In seiner Entscheidung vom 15. September 2025 hat sich jüngst der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt mit der Frage auseinandergesetzt, ob das gewerbliche Anbieten von Leih-E-Scootern ein Fall der straßenrechtlichen Sondernutzung ist (OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25). Das Gericht hat sich speziell mit dem Freefloating-Modell, bei dem die Fahrzeuge keinen festen Standort haben, beschäftigt. Anlass war die Beseitigungsverfügung einer Kommune, die gegen die Betreiberin einer E-Scooter-Vermietung vorging. Der Anbieter hatte nach Ablauf einer befristeten Genehmigung für 150 Fahrzeuge keine neue Sondernutzungserlaubnis beantragt, betrieb die Vermietung jedoch weiter. Die Kommune ordnete daraufhin an, sämtliche Roller aus ihrem Gebiet zu entfernen.
Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich der mittlerweile herrschenden Auffassung der Oberverwaltungsgerichte angeschlossen und das Anbieten von E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung – und nicht etwa als Gemeingebrauch – qualifiziert. Damit setzt ein weiteres Oberverwaltungsgericht die jüngere Spruchpraxis der (Ober-)Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer fort und führt damit zu mehr Rechtssicherheit für die Kommunen (aber auch für die Anbieter).
Das OVG LSA hat sich in seiner Entscheidung insbesondere mit der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -) auseinandergesetzt und sich dieser angeschlossen und das Abstellen als Sondernutzung qualifiziert. Das Freefloating-Modell des Anbieters sei nicht mehr als bloßer Gemeingebrauch anzusehen.
Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, komme es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handele es sich um eine verkehrsfremde Sache.
Das OVG NRW hat bezüglich des stationsgebundenen Abstellens von E-Scootern entschieden, dass dies bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände nicht „einzig“ zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme erfolge. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem - verkehrsfremden - Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Das Abstellen der Fahrzeuge ziele in erster Linie auf den Geschäftszweck der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den Widmungszweck ab, weshalb der mit dem Abstellen solcher Fahrzeuge auch verbundene und im Rahmen der Widmung liegende Zweck der Wiederinbetriebnahme nicht daran hindere, den Abstellvorgang bis zur Freischaltung durch den jeweiligen Nutzer als Sondernutzung einzuordnen.
Diesem hat sich das OVG Sachsen-Anhalt angeschlossen und weiter ausgeführt, dass die Fahrzeuge bewusst so platziert würden, dass sie für potenzielle Kundinnen und Kunden sichtbar und sofort anmietbar seien. Damit fungiere jeder abgestellte Scooter faktisch als Verkaufs- bzw. Mietangebot im öffentlichen Straßenraum, was zur Qualifizierung als Sondernutzung führe.
Die Einstufung als Sondernutzung eröffnet den Kommunen Gestaltungsspielräume bei der Regulierung (siehe hierzu bereits: Regulierung von E-Scootern im öffentlichen Raum – Welche Anforderungen gelten an die Auswahl der Anbieter? | ADVANT Beiten) und eine zusätzliche Einnahmequelle.
Die erforderlichen Sondernutzungserlaubnisse kann die Kommune per Verwaltungsakt oder mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrags regeln. Anforderungen an die Anbieter lassen sich in den verwaltungsrechtlichen Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt oder im öffentlich-rechtlichen Vertrag festhalten. Zudem kann die Kommune die Anzahl der Anbieter, die eine Sondernutzungserlaubnis erhalten, in einem transparenten Auswahlverfahren beschränken.
Nicht zuletzt kann die Kommune zudem Sondernutzungsgebühren für das Anbieten der E-Scooter verlangen. Diese müssen in der Höhe angemessen sein (hierzu: VG Leipzig: Sondernutzungsgebühren für neue Mobilitätsformen müssen angemessen sein! | ADVANT Beiten).