen zum Rechtscharakter von Leitlinien sowie zu dem – auch im Zuwendungsrecht regelmäßig relevanten – Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das estnische Energieunternehmen Est Wind Power ("EWP") begann im Jahr 2004 mit Vorbereitungen für die Errichtung eines Windparks, bestehend aus 28 Windkraftanlagen. Zur Verwirklichung des Vorhabens schloss EWP einen Anschlussvertrag mit der betroffenen Gemeinde und zahlte rund EUR 500.000 an den estnischen Übertragungsnetzbetreiber Elering AS ("Elering") für die Bereitstellung eines Netzanschlusses. EWP installierte im Jahr 2008 auf dem erworbenen Gelände Windmessmasten im Wert von ca. EUR 200.000 und erwarb zwei Jahre später Erbbaurechte an allen betroffenen Grundstücken. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Gemeinde Planungsbedingungen für den Windpark, woraufhin EWP einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellte. Das estnische Verteidigungsministerium verweigerte jedoch seine Zustimmung zum Vorhaben. Daraufhin versagte auch die Gemeindeverwaltung die beantragten Baugenehmigungen. Gegen beide Entscheidungen erhob EWP Klagen, die bei den nationalen Gerichten noch anhängig sind.</p><p>Trotzdem beantragte EWP im Jahr 2020 bei Elering einen Bescheid darüber, ob das Investitionsvorhaben die estnischen beihilferechtlichen Vorgaben für Erzeuger erneuerbarer Energien erfülle. Elering versagte den Bescheid mit der Begründung, dass EWP bis zum Stichtag (31. Dezember 2016) – unabhängig von den errichteten Windmessmasten und den erworbenen Grundstücken – nicht mit dem Projekt begonnen habe und daher nicht als "bestehender Erzeuger" im Sinne des estnischen Strommarktgesetzes gelte. Dagegen erhob EWP vor dem zuständigen estnischen Verwaltungsgericht Tallinn Klage, welches wiederum den EuGH im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der europarechtlichen Regelungen aufrief.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der Bau von Windmessmasten und Stromanschlüssen erfüllt nach Ansicht des EuGH die Voraussetzungen eines Maßnahmebeginns nicht.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit entschied der EuGH zunächst, dass die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 zwar kein unmittelbar verbindliches Recht darstellen, jedoch über die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung mittelbare Außenwirkung entfalten. Der die Energiebeihilfen genehmigende Beschluss der Kommission nahm auf die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien Bezug, sodass deren Regelungen für Estland gemäß Art 288 Abs. 4 AEUV verbindliches Unionsrecht wurden. Folglich wurden die Leitlinien in den Beschluss inkorporiert und entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber Estland.</p><p>Der für die Gewährung einer Beihilfe erforderliche Anreizeffekt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt nach Abs. 2 dann als erfüllt, wenn der Beihilfenempfänger vor "Beginn der Arbeiten" einen schriftlichen Antrag auf Förderung gestellt hat. Eine zentrale Vorlagefrage in der Sache betraf daher die Auslegung des Begriffs "Beginn der Arbeiten", wie er in Rn. 19 Abs. 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 definiert ist. Der EuGH stellte fest, dass der Begriff dahingehend auszulegen ist, dass er (1.) den Beginn der Bauarbeiten für die Anlage eines Investitionsvorhabens, das die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglicht, umfasst und (2.) auch eine andere Verpflichtung erfasst, die nach ihrer Art und ihren Kosten das betreffende Investitionsvorhaben in ein solches Entwicklungsstadium geführt hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertig gestellt werden kann.</p><p>Zweitens ist der Begriff so zu verstehen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Feststellung des Beginns der Arbeiten verpflichtet ist, eine Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit seiner Fertigstellung im Einzelfall vorzunehmen, die sich nicht auf eine rein tatsächliche oder formale Beurteilung beschränken darf und je nach Fall eine eingehende wirtschaftliche Analyse erfordern kann.</p><p>Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass der Begriff "Beginn der Arbeiten" es notwendigerweise erfordert, dass der Vorhabenträger des Projekts über einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Grundstücks, auf dem das betreffende Investitionsvorhaben verwirklicht werden soll, verfügt. Außerdem muss er eine staatliche Genehmigung für die Durchführung dieses Vorhabens besitzen.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt hilfreiche Hinweise, wie der Begriff "Beginn der Arbeiten" im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auszulegen ist. Diese Grundsätze dürften auch auf die aktuell geltenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 übertragbar sein, da sich die Begriffsbestimmung in Rn. 19 Abs. 82 im Vergleich zu den Leitlinien 2014-2020 inhaltlich nicht geändert hat. Übergreifende Bedeutung haben darüber hinaus die Ausführungen des EuGH zur Rechtswirkung von Leitlinien der Kommission: Diese haben in der Auslegung von Art. 107 AEUV grundsätzlich zwar nur eine ermessenslenkende Innenwirkung, es kann jedoch im Einzelfall eine mittelbare Außenwirkung für den Beihilfeempfänger durch den Gleichbehandlungs- sowie Vertrauensgrundsatz entstehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aspekte-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gibt Unternehmern zahlreiche Pflichten auf. Über die vergaberechtlichen Folgen von Verstößen – bis hin zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge – informiert Sie mein Kollege Christopher Theis in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal" target="_blank">Beitrag</a>. Das LkSG beschränkt sich jedoch nicht auf das Aufstellen von Sorgfaltspflichten für Unternehmer und die Ankündigung vergaberechtlicher Konsequenzen. Daneben enthält es – wenn auch eher beiläufig und weithin unbeachtet – eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Aspekten.</p><h3>Anwendungsbereich: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern</h3><p>Seit dem 1. Januar 2024 findet das LkSG auf Unternehmen Anwendung, die in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Der zuvor geltende Schwellenwert von mindestens 3000 Arbeitnehmern ist damit deutlich abgesenkt. Neben der Stammbelegschaft sind auch Leiharbeitnehmer im Entleihunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 LkSG ist an dieser Stelle missverständlich, weil das Gesetz eine Berücksichtigung vorsieht, "wenn die Einsatzdauer [der Leiharbeitnehmer] sechs Monate übersteigt". Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl kommt es jedoch nicht auf die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz im Unternehmen während des laufenden Jahres länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wird. Es reicht aus, dass Leiharbeitnehmer insgesamt mehr als sechs Monate den Arbeitsplatz ausfüllen. Dabei muss es sich nicht um ein- und denselben Leiharbeitnehmer handeln.</p><h3>Menschenrechtliche Risiken mit arbeitsrechtlichem Bezug</h3><p>Das LkSG zielt darauf ab, menschenrechtliche Risiken zu vermeiden, zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden. Entgegen dem Gesetzestitel "Lieferketten"-Sorgfaltspflichtengesetz beschränken sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen jedoch nicht allein auf die Zulieferer. Unternehmer sind zugleich dazu angehalten, den Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich ihres Unternehmens zu genügen. Die im Gesetz aufgezählten menschenrechtlichen Risiken haben dabei überwiegend einen arbeitsrechtlichen Bezug. Mit dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit oder von allen Formen der Sklaverei wird auf Verbote verwiesen, die vermutlich weniger den eigenen Geschäftsbereich nationaler Unternehmen, sondern eher unmittelbare und mittelbare Zulieferer betreffen. Das LkSG definiert jedoch zugleich menschenrechtliche Risiken, die bereits geltende nationale Arbeitsrechtsregelungen und -grundsätze aufgreifen. Hierzu zählen z. B. mögliche Verstöße gegen das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit sowie das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Achtung: AGG-Verstöße sind jetzt "menschenrechtliche Risiken" Parallel zu den Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift das LkSG zudem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, insbesondere beim Entgelt (z. B. wegen des Geschlechts oder der ethnischen Abstammung), auf. Werden Unternehmer ihren Sorgfaltspflichten in diesem Punkt nicht gerecht, können sich AGG-Verstöße nicht nur wie bereits vor Inkrafttreten des LkSG individualarbeitsrechtlich auswirken (z. B. Schadensersatzanspruch eines nicht beförderten Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber). Mit dem LkSG drohen Unternehmen nunmehr neue nachteilige Rechtsfolgen, wie Bußgelder oder der Ausschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>"Menschenrechtsbeauftragter" als Bestandteil des Risikomanagements</h3><p>Um menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern vorzubeugen, sie zu minimieren oder bei Verletzung zu beenden, legt das LkSG Unternehmern eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements. Verfügt das Unternehmen über einen internen Compliance-Officer bietet es sich an, diesen mit der Aufgabe zu betrauen. Optional kann diese Person als "Menschenrechtsbeauftragter" bezeichnet werden. Der Titel ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine konkrete Person mit den Aufgaben des Risikomanagements und dessen Überwachung betraut wird.</p><p><strong>Praxistipp:</strong> Das LkSG selbst sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für die benannte Person (z. B. "Menschenrechtsbeauftragter") vor. Unabhängig vom LkSG kann sich ein besonderer Kündigungsschutz jedoch aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Dies bleibt im Einzelfall vor einer Kündigung zu prüfen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Eine Beteiligung des Betriebsrats sollten Unternehmer beim Thema LkSG unter zwei Gesichtspunkten im Auge behalten. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten haben, gehören seit Inkrafttreten des LkSG die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Daneben ist eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats immer dann zu prüfen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die das LkSG dem Arbeitgeber auferlegt.</p><p>In der Benennung des Menschenrechtsbeauftragten kann beispielsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Bei Maßnahmen zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG und der Einrichtung des unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG werden regelmäßig digitale Systeme eingesetzt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen ist. Will das Unternehmen Verhaltenspflichten für die Beschäftigten implementieren, muss geprüft werden, ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berührt ist.</p><h3>Ausblick: EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)</h3><p>Derzeit sind viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem LkSG beschäftigt. Gleichwohl ist der nächste Schritt beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichten bereits absehbar. Auf Europäischer Ebene steht das "EU-Lieferkettengesetz" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf der Agenda. Die Koalition in Berlin ist sich diesbezüglich nicht einig. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die neue Richtlinie überhaupt nicht kommen wird. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Vorschriften für Unternehmen vor. Arbeitsrechtlich relevant ist insbesondere die Auswirkung des Anwendungsbereichs.</p><h3>Fazit</h3><p>Das LkSG entfaltet seit dem 1. Januar 2024 seine volle Wirkung. Gilt es doch nunmehr bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes werden eher unter- als überschätzt. So haben zahlreiche menschenrechtliche Risiken Bezüge zum nationalen und internationalen Arbeitsrecht. Die Sorgfaltspflichten müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Hierzu braucht es arbeitsrechtliche Mechanismen. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist zudem die Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Vergaberecht – Wie war das nochmal? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das seit dem 1. Januar 2023 geltende LkSG erfasst seit dem 1. Januar dieses Jahres auch Unternehmen, die regelmäßig mindestens 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen – zuvor lag die Grenze bei 3.000. Damit steigt die Anzahl der vom Gesetz erfassten deutschen Unternehmen von bislang etwa 900 auf rund 2.900 Unternehmen an (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 19/28649, 26</a>). Höchste Zeit, sich wieder in Erinnerung zu rufen, welche Schnittmengen das LkSG mit dem Vergaberecht hat. Denn: Bei § 22 LkSG handelt es sich um nichts Anderes als materielles Vergaberecht.</p><h3>Anwendungsbereich für öffentliche Auftraggeber</h3><p>§ 22 LkSG ermöglicht den Ausschluss eines Unternehmens, soweit es unter den oben genannten persönlichen Anwendungsbereich des LkSG fällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Voraussetzung dafür sind bestimmte Verstöße gegen das LkSG, für die eine Geldbuße von wenigstens EUR 175.000 festgesetzt wurde. Hierzu muss in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Behörde eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gegen das Unternehmen erlassen worden sein. Die Grundlage der Bußgeldentscheidung muss wiederum ein Verstoß gegen eine der gem. § 24 Abs. 1 LkSG bußgeldbewehrten Pflichten sein, die ihrerseits die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG betreffen.</p><p>Zur Prüfung des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe kann der Auftraggeber die Vorlage entsprechender Eigenerklärungen abfragen. Ebenso ermöglicht eine Abfrage aus dem Wettbewerbsregister, die oberhalb eines geschätzten Auftragswerts von EUR 30.000 zwingend erfolgen muss (vgl. § 6 Abs. 1 WRegG), die Feststellung eines eingetragenen Bußgeldes. Der Ausschluss darf nur innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren und zudem nur bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgen. Bevor die Entscheidung über den Ausschluss ergeht, ist der betroffene Bewerber zwingend nach § 22 Abs. 3 LkSG anzuhören.</p><p>Bei der Norm handelt es sich somit um einen spezialgesetzlichen fakultativen Ausschlussgrund. Sie gleicht damit anderen Regelungen wie § 19 MiLoG oder § 21 SchwarzArbG. Unternehmen, die gegen diese Normen verstoßen, können – oder wie bei § 22 LkSG sollen – neben einer Bußgeldsanktion auch von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, soweit das verhängte Bußgeld eine gewisse Grenze überschreitet. Mit der Bußgeldschwelle soll gewährleistet werden, dass nur schwerwiegende Verstöße zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen. § 22 LkSG ist für alle öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber anwendbar, nicht aber für Konzessionsauftraggeber.</p><h3>Umsetzungsdetails in der Praxis</h3><p>Im Einzelnen sind noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes offen: Obwohl das Gesetz davon spricht, dass der Ausschluss innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen kann, ist unklar, auf welchen konkreten Zeitpunkt für den Beginn der Ausschlussfrist abgestellt wird. Aus objektiven Gründen spricht jedoch viel dafür, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung abzustellen. Weiterhin gilt § 22 LkSG auch für die Mitglieder von Bewerber- oder Bietergemeinschaften. Unter Umgehungsgesichtspunkten wird daher vertreten, auch Eignungsleihgeber und Unterauftragnehmer in die Prüfung miteinzubeziehen, wobei hier fraglich ist, inwieweit öffentliche Auftraggeber einer Prüfpflicht unterliegen. Eindeutige Wege der Praxis haben sich zu derartigen Fragen noch nicht herauskristallisiert.&nbsp;Die weiteren Entwicklungen des Gesetzes bleiben daher auch aus vergaberechtlicher Perspektive spannend.</p><h3>Ausblick auf weitere Justierungen des LkSG</h3><p>Nach derzeitigem Stand ist eine weitere Verschärfung des Gesetzes bereits absehbar: In einer Pressemitteilung vom 14. Dezember 2023 teilte das EU-Parlament mit, dass in den Verhandlungen des Parlaments und des Rates zur neuen EU-Lieferketten-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 eine vorläufige Einigung auf den Entwurfstext erzielt wurde (hier abrufbar). Die darin enthaltenen Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette gelten für Unternehmen ab einer Größe von 500 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 150 Mio. EUR. Auch das Vergaberecht wäre tangiert, da die Einhaltung der Richtlinie als Kriterium für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen herangezogen werden könnte. Allerdings muss der Entwurf zunächst das weitere EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Nach aktuellen Presseberichten (Stand: 9. Februar 2024) wurde die Abstimmung im EU-Ministerrat u. a. auf Drängen Deutschlands zunächst verschoben. Schließlich muss auch das EU-Parlament noch zustimmen. Nach Inkrafttreten erfolgt die Umsetzung in die nationalen Gesetze, hier also das LkSG. Mit einer weiteren Anpassung des LkSG ist gegenwärtig also frühestens 2026 zu rechnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Befristung eines Arbeitsvertrags: Umfang des Schriftformerfordernisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-eines-arbeitsvertrags-umfang-des-schriftformerfordernisses</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Das Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22</em></p><p>Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich auf die Befristungsvereinbarung "an sich". Erforderlich ist, dass der Endzeitpunkt des befristeten Arbeitsvertrags eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Der Anfangszeitpunkt ist allenfalls dann schriftformbedürftig, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeberin und Arbeitnehmer streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Nachdem beide Seiten den Arbeitsvertrag einschließlich der auf der ersten Seite des Vertrags geregelten Vertragsdauer ("für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019") unterzeichnet hatten, einigten sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Arbeitgeberin schickte dem Arbeitnehmer daraufhin die entsprechend geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags ("1. Mai 2019 bis 30. September 2019") und bat ihn, die erste Seite des bereits unterzeichneten Vertrags auszutauschen und die "alte" erste Seite zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit auf, ohne der Bitte nachzukommen.</p><p>Im Gerichtsverfahren macht er geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags wegen Nichteinhaltung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam sei. Das Schriftformgebot beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, die lediglich mündlich verändert und vereinbart worden sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht ist dem Arbeitnehmer nicht gefolgt. Es hat das Schriftformgebot als eingehalten angesehen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten mit der Einigung über einen früheren Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers keine weitere oder neue Befristungsabrede getroffen. Die Auslegung ergebe, dass die Arbeitgeberin lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen, nicht jedoch ein "neues" Arbeitsvertragsangebot unterbreiten wollte.</p><p>Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG beziehe sich allein auf die Befristungsabrede. Bei einer kalendermäßigen Befristung bedürften die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Haben die Arbeitsvertragsparteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin schriftlich vereinbart und keine ausschließliche (und später lediglich mündlich geänderte) Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses, bedürfe die Aufnahme des Tätigkeitsbeginns nicht (auch) einer schriftlichen Festlegung. Im zugrundeliegenden Fall hätten die Parteien ein bestimmtes Enddatum schriftlich vereinbart. Die Vorverlegung lasse dieses Enddatum – anders als bei einer Verlängerungsvereinbarung – unberührt. Allenfalls dann, wenn der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist, bedürfe er der Schriftform.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des Schriftformgebots bei einer Befristungsabrede konkretisiert. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der 7. Senat arbeitet unter Heranziehung des Sinns und Zwecks des Schriftformgebots, größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, unnötigen Streit zu vermeiden und dem Arbeitnehmer das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses als Existenzgrundlage deutlich vor Augen zu führen, heraus, wann die Einhaltung der Schriftform diesem Zweck dient und wann sie hierfür nicht erforderlich ist. Hierdurch wird eine unnötige Förmelei außerhalb des Gesetzeszwecks vermieden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da das Befristungsrecht insgesamt sehr formal geprägt ist, sollte stets sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Formalien (z. B. Schriftformgebot, Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG, Inhalt und Zeitpunkt von Verlängerungsvereinbarungen) Acht gegeben werden und – sofern noch nicht vorhanden – ein bestimmter Prozessablauf zur bestmöglichen Einhaltung der Formalien implementiert werden. Insbesondere bei der Einhaltung der Schriftform kommt es im Nachhinein immer wieder zu Streitigkeiten, wie verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu belegen. Insofern sollte vor Aufnahme oder Verlängerung und Fortsetzung der Tätigkeit eindeutig geklärt sein, ob die Formalien eingehalten sind. Sollte es doch einmal zu Diskussionen hierüber kommen, ist ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den in diesem Zusammenhang entschiedenen Fallkonstellationen zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zur Haftung der öffentlichen Hand für Datenschutzverstöße</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zur-haftung-der-oeffentlichen-hand-fuer-datenschutzverstoesse</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO materieller oder immaterieller Schaden entsteht, Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es sich bei der verantwortlichen Stelle um eine Einrichtung der öffentlichen Hand oder einen Hoheitsträger handelt.</p><h3>Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs</h3><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Jahr 2023 mehrere wegweisende Urteile zu den Voraussetzungen und dem Umfang von Schadenersatzansprüchen erlassen. Dabei waren insbesondere Gemeinden und Behörden Beklagte der Verfahren.</p><h4>Urteil vom 4. Mai 2023 (C‑300/21) "Österreichische Post"</h4><p>Bereits im Mai 2023 hat der EuGH eine wichtige Grundsatzentscheidung zu den Voraussetzungen des immateriellen Schadensersatzes bei Verstößen gegen die DSGVO erlassen. So reicht allein ein Datenschutzverstoß nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Diese Auffassung hatten viele Arbeitsgerichte bislang vertreten. Zudem kommt es für die Begründung eines immateriellen Schadens nicht auf das Erreichen einer bestimmten Erheblichkeit (sog. Bagatellgrenze) an, was bislang unter deutschen Gerichten stark umstritten war. Die konkrete Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes überlässt der EuGH weiter den nationalen Gerichten. Hintergrund des Falles war der Rechtsstreit eines Betroffenen gegen die Österreichische Post. Diese hatte mit Hilfe eines Algorithmus Informationen über die politischen Affinitäten des Klägers gesammelt. Der Kläger behauptete dadurch einen Vertrauensverlust und eine Bloßstellung erlitten zu haben und forderte Schadensersatz von EUR 1.000.</p><p>Diese Rechtsprechung hat der EuGH sodann mit zwei Urteilen vom 14. Dezember 2023 bestätigt und fortgeführt:</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) "Bulgarische Finanzbehörde"</h4><p>In seiner Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass bereits die Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten für sich genommen einen immateriellen Schadensersatz im Sinne der DSGVO darstellen kann. Geklagt hatte eine Frau, deren personenbezogene Daten bei einem Hackerangriff auf eine bulgarische Finanzbehörde durch die Täter im Internet veröffentlicht wurden. Nach Ansicht des EuGH genügt in Fällen eines Datenschutzverstoßes schon die Sorge einer missbräuchlichen Verwendung der Daten durch Dritte. Es sei aber Aufgabe des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Befürchtung im konkreten Fall als begründet angesehen werden kann. Daneben hat der EuGH klargestellt, dass der Verantwortliche beweisen muss, dass die von ihm ergriffenen IT-Schutzmaßnahmen ausreichend waren.</p><h4>Urteil vom 14. Dezember 2023 (C-456/22) "Gemeinde Ummendorf"</h4><p>Hintergrund dieses Urteils war ein Rechtsstreit zwischen zwei natürlichen Personen und der Gemeinde Ummendorf wegen Zahlung von Schmerzensgeld zur Wiedergutmachung des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass ihre personenbezogenen Daten ohne ihre Einwilligung auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht wurden. Der EuGH hat in diesem Urteil nochmals bestätigt, dass für das Vorliegen eines immateriellen Schadens keine Bagatellgrenze vorliegt. Dennoch müssen Betroffene nachweisen, dass ihnen durch die Verletzung der DSGVO ein konkreter immaterieller Schaden entstanden ist.</p><h4>Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21) "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein"</h4><p>In dem zugrundeliegenden Fall wehrte sich der Kläger gegen die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten durch seinen Arbeitgeber. Die Besonderheit bestand hier darin, dass es sich bei dem Arbeitgeber um den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein handelte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der MDK hat die gesetzliche Aufgabe, medizinische Gutachten zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten zu erstellen, auch dann, wenn diese Gutachten seine eigenen Mitarbeiter betreffen. Der Kläger sah darin eine Datenschutzverletzung und verlangte immateriellen Schadensersatz von EUR 20.000. Der EuGH hat entschieden, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine abschreckende Funktion oder Straffunktion erfüllt, sondern nur einen Ausgleich für einen Schaden begründen soll. Zudem wurde klargestellt, dass das Verschulden bei einem Datenschutzverstoß vermutet wird und der Verantwortliche beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.</p><h4>Urteil vom 25. Januar 2024 (C-687/21) "MediaMarktSaturn"</h4><p>Mit diesem aktuellen Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung wiederum etwas eingeschränkt und entschieden, dass es dem Kläger einer Schadensersatzforderung obliegt, das Vorliegen eines solchen Schadens nachzuweisen. Insbesondere kann ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten nicht zu einer Entschädigung führen. Dies ist der Fall, wenn kein Dritter die fraglichen personenbezogenen Daten zur Kenntnis genommen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit den oben genannten Urteilen stärkt der EuGH die Rechte der Betroffenen bezüglich Datenschutzverstößen deutlich. Jeder materielle oder immaterielle Schaden kann danach ein ersatzfähiger Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO darstellen. Eine Bagatellgrenze hinsichtlich der Höhe des Schadens ist mit den Schutzzielen der DSGVO nicht vereinbar. Seit Geltung der DSGVO ist die Sensibilität für Datenschutz enorm gestiegen. Datenschutzverstöße werden von Betroffenen vermehrt geltend gemacht und häufig auch als Druckmittel verwendet. Ein besonders brisantes Beispiel ist der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Wenn dieser Anspruch unvollständig oder verspätet beantwortet wird, kann dies ebenfalls einen immateriellen Schadensersatz nach sich ziehen. Dieser Auskunftsanspruch wird auch gerne in arbeitsrechtlichen Prozessen als Druckmittel eingesetzt.</p><p>Neben Schadensersatzforderungen können die Datenschutzbehörden in bestimmten Fällen auch gegen öffentliche Stellen Bußgelder verhängen. Dies geschieht vor allem dann, wenn öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Aufgrund der Stärkung der Betroffenenrechte steigt auch für öffentliche Stellen das Risiko, bei Datenschutzverstößen zu haften, sei es im Rahmen einer Schadensersatzforderung der Betroffenen oder durch Bußgelder oder sonstige Maßnahmen der Datenschutzbehörden. Daher ist es umso wichtiger, das Datenschutzmanagement und die IT-Sicherheit zu überwachen und anzupassen. Das Bewusstsein für Datenschutz und die Risiken von Datenschutzverletzungen muss weiter erhöht werden, um Haftungsrisiken zu minimieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jason-komninos" target="_blank">Jason Komninos</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Kraftwerksstrategie - eine eierlegende Wollmilchsau?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-kraftwerksstrategie-eine-eierlegende-wollmilchsau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Am 5. Februar 2024 veröffentlichte die Bundesregierung Eckpunkte ihrer geplanten Kraftwerksstrategie. Diese Strategie hat das Potenzial, sowohl den Energiesektor als auch die Wirtschaftslandschaft Deutschlands insgesamt zu beeinflussen.</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Kraftwerksstrategie der Bundesregierung wurde vor dem Hintergrund entwickelt, europäische und nationale Klimaschutzziele zu erreichen, Energiesicherheit zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. Letztere gerät u.a. aufgrund hoher Energiepreise zunehmend unter Druck. In Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023 (Az. 2 BvF 1/22) wurde der von der Bundesregierung avisierte Zuschuss für Netzentgelte gestrichen und auch die Einführung eines Industriestrompreises steht unter einem schlechten Stern.</p><h3>Die Kraftwerkstrategie im Einzelnen</h3><p>Die Kraftwerksstrategie sieht den zügigen Ausbau von Gaskraftwerken vor, insbesondere von hocheffizienten und flexiblen Anlagen, welche ab einem 2032 festzulegenden Umstiegsdatum zwischen 2035 und 2040 vollständig mit Wasserstoff betrieben (H2-ready-Gaskraftwerke) werden können. Geplant ist eine kurzfristige stufenweise Ausschreibung von einer Gesamtleistung bis zu 10 GW (bis zu 4 mal 2,5 GW). Die einschlägigen Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen deutlich beschleunigt werden. Überdies plant die Bundesregierung im Rahmen der Kraftwerksstrategie hohe Investitionen in bestimmte Schlüsseltechnologien, mitunter Kernfusion und Wasserstoffaufbereitung. Der massive Ausbau von Elektrolyseurkapazität wird anvisiert. Durch Gespräche mit der Europäischen Kommission möchte die Bundesregierung eine Transformation des Strommarktdesigns erreichen und einen Kapazitätsmarkt einführen. Anders als im derzeitigen Energy-only-Markt soll ab 2028 die Bereitstellung von elektrischer Kapazität vergütet werden.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Bundesregierung bleibt in ihren Ausführungen zunächst auf einer hohen Flughöhe; es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung in der Praxis erfolgen wird und welche weiteren Maßnahmen implementiert werden, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Bundesregierung ist derzeit in Gesprächen mit der EU-Kommission. Sie will ihr Konzept bis zum Sommer vorlegen. Die neue Kraftwerksstrategie verfolgt die Absicht, viele Bedürfnisse zu befriedigen. Wir werden diese im Energierechtsteam rechtlich bewerten und Ihre Vorhaben unterstützen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung eines Gesellschaftsregisters im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-eines-gesellschaftsregisters-im-recht-der-gesellschaft-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beginn des Jahres 2024 treten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wesentliche Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft, die insbesondere für den Rechtsverkehr mit diesem Gesellschaftstypus erhebliche Bedeutung haben. Eine Neuerung stellt hier die Einführung des Gesellschaftsregisters dar. Nachfolgend werden kurz das gesellschaftsrechtliche Grundverständnis im GbR-Recht umrissen und schließlich die rechtlichen Implikationen durch das neue Gesellschaftsregister im Rechtsverkehr mit einer eingetragenen GbR (eGbR) aufgezeigt.</p><h3>Grundverständnis des GbR Rechts</h3><p>Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war lange Zeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese als eigenständiges Rechtssubjekt gesehen werden kann und mithin Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Der Streit mündete in einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Seither war anerkannt, dass eine nach außen in den Rechtsverkehr tretende Gesellschaft rechtlich berechtigt und verpflichtet werden konnte. Mithin wird unterschieden zwischen einer Außen- und einer Innen-GbR.</p><h3>Neuerung im Rechtsverkehr mit einer eGbR</h3><p>Die Teilnahme der Außen-GbR am Rechtsverkehr brachten neue Fragestellungen. Ein Teil dieser Fragestellungen werden mit der eGbR gelöst. So ist der Eigentumserwerb an einer Immobilie oder einem sonstigen Recht an einer Immobilie, dessen Voraussetzung eine Grundbucheintragung darstellt, nach § 47 Abs. 2 GBO nur noch möglich, wenn es sich um eine eGbR handelt. Umgekehrt kann eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR erst über ihr Recht verfügen, wenn sie als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Aus Sicht des Rechtsverkehrs beinhaltet ein Kontrahieren mit einer eGbR gegenüber einer nicht eingetragenen GbR den Vorteil, dass ein Vertrauensschutz über die Existenz der GbR besteht. Durch die Eintragung wird die Vorschrift über die Publizität des Handelsregisters durch § 707a Abs. 3 i. V. m § 15 Abs. 3 HGB teilweise übertragen. Dies hat zur Folge, dass ein Scheingesellschafter in Haftung genommen werden könnte.</p><h3>Fazit</h3><p>Die oben aufgezeigten Beispiele zeigen, dass im Rechtsverkehr mit einer GbR der Gesetzgeber einige Neuheiten eingeführt hat, die vor allem der Rechtssicherheit dienen. Im Bereich des Rechtsverkehrs im Zusammenhang mit Immobilien sollten hinsichtlich der Transaktionsdauer die neuen grundbuchrechtlichen Vorgaben einkalkuliert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden im Freistaat Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-anspruch-auf-entfernung-von-kreuzen-dienstgebaeuden-im-freistaat-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2023 – 10 C 3.22 und 10 C 5.22</em></p><p>Im Jahr 2018 trat auf Initiative des bayrischen Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder § 28 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) in Kraft. Nach diesem sogenannten Kreuzerlass ist im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen. Flankierend enthält § 36 AGO die Empfehlung, dass sich auch Gemeinden, Landkreise und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts an diese Geschäftsordnung und somit an den neuen § 28 halten mögen.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die daraufhin angebrachten Kruzifixe in Dienstgebäuden nicht entfernt werden müssen. Damit bestätigte das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz aus dem Jahr 2022, in welcher der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in der Vorschrift keinen Eingriff in die Grundrechte der Kläger sah – weder in das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG noch in die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.</p><p>Geklagt hatte die religionskritische Weltanschauungsgemeinschaft Bund für Geistesfreiheit (BfG), die sich gegen die Normen als auch deren Umsetzung richtete. Die BfG argumentierte, die Kreuze seien religiöse Symbole, welche in Gebäuden eines zur Neutralität verpflichteten Staates nichts verloren hätten.</p><p>Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Soweit sich die Klage gegen die Aufhebung von §§ 28, 36 AGO richtete, war die Klage bereits unzulässig (Az. BVerwG 10 C 3.22). Die Vorschriften seien bloße Verwaltungsvorschriften, welche mangels rechtlicher Außenwirkung die Rechte der Kläger nicht verletzen, so das Gericht.</p><p>Soweit sich die Klage auf die Entfernung der aufgrund des Kreuzerlasses aufgehängten Kreuze bezog, war die Klage unbegründet (Az. BVerwG 10 C 5.22). Das Gericht stellte klar, dass die Kreuze zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens darstellen, darin jedoch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG liege. Insbesondere könne sich die Klägerin als kollektive Grundrechtsträgerin gegenüber den im Eingangsbereich der Behörden angebrachten Kreuze nicht auf "Konfrontationsschutz" berufen.</p><p>Auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots wegen des Glaubens aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates scheide aus. Danach darf der Staat bestimmte Glaubensgemeinschaften nicht bevorzugen. Eine solche Privilegierung läge jedoch nicht vor, so der BayVGH, der dies bereits in der Vorinstanz - für das Bundesverwaltungsgericht bindend - festgestellt hat. Ein vollständiger Verzicht auf religiöse Symbole werde durch das Neutralitätsprinzip nicht verlangt, so das Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr sei der Staat zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen verpflichtet. Bereits der Wortlaut des § 28 AGO bringe zum Ausdruck, dass das Kreuz Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns sei. Nach dem Kontext und Zweck der Verwendung des Kreuzsymbols identifiziere sich der Freistaat Bayern nicht mit christlichen Glaubenssätzen und seine Anbringung stehe der Offenheit des Staates gegenüber anderen Weltanschauungen nicht im Wege.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/korbinian-goll" target="_blank">Korbinian Goll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuer auf Umsätze im umsatzsteuerlichen Organkreis?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuer-auf-umsaetze-im-umsatzsteuerlichen-organkreis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>EuGH-Urteile vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 und C-269/20) und BFH-Beschluss vom 26.01.2023 (Az. V R 20/22; Verfahren beim EuGH: Rs. C-184/23)</em></p><p>Wird eine Umsatzsteuerorganschaft gelebt, gilt es wachsam zu bleiben und die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zu verfolgen. Geklärt ist zwar mittlerweile, dass die nationale Regelung, wonach der Organträger die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen für den Organkreis zu erfüllen hat, europarechtskonform ist. Auch sind sich EuGH und BFH einig, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung weniger streng sind als der BFH dies bisher forderte. Noch ungeklärt ist aber, welche Folgen die alles erschütternde Aussage des EuGH hat, dass eine Person trotz ihrer Zugehörigkeit zu einem Organkreis weiterhin selbstständig sein kann. Sind damit die bisher als nicht umsatzsteuerbar behandelten Umsätze zwischen den zum Organkreis gehörenden Personen als umsatzsteuerpflichtig anzusehen?</p><h3>Unionsrechtskonformität der Steuerpflichtigkeit des Organträgers</h3><p>"Alles beim Alten" heißt es zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass gemäß der nationalen Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz allein der Organträger als Steuerpflichtiger anzusehen ist. Trotz der von der nationalen Regelung abweichenden Vorstellung des europäischen Rechts, wonach alle Mitglieder zu einer Mehrwertsteuergruppe verschmelzen und diese als Steuerpflichtige anzusehen ist, hat der EuGH der nationalen Regelung keine Absage erteilt. Denn auch die deutsche Regelung führe nach Ansicht des EuGH nicht zu einer Gefahr von Steuerverlusten, weil neben der vorrangigen Haftung des Organträgers eine weitere (subsidiäre) Haftung aller Organmitglieder über die Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft in § 73 der Abgabenordnung gewährleistet sei.</p><h3>Unselbstständigkeit einer Organgesellschaft</h3><p>Noch nicht final geklärt sind die Rechtsfolgen folgender Aussage des EuGH: Eine Person darf nicht allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft automatisch als nicht selbstständig eingeordnet werden. Entscheidend für die Einordnung als selbstständig sei allein, dass eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung sowie in eigener Verantwortung ausgeübt und das resultierende wirtschaftliche Risiko getragen werde.</p><p>Diese Aussage stellt das nationale Verständnis der Umsatzsteuerorganschaft völlig auf den Kopf. Denn die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft führt nach nationalem Verständnis zur Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers und dem denklogisch und gesetzessystematisch folgend zum Verlust der Selbständigkeit der eingegliederten Organgesellschaft im Sinne der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft im Hinblick auf die Steuerpflichtigkeit der Umsätze gegenüber des Organträgers.</p><p>Im Anschluss an diese Aussage und der Forderung des EuGH, dass die nationale Gesetzesbestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen darf, musste es zwingend zu einer weiteren (Vorlage-)Frage des BFH an den EuGH kommen: Kann von nicht der Umsatzteuer unterliegenden Innenumsätzen ausgegangen werden, wenn wie im zu entscheidenden Fall die Gefahr von Steuerverlusten droht, weil der Organträger als Empfänger des Innenumsatzes nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist? Die Antwort des EuGH auf diese Vorlagefrage steht noch aus.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Der angefragte Sachverhalt betrifft eine Vielzahl von Gestaltungen. Wird doch die Umsatzsteuerorganschaft regelmäßig als Gestaltungsinstrument bei Personen eingesetzt, die nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie beispielsweise Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bildungsbereich, aber auch Banken und Versicherungen sowie Vermieter von Wohnungen. Nichtabziehbare Vorsteuerbeträge ließen sich bislang für derartige Personen dadurch vermeiden, dass sie mit Dienstleistern Organschaften begründeten. Eine Entscheidung pro Steuerbarkeit von Innenumsätzen würde schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Denn die Umsatzsteuerorganschaft ist allein abhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Fällt eine weg, entfällt die Organschaft. Sie kann durch den Steuerpflichtigen weder gewählt noch abgewählt werden und ist auch nicht von einem Feststellungsakt der Finanzverwaltung abhängig. Nicht zuletzt aus diesem Grund, sind die Divergenzen zwischen dem europäischen und dem deutschen Recht auf dem Gebiet der Umsatzsteuerorganschaft so problematisch. Für nicht festsetzungsverjährte Umsatzsteuerveranlagungen muss dann eine Lösung gefunden werden. Wahrscheinlich ist, dass eine Übergangsregelung dazu führt, dass die Vergangenheit unberührt bleibt. Für die Zukunft aber müssen dann schnellstmöglich alternative Gestaltungen gefunden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumskurs: ADVANT Beiten gewinnt vier neue Partner </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumskurs-advant-beiten-gewinnt-vier-neue-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>29. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten begrüßt im Januar und Februar dieses Jahres drei neue Local Partner und einen neuen Salary Partner. Die Neuzugänge verteilen sich auf jeweils drei Rechtsgebiete und Standorte.</p><p><strong>Dr. Malaika Ahlers, LL.M. (54)</strong> kommt von Becker Büttner Held, wo sie Partner Counsel war, und steigt bei ADVANT Beiten als Local Partnerin in der Praxisgruppe Public Sector am Berliner Standort ein. Sie berät Mandanten bei allen Fragen der Projektierung, Umsetzung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten im Rahmen der Transformation der Energiewende. Sie befasst sich insbesondere mit Rechtsfragen des Wärmerechts und Contractings. Ihr Schwerpunkt liegt im Sektor Quartiersversorgung und Immobilienwirtschaft. Mit ihr gemeinsam wechselt Associate Anton Buro.</p><p><strong>Dr. Andreas Imping (58)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war bisher bei Friedrich Graf von Westphalen tätig und verstärkt den Düsseldorf Standort von ADVANT Beiten als Local Partner. Er berät und vertritt seine Mandanten in kündigungs-, betriebsverfassungs- und tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Outsourcing Projekte, Restrukturierungen, betriebliche Altersversorgung sowie Beschäftigtendatenschutz.</p><p><strong>Dr. Nadejda Kysel (47)</strong> ist Rechtsanwältin und Notarin und kommt von Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie ist auf Bankrecht und Finanzierungstransaktionen spezialisiert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Beratung von Banken, Unternehmen und Investoren bei der Finanzierung von Immobilien- und Unternehmenstransaktionen sowie in der Restrukturierung und Verwertung. Sie verstärkt die Praxisgruppe Banking, Finance &amp; Restructuring von ADVANT Beiten als Local Partnerin in Frankfurt.</p><p><strong>Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (49)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät insbesondere zu Vergütungsfragen mit einem Branchenfokus im Bereich Finanzdienstleitungen. Er berät seine Mandanten als Salary Partner vom Hamburger Standort der Kanzlei aus und verfügt neben seinen hervorragenden Kontakten in die Bankenszene auch über langjährige Kontakte in die maritime Wirtschaft.</p><p>„Die Gewinnung und Integration von Seiteneinsteigern gehört zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft, um unsere ehrgeizigen Wachstumsziele zu erreichen“, erklärt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass uns dies erneut über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Wir sehen die Zugänge nicht zuletzt auch als Bestätigung, dass die europäische Ausrichtung unserer Kanzlei für Seiteneinsteiger unterschiedlicher Seniorität attraktiv ist.“</p><p>Erst zum Jahreswechsel sind Jan Eltzschig (Düsseldorf) und Dr. Eva Kreibohm (Berlin) als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A an Bord gekommen.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-zur-einrichtung-von-meldestellen-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Die Vorschriften basieren auf den Regelungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (EU 2019/1937).</p><p>Die Vorschriften des HinSchG gelten für alle Beschäftigungsgeber, die in Deutschland tätig sind. Das können nach § 3 Abs. 9 HinSchG natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein, insbesondere private und öffentlichrechtliche Unternehmen, Bundes- und Landesbehörden sowie Gerichte.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Für Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten gilt diese Pflicht schon seit dem 2. Juli 2023, für Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, ab dem 17. Dezember 2023. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten müssen eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben, können damit aber auch einen externen Dritten beauftragen. Der externe Dritte kann ein Dienstleister, ein sonstiger Beauftragter, aber auch eine andere Konzerngesellschaft sein. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den Beschäftigungsgeber aber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Mehrere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle bleibt die Pflicht bestehen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen. Die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleibt ebenso bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder&nbsp;Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten für die Einrichtung einer Meldestelle. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder – wie bereits oben beschrieben – ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.</p><p>Die Aufgaben der internen Meldestelle sind die Einrichtung und der Betrieb von Meldekanälen, die Bearbeitung der Meldungen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und das Ergreifen der gesetzlich beschriebenen Folgemaßnahmen. Dabei müssen die Beschäftigungsgeber die Identität des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen und in ihr genannten Personen gewährleisten und den Hinweisgeber und ihn unterstützende Personen vor Repressalien schützen. Die Meldekanäle müssen es mindestens den Beschäftigten und den dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmern ermöglichen, Verstöße der in § 2 HinSchG geregelten Bereiche zu melden, im Wesentlichen Verstöße gegen nationales Recht und EU-Recht. Die Meldekanäle können darüber hinaus aber auch für andere Personen geöffnet werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Beschäftigungsgeber oder der Organisationseinheit in Kontakt stehen.</p><p>Die Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens und der externen Meldestelle zur Verfügung stellen. Dazu sollte es mindestens zwei Arbeitsanweisungen geben, eine für alle Beschäftigten zum Verfahren der Meldung und eine zweite für die Beschäftigten in der Meldestelle zur Bearbeitung der Meldungen. Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Meldestelle sind auch die Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Es sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu den Meldekanälen und dem Verfahren in der Meldestelle erstellt und mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt&nbsp;werden. Ferner ist der Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen. Wenn das Meldeverfahren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt wird, zum Beispiel eine Meldepflicht statuiert wird, muss der Betriebsrat zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei der Verwendung von Software besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn diese zur Kontrolle von Arbeitnehmern geeignet ist. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats richten sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften, z.B. § 75 Abs. 3 Nr 15 oder 17 BPersVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Personalgestellung verstößt nicht gegen EU-Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellung-verstoesst-nicht-gegen-eu-recht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. Juni 2023 – C-427/21</em></p><p>Die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Damit verstößt auch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG, der die Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausnimmt, nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Arbeitnehmerin gemäß § 4 Abs. 3 TVöD, ihre Arbeitsleistung nach Verlagerung ihres Aufgabenbereichs auf einen Dritten und dem Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;613a BGB auf den Dritten dauerhaft bei diesem zu erbringen (Personalgestellung).</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof § 4 Abs. 3 TVöD zur Überprüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs findet die Leiharbeitsrichtlinie keine Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem die Aufgaben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber auf einen Dritten verlagert werden, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers dauerhaft bei dem Dritten zu erbringen.</p><p>Damit ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt, müsse die Absicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer lediglich vorübergehend zu überlassen. Dies sei bei einer dauerhaften Überlassung nicht der Fall. Die im Ausgangsverfahren im Streit stehende Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD sei nicht von lediglich vorübergehender Natur, sondern dadurch gekennzeichnet, dass die von einem Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben endgültig auf einen Dritten verlagert werden, sodass der Arbeitnehmer seine Aufgaben dort dauerhaft erbringen müsse.</p><p>Angesichts dieses Auslegungsergebnisses hatte der Europäische Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die im öffentlichen Dienst genutzte Personalgestellung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Leiharbeitsrichtlinie, vereinbar ist. Gleichermaßen gilt dies damit für die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die im öffentlichen Dienst verbreitete Personalgestellung kann damit insoweit rechtssicherer umgesetzt werden, als dass keine europarechtlichen Bedenken mehr bestehen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren ist noch nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zustimmungsfiktion nur bei vollständiger Unterrichtung des Personalrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustimmungsfiktion-nur-bei-vollstaendiger-unterrichtung-des-personalrats</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2023 – 5 P 4.22</em></p><p>Die Frist zur Mitteilung des Beschlusses des Personalrats über die beantragte Zustimmung zu einer Maßnahme beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Ohne vollständige Unterrichtung scheidet eine Zustimmungsfiktion damit aus.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Beteiligten streiten im Rahmen beabsichtigter Versetzungen und Zuweisungen darum, ob der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung verweigern durfte, dass ihm aus seiner Sicht für die Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Arbeitgeberin hielt diesen Einwand und damit die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich und beabsichtigte die Umsetzung der Maßnahmen.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Arbeitgeberin geteilt. Die Arbeitgeberin durfte die Maßnahmen vollziehen, weil die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach&nbsp;§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG a.F. eingetreten sei. Die maßgebliche Frist für diese Fiktion werde durch die vollständige Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Gang gesetzt. Die Unterrichtung begegne vorliegend keinen Bedenken.</p><p>Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass es auch keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung darstelle, wenn sich der Personalrat allein darauf berufe, nicht vollständig unterrichtet worden zu sein.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Frist, die das Bundespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat für die Mitteilung seiner Entscheidung über die beantragte Maßnahme zubilligt und nach dessen Ablauf ohne eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung die Zustimmung fingiert wird, erst mit vollständiger Unterrichtung des Gremiums zu laufen beginnt.</p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p>Immer wieder stellt sich im Hinblick auf die Zustimmungsfiktion im Bundespersonalvertretungsgesetz (jetzt § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG) sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen die Frage, welche Informationen dem Personalrat vorgelegt werden müssen, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nachzukommen und sich ggf. auf die Zustimmungsfiktion berufen und die beabsichtigte Maßnahme umsetzen zu können. Letztlich bestehen hier immer wieder gewisse Risiken, insbesondere, wenn das Verständnis über die dem Personalrat mitzuteilenden Informationen und vorzulegenden Dokumente zwischen der Dienststelle und dem Personalrat unterschiedlich ist. Sofern nichts dagegen spricht, kann es einerseits sinnvoll sein, die Unterrichtung aus Sicht der Dienststelle in bestimmten Fällen „überzuerfüllen“. Anderseits ist zu erwägen, in geeigneten Fällen, bspw. solchen, die einschließlich der Diskussion um die Informationstiefe immer wiederkehren, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Inhalt und der Umfang der Unterrichtung ausreichend sind oder nicht, um für die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat insoweit Rechtssicherheit herzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bayern veröffentlicht Nutzungsbedingungen für Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayern-veroeffentlicht-nutzungsbedingungen-fuer-auftragsverarbeitung-durch-staatliche-stellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Freistaat Bayern wurden am 16. Mai 2023 auf der Grundlage von § 38 des Bayerischen Digitalgesetzes Allgemeine Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen als Rechtsverordnung veröffentlicht. In den Nutzungsbedingungen werden die Vorschriften zu den Pflichten bei einer datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO und § 62 Abs. 5 BDSG konkretisiert und erweitert. Die Nutzungsbedingungen gelten für die datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitung durch Landesbehörden für öffentliche Stellen.</p><p>Die Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung durch staatliche Stellen für öffentliche Stellen finden Sie <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_204_D_13811/true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetz-zur-steigerung-der-energieeffizienz-und-zur-aenderung-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der öffentlichen Hand kommt bei der Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen eine Vorbildfunktion zu - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EnEfG) verabschiedet</h3><p>Mit dem sog. „Fit für 55“-Paket verpflichten sich die EU-Staaten, den Ausstoß von Treibhausgasen in der EU bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Ausstoß im Jahr 1990 zu reduzieren. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Energieverbraucher, und die öffentliche Hand sollte hier vorbildlich agieren. Auf der EU-Ebene gibt die <a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2023/1791/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791</a> den Takt vor. In Berlin wurde am 21. September 2023 das <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007632.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">EnEfG </a>beschlossen; es muss durch Ländergesetze und Verordnungen ergänzt werden. Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, durch Steigerung der Energieeffizienz den Energieverbrauch dauerhaft zu reduzieren.</p><p><strong>Die ambitionierten Ziele des EnEfG</strong></p><p>Mit dem EnEfG will Deutschland seine nationalen Energieeffizienzziele nach den europäischen Zielvorgaben erfüllen. Dazu sollen durch Steigerung der Energieeffizienz der Energieverbrauch sowie der Import und Verbrauch von fossilen Energien reduziert werden. Der Verbrauch von Primärenergie, also die von noch nicht weiterverarbeiteten Energieträgern stammende Energie, soll im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 in Deutschland um mindestens 39,3 Prozent gesenkt werden. Der Verbrauch von Endenergie, die Energie, die dem Verbraucher vor Ort für seine Zwecke zur Verfügung steht, soll wiederum im gleichen Zeitraum um mindestens 26,5 Prozent gesenkt werden.</p><p><strong>Anforderungen an die öffentliche Hand</strong></p><p>Der Bund hat vom 1. Januar 2024 an jährlich Endenergie von jeweils mindestens 45 Terawattstunden einzusparen. Die Länder müssen ebenfalls, proportional nach Größe, jährliche Endenergie in Höhe von jeweils mindestens 3 Terrawattstunden einsparen. Um die Ziele zu erreichen und die notwendigen Maßnahmen umsetzen zu können, werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen zu regeln. Ferner müssen öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mindestens 1 Gigawattstunde jeweils 2 Prozent Endenergie pro Jahr einsparen. Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden müssen innerhalb der nächsten drei Jahre ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis Mitte 2026 einrichten. Der Begriff der öffentlichen Stellen wird im EnEfG weit gefasst. So sind bspw. auch juristische Personen erfasst, die mehrheitlich staatlich finanziert werden. Ausgenommen sind jeweils Wohnungsunternehmen und weitestgehend auch Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des EnEfG sind.</p><p>Bund und Länder sollen die Einsparungen durch „strategische Maßnahmen“ umsetzen; ein Begriff, der aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie entnommen wurde. Darunter fallen Instrumente zur Schaffung von Anreizen für Marktteilnehmer, sodass diese Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung ergreifen. In der Gesetzesbegründung des EnEfG werden beispielhaft Förderprogramme, steuerliche Maßnahmen, Verbote und Informationskampagnen genannt.</p><p>Die erfassten öffentlichen Stellen müssen ihrer Verpflichtung durch Einzelmaßnahmen nachkommen. Damit sind Maßnahmen gemeint, die zu überprüfbaren und der Höhe nach mess- oder schätzbaren Endenergieeinsparungen führen, wie Fenster-, Heizungs- oder Beleuchtungstausch. Über die jährliche Vorgabe hinausgehende Einsparungen können in den Folgejahren angerechnet und ausgebliebene Energieeinsparungen im Folgejahr nachgeholt werden. Sowohl Bund und Länder als auch öffentliche Stellen müssen über ihre jährlichen Einsparungen berichten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Energy Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung zwischen Bund und Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pakt-fuer-planungs-genehmigungs-und-umsetzungsbeschleunigung-zwischen-bund-und-laendern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine entsprechende Verabredung war seit langem angekündigt, nun haben Bund und Länder Anfang November einen „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ vereinbart. Laut Beschluss soll er unter anderem dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig bleibt. Daneben fallen Stichwörter wie Nachhaltigkeit, Transformation, Klimaschutz und Digitalisierung. Öffentliche und private Projekte müssten deutlich schneller und unbürokratischer realisiert werden als bisher. Diese Feststellung ist so banal wie zutreffend. Ob auf dieser Grundlage der lang ersehnte Durchbruch gelingt, wird man sehen. Die Erwartungen sind zu Recht groß.</p><p>Die Bandbreite der Ankündigungen ist weit und reicht von eher vage bis überraschend konkret. So sei in die laufende Überprüfung des geltenden Rechts auf Potentiale zur Verfahrensbeschleunigung die entsprechende Umsetzung des EU-Rechts – auch im Hinblick auf bereits vollzogene Umsetzungen – einzubeziehen. Bund und Länder wollen auf eine frühzeitige, effektive, straffe und zielorientierte Kommunikation zwischen Vorhabenträgern und Behörden sowie Bürgerinnen und Bürgern sowie Umweltverbänden hinwirken. Doppelbeteiligungen oder Doppelkommunikation sollen vermieden werden. Die Kommunikation soll die relevanten Konfliktfelder berücksichtigen und ergebnisorientiert befrieden. Dazu soll die Möglichkeit einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) stärker genutzt werden. Für die Beschleunigung der Verfahren zentral seien v. a. eine Verkürzung von gesetzlich vorgesehenen Fristen und die Fakultativstellung des Erörterungstermins, insbesondere im Rahmen der Planfeststellung. Hiergegen regt sich bereits Widerstand der Umweltverbände. Entsprechendes gilt für die Absicht, bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Spielräume für Bagatellschwellen, etwa für Änderungs- und Modernisierungsvorhaben, gezielt zu nutzen.</p><p>Durch die Digitalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung bei Infrastrukturprojekten soll darüber hinaus ein deutlicher Zeitgewinn erreicht werden. Für geeignete Fälle möchte man, insbesondere beim Mobilfunkausbau, neue gesetzliche Genehmigungsfiktionen einführen, wonach die Zustimmung nach Ablauf der Fristen als erteilt anzusehen ist.</p><p>Vorschläge zur materiellen Präklusion habe die Bundesregierung intensiv geprüft. Diese würde dazu führen, dass Einwände, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorgetragen sind, im weiteren Verfahrens- oder Prozessverlauf rechts- und revisionssicher unberücksichtigt bleiben. Jedoch bestünden nach der derzeitigen Rechtslage aufgrund von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage nur eingeschränkte Möglichkeiten einer europa- und völkerrechtskonformen Einführung einer solchen materiellen Präklusion.</p><p>Mit Blick auf große und bedeutsame Infrastrukturvorhaben prüfen Bund und Länder bis Mitte 2024 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich, inwieweit im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Vorgaben grundsätzliche Festlegungen oder sogar eine Genehmigung bei bedeutsamen Infrastrukturvorhaben durch den Gesetzgeber selbst getroffen werden können und ob dabei mit Blick auf die trotzdem erforderlichen Verfahrensschritte tatsächlich eine Beschleunigung der Infrastrukturvorhaben eintritt. Vergleichbare Verfahren gibt es bspw. bereits im Königreich Dänemark.</p><p>Das Baugesetzbuch (BauGB) möchte der Bund noch in diesem Jahr einer umfassenden Novellierung unterziehen. Damit sollen weitere Beschleunigungsmaßnahmen im Bauplanungsrecht umgesetzt werden. Angesichts der zunehmenden Verdichtung und Nutzungsdurchmischung in den Innenstädten sollen zügige Nutzungsänderungen im Bestand und zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich, insbesondere die Festsetzung von gefördertem Wohnraum in Bebauungsplänen, ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum schaffen zu können.</p><p>Ausdrücklich Erwähnung findet neben dem Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik auch das Thema (Tiefen-)Geothermie, die derzeit noch eher ein Schattendasein führt. Auch hierfür sei eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Man wolle gemeinsam die Möglichkeit schaffen, im Wege der Raumordnung geeignete Flächen für Geothermie-Vorhaben auszuweisen. Für diese Bereiche sollen erleichterte Zulassungsanforderungen gelten. Soweit erforderlich, wird der Bund auf der Ebene der Bauleitplanung durch Änderung des § 35 Abs. 1 BauGB einen speziellen Privilegierungstatbestand für Geothermie (Tiefenbohrungen, Obertageanlagen und Netzanbindung) schaffen, um einen Gleichlauf mit anderen privilegierten erneuerbaren Energieträgern (u. a. Wind und Biomasse) zu erreichen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.</p><p>Schließlich verfolgen der Bund und die Länder weiter das gemeinsame Ziel, die Bürokratiebelastung für die Wirtschaft wie auch für Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren. Noch in diesem Jahr werde die Bundesregierung einen Entwurf für ein weiteres Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorlegen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>§ 13b BauGB ist mit Unionsrecht unvereinbar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ss-13b-baugb-ist-mit-unionsrecht-unvereinbar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat bereits am 18. Juli 2023 entschieden, dass Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen.</p><p>Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, hat sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin gewendet. Dieser setzt für ein ca. 3 ha großes Gebiet am südwestlichen Ortsrand der Gemeinde im planungsrechtlichen Außenbereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB und folglich ohne Umweltprüfung aufgestellt.</p><p>Die Vorinstanz hatte den Normenkontrollantrag als unbegründet abgewiesen und bezüglich der Durchführung des beschleunigten Verfahrens keine Bedenken geäußert. § 13b BauGB sei mit der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-RL) vereinbar, und seine Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor.</p><p>Das BVerwG hat das Urteil aufgehoben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Der Plan sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren erlassen worden und leide dementsprechend an einem beachtlichen Verfahrensfehler. § 13b Satz 1 BauGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der SUP-RL.</p><p>Art. 3 Abs 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für genannte Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Ob dies der Fall ist, bestimmen die Mitgliedsstaaten entweder durch Einzelfallprüfung, Festlegung von Arten von Plänen und Programmen (Artfestlegung) oder eine Kombination dieser Ansätze (Art. 3 Abs. 5 SUP-RL). In der Bundesrepublik Deutschland hat sich der Gesetzgeber in § 13b BauGB für eine Artfestlegung entschieden. Diese muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleisten, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind. Der Gesetzgeber darf sich folglich nicht mit einer typisierenden Betrachtungsweise oder Pauschalierung begnügen.</p><p>Diesem eindeutigen und strengen Maßstab wird § 13b Satz 1 BauGB nach Auffassung des BVerwG nicht gerecht. Anders als bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, die der Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs entgegenwirken sollen, erlaubt § 13b BauGB gerade die Überplanung solcher Flächen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13b Satz 1 BauGB – Flächenbegrenzung, Beschränkung auf Wohnnutzung sowie Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil – seien nicht geeignet, erhebliche Umwelteinwirkungen in jedem Fall von vornherein auszuschließen. Das gelte bereits wegen der ganz unterschiedlichen bisherigen Nutzung der potenziell betroffenen Flächen und der Bandbreite ihrer ökologischen Wertigkeit.</p><p>§ 13b BauGB dürfe daher wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Die Antragsgegnerin hätte somit nach den Vorschriften für das Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine Umweltprüfung durchführen sowie einen Umweltbericht erstellen und der Begründung des Bebauungsplans beifügen müssen. Dieser beachtliche und vom Antragsteller fristgerecht gerügte Verfahrensmangel habe die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/hans-georg-neumeier" target="_blank">Hans Georg Neumeier</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Freibrief der öffentlichen Hand für Dauerverlusttätigkeiten ohne Umsatzsteueraufschlag?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freibrief-der-oeffentlichen-hand-fuer-dauerverlusttaetigkeiten-ohne-umsatzsteueraufschlag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 30. März 2023 – C‑612/21 und C‑616/21</em></p><p>Im Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand ist das Phänomen defizitärer Tätigkeit wohl gar nicht ein solches, sondern vielmehr – fußend zumeist auf politischen Gründen – keine Seltenheit. Neue Brisanz erhält die damit einhergehende Problematik rund um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft nun durch zwei einschneidende Urteile des EuGH. In diesen nimmt der EuGH einen wirtschaftlichen Fremdvergleich vor und gelangt so jeweils zu dem Ergebnis: So handelt kein Unternehmer!</p><p><strong>Entscheidungssachverhalte</strong></p><p>Beide Fälle wurden dem EuGH von polnischen Finanzgerichten vorgelegt. In beiden Fällen erbrachte eine Gemeinde im Rahmen von zeitlich begrenzten Förderprogrammen Leistungen an Eigentümer von in ihrem Gemeindegebiet belegenen Immobilien (Überlassung von EE-Anlagen bzw. Asbestbeseitigung). Die Leistungen wurden jeweils durch beauftragte Dritte ausgeführt. Die Kosten der Leistungen wurden ausschließlich bzw. im Wesentlichen nicht durch die Eigentümer getragen, sondern durch öffentliche Fördermittel bzw. Haushaltsmittel der Gemeinde gedeckt.</p><p><strong>Entscheidungen des EuGH</strong></p><p>In beiden Fällen bejahte der EuGH eine entgeltliche Leistung, lehnte jedoch das Vorliegen der Unternehmereigenschaft und damit die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten ab. Dabei stellte er zum einen darauf ab, dass es jeweils an einer nachhaltigen Tätigkeit mangele. Insbesondere die Tätigkeit der Asbestbeseitigung sei bereits aus sich heraus nicht wiederkehrender Natur. Zudem sei entscheidend, worin die typische Tätigkeit eines in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmers bestehe. In den dem EuGH vorliegenden Fällen hätte sich ein solcher bei der Festsetzung seiner Preise bemüht, zumindest seine Kosten zu decken. Das, was der Gemeinde in den vorliegenden Fällen verblieb, sei dagegen lediglich das Tragen von Verlusten. Auch das Warten auf einen teilweisen Ausgleich durch eine Subvention setze die Liquidität eines Unternehmers typischerweise in eine strukturell defizitäre Lage und bedeute große Unsicherheit. Zwar sei der Umstand, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis ausgeführt werde, unerheblich für die Qualifikation als entgeltlichen Umsatz. Dies setze vielmehr lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Jedoch deute, wenn eine Gemeinde nur einen kleinen Teil der ihr entstehenden Kosten decke, dies darauf hin, dass es sich eher nicht um ein Entgelt, sondern um eine Gebühr handle.</p><p><strong>Fazit und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Ob eine Leistung aufgrund ihres Preises kostendeckend und dem folgend marktüblich ist, ist im Umsatzsteuerrecht für das Vorliegen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatzes regelmäßig unerheblich. Insoweit kommen der EuGH wie auch der BFH bisher nur selten zu einer nicht unternehmerischen Leistung bei defizitärer Tätigkeit der öffentlichen Hand. Abgelehnt wird die Umsatzsteuerbarkeit der defizitären Tätigkeit bisher nur dann und mit der Begründung, dass es schon an einem Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung fehlt. Dies ist zum einen bei bloßen Symbolentgelten der Fall, da dann schon keine Gegenleistung vorliegt. Zum anderen fehlt der Zusammenhang zwischen einer Leistung und einer Entgeltzahlung, wenn die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in hohem Maße verfehlt wird (im entschiedenen Fall: 3 Prozent). Der Geldbetrag wird dann nicht um der Leistung willen gezahlt, sondern hat eher den Charakter einer Gebühr.</p><p>Mit den beiden neuerlichen Urteilen führt der EuGH nunmehr wirtschaftliche Gesichtspunkte (Fremdvergleich) für die Bestimmung einer unternehmerischen Tätigkeit ein und fragt nach deren Marktüblichkeit. Dabei berücksichtigt er nicht nur die vom Leistungsempfänger geschuldete Gegenleistung sowie Zuschüsse als Entgelte von dritter Seite, sondern sämtliche Umstände, die für ein Unternehmerdasein im Sinne des Umsatzsteuerrechts von Bedeutung sind, wie Beschäftigung eigenen Personals oder Nachhaltigkeit der Tätigkeit.</p><p>Der BFH wird die Rechtsprechung des EuGH aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU im Rahmen der Auslegung der nationalen Normen des Umsatzsteuerrechts berücksichtigen müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgeben wird, wonach dieser auch in einer defizitären Tätigkeit der öffentlichen Hand eine unternehmerische Leistung sieht. Dass die öffentliche Hand unter Ausnutzung der Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH für dauerdefizitäre Tätigkeiten quasi einen „Freibrief“ für eine Nichtbesteuerung der Entgelte erhalten könnte, wird weder bei der Finanzverwaltung noch möglichen Wettbewerbern auf Gegenliebe stoßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/teresa-werner" target="_blank">Teresa Werner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben: Rettung der Beistandsleistung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-von-kommunalen-pflichtaufgaben-rettung-der-beistandsleistung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Verfügung betreffend Umsatzsteuer; Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung vom 15. Februar 2023,<br>LfSt Bayern S 7107.1.1 – 30/4 St33, UR 2023, 699-701</em></p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Die o. g. Verfügung gibt eine Verständigung der Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder wieder und fügt sich in eine Reihe von Stellungnahmen der Finanzverwaltung ein, die der Förderung eines rechtssicheren Umgangs mit den neuen Regelungen des § 2b UStG dienen soll. Der Versuch des Gesetzgebers, mit § 2b Abs. 3 UStG Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) systematisch vor der Umsatzsteuerbarkeit durch gesetzliche Typisierung zu retten, war nicht erfolgreich. Die Europäische Kommission hatte hiergegen ein Vertragsverletzungsverfahren vorbereitet. Als Reaktion hierauf ruderte die Finanzverwaltung mit<br>BMF-Schreiben vom 14. November 2019, in BStBl. I 2019, 1140, zurück, sodass nun in der Praxis auch bei Erfüllung seiner Tatbestandsmerkmale das Vorliegen „größerer Wettbewerbsverzerrungen“ in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Die bundesweit geltende Verfügung stellt für die Übertragung von Pflichtaufgaben auf andere jPöR – insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit – besondere Voraussetzungen für das Fehlen der Wettbewerbsrelevanz auf. Dabei ist die zentrale Frage: wie ist § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG auszulegen?</p><p><strong>Inhalt der Verfügung</strong></p><p>Ausgangspunkt der Verfügung ist die Feststellung, dass die entgeltliche Übertragung einer Pflichtaufgabe mit befreiender Wirkung auf eine andere jPöR einen Leistungsaustausch darstellt, selbst wenn eine gesetzliche Grundlage für eine Aufgabenübertragung existiert, die eine Übertragung nur auf eine andere jPöR zulässt (z. B. Art. 7 BayKommZG, § 3 Abs. 5 GO NRW i. V. m. §§ 23 ff. GkG NRW, § 8 KGG Hessen, § 1 NKomZG).</p><p>Eine Umsatzbesteuerung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die übernehmende jPöR – entweder eine andere Kommune oder ein Zweckverband – als Unternehmer einzuordnen ist. Unternehmer ist die jPöR aber nur, wenn die Leistungen, die diese im Rahmen der Aufgabenübertragung erbringt, nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. Im Rahmen von auf Gesetz beruhenden Leistungen zwischen jPöR stellt § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG klar, dass eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt, wenn die Leistungen nur von jPöR erbracht werden können.</p><p>Um die entgeltliche Übertragung von Pflichtaufgaben – insbesondere im Bereich der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung – ab Geltung des<br>§ 2b UStG ab dem 1. Januar 2025 nicht umsatzsteuerbar und -pflichtig werden zu lassen, haben die Referatsleiterinnen und Referatsleiter Umsatzsteuer des Bundes und der Länder den Anwendungsbereich des<br>§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG erweitert, indem nunmehr ein ausdrücklicher gesetzlicher Vorbehalt der öffentlichen Hand nicht mehr erforderlich ist. Denn dieser ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei Pflichtaufgaben systemimmanent. Es kommt letztlich vielmehr darauf an, dass „<em>… die befreiende Wirkung als besondere rechtliche Rahmenbedingung maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der die Aufgabe übertragenden jPöR hat, die Leistung von der anderen jPöR in Anspruch zu nehmen</em>“&nbsp;(BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016,<br>III C 2 - S 7107/16/10001, BStBl. I 2016, 1451 Rn. 26).</p><p>Als Voraussetzungen für eine Nichtsteuerbarkeit bei der Übertragung von Pflichtaufgaben legt die Verfügung somit folgende Punkte fest:</p><ol><li><p>Zweckvereinbarung, die ausdrücklich festlegt, dass die Pflichtaufgabe mit befreiender bzw. delegierender Wirkung übertragen wird.</p></li><li><p>Vorliegen einer gesetzlichen Pflichtaufgabe (auch Teilaufgaben fallen darunter).</p></li><li><p>Befreiende bzw. delegierende Wirkung der Aufgabenübertragung ist maßgebliches Motiv für die übertragende jPöR.</p></li></ol><p>Im Ergebnis wird daher im Rahmen von Auftragsverhältnissen, d. h. eine jPöR „mandatiert“ die andere jPöR zur Ausführung von entgeltlichen Leistungen als Erfüllungsgehilfen, eine größere Wettbewerbsverzerrung bejaht.</p><p>Überraschend sollen auch Gebäudereinigungsleistungen für kommunale Liegenschaften durch ein gegründetes Kommunalunternehmen nicht umsatzsteuerbar sein, da für die Gemeinde zum ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte die Reinigung und Erhaltung der Räumlichkeiten von gemeindlichen Einrichtungen gehört (z. B. Rathaus, Wasserwerk, Bauhof, Schulen, Kindertagesstätte und Feuerwehrhaus).</p><p><strong>Bewertung und Folgen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Verfügung soll verhindert werden, dass die gemeinschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Erledigung von Pflichtaufgaben sowie die schuldbefreiende Übernahme von (Teil-)Aufgaben anderer jPöR nicht ab dem 1. Januar 2025 umsatzsteuerpflichtig wird. Grundsätzlich sind das Ziel der Verfügung und die Bereitschaft der Finanzverwaltung zur Lösung der ungewollten Besteuerung von Leistungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher Pflichtaufgaben zu begrüßen. Denn in vielen Fällen ist es auch aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller, sich zur gemeinsamen Aufgabenerledigung zusammenzuschließen. Diese Verfügung kann daher als Planungsgrundlage für derartige Strukturüberlegungen aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dienen. Trotzdem darf bezweifelt werden, dass diese Verfügung in der dargestellten Reichweite Bestand haben wird. Zwar werden sich jPöR dieser Verfügung bei der Besteuerung derartiger Strukturen gerne bedienen.&nbsp;Allerdings werden insbesondere bei den Teilaufgabenübertragungen – v. a. wenn diese im Kern isolierte, privatwirtschaftliche Dienstleistungen wie z. B. Reinigungsleistungen betreffen – private Unternehmen sich entweder im Rahmen der Ausschreibung oder etwaigen Konkurrentenklagen zur Herstellung der wettbewerbsneutralen Besteuerung gegen diese Auslegung wenden, da zumindest diese Tätigkeiten nicht der öffentlichen Verwaltung vorbehalten sind. Insoweit erscheint die in der Verfügung vorgenommene extensive Auslegung der Finanzverwaltung der Beistandsleistung als äußerst zweifelhaft.</p><p>Eine Rettung der Beistandsleistung ist daher – wenn überhaupt – nur zum Teil geglückt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/marcus-mische" target="_blank">Marcus Mische</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fabian-buker" target="_blank">Fabian Buker</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für Gebietskörperschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsatzsteuerliche-sonderregelungen-fuer-gebietskoerperschaften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem Schreiben zur dezentralen Besteuerung von Bund und Ländern geäußert. Das BMF bietet damit eine Orientierung für alle, die mit der dezentralen Umsatzbesteuerung und der Organisation von Gebietskörperschaften zu tun haben.</p><p><strong>Hintergrund</strong></p><p>Dem Grundsatz der Unternehmenseinheit folgend haben Bund und Länder – als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) – lediglich ein Unternehmen. Dies gilt, obwohl sie mehrere Betriebe gewerblicher<br>Art (BgA) unterhalten. Hieraus folgt, dass von der jPöR nur eine einheitliche Steuererklärung abzugeben ist und ihr gegenüber auch nur ein einheitlicher Umsatzsteuerbescheid ergehen kann (zentrale Erfassung). Dass diese Vorgehensweise in der Praxis der Gebietskörperschaften Bund und Länder inklusive ihrer Organe (bspw. nachgeordnete Behörden) weder praktikabel noch beherrschbar ist, lag bereits lange Zeit auf der Hand.</p><p>Weiter verkompliziert wurde diese Ausgangslage durch die divergierende ertragsteuerliche Behandlung, wonach jPöR mit jedem von ihnen unterhaltenen BgA Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuersubjekt sind und eine gesonderte Steuernummer erhalten.</p><p>Aus Gründen der Vereinfachung beruhte die bisherige Besteuerungspraxis auf diversen Billigkeitsregelungen der Finanzverwaltung, etwa den Unternehmer mit seinen BgA nicht zentral zu veranlagen, sondern grundsätzlich jeden BgA des Bundes bei dem Finanzamt gesondert zu veranlagen, in dessen örtlicher Zuständigkeit der Betrieb zuständig ist. Diese verwaltungstechnischen Vereinfachungsregelungen ließen aber unberührt, dass materiell-rechtlich allein die jPöR der umsatzsteuerliche Unternehmer und zutreffender Bescheidadressat ist.</p><p>Mit Einführung des § 2b UStG erübrigt sich die bisherige Anknüpfung an den körperschaftsteuerlichen BgA-Begriff. Stattdessen begründet jede selbständig ausgeübte nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) die Unternehmereigenschaft der jPöR, sodass diese nicht mehr nur innerhalb ihrer BgA steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zu erklären haben. Infolgedessen entfällt auch die bisher im Billigkeitswege praktizierte dezentrale Besteuerung der BgA.</p><p><strong>Einführung einer dezentralen Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften<br>Bund und Länder</strong></p><p>Entsprechend zum materiell-rechtlichen Systemwechsel mit Einführung des § 2b UStG wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 das dezentrale Besteuerungsverfahren der jPöR eingeführt. Gemäß § 18 Abs. 4 f UStG können Organisationseinheiten als eigenständige Steuerpflichtige auftreten, wenn das die übergeordneten Organisationseinheiten so wollen.</p><p>Damit soll bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt werden und zudem die Erfassung steuerbarer Umsätze an der sachnäheren Behörde erfolgen, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten. Den Gebietskörperschaften wird mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet, ihr umsatzsteuerliches Unternehmen in getrennt umsatzsteuerlich geführte Bereiche aufzuteilen und insoweit autonom ihren steuerlichen Pflichten nachzukommen, mit getrennten Steuernummern. Trotz der besonderen steuerverfahrensrechtlichen Kompetenzverteilung gilt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, also die Gebietskörperschaft (der Bund oder das jeweilige Land), als einheitliches Unternehmen.</p><p>Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung obliegt nicht dem Unternehmer, sondern den jeweiligen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft, d. h. des Bundes oder des Landes. Für Kommunen ist die dezentrale Besteuerung nicht anwendbar, sodass diese weiterhin eine Umsatzsteuererklärung für die gesamte unternehmerische Betätigung der Gemeinde abgeben müssen.</p><p>Zu den Rechten und Pflichten zählen neben den Steuererklärungspflichten Verwaltungsverfahren, Rechnungsprüfungsverfahren, gerichtliche Verfahren in Steuersachen sowie Straf- und Bußgeldverfahren. Die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten sowie die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verantwortlichkeiten liegen damit bei der Leitung der jeweiligen Organisationseinheit und nicht etwa bei einem Ministerpräsidenten oder einer Ministerpräsidentin als Vertreter(in) des Unternehmens „Land“.</p><p>Die Regelung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Sie ist jedoch erst anwendbar, wenn die Gebietskörperschaften unter die Regelung des<br>§ 2b UStG fallen. Dies ist – soweit sie von der Option des<br>§ 27 Abs. 22 UStG Gebrauch gemacht haben – nach derzeitigem Stand spätestens ab dem 1. Januar 2025 der Fall.</p><p><strong>BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023</strong></p><p>Praktische Fragen, etwa, was unter einer Organisationseinheit zu verstehen ist sowie klare Abgrenzungskriterien, nach denen die Zuordnung von Umsätzen zu einer bestimmten Organisationseinheit zu erfolgen hat, werden im BMF-Schreiben vom 22. Mai 2023 erörtert.</p><p>Das BMF-Schreiben enthält die Verwaltungsauffassung zur Definition der Organisationseinheiten und zur Flexibilität bei ihrer Bildung. Des Weiteren behandelt es Details zu speziellen Situationen, z. B. zu Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, sog. janusköpfige Einrichtungen.</p><p>Darüber hinaus werden Überschreitungen von Betragsgrenzen und die einheitliche Ausübung von Wahlrechten dargestellt. Das Schreiben bietet außerdem Hinweise zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten einschließlich Steuererfassung, elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen und der Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten.</p><p>Darüber hinaus enthält das Schreiben Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit. Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.</p><p><strong>Praxishinweis</strong></p><p>Die Bildung von Organisationseinheiten – und mit ihr die Delegation der beschriebenen Rechte und Pflichten auf die sachnähere Behörde sowie die Übertragung der Verantwortlichkeiten auf die Leitung der jeweiligen Einheit – ist nicht verpflichtend. Erklärt die Gebietskörperschaft, dass für sie die Regelungen der dezentralen Besteuerung nicht zur Anwendung kommen sollen, ist das Unternehmen wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern. Hier gilt es bei einer Gesamtbetrachtung aller Organisationseinheiten zu prüfen, ob von der Verzichtsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist.</p><p>Zu beachten ist zudem, dass die dezentrale Umsatzbesteuerung nur für die Behörden des Bundes und der Länder gelten, nicht aber für andere jPöR, die auch viele, teilweise über das ganze Bundesgebiet verstreute, selbständig agierende Einheiten unterhalten. Damit sind etwa die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie Stiftungen des öffentlichen Rechts und Kammern von den Regelungen nicht betroffen.</p><p>Wir empfehlen, das vollständige BMF-Schreiben sowie den ebenfalls geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass durchzulesen, um ein umfassendes Verständnis der behandelten Themen zu erlangen. Die Umsetzung der dezentralen Besteuerung, die gemeinsam mit § 2b UStG stattfindet, erfordert insbesondere, nicht nur die Vorgaben des § 2b UStG innerhalb eines Tax-CMS sachlich zu integrieren, sondern in Anbetracht der geplanten dezentralen Umsatzbesteuerung von Bund und Ländern auch Compliance- und Erklärungspflichten rechtssicher zuzuordnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smarte Software, die Recht spricht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smarte-software-die-recht-spricht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Jura und Informatik-Studierende erkunden, wie Technologien das juristische Handwerk verändern.</strong></p><p><strong>Justitia besitzt längst ein Smart Phone und klärt mithilfe von „KI“&nbsp;juristische Streitfälle. Ob verspätete Flüge, Blitzbußgelder oder Mieterhöhungen - all das kann digital schnell gelöst werden.“</strong></p><p>Den gesamten Artikel vom 05. Mai 2023, welcher in „Wissenschaft im Zentrum“ erschien, ist im Downloadbereich zu finden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-beim-erwerb-wesentlicher-geschaeftsbereiche-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Sappi Limited bei der Veräußerung von grafischen Papierfabriken in drei europäischen Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sappi-limited-bei-der-veraeusserung-von-grafischen-papierfabriken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München/Frankfurt, 7. Oktober 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Sappi Limited ("Sappi") bei der geplanten Veräußerung der grafischen Papierfabriken von Sappi in Stockstadt (Deutschland), Maastricht (Niederlande) und Kirkniemi (Finnland) mit zusammen über 1.400 Arbeitnehmern an AURELIUS Investment Lux One S.à.r.l. ("Aurelius") zum deutschen Recht beraten.</p><p>Die Transaktion ist als Share Deal strukturiert, bei dem Aurelius die einzelnen Gesellschaften, d. h. die Sappi Stockstadt GmbH, die Sappi Maastricht Real Estate B.V. (einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Sappi Maastricht B.V.), die Sappi Finland I Oy und die Sappi Finland Operations Oy erwirbt, welche die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Werke halten und kontrollieren.</p><p>Der Unternehmenswert der Transaktion beläuft sich auf rund EUR 272 Mio. Der Vollzug der Transaktion wird für das erste Quartal 2023 erwartet und unterliegt verschiedenen Bedingungen.</p><p>Sappi ist ein weltweit führender Anbieter von Zellstoff- und Papierlösungen mit Hauptsitz in Johannesburg, Südafrika. Das Unternehmen beschäftigt über 12.000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstätten in zehn Ländern auf drei Kontinenten und hat Kunden in über 150 Ländern weltweit.</p><h4>Berater von Sappi Limited:</h4><p><strong>Advant Beiten:</strong> Dr. Christoph Schmitt (Federführung; Banking &amp; Finance) und Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht); Dr. Mario Weichel und Maximilian Matusewicz (beide Gesellschaftsrecht); Dr. Gerald Müller-Machwirth und Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht); Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht); Anja Fischer (Real Estate); Susanne Klein (IT-Recht und Datenschutz) sowie Christoph Heinrich, Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger (alle Kartell- und Wettbewerbsrecht).</p><p>Stibbe berät zu den Aspekten des niederländischen Rechts und Fondia zu den Aspekten des finnischen Rechts der Transaktion.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35 0 65 - 1211<br><a href="mailto:Markus.Ley@advant-beiten.com">Markus.Ley@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>KHZG – Das Krankenhauszukunftsgesetz: Vergaberechtliche Hürden und Besonderheiten bei KI-Systemen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/khzg-das-krankenhauszukunftsgesetz-vergaberechtliche-huerden-und-besonderheiten-bei-ki</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) soll insbesondere die digitale Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern durch ein einmaliges Förderprogramm optimieren. Das KHZG ist eine von verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland.</p><p>Insgesamt werden im Rahmen des KHZG 4,3 Mrd. Euro an Fördermitteln von Bund und Ländern zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. Dezember 2021 konnten hierfür Förderanträge bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abgegeben werden. Spätestens drei Monate nach Eingang der Bedarfsanmeldung soll über den Antrag entschieden werden. Die Länder erlassen die Fördermittelbescheide gegenüber den Krankenhausträgern und verteilen die Fördermittel. Die geförderten Beschaffungsvorhaben sind bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen.</p><p>Zu berücksichtigen gilt, dass erfahrungsgemäß viele Förderbescheide einen Rückzahlungsvorbehalt beinhalten, welcher insbesondere greift, wenn die Voraussetzungen für die Fördermittelgewährung nicht (mehr) erfüllt sind oder die Fördermittel nicht zweckgemäß verwendet wurden. Werden notwendige Nachweise nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt, gilt ebenfalls der Rückzahlungsvorbehalt.</p><p>§ 19 Abs. 1 S. 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) konkretisiert die Maßnahmen, die förderfähig nach dem KHZG sind. Insgesamt ergeben sich daraus elf Fördertatbestände. In diesem Zusammenhang ist von solchen Vorhaben die Rede, die zur Verbesserung und Modernisierung der medizinischen Notfallversorgung der Patientinnen und Patienten sowie der Ablauforganisation bei der Behandlung dieser in den Zentralen Notaufnahmen der Krankenhäuser dienen, welche die Anforderungen des Notfallstufenkonzepts des Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nach § 136c Abs. 4 SGB V erfüllen. Dabei sind technische Modernisierungen, unter anderem digitale oder apparative Ausstattung der Notfallversorgung, zu priorisieren, wobei auch räumliche Maßnahmen mit höchstens 10 Prozent der gewährten Fördermittel möglich sind.</p><p>Nach den KHZG-Förderrichtlinien sind die Vorgaben des Vergaberechts stets zu beachten. Als Fördermittelempfänger stehen Krankenhäuser – auch Einrichtungen die ansonsten keiner vergaberechtlichen Bindung unterliegen – somit vor vielen vergaberechtlichen Fragestellungen. Aufgrund der Zuwendungsbescheide sind in der Regel die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zu berücksichtigen, wonach unter anderem die Unterschwellenvergabeordnung gilt. Daraus ergibt sich die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens sowohl für private als auch freigemeinnützige Krankenhausträger. Für Krankenhäuser mit öffentlichen Trägern ergeben sich aber als öffentliche Auftraggeber weitere Besonderheiten. Insbesondere sind die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neben den landespezifischen Vorschriften zu berücksichtigen. Vergabeverfahren in diesem förderungsrechtlichen Kontext gestalten sich daher allein aufgrund der verschiedenen Rechtsquellen und angesichts des anspruchsvollen Zeitrahmens der KHZG besonders komplex. Bereits die Bestimmung des jeweiligen Beschaffungsgegenstands und Prüfung der Ausschreibungspflicht kann zur Hürde werden. Eine sachgerechte vergaberechtliche Projektsteuerung bildet dabei das Grundgerüst der rechtssicheren Konzeption und Durchführung des Vergabeverfahrens. Bereits unter dem Aspekt des Rückzahlungsvorbehaltes sollten daher Krankenhäuser und ihre Trägerschaft ein besonderes Augenmerk auf das Vergabeverfahren richten. Bei vergaberechtlichen Verstößen, die aufgrund der Komplexität der Thematik durchaus schnell vorkommen können, droht die Rückzahlung der Fördermittel.</p><p>Auch wenn durch das KHZG in manchen Kliniken erst das digitale Fundament geschaffen wird, sollten durchaus auch solche Systeme berücksichtigt werden, die in Zukunft immer mehr an Bedeutung gewinnen werden. Insbesondere Systeme mit künstlicher Intelligenz (KI). Das KHZG ermöglicht die Förderung solcher Systeme. Auch in Sachen KI sind sowohl für Anbieter als auch für Nutzer einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Abzuwarten bleibt in welchem Umfang KI-Systeme in Folge das KHZG Einzug in die klinische Krankenbehandlung finden, aber deutlich ist, dass solche technischen Systeme die Krankenbehandlung in verschiedenen Aspekten vereinfachen und verbessern können. Der rechtliche Rahmen für KI besteht aktuell aber nur begrenzt, sodass insbesondere für Anbieter solcher Anwendungen im Bereich des Medizinprodukterechts einige Hürden bestehen. Allerdings haben auch Krankenhäuser als Nutzer von KI-Anwendungen besonders hinsichtlich der rechtlichen Haftung einiges zu beachten. Auch gelten Krankenhäuser nach dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (Gesetz über Künstliche Intelligenz) und zur Änderung bestimmter Rechtsakte der Union“ als Nutzer, weswegen nach Inkrafttreten weitere Regelungen zu beachten wären. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt daher abzuwarten. Allgemein birgt die Thematik KI im Gesundheitswesen einige Hürden, sodass die regulatorischen Anforderungen, wie z. B. das Datenschutzrecht, nicht außer Acht gelassen werden dürfen.</p><h3>Fazit</h3><p>Durch das KHZG soll eine qualitativ hochwertige und moderne Gesundheitsversorgung geschaffen werden, was viele Chancen eröffnet. Allerdings birgt es für Antragssteller auch rechtliche Hürden. Hinsichtlich des Vergabeverfahrens ist von Beginn an die Einhaltung der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen und die Dokumentation vorzunehmen. Eine detaillierte Auseinandersetzung ist unumgänglich, sodass bei Zweifeln auf eine Rechtsberatung zurückgegriffen werden sollte. Auch beim Einsatz von KI im Gesundheitswesen sollte qualifizierte Beratung in Anspruch genommen werden, um bei der Umsetzung nicht an rechtliche Grenzen zu stoßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/max-stanko" target="_blank">Max Stanko</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die PL-Immo-Verwaltungs GmbH bei Vermietung einer Single-Tenant-Immobilie in Bonn</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-pl-immo-verwaltungs-gmbh-bei-vermietung-einer-single-tenant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 26. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die PL-Immo-Verwaltungs GmbH &amp; Co. KG, ein Tochterunternehmen des Provinzial Konzerns mit Sitz in Düsseldorf, bei der Vermietung einer rund 18.700 m² großen Single-Tenant-Immobilie in Bonn beraten. Angemietet wird die im Bundesviertel gelegene Immobilie für zunächst 15 Jahre von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA). Genutzt werden soll die Fläche, die in den nächsten Monaten umfassend saniert wird, von einem Bundesinstitut, das das Gebäude im Jahr 2023 beziehen wird.</p><p><strong>Berater PL-Immo-Verwaltungs GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Florian Baumann (federführend, Real Estate), Katrin Lüdtke (Public Sector, beide München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 89 35065 - 1436<br><a href="mailto:Florian.Baumann@advant-beiten.com">Florian.Baumann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetz-zur-beschleunigten-beschaffung-im-bereich-der-verteidigung-und-sicherheit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><br>Der Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (BR-Drs. 583/19; BT-Drs. 19/15603) wurde im Dezember dem Bundesrat zugeleitet. Er wird dort als besonders eilbedürftige Vorlage i.S. von Art. 76 Abs. 2 GG behandelt. Mit dem Gesetz wird eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag der laufenden 19. Legislaturperiode umgesetzt, nach der das Vergaberecht für den Bereich Verteidigung und Sicherheit geändert werden soll, um den Bedarf für Einsätze bzw. einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr schneller decken zu können. Der Gesetzgeber sieht die militärischen und die zivilen Sicherheitsbehörden vor neuen und vielfältigeren sicherheitspolitischen Herausforderungen, auf die binnen immer kürzeren Zeiträumen reagiert werden müsse. Sie reichen von internationalem Krisenmanagement über die Abwehr terroristischer Gefahren bis zu Fragen der Cybersicherheit und der asymmetrischen Kriegsführung.</p><p>Um die Vergabeverfahren für die militärischen und zivilen Sicherheitsbehörden zu beschleunigen, ist die Einfügung von Regelbeispielen und gesetzlichen Klarstellungen in den §§ 107, 169, 173 und 176 GWB vorgesehen. Der Begriff der „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ in § 107 Abs. 2 GWB wird dafür bspw. auf „verteidigungsindustrielle“ und „sicherheitsindustrielle“ Schlüsseltechnologien bezogen. Die Einstufung einer Technologie als „verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologie“ erfolgt durch einen Beschluss des Bundeskabinetts, etwa im Rahmen des durch das Bundeskabinett verabschiedeten Weißbuchs der Bundeswehr oder im Strategiepapier der Bundesregierung zur Stärkung der Verteidigungsindustrie in Deutschland (Regierungsbegründung, BR.-Drs. 583/19, Seite 55). Entsprechendes gilt für die Einstufung als „sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologie“. Verzögerungen der Beschaffung aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens sollen möglichst vermieden oder zumindest minimiert werden. Steht die Beschaffung in Zusammenhang mit einer Krise, einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr oder einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr soll der Vorabzuschlag im Rahmen der Abwägung in der Regel gewährt werden. Durch eine Änderung in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV wird klargestellt, dass der ausschlaggebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob nur ein Unternehmen den Auftrag durchführen kann, der Beginn des Vergabeverfahrens ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht andere (zunächst nur potenziell als Anbieter in Frage kommende) Unternehmen einen Nachprüfungsantrag allein mit dem Ziel stellen, durch die Verzögerung über das Nachprüfungsverfahren Zeit zu gewinnen und ggf. einen Entwicklungsrückstand aufzuholen.</p><p>Ein weiterer Schwerpunkt sind Änderungen in § 114 GWB und Anpassungen der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die in den §§ 1 bis 6 neu gefasst wird. Dadurch soll der Aufbau der Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt erleichtert werden. In seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Mit einem zeitnahen Inkrafttreten ist daher zu rechnen.</p><p>Fragen beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank" rel="noreferrer">Katrin Lüdtke</a> gerne.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Procurement Law</category>
                            
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