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    02.12.2024

    BMWK überarbeitet Fernwärmeverordnung – die wichtigsten Änderungen im Überblick


    Das BMWK hat einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFVAV) am 28.11.2024 veröffentlicht. Das BMWK hat den Entwurf in die Verbändeanhörung gegeben und plant die Kabinettsbefassung für den 18. Dezember.

    Was fällt auf? Dieser Entwurf dreht vieles aus dem Entwurf vom 25. Juli 2024 (sog. Sommerentwurf - siehe letzter Blogbeitrag) wieder zurück:

    I.   § 3 AVBFernwärmeV: wenig(er) ausdifferenziertes Anpassungsrecht  

    1. Der Kunde kann nun wieder wie bisher nach § 3 Abs. 1 AVBFFV-E eine Anpassung der Wärmeleistung während der Vertragslaufzeit ohne Nachweis vornehmen, solange sich die Leistung nicht mehr als 50% reduziert (einmal jährlich). Neu ist die Aufnahme einer Bagatellgrenze (weniger als 5 % der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung).
    2. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, bei der eine Reduktion um mehr als 50% erfolgt, oder eine Kündigung mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern der Wärmebedarf vollständig durch eine andere Wärmeversorgung in Erfüllung der Anforderungen aus § 71 Abs. 1 GEG ersetzt wird. Neu ist also die Anpassung an das GEG. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 GEG. Allerdings regelt Abs. 3, dass das Recht nach Abs. 2 nicht besteht, wenn es die erstmalige Versorgung eines Gebäudes betrifft, die den Anforderungen aus § 71 GEG entspricht, oder im Falle des erstmaligen Anschlusses an ein Gebäudenetz oder Kleinstnetz (aber der Kunde hat dann das Recht nach Abs. 1).

    II.  § 24 AVBFernwärmeV: Anpassungen für Preisänderungsklauseln (PÄK)

    1. Wie bisher – in Kontinuität zur höchstrichterlichen Rechtsprechung - sollen Preisanpassungen einerseits die Kostenentwicklungen bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme, als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen, (mithilfe des Wärmepreisindexes) berücksichtigen. Nun lautet es, dass das Kostenelement und das Marktelement „zu gleichen Teilen gewichtet werden“ sollen (so auch das Muster einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in der Anlage zu § 24 Abs. 4 AVBFFV-E). Dabei können die Fernwärmeversorgungsunternehmen (FWU) auch wie bisher auf die tatsächliche Kostenentwicklung abstellen (anstelle der Indizes, also alternativ, da z.B. für Geothermie und Abwärme keine öffentlich zugänglichen Indizes zur Verfügung stehen).
    2. Die Preisänderungsklausel muss eine Berechnungsformel zur rechnerischen Ermittlung der Preisänderung enthalten.
    3. Verlängerung der Kündigungsfristen in Abs. 3 und 4 auf drei Monate statt vier Wochen (nach § 25a Nr. 4 AVBFFV-E muss das FWU dem Kunden auch den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist zur Verfügung stellen).
    4. Der im Sommerentwurf enthaltene § 24a zur Anpassung von Preisänderungsklauseln bei Energieträgerwechsel oder Änderung der Beschaffungsstruktur ist nicht mehr enthalten.
    5. Übergangsvorschrift in § 36 Abs. 2 AVBFFV-E, wonach Rückzahlungsansprüche, Einwendungen oder Einreden von Kunden auf einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1 oder 2 AVBFFV-E gestützt werden, sollen ausgeschlossen sein, wenn das FWU in Textform darlegt, dass die PÄK dem bisherigen § 24 Abs. 4 AVBFerwärmeV entsprach und die PÄK nach dem neuen § 4 Abs. 2 AVBFFV-E (es handelt sich aber nicht um ein materielles Anpassungsrecht) rasch geändert wird.   

    III. § 32 AVBFernwärmeV: Maximallaufzeit nicht mehr so verbraucherfreundlich

    1. Während der Sommerentwurf noch vorsah, dass die Erstlaufzeit von zehn Jahren nur für neue Anschlüsse oder investitionsschwere Erhöhungen von Wärmeleistungen gelten sollte, ist nun wieder die generelle Erstlaufzeit von zehn Jahren vorgesehen.
    2. Die Kündigungsfrist wird weiterhin von neun Monaten auf sechs Monate herabgesetzt.  
    3. Gegenüber Verbrauchern soll eine stillschweigende Verlängerung statt für fünf nur für bis zu zwei Jahre gelten.  

    IV.  Sonstiges: 

    Es gibt zahlreiche kleinere Veränderungen wie 

    1. die Aufnahme eines neuen § 1a mit Begriffsbestimmungen (hier auch neue Begriffe wie Versorgungsvertrag (s. hierzu auch § 2 Abs. 3 AVBFFV-E) und viele Anpassungen an Begriffe aus der bisherigen FFVAV; hier nun auch die Definition von Industrieunternehmen, die für die generelle Anwendbarkeit wichtig ist)
    2. die zahlreichen Anpassungen, die aufgrund der Aufhebung der FFVAV folgen, s. insbesondere auch §§ 18 ff. AVBFFV-E
    3. viele Veränderungen von Fristen
    4. u.v.m.

    Da es sich um eine Verordnung auf der Grundlage des § 556c Abs. 3 BGB handelt und nicht um ein Gesetz, wird es hier nun doch noch in der Legislaturperiode zu einer Novellierung kommen!? Man wird gespannt bleiben dürfen.

    Das Energierechtsteam

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