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    11.10.2024

    Änderung der Heizkostenverordnung: Neues für Wärmepumpen ab dem 1. Oktober 2024


    Ab dem 1. Oktober 2024 gelten gemäß der Heizkostenverordnung neue Vorschriften bezüglich der Ausstattung zur individuellen Verbrauchserfassung und Abrechnung bei einer Wärmeversorgung durch Wärmepumpen. 

    Zweck der Heizkostenverordnung (HeizkostenV)

    Die HeizkostenV wurde als Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 6 Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlassen. Ihr Ziel ist es, Energiekosten für das Heizen und Kühlen sowie die Warmwasserversorgung gemeinschaftlich dienender Anlagen und Einrichtungen zu erfassen und auf die jeweiligen Nutzer so zu verteilen, dass der persönliche Energieverbrauch berücksichtigt wird. Hierdurch soll ein Anreiz für energiesparendes Verhalten der Nutzer geschaffen werden, wodurch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele (§ 1 GEG) geleistet wird. 

    Wesentlich in der HeizkostenV ist die Pflicht zur Verbrauchserfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser gem. § 4 HeizkostenV. Mit den so ermittelten Werten ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Kosten verbrauchsabhängig auf die Nutzer umzulegen. Der Umlageschlüssel wird durch den Gebäudeeigentümer nach billigem Ermessen nach § 6 Abs. 2, §§ 7-9 HeizkostenV bestimmt. Im Falle einer Vermietung zählen die nach der HeizkostenV zu tragenden Kosten als umlagefähige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung (BetrKV).

    Bisher Privilegierung der Wärmepumpe unter der HeizkostenV

    Vor dem 1. Oktober 2024 konnte die Wärmepumpe unter bestimmten Umständen unter den Privilegierungstatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) HeizkostenV aF fallen. 

    Dann bestand grundsätzlich eine Befreiung von den Regelungen der HeizkostenV, sodass eine Verbrauchserfassung nicht zwingend erforderlich war. Mithin konnten die grundsätzliche Kostentragung und auch die Kostenverteilung privatrechtlich vereinbart werden.

    Nunmehr Abschaffung des Privilegs 

    Seit dem 1. Oktober 2024 entfällt das Privileg der Wärmepumpe aus § 11 Abs. 1 Nr. 3a HeizkostenV. Zunächst gilt für Gebäude, in denen ab dem 1. Oktober 2024 Wärmepumpen installiert werden, sofort eine Ausstattungs- und Abrechnungspflicht. Für Gebäude, in denen bereits eine Wärmepumpe installiert ist, gilt eine einjährige Übergangsfrist bis zum 30. September 2025. 

    Ausstattungspflicht: Somit stehen die Eigentümer und die Gebäudenutzer vor der Herausforderung technische Messvorrichtungen vorzuhalten. Wenn mehrere Wohnungen mit Wärme aus einer Wärmepumpe versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren. 

    Abrechnungspflicht: Zudem besteht nunmehr auch für die Wärmepumpe die Verpflichtung der verbrauchsabhängigen Abrechnung, die nach den dargestellten Vorgaben der HeizkostenV erfolgt. Maßgeblich für die Abrechnung ist die Einordnung der Anlage als reine Versorgungsanlage für Wärme, Wasser oder als verbundene Anlage. Sofern es sich um eine Anlage zur Versorgung nur mit Warmwasser oder respektive nur mit Wärme handelt, richtet sich die Kostenverteilung nach § 7 HeizKostenV, respektiv § 8 HeizkostenV. Der Gebäudeeigentümer hat dann festzulegen, dass ein Anteil von mindestens 50% bis maximal 70% der Kosten nach dem Verbrauch und die übrigen Kosten nach Wohn- oder Nutzfläche verteilt werden. Bei verbundenen Anlagen (§9 HeizKostenV) ist die für die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu bestimmen. Sofern diese Mengenbestimmung einen unzumutbaren Aufwand darstellt, sieht das Gesetz eine rechnerische Bestimmung vor. Wenn die durch die verbundene Anlage bereitgestellten Wärmemengen auseinanderdividiert wurden, ist gem. § 9 Abs. 4 HeizKostenV entsprechend der oben genannten Regelungen aus § 7 und § 8 HeizkostenV gegenüber dem Nutzer abzurechnen.

    Zudem ist nach § 12 Abs. 3 S. 3 HeizKostenV der Durchschnittswert der in den Jahren 2022, 2023 und 2024 jährlich angefallenen Kosten der Versorgung mit Wärme und Wasser zu ermitteln und der Anteil der einzelnen Nutzungseinheit an diesem Durchschnittswert. Dies dient nicht zuletzt dazu, den Informationspflichten nach § 6a HeizkostenV zu genügen. Demnach ist nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV der Nutzer über das Verhältnis zum Vorjahresverbrauch und das Verhältnis zum Verbrauch eines normierten Durchschnittsverbrauchers zu informieren.

    Umlagefähigkeit: Es wird nun nach § 7 HeizkostenV der für die Wärmeerzeugung durch eine Wärmepumpe benötigte Strom als umlagefähige Kosten qualifiziert. Zudem wird die Wärmepumpe auch in § 9 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erwähnt. Dieser sieht vor, dass die Verteilung nicht am Anteil des Brennstoff- oder Energieverbrauchs bemessen wird, sondern am Wärmeverbrauch. Dies ist auch konsequent, da die Wärmepumpe keinen einfachen Rückschluss von dem konkreten Energieverbrauch zum Umfang der Wärmelieferung zulässt. Die Effizienz der Wärmepumpe und mithin die aus der elektrischen Energie erzeugte Wärmeleistung schwankt erheblich. So ist die Effizienz bei Luft-Wasser-Wärmepumpen als das am häufigsten verwendete Wärmepumpensystem beispielsweise erheblich von den Außentemperaturen abhängig. Die Effizienzschwankung nimmt ab, je statischer die Temperatur der äußeren thermischen Energiequelle ist. Mithin muss für den Umrechnungsschlüssel die Wärmelieferung und nicht der Umfang der Erzeugungsenergie maßgeblich sein. Würde man an die Erzeugungsenergie anknüpfen, wären aufgrund der Volatilität der externen thermischen Energiequelle ein hochkomplexes und auch teures Messkonzept erforderlich. Zudem hängt die Effizienz der Wärmepumpe erheblich von der individuellen Wärmequelle und Vorlauftemperatur ab. Außerdem ist bekannt, dass die Wirtschaftlichkeit einer Wärmepumpe neben den Anschaffungskosten von den Betriebskosten abhängt. Diese Betriebskosten werden aber bei Wärmepumpen fast ausschließlich durch die Stromkosten bestimmt. Der Stromverbrauch hängt wiederum von der Art der Wärmepumpe – wie dargestellt – der Wärmequelle, der Jahresarbeitszahl und dem Wärmebedarf ab. Ob eine Wärmepumpe geeignet ist, hängt auch vom Zustand der Immobilie ab. So ist im Neubau die Anschaffung in der Regel wirtschaftlich, gerade im Kontext mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach. Dann liefert die Wärmepumpe einen noch höheren Beitrag zum Klimaschutz, denn der Strom stammt aus lokalen erneuerbaren Energiequellen. 

    Der aktuelle Heizspiegel der Beratungsgesellschaft CO2online zeigt bei Wärmepumpen im Jahr 2023 einen Rückgang von durchschnittlich 20% der Heizkosten. 

    Fazit

    Nach der Gesetzesbegründung steht hinter der Streichung der Wärmepumpe als Ausnahmetatbestand derselbe Grundgedanke, der schon bei der Einführung der HeizkostenV in den 70er-Jahren im Mittelpunkt stand. Der Gesetzgeber möchte durch die verbrauchsabhängige Abrechnung ein Bewusstsein für die Energienutzung durch die Gebäudenutzer schaffen und einen finanziellen Anreiz zur Einsparung von Energie setzen.

    Auch wenn durch die Wärmepumpe eine effiziente und lokal fossilfreie Energieerzeugung möglich ist, werden auch mit dieser Heiztechnik Ressourcen verbraucht und Infrastruktur im Sinne der Stromnetze belastet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist deshalb auch hier eine verbrauchsabhängige Abrechnung angezeigt. Zumal die Heiztechnik der Wärmepumpe erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Nach dem Statistischen Bundesamt hat sich der Anteil an Wärmepumpen als primäre Heizung binnen zehn Jahre verdoppelt. Mit der Neuregelung in §§ 71 Abs. 3 Nr. 2 und 6 GEG i.V. m. § 71 c GEG und § 71 h GEG und den damit verbundenen Anforderungen an neu einzubauende Heizsysteme wird die Tendenz zum Verbau von Wärmepumpen – trotz der Mieterschutzregelung in § 71 o GEG – deutlich steigen, insbesondere aufgrund der zahlreichen Förderprogramme. 

    Dabei lohnt es sich, wenn der Gesetzgeber weitere Potenziale für Energieeinsparungen bzw. Förderungen dezentraler ökologischer Energieerzeugungsanlagen identifiziert und entsprechende Gesetzesänderungen oder Klarstellungen vornimmt. Die Streichung der Privilegierung passt auch zur Pflicht nach § 60a GEG (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen). 

    Zudem sollte der zur Wärmeerzeugung verbrauchte Strom einer Wärmepumpe im Sinne des § 2 Nr. 4 BetrVK nicht nur der am Markt von einem Dritten eingekaufte Strom als Betriebskosten gegenüber dem Mieter gelten, sondern auch der durch eine Photovoltaikanlage erzeugte Eigenstrom der Gebäudeeigentümer. Dies würde einen Anreiz zur Installation einer Aufdach-Photovoltaikanlage und einer Wärmepumpe durch die Gebäudeeigentümer setzen. Der Mieter könnte durch geringere Energiekosten und einem effizienten und umweltschonenden Heizsystem profitieren. Ein typisches Win-Win.

    Dr. Malaika Ahlers
    Dr. Florian Böhm

    Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso Sebastian Berg, Peter Meisenbacher und Anton Buro aus dem Energy-Team zur Verfügung.

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