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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 12:42:26 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sat, 15 Aug 2026 12:42:26 +0200</lastBuildDate>
            
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                    <item>
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 09:14:32 +0200</pubDate>
                        <title>Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erleichterungen-fuer-die-gesellschaft-bei-einladung-zur-gmbh-gesellschafterversammlung</link>
                        <description>Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für die Einladung zu Gesellschafterversammlungen (wie oft) lediglich die Schriftform, ist das gesetzliche Erfordernis des Einschreibens wirksam abbedungen. Der einfache Brief und der Nachweis von dessen Absendung reicht aus.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin war eine mit 49&nbsp;% beteiligte Minderheitsgesellschafterin einer GmbH. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 11.&nbsp;September 2023 wurden Beschlüsse gefasst, die unter anderem zur Abberufung "ihrer" Geschäftsführerin führten. Die Klägerin focht diese Beschlüsse mit der Beschlussnichtigkeitsklage an.</p><p>Hintergrund waren zwei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen. Die erste Versammlung war wegen Ausbleibens der Klägerin nicht beschlussfähig gewesen; deshalb wurde zu einer zweiten Versammlung mit erleichterten Beschlussfähigkeitsvoraussetzungen eingeladen. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass Einladungen zu Gesellschafterversammlungen stets "schriftlich" zu erfolgen hatten.</p><p>Die Klägerin machte nun geltend, die Einladungen zu den Versammlungen seien formell fehlerhaft gewesen. Nach der gesetzlichen Vorgabe müsse die Einladung mittels Einschreibens erfolgen, §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 GmbHG. Diese gesetzliche Form sei durch die bloße satzungsmäßige Vorgabe "schriftlich" nicht abbedungen worden. Zudem sei ihr die Einladung zur zweiten Versammlung tatsächlich nicht zugegangen. Daher hätten die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft treuwidrig gehandelt, indem sie die Versammlung durchgeführt haben, obwohl ihnen noch am Tag der Versammlung bekannt wurde, dass die Einladung nicht bei der Klägerin angekommen war.</p><p>Das Landgericht Hannover gab der Klage statt und erklärte die Beschlüsse für nichtig. Hiergegen legte die Gesellschaft Berufung beim OLG Celle ein, das sich auf die Seite der Gesellschaft stellte.</p><h3>Urteil des OLG Celle vom 09.07.2025, 9 U 64/24</h3><p>Das OLG Celle wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats waren die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wirksam zustande gekommen; das Fehlen der Klägerin stand dem nicht entgegen.</p><p>Zunächst stellte das Gericht klar, dass das gesetzliche Formerfordernis des §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG ("<i>mittels eingeschriebener Briefe</i>") durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann. Die in der Satzung verwendete Formulierung, wonach die Einladung "<i>schriftlich</i>" zu erfolgen habe, genüge hierfür. Der Begriff der Schriftform sei in §&nbsp;126 BGB gesetzlich definiert; für ihre Wahrung reiche ein eigenhändig unterschriebener einfacher Brief aus. Würde man dennoch am Erfordernis des Einschreibens festhalten, liefe die Satzungsregelung leer.</p><p>Weiter entschied das OLG, dass für Einladungen zu Gesellschafterversammlungen die Zugangsregeln des §&nbsp;130 BGB nicht gelten. Nach §&nbsp;130 BGB werden Willenserklärungen erst mit Zugang wirksam, woran es bei der Klägerin gerade fehlte. Dies helfe ihr jedoch nicht: Bei der Einladung handele es sich nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sondern um eine rein innergesellschaftliche Verfahrenshandlung. Maßgeblich sei daher nicht der Zugang beim individuellen Gesellschafter, sondern lediglich die rechtzeitige Absendung der Einladung. Der Nachweis, dass die Einladung zur Post gegeben wurde, sei ausreichend. Ein fehlender Zugang gehe daher nicht zu Lasten der Gesellschaft, sondern des Gesellschafters.</p><p>Auf dieser Grundlage kam das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass die Klägerin ordnungsgemäß zur ersten Gesellschafterversammlung eingeladen worden war. Damit handelte es sich bei der zweiten Versammlung tatsächlich um eine "zweite Gesellschafterversammlung" im Sinne der Satzung; die (fehlende) Anwesenheit der Klägerin war für die Beschlussfähigkeit irrelevant.&nbsp;</p><p>Schließlich verneinte das OLG auch einen Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Zwar war die Einladung zur zweiten Versammlung der Klägerin tatsächlich nicht zugegangen. Die Mitgesellschafter bzw. die Gesellschaft erlangte hiervon jedoch erst am Tag der Versammlung selbst Kenntnis. Eine Pflicht, die Versammlung kurzfristig abzusagen oder vorab aktiv Nachforschungen über den Zugang anzustellen, bestand nach Ansicht des Senats nicht.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des OLG Celle bringt für die GmbH-Praxis spürbare Erleichterungen mit sich und enthält wichtige Klarstellungen.</p><p>Zunächst bestätigt das Gericht die herrschende Meinung, dass die gesetzliche Einladung per Einschreiben nach §&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG dispositiv ist. Ist im Gesellschaftsvertrag "Schriftform" vorgesehen, kann die Einladung per einfachem Brief erfolgen. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Einladung in "Textform" vor, genügt sogar der Versand per E-Mai, per SMS oder WhatsApp.</p><p>Besonders praxisrelevant ist die Aussage des OLC Celle zum Zugangsnachweis. Gesellschaften müssen nicht beweisen, dass eine Einladung allen Gesellschaftern tatsächlich zugegangen ist. Es reicht aus, die rechtzeitige Absendung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Das reduziert das Risiko formeller Anfechtungen aus Sicht der Gesellschaft erheblich. Fehler bei der Zustellung gehen zu Lasten der Gesellschafter.</p><p>Gleichwohl verbleiben auch für die Gesellschaft noch Risiken. Erfährt die Gesellschaft vor Beginn der Versammlung, dass ein Gesellschafter keine Einladung erhalten hat, kann im Einzelfall eine Pflicht zur Rücksichtnahme bestehen. Die Entscheidung des OLG Celle schließt eine Treuepflichtverletzung in solchen Konstellationen nicht generell aus, sondern verneint sie nur aufgrund der besonderen Umstände des Falls (Kenntniserlangung erst am Tag der Versammlung, Ausbleiben der Klägerin zu beiden Versammlungen).</p><p>Für die Gestaltungspraxis empfiehlt sich, im Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig zu regeln, in welcher Form und auf welchem Weg zu Gesellschafterversammlungen einzuladen ist (z. B. Schriftform oder Textform, per Brief, E-Mail, oder E-Mail mit Lesebestätigung). Wer Anfechtungsrisiken minimieren will, kann die Einladung bei wichtigen Beschlussgegenständen weiterhin per Einschreiben versenden und auf diese Weise Versand und Zugang dokumentieren.&nbsp;</p><p><i>OLG Celle, Urteil vom 09.07.2025 – 9 U 64/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Jul 2026 15:25:55 +0200</pubDate>
                        <title>Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-von-unverbrieften-aktien-in-der-familien-ag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den meisten nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sind die Aktien unverbrieft; die Aktionäre bekommen keine physischen Aktienurkunden. Die Aktinärsstellung ergibt sich aus dem Aktienregister. Wer solche unverbrieften Aktien übertragen will, muss bei der Vertragsgestaltung aufpassen – sonst ist die Übertragung im schlimmsten Fall unwirksam.</p><h3><span>Worum geht es?</span></h3><p>Aktien sind traditionell Wertpapiere. Die Rechte des Aktionärs werden in einer Urkunde verkörpert und können so als Wertpapier gehandelt werden. Die Aktienurkunde kann übergeben und übereignet werden. Das ist aber nicht zwingend. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils kann bereits seit 1966 durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Gerade in Familiengesellschaften in der Rechtsform einer AG wird in aller Regel auf eine Verbriefung verzichtet. Das spart Kosten für die Herstellung und für die Verwahrung; bei verlorenen Urkunden entfällt das aufwändige Kraftloserklärungsverfahren.&nbsp;</p><p>Fehlt eine Verbriefung, kann das Mitgliedschaftsrecht nicht durch Einigung und Übergabe der Aktienurkunde übertragen werden. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall zwingend durch Abtretung des der Aktie zugrunde liegenden Mitgliedschaftsrechts gemäß §§ 398, 413 BGB. Diese Abtretung kann formfrei mittels einer einfachen Erklärung geschehen, sie unterliegt aber dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Die Abtretungserklärung muss folglich erkennen lassen, welche konkreten Aktien übertragen werden sollen. Fehlt es an einer hinreichenden Individualisierung, ist die Verfügung unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>Aktiennummern – ein mögliches Individualisierungsmerkmal</span></h3><p>Die sicherste Form der Individualisierung besteht in der Vergabe von Aktiennummern – wie bei der GmbH. Dort besteht seit 2008 die Pflicht, Geschäftsanteile bei der Anmeldung zum Handelsregister zu nummerieren (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG). Dementsprechend einfach ist seither die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteile: Der Veräußerer tritt die Anteile mit den laufenden Nummern x bis y und z an den Erwerber ab.</p><p>Bei Aktien gibt es eine solche Pflicht nicht. Nach § 67 Abs. 1 AktG kann im Aktienregister wahlweise die Stückzahl oder die Aktiennummer eingetragen sein. Die Aktien können also durchnummeriert werden – sie müssen es aber nicht. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften wird im Aktienregister meist nur die Anzahl der Aktien je Aktionär festgehalten.&nbsp;</p><h3><span>Übertragung individualisierbarer Aktien</span></h3><p>Der Bestimmtheitsgrundsatz sieht vor, dass bei einer Übertragung von Aktien erkennbar ist, um welche konkreten Aktien es sich handelt.</p><p>Aktien bieten etliche Kriterien zur Individualisierung. So können unter anderem der Wert der Aktien (bei Nennbetragsaktien), die Aktienart (Inhaber- oder Namensaktien), die Aktiengattung (§ 11 AktG) und die Unterscheidung danach, ob die Aktien aus der Gründung oder einer Kapitalerhöhung stammen, zur Bestimmung herangezogen werden. Soweit eine Individualisierung der einzelnen Aktien des Aktionärs nach diesen Merkmalen möglich ist, so genügt die Angabe dieser im Abtretungsvertrag zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes.</p><p>In diesem Sinne vorbildlich wäre etwa folgende Formulierung:</p><blockquote><p>„Der Verkäufer tritt hiermit 100.000 Aktien an den Käufer ab. Diese Aktien stammen aus der Sachkapitalerhöhung vom _____ (UR-Nr. _____ des Notars _____ in _____), deren Durchführung im Handelsregister der Gesellschaft am _____ eingetragen wurde. Die Aktien wurden von der _____ gezeichnet und übernommen und mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom _____ an den Verkäufer abgetreten.“</p></blockquote><p></p><h3><span>Übertragung identischer Aktien</span></h3><p>Sind die unverbrieften Aktien einer Gesellschaft jedoch hinsichtlich aller denkbaren Individualisierungsmerkmale vollständig identisch, sind also die einzigen möglichen Unterscheidungsmerkmale der Veräußerer und die Stückzahl der Aktien, so ermöglicht dies zwar eine Abgrenzung zu den Aktien der anderen Aktionäre der AG, allerdings nicht eine Unterscheidung untereinander.</p><p>Unproblematisch ist dies, wenn der Aktionär alle seiner Aktien an der Gesellschaft übertragen möchte. Denn in diesem Fall ergibt sich deren Abgrenzung von den anderen Aktien der AG schon aus seiner Inhaberstellung. Anders liegt der Fall, wenn der Aktionär nur einen Teil seiner identischen Aktien abtreten möchte.</p><p>Grundsätzlich verlangt das Sachenrecht bei der Übertragung einer Teilmenge qualitativ gleichartiger körperlicher Sachen eine eindeutige Abgrenzung vom nicht zu übertragenden Teil, z.B. durch Aussonderung oder Kennzeichnung. Eine lediglich quantitative Mengenbeschreibung genügt nicht. Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht auf unverbriefte Aktien übertragen – Aktien sind Rechte, sie können logischerweise weder räumlich ausgesondert noch gekennzeichnet werden. Würde man in dieser Situation eine weitergehende Individualisierung verlangen, wäre eine wirksame Abtretung praktisch ausgeschlossen.</p><p>Auch eine erstmalige genauere Bezeichnung der Aktien durch Bezifferung oder Definitionen im Abtretungsvertrag führt nicht weiter. Die dort erstmals vergebenen Bezeichnungen besitzen keinerlei Bezug zu den tatsächlich übertragenen Aktien. Es bleibt offen, welche der vollständig identischen Aktien mit den neu vergebenen Nummern gemeint sein sollen. Der Grad der Bestimmtheit erhöht sich dadurch nicht.</p><p>Hilfreich ist in diesem Kontext ein Blick auf verbriefte Aktien, die in einer Globalurkunde zusammengefasst oder im Wege der Girosammelverwahrung gehalten werden. In diesem Fall sind die – nicht unterscheidbaren - einzelnen Aktien den jeweiligen Aktionären nicht individuell zugeordnet. Vielmehr steht den Aktionären an der Globalurkunde bzw. an dem Girosammelbestand ein Miteigentumsanteil zu, der ihrer relativen Beteiligung an der Gesellschaft entspricht. Da in diesem Fall keine weiteren Individualisierungsmerkmale existieren, erfordert die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes im Rahmen der Übertragung neben dem Veräußerer nach überwiegender Auffassung nur die Angabe von Nennbetrag oder Stückzahl der Aktien. Genügt dies zur hinreichenden Individualisierung der zu übertragenden verbrieften Aktien, so ist nicht ersichtlich, warum für die Abtretung unverbriefter Aktien etwas anderes gelten sollte.</p><p>Bei Aktien, die mit identischen Rechten verbunden sind, muss daher folgende Formulierung ausreichen:</p><blockquote><p>„Der Verkäufer tritt hiermit 50 Aktien an den Käufer ab.“</p></blockquote><p></p><h3><span>Namensaktien und Aktienregister</span></h3><p>Die Eintragung im Aktienregister ist bei Namensaktien (§ 67 AktG) für die dingliche Übertragung nicht konstitutiv. Die Übertragung durch Abtretung ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Eintragung ist jedoch erforderlich, um die Rechte aus der Aktie gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen (§ 67 Abs. 2 AktG).</p><h3><span>Vinkulierte Aktien</span></h3><p>Bei vinkulierten Namensaktien (Zustimmungsvorbehalt nach § 68 Abs. 2 AktG) bedarf es für eine wirksame Übertragung zusätzlich der Zustimmung der Gesellschaft. Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung unwirksam bzw. schwebend unwirksam bis zur Erteilung der Zustimmung.</p><h3><span>Form und Beweis</span></h3><p>Die Abtretung unverbriefter Aktien ist formfrei und kann auch mündlich erfolgen. Zu Nachweiszwecken wird jedoch regelmäßig die Schriftform gewählt. Bei formlosen Abtretungen können Beweisprobleme entstehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für tatsächlich erfolgte Abtretungserklärungen fehlen. Es empfiehlt sich daher, die Abtretung schriftlich zu dokumentieren.&nbsp;</p><h3><span>Praxishinweis</span></h3><p>Für die Vertragsgestaltung ergeben sich daraus drei wesentliche Leitlinien:</p><p>1. Die Angabe der Aktiennummer stellt – sofern eine solche existiert – das sicherste Mittel zur Individualisierung der abzutretenden Aktien dar. Bei der Gründung neuer Aktiengesellschaften empfiehlt sich, die Aktien im Aktienregister von vornherein durchzunummerieren.</p><p>2. Für die Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes ist dies jedoch nicht zwingend. Die Individualisierung kann auch durch anderweitige Merkmale erfolgen, beispielsweise durch die Angabe, ob Aktien aus der Gründung oder aus einer Kapitalerhöhung stammen, ob sie mit einem Nießbrauch belastet oder mit Vorzugsrechten ausgestattet sind.</p><p>3. Nur wenn sämtliche Aktien eines Aktionärs vollständig identisch sind, genügt für die Übertragung die Angabe von Gesellschaft, Veräußerer und Stückzahl. In Zweifelsfällen sollten zusätzliche Unterscheidungsmerkmale (Herkunft, Erwerbszeitpunkt, Erwerbsquelle, Belastungen) angegeben werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/julius-bauer" target="_blank">Julius Bauer</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 16:33:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beraet-banyan-software-beim-erwerb-der-tec4u-solutions-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH umfassend rechtlich beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 2013 gegründete tec4U-Solutions GmbH mit Sitz in Saarbrücken entwickelt Softwarelösungen und Datendienstleistungen für das Material- und Produkt-Compliance-Management. Mit ihrer Plattform "DataCross" unterstützt das Unternehmen Hersteller, Händler und Importeure bei der Einhaltung internationaler regulatorischer Anforderungen wie REACH, PFAS oder der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Banyan Software ist ein international tätiger Erwerber spezialisierter Softwareunternehmen und verfolgt eine langfristige Buy-and-Hold-Strategie. Mit der Übernahme stärkt das Unternehmen seine Präsenz im europäischen Markt für vertikale Softwarelösungen. Die tec4U-Solutions GmbH wird ihre Geschäftstätigkeit auch künftig eigenständig vom Standort Saarbrücken aus fortführen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei Akquisitionen im deutschsprachigen Raum und begleitet das Unternehmen kontinuierlich bei der Umsetzung seiner Wachstumsstrategie. Die erneute Beratung unterstreicht die besondere Expertise der Kanzlei bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Transaktionen im Technologiesektor sowie ihre langjährige Erfahrung in der Begleitung internationaler Software- und Technologieunternehmen.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Berlin und Freiburg, Federführung), Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (Düsseldorf, beide IP/IT), Michael Riedel (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 11:26:20 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU Inc. kommt: Europas Gesellschaftsform für Start-ups und Scale-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-inc-kommt-europas-gesellschaftsform-fuer-start-ups-und-scale-ups</link>
                        <description>Die EU Inc. könnte die europäische Start-up-Landschaft revolutionieren: Mit einer digitalen Gründung in nur 48 Stunden, flexiblen Kapitalstrukturen und einem europaweit harmonisier-ten Rahmen für Mitarbeiterbeteiligungen bietet sie Wachstumsunternehmen und Investoren völlig neue Möglichkeiten. Doch wie steht es um den Schutz von Minderheiten und die steuerliche Harmonisierung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit ihrem Verordnungsvorschlag vom 18. März 2026 zur Einführung der EU Inc. verfolgt die Europäische Kommission ein ambitioniertes Ziel: die Schaffung einer einheitlichen europäischen Gesellschaftsform, die speziell auf die Bedürfnisse von Start-ups, Wachstumsunternehmen und Investoren zugeschnitten ist. Bislang sehen sich Gründerinnen und Gründer innerhalb der Europäischen Union mit 27 unterschiedlichen Gesellschaftsrechtsordnungen konfrontiert. Wer grenzüberschreitend tätig werden, Investoren aus mehreren Mitgliedstaaten gewinnen oder international skalieren möchte, stößt regelmäßig auf rechtliche und administrative Hürden. Die EU Inc. soll diese Fragmentierung überwinden und erstmals einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen für innovative Unternehmen schaffen.</p><p>Der Entwurf enthält zahlreiche Elemente, die aus dem internationalen Venture-Capital-Umfeld bekannt sind und die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Start-up-Ökosystems stärken sollen. Zugleich wirft er grundlegende Fragen zum Gläubiger-, Minderheiten- und Anlegerschutz auf.</p><p>Die EU Inc. soll als europäische Rechtsform neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten. Ziel ist es, Unternehmensgründungen zu vereinfachen, grenzüberschreitendes Wachstum zu fördern und die Kapitalaufnahme innerhalb Europas zu erleichtern.</p><h3>Gründung in Rekordzeit: Digital, schnell und effizient</h3><p>Ein zentrales Merkmal der EU Inc. sind die Prinzipien "digital-only" und "once-only" (siehe auch: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht" target="_blank">Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht | ADVANT Beiten</a><u>)</u>. Die Gründung soll vollständig digital erfolgen können – von der Satzungserstellung über die Identifizierung der Beteiligten bis hin zur Registereintragung. Bei Verwendung der europäischen Standardsatzung soll die Eintragung innerhalb von 48 Stunden und zu Kosten von höchstens 100 Euro möglich sein. Hinzu kommt das sogenannte Once-Only-Prinzip: Nach der Gründung sollen relevante Unternehmensdaten automatisiert an Steuer-, Sozialversicherungs- und Transparenzregister übermittelt werden. Mehrfache Dateneingaben bei verschiedenen Behörden würden damit entfallen.</p><h3>Investorenfreundliche Kapitalstruktur: Mehr Flexibilität für Finanzierungsrunden</h3><p>Besonders weitreichend sind die geplanten Regelungen zur Unternehmensfinanzierung.</p><p>Die EU Inc. orientiert sich deutlich stärker an internationalen Venture-Capital-Standards als viele bestehende europäische Gesellschaftsformen. Vorgesehen sind unter anderem:</p><ul><li data-list-item-id="e900d8e4837d5980191e9cea2c0f21adc">kein gesetzliches Mindestkapital,</li><li data-list-item-id="ef6a789013ccb91e4f71c404b66316866">keine Pflicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen,</li><li data-list-item-id="ed20860f651af53f4667afb5998cad3f2">echte nennwertlose Anteile,</li><li data-list-item-id="ec6130f2c87664069852ba71e7b8537d9">flexible Anteilsklassen,</li><li data-list-item-id="e122f8a518451ff69b653a2c79cf77d11">vereinfachte Kapitalmaßnahmen,</li><li data-list-item-id="e786e69f408bc3fbfaa6116183314a711">weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten bei Bezugsrechten,</li><li data-list-item-id="e53d6077eeb9d3fa53434fa06cd4d5c6c">digitale Übertragung von Geschäftsanteilen.</li></ul><p>Viele heute übliche Finanzierungsinstrumente – etwa SAFE-, KISS- oder Wandeldarlehensmodelle – könnten dadurch deutlich einfacher umgesetzt werden als unter zahlreichen nationalen Rechtsordnungen.</p><p>An die Stelle des klassischen Kapitalaufbringungs- und Rücklagensystems treten ein Bilanztest und ein Solvenztest, die sicherstellen sollen, dass Ausschüttungen nur erfolgen, wenn die Gesellschaft sowohl bilanziell als auch wirtschaftlich leistungsfähig bleibt.</p><h3>Minderheitenschutz und Governance: Chancen und Herausforderungen</h3><p>Neben den Flexibilitätsvorteilen enthält der Verordnungsentwurf jedoch auch Regelungen, die kritisch zu diskutieren sind.</p><p>So sieht die EU Inc. zwar ein Fragerecht der Gesellschafter vor, ein umfassendes Einsichts- und Informationsrecht besteht jedoch grundsätzlich nur, soweit die Satzung dies vorsieht. Auch ein gesetzliches Minderheitenrecht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ist nicht vorgesehen.</p><p>Besondere Aufmerksamkeit verdienen zudem die Regelungen zu Kapitalmaßnahmen. Der Entwurf eröffnet weitreichende Möglichkeiten, Geschäftsführer zur Ausgabe neuer Anteile unter Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können neue Investoren aufgenommen und Beteiligungsverhältnisse verändert werden, ohne dass bestehende Gesellschafter in gleichem Umfang geschützt werden, wie dies etwa im deutschen GmbH-Recht üblich ist.</p><p>Für Wachstumsunternehmen bietet diese Flexibilität erhebliche Vorteile bei der Durchführung von Finanzierungsrunden. Gleichzeitig bedarf es eines angemessenen Ausgleichs zwischen Finanzierungseffizienz, Gründerautonomie und Minderheitenschutz, um insbesondere eine erhöhte Anfälligkeit für feindliche Übernahmen zu vermeiden.</p><h3>Europäische Mitarbeiterbeteiligung: Der EU-ESO-Plan</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Baustein ist der geplante European Employee Stock Option Plan (EU-ESO). Mitarbeiterbeteiligungsprogramme gehören heute zu den wichtigsten Instrumenten, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden. Bislang scheitern grenzüberschreitende Beteiligungsprogramme jedoch häufig an unterschiedlichen nationalen Regelungen. Die EU Inc. soll erstmals einen europaweit harmonisierten Rahmen für Stock-Option-Programme schaffen. Besonders bedeutsam ist dabei die vorgesehene steuerliche Logik: Die Besteuerung soll grundsätzlich erst beim Verkauf der Anteile erfolgen und nicht bereits bei Gewährung oder Ausübung der Optionen (siehe auch: <a href="https://www.wirtschaft-im-suedwesten.de/files/publications/2026_05/HoBo/53/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 - Hochrhein-Bodensee</a>). Damit könnte eines der größten praktischen Hindernisse europäischer Mitarbeiterbeteiligungen beseitigt werden.</p><h3>Von der Gründung bis zum Kapitalmarkt: Skalierbarkeit der EU Inc.</h3><p>Bemerkenswert ist schließlich die Skalierbarkeit der neuen Rechtsform. Die EU Inc. soll Unternehmen nicht nur in der Gründungsphase begleiten, sondern auch in späteren Wachstums- und Finanzierungsrunden attraktiv bleiben. Die Anteile können an multilateralen Handelssystemen gehandelt werden; perspektivisch erscheint – abhängig vom jeweiligen nationalen Referenzrecht – sogar ein Zugang zu regulierten Kapitalmärkten möglich. Damit könnte erstmals eine europäische Gesellschaftsform entstehen, die den Weg vom Start-up über das Scale-up bis hin zum Kapitalmarktzugang ohne Rechtsformwechsel ermöglicht.</p><h3>Offene Fragen: Wo die EU-Inc. noch Nachbesserungsbedarf hat</h3><p>Trotz ihres innovativen Ansatzes lässt der Entwurf zahlreiche Fragen offen. Insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmermitbestimmung, Insolvenzrecht, Steuerrecht, Kapitalmarktregulierung, Börsenzulassung sowie Organhaftung verweist die Verordnung weiterhin auf nationales Recht.</p><p>Besonders deutlich werden die bestehenden Herausforderungen im Steuerrecht. Hier könnten fehlende steuerliche Harmonisierung und fortbestehende nationale Regelungen die praktische Attraktivität der EU Inc. erheblich beeinflussen (siehe auch:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eu-inc-vor" target="_blank">EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor | ADVANT Beiten</a> und&nbsp;<a href="https://www.advant-nctm.com/news-e-approfondimenti/eu-inc-proposals-will-simplify-european-business-creation-and-accelerate-growth-but-complexity-remains" target="_blank">EU Inc proposals will simplify European business creation and accelerate growth – but complexity remains | ADVANT Nctm</a>).</p><p>Ob die angestrebte europaweite Vereinheitlichung tatsächlich erreicht wird oder neue Abgrenzungs- und Koordinationsprobleme entstehen, wird maßgeblich von der weiteren Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens abhängen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die EU Inc. ist weit mehr als eine weitere europäische Gesellschaftsform. Sie ist der Versuch, einen einheitlichen rechtlichen Rahmen für die nächste Generation europäischer Wachstumsunternehmen zu schaffen. Der Vorschlag kombiniert digitale Prozesse, europaweit harmonisierte Regeln und moderne Venture-Capital-Standards in einer Weise, die Europa als Gründungs- und Investitionsstandort deutlich attraktiver machen könnte. Bei der Ausgestaltung der Satzung sollte jedoch auf eine ausgewogene Balance zwischen Finanzierungsflexibilität, effizienter Unternehmensführung, Investoreninteressen sowie einem angemessenen Schutz von Gründern und Minderheitsgesellschaftern geachtet werden.</p><p>Sollte die Verordnung in wesentlichen Teilen verabschiedet werden, könnte die EU Inc. für europäische Start-ups das werden, was die Delaware Corporation seit Jahrzehnten für US-Unternehmen ist: der bevorzugte rechtliche Rahmen für Innovation, Wachstum und Kapitalaufnahme.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/maria-arakelyan" target="_blank">Maria Arakelyan</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 13:54:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der Trautwein GmbH beim Einstieg der 1Team Capital AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-trautwein-gmbh-beim-einstieg-der-1team-capital-ag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 29. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Trautwein GmbH beim Einstieg der Schweizer Beteiligungsgesellschaft 1Team Capital AG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die Trautwein GmbH mit Sitz in Emmendingen ist ein führender deutscher Hersteller hochwertiger Hydrotherapie-, Rehabilitations- und Wellness-Systeme. Das 1928 gegründete Unternehmen verfügt über eine nahezu hundertjährige Unternehmensgeschichte und ist mit seinen Produkten in mehr als 90 Ländern weltweit vertreten. Zu den Kunden zählen insbesondere Einrichtungen aus dem Gesundheits- und Pflegebereich. Die Marke Trautwein steht für hochwertige, in Deutschland entwickelte und produzierte Systeme sowie langjährige Kundenbeziehungen.</p><p class="text-justify">Mit der Beteiligung der 1Team Capital AG mit Sitz in Freienbach in der Schweiz gewinnt Trautwein einen langfristig orientierten Investor, der auf unternehmerische Nachfolgelösungen im deutschsprachigen Mittelstand spezialisiert ist. Die Schweizer Beteiligungsgesellschaft investiert gemeinsam mit erfahrenen Unternehmern in etablierte, profitable Unternehmen mit nachhaltigem Wachstumspotenzial.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten hat die Verkäufer in allen rechtlichen Aspekten der Transaktion beraten. Die steuerliche Beratung der Gesellschafter erfolgte durch die Dittrich-Pfaff Steuerberatungsgesellschaft mbH; die Board Advisors AG begleitete die Transaktion als strategischer M&amp;A-Berater.</p><p><strong>Berater Trautwein GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin) und Damien Heinrich (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A)</p><p><strong>Dittrich-Pfaff Steuerberatungsgesellschaft mbH:&nbsp;</strong>Sven Dittrich<br><strong>Board Advisors AG:</strong> Christoph Löslein, Felix Brokatzky, Dr. Martin Z. Wilderer, Bernd Hau und Jannis Lorey.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 09:39:45 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Ningbo Cixing beim Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der STOLL-Marke von KARL MAYER</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-ningbo-cixing-beim-erwerb-ausgewaehlter-vermoegenswerte-der-stoll-marke-von-karl-mayer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 25. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Ningbo Cixing Co. Ltd. (CIXING Group), einen führenden chinesischen Hersteller computergesteuerter Flachstrickmaschinen, umfassend beim Erwerb ausgewählter Vermögenswerte der ehemaligen STOLL-Geschäftseinheit der KARL MAYER Gruppe beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">KARL MAYER hatte Anfang 2025 angekündigt, sich künftig auf seine Kerngeschäftsfelder Kettenwirkerei (Warp Knitting), Kettvorbereitung (Warp Preparation), und technische Textilien (Technical Textiles) zu konzentrieren. In diesem Zusammenhang wurde das Flachstrickmaschinengeschäft unter der Marke STOLL eingestellt und der Produktionsstandort in Reutlingen im Oktober 2025 geschlossen.</p><p class="text-justify">Die nun unterzeichnete Vereinbarung sieht die Übertragung ausgewählter Vermögenswerte auf die CIXING Group vor. Zum Umfang der Transaktion gehören insbesondere die Marke STOLL, ausgewählte Materialien und Lagerbestände sowie bestimmte technologische Vermögenswerte. Der Vollzug der Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt üblicher Vollzugsbedingungen.</p><p class="text-justify">Die Marke STOLL, geprägt durch deutsche Ingenieurskunst und über ein Jahrhundert kontinuierlicher Innovation, steht für erstklassige Stricktechnologie.&nbsp;Im industriellen Einsatz gehen die Maschinen von STOLL längst über den Modebereich hinaus: Sie werden vielfältig genutzt, etwa zur Herstellung von Autositzbezügen, medizinischen Bandagen, leistungsstarken Schuhobermaterialien für Sportschuhe und sogar von 3D-Faserverbundwerkstoffen für die Luft- und Raumfahrtindustrie. Derzeit sind weltweit rund 130.000 moderne STOLL-Flachstrickmaschinen im Einsatz.</p><p class="text-justify">Als Branchenführer mit einem Jahresumsatz von rund EUR 290 Mio. verfügt Cixing über ausgeprägte industrielle Fertigungskompetenzen, eine leistungsfähige Lieferkette und ein umfassendes Vertriebsnetz im globalen Sektor für computergesteuerte Flachstrickmaschinen. Ziel der Übernahme ist es, die industriellen Ressourcen von Cixing zu nutzen, um STOLL neue Wachstumsimpulse zu verleihen, die Geschäftstätigkeit in Europa und China zu revitalisieren und sicherzustellen, dass Kunden weltweit wieder Zugang zu hochwertigen, wettbewerbsfähigen Stricklösungen erhalten. Die Übernahme markiert einen entscheidenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von CIXING und dürfte die globale Lieferkettenlandschaft für Strickmaschinen und hochwertige Textilien nachhaltig verändern.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet die CIXING Group umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten des Asset Deals. Die Transaktion unterstreicht erneut die erstklassige Expertise von ADVANT Beiten bei deutsch-chinesischen Investitionen und M&amp;A-Transaktionen. Dabei arbeitete ein internationales Team der Kanzlei standort- und länderübergreifend zusammen, um die rechtlichen Anforderungen der Transaktion in Deutschland und China effizient zu koordinieren und umzusetzen.</p><p><strong>Berater CIXING Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Berlin und Freiburg, beide Federführung),<strong>&nbsp;</strong>Dr. Christian von Wistinghausen (Berlin), Damien Heinrich (Freiburg), Susanne Rademacher, Lelu Li (beide Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich (Steuern, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 09:00:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth &amp; Krogmann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalter-nils-krause-bei-verkauf-wesentlicher-geschaeftsbereiche-von-wachsmuth-krogmann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 16. Juni 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS Insolvenz und Sanierungs AG) als Insolvenzverwalter der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H. bei der Veräußerung der wesentlichen Geschäftsbereiche rechtlich umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung ist das Ergebnis eines bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren initiierten Bieterverfahrens für die wesentlichen Geschäftsbereiche der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann, nachdem eine Fortführungslösung im Rahmen der Eigenverwaltung nicht realisiert werden konnte. Ein wesentlicher Teil der Non-Food-Aktivitäten wurde von der Wünsche Group übernommen; die übrigen Non-Food- sowie die Food-Aktivitäten gingen auf weitere Erwerber über.</p><p class="text-justify">Die traditionsreiche Hamburger Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann blickt auf eine mehr als 225-jährige Unternehmensgeschichte zurück. Ihre Wurzeln reichen bis in das Jahr 1797 zurück. In ihrer heutigen Form bestand die Gesellschaft seit 1972 und belieferte den Einzelhandel insbesondere mit Beleuchtungsartikeln, Haushaltsgeräten und Spielwaren.</p><p><strong>Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H.:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong><br>Dr.&nbsp;Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Dr.&nbsp;Moritz Handrup (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Yekta Dündar (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Katharina Gehres (Corporate/M&amp;A), Jan-Dierk Schaal (IP-Recht, beide Hamburg), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40)&nbsp;68 87 45 – 124<br><a href="mailto:christianulrich.wolf@advant-beiten.com">christianulrich.wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jun 2026 11:30:32 +0200</pubDate>
                        <title> ADVANT Beiten begleitet Island Green Capital bei Beteiligung an Isar Aerospace</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-island-green-capital-bei-beteiligung-an-isar-aerospace</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 12. Juni 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den US-amerikanischen Venture-Capital-Investor Island Green Capital als neuen Investor im Rahmen der Series-D1-Finanzierungsrunde des deutschen Raumfahrtunternehmens Isar Aerospace umfassend rechtlich beraten.</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Finanzierungsrunde sicherte sich Isar Aerospace eine Finanzierung von EUR 270 Mio. Die Mittel sollen insbesondere für den Ausbau der Produktionskapazitäten und die weitere Skalierung der Trägerraketenfertigung eingesetzt werden. Ziel ist der Aufbau einer hochautomatisierten Serienproduktion mit einer Kapazität von bis zu 40 Spectrum-Trägerraketen pro Jahr. Darüber hinaus stärkt die Finanzierung die Entwicklung unabhängiger europäischer Startkapazitäten für staatliche und kommerzielle Satellitenmissionen.</p><p class="text-justify">Die Kapitalerhöhung stieß auf großes Interesse internationaler Investoren. Bereits frühere Finanzierungsrunden wurden unter anderem vom NATO Innovation Fund, Eldridge Industries und Porsche SE unterstützt.</p><p class="text-justify">Island Green Capital (IGC) ist eine diskret agierende, auf Transformationsphasen-Investments fokussierte Venture-Capital-Gesellschaft. Das Unternehmen investiert branchenübergreifend in strategisch relevante Sektoren für die USA und ihre Verbündeten, darunter Luft- und Raumfahrt sowie Verteidigung, Künstliche Intelligenz, spezialisierte Fertigung und Robotik, Finanzdienstleistungen sowie Software. Mit einem flexiblen Investmentansatz begleitet IGC Unternehmen von der Series-A-Finanzierung bis hin zur Pre-IPO Phase. Neben der aktiven Begleitung auf Unternehmens- und Board-Ebene unterstützt die Gesellschaft ihre Portfolio-Gesellschaften auch häufig bei entscheidenden Themen wie der Strukturierung nicht verwässernder Finanzierungen, Mitarbeiterbincentivierungsprogrammen oder der Optimierung komplexer Beteiligungsstrukturen. Mit seinem ersten Investment in Deutschland unterstreicht IGC sein Interesse an europäischen Technologieführern sowie die wachsende Bedeutung der Raumfahrtindustrie als Schlüsselsektor für wirtschaftliche und geopolitische Souveränität.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Island Green Capital zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion. Dies umfasste insbesondere die Verhandlung und Prüfung der relevanten Transaktionsdokumentation sowie die Strukturierung und Umsetzung des Investments. Das Mandat erfolgte auf Empfehlung der US-amerikanischen Kanzlei Massumi + Consoli, mit der ADVANT Beiten die Transaktion in enger Abstimmung begleitet hat. Die erfolgreiche Zusammenarbeit unterstreicht sowohl das internationale Netzwerk der Kanzlei als auch ihre besondere Expertise bei komplexen grenzüberschreitenden Venture-Capital- und Wachstumsfinanzierungen. Zugleich bestätigt das Mandat die starke Marktposition von ADVANT Beiten bei der Beratung internationaler Investoren im Zusammenhang mit Beteiligungen an deutschen und europäischen Technologieunternehmen, insbesondere in innovationsgetriebenen Zukunftsbranchen wie SpaceTech, DeepTech und DefenceTech.</p><p><strong>Berater Island Green Capital:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Dominik Moser, Tassilo Klesen (beide Venture Capital/Private Equity, Berlin), Dr. Marion Frotscher (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 16:24:45 +0200</pubDate>
                        <title>BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zur-auslegung-von-mehrheitsklauseln-in-gesellschaftsvertraegen</link>
                        <description>Der Bundesgerichtshof hat abermals Aussagen zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen getroffen. Betroffen war in dem entschiedenen Fall die Regelung über die Mehrheit beim Ausschluss von Gesellschaftern aus einer Personenhandelsgesellschaft.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 style="margin-left:0cm;">Zum Sachverhalt</h3><p>Kläger und Beklagte waren Gesellschafter einer GmbH &amp; Co. KG. Die Kommanditisten waren mit unterschiedlicher Beteiligungsquote am Kommanditkapital beteiligt, die Komplementär-GmbH hatte, wie häufig, kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung.</p><p>In Streit war die Regelung des Gesellschaftsvertrages, wonach ein Gesellschafter "von den übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden konnte. Um einen solchen Ausschluss eines Gesellschafters ging es in dem vom BGH entschiedenen Fall.</p><p>Ferner hatte der BGH infolge der Entscheidung der Vorinstanzen über die Frage des rechtlichen Gehörs zu entscheiden, was hier aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Fokus nicht weiter thematisiert werden soll. Nachfolgend sollen vielmehr die Aussagen am Ende der Gerichtsentscheidung interessieren, die sich in den Entscheidungsgründen unter "Hinweise des Senats – Im Fall: Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze" finden.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Regelung von Mehrheitsentscheidungen im Gesellschaftsvertrag</h3><p>Der BGH thematisiert zunächst nicht weiter, dass Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen von Personenhandelsgesellschaften nicht zwingend einstimmig zu treffen sind, sondern bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelung mit einer gesellschaftsvertraglich festgelegten Mehrheit getroffen werden können.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Auslegungsgrundsätze</h3><p>Der BGH bestätigt unter Zitierung einer früheren Entscheidung von 2024, die wiederum auf eine Entscheidung aus 2014 Bezug nimmt, dass Gesellschafterverträge einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft nach §§&nbsp;133, 157 BGB auszulegen sind.</p><p>Aber auch bei einer an den Vorschriften der §§&nbsp;133, 157 BGB ausgerichteten Auslegung ist, so der BGH weiter, Ausgangspunkt stets der von den Parteien – hier den Gesellschaftern – gewählte Wortlaut der Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Stimmberechtigung der Gesellschafter</h3><p>Nach einer gesellschaftsvertraglichen Regelung im vorliegenden Fall konnte ein Gesellschafter "von den übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.</p><p>Die Frage war demnach, welche Gesellschafter bei der Entscheidung über den Ausschluss mitstimmen konnten bzw. vom Stimmrecht ausgeschlossen waren.</p><p>Beim Ausschluss aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund mag die Annahme naheliegen, dass der vom Ausschluss betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist. Aber eine solche Frage der gesellschaftsvertraglichen Zielsetzung wäre erst ein weiterer Auslegungsschritt gewesen. Der BGH hat sich demgegenüber zunächst am Wortlaut orientiert und ging davon aus, dass für die Berechnung der Mehrheit allein auf die Stimmanteile der "übrigen" Gesellschafter abzustellen und damit der Anteil des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen ist.</p><p>Ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut bilde zwar für die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Jedoch hätten die Prozessbeteiligten keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen könnten.</p><p>Angesichts der Wortwahl der "übrigen Gesellschaftern mit 75&nbsp;% aller ihrer Stimmen" kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass nur auf deren Stimmen abzustellen ist und der von der Ausschließung betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt ist bzw. dessen Stimmen nicht zu berücksichtigen sind.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Auch wenn die Ausführungen des BGH insgesamt kurz gefasst sind, gilt es, sie Schritt für Schritt zu beleuchten.</p><p>Zu Beginn steht die Auslegungsmethode: Bei Personengesellschaften und damit auch Personenhandelsgesellschaften richtet sich die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB, also nach dem wirklichen Parteiwillen. Hierin kommt der personalistisch geprägte Verbund der Gesellschafter in einer Personengesellschaft zum Ausdruck. Bei der Auslegung von Regularien steht klar der Parteiwille im Vordergrund angesichts von gesellschafterlichen Verbindungen in einem zumeist zahlenmäßig überschaubaren Gesellschafterkreis mit einer starken persönlichen Bindung der Gesellschafter untereinander.</p><p>Bei den Personengesellschaften gilt also nicht der Grundsatz der objektiven Auslegung, wie er etwa bei einer GmbH für deren echte Satzungsbestandteile (also nicht etwa schuldrechtlicher Abreden) anzuwenden ist. Ebenso – oder besser: erst recht – gilt der Grundsatz der objektiven Auslegung bei der Satzung einer Aktiengesellschaft, bei der die korporative Prägung der Gesellschaft noch stärker in den Vordergrund tritt als bei der GmbH.</p><p>Sodann wird der Ausgangspunkt der Auslegung behandelt. Dies ist der Wortlaut der (gesellschafts-)vertraglichen Regelung. Hier haben sicherlich die Auslegung nach §§&nbsp;133, 157 BGB und die objektive Auslegung bei anderen Gesellschaftsformen vielfach Übereinstimmungen.</p><p>Der BGH erkennt an, dass die Auslegung den Wortlaut durchaus verlassen kann, was bei einer objektiven Auslegung zumindest eine ganz erhebliche Hürde wäre. Für eine solche Abweichung vom Wortlaut fehlen dem BGH jedoch im vorliegenden Fall Anhaltspunkte.</p><p>Dementsprechend kommt der BGH hier mit dem Wortlaut und der Abwesenheit besonderer Umstände, die es erforderlich machen würden, den Wortlaut zu verlassen, zum Ziel. Schon der Passus "von den übrigen Gesellschaftern" macht deutlich, dass die Stimmen des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen sind. Hinzu kommt die weitere – dazu passende – Formulierung, wonach "deren Stimmen", also die Stimmen dieser übrigen Gesellschafter, maßgeblich sind. Jedenfalls im Kontext wird eindeutig, dass bei einem Ausschluss des Gesellschafters aus wichtigem Grund die Stimmen des vom Ausschluss betroffene Gesellschafter bereits aufgrund des klaren Wortlauts des Gesellschaftsvertrages nicht stimmberechtigt sind.</p><p>Für die Praxis bedeutet dies, dass man in vielen Fällen – so auch hier – mit einem klar gewählten Wortlaut des Gesellschaftsvertrages klare Verhältnisse schaffen kann. Die teleologische Auslegung oder andere – häufig komplexere – Fragen wie die eines Stimmverbots in eigener Sache bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder aufgrund eines sonstigen Interessenkonflikts, müssen dann nicht mehr bemüht werden. Das ist durchaus vorzugswürdig; denn diese Wertungsfragen schaffen bisweilen eher Unsicherheiten als ein klar gewählter Wortlaut, dessen Rechtmäßigkeit – wie hier – einmal unterstellt.</p><p>Die Praxis – gerade auch bei Gesellschaftsverträgen einer GmbH – ist dabei selbstverständlich nicht gehindert, sondern im Gegenteil gut beraten, sich mit den Fragen von Stimmrecht und Stimmrechtsausschluss im Vorhinein zu befassen und im Rahmen des Gestaltbaren bewusst Regelungen zu treffen, in denen das Gesetz solche Gestaltungsspielräume eröffnet. Exemplarisch sei hier an §&nbsp;47 Abs.&nbsp;4 GmbHG gedacht: Diese Vorschrift ist zwar nur in Teilen disponibel. Aber gerade bei der Frage der Vornahme eines Rechtsgeschäfts gegenüber einem Gesellschafter – hier besteht nach dem Gesetz ein Stimmverbot – kann es je nach Struktur der GmbH und ihres Gesellschafterkreises interessengerecht sein, dass auch der von einem solchen Rechtsgeschäft betroffene Gesellschafter stimmberechtigt ist, Dies ist dann als Ausnahme vom Stimmverbot im Gesellschaftsvertrag zu regeln und schafft entsprechend Transparenz für andere, auch künftige, Gesellschafter; diese wissen damit, woraus sie sich einlassen.</p><p><i>(Beschluss des BGH vom 2.&nbsp;Dezember 2025, II ZR 134/24)</i></p><p>Dr. Winfried Richardt</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:45:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ANTENNE BAYERN GROUP bei vollständiger Übernahme von ROCK ANTENNE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-antenne-bayern-group-bei-vollstaendiger-uebernahme-von-rock-antenne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 8. Juni 2026 -</strong> ADVANT Beiten hat die ANTENNE BAYERN GROUP bei der vollständigen Übernahme sämtlicher Geschäftsanteile an der ROCK ANTENNE sowie der ROCK ANTENNE Hamburg rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2026. Verkäuferin der bisherigen Beteiligung war die NWZ Funk und Fernsehen GmbH &amp; Co. KG. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die ANTENNE BAYERN GROUP zählt zu den größten privaten Audio- und Medienunternehmen Deutschlands. Neben dem Hauptprogramm ANTENNE BAYERN umfasst das Portfolio zahlreiche Digitalangebote, Webradios sowie Beteiligungen im nationalen und internationalen Audiomarkt. ROCK ANTENNE gehört zu den bekanntesten Rockradio-Marken im deutschsprachigen Raum und sendet neben Bayern auch regionalisierte Programme unter anderem für Hamburg und Österreich.</p><p class="text-justify">Mit dem Erwerb stärkt die ANTENNE BAYERN GROUP ihre strategische Position im Audiomarkt und bündelt künftig sämtliche Beteiligungen an ROCK ANTENNE innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe. Gleichzeitig sollen die bestehenden regionalen Strukturen und die enge Zusammenarbeit der Standorte Hamburg, Wien und Ismaning weiter ausgebaut werden.</p><p><strong>Berater ANTENNE BAYERN GROUP&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Holger Weimann (IP/IT/Medien), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A) und Christoph Heinrich (Kartellrecht, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 08:19:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Pidigi S.p.A. beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pidigi-spa-beim-erwerb-wesentlicher-vermoegenswerte-der-sympatex-technologies-gmbh-aus-der-insolvenz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 5. Juni 2026</strong>&nbsp;– ADVANT Beiten hat die italienische Pidigi S.p.A. mit Sitz in Verona beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus deren Insolvenz rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgte im Rahmen einer übertragenden Sanierung.</p><p class="text-justify">Gegenstand der Transaktion ist der Erwerb im Wesentlichen aller Assets der Sympatex Technologies GmbH, insbesondere der Markenrechte sowie weiterer zentraler immaterieller Vermögenswerte. Mit der Übernahme sichert Pidigi die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs der traditionsreichen Marke Sympatex.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Pidigi umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion, einschließlich der Strukturierung und Umsetzung des Asset Deals sowie gesellschafts-, IP- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen.</p><p class="text-justify">Die Beratung zu den italienischen Rechtsaspekten erfolgte durch Rechtsanwalt Stefano Dindo von der Kanzlei Dindo, Zorzi e Associati, Verona, die das Mandat an ADVANT Beiten vermittelt hat.</p><p class="text-justify">Sympatex Technologies GmbH entwickelt seit 1986 innovative, PFAS-freie Membrantechnologien für funktionale Bekleidung, Schuhe, Schutzkleidung und technische Anwendungen. Pidigi S.p.A. ist seit 1953 international als Lieferant von Materialien für die Schuh-, Lederwaren- und Sportbekleidungsindustrie tätig.</p><p><strong>Berater Pidigi S.p.A.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Matthias W. Stecher (Federführung, IP/IT), Virginia Mäurer, Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Tanja Hogh Holub und Christian Hess (beide IP/IT), Mario Weichel (Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Dindo, Zorzi e Associati:&nbsp;</strong>Stefano Dindo</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 08:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Start von ersten Biologika-Rabattverträgen: ADVANT Beiten berät spectrumK</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-von-ersten-biologika-rabattvertraegen-advant-beiten-beraet-spectrumk</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 4. Juni 2026 –&nbsp;</strong>Mit Wirkung zum 1. Juni 2026 sind die ersten exklusiven Biologika-Rabattverträge von spectrumK in Kraft getreten. ADVANT Beiten hat spectrumK hierbei rechtlich unterstützt.</p><p class="text-justify">spectrumK ist ein auf das Gesundheitswesen spezialisierter Dienstleister und Vertragspartner gesetzlicher Krankenkassen. Das Unternehmen entwickelt und organisiert Versorgungs- und Vertragsmodelle in verschiedenen Bereichen der Gesundheitsversorgung und unterstützt Krankenkassen insbesondere bei der Realisierung von Wirtschaftlichkeits- und Versorgungspotenzialen. Zu den Tätigkeitsfeldern zählen unter anderem das Vertragsmanagement für Arzneimittel, Hilfsmittel und weitere Leistungsbereiche des Gesundheitswesens.</p><p class="text-justify">Die jetzt von spectrumK durchgeführte Ausschreibung für exklusive Rabattverträge bei austauschbaren Biologika ist das erste Verfahren dieser Art in Deutschland. Für einen Großteil der ausgeschriebenen Wirkstoffe konnten Zuschläge erteilt und die Verträge fristgerecht umgesetzt werden. Die teilnehmenden Krankenkassen profitieren damit von frühzeitig realisierbaren Wirtschaftlichkeitspotenzialen, während die bezuschlagten Hersteller Planungssicherheit für Produktion und Lieferketten erhalten.</p><p class="text-justify">Der Start der Verträge erfolgt in einer Phase intensiver gesundheitspolitischer Diskussionen über die zukünftige Ausgestaltung von Biologika-Rabattverträgen. Das Bundesgesundheitsministerium hat sich jüngst für einen Stopp laufender Ausschreibungen ohne Zuschlag sowie für eine Prüfung bereits geschlossener Verträge ausgesprochen. Die von spectrumK abgeschlossenen Verträge wurden jedoch auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Ausschreibung und Zuschlagserteilung geltenden Rechtslage geschlossen.</p><p class="text-justify">Nach rechtlicher Bewertung von ADVANT Beiten bestehen derzeit gute Gründe für die Annahme, dass die bereits wirksam zustande gekommenen und seit dem 1.&nbsp;Juni&nbsp;2026 gestarteten Verträge weiterhin Bestand haben. Die Verträge beruhen auf einem abgeschlossenen Vergabeverfahren und begründen für die beteiligten Unternehmen Rechte und Pflichten. Die Hersteller haben Lieferverpflichtungen übernommen und ihre Produktions- und Logistikprozesse auf den Vertragsbeginn ausgerichtet. Zudem wurden Großhandel, Apotheken und weitere Marktteilnehmer fristgerecht in die Umsetzung eingebunden und die erforderlichen Anpassungen in den relevanten Systemen vorgenommen.</p><p class="text-justify">Vor diesem Hintergrund würde eine nachträgliche Rückabwicklung nicht nur komplexe rechtliche Fragestellungen aufwerfen, sondern auch erhebliche praktische Herausforderungen für die beteiligten Marktakteure mit sich bringen. Rechtssicherheit und Verlässlichkeit sind insbesondere im stark regulierten Gesundheitsmarkt wesentliche Voraussetzungen für Investitionen, Lieferzusagen und eine stabile Versorgung.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus können die nun gestarteten Verträge wichtige Erkenntnisse für die politische und regulatorische Diskussion über die zukünftige Ausgestaltung von Biologika-Rabattverträgen liefern. Die praktische Umsetzung bietet die Möglichkeit, Erfahrungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit und Marktverhalten zu sammeln und damit eine belastbare Grundlage für künftige gesetzgeberische Entscheidungen zu schaffen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Unternehmen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie im Vergabe-, und Medizinrecht. Die Kanzlei begleitet regelmäßig komplexe Ausschreibungs- und Vertragsmodelle an der Schnittstelle von Regulierung, Wettbewerb und Gesundheitsversorgung.</p><p><strong>Berater spectrumK:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Silke Dulle, Christian Hipp, Max Stanko (alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 16:03:36 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Gesetz: Recht auf Reparatur gilt auch gegen Importeure!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesetz-recht-auf-reparatur-gilt-auch-gegen-importeure</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.&nbsp;</p><p>Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401799" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren</a>. (Zu dieser s. unseren Blogbeitrag: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank">https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</a>).</p><p>Wichtig insbesondere für Einführer von Waren aus Nicht-EU Ländern: Das Recht auf Reparatur knüpft an das Produkt an und gilt daher ungeachtet seiner Herkunft. Der der EU-Vorgabe folgende Entwurf des § 479f BGB sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:</p><ul><li data-list-item-id="e149a265dcb63fc285b192a5b09c209b6"><span>Vorrangig ist der Hersteller in der Pflicht,</span></li><li data-list-item-id="e92e76507d3eb21ab5215f6ab147ee999"><span>Hat er aber keinen Sitz in der EU, erfüllt sein in der EU dazu bestellter Bevollmächtigter diese Pflicht.</span></li><li data-list-item-id="e49b3856768bf17ab4ed98dd180e9fc4b"><span>Hat der Hersteller keinen solchen Bevollmächtigten, hat der Einführer die Pflicht zu erfüllen.</span></li><li data-list-item-id="e40e0ef1e77a91d1ea9bf234a94083982"><span>Gibt es ausnahmsweise keinen Einführer, so erfüllt der Vertreiber der Ware die Pflicht des Herstellers.&nbsp;</span></li></ul><p>Wer also eines der nachstehend erwähnten Produkte in der EU vertreibt, muss sich mit den künftigen Reparaturpflichten befassen.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten betreffen die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125 genannten Produkte:</p><ul><li data-list-item-id="e1c9a857555082346f7ad065748fb225e"><span>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</span></li><li data-list-item-id="e2e8d7d8a01ce81e5dc0583a29b5680ce"><span>Haushaltsgeschirrspüler</span></li><li data-list-item-id="e14f76e248b8398265c69c08e8334bf7e"><span>Kühlgeräte</span></li><li data-list-item-id="e70b4ad78bb9fcb43272a380f5040dd68"><span>Elektronische Displays</span></li><li data-list-item-id="ef3fc568362215a73a4df3e5555c0a6e8"><span>Schweißgeräte</span></li><li data-list-item-id="e0c1a50ad0f74c9eb17c32d52ac09b228"><span>Staubsauger</span></li><li data-list-item-id="e52e34db899d67da92e1a9b08a25c229a"><span>Server und Datenspeicherprodukte</span></li><li data-list-item-id="e55d3cf18ce0539ea4cfa12d86a14703f"><span>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</span></li><li data-list-item-id="e693f766bb4ef826536f731377e220620"><span>Haushaltswäschetrockner</span></li><li data-list-item-id="ec95f1558c97d318c878332e87ecd7db9"><span>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 May 2026 13:18:15 +0200</pubDate>
                        <title>Europa als Investitionsstandort: Stabilität trifft auf Reformdruck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europa-als-investitionsstandort-stabilitaet-trifft-auf-reformdruck</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trotz wirtschaftlicher Herausforderungen bleibt Europa für Unternehmen attraktiv – besonders wegen seines rechtlich stabilen Rahmens. Das <a href="https://www.advantlaw.com/fileadmin/advantlaw/European_Opportunity/Europes_Opportunity_Outlook_White_Paper.pdf" target="_blank">ADVANT White Paper "Europe's Opportunity Outlook"</a>, an dem <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> mitgewirkt hat, zeigt jedoch: Hohe Regulierungsdichte und divergierende nationale Regelungen bremsen die Wettbewerbsfähigkeit. Gefragt sind Vereinfachung, Innovationsförderung und strategische Rechtsberatung.</p><p>Den gesamten Beitrag aus Online-Magazin "Deutscher AnwaltSpiegel" finden Sie hier: <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/rechtsmarkt/rechtsstandort-europa-162630" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>LINK</strong></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 22 May 2026 09:38:21 +0200</pubDate>
                        <title>Der Nexperia-Fall im Kontext der deutschen Investitionsprüfung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-nexperia-fall-im-kontext-der-deutschen-investitionspruefung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von Dr. Christian von Wistinghausen, welcher in der ZASA 2026 erschien, untersucht die rechtlichen Grundlagen für staatliche Eingriffe in bereits abgeschlossene ausländische Direktinvestitionen in Deutschland. Anlass ist der Fall eines niederländischen Chipherstellers, bei dem die niederländische Regierung die Treuhandverwaltung über die Anteile eines chinesischen Gesellschafters angeordnet hat. Dies führte zu Diskussionen über die Auswirkungen geopolitischer Spannungen zwischen China und westlichen Ländern auf industrielle Lieferketten. Der Beitrag beleuchtet zudem ähnliche Eingriffe des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Jahr 2022, etwa bei Rosneft Deutschland GmbH. Abschließend wird der Fall des niederländischen Unternehmens im Kontext der Europäischen Investitionskontrolle und zukünftiger Entwicklungen analysiert.</p><p>Hier gelangen Sie zum vollständigen Artikel: <a href="https://beck-online.beck.de/?sec=ICAgIGJlY2swODE1MDgxNTA4MTUwODE1ijrGubenoHXO%2fPl6Y0Uv7l5uYA4S2KVo8jITHX6WGaqbvC3DOzYBRoPe914eA3c9oNJkSHaTqaZrddVvcyl9W9Oo17WTWCGKMaGenho%2bsTdmVsoFBLaEftBBaQ5ddxSceVnwapEdMlQrvxda%2b0AuMoZ0R4qvbOcc%2bXQtvl0NA6c%3d" target="_top">beck-online</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 May 2026 16:52:24 +0200</pubDate>
                        <title>China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-verschaerft-korruptionsstrafrecht-neue-risiken-bei-handelsvertreter-und-agenturmodellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p class="text-justify">Am 10. April 2026 veröffentlichten der Oberste Volksgerichtshof Chinas (Supreme People’s Court – <strong>SPC</strong>) und die Oberste Volksstaatsanwaltschaft (Supreme People’s Procuratorate – <strong>SPP</strong>) die „Interpretation (II) zu Fragen betreffend die Anwendung des Rechts bei der Behandlung von Strafsachen wegen Korruption und Bestechung“ („<strong>Interpretation (II)</strong>“). Die Interpretation (II) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und markiert eine deutliche Verschärfung der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung in China – insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Umweltschutz, Finanzen, Produktionssicherheit, Lebensmittel- und Arzneimittelverwaltung, Katastrophenprävention und Notfallhilfe, Sozialversicherung, Bildung und Gesundheitswesen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der Absenkung strafrechtlicher Schwellenwerte und einer Angleichung der Maßstäbe für staatliche und nichtstaatliche Funktionsträger ist insbesondere ein Aspekt für Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung: die strafrechtliche Zurechnung von Bestechungshandlungen innerhalb von Handelsvertreter- und Agenturstrukturen.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Handelsvertreter- und Agenturmodelle bieten nun einen deutlich verringerten Haftungsschutz&nbsp;</strong></span></h3><p class="text-justify">Handelsvertreter- und Agenturmodelle wurden bislang oft genutzt, um eine operative und rechtliche Distanz zwischen dem herstellenden Unternehmen/Verkäufer und seinen Endkunden zu schaffen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach der neuen Interpretation (II) verliert diese formale Trennung erheblich an Bedeutung. Begeht ein Handelsvertreter oder Agent Bestechungshandlungen, um Geschäftsabschlüsse zu sichern oder bestehende Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten, und profitiert hiervon letztlich das Unternehmen, dass ihn einsetzt, kann das Verhalten dem Unternehmen zugerechnet werden – vorausgesetzt, es liegt eine Genehmigung oder stillschweigende Zustimmung des Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter vor.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>„Stillschweigende Zustimmung“ senkt die Haftungsschwelle deutlich</strong></span></h3><p class="text-justify">Durch die Aufnahme der „stillschweigenden Zustimmung“ als eigenständige Grundlage der Zurechnung ist aus Unternehmenssicht bedeutsam. Eine strafrechtliche Haftung setzt nicht mehr zwingend ausdrückliche Weisungen oder formale Genehmigungen unzulässiger Zuwendungen voraus.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Zusammenhang mit Vertriebspartnern kann eine solche stillschweigende Zustimmung bereits dann angenommen werden, wenn das Geschäftsmodell faktisch auf problematischen Zuwendungen beruht oder offensichtliche Risikohinweise unbeachtet bleiben. Dadurch sinkt die Schwelle für die Annahme einer strafrechtlichen Unternehmensverantwortlichkeit erheblich.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Zurechnung des Verhaltens Dritter</strong></span></h3><p class="text-justify">Von zentraler Bedeutung für Handelsvertreter- und Agenturmodelle ist der Umstand, dass eine Bestechungshandlung Unternehmen nun dann zuzurechnen sindt, wenn die rechtswidrig erlangten Vorteile dem Unternehmen zugutekommen und die Entscheidung zur Gewährung der Bestechung auf kollektiver Beratung, Genehmigung oder stillschweigender Zustimmung des Unternehmens bzw. seiner Organe beruht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das bedeutet, dass u.a. bereits die Kenntnis einzelner Mitglieder der Geschäftsführung ausreichen kann, um strafrechtliche Ermittlungen gegen das Unternehmen zu begründen.</p><p class="text-justify">Diese Grundsätze gelten unabhängig davon gelten, ob die fraglichen Zuwendungen durch eigene Mitarbeiter oder externe Dritte erfolgen, die im Interesse oder im Namen des Unternehmens handeln.&nbsp;</p><p class="text-justify">Damit konkretisiert und verstärkt Interpretation (II) den im chinesischen Strafrecht angelegten Grundsatz, wonach Unternehmen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können, wenn Straftaten zu ihrem Vorteil und unter ihrer Mitwirkung oder mit ihrer Billigung begangen werden.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Wirtschaftlicher Vorteil für Unternehmen als zentrales Kriterium</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) verlangt ferner, dass die rechtswidrig erlangten Vorteile dem Unternehmen zugutekommen. Damit knüpft die Vorschrift die Haftung unmittelbar an den wirtschaftlichen Nutzen der betreffenden Handlungen an. Erfasst sein können u.a. erfolgreiche Beschaffungen, gesteigerte Absatzmengen und/oder über Vertriebspartner gesicherte Marktzugänge.&nbsp;</p><p class="text-justify">Fließen die wirtschaftlichen Vorteile an das Unternehmen, dürfte dieses Tatbestandsmerkmal regelmäßig erfüllt sein. Insgesamt etabliert Interpretation (II) damit einen doppelten Prüfungsmaßstab aus „Zurechnung“ und „wirtschaftlichem Vorteil“, auf dessen Grundlage Handlungen von Handelsvertretern oder Agenten unmittelbar eine strafrechtliche Unternehmenshaftung auslösen können.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>&nbsp;Zusammenspiel mit abgesenkten Strafbarkeitsschwellen</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) senkt auch die strafrechtlichen Schwellenwerte für Bestechungsdelikte, insbesondere im Zusammenhang mit den relevanten Straftatbeständen des chinesischen Strafgesetzbuchs (Bestechung öffentlicher Einrichtungen und Bestechung durch Unternehmen).</p><p class="text-justify">Für Vertriebsmodelle ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen: bereits kleinere, wiederholt geleistete Zahlungen können künftig schneller strafrechtliche Relevanz erreichen und es ist damit zu rechnen, dass fragmentierte Einzelzahlungen im Rahmen der Strafverfolgung zusammengefasst betrachtet werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Verhaltensweisen innerhalb von Vertriebsnetzwerken dürften daher künftig deutlich häufiger nicht nur als administratives Compliance-Risiko, sondern als strafrechtliches Risiko eingestuft werden.</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Fokus auf wirtschaftlicher Realität statt formaler Struktur</strong></span></h3><p class="text-justify">Interpretation (II) stellt einen Wandel des behördlichen Prüfungsansatzes dar: künftig dürfte weniger allein auf einzelne Zuwendungen abgestellt werden. Stattdessen werden Behörden verstärkt untersuchen, ob die Vertriebsstruktur unzulässige Praktiken faktisch begünstigt und ob Unternehmen plausibel geltend machen können, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben. Aufmerksamkeit dürfte dabei unter anderem folgenden Aspekten gelten: Preis- und Margenstrukturen, Werbe-, Beratungs- und sonstige Dienstleistungsgebühren ohne plausiblen wirtschaftlichen Grund und komplexe Vertriebsstrukturen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Der Einsatz von externen Vertriebsstrukturen in China muss von Unternehmen streng überwacht werden, um das Risiko strafrechtswidrigen Verhaltens des Unternehmens zu senken. Unternehmen sind gehalten, Ihre Vertriebspartner anzuweisen und zu überwachen, keine unzulässigen Zuwendungen vorzunehmen und damit dem Eindruck entgegenzuwirken, dass solche Zuwendungen mit Zustimmung oder stillschweigender Billigung des Unternehmens erfolgt seien.&nbsp; Der Lackmustest muss ein, ob die Vertriebsstrukturen einer offiziellen Prüfung anhand dieses doppelten Maßstabs aus wirtschaftlichem Vorteil und Zurechnung standhalten. Andernfalls kann das Risiko weit über administrative Sanktionen hinausgehen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sowohl für Unternehmen als auch für deren Organe.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank"><u>Susanne Rademacher</u></a></p><h6 style="margin-left:0px;"><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2026 09:56:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät DGQ im Zusammenhang mit dem Einstieg von Montagu als Mehrheitsgesellschafter bei DQS</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-dgq-im-zusammenhang-mit-dem-einstieg-von-montagu-als-mehrheitsgesellschafter-bei-dqs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 7. Mai 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ) im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der DQS Holding GmbH durch Montagu beraten. Verkäufer war ein Konsortium bestehender Gesellschafter, bestehend aus UL Solutions, DGQ, Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN), Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Spectaris e.V., Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. (HDB) sowie ZVEI e.V. - Verband der Elektro- und Digitalindustrie. DIN bleibt auch künftig als bedeutender Minderheitsgesellschafter an DQS beteiligt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die DGQ ist eine führende deutsche Fachgesellschaft für Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung. Seit ihrer Gründung setzt sie sich für die Entwicklung und Vermittlung von Qualitätskompetenz in Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft ein. Zu den Schwerpunkten der DGQ zählen Weiterbildung, Zertifizierung von Personen, fachlicher Austausch sowie die Förderung moderner Managementsysteme und nachhaltiger Organisationsentwicklung.</p><p>DQS steht für Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen. Das Unternehmen wurde 1985 von DGQ, DIN und weiteren deutschen Branchenverbänden gegründet und ist heute ein international tätiger Anbieter von Zertifizierungs-, Auditierungs- und Business-Assurance-Dienstleistungen mit Kunden in mehr als 60 Ländern. DQS unterstützt Unternehmen branchenübergreifend bei regulatorischen Anforderungen, Qualitätsstandards sowie ESG- und Compliance-Themen.</p><p>Montagu ist ein international tätiger Private-Equity-Investor mit Schwerpunkt in den Bereichen Healthcare, Finanzdienstleistungen, Technologie sowie Industrie. Das Unternehmen unterstützt seine Beteiligungen dabei, nachhaltiges Wachstum zu realisieren, operative Potenziale zu heben und ihre Marktposition langfristig auszubauen. Mit dem Einstieg von Montagu soll die nächste Wachstumsphase von DQS begleitet werden. Geplant sind insbesondere Investitionen in Digitalisierung, internationale Expansion sowie der Ausbau des Leistungsangebots in den Bereichen digitales Vertrauen, Medizinprodukte und ESG.Mit umfassender Branchenerfahrung und einem klaren Fokus auf Wertschöpfung zählt Montagu zu den etablierten Investoren im europäischen Mid-Market-Segment.</p><p>ADVANT Beiten beriet die DGQ umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion.</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater Deutsche Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ):</u></strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Prof. Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, beide München).</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater DQS Holding:</u></strong><br><strong>act legal:</strong>&nbsp;Christoph O. Breithaupt, Julia Rosigkeit, Sandra Ryssok, Christoph Tornau&nbsp;<br><strong>Houlihan Lokey als M&amp;A Berater:&nbsp;</strong>Christian Keller, Kevin Rogstad, Alexander van Aubel, Jack de Laney</p><p class="text-justify"><strong><u>Beratung UL Solutions:</u></strong><br><strong>Eversheds Sutherland:</strong>&nbsp;Anthony Cross, Dr. Johannes Pfeiffer&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater DIN e.V.:</u></strong><u>&nbsp;</u><br><strong>PwC Legal:</strong>&nbsp;Thomas Moritz, Alexander Friedheim&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater VDMA e.V.:</u></strong><br><strong>LPA Law:</strong>&nbsp;Dr. Leif Gösta Gerling&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater ZVEI e.V.:</u></strong><br><strong>Baker Tilly:</strong> Jens Suhrbier</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater SPECTARIS e.V.:</u></strong><br><strong>Grothmann Geiser:</strong> Frank Geiser</p><p class="text-justify"><strong><u>Berater HDB e.V.:</u></strong><br><strong>Inhouse:</strong> Dr. Henning Koewius</p><p><strong><u>Berater Montagu:</u></strong><u>&nbsp;</u><br><strong>Linklaters</strong>:&nbsp;Dr. Ralph Drebes, Dr. Christian Hundeshagen, Dr. Johannes Porsch, Anna Tamara Castaner Coll</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christof Aha<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 69 756095-451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 12:40:43 +0200</pubDate>
                        <title>Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-einer-gesellschaft-buergerlichen-rechts-durch-vereinigung-aller-gesellschaftsanteile-in-einer-hand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG München nimmt bei der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung an. Diese Entscheidung bestätigt damit rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die nunmehr durch das Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) kodifiziert sind und die weit über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft sind etwa bei der Umstrukturierung von Gesellschaften und Unternehmensgruppen als Alternative zu umwandlungsrechtlichen Maßnahmen denkbar.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><i>Zum Sachverhalt</i></h3><p>An einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren zwei Gesellschafter je hälftig beteiligt. Im Rahmen einer gerichtlichen Gesellschafterstreitigkeit schlossen die Gesellschafter einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah die Auseinandersetzung der GbR vor sowie eine Zahlung zugunsten des einen Gesellschafters für dessen Gesellschaftsanteil; ferner war das Ausscheiden mit bestimmten Terminvorgaben vorgesehen sowie die Fortführung der GbR, wenn die Übernahme durch den einen Gesellschafter nicht spätestens bis zu einem bestimmten Datum erfolgen würde. Über den Termin des Ausscheidens entstand in der Folgezeit ein (neuer) Streit. Die Frage des Beendigungszeitpunktes war auch deshalb relevant, weil die Beteiligten dem Finanzamt unterschiedliche Beendigungszeitpunkte der GbR mitteilten.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Zulässigkeit der Feststellungsklage</h3><p>Das OLG München hält zunächst fest, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig ist, da es sich bei der Frage, ob und wann eine zwischen den Parteien vormals bestehende GbR aufgelöst wurde, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handele. Das Feststellungsinteresse sei darin begründet, dass der genaue Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zugleich den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis bestimme und eine bindende Entscheidung über das gesellschaftliche Rechtsverhältnis der Parteien nur auf der Grundlage des Feststellungsantrags zu erreichen sei.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Zeitpunkt der Beendigung der GbR</h3><p>Das Gericht geht von einer Übertragungsvereinbarung bezüglich des Gesellschaftsanteils des einen Gesellschafter auf den anderen Gesellschafter aus. Mit Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand ende die GbR ohne Abwicklung.</p><p>Den Umstand, dass eine solche Übertragungsvereinbarung getroffen sei, entnimmt das Gericht einer Auslegung des vorangegangenen gerichtlichen Vergleichs.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Aufschiebend bedingte Übertragung</h3><p>Das Gericht nimmt ferner an, dass eine aufschiebend bedingte Übertragung – hier durch Nichtwiderruf des Vergleichs – zulässig ist und im konkreten Fall auch vereinbart wurde.</p><p>Zwischen den Parteien war der genaue Zeitpunkt streitig, der von der Vorinstanz noch abweichend gesehen wurde. Das OLG München stellt darauf ab, dass der Vergleich bis zum Ablauf des 31.&nbsp;Dezember 2018 widerruflich gewesen und der Eintritt der aufschiebenden Bedingung "Nichtwiderruf" eben erst nach Ablauf dieser Frist möglich gewesen sei. Damit habe auch die Übertragung des Gesellschaftsanteils erst am 1.&nbsp;Januar 2019 erfolgen können.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des OLG München bietet – losgelöst von der Vertragsauslegung im individuellen Fall – hilfreiche Leitlinien für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen bzw. hier konkret deren Beendigung.</p><p>In prozessualer Hinsicht ist vorab anzumerken, dass das Gericht das Feststellungsinteresse nicht nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die GbR beendet wurde, sondern auch zur Frage, wann genau dies der Fall war. Dem ist gerade vor dem Hinweis im Sachverhalt zuzustimmen, dass das Finanzamt über unterschiedliche Beendigungszeitpunkte informiert wurde und es naheliegt, dass Beendigungszeitpunkte in verschiedenen Jahren auch unterschiedliche steuerliche Folgen nach sich ziehen können.</p><p>Sodann ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung auf eine Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bezieht, mit dem einige – auch in dem vorliegenden Fall relevante – Rechtsfragen kodifiziert wurden.</p><p>Das Gericht geht – was mit dem MoPeG auch gesetzgeberisch klar geregelt wurde (§&nbsp;711 BGB i.d.F. des MoPeG) – von der selbständigen Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Ebenso bejaht es die Möglichkeit einer aufschiebend bedingten Übertragung. Dem ist nichts hinzuzufügen.</p><p>Ferner nimmt das Gericht an, dass die Auflösung der GbR durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand ohne Abwicklung erfolgt. Auch dem ist ohne Weiteres zuzustimmen. Das Personengesellschaftsrecht kennt die "Ein-Gesellschafter-Gesellschaft" nicht, so dass es im Zuge der Vereinigung der Anteile in einer Hand zur Beendigung der Gesellschaft kommt. Eine alternative Gestaltung, die zum gleichen rechtlichen Ergebnis führt, wäre das Ausscheiden des einen Gesellschafters gewesen. Auch in diesem Falle wäre das Gesellschaftsvermögen – einschließlich der Verbindlichkeiten – bei dem "letzten" Gesellschafter unter Beendigung der Gesellschaft angewachsen. Gesetzlich kodifiziert ist dies nunmehr in §&nbsp;712a BGB i.d.F. des MoPeG: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.</p><p>Dies zeigt, dass solche Anwachsungsmodelle – losgelöst vom im konkreten Fall des OLG München – eine interessante Alternative zu einer Verschmelzung im Rahmen von Umstrukturierungen sein können. Es bedarf dazu die Beteiligung einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft: Mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters kommt es zur Anwachsung und damit zu einer Gesamtrechtsnachfolge, die im Grundsatz auch das Umwandlungsrecht bei der Verschmelzung vorsieht (§&nbsp;20 UmwG). Damit wird dem Rechtsverkehr – nicht nur in der Personengesellschaft bei der Beendigung der Gesellschaft infolge persönlicher Differenzen, sondern weit darüber hinaus – etwa für Umstrukturierungen innerhalb von Unternehmensgruppen oder zur Herauslösung aus solchen ein weitgehendes Instrumentarium angeboten. Neben anderen Sachverhalten kann ein solches Anwachsungsmodell gerade auch für Umstrukturierungen in Frage kommen, für die das Umwandlungsrecht nicht zur Verfügung steht, etwa für grenzüberschreitende Umstrukturierungen außerhalb der EU/EWR.</p><p><i>(Urteil des OLG München vom 3.&nbsp;Dezember 2025, 7 U 3083/23e)</i></p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Apr 2026 09:33:03 +0200</pubDate>
                        <title>Das EU-Mercosur-Abkommen ab dem 1. Mai 2026: Zollvorteile und neue Anforderungen für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-eu-mercosur-abkommen-ab-dem-1-mai-2026-zollvorteile-und-neue-anforderungen-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Inkrafttreten des handelspolitischen Teils des EU-Mercosur-Abkommens zum 1.&nbsp;Mai&nbsp;2026 wird aus einer politischen Initiative betriebliche Realität. Unternehmen müssen sich auf neue Rahmenbedingungen im Handel mit Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay einstellen – mit Folgen für Preise, Lieferketten und Prozesse.</p><h3>1. Zollabbau: Große Chancen – aber nicht automatisch</h3><p>Kern des Abkommens ist der schrittweise Abbau von Zöllen, die bislang in vielen Branchen erheblich waren. Im Automobilbereich lagen sie bei bis zu 35 %, im Maschinenbau häufig zwischen 14 und 20 % und bei chemischen Erzeugnissen teils bei bis zu 18 %. Diese Belastungen werden nun schrittweise reduziert, vielfach bis auf null. Für den Unternehmen eröffnet dies spürbare Wettbewerbsvorteile auf den südamerikanischen Märkten. Allerdings greifen diese Vorteile nicht automatisch. Unternehmen müssen die Voraussetzungen aktiv erfüllen und die entsprechenden Nachweise führen – und genau hier beginnt der eigentliche Handlungsbedarf.</p><h3>2. Ursprungsregeln: Voraussetzung für jede Zollersparnis</h3><p>Damit Zölle entfallen oder reduziert werden, müssen Waren die sogenannten Ursprungsregeln erfüllen. Entscheidend ist, ob eine Ware als „präferenziellen Ursprungs“ gilt. Diese Anforderungen sind insbesondere im Export relevant, da der Exporteur nachweisen muss, dass die Ware die entsprechenden Kriterien erfüllt, damit im Bestimmungsland Zollvorteile gewährt werden können.</p><p>In der Praxis bedeutet das, dass eine Ware entweder durch eine ausreichende Wertschöpfung im Ursprungsland geprägt sein muss, also dort ein wesentlicher Teil der Herstellung oder Verarbeitung stattgefunden hat, oder dass bestimmte, im jeweiligen Abkommen genau definierte Be- und Verarbeitungsschritte eingehalten werden. In vielen Fällen ist die Prüfung dieser Voraussetzungen komplex, da die gesamte Lieferkette berücksichtigt werden muss und die Anforderungen je nach Produkt unterschiedlich ausfallen können.</p><p>Gerade für Unternehmen mit internationalen Zulieferstrukturen stellt sich daher die zentrale Frage, ob die eigenen Produkte diese Anforderungen tatsächlich erfüllen oder ob Anpassungen erforderlich sind.</p><h3>3. Langzeitlieferantenerklärungen (LLE): Der zentrale Praxishebel</h3><p>Der entscheidende Punkt – und in der Praxis häufig unterschätzt – sind die <strong>Langzeitlieferantenerklärungen (LLE)</strong>. Es handelt sich hierbei um einmalige Erklärungen aus dem Bereich Zoll und Außenhandel, in denen ein Lieferant gegenüber seinem Kunden bestätigt, dass die gelieferten Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Sie gelten für Lieferungen über einen längeren Zeitraum, sofern die Waren voraussichtlich denselben Ursprungsstatus aufweisen. Sie bilden die Grundlage dafür, dass ein Exporteur überhaupt eine Ursprungserklärung abgeben und damit Zollvorteile erzielen kann. Mit dem Mercosur-Abkommen ändern sich die Anforderungen:</p><p><strong>Was sich jetzt ändert:</strong></p><ul><li data-list-item-id="e1e1ca10a4538314a6872f06400f93fee"><span>Mercosur-Staaten dürfen in LLE aufgenommen werden (mit Wirkung ab 1. Mai 2026)</span></li><li data-list-item-id="e7427b5b50f19e0c1bbac184c63e0b006"><span>Die Länder müssen <strong>einzeln benannt</strong> werden (z. B. Brasilien, nicht „Mercosur“)</span></li><li data-list-item-id="e7c2e2951f3d4fb495a2b97e01b75a8e2"><span>Bestehende Erklärungen sind <strong>nicht automatisch weiter verwendbar</strong></span></li></ul><p>Typische Praxisprobleme bestehen darin, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen oft vor Jahren erstellt und seitdem nicht mehr überprüft wurden. Dadurch passen die Ursprungsangaben häufig nicht mehr zu den aktuell geltenden Regeln. Zudem haben sich Lieferketten im Laufe der Zeit verändert, ohne dass die entsprechende Dokumentation angepasst wurde.</p><p>Fehlerhafte Langzeit-Lieferantenerklärungen können erhebliche Konsequenzen haben. Dazu zählen der Verlust von Zollvorteilen sowie nachträgliche Zollforderungen. Darüber hinaus bestehen Haftungsrisiken gegenüber Kunden und es kann zu Problemen im Rahmen von Zollprüfungen kommen.</p><p><strong>Was Unternehmen jetzt tun sollten:</strong></p><ul><li data-list-item-id="ee2ce91f1eda876cbff5c07fb4cf92e3b"><span>bestehende LLE <strong>gezielt überprüfen und anpassen</strong></span></li><li data-list-item-id="e4ce5e88cf6765a8cb978bf93cfc1f75a"><span>Mercosur-Länder korrekt aufnehmen</span></li><li data-list-item-id="e4740a1920ef8cf870867fdaede5de282"><span>Ursprungsregeln <strong>neu bewerten</strong></span></li><li data-list-item-id="e0852ef80802b592930c6462e217b17d6"><span>interne Verantwortlichkeiten klären</span></li></ul><p></p><h3>4. Verträge, Streitigkeiten und Compliance: Anpassungsbedarf bei zunehmender Handelsintensität</h3><p>Mit zunehmender Handelsintensität sollten bestehende vertragliche Strukturen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Viele Liefer- und Rahmenverträge sind bislang vor allem auf europäische Märkte ausgerichtet und berücksichtigen die Besonderheiten des Handels mit dem Mercosur nur eingeschränkt. Insbesondere Regelungen zu Incoterms, Lieferfristen, Gefahrübergang und Zahlungsbedingungen gewinnen bei größeren Entfernungen und unterschiedlichen Handelsgepflogenheiten an Bedeutung. Gleichzeitig steigt mit wachsendem Handelsvolumen auch das Risiko von Streitigkeiten, etwa bei Lieferverzögerungen, Qualitätsfragen oder Zahlungsstörungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig festlegen, wo und auf welche Art solche potentiellen Konflikte gelöst werden, beispielsweise durch klare Gerichtsstandsvereinbarungen oder Schiedsklauseln.</p><p>Parallel zu den wirtschaftlichen Erleichterungen nehmen auch die Anforderungen im Bereich Compliance und Lieferketten weiter zu. Nachweise zu Umwelt- und Sozialstandards, vertragliche Zusicherungen gegenüber Geschäftspartnern sowie umfassendere Dokumentationspflichten betreffen zunehmend auch mittelständische Unternehmen. Das Mercosur-Abkommen verstärkt diese Entwicklung, weshalb es erforderlich wird, bestehende Strukturen auch in diesem Bereich gezielt zu überprüfen und anzupassen.</p><h3>5. Fazit: Jetzt handeln statt später nachbessern</h3><p>Das Inkrafttreten des EU-Mercosur-Abkommen markiert den Beginn eines fortlaufenden Anpassungsprozesses für mittelständische Unternehmen. Zwar entstehen durch den Zollabbau erhebliche wirtschaftliche Chancen, deren tatsächliche Nutzung hängt jedoch maßgeblich von der praktischen Umsetzung ab. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Ursprungsregeln und die Langzeitlieferantenerklärungen. Nur wer diese sorgfältig prüft, anpasst und seine Lieferketten entsprechend ausrichtet, kann die vorgesehenen Präferenzvorteile tatsächlich realisieren. Andernfalls drohen der Verlust von Zollersparnissen sowie rechtliche Risiken durch fehlerhafte Ursprungsangaben oder nachträgliche Belastungen.</p><p>Das Inkrafttreten bietet Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen und rechtlich wie organisatorisch anzupassen. Wenn Sie klären möchten, ob Ihre Langzeitlieferantenerklärungen, Ursprungsnachweise oder Vertragsstrukturen den neuen Anforderungen entsprechen, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtssicheren Umsetzung und Einordnung. Eine frühzeitige Prüfung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern ermöglicht es auch, die wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens von Beginn an konsequent zu nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-philipp-sahm" target="_blank">Dr. Philipp Sahm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-reichert" target="_blank">Katharina Reichert</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/kevin-einert" target="_blank">Kevin Einert</a></p><p><i><strong>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</strong></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:14:01 +0200</pubDate>
                        <title>Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/organhaftung-ueberwachungspflicht-des-aufsichtsrats-bei-geschaeftsstillstand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Aufsichtsratsmitglieder müssen Berichte des Vorstands über die Geschäftslage auch dann einholen und prüfen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.&nbsp;Oktober 2025 klargestellt.</p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt</span></h3><p class="text-justify">Der Beklagte war Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt war. In den Jahren 2013 und 2014 ging die Gesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nach. Ab Ende April 2015 tätigte der Vorstand jedoch satzungswidrige Grundstücksgeschäfte. Der Kläger schloss mit der Gesellschaft zwei Grundstückskaufverträge ab, die später rückabgewickelt werden mussten, da die Gesellschaft kein Eigentum an diesen Grundstücken verschaffen konnte. Der Kläger pfändete daraufhin Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied nach §&nbsp;116 AktG i.V.m. §&nbsp;93 AktG und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Er verklagte sodann den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Zahlung von EUR&nbsp;143.255,70 nebst Zinsen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Das Urteil des BGH vom 14.10.2025 – II ZR 78/24</span></h3><p class="text-justify">Nachdem das Berufungsgericht noch entschieden hatte, dass bei Geschäftsstillstand eine Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ausreichend sei, hob der BGH das Berufungsurteil auf und bejahte die Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Die Berichtspflicht kann als zwingendes Recht weder durch die Satzung noch durch sonstige Vereinbarung eingeschränkt werden.</p><p class="text-justify">Der Aufsichtsrat muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung benötigt. Nicht ausreichend sei insbesondere, dass der Beklagte den Vorstand bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim Bäcker fragte, ob alles in Ordnung sei.&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach dem BGH sei die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden auch nicht auszuschließen. Spätestens im Juli/August 2015 hätte der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat über die Wiederaufnahme der Geschäfte im vergangenen Quartal berichten müssen. Bei ordnungsgemäßer Überwachung durch den Beklagten wäre es also möglich gewesen, die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte zu unterbinden.</p><p class="text-justify">Schließlich scheide eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht deshalb aus, weil er nach der Amtsniederlegung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder das letzte Mitglied eines –&nbsp;nach § 108 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 AktG beschlussunfähig gewordenen – Aufsichtsrat war. Im Gegenteil treffe ihn dadurch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.</p><h3 class="text-justify"><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p class="text-justify">Grundsätzlich ist der Vorstand nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 AktG auch ohne Aufforderung des Aufsichtsrats zur Erstattung von Berichten verpflichtet. Inhalt und Periodizität der Berichte ergeben sich aus §&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AktG. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand dabei der Bericht nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AktG über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, der gemäß §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AktG regelmäßig und mindestens vierteljährlich erstattet werden muss.</p><p class="text-justify">Es ist anerkannt, dass sich Art und Intensität der vom Aufsichtsrat geschuldeten Überwachung nach der konkreten wirtschaftlichen Situation einer Aktiengesellschaft richten. Hat eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wird der Quartalsbericht des Vorstands recht knapp ausfallen können und die Prüfung durch den Aufsichtsrat wenig aufwendig sein. Der BGH stellt indes klar, dass selbst in einer solchen Situation der Vorstand von seiner Berichtspflicht nicht vollständig befreit ist.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Berichte des Vorstands muss der Aufsichtsrat in erster Linie zur Kenntnis nehmen und sorgfältig prüfen. Das kommentierte Urteil verdeutlicht aber, dass der Aufsichtsrat sich nicht damit zufriedengeben darf, die Berichte passiv abzuwarten. Im Gegenteil muss er darauf hinwirken, dass er alle Informationen erhält, die es ihm erlauben, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Wie lange der Aufsichtsrat warten kann, bevor er den Vorstand zur Erstattung eines ausbleibenden Berichts auffordern sollte, legt die Entscheidung nicht ausdrücklich fest. Allerdings geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ein bis zwei Monate nach Ablauf des Quartals die notwendigen Informationen erlangt hätte, wenn er den Vorstand pflichtgemäß zur Erstattung der Quartalsberichte aufgefordert hätte. Es dürfte für Aufsichtsräte daher ratsamen sein, jährlich unter Beachtung von §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AktG einen Berichtskalender mit dem Vorstand abzustimmen und bei Verspätung in der Berichtserstattung unverzüglich beim Vorstand nachzufragen. Diese Nachfrage und etwaige spätere Aufforderungen sollte der Aufsichtsrat gut dokumentieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu beachten ist, dass die Vorstandsberichte nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;2 AktG "in der Regel" in Textform zu erstatten sind. Das Gesetz räumt dem Vorstand bezüglich der Form des Berichts also ein gewisses Maß an Flexibilität ein. In Ausnahmefällen kann wegen besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit eine mündliche Berichterstattung ausreichend sein, wobei der Aufsichtsrat darüber entscheidet, ob eine solche Ausnahme vorliegt. In jedem Fall muss der Bericht aber nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;1 AktG den Grundsätzen einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" entsprechen. Diese Voraussetzung sah der BGH im kommentierten Urteil – wenig erstaunlich – bei zufälligen Gesprächen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker nicht als erfüllt an.</p><p class="text-justify"><i>(BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24)</i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne#tab3" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 15:01:07 +0200</pubDate>
                        <title>Chinas neue Gegensanktionsregeln: Wachsende Risiken für global tätige Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chinas-neue-gegensanktionsregeln-wachsende-risiken-fuer-global-taetige-unternehmen</link>
                        <description>Chinas neue Gegensanktionsregeln (Verordnungen Nr. 834 &amp; 835) verschärfen den Rechtskonflikt für international tätige Unternehmen: Lieferketten-Audits, Sanktionen &amp; Compliance können kollidieren – mit wachsendem Risiko auch für Manager vor Ort.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Am <strong>7. April 2026</strong> hat der Staatsrat der VR China zwei neue Verordnungen zum Thema Gegensanktionen verkündet:</p><ul style="margin-left:13px;"><li data-list-item-id="e1ce9ed83a0734cd614170bfc1fa9074d"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on the Security of Industrial and Supply Chains&nbsp;</strong>(Verordnung Nr. 834)&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="eda17abbb0b36b1cc30daaea5e8139082"><p class="text-justify"><span><strong>Regulations on Counteracting Unjustified Foreign Extraterritorial Jurisdiction</strong> (Verordnung Nr. 835)</span></p></li></ul><p class="text-justify">Beide Verordnungen sind mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten und erweitern den seit 2020 entwickelten Rechtsrahmen, mit dem China auf wirtschaftlichen und politischen Druck aus dem Ausland reagiert. Der bisherige Rechtsrahmen bis zum Erlass der Verordnungen Nr. 834, 835 umfasste u.a.:&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e59ce5648e3f904da11f3a03a670d8516"><p class="text-justify"><span><strong>Provisions on Unreliable Entity List (UEL)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>September 2020</strong>; die UEL ist ein außenwirtschafts-/sicherheitspolitisches Instrument um ausländische Organisationen und Einzelpersonen zu sanktionieren, die aus Sicht Chinas die nationale Souveränität, Sicherheit oder Entwicklungsinteressen gefährden bzw. chinesische Unternehmen diskriminieren oder ihnen aus nicht marktwirtschaftlichen Gründen Schaden zufügen (z. B. Lieferstopps) oder gegen geltende Handelsprinzipien verstoßen. Die Sanktionen im Rahmen der UEL umfassen Im-/Exportverbote, Investitionsverbote, Einreisebeschränkungen für Personal, den Widerruf von Arbeits-/Aufenthaltsgenehmigungen und Geldstrafen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e35426e853c1f733ab7b0af262d5dbc7f"><p class="text-justify"><span><strong>Rules on Counteracting Unjustified Extraterritorial Application of Foreign Legislation and Other Measures (Blocking Rules)</strong>, MOFCOM-Verordnung vom <strong>Januar 2021;&nbsp;</strong>Regelungsgegenstand ist der Schutz chinesischer Unternehmen und Bürger vor extraterritorialer Anwendung ausländischer Gesetze und die Ergreifung von Maßnahmen durch China gegen ausländische Vorschriften, die außerhalb eines ausländischen Staatsgebiets wirken (extraterritorial) und chinesische Parteien in ihren normalen Geschäftsaktivitäten beeinträchtigen.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Blocking Rules richten sich nicht direkt gegen bestimmte Organisationen, sondern gegen Gesetze, Sanktionen, Embargos oder Exportkontrollen von Drittstaaten, die auch Unternehmen außerhalb des jeweiligen Drittstaats zur Einhaltung zwingen und die von China als „ungerechtfertigt“ angesehen werden. Adressaten sind Organisationen und Personen in China, die solchen ausländischen Vorschriften unterliegen. Die Blocking Rules sehen insbesondere vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eebdc2bba7624dfcb759a7f816c8f1b7e"><p class="text-justify"><span>Meldepflicht: Betroffene müssen melden, wenn sie durch ausländische extraterritoriale Vorschriften beeinträchtigt werden.</span></p></li><li data-list-item-id="e7acad91644abcf7c8323244138a7cba5"><p class="text-justify"><span>Untersagungsverfügung: chinesische Behörden können anordnen, dass die betroffenen ausländischen Vorschriften nicht befolgt werden dürfen.</span></p></li><li data-list-item-id="ecafa332ef7764b869b2e5ad902e4e1de"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können Schadensersatz vor chinesischen Gerichten verlangen, wenn ihnen durch die Anwendung solcher ausländischen Regeln ein Schaden entsteht.</span></p></li><li data-list-item-id="ec2727031c801fa61b6e6a3b57e74caee"><p class="text-justify"><span>Ausnahmemöglichkeiten: Unternehmen können eine Genehmigung zur Befolgung der ausländischen Vorschriften beantragen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="eb0ac6818cd1b6006d68d4b654f1b3346"><p class="text-justify"><span><strong>Anti-Foreign Sanctions Law (AFSL)</strong> des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses der VR China vom <strong>Juni 2021</strong>; das AFSL ist die zentrale Rechtsnorm für Maßnahmen Chinas gegen diskriminierende oder völkerrechtswidrige Sanktionen ausländischer Staaten. Konkret erfasst das Gesetz Sanktionen von Drittstaaten, die sich gegen China, chinesische Organisationen oder Bürger richten, und als Einmischung in innere Angelegenheiten oder als Verstoß gegen das Völkerrecht gewertet werden. Das AFSL richtet sich gegen:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e764ad1b208038f8bf8149af77ea99c45"><p class="text-justify"><span>Ausländische Staaten und deren Behörden.</span></p></li><li data-list-item-id="e9efd8447fe33153cdf49e5af032c5b73"><p class="text-justify"><span>Organisationen und Personen, die an der Verhängung oder Umsetzung von Sanktionen gegen China beteiligt sind oder diese Sanktionen unterstützen oder durchsetzen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Das AFSL sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="e509b90049e8b3de1394cac1eb80999c4"><p class="text-justify"><span>Sanktionsliste: Aufnahme von Personen/Organisationen, die an ausländischen Sanktionen beteiligt sind.</span></p></li><li data-list-item-id="e6bbf220c176838c2f3e593adee5dc95f"><p class="text-justify"><span>Gegenmaßnahmen, z. B. Einreiseverbote, Einfrieren von Vermögenswerten in China, Verbot von Geschäften mit chinesischen Partnern, sonstige notwendige Maßnahmen.</span></p></li><li data-list-item-id="ef55063b1d43b4714c043c32c88fad42a"><p class="text-justify"><span>Erweiterter Anwendungsbereich zur Erstreckung von Maßnahmen auf verbundene Unternehmen und Familienangehörige.</span></p></li><li data-list-item-id="e952744f316cdeed92d7eadb6e3d2552e"><p class="text-justify"><span>Durchsetzungspflichten: Organisationen und Personen in China müssen die chinesischen Gegenmaßnahmen einhalten.</span></p></li><li data-list-item-id="ef57e6ea25874d219276f84003ac8b8d1"><p class="text-justify"><span>Zivilklagen: Betroffene können vor chinesischen Gerichten Schadensersatz verlangen, wenn sie durch die Umsetzung ausländischer Sanktionen geschädigt werden.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="ecbb5a9372d39873501b96cfdc3b87404"><p class="text-justify"><span><strong>AFSL Implementing Regulations</strong> des Staatsrats der VR China vom <strong>März 2025</strong>; Regelungsgegenstand ist die Konkretisierung, Verfahrensgestaltung und Erweiterung der staatlichen Befugnisse zur Durchführung von Maßnahmen nach dem AFSL. Die Ausführungsbestimmungen präzisieren und erweitern im AFSL allgemein genannte Maßnahmen, insbesondere:</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e3c592cc35aaa32378c5919fb72baaefa"><p class="text-justify"><span>Einziehung, Beschlagnahme und Einfrieren verschiedenster Vermögenswerte (inkl. Finanzwerte, IP-Rechte etc.).</span></p></li><li data-list-item-id="e16ac2a16a3a8adee0ee98db78dba0bfb"><p class="text-justify"><span>Verbot oder Beschränkung von Transaktionen und Kooperationen (auch sektorübergreifend, z. B. Handel, Bildung, Technologie).</span></p></li><li data-list-item-id="ea856f582caf539d5b74b846b88d1bf25"><p class="text-justify"><span>Möglichkeit „sonstiger notwendiger Maßnahmen“ (Generalklausel).</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ein weiterer zentraler Gegenstand ist die institutionelle und prozessuale Gestaltung:</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="eba2a3218171a543533b4f4016a5ece13"><p class="text-justify"><span>Zuständigkeiten verschiedener Behörden (z. B. Außen-, Handels-, Sicherheitsbehörden) werden konkret verteilt.</span></p></li><li data-list-item-id="e489b5448aae66612a8f075cdddd9e677"><p class="text-justify"><span>Einführung bzw. Präzisierung von Ermittlungsbefugnissen (Untersuchungen, Beweiserhebung), Entscheidungsverfahren (Listung, Maßnahmenanordnung) und Koordinationsmechanismen zwischen Behörden.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren ferner die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sanktionsliste des AFSL und die Einbeziehung von verbundenen Organisationen und unterstützenden Akteuren und erweitern damit den Adressatenkreis des AFSL und die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für (insbesondere international tätige) Unternehmen.</p><p class="text-justify"><strong>Neue Verordnungen Nr. 834, 835</strong></p><p class="text-justify">Zu dem oben dargestellten bestehenden Rechtsrahmen sind nun die beiden Verordnungen Nr. 834 und 835 im <strong>April 2026</strong> hinzugekommen, die teils neue Instrumente vorsehen und teils eine Konsolidierung bestehender Mechanismen regeln.</p><ul><li data-list-item-id="e125fcd07b92dc123f2d410c102387dfd"><p class="text-justify"><span><u>Was ist neu:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ed6a4bb292736e90ec25f253bea82ff26"><p class="text-justify"><span>Informationsbeschaffung bei Lieferketten-Audits: Es ist Organisationen untersagt, innerhalb Chinas lieferkettenbezogene Untersuchungen oder Informationsbeschaffungen durchzuführen, die gegen chinesische Vorschriften verstoßen. Da die Formulierung weit gefasst ist, kann sie potenziell u.a. folgende Aktivitäten zu erfassen: ESG-Audits (z. B. zu Zwangsarbeit oder zur Erfassung des CO₂-Fußabdrucks); Lieferketten-Mapping, das kritische Knotenpunkte, Kapazitäten oder Substitutionsstrategien identifiziert; Fragebögen oder Vor-Ort-Inspektionen chinesischer Lieferanten durch ausländische Einheiten. Es besteht ferner das Risiko, dass diese aus Verordnung Nr. 834 resultierende Einschränkung ggf. mit Sorgfaltspflichten ausländischer Unternehmen kollidiert, die sich aus EU/US Lieferkettenverpflichtungen ergeben.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ed3f9da2c931942bd7813890a2697d862"><p class="text-justify"><span>Gefahr eines Schadens genügt: chinesische Behörden können Untersuchungen einleiten und Maßnahmen ergreifen, wenn ausländische Organisationen oder Personen „normale Transaktionen unterbrechen“ oder „diskriminierende Maßnahmen“ gegenüber chinesischen Geschäftspartnern ergreifen und ein solches Verhalten erhebliche Schäden für die Sicherheit der Lieferketten Chinas verursachen oder verursachen können. Obwohl die Einhaltung ausländischer Sanktionen oder Exportkontrollen nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Regelung weit genug gefasst, um potenziell auch unternehmerische Entscheidungen zu erfassen, z.B. die Beendigung von Lieferbeziehungen oder die Aussetzung von Transaktionen mit chinesischen Geschäftspartnern, insbesondere wenn solche Maßnahmen als Reaktion auf ausländische regulatorische Anforderungen erfolgen. Die chinesischen Gegenmaßnahmen können auch auf von ausländischen Organisationen kontrollierte Einheiten Anwendung finden und damit potenziell Beteiligungsgesellschaften weltweit erfassen.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e4abc6caadae7320fc11434e6e2b63fae"><p class="text-justify"><span>Malicious Entity List (<strong>MEL</strong>) und Durchgriffsregeln: Die Qualifizierung als „malicious entity“ (also schädliche Organisation) ist neu. Damit gemeint sind Organisationen, die ausländische und aus Chinas Sicht unzulässige extraterritoriale Maßnahmen fördern oder an deren Umsetzung mitwirken. Durch die Einbeziehung des Begriffs „fördern“ erweitert sich der Kreis sanktionierbarer Handlungen über die direkte Umsetzung hinaus auf Unterstützungs- oder Befürwortungshandlungen. Außerdem wird der Anwendungsbereich auf solche Organisationen ausgedehnt (Durchgriff), die von den in der MEL genannten Organisationen kontrolliert werden oder an diesen beteiligt sind.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ec63fb68f38994fa3b09ff879e577d229"><p class="text-justify"><span>Chinas Geltendmachung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit: China behält sich das Recht vor, die eigene Gerichtsbarkeit über exterritoriale Handlungen mit einem angemessenen Bezug zu China auszuüben. Damit bewegt sich China weg von einer eher defensiven Blockade gegen extraterritoriale Verfügungen hin zu pro-aktiven Handlungen der eigenen Gerichtsbarkeit bei der Festlegung der Zuständigkeiten für Handlungen im Ausland. In der Praxis kann dies die Erstreckung chinesischer Entscheidungen auf das Ausland bedeuten, wenn die Auswirkungen auf chinesische Unternehmen oder Interessen als ausreichend verbunden angesehen werden.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaed04b45da7f36c4da3b25ad15730b1"><p class="text-justify"><span>Strafrechtliche Haftung: Verordnung Nr. 835 verweist ferner auf strafrechtliche Haftungen von Personen, die gegen die darin genannten Normen verstoßen und erweitert somit den Haftungsrahmen über die bisherigen Verwaltungsmaßnahmen hinaus.</span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e633893528c6f09a970c502969208cc5e"><p class="text-justify"><span><u>Was wurde konsolidiert/angepasst:</u></span></p></li></ul><p class="text-justify">&nbsp;</p><ul style="margin-left:56px;"><li data-list-item-id="ef1b20acb2db2cd14aeda4c34e8e4a27a"><p class="text-justify"><span>Die Konsequenzen für gelistete Einrichtungen (Handelsbeschränkungen, Einfrieren von Vermögenswerten, Visumsverbote, etc.) bleiben in der UEL, dem AFSL und der neuen MEL weitgehend identisch.</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ece1203ab010be61c984e2b3fa1d087d1"><p class="text-justify"><span>Verordnung Nr. 834 verlangt, dass Organisationen und Personen in China die von der chinesischen Regierung ergriffenen Gegenmaßnahmen streng umsetzen. Damit bleiben in China ansässige Tochtergesellschaften und Führungskräfte ausländischer Unternehmen verpflichtet, chinesische Gegenmaßnahmen einzuhalten, selbst wenn diese in direktem Widerspruch zu ausländischen Sanktionen oder globalen Compliance-Richtlinien stehen.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="e6e1d005eaafa62282d35d274d69a53e5"><p class="text-justify"><span>Das Kernverbot der Befolgung ausländischer Maßnahmen besteht bereits seit den Blocking Rules von MOFCOM und wird nun auch durch Durchsetzungsverbotsverfügungen des Justizministeriums umgesetzt.&nbsp;</span><br>&nbsp;</p></li><li data-list-item-id="ecaee75299f24b40cef7a02d4d0346013"><p class="text-justify"><span>Das aus dem AFSL und den Blocking Rules erwachsene Recht chinesischer Unternehmen, Parteien zu verklagen, die ausländische Maßnahmen befolgen, wird bekräftigt.</span></p></li></ul><p></p><p class="text-justify"><strong>Ausblick und Handlungsempfehlungen</strong></p><p class="text-justify">Das Instrumentarium unter den oben genannten Normen wirkt kumulativ, d.h. dass ein bestimmtes Tun Sanktionen durch verschiedene Behörden in China auslösen kann. Ferner steigt das Risiko, dass Geschäftsentscheidungen in China direkt mit ausländischen Compliance-Verpflichtungen kollidieren: z.B. kann die Kündigung eines Vertrags mit einem chinesischen Lieferanten zur Einhaltung von US-Exportkontrollen gleichzeitig einen Eintrag in die UEL und Maßnahmen nach dem AFSL auslösen als auch Untersuchungen nach Verordnung Nr. 834 und Maßnahmen im Rahmen extraterritorialer Gerichtsbarkeit nach Verordnung Nr. 835 sowie Zivilklagen durch die gekündigte Partei. Das heißt dass Handlungen immer in der Gesamtschau der bestehenden Regularien betrachtet werden müssen und nicht nur unter einem Teil der Normen.&nbsp; In entsprechend gelagerten Fällen sollte man ferner überlegen, ob z.B. statt einer Kündigung eine anderweitige Anpassung/Aussetzung des Vertrages in Frage kommt.</p><p class="text-justify">Verordnung Nr. 835 enthält Bestimmungen, die auf eine mögliche strafrechtliche Haftung nach geltendem Recht verweisen und erweitert damit die Haftung über bis dato vorgesehene Verwaltungsstrafen und Ausreiseverbote und verschärft das persönliche Risiko für Führungskräfte in China. Falls ein solches Risiko identifiziert wird, sollte das entsprechend exponierte Personal von Reisen nach China absehen.</p><p>Es bestehen deutliche Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung der oben genannten Rechtsnormen: so bleibt z.B. unklar unter „Störung normaler Transaktionen“ zu verstehen ist, wo die Grenzen „unzulässiger extraterritorialer Zuständigkeit“ verlaufen und was unter „Förderung“ im Zusammenhang mit der MEL zu qualifizieren ist. Im schlimmsten Fall könnte eine öffentliche Fürsprache, Lobbyarbeit oder das Drängen von Branchenkollegen, Beziehungen zu chinesischen Unternehmen abzubrechen als „Förderung“ angesehen werden, selbst wenn diesem Ansinnen keine direkte Umsetzung folgt.&nbsp;</p><p>Daher sollten in China tätige Unternehmen genau verfolgen, wie sich die Umsetzung der Vorschriften zukünftig entwickelt. Schon jetzt ist diesbezüglich festzustellen, dass Chinas Durchsetzung von Gegenmaßnahmen zunehmend operative Praxis wird, wie u.a. die Zunahme der Eintragungen in der UEL und der AFSL-Sanktionsliste erkennen lässt: die UEL ist Ende 2020 eingeführt worden, bis Februar 2023 gab es keinerlei Einträge, im Jahr 2024 drei Einträge und im Jahr 2025 schon 67 Einträge und bis 2025 sind über 100 Eintragungen in der ASFL-Sanktionsliste des AFSL bekannt.Dass auch von der Möglichkeit der Zivilklagen nach dem AFSL/Blocking Rules Gebrauch gemacht wird, zeigen entsprechend publizierte Fälle.&nbsp;</p><p class="text-justify">Da Verordnung Nr. 834 neue Beschränkungen für die Erhebung von Informationen zu Lieferketten vorsieht, kann die Durchführung von ESG-, Zwangsarbeits- oder Lieferketten-Audits in China zur Einhaltung von EU/US Lieferkettenverpflichtungen im Widerspruch zu den Beschränkungen der Informationserhebung nach Verordnung Nr. 834 stehen. Daher sollten Lieferketten Audits entsprechend überprüft und ggf. angepasst werden.<strong>&nbsp;</strong></p><p>Pauschale Unternehmensrichtlinien, die automatisch die Einhaltung ausländischer Sanktionen in allen weltweiten Geschäftsbereichen (einschließlich chinesischer Tochtergesellschaften) vorschreiben, könnten gemäß Verordnung Nr. 835 als „Umsetzung“ oder „Förderung“ einer unzulässigen extraterritorialen Gerichtsbarkeit angesehen werden und sollten ggf. entsprechend angepasst werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a></p><h5><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 13:05:34 +0200</pubDate>
                        <title>KI-generierte Software in M&amp;A-Transaktionen – neue Anforderungen für Due Diligence und Vertragsgestaltung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-generierte-software-in-ma-transaktionen-neue-anforderungen-fuer-due-diligence-und-vertragsgestaltung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> beleuchten in ihrem Beitrag, welche rechtlichen Risiken der Einsatz von KI bei der Softwareentwicklung im Rahmen von Unternehmenskäufen mit sich bringen kann. Der Artikel zeigt, worauf Käufer und Verkäufer bei der Prüfung von Software-Assets und der Ausgestaltung von Transaktionsdokumenten besonders achten sollten.<br><br>🔗 <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/ma/ki-generierte-software-und-ma-162279" target="_new" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Artikel bei <i>Deutscher AnwaltSpiegel</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 10:02:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Klinikum Ernst von Bergmann bei der Aufspaltung der Klinikum Westbrandenburg GmbH in zwei Standorte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-klinikum-ernst-von-bergmann-bei-der-aufspaltung-der-klinikum-westbrandenburg-gmbh-in-zwei-standorte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 13. April 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam&nbsp;mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller&nbsp;bei einem weiteren Schritt der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe umfassend beraten.</p><p>Das Klinikum Westbrandenburg – mit ihren beiden Standorten für Kinder- und Jugendkliniken in Potsdam und in Brandenburg an der Havel – wurden im Wege einer Aufspaltung unter Zuhilfenahme des Umwandlungsrechts jeweils an die beiden Gesellschafter Klinikum Ernst von Bergmann und Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel zurückübertragen. Der Standort Potsdam wird nunmehr Teil des Klinikum Ernst von Bergmann, während der Standort Brandenburg an der Havel innerhalb des Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel weiter besteht.</p><p>Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung.&nbsp;Mit der jetzigen Integration in Potsdam werden im Klinikum Ernst von Bergmann klare und zukunftsfähige Strukturen für die Kinder- und Jugendmedizin geschaffen und die Zusammenarbeit der Fachbereiche gestärkt.</p><p>ADVANT Beiten berät das ernst von Bergmann Klinikum umfassend bei deren Umstrukturierung, zuletzt bei der Veräußerung ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Berlin, Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin),&nbsp; Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:27:02 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung für Verbindlichkeiten einer oHG – Haftung der Gesellschafter und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-fuer-verbindlichkeiten-einer-ohg-haftung-der-gesellschafter-und-uebergang-von-anspruechen-im-wege-der-ausgliederung</link>
                        <description>Das OLG Dresden bejaht in seiner Entscheidung vom 18. September 2025 (12 U 178/25) die Haftung der Gesellschafter einer oHG für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ferner bejaht es im konkreten Fall den Übergang der Forderung auf Seiten des ursprünglich Berechtigten auf die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz. In dem Fall ging es um die Zahlung von sog. Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zum Sachverhalt</strong></h3><p>Die Klägerin macht Forderungen aus Werbebeiträgen und Nebenkostennachforderungen für gemietete Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum geltend. Beklagte sind sowohl die oHG als Vertragspartnerin sowie deren beide persönlich haftende Gesellschafter. Die Klägerin war nicht ursprünglich Inhaberin der streitigen Ansprüche, sondern macht diese als Rechtsnachfolgerin geltend, da sie die Ansprüche im Wege der Ausgliederung eines Teilbetriebs nach dem Umwandlungsgesetz erworben habe. Die Beklagten sind anderer Ansicht; sie halten eine Ausgliederung der Ansprüche bzw. der zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung des Mieters für unzulässig und führen an, dass aufgrund des gewählten Ausgliederungsstichtages zeitlich davor liegende Forderungen nicht umfasst sein könnten. Außerdem sind einige tatsächliche Angaben und die konkrete Forderungsberechnung streitig.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Mithaftung der persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der oHG</strong></h3><p>Zunächst haftet die oHG haftet selbst als rechtsfähige Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten. Daneben haften, so führt es das OLG Dresden in seiner Entscheidung aus, die persönlich haftenden Gesellschafter gemäß §&nbsp;126 Satz&nbsp;1 HGB. Die akzessorische Haftung führe mangels Gleichstufigkeit nicht zu einer Gesamtschuld; es bestehe aber eine Haftung "wie Gesamtschuldner".</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Übergang der Forderungen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz</strong></h3><p>Die ursprüngliche Anspruchsinhaberin hat einen Teilbetrieb im Wege der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG auf die Klägerin ausgegliedert. Das OLG Dresden hat im Wege der Auslegung bejaht, dass die streitgegenständlichen Forderungen zu dem ausgegliederten Teilbetrieb gehörten. Es genüge, wenn ein bestimmter Gegenstand im Wege der Auslegung des Ausgliederungsvertrages gemäß §§&nbsp;133, 157 BGB bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung dem Geschäftsbetrieb eines bestimmten Unternehmensteil zuzurechnen sei, welcher ausgegliedert werde. Hier wurde der auszugliedernde Teil des Vermögens dahingehend definiert, dass er die Vermarktung der Flächen der Geschäfts- und Einkaufszentren gegenüber potenziellen Mietern ebenso wie das Objektmanagement umfasse.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Umwandlungsstichtag steht dem Übergang von Forderungen nicht entgegen, die vor diesem Stichtag fällig wurden</strong></h3><p>Das OLG Dresden hält ferner fest, dass der Ausgliederungsstichtag – hier der 1.&nbsp;Januar 2021 – nicht bewirke, dass nur solche Forderungen im Wege der Ausgliederung auf die Klägerin übergehen, die nach diesem Stichtag fällig wurden. Es gelte vielmehr eine partielle – d.h. auf den Ausgliederungsgegenstand bezogene – Gesamtrechtsnachfolge, mit der eine zeitliche Beschränkung der Forderungen des übergehenden Vermögensteils nicht verbunden sei. Bei dem Ausgliederungsstichtag handele es sich um einen Stichtag, der den Wechsel und die Abgrenzung der Rechnungslegung im Innenverhältnis der am Ausgliederungsvertrag beteiligten Parteien betreffe.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Zustimmung des Mieters nicht erforderlich</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des OLG Dresden ist auch eine Zustimmung des Mieters für den Übergang der Forderungen auf Vermieterseite nicht erforderlich. Einen Rechtssatz dahin, dass ein Vermögensübergang nach dem Umwandlungsrecht bei einem Mietvertrag auf Vermieterseite nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen könne, nimmt das Gericht nicht an. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis um ein Mietverhältnis handele, betont das OLG Dresden, die angeführte Vorschrift des §&nbsp;540 BGB (keine Überlassung des Mietsache an Dritte ohne Erlaubnis des Vermieters) betreffe einen Wechsel auf Mieterseite (Schutz des Vermieters). Im vorliegenden Fall dagegen handelt es sich um einen Vertragspartnerwechsel auf Vermieterseite. Hier bestehe hinreichender Schutz des Mieters nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.</p><p>Die weiteren Fragen einer Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage sowie der Umlagefähigkeit von Nebenkosten u.a. sollen an dieser Stelle unter dem gesellschaftsrechtlichen Fokus dieser Entscheidungsanmerkung nicht weiter diskutiert werden.</p><h3 style="margin-left:0cm;"><strong>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</strong></h3><p>Der Entscheidung des OLG Dresden ist unter den hier diskutierten Themen zuzustimmen.</p><p>Das Gericht stellt zunächst klar, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG für deren Verbindlichkeiten wie Gesamtschuldner mithaften, also nicht lediglich subsidiär. Sie können also ohne Weiteres primär vom Gläubiger in Anspruch genommen werden.</p><p>Ebenso ist der Entscheidung dahingehend beizupflichten, dass der Übergang von Vermögensgegenständen über die Auslegung des Ausgliederungsvertrages zu ermitteln ist. Die Aussage des OLG Dresden hierzu ist für die Praxis hilfreich. Es ist – gerade bei der Ausgliederung großer Vermögensgesamtheiten wie Unternehmen – nahezu unmöglich, alle Vertragsverhältnisse und Forderungen in jedem einzelnen Detail zu benennen. Umso wichtiger ist es, den auszugliedernden Vermögensteil treffend und umfassend in einem "Obersatz" festzulegen. Dies kann und muss dann weiter untergliedert und im Einzelnen beschrieben werden, z.B. durch Benennung von Vertragsverhältnissen und deren näherer Typisierung. Es empfiehlt sich in jedem Fall, diese in einer Anlage aufzuführen. Da sich das auszugliedernde Vermögen aber zwischen Ausgliederungsstichtag, Vertragsabschluss und Handelsregistereintragung der Ausgliederung weiterentwickelt, sollte eine solche Liste explizit als nicht abschließend deklariert sein. Auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist hier nicht näher einzugehen, da es um Vertragsverhältnisse und daraus resultierende Forderungen geht.</p><p>Ebenfalls zuzustimmen ist dem OLG Dresden dahingehend, dass der Ausgliederungsstichtag keine zeitliche Begrenzung der Forderungen enthält, da der Ausgliederungsstichtag (Spaltungsstichtag) nach §&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 Nr. 6 UmwG lediglich den Zeitpunkt bestimmt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung jedes der übernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten.&nbsp;</p><p>Auch der Aussage, dass der Übergang der streitgegenständlichen Forderungen keiner Zustimmung des Mieters bedarf, ist zuzustimmen. Dies würde ansonsten die vom Umwandlungsgesetz angeordnete partielle Gesamtrechtsnachfolge nach §&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG unterlaufen. Der Gesetzgeber hat die Gesamtrechtsnachfolge im Übrigen bereits in der Vergangenheit explizit gestärkt: Nach §&nbsp;132 UmwG in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes blieben allgemeine Vorschriften, welche die Übertragbarkeit eines bestimmten Gegenstandes ausschließen oder an bestimmte Voraussetzungen knüpfen, durch die Wirkungen der Eintragung nach §&nbsp;131 UmwG unberührt; dies stand also der Gesamtrechtsnachfolge ein Stück weit entgegen. Diese Vorschrift, die seinerzeit für einige Unsicherheit sorgte, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2007 aufgehoben.</p><p>(Urteil des OLG Dresden vom 18.&nbsp;September 2025, 12&nbsp;U&nbsp;178/25)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-winfried-richardt" target="_blank">Dr. Winfried Richardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 10:34:58 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Klinikum Ernst von Bergmann bei der Veräußerung ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-klinikum-ernst-von-bergmann-bei-der-veraeusse-rung-ihrer-mehrheitsbeteiligung-an-der-lausitz-klinik-forst-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 26. März 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Klinikum Ernst von Bergmann gemeinnützige GmbH in Potsdam&nbsp;mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller&nbsp;bei einem weiteren Schritt der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe umfassend beraten.</p><p>Klinikum Ernst von Bergmann hat ihre Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH im Rahmen eines strukturierten Bieterprozesses an die Stiftung Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin verkauft.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Berlin, Federführung), Robert Schmid, Benjamin Knorr, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 30 26471-262<br><a href="mailto:karl-dieter.mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 16:26:30 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eu-inc-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das Konzept einer neuen europäischen Unternehmensform namens "EU Inc." auf dem diesjährigen Weltwirtschaftsforum in Davos erwähnte, hörten viele im Publikum wahrscheinlich zum ersten Mal davon. Dabei ist die zugrundeliegende Idee – die Schaffung einer Rechtsform eines privaten Unternehmens, das in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter denselben Regeln arbeitet – nicht neu. Während die jeweiligen Initiativen in der Vergangenheit aufgrund fehlender politischer Unterstützung scheiterten, gibt es Grund zur Hoffnung, dass sich diesmal die Dinge anders entwickeln werden.</p><p>In der vergangenen Woche hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für die EU Inc. vorgelegt. Nachstehend geben wir einen Überblick über die aktuelle Initiative und skizzieren, wie sich der neue Rechtsrahmen rechtlich und steuerlich darstellen könnte.</p><h3><span>Status Quo</span></h3><p>Die Idee einer europäischen Rechtsform, der EU Inc., entstand vor dem Hintergrund bereits seit Jahrzehnten bestehender Strukturen: Europa zählt wirtschaftlich zwar zu den größten Binnenmärkten, ist regulatorisch jedoch ein Flickenteppich. Dies ist insbesondere für innovative Unternehmen, die Zugang zu Risikokapital, europaweiter Mobilität, Skalierbarkeit, hochqualifizierten Arbeitskräften sowie langfristigen Investitionen benötigen, eine Herausforderung. Bisher müssen Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind oder sein wollen, viel Aufwand für die Einhaltung der jeweiligen unterschiedlichen nationalen Regelungen in Kauf nehmen.</p><p>Die derzeit für Unternehmen zur Verfügung stehende europäische Rechtsform, die Societas Europaea (SE), wurde im Jahr 2001 eingeführt und ist nicht darauf ausgelegt, diese Probleme zu überwinden. Damit hat sich die SE nicht als Standard für Start-Ups durchsetzen können. Sie gilt als zu komplex. Zudem erfordert sie ein Mindestkapital von 120.000 Euro und überlässt zentrale Governance‑Fragen ohnehin den nationalen Rechtsordnungen.</p><h3><span>Unternehmensform EU Inc.</span></h3><p>Nach Jahren wenig politischer Aufmerksamkeit hat die Idee einer europäischen Rechtsform für Unternehmen nun wieder an Fahrt gewonnen, nicht zuletzt durch Initiativen von europäischen Tech-Unternehmen, Investoren und Start-up-Verbänden.</p><p>Die EU Inc. soll als einheitliche europäische Unternehmensform geschaffen werden, deren Rechtsrahmen als 28.&nbsp;Regime neben die der 27 Mitgliedsstaaten treten soll. Sie soll digital, mit einem Stammkapital von nur einem Euro und innerhalb von 48 Stunden virtuell gründbar sein. Die Gründungskosten sollen sich auf maximal 100 Euro belaufen.</p><p>Unternehmen sollen damit unter identischen Kapitalanforderungen, einem zentralen EU‑Register, standardisierten Investitionsdokumenten und einem europaweit harmonisierten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm agieren können.</p><p>Sollten sich diese Ideen tatsächlich realisieren, böte die EU Inc. Unternehmern und Investoren klare wirtschaftliche Vorteile. Dadurch würde eine Skalierung einfacher und Investoren könnten etwa durch potenzielle Verkürzung einer Due-Diligence Prüfung schneller investieren.</p><h3><span>Nationale Steuerhoheit bleibt bestehen</span></h3><p>Die unkomplizierte und schnelle Gründung sollte nicht durch anderweitige Anmeldungs- und Einrichtungspflichten bei staatlichen Stellen konterkariert werden. Als bemerkenswert zeitaufwendig erweisen sich bislang etwa die Zuteilung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, die Eröffnung eines Gesellschaftskontos sowie der Erhalt einer Steuernummer. Hier wäre weniger Bürokratie wünschenswert.</p><p>Jedoch liegt der Fokus des 28. Regimes primär auf dem Gesellschaftsrecht, sodass zunächst keine Vereinfachungen bei der Wahrnehmung der steuerlichen Rechte und Pflichten zu erwarten sind. Zwar soll nach Verlautbarung der EU-Kommission auch eine Harmonisierung in Teilen des Steuerrechts erfolgen. Was das im Detail bedeuten wird, bleibt abzuwarten. Zumal hierfür unter Umständen die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten erforderlich wäre. Unabhängig davon wäre es sinnvoll,</p><ul><li data-list-item-id="e56dec2f254c8fdffd5ea4f1361d9a3b3"><span>steuerliche Hürden für grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten zu beseitigen, um Transparenz und Vereinfachung zu gewährleisten; und</span></li><li data-list-item-id="e8446ce54c1f17446bbc31a27d12ce5e7"><span>einheitliche Kriterien für die Bestimmung des Verwaltungssitzes festzulegen, um eine Doppelbesteuerung von Unternehmen zu vermeiden.</span></li></ul><p>Die bisherige EU-Steuerpolitik verdeutlicht jedoch, wie kontrovers eine Harmonisierung der grenzüberschreitenden Besteuerung unter den Mitgliedstaaten bleibt.</p><p>Als Kern nationaler Souveränität – Steuern sind die Finanzmittel eines Staates – werden damit auch bei der EU Inc. weiterhin die nationalen Steuergesetze der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Sie behalten die volle Souveränität über Steuersätze, Erhebung und Durchsetzung. Eine EU Inc. wird behandelt wie eine deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) und unterliegt als unbeschränkt steuerpflichtige juristische Person der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und als Unternehmerin der Umsatzsteuer, soweit sie Leistungen im Inland erbringt.&nbsp;</p><p>Aufgrund der weitestgehenden Vereinheitlichung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (im Wesentlichen unterscheiden sich die Staaten nur hinsichtlich der Steuersätze von 16 bis 25 Prozent) bleibt der ertragsteuerliche Standortwettbewerb unverändert bestehen und könnte durch die EU Inc. sogar noch verschärft werden. Da die EU Inc. Gründung und Expansion vereinfachen soll (48‑Stunden‑Gründung, 1 Euro Kapital, keine Notartermine etc.), wird es für Unternehmen einfacher, den formalen Sitz in jedes beliebige EU‑Land zu verlegen. Dies wird den Wettbewerb um Unternehmenssitze verstärken. Die Wahl des Sitzstaates könnte damit künftig vermehrt nach steuerlichen Kriterien erfolgen, weil andere Faktoren (Rechtsform, Bürokratie, Kosten) geringer ins Gewicht fallen. Die EU-Staaten müssen attraktivere steuerliche Rahmenbedingungen bieten, wenn sie Gründungen anziehen wollen. Die EU Inc. stärkt damit den steuerlichen Wettbewerb zwischen den EU‑Staaten, ohne das Steuerrecht selbst zu harmonisieren. Eine Angleichung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage für Unternehmen (ähnlich wie bereits in der Umsatzsteuer) würde der Transparenz im Steuerwettbewerb zugutekommen. In der deutschen Standortpolitik ist die stufenweise Reduzierung der steuerlichen Gesamtbelastung für Unternehmen auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von maximal 25 Prozent bis zum Jahr 2032 eine wichtige Maßnahme.</p><h3><span>Ausblick</span></h3><p>Mit ihrem Vorstoß für die EU Inc. hat die EU‑Kommission ein klares Signal gesetzt: die Europäische Union will Unternehmensgründungen massiv vereinfachen und die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit stärken. Unternehmen sollen in Europa so nahtlos Geschäfte machen und Kapital einsammeln können wie in den USA oder China.</p><p>So groß das Potenzial von EU Inc. ist – der Übergang zu einem neuen europäischen Unternehmensregime wird anspruchsvoll. Rechtliche Strukturierungsentscheidungen, arbeitsrechtliche Konsequenzen und die Integration in bestehende Organisationsmodelle müssen sorgfältig überdacht und vorbereitet werden.</p><p>Markus P. Linnartz<br>Dr. Christian Osbahr<br>Selina Köker</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 20 Mar 2026 12:21:48 +0100</pubDate>
                        <title>Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Executive Summary</h3><p>Schiedsverfahren spielen im Gesellschaftsrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten. Streitigkeiten in Gesellschaften beeinflussen meist direkt die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Schiedsverfahren bieten Vorteile wie Vertraulichkeit, Flexibilität und Effizienz, sind jedoch auch mit Herausforderungen verbunden. Eine präzise und umfassende Schiedsklausel ist zunächst entscheidend. Dabei sollten Aspekte wie Schiedsinstitution, Schiedsort, Verfahrenssprache, Qualifikation der Schiedsrichter, anwendbares Recht und Verfahrensordnung berücksichtigt werden.</p><p>Neben gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren können auch parallel staatliche Gerichtsverfahren angestrengt werden. Dies gilt insbesondere für einige gesetzlicher Ansprüche und einstweilige Maßnahmen. Schiedsgerichte können zwar einstweilige Maßnahmen nach § 1041 ZPO anordnen, sind jedoch bei der Durchsetzung auf staatliche Gerichte angewiesen.&nbsp;</p><p>Für Beschlussmängelstreitigkeiten müssen Schiedsverfahren besondere Voraussetzungen erfüllen. Die Schiedsvereinbarung muss sicherstellen, dass alle betroffenen Gesellschafter gebunden sind, über die Verfahrenseinleitung informiert werden und die Möglichkeit haben, sich aktiv zu beteiligen. Zudem ist eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts erforderlich und sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss müssen bei einem Schiedsgericht gebündelt werden. Dies soll widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hier praxistaugliche Strukturen.&nbsp;</p><p>Ein Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO) und bedarf für die Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO). Die gerichtliche Kontrolle ist auf Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße beschränkt (§ 1059 ZPO).&nbsp;</p><p>Die Gestaltung einer Schiedsklausel erfordert Weitsicht, um den gesamten Verfahrenszyklus zu berücksichtigen – von der Formulierung über die Durchführung bis hin zur möglichen Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die DIS-ERGeS erleichtern die Umsetzung der vom BGH geforderten Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren. Schiedsverfahren können effizienter sein, wenn sie vorausschauend gestaltet und von beiden Parteien gewollt sind.</p><h3>2. Einleitung</h3><p><strong>2.1 Besondere Relevanz von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht</strong></p><p>Gesellschafterstreitigkeiten zählen zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Gesellschaftsrechts. Anders als bei einem gewöhnlichen Vertragsstreit geht es häufig nicht nur um einzelne Ansprüche, sondern um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft selbst:</p><ul><li data-list-item-id="eeb0a19de8369f94286a0b01f900b6946">um Einfluss auf die Geschäftsführung,</li><li data-list-item-id="e40842c97441967784fbfb294c5ce6443">um Kontrollrechte,</li><li data-list-item-id="e06934fb5b3a0294ba5f06e658ff8f077">um strategische Weichenstellungen, und/oder</li><li data-list-item-id="ed3aa296b35f9cbcd430733d2dbbb2c94">um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.</li></ul><p>Gerade in personalistisch geprägten Gesellschaften, etwa in Familienunternehmen oder Joint Ventures mit kleinem Gesellschafterkreis, treten neben rechtlichen Fragen häufig persönliche Spannungen hinzu. Solche Konflikte können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen und wirken nicht selten auch nach außen.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat die Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist heute eine Schiedsklausel vorgesehen, nach der Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen sind. Neben den weiteren Vorteilen, , dass das Verfahren flexibler ausgestaltet und stärker auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden kann als ein staatliches Gerichtsverfahren, ist tragender Grund für die Vereinbarung einer Schiedsklausel, dass ein eventuelles Schiedsverfahren nicht öffentlich ist.</p><p>Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick darüber, wann Schiedsverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sinnvoll sind, wo ihre Grenzen liegen und welche Besonderheiten gerade im Gesellschaftsrecht beachtet werden müssen. Er behandelt sowohl den Zugang zum Schiedsverfahren als auch typische Problemfelder während des Verfahrens und die Frage, wie mit dem Schiedsspruch und einem möglichen Aufhebungsverfahren umzugehen ist.&nbsp;</p><p><strong>2.2 Vorteile und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit</strong></p><p>Die Attraktivität von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht beruht zunächst auf ihrer Nichtöffentlichkeit. Anders als staatliche Gerichtsverfahren finden Schiedsverfahren grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das schützt Geschäftsgeheimnisse, interne Entscheidungsprozesse und das Verhältnis unter den Gesellschaftern. Gerade in sensiblen Gesellschafterkonflikten ist das ein erheblicher Vorteil.</p><p>Hinzu kommt die Flexibilität des Schiedsverfahrens. Die Parteien können zentrale Verfahrensfragen selbst gestalten, etwa die Zahl der Schiedsrichter, deren fachliche Qualifikation, den Schiedsort, die Verfahrenssprache und die anwendbare Verfahrensordnung. Gerade bei wirtschaftlichen und rechtlich komplexen Streitigkeiten kann es ein erheblicher Vorteil sein, wenn die Entscheidung durch Schiedsrichter mit besonderer gesellschaftsrechtlicher oder transaktionsbezogener Erfahrung getroffen werden.</p><p>Ein weiterer Pluspunkt ist die internationale Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Aufgrund der New Yorker Konvention können Schiedssprüche in einer Vielzahl von Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Für international aufgestellte Unternehmen oder Gesellschafter mit Vermögenswerten in verschiedenen Jurisdiktionen kann dies ein wichtiger Gesichtspunkt sein.</p><p>Häufig wird zudem darauf hingewiesen, Schiedsverfahren seien schneller und günstiger als staatliche Verfahren. Das kann in geeigneten Konstellationen zutreffen, sollte aber nicht verallgemeinert werden. Gerade komplexe Mehrparteienverfahren, der Einsatz spezialisierter Schiedsrichter und institutionelle Gebühren können ein Schiedsverfahren auch kostenintensiv machen. Den Vergleich mit einem staatlichen Verfahren über den kompletten Instanzenzug braucht das Schiedsverfahren aber selbst dann meist nicht zu scheuen. Treffender ist daher die Aussage, dass Schiedsverfahren bei vorausschauender Gestaltung und klarer Streitkonzentration effizienter sein können. Sie sind es auf jeden Fall, wenn es beide Seiten wollen.</p><p>Die Vorteile des Schiedsverfahrens treten im Gesellschaftsrecht jedoch nicht ausnahmslos ein. Das liegt vor allem daran, dass sich bestimmte Streitfragen nicht vollständig aus dem staatlichen Rechtsschutz herauslösen lassen. Das betrifft insbesondere registerrechtliche Maßnahmen. Über die Eintragungen im Handelsregister entscheiden allein die zuständigen Registergerichte. Auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt sich eine praktische Grenze: Zwar können Schiedsgerichte nach § 1041 ZPO vorläufige Maßnahmen anordnen, ihnen fehlt aber die eigene staatliche Vollzugsmacht. In eilbedürftigen Konstellationen wird daher regelmäßig ergänzend staatlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen.</p><p>In der Praxis stehen Schiedsverfahren und staatliche Verfahren deshalb häufig nicht in einem strikten Alternativverhältnis. Vielmehr ergänzen sie sich, und gerade in gesellschaftsrechtlichen Konflikten kommt es nicht selten zu einem Nebeneinander beider Rechtswege.&nbsp;</p><h3>3. Der Einstieg ins Schiedsverfahren</h3><p><strong>3.1 Vorab vereinbarte Schiedsvereinbarung&nbsp;</strong></p><p>Die Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens ist regelmäßig eine bereits vor Entstehung des Konflikts vereinbarte Schiedsklausel. Diese kann Bestandteil des Gesellschaftsvertrags oder in einer gesonderten Schiedsvereinbarung enthalten sein. Rechtsgrundlage ist § 1029 ZPO. Rechtlich handelt es sich bei der Schiedsvereinbarung um einen Prozessvertrag, der grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Gesellschaftsverhältnis zu beurteilen ist. Die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags führt deshalb nicht automatisch auch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Für ihre Wirksamkeit muss die Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen des §&nbsp;1031&nbsp;ZPO erfüllen. Sie bedarf insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies ist dann kein Problem, wenn die Schiedsklausel Teil eines notariell beurkundeten Vertrags ist. Ist dies nicht der Fall und ist an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt, dann muss nach § 1031 Abs. 5 ZPO die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, die ausschließlich die Schiedsvereinbarung umfasst und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Praktisch alle natürlichen Personen sind im Gesellschaftsrecht als Verbraucher anzusehen.</p><p>Für die Praxis besonders wichtig ist eine klare und möglichst präzise Formulierung. Unklare oder zu eng gefasste Klauseln führen häufig zu Streit über ihren Anwendungsbereich und können den Zweck der Schiedsvereinbarung unterlaufen. Typischerweise regelt eine Schiedsklausel die Schiedsinstitution, den Schiedsort, die Zahl und gegebenenfalls die Qualifikation der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, das anwendbare materielle Recht und die Verfahrensordnung.</p><p>Eine nachträgliche, einseitige Korrektur fehlerhaft geschlossener Schiedsvereinbarungen ist grundsätzlich unmöglich; in Betracht kommt aber eine Heilung durch rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren nach § 1031 Abs. 6 ZPO.</p><p>Von erheblicher praktischer Bedeutung ist ferner die Frage, ob neu eintretende Gesellschafter an eine bereits bestehende Schiedsklausel gebunden sind. Ist die Schiedsklausel in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag als Teil der gesellschaftsrechtlichen Verfassung verankert, erfasst sie grundsätzlich auch neu eintretende Gesellschafter kraft Verbandszugehörigkeit. Anders verhält es sich bei individuell zwischen einzelnen Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Diese wirken nur zwischen denjenigen, die sie tatsächlich geschlossen haben. Ein später eintretender Gesellschafter wird in diesem Fall nur durch einen eigenen Beitritt gebunden.</p><p><strong>3.2 Schiedsvereinbarung im Streitfall&nbsp;</strong></p><p>Neben einer vorab vereinbarten Schiedsklausel besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung erst dann zu schließen, wenn der konkrete Streit bereits entstanden ist. Eine solche Ad-hoc-Schiedsvereinbarung setzt allerdings voraus, dass sich sämtliche Konfliktparteien gerade in der bereits eskalierten Situation noch darauf verständigen, den Streit einem Schiedsgericht zu unterwerfen. In der Praxis gelingt dies erfahrungsgemäß eher selten. Deshalb bleibt die im Gesellschaftsvertrag vorweggenommene Schiedsklausel der Regelfall.</p><p><strong>3.3 Ad-hoc und institutionelle Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsverfahren können entweder als Ad-hoc-Verfahren oder als institutionelle Verfahren durchgeführt werden. Beim Ad-hoc-Verfahren organisieren die Parteien das Verfahren weitgehend selbst. Das eröffnet ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, setzt aber zugleich ein Mindestmaß an Kooperation voraus. Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten ist diese Voraussetzung oft nicht erfüllt; schon organisatorische Fragen wie die Bestellung des Schiedsgerichts oder die Abstimmung über Verfahrensregeln können zusätzlichen Konfliktstoff bilden.</p><p>Demgegenüber beruhen institutionelle Schiedsverfahren auf den Regeln einer Schiedsinstitution, etwa der International Chamber of Commerce (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).&nbsp;Diese Schiedsinstitutionen übernehmen administrative Aufgaben und stellen erprobte Verfahrensordnungen zur Verfügung. Das reduziert Blockaderisiken und schafft verlässliche Strukturen. Gerade in Mehrparteienkonstellationen und bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit Beschlussmängelbezug werden institutionelle Verfahren daher in der Praxis deutlich häufiger gewählt als reine Ad-hoc-Verfahren.</p><p>Die zunehmende Verbreitung institutioneller Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht lässt sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("BGH") zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zurückführen. Der BGH hat für Beschlussmängelstreitigkeiten Mindestanforderungen an die Schiedsklausel entwickelt. Nur wenn diese Mindestanforderungen erfüllt sind, kann ein Schiedsspruch eine mit staatlichen Urteilen vergleichbare Bindungswirkung gegenüber allen Gesellschaftern entfalten.</p><p>Diese Anforderungen lassen sich in der Praxis häufig einfacher und rechtssicherer durch die in der Praxis erprobten Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-ERGeS) umsetzen als durch individuell gestaltete Ad-hoc-Schiedsvereinbarungen.</p><h3>4. Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten&nbsp;</h3><p>Besondere praktische und dogmatische Bedeutung kommt der Frage zu, ob Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH schiedsgerichtlich entschieden werden können. Solche Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen nicht nur die unmittelbar streitenden Parteien, sondern typischerweise die Gesellschaft und die Gesamtheit der Gesellschafter. Lange Zeit wurde deshalb bezweifelt, dass sie überhaupt schiedsfähig sind.</p><p>Der BGH hat diese Frage in mehreren Grundsatzentscheidungen schrittweise geklärt. In der Entscheidung "Schiedsfähigkeit I" aus dem Jahr 1996 (BGH, Urteil vom 29.&nbsp;März&nbsp;1996 – II ZR 124/95) ging der BGH noch davon aus, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH grundsätzlich nicht schiedsfähig sind.&nbsp;</p><p>Mit der Grundsatzentscheidung "Schiedsfähigkeit II" aus dem Jahr 2009 (BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08) änderte der BGH seine Rechtsprechung. Seitdem können Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich auch durch Schiedsgerichte entschieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen eingehalten werden.&nbsp;</p><p>In den späteren Entscheidungen "Schiedsfähigkeit III" (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – I ZB 23/16) und "Schiedsfähigkeit IV" (BGH, Urteil vom 23. September 2021 – I ZB 13/21) hat der BGH die entwickelten Grundsätze weiter präzisiert und insbesondere auf andere Gesellschaftsformen übertragen.&nbsp;</p><p>Der BGH verlangt im Kern vier Mindestanforderungen:</p><ul><li data-list-item-id="edb7bd22a260a4c42957b7ba7fd910213"><strong>Erstens</strong> müssen alle betroffenen Gesellschafter an die Schiedsvereinbarung gebunden sein.</li><li data-list-item-id="e7068844d86570c9a7cef4748b6b2a519"><strong>Zweitens</strong> müssen sie von der Einleitung des Verfahrens informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich am Verfahren zu beteiligen, etwa als Partei oder durch Nebenintervention.</li><li data-list-item-id="ef6f29b07ae9a620696f76dacca8d7493"><strong>Drittens</strong> muss eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts gewährleistet sein.</li><li data-list-item-id="e5a052600372e34325ecfe4b0dd9684cd"><strong>Viertens</strong> muss die Schiedsvereinbarung sicherstellen, dass sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.&nbsp;</li></ul><p>Diese Voraussetzungen dienen letztlich dazu, die Wirkung des Schiedsspruchs mit derjenigen eines staatlichen Urteils gleichzustellen. Denn ein stattgebender Schiedsspruch über Beschlussmängel entfaltet – bei wirksamer Schiedsklausel und entsprechender verfahrensrechtlicher Ausgestaltung – über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraft. Daran knüpfen auch die aktuellen Diskussionen zum Aufhebungsverfahren an.</p><p>Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei Kapitalgesellschaften lassen sich die vom BGH entwickelten Grundsätze typischerweise eher abbilden. Bei Personengesellschaften stellen sich zusätzliche Fragen, weil dort traditionell andere Modelle der Beschlussmängelkontrolle gelten. Der BGH hat daher für Personengesellschaften betont, dass eine Übertragung der Grundsätze nur dann in Betracht kommt, wenn die Satzung eine vergleichbare Verfahrenskonzentration vorsieht und die Gesellschaft Beklagte zu sein hat. Für Aktiengesellschaften ist die Lage besonders sensibel. Vor allem bei börsennotierten Gesellschaften setzt das Prinzip der Satzungsstrenge nach §&nbsp;23 Abs. 5 AktG die Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten in die Schiedsgerichtsbarkeit enge Grenzen. Von einem generellen Ausschluss kann zwar nicht gesprochen werden; Schiedsklauseln sind in diesem Bereich jedoch mit erheblichen rechtlichen und praktischen Hürden verbunden.</p><h3>5. Besonderheiten des gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens</h3><p>5.1 Parallelität von Schieds- und staatlichen Verfahren&nbsp;</p><p>Ein typisches Merkmal gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren ist, dass sie häufig nicht isoliert ablaufen. Besonders im einstweiligen Rechtsschutz, aber auch bei registerrechtlichen oder anderen zwingend staatlichen Zuständigkeiten kommt es zu einem Nebeneinander von Schieds- und staatlichen Verfahren. § 1033 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass eine Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte zur Erlangung einstweiliger Maßnahmen nicht ausschließt.</p><p>Diese Parallelität ist praktisch oft unvermeidbar, bringt aber erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Parteien müssen denselben Sachverhalt in unterschiedlichen Verfahrenszusammenhängen vortragen. Während das Schiedsgericht regelmäßig auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zielt, entscheidet das staatliche Gericht im Eilverfahren nur auf summarischer Grundlage. Das erhöht den Abstimmungsaufwand und schafft die Gefahr divergierender Bewertungen.</p><p><strong>5.2 Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsgerichte können nach § 1041 ZPO selbst einstweilige Maßnahmen anordnen. Praktisch sinnvoll ist dies nur dann, wenn das Schiedsverfahren bereits eingeleitet ist oder wenn die Schiedsinstitution ein funktionierendes Eilverfahren gewährleistet. Der praktische Nutzen dieser Möglichkeit stößt jedoch dort an Grenzen, wo es um die tatsächliche Durchsetzung der Maßnahme geht. Das Schiedsgericht verfügt nicht über eigene Vollstreckungsmittel, sodass regelmäßig staatliche Gerichte eingeschaltet werden müssen. In manchen Jurisdiktionen werden Eilentscheidungen nicht für vollstreckungserklärbar gehalten. In besonders eilbedürftigen Konstellationen wird deshalb häufig von vornherein staatlicher Rechtsschutz gesucht.</p><p><strong>5.3 Schiedsfähigkeit gesetzlicher Ansprüche</strong></p><p>Nicht nur vertraglich begründete, sondern auch gesetzliche gesellschaftsrechtliche Ansprüche können grundsätzlich Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Voraussetzung ist vor allem, dass es sich um vermögensrechtliche oder jedenfalls disponibel ausgestaltete Ansprüche handelt und dass der Schutzzweck der betreffenden Norm einer privatautonomen Streitverlagerung nicht entgegensteht.</p><p>Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer präzise formulierten Schiedsklausel. Gesetzliche Ansprüche werden nicht automatisch von jeder gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel erfasst. Vielmehr ist die Klausel auszulegen, und eine zu enge Formulierung kann dazu führen, dass bestimmte Ansprüche trotz Schiedsklausel vor staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.</p><p>Ein wichtiges Beispiel sind die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters nach §§&nbsp;51a, 51b GmbHG. Diese sind dem Grunde nach schiedsfähig. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hängt aber davon ab, ob die Schiedsklausel solche gesetzlichen Ansprüche erfasst. Eine Klausel, die nur Streitigkeiten "im Zusammenhang mit der Satzung" erfasst, kann dafür zu eng sein. Genau dies hat das OLG Celle (Beschl. v. 7. November 2022 – 9 W 87/22) hervorgehoben.</p><p>Auch Organhaftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich schiedsfähig. Dabei handelt es sich regelmäßig um vermögensrechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Leitungsorgane. Einer Schiedsabrede stehen daher auch §§ 50 S. 1, 93 Abs. 4 S. 3 AktG grundsätzlich nicht entgegen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird allerdings diskutiert, ob bestimmte Ausgestaltungen eines Schiedsverfahrens – etwa ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung des Schiedsspruchs – die Schutzmechanismen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG unterlaufen könnten. Vor diesem Hintergrund wird teilweise empfohlen, bei entsprechenden Vereinbarungen vorsorglich die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.&nbsp;</p><p><strong>5.4 Rolle der DIS-ERGeS</strong></p><p>Für die Praxis besonders wichtig sind die "Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" der DIS, kurz: DIS-ERGeS. Sie wurden entwickelt, um die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere von Beschlussmängelstreitigkeiten, handhabbar umzusetzen. Die Literatur betont zu Recht, dass die DIS-ERGeS den Parteien den erheblichen Regelungsaufwand abnehmen, der erforderlich ist, um die vom BGH geforderte Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren zu gewährleisten.</p><p>Ziel der DIS-ERGeS ist es, sicherzustellen, dass ein Schiedsspruch eine vergleichbare Bindungswirkung entfalten kann wie eine gerichtliche Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten. Damit tragen sie den Anforderungen Rechnung, die der BGH hierzu entwickelt hat.</p><p>Diese praktische Bedeutung der DIS-ERGeS wird auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht ("BayObLG") in einem Hinweisbeschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) hervorgehoben, dass eine statutarische Schiedsklausel unter Einbeziehung der DIS-ERGeS grundsätzlich geeignet ist, die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen für Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfüllen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die verfahrensrechtliche Einbindung aller Gesellschafter, wie sie durch die DIS-ERGeS angelegt ist, auch für die spätere gerichtliche Kontrolle des Schiedsspruchs von Bedeutung sein kann.</p><h3>6. Umgang mit dem Schiedsspruch und weiterer Verfahrensgang&nbsp;</h3><p><strong>6.1 Keine zweite Instanz</strong></p><p>Ein wesentlicher Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass das Schiedsverfahren regelmäßig einstufig ausgestaltet ist. Der Schiedsspruch hat nach §&nbsp;1055 ZPO grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Eine umfassende zweite Tatsachen- oder Rechtsinstanz gibt es nicht. Das ist einer der Gründe, warum die sorgfältige Auswahl der Schiedsrichter im Vorfeld so bedeutsam ist.</p><p>Das bedeutet allerdings nicht, dass jede staatliche Kontrolle ausgeschlossen wäre. Vielmehr bestehen mit dem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO und – bei internationalen Konstellationen – mit den Versagungsgründen der New Yorker Konvention begrenzte Kontrollmechanismen. Diese betreffen überwiegend Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße, nicht aber eine umfassende Neubewertung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs.</p><p><strong>6.2 Vollstreckbarerklärung Und Selbstvollzug&nbsp;</strong></p><p>Ob ein Schiedsspruch einer Vollstreckbarerklärung bedarf, hängt von seinem Inhalt ab. Leistungsschiedssprüche, etwa zur Zahlung, Herausgabe oder Abgabe einer Willenserklärung, müssen grundsätzlich nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie zwangsweise durchgesetzt werden können.</p><p>Anders liegt es bei feststellenden Schiedssprüchen. Gerade in Beschlussmängelstreitigkeiten besteht die Entscheidung häufig darin, dass die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Wirksamkeit eines Beschlusses festgestellt wird. Solche Entscheidungen entfalten ihre Wirkung grundsätzlich unmittelbar. Ein zusätzlicher staatlicher Vollstreckungsakt ist hierfür nicht erforderlich. Praktisch kann dennoch ein Bedürfnis bestehen, jedenfalls hinsichtlich der Kosten eine vollstreckbare Grundlage zu schaffen.&nbsp;</p><p><strong>6.3 Anerkennung und Vollstreckung im Ausland</strong></p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der internationalen Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Grundlage hierfür ist die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958, die von über 170 Staaten ratifiziert wurde.</p><p>Nach deutschem Recht richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der New Yorker Konvention. Die staatlichen Gerichte prüfen dabei lediglich das Vorliegen der formellen Voraussetzungen sowie das Fehlen der in der Konvention vorgesehenen Versagungsgründe, etwa schwerwiegender Verfahrensmängel oder eines Verstoßes gegen den <i>ordre public</i>.</p><p><strong>6.4 Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO)</strong></p><p>Der einzige staatliche Rechtsbehelf gegen einen inländischen Schiedsspruch ist der Antrag auf Aufhebung nach § 1059 ZPO. Dieses Verfahren ist keine Berufung und keine zweite Instanz, sondern ein eigenständiges staatliches Kontrollverfahren mit begrenztem Prüfungsumfang. Das Gericht prüft insbesondere, ob einer der gesetzlich abschließend geregelten Aufhebungsgründe vorliegt; eine sachliche Neubewertung des Streitstoffs findet wegen des Verbots der <i>révision au fond</i> nicht statt.</p><p>Besondere praktische Relevanz hat § 1059 ZPO bei Schiedssprüchen über Beschlussmängel. Hier stellt sich die zusätzliche Frage, wem gegenüber der Schiedsspruch und gegebenenfalls auch seine Aufhebung wirkt. Nach der neueren Literatur und Rechtsprechung ist insoweit zu differenzieren: Nur der stattgebende Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder positive Beschlussfeststellungsschiedsspruch kann über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraftwirkungen entfalten. Abweisende Schiedssprüche wirken grundsätzlich nur <i>inter partes</i>. Entsprechend erstreckt sich auch die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung über die Parteien hinaus nur dann, wenn ein rechtskrafterstreckender, also stattgebender Beschlussmängelschiedsspruch aufgehoben wird.</p><p>Genau an diesem Punkt setzt der Hinweisbeschluss des BayObLG vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) an. Das Gericht hatte zu klären, wie ein Aufhebungsverfahren zu führen ist, wenn ein Beschlussmängelschiedsspruch mehrere Gesellschafter betrifft, aber nur einzelne Parteien einen Aufhebungsantrag stellen. Das BayObLG hat hierzu entschieden, dass die §§ 62 und 69 ZPO entsprechend anzuwenden sein können. Danach sind diejenigen Parteien, die am Schiedsverfahren beteiligt waren, im Aufhebungsverfahren aber zunächst untätig bleiben, als notwendige Streitgenossen zuzuziehen. Dadurch kann die Entscheidung einheitlich gegenüber sämtlichen Schiedsparteien ergehen. Zugleich hat das Gericht hervorgehoben, dass die fristgerechte Antragstellung eines Gesellschafters die Frist auch für die übrigen auf derselben Seite Beteiligten wahrt.</p><p>Nicht in gleicher Weise zu beteiligen sind nach dem BayObLG sogenannte "Betroffene" im Sinne der DIS-ERGeS, die zwar über das Schiedsverfahren informiert wurden, sich daran aber nicht als Partei oder Nebenintervenient beteiligt haben. Gleichwohl kann sich die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung auch auf sie erstrecken, sofern die Schiedsklausel und die DIS-ERGeS eine entsprechende Bindungswirkung vorsehen.</p><p>In der Literatur wird dieser Ansatz nicht uneingeschränkt geteilt. Kritisch wird insbesondere angemerkt, dass das Aufhebungsverfahren nicht als Fortsetzung des Schiedsverfahrens verstanden werden darf. Vielmehr sei sicherzustellen, dass allen von der Entscheidung betroffenen Personen rechtliches Gehör gewährt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beschlussmängelschiedssprüchen nicht nur die Aufhebungsgründe, sondern auch die Beteiligtenstruktur und die Reichweite der Entscheidung sorgfältig berücksichtigt werden müssen.</p><p>Für die Gestaltungspraxis ist das ein wichtiger Befund. Wer eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten formuliert, sollte nicht nur das Erkenntnisverfahren selbst, sondern auch die spätere gerichtliche Kontrolle mitdenken. Das betrifft insbesondere Beschlussmängelstreitigkeiten, bei denen die Wirkungen des Schiedsspruchs und seiner möglichen Aufhebung über die unmittelbaren Parteien hinausreichen können.</p><h3>7. Fazit</h3><p>Schiedsverfahren sind ein wirkungsvolles Instrument zur Lösung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Ihre Stärken liegen in der Flexibilität, der Vertraulichkeit, der Möglichkeit zur Auswahl fachkundiger Schiedsrichter und der internationalen Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Gerade in komplexen, sensiblen oder grenzüberschreitenden Gesellschafterkonflikten können sie gegenüber staatlichen Verfahren erhebliche Vorteile bieten.</p><p>Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht kein in sich geschlossenes Parallelsystem zur staatlichen Gerichtsbarkeit ist. Staatliche Gerichte bleiben insbesondere bei Registersachen, im Eilrechtsschutz und bei der nachgelagerten Kontrolle von Schiedssprüchen unverzichtbar. Besonders Beschlussmängelstreitigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Gestaltung der Schiedsklausel und an die Verfahrensorganisation.</p><p>Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hierfür praxistaugliche und rechtssichere Strukturen. Die aktuelle Diskussion zum Aufhebungsverfahren von Beschlussmängelschiedssprüchen zeigt zudem, dass die Besonderheiten gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren nicht mit dem Erlass des Schiedsspruchs enden. Wer Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht wirksam nutzen will, muss deshalb den gesamten Verfahrenszyklus im Blick behalten – von der Formulierung der Schiedsklausel bis zur möglichen Aufhebung nach § 1059 ZPO.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher<br>Dr. Moritz Jenne</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 11:01:07 +0100</pubDate>
                        <title>Trump Zölle zweiter Akt – nach dem Supreme Court und der Rückzahlung kommt die nächste Welle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trump-zoelle-zweiter-akt-nach-dem-supreme-court-und-der-rueckzahlung-kommt-die-naechste-welle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteilen vom 20.02.2026 hat der Oberste Gerichtshof der USA entschieden, dass einige der gegen mehrere Länder verhängten Zölle unrechtmäßig sind, denn der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) verleiht dem Präsidenten keine Befugnis, weitreichende Einfuhrzölle zu erheben.&nbsp;</p><p>Nicht entschieden hat der Supreme Court über Zölle, die nicht aufgrund des umstrittenen Notstandsgesetzes, sondern auf anderen Grundlagen eingeführt wurden.</p><p>Als Reaktion auf die Urteile kündigte Trump einen zusätzlichen weltweiten Zoll von erst 10%, und kurz darauf 15 % auf Einfuhren an, die nach der gesetzlichen Grundlage nur 150 Tage gelten dürfen - es sei denn, der Kongress stimmt zu. Auch an der Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Grundlage bestehen erhebliche Zweifel. Daher ist die Regierung auf der Suche nach anderen Rechtsgrundlagen, die als Grundlage für neue zusätzliche Zölle dienen könnten; beispielsweise unter dem Aspekt, ob strukturelle Überkapazitäten in Fertigungssektoren in der EU und anderen Ländern oder Sklavenarbeit die US-Wirtschaft benachteiligen.</p><p>Die Vereinbarungen zwischen den USA und anderen Ländern, darunter der EU, über gegenseitige Zölle stehen unter politischem und rechtlichem Druck. In der EU hat das Parlament ihnen noch nicht zugestimmt.</p><h3><span>Für die Rückerstattung von Zöllen ist keine Klage erforderlich</span></h3><p>Auch nachdem der Supreme Court viele von Trumps Zöllen für unrechtmäßig erklärt hat, bleiben viele Fragen offen. Unklar blieb zunächst, ob bzw. wie die bereits geleisteten Zölle zurückerstattet werden. Nachdem die US-Regierung versucht hatte, ein Berufungsgericht unterhalb des Obersten Gerichtshofs davon zu überzeugen, dass Rückerstattungen zahlreiche komplizierte Fragen aufwerfen und eine monatelange Überprüfung erforderlich machen würden, lehnte das Berufungsgericht den Antrag der Regierung auf viermonatige Verfahrensverzögerung ab. Stattdessen verwiesen die Richter den Fall zurück an die zuständige Vorinstanz, das Gericht für internationalen Handel in New York. Dieser entschied, dass alle Importeure – nicht nur diejenigen, die Klage eingereicht haben – Anspruch auf Zollrückerstattungen gemäß IEEPA haben. Mehr als 300.000 Importeure sind von der Entscheidung betroffen, wobei die Mehrheit kleinere Unternehmen sind, aber auch große asiatische Unternehmen, sofern sie als "importer of record" auftreten. Anders als etwa in der EU wird die Rückforderung von Zöllen langsam vonstatten gehen und möglicherweise zu vielen Klagen führen.</p><h3><span>Die Unsicherheit und Unruhe in der Weltwirtschaft bleibt</span></h3><p>Unklar bleibt, was die Entscheidung des Supreme Courts für die zahlreichen Staaten bedeutet, mit denen die USA zuvor bilaterale Handelsvereinbarungen geschlossen hatten – darunter auch die EU. Der am 27. Juli 2025 zwischen den USA und der EU ausgehandelte „Turnberry-Deal“ sah neben einer Begrenzung der US-Zölle auf EU-Waren von etwa 15 % auch EU-Zugeständnisse beim Marktzugang für US-Agrarprodukte sowie eine engere Zusammenarbeit in Energiefragen und bei strategischen Industrien vor. Rechtsverbindlich ist die gemeinsame Erklärung jedoch nicht. Beide Seiten müssen die vereinbarten Punkte erst noch umsetzen. Die EU-Kommission erklärte (bisher), an den Vereinbarungen festhalten zu wollen.&nbsp;</p><p>Das Europäische Parlament hatte die Beratungen zur Umsetzung des EU-US-Abkommens vor dem Hintergrund des Urteils des Supreme Courts zunächst unterbrochen. Wie die EU-Parlamentspräsidentin Metsola bei der Konferenz „Europe 2026“ am 17. März 2026 äußerte, könnten die USA aber zu Ende März mit der weiteren Umsetzung des Zolldeals rechnen. So bestehe mittlerweile Klarheit über den handelspolitischen Kurs der USA. Details dazu, warum sie den Weg für die Umsetzung frei sieht, nannte Metsola in ihrer Rede jedoch nicht. Aus wirtschaftspolitischer Sicht erscheint es sinnvoll, zu den Vereinbarungen zu stehen, um den Wirtschaftsbeziehungen erst einmal einen stabilen Rahmen zu geben. Die Unsicherheit für europäische Unternehmen bleibt einstweilen bestehen.</p><h3><span>Was kommt jetzt?</span></h3><p>Unmittelbar nach dem Urteil des Supreme Courts kündigte US-Präsident Trump bereits an, andere Instrumente nutzen zu wollen, um seine Zollpolitik durchzusetzen. Schließlich wird der bereits angekündigte Zoll von 10 bzw. 15 % mit einer Höchstdauer von 150 Tagen nur eine Übergangslösung darstellen können. Sicher ist eines: Die Weltwirtschaft wird unter einer Trump-Regierung noch weitere drei Jahre durchgerüttelt werden.</p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 12:40:29 +0100</pubDate>
                        <title>Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chef-ich-bin-und-bleib-dann-mal-im-urlaub-aktuelle-arbeits-und-reiserechtliche-fragestellungen</link>
                        <description>Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen und militärische Konflikte können Reisen unerwartet unterbrechen und Betroffene vor schwierige Fragen stellen: Wer trägt meine Kosten für eine verlängerte Zeit in der Unterkunft? Welche Rechte habe ich gegenüber Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern? Und welche Auswirkungen ergeben sich für mein Arbeitsverhältnis? Gerade in Ausnahmesituationen ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Hierzu soll dieser Beitrag einen ersten Überblick schaffen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>I. Arbeitsrechtliche Aspekte</span></h3><h4><span>1. Arbeitsrecht im Ausnahmezustand: Keine Rückreise – kein Lohn?</span></h4><p>Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten haben dazu geführt, dass viele Reisende nach Aufenthalten in Dubai und anderen Regionen der Vereinigten Arabischen Emirate unerwartet nicht nach Deutschland zurückkehren können. Dies wirft arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Zeiten der verhinderten Arbeitsaufnahme. Nach der geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich und zudem rechtzeitig erbracht wird. Wegen des (meist) festen Zeitbezugs der zu erbringenden Arbeitsleistung kann diese nach Zeitablauf nicht mehr nachgeholt werden. Es handelt sich um eine sog. <i>absolute Fixschuld</i>. Bleibt die Arbeitsleistung aus, entfällt auch die Vergütungspflicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.</p><p>Das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Arbeitnehmer (sog. <i>Wegerisiko</i>). Auch Flugausfälle oder Reisebeschränkungen aufgrund einer allgemein angespannten Sicherheitslage zählen zum Wegerisiko und gehören nicht zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zudem findet §&nbsp;616 BGB, der in engen Grenzen eine Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehenden, in der Person liegenden, unverschuldeten Hinderungsgründen vorsieht, in derartigen Fällen keine Anwendung. Denn eine großflächige Gefahrenlage begründet keine individuelle, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht daher nicht.</p><h3><span>2. Verspätete Rückkehr – drohen Abmahnung oder sogar Kündigung?</span></h3><p>Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub aufgrund des Ausbruchs einer Krisensituation unverschuldet nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren, so beruht dies auf äußeren Umständen außerhalb seines Einflussbereichs. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung kommen regelmäßig nicht in Betracht, da es an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt. Diese wäre jedoch Voraussetzung für eine Abmahnung oder (verhaltensbedingte) Kündigung.</p><p>Das Vorgenannte entbindet den Arbeitnehmer jedoch nicht von der Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Situation zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Rückkehr zu prüfen. Arbeitnehmer sollten alternative Flugverbindungen oder andere realistische Rückreisemöglichkeiten in Betracht ziehen, sofern diese verfügbar und zumutbar sind. Werden solche Optionen ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt oder bleibt die Kommunikation mit dem Arbeitgeber aus, kann eine Abmahnung in Betracht kommen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte jedoch in aller Regel ausscheiden.</p><h4><span>3. "Workation" als Notlösung? Warum spontane Auslandsarbeit rechtlich heikel bleibt.</span></h4><p>Fraglich ist, ob in Fällen eines unfreiwillig verlängerten Auslandsaufenthalts eine vorübergehende Tätigkeit – z.B. aus Dubai - zulässig wäre, um für diese Zeit den Anspruch auf Vergütung aufrechtzuerhalten. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit im Ausland besteht jedoch nicht. Der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. Beschäftigte können daher nicht selbst entscheiden, ihre Tätigkeit spontan aus dem Ausland fortzuführen.</p><p>Eine "Workation" ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber der Tätigkeit im Ausland ausdrücklich zustimmt. Arbeitgeber müssen in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Aspekte prüfen, darunter aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorgaben des Gastlandes, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, steuerrechtliche Fragen sowie Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Gerade aufgrund der Vielzahl rechtlicher Fragen wird es auch aus praktischen Gründen kaum möglich sein, kurzfristig eine Lösung für gestrandete Urlauber zu finden.</p><h3><span>II. Reiserechtliche Aspekte</span></h3><h4>1. Maßgeblicher Unterschied: Pauschal- oder Individualreise:</h4><p>Zunächst ist zwischen Pauschal- und Individualreisenden zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist rechtlich von zentraler Bedeutung, da sich aus der jeweiligen Buchungsform unterschiedliche Ansprüche ergeben. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt der Reise eine Rolle, insbesondere die Frage, ob sich die betroffene Person bereits am Reiseziel befindet oder die Reise noch bevorsteht. Beide Faktoren beeinflussen maßgeblich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.</p><h4>2. Welche Rechte hat der gestrandete Pauschalreisende?</h4><p>Befindet sich ein Reisender bereits am Urlaubsort und kann die Rückreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant erfolgen, greifen besondere Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts. Der Reiseveranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet für Verpflegung sowie eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kostenübernahme für bis zu drei Übernachtungen, sofern "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Darunter fallen Ereignisse, die sich der Kontrolle des Veranstalters entziehen und auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Beispiele hierfür sind internationale Konflikte, Naturkatastrophen oder globale Gesundheitskrisen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Unterstützungsleistung verlängern. Dies gilt etwa bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Schwangeren, Minderjährigen oder Reisenden mit gesundheitlichen Einschränkungen.</p><p>Daneben trifft den Reiseveranstalter eine umfassende Pflicht zur Bereitstellung relevanter Informationen über medizinische Einrichtungen, lokale Behörden sowie Möglichkeiten der konsularischen Hilfe. Dem Veranstalter ist zudem die Gelegenheit zu geben, selbst eine Rückreisemöglichkeit zu organisieren. Urlauber sollten den Reiseveranstaltern eine angemessene Frist setzen und die Kontaktaufnahme aus Nachweisgründen per E-Mail über die offizielle Kunden- oder Notfallhotline vornehmen.</p><p>Kommt es infolge der außergewöhnlichen Umstände zu einer verspäteten Rückkehr oder wird die Reise anderweitig erheblich beeinträchtigt, liegt rechtlich regelmäßig ein Reisemangel vor. Ein solcher Mangel berechtigt grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Die Höhe der Minderung richtet sich daher nach der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. Schadensersatzansprüche bestehen in der Regel nicht, da ein Verschulden fehlt.</p><h4>3. Kann man vor Urlaubsantritt kostenfrei vom Urlaub zurücktreten?</h4><p>Anders gestaltet sich die Situation, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde und für das Zielgebiet eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Reisewarnung kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz dafür ist, dass die Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchführbar sein wird. Nur mit einer entsprechend negativen Prognoseentscheidung können Reisende bei Pauschalreisen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der bereits gezahlte Reisepreis ist dann vollständig zu erstatten. Diese Regelung soll Verbraucher davor schützen, erhebliche Risiken im Zusammenhang mit internationalen Krisen oder Sicherheitslagen einzugehen.</p><h4>4. Sorgenkind: Gabelflüge mit Zwischenstopp in Gebieten, welche Gegenstand einer aktuellen Reisewarnung sind.</h4><p>Eine rechtlich bislang nicht abschließend geklärte Konstellation betrifft Flüge, bei denen ein Krisengebiet lediglich als Zwischenstopp vorgesehen ist. Entscheiden sich Reisende in solchen Fällen wegen Sicherheitsbedenken gegen den Antritt des Fluges, obwohl dieser planmäßig stattfinden soll, kann die Durchsetzung von Ansprüchen problematisch sein. Nach derzeitiger Einschätzung bestehen in solchen Situationen häufig keine klaren Ansprüche, da die Leistung grundsätzlich hätte erbracht werden können. Die konkrete Bewertung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.</p><h4>5. Was gilt für Urlauber, die eine Individualreise gebucht haben?</h4><p>Für Individualreisende gelten grundsätzlich andere Rahmenbedingungen als für Pauschalreisende. Maßgeblich ist hier vor allem der jeweilige Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft. Diese bleibt verpflichtet, die vertraglichen Leistungspflichten im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Darüber hinaus können sich Reisende in Krisensituationen an die zuständigen Auslandsvertretungen wenden.</p><p>Auf Grundlage des Konsulargesetzes leisten deutsche Auslandsvertretungen Unterstützung, etwa durch Informationsbereitstellung, organisatorische Hilfe oder in besonderen Notlagen auch durch koordinierte Rückholmaßnahmen. Dabei werden vorrangig besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigt, beispielsweise Familien mit Kindern, Kranke oder Schwangere.&nbsp;</p><h4>6. Evakuierungsflüge - Vollkasko oder staatliche Pflicht?</h4><p>In der Praxis ist es üblich, dass bei staatlich organisierten Rückholflügen eine Kostenbeteiligung erhoben wird, da private Reisen grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich liegen, für deren Risiken der Staat nicht uneingeschränkt haftet. Je nach Entfernung ist mit Gebührenbescheiden zwischen EUR&nbsp;200 und EUR&nbsp;1.000 zu rechnen.</p><p>Anna Kubitz<br>Sarah Peters</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 16:05:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Telura bei Pre-Seed-Finanzierungsrunde</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 10. März 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat das DeepTech-Startup Telura rechtlich umfassend bei einer erfolgreichen Pre-Seed-Finanzierungsrunde beraten. Die Finanzierungsrunde mit einem Volumen von rund EUR 4 Mio. (ca. USD 5 Mio.) wurde vom Berliner DeepTech-Investor Nucleus Capital angeführt. Weitere Investoren sind Possible Ventures aus München sowie First Momentum Ventures aus Karlsruhe.</p><p class="text-justify">Das 2025 von Philipp Engelkamp und Andrew Welling gegründete Unternehmen mit Sitz in München entwickelt ein neuartiges Bohrsystem der nächsten Generation für den Zugang zu tiefen geothermischen Ressourcen. Ziel des Unternehmens ist es, Geothermie als zuverlässige erneuerbare Energiequelle zugänglicher sowie bezahlbarer und sicherer zu machen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das eingeworbene Kapital soll insbesondere in Weiterentwicklung der Technologie, den Ausbau des Teams sowie in erste Pilotprojekte und die Vorbereitung des Markteintritts fließen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Telura umfassend bei der Strukturierung und Umsetzung der Finanzierungsrunde.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Telura:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg und Berlin), Julius Bauer (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 10:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterstreit-unterlassungsverfuegung-verpflichtet-nicht-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste</link>
                        <description>Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, bietet diese einstweilige Verfügung keine Grundlage für die Durchsetzung der Einreichung der ursprünglichen Liste. Hierfür bedarf es eines weiteren Titels.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH Einziehungsbeschlüsse gefasst, haben die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafter ausweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen zu lassen, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung entschieden ist. Wurde bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, besteht auch die Möglichkeit der betroffenen Gesellschafter, die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ursprüngliche Gesellschafterliste wieder einzureichen, die die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter als Gesellschafter ausweist. Die Stellung als Listengesellschafter ist insbesondere wegen der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG von großer Bedeutung. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann Teilnahme-, Stimm-, Minderheiten- und Gewinnbezugsrechte für sich in Anspruch nehmen.</p><p>Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde, auch als Grundlage für die Vollstreckung der Wiedereinreichung der ursprünglichen Liste dienen kann, wenn die Gesellschaft nach Erlass der Unterlassungsverfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem der Entscheidung des OLG&nbsp;Köln zugrunde liegenden Fall fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur sofortigen Einziehung der Geschäftsanteile zweier Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund. Die beiden Gesellschafter erwirkten sodann beim LG&nbsp;Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.</p><p>Nach dem Erlass dieser Verfügung reichte die Gesellschaft verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister. Wegen dieses Verstoßes wurde gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR&nbsp;20.000,- verhängt. Die beiden Gesellschafter, deren Anteile eingezogen wurden, verlangten die zusätzliche Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Gesellschaft zu erwirken. Nach ihrer Ansicht sollte sich diese Einreichungspflicht jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in der einstweiligen Verfügung ergeben.</p><p>Das LG&nbsp;Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Gesellschafter sofortige Beschwerde eingelegt.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Köln</span></h3><p>Das OLG&nbsp;Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung. Die erlassene einstweilige Verfügung untersage es der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweise. Hieraus ergebe sich weder die Verpflichtung der Gesellschaft, eine unter Verstoß gegen diese Verfügung eingereichte Liste wieder zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes rechtfertigen könne.</p><p>Für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels entscheidend. Ausgehend hiervon ergebe sich, dass das Landgericht allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des §&nbsp;890&nbsp;ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des §&nbsp;888&nbsp;ZPO. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Liste zu korrigieren bzw. die ursprüngliche Liste einzureichen, um so den Zustand wiederherzustellen, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollte. Das ändere aber nichts daran, dass zur Vollstreckung dieser Pflicht ein weiterer, auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteter Titel erforderlich sei.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung des OLG Köln für Gesellschafter, die von einer Einziehung betroffen sind, unbefriedigend erscheinen. Indes sind sie keinesfalls schutzlos gestellt: Mittels einer weiteren einstweiligen Verfügung können sie die Gesellschaft gerichtlich dazu verpflichten lassen, die ursprüngliche Liste wieder einzureichen. Dies kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zwar ist hierfür ein weiteres Verfahren erforderlich. Jedoch ist dieses mit keinem großen Aufwand verbunden, da im Wesentlichen auf die Antragsschrift im ersten Verfahren zurückgegriffen werden kann. In aller Regel dürfte die Verfügung auch zügig erlassen werden, da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Entscheidung über die Unterlassungsverfügung gerichtlich geprüft wurde.</p><p>Zudem kann sich die Gesellschaft gegenüber den betroffenen Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die formelle Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG berufen, wenn –&nbsp;wie in dem hier entschiedenen Fall&nbsp;– die Gesellschaft entgegen einer gerichtlichen Anordnung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ungeachtet der anderslautenden Gesellschafterliste weiterhin als Gesellschafter zu behandeln hat. Gutgläubigen Dritten gegenüber entfaltet die Gesellschafterliste zwar eine Außenwirkung. Die Gefahr eines Verlusts der Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten wird aber dadurch entschärft, dass nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist.</p><p>OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 15:52:10 +0100</pubDate>
                        <title>Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB in der Praxis – Haftungsfallen, Beweisprobleme und Besonderheiten des Streckengeschäfts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ruegeobliegenheit-nach-377-hgb-in-der-praxis-haftungsfallen-beweisprobleme-und-besonderheiten-des-streckengeschaefts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den praxisrelevantesten und zugleich streitanfälligsten Vorschriften des Handelsrechts. § 377 HGB zwingt Kaufleute dazu, gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen. Unterbleibt dies, gilt die Ware grundsätzlich als genehmigt – mit gravierenden Konsequenzen für Gewährleistungsansprüche.</p><p>Der folgende Beitrag soll zentrale Problemfelder, die in der Praxis immer wieder zu Konflikten führen, beleuchten.</p><h3>1. Unklare Untersuchungsfristen je nach Warentyp – Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln</h3><p>Ein zentrales Praxisproblem des § 377 HGB liegt in der engen Verknüpfung zweier Fragen: Wie lange darf der Käufer untersuchen – und welche Mängel hätte er dabei erkennen müssen? Die Unsicherheit über die konkrete Untersuchungsfrist ist unmittelbar mit der schwierigen Abgrenzung zwischen offenen und verdeckten Mängeln verbunden.</p><p><strong>1.1 Keine starren Fristen – sondern einzelfallabhängige Maßstäbe</strong></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) betont in ständiger Rechtsprechung, dass es keine festen Fristen für die Untersuchung gibt. Vielmehr sind Kriterien wie:&nbsp;</p><ul><li>Art und Beschaffenheit der Ware</li><li>Umfang und Komplexität der Lieferung</li><li>Branchenübungen</li><li>Organisation des Betriebs&nbsp;</li></ul><p>entscheidend.&nbsp;</p><p>Unabhängig von diesen Kriterien lässt sich festhalten, dass im kaufmännischen Verkehr ein strenger Maßstab gilt. Eine erste, stichprobenartige Untersuchung hat regelmäßig innerhalb eines Werktages nach Ablieferung zu erfolgen. Bei verderblichen Waren ist unverzüglich – faktisch sofort – mit der Prüfung zu beginnen, wohingegen bei technisch komplexen Produkten sich die Untersuchungsdauer hingegen auf mehrere Tage, in Ausnahmefällen bis zu etwa einer Woche, erstrecken kann.</p><p><strong>1.2 Die Abgrenzung als haftungsentscheidender Dreh- und Angelpunkt</strong></p><p>Ob ein Mangel als „offen“ oder „verdeckt“ einzuordnen ist, entscheidet über den Fristbeginn – und damit häufig über den Bestand oder Verlust von Gewährleistungsrechten.</p><p>Offene Mängel sind solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, wohingegen verdeckte Mängel, wie die Bezeichnung bereits vermuten lässt, auch bei sorgfältiger Erstprüfung nicht feststellbar sind.</p><p>Die praktische Schwierigkeit liegt darin, dass die Frage, ob ein Mangel „offen“ war, rückblickend anhand der objektiv geschuldeten Untersuchungsintensität beurteilt wird. Maßstab ist also nicht, was der Käufer tatsächlich geprüft hat, sondern was er bei ordnungsgemäßer Organisation hätte prüfen müssen.</p><p>Damit verschränken sich beide Problemkreise:</p><p>Ist die Untersuchungsfrist eng zu bemessen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mangel als offen gilt, was in der Konsequenz bedeutet, dass die Rügefrist bereits mit Ablieferung zu laufen beginnt. Erfolgt dann keine unverzügliche Anzeige, greift die Genehmigungsfiktion des § 377 HGB.</p><p>Bei verdeckten Mängeln verschiebt sich der Fristbeginn hingegen auf den Zeitpunkt der Entdeckung. Doch auch hier ist streitig, wann ein Mangel bei gehöriger Untersuchung hätte erkannt werden können – eine Frage, die regelmäßig sachverständige Klärung erfordert.</p><h3>2. Beweisprobleme bei unterlassener oder verspäteter Rüge</h3><p>In streitigen Auseinandersetzungen entscheidet häufig die Beweislastverteilung über Erfolg oder Misserfolg. Die Grundsätze hierbei lauten:</p><ul><li>Ablieferung der Ware: Beweislast beim Verkäufer</li><li>Unverzügliche Untersuchung: Beweislast beim Käufer</li><li>Nicht-Erkennbarkeit eines verdeckten Mangels: Beweislast beim Käufer</li><li>Zeitpunkt der Entdeckung: Beweislast beim Käufer</li><li>Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge: ebenfalls Beweislast beim Käufer</li></ul><p>Es empfiehlt sich daher, dass Kaufleute daher interne Prüf- und Dokumentationsprozesse so ausgestalten, dass Untersuchung und Rüge im Streitfall beweisbar bleiben (z.B. Prüfprotokolle, E-Mail-Archivierung, Wareneingangsdokumentation).</p><h3>3. Besondere Herausforderungen im Streckengeschäft</h3><p>Im modernen Wirtschaftsverkehr – insbesondere im Rahmen von Just-in-Time-Strukturen – gewinnt das sogenannte Streckengeschäft zunehmend an Bedeutung. Hierbei handelt es sich um ein Modell, bei dem ein Verkäufer an einen Erstkäufer veräußert, welcher wiederum die Ware an einen Zweitkäufer weiterveräußert. Die Lieferung erfolgt jedoch direkt vom Verkäufer an den Zweitkäufer als Endabnehmer. Der Erstkäufer erhält die Ware faktisch nie in Besitz.</p><p><strong>3.1 Rüge entlang der Vertragshierarchie</strong></p><p>Aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse muss die Mängelrüge grundsätzlich entlang der Vertragskette erfolgen:</p><p>Zweitkäufer →&nbsp;Erstkäufer → Verkäufer</p><p>Zwischen Zweitkäufer und Erstkäufer muss die Rüge unverzüglich erfolgen. Anschließend hat der Erstkäufer den Mangel ebenfalls unverzüglich gegenüber seinem Verkäufer anzuzeigen.</p><p>Eine Direktanzeige des Zweitkäufers beim Verkäufer kann lediglich im Einzelfall genügen, um auch das Verhältnis Verkäufer–Erstkäufer fristwahrend zu beeinflussen.</p><p><strong>3.2 Kein Zugriff des Erstkäufers auf die Ware</strong></p><p>Ein zentrales Spannungsfeld entsteht dadurch, dass der Erstkäufer im Streckengeschäft häufig mangels faktischen Besitzes an der Ware keine tatsächliche Prüfmöglichkeit besitzt. Gleichwohl trifft ihn die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB weiterhin.</p><p>Er kann die Untersuchung faktisch dem Zweitkäufer überlassen, muss jedoch organisatorisch sicherstellen, dass dieser ihn unverzüglich über etwaige Mängel informiert.</p><p>Besonders problematisch wird die Konstellation, wenn der Zweitkäufer kein Kaufmann ist. Zwar gilt § 377 HGB unmittelbar nur im beiderseitigen Handelskauf, dennoch wirken die handelsrechtlichen Pflichten im Verhältnis Erstkäufer–Verkäufer fort. Über die Regressregelungen der §§ 478 Abs. 1, 445a Abs. 4 sowie § 327 Abs. 5 BGB wird der Erstkäufer so behandelt, als habe er die Ware selbst erhalten und ordnungsgemäß geprüft.</p><p>Kommt es zu vermeidbaren Verzögerungen, muss sich der Erstkäufer die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB zurechnen lassen.</p><p>Allerdings dürfen an die Geschwindigkeit der Rüge keine identischen Maßstäbe angelegt werden wie bei einer Direktlieferung an den Erstkäufer. Es wäre widersprüchlich, wenn der Verkäufer einer Direktlieferung zustimmt, zugleich aber eine ebenso schnelle Mängelanzeige verlangt, wie sie bei eigener Wareneingangskontrolle möglich wäre.</p><p><strong>3.3 Erwartungshaltungen und Zumutbarkeit</strong></p><p>In der Praxis besteht häufig eine unangemessene Erwartungshaltung seitens der Verkäufer, wonach Mängelanzeigen im Streckengeschäft „sofort“ erfolgen müssten.</p><p>Maßgeblich bleibt jedoch der objektive Maßstab der Unverzüglichkeit. Entscheidend ist damit die unverzügliche Rüge durch den Zweitkäufer gegenüber dem Erstkäufer sowie die unverzügliche Weiterleitung durch den Erstkäufer an seinen Verkäufer.</p><p>Grundsätzlich führen damit nur schuldhafte Verzögerungen zum Rechtsverlust.</p><p><strong>3.4 Abänderung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)</strong></p><p>Regelmäßig versuchen Unternehmen, die Rügeobliegenheit durch AGB zu modifizieren – etwa durch Verkürzung oder Verlängerung von Fristen. Eine formularmäßige Abweichung bei offenen Mängeln verstößt jedoch regelmäßig gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie mit dem Grundgedanken des § 377 HGB unvereinbar ist.</p><p>Individualvertraglich kann § 377 HGB hingegen zugunsten des Käufers abbedungen werden, solange die Vereinbarung nicht gegen § 138 BGB verstößt.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB ist kein bloßes Formalinstrument, sondern eine haftungsrechtliche Weichenstellung. Unklare Fristen, Beweislastprobleme, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen offenen und verdeckten Mängeln sowie komplexe Lieferketten führen in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Rechtsverlusten.</p><p>Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Prozesse an den Anforderungen des Handelsrechts auszurichten und insbesondere im Streckengeschäft klare vertragliche sowie organisatorische Regelungen zu treffen. Vorhanden sein sollten klare Wareneingangsprozesse, dokumentierte Prüfstandards, Eskalations- und Weiterleitungsmechanismen oder auch Schulungen der Mitarbeiter. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Unternehmer, ihre bestehenden Verträge regelmäßig rechtlich überprüfen zu lassen und diese bei Bedarf durch einen Rechtsanwalt anpassen zu lassen, um Unklarheiten zu vermeiden und die Anforderungen des § 377 HGB vertraglich möglichst eindeutig abzubilden. Nur so lassen sich die erheblichen Risiken eines verspäteten oder unterlassenen Mängelrügeschreibens vermeiden.&nbsp;</p><p>Moritz Kopp<br>Katharina Reichert</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 11:32:44 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-stuttgart-hohe-anforderungen-an-die-zulaessigkeit-der-gesellschafterklage-nach-715b-bgb</link>
                        <description>Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme darstellt, setzt die actio pro socio neben der Aufforderung des Vertretungsorgans zur Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um einen Gesellschafterbeschluss bemüht hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die actio pro socio ermöglicht es Gesellschaftern, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dieses Institut ist in §&nbsp;715b BGB neu kodifiziert worden und findet über §&nbsp;105 Abs.&nbsp;3, §&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen kann, wenn die Geltendmachung dieser Ansprüche als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war die Klägerin Kommanditistin der R. KG mit einem Anteil von über 90&nbsp;%. Die Beklagte zu&nbsp;1), eine GmbH, war ursprünglich Komplementärin, schied aber im Juli&nbsp;2021 aus und wurde durch die Beklagte zu&nbsp;2) ersetzt. Der Beklagte zu&nbsp;3) war als geschäftsführender Kommanditist der R.&nbsp;KG tätig. Er war zudem Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1).</p><p>Im Januar&nbsp;2024 erfolgten von Konten der R. KG Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;26.452,08 an die Beklagte zu&nbsp;1), bezeichnet als "Haftsumme" für die Jahre 2016 bis 2024. Die Klägerin verlangte zunächst vom Beklagten zu&nbsp;3) die Rückbuchung der für die Jahre&nbsp;2022 bis 2024 überwiesenen Haftsummen, da sie der Ansicht war, dass die Zahlung der Haftungsvergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem forderte sie die Beklagte zu&nbsp;1) zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob die Klägerin Klage im Wege der actio pro socio gegen alle drei Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung des Betrages an die R. KG.</p><p>Das Landgericht Ulm hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung verurteilt, soweit es um die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu&nbsp;1) gezahlten Beträge ging. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.</p><h3><span>Entscheidung des Kammergerichts</span></h3><p>Das OLG Stuttgart wies die Klage gegen alle drei Beklagten als unzulässig ab und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.</p><p>Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB für eine actio pro socio nicht vorlägen und die Klage damit mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB setze voraus, dass der dazu berufene Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Wenn die Entscheidung der Geltendmachung des Anspruchs in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung falle, sei zudem erforderlich, dass der klagewillige Gesellschafter sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht habe.</p><p>Beides liege hier nicht vor. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers setze voraus, dass dieser trotz einer Aufforderung untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Beklagten zu&nbsp;3) aber nicht in seiner Funktion als Vertreter der R.&nbsp;KG aufgefordert, den Anspruch gegen die Beklagte zu&nbsp;1) geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) dazu aufgefordert, die Rückzahlung des Betrags von der Beklagten an die R. KG zu veranlasse.</p><p>Zudem hätte sie vor einer Klageerhebung versuchen müssen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, da es sich bei der Rückforderung der Haftungsvergütung um eine außergewöhnliche Maßnahme handele. Dies folge aus der übertragbaren Wertung des §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 GmbHG, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziere, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliege. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit allein einen entsprechenden Beschluss herbeiführen können, doch stelle das Beschlusserfordernis keine bloße Förmelei dar. Die weitere Kommanditistin hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen und das Recht gehabt, sich zu dem Vorgang zu äußern und ihre Interessen einzubringen.</p><p>Von dem Erfordernis der Befassung der Gesellschafterversammlung könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre. Solche Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Stuttgart unterstreicht die hohe Bedeutung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung für die Zulässigkeit der actio pro socio. Das Gericht macht deutlich, dass die actio pro socio ein subsidiäres Rechtsinstitut ist, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane versagen. Der Schutz der Gesellschaftsverfassung und die Wahrung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung haben grundsätzlich Vorrang vor einer unmittelbaren Klage im Wege der actio pro socio.</p><p>In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter, die Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollen, zunächst die Geschäftsführung der Gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs auffordern müssen. Hier legt das OLG&nbsp;Stuttgart einen besonders strengen Maßstab an. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten zu&nbsp;3) sogar aufgefordert, als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) die Rückzahlung zu veranlassen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Fasst ein Gesellschafter also eine Gesellschafterklage nach §&nbsp;715b BGB ins Auge, ist penibel darauf zu achten, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrücklich als deren Vertretungsorgan dazu auffordert, den in Rede stehenden (Rückzahlungs-)Anspruch geltend zu machen. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Gerichts, direkt den Gesellschafter zur Rückzahlung aufzufordern, selbst dann nicht, wenn dieser –&nbsp;wie hier&nbsp;– zugleich das Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.</p><p>Zudem ist vor der Erhebung der Gesellschafterklage zu prüfen, ob es sich bei der beabsichtigten Anspruchsgeltendmachung um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, für die ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Das ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter regelmäßig der Fall. Auch Mehrheitsgesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass die Herbeiführung eines Beschlusses eine bloße Förmelei wäre, solange es weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden. Vielmehr müssen auch Mehrheitsgesellschafter den formalen Weg der Beschlussfassung gehen, um die Rechte aller Gesellschafter zu wahren.</p><p>OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2025 – 21 U 17/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 10:17:12 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-gini</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der Gini GmbH umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion markiert einen weiteren bedeutenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von Banyan und unterstreicht die Attraktivität deutscher Softwareunternehmen für langfristig orientierte globale Investoren.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.&nbsp;</p><p class="text-justify">Gini wurde 2011 gegründet und hat sich in über einem Jahrzehnt als vertrauenswürdiger Anbieter von Dokumenten- und Zahlungs-KI-Plattformen etabliert. Die Lösungen vereinfachen unter anderem Rechnungszahlungen, automatisieren Datenerfassung und sind fest in den Arbeitsprozessen führender Finanzinstitute verankert. Unter der neuen Eigentümerschaft von Banyan wird Gini seine Marktpräsenz insbesondere im Bankensektor, im Bereich privater Krankenversicherungen sowie im E-Commerce weiter ausbauen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Unternehmensstandort sowie die Produktentwicklung von Gini werden fortgeführt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Juni 2025 bei der Übernahme von star/trac.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Moser (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Michael Riedel (Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 09:31:00 +0100</pubDate>
                        <title>NIS-2-Umsetzungsgesetz in Kraft: Neue Cybersicherheitspflichten für Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nis-2-umsetzungsgesetz-in-kraft-neue-cybersicherheitspflichten-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Die NIS-2-Richtlinie, die mit dem am 6. Dezember 2025 in Kraft getretenen NIS-2 Umsetzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt ist, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen. Das gilt auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema und zur Pflicht für viele Unternehmen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 13. November 2025 das Gesetze zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (kurz: „NIS-2 Umsetzungsgesetz“) verabschiedet. Nach Zustimmung durch den Bundesrat und Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt es seit dem 6. Dezember 2025.&nbsp;</p><p>Das NIS-2 Umsetzungsgesetz ändert das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) ab und führt neue, verschärfte Cybersicherheitspflichten ein. Der Kreis der Unternehmen, die Cybersicherheitsmaßnahmen treffen müssen, wird gegenüber dem bisherigen Adressatenkreis deutlich erweitert.&nbsp;</p><p>Nachdem der Gesetzgebungsprozess durch die Neuwahlen im Frühjahr 2025 unterbrochen war, ging es nun doch schneller als erwartet. Da die Umsetzungsfrist bis zum 17. Oktober 2024 längst abgelaufen war und die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet hatte, verabschiedete der deutsche Gesetzgeber im Jahresendspurt 2025 das NIS-2 Umsetzungsgesetz beschleunigt. Es überrascht daher nicht, dass das Gesetz bereits einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt und ohne jede Übergangsfristen in Kraft getreten ist. Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies, dass sie die neuen Cybersicherheitspflichten nun sehr kurzfristig umsetzen müssen. Sie sind verpflichtet, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten.</p><p>Die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, gehört zu einer Reihe von EU-Rechtsakten, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind. Eine Evaluation der Europäischen Kommission hatte gezeigt, dass die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt hatte. Deshalb werden die Cybersicherheitspflichten durch NIS-2 verschärft.</p><h3><span>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</span></h3><p>Bisher differenzierte das BSIG zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><p>Nun differenziert § 28 BSIG n.F. zwischen sog. besonders wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 1 BSIG) und wichtigen Einrichtungen (§ 28 Abs. 2 BSIG). Die Anlagen 1 und 2 zum BSIG definieren, wann ein Unternehmen – je nach Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sektor / einer Branche – als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung zu qualifizieren ist.</p><p><strong>Für die Frage, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt</strong>, sind folgende <strong>Kriterien</strong> maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber (d.h. als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung), (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor / einer Branche und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p><strong>Besonders wichtige Einrichtungen</strong> sind neben Betreibern kritischer Anlagen, Anbietern von qualifizierten Vertrauensdiensten und Anbietern von Telekommunikationsdiensten oder Betreibern von Telekommunikationsnetzen auch Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro aufweisen.</p><p><strong>Wichtige Einrichtungen</strong> sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro, sofern sie zu einem in Anlage 1 oder 2 des BSIG genannten Sektoren / Branchen gehören.</p><p>Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist NIS-2 für den Sektor „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ (Manufacturing). Er wird erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich somit erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3><span><strong>Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach dem BSIG</strong></span></h3><p>In Umsetzung der NIS-2 Richtlinie erweitert das BSIG den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen außerdem streng sanktioniert werden. Für Verstöße sind nach dem deutschen Umsetzungsgesetz (BSIG) Geldbußen von EUR 100.000 bis zu 10 Mio. vorgesehen. Zudem werden Registrierungs- und Meldepflichten im Fall eines Cybersicherheitsvorfalls für Unternehmen eingeführt.</p><h3><span><strong>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</strong></span></h3><p>Nach § 30 Abs. 1 S. 1 BSIG sind sog. besonders wichtige und sog. wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie deren Auswirkungen zu berücksichtigen, vgl. § 30 Abs. 1 S. 2 BSIG.</p><p>Die Pflichten für das Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die § 30 Abs. 2 BSIG als <strong>Mindestanforderungen</strong> nennt:&nbsp;</p><ul><li><span>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</span></li><li><span>Sicherheitsvorfall-Management</span></li><li><span>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</span></li><li><span>Krisenmanagement</span></li><li><span>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</span></li><li><span>Schwachstellen-Management</span></li><li><span>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</span></li><li><span>Schulungen zur Cybersicherheit</span></li><li><span>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</span></li><li><span>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</span></li><li><span>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierliche Authentifizierung</span></li><li><span>gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</span></li></ul><p></p><h3><span>Pflicht zur Registrierung und Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</span></h3><p>Außerdem ist eine <strong>Registrierungspflicht</strong> eingeführt worden, vgl. § 33 BSIG. Das zuständige Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sieht für Einrichtungen in Deutschland, die von der NIS-2-Richtlinie betroffen sind, einen <strong>zweistufigen Registrierungsprozess&nbsp;</strong>vor:</p><p>Zunächst sollten Unternehmen einen Account bei „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) anlegen, um sich im zweiten Schritt mit dem MUK-Nutzerkonto bei einem für NIS-2 neu entwickelten&nbsp;BSI-Portal zu registrieren. Das BSI-Portal ist seit Januar 2026 freigeschaltet. Es dient u.a. als Meldestelle für erhebliche Sicherheitsvorfälle. Frist für die Erstregistrierung von Unternehmen beim BSI-Portal ist der 6. März 2026 bzw. drei Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Unternehmen in die Kategorie der wichtigen oder besonders wichtigen Einrichtung fällt.</p><p>Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von NIS-2 fallen, ist daher zu empfehlen, sich bis spätestens zum 6. März 2026 über das BSI-Portal zu registrieren. Dies zum einen, um ihrer Verpflichtung zur Registrierung nachzukommen sowie zum anderen, um IT-Sicherheitsvorfälle binnen der vorgesehenen Fristen elektronisch melden zu können.</p><p>Verschärft worden sind auch die <strong>Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen</strong>, vgl. § 32 BSIG. Innerhalb von 24 Stunden (sog. frühe Erstmeldung) bzw. 72 Stunden (sog. Meldung) sind gestaffelt Meldungen über erhebliche Sicherheitsvorfälle zu machen. Nach spätestens einem Monat ist eine zusammenfassende Abschlussmeldung abzugeben. Damit ist ein erheblicher Verwaltungsaufwand für Unternehmen verbunden, da sie im Fall eines Cyberangriffs nicht nur Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs bzw. Wiederherstellung ihrer IT-Systeme betreiben, sondern über Art, Umfang und getroffene Maßnahmen gegenüber Behörden Bericht erstatten müssen.</p><h3><span>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</span></h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach §&nbsp;38 BSIG. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem sind Unternehmen verpflichtet, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.&nbsp;</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf der Leitungsebene.&nbsp;Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance-Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig.&nbsp;</p><p>Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten stellt damit ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung dar. Dieses Risiko könnte ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden. Betroffene Unternehmen sollten bestehende Versicherungsverträge überprüfen. Außerdem empfiehlt es sich zu evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist allerdings die Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten.</p><h3><span>Praxishinweis</span></h3><p>Nachdem das NIS-2-Umsetzungsgesetz ohne Übergangsfristen in Kraft getreten ist, wird es höchste Zeit für betroffene Unternehmen zu handeln. Die folgende Zusammenfassung soll betroffenen Unternehmen einen (nicht abschließenden) Leitfaden zu den wichtigsten, vorrangig zu klärenden Punkten bieten, um die neuen Cybersicherheitspflichten umzusetzen.</p><p><strong>Klärung der Anwendbarkeit von NIS-2 und Registrierungspflichten:</strong> Zunächst sollte geklärt werden, ob und inwieweit NIS-2 für das jeweilige Unternehmen anwendbar ist und ob Registrierungspflichten beim BSI bestehen. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand des Produkt-/Leistungs-Portfolios eines Unternehmens zu bestimmen.</p><p><strong>Bestandsaufnahme und Dokumentation:</strong> Bereits existente Cybersicherheitskonzepte sollten überprüft, Risiken evaluiert und die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. sollten gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten ausgearbeitet werden.&nbsp;</p><p><strong>Prävention von Cyberangriffen:</strong> Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden im Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung machen hier den entscheidenden Unterschied.</p><p><strong>Compliance und Haftung:</strong> Im Zeitalter der Industrie 4.0 und mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen sollte IT-Sicherheit im Unternehmen zur „Chefsache“ werden. EDV und IT-Sicherheit sind als Leitungsaufgaben in einem Unternehmen zu verstehen. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie IT-Sicherheitsexperten zuziehen. Eine vollständige Delegation der Verantwortung ist jedoch nicht möglich, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer.</p><p><strong>IT-Sicherheit in der Lieferkette:&nbsp;</strong>Selbst wenn ein Unternehmen nicht in den Anwendungsbereich von NIS-2 fällt, wird es früher oder später für seine Kunden die NIS-2 Anforderungen erfüllen müssen. Unternehmen werden damit konfrontiert werden, dass deren Kunden ihre Cybersicherheitspflichten an ihre Lieferanten weitergeben.&nbsp;</p><p>Der faktische Anwendungsbereich von NIS-2 ist damit sogar noch weiter. Mittelbar sind zahlreiche Unternehmen betroffen, die an Unternehmen liefern, die die neuen Cybersicherheitsanforderungen nach NIS-2 erfüllen müssen. Dies gilt z.B. für Zulieferer der Medizintechnik- und Arzneimittelbranche, aber auch für die produzierende Industrie, die lediglich Teile zur Verwendung in der Automobilindustrie, diversen Bereichen des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik herstellt.</p><p>De facto wird sich nahezu jedes Unternehmen früher oder später mit dem Thema IT-Sicherheit befassen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-eigentuemer-und-gesellschafter-des-hotels-gebhards-bei-verkauf-an-freigeist-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 22. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Eigentümer und Gesellschafter des traditionsreichen Hotels Gebhards in Göttingen im Rahmen des Verkaufs der Immobilie und des Hotelbetriebs an die Freigeist-Gruppe umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das Hotel Gebhards zählt zu den etablierten Häusern in Göttingen und steht seit vielen Jahren für gehobene Hotellerie mit regionaler Verankerung. Das Hotel genießt sowohl bei Geschäftsreisenden als auch bei privaten Gästen einen hervorragenden Ruf und ist ein fester Bestandteil der Göttinger Hotellandschaft. Die bisherigen Eigentümer haben das Haus über Jahre hinweg strategisch weiterentwickelt und erfolgreich am Markt positioniert.</p><p class="text-justify">Mit der Freigeist-Gruppe übernimmt nun ein wachsender, innovativer Hotelbetreiber mit starkem Fokus auf Design, Nachhaltigkeit und individuelle Gastkonzepte. Die privat geführte Hotelgruppe mit Sitz in Göttingen betreibt mehrere Häuser in Süd-Niedersachsen. Ihr Konzept verbindet hochwertige Architektur, kreative Gastronomie und moderne Arbeits- und Aufenthaltsräume und richtet sich an anspruchsvolle Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur.</p><p class="text-justify">Die Beratung umfasste sämtliche rechtliche und steuerliche Aspekte der Transaktion, insbesondere die Strukturierung des Verkaufsprozesses, die rechtliche Due Diligence, die Vertragsverhandlungen sowie die steuerliche und wirtschaftliche Bewertung. Die Transaktion wurde dabei von dem ausgewiesenen Branchenexperten Prof. Dr. Hans-Josef Vogel sowie dem Steuerexperten Volker Küpper geleitet, die gemeinsam den Verkaufsprozess strategisch und operativ verantworteten.</p><p><strong>Berater Eigentümer und Gesellschafter Hotel Gebhards:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung M&amp;A), Volker Küpper (Federführung Steuern), Markus Linnartz (Steuern), &nbsp;Nico Frielinghaus, Sarah Peters (beide Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 08:49:01 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät BESST Energy beim Erwerb der TriSol GmbH mit einem 185-MW-BESS-Portfolio</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-besst-energy-beim-erwerb-der-trisol-gmbh-mit-einem-185-mw-bess-portfolio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die luxemburgische Holdinggesellschaft für erneuerbare Energien BESST Energy bei dem Erwerb der TriSol GmbH rechtlich umfassend beraten. Die TriSol GmbH ist ein Joint Venture zwischen dem deutschen BESS-Spezialisten Tricera Energy GmbH und PowerGen, einem Marktführer und börsennotierten Unternehmen im israelischen Energiesektor. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die TriSol GmbH ist auf die Entwicklung von netzgekoppelten Batteriespeichersystemen spezialisiert und verfügt über ein Portfolio von sechs BESS-Projekten mit einer Gesamtleistung von 185 MW. Das Portfolio umfasst ein bereits in Betrieb befindliches eigenständiges BESS-Projekt sowie fünf Projekte, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden. Diese Projekte sollen einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität und zur Integration erneuerbarer Energien in Deutschland leisten.</p><p class="text-justify">Die Transaktion stärkt die Position von BESST Energy auf dem europäischen Markt für großvolumige Energiespeicher.&nbsp;</p><p><strong>Berater BESST Energy:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Christof Aha und Mark Thönissen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt).</p><p><strong>Berater PowerGen:</strong><br><strong>LPA Law:</strong> Oliver Kirfel, Dr. Bernd Spieth (beide Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 14:09:55 +0100</pubDate>
                        <title>KI-generierte Software bei Unternehmenskäufen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-generierte-software-bei-unternehmenskaeufen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einführung</h3><p>Generative KI unterstützt nicht nur beim Schreiben von Texten und Erstellen von Bildern, sondern zunehmend auch bei der Programmierung von Software. Dies kann Auswirkung auf die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Software haben. Dies ist auch bei Unternehmenskäufen wichtig. Wo die Software weitgehend von KI entwickelt wurde, kann es an einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fehlen, was sich auf die Werthaltigkeit des Zielunternehmens auswirkt. Dies ist im Rahmen der Due Diligence wie auch bei der Vertragsgestaltung zu beachten.</p><h3>Rechtlicher Rahmen</h3><p>Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Nach diesem Grundsatz waren bislang Computerprogramme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Seit generative KI auch in die Softwareentwicklung Einzug gehalten hat, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Schutzfähigkeit auswirkt. Im Kern wird eine Schutzfähigkeit eines Computerprogramms dann gegeben sein, wenn ein Mensch die KI nur als untergeordnetes Werkzeug einsetzt. Das wird der Fall sein, wenn beispielsweise KI die zu entwickelnde Software testet und Inkonsistenzen aufdeckt. Werden dagegen relevante Teile des Codes von der KI generiert, wird ihnen in vielen Fällen die Schutzfähigkeit fehlen. Die genauen Abgrenzungen unterliegen derzeit noch weiterer Entwicklung. Dennoch sollte man nicht voreilig insgesamt von einem Graubereich sprechen. Die Grundsätze sind bereits relativ klar, das konkrete Ergebnis ist gleichwohl stark vom Sachverhalt im Einzelfall abhängig.</p><p>All dies gilt unabhängig davon, ob der KI-Anbieter dem Nutzer (sprich Softwareentwickler) alle Rechte an den Arbeitsergebnissen der KI einräumt. Wenn schon kein Urheberrecht entsteht, weil der menschliche Anteil zu gering ist, kann auch kein Urheberrecht übertragen werden.</p><h3>Auswirkungen auf die Due Diligence</h3><p>Heutzutage werden Softwareentwickler kaum gänzlich auf den Einsatz von KI bei der Entwicklung verzichten. Die Frage ist daher weniger, ob KI eingesetzt wird, sondern vielmehr wie sie eingesetzt wird. Und diese Frage sollte auch im Rahmen der Due Diligence gestellt werden. Offenzulegende interne Richtlinien und Dokumentation zu Mitarbeiterschulungen zum Einsatz von KI können Aufschluss geben, ebenso einschlägige Lizenzverträge. Darüber hinaus ist auch zu dezidierten Experten-Calls zu raten, um die tatsächliche Nutzung möglichst genau nachprüfen zu können. Bei einer nur oberflächlichen Due Diligence könnten Risiken übersehen werden; soll im Rahmen der Transaktion eine W&amp;I Versicherung abgeschlossen werden, könnte die dazugehörige Police den Scope der Garantie insoweit streichen oder kürzen, wenn in der Due Diligence Lücken festgestellt wurden.&nbsp;</p><h3>Auswirkungen auf die Vertragsdokumente</h3><p>Neben allgemeinen Garantien zur Inhaberschaft aller relevanten geistigen Eigentumsrechte (IP) bieten sich eigene Garantien in Bezug auf den Einsatz von KI an, zu denen dann ggf. Anlagen mit spezifischer Beschreibung bzw. Offenlegung gefertigt werden. Bei einer zu generischen Garantieklausel bestünde das Risiko, dass in Falle einer (vermeintlichen) Garantieverletzung rechtliche Unklarheit darüber entsteht, ob der bestimmte Fall unter die Garantie fällt oder nicht.&nbsp;</p><h3>Weitere Rechtsfragen: Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen, Internationale Aspekte</h3><p>Eine von den vorstehenden Überlegungen zu trennende, gleichwohl benachbarte Frage ist, ob etwaiger KI-generierter Code Rechte Dritter verletzt. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn die KI den fremden Code – mit dem sie trainiert wurde – weitgehend reproduziert. Das Risiko kann mit einem Software-Scan reduziert, aber nicht ganz ausgeschlossen werden; andererseits besteht das Risiko der Übernahme fremden Codes auch beim Einsatz menschlicher Programmierer. Ein größeres Risiko dürfte dagegen bestehen, wenn visuelle Inhalte KI-generiert werden. Dies ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beitrages.</p><p>Wenn die fragliche Softwarelösung als Bestandteil der Zielgesellschaft oder als zu übergehendes Asset selbst KI darstellt, sollte nicht nur der AI Act im Blick behalten werden, sondern auch die Herkunft der Datensätze, mit denen sie trainiert wurde. Wenn diese auf Web-Scraping (automatisiertes Auslesen von Daten auf Websites mithilfe von Software-Bots oder Skripten) zurückgehen, können sich urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Fragen stellen. Auch der Erwerb einer Lizenz von einem kommerziellen Anbieter nützt nur dann, wenn dieser wiederum selbst alle notwendigen Rechte hat; ein Blick auf die Lizenzbestimmungen ist in jedem Fall angezeigt (beispielsweise in Bezug auf Grenzen der Nutzung durch den Lizenznehmer).</p><p>Bei grenzüberschreitenden Unternehmenskäufen, insbesondere wenn die Zielgesellschaft international oder gar global tätig ist, verstärken sich die urheberrechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit KI-generierter Software. Urheberrecht ist grundsätzlich nationales Recht, wenngleich sich die Voraussetzungen für die Entstehung von urheberrechtlichem Schutz in den meisten Ländern ähneln und damit auch die Grundsätze für die hier relevanten Rechtsfragen. Dennoch ist die Entwicklung auch auf internationaler Ebene noch im Fluss, und ein chinesisches Gericht mag die hier aufgeworfenen Rechtsfragen anders entscheiden als ein amerikanisches. Die Garantieerklärungen der Transaktionsdokumente sollten zudem flexible Formulierungen enthalten, die den unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den betroffenen Jurisdiktionen Rechnung tragen.&nbsp;</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Wenn KI bei der Erstellung von Software nicht nur als untergeordnetes Tool eingesetzt wird, kann es an der Schutzfähigkeit der Software fehlen. Der Prozess der Softwareentwicklung sollte daher im Rahmen der Due Diligence hinterfragt werden. Die Findings werden sich beim Unternehmenskauf in der Vertragsdokumentation widerspiegeln müssen. Auch weitere Folgefragen wie Rechte Dritter, AI Act, Scraping und Datenlizenzen sowie internationale Aspekte sind zu beachten.&nbsp;</p><p>Dr. Andreas Lober<br>Tassilo Klesen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 08:17:39 +0100</pubDate>
                        <title>Meilenstein: EU-Mercosur Abkommen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meilenstein-eu-mercosur-abkommen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach über zwei Jahrzehnten Verhandlungen hat der Rat der Europäischen Union am 9.&nbsp;Januar 2026 den Weg für das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur freigemacht. Noch in dieser Woche soll die Unterzeichnung erfolgen. Mit der Zustimmung des Europäischen Parlaments kann das Abkommen bald in Kraft treten.&nbsp;</p><p>Das Abkommen markiert einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen Europa und Südamerika und schafft eine der größten Freihandelszonen der Welt mit über 780 Millionen Verbrauchern. Der Mercosur (<i>Mercado Común del Sur – Gemeinsamer Markt des Südens</i>), bestehend aus den Ländern Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay, repräsentiert die fünftgrößte Volkswirtschaft außerhalb der EU mit einem Bruttoinlandsprodukt von 2,7 Billionen Euro (Stand: 2024).</p><p>Der Abbau von Handelshindernissen anstelle der Schaffung neuer Handelsbarrieren und Zölle ist ein willkommenes politisches Signal für die Wirtschaft und stärkt die strategische Position der EU.</p><h3>Chancen Für Unternehmen</h3><p>Das zentrale Element des Abkommens ist die schrittweise Reduktion von Zolltarifen über die nächsten Jahre. Von dem Abkommen sollen viele Branchen profitieren wie Maschinenbau, Automobilindustrie, Chemie und Pharmazie. Neben den Zöllen sollen auch nicht-tarifäre Handelshindernisse entfallen, etwa indem technische Standards und Labelling-Vorschriften harmonisiert werden. Das Abkommen wird aber auch den Dienstleistungssektor umfassen. Es öffnet zuvor geschützte Dienstleistungssektoren für Wettbewerb und ermöglicht es EU-Unternehmen, bei der öffentlichen Beschaffung in Mercosur-Ländern auf gleicher Basis wie lokale Unternehmen zu bieten. Zudem wird die Entsendung von Personal erleichtert.&nbsp;</p><p>Die Europäische Kommission prognostiziert, dass die EU-Ausfuhren in den Mercosur um 39 Prozent (48,7 Milliarden Euro) ansteigen werden, mit den größten Gewinnen bei Motorfahrzeugen, Maschinen und Ausrüstungen sowie Chemikalien. Exporte aus dem Mercosur in die EU sollen um 16,9 Prozent (8,9 Milliarden Euro) ansteigen.&nbsp;</p><p>Die wirtschaftlichen Chancen gehen aber über eine bloße Steigerung des Handelsvolumens hinaus. Da der Mercosur nur wenige Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, bietet es europäischen Unternehmen einen <i>First-Mover-Vorteil</i>. Ferner ist zu erwarten, dass das Abkommen auch Potential für strategische Allianzen und die Neupositionierung in globalen Lieferketten bietet. Die Mercosur-Länder können durch den bevorzugten Zugang zum europäischen Markt zu einem attraktiveren Ziel für ausländische Direktinvestitionen werden und das Abkommen zu einer stärkeren Integration der Mercosur-Länder in die europäischen Wertschöpfungsketten führen.</p><h3>Rechtliche Umsetzung - Zwei Abkommen</h3><p>Das EU-Mercosur-Abkommen ist in zwei rechtlich eigenständige, aber miteinander verbundene Verträge unterteilt:</p><p><strong>Interim Trade Agreement (ITA)</strong>:<br>Das ITA umfasst ausschließlich handelsbezogene Bestimmungen, darunter Zollabbau, Ursprungsregeln, Dienstleistungen, öffentliche Beschaffung und geistige Eigentumsrechte. Es fällt vollständig in die ausschließliche Kompetenz der EU gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Genehmigung erfolgt durch einen Ratsbeschluss nach Zustimmung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 218(6) AEUV. Eine Ratifizierung durch die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.&nbsp;</p><p>Ein zentraler Mechanismus des ITA ist die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 23.3 des ITA. Diese erlaubt es der EU und einzelnen Mercosur-Staaten, das ITA in Kraft zu setzen, sobald die jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. Dadurch können Handelsvorteile bereits vor der vollständigen Ratifizierung des umfassenden Partnerschaftsabkommens realisiert werden.&nbsp;</p><p><strong>EU-Mercosur Partnerschaftsabkommen</strong>:<br>Dieses umfassendere Abkommen enthält neben der Handelssäule auch Regelungen zu politischem Dialog und Kooperation. Es muss erst von allen 27 EU-Mitgliedstaaten gemäß ihren jeweiligen Verfahren ratifiziert werden. Nach vollständiger Ratifizierung wird das ITA durch das Partnerschaftsabkommen ersetzt und das ITA tritt außer Kraft.</p><h3>ADVANT Spanish &amp; LatAm Desk</h3><p>Bei ADVANT begleiten wir unsere Mandanten durch die komplexe Rechtslandschaft in ganz Europa. Für die Mercosur-Länder steht Ihnen unser <strong>Spanish &amp; LatAm Desk</strong> zur Seite. Wir unterstützen Sie bei der Lösung rechtlicher Herausforderungen und der optimalen Nutzung Ihrer wirtschaftlichen Chancen.</p><p>Dr. Philipp Sahm</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 11:51:43 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bosys beim Verkauf an Travelsoft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bosys-beim-verkauf-an-travelsoft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Hamburger Travel-Tech-Spezialisten Bosys GmbH bei dem hundertprozentigen Verkauf des Unternehmens an die international tätige Travelsoft-Gruppe umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Bosys ist ein spezialisierter Anbieter von Software- und Beratungsleistungen für die Touristikbranche. Das Unternehmen verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung komplexer IT- und Abrechnungssysteme für Reisevermittler. Die Lösungen und Beratungsleistungen von Bosys kommen in anspruchsvollen Systemlandschaften großer touristischer Unternehmensgruppen zum Einsatz, wie sie unter anderem bei Marktführern wie TUI und DERTOUR anzutreffen sind. In diesem Umfeld ist Bosys auch in Projekten mit Gesellschaften wie der Travel – Basys GmbH &amp; Co. KG tätig gewesen. Das Unternehmen ist darüber hinaus für zahlreiche Vertriebsorganisationen tätig, darunter die Kooperation RTK. Die Bosys-Plattformen unterstützen Vertriebs-, Buchhaltungs-, Reporting- und Betriebsprozesse von Reisebüros. Mehr als 3000 Agenturen in Deutschland und Österreich nutzen die Systeme von Bosys.<br><br>Travelsoft zählt zu den führenden europäischen Anbietern von Softwarelösungen für Reiseveranstalter und touristische Vertriebssysteme. Die Gruppe entwickelt zentrale Plattformen für Produktions-, Buchungs- und Abrechnungsprozesse und ist in mehreren europäischen Märkten technologischer Partner namhafter Reiseunternehmen. Mit der Akquisition von Bosys stärkt Travelsoft ihre Position im deutschsprachigen Raum und erweitert ihr Leistungsportfolio um zusätzliche Beratungs- und Implementierungskompetenz.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Beiten-Team unterstütze die Gesellschafter von Bosys unter der Leitung des federführenden Partners Prof. Dr. Hans-Josef Vogel während sämtlicher Phasen der Transaktion, insbesondere bei der Strukturierung des Verkaufsprozesses, der Verhandlungsführung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung der maßgeblichen Vertragsdokumentation. Die Beratung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Berater und Branchenexperten Gunther Holzschuh, Holzschuh Consult mit Sitz in Kreuth.</p><p class="text-justify">Mit dem Zukauf stärkt Travelsoft die Präsenz im deutschen und österreichischen Reisemarkt und erweitert die Kompetenzen der Gruppe im Bereich CRM-,&nbsp;<br>Midoffice- und Backoffice-Lösungen für Reisebüros, Vertriebsorganisationen und touristische Callcenter. Die Verschmelzung beider Unternehmen unterstreicht die fortschreitende Konsolidierung im Markt für touristische Software- und Beratungsleistungen sowie die strategische Bedeutung tiefgehender Branchen- und Systemkenntnis im Umfeld großer Reiseveranstalter. Für Bosys-Kunden bedeutet die Übernahme langfristige Produktkontinuität, eine verbesserte technische Anbindung an führende Reiseplattformen sowie die Unterstützung durch eine international aufgestellte Gruppe mit entsprechender Investitionskapazität.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter Bosys GmbH:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Martin Rappert, Sarah Peters, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jan 2026 15:18:06 +0100</pubDate>
                        <title>Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers: Was können Hersteller zur Vermeidung eines solchen Anspruchs tun? Und was Distributoren zur Generierung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-ausgleichsanspruch-des-vertragshaendlers-was-koennen-hersteller-zur-vermeidung-eines-solchen-anspruchs-tun-und-was-distributoren-zur-generierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vertragshändler (Distributoren) können bei Vertragsende u.U. einen Ausgleichsanspruch geltend machen. Direkt gesetzlich geregelt ist dieser nicht. Die Gerichte wenden aber die Vorschrift zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB) unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend an. Der Anspruch hat den Zweck, als eine Art Restvergütung einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass mit dem Auf- oder Ausbau des Kundenstammes ein Wert generiert wurde, aus dem sich weiterhin Vorteile für den Hersteller (oder auch Importeur; im Folgenden wird der leichteren Lesbarkeit halber stets nur auf den Hersteller abgestellt) ergeben.</p><p>Solche Ansprüche können sehr teuer werden: Bei Handelsvertretern kann der Anspruch ggf. eine durchschnittliche Jahresprovision betragen, bei Vertragshändlern das entsprechende Äquivalent (Berechnung: kompliziert – dazu ein andermal).&nbsp;</p><p>Hersteller wollen solche Ansprüche oft vermeiden: Der Distributor hat doch während der Zusammenarbeit gut verdient. Warum soll er nun auch danach noch Geld erhalten? Die Perspektive des Vertragshändlers ist genau umgekehrt: Wo wäre der Hersteller ohne uns? Wir haben ihm den Markt doch erst aufgebaut. Da ist es nur fair, wenn wir nun, wenn die Ernte eingefahren wird, daran partizipieren.&nbsp;</p><p>Wenn Hersteller verhindern wollen, dass sie nach Vertragsende einen Ausgleich zahlen müssen, dann müssen Sie zunächst wissen, welche Voraussetzungen es für diesen gibt und ggf. den Vertrag entsprechend gestalten. Die entscheidenden Weichen werden bei der Vertragsgestaltung gestellt. Und umgekehrt gilt für Vertragshändler, dass es wichtig ist, dass sie erkennen, welche Gestaltungen einen Ausgleichsanspruch generieren – oder verhindern.</p><p>Insbesondere folgende Ansätze können besonders wichtig sein:</p><ol><li>§ 89b HGB kann nur angewandt werden, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Das ist bei grenzüberschreitenden Vertragsbeziehungen aber nicht selbstverständlich. Sofern die Parteien keine Regelung getroffen haben, welches Recht anwendbar ist, würde jedenfalls ein in der EU ansässiges Gericht das Recht des Staates anwenden, in dem der Vertragshändler „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hat (Art. 4 Abs. 1 f) Rom-I-Verordnung). Ist das Deutschland, gilt das, was in den nachstehenden Absätzen erläutert wird. Ist das nicht Deutschland, gilt dann ein anderes Recht. Beide Vertragsparteien tun dann gut, zu ermitteln, ob es in diesem anderen Staat einen Ausgleichanspruch für Distributoren gibt oder nicht. Das ist weltweit sehr unterschiedlich (in Belgien z.B. wird es teuer, in England gibt es keinen Ausgleich, in Österreich sind die Analogievoraussetzungen andere als in Deutschland). Ob die Parteien, wenn der Vertragshändler in Deutschland tätig ist, wirksam vereinbaren können, dass eine andere Rechtsordnung gilt, ist umstritten, wenn und soweit dies zur Folge hat, dass kein Ausgleichsanspruch anfällt. Das Kammergericht Berlin hat 2025 (indirekt) entschieden, dass dies möglich sei. Andere Gerichte sind an diese Entscheidung allerdings nicht gebunden. Bei einer Konstellation, die nur Bezüge zu Deutschland hat, wäre eine solche Rechtswahl hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs allerdings eindeutig nicht wirksam (Art. 3 Abs. 3 Rom-I-Verordnung). Für Hersteller kann es attraktiv sein, eine fremde Rechtsordnung zu wählen, die für Vertragshändler keinen Ausgleichsanspruch kennt. Und Vertragshändler sollten daher – auch – unter diesem Aspekt die Rechtswahl nicht als von nur untergeordneter Wichtigkeit ansehen und ggf. auf Anwendung des deutschen Rechts beharren.</li><li>Ist nach den vorstehenden Ausführungen deutsches Recht anzuwenden, stellt sich die Frage, ob die sog. „Analogiemerkmale“ erfüllt sind, also die Voraussetzungen dafür, dass die für Handelsvertreter geltende Vorschrift des § 89b HGB im konkreten Fall angewandt werden kann. Erforderlich ist dafür, dass die vertragliche Beziehung einem Handelsvertreterverhältnis so ähnlich ist, dass es angemessen ist, insofern Handelsvertreterrecht anzuwenden. Die Rechtsprechung geht dabei in zwei Stufen vor:<ol><li>Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob der Vertragshändler einem Handelsvertreter entsprechend in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist. Das wird üblicherweise mithilfe eines Kriterienkatalogs getan, anhand dessen der schriftliche Vertrag und die gelebte Vertragspraxis geprüft werden. Dabei ist das Gesamtbild maßgeblich, nicht unbedingt, dass alle Kriterien bejaht werden können. Wichtige Kriterien sind dabei u.a. das Bestehen einer Vertriebspflicht, die Zuweisung eines Vertragsgebiets, Kontrollrechte des Herstellers, Berichtspflichten des Distributors etc. Der Hersteller, der einen Ausgleichsanspruch vermeiden will, mag überlegen, wie anspruchsvoll er den Pflichtenkatalog des Vertragshändlers ausgestalten will und ggf. auf ihm weniger wichtige Pflichten verzichten, wenn dies die Wahrscheinlichkeit verringert, dass er eines Tages einen Ausgleich zu zahlen hat. Umgekehrt könnte der Distributor darauf hinwirken, dass der Vertrag eine intensive Eingliederung vorsieht. Er sollte allerdings berücksichtigen, dass es seltsam und verdächtig wirken dürfte, wenn er um die Auferlegung weiterer Pflichten bittet. Das wird wohl nur funktionieren können, wenn der Distributor den ersten Vertragsentwurf vorlegt.</li><li>Auf der zweiten Stufe – also nur, wenn die erste (s. Absatz über diesem) bejaht wurde – prüfen die Gerichte dann, ob der Vertragshändler vertraglich verpflichtet war oder ist, den Kundenstamm zu übertragen, d.h., dem Hersteller die notwendigen Kundendaten zu übermitteln, die diesen in die Lage versetzen, ohne wesentliche Zwischenschritte Kontakt zu den Kunden aufzunehmen. Wichtig ist dabei, dass die (wohl jedenfalls noch) herrschende Meinung verlangt, dass es eine Vertragspflicht ist. Es reicht danach nicht, dass der Hersteller die Kunden faktisch kennt, z.B. weil der Markt so klein ist oder der Distributor die Kundendaten unverlangt übermittelt. Das alles wird aus guten Gründen kritisiert und ist streitig und es mag sein, dass dieses Analogiemerkmal in absehbarer Zeit aufgegeben oder modifiziert wird. Derzeit sollte man aber noch damit rechnen, dass ein Gericht eine solche Vertragspflicht verlangt. Gibt es sie nicht, gibt es dann auch keinen Ausgleichsanspruch. Und daraus ergeben sich für den Hersteller mehrere Möglichkeiten, durch Vertragsgestaltung zu vermeiden, dass ein Ausgleich gezahlt werden muss: Er kann einfach darauf verzichten, im Vertrag eine solche Pflicht vorzusehen. Besser noch ist es, in den Vertrag ausdrücklich zu schreiben, dass die Kundendaten nicht übermittelt werden sollen (z.B. im Kontext etwaiger Berichtspflichten). Aber Achtung: Man muss das dann auch so leben und darf als Hersteller nicht die Vorlage von Kundendaten verlangen. Sonst läuft man Gefahr, dass ein Gericht aus der gelebten Vertragspraxis eine stillschweigend vereinbarte Pflicht zur Kundenstammübertragung ableitet. Sieht der Vertrag keine Pflicht zur Übertragung vor und bittet der Hersteller um die Kundendaten, mag der Distributor umgekehrt überlegen, ob er trotz Nichtbestehens der Pflicht diesem Wunsch entspricht, das alles gründlich dokumentiert und sich so eine verbesserte Chance verschafft, ggf. später einen Ausgleich zu erhalten. Manchmal will der Hersteller freilich die Kundendaten haben. Aber auch dann gibt es Ansätze, deren Verfolgung das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs verhindert, wenn es richtig gemacht wird: So kann geregelt werden, dass der Vertragshändler die Kundendaten nicht übermitteln muss, aber diese freiwillig übermitteln kann – dann im Gegenzug für zu vereinbarende Vergünstigungen. Hier ist freilich Fingerspitzengefühl angezeigt, damit die Gestaltung nicht auf eine unwirksame Umgehung der Rechtsprechung hinausläuft. Denkbar ist auch, zu regeln, dass die Kundendaten nicht an den Hersteller, sondern an eine externe Marketingagentur zu übermitteln sind und diese Agentur die Daten während der Vertragslaufzeit für Zwecke des Herstellers nutzt, danach aber nicht mehr. Weitere Ansätze, die in diese Richtung gehen, sind denkbar und teilweise auch gerichtserprobt. Vertragshändler, die solche Regelungen in Vertragsentwürfen sehen, sollten erkennen, dass die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs Hintergrund und Zielsetzung sein kann und genau prüfen, ob sie dies als angemessen und fair akzeptieren oder ggf. eine weitere Gegenleistung verlangen wollen. Wird ihnen bei offener Thematisierung versichert, es gehe gar nicht um die Vermeidung eines Ausgleichsanspruchs, mag es sich empfehlen, dies mit dem Verlangen nach einer ausdrücklichen Regelung zum Ausgleichsanspruch zu kontern. Vermutlich wird dies nicht auf Gegenliebe stoßen, legt dann aber u.U. die wahren Beweggründe offen.</li></ol></li><li>Ist nach den vorstehenden Absätzen von der Anwendung deutschen Rechts auszugehen und sind auch die beiden Analogiemerkmale erfüllt, könnte es aus Herstellersicht<span>&nbsp; </span>verführerisch erscheinen, einfach den lästigen Ausgleichsanspruch per Federstrich durch eine entsprechende vertragliche Klausel auszuschließen. Das allerdings ist, wenn der Vertragshändler innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR = EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) tätig zu sein hat, nicht wirksam möglich, wie der BGH 2016 entschied: Der Ausgleichsanspruch ist für Handelsvertreter zwingend ausgestaltet (§ 89b Abs. 4 HGB) und das, so der BGH, gelte auch bei analoger Anwendung auf Vertragshändler. Anders ist die Situation allerdings, wenn der Vertragshändler außerhalb des EWR tätig zu sein hat: Dann erlaubt § 92c HGB, den Ausgleichsanspruch auszuschließen. Jedenfalls in individuell ausgehandelten Verträgen - wie es bei AGB-mäßiger Gestaltung ist, ist nicht abschließend geklärt.&nbsp;</li></ol><p>Oliver Korte</p><p class><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.&nbsp;</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund beim Erwerb des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 5. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Elisabeth Vinzenz Verbund mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller umfassend im Rahmen eines kombinierten Share- und Asset Deals zum Erwerb des&nbsp;Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau durch das Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara, eine Tochtergesellschaft des Elisabeth Vinzenz Verbunds, beraten. Das Vorhaben wurde zum 1. Januar 2026 vollzogen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Der Elisabeth Vinzenz Verbund zählt zu den größten katholischen Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Ausbildungsstätten in Deutschland. Er betreibt als Holdinggesellschaft elf Krankenhäuser mit mehr als 3.500 Klinikbetten. Seine knapp 10.000 Mitarbeiter erwirtschaften einen Jahresumsatz von rund EUR 1,1 Mrd.</p><p class="text-justify">Das Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung und verfügt über 510 Betten mit rund 1.200 Mitarbeitern. Die Einrichtung unterhält elf Fachabteilungen und mehrere medizinische Versorgungszentren. Damit erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von über EUR 150 Mio.</p><p class="text-justify">Mit der Übernahme wollen die Beteiligten den Gesundheitsmarkt in Halle durch am Patienten orientierte Spitzenmedizin in verschiedenen Medizinzentren stärken. Die rund 30 medizinischen Fachbereiche der Standorte des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau und des Krankenhauses St. Elisabeth und St. Barbara werden standortübergreifend schrittweise gebündelt.</p><p class="text-justify">Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund regelmäßig zu M&amp;A- und anderen Projekten.</p><p><strong>Berater Elisabeth Vinzenz Verbund:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Robert Schmid, Dr. Silke Dulle, Benjamin Knorr (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (beide Kartellrecht, Berlin), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Anja Fischer (Real Estate, München), Wolf Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Sebastian Kroll, Dr. Mark Zimmer, Virginia Mäurer (alle Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos, Mirjam Kaiser (alle Datenschutz / IT, Frankfurt).</p><p><strong>Inhouse</strong>: Norman Langhoff</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471-262<br><a href="mailto:Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Dec 2025 17:02:35 +0100</pubDate>
                        <title>Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelles-zum-reiserecht-mit-professor-vogel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics wird das Reiserecht als strategisches Instrument für die Touristikbranche von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel neu vermessen – von der Reform der Pauschalreiserichtlinie über Corona-Hilfen bis hin zu Haftungsfragen und dem Umgang mit Künstlicher Intelligenz im Marketing, bietet sie Orientierung für die juristische Zukunft bis in die 2030er-Jahre.</p><p>Hier geht´s zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/391-alpha-reiserecht" target="_blank" rel="noreferrer">Aktuelles zum Reiserecht mit Professor Vogel - Travelholics - Podcast</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Dec 2025 09:38:54 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 4) – Streitbeilegung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-4-streitbeilegung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfahrungsgemäß kommt es erst nach einer Phase der Eskalation und oftmals zahlreichen Gängen zu Gericht zu der Einsicht, dass sich der Gesellschafterstreit nicht auf diesem Wege dauerhaft lösen lässt (abgesehen vom erfolgreichen Ausschluss einer Konfliktpartei aus dem Gesellschafterkreis). Die Konfliktparteien und ihre Berater sollten angesichts der Vorteile für alle Beteiligten daher jederzeit die Möglichkeiten zu einer gütlichen Einigung ausloten bzw. die Tür hierfür offen halten.</p><h3>1. Vorteile einer gütlichen Einigung</h3><p>Die Vorteile einer einvernehmlichen Beendigung eines Konflikts unter den Gesellschaftern liegen auf der Hand: Es werden Zeit, Kosten und – dies wird häufig ausgeblendet&nbsp;– in erheblichem Umfang interne Kapazitäten gespart, denn ein Gesellschafterstreit lässt die Geschäftsführung selten unberührt. Im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheidungen, die zumeist nur einzelne Teilaspekte wie die Abberufung eines Geschäftsführers betreffen, kann ein Konflikt durch eine gut ausgearbeitete gütliche Einigung umfassend erledigt werden.</p><p>Insbesondere wenn der Versuch scheitert, die Gegenseite aus dem Gesellschafterkreis auszuschließen, stehen die Gesellschafter wieder am Ausgangspunkt – regelmäßig jedoch mit viel verbrannter Erde. Spätestens dann sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, denn ohne neue Regeln ist eine fruchtbare Zusammenarbeit oder auch nur eine friedliche Koexistenz zumeist unmöglich.</p><h3>2. Vorbereitung</h3><p>Ob eine gütliche Lösung gelingen kann, hängt stark vom Einzelfall ab: Bei weniger verhärteten Konflikten können bereits Gespräche unter Begleitung eines professionellen Schlichters oder Mediators zur Konfliktbeilegung führen. Wenn die Fronten dagegen stark verhärtet sind, entstehen Einigungschancen häufig erst im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung und unter der moderierenden Rolle des Gerichts. Entscheidend ist in allen Fällen, wie konfliktfähig und lösungsorientiert die Beteiligten – einschließlich und vor allem ihre Berater – auftreten.</p><p>Vor Verhandlungsbeginn sollten die Parteien in jedem Falle ihre eigenen Ziele realistisch definieren und sich auch bewusst vor Augen führen, welche Interessen die Gegenseite verfolgt. Die Art des Konflikts – sachlich, wirtschaftlich oder persönlich – bestimmt dabei maßgeblich, ob und auf welchem Wege er gelöst werden kann. Parallel dazu ist eine gründliche Analyse der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen erforderlich: Gesellschaftsvertrag, relevante Geschäftsunterlagen, Liquidität der Gesellschaft und Gesellschafter, Unternehmensbewertung und potenzielle Abfindungsansprüche müssen geprüft und die steuerlichen Folgen möglicher Lösungen in den Blick genommen werden. Erst nach einer solchen Analyse lässt sich beurteilen, ob (und wie) Verhandlungen erfolgsversprechend sind.</p><p>Die Gespräche selbst sollten gut vorbereitet sein. Ein einleitendes Schreiben an die Gegenseite mit der Einladung zum Gespräch, einer strukturierten Darstellung der Konfliktpunkte und ersten Lösungsansätzen schafft beispielsweise Orientierung und Verbindlichkeit. Wenn zeitkritische Maßnahmen anstehen, etwa eine Kündigung oder das Auslaufen von Klagefristen, können Stillhaltevereinbarungen die nötige Zeit für Verhandlungen geben, ohne dass eine Partei Fakten schaffen bzw. eskalative Maßnahmen ergreifen muss. In den Gesprächen sind eine ruhige, konstruktive Atmosphäre und eine klare Struktur wichtig. In aller Regel hilft es, wenn sachkundige Berater teilnehmen oder über die Vereinbarung über weite Strecken vorverhandeln.</p><h3>3. Vergleichsvereinbarung und Gestaltungsmöglichkeit</h3><p>Herzstück der gütlichen Einigung ist die Vergleichsvereinbarung, in der sich die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben hinsichtlich (vermeintlicher) Ansprüche und Positionen über die Beendigung des Konflikts und deren Konditionen einigen. Der Vergleich kann außergerichtlich oder als Prozessvergleich vor einem Gericht geschlossen werden. Teilweise, etwa bei Satzungsänderungen bei einer GmbH oder AG oder der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung ist naturgemäß sehr individuell und richtet sich insbesondere nach den im Streit geltend gemachten Ansprüchen sowie dem Anlass und Grund des Konflikts selbst. Nichtsdestoweniger beruhen viele Streitigkeiten unter Gesellschafter(-Geschäftsführer)n auf typischen strukturellen Problemen. Hier lassen sich – unterteilt nach Art der Konfliktursache – folgende grundsätzlichen Gestaltungsratschläge geben:</p><p><strong>3.1 Streit in der Geschäftsführung</strong></p><p>Liegt die Ursache des Konflikts zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern in unklaren Kompetenzabgrenzungen in der Geschäftsführung und wechselseitiger Blockade, können klarere und detailliertere Aufgabengebiete und Ressorts künftige Friktionen vermeiden. Hierzu können Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche in entsprechenden Geschäftsordnungen sowie das Verfahren zur Absprache bei Überschneidungen oder gemeinsamen Aufgaben geregelt werden. Innerhalb der GmbH könnte den Gesellschaftern jeweils Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden, um Konflikten im Rahmen der Abstimmung zumindest bei Ressortentscheidungen aus dem Weg zu gehen.</p><p>Setzt sich eine Blockadesituation im Gesellschafterkreis aufgrund einer Patt-Situation (etwa auch wegen Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafter) in der Geschäftsführung fort, bietet sich die Etablierung eines Beirats oder Aufsichtsrats an, der im Zweifelsfall entscheidet.</p><p><strong>3.2 Streit über die Geschäftsführung</strong></p><p>Entbrennen Streitigkeiten zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und den anderen Gesellschaftern aufgrund der Geschäftsführung, etwa wegen unzureichender Information, fehlender Beteiligung bei wichtigeren Entscheidungen, Unregelmäßigkeiten oder Fehlentscheidungen, bieten sich hingegen Maßnahmen zur Beschränkung der Geschäftsführung und eine stärkere Kontrolle als vermittelnde Lösung an:</p><p>So kann eine Einzelvertretungsbefugnis des betreffenden Geschäftsführers zu einer Gesamtvertretung „herabgestuft“ werden, sodass der betroffene die Gesellschaft nur mit einem weiteren Geschäftsführer (Gesamtvertretung) oder mit einem Prokuristen (unechte oder gemischte Gesamtvertretung) vertreten kann. Eine (zusätzliche) Einschränkung kann auch der Widerruf der Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Insichgeschäfts sein, sodass (weitere) eigenmächtige Rechtsgeschäfte zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ausgeschlossen sind.</p><p>Intern können die Befugnisse des Geschäftsführers&nbsp; mittels eines Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen begrenzt werden. Durch einen solchen Katalog wird der Geschäftsführer zugleich gezwungen, die Gesellschafter über die dort aufgeführten Geschäfte zu informieren. Eine weitergehende Kontrolle bzw. Informationspflicht kann zudem durch die Vereinbarung von regelmäßigen Berichten und Auswertungen an die übrigen nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter erreicht werden.</p><p><strong>3.3 Streit über Gewinnentnahmen/Gewinnausschüttungen</strong></p><p>Bei Streitigkeiten über den Umfang von Gewinnentnahmen bzw. Gewinnausschüttungen können Verteilungsschlüssel oder Quoten mit Unter- und Obergrenzen zum Inhalt des Vergleichsvertrag gemacht werden.</p><p>Bei Personengesellschaften bietet sich als Untergrenze ein Steuerentnahmerecht an, um zumindest die auf den Gewinnanteil entfallenden Ertragssteuern entrichten zu können. Weitergehend können den Gesellschaftern höhere Mindestentnahmerechte zugestanden oder Obergrenzen festgesetzt werden. Bezugspunkt hierfür kann das jeweilige Guthaben auf dem Verrechnungs- oder Darlehenskonto des jeweiligen Gesellschafters sein.</p><p>Auch bei der GmbH kann der Kompromiss in der Festlegung einer solchen Mindest- oder Obergrenze bestehen. Eine Rücklagenbildung bzw. der Ausschüttungsbetrag kann sich etwa an dem Eigenkapital der Gesellschaft oder dem Jahresüberschuss eines Geschäftsjahres orientieren. Denkbar ist ferner, auch die Entscheidung über die Bildung von Gewinnrücklagen oder einem Gewinnvortrag auf ein neutrales Gremium, das dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet ist, etwa einen Beirat, zu delegieren.</p><p><strong>3.4 Trennung der Gesellschafter</strong></p><p>Als ultima ratio und insbesondere dann, wenn der Streit auf unüberwindbaren persönlichen Vorbehalten beruht und eine weitere gemeinsame Zusammenarbeit ausgeschlossen ist, kann (und sollte) die Trennung der Gesellschafter Inhalt der Vergleichsvereinbarung sein. Dies kann entweder einstweilen durch Einsetzen eines Treuhänders oder endgültig durch Ausscheiden einer Konfliktpartei aus dem Kreis der Gesellschafter erreicht werden. Zunächst kommt für letzteres der Verkauf oder der Austritt des Gesellschafters für einen zuvor vereinbarten Kaufpreis oder Abfindungsbetrag in Betracht. Sollten dies daran scheitern, weil keine der streitenden Parteien bereit ist, selbst bei Zahlung eines angemessenen Betrags die Gesellschaft zu verlassen, kann ein Lösungsweg sein, ein Zwangsverkaufsverfahren zu vereinbaren, nach dem jede Partei die Möglichkeit hat, durch ein besseres Kaufpreisangebot die Anteile der anderen Partei zu erwerben (shoot out).</p><p>Alternativ kann das Unternehmen unter den Streitenden aufgeteilt werden, etwa durch Spaltung der Gesellschaft oder bei Personengesellschaften durch Realteilung.</p><p>Schließlich kann auch ein gemeinsamer Verkauf des Unternehmens oder, im schlimmsten Fall, eine Liquidation erwogen werden, um zumindest verbleibende Teile des Unternehmenswerts noch fruchtbar zu machen.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Eine gütliche Einigung bietet häufig nachhaltigsten Weg zur Beilegung von Gesellschafterstreitigkeiten, insbesondere nachdem gerichtliche Verfahren erhebliche Ressourcen gebunden und die Beziehungen weiter belastet haben. Erfolgsaussichten bestehen vor allem bei sorgfältiger Analyse der Interessen und Rahmenbedingungen sowie einer strukturierten Vorbereitung der Verhandlungen. Die Bandbreite möglicher Vergleichslösungen reicht von klareren Zuständigkeiten in der Geschäftsführung über Regelungen zu Gewinnentnahmen bis hin zur endgültigen Trennung der Gesellschafter. Gehen die Gesellschafter keine getrennten Wege, kann auf die allgemeinen präventiven Gestaltungen (vgl. Teil 1) zurückgegriffen werden.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Dr. Christian Osbahr</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:52:14 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 3) – Vor Gericht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-3-vor-gericht</link>
                        <description>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten ist es für die betroffenen Gesellschafter regelmäßig unumgänglich, gerichtlich tätig zu werden. Häufig bereitet erst der (mehrmalige) Gang zu Gericht den Weg für eine Einigung oder zwangsweise Lösung des Konflikts.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Einleitung</span></h3><p>Kommt es unter Gesellschaftern zu Streit, kann dieser häufig nur dadurch beigelegt werden, dass die Gesellschafter getrennte Wege gehen, indem (mindestens) einer der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Gerade zu Beginn einer Streitigkeit ist aber in der Regel keiner der Gesellschafter bereit, die Gesellschaft freiwillig zu verlassen, sei es aus wirtschaftlichen, emotionalen oder sonstigen Gründen. Da eine gütliche Ausscheidensvereinbarung also zumeist nicht zügig zustande kommt, wird der Gesellschafterstreit regelmäßig auch vor Gericht ausgetragen. Mit Abstand am häufigsten geht es hierbei um die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen. Vor allem bei Personengesellschaften spielen daneben auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht sowie den Ausschluss von Mitgesellschaftern aus der Gesellschaft gerichtet sind. Gegenüber geschäftsführenden Gesellschaftern kommen zudem Schadensersatz- und Unterlassungsklagen in Betracht. Während die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen von untergeordneter Bedeutung sind, hat der einstweilige Rechtsschutz zur vorläufigen Sicherung und Durchsetzung bestimmter Rechte in Eilfällen eine große praktische Relevanz.</p><h3><span>2. Beschlussmängelklagen</span></h3><p>Beschlussmängelklagen sind der Dreh- und Angelpunkt der gerichtlichen Austragung von Gesellschafterkonflikten. Sie sind insbesondere das Mittel der Wahl von Minderheitsgesellschaftern, da sich Mehrheitsgesellschafter auf der Ebene der Beschlussfassung in der Regel zunächst durchsetzen und Beschlüsse in ihrem Sinne fassen und feststellen lassen können. Es liegt dann an den Minderheitsgesellschaftern, sich gegen die gegen ihren Willen bzw. Stimmen gefassten Beschlüsse gerichtlich zur Wehr zu setzen. In Beschlussmängelstreitigkeiten überprüft das Gericht, ob der angegriffene Beschluss in formeller oder materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und damit wirksam ist.</p><p>In der GmbH und der AG sind Beschlussmängelklagen nicht zuletzt deshalb besonders relevant, da in diesen Gesellschaftsformen auch die Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund regelmäßig durch Beschluss in Gestalt der Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Aktien aus wichtigem Grund erfolgt. Kommt ein solcher Einziehungsbeschluss zustande, ist es an dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter, sich hiergegen gerichtlich mit einer Beschlussanfechtungsklage zur Wehr zur setzen (zum oftmals dringend gebotenen einstweiligen Rechtsschutz siehe unten). Versäumt es der betroffene Gesellschafter innerhalb der Anfechtungsfrist Klage zu erheben, wird der Beschluss bestandskräftig, was seinen endgültigen Ausschluss aus der Gesellschaft bedeutet, und zwar auch dann, wenn der Beschluss fehlerhaft zustande kam. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn der Beschluss an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und der Beschluss damit nicht nur anfechtbar, sondern von vornherein nichtig war. Ein derartiger Nichtigkeitsgrund liegt bspw. vor, wenn der betreffende Gesellschafter erst gar nicht zur Versammlung eingeladen oder ihm der Zutritt zur Versammlung verweigert wurde.</p><p>Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts), das am 1.&nbsp;Januar 2024 in Kraft trat, wurde dieses "Anfechtungsmodell" auch auf die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) übertragen. Für die weiteren Personengesellschaften (GbR und PartG) gilt ohne anderweitige vertragliche Regelung das sog. "Feststellungsmodell". Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass Beschlüsse beim Feststellungsmodell ohne Befristung mit einer allgemeinen Feststellungsklage angegriffen werden können. Beim Anfechtungsmodell ist, wie vorstehend ausgeführt, innerhalb einer Frist von in der Regel einem Monat Anfechtungsklage zu erheben; die unbefristete Feststellung der Nichtigkeit ist hier nur bei solchen Beschlüssen möglich, die an einem besonders schwerwiegenden Mangel leiden und damit von Anfang an nichtig sind.</p><p>Solange sich die Gesellschafter einig sind, bleiben (Verfahrens-)Fehler bei der Beschlussfassung häufig ohne Konsequenzen. Kommt es indes zum Streit und werden die Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen, ist genaues Arbeiten anhand von Satzung und Gesetz geboten. So führt bereits die fehlerhafte Einberufung einer Versammlung regelmäßig zur Anfechtbarkeit oder, je nach Schwere des Fehlers, zur Nichtigkeit der später gefassten Beschlüsse. Auch dei der Durchführung von Versammlungen kommen ebenfalls formelle Fehler in Betracht, bspw. im Zusammenhang mit einer unwirksamen Vertretung von Gesellschaftern, der fehlenden Beschlussfähigkeit der Versammlung oder der Verletzung des Rede- und Antragsrechts von Gesellschaftern. Auch bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses kann es zu Fehlern kommen. In Konfliktsituationen spielen in diesem Zusammenhang insbesondere Stimmverbote sowie die treuwidrige Stimmabgabe eine große Rolle.</p><p>Kommt das angerufene Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Beschluss an einem Mangel leidet, erklärt es den angegriffenen Beschluss durch Urteil für nichtig. Bei besonders schwerwiegenden Fehlern stellt das Gericht fest, dass der Beschluss von Anfang an nichtig war. Teilweise wird von Gesellschaftern übersehen, dass auch den jeweiligen Antrag ablehnende Beschlüsse ebenso gerichtlich angegriffen werden können. Das ist insbesondere dann relevant, wenn ein (Minderheits-)Gesellschafter einen Beschluss begehrt, bspw. die Abberufung eines Geschäftsführers. War die mehrheitliche Ablehnung eines Beschlussantrags nicht rechtmäßig, weil etwa bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses Stimmverbote nicht berücksichtigt worden waren, erklärt das Gericht den ablehnenden Beschluss zum einen für nichtig. Da der klagende Gesellschafter sein eigentliches Ziel durch die bloße Beseitigung des ablehnenden Beschlusses jedoch noch nicht erreicht hat, stellt das Gericht darüber hinaus auf Antrag fest, dass der begehrte Beschluss tatsächlich gefasst wurde. Es bedarf somit im Falle einer erfolgreichen Klage keiner erneuten Beschlussfassung durch die Gesellschafter.</p><p>Insbesondere in Zwei-Personen-Gesellschaften, in denen beide Gesellschafter jeweils die Hälfte der Anteile (und der Stimmrechte) halten, kommt es zudem vor, dass Unklarheit darüber besteht, ob ein Beschluss überhaupt gefasst wurde oder nicht. In der Regel werden beide Gesellschafter die Versammlungsleitung für sich in Anspruch nehmen. Fehlt eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, werden also beide Gesellschafter das Zustandekommen der von ihnen zur Abstimmung gestellten Beschlüsse und die Ablehnung der vom jeweils anderen Gesellschafter begehrten Beschlüsse feststellen. Damit fehlt es bereits an einer klaren Beschlusslage. Das Zustandekommen bzw. die Unwirksamkeit von Beschlüssen kann in diesen Fällen im Wege der Beschlussfeststellungsklage verbindlich geklärt werden. Allein in der AG bedarf es dieses Instruments nicht, da die Beschlüsse der Hauptversammlung nach §&nbsp;130 Abs. 2 S. 1 AktG stets durch einen Versammlungsleiter, dem „Vorsitzenden“, festgestellt werden.</p><h3><span>3. Weitere Gestaltungsklagen</span></h3><p>In den Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG bzw. GmbH&nbsp;&amp; Co.&nbsp;KG) sowie der PartG spielen auch solche Klagen eine Rolle, die auf die Entziehung von Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht oder den Ausschluss eines Gesellschafters gerichtet sind (sofern nicht abweichend im Gesellschaftsvertrag geregelt). Voraussetzung für den Erfolg dieser Klagen ist jeweils ein wichtiger Grund für die Entziehung bzw. den Ausschluss. Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ist gegeben, wenn die Geschäftsführung durch einen Gesellschafter aufgrund einer groben Pflichtverletzung, der Unfähigkeit des Gesellschafters zur Geschäftsführung oder aus anderen Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist. Ein wichtiger Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters liegt vor, wenn sein Verbleib im Gesellschafterkreis aufgrund eines Fehlverhaltens oder in der Person liegenden Gründen für die Mitgesellschafter unzumutbar geworden ist.</p><p>In der GbR, der GmbH und der AG spielen diese Gestaltungsklagen grundsätzlich keine Rolle. Hinsichtlich der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich dies daraus, dass dies in der GbR und der GmbH durch einen Beschluss der Gesellschafter erfolgt. Es liegt dann an dem von der betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer, sich im Wege einer Beschlussanfechtungsklage gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. In der AG wird der Vorstand vom Aufsichtsrat bestellt und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Auch hierfür bedarf es keiner Klage.</p><p>Ebenso verhält es sich in der GbR, der GmbH und der AG auch bei der Ausschließung von Gesellschaftern. Gesellschafter einer GbR können aus wichtigem Grund durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Auch in der AG und der GmbH werden Aktien bzw. Geschäftsanteile in aller Regel durch Beschluss der Mitgesellschafter eingezogen. Der von der Ausschließung bzw. der Einziehung betroffene Gesellschafter hat sich sodann gerichtlich gegen den jeweiligen Beschluss zur Wehr zu setzen. Einzig in der GmbH kann auch die Erhebung einer Ausschließungsklage der Gesellschaft gegen den auszuschließenden Gesellschafter erforderlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht.</p><h3><span>4. Sonstige Klagen</span></h3><p>Insbesondere bei der KG und der GmbH, seltener auch bei der AG, kann die gerichtliche Durchsetzung von Auskunftsansprüchen in Konfliktsituationen relevant werden. Kommanditisten einer KG und Gesellschaftern einer GmbH stehen umfassende Informations- und Auskunftsansprüche gegen die Gesellschaft zu (§ 166 Abs. 1 HGB, § 51a Abs. 1 GmbHG). Kommen die Komplementäre bzw. die Geschäftsführung dem Auskunftsbegehren nicht oder unzureichend nach, ist Leistungsklage gegen die KG bzw. ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG einzuleiten.</p><p>Im Gegensatz zu Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern ist das Auskunftsrecht von Aktionären auf die Hauptversammlung oder deren Vorfeld beschränkt (§ 130 Abs.&nbsp;1, Abs. 1a AktG). Wird die verlangte Auskunft vom Vorstand nicht, nur teilweise oder unrichtig (strittig, aber herrschende Auffassung) erteilt, kann die Auskunft gem. § 132 AktG im beschleunigten Verfahren erzwungen werden. Wird dem Antrag stattgegeben, ist die Auskunft gem. § 132 Abs. 4 S. 1 AktG auch außerhalb der Hauptversammlung zu erteilen.</p><p>Daneben kommt auch die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter in Betracht. Im Rahmen der Geschäftsführung können der Gesellschaft insbesondere durch Fehlentscheidungen, Gesetzesverstöße oder Straftaten von Geschäftsführern (bspw. durch den "Griff in die Kasse") Schäden entstehen.</p><p>Bei der Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen geschäftsführende Gesellschafter kommt es häufig zu Problemen, da die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten wird und diese damit die Ansprüche gegen sich selbst geltend machen müssten. Auch wenn weitere Geschäftsführer vorhanden sind, kann es aufgrund der in der Regel bestehenden Loyalität innerhalb der Geschäftsführung zu Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Ansprüchen kommen. §&nbsp;715b BGB sieht für Personengesellschaften deshalb vor, dass Gesellschafter den Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen können, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt.</p><p>Dasselbe Problem stellt sich auch bei den Kapitalgesellschaften. In einer GmbH müssen die Gesellschafter zunächst einen Beschluss fassen, dass Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen. Bei dieser Beschlussfassung hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer kein Stimmrecht. Die Gesellschafter können zudem beschließen, dass der Anspruch gegen den Geschäftsführer durch einen besonderen Vertreter einzuklagen ist. Als solcher kann bspw. auch ein Gesellschafter bestellt werden, der kein Geschäftsführer ist.</p><p>In der Aktiengesellschaft ist grundsätzlich der Aufsichtsrat für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen gegenwärtige oder ehemalige Vorstandsmitglieder zuständig. Der Aufsichtsrat muss tätig werden, wenn die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss fasst. Anders als in der GmbH ist ein solcher Beschluss jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen. Auch in der Aktiengesellschaft kann die Hauptversammlung einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung bestellen. Zudem können Aktionäre, deren Anteile gemeinsam mindestens 1&nbsp;% oder einen absoluten Betrag von EUR&nbsp;100.000,- am Grundkapital erreichen, gerichtlich die Befugnis beantragen, Ansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder im eigenen Namen geltend zu machen.</p><h3><span>5. Einstweiliger Rechtsschutz</span></h3><p>Vor allem in der Anfangsphase von Gesellschafterstreitigkeiten ist auch der einstweilige Rechtsschutz von großer praktischer Relevanz. Durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung im Eilrechtsschutz können die mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter vorläufig gesichert werden. So kann ein Gesellschafter einer GmbH, dessen Anteile durch Beschluss eingezogen wurden, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bspw. verhindern, dass eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, die ihn nicht mehr als Gesellschafter ausweist. Die Gesellschafterliste ist von großer Bedeutung, da nach §&nbsp;16 Abs. 1 GmbHG die mitgliedschaftlichen Rechte von Gesellschaftern unmittelbar an die Eintragung in der Gesellschafterliste geknüpft sind.</p><p>Auch die Eintragung des Ausscheidens eines Geschäftsführers ins Handelsregister nach einem Abberufungsbeschluss kann mittels einstweiliger Verfügung so lange verhindert werden, bis rechtskräftig über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses entschieden wurde.</p><p>In Ausnahmefällen kommt es zudem in Betracht, Mitgesellschafter mittels einstweiliger Verfügung zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung zu verpflichten. Erforderlich ist hierfür allerdings, dass der antragstellende Gesellschafter eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Belange geltend machen kann.</p><p>Die Geschäftsführung kann mittels einstweiliger Verfügung auch dazu verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen bzw. zu unterlassen und anderenfalls erhebliche Schäden drohen. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn ein Geschäftsführer beabsichtigt, interne Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, insb. Zustimmungsvorbehalte, zu missachten.</p><p>Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist stets eine besondere Eilbedürftigkeit, der sog. Verfügungsgrund. Der Kläger muss dem Gericht glaubhaft machen, dass die einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen Gründen dringend erforderlich und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Droht eine Abberufung als Geschäftsführer oder die Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. ist eine solche angekündigt, sollte unverzüglich und bereits im Vorfeld ein in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten erfahrener Rechtsanwalt aufgesucht werden, denn nach der Beschlussfassung ist schnelles Handeln gefragt.</p><h3><span>6. Anwaltliche Interessenkonflikte vermeiden</span></h3><p>Im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten bzw. bereits bei deren Anbahnung ist deb Beteiligten schließlich dringend zu empfehlen, die anwaltliche Vertretung vor Gericht von Anfang an rechtssicher zu gestalten. Dies hat den Hintergrund, dass Rechtsanwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten dürfen. Zwar können die Interessen der Gesellschaft und einzelner Gesellschafter gleichgerichtet sein, bspw. wenn ein Mitgesellschafter einen Beschluss angreift. Es liegt dann in der Regel im Interesse der Gesellschaft und der Abstimmungsmehrheit, den Beschluss zu verteidigen und die Klage abzuwehren. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass die Interessenlage sich im Laufe des Streits verändert. Tritt später ein Interessenkonflikt auf, muss der Anwalt sämtliche Mandate niederlegen, was zur Folge hat, dass sich ein neuer Anwalt in den Fall einarbeiten muss. Um das zu verhindern, sollte bereits zu Beginn des Konflikts genau geprüft werden, welche Partei durch wen anwaltlich vertreten werden soll. Solange die Interessen gleichlaufen, spricht nichts dagegen, dass die Parteien und ihre Rechtsberater sich untereinander abstimmen.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterkonflikte lassen sich selten ohne gerichtliche Auseinandersetzungen lösen. Im Zentrum stehen regelmäßig Beschlussmängelklagen, über die zentrale Weichenstellungen – etwa zur Wirksamkeit von Abberufungen oder der Einziehung von Anteilen aus wichtigem Grund – überprüft werden. Zudem spielen Informationsverlangen, Schadensersatzprozesse und einstweiliger Rechtsschutz, um mitgliedschaftliche Rechte kurzfristig zu sichern, eine große Rolle. Die Vielzahl möglicher Verfahren, die strengen Formanforderungen und die oft erhebliche Dynamik zwischen den Beteiligten machen eine frühzeitige, strategisch fundierte anwaltliche Begleitung unverzichtbar.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 14:26:53 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 2) – Außergerichtliche Erscheinungsformen eines Gesellschafterstreits</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-2-aussergerichtliche-erscheinungsformen-eines-gesellschafterstreits</link>
                        <description>Lässt sich ein Streit zwischen Gesellschaftern nicht durch präventive Gestaltungen vermeiden, wird dieser zunächst außergerichtlich ausgetragen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über häufige Erscheinungsformen und Handlungsmöglichkeiten. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Ausübung von Informationsrechten</span></h3><p>Als Eigentümer haben die Gesellschafter das Recht, über die Angelegenheiten „ihrer“ Gesellschaft unterrichtet zu werden. Dieses Informationsrecht, das je nach Gesellschaftsform unterschiedlich ausgestaltet ist, gewinnt bei Konflikten im Gesellschafterkreis regelmäßig erheblich an Bedeutung. Einerseits werden Gesellschafter, die nicht selbst Geschäftsführer sind oder einen engen Draht zur Geschäftsführung haben, oftmals von relevanten Informationen abgeschnitten. Andererseits werden Informationsrechte auch nicht selten dazu missbraucht, um Druck auf die Geschäftsführung und mittelbar auf Mitgesellschafter aufzubauen.</p><p><strong>1.1 Verlangen auf Auskunft und Einsichtnahme</strong></p><p>Gesellschafter einer GmbH und von Personengesellschaften haben umfassende Informationsrechte und können die Geschäftsführung jederzeit auffordern, ihnen Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen. Nach §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG müssen Gesellschafter einer GmbH noch nicht einmal begründen, weshalb sie eine gewisse Frage stellen oder wofür sie angeforderte Unterlagen benötigen. Die Geschäftsführung muss diesem Verlangen grundsätzlich unverzüglich nachkommen, kann dabei aber im Rahmen des Zumutbaren die Form der Erteilung bestimmen und das Informationsbegehren auf den für den Geschäftsbetrieb schonendsten Weg beantworten. In Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung sogar gewisse Auskünfte gänzlich verweigern, insbesondere wenn&nbsp;zu befürchten ist, dass die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken oder zum Nachteil der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens verwendet werden soll. In einem solchen Fall müssen die Gesellschafter über die Verweigerung abstimmen, wobei der Gesellschafter, der die Information verlangt, vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.</p><p>Die Verweigerung oder Verzögerung von Auskünften ist häufig Ausgangspunkt für weitergehende Maßnahmen wie Sonderprüfungen (dazu sogleich) oder Anträge auf Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung aus wichtigem Grund. Sieht sich die Geschäftsführung mit häufigen, besonders umfassenden oder außergewöhnlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, ist ihr daher dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.</p><p>Während bei der GmbH und Personengesellschaften jederzeit und unabhängig von Gesellschafterversammlungen Auskunft verlangt werden kann, ist dies Aktionären einer&nbsp;Aktiengesellschaft nur im Rahmen von Hauptversammlungen möglich (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG). Hintergrund ist, dass die Aktiengesellschaft als „Kapitalsammelbecken“ grundsätzlich für eine große Zahl an Gesellschaftern bzw. Aktionären ausgelegt ist. In konfliktgeladenen Situationen ist der Vorstand indes auch bei einem überschaubaren Aktionärskreis gut beraten, sich professionell vorzubereiten und etwa im Vorfeld eine Q&amp;A-Liste mit zu erwartenden Fragen und (juristisch) geprüften Antworten zu erstellen und/oder ein Backoffice für die Beantwortung von Fragen vorzuhalten. Denn greift ein Aktionär (mit anwaltlicher Hilfe) an, kann dies für einen unvorbereiteten Vorstand böse enden.</p><p><strong>1.2 Sonderprüfung</strong></p><p>Zur Aufklärung vermuteter Pflichtverletzungen können (Minderheits-)Gesellschafter die Durchführung einer Sonderprüfung beantragen.</p><p>Diese Möglichkeit sieht das Gesetz ausdrücklich nur für die Aktiengesellschaft vor (§§&nbsp;142&nbsp;ff. AktG). Die Bestellung eines Sonderprüfers erfolgt grundsätzlich durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei Aktionäre, die gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsrats oder Vorstands sind, einem Stimmverbot unterliegen, wenn die Sonderprüfung ihre Tätigkeit betrifft. Lehnt Mehrheit der Aktionäre den Antrag auf Sonderprüfung ab, können Minderheitsaktionäre (1 % oder Beteiligung von EUR 100.000 am Grundkapital) eine gerichtliche Bestellung beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen,&nbsp; dass insbesondere bei der Geschäftsführung Unredlichkeiten oder grobe Pflichtverletzungen vorgekommen sind (§ 142 Abs. 2 AktG).</p><p>Der Sonderprüfer –&nbsp;zumeist ein Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt&nbsp;– hat dabei sehr weitreichende Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat sowie gegenüber anderen Konzernunternehmen. Die oftmals erheblichen Kosten der Sonderprüfung trägt die Gesellschaft. Wenn Minderheitsaktionäre die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Vortrag erwirkt haben, müssen sie der Gesellschaft die Kosten erstatten (§&nbsp;146 S.&nbsp;2 AktG). Aber auch wenn die Bestellung durch die Hauptversammlung erfolgt ist, können diejenigen, die diese in missbräuchlicher Weise initiiert haben, gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig sein.</p><p>Das GmbHG enthält keine vergleichbaren Regelungen. Es ist allerdings anerkannt, dass die Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Überwachungskompetenz (§&nbsp;46 Nr.&nbsp;6 GmbHG) auch das Recht hat, einen Sonderprüfer zu bestellen. Bei Personengesellschaften ist eine Sonderprüfung dagegen nur möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht; bei Publikumspersonengesellschaften ist die Rechtslage umstritten.</p><h3><span>2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</span></h3><p>Im Rahmen eines Gesellschafterstreits werden gegenüber der "Gegenseite" auch häufig Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Solche Forderungen können sich dabei einerseits gegen Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer –&nbsp;deutlich haftungsträchtigeren&nbsp;– geschäftsleitenden Funktion richten und andererseits an ihre Stellung als Anteilseigner anknüpfen.</p><p><strong>2.1 Ansprüche gegen die Geschäftsführung</strong></p><p>Die&nbsp;Geschäftsführung ist schadensersatzpflichtig, wenn sie pflichtwidrig handelt, insbesondere, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften, den Gesellschaftsvertrag, Weisungen der Gesellschafterversammlung verstößt oder sonst die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vermissen lässt und der Gesellschaft hierdurch ein Schaden entsteht. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt bei der GmbH gemäß §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;1 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Ein an der behaupteten Pflichtverletzung beteiligter Gesellschafter unterliegt dabei einem Stimmverbot.</p><p>Ähnliches gilt bei der Aktiengesellschaft gemäß §&nbsp;147 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG, wobei der Beschluss über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Hauptversammlung die Ausnahme ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand ist vielmehr grundsätzlich der Aufsichtsrat zuständig, für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Aufsichtsrat der Vorstand und nicht etwa die Hauptversammlung.</p><p>Bei Personengesellschaften bedarf es –&nbsp;vorbehaltlich anderslautender Satzungsregelungen&nbsp;– vor der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung keines Gesellschafterbeschlusses. Vielmehr kann jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter den Anspruch unmittelbar geltend machen.</p><p><strong>2.2 Ansprüche gegen Gesellschafter</strong></p><p>Auch Gesellschafter können sich gegenüber der Gesellschaft durch Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten schadensersatzpflichtig machen. Typische Fälle sind etwa Wettbewerbsverstöße, Verletzungen von Geheimhaltungspflichten oder sonstige Treuepflichtverstöße. Auch hier gilt bei Kapitalgesellschaften –&nbsp;anders als bei Personengesellschaften&nbsp;–, dass ein Gesellschafterbeschluss vor einer Geltendmachung erforderlich ist und der Anspruchsgegner nicht stimmberechtigt ist.</p><p><strong>2.3 Vertretung der Gesellschaft bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen</strong></p><p>Grundsätzlich ist es Sache der Geschäftsführer einer GmbH, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen. Wurde indes der Beschluss gefasst, Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführung geltend zu machen, liegt es auf der Hand, dass diese bei einer Anspruchsdurchsetzung einem Interessenkonflikt unterliegen kann. Dies gilt erst recht, wenn die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer hat. Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die gegenüber (Mehrheits-)Gesellschaftern bestehen, kann ein Geschäftsführer gewisse Beißhemmungen empfinden und zu befürchten sein, dass er die Interessen der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß verfolgen wird. Gesellschafter können deshalb nach §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG für die gerichtliche –&nbsp;und über den Wortlaut hinaus auch außergerichtliche&nbsp;– Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einen besonderen Vertreter bestellen. Dabei ist streitig, ob diese Vorschrift analog auf jeden Rechtsstreit gegenüber Gesellschaftern anwendbar ist oder etwa nur dann gilt, wenn dem Gesellschafter vorgeworfen wird, gemeinsam mit dem Geschäftsführer eine Pflichtverletzung begangen zu haben.</p><p>Das Problem der Interessenkollision stellt sich in der Aktiengesellschaft theoretisch nicht mit derselben Intensität. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft grundsätzlich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder und Aktionäre und der Aufsichtsrat bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern hat. Beschließt aber die Hauptversammlung die Anspruchserhebung an sich zu ziehen (s. dazu&nbsp;2.1), hat sie auch nach §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 AktG die Möglichkeit, hierfür einen besonderen Vertreter zu bestellen. Begehren nur einzelne Aktionäre die Bestellung eines Vertreters und lehnt die Hauptversammlung diesen Antrag ab, können Minderheitsaktionäre, die mindestens zehn Prozent oder einen anteiligen Betrag in Höhe von einer Million Euro des Grundkapitals halten, die Vertreterbestellung beim örtlich zuständigen Landgericht beantragen.&nbsp;</p><p>Auch bei Personengesellschaften ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Gesellschafter analog §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 Alt.&nbsp;2 GmbHG und §&nbsp;147 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen können, um Ersatzansprüche gegen die organschaftlichen Vertreter durchzusetzen.</p><p><strong>2.4 Klagezulassungsverfahren /Actio pro socio</strong></p><p>Minderheitsaktionäre, die nur ein Prozent oder anteilig EUR&nbsp;100.000 am Grundkapital einer Aktiengesellschaft halten, können nach §&nbsp;148 Abs.&nbsp;1 AktG beim zuständigen Landgericht beantragen, im eigenen Namen Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass sie zuvor vergeblich unter Fristsetzung die Gesellschaft zur Klageerhebung aufgefordert haben und gegenüber dem Gericht darlegen, weshalb der Verdacht besteht, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.</p><p>Ein solches Klagezulassungsverfahren kennt das GmbHG nicht. Es ist jedoch ohne gesetzliche Regelung anerkannt, dass ein Gesellschafter die Anspruchsverfolgung im Wege der sog. actio pro socio selbst in die Hand nehmen kann, wenn der Geschäftsführer bzw. der zur Anspruchsdurchsetzung bestellte Vertreter seiner Pflicht zur Erhebung der Klage gegen einen Gesellschafter nicht nachkommt oder sich die Gesellschafterversammlung weigert, den Beschluss über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu fassen. Umstritten ist dabei, ob im Wege dieser subsidiäre Gesellschafterklage nur Schadensersatzansprüche gegen Mitgesellschafter oder auch Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer verfolgt werden können.</p><p>Auch bei Personengesellschaften kann jeder Gesellschafter im Wege der actio pro socio einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt (§&nbsp;715b BGB).</p><p><strong>2.5 Schadensersatzansprüche</strong><strong> unmittelbar zwischen Gesellschaftern</strong></p><p>Neben den bisher behandelten Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber ihren Organmitglieder oder Gesellschaftern können–&nbsp;in selteneren Fällen&nbsp;– auch Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander bestehen. Anwendungsfälle sind etwa deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus der Verletzung der horizontalen, also zwischen den Gesellschaftern bestehenden, Treuepflicht. Diese Ansprüche kann der betroffene Gesellschafter unmittelbar geltend machen, ohne hierfür einen Gesellschafterbeschluss zu benötigen oder einen Vertreter bestellen zu müssen.&nbsp;</p><h3><span>3. Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung</span></h3><p>Geschäftsführer sind nicht selten zugleich auch Gesellschafter oder stehen im Lager eines (Mehrheits-)Gesellschafters. Wird der Mehrheitsgesellschafter bevorzugt oder toleriert dieser aus Sicht der anderen Gesellschaften Pflichtverletzungen der Geschäftsführung, versuchen die anderen Gesellschafter in Gesellschafterstreitigkeiten häufig, die Geschäftsführung abzuberufen und ihr zu kündigen.</p><p>Nach dem gesetzlichen Regelfall können GmbH-Geschäftsführer jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Oftmals sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch vor, dass ein Geschäftsführer –&nbsp;wie das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft auch&nbsp;– nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann. Typische Gründe sind grobe Pflichtverletzungen, ein Vertrauensbruch oder nachhaltige Störungen der Zusammenarbeit.</p><p>Die Abberufung führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers endet. Enthält dieser Vertrag keine wirksame "Kopplungsklausel", läuft er nach der Abberufung weiter, mit der Konsequenz, dass der Geschäftsführer seiner Geschäftsleitungstätigkeit nicht mehr nachgehen kann und dennoch seinen Vergütungsanspruch in voller Höhe behält. Um das zu vermeiden, muss die Gesellschaft den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kündigen. Da derartige Verträge oftmals zeitlich befristet sind, können sie regelmäßig nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dafür kann in der Regel derselbe Grund herangezogen werden wie für die Abberufung. Zu beachten ist dabei im Gegensatz zur Abberufung aber, dass das für die Kündigung zuständige Organ (bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung) ab Kenntnis des Kündigungsgrundes lediglich zwei Wochen Zeit hat, um diese gegenüber dem betroffenen Geschäftsführer auszusprechen (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB). Die Kenntnis liegt zwar erst vor, wenn den Mitgliedern des zuständigen Organs in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung der Kündigungssachverhalt vorgetragen wurde, indes muss jedes Organmitglied, das außerhalb einer Sitzung von den maßgeblichen Tatsachen erfährt, unverzüglich auf die Einberufung der Sitzung hinwirken. Bei jeder unangemessenen Verzögerung wird der Fristbeginn fingiert und tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem eine unverzüglich einberufene Gesellschafterversammlung zusammengetreten wäre. Hier ist also besondere Eile geboten, da andernfalls die Gesellschaft das Kündigungsrecht aufgrund des infragestehenden Grundes verliert und dann „nur“ noch die Abberufung in Betracht kommt.</p><h3><span>4. Ausschluss aus der Gesellschaft</span></h3><p>Ist der Verbleib eines Gesellschafters im Gesellschafterkreis für die anderen unzumutbar geworden, kann dieser Gesellschafter, als ultima ratio, wenn also kein milderes Mittel zur Verfügung steht, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.</p><p>Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann entweder durch Zwangseinziehung oder durch Ausschließungsklage erfolgen. Unterschiede bestehen dabei sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem der Gesellschafter seine Stellung verliert, als auch bezüglich der Parteienrolle in einem späteren Prozess. Die Wirkung der Einziehung tritt unmittelbar dann ein, wenn die Gesellschafterversammlung sie beschließt. Es ist dann Sache des betroffenen Gesellschafters gegen die Einziehung zu klagen und ggf. im einstweiligen Rechtsschutz zu verhindern, dass die übrigen Gesellschafter eine neue Gesellschafterliste beim zuständigen Handelsregister einreichen. Eine solche Zwangseinziehung setzt bei Kapitalgesellschaften eine entsprechende Satzungsregelung voraus (§&nbsp;34 Abs.&nbsp;1 GmbHG bzw.&nbsp;§&nbsp;237 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG).</p><p>Fehlt eine Satzungsregelung, können die Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dennoch beschließen, den betroffenen Gesellschafter im Klageweg auszuschließen. Aufgrund dieses Beschlusses ist die Geschäftsführung verpflichtet, eine Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter zu erheben. Erst mit Rechtskraft eines stattgebenden Urteils scheidet der beklagte Gesellschafter aus dem Gesellschafterkreis aus.&nbsp;</p><p>Beiden Verfahren ist gemein, dass der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die Einziehung oder Ausschließung einem Stimmverbot unterliegt. Im Übrigen erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung, deren Höhe regelmäßig für Streit unter den Beteiligten sorgt, insb. wenn die Satzung keine klare oder eine unwirksame Regelung zur Berechnung der Abfindung enthält.</p><h3><span>5. Strafanzeigen</span></h3><p>Eskaliert der Streit, neigen Gesellschafter auch dazu, ihre Mitgesellschafter und/oder die Geschäftsführer wegen (angeblicher) Straftaten anzuzeigen. Gesellschafter sollten dabei aber stets bedenken, dass sie sich unter Umständen durch die vorschnelle Anzeige selbst etwa wegen übler Nachrede oder falscher Verdächtigung strafbar machen können. Und auch wenn die Grenze zur Strafbarkeit nicht erreicht ist, können Denunzierungen und das Einleiten von Strafverfahren aus gehässigen oder eigensüchtigen Motiven, einen wichtigen Grund für die Ausschließung des Gesellschafters sein.</p><p>Schließlich können Strafanzeigen nicht immer zurückgenommen werden. Bei sog. Offizialdelikten wie etwa Betrug oder Untreue bleibt –&nbsp;selbst wenn der Anzeigeerstatter kein Interesse an der weiteren Strafverfolgung hat&nbsp;– die Staatsanwaltschaft Herrin des Ermittlungsverfahrens und muss von Amts wegen ermitteln. Sie kann ihre Ermittlungen mithin fortführen, obwohl die Gesellschafter den Streit längst beizulegen suchen. In einer solchen Situation hat eine Strafanzeige also das Potenzial, für eine Beendigung des Gesellschafterstreits hinderlich zu sein.&nbsp;</p><p>Gesellschafter sollten Ermittlungsbehörden daher nur mit Bedacht einschalten und ihre Mitgesellschafter nicht voreilig der Begehung von Straftaten bezichtigen. Das heißt aber natürlich nicht, dass sie Straftaten ihrer Mitgesellschafter dulden müssen. Liegt der begründete Verdacht einer Straftat vor, sind Gesellschafter wohlberaten, einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten und ihre Handlungsoptionen zu prüfen. In Gesellschafterstreitigkeiten kommt es nicht selten zu Nötigungen, indem eine Kaufpreisforderung für Geschäftsanteile mit damit nicht im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (angedrohte Strafanzeige, Schadensersatzansprüche etc.) verknüpft werden.&nbsp;</p><h3><span>6. Fallstricke der streitigen Gesellschafterversammlung</span></h3><p>Die Gesellschafterversammlung ist das Hauptforum eines Gesellschafterstreits. Neben (wünschenswerten aber oftmals nicht mehr stattfindenden offenen) Aussprachen sind die dort gefassten Beschlüsse der Ausgangspunkt für streitige, eskalative Maßnahmen und deren gerichtliche Überprüfung. Gesellschafter sollten Versammlungen daher sorgfältig, regelmäßig mit anwaltlicher Hilfe, vorbereiten, um nicht von der "Gegenseite" überrumpelt zu werden.</p><p><strong>6.1 Einberufungsverlangen und Ergänzung der Tagesordnung</strong></p><p>Die Einberufung der Gesellschafter- oder Hauptversammlung obliegt grundsätzlich der&nbsp;Geschäftsleitung. Minderheitsgesellschafter oder -aktionäre, die eine –&nbsp;je nach Gesellschaftsform und Satzungsregelung unterschiedliche&nbsp;– Mindestbeteiligung innehaben, können aber die Einberufung oder Ergänzung der Tagesordnung einer bereits anberaumten Versammlung von der Geschäftsleitung verlangen. Kommt die Geschäftsleitung dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, steht den betreffenden Gesellschaftern ein Selbsthilferecht zu. Danach können GmbH-Gesellschafter die Versammlung selbst einberufen oder weitere Tagesordnungspunkte ankündigen (§&nbsp;50 Abs.&nbsp;3 GmbHG). Aktionären einer Aktiengesellschaft steht diese Möglichkeit erst offen, wenn das zuständige Gericht sie auf Antrag dazu ermächtigt (§&nbsp;122 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 AktG).</p><p>Auch Minderheitsgesellschafter haben es also in der Hand, Diskussionen und Beschlüsse über Tagesordnungspunkte zu erzwingen,&nbsp;die ihren Mitgesellschaftern unliebsam sind.</p><p><strong>6.2 Teilnahme von Beratern</strong></p><p>Gerade bei komplexen oder eskalierenden Gesellschafterstreitigkeiten kommt es oft zu Diskussionen über die Zulassung externer Berater (z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) zur Gesellschafterversammlung. Während Gesellschafter grundsätzlich persönlich teilnehmen dürfen, ist die Anwesenheit von Beratern nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder bei entsprechender Satzungsregelung zulässig. Viele Gesellschaftsverträge&nbsp;sehen vor, dass sich Gesellschafter durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater vertreten oder begleiten lassen können. Selbst wenn eine solche Regelung fehlt, gebietet es die Treuepflicht regelmäßig, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu ermöglichen, wenn der Gesellschafter sein Bedürfnis für einen solchen Beistand ausreichend darlegt und dies den übrigen Gesellschaftern nicht unzumutbar ist. Die Frage der Beraterzulassung wird daher oft zum ersten "Kampf" einer angespannten Gesellschafterversammlung.</p><p><strong>6.3 Versammlungsleitung&nbsp;</strong></p><p>Sieht die Satzung keinen „geborenen“ Versammlungsleiter oder ein anderes Verfahren vor, bestimmen die Gesellschafter zu Beginn der Versammlung, wer diese leiten wird. Wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, festzustellen, ob ein Beschluss gefasst oder ein Antrag abgelehnt wurde. Dabei hat er nicht nur die abgegebenen Stimmen zu zählen, sondern er hat insbesondere etwaige Stimmverbote zu berücksichtigen oder ob Stimmen aufgrund von Verstößen gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht zu gezählt werden dürfen. Beides ist im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten häufig der Fall.</p><p>Sind Beschlüsse erst einmal festgestellt, sind diese grundsätzlich in der Welt, bis ein Gericht sie für nichtig erklärt. Ebenso gelten Beschlüsse, die der Versammlungsleiter als abgelehnt feststellt, erst einmal als nicht gefasst. Die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter ist daher ein kritischer Moment, der für die Bestimmung der Parteienrolle im Prozess ausschlaggebend ist. Es muss immer derjenige Gesellschafter (gegen die Gesellschaft) Klage erheben, der mit dem vom Versammlungsleiter festgestellten Beschlussergebnis nicht einverstanden ist.</p><h3><span>7. Fazit</span></h3><p>Gesellschafterstreitigkeiten, die nicht präventiv vermieden werden konnten, manifestieren sich zunächst in einer Vielzahl außergerichtlicher Maßnahmen. Informationsrechte und Sonderprüfungen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder Beschlüsse über die Abberufung und Kündigung der Geschäftsführung sowie – als ultima ratio – der Ausschluss von Gesellschaftern sind dabei regelmäßig der Ausgangspunkt für intensiv geführte Gerichtsverfahren. Strafanzeigen erweisen sich häufig als Eskalationsbeschleuniger und können das Ziel einer einvernehmlichen Streitbeilegung behindern. Die Gesellschafterversammlung ist regelmäßig der Nucleus der Auseinandersetzung. Auf eine sorgfältige Vorbereitung ist daher besonderes Augenmerk zu richten.</p><p>Dr.&nbsp;Moritz Jenne<br>Etienne Sprösser</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 08:56:23 +0100</pubDate>
                        <title>China führt elektronische Stempel ein: Was Unternehmen jetzt beachten müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-fuehrt-elektronische-stempel-ein-was-unternehmen-jetzt-beachten-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Ab dem 27. September 2025 führt China elektronische Stempel (E-Seals) ein, die in Rechts- und Geschäftsprozessen anerkannt werden. Unternehmen müssen nun neue Compliance-Vorgaben beachten, um diese rechtssicher zu nutzen. Wir erklären, wie die Verwaltung der Stempel gelingt.</p><h3 class="text-justify"><span>Physische Stempel ./. E-Seals: Funktion im Rechtsverkehr</span></h3><p class="text-justify">Physische Stempel spielen seit&nbsp;Jahrzehnten eine wichtige Rolle in der chinesischen Rechts- und Verwaltungspraxis.&nbsp;In vielen Situationen&nbsp;kontrolliert derjenige, der die Unternehmensstempel in Besitz hat, auch das Unternehmen&nbsp;– ein Konzept, das so in vielen anderen Rechtsordnungen unbekannt ist. Da die offiziellen Stempel in China zentrale Instrumente der Rechtsausübung sind, kommen ihnen u.a. folgende Funktionen zu:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung von Verträgen und Vereinbarungen: Verträge bei denen juristische Personen Partei sind (z. B. Kauf-, Investitions- und Arbeitsverträge) sind dann bindend eingegangen, wenn sie mit dem Company Seal des betreffenden Unternehmens gesiegelt werden; zwar bindet auch die händische Unterschrift des gesetzlichen oder ordnungsgemäß Bevollmächtigten Vertreters die Gesellschaft, der Nachweis der Echtheit/Bevollmächtigung erweist sich in diesen Fällen aber oft als schwieriger so dass das Aufbringen des Company Seals bevorzugt und in einigen Fällen zwingend verlangt wird.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausfertigung offizieller Dokumente: Offizielle Mitteilungen, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Bankaufträge, Gerichtskorrespondenz und behördliche Einreichungen müssen das Company Seal tragen, um von Behörden, Gerichten und anderen offiziellen Empfängern anerkannt zu werden.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Bestätigung von Unternehmensentscheidungen: Beschlüsse des Vorstands oder der Gesellschafter (z.B. betreffend Fusionen, Übernahmen oder Veräußerungen von Gesellschaften) erfordern die Aufbringung des Company Seals.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Nun bietet sich neben den physischen Stempeln zusätzlich die Möglichkeit, elektronische Dokumente mit E-Seals zu versehen. Diese E-Seals sind Daten in kryptografischem Format, die einen Stempel auf Basis digitaler Technologien darstellen. Die E-Seals erlauben elektronische Signaturen für elektronische Dokumente. Die E-Seals&nbsp;enthalten u.a.&nbsp;Daten zum Abbild des Stempels, den Namen des Stempels,&nbsp;Informationen zum Stempelinhaber (= Unternehmen, an das das E-Seal vergeben wurde), elektronische Signaturzertifikate, etc.</p><p class="text-justify">Die neuen E-Seals haben auf elektronischen Dokumenten die gleiche Bindungswirkung wie physische Stempel auf Papierdokumenten. Sie können daher für Verträge, Buchhaltungs-/Rechnungsdokumente, Arbeits-/Lohnabrechnungsunterlagen und andere interne und externe Rechtsvorgänge verwendet werden.</p><p class="text-justify">Unternehmen, die ein E-Seal nutzen möchten, können die entsprechenden Anträge bei den offiziellen Stellen für die Erstellung der E-Seals einreichen. Nur gesetzlich zugelassene elektronische Zertifizierungsdienstleister bzw. E-Government-Zertifizierungsanbieter dürfen die digitalen Zertifikate ausstellen, die die E-Seals unterstützen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Falls sich die für die E-Seals hinterlegten Angaben ändern bzw. ablaufen, müssen die E-Seals erneuert bzw. gelöscht werden. Um Haftungsrisiken zu vermeiden sind die entsprechenden Anträge vom Stempelinhaber unverzüglich bei den zuständigen Behörden zu stellen.</p><h3 class="text-justify"><span>Rechtswirkung Offizieller Stempel&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">In China sind offizielle Stempel (allen voran Company Seals) mehr als nur Verwaltungsinstrumente. Diese Stempel dienen der Abgabe von Willenserklärungen der innehabenden Gesellschaft und haben die stärkste Bindungskraft in Rechtsgeschäften und Verwaltungsverfahren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Während in anderen Rechtsordnungen oft Unterschriften die Hauptform zur rechtlichen Willenserklärung sind, sieht das chinesische Recht vor, dass ein mit dem offiziellen Stempel gesiegeltes Dokument die verbindliche Absicht&nbsp;des Stempelinhabers (also der Gesellschaft, der der Stempel zuzuordnen ist) erklärt, auch ohne Unterschrift.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das chinesische Zivilgesetzbuch und das Gesellschaftsrecht gehen von der Vermutung aus, dass ein Dokument, auf dem das Company Seal aufgebracht wurde, den tatsächlichen Erklärungswillen des Unternehmens, dem der Stempel gehört, wiedergibt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Diese Vermutung gilt selbst dann, wenn die Person, die den Stempel aufgebracht hat, ohne Vollmacht gehandelt hat. Daher kann ein gutgläubiger Dritter die Gesellschaft für jedes Tun haftbar machen, das durch das Company Seal bestätigt wurde. Dies unterstreicht die immense Bedeutung eines aufmerksamen und sicheren Stempelmanagements in Unternehmen.</p><p class="text-justify">Daher ist die Verwaltung der Stempel ein wichtiger Aspekt der Unternehmens-Compliance. Dies gilt sowohl für physische Stempel als auch für die neuen E-Seals.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Aussehen und Spezifikationen offizieller Stempel</span></h3><p class="text-justify">Die Erstellung offizieller&nbsp;Stempel unterliegt strengen behördlichen Vorschriften&nbsp;und Spezifikationen, um deren Echtheit zu gewährleisten.&nbsp;Physische Company Seals sind meist rund&nbsp;und&nbsp;haben einen Durchmesser&nbsp;zwischen 3,8 cm und 4,5 cm, enthalten den vollständigen chinesischen Firmennamen, der am äußeren Rande des Stempels angeordnet ist, sowie einen fünfzackigen Stern in der Mitte des Stempels.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die offiziellen Stempel sind oft auch mit einem individuellen 13-stelligen Code versehen, der vom Büro für öffentliche Sicherheit (das ist die für die Verwaltung offizieller Stempel zuständige Behörde) vergeben wird.&nbsp;Die Gravur offizieller Stempel wird nur von Stellen durchgeführt, die&nbsp;vom Büro für öffentliche Sicherheit benannt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben dem Company Seal gibt es auch andere spezifische offizielle Stempel wie Zollstempel, Vertragsstempel, Finanzstempel und Stempel für gesetzliche Vertreter, die jeweils nur für bestimmte Zwecke verwendet werden dürfen. &nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Stempelverwaltung und Risikoprävention</span></h3><p class="text-justify">Angesichts der Wichtigkeit der offiziellen Stempel&nbsp;kann&nbsp;eine unsachgemäße&nbsp;Verwaltung der offiziellen Stempel zu&nbsp;schwerwiegenden&nbsp;rechtlichen Konsequenzen&nbsp;führen, wie z.B.&nbsp;finanzielle Haftung, Rufschädigung,&nbsp;Verwaltungsstrafen und sogar strafrechtliche Haftung. Neben dem betroffenen Unternehmen können auch die direkt verantwortlichen Personen des Stempelinhabers (Unternehmens) persönlich für die unsachgemäße Verwaltung von Unternehmensstempeln haftbar gemacht werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den Risikobereichen bei der unsachgemäßen Verwaltung von Stempeln gehören u.a.:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Unbefugte Verwendung oder Fälschung: Wenn offizielle Stempel gestohlen, gefälscht oder von Personen außerhalb ihrer Befugnisse verwendet werden, haftet der Stempelinhaber (das Unternehmen) für daraus resultierende Konsequenzen. Das chinesische Strafrecht stellt die Fälschung offizieller Stempel unter Strafe, in schwerwiegenden Fällen kann dies sogar&nbsp;zu&nbsp;Freiheitsstrafen führen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Falsche Verwendung von Stempeln:&nbsp;Die Verwendung eines&nbsp;offiziellen&nbsp;Stempels außerhalb seines Verwendungszwecks (z. B. ein Zollstempel auf einem Arbeitsvertrag) kann den zugrundeliegenden Vertrag unwirksam machen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unachtsame Verwendung von Stempeln: Jede Verwendung offizieller Stempel muss ordnungsgemäß dokumentiert und vom Unternehmen bzw. den zuständigen Mitarbeitern genehmigt werden. Fehlende oder ungenaue Aufzeichnungen&nbsp;über die Verwendung der Stempel (z. B. keine Protokollierung, wer die Stempel wann, zu welchem Zweck&nbsp;und&nbsp;mit wessen Genehmigung verwendet hat) ist fahrlässig und eine Pflichtverletzung des betroffenen Unternehmens bzw. seiner Mitarbeiter.&nbsp;</span></p></li></ul><p class="text-justify">Daher sind angemessene Maßnahmen zur&nbsp;Gewährleistung&nbsp;eines rechtssicheren Stempelverwaltungssystems in jeder Gesellschaft zwingend erforderlich. Unternehmen müssen bestimme Mitarbeiter zur Stempelverwaltung benennen und&nbsp;Genehmigungsverfahren&nbsp;für die Verwendung der Stempel einführen und überwachen. Offizielle Stempel sind an sicheren Orten (z.B. in Safes) aufzubewahren, zu denen nur ausgewählte Mitarbeiter Zugang&nbsp;haben.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus müssen Compliance-Beauftragte und Führungskräfte regelmäßig die Aufzeichnungen über die Verwendung der Stempel prüfen und Stichproben durchführen, um&nbsp;einen Missbrauch&nbsp;frühzeitig aufzudecken.&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Verlust oder Diebstahl offizieller Stempel muss das betroffene&nbsp;Unternehmen&nbsp;den Vorfall unverzüglich dem Büro für öffentliche Sicherheit melden und eine öffentliche Bekanntmachung&nbsp;zur Ungültigkeitserklärung&nbsp;der verlorenen Stempel publizieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Regeln für die Verwendung von Firmenstempeln müssen&nbsp;in&nbsp;die internen Regeln und Vorschriften des Unternehmens&nbsp;aufgenommen&nbsp;und durch den gesetzlichen Prozess rechtmäßig verabschiedet&nbsp;werden, damit diese für alle relevanten Mitarbeiter verbindlich sind.</p><p class="text-justify">Um sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter die rechtliche Bedeutung der offiziellen Stempel und die Folgen einer unsachgemäßen Verwendung derselben verstehen sind auch entsprechende Schulungen angeraten.</p><p class="text-justify">Angesichts der neuen Möglichkeit, E-Seals zu verwenden, sollten Unternehmen ihre Stempelverwaltungssysteme anpassen, um der Verwendung dieser neuartigen Stempel angemessen Rechnung zu tragen. Die neuen Maßnahmen legen den Grundsatz fest, dass&nbsp;„<i>derjenige, der&nbsp;das E-Seal besitzt, die Kontrolle ausübt, und&nbsp;derjenige, der&nbsp;das E-Seal verwendet,&nbsp;die Verantwortung trägt</i>”.</p><p class="text-justify">Zu den neuen Verantwortlichkeiten gehört auch die Einhaltung verbindlicher gesetzlicher Bestimmungen wie z.B. der chinesischen Gesetze zur Cybersicherheit und Datensicherheit sowie des chinesischen Kryptografiegesetzes. D.h. dass geeignete IT- und sonstige Prozessmaßnahmen getroffen werden müssen, um den Zugriff und die Signaturberechtigungen für die E-Seals zu regeln&nbsp;und&nbsp;eine ordnungsgemäße Aufzeichnung von deren&nbsp;Verwendung sicherzustellen.</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe-Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Dec 2025 10:02:44 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät LUEHR FILTER beim Verkauf an MARTIN Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-luehr-filter-beim-verkauf-an-martin-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 4. Dezember 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der LUEHR FILTER GmbH mit Sitz in Stadthagen beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die MARTIN GmbH&nbsp;für Umwelt- und Energietechnik, München, umfassend beraten. Die Transaktion umfasste die Aktivitäten der LUEHR FILTER in England und China. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Team um Dr. Christof Aha hatte die LUEHR FILTER GmbH bereits in 2021 beim Verkauf ihrer 50% Beteiligung an der EWK Umwelttechnik GmbH an die schwedische Valmet Gruppe beraten.</p><p class="text-justify">Die LUEHR FILTER GmbH ist seit 85 Jahren erfolgreich auf dem Gebiet der Luft- und Gasreinigung tätig und Spezialist insbesondere für trockene Rauchgasreinigungsanlagen.&nbsp;Als familiengeführtes Unternehmen in dritter Generation verbindet das Unternehmen Flexibilität mit technischem Know-how und ist heute mit mehr als 300 Mitarbeitenden und einer Vielzahl von Referenzen ein weltweit geschätzter Partner für Gasreinigungsanlagen in nahezu allen Industriezweigen.</p><p>Die MARTIN GmbH für Umwelt- und Energietechnik ist einer der weltweit führenden Anbieter von Anlagen zur thermischen Abfallverwertung. Nach der Integration der LAB SA im Jahr 2022 gewinnt die MARTIN Gruppe mit der Übernahme von LUEHR einen weiteren renommierten Anbieter hinzu und festigt ihre Rolle als innovativer Komplettanbieter im Bereich der Rauchgasreinigung.&nbsp;<br>&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater LUEHR Filter GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha, Dr. Markus Ley (beide Federführung), Mark Thönißen (alle Corporate/M&amp;A) und Christoph Heinrich (Kartellrecht).</p><p class="text-justify"><strong>Berater MARTIN GmbH:</strong><br><strong>Rödl &amp; Partner:</strong> Patrick Satzinger und Frederic Wolff</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 12:35:44 +0100</pubDate>
                        <title>Der Gesellschafterstreit (Teil 1) – Prävention</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesellschafterstreit-teil-1-praevention</link>
                        <description>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis werden regelmäßig mit besonderer Härte geführt und sind nicht nur für die Beteiligten sehr belastend, sondern können auch für die Gesellschaft existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Da sich Konflikte naturgemäß nie ganz vermeiden lassen, ist es umso wichtiger, klare Regelungen für ein geordnetes Miteinander im Gesellschafterkreis zu treffen, Streitpunkte durch eine vorausschauende Gestaltung zu reduzieren und das operative Geschäft zu schützen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>1. Typische Streitpunkte und mögliche Maßnahmen zur Prävention</span></h3><p>Die Gründe für Gesellschafterstreitigkeiten sind so vielfältig wie die Unternehmen selbst. Sie reichen von unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich der strategischen oder personellen Ausrichtung über Differenzen bei der Gewinnverwendung und -verteilung und der Durchsetzung sonstiger monetärer Eigeninteressen bis hin zu rein persönlichen, oftmals familiären Differenzen, die in die Gesellschaft hineingetragen bzw. (auch) auf dieser Ebene ausgefochten werden. Ein auf die konkrete Gesellschaft und seine Gesellschafter angepasster Gesellschaftsvertrag legt den Grundstein für eine konfliktfreie Zusammenarbeit. Der Vertrag, ggf. ergänzt durch eine Gesellschaftervereinbarung, sollte daher alle wichtigen Bereiche präzise regeln.</p><p><strong>1.1 Zusammensetzung der Geschäftsführung</strong></p><p>Die personelle Zusammensetzung der Geschäftsführung birgt angesichts ihrer besonderen Bedeutung für jede Gesellschaft erhebliches Streitpotenzial. Entbrennt ein Konflikt auf Ebene der Gesellschafter, versucht eine Seite häufig (vermeintlich) dem Lager der anderen Seite zugehörige Geschäftsführer abzuberufen. Dies liegt nahe, wenn es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, häufig geraten aber auch Fremd-Geschäftsführer als „Bauernopfer“ zwischen die Fronten. So ist nicht selten zu beobachten, dass die Abberufung von Geschäftsführern schlicht als Druckmittel dazu dienen soll, um davon unabhängige, eigene (oftmals monetäre) Interessen im Gesellschafterkreis durchzusetzen.</p><p>Gerade bei der Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern aus (angeblich) wichtigem Grund kommt es für die betreffenden Personen und regelmäßig Mehrheitsgesellschafter oftmals zu einem bösen Erwachen: Sie unterliegen, abgesehen von evident vorgeschobenen Gründen, bei der Abstimmung über ihre eigene Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Ihre Stimmenmehrheit hilft ihnen in dieser Situation nicht weiter und die Minderheitsgesellschafter erreichen wenigstens vorläufig ihr Ziel. Denn ob der wichtige, eine Abberufung rechtfertigende Grund tatsächlich vorlag oder die Abberufung unwirksam war, entscheiden die Gerichte in aller Regel erst Jahre später. Sind für die Bestellung von neuen Geschäftsführern zudem auch noch die Stimmen der Minderheitsgesellschafter erforderlich, kann die damit einhergehende Blockademöglichkeit ein ganz erheblich Druckpotential darstellen.</p><p>Da die Möglichkeit zur Abberufung von Geschäftsführern aus wichtigem Grund im Gesellschaftsvertag nicht abbedungen werden kann, sind die Regelungen zur Bestellung von Geschäftsführern von herausragender Bedeutung. Die Gesellschafter (und ihre Rechtsberater) sollten die denkbaren Konstellationen daher im Rahmen der Satzungsgestaltung „durchspielen“ bzw. die bestehende Satzung auf den Prüfstand stellen und der jeweiligen personellen Konstellation im Gesellschafterkreis anpassen bevor es zum Streit kommt. Zu denken ist hier bspw. an Quoren für die Bestellung von Geschäftsführern, Entsenderechte für bestimmte Gesellschafter(-stämme) aber auch an die Verlagerung der Bestellungsbefugnis auf einen fakultativen Aufsichtsrat oder starken Beirat (dazu sogleich).</p><p><strong>1.2 Aufsichtsrat und Beirat</strong></p><p>Bei komplexeren Gesellschafterstrukturen, etwa bei über mehrere Generationen gewachsenen Familienunternehmen, kann ein sog. starker, d.h. mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteter Beirat oder ein fakultativer Aufsichtsrat Streitigkeiten vorbeugen und insbesondere deren Einfluss auf die Geschäftsführung und damit das operative Geschäft reduzieren (vgl. dazu <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge_210_647984.html</a>). Obliegt dem Beirat bspw. die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und wird der Beirat nicht bloß mit einfacher Mehrheit bestellt, sondern nach einem austarierten Mechanismus besetzt, wird die (Abberufung der) Geschäftsführung erheblich seltener als Mittel zur Durchsetzung persönlicher Interessen missbraucht.</p><p><strong>1.3 </strong><strong>Zustimmungs- und Mehrheitserfordernisse</strong></p><p>Mit Ausnahme bestimmter gesetzlich normierter Fälle, wie bspw. der Auflösung der Gesellschaft, Änderungen des Stammkapitals oder Umwandlungsmaßnahmen, werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Je nach personeller Zusammensetzung oder operativer Ausrichtung kann es sinnvoll sein, hiervon abzuweichen und für bedeutende Maßnahmen wie der Bestellung von Geschäftsführern andere Mehrheitserfordernisse im Gesellschaftsvertrag vorzusehen.</p><p>Regelmäßig enthalten Gesellschaftsverträge zudem Klauseln, nach denen die Geschäftsführung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen muss. Solche Kataloge zustimmungspflichtiger Geschäfte sind grundsätzlich sinnvoll, sofern auch sie auf die konkreten Verhältnisse im Gesellschafterkreis abgestimmt sind. Ist dies nicht der Fall und werden einerseits die Schwellen für Zustimmungserfordernisse (zu) niedrig gewählt, hat die Geschäftsführung also nicht nur bei grundlegenden Geschäften, sondern auch bei zahlreichen operativen Fragen das Placet der Gesellschafter einzuholen, und werden anderseits die Mehrheitserfordernisse für den zustimmenden Beschluss zu hoch angesetzt, kann dies im Streitfall schnell zur Lähmung der Geschäftsführung durch Blockade einzelner Gesellschafter führen.&nbsp;</p><p>Gesellschaftsvertragliche Quoren sollten vor diesem Hintergrund, insbesondere im Zusammenspiel mit Zustimmungserfordernissen, nicht leichtfertig aus einem Formularbuch zusammenkopiert, sondern auf die individuelle Situation zugeschnitten werden.&nbsp;</p><p>Dies gilt auch und insbesondere bei Zwei-Personen-Gesellschaften bzw. einer Stimmrechtsverteilung von 50/50. Was auf den ersten Blick fair erscheint, stellt sich im Konfliktfall in Form einer Pattsituation als fundamentales Problem für die Gesellschaft dar. In diesen Fällen sind sog. Deadlock-Klauseln dringend zu empfehlen, die einen Weg aus der dauerhaften Blockade vorgeben (durch Mediation, Entscheidung durch einen bestimmten externen Dritten etc.).</p><p><strong>1.4 Ergebnisverwendung</strong></p><p>Bei den regelmäßig von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüssen birgt die Frage der Gewinnverwendung das größte Konfliktpotential und ist oftmals Stein des Anstoßes für einen Gesellschafterstreit. So ist regelmäßig zu beobachten, dass geschäftsführende Gesellschafter für eine überwiegende oder vollständige Thesaurierung der Gewinne stimmen, während die weiteren, „nur“ kapitalmäßig beteiligten Gesellschafter für eine Ausschüttung plädieren. Da die geschäftsführenden Gesellschafter häufig auch Mehrheitseigner sind, gehen die Minderheitsgesellschafter in diesen Fällen leer aus und fühlen sich des Werts ihrer Beteiligung beraubt. Ob eine (vollständige) Thesaurierung im Interesse des Unternehmens erforderlich ist oder ob den Minderheitsgesellschaftern in treuwidriger Weise Gewinne vorenthalten und sie bildlich gesprochen „ausgehungert“ werden, ist dann eine von Gerichten zu entscheidende Frage des Einzelfalls.</p><p>Derartigen Streitigkeiten lässt sich durch klare Regelungen zur Gewinnverwendung vorbeugen. So kann bspw. eine vollständige Thesaurierung bis zu einem bestimmten Betrag festgehalten und ein gewisser Prozentsatz des den Betrag übersteigenden Gewinns stets ausgeschüttet werden. Über den dann noch verbleibenden Gewinn entscheiden die Gesellschafter sodann jährlich. Auf diese Weise wird ein gewisser Ausgleich zwischen den „Extrempositionen“, vollständige Thesaurierung oder vollständige Ausschüttung, hergestellt und der Anreiz, gegen einen Gewinnverwendungsbeschlüsse gerichtlich vorzugehen, erheblich reduziert.</p><p><strong>1.5 Formalitäten und Verfahren der&nbsp;Beschlussfassung</strong></p><p>Die Formalitäten und das Verfahren der Beschlussfassung stellen selten den Ausgangspunkt grundlegender Streitigkeiten dar. Kommt es indes zu Differenzen im Gesellschafterkreis wird regelmäßig (auch) hierüber intensiv gestritten. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten ratsam, präzise Regelungen bzgl. der&nbsp;</p><ul><li>Form und Frist der Einberufung einer Gesellschafterversammlung,</li><li>Beschlussfassungen außerhalb von physischen Versammlungen (Videokonferenz),</li><li>Umlaufverfahren,</li><li>Teilnahme von Beratern,</li><li>Versammlungsleitung und Protokollierung sowie </li><li>der Beschlussanfechtung (hierzu sogleich)</li></ul><p>zu treffen.</p><p><strong>1.6 </strong><strong>Beschlussanfechtung und Schiedsklauseln</strong></p><p>Kommt es dennoch zum Streit über von der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse, sollten die Leitplanken auch hier klar geregelt werden. Hierzu gehört insbesondere die Frist, innerhalb derer Klage zu erheben ist. Daneben können die Gesellschafter erwägen, Schiedsklauseln in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, die sie ggf. vor nicht-öffentliche Schiedsgerichte statt vor die staatlichen Gerichte führen.</p><p><strong>1.7 Ausscheiden, Abfindung und Nachfolge</strong></p><p>Besonders intensive Konflikte ergeben sich häufig daraus, dass ein (Minderheits-)Gesellschafter den Gesellschafterkreis verlassen und seine Beteiligung zu Geld machen will, er diese aber nicht an Dritte veräußern kann (oder darf), und der Gesellschaftsvertrag keine oder keine passenden Regelungen für diesen Fall vorsieht. Es ist sodann oftmals zu beobachten, dass zahlreiche Nebenkriegsschauplätze eröffnet und mit allen Mitteln Druck auf die Mitgesellschafter ausgeübt werden soll, um sie zum Kauf der eigenen Beteiligung zu bewegen. Regelungen, die es Gesellschaftern auch ohne eine Veräußerung ihrer Anteile ermöglichen, die Gesellschaft für eine angemessene Abfindung zu verlassen, helfen, solchen langwierigen Streitigkeiten vorzubeugen. Dabei sind die Interessen der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter mit denen des scheidenden Gesellschafters in Einklang zu bringen. So kann bspw. eine Kündigungsmöglichkeit aufgenommen und eine Auszahlung der Abfindung in mehreren Tranchen über drei bis fünf Jahre vorgesehen werden.</p><p>Es liegt indes auf der Hand, dass ohne klare Regelungen auch die Höhe der Abfindung besonders streitanfällig ist. Neben der Art und Weise der Auszahlung bedarf daher deren Ermittlung besonderer Beachtung. Neben präzisen Vorgaben zur Berechnung hat es sich in der Praxis bewährt, bei Differenzen über die Höhe der Abfindung ein verbindliches Verfahren zur Entscheidung durch fachkundige Dritte, etwa einen vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu bestimmenden Sachverständigen, in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.</p><p>Dies gilt auch und insbesondere für die spiegelbildlichen Fälle, bei denen sich der Gesellschafter nicht freiwillig von seinen Anteilen lösen möchte, sondern vielmehr gegen seinen Willen aus dem Gesellschafterkreis ausgeschlossen bzw. seine Anteile eingezogen werden sollen. Auch insoweit ist dringend zu empfehlen, möglichst klare Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Insbesondere sollten wichtige, eine Einziehung rechtfertigende Gründe näher konkretisiert und Fallgruppen formuliert werden.</p><p>Neben der Möglichkeit zur Kündigung und (Zwangs-)Einziehung sollten sich die Gesellschafter im Rahmen der Gründung (oder falls hierzu noch keine Regelungen getroffen wurden, auch zu einem späteren Zeitpunkt) darüber Gedanken machen, wer Teil des Gesellschafterkreises sein bzw. werden darf. Sollen bspw. die Erben eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (gegen Abfindung) ausgeschlossen werden können? Soll dies auch bei Abkömmlingen gelten? Und dürfen die Anteile an Dritte veräußert werden oder bedarf dies der Zustimmung der weiteren Gesellschafter? Haben die Mitgesellschafter ein Vorkaufsrecht oder sollen diese Mitveräußerungsrechte oder sogar -pflichten haben?</p><p>In pattanfälligen Konstellationen, etwa Zwei-Personen-Gesellschaften oder, was häufig übersehen wird, bei sehr weitreichenden Zustimmungspflichten i.V.m. hohen Quoren (siehe Ziff. 1.3), sollte auch über einen grundlegenden Lösungsmechanismus nachgedacht werden. Neben etwaig vorgeschalteten Schlichtung- oder Mediationsverfahren kann bspw. ein sog. Shoot-out-Verfahren festgelegt werden:</p><ul><li>Russian<span> Roulette: Ein Gesellschafter bietet dem anderen Gesellschafter seine Anteile zum Kauf an. Dieser kann das Angebot nur ablehnen, wenn er den Spieß umdreht und selbst anbietet, die Anteile zu diesem Preis zu erwerben.</span></li><li><span>Texas Shoot-out: Beide Gesellschafter geben ein verdecktes Kaufangebot ab, das höhere Angebot gewinnt; der höher Bietende muss die Anteile des anderen erwerben.</span></li></ul><p>Auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass sich zerstrittene Gesellschafter ohne langwierige gerichtliche Verfahren voneinander lösen können. Angesichts der drastischen Folgen ist dabei sorgsam darauf zu achten, die Voraussetzungen, Fristen und formalen Abläufe für einen solchen Shoot-out klar zu regeln.</p><h3><span>2. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung</span></h3><p>Streitvermeidung ist sowohl auf zwischenmenschlicher als auch auf rechtlicher Ebene kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher und fortlaufender Prozess. Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen sollten daher in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand gestellt und an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden. Nur eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Vertragsgrundlage kann dauerhaft Konflikte verhindern.&nbsp;</p><p>Gerade bei wachsenden Gesellschafterkreisen, wie es etwa bei Familiengesellschaften durch die Generationenfolge häufig der Fall ist, sollte dabei auch die Rechtsform selbst in den Blick genommen werden. Teilweise passt hier die oftmals über Jahrzehnte bewährte GmbH nicht mehr und die Aktiengesellschaft bietet strukturelle Vorteile, um die Geschäftsführung und das operative Geschäft vor Sonderinteressen und Einflussnahmen einzelner Gesellschafter zu schützen.</p><h3><span>3. Fazit</span></h3><p>Klare, individuell angepasste Regelungen reduzieren das Risiko von Streitigkeiten erheblich und ermöglichen es, etwaig auftretende Differenzen zu lösen. Sollten dennoch Konflikte entstehen, erläutern wir im nächsten Teil unserer Beitragsreihe, welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><p><sub>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-die-gesellschafter-der-bueter-group-beim-verkauf-des-familienunternehmens-an-npm-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zoot-sports-bei-der-uebernahme-der-tailwind-brands-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. November 2025</strong> – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad (Kalifornien, USA) bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH mit Sitz in Bönen umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion stellt einen wichtigen Schritt in der europäischen Wachstumsstrategie von Zoot dar und stärkt die Marktposition des Unternehmens im Bereich Triathlon- und Ausdauersport. Zoot erhält mit dem Erwerb direkten Zugang zum europäischen Markt sowie zu den bestehenden Vertriebsstrukturen und langjährigen Handelsbeziehungen von Tailwind. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das interdisziplinäre Team von ADVANT Beiten hat Zoot während des gesamten Akquisitionsprozesses begleitet – von der rechtlichen und steuerlichen Due Diligence über die Strukturierung und Verhandlung der Transaktionsverträge bis hin zum erfolgreichen Vollzug.</p><p>Zoot Sports wurde 1983 in Kona, Hawaii, gegründet – dem Ursprungsort des Ironman-Triathlons. Das Unternehmen ist auf innovative Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für Triathleten und Ausdauersportler spezialisiert und gilt weltweit als eine der führenden Marken in diesem Segment. Zoot steht für technische Präzision, hohe Qualität und Athletenorientierung und vertreibt seine Produkte in über 25 Ländern. Seit 2023 gehört Zoot zur MVC Group, einem internationalen Sportartikelunternehmen mit Sitz in Italien.</p><p>Tailwind Brands ist ein in Bönen, ansässiges Unternehmen, das sich auf den Vertrieb und das Markenmanagement von Premium-Sport- und Lifestylemarken spezialisiert hat. Das Unternehmen verfügt über ein etabliertes Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie langjährige Partnerschaften mit führenden Sportfachhändlern und Online-Plattformen. Tailwind Brands hat sich einen Namen als kompetenter Partner für den Auf- und Ausbau internationaler Marken im europäischen Markt gemacht.</p><p>Mit der Übernahme von Tailwind Brands schafft Zoot Sports die Grundlage für eine beschleunigte Expansion in Europa. Die Verbindung von Zoots internationaler Markenstärke mit der regionalen Markt- und Vertriebskompetenz von Tailwind Brands bietet erhebliche Wachstumspotenziale in den kommenden Jahren.</p><p><strong>Berater Zoot Sports:</strong>&nbsp;<br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München), Dr. Erik Schmid, Virginia Mäurer (beide Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf), Petra Fendt (Bank- und Finanzrecht, München), Anja Fischer (Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-waehlt-insgesamt-16-neue-partner-darunter-sechs-local-partner-und-ein-equity-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 09:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #29 - Stresstest Buchauszug – frühzeitige Vorbereitung spart Geld, Zeit und Nerven</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-29-stresstest-buchauszug-fruehzeitige-vorbereitung-spart-geld-zeit-und-nerven</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass der Unternehmer einen Buchauszug – aka: Daumenschraube des Handelsvertreters – erstellt. Unternehmer, die sich frühzeitig darauf vorbereiten, können Geld, Zeit und Nerven sparen.</p><p>Weitere Informationen zum Stresstest Buchauszug: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug" target="_blank">Video</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 16:25:45 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Radio Gong beim Verkauf der RadioADMaker</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-radio-gong-beim-verkauf-der-radioadmaker</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 14. November 2025 –&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat Radio Gong beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der RadioADMaker GmbH an die amy GmbH rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">RadioADMaker mit Sitz in München wurde 2023 als innovatives Start-up gegründet, um die Produktion und Buchung von Radiowerbung mithilfe künstlicher Intelligenz grundlegend zu verändern. Die Plattform erlaubt es Werbetreibenden, innerhalb weniger Minuten maßgeschneiderte Audiospots zu erstellen – von der Textkonzeption über Sprachsynthese und Sounddesign bis hin zur Buchung bei Radiosendern oder Vermarktern. Bereits heute setzen namhafte Partner wie SpotCom (ANTENNE BAYERN Group), STUDIO GONG sowie führende Radiounternehmen in der Schweiz auf die Technologie.</p><p class="text-justify">Die amy GmbH betreibt eine Handelsplattform für programmatische Audiowerbung und bietet Zugang zu den Werbeinventaren von über 160 Radiosendern. Über die Plattform können Werbekampagnen automatisiert und kontaktbasiert in linearer Radiowerbung gebucht werden – vergleichbar mit den Abläufen im digitalen Werbemarkt.</p><p class="text-justify"><br>Die vollständige Einbindung von RadioADMaker in die amy-Plattform ist schrittweise bis Anfang 2026 geplant. Gleichzeitig bleibt RadioADMaker weiterhin als eigenständiges Produkt am Markt verfügbar.</p><p class="text-justify">Radio Gong ist Anbieter des meistgehörten Radiosenders in München, Radio Gong 96.3. ADVANT Beiten berät Radio Gong seit langem im Medienrecht.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Radio Gong:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Holger Weimann (IP/IT/Medien) und Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, beide München)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 11:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der iTernity beim Verkauf an biomedion</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-iternity-beim-verkauf-an-biomedion</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 13. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der iTernity GmbH, einem Anbieter von Software-Defined-Storage-Archivierungsinfrastrukturen (SDS) für Unternehmen, beim Verkauf sämtlicher Anteile an die biomedion Holding GmbH, einem deutschen Spezialisten für GxP-konforme Datenmanagement-Software für die pharmazeutische Industrie, rechtliche umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">iTernity wurde 2004 gegründet, hat seinen Hauptsitz in Freiburg und entwickelt softwaredefinierte Speicherlösungen für Archivierung und Backups, die langfristigen Datenschutz und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleisten. Die Flaggschiffprodukte iCAS und iCAS FS werden von über 1.400 internationalen Kunden aus den Bereichen Gesundheitswesen, Automobilindustrie, öffentlicher Sektor, Pharmaindustrie und Industrie eingesetzt. Das partnerorientierte Vertriebsmodell und die skalierbare Softwarearchitektur des Unternehmens haben zu einem starken Wachstum und einer hohen Kundenbindung beigetragen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Durch die Übernahme erweitert iTernity sein Know-how im stark regulierten Pharmabereich und behält gleichzeitig seinen breiten Fokus als branchenunabhängiger Anbieter von Datenmanagementlösungen bei.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter der iTernity GmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Heiko Wunderlich und Fabian Moser (beide Steuerrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Nov 2025 14:24:19 +0100</pubDate>
                        <title>Innovationen im Gesellschaftsrecht in Aussicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovationen-im-gesellschaftsrecht-in-aussicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Initiative der EU für eine neue einheitliche Gesellschaftsform hat das Potenzial, die EU im Bereich Gesellschaftsrecht für innovative Unternehmen voranzubringen und attraktiver zu machen. Hierfür wurde als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets ein 28. Rechtsrahmen angekündigt. Darin wird eine neue Gesellschaftsrechtsform in einem einheitlichen Regelwerk anvisiert, das wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen wie Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht miteinschließen soll. Dieser 28. Rechtsrahmen soll parallel neben den weiterbestehenden nationalen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten existieren und beinhaltet eine andere Lösung als die Rechtsvorschriften zur SE und zur EWIV.</p><p>Ein entscheidender Vorteil dieser neuen Gesellschaftsform ist, dass Gründer:innen künftig keinen umfangreichen Rechtsvergleich mehr für die jeweiligen EU-Länder durchführen müssen – der einheitliche Rechtsrahmen macht dies weitgehend überflüssig.</p><p>In der Aufforderung zur Stellungnahme zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission wird weiter ausgeführt: „<i>Die politischen Optionen, insbesondere für den EU-Rechtsrahmen für Unternehmen, würden als Kombination aller oder einiger der nachstehend aufgeführten Elemente ausgearbeitet werden. Diese Optionen würden auf den bestehenden vollständig online durchführbaren Verfahren für Unternehmen (Gründung, Eintragung in Unternehmensregister), der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den digitalen Instrumenten wie der europäischen einheitlichen Kennung (EUID) und der EU-Gesellschaftsbescheinigung (eine Art EU- Unternehmensausweis, der mit dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität vereinbar ist), aufbauen.</i>“ Sollten alle Optionen umgesetzt werden, wäre dies tatsächlich der ganz große Wurf. Denn der Fokus könnte bei den Unternehmen auf den Aufbau des operativen Geschäfts und auf Innovationen anstatt auf mühsame Rechtsvergleiche zu unterschiedlichen Gründungsszenarien mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen gelegt werden.</p><p>Daneben werden aufgrund des einheitlichen Rechtsverständnisses sicherlich auch Investitionen in solche Unternehmen mit der neuen Rechtsform erleichtert, was für Start-up /Scale-up Unternehmen von elementarer Bedeutung im internationalen Vergleich ist.</p><p>Erste Stellungnahmen begrüßen diesen Verstoß. Die Stellungnahme vom Deutschen Anwaltsverein erkennt die Attraktivität einer solchen Rechtsform an und empfiehlt bereits die Erweiterung und Öffnung dieser Rechtsform für alle europäischen Gesellschaften.</p><p>Ob der Entwurf im 1. Quartal 2026 durch die Europäische Kommission vorgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 22:02:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Berliner Standort mit Neuzugang Dominik Moser im Bereich Corporate/M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-berliner-standort-mit-neuzugang-dominik-moser-im-bereich-corporate-ma</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 3. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt Dr. Dominik Moser von&nbsp;<br>Lupp + Partner. Dominik Moser verstärkt den Berliner Standort ab sofort als Equity Partner.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Dominik Moser&nbsp;</strong>ist spezialisiert auf nationale und internationale Unternehmenstransaktionen, insbesondere in den Bereichen M&amp;A, Private Equity, Joint Ventures und Venture Capital mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Branchen IT, Technologie, Biotechnologie und Pharmazie. Darüber hinaus verfügt er über umfassende &nbsp;Erfahrung im Bereich von Search-Funds-Transaktionen. Außerdem berät Dominik Moser regelmäßig zu allgemeinem Gesellschaftsrecht (insbesondere GmbH- und Aktienrecht), Corporate Governance, Compliance sowie nationalen und internationalen Transformationsprozessen. Neben seiner juristischen Ausbildung in Deutschland, Spanien, England (Oxford) und Singapur hat er auch einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre.</p><p class="text-justify">"Der Bereich Corporate/M&amp;A, insbesondere mit dem Schwerpunkt Private Equity, ist ein zentraler Wachstumsbereich für unsere Kanzlei. Mit Dominik Moser gewinnen wir nicht nur einen herausragenden Juristen, sondern auch eine starke Unternehmerpersönlichkeit. Seine fundierte Branchenkenntnis und sein strategischer Weitblick ergänzen unsere Partnerschaft hervorragend,“ sagt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Erst Anfang September hatte ADVANT Beiten ihre Visibilität auf dem europäischen Markt und ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen ausgebaut und mit Sebastian Diehl einen neuen Standort in London eröffnet. Der Zugang von Dominik Moser ist ein weiterer Schritt in der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie von ADVANT Beiten, nämlich gezielt in zukunftsorientierte Beratungsfelder zu investieren und die Partnerschaft durch ausgewiesene Marktpersönlichkeiten zu stärken.</p><p>Dominik Moser zu seinem Wechsel: "Ich freue mich darauf, den Bereich M&amp;A, vor allem mit Fokus auf Private Equity und Search-Funds-Transaktionen, weiter auszubauen und gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen das internationale Beratungsangebot von ADVANT Beiten zu vertiefen. Das exzellente fachliche Umfeld und die breite Expertise bieten aus meiner Sicht für diese Ziele eine ideale Ausgangsposition."</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong></p><p class="text-justify">Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Oct 2025 14:33:02 +0200</pubDate>
                        <title>Karriereweg zur Partnerschaft: Zwei Juristinnen berichten aus der Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karriereweg-zur-partnerschaft-zwei-juristinnen-berichten-aus-der-praxis</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Trotz hoher Absolventinnenzahlen sind Frauen in deutschen Großkanzleien nach wie vor unterrepräsentiert – insbesondere auf der Partnerebene. In einem aktuellen Beitrag der <i>Frankfurter Allgemeinen Zeitung</i> vom 20. Oktober 2025 berichten Anahita Thoms (Baker McKenzie) und Barbara Mayer (ADVANT Beiten) über ihren persönlichen Weg in die Partnerschaft, strukturelle Hürden und notwendige Veränderungen in der Kanzleiwelt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr.Barbara Mayer</a>, Partnerin am Standort Freiburg, spricht über Sichtbarkeit, unternehmerisches Denken und familienfreundliche Strukturen als Schlüssel für mehr weibliche Führung in der Anwaltschaft. Dabei betont sie: <i>„Fachlich. Persönlich. Unternehmerisch. Das sind die drei zentralen Säulen für den Aufstieg.“</i></p><p><a href="https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/buero-co/wie-man-als-frau-partnerin-in-einer-grosskanzlei-wird-top-juristinnen-berichten-accg-110725934.html?share=Email&amp;gift&amp;premium=0xb470ad19d86a9b5da1250f93fdecc11210e24f0cabbcda13e3a616d2eb851661" target="_blank" class="decorated-link" rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Beitrag in der FAZ</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 08:31:18 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfungsumfang des Registergerichts im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pruefungsumfang-des-registergerichts-im-hinblick-auf-die-ordnungsgemaesse-ladung-zur-gesellschafterversammlung</link>
                        <description>Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechen-der Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungs-gemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Registergericht lehnt Eintragung von Geschäftsführerbestellungen trotz Vorlage der Niederschrift über die Versammlung ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende UG (haftungsbeschränkt) hielt eine Gesellschafterversammlung ab. In dieser Versammlung wurde mit den Stimmen des Mehrheitsgesellschafters beschlossen, zwei Personen zu Geschäftsführern zu bestellen. Der andere Gesellschafter war nicht erschienen. In der Niederschrift der Versammlung hieß es: "<i>Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am […] unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist</i>".</p><p>Die Geschäftsführerbestellungen wurden sodann zum Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung mit der Begründung ab, dass die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Im Nichtabhilfebeschluss führte das Amtsgericht aus, die auffallende Diskrepanz zwischen der letzten im Registerordner eingestellten Liste der Gesellschafter und den tatsächlich abstimmenden Gesellschaftern hätten genügend Zweifel begründet, die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses durch Prüfung der ordnungsgemäßen Ladung ausschließen zu wollen.</p><h3>Kammergericht bestätigt Eintragungshindernis wegen fehlenden Nachweises der ordnungsgemäßen Einberufung</h3><p>Das Kammergericht ist der Nichtabhilfeentscheidung gefolgt. Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung habe das Registergericht zu prüfen, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen sei, jedenfalls aber die Frage eines zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangels. Es stützt sich dabei auf §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG, wonach die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer der Handelsregisteranmeldung beizufügen sind. Eine nicht ordnungsgemäße Ladung führe zur Nichtigkeit analog §&nbsp;241 Nr.&nbsp;1 AktG. Die Feststellung in der Versammlungsniederschrift, wonach die Ladung ordnungsgemäß erfolgt sei, genüge nicht. Hinzu kam, dass die neu bestellten Geschäftsführer ihre Handelsregisteranmeldung allein vornahmen, da die bisherige einzige Geschäftsführerin verstorben war und die Einberufung durch einen Gesellschafter erfolgte. Vorzulegen sei ein urkundlicher Ladungsnachweis. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Tatsachen sei auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich.</p><h3>Prüfungskompetenz des Registergerichts</h3><p>Das Kammergericht stellt mit seiner Entscheidung nicht in Frage, dass das Registergericht die Rechtslage nicht umfassend zu prüfen hat. Es handele sich vorliegend auch nicht – so das Gericht – um ein nicht zu prüfendes "verwickeltes Rechtsverhältnis". Das Gericht sieht vielmehr eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§&nbsp;26, 382 FamFG dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.&nbsp;</p><h3>Einordnung und Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Dass der Handelsregisteranmeldung Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer beizufügen sind, ergibt sich aus §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG. Darunter wird gemeinhin die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung bzw. ein Auszug hiervon verstanden. Bis dahin besteht Konsens.&nbsp;</p><p>Hinsichtlich der darüber hinaus einzureichenden Unterlagen sowie der Umstände, unter denen diese einzureichen sind, kann hinterfragt werden, was nötig ist. Man mag argumentieren, dass es bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern keinen großen Aufwand bedeute, den Ladungsnachweis beizufügen. Dies kann aber kein rechtliches Argument sein; denn hierfür macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft zwei oder etwa 20 Gesellschafter hat. In letzterem Fall müsste für jeden der 20 Gesellschafter das Einladungsschreiben nebst individuellem Nachweis der Einlieferung des Einschreibens (so die Satzung keine andere Art der Einberufung vorsieht) beigefügt werden. Das ist nicht nur wenig praktikabel und sehr aufwändig. Auch mit einer solchen Vorlage kann gleichwohl nicht sichergestellt werden, dass die Schreiben auch an die Gesellschafter unter "richtiger" Adresse versandt wurden. Die Liste der Gesellschafter hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 GmbHG zwar den Wohnort bzw. den Sitz zu enthalten, nicht aber die Wohn- bzw. Geschäftsanschrift. Letztlich müsste das Registergericht bei juristischen Personen die Geschäftsanschrift abgleichen und bei natürlichen Personen Informationen zur Wohnanschrift einholen. Und selbst das würde keine Sicherheit bringen, da die Einladung an die der GmbH zuletzt mitgeteilte Anschrift des Gesellschafter zu richten ist. Spätestens hier zeigt sich aus Sicht des Verfassers, dass dies die Prüfungskompetenz des Registergerichts überspannen würde. Man würde sich in Richtung einer Due Diligence bewegen.</p><p>Ein etwa "übergangener" Gesellschafter ist auch nicht schutzlos; denn er kann einen aus seiner Sicht fehlerhaften Gesellschafterbeschluss mit einer Beschlussmängelklage angreifen und für nichtig erklären bzw. die Nichtigkeit feststellen lassen. Was dem Prozessgericht vorzulegen ist, steht auf einem anderen Blatt.</p><p>Für die Praxis bedeutet das, dass in jedem Falle weiterhin das Beschlussprotokoll bzw. ein Auszug hiervon nach §&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 GmbHG bei der Handelsregisteranmeldung vorzulegen ist. Ob Registergerichte – jedenfalls ohne sonstige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Einberufung – künftig stets die vollständige Einberufungsdokumentation verlangen werden und hierzu berechtigt sind, darf bezweifelt werden, jedenfalls in Fällen, in denen sich keine ernstlichen Zweifel an der ordnungsgemäßen Ladung aufdrängen. Gleichwohl ist – auch unabhängig von der Entscheidung des Kammergerichts – den Gesellschaften unbedingt anzuraten, die ordnungsgemäße Einberufung von Gesellschafterversammlungen hinreichend zu dokumentieren und die Unterlagen aufzubewahren, so dass, wenn es rechtlich geboten ist, eine Vorlage möglich ist.</p><p>(Beschluss des Kammergerichts vom 20.&nbsp;Februar 2025, 22 W 4/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 12:10:04 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Transaktion und strategischer Neuausrichtung: Leonard Sporleder wird alleiniger Gesellschafter der Grünhof 3000 GmbH – Umfirmierung zur machn GmbH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-transaktion-und-strategischer-neuausrichtung-leonard-sporleder-wird-alleiniger-gesellschafter-der-gruenhof-3000-gmbh-umfirmierung-zur-machn-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 6. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Leonard Sporleder im Rahmen der Übernahme aller Anteile der Grünhof GmbH an der Grünhof 3000 GmbH umfassend rechtlich beraten und die Transaktion erfolgreich begleitet. Gegenstand des Mandats war der Erwerb der 50-prozentigen Beteiligung der Grünhof GmbH sowie die anschließende Neustrukturierung der Gesellschaft, einschließlich der Umfirmierung in machn GmbH.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH versteht sich als Innovation Hub und ist fest in der Freiburger Startup-Szene verankert. Im Juli 2025 wurde das Unternehmen für das "Freiburger Bierle" mit dem Freiburger Innovationspreis ausgezeichnet – eine Anerkennung, die den Beitrag des Unternehmens zur Förderung unternehmerischer Innovation und regionaler Wirtschaftsentwicklung unterstreicht.</p><p class="text-justify">Die machn GmbH richtet sich mit ihrem Dienstleistungsangebot primär an etablierte Unternehmen und begleitet diese bei der Entwicklung und Umsetzung strategischer Zielsetzungen, bei organisatorischen, technologischen und kulturellen Transformationsprozessen sowie bei der Identifikation und Validierung neuer Geschäftsmodelle. Darüber hinaus berät das Unternehmen im Bereich der Unternehmensnachfolge und begleitet Übergangs- und Nachfolgeprozesse.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Leonard Sportleder/machn GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Julius Bauer (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 12:21:50 +0200</pubDate>
                        <title>Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aus einer Grundstücks-GbR</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr</link>
                        <description>Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Grundstück hält, aus, kann die Grundbuchberichtigung nach einem Beschluss des OLG Hamburg durch Bewilligung der Gesellschafter und Versicherung des letzten Gesellschafterbestandes erreicht werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundbuchamt lehnt Grundbuchberichtigung wegen fehlender Nachweisführung über das Gesellschaftsregister ab</h3><p>Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende GbR, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war, hatte ein Grundstück gehalten. Einer der beiden Gesellschafter schied sodann aus der GbR aus. Beide Gesellschafter beantragten Grundbuchberichtigung dahingehend, dass der letzte Gesellschafter das Grundstück nunmehr allein halte. Ein Anteilsübertragungsvertrag, mit dem das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters belegt werden sollte, wurde vorgelegt. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurück. Das Grundbuchamt argumentierte damit, dass der Nachweis des Gesellschafterbestandes nur noch über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><h3>Keine Eintragung im Gesellschaftsregister – keine Grundbuchberichtigung?</h3><p>Der Sachverhalt zeigt die ausweglos erscheinende Situation auf, in der sich die Antragsteller befanden: Man könnte meinen, ihr übereinstimmender Antrag sollte genügen, um die Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Die Sachlage war unbestritten: Durch die Beendigung der GbR und die Anwachsung des Gesellschaftsvermögens war der letzte Gesellschafter zum Alleieigentümer der Immobilie geworden. Eine Pflicht, die GbR vorher einzutragen, ohne dass sich an den Grundstücksrechten etwas geändert hat, bestand nicht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister auch nicht mehr möglich, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Es gab also keine GbR mehr, die im Gesellschaftsregister hätte eingetragen werden können.</p><h3>Lösung nach der Entscheidung des OLG Hamburg – Antragstellung und eidesstattliche Versicherung</h3><p>Das OLG Hamburg hält zunächst fest, dass zum einen nicht mehr kraft Gesetzes (§&nbsp;899a BGB a.F.) vermutet wird, dass – hier bei Abschluss des Anteilsübertragungsvertrages – nur die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter Mitglieder der GbR waren, und dass zum anderen nach neuer Rechtslage der Nachweis des Gesellschafterbestandes grundsätzlich nur über das Gesellschaftsregister geführt werden könne.</p><p>Würde man es damit bewenden lassen, bestünde jedoch – so bezeichnet es auch das OLG Hamburg – eine dauerhafte Blockade des Grundbuchs. Die Lösung sieht das Gericht in einer analogen Anwendung des Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 und 2 EGBGB. Danach bedarf es für die Eintragung der Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Damit knüpfe das Gesetz an den grundbuchlich ausgewiesenen Gesellschafterbestand an, obwohl auch in diesem Fall ein Wechsel im Gesellschafterbestand außerhalb des Grundbuches denkbar ist. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht Gleiches für den Fall gelten soll, dass wegen Erlöschens der Gesellschaft durch Wegfall des vorletzten Gesellschafters der allein verbliebene Gesellschafter als Eigentümer eingetragen werden soll. Das Gericht stellt also auf die Bewilligung der Grundbuchänderung durch die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR ab.</p><p>Zusätzlich "sollte", so das Gericht, eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts vorgelegt werden, dass vor der Anteilsübertragung keine weiteren Wechsel im Gesellschafterbestand stattgefunden haben. Zwar sei diese Versicherung im Grundbuchverfahren regelmäßig kein zulässiges Beweismittel; hier gehe es jedoch um den Beweis negativer und damit auf anderem Wege kaum nachzuweisender Tatsachen, so dass dies ein gangbarer Weg sei.</p><h3>Zur Einordnung der Entscheidung für die Praxis</h3><p>Das OLG Hamburg zeigt hier einen für die Praxis gangbaren Weg aus einer anders kaum zu lösenden Situation auf.</p><p>Kurz zum Hintergrund: Durch die Übertragung des GbR-Anteils durch den vorletzten an den letzten Gesellschafter schied der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus. Dies führte dazu, dass die GbR ohne Liquidation erlosch (§&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB), da es keine eingliedrige GbR gibt. Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB geht das Gesellschaftsvermögen – hier das Grundstück – zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über (Anwachsung). Dieses Anwachsungsmodell war auch bereits vor Inkrafttreten des MoPeG anerkannt und wurde durch §&nbsp;712a BGB kodifiziert.</p><p>Selbst wenn man der Ansicht wäre, die GbR hätte in das Gesellschaftsregister eingetragen werden sollen, würde dies doch verkennen, dass es Rechtsveränderungen eben auch außerhalb des Grundbuchs und des Gesellschaftsregisters gibt. Vor allem aber war zum Zeitpunkt des Antrags auf Grundbuchberichtigung eine Eintragung nicht mehr möglich, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt wie gezeigt infolge der Anwachsung beim letzten "Gesellschafter" bereits erloschen war.</p><p>Zu begrüßen ist außerdem, dass das Gericht auch eine Brücke bezüglich des Nichtvorhandenseins sonstiger Veränderungen des Gesellschafterbestandes über eine eidesstattliche Versicherung baut.&nbsp;</p><p>Diese Lösung – Antragstellung durch die (ehemaligen) Gesellschafter kombiniert mit einer Versicherung, dass es keine sonstigen Änderungen im Gesellschafterbestand gegeben hat – ermöglicht den Nachweis der Rechtsnachfolge und macht den Weg für eine Grundbuchberichtigung frei. Diese Fälle dürften in der Praxis nicht so selten sein, da es noch eine Reihe nicht im Gesellschaftsregister eingetragener GbRs geben wird, die künftig beendet werden; dies wiederum zieht einen Bedarf nach einer Grundbuchberichtigung nach sich.</p><p>Dabei soll nicht verkannt werden, dass sich eine GbR, die ein Grundstück hält, im Gesellschaftsregister eintragen sollte. §&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO sei hier hervorgehoben: Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.&nbsp;</p><p>(Beschluss des OLG Hamburg vom 3.&nbsp;Februar 2025, 13 W 5/25)</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p><i>Zur Eintragungspflicht einer grundstückshaltenden GbR bei Grundstücksgeschäften siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Sep 2025 16:29:05 +0200</pubDate>
                        <title>Online-Beglaubigungen von Registervollmachten – der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-beglaubigungen-von-registervollmachten-der-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-ausweitung-der-notariellen-online-verfahren-im-gesellschafts-und-registerrecht</link>
                        <description>Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis stehen regelmäßig vor einer Herausforderung: Veränderungen sind zum Handelsregister anzumelden, und jeder Gesellschafter muss dafür zum Notar. Ein neuer Referentenentwurf stimmt zuversichtlich, dass künftig auch Online-Beglaubigungen für Registervollmachten und weitere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zulässig sind.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Notarielle Online-Beurkundung/Beglaubigung: Der aktuelle Stand</h3><p class="text-justify">Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie aus dem Jahr 2021 hat der Gesetzgeber erstmals notarielle Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht per Videokommunikation (notarielles Online-Verfahren) zugelassen. Der Gesetzgeber hat diesen Anwendungsbereich sukzessive erweitert – inzwischen können Notare auch einstimmige Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen), GmbH-Sachgründungen, Gründungsvollmachten und satzungsändernde Beschlüsse online beurkunden können.</p><h3>Was ein Notar derzeit (noch) nicht online beurkunden oder beglaubigen kann</h3><p class="text-justify">Weiterhin bestehen jedoch einige blinde Flecken im Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren für gesellschaftsrechtliche Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify">So sind bisher die Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht im notariellen Online-Verfahren zulässig. Auch Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten) können Notare bislang nicht mittels Videokommunikation beglaubigen. Das Gleiche gilt für Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht) und Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Für Umwandlungsvorgänge (Fusionen, Spaltungen, Formwechsel) von Gesellschaften, Kapitalmaßnahmen mit Mehrheitsbeschluss und den Abschluss von GmbH-Anteilskaufverträgen sind ebenfalls Präsenztermine bei einem Notar erforderlich.</p><h3>Zukünftige Ausweitung: Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht&nbsp;</h3><p class="text-justify">Es ist erklärtes Ziel der Politik, das notarielle Online-Verfahren auf weitere zweckmäßige Maßnahmen auszuweiten. Neben einem Referentenentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 13.&nbsp;Juni 2025 liegt nun ein weiterer Referentenentwurf zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vor. Der Anwendungsbereich des notariellen Online-Verfahrens soll sich insbesondere auf folgende weitere Maßnahmen erstrecken:</p><ul><li>Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (Registervollmachten)</li><li>Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaftern mit beschränkter Haftung (Stimmrechtsvollmacht)</li><li>Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien</li><li>Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung</li></ul><p></p><h3>Die Registervollmacht im Personengesellschaftsrecht: Praxisrelevanz für Familienunternehmen</h3><p class="text-justify">Personengesellschaften haben Registeranmeldungen grundsätzlich von allen Gesellschaftern vornehmen zu lassen. Insbesondere bei Personengesellschaften mit vielen Gesellschaftern besteht daher ein praktischer Bedarf Registervollmachten der einzelnen Gesellschafter vorzuhalten. Diese sind notariell zu beglaubigen. Ein ortsunabhängiges Online-Verfahren könnte erheblich Zeit-, Kosten- und Verwaltungsaufwand reduzieren.</p><p class="text-justify">Dies gilt vor allem für Familiengesellschaften, die häufig seit Generationen als Kommanditgesellschaft geführt werden und deren Gesellschafter nicht selten in der Welt verstreut sind. Wenn eine Maßnahme ansteht, die im Handelsregister einzutragen ist, und einige Gesellschafter im Ausland wohnen, kann es aufwändig sein, die Maßnahme anzumelden. Die Gesellschafter müssen entweder persönlich zu einem ausländischen Notar gehen, der die Registervollmacht beglaubigt und gegebenenfalls mit einer Apostille versieht, oder sie müssen speziell für diese Maßnahme nach Deutschland kommen und persönlich den Notartermin wahrnehmen – das ist zeit- und kostenintensiv.</p><p class="text-justify">Um diesen Aufwand zu umgehen, ist es bisher üblich, dass die Gesellschaft von jedem Gesellschafter eine notariell beglaubigte Registervollmacht auf Vorrat erhält und die Gesellschaft im Namen aller Gesellschafter die Anmeldung übernimmt. Allerdings muss hierfür jeder Vollmachtgeber einmal zu Notar – gerade bei Nachfolgern stellt sich die Frage der Registervollmacht dann wieder von Neuem.&nbsp;</p><p class="text-justify">Künftig können alle Gesellschafter die Registervollmacht online ausstellen, ohne persönlich bei einem Notar vorsprechen zu müssen.&nbsp;</p><h3>Die Stimmrechtsvollmacht / Vollmacht zur Übernahme eines Geschäftsanteils im GmbH-Recht</h3><p class="text-justify">Ein Sturm im Wasserglas hingegen ist die neue Möglichkeit der Online-Beurkundung von Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlung einer GmbH. Das BMJV weist im Referentenentwurf selbst darauf hin, dass "<i>Vollmachten grundsätzlich nur der Textform [bedürfen]</i>." In der Praxis werden aus Beweisgründen Stimmrechtsvollmachten häufig notariell beglaubigt oder beurkundet – daher soll auch für diese Fälle zukünftig eine Option auf Online-Beglaubigung bestehen.</p><p class="text-justify">Sehr viel praxisrelevanter wird die Möglichkeit sein, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen zu können. Gerade bei Finanzierungsrunden von Start-Ups, in denen zahlreiche Gesellschafter und Investoren Geschäftsanteile zeichnen, aber nicht bei der Beurkundung der Finanzierungsrunde vor Ort sind, wird die Möglichkeit zur Online-Beurkundung einen spürbaren positiven Effekt haben.</p><h3 class="text-justify">Die Gründung von AG oder KGaA</h3><p class="text-justify">Die Gründung einer Aktiengesellschaft mittels Videokommunikation wird sich vor allem für kleinere Gründergruppen und einfache Organisationsstrukturen anbieten und dürfte in der Startup-Szene gut ankommen.</p><h3>Fazit: Ein weiterer kleiner Schritt Richtung Digitalisierung</h3><p class="text-justify">Der Referentenentwurf ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Möglichkeit, Registervollmachten künftig ortsungebunden beglaubigen zu lassen, hilft, Personengesellschaften mit größerem Gesellschafterkreis handlungsfähig zu halten. Das betrifft vor allem die heute bei Familienunternehmen noch verbreitete Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG. Auch die Möglichkeit, Vollmachten zur Abgabe der Erklärung zur Übernahme eines Geschäftsanteils einer GmbH im Online-Verfahren beglaubigen lassen zu können, wird gerade in der Start-Up Szene den gewünschten Effekt erzielen. Die Gründung von AGs oder KGaAs per Videokommunikation genügen zu lassen, ist ein weiterer (kleiner) Schritt in Richtung Digitalisierung im Gesellschaftsrecht. Dennoch verbleiben noch wesentliche Lücken: vor allem Umwandlungsvorgänge oder GmbH-Anteilsveräußerungen erfordern weiterhin die persönliche Präsenz beim Notar.&nbsp;</p><p><i>Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht vom 04.09.2025</i></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Julius Bauer</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrecht-Newsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Sep 2025 10:17:11 +0200</pubDate>
                        <title>Barkapitalerhöhung mit Sachagio: Pflicht zur Übertragung der Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barkapitalerhoehung-mit-sachagio-pflicht-zur-uebertragung-der-vermoegenswerte-im-wege-der-einzeluebertragung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgliederung nur nach den Regelungen des Umwandlungsrechts, insbesondere notariell beurkundeter Verzicht auf Anteilsgewährung</strong></p><p><strong>Anmerkung zum Beschluss des Kammergerichts vom 16.&nbsp;Juni 2025 – 22 W 11/25, NZG 2025, 1239</strong></p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des Kammergerichts?</h3><p>Mit einem notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag sollte ein einzelkaufmännisches Geschäft auf eine GmbH ausgegliedert werden. Vorgesehen war die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft um EUR&nbsp;100 und eine entsprechende Änderung der Satzung. Das einzelkaufmännische Geschäft sollte im Wege eines Sachagios übertragen werden. Eine ausdrückliche Erklärung zum Verzicht auf Anteilsgewährung war nicht enthalten. Das Registergericht hat die Handelsregistereintragung der Ausgliederung abgelehnt.</p><p>Es ging um die Frage einer – unzulässigen – Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung mit einer Barkapitalerhöhung.</p><h3>Wie hat das Gericht entschieden?</h3><p>Das Kammergericht hält zunächst fest: Wenn das vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen nach §&nbsp;152 Satz&nbsp;1 UmwG aus dessen Vermögen ausgegliedert und durch eine bestehende GmbH übernommen werden soll (Ausgliederung zur Aufnahme), sei bei der GmbH grundsätzlich das Kapital zu erhöhen, um dem ausgliedernden Einzelkaufmann eine wertentsprechende Beteiligung an der GmbH zukommen zu lassen. Die Notwendigkeit einer Kapitalerhöhung sei allerdings nicht zwingend. Der Berechtigte könne auf sie verzichten. Dies erfordere allerdings, worauf auch das AG hingewiesen habe, eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung.</p><p>Werde jedoch eine Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung zur Einbringung von Vermögenswerten im Wege des Sachagios vereinbart, seien die entsprechenden Vermögenswerte im Wege der Einzelübertragung auf die GmbH zu übertragen. Die Übertragung von Verbindlichkeiten des übertragenen Unternehmens erfordere eine Genehmigung durch jeden einzelnen Gläubiger.</p><p>Danach sei es unzulässig, eine Ausgliederung als Sachagio zu vereinbaren, ohne die Regelungen des Ausgliederungsrechts einzuhalten, so dass für einen Verzicht auf eine Kapitalerhöhung eine entsprechende Erklärung in notariell beurkundeter Form erforderlich sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Regelungen des Umwandlungsrechts zwingend sind. Es folge aber auch aus der Tatsache, dass die Einbringung des einzelkaufmännischen Unternehmens eine Verfügung darstelle, die aus Gründen der Rechtssicherheit dem sachenrechtlichen <i>numerus clausus</i> unterliege. Eine von den gesetzlichen Regeln wie §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=415" target="_blank" rel="noreferrer">415</a>&nbsp;BGB abweichende Gestaltung, wie etwa eine entsprechende Anwendung des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131" target="_blank" rel="noreferrer">131</a> Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=131&amp;x=1&amp;n=1" target="_blank" rel="noreferrer">1</a> UmwG, sei danach nicht möglich.</p><h3>Wie ist die Entscheidung einzuordnen und zu bewerten?</h3><p>Zunächst steht die Entscheidung in einer Linie mit einer nahezu genau ein Jahr älteren Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 13.&nbsp;Juni 2024, 9&nbsp;W&nbsp;37/24, NZG 2024, 1041. Nach der Entscheidung des OLG Celle dürfte die Ausgliederung des Betriebs aus dem Einzelkaufmann gemäß §§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=123" target="_blank" rel="noreferrer">123</a> ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, mit der zwingenden Vorgabe des §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126" target="_blank" rel="noreferrer">126</a> Nr.&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=UMWG&amp;p=126&amp;n=2" target="_blank" rel="noreferrer">2</a> UmwG nicht in Einklang stehen. Danach muss die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen, woran es bei der gewählten Gestaltung (Barkapitalerhöhung mit Sachagio) fehlen dürfte: Für die Übernahme der Ausgliederung würden keine Anteile gewährt; diese würden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.</p><p>Beide Gerichte ziehen nicht in Zweifel, dass es mehrere Wege gibt, ein – in beiden Fällen bislang einzelkaufmännisches – Unternehmen auf ein anderes Unternehmen – hier jeweils eine Kapitalgesellschaft – zu übertragen.</p><p>Zum einen besteht die Möglichkeit, eine Sachkapitalerhöhung zu beschließen; Gegenstand der Sacheinlage ist dann das zu übertragende Unternehmen. Die Einbringung der zu dem Unternehmen zählenden Vermögenswerte erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge, d.h. Sachen sind zu übereignen, Forderungen abzutreten und Verträge sowie Verbindlichkeiten mit Zustimmung der Vertragspartner bzw. der Gläubiger zu übertragen. Ein solches Vorgehen erfordert einen Werthaltigkeitsnachweis, in der Regel eine sog. Werthaltigkeitsbescheinigung, die belegt, dass der Wert des einzubringenden Unternehmens dem der beschlossenen Sacheinlage mindestens entspricht.</p><p>Der Werthaltigkeitsnachweis im Sinne einer Unternehmensbewertung lässt sich vermeiden, wenn eine ganz ähnliche Konstruktion gewählt wird, und zwar eine Barkapitalerhöhung in meist sehr überschaubarer Höhe, die mit einem Sachagio verbunden wird. Auch hier erfolgt die Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Gesellschaftsrechtlich stünde auch eine bloße Dotierung der freien Kapitalrücklage als anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten (§&nbsp;272 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 HGB), zur Verfügung. Hier können auch Sachleistungen erbracht werden.</p><p>Daneben steht mit der Ausgliederung nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG ein gänzlich anderes Instrument zur Verfügung. Die Übertragung der auszugliedernden Vermögensgegenstände – hier des Unternehmens – erfolgt im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§&nbsp;131 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UmwG). Die gesamtrechtsnachfolge ist deshalb "partiell", weil sie sich nur auf den übertragenen Teil des Vermögens bezieht. Bei Übertragung eines einzelkaufmännischen Unternehmens wird nur dieses oder auch nur Teile des Unternehmens übertragen, nicht etwa beispielsweise das Privatvermögen. Die Gesamtrechtsnachfolge bezieht sich – partiell – nur auf die übertragenen Gegenstände. Neben der Gesamtrechtsnachfolge ist das grundsätzlich fehlende Erfordernis einer besonderen Werthaltigkeitsbescheinigung ein weiterer Vorteil. Es genügt eine Bilanz als Schlussbilanz, deren Stichtag bei Anmeldung der Ausgliederung nicht mehr als acht Monate zurückliegen darf. Selbstverständlich muss die Stammeinlage gedeckt sein. Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens als Sachgesamtheit ist nach §&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 UmwG die Gewährung von Anteilen. Es besteht also ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Übertragung von Vermögensgegenständen im Wege der Ausgliederung und der Gewährung von Anteilen. Es ist daher folgerichtig von dem Kammergericht wie auch von dem OLG Celle, dieses Gegenseitigkeitsverhältnis bei einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio zu verneinen und mit dem Kammergericht von einer unzulässigen Vermengung zu sprechen. Indes ist eine Kapitalerhöhung bei der Ausgliederung, wie das Kammergericht ausführt, nicht zwingend geboten. §&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UmwG ermöglicht den Verzicht auf eine Kapitalerhöhung sowohl bei der GmbH (§&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als auch bei der AG (§&nbsp;68 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UmwG) als übernehmender Gesellschaft. Dies wurde erst durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG), in Kraft getreten 2023, so ausdrücklich geregelt. Es bleibt allerdings dabei, dass die Verzichtserklärungen notariell zu beurkunden sind.</p><h3>Was bedeutet das für die Praxis der Übertragung von Vermögensteilen?</h3><p>Die Praxis wird unabhängig davon, ob die Entscheidungen begrüßt werden oder nicht, hiermit leben müssen, auch für Zwecke steuerlicher Gestaltungen (vgl. Woinar, DStR 2025, 1768).</p><p>Es bleibt zunächst die Auswahlmöglichkeit zwischen Sachkapitalerhöhung und Barkapitalerhöhung mit Sachagio. In beiden Fällen sind die einzubringenden Gegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge zu übertragen.</p><p>Daneben besteht die Möglichkeit einer Ausgliederung nach dem UmwG, d.h. unter Nutzung einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Hier besteht wiederum die Möglichkeit, die Ausgliederung gegen Gewährung von Anteilen durchzuführen; dies ist der gesetzliche Regelfall. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die von einer Anteilsgewährung durch notariell beurkundete Verzichtserklärungen abgesehen wird.</p><h3>Prozessuales</h3><p>Auf welchem Wege kam es zu der Entscheidung des Kammergerichts? Ausgangspunkt war das Registerverfahren, mit dem die Ausgliederung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde. In diesem Verfahren erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, die mit der Beschwerde angegriffen wurde. Nachdem das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, wurde die Sache dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p><p>Dr. Winfried Richardt</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Sep 2025 08:44:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Potsdamer Ernst von Bergmann Klinikum bei der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-potsdamer-ernst-von-bergmann-klinikum-bei-der-neuaufstellung-der-unternehmensgruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 19. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat&nbsp;die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam beim ersten Schritt ihrer Umstrukturierung umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Umstrukturierung erfolgte eine Verschlankung der Gesellschaftsstruktur durch insgesamt vier Verschmelzungen. Dabei wurde zum einen das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) mit der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zusammengelegt. Zum anderen wurden die Innovation-Transfer-Gesellschaft mbH, die Diagnostik GmbH sowie die Servicegesellschaft direkt in die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH eingegliedert. Somit hat die Ernst-von-Bergmann-Gruppe die Zahl ihrer Tochtergesellschaften von 15 Tochtergesellschaften auf elf starke Einheiten erfolgreich reduziert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich aktuell in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung. Die Unternehmensumstrukturierung in Form der durchgeführten Verschmelzungen ist dabei ein wichtiger Baustein,&nbsp;um die Strukturen zu vereinfachen, Prozesse effizienter zu gestalten und die Handlungsfähigkeit der Ernst-von-Bergmann-Gruppe im zunehmend komplexen Gesundheitsmarkt zu stärken.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf, Marie von Hammerstein, Lisa Brix (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Sep 2025 12:21:34 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Büro in London – Brücke zwischen Deutschland und Großbritannien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-buero-in-london-bruecke-zwischen-deutschland-und-grossbritannien</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Standort in London stärkt ADVANT Beiten seine Präsenz im Vereinigten Königreich und unterstreicht die strategische Bedeutung der britischen Hauptstadt für grenzüberschreitende Transaktionen. Die Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-diehl" target="_blank">Sebastian Diehl</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a> erläutern im Interview mit <i>IFLR</i>, warum gerade jetzt der richtige Zeitpunkt für diesen Schritt ist und wie internationale Mandanten von der deutschen Expertise vor Ort profitieren können.</p><p>Den vollständigen englischsprachigen Artikel finden Sie im angehängten PDF.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Sep 2025 09:45:37 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Verschmelzung von Schwörer und Offenburger auf FREMA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verschmelzung-von-schwoerer-und-offenburger-auf-frema</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 17. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Lahr sowie der FREMA GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Herbolzheim bei der Verschmelzung beider Unternehmen auf die FREMA GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Die FREMA GmbH &amp; Co. KG wurde im Rahmen der Verschmelzung in ZABYX GmbH &amp; Co. KG&nbsp;umfirmiert.</p><p class="text-justify">Bereits im Juni 2024 hat ADVANT Beiten die beiden Gesellschafter Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss der beiden Transaktionen in ihrer Heimatregion Südbaden rechtlich umfassend beraten. Im Rahmen einer Nachfolgeregelung konnte das Unternehmer-Duo die beiden Unternehmen FREMA sowie Schwörer und Offenburger übernehmen. Durch die Zusammenführung der beiden Unternehmen wollen die beiden Gesellschafter Synergien nutzen und Prozesse vereinheitlichen, um sich zukunftsfähig aufzustellen. Die Marken FREMA sowie Schwörer und Offenburger bleiben als geschützte Marken unter der neu firmierten ZABYX GmbH &amp; Co. KG bestehen.</p><p class="text-justify">Die beiden nun verschmolzenen Gesellschaften agieren seit mehreren Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau. Die beiden Marken ergänzen sich auch weiterhin ideal hinsichtlich der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. ZABYX steht für über 60 Jahre Erfahrung, Verlässlichkeit und Herkunft.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Federführung) und Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Notar:&nbsp;</strong>Dr. Johannes Weber, Freiburg</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 08:11:21 +0200</pubDate>
                        <title>Vorherige Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister zwingend bei allen Grundstücksgeschäften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorherige-eintragung-einer-gbr-im-gesellschaftsregister-zwingend-bei-allen-grundstuecksgeschaeften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich vor allen Grundstücksgeschäften im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Das gilt für Erwerb wie für Veräußerung. Selbst bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung eines Grundstücks an die Gesellschafter lehnt der BGH eine Ausnahme ab.</strong></p><p><i>BGH (V. Zivilsenat), Beschluss vom 03.07.2025 – V ZB 17/24</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten des Verfahrens vor dem BGH waren zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die jeweils Eigentümer eines Grundstücks waren und an denen jeweils dieselben zwei Gesellschafter zu je 50&nbsp;% beteiligt waren. Beide GbR waren (entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung) unter namentlicher Nennung ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen. Die Gesellschaften wurden durch Beschluss der Gesellschafter vom 21.&nbsp;Dezember 2023 aufgelöst, die Grundstücke sollten per Auflassung je hälftig an die Gesellschafter übertragen werden. Der Notar meldete die Auflassung am 1.&nbsp;Februar 2024 beim Grundbuchamt an.</p><p>Das Grundbuchamt weigerte sich, die Auflassung einzutragen. Es verwies auf das seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 geltende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“); danach dürfen keine Änderungen im Grundbuch für eine GbR eingetragen werden, solange die GbR noch nach altem Recht eingetragen ist. Eine GbR muss sich seit dem 1.&nbsp;Januar 2024 zuerst im Gesellschaftsregister eintragen lassen und daraufhin ihre Eintragung im Grundbuch berichtigen lassen. Ohne diese Voreintragung können Grundstücksgeschäfte nicht mehr vorgenommen werden. Das gelte – so das Grundbuchamt – auch für die Auflösung der GbR und die intendierte Übertragung der Grundstücke an die Gesellschafter.</p><p>Gegen die Weigerung des Grundbuchamts erhoben die Gesellschafter Beschwerde für die GbR. Das AG Hannover half der Beschwerde ebenso wie das OLG Celle nicht ab, letzteres ließ aber die Revision zum BGH zu.</p><h3><span>Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.07.2025, V ZB 17/24</span></h3><p>Der BGH bestätigte vollumfänglich die Entscheidungen des Grundbuchamts und der Vorinstanzen. Das Gesetz (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB) schreibt generell eine Voreintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Berichtigung ihres Grundbucheintrags vor. Ohne diese beiden Verfahrensschritte können Änderungen an Rechten der GbR im Grundbuch nicht eingetragen werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kämen laut BGH (zum jetzigen Zeitpunkt) nicht mehr in Betracht.</p><p>Für Anträge zum Grundbuch vor dem 1.&nbsp;Januar 2024 galt noch eine Übergangsregelung. Diese ist mittlerweile abgelaufen und kam schon im entschiedenen Fall nicht mehr zum Tragen.</p><p>Eine in der juristischen Literatur diskutierte Ausnahme von der Voreintragungspflicht lehnte der BGH ab. Teilweise wird dort die Position vertreten, dass die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister und im Grundbuch keinen Selbstzweck darstelle, sondern dem Verkehrsschutz diene. Dritte sollen erkennen können, ob die Gesellschaft zur Verfügung über die Grundstücke berechtigt ist. Ein solcher Schutz ist aber bei Auflösung der Gesellschaft und Übertragung ihres Vermögens an die eigenen Gesellschafter aber nicht erforderlich: Wenn auf beiden Seiten des Geschäfts nur die GbR und ihre Gesellschafter stehen, wäre die Voreintragung bloße Förmelei. Die Literatur stützte sich dafür auf die Regelung in §&nbsp;40 GBO (eine Formerleichterung bei Erbschaften) bzw. eine Nichtanwendung der gesetzlichen Vorschriften auf diesen Fall (sog. „teleologische Reduktion“).</p><p>Der BGH erteilt diesen Erwägungen eine klare Absage: Eine Ausnahme von der Voreintragungspflicht für solche Fällen könnte zwar sinnvoll sein, wurde aber vom Gesetzgeber bewusst nicht im Gesetz vorgesehen. Im Gesetzesverfahren waren solche Ausnahmen nämlich diskutiert worden, fanden aber keinen Niederschlag im Gesetz. Der BGH spricht in seiner Entscheidung explizit aus, dass es nicht Aufgabe der Rechtsprechung sei, nicht umgesetzte Reformvorschläge des Gesetzes aufzugreifen und ihnen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Die Verfügung der GbR über Rechte im Grundbuch bedarf laut Gesetz stets einer Voreintragung im Gesellschaftsregister. Weder die Verwaltung noch die Rechtsprechung sollten hiervon Ausnahmen zulassen.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des BGH ist überzeugend. Es verweist auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und seine Entstehungsgeschichte und bestätigt die bisherige Handhabe der Grundbuchämter.&nbsp;</p><p>Verfügungen einer GbR über Rechte im Grundbuch setzen nunmehr deren vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister voraus (§&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 GBO, Art.&nbsp;229 §&nbsp;21 EGBGB), und zwar völlig unabhängig davon, ob außenstehende Dritte beteiligt sind oder nicht. Verfügungen einer GbR liegen nicht nur in der Übertragung von Grundstücken (Kauf und Verkauf), sondern z.B. auch in Übertragung und Änderung von Hypotheken, Grundschulden, Nießbrauch oder Wohnungsrechten, soweit eine GbR daran beteiligt ist. Aufgrund der zahlreich vorkommenden Immobilien-GbR ist der praktische Anwendungsbereich damit nicht zu unterschätzen. Aufgrund der klaren Linie der Rechtsprechung und der Grundbuchämter besteht hier wenig juristischer Spielraum.</p><p>Bei einer Auflösung der GbR ist diese Voreintragungspflicht allerdings lästig. Die GbR ist rechtlich so lange existent, wie sie noch eigenes Vermögen hält. Die Gesellschafter können die GbR folglich nicht vollständig liquidieren, bevor die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundstück übertragen ist. Solange die GbR existiert, müssen ihre Gesellschafter auch die unbeschränkte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Kauf nehmen.</p><p>Ein Ausweg könnte darin bestehen, dass eine GbR nicht durch Beschluss aufgelöst wird, sondern die Gesellschafter schlicht ausscheiden: Nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB erlischt die GbR bei Ausscheiden des zweitletzten Gesellschafters kraft Gesetzes. Das Grundeigentum geht nach §&nbsp;712a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB dann automatisch (ohne die Notwendigkeit einer Mitwirkung des Notars oder Grundbuchamts) auf den letzten Gesellschafter über. Das Grundbuch wäre dann lediglich noch richtigzustellen, und zwar ohne Beteiligung der GbR, die dann nicht mehr existent wäre.</p><p>Im Regelfall bleibt in der Praxis nur der von der Rechtsprechung dargestellte Weg: Die GbR muss zuerst im Gesellschaftsregister angemeldet und eingetragen werden, um dann ihre Eintragung im Grundbuch zu berichtigen. Erst nach dieser „doppelten Verfahrensschleife“ wird das Grundbuchamt eine Verfügung über ein der GbR gehörendes Recht vornehmen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich, eine GbR mit Grundstückseigentum ins Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, um spätere Verzögerungen bei Eintragungen im Grundbuch zu vermeiden.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Daniel Rombach</p><p><i>Zur Grundbuchberichtigung nach Anwachsung auf den letztverbleibenden Gesellschafter siehe bitte diesen </i><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eintragung-des-eigentuemers-in-das-grundbuch-nach-ausscheiden-des-vorletzten-gesellschafters-aus-einer-grundstuecks-gbr" target="_blank"><i>Blogbeitrag</i></a><i>.</i></p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Sep 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten eröffnet Standort in London mit Neuzugang Sebastian Diehl</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-eroeffnet-standort-in-london-mit-neuzugang-sebastian-diehl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München/London, 8. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten eröffnet im September dieses Jahres mit Sebastian Diehl, LL.M. (Cambridge) einen Standort in London. Sebastian Diehl steigt als Equity Partner ein und wird gemeinsam mit einem praxisgruppen- und standortübergreifenden London-Team von ADVANT Beiten zum deutschen Recht beraten, insbesondere zu grenzüberschreitenden Transaktionen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Sebastian Diehl war zuletzt als Senior Legal Counsel bei der Standard Chartered Bank in London tätig und hat dort federführend globale M&amp;A- und Venture Capital-Transaktionen begleitet, unter anderem in Europa, Asien und Nordamerika. Zuvor war Sebastian Diehl mehrere Jahre als Rechtsanwalt im Londoner Büro einer großen deutschen Wirtschaftskanzlei tätig, zuletzt als Associated Partner. Dort hat er regelmäßig strategische Mandanten und Finanzinvestoren bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Projekten sowie PE/VC-Transaktionen mit Schwerpunkt in Deutschland beraten.</p><p class="text-justify">Mit London eröffnet ADVANT Beiten ihren zehnten Standort in dem seit 2008 etablierten Büro ihres Allianz-Partners ADVANT Nctm in Mayfair. Mit der Expansion stärkt die Kanzlei ihre Visibilität auf dem europäischen Markt, baut ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen aus und intensiviert die Zusammenarbeit innerhalb der Allianz weiter. Ein praxisübergreifendes Team von ADVANT Beiten Partnern wird regelmäßig in London präsent sein.</p><p class="text-justify">"Mit Sebastian Diehl haben wir einen erfahrenen Partner für unseren neuen Standort gewonnen, der über ein hervorragendes Netzwerk verfügt. Spezialisiert im Bereich grenzüberschreitender Transaktionen und Private Equity, bringt er langjährige Erfahrung in allen Bereichen der Transaktionsberatung mit und wird eng mit unseren Teams in Deutschland und weltweit zusammenarbeiten", kommentiert Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">"London ist eines der führenden Finanz- und Wirtschaftszentren der Welt mit einer dichten Infrastruktur für Kapitalmärkte, Asset Management und Private Equity", sagt Dr. Barbara Mayer, Mitglied des Leitungsausschusses bei ADVANT Beiten und ergänzt: "Die Stadt verbindet Unternehmer, Fondsmanager, Banken und institutionelle Investoren. Unser gemeinsames Büro in London wird auch die Verbindung zu den ADVANT-Partnern vertiefen. Mit dem Zugang von Sebastian Diehl bauen wir unsere gemeinsame transaktionsorientierte Beratung weiter aus."</p><p class="text-justify">London beheimatet zahlreiche multinationale Konzerne, Banken, Fonds und Büros u.a. asiatischer und nordamerikanischer Kanzleien, die von dort aus Geschäftsbeziehungen in die EU pflegen und zu denen sich ADVANT Beiten mit dem neuen Büro einen effizienteren Zugang ermöglicht. Darüber hinaus zählt London zu den aktivsten PE-Märkten Europas; von London aus wird ein Großteil der auf Deutschland bezogenen Investitionen gesteuert, auch und gerade in den gehobenen deutschen Mittelstand, der u.a. vor der Herausforderung der Unternehmensnachfolge steht. Mit der Standorteröffnung trägt ADVANT Beiten der komplexen Vielfalt Rechnung – lokal wie grenzüberschreitend.&nbsp;</p><p class="text-justify">Weitere Informationen finden Sie in unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" target="_blank" class="fui-Link ___1q1shib f2hkw1w f3rmtva f1ewtqcl fyind8e f1k6fduh f1w7gpdv fk6fouc fjoy568 figsok6 f1s184ao f1mk8lai fnbmjn9 f1o700av f13mvf36 f1cmlufx f9n3di6 f1ids18y f1tx3yz7 f1deo86v f1eh06m1 f1iescvh fhgqx19 f1olyrje f1p93eir f1nev41a f1h8hb77 f1lqvz6u f10aw75t fsle3fq f17ae5zn" title="https://www.advant-beiten.com/kompetenzen/spotlight/london" rel="noreferrer noopener">Spotlight London</a>.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                                <category>London</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 09:08:04 +0200</pubDate>
                        <title>Das Adhäsionsverfahren aus Unternehmenssicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-adhaesionsverfahren-aus-unternehmenssicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ermöglicht Verletzten einer Straftat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Ein separater Zivilprozess ist nicht erforderlich, wenn das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens stattgibt. Das Adhäsionsverfahren kann den Verletzten Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig die Gerichte entlasten. Auch von einer Straftat geschädigte Unternehmen können vermögensrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen und sollten diese Möglichkeit prüfen.</p><h3>2. Voraussetzungen und Ablauf</h3><p>Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Antragsteller muss Verletzter einer Straftat sein. Der geltend gemachte Anspruch muss vermögensrechtlich, also auf eine Geldzahlung gerichtet, sein.&nbsp;</p><h4><span>2.1 Vermögensrechtlicher Anspruch&nbsp;</span></h4><p>Der vermögensrechtliche Anspruch muss aus der angeklagten Straftat erwachsen, die Straftat also zugleich den zivilrechtlichen Anspruchstatbestand verwirklichen. Die wohl häufigste Verknüpfung des Zivilrechts mit dem Strafrecht ist § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem Verletzten zum Ersatz des aus dem Verstoß gegen das Schutzgesetz entstandenen Schadens verpflichtet. Vermögensstraftatbestände wie Untreue und Betrug stellen klassische Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.</p><h4><span>2.2 Hauptverhandlung</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren ist nur im Rahmen einer Hauptverhandlung in Strafsachen möglich. Entscheidet das Gericht im Wege eines Strafbefehls (Entscheidung nach Aktenlage bei einfach gelagerten Sachverhalten ohne Hauptverhandlung) und wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt den Verletzten der Straftat nur der Zivilrechtsweg.&nbsp;</p><p>Findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Einzelstrafrichter oder Schöffengericht) statt, entscheidet das Amtsgericht unabhängig von dem Wert des Streitgegenstandes über die Adhäsionsklage. Die Streitwertgrenze gemäß §§&nbsp;23 Satz 1 Nr.&nbsp;1, 71 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nach der sich im Zivilverfahren die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bestimmt, findet keine Anwendung.</p><h4><span>2.3 Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens</span></h4><p>Den Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens können Verletzte einer Straftat bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens, aber auch im Rahmen der Hauptverhandlung stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Entscheidend ist, dass der Antrag den Streitgegenstand und den Grund des Anspruchs, also die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, aber ratsam.</p><h4><span>2.4 Weitere Voraussetzungen&nbsp;</span></h4><p>Das Adhäsionsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Das Gericht sieht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint.&nbsp;</p><p>Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde.&nbsp;</p><p>Für zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet haben deutsche Gerichte insbesondere Anträge einer Vielzahl von Geschädigten mit unterschiedlichen Ansprüchen und Fälle mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen oder zum internationalen Privatrecht befunden. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, kann schon eine relativ geringe, mit der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens verbundene Verfahrensverzögerung für den Inhaftierten unzumutbar sein.</p><h4><span>2.5 Teilnahmerecht des Adhäsionsklägers an der Hauptverhandlung</span></h4><p>Der Adhäsionskläger wird über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert und hat ein Teilnahmerecht. Dieses Teilnahmerecht umfasst die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Das durchgehende Anwesenheitsrecht ab Stellung des Adhäsionsantrags gilt auch dann, wenn der Adhäsionskläger später als Zeuge vernommen werden soll. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein Vertreter des Unternehmens durchgehend an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, auch wenn Unternehmensangehörige im Laufe der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden sollen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss der Adhäsionskläger zu seinem Antrag angehört werden.</p><h4><span>2.6 Entscheidung des Gerichts</span></h4><p>Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über den zivilrechtlichen Vermögensanspruch ist auf Antrag des Adhäsionsklägers und des Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren möglich. Ansonsten entscheidet das Gericht über den vermögensrechtlichen Anspruch im Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird.&nbsp;</p><p>Der Adhäsionskläger erhält einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten. Wie im Zivilverfahren darf das Strafgericht dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat.&nbsp;</p><h3>3. Verhältnis zur Nebenklage</h3><p>Die Möglichkeit der Nebenklage ist in §§ 395 ff. StPO geregelt. Anders als das Adhäsionsverfahren zielt die Nebenklage nicht auf die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auf eine Einflussnahme auf die Verurteilung der Angeklagten ab. Der Nebenkläger hat wie der Adhäsionskläger ein durchgehendes Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus kann er die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten, beispielsweise Erklärungen während der Hauptverhandlung abgeben, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Anordnungen des Gerichts beanstanden und einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.</p><p>Unternehmen, die Verletzte von vermögensrechtlichen Delikten wie Betrug oder Untreue sind, können sich dem Strafverfahren in der Regel nicht als Nebenkläger anschließen. Die Möglichkeit des Anschlusses im Wege der Nebenklage ist grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt, die überwiegend eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung oder der körperlichen Unversehrtheit ahnden. Für Unternehmen relevante Ausnahmen stellen strafbare Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zum Anschluss im Wege der Nebenklage berechtigende Delikte dar. Darunter fallen unter anderem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und eine nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) strafbare unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.</p><p>Unternehmen können allerdings einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen, wenn die erhobene Anklage kein anschlussfähiges Delikt betrifft. Voraussetzung einer Zulassung ist, dass die Nebenklage zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint. Insbesondere schwere Folgen der Tat können einen Anschluss begründen. Zugleich reicht auch bei hoher Schadenssumme allein das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Unternehmens, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten effektiv durchzusetzen, nicht aus. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann ausnahmsweise bei gravierender Beweisnot, die eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht, bestehen. Dass eine hohe Schadenssumme nach Angaben des Unternehmens zu einem „wirtschaftlichen Engpass“ herbeigeführt hat, reicht laut BGH nicht aus, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen.</p><p>Das Adhäsionsverfahren ist unabhängig von einem Anschluss als Nebenkläger möglich. Ebenso können die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren kombiniert werden.&nbsp;</p><h3>4. Verhältnis zum Zivilverfahren</h3><p>Mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens wird die Verjährungsfrist des Vermögensanspruches analog §&nbsp;204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht eintritt und nicht erst mit Zustellung des Antrages beim Angeklagten.&nbsp;</p><p>Erkennt das Strafgericht den Anspruch oder einen Teil des im Wege der Adhäsionsklage geltend gemachten Anspruchs nicht zu, kann der Kläger vor den Zivilgerichten den gesamten Anspruch geltend machen. Eine entgegenstehende Rechtskraft, die gemäß §&nbsp;322 ZPO zur Unzulässigkeit der Klage im Zivilverfahren führen würde, wird durch eine absehende Entscheidung im Adhäsionsverfahren nicht erzeugt. Mithin hat der Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren nichts zu verlieren, weil ihm im ungünstigen Fall der Weg über die Zivilgerichtsbarkeit weiter offensteht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Ferner hat der Adhäsionsantrag gegenüber einer Zivilklage Kostenvorteile. Bei einer Zivilklage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe einer 3,0-fachen Gebühr, die sich am eingeklagten Streitwert orientiert, mit Einreichung der Klage fällig. Beim Adhäsionsverfahren entstehen Gerichtskosten gemäß KV 3700 Gerichtskostengesetz (GKG) nur, wenn ein Urteil gefällt wird, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird. Die Gebühr bemisst sich dabei in Höhe einer 1,0 Gebühr nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs. Die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) betragen für ein Adhäsionsverfahren gemäß VV 4143 RVG eine zweifache Verfahrensgebühr (2,0). Eine gesonderte Terminsgebühr, wie im Zivilverfahren, entsteht nicht.&nbsp;</p><p>Wenn der Antrag erfolgreich ist, hat der Adhäsionskläger einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.&nbsp;</p><h3>5. Handlungsempfehlung für Unternehmen</h3><p>Unternehmen, die Verletzte einer Vermögensstraftat sind, ist zu raten, sich über die Möglichkeiten der Durchführung eines ressourcenschonenden Adhäsionsverfahrens zu informieren und die Erfolgsaussichten anwaltlich einschätzen zu lassen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgt insbesondere anhand der Inhalte der Ermittlungsakte, deren Einsicht Verletzte einer Straftat nach § 406e StPO unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragen können. Die beabsichtigte Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche begründet ein berechtigtes Interesse.</p><p>Ein durch Vermögensstraftaten geschädigtes Unternehmen sollte zudem immer prüfen, ob wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein Antrag auf Anschluss im Wege der Nebenklage mit weitgehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hauptverhandlung Aussichten auf Erfolg hat.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Dr. Philipp Hohmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Aug 2025 08:36:15 +0200</pubDate>
                        <title>China: Organhaftung nach dem chinesischen Gesellschaftsgesetz</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p class="text-justify">Die neueste Fassung des chinesischen Gesellschaftsgesetzes hat sowohl den Kreis der verpflichteten Organe als auch den inhaltlichen Haftungsrahmen erweitert. Es haften nun Senior Manager ((stellvertretende) Geschäftsführer, Finanzverantwortliche und anderes Personal, das in der Satzung des Unternehmens als Senior Manager bezeichnet wird (z. B. Abteilungsleiter für Personal, Datensicherheit, Produktion und Arbeitssicherheit, ESG, Lieferkettenmanagement usw.)), Direktoren und Aufsichtsräte (Supervisors).&nbsp;</p><p class="text-justify">Haftbare Organe haben Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen. Dies bedeutet u.a., dass haftbare Organe Maßnahmen ergreifen müssen, um Konflikte zwischen persönlichen Interessen und den Interessen des Unternehmens zu vermeiden, und dass sie ihre Position nicht ausnutzen dürfen, um unzulässige Vorteile zu erzielen.</p><h3><span>Verbotene Handlungen:&nbsp;</span></h3><ul><li><span>Veruntreuung von Firmeneigentum, Unterschlagung von Firmengeldern</span></li><li><span>Einzahlung von Unternehmensgeldern auf Konten in eigenen Namen oder auf Namen Dritter</span></li><li><span>Missbrauch der eigenen Position zur Ausübung/Annahme von Bestechung oder anderer illegaler Einkünfte</span></li><li><span>Erhalt von Provisionen zum eigenen Vorteil aus Geschäften des Unternehmens</span></li><li><span>Unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen des Unternehmens</span></li><li><span>Andere Handlungen, die die Treuepflichten gegenüber dem Unternehmen verletzen</span></li></ul><h3><span>Bedingt erlaubte Handlungen:</span></h3><ul><li><p class="text-justify"><span><strong>Geschäfte zwischen Unternehmen und Haftbaren Organen:&nbsp;</strong>Derlei verbundene Transaktionen (unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt vom haftbaren Organ geschlossen werden) sind dem Vorstand (Board of Directors/Executive Director) oder&nbsp;der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens&nbsp;anzuzeigen und gemäß der Satzung des Unternehmens vom zuständigen Organ zu genehmigen. Diese Anforderung gilt gleichermaßen für Vorgänge, die von den folgenden Personenkreisen mit dem Unternehmen getätigt werden: enge Verwandte des haftbaren Organs; Unternehmen, die (in-)direkt von haftbaren Organen oder deren Verwandten kontrolliert werden; Personen, die sonstige Beziehungen<strong>&nbsp;</strong>zu dem haftbaren Organ unterhalten.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Verfolgung von Geschäftsmöglichkeiten:&nbsp;</strong>Haftbare Organe dürfen keine Geschäftsmöglichkeiten für sich oder Dritte verfolgen, die dem Unternehmen zustehen, es sei denn, der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt, oder das Unternehmen ist rechtlich (z.&nbsp;B. aufgrund von Gesetzen, Satzung etc.) nicht in der Lage, die Geschäftsmöglichkeit zu nutzen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Wettbewerb mit dem Unternehmen:&nbsp;</strong>"</span><i><span><strong>Wettbewerb</strong></span></i><span>" bedeutet die Ausübung von Geschäftstätigkeiten in eigenem oder fremdem Namen, die von der gleichen Art wie die des Unternehmens sind, für dass das haftbare Organ agiert. Haftbare Organe dürfen nicht in Wettbewerb zu dem Unternehmen treten, für das sie als Organ bestellt sind, es sei denn, eine der Vorgang wurde dem Vorstand oder der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) des Unternehmens angezeigt und gemäß der Satzung des Unternehmens von diesen genehmigt.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span><strong>Ausgeschlossene Stimmabgabe:&nbsp;</strong>Direktoren, die sich in einem Interessenkonflikt zu einer vom Vorstand zu beschließenden Angelegenheit befinden, sind von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Beschlussgegenstand um folgende Angelegenheiten handelt: verbundene Transaktionen, Suche nach Geschäftsmöglichkeiten und/oder Wettbewerb mit dem Unternehmen. Wenn die Zahl der an der Vorstandssitzung teilnehmenden Direktoren, die keinen Interessenkonflikten haben, weniger als drei beträgt, muss der Beschlussgegenstand der Gesellschafterversammlung (bzw. dem Gesellschafter) zur Entscheidung vorgelegt werden.</span></p></li></ul><p></p><h3><span>Sorgfaltspflichten</span></h3><p class="text-justify">Haftbare Organe müssen in der Ausübung ihrer Tätigkeit die übliche Sorgfalt walten lassen und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im besten Interesse des Unternehmens handeln. Dazu gehört die Pflicht zur Aufrechterhaltung der angemessenen Kapitalausstattung des Unternehmens beizutragen:</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Prüfung und Einforderung von Kapitaleinlagen (Direktoren)</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Direktoren müssen die von den Gesellschaftern geleisteten Kapitaleinlagen überprüfen. Stellt sich heraus, dass ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage nicht innerhalb der in der Satzung festgelegten Frist in voller Höhe geleistet hat, muss der Vorstand (die Direktoren) die Einlage schriftlich einfordern. Werden die vorgenannten Pflichten nicht fristgerecht erfüllt und entstehen der Gesellschaft dadurch Schäden dann haften die Direktoren hierfür.</p><p class="text-justify">Stellt ein Direktor fest, dass ein Gesellschafter die geforderten Beiträge nicht geleistet hat, muss er dem Vorstand Bericht erstatten. Der Vorstand beschließt dann über eine angemessene Nachfrist und einen Zahlungsplan und richtet einen Antrag an die Gesellschaft, in dem er vorschlägt, dass die Gesellschaft den Gesellschafter schriftlich zur Zahlung auffordert.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Verhinderung illegaler Kapitalentnahme durch Gesellschafter</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Illegale Kapitalentnahmen sind unrechtmäßige Abflüsse von Kapital, das ein Gesellschafter bereits eingebracht hat (z.B. durch Manipulation von Jahresabschlüssen, um Gewinne für die Ausschüttung zu überhöhen, Übertragung von Kapital durch fiktive Geschäftsvorgänge, Ausnutzung verbundener Transaktionen zur Übertragung von Kapital, unrechtmäßige Kapitalreduzierungen). Wenn ein Gesellschafter seine Kapitaleinlage unrechtmäßig aus der Gesellschaft entnimmt und der Gesellschaft dadurch Verluste entstehen, sind die haftbaren Organe gemeinsam mit diesem Gesellschafter für die Verluste haftbar.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Gewinnausschüttungen</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Gewinnausschüttungen können unter folgende Voraussetzungen an die Gesellschafter ausgekehrt werden: Eventuelle Verluste wurden ausgeglichen, gesetzliche/freiwillige Rücklagen wurden satzungsgemäß erbracht und die Gesellschafterversammlung (bzw. der Gesellschafter) hat die Ausschüttung des verbleibenden Gewinns nach Steuern beschlossen. Die Ausschüttung muss dann vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfolgen.</p><p class="text-justify">Ausschüttungen, die entgegen diesen Voraussetzungen erfolgen, sind von den Gesellschaftern an das Unternehmen zurückzuzahlen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Ausschüttung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verhinderung unzulässiger Kapitalherabsetzung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Bei der Herabsetzung des Stammkapitals sind folgende Vorgaben einzuhalten und die Einhaltung dieser Vorgaben sind von den haftbaren Organen zu überwachen: Gesellschafterbeschlusses zur Herabsetzung des Stammkapitals mit entsprechender Satzungsänderung, Erstellung der Bilanz und des Vermögensverzeichnisses vor Herabsetzung, Benachrichtigung der Gläubiger und öffentliche Bekanntmachung, Begleichung der Schulden oder Stellung geeigneter Garantien auf Anfrage der Gläubiger und Registrierung des Vorgangs bei Handelsregisterbehörde.</p><p class="text-justify">Gesellschafter einer gesetzeswidrigen Herabsetzung des Stammkapitals müssen die erhaltenen Mittel zurückzahlen bzw. ihre ursprüngliche Einlageverpflichtung wieder erfüllen. Wenn das Unternehmen durch die unrechtmäßige Kapitalherabsetzung Verluste erlitten hat, haften neben den Gesellschaftern auch die haftbaren Organe für diese Verluste.</p><ul><li><span><strong>Verpflichtungen bei Liquidation des Unternehmens&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify"><u>Direktoren als Liquidationsverpflichtete:</u><strong>&nbsp;</strong>Unternehmen sind verpflichtet, innerhalb&nbsp;von 15 Tagen&nbsp;nach Eintritt eines die Liquidation auslösenden Ereignisses einen Liquidationsausschuss zu bilden. Dafür sind die "Liquidationsverpflichteten" zuständig, die aus der Riege der Direktoren ernannt werden. Falls Liquidationsverpflichtete diesen Pflichten nicht rechtzeitig nachkommen und dadurch Verluste für das Unternehmen oder die Gläubiger verursachen, haften sie für die entsprechenden Verluste.</p><p class="text-justify"><u>Direktoren als Mitglieder des Liquidationsausschusses:</u> Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die Direktoren standardmäßig Mitglieder des Liquidationsausschusses, es sei denn, die Satzung der Gesellschaft sieht etwas anderes vor oder die Gesellschafter beschließen etwas anderes. Die Mitglieder des Liquidationsausschusses haben Treue- und Sorgfaltspflichten. Wenn sie ihren Liquidationspflichten nicht nachkommen und der Gesellschaft dadurch Schaden zufügen, haften sie für diese Schäden. Sie haften sie ebenfalls für Schäden von Gläubigern, wenn diese durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden.&nbsp;</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur gewissenhaften Erfüllung der Pflichten</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die in Ausübung ihrer Pflichten gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder die Satzung des Unternehmens verstoßen und dem Unternehmen dadurch Schaden zufügen, haften gegenüber dem Unternehmen für diese Verluste.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus ist das Unternehmen selbst haftbar, wenn dessen Direktoren oder Senior Manager in Ausübung ihrer Pflichten Dritten Schaden zufügen. Handeln Direktoren oder Senior Manager dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind auch sie haftbar.</p><ul><li><span><strong>Haftpflichtversicherung für Direktoren&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Das neue Gesellschaftsrecht sieht vor, dass ein Unternehmen eine Haftpflichtversicherung für seine Direktoren während ihrer Amtszeit abschließen und aufrechterhalten kann, um sie gegen zivilrechtliche Verpflichtungen, die sich aus ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ergeben, abzusichern. Wenn das Unternehmen eine solche Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder erneuert hat, sollte der Vorstand den Gesellschaftern die Einzelheiten der Versicherung mitteilen, einschließlich der Deckungsgrenze, Deckungsumfang und Versicherungsprämien.</p><ul><li><span><strong>Pflicht zur Unterlassung von Handlungen, die dem Unternehmen oder den Interessen der Gesellschafter schaden (Direktoren und Senior Manager)</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Direktoren und Senior Manager sind verpflichtet, sich an Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Satzung des Unternehmens zu halten und im Interesse der Gesellschaft und Ihrer Gesellschafter zu handeln. Verstoßen die haftbaren Organe gegen diese Pflichten und fügen so den Gesellschaftern Schaden zu, sind die Organe den Gesellschaftern gegenüber haftbar.</p><p class="text-justify">Falls Direktoren und Senior Manager von kontrollierenden Gesellschaftern<strong>&nbsp;</strong>oder tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens angewiesen werden sollten, sich an Aktivitäten zu beteiligen, die den Interessen des Unternehmens oder seiner Gesellschafter schaden und die Direktoren bzw. Senior Manager sich einem solchen Ansinnen nicht widersetzen, haften sie gesamtschuldnerisch mit den kontrollierenden Gesellschaftern oder den tatsächlichen Kontrolleuren des Unternehmens haften.</p><h3><span>Haftungsarten bei Pflichtverletzungen des Gesellschaftsrechts</span></h3><ul><li><span><strong>Zivilrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe, die ihre Pflichten nach dem Gesellschaftsrecht verletzen, müssen mit Konsequenzen rechnen, wie z. B. der Rückgabe unrechtmäßig erzielter Gewinne, der Zahlung von Schadenersatz, und der Teilnahme an Klageverfahren als Beklagte.</p><ul><li><span><strong>Verwaltungsrechtliche Haftung&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Wenn Unternehmen oder deren Gesellschafter in illegale Aktivitäten verwickelt sind und hierfür verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, können alle verantwortlichen Personen und anderes beteiligtes Personal des Unternehmens haftbar gemacht und zusätzlich zur zivilrechtlichen Haftung auch mit Verwaltungsstrafen belegt werden. Obwohl das neue Gesellschaftsrecht die verwaltungsrechtliche Haftung von haftbaren Organen nicht ausdrücklich festlegt, könnten sie als "verantwortliche Personen und anderes Personal, das haftbar gemacht wird" eingestuft werden, da Direktoren, Senior Manager und Supervisor eine Schlüsselrolle im Betrieb eines Unternehmens spielen.</p><ul><li><span><strong>Strafrechtliche Haftung</strong></span></li></ul><p></p><p class="text-justify">Neben der zivil- und verwaltungsrechtlichen Haftung besteht das Risiko strafrechtlicher Sanktionen für die Verletzung von Pflichten nach dem neuen Gesellschaftsrecht. Am 29. Dezember 2023, dem gleichen Tag, an dem das neue Gesellschaftsgesetz verabschiedet wurde, wurde auch die 12. Änderung des chinesischen Strafgesetzes verabschiedet. Mit der im März 2024 in Kraft getretenen 12. Änderung wurden drei Paragraphen geändert, die sich auf die Verletzung der Treuepflichten beziehen, d.h. auf die Straftatbestände "illegaler Betrieb eines konkurrierenden Unternehmens", "illegales Gewinnstreben für Verwandte und Freunde" und "Missbrauch der Macht, Unternehmensvermögen zu niedrigen Preisen zu verkaufen".</p><p class="text-justify">Vor der Verabschiedung der 12. Änderung konnten nur staatliche Unternehmen für diese drei Straftaten haftbar gemacht werden, aber der Anwendungsbereich ist nun auf alle Unternehmen anwendbar. Bei schwerwiegenden Verstößen drohen den betroffenen Personen strafrechtliche Sanktionen, die mit bis zu sieben Jahren Freiheitsentzug strafbewehrt sein können.</p><h3><span>Vorschläge zur Vermeidung von Haftungsfällen&nbsp;</span></h3><ul><li><span><strong>Stärkung des Bewusstseins für Pflichten und Haftung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben aktiv an der Unternehmensführung und -überwachung beteiligen und ihre Pflichten verantwortungsvoll erfüllen. Sie sollten sich mit den Abläufen des Unternehmens vertraut machen, sich aktiv in Unternehmensangelegenheiten einbringen und eine umfassende Beteiligung an relevanten Entscheidungs- und Managementaktivitäten sicherstellen.</p><ul><li><span><strong>Unabhängigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben und Einhaltung interner Prozesse&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Haftbare Organe sollten besonders auf verbundene Transaktionen und Wettbewerb mit dem Unternehmen achten und sicherstellen, dass derartige Angelegenheiten dem Vorstand oder den Gesellschaftern gemeldet und im Voraus durch entsprechende Beschlüsse in Übereinstimmung mit der Satzung des Unternehmens genehmigt werden. Jedwede Entscheidungen bzw. Genehmigungen durch haftbare Organe müssen sich streng an die festgelegten Prozesse des Unternehmens und die Rechtsnormen halten, um die Rechtmäßigkeit und Konformität aller dieser Vorgänge zu gewährleisten.</p><ul><li><span><strong>Sitzungsprotokolle&nbsp;</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Sitzungsprotokolle der jeweiligen Organe sollten detailliert und genau sein, um die Nachverfolgung von Entscheidungsprozessen und Ergebnissen zu dokumentieren und als Grundlage für Audits und rechtliche Überprüfungen zu dienen. Direktoren sind für die Beschlüsse, an denen sie beteiligt sind, verantwortlich. Verstößt ein Beschluss gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, die Unternehmenssatzung oder Gesellschafterbeschlüsse und entstehen dem Unternehmen dadurch Verluste, so sind die an diesem Beschluss beteiligten Vorstandsmitglieder verpflichtet, das Unternehmen für diese Verluste zu entschädigen. Wenn ein Vorstandsmitglied jedoch während der Abstimmung seine Ablehnung zum Ausdruck bringt und diese Ablehnung förmlich im Sitzungsprotokoll festgehalten wird, kann das Vorstandsmitglied von der Haftung für den Beschluss, auf den sich die Ablehnung bezieht, befreit werden.</p><ul><li><span><strong>Regelmäßige Schulungsprogramme / D&amp;O Versicherung</strong></span></li></ul><p class="text-justify">Unternehmen sollten regelmäßige Schulungen zu den Pflichten der Organe und den potenziellen Risiken für diese Organe durchführen und den Abschluss einer D&amp;O-Haftpflichtversicherung in Betracht ziehen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Unternehmen, die bereits solche Versicherungen abgeschlossen haben, sollten den Deckungsumfang der Versicherung im Hinblick auf die verstärkten Pflichten und Haftungen nach dem aktuellen Gesellschaftsrecht überprüfen und bedenken, dass der Umfang der Haftung von Unternehmen und Ihrer Organe weit über die im Gesellschaftsrecht festgelegten Grenzen hinaus reicht.&nbsp;</p><p class="text-justify">Organe können in Erfüllung ihrer Pflichten auch mit Compliance-Fragen aus den Bereichen Cybersicherheit und Datenschutz, Umweltschutz, Produktionssicherheit, Einhaltung der Flächennutzungsvorschriften, Ausschreibungen, Auftragsvergabe, Korruptionsbekämpfung, Monopolbekämpfung, Geldwäsche, Anti-Spionage Maßnahmen, Zoll, Steuern usw. konfrontiert werden. Das heißt dass alle Schulungen, Compliance Programme und Kontrollmaßnahmen auch diese Szenarien fortwährend im Blick haben müssen, um ein ganzheitliches und robustes Rahmenwerk zur Vermeidung von Haftungsfällen zu erreichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Susanne Rademacher<br>Dr. Jenna Wang-Metzner</p><p class="text-justify ">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Aug 2025 08:26:35 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Hauptgesellschafter der CFH GmbH bei strategischer Partnerschaft mit Yancoal International Holding Co., Ltd</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-hauptgesellschafter-der-cfh-gmbh-bei-strategischer-partnerschaft-mit-yancoal-international-holding-co-ltd</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 14. August 2025 -</strong> ADVANT Beiten hat mit einem internationalen Team den Hauptgesellschafter der CFH GmbH mit Sitz in Marl bei dem Abschluss einer strategischen Partnerschaft mit&nbsp;Yancoal International Holding Co., Ltd. – einer Tochtergesellschaft der chinesischen Yankuang Energy Group und Shandong Energy Group - beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd. erwirbt im Rahmen der Transaktion 51 Prozent der Anteile an der CFH GmbH. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die weltweit tätige CFH-Unternehmensgruppe bündelt unter ihrem Dach eine Reihe von Tochter- und Beteiligungsunternehmen, alle spezialisiert auf Ingenieurleistungen, die rund um das Thema Luft am Arbeitsplatz innovative Lösungen ermöglichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd bringt umfassende Erfahrung in globaler Ressourcenallokation und industrieller Zusammenarbeit mit. Die Beteiligung von Yancoal International Holding Co., Ltd. stellt einen wichtigen Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie der CFH-Unternehmensgruppe dar. Die Partnerschaft eröffnet neue Möglichkeiten für technologische Innovation, globale Marktpräsenz und nachhaltige Entwicklung. Gemeinsam werden neue Standards in der Entwicklung intelligenter Lüftungs- und Umwelttechnologien gesetzt - insbesondere für Anwendungen in Bergbau, Tunnelbau und Industrie.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das internationale Team von ADVANT Beiten unter der Federführung von Dr. Martin Rappert (Düsseldorf) und Susanne Rademacher (Beijing) berät Unternehmen regelmäßig zu Investitionen und Geschäftsaktivitäten in Europa und der Volksrepublik China.</p><p><strong>Berater CFH GmbH:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Düsseldorf), Susanne Rademacher (Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Christian Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (Datenschutz/IP, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Christian von Wistinghausen (Außenwirtschaftsrecht, Berlin), Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf), Vasily Ermolin (Sanktionen, Moskau).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:31:33 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Geld ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-geld-ohne-geschaeftsfuehreranstellungsvertrag</link>
                        <description>Aus der Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgt kein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Eine solche Vergütung muss separat in einem Anstellungsvertrag vereinbart werden, wobei eine Kopplung von Organstellung und Vergütungsanspruch zulässig und häufig ratsam ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Man stelle sich vor: Ein Gast bestellt in einem Restaurant: "Erdbeeren". Die (und nur die) bekommt er dann auch, moniert aber unzufrieden beim Kellner: "Sahne gehört doch zu Erdbeeren selbstverständlich dazu!" Der Kellner ruft den Wirt, der aber die Einschätzung des Kellners bestätigt: Es sei absolut vernünftig, Erdbeeren mit Sahne zu verzehren, geschmacklich ein Gewinn – aber wenn der Gast diesen Genuss wünsche, dann müsse er das auch so bestellen.</p><p>So ähnlich lag der Fall, über den jüngst das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatte: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH wurde aus wichtigem Grund abberufen, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Eilverfahren, dass einstweilen die Abberufung nicht vollzogen werden dürfe, sodass der mit dem angegriffenen Beschluss abberufene Ex-Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln und ihm die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH zu ermöglichen sei. Die GmbH kam dem nach und bestellte den abberufenen Ex-Geschäftsführer wieder zum Geschäftsführer. Jedoch zahlte sie ihm – anders als vor seiner Abberufung – kein Gehalt mehr. Die Klägerin, die erstritten hatte, dass der Abberufene einstweilen weiter als Geschäftsführer zu behandeln sei, meine darin einen Verstoß gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen. Aus ihrer Sicht gehörten "bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer die Zahlung seiner Bezüge selbstverständlich dazu."</p><h3>Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main</h3><p>Das als Beschwerdegericht mit der Sache befasste OLG Frankfurt wies den Antrag als unbegründet zurück. Der (angegriffene) Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers einerseits und ein etwaiger Vergütungsanspruch andererseits hingen, so das OLG, zwar möglicherweise in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht zusammen. Die Organstellung allein vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seiner für die Gesellschaft erbrachte Tätigkeit. Ein solcher Anspruch bedürfe stets einer separaten vertraglichen Grundlage.</p><h3>Anmerkungen und Praxisfolgen</h3><p>Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: Sie unterstreicht in erfreulicher Klarheit die Bedeutung einer sorgfältigen Regelung der Bedingungen, zu denen sich ein Geschäftsführer bei seiner GmbH verdingt.</p><p>Da ein Geschäftsführer qua Definition kein Arbeitnehmer ist, können in seinem Anstellungsvertrag viele (praktische) Regelungen getroffen werden, von denen ein Arbeitgeber sonst nur träumen kann. Insbesondere ist eine sogenannte Kopplung von Organstellung und Anstellung möglich. Und da die Organstellung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, kann so auch der Vertrag als quasi jederzeit kündbar ausgestaltet werden.</p><p>Aber auch in die andere Richtung gibt es Gestaltungsfreiheit - da nicht jeder Geschäftsführer gerne auf dem Schleudersitz Platz nehmen möchte, enthalten Geschäftsführeranstellungsverträge häufig lange (feste) Laufzeiten, die dem Geschäftsführer auch dann ein Auskommen sichern, wenn er (möglicherweise aus Gründen, die er nicht einmal zu vertreten hat) als Geschäftsführer ersetzt wird. Und auch insoweit kann Vorsorge getroffen werden: Manche Geschäftsführeranstellungsverträge sehen gar einen Anspruch auf ein Amt als Geschäftsführer vor.</p><p>Besondere Vorsicht ist bei der "Beförderung" eines Angestellten zum Geschäftsführer angezeigt. Nicht selten wird dabei übersehen, dass der "alte" Anstellungsvertrag des Arbeitsnehmers, wenn er bei der Beförderung nicht sauber beendet wird, im Hintergrund weiterlebt. Zieht die GmbH dann irgendwann die Notbremse und beruft den Beförderten als Geschäftsführer wieder ab, greift zwar die vereinbarte Kopplungsklausel und der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist automatisch beendet. Aber in diesem Moment lebt der alte Anstellungsvertrag wieder auf – und der eben Gekündigte bezieht weiter seine Bezüge als vormaliger Angestellter.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht: ius scriptum vigilantibus – Gesetze (und Speisekarten) sind für die Aufmerksamen geschrieben. Wer bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht aufpasst, endet nachher oft im Streit. Und der endet nicht selten mit einer satten Abfindung für den geschassten Geschäftsführer.</p><p><i>OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24</i></p><p>Dr. Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Aug 2025 08:03:02 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät vivido Travel bei Millionen-Media-Deal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-vivido-travel-bei-millionen-media-deal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. August 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Start-up vivido Travel GmbH mit Sitz in Steinhagen bei dem Abschluss eines Media-Deals mit dem TV-Media-Investor SevenAccelerator beraten. Das Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel berät das Travel Start-up seit seiner Gründung im Jahr 2022, zuletzt im Mai dieses Jahres bei ihrer zweiten Finanzierungsrunde.&nbsp;</p><p class="text-justify">Über ein Medien-Investment in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags beteiligt sich der Investmentarm von ProSiebenSat.1 für frühphasige Start-ups an dem aufstrebenden Start-up vivido. Der erste TV-Spot wird zum Kampagnenstart im Oktober auf den Sendern und Plattformen von ProSiebenSat.1 ausgestrahlt werden. Im Rahmen einer langfristig angelegten Media-Partnerschaft wird durch eine umfangreiche TV- und Digitalkampagne die Markenbekanntheit und Werbeerinnerung des Start-ups gesteigert sowie das Markenimage des Unternehmens positiv aufgeladen.</p><p class="text-justify">Die vivido travel GmbH ist ein technikbasierter Reiseveranstalter für erlebnisorientierte Reisen. Das Team um die touristikerfahrenen Gründer Tobias Boese und Karl B. Bock hat es sich zur Aufgabe gemacht, besondere Erlebnisse in Reisepakete zu bündeln und innerhalb von Minuten online buchbar zu machen. Dabei trifft ein Team aus Reiseprofis bereits im Vorfeld eine passende Auswahl an Flügen und Unterkünften, die zum jeweiligen Erlebnis passen und auf der Website des Start-ups individuell konfiguriert werden können. Abgerundet werden die kuratierten Erlebnistrips durch weitere Erlebnisse, die zusätzlich in den Reiseablauf integriert werden können. Das Sortiment der Kurztrips ist thematisch aufbereitet und bietet eine große Vielfalt an Erlebnissen.</p><p class="text-justify"><strong>Berater vivido Travel GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel und Sarah Heinrichs (beide Corporate/M&amp;A, Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Berater SevenAccelerator:</strong><br>P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Aug 2025 08:31:16 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-laumann-gruppe-bei-der-oeffentlichen-uebernahme-der-epwin-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 7. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe bei der öffentlichen Übernahme der Epwin Group plc, vor allem zum Kartellrecht. Das heute veröffentlichte Übernahmeangebot bewertet die Epwin Group mit über € 190 Mio.</p><p>Die Laumann Gruppe, eine Unternehmensgruppe in Familienbesitz mit Hauptsitz im westfälischen Sendenhorst, ist ein führender Anbieter von baunahen Produktlösungen und IT-Dienstleistungen. Ihr Leistungsspektrum reicht von PVC-Profilen für Fenster und Türen („VEKA“ und „GEALAN“), über Aluminiumprofile, PVC-Platten- und Fassadenlösungen bis hin zu Oberflächentechnologie und IT-Beratung. Sie erwirtschaftet einen Jahresumsatz von € 1,6 Mrd.</p><p>Die Epwin Group ist an der Londoner Börse notiert und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von über € 380 Mio. Das Unternehmen ist ein führender britischer Hersteller von PVC- und Aluminiumprofilen für Fenster und Türen, fertigen Fenstern und Türen, Fassadensystemen, Terrassenbelägen und GFK-Bauprodukten. Daneben ist die Epwin Group im Handel und dem Recycling von Baustoffen tätig.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung des ADVANT Beiten Partners Christoph Heinrich, der in Zusammenarbeit mit Euclid Law (London) das Verfahren bei der britischen Wettbewerbsbehörde CMA koordiniert. ADVANT Beiten berät außerdem zur künftigen Integration des Zielgeschäfts in die Laumann Gruppe.</p><p>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe und deren Tochtergesellschaften regelmäßig, wie etwa beim Erwerb des Aluminiumsystemherstellers Procural 2023 und des Fassadenspezialisten Vinylit 2021.</p><p><strong>Berater Laumann Gruppe:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Christoph Heinrich (München, Kartellrecht), Dr. Guido Krüger (Düsseldorf, Steuerrecht), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, Gesellschaftsrecht)<br><strong>Euclid Law</strong>: Oliver Bretz, Becket McGrath (beide London, Kartellrecht)<br><strong>Osborne Clarke</strong>: Jonathan King, Ed Nisbeth, Stuart Miller, Oliver Woods, Tim Rouse, Dominic Ross (alle London, Corporate &amp; Finance), Olexiy Oleshchuk (München, Finance)<br><strong>Inhouse</strong>: Björn Baltes, Raphael Nießen</p><p><strong>Berater&nbsp;Epwin Group:&nbsp;</strong><br>Eversheds Sutherland UK (Corporate)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Christoph Heinrich<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 - 1332<br>Christoph.Heinrich@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 16:35:19 +0200</pubDate>
                        <title>Auskunftsansprüche der Gesellschaft gegen ehemalige Geschäftsführer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auskunftsansprueche-der-gesellschaft-gegen-ehemalige-geschaeftsfuehrer</link>
                        <description>Ehemalige Geschäftsführer sind auch nach ihrem Ausscheiden gegenüber der Gesellschaft zur Auskunft verpflichtet. Die Pflicht besteht selbst dann, wenn die Auskunft Fehlverhalten des Geschäftsführers offenbart.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Geschäftsführungstätigkeit vielfältigen Pflichten. Unter anderem stehen der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer von Gesetzes wegen (also auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung) umfassende Auskunftsansprüche zu. Für ein solches Auskunftsbegehren der Gesellschaft bedarf es keines besonderen Auskunftsinteresses, konkreten Anlasses oder Verdachts auf eine Pflichtverletzung. Ausreichend ist dafür das allgemeine und anlasslose Interesse, die Tätigkeit der Geschäftsführung zu kontrollieren.</p><h3><span>Hauptteil</span></h3><p>Diese Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Geschäftsführer auch nach seiner Abberufung und auch nach Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags in gewissem Umfang fort. Umfang und Inhalt dieser nachvertraglichen Auskunftspflicht bestimmen sich nach dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft und nach Umfang und Inhalt der damaligen Geschäftsführertätigkeit. Was ein ehemaliger Geschäftsführer an Informationen mitteilen muss, hängt also davon ab, was angesichts seiner früheren Aufgaben, der Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr und des von der Gesellschaft mit dem Auskunftsverlangen verfolgten Zwecks nach Treu und Glauben gefordert werden kann.</p><p>Benötigt die Gesellschaft Informationen des ehemaligen Geschäftsführers, um gegen ihn einen Haftungsprozess zu initiieren, ergibt sich ein Aufklärungs- und Informationsbedürfnis der Gesellschaft bereits aus dem begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung und der Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens. Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde.</p><p>Mit dieser Thematik hat sich jüngst das OLG Brandenburg befasst.</p><h3><span>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Verfahren machte die klagende GmbH umfassende Auskunftsansprüche gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer wegen Verstößen gegen das ihm obliegende Wettbewerbsverbot und weiteren Pflichtverletzungen geltend. Die Auskünfte dienten der Durchsetzung von Schadensersatz- und Haftungsansprüchen der Gesellschaft gegen den ehemaligen Geschäftsführer.</p><p>Das OLG Brandenburg urteilte, dass der ehemalige Geschäftsführer auch nach Abberufung und Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet bleibt. Die Auskunftspflicht besteht aber nach der Entscheidung des OLG Brandenburg nicht uneingeschränkt, sondern hängt maßgeblich von dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft ab. Wird die Auskunft – wie vorliegend – zur Geltendmachung eventueller Hauptansprüche (hier: Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer) begehrt, bestimmt sich der Auskunftsanspruch nach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft. Von einem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft ist bereits dann auszugehen, wenn der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft deswegen Ansprüche zustehen. Vorliegend lagen hinreichende Verdachtsmomente dafür vor, dass der ehemalige Geschäftsführer seine Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hatte: neben Verstößen gegen das vertragliche und gesetzliche Wettbewerbsverbot hatte der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft auch nachweislich mehrmalig Geschäftschancen entzogen und diese für sich persönlich genutzt. Hinreichend wahrscheinlich war außerdem, dass der Gesellschaft aufgrund vorgenannter Pflichtverletzungen von dem ehemaligen Geschäftsführer zu ersetzende Schäden entstanden sind.</p><p>Die Auskunftspflicht wurde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine eigene Pflichtverletzung offenbaren würde. Die unbeschränkte Auskunftspflicht verletzt den ehemaligen Geschäftsführer jedenfalls dann nicht in seinen Grundrechten, wenn eine außerhalb des Strafverfahrens erzwungene Selbstbezichtigung mit einem strafrechtlichen Verwertungsverbot einhergeht. So lag der Fall hier. Aus denselben Gründen stand auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.</p><p>Demgegenüber war der ehemalige Geschäftsführer nicht zur Auskunft verpflichtet, soweit die Gesellschaft auf die begehrten Auskünfte nicht angewiesen war, weil sie selbst über die Informationen verfügte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Verhält sich ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft rechtswidrig, kann die Gesellschaft auch nach Beendigung der Organstellung und des Geschäftsführeranstellungsvertrags umfassende Auskunftsansprüche – notfalls zwangsweise – gegen den ehemaligen Geschäftsführer durchsetzen. Dabei umfasst der Auskunftsanspruch auch die Pflicht des ehemaligen Geschäftsführers zur Vorlage von Dokumenten und Unterlagen, die die Auskunftspflicht betreffen. Auf dieser Grundlage ist die Gesellschaft sodann in der Lage, den ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Prozesstaktisch empfiehlt es sich, die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zusammen in einer Stufenklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer geltend zu machen.</p><p>Gerhard Manz<br>Lisa Werle</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 14:48:35 +0200</pubDate>
                        <title>Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-im-zivilprozess</link>
                        <description>Parteien eines Zivilprozesses können sich vor die Wahl gestellt sehen, entweder ein Geschäftsgeheimnis zu offenbaren oder den Prozess zu verlieren. Der neue § 273a ZPO soll den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess verbessern und so das beschriebene Dilemma auflösen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Zivilprozess müssen die Parteien alle für sie jeweils günstigen Tatsachen in den Prozess einführen (sogenannter Beibringungsgrundsatz). Bei diesen Tatsachen kann es sich auch um Geschäftsgeheimnisse handeln. So kann sich eine Partei der Situation ausgesetzt sehen, dass ein Geschäftsgeheimnis ungeschützt an den Gegner gelangt oder der Prozess zugunsten des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses verloren geht. Da zudem nach §&nbsp;169 GVG der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass ein in den Prozess eingeführtes Geschäftsgeheimnis sogar an die Öffentlichkeit gelangt.</p><p>Bisher war der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess allein in den §§&nbsp;172 Nr.&nbsp;2, 174 Abs.&nbsp;3 GVG geregelt. Danach konnte die Öffentlichkeit für die Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn "ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden". Das erkennende Gericht konnte auch die weiterhin anwesenden Personen zur Geheimhaltung über die offenbarten Tatsachen verpflichten.</p><p>Geschäftsgeheimnisse, die in Schriftsätzen oder als Beweismittel vorgebracht wurden, waren indes nicht geschützt. Zudem bestand der Schutz nach Abschluss des Zivilverfahrens nicht fort. Die besonderen Schutzregeln der §§&nbsp;16 bis 20 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) fanden vielmehr nur in Verfahren, in denen Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, sowie in Patentstreitsachen Anwendung. Der Gesetzgeber hat diesen Konflikt erkannt und mit der neuen Regelung des §&nbsp;273a ZPO adressiert.</p><h3><span>Neuregelung</span></h3><p>Zum 1.&nbsp;April 2025 ist §&nbsp;273a ZPO in Kraft getreten, um die aufgezeigten Schutzlücken zu schließen. Er lautet:</p><p><i>"Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach §&nbsp;2 Nummer&nbsp;1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§&nbsp;16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden."</i></p><p>So finden die §§&nbsp;16 bis 20 GeschGehG nun in allen Zivilverfahren Anwendung.<strong>&nbsp;</strong>Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG sind solche Informationen, die</p><p>(i)&nbsp;nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind,</p><p>(ii)&nbsp;Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und</p><p>(iii)&nbsp;bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.</p><p>§&nbsp;273a ZPO erfasst alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Verfahren eingeführt oder in diesem bekannt werden.</p><p>Für die Einstufung einer Information als geheimhaltungsbedürftig durch das Gericht ist nach §&nbsp;273a ZPO der Antrag einer Partei erforderlich. Der Antragsteller muss dabei sämtliche genannten Tatbestandsmerkmale darlegen und glaubhaft machen. Zudem muss er in den vorgelegten Unterlagen die Passagen, die ein Geschäftsgeheimnis betreffen, deutlich kennzeichnen.</p><p>Sieht das Gericht den Tatbestand des §&nbsp;273a ZPO als erfüllt an, steht es in seinem Ermessen, die streitgegenständlichen Informationen durch Beschluss ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einzustufen. Die weiteren Folgen richten sich sodann dem GeschGehG. Gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 GeschGehG müssen die Parteien die Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen. Diese Verpflichtung besteht gemäß §&nbsp;18 S.&nbsp;1 GeschGehG auch nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fort. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das Gericht nach §&nbsp;17 GeschGehG ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anordnen.</p><p>Das Akteneinsichtsrecht Dritter wird gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GeschGehG eingeschränkt, indem Geschäftsgeheimnisse vor Gewährung der Akteneinsicht unkenntlich gemacht oder entfernt werden. Zusätzlich kann das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß §&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GeschGehG sowohl den Zugang zu den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen als auch den Zugang zur mündlichen Verhandlung auf eine bestimmte Anzahl von sogenannten "zuverlässigen Personen" beschränken.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO sollte immer dann gestellt werden, wenn ein Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt wird. Antragsbefugt ist die Partei, deren Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Das gilt unabhängig davon, wer das Geschäftsgeheimnis in den Prozess eingeführt hat. So kann es auch vorkommen, dass die Gegenseite das Geschäftsgeheimnis in den Prozess einführt. Auch in diesen Fällen sollte der Antrag nach §&nbsp;273a ZPO in jedem Fall gestellt werden.</p><p>Beabsichtigt eine Partei, ihr Geschäftsgeheimnis selbst in den Prozess einführen, sollte der Antrag stets mit der Maßgabe gestellt werden, dass die vollständigen Unterlagen nur dann in das Verfahren eingeführt und anderen zugänglich gemacht werden sollen, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt. So wird sichergestellt, dass die Information nur dann an die Gegenseite gelangt, wenn das Gericht sie als geheimhaltungsbedürftig einstuft oder die Partei sich dazu entscheidet, die Information auch ohne besonderen Schutz zu offenbaren.</p><p>Der mögliche Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung der Gegenpartei zur Geheimhaltung sind wirksame Instrumente zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Wenn jedoch auch solche Informationen, die kein Geschäftsgeheimnis im engeren Sinne darstellen, geschützt werden oder die Öffentlichkeit in jedem Falle ausgeschlossen werden soll, empfiehlt es sich, in Verträgen die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren.</p><p>Simon Schuler</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jul 2025 13:40:22 +0200</pubDate>
                        <title>Rückvergütungen in der Touristik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckverguetungen-in-der-touristik</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Podcast von Travelholics gibt unser Experte Prof. Dr. Hans-Josef Vogel ein Update zur aktuellen Debatten und Entscheidungen bezüglich Rückvergütungen in der Touristik.</p><p>Hier gehts zum Originalbeitrag: <a href="https://travelholics.tourispix.de/371-rabatte-und-cashback-in-der-touristik" target="_blank" rel="noreferrer">Travelholics - Der Podcast der Touristik</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jun 2025 12:37:35 +0200</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #19 - Unklarheiten im Handelsvertretervertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-19-unklarheiten-im-handelsvertretervertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Oft genug gibt es im Handelsvertretervertrag Unklarheiten. Wie kann man damit umgehen und zu wessen Lasten gehen diese? Darum geht es in Folge 19 unseres Podcasts.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Jun 2025 16:22:24 +0200</pubDate>
                        <title>Product Compliance bei M&amp;A: &quot;Augen auf bei der Target Auswahl&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/product-compliance-bei-ma-augen-auf-bei-der-target-auswahl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Prüfung der Product Compliance steht oft nicht an erster Stelle bei der Suche nach einem Target, sondern wird häufig erst in einem späten Due Diligence Stadium geprüft. Vor dem Hintergrund, dass der Käufer sich mit dem Target eine bessere Zukunft mit Innovations- und Umsatzmöglichkeiten erhofft, spielt die Product Compliance aber eine wesentliche Rolle.</p><h3>Regularien-Dickicht</h3><p>Die auf die Produkte anwendbaren Vorschriften für den Vertrieb in der EU sind vielfältig und nur für Experten übersehbar. Dabei ist die Produktsicherheit eines der zentralen Themen, die je nach Art des Produkts in mehreren Rechtsvorschriften geregelt werden. Allgemeine Vorschriften wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die in der EU vertrieben werden. Daneben sind viele spezifische Rechtsvorschriften, wie bspw. bei Spielzeugen, zu berücksichtigen. Neue Rechtsvorschriften wie das zukünftige Umsetzungsgesetz zur neuen Produktsicherheitsrichtlinie der EU sind zu erwarten.</p><h3>Geheimhaltung von technischem Know-how versus Offenlegung in der Due Diligence</h3><p>Gerade in diesem Themenbereich trifft oftmals das Informationsbedürfnis eines Käufers auf Geheimhaltungsverpflichtungen des Verkäufers von Geschäftsgeheimnissen. Dieses Dilemma ist nicht leicht aufzulösen, dürfte jedoch bei sich im Markt befindlichen Produkten abgemildert sein. Bei Produkten, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, ist das Geheimhaltungsbedürfnis des Verkäufers als sehr hoch zu bewerten. In diesem Fall kann es sogar dazu führen, dass eine detaillierte technische Due Diligence vor Abschluss des M&amp;A Vertrages diesbezüglich gar nicht durchgeführt werden kann.&nbsp;</p><h3>Lösung durch den M&amp;A Vertrag</h3><p>Lösungen müssen in solchen Konstellationen dann im M&amp;A Vertrag gefunden werden, sei es über nachträgliche Kaufpreisanpassungen, variable Kaufpreisbestandteilen, Haftungsregelungen über Garantien oder Freistellungen oder über die Vereinbarung von spezifischen Closing Conditions. Solche individuellen Klauseln lassen sich nur finden, wenn dem Käufer die Sensibilität dieses Themas bekannt ist und Eingang in die Vertragsverhandlungen gefunden hat. Einfach sind solche Verhandlungen nicht, insbesondere in einem Bieterprozess, da solche Klauseln für den Verkäufer nachteilig sind. Der Verkäufer wird häufig den Käufer vorziehen, der solche Vertragsbestandteile nicht oder weniger als die übrigen Bieter fordert.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Thema Product Compliance ist wirtschaftlich ein wesentliches Thema in einem M&amp;A Prozess und bedarf sorgfältiger Planung und Vorausschau und einer kaufmännisch vernünftigen Lösung im M&amp;A Vertrag.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 11:10:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine actio pro socio des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-actio-pro-socio-des-gesellschafters-gegen-den-fremdgeschaeftsfuehrer-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8, 47 Abs. 4 GmbHG</p><p><strong>1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann.&nbsp;</strong></p><p><strong>2. </strong><strong>Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</strong><strong>&nbsp;</strong></p><p>BGH, Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 85/23, BeckRS 2024, 38297</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hält 49&nbsp;% der Geschäftsanteile der U.A. GmbH („<i>Gesellschaft</i>“). Die F.H. GmbH hält als Mehrheitsgesellschafterin 51&nbsp;% der Geschäftsanteile. Die Beklagten sind Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft und der F.H. GmbH. Die F.H. GmbH selbst wird "<i>überwiegend</i>" von einer österreichischen GmbH mit Sitz in Österreich gehalten. Die Beklagten sind zudem auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieser österreichischen GmbH. Die Beklagten haben mit notariellem Vertrag vom 30. September 2019 für die Gesellschaft Geschäftsanteile einer weiteren österreichischen GmbH von der F.H. GmbH sowie dazugehörige Vertriebes- und Vermarktungsrechte erworben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass der Kaufpreis überhöht war.&nbsp;</p><p>Bereits im November 2018 hat die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Stimmen der Klägerin den Erwerb der weiteren österreichischen GmbH beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat keinen Beschluss über die Höhe des Kaufpreises gefasst. Die Gesellschafterversammlung sollte am 10. September 2019 einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin beantragte ab 23. September 2019 mehrfach folgenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft:</p><p>„<i>Die Ansprüche der U. A. GmbH („Gesellschaft“) gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft und/oder die F. H. GmbH im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausführlich dargestellten Sachverhalten sollen geprüft und ggf. (gerichtlich) geltend gemacht werden, insbesondere gegen die F. H. GmbH und die Geschäftsführer der Gesellschaft F. und D. H. Herr M. L. wird zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bestellt und beauftragt, diese Ansprüche zu prüfen und ggf. (gerichtlich) geltend zu machen.“</i></p><p>Im November 2020 leitetet die Gesellschaft nach Aufforderung durch die Klägerin ein Umlaufverfahren im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen die Beklagten ein. Gegen dieses Umlaufverfahren protestierte die Mehrheitsgesellschafterin. Die Klägerin stimmte für und die Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschluss aus dem Umlaufverfahren. Die Gesellschaft teilte der Klägerin das Ergebnis der Beschlussfassung sowie mit, dass eine „<i>Beschlussfeststellung … angesichts der unklaren Rechtslage</i>“ nicht erfolge.</p><p>Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die Gesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Erwerb zu ersetzen. Das LG Saarbrücken hat in einem Zwischenurteil entschieden, dass die Klage zulässig sei (Zwischenurteil vom 31. Januar 2022 – 8HK O 32/21, BeckRS 2022, 59553). Das OLG Saarbrücken hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 19. April 2023 – 1 U 24/22, BeckRS 2023, 53306).</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>11&nbsp;</strong>1. Die Beklagten sind keine Gesellschafter der U. A. GmbH. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). […]</p><p><strong>12</strong> […] aus der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1973 (II ZR 94/71, WM 1973, 1291) [lässt sich] nicht ableiten, dass die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin dieser gleichzustellen sind. Dort beruhte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage darauf, dass der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB a. F. unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschafterin geltend gemacht wurde. Soweit sich das Schrifttum in allgemeiner Form für die Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage ausspricht […], ändert dies nichts an ihrer Subsidiarität (unten 2.).</p><p><strong>13</strong> 2. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht der Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen.</p><p><strong>14</strong> a) Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung, grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen […].</p><p><strong>15</strong> An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts […] nichts geändert. Nach §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB kann jeder Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend machen, wenn es der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter pflichtwidrig unterlässt und der Dritte an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. Die Vorschrift, aber auch schon ihr Abs. 1 Satz 1 BGB bringt die Subsidiarität der Gesellschafterklage dadurch zum Ausdruck, dass sie die Prozessführungsbefugnis an ein pflichtwidriges Unterlassen des für die gerichtliche Geltendmachung zuständigen Gesellschaftsorgans knüpft […].</p><p><strong>16</strong> b) An einem die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand fehlt es hier. Die Gesellschaft ist unter den gegebenen Umständen selbst ohne Weiteres in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftbar zu machen.</p><p><strong>17</strong> aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erübrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters.</p><p><strong>18</strong> (1) Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaftlichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</p><p><strong>19</strong> Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen […].</p><p><strong>20</strong> Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben […].Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen […] oder entsprechend §&nbsp;29&nbsp;BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese einem Stimmverbot unterlagen […].</p><p><strong>21</strong> (2) Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.</p><p><strong>22</strong> bb) Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschafterin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;1&nbsp;GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist […]. Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte […]; zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergebnis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststellung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§&nbsp;242&nbsp;BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag […]. An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festgestellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären.</p><p><strong>23</strong> cc) Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestellung eines Prozessvertreters nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt […]. Infolgedessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schriftlicher Stimmabgabe auch geschehen ist.</p><p><strong>24</strong> dd) Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfassung nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbeschluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklagten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheitsgesellschafterin, oben bb)) nicht […].</p><p><strong>25</strong> ee) Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich erschwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügte […], sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte […], sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war […], sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte […], oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung seines GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen Schaden erlitten hatte […].</p><h3>Anmerkung</h3><ol><li>Der zweite Zivilsenat des BGH setzt sich in der vorliegenden Entscheidung erneut mit der im Gesellschaftsrecht bedeutsamen Rechtsfigur der "<i>actio pro socio</i>" auseinander. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesellschafter Ansprüche einer Gesellschaft im eigenen Namen durchsetzt. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft stellt sich die Frage, ob aufgrund eines Stimmverbots eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der andere Gesellschafter im Wege einer <i>actio pro socio</i><span> Ansprüche direkt, also ohne eine vorherige Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Der Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, um Ansprüche gegen einen Geschäftsführer im Rahmen einer </span><i><span>actio pro socio</span></i><span> direkt geltend zu machen, stand vorliegend die innere Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen. Das</span> LG Saarbrücken hatte vorinstanzlich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin noch bejaht. Es leitete die Prozessführungsbefugnis unter anderem aus den mitgliedschaftlichen Rechten eines Gesellschafters her (siehe BeckRS 2022, 59553, Rz.&nbsp;21&nbsp;ff.). Das OLG Saarbrücken hat in der Berufung die Prozessführungsbefugnis der Klägerin abgelehnt. Ein Gesellschafter könne regelmäßig nicht im Rahmen einer <i>actio pro&nbsp;</i>socio Ansprüche gegen einen Geschäftsführer direkt geltend machen (BeckRS 2023, 53306, Rz.&nbsp;24 ff.). Der zweite Zivilsenat des BGH bestätigt diese Entscheidung.</li><li>Er bestätigt insoweit auch seine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2022 (siehe NZG 2022, 516) wonach ein Gesellschafter Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer aus §&nbsp;43&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;GmbHG nicht direkt geltend machen kann. </li><li>Im vorliegenden Falle einer <i>actio pro socio</i> gegen einen Fremdgeschäftsführerfehlt dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Eine Gesellschafterklage bleibt weiterhin nur dann möglich, wenn eine Klage der Gesellschaft als undurchführbar, durch den Schädiger vereitelt oder aufgrund der gesellschaftsinternen Machtverhältnisse erschwert ist. Dies spiegelt konsequent die tatsächlichen Umstände bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach §&nbsp;43&nbsp;Abs. 2 GmbHG und damit möglicherweise verbundenen Gesellschafterstreitigkeiten wider. </li><li>Der BGH bekräftigt, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG diese Grundsätze unberührt bleiben. Gerade der in §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 BGB innewohnende Grundsatz der Subsidiarität entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung.</li><li>Im vorliegenden Fall hat der zweite Senat keine der genannten Umstände erkannt, bei denen eine direkte Gesellschafterklage zulässig wäre. Aufgrund der Möglichkeit der Gesellschaft, Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer durchzusetzen, war die Gesellschafterklage unzulässig.</li><li>Die Gesellschaft könne vorliegend aufgrund des Stimmverbots des weiteren Gesellschafters direkt ohne einen Beschluss nach §&nbsp;46&nbsp;Nr. 8 GmbHG Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Das Stimmverbot aus §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Alternative&nbsp;2 GmbHG erstrecke sich im vorliegenden Fall faktisch auch auf die weitere Gesellschafterin, deren Vertreter ebenfalls die Beklagten waren. Die Beklagten durften hier nicht als "Richter in eigener Sache" handeln. Dies gelte auch für die Bestellung eines Prozessvertreters. Ein solcher Beschluss wäre eine bloße Formalität und ist daher nicht notwendig.</li><li>Trotz der vom zweiten Senat des BGH zutreffend aufgestellten und auch in der Praxis durchaus umsetzbaren Grundsätze ist die <i>actio pro socio</i> (insbesondere in komplexen Gesellschaftersituationen) weiterhin zulässig, denkbar und dringend geboten. Der zweite Senat verweist insoweit auf eine Reihe von Entscheidungen, die seit dem Jahr 1976 (siehe NJW 1976, 191) eine <i>actio pro socio</i> zugelassen haben.</li><li>In finanziell oder personell besonders herausfordernden Situationen muss es einem Gesellschafter weiterhin möglich sein, selbst Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche und auch das hinter einer Durchsetzung stehende Interesse an der gesellschaftsinternen Gerechtigkeit unmöglich.</li><li>Aus Sicht der Praxis bringt dieses Urteil zunächst weitere Klarheit für die richtigen Klagestrategie, ohne dabei die Rechtsfigur der <i>actio pro socio&nbsp;</i>in ihrem Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Die Entscheidung des BGH ist daher prinzipiell zu begrüßen. Aus anwaltlicher Sicht ist es weiterhin zwingend, zunächst die Klagemöglichkeiten über die Gesellschaft selbst umfänglich zu prüfen und zu nutzen. Das Urteil führt allerdings zu Folgefragen zur Beauftragung und Mandatierung des Prozessvertreters. In Abhängigkeit des jeweiligen Gesellschaftsvertrags könnte prozesstaktisch der Weg über eine Beschlussfeststellungsklage bzw. -Anfechtungsklage oder eine anderweitige Einbeziehung des Gesellschafters zur Unterstützung der Gesellschaft bei der Durchsetzung von Ansprüchen sinnvoll sein. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen.</li></ol><p>Benjamin Knorr<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits in der IWRZ 2025, S. 135 erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2024%2Fcont%2Fbeckrs.2024.38297.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-38297" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 09:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von star/trac</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-star-trac</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 6. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme der star/trac supply chain solutions GmbH, ein spezialisierter Anbieter von Yard-Management-Lösungen für die Chemie-, Industrie- und Logistikbranche, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p class="text-justify">star/trac, ein Unternehmen mit Hauptsitz in München, hat sich auf die Optimierung komplexer Yard-Management-Abläufe spezialisiert. Die innovativen Lösungen von star/trac verbessern die betriebliche Effizienz, reduzieren die Wartezeiten für Lkw und gewährleisten die Einhaltung aller Sicherheits- und Regulierungsstandards.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Januar dieses Jahres bei der Übernahme von FoxInsights.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Lelu Li (Außenwirtschaftsrecht), Alexander Grässel (Arbeitsrecht).&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 11:41:13 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission schafft neue Kategorie für Unternehmen: SMCs (Small Mid-Caps)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-schafft-neue-kategorie-fuer-unternehmen-smcs-small-mid-caps</link>
                        <description>Eine neue EU-Unternehmenskategorie soll die Lücke zwischen KMU und Großunternehmen schließen – mit konkreten Entlastungen bei Datenschutz, Berichtspflichten und Kapitalmarktzugang. Wer künftig als Small Mid-Cap gilt, könnte deutlich profitieren.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Kommission hat 2025 eine Reihe von sogenannten Omnibus-Paketen vorgestellt – Gesetzespakete, die mehrere bestehende Verordnungen oder Richtlinien gleichzeitig ändern oder aktualisieren und vor allem darauf abzielen, die bürokratische Belastung für Unternehmen zu reduzieren. Der Verwaltungsaufwand für alle Unternehmen soll im Schnitt um 25%, für mittelständische Unternehmen sogar um 35% reduziert werden.&nbsp;</p><p>Diesem Ziel dient auch das am 21.5.2025 veröffentlichte Omnibus-Paket IV, das eine neue Kategorie für Unternehmen vorschlägt, die zwischen klassischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und Großunternehmen angesiedelt sind – die sogenannten SMCs (<i>Small Mid-Cap Enterprises</i>).</p><p>SMCs sollen Unternehmen sein, die formal keine KMU mehr sind, aber dennoch nicht die Struktur oder Ressourcen von Großunternehmen aufweisen. Konkret ist ein Unternehmen laut Vorschlag ein SMC, wenn es&nbsp;</p><ul><li>mehr als 249 und weniger als 750 Mitarbeitende beschäftigt und</li><li>entweder einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro und weniger als 150 Mio. Euro&nbsp;erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. Euro und weniger als 129 Mio. Euro aufweist.</li></ul><p>Mit dieser neuen Klassifizierung will die EU sicherstellen, dass mittelständische Unternehmen nicht zwischen den Regelwerken für KMU und Großunternehmen zerrieben werden.</p><p>Die neue Definition soll in mehrere EU-Richtlinien und Verordnungen einfließen – mit dem Ziel, SMCs gezielt zu entlasten:</p><ol><li>Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Aktuell sind bestimmte Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden von der Pflicht befreit, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Diese Schwelle soll auf SMCs ausgeweitet werden. Zudem soll die Pflicht nur noch für besonders risikobehaftete Datenverarbeitungen gelten.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotenzial laut Kommission: bis zu 66 Mio. Euro pro Jahr.</li><li>Prospektpflichten für börsennotierte Unternehmen: Für SMCs ist ein vereinfachter EU-Wachstumsemissionsprospekt vorgesehen. Damit sinkt der Aufwand für Kapitalmaßnahmen und Börsengänge erheblich.<br><br>Prognostiziertes Einsparpotential: bis zu 20.000 Euro pro Emission und bis zu 12,7 Mio. Euro Gesamteinsparpotential für betroffene Unternehmen.</li><li>Abschließend sollen für SMCs (1) die Sorgfalts- und Rückverfolgungspflichten im Zusammenhang mit der Lieferkette für Batterierohstoffe ausgenommen werden (<i>Batterieverordnung</i>), (2) der Zugang zu einem speziellen <i>Helpdesk</i> eröffnet werden, der sie bei Handelsbeschwerden im Bereich von Dumping und Subventionen unterstützen kann (<i>Antidumping- und Antisubventionsgrundverordnung</i>), und (3) die Registrierungspflicht für Importeure von Geräten mit fluorierten Treibhausgasen soll für SMCs nur noch gelten, wenn das Produkt tatsächlich von Berichtspflichten oder Begrenzungen betroffen ist (<i>F-Gas-Verordnung</i>).</li></ol><p></p><h3>Anmerkungen und Praxishinweise</h3><p>Viele Unternehmen im europäischen Mittelstand sehen sich heute mit einem Übermaß an Bürokratie konfrontiert, das ursprünglich für Großunternehmen gedacht war. Gerade in kapitalmarktnahen Bereichen (z. B. Börsengang) schreckt der Aufwand oft ab. Omnibus IV greift diesen Missstand auf.</p><p>Wenn die Vorschläge der Kommission umgesetzt werden, könnten mittelständische Unternehmen deutlich entlastet werden – finanziell, personell und organisatorisch. Damit verbessern sich nicht nur die Wettbewerbsbedingungen, sondern auch der Zugang zum Kapitalmarkt.</p><p>Ob und in welcher Form das Europäische Parlament die Vorschläge der Kommission annimmt, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Die neue SMC-Kategorie bringt dringend benötigte Differenzierung in die Unternehmensregulierung – und macht damit vielen mittelständischen Firmen in Europa Hoffnung auf spürbare Erleichterungen.</p><p>Ein Lichtblick im Dickicht der EU-Vorschriften – und vielleicht ein erster Schritt zu einer echten Mittelstandsagenda auf europäischer Ebene.</p><p>Gerhard Manz<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 08:42:26 +0200</pubDate>
                        <title>Nachreichen einer Schlussbilanz bei Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachreichen-einer-schlussbilanz-bei-anmeldung-einer-umwandlung-zeitnah-moeglich</link>
                        <description>Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Nachreichen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich. Mit dieser Entscheidung wird nun ein Schlussstrich in einem jahrzehntealten Streit über die Zulässigkeit des Nachreichens der Schlussbilanz gezogen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Bisheriges Meinungsspektrum</h3><p>Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG ist bei der Anmeldung einer Verschmelzung (wie auch anderer Umwandlungsvorgänge) eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Registergericht beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf das Registergericht die Umwandlung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.&nbsp;</p><p>Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz mit der Anmeldung innerhalb der Achtmonatsfrist eingereicht worden sein muss oder auch nachgereicht werden kann. Eine Anzahl der Oberlandesgerichte wollte die Nachreichung bisher schon gestatten, zum Teil sollte dies nur gelten, wenn sie vor der Anmeldung aufgestellt war. Andere Gerichte lehnten das Nachreichen der Schlussbilanz jedoch ab.</p><p>Auch das Kammergericht erachtete noch am 20. Februar 2025 und mithin kurz vor der gegenständlichen Endscheidung des Bundesgerichtshofs ein Nachreichen – jedenfalls für eine zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht aufgestellte Schlussbilanz – für unzulässig.&nbsp;</p><p>Für die Praxis war diese unterschiedliche Handhabung einer Nachreichung misslich und um Verzögerungen durch die Registergerichte oder gar eine Unwirksamkeit von Umwandlungsvorhaben nicht zu riskieren, war zu einer rechtzeitigen Aufstellung und Einreichung mit der Anmeldung zu raten.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs</h3><p>Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Gesellschaftsrechtssenat nun mit Beschluss vom 18. März 2025 die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens einer selbst bei Anmeldung noch nicht aufgestellten Schlussbilanz entschieden. Nach jahrzehntelanger Unsicherheit ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen. Er hat seine Entscheidung nicht auf die oben genannte Vorentscheidung des Kammergerichts, sondern im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2024 gefällt. Das Kammergericht konnte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.</p><p>In dem dem BGH vorliegenden Fall wurde am 30. August 2023 eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung beim Registergericht angemeldet, ohne dass eine Schlussbilanz beigefügt war. Das Registergericht hatte am 1. September 2023 seine Zwischenverfügung erlassen und hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne und eine Stellungnahmefrist von einem Monat bestimmt. Diese Stellungnahmefrist ließ die Klägerin verstreichen. Gegen den darauf ergangenen Zurückweisungsbeschluss legte die Klägerin Rechtsmittel ein und reichte mit der Beschwerde die Schlussbilanz ein. Das bis zum BGH verfolgte Rechtsmittel der Klägerin blieb zwar in der Sache ohne Erfolg. Jedoch äußerte sich der BGH grundsätzlich zu dem rechtlichen Rahmen der Nachreichung einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung.</p><p>Der Bundesgerichtshof gestattet in seiner Entscheidung nicht nur die Nachreichung einer Schlussbilanz, sondern diese kann sogar dann nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt war. Entscheidend sei allein, dass die Schlussbilanz auf einen Bilanzstichtag mit einem Abstand von nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung aufgestellt ist. Die Aufstellung der Schlussbilanz kann aber auch noch nach der Anmeldung erfolgen. Der BGH hält die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsstaatlich geboten, wonach dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung seines Antrags die Möglichkeit zu geben sei, behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist zu beheben.&nbsp;</p><p>Als zeitliche Grenze für eine Nachreichung komme allerdings nur eine „zeitnahe“ Nachreichung zur Anmeldung in Betracht. Der BGH erachtete den vom Registergericht in dessen Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV bestimmten Zeitraum von einem Monat als noch für angemessen an und sah eine Nachreichung innerhalb dieses Zeitraums als zeitnah an.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die Praxis wird die vom BGH gestattete, zeitnahe Nachreichung einer Schlussbilanz begrüßen.&nbsp;</p><p>Damit eine Nachreichung als zeitnah von den Registergerichten akzeptiert wird, sollte eine Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats bzw. in der vom Registergericht gesetzten Frist erfolgen, wobei dieses sich an der vom BGH für angemessen erachteten Monatsfrist orientieren sollte. Sofern die Schlussbilanz bei Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt sein sollte, bietet die Monatsfrist den Beteiligten die Chance, dies ebenfalls noch nachzuholen.&nbsp;</p><p>Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18. März 2025, II ZB 1/24</p><p>Dr. Michael Späthe<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:44:38 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-moosmann-gmbh-co-kg-bei-der-uebernahme-der-verpackungs-u-lagertechnik-ulm-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 21. Mai 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt die Moosmann-Gruppe ihre Marktposition im Bereich industrieller Verpackungs- und Lagerlösungen in Süddeutschland weiter.</p><p class="text-justify">Die Moosmann GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Fokus auf nachhaltige Logistiklösungen und maßgeschneiderte Verpackungssysteme für Industrie und Handel. Durch gezielte Investitionen in innovative Technologien verfolgt die Moosmann-Gruppe eine langfristige Wachstumsstrategie.</p><p class="text-justify">Die Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH ist ein etablierter Anbieter modularer Lager-, Transport- und Kommissioniersysteme für Industrie, Handel und Logistikdienstleister. Das Unternehmen mit Sitz in Ulm verfügt über eine starke Marktpräsenz in der DACH-Region und ist bekannt für seine Lösungen zur Effizienzsteigerung in der Intralogistik. Durch die Integration in die Moosmann-Gruppe ergeben sich für beide Gesellschaften neue Entwicklungsperspektiven – insbesondere im Bereich Digitalisierung, Automatisierung und nachhaltige Materialentwicklung.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Moosmann GmbH &amp; Co. KG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:00:07 +0200</pubDate>
                        <title>Europäisches Parlament verschärft Regeln für ausländische Investitionen in der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-parlament-verschaerft-regeln-fuer-auslaendische-investitionen-in-der-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Europäische Parlament hat am <strong>8. Mai 2025</strong> eine umfassende Reform der EU-weiten Prüfregeln für ausländische Investitionen verabschiedet. Ziel ist es, kritische Sektoren vor Sicherheitsrisiken zu schützen, ohne die Offenheit des Binnenmarktes zu gefährden. Der beschlossene Entwurf für eine Überarbeitung der EU FDI Screening Verordnung sieht verbindliche Prüfungen in Schlüsselbereichen vor und etabliert die Kommission als letzte Entscheidungsinstanz bei Streitfällen.</p><h3>Kernpunkte der Neuregelung</h3><ol><li><strong>Verpflichtende Prüfung sensibler Sektoren</strong>:<br>Investitionen (auch Greenfield Investitionen!) in bestimmten Sektoren wie z.B. Medien, kritische Rohstoffe, Verkehrsinfrastruktur, Energienetze, Luft- und Raumfahrt sowie Zukunftstechnologien (z. B. Halbleiter, KI, Cybersicherheit) müssen künftig zwingend auf Risiken für öffentliche Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. Dies soll verhindern, dass ausländische Akteure strategische Infrastrukturen kontrollieren.</li><li><strong>Harmonisierte Verfahren in der EU</strong>:<br>Nationale Prüfmechanismen werden in Bezug auf Kriterien, Fristen und Transparenz angeglichen. Dies reduziert Bürokratie für Unternehmen und schafft Planungssicherheit für Investoren.</li><li><strong>Gestärkte Rolle der EU-Kommission</strong>:<br>Die Kommission kann erstmals eingreifen, wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Risiken eine geplante Investition einigen oder wenn die geplante Investition grenzüberschreitenden Auswirkungen hat. Sie erhält das Recht, Investitionen zu verbieten oder Auflagen zum Datenschutz oder Joint Ventures mit EU-Unternehmen vorzuschreiben.</li><li><strong>Erweiterter Anwendungsbereich</strong>:<br>Auch Transaktionen innerhalb der EU fallen unter die Schutzregeln, wenn das investierende Unternehmen von Investoren außerhalb der EU kontrolliert wird.</li></ol><p></p><h3>Schutz der wirtschaftlichen Souveränität</h3><p>Der Berichterstatter des Parlaments, Raphaël Glucksmann (S&amp;D, Frankreich), betonte:</p><p><i>„Bisher war das EU-System fragmentiert, teuer für Investor:innen&nbsp;und wenig wirksam gegen Risiken. Wenn Energieversorger, Medienkonzerne oder Schlüsselindustrien ungeprüft an ausländische Investoren – sei es aus China, den USA oder anderswo – verkauft werden, gefährdet das unsere Sicherheit und Souveränität. Mit den neuen Regeln schützen wir den Binnenmarkt, sichern kritische Sektoren und stärken die Wettbewerbsfähigkeit.“</i></p><h3>Vom Flickenteppich zur gemeinsamen Linie</h3><p>Das bisherige EU FDI Screening-System von 2020 ermöglicht zwar nationale Prüfungen, bietet aber keine effektiven Instrumente für EU-weite Risiken. Die Reform reagiert auf geopolitische Spannungen und Vorfälle wie Investitionen in Häfen, Tech-Firmen oder Energieanlagen durch EU-fremde Staatsfonds oder Unternehmen.</p><h3>Nächste Schritte</h3><p>Nach der Verabschiedung im Parlament beginnen nun die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Form der neuen EU Screening Verordnung beginnen. Das Parlament und der Rat müssen den endgültigen Rechtsakt noch verabschieden, bevor er in Kraft treten kann.</p><h3>Warum das wichtig ist</h3><p>Die Reform zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt als attraktiven Investitionsstandort zu schützen, schließt aber Lücken in der Investitionsprüfung, die geopolitische Rivalen ausnutzen könnten. Indem die Kommission als „Schiedsrichterin“ gestärkt wird, setzt die EU ein klares Zeichen für mehr Handlungsfähigkeit der EU in einer Ära globaler Konkurrenz um wirtschaftliche Vorherrschaft.</p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Lelu Li</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 May 2025 14:41:33 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät CATL als German Legal Counsel bei Börsengang in Hongkong </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-catl-als-german-legal-counsel-bei-boersengang-in-hongkong</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 20. Mai 2025 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat CATL, weltgrößter Hersteller von E-Auto-Batterien, als German Legal Counsel in Bezug auf den Börsengang in Hongkong beraten. Lead Counsel der Neuemission, die die bisher größte des Jahres sein dürfte, war Kirkland &amp; Ellis; als Hong Kong und US Counsel der Sponsoren war Linklaters tätig. ADVANT Beiten berät CATL bereits seit dem Markteintritt in Deutschland im Jahr 2018. Für den Börsengang konzentrierte sich die Beratung von ADVANT Beiten auf erforderliche Prüfungen (Due Diligence) und Nachweise (Legal Opinion) bezüglich der deutschen Tochtergesellschaft Contemporary Amperex Technology Thuringia AG (CATT).</p><p class="text-justify">CATT&nbsp;betreibt im thüringischen Arnstadt&nbsp;sein erstes Werk außerhalb Chinas. Mit 1.700 Mitarbeitern ist das Werk die größte ausländische Tochtergesellschaft des Batterieherstellers. Zu den bereits bestehenden Kunden hierzulande gehören Unternehmen wie BMW und Mercedes-Benz. Neben dem Standort in Deutschland gelten die Expansionspläne insbesondere den Standorten in Ungarn und Spanien.</p><p class="text-justify">CATL hat mit der Börsennotierung in Hongkong ca. 4,6 Milliarden Dollar eingenommen. Der endgültige Preis pro Aktie wurde auf 263 Hongkong-Dollar festgelegt, dies entspricht dem maximalen Angebotspreis. Der Umfang der Transaktion von CATL könnte sich auf 5,3 Milliarden Dollar erhöhen, falls es bei einer sogenannten Greenshoe-Option zum Verkauf weiterer 17,7 Millionen Aktien kommt. Mit dem frischen Kapital soll insbesondere auch die weitere Expansion von CATL nach Europa finanziert werden.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater CATL – als German Legal Counsel:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies (Federführung Kapitalmarktrecht), Dr. Christian von Wistinghausen (Federführung Due Diligence), Tassilo Klesen,&nbsp;Danah El-Ismail, Simone Schmatz, Christian Burmeister, Lelu Li, Damien Heinrich, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A), Katrin Lüdtke, Korbinian Goll (Öffentliches Recht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 May 2025 16:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Präsident Trumps Executive Order zum Tiefseebergbau – Aktuelle Rechtslage und Bedeutung für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/praesident-trumps-executive-order-zum-tiefseebergbau-aktuelle-rechtslage-und-bedeutung-fuer-die-rohstoffwirtschaft-in-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der US-Präsident Trump unterschrieb am 24. April 2025 eine Rechtsverordnung (Executive Order), wonach der Tiefseebergbau vorangetrieben werden soll. Ziel ist die Reduzierung der Abhängigkeit der US-Industrie von importierten kritischen Rohstoffen. Die US-Verwaltung wurde angewiesen, die Erteilung von Genehmigungen für den kommerziellen Abbau von Rohstoffen durch Tiefseebergbau in nationalen und internationalen Gewässern zu beschleunigen, vor allem, um Manganknollen zu ernten, welche reich an seltenen Metallen wie Mangan, Nickel, Kupfer und Kobalt sind.</p><h3>Wie sieht es hierzu aktuell in der EU aus?</h3><p>Auch für die EU nimmt die Versorgungssicherheit in Bezug auf kritische Rohstoffe immer mehr an Bedeutung zu. Die EU strebt danach, die Gewinnung und Verarbeitung in der EU zu steigern und die Recyclingraten zu erhöhen, insbesondere bei Metallen, die in Zukunftstechnologien wie Offshore-Windturbinen und Elektrofahrzeugen verwendet werden. Deutschland folgt grundsätzlich diesem Leitbild. Der kommerzielle Abbau von Manganknollen zur Stärkung der Versorgungssicherheit ist bislang nicht vorgesehen.</p><h3>Was sieht die aktuelle Rechtslage in Bezug auf Tiefseebergbau vor?</h3><p>Deutschland ist Mitglied der Internationalen Meeresbodenbehörde - International Seabed Authority („ISA“). Das Bergbaugesetzbuch der ISA enthält Regeln und Vorschriften für alle Bergbauaktivitäten auf dem tiefen Meeresboden, von der Prospektion und Exploration bis zum eigentlichen Abbau von Mineralien. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Tiefseebergbau werden jedoch derzeit noch diskutiert und verhandelt. Die ISA hat sich verpflichtet, für alle Tiefseeregionen, in denen Bergbauaktivitäten durchgeführt werden oder geplant sind, so genannte Regional Environmental Management Plans („REMPs“) zu erstellen. Diese Pläne gehen der Genehmigung einzelner Projekte voraus und sollen bei der Entscheidung über die Durchführung konkreter Projekte berücksichtigt werden. Es ist umstritten, ob sie verpflichtend sein sollten. Zweck dieser Pläne ist es, die Tiefseebergbau mit Umweltbelangen in Einklang zu bringen, Wissenslücken zu schließen und kollaterale Auswirkungen zu ermitteln sowie den Tiefseebergbau mit anderen zugelassenen Nutzungen, wie z.B. der Fischerei und der Verlegung von Unterseekabeln abzustimmen. Im Jahr 2012 wurde ein REMP für die Clarion-Clipperton-Zone im Zentralpazifik mit dem weltweit größten Manganknollengebiet angenommen. Weitere sind in Vorbereitung. Es werden auch Verhandlungen geführt, um die Erstellung und den Inhalt solcher REMPs zu standardisieren. Deutschland hat im Februar 2020 einen REMP-Antrag gestellt.</p><p>Die ISA hat auf den Erlass der Rechtsverordnung durch Präsident Trump, negativ reagiert und erklärt, dass jedes Vorhaben, das nicht im Einklang mit dem anerkannten internationalen Rahmen durchgeführt wird oder ein Versuch ist, das internationale Recht zu umgehen, rechtliche, diplomatische, wirtschaftliche, sicherheitspolitische und finanzielle und Risiken mit sich bringt. Sie fügte hinzu, dass eine „Umgehung“ der ISA- Aufsichtsbehörde gegen internationales Recht verstoßen würde. Laut der ISA, sind die Vertragsparteien des UN-Seerechtsübereinkommen („UNCLOS“) - so auch Deutschland – verpflichtet, den Erwerb oder die Ausübung jeglicher Rechte an Mineralien, die aus der Tiefsee gewonnen werden, durch Staaten, natürliche oder juristische Personen, die nicht in Übereinstimmung mit Teil XI des UNCLOS erfolgen, nicht anzuerkennen.</p><h3>Was bedeutet das für die Rohstoffwirtschaft in Deutschland?</h3><p>Trotz der gleichgelagerten Interessen der USA und der EU in Bezug auf die Versorgungssicherheit für kritische Rohstoffe ist fraglich, ob sich die EU oder Deutschland kurzfristig der US-Initiative zum Abbau von Manganknollen in der Tiefsee anschließen werden. Für den Fall, dass Manganknollen zukünftig nach Deutschland zur Weiterverarbeitung importiert werden, wird sich die Frage stellen, ob die Gewinnung in Übereinstimmung mit dem UNCLOS und den Vorgaben der ISA erfolgt ist, welche durch das Meeresbodenbergbaugesetz in das deutsche nationale Recht übernommen worden sind.</p><p><br>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Danah El-Ismail</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 16 May 2025 11:26:46 +0200</pubDate>
                        <title>Indien im Fokus: M&amp;A als Wachstumsmotor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/indien-im-fokus-ma-als-wachstumsmotor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Indien kristallisiert sich immer mehr als bedeutende Wirtschaftsnation heraus. Nicht nur die Investition in Indien nimmt an Bedeutung zu, auch das Interesse von indischen Investoren an Europa wächst. Gerade in der derzeitigen geopolitischen Lage wird die Bedeutung dieser Verflechtung zunehmen.</p><p>Während das deutsche Exportmodell mitunter unter Druck geraten ist, konnten die deutschen Ausfuhren nach Indien in den letzten fünf Jahren um 5 Milliarden Euro zulegen. Insgesamt exportierten deutsche Unternehmen 2024 Waren im Wert von 18,3 Milliarden USD nach Indien – 2,6 Prozent mehr als im Jahr zuvor und ein neuer Rekord. Der Gesamtwert der deutschen Importe aus Indien lag 2024 bei 15,1 Milliarden USD. Auffällig ist Indiens wachsende Rolle als Beschaffungsmarkt für Elektronik. Die deutschen Importe beliefen sich auf etwa 1,1 Milliarden USD (Plus 62 Prozent). Insgesamt erreichte der bilaterale Warenhandel laut Statistischem Bundesamt zwischen der Bundesrepublik und Indien 2024 einen neuen Höchststand.&nbsp;</p><p>Indien verfolgt ehrgeizige wirtschaftliche Ziele. Die Vision, die eigene Wirtschaft auf ein Volumen von 30 Billionen US-Dollar auszubauen, ist ambitioniert, aber keineswegs utopisch. Ein wachsender Binnenmarkt, günstige demografische Entwicklungen und eine fortschreitende wirtschaftliche Liberalisierung machen das Land zu einem attraktiven Ziel für Investitionen. Bereits heute ist Indien die fünftgrößte Volkswirtschaft der Welt und ein wichtiger Akteur im Welthandel und in globalen Lieferketten. Mit Ausnahme des Corona-Krisenjahres 2020 verzeichnet das Land seit vielen Jahren ein stabiles Wirtschaftswachstum.</p><p>Vom 3. Bis zum 4. April 2025 hatten Diljinder Singh Walia und Markus Linnartz die Gelegenheit, an der Konferenz der International Bar Association (IBA) in Mumbai teilzunehmen. Unter dem Titel „Mergers and Acquisitions in India: A Key Engine to the USD 30 Trillion Goal“ kamen über 230 Anwälte und Wirtschaftsvertreter aus mehr als 20 Staaten zusammen – ein beeindruckendes Zeichen für die wachsende internationale Bedeutung des indischen Marktes.</p><p>Da sich die M&amp;A-Aktivitäten in Indien im Geschäftsjahr 2024-25 aufgrund von Private Equity und Strukturreformen auf nahezu 100 Mrd. USD belaufen, wurde auf der Konferenz die Rolle von M&amp;A als Expansionsinstrument für Indiens Wachstumskurs hervorgehoben. Die IBA-Konferenz war ausgebucht und bot eine Vielzahl spannender Einblicke und Perspektiven. Diskutiert wurden die zunehmende Bedeutung von Finanzinvestoren, die sich in Indien als strategische Käufer positionieren. Auch die Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf internationale Transaktionen wurden intensiv diskutiert. Gleichzeitig war zu spüren, wie sehr technologische Innovationen inzwischen M&amp;A-Prozesse mitprägen und wie sich Corporate-Governance-Standards für börsennotierte Unternehmen im indischen Markt weiterentwickeln.</p><p>Besonders praxisrelevant war eine Paneldiskussion zu Private Equity und Finanzinvestoren. Erörtert wurden die Entwicklung von Transaktionsstrukturen und -strategien sowie aktuelle Trends. Hier zeigte sich, dass der indische Markt trotz fortschrittlicher rechtlicher Rahmenbedingungen wie dem Insolvency and Bankruptcy Code (IBC) weiterhin mit Unsicherheiten kämpft – unter anderem im Hinblick auf Fristen, Informationszugang und Bewertungskriterien. Umso wichtiger ist eine professionelle Begleitung der Aktivitäten durch Berater, die den Markt, das Geschäft und die richtigen Ansprechpartner kennen.</p><p>Ein besonders interessanter Aspekt für internationale Investoren war die Diskussion um das sogenannte „Clean-Slate“-Prinzip. Es soll ermöglichen, dass Käufer bei einer Übernahme nicht für Altlasten des insolventen Unternehmens haften. Doch gerade bei steuerlichen Verbindlichkeiten herrscht derzeit noch Unsicherheit: Ist tatsächlich gewährleistet, dass etwaige Steuerschulden vollständig erlassen werden? Für Investoren ist dies ein entscheidender Punkt – denn offene Fragen zur steuerlichen Behandlung können bei Übernahmen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und die Transaktionsstruktur haben.</p><p><strong>Fazit und Ausblick</strong></p><p>Die Teilnahme an der Konferenz war überaus bereichernd, lehrreich und hat eindrucksvoll gezeigt: Indien ist nicht nur einer der spannendsten Wachstumsmärkte weltweit, sondern auch ein zunehmend geregeltes und professionelles Umfeld für internationale M&amp;A-Transaktionen. Dabei ist es nach wie vor wichtig, wirtschaftliche Chancen stets im Zusammenspiel mit rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu betrachten.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, auch auf dem<a href="https://www.advant-beiten.com/veranstaltungen/detail/ihk-aussenwirtschaftstag-nrw" target="_blank"> IHK-Außenwirtschaftstag NRW im Juni 2025</a> mit unserer Expertise das Indien-Panel zu gestalten und der Wirtschaft in NRW auf dem Weg nach Indien und der Gestaltung zur Seite zu stehen.</p><p>ADVANT Beiten steht dem Mittelstand rechtlich und steuerlich beratend zur Seite und begleitet bereits seit vielen Jahren grenzüberschreitende Investitionen und M&amp;A Projekte. In den letzten Jahren nimmt Indien hierbei eine zunehmend wichtigere Rolle ein – für international aufgestellte Unternehmen oder solche, die es werden möchten.</p><p>Autor: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus P. Linnartz</a><br>Beteiligter Experte: <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/diljinder-singh-walia" target="_blank">Diljinder Singh Walia</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 02 May 2025 10:01:05 +0200</pubDate>
                        <title>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-beirat-im-kontext-der-unternehmensnachfolge</link>
                        <description>Die Implementierung eines Beirats kann eine Unternehmensnachfolge erheblich erleichtern – sowohl bei der Weitergabe an die nächste Generation innerhalb der Familie als auch bei einer Veräußerung an externe Dritte, die sich etwa die Expertise des Gründers in der Übergangsphase und darüber hinaus sichern wollen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Der Beirat in der GmbH</h3><p>Im Unterschied zum Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, ist der Beirat in der GmbH nicht zwingend. Man spricht hier deshalb von einem fakultativen Beirat, dessen gesetzliche Grundlage §&nbsp;52 Abs.&nbsp;1&nbsp;GmbHG bildet. Anders als bei der Aktiengesellschaft, besteht bei der GmbH hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Beirats weitestgehend Gestaltungsfreiheit. So kann der Beirat lediglich beratende oder repräsentative Funktionen haben oder mit weitreichenden Direktions- und Kontrollrechten ausgestattet werden. Rechtliche Grenzen ergeben sich jedoch insbesondere aus der sogenannten Verbandssouveränität, wonach den Gesellschaftern stets die Möglichkeit verbleiben muss, dem Beirat seine Befugnisse wieder zu entziehen. Generell sollten die Rechte und Pflichten des Beirats, die Regelungen zur Beschlussfassung sowie die Durchführung der Sitzungen in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung detailliert geregelt sein, um von vorneherein mögliche Konflikte zu vermeiden.&nbsp;</p><p>Die Auswahl der Mitglieder des Beirats orientiert sich in erster Linie daran, welcher der obengenannten Zwecke verfolgt wird. Es kann daher beispielsweise sinnvoll sein, den Beirat neben Experten aus der jeweiligen Branche auch mit Steuerberatern, Juristen oder erfahrenen Unternehmern anderer Branchen zu besetzen. Die Beiratsmitglieder werden durch die Gesellschafter bestellt, gewählt oder entsendet. Zur Gewährleistung der Entscheidungsfähigkeit sollte der Beirat eine ungerade Anzahl an Mitgliedern aufweisen oder ein doppelt stimmberechtigtes Mitglied vorsehen.</p><h3><span>Starker und schwacher Beirat</span></h3><p>Je nach dem, mit welchen Befugnissen der Beirat ausgestattet wird, wird zwischen dem starken und dem schwachen Beirat unterschieden.</p><p>Der starke Beirat hat regelmäßig weitreichende Befugnisse, die sich im Wesentlichen an denen des aktienrechtlichen Aufsichtsrats orientieren. Dies umfasst insbesondere die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einschließlich des Abschlusses und der Kündigung der entsprechenden Anstellungsverträge. Darüber hinaus werden zugunsten des starken Beirats zumeist zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt und Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung definiert. Der starke Beitrat kann damit wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben und damit über die operative Ausrichtung des Unternehmens (mit-)bestimmen.</p><p>Demgegenüber soll ein "schwacher" Beirat die Geschäftsführung nicht kontrollieren, sondern lediglich unterstützen und beratend zur Seite stehen. Der schwache Beitrat hat in aller Regel daher gerade keine Kontrollrechte oder Möglichkeiten zur Einflussnahme, sondern übernimmt hauptsächlich beratende oder repräsentative Aufgaben. Der Fokus liegt regelmäßig, sofern ehemalige Mitglieder der Geschäftsführung oder die Gründungsgesellschafter in den Beirat berufen werden, auf der Bewahrung der Expertise und Erfahrungen des Unternehmens sowie, im Falle einer repräsentativen Tätigkeit, auch auf der Pflege der Unternehmensbeziehungen.&nbsp;</p><h3>Der Beirat im Kontext der Unternehmensnachfolge</h3><p>Aufgrund der Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH, lässt sich der Beirat auch im Kontext der Unternehmensnachfolge gezielt einsetzen. Die konkrete Ausgestaltung lässt sich dabei flexibel an die jeweilige Nachfolgesituation anpassen.</p><p>Traut der Unternehmer seinen Nachfolgern die Fortführung des Unternehmens (bereits) vollumfänglich zu, möchte sie dabei aber unterstützt wissen, spricht dies eher für einen schwachen Beirat. Dieser kann den Nachfolgern bei der Führung des Unternehmens beratend zur Seite stehen, sie aber nicht in ihren Entscheidungen einschränken oder kontrollieren.&nbsp;Diese Möglichkeit bietet sich beispielsweise immer dann an, wenn der Unternehmer das Unternehmen an einen externen Dritten veräußert und sich dieser die Expertise und das mit der Person des Veräußerers verbundene Renommee für einen erfolgreichen Übergang sichern möchte.</p><p>Sind die Nachfolger hingegen noch zu unerfahren für die Unternehmensführung, also insbesondere bei einer frühzeitigen Übergabe an die eigenen Kinder, kann hingegen ein starker Beirat sinnvoll sein. Damit lässt sich erreichen, dass die Nachfolger als (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer nachrücken und bereits Verantwortung übernehmen, die Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf wichtige Fragen der Geschäftsführung aber dem Beirat vorbehalten bleiben. So bleibt das Unternehmen in der Hand der Familie, die Kinder halten die Zügel bereits weitgehend in der Hand, etwaig noch aufzuholende Erfahrung bei der Geschäftsführungskompetenz kann aber durch den Beirat abgefangen werden. Hierbei ist natürlich darauf zu achten, dass die Mehrheitsverhältnisse im Gesellschafterkreis im Zuge der Nachfolge nicht so verschoben werden, dass der starke, ggf. irgendwann unliebsame Beirat kurzerhand von den Nachfolgern abgeschafft werden kann.</p><p>Auch bei komplexeren, über mehrere Generationen gewachsenen Familien- bzw. Gesellschafterstrukturen kann ein starker Beirat äußerst sinnvoll sein. Denn mit der Generationenfolge nimmt die Identifikation einzelner Familienmitglieder mit dem Unternehmen häufig ab und es kommt, oft aus monetären Gründen, zu Streit im Gesellschafterkreis. Durch die Einsetzung eines starken Beirats – und flankierender, klarer Regelungen über dessen Besetzung – lässt sich vermeiden, dass sich solche Streitigkeiten ohne Weiteres auf operative Fragen ausdehnen und es hierbei allzu leicht zu relevantem Störfeuer und Blockaden durch einzelne Gesellschafter kommen kann.</p><h3>Fazit</h3><p>Die gezielte Einsetzung eines Beirats bei der Unternehmensnachfolge kann sowohl bei der Veräußerung an Dritte, vor allem aber bei der Weitergabe innerhalb der Familie den Übergang erleichtern, Expertise sichern und künftigen Streitigkeiten der nachfolgenden Generationen vorbeugen bzw. deren Auswirkungen auf das operative Geschäft abfedern. Zur Vermeidung von Unklarheiten, ist es in allen Fällen ratsam, die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Beirats sowie die Bestellung seiner Mitglieder eindeutig zu regeln.</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 28 Apr 2025 08:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Welche Rechtsform passt zu meinem Startup?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-rechtsform-passt-zu-meinem-startup</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Blogbeitrag des WERK1 erläutern unsere Experten Dr. Mario Weichel, Danielle Golinski und Simone Schmatz die entscheidende Wahl der Rechtsform für Startups und deren Auswirkungen auf Haftung, Steuerlast und Wachstumsmöglichkeiten. Er bietet einen Überblick über verschiedene Rechtsformen und betont die Bedeutung strategischer Überlegungen bei der Gründung.</p><p>Den Leitfaden für Gründerinnen und Gründer, der am 28.04.2025 erschienen ist, können Sie auf <a href="https://www.werk1.com/rechtsform-startups/" target="_blank" rel="noreferrer">www.werk1.com</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 15:15:29 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässiger Verfall von virtuellen Anteilen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessiger-verfall-von-virtuellen-anteilen-nach-beendigung-des-arbeitsverhaeltnisses</link>
                        <description>Mitarbeiter von Unternehmen dürfen bereits ausübbare virtuelle Optionsrechte nach Eigenkündigung nicht sofort verlieren. Eine solche Verfallsklausel ist unwirksam. Gleiches gilt, wenn ausübbare Optionsrechte stückweise innerhalb von zwei Jahren nach Ausscheiden des Mitarbeiters verfallen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Um Mitarbeiter zu motivieren, bieten Arbeitgeber ausgewählten Führungskräften immer häufiger virtuelle Optionsrechte an. Diese geben dem begünstigten Mitarbeiter einen Anspruch auf Geldzahlung im Falle des Verkaufs des Unternehmens. Der Mitarbeiter wird bei Verkauf finanziell so gestellt, als hätte er echte Anteile am Unternehmen erworben. Die Optionen sind meistens erst nach Ablauf einer bestimmten Periode, genannt "Vesting", ausübbar. Dabei sind die Optionen nicht auf einmal "gevestet", sondern während der Vesting-Periode werden die Optionsrechte stückweise "gevestet", d.h. ausübbar. Die gesamte Vesting-Periode erstreckt sich üblicherweise auf etwa vier Jahre. Damit die virtuellen Optionen zu Geld werden, ist außerdem regelmäßig ein Ausübungsereignis wie ein Verkauf oder ein Börsengang erforderlich.&nbsp;</p><p>Doch was passiert mit den bereits "gevesteten", aber typischerweise noch nicht ausgeübten Optionsrechten, wenn der Mitarbeiter kündigt? Der Mitarbeiter kann diese an sich ausübbaren Optionsrechte nicht verwerten, weil noch kein Verkauf des Unternehmens erfolgt ist. Verbreitet sind insoweit Verfallsklauseln, die einen Verfall der virtuellen Optionsrechte vorsehen. Das BAG entschied kürzlich in einer noch unveröffentlichten Entscheidung, dass eine solche Klausel aufgrund unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerinteressen unwirksam sei, wenn die virtuellen Optionsrechte sofort nach Eigenkündigung oder stückweise über einen Zeitraum von zwei Jahren verfallen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Während seiner Anstellung erhielt der Kläger virtuelle Optionsrechte an der Beklagten. Gemäß den Bestimmungen des Mitarbeiter-Aktienoptionsplans (Employee Stock Option Provisions, kurz: "ESOP") der Beklagten verfallen bereits "gevestete" virtuelle Optionsrechte im Falle der Eigenkündigung sofort. In anderen Fällen verfallen "gevestete" virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von zwei Jahren stückweise. Die Vesting-Periode betrug insgesamt vier Jahre. Dabei war das Vesting ausgesetzt, wenn der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch befreit wird.</p><p>Als der Kläger ausschied, waren knapp ein Drittel der ihm zugeteilten virtuellen Optionen „gevestet“. Der Kläger machte seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Verweis auf den Verfall der Optionsrechte ab. Sie argumentierte, die Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, so dass bei einem Verfall kein verdienter Lohn entzogen werde.&nbsp;</p><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger Erfolg.</p><h3><span>Urteil des BAG</span></h3><p>Die "gevesteten" virtuellen Optionen sind nach Auffassung des BAG aufgrund der Kündigung nicht verfallen. Die Klauseln des ESOP seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren und unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligten. Die bereits "gevesteten" virtuellen Optionen stellten nach dem BAG – zumindest auch – eine Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies ergebe sich vor allem aus der Regelung des ESOP, nach der die Vesting-Periode für den Zeitraum ausgesetzt wird, in dem der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall der "gevesteten" Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtige die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen. Nach dem Senat würde diese Regelung zudem die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig erschweren. Der Arbeitnehmer werde nämlich gezwungen mögliche Vermögenseinbußen zu vermeiden und das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt eines ungewissen Ausübungsereignisses fortzusetzen.&nbsp;</p><p>Auch der sukzessive Verfall der virtuellen Optionen über einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benachteilige den ausscheidenden Arbeitnehmer unangemessen. Diese Verfallsklausel ermöglicht, dass die virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie während der Vesting-Periode erworben wurden.</p><h3><span>Anmerkung für die Praxis</span></h3><p>Das BAG gibt mit dieser Entscheidung seine frühere Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit von Verfallsklauseln in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf. Im Jahre&nbsp;2008 judizierte das BAG noch, dass der Verfall bereits "gevesteter", aber noch nicht ausgeübter Aktienoptionen mit §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB vereinbar ist. Dabei argumentierte das Gericht unter anderem, dass Optionsrechte im Gegensatz zu anderen Sondervergütungen einen ungleich größeren spekulativen Charakter hätten. Die begünstigten Mitarbeiter könnten daher nicht auf die Werthaltigkeit der Optionen vertrauen und seien weniger schutzwürdig. Von dieser Auffassung nimmt das BAG nun Abstand und stärkt damit die Rechte des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit virtuellen Optionen. Das Gericht hebt den Vergütungscharakter von virtuellen Optionen, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild nach §&nbsp;611a Abs. 2 BGB – Arbeit gegen Vergütung – hervor.&nbsp;</p><p>Das Urteil ist praktisch relevant. Die meisten Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sehen Verfallsklauseln vor, die jetzt einer erneuten Prüfung zu unterziehen sind. Dabei dürften aufgrund der verschärften Rechtsprechung viele Verfallsklauseln zu revidieren sein. Zu erwarten ist, dass Verfallsklauseln hinsichtlich bereits "gevesteter" Optionsrechte bei einer ordentlichen Eigenkündigung wie hier allenfalls nur noch sehr eingeschränkt möglich sind. Der Verfall bereits "gevesteter" Optionsrechte könnte demnach zulässig sein, wenn die Optionen höchstens so schnell verfallen, wie sie ursprünglich "gevestet" wurden. Hier sind jedoch die vollständigen Urteilsgründe noch abzuwarten. Verfallsklauseln für noch nicht "gevestete" Optionsrechte waren nicht Gegenstand des Urteils und sind wie bisher zulässig.</p><p><i>BAG, Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24</i></p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich<br>Alexander Gräßel</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 11:24:07 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Naxnova beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-naxnova-beim-erwerb-einer-mehrheitsbeteiligung-an-der-hs-products-engineering</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. April 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Naxnova, einen der weltweit führenden Anbieter gedruckter Elektronik und dekorativer Lösungen mit Hauptsitz in Indien, bei dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der HS Products Engineering (HSP), spezialisiert auf High-End-Präzisionsprodukte für den Luxusautomobilmarkt, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Naxnova ist ein globales Design- und Technologieunternehmen, das Lösungen der neuen Generation für globale Erstausrüster (OEMs) in der Automobil-, Konsumgüter- und Haushaltsgeräteindustrie in Indien anbietet. Naxnova bietet eine breite Produktpalette integrierter Lösungen zur Oberflächenvergrößerung, die Abziehbilder, flexible 3D-Plaketten, Overlays, intelligente Oberflächen und elektronische Lösungen umfasst.<br>HS Products Engineering ist Spezialist für Premium-Ästhetik für den Luxusautomobilsektor und steht für Innovation, Qualität und Präzision. Das Unternehmen verfügt über etablierte Partnerschaften mit einigen der renommiertesten Luxusmarken der Welt, darunter Rolls Royce, Bentley, Porsche, Audi und BMW.</p><p>Die Akquisition stärkt das Produktportfolio von Naxnova, indem sie die Expertise von HSP im Bereich der High-End-Ästhetik mit der globalen Reichweite und den technologischen Innovationen von Naxnova im Bereich der gedruckten Elektronik kombiniert.<br>Für Naxnova setzt sich der Wachstumskurs mit dieser Mehrheitsbeteiligung fort: Die Akquisition ist die jüngste in einer Reihe strategischer Akquisitionen, um die globale Präsenz zu erweitern und das Produktportfolio kontinuierlich weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Naxnova:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr, Damien Heinrich (beide Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 12:28:29 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Platz für Fremde? Zu den typischen Beschränkungen in Familienunternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-platz-fuer-fremde-zu-den-typischen-beschraenkungen-in-familienunternehmen</link>
                        <description>Satzungen von Familienunternehmen sehen regelmäßig Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Vererbung der Geschäftsanteile vor – das Unternehmen soll in Familienhand bleiben. Das birgt in Kombination mit den Verflechtungen von Unternehmen und Familie erhöhtes Konfliktpotential. 
</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Familienunternehmen prägen und dominieren den Mittelstand und die Unternehmenslandschaft in Deutschland. Sie sind in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen und Rechtsformen in jeder Branche vertreten. Statt kurzfristiger Gewinnerzielung steht bei Familienunternehmen typischerweise die langfristige, generationsübergreifende und -überdauernde Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens im Vordergrund. Das erfordert nicht nur eine Mehrgenerationenstrategie, sondern auch vielschichtige, abgestimmte Regelungen und Strukturen, die den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Unternehmerfamilie auf der einen Seite und denen des Familienunternehmens auf der anderen Seite Rechnung tragen. Zentrale Elemente sind dabei stets (finanzielle) Unabhängigkeit, Nachhaltigkeit und eine langfristige strategische Ausrichtung.</p><p>Um die finanzielle Unabhängigkeit dauerhaft zu bewahren, gilt es, den Abfluss von Eigenkapital und liquider Mittel so gut wie möglich zu verhindern. Üblicherweise sind in Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen daher Beschränkungen von Abfindungsansprüchen und Einschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten für die Unternehmerfamilie dezidiert geregelt. Weiteres typisches Merkmal ist außerdem die personelle Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder und Abkömmlinge der Gründer (sog. closed shop-Strategie).&nbsp;</p><p>Zentrale Regelungsinstrumente sind dabei insbesondere sog. Vinkulierungsklauseln, kombiniert mit Nachfolgeklauseln. Diese werden wiederum häufig flankiert von Regelungen zum Ausschluss oder der Einziehung von Unternehmensanteilen bei Verstößen gegen diese Beschränkungen:</p><ul><li><strong>Vinkulierungsklauseln</strong> stellen sicher, dass die Übertragung und auch die Belastung von Unternehmensanteilen nur mit Zustimmung der (Mehrheit der) Gesellschafter des Familienunternehmens möglich ist. Dabei sehen die Gesellschaftsverträge von Familienunternehmen regelmäßig vor, dass die Zustimmung der übrigen Gesellschafter im Sinne der Vinkulierungsklausel entbehrlich ist, sofern die Unternehmensanteile an ein nachfolgeberechtigtes Familienmitglied im Sinne der Nachfolgeklausel übertragen werden.</li><li><strong>Nachfolgeklauseln</strong> regeln, wer bei Ableben eines Gesellschafters nachfolgeberechtigt ist, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen in den Gesellschafterkreis des Familienunternehmens eintreten dürfen.</li><li><strong>Ausschluss- und Einziehungsklauseln</strong> bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter ausgeschlossen bzw. seine Geschäftsanteile gegen Abfindung eingezogen werden dürfen – etwa dann, wenn er gegen zentrale Regelungen des Gesellschaftsvertrags verstößt oder nicht (mehr) zum Kreis der gesellschaftsvertraglich definierten Familienangehörigen gehört.</li></ul><p>Das Zusammenspiel solcher vertraglichen Konstruktionen dient der effektiven Kontrolle über den Gesellschafterkreis und der Nachfolge im Familienunternehmen.</p><p>Die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Familienmitglieder kann im Laufe der Generationen in Kombination mit den weiteren üblichen Beschränkungen von Ausstiegsmöglichkeiten und Abfindungen zu erheblichen Problemen führen. War für die Gründer der Vorrang des Unternehmensinteresses noch selbstverständlich, so stehen für Familienmitglieder in den nachfolgenden Generationen gegebenenfalls vom Unternehmsinteresse abweichende persönliche Interessen im Vordergrund. Nicht selten führt das dazu, dass Gesellschafter aus dem Familienunternehmen bzw. dem Gesellschafterkreis für eine regelmäßig beträchtliche Abfindung bzw. einen hohen Kaufpreis aussteigen möchten. An den den persönlichen pekuniären Interessen entgegenstehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen entbrennt in diesem Fall sodann häufig ein Gesellschafterstreit. So auch in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem eine Gesellschafterin wegen der Umgehung von Nachfolge- und Vinkulierungsklauseln aus dem Familienunternehmen ausgeschlossen wurde.</p><h3><span>Sachverhalt (vereinfacht dargestellt)</span></h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen ihren Ausschluss als Gesellschafterin aus der Beklagten, einem Familienunternehmen in Form einer GmbH &amp; Co. KG. Hintergrund für den Ausschluss aus wichtigem Grund war ein Vertrag zwischen der Klägerin und einem familienfremden Investor, dessen Umsetzung im Ergebnis dazu führen sollte, dass der Investor durch eine mehrschichtige Transaktion eine mittelbare Beteiligung an der Beklagten erwirbt. Einem Verkauf an einen familienfremden Dritten hatten die übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens im Vorfeld nicht zugestimmt. Die Transaktionsstruktur sah unter anderem die Zwischenschaltung einer Vorratsgesellschaft vor, so dass die gesamte Transaktion ohne Mitwirkung und Zustimmung der übrigen Gesellschafter des Familienunternehmens hätte von statten gehen sollen.</p><p>Nach Einschätzung des OLG Hamm lief die im Vertrag mit dem Investor vorgesehene, mehrschichtige Transaktionsstruktur bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Gesellschaftsvertrag zuwider. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthielt eine umfassende Vinkulierung, wonach jede Übertragung von Unternehmensanteilen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedurfte. Die Zustimmung war nur dann entbehrlich, sofern der betroffene Unternehmensanteil auf eine nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags nachfolgeberechtigte Person übertragen wird. Nachfolgeberechtigt waren nur Abkömmlinge von Familiengesellschaftern und Gesellschaften, an denen unmittelbar oder mittelbar nach Kapital mehrheitlich oder nach Stimmen beherrschend Personen beteiligt waren, die Abkömmlinge von Familiengesellschaftern waren.</p><p>Zwar wäre – wie von der mehrschichtigen Transaktionsstruktur vorgesehen – die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Beklagten auf eine von nachfolgeberechtigten Personen gehaltene Vorratsgesellschaft, sowie die anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile der Vorratsgesellschaft auf den Investor, isoliert betrachtet ohne die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gemäß der Vinkulierungsklausel zulässig gewesen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesamten Transaktion, ergab sich jedoch ein anderes Bild. Denn die mittelbare Beteiligung des familienfremden Investors lief dem Zweck der umfassenden Vinkulierung der Unternehmensanteile und den Nachfolgeregelungen bei der Beklagten in der Gesamtschau zuwider. Schon durch den Abschluss des Vertrags mit dem Investor hatte die Klägerin nach Ansicht des OLG Hamm daher vorsätzlich gegen wesentliche Grundgedanken des Gesellschaftsvertrags und damit gegen ihre Treuepflichten verstoßen. Das galt insbesondere deshalb, weil der Vinkulierungsklausel bei der als Familienunternehmen konzipierten Beklagten aufgrund der weitreichenden flankierenden Maßnahmen zur Beschränkung des Gesellschafterkreises wesentliche Bedeutung zukam. Die Gründungsgesellschafter verfolgten offensichtlich eine weitreichende closed-shop-Strategie. Mit dem Eintritt eines familienfremden Investors wäre der Charakter als Familienunternehmen, bei dem ausschließlich Abkömmlinge der Gründer mittelbare oder unmittelbare Gesellschafter waren, unwiederbringlich verloren.</p><p>Das Vorgehen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss mit dem Investor rechtfertigte nach Überzeugung des OLG Hamm daher den Ausschluss der Klägerin als Gesellschafterin aus der Beklagten: das Vertrauensverhältnis sei durch ihr Verhalten derart zerrüttet gewesen, dass den übrigen Gesellschaftern der Beklagten eine vertrauensvolle, weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr zumutbar war.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Streitigkeiten im Gesellschafterkreis lassen sich nie gänzlich vermeiden. Dies gilt erst recht in Familienunternehmen, die regelmäßig aufgrund des Nebeneinanders und der Überlagerung der beiden Systeme „Familie und Unternehmen“, etwaiger daraus resultierender Rollenkonflikte, Erbfolge- und Nachfolgethematiken sowie familiär/emotionale Komponenten ein erhöhtes Konfliktpotential bergen.</p><p>Zu den wichtigsten Herausforderungen im Familienunternehmen gehört es deshalb – auch und gerade zur Vermeidung von Streitigkeiten – unter Berücksichtigung der Risikofaktoren klare Regelungen und Strukturen zu schaffen. Schlüssel zum Erfolg ist dabei, die Interessen, spezifischen Bedürfnisse und besonderen Belange der sich personell stetig verändernden Unternehmerfamilie mit denen des Familienunternehmens dauerhaft in Einklang und Ausgleich zu bringen, und zwar in Form eines dynamischen Prozesses. Die bestehenden Regelungen und Strukturen sollten regelmäßig auf ihre tatsächliche und rechtliche Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich durch den Wandel der Zeit ergebenden Bedürfnisse und Veränderungen angepasst werden.</p><p>Ebenso wichtig wie das juristische Fundament ist es jedoch, einer Entfremdung der Familienmitglieder und dem Verlust der Identifikation mit dem Familienunternehmen sowie den darin verkörperten Werten über die Generationenfolge hinweg vorzubeugen.&nbsp; Hierzu gehört auch, die (jüngeren) Familienmitglieder auf die besonderen Anforderungen eines Familienunternehmens zu sensibleren, um (Ein-)Verständnis für und mit den Regelungen und Strukturen im Familienunternehmen zu schaffen. Zentrale Instrumente, die sich in der Praxis bewährt haben, sind eine tragfähige Familien-Charta (Familienverfassung), eine Art Regelwerk für den Umgang miteinander und regelmäßige Familientage, bei denen alle Generationen der Unternehmerfamilie eingebunden werden.</p><p>OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023 – 8 U 21/23</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Lisa Werle</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Apr 2025 20:10:59 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENGIE Deutschland beim Verkauf von Solarimos bundesweiten Mieterstromportfolios an Einhundert Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-deutschland-beim-verkauf-von-solarimos-bundesweiten-mieterstromportfolios-an-einhundert-energie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 15. April 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Solarimo&nbsp;GmbH, eine Tochtergesellschaft von ENGIE Deutschland, beim Verkauf ihres deutschlandweiten Mieterstromportfolios an die Einhundert Energie&nbsp;GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Solarimo bietet mit der Strommarke SolarMe Mieterstromlösungen für die Wohnungswirtschaft an. Mit der Transaktion sollen bis Jahresende 300 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 10,3&nbsp;Megawatt in den Betrieb von Einhundert überführt werden. Die Anlagen sollen mehr als 10.000 Mieterinnen und Mieter deutschlandweit mit lokal erzeugtem Solarstrom versorgen. Dies soll eine jährliche Einsparung von rund 4.000 Tonnen CO2 ermöglichen.</p><p class="text-justify">Die ENGIE Deutschland GmbH will den Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft beschleunigen. In Deutschland plant, baut, betreibt und vermarktet das Unternehmen Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen sowie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Engie handelt mit Strom und Gas und versorgt Endkunden mit Energie.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister und Peter Meisenbacher begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Einhundert Energie GmbH unterstützt seit 2017 Immobilienunternehmen bei der Elektrifizierung und Dekarbonisierung ihrer Gebäudeportfolios. Das Kölner Unternehmen ermöglicht Wohnungsunternehmen und ihren Mieterinnen und Mietern eine Teilhabe an der die Energiewende. Genutzt werden soll 100 Prozent CO<sub>2</sub>-neutrale Energie aus lokaler Photovoltaik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Solarimo:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Peter Meisenbacher (Public Sector/Energy, Freiburg/Berlin, alle Federführung), Dr. Erik Schmid, Alexander Gräßel (Arbeitsrecht, München/Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Einhundert Energie:</strong><br><strong>Noerr:&nbsp;</strong>Dr. Christoph Thiermann, Dr. Christian Haagen&nbsp;(München/London)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com"><u>Barbara.Mayer@advant-beiten.com</u></a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>+49 (761) 15 09 84 - 18<br><a href="mailto:Christian.Burmeister@advant-beiten.com"><u>Christian.Burmeister@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 12:05:33 +0200</pubDate>
                        <title>Defence is the new DeepTech: Europas Innovationskraft braucht mehr Venture Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/defence-is-the-new-deeptech-europas-innovationskraft-braucht-mehr-venture-capital</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich dramatisch gewandelt. Spätestens seit der Rückkehr Donald Trumps ins US-Präsidentenamt Anfang 2025 und seiner demonstrativen Abkehr von der NATO ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch auf eigenen Beinen stehen. Die Münchner Sicherheitskonferenz im Februar 2025 markierte einen Wendepunkt – nicht nur in der öffentlichen Wahrnehmung, sondern auch in der strategischen Ausrichtung. Es geht nicht mehr nur allgemein um Resilienz, sondern konkret um echte Verteidigungsfähigkeit, und zwar sofort. Verteidigungsinnovationen gelten nicht länger als "Nice to have", sondern als geopolitisches Erfordernis. Die Start-up-Szene im Bereich Defence erlebt dadurch einen nie dagewesenen Boom – getragen von Wagniskapital, staatlicher Förderung und einem neuen gesellschaftlichen Bewusstsein.</p><p>Der Bedarf an innovativen Technologien für Verteidigung, Cybersicherheit und Aufklärung steigt. Gleichzeitig gewinnen Start-ups an Bedeutung, die mit Künstlicher Intelligenz, Robotik oder Drohnentechnologien neue Impulse für die Sicherheitsarchitektur Europas liefern. Doch eines bleibt zentral, damit dieser Trend auch ein nachhaltiger wird: Ohne ausreichende Finanzierung durch Wagniskapitalgeber einerseits und die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Start-ups andererseits bleiben viele dieser Ideen in der frühen Entwicklungsphase stecken.</p><h3><span>Aktuelle Entwicklungen und Markttrends</span></h3><p>Lange Zeit galten Defence-Start-ups in Europa als Nischenphänomen. Doch das ändert sich aktuell rapide. Laut einem Bericht des NATO Innovation Fund und Dealroom wurden im Jahr 2024 rund USD 5,2 Mrd. in europäische Verteidigungs-Start-ups investiert – ein Anstieg von 24 % gegenüber dem Vorjahr. Deutschland hat dabei das Vereinigte Königreich als größten Zielmarkt für Investitionen in diesem Sektor überholt. Besonders München hat sich als europäisches Zentrum für Defence-Tech etabliert, mit beinahe einer Milliarde US-Dollar an Investitionen allein im Jahr 2024.</p><h3><span>Paradigmenwechsel 2025: Sicherheitsvorsorge ist das neue ESG</span></h3><p>Spätestens seit der Münchner Sicherheitskonferenz 2025 ist klar: Europa muss sicherheitspolitisch zunehmend auf eigenen Beinen stehen. Mit der Rückkehr Donald Trumps ins Weiße Haus und der klaren strategischen Neuausrichtung der USA weg von europäischen Sicherheitsgarantien ist die Ära des amerikanischen Schutzschirms de facto vorbei. Die Konsequenz: Europa muss seine Verteidigungsfähigkeit eigenständig sichern – technologisch, militärisch und finanziell.</p><p>Dieser geopolitische Umbruch hat auch die Investmentlogik verändert.</p><p>Noch vor wenigen Jahren wurden Investitionen in militärische Technologien oft pauschal unter Verweis auf ESG-Kriterien abgelehnt. Die Vorstellung, dass „Verteidigung“ per se mit ethisch-nachhaltigem Investieren unvereinbar sei, prägte die Anlagekriterien vieler VC-Fonds. Diese Sichtweise gilt heute als überholt.</p><p>Denn inzwischen herrscht eine neue Einsicht vor: Ohne Sicherheit gibt es keine Nachhaltigkeit. Verteidigung demokratischer Gesellschaften, Schutz kritischer Infrastruktur und Resilienz gegenüber hybriden Bedrohungen sind zu zentralen Pfeilern einer neuen ESG-Auslegung geworden – einer, die geopolitische Realität nicht ausklammert, sondern integriert.</p><p>Das zeigt sich nicht zuletzt in der Praxis: Immer mehr Family Offices, Staatsfonds und themenspezifische VC-Fonds öffnen sich für Investments in sicherheitsrelevante Start-ups. Der NATO Innovation Fund (mit einem Volumen von EUR&nbsp;1 Mrd.), das estnische DeepTech-Defence-Finanzierungsmodell sowie neue Fonds wie Helantic stehen exemplarisch für diese Entwicklung.</p><p>Helantic – ein neuer Defence-Fonds mit Sitz in der Schweiz – plant, EUR 100 Mio. gezielt in Defence- und Dual-Use-Start-ups zu investieren. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf Endprodukten wie Drohnen oder Robotiksystemen, sondern auch auf Komponenten wie Akkus, Sensorik oder Softwarearchitekturen. Entscheidend ist laut den Gründern, dass ein klarer zivil-kommerzieller Markt erschlossen wird und das Gründerteam über kaufmännische Exzellenz und sicherheitspolitisches Verantwortungsbewusstsein verfügt.</p><p>Ein Blick auf aktuelle Fondsstrukturen in Europa zeigt eine wachsende Vielfalt an Ansätzen, die sich gegenseitig ergänzen: Obwohl Helantic seinen Sitz in der Schweiz hat, liegt der Investitionsfokus klar auf Deutschland und Europa. Rund die Hälfte des geplanten Fondsvolumens in Höhe von EUR 100 Mio. soll in deutsche Start-ups fließen. Ausschlaggebend für diesen Fokus ist die hohe Dichte an qualifizierten Ingenieuren, die exzellente Forschungsinfrastruktur sowie die Vielzahl erfolgreicher Ausgründungen aus deutschen Hochschulen. Die Mittelverteilung spiegelt diese strategische Ausrichtung wider: 50 Prozent des Fondsvolumens sind für Deutschland vorgesehen, 30 Prozent für Zentral- und Osteuropa und 20 Prozent für vielversprechende globale Märkte.</p><p>Auch Estland positioniert sich zunehmend als Impulsgeber für verteidigungsnahe Innovationen: Mit einem neu geschaffenen staatlichen Defence-Fonds in Höhe von EUR 100 Mio. investiert das baltische Land gezielt in militärische und Dual-Use-Technologien. Verwaltet von der Beteiligungsgesellschaft SmartCap, unterstützt der Fonds sowohl Start-ups als auch spezialisierte Venture-Capital-Fonds. Ziel ist es, die heimische Industrie zu stärken, neue Arbeitsplätze zu schaffen und die technologische Souveränität Europas auszubauen.</p><p>In Deutschland – insbesondere in München, das sich 2024 zum Hotspot für Defence-Tech-Investments entwickelte – sind knapp USD 1 Mrd. in verteidigungsnahe Start-ups geflossen. Der Trend ist eindeutig: Wer heute in Sicherheit investiert, investiert in Stabilität – und in die Zukunft Europas.&nbsp;</p><h3><span>Erfolgreiche Beispiele aus der Praxis</span></h3><p>Ein Blick auf die Start-up-Landschaft zeigt: Es gibt sie, die Erfolgsgeschichten. Das Unternehmen Helsing mit Sitz in München entwickelt KI-Lösungen zur Auswertung von Sensordaten für militärische Systeme und konnte 2024 eine Finanzierungsrunde in Höhe von EUR 450 Mio. abschließen. Auch das deutsche Robotik-Start-up ARX Robotics, das modulare unbemannte Fahrzeuge entwickelt, erhielt jüngst Mittel aus dem NATO Innovation Fund.</p><h3><span>Ausblick und Empfehlungen</span></h3><p>Um das volle Potenzial der Start-up-Szene zu entfalten, braucht es:</p><ul><li><span>Mehr spezialisierte Wagniskapitalgeber mit einem tiefen Verständnis für Dual-Use-Technologien,</span></li><li><span>effizientere regulatorische Prozesse und bessere Schnittstellen zwischen Unternehmen, Investoren und Ministerien, insbesondere die Möglichkeit, Großaufträge auch an junge Start-ups statt nur an etablierte Unternehmen vergeben zu können,</span></li><li><span>sowie ein breiteres gesellschaftliches Verständnis dafür, dass Verteidigung und Innovation keine Gegensätze sind.</span></li></ul><p>Nur wenn es gelingt, zentrale Elemente zu verbinden – spezialisiertes Kapital, regulatorische Klarheit und gesellschaftliches Verständnis – wird Europa im Wettbewerb um sicherheitsrelevante Technologien langfristig bestehen können. Venture Capital spielt dabei eine entscheidende Rolle. Mindestens genauso wichtig ist aber eine positive und pragmatische Einstellung der Politik zu den zahlreichen Defence-Start-ups. Sie sollten integraler Bestandteil einer neuen Beschaffungsstrategie der europäischen Armeen werden, so dass letztere von den schnellen Innovationszyklen der Start-ups profitieren können.</p><p>Die beschriebenen ersten positiven Trends auf diesem Feld müssen nun von allen Stakeholdern gemeinsam in das Stadium einer nachhaltigen Entwicklung überführt werden. Dazu muss es gelingen, die Akzeptanz nicht nur von Defence-Tech, sondern von Venture Capital insgesamt in der Breite der Gesellschaft deutlich zu erhöhen. Nur mit der Hilfe von Start-ups sind wir in der Lage, den europäischen Innovationsrückstand gegenüber den USA und Asien wenigstens teilweise aufzuholen und gleichzeitig die europäische Sicherheitslage zu verbessern.</p><p>Danielle Golinski, LL.M.&nbsp;<br>Dr. Mario Weichel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Verteidigung &amp; Sicherheit</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 11:14:32 +0200</pubDate>
                        <title>W&amp;I Insurance als strategisches Gestaltungsinstrument für M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wi-insurance-als-strategisches-gestaltungsinstrument-fuer-ma</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Längst sind W&amp;I Insurance Verträge nicht mehr vom M&amp;A Geschäft wegzudenken. Sie sind ein probates Mittel, um unterschiedliche Vorstellungen zwischen der Verkäufer- und der Käuferseite über die Höhe der Haftung zu überbrücken. Damit können auch M&amp;A Transaktionen erfolgreich abgeschlossen werden, die gegebenenfalls ohne eine solche W&amp;I Insurance gescheitert wären.</p><p>Was kann die Käuferseite mit einer W&amp;I Insurance erreichen?</p><ul><li>Erhöhung der Erfolgsaussichten im Bieterprozess bei Angebot des Erwerbs einer buy-side W&amp;I Insurance </li><li>Absicherung der Zahlung von Garantieverletzungen</li><li>Erweiterung der Haftung über die sog. Enhancements über den Umfang im SPA hinaus</li><li>Schutz der Geschäftsbeziehung zwischen Verkäufer- und Käuferseite&nbsp;</li></ul><p>Warum ist das auch für die Verkäuferseite attraktiv?</p><ul><li>Erhalt des vollen Kaufpreises ohne Abzüge, Sicherungseinbehalte</li><li>Verringerung des Risikos der Inanspruchnahme bei Garantieverletzungen (clean exit)</li><li>Schutz von Verkäufern, die nicht in das operative Geschäft involviert waren</li></ul><p>Vor diesem Hintergrund ist es immer sinnvoll zu überlegen, ob eine W&amp;I Insurance in einer Transaktion wertbringend und zielführend eingesetzt werden kann. Sicherlich sind W&amp;I Insurances kein Allheilmittel und die anfallenden Kosten sind nicht aus den Augen zu lassen. Sie sollten aber mit den damit verbundenen strategischen Vorteilen abgewogen werden.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Mar 2025 09:28:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Trinasolar ISBU beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-trinasolar-isbu-beim-erwerb-eines-65-mwp-solarprojekt-portfolios</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 25. März 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Trinasolar International System Business Unit (ISBU), eine Geschäftseinheit von Trinasolar und globaler Entwickler von Solarstrom- und Batteriespeicherlösungen für internationale Märkte, beim Erwerb eines 65-MWp-Solarprojekt-Portfolios von der Emeren Group Ltd., beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das erworbene Portfolio besteht aus drei baubereiten Solarprojekten. Das erste Projekt befindet sich im Saarland, das zweite ist ein innovatives Agri-PV-Projekt in Mecklenburg-Vorpommern und schließlich eine weitere Agri-PV-Initiative in Niedersachsen. Diese Projekte sollen zwischen Mitte und Ende 2025 abgeschlossen werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Team von ADVANT Beiten unter der Leitung von Dr. Christof Aha berät Trinasolar regelmäßig.</p><p class="text-justify">Trinasolar ISBU ist der Projektentwicklungszweig von Trinasolar und auf die Entwicklung, das Engineering, die Beschaffung, den Bau, den Betrieb und die Wartung sowie das Asset Management von Solar- und Batteriespeicherprojekten weltweit spezialisiert.</p><p class="text-justify">Emeren Group ist ein weltweit tätiger Entwickler und Betreiber von Solarprojekten. Die Aktien der Emeren Group Ltd. sind an der NYSE notiert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Trinasolar Frankreich und die Emerem Group haben bereits in der Vergangenheit erfolgreich zusammengearbeitet. Mit der strategischen Transaktion stärkt Trinasolar ihr Engagement für die Erweiterung erneuerbarer Energielösungen und die Förderung nachhaltiger Entwicklungen in ganz Europa.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Trinasolar:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christof Aha (Federführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A), Leopold Linden (Real Estate, alle Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München).<br><strong>Inhouse Trinasolar:</strong> Esther Muñoz Contreras (Rom)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Emerem Group:</strong><br><strong>BNK:&nbsp;</strong>Dr.<strong>&nbsp;</strong>Florian Brahms, Désirée Oberpichler (beide Hamburg)<br><strong>Inhouse Emerem Group:&nbsp;</strong>Manuel Ales<strong>,&nbsp;</strong>Teresa Cera Mora (beide Madrid)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Mar 2025 14:53:52 +0100</pubDate>
                        <title>Mitgehangen: Keine Eintragung einer KG bei Nichteintragung ihrer einzutragenden Komplementärin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitgehangen-keine-eintragung-einer-kg-bei-nichteintragung-ihrer-einzutragenden-komplementaerin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin ebenfalls einzutragen ist und diese Eintragung (noch) nicht erfolgt ist.</strong></p><p><i>OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.7.2024, 7 W 41/24</i></p><h3>Eintragungspflicht KG und GmbH</h3><p>Nach §&nbsp;162 HGB, 106 Abs.&nbsp;2 HGB ist die Kommanditgesellschaft (KG) eintragungspflichtig und hat bei ihrer Anmeldung bei dem Handelsregister insbesondere auch Informationen über ihre Kommanditisten und ihre Komplementäre mitzuteilen. Für die GmbH, die oftmals als einzige Komplementärin einer KG eingesetzt wird (GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG), ist die Eintragung konstitutiv: Erst mit Eintragung der Gesellschaft entsteht nach §&nbsp;13 GmbHG die GmbH.</p><p>Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft getreten am 01.01.2024) wurde ein neuer §&nbsp;707a in das BGB eingeführt, und zwar in erster Linie, um auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Eintragungsmöglichkeit im neu geschaffenen Gesellschaftsregister zu schaffen. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB macht die Eintragung der GbR von der Eintragung ihrer Gesellschafter-Gesellschaft(en) abhängig, um Publizitätsdefizite bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft zu verhindern. Die Norm gilt über §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 105 Abs.&nbsp;3 entsprechend für die KG.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem von dem OLG Brandenburg entschiedenen Fall begehrte eine KG ihre Eintragung in das Handelsregister. Ihre Komplementärin ist eine (noch) nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).</p><p>Die KG wehrte sich gegen eine Verfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung der KG abgelehnt und ihr eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt wurde. Das Registergericht ist der Meinung, die KG könne so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wie ihre Komplementärin nicht im Handelsregister eingetragen sei.</p><h3>Entscheidung des OLG Brandenburg</h3><p>Das OLG Brandenburg gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Auffassung. Eine KG könne nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin (noch) nicht eingetragen sei.</p><p>Die früher unbestrittene Auffassung, die KG dürfe mit einer Vor-GmbH (also einer noch nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH) als ihrer Komplementärin eingetragen werden, sei aufgrund der am 01.01.2024 durch das MoPeG in Kraft getretenen Änderung des Registerrechts obsolet.</p><p>Zwar eigne sich grundsätzlich auch eine GmbH in Gründung als Komplementärin einer KG. Der neue §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB gelte jedoch nach den §§&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, 162 Abs.&nbsp;1, 105 Abs.&nbsp;3, 106 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 lit.&nbsp;b HGB über seinen Wortlaut hinaus auch für die KG und ordne auch für diese an, dass sie erst eingetragen werden dürfe, wenn ihre Komplementärin eingetragen sei. Diese doppelte Registerpublizität, die sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter-Gesellschaft gelte, sei als eines der mit der Rechtsänderung verfolgten Ziele auch für die KG zu beachten.</p><p>Es reiche für die Eintragung der KG nicht aus, dass ihre Komplementär-GmbH bereits als Vor-GmbH errichtet sei, also der Gesellschaftsvertrag bereits notariell beurkundet (und der Eintragungsantrag gestellt) wurde. Zwar bedürfe eine Vor-GmbH keiner Eintragung; allerdings sehe der Gesellschaftsvertrag der KG gerade nicht die Vor-GmbH, sondern die GmbH als deren Komplementärin vor. §&nbsp;707a Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 BGB lasse es für die Eintragung nicht genügen, dass für die Gesellschafter-Gesellschaft ein Eintragungsantrag gestellt sei. Erst die Eintragung der Gesellschafter-Gesellschaft (GmbH) eröffne der Gesellschaft (KG) deren eigene Eintragung.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das OLG Brandenburg setzt mit seinem Beschluss konsequent die mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgte gesetzgeberische Absicht der doppelten Registerpublizität um und schafft mit seinem Urteil Rechtsklarheit zur früheren Praxis.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die bisher zulässige Vorgehensweise, die KG (zunächst) mit ihrer Vor-GmbH als Komplementärin einzutragen, überholt ist. Die Gründer einer GmbH &amp; Co. KG haben das Erfordernis der doppelten Registerpublizität zu beachten und mit der Anmeldung der KG zu warten, bis die Komplementär-GmbH eingetragen ist. Dies streckt den Eintragungsvorgang einer GmbH&nbsp;&amp;&nbsp;Co.&nbsp;KG in zeitlicher Hinsicht. Bei zeitkritischen Gründungen (Investitionen) oder Umstrukturierungen kann es daher sinnvoll sein, auf Mantelgesellschaften zurückzugreifen.</p><p>Gerhard Manz<br>Dr. Christian Osbahr</p><h6><i><span>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></i></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 14:51:31 +0100</pubDate>
                        <title>Genügt es, wenn der Gesellschaftsvertrag einer GmbH vorsieht, dass Einladungen zur Gesellschafterversammlung „elektronisch“ erfolgen? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/genuegt-es-wenn-der-gesellschaftsvertrag-einer-gmbh-vorsieht-dass-einladungen-zur-gesellschafterversammlung-elektronisch-erfolgen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Verein in seiner Satzung bestimmen kann, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege zu erfolgen hat. Die Argumentation des Gerichts lässt sich weitestgehend auf eine GmbH übertragen – und doch ist bei einer GmbH eine derart unbestimmte Regelung nicht sinnvoll.</strong></p><p><i>OLG&nbsp;Düsseldorf, Beschluss vom 08.07.2024 – 3 Wx 69/24</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Registergericht hatte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister u.a. deswegen abgelehnt, weil die Satzung eine Regelung enthielt, wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung <i>„elektronisch erfolgt, wenn das Mitglied dem nicht unter Angabe einer postalischen Anschrift widerspricht“</i>. Das Register war der Auffassung, die Regelung sei zu unbestimmt und damit unzulässig.</p><p>Das OLG Düsseldorf sah dies anders. Der Satzungsgeber eines Vereins könne frei zwischen den zahlreichen in Betracht kommenden Möglichkeiten der Einladung zur Mitgliederversammlung wählen. Einladungsform und Übermittlungsweg müssten lediglich so festgelegt werden, dass jedes Mitglied ohne Schwierigkeiten, insbesondere ohne unzumutbare Nachforschungen, von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen könne.&nbsp;</p><p>Darin liege für die Mitglieder auch keine unzumutbare Erschwerung ihrer Teilnahme. Denn es stehe dem Mitglied frei, nur diejenigen Kommunikationsformen anzubieten, die ihm genehm seien – oder sich eben für den klassischen Postversand zu entscheiden. Wer auf dieser Grundlage einen entsprechenden Kommunikationskanal eröffne, dem sei auch zumutbar, diesen zu überwachen – was angesichts der heutigen Technik auch ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Das Gericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich auf die Segnungen der modernen Technik in Gestalt „handelsüblicher Smartphones“.</p><h3>Übertragbarkeit auf die GmbH?</h3><p>Auch wenn das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung ausdrücklich den Unterschied in der gesetzlichen Grundlage zwischen Verein und GmbH unterstreicht: Die Argumente lassen sich im Wesentlichen übertragen. Und das ist ein praktisches Problem, da für die GmbH bislang keine vergleichbare Entscheidung ergangen ist.</p><p>Das Gesetz sieht für die GmbH die Einladung zur Gesellschafterversammlung mit eingeschriebenem Brief und damit eine ausgesprochen strenge Form vor. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon Abweichungen vorsehen – und es ist allgemein anerkannt, dass dabei auch eine elektronische Form vereinbart werden kann. Typischerweise verlegt man sich hierbei auf eine Einladung per E-Mail, im besten Fall sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass „auch“ in dieser Form eingeladen werden kann, damit weiterhin eine Einladung per Einschreiben möglich bleibt.</p><p>Es spricht also Einiges dafür, dass eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, nach der (wie im Fall des OLG Düsseldorf) „elektronisch“ eingeladen werden kann, wirksam ist. Allerdings gibt es zwischen einem Verein und einer GmbH auch einen gewaltigen Unterschied: Der Verein ist seinem Wesen nach auf eine unbegrenzte (und im Vorhinein auch nicht bestimmte) Zahl von Mitgliedern ausgelegt. Daher ist beim Verein eine Einladung zur Mitgliederversammlung etwa durch Aushang im Vereinsheim üblich und anerkannt. Die GmbH dagegen ist auf einen in der Regel überschaubaren, jedenfalls aber auf einen klar abgegrenzten Gesellschafterkreis zugeschnitten: In ist, wer (in der Gesellschafterliste) drin ist. Entsprechend besteht für eine lockere Handhabung der Ladungsvorschriften jedenfalls kein Bedarf – und daher ist nicht ausgeschlossen, dass die Rechtsprechung eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wie die im Fall des OLG Düsseldorf, bei einer GmbH verwerfen würde.</p><p>Kein Problem, wenn (wie hier) ein aufmerksamer Rechtspfleger deshalb gleich die Eintragung verweigert. Richtig ärgerlich hingegen, wenn sich dieser Makel erst Jahre später (und entsprechend: viele Einladungen später) herausstellt. Denn mangelhafte Ladungen können dazu führen, dass die auf den entsprechenden Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse nichtig und damit ohne Weiteres unwirksam sind.</p><p>Daher empfiehlt es sich, im Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine klare und abschließende Regelung über die zulässigen Übermittlungswege für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung vorzusehen. Dabei bietet es sich an, nicht (nur) mit dem Zeitgeist zu gehen, sondern auf ein langfristig verfügbares Medium zu setzen – und jedenfalls einstweilen die Einladung per (eingeschriebenem) Brief als Option zu behalten.&nbsp;</p><p>Dr.&nbsp;Jan Barth<br>Julius Bauer</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Mar 2025 12:26:14 +0100</pubDate>
                        <title>Ständige Teilnahme eines Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staendige-teilnahme-eines-ehrenmitglieds-an-aufsichtsratssitzungen-unzulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dritte dürfen grundsätzlich nicht an Aufsichtsratssitzungen teilnehmen. Nur im Einzelfall ist die Anhörung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen in Aufsichtsratssitzungen erlaubt. Auch der Status als Ehrenmitglied im Aufsichtsrat berechtigt nicht zur Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen.</strong></p><p><i>OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2022 – 20 U 76/21</i></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beklagte ist eine AG, an deren Aufsichtsratssitzungen in ständiger Praxis neben den Aufsichtsratsmitgliedern auch der Mehrheitsaktionär als "Ehrenmitglied" teilnahm. Der Kläger, ein Minderheitsaktionär, hielt dies für rechtswidrig. Mit seiner Anfechtungsklage wandte er sich unter anderem gegen den Beschluss der Hauptversammlung, der dem Aufsichtsrat die Entlastung für das vergangene Geschäftsjahr erteilt hatte.&nbsp;</p><p>Das LG Stuttgart hat der Klage stattgegeben. §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG sei eine zwingende Vorschrift, die es Dritten grundsätzlich verbiete, an Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen. Dadurch, dass die Hauptversammlung trotz dieser erkennbaren schwerwiegenden Pflichtverletzung dem Aufsichtsrat die Entlastung erteilte, habe die Aktionärsmehrheit gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen. Hiergegen richtet sich unter anderem die Berufung der Beklagten.</p><h3><span>Urteil des OLG Stuttgart vom 25.05.2022, 20 U 76/21</span></h3><p>Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass die durch die Hauptversammlung ausgesprochene Entlastung des Aufsichtsrats pflichtwidrig und der Entlastungsbeschluss daher anfechtbar sei. Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt schon seit geraumer Zeit die Auffassung, dass die Teilnahme von Ehrenmitgliedern im Aufsichtsrat wegen Verstoßes gegen §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG unzulässig ist. Nach dieser Norm sollen an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, nicht teilnehmen. Nur ausnahmsweise dürfen Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S. 2 AktG).</p><p>Der Senat bestätigt, dass §&nbsp;109 Abs.&nbsp;1&nbsp;S.&nbsp;1&nbsp;AktG trotz seines Wortlauts ("soll") als zwingendes Verbot zu lesen ist, sodass der Aufsichtsrat externe Personen nicht an Sitzungen teilnehmen lassen darf. Dies folgt nach Auffassung des OLG Stuttgart im Umkehrschluss aus §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;AktG; danach sind Vertreter verhinderter Aufsichtsratsmitglieder ausnahmsweise zuzulassen, wenn die Satzung der Gesellschaft diese Möglichkeit vorsieht. Das Verbot nach §&nbsp;109&nbsp;Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG soll verhindern, dass nicht dem Aufsichtsrat angehörende Personen durch ihre Anwesenheit eine vergleichbare Einflussmöglichkeit erlangen, ohne hierfür eine entsprechende Verantwortung zu tragen.&nbsp;</p><p>Das gilt auch für sog. „Ehrenmitglieder“ im Aufsichtsrat. Ein Ehrenmitglied kann – so das OLG Stuttgart – weder als ständiger Teilnehmer eingeladen noch als ständiger Berater hinzugezogen werden. Der Aufsichtsrat ist nämlich gemäß §&nbsp;111&nbsp;Abs.&nbsp;6&nbsp;AktG verpflichtet, sein Amt eigenverantwortlich wahrzunehmen und kann seine Aufgaben nicht an andere abgeben.</p><p>Die Verleihung einer "Ehrenmitgliedschaft" ist ohne rechtliche Relevanz und begründet weder eine mitgliedschaftliche Stellung im Aufsichtsrat noch sonstige organschaftliche Rechte. Das gilt auch für einen Mehrheitsaktionär, der – wie in dem entschiedenen Fall – zum Ehrenmitglied des Aufsichtsrats ernannt wurde.&nbsp; Zwar verfügt er ohnehin über mehr Informationen als ein außenstehender Dritter; das rechtfertigt es jedoch nicht, ihn zu Aufsichtsratssitzungen einzuladen. Denn es ist etwas anderes, ob der Mehrheitsaktionär Informationen bekommt oder ob er durch seine Präsenz in den Sitzungen Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die unzulässige Teilnahme des Ehrenmitglieds an Aufsichtsratssitzungen war nach Auffassung des OLG Stuttgart auch schwerwiegend. Zwar hatte das Ehrenmitglied im für die Entlastung maßgeblichen Zeitraum nur einmal an einer Aufsichtsratssitzung teilgenommen. Dies könne jedoch – so der Senat – nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse als Fortsetzung einer in der Vergangenheit regelmäßig gehandhabten Praxis gesehen werden, mit der sich der Aufsichtsrat kontinuierlich über die zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt habe. Der Verstoß sei für die Aktionäre auch erkennbar gewesen, da der Sachverhalt in der Hauptversammlung zur Sprache gekommen ist.</p><h3><span>Anmerkungen für die Praxis</span></h3><p>Das Urteil des OLG Stuttgart bestätigt, was bisher schon allgemeine Rechtsauffassung war: Personen, die nicht Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sind, dürfen nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 AktG) – weder durch Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft noch durch Hinzuziehung als ständiger Berater. Die Vorschrift ist zwingendes Recht; weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat können eine davon abweichende Regelung treffen. Dritte dürfen nur als Sachverständige oder Auskunftspersonen teilnehmen, und zwar beschränkt auf einzelne Tagesordnungspunkte, zu denen sie tatsächlich beraten (§&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 AktG). Das gilt auch für ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre und Familienmitglieder. Ein Aufsichtsrat, der sich darüber hinwegsetzt, handelt pflichtwidrig und riskiert die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses.</p><p>Dies gilt nicht nur für die AG, sondern auch für die dualistische SE, die KGaA und die mitbestimmte GmbH sowie nach herrschender Meinung auch für die GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat.&nbsp;</p><p>Möchte der Aufsichtsrat ein "Ehrenmitglied" oder andere Personen (wie etwa ehemalige Aufsichtsratsmitglieder, Mehrheitsaktionäre, Aktionärsvertreter oder Mitglieder der Unternehmerfamilie) bei den Sitzungen dabeihaben, muss die Person im Hinblick auf den Beratungsgegenstand besondere Sachkunde besitzen oder von bestimmten Ereignissen (etwa aus ihrer Tätigkeit im Unternehmen) berichten können, die für die Beratung relevant sind. Zu den fraglichen Tagesordnungspunkten muss sie einzeln eingeladen werden und die Sitzung nach Behandlung dieser wieder verlassen. Über die Hinzuziehung entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende, wobei jedoch der Aufsichtsrat als Plenum anders entscheiden kann. In der Praxis stoßen diese strengen Vorgaben häufig auf wenig Verständnis. Gerade in Familienunternehmen besteht vielfach der Wunsch, Aktionäre hinzuzuziehen, auch wenn sie nicht formal dem Aufsichtsrat angehören. Das können zum einen Aktionäre mit viel Erfahrung, zum anderen junge Aktionäre sein, die als Gäste im Aufsichtsrat an das Unternehmen herangeführt werden sollen. Beides ist unzulässig – auch wenn eine Person durch Hauptversammlungsbeschluss zum „Ehrenmitglied“ des Aufsichtsrats ernannt wurde.</p><p>Die Folgen eines Verstoßes halten sich allerdings in Grenzen. Aufsichtsratsbeschlüsse, die in Anwesenheit von Gästen gefasst werden, bleiben auch bei Missachtung von §&nbsp;109&nbsp;Abs. 1&nbsp;S.&nbsp;1 AktG grundsätzlich wirksam. Nur wenn ein Aufsichtsratsmitglied durch die Anwesenheit des Dritten in seinen Teilnahme- und Mitwirkungsbefugnissen behindert wurde, kann der Aufsichtsratsbeschluss nichtig sein. Schadensersatzansprüche der Gesellschaft sind theoretisch möglich, aber praktisch kaum denkbar, weil ein Schaden der Gesellschaft nicht ersichtlich, jedenfalls aber nicht bezifferbar ist. Damit bleibt nur die Entlastung: Die Hauptversammlung kann und muss dem Aufsichtsrat die Entlastung versagen, wenn dieser Dritten regelmäßig die Teilnahme an Sitzungen gewährt. Ein trotzdem erteilter Entlastungsbeschluss ist anfechtbar. Allerdings ist auch das „halb so wild“: Die Nichtentlastung hat keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Die Entlastung dient primär als Billigung der Amtsführung für das vergangene Geschäftsjahr und hat damit eine vertrauensbildende Wirkung. Die Nichtentlastung führt weder zur Abberufung noch folgt daraus eine persönliche Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Denn dazu wäre wiederum ein nachweisbarer Schaden erforderlich.</p><p>Unproblematisch zulässig sind im Übrigen Protokollführer oder Dolmetscher; solche „Hilfspersonen“ darf der Aufsichtsrat jederzeit hinzuziehen, weil sie keine Teilnehmer im Rechtssinne sind.</p><p>Dr.&nbsp;Barbara Mayer<br>Damien Heinrich</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2025 11:01:16 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht Folge 3: Spieler und Europarecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-3-spieler-und-europarecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Winter-Transferperiode ist gerade abgelaufen und hat mit Ablösesummen von insgesamt Mrd. 2,35 USD nach Angaben der FIFA Rekorde gebrochen und der Frauenfußball konnte in diesem Winter erstmals einen „Millionentransfer“ verzeichnen (vgl. die Berichte hier <a href="https://inside.fifa.com/legal/news/january-2025-transfer-window-breaks-multiple-records-mens-womens-football" target="_blank" rel="noreferrer">January 2025 transfer window breaks multiple records in both men’s and women’s football</a> und hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cp8qmeleld4o" target="_blank" rel="noreferrer">Naomi Girma: Chelsea sign USA defender for world record fee - BBC Sport</a>). Ob die Ablösesummen auch in Zukunft weiter wachsen, kann aber bezweifelt werden, denn aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung des EuGH könnten sogar zu einem Rückgang der Ablösesummen führen.</p><p>Dies ist der dritte Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Während der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">erste Beitrag</a> die Wettbewerbe beleuchtet und der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften" target="_blank">zweite</a> die Vereine in den Blick genommen hat, stehen in diesem dritten Beitrag die Spieler im Fokus. Der Beitrag beleuchtet die neuesten rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die Spieler und erklärt, warum mit einer Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten (Litigation) zu rechnen ist.</p><h3><span>Verbandsrecht und Nationales Recht</span></h3><p>Professionelle Fußballspieler sind grundsätzlich Arbeitnehmer, sodass für sie das jeweils nationale Vertrags- und Arbeitsrecht gilt. Zusätzlich gelten die Regeln der verschiedenen Fußballverbände. Diese werden inhaltlich vom Weltfußballverband, FIFA, vorgegeben und von den jeweiligen nationalen Fußballverbänden umgesetzt. Die FIFA „<i>Regulations on the Status and Transfer of Players</i>“ (<strong>RSTP</strong>) regeln unter anderem, dass ein Profi-Fußballspieler seinen Arbeitgeber nicht beliebig wechseln kann. Vielmehr können Spielerwechsel nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, der sogenannten Wechselperioden, beim nationalen Verband registriert werden und ohne Registrierung dürfen die Spieler nicht an Wettbewerben teilnehmen. Die Missachtung dieser Regeln kann mit erheblichen Strafen sowohl für die Vereine als auch die Spieler sanktioniert werden. Die zusätzlichen Regeln des Verbandsrechts können für die Profi-Fußballer mitunter sehr einschneidend sein.</p><h3><span>Der Fall Dani Olmo und Financial Fair Play</span></h3><p>Ein Beispiel dafür, wie die Überlagerung des nationalen Arbeitsrechts mit dem selbstgesetzten Recht der Fußballverbände, die Aktivitäten der Spieler und Vereine einschränken kann, bietet der Fall des spanischen Nationalspielers Dani Olmo. Nach seinem Wechsel von RB Leipzig zum FC Barcelona wurde ihm jüngst die Registrierung und damit die Spielberechtigung für die Rückrunde der spanischen Liga verweigert, weil sein Verein, der FC Barcelona, die Regeln des Financial Fair Play der UEFA nicht eingehalten haben soll. Erst nachdem der FC Barcelona mit dem Verkauf von Nutzungsrechten an VIP Logen seine Bilanz aufgebessert hatte, erteilte der spanische Verband eine vorläufige Spielberechtigung (vgl. Berichte hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/c0eweq97gego" target="_blank" rel="noreferrer">Dani Olmo: Barcelona forward granted temporary permission to play - BBC Sport</a> und hier: <a href="https://www.marca.com/futbol/barcelona/2024/12/28/laporta-cierra-acuerdo-100-millones-inscribir-olmo-pau-victor.html" target="_blank" rel="noreferrer">Laporta cierra un acuerdo de 100 millones para inscribir a Olmo y Pau Víctor | Marca</a>). Eine endgültige Entscheidung über die Registrierung steht noch aus.&nbsp;</p><h3><span>Europarechtliche Grenzen</span></h3><p>Die einschneidenden Wirkungen des Verbandsrechts, wie sie der Fall Dani Olmo verdeutlicht, unterliegen aber den Grenzen des Europarechts. Diese Grenzen wurden in einem aktuell laufenden Verfahren zugunsten der Spieler verschoben. Dem Verfahren liegt der Fall des Spielers Lassana Diarra zugrunde, dessen Vereinswechsel an einer fehlenden Registrierung nach den Regeln der FIFA gescheitert war. Der Spieler verklagte deshalb die FIFA und den belgischen nationalen Fußballverband auf Schadensersatz. Der Fall ist anhängig beim Berufungsgericht in Mons (Belgien), welches dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage vorlegte, ob die Transferregeln der FIFA europarechtskonform sind.&nbsp;</p><p>Mit Urteil vom 4.&nbsp;Oktober 2024 hat der EuGH (C‑650/22 Link: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=290690&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2087750" target="_blank" rel="noreferrer">CURIA - Dokumente</a>) entschieden, dass die Regeln der FIFA über den Spielertransfer gegen Europarecht verstoßen. Zwar darf die FIFA den Transfermarkt im Interesse des Sports regulieren, aber sie muss dabei auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die <i>Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV) beachten und darf gemäß Art. 101 AEUV den Wettbewerb nicht unzulässig behindern. Der EuGH stellt grundsätzlich einen Verstoß der RSTP gegen Europarecht fest und moniert insbesondere die harten Sanktionen und die undefinierten Rechtsbegriffe der RSTP.&nbsp;</p><p>Das Diarra-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird vor dem Berufungsgericht in Mons (Belgien) fortgesetzt. Es bestätigt aber eine Tendenz, die bereits aus dem Superleague Urteil (Urteil vom 21.&nbsp;Dezember 2023 European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011) bekannt ist. Darin hat der EuGH ebenfalls eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs festgestellt und geurteilt, dass die Ausrichtung von Fußballwettbewerben eine wirtschaftliche Aktivität darstelle, für die das europäische Wettbewerbsrecht gelte. Im Fall Diarra hat der EuGH diese Überlegung auf die Spieler übertragen. Konsequenterweise ist auch die Ausübung des Sports durch die Spieler (so wie die Organisation von Wettbewerben) eine wirtschaftliche Aktivität, für welche die Regeln des Unionsrechts gelten. Auch mit Blick auf die Spieler unterzieht der EuGH die FIFA und die UEFA einer strengeren Kontrolle als bisher und setzt damit die Entwicklung fort, die mit dem Superleage-Urteil begonnen hat (siehe den ersten Blogbeitrag dieser Reihe <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">hier</a>). Auch Dani Olmo könnte von dieser Entwicklung profitieren.</p><h3><span>Auswirkungen und Ausblick</span></h3><p>Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Regeln der FIFA im Grundsatz europarechtswidrig sind. Allerdings könnten die Regeln der FIFA von Ausnahmevorschriften gedeckt sein, über deren Vorliegen das Berufungsrecht in Mons nun zu entscheiden hat. Um die Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, müsste die FIFA nachweisen, dass ihre Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe notwendig sind.&nbsp;</p><p>Die deutliche Kritik des EuGH an den Transferregeln der FIFA sollte die FIFA aber unabhängig vom Ausgang des Diarra Verfahrens zu einer Reform der Transferregeln veranlassen. Die Reform müsste zu einer größeren Flexibilität für die Spieler beim Vereinswechsel führen. Dies könnte wiederum zu geringeren Ablösesummen in Zukunft führen, weil die verkaufenden Vereine weniger Möglichkeiten haben, einen Spieler an sich zu binden. Die rekordhohen Ablösesummen der letzten Transferperiode würden dann der Vergangenheit angehören.</p><p>Zusätzlich ist mit einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. Spieler können sich in der Auseinandersetzung mit Vereinen auf die erhöhte Kontrolldichte des Europarechts berufen. Gleichzeitig können Vereine dazu veranlasst sein, mit den Mitteln des nationalen Vertrags- und Deliktsrechts gegen vertragsbrüchige Spieler vorzugehen. Für die zu erwartenden weiteren Auseinandersetzungen im Bereich des Sports sind immer auch die geltenden Schiedsvereinbarungen zu berücksichtigen, welche die staatliche Gerichtsbarkeit verdrängen können. Auch der Fall Diarra wurde zunächst vor Schiedsgerichten ausgetragen, bevor er bis vor den EuGH kam.</p><p>Wir sind stolz darauf, dass wir mit ADVANT Beiten zu den „<i>Firms to watch</i>“ in die Liga der Legal 500 im Bereich Commercial Litigation aufgestiegen sind (<a href="https://www.legal500.de/rankings/ranking/c-deutschland/streitbeilegung/commercial-litigation/10878-advant-beiten" target="_blank" rel="noreferrer">Legal 500 Deutschland 2025</a>) und beraten Sie gerne zu allen Fragen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung, sei es im Sport oder außerhalb davon und gleich ob vor Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 11:18:23 +0100</pubDate>
                        <title>Technologietransfer in Joint Ventures, Export- und Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/technologietransfer-in-joint-ventures-export-und-investitionskontrolle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li und Danielle Golinski analysieren in ihrem aktuellen Beitrag in der <i>Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA)</i> die Wechselwirkungen zwischen Export- und Investitionskontrolle beim Technologietransfer in internationalen Joint Ventures. Der Beitrag beleuchtet insbesondere, wann Technologietransfer als genehmigungspflichtige Ausfuhr oder als investitionskontrollrechtlich relevanter Erwerb eingestuft wird.</p><p>Der vollständige Artikel ist <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzasa%2F2025%2Fcont%2Fzasa.2025.81.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-ZASA-B-2025-S-81-N-1" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar (Login/Abonnement erforderlich).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 08:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Was ich tue, mache ich gern. Anders geht es auf Dauer nicht.&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ich-tue-mache-ich-gern-anders-geht-es-auf-dauer-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Partnerin Dr. Barbara Mayer wurde von breaking.through porträtiert.<br>breaking.through zeigt inspirierende Porträts von Juristinnen, die den Karriereweg trotz Herausforderungen gemeistert haben, und ermöglichen es den Leserinnen und Lesern, von den Erfahrungen zu profitieren und es als Orientierungshilfe zu nutzen.</p><p>Das gesamte Interview vom 14. November 2024, in dem Dr. Barbara Mayer unter anderem über ihren bisherigen Karriereweg und die Gründung des Freiburger Standorts von ADVANT Beiten spricht finden Sie unter diesem <a href="https://www.breakingthrough.de/portraet-barbara-mayer" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 13:11:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von FoxInsights</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-foxinsights</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 10. Februar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme von FoxInsights, Marktführer im Bereich Tank Remote Monitoring, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p>Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p>FoxInsights mit Hauptsitz in München ist ein Spin-off eines der Top3 Innovation Labs (EnBW Innovation) in Deutschland. Das Unternehmen bietet IoT-basierte Tankfernüberwachungslösungen. Durch Digitalisierung und Data Analytics optimiert FoxInsights das Verkaufs- und Bestellverfahren sowie die Lieferketten in den Bereichen Energie, Mobilität und Recycling.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Dr. Erik Schmid, Alexander Grässel (beide Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:40:21 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 2: Fußballvereine und Genossenschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise finden sich Genossenschaften im Bereich des Finanzwesens, des Wohnungsbaus oder der Landwirtschaft. Seit neuestem interessieren sich aber auch Fußballvereine für Genossenschaften. In diesem Jahr wollen der FC Schalke 04 und der FC St. Pauli mit Genossenschaften aktiv werden. Gleichzeitig ist mit Beginn des Jahres eine Reform des Genossenschaftsgesetzes in Kraft getreten und die Vereinten Nationen haben für 2025 das Jahr der Genossenschaften ausgerufen.</p><p>Dies ist der zweite Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen befasst sich die zweite Folge mit der Frage, warum Fußballvereine Genossenschaften gründen.</p><h3><span>Was ist eine Genossenschaft?</span></h3><p>Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen – wie der GmbH oder der AG –, bei denen die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, stehen bei Genossenschaften die Genossenschaftsmitglieder und deren Unterstützung im Fokus. Kennzeichnend für Genossenschaften ist das sog. Identitätsprinzip, welches besagt, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitträger der genossenschaftlichen Willensbildung, Geldgeber durch Einzahlung auf die Geschäftsanteile sowie Geschäftspartner der Genossenschaft sind. Eine Genossenschaft darf Gewinne erzielen, muss einen Gewinn aber in Förderleistungen (und nicht nur in Geld) zugunsten ihrer Mitglieder umsetzen. Weiterhin wird die Genossenschaft als besonders demokratisch beschrieben, denn jedes Mitglied hat im Grundsatz eine Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es gezeichnet hat. Eine persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder besteht nicht.</p><h3><span>Genossenschaften im Profifußball</span></h3><p>Während die Rolle von Genossenschaften etwa als Banken (Versorgung ihrer Mitglieder mit Bankleistungen) oder im Wohnungsbau (Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum) in Deutschland Tradition hat, ist das Interesse von Fußballvereinen für diese Rechtsform neu. Im Falle des FC Schalke 04 und des FC St. Pauli wollen die Vereine mit der Gründung der Genossenschaft ihre Finanzierung sicherstellen, indem sie Genossenschaftsanteile gegen die Zahlung eines Geldbetrags ausgeben und insgesamt zweistellige Millionenbeträge einnehmen. Die Finanzierung über die Ausgabe von Genossenschaftsanteilen soll das Eigenkapital stärken, ohne dass die Vereine Geld von fremden Investoren aufnehmen müssen. Die Erwerber der Genossenschaftsanteile erhalten mit dem Genossenschaftsanteil Mitspracherechte in der Genossenschaft und eine Gewinnbeteiligung. Tatsächlich sollen beide Vereine nach ihren eigenen Angaben jeweils bereits über 10.000 Genossenschaftsanteile ausgegeben und mehrere Millionen vereinnahmt haben (vgl. Berichte der <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/schalke-genossenschaft-3-5-millionen-euro-in-72-stunden-110254892.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und der <a href="https://www.sportschau.de/regional/ndr/ndr-st-paulis-genossenschaft-geraet-ins-stocken-und-verlaengert-kampagne-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a>).</p><p>Bei beiden Fußballvereinen sollen die neuen Genossenschaften ihre jeweiligen Stadien betreiben. Für die Lizenzspielerabteilungen eignet sich die Rechtsform der Genossenschaft nämlich nicht. Diese unterliegen der sog. 50+1 Regel der DFB-Satzung. Danach muss der Mutterverein mindestens 50% der Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmanteils innehaben. Die (umstrittene) Regel verdient einen eigenen Blogbeitrag und soll verhindern, dass Investoren die vollständige Kontrolle über die Vereinsmannschaften erhalten können. Die Einhaltung der 50+1 Regel ist mit der Form einer Genossenschaft nicht möglich, weil bei einer Genossenschaft jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Mehrstimmrechte sind zwar möglich, unterliegen aber engen Grenzen.</p><h3><span>Reform des Genossenschaftsgesetzes</span></h3><p>Das Interesse der Fußballvereine an Genossenschaften trifft dabei mit einer Reform des Genossenschaftsgesetzes zusammen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Reform war es gerade, die Attraktivität dieser Rechtsform zu steigern. Insbesondere kommt es den Genossenschaftsprojekten auf Schalke und in St. Pauli unmittelbar zugute, dass mit der Reform das Schriftformerfordernis entfällt. Bislang konnte die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier hielt der Gesetzgeber für nicht mehr zeitgemäß. Seit Anfang Januar ist eine Beitrittserklärung in Textform ausreichend, sodass eine Mitgliedschaft seit neuestem auch online erworben werden kann. Es ist daher ein rein digitaler Vertrieb der Genossenschaftsanteile möglich.&nbsp;</p><p>Die Gründung von (Förder-) Genossenschaften als Finanzierungsvehikel ist eine Form der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Diese Idee ist nicht auf den Fußball beschränkt. Voraussetzung ist aber – neben der Einhaltung der genossenschaftlichen Besonderheiten – eine große Reichweite. Letztere bringen mitgliederstarke Fußballvereine bereits mit. Große Vereine gibt es aber auch außerhalb des Sports, für die diese Form der Finanzierung praktikabel sein könnte.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 18:00:11 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 1: SUPER LEAGUE = SUPER LITIGATION</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fußballwettbewerbe sind ein Milliardengeschäft. Und sie werden immer größer: In der laufenden Saison 2024/2025 wird die Champions League mit mehr Spielen als je zuvor in einem neuen Format ausgetragen. Zusätzlich steht in diesem Jahr erstmals die stark vergrößerte Klub-Weltmeisterschaft an. Bei den Welt- und Europameisterschaften wurden bzw. werden die Turniere ebenfalls vergrößert. Es ist daher nicht erstaunlich, dass auch andere mit Fußballwettbewerben Geld verdienen wollen. Daher wird aktuell ein neuer Anlauf unternommen, die sog. Super League zu gründen.</p><p>Dies ist der erste Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Die Beitragsreihe nimmt aktuelle Entwicklungen im Fußball zum Anlass, rechtliche Themen zu beleuchten. In diesem ersten Beitrag untersuchen wir die Frage, wer Wettbewerbe im Fußball ausrichten darf und wieso dies Gerichte beschäftigt. Der Beitrag zeigt auf, wie Gerichtsverfahren (Litigation) das Recht des Fußballs weiterentwickelt haben und weiterhin prägen werden.</p><h3><span>Die Super League ist wieder zurück</span></h3><p>Zur Erinnerung: Als am 19. April 2021 12 Fußballvereinen ihren Plan zur Gründung eines neuen europäischen Vereinswettbewerbs veröffentlichten, entfachte dies so viel Widerstand, dass sie das Vorhaben innerhalb von wenigen Tagen wieder aufgaben. Jetzt ist die Super League wieder zurück: Am 17. Dezember startete die A22 Sports Management S.L. einen neuen Versuch, um für den neuen Wettbewerb (in modifizierter Form und mit neuem Namen „Unify League“), die offizielle Anerkennung bei der UEFA und der FIFA zu erhalten (vgl. die Berichte der <a href="https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/fussball-unify-league-statt-super-league-110180378.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und <a href="https://www.theguardian.com/football/2024/dec/17/european-super-league-uefa-fifa" target="_blank" rel="noreferrer">The Guardian</a>). Das Vorhaben hat mit Real Madrid und dem FC Barcelona prominente Unterstützer.</p><h3><span>Die „Verfassung“ des Fußballs&nbsp;</span></h3><p>Wer darf Fußballwettbewerbe genehmigen? Die Frage ist wirtschaftlich und rechtlich spannend. Denn es gibt kein spezielles staatliches „Fußballgesetz“ oder eine europäische „Sport-Verordnung“. Das Recht des Fußballs ist vielmehr selbstgesetztes (Binnen-)Recht der Vereine. Was hindert also ein privates Unternehmen, wie die Initiatorin der Super League, einen eigenen Fußballwettbewerb zu betreiben? Die Antwort: Es ist die Sanktionsgewalt der Verbände, insbesondere der FIFA und der UEFA. Der Fußballsport ist verbandsmäßig in Form einer Pyramide organisiert. Die einzelnen Fußballvereine unterstehen Regional- und Landesverbänden und in Deutschland dem DFB als oberstem Dachverband. Darüber steht in Europa die „<i>Union of European Football Associations</i>“ (UEFA). Die UEFA ist wiederum eine der sechs der kontinentalen Konföderationen der FIFA, des Weltfußballverbandes. Dabei gilt, dass die oberen Verbände jeweils Sanktionsgewalt über die nachgeordneten Verbände ausüben.</p><p>Ein Verein könnte sich zwar dazu entscheiden, an einem von der UEFA nicht genehmigten Konkurrenzwettbewerb wie der Super League teilzunehmen, müsste dann aber mit Sanktionen der Verbände rechnen und könnte etwa vom Spielbetrieb der Bundesliga ausgeschlossen werden. Die Fußballverbände können die Teilnahme an Konkurrenzwettbewerben mit heftigen Sanktionen <i>de facto</i> unmöglich machen. Sie fungieren so als „<i>Gatekeeper</i>“ für den Markt der Fußballwettbewerbe.</p><h3><span>Europarecht und Freier Wettbewerb</span></h3><p>Die traditionelle Verfassung des Fußballs wird aber zunehmend in Frage gestellt. Dazu haben insbesondere neue Gerichtsentscheidungen beigetragen, indem sie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Fußball fortentwickelt haben. Ausgangspunkt der Änderungen war ein Handelsgericht in Madrid, das den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren anrief. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass das Wettbewerbsrecht der EU auch für den Fußball gilt und die Monopolstellung der FIFA und der UEFA gegen das Europarecht verstößt. Entscheidend für die Frage, ob die Fußballverbände Konkurrenzwettbewerbe verhindern dürfen, ist der <i>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV). Dieser regelt den europäischen Binnenmarkt, insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Da Fußballwettbewerbe eine wirtschaftliche Aktivität darstellen, gelten für sie die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Im Fall der Super League hat der EuGH entschieden, dass die angedrohten Sanktionen der Fußballverbände eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Die UEFA nutze ihre beherrschende Marktstellung in unzulässiger Weise aus. Sie müsse vielmehr transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Zulassung neuer Wettbewerbe aufstellen. Im Mai 2024 hat das Madrider Handelsgericht schließlich geurteilt (vgl. die Berichte der <a href="https://www.sportschau.de/fussball/spanisches-gericht-verbietet-uefa-die-blockade-der-super-league,super-league-urteil-spanien-uefa-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a> und <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cw55dqlv5nno" target="_blank" rel="noreferrer">BBC Sport</a>), dass die UEFA und die FIFA ihre Marktmacht missbraucht haben, indem sie sich die Befugnis angemaßt haben, die Teilnahme an fremden Wettbewerben zu verbieten.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Fußballverbände?</span></h3><p>Die besondere Stellung der UEFA und der FIFA wurde aber nicht gänzlich aufgehoben. Vielmehr hat der EuGH die Rolle der Fußballverbände in gewisser Hinsicht sogar gestärkt. Er hat anerkannt, dass dem Fußball eine besondere soziale und kulturelle Bedeutung zukommt. Diese besondere Rolle und die Vielzahl nationaler und internationaler Wettbewerbe rechtfertigten es, dass der Fußball durch einheitliche Verbände vereinheitlicht und koordiniert werden. Dass die dazu erforderlichen Regeln eingehalten werden, dürften die Verbände überwachen und notfalls sanktionieren, ohne dass darin notwendigerweise eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung liege. Die Besonderheiten des Profifußballs bedeuten aber nicht, dass die UEFA und die FIFA jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt hindern dürfen. Auf der anderen Seite müssen die Verbände auch nicht jeden Konkurrenten zulassen. Sie seien aber verpflichtet, für die Zulassung transparente und diskriminierungsfreie Regeln aufzustellen. Die Entscheidungen des EUGH und des Madrider Handelsgerichts bedeuten also noch nicht, dass neue Wettbewerbe nicht doch von den Fußballverbänden untersagt werden können. Der EuGH hat das kommerzielle Monopol der FIFA und UEFA nicht grundsätzlich aufgehoben; es unterliegt aber einer strengeren Kontrolle.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Super League?</span></h3><p>Ob die neuen Regeln der UEFA den rechtlichen Kriterien des EuGH entsprechen, ist aber bereits umstritten. Es ist daher zu erwarten, dass in der Zukunft weiter vor den Gerichten über Fußballwettbewerbe gestritten werden wird. Allein wegen der wirtschaftlichen Bedeutung sind auch künftig noch weitere Verfahren zu erwarten. Zu Recht kann man daher von „<strong>Super League = Super Litigation“&nbsp;</strong>sprechen (wie <i>Jan Zglinski</i> in seinem lesenswerten Aufsatz „<a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4874390" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Who Owns Football</i></a>“). Ob die neue Super League (bzw. Unify League) irgendwann gespielt wird, steht in den Sternen. Dass darüber aber weitere Gerichtsprozesse geführt werden, ist hingegen mehr als wahrscheinlich.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 13:36:22 +0100</pubDate>
                        <title>Employee-Buy-Out als Nachfolgelösung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/employee-buy-out-als-nachfolgeloesung-fuer-unternehmen</link>
                        <description>Viele Unternehmer stehen heutzutage vor dem Problem einer ungeklärten Unternehmensnachfolge, da sich oftmals kein passender Nachfolger finden lässt. In diesen Fällen kann ein Employee-Buy-Out (EBO) die passende Nachfolgelösung sein. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Mehr Nachfolgen – weniger Nachfolger</span></h3><p>Bis zum Ende des Jahres 2026 steht bei ca. 560.000 mittelständischen Unternehmen die Unternehmensnachfolge an. Allerdings haben immer mehr Unternehmer das Problem, keinen geeigneten Nachfolger zu finden. Einer gemeinsamen Umfrage der bundesweit 79 Industrie- und Handelskammern zufolge, gab es im Jahr 2023 dreimal mehr abgabewillige Unternehmer, als es Nachfolgeinteressenten gab.</p><p>Die Gründe dafür sind vielfältig: Familieninterne Unternehmensnachfolgen werden weniger, weil zunehmend die Bereitschaft fehlt, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen. Aber auch die familienexterne Unternehmensnachfolge wird immer schwieriger. Insbesondere scheitert der Verkauf des Unternehmens in wirtschaftlich schwierigen Zeiten immer häufiger an der fehlenden Kaufpreisfinanzierung durch den potenziellen Erwerber. Hinzu kommen bürokratische Hindernisse, die einzelne Erwerber abschrecken. Die Übernahme durch einen (Finanz-) Investor ist zumeist nicht gewünscht, da viele Unternehmer das Abhandenkommen der Unternehmenskultur, die Verschlechterung des Betriebsklimas oder den Verlust des Mitarbeiterzuspruchs befürchten.&nbsp;</p><p>Daher verfolgen immer mehr Unternehmen mit dem Employee-Buy-Out (EBO) einen alternativen Ansatz zur Unternehmensnachfolge.&nbsp;</p><h3>Erwerb des Unternehmens durch die Mitarbeiter&nbsp;</h3><p>Die dahinterstehende Idee ist einfach: Die Mitarbeiter selbst erwerben das Unternehmen vom ursprünglichen Inhaber. Anders als beim sogenannten Management-Buy-Out (MBO) [<a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/management-buy-out-mbo-unternehmensverkauf-an-das-management_210_612854.html" target="_blank" rel="noreferrer">Management Buy-Out (MBO): Unternehmensverkauf an das Management | Recht | Haufe</a>] jedoch nicht nur einer oder wenige aus dem Management, sondern jeder Mitarbeiter, der Interesse daran hat. Der Erwerb durch die Mitarbeiter erfolgt allerdings nicht unmittelbar, sondern über eine Genossenschaft, zu der sich die Mitarbeiter zunächst zusammenschließen. Diese erwirbt sodann vom Unternehmer die Geschäftsanteile des Unternehmens, entweder stufenweise oder en bloc. Der EBO wird daher vielfach auch als Genossenschaftsmodell bezeichnet.&nbsp;</p><p>Die Genossenschaft bietet für den Zusammenschluss der Mitarbeiter das passende Forum, weil Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe dort seit jeher im Vordergrund stehen und Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften stärker demokratisch organisiert sind. Der Zweck der Genossenschaft ist nicht in erster Linie auf die Beteiligung an Kapital und Rendite ausgerichtet, sondern auf die Förderung der Interessen ihrer Mitglieder. Beim EBO besteht der Genossenschaftszweck regelmäßig in der Sicherung und Förderung der Erwerbstätigkeit des Unternehmens und der Mitglieder einschließlich deren persönlicher und beruflicher Entwicklung. Hiervon profitieren die Mitarbeiter und das Unternehmen gleichermaßen.</p><h3>Genossenschaft als passende Rechtsform</h3><p>Gründung und Struktur der Genossenschaft sind dabei ähnlich einer Kapitalgesellschaft. Insbesondere bedarf es zur Gründung einer Satzung mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt sowie der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister. Die Genossenschaft muss einen Vorstand und auch zwingend einen Aufsichtsrat haben, wenn sie mindestens 20 Mitglieder hat. Diese wiederum üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, die bei der Genossenschaft ebenfalls zwingend ist. Die Generalversammlung ist das wichtigste Organ der Genossenschaft, denn ähnlich wie bei einem Verein werden die wesentlichen Entscheidungen von den Mitgliedern getroffen. Ihnen obliegt insbesondere die Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats. Darüber hinaus ist die Generalversammlung grundsätzlich auch für Satzungsänderungen, für die Feststellung des Jahresabschlusses und für die Entscheidung über die Gewinnverwendung zuständig. Dabei gilt üblicherweise das Prinzip „ein Mitglied – eine Stimme“, unabhängig von Anzahl und Höhe der Zahlung auf die übernommenen Geschäftsanteile.</p><p>Anders als bei Kapitalgesellschaften ist der Geschäftsanteil einer Genossenschaft allerdings nicht gleichbedeutend mit der Mitgliedschaft oder der Beteiligung als solcher, sondern stellt nur zahlenmäßig den Betrag in Euro dar, mit dem sich ein Mitglied höchstens mit Einlagen beteiligen darf. Dieser beträgt beim EBO in der Regel zwischen 100 und 1.000 Euro, was jedem Mitarbeiter die Teilhabe an der Genossenschaft ermöglicht.&nbsp;</p><p>Ein- und Austritt sind unkompliziert und können mittels schriftlicher Erklärung erfolgen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, ist der Abfindungsanspruch auf den Stand des vorhandenen Geschäftsguthabens beschränkt und bemisst sich gerade nicht nach dem Verkehrswert des Anteils, wie es bei beispielsweise bei GmbH oder AG der Fall ist. Dies sorgt für Beständigkeit und wirkt sich auch positiv auf die Kreditwürdigkeit der Genossenschaft aus. Letzteres ist gerade bei der Unternehmensnachfolge für die Finanzierung des Kaufpreises ein wichtiger Faktor.</p><h3>Alternative zu konventionellen Nachfolgelösungen</h3><p>Der EBO vereint viele Vorteile auf sich, sowohl für den Unternehmer als auch für das Unternehmen und deren Mitarbeiter. Aus Sicht des Unternehmers ist die Nachfolge gesichert und vor allem bei den Mitarbeitern „in guten Händen“. Möchte der Unternehmer die Verantwortung nicht sofort vollständig abgeben, kann er sich nach Wunsch schrittweise zurückziehen oder für eine Übergangszeit operative oder beratende Funktionen, zum Beispiel als Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied in der Genossenschaft wahrnehmen. Das Unternehmen profitiert davon, dass der EBO zur Incentivierung der Mitarbeiter führt, da diese fortan Teil ihres „eigenen“ Unternehmens sind. Dies bedingt wiederum, dass die Mitarbeiter aus Eigeninteresse dafür sorgen, dass Gewinne in erster Linie dem Unternehmen zugutekommen. Da die kapitalmäßige Last beim Genossenschaftsmodell in aller Regel auf viele Schultern verteilt wird, ist auch das finanzielle Risiko des einzelnen Mitarbeiters gering.</p><p>Der EBO bietet daher eine echte Alternative zu den konventionellen Nachfolgelösungen, gerade wenn sich kein passender Nachfolger finden lässt. Zudem rücken Werte wie Solidarität und gleichberechtigte Teilhabe heutzutage wieder stärker in den Fokus, sodass die Rechtsform der Genossenschaft, die immerhin schon seit mehr als 170 Jahren existiert, auch den Zeitgeist trifft. Es ist daher kein Zufall, dass sich in anderen Ländern, wie beispielsweise Italien, diese Form der Unternehmensnachfolge bereits längst etabliert hat. Auch hierzulande wird die Zahl der EBO‘s deshalb künftig sicherlich noch zunehmen.</p><p>Stephan Strubinger</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2025 08:13:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem OLG Köln im Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Der achte Senat des OLG Köln hat am Donnerstag, den 09. Januar 2025, die Berufung der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urteil des OLG Köln in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 8 U 46/23). Das LG Bonn hatte der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland erstinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2023 stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21, vgl. Pressemitteilung vom 16. Oktober 2023).&nbsp;</p><p>Damit wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der rechtshilfesuchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt.</p><p>Der achte Senat des OLG Köln hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG, verloren hat und andererseits mangels der Vereinbarung eines Fixgeschäfts dazu verpflichtet war, der Lieferantin vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Coronapandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Auffassung des achten Senats des OLG Köln steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis nach Art. 53 CISG zu. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Ansicht des achten Senats auch nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen, weil sie ihre Obliegenheit rechtzeitiger Rüge aus Art. 39 Abs. 1 CISG verletzt und die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Hinzu kommt, dass der achte Senat sich der in 2024 geäußerten Auffassung des sechsten Senats dahingehend, dass ein Fixgeschäft im Rahmen des Open-House Vertrags nicht wirksam vereinbart werden kann, anschließt. Denn auch nach dem Leitbild des CISG ist dem Lieferanten vor Erklärung der Vertragsaufhebung eine Nachfrist zu setzen und die Lieferanten werden durch eine Klausel, welche den automatischen Entfall der gegenseitigen Leistungspflichten regelt, unangemessen benachteiligt. Die AGB-Kontrolle richtet sich nach unvereinheitlichtem deutschem Recht. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte Vertragsstatut Anwendung findet. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich. Auch sind im Rahmen des CISG, wie ebenfalls im rein nationalen deutschen Recht, Nachfristen zu setzen, bevor die Vertragsaufhebung erklärt werden kann. Die Fixklausel der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Leitbild des CISG, da dieses regelmäßig deutlich strenger ist als das deutsche Kaufrecht, betreffend des Festhaltens am Vertrag. Die Rechtsfigur des absoluten Fixgeschäfts, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Das CISG sieht die Vertragsaufhebung vor, die voraussetzte, dass entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG zu setzende Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b)CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3 2 S. 4 des Open-House Vertrages nach Ansicht des achten Senats unterlaufen. Nach Auffassung des achten Senats stellt die Nichteinhaltung des Liefertermins keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Anordnung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen solchen Ausnahmefall sieht der achte Senat unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage als nicht gegeben. Die Lieferantin hat im konkreten Fall auch Masken geliefert, die mangelfrei waren. Es war also nicht von vornherein aussichtslos, dass die Klägerin mangelfreie Masken nachliefert. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags greift nicht, denn diese hätte eine eigene Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Durch ihre unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Auffassung des achten Senats auch das Nacherfüllungsrecht nach dem CISG verloren.</p><p>Das klare Urteil des achten Senats des OLG Köln dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da sich nunmehr eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Gunsten der Lieferanten am OLG Köln abzeichnet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Dec 2024 11:31:27 +0100</pubDate>
                        <title>China: Ab 1. November 2024 gelten neue Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-ab-1-november-2024-gelten-neue-meldepflichten-fuer-wirtschaftlich-berechtigte</link>
                        <description>Am 1. November 2024 sind in China neue Regeln zur Meldung wirtschaftlich Berechtigter (UBOs) in Kraft getreten. Vor diesem Datum gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bis zum 1. November 2025 registrieren. Ab dem 1. November 2024 gegründete Unternehmen müssen ihre UBOs bei Gründung anmelden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">China hat den Regulierungsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und zunehmend an internationale Standards angepasst.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die jüngsten Änderungen im Bereich der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung&nbsp;betreffen insbesondere die Verpflichtung zur Identifikation und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Am&nbsp;1. November 2024&nbsp;ist die Verordnung über die Verwaltung der Informationen wirtschaftlich Berechtigter (<strong>UBO-Maßnahmen</strong>) in Kraft getreten. Unternehmen, die in China tätig sind, sollten sich mit diesen neuen Anforderungen vertraut machen, um den Compliance-Verpflichtungen nachzukommen. Unternehmen in China, die vor dem 1. November 2024 gegründet wurden, müssen ihre UBOs bis spätestens zum 1. November 2025 identifizieren und melden. In China ansässige Unternehmen, die nach dem 1. November 2024 gegründet wurden/werden, müssen die UBO-Informationen bei der Unternehmensregistrierung offenlegen.</p><h3 class="text-justify"><span>Relevante Aufsichtsbehörden und Gesetze</span></h3><p class="text-justify">Die Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung wird in China von verschiedenen Behörden überwacht, darunter die People’s Bank of China (PBOC), die&nbsp;China Banking and Insurance Regulatory Commission&nbsp;(CBIRC), die China Securities Regulatory Commission (CSRC), das Ministry of Public Security (MPS), das Ministry of Commerce (MOFCOM), die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) und die State Administration of Market Regulation (SAMR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Jede dieser Institutionen trägt Verantwortung für spezifische Aspekte der Umsetzung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung.&nbsp;</p><p class="text-justify">SAMR betreibt das UBO-Meldesystem und überwacht, dass Unternehmen die UBO-Meldungen rechtzeitig und ordnungsgemäß durchführen. SAMR teilt die UBO-Meldedaten anschließend mit der PBOC.</p><p class="text-justify">Die chinesische Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung umfasst eine Reihe von Regularien, unter anderem folgende:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Leitlinien und Rundschreiben der PBOC (seit 2007 kontinuierlich von der PBOC herausgegeben): Diese dienen der Erläuterung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung, einschließlich technischer Standards für Kundenidentifikationssysteme, risikobasierter Ansätze zur Einhaltung der Anti-Geldwäsche-Gesetzgebung und Maßnahmen für Hochrisikosektoren wie Immobilien und Online-Finanzdienstleistungen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das chinesische </span><span>Anti-Geldwäsche-Gesetz</span><span>, 2007 eingeführt und zuletzt 2020 überarbeitet, eine weitere Überarbeitung wurde im Jahr 2024 als Entwurf veröffentlicht.&nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Das Strafgesetzbuch der VR China definiert Geldwäsche als Straftat und führt spezifische Strafen auf.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>PBOC-Vorschriften zur Verwaltung der Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen durch Finanzinstitute (2016): Danach besteht die Verpflichtung zur Meldung von Großtransaktionen und verdächtigen Transaktionen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Die oben genannten UBO-Maßnahmen: Hiernach gilt die Einführung verbindlicher Anforderungen zur Identifizierung und Meldung von wirtschaftlich Berechtigten für juristische Personen/Unternehmen in China.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Zusätzlich gibt es sektorspezifische Regelungen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden erlassen werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Verpflichtungen gemäß den UBO-Maßnahmen und des Entwurfs des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024</span></h3><p class="text-justify">Gemäß den UBO-Maßnahmen müssen in China ansässige juristische Personen/Unternehmen, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, UBO-Meldungen durchführen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Ein gezeichnetes registriertes Kapital von über RMB 10 Millionen</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Mindestens ein Gesellschafter oder Partner ist eine juristische Person.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Eine natürliche Person gilt als wirtschaftlich Berechtigter, obwohl sie nicht unmittelbarer Gesellschafter der in China ansässigen Zielgesellschaft ist.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Ausnahmen von der UBO-Meldepflicht gelten in dabei nur folgenden Fällen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die von natürlichen Personen als Einzelunternehmen für gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten registriert sind.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Für Unternehmen, die alle folgenden Kriterien erfüllen: gezeichnetes registriertes Kapital von bis zu maximal RMB 10 Millionen + ausschließlich natürliche Personen als direkte Gesellschafter/Partner + und keine anderen natürlichen Personen (außer den direkten Gesellschaftern /Partnern) üben tatsächlich Kontrolle über das Unternehmen aus bzw. partizipieren an den daraus erlösten Gewinnen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Der Entwurf des Anti-Geldwäsche-Gesetzes aus 2024 regt u.a. strengere Anforderungen an die Identifizierung und Meldung wirtschaftlicher Berechtigter an. Zu den zentralen Verpflichtungen gehören danach:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute müssen striktere Verfahren zur Kundenidentifikation einführen.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Finanzinstitute und bestimmte nichtfinanzielle Institutionen sind verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden und werden stärker verpflichtet, Transaktions- und Kundendaten zu speichern.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Unternehmen müssen robuste interne Systeme zur Einhaltung der AML-Vorschriften einrichten.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Meldepflichten und Definition des wirtschaftlich Berechtigten</span></h3><p class="text-justify">Als wirtschaftlich Berechtigte (UBOs) gelten natürliche Person, die ein Unternehmen letztlich besitzt, kontrolliert und/oder daraus Gewinne zieht. In China gelten Personen als UBO, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:</p><ul><li><p class="text-justify"><span>(In-)Direkter Besitz von über 25 % der Anteile, Stimmrechte oder des wirtschaftlichen Nutzens </span><span>des Zielunternehmens</span><span>.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Tatsächliche Kontrolle über Unternehmensentscheidungen, Personal oder Vermögenswerte des Zielunternehmens.</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Ausübung von Kontrolle gemeinsam mit anderen Personen über das Zielunternehmen.</span></p></li></ul><p class="text-justify">Gemäß den Leitlinien der PBOC vom Oktober 2024 bezieht sich der Akt des <i>„Ausübens tatsächlicher Kontrolle“</i> über das Zielunternehmen auf Situationen, in denen jemand in der Lage ist, Entscheidungen in Bezug auf Personal, Unternehmensentscheidungen und Vermögenswerte zu treffen und umzusetzen. „<i>Kontrolle über Personal ausüben</i>“ bezieht sich dabei auf Entscheidung über die Ernennung und Entlassung von gesetzlichen Vertretern, Direktoren, leitenden Angestellten bzw. Geschäftsführern. „<i>Kontrolle über Unternehmensentscheidungen ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über die Formulierung und Umsetzung wichtiger Geschäfts- und Managemententscheidungen. „<i>Kontrolle über Vermögenswerte ausüben</i>“ bezieht sich auf Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben sowie die Verwendung wichtiger Vermögenswerte und Gelder der Zielgesellschaft.</p><p class="text-justify">Falls keine natürliche Person diese UBO-Kriterien erfüllt, muss die für die tägliche Geschäftsführung zuständige Person als UBO der Zielgesellschaft registriert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Einzureichende Informationen und Sanktionen bei Verstößen</span></h3><p class="text-justify">Für UBOs müssen spezifische Informationen eingereicht werden, darunter Name, Geschlecht, Nationalität, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Art und Umfang der Beteiligung sowie Kontrollrechte.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Nichteinhaltung der Meldepflichten kann von SAMR mit Korrekturaufforderungen und Bußgeldern bis zu RMB 50.000 sanktioniert werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Meldepflichten für wirtschaftlich Berechtigte stärken die Transparenz und Integrität des chinesischen Anti-Geldwäsche-Systems. Unternehmen sollten die UBOs präzise identifizieren und auch sicherstellen, dass die erforderlichen Daten im Einklang mit Datenschutzbestimmungen erhoben werden. Bei Bedenken hinsichtlich der Offenlegung von UBO-Informationen könnten UBOs eine Restrukturierung ihrer Unternehmensbeteiligung in Betracht ziehen. Die fristgerechte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt jedoch entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden.</p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Jenna Wang-Metzner</a></p><p class="text-justify"><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2024 13:47:52 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln in Form einer Vesting-Regelung bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessigkeit-von-hinauskuendigungsklauseln-in-form-einer-vesting-regelung-bei-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>In der Start-up-Finanzierung können Hinauskündigungsklauseln wirksam sein, die vorsehen, dass Gründer bei ordentlicher Kündigung ohne eigenes Verschulden im ersten Jahr ihre Anteile an der Gesellschaft verlieren.</strong></p><p>Nach dem Einstieg von Investoren in ein Unternehmen ist es üblich, für Gründer sog. Vesting-Klauseln zu vereinbaren. Eine Vesting-Klausel ist eine vertragliche Regelung, die festlegt, dass ein Gründer das Recht auf bestimmte Anteile erst über einen festgelegten Zeitraum erwirbt, der meist über drei bis vier Jahre dauert. Vesting-Regelungen sollen die Gründer an das Unternehmen binden und sie motivieren, weiterhin ihr gesamtes Know-how einzubringen. Verlässt ein Gründer das Unternehmen vor dem Ende des Vesting-Zeitraums, behält er nur die Anteile, die er bis zu diesem Zeitpunkt während des Vestings verdient hat. Die ersten Anteile werden oft jedoch erst nach dem ersten Jahr freigegeben (sog. Cliff). Das KG Berlin entschied jüngst, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer Vesting-Regelung eines Start-ups wirksam sein kann. Die gegenständliche Klausel sah vor, dass ein Gesellschafter bei ordentlicher Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit der Gesellschaft im ersten Jahr des Vesting-Zeitraums seine Anteile auf Wunsch der Mitgesellschafter an diese abtreten muss.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Beteiligten stritten im Berufungsverfahren über die Gesellschafterstellung des Klägers, der Mitgründer der C-GmbH war. Diese Gesellschaft, ursprünglich als UG gegründet, schloss einen Investmentvertrag mit Investoren ab, die 1,373 Millionen Euro gegen Ausgabe von Anteilen investierten. Im Rahmen des Vertrags unterwarfen sich die Gründer einem Vesting und mussten eine entsprechende Ausscheidensregelung für ihre Holdinggesellschaft festlegen, die vorsah, dass die Gründer bei ordentlicher Kündigung ihrer Beschäftigungsverhältnisse im ersten Jahr des dreijährigen Vesting-Zeitraums sämtliche Geschäftsanteile verlieren. Der Kläger wurde freigestellt und verhandelte ein halbes Jahr über sein Ausscheiden, das schließlich durch ordentliche Kündigung bestätigt wurde. Der Kläger war der Ansicht, dass die Erwerbsoption über seine Anteile gegen die guten Sitten verstieße und damit unwirksam sei. Das Landgericht Berlin wies seine Klage in der Vorinstanz ab. Die Berufung des Klägers vor dem KG Berlin hatte keinen Erfolg.</p><h3><span>Beschluss des KG Berlin</span></h3><p>Das KG Berlin stellte in seinem Hinweisbeschluss unter anderem fest, dass eine Hinauskündigungsklausel in Form einer zeitlich befristeten Vesting-Regelung wirksam ist, wenn sie bei einem Start-up dazu dienen soll, den Fortbestand der Gesellschafterstellung eines Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das KG bezieht sich zunächst auf die Rechtsprechung des BGH. Dieser sieht Hinauskündigungsklauseln, bei denen den übrigen Gesellschaftern einer GmbH das Recht eingeräumt wird, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen, grundsätzlich als nichtig an. Der betroffene Mitgesellschafter ist nämlich nicht mehr in der Lage, von seinen Mitgliedschaftsrechten in der Gesellschaft Gebrauch zu machen und seine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen. Denn die freie Hinauskündigungsmöglichkeit kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden und ihn hindern, seine Mitgliedschaftsrechte zu gebrauchen ("Damoklesschwert"). Hinauskündigungsklauseln sind nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Liegt ein vorwerfbares Verhalten eines Gesellschafters vor, ist eine sachliche Rechtfertigung deutlich leichter zu begründen (Bad Leaver Event). Handelt es sich hingegen –&nbsp;wie hier bei der ordentlichen Kündigung&nbsp;– um kein vorwerfbares Verhalten (Good Leaver Event), sind die Hürden für die sachliche Rechtfertigung einer Hinauskündigungsklausel höher. Stets ist jedoch eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich.</p><p>Das KG Berlin stellt klar, dass es gerechtfertigt sein könne, einen Gründer während des ersten Jahres des insgesamt dreijährigen Vesting-Zeitraums durch eine Hinauskündigungsklausel vollständig aus seiner Gesellschafterstellung zu drängen. Zwar könne der Gründer um die Früchte seines bisherigen Beitrags zum (künftigen) Erfolg des Unternehmens gebracht werden. Ein bestimmter Zeitraum, hier das erste Jahr, könne allerdings genutzt werden, um etwaige Differenzen zwischen den Gesellschaftern auszuräumen und tragfähige Kompromisse zu finden.</p><p>Derartige Regelungen lägen nach dem Senat im Interesse sowohl der Investoren als auch der Gründungsgesellschafter: Investments in Start-ups bringen für die Investoren Unsicherheiten mit sich, insbesondere darüber, ob das Unternehmen die Start-up-Phase erfolgreich übersteht. Die Investoren müssten sich darauf verlassen, dass die Gründer sich mit ihrem Know-how und Arbeitseinsatz weiterhin voll in das Unternehmen einbringen, insbesondere weil die Gründer ihnen keine klassischen Sicherheiten bieten können. Gleichzeitig könne ein Interesse daran bestehen, die Gründer zeitlich begrenzt einer Bewährungsprobe zu unterziehen, damit nicht bereits im Rahmen der Investmententscheidung der Vertrauensvorschuss restriktiver gehandhabt oder mit erhöhtem Ausfallrisiko kalkuliert werden muss.</p><p>Das KG betrachtet hier nicht nur die Perspektive der Investoren und ihr finanzielles Risiko, sondern hebt auch hervor, dass die Vesting-Regelung im ex-ante Interesse der Gründer liege. Entscheidend sei, dass so die (dringend nötigen) finanziellen Mittel eingeworben und möglichst einfach (künftige) Unstimmigkeiten im Gesellschafterkreis gelöst werden können, ohne dass es auf die sukzessive Rückübertragung der Anteile ankäme. In dieser für das Unternehmen wichtigen Phase sei es daher gerechtfertigt, den Fortbestand der Gesellschafterstellung des Gründers mit seinem weiteren Einsatz für das Unternehmen zu verknüpfen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Der vorliegende Beschluss verdeutlicht, dass eine Hinauskündigungsklausel auch ohne ein vorwerfbares Verhalten wirksam sein kann, sofern sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Der Hinweisbeschluss des KG Berlin folgt konsequent der BGH-Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln. Der BGH hat bereits zuvor in mehreren Einzelfällen sachliche Rechtfertigungsgründe angenommen, wie beispielsweise bei der vorübergehenden "Probezeit" eines neuen Gesellschafters in einer Praxisgemeinschaft.</p><p>Eine Vesting-Regelung trifft zudem meist Regelungen zur Abfindungshöhe. Das KG lässt jedoch offen, ob bei einer Good-Leaver-Klausel eine Abfindung zum Nominalpreis angemessen ist, da eine angemessene Abfindung die vereinbarte ersetzen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Verkehrswertabfindung als Regelfall. Einschränkungen sind nicht unbegrenzt zulässig. In der Praxis werden häufig je nach Leaver-Event prozentuale Abschläge vom Verkehrswert vorgenommen. Denkbar sind etwa minus 40 % beim Bad Leaver und minus 20 % beim Good Leaver. Zudem unterscheidet man, ob bereits erdiente Anteile verloren gehen oder nur nicht erdiente Anteile zurück zu übertragen sind. Beim Bad Leaver ist eine Abfindung zum Nominalwert üblich, da dies den Anschaffungskosten entspricht. Beim Good Leaver werden meist nur nicht erdiente Anteile zum Nominalwert zurückübertragen.</p><p>Die Abfindung zum Nominalpreis oder mit geringem Aufschlag kann auch beim Good Leaver gerechtfertigt sein. Das KG betont, dass das Start-up durch Investorenkapital erheblich an Wert gewinnt, während die Gründer diesen Wert erst über die Zeit erarbeiten müssen.&nbsp;</p><p>In der Praxis empfiehlt es sich, bei Rückübertragungen Auffangklauseln zu verwenden. Diese regeln, dass die niedrigste zulässige Abfindung gilt, wenn ein Gericht die ursprüngliche Abfindungsregelung für unwirksam erklärt.</p><p>KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 12.8.2024 –2 U 94/21</p><p>Christian Burmeister<br>Damien Heinrich</p><p>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 12:57:18 +0100</pubDate>
                        <title>Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche <strong>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</strong> (kurz: LkSG) war schon von Beginn an Gegenstand äußerst lebendiger politischer Diskussionen, nicht anders als das schlussendlich im Sommer 2024 in Kraft getretene (und erst noch in nationales Recht umzusetzende) europäische Pendant, die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> (kurz: CSDDD oder auch CS3D, vgl. dazu zuletzt unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a> und zuvor unser Editorial "<i>EU Lieferkettengesetz: Es kommt, es kommt nicht, es kommt, es kommt nicht...</i>" in ZVertriebsR, Heft 2/2024, S. 69 ff.).&nbsp;</p><p>Mittlerweile gilt das LkSG, das 2021 noch von der damaligen großen Koalition beschlossen worden war und sich mit den Pflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte beschäftigt, bereits seit fast zwei Jahren. Gleichwohl ist es häufig auch wieder Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion. Meist speziell im Zusammenhang mit dem Thema Bürokratie und Bürokratieabbau. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, mit dem LkSG sei die maßgebliche Ursache für die Probleme der deutschen Wirtschaft ausgemacht worden und mit dessen Beseitigung würde alles wieder gut. So hörte man, das LkSG müsse "weg" (Bundeskanzler Olaf Scholz). Sogar vom "Wegbolzen" mit der Kettensäge war die Rede (Wirtschaftsminister Habeck). Jenseits der plakativen politischen Statements herrschte allerdings etwas Unklarheit, was eigentlich im Einzelnen wie umgesetzt werden soll. Die mittlerweile der Geschichte angehörende "<strong>Wachstumsinitiative</strong>" der Ampel-Koalition vom Sommer 2024 durfte man wohl jedenfalls so verstehen, dass der Anwendungsbereich des LkSG lediglich <i>eingeschränkt</i> werden solle (vgl. <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer">Wachstumsinitiative der BReg vom 5. Juli 2024</a>). Hiernach sollten nurmehr diejenigen Unternehmen unter das LkSG fallen, die nach den Vorgaben der CSDDD ab 2027 zwingend erfasst sein müssen. 2028 und 2029 sollte sich der Anwendungsbereich des LkSG gemäß den Vorgaben der CSDDD dann wieder <i>erweitern</i>.</p><p>Zudem wurde in der Wachstumsinitiative darauf verwiesen, dass mit dem für das zweite Halbjahr 2024 <strong>geplanten Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive&nbsp;</strong>(CSRD) die spezifische, im LkSG geregelte <i>Berichtspflicht</i> für solche Unternehmen entfallen werde, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im September 2024 in den Bundestag eingebracht (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/12787</a>). Obwohl die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die CSRD hierzulande nicht rechtzeitig (d.h. bis Juni 2024) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist nach dem Ampel-Aus unklar, ob dieser Gesetzentwurf in der aktuellen Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Das hat unschöne Folgen für all diejenigen Unternehmen, die sich darauf eingerichtet haben, für das Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen zu müssen. Da die CSRD-Berichterstattungspflicht in 2025 wohl nicht mehr rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 eingeführt werden könnte (so jedenfalls das IDW in einem <a href="https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Support-Dokumente-oeffentlich/IDW-Mitgliederrundschreiben-CSRD-241114b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024</a>), müssen die Unternehmen ggf. kurzfristig umdisponieren und für 2024 nochmals einen so genannten "nichtfinanziellen Bericht" nach bisheriger Rechtslage erstatten. Damit wären die umfangreichen Vorbereitungen der Unternehmen auf die CSRD-Berichterstattung erst einmal hinfällig. Und auch die eigentlich vorgesehene Befreiung von der parallelen Berichterstattung nach LkSG würde nicht kommen mit der Folge, dass diese Unternehmen neben dem nichtfinanziellen Bericht zusätzlich doch auch einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen. Es darf bezweifelt werden, dass diese "Hin und Her" in Unternehmenskreisen zu Begeisterung führt.&nbsp;</p><p>Derweil beschäftigt sich der Bundestag nunmehr erneut mit der <strong>Frage einer vollständigen Abschaffung des LkSG</strong>, nachdem erst vor zwei Monaten (im Oktober 2024) ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/11752</a>) an den Gegenstimmen der damaligen Ampelkoalition gescheitert war, und es zuvor Anfang 2024 schon die AfD-Fraktion erfolglos versucht hatte. Nach dem Ampel-Aus hat die CDU/CSU-Fraktion hat nun erneut einen Entwurf für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" eingebracht (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014015.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14015</a>). Und auch die FDP-Fraktion hat jetzt, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Abschaffung des LkSG eingebracht mit dem bezeichnenden Namen "Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14021</a>). Die Entwürfe wurden im Bundestag am 5. Dezember 2024 in erster Lesung erörtert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. näher <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-de-aufhebung-lieferkettensorgfaltsgesetz-1032634" target="_blank" rel="noreferrer">Deutscher Bundestag - Entwürfe zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erörtert</a>). Man wird gespannt abwarten dürfen, was aus diesen beiden aktuellen Entwürfen in der nur noch kurzen Legislaturperiode wird, ebenso wie mit dem im Gesetzgebungsverfahren prinzipiell schon etwas weiter fortgeschrittenen Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz (und den vielen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren).&nbsp;</p><p>Auch wenn sich nach unserer Erfahrung die meisten betroffenen Unternehmen mit dem LkSG grundsätzlich arrangiert, personell aufgerüstet und die erforderlichen Sorgfaltspflichten implementiert haben, tut sich sich im Unternehmensalltag derweil eine durchaus gefährliche <strong>potentielle Erdbebenspalte</strong> auf. Angetrieben durch die aktuellen politischen Statements verstärkt sich auf der Ebene der Unternehmensleitung bisweilen offenbar die Ansicht, man müsse es mit dem das LkSG nicht (mehr) so genau nehmen. Schließlich wurde ja schon von höchster Stelle verlautbart, dass das LkSG "weg" komme, zumal diesbezüglich schon nahezu eine seltene parteiübergreifende Einigkeit zu bestehen scheine. Nun ist die Situation beim LkSG aber etwas anders als beim CSRD-Umsetzungsgesetz. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss erst noch in nationales Recht umgesetzt werden; vorher gibt es eben keine Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Das LkSG ist demgegenüber schon länger geltendes nationales Recht mit der Folge, dass die Regelungsadressaten den darin geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen <i>müssen</i>. Und dabei bleibt es unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion auch, bis der Bundestag ein Gesetz zur Aufhebung des LkSG beschlossen hat und es in Kraft getreten ist. Aus den dargestellten Gründen ist jedoch ungewiss, ob es dazu kurzfristig kommen wird.</p><p>Für die <strong>Geschäftsleitung</strong> bleibt das LkSG damit bis auf Weiteres ein <strong>Bestandteil ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht</strong>. Will sagen: Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung dafür, dass die für das Unternehmen geltenden Gesetze (darunter weiterhin auch das LkSG) von dem Unternehmen auch tatsächlich beachtet werden. Wenn die Geschäftsleitung angesichts der aktuellen politischen Diskussion und einer auf dieser Basis erwarteten oder erhofften <i>künftigen</i> Aufhebung des LkSG nun aber die Zügel locker lässt und unternehmensinterne Maßnahmen zur Umsetzung des LkSG nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck fortgeführt werden, droht sie mit ihrer Compliance-Pflicht zur Beachtung des jedenfalls <i>aktuell</i> nach wie vor geltenden LkSG in Konflikt zu geraten. Die (fragliche) Prognose, dass das LkSG demnächst abgeschafft werde, ändert daran nichts. Denn das LkSG beinhaltet <strong>Dauerpflichten</strong>, d.h. zum Beispiel, dass vom Unternehmen eine anlassbezogene Risikoanalyse <i>jederzeit</i> durchzuführen ist, wenn sich ein entsprechender Anlass ergibt. Auch Präventionsmaßnahmen sind fortlaufend umzusetzen.&nbsp;</p><p>Eine unzureichende Umsetzung des LkSG kann bekanntlich eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> darstellen und dementsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Käme es zu einem derartigen Bußgeldbescheid, würde sich postwendend die (rechtlich bis dato nicht geklärte) Frage stellen, ob das Unternehmen die <strong>Mitglieder der Geschäftsleitung</strong> wegen einer für das Bußgeld ggf. kausalen unzureichenden Umsetzung des LkSG <strong>persönlich in Regress nehmen</strong> kann (und ggf. muss). Selbst bei bestehendem D&amp;O-Versicherungsschutz ist die Verteidigung gegen eine derartige Haftungsklage des Unternehmens für den beklagten Geschäftsleiter nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig. Von anderen Folgen jenseits einer etwaigen persönlichen Haftung ganz abgesehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (so das gesetzliche Leitbild in § 93 AktG) sollte also Umsetzung des LkSG so lange sicherstellen, wie die aktuelle politische Diskussion eine Diskussion und das LkSG geltendes Recht bleiben.</p><p>Auch die möglicherweise bestehende Hoffnung, dass die für die Überwachung der Umsetzung des LkSG zuständige Aufsichtsbehörde (BAFA) angesichts der aktuellen politischen Diskussion nicht mehr so intensiv mit dem LkSG beschäftige und daher etwaige Insuffizienzen schon nicht zu einem Bußgeldbescheid führen werden, erscheint uns in dieser Allgemeinheit trügerisch. Zwar haben das Arbeitsministerium und das Wirtschaftsministerium im September 2024 die Umsetzung eines "<i>Sofortprogramms für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG</i>" angekündigt (vgl. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/sofortprogramm-massnahmen-praxisnahe-anwendung-lksg.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sofortprogramm untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG - CSR</a> ). Das ändert aber nichts an der im LkSG gesetzlich angeordneten Überwachung der Einhaltung des LkSG durch das BAFA. Und auch nicht an dem Umstand, dass das BAFA, so wird es jedenfalls kolportiert, mittlerweile rund 40 (!) Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem LkSG eingeleitet haben soll.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Dec 2024 10:04:15 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen Nutzen und Risiko: Was bei Online-Recherchen im Bewerbungsprozess erlaubt ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-nutzen-und-risiko-was-bei-online-recherchen-im-bewerbungsprozess-erlaubt-ist</link>
                        <description>Online-Recherchen zu Bewerbern können eine heikle Angelegenheit sein. Wann Arbeitgeber den Mehrwert solcher Recherchen rechtfertigen können, welche Pflichten gegenüber Bewerbern bestehen und welche Neuerungen das geplante Beschäftigtendatengesetz mit sich bringen kann.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Personalabteilungen nutzen häufig eine Online-Recherche, um ein besseres Bild von den Personen zu bekommen, die sich beim Unternehmen um eine Stelle bewerben. Damit möchten sie auch mögliche Risiken, die mit den Personen zusammenhängen, frühzeitig erkennen. &nbsp;Aus Sicht eines gut funktionierenden Compliance-Systems erscheint dieses Vorgehen oft unverzichtbar. Doch anders als bei klassischen Bewerbungsgesprächen bleibt Bewerbern verborgen, dass und welche Informationen über sie gesammelt werden. Diese Intransparenz birgt Risiken für das Unternehmen und führt regelmäßig zu Konflikten, die vor deutschen Arbeitsgerichten landen.</p><h3><span>Rechercheergebnisse zu Ungunsten des Bewerbers</span></h3><p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10. April 2024 (12 SA 1007/23) hat die Frage neu beleuchtet, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber Bewerber online recherchieren dürfen. In diesem Fall hatte sich ein Anwalt auf eine Stelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, im Justiziariat einer Universität beworben. Im Zuge der Bewerbung führte ein Mitarbeiter der Universität eine Online-Recherche zu dem Bewerber durch, da ihm der Name bekannt vorkam. Die Recherche ergab, dass der Bewerber wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden war. Der Bewerber wurde laut Auswahlvermerk des Arbeitgebers auch wegen der Ergebnisse der Recherche nicht eingestellt.</p><h3><span>Aktuelle Rechtslage</span></h3><p>Das Datenschutzrecht für das Bewerbungsverfahren wird insbesondere durch das <i>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</i> und die <i>Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)</i> bestimmt. Seit dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) ist klar, dass die spezielle Regelung des Paragraf 26 BDSG in diesem Kontext nicht mehr anwendbar ist. An ihre Stelle treten die allgemeinen Grundsätze des Artikels&nbsp;6&nbsp;DSGVO, die den Rahmen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren definieren. Dies hat auch das jüngste Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt. Im Rahmen des Artikels 6 DSGVO stehen insbesondere die Anforderungen an die „Erforderlichkeit“ und die „Anfrage“ der betroffenen Person im Vordergrund:</p><h3><span>Die „Anfrage“ des Bewerbers als Grundlage für die Datenerhebung&nbsp;</span></h3><p>Laut Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO darf eine Datenverarbeitung (dies umfasst auch die Datenerhebung) erfolgen, wenn sie auf einer „<i>Anfrage</i>“ der betroffenen Person basiert und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Im Bewerbungsverfahren könnte die Bewerbung als solche Anfrage verstanden werden, doch in der Praxis wird dies unterschiedlich beurteilt: Während das LAG Düsseldorf in seinem aktuellen Urteil die Bewerbung als Eigeninitiative ausreichend bewertet hat, um eine Anfrage des Bewerbers zur Datenerhebung zu bejahen, vertreten viele Experten die Ansicht, dass die Bewerbung allein nicht als Anfrage im Sinne der Norm gelten kann. Stattdessen halten diese für das Bestehen einer Anfrage ein konkretes Ersuchen des Bewerbers zur Datenerhebung, beispielsweise den Verweis des Bewerbers auf das eigene LinkedIn-Profil, für erforderlich.</p><h3><span>„Erforderlichkeit“ und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers</span></h3><p>Nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO muss die Datenerhebung zudem erforderlich sein. Der EuGH verlangt, dass die Datenerhebung auf das „absolut Notwendige“ für den konkreten Auswahlprozess beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass nur solche Informationen gesammelt werden dürfen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers unbedingt erforderlich sind. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Recherche ist im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Daten erforderlich ist, stets gegen das Datenschutzinteresse des Bewerbers abzuwägen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Recherche möglichst gezielt und begrenzt erfolgen sollte – beispielsweise auf berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, auf denen sich Bewerber bewusst beruflich präsentieren. Hierauf lässt sich das Argument der Erforderlichkeit leichter stützen, da Bewerber diese Informationen mit dem Ziel teilen, potenzielle Arbeitgeber zu informieren.&nbsp;</p><p>Eine umfassende Online-Recherche, die über die einfache Suche nach selbst preisgegebenen Informationen hinausgeht, kann hingegen die private Sphäre des Bewerbers betreffen und das Risiko eines Datenschutzverstoßes erhöhen. Eine solche breite Recherche ist daher nur beim Hinzukommen weiterer Umstände zu empfehlen, etwa wenn die konkret zu besetzende Stelle sehr sensibel ist, oder Anzeichen dafür bestehen, die eine zusätzliche Prüfung rechtfertigen. Diese Gegebenheiten sind im Einzelfall genau abzuwägen. Teilweise wird jedoch auch unter diesen Umständen pauschal davon ausgegangen, dass eine weitergehende Recherche unzulässig sei. Dabei wird oft behauptet, dass ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe, welches zu einer Übermacht des Arbeitgebers führen könnte. Diese Argumentation ist jedenfalls in der Pauschalität nicht haltbar. Gerade in wirtschaftlich starken Zeiten, die oftmals mit einer hohen Nachfrage an qualifiziertem Fachpersonal einhergehen, kann sich die Position der Arbeitnehmer stärken. 77,3 Prozent der Bewerber gehen laut der Softgarden-Studie <i>So ticken Bewerbende – Prioritäten bei der Jobsuche 2024</i> davon aus, dass sie dem Arbeitgeber im Bewerbungsprozess auf Augenhöhe begegnen, und sogar 60,4 Prozent sind der Meinung, dass sie „Kunden“ seien und sich der Arbeitgeber um sie bemühen müsste. In der Bewerbungsphase kann also nicht in jedem Fall von einer Übermacht des Arbeitgebers ausgegangen werden.</p><p>Zudem hat der Bewerber, wie der EuGH bereits betont hat, selbst das Recht, online auffindbare Informationen zu entfernen oder anpassen zu lassen (beispielsweise durch Löschungsansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern). Der Bewerber ist daher keineswegs „machtlos“ gegenüber Informationen, die über ihn im Netz verfügbar sind.</p><p>Im konkreten Fall kam das LAG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Recherche erforderlich war, weil sie aus einem „<i>konkreten Anlass“</i> und „<i>zweckbezogen“</i> erfolgte. Der konkrete Anlass lag in der Bekanntheit des Namens des Bewerbers, der dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor dem EuGH bekannt vorkam. Der Zweck lag nach dem Urteil darin, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber gemäß Artikel&nbsp;33&nbsp;Absatz 2 GG verpflichtet war, die Eignung des Bewerbers festzustellen. Teile der Literatur zweifeln mangels vergleichbarer grundgesetzlicher Pflicht bei privaten Arbeitgebern an, dass auch hier ein tauglicher Zweck vorliegen kann. Aus Sicht der Autoren spricht für die Übertragbarkeit der Entscheidung auch auf „normale“ Arbeitgeber, dass – basierend auf der Rechtsprechung zum Fragerecht – auch private Arbeitgeber ein schutzwürdiges Informationsinteresse haben, welches es ihnen zum Beispiel erlaubt, nach Vorstrafen zu fragen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz von Relevanz sind. Dann muss, zumindest in diesen Fällen, aber auch ein billigenswerter Zweck gegeben sein.&nbsp;</p><h3><span>Informationspflichten und Konsequenzen</span></h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bewerber über die erhobenen Daten zu informieren. Dies umfasst sowohl die Quelle der Informationen als auch die Frage, ob diese an andere Abteilungen oder gar konzernweit weitergegeben werden. Spätestens einen Monat nach der Datenerhebung muss der Bewerber informiert werden. In Fällen, in denen die Informationen an andere weitergegeben werden, sogar umgehend zum Zeitpunkt der Weitergabe. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann für den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche seitens des Bewerbers zur Folge haben. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Bewerber umfassend über die Datenerhebung informiert werden.</p><h3><span>Besonderheiten beim Einsatz von KI</span></h3><p>Wie in sämtlichen Lebensbereichen werden auch im Arbeitsrecht und hier nicht zuletzt im Bereich der Bewerbervorauswahl immer häufiger KI-Anwendungen eingesetzt. Es gibt bereits Anwendungen, die mittels einer Online-Recherche, von Bewerbern oder sogar von Personen, die sich noch überhaupt nicht beworben haben, Prognosen über deren (berufliche) Entwicklung abgeben. Der Einsatz derartiger KI-Anwendungen ist aus beschäftigtendatenschutzrechtlicher Sicht nicht ganz unkritisch. Durch den Einsatz mancher KI-Anwendungen wird es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, nachzuweisen, auf welchen Daten die Einschätzung beruht. Daraus folgt aber auch, dass im Streitfall nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Datenerhebung erforderlich war und insbesondere nicht unzulässigerweise in die Privatsphäre des Bewerbers eingegriffen hat. Außerdem ist eine umfassende Information des Bewerbers in diesen Fällen nicht möglich, da nicht bei jedem KI-Tool nachweisbar ist, welche Daten konkret zu der Prognose geführt haben. Daraus folgt, dass der Einsatz von KI-Anwendungen in diesem Bereich möglich ist. Der Arbeitgeber muss jedoch vor der Verwendung sorgfältig prüfen, welches Tool im Einklang mit nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften eingesetzt werden darf.</p><h3><span>Einwilligung als rechtssicheres Instrument?&nbsp;</span></h3><p>Theoretisch besteht die Möglichkeit, die Einwilligung des Bewerbers für eine Online-Recherche einzuholen. Dies könnte beispielsweise in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens geschehen, etwa mit der Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die viele Unternehmen im Bewerbungsverfahren einholen. In der Praxis erweist sich eine solche Einwilligung jedoch oft als problematisch, da diese – um wirksam zu sein – freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Gerade in einem Bewerbungsprozess ist die Freiwilligkeit schwer sicherzustellen, da Bewerber das Gefühl haben könnten, ihre Chancen zu mindern, wenn sie die Einwilligung verweigern. Folglich stellt das Instrument der Einwilligung keine pauschale und rechtssichere Möglichkeit für das „Backgroundscreening“ dar.&nbsp;</p><h3><span>Umfassende Änderungen der Rechtlage geplant&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung plant, den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis umfassend zu regeln – ein Vorhaben, das schon im Koalitionsvertrag festgehalten wurde. Kürzlich ist hierzu ein Referentenentwurf für ein neues <i>Beschäftigtendatengesetz</i> (BeschDG-E) veröffentlicht worden. Prognosen über den genauen Zeitpunkt, zu dem ein solches Gesetz in Kraft treten könnte, sind insbesondere bei der derzeitigen politischen Lage, schwierig zu treffen.&nbsp;</p><p>Für Arbeitgeber würde das BeschDG-E umfassende Änderungen und neue Anforderungen bei der Verarbeitung von Bewerber- und Beschäftigtendaten mit sich bringen. Der Entwurf geht in mehreren Punkten über die bisherigen Vorgaben der DSGVO und die Rechtsprechung des EuGH hinaus und setzt neue Maßstäbe – vor allem in Bezug auf die Erforderlichkeitsprüfung.&nbsp;</p><h3><span>Strengere Erforderlichkeitsprüfung</span></h3><p>Eine zentrale Neuerung im Referentenentwurf ist die detailliertere Erforderlichkeitsprüfung. Arbeitgeber müssen künftig noch präziser abwägen, ob und warum bestimmte Daten erhoben werden. Neu ist dabei die vorgesehene Umkehr der Risikoverteilung. Die Datenerhebung soll nur zulässig sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung gegenüber dem Interesse des Bewerbers oder Beschäftigten am Schutz seiner Daten überwiegt. Diese Änderung bringt Arbeitgeber in die Position, dass jede Datenverarbeitung strenger begründet und dokumentiert werden muss.</p><p>Kritisch zu sehen ist, dass der Entwurf pauschal von einer „Abhängigkeit der Beschäftigten“ spricht, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Da der Begriff „Beschäftigte“ auch Bewerber umfasst, geht der Entwurf von einem generellen Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Bewerber aus – eine Annahme, die (wie oben dargelegt) nicht immer der Realität entspricht und die Abwägung tendenziell zuungunsten der Arbeitgeber beeinflussen könnte.</p><p>Arbeitgeber wären nach dem Referentenentwurf in Zukunft verpflichtet, unter anderem folgende Faktoren zu beachten:</p><ul><li><span><strong>Verarbeitungszweck und Sensibilität:</strong> Je sensibler die Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten), desto strenger sind die Anforderungen. Daten aus der Privatsphäre dürfen nach dem Entwurf nur in seltenen Fällen und solche aus der Intimsphäre grundsätzlich überhaupt nicht verarbeitet werden.</span></li><li><span><strong>Eingriffsintensität und Folgen:</strong> Arbeitgeber sollten abwägen, wie tief die Verarbeitung in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift und welche Auswirkungen sie haben könnte. Auch Art und Dauer der Datenverarbeitung spielen hier eine Rolle. So muss ausdrücklich einbezogen und damit auch umfassend begründet werden, wann eine Datenerhebung bei Dritten (zum Beispiel Google) erforderlich ist.</span></li><li><span><strong>Verknüpfung und Zugriff:</strong> Wenn Daten mit anderen Informationen verknüpft oder von mehreren Stellen (zum Beispiel von Vorgesetzten) eingesehen werden können, erhöht das die Schutzanforderungen.</span></li><li><span><strong>Erwartungen der Beschäftigten und Schutzpflichten:</strong> Der Arbeitgeber muss die Erwartungen der Beschäftigten und seine Fürsorgepflichten besonders beachten. Beschäftigte haben oft berechtigte Erwartungen, dass ihre Daten vertraulich und zweckgebunden behandelt werden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Wachsende Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber</span></h3><p>Durch die geplante Umkehr der Beweislast im Rahmen der Interessenabwägung fordert der Referentenentwurf des BeschDG-E zumindest indirekt, dass Arbeitgeber jede Interessenabwägung für jede Maßnahme sorgfältig dokumentieren. Schließlich könnte im Streitfall eine unzureichende Dokumentation gravierende Nachteile mit sich bringen, da ohne diese Nachweise die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nur schwer belegbar wäre. Von einer Entlastung der Bürokratie kann hier keine Rede sein – im Gegenteil, die ohnehin belastete Wirtschaft wird durch zusätzliche, oft aufwändige Dokumentationspflichten weiter gefordert werden. Auch muss nach dem Gesetzesentwurf der Zweck der Datenerhebung bei jeder individuellen Datenerhebung gesondert dokumentiert werden, um eine Datenerhebung nachprüfbar zu gestalten.</p><h3><span>Auswirkung der neuesten nationalen politischen Vorgänge</span></h3><p>Auch wenn die derzeitige Regierung dieses Gesetz angesichts der aktuellen politischen Lage voraussichtlich nicht mehr einbringen wird, bleibt aufgrund der Unanwendbarkeit des Paragrafen 26 BDSG und der damit verbundenen Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu erwarten, dass sich eine zukünftige Koalition an diesem Entwurf – zumindest in wesentlichen Teilen – orientieren könnte.</p><p>Schon die derzeitige Rechtslage, geprägt durch die EuGH-Rechtsprechung, macht eine Überprüfung der Datenschutz-Compliance im Bewerbungsverfahren erforderlich. Ob und gegebenenfalls wie schnell ein (künftiger) Gesetzgeber ein Beschäftigtendatengesetz tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte das Gesetz jedoch in der geplanten oder ähnlichen Form verabschiedet werden, müssen sich Unternehmen auf erheblich ausgeweitete Dokumentationspflichten einstellen. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf in Zukunft mindestens eine ausführliche Überarbeitung erfährt, um unnötige Bürokratie möglichst zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/alexander-graessel" target="_blank">Alexander Gräßel</a><br>Kevin Kuss</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits im Magazin Human Resources Manager erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 11:53:34 +0100</pubDate>
                        <title>BGH begrenzt Zulässigkeit von Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Beim Vertrieb von verschreibungspflichtigen Medikamenten an Apotheken dürfen keine Skonti gewährt werden, wenn hierdurch der durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird.&nbsp;</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV in der seit Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent (seit 27. Juli 2023: 73 Cent) zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom BGH entschiedene Fall betraf die Preisgestaltung der Beklagten, einer Parallel- und Reimporteurin von Arzneimitteln, die in Deutschland gegenüber Apotheken hochpreisige Arzneimittel vertreibt. Die Beklagte gewährte den Apotheken bei einer Bezahlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto in Höhe von 3 %, selbst wenn es hierdurch zu einer Unterschreitung des aus dem Festzuschlag und dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers zusammengesetzten Mindestpreises kam.</p><p>Die gegen diese Preisgestaltung gerichtete Klage einer Wettbewerbsbehörde war erfolgreich. Das in der Vorinstanz zuständige OLG Brandenburg erachtete die Preisgestaltung als unzulässig. Es nahm an, dass die Gewährung eines Skontos bei einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen gegen § 78 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG), § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV verstoße. § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV sehe bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln durch den Großhandel an Apotheken feste Zuschläge vor. Da der Festzuschlag kein Entgelt für das abgegebene Arzneimittel darstelle, komme ein Skonto auf diesen Preisbestandteil nicht in Betracht. Sei der Festzuschlag nicht skontierfähig, gelte dies zugleich für den Mindestpreis insgesamt.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Auffassung des OLG Brandenburg an und erachtete die Gewährung von Skonti als unzulässig, wenn hierdurch der arzneimittelrechtlich vorgeschriebene Mindestpreis unterschritten wird. Dies gelte selbst dann, wenn der Preisnachlass als "<i>echtes"&nbsp;</i>Skonto eine Vergütung für die vorfristige Zahlung darstelle.</p><p>Der BGH stütze seine Entscheidung allen voran auf den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV. Während dessen frühere Fassung die Erhebung von Zuschlägen noch in das Ermessen des Großhandels gestellt und nur einen Höchstpreis festgelegt hatte ("<i>darf … erhoben werden</i>"), enthalte die seit Mai 2019 geltende Fassung neben einem Höchstpreis ausdrücklich auch einen Mindestpreis ("<i>sind … zu erheben</i>"). Da die Neuregelung keine Ausnahme von der Erhebung des Mindestpreises zulasse, seien Skonti, die zur Unterschreitung dieses Mindestpreises führen, unzulässig.&nbsp;</p><p>Dies ergebe sich auch aus der Systematik der Regelungen des AMG und der AMPreisV. Der Verordnungsgeber habe den Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bewusst an § 3 AMPreisV angepasst, der Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ebenfalls zur Erhebung bestimmter Zuschläge verpflichte und insoweit keinen Spielraum einräume.</p><p>Neben Wortlaut und Systematik spreche auch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV für eine Preisuntergrenze. Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen müssten eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung von Arzneimitteln sicherstellen. Da dieser Auftrag unabhängig vom Preis eines Arzneimittels zu erfüllen sei, solle der Großhandel im Gegenzug eine Vergütung erhalten, die ausreiche, um eine angemessene und flächendeckende Belieferung der Apotheken zu gewährleisten. Dieses Ziel könne nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur mit einem Festaufschlag auf den Abgabepreis erreicht werden. Lasse man Skonti oder andere Preisnachlässe zu, die im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, dass auf die Erhebung von Zuschlägen verzichtet oder der Abgabepreis unterschritten wird, werde dieses Ziel verfehlt.</p><h3>Fazit und Anmerkung</h3><p>Der BGH bekräftigt mit seiner Entscheidung das Prinzip der Preisbindung im Arzneimittelvertrieb und schafft hierdurch Rechtssicherheit. Die Entscheidung ist inhaltlich nachvollziehbar, da der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 AMPreisV insoweit keinen Interpretationsspielraum eröffnet.</p><p>Für die vielfach bereits wirtschaftlich angeschlagenen Apotheken bedeutet die Entscheidung eine weitere finanzielle Belastung. Sie verlieren die Möglichkeit, mit den Großhändlern günstigere Konditionen zu vereinbaren. Der Vorsitzende des deutschen Apothekenverbands, Hans-Peter Hubmann, sieht vor diesem Hintergrund die Politik in der Pflicht, eine sofortige spürbare Entlastung herbeizuführen. Nur so könne die flächendeckende Arzneimittelversorgung in Deutschland abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h6><span><sup>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 26 Nov 2024 09:17:21 +0100</pubDate>
                        <title>Europäische Aktiengesellschaft: Diese Vorzüge und Gestaltungsoptionen machen sie so interessant</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 20-jährigen Jubiläum der Societas Europaea (SE) beleuchtet Dr. Barbara Mayer in ihrem Artikel im Handelsblatt, warum diese Rechtsform nicht nur für internationale Großkonzerne, sondern auch für mittelständische Familienunternehmen von Interesse ist. Besonderes Augenmerk legt sie auf die flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Mitbestimmung sowie auf die Vorteile des monistischen Systems mit Verwaltungsräten, die strategische Leitung und operative Überwachung vereinen. Die SE bietet damit innovative Optionen für Unternehmensnachfolge und Governance. Den vollständigen Artikel finden Sie in der <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/europaeische-aktiengesellschaft-diese-vorzuege-und-gestaltungsoptionen-machen-sie-so-interessant/100090568.html?mls-token=870f1c8dd69e1dafa3494473b037cdfa5eb2f49542d5a847154a85b59bd86722b6e9d9b0c3976f71e9ed4fa5f5293c930100090568&amp;utm_source=app" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt-Ausgabe vom 25. November 2024</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:18:52 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH beim Verkauf ihrer Anteile an Novum Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-hecht-contactlinsen-gmbh-beim-verkauf-ihrer-anteile-an-novum-capital</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Freiburg, 21. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH mit Sitz in Au bei Freiburg&nbsp;beim Verkauf ihrer Geschäftsanteile an das Private Equity Unternehmen Novum Capital umfassend rechtlich beraten. Unterstützt wurde das Team von ADVANT Beiten hierbei von der Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard und von der spanischen Kanzlei Gómez-Acebo &amp; Pombo. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 1978 gegründete HECHT Contactlinsen GmbH mit Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweiz und Spanien ist der führende Hersteller für maßgefertigte formstabile Kontaktlinsen in Deutschland. Das Unternehmen wurde für seine Zuverlässigkeit, Qualität und Herstellungsverfahren mehrfach ausgezeichnet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Novum Capital investiert Kapital von deutschen und internationalen Pensionskassen, Versorgungswerken und Stiftungen in mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen von bis zu EUR 200 Mio. Seine Portfoliounternehmen unterstützt Novum Capital dabei, ihre Marktposition zu verbessern, ihre Profitabilität zu erhöhen, den Nutzen ihrer Geschäftsmodelle für die Gesellschaft zu erweitern – und den Unternehmenswert zu steigern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der umfassenden rechtlichen Beratung von ADVANT Beiten um den federführenden Partner Gerhard Manz beriet die Kanzlei Esche Schümann Commichau die Verkäufer steuerlich. Die Löbbecke &amp; Cie. GmbH begleitete die Transaktion auf Verkäuferseite als M&amp;A Berater.</p><h3>Berater HECHT Contactlinsen GmbH:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Federführung), Dr. Barbara Mayer, Stephan Strubinger, Damien Heinrich, Dr. Christian Osbahr (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Brüssel), Marcus Mische (Steuern) und Dr. Andreas Imping (Arbeitsrecht, beide Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 11:51:19 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Mainova bei Kapitalerhöhung über EUR 400 Mio.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-mainova-bei-kapitalerhoehung-ueber-eur-400-mio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 19. November 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Mainova&nbsp;AG bei einer Kapitalerhöhung über EUR 400 Millionen beraten. Das neue Kapital wurde von der Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, der Thüga AG und dem Streubesitz gezeichnet. Für diesen werden die neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse zum Handel zugelassen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Insgesamt beabsichtigt die Mainova AG in den nächsten Jahren eine Milliarde Euro zusätzliches Eigenkapital aufzunehmen. Die neuen Mittel dienen vornehmlich der Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen zugunsten von Klimaschutz und Versorgungssicherheit. Dies umfasst insbesondere die Dekarbonisierung der Erzeugung, den Ausbau des Fernwärmenetzes sowie den Leistungszubau im Stromnetz.&nbsp;</p><p class="text-justify">Als langjähriger Berater der Mainova AG hat ADVANT Beiten mit einem spezialisierten Team die Kapitalerhöhung sowie die dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen umfassend begleitet.&nbsp;</p><h3>Berater Mainova AG:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Dirk Tuttlies und Dr. Christof Aha (gemeinsame Federführung, München und Frankfurt), Rainer Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Peter Wimber (Bank- und Finanzrecht, München), Mark Thönißen (Corporate, Frankfurt), Christopher Theis (Öffentliches Recht, Frankfurt), Sascha Nowottny (Corporate/Düsseldorf).<br><br><strong>Inhouse Mainova AG:</strong> Christina Stoyanov (Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management), Melanie Burkert (stellv. Stabstellenleiterin Recht und Compliance Management)&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2024 14:18:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge – Grundlagen eines Unternehmertestaments</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-grundlagen-eines-unternehmertestaments</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Regelmäßig treffen bei einem Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander. Damit die&nbsp;Unternehmensnachfolge gelingt, ist daher eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich.</strong></p><h3><span><strong>Bedeutung und Zweck des Unternehmertestaments</strong></span></h3><p>Rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen, die zusammen mehr als 50 % des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaften. Nach Auffassung der Bundesregierung stehen bis zum Ende des Jahres 2026 ca.&nbsp;560.000 mittelständische Unternehmen vor der Frage der Nachfolgelösung.<i>&nbsp;</i>Bedingt durch den demografischen Wandel ist davon auszugehen, dass die Zahl der Unternehmensnachfolgen in den kommenden Jahren noch weiter steigen wird. Dabei ist es nach wie vor der Wunsch der meisten Unternehmer, dass das Unternehmen innerhalb der Familie fortgeführt wird. Sofern die Übergabe nicht bereits zu Lebzeiten erfolgt, bedarf es hierzu entsprechender Nachfolgeregelungen in Form eines Testaments.&nbsp;</p><p>Dabei folgt das Unternehmertestament im Grundsatz den gleichen Regeln, wie jedes andere Testament. Allerdings beschränken sich die Folgen regelmäßig nicht auf die bloße Frage, wer neuer Eigentümer der Unternehmung bzw. der zu vererbenden Gesellschaftsanteile wird. Vielmehr hat die Erbfolge oftmals unmittelbare Auswirkungen auf die Unternehmung als solche, insbesondere das Machtgefüge innerhalb des Unternehmens sowie der liquiden Mittel. Darüber hinaus ist die Erbfolge wenn Unternehmen involviert sind in besonderem Maße streitanfällig und bedarf daher eines sorgsam austarierten Regelungsgefüges.</p><h3><strong>Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens</strong></h3><p>Um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens in der nächsten Generation zu gewährleisten, sollte das Unternehmertestament klare und einfache Regelungen enthalten und den Unternehmer nur dann schon binden, wenn die Unternehmensnachfolge unmittelbar bevorsteht und die Auswahl der Nachfolgenden bereits abgeschlossen ist. Ist diese unklar, sollte das Unternehmertestament diese Bindung noch nicht entfalten. Hier ist es zwingend notwendig, das Testament einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Die Bestimmungen zur Unternehmensnachfolge sollten im Regelfall daher nicht mit erbvertraglicher Bindungswirkung oder durch wechselbezügliche Verfügung im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments erfolgen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer nach Errichtung des Testaments nicht mehr möglich ist, auf plötzliche und völlig unerwartete Lebensumstände (Erkrankung/Unfälle/Todesfall) flexibel reagieren zu können.</p><p>Ferner sollte gerade bei einzelkaufmännischen Unternehmen oder Kapitalgesellschaften vermieden werden, dass eine Erbengemeinschaft die Nachfolge im Unternehmen antritt, ohne dass eine entsprechende Testamentsvollstreckung angeordnet oder aber testamentarisch ein oder mehrere Rechtsnachfolger bestimmt wurden. Die Erbengemeinschaft eignet sich nicht zur Fortführung des Unternehmens. Hier sind vor den jeweiligen Beschlussfassungen im Unternehmen Einigungen in der Erbengemeinschaft zu suchen. Dies liegt vor allem daran, dass wichtige Entscheidungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden können. Sind sich die Nachfolger nicht einig oder nutzt ein Mitglied der Erbengemeinschaft dies bewusst aus, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen keine Entscheidungen mehr treffen kann. Daraus können erhebliche wirtschaftliche Nachteile oder sogar die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens resultieren.</p><p>Der Nachfolger sollte daher im Testament direkt und unmittelbar durch den Unternehmer benannt werden. Von einer Bestimmung des Nachfolgers durch Dritte ist abzuraten. Auf diese Möglichkeit sollte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch keine Bestimmung treffen kann, etwa wenn seine Kinder noch zu jung sind, um unter ihnen einen Nachfolger zu bestimmen.&nbsp;</p><p>Schließlich sollte auch davon abgesehen werden, dem Nachfolger durch das Testament zu starke Beschränkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für Instrumente wie Vor- und Nacherbschaft oder eine Dauertestamentsvollstreckung. Dies kann aus Sicht des Unternehmers zwar reizvoll sein, weil sich hierdurch die Unternehmensnachfolge präziser oder längerfristiger steuern lässt. Abseits der Tatsache, dass der Nachfolger dies in aller Regel als mangelndes Vertrauen sich gegenüber auffassen wird, werden Entscheidungsprozesse dadurch jedoch zumeist komplizierter und die Reaktionszeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingung länger. Gerade bei Instrumenten, wie Vor- und Nacherbschaft oder Dauertestamentsvollstreckung kann nicht adäquat auf die der Nachfolgegeneration folgenden Personen mit zureichender Sicherheit abgestellt werden. Die Dauertestamentsvollstreckung führt dauerhaft zu einer Entfremdung der Familie bzw. der Nachkommen vom Unternehmen und zur Inthronisierung eines durch die Nachfolgenden kaum zu überwachenden Dauertestamentsvollstreckers. Hier erfolgt eine Vermischung der Ebenen des Eigeninteresses an der Fortführung der Dauertestamentsvollstreckung mit der Sinnhaftigkeit der Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Unternehmens. Man sollte stattdessen über Instrumente, wie Übertragungen unter Nießbrauchvorbehalt oder aber auch Errichtung eines Beirates nachdenken.&nbsp;</p><h3><strong>Schutz der Liquidität des Unternehmens</strong></h3><p>Neben der Handlungsfähigkeit ist das Unternehmen in der Nachfolgegeneration nur dann wettbewerbs- und zukunftsfähig, wenn es weiterhin über genügend Liquidität verfügt. Bei der Gestaltung der Nachfolgeregelungen gilt es daher darauf zu achten, die Liquidität des Unternehmens durch die Erbfolge nicht grundsätzlich zu schwächen.&nbsp;</p><p>Das größte Risiko stellen – neben (erbschafts-)steuerrechtlichen Verbindlichkeiten – dabei Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger dar. Denn der Pflichtteilsanspruch, der in Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbteils besteht und auf Geldzahlung gerichtet ist, wird anhand des gesamten Nachlasswerts berechnet, sodass auch der Unternehmenswert einfließt. Da das Vermögen im Unternehmen aber in aller Regel gebunden ist, besteht die Gefahr, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen veräußert werden müssen, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt seines Todes beispielsweise ein Vermögen von 100 Mio. EUR (davon 95 Mio. Unternehmenswert und 5 Mio. EUR Privatvermögen) und von seinen beiden Kindern A und B nur A als Erben eingesetzt, beträgt der Pflichtteilsanspruch von B gegenüber A 25 Mio. EUR. Kann A den Pflichtteilsanspruch weder aus seinem Privatvermögen noch aus der freien Liquidität des Unternehmens erfüllen, müssen hierzu zwangsläufig Teile des Unternehmens belastet oder veräußert werden. Selbst wenn B durch das Testament (vermächtnisweise) das Privatvermögen in Höhe von 5 Mio. EUR erhält, stehen ihm gegenüber A die verbleibenden 20 Mio. EUR als Pflichtteil zu. Pflichtteilsansprüche der Angehörigen sollten daher möglichst ausgeschlossen werden.</p><p>Daneben können auch gesellschaftsrechtliche Abfindungsansprüche ein Risiko darstellen, was leider häufig übersehen wird. Oftmals enthalten die Gesellschaftsverträge Vorgaben darüber, wer Nachfolger sein darf und wer nicht. Gehört der durch das Testament Benannte nicht zu diesem Personenkreis, kann er nicht Unternehmensnachfolger werden, da die gesellschaftsrechtlichen Regelungen insoweit vorrangig sind. In den Nachlass fällt dann – wenn überhaupt&nbsp;– nur noch ein etwaiger Abfindungsanspruch. Werden die erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen daher nicht sorgfältig aufeinander abgestimmt, kann es schlimmstenfalls dazu kommen, dass die erbrechtlichen Anordnungen ins Leere laufen und das Unternehmen darüber hinaus noch mit Abfindungsansprüchen belastet wird.</p><p>Darüber hinaus ist es sinnvoll, den Gesellschaftsvertrag bereits an die künftige Situation der Nachfolgegeneration anzupassen, bspw. um Pattsituationen zu vermeiden oder entsprechende (Streit-)Lösungsmechanismen vorzusehen. Überdies empfiehlt es sich, Regelungen über die Bewertungen der Anteile bzw. des Verfahrens zur Bewertung im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Schließlich sollten auch sonstige testamentarische Zahlungsverpflichtungen des Nachfolgers, insbesondere Ausgleichszahlungen in Form von Auflagen oder Vermächtnissen, nur mit Bedacht und mit Rücksicht auf die Ertrags- und Liquiditätslage des Unternehmens, aber auch auf die erbschaftsteuerlichen Besonderheiten hin angeordnet werden. Hierbei empfiehlt es sich, auch das Problem der Ausschlagung von nicht nachfolgeberechtigten Erben und den damit verbundenen Pflichtteilsansprüchen Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><h3><strong>Steuerliche Auswirkungen berücksichtigen</strong></h3><p>Neben dem Erb- und dem Gesellschaftsrecht bildet das Steuerrecht die dritte Komponente, die bei der Gestaltung des Unternehmertestaments zwingend zu berücksichtigen ist. Dies gilt insbesondere für die Erbschaftsteuer. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, übersteigt dessen Wert regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge, sodass auf den übersteigenden Betrag bis zu 30 % an Erbschaftsteuerlast anfallen können. Befinden sich überdies noch Teile des Unternehmens im Ausland, ist zu beachten, dass hier möglicherweise doppelte Erbschaftsteuerlasten zu beachten sind, da auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechtes nur eine sehr geringe Anzahl an funktionierenden Doppelbesteuerungsabkommen besteht.&nbsp;</p><p>Um eine unnötig hohe Steuerlast zu vermeiden, sollte daher stets geprüft werden, ob eine steuerliche Optimierung möglich ist. Bei Unternehmen besteht für inländische Betriebsstätten derzeit noch über sogenannte Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) die Möglichkeit, dass das zum Unternehmen gehörende Betriebsvermögen entweder nur zu 15 % (sogenannte Regelverschonung) oder gar nicht (sogenannte Optionsverschonung) versteuert werden muss. Hierfür müssen eine ganze Reihe an Voraussetzungen vorliegen, deren Realisierbarkeit für das jeweilige Unternehmen bei Testamentserstellung genau zu prüfen sind.&nbsp;</p><p>Daneben spielen häufig auch ertragsteuerliche Aspekte eine Rolle, beispielsweise im Fall einer Betriebsaufspaltung. Ist das Unternehmen, wie häufig, in eine Besitzgesellschaft und in eine Betriebsgesellschaft aufgespalten, so liegt dann eine Betriebsaufspaltung im steuerlichen Sinne vor, wenn beide Gesellschaften von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, ob die Betriebsaufspaltung steuerlich vorteilhaft und damit sinnvoll ist. Um zu vermeiden, dass durch den Erbfall ungewollt eine Betriebsaufspaltung eintritt oder endet, muss auch dies bereits bei Erstellung des Unternehmertestaments berücksichtigt und rechtzeitig durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Maßnahmen strukturiert werden.&nbsp;</p><h3><strong>Fazit und Handlungsempfehlung</strong></h3><p>Regelmäßig treffen beim Unternehmertestament komplexe Fragen des Erb-, Gesellschafts- und Steuerrechts aufeinander, was eine sorgfältige Planung und Gestaltung erforderlich macht, wenn die Unternehmensnachfolge gelingen soll. Es ist ferner darauf zu achten, dass die notwendigen Vollmachten, wie z.B. Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Generalvollmachten, auch über den Tod hinaus vorbereitet werden, um in den schwierigen Phasen einer möglichen Handlungsunfähigkeit bis zum Eintritt des Todes und darüber hinaus das Unternehmen handlungsfähig fortführen zu können.</p><p>Es kann jedem Unternehmer daher nur dringend dazu geraten werden, sich frühzeitig mit der eigenen Nachfolgeplanung zu befassen. Dabei sollten unbedingt auch diejenigen Personen, die von der Nachfolgeregelung betroffen sind, rechtzeitig mit eingebunden werden, um Transparenz und damit eine höhere Akzeptanz zu schaffen. Hierdurch kann das Risiko späterer (Erb-) Streitigkeiten verringert werden, die gerade bei Unternehmensnachfolgen häufig vorkommen. Damit erhöht der Unternehmer die Chance eines erfolgreichen Generationenwechsels im Unternehmen, was nicht nur in seinem, sondern im Sinne aller Beteiligten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-guido-krueger" target="_blank">Dr. Guido Krüger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2024 10:06:57 +0100</pubDate>
                        <title>Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/risiko-der-betriebsstaettenbegruendung-durch-mobiles-arbeiten-im-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Mitarbeiter inländischer Unternehmen aus dem Ausland heraus tätig, können sie dort eine Betriebsstätte begründen. Dies sollte vermieden werden, denn die Folge ist eine Steuerpflicht im Ausland. Eine Betriebsvereinbarung minimiert das Risiko einer ungewollten ausländischen Betriebsstätte.&nbsp;</p><h3><span>1. Mobiles Arbeiten im Ausland</span></h3><p>Das mobile Arbeiten ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Der Arbeitsort spielt häufig eine nachgeordnete Rolle. Die Unternehmen schreiten bei der Digitalisierung ihrer Prozesse voran, sodass eine ständige persönliche Anwesenheit im Büro oder beim Kunden – zumindest, was die bloße Abarbeitung der übertragenen Arbeiten anbelangt – nicht mehr zwingend erforderlich ist. Work-Life-Blending, wörtlich die Vermischung von Arbeit und Leben im Sinne von Freizeit, und Remote Work, also das ortsunabhängige Arbeiten, werden immer mehr zur Normalität. Mitarbeiter wollen vermehrt nicht mehr nur hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, sondern auch im Hinblick auf den Arbeitsort flexibel arbeiten.</p><p>Gerade auch das mobile Arbeiten im Ausland, das immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern bieten, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hierunter fällt etwa das Verbinden von Arbeiten und dem Urlaub (Workation). Hieraus folgt, dass das mobile Arbeiten im Ausland für eine stetig wachsende Zahl von Arbeitnehmern interessant wird. Einer Studie des Branchenverbandes Bitkom zufolge kann zukünftig jeder Dritte seinen Arbeitsplatz regional frei wählen.</p><h3><span>2. Steuerrechtliche Einordnung</span></h3><p>Fällt die Entscheidung zum Arbeiten im Ausland, ergeben sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine Reihe von Risiken, etwa bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht sowie Aufenthaltsregeln. Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass infolge des mobilen Arbeitens keine Steuerpflicht für das Unternehmen selbst durch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Die Folgen wären beträchtlich: Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Complianceaufwand (Anzeige der Betriebsstätte, Ermittlung des Betriebsstättengewinns, Einrichtung eines separaten Buchungskreises) sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung. Schließlich kommt eine Entstrickungsbesteuerung in Deutschland in Betracht, sofern Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Nach deutschem Verständnis wird zwar grundsätzlich durch die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice keine Betriebsstätte begründet. Jedoch sind für die Frage der Betriebsstätte die Bestimmungen und Interpretationen des jeweiligen ausländischen Staates und nicht die deutschen Regelungen maßgebend. Trotz einiger Harmonisierung der Betriebsstättendefinition aufgrund des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bestehen gewichtige Unterschiede, die im Einzelfall für das Vorliegen einer Betriebsstätte und einer damit einhergehenden Steuerpflicht entscheidend sein können.</p><h3 class="text-justify"><span>3. Betriebsstättenbegriff</span></h3><p>Zur Betriebsstätte äußerte sich bislang die OECD mit der Erneuerung des Musterkommentars im Jahr 2017. Danach ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauer, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird und über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat. Der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) ist jedoch für die nationalen Finanzverwaltungen und -gerichtsbarkeiten nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße „Auslegungshilfe“ dar.</p><h3 class="text-justify"><span>3.1. Feste (Geschäfts-)Einrichtung</span></h3><p>Die unternehmerische Tätigkeit muss in einer fest installierten Einrichtung ausgeführt werden. Räumlichkeiten beim mobilen Arbeiten, wie etwa ein Arbeitszimmer in einem Ferienhaus, stellen eine solche Einrichtung dar, wobei der Arbeitgeber weder zivilrechtlicher Eigentümer noch Mieter der genutzten Räumlichkeiten sein muss (Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 165. EL April 2024, Art. 5, Rn. 26 ff.). Des Weiteren muss die Räumlichkeit eine geographische „Fixierung" haben, die bei einer Verankerung mit dem Boden gegeben ist (OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 21 ff.). In den meisten Fällen dürften diese beiden Kriterien auch beim mobilen Arbeiten im Ausland erfüllt sein, allerdings ergeben sich auch hier in der Praxis außergewöhnliche Konstellationen. So können sowohl ein Zelt als auch ein Wohnwagen – auch nach deutscher Rechtsauffassung (BFH v. 19.5.1993 – I R 80/92, BStBl. II 1993, 655) – als Einrichtung gelten, sofern ein fester Bezugspunkt zur Erdoberfläche besteht. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Surfer regelmäßig mit seinem Wohnwagen zum gleichen Strand zurückkehrt oder dort für längere Zeit verweilt und in dieser Zeit im Wohnwagen arbeitet. Die österreichische Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass ein Schiff aufgrund des fehlenden festen Punkts auf der Erdoberfläche nicht als feste Einrichtung anzusehen ist; jedoch kann die Anlegestelle, sofern sie der betrieblichen Tätigkeit dient, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsstätte qualifiziert werden (EAS-Auskunft des BMF v. 4.4.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019). Eine kontinuierliche Rundreise durch das Land oder durch Europa würde hingegen in der Regel nicht als feste Einrichtung gelten.</p><h3 class="text-justify"><span>3.2 Verfügungsmacht</span></h3><p>Die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice impliziert in der Regel keine zivilrechtliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Gemäß OECD-MK kann hingegen, auch wenn beim mobilen Arbeiten keine formale Verfügungsmacht besteht, faktisch eine solche gegeben sein (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18 f.). Faktische Verfügungsmacht soll danach gegeben sein, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers im häuslichen Umfeld erwartet (vgl. finnische Finanzverwaltung, 20.11.2023, VH/5613/00.01.00/2022). Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer bereitstellt und ihm dadurch das Arbeiten von zu Hause aus faktisch zur Pflicht macht (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 18 f.). Angesichts des zunehmenden Trends zum Homeoffice reduzieren viele Unternehmen zur Kosteneinsparung ihre Büroarbeitsplätze, sodass Arbeitnehmer sich diese teilen müssen oder Unternehmen nur noch in Shared Offices arbeiten. Dies könnte von ausländischen Finanzverwaltungen als Zwang zur Arbeit im Homeoffice interpretiert und als faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gewertet werden. Zudem könnte eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zur Ausstattung des Homeoffice – wie die Bereitstellung von Möbeln oder IT-Ausrüstung – als Hinweis darauf gedeutet werden, dass das Homeoffice nicht allein auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Es empfiehlt sich daher, vertraglich festzuhalten, dass das Arbeiten im Ausland ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und der Arbeitnehmer weiterhin über einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber im Inland verfügt. Unternehmen sollten darauf achten, dass finanzielle oder sachliche Unterstützung, wie die Bereitstellung von Bildschirmen oder Schreibtischen, im Inland verbleibt und für die Arbeitstage im Ausland keine zusätzliche Unterstützung gewährt wird, um das Risiko einer faktischen Verfügungsmacht zu minimieren. Andernfalls könnten ausländische Finanzverwaltungen unter Berufung auf das OECD-MA annehmen, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in privaten Räumlichkeiten verpflichtet ist und eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers vorliegt.</p><p>Des Weiteren bedarf das Vorliegen der faktischen Verfügungsmacht einer Wiederholungsabsicht. Diese soll vorliegen, wenn ein Aufenthalt im Homeoffice über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt. Im Umkehrschluss liegt die faktische Verfügungsmacht nicht vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nur gelegentlich und nicht kontinuierlich im Homeoffice tätig ist. Die österreichische Finanzverwaltung bejaht beispielsweise das Kriterium der Verfügungsmacht des Arbeitgebers bereits, sofern die Tätigkeit hälftig (50&nbsp;%) im Homeoffice erbracht wird (§&nbsp;29 Abs. 1 öBAO). Der OECD-MK enthält zu diesem Merkmal keine Hinweise. Da das ausschließliche oder zumindest kontinuierliche Arbeiten im Homeoffice jedoch eher der Normalfall geworden ist, sollte die Frage der Verfügungsmacht nach dem OECD-MK selten ein praktisches Problem darstellen (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18f.).</p><h3 class="text-justify"><span>3.3 Ausnahme bei vorbereitenden oder hilfsweisen Tätigkeiten</span></h3><p>Gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keine Betriebsstätte begründet, sofern die Tätigkeiten im Ausland lediglich vorbereitender oder hilfsweiser Art sind. Ob eine Tätigkeit als „vorbereitend“ oder „hilfsweise“ gilt, orientiert sich maßgeblich nach dem Geschäftsmodell des Unternehmens. So werden Tätigkeiten der Personalabteilung typischerweise als Hilfstätigkeiten betrachtet. Anders verhält es sich jedoch, sofern eine eigenständige Konzerngesellschaft die Personalverwaltung übernimmt oder wenn die Personalabteilung von einer Holdinggesellschaft ausgeübt wird und ihre Kosten auf die übrigen Konzernunternehmen umlegt; in diesen Fällen liegt keine Hilfstätigkeit vor.</p><h3><span>4. Steuerliche Konsequenzen bei Bejahung einer Betriebsstätte</span></h3><p>Liegt nach alledem eine Betriebsstätte im jeweiligen ausländischen Staat vor, hat dieses Land in Bezug auf die Einkünfte der Betriebsstätte grundsätzlich ein Besteuerungsrecht, Art. 7 i. V. m. Art. 5 OECD-MA. Hieraus entstehen für das Unternehmen neben der Pflicht zur Abführung von Steuern einschließlich von Lohnsteuern erhebliche Compliance Kosten, da die Betriebsstätte angemeldet und das zu versteuernde Einkommen nach den lokalen Regelungen ermittelt werden muss. Zudem droht eine Doppelbesteuerung, sofern aus deutscher steuerlicher Sicht keine Betriebsstätte im Ausland begründet wird und das ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschland innehat. Beide Länder beanspruchen demnach das alleinige Besteuerungsrecht der Betriebsstätten-Einkünfte.&nbsp;</p><p>Im Falle einer Betriebsstätte im Ausland muss weiterhin geprüft werden, ob und welche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind und dadurch gar in Deutschland entstrickt werden (§&nbsp;4 Abs. 1, Sätze 3, 4 EStG). Aber selbst in Fällen, in denen der ausländische Staat aufgrund seiner Interpretation des jeweiligen DBA über kein Besteuerungsrecht verfügt, können aufgrund lokaler Bestimmungen Melde- und Registrierungspflichten bestehen. Betroffenen Unternehmen ist insoweit zu empfehlen, sich vor Tätigkeitsaufnahme im jeweiligen ausländischen Staat über die steuerlichen Folgen zu informieren.</p><h3 class="text-justify"><span>5. Zusammenfassung</span></h3><p>Für inländische Unternehmen, die ihren Angestellten eine mobile Arbeit im Ausland ermöglichen, bestehen einige steuerliche Risiken. Es ist komplex, mobile Arbeit im Ausland zu ermöglichen, ohne dadurch eine Betriebsstätte zu begründen. Zwar bietet das OECD-MA einheitliche Kriterien, jedoch interpretieren die Staaten diese unterschiedlich, was die Einhaltung länderspezifischer Regelungen erfordert. Unternehmen können hierauf reagieren, indem sie allgemeine Richtlinien durch länderspezifische Regelungen ergänzen, die die lokalen zeitlichen und tätigkeitsbezogenen Vorgaben berücksichtigen. Diese spezifischen Anpassungen schaffen höhere Rechtssicherheit und erlauben mobiles Arbeiten in größerem Umfang, sind jedoch zeit- und kostenintensiv, da jede Konstellation individuell geprüft und laufend überwacht werden muss.</p><p>Um den Aufwand zu reduzieren, setzen viele Unternehmen auf interne Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Bedingungen festlegen (z. B. die zulässige Dauer und die in Frage kommenden Länder). Die Herausforderung ist sodann, die unternehmensspezifische Risikobereitschaft festzulegen. Für besonders kritische Länder jedenfalls sollten erweiterte Beschränkungen gelten, etwa durch zeitliche Eingrenzungen oder Limitierungen der Antragszahl. Solche Regelungen beschränken zwar das mobile Arbeiten, minimieren aber gleichzeitig das Risiko der Begründung einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 09:20:18 +0100</pubDate>
                        <title>Streit um Baden-Württemberg Pavillon auf der Weltausstellung in Dubai: ADVANT Beiten vertritt Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe erfolgreich gegen Land Baden-Württemberg</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 11. November 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG (FWTM) erfolgreich in einem in Politik und Presse viel beachteten Rechtsstreit um die Finanzierung des baden-württembergischen Pavillons auf der Expo 2020 in Dubai gegen das Land Baden-Württemberg vertreten. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Schadensersatzklage des Landes mit Urteil vom 17. September 2024 ab und urteilte zugunsten der beteiligten Projektpartner. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p><p>Hintergrund: Baden-Württemberg war als einzige Region im Kreise von mehr als 190 Nationen mit einem eigenen Pavillon auf der Weltausstellung („Expo“) in Dubai vertreten und konnte sich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 einem internationalen Publikum von mehr als 24 Millionen Besuchern präsentieren.</p><p class="text-justify">Obwohl dies vom Land als „<i>eine herausragende Gelegenheit und ein Meilenstein in der globalen Präsenz</i>“ von Baden-Württemberg erkannt wurde, kam es nach Abschluss der Expo zu einem Streit über die Kostentragung für das mit rund EUR 15 Mio. veranschlagte Projekt, der letztendlich in das vom Landgericht Stuttgart entschiedene Klageverfahren mündete. Beklagte des Verfahrens waren die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Fraunhofer Gesellschaft und die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe (FWTM), die über eine Projektgesellschaft das Projekt mit Sponsorengeldern verwirklichen wollten. Das Land wollte das Vorhaben zunächst nur politisch begleiten und sich lediglich mit EUR 2,8 Mio. für die Ausstellung beteiligen. Da jedoch zu wenige Sponsoren gefunden wurden, finanzierte das Land weitgehend auch die Kosten für den Pavillon-Bau.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Land Baden-Württemberg wollte in dem Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass die Partner des Projekts verpflichtet seien, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstanden waren und noch entstehen würden.</p><p>Das Landgericht Stuttgart entschied, dass keine Grundlage für die Haftung der drei Beklagten vorlag.</p><p>Der Rechtsstreit war mehrfach Thema der lokalen wie überörtlichen Presse und beschäftigte auch einen Untersuchungsausschuss des Landtages: <a href="https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/gremien/fruhere-ausschusse-16-wp/untersuchungsausschusse-16-wp/untersuchungsausschuss-baden-wur.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p><p><strong>Berater Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer, Dr. Christian Osbahr (alle Gesellschaftsrecht/Prozessführung, Freiburg).</p><p>Das Land Band-Württemberg wurde von CMS vertreten, weitere beteiligte Kanzleien auf Beklagtenseite waren Legasus (Ingenieurkammer) und Oppenländer (Fraunhofer). &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 16:00:52 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH schafft Rechtssicherheit für Notare: Notarielle Beurkundung mit russischen Unternehmen verstößt nicht gegen EU-Sanktionen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 5. September 2024 (EuGH, C-109/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass notarielle Beurkundungen von Kaufverträgen, an denen in Russland ansässige juristische Personen beteiligt sind, nicht unter das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen nach Art. 5n II Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen. Damit beendet der EuGH eine lang bestehende Rechtsunsicherheit für Notare und Mandanten im Kontext der EU-Sanktionsverordnung.&nbsp;</p><h3><span>Das Vorlageverfahren: Anlass und zentrale Fragestellung</span></h3><p>Dem Verfahren lag ein geplanter Verkauf einer Eigentumswohnung in Berlin zugrunde, die einer in Russland ansässigen Gesellschaft gehörte und an zwei deutsche Staatsbürger verkauft werden sollte. Der beauftragte Notar lehnte die Beurkundung des Kaufvertrages ab, da er befürchtete, dass die Beurkundung möglicherweise gegen das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoßen könnte. Diese Verordnung verbietet es, für die Regierung Russlands sowie für juristische Personen und Einrichtungen mit Sitz in Russland Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen, um deren wirtschaftliche Tätigkeit in der EU zu erschweren und Sanktionen gegen Russland zu stärken.</p><p>Nach Einreichung einer Beschwerde der Käufer befasste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall und legte dem EuGH die Frage vor, ob notarielle Beurkundungen als Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung gelten. In seinem Vorlagebeschluss vertrat das Landgericht die Ansicht, dass die notarielle Beurkundung mangels Dienstleistungscharakters nicht als verbotene Rechtsberatung zu bewerten sei.</p><h3><span>Hintergrund: Beurkundungen im Spannungsfeld von Sanktionen und Amtspflicht</span></h3><p>Seit Einführung der Sanktionen bestand Unsicherheit, ob notarielle Tätigkeiten wie die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen als „Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung“ im Sinne von Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten könnten. Nach deutschem Recht ist die notarielle Beurkundung von Immobilienkaufverträgen gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zwingend erforderlich. Damit ist die Mitwirkung eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht zur Beurkundung stellte Notare im Kontext der EU-Sanktionen vor ein Dilemma: Einerseits sind sie zur Beurkundung verpflichtet, andererseits drohten Sanktionen, falls ihre Tätigkeit als verbotene Rechtsberatung eingestuft würde. Eine unbegründete Ablehnung der Beurkundung könnte ihrerseits einen Amtspflichtverstoß nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darstellen.</p><h3><span>Entscheidung des EuGH: Notarielle Beurkundung ist keine Rechtsberatung</span></h3><p>Der EuGH stellte klar, dass notarielle Tätigkeiten – insbesondere die Beurkundung und der Vollzug eines Kaufvertrages – keine Rechtsberatung im Sinne des Sanktionsrechts darstellen. „Rechtsberatung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht sich auf die wirtschaftliche Erbringung von Rechtsauskünften zur Förderung spezifischer Interessen eines Mandanten. Der EuGH argumentiert, dass das Verbot auf parteigebundene Interessenvertretung abzielt, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Seite im wirtschaftlichen Wettbewerb zu unterstützen. Ziel der Sanktionen sei es, russischen Unternehmen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in der EU zu erschweren und die Umgehung der Sanktionen zu verhindern.</p><p>Notare erfüllen jedoch keine parteigebundene Beratungsfunktion. Der EuGH betonte, dass Notare als Amtsträger im öffentlichen Interesse und unter Wahrung strikter Neutralität tätig werden. Ihr Handeln zielt auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit ab und erfolgt im „Interesse des Gesetzes“ – nicht im Interesse der Parteien. Da Notare auch gegen den Willen der Parteien die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäfts verbindlich feststellen können, handelt es sich um eine Aufgabe im Allgemeininteresse und keine „Dienstleistung“ im Sinne der Verordnung.</p><p>Obwohl Notare nach § 17 BeurkG eine Beratungspflicht haben und die Parteien über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts belehren müssen, handeln sie dabei stets unparteiisch. Im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung, die typischerweise im Interesse eines Mandanten erfolgt, wird der Notar im Allgemeinen Interesse tätig. Die Beurkundung eines Kaufvertrages stellt eine zwingende hoheitliche Aufgabe dar, die der Staat den Notaren übertragen hat, um die Wirksamkeit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr sicherzustellen. Wäre diese Aufgabe nicht auf Notare übertragen, müsste der Staat sie durch seine Behörden selbst erfüllen, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09).</p><h3><span>Praxisauswirkungen und Handlungsempfehlungen für Notare&nbsp;</span></h3><p>Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Notare, die Immobilienkäufe mit russischen Beteiligungen beurkunden. Der EuGH betont, dass Tätigkeiten wie die Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung von Belastungen oder die Grundbuchumschreibung ebenfalls nicht als verbotene Rechtsberatungsdienstleistungen anzusehen sind. Für die notarielle Praxis sind die folgenden Aspekte besonders hervorzuheben:</p><ol><li><span><strong>Prüfungspflicht und Abgleich mit Sanktionslisten</strong>: Vor der Beurkundung sollten Notare sicherstellen, dass die beteiligten russischen juristischen Personen nicht auf den EU-Sanktionslisten stehen, da dies eine andere Rechtslage begründen könnte.</span></li><li><span><strong>Strikte Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität</strong>: Notare sind gehalten, die Abgrenzung zur parteigebundenen Rechtsberatung deutlich zu machen und sich auf ihre hoheitliche Funktion zu berufen.</span></li><li><span><strong>Kontinuierliche Fortbildung</strong>: Da das Sanktionsrecht dynamisch ist, empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse, insbesondere zu den Vorgaben der EU-Sanktionsverordnungen und deren Auslegung.</span></li></ol><p>Das EuGH-Urteil bringt eine bedeutsame Klarstellung im Umgang mit EU-Sanktionen und der notariellen Praxis. Die Entscheidung stärkt die Position der Notare als unparteiische Amtsträger und bietet eine verlässliche Orientierung im Umgang mit Immobiliengeschäften, die russische Beteiligungen umfassen. Der EuGH betont, dass diese Auslegung durch den normativen Kontext bestätigt wird. Während Immobiliengeschäfte mit russischen juristischen Personen in der EU erlaubt bleiben, könnte das Erfordernis der notariellen Beurkundung in bestimmten Mitgliedstaaten zu praktischen Hindernissen führen, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers gewesen sei. Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Geschäftstätigkeit russischer Unternehmen zu erschweren, nicht jedoch Immobilienverkäufe zu verbieten. Auch bei der Vollziehung des Kaufvertrags bleibt der Notar unparteiisch, sodass diese Tätigkeiten ebenfalls keine Dienstleistungen im Sinne der Verordnung darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/danielle-golinski" target="_blank">Danielle Golinski</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 11:11:20 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme historischer Magazine der Roularta Media Group</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Freiburg, 7. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme des Geschäftsbereichs „Historische Magazine“ von der Roularta Media Group umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Roularta Media Group N.V. wurde 1954 gegründet und ist ein börsen-notiertes Medienunternehmen mit Sitz in Roeselare, Belgien. Bei Roularta Media Deutschland erscheinen Zeitschriften aus dem Frauen- und Best-Ager-Segment, Ratgebermagazine rund um das Thema Geld und Finanzen sowie das Wissensmagazin G/Geschichte. Insgesamt beschäftigt das Unternehmen rund 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>Mit der Übernahme baut Herder das Geschichtssegment aus und übernimmt die renommierten Titel „G/Geschichte“ und „G/Geschichte Portrait“. Gleichzeitig fördert der Verlag mit der Transaktion die Synergie zwischen Zeitschriften- und Buchsegment. Der historische Bereich ist für den Verlag ein klarer Zukunftsbereich. Mit den neu hinzugewonnenen Titeln und im Zusammenspiel mit den historischen Titeln und Zeitschriften der WBG kann Herder den Markt für Geschichte umfassend bedienen. Erst im Januar dieses Jahres hatte der Herder Verlag, ebenfalls begleitet durch ADVANT Beiten, wesentliche Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) übernommen und bereits damit ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt erweitert.</p><p>Das Verlagshaus Herder feierte 2023 den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der Verlag Herder rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Politik &amp; Geschichte, Gesellschaft, Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt.</p><p>Das Team um Dr. Barbara Mayer berät die Verlagsgruppe Herder und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren, zuletzt bei mehreren Akquisitionen, die dazu dienten, die Digitalisierung der traditionellen Verlagsgruppe Herder voranzutreiben. &nbsp;</p><p><strong>Berater Verlag Herder GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank"><u>Dr. Barbara Mayer</u></a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><u>barbara.mayer@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 18:15:39 +0100</pubDate>
                        <title>Handelsregistervollmachten – Anforderungen und Umgang bei Rückfragen des Handelsregisters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregistervollmachten-anforderungen-und-umgang-bei-rueckfragen-des-handelsregisters</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Stellen ein Geschäftsführer und ein Prokurist in zwei Urkunden jeweils als „Vollmachtgeber“ eine Handelsregistervollmacht aus, ist keine Bevollmächtigung im Namen der GmbH anzunehmen. Verweigert der Anmeldende die vom Registergericht geforderte Ergänzung, ist der Eintragungsantrag abzulehnen.</strong></p><p>Handelsregistervollmachten werden bei einer GmbH von der Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl erteilt und sind notariell zu beglaubigen. Gilt bei einer GmbH Gesamtvertretung, so sind meist zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt. Das OLG Düsseldorf entschied jüngst, dass zwei separate Handelsregistervollmachten, die einmal nur ein Geschäftsführer und einmal nur ein Prokurist jeweils als „Vollmachtgeber“ unterzeichnen, nicht für eine wirksame Bevollmächtigung ausreichen. Denn im Falle der Gesamtvertretung wird daraus nicht ersichtlich, dass die Unterzeichner im Namen der vertretenen GmbH zu handeln beabsichtigten.&nbsp;</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die Antragstellerin ist verfahrensbevollmächtigte Notarin und reichte die Anmeldung zur Eintragung von Gesamtprokura für vier Personen bei einer GmbH zum Handelsregister ein. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH enthielt eine Gesamtvertretungsregelung, wonach zwei Geschäftsführer gemeinsam oder ein Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt waren. Die Handelsregisteranmeldung unterzeichnete B als Bevollmächtigter für C (ein Geschäftsführer der GmbH) und D (Prokurist der GmbH). Der Anmeldung beigefügt waren jeweils eine Kopie von zwei Vollmachten, in der C und D als „Vollmachtgeber“ B jeweils separat Einzelvollmacht erteilten. Das Registergericht wies die Anmeldung zunächst mit formloser Zwischenverfügung zurück, weil die Bevollmächtigung des B nicht formgerecht gegenüber dem Registergericht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin weigerte sich, weitere Unterlagen vorzulegen, worauf das Registergericht die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung erließ.</p><h3><span>Beschluss des OLG Düsseldorf</span></h3><p>Die Beschwerde hatte in der Sache nur vorläufig Erfolg. Das OLG Düsseldorf entschied unter anderem, dass bereits keine wirksame Bevollmächtigung des B vorläge. Das Registergericht habe zudem nicht in Form einer Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern hätte nach der Verweigerung den Eintragungsantrag zurückweisen müssen.</p><h3><span>Hintergrund und Begründung</span></h3><p>Das OLG stellt zunächst klar, dass die GmbH sich bei der Anmeldung der Prokura durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Denn bei der Anmeldung einer Prokura zum Handelsregister handle es sich um keine höchstpersönliche Pflicht des Geschäftsführers. Der Senat weist darauf hin, dass für die Anmeldung eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist (§&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 HGB). Bei einer GmbH erteilt die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Zahl als gesetzliches Vertretungsorgan diese Vollmacht.</p><p>Das OLG kommt insoweit zum Ergebnis, dass die von C und D erteilten Vollmachten unwirksam sind, da sie gegen die Gesamtvertretungsregelung der GmbH verstoßen. Ein Geschäftsführer (hier&nbsp;C) und ein Prokurist (hier&nbsp;D), die jeweils in einer separaten Vollmachtsurkunde allein als „Vollmachtgeber“ auftreten, könnten einen Dritten (hier den B) nicht wirksam im Namen der GmbH zu Handelsregisteranmeldungen bevollmächtigen. Da (i) die Vollmachtsurkunde nicht durch C und D gemeinsam unterzeichnet wurde, und (ii) die Formulierung „Vollmachtgeber“ in den beiden Urkunden nicht eindeutig sei, könne auch nicht konkludent angenommen werden, dass die Vollmacht im Namen der GmbH erteilt werden sollte.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus hätte das Registergericht den Antrag bereits nach erfolgloser formloser Zwischenverfügung ablehnen müssen. Mittels einer Zwischenverfügung kann das Registergericht bei unvollständigem Antrag oder anderen behebbaren Eintragungshindernissen deren Beseitigung verlangen. Verweigert der Antragsteller jedoch schon nach (formloser) Zwischenverfügung, das Hindernis zu beseitigen, und beharrt auf seinem ursprünglichen Antrag, ist dies nach dem OLG als endgültige Verweigerung zu werten. Dies entspreche einem endgültigen Hindernis und müsse zur Ablehnung des Eintragungsbegehrens führen.</p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p>Vollmachten müssen grundsätzlich nicht die gleiche Form wie das Rechtsgeschäfts haben, für das die Vollmacht bestimmt ist (§&nbsp;167 Abs.&nbsp;2 BGB). Abweichend von diesem Grundsatz sind Handelsregistervollmachten notariell zu beglaubigen (§&nbsp;12 Abs. 1 Satz&nbsp;3 HGB). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung per Handelsregistervollmacht ist jedoch dann unzulässig, wenn der Anmeldende höchstpersönliche Versicherungen – etwa als neu bestellter Geschäftsführer einer GmbH (§&nbsp;39 Abs.&nbsp;3 GmbHG) – abzugeben hat.</p><p>Damit die Handelsregistervollmacht zur Eintragung einer Prokura wirksam ist, muss die Vollmachtsurkunde von den Geschäftsleitern der Gesellschaft in vertretungsberechtigter Zahl (d.h. ggf. zusammen mit einem Prokuristen) unterschrieben sein. Der Anmeldende legt die Handelsregistervollmacht im Original dem Notar vor, der diese in Form einer elektronisch beglaubigten Abschrift zusammen mit der eigentlichen Anmeldung dem Registergericht elektronisch übermittelt.</p><p>Zwei separate Vollmachtsurkunden, die der Geschäftsführer und ein Prokurist einzeln als „Vollmachtgeber“ allein unterzeichnen genügen bei Gesamtvertretung nicht. Es ist daher erforderlich, in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich klarzustellen, dass die vertretungsberechtigten Personen im Namen der GmbH handeln (und nicht selbst als „Vollmachtgeber“). Ratsam ist auch, dass die vertretungsberechtigten Personen dieselbe Vollmachtsurkunde unterzeichnen.</p><p>Erlässt das Registergericht eine (auch formlose) Zwischenverfügung und verlangt vom Anmeldenden die Anmeldung zu vervollständigen, sollte sich der Anmeldende gut überlegen, ob er die angefragten Informationen verweigert und auf seinen Antrag beharrt. Andernfalls führt dies zur kostenpflichtigen Zurückweisung des Eintragungsbegehrens. Bis zum Vollzug der Eintragung kann der Anmeldende die Registeranmeldung auch jederzeit formlos zurücknehmen (widerrufen), was kostengünstiger als eine Zurückweisung ist.</p><p><i>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 – 3 Wx 115/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h6><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 10:50:44 +0100</pubDate>
                        <title>Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/typisch-stille-beteiligung-an-kapitalgesellschaften-unterschiede-zwischen-gmbh-und-ag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).</p><h3><span>Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung</span></h3><p class="text-justify">Bei der typisch stillen Beteiligung beteiligt sich eine Person oder ein Unternehmen als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe einer Gesellschaft. Die Bezeichnung „still“ rührt daher, dass der stille Gesellschafter nach der Vorstellung des Gesetzgebers, anders als bei einer offenen Beteiligung, im Außenverhältnis grundsätzlich nicht in Erscheinung tritt. Er und die Gesellschaft bilden lediglich eine sogenannte Innengesellschaft, die auf einem Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag beruht.</p><p class="text-justify">Im Gesetz finden sich nur wenige Regelungen zur stillen Gesellschaft, insbesondere in den §§ 230 ff. HGB. Prägendes Element jeder typisch stillen Beteiligung ist die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, im Gegenzug für die Leistung seiner Einlage (§ 231 HGB). Grundsätzlich ist der stille Gesellschafter bis zur Höhe der Einlage auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt (§ 232 Abs. 2 HGB), was jedoch durch den Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag ausgeschlossen werden kann. Der typisch stille Gesellschafter hat zwar Informationsrechte gegenüber der Gesellschaft, in aller Regel aber weder ein Stimmrecht noch Einflussnahmemöglichkeiten auf die Geschäftsführung. Er nimmt damit zwar am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft teil, kann hierauf aber keinen Einfluss nehmen.</p><p class="text-justify">Aufgrund der vorgenannten Merkmale handelt es bei der typisch stillen Gesellschaft regelmäßig um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Obwohl die Vorschrift aus dem Aktienrecht stammt, ist allgemein anerkannt, dass Teilgewinnabführungsverträge auch mit einer GmbH abgeschlossen werden können. Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich dabei zwischen GmbH und AG allerdings deutlich, was damit auch Auswirkungen auf die stille Beteiligung hat.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer GmbH</span></h3><p class="text-justify">Bei einer GmbH ist die typisch stille Beteiligung eine relativ häufig anzutreffende Form der Finanzierung. Neben klassischen Investoren beteiligen sich oft auch Banken, zumeist mittelbar über eigene Beteiligungsgesellschaften, auf diese Weise an Unternehmen. Attraktiv ist die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem deshalb, weil sie unkompliziert ist.</p><p class="text-justify">Zur Begründung der typisch stillen Beteiligung reicht ein formloser Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem stillen Gesellschafter aus. Zu Dokumentations- und Nachweiszwecken wird dieser in der Praxis in aller Regel zwar schriftlich abgeschlossen. Zwingend ist dies jedoch nicht. Nach herrschender Auffassung bestehen ansonsten keine weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen; zumindest dann nicht, wenn die typisch stille Beteiligung keine satzungsändernde oder satzungsüberlagernde Wirkung hat, insbesondere das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter nicht einschränkt, und auch nicht der Großteil der Gewinne der Gesellschaft an den stillen Gesellschafter abzuführen ist. Hier existieren zwar keine starren Grenzwerte. Regelmäßig dürfte dies jedoch erst jenseits der 50 % der Fall sein. Im Innenverhältnis sollte die Gesellschaft vor Begründung einer typisch stillen Gesellschaft trotzdem stets einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Gleiches gilt bei einer Änderung der typisch stillen Beteiligung, wenngleich auch hier grundsätzlich keine besonderen Wirksamkeitsanforderungen existieren.</p><p class="text-justify">Der gesetzgeberischen Vorstellung entsprechend, bleibt der stille Gesellschafter damit anonym. Das macht die typisch stille Beteiligung an einer GmbH vor allem für Investoren attraktiv, die am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren, aber nicht nach außen in Erscheinung treten wollen.</p><h3><span>Typisch stille Beteiligung an einer AG</span></h3><p class="text-justify">Anders sieht es bei der AG aus, bei der es einige signifikante Unterschiede gibt. Diese beruhen auf der Einordnung der typisch stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag, weshalb bei der AG die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG zur Anwendung gelangen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Gegensatz zur GmbH muss der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag bei der AG schriftlich abgeschlossen werden und bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung. Darüber hinaus muss die stille Beteiligung zwingend in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden – und ist entsprechend nicht „still“, sondern für jeden Interessierten erkennbar. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die typisch stille Beteiligung wirksam. Darüber hinaus bedarf nicht nur der Abschluss, sondern auch jede Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister. Die strengen Anforderungen an die Wirksamkeit dienen vor allem dem Schutz der Aktionäre und Gläubiger der Gesellschaft, der bei der AG deutlich stärker ausgeprägt ist als bei der GmbH.</p><p class="text-justify">Da bei der AG die vom Gesetzgeber intendierte Anonymität verloren geht, ist es daher kein Zufall, dass die typisch stille Beteiligung an einer AG in der Praxis weit weniger verbreitet ist als bei einer GmbH.&nbsp;</p><h3><span>LG München I – Urt. v. 25.08.2023</span></h3><p class="text-justify">Wie sich die Unterschiede zwischen der stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG auswirken können, illustriert der Fall, der unlängst vom Landgericht München I entschieden wurde (Urt. v. 25.08.2023, 5 HKO 4013/22).&nbsp;</p><p class="text-justify">Dort hatte eine GmbH mit einem stillen Gesellschafter einen schriftlichen Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag über eine typisch stille Beteiligung abgeschlossen, bei dem eine Gewinn- aber keine Verlustbeteiligung vorgesehen war. Als die Gesellschaft später ihre Rechtsform von einer GmbH in eine AG änderte, wurde die typisch stille Beteiligung zwar wie bisher weitergeführt, aber nicht ins Handelsregister eingetragen. Anschließend wurde der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag dahingehend geändert, dass der stille Gesellschafter künftig auch am Verlust der Gesellschaft bis zu einem Maximalbetrag teilnehmen sollte. Diese Änderung wurde ebenfalls nicht in das Handelsregister eingetragen und es erfolgte auch keine Zustimmung der Hauptversammlung. Als die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters dann im Jahresabschluss der Gesellschaft berücksichtigt wurde, klagte ein Aktionär auf die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.</p><p class="text-justify">Das Landgericht München I gab dem klagenden Aktionär recht. Es entschied, dass im Jahresabschluss fehlerhaft die Verpflichtung zum Verlustausgleich durch den stillen Gesellschafter berücksichtigt wurde. Statt einer entsprechenden Forderung hätte eine Verbindlichkeit, nämlich der Vergütungsanspruch des stillen Gesellschafters gebucht werden müssen. Der Jahresabschluss sei daher nichtig.</p><p class="text-justify">In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags unwirksam sei, da weder eine Zustimmung der Hauptversammlung vorliege noch eine Eintragung der Änderung ins Handelsregister erfolgt sei. Zwar sei auch bereits die stille Beteiligung an sich nicht im Handelsregister eingetragen. Dies berühre dennoch die Wirksamkeit der typisch stillen Beteiligung nicht, da der Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag seinerzeit wirksam mit der Gesellschaft abgeschlossen wurde. Die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Rechtsform von einer GmbH in eine AG habe nicht zur Beendigung der typisch stillen Beteiligung geführt, da die Gesellschaft als Rechtsträger weiterhin Vertragspartei geblieben sei. Vor dem Hintergrund der Vertragskontinuität sei die Handelsregistereintragung daher zu keiner Zeit Wirksamkeitsvoraussetzung gewesen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Für die Änderung des Gesellschafts- und Beteiligungsvertrags gelte dies hingegen nicht. Da die Änderung nach der Umwandlung in eine AG erfolgte, seien die Vorschriften des Aktienrechts insoweit uneingeschränkt anzuwenden. Daher sei sowohl ein entsprechender Hauptversammlungsbeschluss als auch die Eintragung der Änderung in das Handelsregister erforderlich gewesen. Da beides nicht vorliege, habe dies zur Folge, dass die durch die Änderungsvereinbarung beabsichtigte Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters nichtig sei.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Wie der Fall verdeutlicht, werden die Unterschiede zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG in der Praxis nicht immer beachtet, was sowohl für die Gesellschaft als auch für den stillen Gesellschafter sensible Folgen haben kann. Gerade in Umwandlungsfällen sollten die Auswirkungen auf bestehende oder geplante stille Beteiligungen daher stets in den Blick genommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 18:40:46 +0100</pubDate>
                        <title>Steueroptimierte Rückbeteiligung durch qualifizierten Anteilstausch – ein Weg zur erfolgreichen Unternehmensübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steueroptimierte-rueckbeteiligung-durch-qualifizierten-anteilstausch-ein-weg-zur-erfolgreichen-unternehmensuebernahme</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Gerade Mittelständlern fällt die Entscheidung zum Unternehmensverkauf häufig schwer. Zwar verheißt die Übernahme durch einen erfahrenen Investor oft gute Chancen, dem Betrieb eine nachhaltige Nachfolgelösung sowie das nötige Kapital für Wachstum und Wandel zu verschaffen. Doch wer gibt schon gerne sein Lebenswerk auf? Eine Rückbeteiligung hält den Unternehmer mit im Spiel – und auch für den Investor hat sie valide Vorteile. Steuerlich kann die Rückbeteiligung als sog. qualifizierter Anteilstausch optimiert ausgestaltet werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund sind Owner Buy-outs (auch Roll Over genannt), bei denen sich die bisherigen Anteilseigner an der erwerbenden Akquisitionsgesellschaft (NewCo) rückbeteiligen, ein interessantes Modell für Verkäufer und Käufer. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (unter 25 Prozent), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich nach und nach aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Darüber hinaus partizipiert er anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens und einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit). Der Käufer schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Kunden und erleichtert den Übergang auf die neuen Anteilseigner. Außerdem bietet die Rückbeteiligung die Möglichkeit, ein Unternehmen unter verringertem Cash-Aufwand zu erwerben, da ein Teil des Kaufpreises über neue Anteile am Käufer finanziert wird. Hierdurch können auch unterschiedliche Kaufpreisvorstellungen ausgeglichen werden. Der Nachteil aus Sicht des Veräußerers ist, dass er einen niedrigeren Barkaufpreis erhält, um eine etwaige Steuerlast aus der Veräußerung zu begleichen. Zwischen Kapitalgesellschaften kann hier der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 UmwStG) die Entstehung von sog. Dry Income vermeiden.</p><p>In der Praxis sind im Wesentlichen drei Strukturen einer Rückbeteiligung anzutreffen: Der vollständige Verkauf mit Rückbeteiligung, der teilweise Verkauf mit Minderheitsbeteiligung sowie der teilweise Verkauf mit Einbringung der restlichen Anteile in die neue Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs. Bei der Auswahl sind neben den individuellen Zielsetzungen der Prinzipale auch Kosten, insbesondere etwaig anfallende Steuerbelastungen, einzubeziehen.</p><p>Der qualifizierte Anteilstausch (§&nbsp;21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) kommt in Betracht, sofern die NewCo eine in Europa zugelassene Kapitalgesellschaft ist. Hierfür hat die Einbringung der Unternehmensanteile gegen neue Anteile an der NewCo zu erfolgen. Zudem muss die NewCo durch den Einbringungsvorgang eine stimmrechtsbasierte Mehrheit am Unternehmen erlangen. Hierbei ist wichtig, dass die Übertragung der im Wege des Anteilstausches einzubringenden Anteile, zeitlich erst nach der Übertragung der zu verkaufenden Anteile erfolgt. Außerdem sind die Grenzen sonstiger Gegenleistungen für die eingebrachten Unternehmensanteile einzuhalten, das deutsche Besteuerungsrecht muss sichergestellt sein, und es ist ein Antrag zu stellen. Ferner ist zu beachten, dass beim Anteilstausch keine steuerliche Rückwirkung möglich ist. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Anteilsabtretung der Anteile am Unternehmen durch den sich rückbeteiligenden Unternehmer zivilrechtlich wirksam wird, was regelmäßig der Abschluss entsprechender Anteilsabtretungsverträge sein wird. Als Konsequenz des qualifizierten Anteilstauschs werden die Anteile zu Buchwerten ohne eine steuerpflichtige Realisierung stiller Reserven eingebracht. Gelingt es nicht, die Rückbeteiligung als qualifizierten Anteilstausch zu klassifizieren, sieht sich der rückbeteiligende Verkäufer einer Dry-Income-Besteuerung ausgesetzt, also der Pflicht, Steuern zu zahlen, denen insoweit noch kein Liquiditätszufluss gegenübersteht. Denn eine Rückbeteiligung an der NewCo würde – soweit der Veräußerungsgewinn nicht mit steuerlichen Verlusten verrechnet werden kann – zu einer Besteuerung und somit zu einem Cash-out führen, ohne dass dem Verkäufer entsprechende Barmittel zur Begleichung der Steuern zufließen.</p><p>Auch nach Vollzug des Anteilstauschs ist eine wohlüberlegte zeitliche und organisatorische Planung erforderlich. Soweit der Unternehmer als Individualperson (und nicht über eine zwischengeschaltete Körperschaft) beteiligt ist, unterliegen die zu Buch- oder Zwischenwerten eingebrachten Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren, die pro Jahr anteilig um 1/7 "abschmilzt". Werden die Anteile vor Ablauf der Sperrfrist durch die NewCo veräußert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung der in den eingelegten Zielunternehmensanteilen befindlichen stillen Reserven. Folglich schränkt die Sperrfrist die Verwendung der eingebrachten Anteile bzw. der erworbenen Gesellschaft aus Sicht des Erwerbers signifikant ein.</p><p>Zu beachten ist, dass beim qualifizierten Anteilstausch die Steuerneutralität im Zeitpunkt der Rückbeteiligungsetablierung keine finale Vermeidung der Besteuerung der in den Anteilen liegenden stillen Reserven darstellt, sondern nur eine zeitliche Verschiebung in die Zukunft. Bei der Wahl zwischen sofortiger und verschobener Steuerlast spielen für den Verkäufer u. a. der persönliche Steuersatz sowie die Wertentwicklung der Anteile eine Rolle. Der Verkäufer kann aufgrund der Rückbeteiligung gegebenenfalls einen in der Gesamtbetrachtung höheren Verkaufspreis im Vergleich zum vollständigen Unternehmensverkauf gegen Zahlungsmittel erzielen. Ein Teil des Zuflusses liquider Mittel wird lediglich in die Zukunft verschoben, und der Verkäufer kann eine Risikokompensation verlangen.</p><p>Im Ergebnis ist die Rückbeteiligung des Unternehmers geeignet, die eigenen Interessen mit denen des Investors hinsichtlich der Kaufpreisfindung und der künftigen Renditeerwartung des Unternehmens in Ausgleich zu bringen. Für eine steuerlich optimierte Transaktion empfiehlt sich insbesondere für Individualpersonen der qualifizierte Anteilstausch. Hierfür sind neben den teils recht strengen Voraussetzungen (z.B. im Hinblick auf die Gewährung neuer Anteile) auch die Anforderungen an die Dokumentation (z. B. im Einbringungsvertrag) und die zeitlichen Fristen im Anschluss an die Einbringung zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/robin-eberle" target="_blank">Robin Eberle</a></p><h6><span><sup>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</sup></span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 14:56:19 +0100</pubDate>
                        <title>Treats für den Mittelstand und Existenzgründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/treats-fuer-den-mittelstand-und-existenzgruender</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. November 2024 steht das neue Förderangebot "ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge" für Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen zur Verfügung. Einzigartig ist dabei, dass die Bürgschaftsbanken 100% der Kreditabsicherung übernehmen.</p><p>Das Programm beruht auf einer Kooperation zwischen KfW, den Deutschen Bürgschaftsbanken, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Finanzen. Ziel ist es, den Mittelstand zu stärken, indem Gründungen, Unternehmensübernahmen sowie junge Unternehmen nachhaltig gefördert werden.&nbsp;</p><p>Gefördert werden&nbsp;</p><ul><li>natürliche Personen bei der Gründung eines gewerblichen Unternehmens oder einer freiberuflichen Existenz;</li><li>natürliche Personen bei der Übernahme eines gewerblichen Unternehmens, einer tätigen Beteiligung oder deren Aufstockung gefördert;</li><li>Festigungs- und Erweiterungsmaßnahmen junger Unternehmen innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit gefördert;</li><li>Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen einschließlich Übernahmen und tätiger Beteiligungen.</li></ul><p>Antragstellerin bzw. Antragsteller müssen Teil der Geschäftsleitung sein.</p><p>Das Programm besticht mit Vorteilen in wesentlichen Punkten der Finanzierung:</p><p>Die Kredithöhe beträgt maximal EUR 500.000,00, wobei dieser Betrag nicht mehr als 35% der förderfähigen Kosten ausmachen darf. Der Kredit wird bei der Hausbank beantragt, die von der KfW refinanziert wird. Die Darlehensbeträge werden von der KfW zu günstigeren Zinssätzen zur Verfügung gestellt, da diese aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) stammen. Die Antragsteller profitieren so von günstigen Konditionen.&nbsp;</p><p>Die Auszahlung des Kreditbetrags erfolgt zu 100%. Neben dem Abruf in einer Summe besteht auch die Möglichkeit, den Abruf in Teilbeträgen innerhalb von 12 Monaten nach Zusage vorzunehmen.</p><p>Die Antragsteller müssen lediglich die persönliche Haftung übernehmen. Darüber hinaus benötigen die Antragsteller jedoch keine privaten Sicherheiten, sondern eine Bürgschaftsbank übernimmt eine 100%-Garantie. Diese entlasten die Hausbanken der Antragsteller vom Kreditausfallrisiko. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür wiederum eine Rückgarantie des Bundes in Höhe von 80%.&nbsp;</p><p>Es stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung. Entweder ist eine Laufzeit von 15 Jahren mit fünf Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre möglich, oder eine Laufzeit von 10 Jahren mit zwei Tilgungsfreijahren und einer Zinsbindung für die gesamte Laufzeit.</p><p>Schließlich ist auch eine Kombination mit anderen Förderprogrammen sowie Finanzierungsinstrumenten für die Gesamtfinanzierung möglich.</p><p>Der Ablauf der Beantragung eines Kredits im Rahmen des Förderangebots ist denkbar einfach und möglichst unbürokratisch ausgestaltet:</p><ol><li>Kredit bei der Hausbank beantragen bevor mit dem Vorhaben begonnen wird.</li><li>Die Hausbank stellt einen Antrag zur Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank.</li><li>Nach Bewilligung der Garantie stellt die Hausbank einen Antrag zur Refinanzierung bei der KfW.</li><li>Förderzusage erhalten, Auszahlung des Kreditbetrags und Vorhaben starten.</li></ol><p>Dank der einfachen Ausgestaltung und der attraktiven Konditionen des Programms scheint dieses geeignet zu sein, Unternehmensgründungen und den Mittelstand wesentlich zu unterstützen. Dies wird den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Wie von den allen Beteiligten klargestellt, ist die Stabilität des Mittelstands und Förderung von Innovationen ein entscheidender Punkt für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit.</p><p>Detaillierte Informationen zur Antragstellung finden sich hier:<br><a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge/F%C3%B6rderprodukte/ERP-F%C3%B6rderkredit-Gr%C3%BCndung-und-Nachfolge-(077)/?redirect=779584" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kfw.de/077</a><br><a href="https://kapital.ermoeglicher.de/de/" target="_blank" title="Öffnet ein neues Fenster." rel="noreferrer">kapital.ermoeglicher.de</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 08:53:06 +0200</pubDate>
                        <title>Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untersuchungs-und-ruegeobliegenheit-im-b2b-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Käufer hat im B2B-Bereich Waren sofort nach ihrer Ablieferung auf Sachmängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die fristgemäße Anzeige, verliert er in Bezug auf erkennbare Mängel sämtliche Rechte und Ansprüche.</p><p><i>OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 – 2 U 32/20</i></p><p>Bei Handelskäufen im B2B-Bereich trifft den Käufer nach § 377 HGB eine Untersuchungspflicht: er hat die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen, und zwar daraufhin, ob es sich um die richtigen Waren handelt, ob der Verkäufer die vertraglich vereinbarte Menge geliefert hat und ob die Waren Sachmängel aufweisen. Die Prüfung muss unverzüglich nach Eingang der Waren beim Käufer erfolgen. Welches Zeitfenster zwischen Ablieferung und Untersuchung noch als „unverzüglich“ einzustufen ist, lässt sich pauschal nicht bestimmen. Entscheidend sind Faktoren wie die Beschaffenheit der Waren, Branche, Betriebsgröße, Betriebsorganisation und die Notwendigkeit einer komplexen Untersuchung. Bei schnell verderblicher Ware können nur wenige Stunden für die Untersuchung der Waren fristgemäß sein. Bei technisch anspruchsvollen Waren gilt in Ausnahmefällen eine Prüfung innerhalb von ein bis zwei Wochen noch als „unverzüglich“.</p><p>Art, Form und Umfang der Untersuchung richten sich wiederum nach der Beschaffenheit, der Menge und dem Verwendungszweck der Waren. Zu berücksichtigen sind außerdem die für die Prüfung erforderlichen Kosten, der anfallende Zeitaufwand, drohende Mangelfolgeschäden sowie die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten. Der Umfang der Untersuchung muss sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren bewegen. Eine „Rundum-Untersuchung“ auf sämtliche in Betracht kommende Mängel der Waren ist nicht erforderlich. Bei größeren Warenmengen ist eine Untersuchung in Form von repräsentativen Stichproben regelmäßig ausreichend. Bei Sukzessiv- und Teillieferungen hat der Käufer jedoch jede Einzellieferung separat zu prüfen.</p><p>Entdeckt der Käufer bei Prüfung der Waren Mängel, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die Mängel unverzüglich anzuzeigen – ihn trifft damit eine sogenannte Rügeobliegenheit. Dabei muss er den Verkäufer über Art und Umfang des Mangels informieren. Bei größeren Warenmengen ist stets ein Richtwert anzugeben, wie viele Einzelstücke schätzungsweise Mängel aufweisen. Liegen mehrere Mängel vor, sind sämtliche Mängel anzuzeigen. Jede Teil- und Sukzessivlieferung ist eigenständig zu rügen. Pauschale Beanstandungen genügen regelmäßig nicht. Die Mängelanzeige bedarf keiner bestimmten Form, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Aus Nachweisgründen ist jedoch die Einhaltung der Schriftform ratsam. Denn der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass der Verkäufer die Mängelanzeige erhalten hat. Dabei genügt es für die Erhaltung der Rechte des Käufers, dass der Käufer die Mängelanzeige rechtzeitig absendet. Die eigentliche Rügefrist schließt sich unmittelbar an die Untersuchungsfrist an. Sie beträgt aufgrund heutiger moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei Werktage. Mängel leicht verderblicher Ware wie Obst oder Blumen sind im Übrigen erheblich schneller, unter Umständen innerhalb weniger Stunden, zu rügen.</p><p>Zeigt der Käufer erkennbare Mängel nicht oder nicht rechtzeitig an, verliert er sämtliche Ansprüche und Rechte, die auf den nicht oder zu spät gerügten Mängeln beruhen. Das umfasst alle Gewährleistungsansprüche im weitesten Sinne in Bezug auf Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware erkennbar gewesen wären. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung der Ware nicht erkennbar war, muss der Käufer dem Verkäufer den Mangel sofort nach Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses verdeckten Mangels als genehmigt; der Käufer verliert jegliche Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Mangel.</p><p>Mit Fragen rund um die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf hat sich jüngst das OLG Bremen beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall forderte der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz wegen der Lieferung mangelbehafteter Edelstahlbauteile. Ohne Erfolg. Einige Edelstahlbauteile waren zwar unstreitig mangelhaft. Dennoch wies das OLG Bremen die Klage ab. Denn der Käufer hatte den Mangel erst 15 Tage nach Lieferung der Edelstahlbauteile und der zugehörigen Prüfzeugnisse angezeigt.</p><p>Einige Edelstahlbauteile waren mangelhaft, weil sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht von entsprechend registrierten und zertifizierten Herstellern stammten. Das war anhand der zugehörigen Prüfzeugnisse erkennbar. Der Käufer hätte den Mangel bei ordnungsgemäßer und fristgerechter Kontrolle der Prüfzeugnisse aufdecken und anzeigen können. Er hatte zwar Stichproben durchgeführt. Repräsentative Stichproben sind aber nur bei gleichartigen Massegütern geeignet, um der Untersuchungsobliegenheit zu genügen. Der Verkäufer hatte allerdings keine gleichartigen Massengüter geliefert, sondern Stahlbauteile verschiedener Art zur Anfertigung von komplexen Rohranlagen, jeweils in diversen Abmessungen und Stärken. Bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern darf sich der Käufer jedenfalls dann nicht auf Stichproben beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen. So war es vorliegend. Denn für den Käufer war absehbar, dass durch den Verbau der diversen Edelstahlbauteile im Falle von Mängeln erhebliche Kosten durch den Ein- und Ausbau anfallen dürften. Die Mängel wären für den Käufer demgegenüber mit vertretbarem Aufwand durch eine Kontrolle der Prüfzeugnisse erkennbar gewesen. Auch die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft durch den Verkäufer entbindet den Käufer nicht von seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Ein durch die Garantie des Verkäufers hervorgerufenes (besonderes) Vertrauen in die Existenz (bzw. das Fehlen) der betreffenden Beschaffenheit führt nicht dazu, dass der Käufer auf die Garantie blind vertrauen und auf die Untersuchung verzichten darf oder weniger Sorgfalt aufwenden muss.</p><p>Zwar wird die Dauer der zuzubilligenden Untersuchungsfrist davon beeinflusst, dass die Untersuchung von der Übersendung begleitender technischer Unterlagen abhängig ist. Eine Mängelanzeige innerhalb von zwei Wochen, beginnend ab Ablieferung der Ware oder aber ab Zugang der Prüfzeugnisse, je nachdem, welches später erfolgte, war dennoch geboten. Da der Käufer die Mängelrüge erst 15 Tage nach Erhalt der Ware und der gesondert übermittelten Prüfzeugnisse ausgesprochen hatte, war diese nicht mehr unverzüglich. Der Käufer ist daher seiner Rügeobliegenheit nicht fristgemäß nachgekommen. Dadurch hat er sämtliche Mängelgewährleistungsrechte (§&nbsp;437&nbsp;BGB) in Bezug auf die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängel verloren. Entsprechendes gilt für alle Ansprüche im weitesten Sinne, die auf den bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbaren Mängeln beruhen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG Bremen verdeutlicht die Notwendigkeit, mit den Anforderungen und den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit im B2B-Bereich vertraut zu sein. Bei Handelsgeschäften sind eine angemessene Warenprüfung und entsprechende Mängelanzeige unmittelbar nach Erhalt der Ware unentbehrlich.&nbsp;</p><p>Wie und wann die Ware genau zu untersuchen ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Daher empfehlen sich Individualvereinbarungen in Bezug auf anwendbare Fristen und die Art und Weise der Untersuchung, um Unstimmigkeiten und Streitigkeiten im Vorfeld zu begegnen. Zulässig ist auch ein vollständiger Ausschluss der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Käufers – etwa im Hinblick auf die Warenausgangsprüfung, die beim Verkäufer stattfindet. Dafür ist allerdings eine individuelle Vereinbarung erforderlich; AGB oder standardisierte Qualitätssicherungsvereinbarungen genügen nicht.&nbsp;</p><p>Besonderheiten ergeben sich bei grenzüberschreitenden Handelskäufen. Haben Käufer und Verkäufer keine Rechtswahl getroffen, werden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit in der Regel nach dem am Sitz des Verkäufers geltenden Rechts bestimmt. Für gewöhnlich ist dann vorranging das UN-Kaufrecht heranzuziehen. Das UN-Kaufrecht unterscheidet zwar ebenso zwischen der Untersuchungsobliegenheit und der Mängelrüge. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen den Anforderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung der Vorschriften. Das UN-Kaufrecht ist in Bezug auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit käuferfreundlicher als das deutsche Recht – insbesondere die Rügefrist ist nach dem UN-Kaufrecht aus Sicht des Käufers deutlich großzügiger bemessen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 17:35:44 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH - Haftung begünstigter Gesellschaften für unbestimmte Verbindlichkeiten im Falle von Spaltungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom 29.07.2024 hat dieser klargestellt, dass nach EU-Recht die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für definierte, sondern auch für nicht definierte Gegenstände gilt, die erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden und auf einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft beruhen, die vor der Spaltung liegen.&nbsp;</p><h3><span>1. Sachverhalt</span></h3><p>Hintergrund der Entscheidung ist eine Spaltung der italienischen Gesellschaft SNIA. Diese wurde im Mai 2003 nach italienischem Recht gespalten. Dabei übertrug sie einen Teil ihres Vermögens auf eine neugegründete Gesellschaft, die später LivaNova hieß.</p><p>Nach dem Vollzug dieser Spaltung erhob das italienische Umweltministerium Klagen auf Schadensersatz gegen SNIA wegen Umweltschäden, die durch SNIA vor der Spaltung verursacht wurden. SNIA verklagte daraufhin LivaNova und beantragte die Feststellung, dass LivaNova gesamtschuldnerisch gegenüber den italienischen Behörden für alle Schulden haftet, die sich aus diesen Umweltschäden ergeben.</p><p>Im November 2021 ordnete das italienische Berufungsgericht gemäß italienischen Rechts an, dass LivaNova bis zum Wert des übertragenen Aktivvermögens die Kosten für die Umweltschäden zu erstatten hat, die durch SNIA und ihre Tochtergesellschaften verursacht wurden.</p><p>LivaNova legte gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde nach italienischem Recht ein. Darin machte sie geltend, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen "Gegenstände des Passivvermögens" und "Verbindlichkeiten" nicht berücksichtigt habe. Unter den Begriff "Verbindlichkeiten" würden nur Passiva fallen, die bestimmt und belegt seien, nicht aber Rückstellungen für Risken und Verpflichtungen, da diese als "Gegenstände des Passivvermögens" zu definieren seien. Nach Ansicht von LivaNova hätte diese Unterscheidung dazu führen müssen, dass sie nur für "Verbindlichkeiten" haftet und eben nicht für nicht definierte Gegenstände, da nach italienischem Recht die gesamtschuldnerische Haftung nur für "Verbindlichkeiten" vorgesehen sei.&nbsp;</p><p>Ferner rügte LivaNova, dass sie zu Unrecht für Schäden in Haftung genommen wurde, die durch nach der Spaltung liegende Verhaltensweisen entstanden seien. Damit würde gegen die gesetzliche Frist verstoßen, wonach es sich für das Bestehen einer Haftung um "Gegenstände des Passivvermögens" bzw. "Verbindlichkeiten" handeln muss, die zum Zeitpunkt der Spaltung bereits bestehen.</p><p>Der Kassationsgerichtshof hielt es für erforderlich, diese beiden Rügepunkte im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens aus unionsrechtlicher Sicht durch den EuGH überprüfen zu lassen.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte somit zu darüber zu entscheiden, ob die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften nicht nur für "bestimmte Verbindlichkeiten" gilt, die im Spaltungsplan nicht ausdrücklich zugewiesen werden, sondern auch für "unbestimmte Verbindlichkeiten", die zwar nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert werden, aber auf Handlungen zurückzuführen sind, die die gespaltene Gesellschaft vor der Spaltung vorgenommen hat.</p><h3><span>2. Entscheidung</span></h3><p>Der EuGH bejahte die gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften.</p><p>Begünstigte Gesellschaft haften somit gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für bestimmte Verbindlichkeiten, wenn eine Verbindlichkeit im Rahmen der Spaltung nicht zugewiesen wird und die Auslegung dieser Verbindlichkeit eine Zuweisung nicht zulässt. Die begünstigte Gesellschaft haftet außerdem gesamtschuldnerisch gemeinsam mit der gespaltenen Gesellschaft für unbestimmte Verbindlichkeiten, die zwar erst nach der Spaltung begründet, bewertet oder konsolidiert wurden, sich aber aus einem Verhalten der gespaltenen Gesellschaft vor der Spaltung ergeben.</p><p>Die Mitgliedstaaten können diese gesamtschuldnerische Haftung auf das den einzelnen begünstigten Unternehmen zugewiesene Nettoaktivvermögen beschränken.</p><p>Eine solche Auslegung entspreche dem Ziel, die Interessen der Gesellschafter und Dritten zu schützen und die Rechtssicherheit bei Unternehmensumstrukturierungen zu wahren.</p><h3><span>3. Bedeutung für Deutschland</span></h3><p>Zur Wahrung der Interessen der Gesellschafter und Dritten sieht das deutsche Recht vor, dass die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Verbindlichkeiten der sich spaltenden Gesellschaft, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt gesamtschuldnerisch haften. In dieser Hinsicht entspricht das deutsche Recht der vorliegenden Entscheidung.</p><p>Um die Interessen aller Beteiligten zu wahren, sieht das deutsche Recht bestimmte Beschränkungen für die Haftung von Gesellschaften vor, denen im Spaltungsvertrag oder -plan keine Verbindlichkeiten zugewiesen wurden. Zum einen wurde in § 133 Abs. 3 Nr. 2 UmwG eine Regelung umgesetzt, wonach die Haftung solcher Gesellschaften auf den Wert des zugewiesenen Nettoaktivvermögens zum Stichtag beschränkt ist. Zum anderen verjährt die Haftung dieser Gesellschaften nach fünf Jahren nach Wirksamwerden der Spaltung. Für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung verlängert sich diese Haftung auf zehn Jahre. Der deutsche Gesetzgeber macht somit von der Möglichkeit, die Haftung zu beschränken, Gebrauch.</p><p>Hinsichtlich der den Gläubigern nach § 133 Abs. 1 UmwG zustehenden Sicherheiten hat sich der deutsche Gesetzgeber entschieden, im Falle einer Spaltung vom Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung abzuweichen. Danach ist nur noch die Gesellschaft sicherungspflichtig, gegen die die zu sichernde Forderung besteht. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass sonst unklar wäre, welcher der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für das betroffene Unternehmen führen.</p><p>Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern sieht das deutsche Recht eine Auslegungsregel für den Fall vor, dass Verbindlichkeiten keiner Partei zugerechnet werden können. Wird ein Gegenstand keiner der Gesellschaften zugeordnet, erfolgt zunächst eine Auslegung des Spaltungsvertrags oder -plans. Führt dies nicht zum Erfolg und können die Gegenstände keiner Partei zugeordnet werden, verbleiben vergessene Verbindlichkeiten im Falle einer Abspaltung und Ausgliederung beim Übertragenden.</p><p>Im Außenverhältnis bestätigt das Urteil des EuGH die deutsche Rechtslage. Die Rolle in der Spaltung (Übertragender oder Übernehmender), die Struktur der Spaltung oder der Umfang der Vermögensübertragung sind für die gesamtschuldnerische Haftung unerheblich - alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haften gesamtschuldnerisch.</p><p>Für den Teil, der das italienische Recht betrifft, Martina Da Re (ADVANT Nctm), für den Teil, der das deutsche Recht betrifft, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a> (ADVANT Beiten).</p><p><span class="text-muted">Die Vollversion dieses Beitrags wird in der IWRZ – Zeitschrift für Internationales Wirtschaftsrecht Heft 6 veröffentlicht.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Oct 2024 11:15:48 +0200</pubDate>
                        <title>Wirecard: Geschädigte Aktionäre sind keine nachrangigen Gläubiger!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-geschaedigte-aktionaere-sind-keine-nachrangigen-glaeubiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Teil- und Zwischenurteil v. 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</i></p><p><i>Durch Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 entschied das OLG München, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Damit sind Aktionäre bezüglich solcher Ansprüche nicht erst bei der Verteilung eines hypothetischen Liquidationsüberschusses zu berücksichtigen.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin erwarb als Kapitalverwaltungsgesellschaft für institutionelle Anleger Aktien der Wirecard&nbsp;AG in den Jahren 2015 bis 2020. Nach dem Bekanntwerden des Bilanzierungsskandals im Jahr 2020, der zur Insolvenz des Unternehmens führte, erlitt die Klägerin erhebliche finanzielle Verluste und forderte Schadensersatz aufgrund von falschen oder irreführenden Informationen über den positiven Geschäftsverlauf, die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit veröffentlicht hatte und die Klägerin zu ihren Investitionsentscheidungen bewegt haben sollen. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellte sich die Frage, ob die Klägerin als getäuschte Anlegerin für ihre Ansprüche an der Verteilung der Insolvenzmasse teilnehmen kann oder ob sie nur nach vollständiger Befriedigung aller anderen –&nbsp;auch nachrangigen&nbsp;– Insolvenzgläubiger am (illusorischen) Überschuss partizipieren darf.</p><h3>Urteil des LG München vom 23.11.2022, 29 O 7754/21</h3><p>Das LG München hatte sich in dieser Frage noch für einen sog.&nbsp;„Nach-Nachrang“ der Forderungen ausgesprochen. Anders als andere Gläubiger habe die Klägerin als Aktionärin bewusst in Eigenkapital der Wirecard&nbsp;AG investiert und müsse deshalb auch bezüglich ihrer kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüche als Anlegerin der Insolvenzschuldnerin behandelt werden.</p><h3>Teil- und Zwischenurteil des OLG München vom 17.09.2024, 5 U 7318/22 e</h3><p>Dem trat das OLG München in der kommentierten Entscheidung entgegen. Aktionäre, deren mitgliedschaftliche Sonderrechtsbeziehung mit einer Insolvenzschuldnerin erst durch die unerlaubte Handlung des Vorstands begründet wurde, stehen der Schuldnerin bei der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche als Drittgläubiger gegenüber. Das Gesellschaftsvermögen werde durch die Belastung mit einer solchen Schadensersatzverbindlichkeit nicht anders als bei sonstigen deliktischen Ansprüchen außenstehender Gläubiger in Anspruch genommen. Die Ansprüche seien daher in diesem besonderen Fall als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO zu qualifizieren und nicht erst nach-nachrangig bei der Verteilung eines etwaigen Überschusses gemäß §&nbsp;199 S.&nbsp;2&nbsp;InsO zu berücksichtigen.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Das OLG München hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der beklagte Insolvenzverwalter eine solche eingelegt hat. Mit einer höchstrichterlichen Klärung durch den BGH der –&nbsp;in der Rechtsliteratur sehr strittigen&nbsp;– Frage, wie deliktische Ansprüche von Anteilseignern in der Insolvenz zu behandeln sind, dürfte also zu rechnen sein. Es ist davon auszugehen, dass dieser sich der Position des OLG&nbsp;München anschließen wird. Die vom OLG München ausführlich zitierte bisherige Rechtsprechung des BGH ließe sich nur schwer mit der gegenläufigen Auffassung des LG München in Einklang bringen. Geschädigte Aktionäre dürften insoweit gute Erfolgsaussichten haben, künftig an Verteilungen der Insolvenzmasse teilzuhaben. Insolvenzverwalter sollten dies bei der Schlussverteilung im Blick behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:11:42 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-amphenol-bei-uebernahme-der-luetze-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 16. Oktober 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile an der Luetze Consulting &amp; Services GmbH &amp; Co. KG, der Holding-Gesellschaft der Luetze International Group, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Entwickler, Hersteller und Vermarkter von Steckverbindern und Verbindungssystemen, Antennenlösungen, Sensoren sowie Hochgeschwindigkeitskabel.</p><p>Die Luetze International Group ist weltweit aktiv und setzt sich in einer Holding-Struktur aus verschiedenen Unternehmen zusammen. Die Unternehmensgruppe steht für über 60 Jahre Tradition in Automation und zählt heute zu den führenden Unternehmen in der Branche.</p><p>Die Luetze-Gruppe bietet innovative Lösungen in den Bereichen hochflexible Leitungen, Kabelkonfektion, Interface, Stromversorgung und -überwachung sowie Schaltschrankverdrahtung. Das Leistungsspektrum der Luetze-Gruppe ergänzt das Portfolio von Amphenol in verschiedenen Segmenten des schnell wachsenden Elektronikmarktes optimal und unterstreicht die zukunftsorientierte, grenzüberschreitende Positionierung von Amphenol.</p><p>In dieser Transaktion hat unsere ADVANT-Partnerkanzlei ADVANT Altana zum französischen Recht beraten, Fox Williams zum britischen Recht, Havel &amp; Partners zum tschechischen Recht, Kellerhals Carrard zum schweizerischen Recht und E+H zum österreichischen Recht.</p><p>ADVANT berät Amphenol laufend bei europäischen M&amp;A-Projekten, zuletzt haben ADVANT Altana und ADVANT Beiten gemeinsam bei dem Erwerb der CMR-Gruppe mit Sitz in Frankreich beraten.</p><p><strong>Berater Amphenol Corporation:</strong> ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Olga Prokopyeva (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Susanne Rademacher, Lelu Li, Kelly Tang, Dr. Jenna Wang-Metzner (alle Corporate/M&amp;A, Beijing), Michael Riedel (Arbeitsrecht, Berlin), Carsten Pütger, Danah El-Ismail (beide Real Estate, Berlin), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT/Medien, Düsseldorf), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Marion Frotscher sowie Simon Bauer (beide Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Berater Verkäufer der Luetze-Gruppe:</strong> Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Rainer Herschlein, LL.M., Dr. Emanuel Teichmann (beide Corporate/M&amp;A, Stuttgart), Dr. Stefan Bretthauer, Jia-Xi Liu (beide Kartellrecht, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-bewertungen-fuer-advant-beiten-im-kanzleimonitor-2024-25</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 04 Oct 2024 16:59:56 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zur-gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen</link>
                        <description>Es war länger still geworden um die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen, nachdem die aktuelle Regierung das Projekt Ende 2021 in ihren Koalitionsvertrag aufgenommen hatte. Nun hat sich die akademische Arbeitsgruppe, auf die das Konzept zurückgeht, mit einem überarbeiteten Entwurf zurückgemeldet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits 2020 hat eine Gruppe von Gesellschafts- und Steuerrechtlern einen Gesetzesentwurf zu einer „GmbH mit gebundenem Vermögen“ (GmgV) vorgelegt, den sie 2021 überarbeitete. Die Initiative hierzu ging auf die Berliner „Stiftung „Verantwortungseigentum“ zurück, die ein Bedürfnis von Unternehmern ausgemacht hat, ihr Unternehmen nachhaltig, zweckorientiert und frei von etwaigen Gewinninteressen der Anteilseigner zu führen. Die Gesellschafter – hier: Verantwortungseigentümer - der GmgV agieren als Treuhänder, die das Unternehmen langfristig erhalten und - auch im Interesse der Mitarbeiter und der Umwelt – führen. Zwingend ist dies freilich nicht: Auch mit der Vermögensbindung besteht weite unternehmerische Gestaltungsfreiheit, die die Wahl lässt, welche Interessen und Interessenträger berücksichtigt oder unberücksichtigt bleiben. Ebenso wenig existiert ein Numerus clausus an zulässigen Unternehmenszwecken oder -gegenständen; die GmgV und ihre Gesellschafter sind insbesondere nicht gezwungen, gemeinnützige Zwecke zu verfolgen.&nbsp;</p><p>Bereits heute gibt es in Deutschland einige Unternehmen, die die Ziele der GmgV erreicht zu haben scheinen (so etwa Bosch, Zeiss, Alnatura); allerdings sind zur Verwirklichung komplexe Unternehmensstrukturen erforderlich, die einen hohen Beratungs- und Verwaltungsaufwand besitzen.</p><h3>Eigene Rechtsform</h3><p>Der Entwurf 2020/21 ging noch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft in Verantwortungseigentum um eine Variante der GmbH handeln sollte. Der neue Entwurf sieht jetzt zur Umsetzung des treuhänderischen Unternehmertums die Schaffung einer eigenen Rechtsform vor. Damit können passgenaue(re) Regelungen geschaffen werden; zudem werden hierdurch Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Regelungen bei der grenzüberschreitenden Umwandlung ausgeräumt, die nur auf Kapitalgesellschaften (und nicht auf die GmgV) anwendbar sind.</p><p>Der Entwurf nutzt bereits etablierte Regelungsansätze und Normen aus dem Recht der Genossenschaft, GmbH, KG, GbR, AG und Stiftung und geht nach wie vor von zwei Grundprinzipien des treuhänderischen Unternehmertums aus: Ein engagierter Gesellschafterkreis und die Bindung des Gesellschaftsvermögens.</p><h3>Unternehmerisch motivierter Gesellschafterkreis</h3><p>Alle Gesellschafter einer GmgV sollen aktiv im Unternehmen tätig sein und Verantwortung übernehmen, statt rein als Kapitalgeber zu agieren. Dieses Leitbild wird als Orientierungspunkt für die Gesetzesauslegung normiert. Es können deshalb nur natürliche Personen und juristische Personen mit vergleichbarer Vermögensbindung Gesellschafter der GmgV werden; die Stellung der Gesellschaft ist eher mit einer Mitgliedschaft im Verein oder einer Genossenschaft vergleichbar; sie ist weder übertragbar noch vererblich. Ein Austritt ist dagegen problemlos möglich, da nur Gesellschafter bleiben soll, wer hinter der Idee und dem Zweck des Unternehmens steht.</p><h3>Vermögensbindung</h3><p>Das zweite Grundprinzip der GmgV ist die Vermögensbindung (asset lock) und bedeutet, dass die Gewinne des Unternehmens allein der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zugutekommen sollen. Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Stattdessen sollen Überschüsse reinvestiert und für unternehmerische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden.</p><p>Die im Unternehmen tätigen Gesellschafter erhalten keine Gewinne aus dem Unternehmen, wohl aber eine marktübliche Vergütung für ihre Arbeit. Externe Investoren, die nicht in der Rolle des Gesellschafters agieren, können hingegen Gewinnbezugsrechte als Gegenleistung für ihre Kapitalinvestition erhalten.</p><h3>Absicherung der Vermögensbindung</h3><p>Um sicherzustellen, dass die Vermögensbindung nicht umgangen wird, enthält der Gesetzentwurf verschiedene Mechanismen. So müssen etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, beispielsweise überhöhte Gehälter oder überhöhte Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden oder anderen Vermögensgegenständen, von den Gesellschaftern zurückgezahlt werden; alle Gesellschafter haften im Innenverhältnis für Auszahlungen an Mitgesellschafter. Außerdem sieht der Entwurf einen jährlichen Vermögensbindungsbericht vor, der geprüft und im Handelsregister veröffentlicht wird.</p><p>Darüber hinaus muss jede GmgV Mitglied in einem Aufsichtsverband sein, der nach dem Vorbild genossenschaftlicher Prüfverbände die Einhaltung der Vermögensbindung überwacht. Der Verband führt keine regelmäßigen Prüfungen durch, sondern wird nur anlassbezogen tätig, etwa wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen. Auf diese Weise bleibt die Verwaltung der GmgV schlank und kostengünstig, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Vermögensbindung durchgesetzt wird.</p><h3>Potential des Verantwortungseigentums</h3><p>Das treuhändische Unternehmertum soll zwei wesentliche Potentiale besitzen: Für die Unternehmensnachfolge und für langfristig orientiertes Unternehmertum.</p><p>Unternehmer, denen die Nachfolger aus der eigenen Familie fehlen, sehen sich oft mit dem Problem konfrontiert, dass potenziellen Nachfolgern (etwa aus der Belegschaft) die finanziellen Mittel für einen Unternehmenskauf fehlen. Aber selbst bei einem Verkauf oder einer Schenkung ist nicht sicher, ob das Unternehmen tatsächlich erhalten und weiterentwickelt wird. Eine Vermögensbindung ermöglicht die Auswahl der Nachfolger anhand unternehmerischer Fähigkeiten bei der Gewissheit, dass das Unternehmen nicht zum eigenen finanziellen Vorteil an Konkurrenten oder Investoren veräußert wird.</p><p>Die Vermögensbindung soll zudem strukturelle Anreize für langfristige, nachhaltige Unternehmensführung schaffen. Sie stellt sicher, dass Entscheidungen im Sinne des Unternehmens und seiner Interessengruppen (Stakeholder wie Mitarbeiter, Kunden, Gesellschaft und Umwelt) getroffen werden, da es keine Anreize zur kurzfristigen Maximierung des Shareholder Value gibt. Dies ist ein deutlicher Bruch mit dem klassischen Modell der Gewinnmaximierung zugunsten der Gesellschafter, das nicht selten auch negative Auswirkungen wie Umwelt- oder Sozialschäden mit sich bringen kann.&nbsp;</p><h3>Ausblick</h3><p>Die akademische Arbeitsgruppe hat ihr Konzept des treuhänderischen Unternehmertums überarbeitet und weiterentwickelt. Mit der GmgV soll eine neue Unternehmensform geschaffen werden, die langfristig orientiertes, verantwortungsbewusstes Unternehmertum ermöglichen und fördern soll.</p><p>Ob die GmgV ihre Ziele erreichen und ob die neue Rechtsform überhaupt implementiert wird, ist offen. Die Einführung der neuen Rechtsform würde aber in jedem Falle eine interessante zusätzliche Option für Unternehmer schaffen und die deutsche Unternehmenslandschaft um eine innovative Rechtsform erweitern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 08:09:47 +0200</pubDate>
                        <title>GmbH-Gesellschafterliste: Kein Datenschutz für die GmbH-Gesellschafter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gmbh-gesellschafterliste-kein-datenschutz-fuer-die-gmbh-gesellschafter</link>
                        <description>Ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten, die in einer beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste enthalten sind, besteht auch dann nicht, wenn diese Daten gesetzlich nicht vorgeschrieben sind und ein Austausch mit einer „bereinigten“ Gesellschafterliste möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG München, Beschluss v. 25.04.2024, 34 Wx 90/24e</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bei der Gründung einer GmbH ist unter anderem eine Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen. Die Liste hat nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 GmbHG unter anderem personenbezogene Daten der Gesellschafter zu enthalten. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei natürlichen Personen als Gesellschafter Name, Vorname, Geburtsdatum sowie deren Wohnort. Bei Veränderung im Gesellschafterbestand oder deren Beteiligungsumfang ist die hinterlegte Liste unverzüglich durch Einreichung einer entsprechend geänderten Gesellschafterliste zu aktualisieren.</p><p>Die beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterlisten sind für jedermann ohne Registrierung online kostenlos abrufbar. Die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sind also uneingeschränkt „öffentlich“.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall beantragte der Gesellschafter(-Geschäftsführer) einer GmbH die Löschung personenbezogener Daten aus der Gesellschafterliste. Am 02.07.2012 wurde eine Gesellschafterliste der GmbH in den Registerordner aufgenommen, in der u. a. nicht nur den Wohnort, sondern die genaue Wohnanschrift mit Angabe der Straße und Hausnummer angegeben war (was tatsächlich häufig vorkommt, aber von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist). Mit Schreiben vom 23.11.2023 beantragte der Gesellschafter, jene Angaben als personenbezogene Daten aus der Gesellschafterliste zu löschen. Hierzu war dem Schreiben eine vom Gesellschafter mit Datum vom 02.07.2012 unterschriebene Gesellschafterliste beigefügt, in der für den Gesellschafter lediglich der Wohnort angegeben war und mit der aktuellen Liste ausgetauscht werden sollte.</p><h3>Beschluss des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Registergericht Recht und bestätigte dessen Entscheidung. Es bestehe kein Anspruch auf Löschung der Daten.</p><p>Die Angabe der vollständigen Wohnanschrift sei nach §&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben; eine Anspruchsgrundlage für die geforderte Löschung der Daten bzw. Austausch der Liste sei aber nicht ersichtlich.</p><p>Art&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 DSGVO, auf dessen Grundlage betroffene Personen die Löschung personenbezogener Daten verlangen können, finde nach der Ausnahmevorschrift des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO im Registerwesen keine Anwendung. Die Tätigkeit eines Hoheitsträgers, übermittelte Daten zur Erfüllung von Publizitätspflichten in einer Datenbank zu speichern und Einsicht zu gewähren, gehöre zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse und stelle eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe i.S.d. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 lit.&nbsp;b Fall&nbsp;1 DSGVO dar. Das Registergericht sei zur Datenverarbeitung nach §&nbsp;387 Abs.&nbsp;2 FamFG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HRV, §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 HGB, §&nbsp;40 GmbHG verpflichtet.</p><p>Eine gesetzliche Ermächtigung, Dokumente nachträglich zu verändern bzw. diese nachträglich der unbeschränkten Einsicht zu entziehen, sei nicht vorhanden. Insbesondere bei den Gesellschafterlisten erfordere die auf ihnen beruhende Legitimationswirkung nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG, chronologisch die dort angegebene Inhaberschaft an den Gesellschaftsanteilen unzweifelhaft nachvollziehen zu können. Selbst die Entfernung oder Korrektur einer fehlerhaften Liste sei daher nicht möglich, sondern lediglich die Aufnahme einer neuen fehlerfreien Liste. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtswirkungen des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG sei die Aufnahme der jeweiligen Gesellschafterliste in das Handelsregister. Vorliegend bestünde bei einer Ersetzung der am 02.07.2012 in den Registerordner aufgenommenen Liste durch eine neue Liste für den Rechtsverkehr völlige Unklarheit über den Gesellschafterbestand im Zeitraum zwischen der Aufnahme und der Entfernung der alten Liste.</p><p>Weiterhin habe der EuGH bereits zur abgelösten Datenschutzrichtlinie betont, dass die Registerpublizität Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz genieße. Nichts anderes könne für die Rechtslage seit Inkrafttreten der DSGVO gelten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Die Entscheidung des OLG München führt die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Löschung von Registerdaten fort. Am 23.01.2024 entschied der BGH in zwei Fällen, dass ein Anspruch auf Löschung des Geburtsdatums und des Wohnorts aus dem Handelsregister weder für Geschäftsführer (BGH, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23) noch für Kommanditisten (BGH, Beschluss v. 23.01.2024 – II ZB 8/23) bestehe.</p><p>Bei den genannten Entscheidungen ging es aber um die Löschung gesetzlich zwingender (Wohnort und Geburtsdatum) und nicht um die Löschung überobligatorischer Angaben (Wohnadresse).</p><p>Fazit: Mehr denn je ist bei allen Anmeldungen und Unterlagen, die bei öffentlichen Registern eingereicht werden, darauf zu achten, dass nicht mehr preisgegeben wird als gesetzlich gefordert.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2024 07:54:15 +0200</pubDate>
                        <title>Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste im einstweiligen Rechtsschutz nach Einziehung von Geschäftsanteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verpflichtung-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste-im-einstweiligen-rechtsschutz-nach-einziehung-von-geschaeftsanteilen</link>
                        <description>Der einstweilige Rechtsschutz nach der Einziehung von Geschäftsanteilen kann sich ausnahmsweise auf die Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste zum Handelsregister erstrecken, wenn die Gesellschaft den präventiven Rechtsschutz eines Gesellschafters gezielt vereitelt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2024 – 8 W 10/24</i></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nach der Einziehung eines Geschäftsanteils im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt werden. Damit soll dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung betroffenen Gesellschafter ermöglicht werden, seine Gesellschafterstellung während der Dauer des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Einziehung zu sichern. Das Oberlandesgericht&nbsp;Hamm hatte sich in seiner Entscheidung nun mit der Frage zu befassen, ob im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste erreicht werden kann, wenn die Gesellschaft nach der Einziehung bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Der Antragsteller war Gründer und früherer Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einer GmbH, und mit einem Geschäftsanteil von zuletzt 29&nbsp;% an dieser beteiligt. Auf einer Gesellschafterversammlung im Februar&nbsp;2024 beschlossen die weiteren Gesellschafter, gegen die Stimmen des Antragstellers, unter anderem die Einziehung seiner Geschäftsanteile. Im Nachgang zu dieser Versammlung erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, wonach der Gesellschaft vorläufig untersagt wurde, eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Zudem wurde die Gesellschaft verpflichtet, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln.</p><p>Auf einer weiteren Gesellschafterversammlung im Juni&nbsp;2024 beschlossen die Gesellschafter erneut die Einziehung der Geschäftsanteile des Antragstellers. Der Antragsteller war zu dieser Versammlung nicht eingeladen worden und erhielt kein Protokoll dieser Versammlung. Ohne dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, veranlasste die Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter auswies. Der Antragsteller erfuhr hiervon erst einige Tage später, als er das Handelsregister einsah. Er versuchte, Kontakt zur Gesellschaft aufzunehmen, worauf diese aber nicht reagierte. Daraufhin erwirkte der Antragsteller in einem Parallelverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst die Zuordnung eines Widerspruchs zu der im Handelsregister veröffentlichten geänderten Liste.</p><p>Zudem beantragte er in einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Münster im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem, dass die Gesellschaft dazu verpflichtet wird, den Antragsteller weiterhin als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln und die ursprüngliche Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist.</p><p>Das Landgericht Münster verpflichtete die Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter, wies den Antrag auf Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Liste jedoch zurück. Diese Zurückweisung begründete das Landgericht damit, dass der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis habe, weil er durch die Zuordnung des Widerspruchs im Parallelverfahren und die Verpflichtung der Gesellschaft, ihn weiterhin als Gesellschafter zu behandeln, ausreichend geschützt sei. Gegen die Zurückweisung dieses Verfügungsantrags legte der Antragsteller sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Hamm</span></h3><p>Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und verpflichtete die Gesellschaft, die ursprüngliche Gesellschafterliste, die den Antragsteller als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Zuordnung des Widerspruchs gegen die neu eingereichte Gesellschafterliste sowie die Verpflichtung der Gesellschaft zur Behandlung des Antragstellers als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten im vorliegenden Fall keinen ausreichenden effektiven Rechtsschutz biete. Denn die Gesellschaft habe die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gezielt und heimlich unterlaufen.</p><p>Das Vorgehen der Gesellschaft sei erkennbar darauf ausgerichtet gewesen, den präventiven Rechtsschutz des Gesellschafters zu vereiteln. Die Gesellschaft sei heimlich vorgegangen, der Einziehungsbeschluss sei ohne ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung beschlossen und dem Antragsteller sei kein Protokoll übersandt worden. Zudem habe die Gesellschaft die geänderte Gesellschafterliste ohne Anhörung des Antragstellers zum Handelsregister eingereicht und im Nachgang jede Kontaktaufnahme abgelehnt.</p><p>In einem solchen Fall müsse die Rechtsordnung dem betroffenen Gesellschafter vorläufig maximalen effektiven Rechtsschutz gewähren. Dieser sei nicht auf die Erhaltung des Status quo beschränkt, sondern umfasse auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Korrektur der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Denn die Zuordnung eines Widerspruchs schütze den betroffenen Gesellschafter gemäß §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 GmbHG nur vor einem gutgläubigen Erwerb seiner Geschäftsanteile, ließe aber die Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1&nbsp;GmbHG unberührt. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Inhaber eines Geschäftsanteils, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Wiederherstellung dieser Legitimationswirkung sei in diesem Fall erforderlich, da die Gesellschaft durch ihre Vorgehensweise gezeigt habe, dass sie den Antragsteller gerade nicht als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten behandele.</p><p>Das Oberlandesgericht betonte insbesondere, dass die übrigen Gesellschafter ohne diese Wiederherstellung die Gesellschaft nach ihrem Belieben umgestalten könnten. Denn aufgrund der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG blieben die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse auch dann wirksam, wenn der Antragsteller mit seiner Klage gegen den Einziehungsbeschluss Erfolg hätte.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></h3><p>Gemäß §&nbsp;938 Abs.&nbsp;1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. In dem hier entschiedenen Fall hielt das Oberlandesgericht Hamm die Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage für erforderlich. Eine solche Wiederherstellung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt zwar nur in Ausnahmefällen in Betracht. Da die Gesellschaft vorliegend aber eine vorangegangene einstweilige Verfügung sehenden Auges missachtet hat, indem sie entgegen dieser Verfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat, lag ein solcher Ausnahmefall vor, der die Verpflichtung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Registerlage rechtfertigt.</p><p>Wenn also eine Gesellschaft nach der Einziehung von Geschäftsanteilen entgegen einer einstweiligen Verfügung eine geänderte Liste zum Handelsregister einreicht und auch in sonstiger Weise gezielt die Rechte des betroffenen Gesellschafters unterläuft, ist der Gesellschafter nicht auf die Beantragung der Zuordnung eines Widerspruchs gegen diese Liste beschränkt. Vielmehr kann er die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch dazu verpflichten, die ursprüngliche Liste zum Handelsregister einzureichen, um so seine Gesellschafterrechte zu sichern, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung seiner Geschäftsanteile entschieden wurde.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 15:26:52 +0200</pubDate>
                        <title>Das BMF akzeptiert BFH-Rechtsprechung zu weiteren Möglichkeiten zu inkongruenten Gewinnausschüttungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bmf-akzeptiert-bfh-rechtsprechung-zu-weiteren-moeglichkeiten-zu-inkongruenten-gewinnausschuettungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 4.9.2024 zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnverteilungen und zeitlich inkongruenter Gewinnausschüttungen geäußert. Das BMF bestätigt die BFH-Rechtsprechung zu mehr Flexibilität bei Ausschüttungen auch zur ertragsteuerlichen Optimierung bei den Gesellschaftern.</i></p><h3>1. Inkongruente Gewinnverteilungen auch bei punktuellen satzungsdurchbrechenden, einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Der BFH hat mit Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20 entgegen dem BMF-Schreiben vom 17.12.2013 die Beschlussmöglichkeiten für inkongruente Gewinnverteilungen erweitert. Auch bei einstimmigen Gesellschafterbeschlüssen von GmbHs ist eine inkongruente Gewinnverteilung möglich, wenn keine Regelungen dazu in der Satzung bestehen. Bisher erlaubte die Finanzverwaltung bei GmbHs steuerlich wirksame inkongruente Gewinnverteilungen nur, wenn die Satzung dies grundsätzlich vorsah oder die Satzung eine Öffnungsklausel besaß, die mit gesonderter Zustimmung insbesondere der beeinträchtigten der Gesellschafter oder einstimmig eine solche inkongruente Gewinnverteilung erlaubte. Die Finanzverwaltung folgt nun der BFH-Rechtsprechung und akzeptiert einstimmige, punktuelle Gesellschafterbeschlüsse zu inkongruenten Gewinnverteilungen, ohne dass die Satzung diese vorsieht. Satzungsdurchbrechende Gesellschafterbeschlüsse die eine inkongruente Gewinnverteilung für einen (begrenzten) Zeitraum vorsehen, sind weiterhin nicht zulässig.</p><p>Bei Aktiengesellschaften ist nach dem BMF-Schreiben eine inkongruente Gewinnausschüttung weiterhin nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. Öffnungsklauseln und satzungsdurchbrechende Beschlüsse sind nicht möglich.</p><p>Inkongruente Gewinnverteilungen stellen keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, auch wenn sie insbesondere aus steuerlichen Motiven erfolgen. Auch hier hat sich mit dem neuen BMF-Schreiben die Meinung der Finanzverwaltung gegenüber dem alten BMF-Schreiben nunmehr geändert und die BFH-Rechtsprechung wurde akzeptiert.</p><h3>2. Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen und Einstellung in eine gesellschafterbezogene Rücklage</h3><p>Neben der inkongruenten Gewinnverteilung in einem Geschäftsjahr ist bei einer GmbH auch eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung möglich, d.h. die Gesellschafter vereinbaren, dass bestimmte Gesellschafter den Gewinn ausgeschüttet bekommen und andere Gesellschafter den Gewinn in eine gesellschafterbezogene Rücklage als Unterkonto der Gewinnrücklage einstellen. Damit gilt der der Gewinn bei Einstellung in die gesellschafterbezogene Rücklage nicht als steuerlich zugeflossen im Sinne von §§ 20 (1) Nr. 1 Satz 1 i.V.m. 11 (1) Satz 1 EStG. Dies gilt nach dem neuen BMF-Schreiben explizit auch für einen beherrschenden Gesellschafter, bei dem die Zufluss-Fiktion ggf. schon bei Beschlussfassung des Gewinnverteilungsbeschlusses und nicht erst bei Auszahlung gilt (H 20.2 EStH „Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen – Beherrschender/Alleingesellschafter“). Das neue BMF-Schreiben akzeptiert damit auch ein weiteres BFH-Urteil vom 28. September 2021, VIII R 25/19.</p><p>Eine zeitlich inkongruente Gewinnverteilung bedarf zum Ausgleich einer weiteren umgekehrten inkongruenten Gewinnverteilung. Somit ist dies ggf. mit einem punktuellen satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, den das neue BMF-Schreiben bei einer inkongruenten Gewinnverteilung erlaubt, bei der inkongruenten Gewinnausschüttungen steuerlich nicht zulässig. Im Fall, den der BFH in diesem Urteil zu entscheiden hatte, sah die Satzung eine entsprechend inkongruente Gewinnausschüttung vor. Hier wäre eine Klarstellung der Finanzverwaltung wünschenswert.</p><h3>3. Schenkungssteuerliche Betrachtung</h3><p>Eine Schenkung der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter wird grundsätzlich abgelehnt. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu Ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzahlungen.<br>Allerdings können auch Schenkungen zwischen den Gesellschaftern vorliegen. Verzichtet ein Gesellschafter auf einen bereits entstandenen Gewinnanspruch soll regelmäßig eine freigebige Zuwendung nach § 7 (1) Nr. 1 ErbStG des verzichtenden Gesellschafters zugunsten der Mitgesellschafter vorliegen. Entsprechendes soll auch bei einer nicht leistungsbezogen bestimmten inkongruenten Gewinnausschüttung regelmäßig vorliegen.</p><p>Erbringt ein Gesellschafter eine Einlage, die über seine Beteiligungsquote hinausgeht, kann darin eine Zuwendung an die anderen Gesellschafter und Einlage dieser Gesellschafter zu sehen sein (§ 7 (8) ErbStG). Soweit eine zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung vorliegt und eine gesellschafterbezogene Rücklage gebildet wird, kommt es zu keiner Be-/Entreicherung zwischen den Gesellschaftern. Somit liegt grundsätzlich keine Schenkung vor. Mit der gesellschafterbezogenen Rücklage gibt der Gesellschafter seinen Gewinnanteil nicht auf.</p><p>Bei einer Inkongruenten Gewinnverteilung sollten außersteuerliche, wirtschaftliche Motive vorliegen oder ein diesbezüglich vereinbarter Nachteilsausgleich zwischen den Gesellschaftern vereinbart und dokumentiert werden. Ein solcher Nachteilsausgleich sollte vorliegen, wenn umgekehrte inkongruente Gewinnverteilungen in späteren Jahren vorgesehen sind, die den Unterschied bei der durchgeführten inkongruenten Gewinnverteilung wieder kompensieren. Dabei ist aber zu beachten, dass Gesellschafterbeschlusse für inkongruente Gewinnverteilungen für einen (begrenzten) Zeitraum nach dem neuen BMF-Schreiben nicht zugelassen sind (siehe Ziff. 1 oben). Es sollte dann wenn möglich die Satzung angepasst werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mit dem neuen BMF-Schreiben akzeptiert die Finanzverwaltung die BFH-Entscheidungen zu mehr Flexibilität bei Gewinnausschüttungen. Wichtig ist auch, dass diese Flexibilität aus steuerlichen Optimierungsüberlegungen genutzt werden darf. Schenkungssteuerliche Risiken zwischen den Gesellschaftern sollten bedacht und durch geeignete Maßnahmen vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jens-mueller#tab3" target="_blank">Jens Müller</a></p><p><small class><span class="text-muted">Die Tax Teams von ADVANT Beiten an seinen Standorten in Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg und Berlin unterstützen Sie gerne bei Überlegungen zu möglichen Gestaltungen bei inkongruenten Gewinnausschüttungen.</span></small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 13 Sep 2024 13:03:30 +0200</pubDate>
                        <title>Offenlegungspflicht bei der (Wieder-) Belebung einer leeren GmbH-„Hülle“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/offenlegungspflicht-bei-der-wieder-belebung-einer-leeren-gmbh-huelle</link>
                        <description>OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.3.2024 – 3 Wx 24/24</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wirtschaftliche Neugründungen sind gegenüber dem Registergericht offenlegungspflichtig. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung zur Aufbringung des Stammkapitals entsprechend den Grundsätzen einer regulären Neugründung, die von sämtlichen Geschäftsführern abgegeben werden muss.</p><p>Die sogenannte wirtschaftliche Neugründung spielt in der M&amp;A-Praxis eine wichtige Rolle. Immer dann, wenn eine unternehmenslose GmbH aktiviert, also mit einem Unternehmen erstmals oder erneut ausgestattet wird, handelt es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Dazu setzt man regelmäßig Vorratsgesellschaften oder (konzerneigene) Mantelgesellschaften ein. Der Vorteil liegt auf der Hand – beide können innerhalb weniger Stunden aktiviert werden und sind kurzfristig verfügbar. Der mit der Gründung einer GmbH einhergehende Zeitaufwand, der aufgrund des Eintragungserfordernisses im Handelsregister nur schwer im Vorfeld vorherzusagen ist, entfällt.</p><p>Bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft wird diese erstmals mit einem Unternehmen ausgestattet. Bei der Aktivierung einer Mantelgesellschaft wird eine früher aktive, zum Zeitpunkt der Aktivierung aber inaktive Gesellschaft, erneut mit einem Unternehmen ausgestattet, also wiederbelebt. In beide Fällen einer wirtschaftlichen Neugründung wird typischerweise die Satzung in Bezug auf den Unternehmensgegenstand, den Sitz und die Firma geändert. Gleichzeitig wird die Geschäftsführung ausgetauscht. Derartige Maßnahmen deuten daher häufig auf eine wirtschaftliche Neugründung hin.</p><p>Von der wirtschaftlichen Neugründung bei Verwendung von Vorrats- und Mantelgesellschaften ist die Sanierung einer noch aktiven GmbH abzugrenzen. Denn für die Sanierung gelten die Anforderungen einer wirtschaftlichen Neugründung nicht. Von einer Sanierung ist immer dann auszugehen, wenn an die Fortführung des Geschäftsbetriebs in einer wirtschaftlichen noch gewichtbaren Weise angeknüpft wird - sei es auch - unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung des Tätigkeitsgebiets, die GmbH also noch ein aktives Unternehmen betreibt und nicht nur eine „leere Hülle“ geworden ist.</p><p>Die Abgrenzung ist nicht zuletzt deshalb entscheidend, weil im Falle der wirtschaftlichen Neugründung für den Erwerber und den (künftigen) Geschäftsführer einige Besonderheiten zu beachten sind: die wirtschaftliche Neugründung ist gegenüber dem Registergericht stets offenlegungspflichtig. Dabei haben sämtliche Geschäftsführer zu versichern, dass das satzungsmäßige Stammkapital im Anmeldezeitpunkt wertmäßig vorhanden ist, dass die in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass sich der Gegenstand der Leistungen im Zeitpunkt der Offenlegung bzw. der Anmeldung der etwaigen mit ihr einhergehenden Satzungsänderungen - weiterhin oder jedenfalls wieder - endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.</p><p>Das Registergericht nimmt nach Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung eine Gründungsprüfung entsprechend § 9 c GmbHG vor: Es prüft, ob die verwendete Vorrats- oder Mantelgesellschaft bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung über das Stammkapital verfügt. Sofern der Offenlegungspflicht und den weiteren Anforderungen nicht nachgekommen wird, ist das Registergericht berechtigt, sämtliche Handelsregisteranmeldungen, die im Rahmen der wirtschaftlichen Neugründung zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, zurückzuweisen.</p><p>Mit Fragen rund um die wirtschaftliche Neugründung in Abgrenzung zur Sanierung einer noch aktiven Gesellschaft hatte sich jüngst das OLG Düsseldorf zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Gesellschaft als neuer Gesellschafter-Geschäftsführer verschiedene Satzungsänderungen beschlossen und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzungsänderungen ab. Der Antragssteller wandte sich mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Registergerichts. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.</p><p>Denn der Antragssteller hatte einen unternehmenslos gewordenen Gesellschaftsmantel einer ehemals aktiven GmbH erworben und wiederverwendet, was – in Abgrenzung zur Sanierung – aufgrund der vorliegenden Indizien als wirtschaftliche Neugründung einzustufen war. Entscheidend war nach Ansicht des Registergerichts die Frage, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war. Von einer Inaktivität sei dann ausgehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, die über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehe. Dabei deuten insbesondere eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages, wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile – wie vorliegend – typischerweise auf eine Mantelverwendung hin. Nach Angaben des Registergerichts rechtfertigten die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen daher in Verbindung mit den eingereichten Dokumenten und dem Verhalten des Antragsstellers vorliegend den Schluss auf eine wirtschaftliche Neugründung, die offenlegungspflichtig gewesen wäre. Damit einher geht die Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung.</p><p>Der Antragssteller war sowohl der Offenlegungspflicht als auch der Pflicht zur Abgabe der Versicherung über die Stammkapitalaufbringung – trotz wiederholter Aufforderungen des Registergerichts – nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Der Antragssteller hatte zwar eine nachträgliche Versicherung über die Kapitalaufbringung nach Aufforderung durch das Registergericht abgegeben. Die abgegebene Versicherung entsprach jedoch in mehreren Punkten nicht den inhaltlichen Anforderungen. Sie bezog sich nicht auf den erforderlichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung. Des Weiteren hatte das Registergericht erhebliche und berechtigte Zweifel, dass die nachträglich abgegebene Versicherung zur Kapitalaufbringung des Antragsstellers der Wahrheit entsprach. Denn die Urkunde, die der Antragssteller beim Registergericht im Zusammenhang mit der Eintragung der Satzungsänderungen eingereicht hatte, enthielt unter anderem die Angabe, dass das Stammkapital bereits aufgebraucht sei.</p><p>Das Registergericht hat den Eintragungsantrag in Bezug auf die Satzungsänderungen daher berechtigterweise auf Kosten der Gesellschaft zurückgewiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Sowohl beim Einsatz von Vorrats- und Mantelgesellschaften als auch bei der Sanierung noch aktiver und bei der Reaktivierung von nicht operativ tätigen, „schlafenden“ Gesellschaften sollte im Vorfeld geprüft werden, ob eine wirtschaftliche Neugründung vorliegt. Denn bei Nichteinhaltung der der sich daraus ergebenden Offenlegungs- und Erklärungspflichten droht nicht nur ein Geld-, sondern auch ein Zeitverlust: Das Registergericht kann und wird die Eintragungsanträge auf Kosten der Gesellschaft zurückweisen. Die Gesellschafter setzen sich einer Unterbilanzhaftung aus. Bis zur Anzeige der wirtschaftlichen Neugründung trifft den Geschäftsführer außerdem eine Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).</p><p>Zu beachten ist auch, dass bei der wirtschaftlichen Neugründung sämtliche Geschäftsführer gemeinsam zur Anmeldung und zur Abgabe der Versicherung der Kapitalaufbringung verpflichtet sind - ungeachtet etwaiger Vertretungs- und Zeichnungsberechtigungen verpflichtet sind. Die Erklärung eines einzelnen (von mehreren) Geschäftsführers reicht nicht, selbst wenn er einzelvertretungsberechtigt ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:56:03 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter von „Flamonitec“ beim Verkauf an Alder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-von-flamonitec-beim-verkauf-an-alder</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 9. September 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Alleingesellschafter der Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH („Flamonitec“), Herrn Markus Jens Michael Mindermann, beim Verkauf aller Geschäftsanteile an eine Konzerngesellschaft der Alder AB („Alder“) umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Flamonitec mit Sitz in Düsseldorf ist ein weltweit führendes Unternehmen in der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Flammenüberwachungssystemen und anderen Komponenten der Feuerungstechnik sowie der Entwicklung und Vermarktung von Techniken und Verfahren der Umwelttechnik, insbesondere in den Bereichen Steuerung, Regelung, Sensorik und Bildverarbeitung. Das Unternehmen hat einen internationalen Kundenstamm. Die von Flamonitec in mehr als fünfzig Jahren Geschäftstätigkeit entwickelten Lösungen sind durch zahlreiche Patente abgesichert.</p><p>Alder ist ein in Stockholm in Schweden ansässiger Investmentfonds, der mit dem Ziel tätig ist, eine nachhaltige, langfristige Entwicklung von Technologie- und Dienstleistungsunternehmen zu gewährleisten. Flamonitec ist die erste Übernahme im Rahmen einer Konsolidierungsinitiative von Alder im Bereich der fortschrittlichen Mess- und Überwachungstechnologie, besonders für die Verbrennungsindustrie.</p><p>Das Verkaufsverfahren wurde von der M&amp;A-Beratungsgesellschaft Mayland AG aus Düsseldorf strukturiert und organisiert.</p><p><strong>Berater Flamonitec | BFI Automation Mindermann GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Maik Merkens (beide Fedderführung), Mark Thönißen, Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt), Christian Hipp (öffentliches Recht, Berlin).&nbsp;<br>CMS Wistrand: Sascha Schäferdiek, Louise Berlin</p><p><strong>Berater Alder AB:</strong><br>White &amp; Case: Dr. Matthias Kiesewetter, Dr. Maximilian Eichhorn, Isak Brunecevic, Andreas Lexhag, Dr. Nico Frehse</p><h4><strong>Pressekontakt</strong></h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 14:32:29 +0200</pubDate>
                        <title>Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von Cyber-Policen wegen Angaben „ins Blaue hinein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/achtung-risikofragen-zur-anfechtung-von-cyber-policen-wegen-angaben-ins-blaue-hinein</link>
                        <description>Knapp ein Jahr nach dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen entschied das LG Kiel am 23. Mai 2024, dass der Cyberversicherer eine Police wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertraglichen Risikofragen „ins Blaue hinein“ falsch beantwortet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin schloss im März 2020 bei der Beklagten eine Cyber-Versicherung ab. Der Vertragsabschluss setzte in einem ersten Schritt das Ausfüllen eines Online-Formulars voraus, das auch zahlreiche Fragen zur Einordnung des Versicherungsrisikos enthielt (sog. Risikofragen). Das Formular vervollständigte der von der Klägerin beauftragte Makler mit der Hilfe des Leiters der klägerischen IT-Abteilung. Dabei beantworteten sie die Frage, ob alle stationären und mobilen Arbeitsrechner mit aktueller Sicherheitssoftware ausgestattet seien, mit „Ja“. Ebenso bestätigten sie, dass die Klägerin Sicherheitsupdates ohne schuldhaftes Zögern durchführe und nur Softwares benutze, für den der Hersteller solche Updates bereitstelle.</p><p>Spätestens am 18. September 2020 gelang es einem externen Angreifer, eine Schadsoftware bei der Klägerin einzuschleusen und die IT-Kapazitäten der Klägerin zum Mining von Bitcoins zu missbrauchen. Als Einfallstor nutzte der Hacker einen Rechner der Klägerin, auf dem noch ein (nicht aktualisiertes) Windows 08-Betriebssystem lief. Als dies der Klägerin auffiel, fuhr sie ihr IT-System herunter und brachte ihren gesamten Betrieb dadurch zum Stillstand. Die Kosten für den notwendigen Neuaufbau ihrer IT-Infrastruktur verlangte die Klägerin von der Beklagten erstattet, welche jedoch für den Cyber-Angriff die Gewährung von Versicherungsschutz wegen nachträglicher Anfechtung des Versicherungsvertrages verweigerte.</p><p>Die Beklagte erklärte zunächst den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und im Rahmen des Gerichtsverfahrens zusätzlich die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Risikofragen wäre – so die Beklagte – der Versicherungsvertrag niemals abgeschlossen worden.</p><h3>Das Urteil des LG Kiel vom 23.05.2024 – 5 O 128/21</h3><p>Das Gericht entschied, dass der Versicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten nichtig sei. Vertreten durch ihren Makler und ihren IT-Abteilungsleiter habe die Klägerin bei Vertragsschluss falsche Erklärungen über den Stand der IT-Sicherheit abgegeben. Bei einer arglistigen Täuschung i.S.d. §§ 20, 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB komme es – anders als bei einem Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG – nicht darauf an, ob die Risikofragen in Textform (§ 126b BGB) gestellt wurden. Dass die Fragen vorliegend zunächst nicht auf gedrucktem Papier, sondern in einem Online-Formular standen, sei also unschädlich. Die Täuschung erfolgte auch arglistig, da hierfür die Beantwortung der Fragen „ins Blaue hinein“ ausreiche. Es könne die Klägerin also nicht entlasten, dass ihr IT-Leiter den Begriff „Arbeitsrechner“ falsch ausgelegt habe, dabei nicht an die einzelnen veralteten Rechner gedacht habe oder dass er darauf vertraut habe, die zuständigen Mitarbeiter und Dienstleister würden die Maßnahmen zur Absicherung des Netzwerks ordnungsgemäß durchführen. Er hätte ohne Weiteres das Sicherheitsniveau des Netzwerks überprüfen können und es deshalb vor dem Ausfüllen des Online-Formulars tun müssen. Bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen hätte die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts den Versicherungsvertrag nicht oder zu anderen Konditionen abgeschlossen, was die Klägerin auch für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lagen also insgesamt vor.</p><h3>Vereinbarkeit mit dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen vom 26.05.2023?</h3><p>Zu einem erstaunlich ähnlichen Sachverhalt entschied das LG Tübingen im „ersten Cyber-Urteil“ am 26. Mai 2023, dass der von der Beklagten erhobene Arglisteinwand (§ 21 Abs. 2 S. 2 VVG) nicht begründet war. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Versicherungsnehmerin exakt dieselben Risikofragen wie im kommentierten Urteil des LG Kiel teilweise falsch beantwortet. Das LG Tübingen kam zum Ergebnis, dass der Verstoß gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht arglistig gewesen sei aufgrund folgender Besonderheit des Sachverhalts: Auf einer Veranstaltung, die vor Vertragsschluss stattgefunden hatte, wurde Vertretern der Versicherungsnehmerin der Eindruck vermittelt, dass der Versicherer keine hohen Anforderungen an die IT-Sicherheit stelle und etwa bezüglich der notwendigen Firewall „jede Fritzbox“ ausreichen würde. Die Vertreter der Versicherungsnehmerin konnten deshalb nicht davon ausgehen, dass die richtige Beantwortung der betreffenden Frage für den Vertragsschluss ausschlaggebend sei. Das Urteil des LG Tübingen steht also nur auf den ersten Blick in Widerspruch zum kommentierten Urteil des LG Kiel.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Beide Urteile unterstreichen, welche Bedeutung die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten bei der Regulierung der sich häufenden Cyberversicherungsfälle zukommt. Versicherungsnehmer sollten daher bei der Beantwortung der Risikofragen besonderes vorsichtig sein und im Zweifel den Stand ihrer IT-Infrastruktur vor Beantwortung der Fragen noch einmal kritisch überprüfen. Darüber hinaus sollten sie während der Vertragslaufzeit jede relevante Änderung ihrer IT-Infrastruktur bei ihrem Versicherer melden. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich dabei für Versicherungsnehmer freilich, wenn Risikofragen unpräzise sind und die Policen keine konkreten Vorgaben zu dem einzuhaltenden Sicherheitsniveau oder der vorzuweisen-den IT-Infrastruktur enthalten. Um Streitigkeiten wie die der beiden „Cyber-Urteile“ vorzubeugen, sollten also Versicherer möglichst präzise und transparente Risikofragen formulieren, die für Versicherungsnehmer – und für die angerufenen Gerichte – keinen Interpretationsspielraum lassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 11:12:22 +0200</pubDate>
                        <title>BGH bestätigt Abberufung trotz entgegenstehender Stimmbindungsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-bestaetigt-abberufung-trotz-entgegenstehender-stimmbindungsvereinbarung</link>
                        <description>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist wirksam, selbst wenn alle Gesellschafter eine Stimmbindung eingegangen sind. Sofern ein Gesellschafterbeschluss nicht gegen eine zwingende gesetzliche Kompetenzverteilung verstößt, ist dieser anfechtbar, nicht aber nichtig.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen Geschäftsführers der Hannover 96 Management GmbH („GmbH“). Die Satzung der GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen eines Stimmbindungsvertrages, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Das OLG Celle schloss sich der Ansicht des LG Hannover an und erachtete den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig. Hiergegen wandte sich die die Beklagte mit ihrer Revision beim BGH.</p><h3>Urteil des BGH vom 16.07.2024 – II ZR 71/23</h3><p>Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH erachtet den Abberufungsbeschluss des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten für wirksam.<br>Entgegen der Ansicht des OLG Celle sei der Abberufungsbeschluss nicht mit dem Wesen der GmbH unvereinbar und damit nicht analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig. In Abgrenzung zu einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung, derentwegen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung angefochten werden kann, könne nur eine Verletzung tragender Strukturprinzipien des GmbH-Rechts eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH begründen. Das Wesen der GmbH ergebe sich nicht aus den individuellen Satzungsregelungen der jeweils in Rede stehenden Gesellschaft, weil das Wesen der GmbH durch das GmbHG und die abstrakt-generellen Strukturmerkmale des GmbH-Rechts bestimmt werde und damit nicht zur Disposition der Gesellschafter stehe. Zu diesen abstrakt-generellen Strukturmerkmalen gehöre zwar auch die Satzungsautonomie, die aber nicht mit den in Ausübung dieser Autonomie getroffenen konkreten Satzungsregelungen verwechselt werden dürfe. Satzungsbestimmungen, die dem fakultativen Aufsichtsrat der Gesellschaft die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers zuweisen, stellen nach Auffassung des BGH daher keine tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts dar, da die Kompetenz zur Abberufung von Gesetzes wegen der Gesellschafterversammlung vorbehalten ist (§§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG).</p><p>Auch die Missachtung der Regelungen des Stimmbindungsvertrages rechtfertige nicht die Annahme, dass der Abberufungsbeschluss mit dem Wesen der GmbH nicht zu vereinbaren sei. Die Beachtung von derartigen Stimmbindungsverträgen gehöre nicht zu den tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts. Zwar könnten sich Gesellschafter einer GmbH jederzeit zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichten, doch binde diese Vereinbarung aufgrund der Unterscheidung zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene grundsätzlich nur den Vertragspartner, sodass die Folgen eines Verstoßes nicht mit der Gesellschaft auszutragen seien.</p><p>Der BGH nimmt weiter an, dass der Abberufungsbeschluss nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Hierfür sei erforderlich, dass der Beschluss „für sich allein betrachtet“ gegen die guten Sitten verstoße. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche Beschlussinhalt, sondern „nur“ Beweggrund oder Zweck gegen die guten Sitten verstoßen, oder bei denen die Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liege, seien lediglich anfechtbar.</p><p>Eine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses wegen einer sittenwidrigen Schädigung käme danach allenfalls in Betracht, wenn sich das Verhalten der Gesellschafters nicht in der Kompetenz- und Vertragspflichtverletzung erschöpft hätte, sondern darüberhinausgehende die Verwerflichkeit begründende Umstände vorlägen. Solche Umstände hatte das Berufungsgericht indes im konkreten Fall nicht festgestellt.</p><h3>Fazit</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen eine Stimmbindungsvereinbarung, ist seine Stimme im Rahmen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich wirksam. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien und lässt das Außenverhältnis unberührt. Nachdem das OLG Celle diesen Grundsatz teilweise aufgeweicht hatte, betont der BGH in begrüßenswerter Klarheit, dass zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden ist und sich eine vertragliche Pflichtverletzung nicht unmittelbar auf das Gesellschaftsverhältnis auswirkt. Den Vertragspartnern bleibt demnach regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe gegenüber dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich durchzusetzen. Ob das vertragswidrige Abstimmungsverhalten sittenwidrig und der Beschluss daher anfechtbar oder sogar nichtig, die Klage mithin gegen die Gesellschaft selbst zu richten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p><small class>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:30:01 +0200</pubDate>
                        <title>Alles weg: Rückwirkender Wegfall der Karenzentschädigung des Geschäftsführers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-weg-rueckwirkender-wegfall-der-karenzentschaedigung-des-geschaeftsfuehrers</link>
                        <description>Der rückwirkende und vollständige Wegfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann wirksam mit dem Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BGH, Urteil v. 23.04.2024, II ZR 99/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt während seiner Tätigkeit einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot, das ihn verpflichtet, stets den Vorteil der Gesellschaft im Auge zu behalten und ihm dementsprechend verbietet, Geschäftschancen für sich persönlich oder für Dritte zu nutzen. Das Wettbewerbsverbot endet mit Ausscheiden aus dem Amt. Eine Nachwirkung hat das (gesetzliches) Wettbewerbsverbot nicht. Ebenso unterliegt der Geschäftsführer für die Dauer seiner Anstellung einem vertraglichen, aus dem Anstellungsverhältnis herrührenden Wettbewerbsverbot.</p><p>Mit dem Geschäftsführer kann aber auch für einen angemessenen Zeitraum nach Ausscheiden ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Anders als etwa bei Arbeitnehmern sind nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die §§ 74 ff. HGB weder direkt noch entsprechend anwendbar, die eine zwingende Karenzentschädigung für das Wettbewerbsverbot festschreiben. Die Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung kann sich jedoch – so zumindest ein Teil der Literatur – aus § 138 BGB i.V.m. Art. 2 GG (Sittenwidrigkeitskontrolle) ergeben. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots allerdings überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden. Die Entschädigung ist kein Wirksamkeitserfordernis des Wettbewerbsverbots. Soll dennoch eine Entschädigung gezahlt werden, steht die Höhe der Entschädigung deshalb zur Disposition der Parteien.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der ehemalige Geschäftsführer einer GmbH die Zahlung einer Karenzentschädigung. Der Geschäftsführer wurde Ende Mai 2012 als Geschäftsführer abberufen. Nach seinem Anstellungsvertrag unterlag er einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das ihm untersagte, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Als Entschädigung dafür sah der Anstellungsvertrag für die Dauer des Wettbewerbsverbots monatliche Entschädigungszahlungen vor. Diese Entschädigung sollte allerdings von Anfang an (ex tunc) entfallen, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Mitte Juni 2013 nahm der Geschäftsführer eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen auf. Die GmbH vertrat deshalb die Ansicht, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbots von Anfang an keine Karenzentschädigung geschuldet sei. Der ehemalige Geschäftsführer indes hielt die vertragliche Vereinbarung über den gänzlichen und rückwirkenden Wegfall seines Entschädigungsanspruchs für unwirksam. Das Verbot verstoße insbesondere gegen das Übermaßverbot.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH gab der GmbH Recht und bestätigte die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung. Wettbewerbsverbote seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschritten.</p><p>Der im Anstellungsvertrag vereinbarte rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung belaste den Geschäftsführer nicht unbillig. Dem Geschäftsführer einer GmbH, der sich einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterwerfe, müsse nämlich überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen und bezahlt werden. Werde dennoch eine Entschädigung vereinbart, könne die Höhe frei verhandelt werden. Dementsprechend könne zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer auch wirksam vereinbart werden, dass die Entschädigung rückwirkend in Gänze entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen sollte.</p><p>Das Gericht ist auch der Auffassung des Geschäftsführers entgegengetreten, bei der Karenzentschädigung handle es sich um eine Einkommensersatzleistung, die nicht rückwirkend entfallen könne, da es dem Geschäftsführer nach der vertraglichen Vereinbarung sogar erlaubt gewesen sei, einseitig auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten.</p><h3>Anmerkung und Auswirkungen</h3><p>Das Urteil ist eine konsequente Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, wonach eine GmbH ihrem Geschäftsführer für die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden muss. Die Möglichkeit des (gänzlichen) Verlustes durch Verstoß gegen das Verbot liegt innerhalb dieses Spielraums, den die Rechtsprechung der GmbH zugestanden hat.</p><p>Gegenüber Arbeitnehmern dürfte ein solcher rückwirkender Wegfall allerdings unwirksam sein. Das Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers ist nämlich – anders als beim Geschäftsführer - nicht frei verhandelbar. Nach § 74 Abs. 2 HGB ist die Karenzentschädigung des Arbeitnehmers die vorgesehene Gegenleistung dafür, dass der Arbeitnehmer das Verbot eingeht und einhält. Das Wettbewerbsverbot gegenüber einem Arbeitnehmer ist nur wirksam, wenn für die entsprechende Dauer eine Entschädigung vereinbart wurde, deren Höhe mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen muss und nach § 74b Abs. 1 HGB am Schluss jedes Monats zu zahlen ist. Hinsichtlich der gewährten Festbezüge kommt es auf den letzten Monatslohn vor dem Ausscheiden an. Für Einmalzahlungen und variable Vergütungen ist nach § 74b Abs. 2 HGB der Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen und auf die monatliche Zahlung herunterzubrechen.</p><p>Für die Praxis bedeutet das Urteil eine zusätzliche Gestaltungsoption bei der Erstellung und Verhandlung von Geschäftsführerdienstverträgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Aug 2024 16:14:28 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptversammlung: Verbot des Mitführens von Geräten, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, ist unzulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptversammlung-verbot-des-mitfuehrens-von-geraeten-die-sich-zur-bild-oder-tonaufnahme-eignen-ist-unzulaessig</link>
                        <description>Die bloße Mitnahme von Mobiltelefonen oder anderen Geräten, mit denen die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft mitgeschnitten werden könnte, darf Aktionären nicht grundsätzlich untersagt oder der Zutritt zur Versammlung bei Verweigerung der Abgabe verwehrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>KG, Urteil vom 26.01.2024 – 14 U 122/22</i></p><h3>Hintergrund</h3><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und darf nur eingeschränkt werden, soweit dies erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung sicherzustellen. Eine unzulässige Beschränkung des Teilnahmerechts kann die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die auf dieser Hauptversammlung gefasst werden, zur Folge haben. Das Kammergericht in Berlin hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Verbot, private Geräte mitzuführen, die sich zur Anfertigung von Bild- oder Tonaufnahmen eignen, das Teilnahmerecht der Aktionäre verletzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall stritten eine Aktiengesellschaft als Beklagte und mehrere ihrer Aktionäre als Kläger über die Rechtmäßigkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse.</p><p>Die Einladung zu dieser Hauptversammlung hatte den Hinweis enthalten, dass Bild- und Tonaufnahmen während der Hauptversammlung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Aktionäre nicht gestattet seien und Geräte, die sich zur Bild- oder Tonaufnahme eignen, von den Aktionären nicht mitgeführt werden dürfen. Um die Einhaltung dieses Mitführverbots sicherzustellen, wurden am Eingang zum Versammlungsraum Einlasskontrollen durchgeführt.</p><p>Die Beklagte bot am Ort der Hauptversammlung abschließbare Spinde zur Aufbewahrung der untersagten Geräte an. Zudem stellte sie den Teilnehmern im Versammlungssaal PCs mit Internetzugang zur Verfügung. Daneben wies die Gesellschaft die Anwesenden durch entsprechende Beschilderung im Eingangs- und Präsenzbereich darauf hin, dass ein Dienstleister wichtige Anrufe für sie unter einer Notfallnummer entgegennehmen und die Teilnehmer im Falle eines Anrufs umgehend informieren würde.</p><p>Einigen der klagenden Aktionäre wurde der Zutritt zur Hauptversammlung verwehrt, nachdem sie sich geweigert hatten, bei der Einlasskontrolle ihre Mobiltelefone und Laptops abzugeben. Die übrigen Kläger nahmen an der Hauptversammlung teil, erklärten jedoch ihren Widerspruch zu den gefassten Beschlüssen zu Protokoll.</p><p>Das Landgericht Berlin gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des Kammergerichts</h3><p>Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass die Kläger durch das Mitführverbot in ihrem Teilnahmerecht verletzt worden seien.</p><p>Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass die Satzung der Beklagten keine Regelung zum Mitführen bestimmter Geräte in der Hauptversammlung enthalte, die das Mitführverbot rechtfertigen könne.</p><p>Das Verbot, die entsprechenden Geräte mit in den Versammlungssaal zu nehmen, sei auch nicht von der Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt gewesen, sondern stelle vielmehr eine unzulässige Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung dar. Dieses Recht gelte zwar nicht schrankenlos, sondern finde seine Grenzen in der Befugnis des Versammlungsleiters, die Hauptversammlung ordnungsgemäß abzuwickeln. Der Versammlungsleiter habe bei der Wahrnehmung seiner Ordnungsbefugnisse aber insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren. Das Mitführverbot sei indes nicht verhältnismäßig gewesen.</p><p>In seiner Prüfung der Verhältnismäßigkeit stellte das Kammergericht zunächst fest, dass das Mitführverbot einen legitimen Zweck verfolgt habe, nämlich die Durchsetzung des (grundsätzlich zulässigen) Verbots, Bild- oder Tonaufzeichnungen anzufertigen. Das Mitführverbot sei auch geeignet gewesen, dieses Ziel zu erreichen. Zwar könnten heimliche Aufzeichnungen dadurch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Für die Geeignetheit einer Maßnahme sei aber ausreichend, dass das gewählte Mittel den Zweck zumindest fördere, was hier der Fall gewesen sei.</p><p>An der Erforderlichkeit des Mitführverbots äußerte das Kammergericht aber schon erhebliche Zweifel. Insbesondere bestünde ein milderes Mittel zur Verhinderung von Ton- oder Videoaufnahmen darin, die Mitführung entsprechender Geräte nur unter Nutzung von Kamera- und Mikrofonblockern (als Software oder Hardware) zu gestatten. Hierfür stünden bereits kostengünstige Lösungen zur Verfügung.</p><p>Die Erforderlichkeit des Mitführverbots könne aber dahinstehen, da es jedenfalls nicht angemessen gewesen sei. Denn das aus dem Eigentumsrecht des Art. 14 GG folgende Teilnahmerecht der Aktionäre überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwesenden, das in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild und Recht am eigenen Wort sowohl gegen unerlaubte Ton- als auch Bildaufzeichnungen schütze.</p><p>Im Rahmen der Gewichtung des Persönlichkeitsrechts der Anwesenden sei zu berücksichtigen, dass der befürchtete Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Anwesenden durch unerlaubte Ton- oder Bildaufzeichnungen nicht deren Privatsphäre, sondern lediglich deren Sozialsphäre betroffen hätte, da es sich bei der Hauptversammlung um eine bereichsöffentliche Veranstaltung gehandelt habe. Zum anderen habe lediglich eine abstrakte Gefahr einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerlaubte Aufnahmen bestanden. Es sei aber nicht die Aufgabe des Versammlungsleiters, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen und Rechtsverstöße präventiv auf jeden Fall zu verhindern. Seine Aufgabe beschränke sich vielmehr darauf, den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen. Hinzu komme, dass die Anwesenden im Falle eines Verstoßes gegen das Aufzeichnungsverbot auch nicht schutzlos gestellt seien. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei mit einem reaktiven Schutz versehen, indem den Betroffenen Rechtsschutz vor den Gerichten ermöglicht wird und Verletzungen in Form von Schadensersatzansprüchen und des Strafrechts geahndet würden.</p><p>Auf Seiten des Teilnahmerechts der Aktionäre sei im Rahmen der Abwägung dagegen zu berücksichtigen, dass das Mitführerbot die schützenswerten Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre erheblich beeinträchtigt habe. So hätten beispielsweise Aktionärsvertreter keine Rücksprache mit den von ihnen vertretenen Aktionären halten können, ohne den Versammlungssaal zu verlassen. Zudem sei die Arbeitsfähigkeit der Aktionäre erheblich beschränkt worden, da eine effektive Teilnahme an einer Hauptversammlung heutzutage ohne die Nutzung von Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets nicht sinnvoll möglich sei.</p><p>Die Bereitstellung der Notfallnummer und der PCs im Versammlungssaal sei nicht geeignet gewesen, die Schwere des Eingriffs in das Teilnahmerecht ausreichend abzumildern. Im Hinblick auf die Notfallnummer führte das Kammergericht aus, dass es nicht ausreiche, für Dritte erreichbar zu sein, sondern es auch um die eigene Sendefähigkeit gehe. Hinsichtlich der bereitgestellten PCs betonte das Kammergericht, dass durch einen internetfähigen PC nicht ohne Weiteres der Zugriff auf die eigenen Unterlagen des Aktionärs ermöglicht werde und dieser daher dem eigenen Gerät nicht gleichstehe.</p><p>Das Landgericht habe der Anfechtungsklage daher zu Recht stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, das Verfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>In seiner Entscheidung hat das Kammergericht den hohen Stellenwert des Teilnahmerechts von Aktionären an der Hauptversammlung hervorgehoben. Dieses Recht ist nicht auf die bloße Anwesenheit beschränkt, sondern umfasst auch das Recht, während der Versammlung arbeits- und kommunikationsfähig zu bleiben. Das Gericht erkennt an, dass dies heutzutage ohne die Nutzung der eigenen (Mobilfunk-)Geräte praktisch nicht sinnvoll möglich ist.</p><p>Jede Regelung in Bezug auf die Teilnahme an der Hauptversammlung muss daher durch die Satzung oder die Ordnungsbefugnis des Versammlungsleiters gedeckt sein. Das Gericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die Ordnungsbefugnis nicht darauf gerichtet ist, die Rechtsordnung an sich durchzusetzen oder Anwesende vor Rechtsverletzungen zu schützen, sondern lediglich Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung umfasst. Überschreitet der Versammlungsleiter seine Ordnungsbefugnis, kann dies die Anfechtbarkeit sämtlicher auf der Hauptversammlung gefasster Beschlüsse nach sich ziehen. Um dies zu vermeiden, sollte jegliche Einschränkung des Teilnahmerechts vorab sorgfältig geprüft werden und von entsprechenden Regelungen im Zweifel nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.</p><p>Ob die Regelung eines Mitführverbots in der Satzung zulässig wäre, konnte das Kammergericht offenlassen. Die Argumentation des Gerichts dürfte aber auch auf eine entsprechende Satzungsregelung übertragbar sein, sodass eine solche unzulässig sein dürfte. Denn auch die Satzung kann keine Beschränkung der gesetzlichen Teilnahmerechte bewirken. Zulässig sind lediglich Satzungsbestimmungen, die die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer vorherigen Anmeldung abhängig machen oder regeln, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><p><small class>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</small></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:28:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Verlagsgruppe Herder bei Erweiterung ihres Online-Angebots im Kindergarten-Markt</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburger Verlagsgruppe Herder bei der Übernahme des Online-Portals und der Apps der Marke Kidling von der Berliner Qunitic Digital GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Herder-Startup KITALINO übernimmt im Rahmen der Transaktion die Kita-Verwaltungssoftware Kidling. Kidling bietet eine digitale Lösung zur Kitaverwaltung und Elternkommunikation an. Durch die Übernahme wird Herder mit seiner Tochtergesellschaft KITALINO und Kidling zu einem umfassenden Anbieter von Software für Kitas.</p><p>Die Kitalino GmbH und der Verlag Herder sind Teil der Verlagsgruppe Herder. Ein Themenschwerpunkt des Verlags liegt u.a. bei der Pädagogik und umfasst hierbei ein großes Fachbuchprogramm, acht Fachzeitschriften, Sonderhefte und digitale Angebote. Die Kitalino GmbH, eine Tochtergesellschaft der Herder Gruppe, ist führend im Bereich der digitalen Unterstützung pädagogischer Prozesse in Kindertageseinrichtungen. KITALINO hebt sich durch die Schaffung und Implementierung von Software-as-a-Service-Lösungen (SAAS) hervor, die präzise auf die strukturellen und qualitativen Anforderungen der Arbeitsprozesse in Kindertageseinrichtungen abgestimmt sind. Im Zentrum des Angebots steht die KITALINO-Software als Plattform, die eine datenschutzgerechte digitale Entwicklungsdokumentation und Kommunikation ermöglicht.&nbsp;</p><p>Kidling, ein Unternehmen der Quintic Digital GmbH, bietet eine umfassende Kita-Software, die den Alltag von Fachkräften, Eltern und Kindern erleichtert. Mit der Browser- und der App-Lösung kann die Wochenplanung aktiv geplant, die Entwicklung der Kinder dokumentiert und die Kommunikation zwischen Kita und Eltern optimiert werden. Durch die Digitalisierung dieser Prozesse können die Fachkräfte in den Kitas effizienter arbeiten und sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: die Betreuung und Förderung der Kinder.</p><p>ADVANT Beiten um die Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die Herder Verlagsgruppe regelmäßig, zuletzt bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg).</p><p><strong>Berater Herder Verlagsgruppe</strong>:<br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer und Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Aug 2024 13:37:48 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der Fischer Information Technology bei Veräußerung an Quanos</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-fischer-information-technology-bei-veraeusserung-an-quanos</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Fischer Information Technology GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Quanos Group GmbH beraten.&nbsp;Die Fischer Information Technology ist spezialisiert auf Software-Lösungen für Technische Dokumentation und die Digitalisierung von Produktinformationen. Quanos ist der weltweit führende Anbieter von KI-gestützten Software-Lösungen für industriellen After-Sales sowie Technische Dokumentation.</p><p>Die Transaktion wurde käuferseits von Keensight Capital, einem der führenden Private-Equity-Manager für europaweite Growth-Buyout-Investitionen, unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Fischer Information Technology konzentrierte sich seit der Gründung 1985 auf Expertise in der Entwicklung zuverlässiger Software für das effiziente Management, der Organisierung und der Verteilung von Technischer Dokumentation und Produktinformationen. Das Unternehmen hat den europäischen Markt für Software für die technische Dokumentation maßgeblich mitgestaltet.</p><p>Quanos ist ein Zusammenschluss von Software-Experten für After-Sales, Service und die Technische Dokumentation, optimiert durch KI-Fähigkeiten. Das Unternehmen bietet über 1.200 Kunden weltweit innovative, erfolgreiche und verlässliche Technologie.</p><p>Die Übernahme von Fischer IT erweitert die Marktpräsenz von Quanos und vergrößert den Kundenstamm auf 1.400 Kunden weltweit. Das befähigt Quanos, ein umfassendes Produktportfolio anzubieten, das dem gemeinsamen Kundenstamm einen signifikanten Mehrwert liefert. Darüber hinaus werden die etablierten technischen Fachkenntnisse von Fischer IT die Innovationsstärke von Quanos weiter stärken.</p><p><strong>Berater Fischer Information Technology GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz, Dr. Christian Osbahr (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Birgit Münchbach und Dr. Holger Weimann (beide IP/IT, München)</p><p><strong>Berater Quanos Group GmbH:</strong><br>Renzenbrink &amp; Partner: Team Dr. Ulf Renzenbrink</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz.html" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11&nbsp;<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:43:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Nachfolgeregelungen für FREMA GmbH und Schwörer und Offenburger GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-nachfolgeregelungen-fuer-frema-gmbh-und-schwoerer-und-offenburger-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 19. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Investoren Stefan Brückner und Andreas Ebner beim erfolgreichen Abschluss von gleichzeitig zwei Nachfolgeregelungen in ihrer Heimatregion Südbaden umfassend rechtlich beraten. Das Unternehmer-Duo konnte die Unternehmen FREMA GmbH &amp; Co. KG in Herbolzheim sowie die Schwörer und Offenburger GmbH &amp; Co. KG in Lahr übernehmen. Beide bislang inhabergeführte Unternehmen agieren seit rund drei Jahrzehnten im Bereich Maschinenbau, Sondermaschinenbau, Anlagenbau sowie Werkzeugbau und pflegen langjährige Kundenbeziehungen. Die Unternehmensgründer Harry Frerichs und Thomas Spöri sowie Werner Schwörer und Bernd Offenburger standen bis zur aktuellen Transaktion an der Spitze. Über das Volumen haben alle Seiten Stillschweigen vereinbart.</p><p>Ziele der neuen Eigentümer sind die nachhaltige Fortführung des laufenden Betriebs bei gleichzeitiger Innovation in besonders zukunftsweisenden Geschäftsfeldern. Die beiden Unternehmen ergänzen sich ideal hinsichtlich des Maschinenparks, der Verfahrenstechniken, der Ressourcen an zwei unabhängig voneinander laufenden Produktionsbetrieben, aber auch in der notwendigen Erfahrung, die Kundenwünsche gezielt zu bedienen. Die altersbedingten Nachfolgeregelungen tragen zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur weiteren Stärkung der regionalen Wirtschaftskraft bei.&nbsp;</p><p><strong>Berater Investoren:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Dr. Philipp Pordzik (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>GGD Steuerberatungsgesellschaft mbH:</strong><br>Michael Denk, Herbolzheim</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Jul 2024 18:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten BKW beim Ausbau der Beteiligung an HelveticWind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-bkw-beim-ausbau-der-beteiligung-an-helveticwind</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 17. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zusammen mit ADVANT Nctm und Kellerhals Carrard (Lead Counsel) die BKW Gruppe, ein internationales Energie- und Infrastrukturunternehmen mit Sitz in Bern, beim Ausbau der Beteiligung an der Kooperation HelveticWind beraten. Diese betreibt vier Windparks in Deutschland mit 67 Megawatt (MW) installierter Leistung und zwei Windparks in Italien mit 52 MW.</p><p>Die BKW wird mit 60 Prozent eine Mehrheitsbeteiligung an der Kooperation halten, EKZ (Elektrizitätswerke des Kantons Zürich) die restlichen 40 Prozent. Damit sind noch zwei von ursprünglich fünf Unternehmen an HelveticWind beteiligt.</p><p>Bereits heute betreibt die BKW die Anlagen in Deutschland und in Italien als Serviceprovider und kennt diese somit bestens. Mit der Erhöhung ihrer Beteiligung kann die BKW das Bestandsportfolio von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in ihren Kernmärkten ausbauen. BKW treibt mit der Mehrheitsbeteiligung die Energiewende voran, Ziel ist, bis 2040 im Energiegeschäft CO2-neutral zu sein.</p><p>Die BKW Gruppe beschäftigt rund 12.000 Mitarbeitende. Das Portfolio des Unternehmens reicht von der Planung und Beratung im Engineering für Energie-, Infrastruktur- und Umweltprojekte über integrierte Angebote im Bereich der Gebäudetechnik bis zum Bau, Service und Unterhalt von Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Wassernetzen.</p><p>Der Kontakt zu BKW kam über die schweizerische Kanzlei Kellerhals Carrard zustande, mit der ADVANT sowohl in Deutschland als auch in Italien seit vielen Jahren eng zusammenarbeitet. Kellerhals Carrard ist mit über 300 Anwältinnen und Anwälten die größte Schweizer Wirtschaftskanzlei.</p><p><strong>Berater BKW:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:</strong><br>Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg) für deutsches Recht.</p><p><strong>ADVANT Nctm:</strong><br>Jacopo Arnaboldi, Giuliano Proietto (Mailand) für italienisches Recht.</p><p><strong>Kellerhals Carrard </strong>(Lead Counsel):<br>Dr. Beat Brechbühl, Dr. Patric Brand, Dr. Marc Hanslin, Daniel Emch, Marius Gröteke, Sarah Schneider, Aljoscha Zalad und Carla Hartmann (Bern und Basel)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1. Juli 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geaendertes-chinesisches-gesellschaftsgesetz-ab-1-juli-2024</link>
                        <description>Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochtergesellschaften und Beteiligungen die Vorgaben des <strong>überarbeiteten chinesischen Gesellschaftsgesetzes und der neuen Regularien zu Kapitaleinlagen</strong> zu erfüllen. Daneben hat das Oberste Volksgericht der VR China am 29. Juni 2024 eine Interpretation zu den neuen Bestimmungen erlassen, die einige, aber nicht alle Unklarheiten in Bezug auf die neuen Bestimmungen, die seit dem 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind, beseitigen. Klar ist schon jetzt, dass sich u.a. die Regeln zur Kapitaleinlage, Haftung bei Anteilsübertragungen, Mitbestimmung der Arbeitnehmer und zur Organhaftung geändert haben.<sup>1</sup></p><h3>1. Kapitaleinlagen</h3><p>Seit 2014 wurden die Anforderungen an das Mindeststammkapital weitgehend aufgehoben<sup>2</sup> und die Fristen zur Einlageleistung gelockert. Nun wurden einige dieser früheren Lockerungen aufgrund von teils missbräuchlicher Anwendung wieder verschärft:</p><p>Gesellschaften, die ab 1. Juli 2024 gegründet werden, müssen das volle Stammkapital innerhalb von fünf Jahren ab Gründung erhalten.</p><p>Für Gesellschaften, die vor dem 1. Juli 2024 gegründet wurden, gilt Folgendes:</p><ul><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist vor dem 1. Juli 2032 abläuft, bleibt diese Frist bestehen.</li><li>Wenn die satzungsgemäße Einzahlungsfrist nach dem 30. Juni 2032 abläuft, ist die Satzung spätestens bis zum 30. Juni 2027 dahingehend zu ändern<sup>3</sup>, dass entweder die Einzahlungsfrist bis zum 30. Juni 2032 verkürzt wird oder das gezeichnete Stammkapital auf das bereits eingebrachte Stammkapital herabgesetzt wird.</li><li>Das Board of Directors ("Vorstand") ist verpflichtet, die fristgerechte Zahlung der Kapitaleinlagen zu überprüfen, und die Gesellschaft muss säumige Gesellschafter unverzüglich schriftlich auffordern, die überfälligen Einlagen innerhalb einer Nachfrist von mindestens 60 Tagen ab dem Datum der Aufforderung zu leisten.</li><li>Wenn innerhalb dieser Frist die Leistung der Einlagen nicht erbracht wird, muss die Gesellschaft den säumigen Gesellschafter über den Verlust seines Anteils an der Gesellschaft in Höhe des überfälligen Stammkapitals benachrichtigen.<sup>4</sup></li><li>Wird das verwirkte Stammkapital nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist auf andere Gesellschafter/Dritte übertragen oder durch Kapitalherabsetzung abgewickelt, so haben die übrigen Gesellschafter (sofern vorhanden) die entsprechende Einlage im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu leisten.</li><li>Wenn die Gesellschaft unfähig ist, fällige Schulden zu begleichen, sind die Gesellschaft bzw. deren Gläubiger auch vor Ablauf der satzungsgemäßen Einzahlungsfrist berechtigt, von den Gesellschaftern die Einlageleistung zu verlangen.</li></ul><p>Die Behörden können Verwaltungsmaßnahmen und Bußgelder gegen die Gesellschaft und ihre Organe und Gesellschafter verhängen, sofern diese ihren Pflichten in Bezug auf das Stammkapital oder dessen Einforderung nicht nachkommen. Insoweit besteht nunmehr auf allen Ebenen ein stark erhöhter Handlungsbedarf bei Einlageverzug.</p><h3>2. Anteilsübertragung</h3><p>Übertragende Gesellschafter müssen Mitgesellschafter schriftlich benachrichtigen, wenn Anteile am gemeinsamen Unternehmen veräußert werden sollen. Mitgesellschafter haben dann 30 Tage Zeit zu entscheiden, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Von einem Vorkaufsrechtsverzicht wird ausgegangen, wenn Mitgesellschafter die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht innerhalb von 30 Tagen bestätigen. D.h. das bisherige aktive Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung entfällt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht.</p><p>Hinsichtlich der Haftung für nicht eingezahltes, aber übertragenes Stammkapital gilt nunmehr Folgendes: Der Käufer trägt die Einlageverpflichtung hierfür; falls er die Einlage nicht leistet, haftet auch der Verkäufer selbst nach Vollzug der Kapitalübertragung für diese Einlage. Darüber hinaus haften Käufer und Verkäufer gesamtschuldnerisch, wenn Verkäufer ihre Einlagen nicht fristgemäß geleistet haben oder der Wert ihrer Sacheinlagen sich als wesentlich niedriger erweist als ursprünglich angegeben. Es kommt also zu einer Verschärfung der gegenseitigen Haftung und damit zu einem erweiterten Regelungsbedarf bei Anteilsübertragungen.</p><h3>3. Organhaftung</h3><p>Die Organhaftung war bereits im bisherigen Gesellschaftsgesetz rudimentär angelegt, ist nun aber auf alle Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats ("<strong>AR</strong>") und der Geschäftsleitung ("<strong>GL</strong>") anwendbar und wurde spezifiziert. Die vorgenannten Organe sind nunmehr verpflichtet:</p><ul><li>Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten zu ergreifen,</li><li>Befugnisse nicht zur Verfolgung "unzulässiger Interessen" zu nutzen,</li><li>angemessene Sorgfalt walten zu lassen, damit Befugnisse im besten Interesse des Unternehmens ausgeübt werden,</li><li>der Gesellschafterversammlung bzw. dem Vorstand Transaktionen mit verbundenen Parteien/nahestehenden Personen<sup>5</sup> zu melden und zur Prüfung vorzulegen, und</li><li>alle Verbote gegen unfairen Wettbewerb einzuhalten.</li></ul><p>Mitglieder des Vorstands sind bei Entscheidungen, die sie persönlich betreffen nicht stimmberechtigt. Falls dadurch kein ausreichendes Quorum im Vorstand erreicht wird, entscheidet die Gesellschafterversammlung.</p><p>In folgenden Fällen haften zum Beispiel Mitglieder aus Vorstand, AR und GL persönlich bei:</p><ul><li>unerlaubter Gewährung finanzieller Hilfe an Dritte zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen,</li><li>illegalen Stammkapitalentnahmen, Gewinnausschüttungen oder Kapitalreduzierungen,</li><li>Schäden Dritter, die durch das betreffende Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.</li></ul><p></p><h3>4. Organstruktur</h3><p>Gesetzliche Vertreter sind befugt, Gesellschaften gegenüber Dritten zu vertreten, wobei jede Gesellschaft nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Bisher konnte entweder der Geschäftsführer ("GF") oder der Vorstandsvorsitzende diese Position innehaben. Gerade in letzterem Fall waren diese Personen oft wenig im Tagesgeschäft der Gesellschaft involviert. Ab dem 1. Juli 2024 gilt, dass diese Position entweder durch den GF oder durch einen im Tagesgeschäft der Gesellschaft involvierten Vorstand besetzt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass gesetzliche Vertreter tatsächlich an der Führung der Geschäfte der Gesellschaft beteiligt sind.</p><p>AR vs. Prüfungsausschuss: Bisher waren Gesellschaften verpflichtet, einen AR mit mindestens drei Mitgliedern (davon ein Arbeitnehmervertreter) einzurichten bzw. im Falle von KMU ein oder zwei Aufsichtsräte zu ernennen (dann war ein Arbeitnehmervertreter nicht zwingend). Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Bezug auf ARs nun Folgendes:</p><ul><li>KMU benötigen keinen AR mehr, sofern die Gesellschafter dies beschließen,</li><li>statt eines AR kann innerhalb des Vorstands ein "Prüfungsausschuss" eingerichtet werden, der die AR-Aufgaben übernimmt,</li><li>Gesellschaften mit 300+ Arbeitnehmer, die keinen AR mit einem Arbeitnehmervertreter haben, müssen einen Arbeitnehmervertreter in den Vorstand berufen.</li></ul><p>Ferner gelten nun folgende verbindliche Mindeststandards für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Vorstands:</p><ul><li>Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfordern immer eine Zustimmung von mehr als 50 % der Stimmrechte,</li><li>Beschlüsse des Vorstands bedürfen immer einer Zustimmung von mehr als 50 % der Mitglieder.</li></ul><p></p><h3>5. Arbeitnehmermitbestimmung</h3><p>Gesellschaften mit mehr als 300 Arbeitnehmern müssen einen Arbeitnehmervertreter entweder in den Vorstand oder AR entsenden. Diese Arbeitnehmervertreter müssen von den Arbeitnehmerorganen auf demokratische Weise gewählt werden. Bisher galt die Verpflichtung der Entsendung von Arbeitnehmern nur für den AR, sofern ein solcher mit mindestens drei Mitgliedern installiert war.</p><p>Angesichts der unterschiedlichen Aufgaben von Vorstand und Aufsichtstrat ist auch die Rolle der Arbeitnehmervertreter in diesen Organen unterschiedlich. In beiden Funktionen können die Mehrheitserfordernisse so gestaltet sein, dass die Stimme des Arbeitnehmervertreters kein Vetorecht o.Ä. begründet.</p><p>In die Zahl von mehr als 300 Arbeitnehmern werden folgende Arbeitnehmer einbezogen: solche mit formellen Voll-/Teilzeitarbeitsverträgen (auch in der Probezeit), Mitarbeiter, die bei Niederlassungen der Gesellschaft angestellt sind, sowie alle anderen Arbeitnehmer, die in den gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungsorganen wahlberechtigt sind.</p><h3>6. Schutz von Minderheitsgesellschaftern</h3><p>Folgende Änderungen sollen der Missbrauchsgefahr durch Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter entgegenwirken:</p><ul><li>Die Einhaltung des Gebots der Treuepflichten wird nun nicht mehr nur von Organen der Gesellschaft, sondern auch von Mehrheitsgesellschaftern bzw. den tatsächlich kontrollierenden Gesellschaftern gefordert, selbst wenn diese formal keine Organfunktion innehaben.</li><li>Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter, die die GL anweisen, Handlungen gegen die Interessen des Unternehmens bzw. deren Gesellschafter vorzunehmen, haften gesamtschuldnerisch mit der angewiesenen GL.</li><li>Wenn Mehrheitsgesellschafter bzw. tatsächlich kontrollierende Gesellschafter ihre Gesellschafterrechte zum materiellen Nachteil des Unternehmens oder anderer Gesellschafter missbrauchen, sind Minderheitsgesellschafter berechtigt, von diesen den Rückkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu einem angemessenen Preis zu verlangen.</li></ul><p></p><h3>7. Fazit</h3><p>Es ist an der Zeit, die Gesellschaftsverträge chinesische Tochtergesellschaften und Beteiligungen zu überprüfen und über eine Anpassung nachzudenken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jenna-wang-metzner" target="_blank">Dr. Jenna Wang Metzner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/kelly-tang" target="_blank">Kelly Tang</a></p><h5><sup>1 </sup>Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, bezieht sich diese Veröffentlichung nur auf privat-investierte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (d. h. nicht auf State Owned Enterprises und nicht auf Aktiengesellschaften).<br><sup>2 </sup>Für einige begrenzte Branchen/Projekte bestehen nach wie vor Mindestanforderungen an das Stammkapital.<br><sup>3 </sup>Ausnahmen gelten für Gesellschaften, deren Geschäft nationale Interessen bzw. bedeutende öffentliche Interessen berühren und für die die zuständigen Behörden abweichende Fristen gestattet.<br><sup>4 </sup>Nach Erhalt der Verwirkungsmitteilung hat der Gesellschafter 30 Tage Zeit, beim örtlichen Volksgericht Klage einzureichen, falls er die Mitteilung für unrechtmäßig hält.<br><sup>5 </sup>z.B. mit nahen Verwandten bzw. Gesellschaften, die (in)direkt von nahen Verwandten kontrolliert werden.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 19:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer MedTech-Unternehmen CUREosity abermals bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/default-765132a69e889bb3df1ca749a788e3d1</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 2. Juli 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, bei einer Wachstumsfinanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Unternehmen insgesamt ca. EUR 3,8 Millionen von Bestands- und Neuinvestoren eingebracht hat.</p><p>Mitgewirkt haben dabei neben weiteren Investoren und Business Angels der Bestandsinvestor TechVision Fonds (TVF) sowie das belgische Family Office Nomainvest als neuer Co-Investor. Der Risikokapitalfonds TVF mit Sitz in Aachen ist unter anderem spezialisiert auf Unternehmen aus dem Bereich Medizintechnik und fördert CUREosity bereits seit 2021 maßgeblich. Bereits bei der damaligen Finanzierungsrunde stand ADVANT Beiten CUREosity umfassend beratend zur Seite.</p><p>Caesar van Heyningen, Thomas Saur und Stefan Arand leiten das 2019 gegründete Scale Up, welches innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual Reality (VR)-Brillen entwickelt. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamification sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software auch Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>Seit der Markteinführung von CUREO ist das Software-as-a-Service-Unternehmen stark gewachsen und mittlerweile in bald 200 therapeutischen Einrichtungen im Einsatz. Das neu gewonnene Kapital wird unter anderem dafür eingesetzt, die Marktführerschaft von CUREO im Bereich der VR-Therapie noch weiter auszubauen.</p><p>Die abgeschlossene Finanzierungsrunde ermöglicht dem innovativen Unternehmen finanzielle Unabhängigkeit und ein nachhaltiges Wirtschaften – insbesondere in aktuell angespannten Marktverhältnissen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater TVF:</strong><br>Forvis Mazars: Dr. Philipp Wüllrich (Federführung) und Yannik Metz (beide Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (IP/IT/Datenschutz, Leipzig).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 10:26:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hauptsache irgendwo? – Die Eintragung des Rechtsformzusatzes &quot;eGbR&quot; </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hauptsache-irgendwo-die-eintragung-des-rechtsformzusatzes-egbr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Rechtsformzusatz einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("eGbR") kann innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung an beliebiger Stelle stehen. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, den Rechtsformzusatz am Ende ihres Namens zu führen.</p><p><i>Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2024 – 4 Wx 4/24</i></p><p>Seit Inkrafttreten des MoPeG ist eine Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet als Namenszusatz die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz zwingend am Ende des Namens stehen muss oder ob die Gesellschaft den Zusatz auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung führen kann.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung ins Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.</p><h3>Beschluss des OLG Köln</h3><p>Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen und hielt die beantragte Gesellschaftsbezeichnung für eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" müsse dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.</p><h3>Hintergrund und Begründung</h3><p>Ob die Abkürzung „eGbR“ zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird in der Literatur und registergerichtlichen Praxis nicht einheitlich beurteilt.</p><p>Teile der Literatur entnehmen der Formulierung des § 707a Abs. 2 S. 1, dass es sich um einen „Zusatz“ handelt. Dieser sei daher dem geführten Namen anzufügen. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Er habe vielmehr den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Auch die nach § 65 BGB verpflichtende Beifügung des Zusatzes "eingetragener Verein" erfolge ausschließlich am Ende des Vereinsnamens.</p><p>Eine andere Ansicht betont indes lediglich, dass der in § 707 a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ wie im Firmenrecht verlange, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.</p><p>Das OLG Köln schließt sich explizit der letztgenannten Ansicht an und verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber gebe, wo dieser Zusatz aufzunehmen sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes "eGbR" lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete keine Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als "Zusatz" bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.</p><p>Auch Sinn und Zweck des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung zwingend nachfolgen muss. Da der Rechtsformzusatz die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezwecke, sei dessen Position in der Gesellschaftsbezeichnung allein daran zu messen, ob seine Informations- und Aussagekraft durch die Bezeichnung beeinträchtigt werde. Solange die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, sollte in zeitkritischen Fällen die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ auch weiterhin dem geführten Namen angefügt werden. Dessen ungeachtet ist von einer Aufteilung der Bezeichnung abzusehen, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“. Denn der Namenskern muss auch nach dem OLG Köln von dem „Zusatz“ stets deutlich abgesetzt sein und darf nicht damit verschwimmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen Legislaturperiode einen zentralen Baustein seiner "green deal"-Strategie auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt stehen dabei erhöhte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Daneben soll mit dem digitalen Produktpass eine leicht zugängliche Informationsquelle für Verbraucher geschaffen werden. Auch die verbreitete Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, soll Einschränkungen erfahren. Was all dies für Hersteller, Händler und sonstige Glieder der Liefer- und Wertschöpfungskette bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Klimaziele und Ressourcenunabhängigkeit</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie hat die Europäische Kommission das ehrgeizige Ziel ausgerufen, die CO2-Emissionen der EU bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren und die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der gesamte Lebenszyklus der in der Union in den Verkehr gebrachten Produkte ressourcenschonend und kreislauforientiert ausgerichtet werden. Hierzu soll die Ökodesign-Verordnung, auf deren endgültige Fassung sich Europäisches Parlament und Rat am 27. Mai 2024 geeinigt haben, einen zentralen Beitrag leisten. Die Verordnung zielt auf eine nachhaltigere Produktgestaltung ab und schafft einen Rechtsrahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen. Hierunter fallen etwa Anforderungen an die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz. Anders als der Vorgängerrechtsakt, die Ökodesign-Richtlinie, beschränkt sich die Verordnung dabei nicht auf einzelne Produktgruppen. Vielmehr sind abgesehen von Lebensmitteln, Arzneimitteln und bestimmten Fahrzeugen alle Produkttypen vom Anwendungsbereich umfasst, einschließlich einzelner Bauteile und Zwischenprodukte wie Zement und Stahl. Von diesem holistischen Regulierungsansatz erhofft sich die Kommission neben Treibhausgaseinsparungen einen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von außereuropäischen Rohstoffimporten.</p><h3>Festlegung von Ökodesign-Anforderungen</h3><p>Welche Anforderungen die verschiedenen Produktgruppen im Einzelnen zu erfüllen haben, regelt die Verordnung nicht selbst. Vielmehr schafft die Ökodesign-Verordnung hierfür einen Regulierungsrahmen, indem sie die Europäische Kommission ermächtigt, produktgruppenspezifische Designanforderungen durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Auf diese Weise soll eine dynamische und fachlich versierte Regulierung gewährleistet sein. Die Verordnung legt dazu in Art. 5 Abs. 1 übergeordnete Zielkategorien fest (sog. Produktaspekte). Hierzu zählt etwa die Recyclingfähigkeit, die Reparierbarkeit, der Anteil recycelter Materialien, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, die Menge des entstehenden Abfalls sowie der allgemeine CO2- und Umweltabdruck. Für jede dieser Zielkategorien listet die Verordnung im Anhang I Indikatoren auf, anhand derer die zum Erreichen der erwünschten Produktaspekte erforderlichen Designanforderungen quantitativ und qualitativ umschrieben werden können. Diese Auflistung dient der Kommission gewissermaßen als Werkzeugkasten, aus dem sie die je nach Produktgruppe relevanten Stellschrauben auszuwählen hat. Legt die Kommission für eine bestimmte Produktgruppe etwa als Zielkategorie die einfache Reparatur und Wartung fest, kann sie die einzuhaltenden Designanforderungen in Gestalt von quantitativen Parametern wie der Anzahl der verwendeten Bauteile und/oder qualitativen Leistungsmerkmalen wie der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen definieren.</p><h3>Verfahren</h3><p>Der Festlegung der Designanforderungen hat für jede Produktgruppe eine technische, wirtschaftliche und ökologische Analyse vorauszugehen, in die eine Reihe marktgängiger Modelle einzubeziehen ist. Da ein solches Verfahren zeit- und ressourcenintensiv sein kann, hat die Kommission Produktgruppen zu priorisieren, bei denen das Einspar- und Effizienzsteigerungspotenzial als besonders hoch angesehen wird. Um den Beteiligten der Lieferkette im Hinblick auf die bevorstehende Regulierung Planungssicherheit zu geben, hat die Kommission die priorisierten Produktgruppen in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplan zu listen, der u.a. Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan und zu den jeweils einschlägigen Zielkategorien enthalten soll. Der erste Arbeitsplan dieser Art soll gem. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung binnen 9 Monaten nach deren Inkrafttreten aufgestellt werden und folgende Produktgruppen vorrangig berücksichtigen:</p><ul><li>Eisen und Stahl</li><li>Aluminium</li><li>Textilien (insb. Bekleidung und Schuhwerk)</li><li>Möbel (einschließlich Matratzen)</li><li>Reifen</li><li>Waschmittel</li><li>Anstrichmittel</li><li>Schmierstoffe</li><li>Chemikalien</li><li>bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte</li><li>Elektronikgeräte (insb. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie)</li><li>Zement (hierfür gelten bestimmte Einschränkungen)</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung der Arbeitspläne sowie der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission von einer Sachverständigengruppe, dem sog. Ökodesign-Forum, beraten. Das Konsultationsgremium soll dabei nicht nur ein hohes Maß an fachlicher Expertise sicherstellen, sondern den interessierten Kreisen – einschließlich Industrievertretern, Wissenschaft und Umweltorganisationen – auch als Forum für einen praxisnahen Meinungsaustausch dienen. Zudem können Wirtschaftsteilnehmer der Kommission im Hinblick auf Produkte bzw. Produktgruppen, die noch nicht im Arbeitsplan abgebildet sind, Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen unterbreiten und auf diese Weise frühzeitig einheitliche Standards etablieren.</p><h3>Pflichtenadressaten</h3><p>Die Ökodesign-Verordnung adressiert die gesamte Lieferkette, wobei die Produkthersteller vorrangig in die Pflicht genommen werden. Sie dürfen ihre Produkte gem. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung erst in den Verkehr bringen, nachdem die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen durch ein im delegierten Rechtsakt näher bestimmtes Prüf- und Messverfahren (sog. Konformitätsbewertungsverfahren) bestätigt wurde. Entspricht das Produkt den Anforderungen, haben die Hersteller eine sog. EU-Konformitätserklärung abzugeben. Zudem erhalten die Produkte eine sog. CE-Kennzeichnung, anhand derer die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen für die Konsumenten gut sichtbar zu erkennen sein soll.</p><p>Neben den Herstellern wird auch den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette Verantwortung für die Einhaltung der Design-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten übertragen. So haben Importeure sicherzustellen, dass die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, bevor sie ihrerseits die Ware in den Verkehr bringen. Ebenso wie Vertreiber und Händler haben Importeure zudem die ordnungsgemäße Etikettierung und die Erfüllung der sogleich erläuterten Informationspflichten zu überprüfen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können.</p><h3>Digitaler Produktpass</h3><p>Um den Konsumenten bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, werden die Designanforderungen künftig von zusätzlichen Informationspflichten flankiert, die von der Kommission ebenso wie die Leistungsanforderungen durch delegierten Rechtsakt konkretisiert werden. Die Informationspflicht kann sich insbesondere auf die je nach Produktgruppe einschlägigen Nachhaltigkeitsindikatoren beziehen, einschließlich eines Reparierbarkeits- und Beständigkeits-Scores und eines CO2- oder Umweltfußabdrucks. Für diese Parameter kann die Kommission verschiedene Leistungsklassen festlegen. Weitere Informationen können u.a. in Bezug auf Reparatur, Wartung, Recycling, Entsorgung, die Verwendung besorgniserregender Stoffe und die Umweltauswirkungen des Produkts erforderlich sein. Für alle erfassten Produkte wird überdies ein sog. digitaler Produktpass obligatorisch, in dem die für die Verbraucher relevanten Informationen in digital abrufbarer Form gebündelt werden sollen. Hierfür sind – wie oben erläutert – neben dem Hersteller auch die weiteren Glieder der Lieferkette verantwortlich.</p><h3>Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware</h3><p>Als erhebliche und zugleich vermeidbare Quelle negativer Umweltauswirkungen hat der Europäische Gesetzgeber die Vernichtung unverkaufter Warenbestände identifiziert. Dieser Praxis schiebt die Verordnung mit einem Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen nunmehr einen Riegel vor. Hiervon sind ab Mitte 2026 zunächst Kleidungsstücke und Schuhe betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen haben bis Mitte 2030 Zeit, bevor das Verbot für sie verbindlich wird. Die Europäische Kommission kann die Liste der Produktgruppen, für die das Verbot gilt, durch delegierten Rechtsakt erweitern, wobei auch insoweit der zu veröffentlichende Arbeitsplan Planungssicherheit schaffen soll. Hinsichtlich des ersten Arbeitsplans gibt die Verordnung der Kommission auf, insbesondere die Erstreckung des Vernichtungsverbots auf Elektrogeräte zu prüfen. Auch bestimmte Verbotsausnahmen sollen durch die Kommission vorgesehen werden können.</p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die Ökodesign-Verordnung wird die Wertschöpfungs- und Lieferkette mehr denn je in die Verantwortung genommen. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler sollten sich angesichts der erforderlichen Umstellungsprozesse frühzeitig und fortlaufend mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut machen. Insoweit wird der erste Arbeitsplan der Kommission aufmerksam zu prüfen sein, dessen Erscheinen spätestens im zweiten Quartal 2025 zu erwarten ist. Hieraus werden sich vor allem für die priorisierten Produktgruppen wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Designanforderungen und des weiteren Zeitplans ableiten lassen. Der erste delegierte Rechtsakt darf nicht früher als 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, sodass frühestens im dritten Quartal 2025 mit ihm zu rechnen ist. Nach dem Erlass verbleiben den betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten. Wenngleich demnach eine Detailregelung der einzelnen Produktgruppen noch aussteht, sollte die Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung für die Beteiligten der Lieferkette Anlass bieten, sich eingängig mit den Herausforderungen auseinanderzusetzen, die mit einer an Nachhaltigkeitszielen orientierten Produktregulierung einhergehen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht auf Reparatur - Worauf Hersteller sich jetzt einstellen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Verbraucher kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Reparatur gekaufter Waren zu einem Hindernislauf mit möglicherweise hohen Kosten werden. Defekte Elektronikgeräte verschwinden daher allzu häufig in der Schublade oder enden in der Entsorgung. Hersteller und Händler beklagen dagegen überzogene Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsklagen.</p><p>In diesem Umfeld stellt nun ein in der Europäischen Union beschlossenes<sup>1 </sup>, begrenztes Recht auf Reparatur von bestimmten Konsumgütern ein Novum dar, das noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.</p><p>Was dies für die Hersteller der erfassten Produkte bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Der Wegwerfmentalität ein Ende setzen</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie verfolgt die Europäische Union das Ziel, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wirtschaft kreislauforientiert auszurichten. Hierzu soll die "Reparatur-Richtlinie", auf die sich Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai 2024 in erster Lesung geeinigt haben, einen wesentlichen Beitrag leisten. Das Kernstück der Richtlinie bildet das in Art. 5 vorgesehene "Recht auf Reparatur". Hiernach sollen die Hersteller bestimmter Haushalts- und Alltagsprodukte verpflichtet werden, gekaufte Ware auf Verlangen eines Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis zu reparieren. Auf diese Weise soll nicht nur der Ressourcenverbrauch reduziert, sondern auch der Reparaturmarkt angekurbelt werden, wodurch sich die Kommission bis zu 4,8 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen erhofft. Dabei steht das Reparaturrecht nach der Konzeption des EU-Gesetzgebers in einem komplementären Verhältnis zum bestehenden Kaufgewährleistungsrecht. Die Reparaturverpflichtung soll also nur eingreifen, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht (mehr) in Betracht kommen.</p><h3>Für wen gilt die Reparaturpflicht?</h3><p>Pflichtenadressat ist der Hersteller der Ware, und zwar unabhängig davon, ob er oder ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat, der die Reparatur verlangt. Die Reparaturpflicht greift damit auch bei Einschaltung eines Zwischenhändlers ein.</p><p>Wer als Hersteller anzusehen ist, beantwortet die Richtlinie unter Bezugnahme auf die künftige Ökodesign-Verordnung, mit der der Gesetzgeber Anforderungen an die Verwendung nachhaltiger Stoffe sowie an die Reparierbarkeit von Produkten aufstellt<sup>2 </sup>. Maßgeblich ist hiernach, wer das Produkt entwickelt oder hat herstellen lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Vor diesem Hintergrund zeichnen sich erste Zweifelsfragen ab, die in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen dürften. So schweigt der Rechtsakt etwa dazu, wer bei einem aus mehreren Produktkomponenten zusammengesetzten Endprodukt als Hersteller anzusehen ist.</p><p>In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Reparaturpflicht auf folgende Produktgruppen, für die in gesonderten Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit aufgestellt werden:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</li></ul><p></p><h3>Was ist geschuldet?</h3><p>Besteht eine Reparaturverpflichtung, ist diese innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" durchzuführen. Dabei bleibt es dem Hersteller überlassen, ob er die Reparatur selbst vornimmt oder einen Reparaturbetrieb beauftragt. In beiden Fällen können die Reparaturkosten dem Käufer in "angemessenem" Umfang in Rechnung gestellt werden. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass zu Abschreckungszwecken erhöhte Preise als unangemessen anzusehen sein sollen.</p><p>Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht von der Wahrnehmung ihrer Reparaturrechte abgehalten werden, untersagt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zudem die Verwendung limitierender Vertragsklauseln sowie den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, durch welche die Reparierbarkeit eingeschränkt würde. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. Eine Ausnahme von dieser Maßgabe soll im Hinblick auf legitime Herstellerinteressen gelten, wobei etwa der Schutz des geistigen Eigentums Einschränkungen rechtfertigen können soll.</p><p>Einen Ausschluss der Reparaturpflicht sieht die Richtlinie nur dann vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich ist. Allein aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen der hohen Kosten von Ersatzteilen, sollen Hersteller die Reparatur nach Erwägungsgrund (24) nicht ablehnen dürfen. Kommt eine Reparatur nicht in Betracht, soll der Hersteller berechtigt sein, dem Verbraucher ein repariertes Ersatzprodukt anzubieten.</p><h3>Informationspflichten</h3><p>Die Reparaturverpflichtung der Hersteller wird von Informationspflichten flankiert. So werden Hersteller künftig für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitzustellen haben. Den jeweiligen Reparaturbetrieben soll es zudem freigestellt werden, das "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zu nutzen, das die für die Reparaturentscheidung relevanten Informationen in standardisierter Form zusammenfassen soll. Darüber hinaus soll die Europäische-Kommission eine "Europäische Online-Plattform für Reparaturen" entwickeln, über die Verbraucher passende Reparaturbetriebe und Gebrauchtwarenverkäufer unkompliziert ausfindig machen können sollen.</p><h3>Verlängerung des Gewährleistungszeitraums nach Reparatur</h3><p>Auch in Gewährleistungsfällen, die in den Verantwortungsbereich der Verkäufer fallen, soll die Reparatur mangelhafter Ware nach dem Willen des EU-Gesetzgebers attraktiver werden. Zu diesem Zweck soll sich der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum künftig einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Kaufgegenstand durch Nachbesserung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist. Auf diese Weise werde, so die Begründung des Richtliniengebers, für Verbraucher ein Anreiz geschaffen, das eingeräumte Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zugunsten der Nachbesserung auszuüben.</p><h3>Ausblick</h3><p>Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis Mitte 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diesen Zeitraum sollten Hersteller nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte von der Reparaturverpflichtung umfasst sind. Dabei wird man vielfach nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den EU-Verordnungen umhinkommen, auf die die Richtlinie zur näheren Umschreibung der erfassten Produktgruppen verweist. Herstellern, die ihren Reparaturverpflichtungen nicht nachkommen, drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Europäische Kommission zur Erweiterung des Produktkatalogs ermächtigt wird. Künftige Aktivitäten der Kommission sind vor diesem Hintergrund genaustens zu beobachten. Zudem gilt es zu beachten, dass die Reparatur-Richtlinie nicht die einzige Quelle für künftige Herstellerpflichten bleiben wird. Insbesondere die erweiterten Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign, die mit der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden, werden für die Beteiligten der Lieferkette mit zusätzlichen Belastungen einhergehen. Diesem Themenkomplex werden wir uns in Kürze in einem eigenen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blog-Beitrag</a> widmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5><sup>1 </sup>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-34-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 24. Mai 2024</a>.</h5><h5><sup>2 </sup>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-106-2023-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 16. Mai 2024.</a></h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 19:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wie Familienunternehmen „enkelfähig“ werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Familienunternehmen können ihre Zukunft sichern, indem sie eine Familiencharta erstellen, die das Zusammenspiel von Familie und Betrieb regelt. Ein Beispiel dafür ist das Bankhaus Metzler, das mit der 12. Generation seine Tradition fortsetzt.</p><p>Unser Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> erläutert im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/generationenvertrag-wie-familienunternehmen-enkelfaehig-werden/100043254.html" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 10. Juni 2024</a>, wie eine Familiencharta Konflikte vorbeugt und den langfristigen Erfolg garantiert.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 07 Jun 2024 10:17:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge im Mittelstand – Private Equity, um die Zukunft zu sichern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-im-mittelstand-private-equity-um-die-zukunft-zu-sichern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Den deutschen Mittelstand prägen familiengeführte Unternehmen, die sich mit Innovationskraft und regionaler Verankerung einen Ruf als "hidden champions" verdient haben. Bei der Unternehmensnachfolge kann Private Equity eine attraktive Option sein, die oft übersehen wird.</p><h3>Was ist Private Equity?</h3><p>Unter Private Equity (PE) versteht man eine Investitionsform, bei der private Kapitalgeber Unternehmensanteile erwerben, die nicht an einer Börse gehandelt werden. PE-Investoren beteiligen sich meist mittel- bis langfristig an bereits etablierten Unternehmen, die sich nicht mehr in der Aufbauphase befinden (in Abgrenzung zum Venture Capital) (sog. Buy-Outs). Ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor möchte zunächst einmal die Unternehmens-fortführung sichern und das Unternehmen dann Schritt für Schritt modernisieren, um den Wert des Zielunternehmens langfristig zu erhöhen. Der Rückzug (Exit) des Investors aus dem Unternehmen ist zwar schon beim Beteiligungserwerb konkret eingeplant, jedoch im Mittel-stand regelmäßig langfristiger angelegt. Der Anlagehorizont beträgt im Mittelstand häufig acht Jahre. Mit diesem Zeithorizont können Unternehmen ihren Mitarbeitern ehrliche Zukunftsaus-sichten aufzeigen. Aus unserer Erfahrung ist die Mehrheit der Belegschaft erleichtert, wenn ein auf den Mittelstand spezialisierter PE-Investor das Nachfolgeproblem des Unternehmens löst. Denn ein PE-Investor führt mit seiner Erfahrung in Transformationsprozessen das Unternehmen in die Zukunft.</p><h3>Überblick über den Ablauf einer PE-Transaktion</h3><p>Zu Beginn einer Unternehmensnachfolge steht die Suche nach einem geeigneten Nachfolger. Häufig schauen sich familiengeführte Unternehmen für die Planung der Nachfolge im Familienkreis um und ziehen auch das bekannte Management in Erwägung (sog. Management Buy Out). Mittelständische Unternehmen können bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger und Käufer jedoch auch auf einen M&amp;A-Berater zurückgreifen. Dieser hilft dabei, potenzielle Interessenten zu finden, indem er sie im Rahmen eines Bieterprozesses kontak-tiert und zur Abgabe initialer Angebote auffordert. Ein strukturiertes Bieterverfahren soll einen höheren Kaufpreis erzielen, da mehrere Käufer konkurrieren. Mittlerweile gibt es zahlreiche PE-Investoren, die sich insbesondere auf mittelständische Unternehmen in der Nachfolgephase spezialisiert haben.</p><p>Üblicherweise unterzeichnen Verkäufer und Kaufinteressent eine schriftliche Absichtserklä-rung, in der sie die Grundsätze der Transaktion festhalten. Diese Absichtserklärung hat regelmäßig keine rechtliche Bindung. Parallel dazu erstellt der Verkäufer ein Datenraum, in dem sich alle für eine Investition wesentlichen Informationen über das Zielunternehmen einsehen lassen. Die Informationen über das Zielunternehmen prüfen Käuferinteressenten im Rahmen einer sog. Due Diligence Prüfung.</p><p>Wenn sich unter den Interessenten ein bestimmter Käufer herauskristallisiert, werden die Verkäufer versuchen, sich mit ihm über den Inhalt des Kaufvertrags zu einigen und den Kaufvertrag abzuschließen. Die Übertragung von GmbH-Anteilen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG). Die Transaktion ist abgeschlossen, wenn die Parteien den Kaufvertrag vollzogen haben, d.h. also der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt und der Verkäufer die Anteile dem Käufer übertragen hat.</p><h3>Beteiligung des Managements</h3><p>Ein PE-Investor übernimmt das Zielunternehmen normalerweise mitsamt dem Management. Er selbst kann und möchte die Geschäfte regelmäßig nicht selbst führen. Stattdessen verlässt er sich für das Tagesgeschäft auf die Expertise des bisherigen Managements, um eine reibungslose Nachfolge zu ermöglichen. Den Verbleib des Managements im Unternehmen möchte der PE-Investor belohnen. Dieses soll dem PE-Investor langfristig zur Verfügung stehen. Auf Mittelstand spezialisierte PE-Investoren bieten dem bisherigen Management Unterstützung bei "neuen" Themen wie Berichtspflichten gegenüber Banken oder Transfor-mationsprozesse im Unternehmen an.</p><p>Um das Management des Zielunternehmens zu incentivieren, bietet der Investor dem Management häufig eine Minderheitsbeteiligung (ca. 5 bis 15 %) an (sog. Managementbeteili-gung). Dadurch nimmt das Management an der Wertsteigerung des Zielunternehmens teil und ist an das Unternehmen gebunden. Zudem wird ein Interessengleichlauf zwischen Management und Unternehmensinhaber erzielt. Das Management arbeitet nämlich nicht mehr nur für fremde Eigentümer, sondern gewissermaßen auch für sein eigenes Unternehmen. Beim Exit profitiert das Management von der Wertsteigerung der eigenen Beteiligung. Die Managementbeteiligung erfolgt im Wege einer Rückbeteiligung an der Erwerbsgesellschaft oder indirekt über eine vermögensverwaltende Management-Gesellschaft.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Wesentliche Bedeutung hat bei PE-Investitionen die Finanzierung durch Fremdkapitalgeber, typischerweise Banken. Häufig finanzieren sie etwa 50 % des Kaufpreises fremd. Die Zinsen und Raten werden später primär aus den Erträgen des Zielunternehmens getilgt.</p><p>Die Finanzierung durch Fremdkapital hat nicht nur den Vorteil, den finanziellen Spielraum des PE-Investors zu vergrößern, indem etwa mehr Eigenkapital für weitere Investitionen bleibt. Darüber hinaus kann sie auch die Rendite des eingesetzten Eigenkapitals durch den sog. Hebeleffekt (Leverage-Effekt) erhöhen. Dies ist der Fall, wenn die Gesamtrendite größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen.</p><p>Fremdkapitalgeber wollen Kredite geeignet besichern lassen. Sicherheiten sind primär die Vermögenswerte der Zielgesellschaft, während der Käufer als Investor üblicherweise keine Sicherheiten an seinen eigenen Vermögenswerten bestellt. Denkbar sind insbesondere Grundpfandrechte an Grundstücken oder die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen der Zielgesellschaft.<br>Bei der Besicherung sind die gesetzlichen Vorgaben zur Kapitalerhaltung zu beachten. Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesell-schaft, darf dies nicht zu einer verbotenen Rückzahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens führen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Etwas anderes gilt aus-nahmsweise, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter (hier die Erwerbsgesellschaft) besteht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG).</p><h3>Steuerliche Interessen der Parteien</h3><p>Steuerliche Aspekte sind bei PE-Transaktionen von großer Relevanz. Der Verkäufer hat das Interesse, die Besteuerung seiner Veräußerungsgewinne zu reduzieren. Dies ist vor allem durch die Verrechnung mit Verlusten oder die Anwendung besonderer Steuertarife möglich.</p><p>Der Käufer und PE-Investor möchte den Zahlungsfluss (Cash Flow) des Zielunternehmens nutzen, um Kredite samt Zinsen zu tilgen. Gleichzeitig sollen Finanzierungaufwendungen mit den Gewinnen aus dem operativen Geschäft steuerlich verrechnet werden. Gewinne erwirt-schaftet das Zielunternehmen. Der Finanzierungsaufwand entsteht jedoch auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft. Um die steuerliche Verrechnung zu ermöglichen, müssen beide Ebenen zusammengebracht werden (sog. Debt Push Down). Erreicht wird dies etwa durch Ver-schmelzung der Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Zielgesellschaft – sofern diese eine Kapitalgesellschaft ist – mit der Erwerbsgesellschaft eine steuerliche Organschaft errichtet. Dabei wird das Einkommen der Zielgesellschaft der Erwerbsgesellschaft zugerechnet und im Rahmen der Letzteren versteuert.</p><h3>Fazit</h3><p>PE kann eine attraktive Option bei der Unternehmensnachfolge sein. Mittelständler schrecken jedoch oft vor den "PE-Heuschrecken" zurück und sorgen sich um ihr Vermächtnis. Jedoch wollen die Investoren in der Regel am derzeitigen Management festhalten, um durch ihre Erfahrung die erfolgreiche Unternehmensfortführung zu gewährleisten. Die Belegschaft ist zudem meist froh, wenn eine solche Unternehmensfortführung gelingt. Denn PE-Investoren können über die Nachfolge hinaus helfen, die heutigen Herausforderungen – insbesondere die Digitalisierung und die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft – zu bewältigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kellerhals Carrard, ADVANT Beiten und bpv Braun Partners beraten Helanis bei der Übernahme der Schaltag Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kellerhals-carrard-advant-beiten-und-bpv-braun-partners-beraten-helanis-bei-der-uebernahme-der-schaltag-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. Juni 2024</strong> – Die Schweizer Helanis AG mit Sitz in Zürich hat im Rahmen eines Management Buy-Ins die Schaltag Gruppe, bestehend aus der Schaltag AG in Effretikon (Schweiz), der Schaltag CZ s.r.o in Ústí nad Orlicí (Tschechien), der PAVIS Engineering GmbH in Ravensburg (Deutschland) und der PAVIS Engineering Ibérica SL (Spanien) übernommen. Die Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard hat die Anteilseigner der Helanis AG bei dieser Transaktion federführend beraten. ADVANT Beiten und bpv Braun Partners haben Kellerhals Carrard zu allen rechtlichen Aspekten des deutschen beziehungsweise tschechischen Rechts beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Helanis AG ist eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Ein Schweizer Management-Buy-In-Team kontrolliert sie. Die Schaltag-Gruppe ist mit ihrer über 60-jährigen Tradition ein führender Engineering-Experte, der Dienstleistungen in den Bereichen Automatisierung, Schaltschrankbau, Apparate-, Maschinen- und Anlagenbau sowie Kabelkonfektionierung anbietet.</p><p>An den vier Standorten hat die Helanis AG alle 250 Mitarbeiter sowie die bestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen übernommen. Ziel der strategischen Akquisition ist es, ein nachhaltiges Wachstum, die Weiterentwicklung des Produktportfolios und den Ausbau der Kundenbeziehungen für Schaltag und PAVIS Engineering sicherzustellen.</p><p>Die Transaktion spiegelt die seit Jahren bestehenden hervorragenden Beziehungen zwischen ADVANT Beiten und Kellerhals Carrard wider.</p><p><strong>Beraterteams:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Berlin und Freiburg), Damien Heinrich (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf) und Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München) – zu allen Fragen des deutschen Rechts.&nbsp;<br>Kellerhals Carrard: Marc Hanslin (Federführung, Corporate/M&amp;A).<br>bpv Braun Partners: &nbsp;Arthur Braun (Federführung, Corporate/M&amp;A) – zu allen Fragen des tschechischen Rechts.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 18<br><a href="mailto:christian.burmeister@advant-beiten.com">christian.burmeister@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:56:00 +0200</pubDate>
                        <title>Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&amp;O Versicherung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/managerhaftung-wirksamkeit-von-serienschadenklauseln-in-der-do-versicherung</link>
                        <description>Serienschadensklauseln spielen in der Regulierungspraxis von D&amp;O-Versicherungsfällen eine sehr bedeutsame Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist indes weitgehend ungeklärt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Serienschadensklausel gehört zu den Standardklauseln zahlreicher Haftpflichtversicherungsverträge und ist in (nahezu) jeder D&amp;O-Police enthalten. Sie bezweckt die Verklammerung einer gesamten Schadensserie zu einem einzigen Versicherungsfall, ungeachtet der Frage, wann der jeweilige Schaden eintritt und dem Versicherer gemeldet wird. Dadurch wird sowohl das Vorliegen eines einzigen Versicherungsfalles als auch das Vorliegen eines einzigen Eintrittszeitpunktes fingiert. Diese doppelte Fiktion der Serienschadenklausel kann – sofern vereinbart – Auswirkungen auf den Selbstbehalt, die Versicherungssumme sowie die einschlägige Versicherungsperiode haben.</p><p>So führt die Serienschadenklausel regelmäßig dazu, dass bei mehreren Schäden nur einmal der Selbstbehalt für den Versicherten anfällt. Sie kann allerdings auch dazu führen, dass die vereinbarte Versicherungssumme aufgrund der Zuordnung zu einer einzigen Versicherungs-periode nur einmalig zur Verfügung steht. Die Serienschadenklausel kann somit für den Versicherten sowohl vorteilhaft, aber auch nachteilig sein. In der Regel profitieren aber vor allem die Versicherer davon, nach einmaligem Verbrauch der Versicherungssumme ihre Leistung verweigern zu können.</p><p>Weil sie also vornehmlich zu einer Begrenzung der Deckungspflichten von Versicherern führen, werden Serienschadensklauseln von Gerichten und Literatur kritisch betrachtet. Der BGH hat in der Vergangenheit Klauseln für unwirksam erklärt, die alle auf einer "<i>gemeinsamen Fehlerquelle</i>" beruhenden Schadensfälle zusammenführte. Der Verzicht auf jede zeitliche und vor allem sachliche Verknüpfung könne unangemessene Ergebnisse hervorbringen, so der BGH. Seitdem ist in den meisten am Markt erhältlichen Policen ein solcher sachlicher und zeitlicher – teilweise auch rechtlicher – Zusammenhang Voraussetzung für die Verklammerung der Versicherungsfälle. Ob die so ergänzten Serienschadensklauseln nunmehr einer AGB-Prüfung standhalten, ist indes weiterhin streitig.</p><p>Das OLG Frankfurt a. M. entschied unlängst (Urt. v. 17.03.2021 – 7 U 33/19), dass die Klausel zur Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "demselben Sachverhalt" beruhen, intransparent und deshalb unwirksam sei. Transparenter werde die Klausel nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. nicht dadurch, dass sie einen zeitlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen zusammengeführten Pflichtverletzungen fordere, da es sich hierbei – insb. beim Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs – um "<i>zu unbestimmte Rechtsbegriffe</i>" handele.</p><p>Das LG Düsseldorf entschied im Fall Wirecard kürzlich (Urt. v. 13.07.2023 – 9 a O 154/23), dass die Verklammerung von Versicherungsfällen, die auf "<i>sachlich und zeitlich eng miteinander verbunden[en]</i>" Pflichtverletzungen beruhen, wirksam sei. Zwar beinhalte die infragestehende Serienschadensklausel unbestimmte Rechtsbegriffe, der Gesetzgeber verwende aber auch etwa in § 12 Abs. 4 VersVermG oder § 51 Abs. 2 BRAO solche unbestimmten Begriffe als Kriterium für die Zusammenfassung von Versicherungsfällen. In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach Rücknahme der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung erging, musste sich das OLG Düsseldorf leider nicht zur Wirksamkeit der Serienschadensklausel positionieren (Beschl. v. 20.09.2023 – 4 U 117/23). Eine wegweisende Entscheidung des BGH zu der Frage, ob die neu-formulierte D&amp;O Serienschadensklausel wirksam ist, bleibt aus.</p><p>Für mehr Rechtssicherheit könnte theoretisch der Gesetzgeber sorgen. In Frankreich sieht etwa Art. L. 124 1 1 des Versicherungsgesetzbuches (<i>Code des assurances</i>) für alle Haftpflichtversicherungen vor, dass Schadensereignisse, die auf derselben "technischen Ursache" (<i>cause technique</i>) beruhen, zu einem Schadensfall zusammengefasst werden ungeachtet der Anzahl der Inanspruchnahmen. In der französischen Regulierungspraxis spielt also die abstrakte Frage, ob die Verklammerung von Serienschäden zulässig ist, keine Rolle mehr. Dafür wird im Schadensfall umso heftiger darüber gestritten, ob zwei Schadensereignisse tatsächlich auf dieselbe "technische Ursache" zurückzuführen sind.</p><p>Mangels gesetzlicher Regelung oder höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt es also aktuell dabei, dass die Wirksamkeit der in deutschen D&amp;O Policen enthaltenen Serienschadensklauseln unsicher ist und weiterhin Stoff für streitige Auseinandersetzungen zwischen Versicherern und Versicherten bietet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Florian Weichselgärtner</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 27 May 2024 08:54:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Verletzung des Teilnahmerechts von Aktionären</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-verletzung-des-teilnahmerechts-von-aktionaeren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><i>OLG Schleswig, Urteil vom 07.02.2024 – 9 U 41/23</i></p><p>Das Recht der Aktionäre auf Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stellt ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht dar und ist grundsätzlich unbeschränkbar. Eine Einschränkung ist nur zulässig, soweit diese erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Hauptversammlung sicherzustellen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Aktionäre müssen ihr Teilnahmerecht nicht persönlich wahrnehmen, sondern können sich auf der Hauptversammlung auch vertreten lassen. Das OLG Schleswig hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Vertreter eines Aktionärs die Teilnahme an der Hauptversammlung verweigert werden kann. Insbesondere hatte es darüber zu entscheiden, ob die Teilnahme des Vertreters von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht werden darf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall stritten die Beklagte, eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, und die Klägerin, die Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals ist, um die Wirksamkeit verschiedener Hauptversammlungsbeschlüsse, die in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin gefasst wurden.</p><p>Die Beklagte hatte zu dieser Hauptversammlung unter Beifügung der Tagesordnung eingeladen. Am Tag der Hauptversammlung erschien Rechtsanwalt B, der als Vertreter der Klägerin an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, kurz vor Beginn der Versammlung an der Eingangstür zu den Geschäftsräumen der Beklagten, in denen die Hauptversammlung stattfinden sollte.</p><p>Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung sah die Satzung der Beklagten nicht vor, insbesondere wurde darin kein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung gefordert wird. Vielmehr stellte die Satzung lediglich Anforderungen an die Personen, die Vertreter von Aktionären sein können. Hiernach kamen insbesondere Rechtsanwälte in Betracht. Ob Rechtsanwalt B eine schriftliche Vollmacht bei sich hatte, war zwischen den Parteien streitig.</p><p>Das Vorstandsmitglied P der Beklagten verweigerte B den Zutritt zu den Geschäftsräumen. An der Hauptversammlung nahm sodann entsprechend weder die Klägerin selbst noch ein Vertreter für sie teil.</p><p>Rechtsanwalt B hatte die Klägerin indes schon in der vorangegangenen Hauptversammlung vertreten. Die beklagte Aktiengesellschaft behauptete in diesem Zusammenhang, Rechtsanwalt B habe sich bei dieser Hauptversammlung „ungebührlich verhalten“, insbesondere habe er mehrfach zu schreien begonnen und sich auch nicht durch den Versammlungsleiter beruhigen lassen.</p><p>Das Landgericht gab der Anfechtungsklage statt und erklärte die angefochtenen Beschlüsse für nichtig. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.</p><h3>Entscheidung des OLG Schleswig</h3><p>Das OLG Schleswig hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung führte es aus, dass das Teilnahmerecht der Klägerin verletzt worden sei, indem ihr Vertreter zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sei.</p><p>Die Satzung der Beklagten mache die Teilnahme an der Hauptversammlung weder von einer Anmeldung abhängig noch bestimme sie, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen sei. In der Satzung heiße es lediglich, dass zur Teilnahme und Abstimmung alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt seien. Rechtsanwalt B sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen. Zweifel an seiner Identität als anwaltlicher Bevollmächtigter der Klägerin hätten nicht bestanden, zumal das Vorstandsmitglied P Rechtsanwalt B aus der vorangegangenen Hauptversammlung als Vertreter der Klägerin gekannt habe. Es sei daher unerheblich, ob B eine schriftliche Vollmacht dabeihatte oder nicht. Das Teilnahmerecht sei der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und bestehe ohne Rücksicht auf das Stimmrecht. Lediglich für die Stimmrechtsausübung hätte B gemäß § 134 Abs. 3 S. 1 u. 3 AktG eine Vollmacht in Textform benötigt.</p><p>Das OLG führte weiter aus, dass auch sonst kein Grund vorgelegen habe, der die Zutrittsverweigerung hätte rechtfertigen können. Sofern die Beklagte hierfür das von ihr behauptete „ungebührliche Verhalten“ des Rechtsanwalts B in der vorangegangenen Hauptversammlung anführe, stelle das geschilderte rein verbale Verhalten („schreien“), sofern es zutreffen sollte, keinen ausreichenden Grund dar, um das grundlegende Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs auf Teilnahme und Abstimmung in der Hauptversammlung zu beschränken. Zum einen habe von dem vorangegangenen Verhalten nicht zwingend auf eine Wiederholung in der anstehenden Hauptversammlung geschlossen werden können. Zum anderen sei eine Hauptversammlung keine „Wohlfühlveranstaltung“, es könne auch mal „laut werden“, sofern die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten würden.</p><p>Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin als Aktionärin begründe einen selbstständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG. Das Landgericht habe daher zu Recht der Anfechtungsklage stattgegeben und die angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Schleswig verdeutlicht, dass das Recht von Aktionären, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder sich auf dieser vertreten zu lassen, nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann. Die Teilnahme kann nur dann von einer vorherigen Anmeldung oder einem besonderen Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme abhängig gemacht werden, wenn die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Das gilt auch hinsichtlich der Teilnahme von Vertretern von Aktionären.</p><p>Störungen von Aktionären oder Aktionärsvertretern können einen Ausschluss von der Teilnahme nur dann rechtfertigen, soweit dieser zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung erforderlich ist. Dass ein Aktionär oder sein Vertreter in der Hauptversammlung in der Vergangenheit laut wurde, genügt für eine Zutrittsverweigerung – wie das OLG zutreffend festgestellt hat – regelmäßig noch nicht. Denn der Versammlungsleiter hat im Falle einer tatsächlichen Störung der Hauptversammlung zunächst mildere Mittel zu ergreifen. Hierzu gehört insbesondere der Entzug des Rederechts nach vorheriger Androhung. Erst wenn der Wortentzug fruchtlos bleibt, kann der Versammlungsleiter sich des äußersten Mittels bedienen und den Störer von der weiteren Teilnahme ausschließen. Auch die Ausschließung ist zunächst anzudrohen.</p><p>Die unberechtigte Nichtzulassung eines Aktionärs führt zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse, die auf der Hauptversammlung gefasst werden. Um die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse nicht zu gefährden, sollte von dem Mittel des Ausschlusses von Aktionären während der Versammlung nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Versammlungsleiter müssen gegen Störer abgestuft vorgehen und diesen insbesondere zunächst das Rederecht entziehen. Ein Ausschluss kommt erst dann in Betracht, wenn keine der vorherigen Maßnahmen ausgereicht hat, um den ordnungsgemäßen Fortgang der Hauptversammlung zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund dürfte es (mit Ausnahme von aufgrund in der Satzung festgelegten Formalkriterien, etwa zum Nachweis der Bevollmächtigung bei Vertretung eines Aktionärs) schließlich nur in besonders gelagerten Extremfällen zulässig sein, Aktionären oder deren Vertretern den Zutritt zur Versammlung bereits von vornherein zu verweigern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2024 08:34:00 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-geschaeftsfuehrers-trotz-erteilter-entlastung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer einer GmbH trotz Entlastung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Tatsachen und Umstände, auf denen die Haftung beruht, für die Gesellschafter bei Rechnungslegung des Geschäftsführers vor Erteilung der Entlastung nicht erkennbar waren.</p><p><i>OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2024 – 7 U 2/23</i></p><p>Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft persönlich, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss entlastet wurde. Soweit Entlastung erteilt wurde, kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen (sogenannte Präklusionswirkung). Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist daher der Umfang seiner Entlastung.</p><p>Zeitlich umfasst die Entlastung den Zeitraum, der sich aus dem Entlastungsbeschluss ergibt und hinsichtlich derer der Geschäftsführer Rechnung gelegt hat. Das betrifft grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr. Die Entlastung befreit den Geschäftsführer aber nicht von seinen bestehenden, zukunfts- und gegenwartsbezogenen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn neue Nachteile wegen eines für die Vergangenheit von der Entlastung erfassten Vorgangs drohen.</p><p>Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten oder bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Vereitelt der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt regelmäßig nicht zu einem Haftungsausschluss zu seinen Gunsten.</p><p>Mit Fragen rund um die Haftung und Entlastung hat sich jüngst das OLG Brandenburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eigenmächtig über Jahre hinweg zusätzlich zu seinem Gehalt und seiner Tantieme diverse Zahlungen an sich selbst veranlasst, um sein Geschäftsführergehalt zu erhöhen. Die Gesellschafterversammlung stellte in all den Jahren die Jahresabschlüsse fest und erteilte dem Gesellschafter-Geschäftsführer – mit Ausnahme der letzten zwei Jahre seiner Organstellung – Entlastung. Ob die Zahlungen in den Bilanzen der Jahresabschlüsse erkennbar waren, blieb zwischen den Parteien streitig.</p><p>Nach Abberufung und außerordentlicher Kündigung beschloss die Gesellschafterversammlung, den (ehemaligen) Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung in Anspruch zu nehmen. Dieser berief sich darauf, dass sein im Anstellungsvertrag vereinbartes Gehalt unangemessen niedrig und deshalb nichtig gewesen sei. Durch die zusätzlichen Zahlungen habe er insgesamt ein Gehalt bezogen, das dem Wert seiner Leistungen entsprochen habe. Deshalb sei der Gesellschaft kein Schaden entstanden. Des Weiteren sei seine Haftung aufgrund der ihm erteilten Entlastungen ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für die letzten zwei Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer aufgrund der Billigung bzw. Feststellung der Jahresabschlüsse, in denen die Zahlungen jeweils erkennbar waren.</p><p>Das OLG Brandenburg gab dem Gesellschafter-Geschäftsführer teilweise Recht:</p><p>Die eigenmächtigen Veranlassungen der Zahlungen sind zwar jeweils als Pflichtverletzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einzustufen. Denn über die Höhe des Gehalts eines Geschäftsführers entscheidet allein die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht berechtigt, seine Bezüge einseitig anzupassen, selbst wenn sein Gehalt objektiv betrachtet als unangemessen niedrig einzustufen ist.</p><p>Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft besteht jedoch nicht mehr für die Jahre, für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer Entlastung erteilt wurde. Denn inhaltlich sind von der Entlastung alle Geschäftsvorgänge erfasst, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Das war der Fall: die eigenmächtigen Zahlungen waren in den Bilanzen erkennbar und dem Gesellschafter-Geschäftsführer wurde ungeachtet dessen Entlastung erteilt.</p><p>Demgegenüber führen die Feststellungen der Jahresabschlüsse nicht zu einer "Entlastung" und damit zu einem Haftungsausschluss zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers für die letzten beiden Jahre seiner Organstellung als Geschäftsführer. Zwar waren diese Zahlungen in den Bilanzen der festgestellten Jahresabschlüsse der beiden letzten Jahre erkennbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltet vorliegend aber keine entlastende Wirkung dergestalt, dass die eigenmächtigen Zahlungen von allen Gesellschaftern anerkannt und nicht zurückgefordert werden könnten. Denn die Gesellschafter geben mit der Feststellung des Jahresabschlusses im Hinblick auf Drittverbindlichkeiten lediglich eine Erklärung ab, welche Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind. Dazu, ob die Höhe der Drittverbindlichkeiten angemessen war und ob wegen einer Überzahlung Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen können, enthält der Jahresabschluss regelmäßig keine Angaben.</p><p>Zwar hat die Feststellung des Jahresabschlusses im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern untereinander grundsätzlich die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz, mit der die Gesellschafter dessen Richtigkeit anerkennen. Bei dem in Streit stehenden eigenmächtig erhöhten Geschäftsführergehalts handelt es sich jedoch um eine sogenannte Drittverbindlichkeit, die ihren Ursprung nicht im internen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern hat. Bei Drittverbindlichkeiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Höhe der Drittverbindlichkeit, die aus der Bilanz ersichtlich ist, von den Gesellschaftern geprüft und als angemessen eingestuft worden ist. Eine derartige Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses in Bezug auf Drittverbindlichkeiten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise wenn die Parteien es vereinbaren oder wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass Uneinigkeit in Bezug auf bestimmte Verbindlichkeiten besteht. Fehlt es aber an jeglicher Diskussion, werden lediglich die geleisteten Zahlungen, nicht aber eine diesbezügliche „Entlastung“ des Gesellschafters von der Rückforderung geleisteter Überzahlungen festgestellt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Weder die Feststellung des Jahresabschlusses noch die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH sind reine Formalien, die gedankenlos beschlossen werden sollten. In beiden Fällen sollten im Vorfeld Fragen, Zweifel und Unstimmigkeiten – ggfs. unter Hinzuziehung fachlicher Unterstützung – geklärt und ausgeräumt werden.</p><p>Denn die Entlastung schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Umfang der Entlastung in der Regel aus. Inhaltlich bezieht sich der Haftungsausschluss auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Erfasst sind also nicht nur die Umstände, die den Gesellschaftern bei der Beschlussfassung bekannt waren, sondern auch alle Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung hätten bringen können. Verzichten die Gesellschafter trotz konkreter Anhaltspunkte und bei Zweifeln auf weitere Aufklärung, führt das regelmäßig zu einer Präklusion etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer. Bei Zweifeln sollten die Gesellschafter daher aktiv nachfragen oder den Sachverhalt in anderer Art und Weise aufzuklären versuchen.&nbsp;</p><p>Dasselbe gilt für die Feststellung des Jahresabschlusses. Denn mit Feststellung des Jahresabschlusses werden die gesellschaftsinternen Forderungen und Verbindlichkeiten verbindlich festgestellt. Damit sind nachträglich geltend gemachte Ansprüche in der Regel ausgeschlossen. Das gilt, wie soeben aufgezeigt, in Ausnahmefällen auch für Drittverbindlichkeiten. Um keine (Rückforderungs-)Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer zu verlieren, ist daher Vorsicht geboten. Wenn Fragen offen sind, sollte der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführer zurückgestellt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:31:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tod des Alleingesellschafters einer MVZ-GmbH</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Stirbt der Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH, stellt dies sowohl den Rechtsnachfolger als auch das Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, was mit der Zulassung des MVZ geschieht und wer die MVZ-GmbH zukünftig vertritt, müssen schnellstmöglich geklärt werden.</p><h3>Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Der Tod des Alleingesellschafters kann zur Handlungsunfähigkeit einer GmbH führen, wenn der Alleingesellschafter nicht rechtzeitig vorgesorgt hat. Zwar geht der Geschäftsanteil gem. §§ 1922 BGB, 15 Abs. 1 GmbHG im Erbfall automatisch auf den Erben über, doch gilt dieser gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft erst nach Eintragung in die im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste als Inhaber des geerbten Geschäftsanteils. Der Erbe kann bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln, insbesondere keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen.</p><p>Dieser Umstand ist besonders problematisch, wenn der einzige Gesellschafter zugleich einziger Geschäftsführer der Gesellschaft war, da auch sein Amt als Geschäftsführer mit dem Tod erloschen ist. Da die Einreichung der neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer erfolgen muss, ist zunächst die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erforderlich. Der Erbe kann den erforderlichen Gesellschafterbeschluss jedoch erst dann wirksam fassen, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen wurde. Durch die gegenseitige Blockade der gesellschaftsrechtlichen Erfordernisse wird die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig.</p><p>Sofern der Alleingesellschafter für diesen Fall keine Vorsorge getroffen hat, muss in aller Regel ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt werden, der sodann die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann. Dieser Vorgang ist jedoch – insbesondere mit Blick auf den Nachweis der Erbenstellung – oftmals zeitaufwändig.</p><p><i>Vertiefendes zu dieser Thematik und den infrage kommenden Lösungsmöglichkeiten finden Sie in folgendem Beitrag: </i><a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh" target="_blank"><i>Link</i></a><i>.</i></p><h3>Vertragsarztrechtliche Folgen des Todes</h3><p>Neben den gesellschaftsrechtlichen Herausforderungen kann der Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers auch in vertragsarztrechtlicher Hinsicht weitreichende Folgen mit sich bringen. Gem. § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V ist einem MVZ die Zulassung grundsätzlich ohne Übergangsfrist zu entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das MVZ nicht mehr über einen ärztlichen Leiter verfügt. Trotz des eindeutigen Wortlauts ("ist … zu entziehen") geht das Bundessozialgericht davon aus, dass vor dem Entzug eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Sofern das MVZ zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung wieder fachübergreifend besetzt oder dies in angemessener Frist zu erwarten ist, wäre es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, die Zulassung zu entziehen (BSG Urt. v. 19.07.2023, B 6 KA 5/22 R, Rn. 41).</p><p>Die Zulassung ist auch in Gefahr, wenn die MVZ-GmbH nicht mehr über eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung verfügt. Dieser Umstand dürfte in der Praxis jedoch selten zum Entzug der Zulassung führen, da der Erbe, der in die Bürgschaftsverpflichtungen des Erblassers einrückt, auch für die Verbindlichkeiten aus der Bürgschaft haftet. Nach § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V ist dem MVZ die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Erbe des Alleingesellschafters selbst kein zugelassener Arzt ist. Da die Gründung eines MVZ nur durch den in § 95 Abs. 1a S. 1 SGB V aufgeführten Gründerkreis erfolgen kann, muss der Erbe seine Beteiligung an der MVZ-GmbH innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist an einen Gründungsberechtigten abtreten.</p><h3>Denkbare Lösungsmöglichkeiten</h3><p>Der MVZ-GmbH stehen mehrere Wege zur Verfügung, um sowohl die gesellschaftsrechtlichen als auch die vertragsarztrechtlichen Probleme zu vermeiden. Zum einen besteht die Möglichkeit einen weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen. Hierbei ist zu beachten, dass in einigen Bundesländern die Geschäftsführung aufgrund berufsrechtlicher Regelungen mehrheitlich durch Ärzte besetzt sein muss (z.B. § 23a Abs. 1 S. 4 BO Hessen). Gegen diese Lösungsmöglichkeit spricht allerdings, dass es zumeist eine bewusste Entscheidung des Alleingesellschafters ist, die Geschäfte der Gesellschaft allein zu führen.</p><p>Als zweite Möglichkeit kommt die Bestellung eines Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten in Betracht. Sofern dieser gleichzeitig ärztlicher Leiter des MVZs ist, kann er die Geschäfte mit der Kassenärztlichen Vereinigung fortführen. Allerdings können weder der Prokurist noch der Handlungsbevollmächtigte einen neuen Geschäftsführer bestellen, sodass jedenfalls für die Einreichung der neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister ein Notgeschäftsführer erforderlich ist.</p><p>Die dritte Lösungsmöglichkeit ist die Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Alleingesellschafter. Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter noch in die Gesellschafterliste eingetragen ist, kommt es zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG. Der Bevollmächtigte kann durch Gesellschafterbeschluss einen neuen Geschäftsführer bestellen, der dann sowohl die MVZ-GmbH nach außen vertreten als auch – nach entsprechender Legitimation durch den Erben – die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen kann. So bleibt die MVZ-GmbH auch nach dem Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers handlungsfähig.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Da die Erteilung einer transmortalen Vollmacht der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Vermeidung der gesellschaftsrechtlichen Problematiken ist, sollte jeder Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH eine derartige Vollmacht erteilen.</p><p>Des Weiteren ist unbedingt darauf zu achten, dass die Gründungsvoraussetzungen innerhalb der sechsmonatigen Frist schnellstmöglich wiederhergestellt werden. Darüber hinaus kann es erforderlich sein, das Zulassungsentziehungsverfahren durch die Einlegung von Rechtsbehelfen möglichst lange hinauszuzögern, um in der Übergangszeit einen neuen ärztlichen Leiter ernennen zu können. Da dieses Vorgehen jedoch Risiken birgt, sollte das Fortbestehen einer ärztlichen Leitung bereits zu Lebzeiten des Alleingesellschafters durch die Erteilung einer Handlungsvollmacht oder Prokura abgesichert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stepan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:29:00 +0200</pubDate>
                        <title>Boykott des Aufsichtsrats durch dauerhaftes Fernbleiben? – BGH erteilt gerichtlicher Ergänzung eine Absage</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Blockade des Aufsichtsrats durch wiederholtes Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu einem Anspruch auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats, selbst wenn der Aufsichtsrat dadurch dauerhaft beschlussunfähig ist. Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. II ZB 20/22) bestätigt der BGH die Entscheidung eines Registergerichts. Stattdessen, so der BGH, ist auch in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ein Beschluss über die Antragstellung auf gerichtliche Abberufung eines boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG ohne Teilnahme des dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds an der Abstimmung mit den Stimmen der beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder wirksam möglich. Ob dies in der Praxis ausreichend ist, die Blockade durch passive Aufsichtsratsmitglieder zu unterbinden, erscheint sehr fraglich.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Bleibt ein Mitglied eines dreiköpfigen Aufsichtsrats einer Sitzung fern, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Dies kann den Aufsichtsrat funktionsunfähig machen. Die Aktionäre können ein solches Aufsichtsratsmitglied zwar – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – jederzeit abberufen, es bedarf jedoch der gesetzlich oder satzungsmäßig hierfür vorgesehenen, meist qualifizierten Mehrheiten. Der Aufsichtsrat selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds – das dauerhafte Fernbleiben dürfte einen solchen wichtigen Grund darstellen – einen Antrag auf gerichtliche Abberufung stellen, sofern er beschlussfähig ist und wiederum die entsprechenden Mehrheiten gegeben sind. Die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist hingegen nur möglich, wenn der Aufsichtsrat über eine gewisse Zeit unterbesetzt ist, da ihm nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern angehört.</p><p>Mit seiner Entscheidung beendet der BGH eine Diskussion in der Literatur, ob und inwieweit ein Aufsichtsratsmitglied, das die Arbeit des Gremiums durch Fernbleiben boykottiert, einem ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied gleichgesetzt und der Aufsichtsrat gerichtlich ergänzt werden kann. So begrüßenswert diese Klarheit erscheinen mag, so sehr kann sie die Praxis vor unübersehbare Schwierigkeiten stellen und die Gesellschaft dauerhaft handlungsunfähig machen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Eine Aktiengesellschaft mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat hatte zwei Aktionäre, zwei Gesellschaften, die hälftig beteiligt waren. Ein Aufsichtsratsmitglied war die Mutter der Gesellschafter einer der Aktionäre und somit nahestehende Person. Diese Gesellschafter und das Aufsichtsratsmitglied bildeten eine Erbengemeinschaft. Als die Aktiengesellschaft Ansprüche gegenüber dieser Erbengemeinschaft geltend machen wollte, wozu der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte, blieb das Aufsichtsratsmitglied den Aufsichtsratssitzungen fern. Damit war der Aufsichtsrat beschlussunfähig und die Gesellschaft handlungsunfähig.</p><h3><span>Beschlussfähigkeit</span></h3><p>Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Auf den ersten Blick würden demnach zwei Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichen. Wie nachfolgender Satz 3 der genannten Bestimmung jedoch zwingend festlegt, haben <i>immer</i> mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilzunehmen. Umgekehrt gesprochen: Ein einzelnes Mitglied kann jede Beschlussfassung des Aufsichtsrats blockieren, indem es an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, insbesondere den Sitzungen fernbleibt.</p><p>Selbst in größeren Gremien können dauerhaft abwesende Aufsichtsratsmitglieder die Beschlussfassung boykottieren, wenn Satzung oder Geschäftsordnung über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende oder sehr spezielle Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse vorsehen.</p><h3><span>Schwächen der Abhilfemöglichkeiten in der Praxis</span></h3><p><strong>1. Die Abberufung durch die Hauptversammlung</strong></p><p>Ein Aufsichtsratsmitglied, das seinen Aufgaben nicht nachkommt, insbesondere an Sitzungen und Beschlussfassungen nicht teilnimmt, kann durch die Hauptversammlung jederzeit abberufen werden, § 103 Abs. 1 AktG. Auf die Untätigkeit kommt es dabei nicht einmal an, es bedarf also für die Abberufung keines Grundes. Eine – oftmals unüberwindbare – Hürde liegt lediglich darin, dass Mitglieder des Aufsichtsrats zwar mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel der Stimmen abberufen werden können, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt, was äußerst selten der Fall ist; es soll ein beliebiges "Hinein-Hinaus" vermieden werden. Verfügt ein Aktionär oder ein Aktionärslager also über die einfache Mehrheit, kann der Aufsichtsrat zwar allein nach deren Vorstellung besetzt werden, eine Abberufung ist hingegen nur mit entsprechender Unterstützung weiterer Aktionäre möglich. Selten wird der Aufsichtsrat, insbesondere von kleinen Aktiengesellschaften jedoch allein nach dem Willen des über die einfache Mehrheit verfügenden Mehrheitsaktionärs besetzt. Die Aktionäre versuchen vielmehr die Verhältnisse der Kapitalbeteiligungen oder Familienstämme und dergleichen abzubilden.</p><p>In der Konstellation mit zwei paritätisch beteiligten Aktionären wird neben zwei Repräsentanten dieser Anteilseigner oftmals ein neutrales Aufsichtsratsmitglied gewählt; alternativ teilen sich die Aktionärslager in entsprechenden Verabredungen die Besetzung des Aufsichtsrats einerseits und die des Vorstands andererseits auf. Der Boykott des Aufsichtsrats durch Fernbleiben von seinen Sitzungen stört diese Machtbalance empfindlich und kann in Streitfällen wegen der von Gesetzes wegen erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit gerade nicht (mehr) durch die Abberufung dieses Mitglieds mittels Hauptversammlungsbeschluss gelöst werden.</p><p><strong>2. Der Antrag des Aufsichtsrats auf gerichtliche Abberufung</strong></p><p>Darüber hinaus bietet das Gesetz nur eine Abhilfemaßnahme an. Liegt in der Person des Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, kann dieses vom Gericht abberufen werden, § 103 Abs. 3 AktG. Die gerichtliche Abberufung setzt jedoch einen Antrag des Aufsichtsrats selbst voraus. Damit steht bereits die rechtliche Frage im Raum, wie der Aufsichtsrat diese Antragstellung beschließen soll, wenn er aufgrund des Fernbleibens eines Mitglieds gar nicht beschlussfähig ist. Ungeachtet dessen stellt sich weiter die praktische Frage, wie in den vorgenannten Konstellationen eine Mehrheit innerhalb des Aufsichtsrats zustande kommen soll, wenn ein entsprechender Teil der Aufsichtsratsmitglieder im Lager des boykottierenden Mitglieds steht. Damit ist auch dieses Schwert in den meisten Fällen wohl viel zu stumpf und scheidet als Abhilfemöglichkeit aus.</p><p><strong>3. Die gerichtliche Ergänzung bei Unterbesetzung</strong></p><p>Somit kommt es zu der hier entschiedenen Frage, ob und inwieweit der Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 1 AktG gerichtlich ergänzt werden kann. Den Antrag hierzu kann nämlich unter anderem auch der Vorstand, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied oder ein einzelner Aktionär stellen. Bei einem Dauerboykott wird nach dieser Auffassung angenommen, dass dem Aufsichtsrat zumindest faktisch nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern angehört.</p><p>Dieser Annahme ist der BGH nun entgegengetreten. Das dauerhafte Fernbleiben ist nicht mit dem Ausscheiden, etwa durch Tod oder Niederlegung, zu vergleichen. Damit bleibt nur die Möglichkeit der Abberufung durch die Hauptversammlung oder – bei Annahme eines wichtigen Grundes und Zustandekommen eines Antrags des Aufsichtsrats – durch das Gericht. Im Wege teleologischer Reduktion weitet der BGH im Zuge seiner Entscheidung die Beschlussfähigkeit des § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus aus, indem er dem Aufsichtsrat zubilligt, über diesen Antrag auf gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund auch ohne Beteiligung des boykottierenden Mitglieds, d.h. durch nur zwei Mitglieder beschließen zu können. Ähnliche pragmatische, wenngleich dogmatisch nicht überzeugende Lösungen hatte der BGH bereits im Falle eines Stimmverbots eines Aufsichtsratsmitglieds geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2007, Az. II ZR 325/05).</p><h3><span>Bedeutung der Entscheidung für die Praxis</span></h3><p>Die Auffassung des BGH ist konsequent und entspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes. Gleichwohl hilft sie betroffenen Gesellschaften, die das boykottierte Aufsichtsratsmitglied nicht einfach abwählen und durch ein neues ersetzen können, sondern stattdessen auf gerichtliche Hilfe angewiesen sind, kaum.</p><p>Letztlich klafft in diesen Fällen eine Lücke im Gesetz, die der BGH durch seine Entscheidung gerade nicht geschlossen hat - ob bewusst oder unbewusst, wird nicht klar. Letzteres erscheint nicht ausgeschlossen. So verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass der Blockade des Aufsichtsrats durch Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds zu begegnen sei. Des Weiteren, so der BGH, könnten die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder einen Antrag zu Gericht stellen, das boykottierende Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Dies kommt in vielen Fällen jedoch nicht in Betracht, da die Stimm- oder Interessenverhältnisse unter den Aktionären oder Aufsichtsratsmitgliedern dies nicht zulassen. Umgekehrt gesprochen: Vorstand und Aufsichtsrat nehmen gerichtliche Hilfe in der Regel erst dann in Anspruch, wenn die Aktionäre oder der Aufsichtsrat als Gremium sich gerade nicht auf die Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds oder einen Antrag zu Gericht auf Abberufung aus wichtigem Grund verständigen können. Der Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrats dürfte im Fall eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds Ultima Ratio sein. Anders als der BGH meint, dürfte die vom BGH beschriebene Lösung in einer Vielzahl der Fälle gerade nicht in Betracht kommen.</p><p>Oftmals sind die Machtverhältnisse wohlaustariert und jede Störung dieser Machtbalance kann substanziellen Streit auslösen und damit Schaden verursachen. Hierunter hat in erster Linie die Gesellschaft, allen voran der Vorstand zu leiden; man denke insbesondere an Geschäfte, für die er nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Welcher Schaden entstehen kann, wenn ein Aufsichtsrat aufgrund dessen über längere Zeit nicht handlungsfähig ist und wichtige Beschlüsse nicht fassen kann oder aber unliebsame Aufsichtsratsmitglieder dies bis an die Grenze der Strafbarkeit missbrauchen, hat der BGH offensichtlich nicht bedacht.</p><h3><span>Konfliktvermeidung</span></h3><p>Stattdessen sollte, soweit es möglich ist, bereits in der Satzung oder – sofern aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich – in einer Aktionärsvereinbarung Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mittels Fernbleibens die Aufsichtsratstätigkeit boykottiert, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person abberufen werden kann, im Zweifel durch bestimmte Aktionäre, insbesondere durch das "gegnerische" Lager. Zumindest jedoch sollte ein Anspruch darauf vereinbart werden, dass die Hauptversammlung es abberuft und durch ein neues ersetzt. Außerdem kommt die Festlegung einer von § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG abweichenden Dreiviertel-Stimmenmehrheit in der Satzung in Betracht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 May 2024 08:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU Company Certificate: der europäische Handelsregisterauszug kommt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-company-certificate-der-europaeische-handelsregisterauszug-kommt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU plant eine Art europäischen Handelsregisterauszug zur europaweit standardisierten Abfrage von Gesellschaftsinformationen. Damit soll der grenzüberschreitende Geschäftsverkehr vereinfacht und Übersetzungs- und Legalisationsaufwand vermieden werden.</p><p>Im grenzüberschreitenden Verkehr sind zuverlässige Informationen über Gesellschaften von Bedeutung. Wer bisher nach Name, Sitz, Rechtsform oder gesetzlichen Vertretern einer Gesellschaft sucht, muss auf die nationalen Handelsregisterdaten zurückgreifen. Dabei gibt es allerdings große Unterschiede. So stellen etwa Malta, Zypern und Irland keine zuverlässigen Angaben über die Vertretungsbefugnis zur Verfügung. Der europäische Gesetzgeber möchte die divergierenden Standards harmonisieren. Beruhend auf einem Richtlinienvorschlag der Kommission haben sich der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament im März 2024 auf den Entwurf für eine Richtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (kurz: GesRRL-E) verständigt. Herzstück der Richtlinie ist die EU-Gesellschaftsbescheinigung (EU Company Certificate) (kurz: EUGB; engl.: EUCC), die künftig als "Ausweis" für Kapital- und Personengesellschaften im grenzüberschreitenden Verkehr dienen soll. Die EUGB ist vergleichbar mit dem aktuellen Abdruck aus dem deutschen Handelsregister.</p><h3>Inhalt der EUGB</h3><p>Die EUGB dient als Nachweis für die Existenz von Kapitalgesellschaften (in Deutschland: AG, KGaG, GmbH) und Personenhandelsgesellschaften (in Deutschland: OHG, KG). Darüber hinaus enthält die EUGB insbesondere folgende Informationen (Art. 16b Abs. 2 GesRRL-E):</p><ul><li>Name der Gesellschaft</li><li>Rechtsform</li><li>Sitz der Gesellschaft</li><li>Kontaktanschrift der Gesellschaft, z.B. Postanschrift oder E-Mailadresse</li><li>Tag der Eintragung der Gesellschaft</li><li>Betrag des gezeichneten Kapitals (nur bei Kapitalgesellschaften)</li><li>Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen und deren Vertretungsmacht</li><li>Zweck und Dauer der Gesellschaft</li><li>Status der Gesellschaft (Insolvenz, Liquidation, wirtschaftlich aktiv/inaktiv)</li></ul><p></p><p>Angaben über die Gesellschafter sind bei Kapitalgesellschaften nicht vorgesehen. Bei Personenhandelsgesellschaften werden hingegen Angaben zu den vertretungsberechtigten Gesellschaftern enthalten sein. Bei Kommanditgesellschaften wird die EUGB Auskunft zu den Komplementären und Kommanditisten geben. Zudem werden die Einlagen der Kommanditisten ersichtlich sein.</p><h3>Ausstellung auf Antrag</h3><p>Die Ausstellung der EUGB erfolgt – auf Antrag - durch die nationalen Register elektronisch und in Papierform. Daneben soll eine elektronische Fassung der EUGB auch über das System der Registervernetzung (Business Registers Interconnection System – BRIS) erhältlich sein. Über das BRIS sind seit 2017 die Unternehmensregister aller EU-Mitgliedstaaten miteinander vernetzt. Informationen aus dem BRIS sind über das Europäische Unternehmensregister öffentlich abrufbar.<br>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB beantragen können. Unklar ist nach dem Richtlinienentwurf, ob auch Dritte (auf Antrag) Zugang zur EUGB erhalten sollen und ob ein berechtigtes Interesse erforderlich sein wird. Der Richtlinienentwurf verhält sich dazu nicht explizit. Unter Verweis auf den weiten Wortlaut des Richtlinienentwurfs ist derzeit richtigerweise von einer Zugangsmöglichkeit für Dritte ohne berechtigtes Interesse auszugehen (siehe Art. 16b Abs. 4 GesRRL-E). Dies sollte der europäische Gesetzgeber noch klarstellen.</p><h3>Anerkennung und Publizität</h3><p>Der Richtlinienentwurf sieht die zwingende Ausstellung und Anerkennung der EUGB in allen Mitgliedstaaten vor (Art. 16b Abs. 1 GesRRL-E). Grundsätzlich dürfen nationale Stellen (z.B. eine Behörde oder ein Gericht) die in der EUGB enthaltenen Informationen nicht überprüfen. Lediglich bei begründeten Zweifeln über den Ursprung oder die Echtheit der EUGB können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern. Vor der Verweigerung müssen nationalen Stellen jedoch ein begründetes Informationsersuchen an die ausstellende Behörde richten. Kann die Authentizität nicht bestätigt werden, können die nationalen Stellen die Anerkennung verweigern (Art. 16e GesRRL-E). Dasselbe gilt bei Anhaltspunkten für Missbrauch oder Betrug. In diesen Fällen ist das ausstellende Register zu kontaktieren (Art. 16ea GesRRL-E).</p><p>Ob Dritte auf die Richtigkeit der in einer EUGB enthaltenen Angaben vertrauen dürfen, ist nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber aufgrund der Erwägungsgründe des Richtlinienentwurfs anzunehmen sein (siehe etwa Ewg. 24a S. 1-3 GesRRL-E).</p><h3>Wie aktuell sind die Informationen aus der EUGB?</h3><p>Die in einer EUGB enthaltenen Angaben sind nur dann verlässlich, wenn sie regelmäßig aktualisiert werden. Daher müssen Gesellschaften alle Änderungen der relevanten Informationen innerhalb von höchstens 15 Arbeitstagen dem nationalen Register, also in Deutschland dem elektronischen Handelsregister, mitteilen (Art. 15 Abs. 1, 2a) GesRRL-E). Kommen Gesellschaften ihrer Aktualisierungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, sollen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Sanktionen sicherstellen (Art. 28 Satz 1 b) GesRRL-E). Wie solche Sanktionen konkret aussehen, lässt der Richtlinienentwurf allerdings offen.</p><h3>Sprache</h3><p>Die Kommission wird ein Muster für die EUGB in allen Amtssprachen veröffentlichen, sodass Einheitlichkeit gewährleistet ist. Nicht geregelt ist, ob nationale Behörden die EUGB auch in allen Amtssprachen der EU ausstellen müssen. Derartige Einzelheiten werden erst den nationalen Umsetzungsregelungen oder ggf. einer europäischen Durchführungs-Verordnung zu entnehmen sein.</p><h3>Kosten</h3><p>Jede Gesellschaft soll ihre EUGB grundsätzlich kostenfrei elektronisch erhalten können. Ausnahmsweise dürfen die Verwaltungskosten verlangt werden, wenn die Ausstellung der EUGB bei Registern einen schwerwiegenden finanziellen Schaden verursachen würde. Mindestens einmal jährlich soll die Gesellschaft ihren Auszug in jedem Fall kostenfrei erhalten können (Art. 16b Abs. 5 GesRRL-E).</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Die neue EUGB kann dazu beitragen, den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr in der EU zu vereinfachen und birgt Einsparungspotential für Bürokratiekosten. Zudem erhöhen die geplanten Mindestkontrollstandards bei der Erfassung von Gesellschaftsinformationen das Vertrauen in die Richtigkeit der veröffentlichen Daten.</p><p>In der Praxis bleibt das Risiko einer ungenügenden Kontrolle der Aktualität der Gesellschafts-daten. Das gilt insbesondere für Mitgliedsstaaten, deren Registerinformationen weiter von den Vorgaben der neuen EUGB entfernt sind. Hier sollte nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht beobachtet werden, wie streng die Mitgliedsstaaten Verstöße gegen die Aktualisierungspflichten ahnden. Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung, wonach sich jeder Geschäftspartner auf die Richtigkeit der Angaben in der EUGB verlassen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Apr 2024 19:20:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es fehlt der Wumms beim Bürokratieabbau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen von der deutschen Bürokratie entlastet werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Zwar sind die Maßnahmen zu begrüßen, allerdings reicht es nicht aus, um international wieder wettbewerbsfähig zu werden.</i></p><p>Lesen Sie den gesamten Kommentar unserer Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, der am 29.04. auf www.handelsblatt.com erschien, unter diesem <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/kommentar-es-fehlt-der-wumms-beim-buerokratieabbau/100035359.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-zweier-gesellschaften-von-der-ebg-group</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 22. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG innolab GmbH von der EBG group GmbH mit Sitz in Lünen umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die weltweit agierende Knill Gruppe baut damit ihre Präsenz im Bereich Schranksysteme für die Energiewirtschaft im deutschen Markt weiter aus. Für ADVANT Beiten war dies unter der Federführung von Dr. Jack Schiffer die dritte Transaktion für die Knill Gruppe.</p><p>Die Knill Gruppe ist ein privat geführtes, global tätiges Familienunternehmen, das Produkte und Lösungen für die Energie-, Kommunikations- und Mobilitätsinfrastruktur anbietet. Zur Unternehmensgruppe gehören 29 Gesellschaften in 17 Ländern. Das Unternehmen ist in der 12. Generation im Familienbesitz, hat über 2300 Mitarbeitende und einen Gruppenumsatz in Höhe von rund EUR 450 Mio.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist mit mehr als 40 Jahren Erfahrung führender internationaler Anbieter von Kunststoff-Schranksystemen für Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Kontrollsysteme.</p><p>Die EBG group, eine mittelständische, familiengeführte Unternehmensgruppe, hat ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Elektro- und Kunststofftechnik. EBG electro ist Experte für die Stromverteilung im Außenbereich; EBG innolab, deren Kompetenz im Bereich der Elektrotechnik und Kunststoffverarbeitung liegt, ist das Innovationslabor der Unternehmensgruppe.</p><p><strong>Berater Knill Gruppe/ELSTA-Mosdorfer GmbH:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Federführung, Corporate/M&amp;;A), Dr. André Depping, Dr. Daniel Walden (beide Konfliktlösung &amp; Prozessführung), Christoph Heinrich (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht), Christian Hess, Katharina Mayerbacher, Dr. David Moll (alle IP/IT/Medien), Simone Schmatz (Corporate/M&amp;A), Insa Cornelia Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, China Desk), Dr. Dirk Tuttlies, Petra Fendt, Peter Wimber (alle Banking, Finance &amp; Restructuring), Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht, alle München), Sascha Nowottny (Corporate/M&amp;;A), Christian Schenk (Steuern, beide Düsseldorf), Frank Primozic (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (89) 35065 - 1310<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung eines Dritten auf die fehlende Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers gem. § 15 Abs. 1 HGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berufung-eines-dritten-auf-die-fehlende-eintragung-der-abberufung-eines-geschaeftsfuehrers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Urteil vom 09.01.2024 – II ZR 220/22</em></p><p>Ein Dritter kann sich gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann nicht auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache im Handelsregister berufen, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis schadet demgegenüber nicht.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Bestimmte Tatsachen, unter anderem die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH, müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Solange dies nicht erfolgt ist, können die einzutragenden Tatsachen Dritten nicht entgegengehalten werden, es sei denn, dass diese positive Kenntnis von der jeweiligen Tatsache hatten. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2024 (u.a.) mit der Frage zu befassen, welche Anforderungen an die positive Kenntnis eines Dritten von der Abberufung eines Geschäftsführers zu stellen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall war die Klägerin, eine GmbH, Eigentümerin eines Grundstücks, das ihren einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellte. Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte die Mehrheitsgesellschafterin entgegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin, die Einberufungsmängel geltend machte, für die Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Der Versammlungsleiter stellte im Anschluss das Zustandekommen des Beschlusses fest.</p><p>Zwei Tage später verkaufte die Klägerin, vertreten durch den betreffenden Geschäftsführer, der im Handelsregister noch als solcher eingetragen war, das Grundstück der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hatte. Zugunsten der Beklagten wurden Auflassungsvormerkungen ins Grundbuch eingetragen.</p><p>Das Landgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkungen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen weiter.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Geschäftsführer bei der Beurkundung des Kaufvertrags zwar nicht mehr über organschaftliche Vertretungsmacht verfügt habe, da er durch den Gesellschafterbeschluss wirksam abberufen worden sei. Die Klägerin müsse sich aber gemäß § 15 Abs. 1 HGB so behandeln lassen, als habe die Vertretungsmacht beim Vertragsschluss noch fortbestanden. Solange die Eintragung der Abberufung ins Handelsregister nicht erfolgt sei, werde der Rechtsverkehr durch diese Vorschrift geschützt.</p><p>Selbst im Falle unterstellter Kenntnis der Beklagten von der Existenz der Beschlussfassung über die Abberufung verlöre die Beklagte diesen Schutz nicht. Denn die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache sei einem Dritten nur dann verwehrt, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache, in diesem Fall der wirksamen Abberufung, habe. Ein Kennenmüssen oder eine grob fahrlässige Unkenntnis genügten dagegen nicht. Der BGH betonte, dass zwischen der Kenntnis vom Abberufungsbeschluss und der Kenntnis von der wirksamen Abberufung zu differenzieren sei. Hier habe die Beklagte Kenntnis von zwischen den Gesellschaftern der Klägerin bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Abberufung gehabt. Aufgrund hierdurch ausgelöster Zweifel habe die Beklagte daher keine positive Kenntnis von der Wirksamkeit der Abberufung gehabt, weshalb sie sich grundsätzlich auf § 15 Abs. 1 HGB berufen könne.<br>Allerdings komme laut dem BGH ein für die Beklagte erkennbarer Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte aus dem formal zustande gekommenen Kaufvertrag keine Rechte herleiten könnte.</p><p>Die Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht gelten auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 HGB. Der BGH führte aus, dass der Geschäftsführer aufgrund der besonderen Bedeutsamkeit des Verkaufs des Grundstücks gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Zustimmung der Gesellschafter zum Verkauf einzuholen. Schließlich habe das Grundstück den einzigen wesentlichen Vermögensgegenstand der Klägerin dargestellt. Indem der Geschäftsführer dies unterlassen habe, habe er die im Innenverhältnis maßgeblichen Grenzen seiner nach Rechtsscheingrundsätzen als fortbestehend fingierten Vertretungsmacht überschritten.</p><p>Das Berufungsgericht habe indes keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob dieser Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Geschäftsführer für die Beklagte erkennbar gewesen sei. Das sei dann der Fall, wenn die Beklagte gewusst habe oder es sich ihr geradezu habe aufdrängen müssen, dass er seine Vertretungsmacht missbrauchte. Da hierzu tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten, hat der BGH das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Abberufung eines Geschäftsführers unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Solange dies nicht erfolgt ist, können Dritte sich grundsätzlich auf die bestehende Eintragung des abberufenen Geschäftsführers berufen, sofern sie keine positive Kenntnis von den abweichenden Tatsachen haben. An die positive Kenntnis von der Abberufung werden indes sehr hohe Anforderungen gestellt. So kann diese bereits dann fehlen, wenn der abberufene Geschäftsführer selbst Zweifel an einer wirksamen Abberufung äußert. Das kann selbst dann gelten, wenn der Geschäftspartner Kenntnis von der Existenz des Abberufungsbeschlusses hat.</p><p>Kommt ein Missbrauch der sich noch aus dem Handelsregister ergebenden Geschäftsführerstellung durch den abberufenen Geschäftsführer in Betracht, sollte daher in Erwägung gezogen werden, die erfolgte Abberufung gegenüber Geschäftspartnern zu kommunizieren, um diesen gegenüber die Anwendung des § 15 Abs. 1 HGB auszuschließen bzw. zumindest den Anwendungsbereich der Grundsätze zum Missbrauch der Vertretungsmacht zu eröffnen. Dies sollte in nachweisbarer Form, bspw. per Einwurf-Einschreiben oder E-Mail erfolgen, um im Streitfall die positive Kenntnis des Geschäftspartners von der erfolgten Abberufung darlegen zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht bei der Teilaufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-bei-der-teilaufhebung-von-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Jena, Beschluss vom 17.02.2021 – 2 W 31/21</em></p><p>Ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag lässt sich später im Regelfall nicht mehr in einen alleinstehenden Gewinnabführungsvertrag ändern. Entsprechende Änderungsvereinbarungen werden als Aufhebung und Neuabschluss interpretiert, was zum rückwirkenden Verlust der steuerlichen Organschaft führen kann.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Zur Begründung einer steuerlichen Organschaft wird häufig ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dies kann jedoch unerwünschte Nebenfolgen haben. Denn ein Beherrschungsvertrag führt dazu, dass die Arbeitnehmer des abhängigen Unternehmens dem herrschenden Unternehmen für die Berechnung der Schwellenwerte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zugerechnet werden. Führt die Zurechnung zu einer Gesamtzahl von mehr als 500 Arbeitnehmern, so muss das herrschende Unternehmen einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden. Der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages hat dann nicht nur eine steuerliche Organschaft begründet, sondern auch die Arbeitnehmerbeteiligung ausgelöst.</p><p>Diese Folge ließe sich durch eine Aufhebung des Beherrschungsvertrages oftmals leicht korrigieren. Denn bei unmittelbarer oder mittelbarer Stimmmehrheit des herrschenden Unternehmens erfordert die steuerliche Organschaft nur die Existenz eines Gewinnabführungsvertrages, ein Beherrschungsvertrag ist hierfür nicht notwendig. Der Gewinnabführungsvertrag muss aber auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer fortgeführt werden. Wird der Gewinnabführungsvertrag vorher aufgehoben, so tritt ein rückwirkender Verlust der steuerlichen Organschaft ein. Die zentrale Frage ist daher in diesem Zusammenhang, ob eine isolierte Aufhebung des Beherrschungselements eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages rechtlich zulässig ist.</p><h3>Entscheidung des OLG Jena</h3><p>Nach Auffassung des OLG Jena ist eine solche Korrektur im Regelfall nicht zulässig. Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei zunächst die Frage, ob überhaupt ein einheitlicher Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorliegt. Möglich wäre nämlich auch, dass zwei selbstständig nebeneinanderstehende Unternehmensverträge lediglich in einer gemeinsamen Urkunde festgehalten wurden. Zur Beurteilung stellt das OLG Jena auf den Parteiwillen ab: Dieser sei bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag darauf gerichtet, einen einheitlichen Unternehmensvertrag abzuschließen. Dieser sog. Organschaftsvertrag fasse den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu einer rechtlichen Einheit zusammen. Es lägen also nicht etwa zwei getrennte, sondern nur ein einheitlicher Vertrag vor.</p><p>Auf dieser Grundlage äußerte sich das OLG Jena dann dazu, wie sich die Teilaufhebung des Beherrschungsvertrages auf den Gesamtvertrag rechtstechnisch auswirkt. Dabei stellt es einleitend fest, dass die rechtliche Beurteilung der gewählten tatsächlichen Gestaltung nicht zur Disposition der Vertragsparteien stehe. Selbst wenn eine Vertragsänderung gewollt und vereinbart sei, könne eine Vertragsaufhebung mit gleichzeitigem Neuabschluss vorliegen. So liege der Fall bei Aufhebung des Beherrschungselements in einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur Begründung verweist das OLG Jena auf die eigenständige Bedeutung der nunmehr entfallenden Beherrschungsvereinbarung. Der Beherrschungsvertrag gewährleiste von Rechts wegen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der abhängigen Gesellschaft. Mit der Legalisierung der Konzernleitung ebenso wie mit ihrer Aufhebung sei daher eine Veränderung im Organisationsgefüge der abhängigen Gesellschaft verbunden, die offengelegt werden müsse. Die erforderliche Publizität lasse sich nur gewährleisten, wenn die tatsächliche Gestaltung rechtlich als Beendigung des Unternehmensvertrages qualifiziert werde. Denn lediglich die Beendigung, nicht aber die Änderung eines Unternehmensvertrages sei zum Handelsregister anzumelden.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung ist für die Praxis von erheblicher Relevanz. Das zeigt sich schon darin, dass das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat. Da die Parteien von diesem Rechtsmittel aber – soweit bekannt – keinen Gebrauch gemacht haben, bleibt die Entscheidung des OLG Jena richtungweisend. Danach ist sowohl bei Abschluss als auch bei Änderung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen erhebliche Vorsicht geboten. Beim Abschluss sollten die Notwendigkeit eines Beherrschungselements für die steuerliche Organschaft und seine Auswirkungen auf die Arbeitnehmerbeteiligung stets im Blick behalten werden. Es kann sich auch anbieten, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als zwei getrennte Verträge abzuschließen. So ist jedenfalls die Möglichkeit einer isolierten Aufhebung des Beherrschungsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt gewährleistet. Änderungen eines bereits abgeschlossenen Vertrages sollten nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die steuerliche Organschaft vorgenommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die COMEM-Gruppe bei Übernahme von Weidmann Technologies Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-comem-gruppe-bei-uebernahme-von-weidmann-technologies</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin, 2. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat COMEM S.p.A. mit Sitz in Italien bei dem Erwerb aller Anteile an der Weidmann Technologies Deutschland GmbH mit Sitz in Dresden von der Weidmann Holding AG, Schweiz, umfassend beraten. Weidmann Technologies wird zukünftig als COMEM Optocon GmbH firmieren. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die COMEM-Gruppe begleitet ihre Kunden seit mehr als 60 Jahren während des gesamten Lebenszyklus eines Transformators. Das Unternehmen verbindet die Erfahrung aus der Herstellung und Lieferung von verschiedenem Transformatorenzubehör mit innovativen Dienstleistungen für Transformatorenhersteller, Serviceorganisationen und Endverbraucher.</p><p>Weidmann Technologies Deutschland GmbH, ein Mitglied der Weidmann Unternehmensgruppe, ist seit 25 Jahren ein führender Entwickler von faseroptischen Temperatur-Messsystemen. Mit dem Technologiewissen in der Entwicklung und Herstellung von Komplettsystemen werden Standard-Produkte und Produkte für Spezialanwendungen angeboten.</p><p>Die Aufnahme von OPTOCON in das Angebot von COMEM ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Wachstums- und Expansionsstrategie des Unternehmens. Die Akquisition erweitert nicht nur das Produktportfolio, sondern ermöglicht auch den Einstieg in den Bereich Sensorik und optische Systeme.</p><p><strong>Berater COMEM S.p.A.:</strong><br>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (Federführung), Lelu Li (beide Corporate/M&amp;A), Michael Riedel (Arbeitsrecht, alle Berlin).</p><p>Berater Weidmann Holding AG:<br>CMS Hasche Sigle: Dr. Hendrik Hirsch, Maxine Notstain (beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontak</strong>t<br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Kompromiss für das EU-Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Der Regelungstext, der der Einigung zugrunde liegt, ist auf der Internetseite des EU-Parlaments abrufbar: <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Text of the provisional agreement</a>. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird.</p><p>Kaum war am 13. März 2024 die Annahme der neuen EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit vermeldet (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU-Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</a>), ging es am 15. März 2024 über die Ticker: Nach längerem Hin und Her stimmt eine hinreichende Zahl von EU-Mitgliedsstaaten nunmehr auch dem (nochmals entschärften) Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSDDD bzw. CS3D) zu.</p><p>Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine – zunächst noch informelle – Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a>). In Deutschland konnte die Ampel-Koalition aufgrund des Vetos der FDP gegen das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen allerdings keine Einigkeit herstellen, was zu der Enthaltung Deutschlands im Rat führte. Da auch weitere Mitgliedsstaaten zögerten, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten. Hieran änderten zunächst auch diverse Vermittlungsversuche der belgischen Ratspräsidentschaft nichts. Nach der Zustimmung zur EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde jedoch bereits vermeldet, dass ein neuer Kompromissvorschlag für das EU Lieferkettengesetzt nunmehr den Weg zu den erforderlichen Mehrheiten ebnen könnte.</p><p>In der Sitzung des Ausschusses der ständigen Vertreter am 15. März 2024 bestätigte sich dies – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands. Bereits kurz darauf haben die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 19. März 2024 mit zwanzig Ja-Stimmen und gegen vier Nein-Stimmen dem modifizierten Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240318IPR19415/first-green-light-to-new-bill-on-firms-impact-on-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar. Im Europäischen Parlament steht das Thema am 24. April 2024 auf der Tagesordnung.</p><p>Die finalen Beschlüsse werden sich allerdings noch etwas hinziehen, da sie voraussichtlich unter das sog. Korrigendum-Verfahren fallen, wenn die Übersetzungen nicht rechtzeitig fertig werden. In diesem Fall muss das Europäische Parlament nach der Europawahl nochmals abstimmen, gefolgt von einer weiteren Schlussabstimmung im Rat.</p><p>Vorbehaltlich der finalen Beschlüsse wird der frisch veröffentlichte Einigungstext nun im Einzelnen auszuwerten sein. Berichtet wurden bislang folgende Eckpunkte.</p><h3>Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</h3><p>Das EU-Lieferkettengesetz soll nunmehr für EU- und Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten, sowie ferner für Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden. Die niedrigeren Schwellen für bestimmte Hochrisikosektoren wurden gestrichen.</p><p>Zudem sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die neuen, noch in nationales Recht umzusetzenden Pflichten sollen zeitlich Anwendung finden:</p><ul><li data-list-item-id="e3404132572df98904daa9dc2941891dc">für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Umsatz drei Jahren nach Inkrafttreten</li><li data-list-item-id="eb9f0ca5191cc6b535846ebe4363cb4db">für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Umsatz vier Jahre nach Inkrafttreten und</li><li data-list-item-id="e3687020ecd051c285fa70818c5433e51">für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Umsatz fünf Jahre nach Inkrafttreten.</li></ul><p>Auch die Definition der Aktivitätenkette wurde eingeschränkt und weiter an den Begriff der Lieferkette im deutschen LkSG angepasst.</p><h3>Übergangsplan</h3><p>Weiterhin vorgesehen ist, dass die unter das EU-Lieferkettengesetz fallenden Unternehmen einen Übergangsplan verabschieden und umsetzen, der ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze für die globale Erwärmung von 1,5 °C in Einklang bringt. Nicht mehr vorgesehen ist, dass Unternehmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, verpflichtet sind, die Umsetzung des Plans durch finanzielle Anreize zu fördern.</p><h3>Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen</h3><p>Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments haften die Unternehmen weiterhin, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, und müssen ihre Opfer vollständig entschädigen. Außerdem müssen sie Beschwerdemechanismen einrichten und mit Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von ihren Handlungen nachteilig betroffen sind, zusammenarbeiten. Allerdings soll den Mitgliedsstaaten laut belgischer Ratspräsidentschaft mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden.</p><p>Weiterhin vorgesehen ist die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhangen werden. Ausländische Unternehmen müssen einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, benennen, der in ihrem Namen mit den Aufsichtsbehörden über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht kommuniziert.</p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p>Wie bereits erwähnt, wird das EU-Lieferkettengesetz auch nach seiner finalen Verabschiedung auf EU-Ebene noch in nationales Recht umzusetzen sein. In Deutschland ist damit zu rechnen, dass das schon seit 1. Januar 2023 geltende LkSG entsprechend angepasst werden wird. Seit 1. Januar 2024 fallen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland unter das Gesetz. Es ist aber wohl eher nicht damit zu rechnen, dass diese bis zum Ablauf der im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen (maximalen) Umsetzungsfristen wieder aus dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG herausgenommen werden. Aber auch das wird die Zukunft weisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften – Wechsel zum Anfechtungsmodell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-beschlussmaengelrecht-fuer-personengesellschaften-wechsel-zum-anfechtungsmodell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Seit dem 01.01.2024 gelten durch das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) für Personengesellschaften neue Regelungen für Beschlussfassungen und Beschlussmängel: Für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG wurden die Regelungen an diejenigen der Kapitalgesellschaften angepasst und damit gesetzlich das sog. „Anfechtungsmodell“ eingeführt. Ergänzend sind vertragliche Regelungen über das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sinnvoll.</p><h3>Neuerungen für OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG – Alte Probleme bei GbR und Partnerschaft</h3><p>Vor der Einführung des MoPeG gab es für Personengesellschaften kaum gesetzliche Regelungen zu Beschlussfassung und -mängeln. Auch wenn die Gerichte in den letzten Jahren immer wieder Entscheidungen zu einzelnen Fragen getroffen haben, blieb in weiten Teilen große Unsicherheit in Bezug auf die Voraussetzungen für Gesellschafterbeschlüsse sowie die Folgen mangelhafter Beschlüsse. Die am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetzesreform sollte diesen unbefriedigenden Zustand beheben und klare gesetzliche Regelungen schaffen. Das ist gelungen, allerdings nur teilweise, so dass weiterhin vertragliche Regelungen in Gesellschaftsverträgen sinnvoll sind.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG - Anfechtungsmodell</h3><p>Bei den Personenhandelsgesellschaften, insb. also OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG, hat sich der Gesetzgeber von den Regelungen für GmbH und AG inspirieren lassen. Bei Beschlussmängeln gilt nun das sog. „Anfechtungsmodell“, wenn nicht die Gesellschafter individuell andere Regelungen getroffen haben. Nach den neuen §§ 110 ff. HGB sind fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich wirksam, aber anfechtbar.</p><p>Beschlüsse sind nach § 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB nur dann ausnahmsweise von Anfang an nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt gegen grundlegende, unverzichtbare Rechtsvorschriften verstoßen. Dazu gehören wesentliche Rechte der Gesellschafter wie das Informations-, Teilnahme- oder Stimmrecht. Solche schwerwiegenden Fehler führen dazu, dass ein dennoch gefasster Beschluss von Anfang an unwirksam ist. Gesellschaft und Gesellschafter können aus dem Beschluss keine Rechtsfolgen ableiten; die Nichtigkeit kann von jedem Gesellschafter auch noch Jahre später geltend gemacht werden – was naturgemäß erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hat.</p><p>Bei weniger schwerwiegenden Verstößen sind dennoch gefasste Beschlüsse nicht nichtig, sondern "nur" anfechtbar. Der Beschluss entfaltet volle Wirkung, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist angefochten wird. Das gilt für die Verletzung von Vorschriften, auf deren Einhaltung die Gesellschafter verzichten können, z.B. eine mangelhafte Ankündigung von Tagesordnungspunkten oder die fehlende Ladung zu der Versammlung, sowie Verstöße gegen dispositives Gesetzesrecht. Solche Mängel müssen nach § 112 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden, wenn keine anderen Fristen vereinbart sind. Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten, das Urteil wirkt automatisch für und gegen alle Gesellschafter. Das Gesetz stellt damit sicher, dass bei Uneinigkeit über solche Mängel schnellstens eine gerichtliche Entscheidung gesucht wird. Erfolgt keine Klage innerhalb der Anfechtungsfrist, so erhalten die Gesellschaft und ihre Gesellschafter Rechtssicherheit über die Wirksamkeit des Beschlusses.</p><p>Diese neuen gesetzlichen Regelungen sind ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage und uneingeschränkt zu begrüßen. Unklarheiten könnten sich allerdings ergeben, wenn der Gesellschaftsvertrag schon bisher Regelungen zu Beschlussmängeln getroffen hat, die aber die neue Gesetzeslage nicht berücksichtigen. Deshalb sollten Gesellschafter die bisherigen vertraglichen Abreden kritisch prüfen und im Zweifelsfall eigene, individuelle Regelungen vorsehen, um Streitigkeiten aufgrund der neuen Gesetzeslage zu vermeiden.</p><h3>Beschlussmängelrecht bei GbR und PartG - Feststellungsmodell</h3><p>Für GbR und Partnerschaft hat der Gesetzgeber dagegen keine neuen Regelungen geschaffen. Grundsätzlich gilt daher das bisherige sog. „Feststellungsmodells“ für diese Gesellschaften fort.</p><p>Wird ein Beschluss unter Verstoß gegen formelle oder inhaltliche Bestimmungen gefasst, so ist er nichtig, gleich wie schwerwiegend der Fehler ist. Auf die Nichtigkeit kann sich jeder Gesellschafter berufen und zwar unabhängig von einer bestimmten Frist. Die Geltendmachung der Nichtigkeit kann also auch noch lange nach der Beschlussfassung erfolgen, so dass erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen kann. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit ist nach dem gesetzlichen Modell nicht gegen die Gesellschaft selbst, sondern gegen jeden Gesellschafter zu richten, der sich auf die Wirksamkeit des Beschlusses beruft. Gesellschafter müssen dann grundsätzlich gegen ihre Mitgesellschafter klagen, weil nur so ein Urteil auch Wirkung gegen sie erlangen kann.</p><p>Dieses Modell birgt damit wesentliche Risiken. Entsteht später Streit unter den Gesellschaftern, so kann jeder Gesellschafter Fehler auch wegen schon lange zurückliegenden Sachverhalten geltend machen, um seine Position zu verstärken. Gerade bei wichtigen Beschlüssen wie Geschäftsführerbestellung und -abberufung, Rechnungsabschluss und Ergebnisverwendung, sowie beim Ausschluss von Gesellschaftern, haben die Gesellschaft und Gesellschafter ein starkes Interesse an Rechtssicherheit, das das Feststellungsmodell schlicht nicht bieten kann.</p><p>Den Gesellschaftern steht es jedoch frei, von diesem Modell abzuweichen. Deswegen gestalten schon jetzt viele Gesellschaften das für sie geltende Beschlussmängelrecht individuell in ihrem Gesellschaftsvertrag aus, wobei sie sich oftmals die Vorschriften für die Kapitalgesellschaften zum Vorbild nehmen. Seit Jahresbeginn dürfte es sinnvoller sein, auf die entsprechenden Regelungen der OHG, KG sowie GmbH &amp; Co. KG nach §§ 110 ff. HGB zu verweisen, um solche Streitigkeiten zu vermeiden.</p><h3>Regelungen zur Gesellschafterversammlungen und Gesellschafterbeschlüssen</h3><p>Das MoPeG enthält nicht nur Neuregelungen zum Beschlussmängelrecht, sondern in § 109 HGB auch (erstmals) einige Regelungen zur Beschlussfassung bei Personenhandelsgesellschaften. So wird etwa bestimmt, dass bei OHG, KG und GmbH &amp; Co. KG Beschlüsse regelmäßig in Versammlungen gefasst werden (§ 109 Abs. 1 HGB), die Versammlungen durch die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter formlos und in angemessener Frist einberufen werden (§ 109 Abs. 2 HGB) und die Beschlüsse grundsätzlich einstimmig zu fassen sind (§ 109 Abs. 3 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Beschlüsse "nur" einer bestimmten Mehrheit bedürfen, etwa der einfachen Mehrheit oder einer ¾-Mehrheit, dann ist nach § 109 Abs. 4 HGB die Versammlung beschlussfähig, wenn diese Mehrheit anwesend oder vertreten ist (§ 109 Abs. 4 HGB).</p><p>Diese Vorschriften sind schon ein wesentlicher Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtslage, sollten aber dennoch im Gesellschaftsvertrag ergänzt werden. Empfehlenswert sind beispielsweise Regelungen darüber, in welcher Form und mit welcher Frist zu Gesellschafterversammlungen eingeladen werden soll und ob Gesellschafterbeschlüsse nur in Präsenz oder auch per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden können. Sinnvoll sind weiter Regelungen zum Ablauf der Gesellschafterversammlungen, insb. zur Versammlungsleitung, zur Feststellung und Protokollierung der Beschlüsse.</p><p>Noch "dünner" sind die gesetzlichen Regelungen für die GbR. Gesetzlich geregelt ist für die GbR (und damit für die Partnerschaft) nur, dass Beschlüsse gem. § 714 BGB der Zustimmung aller stimmberechtigter Gesellschafter bedürfen. Auf genauere Bestimmungen, insb. zu Einberufung, Ablauf und Formalien der Beschlussfassung hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Hier ist jede Gesellschaft selbst daran gehalten, eigene Regelungen zu vereinbaren, die auch im Streitfall tragfähige und klare Entscheidungen erlauben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>M&amp;A: Zur Bedeutung der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ma-zur-bedeutung-der-aktualisierten-gesellschafterliste-im-handelsregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Schleswig, Beschluss vom 20.3.2023 – 2 Wx 56/22</em></p><p><strong>Beim Unternehmenskauf kann ein Gesellschafter, der noch nicht in der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist, ausnahmsweise seine Gesellschafterrechte auch dann wirksam ausüben, wenn die aktualisierte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der entsprechenden Handlung in das Handelsregister aufgenommen wird.</strong></p><p>Der Gesellschafter einer GmbH kann seine Gesellschaftsrechte gegenüber der Gesellschaft nur dann ausüben, wenn er als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen ist. Das schafft Transparenz über die Anteilsstrukturen der Gesellschaften und erschwert Geldwäsche . Und weil der Erwerber von Geschäftsanteilen durch dieses Erfordernis ein Eigeninteresse an einer zeitnahen Eintragung in die Gesellschafterliste hat, wird erreicht, dass der Gesellschafterbestand stets aktuell und lückenlos nachvollziehbar ist.</p><p>In der Praxis erweisen sich diese Regelungen allerdings als sperrig. Vor allem beim Kauf von Vorratsgesellschaften und dann, wenn der Erwerber sämtliche Anteile an einer Gesellschaft übernimmt, will der Erwerber in aller Regel unmittelbar nach Beurkundung des Übertragungsvertrages im gleichen Notartermin die Gesellschaft durch Satzungsänderungen umgestalten und die Geschäftsführung auswechseln. Auf diese Weise kann sich der Erwerber einen zweiten Notartermin sparen. Allerdings ist der Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Gesellschafter in der Gesellschafterliste beim Handelsregister eingetragen. Er kann daher noch nicht als Gesellschafter agieren und daher auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. In der Praxis behilft man sich häufig mit Vollmachten: der Veräußerer bevollmächtigt den Erwerber, eine Gesellschafterversammlung abzuhalten und Beschlüsse über Satzungsänderungen und Geschäftsführerwechsel zu fassen.</p><p>Einen Ausweg bietet auch § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, wonach eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam gilt, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist entscheidend, bei welcher Zeitspanne noch von "unverzüglich" die Rede sein kann und welcher Zeitpunkt für die Berechnung der Zeitspannt maßgeblich ist: die Einreichung der Unterlagen beim Handelsregister oder die tatsächliche Aufnahme der aktuellen Gesellschafterliste im Handelsregister. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Schleswig zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall übertrug der vormalige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sämtliche Anteile an seiner Gesellschaft mit notariell beurkundetem Vertrag auf den Erwerber. Ausweislich der notariellen Urkunde hielt der Erwerber im gleichen Notartermin unmittelbar nach Beurkundung der Anteilsübertragung eine Gesellschafterversammlung ab, berief den vormaligen Geschäftsführer ab, bestellte sich selbst zum neuen Geschäftsführer und verlegte den Sitz der Gesellschaft. Der Notar reichte die neue Gesellschafterliste zusammen mit dem entsprechenden Antrag auf Eintragung der beschlossenen Änderungen knapp vier Wochen nach dem Beurkundungstermin beim Registergericht ein. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück. Hiergegen wandte sich der Erwerber mit seiner Beschwerde – ohne Erfolg.</p><p>Das OLG Schleswig entschied, dass das Registergericht den Eintragungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. Denn die vom Erwerber gefassten Beschlüsse sind unwirksam: nur ein Gesellschafter, der als solcher in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft ausüben. Zwar gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die aktuelle Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Diese Ausnahmeregelung greift vorliegend aber nicht: denn unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, ist eine Einreichung nach Ablauf von knapp vier Wochen nicht, sondern allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung (hier der Beschlussfassung) erfolgt. Dabei wird dem Erwerber die schuldhafte Verzögerung durch den Notar zugerechnet. Maßgeblicher Zeitpunkt ist außerdem die Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister und nicht die tatsächliche Aufnahme der neuen Liste im Handelsregister. Eine verzögerte Bearbeitung durch das Handelsregister geht daher nicht zulasten des neuen Gesellschafters. Da die Handelsregisteranmeldung zu spät eingereicht worden ist, waren alle gefassten Gesellschafterbeschlüsse unwirksam – auch die Bestellung des Erwerbers zum Geschäftsführer der Gesellschaft.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Beschluss des OLG Schleswig schafft Rechtssicherheit: Mit der Festlegung einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung und der Klarstellung, dass es für die Berechnung der Frist auf die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ankommt, gibt das OLG Schleswig der Praxis klare Anforderungen für die Ausnahmeregelung an die Hand.</p><p>Aus Erwerbersicht problematisch ist indes, dass das OLG Schleswig die Verzögerung des Notars bei Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste dem Erwerber zurechnet. Bleibt die Sache beim Notar liegen, hat der Erwerber das Nachsehen. Denn liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht vor, werden die Rechtshandlungen des Erwerbers endgültig unwirksam. Nimmt ein Erwerber also an einer Beschlussfassung der Gesellschaft teil und wird die aktualisierte Liste nicht unverzüglich in das Handelsregister aufgenommen, ist der Beschluss anfechtbar – im Falle einer Einpersonengesellschaft sogar nichtig. Geschäftsführerabberufung und -neubestellung sind unwirksam. Dass der Notar bei schuldhafter Verzögerung ggf. auf Schadensersatz haftet, dürfte ein schwacher Trost sein.</p><p>In der Praxis sind daher andere Gestaltungen zu empfehlen: Der Veräußerer kann den Rechtshandlungen des Erwerbers entweder ausdrücklich zustimmen oder ihm eine gegenständlich oder zeitlich beschränkte Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte einräumen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen der EU-Botschafter auf die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU Forced Labour Ban Regulation) geeinigt.</p><p>Kernstück der Verordnung ist – nomen est omen – das in Art. 3 geregelte Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.</p><p>Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein. Zuvor werden einige Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen sein.</p><h3>Der politische Einigungsprozess zur EU-Zwangsarbeit-VO und zum EU-Lieferkettengesetz</h3><p>Der politische Einigungsprozess hinsichtlich der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit dürfte mit der Einigung am 13. März 2024 abgeschlossen sein. In den Trilog-Verhandlungen war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Wie man u.a. vom Entwurf des EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainable Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) weiß, war mit dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen allerdings noch nicht klar, ob das Regelungsvorhaben tatsächlich die Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von EU-Mitgliedsstaaten findet. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. Mit Ausnahme von Deutschland, Ungarn und Lettland haben am 13. März 2024 alle EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung signalisiert. Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung (ebenso wie bereits zuvor beim EU-Lieferkettengesetz). Die FDP hatte ihr Veto eingelegt. In der Ampel-Koalition konnte also keine Einigkeit hergestellt werden, was zu der Enthaltung führte. In Brüssel (und anderswo) wird dieses Abstimmungsverhalten Deutschlands mittlerweile auch als "German Vote" bezeichnet. Die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde durch das "German Vote" im Ergebnis also nicht verhindert.</p><p>In der Presse wurde postwendend darüber spekuliert, dass der belgischen Ratspräsidentschaft möglicherweise auch mit Blick auf das EU-Lieferkettengesetz ungeachtet des "German Vote" noch vor den Europawahlen eine Einigung gelingen könnte. Angesichts der zuletzt vorgeschlagenen Erleichterungen (Anwendbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 300 Mio. Jahresumsatz – das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz) scheint nun auch Frankreich seine Zustimmung zum EU-Lieferkettengesetz signalisiert zu haben. Dann käme es noch darauf an, ob auch Italien zu einer Zustimmung bewegt werden kann. Die deutsche Enthaltung stände dann – ebenso wie bei der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit – einer Einigung über das EU-Lieferkettengesetz nicht mehr entgegen. Es bleibt also auch an dieser Stelle weiter spannend (vgl. zum Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Inhalt und Umsetzung der EU-Zwangsarbeit-VO</h3><p>Spannend bleibt auch, die die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit umgesetzt werden wird. Schließlich richtet sich die Verordnungen in erster Linie an die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit in den Lieferketten der Unternehmen sollen die nationalen Behörden oder bei Beteiligung von Drittländern die EU-Kommission Untersuchungen durchführen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, können die Behörden verlangen, dass die betreffenden Waren vom EU-Markt und von Online-Marktplätzen zurückgezogen und an den Grenzen beschlagnahmt werden. Die Waren müssen dann gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Waren, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, können so lange zurückgehalten werden, bis das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten verbannt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn sie jedoch Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminieren, können die verbotenen Produkte wieder auf den Markt gebracht werden.</p><p>Die EU-Kommission soll eine Liste mit bestimmten Wirtschaftszweigen in bestimmten geografischen Gebieten erstellen, in denen es zu staatlich verordneter Zwangsarbeit kommt. Dies soll dann ein Kriterium für die Beurteilung sein, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Die EU-Kommission kann auch Produkte oder Produktgruppen bestimmen, für die Importeure und Exporteure den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben übermitteln müssen, z. B. Informationen über die Hersteller und Lieferanten dieser Produkte.</p><p>Um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, soll ein neues einheitliches Zwangsarbeits-Portal eingerichtet werden, das Leitlinien, Informationen über Verbote, eine Datenbank mit Risikobereichen und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweise und ein Portal für Hinweisgeber enthält.</p><p>Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Parlaments</a> und des <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/03/05/council-and-parliament-strike-a-deal-to-ban-products-made-with-forced-labour/" target="_blank" rel="noreferrer">Rates</a> vom 5. März 2024. Der in den Trilog-Verhandlungen abgestimmte Verordnungstext ist unter diesem <a href="https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2FRegData%2Fcommissions%2Finta%2Finag%2F2024%2F03-13%2FCJ33_AG(2024)759952_EN.docx&amp;wdOrigin=BROWSELINK" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und ESG - ein neues Tätigkeitsfeld (auch) für Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-und-esg-ein-neues-taetigkeitsfeld-auch-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> in der Ausgabe 1/2024 des "Karriere im Recht Magazins" behandelt die Auswirkungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und die Trilog-Verhandlungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive auf EU-Ebene.</p><p>Der Artikel kann unter diesem <a href="https://www.yumpu.com/de/document/read/66589062/karriere-im-recht-1-2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Johannesstift Diakonie bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-johannesstift-diakonie-bei-der-uebernahme-des-mediclin</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 14. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller und Benjamin Knorr die Johannesstift Diakonie gAG umfassend bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig im Wege eines Asset-Deals begleitet. Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben bereits freigegeben.</p><p>Die Johannesstift Diakonie gAG ist das größte konfessionelle Gesundheits- und Sozialunternehmen in der Region Berlin und Nordostdeutschland mit über 10.500 Mitarbeitenden. Das Herzzentrum Coswig ist eine spezialisierte Einrichtung für Herz- und Gefäßmedizin in Sachsen-Anhalt mit über 100 Betten und rund 340 Angestellten, zu dem auch ein MVZ in Dessau gehört.</p><p>Die Johannesstift Diakonie stärkt mit dem Kauf der Fachklinik ihre Kompetenzen als führender Gesundheitsdienstleister in der Region. Das Herzzentrum Coswig kann künftig eng mit dem benachbarten Paul Gerhardt Stift in der Lutherstadt Wittenberg kooperieren, welches ebenfalls zur Johannesstift Diakonie gehört.</p><p>ADVANT Beiten hat die Johannisstift Diakonie schon bei mehreren Transaktionen und Umstrukturierungen erfolgreich beraten. Die jetzige Übernahme ist vor dem Hintergrund der großen finanziellen Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem von besonderer Bedeutung.</p><p>Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät Mandanten aus der Gesundheitsbranche umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Umsetzung von strategischen Schritten in Vorbereitung auf die geplante Krankenhausreform.</p><p><strong>Berater Johannisstift Diakonie gAG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Karl-Dieter Müller, Benjamin Knorr (beide Federführung), Dr. Silke Dulle, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Klaus Kemen (Real Estate, Berlin), Helmut König (Tax, Healthcare), Jörn Manhart (Betriebliche Altersversorgung, beide Düsseldorf), Wolf J. Reuter, Michael Riedel (beide Arbeitsrecht, Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (30) 26471 - 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 28 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer Publikums-KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uebertragung-des-ganzen-gesellschaftsvermoegens-einer-publikums-kg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bei gesellschaftsvertraglichen Zustimmungspflichten für die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gelten die dortigen Mehrheitserfordernisse. Verstöße wirken sich nur im Ausnahmefall auf die Übertragung aus. Was aber, wenn es bei Publikumsgesellschaften an einer solchen Regelung fehlt?</p><h3>Hintergrund</h3><p>Nach den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG bedürfen schuldrechtliche Verträge zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens der Zustimmung der Hauptversammlung. Dabei ist eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Diese Kapitalmehrheit hat dabei zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auszumachen, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt. Werden Kapitalmehrheit oder Stimmmehrheit nicht erreicht, so ist der schuldrechtliche Vertrag mangels wirksamer Vertretung der Gesellschaft unwirksam. Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden.</p><p>Während die Praxis die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG lange Zeit auch auf andere Gesellschaftsformen entsprechend angewendet hat, vollzieht die Rechtsprechung nun nach und nach eine Kehrtwende. Vor knapp fünf Jahren verneinte der BGH die entsprechende Anwendung dieser aktienrechtlichen Regelungen auf die GmbH, vor zwei Jahren folgte die gesetzestypische KG. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Denn bei Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen sind nicht nur die dortigen Mehrheitserfordernisse zwingend. Noch bedeutender ist, dass bei Verstößen die im Rahmen der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens bereits erbrachten Leistungen mangels Vertretungsmacht bei Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags zurückgefordert werden können.</p><p>Im Aktienrecht wird diese Rechtsfolge mit dem Schutz der Aktionäre vor einem Verlust des ganzen Gesellschaftsvermögens begründet. Die genannte Beschränkung der Vertretungsmacht steht aber im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen für Handelsgesellschaften. Denn danach ist die Vertretungsmacht zum Schutz des Rechtsverkehrs unbeschränkt und kann auch durch Gesellschaftsvertrag nicht beschränkt werden. In der Sache geht es darum, ob der Schutz der Gesellschafter oder des Rechtsverkehrs höher zu gewichten ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund nahm der BGH in seiner jüngsten Rechtsprechungslinie eine erste Einordnung vor. Bei der GmbH oder der gesetzestypischen KG seien die Gesellschafter durch die gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte ausreichend geschützt. Unerheblich ist nach Auffassung des BGH, dass sich ein Verstoß gegen eine solche gesetzliche Zustimmungspflicht anders als im Aktienrecht auf die Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nicht auswirkt. Bei Publikumsgesellschaften (wie der Aktiengesellschaft oder der Publikums-KG) fehlen solche gesetzlichen Zustimmungsvorbehalte aber im Regelfall. Daher ließ der BGH die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf die Publikums-KG ausdrücklich offen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt klärt nun einen Teilaspekt, ohne endgültige Klarheit zu bringen.</p><h3>Entscheidung des OLG Frankfurt</h3><p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt sind die aktienrechtlichen Regelungen jedenfalls dann nicht entsprechend auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Vermögens zustimmen müssen.</p><p>Zur Begründung verweist das Gericht auf die Anforderungen, die an eine entsprechende Gesetzesanwendung gestellt werden. Vorausgesetzt ist nämlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt vergleichbar ist. Es muss anzunehmen sein, dass der Gesetzgeber den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt hätte. Für diese Einschätzung ist der Zweck der gesetzlichen Regelung von zentraler Bedeutung. Hierzu führt das Gericht aus, der Zweck der aktienrechtlichen Regelungen sei auf einen Schutz der Aktionäre vor einer ohne ihre Beteiligung vorgenommenen Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gerichtet. Dieser Schutz sei bei einer Publikums-KG allerdings nicht erforderlich, wenn bereits nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungspflicht bestehe. Denn dann ist es nach der Erwägung des Gerichts ausgeschlossen, dass das ganze Gesellschaftsvermögen ohne Beteiligung der Gesellschafter übertragen wird. In diesem Fall kann daher auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber hätte den gesetzlich geregelten Sachverhalt auf den zu beurteilenden Sachverhalt erstreckt.</p><p>Für andere Konstellationen trifft die Entscheidung allerdings keine Aussage. Es bleibt also offen, ob die §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG auf Publikums-KGs anzuwenden sind, wenn es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung fehlt.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung überzeugt in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechungslinie. Wenn dem Schutzbedürfnis der Gesellschafter durch gesellschaftsvertragliche Regelungen Rechnung getragen ist, besteht kein Bedürfnis für weitergehende Einschränkungen des Rechtsverkehrs. Sie lässt aber die Chance verstreichen, eine allgemeinere Aussage zur analogen Anwendbarkeit der §§ 179a Abs. 1, 179 Abs. 2 S. 1 AktG für Publikums-KGs zu treffen. Ist eine analoge Anwendbarkeit anzunehmen, wenn in einer Publikums-KG gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für die Übertragung des ganzen Vermögens fehlen? Droht im Falle der analogen Anwendbarkeit eine Publikums-KG die Gefahr einer Rückabwicklung der Übertragung des ganzen Vermögens oder bezieht sich die analoge Anwendbarkeit lediglich auf das Mehrheitserfordernis? Einstweilen bleibt festzuhalten, dass der Rechtsverkehr im Hinblick auf eine Publikums-KG mit der erheblichen rechtlichen Unsicherheit umzugehen hat und damit belastet ist. Nicht nur hat ein potenzieller Geschäftspartner festzustellen, ob überhaupt eine Übertragung des ganzen Vermögens im Raume steht – was bereits bei wesentlichen Vermögensteilen wie einem Grundstück der Fall sein kann. In einem zweiten Schritt hat er sich den nicht im Handelsregister einsehbaren Gesellschaftsvertrag vorlegen zu lassen, um gesellschaftsvertragliche Zustimmungsvorbehalte zu prüfen. Denn nur in diesem Fall darf er auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertrauen, sofern die Pflichtwidrigkeit der Veräußerung des ganzen Vermögens nicht objektiv offensichtlich ist. Auf der sicheren Seite ist man daher nur bei Gesellschafterbeschlüssen mit den aktienrechtlich geforderten Mehrheiten.</p><p>Es bleibt abzuwarten, ob die genannten Unsicherheitsfaktoren Bestand haben werden. Denn die Sache liegt inzwischen dem BGH zur Entscheidung vor, der nun ebenfalls die Chance hat, zur entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Regelungen auf andere Handelsgesellschaften Stellung zu nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Cannabisunternehmen aufgepasst! Cannabisgesetz tritt im April in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cannabisunternehmen-aufgepasst-cannabisgesetz-tritt-im-april-kraft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Nachdem wir in unseren Blogbeiträgen bereits über die Eckpunkte des Cannabisgesetzes und den ersten Gesetzesentwurf berichtet hatten, wurde nun am 23. Februar 2024 das Cannabisgesetz (CanG) vom Bundestag verabschiedet. Vorausgegangen war ein zähes Ringen der Ampelfraktionen und des Bundesrates über die Vereinbarkeit von Jugend- und Gesundheitsschutz mit der Forderung nach einer Entkriminalisierung.</em></p><h3>Legalisierung von Cannabis</h3><p>Sofern der Bundesrat keine Einwände erhebt, treten die Regelungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum privaten Eigenanbau und den zulässigen Besitzmengen bereits am 1. April 2024 in Kraft. Volljährigen Personen wird hierdurch unter anderem der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen und monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum ermöglicht. Geringere Strafandrohungen bei geringfügigem Überschreiten der zulässigen Höchstmengen und die geplante Angleichung der Reglungen zum Fahren unter Cannabiseinfluss an die Regelungen zum Fahren unter Alkoholeinfluss sollen zur Entkriminalisierung beitragen. Härter bestraft wird zukünftig hingegen die Abgabe an Minderjährige oder deren Anstiftung zum Anbau oder Erwerb.</p><p>Ab 1. Juli 2024 treten dann die Regelungen bezüglich der Anbauvereinigungen ("Cannabis-Clubs") in Kraft. Diesen nicht gewinnorientieren Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften mit maximal 500 Mitgliedern wird es ermöglicht, Cannabis zu Genusszwecken anzubauen und in begrenztem Umfang zum Selbstkostenpreis an Mitglieder abzugeben. Die hierfür erforderliche Erlaubnis ist zunächst auf einen Zeitraum von sieben Jahren befristet. Die Überwachung der Vereinigungen erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden, die mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen Kontrollen durchführen sollen.</p><p>Insgesamt bleibt es dabei, dass strenge Regelungen für die Anbauvereinigungen, den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis geschaffen werden und insofern die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten ist.</p><h3>Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten</h3><p>Für Cannabisunternehmen dürfte es nach der Sommerpause des Bundestags spannend werden. Der Gesetzgeber hat für diesen Zeitraum angekündigt, im Rahmen der zweiten Säule des 2-Säulen-Modells eine Gesetzesinitiative für Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Danach soll es bestimmten Kreisen und Städten im Rahmen eines Modellprojekts ermöglicht werden, den Vertrieb über "kommerzielle Lieferketten" auszuprobieren. In dem zunächst auf fünf Jahre begrenzten Zeitraum ist geplant, die Auswirkungen der kommerziellen Lieferkette auf den Gesundheits- und Jugendschutz sowie den Schwarzmarkt wissenschaftlich zu untersuchen. Grund für die Ausgestaltung als Modellprojekt ist die Erkenntnis der Bundesregierung, dass eine flächendeckende Legalisierung aufgrund völker- und unionsrechtlicher Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist.</p><p>Da bislang keine konkreten Pläne für das Gesetzesvorhaben bekannt sind, kann über die Ausgestaltung des Modellprojekts nur spekuliert werden. Anhaltspunkte könnte das ursprüngliche Eckpunktepapier aus dem Oktober 2022 liefern, welches die Teilnahme am kommerziellen Vertrieb an strenge Anforderungen knüpft. Insbesondere ist zu erwarten, dass für die Herstellung und den Vertrieb eine gesonderte Lizenz notwendig sein wird und die gesamte Lieferkette strengen Überwachungs- und Kontrollpflichten unterliegt. Aufgrund der heiklen Rechtslage dürfte der Entwurf zunächst der EU-Kommission zur Klärung von Auslegungsfragen vorgelegt werden. Zeitgleich zu der nationalen Umsetzung hat die Bundesregierung angekündigt, bei den europäischen Partnern für eine Weiterentwicklung und Flexibilisierung des EU-Rechtsrahmens zu werben.</p><h3>Cannabis für medizinische Zwecke</h3><p>Auch für Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Anbau und Vertrieb von medizinischem Cannabis liegt, bringt das CanG einige Änderungen mit sich. Während für medizinisches Cannabis bislang die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einschlägig waren, wurde mit dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) nun ein eigenes Regelungsinstitut geschaffen. Hierbei hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die in der Praxis bewährten Regelungen des BtMG übernommen. Änderungen ergeben sich zum einen hinsichtlich der Verschreibungspflicht, bei der zukünftig ein normales Rezept an Stelle eines BtMG-Rezepts ausreicht. Zum anderen werden Apotheken durch den Wegfall bürokratischer Vorgaben wie dem Abgabebelegverfahren entlastet.</p><p>Eine relevante Neuerung bringt das MedCanG für Unternehmen, die in Deutschland medizini-sches Cannabis anbauen. Während der Anbau früher ausschließlich Unternehmen vorbehalten war, die in einem europaweiten Vergabeverfahren von der Cannabisagentur des Bundesam-tes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgewählt wurden, erfolgt die Berechti-gung zukünftig über ein Erlaubnisverfahren. Hierdurch sollen flexiblere Marktbedingungen, die sich an der tatsächlichen Nachfrage ausrichten, geschaffen werden. Ziel ist es, die bisher bestehende Benachteiligung deutscher Produzenten gegenüber Importunternehmen aufzulö-sen und neue Produktionskapazitäten in Deutschland zu schaffen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die nun vom Bundestag verabschiedete erste Säule des Gesetzgebungsvorhabens ist nicht nur für Privatpersonen, denen durch das Inkrafttreten des KCanG der Anbau und Konsum von Cannabis ermöglicht wird, sondern auch für Cannabisunternehmen interessant. Für inländische Hersteller von medizinischem Cannabis ist die Abkehr vom Vergabeverfahren hin zum Erlaubnisverfahren ein wichtiger Schritt, da der Produktionsstandort Deutschland durch die rechtliche Öffnung gestärkt wird. Hersteller oder Vertreiber von Genusscannabis müssen hingegen weiter auf die Umsetzung der zweiten Säule warten. Da das Modellvorhaben zum kommerziellen Verkauf auf bestimmte Regionen beschränkt sein wird und deshalb ein kompetitiver Wettbewerb zu erwarten ist, sollten Unternehmen den geplanten Markteintritt dennoch bereits jetzt sorgfältig vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p><p>Lesen Sie zu diesem Thema ebenso unsere Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter" target="_blank">Fachgeschäft vs. Social-Club - Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir</a> sowie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/erster-cannabis-gesetzesentwurf-im-umlauf-konkrete-anhaltspunkte-fuer-social-clubs" target="_blank">Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einführung eines Gesellschaftsregisters im Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfuehrung-eines-gesellschaftsregisters-im-recht-der-gesellschaft-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beginn des Jahres 2024 treten aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (MoPeG) wesentliche Neuerungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft, die insbesondere für den Rechtsverkehr mit diesem Gesellschaftstypus erhebliche Bedeutung haben. Eine Neuerung stellt hier die Einführung des Gesellschaftsregisters dar. Nachfolgend werden kurz das gesellschaftsrechtliche Grundverständnis im GbR-Recht umrissen und schließlich die rechtlichen Implikationen durch das neue Gesellschaftsregister im Rechtsverkehr mit einer eingetragenen GbR (eGbR) aufgezeigt.</p><h3>Grundverständnis des GbR Rechts</h3><p>Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war lange Zeit in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese als eigenständiges Rechtssubjekt gesehen werden kann und mithin Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Der Streit mündete in einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2001 (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Seither war anerkannt, dass eine nach außen in den Rechtsverkehr tretende Gesellschaft rechtlich berechtigt und verpflichtet werden konnte. Mithin wird unterschieden zwischen einer Außen- und einer Innen-GbR.</p><h3>Neuerung im Rechtsverkehr mit einer eGbR</h3><p>Die Teilnahme der Außen-GbR am Rechtsverkehr brachten neue Fragestellungen. Ein Teil dieser Fragestellungen werden mit der eGbR gelöst. So ist der Eigentumserwerb an einer Immobilie oder einem sonstigen Recht an einer Immobilie, dessen Voraussetzung eine Grundbucheintragung darstellt, nach § 47 Abs. 2 GBO nur noch möglich, wenn es sich um eine eGbR handelt. Umgekehrt kann eine bereits im Grundbuch eingetragene GbR erst über ihr Recht verfügen, wenn sie als eGbR im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Aus Sicht des Rechtsverkehrs beinhaltet ein Kontrahieren mit einer eGbR gegenüber einer nicht eingetragenen GbR den Vorteil, dass ein Vertrauensschutz über die Existenz der GbR besteht. Durch die Eintragung wird die Vorschrift über die Publizität des Handelsregisters durch § 707a Abs. 3 i. V. m § 15 Abs. 3 HGB teilweise übertragen. Dies hat zur Folge, dass ein Scheingesellschafter in Haftung genommen werden könnte.</p><h3>Fazit</h3><p>Die oben aufgezeigten Beispiele zeigen, dass im Rechtsverkehr mit einer GbR der Gesetzgeber einige Neuheiten eingeführt hat, die vor allem der Rechtssicherheit dienen. Im Bereich des Rechtsverkehrs im Zusammenhang mit Immobilien sollten hinsichtlich der Transaktionsdauer die neuen grundbuchrechtlichen Vorgaben einkalkuliert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Welche Anforderungen gelten für die positive Fortführungsprognose von Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/welche-anforderungen-gelten-fuer-die-positive-fortfuehrungsprognose-von-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Das OLG Düsseldorf bestätigt in einem Urteil vom 16. August 2023 seine Rechtsauffassung, wonach die Grundsätze, die der BGH für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose eines Unternehmens aufgestellt hat, bei Start-ups nicht uneingeschränkt anwendbar sind.</strong></p><h3>Überblick</h3><p>Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe für juristische Personen: die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Überschuldet ist eine Gesellschaft, wenn ihr Vermögen ihre bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Beurteilung, ob eine Überschuldung vorliegt, erfolgt also in zwei Schritten: Zum einen wird geprüft, ob eine rechnerische Überschuldung besteht. Hierfür wird eine Überschuldungsbilanz erstellt, bei der alle Aktiva zu ihrem Liquidationswert anzusetzen sind und stille Reserven berücksichtigt werden. Zum anderen – und kumulativ – ist ein Unternehmen nur dann überschuldet, wenn ihm keine sog. "positive Fortführungsprognose" attestiert werden kann.</p><p>Diese Prognose beruht ihrerseits auf zwei Pfeilern: Subjektiv muss die Schuldnerin einen Fortführungswillen aufweisen, objektiv muss sie für die nächsten zwölf Monate überlebensfähig sein, was aufgrund eines aktualisierten Ertrags- und Finanzplanes festgestellt wird. Das kommentierte Urteil befasst sich insbesondere mit der Frage, wann Start-ups objektiv überlebensfähig sind und ob dabei andere Grundsätze gelten als bei anderen Unternehmen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Start-up der kommentierten Entscheidung wurde 2014 gegründet. Es sollte eine Online-Börse für Gebraucht- und Nutzfahrzeuge betreiben und entwickelte hierfür über Jahre hinweg eine Software. Die Finanzierung erfolgte über ein "zur Stärkung des Eigenkapitals … in der Gründungsphase des Unternehmens … als Mezzanine-Kapital" gewährtes und bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Darlehen eines Investors. Zum 31. Dezember 2015 wies die Unternehmensbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von EUR 620.200 aus, während die Darlehensforderungen sich auf EUR 608.000 beliefen. Die Umsätze der Gesellschaft betrugen im Jahr 2015 rund EUR 12.000.</p><p>Zwischen dem 1. Januar 2016 und März 2016, als die Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer des Start-ups endete, nahm er diverse Zahlungen von kreditorisch geführten Konten vor und ließ Einzahlungen von Dritten auf ein debitorisch geführtes Konto zu. Nachdem sein Nachfolger im Oktober 2016 Insolvenzantrag gestellt hatte, forderte der spätere Insolvenzverwalter den entsprechenden Betrag von dem Beklagten nach § 64 GmbHG a.F. (nun § 15b InsO) zurück, da er der Auffassung war, die Gesellschaft sei bereits am 31. Dezember 2015 zahlungsunfähig gewesen.</p><p>Das Landgericht Krefeld hatte die Klage des Insolvenzverwalters noch abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts bestand Anfang 2016 noch eine positive Fortführungsprognose. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Start-ups sei es danach ausreichend, wenn das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, seine im Prognosezeitraum fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen aufgrund der Bereitstellung externer Finanzierungsmittel zu decken. Da der Investor wiederholt mitgeteilt hatte, dass "er das Unternehmen finanzieren werde, solange er Vertrauen in das Geschäftsmodell und solange die Verluste nicht so hoch würden, dass er sie nicht mehr finanzieren könnte", und ein solcher Verlust des Vertrauens Anfang des Jahres 2016 weder vorhanden noch für den Beklagten ersichtlich gewesen sei, war Anfang des Jahres 2016 noch von einer objektiven Überlebensfähigkeit des Start-ups auszugehen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf trat dieser Auffassung durch Urteil vom 16. August 2023 (Az. 12 U 59/22) entgegen und bejahte die Überschuldung des Start-ups zum 31. Dezember 2015.<br>Rechnerisch überschuldet war es, weil die immateriellen Vermögensgüter – also die entwickelte Software – entgegen der Behauptung des Beklagten in der Überschuldungsbilanz nicht unterbewertet wurden. Außerdem war die Zusage des Investors keine in der Überschuldungsbilanz aktivierbare "harte Patronatserklärung". Harte Patronatserklärungen müssten aktiviert werden, wenn die Patronatserklärung zugunsten aller Gläubiger abgegeben wurde, der Anspruch gegen den Patron vollwertig sei, und es sich nicht um eine nur externe Patronatserklärung handele. Eine solche Verpflichtung könne der Aussage des Investors nicht entnommen werden. Außerdem enthielten die Darlehensverträge keinen qualifizierten Rangrücktritt, aus dem sich die mangelnde Passivierungspflicht der geschuldeten Beträge ergebe. Die Formulierungen "Stärkung des Eigenkapitals" und "Mezzanine-Kapital" könnte man zwar als Rangrücktritt deuten, die rechtlich verbindlichen Regelungen der Verträge stünden aber im Widerspruch dazu, da dem Darlehensgeber etwa ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer Verschlechterung der Vermögenssituation des Start-ups eingeräumt wurde und das Darlehen ohnehin zeitlich befristet war.</p><p>Darüber hinaus habe der Beklagte Anfang 2016 nicht von einer positiven Fortführungsprognose des Start-ups ausgehen dürften. Zwar gelten für Start-ups – so das OLG Düsseldorf – die Grundsätze, die der BGH für die Fortführungsprognose von Unternehmen aufgestellt habe, nur eingeschränkt: Start-ups seien in ihrer Anfangsphase regelmäßig nicht oder nur sehr begrenzt ertragsfähig, aber dennoch in Zukunft potenziell rentabel. Stellte man lediglich auf die aktuelle Ertragskraft solcher Unternehmen ab, würde man sie zum Marktaustritt zwingen. Es komme vielmehr darauf an, dass im Prognosezeitraum die Zahlungsunfähigkeit des Start-ups mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % nicht eintreten werde, wobei die erforderlichen Mittel dazu auch durch die Eigentümer oder Fremdkapitalgeber zur Verfügung gestellt werden können. Voraussetzung sei allerdings, dass diese Prognoseentscheidung auf einer nachvollziehbaren, realistischen (Finanz-)Planung mit einem operativen Konzept beruhen und die Fremdfinanzierung von dieser Planung abhinge. Sei das Start-up nämlich auch perspektivisch nicht ertragsfähig, sei vorprogrammiert, dass auch eine Fremdfinanzierung an ihre Grenzen stoßen werde.</p><p>Im konkreten Fall wurde dem beklagten Geschäftsführer zum Verhängnis, dass er nicht beweisen konnte, monatliche Finanzpläne erstellt und sie mit dem Investor abgestimmt zu haben. Darüber hinaus ergab die Beweisaufnahme, dass der Investor die Entscheidung zur Fortsetzung der Finanzierung nicht von der Finanzplanung des beklagten Geschäftsführers abhängig machte, sondern von den Planungen des damaligen Start-Up Gründers, der nicht Mitglied der Geschäftsführung war.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die – durch dieses Urteil bestätigte – Auffassung des OLG-Düsseldorf, dass die positive Fortführung von Start-ups nicht allein nach ihrer Selbstfinanzierungskraft beurteilt werden muss, ist realitätsnah und verdient grundsätzlich Zustimmung. Start-ups werden nicht selten in ihrer Anfangsphase von Investoren am Leben gehalten, die auf eine hohe Rendite in – mehr oder weniger – weiter Zukunft spekulieren. Die Situation des streitgegenständlichen Start-ups, das im zweiten Jahr seines Bestehens bei einem Umsatz von EUR 12.000 Schulden von über EUR 600.000 vor sich hertrieb, ist dabei keine Seltenheit. Müssten verschuldete Start-ups von ihrem Gründungszeitpunkt an selbstfinanzierungsfähig sein, um als objektiv überlebensfähig zu gelten, würden sie regelmäßig noch vor ihrem Markteintritt Insolvenz anmelden müssen. Zahlreiche innovative Geschäftsideen würden somit nie das Licht der Welt erblicken.</p><p>Wie einige Kommentatoren zutreffend hervorheben (Baumert, NZI 2024, 76, 83, m.w.N.), ist indes zweifelhaft, ob das OLG-Düsseldorf sich mit dieser Rechtsprechung wirklich in Widerspruch zur Linie des BGH setzt. Auch der BGH stellt für die Beurteilung der positiven Fortführungsprognose auf eine Einzelfallbetrachtung ab und auch der BGH hat bereits angedeutet, dass in Ausnahmefällen eine weiche Patronatserklärung oder "sonstige Umstände" im Rahmen dieser Fortführungsprognose berücksichtigt werden können. Es spricht also viel dafür, dass bei Erfüllung des durch das OLG Düsseldorf aufgestellten Voraussetzungen, auch der BGH eine positive Fortführungsprognose bejahen würde.</p><p>Ein Start-up ist danach nicht schon deshalb insolvent, weil es rechnerisch überschuldet und noch nicht aus eigener Kraft heraus finanzierungsfähig ist. Solange (1) das Start-up über eine realistische Ertrags- und Finanzplanung verfügt, (2) die zu einem gewissen Zeitpunkt nachvollziehbarerweise eine Ertragsfähigkeit aufweist und (3) Dritte aufgrund dieser Planung die Finanzierung des Start-Ups mindestens für die nächsten zwölf Monate zugesagt haben – unter Umständen selbst durch weiche Patronatserklärungen – können Start-up-Gründer von der positiven Fortführungsprognose ihres Unternehmens ausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die Aesculap AG bei dem Erwerb der IT4process GmbH beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-aesculap-ag-bei-dem-erwerb-der-it4process-gmbh-beraten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 14. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Unternehmen der B. Braun-Gruppe, Melsungen, bei dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der IT4process GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die IT4process GmbH mit Sitz in Herzogenrath bei Aachen entwickelt und installiert Softwarelösungen für das OP-Management zur Optimierung und Digitalisierung von Prozessen in Krankenhäusern.</p><p>Mit diesem Erwerb erweitert B. Braun sein Dienstleistungsportfolio für OP-Management. Durch eine geplante Verschmelzung der IT4process mit der Aesculap-Tochtergesellschaft Invitec, Essen, welche eine eigene Software für die Steuerung der Sterilgutversorgung anbietet, wird eine IT-Plattform für Gesundheitseinrichtungen entstehen.</p><p>Die IT4process GmbH ist eine Ausgründung der RWTH Aachen. Vor über 10 Jahren entwickelten IT-Mitarbeitende gemeinsam mit der Aachener Uniklinik eine Software, mit der die komplexe OP-Logistik geplant werden kann. Heute bietet IT4process Softwarelösungen und Beratungsleistungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt in den Bereichen OP-Ressourcensteuerung, Sterilgutversorgung (AEMP/ZSVA) und Fallwagenlogistik.</p><p>Die Invitec GmbH &amp; Co. KG mit Hauptsitz in Essen entwickelt seit mehr als 20 Jahren Softwarelösungen für das Instrumentenmanagement sowie die Sterilgutversorgung in Krankenhäusern.&nbsp;</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 65.000 Mitarbeitenden ist das Unternehmen ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen. 2022 erwirtschaftete die B. Braun-Gruppe einen Umsatz von EUR 8,5 Mrd.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung, Hamburg), Benjamin Knorr (Berlin), Maren Dedert (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax, alle Hamburg), Dr. Andreas Lober, Daniel Trunk (beide IP/IT, Frankfurt am Main), Christian Hipp, Helin Alkan (beide Beihilferecht, Berlin),&nbsp;<br>Dr. Dietmar Müller-Boruttau und Dr. Michael Matthiessen (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse: Dr. Stefan Todt (Associate General Counsel B. Braun Group), Robin Giers, LL.M. (Senior Legal Counsel)<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SE als Rechtsform-Alternative für den Mittelstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/se-als-rechtsform-alternative-fuer-den-mittelstand</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Europäische Aktiengesellschaft (<em>Societas Europaea,</em> SE) feiert in diesem Jahr ihr zwanzigjähriges Jubiläum. Ein guter Anlass, um die Rechtsform einmal genauer in den Blick zu nehmen. Dabei zeigt sich, dass sie sich nicht nur für bekannte Großunternehmen wie Porsche, E.ON oder BASF als gute Wahl darstellt. Auch für wachsende Mittelständler und Familienunternehmen ist sie attraktiv. Denn sie bietet Gestaltungsspielräume sowohl bei der Arbeitnehmerbeteiligung als auch bei der inneren Verfassung der Gesellschaft. Das mit der Rechtsform verbundene internationale Prestige ist ebenfalls nicht zu vernachlässigen, wenn es auch für eine rechtliche Betrachtung naturgemäß außen vor bleiben muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>I. Gestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Thema der Arbeitnehmerbeteiligung wird immer dann relevant, wenn Unternehmen an der Schwelle zu 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen. Denn ab 500 Mitarbeitern ist in GmbHs und AGs ein Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Ab 2.000 Mitarbeitern wächst die Beteiligungsquote dann sogar auf die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder an. Die damit verbundene Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Geschicke des Unternehmens ist nicht immer gerne gesehen. Schließlich können Anteilseigner und Arbeitnehmer durchaus gegenläufige Interessen verfolgen. Wenn Anteilseigner eine unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer vermeiden möchten, bietet sich ein rechtzeitiger Wechsel in die SE als Ausweg an. Denn das deutsche Mitbestimmungsrecht gilt grundsätzlich nicht für die SE. Nur in der Gründungsphase sind Verhandlungen mit Arbeitnehmervertretern über das künftige Beteiligungsregime vorgesehen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, gilt grundsätzlich die bestehende Arbeitnehmerbeteiligung fort. Unternehmen unter 500 Mitarbeitern bleiben also mitbestimmungsfrei. Für Unternehmen zwischen 500 und 2.000 Mitarbeitern gilt die Beteiligungsquote von einem Drittel. Spätere Veränderungen der Mitarbeiterzahl, und seien sie noch so erheblich, bleiben dann unberücksichtigt. Der bestehende Status wird eingefroren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Immer möglich sind individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmervertretern. Aus der Praxis sind mehrere Beispiele bekannt, bei denen im Rahmen der Verhandlungen seitens der Arbeitnehmervertreter auf eine künftige Beteiligung verzichtet wurde. Genannt seien etwa der Elektronikhändler Conrad Electronic SE oder der Nahrungsmittelhersteller Hochland SE. Über die Gründe kann nur spekuliert werden. Ein Entgegenkommen bei Urlaubstagen oder Gehalt mag in manchen Fällen schwerer wiegen als eine Arbeitnehmerbeteiligung. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>II. Gestaltung der inneren Verfassung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ein weiteres Argument für die Rechtsform der SE sind die damit verbundenen Gestaltungsspielräume hinsichtlich der inneren Verfassung. Die SE bietet die Wahl zwischen einer dualistischen und einer monistischen Organisation. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das dualistische System entspricht der aus der AG bekannten Aufteilung von Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet die Geschäfte in eigener Verantwortung, wohingegen der Aufsichtsrat mit der Kontrolle und Beratung des Vorstands betraut ist. Beide Organe sind strikt voneinander zu trennen. Ausgeschlossen ist auch eine Betätigung als Vorstands- und zugleich Aufsichtsratsmitglied. Der Vorstand besitzt eine starke Stellung: Er unterliegt nicht den Weisungen des Aufsichtsrats und kann während seiner Amtszeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht abberufen werden. Der Gestaltungsspielraum reduziert sich beim dualistischen System auf den Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen und die Größe des Aufsichtsrats. Letzteres hat bei etlichen Umwandlungen in die SE eine maßgebliche Rolle gespielt: Bei der SE gibt es nämlich – anders als bei einer mitbestimmten AG – keine Untergrenzen für die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder. Aufgeblähte Aufsichtsräte mit den für größere Unternehmen gesetzlich vorgeschriebenen zwanzig Mitgliedern können so bei einem Rechtsformwechsel verkleinert werden. Praxisbeispiele hierfür sind etwa die Allianz, BASF oder MAN.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vorzüge gerade für mittelständische Unternehmen bietet das bei der SE zur Wahl stehende monistische System. Dabei obliegt die Leitung der Gesellschaft einem Verwaltungsrat und Geschäftsführenden Direktoren. Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Er ist damit sowohl Leitungsorgan mit Blick auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens als auch Kontrollorgan. Den Geschäftsführenden Direktoren obliegt lediglich die Umsetzung der Leitungsentscheidungen im Alltagsgeschäft. Die Stellung des Verwaltungsrats ist deutlich stärker als die Position eines Aufsichtsrats im dualistischen System. Entsprechend schwächer ist die Stellung der Geschäftsführenden Direktoren. Sie unterliegen den Weisungen des Verwaltungsrats und können jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Zudem können Mitglieder des Verwaltungsrats zugleich als geschäftsführende Direktoren eingesetzt werden, solange die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Direktoren besteht. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>So kann zugunsten einzelner Personen ein erheblicher Einfluss begründet werden. Der "starke Mann" kann zugleich Mitglied des Verwaltungsrats als auch Geschäftsführender Direktor sein. Zusätzlich kann in der Satzung vorgesehen werden, dass Geschäftsführende Direktoren nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen. Dies gibt ihnen eine enorme Machtfülle im Unternehmen: Sie entscheiden nicht nur über die strategische Ausrichtung des Unternehmens, sondern sind zugleich mit der Führung der Geschäfte betraut.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Für Familienunternehmen bietet es sich an, den Verwaltungsrat mit Vertretern verschiedener Familienstämme und die Posten der Geschäftsführende Direktoren mit externen Managern zu besetzen. Auf diese Weise haben die Familienmitglieder deutlich mehr Einfluss auf die Unternehmensleitung als dies im Aufsichtsrat einer AG der Fall wäre. Gleichzeitig sind sie aber nicht mit dem Alltagsgeschäft im Unternehmen belastet. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Denkbar ist schließlich auch, die SE im Bereich der Unternehmensnachfolge einzusetzen: Die ältere Generation kann zunächst sowohl als Verwaltungsrat als auch als Geschäftsführender Direktor agieren und sich dann langsam aus der Geschäftsführung zurückziehen. Das monistische System kann also auf die jeweilige Gesellschaft und die Situation der Gesellschafter passgenau zugeschnitten werden. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>III. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die SE bietet gerade auch für Mittelständler und Familienunternehmen erhebliche Vorzüge. Vor allem für Unternehmen, die vor der Grenze von 500 oder 2.000 Mitarbeitern stehen, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsform-Alternative. Das gilt weitergehend auch für die Spielart der SE &amp; Co. KG, die gegenüber einer GmbH &amp; Co. KG ebenfalls mitbestimmungsrechtliche Vorteile bietet. Die Gestaltungsmöglichkeiten der SE sind ebenso vielseitig wie die Bedürfnisse verschiedener Unternehmen. Daher sollte die SE neben den deutschrechtlichen Gesellschaftsformen nicht vorschnell außer Acht gelassen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-pordzik" target="_blank">Dr. Philipp Pordzik</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>DSGVO: Auskunftsbegehren eines Gesellschafters in Bezug auf die Identifizierung von Mitgesellschaftern zwecks Unterbreitung von Kaufangeboten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dsgvo-auskunftsbegehren-eines-gesellschafters-bezug-auf-die-identifizierung-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Beschluss vom 24.10.2023 – II ZB 3/23</em></p><p>Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, ist gesellschaftsrechtlich zulässig und datenschutzkonform.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem nun höchstrichterlich entschiedenen Fall war die Klägerin Mitgesellschafterin an einer Zweitmarktfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie war mit einem Anteil von nominal EUR 20.000,00 über einen Treuhand- und Servicevertrag mit der Beklagten als Treuhandkommanditistin an der I GmbH &amp; Co. geschlossene lnvestment-KG (im Folgenden: "Fondsgesellschaft") beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft waren die Treugeber mittelbar beteiligte Anleger im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches und hatten im lnnenverhältnis der Gesellschaft und der Gesellschafter zueinander die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist. Die Beklagte führte im Auftrag der Fondsgesellschaft ein Register mit den personenbezogenen Daten sowie der Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeber. Die Klägerin nahm nun die Beklagte in Anspruch, ihr Auskunft über den akademischen Titel, die Namen und die Adressen sowie die Beteiligungshöhe sämtlicher Treugeberkommanditisten der Fondsgesellschaft zu erteilen.<br>Zur Begründung hieß es, die Klägerin benötige die Gesellschafterliste, um mit diesen zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zum Zwecke des Meinungsaustauschs in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Daten dazu benötigt würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten.</p><p>Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten – ohne Erfolg.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH stellte nunmehr klar, dass ein solches Auskunftsbegehren datenschutzkonform ist und bekräftigt mit seinem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Danach muss, wer sich an einer Personen- beziehungsweise Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteiligt, damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter beziehungsweise diesen gleichgestellten Mittreugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht eines jeden Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. In jeder Gesellschaft ist das Zusammenwirken der Gesellschafter ein elementarer Bestandteil der Willensbildung. Deshalb muss insbesondere der Anleger einer Publikumsgesellschaft, wenn seine Stimmkraft von der Höhe der gezeichneten Kapitaleinlage abhängig ist, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können. Es macht für die Stellung des die Auskunft begehrenden Gesellschafters gerade einen entscheidenden Unterschied, ob neben ihm nur Kleinanleger oder auch ein oder mehrere Großanleger beteiligt sind. Infolgedessen ist auch die Kenntnis vom Umfang der Beteiligungen der Mitgesellschafter für die informierte Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. b DSGVO.</p><p>Darüber hinaus wird laut BGH entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Rahmen der üblichen gesellschaftlichen Belange nicht verlassen, wenn darüber hinaus die Auskunft auch zu dem weiteren Zweck verlangt wird, Kaufangebote für Anteile von Mitgesellschaftern vorzubereiten. Es ist ein legitimes, aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem daraus entstandenen Vertragsverhältnis entstandenes Interesse eines Gesellschafters, seinen Einfluss auf die Gesellschaft durch den Ankauf weiterer Anteile zu vergrößern. Aufgrund der Verwendung der Daten in Angelegenheiten der Gesellschaft(er) sowie nur gegenüber Mitgesellschaftern kann ein solches Erwerbsangebot auch nicht mit einer Weitergabe der Daten an Dritte oder einer Nutzung zu gesellschaftsfremden Zwecken verglichen werden. Die nur abstrakte Missbrauchsgefahr gewährt kein Recht, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit diesem Beschluss hat der BGH betont und für unerheblich befunden, dass der überwiegende Anteil der Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin widersprochen hat. Das Auskunftsrecht kann weder durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag noch durch Regelungen im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden, eine entsprechende Vereinbarung wäre nach Treu und Glauben unwirksam. Dies muss erst recht für eine einseitige Widerspruchserklärung der im Innenverhältnis gleichgestellten Treugeber gelten.</p><p>Da die konkreten Regelungen im Fall einer Publikums-KG in der Regel der Verhandlungsmacht des einzelnen Anlegers entzogen sind, sollte die Ausgestaltung der Rechte der Gesellschafter vor dem Eingehen der Beteiligung umso sorgfältiger geprüft werden, insbesondere dann, wenn es dem Anleger auf bestimmte Rechte – wie die Auskunft über die Identität und Beteiligungshöhen der übrigen Investoren – ankommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sarah-heinrichs" target="_blank">Sarah Heinrichs</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Cybersicherheitspflichten durch die NIS-2-Richtlinie: Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-cybersicherheitspflichten-durch-die-nis-2-richtlinie-brauchen-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die NIS-2-Richtlinie, die bis Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen, auch für diejenigen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema.</p><p>Mit Blick auf die durch die NIS-2-Richtlinie neu eingeführte nicht delegierbare Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung für die Gewährleistung der IT-Sicherheit im Unternehmen wird aktuell diskutiert, ob ein eigenes Ressort für IT-Sicherheit erforderlich ist. Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?</p><p>Eine Reihe neuer EU-Rechtsakte, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind, sowie deren deutsche Umsetzungsgesetze bilden einen neuen Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. Dazu gehört die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist und bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. In Deutschland soll die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz erfolgen, das aktuell in einem Referentenentwurf (Stand: Mai 2023) vorliegt.</p><p>Damit wird ein Kernelement der Cyber-Sicherheitsstrategie der EU von 2013, die NIS-Richtlinie (Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union) vom August 2016 aktualisiert. Die Cybersicherheitspflichten werden verschärft. Die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung hatten, so eine Evaluation der Europäischen Kommission, nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt. Die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten divergierte teilweise erheblich.</p><h3>Anwendungsbereich: Für welche Unternehmen gelten die neuen Cybersicherheitspflichten?</h3><p>Die NIS-2-Richtlinie differenziert zwischen sog. wesentlichen und wichtigen Einrichtungen (in der Terminologie der NIS-Richtlinie früher: Betreiber wesentlicher und Anbieter digitaler Dienste). Die Anhänge I und II zur Richtlinie definieren, wann ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber, (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor und (3.) die Größe des Unternehmens.</p><p>KRITIS-Betreiber sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro. Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.</p><p>Von besonderer Bedeutung ist die NIS-2-Richtlinie für den Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Manufacturing), der erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst wird. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.</p><h3>Status Quo: Cybersicherheitspflichten nach BSIG, DSGVO und TTDSG</h3><p>Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) normiert bereits jetzt Cybersicherheitspflichten. Allerdings gelten diese nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen, der sich durch die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie deutlich erweitern wird. Aktuell differenziert das BSIG für seinen Anwendungsbereich zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).</p><ul><li>Betreiber Kritischer Infrastrukturen unterliegen dabei den strengsten Cybersicherheitspflichten. Sie müssen unter Einhaltung des Stands der Technik angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Syste-me, Komponenten oder Prozesse treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind (§ 8a BSIG). Seit dem 01.05.2023 müssen als Bestandteil dieser Maßnahmen auch Systeme zur Angriffserkennung einge-setzt werden. Außerdem müssen die Unternehmen sicherstellen, dass die erforderlichen technische, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen zum effektiven Einsatz solcher Systeme gewährleistet und die Systeme so konfiguriert sind, dass sie das Anforderungsprofil erfüllen. Die Einhaltung dieser Pflichten muss alle zwei Jahre gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachgewiesen werden (§ 8a Abs. 3 BSIG).</li><li>Anbieter digitaler Dienste müssen geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen (§ 8c Abs. 1 S. 1 BSIG). Sicherheitsvorfälle mit erheblichen Auswirkungen auf die Bereitstellung ihrer Dienste müssen die Anbieter unverzüglich an das BSI melden (§ 8c Abs. 3 S. 1, 3 BSIG).</li><li>Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. UBI) unterliegen einer Verpflichtung zur Registrierung beim BSI. Sie müssen die getroffenen IT-Sicherheitsmaßnahmen sowie Zertifizierungen und Audits dem BSI melden (§ 8f Abs. 1, 5 BSIG).</li></ul><p>Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Cybersicherheitspflichten. Art. 32 DSGVO sieht vor, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sind mit dem Ziel der Gewährleistung eines angemessene Schutzniveaus. IT-Sicherheit im Sinne der DSGVO bedeutet in erster Linie Datensicherheit. Dabei steht die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme einerseits immer in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Bedienbarkeit und Funktionalität andererseits.</p><p>Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) normiert ebenfalls Cybersicherheitspflichten. Nach § 19 Abs. 1 TTDSG haben Anbieter von Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. Diese Pflichten treffen zahlreiche Unternehmen, da bereits eine Website oder ein Webshop ein sog. Telemedium darstellt. Jedoch bleibt das Schutzniveau hinter der NIS-2-Richtlinie zurück Die Vorkehrungen nach § 19 Abs. 4 S. 1 TTDSG müssen den Stand der Technik lediglich „berücksichtigen“. Ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren reicht schon aus, z.B. die HTTPS- und SSL-Verschlüsselung oder Firewalls.</p><h3>Ausblick: Verschärfte Cybersicherheitspflichten nach der NIS-2-Richtlinie</h3><p>Die NIS-2-Richlinie erweitert den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten, d.h. die betroffenen Unternehmen, wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen streng sanktioniert werden. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht Geldbußen in einem Rahmen von 100.000 EUR über 500.000 EUR bis zu 20 Mio. EUR vor, die über die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie (bis zu 10 Mio. EUR) sogar noch deutlich hinausgehen.</p><h3>Cybersicherheitsmaßnahmen und Risikomanagement</h3><p>Nach Art. 21 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie sind wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen [zu] ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.“</p><p>Dabei sind der Stand der Technik, EU- und internationale Normen sowie die Umsetzungskosten zu berücksichtigen, wobei die Maßnahmen dem Risiko angemessen sein müssen, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2, 3.</p><p>Die Pflichten zum Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die Art. 21 Abs. 2 beispielhaft nennt:</p><ul><li>Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme</li><li>Sicherheitsvorfall-Management</li><li>Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall</li><li>Krisenmanagement</li><li>Gewährleistung der Sicherheit in der Lieferkette</li><li>Schwachstellen-Management</li><li>Risikomanagement im Bereich der Cybersicherheit</li><li>Schulungen zur Cybersicherheit</li><li>Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Verschlüsselungstechniken</li><li>Personalsicherheit: Zugriffskontrolle und Berechtigungsmanagement</li><li>Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme</li></ul><p></p><p>Verschärft werden auch die Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen.</p><h3>Cybersicherheit als Compliance-Thema und Haftung der Geschäftsführung</h3><p>Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 1 des Entwurfs des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem besteht eine Pflicht, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.</p><p>Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf Leitungsebene. Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig. Ein Verzicht auf oder Vergleich über diese Schadensersatzansprüche ist nach dem Gesetzesentwurf ausdrücklich ausgeschlossen.</p><p>Sollte dieser Vorschlag tatsächlich gesetzlich so normiert werden, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, müssten bestehende Versicherungslösungen überprüft werden. Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten würde ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung darstellen, das ggf. durch eine D&amp;O-Versicherung abgesichert werden könnte. Außerdem sollten Unternehmen evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.</p><p>Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist die konkrete Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten. Aktuell wird daher diskutiert, ob ein eigenes Ressort für Cybersicherheit, d.h. ein Cyber-Vorstand benötigt wird.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Auch wenn das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz noch nicht in einer finalen Entwurfsversion vorliegt und bis zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch Zeit bis Oktober 2024 bleibt, sind bereits jetzt konkrete Tendenzen erkennbar, welche Pflichten auf die betroffenen Unternehmen zukommen werden. Es ist daher zu empfehlen, die Zeit bis dahin zu nutzen, bereits existente Cybersicherheitskonzepte zu überprüfen, Risiken zu evaluieren und damit zu beginnen, die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. bereits jetzt gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten auszuarbeiten und Cybersicherheits-Expertise im Unternehmen zu bündeln. Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich vor allem auch aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden in Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung können hier den entscheidenden Unterschied machen.</p><p>Bisher war man eher zurückhaltend, EDV und IT-Sicherheit als Leitungsaufgabe in einem Unternehmen zu bezeichnen. Im Zeitalter der Industrie 4.0 jedoch, liegt es insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen nahe, dass IT-Sicherheit zur „Chefsache“ werden muss. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie technische Expertise von entsprechenden Fachkräften beiziehen. Eine vollständige Delegation wird jedoch nicht mehr möglich sein, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer. Ob es einen „Cyber-Vorstand“ braucht, kann pauschal nicht beurteilt werden. Es sollte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Strukturen evaluiert werden, wie die neuen Cybersicherheitspflichten und die Leitungsverantwortung für IT-Sicherheit am besten umgesetzt werden können. Das Thema IT-Sicherheit wird viele Unternehmen in jedem Fall zunehmend weiter beschäftigen, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der stetig steigenden Zahl von Cyberangriffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><p><strong>Download NIS-2-Whitepaper: </strong>Nach der Registrierung unter folgendem <a href="https://communication.advant-beiten.com/5/992/landing-pages/anmeldung-whitepaper-download.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> können Sie das NIS-2-Whitepaper herunterladen.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ZAHORANSKY AG beim Verkauf eines Werkzeugbau-Unternehmens in Sachsen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zahoransky-ag-beim-verkauf-eines-werkzeugbau-unternehmens-sachsen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ZAHORANSKY AG mit Hauptsitz in Todtnau-Geschwend im Schwarzwald im Zuge der Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe beraten und die Veräußerung des Produktionsstandorts für Spritzgießwerkzeuge in Rothenkirchen (Steinberg) umfassend begleitet. ZAHORANSKY ist einer der „Hidden Champions“ aus Deutschland und Weltmarktführer im Bereich von Maschinen für die Produktion von Zahnbürsten. Über das Volumen der Transaktion wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Nach Abschluss der Transaktion fokussiert ZAHORANSKY die Fertigungskapazitäten für Spritzgießwerkzeuge auf die Standorte in Freiburg und Coimbatore (Indien), um somit weitere Synergien zwischen Formenbau, Automatisierungstechnik und Maschinenbau zu erzielen. Angefangen hat das Unternehmen vor mehr als 100 Jahren im Schwarzwald mit der Revolution der Bürstenproduktion. Heute ist es ein international agierender Technologiekonzern. Mit rund 1.000 Mitarbeitern ist ZAHORANSKY in Deutschland, Spanien, Indien, China, Japan, den USA, Brasilien und Mexiko präsent.</p><p>Im Rahmen eines Management-Buyout übernimmt der langjährige Geschäftsführer und Werkzeugbauexperte Monty Tepper die unternehmerische Verantwortung in Rothenkirchen (Steinberg). Er erwirbt im Wege eines Share Deals alle Anteile an der dort ansässigen Tochtergesellschaft von ZAHORANSKY. Der Standort produziert seit 1991 im sächsischen Vogtland mit rund 70 Mitarbeitern Spritzgießwerkzeuge für unterschiedlichste Kunststoffprodukte im Bereich Personal Care und Consumer Products. Das Unternehmen firmiert zukünftig unter dem Namen Molding Tec Steinberg GmbH und konzentriert sich weiterhin auf die Produktion und den Vertrieb von Formen und Werkzeugen. Die neuen Eigentums- und Managementstrukturen ermöglichen eine nahtlose Fortführung der erfolgreichen Geschäftstätigkeit sowie den Erhalt aller Arbeitsplätze. Überdies haben die Geschäftsführungen von Verkäufer und Käufer beschlossen, auch in Zukunft weiterhin eng zusammenzuarbeiten.</p><p>Das Freiburger Team von ADVANT Beiten begleitet die ZAHORANSKY-Gruppe schon seit vielen Jahren und fungiert als ausgelagerte Rechtsabteilung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Zahoransky AG:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Federführung), Christian Burmeister, Lisa Werle, Damien Heinrich, Dr. Philipp Pordzik (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, alle Freiburg).&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Management der omniCon GmbH beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile von CA Immo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-management-der-omnicon-gmbh-beim-erwerb-saemtlicher</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 07. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Erwerb sämtlicher Gesellschaftsanteile an der omniCon Gesellschaft für innovatives Bauen mbH durch deren Management von der CA Immo Deutschland GmbH umfassend rechtlich begleitet. omniCon beschäftigt mehr als 80 Mitarbeiter in den Niederlassungen Frankfurt, Berlin und Basel und war seit 2008 als interner Construction-Management-Dienstleister für CA Immo tätig, übernahm aber auch vergleichbare Aufgaben für Dritte, u. a. für Roche in Basel. Die Transaktion erfolgte als Management-Buy-Out durch eine Gesellschaft der Geschäftsführer von omniCon Sebastian Eckernkamp und Markus Rink. Über das Volumen der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>omniCon ist auf das Management von gewerblichen Bauprojekten in einer Größenordnung zwischen 10 und 500 Mio. Euro, vor allem in den Segmenten Büro, Hotel, Retail und Wohnen, spezialisiert. Zudem verfügt das Unternehmen über umfangreiche Erfahrung in der Begleitung von Konversionsprozessen (Baurechtschaffung, Grundstücksaufbereitung, Erschließung) zuvor industriell genutzter Liegenschaften. Neben den drei Niederlassungen und Büros ist das Unternehmen zusätzlich immer am jeweiligen Projektstandort mit einem Projektbüro vertreten. omniCon feierte im Jahr 2021 bereits das 20-jährige Bestehen.</p><p><strong>Berater Management omniCon GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Guido Ruegenberg (Federführung, Corporate/M&amp;A), Felix Rall (Tax/Real Estate, beide Frankfurt).</p><p><strong>Berater CA Immo Deutschland GmbH:&nbsp;</strong><br>HEUKING und Inhouse.<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095-393<br><a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>CSDDD: Konkrete Leitlinien für die Umsetzung gefragt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/konkrete-leitlinien-gefragt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel, der im Handelsblatt am 06. Februar 2024 erschien, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, warum die EU-Lieferkettenrichtlinie wichtig ist und wovon die Akzeptanz in der Praxis abhängt.</p><p>Den gesamten Artikel finden Sie im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät erneut die Beteiligungsgesellschaft SOZIUS beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH und beim Ausbau der Camper Base Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-erneut-die-beteiligungsgesellschaft-sozius-beim-erwerb-der-camping</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 05. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH mit Sitz in Düsseldorf beim Erwerb der Camping Center Vöpel GmbH umfassend beraten. SOZIUS baut damit das Portfolio in der Caravaning Branche weiter aus und erwirbt für seine Camper Base Gruppe das nächste erfolgreiche Traditionsunternehmen im Rahmen einer Unternehmensnachfolge. Camping Center Vöpel ist seit mehr als vier Jahrzehnten ein anerkannter Partner für Verkauf, Vermietung und Instandhaltung von Wohnmobilen und Wohnwagen mit einem idealen Standort im Rhein-Main-Gebiet und in unmittelbarer Nähe zum Frankfurter Flughafen. Das bekannte Familienunternehmen führt eine ausgezeichnete Werkstatt und vertreibt führende Marken. Über das Volumen der abgeschlossenen Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>SOZIUS Mittelstand Invest GmbH ist eine langfristig orientierte Beteiligungsgesellschaft, die sich an profitablen Unternehmen ohne Nachfolge beteiligt.</p><p>Nach den bereits erfolgten Übernahmen der Rentmobil im Rheinland und der ML-Reisemobile in Lörrach, einer Neueröffnung eines Standorts in Freiburg und nun der Camping Center Vöpel aus Frankfurt/Mainz, wird die dadurch geformte Gruppe zukünftig unter dem gemeinsamen Namen Camper Base auftreten. An ihren vier Standorten hat die Gruppe rund 90 Mitarbeiter.</p><p>ADVANT Beiten berät die SOZIUS Mittelstand Invest GmbH bzw. ihre Investmentvehikel regelmäßig bei Add-on-Zukäufen und Erweiterung des Gesamtportfolios. Diese jüngste Transaktion war bereits der sechste von ADVANT Beiten begleitete Unternehmenskauf der jüngeren Vergangenheit.</p><p><strong>Berater SOZIUS Mittelstand Invest GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung, Corporate/M&amp;A), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Markus Linnartz (Tax), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tatbestandsauslegung und Ermessensausübung in der investitionskontrollrechtlichen Praxis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatbestandsauslegung-und-ermessensausuebung-der-investitionskontrollrechtlichen-praxis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> veröffentlichte in der ZASA 2024 einen Artikel, welcher BMWK-Prüfungen und erwerbsbeschränkende Maßnahmen gemäß AWV untersucht. Am Beispiel KLEO Connect GmbH werden Fragen zu Zwangseinziehung, öffentlicher Ordnung, Ermessensfehlern und der China-Strategie behandelt.</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-02/Tatbestandsauslegung%20und%20Ermessensaus%C3%BCbung%20in%20der%20investitionskontrollrechtlichen%20Praxis_CvW_ZASA%202024.pdf" target="_blank">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>China Desk</category>
                            
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                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schutz vor Missbrauch einer General- und Vorsorgevollmacht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-vor-missbrauch-einer-general-und-vorsorgevollmacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>General- und Vorsorgevollmachten sind im privaten wie im unternehmerischen Bereich dringend zu empfehlen. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten besteht jedoch ein hohes Missbrauchspotenzial. Dem sollte bereits bei Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung vorgebeugt werden.</p><h3>Bedeutung von General- und Vorsorgevollmachten</h3><p>Die Anzahl der General- und Vorsorgevollmachten in Deutschland steigt seit Jahren stetig. Waren vor zehn Jahren rund 2,6 Millionen General- und Vorsorgevollmachten im zentralen Vorsorgeregister eingetragen, hat sich die Zahl bis 2023 auf 6 Millionen erhöht. Immer mehr Menschen möchten bewusst für den Fall vorsorgen, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbst zu regeln – etwa in gesundheitlichen Notsituation oder bei schweren Krankheiten.</p><p>Durch die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht wird dem Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, den Vollmachtgeber im Vorsorgefall umfassend rechtlich zu vertreten. Bei der reinen Generalvollmacht darf der Bevollmächtigte – jedenfalls im Außenverhältnis - bereits ab deren Erteilung handeln. General- und Vorsorgevollmachten werden häufig nicht nur im privaten, sondern auch im unternehmerischen Bereich erteilt, sodass der Bevollmächtigte auch befugt sein kann, unternehmerische Entscheidungen zu treffen oder Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers auszuüben. In aller Regel werden diese Vollmachten transmortal, also über den Tod hinaus erteilt, sodass die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, sondern so lange weitergilt, bis sie vom Erben widerrufen wird.</p><p>Bei der Ausübung der Vollmacht hat der Bevollmächtigte den Wünschen und Vorstellungen des Vollmachtgebers nachzukommen und in seinem Interesse zu handeln. Er wird dabei aber weder gerichtlich überwacht, noch unterliegt er sonstigen Beschränkungen, sofern solche nicht ausdrücklich angeordnet werden.</p><h3>Missbrauchspotenzial</h3><p>Dies macht die Vorsorgevollmacht zu einem mächtigen Instrument und setzt beim Bevollmächtigten ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein voraus. Vorsorgevollmachten sollten daher nie voreilig und stets nur Personen erteilt werden, zu denen man ein enges Vertrauensverhältnis pflegt.</p><p>Gleichwohl werden immer wieder Fälle bekannt, in denen der Bevollmächtigte nicht im Interesse des Vollmachtgebers, sondern zumeist im eigenen Interesse handelt und so die Vollmacht missbraucht. Ein solcher Fall lag der Entscheidung des OLG Köln vom vergangenen Jahr zugrunde, bei dem der Sohn der Vollmachtgeberin das Eigentum an ihrem Grundstück gegen den ausdrücklichen Willen seiner Mutter auf sich selbst umschreiben ließ (Beschl. v. 03.03.2023 – 2 Wx 15/23). Er handelte aufgrund einer ihm erteilten General- und Vorsorgevollmacht, die das Recht enthielt, die Mutter auch bei Geschäften mit sich selbst zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der Gefahr eines Vollmachtmissbrauches effektiv begegnet werden kann.</p><h3>Gesetzliche Schutzmechanismen</h3><p>Solange der Vollmachtgeber noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen und vom Bevollmächtigten die Herausgabe der Vollmachtsurkunde verlangen. Flankierend dazu trifft den Bevollmächtigten die Pflicht, jederzeit Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er aufgrund der Vollmacht im Namen des Vollmachtgebers getätigt hat. Ist die Vollmacht transmortal ausgestaltet, haben die Erben des Vollmachtgebers nach dessen Tod die gleichen Befugnisse und können dem Bevollmächtigten die Vertretungsbefugnis nötigenfalls entziehen. Dies gilt auch, wenn der Bevollmächtige selbst Miterbe ist und die übrigen Miterben ihm die Vollmacht entziehen wollen.</p><p>Ist der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Für diesen Fall sieht der erst 2023 eingeführte § 1820 Absatz 3 BGB vor, dass auf Anregung eines Dritten, beispielsweise eines Familienangehörigen oder eines Mitarbeiters im Unternehmen, ein sogenannter Kontrollbetreuer gerichtlich bestellt werden kann, der die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten wahrnimmt. Der Kontrollbetreuer kann Auskunft und Rechenschaftslegung vom Bevollmächtigten verlangen und auch die ihm erteilte Vollmacht ganz oder teilweise widerrufen. Letzteres ist nach § 1820 Abs. 5 BGB jedoch nur als ultima ratio zulässig und bedarf zudem einer vorherigen Zustimmung durch das Betreuungsgericht. Als milderes Mittel kann das Betreuungsgericht die Vorsorgevollmacht deshalb auch nur suspendieren, also anordnen, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Kontrollbetreuer herauszugeben hat.</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p>Um die Gefahr eines Missbrauchs von vornherein zu verhindern, empfehlen sich schon bei der Gestaltung der Vollmacht einige vorsorgliche Regelungen:</p><p>Zunächst sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll oder nicht. Die Befreiung ist insofern riskant, als der Bevollmächtigte dann im eigenen Interesse agieren und sich zulasten des Vollmachtgebers bereichern kann.</p><p>Denkbar ist weiter vorzusehen, dass ein Bevollmächtigter bei Geschäften von besonderer Tragweite nicht allein agieren kann, sondern die Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten erforderlich ist. Diese Beschränkung empfiehlt sich etwa bei Grundstücksgeschäften oder unternehmerischen Entscheidungen ab einer definierten Größenordnung. Die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter führt zu einer gegenseitigen Kontrolle und mindert so die Missbrauchsgefahr.</p><p>Denkbar ist auch, bei Erteilung der Vollmacht einen "Kontrollbevollmächtigten" zu benennen, dessen einzige Aufgabe darin besteht, den Hauptbevollmächtigten zu überwachen und ihm die Vollmacht nötigenfalls zu entziehen, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist. Die Vorteile gegenüber der Kontrollbetreuung bestehen darin, dass die ausdrückliche Anordnung in der Vollmachtsurkunde einerseits für den Hauptbevollmächtigten bereits eine psychische Hemmschwelle schafft. Zudem kann der Vollmachtgeber die Person des Kontrollbevollmächtigten von vorneherein festlegen und ist nicht auf die Entscheidung des Betreuungsgericht angewiesen. Schließlich unterliegt der Kontrollbevollmächtigte, anders als der Kontrollbetreuer, auch nicht der Aufsicht des Betreuungsgerichts und ist diesem gegenüber daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Mit den gesetzlich vorgesehenen Schutzmechanismen lässt sich zwar ein drohender oder bereits eingetretener Vollmachtsmissbrauch wirksam verhindern oder unterbinden. Um die immanente Gefahr des Missbrauchs der General- und Vorsorgevollmacht jedoch von vorneherein zu begrenzen, sollte diese bereits auch inhaltlich entsprechend ausgestaltet sein</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einmal im Handelsregister, immer im Handelsregister?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einmal-im-handelsregister-immer-im-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Unterlagen, die zur Eintragung beim Handelsregister eingereicht sind, können nachträglich nicht geschwärzt oder gelöscht werden. Dem steht die Registerpublizität entgegen. Seit dem 23. Dezember 2022 ist es aber unter bestimmten Umständen möglich, Dokumente aus dem Handelsregister auszutauschen.</p><p><strong>OLG Naumburg, Beschluss vom 11.1.2023 – 5 Wx 14/22</strong></p><p>Seit dem 1. August 2022 ist das Handelsregister unter www.handelsregister.de für jedermann kostenfrei einsehbar. Zwar ist das Handelsregister seit jeher öffentlich. Wo früher aber die Entrichtung einer Gebühr für den Download von Unterlagen aus dem Handelsregister erforderlich war, reicht heute ein einfacher Klick aus, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Die Hürden für die Einsicht in das Handelsregister sind dadurch faktisch auf ein Minimum gesenkt. Die kostenfreien Einsichtsmöglichkeiten erstrecken sich auf alle Einträge und Bekanntmachungen in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistern. Davon umfasst sind insbesondere sämtliche Unterlagen, die beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, ungeachtet dessen, ob die Einreichung der Unterlagen auf einer gesetzlichen Vorgabe beruht oder überobligatorisch erfolgt ist.</p><p>Nicht selten enthalten solche Unterlagen sensible Informationen, die versehentlich, unüberlegt oder auch mangels ausreichender (Rechts-)Kenntnis bei der Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister in den eingereichten Dokumenten enthalten waren. Typische Beispiele sind Privatanschriften von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, Sterbeurkunden oder ganze Verlaufsprotokolle von Gesellschafterversammlungen, denen viel mehr zu entnehmen ist als das, was kraft Gesetzes anmeldepflichtig gewesen wäre. Bislang gab es keine gesetzliche Grundlage, ein einmal beim Handelsregister eingereichtes Dokument zu verändern, sensible Informationen zu löschen oder diese zu schwärzen. Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können im Sinne der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert oder ausgetauscht werden.</p><p>Seit dem 23. Dezember 2022 enthält die Handelsregisterverordnung jedoch eine neue Regelung, die die Grundlage für den Austausch von in den Registerordner einmal aufgenommener Dokumente schafft. Sind in dem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten, die nicht offenlegungspflichtig sind, besteht nunmehr die Möglichkeit dieses Dokument gegen ein um die nicht offenlegungspflichtigen Informationen bereinigtes Dokument auszutauschen. Das Registergericht wird hier auf Antrag eines Notars tätig. Bei dem neuen Dokument wird der Dokumentenaustausch kenntlich gemacht und das Datum der ursprünglichen Einstellung des alten Dokuments angegeben. Dadurch wird darüber informiert, dass das ausgetauschte Dokument ein Ursprüngliches ersetzt. Ob gesamte Dokumente entfernt werden dürfen, die ausschließlich nicht offenlegungspflichtige Angaben enthalten, ist bislang ungeklärt. Fest steht jedenfalls, dass die Veränderung des Ausgangsdokuments beispielsweise durch Schwärzung oder Löschung jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich der neuen Vorschrift umfasst ist.</p><p>Mit der Thematik sensible Informationen aus dem Handelsregister zu löschen bzw. diese auf Antrag zu schwärzen, hat sich auch jüngst das OLG Naumburg beschäftigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Gründungsgesellschafter und der Geschäftsführer die Schwärzung ihrer Unterschriften auf der Gründungsurkunde, der Handelsregisteranmeldung, der Gesellschafterliste, sowie des Beschlussprotokolls in Bezug auf die Geschäftsführerbestellung beantragt – ohne Erfolg. Das OLG Naumburg hat den Antrag zurückgewiesen.</p><p>Zur Begründung gab das OLG Naumburg an, dass die Beantragenden ihr Löschungsbegehren nicht auf datenschutzrechtliche Bestimmungen und auch nicht auf Grundrechte stützen können. Und zwar zu Recht: Denn einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente können zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden. Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, in freigegebene Dokumente nachtäglich einzugreifen. Die beantragte Schwärzung der Unterschriften lässt sich auch nicht auf den mit Wirkung zum 23. Dezember 2022 neu eingefügten § 9 Abs. 7 der Handelsregisterverordnung stützen. Denn die Beantragenden begehren keinen unter die Vorschrift fallenden Austausch von Dokumenten, sondern die Veränderung des Ausgangsdokuments.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Austausch von Dokumenten, die sensible nicht offenlegungspflichtige Informationen enthalten, ist mittlerweile zwar möglich. Das Registergericht wird aber nicht von Amts wegen tätig. Die Betroffenen müssen selbst aktiv werden. Wer sensible Informationen aus Dokumenten, die im Handelsregister einsehbar sind, entfernen möchte, sollte prüfen, ob es sich bei diesen Informationen um offenlegungspflichtige Angaben handelt. Wenn und soweit das nicht der Fall ist, kann ein Dokumentenaustausch in Betracht gezogen werden.</p><p>Ob auf Grundlage der neuen Vorschrift gesamte Dokumente aus den einsehbaren Dokumenten im Handelsregister entfernt werden können, die keine für den Rechtsverkehr erforderlichen Angaben enthalten, ist bislang nicht geklärt. Und umstritten ist auch, ob ein grundrechtlich begründeter, einklagbarer Anspruch auf einen Dokumentenaustausch besteht. Die Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht geäußert. Das OLG Naumburg hat diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offengelassen. Es bleibt abzuwarten, wie die Registergerichte sich diesbezüglich positionieren werden. In jedem Fall lohnt es sich, in relevanten Fällen mit dem Handelsregister Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeit eines Austauschs zu besprechen.</p><p>Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Bei der Gestaltung der Dokumente, die in das Handelsregister zur Eintragung eingereicht werden, sollte auch künftig der Umfang der Angaben in den Dokumenten überprüft und auf das rechtlich Notwendige beschränkt werden. Und wenn in der Vergangenheit Fehler passiert sind, sollte man mit dem Handelsregister Kontakt aufnehmen und den Austausch problematischer Dokumente beantragen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf von Tochterunternehmen der Warnow-Klinik Bützow</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-von-tochterunternehmen-der-warnow-klinik-buetzow</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Warnow-Klinik in Bützow beim Verkauf von Tochtergesellschaften umfassend rechtlich beraten. Als Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters aus Rostock bestellt.</p><p>Die Tochtergesellschaften um die IFLb Laboratoriumsmedizin Berlin GmbH wurden an das Saale-Krankenhaus in Calbe verkauft. Damit konnte der Weiterbetrieb mehrerer medizinischer Versorgungszentren gesichert werden.</p><p>Die Warnow-Klinik in Bützow musste Ende Juli dieses Jahres Insolvenz anmelden. Inzwischen ist auch für das Krankenhaus selbst ein Investor gefunden: Die Curiates-Gruppe wird das Haus mit rund 70 Betten und etwa 190 Mitarbeitenden übernehmen.</p><p><strong>Berater Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A, München), Dr. Silke Dulle (Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title> ADVANT Beiten berät ENGIE New Ventures bei einer weiteren Beteiligung an INERATEC im Rahmen einer Series-B Finanzierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-new-ventures-bei-einer-weiteren-beteiligung-ineratec-im-rahmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 24. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat ENGIE New Ventures, den Risikokapitalfonds des globalen Energieversorgers ENGIE, bei der Series-B-Finanzierung von INERATEC, Pionier in der Entwicklung und Produktion synthetischer Kraftstoffe, rechtlich umfassend beraten.</p><p>Die Series-B Wagniskapitalfinanzierung mit einem Gesamtvolumen in Höhe von USD 129 Mio. wird angeführt von dem US-amerikanischen Investor Piva Capital mit zusätzlicher internationaler Beteiligung von HG Ventures, TDK Ventures, Copec WIND Ventures, RockCreek, Emerald und Samsung Ventures sowie der verstärkten Unterstützung der bestehenden Investoren, darunter u.a. ENGIE New Ventures, Safran Corporate Ventures und Honda.</p><p>Mit dem Kapital wird das 2016 gegründete Karlsruher Unternehmen die Kommerzialisierung von CO2-neutralen e-Fuels weiter beschleunigen. Konkret plant INERATEC, bis zum Jahr 2030 die Umwandlung von 1 GW erneuerbarer Energie&nbsp;<br>in 165.000 Tonnen nachhaltige e-Fuels und läutet damit die nächste Ära der Mobilität ein.</p><p>Der ENGIE-Konzern ist an den Börsen von Paris und Brüssel notiert. Ihr Risikokapitalfonds ENGIE New Ventures tätigt Minderheitsbeteiligungen an innovativen Start-ups mit einem besonderem Fokus auf zukünftige disruptive Technologien.&nbsp;Seit 2014 hat das Unternehmen in über 50 Lösungen im Cleantech-Sektor investiert. Bereits 2022 hat sich ENGIE New Ventures im Rahmen einer Series-A Finanzierung als Lead-Investor an INERATEC beteiligt; ebenfalls mit rechtlicher&nbsp;<br>Begleitung um den federführenden Partner Christian Burmeister.</p><p><strong>Berater ENGIE New Ventures:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Freiburg/Berlin) und Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Insolvenzanfechtung, Wissenszurechnung und Factoring</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzanfechtung-wissenszurechnung-und-factoring</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Weiß ein Forderungsverkäufer von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners, muss sich der Factor diese Kenntnis im Rahmen eines echten Factorings nicht allein deshalb zurechnen lassen, weil der Factoringvertrag Informations- und Unterstützungspflichten des Forderungsverkäufers vorsieht.</p><h3>Überblick</h3><p>Das Insolvenzverfahren bezweckt die geordnete Befriedigung aller Gläubiger eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Schuldners. Dieser Schuldner darf deshalb nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich keine Insolvenzgläubiger bevorteilen, indem er Zahlungen an sie leistet. Erhält ein Gläubiger dennoch eine solche Zahlung, kann ein späterer Insolvenzverwalter sie unter gewissen Voraussetzungen anfechten und den Betrag zur Insolvenzmasse zurückholen. Eine solche Anfechtung ist etwa dann möglich, wenn die Zahlung binnen drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt ist und der Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat oder zumindest von den Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Von zentraler Bedeutung ist also die Frage, wann und ob dem bevorteilten Gläubiger die Kenntnis anderer Personen zuzurechnen ist. In der kommentierten Entscheidung wiederholt der Bundesgerichtshof (BGH) die geltenden zivilrechtlichen Grundsätze zur Wissenszurechnung von Repräsentanten und spricht sich gegen eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des echten Factors aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BGH entschiedenen Fall klagte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Geldbetrages, den die Schuldnerin nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit an die Beklagte geleistet hatte.<br>Die Schuldnerin hatte einen Vertrag mit einem Mittelstandsfinanzierer geschlossen. Nach diesem Vertrag sollte der Mittelstandsfinanzierer auf Anforderung der Schuldnerin Waren oder Investitionsgüter erwerben und diese mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen an die Schuldnerin weiterveräußern.<br>Der Mittelstandsfinanzierer hatte seinerseits einen echten Factoringvertrag mit der Beklagten geschlossen. Danach sollte der Mittelstandsfinanzierer der Beklagten künftig entstehende Forderungen zum Kauf anbieten und bereits im Voraus abtreten. Als Gegenleistung zahlte die Beklagte dem Mittelstandsfinanzierer den Bruttobetrag der Forderung abzüglich einer Factoringgebühr und Zinsen aus. Daneben enthielt der Factoringvertrag Regelungen zur Forderungsdurchsetzung und Mahnung: Diese Pflichten verblieben zwar bei der Beklagten, jedoch musste der Mittelstandsfinanzierer erlangtes Wissen, das für die Zahlungsfähigkeit des Debitors relevant war, der Beklagten mitteilen.</p><p>Einige Zeit nach Abschluss des Factoringvertrags stellte der Mittelstandsfinanzierer der Schuldnerin eine Rechnung für Warenlieferungen und teilte ihr gleichzeitig mit, dass er die Forderung an die Beklagte abgetreten habe und deshalb schuldbefreiend nur an diese gezahlt werden könne. Erst nachdem der Mittelstandsfinanzierer die Schuldnerin mehrmals zur Zahlung aufgefordert und schließlich mit Streichung ihrer Einkaufslinie gedroht hatte, beglich sie die Rechnung. Kurz darauf beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin forderte der Insolvenzverwalter der Schuldnerin den an die Beklagte gezahlten Betrag im Wege der Insolvenzanfechtung zurück.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte jedoch zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht erachtete die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach §§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO für erfüllt. Die Beklagte müsse sich das Wissen des Mittelstandsfinanzierers entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Dieser sei dazu berufen gewesen, für die Beklagte im Rechtsverkehr aufzutreten, was sich auch aus den Regelungen des Factoringvertrags ergebe. Außerdem habe die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass der Mittelstandsfinanzierer die Forderungseintreibung übernommen habe und dies akzeptiert. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Revision.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf. Die – unstreitig vorliegende – positive Kenntnis des Mittelstandsfinanzierers könne dem Factor nicht analog § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Wissensvertreter nach dieser Norm sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur, wer "nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen sowie gegebenenfalls weiterzuleiten".</p><p>Allein die Vertragsgestaltung lasse nicht auf eine Stellung des ursprünglichen Gläubigers als Wissensvertreter des Factors schließen. Diese entspreche nämlich nur dem typischen Vertragsinhalt beim echten Factoring. So ergebe sich bereits aus § 402 BGB die Nebenpflicht des Forderungsverkäufers, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen. Daraus folge nach allgemeiner Meinung zwar auch eine Auskunftspflicht bezüglich der ihm bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, jedoch stelle § 402 BGB keine Vorschrift zur Wissenszurechnung dar. Auch der Umstand, dass Mahn- und weitergehende Rechtsverfolgungsmaßnahmen im Vertrag ausdrücklich dem Factor auferlegt wurden, spreche gegen eine Wissenszurechnung. Der ursprüngliche Gläubiger solle damit gerade nicht am Forderungseinzug beteiligt werden. Hier zeige sich die für das echte Factoring charakteristische Risikoaufteilung: Der Factor kauft die Forderung zur eigenen Durchsetzung, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.</p><p>Auch die Untätigkeit des Factors bei der Forderungseintreibung lasse nicht den Schluss zu, dass er den ursprünglichen Gläubiger mit der eigenverantwortlichen Durchsetzung der Forderung betraut habe. Zwar komme eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der ursprüngliche Gläubiger bei der eigenverantwortlichen Forderungsdurchsetzung ohne Vertretungsmacht oder Auftrag handele. Dafür müsse dem Factor aber nachzuweisen sein, dass er das Tätigwerden des ursprünglichen Gläubigers kenne und billige. Die Untätigkeit des Factors an sich sei kein ausreichendes Indiz für eine Duldung, weil der ursprüngliche Gläubiger auch ein eigenes Interesse an der Durchsetzung einer Forderung habe. Zum einen erhöhe sich die Vergütung, die bei Factoringverträgen an den Factor zu zahlen ist, üblicherweise mit einer verspäteten Zahlung durch die Schuldner. Zum anderen könne das Bestehen unbezahlter Forderungen den Factor in Zukunft davon abhalten, weitere Forderungen anzukaufen, worauf der Forderungsverkäufer zur Sicherung der eigenen Liquidität jedoch regelmäßig angewiesen ist.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Mit dem Urteil hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB auch bei der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 InsO Anwendung finden kann. Gleichzeitig gibt das Urteil weiteren Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Wissensvertretung" insbesondere bei Factoring-Konstellationen anzunehmen ist.</p><p>Eine generelle Zurechnung der Kenntnis des Forderungsverkäufers zu Lasten des Factors lehnt der BGH ab. Die typische Vertragsgestaltung des echten Factorings mit Unterstützungs- und Informationspflichten des Forderungsverkäufers bezüglich der Forderungsdurchsetzung reicht noch nicht aus, um dem Factor das Wissen des Forderungsverkäufers zuzurechnen.</p><p>Zugleich stellt der BGH aber klar, dass auch einem echten Factor das Wissen seiner Repräsentanten nach den allgemeinen Grundsätzen des § 166 Abs. 1 BGB analog zuzurechnen ist. Wäre dem Insolvenzverwalter im kommentierten Fall der Nachweis gelungen, dass der Factor die Durchsetzung der Forderung dem Mittelstandsfinanzierer vertraglich überlassen hatte oder diese auch nur faktisch geduldet hatte, wäre eine Wissenszurechnung zu Lasten des Factors erfolgt.</p><p>Damit bestehen Anfechtungsrisiken auch beim echten Factoring und insbesondere in der Konstellation des sog. Inhouse-Factorings, das zuletzt knapp zwei Drittel des Factoringvolumens in Deutschland ausmachte (Jahresbericht Deutscher Factoring-Verband e.V. 2022, S. 5, hier abrufbar). Beim Inhouse-Factoring verbleiben das Debitorenmanagement sowie das Mahn- und Vollstreckungswesen beim Forderungsverkäufer, der dieses treuhänderisch für den Factor ausübt. Diese arbeitsteilige Vorgehensweise würde nach den vom BGH entwickelten Kriterien in aller Regel eine Wissenszurechnung analog § 166 Abs. 1 BGB rechtfertigen und den Factor einem erhöhten Anfechtungsrisiko aussetzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zwei neue Equity Partner im Bereich Corporate/M&amp;A: ADVANT Beiten verstärkt sich mit Eva Kreibohm und Jan Eltzschig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwei-neue-equity-partner-im-bereich-corporatema-advant-beiten-verstaerkt-sich-mit-eva</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin/Düsseldorf</strong>, 22. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten gewinnt zum Jahreswechsel Dr. Eva Kreibohm für ihren Berliner Standort sowie Jan Eltzschig für ihr Düsseldorfer Büro. Beide steigen bei ADVANT Beiten als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ein.</p><p>Dr. Eva Kreibohm (47) kommt als zuvor selbständig tätige Notarin mit Amtssitz in Berlin zu ADVANT Beiten. Die Schwerpunkte ihres Notariats liegen in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Venture Capital, M&amp;A sowie dem Immobilienrecht. Als Notarin hat Dr. Eva Kreibohm bereits zuvor intensiv mit ADVANT Beiten zusammengearbeitet. Darüber hinaus berät sie anwaltlich ihre nationalen und internationalen Mandanten insbesondere bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung sowie bei Re- und Umstrukturierungen.</p><p>Jan Eltzschig (48) kommt von Herbert Smith Freehills, wo er ebenfalls als Partner tätig war. Er berät seine nationalen und internationalen Mandanten in verschiedenen Sektoren, insbesondere im Versicherungssektor, wo er Versicherungs- und Vertriebsunternehmen sowie strategische und Finanzinvestoren berät. Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden nationale und grenzüberschreitende Projekte, einschließlich Akquisitionen und sonstige M&amp;A-Transaktionen, Portfolioübertragungen, Joint Ventures und Kooperationsvereinbarungen sowie der Aufbau von Gruppenstrukturen (u.a. in Bezug auf Unternehmens-, Vertriebs-, Dienstleistungs- und Outsourcing-Aspekte). Außerdem verfügt Jan Eltzschig über eine fundierte Expertise in den Bereichen Unternehmensumstrukturierungen, Vorstands- und Aufsichtsratsberatung sowie Corporate Governance.</p><p>„Wir freuen uns, dass wir mit Frau Kreibohm und Herrn Eltzschig unsere alle Standorte umfassende Praxisgruppe Corporate/M&amp;A auf Partnerebene weiter ausbauen“, kommentiert Dr. Detlef Koch, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Der Versicherungssektor ist ein wichtiger Baustein unserer strategischen Ausrichtung. Mit Herrn Eltzschig gewinnen wir einen am Markt etablierten Experten, der in diesem Bereich eng mit unseren ADVANT-Partnerkanzleien zusammenarbeiten wird. Der Zugang von Eva Kreibohm ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung und Nachfolgeplanung unseres Notariats in Berlin.“</p><p>Mit den beiden Neuzugängen umfasst die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten insgesamt 72 Berufsträger, darunter 21 Equity Partner, 2 Of Counsel, 5 Local Partner, 19 Salary Partner, 15 Senior Associates und 10 Associates.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/actio-pro-socio-ausstattungszusagen-und-aufgabe-der-bedingungsloesung-neues-zur</link>
                        <description>Actio pro socio, Ausstattungszusagen und Aufgabe der Bedingungslösung – Neues zur Ausschließungsklage in der GmbH</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Verletzt ein Gesellschafter seine gesellschafterliche Treuepflicht schwerwiegend oder ist sein Verbleib im Gesellschafterkreis aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen unzumutbar geworden, können ihn die übrigen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausschließen. Das ist auch dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen zur zwangsweisen Einziehung von Geschäftsanteilen enthält. Der vorliegende Beitrag beleuchtet anhand einer aktuellen Entscheidung des BGH wichtige Aspekte der Ausschließungsklage gegen den Gesellschafter einer GmbH und gibt Gestaltungshinweise für die Praxis.“</strong></p><p>Dr. Moritz Jenne und Simon Schuler im <a href="https://betriebs-berater.com/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater</a> 03/2024, S. 67 ff. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Betonarbeitsvertrag – warum man immer auf den Vertrag des Geschäftsführers achten muss!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-betonarbeitsvertrag-warum-man-immer-auf-den-vertrag-des-geschaeftsfuehrers-achten-muss</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Einer der häufig auftretenden Irrtümer ist es, dass ein Geschäftsführer immer ohne Kündigungsschutz sei. Weit gefehlt: So mancher Geschäftsführer kann zwar als Geschäftsführer abberufen werden, sein Arbeitsverhältnis bleibt indes bestehen oder lebt wieder auf. Dies ist nicht neu. Nun stellt das BAG klar, dass (folgerichtig) auch bei einem Betriebsübergang zwar nicht die Organstellung, wohl aber ein Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers übergehe.</p><h3>Organstellung und Vertragsverhältnis</h3><p>Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Seine gesellschaftsrechtliche Stellung ist unabhängig von einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft. Vereinfacht: Geschäftsführer müssen nicht aufgrund eines Vertrages tätig werden, sie werden es durch Bestellung (und die Annahme der Bestellung).</p><h3>Arbeitsvertrag und Dienstvertrag</h3><p>In der Regel will der Geschäftsführer jedoch für seine Tätigkeit vergütet werden, er will Urlaub, viele andere Dinge mehr, die zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer zu regeln sind. Typisch geschieht dies in einem Geschäftsführerdienstvertrag, den die Parteien bei Aufnahme der Tätigkeit schließen. Die Dauer des Vertrages wird an die Bestellung als Geschäftsführer gekoppelt. Wird der Geschäftsführer abberufen, endet auch der Geschäfts-führerdienstvertrag (von der – Ausnahme – Situation, in der der Geschäftsführer eine feste Laufzeit durchsetzen kann, soll hier nicht weiter die Rede sein).</p><p>Nicht jeder Geschäftsführer ist ein Newcomer. Vielleicht hat er schon über Jahre in dem Unternehmen gearbeitet und wir nun befördert. In diesen Situationen hat der Geschäftsführer bereits einen Arbeitsvertrag – als Arbeitnehmer. Dieser Arbeitsvertrag endet nun nicht mit einem neuen Dienstvertrag, oder wird durch die Bestellung aufgehoben. Nein, er muss ausdrücklich beendet und aufgehoben werden. Ansonsten bleibt der Arbeitsvertrag – entweder lebt er wieder auf (wenn ein Dienstvertrag zusätzlich abgeschlossen wurde) oder der Arbeitsvertrag läuft weiter, auch wenn der Geschäftsführer abberufen wird. Der frühere Geschäftsführer wird also auf einen Schlag hin wieder ein „normaler“ Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Hierbei ist es gleich, ob der Geschäftsführer abberufen wird oder selber niederlegt.</p><h3>Betriebsübergang</h3><p>Soweit ist dies alles bekannt. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (20. Juli 2023, 6A ZR 228/22) diese Rechtslage konsequent weitergeführt: geht der Betrieb über, dann geht auch das Arbeitsverhältnis des (früheren) Geschäftsführers über, da § 613a BGB auch anwendbar sei, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde lege. Der frühere Geschäftsführer hat also gegen den Erwerber des Betriebs einen Anspruch auf Beschäftigung und Bezahlung entsprechend seinem Arbeitsvertrag.</p><h3>Keine Organstellung</h3><p>Nicht verlangen kann der frühere Geschäftsführer eine Bestellung zum Organ, d.h. Geschäftsführer des Erwerbers des Betriebs.</p><h3>Prüfung erforderlich</h3><p>Wer also als Übernehmer des Betriebes (zum Beispiel im Rahmen eines Unternehmenskaufs) davon ausgeht, die Geschäftsführung auswechseln zu können, kann eine Überraschung erleben. Nur, wenn es ausschließlich einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer gibt, ist dies richtig. Bei einem Arbeitsvertrag des /früheren) Geschäftsführers, ob alleinige Grundlage der Tätigkeit oder nicht aufgehoben, geht dieser mit über und verpflichtet den Erwerber. Eine sogfältige Prüfung der vertraglichen Situation des Geschäftsführers tut also Not.</p><p>Will der Erwerber also nicht mit dem Risiko konfrontiert sein, einen Geschäftsführer als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen zu müssen, ist es dringend geboten, Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Geschäftsführer aufgrund eines Dienstvertrages seine Tätigkeit verrichtet, oder ob er dies aufgrund eines Arbeitsvertrages tut, den er bereits vor seiner Bestellung als Geschäftsführer geschlossen hatte. Ist dieser nicht aufgehoben worden, so droht dem Erwerber ein böses Erwachen: Er hat möglicherweise das alte Management als Arbeitnehmer zu versorgen. Gerade bei dem Erwerb von Unternehmen, bei denen ein Austausch des Management gewünscht ist, sollte der Erwerber hinreichend prüfen, ob tatsächlich ein Dienstvertrag vorliegt, der zeitgleich mit der Abberufung als Geschäftsführer endet. Ist dies nicht der Fall oder liegt gar ein Arbeitsvertrag vor, der nach Ende der Bestellung wieder auflebt, muss mit dem alten Geschäftsführer als Arbeitnehmer gerechnet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-der-uebernahme-des-zeitungsverlags-schwerin</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span>Freiburg, 10. Januar 2024 –</span></span></span></strong><span><span><span> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme des Zeitungsverlags Schwerin GmbH &amp; Co.KG von der Mediengruppe NOZ/mh:n rechtlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion steht noch unter Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Kartellbehörden.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Der Zeitungsverlag Schwerin verlegt die Tageszeitungen „Schweriner Volkszeitung“ mit neun Regionalausgaben und den Unterausgaben "Norddeutsche Neueste Nachrichten" in Rostock und „Der Prignitzer“ in Brandenburg mit einer Gesamtauflage von rund 76.000 Exemplaren sowie das zugehörige Web-Portal svz.de. Auch die Briefsparte „Nordbrief Schwerin“ ist Teil der Transaktion.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>Die SV Gruppe ist eine der führenden Medienunternehmen in Deutschland und beschäftigt rund 2.500 festangestellte und 3.000 freie Mitarbeiter sowie 5.000 Zusteller. Die Gruppe entstand 2021 aus der Fusion von Schwäbisch Media ("Schwäbische Zeitung") und der Nordkurier Mediengruppe in Neubrandenburg. Sie deckt mit ihrem Portfolio die ganze Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt inhaltlich auf regionale und lokale Informationen für ihre Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Unter anderem gibt die SV Gruppe die Zeitungstitel „Schwäbische Zeitung“, „Nordkurier“ und „Zollern-Alb-Kurier“ heraus. Zum Medienmix gehören zudem die monatlich millionenfach geklickten Newsportale „schwäbische.de“ und „nordkurier.de“ einschließlich mobiler Anwendungen, die Anzeigenblätter Südfinder und Lokalfuchs, der Amtsblattverlag Druck und Verlag Wagner, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, ein eigener Radiosender sowie mehrere Beteiligungen, zahlreiche Special-Interest-Magazine, das E-Commerce-Unternehmen Print Royal, das Fulfillmentcenter good-stock mit mehr als 15 Millionen gelagerten Artikeln, der Film- und Fernsehdienstleister Eurotape, der im Home Entertainment-Markt tätige Indie-Vertrieb und -Verleih Lighthouse Home Entertainment, der führende Postdienstleister im Nordosten Nordkurier Brief+Paket, der Postservice südmail sowie weitere Tochterunternehmen und Business Units u.a. für Logistik, Druck, Vermietung, Bewegtbild und Shared Services.</span></span></span></span></span></span></p><p><br><span><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die SV Gruppe regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme von Print Royal, der cm city media GmbH, der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sowie des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel KG. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</span></span></strong></span></span></span></p><p><strong><span><span><span>ADVANT Beiten: </span></span></span></strong><span><span><span>Dr. Barbara Mayer (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Berlin/Freiburg), Dr. Philipp Pordzik, Damien Heinrich (beide Freiburg), Dr. Christian Ulrich Wolf (Hamburg, alle Corporate/M&amp;A).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 03 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schenkung-von-gesellschaftsanteilen-minderjaehrige</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.11.2022 – 5 WF 77/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>In Familienunternehmen sind minderjährige Kinder häufig als Gesellschafter anzutreffen. Die Motive hierfür sind vielfältig. Häufig werden Gesellschaftsanteile schon frühzeitig übertragen, um die steuerlichen Freibeträge ausnutzen zu können. Daneben eröffnet die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften die Möglichkeit, die nächste Generation schon früh an das Unternehmen heranzuführen und unternehmerische Kompetenzen bereits im jungen Alter zu entwickeln.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder sind allerdings einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Grundsätzlich werden Minderjährige von ihren Eltern vertreten. Die Eltern sind allerdings nicht zur Vertretung eines Kindes berechtigt, wenn sie beim selben Rechtsgeschäft sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handeln (sog. <em>Insichgeschäft</em>) und das Rechtsgeschäft für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In diesen Fällen ist für das minderjährige Kind ein <strong>Ergänzungspfleger</strong> zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil rechtlich von der Vertretung ausgeschlossen ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Danach sind Eltern insbesondere nicht zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes berechtigt, wenn sie eigene Gesellschaftsanteile auf ihr minderjähriges Kind übertragen, sofern die Schenkung für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft ist. Entscheidend für die Frage, ob die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist allein die rechtliche Wirkung; wirtschaftliche Vorteile bleiben unberücksichtigt. Die Schenkung ist für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sofern bestehende Rechte des Kindes geschmälert werden oder wenn das Kind durch die Schenkung mit Verpflichtungen belastet wird, für die es nicht nur mit dem beschenkten Gegenstand, sondern auch persönlich mit dem eigenen Vermögen haftet. Das ist beim Eintritt in eine Personengesellschaft jedoch in der Regel der Fall. Anderes gilt nur für die schenkweise Übertragung eines voll eingezahlten Kommanditanteils, sofern die Wirksamkeit der Anteilsübertragung unter die aufschiebende Bedingung ihrer Eintragung in das Handelsregister gestellt wird. Denn durch diese Vertragskonstruktion wird die Haftung des Kindes mit seinem privaten Vermögen ausgeschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit allerdings nicht genug: Für die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an minderjährige Kinder ist zusätzlich eine <strong>familiengerichtliche Genehmigung</strong> erforderlich, wenn die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Dabei ist seit dem 1. Januar 2023 unerheblich, ob es sich um Geschäftsanteile an einer Personen- oder einer Kapitalgesellschaft handelt. Als "Erwerbsgeschäft" ist jede berufsmäßig ausgeübte, auf selbstständigen Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Jede operativ tätige Gesellschaft ist demnach als "Erwerbsgeschäft" zu betrachten, sodass eine familienrechtliche Genehmigung eingeholt werden muss, bevor Anteile auf Minderjährige übertragen werden können. Reine Vermögensverwaltung zählt nicht dazu. Die Grenzen zwischen Vermögensverwaltung und Erwerbsgeschäft sind allerdings fließend. Entscheidend ist dabei insbesondere die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und das unternehmerische Risiko.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob das Familiengericht die Genehmigung erteilt, hängt davon ab, ob die Beteiligung dem Wohl des betroffenen Kindes, nämlich dem Kindeswillen und dem Kindesinteresse entspricht. Es genügt, wenn im Ganzen gesehen, das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen vorteilhaft ist. Diese Frage ist jedoch strikt von der Thematik der rechtlichen Vorteilhaftigkeit für die Bestellung des Ergänzungspflegers zu trennen. Es gilt der Grundsatz, dass das Familiengericht die Genehmigung nur in begründeten Ausnahmefällen versagen darf. Maßgeblich ist dabei nicht nur das rein finanzielle Interesse, sondern vielmehr, ob der Erwerb der Geschäftsanteile im Gesamtinteresse des Kindes liegt. Dabei sind alle möglichen Vor- und Nachteile unter Berücksichtigung sämtlicher Risiken, Erträge und Aufwendungen, gegeneinander abzuwägen und zu bewerten. Neben rein materiellen Belangen sind gegebenenfalls auch ideelle oder familiäre Interessen des Kindes zu berücksichtigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Thematik war jüngst Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Karlsruhe.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Hintergrund</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Familiengericht es abgelehnt, die Schenkung von Anteilen an verschiedenen Personengesellschaften auf minderjährige Kinder zu genehmigen. Das Familiengericht versagte die Genehmigung, weil die Beteiligten aus Sicht der minderjährigen Kinder nicht die haftungsrechtliche günstigste Vertragsgestaltung gewählt hatten (die Kinder hafteten im Zeitraum zwischen Eintritt in die Kommanditgesellschaft und Eintragung im Handelsregister als Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter). Die minderjährigen Beschenkten wandten sich mit Erfolg gegen diese Entscheidung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Begründung verwies das OLG Karlsruhe darauf, dass nicht jedes wirtschaftliche Risiko von Minderjährigen fernzuhalten ist. Es reicht aus, wenn der <strong>Erwerb der Gesellschaftsanteile</strong> nach <strong>Abwägung der Risiken und Vorteile</strong> <strong>im Ganzen betrachtet</strong> <strong>für den Minderjährigen</strong> <strong>vorteilhaft </strong>ist. Dazu ist eine <strong>Prognose</strong> anzustellen, bei der <strong>unternehmerische</strong> und <strong>wirtschaftliche</strong> <strong>Risiken</strong> unter Einbeziehung von <strong>Zweckmäßigkeitserwägungen</strong> bewertet werden. Folglich ist nicht zwangsweise die Vertragsgestaltung mit dem geringsten haftungsrechtlichen Risiko zu wählen. Denn die risikoärmere Vertragsgestaltung hätte zwar die kurzzeitige Haftung der Minderjährigen vermieden, jedoch gleichzeitig zum Verlust des erheblichen Steuervorteils (Senkung der Schenkungssteuerlast von EUR 3.452.250 pro Kind auf EUR 7.860) geführt. Der Erwerb der Geschäftsanteile nach Maßgabe der gewählten Vertragskonstruktion lag daher insgesamt im Gesamtinteresse der Minderjährigen und war zu genehmigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Entscheidung des OLG Karlsruhe trägt den Bedürfnissen der Praxis Rechnung. Die (haftungs-)risikoreichere Vertragsgestaltung ermöglicht im zu Grunde liegenden Fall einen enormen wirtschaftlichen Vorteil; eine abweichende Vertragsgestaltung wäre zwar möglich gewesen, hätte jedoch zum Verlust des erheblichen Steuervorteils geführt. Die Feststellung, dass nicht zwingend die risikoärmere Variante der Vertragsgestaltung für eine familiengerichtliche Genehmigung zu wählen ist, unterstreicht das Erfordernis, dass das Familiengericht im Rahmen einer Abwägung alle Vor- und Nachteile zu ermitteln und diese zu bewerten hat. Dabei ist einer Abwägung immanent, dass bestimmte Vorteile etwaige Risiken überwiegen können. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die familiengerichtliche Genehmigung darf nur in begründeten Fällen versagt werden. Daher sollten die Bedeutung des Erwerbs des Gesellschaftsanteils und die daraus folgenden Vor- und Nachteile im Einzelnen dargelegt werden, um dem Familiengericht die Abwägung zu ermöglichen und nicht Gefahr zu laufen, dass die Genehmigung wegen ungeklärter Risiken versagt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-herder-verlag-bei-der-uebernahme-wesentlicher-teile-der</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Herder Verlag bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg)</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Freiburg, 3. Januar 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verlag Herder GmbH mit Hauptsitz in Freiburg bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg) umfassend rechtlich beraten. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt, hatte im Oktober 2023 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Nun bekommen wichtige Teile des Verlagsgeschäfts eine neue Zukunft. </span></span></span></span><span><span><span>Die Transaktion umfasst mehr als 200 lieferbare Backlist- und Frontlisttitel, die Zeitschriften „Archäologie in Deutschland“ und „Antike Welt“ sowie den Bereich „Publishing Services“. Herder erweitert durch die Übernahme ihre Präsenz im historischen Sach- und Fachbuch sowie dem Special Interest-Zeitschriftenmarkt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span><span>Das Verlagshaus Herder feierte erst im vergangenen Jahr den 225. Jahrestag des ersten Herder-Buches von 1798. Heute publiziert der&nbsp;Verlag rund 350 Novitäten pro Jahr und verantwortet mehr als ein Dutzend Zeitschriften. Schwerpunkte des Buch-Programms sind die Bereiche Theologie, Religion, Pädagogik und Lebensgestaltung. Darüber hinaus publiziert Herder Sachbücher zu Themen aus Gesellschaft, Politik und Geschichte. </span></span></span></span></span><span><span><span>Der Verlag Herder beteiligt sich mit regelmäßiger Begleitung von ADVANT Beiten seit Jahren an strategisch interessanten Start-ups. Verleger ist in der sechsten Generation Manuel Herder, der Verlag wird von den beiden Geschäftsführern Simon Biallowons und Philipp Lindinger geführt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die wbg wurde 1949 gegründet und hat ihren Schwerpunkt im Bereich der geisteswissenschaftlichen und theologischen Literatur. Ein Großteil der Titel wurde exklusiv für die rund 63.000 Mitglieder produziert. </span></span></span></span><span><span><span>Die beiden wbg-Geschäftsführer/Vorstände Joseph Seidel und Michael Heinrich werden in den kommenden Monaten die Integration der wbg in den Verlag Herder unterstützen; daneben plant Herder, ein wbg-Team innerhalb des Verlages Herder aufzubauen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Das Team um Barbara Mayer und Gerhard Manz berät die Verlagsgruppe (Herder und Tochtergesellschaften sowie Thalia GmbH) und die Verlegerfamilie seit vielen Jahren. Dieses Team hat die Verlegerfamilie auch 2016 beim Erwerb der Buchhandelskette Thalia als Mehrheitseigentümer unterstützt.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Berater Verlag Herder GmbH:</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten:<strong><span><span> </span></span></strong>Dr. Barbara Mayer (Federführung), Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>Pressekontakt</span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Frauke Reuther</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>Manager Kommunikation</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span>+49 (69) 75 60 95 - 570</span></span></span></span></span><br><span><span><span><span><span><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Dr. Barbara Mayer</span></span></span><br><span><span><span>Rechtsanwältin</span></span></span><br><span><span><span>ADVANT Beiten</span></span></span><br><span><span><span>+49 (761) 15 09 84 - 14</span></span></span><br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com"><span lang="DE"><span><span>barbara.mayer@advant-beiten.com</span></span></span></a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge durch Verkauf an das eigene Management</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-durch-verkauf-das-eigene-management</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Über die Hälfte der Unternehmensinhaber übergeben laut Institut für Mittelstandsforschung Bonn ihr Unternehmen familienintern, um die Unternehmensfortführung zu sichern. Fehlen familiäre Optionen, kommt ein Verkauf an das bestehende Management in Betracht (sog. Management Buy-Out – MBO).</p><h3>MBO in der Praxis</h3><p>Ein MBO ist eine bestimmte Art des Unternehmenskaufs. Das Management erhält anders als bei der Management-Beteiligung nicht nur eine incentivierende Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft. Beim MBO erwirbt das aktuelle Management eines Unternehmens dieses typischerweise im Ganzen oder zumindest mehrheitlich (zusammen mit weiteren Investoren). Das Management kann auch nur eine einzelne Unternehmenssparte erwerben.</p><p>Ein MBO bietet sich häufig bei kleineren und mittelständischen Familienunternehmen an. Denn für den Unternehmensinhaber ist in solchen Fällen ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Käufer von zentraler Bedeutung. Zudem sichert das Know-how des bestehenden Managements eine erfolgreiche, kontinuierliche Fortführung des Unternehmens. Auch für das Management als Käufer ist vorteilhaft, dass es bereits genaue Einblicke in das laufende Geschäft des Unternehmens hat und dadurch Risiken und Chancen besser abschätzen kann.</p><p>Aktuelles Beispiel aus Deutschland für einen MBO ist der Kauf des Magazins "Salon" durch die Redaktionsleiterin Anne Petersen. Diese erwarb das Magazin jedoch nicht direkt, sondern über eine dafür gegründete Erwerbsgesellschaft. Verkäufer ist der Verlag Gruner + Jahr, eine Tochtergesellschaft der RTL Deutschland GmbH. Dieser entschied sich dazu, das Magazin aus seinem Portfolio zu entfernen.</p><h3>Wahl des richtigen Erwerbsmodells</h3><p>Besonders relevant für den Erfolg eines MBO ist die Struktur des Unternehmenskaufs. Beim Erwerb besteht die Möglichkeit, entweder einzelne Wirtschaftsgüter zu erwerben (sog. Asset Deal) oder Unternehmensanteile (sog. Share Deal). Dabei kann das Management direkt als Käufer auftreten. Alternativ kann eine zwischengeschaltete Erwerbsgesellschaft Käuferin sein. Dabei kauft die Erwerbsgesellschaft das Unternehmen direkt und das Management beteiligt sich an der Erwerbsgesellschaft. Welches Erwerbsmodell am sinnvollsten ist, hängt stets von Einzelfall ab. Entscheidend sind bei der Wahl des richtigen Erwerbsmodells neben rechtlichen insbesondere auch steuerliche Aspekte.</p><h3>Herausforderungen beim MBO</h3><p>Ein MBO birgt für das Management Konfliktpotenziale: Das Management steht auf der Käuferseite, vertritt aber als Geschäftsleiter der Zielgesellschaft (mittelbar) noch die Interessen der Verkäufer. Dabei kann es leicht zu einer Pflichtenkollision kommen. So mag da Management versucht sein, Geschäftschancen erst nach dem Erwerb zu ergreifen, um den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Zudem darf das Management nicht in Wettbewerb mit der Zielgesellschaft treten. Da der Verkaufsprozess bereits als Wettbewerb zu qualifizieren sein kann, ist darauf zu achten, dass das Management von seinem Wettbewerbsverbot im Rahmen der Vertragsverhandlungen befreit wird. Besonderes Augenmerk ist auch auf die Verhandlungen mit Fremdkapitalgebern über Kreditverträge zu legen. Bei der Auswahl und Präsentation offenzulegender Informationen darf das Management Geheimhaltungsinteressen der Zielgesellschaft nicht verletzen. In der GmbH haben daher die Gesellschafter die Geschäftsführer von ihren Geheimhaltungspflichten, soweit erforderlich, zu befreien. In der AG ist die Zuständigkeit des Aufsichtsrats über die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs zu beachten. Besonderer Verhandlungspunkt kann auch der Umfang des Garantiekatalogs im Kaufvertrag sein. Einerseits kennt das Management die Gesellschaft typischerweise sogar besser als die Verkäufer. Andererseits wird sich das Management auch hinsichtlich unbekannter Risiken absichern wollen. Fremdkapitalgeber legen in der Regel Wert auf einen marktüblichen Garantiekatalog.</p><h3>Finanzierung</h3><p>Entscheidendes Merkmal eines MBOs ist zudem die Finanzierung des Kaufpreises durch Fremdkapitalgeber. Regelmäßig verfügt das Management als Käufer nicht über genügend Eigenkapital, um den Kauf vollständig selbst zu finanzieren. In der Praxis wird typischerweise knapp die Hälfte des Kaufpreises als Darlehen finanziert. Ein Darlehen kann eine Bank, der Verkäufer oder die Zielgesellschaft gewähren. Getilgt werden Zinsen und Raten häufig primär aus den Erträgen der Zielgesellschaft. Dies führt zu einer Hebelwirkung (leverage), wenn die Gesamtrendite des für den Unternehmenskauf verwendeten Kapitals größer ist als der Zins, der für Fremdkapital in gleicher Höhe hätte aufgebracht werden müssen. Diese Art der Finanzierung wird deshalb Leveraged Buy-Out (LBO) genannt.</p><p>Für die erfolgreiche Fremdfinanzierung ist entscheidend, dass die Darlehensgeber geeignete Sicherheiten erhalten. Indes hat der Käufer nach Aufbringung seines Eigenkapitalanteils in der Regel kein weiteres Vermögen, welches er zur späteren Tilgung von Raten oder Bestellung von Sicherheiten nutzbar machen könnte. Daher kommt die Besicherung des Darlehens direkt durch die Vermögenswerte der Zielgesellschaft selbst in Betracht (z.B. Grundpfandrechte an Grundstücken). Eine weitere Lösung besteht darin, Geschäftsanteile oder Aktien der Zielgesellschaft zu verpfänden.</p><p>Soll die Zielgesellschaft bei der Fremdfinanzierung des Kaufpreises mitwirken, d.h. ein Darlehen gewähren oder Sicherheiten bestellen, sind die besonderen rechtlichen Vorschriften zu beachten. Handelt es sich bei der Zielgesellschaft um eine AG, darf diese kein Darlehen an das Management gewähren oder Sicherheiten stellen (§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Erwerbsgesellschaft zwischengeschaltet wird. Ausnahmsweise darf die Zielgesellschaft den Aktienerwerb finanzieren, wenn zwischen der Zielgesellschaft und der Erwerbsgesellschaft ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag geschlossen wird (§ 71a Abs. 1 Satz 3 AktG). Sofern die Zielgesellschaft eine GmbH ist, besteht solch ein striktes Verbot nicht. Allerdings darf das Management kein Darlehen aus dem Stammkapital der Zielgesellschaft erhalten. Dies wäre eine verbotene Rückzahlung des Stammkapitals (§ 43a GmbHG). Besichert die Zielgesellschaft Verbindlichkeiten einer zwischengeschalteten Erwerbsgesellschaft, darf dies ebenfalls keine verbotene Rückzahlung von Stammkapital darstellen (§ 30 GmbHG). Allerdings bieten die Vorschriften zur Kapitalerhaltung in diesem Fall mehr Spielraum: Die Zielgesellschaft darf ein Darlehen durch Auszahlung ihres Stammkapitals gewähren, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiger Rückzahlungsanspruch besteht.</p><h3>Steuerrechtliche Interessen von Verkäufer und Käufer</h3><p>Steuerlich unterscheidet sich ein MBO kaum von gewöhnlichen Unternehmenskäufen. Auf Verkäuferseite ist insbesondere darauf zu achten, dass die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen reduziert wird, z.B. durch Verrechnung mit Verlusten oder Anwendung besonderer Steuertarife. Der Käufer verfolgt demgegenüber das Ziel, Anschaffungskosten durch Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Ist der Käufer beim Share Deal eine Kapitalgesellschaft als Erwerbsgesellschaft, sollen die Finanzierungskosten auf der Ebene der Erwerbsgesellschaft mit Erträgen der Zielgesellschaft steuermindernd verrechnet werden. Um dies zu erreichen, besteht die Möglichkeit, die Zielgesellschaft auf die Erwerbsgesellschaft zu verschmelzen oder eine steuerliche Organschaft zwischen Erwerbsgesellschaft und Zielgesellschaft zu begründen.</p><h3>Fazit</h3><p>Ein MBO kann eine interessengerechte Lösung sein, um eine Unternehmensfortführung sicher zu stellen. Insbesondere für kleinere und mittelständische Familienunternehmen kann ein MBO attraktiv sein, um ein vorhandenes Vertrauensverhältnis und das Know-how des Managements zu nutzen. Ein erfolgreicher MBO erfordert eine sorgfältige Strukturierung rechtlicher und steuerlicher Aspekte, um langfristigen Erfolg zu sichern. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Finanzierung gelegt werden. Unternehmensinhabern ist zu empfehlen, frühzeitig zu sondieren, wer für die Übernahme in Betracht kommt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Generalkonsulat der Republik Litauen bei langfristigem Mietvertrag in München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-generalkonsulat-der-republik-litauen-bei-langfristigem</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 19. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Generalkonsulat der Republik Litauen bei einem langfristigen Mietvertrag für Flächen im Thomas-Wimmer-Ring in München umfassend beraten. Vermieter ist die Optima-Aegidius-Firmengruppe.</p><p>Das Objekt Thomas-Wimmer-Ring liegt im Herzen Münchens, einen Steinwurf entfernt vom Viktualienmarkt, direkt am Isartor-Platz. Die Optima-Aegidius-Firmengruppe, ein Familienunternehmen, hat das Gebäude aus den 80er Jahren nach dem Erwerb gemeinsam mit einem Münchener Family Office unter Wahrung der markanten Gestaltung refurbished.</p><p><strong>Berater Generalkonsulat Litauen:</strong><br>ADVANT Beiten: Anja Fischer (Real Estate, München), Dr. Dietmar O. Reich (Gesellschaftsrecht,<span>&nbsp;Völkerrecht, Gesandtschaftsrecht</span>, Hamburg/Brüssel), Volker Szpak (Steuerrecht, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:mailto.frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anja-fischer" target="_blank">Anja Fischer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1205<br><a href="mailto:mailto.anja.fischer@advant-beiten.com">a</a><a href="mailto:Anja.Fischer@advant-beiten.com">nja.fischer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15689/corporate-due-diligence-rules-agreed-to-safeguard-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)</a></p><p>Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/downloads/Das%20Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)</a>) erfolgen.</p><p><strong>Adressaten </strong>der neuen EU-Regelungen sollen sein:</p><p>(i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,</p><p>(ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.</p><p>(iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.</p><p>Die betroffenen Unternehmen werden ein <strong>menschenrechtliches Risikomanagement</strong> einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen <strong>Plan</strong> beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der <strong>Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C</strong> übereinstimmt.</p><p>Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen <strong>Aufsichtsbehörde</strong> überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die <strong>Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes</strong>. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.</p><p>Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass <strong>Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften</strong> und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.</p><p>Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Umlaufverfahren: Kein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterbeschluss-im-schriftlichem-umlaufverfahren-kein-widerruf-der-stimmabgabe-nach</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-Kommanditgesellschaft. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste im schriftlichen Umlaufverfahren Beschluss über den Verkauf einer Immobilie.</p><p>Die Klägerin focht den Beschluss an. Unter anderem hätten mehrere Gesellschafter noch während der Abstimmungsfrist ihre Stimmen geändert, womit keine satzungsmäßig erforderliche Mehrheit vorliege. Die Stimmabgaben seien bis zum Ende der Abstimmungsfrist widerrufbar, da der Gesellschafterbeschluss erst mit der Stimmauszählung und Verkündung des Beschlussergebnisses zur Entstehung gelange.</p><p>Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG unter anderem ausgeführt, dass eine Änderung der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung analog § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.</p><h3>Urteil des OLG München vom 5.4.2023, 7 U 6538/20</h3><p>Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das OLG München hat bestätigt, dass eine abgegebene Stimme nach Zugang bei dem Versammlungsleiter nicht frei widerrufbar ist. Dies gelte unabhängig davon, ob ein wichtiger Grund für die Änderung des Abstimmungsverhaltens vorliege. Ein Widerruf der Stimmabgabe nach Zugang der Stimmerklärung sei gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht mehr möglich. Danach könne eine Stimme ausschließlich vor oder gleichzeitig mit dem Zugang der Stimme bei der Gesellschaft widerrufen werden.</p><p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Stimmabgabe in einer Abstimmung eine Willenserklärung i.S.d § 130 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist insofern bei einem Umlaufverfahren die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung über den Zugang von Willenserklärungen unter Abwesenden. Danach ist eine Willenserklärung zugegangen, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entscheidend sei nach dem Senat im konkreten Fall der Zugang beim Versammlungsleiter, der die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag vertrete. Auf den Zugang der Stimme bei den übrigen Gesellschaftern komme es deshalb nicht an.</p><p>Die Unwiderruflichkeit der zugegangenen Stimmerklärung leitet das OLG von einem Urteil des BGH vom 13.7.2012 (Az.: V ZR 254/11) ab. Darin hatte der BGH zu einer Präsenzabstimmung in einer Wohnungseigentümerversammlung entschieden, dass eine Stimmabgabe nach ihrem Zugang beim Versammlungsleiter nicht mehr widerrufen werden kann. Hierfür spreche die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB, die auf die Stimmabgabe als unter Anwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung sinngemäß Anwendung finde. Demnach werde eine Willenserklärung mit ihrem Zugang wirksam und binde den Erklärenden, weshalb ein Widerruf der Erklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt ausscheide.&nbsp;<br>Das OLG München überträgt die Argumentation des BGH auf die Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren. Auch im schriftlichen Umlaufverfahren sei eine abgegebene und zugegangene Stimme nicht frei widerrufbar. Dass die Abstimmung im Fall des BGH in Präsenz der Wohnungseigentümer erfolgte und nicht – wie im vorliegenden Fall – im Umlaufverfahren, mache nur insoweit einen Unterschied, als die Regelung des § 130 Abs. 1 BGB nun nicht mehr – wie im Fall des BGH – nur entsprechend, sondern, da die Willenserklärung gegenüber Abwesenden abgegeben wurde, unmittelbar Anwendung finde.<br>(NZG 2023, 1407 Rn. 62, beck-online)</p><p>Nach dem OLG sei die Klägerin auch nicht anderweitig schutzbedürftig. Es bestehe kein Bedürfnis die Widerrufbarkeit der Stimmerklärung aus wichtigem Grund zuzulassen. Vielmehr könne die Klägerin ihre Stimmerklärung nach den §§ 116 ff. BGB anfechten. Sollte sich die Tatsachengrundlage nach Abgabe der Stimme geändert haben, bleibe es den Gesellschaftern unbenommen, den gefassten Beschluss abzuändern.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Aus Sicht der Gesellschaft schafft das Urteil des OLG München zu begrüßende Klarheit. Mit Zugang der abgegebenen Stimme im schriftlichen Beschlussverfahren ist eine Änderung der Stimme grundsätzlich nicht mehr möglich.</p><p>Möchte ein Gesellschafter nach der Stimmabgabe seine Stimme ändern, so ist schnelles Handeln erforderlich. Geht die Widerrufserklärung dem Erklärungsempfänger vor der Stimmerklärung zu oder fällt sie mit dem Zugang der Stimmerklärung zusammen, kann die Stimme noch geändert werden. Folgende Anwendungsfälle sind praktisch relevant:</p><ul><li>Umlaufverfahren und Stimmabgabe per Post: Bei postalisch eingereichter Stimme, kann diese unter Umständen per E-Mail oder durch einen rechtzeitigen Anruf widerrufen werden.</li><li>Umlaufverfahren und Nutzung elektronischer Fernkommunikationsmittel (z.B. E-Mail, SMS, Instant-Messaging, Chats): Wurde die Stimme über ein elektronisches Fernkommunikationsmittel eingereicht, kann der Zugang der Stimme unmittelbar nach dem Versand erwartet werden. Ein Widerruf könnte dann nur durch sofortige Mitteilung im selben Augenblick erfolgen. Dies wird jedoch praktisch kaum durchführbar sein.&nbsp;</li><li>Virtuelle und hybride Gesellschafterversammlung: Wird eine Gesellschafterversammlung virtuell (z.B. über eine Videokonferenz) oder teilweise in Präsenz, teilweise online gehalten, so ist nach Stimmabgabe durch Handzeichen oder Zuruf kein Widerruf möglich. In solchen Fällen wird die abgegebene Stimme unmittelbar vom Versammlungsleiter entgegengenommen und registriert. In diesem Zeitpunkt ist sie zugegangen.&nbsp;</li></ul><p></p><p>Haben Gesellschafter versehentlich falsch abgestimmt oder wollen ihre Stimmabgabe etwa aufgrund Irrtums rückgängig machen und ist ihre Stimmerklärung bereits zugegangen, so bleibt ihnen nur die Anfechtung ihrer Erklärung nach den allgemeinen Regeln oder die Möglichkeit, auf eine erneute Abstimmung hinzuwirken.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmenstransaktionen – Warum im Medizinprodukterecht erhöhte Vorsicht geboten ist </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenstransaktionen-warum-im-medizinprodukterecht-erhoehte-vorsicht-geboten-ist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In den letzten Jahren fanden zahlreiche M&amp;A-Transaktionen im Bereich des Medizinprodukterechts statt. Dies liegt zum einen an den Zusammenschlüssen kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Skalen- und Synergieeffekte nutzen möchten. Zum anderen haben sich durch die voranschreitende Digitalisierung viele Start-ups auf dem Markt etabliert, die neue Technologien im medizinischen Bereich bereitstellen. Insbesondere deutsche Unternehmen gehören zur absoluten Weltspitze und wecken die Begierde ausländischer Investoren.</p><h3>Transaktionsstruktur</h3><p>Wird ein Unternehmen erworben, das in die Herstellung oder den Vertrieb von Medizinprodukten involviert ist, kommt der Transaktionsstruktur große Bedeutung zu. Da Erteilung und Bestand von Produktzertifizierungen den Unternehmenswert maßgeblich mitbestimmen, ist deren Übergang auf den Erwerber von entscheidender Bedeutung. Ein wesentlicher Aspekt ist daher die Frage, ob ein Share- oder Asset Deal diese Besonderheiten besser erfasst. Welche Transaktionsstruktur vorzugswürdig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.</p><h3>Share Deal</h3><p>Grundsätzlich gilt der Share Deal bei einer Transaktion im Medizinproduktebereich als die weniger aufwändige Variante. Das hängt insbesondere mit der Tatsache zusammen, dass mit den Anteilen an der Zielgesellschaft auch die daran anhaftenden Rechte und Pflichten übergehen. Dies kann im Hinblick auf die regulatorischen Vorgaben einen erheblichen Vorteil darstellen. Da sich der Wert eines Medizinproduktes vor allem danach bestimmt, ob hierfür eine rechtliche Zulassung – wie insbesondere eine CE-Kennzeichnung – vorliegt, ist deren Übergang für den Erwerber von besonderem Interesse. Im Unterschied zum Asset Deal behält das erworbene Unternehmen bei einem Share Deal seine rechtliche Identität bei. Es kommt nicht zu einem Wechsel in der Person des Herstellers und die CE-Kennzeichnung bleibt, ebenso wie andere Zulassungen und Genehmigungen, erhalten.</p><p>Der Übergang erfolgt jedoch nicht bedingungslos, sondern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Firma als auch die interne Organisation wie z.B. die existenten Qualitätssicherungssysteme und die Verantwortlichkeitsverteilung im Rahmen der Produktüberwachung des Zielunternehmens beim Übergang unverändert bleiben. Wird die Ablauf- oder Aufbauorganisation verändert, ist zumeist eine Neuzertifizierung notwendig. Auch wenn der Erwerber ausnahmsweise das Unternehmen umfirmiert, wird aufgrund der Namensänderung des Herstellers eine Neuzertifizierung sowie eine Anpassung der Kennzeichnung erforderlich.</p><p>Ein weiterer Vorteil des Share Deals ist, dass sämtliche unternehmensinternen und -externen Beziehungen unangetastet bleiben. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn in der Vertragsbeziehung zu einem Dritten eine Klausel aufgenommen wurde, die dem Dritten das Recht einräumt, sich bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse einseitig vom Vertrag zu lösen (Change-of-Control-Klauseln). Auch bei gegebenenfalls gewährten Fördermitteln bedarf es diesbezüglich eines genaueren Blickes.</p><h3>Asset Deal</h3><p>Der Asset Deal stellt im Bereich der Medizinprodukte oftmals die aufwändigere Transaktionsvariante dar. Dies beruht auf dessen rechtlicher Struktur, bei der einzelne Wirtschaftsgüter aus der Gesellschaft herausgelöst und auf den Käufer übertragen werden.</p><p>Da Zulassungen an die Firma des Herstellers gebunden sind, macht jede Änderung der Organisationsstruktur eine Neufirmierung erforderlich. Hiervon ausgenommen sind lediglich Medizinprodukte der Klasse I, bei denen ein Unternehmen die Zertifizierung selbst vornehmen kann. Ein zeitintensiver Zertifizierungsprozess kann nur umgangen werden, indem einzelne Betriebsstätten unverändert übernommen werden. Da in diesem Fall eine Neubewertung aufgrund der bereits vorhandenen Dokumente erfolgt, reicht eine Anzeige an die Benannte Stelle aus. Auch hierbei ist der Erwerber als Neuhersteller jedoch verpflichtet, das Produkt entsprechend neu zu kennzeichnen. Ausnahmsweise kann der Mehraufwand des Asset Deals aufgrund steuerlicher Aspekte gerechtfertigt sein.</p><h3>Due Diligence</h3><p>Im Vorfeld einer Transaktion bedarf es einer sorgfältigen Prüfung und Analyse des Zielunternehmens im Hinblick auf dessen wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche und finanzielle Verhältnisse (sog. Due Diligence) durch den potenziellen Erwerber. Im Rahmen hochregulierter Märkte, wie dem der Medizinprodukte, kommt dieser Prüfung eine besondere Bedeutung zu.</p><p>Die Due Diligence soll aufzeigen, inwiefern das Zielunternehmen den strengeren Anforderungen der MDR gerecht werden kann und welche potenziellen Haftungsrisiken für den Erwerber bestehen. Dabei muss zunächst ermittelt werden, welche Regulierungsvorschriften für das hergestellte oder vertriebene Produkt gelten. Aufgrund teilweise nur marginaler Unterschiede zwischen dem Medizinprodukterecht und ähnlichen Sparten wie dem Arzneimittelrecht kann bereits diese Zuordnung Schwierigkeiten bereiten.</p><p>Ist der Anwendungsbereich der MDR eröffnet, so spielt die Einordnung des Zielunternehmens eine entscheidende Rolle. Je nachdem, ob das Unternehmen als Hersteller, Importeur oder in einer anderen Rolle tätig wird, werden besondere rechtliche Pflichten wie Dokumentationserfordernisse oder Überwachungs- und Prüfpflichten ausgelöst. Aus diesem Grund bedarf es einer genauen Untersuchung, ob die für die Zertifizierung notwendigen regulatorischen Vorgaben eingehalten werden und zukünftig eingehalten werden können. Werden innerhalb der Due Diligence Risiken ausfindig gemacht, sollten diese adäquat durch die Abgabe von Garantien, durch Freistellungen oder durch eine Kaufpreisreduktion im Unternehmenskaufvertrag abgebildet werden. Im Hinblick auf die strengen Anforderungen der MDR kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, bestimmte Voraussetzungen als aufschiebende Bedingung auszugestalten.</p><h3>Ausblick und Anmerkungen</h3><p>Die Neuerungen der MDR verschärfen die bereits bestehenden Schwierigkeiten einer Unternehmenstransaktion im Medizinprodukterecht. Hersteller haben durchweg zu gewährleisten, dass ihre Produkte den regulatorischen Anforderungen genügen. Außerhalb der EU gestaltet sich der Übergang von Zulassungen und Genehmigungen als noch komplizierter und kann im Einzelfall sehr zeit- und ressourcenintensiv sein.</p><p>Wird ein Verkauf oder Erwerb eines solchen Unternehmens erwogen, sollten frühzeitig Spezialisten hinzugezogen werden, die neben den steuerlichen Auswirkungen der Transaktionsstruktur auch die regulatorischen Vorgaben im Blick behalten und Haftungsrisiken eindämmen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät RenderThat bei einer Wachstumsfinanzierung durch IMCap </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renderthat-bei-einer-wachstumsfinanzierung-durch-imcap</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 4. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat RenderThat, Hamburger Spezialist für computergenerierte Bilder, bei einer von der Düsseldorfer Beteiligungsgesellschaft IMCap zur Verfügung gestellten Wachstumsfinanzierung umfassend rechtlich beraten.</p><p>Die Mittel aus der Beteiligung wird RenderThat insbesondere für die Erweiterung seines Software-Produktportfolios und für potenzielle Add-on Akquisitionen verwenden. IMCap nimmt mit der Investition in RenderThat einen weiteren Hidden Technology Champion in sein Portfolio auf.</p><p>RenderThat wurde 2012 als 3D-Agentur gegründet und hat sich inzwischen zu einem Anbieter von Software-basierten CGI-Lösungen entwickelt. Das Unternehmen hat Standorte in Hamburg und Köln. Zu den Kunden zählen namhafte Unternehmen, die auf innovative Visualisierungen für ihre Produkte setzen. RenderThat hilft seinen Kunden mit Software, Prozess-Knowhow und Dienstleistungen bei der digitalisierten Produktvisualisierung. Das Unternehmen erstellt auf der Basis digitaler Zwillinge effizient fotorealistische, computergenerierte Bilder und Filme. Durch den rasch steigenden Bedarf an digitalem Content im eCommerce, durch personalisierte Werbung und durch Technologiesprünge in der digitalen Bildbearbeitung wie z. B. dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz wächst der CGI-Markt nachhaltig.</p><p>IMCap ist eine fokussierte Beteiligungsgesellschaft, die in Micro-Cap Software- und Technologieunternehmen investiert. IMCap wird RenderThat finanziell, aber auch mit Expertise und Erfahrung beim nachhaltigen Wachstum und bei der Weiterentwicklung, insbesondere der Software-Lösungen, unterstützen. Die spezialisierte CGI-Workflow-Software RenderThat HUB eliminiert die Effizienzverluste herkömmlicher Visualisierungsmethoden wie beispielsweise aufwendiger Fotoshootings, die besonders bei großen Produktportfolios sehr kosten- und zeitintensiv sind. Mit der Beteiligung von IMCap werden die Gründer von RenderThat diese führende Technologie fortentwickeln und Agenturen sowie Unternehmen weltweit anbieten.</p><p><strong>Berater RenderThat:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Dr. Winfried Richardt (alle Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht), Simon Litterst (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der DESK GmbH beim Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-desk-gmbh-beim-verkauf-aller-anteile-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 22. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der DESK Software &amp; Consulting GmbH, Volker Schneider, Joachim Dreher und Sascha Breithecker, bei der verkaufsvorbereitenden Restrukturierung sowie dem anschließenden Verkauf aller Anteile an die Software Partners Group (SPG) nebst Beschaffung von Wachstumskapital umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>DESK ist ein Full-Service-Anbieter von ERP-Softwarelösungen mit eigenen Entwicklungskapazitäten und proprietären Softwareprodukten und bietet mittelständischen Unternehmen individuelle kaufmännische Softwarelösungen für ausgewählte Branchen, wie z.B. die Reifen- und Fertigungsindustrie. Die Lösungen basieren überwiegend auf der führenden ERP-Plattform SAGE, ergänzt durch eigene Softwareprodukte. Desk bietet seinen mehr als 700 Kunden Komplettlösungen, einschließlich Beratung, Implementierung, Support und damit verbundene Dienstleistungen.</p><p>Dank der Software Partners Group wird DESK den strategischen und operativen Wachstumsplan beschleunigen, insbesondere durch die Bereitstellung von Expertise und Netzwerk im B2B-Softwaremarkt und mit Buy &amp; Build Strategien.</p><p>Die Software Partners Group unterstützt KMUs bei der erfolgreichen Digitalisierung von Geschäftsprozessen. Seit über 25 Jahren bietet sie Kunden aus den verschiedensten Branchen ein breites Portfolio an Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen ERP und HR.</p><p><strong>Berater der Gesellschafter von DESK:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Detlef Koch, Dr. Guido Ruegenberg (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Volker Szpak (Steuern, alle Frankfurt am Main) und Fabian Buker (Steuern, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 408<br><a href="mailto:Detlef.Koch@advant-beiten.com">Detlef.Koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Subventionskontrolle: Herausforderungen für Unternehmen im EU-Binnenmarkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/subventionskontrolle-herausforderungen-fuer-unternehmen-im-eu-binnenmarkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der Wettbewerb gilt als ein unabdingbarer Bestandteil des europäischen Binnenmarktes. Zu dessen Erhaltung und Schutz gibt es in der EU verschiedene Kontrollinstrumente, beispielsweise Regelungen zum Markverhalten von Unternehmen, zu Unternehmenszusammenschlüssen und zur Vergabe öffentlicher Aufträge innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Bis zu diesem Jahr gab es jedoch keine Möglichkeit, wettbewerbsverzerrende Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen (also solcher Staaten, die nicht der EU angehören) auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu kontrollieren und zu verhindern.</p><p>Mit dem Erlass zweier Verordnungen hat die EU nun darauf reagiert und diese Lücke geschlossen. Hierbei handelt es sich um die "Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen" (EU) 2022/2560 (von hier an FSR genannt) und die dazugehörige "Durchführungsverordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren" (EU) 2023/1441 (von hier an Durchführungsverordnung genannt). Ziel ist es, bei jeglicher wirtschaftlicher Tätigkeit im Binnenmarkt wettbewerbsschädigende Effekte von Subventionen aus Drittstaaten zu unterbinden. Für Unternehmenszusammenschlüsse und die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren sind diese neuen Regelungen besonders bedeutsam.</p><p>Die zuletzt verabschiedete und in Kraft getretene Durchführungsverordnung normiert Detailfragen des Prüfungsverfahrens.</p><p>Der Fokus dieses Beitrags liegt in der Erläuterung der neuen Verfahrensregeln und des Handlungsbedarfs für Marktteilnehmer.</p><h3>Verfahrensüberblick</h3><p>Das Kontrollverfahren durchläuft mehrere Phasen. Nachdem der Kommission ein Zusammenschluss oder die Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemeldet wurde, führt die Kommission eine Vorprüfung durch. Bei Anhaltspunkten kann die Kommission aber auch von sich aus die Vorprüfung einleiten (ex officio), und zwar bezogen auf jegliche wirtschaftliche Tätigkeit.</p><p>Gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine Wettbewerbsverzerrung durch eine Subvention vorliegt, geht sie zur eingehenden Prüfung über. Am Ende dieser Phase steht die finale Entscheidung darüber, ob die Zuwendung wettbewerbsverzerrend ist. Die Kommission kann dann den Beteiligten Pflichten auferlegen, um die Wettbewerbsverzerrung zu verhindern. Die Unternehmen können jedoch auch der Kommission Handlungsvorschläge unterbreiten, welche geeignet sind wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu verhindern.</p><h3>Was gilt jetzt für Unternehmen?</h3><p>Die neue Kontrolle bedeutet für Unternehmen, dass sie eventuell neuen Pflichten ausgesetzt sind. Gerade die Meldepflicht spielt für Unternehmen eine wichtige Rolle, da bei Missachtung Bußgelder von bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr drohen. Doch nicht nur die Meldepflicht, sondern auch Informationsanfragen der Kommission, Nachprüfungen in den Geschäftsräumen oder die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten können aktuell werden.</p><h4>a) Höchste Relevanz: Meldepflichten</h4><p>Die neue Kontrolle führt, wie bei anderen Wettbewerbskontrollen auch, zu Meldepflichten. Aufgrund der empfindlichen Geldbuße bei Missachtung der Pflicht (bis zu 10% des Gesamtumsatzes im Vorjahr) und des erheblichen Informationsaufwandes, sollten Unternehmen besonders aufmerksam sein.</p><p><strong>i) Meldepflicht bei Zusammenschlüssen</strong></p><p>Die Meldepflicht bei Unternehmenszusammenschlüssen setzt ein, wenn <br>- eines der fusionierenden Unternehmen, das zu erwerbende Unternehmen oder das Joint Venture einen Gesamtumsatz von über 500 Mio. Euro in der Union erwirtschaftet haben,</p><p>und</p><p>- die Beteiligten zusammen in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss insgesamt Zuwendungen in Höhe von mindestens 50 Mio. Euro von Drittstaaten erhalten haben. Die Meldung erfolgt durch Ausfüllen und Einreichen des von der Durchführungsverordnung bereitgestellten Formulars. Es müssen verschiedene Angaben gemacht werden, u. a. zum Zusammenschluss selbst oder zu den Beteiligten.</p><p>Der größte Aufwand wird bei den Informationen zu den Zuwendungen auferlegt. Dabei kann man drei Typen an Zuwendungen oder Subventionen identifizieren, die auch zu unterschiedlichem Informationsbedarf der Kommission führen.</p><p>Die meisten Informationen werden für solche Subventionen gefordert, die mindestens 1 Mio. Euro betragen, in den drei Jahren vor Beteiligung am Zusammenschluss gewährt wurden, und in der FSR als besonders kritische Fälle aufgelistet werden (Gewährung an notleidende Unternehmen, unbegrenzte Garantien für Schulden und Verbindlichkeiten, nicht OECD-konforme Exportkredite und alle Zuwendungen, die den Zusammenschluss erleichtern). Der erhöhte Aufwand ergibt sich daraus, dass zu jeder Subvention detaillierte Angaben gemacht und entsprechende Unterlagen eingereicht müssen (u.a. zu Höhe, Herkunft, genaue Beschreibung, mögliche Bedingungen).</p><p>Geringere Anforderungen werden an Subventionen gestellt, die zwar mindestens 1 Mio. Euro betragen und in den letzten 3 Jahren gewährt wurden, aber sonst nicht unter die kritischen Fälle in der FSR fallen. Diese Zuwendungen müssen in der Tabelle des Formulars, sortiert nach Anmelder und Staat, aufgelistet werden. Auch bei Zuwendungen, die grds. in diese Gruppe fallen würden, gibt es Ausnahmen (z.B. allgemeine Stundungen bzw. befristete Steuerbefreiungen von Abgaben, Steuerermäßigungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und Erwerb von Dienstleistungen oder Waren im ordentlichen Geschäftsgang).</p><p>Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe sind solche Zuwendungen, die unter 1 Mio. Euro liegen. Allerdings kann die Kommission zu allen Zuwendungen, auch denen unter 1 Mio. Euro, Informationen verlangen.</p><p><strong>ii) Meldepflicht im Rahmen von Vergabeverfahren</strong></p><p>Meldepflichten bestehen auch im Zuge der Teilnahme an Vergabeverfahren, die unter das EU-Vergaberecht nach dem 4. Teil des GWB fallen, mit Ausnahme von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit. Begründet wird dies damit, dass der Wettbewerb in einem öffentlichen Vergabeverfahren beeinträchtigt werden kann, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer durch drittstaatliche Subventionen in die Lage versetzt wird, ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben. Im Rahmen von Vergabeverfahren, die die unten aufgeführten Schwellenwerte erreichen, entsteht die Meldepflicht, wenn die Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Teilnahme drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten haben (sog. „Meldung“).</p><p>Bei Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte zwar erreichen, das Unternehmen aber in den letzten drei Jahren keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung erhalten hat, müssen demgegenüber nur in begrenztem Umfang Angaben gemacht werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass keine Meldepflicht vorliegt (sog. „Erklärung“). Drittstaatliche Zuwendungen gelten nicht als meldepflichtig, wenn ihr Gesamtbetrag in den letzten drei Geschäftsjahren niedriger als 200.000 Euro war (sog. „Deminimis-Beihilfe“).</p><p>Die maßgeblichen Schwellenwerte sind überschritten, wenn</p><p>a) das geschätzte Auftragsvolumen mindestens 250 Mio. Euro (netto) beträgt und</p><p>b) den am Angebot beteiligten Unternehmen (einschließlich Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten) in den drei Jahren vor der Meldung finanzielle drittstaatliche Zuwendungen von insgesamt mindestens 4 Mio. Euro pro Drittstaat gewährt worden sind.</p><p>Im Falle einer Losaufteilung des Auftrags liegt eine meldepflichtige drittstaatliche Subvention vor, wenn der geschätzte Auftragswert den genannten Schwellenwert von 250 Mio. Euro (netto) übersteigt und die Lose, auf die eine Bewerbung erfolgt, insgesamt einen Wert von mindestens 125 Mio. Euro (netto) haben. Die Höhe der drittstaatlichen Zuwendung muss auch hier mindestens 4 Mio. Euro betragen.</p><p>Für öffentliche Vergabeverfahren besteht eine Besonderheit darin, dass die Meldung oder Erklärung mit dem Teilnahmeantrag bzw. dem Angebot an den Auftraggeber übermittelt wird und nicht direkt an die Kommission erfolgt. Der Auftraggeber muss seinerseits bereits in der Auftragsbekanntmachung angeben, dass die Bewerber/Bieter der Melde- oder Erklärungspflicht unterliegen, und muss die eingehenden Dokumente an die Kommission weiterleiten.</p><p>Zur Einreichung ist das in der Durchführungsverordnung bereitgestellte Standardformular „FS-PP“ („Public Procurement“) zu verwenden. Dort ist aufgeführt, welche Informationen der Anmeldende im Einzelnen vorlegen muss.</p><p>In einer Meldung sind danach folgende Angaben zu machen:</p><p>a) eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens,<br>b) Angaben zu dem bzw. den Anmeldern (Unternehmen),<br>c) Angaben zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen,<br>d) ggf. eine Erläuterung, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist,<br>e) ggf. Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen,<br>f) eine Liste sachdienlicher Unterlagen und<br>g) eine unterschriebene Bescheinigung, dass die bereitgestellten Angaben wahr, richtig und vollständig sind.</p><p>Wird nur eine Erklärung abgegeben, so genügen Angaben zu dem Vergabeverfahren und dem Unternehmen und die unterschriebene Bescheinigung über die Richtigkeit der Angaben.</p><p>Wenn dem Unternehmen die im Formular FS-PP abgefragten Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind, kann eine Befreiung bei der Kommission beantragt werden.</p><p>Im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren führt die Kommission spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang einer Meldung die entsprechende Vorprüfung durch, danach kann ggf. die eingehende Prüfung eingeleitet werden. Bei Eingang einer Erklärung kann die Kommission ggf. von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Während der Vorprüfung und der eingehenden Prüfung können alle Verfahrensschritte des Vergabeverfahrens fortgesetzt werden. Es darf allerdings kein Zuschlag erteilt werden.</p><p>Wenn die Kommission im Rahmen der Vorprüfung oder der eingehenden Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass keine den Wettbewerb verzerrende finanzielle Zuwendung eines Drittstaats vorliegt, erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände gegen die Auftragsvergabe zu erheben. Kommt die Kommission hingegen zu dem Ergebnis, dass eine wettbewerbsverzerrende Zuwendung gegeben ist, kann sie das Unternehmen zu Maßnahmen verpflichten, die die Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen, oder – wenn dies nicht in Betracht kommt – einen Beschluss erlassen, mit dem die Zuschlagserteilung des öffentlichen Auftrags an das betreffende Unternehmen untersagt wird.</p><p><strong>iii) Handlungsbedarf</strong></p><p>Wie dargestellt, können Unternehmen erheblichen Informationspflichten in Bezug auf finanzielle Zuwendungen aus Drittstaaten unterliegen. Aufgrund der 3-Jahres-Grenze reicht diese Verpflichtung zeitlich auch nicht unerheblich weit zurück.</p><p>Um in Zukunft erheblichen Aufwand in kurzer Zeit zur Aufbereitung der relevanten Informationen und damit zusammenhängende hohe Kosten zu vermeiden, sollten Unternehmen diese Informationen für Zuwendungen aus der Vergangenheit vorsorglich identifizieren und zur Verfügung halten und für die Zukunft ein System etablieren, um die erforderlichen Informationen kontinuierlich zu allen Zuwendungen zu erfassen und abrufbereit abzuspeichern.</p><p>Die Kommission hat auch die Befugnis, von sich aus eine Vorprüfung zu beginnen. Dabei kann es nicht nur Unternehmen treffen, die einen Zusammenschluss planen oder an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Die notwendige Vorsorge sollte also jedes Unternehmen betreiben.</p><p>Die Kommission ermutigt die Unternehmen auch dazu, vorab mit ihr in Kontakt zu treten, um so den Aufwand früh genug abschätzen zu können. Es besteht die Möglichkeit, dass die Kommission auf Antrag gewisse Informationen ausklammert und die Beteiligten diese auch nicht erbringen müssen.</p><h4>b) Sonstige neue Regeln</h4><p>Die Durchführungsverordnung gibt für verschiedene Handlungen im Laufe des Verfahrens verschiedene Fristen vor. Diese reichen für unterschiedliche Vorgänge von fünf bis zu 65 Tagen, in einigen Fällen kann die Kommission die Frist auch flexibel festlegen.</p><p>An einigen Stellen können vertrauliche Informationen als solche gekennzeichnet werden, um ihre Verbreitung zu vermeiden. Möglicherweise muss die behauptete Vertraulichkeit auch begründet werden. Erachtet die Kommission derart eingestufte Informationen nicht als vertraulich, wird sie den Betroffenen hiervon in Kenntnis setzen und hat auch die Möglichkeit, die Information offenzulegen.</p><p>Nach Abschluss der eingehenden Prüfung können Unternehmen verpflichtet werden, der Kommission künftig und über einen gewissen Zeitraum zur Einhaltung der Verpflichtungen, erhaltenen Zuwendungen und weitere Beteiligungen an Vergabeverfahren Bericht zu erstatten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Durchführungsverordnung bringt neue Pflichten und Herausforderungen für Unternehmen. Besonders relevant ist dabei die Meldepflicht für Zusammenschlüsse und der Teilnahme an Vergabeverfahren. Grund hierfür ist die hohe drohende Geldbuße bei Missachtung und der hohe Aufwand, welcher mit dieser Pflicht einhergeht.</p><p>Unternehmen sind daher gehalten, für die Vergangenheit möglicherweise relevante Informationen zu identifizieren und bereitzuhalten und für die Zukunft ein System zur Erfassung dieser Informationen zu etablieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vergaberecht</category>
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 20 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die schweizerische Phoenix Mecano-Gruppe beim Verkauf des Geschäftsbereichs Rugged Computing an die österreichische Kontron-Gruppe beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-schweizerische-phoenix-mecano-gruppe-beim-verkauf-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 21. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Phoenix Mecano AG und die IFINA Beteiligungs GmbH (beide Gesellschaften der Phoenix Mecano-Gruppe) bei der Veräußerung des Geschäftsbereichs Rugged Computing bestehend aus den Beteiligungen an der W-IE-NE-R Power Electronics GmbH, der W-IE-NE-R Power Electronics Corp. (Ohio, USA) sowie der Hartmann Electronic GmbH beraten.</p><p>Damit setzt die Phoenix Mecano-Gruppe die Fokussierung der Sparte Industrial Components auf das Kerngeschäft fort: modulare Lösungen für die industrielle Automatisierung (Geschäftsbereich Automation Modules) und hochstehende elektrotechnische Komponenten für die Industrieelektronik (Geschäftsbereich Electrotechnical Components) sowie die Messtechnik (Geschäftsbereich Measuring Technology).</p><p>Die Phoenix Mecano-Gruppe ist ein global aufgestelltes, in vielen Märkten führendes Technologieunternehmen in den Bereichen der Gehäusetechnik und industriellen Komponenten. Weltweit sind rund 7000 Mitarbeitende beschäftigt, im Jahr 2022 wurde ein Umsatz von EUR 793 Mio. erwirtschaftet. Das Unternehmen ist fokussiert auf die Herstellung von Nischenprodukten und Systemlösungen für Kunden aus Maschinen- und Anlagenbau, Mess- und Regeltechnik, Medizintechnik, Luft- und Raumfahrttechnik, alternativen Energien sowie aus dem Wohn- und Pflegebereich. 1975 gegründet, ist die Phoenix Mecano AG seit 1988 an der Schweizer Börse notiert.</p><p>Die veräußerten Unternehmen haben im Jahr 2022 mit 77 Mitarbeitenden einen konsolidierten Umsatz von rund EUR 18 Mio. erwirtschaftet. Sie sind spezialisiert auf die Herstellung von Komponenten für modulare Computersysteme und Netzteile für den Einsatz unter rauen Bedingungen und bei besonders harten Anforderungen zum überwiegenden Einsatz in den Bereichen Bahntechnik, Sicherheit, Mess- und Regeltechnik, Maschinenbau und in der physikalischen Forschung.</p><p>Die im SDax und TecDax gelistete österreichische Kontron AG bietet als multinationaler Technologiekonzern vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten für die veräußerten Unternehmen.</p><p><strong>Berater Phoenix Mecano AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax) und Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, alle Hamburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Außenwirtschaftsrecht, Brüssel).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zu Reiserücktritten und Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zu-reiseruecktritten-und-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 103/22) hat am 19. September 2023 für Klarheit hinsichtlich einer in Streit stehenden Frage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gesorgt. Die Entscheidung hat allerdings auch über die Corona-Pandemie hinaus erhebliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich möglich sei, Umstände als außergewöhnlich im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB einzuordnen, wenn diese bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar waren. Dies ist aber nur eine grundsätzliche Einordnung, denn der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass es auch von Bedeutung sei, ob die mit der Durchführung der reiseverbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren.</p><p>Wer also eine Reise bucht, obwohl Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte, für den sei es zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (so Leitsatz 3 der Entscheidung).</p><p>Der Bundesgerichtshof hat also die immer wieder streitig diskutierte Frage beantwortet, ob eine Reise storniert werden kann, wenn bereits bei Buchung außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände für den Reisenden erkennbar vorlagen oder mit diesen zu rechnen war, die dann im Zeitpunkt des Reiseantritts verwirklicht waren. Die Entscheidung wurde letztlich erst notwendig, da die veränderte Formulierung in der Vorschrift des BGB, die sich mit dem kostenfreien Rücktrittsrecht bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen befasst (§ 651 h Abs. 3 BGB), den unionsrechtlich geprägten Begriff "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände", der bereits aus der Fluggastrechteverordnung EU-VO 261/04 bekannt ist, verwendet. Hiermit einher gehen die Ablösung des zwischen 1994 und 2018 verwandten Begriffs der "höheren Gewalt". Während die höhere Gewalt als Tatbestandsmerkmal stets die Unvorhersehbarkeit der die Reise beeinträchtigenden Umstände enthielt, ist diese Vorhersehbarkeit bei § 651 h Abs. 3 und dem nunmehr verwandten Begriff der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände nicht mehr Tatbestandsmerkmal. Dies führte die Rechtsprechung zu der Problematik, dass Pauschalreisende schon in Kenntnis der Pandemie ab dem Frühjahr 2020 und noch später Reisen buchten, und diese dann zu einem späteren Zeitpunkt kostenfrei stornieren wollten. Nach der alten Rechtslage wäre eine solche Stornierung kaum möglich gewesen, da die Corona-Pandemie und deren Auswirkung jedenfalls vorhersehbar waren (wenn auch nicht in allen Einzelheiten). Eine vollständige Abkehr von dieser Überlegung (wer die Gefahr kennt, kann sich nicht später darauf berufen, er wolle jetzt doch nicht reisen) hätte letztlich die für Reiseveranstalter überaus missliche Konsequenz gehabt, dass Kunden keinerlei Risiko tragen, die Reisebuchungen vornehmen, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorhersehbar oder gar sicher war, dass die Reise durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt sein würde. Die Buchung selbst wäre also für den Kunden risikolos möglich gewesen und der Reiseveranstalter hätte bis knapp vor Reiseantritt die Reise vorhalten müssen. Der Bundesgerichtshof begründet dies – im Ergebnis zutreffende – Ergebnis mit der Überlegung, dass § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB und Art. 12 Abs. 2 der EU-Pauschalreiserichtlinie dem Reisenden die Möglichkeit bieten wollen, sich ohne finanzielle Belastung vom Vertrag zu lösen, wenn die Durchführung der Reise mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass jedenfalls dann keine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Zumutbarkeit vorliegt, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.&nbsp;</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch der inzwischen vorliegende Schlussantrag der Generalanwältin Laila Medina vom 21. September 2023 in den Rechtssachen C 414/22 (Doc LX Travel Events GmbH) und C 584/22 (Kiwi Tours GmbH) von Bedeutung, wonach es für die Frage, ob ein Rücktritt des Reisenden bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen kostenfrei möglich ist, ist nur auf den Zeitpunkt des Rücktritts ankommt und später eintretende Umstände, die nach Eintreten einen kostenfreien Rücktritt erlauben würden, nicht zu berücksichtigen sind. In beiden Fällen zeigt sich deutlich, dass die zum Teil überbordenden Auswirkungen des Verbraucherschutzes, die einseitig Risiken auf Reiseveranstalter verlagert haben, durch die Rechtsprechung eingegrenzt werden sollen.</p><p>Wer also bucht, obwohl er um die Risiken weiß, kann nicht kostenfrei zurücktreten; wer auf gut Glück kostenfrei zurücktreten möchte und auf die Entwicklung in der Zukunft hofft, kann dies ebenfalls nicht. Insgesamt stellen wir also eine deutlich besser austarierte Gewichtung der Interessen zwischen Verbrauchern und Reiseveranstaltern fest. &nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anmeldung grenzüberschreitender Carve-outs – Neuerungen nach UmRUG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anmeldung-grenzueberschreitender-carve-outs-neuerungen-nach-umrug</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 01. März 2023 sind die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen (UmRUG) in Kraft getretenen, womit auch klare Regelungen für Carve-Outs über die Grenze in europäische Länder hin eingeführt wurden. Ziel war es, grenzüberschreitende Umwandlungen wie auch Spaltungen rechtssicher und praktikabler zu gestalten. Das Umwandlungsgesetz enthält damit nun erstmals Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen.</p><p>Wichtiger Schritt im Rahmen des Spaltungsprozesses von einer dem deutschen Recht unterliegenden Gesellschaft ist u.a. die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.</p><p>Im Unterschied zum bisher geltenden Recht sind die Voraussetzungen zur Anmeldung deutlich umfangreicher geworden:</p><p><strong>1. Die der Anmeldung beizufügenden Anlagen müssen detaillierter sein:</strong></p><p>Neben den auch bei innerdeutschen Vorgängen erforderlichen Unterlagen müssen zum einen etwaige Bemerkungen zum Spaltungsplan von Anteilsinhabern, Gläubigern und Betriebsräten bzw. Arbeitnehmern beigefügt werden. Zum anderen muss dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer beigefügt werden.</p><p><strong>2. Bei den abzugebenden Versicherungen wurde in § 315 Abs. 3 UmwG ein Katalog abzugebender Versicherungen aufgenommen:</strong></p><p>Nach der alten Regelung musste eine Versicherung abgegeben werden, dass allen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung hatten, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. Dies wird nun dahingehend konkretisiert, als es sich um die im Spaltungsplan angebotene Sicherheit handeln muss.<br>Weiter muss bei der Anmeldung versichert werden, dass die Rechte der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Spaltungsplans sowie der Zugänglichmachung des Spaltungsberichts eingehalten wurden.</p><p>Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu versichern, dass mit Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer begonnen wurde. Dies gilt nur, wenn eine solche Vereinbarung bei der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Kommen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, bleibt der bisher beim übertragenden Rechtsträger geltende Status erhalten. Ist die übertragende Gesellschaft mitbestimmungsfrei, bleibt sie es demnach auch weiterhin. Bei einer Spaltung kann nicht entschieden werden, dass diese Regelung unmittelbar anwendbar sein soll. Sie findet erst nach dem Scheitern der Verhandlung Anwendung. Anders ist dies bei einer Verschmelzung, bei der diese Regelung nach Vereinbarung ohne vorhergehende Verhandlung Anwendung finden kann.</p><p>Schließlich ist die Versicherung abzugeben, dass sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung befindet.<br>Bei Abgabe der Versicherungen ist unbedingt zu beachten, dass es sich bei der Angabe bezüglich der Sicherheitsleistung sowie der Insolvenz um strafrechtlich sanktionsbewehrte Versicherungen handelt. Nach § 348 UmwG ist bei Abgabe einer nicht richtigen Versicherung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldbuße möglich.</p><p><strong>3. Der deutsche Gesetzgeber hat neben der Abgabe von Versicherungen noch die Abgabe von Mitteilungen nach § 315 Abs. 4 UmwG vorgesehen:</strong></p><p>Es ist die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Spaltungsplans, die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geographischen Standorte, also ihr jeweiliger Satzungssitz, sowie das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand anzugeben.</p><p>Die Einführung des sechsten Buchs des Umwandlungsgesetzes hat also für die Anmeldung grenzüberschreitender Spaltungen eine Reihe an Neuerungen mit sich gebracht. Die Anforderungen an die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Spaltung sind im Gegensatz zu einer innerdeutschen deutlich umfangreicher. Deutlich wird insbesondere der mit der Einführung bezweckte Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Klarheiten schaffen durch UmRUG? Nicht in jeden Fall…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klarheiten-schaffen-durch-umrug-nicht-jeden-fall</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) wurde dem Umwandlungsgesetz ein weiteres Buch beigefügt. Durch die Neuregelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen im sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes sollen grenzüberschreitende Umwandlungen innerhalb der EU rechtssicher und praktikabler gestaltet werden. In weiten Teilen ist dies sicherlich gelungen. Allerdings besteht zumindest hinsichtlich einer neu eingeführten Voraussetzung für die Anmeldung einer grenzüberschreitenden Umwandlung Unsicherheit. Gemeint ist die Pflicht zur Mitteilung über das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand.</p><p>Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft muss dem Registergericht nach § 315 Abs. 4 Nr. 3 UmwG bei der Anmeldung der Umwandlung mitteilen, ob und welche Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.</p><p>Einerseits ist der Begriff "Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand" nicht definiert. Insofern besteht Unsicherheit darüber, wie dieser auszulegen ist.</p><p>Aus Gründen der Rechtssicherheit wird man ihn weit auslegen müssen. Neben Steuern und steuerlichen Nebenleistungen müssen auch jegliche Abgaben, Kosten, Gebühren und sonstige Entgelte, die einem Rechtsträger des öffentlichen Rechts geschuldet werden, darunter gefasst werden. Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der Mitteilung auf die Definition einer gesetzlichen Vorschrift wie z.B. aus dem HGB zu verweisen und hier im Einzelnen die Lage zum Abgabezeitpunkt darzustellen.</p><p>Ebenso ist andererseits nicht eindeutig, auf welchen konkreten Zeitpunkt für die Feststellung der Höhe der Verbindlichkeiten abzustellen ist. Dies führt bei Steuern beispielsweise dazu, dass bei jeder Steuerart einzeln geprüft werden muss, ob im fraglichen Zeitpunkt ein Steueranspruch entstanden ist und in welcher Höhe.</p><p>Nach einem logischen Schluss müsste der Zeitpunkt der Abgabe der Handelsregisteranmeldung der entscheidende Zeitpunkt sein. Dies stünde auch im Einklang mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die sich auch auf den Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung bezieht. Die Unsicherheit könnte sinnvoll dadurch behoben werden, indem das Datum der Prüfung in der Erklärung angegeben/offengelegt wird, wenn er nicht wesentlich von dem eigentlichen Abgabezeitpunkt abweicht.</p><p>Folglich ist in jedem Fall eine Konkretisierung des Verständnisses der Regelung zu empfehlen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Strafbewehrung falscher Angaben bei der Handelsregisteranmeldung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Satzungsdurchbrechender Beschluss trotz entgegenstehender Stimmrechtsbindung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/satzungsdurchbrechender-beschluss-trotz-entgegenstehender-stimmrechtsbindung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Eine entgegen einer Stimmrechtsbindung erfolgte Stimmabgabe ist grundsätzlich wirksam. Nach dem OLG Celle kann dies jedoch anders zu beurteilen sein, wenn sämtliche Gesellschafter eine konkrete Stimmbindung eingegangen sind, da deren Durchsetzung anderenfalls bloße Förmelei wäre.</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf die Abberufung des in Ungnade gefallenen ehemaligen Präsidenten des Fußballbundesligisten Hannover 96.</p><p>Die Satzung der betreffenden GmbH sah ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Abberufung des Geschäftsführers nicht bei der Gesellschafterversammlung, sondern bei einem fakultativ errichteten Aufsichtsrat liegt. Darüber hinaus verpflichtete sich der alleinige Gesellschafter der GmbH gegenüber einer Drittgesellschaft im Rahmen einer Stimmbindungsvereinbarung, die Satzung nicht bzw. nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung zu ändern. Dies gilt nach der Vereinbarung insbesondere für den Passus, der die Funktion (Bestellung der Geschäftsführung der GmbH) und Besetzung des Aufsichtsrats regelt.</p><p>Hierüber setzte sich der alleinige Gesellschafter hinweg und fasste den – explizit satzungsdurchbrechenden – Beschluss, den Geschäftsführer der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abzuberufen.</p><p>Das LG Hannover gab dem Antrag des Geschäftsführers im einstweiligen Verfügungsverfahren statt, die Geschäftsführertätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache fortführen zu dürfen. Dagegen wandte sich die beklagte GmbH mit ihrer Berufung.</p><h3>Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 08.09.2022 – 9 U 72/22</h3><p>Das OLG Celle hat sich der Ansicht des LG Hannover angeschlossen und erachtet den Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig.</p><p>Der Alleingesellschafter sei vorliegend eine rechtsgeschäftliche Beschränkung seiner Stimmrechtsmacht bezüglich der Veränderung der Satzung der GmbH in Bezug auf die Kompetenz zur Besetzung des Geschäftsführeramtes eingegangen. Eine derartige Stimmrechtsbindung könne auch gegenüber Dritten versprochen werden.</p><p>Der Abberufungsbeschluss stelle zwar keine Satzungsänderung dar, die vertragliche Verpflichtung des Alleingesellschafters lasse sich jedoch ohne Weiteres dahin auslegen, dass dieser sich auch dazu verpflichtet habe, die Satzung nicht durch einzelne Beschlüsse zu durchbrechen und insbesondere nicht zu unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer.</p><p>Zwar sei eine entgegen einer Stimmbindung erfolgte Stimmabgabe nicht grundsätzlich unwirksam, doch gelte anderes, wenn alle Gesellschafter einer Gesellschaft bzw. deren Alleingesellschafter eine konkrete Stimmbindungsvereinbarung eingegangen sind. Die gesonderte Durchsetzung der Verpflichtung, das durch die Stimmbindung vorgegebene Ergebnis herbeizuführen, wäre anderenfalls bloße Förmelei.</p><p>Aufgrund der besonderen Treuwidrigkeit des Stimmverhaltens führe der Verstoß gegen die Stimmbindung ausnahmsweise nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses. Der Alleingesellschafter sei sich der von ihm eingegangenen Bindung ersichtlich bewusst gewesen und habe daher nicht etwa die Satzung geändert, sondern den klagenden Geschäftsführer ausdrücklich „im Wege eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses“ abberufen. Der darin liegende Versuch, die satzungsmäßige, durch eine Stimmrechtsbindung verstärkte und abgesicherte Kompetenzordnung zu unterlaufen, erweise sich – gemessen am Maßstab der §§ 138, 242 BGB – als in besonderem Maße treuwidrig.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Stimmbindungsverträge sind ein gängiges Mittel, um eine einheitliche Stimmabgabe aller Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe sicherzustellen. Im Rahmen von Poolvereinbarungen, die besonders häufig in Familiengesellschaften vereinbart werden, verpflichten sich die Parteien ihre Stimmrechte in bestimmter Weise auszuüben. Nach umstrittener, aber herrschender Ansicht, kann eine solche Vereinbarung auch mit Dritten abgeschlossen werden.</p><p>Verstößt ein Gesellschafter gegen die vereinbarte Stimmbindung, ist seine Stimme grundsätzlich wirksam. Die Stimmbindung besteht nur im Vertragsverhältnis der Parteien untereinander und lässt das Außenverhältnis unberührt. Den Vertragspartnern bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit, die schuldrechtlich vereinbarte Stimmabgabe ggü. dem gegen die Vereinbarung verstoßenden Gesellschafter gerichtlich zu forcieren und gerade nicht mittels des korporationsrechtlichen Sanktionsinstrumentariums der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft.</p><p>Diesen Grundsatz durchbricht das OLG Celle und leitet aus der schuldrechtlichen Ebene Rechtsfolgen für die korporative Ebene ab. Zwar ist das Ergebnis im konkreten Einzelfall mit Blick auf die bewusste Umgehung des vereinbarten Kompetenzregimes nachvollziehbar, die dogmatische Herleitung ist es jedoch nicht. So sind nach der Rechtsprechung des BGH sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt und nicht – wie im Fall des OLG Celle – aufgrund der Begleitumstände gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also "für sich allein betrachtet" gegen die guten Sitten verstoßen (st. Rspr.; vgl. jüngst BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21).</p><p>Für Parteien einer Stimmbindungsvereinbarung, die sich mit vereinbarungswidrigem Stimmverhalten konfrontiert sehen, bleibt daher weiterhin ein gerichtliches Vorgehen gegen den betreffenden Gesellschafter, nicht aber eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Gesellschaft das Mittel der Wahl.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 31 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät VERBUND AG bei der Akquisition eines 56 MW Windportfolios von Impax</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-verbund-ag-bei-der-akquisition-eines-56-mw-windportfolios-von-impax</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 1. November 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Verbund AG und ihre deutschen Tochtergesellschaften bei der Akquisition eines 56,4 MW Windportfolios in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen umfassend rechtlich beraten. Der Verkäufer ist ein von Impax Asset Management geführter Infrastruktur-Fonds. Über den Kaufpreis wurde zwischen den Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Portfolio besteht aus fünf operativen Windparks mit insgesamt 38,4 MW (in Oedelum, Quelkhorn, Mariengarten, Münster und Frielendorf Süd) sowie einem Windprojekt mit einer geplanten Inbetriebnahme im dritten Quartal des kommenden Jahres mit 18 MW (Feldatal).</p><p>Im Rahmen der Transaktion wurde die Verbund AG von einem auf erneuerbare Energien spezialisierten M&amp;A-Team von ADVANT Beiten betreut. Die Transaktionsspezialisten um den Partner Dr. Christof Aha hatten die Verbund AG bereits beim Erwerb eines 86 MW Windportfolios in Rheinland-Pfalz beraten.</p><p>Das M&amp;A-Renewable Team von ADVANT Beiten berät nationale und internationale Investoren bei der Entwicklung, dem Betrieb, des Erwerbs und der Veräußerung von großen Windparks, Solarparks und Geothermieprojekten. Hierbei arbeitet das Team grenzüberschreitend zusammen mit den Kanzleien des europäischen ADVANT-Verbunds.</p><p><strong>Berater VERBUND AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha (Lead), Mark Thönißen, Felix Busold, Maik Benedikt Merkens (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Dr. Jochen Reuter, Leopold Linden (beide Real Estate, Frankfurt), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht, München)</p><p>Inhouse: Dr. Patrick Prusa (Verbund AG, Wien)&nbsp;</p><p><strong>Berater IMPAX</strong>: Taylor Wessing</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:Christof.Aha@advant-beiten.com">Christof.Aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einstellen von Informationen in einen virtuellen Datenraum - BGH konkretisiert Aufklärungspflichten für Verkäufer im Rahmen einer Käufer-Due Diligence</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstellen-von-informationen-einen-virtuellen-datenraum-bgh-konkretisiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Mit Urteil vom 15. September 2023 (Az. V ZR 77/22) hat der Bundesgerichtshof die Informations- und Aufklärungspflichten einer Gewerbeimmobilienverkäuferin im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines virtuellen Datenraums konkretisiert. Eine Verkäuferin, die der Käuferin Zugriff auf einen virtuellen Datenraum mit Unterlagen und Informationen zum Kaufgegenstand gewähre, erfülle hierdurch ihre Aufklärungspflicht nur wenn und insoweit sie aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben könne, dass die Käuferin durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von einem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen würde.</em></p><p>Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Frage haben, inwieweit Unterlagen, die im Rahmen eines Asset oder Share Deals bei M&amp;A- oder sonstigen Transaktionen kurzfristig in einen virtuellen Datenraum eingestellt werden, geeignet sind, etwaigen Offenbarungspflichten der Verkäuferseite zu genügen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die klagende Käuferin trat von einem Kaufvertrag über mehrere Gewerbeimmobilieneinheiten zurück und verlangte von der beklagten Verkäuferin Schadensersatz, weil diese unter Missachtung ihrer Aufklärungspflichten im Rahmen der Vertragsverhandlungen bestimmte Tatsachen verschwiegen habe. Die Immobilien waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem erheblichen finanziellen Risiko hinsichtlich drohender Sonderumlagen behaftet. Die Verkäuferin hatte der Käuferin während der Vertragsverhandlungen zwar Zugriff auf einen virtuellen Datenraum gewährt, in den sie Unterlagen über das Kaufobjekt eingestellt hatte. Erst am letzten Werktag vor dem Tag der notariellen Beurkundung stellte sie jedoch eine Sammlung weiterer Dokumente ein, die Rückschlüsse auf das genannte Risiko zuließen.</p><p>Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil nun im Wesentlichen aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p><strong>Der BGH führt hierzu unter anderem aus:</strong></p><p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bestünde bei Vertragsverhandlungen für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung seien, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten dürfe.</p><p>Dies gelte auch für die hier genannten finanziellen Risiken, wobei die Aufklärungspflicht der Verkäuferin trotz der Durchführung einer Due Diligence durch die Käuferin nicht dadurch erfüllt oder entfallen sei, dass sie die genannten Unterlagen kurz vor dem Tag der Beurkundung ohne weiteren Hinweis in den virtuellen Datenraum eingestellt habe.</p><p>Die Frage, ob ein Verkäufer mit der Einrichtung eines physischen oder virtuellen Datenraums seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem späteren Käufer hinsichtlich eines offenbarungspflichtigen, in dem Datenraum als Information vorhandenen Umstandes genüge, lasse sich nicht allgemein und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls beantworten. Der Umstand allein, dass der Verkäufer einen Datenraum einrichte und den Kaufinteressenten den Zugriff auf die Daten ermögliche, lasse angesichts der Vielgestaltigkeit der Abläufe in der Praxis nicht stets den Schluss zu, dass der Käufer einen offenbarungspflichtigen Umstand auch zur Kenntnis nehmen werde. Nur wenn im Einzelfall die Erwartung gerechtfertigt sei, dass der Käufer bestimmte, von dem Verkäufer im Datenraum bereit gestellte Informationen wahrnehmen und in seine Kaufentscheidung einbeziehen werde, sei eine gesonderte Aufklärung durch den Verkäufer entbehrlich.</p><p>Ob der Verkäufer diese Erwartung haben dürfe, hinge von den Umständen des Einzelfalls ab, beispielsweise davon, wie der Datenraum und der Zugriff hierauf strukturiert und organisiert sei sowie welcher Art die Information sei, um deren Offenbarung es gehe, und die Unterlage, in der sie enthalten sei. Handele es sich etwa um einen Umstand, der – für den Verkäufer erkennbar – für den Käufer von ganz erheblicher Bedeutung sei, etwa weil er den Vertragszweck vereiteln oder dem Käufer ganz erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen könne, und sei der Umstand aus den bereitgestellten Daten nicht ohne Weiteres erkennbar, dem Verkäufer aber bekannt und unschwer zu offenbaren, dann könne der Käufer regelmäßig einen gesonderten Hinweis erwarten. Der Verkäufer dürfe in diesem Fall nicht sehenden Auges abwarten, ob der Käufer die nur schwer erkennbare Information aus den bereitgestellten Daten ermittelt, sondern müsse diese trotz Due Diligence kommunizieren. Ob der Umstand aus den bereitgestellten Daten ohne Weiteres erkennbar sei oder nicht, könne auch davon abhängen, in welcher Art von Unterlage und an welcher Stelle innerhalb der Unterlage die Information vorhanden sei. Zudem sei auch relevant, ob der Verkäufer die Erwartung haben darf, dass der Käufer die Unterlagen gezielt nach diesen Informationen durchsehen wird, oder eher unter dem Vorzeichen allgemeiner Information.</p><p>Vorliegend habe die Verkäuferin nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass die Käuferin die in den zuletzt eingestellten Unterlagen enthaltenen Informationen noch vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen würde.</p><p>Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der BGH dies vor allem darauf stützt, dass die Unterlagen erst derart kurz vor Beurkundungstermin eingestellt wurden. Daneben scheint der BGH aber auch in Erwägung zu ziehen, wie leicht oder schwer die kritische Information in den eingestellten Unterlagen zu finden gewesen ist. Ob das eine mit dem anderen in Wechselwirkung beispielsweise dahingehend steht, dass ein frühes Einstellen Unübersichtlichkeit heilt oder Übersichtlichkeit ein kurzfristiges Einstellen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.</p><p>Verkäufer sollten daher darauf achten, dass Informationen, die für die Käuferentscheidung besonders wichtig sind, hinreichend auffindbar und rechtzeitig vor Vertragsschluss in den Datenraum aufgenommen werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein gesonderter ausdrücklicher (und dokumentierter) Hinweis.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mehr Kontrolle für Gründer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mehr-kontrolle-fuer-gruender</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Mehrstimmrechtsaktien erleben derzeit eine Renaissance. Sie brechen mit dem Grundsatz „eine Aktie, eine Stimme“ und erlauben auch bei relativ geringem Kapitaleinsatz ein hohes Maß an Kontrolle.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 24. Oktober 2023. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Guidelines für die wirksame Vereinbarung von Wettbewerbsverboten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/guidelines-fuer-die-wirksame-vereinbarung-von-wettbewerbsverboten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wettbewerbsverbote sind integraler Bestandteil von Vertriebs- und Kooperationsverträgen, Geschäftsführer- und Arbeitsverträgen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten, die Grenzen des rechtlich Zulässigen sowie darüber, was bei einem Verstoß zu tun ist.</strong></p><h3>Was sind Wettbewerbsverbote?</h3><p>Es gibt verschiedene Arten von vertraglichen Wettbewerbsverboten. Konkurrenzverbote etwa untersagen Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern, während des Beschäftigungsverhältnisses für direkte Wettbewerber des Unternehmens tätig zu werden oder in anderer Form in Konkurrenz zum Unternehmen / Arbeitgeber ohne dessen Einwilligung zu treten. Andere Wettbewerbsverbote verbieten es den Parteien im Rahmen der Zusammenarbeit erlangtes Know-how und Kundeninformationen der anderen Partei zu nutzen, um mit ihr in Wettbewerb zu treten. Sog. Abwerbeverbote sollen sicherstellen, dass keine der Parteien Mitarbeiter/innen der anderen Partei abwirbt. Diese vertraglichen Wettbewerbsverbote können unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenabreden im Rahmen von Liefer-, Kooperations-, Unternehmenskauf- und Outsourcingverträgen vereinbarten werden.</p><p>Darüber hinaus gibt es gesetzliche Wettbewerbsverbote. So verbietet § 88 AktG Vorstandsmitgliedern den Wettbewerb zur Gesellschaft, es sei denn der Aufsichtsrat stimmt zu. Für GmbH-Geschäftsführer folgt dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz, wird jedoch aus seiner organschaftlichen Treuepflicht abgeleitet, d.h. seiner Pflicht zur Treue gegenüber der Gesellschaft aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer. Dieser Grundsatz gilt mit einigen Abweichungen auch für bestimmte Gesellschafter (z.B. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG und KG oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH). Allerdings endet dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot mit der Beendigung der Organ- bzw. Gesellschafterstellung.</p><p>Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern steht es nach Beendigung ihrer Tätigkeit grundsätzlich frei, das Unternehmen zu wechseln, anderweitig als Wettbewerber aufzutreten und sogar Kunden oder Mitarbeiter abzuwerben. Für Unternehmen kann es deshalb sinnvoll sein, Geschäftsführern und strategisch wichtigen Arbeitnehmern für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zu untersagen, für die Konkurrenz tätig zu werden oder mit dem Unternehmen in Konkurrenz zu treten (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Der vertragliche Gestaltungspielraum ist dabei bei Geschäftsführern größer als bei Arbeitnehmern.</p><h3>Bedingungen für die Wirksamkeit vertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Wettbewerbsverbote müssen klar und verständlich formuliert sein. Gegenstand und Umfang eines Wettbewerbsverbots müssen eindeutig definiert sein.</p><p>Das Wettbewerbsverbot soll nach seinem Sinn und Zweck in erster Linie dem Schutz berechtigter Interessen des begünstigten Unternehmens dienen. Es ist zulässig, soweit die Berufsausübungsfreiheit und die Wettbewerbsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigt werden. Dazu muss das Wettbewerbsverbot in gegenständlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt sein.</p><p>Die Rechtsprechung hat Leitlinien zu den gegenständlichen und räumlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entwickelt. Räumlich darf ein Wettbewerbsverbot nicht weiterreichen als der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Für ein regional tätiges Unternehmen bedeutet das beispielsweise, dass das Wettbewerbsverbot sich nur auf das Gebiet dieser Region erstrecken darf. Bei einem deutschland- oder europaweit agierenden Unternehmen kann der räumliche Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots weiter gefasst werden. Für die zeitliche Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gilt: maximal zwei Jahre nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sind zulässig.</p><p>Überschreiten Vereinbarungen mit Arbeitnehmern diese gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen, werden sie geltungserhaltend reduziert, d.h. das maximal Zulässige wird als gültig betrachtet. Etwas anderes gilt bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer und Vorstände sowie bei Wettbewerbsverboten zwischen Unternehmen. In letzteren Fällen sind Vereinbarungen unwirksam, die die sachlichen oder räumlichen Grenzen überschreiten. Nur wenn das Wettbewerbsverbot lediglich die zeitlich zulässige Grenze überschreitet, wird diese geltungserhaltend auf den maximal zulässigen Zeitraum reduziert.</p><h3>Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote</h3><p>Während tätigkeitsbezogene Wettbewerbsverbote dem Geschäftsführer oder Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit untersagen, verbieten es ihm unternehmensbezogene Wettbewerbsverbote, für (bestimmte) Konkurrenzunternehmen, Zulieferer oder Abnehmer zu arbeiten. Die Grenzen von tätigkeits- und unternehmensbezogenen Wettbewerbsverboten sind dabei fließend. Ein Verbot jeglicher Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen ist jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam, da es in den meisten Fällen auf ein unzulässiges Berufsverbot hinauslaufen würde.</p><p>Insbesondere bei ausscheidenden Geschäftsführern/innen besteht häufig die Gefahr, dass diese Kunden des Unternehmens abwerben. Es wird ihnen deshalb oft keine bestimmte Tätigkeit untersagt, sondern gezielt die Nutzung des Kundenstamms des Unternehmens. Solche Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie auf die Kunden begrenzt sind, mit denen das Unternehmen in den letzten drei Jahren eine Geschäftsbeziehung hatte.</p><p>Unzulässig ist es, dem ausscheidenden Geschäftsführer pauschal zu untersagen, sich an Konkurrenzunternehmen kapitalmäßig zu beteiligen. Ein Wettbewerbsverbot kommt jedoch für Gesellschafter mit Mehrheitsbeteiligungen in Frage, die Einfluss auf die Geschäftsführung und operative Tätigkeit des Unternehmens nehmen können.</p><h3>Erforderlichkeit einer Karenzentschädigung?</h3><p>Als Kompensation für die Beschränkung durch das Wettbewerbsverbot sieht das Gesetz für Arbeitnehmer sog. Karenzentschädigungen, d.h. Ausgleichszahlungen, vor (vgl. § 74 Abs. 2 HGB). Die Entschädigung muss pro Monat mind. 50 % des letzten Verdienstes betragen. Ist im Arbeitsvertag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren geregelt und hat der Arbeitnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden 5.000 Euro/Monat verdient, muss der Arbeitgeber also monatlich eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500 Euro/Monat über zwei Jahre hinweg zahlen.</p><p>Für Geschäftsführer gelten andere Grundsätze. Sofern es dem Geschäftsführer nur untersagt ist, Kunden der Gesellschaft abzuwerben, bedarf es keiner Entschädigung; für darüberhinausgehende nachvertragliche Wettbewerbsverbote ist eine Entschädigung erforderlich. Andernfalls ist das Wettbewerbsverbot nicht wirksam.</p><h3>Handlungsoptionen bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbote</h3><p>Verstößt der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, das aus seiner organschaftlichen Treuepflicht folgt, hat die Gesellschaft mehrere Handlungsoptionen: Zunächst kann sie Unterlassung verlangen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft wählen, ob sie von dem Geschäftsführer Schadensersatz oder die Herausgabe der erzielten Erlöse im Sinne einer Gewinnabschöpfung verlangt. Letzteres hat den Vorteil, dass das Unternehmen nicht nachweisen muss, dass es diesen Gewinn ebenfalls erzielt hätte.</p><p>Bei vertraglichen Wettbewerbsverboten hat es sich in der Praxis bewährt, diese durch Vertragstrafen abzusichern. Das hat für die Gesellschaft den Vorteil, dass im Fall des Verstoßes nicht über die Höhe des Schadens oder der wettbewerbswidrigen Einkünfte des Geschäftsführers gestritten werden muss. Ist der Tatbestand des Wettbewerbsverbots verwirklicht, wird die Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Darüber hinaus sind Vertragsstrafen – im Gegensatz zu Schadensersatzansprüchen – grundsätzlich verschuldensunabhängig, was den Vorteil hat, dass auch der Nachweis eines schuldhaften Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nicht geführt werden muss.</p><h3>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen in Kooperations- und Lieferverträgen sowie in Unternehmenskaufverträgen</h3><p>Wettbewerbsverbote zwischen Unternehmen sind Beschränkungen des Wettbewerbs und damit kartellrechtlich relevant. Sie sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.</p><p>Als vertragliche Nebenabreden sind Wettbewerbsverbote zulässig und wirksam, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung von z.B. Know-how oder Kundendaten durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Entscheidend ist, ob das Wettbewerbsverbot beispielsweise der Kooperation so immanent ist, dass diese damit steht und fällt, d.h. eine Zusammenarbeit für die Parteien ohne den vertraglich vereinbarten Schutz vor einem Abwerben von Kunden und wechselseitiger Konkurrenztätigkeit nicht in Betracht kommen würde.</p><p>Verbietet ein Wettbewerbsverbot jede Konkurrenztätigkeit, ist es unwirksam. Möglich ist es jedoch beispielsweise, dem Vertragspartner zu untersagen, Know-how der anderen Partei oder deren Kundenstamm zu Zwecken einer Konkurrenztätigkeit zu verwenden, soweit das Verbot sachlich, räumlich und zeitlich beschränkt ist.</p><p>Im Rahmen von Unternehmenskaufverträgen wird dem Verkäufer häufig untersagt, mit dem verkauften Unternehmen in Konkurrenz zu treten. Wettbewerbsverbote müssen dann auf Waren (inklusive verbesserter Versionen und Nachfolgemodelle) und Dienstleistungen, die Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens sind, beschränkt sein.</p><p>Um den Umfang der Konkurrenztätigkeit zu präzisieren, bietet sich im Rahmen der Gestaltung des Wettbewerbsverbots ein Verweis auf den Begriff des Mitbewerbers i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 4 UWG, d.h. des direkten Wettbewerbers, an. So kann definiert werden, welche Tätigkeiten als direkter Wettbewerb gelten und zu unterlassen sind. Räumlich sollte das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet beschränkt sein, in dem das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen vor seinem Verkauf angeboten hat und/oder auf Regionen, in denen das Unternehmen vor seinem Verkauf investiert hat.</p><p>Zu empfehlen ist auch in diesem Fall die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, um Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot zu sanktionieren und somit durch abschreckende Wirkung zu dessen Einhaltung beizutragen.</p><h3>Was gilt für Abwerbeverbote von Mitarbeitern?</h3><p>Vereinbarungen zwischen Unternehmen, keine Mitarbeiter der anderen Partei abzuwerben oder einzustellen, können nur wirksam vereinbart werden, wenn:</p><ol><li>das Verhalten des abwerbenden Unternehmens nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter ist. In Betracht kommt insbesondere die gezielte Behinderung von Mitbewerbern durch das Abwerben von Mitarbeitern zur Schädigung des Konkurrenzunternehmens.</li><li>das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck der Vereinbarung ist, sondern nur eine Nebenbestimmung, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden Vertragsparteien Rechnung trägt. Das ist bei Unternehmensverkäufen der Fall, denn der Erwerber hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Veräußerer nicht unmittelbar nach der Transaktion Fachkräfte abwirbt und so den Unternehmenswert mindert.</li></ol><p></p><p>Abwerbeverbote können grundsätzlich nur für die Dauer von maximal zwei Jahren nach Vertragsende vereinbart werden. In der Praxis bietet ein Abwerbeverbot allerdings nur wenig Schutz, weil faktisch nur schwer nachweisbar ist, ob der Mitarbeiter abgeworben wurde oder aus eigenem Antrieb den Arbeitgeber gewechselt hat.</p><h3>Fazit</h3><p>Hinter der Frage, ob und in welchem Umfang Wettbewerbsverbote zulässig sind, stehen stets komplexe Interessenabwägungen. Das (berechtigte) Interesse der Gesellschaft an einem Wettbewerbsverbot muss mit dem persönlichen Interesse der anderen Partei an der freien Berufsausübung und dem allgemeinen Interesse der Wettbewerbsfreiheit abgewogen werden. Dabei hat die Rechtsprechung der Praxis wichtige Grundsätze und Leitlinien an die Hand gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass Gegenstand und Umfang des Wettbewerbsverbots klar definiert sein müssen und das Verbot sich nur in bestimmten gegenständlichen, räumlichen oder zeitlichen Grenzen bewegen darf. Was das im Einzelfall konkret bedeutet, hängt dabei von vielen Faktoren ab. Bei der Formulierung und Ausgestaltung von vertraglichen Wettbewerbsverboten ist deshalb Vorsicht geboten. Es ist zu empfehlen, rechtlichen Rat einzuholen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Krankenhausreform nimmt Gestalt an – Erste Entwürfe liefern neue Details </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankenhausreform-nimmt-gestalt-erste-entwuerfe-liefern-neue-details</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) arbeitet weiter mit Hochdruck an der geplanten Krankenhausreform (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-geplante-krankenhausreform-des-bundesgesundheitsministeriums-und-deren-rechtliche" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu). Mittlerweile liegen die ersten ministeriumsinternen Arbeitsentwürfe für das „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (KHVVG) vor. Auch das Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) nimmt immer weiter Form an.</p><p>Wie bereits das im Sommer von der Bund-Länder-Runde vereinbarte Eckpunktepapier erahnen lies (lesen Sie hier unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/von-der-regierungskommission-zum-eckpunktepapier-was-bleibt-von-der-angestrebten" target="_blank">Blogbeitrag</a> hierzu), ist von der einstigen Reformidee der Krankenhauskommission nicht viel übriggeblieben. Die nun geplante Reform beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Abkehr vom System einer reinen Fallpauschale hin zur Einführung einer zusätzlichen Vorhaltevergütung. Außerdem soll die stationäre Versorgung durch die Einführung von bundeseinheitlichen Leistungsgruppen und sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen verbessert werden. Die Einführung von Krankenhauslevel, von der aufgrund Teils heftiger Kritik der Bundesländer zunächst Abstand genommen wurde, feiert im Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes hingegen eine Renaissance.</p><h3>Einführung der Vorhaltevergütung</h3><p>Die erste geplante Änderung betrifft die Finanzierung. Die bisherige Fallpauschalenvergütung soll durch eine Vorhaltepauschale in Kombination mit einer Absenkung der Fallpauschale ersetzt werden. Vorgesehen ist ab dem Jahr 2025 eine Vorhaltepauschale in Höhe von 60 Prozent der Gesamtbetriebskosten. Sie soll in einer Übergangsphase bis 2027 budgetneutral erfolgen und anschließend flächendeckend eingeführt werden. Bei der Vorhaltepauschale handelt es sich um einen Fixbetrag, der losgelöst von der tatsächlichen Nutzung der Betten gezahlt wird. Die übrigen Kosten werden nach wie vor auf Grundlage von diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) erstattet.</p><h3>Einteilung in Leistungsgruppen</h3><p>Der Entwurf sieht auch die Einführung einer Leistungsgruppensystematik nach dem Vorbild Nordrhein-Westfalens vor. Stationäre Leistungen sollen zukünftig in Leistungsgruppen eingeteilt werden, um bundeseinheitliche Qualitätskriterien zu schaffen. Ziel ist es, Mindestanforderungen bezüglich der Struktur- und Prozessqualität zu erreichen.</p><p>Zuständig für die Festlegung der Leistungsgruppen der einzelnen Krankenhäuser sind nach den Arbeitsentwürfen die einzelnen Krankenhäuser. Die Einteilung soll per Rechtsverordnung durch das BMG erfolge, wobei eine Zustimmung durch den Bundesrat erforderlich sein wird. Benennen möchte das BMG die Leistungsgruppen der Krankenhausbehandlung im vorgeschalteten Krankenhaustransparenzgesetz. Die 60 somatischen Leistungsgruppen sollen dabei um fünf fachlich gebotene Leistungsgruppen wie Notfallmedizin und Infektiologie ergänzt werden.</p><h3>Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen</h3><p>Im vorläufigen Entwurf ist auch geplant, die Beziehungen zwischen Krankenhäusern und Vertragsärzten neu zu gestalten. Sektorenübergreifende Leistungen wie ambulante Operationen, belegärztliche Leistungen oder Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und Übergangspflege sollen zukünftig auch von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbracht werden können. Wichtig ist auch, dass ärztliche Leistungen in diesen Einrichtungen – bei Vorliegen entsprechender Kooperationsvereinbarungen – auch durch Vertragsärzte erfolgen können. Vorab muss durch die Bundesländer im Einvernehmen mit den Krankenkassen definiert werden, was unter einer sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung zu verstehen ist. Die hierfür bisher verwendete Bezeichnung „Level 1i-Krankenhäuser“ ist aus dem Gesetzestext verschwunden, da sich die Bundesländer erfolgreich gegen die Einteilung der Krankenhausversorgung in festen Versorgungsstufen (Levels) gewehrt haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens ist bislang ebenso ungewiss, wie die Kosten der Reform.</p><h3>Krankenhaustransparenzgesetz</h3><p>Der Entwurf des Krankenhaustransparenzgesetzes wurde am 21. September 2023 in erster Lesung in teils hitzig geführten Debatten im Bundestag beraten. Das BMG möchte hiermit die geplante Krankenhausreform flankieren und für bessere Transparenz sorgen. Das Gesetz soll Basis für die geplante Veröffentlichung von Struktur- und Leistungsdaten der Krankenhäuser in Deutschland sein. Vorgesehen ist, dass Kliniken zukünftig verpflichtet sind, zusätzliche Daten – unter anderem zu Pflegekräften, Ärztinnen und Ärzten – an zwei beauftragte Institute zu melden, die diese Angaben mit den vorhandenen Daten zusammenführen und zur Veröffentlichung aufbereiten. Das neu geschaffene Portal soll auf einen Blick ersichtlich machen, welches Krankenhaus in ihrer Nähe welche Leistungen anbietet und wie es im Hinblick auf Qualität abschneidet.</p><p>Der Vorstoß des BMG stieß vielfach auf Unverständnis. Kritisiert wurde insbesondere die Reihenfolge und Unabgestimmtheit des Vorgehens im Gesamtkonzept der Reformbestrebungen. Darüber hinaus wurde bemängelt, dass die Einführung überflüssig sei und die Krankenhausplanung der Länder erschwere. Zwar sei die Bestrebung mehr Transparenz zu schaffen begrüßenswert, doch schaffe das Gesetz neue Bürokratie anstatt bestehende abzuschaffen. Dies ginge insbesondere zu Lasten kleinerer Häuser, die mit den immer weiter wachsenden Anforderungen zu kämpfen haben. Fest steht aber, dass dieser Arbeitsentwurf eine weiter regulatorische Belastung für die Krankenhausbetreiber vorsieht, die ohnehin schon mit Personalengpässen zu kämpfen haben. Inwieweit dies tatsächlich umgesetzt wird und wie die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich werden, bleibt abzuwarten.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Krankenhausfinanzierung zukünftig auch an die Anzahl der vorgehaltenen Leistungen zu knüpfen, anstatt allein auf die behandelten Fälle abzustellen, stellt die größte Veränderung in der angestrebten Reform dar. Von der erstrebten Verringerung des ökonomischen Drucks, sollten insbesondere auch kleinere Kliniken profitieren. Auch die Stärkung der ambulanten Versorgung durch die Schaffung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen kann zu weitreichenden Veränderungen der Krankenhauslandschaft führen – in Abhängigkeit davon, wie das Gesetz am Ende ausgestaltet sein wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wie die angekündigte – und auch durch den Bundesrat geforderte – gesetzgeberische Einschränkung der investorenbetriebenen MVZs hiermit in Einklang gebracht wird. Inwieweit sich das Krankenhaustransparenzgesetzes in seiner jetzigen Form gesetzgeberisch umsetzen lassen wird, ist derzeit noch nicht abzusehen. Die aktuell geplanten Regelungen dürften aber zu einem bürokratischen Mehraufwand für die Kliniken führen. Da die Entwürfe in toto viele Fragen offen lassen bleibt abzuwarten, welche der geplanten Änderungen tatsächlich in den Anfang des nächsten Jahres zu erwartenden Referentenentwürfen umgesetzt werden. Gesetzgeberisch dürfte es dann vor dem Osterfest interessant werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andreas-scheffold" target="_blank">Andreas Scheffold</a></p><p>Alle weiteren Beiträge zur Krankenhausreform finden Sie hier: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/blog-beitrage.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Krankenhausreform-Alert</a></p><p>Sie möchten keine Beiträge mehr verpassen? Dann melden Sie sich hier zum Krankenhaus-Alert an: <a href="https://communications.advant-beiten.com/49/671/landing-pages/krankenhausreform.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Anmeldung</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur 20. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung: Was hat sich geändert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-20-novelle-der-aussenwirtschaftsverordnung-was-hat-sich-geaendert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Digitalisierung</h3><p>Die Änderungen betreffen die neue Möglichkeit, dass Verwaltungsakte nach der Außenwirtschaftsverordnung auch elektronisch erlassen werden können. Auch Anträge, Meldungen, Auskünfte, Unterlagen, Berichte und sonstige Dokumente können zukünftig mittels eines Verwaltungsportals eingereicht werden.</p><p>Die Anpassungen erfolgen im Kontext der Gesetze zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen.</p><p>In der Investitionsprüfung sind alle einzureichenden Unterlagen nach §§ 14a, 15 und 23 AWG (u.a. Unterlagen bei dem Erwerb inländischer Unternehmen und Auskünfte für das Hauptzollamt, die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) über das Verwaltungsportal einzureichen. Das elektronische Verfahren soll der Regelfall werden. Nichtsdestotrotz soll in Einzelfällen eine Einreichung über den herkömmlichen Papierweg weiterhin möglich sein.</p><p>Tücken, welche es zu beachten gilt: Für den Fristlauf (Eröffnungsfrist) des § 14a AWG ist nicht der Zeitpunkt des Hochladens einer Meldung oder eines Antrags in das Verwaltungsportal maßgeblich, sondern der in § 3 Abs.4 AWV (neue Fassung) genannte Zeitpunkt:</p><p>Danach gilt eine Meldung bzw. ein Antrag bei Einreichung mittels des Verwaltungsportals erst dann als eingegangen, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die übermittelten Dokumente vollständig und unversehrt aus dem Verwaltungsportal in das IT-System des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz importiert hat. Im Anschluss bestätigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Eingang der übermittelten Dokumente unverzüglich gegenüber dem unmittelbaren Erwerber und unterrichtet diesen, wenn Dokumente nicht vollständig oder nicht unversehrt sind, soweit dies möglich ist.</p><p>Die Fristregelung, welche an den Import der entsprechenden Unterlagen knüpft, gilt auch für die Fristhemmung nach § 14a Abs.6 AWG.</p><h3>Rüstungskontrolle</h3><p>Weiter werden in der Änderungsnovelle neue restriktive Maßnahmen gegenüber Staaten wie Russland, Somalia oder Haiti eingeführt, wodurch die AWV an verschiedene Beschlüsse des Rates der Europäischen Union (GASP) angepasst wird.&nbsp; Auch wurden die im Jahr 2022 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter in die Änderungsnovelle übernommen. Zuvor wurden diese Änderungen bereits in die Militärgüterliste der Europäischen Union aufgenommen.</p><h3>Neue Genehmigungspflicht für PMI-Hartschaumtechnologien</h3><p>Eine weitere Änderung betrifft die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für Polymethacrylimid-Hartschäume. Diese Neueinführung ergänzt Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Begründet wird die Einführung der Genehmigungspflicht damit, dass die Eigenschaften des Materials es ermöglichen, dieses für moderne militärische Anwendungen, insbesondere im Luft- und Raumfahrtbereich, einzusetzen. Dem Referentenentwurf nach wird sich die Bundesregierung jedoch dahingehend einsetzen, dass diese Technologie in das Wassenaar-Abkommen für konventionelle Rüstungsgüter aufgenommen wird, um ein Level Playing Field für die betroffenen Unternehmen herzustellen.</p><h3>Zusammenfassung und Ausblick</h3><p>Die neue Zwanzigste Änderungsnovelle der Außenwirtschaftsverordnung hat sich zum Ziel gesetzt, das außenwirtschaftliche Verwaltungsverfahren durch ein digitalisiertes Verfahren zu vereinfachen. Durch ein neu einzuführendes Verwaltungsportal können künftig alle einzureichenden Dokumente auch online hochgeladen werden. Auch wird die Möglichkeit für die Verwaltung eröffnet, Verwaltungsakte künftig auch elektronisch zu erlassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wandeldarlehensverträge nur beim Notar?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wandeldarlehensvertraege-nur-beim-notar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.05.2022 – 8 U 30/19<br>BGH, Beschluss vom 25.04.2023 – II ZR 96/22</em></p><p>Der klagende Insolvenzverwalter nahm den beklagten Geschäftsführer einer GmbH aufgrund unerlaubter Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch, § 64 S. 1 a.F. GmbHG (jetzt § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO).</p><p>Die GmbH hatte zwei privatschriftliche Wandeldarlehensverträge geschlossen. Diese enthielten neben einem Wandlungsrecht auch eine Wandlungsverpflichtung der Darlehensgeber für den Fall einer Kapitalerhöhung der GmbH von mindestens EUR 1 Mio. Später stritten sich die Parteien über die Formwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge. Nachdem die Darlehensgeber die Rückzahlung der Darlehensbeträge forderten, kam es zu zahlreichen Überweisungen vom Geschäftskonto der GmbH durch den Geschäftsführer.</p><p>Nach Ansicht des Klägers war die GmbH zum Zeitpunkt der Überweisungen bereits überschuldet. Es sei eine jederzeitige Rückforderung der Darlehen möglich gewesen, denn die Wandeldarlehensverträge seien formunwirksam und daher nichtig</p><p>Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Berufung. Das OLG hat der Berufung stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten vor dem BGH blieb ohne Erfolg.</p><h3>Das Urteil des OLG Zweibrücken v. 17.05.2022 – 8 U 30/19 und der Beschluss des BGH v. 25.04.2023 – II ZR 96/22</h3><p>Das OLG Zweibrücken kam zu dem Ergebnis, dass die GmbH überschuldet gewesen sei. Anders als die Vorinstanz hielt es die Wandeldarlehen gemäß § 125 BGB für formnichtig. Das Gericht nahm Formnichtigkeit an, weil ein Wandeldarlehen mit Wandlungsverpflichtung zulasten eines gesellschaftsfremden Darlehensgebers nach § 55 Abs. 1 GmbHG notariell beglaubigt werden müsse. Dem Senat zufolge spreche zudem viel dafür, dass die Wandeldarlehensverträge wegen fehlender Beurkundung des Ermächtigungsbeschlusses zum Abschluss der Verträge nichtig seien (§ 53 Abs. 3 GmbHG). Dies folge daraus, dass der Darlehensgeber die Gesellschaft durch Ausübung seines Wandlungsrechts zur verbindlichen Kapitalerhöhung verpflichten könne.</p><p>Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurück, da die Frage der Formwirksamkeit der Darlehensverträge für das Urteil des OLG nicht entscheidend gewesen sei. Vielmehr habe das OLG bereits unabhängig von der Formunwirksamkeit der Wandeldarlehensverträge die Überschuldung der GmbH festgestellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Das Urteil des OLG Zweibrücken hat weitere Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Formbedürftigkeit von Wandeldarlehen gebracht. Diese hat auch der Beschluss des BGH nicht ausgeräumt. Sicherheitshalber sind Wandeldarlehensverträge mit Wandlungsverpflichtungen daher notariell zu beglaubigen. Entsprechende Ermächtigungsbeschlüsse sollten sogar notariell beurkundet werden. Die Argumente des OLG Zweibrücken verdienen keinen Beifall:</p><p>Im Hinblick auf den Zweck des § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Ansicht des OLG Zweibrücken, ein Wandeldarlehensvertrag erfordere eine notarielle Beglaubigung, nicht überzeugend. Nach § 55 Abs. 1 GmbHG ist die Unterschrift auf einer Übernahmeerklärung von Geschäftsanteilen bei einer Kapitalerhöhung notariell zu beglaubigen. Zweck der Vorschrift ist neben der Information auch die Absicherung der korrekten Durchführung der Kapitalerhöhung und damit sowohl der Gesellschafter- als auch der Gläubigerschutz. Eine Warnfunktion wird gerade nicht bezweckt. Die Wandlungsverpflichtung ist lediglich als ein Vorvertrag zu qualifizieren. Der Informationszweck des § 55 Abs. 1 GmbHG kann erst erreicht werden, wenn es tatsächlich zu einer Übernahmeerklärung kommt.</p><p>Auch der Ermächtigungsbeschluss der Gesellschafter, mit dem die Geschäftsführung zum Abschluss eines Wandeldarlehens ermächtigt wird, ist richtigerweise nicht nach § 53 Abs. 3 GmbHG zu beurkunden. Denn § 53 Abs. 3 GmbHG erfüllt vor allem eine Beweisfunktion. Dieser Zweck muss erst durch den eigentlichen Kapitalerhöhungsbeschluss erfüllt werden, nicht jedoch bereits durch den Ermächtigungsbeschluss zum Abschluss eines Wandeldarlehensvertrags.</p><p>Notariell zu beurkunden ist ein Wandeldarlehensvertrag jedenfalls dann, wenn (i) der Wandeldarlehensvertrag eine Wandlungspflicht des Darlehensgebers vorsieht und (ii) die Verpflichtung besteht, einer Gesellschaftervereinbarung beizutreten, die ihrerseits Mitveräußerungspflichten an Geschäftsanteilen enthält.</p><p>Die höchstrichterliche Klärung der Formbedürftigkeit eines Wandeldarlehens ist insbesondere für Gründer von Startups wünschenswert. Durch eine notarielle Beurkundung entstehen zusätzliche Kosten und Aufwand. Zudem droht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Haftung des Geschäftsführers, wenn aufgrund der Nichtigkeit eines Wandeldarlehens die jederzeitige Rückzahlungspflicht besteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/damien-heinrich" target="_blank">Damien Heinrich</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Family Office Zwei.7 bei Erwerb von Blue Safety  aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beteiligungsgesellschaft-zwei7-bei-erwerb-von-blue-safety-aus-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 9. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Family Office Zwei.7 mit Sitz in Osnabrück bei der vollständigen Übernahme des Wasserhygienespezialisten Blue Safety aus Münster umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb erfolgte auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Zwei.7 übernimmt im Zuge des Erwerbs die Kundenbeziehungen von Blue Safety. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 sind sämtliche Mitarbeiter, die immateriellen Vermögenswerte sowie das Anlage- und Umlagevermögen auf den Investor übergegangen. Zwei.7 wird den Geschäftsbetrieb unter der Firma Blue Safety Hygienetechnologie GmbH fortführen.</p><p>Blue Safety hat sich seit 2010 der Entwicklung ganzheitlicher, rechtssicherer Hygiene-Technologien verschrieben. Der Fokus liegt dabei auf zahnärztlichen Praxen und Kliniken. Wasserhygiene ist integraler Bestandteil einer geschlossenen Hygienekette. Mit ihrem ganzheitlichen Hygiene-Technologie-Konzept garantiert das Unternehmen Zahnärzten rechtssichere Wasserhygiene und sorgt für hygienisch einwandfreies Wasser in der gesamten Praxis. Mithilfe zentral zudosierter hypochloriger Säure wird bestehender Biofilm abgebaut und dessen Neubildung dauerhaft verhindert.</p><p>Zwei.7 investiert regelmäßig in mittelständische Unternehmen und in Start-ups. Das inhabergeführte Unternehmen konzentriert sich dabei auf die Beteiligung an Unternehmen, Immobilien sowie die Ausstellung von Kunst.</p><p>ADVANT Beiten-Partner Wilken Beckering berät regelmäßig Unternehmen verschiedener Branchen aus dem Raum Osnabrück/Münster.</p><p><strong>Berater Zwei.7:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Wilken Beckering (Federführung, Corporate/M&amp;A und Insolvenzrecht), Jan-Moritz Degener (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer Goertz, Christian Frederik Döpke (beide IP/IT/Medien), Peter Weck (Arbeitsrecht), Thomas Herten (Mietrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Insolvenzverwalter:</strong><br>Michels Vorast Insolvenzverwaltung: Stephan Michels, Marcus Vorast (Münster)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wörwag Pharma bei Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-woerwag-pharma-bei-uebernahme-der-mauermann-arzneimittel-kg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 22. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Mauermann Arzneimittel KG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mauermann hat am Sitz am Starnberger See rund 60 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist als Lohnhersteller GMP-zertifiziert für die Herstellung und Verpackung fester Darreichungsformen. Gegründet 1938, arbeitet das Familienunternehmen seit mehr als 45 Jahren mit Wörwag zusammen.</p><p>Wörwag Pharma mit Sitz in Böblingen kann mit der Übernahme die eigenen Produktionskapazitäten ausbauen. Die Fabrik am Starnberger See ist nun der zweite eigene Produktionsstandort von Wörwag Pharma. Im polnischen Lodz befindet sich mit Wörwag Pharma Operations die erste eigene Produktion, die 2021 erworben wurde und im vergangenen Jahr erstmals Ware ausgeliefert hat. Der Anteil der Produkte aus eigener Fertigung wächst kontinuierlich.</p><p>Wörwag vertreibt sowohl verschreibungspflichtige Medikamente als auch OTC-Präparate und Nahrungsergänzungsmittel. Das Unternehmen hat sich mit Produkten in Therapiegebieten wie Diabetes und assoziierten Krankheiten, Erkrankungen des Nervensystems, Muskel- und Skeletterkrankungen sowie des Immunsystems etabliert. 2022 konnte Wörwag einen Umsatz von über291 Millionen Euro verzeichnen. Die Zahl der Mitarbeitenden stieg im vergangenen Jahr um 200 auf 1400.</p><p>Der 1971 gegründete Hersteller ist seit 1993 unter anderem in Ungarn, Russland, Rumänien, Bulgarien und weiteren osteuropäischen Ländern vertreten. Außerdem werden die Präparate in Lateinamerika und Asien angeboten.</p><p>ADVANT Beiten berät Wörmag Pharma regelmäßig bei Transaktionen.</p><p><strong>Berater Wörwag Pharma GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Moritz Handrup (Banking &amp; Finance, Frankfurt), Damien Heinrich und Lisa Werle (alle Gesellschaftsrecht/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur fehlerhaften Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-fehlerhaften-wahl-des-versammlungsortes-bei-gesellschafterversammlungen-einer-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>OLG München, Urteil vom 22.03.2023 - 7 U 1995/21</p><h3>Hintergrund</h3><p>An welchem Ort Gesellschafterversammlungen einer GmbH abzuhalten sind, kann in der Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung keine solche Regelung, muss die Gesellschafterversammlung grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Das OLG München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterversammlungen an einem anderen Ort als dem Sitz der Gesellschaft stattfinden dürfen und welche Folgen ein fehlerhafter Versammlungsort nach sich zieht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall focht der Kläger, ein Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit Sitz in München, mehrere Gesellschafterbeschlüsse an. Zum Ort der Gesellschafterversammlung enthielt der Gesellschaftsvertrag keine Regelung. Die Geschäftsführerin der beklagten Gesellschaft hatte zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei in Frankfurt eingeladen. In dieser Versammlung sollte unter anderem über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger sowie über seine Ausschließung aus der Gesellschaft abgestimmt werden.</p><p>Vor der Versammlung rügte der Kläger, der in München wohnt, schriftlich den Versammlungsort Frankfurt. Bei der Gesellschafterversammlung in Frankfurt hielt der Rechtsanwalt des Klägers, der diesen auf der Versammlung vertrat, die Rüge des unzulässigen Versammlungsortes aufrecht. Dennoch wurde auf dieser Gesellschafterversammlung über verschiedene Beschlussgegenstände abgestimmt.</p><h3>Entscheidung des OLG München</h3><p>Das OLG München gab dem Kläger Recht und erklärte die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wegen des fehlerhaften Versammlungsortes für nichtig. Wenn die Satzung einer GmbH den Ort der Gesellschafterversammlung nicht regele, solle diese in Analogie zu § 121 Abs. 5 S. 1 AktG grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft, in diesem Fall also in München stattfinden. Dadurch sollen die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechtes geschützt werden.</p><p>Eine Ausnahme, die eine Gesellschafterversammlung in Frankfurt hätte rechtfertigen können, habe nicht vorgelegen. Eine solche komme laut dem OLG München zunächst dann in Betracht, wenn von vornherein feststehe, dass der andere Versammlungsort die Teilnahme nicht erschwere, z.B. weil die Gesellschafter den anderen Ort leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können. Das sei hier allerdings nicht der Fall gewesen, da jedenfalls für den Kläger, der in München wohnt, Frankfurt schwerer zu erreichen gewesen sei als München.</p><p>Dem OLG München zufolge komme ein anderer Versammlungsort auch dann in Betracht, wenn am Sitz der Gesellschaft kein geeignetes Versammlungslokal vorhanden oder die Verkehrsverbindung dorthin gestört sei. Auf das Vorbringen der Beklagten, in München habe keine unter Coronabedingungen geeignete Lokalität zur Verfügung gestanden, sei es aber nicht angekommen, da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, wie Gesellschafterbeschlüsse bei einer GmbH trotz der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gefasst werden können, beispielsweise im Rahmen einer Videokonferenz. Ein Bedürfnis für eine Versammlung in Präsenz an einem satzungsfremden Ort habe demnach nicht bestanden.</p><p>Folge des fehlerhaft gewählten Versammlungsorts sei die Anfechtbarkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Der Anfechtbarkeit stehe dabei auch nicht entgegen, dass der fehlerhafte Versammlungsort keine Auswirkung auf das Beschlussergebnis gehabt habe. Zwar hätten die Gesellschafter auch bei einer Versammlung in München nicht anders abgestimmt als in Frankfurt. Für die Anfechtbarkeit der Beschlüsse genüge hingegen die Verletzung des Mitwirkungs- und Partizipationsrechts des Klägers.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das Urteil des OLG München zeigt, dass bei der Wahl eines Versammlungsortes, der weder in der Satzung vorgeschrieben noch Sitz der Gesellschaft ist, Vorsicht geboten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn im Gesellschafterkreis Streit herrscht. Wird ein fehlerhafter Versammlungsort gewählt, droht die Nichtigerklärung sämtlicher in dieser Gesellschafterversammlung gefasster Beschlüsse.</p><p>Gesellschafter, die beabsichtigen, Beschlüsse aufgrund eines aus ihrer Sicht fehlerhaften Versammlungsortes anzufechten, müssen nicht auf ein Erscheinen bei der Gesellschafterversammlung am fehlerhaften Ort verzichten. Wollen sie bei der Versammlung anwesend sein, den zu fassenden Beschlüssen gerade durch ihre Teilnahme aber ggf. nicht auch noch zur Wirksamkeit verhelfen, müssen sie der Abhaltung der Versammlung ausdrücklich widersprechen. Sind nämlich sämtliche Gesellschafter bei der Beschlussfassung anwesend und wird der Beschlussfassung als solcher nicht widersprochen, liegt eine Vollversammlung vor, die auch an einem "fehlerhaften" Versammlungsort wirksame Beschlüsse fassen kann. Diese können dann nicht mehr mit der Begründung angefochten werden können, der Versammlungsort sei fehlerhaft gewesen.</p><p>Erhebt der Gesellschafter zu Beginn der Versammlung Widerspruch und stimmt anschließend dennoch ohne erneuten Vorbehalt mit ab, verhält er sich widersprüchlich. Im Zweifel ist sein Verhalten in diesem Fall so auszulegen, dass er seinen anfänglichen Widerspruch aufgegeben hat. Er muss also, will er im Nachgang gegen die Beschlüsse gerichtlich vorgehen, unmissverständlich erklären, dass er an seinem Widerspruch festhält und seine Stimme nur vorsorglich abgibt.<br>Gesellschafter, die aufgrund des fehlerhaften Versammlungsortes nicht bei der Versammlung erscheinen wollen, sollten im Vorfeld der Versammlung den fehlerhaften Versammlungsort schriftlich rügen, um die spätere Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse sicherzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Inkrafttreten des MoPeG: Was ändert sich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inkrafttreten-des-mopeg-was-aendert-sich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einführung des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ergeben sich wichtige Änderungen im deutschen Gesellschaftsrecht. Insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ergeben sich bedeutende Neuerungen, die eine genauere Betrachtung verdienen. In diesem Blogbeitrag möchten wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen geben.</p><h3>Rechtsfähige und nicht-rechtsfähige GbR</h3><p>Eine der grundlegenden Neuerungen des MoPeG betrifft die Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Bislang war die Rechtsfähigkeit der GbR nur in der Rechtsprechung anerkannt. Mit der Einführung des MoPeG wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die GbR gemäß § 705 Abs. 2 BGB n. F selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, sofern dies im gemeinsamen Willen der Gesellschafter liegt. Das bedeutet, dass die GbR auch gesetzlich als eigenständiger Rechtsträger agieren kann und ihr eigenes Vermögen gemäß §§ 713 und 722 BGB n. F. besitzt. Dies ist insbesondere für die Praxis eine erhebliche Erleichterung, da nunmehr bspw. die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.</p><h3>Gesellschaftsregister für GbR</h3><p>Das MoPeG führt ein Gesellschaftsregisters für GbRs beim Amtsgericht ein. Eintragungen wie der Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft genießen im Rechtsverkehr nach § 707a Abs. 3 BGB n. F. einen Gutglaubensschutz. Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen, da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht. Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:&nbsp;</p><ul><li>Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;</li><li>Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;</li><li>Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.</li></ul><p></p><h3>Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)</h3><p>Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) führen. Die eGbR wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.</p><h3>Verteilung nach Beteiligungsverhältnissen und Nachhaftung</h3><p>Die Verteilung der Gewinne und Verluste in der GbR wird gemäß § 709 Abs. 3 BGB n. F. gesetzlich geregelt. Danach richtet sich der Anteil am Gewinn und Verlust vorrangig nach den Beteiligungsverhältnissen.&nbsp;</p><p>Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird gemäß § 728b Abs. 1 S. 2 BGB n. F. und § 137 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.&nbsp;</p><h3>GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler</h3><p>Durch die Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Freiberufler nach § 107 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. haben Freiberufler die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft als Gesellschaftsform zu wählen und können damit auch den Weg in eine GmbH &amp; Co. KG einschlagen. Bislang konnten Freiberufler nur in der Form einer PartG Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten und Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung vereinbaren. Mit der Option der Gründung einer GmbH &amp; Co. KG kann nun die Haftung einer natürlichen Person ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Berufsrecht diese Eintragung ausdrücklich zulässt, wie es beispielsweise für Rechtsanwälte nach § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO erfolgt.</p><h3>Beschlussmängelrecht</h3><p>Die Einführung eines gesetzlichen Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften findet sich in §§ 110ff. HGB n. F. Dieses orientiert sich an den aktienrechtlichen Vorschriften. Künftig wird zwischen Beschlüssen unterschieden, die erst durch die Erhebung einer Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten für nichtig erklärt werden und solchen, die ausnahmsweise von vornherein nichtig sind.</p><h3>Nachfolgeregelung</h3><p>Die bisherige gesetzliche Regelung zur GbR sah vor, dass der Tod eines Gesellschafters dazu führt, dass die Gesellschaft aufgelöst wird, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Mit dem MoPeG hingegen bewirkt der Tod eines Gesellschafters nicht mehr automatisch die Auflösung der GbR. Stattdessen führt er dazu, dass die verstorbene Person aus der Gesellschaft ausscheidet und die Erben eine Abfindung erhalten. Darüber hinaus können in die GbR eintretende Erben verlangen, die Stellung eines Kommanditisten zu erlangen.</p><h3>Beteiligungsverhältnisse</h3><p>Bisher wurde die Stimmkraft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsah, nach der Anzahl der Gesellschafter verteilt. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligung eine Stimme hatte. Das MoPeG sieht nun nach § 709 BGB n. F. vor, dass die Abstimmung gemäß den Beteiligungsverhältnissen die gesetzliche Standardregel ist, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird ausdrücklich eine Abstimmung nach Köpfen festgelegt. Dabei kann der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung von Diensten bestehen.</p><h3>Einheitsgesellschaft</h3><p>Die seit langem von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Form einer Einheitsgesellschaft, bei der die Kommanditgesellschaft gleichzeitig der einzige Gesellschafter ihres Komplementärs ist, wird nun auch gesetzlich anerkannt. Nach § 170 Abs. 2 HGB n.F. ist vorgesehen, dass die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten wahrgenommen werden.</p><h3>Gesellschafterklage</h3><p>Bisher wurde das Recht eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, Ansprüche der Gesellschaft in eigenem Namen geltend zu machen (die sogenannte "actio pro socio"), nur durch die Rechtsprechung anerkannt. Mit § 715b BGB n.F. hat der Gesetzgeber nun das Recht zur "Gesellschafterklage" gesetzlich geregelt. Dieses Recht wird einheitlich für alle Personengesellschaften gelten.</p><h3>Resümee</h3><p>Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts gilt ab dem 1. Januar 2024 und bringt zahlreiche Veränderungen für die GbR und Personenhandelsgesellschaften mit sich. Die neuen Regelungen bieten mehr Flexibilität und Rechtssicherheit und eröffnen neue Möglichkeiten für die Gestaltung von Gesellschaftsverhältnissen. Es ist zu erwarten, dass damit die Rechtsform einer eingetragenen GbR neuen Aufschwung erfährt. Auch die Öffnung der GmbH &amp; Co. KG für Freiberufler ist sicherlich von wesentlicher Natur und ermöglicht neue Gestaltungsformen im Geschäftsverkehr.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen notariell beurkundeter Verträge: wieder beurkundungspflichtig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-notariell-beurkundeter-vertraege-wieder-beurkundungspflichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Bestimmte wirtschaftlich wichtige Verträge bedürfen nach deutschem Recht der notariellen Beurkundung, insbesondere Verträge über die Übertragung von GmbH-Anteilen und Immobilien. Wenn solche Verträge nachträglich geändert werden, stellt sich die Frage, ob die Änderungen erneut notariell zu beurkunden sind oder nicht. Typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Wir geben hier einen Überblick.</p><h3>Beurkundungspflicht von Verträgen</h3><p>Das deutsche Recht schreibt für verschiedene Verträge von besonderer Relevanz vor, dass sie notariell beurkundet werden müssen. Ein (deutscher oder als vergleichbar anerkannter) Notar muss solche Verträge in Anwesenheit der Unterzeichner vorlesen und in diesem Rahmen über besondere Risiken aufklären. Das gilt beispielsweise für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und die dingliche Abtretung (§ 15 Abs. 3 GmbHG) von GmbH-Geschäftsanteilen und damit für die meisten Unternehmenskäufe. Auch beim Immobilienkauf ist sowohl der Kaufvertrag (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) als auch die Einigung über die Eigentumsübertragung (Auflassung, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB) notariell zu beurkunden (Immobilienkaufvertrag). Dasselbe gilt für Erb- und Eheverträge (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1410 BGB). Wird ein solches Rechtsgeschäft nicht notariell beurkundet, ist es nichtig (§ 125 BGB).</p><h3>GmbH-Anteilskaufvertrag</h3><p>Ob die Änderung eines GmbH-Anteilskaufvertrags notariell beurkundet werden muss, hängt davon ab, ob der GmbH-Anteilskaufvertrag bereits vollzogen ist oder nicht, d.h. ob die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile bereits auf den Erwerber übergegangen sind.</p><p><strong>a. Änderungen nach Beurkundung und vor Vollzug des GmbH-Anteilskaufvertrags</strong></p><p>Sofern die Parteien den beurkundeten GmbH-Anteilskaufvertrag vor Vollzug ändern möchten, hängt das Beurkundungserfordernis davon ab, ob die Änderung wesentlich ist oder nicht. Als wesentlich ist eine Änderung dann anzusehen, wenn sie essenzielle Bestandteile des GmbH-Anteilskaufvertrages betrifft. Dementsprechend sind alle Haupt- und Nebenabreden nach dem vom BGH vertretenen sog. Vollständigkeitsgrundsatz (BGH, Urteil vom 27.6.2001 – VIII ZR 329/99, NJW 2002, 142) beurkundungspflichtig. Das gilt etwa für die Änderung des Kaufgegenstandes oder des Kaufpreises (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453). Auch wesentliche Nebenabreden wie etwa eine Bedingung oder Befristung der Abtretung sind formbedürftig.</p><p>Demgegenüber sind untergeordnete oder technische Nebenabreden der Abwicklung des Geschäfts z.B. über Zahlungsmodalitäten oder die Verpflichtung zur Genehmigung des von einem Vertreter abgeschlossenen Kaufvertrags über einen GmbH-Geschäftsanteil nicht beurkundungspflichtig (BGH, Urteil vom 25.9.1996 – VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338). Nicht formbedürftig sind zudem reine Klarstellungen bzw. Abreden, die bloß in einem äußeren Zusammenhang mit der Veräußerung getroffen werden (BGH, Urteil vom 15.12.1975 – II ZR 17/74, WM 1976, 204).</p><p>Wenn eine Änderung der notariellen Beurkundung bedarf, aber nicht beurkundet wird, ist sie nichtig. Das führt - aufgrund der Vermutungsregelung des § 139 BGB – dazu, dass der gesamte Vertrag unwirksam ist, wenn nicht dargelegt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die Änderung fortbestehen sollte. Um diese Rechtsunsicherheit zu vermeiden, empfiehlt sich, Vertragsänderungen notariell beurkunden zu lassen, sofern der zu ändernde Punkt nicht offensichtlich unwesentlich ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach Vollzug des GmbH-Anteilkaufvertrags</strong></p><p>Anders ist die Situation, wenn bei einem GmbH-Anteilskaufvertrag die Anteile bereits wirksam auf den Käufer übergegangen sind. Dann bedürfen nachträgliche Änderungen des Vertrags nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.4.1959 – VIII ZR 71/58, NJW 1959, 1433) keiner notarieller Beurkundung. Die Formbedürftigkeit von Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags endet somit in zeitlicher Hinsicht mit dem wirksamen Übergang der Anteile.</p><p>Das leuchtet ein, wird die erfolgte Abtretung durch die Änderung des GmbH-Anteilskaufvertrags doch nicht mehr beeinflusst. Auch konnte der Notar die Parteien bereits im Rahmen der Beurkundung des GmbH-Anteilkaufvertrages ausreichend informieren und über die Vertragsrisiken aufklären. Der ursprüngliche Zweck des Beurkundungserfordernis, den Verkäufer von der spontanen Übertragung von Anteilen abzuhalten, wurde damit erfüllt.</p><p>Nachträgliche Änderungen eines GmbH-Anteilskaufvertrags sind damit formfrei möglich, z.B. Änderungen von nachvertraglichen Pflichten oder Regelungen über den erfolgsabhängigen Anteil des Kaufpreises (sog. „Earn Out“). Auch wenn solche Änderungen wesentlich sind, z.B. den Kaufpreis betreffen, sind sie nicht beurkundungspflichtig.</p><h3>Immobilienkaufverträge</h3><p>Bei Immobilienkaufverträgen ist für die Frage, ob Änderungen notariell zu beurkunden sind, zwischen dem Zeitpunkt vor und nach der Auflassung zu unterscheiden. Die Auflassung ist dann erfolgt, wenn sich Veräußerer und Erwerber über den Eigentumswechsel einig sind und dies notariell beurkundet wird (vgl. § 925 BGB).</p><p><strong>a. Änderungen vor der Auflassung</strong></p><p>Sofern die Parteien einen beurkundeten Vertrag vor Vollzug (bzw. einen Immobilienkaufvertrag vor Erklärung der Auflassung) ändern möchten, hängt die Beurkundungspflicht davon ab, ob „eine bereits begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird“ (BGH, Beschluss vom 9.11.1995 – V ZR 36/95, NJW 1996, 453).</p><p>Ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt, ist auch bei einem Immobilienkaufvertrag nicht immer eindeutig bestimmbar. Wesentliche Änderungen liegen beispielweise bei Änderung des Kaufgegenstandes oder der Gegenleistungspflicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6.11.1981 – V ZR 138/80, NJW 1982, 434) stellen auch langfristige Stundungen und Verrechnungsvereinbarungen wesentliche Änderungen eines Immobilienkaufvertrags dar. Hierzu führt der BGH aus: „Die Erstreckung des Stundungszeitraums von ursprünglich drei auf mehr als acht Jahre […], war […] so ungewöhnlich lang und für die Verkäufer so nachteilig, [dass] schon aus diesem Grunde von einer wesentlichen und daher formbedürftigen Umgestaltung […] ausgegangen werden könnte“. Auch nachträgliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechts oder Vereinbarungen eines Vorkaufsrechts in einem Immobilienkaufvertrag werden von der Rechtsprechung als wesentliche Änderungen angesehen. Als unwesentlich und damit formfrei qualifiziert der BGH hingegen beispielsweise Verlängerungen eines (bereits bestehenden) vertraglichen Rücktrittsrechts (BGH, Urteil vom 5.5.1976 - IV ZR 63/75, NJW 1976, 1842), Vereinbarungen zu Sach- und Rechtsmängeln (BGH, Urteil vom 25.2.1972 – V ZR 74/69, MittBayNot 1972, 113) oder auch Vereinbarungen zu einer kurzfristigen Stundung. Eindeutig nicht formbedürftig sind ebenfalls reine Klarstellungen.</p><p>Es gilt – entsprechend der gesetzlichen Vermutung der Nichtigkeit des gesamten Vertrags bei Teilnichtigkeit (§ 139 BGB) – auch hier, dass aus Vorsichtsgründen regelmäßig zu einer Beurkundung zu raten ist.</p><p><strong>b. Änderungen nach der Auflassung</strong></p><p>Nach Erklärung der Auflassung sind Änderungen eines Immobilienkaufvertrags nicht mehr formbedürftig, und zwar unabhängig davon, wie wesentlich die Änderungen sind (BGH, Urteil vom 14.9.2018 – V ZR 213/17, NJW 2018, 3523). Da die Auflassung häufig zeitgleich mit dem Kaufvertrag vereinbart und beurkundet wird, bedürfen nachträgliche Änderungen in der Regel nicht mehr der notariellen Beurkundung, und zwar auch dann, wenn der Eigentumsübergang noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.</p><p>Dies ist plausibel, denn die Beurkundungspflicht des § 311b BGB hat neben einer Beweisfunktion auch eine Warn- und Schutzfunktion, die die Beteiligten auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen soll. Dieses Schutzes bedürfen die Parteien nicht mehr, wenn sie die schuldrechtlichen Erklärungen beurkundet und darüber hinaus die angestrebte Rechtsänderung erforderlichen (dinglichen) Erklärungen in bindender Form abgegeben haben.</p><h3>Fazit</h3><p>Änderungen eines beurkundeten Vertrags, die nach Vollzug des Vertrags (Übertragung der GmbH-Anteile bzw. Auflassung zur Übertragung einer Immobilie) vereinbart werden, bedürfen nicht der notariellen Beurkundung. Beim Kauf einer Immobilie sollte deshalb bereits bei Beurkundung des Immobilienkaufvertrags die Auflassung erklärt und beurkundet werden. Wird eine Änderung noch vor Vollzug des beurkundeten Vertrags (bzw. vor Auflassung im Falle einer Immobile) vereinbart, ist aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifel zur notariellen Beurkundung zu raten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gerichtsstandsvereinbarungen im digitalen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gerichtsstandsvereinbarungen-im-digitalen-geschaeftsverkehr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Die Entscheidung des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</strong></p><p>Im internationalen Rechtsverkehr sind Vereinbarungen über den Gerichtsstand von entscheidender Bedeutung. Der nach dem Gesetz geltende Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist nicht immer günstig und ggf. fallen sogar anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinander, sodass z.B. ein italienisches Gericht deutsches Recht anwenden müsste. Um das zu vermeiden, sollte man nicht nur das anwendbare Recht, sondern auch den Gerichtsstand vertraglich vereinbaren. Im digitalen Zeitalter stellt sich nun die Frage, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart werden kann, wenn der schriftliche Vertrag einen Hyperlink zu einer Webseite enthält, auf der die AGB abrufbar sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung zu dieser praxisrelevanten Frage Stellung genommen.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Dem vom EuGH entschiedenen Fall lag ein Rechtsstreit zwischen der Tilmann SA (im Folgenden: „Tilmann“) mit Sitz in Belgien und der Unilever Supply Chain Company AG (im Folgenden: „Unilever“) mit Sitz in der Schweiz zugrunde. Tilmann verklagte Unilever vor den belgischen Gerichten auf Zahlung. Unilever rügte daraufhin die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, da die im Vertrag enthaltenen AGB allein die Zuständigkeit der englischen Gerichte vorsahen. Nachdem sich das erstinstanzliche belgische Gericht für zuständig erklärt hatte, gab das Berufungsgericht, die Cour d’appel de Liège, der Unzuständigkeitseinrede von Unilever statt und stellte fest, dass die belgischen Gerichte wegen der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht zuständig seien.</p><p>Gegen dieses Urteil ging Tilmann in die Revision zum belgischen Kassationshof (Cour de Cassation) und machte einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 (Luganer Übereinkommen) geltend. Es habe ein Feld zum Anklicken gefehlt, mit dem der Geltung der AGB hätte zugestimmt werden können. Dies sei nicht rechtmäßig.</p><p>Die Cour de Cassation stellte sich die Frage, ob Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 dahingehend auszulegen sei, dass eine in AGB enthaltene Gerichtsstandsklausel wirksam vereinbart ist, wenn ein schriftlich abgeschlossener Vertrag mit einem Hyperlink auf eine Website verweise, auf der die AGB abrufbar sind und gespeichert werden können, ohne dass der Vertragspartner aufgefordert worden wäre, die AGB durch Anklicken eines Feldes auf dieser Website zu akzeptieren. Da diese Frage zur Auslegung des Luganer Übereinkommens allein in die Entscheidungskompetenz des EuGH fällt, hat die Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.</p><h3>Das Urteil des EuGH vom 24.11.2022, C-358/21</h3><p>Der EuGH beantworte die Frage der Cour de Cassation zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 des LugÜ 2007 wie folgt:</p><p>Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 des LugÜ 2007 (jetzt: Art. 17 LugÜ) sei die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel I-VO (jetzt: Brüssel Ia-VO) durch den EuGH zu berücksichtigen, denn diese sind identisch mit Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 der Brüssel I-VO / EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 25 Abs. 2 EuGVVO Brüssel Ia-VO / EuGVVO).<br>Nach Art. 17 LugÜ können die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, vereinbaren, dass ein Gericht eines anderen Staates des Übereinkommens über eine aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstandene Rechtsstreitigkeit entscheiden soll. Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) LugÜ muss eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden.</p><p>Der EuGH hat entschieden, dass die in Art. 25 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen sind. Art. 25 Abs. 1 EuGVVO macht die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel von einer „Vereinbarung“ der Parteien abhängig. Das angerufene Gericht muss somit prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war. Die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht.</p><p>Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007, der Art. 25 Abs. 2 EuGVVO entspricht und zur Berücksichtigung neuer Kommunikationstechniken eingefügt worden war, gilt: Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.</p><p>Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Kaufvertrag liegt nach der Rechtsprechung des EuGH eine für die wirksame Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag ausreichende elektronische Übermittlung vor, wenn das Ausdrucken und Speichern des Textes der AGB, d.h. eine dauerhafte Aufzeichnung vor Abschluss des Vertrags, ermöglicht wird.<br>Dabei ist es unerheblich, ob der Text der AGB vom Käufer vor oder nach Anklicken eines Bestätigungsbuttons tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde. Ziel der Vorschrift ist es, bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung der Schriftform gleichzustellen, um den Vertragsabschluss auf elektronischem Wege zu erleichtern. Damit die elektronische Übermittlung dieselben Garantien bieten kann, ist die Möglichkeit ausreichend, die Informationen vor Vertragsschluss speichern und ausdrucken zu können.</p><p>Im vorliegenden Fall stand es außer Frage, dass die Gerichtsstandsklausel in den AGB von Unilever enthalten war. In dem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrag wurde ausdrücklich auf sie hingewiesen. Es galt lediglich zu überprüfen, ob die AGB dem Vertragspartner auch tatsächlich zugegangen waren.</p><p>Nach den vom EuGH zu Art. 25 Abs. 2 der EuGVVO entwickelten Grundsätzen erfolgt die Übermittlung der betreffenden Informationen auch dann, wenn diese lediglich über einen Bildschirm sichtbar gemacht werden. Der Hinweis im schriftlichen Vertrag auf die AGB durch Angabe des Hyperlinks zu einer Webseite sei dann erst recht als Nachweis über den Zugang dieser Informationen zu werten, so der EuGH. Dies gelte unter dem Vorbehalt, dass der Hyperlink auch funktioniere und geöffnet werden könne. Ein Hyperlink ist eine Verlinkung zu einem elektronischen Dokument im Internet, die unmittelbar zu diesem Dokument führt.</p><p>Ein Feld zum Akzeptieren der AGB auf der Webseite sei nicht erforderlich. Dies vor dem Hintergrund, dass das Aufrufen der AGB vor Vertragsunterzeichnung möglich sei und die betreffende Vertragspartei diese Bedingungen im vorliegenden Fall durch Unterzeichnung des Vertrags akzeptiert habe.</p><p>Da den Formerfordernissen bereits Genüge getan sei, wenn vor Vertragsschluss die Möglichkeit bestehe, die AGB zu speichern und auszudrucken, komme es nicht darauf an, ob die übermittelten Informationen von dem betreffenden Unternehmen „erteilt“ oder dem Vertragspartner „zugegangen“ seien. Diese werden durch die Verweisung mittels eines Hyperlinks, der direkt zu den über die Homepage abrufbaren AGB führt, wirksam in den Vertrag einbezogen.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des EuGH setzt neue Maßstäbe für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen im internationalen digitalen Geschäftsverkehr.</p><p>Nach den vom EuGH im Jahr 1976 entwickelten Grundsätzen zur wirksamen Einbeziehung von AGB in Verträge, auf die das UN-Kaufrecht anwendbar ist, war bisher erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner übersandt werden und diesem tatsächlich zugegangen sind (EuGH, Urteil v. 14.12.1976, Rs. 24/76). Diesen Grundsätzen schloss sich auch die aktuell geltende BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 an, wonach die AGB der anderen Vertragspartei „übersendet oder tatsächlich zugänglich gemacht“ werden müssen (BGH, Urteil v. 31.10.2001, Az. VIII ZR 60/01).</p><p>Es ist daher wahrscheinlich, dass die deutschen Gerichte, welche beim grenzüberschreitenden Handel für die wirksame Vereinbarung von AGB bisher stets eine Übersendung der AGB gefordert haben, sich zukünftig aufgrund der zunehmend digitalisierten Vertragsabwicklung diesem modernen Ansatz des EuGH anschließen werden. Auch bisher hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die vom EuGH entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von AGB, wenn die Vertragspartner Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind, übernommen. Daher spricht einiges dafür, dass auch diese neuen Grundsätze des EuGH zur Einbeziehung von AGB im grenzüberschreitenden digitalen Geschäftsverkehr vom BGH übernommen werden könnten.</p><p>Durch die vereinfachte Einbeziehung von AGB würde dann allerdings die Gefahr für Unternehmen steigen, durch einen unreflektierten Klick vorschnell und ohne Kenntnis von dem genauen Inhalt die AGB einschließlich einer Gerichtsstandsvereinbarung zu akzeptieren. Konsequenz wäre, dass die darin enthaltenen vertraglichen Regelungen wirksam zustande gekommen sind und gelten – mit allen Vor- und Nachteilen, die dies für den Vertragspartner bringt.</p><p>Da der EuGH fordert, dass der Hyperlink zur Webseite des AGB-Verwenders, auf der die AGB dann abgerufen werden können, auch funktioniert und geöffnet werden kann, ist es zu empfehlen, das Dokument mit den AGB direkt zu verlinken, um dem Vertragspartner einen unmittelbaren Zugriff zu ermöglichen. Zur Dokumentation, dass die AGB vom Vertragspartner abgerufen und zur Kenntnis genommen werden konnten, kann auch ein Button empfehlenswert sein, mit dem der Vertragspartner die Geltung der AGB akzeptiert, auch wenn der EuGH dies nicht zur zwingenden Voraussetzung macht.</p><p>Da abzuwarten bleibt, ob sich der BGH der Rechtsprechung des EuGH anschließt, ist es im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr auch weiterhin grundsätzlich zu empfehlen, die AGB dem Vertragspartner zu übersenden, d.h. diese dem Angebot oder Vertragsdokument als Anlage beizufügen. Für die wirksame Einbeziehung der AGB ist außerdem erforderlich, dass die AGB dem Vertragspartner entweder in seiner Muttersprache oder in der Vertragssprache, d.h. der Sprache, in der die Parteien korrespondiert und verhandelt haben, zur Verfügung gestellt werden. Die Übersendung in der „Universalsprache“ Englisch reicht somit in vielen Fällen gerade nicht aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fallstricke beim Tod des Alleingesellschafters und -geschäftsführers einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fallstricke-beim-tod-des-alleingesellschafters-und-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch wenn der Erbe eines Gesellschafters mit dem Erbfall vollumfänglich in dessen Rechtsposition eintritt, kann er aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bis zu seiner Eintragung in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen. Dies kann im Todesfall eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers zur Handlungsunfähigkeit und Führungslosigkeit der GmbH führen, sofern für diesen Fall keine Vorsorge getroffen wurde.</p><h3>Rechtsstellung des Erben im Verhältnis zur Gesellschaft</h3><p>Nach § 1922 BGB geht mit dem Todesfall das gesamte Vermögen des Erblassers auf den Erben über. Wie § 15 Abs. 1 GmbHG ausdrücklich anordnet, gilt dies auch für die Geschäftsanteile eines Gesellschafters. Dafür ist weder eine Handlung des Erben noch seine Kenntnis von dem Erbfall notwendig, sodass er mit dem Erbfall vollumfänglich in die Gesellschafterstellung des Erblassers eintritt. Es scheint daher auf der Hand zu liegen, dass er auch bereits ab diesem Zeitpunkt sämtliche Gesellschafterrechte ausüben kann.</p><p>Dem steht jedoch § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entgegen. Danach gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils nämlich nur, wer in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils grundsätzlich erst dann wirksame Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft vornehmen kann. Auch wenn es dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres zu entnehmen ist, soll die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung und der überwiegenden Auffassung in der juristischen Literatur nicht nur im Falle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Geschäftsanteils, sondern auch im Erbfall anwendbar sein.</p><p>Dies führt dazu, dass auch der Erbe bis zur Eintragung in die Gesellschafterliste gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam handeln und damit auch keine wirksamen Gesellschafterbeschlüsse fassen kann, obwohl er bereits mit dem Erbfall vollumfänglich in die Rechtsstellung des verstorbenen Gesellschafters eingetreten ist. Dies kann bei jeder Gesellschaft problematisch werden, wenn kurz nach dem Tod des Gesellschafters wichtige Beschlüsse gefasst werden müssen.</p><p>Für die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste ist grundsätzlich der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig. Er muss beim Tod eines Gesellschafters prüfen, auf wen der Geschäftsanteil übergegangen ist. Es steht im „pflichtgemäßen Ermessen“ der Geschäftsführer, ob der Nachweis als geführt anzusehen ist (BGH NJW-RR 1996, 1377 f. = BGH GmbHR 1997, 165, 166). In aller Regel ist dafür ein Erbschein erforderlich, wenn dem Geschäftsführer nicht ausnahmsweise ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt werden kann. Die Erteilung eines Erbscheins kann allerdings einige Wochen bis mehrere Monate dauern. In dieser Zeit bleibt die Gesellschafterliste unverändert; der Erbe ist nicht als Gesellschafter eingetragen und kann daher auch keine Beschlüsse fassen.</p><h3>Führungslosigkeit und Handlungsunfähigkeit der Ein-Personen-GmbH</h3><p>Besonders problematisch ist die Situation bei der Ein-Personen-GmbH, bei der der einzige Gesellschafter auch gleichzeitig der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Da das Amt des einzigen Geschäftsführers mit seinem Tod erloschen ist, muss zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste erst ein neuer Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. Gerade dies ist dem Erben des Gesellschafters aufgrund der Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Erbfall allerdings verwehrt, da er zu diesem Zeitpunkt ja eben noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Sprichwörtlich beißt sich die Katze hier also in den Schwanz, was zur Folge hat, dass die Gesellschaft führungslos und somit handlungsunfähig wird.</p><p>In der Praxis wird in diesen Fällen deshalb regelmäßig ein Notgeschäftsführer durch das Registergericht bestellt. Antragsberechtigt ist jeder, der ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Notbestellung hat, d.h. der (vermeintliche) Erbe, Gläubiger der GmbH, die Mitarbeiter des Unternehmens (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, BGB § 29 Rn. 13). Der Notgeschäftsführer kann dann auf entsprechenden Erbnachweis eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen und anschließend zu der Gesellschafterversammlung laden, in der der Erbe sich dann entweder selbst oder einen Dritten zum neuen Geschäftsführer bestellen kann. Dieses Prozedere ist jedoch umständlich und zeitraubend, sodass für die Gesellschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn – wie häufig – schnelle und wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen.</p><p>Noch problematischer wird es, wenn die Erben des Alleingesellschafters und -geschäftsführers nicht bekannt sind. So lag der Fall, den das KG Berlin Ende vergangenen Jahres zu entscheiden hatte (Beschluss vom 23.11.2022 - 22 W 50/20). Dort war der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH verstorben, ohne ein Testament zu hinterlassen. Da die Erben nicht bekannt waren, bestellte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger zur Ermittlung der unbekannten Erben und zur Wahrung von deren Rechten. Gleichzeitig wurde durch das Registergericht die Lebensgefährtin des Verstorbenen als Notgeschäftsführerin bestellt. Da es zwischen dem Nachlasspfleger und der Notgeschäftsführerin zu Unstimmigkeiten kam und der Nachlasspfleger die Lebensgefährtin für ungeeignet hielt, legte er Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihre Abberufung als Notgeschäftsführerin zu erreichen. Zwar hatte die Beschwerde letztlich keinen Erfolg. Dennoch entstanden hierdurch erhebliche Reibungsverluste bei der Gesellschaft, die weder in deren noch im Sinne des verstorbenen Gesellschafters waren.</p><h3>Erteilung einer transmortalen Vollmacht</h3><p>Vor diesem Hintergrund gibt es Stimmen in der Literatur, die den aufgezeigten Problemen mit einem weniger strengem Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG begegnen wollen. So soll es ausreichen, wenn sich der Erbe durch die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll legitimieren könne, auch wenn er noch nicht in der Gesellschafterliste eingetragen sei (So etwa <em>Altmeppen</em>, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 16 Rn. 31 f.; BeckOGK/<em>Omlor/Meier</em>, 1.7.2022, § 16 Rn. 35 ff.; NSH/<em>Servatius</em>, § 16 Rn. 20; <em>Lieder/Pommerenig</em> ZEV 2019, 564, 569.). Daneben soll, sofern ein öffentliches Testament vorliegt, anstelle des Geschäftsführers der Notar, der das notarielle Testament oder einen Erbvertrag beurkundet hat, zur Einreichung der Gesellschafterliste berechtigt sein.</p><p>Ganz überwiegend wird jedoch weiterhin das formale Verständnis des § 16 Abs. 1 GmbHG vertreten. Gerade die Registergerichte sind nicht unbedingt dafür bekannt, alternativen Ansätzen zu folgen, die nicht der herrschenden Meinung entsprechen. Zudem bliebe auch dann das Problem, dass bis zur Ausstellung eines Erbscheins mehrere Monate vergehen können.</p><p>Der einzig verlässliche und praktikable Weg zur Umgehung dieser Probleme besteht deshalb in der Erteilung einer transmortalen Vollmacht durch den Gesellschafter. Die Besonderheit dieser Vollmacht besteht darin, dass sie nicht nur zu Lebzeiten des Gesellschafters, sondern auch über dessen Tod hinaus gilt, und zwar bis zum Widerruf durch die Erben.</p><p>Mit einer solchen Vollmacht kann der Bevollmächtigte die Gesellschafterrechte des Gesellschafters auch nach dessen Tod ausüben. Da der verstorbene Gesellschafter dann noch in der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen ist, kann es nach dem vorherrschenden Verständnis hier auch zu keinem Konflikt mit § 16 Abs. 1 GmbHG kommen. Auf Grundlage der Vollmacht kann der Bevollmächtigte deshalb auch wirksam einen neuen Geschäftsführer bestellen, der nach außen für die GmbH handeln und anschließend auch die neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen kann, die den Erben als neuen Gesellschafter ausweist. Damit bedarf es weder der Bestellung eines Notgeschäftsführers noch der Vorlage eines Erbnachweises.</p><h3>Fazit und Handlungsempfehlung</h3><p>Jeder Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH sollte einer Person seines Vertrauens eine transmortale Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte erteilen. Dadurch bleibt die Gesellschaft nicht nur im Verhinderungsfall zu Lebzeiten, sondern auch in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Eintragung des Erben in die Gesellschafterliste handlungsfähig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:51:00 +0200</pubDate>
                        <title>Besprechung EuGH-Urteil vom 13. Juli 2023 in der Rechtssache C-106/22 zu den Grenzen der nationalen Vorschriften über Auslandsinvestitionen und zur Anwendung der Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/besprechung-eugh-urteil-vom-13-juli-2023-in-der-rechtssache-c-106-22-zu-den-grenzen-der-nationalen-vorschriften-ueber-auslandsinvestitionen-und-zur-anwendung-der-vorschriften-ueber-die-niederlassungsfreiheit-auf-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Vorlage durch das Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest hatte der Europäische Gerichtshof ("EuGH") über einen durch das zuständige ungarische Ministerium untersagten Erwerb eines ungarischen Zielunternehmens durch eine weitere ungarische Gesellschaft zu entscheiden. Dabei ging der EuGH auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union ("EU-Screening-VO"), sowie auf den Maßstab der Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bei einer Investitionskontrolle EU-ansässiger-Gesellschaften ein.&nbsp;</p><h3>1. Der streitgegenständliche Fall&nbsp;</h3><p>Xella Magyarország ("Xella") ist ungarische Herstellerin von Betonbauelementen und ist im 100-prozentigen Eigentum der Xella Baustoffe GmbH – einer deutschen Gesellschaft. In der weiteren Beteiligungskette steht eine in Bermuda ansässige Holding, an deren Ende wiederum ein irischer Staatsbürger steht. Die Xella hatte vor, sämtliche Anteile der ungarischen Gesellschaft Janes és Társa ("Janes") zu erwerben, welche sich mit dem Abbau von Kies, Sand und Ton beschäftigt. Janes hat dabei einen Marktanteil von 0,52% für die Produktion der betreffenden Rohstoffe auf dem ungarischen Markt inne. Nichtsdestotrotz wurde Janes vom zuständigen Ministerium als „strategische Gesellschaft“ eingestuft.</p><p>Nach Mitteilung an das zuständige Ministerium wurde der geplante Erwerb durch ministeriellen Bescheid mit Verweis auf die ungarischen Regelungen zu ausländischen Direktinvestitionen untersagt. Begründet wurde die Untersagung dabei unter anderem mit der Versorgungssicherheit, welche durch die ausländische Investition gefährdet sein könnte.&nbsp;</p><p>Das ungarische Recht stuft dabei in seinen nationalen Investitionsüberprüfungsvorschriften Xella als "ausländische Investorin" ein, da diese mittelbar im Eigentum und unter mehrheitlichem Einfluss einer unionsfremden Gesellschaft stehe.</p><h3>2. Die Fragen</h3><p>Sodann ging diese Sache vor das&nbsp;Hauptstädtische Stuhlgericht in Budapest, welches das Verfahren aussetzte und das EuGH um Klärung darüber bat, ob es EU-Mitgliedstaaten möglich sei, den Erwerb von „strategischen inländischen Gesellschaften“ zu verbieten, wenn der unmittelbare Erwerber ebenfalls eine gebietsansässige Gesellschaft ist, allerdings in der Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich-bestimmenden Einfluss hat.</p><h3>3. Die Entscheidung des Gerichts&nbsp;</h3><p>Mithin ging es in der Entscheidung um die Frage, ob die im Raum stehende nationale Vorschrift zur Überprüfung ausländischer Investitionen so weitreichend sein kann, dass diese den Erwerb von Eigentum an gebietsansässigen Gesellschaften durch andere gebietsansässige Gesellschaften, in deren Beteiligungsstruktur eine in einem Drittstaat ansässige Gesellschaft mehrheitlich bestimmenden Einfluss hat, verhindern kann und was in solchen Fällen der Überprüfungsmaßstab ist.&nbsp;</p><h5>3.1 Zur Anwendung der EU-Screening-VO</h5><p>Zunächst hat der EuGH entschieden, dass der in Rede stehende Erwerb nicht unter den Anwendungsbereich der EU-Screening-VO fällt. Die Verordnung betrifft lediglich "ausländische Direktinvestitionen", wobei "ausländische Direktinvestitionen" nur solche Investitionen sind, welche auf die dauerhafte und direkte Beteiligung eines ausländischen Investors abzielen. Nicht erfasst sind jedoch "indirekte Eigentumspositionen". Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO ist demnach auf Investitionen beschränkt, welche von ausländischen Unternehmen getätigt werden, also Unternehmen, welche nach dem Recht eines Drittstaats errichtet worden sind.&nbsp;</p><p>Dies hat zur Folge, dass der durch die FDI-VO geschaffene europäische Kooperationsmechanismus keine Anwendung findet, sofern der unmittelbare Erwerber eine EU-Gesellschaft ist.&nbsp;</p><h5>3.2 Zur Niederlassungsfreiheit</h5><p>Der EuGH stellte weiterhin klar, dass beim Beteiligungserwerb der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist. Gesellschaften, welche nach dem Recht von Mitgliedsstaaten der Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, sind vom Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst. Dabei ist die Herkunft der Anteilseigner – unabhängig davon, ob diese natürliche oder juristische Personen sind – irrelevant, sprich, die Zusammensetzung von Eigentümern und Anteilseignern eines innereuropäischen unmittelbaren Investors ist für die Niederlassungsfreiheit irrelevant.&nbsp;</p><p>Für die Xella stellte der geplante Beteiligungserwerb der Janes einen Niederlassungsvorgang dar. Nach ständiger Rechtsprechung sieht der EuGH einen Niederlassungsvorgang dann als gegeben an, wenn es um eine Beteiligung geht, die dem Inhaber einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verschafft und ihm ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen (EuGH 23.10.2007, C-112/05). Unabhängig davon, wie dabei das Merkmal "sicherer Einfluss" genau zu verstehen ist, sieht der EuGH einen solchen zumindest beim Erwerb von mehr als einem Viertel der Gesellschaftsanteile (EuGH 10.05.2007, C-492/04).&nbsp;</p><p>In der Anwendung der nationalen ungarischen Rechtsvorschriften zur Investitionskontrolle auf unmittelbare gebietsansässige EU-Gesellschaften sah das Gericht dabei eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit.&nbsp;</p><p>Diese Beeinträchtigung müsste sich danach am strengen europarechtlichen Rechtfertigungsmaßstab messen lassen. Neben den sog. "zwingenden Gründen des Allgemeininteresses" ist nach Art. 52 Abs.1 AEUV auch die Einschränkung aus Gründen "der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutze der Versorgungssicherheit zur Erfüllung der Grundbedürfnisse der Gesellschaft" möglich.&nbsp;</p><p>Insbesondere in einem mit der Versorgungssicherheit zusammenhängenden Ziel ist eine Einschränkung allerdings nur dann möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, welche ein Grundinteresse der Bevölkerung des Mitgliedsstaats berührt.&nbsp;</p><p>Für den zu entscheidenden Fall verneinte das Gericht eine solche tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, da die Janes zum einen nur einen geringen Teil des ungarischen Markts beherrschte und das Gericht zum anderen davon ausgegangen ist, dass der Export der Grundrohstoffe aufgrund der im Vergleich hohen Transportkosten ohnehin nicht im Vordergrund stehe, wodurch die Versorgungssicherheit nicht gefährdet sei. Somit waren in dem Fall die Überlegungen des Ministeriums rein protektionistischer Natur und stellten keine Rechtfertigung der Beeinträchtigung dar. Die Versorgungssicherheit des Bausektors war durch den streitgegenständlichen Erwerb nicht gefährdet.&nbsp;</p><h3>4. Fazit und Folgen&nbsp;</h3><p>An der Entscheidung sind für die Praxis vor allem folgende Punkte von Interesse:&nbsp;</p><p>Der Anwendungsbereich der EU-Screening-VO erstreckt sich nur auf direkte Investitionen von außerhalb der EU (und EFTA) ansässigen Personen. Sobald eine EU-Gesellschaft unmittelbare Erwerberin ist, ist die EU-Screening-VO sachlich nicht anzuwenden. Dabei spielt die Gesellschafterzusammensetzung der Erwerberin keine Rolle.</p><p>Aufgrund des Urteils könnten innereuropäische Gesellschaftserwerbsvorgänge künftig einfacher ablaufen, da der durch die EU-Screening-VO implementierte EU-Kooperationsmechanismus entfällt. Da dies eine Abkehr von der bislang vorherrschenden Praxis bedeutet, bleibt abzuwarten, wie die jeweils zuständigen nationalen Behörden den EU-Kooperationsmechanismus in Zukunft handhaben werden.</p><p>Das Urteil könnte auch auf die Auslegung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ausstrahlen. Denn die Beschränkung des "mittelbaren Erwerbs" durch Unionsfremde aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" muss sich nach dem strengen Maßstab messen lassen, ob eine "tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung [vorliegt], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Unter Beachtung des Anwendungsvorrangs des Europarechts müssen die nationalen Behörden die Vorschriften dahingehend anwenden und eine konkrete Gefährdung darlegen. Allgemeine und abstrakte Überlegungen einer potentiellen Gefährdung sowie "voraussichtlicher Beeinträchtigungen" (wie in der AWV bei der sektorübergreifenden Prüfung vorgesehen) reichen danach wohl nicht mehr aus.&nbsp;</p><p>Im Umkehrschluss heißt das jedoch nicht, dass man über sog. "Beteiligungsvehikel" die Beteiligungsbeschränkungen ohne weiteres umgehen kann. Vielmehr kommt in solchen Fällen ein sog. Umgehungsgeschäft nach Art. 3 Abs. 6 der EU-Screening-VO in Betracht; daher könnten die nationalen Behörden – sofern das Urteil eine Ausstrahlwirkung auf die Auslegung des AWG und der AWV hat – vermehrt Umgehungsgeschäfte dort sehen, wo die Beteiligungsstruktur des Erwerbers mehrheitlich aus Nicht-EU-Ansässigen besteht und ein "Beteiligungs- bzw. Anlagevehikel" vermutet wird.&nbsp;</p><p>Im Spannungsfeld zwischen der Investitionsfreiheit einerseits und den nationalen Interessen bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung andererseits, führt das Urteil die Niederlassungsfreiheit beim Erwerb durch unionsansässige Gesellschaften ins Feld und rückt die Grundfreiheiten, nach denen sich die Investitionskontrolle messen lassen muss, ins Licht. Es bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber die Anwendbarkeit der EU-Screening-VO auf alle mittelbaren Erwerbe durch Käufer aus Drittstaaten im Lichte dieses Urteils durch eine Änderung der EU-Screening-VO klarstellen wird.&nbsp;</p><p>Lelu Li</p><p><span class="text-muted">Dieser Artikel ist zuerst in M&amp;A Review, Ausgabe 10/2023, erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einstweiliger Rechtsschutz gegen falsche Gesellschafterliste nach Beschlussfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einstweiliger-rechtsschutz-gegen-falsche-gesellschafterliste-nach-beschlussfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>KG Berlin, Urteil vom 17.05.2023 – 23 U 14/23</strong></p><h3>Zur Sache</h3><p>In einer Gesellschafterversammlung, zu der die betreffende Mehrheitsgesellschafterin nicht ordnungsgemäß geladen war, wurde beschlossen, dass die Gesellschaftsanteile der Mehrheitsgesellschafterin eingezogen werden sollen. In einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung wurde dann beschlossen, dass die übrigen Gesellschaftsanteile aufgestockt werden. Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlungen wurde eine neue Gesellschafterliste, die nur noch die verbliebenen Gesellschafter auswies, beim Registergericht eingereicht.</p><p>Die Eintragung der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister wirkt gemäß § 16 Abs. 1 GmbH faktisch wie ein Vollzug des Gesellschafterbeschlusses, weil nur die Gesellschafterliste, die im Handelsregister eingetragen ist eine (faktische) Gesellschafterstellung hinsichtlich bestimmter Gesellschafterrechte vermittelt (sog. Legitimationswirkung).</p><p>Das Landgericht Berlin erließ daraufhin antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Gesellschaft als Antragsgegnerin, in der es die Gesellschaft unter anderem dazu verpflichtete, die (ausgeschlossene) Mehrheitsgesellschafterin weiterhin als Gesellschafterin zu behandeln. Weiterhin wurde der Gesellschaft aufgegeben, eine Gesellschafterliste zu erstellen, die den status quo ohne Einziehung ausweist und beim Registergericht einzureichen.</p><p>Diese einstweilige Anordnung wurde mit Urteil des LG Berlin vom 21.12.2022 – 96 O 30/22 sowie mit Berufungsurteil vom KG vom 17.05.2023 – 23 U 14/23 bestätigt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der einstweilige Rechtsschutz hat im Hinblick auf die Verfahrensdauer einer Anfechtungs- sowie einer positiven Beschlussfeststellungsklage gerade im Beschlussmängelrecht eine enorme Bedeutung. Ohne die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung, insbesondere auch noch nach einer Beschlussfassung (etwa über eine Abberufung), müsste der anfechtbare Beschluss vorläufig als wirksam behandelt werden. Bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils würden durchschnittlich mehrere Jahre vergehen. Dennoch gilt es zu beachten, dass durch die einstweilige Verfügung nicht der Beschluss für nichtig erklärt wird, sondern lediglich der Vollzug des Beschlusses ausgesetzt wird.</p><p>Grundsätzlich wird der einstweilige Rechtsschutz nur darauf gerichtet sein, die Gesellschafterliste vorläufig zu überprüfen. Sofern jedoch die Gesellschaft versucht, die Rechtsschutzmöglichkeit des Gesellschafters gezielt zu unterlaufen, indem sie möglichst schnell eine neue Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht einreicht, besteht ausnahmsweise über die Untersagung der Einreichung der geänderten Gesellschafterliste hinaus auch ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste, die den status quo ohne den (mutmaßlich rechtswidrigen) Beschluss ausweist. Dieser Beseitigungsanspruch stellt die Fortsetzung des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen die Eintragung der neu eingereichten Gesellschafterliste dar.</p><p>Der einstweilige Rechtsschutz ist insoweit weitreichender als die Eintragung eines Widerspruchs. Ein Widerspruch gegen die Eintragung im Handelsregister würde lediglich vor einem gutgläubigen Wegerwerb nach § 16 Abs. 3 GmbHG der Gesellschaftsanteile, nicht aber vor der Behandlung als Nichtgesellschafter schützen. Wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Verfügung jedoch aufgegeben, den Antragsteller weiter als Gesellschafter zu behandeln und eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, gilt faktisch die vorherige Gesellschafterliste bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung fort.</p><p>Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ergibt sich nach dem Urteil des Kammergerichts aus der Eintragung der Streichung aus der Gesellschafterliste. Die Tatsache, dass der Gesellschafter aufgrund der Streichung seine Gesellschafterrechte nicht mehr ausüben kann, stellt einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO dar, den es abzuwenden gilt. Andernfalls könnten die übrigen Gesellschafter während der Dauer des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund der Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG sich dadurch Vorteile verschaffen, dass sie das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten. Alle während der Rechtshängigkeit gefassten Beschlüsse würden auch bei Obsiegen des Gesellschafters in der Hauptsache wirksam bleiben. Insbesondere satzungs- und strukturändernde Beschlüsse, die aufgrund der veränderten Machtverhältnisse möglich waren, kann ein Mehrheitsgesellschafter nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens entweder nicht mehr rückgängig machen, oder dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich.&nbsp;</p><p>Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen können dem Gesellschafter Schadensersatzansprüche gegen seine Mitgesellschafter zustehen. Ein solcher Anspruch kann sich im Fall eines rechtswidrigen Ausschlusses aus der Gesellschaft und unmittelbarer Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Registergericht beispielsweise aus § 826 BGB ergeben. Das Ausnutzen der formalen Rechtsposition, die die neu eingetragene Gesellschafterliste vermittelt, ist insofern als sittenwidrige Schädigung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 6.12.2022 – II ZR 187/21).</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Bei dem Urteil des KG handelt es sich um eine Änderung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Gesellschafterbeschlüsse.</p><p>Ein Gesellschafter, der seinen Ausschluss aus der Gesellschaft befürchtet, kann bereits im Vorfeld der Gesellschafterversammlung einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Sofern bereits eine Gesellschafterversammlung stattgefunden hat, bei der er (rechtswidriger Weise) ausgeschlossen wurde, ist es ihm auch nachträglich möglich, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister vorzugehen. Ferner besteht nach der neuen Rechtsprechung des KG nunmehr auch die Möglichkeit, dass angeordnet wird, eine korrigierte Gesellschafterliste zur Eintragung im Handelsregister beim Registergericht einzureichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Silke Ricken</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät JD Investment beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-jd-investment-beim-einstieg-das-sportstech-start-coachwhisperer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 21. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die JD Investment GmbH, das Investmentvehikel des Fußballprofis Julian Draxler, beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe des Investments haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2021 in Jena gegründete Start-up hat ein innovatives Live-Kommunikationssystem für Trainer und Athleten entwickelt: Die Sport-Weste „Soundstar“ mit integriertem Lautsprecher und eine zugehörige App ermöglichen es Trainern, mit Spielern einzeln oder in Gruppen live während des Trainings – interaktiv – zu kommunizieren. Mit dem einzigartigen System können in der trainingstaktischen Ausbildung Lernprozesse optimiert und Trainingszeit eingespart werden. Neben diesem Kernprodukt entwickelt Coachwhisperer derzeit ein sogenanntes Hearable „LiveHearo“, das zusätzlich Vital-Parameter wie Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung der Sportler misst. Die Produkte sind nicht nur auf Fußball begrenzt, sondern vielseitig integrierbar und somit auch auf andere Teamsportarten ausgerichtet.</p><p>Julian Draxler hat bereits in mehrere Start-up-Unternehmen investiert, bei deren Einstiegen ADVANT Beiten ebenfalls umfassend rechtlich beratend zur Seite stand. Bei Coachwhisperer bringt Julian Draxler auch seine Spielerexpertise und seine umfassende internationale Erfahrung ein. 2014 wurde er mit der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Weltmeister. Das Gründerteam von Coachwhisperer bilden Philipp Zacher, Julien Pascal Then und Hendrik Thiedke. 2022 gelang eine siebenstellige Seed-Runde, an der sich Business Angel Joachim Bleschke und die Beteiligungsgesellschaft des Freistaats Thüringen beteiligten. Sie bleiben weiterhin als Investoren engagiert. Im März dieses Jahres gewann Coachwhisperer den Pitchwettbewerb der Startup-Plattform „Founders League“.</p><p><strong>Berater JD Investment GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Christian Döpke (IP/IT/Datenschutz, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu</link>
                        <description>Auf Personengesellschaften kommen grundlegende Gesetzesänderungen zu</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viel Neues im Personengesellschaftsrecht ab 2024!</p><p>Auf GbR, OHG und KG kommen bahnbrechende Änderungen zu: Im Januar 2024 tritt das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (#MoPeG) in Kraft. OHG und KG nähern sich künftig der GmbH an, insb. bei fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen und bei den Informationsrechten der Gesellschafter:innen. Neu ist das Gesellschaftsregister für GbRs. Erstmals werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige GbRs unterschieden.&nbsp;</p><p>Unsere Expertin Dr. Barbara Mayer zeigt im <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/unternehmen-auf-personengesellschaften-kommen-grundlegende-gesetzesaenderungen-zu/29340380.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Handelsblatt vom 21. August 2023</a> die&nbsp;Schlüsseländerungen auf.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu den Unwägbarkeiten der Durchgriffshaftung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-unwaegbarkeiten-der-durchgriffshaftung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Grundsatz der Haftungsbeschränkung und Ausnahmefälle</h3><p>Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen, sodass Gesellschafter nicht persönlich haften. Ausnahmsweise kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft kommen. Diese Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Im Eintritt des Schadensfalls kann damit auch ein persönliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter bestehen. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, bedeutet dies ein Haftungsrisiko bis hinein ins komplette Privatvermögen.</p><p>Die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelte sich im Laufe der Zeit und brachte Haftungsfälle hervor, die sich letztlich auf drei Tatbestände aufteilen lassen. Deren Vorliegen ist jedoch nicht unbestritten.</p><h3>Unterkapitalisierung der Gesellschaft</h3><p>Ist eine GmbH für Insider klar erkennbar mit unzureichendem Kapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher, das normale Geschäftsrisiko weit übersteigender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, liegt ein Fall der qualifizierten Unterkapitalisierung vor. Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital stimmt also nicht und die Gesellschaft ist nicht (mehr) kreditfähig. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof im Schadensfall wiederholt eine Schadensersatzpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen. Zwar besteht keine Finanzausstattungspflicht für die Gesellschafter, die über das gesetzliche Mindestkapitalgebot nach § 5 Abs. 1 GmbHG hinausgeht (BGHZ 176, 204). Es kann jedoch eine deliktische Haftung drohen, wenn die Gesellschafter eine Schädigung der Gesellschaftsgläubiger billigend in Kauf nehmen und gezielt nicht ausreichend Kapital aufbringen (BGH BB 2008, 1697 (1700); NJW-Spezial 2019, 15). Dann kann den Gesellschaftern unterstellt werden, Gläubiger schädigen zu wollen.</p><p>Folge ist eine persönliche Außenhaftung der Gesellschafter, sodass die Gläubiger der Gesellschaft direkt die Gesellschafter in Anspruch nehmen können (BGH NJW-Spezial 2019, 15).</p><p>Problematisch ist in der Praxis jedoch, eine präzise Definition für das Vorliegen einer Unterkapitalisierung zu finden. Weitgehende Einigkeit besteht zumindest insofern, als dass ein Fall der Unterkapitalisierung vorliegt, wenn die GmbH für den angestrebten Geschäftsbetrieb mit vollkommen unzureichendem Kapital ausgestattet ist, sodass die Relation zwischen Stammkapital und dem mit dem Geschäftsbetrieb verbundenen wirtschaftlichen Risiko als völlig unvertretbar erscheint. Die Gesellschaft ist also nicht mehr kreditfähig (MHLS/Lieder, GmbHG § 13 Rn. 409). Es kann daher nur dazu geraten werden, für eine „ausreichende“ Eigenkapitalbasis zu sorgen.</p><h3>Existenzvernichtender Eingriff durch die Gesellschafter</h3><p>Darüber hinaus besteht für die Gesellschafter nach den Grundsätzen der Existenzvernichtungshaftung eine Gefahr, dass im Innenverhältnis ein Anspruch der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern gem. § 826 BGB besteht.</p><p>Voraussetzung hierfür ist ein existenzvernichtender Eingriff seitens der Gesellschafter. Ein solcher liegt nach verschiedenen Ansichten sowie der des BGH vor, wenn die GmbH durch betriebsfremden, kompensationslosen Vermögensentzug in die Gefahr der Insolvenz gerät (BGH, NJW-RR 2013, 1321). Ob die Schädigung zu Gunsten der Gesellschafter oder Dritten erfolgt, bleibt außer Betracht.</p><p>Potentiell schädlich sind beispielsweise folgende Fälle:</p><ul><li>Entzug von Liquidität beim Cash Pooling</li><li>Tilgung privater Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen</li><li>Verlagerung von Warenbeständen, Forderungen, Arbeitskräften, Vertriebssystemen</li><li>Ausnutzung bzw. Entzug von Geschäftschancen</li></ul><p>Auch die Erhöhung von Verbindlichkeiten könnte nach verschiedenen Ansichten einem Vermögensentzug in Sinne eines existenzvernichtenden Eingriffs gleichstehen.</p><p>Tritt ein Haftungsfall ein, der zur Insolvenz der Gesellschaft führt, hat diese einen Schadensersatzanspruch. Die Gesellschaft ist dann so zu stellen, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stünde. Der Anspruch wird vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern geltend gemacht. Eine Pfändung des Titels durch die Gläubiger kann bei Abweisung der Insolvenz mangels Masse möglich sein. Die Gläubiger können damit direkt gegen die Gesellschafter vorgehen.</p><p>Um einen Schadensfall beim Cash Pooling zu verhindern, empfehlen sich bestimmte vertragliche Regelungen, wie zum Beispiel</p><ul><li>Verpflichtung zur laufenden Überprüfung des Stammkapitals,</li><li>Verpflichtung zur Information, wenn die Muttergesellschaft in die Krise gerät,</li><li>Möglichkeit der Tochter in bestimmten Situationen die abgezogenen Mittel wieder einfordern zu können, verbunden ggf. mit einem Leistungsverweigerungsrecht für die Zukunft bzw. der Beendigung des Cash-Pooling-Vertrages, und/oder&nbsp;</li><li>Auskunftsrecht der Tochter gegenüber der Mutter über deren finanzielle Situation.</li></ul><p></p><h3>Treuepflichtverletzung der Gesellschafter</h3><p>Des Weiteren kann sich eine Haftung wegen schädlicher Handlungen der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auch aus einer Treuepflichtverletzung ergeben.</p><p>Die Treuepflicht beinhaltet das Gebot an die Gesellschafter, sich gegenüber der Gesellschaft loyal zu verhalten, ihre Zwecke aktiv zu fördern und Schaden von ihr abzuhalten („vertikale Treuepflicht“). Der Gesellschafter darf die Gesellschaft nicht durch rücksichtslose Verfolgung eigener Interessen schädigen.</p><p>Bei einer mehrgliedrigen GmbH gilt für den beherrschenden Gesellschafter ein Schädigungsverbot, wonach der herrschende Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft nur aufgrund einstimmigen Gesellschafterbeschlusses der abhängigen Gesellschaft nachteilige Weisungen erteilen darf.</p><p>Bei einem Alleingesellschafter findet zwar obiges Schädigungsverbot keine Anwendung, da es dann keinen beherrschenden Gesellschafter gibt, der seine Interessen entgegen die der Minderheitsgesellschafter durchsetzt. Der Haftungsausschluss für den Alleingesellschafter greift nach dem BGH jedoch dann nicht ein, wenn die Maßnahme die Existenz der Gesellschaft gefährdet (BGH BB 2002, 1012 ff.; BGHZ 149, 10 ff.). Gibt es nur einen Gesellschafter, besteht ein Bestandsschutz zugunsten der Gesellschaft.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Idee, die hinter der Entwicklung der Gesellschaftsform der GmbH steckt, ist die Haftung auf das Kapital der Gesellschaft zu beschränken und die Gesellschafter vor einer persönlichen Haftung für die Geschäftstätigkeiten der GmbH zu schützen. Im Grundsatz darf eine GmbH auch genau hierzu genutzt werden. Daher führen risikobehaftete Geschäfte nicht zu einer Haftung der Gesellschafter. Auch bei Managementfehlern, dem Vorenthalten von Vermögen oder ungünstigen Entwicklungen ist noch nicht mit einer Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter zu rechnen.</p><p>Nur für Ausnahmefälle einer gezielten Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH und die damit verbundene Schädigung Dritter oder der Gesellschaft selbst hat die Rechtsprechung verschiedene Haftungstatbestände entwickelt, deren tatsächliches Vorliegen im Einzelfall allerdings schwer abschätzbar ist. Es ist eine allgemeine Vorsicht und stets eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls geboten, ob einer der dargestellten Fälle der Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vorliegen könnte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorstands- und Geschäftsführerhaftung bei Kartellverstößen – Kein Regress für Unternehmensgeldbußen, aber für Kartellschadensersatzansprüche möglich</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Kartellbeteiligte oder ihre Aufsichtspflicht verletzende Vorstände und Geschäftsführer haften nicht persönlich für gegen das Unternehmen verhängte Geldbußen. Kartellschadensersatzansprüche sind nach dem OLG Düsseldorf dagegen grundsätzlich regressfähig.</p><h3>Schäden durch Kartellgeldbußen und -schadensersatzansprüche</h3><p>Münden Hardcore-Kartellverstöße in Bußgeldverfahren, sehen sich Unternehmen mit drastischen Geldbußen konfrontiert. Die Bußgeldobergrenze liegt bei zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Geldbußen in dreistelliger Millionen- oder sogar Milliardenhöhe sind daher keine Seltenheit. Ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen, droht nächstes Ungemach. Vermeintlich geschädigte Unternehmen fordern Ersatz für ihre Kartellschäden. Solche Kartellschadensersatzansprüche kennen keine Obergrenze, gehen mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Kartellanten einher und sind ab Schadensentstehung zu verzinsen. In der Praxis übersteigen Kartellschadensersatzforderungen die festgesetzten Geldbußen regelmäßig deutlich.</p><h3>Regress gegen kartellbeteiligte Vorstände und Geschäftsführer?</h3><p>Im Fall der Fälle stehen Unternehmen daher regelmäßig vor der Frage, ob sie Vorstände oder Geschäftsführer, die am Kartellverstoß beteiligt waren oder ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, persönlich für Schäden, die durch Unternehmensgeldbußen und einen Kartellschadensersatz verursacht wurden, in Anspruch nehmen können – oder sogar müssen. Nach der sog. „ARAG-Garmenbeck“-Rechtsprechung hat der Aufsichtsrat einer AG die Pflicht, das Bestehen und die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Gelangt der Aufsichtsrat zu der Erkenntnis, dass der Gesellschaft durchsetzbare Schadensersatzansprüche zustehen, hat er diese Ansprüche grundsätzlich, d.h. sofern nicht gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegensprechen, auch zu verfolgen. Zwar vermag das persönliche Vermögen von Organmitgliedern den entstandenen Schaden regelmäßig nicht auszugleichen. Hinter ihnen stehende D&amp;O-Versicherer können die Haftungslücke jedoch ggf. verringern.</p><p>Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Vorständen und Geschäftsführern und mittelbar auch deren D&amp;O-Versicherern ist stets, dass Organe überhaupt persönlich für gegen ihr Unternehmen festgesetzte Kartellgeldbußen und durchgesetzte Kartellschadensersatzforderungen haften. Diese Frage ist in Deutschland umstritten und höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Instanzengerichte haben sie unterschiedlich beantwortet: Das LAG Düsseldorf (Schienenkartell), LG Saarbrücken (Sanitär) und LG Düsseldorf (Edelstahl) haben sich gegen eine persönliche Haftung für Unternehmensgeldbußen ausgesprochen. Entgegengesetzt positionierte sich das LG Dortmund in einem Hinweisbeschluss (Schienenkartell).</p><h3>Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.7.2023</h3><p>In seinem Urteil vom 27.7.2023 bestätigt das OLG Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung und lehnt – wie auch das LAG Düsseldorf – die Regressfähigkeit von Kartellunternehmensgeldbußen ab. Entscheidend sei, dass die Unternehmensgeldbuße das Unternehmen selbst treffen müsse, um ihren Präventionszweck zu erfüllen. Ihre Abwälzung auf Vorstände oder Geschäftsführer hätte zur Folge, dass sich Unternehmen ihrer gesetzlich vorgesehenen bußgeldrechtlichen Verantwortung für Kartellverstöße entziehen könnten. Die Regressfähigkeit von Aufklärungs- und Verteidigungskosten eines Unternehmens lehnt das OLG Düsseldorf aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs zur Unternehmensgeldbuße ebenfalls ab. Im Gegensatz dazu bestätigt das Gericht eine persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern dem Grunde nach für Schäden, die ihrem Unternehmen durch Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte entstanden sind.</p><p>Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen und ermöglicht damit die höchstrichterliche Klärung dieser kontrovers diskutierten Rechtsfragen durch den BGH.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf überzeugt nur teilweise. Zutreffend ist, dass eine persönliche Haftung von Organen dem Präventionszweck kartellrechtlicher Unternehmensgeldbußen widerspricht und daher ausscheidet. Im Gegensatz dazu überzeugt es nicht, wenn das OLG Düsseldorf solche Schäden für regressfähig erachtet, die einem Unternehmen infolge eines gezahlten Kartellschadensausgleichs entstanden sind. Das Gericht übersieht die – europarechtlich geprägten – Besonderheiten des Kartellschadensersatzrechts. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem heutigen § 33a GWB ein "effektives zivilrechtliches Sanktionssystem" zur Durchsetzung auch des EU-Kartellrechts geschaffen, von dem eine "spürbare Abschreckungswirkung ausgeht." In der Folge hat der BGH diesen Präventionszweck kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche anerkannt; ihm sogar Vorrang vor dem Kompensationsgedanken eingeräumt (Schienenkartell IV). Damit gilt für Kartellunternehmensgeldbußen und Kartellschadensersatz das Gleiche: Beide dienen Präventionszwecken. In beiden Fällen würde dieser Präventionszweck verfehlt, wenn die Geldbuße und/oder Ausgleichszahlung auf einen Vorstand oder Geschäftsführer abgewälzt werden könnten.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser Rechtsfragen ist erheblich. Unmittelbar geht es um die Verpflichtung, Regressansprüche gegen Organmitglieder zu prüfen und bei Erfolgsaussichten durchzusetzen. Mittelbar betrifft sie nicht „nur“ die Versicherbarkeit solcher Risiken, sondern auch die Möglichkeit der Freistellung von Organmitgliedern, um deren Kooperation im Rahmen der praxisrelevanten äußerst relevanten kartellrechtlichen Kronzeugenregelung sicherzustellen (Amnestie). Auswirkungen bestehen auch hinsichtlich einer etwaigen Bindungswirkung des Bußgeldbescheids im Regressprozess oder dem Verhältnis solcher Regressansprüche zu einer unmittelbaren bußgeldrechtlichen (§§ 9, 130 OWiG) und schadensersatzrechtlichen (§ 826 BGB) Inanspruchnahme von Organmitgliedern. Die Frage nach der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen stellt sich überdies nicht nur im Kartellrecht, sondern u.a. auch im Datenschutzrecht, Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz und Kapitalmarktrecht.</p><p>Unabhängig davon, wie diese Frage schlussendlich durch den BGH beantwortet wird: Haftungsrisiken vermeidet ein Vorstand oder Geschäftsführer, wenn er seinen Compliance-Pflichten nachkommt und dies – oft Jahre später – durch eine sorgsame Dokumentation auch darlegen kann. Mangels Pflichtverletzung scheidet ein Regress in diesem Fall auch dann aus, falls der BGH eine Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen oder Schadensersatzzahlungen bejahen sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-heinichen" target="_blank">Dr. Christian Heinichen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus verhaltensbedingten, wichtigen Gründen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abberufung-eines-aufsichtsratsmitglieds-aus-verhaltensbedingten-wichtigen-gruenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Aufsichtsratsmitglieder können auch dann aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Aufsichtsratstätigkeit steht. Diesen Grundsatz hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 1. März 2022 anschaulich bestätigt und über den entschiedenen Fall hinaus geltende, praxisrelevante Maßstäbe für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund formuliert.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall begehrte der Aufsichtsrat einer großen SE die gerichtliche Abberufung eines seiner Mitglieder aus wichtigem Grund. Das betreffende Aufsichtsratsmitglied, das bei der Gesellschaft auch als Arbeitnehmer beschäftigt war, war seit dem Jahr 2019 als Gewerkschaftsvertreter Mitglied des Überwachungsorgans. Gleichzeitig war das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender des Betriebsrats der Gesellschaft.</p><p>Gegen einen Arbeits- und Betriebsratskollegen des Aufsichtsratsmitglieds war im Wege einer „Whistleblower“-Meldung der Verdacht geäußert worden, dass dieser bei der Arbeit über Jahre hinweg häufiger der Arbeit fernblieb, ohne hierfür Urlaub beantragt zu haben. Im Laufe der zur Klärung dieses Verdachts eingeleiteten internen Untersuchung manipulierte das abzuberufende Aufsichtsratsmitglied E-Mails und Dateien, mit denen der beschuldigte Arbeitskollege seine Teilnahme an Betriebsratssitzungen (vermeintlich) mit der Begründung "Urlaub" abgesagt hatte. Das Aufsichtsratsmitglied gab dieses Verhalten später gegenüber dem Aufsichtsrat zu und begründete die Manipulationen damit, dass er seinem Arbeitskollegen habe helfen wollen.</p><p>Das Arbeitsverhältnis des Aufsichtsratsmitglieds wurde daraufhin außerordentlich gekündigt. Zudem beantragte der Aufsichtsrat beim Registergericht die gerichtliche Abberufung Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund gem. Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) SE-VO, § 103 Abs. 3 S. 1 AktG. Das Registergericht gab dem Antrag des Aufsichtsrats statt und berief das Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund ab. Hiergegen wendete sich das Aufsichtsratsmitglied mit seiner Beschwerde zum OLG Karlsruhe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung des Registergerichts bestätigt und das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Aufsichtsratsmitglieds bejaht.</p><p>Ein wichtiger Grund in der Person des Aufsichtsratsmitglieds sei gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls und bei Durchführung einer Interessenabwägung ein Verbleib des Aufsichtsratsmitglieds bis zum Ablauf seiner Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Ein weiterer Verbleib sei insbesondere dann unzumutbar, wenn die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt werde oder er eine sonstige Schädigung der Gesellschaft zu erwarten sei. Zu fragen sei vor allem, welche Bedeutung der für die Abberufung herangezogene Grund im konkreten Einzelfall für das Interesse der Gesellschaft an einem funktionsfähigen Aufsichtsrat habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass das Aufsichtsratsmandat im Unternehmensinteresse ausgeübt werde und deshalb die Interessen des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber den Unternehmensinteressen grundsätzlich zurückstehen müssten.</p><p>Ein wichtiger Grund liege zudem nicht nur dann vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied seine originären Organpflichten verletze. Für die Abberufung aus wichtigem Grund reiche es – unabhängig davon, ob das Verhalten in Ausübung des Organtätigkeit oder außerhalb hiervon stattfinde – aus, wenn und soweit das Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds konkret nachteilige Folgen für</p><p>(i) den Geschäftsgang oder<br>(ii) das Ansehen der Gesellschaft habe oder<br>(iii) die vertrauensvolle Zusammenarbeit im Aufsichtsrat gefährde.</p><p>Dies gelte daher auch für rein privates Fehlverhalten. Für einen verhaltensbedingten wichtigen Grund sei nur erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit erkennbar ist. Für den Zusammenhang zwischen der Aufsichtsratstätigkeit und dem Verhalten, das einen wichtigen Grund darstellt, reiche es aus, wenn sich das Verhalten auf die Gesellschaft auswirke. Dafür könne es zum Beispiel genügen, wenn der Gesellschaft Reputationsschäden drohen. Ausreichend sei auch, wenn die Verfehlungen einen Rückschluss auf die mangelnde Eignung als Aufsichtsratsmitglied zulassen und/oder zumindest ein tatsächlicher Bezug zwischen den Verfehlungen und der Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht.</p><p>Auch eine Pflichtenkollision (das Aufsichtsratsmitglied war zugleich Betriebsratsvorsitzender) beseitige weder die Pflichtwidrigkeit als solche noch lasse es diese weniger schwerwiegend und damit nicht mehr als wichtigen Grund erscheinen. Eine Spaltung der Verhaltensweisen einer Person sei nicht möglich.</p><p>Gemessen an diesem Maßstab habe das Aufsichtsratsmitglied das Vertrauen der Gesellschaft in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit zerstört und sich als ungeeignet für die Wahrnehmung des Unternehmensinteresses an einer funktionsfähigen Überwachung des Vorstands als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft erwiesen. Ein wichtiger Grund habe deshalb vorgelegen.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss den Maßstab für die gerichtliche Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund anschaulich aufgefächert. Für die Praxis liefert die Entscheidung damit eine wichtige Orientierungshilfe. Insbesondere hat das Gericht in begrüßenswerter Klarheit festgestellt, dass auch außerhalb der Organtätigkeit liegendes, ja sogar ein rein privates Fehlverhalten einen wichtigen Grund zur Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds darstellen kann. Gleichzeitig hat das OLG Karlsruhe aber auch deutlich gemacht, dass nicht irgendein außerhalb der Organtätigkeit liegender Fehltritt ausreicht, um das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen. Erforderlich ist, dass das Fehlverhalten Auswirkungen auf die Gesellschaft hat, was insbesondere bei einem Reputationsschaden der Fall sein kann. Hierzu zählt auch das Interesse der Gesellschaft an der persönlichen Integrität der Mitglieder des Überwachungsorgans.</p><p>Aufsichtsratsmitglieder sollten sich ihrer exponierten Stellung und damit einhergehend darüber bewusst sein, dass sie zuvorderst dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet sind. Eine klare Trennung zwischen den Sphären Aufsichtsratstätigkeit, sonstiger Tätigkeiten für das Unternehmen (etwa der Zugehörigkeit zum Betriebsrat) und im Einzelfall sogar der Privatsphäre findet insofern nicht statt. Auch Verfehlungen außerhalb Aufsichtsratstätigkeit können demnach zur Abberufung aus wichtigem Grund führen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät B. Braun Gesundheitsservice GmbH bei Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik an MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-b-braun-gesundheitsservice-gmbh-bei-veraeusserung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 08. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die B. Braun Gesundheitsservice GmbH, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihres Geschäftsbereichs Reha-Technik an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH interdisziplinär beraten. MEDI-CENTER Mittelrhein übernimmt im Rahmen der Transaktion die Standorte Neuwied, Friedrichstal im Saarland, Neustadt a.d.W. und Mainz. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik übergibt die B. Braun Gesundheitsservice GmbH die Versorgung ihrer Reha-Technik-Patienten an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH. Alle Mitarbeitenden, sowie Kund:innen werden übernommen; die bestehenden Verträge mit Krankenkassen sowie die Patientenversorgung werden uneingeschränkt fortgeführt.</p><p>Für die B. Braun Gesundheitsservice GmbH ist ihr stark regional begrenztes Geschäft der Reha-Technik nicht länger Bestandteil der strategischen Ausrichtung des Unternehmens. Mit MEDI-CENTER Mittelrhein hat das Unternehmen einen etablierten Partner im Bereich Krankenhaus-Entlassmanagement gefunden, der das Geschäft verlässlich weiterführt und die Bereitstellung von Reha-Technik-Hilfsmitteln wie Rollatoren, Rollstühlen oder Pflegebetten an allen Standorten weiterhin sicherstellt.</p><p><strong>Berater B. Braun Gesundheitsservice GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Markus Schönherr (beide Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Susanne Klein (Frankfurt), Christian Döpke (Düsseldorf, beide Datenschutz), Christian Schenk, Alexander Thees, Moritz Bocks, Markus Linnartz (alle Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH,/ C. Krieger Konzern:</strong><br>Lars Petrak (M&amp;A, Corporate, federführend), Anke Diehn-Zilius (Arbeitsrecht), beide Gruppe Dr. Dienst &amp; Partner, Koblenz</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Corporate- und M&amp;A-Bereich in Frankfurt mit Roy Naor aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-corporate-und-ma-bereich-frankfurt-mit-roy-naor-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 3. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt für ihren Frankfurter Standort Roy Naor, LL.M. (New York), LL.B. Roy Naor wechselt zum Oktober dieses Jahr von Deloitte Legal und steigt bei ADVANT Beiten als Salary Partner ein.</p><p>Roy Naor berät nationale und internationale Investoren und Unternehmen. Seine Beratungsschwerpunkte reichen von der Gründung von Unternehmen bis hin zu Joint Venture-Vereinbarungen und M&amp;A-Transaktionen. Er ist sowohl in Deutschland als auch in New York als Rechtsanwalt zugelassen. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt auf der Beratung von Mandanten aus den Vereinigten Staaten und Israel, die auf dem deutschen Markt expandieren. Darüber hinaus verfügt Roy Naor über einen starken Branchenfokus in den Bereichen Tech und Mobility.</p><p>„Wir freuen uns, mit Roy Naor ein starkes Nachwuchstalent für unsere Kanzlei gewonnen zu haben“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Der Bereich Corporate/M&amp;A spielt national wie auch international eine zentrale Rolle in unserer Kanzleistrategie. Auch mit Blick auf unsere Allianz ist Roy Naor eine echte Bereicherung. Mit seiner fachlichen Aufstellung, seinem Netzwerk und seiner langjährigen Erfahrung darin, Mandanten auf Deutsch, Englisch und Hebräisch zu beraten, passt er hervorragend zu uns und wird die Internationalisierung weiter mit vorantreiben.“&nbsp;</p><p>Roy Naor zu seinem Wechsel: „Ich freue mich auf die neue Herausforderung und insbesondere auch auf die Zusammenarbeit mit Altana in Frankreich und Nctm in Italien. Die durch alle drei Kanzleien initiierte US-Strategie passt hervorragend zu meinem Geschäftsmodell und ich freue mich darauf, gemeinsam mit den Kolleg:innen national und international an den Start zu gehen.“</p><p>Zum zweiten Mal in Folge wird Roy Naor in diesem Jahr vom US-Verlag Best Lawyers im Bereich Corporate Law unter den „Ones to Watch Germany“ gelistet. Die Praxisgruppe Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten umfasst über alle Standorte hinweg über 60 Berufsträger:innen; darunter 19 Equity Partner:innen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 – 1342<br><a href="mailto:Philipp.Cotta@advant-beiten.com">Philipp.Cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) auf die Schiedsabrede</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-anwendbarkeit-des-un-kaufrechts-cisg-auf-die-schiedsabrede</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Sowohl die materielle Wirksamkeit einer Schiedsabrede als auch die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel können sich nach UN-Kaufrecht richten. Wird für einen Vertrag eine Rechtswahl getroffen, erstreckt diese sich nicht zwangsläufig auch auf die Schiedsklausel.</strong></p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH sorgte mit seiner Entscheidung vom 26.11.2020 für Rechtssicherheit in der umstrittenen Frage, ob und inwieweit das UN-Kaufrecht (CISG) auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet. Er befasste sich mit den formalen Anforderungen an die wirksame Vereinbarung einer Schiedsklausel sowie den Voraussetzungen für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Anwendungsbericht des CISG. In diesem Zusammenhang bestätigte der BGH die Grundsätze seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung, wonach AGB nach UN-Kaufrecht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen, damit diese Vertragsbestandteil werden. Anders als nach deutschem Recht reicht die bloße Möglichkeit zur Kenntnisnahme, etwa über einen Verweis auf die auf der Homepage abrufbaren AGB des Verkäufers nicht aus. Dies wird in besonderer Weise relevant, wenn die AGB eine Schiedsklausel enthalten. Offen lässt der BGH die Frage, ob und inwieweit die von den Parteien in einem Vertrag getroffene Rechtswahl auch das Recht vorgibt, das auf die Schiedsabrede anwendbar ist (sog. Schiedsstatut). Diese Frage beantwortet die französische Cour de cassation in ihrer Entscheidung vom 28.09.2022 und beurteilt die Wirksamkeit der Schiedsklausel – entgegen der in derselben Sache ebenfalls befassten englischen Gerichte – auf der Grundlage französischer Sachnormen.</p><h3>1. Die deutsche Perspektive: Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Der BGH hatte über die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Danach kann die beklagte Partei bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung vor einem staatlichen Gericht rügen, dass die Klage unzulässig ist, da eine Schiedsvereinbarung den Rechtsstreit einem Schiedsgericht zur Entscheidung zuweist.</p><p>Die Parteien, Unternehmen mit Sitz in Deutschland und den Niederlanden, stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über Waren. Der Vertrag kam auf der Basis von Bestellungen der Käuferin und einem als „Verkaufskontrakt“ überschriebenen Schreiben zustande, mit dem die Verkäuferin, eine Gewürzhändlerin mit Sitz in den Niederlanden, die Bestellungen bestätigte. Das Bestätigungsschreiben enthielt einen Hinweis, dass alle Verkäufe und Verträge den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) unterliegen. Die AGB waren der Käuferin jedoch nicht übersandt worden. Auch die Verbandsbedingungen der Niederländischen Vereinigung für Gewürzhandel („NVS-Bedingungen“) waren nicht beigefügt. Die NVS-Bedingungen enthielten eine Rechtswahl zu Gunsten des niederländischen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts des niederländischen Verbandes in Amsterdam.</p><p>Das Landgericht hatte ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, gegen das die Beklagte Einspruch einlegte. In der Einspruchsschrift erhob die Beklagte die Schiedseinrede. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung als unzulässig ab, die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel sei wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, die Klage vor dem Landgericht somit zulässig sei und verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH begehrte die Beklagte die Aufrechterhaltung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.<br>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.</p><h4>Das Urteil des BGH vom 26.11.2020, I ZR 245/19</h4><p>Der BGH entschied, dass die Klage vor dem Landgericht zulässig sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung nach § 1032 Abs. 1 ZPO berufen, da die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen sei. Nach § 1025 Abs. 2 ZPO ist § 1032 ZPO auch im vorliegenden Fall anwendbar, in dem der Schiedsort im Ausland liegt, hier in den Niederlanden.</p><h4>Erhebung der Schiedseinrede bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung</h4><p>Die Schiedseinrede sei auch rechtzeitig, noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Durch den Einspruch gegen das Versäumnisurteil sei das Verfahren in den Stand vor der Säumnis der Beklagten versetzt worden. Die in der Einspruchsschrift erstmals erhobene Einrede des Schiedsvertrags sei damit nicht nach § 1032 Abs. 1 ZPO verspätet und nicht präkludiert. Die Einrede müsse nicht bereits während der Frist zur Klageerwiderung erhoben werden.</p><h4>Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung</h4><p>Nach Art. II Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) bedarf es für eine Schiedsabrede einer schriftlichen Vereinbarung. Darunter fällt nach Art. II Abs. 2 UNÜ eine Schiedsklausel in einem Vertrag, der von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder in einem Schreiben, das die Parteien gewechselt haben. Eine einseitige Erklärung, wie vorliegend das nur von einer Partei unterzeichnete Bestätigungsschreiben, reicht nicht aus.</p><p>Nach dem sog. Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Art. VII Abs. 1 UNÜ) kann eine Schiedsvereinbarung dennoch wirksam sein, wenn das anwendbare nationale Recht oder das durch das nationale Kollisionsrecht berufene Sachrecht geringere Anforderungen stellt und somit günstiger ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.</p><p>Die Anforderungen an die Form einer Schiedsvereinbarung nach § 1031 ZPO sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO, wonach die Bezugnahme auf ein Dokument ausreicht, das eine Schiedsklausel enthält (hier: die NVS-Bedingungen), scheidet auch aus, da die Schiedsklausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.</p><h4>Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel</h4><p>Der BGH kam zum Ergebnis, dass die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel nach UN-Kaufrecht zu beurteilen sei. Da sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des CISG sind und die Parteien des Vertrags über die Lieferung von Waren somit ihren Sitz in einem Vertragsstaat hatten, ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) CISG das UN-Kaufrecht anwendbar. Danach gilt für die wirksame Einbeziehung von AGB in einem Vertrag – hier der Schiedsklausel – dass diese der anderen Partei übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden müssen. Dies war vorliegend nicht erfolgt. Die Schiedsklausel ist somit nicht Vertragsbestandteil geworden.</p><h3>2. Die französische Perspektive: Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h3><h4>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h4><p>Ein libanesisches Unternehmen, Kabab-Ji hatte 2001 einen Master-Franchise-Vertrag mit einem kuwaitischen Unternehmen, Al-Homaizi Foodstuff Co (AHFC), geschlossen. Der Vertrag sah die Nutzung der „Kabab-Ji“ Marke in Kuwait und den Abschluss von Einzelverträgen für jede Verkaufsstelle über einen Zeitraum von zehn Jahren vor. Im Jahr 2011 lief der Vertrag aus und wurde von den Parteien nicht verlängert. Während der Vertragslaufzeit wurde AHFC umstrukturiert und eine Holdinggesellschaft, die Kout Food Group (KFG), gegründet. Diese Umstrukturierung wurde 2004 vom Franchisegeber Kabab-Ji gebilligt, indem ausdrücklich vereinbart wurde, dass diese Gründung die Bedingungen der ansonsten zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht beeinträchtigen sollte. Der Master-Franchise-Vertrag enthielt eine Rechtswahlklausel zu Gunsten des englischen Rechts sowie eine Schiedsklausel, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) mit Sitz in Paris verwies. Eine ausdrückliche Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts enthielt der Vertrag jedoch nicht.</p><p>Im Jahr 2015 leitete der Franchisegeber ein Schiedsverfahren gegen KFG, den Nachfolger seines ursprünglichen Vertragspartners, ein. Er warf dem kuwaitischen Master-Franchisenehmer vor, seine Vertragspflichten nicht erfüllt zu haben und das erlangte Know-how unbefugt zur Entwicklung seiner eigenen Restaurants genutzt zu haben. Ein 2017 in Paris ergangener Schiedsspruch verurteilte KFG zur Zahlung einer Entschädigung an den Franchisegeber Kabab-Ji. Während Kabab-Ji vor den englischen Richtern ein Verfahren zur Vollstreckung des Schiedsspruchs (erfolglos) einleitete, reichte die unterlegene KFG in Frankreich eine Nichtigkeitsklage gegen den Schiedsspruch ein. Gegen das Urteil des Pariser Berufungsgerichts (Cour d'appel de Paris), das den Schiedsspruch bestätigt hatte, legte KFG Revision ein vor der Cour de cassation. KFG warf dem Berufungsgericht insbesondere vor, es habe die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Schiedsklausel, trotz der im Vertrag zwischen Kabab-Ji und AHFC enthaltenen Rechtswahlklausel, nicht nach englischem Recht beurteilt.</p><h4>Die Entscheidung der Cour de cassation vom 28.09.2022, 20-20.260</h4><p>Die Cour de cassation bestätigte ihre Rechtsprechung bezüglich des auf die Schiedsklausel anwendbaren Rechts. Danach sei eine Schiedsklausel gegenüber dem restlichen Vertrag autonom zu behandeln. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel richte sich in erster Linie nach dem gemeinsamen Willen der Parteien. Die im Vertrag enthaltene Rechtswahlklausel biete keinen Anlass dafür, dass diese Rechtswahl auch für die Schiedsklausel gelten solle. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, komme nach französischem internationalem Privatrecht keine kollisionsrechtliche Anknüpfung in Betracht, sondern eigens für das internationale Schiedsrecht entwickelte Sachnormen.</p><p>Diese Sachnormen führen zu einer sehr weitreichenden Kompetenz der Schiedsgerichte. Zu den Sachnormen gehört insbesondere die im vorliegenden Fall relevante Möglichkeit der sog. Schiedsklauselausweitung (extension d'une convention d'arbitrage). Eine Schiedsvereinbarung kann demnach auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Parteien gelten, die diese nicht unterzeichnet haben. Dies setzt voraus, dass sie an der Vertragsverhandlung teilgenommen, diese beeinflusst haben oder aus anderen Gründen ihre Zustimmung zum Schiedsvereinbarung festgestellt werden kann. Das Schiedsgericht hat sich deshalb zu Recht – auf Grund dieser Sachnorm – für zuständig erklärt.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Nach dem New Yorker Übereinkommen sind Schiedssprüche international anerkannt und vollstreckbar. Schiedsklauseln werden in internationalen Lieferverträgen daher häufig verwendet, um Hürden bei der außerhalb der Europäischen Union nicht international vereinheitlichten Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte zu umgehen. Damit die Schiedsklausel wirksam ist und ihre Funktion im Streitfall auch erfüllt, gibt es gerade bei der Verwendung in AGB einiges zu beachten. Im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts gelten strengere Anforderungen an die Einbeziehung von AGB in Verträge: Die AGB müssen dem ausländischen Vertragspartner tatsächlich übersandt werden. Ein nach deutschem Recht ausreichender Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Homepage des Verkäufers reicht nicht aus. Außerdem müssen die AGB entweder in der gemeinsamen Vertrags- und Verhandlungssprache der Parteien oder in der Muttersprache des Empfängers verfasst sein. Korrespondiert ein deutscher Verkäufer mit einem französischen Käufer beispielsweise auf Französisch, genügen AGB auf Englisch diesen Anforderungen nicht. Als Universal-Vertragssprache, die jeder beherrschen muss, ist Englisch nicht anerkannt. Weder die AGB noch die darin enthaltene Schiedsklausel würden wirksam in den Vertrag einbezogen werden.</p><p>Das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht bedarf einer gesonderten Anknüpfung, d.h. es wird gesondert bestimmt. Es folgt nicht zwingend dem Recht, das auf den übrigen Vertrag anwendbar ist. Nachdem der BGH in der Vergangenheit die für den Vertrag getroffene Rechtswahl auch auf die Schiedsabrede anwandte, hat er diese Frage in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich offengelassen. In dem Kabab-Ji Fall hat die Cour de cassation entschieden, dass die Schiedsabrede grundsätzlich nicht von der für den übrigen Vertrag getroffenen Rechtswahl umfasst ist. Die englischen Jurisdiktionen sind dem entgegengetreten und haben dem französischen Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit verweigert. Im Zweifel sollte daher bei internationalen Verträgen, die eine Schiedsvereinbarung enthalten, ausdrücklich bestimmt werden, welches Recht auf diese anwendbar sein soll.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Adacta und ADVANT Beiten beraten EBARA beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von SKF</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juli 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat EBARA Pumps Europe S.p.A. (EPE), Teil der japanischen EBARA Corporation (EBARA), beim Erwerb des Geschäftsbereiches Spandau Pumpen von SKF Lubrication Systems Germany GmbH (SKF), einer Tochtergesellschaft der SKF Gruppe, beraten. Das ADVANT Beiten Team um die federführenden Partner Dr. Markus Ley und Moritz Kopp hat dabei zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten; federführend hat die italienische Kanzlei Adacta die Transaktion auf Käuferseite begleitet. Die italienische Kanzlei ADVANT Nctm hat zu kartellrechtlichen Aspekten beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion wird vermutlich Ende September 2023 vollzogen.</p><p>SKF verfügt mit Spandau Pumpen über äußerst wettbewerbsfähige Schraubenspindel- und dichtungslose Eintauchpumpen mit einem wertvollen Kundenstamm hauptsächlich im europäischen Markt. EBARA zielt durch die Übernahme auf den weltweiten Markt für Werkzeugmaschinen und Filteranlagen ab und wird ihr Portfolio durch neue Produkte und Services erweitern.</p><p>EBARA wird den Kundenstamm und bestimmte Assets von Spandau Pumpen übernehmen, die Produktion in eines ihrer Werke in Italien verlagern und am Ausbau des Geschäfts arbeiten. Die EBARA Corporation hat sich die Erreichung mehrerer UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) auf die Fahnen geschrieben, um unternehmerischen Mehrwert zu schaffen und ihren Ruf als exzellenter Global Player zu festigen.</p><p>Die globale Entwicklung neuer Märkte durch Übernahmen und Integration wertschöpfender Produkte sind zentraler Bestandteil der Strategie von EBARA. Weitere Investitionen im Bereich M&amp;A sind geplant.</p><p><strong>Berater EBARA Pumps Europe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Moritz Kopp (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Christian Hess (IP/IT), Dr. Erik Schmid, Regina Dietel (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich, Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1211<br><a href="mailto:markus.ley@advant-beiten.com">markus.ley@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Buch: AGB Kommentar</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buch-agb-kommentar</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-jilg" target="_blank">Dr. Thomas Jilg</a> ist Mitautor der Kapitel über § 308 Nr. 6, § 309 Nr. 1, 2, 3, 4, 12; Aufrechnungsverbote, Gerichtsstandsklauseln, "Höhere Gewalt"-Klausel, Rechtsanwalts-AGB, Steuerberater-AGB, Verjährung und Vollmachtsklauseln des AGB Kommentars, 4. Auflage, 2023.</p><p>Das Gesamtwerk vom Luchterhand Verlag können Sie <a href="https://www.beck-shop.de/feldhusen-niebling-agb-kommentar/product/33938031" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> erwerben.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Jul 2023 16:18:00 +0200</pubDate>
                        <title>Emojis im Rechtswesen - Was es bei der digitalen Kommunikation juristisch zu beachten gilt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/emojis-im-rechtswesen-was-es-bei-der-digitalen-kommunikation-juristisch-zu-beachten-gilt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Emojis sind in der digitalen Kommunikation allgegenwärtig und nicht mehr wegzudenken. Ihre rechtliche Bedeutung wird jedoch häufig unterschätzt. Etienne Sprösser erklärt in diesem Video, inwiefern der Gebrauch von Emojis rechtliche Auswirkungen haben kann und ob ein 👍 einen Vertrag wirklich so einfach wirksam abschließt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Diersch &amp; Schröder bei der Übernahme der Altanteile der Beteiligungsmanagement Thüringen GmbH an der Polytives GmbH</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. Juli 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Diersch &amp; Schröder Gruppe aus Bremen, ein führendes Unternehmen in den Bereichen Energie und Chemie, bei der Übernahme der Anteile der Beteiligungsmanagement Thüringen GmbH (bm-t) beraten und damit ihre Beteiligung an der Polytives GmbH aufgestockt. Im Rahmen der Übernahme wurde der Polytives GmbH durch eine Finanzierungsrunde auch frisches Kapital zugeführt.</p><p>Die Polytives GmbH ist ein junges, aber bereits führendes Unternehmen in der Entwicklung innovativer Additive zur Energie- und Materialeinsparung in der Kunststoffproduktion. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Durch die Erweiterung ihrer strategischen Partnerschaft mit der Polytives GmbH und der Übernahme der Altanteile des bm-t setzt die Diersch &amp; Schröder Gruppe ein starkes Zeichen für eine gemeinsame Vision einer nachhaltigen und wirtschaftlichen Kunststoffproduktion. Die Übernahme der Altanteile der bm-t durch Diersch &amp; Schröder unterstreicht das Vertrauen in die Vision und das Potenzial der Polytives GmbH. Durch die Transaktion und der sich daran anschließenden Kapitalerhöhung kann die strategische Ausrichtung weiter gestärkt und das Wachstumspotenzial von Polytives maximiert werden. Die erweiterte Partnerschaft soll den Weg für zukünftige Innovationen und gemeinsamen Erfolg ebnen.</p><p>Die Diersch &amp; Schröder Gruppe und die Polytives GmbH wollen mit Hilfe der Transaktion ihre Zusammenarbeit weiter vertiefen und neue Maßstäbe in der Kunststoffbranche setzen. Gemeinsam werden sie daran arbeiten, die Umweltauswirkungen der Kunststoffproduktion zu minimieren und gleichzeitig die Effizienz und Rentabilität zu steigern.</p><p>ADVANT Beiten mit dem federführenden Partner Dr. Jan Barth berät die Diersch &amp; Schröder Gruppe regelmäßig, zuletzt mit ihrer Konzerngesellschaft ECOVIA Holding GmbH bei der Übernahme sämtlicher Anteile an der ENERGU GmbH.</p><p><strong>Berater Diersch &amp; Schröder Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin) und Simon Schuler (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 69<br><a href="mailto:jan.barth@advant-beiten.com">jan.barth@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Lieferkettenvorschrift beseitigt Wettbewerbsnachteile für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-lieferkettenvorschrift-beseitigt-wettbewerbsnachteile-fuer-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die deutsche Wirtschaft fürchtet zu Unrecht eine Europäische Lieferkettenrichtlinie, kurz CSDDD. Denn durch sie würde der Wettbewerb fairer werden.“</strong></p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a>, welcher am 03. Juli 2023 im Handelsblatt erschien, in der PDF im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Handelsregisteranmeldung eines Geschäftsführerwechsels durch den künftigen Geschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/handelsregisteranmeldung-eines-geschaeftsfuehrerwechsels-durch-den-kuenftigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der künftige Geschäftsführer der GmbH die Anmeldeerklärung des Geschäftsführerwechsels abgegeben, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war. Die Bestellung wurde jedoch noch wirksam, bevor die Anmeldung dem Registergericht zuging. Das Registergericht wies die Anmeldung dennoch zurück und lehnte die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab.</p><p>Das OLG Brandenburg entschied, dass der Geschäftsführerwechsel nicht wirksam angemeldet und die Anmeldung damit zu Recht zurückgewiesen worden sei. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Anmeldeerklärung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung. Danach müsse die Vertretungsmacht bereits bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Das gelte selbst dann, wenn – wie in diesem Fall – die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch vor dem Zugang der Anmeldung beim Registergericht wirksam werde. Denn eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke auch dann nicht für den Vertretenen – in diesem Fall die GmbH –, wenn die Vertretungsmacht nach Abgabe der Erklärung eintrete und zur Zeit ihres Zugangs beim Empfänger vorliege. Mit dieser Entscheidung schließt sich der Senat der überwiegenden Ansicht im Schrifttum an.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die Abgabe der Anmeldeerklärung erfolgt dabei in dem Moment, in dem der Geschäftsführer sie in Gegenwart des Notars unterzeichnet, dieser die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung zwecks Weiterleitung an das Registergericht an sich nimmt. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg muss die Bestellung des den Wechsel anmeldenden Geschäftsführers also spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam sein. Ist dies nicht der Fall, wird das zuständige Registergericht die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ablehnen.</p><p>Um dies zu vermeiden ist bei einer Datierung der Bestellung in die Zukunft besonders sorgsam vorzugehen. Es ist sicherzustellen, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgt, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits (oder noch) wirksam bestellt und vertretungsberechtigt ist. Das kann auch der ausscheidende Geschäftsführer sein, wenn im Beschluss über dessen Ausscheiden festgehalten ist, dass er erst mit der Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister, also aufschiebend bedingt aus dem Amt ausscheidet.</p><p>In jedem Fall ist zu beachten, dass die Anmeldung durch Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl erklärt wird. Maßgeblich ist dabei die allgemeine bzw. die für den handelnden Geschäftsführer geltende konkrete Vertretungsregelung der GmbH. Ist beispielsweise eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen, hat auch die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels gemeinschaftlich zu erfolgen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei der Übernahme der cm city media GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-der-uebernahme-der-cm-city-media-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 30. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der cm city media GmbH rechtlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die cm city media GmbH ist ein führender Anbieter für digitale und crossmediale Kommunikationslösungen, die Gemeinden dabei unterstützen, ihre Bürgerinnen und Bürger effektiv zu erreichen. Mit der Übernahme stärkt die SV Gruppe ihre Kompetenzen im digitalen Bereich und baut ihre Position als Anbieter umfassender crossmedialer Lösungen aus: Das moderne Medienunternehmen kann nun maßgeschneiderte und zielgerichtete Kommunikationslösungen im kommunalen Sektor anbieten. Gemeinden profitieren von einer breiten Palette digitaler Tools und Kanäle, darunter Websites, mobile Anwendungen und gedruckte Medien.</p><p>Die SV Gruppe – Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler – ist eine der führenden Mediengruppen in Deutschland und beschäftigt rund 2.500 festangestellte und 3.000 freie Mitarbeiter sowie 5.000 Zusteller. Die Gruppe deckt mit ihrem Portfolio die ganze Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt inhaltlich auf regionale und lokale Informationen für ihre Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Unter anderem gibt die SV Gruppe die Zeitungstitel „Schwäbische Zeitung“, „Nordkurier“ und „Zollern-Alb-Kurier“ heraus. Zum Medienmix gehören zudem die monatlich millionenfach geklickten Newsportale „schwäbische.de“ und „nordkurier.de“ einschließlich mobiler Anwendungen, die Anzeigenblätter Südfinder und Lokalfuchs, der Amtsblattverlag Druck und Verlag Wagner, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, ein eigener Radiosender sowie mehrere Beteiligungen, zahlreiche Special-Interest-Magazine, das E-Commerce-Unternehmen Print Royal, das Fulfillmentcenter good-stock mit mehr als 15 Millionen gelagerten Artikeln, der Film- und Fernsehdienstleister Eurotape, der im Home Entertainment-Markt tätige Indie-Vertrieb und -Verleih Lighthouse Home Entertainment, der führende Postdienstleister im Nordosten Nordkurier Brief+Paket, der Postservice südmail sowie weitere Tochterunternehmen und Business Units für Logistik, Druck, Vermietung, Bewegtbild, Shared Services, Tourismus, Bücher und Food.</p><p>ADVANT Beiten berät die SV Gruppe regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG sowie des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel KG.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 28 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum Umgang mit Produkthaftungsrisiken in M&amp;A-Transaktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-umgang-mit-produkthaftungsrisiken-ma-transaktionen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Welche Risiken drohen mit der Produkthaftungsrichtlinie?</h3><h4>1.1 Produkthaftungsrichtlinienentwurf</h4><p>Am 28. September 2022 wurde der Entwurf für eine neue Produkthaftungsrichtlinie vorgestellt (Produkthaftungs-RL). Diese sieht strengere Regelungen für Hersteller, Quasi-Hersteller, Importeure, Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister, Einzelhändler und Betreiber von Online-Marktplätzen im europäischen Wirtschaftsraum vor. Eine tiefergehende Einführung finden sie im <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen" target="_blank">Beitrag</a> von André Depping und Katharina Pöhls.</p><h4>1.2 Erweiterter Anwendungsbereich</h4><p>Die neue Richtlinie sieht die Erweiterung des Anwendungsbereichs in persönlicher und sachlicher Hinsicht vor und zieht die Daumenschrauben für Unternehmer merkbar fester an.</p><p>Gemäß der derzeitigen Richtlinie können nur Hersteller, Quasi-Hersteller und Importeure im europäischen Wirtschaftsraum ohne Verschulden für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden. Der neue Entwurf erweitert den Kreis der potenziellen Beklagten zusätzlich auf Bevollmächtigte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister sowie Einzelhändler und unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf Betreiber von Online-Marktplätzen. Unternehmen, die ein Produkt wesentlich verändern, sollen ebenfalls haften, wenn das veränderte Produkt fehlerhaft ist und einen Schaden verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erneut.</p><p>Auch der sachliche Anwendungsbereich wurde erweitert und umfasst nun auch Software und digitale Produktionsdateien wie beispielsweise Daten für 3D-Drucker. Dabei werden nicht nur Endprodukte erfasst, sondern auch Produkte, die in ein anderes Produkt integriert sind (bspw. Navigationssysteme).</p><h4>1.3 Fehlerhaftigkeit und digitale Komponenten</h4><p>Zudem sollen Produkte als fehlerhaft gelten, wenn diese nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit entsprechen. Deshalb sollen künftig die Anforderungen des Produktsicherheitsrechts stärker berücksichtigt werden, um die Fehlerhaftigkeit eines Produkts zu bestimmen. Verstärkt in den Fokus gerät der Aspekt der Cybersicherheit mit entsprechenden Folgen etwaiger Software-Updates.</p><h4>1.4 Anknüpfungszeitpunkt</h4><p>Der Entwurf sieht auch gleichzeitig einen veränderten Anknüpfungszeitpunkt für die Produkthaftung vor. Künftig ist nicht mehr das Inverkehrbringen allein wesentlich, sondern die Möglichkeit der Kontrolle des in Verkehr gebrachten Produkts. Somit entsteht insbesondere eine Verzahnung mit entsprechenden Überwachungs- und Instandhaltungspflichten. Auf diese muss im M&amp;A-Prozess besondere Rücksicht im Rahmen der Due-Diligence Acht genommen werden.</p><h4>1.5 Beweiserleichterungen und Offenlegungen</h4><p>Zudem wurden auch die Beweiserleichterungen erweitert, um Geschädigten in Form von Vermutungsregelungen zu helfen, wenn eine offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch vorliegt. Des Weiteren wird eine Offenlegungspflicht von Beweismitteln eingeführt, welche der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs benötigt, wie beispielsweise Konstruktionsunterlagen oder die Dokumentation der Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte.</p><h4>1.6 Ausweitung des ersatzfähigen Schadens</h4><p>Ein weiterer wichtiger Aspekt des Entwurfs ist die Ausweitung des ersatzfähigen Schadens auf Verlust und Verfälschung von Daten sowie die Streichung von Selbsterhalt- und Haftungshöchstgrenzen. Haftungsausschlüsse bei digitalen Produkten sollen eingeschränkt werden, insbesondere wenn ein Fehler beim Inverkehrbringen später durch Softwareupdates behoben werden könnte.</p><h3>2. Welche Absicherungsinstrumente gibt es?</h3><p>Die Produkthaftung kann aufgrund der Höhe der zu ersetzenden Schäden und der Auswirkungen auf die Reputation des Unternehmens eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere in der Automobil- und Genuss- und Lebensmittelindustrie. Das Risiko ist dabei äußerst branchenspezifisch, produkt- und standortabhängig.</p><p>Nicht zu unterschätzen dürfte ebenso der durch die Produkthaftungs-RL zunehmend in den Blick geratene digitale Sektor sein. Im Folgenden werden verschiedene Möglichkeiten dargestellt, die eine Absicherung von etwaigen produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bei einer M&amp;A-Transaktion bieten.</p><h4>2.1 Regelungen im Kaufvertrag (Share Purchase Agreement)</h4><p>Im Unternehmenskaufvertrag sind die Gewährleistungen bzw. Garantien (im folgenden nur Gewährleistungen) des Verkäufers (Representations &amp; Warranties) zentrale Bestandteile und damit auch häufig Mittelpunkt von Verhandlungen. Dabei sind die Interessensgrundsätze im Wesentlichen klar: Während der Verkäufer ein Interesse an möglichst wenigen Gewährleistungen hat, hat der Käufer auf der anderen Seite ein Interesse daran, für möglichst viele Umstände eine Gewährleistung des Verkäufers zu erlangen, sodass sich der Käufer hinsichtlich nicht offengelegter Risiken an den Verkäufer wenden kann.</p><p>Da Produkthaftungsrisiken ein großes Risiko für Unternehmen – abhängig von der jeweiligen Branche – darstellen können, werden regelmäßig bezüglich produkthaftungsrechtlicher Ansprüche Gewährleistungen aufseiten des Verkäufers im Vertrag übernommen. Dabei schützen Gewährleistungen grundsätzlich vor unbekannten Risiken, wohingegen spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) bekannte Risiken verteilen. Soweit jedoch der Verkäufer dem Käufer gewährleistungsrelevante Umstände vor Vertragsabschluss offenlegt (Disclosure), wird die Gewährleistung des Verkäufers meist ausgeschlossen.</p><p>Eine weitreichende Produkthaftungsgewährleistung, welche beinhaltet, dass das Risiko für alle bis zum letzten Vollzugstag hergestellten und vertriebenen Produkte wirtschaftlich beim Verkäufer verbleibt, wäre für den Käufer eine gute Möglichkeit, um sich gegen solche produkthaftungsrechtlichen Risiken abzusichern.</p><p>Daneben sind allerdings auch Varianten denkbar, in denen der Verkäufer lediglich versichert, dass neben bekannten und offengelegten Produkthaftungsfällen, keine weiteren bestehen. Dabei würde jedoch das Risiko „schlafender“ Produkthaftungsansprüche auf den Käufer übergehen. Dies ist dann eine Variante einer eingeschränkten Produkthaftungsgewährleistung.</p><p>Sofern eine Produkthaftungsgewährleistung verhandelt wird, ist es ratsam für die Produkthaftungsfälle eine längere Verjährung vorzusehen, da Produkthaftungsfälle aller Regel nach mit einer Verzögerung auftreten.</p><p>Zu berücksichtigen ist ebenso der Faktor, ob das Zielunternehmen Rückstellungen für entsprechende Produkthaftungsfälle gebildet hat. Die Summe der Rückstellungen hat dann nicht nur Einfluss auf den Kaufpreis, sondern kann auch bei entsprechender Höhe dazu führen, dass eine Gewährleistung für Produkthaftungsfälle nicht übernommen wird.</p><p>Sofern es um spezifische Freistellungen (Specific Indemnities) geht, stellt sich die Frage, inwieweit auch Produkthaftungsansprüche davon umfasst sind. Bei spezifischen Freistellungen wird der Käufer grundsätzlich nur dort freigestellt, wo den Parteien etwaige Risiken des Zielunternehmens bekannt sind, jedoch Unsicherheiten bezüglich der Entstehung von Ansprüchen sowie Unsicherheiten bezüglich der Höhe der Ansprüche bestehen. Regelmäßig wird der Käufer dabei vom Verkäufer bezüglich etwaiger Steueransprüche freigestellt und ebenso besteht eine Freistellung häufig für Umweltschäden. Dagegen finden sich selten – bis so gut wie nie – Freistellungen bezüglich etwaiger Produkthaftung.</p><p>Schließlich kann die Due-Diligence Prüfung eines Zielunternehmens dabei helfen, bestehende oder drohende Produkthaftungsrisiken zu identifizieren. Die Ergebnisse der Prüfung bilden dabei Grundlage für die Produkthaftungsgewährleistungen und / oder Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag. Während die technische Prüfung der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte nicht immer den Umfang einer möglichen Produkthaftung prognostizieren lässt, können die Produkthaftungsrisiken mittels rechtlicher Prüfung der Kundenverträge besser eingeschätzt werden (Legal Due Diligence). Dabei identifiziert der Prüfer in erster Linie die Verträge mit den wichtigsten Kunden und analysiert die relevanten Vertragsklauseln. Im Einzelnen sind folgende Aspekte von besonderer Bedeutung:</p><ul><li>Ist das geschuldete Produkt oder die geschuldete Leistung ausreichend konkret beschrieben, um die Unsicherheiten bei der Feststellung der mangelhaften Vertragserfüllung zu vermeiden?</li><li>Sehen Kundenverträge eine Haftungsbeschränkungen vor?</li><li>Sind die eventuell vorhandenen Haftungsbegrenzungsklauseln wirksam vereinbart und würden sie im Streitfall einer gerichtlichen Prüfung standhalten? </li><li>Hat das Zielunternehmen verschuldensunabhängige Produktgarantien übernommen und wenn ja, für welchen Zeitraum?</li><li>Sind Fälle von Serienschäden im Vertrag bedacht?</li><li>Ein besonderes Augenmerk wird auf die Prüfung von AGB des Zielunternehmens gelegt, da ihre Wirksamkeit besonders strengen Gesetzesanforderungen unterliegt. Schließt das Zielunternehmen eine Vielzahl von Verbraucherverträgen ab, sind die Hürden für die Wirksamkeit der Haftungsausschlüsse in den AGB besonders hoch.</li><li>Im Hinblick auf die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs der Produkthaftungs-RL wird ebenfalls zu prüfen sein, ob signifikante nachteilige Differenzen zwischen den durch das Zielunternehmen getragenen Haftungsrisiken und seinen möglichen Regressansprüchen vorliegen.</li></ul><p></p><h4>2.2 Haftungsminimierung druch Asset Deal</h4><p>Lässt die erfolgte Due-Diligence Prüfung erhebliche produkthaftungsrechtliche Risiken bei dem Zielunternehmen feststellen, könnte die Auswahl des sog. Asset Deals als alternative Form der Unternehmensübertragung in Betracht kommen. In diesem Fall werden nicht die Geschäftsanteile, sondern Vermögensgegenstände des Zielunternehmens übertragen (z.B. das Eigentum an den unbeweglichen und beweglichen Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens). Der Übergang der vertraglichen Beziehungen erfolgt dabei nicht automatisch. Gerade das kann im Falle von drohenden, schwerwiegenden produkthaftungsrechtlichen Risiken für den Käufer vom Vorteil sein.</p><h4>2.3 Produkthaftpflichtversicherung</h4><p>Falls keine Gewährleistung vom Verkäufer gewährt sein sollte, kann sich der Käufer durch die Übernahme der Produkthaftpflichtversicherung des Zielunternehmens oder den Abschluss einer neuen Produkthaftpflichtversicherung ausreichend absichern.</p><p>Zur Minimierung von Produkthaftungsansprüchen können Unternehmen entsprechende Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenpolicen abschließen. Gegenstand des Produkthaftpflicht-Modells ist die Gewährung von Versicherungsschutz für Schäden, welche insbesondere durch von dem Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse entstanden sind. Neben produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz werden auch Schäden aus der deliktischen Produzentenhaftung übernommen.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung ist eine Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherung und existiert als Modell bereits seit 1970. Diese Versicherung wurde stetig den Gegebenheiten des Markts angepasst (1987, 2000, 2002 und 2008). Diese Anpassungen waren bedingt durch die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf die Produkthaftung und die Schuldrechtsmodernisierung. Eine mögliche Anpassung der Produkthaftpflichtversicherung an die neue Produkthaftungs-RL bleibt jedoch abzuwarten.</p><p>Die Produkthaftpflichtversicherung baut auf der Betriebshaftpflichtversicherung (§ 102 VVG) auf und umfasst Personen- und Sachschäden sowie sogenannte „unechte Vermögensschäden". Das Produkthaftpflicht-Modell ist dabei nur ein gesonderter Versicherungsbaustein, weshalb für versicherungsrechtliche Fragen auch auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zurückgegriffen werden muss. Dies bedeutet, dass neben den besonderen Regelungen zum Anwendungsbereich ebenso die besonderen Regelungen zu Ausschlüssen in den AHB zu berücksichtigen sind, welche sich auf die Produkthaftpflichtversicherung auswirken können.</p><p>Es ist ratsam möglichst detailliert in der Versicherungspolice die vom Versicherungsschutz umfassten Produktions- und Tätigkeitsprogramme des Versicherungsnehmers festzuhalten. Dies hilft sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer, als dass dieser weiß, welche Produktionsrisiken er übernimmt. Hierbei ist dennoch darauf zu achten, dass die detaillierte Beschreibung für etwaige Entwicklungen der betrieblichen Aktivität des Versicherungsnehmers genügend Raum lässt.</p><p>Wichtig ist es im Zusammenhang der Gewährleistungen mit dem Versicherungsschutz zu bemerken, dass das Interesse des Käufers an ausreichenden Versicherungsschutz der Zielgesellschaft nicht durch eine bestehende Gewährleistung geschmälert wird. Allerdings ist zu beachten, dass die Gewährleistung aus dem Kaufvertrag zum bestehenden Versicherungsschutz subsidiär ist.</p><p>In der Regel wird erwartet, dass der Verkäufer für den Bestand der Versicherungspolicen, die in der Due Diligence offengelegt wurden, Gewähr leistet. Daher ist es üblich, dass die einzelnen Policen im Detail in einer Anlage zum Unternehmenskaufvertrag aufgeführt werden. Zudem sollte der Verkäufer auch zusichern, dass die Policen branchenüblichen Schutz bieten, die Beiträge bezahlt wurden und keine (nicht eingehaltenen) Obliegenheitsvoraussetzungen vorliegen, welche den Versicherungsschutz gefährden können oder sonstige Voraussetzungen gegeben sind, welche den Versicherungsschutz entfallen lassen könnten.</p><p>Zu beachten ist dabei, dass bei Konzernstrukturen die Zielgesellschaft regelmäßig nicht selbst versichert ist, sondern eine Police für mehrere Gesellschaften des Konzerns existiert (Umbrella Insurance Policy). Wenn dies der Fall sein sollte, sollte der Käufer ein genaues Augenmerk darauflegen, ob der Konzernversicherungsschutz (vorbehaltlich kurzer Übergangsräume) mit dem Closing endet und für entsprechende Anschlussversicherungen Sorge tragen.</p><h4>2.4 W&amp;I Versicherungen</h4><p><strong>2.4.1 Was sind W&amp;I-Versicherungen?</strong></p><p>Unter Umständen können auch W&amp;I-Versicherungen (Warranty and Idemnity) bei produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen in M&amp;A-Transaktionen Abhilfe leisten. Diese Versicherung bietet den Transaktionsteilnehmern Deckung für unbekannte, in der Vergangenheit begründete Risiken des Zielunternehmens.</p><p>Bei einer M&amp;A-Transaktion gibt der Verkäufer bestimmte Gewährleistungen bezüglich des verkauften Unternehmens ab. Diese Gewährleistungen geben dem Käufer Informationen über den Zustand des Unternehmens und mögliche Haftungsrisiken. Zur Sicherung beider Parteien und der Beschleunigung des M&amp;A-Prozesses, kann es unter Umständen sinnvoll sein eine W&amp;I-Versicherung abzuschließen. Der Käufer profitiert vom zusätzlichen Schutz samt eines liquiden Anspruchsgegners, während der Verkäufer möglicherweise einen höheren Verkaufspreis für sein Unternehmen erzielt und jedenfalls keine eigene Haftung übernimmt.</p><p>Die W&amp;I-Versicherungspolicen werden in der Regel an die jeweilige Transaktion angepasst und die Prämien richten sich nach der Größe und Komplexität des Deals. Mittlerweile haben sich sog. Käuferversicherungen durchgesetzt.</p><p>Grundsätzlich ist es für den Käufer wichtig, dass für die wesentlichen Risiken eine Gewährleistung übernommen wird. Da jedoch W&amp;I-Versicherungen nach einer Stichtagsbilanz arbeiten, sind zukunftsbezogene Gewährleistungen (bspw. bestimmte Umsatzziele) ausgenommen. Zudem ist standardmäßig die Haftung bei Käuferkenntnis, offengelegten Umständen, Strafen und Bußgelder, Pensionsverpflichtungen, Umweltschäden und steuerlichen Punkten ausgeschlossen. In der Praxis sind bei den meisten W&amp;I-Versicherungen (unter Berücksichtigung der Branchen- und Produktspezifika) zudem auch Produkthaftungsschäden „deal-specific“ ausgeschlossen.</p><p>Besonders ist dabei auf die Definition der „Produkthaftung“ im Rahmen der Versicherung zu achten. Häufig werden Versicherungen einen möglichst großen Definitionsraum betreffend des Produkthaftungsfalls angeben, um ihre Haftung dort auszuschließen. Eine solche dynamische Definition würde ohne weiteres auch den Produkt- bzw. Produkthaftungsbegriff der neuen Richtlinie der Versicherungspolice zugrunde legen. Dies kann für den Versicherungsnehmer, sofern er nicht wachsam ist, mitunter Nachteile verschaffen.</p><p><strong>2.4.2. W&amp;I-Versicherungen und Produkthaftung</strong></p><p>Wie ausgeführt wird die Produkthaftung häufig aus den W&amp;I-Versicherungen ausgeschlossen. Dies liegt an der Natur der W&amp;I-Versicherungen im Zusammenhang mit häufig fehlender oder nicht ausreichender technischer Due-Diligence Prüfung des Käufers. Ein strategischer Investor wird entsprechend seines Interesses eine solche Prüfung vornehmen, um anhand der gewonnenen Ergebnisse mit dem Versicherer eine passende und angepasste W&amp;I-Versicherungspolice abzuschließen.</p><p>Nichtsdestotrotz können W&amp;I-Versicherungen eine gute Zusatzmöglichkeit zur Absicherung von produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen bieten. Eine Möglichkeit besteht beispielsweise darin, im Rahmen der W&amp;I-Versicherung eine „Top up-Deckung“ zu installieren. Dabei sattelt die „Top up-Deckung“ auf einen bestehenden Versicherungsschutz aus der Produkthaftpflichtversicherung auf und erhöht die Deckungssumme der zugrundeliegenden Versicherung, falls die Garantieverletzung gleichzeitig auch einen Versicherungsfall für die Produkthaftpflichtversicherung darstellt und der Schaden die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigt. Die übersteigende Summe wird dann von der W&amp;I-Versicherung übernommen.</p><p><strong>2.4.3 Litigation Buyout Versicherung</strong></p><p>Eine weitere Möglichkeit, Produkthaftungsrisiken im Rahmen einer M&amp;A-Transaktion abzusichern, ist die sog. Litigation Buyout Versicherung. Die Litigation Buyout Versicherung erlaubt den Parteien, Risiken aus drohenden oder laufenden Rechtsstreitigkeiten zu verteilen. Die Risiken können sich auf den Ausgang des Rechtsstreits oder die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes, auf bekannte Rechtsstreitigkeiten oder auf ein "Paket" möglicher Rechtsstreitigkeiten oder Forderungen beziehen. Abgesichert werden können auch die Kosten des Rechtsstreits und anwaltlicher Beratung. Möglich ist zudem eine sog. Berufungsabsicherung (appeal hedges), die es dem versicherten Käufer erlaubt, die Vorteile eines günstigen Urteils gegen eine mögliche Aufhebung in der Berufung abzusichern, wenn zum Zeitpunkt des Deals erst die Entscheidung in der ersten Instanz ergangen ist.</p><h3>3. Fazit</h3><p>Die Risiken einer produkthaftungsrechtlichen Inanspruchnahme werden mit der Umsetzung der neuen Produkthaftungs-RL merklich steigen. Um sich im Rahmen eines M&amp;A-Prozesses abzusichern bieten sich jedoch verschiedene Möglichkeiten an. Neben einer sorgfältigen technischen und rechtlichen Due-Diligence, welche die Grundlage der Transaktion bei einem risikobehafteten Zielunternehmen darstellen sollte, gibt es auch die Möglichkeiten der Gewährleistung oder Produkthaftpflichtversicherung. Auch eine W&amp;I-Versicherung kann im Rahmen einer „Top up-Deckung“ oder „Litigation Buyout Versicherung“ eine sinnvolle Ergänzung zur Absicherungsgarnitur darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Reiseveranstalter weloveholidays beim Marktstart in Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-reiseveranstalter-weloveholidays-beim-marktstart-deutschland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 28. Juni 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Loveholidays, ein führendes britisches Online-Reiseunternehmen für Pauschalreisen, beim Eintritt in den deutschen Markt mit der Marke weloveholidays begleitet. Ein Team um ADVANT Beiten-Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat das neugegründete Tochterunternehmen mit Sitz in Düsseldorf in allen Aspekten rechtlich und steuerlich umfassend beraten.</p><p>Das Pauschalreiseangebot des neuen Online-Reiseveranstalters umfasst mehr als 30.000 Hotels und nahezu alle verfügbaren Flugrouten, mit einer großen Auswahl an Strandurlauben und Städten als Ziel. Neben der Webseite steht den Kunden ein Team deutschsprachiger Reiseexperten zur Verfügung. Deutschland-Geschäftsführer Jan Kuklinski, der zuvor bei Check 24 tätig war, will weloveholidays zum am schnellsten wachsenden Online-Reiseunternehmen Europas machen. weloveholidays grenzt sich mit seiner innovativen Plattform von Wettbewerbern ab, indem beliebte Destinationen vorgeschlagen und so Inspiration für die Reise geboten werden. Dazu kommen der modulare Ansatz der Reisebuchung und eine Best-Preis-Garantie.</p><p>Loveholidays, 2012 gegründet, ist mit in diesem Jahr erwarteten bis drei Millionen Reisenden der drittgrößte Reiseveranstalter auf dem britischen Markt. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in London.&nbsp;</p><p><strong>Berater weloveholidays Deutschland GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs (alle Düsseldorf, Corporate/M&amp;A), Christian Schenk (Düsseldorf) und Sylvia Jenoh (Frankfurt, beide Steuern).<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (211) 51 89 89 - 0<br><a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com">Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Services4-IT beim Verkauf an die accompio GmbH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-services4-it-beim-verkauf-die-accompio-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 26. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Services4-IT GmbH und der Services4-IT Kft, Budapest/Darmstadt, beim Verkauf aller Unternehmensanteile an die accompio GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe der Transaktion haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Services4-IT ist ein Nearshore Provider mit Hauptsitz in Budapest. Der Fokus liegt auf Applikationsentwicklung &amp; Services mit deutschsprachigen IT Fachkräften. Das Unternehmen wurde von Harald Weickert und Wolfgang Schober aufgebaut.</p><p>Mit accompio konnte ein Gesellschafter gefunden werden, der den Wachstumskurs unterstützen und die Unabhängigkeit von Services4-IT fortführen wird, um beispielsweise weiterhin gruppenexterne Kunden in der gewohnten hohen Qualität zu bedienen. Die Management-Nachfolge wurde im Rahmen der Transaktion gestaltet. Dabei ist auch eine Übergangszeit vorgesehen, in der die Gesellschafter weiterhin in beratender Funktion den Expansionskurs des Unternehmens unterstützen werden.</p><p>Die accompio GmbH, Einbeck, ist eine IT-Plattform der Beteiligungsgesellschaft EOS Partners im Bereich Workplace Management, DevSecOps und Cyber Security.</p><p><strong>Berater Gesellschafter der Services4-IT GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Christof Aha, Maik Benedikt Merkens (beide Federführung), Felix Busold (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt)&nbsp;&nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Berater accompio GmbH:</strong><br>AHB Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB:<br>Dr. Benjamin Waitz, (Federführung), Carolin Röskes<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 - 451<br><a href="mailto:Christof.Aha@advant-beiten.com">Christof.Aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>TALK TOURISM shorts - Zukunftsdialoge von Touristik und Tourismus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/talk-tourism-shorts-zukunftsdialoge-von-touristik-und-tourismus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Was passiert ist, ist, dass die Kommission ein Vorschlag gemacht hat. Jetzt gibt es das sogenannte Trilog-Verfahren unter Beteiligung des Parlaments und der entsprechenden Länder und Minister und daraus wird dann am Ende eine Richtlinie, ähnlich wie wahrscheinlich die Datenschutzgrundverordnung, kommen.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> im TALK TOURISM shorts - Zukunftsdialoge von Touristik und Tourismus Podcast vom 22. Juni 2023. Den gesamten Podcast finden Sie unter diesem <a href="https://travelholics.tourispix.de/284-talk_tourism_4" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Educapital bei der Beteiligung an der Tomorrows Education GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-educapital-bei-der-beteiligung-der-tomorrows-education-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 21. Juni 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Educapital, den ersten europäischen Investmentfonds, der sich auf Educational Technology (EdTech) spezialisiert hat, bei der Beteiligung an der Tomorrows Education GmbH beraten.</p><p>Educapital führte dabei eine Serie-A-Finanzierungsrunde in Höhe von 10 Millionen Dollar von bedeutenden Risikokapitalgebern und Investoren an, darunter Mediahuis Ventures, Verena Pausder and Lin Gong-Deutschmann.</p><p>Unter dem Begriff EdTech bieten innovative und technologieorientierte Unternehmen und Start-ups anwendungsorientierte Lösungen, Services und Produkte im Bereich der Lern- und Bildungsanwendungen an. Die Tomorrow University of Applied Sciences tritt an, um den Lernenden zu zukunftsentscheidenden Fähigkeiten auf den Gebieten Nachhaltigkeit, Unternehmertum und Technologie zu verhelfen.</p><p>In den vergangenen Jahren hat Educapital in zwanzig innovative europäische Unternehmen investiert. 2022 wurde der zweite Fonds aufgelegt, mit dem Ziel, künftige europäische EdTech-Führer zu unterstützen. Mit einem verwalteten Vermögen von 200 Millionen Dollar ist Educapital heute der größte europäische Fonds, der sich auf EdTech und die Zukunft der Arbeit spezialisiert hat. Zudem ist Educapital auch die erste unabhängige Risikokapitalgesellschaft, die von zwei Frauen gegründet wurde.</p><p>Der globale EdTech-Markt wird nach Prognosen bis 2030 mit einer jährlichen Rate von 16,5 Prozent wachsen und bis 2025 einen Wert von 404 Milliarden Dollar erreichen, was das wachsende Interesse an neuen Technologien und Online-Bildung dokumentiert.</p><p><strong>Berater Educapital</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 19 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fairness Opinions - Schutz von Gesellschaftsorganen vor Haftungsrisiken?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fairness-opinions-schutz-von-gesellschaftsorganen-vor-haftungsrisiken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die DVFA e.V. (Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management) hat im März dieses Jahres die Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions neu gefasst (Link zur vollständigen Fassung der Leitlinien <a href="https://www.dvfa.de/der-berufsverband/veroeffentlichungen/standards?utm_medium=email&amp;_hsmi=252535880&amp;_hsenc=p2ANqtz--vJ1vMfxDydMmYcg0plVMySSi1MxJKFNWors_auXJ4N2UaLWudJvcNENkCqzp_3_TC7dGvNrDVzyI4CrSyp06YxQNVdw&amp;utm_content=252535880&amp;utm_source=hs_email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder Link zur Kurzversion <a href="https://www.dvfa.de/fileadmin/downloads/Publikationen/Standards/Grundsaetze_Fairness_Opinions_2023_Kurzfassung.pdf?utm_medium=email&amp;_hsmi=252535880&amp;_hsenc=p2ANqtz-8P-Wz07w2aWjHXPY4EOg08HimS99H8J4VrO1QYB9M01oOl3fGu60K8lRo-mIvoALFXXy4dJVN6K27WTYOmFKt9Vfr4mQ&amp;utm_content=252535880&amp;utm_source=hs_email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><p>Doch sind solche Fairness Opinions wirklich geeignet, die Haftungsrisiken von Gesellschaftsorganen bei Unternehmenstransaktionen zu reduzieren?</p><h3>Definition</h3><p><em>„Eine Fairness Opinion ist die Stellungnahme eines sachverständigen Dritten zur finanziellen Angemessenheit des Kauf - bzw. Angebotspreises bei einer Unternehmenstransaktion. Sie wird u.a. im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Gesellschaftsanteilen und dem Erwerb börsennotierter Unternehmen im Rahmen von öffentlichen Übernahme - und Delisting - Angeboten im Auftrag der Organe der beteiligten Gesellschaften erstellt“ (Grundsätze Ziffer 1).</em></p><h3>Methodik</h3><p>Für die Beurteilung der finanziellen Angemessenheit des Transaktionspreises ist nach Auffassung der DFVA e.V. eine Unternehmensbewertung durchzuführen. Diese soll nach „i<em>n der Betriebswirtschaft anerkannten Methoden“</em>erfolgen. Hierunter sind insbesondere die gemäß Berufsstandard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. („<strong>IDW“</strong>) vorrangig für Unternehmensbewertungen anzuwendenden Verfahren zur verstehen (vgl. IDW S 8 „Grundsätze für die Erstellung von Fairness Opinions“, Tz. 12).</p><p>Diese umfassen zum einen die kapitalwertorientierten Verfahren (Discounted Cash-Flow-Verfahren, Ertragswertverfahren) sowie zum anderen marktpreisorientierte Verfahren, wie z.B. Analysen von Börsenkursen des Transaktionsobjekts und Multiplikatorverfahren (Trading und Transactions Multiples). Sowohl kapitalwertorientierte als auch marktpreisorientierte Verfahren definieren den Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert, da sie jeweils auf die aus dem Transaktionsobjekt zukünftig zu erzielenden finanziellen Überschüsse abstellen. Aus Gründen der Vergleichbarkeit mit den kapitalwertorientierten Verfahren sollten daher auch die Multiplikatorverfahren vorrangig auf prognostizierte Bezugsgrößen des Transaktionsobjekts (bspw. Umsatz- oder Ergebnisprognosen) Bezug nehmen.</p><p>Für Zwecke der Fairness Opinion ist dabei grundsätzlich von der Gleichwertigkeit der Bewertungsverfahren auszugehen.</p><p>Aus den angewandten Verfahren und Analysen zur Beurteilung des Transaktionspreises resultiert regelmäßig eine Bandbreite (vgl. IDW S 8, Tz. 30) möglicher Eigenkapitalwerte (Equity Value). Die Fairness Opinion sollte daher eine Gesamtwürdigung der Bewertungsergebnisse anhand der ermittelten Wertbandbreiten enthalten.</p><p>Für die Beurteilung der Fairness ist es ausreichend, dass der Ersteller der Opinion unter Abwägung der Wertbandbreiten verschiedener Bewertungsmethoden sowie der grundsätzlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Methoden im Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenleistung für die zu beurteilende Transaktion für den Käufer bzw. Verkäufer finanziell angemessen ist.</p><h3>Pflichtverletzung</h3><p>Sowohl das Aktiengesetz (§ 93 Abs. 2 AktG) als auch das GmbH-Gesetz (§ 43 Abs. 2 GmbHG) sehen für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer eine Haftung mit Schadensersatzverpflichtung vor, wenn diese ihre Pflichten bzw. Obliegenheiten verletzen. Eine solche Pflichtverletzung liegt bei einem Vorstandsmitglied nicht vor, wenn dieses „<em>bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“</em>(§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG - sog. Business Judgement Rule). Diese Bestimmung findet auf Geschäftsführer von GmbHs entsprechende Anwendung.</p><p>Es ist anerkannt, dass eine Fairness Opinion bei M&amp;A Transaktionen grundsätzlich Bestandteil der „<em>angemessenen Informatione</em>n“ sein kann und damit geeignet ist, dazu beizutragen, eine Pflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds oder Geschäftsführers bei Durchführung einer Unternehmenstransaktion zu vermeiden. Im Folgenden soll daher untersucht werden, in welchen Fällen die Einholung einer Fairness Opinion im Einzelnen sinnvoll und angezeigt ist.</p><h3>Öffentliche Übernahmen, „private“ Transaktionen</h3><p>Fairness Opinions sind bisher im Bereich öffentlicher Übernahmen nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz (WpÜG) weit verbreitet. Im Durchschnitt der letzten drei Jahre wurden in nahezu 70% aller Übernahmen Fairness Opinions von Organen der beteiligten Gesellschaften eingeholt (Quelle: PVT/finexpert, Analyse Value Trust). Statistische Erhebungen über die Verwendung von Fairness Opinions bei anderen, „privaten“ Transaktionen sind nicht vorhanden, da hierzu keine veröffentlichten Daten vorliegen. Der Prozentsatz solcher Transaktionen, bei denen Fairness Opinions eingeholt werden, dürfte jedoch deutlich unter den vorgenannten 70% liegen.</p><p>Bei der Frage, in welchen Konstellationen die Einholung einer Fairness Opinion sinnvoll erscheint, ist zwischen Aktiengesellschaften (AGs) und GmbHs zu unterscheiden.</p><h3>AGs</h3><p>Bei AGs entscheidet grundsätzlich der Vorstand über die Durchführung einer Transaktion, es sei denn das AktG sieht eine Befassung der Hauptversammlung vor, wie z.B. bei der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG) oder bei sog. Holzmüller / Gelatine Fällen (vgl. hierzu Koch, Aktiengesetz, § 119 Rn. 16 ff.). Liegen solche Ausnahmefälle nicht vor, ist die alleinige Entscheidungsmacht des Vorstands allenfalls durch ein Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats zu der geplanten Transaktion eingeschränkt, das sich aus der Satzung, der Geschäftsordnung oder dem Anstellungsvertrag der Vorstandsmitglieder ergeben kann.</p><p>Selbst wenn aber der Aufsichtsrat in einem solchen Fall der Transaktion zugestimmt hat, kann dies nicht verhindern, dass Aktionäre die Angemessenheit des in der Transaktion vereinbarten Kaufpreises anzweifeln, gegen Vorstand und ggf. auch Aufsichtsrat vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen, weil der Kauf - oder Verkaufspreis zu Lasten der Gesellschaft unangemessen und die Entscheidung nicht von der Business Judgement Rule gedeckt war. In all diesen Fällen verbessert der Vorstand seine Position im Falle einer Inanspruchnahme deutlich, wenn er vor Abschluss der Transaktion von einem unabhängigen Sachverständigen in einer Fairness Opinion eine Bestätigung für die Angemessenheit des jeweiligen Kauf - oder Verkaufspreises erhalten hat. Bei zustimmungspflichtigen Transaktionen kann auch der Aufsichtsrat seine Zustimmung durch eine Fairness Opinion bestätigen lassen, vor allem dann, wenn der Vorstand eine solche nicht eingeholt hat.</p><h3>GmbHs</h3><p>Anders liegt hingegen die Sachlage bei der GmbH. Hier kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführungsfragen, die ihr vorgelegt werden oder die sie von sich aus an sich zieht, mit einfacher Mehrheit durch Beschluss entscheiden (vgl. Baumbach - Hueck, GmbHG, § 46 Rn. 91). Meist enthalten Gesellschaftsverträge oder Anstellungsverträge von GmbH - Geschäftsführern einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungsmaßnahmen, die nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden dürfen. Selbst bei Fehlen eines solchen, vertraglich festgelegten, Zustimmungserfordernisses steht es den Geschäftsführern frei, die Entscheidung über die Durchführung einer Unternehmenstransaktion der Gesellschafterversammlung vorzulegen.</p><p>Entscheidet daher in solchen Fällen die Gesellschafterversammlung über die Durchführung oder Nichtdurchführung einer Transaktion und weist die Geschäftsführung ggf. an, diese durchzuführen, ist diese an die Entscheidung bzw. Weisung der Gesellschafterversammlung gebunden. Deren Befolgung kann somit in aller Regel (Ausnahme gesetzwidrige Weisungen) keinen Pflichtenverstoß begründen. Dies gilt auch und insbesondere, wenn es sich bei mehreren Gesellschaftern um eine ordnungsmäßig zustande gekommene Mehrheitsentscheidung in der Gesellschafterversammlung handelt. Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Haftung der Geschäftsführer wegen deren Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung aus, selbst wenn der der Transaktion zugrundeliegende Kaufpreis unangemessen sein sollte. Die Einholung einer Fairness Opinion durch die Geschäftsführer dürfte sich daher hier erübrigen.</p><p>Etwas Anderes könnte sich aber dann ergeben, wenn in einer GmbH die Geschäftsführer berechtigt sind, auch ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung eine Unternehmenstransaktion durchzuführen, weil Gesellschafts - oder Anstellungsvertrag keine zustimmungspflichtigen Geschäfte vorsehen. Bei einer solchen Konstellation erscheint es aber aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt, bei Zweifeln über die Angemessenheit des der Unternehmenstransaktion zugrundeliegenden Kaufpreises, vor deren Durchführung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Lediglich wenn eine solche Vorlage, etwa wegen mangelnder Sachkunde der Gesellschafter, nicht angezeigt erscheint, wäre der Geschäftsführung die Einholung einer Fairness Opinion zur Absicherung der eigenen Entscheidung anzuraten.</p><h3>Continuation Funds</h3><p>Ein spezieller Anwendungsbereich für Fairness Opinions auch bei GmbHs liegt bei sog. Continuation Funds im Private Equity Bereich. Dabei werden - vereinfacht ausgedrückt - Beteiligungen eines PE - Fonds an Portfolio Unternehmen, die weiteres Wachstumspotenzial aufweisen, nicht an Dritte verkauft, sondern auf einen anderen PE - Fonds übertragen, um dort dieses Wachstumspotenzial zu realisieren. Beide Fonds werden dabei vom selben Investmentmanager vertreten, so dass hier grundsätzlich ein Interessenskonflikt gegeben ist. Um ein aus diesem Interessenskonflikt möglicherweise entstehendes Haftungsrisiko für den Investmentmanager zu reduzieren, kann sich dieser durch eine Fairness Opinion bestätigen lassen, dass die Konditionen, zu denen die Beteiligungen übertragen werden, angemessen und marktüblich sind.</p><p>Als Fazit ist festzuhalten, dass Fairness Opinions grundsätzlich geeignet sind, Haftungsrisiken bei Managemententscheidungen im Hinblick auf die Angemessenheit des Kaufpreises bei einer Unternehmenstransaktion deutlich zu reduzieren. Bei GmbHs ist ihr Anwendungsbereich allerdings wegen der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer eingeschränkt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank">Dennis Grimmer</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht vor unlauterem „Greenwashing“: Werbung mit der Bezeichnung „klimaneutral“</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.11.2022 – 6 U 104/22</em></p><p>Klimaschutz wird für Verbraucher immer wichtiger. Besonders die Bezeichnung „klimaneutral“ kann die Kaufentscheidung erheblich beeinflussen. Dabei ist die Grenze zwischen zulässiger Werbung und unlauterem „Greenwashing“ fließend, was ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt a.M. anschaulich darstellt.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>In dem vom OLG Frankfurt a.M. entschiedenen Fall ging es um einen Hersteller ökologischer Wasch- und Reinigungsmittel. Das Unternehmen warb unter anderem mit dem Gütesiegel einer Zertifizierungsstelle, das die Klimaneutralität des Unternehmens attestierte. Durch einen Klick auf das Logo gelangte man auf eine Unterwebseite, auf der die Zertifizierung näher erläutert wurde. Das Problem lag im Wesentlichen darin, dass die Zertifizierungsstelle zu einer bestimmten Art von Emissionen („Scope 3-Emissionen“) lediglich Empfehlungen gab. Ob diese tatsächlich berücksichtigt oder welche dieser Emissionen ausgeklammert worden sind, gab das beklagte Unternehmen jedoch nicht an. Ein Wettbewerber hielt dies für irreführend und verlangte daher, die Werbung mit dem Siegel „klimaneutral“ zu unterlassen. Während das Landgericht die Eilanträge des Wettbewerbers noch zurückgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt a.M. ihm in der Berufung teilweise Recht.</p><h3>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.11.2022 – 6 U 104/22</h3><p>Bei irreführender Werbung stellt sich stets die Vorfrage nach dem maßgeblichen Personenkreis, der durch die Werbung angesprochen wird. Richtet sich Werbung etwa an Experten, kann ein anderes Vorwissen erwartet werden als bei einem Durchschnittsverbraucher. Das Landgericht hatte die Eilanträge in erster Instanz unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil es annahm, dass sich die Werbung an Biomarkt-Käufer richte, die dem Gericht zufolge informierter und gebildeter als der Durchschnittsverbraucher seien. Dieser Annahme widersprach das OLG und stellte fest, dass Biomarktkäufer kein klar abgrenzbarer Verkehrskreis seien. Schließlich kauften die meisten Personen nicht immer oder nie in Biomärkten ein, sondern seien eher Gelegenheitskäufer. Für die Beurteilung, ob das Siegel „klimaneutral“ irreführend ist, komme es daher lediglich auf das Verständnis des allgemeinen Durchschnittsverbrauchers im Sinne von § 3 Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) an.</p><p>Das OLG stellte zudem fest, dass der Begriff „klimaneutral“ für den Durchschnittsverbraucher aus sich heraus verständlich sei und im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO₂-Emissionen – etwa durch Kompensation oder Erwerb von CO₂-Zertifikaten – aufgefasst werden müsse. Insbesondere sei der Begriff „klimaneutral“ nicht als „emissionsfrei“ zu verstehen, wie es noch etwa das LG Oldenburg (Urteil v. 16.12.2021, Az. 15 O 1469/21) annahm. Damit schloss sich das OLG Frankfurt a.M. der Linie des OLG Schleswig an (Urteil v. 30.6.2022, Az. 6 U 46/21). Für den Verbraucher müsse zudem erkennbar sein, ob sich die Klimaneutralität auf das Unternehmen, die angebotenen Produkte oder beides beziehe. Das Gericht hat zutreffend die erhebliche Bedeutung von Gütesiegeln für die Kaufentscheidung von Verbrauchern hervorgehoben.</p><h3>Aufklärungspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt a. M. konkretisierte nun erstmals, wie weit die Aufklärungspflichten bei der Werbung mit dem Begriff „Klimaneutralität“ reichen. Eine Aufklärung sei zunächst darüber erforderlich, ob die „Klimaneutralität“ ganz oder teilweise durch Einsparungen oder lediglich durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde. Bei einem Unternehmen, das sich als „klimaneutral“ bezeichnet, werde nicht davon ausgegangen, dass diese „Klimaneutralität“ alleine auf den Kompensationsmaßnahmen Dritter beruhe. Aus Verbrauchersicht wecke ein solches Vorgehen den Verdacht des sog. „Greenwashing“ und diene nicht wirklich der Verbesserung des Klimaschutzes, so das OLG Frankfurt a. M. Des Weiteren müsse darüber aufgeklärt werden, ob bestimmte Emissionen von der Bilanzierung ausgenommen werden. Verwendet ein Unternehmen ein Gütesiegel, müsse zudem eine Aufklärung darüber erfolgen, anhand welcher Kriterien es geprüft werde.</p><p>Eine darüber hinaus gehende Aufklärung sei jedoch nicht erforderlich. So würde der Verbraucher detaillierte Informationen, etwa über den Gegenstand des zur Kompensation unterstützten Klimaprojekts, jedenfalls bei der Anschaffung geringwertiger Alltagsgegenstände bei seiner Kaufentscheidung nicht berücksichtigen. Die Einzelheiten der Zertifizierungsentscheidung seien für den Verbraucher regelmäßig nicht von Interesse.</p><h3>Wurden diese Aufklärungspflichten im konkreten Fall erfüllt?</h3><p>Die Abbildung des Siegels „Klimaneutral – Unternehmen“ in der Fußzeile der Website bedurfte keiner unmittelbaren Aufklärung. Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten werden, sind nämlich die räumlichen Beschränkungen durch das gewählte Kommunikationsmittel zu berücksichtigen (§ 5a Abs. 3 UWG). Hinweise unter dem Gütesiegel seien weder auf benutzerfreundlicher Weise lesbar gewesen noch würde ein Verbraucher sie dort erwarten. Vielmehr genüge es, auf eine Website zu verweisen, auf der die Prüfkriterien für das Gütesiegel näher erläutert werden. In dem vorliegenden Fall war dem so: Durch einen Klick auf das Logo gelangten Verbraucher auf die Unterseite des Internetauftritts, der die Zertifizierung näher erläuterte.</p><p>Anders lag es jedoch bei der erläuternden Webseite selbst. Ausschlaggebend war, dass nicht darüber aufgeklärt wurde, dass bestimmte Emissionen aus der Berechnung ausgeklammert worden waren. So sei es zu erwarten, dass für die CO₂-Bilanz sämtliche Emissionen des Unternehmens ermittelt und kompensiert worden sind. Konkret ging es um die indirekten Emissionen aus dem Bereich „Scope 3“. Diese Emissionen werden zwar in der Herstellung der Ware, aber durch unternehmensexterne Faktoren verursacht. Dazu gehören etwa eingekaufte Güter und Rohstoffe, Abfälle, Geschäftsreisen von Mitarbeitern und ausgelagerte Aktivitäten, wie etwa Transporte. Das Gericht stellte fest, dass diese „Scope 3-Emissionen“ bei vielen Unternehmen einen erheblichen Teil des Treibhausgasfußabdrucks ausmachten. Sie seien jedoch besonders schwer zu quantifizieren, weshalb bei ihnen die Gefahr des „Greenwashing“, also von irreführenden Umweltaussagen, besonders groß sei. Daher sei ein deutlicher Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass indirekte Emissionen ganz oder teilweise ausgeklammert worden waren.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Solange der BGH sich zu dieser Frage nicht geäußert hat, ist die Verwendung umweltbezogener Aussagen wie „klimaneutral“ nur dann ratsam, wenn aufklärende Hinweise dazu erfolgen, wie der Begriff konkret zu verstehen ist. Andernfalls droht die Gefahr, dass der Vorwurf einer irreführenden „Greenclaim“-Werbung erhoben wird. Besonders problematisch ist dabei der Begriff „umweltfreundlich“, da die Gerichte diesen im Gegensatz zu „klimaneutral“ als gänzlich unbestimmt ansehen. Hier sollten die Umstände, die das Produkt oder Unternehmen „umweltfreundlich“ gestalten, im Detail aufgeführt werden; andernfalls wäre die Werbung irreführend.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die EU-Kommission hat die Problematik des „Greenwashing“ und unzuverlässiger bzw. nicht transparenter Nachhaltigkeitssiegel längst erkannt. Konkrete Lösungsansätze enthält der Richtlinienvorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen (COM (2022) 143). Dieser soll etwa das Verbot des Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels einführen, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Auch soll sichergestellt werden, dass ein Unternehmer Produkte nur vergleichen darf, wenn er Informationen bereitstellt über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.</p><p>Mit Spannung erwartet wurde zudem der am 22. März 2023 veröffentlichte Vorschlag der EU-Kommission zur Green Claims Richtlinie (COM (2023) 166), die zum Ziel hat, „Greenwashing“ in der Werbung zu bekämpfen. Verbieten soll die Richtlinie u.a. umweltbezogene Angaben, die nicht eine Reihe von Mindestkriterien erfüllen, sowie Nachhaltigkeitssiegel, die nicht den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit genügen. Unterstützend soll ein Überprüfungsmechanismus geschaffen werden.</p><p>Auch wenn es wohl noch einige Jahre dauern wird, bis diese EU-Richtlinien in Kraft treten und in deutsches Recht umgesetzt sind, zeichnet sich bereits ab, dass sich der rechtliche Rahmen für zulässige „grüne Werbung“ künftig verschärfen wird. Neu wäre insbesondere auch die Pflicht zur Zertifizierung bei Werbung mit Aussagen zur Nachhaltigkeit. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Richtlinien auf das Lauterkeitsrecht auswirken werden und welche konkreten Anforderungen Unternehmen dann zu erfüllen haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Richten in eigener Sache – Stimmrechtsausschluss (auch) bei der Einziehung von Aktien aus wichtigem Grund?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Gesellschaftern ist es grundsätzlich verwehrt, als Richter in eigener Sache abzustimmen. Es handelt sich dabei um einen allgemein anerkannten, das gesamte Verbandsrecht durchziehenden Rechtsgedanken. Auch der von einer Einziehung aus wichtigem Grund betroffene Gesellschafter ist danach vom Stimmrecht ausgeschlossen.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a> im Betriebs-Berater 23/2023, S. 1290 ff. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament mit großer Mehrheit seine <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Position</a> für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) festgelegt. Dabei hat es sich gegenüber dem Richtlinienvorschlag der EU Kommission in weiten Teilen für Verschärfungen ausgesprochen. Diese hatte am 23. Februar 2022 ihren <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag</a> für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (vgl. dazu unseren damaligen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Kernthema: Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</h3><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln (vgl. dazu unserer <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Flyer zum LkSG</a>). Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.</p><h3>Erweiterter Anwendungsbereich für EU und Nicht-EU Unternehmen</h3><p>Die Sorgfaltspflichten sollen nach dem Willen des Europaparlaments zum einen für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Das ist eine erhebliche Erweiterung gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission, nach dem die erstgenannten Schwellen nur für Unternehmen gelten sollen, die in bestimmten Hochrisikosektoren tätig sind. Für alle anderen Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag die Schwellen gelten, die nach dem Willen des Europaparlaments konsolidiert für Muttergesellschaften gelten sollen. Der Vorschlag der EU Kommission sieht demgegenüber keinerlei Konzernzurechnung vor.</p><p>Zum anderen sollen die Sorgfaltspflichten ähnlich wie bereits von der EU Kommission vorgeschlagen auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, allerdings nur, wenn mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet werden.</p><p>Die CSDDD würde also aus Sicht der in Deutschland ansässigen Unternehmen in erheblicher Weise zu einem "level playing field" beitragen. Denn das LkSG ist nur auf in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland anwendbar, nicht jedoch auf sonstige ausländische Unternehmen. Allerdings käme es infolge der CSDDD auch in Deutschland zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen, da die vorbezeichneten Unternehmen bislang nur dann unter das LkSG fallen, wenn sie mehr als 3.000 Mitarbeiter im Inland (bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter im Inland) beschäftigen.</p><h3>Weiteres Thema: Nachhaltigkeit und Klimawandel</h3><p>Zudem sollen die Unternehmen künftig einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt ist. Für die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.</p><h3>Einordnung und nächste Schritte</h3><p>Der Rat hat über seine <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verhandlungsposition</a> bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das Europaparlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg frei für den Beginn der Trilog-Verhandlungen.</p><p>Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung. Schon vor und erst recht nach der Veröffentlichung des Vorschlags der EU Kommission kam es zu heftigen politischen Diskussionen über das Regulierungsvorhaben. Noch am Tag vor der Beschlussfassung des Europaparlaments waren Versuche zu beobachten, den ausgehandelten Kompromiss zu stoppen. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die politische Diskussion um das Regulierungsvorhaben noch weiter anhält.<br>&nbsp;</p><p>Aller Voraussicht nach wird den betroffenen Unternehmen aber jedenfalls eine Umsetzungsfrist von teils mehreren Jahren zur Verfügung stehen.</p><p>Daraus folgt aber nicht, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Denn die CSDDD ist kein Solitär. Sie ist vielmehr einer von mehreren Schritten, die sich die EU Kommission bereits in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance im Jahr 2018 vorgenommen hatte. Weitere Schritte wie die EU Taxonomie und vor allem die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bereits umgesetzt bzw. nur noch in nationales Recht umzusetzen. So wird es beispielsweise durch die Anfang 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der Unternehmen kommen, die zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Allein in Deutschland werden das künftig etwa 15.000 Unternehmen sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, darunter auch Nicht-EU Unternehmen (vgl. dazu im Einzelnen unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten" target="_blank">Blog-Beitrag zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung</a>).</p><p>Weitere Informationen zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zur CSDDD (mit insgesamt 381 (!) Änderungsvorschlägen gegenüber dem Vorschlag der EU Kommission) finden sich in der <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230524IPR91907/lieferketten-unternehmen-sollen-menschenrechte-und-umweltnormen-berucksichtigen" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> des Parlaments und den dort verlinkten Dokumenten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-uebernahme-von-lighthouse-home</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 31. Mai 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler (Schwäbisch Media) mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Lighthouse gehört ab sofort als 100-prozentiges Tochterunternehmen zum Portfolio des Schwäbischen Verlags. Der in Hamburg ansässige Vermarkter wird als eigenständige Tochtergesellschaft operieren und sein Managementteam behalten.</p><p>Zum Schwäbischen Verlag gehören die Medienhäuser Schwäbisch Media, Nordkurier Mediengruppe sowie der Zollern-Alb-Kurier. Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg, Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem u.a. die Tageszeitung Zollern-Alb-Kurier, das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de und Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV. Die Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen. Mit der Akquisition von Lighthouse stärkt der Schwäbische Verlag seine Position als modernes Medienunternehmen.</p><p>Lighthouse hat in den vergangenen Jahren die Transformation von einem Distributor von DVD und Blu-ray Discs für den stationären Handel zu einem Digitalunternehmen durchlaufen. Derzeit werden mehr als die Hälfte der Umsätze über den Digitalvertrieb erzielt. Durch die Integration beim Schwäbischen Verlag können neue Vermarktungsstrategien entwickelt und u.a. den Tageszeitungsabonnenten vielfältige zusätzliche Angebote zur Verfügung gestellt werden.</p><p>ADVANT Beiten berät und vertritt den Schwäbischen Verlag regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg) und Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Daniel Rombach, Simon Schuler (beide Freiburg, Commercial), Dr. Holger Weimann, Dr. David Moll (beide München, IP), Dr. Dietmar Müller-Boruttau (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einigung ohne Gerichte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einigung-ohne-gerichte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Unternehmen setzen immer häufiger auf außergerichtliche Streitbeteiligung. Daran dürften auch die sogenannten Commercial Courts nichts ändern.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 30. Mai 2023 zu „Einigung ohne Gerichte“. Den gesamten Beitrag lesen Sie im PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung: BGH weitet Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses im Bereich der Kommanditgesellschaften aus </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-geschaeftsfuehrerhaftung-bgh-weitet-schutzbereich-des-organ-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Mit seinem Urteil vom 14. März 2023 (Az. II ZR 162/21) überträgt der BGH nun diese ständige Rechtsprechung auf die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die geschäftsführende Kommanditistin einer Publikums-KG ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH &amp; Co. KG ("Schuldnerin"). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass allein die Kommanditistin, die U-GmbH, die Geschäftsführung übernimmt. Der Beklagte war ein Geschäftsführer der U-GmbH. Die U-GmbH war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Geschäftsführer in Höhe eines Teilbetrages von TEUR 200 in Anspruch, weil Zahlungen an die insolvente AG erfolgten. Der Beklagte wirkte an der Überweisung nicht mit.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der zweite Senat des BGH bejahte, wie auch die Vorinstanzen, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.</p><p>Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstrecke sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG. Die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft müsse dabei nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sein.</p><h3>BGH bejaht Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG</h3><p>Der Senat bejahte die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit folgender Argumentation:</p><ol><li>Die KG komme mit der Leistung des Geschäftsführers bestimmungsgemäß in Berührung, wenn die Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers habe stets negative Auswirkungen auf die KG.</li><li>Das schutzwürdige Interesse an der Einbeziehung eines Dritten – hier der KG − bestehe. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH übe seine Organpflichten im Interesse der GmbH &amp; Co. KG aus.</li><li>Nach Treu und Glauben bestehe ein Bedürfnis für den Schutz der KG. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Führung der Geschäfte der KG gehe vor allem zu deren Lasten. Die KG habe in der Regel keine Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer. Die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der KG nicht entgegen.</li><li>Das Interesse der KG an der Einbeziehung in den Schutzbereich sei für die GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch, wenn die Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der U-GmbH war, weil sie noch weitere Fondsgesellschaften geführt habe. Letzteres hatte der BGH bisher offen gelassen. Nun schließt er sich der herrschenden Literatur und Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an: Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers ändere sich durch Mehrfach-Geschäftsführungen nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer seiner Obhut und Fürsorge nachkomme, unabhängig von der Anzahl weiterer Geschäftsführungen.</li></ol><p></p><h3>Haftung unabhängig von interner Ressortverteilung</h3><p>Der Beklagte hafte auch, wenn gemäß der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe war. Grundsätzlich ist zwar eine Ressortverteilung zulässig, der Geschäftsführer bleibt dennoch stets im Ganzen verantwortlich. Ihn trifft also in jedem Fall eine Überwachungspflicht. Er muss also Unregelmäßigkeiten oder Hinweisen auf Fehlentwicklungen in einem fremden Ressort nachgehen. Es besteht kein sachlicher Grund die Schutzwirkung für die KG zu beschränken. Der Senat bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte und die Anlegergelder nur zu einem gewissen Anteil in Immobilien investiert worden waren. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung wäre der Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin dem Beklagten aufgefallen.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des BGH ist als Grundsatzentscheidung zu werten. Der BGH verschärft damit erneut die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp;Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erster Cannabis-Gesetzesentwurf im Umlauf – konkrete Anhaltspunkte für Social Clubs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erster-cannabis-gesetzesentwurf-im-umlauf-konkrete-anhaltspunkte-fuer-social-clubs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Gesundheitsminister Lauterbach hat – wie angekündigt – den ersten Entwurf eines "Cannabisabgabegesetzes" vorgelegt. Dieser ist innerhalb der Regierung bisher nicht abgestimmt und wird derzeit im Kreise der Ministerien diskutiert. Entsprechend ist der Gesetzesentwurf noch nicht veröffentlicht worden und kann sich auch inhaltlich noch ändern. Gleichwohl wird aus dem aktuellen Stand deutlich , in welche Richtung sich die Legalisierung von Cannabis in Deutschland entwickelt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzesentwurf regelt zunächst nur die erste Säule des gemäß dem Eckpunktepapier geplanten Zwei-Säulen-Modells (siehe hierzu unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter" target="_blank">Blogbeitrag vom 13. April 2023</a>) und beschränkt sich somit insbesondere auf Bestimmungen zum Jugendschutz, zum Eigenanbau und zu den geplanten nicht-gewinnorientierten Vereinigungen. Zielsetzung ist es, zum verbesserten Kinder- und Jugendschutz sowie zum verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken und den Schwarzmarkt einzudämmen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben dem Jugendschutz sind die nicht-gewinnorientierten Vereinigungen zentrales Thema des Gesetzesentwurfs. Die sogenannten Anbauvereinigungen dürfen danach maximal 500 Mitglieder haben und eine Mitgliedschaft in mehr als einer Anbauvereinigung soll untersagt werden. Zunächst ist vorgesehen, dass ausschließlich die Anbauvereinigungen berechtigt sind, Cannabis zum nicht-medizinischen Eigenkonsum abzugeben und dies auch nur an die eigenen Mitglieder und zum Selbstkostenpreis. Die Abgabe und der Anbau werden dabei unter strenge Regelungen gestellt. Neben der Erlaubnispflichtigkeit für den gemeinschaftlichen Anbau und Abgabe soll eine Einschränkung dadurch erfolgen, dass der Erwerb für Dritte, der Versand und der Fernabsatz von Cannabis sowie der Internethandel für die Anbauvereinigungen verboten werden. Selbst die Art der Verpackung des an die Mitglieder abzugebenden Cannabis (neutrale Verpackung oder unverpackt) und die Angaben auf dem Beipackzettel sollen vorgeschrieben werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da aber mit der zweiten Säule auch Modellregionen für den legalen Verkauf von Cannabis geplant sind, dürften sich mittelfristig noch Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Insofern bleibt die finale Gesetzesvorlage abzuwarten, genau wie eine Vorlage für die Umsetzung der zweiten Säule. Der Weg für die Einfuhr von Cannabis und somit für einen Handel wird aber bereits im vorliegenden Gesetzesentwurf geebnet, in dem schon mit der ersten Säule die Einfuhr von Cannabissamen zum Zwecke des Anbaus im Rahmen der Anbauvereinigungen und des Eigenanbaus erlaubt werden soll. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Finanzierung der Anbauvereinigungen soll nach aktuellem Stand nur über die Mitgliedsbeiträge erfolgen. Konkrete Bestimmungen zu der genauen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, Beitragsbemessung, Kündigungsmöglichkeiten, Kontrolle etc. sind dem Entwurf bisher nur im Ansatz zu entnehmen. Hier entsteht womöglich Spielraum für Gründungen solcher Anbauvereinigungen und für Investitionen in ebendiese. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben den Regelungen zu den Anbauvereinigungen und dem Eigenanbau sieht der Gesetzesentwurf auch umfangreiche Bestimmungen für Cannabis zu medizinischen Zwecken vor. Danach darf eine Abgabe von medizinischem Cannabis zu nur durch Apotheken erfolgen. Im Gegensatz zu dem Cannabis für nicht medizinische Zwecke soll die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis aus einem Anbau zu medizinischen Zwecken zumindest erlaubnisfähig sein. Insofern sind für Cannabis zu medizinischen Zwecken die Möglichkeiten für eine Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr eröffnet. Für die Erlaubniserteilung wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig sein. Ebenso soll die Kontrolle des Anbaus und der grenzüberschreitende Verkehr von Cannabis zu medizinischen Zwecken dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterliegen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus dem Gesetzesentwurf ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber dem Jugendschutz und der Suchtprävention große Bedeutung zumisst. Entsprechend werden den Anbauvereinigungen auch umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten auferlegt. Insbesondere sollen die Anbauvereinigungen jährlich umfassende Angaben darüber an die zuständige Behörde übermitteln, welche Mengen an Cannabis und Vermehrungsmaterial im vorangegangenen Kalenderjahr von der Anbauvereinigung erzeugt, abgegeben und vernichtet wurden. Weiterhin sollen den zuständigen Behörden umfangreiche Befugnisse zur Überwachung der Anbauvereinigungen erteilt werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Wie die obigen Ausführungen zeigen, sieht der bisherige Gesetzesentwurf strenge Regelungen für die geplanten Anbauvereinigungen und insgesamt für den legalen Anbau und die Abgabe von Cannabis vor. Insofern ist die Gründung einer entsprechenden Vereinigung im Detail gut zu planen und vorzubereiten, um die hohen rechtlichen Hürden des Cannabisgesetzes nehmen zu können. Dabei und beim grenzüberschreitenden Handel mit Samen sowie dem Handel mit medizinischen Cannabis bedarf es einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den umfangreichen rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Cannabisgesetz vorgeben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Inwieweit der Gesetzesentwurf sich im Rahmen der internen Abstimmung mit den anderen Ministerien und nach Anhörung der mit dem Thema zu befassenden Verbänden noch ändern wird, bleibt abzuwarten. Wir bleiben nah am Geschehen und halten Sie auch weiterhin informiert.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die formelle Prüfung der Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung nach EPS 351</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf eines neuen Prüfungsstandards (EPS 351) verabschiedet. Danach ist im Rahmen der Abschlussprüfung bei unvollständigen Angaben zur Frauenquote nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Lageberichts</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen – ebenso wie Personengesellschaften ohne eine natürliche Person mit persönlicher Haftung – für jedes Geschäftsjahr ihren Jahresabschluss und einen Lagebericht erstellen. Ziel des Lageberichts ist es, einen Gesamtüberblick über die aktuelle und künftige Situation des Unternehmens mit Chancen und Risiken zu geben. Welche Angaben im Lagebericht zu machen sind, ergibt sich insbesondere aus §§ 289 ff. HGB und hängt im Wesentlichen von der Größe des Unternehmens ab. Teil des Lageberichts ist die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB, die Informationen zu verschiedenen Aspekten der Corporate Governance vermitteln soll, darunter zur Frauenquote.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Betroffene Rechtsträger und Prüfungszeitraum</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Erklärung zur Unternehmensführung mit Angaben zur Frauenquote müssen neben börsennotierten Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) auch solche Kapitalgesellschaften verfassen, die der Mitbestimmung unterliegen, § 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 HGB i.V.m. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG bzw. §§ 36, 52 GmbHG. Auf die SE sind die genannten Vorschriften nach Art. 61 SE-Verordnung anwendbar. Ebenfalls von der Erklärungspflicht betroffen sind nach § 289f Abs. 1 S. 1 HGB solche Aktiengesellschaften, SEs und KGaAs, die andere Wertpapiere als Aktien in der EU oder im EWR gelistet haben. Keine Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung besteht hingegen für Gesellschaften, die ihre Aktien nicht auf einem organisierten Markt, sondern im Freiverkehr handeln (§ 289f Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Unter die mitbestimmten Kapitalgesellschaften fallen auch deutlich kleinere Gesellschaften. Als mitbestimmt gelten alle Gesellschaften, die dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterliegen. Danach hat zum Beispiel eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die einen Aufsichtsrat eingerichtet hat, die Pflicht, eine Erklärung zur Unternehmensführung samt den Angaben zur Frauenquote zu erstellen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Potenziell von einer Erklärungspflicht betroffen sind darüber hinaus mitbestimmte Europäische Gesellschaften (SE), mitbestimmte eingetragene Genossenschaften (eG) sowie mitbestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG). Demgegenüber sind die §§ 264 bis 289f HGB auf mitbestimmte Tochterunternehmen, die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind, nach herrschender Ansicht nicht anwendbar und folglich von diesen keine Erklärung zur Unternehmensführung über die Zielgrößen abzugeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem aktuellen IDW-Entwurf soll der geplante Prüfungsstandard auf Prüfungszeiträume anwendbar sein, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2024 enden. Eine freiwillige Anwendung zu einem früheren Zeitpunkt soll möglich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Notwendige Angaben zur Frauenquote</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Seit dem 1. Oktober 2015 müssen börsennotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften i.S.d. § 289f Abs. 1 S. 1 HGB (darunter AGs, KGaAs und SEs) und der Mitbestimmung unterliegende eGs sowie für ab 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre sonstige mitbestimmte Kapitalgesellschaften (darunter nicht börsennotierte AGs, KGaAs und SEs sowie GmbHs) nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 76 Abs. 4 AktG im Lagebericht folgende Angaben machen:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>die Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, wobei bei der Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten dürfen</span></span></span></li><li><span><span><span>die Festlegung der Fristen zur Erreichung der genannten Zielgrößen</span></span></span></li><li><span><span><span>bei Festlegung der Zielgröße Null: die ausführliche Begründung dieses Beschlusses</span></span></span></li><li><span><span><span>nach Ablauf der festgelegten Frist: die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen </span></span></span></li></ol><p></p><p><span><span><span>Was als Führungsebene zu bezeichnen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Allerdings sind nach der Regierungsbegründung zum FüPoG I darunter die im Unternehmen eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands (Geschäftsführung) zu verstehen. Mit Hierarchieebenen sind dabei organisatorische Einheiten gemeint, die zueinander gleichberechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Zwar ist eine Erläuterung hinsichtlich der Abgrenzung verschiedener Führungsebenen nicht gefordert, indes aber empfehlenswert. Hierdurch wird dem Adressaten des Lageberichts ein besseres Verständnis von den Zielgrößen vermittelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleine Kapitalgesellschaften dagegen müssen einen Lagebericht grundsätzlich nicht aufstellen, §§ 264 Abs. 1 S. 4, 267 HGB. Eine Kapitalgesellschaft ist klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, wenn sie zwei der drei folgenden Größen nicht überschreitet: (1) EUR 6 Mio. Bilanzsumme, (2) EUR 12 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Das gleiche gilt für Genossenschaften, die diese Größen nicht mehr als einmal überschreiten, § 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a Abs. 1 HGB sind hiervon erst recht erfasst und müssen daher ebenfalls keinen Lagebericht aufstellen. Der Gesetzgeber hat in § 289f Abs. 4 S. 3 HGB jedoch geregelt, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften die Pflicht zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote dennoch trifft. Die Erfüllung dieser Pflicht wird für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften aber dadurch erleichtert, dass sie die Erklärung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen sollen, § 289f Abs. 4 S. 3 HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Lediglich formelle Prüfung durch den Abschlussprüfer</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die in der Erklärung zur Unternehmensführung enthaltenen Angaben zur Frauenquote inhaltlich richtig sind. Er hat gem. § 317 Abs. 2 S. 6 HGB lediglich zu prüfen, ob die notwendigen Angaben zur Frauenquote gemacht wurden oder nicht. Bei fehlenden Angaben hat der Abschlussprüfer zunächst den Vorstand bzw. die Geschäftsführung zu konsultieren und im Zweifel die – wohlgemerkt als wesentlich nach EPS 351 zu würdigenden – fehlenden Angaben für die Erklärung zur Unternehmensführung anzufordern. Sofern er zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind, hat er das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um zu dieser Schlussfolgerung zu kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils führt etwa bei Bestehen eines Aufsichtsrates das vollständige Fehlen von Angaben zur Frauenquote, die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist. Das Gleiche gilt für das Fehlen einer wesentlichen oder mehrerer wesentlicher Angabe(n) zur Frauenquote, wenn bei der Festlegung der Zielgröße Null die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungen unterlassen werden oder wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden. In der Praxis stellt sich häufig die schwierige Frage, ob eine GmbH, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt und daher einen Aufsichtsrat einrichten müsste, dies aber nicht getan hat, ebenfalls von der Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote betroffen ist. In der Rechtswissenschaft ist die Frage, ob der Ist-Zustand (kein Aufsichtsrat) oder der Soll-Zustand (Aufsichtsrat) entscheidend ist, heftig umstritten. Der Wortlaut des § 76 Abs. 4 S. 1 AktG sowie der Gesetzeszweck sprechen jedoch für eine Anwendung, auch wenn kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der IDW folgt im Ergebnis dieser Auffassung. Daraus folgt konkret Folgendes:</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bezüglich der <strong>Geschäftsführung</strong> oder der beiden darunterliegenden Hierarchieebenen sind zwingend. Fehlen solche Angaben, wird das Prüfungsurteil eingeschränkt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Negativerklärung abgegeben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bzgl. des <strong>Aufsichtsrats</strong> müssen hingegen nur gemacht werden, wenn ein Aufsichtsrat tatsächlich eingerichtet ist. Für ein nicht existierendes Gremium können und müssen keine Zielgrößen festgelegt werden. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen bei Verstoß gegen die Angabepflicht</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289f HGB zuwider handelt, handelt ordnungswidrig, § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Ein Zuwiderhandeln ist sowohl bei Nichtabgabe als auch bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Erklärung anzunehmen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann empfindliche Geldbußen zur Folge haben, vgl. § 334 Abs. 3 und 3a HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dessen ungeachtet stellt das Nichterreichen oder das Festlegen geringerer Zielgrößen keine Verletzung der Berichtspflicht dar und ist rechtlich folgenlos. Der damit verbundenen Gefahr, dass zu niedrige oder Nullquoten festgelegt werden, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch entgegengewirkt werden, dass hierauf eine negative öffentliche Wirkung zu erwarten ist und ferner ein Mehraufwand durch die Begründungspflicht bei einer Zielgröße von Null entsteht. Dass der Prüfer den Bestätigungsvermerk wegen der Wesentlichkeit der Angaben zur Frauenquote einzuschränken hat, stellt eine zusätzliche Sanktionierung dar. Der Bestätigungsvermerk ist Teil der nach § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB in das Unternehmensregister einzustellenden Unterlagen. Die Öffentlichkeit kann gegen eine geringe Gebühr (derzeit EUR 1 zzgl. MwSt.) und daher ohne Schwierigkeiten hierauf zugreifen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Ausblick und Einordnung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Entwürfe des Hauptfachausschusses entfalten als solche grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Mitglieder des IDW, wie sich aus § 4 Abs. 9 der Satzung des IDW ergibt. Gleichwohl hat der der Hauptfachausschuss eine Anwendungsempfehlung für den neuen Standard ausgesprochen, da dieser die Änderungen durch das FüPoG II widerspiegelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist zu begrüßen, dass der IDW eine Klarstellung der umstrittenen Frage anstrebt, ob das Fehlen der Angaben zur Frauenquote zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen soll. Abzuwarten bleibt, ob der IDW-Hauptfachausschuss auch dafür stimmen wird, aus dem Entwurf einen Prüfungsstandard zu machen. GmbHs mit mehr als 500 Mitarbeitern, die der Arbeitnehmer-Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, aber keinen Aufsichtsrat gebildet haben, sind gut beraten, dieses Thema weiter zu beobachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank">Dennis Grimmer</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH schiebt der Vertretungsmacht von Vorstandsmitgliedern einer Muttergesellschaft den Riegel vor</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 17.01.2023 – II ZB 6/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Auch wenn das Gesellschaftsrecht selbst – vor allem im Recht der Kapitalgesellschaften – Regelungen vorsieht, die beispielsweise Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht regeln, kommt es vor, dass diese gerade keine Anwendung finden und auf allgemeine Regeln rekurriert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>So war es auch im vorliegenden Beschluss, in dem der BGH entschieden hat, dass die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 beschränkt ist. § 112 S. 1 AktG findet in diesem Fall keine Anwendung. Damit positionierte der BGH sich gleichzeitig zu zwei in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Themen, weswegen die Entscheidung als für die Praxis bedeutsam anzusehen ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Der Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Antragstellerin ist eine GmbH in Gründung, deren alleinige Gesellschafterin eine Aktiengesellschaft mit drei Vorstandsmitgliedern ist. Diese können die Aktiengesellschaft entweder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder jeweils gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor Errichtung der GmbH bevollmächtigten zwei der Vorstandsmitglieder einen Dritten, die AG bei der Gründung von GmbHs und der Bestellung von Geschäftsführern zu vertreten. Dieser Dritte errichtete infolgedessen die dem Antrag zugrunde liegende GmbH und bestellte die drei Vorstandsmitglieder der AG zu den Geschäftsführern eben dieser GmbH. Als die GmbH jedoch ins Handelsregister eingetragen werden sollte, hat das zuständige Registergericht ein Eintragungshindernis in Bezug auf die Geschäftsführerbestellung mitgeteilt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wurde die Zwischenverfügung sodann insoweit aufgehoben, als eine Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 Fall 1 BGB verlangt worden war. Weiterhin sollte aber eine Genehmigung des Aufsichtsrats der Alleingesellschafterin vorgelegt werden. Mit der Rechtsbeschwerde wollte die Antragstellerin weiterhin die Eintragung ins Handelsregister erreichen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst musste geklärt werden, ob die Selbstbestellung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH in den Anwendungsbereich des § 181 Fall 1 BGB fällt. Dies war umstritten. Nunmehr hat sich der BGH der Auffassung angeschlossen, die ein Vertretungsverbot bejaht.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>§ 181 Fall 1 BGB im Allgemeinen und in der bisherigen gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Sinn und Zweck des § 181 Fall 1 BGB ist es zu verhindern, dass verschiedene und einander widersprechende Interessen durch ein und dieselbe Person vertreten werden. Ansonsten bringt dies die Gefahr eines Interessenkonfliktes und damit einer Schädigung des Vertretenen mit sich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach der bisherigen Rechtsprechung trifft das nicht auf Beschlüsse über Maßnahmen der Geschäftsführung oder sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten zu, bei denen ein Gesellschafter das Stimmrecht für sich und zugleich auch für einen anderen Gesellschafter ausübt. Das Abstimmungsergebnis wird in diesem Fall durch ein mindestens gleich starkes Interesse am Wachstum der Gesellschaft aufgewogen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau anders sei die Situation laut BGH aber im vorliegenden Fall, weil das persönliche Interesse des Vorstandsmitglieds am Beschlussgegenstand aufgrund seiner persönlichen Betroffenheit nicht identisch mit den mitgliedschaftlichen Interessen der Alleingesellschafterin ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>§ 181 Fall 1 BGB im konkreten Fall: Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers und die Bestellung selbst als einheitliches Rechtsgeschäft</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich ist der zu bestellende Gesellschafter erst mit der Umsetzung des Bestellungsbeschlusses ihm gegenüber unmittelbar sachlich betroffen und nicht schon bei der Beschlussfassung über die Bestellung selbst. Dies ändert aber nichts an der Anwendbarkeit des § 181 Fall 1 BGB. Die Bestellungserklärung vollzieht lediglich die in dem Beschluss zum Ausdruck gekommene innerkörperschaftliche Willensbildung nach außen. Das bedeutet, dass sich ihr Erklärungsgehalt in der Mitteilung des Beschlussinhaltes erschöpft und beides als eine Einheit zu sehen ist. Das Vorstandsmitglied tritt gleichzeitig als zu bestellendes Organ der Tochtergesellschaft und in seiner Rolle als Vorstand auf. Es ist vor allem bemüht <strong>seine</strong> Rechtsposition zu stärken. Deshalb greift § 181 Fall 1 BGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Rechtsfolge des sich aus § 181 Fall 1 BGB ergebenden Vertretungsverbotes ist, dass die Bestellungserklärung zunächst schwebend unwirksam ist, was den BGH zur zweiten streitigen Thematik geführt hat.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Keine Anwendung des § 112 S. 1 AktG</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Laut BGH hängt die Wirksamkeit der Stimmabgabe des ermächtigten Dritten von der Genehmigung durch die von ihm vertretene Alleingesellschafterin ab (vgl. § 177 Abs. 1, § 180 S. 2 BGB). Zuständig ist also jedes vertretungsberechtigte und vorliegend vor allem nicht durch §181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte Vorstandsmitglied (§ 78 I 1 AktG). Andere Organe der AG werden nur dann tätig, wenn ihnen abweichend von dieser Grundregel die gesetzliche Vertretung übertragen wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da vorliegend noch ein drittes Vorstandsmitglied existierte, das die Alleingesellschafterin auch gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten kann, konnte dieses auch die ausstehende Genehmigung erklären. Es kommt nicht darauf an, wer in einem anderen Fall an seiner Stelle die Genehmigung erklären würde. Das dritte Vorstandsmitglied war nämlich weder an der Bevollmächtigung des Dritten beteiligt noch an der auch auf seine eigene Bestellung gerichteten Beschlussfassung und somit vom Interessenkonflikt nicht betroffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Demgegenüber sei § 112 AktG nach einer bisher vertretenen Ansicht, der sich der BGH in diesem Urteil angeschlossen hat, in einer solchen Konstellation nicht anwendbar, weil es sich bei der Bestellung eines Geschäftsführers um einen Organakt der Untergesellschaft handelt. Die Aktiengesellschaft begegnet dem Vorstandsmitglied nicht auf der Ebene der Obergesellschaft, sondern in ihrer Funktion als Alleingesellschafterin der Tochtergesellschaft. Der darin zutage tretende Interessenkonflikt wird bereits durch das allgemeine Verbot des § 181 Fall 1 BGB erfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Bedeutung des Urteils </span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH hat sich in diesem Urteil zu zwei bisher umstrittenen Rechtsfragen geäußert. Diese Positionierung hat Auswirkungen auf die in den Gesellschaften anzutreffende Praxis, in der die gleichen Leute sowohl in der Obergesellschaft als auch in den Tochtergesellschaften vertreten sein sollen. Das Urteil zeigt dabei zwar auf der einen Seite auf, welche Grenzen es gibt, stellt aber auf der anderen Seite auch – zumindest zwischen den Zeilen – einen Leitfaden vor, nach dem die Umsetzung gelingen kann. Da dem Urteil dabei allgemeine Regeln des BGB zugrunde liegen, ist es nicht nur für die vorliegende Konstellation einer AG als Obergesellschaft mit einer GmbH als zu gründende Tochtergesellschaft relevant, sondern für jegliche Konzernverflechtung, in der sich Vorstände oder Geschäftsführer selbst zu Geschäftsführern bestellen wollen. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>So Nicht…</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst sollte dabei beachtet werden, dass eine solche Selbstbestellung vor dem Hintergrund des § 181 I BGB gerade nicht möglich ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Lösung ist ebenfalls nicht, einen Dritten per Vollmacht einzuschalten, der anstelle der Vorstände die Alleingesellschafterin beim Bestellungsvorgang vertreten hat. Denn nach Sinn und Zweck der Norm spielt es keine Rolle, ob der nach § 181 BGB in seiner Vertretungsmacht beschränkte organschaftliche Vertreter die Erklärung im Rahmen der Beschlussfassung selbst abgibt oder dafür einen (Unter-)Vertreter bestellt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>… aber so!</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Erforderlich ist vielmehr, dass im Vorstand eine ausreichende Anzahl nicht in einem Interessenkonflikt stehender Vorstandsmitglieder vorhanden ist, die dann in der vorliegenden Konstellation den schwebend unwirksamen Bestellungsbeschluss genehmigen können. Dann – und darauf sei auch hingewiesen – kann es offenbleiben und wird vom BGH auch offengelassen, ob die Genehmigung in einem anderen Fall nur durch den Aufsichtsrat erklärt werden kann oder gegebenenfalls die Bestellung eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds in Betracht kommt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank"><span><span><span>Simone Schmatz</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Nießbrauch als Instrument der Unternehmensnachfolge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-niessbrauch-als-instrument-der-unternehmensnachfolge</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Dem Nießbrauch begegnet man häufig im Zusammenhang mit der Übertragung einer Immobilie. Dieser eignet sich bei solider vertraglicher Gestaltung jedoch auch im Bereich der Unternehmensnachfolge als flexibles Gestaltungsinstrument und kann auch steuerliche Vorteile bieten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Der Nießbrauch als beschränkt dingliches Nutzungsrecht</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei einem Nießbrauch handelt es sich um ein sogenanntes beschränkt dingliches Recht. Es zeichnet sich dadurch aus, dass der Berechtigte die Sache oder das Recht in bestimmten Teilbereichen nutzen darf, ihm hingegen nicht, wie es beim Eigentum der Fall ist, die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis zusteht. Der Nießbraucher ist nach § 1030 Abs. 1 BGB berechtigt, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen und diese zu bewirtschaften. Alle weiteren Befugnisse verbleiben grundsätzlich beim Eigentümer. </span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer und Nießbraucher lässt sich auch im Bereich der Unternehmensnachfolge fruchtbar machen. Denn nicht nur Grundstücke, sondern auch Rechte oder gar das gesamte Vermögen einer Person können mit einem Nießbrauch belastet werden. So lässt sich ein Nießbrauch an den Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, an den Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft und sogar an einem gesamten Unternehmen als betriebswirtschaftliche Einheit bestellen. Dabei besteht die Möglichkeit, die Belastung im Wege des sogenannten Quotennießbrauchs zu begrenzen. So können die Erträge aus dem Unternehmen oder aus einem Geschäftsanteil passgenau zwischen Nießbraucher und Inhaber bzw. Gesellschafter aufgeteilt werden. Auf diese Weise lassen sich auch Unternehmensgewinne steuerlich vorteilhaft aufteilen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Flexibles Gestaltungsinstrument zur Unternehmensnachfolge</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Nießbrauch eignet sich daher als flexibles Gestaltungsinstrument. Wie der nachfolgende Überblick veranschaulichen soll, gilt dies vor allem für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten des Gesellschafters oder Inhabers. Die gängigsten Formen sind dabei der sogenannte <em>Zuwendungsnießbrauch</em> und der <em>Vorbehaltsnießbrauch</em>. Daneben lässt sich der Nießbrauch aber auch im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen als sogenanntes <em>Nießbrauchsvermächtnis</em> als Gestaltungselement einsetzen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Zuwendungsnießbrauch</span></span></span></h3><p><span><span><span>Beim Zuwendungsnießbrauch behält der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil (bzw. der Inhaber sein Unternehmen) und belastet ihn mit einem Nießbrauch zugunsten einer bestimmten Person. Diese hat fortan Anspruch auf die Unternehmensgewinne, während alle weiteren, sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten, wie etwa Auskunfts-, Stimm-, und Mitwirkungsrechte, beim Gesellschafter bzw. Inhaber verbleiben. Damit eignet sich der Zuwendungsnießbrauch insbesondere für die Fälle, in denen der Gesellschafter zwar die finanzielle Versorgung seines Ehegatten oder seiner Kinder aus den Erträgen des Unternehmens sicherstellen will, dabei aber weiterhin in der Gesellschaft verbleiben möchte. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Vorbehaltsnießbrauch</span></span></span></h3><p><span><span><span>Will der Gesellschafter bzw. Inhaber die unternehmerische Verantwortung hingegen auf einen Nachfolger übertragen, dabei aber seine eigene finanzielle Versorgung sichergestellt wissen, so eignet sich hierzu der Vorbehaltsnießbrauch. Dazu überträgt er seinen Anteil oder das Unternehmen bereits vollständig, behält sich aber einen Nießbrauch hieran vor. Dies führt im Vergleich zum Zuwendungsnießbrauch zum umgekehrten Effekt: Der Gesellschafter/Inhaber hat zwar weiterhin Anspruch auf die Unternehmensgewinne, verliert aber seine gesellschaftsrechtliche Stellung und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. Diese stehen fortan uneingeschränkt dem neuen Inhaber zu. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Vorbehaltsnießbrauch eignet sich auch dann, wenn der Gesellschafter bzw. Inhaber neben der finanziellen Versorgung auch weiterhin Einfluss im Unternehmen behalten möchte. Dies kann dann interessant sein, wenn ein Nachfolger allmählich an die Gesellschafterstellung herangeführt werden und ihm deshalb noch nicht die volle gesellschaftsrechtliche Verantwortung übertragen werden soll. Da dem Nießbrauchberechtigten in dieser Konstellation über den Unternehmensgewinn hinaus auch Gesellschafterrechte, insbesondere Stimmrechte, zustehen, spricht man hier von einem sogenannten <em>Vollnießbrauch</em>. Dieser geht über die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen Nießbraucher und Anteilsinhaber hinaus. Gleichwohl ist dessen Zulässigkeit heute allgemein anerkannt.</span></span></span></p><h3>Nießbrauchsvermächtnis</h3><p><span><span><span>Möchte der Gesellschafter bzw. Inhaber zu Lebzeiten noch keine der vorgenannten Regelungen treffen, so kann er die Bestellung eines Nießbrauchs auch im Rahmen eines Testaments anordnen. Die Interessenlage wird dabei regelmäßig der des Zuwendungsnießbrauchs entsprechen. So kann der Gesellschafter bzw. Inhaber auch nach seinem Tod die Versorgung seiner Familienangehörigen aus den Erträgen des Unternehmens sicherstellen, ohne ihnen gleichzeitig unternehmerische Verantwortung aufzubürden. Dies kann dadurch erreicht werden, dass den Begünstigten der Nießbrauch vermächtnisweise zugewendet wird. Hierdurch fällt das Unternehmen bzw. der Geschäftsanteil zwar den Erben an, die fortan das unternehmerische Risiko zu tragen haben. Die Begünstigten erhalten aber einen - notfalls einklagbaren - Anspruch gegen die Erben auf Einräumung eines Nießbrauchs nach den zuvor durch den Erblasser im Testament festgelegten Bedingungen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Steuerliche Vorteile</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei richtiger vertraglicher Gestaltung lassen sich durch Einräumung eines Nießbrauchs auch steuerliche Vorteile generieren. So besteht die Möglichkeit, die unentgeltliche Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Nießbrauchvorbehalt ertragssteuerneutral vorzunehmen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist auch schenkungsteuerlich interessant, da durch die Übertragung gegen Nießbrauchvorbehalt in aller Regel Progressionsvorteile und Freibeträge ausgeschöpft werden können, soweit Schenkungsteuer anfällt. Auch der Zuwendungsnießbrauch kann im Vergleich zu anderen Zuwendungen an nahestehende Personen schenkungsteuerrechtliche Vorteile bringen, jedenfalls wenn es sich um Anteile an einer Personengesellschaft handelt. Bei der Vereinbarung von Stimmrechten im Rahmen des Vollnießbrauchs ist allerdings Vorsicht geboten, da sich dies negativ auf die Begünstigungen im Rahmen der Schenkung- und Erbschaftsteuer auswirken kann. Insgesamt ist die steuerliche Behandlung des Nießbrauchs komplex und muss deshalb jeweils im Einzelfall geprüft werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit einem Nießbrauch lassen sich verschiedenste Gestaltungsziele realisieren, so dass sich dieser als flexibles Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge eignet. Da dabei aber einige Fallstricke lauern, ist eine gute Beratung zu empfehlen. Bei solider vertraglicher Gestaltung kann der Nießbrauch allen Beteiligten Vorteile bringen, nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Verbrauch” des Selbsthilferechts eines GmbH-Gesellschafters nach erfolgter, aber nichtiger Beschlussfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbrauch-des-selbsthilferechts-eines-gmbh-gesellschafters-nach-erfolgter-aber-nichtiger</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die GmbH-Gesellschafterversammlung wird gem. § 49 I GmbHG grundsätzlich durch die Geschäftsführer einberufen. Gesellschafter haben demgegenüber keine (gesetzliche) Einberufungskompetenz. Sie können, sofern deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, gem. § 50 I GmbHG jedoch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von den Geschäftsführern die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können Gesellschafter gem. § 50 III GmbHG die Versammlung selbst einberufen (sog. Selbsthilferecht). Ist ein in einer nach § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasster Beschluss wegen Verfahrensfehlern (möglicherweise) nichtig, stellt sich die Frage, ob der einberufende Gesellschafter – unter Berufung auf § 50 III GmbHG – erneut zu einer Versammlung einberufen kann. Das Kammergericht Berlin (KG) hat dies nunmehr verneint. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH beabsichtigte, die Geschäftsführer abzuberufen. Zu diesem Zweck forderte sie die Geschäftsführer auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Nachdem die Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nachkamen, berief die Gesellschafterin selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Der in dieser Gesellschafterversammlung gefasste Abberufungsbeschluss litt an einem Ladungsfehler und war nichtig. Aus diesem Grund leitete die Gesellschafterin ein schriftliches Beschlussverfahren unter Berufung auf das erste, gescheiterte Einberufungsverlangen ein, um den Abberufungsbeschluss zu bestätigen bzw. vorsorglich zu wiederholen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Geschäftsführer weiterhin für die GmbH handelten, beantragte die Gesellschafterin eine einstweilige Verfügung, um den Geschäftsführern weiteres Handeln für die GmbH zu untersagen. Die einstweilige Verfügung wurde erstinstanzlich bestätigt. Im streitgegenständlichen Berufungsverfahren war vom KG zu entscheiden, ob der Geschäftsführer im schriftlichen Beschlussverfahren wirksam abberufen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung des KG</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Kammergericht urteilte gegen eine wirksame Abberufung. Der in der gem. § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasste Beschluss sei wegen fehlerhafter Ladung nichtig. In analoger Anwendung der §§ 241 Nr. 1, 121 II AktG sei jedoch auch der in der Folgezeit im schriftlichen Beschlussverfahren gefällte (zweite) Abberufungsbeschluss nichtig, da die Beschlussfassung von einem Gesellschafter initiiert worden sei, der dazu nicht befugt war. Das Selbsthilferecht sei erledigt gewesen, da in der von der Gesellschafterin (in einem ersten Schritt) einberufenen Versammlung bereits über die begehrten Tagesordnungspunkte abgestimmt worden war. Die Gesellschafterin habe folglich nicht das Recht, eine erneute Versammlung einzuberufen bzw. ein Umlaufverfahren zu initiieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die auf dem Ladungsfehler beruhende Nichtigkeit des (ersten) Beschlusses führe zu keinem anderen Ergebnis. Die klare Kompetenzregelung der §§ 49, 50 GmbHG würde verwässert, wenn die Einberufungskompetenz davon abhinge, ob eine Beschlussfassung (möglicherweise) nichtig ist. §50 III GmbHG habe auch nicht den Zweck, eine wirksame Entscheidung im Sinne des Gesellschafters zu erzwingen. Sie solle lediglich sicherstellen, dass eine Gesellschafterversammlung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt durchgeführt werde. Es sei daher grundsätzlich von einem „Verbrauch“ des Selbsthilferechts auszugehen, wenn eine Beschlussfassung tatsächlich erfolgt ist. Abweichendes gelte nur dann, wenn eine Umgehung des § 50 GmbHG zu besorgen sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil des KG überzeugt. Ein Abweichen vom Grundsatz der Einberufung durch die Geschäftsführung gebietet eine restriktive Anwendung des Selbsthilferechts. Ob ein Selbsthilferecht von Gesellschaftern nach § 50 III GmbHG (fort-)besteht, kann konsequenterweise ausschließlich davon abhängen, ob über den betreffenden Tagesordnungspunkt bereits tatsächlich Beschluss gefasst wurde, nicht aber davon, ob die Beschlussfassung auch wirksam war. Anderenfalls bestünde – worauf das KG zutreffend hinweist – bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage Ungewissheit, ob das Selbsthilferecht bereits „verbraucht“ ist oder der Gesellschafter selbst (erneut) eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Es ist Minderheitsgesellschaftern vielmehr zuzumuten, nach einer möglicherweise unwirksamen Beschlussfassung und vor einer (erneuten) Einberufung nach § 50 III GmbHG zunächst (erneut) die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und ein Einberufungsverlangen an die Geschäftsführung nach § 50 I GmbHG zu richten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät astragon Entertainment bei der Übernahme von Independent Arts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-astragon-entertainment-bei-der-uebernahme-von-independent-arts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 08. Mai 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die astragon Entertainment GmbH, Düsseldorf, ein Tochterunternehmen der Team17 Group PLC bei der Übernahme der Independent Arts Software GmbH rechtlich beraten. Zum Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Als einer der führenden deutschen Games-Publisher stärkt astragon Entertainment mit der Übernahme die Entwicklung der eigenen Simulationsmarken. astragon sieht in Independent Arts einen erfahrenen und zuverlässigen Partner, um die Entwicklung bestehender und neuer Working-Simulations-Titel weiter auszubauen sowie das Portfolio an Eigenproduktionen über verschiedene Plattformen hinweg zu diversifizieren.</p><p>Die in Hamm ansässige Independent Arts entwickelt seit 1990 kommerzielle Spielesoftware und gehört damit zu den ältesten und traditionsreichsten deutschen Entwicklerstudios. Das Studio mit 39 Mitarbeitenden verfügt über jahrzehntelange Erfahrung und Expertise durch eigene Entwicklungsprojekte und Portierungen, aber auch über eine starke kreative Eigenleistung sowie ein hervorragendes Management. Independent Arts begrüßt die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit, das Studio fortan als Teil von astragon personell und strukturell auszubauen, um zukünftig weitere Projekte umzusetzen und Geschäftsstrategien zu entwickeln.</p><p><strong>Berater astragon:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a> (Corporate/M&amp;A, beide Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a> (Arbeitsrecht, alle Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Guido Ruegenberg<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-393<br>E-mail: <a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Andreas Lober<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-582<br>E-mail: <a href="mailto:andreas.lober@advant-beiten.com">andreas.lober@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zur Prüfung von künstlicher Intelligenz (KI) nach IDW PS 861</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-pruefung-von-kuenstlicher-intelligenz-ki-nach-idw-ps-861</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>IDW PS 861, veröffentlicht am 10. März 2023</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Die rasante technologische Entwicklung führt dazu, dass Unternehmen immer häufiger KI einsetzen. Dessen Potential wird aktuell kontrovers diskutiert, wie am Beispiel von ChatGPT deutlich wird. Das IDW definiert im PS 861 die Anforderungen an Prüfungen von KI-Systemen. Der Standard definiert erstmals ein Rahmenwerk und gibt Anwendern Kriterien und Maßnahmen zur Prüfung eines KI-Systems an die Hand.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kriterien zur Prüfung von KI</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die konkrete Auswahl der Kriterien für die Ausgestaltung der Maßnahmen des KI-Systems liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens. Sie umfassen zumindest die folgenden Anforderungen: </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>1. Ethische und rechtliche Anforderungen für künstliche Intelligenz </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Die Entwicklung, Einführung und Nutzung von KI soll mit den ethischen Werten des Unternehmens sowie mit gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften im Einklang stehen. Diese umfassen zumindest menschliche Autonomie, Fairness und Nichtdiskriminierung. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>2. Nachvollziehbarkeit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das Unternehmen muss in der Lage sein, Entscheidungen des KI-Systems nachvollziehbar dazulegen. Die genutzten Daten müssen erklärbar und transparent sein. Transparenz bedeutet, dass die bereitgestellten Informationen, d.h. die Datensätze und Prozessschritte, die zu einer unternehmerischen Entscheidung geführt haben, nachvollziehbar dokumentiert sind. Erklärbarkeit bezieht sich auf die Möglichkeit, die Daten und die Modelle eines KI-Systems als auch die darauf basierenden Entscheidungen für den Anwender verständlich zu machen.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>3. IT-Sicherheit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Zu den Anforderungen an die IT-Sicherheit gehören insbesondere: Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Autorisierung, Authentizität, Verbindlichkeit.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>4. Leistungsfähigkeit</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Leistungsfähigkeit bezieht sich auf die Fähigkeit des KI-Systems, aufgrund interner Betriebspraktiken oder Technologien den vom Unternehmen definierten Anforderungen zu entsprechen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Geeignete Maßnahmen bezogen auf die Elemente des KI-Systems</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Folgende Maßnahmen erfüllen nach Maßgabe des IDW die vorgenannten Kriterien und sind bei einer Prüfung zugrunde zu legen:</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span lang="IT">1. KI-Governance/KI-Compliance/KI-Monitoring</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>KI-Governance betrifft die Grundeinstellung, das Problembewusstsein und das Verhalten in Bezug auf den Einsatz von KI.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Compliance umfasst Maßnahmen, die der Einhaltung gesetzlicher sowie regulatorischer Vorgaben beim Einsatz von KI dienen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Monitoring meint die objektivierte Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit des KI-Systems durch das Unternehmen. Festgestellte Mängel im KI-System sind zu beseitigen und das KI-System soll so verbessert werden.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>2. Daten </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das Unternehmen definiert Richtlinien und Anweisungen, die sicherstellen, dass Beschaffung und Nutzung der Daten im Einklang mit ethischen sowie rechtlichen Anforderungen stehen. Die Quelle der Daten wird identifiziert und dokumentiert. Die Sicherheit der Daten ist gewährleistet.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>3. KI-Algorithmus/KI-Modell</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Das eingerichtete Verfahren für die Entwicklung des KI-Algorithmus und KI-Modells ist für den Anwendungsfall geeignet und so ausgestaltet, dass die getroffenen Entscheidungen des KI-Algorithmus und KI-Modells nachvollziehbar sind und den Zielen und der definierten Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Anwendungsfall entsprechen.</span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>4. KI-Anwendung</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Die Entwicklung bzw. Auswahl und Beschaffung von KI-Anwendungen entsprechen den unternehmensinternen Vorgaben. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Durch ein geeignetes Change-Management werden nur autorisierte und freigegebene Änderungen der KI-Anwendung produktiv genutzt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Geschäftsprozesse werden durch den Einsatz von KI nicht ungewollt unterbrochen oder ungewollt verlangsamt. </span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>5. IT-Infrastruktur</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>Es ist ein KI-Sicherheitskonzept vorhanden, welches in das IT-Sicherheitskonzept des Unternehmens eingebunden ist. Das KI-Sicherheitskonzept berücksichtigt die dynamische Weiterentwicklung des KI-Systems, ist dokumentiert, kommuniziert und beinhaltet insb. logische Zugriffskontrollen, Schutz vor Schadprogrammen, physische Sicherheitsmaßnahmen und Datensicherungsverfahren. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die gesetzlichen Vertreter verantworten die Auswahl der Kriterien des KI-Systems. Darüber hinaus tragen sie die Verantwortung für Konzeption, Ausgestaltung, Implementierung, Angemessenheit und Wirksamkeit des KI-Systems.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Beschreibung des KI-Systems und dessen Prüfung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ihre Dokumentationspflichten erfüllen die gesetzlichen Vertreter über die Erstellung einer detaillierten Beschreibung des KI-Systems, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund doloser Handlungen oder Irrtümern, sowie für die internen Kontrollen, die hierfür als notwendig erachtet werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine solche Beschreibung des KI-Systems einschließlich der darin enthaltenen Darstellungen der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens zur Einhaltung der Kriterien definiert der IDW PS 861 als Gegenstand der Prüfung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Mindestanforderung an die Beschreibung umfassen die folgenden Aspekte:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>a.</strong> Darstellung der bei der Ausgestaltung des KI-Systems und bei der Erstellung der Beschreibung verwendeten Kriterien</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>b.</strong> Abgrenzung und Beschreibung der Elemente des KI-Systems</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>c.</strong> Klare, verständliche, vollständige und aktuelle Darstellung der Maßnahmen des KI-Systems zur Einhaltung der Kriterien</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>d.</strong> Aussage der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, dass die eingerichteten Maßnahmen zur Einhaltung der Kriterien angemessen und – im Fall einer Wirksamkeitsprüfung – im Berichtszeitraum wirksam gewesen sind</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>e.</strong> Veränderungen des zu prüfenden KI-Systems bezogen auf den Berichtszeitraum, sofern eine Wirksamkeitsprüfung erfolgt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Prüfung der Beschreibung des KI-Systems ist entweder als Angemessenheitsprüfung oder als Wirksamkeitsprüfung durchzuführen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausblick und Einordnung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bereits im Februar 2022 hatte das IDW einen Entwurfsstandard EPS 861 veröffentlicht, der nunmehr in einen sofort gültigen, unmittelbar anwendbaren PS überführt wurde. Insofern ist der IDW PS 861 erstmals anzuwenden auf Prüfungen außerhalb der Abschlussprüfung, die nach dem 10. März 2023 beauftragt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund der Vielschichtigkeit und des hohen technischen Anspruchs der KI dürfte die Umsetzung des IDW PS 861 weiterhin eine Herausforderung darstellen. Insbesondere könnte die Anforderung der Nachvollziehbarkeit Anwendern Probleme bereiten. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Unternehmerische Entscheidung werden zwar immer häufiger unter Zuhilfenahme von KI getroffen. Letztlich fließen aber immer auch persönliche Erfahrungen und Eindrücke der handelnden Personen mit in die jeweilige Entscheidung ein. Diese sind selten objektiv und daher oftmals nicht eindeutig nachzuvollziehen. Ein KI-System dagegen handelt ausschließlich objektiv, indem es seine "Erfahrungswerte" ausschließlich datenbasiert trifft. Es bestehen für das KI-Systems regelmäßig keine Entscheidungsspielräume.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis sind Schadensersatzansprüche, die einer Person aufgrund eines von einem KI-System hervorgebrachten Ereignisses entstehen, vor dem Hintergrund der aktuell herrschenden Rechtslage aufgrund der Besonderheiten des Systems oftmals sehr schwierig – im Einzelfall sogar unmöglich – durchzusetzen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>KI-Systeme sind oftmals sehr komplex und es dürfte daher häufig unmöglich sein, die haftenden Personen zu ermitteln oder der Beweispflicht hinsichtlich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung nachzukommen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Aus vorgenannten Gründen ist es daher für Entscheidungsträger ratsam, die bestehenden Risiken von KI – insbesondere im Bereich der (juristischen) Nachvollziehbarkeit – im Wege einer freiwilligen Prüfung nach IDW PS 861 zu minimieren.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank"><span><span><span>Dennis Grimmer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zum Wegfall des Kleinbeteiligtenprivilegs bei koordinierter Finanzierung durch mehrere Gesellschafter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-wegfall-des-kleinbeteiligtenprivilegs-bei-koordinierter-finanzierung-durch-mehrere</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BGH, Urteil vom 26.01.2023 – IX ZR 85/21</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Drei Gesellschafter, die mit ca. 50%, ca. 40% und mit 10% an einer zwischenzeitlich insolventen Gesellschaft beteiligt sind, hatten dieser im Zuge eines Investitionsvorhabens ein Gesellschafterdarlehen gewährt. Zusätzlich verbürgten sie sich gegenüber einem Dritten für dessen Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft. Zuvor hatten sich die drei Gesellschafter im Rahmen eines Konsortialverhältnisses untereinander zur Erbringung und Aufrechterhaltung der Darlehen und Bürgschaften verpflichtet. Sie bildeten eine GbR, an die als Sicherheit für die Darlehen und Bürgschaften eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der Gesellschaft abgetreten wurde.</p><p>Der Insolvenzverwalter verklagte die GbR auf Rückabtretung der Grundschuld. Er machte geltend, dass die Grundschuld ausschließlich zur Sicherung nachrangiger Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bestellt, somit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und deshalb durch die GbR an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sei. Hiergegen brachte die Gesellschafterin, die mit 10% an der Insolvenzschuldnerin beteiligt und dem Verfahren als Streithelferin zu 2 beigetreten war, unter anderem vor, dass der Anfechtung gegen sie das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs. 5 InsO entgegen stehe, da sie keine geschäftsführenden Tätigkeiten ausübe und lediglich mit 10% am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sei.</p><p>Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz gaben der Klage des Insolvenzverwalters statt. Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Revision zum BGH.</p><h3>Das Urteil des BGH vom 26.01.2023 – IX ZR 85/21</h3><p>Die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass dem Insolvenzverwalter der geltend gemachte Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld zustehe.</p><p>Der BGH ließ den auf das Kleinbeteiligtenprivileg gestützte Einwand der Gesellschafter nicht gelten. Es sei zwar zutreffend, dass dieses bei einer Beteiligung am Haftkapital von bis zu 10% (und nicht von weniger als 10%) grundsätzlich zur Anwendung gelange. Dem liege jedoch die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die lediglich in geringem Umfang beteiligten und nicht geschäftsführenden Gesellschafter grundsätzlich keine unternehmerische Verantwortung trügen. Deshalb werden diese ausnahmsweise als Insolvenzgläubiger und nicht als nachrangige Insolvenzgläubiger eingestuft, selbst wenn sie der Gesellschaft ein Darlehen gewährten.</p><p>Im vorliegenden Fall sei die gesetzgeberische Annahme jedoch widerlegt, da die Streithelferin zu 2 durch die koordinierte Finanzierung mit den beiden anderen Gesellschaftern eine über ihren nominellen Geschäftsanteil hinausgehende unternehmerische Verantwortung übernommen habe. Dies komme vor allem durch den Abschluss der Konsortialvereinbarung und der Gründung der GbR zum Ausdruck. Hierdurch habe sich die Streithelferin zu 2 einen über ihre 10%-ige Beteiligung am Haftkapital hinausgehenden Einfluss auf die Finanzierung der Gesellschaft gesichert. Folglich seien die Geschäftsanteile der beteiligten Gesellschafter zusammenzurechnen, weshalb die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs auch für die Streithelferin zu 2 ausscheide.</p><p>Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob die koordinierte Finanzierung innerhalb der Krise der Gesellschaft oder innerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgt sei. Das maßgebliche Kriterium der über den nominellen Geschäftsanteil hinausgehenden unternehmerischen Verantwortung komme unabhängig davon zum Ausdruck.</p><h3>Anmerkungen für die Praxis</h3><p>Rückzahlungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen nicht geschäftsführender Gesellschafter, die mit 10% oder weniger am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind, genießen grundsätzlich das sogenannte Kleinbeteiligtenprivileg. Sie werden in der Insolvenz der Gesellschaft ausnahmsweise nicht als nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO behandelt und sind auch von einer möglichen Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO ausgenommen.</p><p>Die maßgebliche Vorschrift des § 39 Abs. 5 InsO wurde durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführt. Die Vorgängervorschrift des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG aF, die nur für die GmbH galt, sah ebenfalls eine Beteiligungsgrenze in Höhe von 10% als zentrale Voraussetzung für die Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs vor. Hierzu entschied der BGH schon im Jahre 2005, dass eine koordinierte Finanzierung dem Kleinbeteiligungsprivileg grundsätzlich entgegenstehen könne. Weiteres konnte der BGH jedoch offenlassen, da dies seinerzeit nicht entscheidungserheblich war. Zur aktuellen Rechtslage hatte sich der BGH bislang nicht geäußert.</p><p>Dass eine koordinierte Fremdfinanzierung der Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs im Grundsatz entgegenstehen kann, wird auch überwiegend im Schrifttum angenommen. Allerdings besteht vor allem Uneinigkeit im Hinblick auf die konkreten Voraussetzungen, die hierfür vorliegen müssen. Vor allem wird teilweise darauf abgestellt, dass die koordinierte Finanzierung in der Krise der Gesellschaft oder gar im Anfechtungszeitraum des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, d. h. im Jahr vor dem Insolvenzantrag, erfolgt sein müsse, um dem Kleinbeteiligtenprivileg entgegenzustehen.<br>Der BGH hat mit dem Kriterium der überschießenden unternehmerischen Verantwortung nunmehr seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 konkretisiert. Er hat damit die zuvor in der Rechtsprechung noch offen gebliebene Voraussetzung benannt, die bei einer koordinierten Finanzierung zur Zusammenrechnung der Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter führen kann, mit der Folge, dass dann die Anwendung des Kleinbeteiligungsprivilegs auch für solche nicht geschäftsführenden Gesellschafter ausscheidet, die lediglich mit maximal 10% am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Der BGH hebt jedoch selbst hervor, dass zur Beurteilung nach wie vor die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend bleiben.</p><p>Im Grundsatz ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, da sie die Voraussetzungen für eine mögliche Zusammenrechnung der einzelnen Gesellschaftsbeteiligungen greifbarer macht und somit zu mehr Rechtssicherheit beiträgt.</p><p>Richtigerweise stellt der BGH dabei klar, dass es hierbei nicht auf den Zeitpunkt der koordinierten Finanzierung durch die Gesellschafter ankommen kann. Die Entscheidung mahnt jedoch auch zur Vorsicht bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen unter Einbeziehung kleinstbeteiligter Gesellschafter. Hierbei sollte im Einzelfall stets geprüft werden, ob nach den Maßstäben des BGH eine koordinierte Finanzierung mit überschießender unternehmerischer Verantwortung vorliegt, die zum Wegfall des Kleinbeteiligtenprivilegs und damit zur Einstufung als nachrangiger Insolvenzgläubiger führen kann. Schließlich besteht bei der Insolvenz der Gesellschaft zumindest noch die Aussicht, als Insolvenzgläubiger quotal nach § 38 InsO zu befriedigt werden, während nachrangige Insolvenzgläubiger in aller Regel leer ausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät PI-Gruppe beim Investment in das Life-Science-Startup CapCo Bio</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pi-gruppe-beim-investment-das-life-science-startup-capco-bio</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 3. Mai 2023</strong> – ADVANT Beiten hat die Physik Instrumente (PI) Gruppe rechtlich umfassend während des gesamten Akquisitionsprozesses beim Investment in das Freiburger Biotech-Startup CapCo Bio beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Durch das Investment ist die PI-Gruppe nun größter Anteilseigner von CapCo Bio.</p><p>Federführend für die PI-Gruppe war deren Tochtergesellschaft push4impact GmbH, die neben Finanzierungen und Investitionen zum erfolgreichen Upscaling von Startups Gründer:innen ein Netzwerk rund um die Themen Technik, Finanzen, Marketing, Recht und Wirtschaft bietet. Dabei scoutet das push4impact-Team weltweit innovative Gründer:innen-Ideen. Die PI-Gruppe entwickelt und vertreibt Präzisions-Positionierungslösungen, u.a. für die Halbleiter- Automobil- und Biotech-Industrie. Das Unternehmen hat zuletzt mit rund 1.600 Mitarbeitern in aller Welt einen Umsatz von EUR 244 Mio. erzielt.</p><p>Die CapCo Bio GmbH ist ein Biotech-Startup mit Sitz in Freiburg, das aus dem Universitätsklinikum Freiburg hervorgegangen ist. Die Kernkompetenz von CapCo Bio ist die Herstellung von biodegradierbaren Polymer Submikron- und Nano-Kapseln (SNKs). Mit Hilfe dieser biokompatiblen Kapseln können Biomoleküle in lebende Zellen mit hoher Effizienz und ohne Off-Target Effekte eingebracht werden. Ziel ist es, diese innovative Technologie sowohl im akademischen Markt als auch im Markt der Zell- und Gentherapie erfolgreich zu etablieren.</p><p><strong>Berater push4impact:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a> (Federführung) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-osbahr" target="_blank">Dr. Christian Osbahr</a> (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT BEITEN berät Freiburger Healthcare-Startup Infrafon bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-freiburger-healthcare-startup-infrafon-bei-finanzierungsrunde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 2. Mai 2023</strong> – ADVANT Beiten hat die Infrafon GmbH umfassend bei einer Finanzierungsrunde beraten, die dem Freiburger Healthcare-Startup EUR 400.000,- eingebracht hat. Die S-Beteiligungsgesellschaft der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau mbH und die S Wagnis- und Beteiligungskapital GmbH, Ludwigsburg, haben im Rahmen einer mezzaninen und Eigenkapitalfinanzierung in Form einer offenen und stillen Beteiligung in das aufstrebende Unternehmen investiert.</p><p>Die Infrafon GmbH wurde 2021 von Frieder Hansen gegründet, der ein integriertes Smart-Badge-System in Kreditkartenformat entwickelt hatte, das wesentliche Funktionen eines Smartphones mit Eigenschaften einer Smartcard vereint. Ein Krankenhausmitarbeiter kann damit beispielsweise Informationen, Aufgaben oder Alarme empfangen und beantworten. Durch smart NFC können Türen oder Medizingeräte bedient oder Patienten betreut werden. Alle Aktionen werden dabei DSGVO-konform und rechtsverbindlich getrackt.</p><p>Die S-Beteiligungsgesellschaft ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, die S Wagnis- und Beteiligungskapital GmbH ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Kreissparkasse Ludwigsburg. Beide stehen für die Förderung von unternehmerischer Innovation und Ideenvielfalt und beteiligen sich mit stillen und offenen Beteiligungen an Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen mit tragfähigen Visionen.</p><p>Mit dem frischen Kapital geht das Freiburger Startup die nächsten Schritte auf dem Weg hin zu einer komplett neuen Produktkategorie: Ein Smart Badge mit Smartphone-Funktionen, für alle beruflichen Anwendungen, für die ein Smartphone nicht geeignet ist.</p><p>Der Kontakt zwischen ADVANT Beiten und Infrafon kam durch die frühere Tätigkeit von Frieder Hansen zustande: Er gehört zu den Gründern der Pyramid Computer GmbH, die mit Hilfe des Teams um die ADVANT Beiten-Anwälte Gerhard Manz und Dr. Barbara Mayer über die mic AG an die Börse gebracht wurde.</p><p><strong>Berater Infrafon GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a> (Federführung) und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unfähigkeit schützt nicht vor Haftung – zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unfaehigkeit-schuetzt-nicht-vor-haftung-zur-geschaeftsfuehrerhaftung-aufgrund-eigenen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 15. November 2022 – VII R 23/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war seit der Gründung der A-GmbH im Jahr 2002 ihr alleiniger Geschäftsführer und hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 90 %. Die übrigen 10 % an der GmbH hielt sein Enkelsohn, der am 23. April 2012 die Geschäftsführung übernahm. Faktisch hatte indes der Sohn des Klägers, Prokurist der GmbH, die Geschäftsführung inne. Im Zeitraum vom 19. März 2007 bis zum 11. Juli 2011 hat die GmbH Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verkürzt, indem gewisse Erklärungen überhaupt nicht und andere falsch abgeben wurden. Dem lag ein System von Falschrechnungen und beleglosen Buchungen zugrunde.</p><p>Gegen den Kläger, seinen Sohn und seinen Enkelsohn erging am 19. März 2014 wegen Steuerschulden der GmbH ein Haftungsbescheid. Der Kläger legte Einspruch ein, woraufhin das Finanzamt am 30. Januar 2015 die Haftungssumme reduzierte und im Übrigen den Rechtsbehelf als unbegründet zurückwies.</p><h3>Prozessverlauf</h3><p>Der Kläger hat vor dem Finanzgericht Münster beantragt, den Haftungsbescheid in Gestalt des Einspruchsbescheids vom 30. Mai 2015 aufzuheben. Dabei griff er die Haftungsinanspruchnahme dem Grunde als auch der Höhe nach an. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.</p><h3>Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2022</h3><p>Der Bundesfinanzhof hat die Revision gem. § 126a FGO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, da der Haftungsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte.</p><p>Ein GmbH-Geschäftsführer haftet gem. §§ 69 S. 1, 34 Abs. 1 AO iVm. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, wenn die GmbH Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund erhält, weil er die ihm auferlegten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und deshalb die Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis der GmbH nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt hat. Diese Voraussetzungen sah der BFH als erfüllt an.</p><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens das Verschulden i.S.v. § 69 S. 1 AO. Der Kläger versuchte sich dadurch zu entlasten, dass tatsächlich sein Sohn die Geschäfte der GmbH geführt hatte und er selbst aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen. Ihm könne daher kein Verschulden zur Last gelegt werden. Dieser Argumentation trat der BFH entgegen.</p><h4>Überwachungsverschulden</h4><p>Zum einen war auch der BFH der Ansicht, dass den Kläger ein Überwachungsverschulden traf. Zwar kann ein Geschäftsführer die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH auf andere Personen übertragen. Er darf sich aber nicht blind auf seine Hilfsperson verlassen, sondern muss sie sorgfältig auswählen und laufend überwachen. Ein Überwachungsverschulden begründet nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich eine grob fahrlässige Pflichtverletzung i.S.d. § 69 AO. Dabei müssen umso höhere Anforderungen an die Überwachungsmaßnahmen gestellt werden, je weniger sich der Geschäftsführer ein auf Tatsachen gegründetes Urteil darüber bilden kann, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung bieten.</p><p>Der Einwand des Klägers, auch ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer hätte die Scheinrechnungen und beleglosen Buchungen, die der Sohn in die Buchführung eingestellt hat, ohne zusätzliche Ermittlungen und ohne Kenntnis der Hintergründe nicht erkennen können, greift nach dem BFH nicht durch. Zum einen hätte der Kläger nach den Feststellungen des FG mit Blick in die Buchführung erkennen können, dass 34 beleglose Buchungen getätigt worden seien. Zum anderen wird dem Kläger eben vorgeworfen, eine faktische Geschäftsführung durch seinen Sohn geduldet und diesen ohne ausreichende Überwachung schalten und walten gelassen zu haben.</p><h4>Eigene Unfähigkeit ist kein Entschuldigungsgrund</h4><p>Zudem und vor allem ist der BFH der Argumentation des Klägers entgegengetreten, dass er aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht der Lage gewesen sei, Geschäftsvorfälle in der Firmen-EDV nachzuvollziehen.<br>Weist ein Geschäftsführer die vom Kläger dargelegten Fähigkeits- und Kenntnismängel vor, darf dieser die Geschäftsführung der GmbH gar nicht erst übernehmen. Ist er nicht mehr in der Lage, seinen Aufgaben nachzukommen, muss er sein Amt niederlegen.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Die kommentierte Entscheidung zeigt, dass einen Geschäftsführer weder die Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten noch seine eigene Unfähigkeit von seiner (steuerlichen) Haftung freizeichnen kann.</p><p>Diese Grundsätze gelten aber nicht nur im Bereich der Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber dem Fiskus. Sehr ähnlich stellt sich die Rechtslage auch im Innenverhältnis Gesellschaft-Geschäftsführer dar. So ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheiten schuldhaft, muss er der Gesellschaft den daraus resultierenden Schaden ersetzen, § 43 Abs. 2 GmbHG. Welche Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind, hängt von den konkreten Verhältnissen eines jeden Unternehmens ab sowie deren Größe und Tätigkeit. Auf die persönlichen Eigenschaften, das Alter, die Erfahrenheit des Geschäftsführers kommt es weder für den Umfang der Geschäftsführerpflichten noch für die Frage seines Verschuldens an.</p><p>Das heißt nicht, dass ein Geschäftsführer alles wissen und können muss. Gewisse Aspekte der Geschäftsführung kann er auch an nachgeordnete Unternehmensebenen oder Dritte delegieren. Für die im kommentierten Urteil relevante Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung muss der Geschäftsführer nach § 41 GmbHG etwa "sorgen". Er ist nicht verpflichtet sie selbst vorzunehmen, die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung verbleibt jedoch bei ihm. Überlässt er die Buchführung eigenen Mitarbeitern oder einem externen Steuerberater trifft ihn die Pflicht diese Personen sorgfältig auszuwählen, einzuweisen und zu überwachen. Zudem muss er stets die Möglichkeit haben, sich einen Zugriff auf die Buchführungsunterlagen zu verschaffen und ggf. korrigierend einzugreifen.</p><p>Auch kann ein Geschäftsführer bei einzelnen rechtlichen oder eben steuerlichen Fragen kundigen Rat einholen und sich ggf. dadurch entlasten. Befolgt ein Geschäftsführer einen solchen Rat und begeht er dennoch eine Pflichtverletzung, handelt er jedoch nur dann nicht schuldhaft, wenn der beauftragte (Steuer)berater unabhängig und fachlich qualifiziert ist, der Geschäftsführer ihm den Sachverhalt richtig und vollständig geschildert hat und er eine eigene Plausibilitätskontrolle der ihm erteilten Antwort vorgenommen hat.</p><p>Die Hauptaussage der kommentierten Entscheidung, bei persönlichem Unvermögen sollte das Amt des Geschäftsführers nicht übernommen bzw. niedergelegt werden, muss vor diesem Hintergrund etwas präzisiert werden. Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung, sie müssen aber nicht jede Aufgabe selbst erledigen. Wird eine Aufgabe delegiert, muss die betreffende Person sorgsam ausgesucht, eingewiesen und überwacht werden. Sofern ein Geschäftsführer diese Auswahl- und Überwachungspflicht aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht erfüllen kann, sollte er tatsächlich angesichts der strengen Maßstäbe der Organhaftung von einer solchen Tätigkeit absehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die geplante Krankenhausreform aus rechtlicher Perspektive</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-geplante-krankenhausreform-aus-rechtlicher-perspektive</link>
                        <description>Die geplante Krankenhausreform aus rechtlicher Perspektive</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die anstehende Krankenhausreform wird viel Umbauarbeit erfordern – und zwar nicht nur auf politischer Ebene, sondern auch in den Bereichen Personalrecht, Ausschreibungs-, Zivil- und Arbeitsrecht.“</strong></p><p>Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a> gibt einen Überblick über die rechtlichen Stolperfallen der Reform. Den gesamten Beitrag im Background des Tagesspeigel vom 26. April 2023 lesen Sie <a href="https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/die-geplante-krankenhausreform-aus-rechtlicher-perspektive?utm_source=bgge+vorschau&amp;utm_medium=email" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p><em>Verpassen Sie keine Neuerungen hinsichtlich der geplanten Krankenhausreform mit unserem Alert:&nbsp;<a href="https://t1p.de/sdcev" target="_blank" rel="noreferrer">https://t1p.de/sdcev</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Laumann Gruppe insbesondere kartellrechtlich beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ponzio Polska</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-laumann-gruppe-insbesondere-kartellrechtlich-beim-erwerb-einer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 20. April 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Laumann Gruppe beim Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Ponzio Polska mit Hauptsitz in Plock, Polen, primär kartellrechtlich beraten. Die Transaktion wurde Anfang April erfolgreich abgeschlossen. ADVANT Beiten hat dabei insbesondere die Fusionskontrollverfahren in Polen und Litauen zentral koordiniert sowie in Zusammenarbeit mit der polnischen Kanzlei JDP zum Anteilskaufvertrag beraten.</p><p>Für die Laumann Gruppe bedeutet die Übernahme den Einstieg in das Aluminiumsegment. Ponzio Polska wird als eigenständige Division innerhalb der Laumann Gruppe positioniert. Ziel dieser Integration ist für die Laumann Gruppe und Ponzio Polska, den Wachstumskurs der Ponzio Polska in den bestehenden Märkten und darüber hinaus fortzusetzen.</p><p>Ponzio Polska ist ein führender Hersteller von Aluminiumprofilsystemen für die Bauindustrie mit einer starken Präsenz in Polen und anderen wichtigen europäischen Märkten. Das Unternehmen beschäftigt über 300 Mitarbeitende.</p><p>Die Laumann Gruppe, eine Unternehmensgruppe in Familienbesitz mit Hauptsitz im westfälischen Sendenhorst, ist ein führender Anbieter von baunahen Produktlösungen und IT-Dienstleistungen. Das Unternehmen beschäftigt über 7.200 Mitarbeitende an über 50 Standorten auf vier Kontinenten und erwirtschaftet einen Jahresumsatz von ca. 1,9 Mrd. Euro.</p><p>ADVANT Beiten hatte die Laumann Gruppe bereits im Jahr 2021 beim Erwerb der Vinylit Fassaden GmbH beraten. Zur Laumann Gruppe gehört auch die VEKA AG, ein langjähriger Mandant der Kanzlei.</p><p><strong>Berater Laumann:</strong><br>ADVANT Beiten: Christoph Heinrich, Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Sebastian Weller, Nico Frielinghaus (beide M&amp;A/Gesellschaftsrecht, Düsseldorf).<br>Weitere Berater: JDP (Polen), Sorainen (Litauen)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Christoph Heinrich<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065-1342<br><a href="mailto:Christoph.Heinrich@advant-beiten.com">Christoph.Heinrich@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 12 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fachgeschäft vs. Social-Club – Rauchzeichen von Lauterbach und Özdemir</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/legalisierung-von-cannabis-das-neue-2-saeulen-modell-wie-geht-es-weiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2021 haben die Koalitionsparteien die Einführung einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften vereinbart. Maßgebend soll dabei sein, die Qualität zu kontrollieren, die Weitergabe verunreinigter Substanzen zu verhindern, bestmöglichen Jugendschutz sowie Gesundheitsschutz für Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten sowie den Schwarzmarkt einzudämmen. Das 1. Eckpunktepapier der Bundesregierung hierzu wurde im Oktober 2022 vorgestellt, begegnete aber von verschiedenen Seiten erheblichen europarechtlichen und völkerrechtlichen Bedenken. </span></span></span></p><p><span><span><span>So hat die bayrische Landesregierung ein Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der Cannabislegalisierung mit Europa- und Völkerrecht in Auftrag gegeben. Das Gutachten von Prof. Bernhard Wegener von der Universität Erlangen-Nürnberg wurde im März 2023 vorgestellt und kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Cannabis-Legalisierung völker- und europarechtlichen Vorgaben widerspricht, insbesondere den einschlägigen UN-Übereinkommen zur Drogenbekämpfung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es gibt in der europäischen Rechtswissenschaft jüngst auch gegenteilige Meinungen. So kommt eine rechtswissenschaftliche Untersuchung der Universität Nijmegen, veröffentlicht in einem Fachbeitrag, zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines staatlich kontrollierten, nationalen Lizenzsystems für Genusscannabis durch einen EU-Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen europa- und völkerrechtlich möglich ist. Aber auch der Fachbeitrag der Universität Nijmegen sieht in den UN-Übereinkommen zur Drogenbekämpfung eine hohe – aber nicht unüberwindbare – Hürde für die Legalisierung von Cannabis.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Frage der Vereinbarkeit mit Europa- und Völkerrecht wird sicherlich einen erheblichen Anteil daran gehabt haben, dass der für März 2023 geplante Gesetzesentwurf bisher noch nicht vorliegt. Statt eines Gesetzesentwurf hat der Bundesgesundheitsminister Lauterbach jüngst erklärt, dass die im Oktober 2022 vorgestellten Eckpunkte überarbeitet wurden. Die überarbeiteten Eckpunkte hat das Bundesgesundheitsministerium nunmehr vorgestellt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Gemäß den überarbeiteten Eckpunkten ist nunmehr ein sogenanntes 2-Säulen-Modell ("Club Anbau &amp; Regional-Modell/CARe") geplant. Insbesondere wird es danach einen freien Verkauf in lizenzierten Geschäften, wie ursprünglich geplant, zunächst nicht geben, jedenfalls nicht flächendeckend. Dies soll als 2. Säule erst einmal nur in Modellregionen (Kreise/Städte in mehreren Bundesländern nach dem Opt-in-Ansatz) für eine Projektlaufzeit von 5 Jahren unter wissenschaftlicher Begleitung umgesetzt werden. Danach wird Unternehmen die Produktion, der Vertrieb und die Abgabe in Fachgeschäften von Genusscannabis an Erwachsene in einem lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmen unter Geltung einer räumlichen Begrenzung ermöglicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dagegen sieht die 1. Säule neben einem begrenzten straffreien Eigenanbau von Cannabis vor, dass Nicht-gewinnorientierte Vereinigungen (maximal 500 Mitglieder) unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen. Dabei soll die Abgabe des Cannabis ausschließlich an Mitglieder erlaubt sein und nicht an Dritte. Zudem soll straffreier Besitz zum Eigenkonsum bis 25g möglich sein. Offen ist dabei aber, ob diese geplanten Regelungen tatsächlich zu einer Eindämmung des Schwarzmarktes führen. Hier gilt es zunächst den Gesetzesentwurf abzuwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin sieht das überarbeitete Eckpunktepapier mit Blick auf die europa- und völkerrechtlichen Bedenken vor, dass die Regelungsvorhaben zur 1. Säule so ausgestaltet werden sollen, dass keine Notifizierungspflicht und keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird. Für die Regelungsvorhaben zur 2. Säule geht man aber weiterhin von einer Notifizierungspflicht aus. </span></span></span></p><p><span><span><span>Neben den europa- und völkerrechtlichen Fragestellungen werden aber auch insbesondere die strafrechtlichen Folgen einer Legalisierung diskutiert. Hierzu könnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) demnächst einen maßgebenden Beitrag leisten. Das BVerfG hat angekündigt, bis zum Frühsommer 2023 über diverse Richtervorlagen zu Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die das Cannabisverbot betreffen, zu entscheiden. Insofern könnte das BVerfG der Politik und Gesetzgebung sogar zuvorkommen und damit neuen Schwung in die Angelegenheit bringen, vielleicht sogar dem überarbeiteten Eckpunktepapier entgegenstehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nicht nur die Politik und Rechtswissenschaft wartete bisher mit Spannung auf den Gesetzesentwurf, sondern auch die Wirtschaft. In der Legalisierung von Cannabis sehen insbesondere mittelständische Unternehmen und Startups neue Geschäftschancen, natürlich aber auch Unternehmen aus Ländern, in denen die Legalisierung von Cannabis schon weiter fortgeschritten ist. Dabei ist man von einer flächendeckenden Legalisierung von Cannabis und dem damit einhergehenden lizenzierten Verkauf in ganz Deutschland ausgegangen. Erste Überlegungen gingen von 1,2 bis 2,3 Milliarden Euro Umsatz im Jahr aus, der aufgrund der Legalisierung generiert werden könnte. Aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland hätte allein dies schon den Nebeneffekt von geschätzt ca. EUR 350 Millionen an zusätzlichen Steuereinnahmen nur durch die auf den legalen Verkauf erhobene Umsatzsteuer gehabt. Jedoch werden diese Erwartungen nach Veröffentlichung der überarbeiteten Eckpunkte am Anfang wohl nicht erfüllt werden können, da nunmehr der freie Verkauf in lizenzierten Geschäften zumindest in dem erwarteten Umfang zunächst nicht vorgesehen ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Eckpunkte gesetzlich umgesetzt werden sollen und schließlich, wie sich das "Projekt" Modellregionen entwickelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein erster Gesetzesentwurf für die 1. Säule des 2-Säulen-Modells soll noch im April vorgelegt werden, danach der Gesetzesentwurf für die 2. Säule.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da noch sehr viele Details im Unklaren sind, sollte sich jeder, der auf diesem Markt tätig werden will frühzeitig Beratung suchen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smiley oder Stinkefinger: Emojis einmal juristisch betrachtet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smiley-oder-stinkefinger-emojis-einmal-juristisch-betrachtet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Emojis berühren im Grunde alle Rechtsgebiete die man sich denken kann. Denken Sie an Beleidigungen, die man per Emoji begehen kann oder denken Sie an Nötigungen die man begehen kann. Wenn ich versuche, jemanden unter Druck zu setzen. Das ist Strafrecht. Oder denken Sie an Verträge, die ich per Emoji abschließen kann. Also wenn ich zum Beispiel ein Vertragsangebot bekomme und schicke dann einen Daumen nach oben zurück, dann signalisiere ich damit, dass ich mit diesem Vertragsangebot einverstanden bin.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im SWR Aktuell Interview vom 04. April 2024. Das gesamte Interview können Sie unter diesem <a href="https://www.ardaudiothek.de/episode/swr-aktuell-kontext/smiley-oder-stinkefinger-emojis-einmal-juristisch-betrachtet/swr-aktuell/12561559/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> anhören.<br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Handelsregister nichts Neues – Gläubigerschutz!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-handelsregister-nichts-neues-glaeubigerschutz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Schleswig, Beschluss v. 21.02.2023 – 2 Wx 50/22</em></p><p>Bei Eintragung einer neu gegründeten GmbH wird insbesondere auf die Einhaltung gläubigerschützender Vorschriften geachtet. So auch bei der Offenlegung des Gründungsaufwands, der Gesamtbetrag sowie die einzelnen Posten sind in der Satzung anzugeben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Bei der von der Entscheidung des OLG Schleswig betroffenen neu gegründeten GmbH wurde in der Satzung festgelegt, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Gesellschaftsvertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 trägt.</p><p>Die Eintragung der GmbH wurde vom Handelsregister des AG Pinneberg abgelehnt mit der Begründung, dass die Gründungskosten zum Schutz der Gläubiger genauer aufzuschlüsseln wären.</p><p>Mit Verweis auf das Musterprotokoll nach § 2 Abs. 1a S. 2 GmbHG, in dem eine Aufschlüsselung der Kostenpositionen nicht vorgesehen ist, hat die betroffene GmbH gegen die Entscheidung des Registergerichts Beschwerde eingelegt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Schleswig hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ist der Argumentation des Registergerichts gefolgt. Zum Schutz der Gläubiger müsse der Gründungsaufwand zum einen konkret festgeschrieben und zum anderen aufgeschlüsselt werden. Ansonsten liege ein Eintragungshindernis nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG vor.</p><p>Nach § 26 Abs. 2 AktG analog ist der Gesamtaufwand der Gründung, der von der Gesellschaft getragen wird, offenzulegen. Nach der Argumentation des OLG müssten die Gründer und sonstigen Beteiligten deshalb die Kosten berechnen und zu einem Gesamtbetrag zusammenfassen. Gegebenenfalls müssten die Kosten geschätzt werden, wenn sie noch nicht genau bezifferbar sind.</p><p>Hintergrund sei, dass Dritte sich mithilfe der Satzung über Vorbelastungen der Gesellschaft informieren können müssen. Wenn nur ein Höchstbetrag angegeben wird, sei die konkrete Vorbelastung für Gläubiger nicht erkennbar. Den Gläubigern solle zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein möglichst hohes Vermögen zur Verfügung stehen, dem trägt § 26 Abs. 2 AktG durch Offenlegung der Kosten Rechnung.</p><p>Das in Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG enthaltene Musterprotokoll, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 300,00 trägt, könne hier nicht zugrunde gelegt werden. Eine vereinfachte Gründung läge nicht vor.</p><p>Zusätzlich seien die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufzuführen.</p><p>Der in § 26 Abs. 2 AktG verankerte Gläubigerschutz solle hiermit ebenfalls gestärkt werden. Durch die Benennung und Bezifferung der einzelnen Kostenpositionen solle für die Gläubiger deutlich werden, um welche Kosten es sich konkret handle. Dadurch solle auch der Gefahr der Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten begegnet werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit der Entscheidung des OLG Schleswig wird erneut deutlich, dass die Überprüfung der Eintragung einer GmbH im Handelsregister insbesondere dem Gläubigerschutz dient. Darüber ist zu beachten, dass die im Musterprotokoll enthaltenen Regelungen nur für vereinfachte Gründungen gelten.</p><p>Nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG darf eine GmbH erst dann im Handelsregister eingetragen werden, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Das Registergericht prüft die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstands. Das Gesetz macht deutlich, dass der Gläubigerschutz hierbei eine entscheidende Rolle spielt, da eine Eintragung abgelehnt werden darf, wenn die die Gläubiger schützenden Vorschriften verletzt werden.</p><p>Bei Erstellung der Satzung ist daher darauf zu achten, dass die maßgeblichen Vorschriften hinsichtlich des Gläubigerschutzes eingehalten werden. Folgende Regelungspunkte dienen (auch) dem Gläubigerschutz:</p><ul><li>Die Angabe der Firma und des Sitzes dient der Individualisierung der Gesellschaft. Der Sitz ist außerdem Anknüpfungspunkt für die örtlich zuständigen Gerichte und Behörden sowie ggf. für den Erfüllungs- und Zahlungsort.</li><li>Bestimmungen, die der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals dienen, bezwecken meist ausschließlich oder zumindest überwiegend den Schutz der Gläubiger.</li><li>Ebenso haben insolvenzrechtliche Vorschriften in der Regel einen gläubigerschützenden Hintergrund.</li><li>Wie oben schon dargelegt, sollen die Gläubiger durch Offenlegung der von der GmbH getragenen Gründungskosten geschützt werden.</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags sind diese zu beachten.</p><p>Will man eine Gesellschaft nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1a GmbHG gründen, kann man das Musterprotokoll aus der Anlage 2 verwenden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Anforderungen an die darin enthaltenen Regelungen nur genügen, wenn über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Damit die Anmeldung einer neu gegründeten GmbH anstandslos akzeptiert und im Handelsregister eingetragen wird, müssen die Anforderungen an die Satzung beachtet werden. Die über die Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 1 GmbHG hinausgehenden Regelungen müssen insbesondere so gestaltet werden, dass dem Zweck des Gläubigerschutzes Rechnung getragen wird, da bei Verletzung gläubigerschützender Vorschriften die Eintragung abgelehnt werden kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitalisierungsschub - Die virtuelle Versammlung erreicht den Verein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitalisierungsschub-die-virtuelle-versammlung-erreicht-den-verein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die Corona-Pandemie hat nicht nur unsere Gesellschaft, sondern auch das Gesellschaftsrecht „durchgeschüttelt“. Insbesondere die (Haupt-) Versammlungspraxis von Aktiengesellschaften hatte gleich in der ersten „Corona-Welle“ einen umfassenden Digitalisierungsschub erfahren.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a> im Betriebs-Berater vom 03. April 2023. Den gesamten Artikel finden Sie als PDF im Downloadbereich oder auf <a href="https://betriebs-berater.com/18800/2023/bb_2023_14-15_b4/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater.com</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Mar 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Stimmverbot und Willensbildung in der GbR bei „Richten in eigener Sache“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stimmverbot-und-willensbildung-der-gbr-bei-richten-eigener-sache</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Überblick</h3><p>Die Frage, in welchen Fällen Gesellschafter aufgrund von Interessenkollisionen vom Stimmrecht ausgeschlossen sind, ist in der Praxis – gesellschaftsformübergreifend – von ganz erheblicher Relevanz. Im Personengesellschaftsrecht findet sich keine gesetzliche Regelung zu Stimmverboten, anders als etwa im GmbH- oder Aktienrecht. Aus diesen gesetzlich normierten Stimmverboten lässt sich über deren Wortlaut hinaus jedoch der für sämtliche Gesellschaftsformen geltende, allgemeine Grundsatz ableiten, dass niemand „Richter in eigener Sache“ sein darf. Der BGH hat dies für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) jüngst ausdrücklich bestätigt. Dabei hat der II. Zivilsenat jedoch auch klargestellt, dass der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zu beteiligen ist. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit des betreffenden Gesellschafterbeschlusses.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger ist Inhaber einer italienischen Gesellschaft, die Brillen herstellt und verkauft. Daneben hält er, wie auch die beiden Beklagten, je ein Drittel an einer deutschen GbR, die diese Brillen unter einer für sie in Deutschland eingetragenen Marke vertrieb. Die GbR gestattete der italienischen Gesellschaft durch Lizenzvertrag zunächst einen eigenen Vertrieb unter der Marke.</p><p>Die beiden Beklagten erfuhren im Verlauf der Geschäftsbeziehung, dass der Kläger die eingetragene Marke der GbR in vertragswidriger Weise für sich und seine italienische Gesellschaft nutzte, um in Konkurrenz zur GbR die Brillen unter dieser Marke zu bewerben und zu verkaufen. Die beiden Beklagten kündigten daraufhin durch anwaltliches Schreiben den Lizenzvertrag und untersagten dem Kläger und der italienischen Gesellschaft, die Marke der GbR zu nutzen und einen Parallelverkauf dieser Brillen zu betreiben.<br>Der Kläger machte gerichtlich geltend, das anwaltliche Schreiben hätte die Zusammenarbeit zwischen seiner italienischen Gesellschaft und der deutschen GbR nicht beenden können. Die GbR hätte keinen entsprechenden Gesellschafterbeschluss gefasst, um den Lizenzvertrag zu kündigen und die Tätigkeit zu untersagen; ein konkludent gefasster Beschluss durch die Beklagten wäre jedenfalls wegen seiner fehlenden Beteiligung unwirksam gewesen.</p><h3>Das Urteil des BGH vom 17.01.2023 – II ZR 76/21</h3><p>Der BGH entschied, dass der Lizenzvertrag mit dem anwaltlichen Schreiben nicht wirksam gekündigt wurde. Es läge zwar ein konkludenter Gesellschafterbeschluss der GbR vor, für den der Kläger auch einem Stimmverbot in eigener Sache unterlag. Der Beschluss sei aber wegen seiner fehlenden Beteiligung bei der Willensbildung unwirksam.<br>Der Gesellschaftsvertrag sehe keine Regeln zur formalen Beschlussfassung vor. In diesem Fall kann ein Beschluss jederzeit und auf beliebige Weise erfolgen, sei es schriftlich oder mündlich, bei gleichzeitiger Anwesenheit oder nacheinander. Dem anwaltlichen Schreiben läge ein konkludenter Gesellschafterbeschluss der GbR zugrunde.</p><p>Der Beschluss sei nicht deshalb mangelhaft, weil der Kläger nicht an der Beschlussfassung mitgewirkt hat. Er habe einem Stimmverbot unterlegen, da er ansonsten als „Richter in eigener Sache“ abgestimmt hätte. Bei Beschlussfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit unterliege der betroffene Gesellschafter auch im Personengesellschaftsrecht einem Stimmverbot. Dem liege der allgemein geltende Grundsatz zugrunde, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe. Das Stimmrecht sei zwar nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesellschafter in einem irgendwie gearteten Konflikt zwischen seinen außergesellschaftlichen Interessen und denen der Gesellschaft befinde. Eine solche Lösung ginge auf Kosten der Rechtssicherheit und könne ein sachgerechtes Zusammenwirken der Gesellschafter entsprechend dem Gewicht ihrer Beteiligungen in Frage stellen. Als Richter in eigener Sache sei der Gesellschafter einer GmbH nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um seine Entlastung, also die Billigung oder Missbilligung seiner Geschäftsführung gehe. Das an diesen Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot sei über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse bei allen Gesellschaftsformen verallgemeinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu missbilligen.</p><p>Eine solche Missbilligung des Verhaltens des Klägers hatte die Kündigung des Lizenzvertrags zum Gegenstand, so dass dieser von der Abstimmung ausgeschlossen war.</p><p>Trotz des Stimmrechtsauschlusses sei der Beschluss jedoch fehlerhaft gewesen. Der Kläger habe im Vorfeld des Beschlusses, d.h. bei der Willensbildung der Gesellschafter, beteiligt werden müssen. Auch der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter habe kraft seiner Mitgliedschaft das Recht an der Willensbildung teilzunehmen, seinen Standpunkt geltend zu machen und Einwendungen vorzubringen. Selbst bei einer konkludenten Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen seien diese Grundsätze zu beachten, ihre Missachtung führe zur Unwirksamkeit des Beschlusses.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Das Urteil des BGH überzeugt. Der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, ist verallgemeinerungsfähig und muss bei jeder Gesellschaftsform gelten, unabhängig davon, ob und wie ein gesetzlich normiertes Stimmverbot formuliert ist. Es ist demnach auch bei der Beschlussfassung im Gesellschafterkreis von Personengesellschaften (OHG, KG. GmbH &amp; Co. KG, PartG) zu beachten.</p><p>Die zentrale Frage ist damit, wann eine Entlastung, d.h. die „Billigung oder Missbilligung des Verhaltens“ vorliegt. Dies wird sich im Einzelfall nach dem Beschlussgegenstand und dem dazu vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt richten. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung des Missbrauchs eines geltend gemachten Stimmverbots müssen jedoch Grenzen gelten. Daher muss im Vorfeld des Beschlusses verlangt werden, dass der Sachverhalt, der zu einem Stimmverbot führen soll, substantiiert vorgetragen wird. Ist dies nicht der Fall, darf der betreffende Gesellschafter mitstimmen bzw. die für den Beschlussantrag abgegebenen Stimmen können je nach Einzelfall als treuwidrig unberücksichtigt bleiben.</p><p>In jedem Fall ist die Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters im Vorfeld der Beschlussfassung sicherzustellen. Der Gesellschafter muss die Gelegenheit erhalten, Stellung zu beziehen und die Möglichkeit haben, die Willensbildung in der Gesellschaft zu beeinflussen. Andernfalls kann selbst der vom Stimmrecht ausgeschlossene Gesellschafter, wie hier, erfolgreich gegen den Beschluss vorgehen.</p><p>Auch nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist nicht immer eindeutig, ob ein Stimmverbot vorliegt. Gesellschafter sind daher gut beraten, die Reichweite von Stimmverboten im Gesellschaftsvertrag möglichst klar zu regeln.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-jenne" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Danach muss der Hersteller eines fehlerhaften Produktes Schadensersatz leisten, wenn durch das fehlerhafte Produkt ein Mensch getötet oder verletzt wird oder wenn dieses Produkt eine andere privat verwendete Sache beschädigt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Die Möglichkeiten sich zu entlasten sind dabei sehr gering. Der Hersteller kann sich nur von der strengen Haftung befreien, wenn er die im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe beweisen kann.</p><p>Bereits heute stellt die Produkthaftung als Gefährdungshaftung ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2022 einen Entwurf für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht, die die Risiken für Unternehmen noch erheblich verschärfen könnte. Die neue EU-Richtlinie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass immer mehr digitale Produkte vertrieben werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht erweitert. Unter anderem stellt die Richtlinie klar, dass Software als „Produkt“ im Sinne des europäischen Produkthaftungsrechts gelten soll. Dies war bisher umstritten. Auch der personelle Anwendungsbereich der Produkthaftung soll erweitert werden. Zukünftig sehen sich daher auch Unternehmen mit Produkthaftungsrisiken konfrontiert, für die Produkthaftung bislang noch kein Thema war. Verschärft wird das Risiko zudem durch den Wegfall von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten.</p><p>Umso wichtiger ist es, drohende Risiken zu identifizieren und sich bestmöglich dagegen abzusichern. Eine Absicherung muss dabei auf mehreren Ebenen erfolgen: Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten entsprechende Vorgaben, Kontrollrechte und Haftungsverteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Konstruktion, nebst dokumentierter Überwachung der Produktion und der Produkte unerlässlich. Vor allem aber sollten Unternehmen sich ausreichend versichern und vor allem ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und falls erforderlich anpassen.</p><h3>Wer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG?</h3><p>Um das eigene Risiko einschätzen zu können, ist es zunächst wichtig zu wissen, wer eigentlich Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Denn der Herstellerbegriff des ProdHaftG geht weiter als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vermuten würde. Hersteller ist nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das in ein anderes Produkt eingebaut wird. Zukünftig soll sogar ein Unternehmen, das ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, wie ein Hersteller haften.</p><p>Auch der europäische Importeur der Ware haftet wie ein Hersteller, ebenso derjenige, der nur sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sog. Quasi-Hersteller). Quasi-Hersteller sollten diesen Aspekt unbedingt bei der Entscheidung berücksichtigen, ob sie ein Fremdprodukt wirklich als eigene Marke oder mit eigener Kennzeichnung wollen.</p><p>Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller sollten bei der Vertragsgestaltung mit den Unternehmen, von denen sie die (Teil)Produkte beziehen, darauf achten, das Haftungsrisiko sowie die Qualitätssicherungspflichten angemessen zu verteilen. Soweit die Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbart wird, sollte vom Zulieferer auch der Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangt werden.</p><p>Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Der Geschädigte wird sich in der Regel denjenigen aussuchen, der wirtschaftlich dazu am ehesten in der Lage ist. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen. Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.</p><p>Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann. Um im Ernstfall diese Angaben machen zu können, sollte der Händler stets eine Liste mit den entsprechenden Daten zu Herstellern und ggf. Importeuren führen. Vor allem aber sollte er keine Produkte vertreiben, deren Hersteller unbekannt sind.</p><p>Neben dem Hersteller, dem Quasi-Hersteller und dem Einführer sollen künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfillment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften. Damit müssten sich auch Wirtschaftsakteure auf massive Produkthaftungsrisiken einstellen, die bisher weder unmittelbar noch mittelbar mit einer solchen Haftung konfrontiert waren. Ob das produktsicherheitsrechtlich etablierte Modell des Bevollmächtigten in dieser Form noch eine Zukunft hat, wenn diese Regelung tatsächlich kommen sollte, bleibt abzuwarten.</p><h3>Produktbegriff</h3><p>Produkt ist jede bewegliche Sache, die auf den Markt gebracht wird. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich sind allerdings Arzneimittel. Werden bewegliche Sachen, wie z.B. Baumaterialen in ein Gebäude eingebaut, so behalten sie gleichwohl ihre Produkteigenschaft.</p><p>Die zunehmende Digitalisierung hat auch Einfluss auf das Produkthaftungsrecht. Zukünftig soll die europäische Produkthaftung nicht mehr nur für bewegliche Sachen, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software gelten. Unter den Begriff Software fallen auch Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Dadurch wird der Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts durch die EU-Richtlinie erheblich erweitert.</p><h3>Wann ist ein Produkt „fehlerhaft“?</h3><p>Ein Produkt ist „fehlerhaft“ im Sinne des ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die durchschnittliche Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten dürfen. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, wobei allerdings neue Aspekte wie etwa Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts hinzutreten werden. Anders als beim Mangelbegriff des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt es für die „Fehlerhaftigkeit“ im Produkthaftungsrecht ausschließlich auf den Aspekt der Sicherheit an.</p><p>Der rechtlich gebotene Sicherheitsstandard für ein Produkt ist dabei abhängig von der Größe der Gefahr, also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sowie von der Höhe des erwarteten Schadens, vom Rang des betroffenen Rechtsguts und von der Intensität der Beeinträchtigung.</p><p>Eignet sich das Produkt für verschiedene Nutzergruppen, hat sich der Sicherheitsstandard stets an der schwächsten Nutzergruppe zu orientieren. Auch der Preis des Produktes kann sich auf die Erwartung an die Sicherheit auswirken. Eine gewisse Basissicherheit muss allerdings auch bei billigen Produkten eingehalten werden.</p><p>Sicher muss das Produkt bei einem Gebrauch sein, mit dem billigerweise gerechnet werden kann: Das ist zum einen der bestimmungsgemäße Gebrauch, zum anderen aber auch der vorhersehbare oder übliche Fehlgebrauch. Zum Beispiel ist bei Kinderspielzeug vorhersehbar, dass Kinder dieses auch in den Mund nehmen. Hersteller sollten im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht auch aufmerksam für einen Fehlgebrauch ihrer Produkte bleiben, der sich in der Praxis einschleift. Für einen missbräuchlichen Gebrauch, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss, haftet der Hersteller regelmäßig jedoch nicht.</p><p>Ob ein Produkt einen Fehler im Sinne des ProdHaftG aufweist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden und wird häufig erst durch Sachverständigengutachten in der Bestandsaufnahme durch den Versicherer oder in Gerichtsverfahren geklärt. In vielen Fällen kommt dabei ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht.</p><p>Generell werden folgende Fehlerkategorien unterschieden:</p><ul><li>Fabrikationsfehler:<br>Das Produkt weicht von den Standardvorgaben der Produktserie ab. Bei Vorliegen eines Fabrikationsfehlers haftet der Hersteller fast immer. Er haftet auch für sog. Ausreißer, für die es eventuell wegen einer aufwendigen Qualitätskontrolle nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit gibt. Allenfalls eine sorgfältig dokumentierte vollständige Kontrolle aller ausgelieferten Produkte kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers beim Inverkehrbringen zu widerlegen.</li><li>Konstruktionsfehler:<br>Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine alternative Konstruktionsmöglichkeit gab, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Bei der Konstruktion sollten also die allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelt, beachtet und dokumentiert werden. Gegebenenfalls ist auch bei späteren Serien eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das erkannte Produktrisiko zu begrenzen oder neuen Technikstandards Rechnung zu tragen. Grundsätzlich darf dabei eine Kosten/Nutzen-Abwägung vorgenommen werden.</li><li>Instruktionsfehler:<br>Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Das setzt zunächst eine Analyse der Gefährdungspotenziale eines Produkts voraus. Hersteller sollten daher deutliche, verständliche und zutreffende Gebrauchsanweisungen geben. Bei Bedarf kann die Aufnahme von Warnhinweisen auf dem Produkt, sogenannte Piktogramme, erforderlich sein. Auch die Verpackung eines Produkts ist sorgfältig zu planen, da schon sie Anlass zu einem Fehlgebrauch geben und damit eine Haftung auslösen kann. Ähnliches gilt für die Bewerbung des Produkts.<br><br>Bei nachträglich erkannten schwerwiegenden Gefahren des Produkts besteht auch nachträglich die Pflicht Nutzer vor den Produktgefahren auf einem geeigneten Weg zu warnen.<br><br>Der Hersteller ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn das Produkt offensichtlich bzw. allgemein bekannt gefährlich ist, wie das zum Beispiel bei Alkohol, Tabak oder Süßigkeiten (bezüglich Diabetesrisiko) der Fall ist, soweit dies nicht in speziellen Gesetzen vorgegeben ist. Andere Tendenzen im US-amerikanischen Rechtssystem haben die europäischen Haftungssysteme bislang wenig beeinflusst.</li></ul><h3>Beurteilungszeitpunkt</h3><p>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Erwartungen an die Sicherheit eingehalten sind oder nicht, ist bislang der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein einmal fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt wird also nicht nachträglich fehlerhaft. Allerdings können neue Sicherheitsstandards zusätzliche Aufklärungs- und Rückrufpflichten begründen.</p><p>Zukünftig soll das Inverkehrbringen nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt sein. Eine Haftung soll auch dann noch entstehen können, wenn der Hersteller sein Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Softwareupdates).</p><h3>Beweiserleichterungen für Geschädigten</h3><p>Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute: Zum Beispiel gilt der Beweis des ersten Anscheins, wonach typische Geschehensabläufe unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.<br>Zukünftig sollen die Beweiserleichterungen für Geschädigte erweitert werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Zudem sollen Unternehmen künftig gezwungen werden, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen, dokumentierte Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Soweit sie dem nicht (vollständig) nachkommen, können sie schon aus diesem Grund einen Prozess verlieren, weil die Fehlerhaftigkeit des Produkts dann gesetzlich vermutet wird. Eine solche „disclosure of documents“ nach anglo-amerikanischem Vorbild wäre im deutschen Zivilprozess neu.</p><h3>Entlastungsbeweis</h3><ul><li>Der Hersteller muss alle Umstände beweisen, die seine Haftung ausschließen können. Das ProdHaftG sieht verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Hersteller trotz Vorliegen eines Fehlers nicht haftet, wenn er diese beweisen kann: Das Produkt wurde nicht zum Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.</li><li>Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller haben das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht haben, sondern ein unbefugter Dritter.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil sich die Regeln zum Stand der Technik – in nicht absehbarer Weise - geändert haben, nachdem es auf den Markt gebracht wurde.</li><li>Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen noch nicht zu erkennen.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil es entsprechend zwingender gesetzlicher Vorschriften produziert wurde.</li><li>Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Zulieferer des Teilproduktes nicht für den Schaden.</li></ul><p></p><p>Diese ohnehin praktisch sehr engen Haftungsausschlüsse zugunsten von Unternehmen sollen zukünftig weiter eingeschränkt werden. Fehlende Erkennbarkeit des Produktfehlers bei Inverkehrbringen soll den Hersteller beispielsweise künftig nicht mehr entlasten, wenn der Fehler durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können. Hier wird sich nicht nur die Tech-Industrie überlegen müssen, ob sie es sich leisten kann, Sicherheitsupdates für ältere Produkte nach wenigen Jahren einzustellen.</p><h3>Haftungsumfang und Versicherung</h3><p>Die Haftungssummen, die auf Unternehmen im Produkthaftungsfall zukommen können, können schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen. Wenn ein Produkt mehrere Personenschäden verursacht, beträgt die Haftungshöchstsumme insgesamt 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden gibt es keine Obergrenze. Der Geschädigte hat insoweit aber den Schaden bis zu 500 Euro selbst zu tragen. Die neue EU-Richtlinie sieht eine solche Möglichkeit von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten für die nationalen Gesetzgeber allerdings nicht mehr vor.</p><p>Die Ersatzpflicht kann im Voraus auch vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Lediglich nach Eintritt des Schadensfalls kann mit dem Geschädigten ein Verzicht oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht vereinbart werden.</p><p>Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre nach der möglichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, dem Fehler des Produkts und der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Inverkehrbringen des schadenauslösenden fehlerhaften Produkts, wenn bis dahin keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet wurden.</p><p>Insgesamt zeigt sich also, dass trotz aller Vorsichtmaßnahmen Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht besonders bei gefahrgeneigten Produkten ein andauerndes hohes und zum Teil existenzbedrohendes Risiko für Unternehmen bergen können, das zukünftig noch höher wird. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Risiken bestmöglich abzusichern. Darüber hinaus ist es unerlässlich, sowohl die Produktion als auch die verkauften Produkte engmaschig zu überwachen und vor allem sämtliche Überwachungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Doch auch mit den besten Präventionsmaßnahmen lässt sich ein Produkthaftungsfall nicht immer vermeiden. Für diesen Fall ist es wichtig, sich gegen dieses Risiko hinreichend zu versichern. Jedes Unternehmen, das als möglicher Haftender in Betracht kommt, sollte daher regelmäßig prüfen, ob die Deckungssumme und der Gegenstand seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung dem bestehenden Haftungsrisiko noch gerecht werden. Sobald das Unternehmen von einem möglichen Haftungsfall Kenntnis erlangt, sollten die Versicherung bzw. der betreuende Versicherungsmakler informiert und die weiteren Schritte abgestimmt werden. Auch die frühzeitige rechtliche Beratung, deren Kosten die Versicherungen oft nach Abstimmung tragen, ist sinnvoll und verhindert, dass Fehler im Umgang mit dem Schadensfall begangen werden, die später kaum noch korrigierbar sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Augen auf beim Asset Kauf – Neues zum Bestimmtheitsgrundsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-beim-asset-kauf-neues-zum-bestimmtheitsgrundsatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 174/21 NZG 2023, 374 ff. mit Anm. Niemeyer</em></p><p>Der Bestimmtheitsgrundsatz ist bei der Übereignung einer Gesamtheit von Gegenständen (Sachgesamtheit), die nicht räumlich zusammengefasst sind, nur dann gewahrt, wenn sich die Parteien explizit über Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Gegenstände für einen Dritten eindeutig individualisierbar sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Rahmen einer Unterlassungsklage hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob das Eigentum an einer im Wege eines Asset Deals verkauften Sachgesamtheit wirksam an den Käufer übertragen wurde. Gegenstand des Asset Deals war das Flüssiggasgeschäft des Verkäufers, insbesondere dessen Sachanlagevermögen. Hierzu gehörten unter anderem Flüssiggastanks, die an Endkunden des Verkäufers vermietet waren und die sich in deren Besitz befanden. Im Kaufvertrag waren diese als "alle an ihre [Verkäufer] Kunden überlassenen Flüssiggastanks" beschrieben.</p><h3>Entscheidungsgründe</h3><p>Der BGH entschied, dass diese Sammelbezeichnung für sich genommen den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet.</p><ol><li>Es ist grundsätzlich anerkannt, dass zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei Sachgesamtheiten - im Gegensatz zum Einzelwirtschaftsgut - eine Sammelbezeichnung verwendet werden kann, nach der alle Gegenstände von der Übereignung erfasst sein sollen, die ein bestimmtes Merkmal erfüllen. Dann bedarf es keiner räumlichen Abgrenzung wie z.B. für das an einem bestimmten Ort befindliche Warenlager.</li><li>Die Bezugnahme auf ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal, wie z.B. das Eigentum des Übertragenden, ist nicht ausreichend, da ein Außenstehender ohne zusätzliche Erkenntnisquellen nicht bestimmen kann, ob der Übertragende Eigentümer der Sachgesamtheit ist. Entsprechendes gilt für Formeln oder Kennzeichnungen, die nur mit Hilfe außervertraglicher Erkenntnisquellen eine eindeutige Feststellung der zu übereignenden Gegenstände zulassen.</li><li>Die Sammelbezeichnung „alle an ihre Kunden überlassenen Flüssiggastanks“ lässt für sich genommen nicht erkennen, welche einzelnen Flüssiggastanks von der Übereignung erfasst sind. Es handelt sich hierbei nicht um ein „bestimmtes Merkmal“, das die betroffenen Flüssiggastanks eindeutig beschreibt, da für einen Dritten nicht ersichtlich ist, ob die unmittelbaren Besitzer der Flüssiggastanks Kunden des Verkäufers, noch ob diese Tanks solchen Kunden vom Verkäufer überlassen worden sind. Dies ist vergleichbar mit einer (nicht ausreichenden) Regelung, die ein rechtliches Unterscheidungsmerkmal verwendet.</li><li>Der Senat ist dann auch noch auf die frühere Entscheidung des II. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 – II ZR 156/92 Celle, NJW 1994, 133 (134)) eingegangen, die die Sicherungsübereignung von sämtlichen Containern einer bestimmten Größe zum Gegenstand hatte. Er hat klargestellt, dass der damalige Leitsatz, wonach eine Einigungserklärung, dass alle Gegenstände einer näher bezeichneten Gattung übereignet werden sollen, dem Bestimmtheitsgrundsatz auch dann genügt, wenn die Gegenstände nicht räumlich zusammengefasst sind, zu weit gefasst ist. Dieser könne nicht allgemein, sondern nur für die dem Urteil zugrundeliegende Sicherungsübereignung von Containern einer genau bezeichneten Größe gelten. Bei der Containergröße soll es sich um ein „bestimmtes Merkmal“ handeln, das dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt. Zutreffend weist Niemeyer in seiner Urteilsanmerkung darauf hin, dass das bloße Hinzuziehen einer Größenangabe fragwürdig ist und zweifelt zurecht daran, ob der BGH die Übereignung von Containern auch mit konkreter Größenbezeichnung nach der jüngsten Entscheidung als ausreichend bestimmt ansehen würde.</li></ol><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Schon bisher war anerkannt, dass die Parteien eines Asset Deals im eigenen Interesse dazu verpflichtet sind, die zu übereignenden Wirtschaftsgüter genau zu bezeichnen. Hierzu dienen in der Praxis in der Regel umfangreiche Anlagen zum Kaufvertrag.</p><p>Die aktuelle Entscheidung zwingt die Parteien aber darüber hinaus zu erhöhter Sorgfalt bei der Beschreibung von zu übereignenden Sachgesamtheiten, die nicht räumlich zusammengefasst sind. Die Sachgesamtheit muss anhand bestimmter Merkmale so eindeutig beschrieben werden, dass ein Dritter ohne die Hinzuziehung weiterer außervertraglicher Unterlagen oder Informationen in der Lage ist, diese zu identifizieren. Wird dies nicht beachtet, ist der Eigentumserwerb dieser Wirtschaftsgüter durch den Erwerber gefährdet.</p><p>Dies ist insbesondere bei einer Insolvenz des Verkäufers nach Abschluss des Asset Deals fatal, weil dann der Insolvenzverwalter diese Sachgesamtheit mangels rechtswirksamer Übereignung als Bestandteil der Insolvenzmasse ansehen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-zwangseinziehung-von-geschaeftsanteilen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 4 U 214/21</em></p><p>Die Zwangseinziehung eines Geschäftsanteils ist bei nicht überbrückbaren Differenzen zwischen Gesellschaftern häufig das Mittel der Wahl, um einen Gesellschafter gegen seinen Willen aus der Gesellschaft auszuschließen. Die Zwangseinziehung wird in den wenigsten Fällen ohne Gegenwehr des betroffenen Gesellschafters von statten gehen. Sie bedarf daher einer sorgfältigen Vorbereitung und ordnungsgemäßen Durchführung.</p><h3>Voraussetzungen für eine Zwangseinziehung</h3><p>Das beginnt bereits bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Denn die Gesellschafterversammlung kann eine Zwangseinziehung nur dann wirksam beschließen, wenn die Zwangseinziehung im Gesellschaftsvertrag unter Angabe der denkbaren Einziehungsgründe ausdrücklich zugelassen ist. Die entsprechende Regelung gilt auch nur für Gesellschafter, die gleichzeitig oder danach ihre Beteiligung erworben haben. Denn nur dann kann sich der betroffene Gesellschafter darauf einstellen, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Zwangseinziehung droht. Im Nachhinein kann eine Zwangseinziehung nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss vereinbart werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Einziehung, ist der Ausschluss des betreffenden Gesellschafters nur aus wichtigem Grund möglich.</p><p>Für eine wirksame Zwangseinziehung ist außerdem ein Gesellschafterbeschluss sowie die Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter erforderlich. Bei der Beschlussfassung sind sämtliche Formalien zu beachten, insb. etwaige Stimmverbote, Zuständigkeiten, Ladungsfristen etc.</p><p>Es können nur solche Geschäftsanteile zwangsweise eingezogen werden, bei denen die darauf entfallende Stammeinlage vollständig erbracht ist. Ist das nicht der Fall, sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, die Stammeinlage aus dem eigenen Vermögen zu erbringen und damit die Einziehungsvoraussetzungen zu schaffen.</p><h3>Anspruch auf Abfindung</h3><p>Dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen wird, steht bei der Zwangseinziehung stets eine Abfindung zu, die von der Gesellschaft zu zahlen ist. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung, steht dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Wertes seines Geschäftsanteils zu. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, lässt das Gesetz offen. Die Praxis nutzt unterschiedliche Bewertungsmethoden, etwa das Ertragswert-, das Substanzwert- oder das Discounted Cashflow-Verfahren. Eine klare Rechtsprechung zur Bewertungsmethode gibt es nicht. Es liegt auf der Hand, dass die unterschiedlichen Bewertungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.</p><p>Um im Vorfeld Gewissheit über die Höhe der Abfindung zu schaffen und Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine ausdifferenzierte Regelung im Gesellschaftsvertrag: zur Bewertungsmethode, zur Fälligkeit, zu den Zahlungsbedingungen (Ratenzahlung) und zu einer etwaigen Verzinsung.</p><p>Die Abfindung lässt sich auch der Höhe nach in gewissem Umfang beschränken. Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist sinnvoll, um das Kapital und damit den künftigen Bestand der Gesellschaft zu schützen. Denn die Zahlungspflicht der Gesellschaft kann die Liquidität der Gesellschaft enorm belasten.</p><p>Schuldnerin der Abfindung ist die Gesellschaft. Die Abfindung ist aus ihrem Reinvermögen zu zahlen. Das Stammkapital muss dabei unberührt bleiben. Durch die Zahlung darf keine Unterbilanz oder Überschuldung bei der Gesellschaft entstehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Vermögen hierfür ausreicht und die Zahlung damit erlaubt ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung an den Gesellschafter. Leistet die Gesellschaft eine Abfindungszahlung unter Verstoß gegen das zuvor aufgeführtes Kapitalerhaltungsgebot, bestehen Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Zahlungsempfänger sowie gegen die Mitgesellschafter.</p><p>Steht bei der Beschlussfassung schon fest, dass für die Abfindung kein ausreichendes freies Vermögen vorhanden sein wird, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu befassen.</p><h3>Hintergrund (vereinfacht dargestellt)</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger gegen den Einziehungsbeschluss, mit dem sein Geschäftsanteil eingezogen wurde. Mit Erfolg – das OLG Brandenburg erklärte den Einziehungsbeschluss für nichtig. Als Begründung führt es an, dass bei der Beschlussfassung bereits feststand, dass die Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Da der Gesellschaftsvertrag eine Stundungsvereinbarung in Form einer Ratenzahlung enthielt und der Abfindungsanspruch der Höhe nach beziffert war, kam es für die Frage einer Unterkapitalisierung auf eine wirtschaftliche Prognose für den Zeitpunkt der ersten fälligen Rate der Abfindung – 6 Monate nach Erklärung der Einziehung – an. Als Ausgangspunkt diente der letzte Jahresabschluss der Beklagten. Dieser wies eine Unterbilanz aus. Es war nicht damit zu rechnen, dass bis zur Fälligkeit der ersten Rate ein Überschuss erwirtschaftet werden würde. Die Auszahlung der ersten Rate hätte die bestehende Unterbilanz vertieft und war daher gesetzlich verboten. Nach Auffassung des OLG Brandenburg stand damit fest, dass die erste Rate der Abfindung nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft hätte bezahlt werden können. Der Einziehungsbeschluss war daher nichtig.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Jede Zwangseinziehung bedarf einer gründlichen Vorbereitung. Das gilt nicht nur um das Risiko einer Nichtigkeit des Beschlusses zu vermeiden, sondern insbesondere auch deshalb, weil die übrigen beschlussfassenden Gesellschafter unter bestimmten Umständen persönlich pro rata ihrer Beteiligung für die Abfindungszahlung haften, wenn die Gesellschaft die Abfindung bei Fälligkeit nicht aus freiem Vermögen ohne Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot zahlen kann.</p><p>Die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses oder aber auch die persönliche Haftung der Mitgesellschafter lässt sich – je nach Ausgestaltung des Einzelfalls – durch verschiedene Maßnahmen vermeiden:</p><ul><li>Die verbleibenden Gesellschafter können eine (drohende) Unterbilanz durch Auflösung stiller Reserven abwenden.</li><li>Sie können eine vereinfachte Kapitalherabsetzung vornehmen.</li><li>Sie können einen neu gebildeten Geschäftsanteil übernehmen.</li><li>Sie können die drohende Unterbilanz durch eine sonstige freiwillige Leistung an die Gesellschaft beseitigen, sodass die Gesellschaft in der Lage ist, die Abfindung zu zahlen.</li></ul><p></p><p>Theoretisch denkbar ist auch, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Die Zwangseinziehung wird dadurch nicht wirkungslos; sie lässt auch den Abfindungsanspruch unberührt. Der betroffene Gesellschafter ist aus der Liquidationsmasse nach den übrigen Gesellschaftsgläubigern zu befriedigen, aber vor den verbliebenen Gesellschaftern. Eine persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter entfällt dadurch.</p><p>Als Alternative bietet sich zusätzlich zur Möglichkeit einer Zwangseinziehung auch die Aufnahme einer Zwangsabtretungsklausel im Gesellschaftsvertrag an: Dabei bleibt der betreffende Geschäftsanteil erhalten; er wird auf eine Person übertragen, die im Gesellschafterbeschluss bezeichnet ist. Die Abfindung ist dann nicht von der Gesellschaft zu zahlen, sondern von demjenigen, der den Geschäftsanteil übernimmt. Auch für diesen Fall empfehlen sich ausdifferenzierte Regelungen im Gesellschaftsvertrag.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Mitgliederversammlung im Verein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-mitgliederversammlung-im-verein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Früher – genauer: vor Corona - mussten Mitgliederversammlungen grundsätzlich in Präsenz stattfinden, sofern – wie in den meisten Fällen – die Satzung des Vereins die Möglichkeit einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorsah oder alle Mitglieder dem ausdrücklich zustimmten. Im Frühjahr 2020 wurden vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie übergangsweise geltende gesetzliche Regelugen eingeführt, die Kapitalgesellschaften und Vereinen die Möglichkeit eröffneten, virtuelle Gesellschafter-, Haupt- und Mitgliederversammlungen abzuhalten. Von diesen Möglichkeiten haben Vereine und Gesellschaften in großem Umfang Gebrauch gemacht. Die virtuellen Formate wurden gut angenommen und hatten den Vorteil, dass auch entfernt wohnende Mitglieder erreicht werden konnten. Die Corona-bedingten Übergangsregelungen sind am 31.08.2022 ausgelaufen. Rechtzeitig vorher hat der Gesetzgeber für die GmbH und für die Aktiengesellschaft dauerhafte gesetzliche Grundlagen für virtuelle Gesellschafter-, Hauptversammlungen geschaffen; die maßgeblichen Bestimmungen im Vereinsrecht blieben jedoch unangetastet. Erst am 09.02.2023 wurde ein Gesetzesentwurf beschlossen, wonach in § 32 BGB ein neuer Absatz 2 eingeführt wird, der künftig virtuellen und hybride Mitgliederversammlungen bei Vereinen ermöglicht. Die Änderung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verkündung ist bislang noch nicht erfolgt.</p><h3>Inhalt der Neuregelung</h3><p>Die Neuregelung sieht vor, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Damit ist es von Gesetzes wegen möglich, eine in Präsenz stattfindende Mitgliederversammlung abzuhalten, an der einzelne Mitglieder auch virtuell teilnehmen können. Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung ist die physische Anwesenheit des einzelnen Mitglieds nicht mehr zwingend erforderlich. Wird eine hybride Mitgliederversammlung einberufen, können die Mitglieder künftig entscheiden, ob sie in Präsenz oder virtuell teilnehmen wollen.</p><p>Darüber hinaus ist es nach der Neuregelung auch möglich, rein virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten. In diesem Fall können Mitglieder nicht in Präsenz teilnehmen, sondern ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation. Der Begriff der elektronischen Kommunikation umfasst sowohl bei der rein virtuellen als auch bei der hybriden Mitgliederversammlung die Bild- und Tonübertragung im Wege einer Videokonferenz und daneben auch andere elektronische Kommunikationsmittel wie beispielsweise Telefon, Chat und Abstimmung per E-Mail. Die Auswahl des für den Verein jeweils geeigneten elektronischen Kommunikationsmittels überlässt der Gesetzgeber dem Vereinsvorstand.</p><h3>Voraussetzungen und Modalitäten der Einberufung</h3><p>Eine hybride Mitgliederversammlung kann durch den Vereinsvorstand jederzeit ohne Mitwirkung der Mitglieder einberufen werden.</p><p>Soll hingegen eine rein virtuelle Mitgliederversammlung stattfinden, müssen die Mitglieder dies entweder selbst beschließen oder den Vereinsvorstand durch Beschluss zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen ermächtigen. Der jeweilige Beschluss kann innerhalb einer Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefasst werden, wobei dann erst die nächste Versammlung virtuell stattfinden kann. Alternativ kann die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung bzw. die Ermächtigung des Vorstands auch außerhalb einer Versammlung im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich jedes Vereinsmitglied schriftlich damit einverstanden erklärt. Wenn die Ermächtigung zur Einberufung virtueller Mitgliederversammlungen einmal erteilt wurde, kann der Vorstand alle künftigen Mitgliederversammlungen in dieser Form abhalten, bis die Ermächtigung durch Beschluss zurückgenommen wird.</p><p>Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung muss der Vorstand bekannt geben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der Kommunikation geltend machen können. Dabei sind vor allem hinreichend genaue Angaben darüber zu machen, welches elektronische Kommunikationsmittel genutzt wird und mit welchen technischen Mitteln an der Versammlung teilgenommen werden kann. Dies soll sicherstellen, dass alle Mitglieder genügend Zeit haben, um sich auf eine virtuelle Teilnahme technisch vorzubereiten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung ist zu begrüßen. Sie fördert das Fortschreiten der Digitalisierung in der Gesellschaft und ermöglicht den Vereinen mehr Flexibilität bei der Organisation von Mitgliederversammlungen. Sowohl bei der GmbH als auch bei der Aktiengesellschaft werden die Möglichkeit zur Abhaltung hybrider, vor allem aber virtueller Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen bisher sehr gut angenommen, sodass davon auszugehen ist, dass sich dieses Format auch bei vielen Vereinen etablieren wird. Durch das Ermessen, das dem Vorstand bei der Wahl des elektronischen Kommunikationsmittels eingeräumt wird, kann jeder Verein selbst für sich entscheiden, welche Kommunikationsplattform für ihn am sinnvollsten ist.</p><p>Letztlich ist es auch konsequent, dass der Gesetzgeber bei der Kompetenz über die Einberufung einer hybriden und einer virtuellen Mitgliederversammlung differenziert. Während bei hybriden Mitgliederversammlungen die Teilnahmemöglichkeiten lediglich erweitert werden, wirken rein virtuelle Versammlungen für die Mitglieder, die nicht über die technische Ausstattung zur Teilnahme verfügen, beschränkend. Es ist daher richtig, diese Möglichkeit im Grundsatz zur Disposition der Mitglieder zu stellen. Denn auch nach der Neuregelung bleibt es den Vereinen unbenommen, die generelle Zulässigkeit hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen in der Satzung vorzusehen oder diese Möglichkeiten auszuschließen. </p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Meldepflichten im Außenwirtschaftsrecht – Risiken und Stolpersteine in M&amp;A Transaktionen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die rechtliche Due-Diligence-Prüfung im Rahmen eines Unternehmenskaufs ist unerlässlicher Bestandteil jeder Transaktion und dient der sorgfältigen Analyse und Prüfung der rechtlichen Risiken des Kaufobjekts. Wenig bis keine Aufmerksamkeit erhalten in diesem Kontext meist die in der Außenwirtschaftsverordnung geregelten Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr. Der Beitrag möchte einen Überblick über die Meldepflichten verschaffen und für dieses Thema sensibilisieren.</p><h3>Verstoß gegen Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit</h3><p>Die Meldepflichten sollten insbesondere deshalb bei der Due-Diligence-Prüfung Beachtung finden, weil ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Meldepflichten gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b Außenwirtschaftsgesetz (AWG) i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000,00 je Verstoß geahndet werden kann. Da eine juristische Person durch ihr Vertretungsorgan handelt, obliegt die Durchführung der Meldung der Geschäftsführung, sodass ein Verstoß gegen die Meldepflicht durch die (ggf. ehemaligen) Geschäftsführer begangen wird. Dementsprechend können diese persönlich sanktioniert werden. Ein fortgeführter unerkannter Verstoß würde die neu eingesetzte Geschäftsführung nach einer Transaktion entsprechend betreffen. Zusätzlich kann auch gegenüber der juristischen Person gemäß § 30 OWiG selbst ein Bußgeld festgesetzt werden.</p><h3>Meldepflichten</h3><p>Die Außenwirtschaftsverordnung bestimmt diverse Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, insbesondere im Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Meldepflicht obliegt der inländischen juristischen Person oder der inländischen natürlichen Person. Dabei kommt es bei juristischen Personen in der Regel auf den Sitz der Gesellschaft gemäß der Satzung (Satzungssitz) an. Grundsätzlich können die Meldepflichten unabhängig voneinander und insbesondere auch nebeneinander bestehen. Folgende Meldepflichten im Kapital- und Zahlungsverkehr sind dabei hervorzuheben:</p><ul><li>Nach § 64 Abs. 1 AWV haben Inländer den Stand (z. B. Beteiligungshöhe/Stimmrechtshöhe) und ausgewählte Positionen der Vermögenszusammensetzung (z. B. Angaben zu den Aktiva und Passiva) an Unternehmen im Ausland zu melden, wenn sie unmittelbar 10 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen halten oder dem Inländer mittelbar über ein abhängiges ausländisches Unternehmen insgesamt 50 % der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen zuzurechnen sind (sogenannte K3-Meldung). Darüber hinaus unterliegt auch das zugeordnete Vermögen von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten der Meldepflicht.</li><li>Die vorgenannten Meldepflichten nach § 64 Abs. 1 AWV gelten gemäß § 65 Abs. 1 AWV spiegelbildlich für den Vermögensbestand von Ausländern im Inland (sogenannte K4-Meldungen). Meldepflichtige sind dabei ebenfalls die inländischen Unternehmen und nicht die Ausländischen.</li><li>Meldepflichtige haben gemäß § 66 Abs. 1 AWV ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen Bundesbank monatlich zu melden, wenn diese Forderungen oder Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als EUR 5 Mio. betragen (sogenannte Z5- und Z5a-Meldungen).</li><li>Meldepflichtige haben gemäß § 67 Abs. 1 AWV der Deutschen Bundesbank Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen) (sogenannte Z4-Meldungen).</li></ul><p></p><h3>Handlungsmöglichkeiten bei Verstößen und Beachtung bei einer Due-Diligence-Prüfung und Unternehmenstransaktion</h3><p>Das Außenwirtschaftsrecht bietet bei Verstößen gegen die Meldepflichten die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG). Danach unterbleibt die Verfolgung eines Verstoßes gegen die Meldepflichten als Ordnungswidrigkeit in den Fällen der fahrlässigen Begehung eines Verstoßes (nicht für vorsätzliche Verstöße), wenn er im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und der zuständigen Behörde angezeigt wurde sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden. Liegen alle Voraussetzungen der Selbstanzeige vor, so unterbleibt eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.</p><p>Die Aufdeckung im Wege der Eigenkontrolle kann auch im Rahmen eines Due-Diligence-Prozesses durch den Käufer erfolgen. Insbesondere sollten bei einer Due Diligence die oben genannten Meldepflichten zumindest abgefragt werden. Sollte ein Verstoß gegen die Meldepflichten aufgedeckt werden, so ist es angezeigt, für die Zukunft den Verstoß zu unterbinden. Für die Vergangenheit ist es zu empfehlen, den Verkäufer auf den Verstoß hinzuweisen und die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu diskutieren, die auch gemeinsam erarbeitet werden kann. Die Einhaltung der Meldepflichten oder bei Verstößen aber die Tragung der Konsequenzen und ggf. Abgabe einer Selbstanzeige sollten entsprechend in die Kaufpreisfestsetzung, den Garantiekatalog und die Freistellungsregelungen einfließen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank sind ein verstecktes Risiko, das im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zukünftig mehr Beachtung finden sollte. Schließlich möchte niemand mit dem Kauf eines Unternehmens auch die Haftung für Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Bußgeldern übernehmen. Somit sollte bei jeder Due-Diligence-Prüfung auch das Thema Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank zumindest in den Blick genommen werden und auch in der Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrages Berücksichtigung finden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank">Robert Schmid</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bericht wird zur Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bericht-wird-zur-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Nach der Anfang 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen (...).“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 07. März 2023. Den Zeitungsartikel finden Sie als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie – UmRUG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umsetzung-der-umwandlungsrichtlinie-umrug</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>UmRUG in Kraft getreten</h3><p>Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie sollte ursprünglich bereits im Januar 2023 in Kraft treten, nachdem das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121 am 6. Juli 2022 beschlossen hatte. Nunmehr hat der Bundestag über den Gesetzentwurf am 20. Januar 2023 beschlossen. Das Gesetz ist im ganz Wesentlichen am 1. März 2023 in Kraft getreten.</p><p>Die Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen finden sich in einem neu eingefügten sechsten Buch des Gesetzes. Auch die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung – bislang in §§ 122a ff. UmwG geregelt – „ziehen“ dorthin „um“. Neben der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG n.F.) sind dort die grenzüberschreitenden Spaltungen (§§ 320 ff. UmwG n.F.) und der grenzüberschreitende Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG) geregelt.</p><p>Bestimmte Kernelemente lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel besteht ein Austrittsrecht gegen Barabfindung; bei Verschmelzung und Spaltung ist ein Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses vorgesehen. Bei allen drei Arten der grenzüberschreitenden Umwandlungen ist das Anfechtungsrecht in Bezug auf Bewertungsrügen ausgeschlossen. Die Bewertungsrüge ist vielmehr im Spruchverfahren geltend zu machen. Einige ausgewählte zentrale Aspekte des UmRUG sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.</p><h3>Spaltung</h3><p>Die EU-Richtlinie hat grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Spaltung zur Neugründung vorgeschrieben. Die gesetzgeberische Umsetzung in Deutschland geht darüber hinaus. Neben der grenzüberschreitenden Spaltung zur Neugründung wird durch das UmRUG auch die grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme ermöglicht. Letztere wird jedoch eingeschränkt: Nach § 320 Satz 1 Nr. 1 UmwG n.F. müssen bei der Spaltung einer inländischen Gesellschaft durchschnittlich weniger als 400 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Damit wird eine Schwelle von 80 % der Schwelle des DrittelbG festgelegt. Nach § 320 Satz 1 Nr. 2 UmwG n.F. dürfen im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft durchschnittlich weniger als vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, beschäftigt sein.</p><p>Der Erfolg dieses Instruments wird in der Praxis auch davon abhängen, in welchem Umfang auch die anderen Mitgliedsstaaten eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme zulassen.</p><h3>Formwechsel</h3><p>Der grenzüberschreitende Formwechsel wird durch das UmRUG auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt.</p><h3>Gläubigerschutz</h3><p>Der Gläubigerschutz ist gegenüber der bisherigen nationalen Umwandlung in Deutschland und den bisherigen grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach §§ 122a UmwG in der bisherigen Fassung erhöht worden. Auf Verlangen muss die übertragende Gesellschaft berechtigten Gläubigern vor der Eintragung der grenzüberschreitenden Umwandlung Sicherheit leisten. Gläubiger können die Eintragung blockieren, wenn sie auf Sicherheit klagen.</p><h3>Rolle der Registergerichte</h3><p>Die Rolle der Registergerichte wird durch das UmRUG bei grenzüberschreitenden Umwandlungen gestärkt. Dies betrifft insbesondere, aber nicht nur die Missbrauchsprüfung. Über die Prüfung wird eine Vorabbescheinigung als Basis für das weitere Verfahren im Ausland ausgestellt.</p><h3>Missbrauchsprüfung</h3><p>Für die grenzüberschreitenden Umwandlungen wurde erstmals eine sog. Missbrauchsprüfung eingeführt. Als Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch wurden im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig Regelbeispiele eingeführt. Anhaltspunkte bestehen danach insbesondere dann, (1) wenn ein notwendiges Verhandlungsverfahren über die Arbeitnehmermitbestimmung erst auf Aufforderung des Gerichts eingeleitet worden ist, (2) die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt, oder (3) eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft kein anderweitiges operatives Geschäft hat (§ 316 Abs. 3 Nr. 1 – 3 UmwG n.F.).</p><h3>Resumee und Ausblick</h3><p>Auch wenn das Verfahren teils aufwändiger wird, darf nicht verkannt werden, dass – mit Ausnahme der bislang bereits kodifizierten grenzüberschreitenden Verschmelzung – Formen der grenzüberschreitenden Umwandlungen gesetzlich geregelt werden und damit ein Mehr an Rechtssicherheit geschaffen wird. Für die Praxis kann das heißen, dass damit manche Maßnahmen erst ermöglicht werden.</p><p>Da das UmRUG den Spielraum der Optionen um weitere rechtliche Instrumente erweitert, bieten die grenzüberschreitenden Umwandlungen neue Chancen, ohne die bisherigen Tools zu entwerten. Das gilt gerade auch bei der Übertragung einzelner Unternehmensteile bzw. Geschäftsbereiche, die in das EU-europäische Ausland transferiert werden sollen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank">Dr. Winfried Richardt</a></p><p><em>Einen Überblick sowie die Eckpunkte des UmRUG finden Sie in dem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/regierungsentwurf-zur-umsetzung-der-eu-umwandlungsrichtlinie-umrug-rege" target="_blank">Blogbeitrag</a> von Christian Burmeister.</em></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wenn der Zuwendungsgeber zweimal klingelt…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-der-zuwendungsgeber-zweimal-klingelt</link>
                        <description>Wenn der Zuwendungsgeber zweimal klingelt…</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Jungen Unternehmen, gerade im IT-Bereich, gelingt es häufig, für bestimmte Projekte auch eine öffentliche Förderung zu erhalten.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-hipp" target="_blank">Christian Hipp</a> im INSIDE Blogbeitrag des Bundesverband Deutsche Startups vom 02. März 2023. Den gesamten Beitrag finden Sie <a href="https://inside.startupverband.de/2023/03/02/wenn-der-zuwendungsgeber-zweimal-klingelt/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Aktuelle Entwicklung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelle-entwicklung-des-gesetzes-zur-modernisierung-des-personengesellschaftsrechts</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist abgeschlossen. Das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (kurz: MoPeG) sieht eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor. Besonders hervorzuheben sind die Einführung eines Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Regelungen über die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Das Gesetz wird zum 01.01.2024 in Kraft treten.</p><p><strong>Wir geben hier einen Überblick über die geplanten Neuerungen.</strong></p><h3>Grundsätzliche Unterscheidung der Außen- und Innen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts</h3><p>Grundlegend für das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Unterscheidung gem. § 705 Abs. 2 BGB-MoPeG zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften auf der einen Seite und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften auf der anderen Seite. Diese Differenzierung schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und ist uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p>Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-MoPeG vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-MoPeG Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-MoPeG ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Gem. § 719 Abs. 1 BGB-MoPeG entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister (dazu unten).</p><p>Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-MoPeG nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Für sie gelten die Vorschriften der §§ 740 – 740c BGB-MoPeG, die die Anwendung einiger Normen der Außen-GbR auch auf die Innen-GbR vorsehen. Die Innen-GbR besitzt jedoch keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-MoPeG kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR weiterhin zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen, die nur die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regeln sollen. Im Rechtsverkehr mit Dritten, d.h. Nichtgesellschaftern sollte die Innen-GbR hingegen nicht in Erscheinung treten, da sie ansonsten als Außen-GbR oder wenigstens als Schein-Außen-GbR gelten dürfte, mit den entsprechenden Haftungsfolgen für die Gesellschafter.</p><h3>Abgrenzungsfragen zwischen Außen- und Innengesellschaft</h3><p>Die Regelungen der §§ 705 ff. BGB-MoPeG gehen von einer rechtsfähigen Außengesellschaft als Grundtypus der GbR aus. Nach der gesetzlichen Vermutungsregelung gem. § 705 Abs. 3 BGB-MoPeG ist eine Teilnahme am Rechtsverkehr (und damit eine Außen-GbR) zu vermuten, wenn der Gegenstand der Gesellschaft auf den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen gerichtet ist Ansonsten soll die Auslegung des gemeinsamen Willens der Gesellschafter im Einzelfall Aufgabe der Gerichte sein. In Zukunft dürften danach Abgrenzungsfragen zwischen Innen- und Außengesellschaft zunehmen. Ein klar formulierter Gesellschaftszweck kann hier Abhilfe schaffen.<br>Einführung des Gesellschaftsregisters<br>Für die Außen-GbR besteht nach § 707 Abs. 1 BGB-MoPeG die Möglichkeit, sich im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Darin sind gem. § 707 Abs. 2 BGB-MoPeG unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis eingetragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-MoPeG verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, bzw. „eGbR“ zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-MoPeG der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.</p><p>§ 707c BGB-RegE sieht die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchten, sowie diejenigen, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreiten. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-MoPeG einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.<br>Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Allerdings sieht z.B. § 47 Abs. 2 GBO-MoPeG vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleich Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie eine Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann. Unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG werden auch alle weiteren Rechtsänderungen an in Registern eingetragenen Rechten die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der vorhandenen Außen-GbR in Deutschland, unabhängig von der vorgesehenen Freiwilligkeit, eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben. Andernfalls riskieren sie erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften bzgl. der für sie eingetragenen Rechte. Das betrifft alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).</p><p>Für die Praxis ist daher allen GbR, die in Registern eingetragen sind oder in Zukunft Rechte in einem Register eintragen oder ändern wollen, zu raten, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen. Andernfalls drohen Verzögerungen aufgrund der Nachholung der notwendigen Voreintragung im Gesellschaftsregister zur Anmeldung im Grundbuch oder in anderen Registern.</p><h3>Wesentliche Änderungen im Innenverhältnis der GbR, OHG und KG</h3><p>Für das Verhältnis der Gesellschafter der GbR, OHG und KG untereinander trifft der Gesetzesentwurf eine Reihe von Neuerungen. Bisher galten für Stimmrechte und den Anteil an Gewinn und Verlust im Zweifel eine Verteilung nach Köpfen. Diese Regelungen wurden in der Praxis meist im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Nunmehr gilt nach § 709 Abs. 3 BGB-MoPeG für die GbR, und durch die Verweisungen in §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB auch für OHG und KG, dass die Stimmkraft eines Gesellschafters und dessen Anteil an Gewinn und Verlust sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richtet, hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Wurde für beides keine Bestimmung getroffen, so gelten gem. § 709 Abs. 3 S. 2 BGB-MoPeG gleiche Stimmkraft und gleiche Anteile. Das vereinbarte Beteiligungsverhältnis stellt eine Rechenziffer dar, die den Wert der wirtschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausweist, und in der Praxis als Kapitalanteil bezeichnet wird. Damit normiert das Gesetz erstmals für alle Personengesellschaften im Zweifel feste Kapitalanteile, so wie es in der Praxis verbreitet ist.</p><p>Bestehende Gesellschaften sollten kritisch prüfen, ob ihr Gesellschaftsvertrag solche Beteiligungsverhältnisse oder einen vereinbarten Wert der Beiträge festlegt. Ansonsten drohen Rechtsunsicherheiten für die Berechnung der Stimmrechte und der Teilnahme an Gewinn und Verlust.</p><h3>Vertretung in der Einheits-KG</h3><p>Der Gesetzesentwurf enthält erstmals auch spezielle Regelungen für die beliebte Einheits-GmbH &amp; Co. KG, also eine KG, deren einzig persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, an der die KG sämtliche Anteile hält (Einheitsgesellschaft). Nach § 170 Abs. 2 HGB-MoPeG werden die Rechte in der Gesellschafterversammlung der GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Bisher haben nach der Rechtsprechung des BGH die Geschäftsführer der GmbH diese Rechte wahrgenommen. Einheits-KG sollten daher prüfen, ob sie den Gesellschaftsvertrag anpassen wollen.</p><h3>Beschlussmängelrecht für die OHG und KG</h3><p>Bisher gilt für Beschlüsse bei Personengesellschaften, dass jede Fehlerhaftigkeit zur Nichtigkeit des Beschlusses führt. Will ein Gesellschafter diese Nichtigkeit verbindlich feststellen lassen, so muss er nach bisherigem Recht Feststellungsklage gegen seine Mitgesellschafter erheben. Dieses Thema wird grundlegend neu geregelt, allerdings – anders als ursprünglich geplant - nicht für alle Personengesellschaften, sondern nur für OHG und KG: Das MoPeG sieht in den §§ 110 – 115 HGB-MoPeG ein Be-schlussmängelrecht für OHG und KG vor, das sich am Recht der Kapitalgesellschaften GmbH und AG orientiert. Bei schwerwiegenden Fehlern ist ein Beschluss nach § 110 Abs. 2 HGB-MoPeG ausnahmsweise nichtig. Ansonsten sind fehlerhafte Beschlüsse wirksam, aber anfechtbar. Hierfür ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses gem. § 112 Abs. 1, Abs. 2 HGB-MoPeG die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 HGB-MoPeG zu erheben. Die Nichtigkeitserklärung des Beschlusses durch das Gericht gilt dann gem. § 113 Abs. 6 HGB-MoPeG automatisch für und gegen alle Gesellschafter. Die Regelungen sind gem. § 108 HGB-MoPeG dispositiv und können von den Gesellschaftern damit abweichend geregelt werden. Auch hier sollten bestehende Personenhandelsgesellschaften prüfen, ob ihre bisherigen Regelungen nach der neuen Gesetzeslage sinnvoll sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 26 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Errichtung einer sog. Einheits-GmbH &amp; Co. KG – Keine gleichzeitige Gründung der GmbH und der KG </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/errichtung-einer-sog-einheits-gmbh-co-kg-keine-gleichzeitige-gruendung-der-gmbh-und-der-kg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Urteil des OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2022 – 9 W 81/22</em></p><p>Eine GmbH &amp; Co. KG ist eine KG, bei der der persönlich und unbegrenzt haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die sog. Einheits-GmbH &amp; Co. KG (Einheitsgesellschaft) weist die weitere Besonderheit auf, dass die KG wiederum die Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. KG und Komplementär-GmbH sind also wechselseitig aneinander beteiligt. Trotz dieser Besonderheiten stellt die Einheitsgesellschaft aber keine eigenständige Rechtsform da, sondern ist der Sache nach eine KG. Inwiefern es vor diesem Hintergrund möglich ist, eine Einheitsgesellschaft „in einem Rutsch“, also die KG und ihre Komplementär-GmbH gleichzeitig zu gründen, hatte jüngst das OLG Celle zu entscheiden.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem entschiedenen Fall wurde die A-GmbH gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Alleinige Gesellschafterin der A-GmbH sollte ausweislich des notariellen Gründungsprotokolls die A-KG sein, die vermeintlich zeitgleich gegründet worden war. Die A-GmbH sollte wiederum die Komplementärin der A-KG werden. Das zuständige Registergericht lehnte die Eintragung der A-GmbH ab, da sie nicht wirksam gegründet worden sei. Denn die vermeintlich gesellschaftsgründende A-KG sei ihrerseits mangels existenter Komplementärin nicht wirksam gegründet worden. Hiergegen wendeten die designierten Geschäftsführer der A-GmbH ein, dass diese Betrachtung „reine Förmelei“ sei und die Gleichzeitigkeit der eigenen Gründung sowie der sie gründenden A-KG möglich sein müsse.</p><p>Das OLG Celle schloss sich der Auffassung des Registergerichts an und bezeichnete diese sogar als Ausdruck zwingender Logik. Die A-GmbH habe nicht wirksam von der A-KG gegründet werden können. Denn diese sei zu diesem Zeitpunkt mangels wirksam gegründeter Komplementärin (der A-GmbH) selbst noch nicht existent gewesen.</p><p>Eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft scheide somit aus. Die Begründung einer Einheitsgesellschaft könne nur auf zwei Wegen erfolgen, welche jeweils das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzen:<br>Zum einen können die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft zunächst eine GmbH gründen. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Zuletzt übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).</p><p>Alternativ kann zunächst eine KG gegründet werden. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Im Anschluss wird dann der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrags der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).</p><p>Zuletzt merkte das OLG noch an, dass eine Wirksamkeit der Gründung der A-GmbH auch nicht damit begründet werden könne, dass anstelle der A-KG jedenfalls eine A-OHG wirksam gegründet worden sei, die wiederum die A-GmbH habe gründen können. Hiergegen sprächen sowohl Wortlaut und Inhalt der Anmeldung als auch die Tatsache, dass die Gründung einer OHG für die Beteiligten mit einem anderen Haftungsregime verbunden gewesen wäre. Der Wille, sich diesem zu unterwerfen, könne den Gründern der A-KG nicht unterstellt werden.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Der Beschluss des OLG Celle überzeugt. Jede andere Beurteilung widerspräche zwingender Logik. Die Einheitsgesellschaft stellt keine eigene Gesellschaftsform dar, weshalb bei ihrer Errichtung nicht die Anforderungen an die beiden sie bildenden Gesellschaften außer Acht gelassen werden dürfen. Weder kann eine noch nicht existente KG Alleingesellschafterin einer GmbH werden noch kann eine noch nicht existente GmbH Komplementärin einer KG werden.<br>Vielmehr kann die Gründung der Einheitsgesellschaft, wie das OLG Celle klarstellt, anerkanntermaßen nur auf zwei Arten erfolgen. Im Falle der völligen Neugründung (wie auch im vom OLG entschiedenen Fall) ist das Übertragungsmodell vorzuziehen, da beim Beteiligungsmodell mindestens einer der Gesellschafter zeitweise als Komplementär persönlich und unbeschränkt haften müsste. Dieser Nachteil besteht beim Übertragungsmodell nicht. Existiert dagegen schon eine KG oder eine OHG, tritt dieser Aspekt in den Hintergrund und die beiden Modelle sind als gleichwertig zu betrachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG und Recht: Standards und Normen im ESG-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-und-recht-standards-und-normen-im-esg-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>ESG (Environment, Social &amp; Governance) ist in aller Munde. Aus Unternehmenssicht handelt es sich um ein neues Querschnittsthema, das in der arbeitsteiligen Unternehmensorganisation in den meisten Unternehmensbereiche Bedeutung erlangt. Auch in den Rechtsabteilungen ist ESG mittlerweile angekommen bzw. sollte dort zeitnah ankommen. Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die sich daraus ergebenden umfangreichen Folgen für Regelungsadressaten und ihre Zulieferer sind nur ein aktuelles Beispiel von vielen. Denn die Verbindungen zwischen ESG und Recht sind vielfältig und ziehen sich quer durch alle für Unternehmen relevanten Rechtsgebiete. Das gilt – wenn auch natürlich in unterschiedlicher Ausprägung – für alle Unternehmen unabhängig von Größe und Branche.</p><p>Für jede der drei Dimensionen von ESG lassen sich eine Reihe von ESG-Stakeholdern definieren, die mit Anforderungen und Erwartungen an Unternehmen herantreten können. Dies sind Gesetzgeber, Investoren, Banken und Versicherer, Vertragspartner in der Liefer-kette, Endkunden und Betroffene/Geschädigte/Nichtregierungsorganisationen. Innerhalb dieser Gruppen gibt es wiederum verschiedene Player, die mitunter unterschiedliche ESG-Erwartungen haben. Die verschiedenen Gesetzgeber verpflichten Unternehmen in zunehmendem Maße per Gesetz dazu, relevante Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen. Andere Stakeholder tragen ihre ESG-Erwartungen über wirtschaftliche und vertragliche Forderungen, vertraulich oder öffentlich und zunehmend auch im Wege von Gerichtsprozessen (vgl. Climate Change Litigation) an Unternehmen heran. Im Ergebnis werden sich Nachhaltigkeitsaspekte – hier insbesondere auch Klimawandel und Klimaschutz – zunehmend auf die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen auswirken. Für Unternehmen gibt es daher allen Grund, sich mit ihren spezifischen Nachhaltigkeitsrisiken zu befassen, vor allem aber auch die Chancen zu erkennen und zu ergreifen, die sich für sie im Zusammenhang mit den zu erwartenden Transformationsprozessen ergeben.</p><p>Das folgt bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung (§§ 76, 93 AktG, §§ 35, 43 GmbHG). Andere nicht ESG-spezifische Regelungen können ebenfalls auch für Sachverhalte mit ESG-Bezug relevant werden. Das gilt etwa für das Deliktsrecht (relevant z.B. für Climate Change und Human Rights Litigation) und das Wettbewerbsrecht (relevant im Hinblick auf das sog. Greenwashing). Hinzu kommt eine fast unüberschaubare Vielfalt an unverbindlichen und zunehmend auch verbindlichen ESG-spezifischen Regelwerken und Regulierungsvorhaben auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gegenübersieht. Wir geben nachfolgend einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über besonders relevante ESG-spezifische Standards und Normen.</p><h3>Internationale Standards</h3><p>Die internationalen Menschenrechte sind von übergeordneter Bedeutung und liegen den nachfolgenden internationalen Standards zumeist explizit, jedenfalls aber implizit zugrunde. Unternehmen sind grundsätzlich nicht an diese internationalen Standards gebunden. Es handelt sich vielmehr um so genanntes „soft law“, das für Unternehmen keine unmittelbaren rechtlich verbindlichen Pflichten begründet. Ob und inwieweit eine mittelbare Einwirkung, etwa über die Konkretisierung abstrakter Regelungen im nationalen Recht, in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt.</p><p>Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen hat zum Ziel, weltweiten wirtschaftlichen Fortschritt im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit und im Rahmen der ökologischen Grenzen der Erde zu gestalten. Kernstück der Agenda 2030 sind die 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, kurz: SDGs).</p><p>Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gliedern sich in drei Säulen: Die Pflicht der Staaten zum Schutz der Menschenrechte, die Verantwortung der Unternehmen, das geltende Recht einzuhalten und die Menschenrechte zu achten sowie den Zugang zu angemessenen und wirksamen Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen. Eine Arbeitsgruppe arbeitet seit Jahren an einem rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen, das die Vertragsstaaten künftig dazu verpflichten soll sicherzustellen, dass transnational tätige Unternehmen die Menschenrechte achten.</p><p>Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beschäftigen sich mit den Themen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Transparenz, Sozialpartnerschaft, Umwelt, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissens- und Technologietransfer, Wettbewerb und Besteuerung. Ziel ist die Förderung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.</p><p>In der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) finden sich Leitlinien für multinationale Unternehmen, Regierungen und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitsbeziehungen.</p><p>Das Übereinkommen von Paris ist der zentrale (und für die unterzeichnenden Staaten rechtsverbindliche) internationale Vertrag zum Klimaschutz.</p><h3>EU-Ebene</h3><p>Mit dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums knüpfte die EU-Kommission 2018 an die Agenda 2030 und das Übereinkommen von Paris an und formulierte Maßnahmen zur Sicherstellung nachhaltigen Wachstums, die insb. auf eine Umleitung der Cashflows hin zu nachhaltig orientierten Investitionen abzielen. 2019 folgte der European Green Deal. 2021 legte die EU-Kommission ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vor.</p><p>Mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD bzw. CSR-Richtline) hat die EU bereits 2014 den Grundstein für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelegt. Anfang 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten, die für viele Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben wird: Die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung wird zur umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Es soll mehr Transparenz geschaffen werden, sowohl hinsichtlich der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmen als auch hinsichtlich der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte schaffen („double materiality“). Die Berichtspflicht wird stufenweise auf alle großen Kapitalgesellschaften und börsennotierte Unternehmen ausgedehnt; EU-weit werden insgesamt ca. 50.000 Unternehmen berichtspflichtig sein. Für sie alle werden mit den derzeit noch im Entwurf befindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einheitliche Berichtsstandards gelten.</p><p>Mit der Taxonomie-VO hat die EU im Jahr 2020 ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Es soll ebenfalls für Transparenz sorgen, ökologisch nachhaltige Investitionen erleichtern und Greenwashing verhindern. Die Taxonomie-VO wird durch delegierte Rechtsakte und technische Bewertungskriterien konkretisiert und ist sowohl für die nichtfinanzielle Berichterstattung (bzw. künftig Nachhaltigkeitsberichterstattung) sowie die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern gemäß der Offenlegungs-VO relevant. Vorarbeiten für eine flankierende „Social Taxonomy“ sind bereits erfolgt; das Projekt befindet sich aber weiter noch in Planung.</p><p>Im Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Corporate Sustainable Due Diligence Directive vorgelegt, der insb. verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für bestimmte, in der EU ansässige bzw. tätige Unternehmen vorsieht. Die politische Debatte über dieses europäische Pendant des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) dauert an.</p><p>Im Europäischen Klimagesetz sind die Emissionsreduktionsziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt (insb. Klimaneutralität bis 2050). 2021 hat die EU-Kommission im sog. Fit for 55-Paket konkrete Instrumente vorgeschlagen, um das Zwischenziel (Emissionsreduktion um 55% bis 2030) zu erreichen. Dazu gehört insb. eine Überarbeitung des EU-Emissionshandels (EU-ETS). Flankiert werden soll das vom sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), mit dem für bestimmte importierte Güter die bei der Produktion entstehenden CO2-Emissionen bepreist werden sollen.</p><p>Daneben gibt es auf EU-Ebene – ebenso wie auf nationaler Ebene – eine Vielzahl von weiteren Regelungen und Regelungsvorhaben, die mit ESG-Themen in Zusammenhang stehen, etwa im Arbeits-, Umwelt- und Energierecht. Eine Aufzählung würde den Rahmen sprengen.</p><h3>Deutschland</h3><p>Die §§ 289b, 289c HGB regeln die durch die NFRD vorgegebene nichtfinanzielle Berichterstattung; hier wird auch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ansetzen. Die o.g. EU-Verordnungen gelten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.</p><p>Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es gilt zunächst für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland sowie ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, sofern dort mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ab. 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Das LkSG orientiert sich insb. an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und statuiert verbindliche menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Die Unternehmen müssen ein entsprechendes Risikomanagement einführen und umsetzen.</p><p>Im Sommer 2021 hat der Gesetzgeber das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geändert und die nationalen Klimaschutzziele erhöht. Sie gehen über die EU-Ziele hinaus und sehen insb. Klimaneutralität bereits bis zum Jahr 2045 vor. Hintergrund war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von März 2021, wonach die bisherigen Regelungen des KSG mit Grundrechten unvereinbar waren, weil hinreichende Maßgaben für die Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Die beiden Emissionshandelssysteme sind im TEHG (auf Basis der EU-Vorgaben für den Energiesektor und das produzierende Gewerbe) sowie im BEHG (auf nationaler Ebene für die Sektoren Verkehr und Gebäude) geregelt, der Kohleausstieg im KVBG.</p><p>Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält in Form von Empfehlungen und Anregungen anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Er ist daher bereits als solcher relevant für das „G“ in ESG, geht zudem explizit auf die Bedeutung von Sozial- und Umweltfaktoren für die Unternehmen ein und enthält seit 2022 diesbezügliche Empfehlungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung und erweiterte Geschäftsleiterpflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet (§ 289b Abs. 1 HGB). Dies beruht auf der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie (bzw. Non-Financial Reporting Directive, kurz NFRD) in deutsches Recht. In der nichtfinanziellen Erklärung müssen berichtspflichtige Unternehmen neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte eingehen (insb. Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Etwa genauso lange wird darüber diskutiert, inwieweit sich diese Berichterstattungspflichten auf die Sorgfaltspflichten des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen auswirken. Naheliegend ist insoweit, dass sich Vorstände und Geschäftsführer mit den nichtfinanziellen Aspekten jedenfalls in einer Weise beschäftigen müssen, dass sie darüber ordnungsgemäß berichten können. Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass das Handlungs- und Pflichtenprogramm der Geschäftsleiter auch über die eigentliche Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung hinaus erweitert werde. Von der wohl herrschenden Meinung wird das indes abgelehnt. Ganz unabhängig von etwaigen Berichtserstattungspflichten sollten Geschäftsleiter unternehmerische Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage treffen; hierzu gehören auch Nachhaltigkeitsaspekte, soweit sie für die jeweilige Entscheidung relevant sind.</p><h3>Ausweitung und Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Zwischenzeitlich hat die EU die nichtfinanzielle Berichterstattung überarbeitet und zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Die diesbzgl. Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist auf EU-Ebene unlängst in Kraft getreten und nunmehr von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Hierdurch wird es EU-weit zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen kommen. Allein in Deutschland werden statt bislang ca. 500 Unternehmen künftig etwa 15.000 Unternehmen zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, während die NFRD bislang EU-weit nur etwa 11.700 Unternehmen erfasst.</p><h3>Berichtspflichtige Unternehmen und Beginn der Berichtspflichten</h3><p>Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung soll eine Vielzahl von Unternehmen ab den nachfolgenden Zeitpunkten treffen (vgl. Art. 5 CSRD):<br><strong>1. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre sind solche Unternehmen berichtspflichtig, die schon bislang nach der NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind (s.o.).</p><p><strong>2. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre sind alle großen Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen iSv §§ 267, 293 HGB berichtspflichtig, d.h. Gesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Im Vergleich zur NFRD entfällt also die bisherige Voraussetzung der Kapitalmarktorientierung und die Arbeitnehmerzahl sinkt von 500 auf 250.</p><p><strong>3. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer berichtspflichtig. Für solche KMU besteht jedoch die Möglichkeit eines (zu begründenden) opt-out in den ersten beiden Jahren, so dass die Berichtspflicht hier spätestens für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre greift. Ferner fallen kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen in diese 3. Gruppe.</p><p><strong>4. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre sind schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Netto-Jahresumsatz in der EU von über EUR 150 Mio. in den beiden letzten Geschäftsjahren und einem Tochterunternehmen in der EU, das zur 2. oder 3. Gruppe gehört, bzw. einer Niederlassung in der EU mit einem Netto-Jahresumsatz von über EUR 40 Mio. berichtspflichtig.</p><h3>Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Die vorbezeichneten Unternehmen müssen in ihren Lagebericht Angaben aufnehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind („double materiality“). Im Einzelnen müssen diese Informationen gemäß Art. 19a Bilanz-RL Folgendes umfassen:</p><p>a) eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben insb. zu der Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken sowie den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit i) Nachhaltigkeitsaspekten, ii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem im Europäischen Klimagesetz verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind (ggf. auch der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas), sowie iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;<br>b) eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, ggf. einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat;<br>c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihrer Expertise zur Wahrnehmung dieser Rolle;<br>d) eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;<br>e) Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;<br>f) eine Beschreibung i) des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und ggf. im Einklang mit den Anforderungen der EU für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses (vgl. CSDDD-E) durchgeführten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;<br>g) eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;<br>h) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.</p><h3>Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung</h3><p>Während für die nichtfinanzielle Berichterstattung nach NFRD bislang kein Berichtsstandard vorgegeben war und daher unterschiedlichste Standards zur Anwendung kamen, werden die Unternehmen zukünftig von der EU festgelegte technische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS) einhalten müssen. Die mit der Erstellung beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im November 2022 den ersten Satz von zwölf sektorübergreifenden ESRS an die EU-Kommission übergeben; mit einer Umsetzung ist bis zum 30. Juni 2023 zu rechnen.</p><p>Dieser erste Satz sektorübergreifender ESRS-Entwürfe deckt die folgenden Berichtsbereiche ab:</p><ol><li>Querschnittstandards: ESRS 1 – General requirements und ESRS 2 – General disclosures.</li><li>Thematische Standards zu ESG: Umwelt (ESRS 1 Climate change, ESRS 2 Pollution, ESRS 3 Water and marine resources, ESRS 4 Biodiversity and ecosystems, ESRS E5 Resource use and circular economy), Soziales (ESRS S1 Own workforce, ESRS S2 Workers in the value chain, ESRS S3 Affected communities, ESRS S4 Consumers and end-users) sowie Governance (ESRS G1 Business conduct).</li></ol><p></p><p>Die CSRD sieht darüber hinaus die Erstellung sektorspezifische, drittstaatenspezifische und KMU-spezifische Standards bis zum 30. Juni 2024 vor.</p><h3>Taxonomie-VO</h3><p>Unternehmen, die gemäß NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO unabhängig von der CSRD schon jetzt Angaben darüber machen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind. Die nach der CSRD berichtspflichtigen Unternehmen werden künftig grundsätzlich entsprechende Angaben gemäß Taxonomie-VO offenzulegen haben.</p><h3>Geschäftsleiterpflichten im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Vorstand bzw. Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Legalitätspflicht dafür Sorge tragen, dass sämtliche für das Unternehmen relevanten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Mit Blick auf die nichtfinanzielle Berichterstattung bzw. die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Geschäftsleiter daher jedenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit das Unternehmen seinen Berichtspflichten nachkommen kann. Dies bezieht sich insbesondere auf die mitunter herausfordernde Aufgabe der Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Informationen und Daten.</p><p>Aus der Beschreibung der Gegenstände der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird darüber hinaus teilweise abgeleitet, dass die CSRD voraussetze, dass die Unternehmen – und damit auch deren Geschäftsleiter – in Bezug auf bestimmte Nachhaltigkeitsthemen Maßnahmen und Ziele festlegen und Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele machen. Dies gelte insbesondere für die „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele“ (ggf. einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen) und „der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat“ sowie die „Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung“ vereinbar sind.</p><p>Die Diskussion über Bestand und Inhalt etwaiger derartiger, aus der CSRD abzuleitender Handlungspflichten in Bezug auf die Aufstellung und Erreichung von Nachhaltigkeitszielen hat jedoch gerade erst begonnen. Unabhängig von der weiteren Entwicklung gibt es für Geschäftsleiter genug Anlass, sich mit den für das jeweilige Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen intensiv zu beschäftigen und diese bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</title>
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                        <description>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 17. Februar 2023 – ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2023 von The Legal 500 Deutschland </span></span><span><span>in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 50 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) als </span></span></span><strong><span><span><span><span>TOP TIER-Kanzlei</span></span></span></span></strong> <span><span><span>genannt zu sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese</span></span></span><strong><span><span><span> <span>16 Rechtsgebiete/Praxisbereiche </span></span></span></span></strong><span><span><span>sind 2023 im Ranking</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Private Client</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Nonprofit-Sektor</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Eine</span></span><strong><span><span> „<span>Firm to watch</span>“ </span></span></strong><span><span>sind wir in den Bereichen</span></span><span><span> Außenwirtschaftsrecht und Steuerrecht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unseren Experten</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Nennung als „<strong><span>Führende Anwälte</span></strong>“, sowie Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Client und Nonprofit-Sektor) zur Nennung als <strong><span>Partner der nächsten Generation</span></strong>.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Empfohlene Anwälte/weitere Kernanwälte:</span></span></span></span></strong></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Ariane Loof, Elisabeth Miesen, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Olga Morasch, Dr. Sebastian Kroll, Sonja Müller, Dr. Stefan Lochner, Dr. Christopher Melms, Dr. Daniel Hund, Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Barthel, Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Christian Ulrich Wolf, Dr. Christof Aha, Stephan Rechten, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span lang="EN-US">Corporate/M&amp;A</span></strong><span lang="EN-US">: Dr. Christian von Wistinghausen, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,&nbsp;</span>Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller</li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher; Dr. David Moll, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Christina Hackbarth, Dr. David Moll, Tanja Hogh Holub, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann, Matthias W. Stecher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Susanne Klein; Matthias Zimmer-Goertz</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Wojtek Ropel; Dr. Holger Weimann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Immobilienrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Florian Baumann, Klaus Beine</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Entertainment)</span></span></span></strong><span><span><span>: Matthias W. Stecher, Dr. Peggy Müller, Dr. Holger Weimann, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Holger Weimann, Dr. Oliver Srocke, Matthias W. Stecher, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Katrin Lüdtke, Stephan Rechten</span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Vergaberecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Max Stanko, Stephan Rechten, Michael Brückner, Katrin Lüdtke</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Private Clients und Nonprofit-Sektor</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Guido Krüger, Dr. Klaus Zimmermann</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen und bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die sog. wirtschaftliche Neugründung einer GmbH – Indizien und Rechtsfolgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-sog-wirtschaftliche-neugruendung-einer-gmbh-indizien-und-rechtsfolgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hatte eine bereits im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("GmbH") zum Gegenstand. Anfang 2022 wurde die Verlegung ihres Sitzes nach Berlin sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers (unter Abberufung der bisherigen Geschäftsführer) in das Handelsregister eingetragen. Eine neue Gesellschafterliste der GmbH wies zudem den neuen Geschäftsführer als neuen Alleingesellschafter aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Laufe des Jahres 2022 beantragte die GmbH sodann die Eintragung der Änderung ihrer Firma sowie des Unternehmensgegenstands in das Handelsregister. Gegenstand des Unternehmens sollte statt "die Konstruktion, die Produktion und die Montage von Wintergarten und Wintergartenanlagen" nun lediglich "sonstige Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben" sein. Das Handelsregister verweigerte die beantragte Eintragung der Änderungen. Es liege eine wirtschaftliche Neugründung der GmbH vor, die nicht offengelegt worden sei. Der Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Über die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Kammergericht zu entscheiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Kammergericht bestätigte, dass die Zurückweisung der Anmeldung der Änderung von Firma und Unternehmensgegenstand nicht zu beanstanden war. Es habe eine wirtschaftliche Neugründung vorgelegen. Der Geschäftsführer der GmbH habe diese nicht in der Anmeldung offengelegt und keine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG vorgelegt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Regeln über die wirtschaftliche Neugründung seien anwendbar, wenn die <strong>Gesellschaft eine "leere Hülse" </strong>ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die <strong>Gründungsvorschriften umgangen </strong>werden und somit die Gefahr besteht, dass die gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung nicht gewährleistet ist, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Indizien einer wirtschaftlichen Neugründung</strong> können insbesondere sein, dass die Firma oder der Unternehmensgegenstand geändert, der Sitz verlegt, die Geschäftsführung ausgetauscht oder die Geschäftsanteile veräußert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Kammergericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht nur der Sitz der GmbH verlegt, die Geschäftsanteile veräußert und die Geschäftsführer ausgetauscht worden seien. Vor allem lege der ursprüngliche Unternehmensgegenstand nahe, dass es sich um ein vornehmlich handwerkliches und ortsbezogenes Unternehmen gehandelt habe; die Übernahme eines Kundenstamms nach Berlin zum neuen Sitz der Gesellschaft erscheine fernliegend. Der angemeldete neue Unternehmensgegenstand führe zudem zu einer vollständigen Änderung der Unternehmensausrichtung, die eine Übernahme von Personal und Sachausstattung nahezu ausschließe.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkung und Praxistipps</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Beschluss des Kammergerichts überzeugt. Es bestätigt damit nicht nur den vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßstab zur wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH. Es greift anschaulich die dem Fall zugrunde liegenden Umstände als Indizien auf, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Neugründung zu begründen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Beschluss erinnert daran, bei Anmeldungen zum Handelsregister stets auch zu überprüfen, ob mit den angemeldeten Änderungen eine wirtschaftliche Neugründung verbunden sein oder das Handelsregister beim Vorliegen entsprechender Indizien –  ggf. fälschlicherweise – von einer wirtschaftlichen Neugründung ausgehen könnte. In ersterem Fall ist daran zu denken, dass der Geschäftsführer der GmbH die wirtschaftliche Neugründung in der Anmeldung offenzulegen und eine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben hat. In letzterem sind die Umstände der Indizien dem Handelsregister zu erläutern, um eine Zwischenverfügung zu vermeiden.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG Due Diligence beim Unternehmenskauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-due-diligence-beim-unternehmenskauf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Akronym „ESG“ steht für Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) und umfasst die Planung und Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Größe eines Unternehmens, nach Branche und dem regionalen Tätigkeitsschwerpunkt. Bisher werden diese Aspekte im Rahmen einer Legal Due Diligence vor einer Unternehmenstransaktion nur peripher berücksichtigt. Angesichts der drohenden Risiken und der wachsenden Relevanz für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen empfiehlt sich, auch ESG-relevante Themen in den Blick zu nehmen.</p><h3>Was versteht man unter ESG Due Diligence?</h3><p>Bisher ist eine „ESG Due Diligence“ noch kein Marktstandard, wenn auch etliche ESG-Themen Bestandteil von klassischen Due-Diligence-Prüfungen sind, etwa die Bereiche Umweltschäden, Compliance, Datenschutz und Risiken aus Vertragsbeziehungen. Der Druck, im Vorfeld einer Unternehmenstransaktion Nachhaltigkeitsaspekte des Zielunternehmens zu untersuchen, steigt jedoch: Der gesellschaftliche Druck nimmt genauso zu wie die Erwartungen von Kunden und Mitarbeitern. Immer häufiger sind ESG-Aspekte Gegenstand von Gerichtsverfahren. Auch für die finanzierenden Banken und Finanzinvestoren sind ESG-Aspekte von wachsender Bedeutung.</p><p>Soweit schon heute regulatorische Anforderungen existieren, z.B. hinsichtlich Verpackungs- und Emissionsregelungen oder Gleichberechtigungsmechanismen, im Bereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), der EU-Taxonomie sowie der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sind diese Themen Bestandteil jeder Legal Due Diligence-Prüfung. Viele Unternehmen „verpflichten“ sich aus Reputationserwägungen, nicht nur die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sondern sich ergänzend und freiwillig bestimmten Regeln des sog. Soft Law zu unterwerfen. Dazu gehören beispielsweise interne Klimaschutzsorgfaltspflichten in Anlehnung an das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12.12.2015 und unter Berücksichtigung der stetigen Zunahme von Klimaschutzklagen von Verbänden und Privatpersonen gegen Unternehmen vor Zivilgerichten. Viele Unternehmen verbieten arbeitsrechtliche Missstände in Einklang mit Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO.</p><p>Derartige auf Soft Law basierende Erklärungen verpflichten die betroffenen Unternehmen nicht im engeren Sinne; vielmehr entsteht die „Verbindlichkeit“ durch die Erwartungshaltung möglicher Investoren oder Geschäftspartner, deren Enttäuschung in Reputationsschäden und u.U. einer Minderung des Unternehmenswertes resultieren dürfte. Zudem sehen viele Geschäftsführer die Einhaltung von ESG-Kriterien als Chance, sich von Wettbewerbern abzusetzen und eine entsprechende Unternehmenskultur aufzubauen.</p><h3>Gegenstand einer ESG Due Diligence</h3><p>Was genau im Rahmen einer ESG Due Diligence zu untersuchen ist, hängt maßgeblich vom Risikoprofil des Zielunternehmens und davon ab, ob die Transaktion ESG-getrieben ist, d.h., ob sie (auch) dazu dient, das ESG-Profil des Investors zu verbessern. Generell sollte die Frage gestellt werden, inwieweit das Unternehmen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte souverän aufgestellt ist und ob mit staatlichen Sanktionen, Ansehensverlust, weiteren notwendigen Investitionskosten oder Marktanteilsverlusten gerechnet werden muss. Generell empfiehlt es sich, folgende Themenbereiche in den Blick zu nehmen:</p><p><strong>Environmental</strong></p><ul><li>Umweltmanagementsysteme</li><li>Emissionen/Abfallmanagement/Gefährliche Substanzen</li><li>Ökosysteme</li><li>Klimawandelresilienz</li><li>Ressourcenbeschaffung/-nutzung (Wasser, Rohstoffe)</li></ul><p><strong>Social</strong></p><ul><li>Produktsicherheit/ Product Stewardship</li><li>Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen</li><li>Diversität</li><li>Chancengleichheit</li><li>Code of Conduct in der Lieferkette</li><li>Antidiskriminierung Policy</li></ul><p><strong>Governance</strong></p><ul><li>Risikomanagementsysteme</li><li>Board Struktur und Vergütung</li><li>Implementierung ESG in die Geschäftsstrategie, z.B. bei der Auswahl von Lieferanten</li><li>Cyber Security/Datenschutz</li><li>Antikorruptionspolicy</li><li>Reporting Standards</li></ul><p></p><h3>Vorteile einer ESG Due Diligence</h3><p>Wer sich als Verkäufer auf den Verkauf seines Unternehmens vorbereitet, kann mit einer „Vendor ESG Due Diligence“ bereits im Vorfeld die „Braut aufhübschen“ und vermeidet eine mögliche Haftung wegen mangelnder Aufklärung oder späteren Garantieverstößen.</p><p>Aus Käufersicht trägt die ESG Due Diligence dazu bei, Risiken von Compliance-Verstößen und Reputationseinbußen zu identifizieren, Finanzierungskosten zu reduzieren und – last but not least – eine persönliche Haftung des handelnden Managements zu vermeiden. Erkenntnisse aus der ESG Due Diligence werden in die Kaufpreisfestsetzung und in den Garantiekatalog einfließen. In manchen Fällen werden sich Freistellungsregelungen aufdrängen – etwa wenn Bußgelder oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen; in anderen Fällen mögen sog. Post-Closing-Covenants, also Verpflichtungen, die nach dem Vollzug der Transaktion zu erfüllen sind, angebracht sein. Wenn eine Transaktion dazu dient, das ESG-Profil des kaufenden Unternehmens zu verbessern, können identifizierte Risiken auch Anlass sein, die Transaktion ganz abzusagen.</p><h3>Fazit</h3><p>ESG-Kriterien erlangen auf privatwirtschaftlicher und institutioneller Ebene im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zunehmend an Relevanz. Erkenntnisse aus der ESG-Prüfung können erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und die Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags haben. Um ESG-bezogene Chancen sowie Haftungs- und Reputationsrisiken angemessen zu berücksichtigen, sollte bei jeder Due Diligence-Prüfung – auch – die Risikoexposition des Zielunternehmens unter Berücksichtigung relevanter ESG-Kriterien untersucht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Mit zunehmendem grenzüberschreitendem Handel schreitet auch die Globalisierung des Rechtsverkehrs immer weiter voran. Es besteht daher dringender Bedarf nach einer zeitgemäßen, für internationale Akteure zugänglicheren Justiz. Einen ersten Schritt in die richtige Richtung stellt die Veröffentlichung der „Eckpunkte des Bundesministeriums der Justiz zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“ dar. Damit stellt sich Deutschland nun auch in seinem Rechtssystem den Anforderungen an einen „Global Player“.</strong></p><p>Die Gerichtssprache in Deutschland ist Deutsch. Schriftsätze müssen daher in deutscher Sprache verfasst sein. Beweismittel können zwar in der Originalsprache vorgelegt werden. Das Gericht kann jedoch nach einer Übersetzung verlangen. Gerichtsverhandlungen werden grundsätzlich auch auf Deutsch geführt. Um einer „Flucht“ von Unternehmen in andere Rechtsordnungen und Schiedsgerichtsbarkeiten entgegenzuwirken haben seit 2010 mehrere Ober- und Landesgerichte englischsprachige Kammern in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen, bspw. in Hamburg, Frankfurt am Main oder zuletzt im Jahr 2021 auch Berlin. Diese Modellversuche konnten sich bislang jedoch kaum durchsetzen. Mit den am 16. Januar 2023 veröffentlichten Eckpunkten werden nun erstmals Pläne zur Einführung von sog. Commerical Courts im gesamten Bundesgebiet vorgestellt. Der Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland soll damit nachhaltig gestärkt und den Herausforderungen einer globalisierten Welt mit internationalem Handelsverkehr begegnet werden.</p><h3>Verfahren in englischer Sprache</h3><p>Die Neuerungen sehen nicht nur die Einführung der sog. Commercial Courts vor. Die Bundesländer sollen nach dem Eckpunktepapier auch vorsehen können, dass vor ausgewählten Landgerichten bestimmte Handelsstreitigkeiten vollständig in englischer Sprache geführt werden können. Auch Berufungen und Beschwerden sollen an den Oberlandesgerichten vollständig in englischer Sprache verhandelt werden können. Auch hierfür sollen eigene Senate eingerichtet werden.</p><p>Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht bislang vor, dass Gerichtssprache Deutsch ist. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers kann nur dann unterbleiben, wenn sämtliche am Prozess beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig und einverstanden sind.</p><p>Bislang besteht zwar die Möglichkeit unter oben genannten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung auf Englisch stattfinden zu lassen. Schriftsätze, Protokoll und Entscheidungen sind jedoch zwingend in deutscher Sprache abzufassen. Es besteht keine Ausnahme. Künftig sollen nicht nur die Verhandlungen auf Englisch stattfinden können. Auch Schriftsätze können auf Englisch eingereicht werden. Dies erleichtert auch die Auseinandersetzung mit englisch-sprachigen Beweismitteln wie zum Beispiel Verträgen. Weder der Vertrag selbst noch die entscheidenden Passagen müssen im Schriftsatz übersetzt werden. Dies vereinfacht beispielsweise die Auslegung von vertraglichen Bestimmungen ungemein.</p><h3>„Commercial Courts“</h3><p>Für Wirtschaftsstreitigkeiten von großem Umfang sollen erstinstanzliche Spezialsenate bei den Oberlandesgerichten eingerichtet werden (sog. „Commercial Courts“). Diese können ab einer Streitwertschwelle von beispielsweise einer Million Euro und bei Einverständnis aller Parteien direkt adressiert werden. Dann können die Parteien das Landgericht als Instanz überspringen und direkt am Commercial Court prozessieren. Besetzt werden die Commercial Courts mit Richtern, die über sehr gute Sprachkompetenzen im Englischen verfügen. Für die Verfahren vor den Commercial Courts soll zudem die Möglichkeit der Erstellung eines Wortprotokolls eröffnet werden, wie es bereits aus der Schiedsgerichtsbarkeit bekannt ist. Dieses Wortprotokoll sollen die Parteien bereits in der Verhandlung mitlesen können.</p><p>Gegen die Entscheidung der Commercial Courts soll die Revision zum BGH eröffnet sein. Wurde das Verfahren vor einem Commercial Court in englischer Sprache geführt, soll auch in der Revision eine umfassende Verfahrensführung in englischer Sprache – im Einvernehmen mit dem zuständigen Senat des BGH – möglich sein.</p><p>Die Vollstreckbarkeit von englischsprachigen Entscheidungen sowohl der Landgerichte als auch der Commercial Courts und des BGH soll über Übersetzungen ins Deutsche gewährleistet werden. Um die Rechtsfortbildung zu ermöglichen, sollen die Übersetzungen auch veröffentlicht werden.</p><h3>Videoverhandlungen</h3><p>Während der Corona-Pandemie fanden vermehrt Online-Gerichtsverhandlungen statt. Hier zeigte sich bereits ein erster Schritt in Richtung Modernisierung der Gerichtsverfahren. Der Einsatz von Videokonferenztechnik hat sich also bereits bewährt. Deswegen soll deren Einsatz und Verbreitung nun nicht wieder zurückgefahren werden. Ziel ist es, Online-Verhandlungen sowohl in der ordentlichen als auch in der Fachgerichtsbarkeit auszuweiten, zu flexibilisieren und vor allem praxistauglicher zu gestalten.</p><h3>Schutz von Geschäftsgeheimnissen</h3><p>Geschäftsgeheimnisse sollen in Zukunft im Zivilprozess umfassender als bisher geschützt werden. Dies soll durch Ausweitung der Verfahrensregeln des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes auf alle Zivilverfahren erfolgen. Gerichtsverhandlungen sind in Deutschland grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit konnte im Rahmen einer Gerichtsverhandlung bislang nur ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiges Geschäftsgeheimnis erörtert wurde. Künftig soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung vorgezogen werden können. Als vertraulich eingestufte Informationen sollen außerhalb von Gerichtsverfahren nicht verwendet oder weitergegeben werden können.</p><h3>Anmerkungen</h3><p>Die Vorschläge des Bundesjustizministeriums zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten sind zu begrüßen. Ihre legislative Umsetzung ist offen, aber wünschenswert. Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Deutschland bietet bisher wenige zeitgemäße Prozessinstrumente für große internationale Wirtschaftsstreitigkeiten. Zentrale Probleme, wie die bisher teilweise nicht vorhandene Anerkennung deutscher Urteile in Drittländern – v.a. China –, sollten in diesem Zuge ebenfalls auf diplomatischem Wege forciert werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp LL.M.</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/chiara-lucia-peterhammer" target="_blank">Chiara-Lucia Peterhammer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues vom BGH zur (Un-)Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der spätere Schuldner war Betreiber eines Busunternehmens und wurde von der Beklagten mit der Schülerbeförderung beauftragt. In den Beförderungsverträgen wurde als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung auch der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genannt. Eine ähnliche Klausel befindet sich auch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B 2003), die im Vertrag für nachrangig anwendbar erklärt wurden. Als der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, kündigte die Beklagte mit Verweis auf diese Klausel. Der klagende Insolvenzverwalter des Schuldners hielt die Kündigung für unwirksam und verlangte die Zahlung der vereinbarten Vergütung für die Zeit nach der fristlosen Kündigung.</p><p>Das OLG Celle hielt die Lösungsklausel und damit die Kündigung für unwirksam. Der BGH wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück und erläutert, nach welchen Maßstäben die Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Klauseln zu bemessen ist.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Unter den Begriff „insolvenzabhängige Lösungsklauseln“ fallen Regelungen, die eine Partei zur Auflösung des Vertrages berechtigen bzw. Verträge automatisch enden lassen, wenn entweder ein Insolvenzgrund vorliegt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird bzw. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Vertragspartei eröffnet wird.</p><p>Für die Beurteilung solcher Klauseln sind hauptsächlich zwei Normen der Insolvenzordnung relevant; das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO sowie die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 119 InsO:</p><p>Gemäß § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter das Entscheidungsrecht über die Fortführung von gegenseitigen Verträgen, soweit die Leistung von beiden Parteien noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde. Der Insolvenzverwalter kann dann wählen, ob der Vertrag erfüllt werden soll oder nicht. Einschränkungen erfährt dieses Wahlrecht insbesondere bei Miet-, Pacht und Dienstverhältnissen (§§ 108 ff., 113 InsO).</p><p>Gemäß § 119 InsO sind Vereinbarungen unwirksam, die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen. Jedenfalls verboten sind vertragliche Regelungen, die die gesetzlichen Vorschriften unmittelbar außer Kraft setzen. Ob die Vorschrift zu einer generellen Unwirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln führt, die das Wahlrecht des Verwalters nur mittelbar aushöhlen, ist seit vielen Jahren in Rechtsprechung und Literatur umstritten.</p><p>Für eine Unwirksamkeit solcher Klauseln sprechen der Schutz der Insolvenzmasse und der Erhalt der Sanierungschancen eines Unternehmens. Je mehr günstige Verträge von Geschäftspartnern des Insolvenzschuldners gekündigt werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung.</p><p>In einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 2012 (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11) hatte der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH eine grobe Linie vorgegeben. So hieß es, dass „Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen“, unwirksam seien. Sie höhlten die Wahlmöglichkeiten des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO aus und stellten so einen Verstoß gegen § 119 InsO dar. Eine Ausnahme formulierte das Gericht für den Fall, dass bereits das Gesetz eine Lösungsmöglichkeit vorsieht, die der insolvenzabhängigen Lösungsklausel entspricht. Die Reichweite dieses Urteils wurde eingehend diskutiert. So sahen einige Autoren darin einen allgemeinen Grundsatz, während andere die Bedeutung des Urteils auf Lieferverträge über Waren oder Energie begrenzten.</p><p>Seitdem sprach sich der für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des BGH in Bezug auf Bauverträge gegen eine Verallgemeinerung aus (BGH, Urteil vom 7. April 2016 − VII ZR 56/15), da sich die infragestehenden Bestimmungen aus den VOB/B 2009 „eng an eine gesetzliche Lösungsklausel anlehn[en]“ (§ 649 S. 1 BGB a.F. bzw. § 648 S. 1 BGB n. F.) und das vertragliche Lösungsrecht der „besonderen Interessenlage der an einem Bauvertrag Beteiligten“ entspricht.</p><p>Das OLG Celle als Berufungsgericht setzte sich in Widerspruch zum Urteil des VII. Zivilsenats.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der Insolvenzsenat des BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das OLG Celle zurück. Einen Grundsatz, wonach insolvenzabhängige Klauseln generell unwirksam seien, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine insolvenzabhängige Lösungsklausel sei nur unwirksam, wenn ihr Zweck sich bei objektiver Betrachtung der wechselseitigen Interessen der Parteien darauf beschränke, eine Partei vom Vertrag zu befreien und somit das Verwalterwahlrecht zu vereiteln, ohne dass es bei Vertragsschluss berechtigte Gründe für eine Lösungsmöglichkeit allein aufgrund der Insolvenz gebe. Eine sofortige Lösungsmöglichkeit allein aufgrund eines Insolvenzantrags des Vertragspartners ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn sie sich auf wichtige Gründe stützen kann.</p><p>Lehnt sich eine Lösungsklausel eng an gesetzlich bestehende Lösungsmöglichkeiten an, ist sie zulässig, wenn „für diese Abweichungen bei objektiver Betrachtung […] zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen.“</p><p>Ein solcher berechtigter Grund sei beispielsweise die rechtssichere Ausgestaltung der Kündigungsgründe, und somit eine Beseitigung von „schwierigen, streitanfälligen und möglicherweise nur schwer beweisbaren Umständen des Einzelfalls.“ Sieht das Gesetz also – wie § 648a BGB – vor, dass ein Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wird die Insolvenz als wichtiger Grund regelmäßig zulässig sein, soweit die vertragliche Ausgestaltung der gesetzlich typisierten Interessenbewertung entspricht.</p><p>Insolvenzabhängige Lösungsklauseln sind jedoch nach § 119 InsO unwirksam, wenn sie ausdrücklich „auch die Zeit vor Insolvenzeröffnung erfassenden Regelungen umgehen.“ Als Beispiel wird ein Verstoß gegen die Kündigungssperre bei Miet- und Pachtverträgen (§ 112 InsO) genannt. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung des Vermieters oder Verpächters nach einem Insolvenzantrag des Mieters oder Pächters ausgeschlossen, wenn sie auf Zahlungsrückstände vor dem Insolvenzantrag gestützt wird.</p><p>Zudem sei „eine insolvenzabhängige Lösungsklausel zugunsten eines Geldleistungsgläubigers regelmäßig unwirksam, sofern sie den gesetzlichen Rahmen überschreitet.“ Dies ist darin begründet, dass das Risiko eines Geldleistungsgläubigers sich lediglich auf den Ausfall der Geldforderung beschränkt, gegen den er durch die Möglichkeit der Einrede des nichterfüllten Vertrags geschützt ist (§§ 320, 321 BGB). Außerdem mute die Insolvenzordnung Geldleistungsgläubigern stärkere Einschränkungen der Vertragsfreiheit zu (§§ 105, 107 Abs. 2, 112 InsO).</p><p>Der BGH geht über die Bewertung der Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel noch einen Schritt weiter und unterstellt eine an sich wirksame Klausel noch einer Ausübungskontrolle. Habe der andere Teil kein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts oder überwiegten die schutzwürdigen Belange des Schuldners das Interesse des Ausübungsberechtigten, schließe dies die Ausübung des insolvenzabhängigen Lösungsrechts mit Blick auf Treu und Glauben aus. Im Regelfall nehme der Kündigungsberechtigte berechtigte Belange wahr; anders sei dies, wenn er die Insolvenz dazu nutze, um höhere Preise durchzusetzen, oder sich von einem Vertrag lösen möchte, dessen Durchführung durch die Insolvenz nicht weiter erschwert würde.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Der BGH spricht sich nicht für oder gegen eine generelle (Un)Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln aus. Entscheidend ist die Interessenlage der Parteien im Einzelfall zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.</p><p>Insbesondere im Werkvertragsrecht und in anderen Fällen, in denen das Gesetz eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht, können insolvenzabhängige Lösungsklauseln, die die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als wichtigen Grund nennen, wirksam sein. Die Klausel muss aber durch objektive Gründe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerechtfertigt sein. Im Fall von Bauaufträgen besteht etwa ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an seinem Vertrauen in die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers. Bei der Beförderung von Schülern kommt es dem Auftraggeber vor allem auf die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Beförderungsleistung an.</p><p>Zugunsten von Geldleistungsgläubigern sind solche Lösungsklauseln regelmäßig unzulässig.</p><p>Insgesamt trägt das kommentierte Urteil wenig zur Rechtssicherheit bei. Es läuft darauf hinaus, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden werden, ob eine insolvenzabhängige Lösungsklausel angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts und der Interessenlage der Parteien wirksam ist oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob aus der künftigen Rechtsprechung eine klare Linie erkennbar wird, welche Gründe für die Vereinbarung von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln als ausreichend anerkannt werden und wann ein wichtiger Grund versagt wird.</p><p>Unabhängig von den zuvor genannten Grundsätzen sind jedenfalls solche Lösungsklauseln zulässig, die nicht unmittelbar an die Insolvenz, sondern an andere, damit zusammenhängende Umstände anknüpfen. Hier sind insbesondere Kündigungsrechte für den Fall des Verzugs oder anderer Vertragsverletzungen möglich. Es gilt weiterhin die Empfehlung, insolvenzunabhängige Klauseln insolvenzabhängigen Klauseln vorzuziehen. Bei Verwendung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel sollte diese bereits bei Vertragsschluss durch wichtige Gründe des Kündigungsberechtigten, die sich aus den typischen Folgen der Insolvenz des Vertragspartners ergeben, gerechtfertigt sein. Bei der Vertragsgestaltung empfiehlt es sich, die Motive im Vertrag ausdrücklich zu dokumentieren.</p><p>Ist das Lösungsrecht wirksam vereinbart, kann seine Ausübung im konkreten Fall gleichwohl Treu und Glauben widersprechen. Insbesondere eine Kündigung allein in der Absicht, höhere Preise zu verlangen, wird künftig mit einem erhöhten Risiko der Unwirksamkeit verbunden sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vertretungsmacht von Geschäftsführern: Vorrang des Verkehrsschutzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vertretungsmacht-von-geschaeftsfuehrern-vorrang-des-verkehrsschutzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>OLG Koblenz, Urteil vom 03.02.2022 – 1 U 651/21</em></p><h3>Einleitung</h3><p>Das Urteil des OLG Koblenz bestätigt die bisherige rechtliche Regelung in § 37 Abs. 2 GmbHG, dass interne Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers nach Außen grundsätzlich nicht beschränken und gegenüber dritten Personen nicht wirken. Dadurch wird der Rechtsverkehr vor nicht einsehbaren internen Beschränkungen geschützt. Allerdings kann dies insbesondere bei einem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer zu hohen Risiken für die vertretene GmbH und deren Gesellschafterkreis führen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Klägerin in dem Verfahren war eine GmbH, Beklagter ein Notar. Der ehemalige Geschäftsführer der GmbH veranlasste den Verkauf eines Grundstücks der GmbH, für den er intern Beschränkungen unterlag. Der Beklagte beurkundete dieses Geschäft, nachdem er sich durch Einsichtnahme in das Handelsregister von der Vertretungsmacht des ehemaligen Geschäftsführers versichert hatte. Ein zustimmender Gesellschafterbeschluss lag bei Beurkundung nicht vor.</p><p>Nach Beurkundung bestimmte der Geschäftsführer gegenüber dem Beklagten überdies, dass ein Teil des Kaufpreises auf ein privates Konto des Geschäftsführers im Ausland gezahlt werden sollte. Dies wurde mit einem geplanten Grundstückserwerb der Klägerin begründet.</p><p>Nach Kaufpreiszahlung informierte die Gesellschafterin der Klägerin den Beklagten darüber, dass der Geschäftsführer nicht zum Grundstücksverkauf befugt ist.</p><p>Trotzdem veranlasste der Beklagte den Vollzug des Grundstücksvertrags, indem er das Eigentum an dem Grundstück von der Klägerin auf den Grundstückskäufer umschrieb.</p><p>Die Klägerin machte gegen den Beklagten einen Amtshaftungsanspruch geltend. Sie war der Ansicht, der Beklagte hätte weder den Kaufvertrag beurkunden noch die Eigentumsumschreibung veranlassen dürfen, weil es sich ihm hätte aufdringen müssen, dass der damalige Geschäftsführer zu dem Geschäft nicht befugt gewesen wäre.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Koblenz ist der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt, sondern hat die Entscheidung des LG Mainz bestätigt und die Berufung der Klägerin abgewiesen.</p><p>Der Beklagte habe seine Amtspflicht als Notar nicht verletzt, weil er die Vertretungsmacht ausreichend durch Einsicht in das Handelsregister überprüft habe. Dort war der handelnde Geschäftsführer als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin eingetragen.</p><p>Der Beklagte musste auch nicht nach einem Gesellschafterbeschluss fragen, da Be-schränkungen der Vertretungsmacht nur das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft betreffen und keine Außenwirkung haben. Gegenüber Dritten kann der Geschäftsführer trotz Beschränkungen wirksam handeln.</p><p>Die Änderung des Zahlungskontos stelle für den Beklagten keinen Anlass dar, von ei-nem treuwidrigen Handeln des Geschäftsführers auszugehen, da es hierfür eine plausible Begründung gäbe.</p><p>Schließlich habe der Beklagte auch hinsichtlich der Eigentumsumschreibung keine Amtspflicht verletzt, da er gegenüber beiden Vertragsparteien eine Neutralitätspflicht habe. Der Beklagte sei daher selbst nach Kenntnis vom unbefugten Handeln des Geschäftsführers noch zum Vollzug des Vertrags verpflichtet gewesen, weil keine evidenten Zweifel an einer wirksamen Vollmacht bestanden hätten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Durch dieses Urteil werden zwei Dinge deutlich: Die Außenwirkung der Vertretungsvollmacht eines Geschäftsführers bietet zum einen Schutz für Dritte, zum anderen birgt sie hohe Risiken für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.</p><p>Die Bestellung eines Geschäftsführers ist mit einem großen Vertrauensvorschuss verbunden, weil dessen Handlungen nach außen trotz interner Beschränkungen für die Gesellschaft wirksam sind. Im Verhältnis zu Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers grundsätzlich unbeschränkbar.</p><p>Wirksame Mittel, um einem Missbrauch vorzubeugen, sind Folgende:</p><ul><li>Es können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, die nur gemeinsame Vertretungsmacht erhalten.</li><li>Die Beschränkungen nach § 181 BGB können bestehen bleiben, damit der Geschäftsführer insbesondere keine Geschäfte mit sich selbst abschließen kann. Diese Beschränkungen gehen für Dritte aus dem Handelsregister hervor und haben diesen gegenüber Wirkung.</li></ul><p></p><p>Für den Rechtsverkehr wird die Rechtssicherheit deutlich, die durch das Prinzip der Außen-Vollmacht und der Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB geschützt wird. Dies erleichtert und letztendlich ermöglicht den Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten, da ansonsten Unklarheit über den jeweiligen Prüfungsumfang bestünde.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Vertretungsmacht eines Geschäftsführers ist nicht zu unterschätzen. Um Risiken zu minimieren, muss die Gesellschaft Vorkehrungen treffen.</p><p>Für Dritte stellt sie hingegen eine Sicherheit dar, die sie bei Geschäften mit der Gesellschaft vor unübersehbaren Risiken schützt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hoffnung für Start-ups: Reform der Mitarbeiterbeteiligung geplant</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoffnung-fuer-start-ups-reform-der-mitarbeiterbeteiligung-geplant</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Plänen des Bundesfinanzministers Christian Lindner (FDP) soll es eine Reform der Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland geben, die vor allem Start-ups im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligung wettbewerbsfähiger machen soll – insbesondere im internationalen Vergleich. Die kapitalmäßige Beteiligung von Mitarbeitern verhilft Start-ups dazu, am Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu sein und Talenten attraktive Bedingungen bieten zu können.</p><p>Teil der Reform soll künftig u.a. die Verbesserung der Dry-income Problematik sein, indem der steuerliche Freibetrag von EUR 1.440 auf EUR 5.000 heraufgesetzt wird. Eine Steuerpflicht besteht bei echten Beteiligungen grundsätzlich bereits bevor dem Arbeitnehmer Geld aus dem Verkauf seiner Beteiligung zugeflossen ist. Nach bislang zwölf Jahren müssen die Anteile spätestens versteuert werden. Dieser Zeitraum soll auf 20 Jahre verlängert werden.</p><p>Grundsätzlich werden die geplanten Änderungen begrüßt. Erforderlich ist jedoch eine schnelle Umsetzung auf Gesetzgeberseite.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Cipla (EU) Limited bei Investition in die Ethris GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-cipla-eu-limited-bei-investition-die-ethris-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 25. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Cipla (EU) Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cipla Limited mit Hauptsitz in Mumbai, Indien, bei einer Investition in die Ethris GmbH aus Planegg bei München umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb der Unternehmensanteile von Ethris erfolgte im Wege einer Kapitalerhöhung durch Cipla (EU) Limited.</p><p>Auf Basis eigener Plattformtechnologien entwickelt Ethris seit mehr als 10 Jahren mRNA-Therapeutika für bisher nur unzureichend behandelbare Erkrankungen und für die regenerative Medizin. Das Biotechnologieunternehmen entwickelt hochwirksame mRNA-basierte Arzneimittel zur Verabreichung direkt in die oberen und unteren Atemwege sowie durch intra-muskuläre Injektion.</p><p>Cipla ist das drittgrößte Pharmaunternehmen Indiens und der drittgrößte Generikahersteller Südafrikas. Das Unternehmen hat einen besonderen Fokus auf Medikamente und Therapien gegen Atemwegserkrankungen. International bekannt wurde Cipla durch die Herstellung von preisgünstigen HIV-Medikamenten. 1935 gegründet, beschäftigt Cipla rund 23.000 Personen.</p><p>ADVANT Beiten hat eine starke Positionierung im Healthcare Sektor und in der Beratung internationaler Mandanten bei Investitionen in den deutschen Markt.</p><p><strong>Berater Cipla Ltd.:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Hipp (Kartell- und Beihilfenrecht), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A und Steuern, beide Federführung, Berlin), Dr. Dietmar O. Reich (Kartell- und Beihilfenrecht, Hamburg und Brüssel), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Robert Schmid (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christian Hess (IP/IT, München).</p><p><strong>Berater Ethris GmbH:</strong><br>m law group. München</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Benjamin Knorr<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zugang von E-Mails im unternehmerischen Geschäftsverkehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zugang-von-e-mails-im-unternehmerischen-geschaeftsverkehr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>E-Mails sind im unternehmerischen Geschäftsverkehr ein beliebtes, nicht mehr wegzudenkendes Kommunikationsmittel, um Informationen schnell zu übermitteln, aber auch um Verträge zu schließen. In diesem Zusammenhang hatte der BGH die äußerst praxisrelevante Frage zu klären, wann eine per E-Mail übermittelte Willenserklärung dem Empfänger zugeht. Nach dem Urteil des BGH geht die Erklärung bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem die E-Mail auf dem Empfangsserver des Adressaten gespeichert wird. Ein Widerruf der zugegangenen Erklärung ist danach nicht mehr möglich.</strong></p><p><em>Urteil des BGH vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</em></p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>Die Parteien des Rechtsstreits stritten um die Zahlung von Werklohn. Die Anwälte der Klägerin sendeten am 14.12.2018 um 9:19 Uhr eine E-Mail („erste E-Mail“) an die Beklagte. Darin ließ die Klägerin durch ihre Anwälte erklären, dass die Forderung aus der Schlussrechnung noch 14.347,23 EUR betrage und darüber hinaus nur noch Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR als Verzugsschaden geltend gemacht würden. In einer weiteren E-Mail vom 14.12.2018, 9:56 Uhr („zweite E-Mail“) stellten ihre Anwälte knapp eine Stunde später klar, dass die erste Mail unberücksichtigt bleiben solle, da eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin noch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung weiterer Forderungen bleibe vorbehalten. Am 17.12.2018 legte die Klägerin eine höhere endgültige Schlussrechnung in Höhe von 22.173,17 EUR vor. Die Beklagte überwies wenige Tage später, am 21.12.2018, an die Klägerin 14.347,23 EUR auf die Hauptforderung und 1.029,35 EUR zur Erstattung der Anwaltskosten. Die Klägerin reichte Klage ein, die auf Zahlung der Differenz von 7.825,94 EUR zwischen der ersten der zweiten Schlussrechnung lautete.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG blieb ohne Erfolg für die Klägerin. Mit der dem BGH vorgelegenen Revision begehrte die Klägerin Zahlung des Differenzbetrags.</p><h3>BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21</h3><p>Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH sah in der ersten E-Mail ein Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Vergleichs. Die Beklagte habe durch ihre Zahlung wenige Tage später das Vergleichsangebot angenommen. Dadurch sei das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien vollständig durch die neue Vereinbarung über einen reduzierten Werklohn, den Vergleich, ersetzt worden (sog. Novation). Das mit der ersten E-Mail unterbreitete Angebot sei bindend, weil es der Beklagten zugegangen und mit Zugang wirksam geworden sei (vgl. § 130 Abs. 1 BGB). Die zweite E-Mail sei nicht als gültiger Widerruf im Sinne des § 130 Abs 1 S. 2 BGB zu werten (siehe hierzu sogleich).</p><p>Hintergrund der Argumentation des Gerichts ist der Unterschied zwischen der Annahmefrist eines Angebots (§ 147 Abs. 2 BGB) und der Widerrufsfrist eines Angebots (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Es geht dabei jeweils um die Abgabe von Angeboten gegenüber Abwesenden. Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahmefrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot bindend ist und wirksam angenommen werden kann. Die Widerrufsfrist ist die Zeitspanne, während der ein Angebot durch Widerruf noch zurückgenommen werden kann. Die Widerrufsfrist endet mit dem Zugang der Willenserklärung. Das bedeutet: Ein Widerruf ist nur vor oder gleichzeitig mit Zugang der Willenserklärung möglich (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Annahmefrist läuft dagegen bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit der Antwort des Empfängers normalerweise gerechnet werden kann, vgl. § 147 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall hat der BGH bestätigt, dass das von der Klägerin abgegebene Angebot binnen einer Annahmefrist von ca. zwei bis drei Wochen angenommen werden konnte.</p><h3>Zugang einer Willenserklärung per E-Mail</h3><p>Da der Widerruf eines Angebots nur bis zum Zugang des Angebots möglich ist, hängt die Widerrufsfrist entscheidend vom Zugang ab. Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden (also z.B. ein per E-Mail oder Post übermitteltes Angebot) nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Eine E-Mail, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingeht, d.h. dem Empfänger abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist – so der BGH – bereits mit Eingang auf dem Mailserver des Empfängers zugegangen. Darauf, ob die E-Mail vom Empfänger tatsächlich abgerufen, geöffnet und gelesen wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein die Möglichkeit zur Kenntnisnahme.</p><p>Daher ging die erste E-Mail, mit der das Vergleichsangebot unterbreitet wurde, bereits am 14.12.2018 um 9:19 Uhr zu. Die zweite E-Mail, die erst 37 Minuten später zuging, stellte daher keinen wirksamen Widerruf des Vergleichsangebots mehr dar. Denn ein Widerruf des Vergleichsangebots war nach Zugang nicht mehr möglich. Der Vergleich ist durch die Überweisung des angebotenen Betrags am 21.12.2018 zustande gekommen – also noch innerhalb der Annahmefrist von zwei bis drei Wochen. Dies führt zum wirksamen Vertragsschluss bzw. hier zum Abschluss des Vergleichs. Für eine spätere Mehrforderung des Differenzbetrags, wie die Klägerin diese mit der Klage geltend macht, fehlt die Rechtsgrundlage. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, auf dem der ursprüngliche Anspruch der Klägerin auf Zahlung des höheren Werklohns basierte, wurde durch den Vergleich ersetzt, mit dem die Werklohnforderung reduziert wurde. Außerdem stellte der BGH klar, dass die Annahme eines Angebots, das erfolglos – da zu spät – widerrufen wurde, nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und damit wirksam sei.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Der BGH hat mit seinem Urteil die äußerst praxisrelevante, bisher nicht geklärte Frage des Zugangs einer Willenserklärung per E-Mail entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf den Eingang von E-Mails während der üblichen Geschäftszeiten. Noch nicht geklärt ist, wann eine E-Mail zugeht, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten oder an Feiertagen eingeht. Der vom BGH entschiedene Sachverhalt gab keinen Anlass, diese Frage zu klären.</p><p>Wann ein Abruf im geschäftlichen Verkehr bei Eingang einer E-Mail außerhalb der Geschäftszeiten erwartet werden kann, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird vertreten, dass der Zugang dann am folgenden Geschäftstag erfolge, spätestens aber bis zum Ende der Geschäftszeiten. Einigkeit herrscht, dass die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der E-Mail für den Zugang nicht erforderlich ist.</p><p>Zum Vergleich: Eine per Brief übermittelte Willenserklärung geht nach herrschender Meinung zu, wenn sie im Briefkasten des Empfängers eingeht. Digitales Pendant zum Briefkasten ist der Mailserver. Der Server liege bereits im Machtbereich des Empfängers, so der BGH.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Erfreulich ist, dass der BGH die bisher ungeklärte Frage des Zugangs einer E-Mail, der im Geschäftsverkehr gängigsten Art der Kommunikation, nun entschieden hat. Einige Rechtsfragen bleiben jedoch offen: Die Entscheidung des BGH bezieht sich nur auf den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Ungeklärt bleibt, ob und inwieweit die Grundsätze zum Zugang von E-Mails auch für Privatpersonen gelten.</p><p>In der Praxis bleibt das Problem der Beweislast. Es ist technisch häufig nicht ohne weiteres möglich, die Speicherung einer E-Mail auf einem (fremden) Server zu beweisen. Dies ist aber Voraussetzung für den Zugang. Nicht jeder Server unterstützt das automatische Senden einer Übermittlungsbestätigung. Eine Lesebestätigung ist nicht geeignet, da der Empfänger es in der Hand hat, diese zu senden oder nicht. Im Übrigen kommt es auf die Kenntnisnahme der E-Mail für den Zugang gerade nicht an. Nicht ausreichend für den Nachweis des Zugangs ist jedoch der bloße Nachweis, dass die E-Mail versendet wurde und keine Nichtzustellbarkeit-Benachrichtigung einging. Denn eine gesetzliche Vermutung, dass eine versendete E-Mail auf dem Server des Adressaten ankommt, gibt es ebenso wenig, wie eine Vermutung, dass ein Brief bei Empfänger ankommt.</p><p>Die Entscheidung des BGH führt zudem vor Augen, dass ein einmal wirksam abgegebenes Angebot bei der Übermittlung per E-Mail faktisch nicht widerruflich ist, da die E-Mail binnen Sekunden auf dem Eingangsserver des Adressaten eingeht, abrufbereit und somit zugegangen ist. Falls man sich Änderungen des Angebots vorbehalten möchte, ist es daher zu empfehlen, dies durch einen entsprechenden Disclaimer deutlich zu machen. Beispielsweise könnte das Angebot mit der Bemerkung „ohne Obligo“ oder „Änderungen vorbehalten“ versehen werden. Nur so ist eine einseitige Anpassung im Nachhinein noch möglich. Dies gilt im Übrigen generell für Angebote. Denn auch bei Übermittlung per Post muss damit gerechnet werden, dass das Angebot vom Empfänger zügig angenommen wird. Der Widerruf bzw. die Abänderung des Angebots kommt dann zu spät.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eckpunkte des geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetzes - Aktienkultur in Deutschland verbessern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eckpunkte-des-geplanten-zukunftsfinanzierungsgesetzes-aktienkultur-deutschland-verbessern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Um den Herausforderungen der Zukunft wie Klimawandel, Digitalisierung und Energiekrise gewachsen zu sein, bedarf es in Deutschland enormer Investitionen. Um vor allem private Investitionen zu fördern, soll das Gesetz die Leistungsfähigkeit des deutschen Kapitalmarkts stärken und die Attraktivität des deutschen Finanzstandortes steigern. Der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital, insbesondere durch Start-ups, Wachstumsunternehmen und KMU soll erleichtert werden. Geplant ist zugleich die Stärkung der Nachfrage von kapitalmarktbasierten Anlagemöglichkeiten. Zur Erreichung dieser Ziele soll das Zukunftsmodernisierungsgesetz folgende Eckpunkte umfassen:</p><h3>Zugang zum Kapitalmarkt und Kapitalerhöhung erleichtern</h3><p>Insbesondere Start-ups und Wachstumsunternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und Maßnahmen zur Kapitalerhöhung erleichtert werden, um Deutschland als Standort für diese Unternehmen attraktiv zu machen. Profitieren sollen gleichermaßen KMUs, also Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.</p><p>Geplant sind Erleichterungen der Zulassungsvoraussetzungen zur Börse und bei den Zulassungsfolgepflichten. So soll etwa das Mindestkapital für einen Börsengang (im regulierten Markt) von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro herabgesetzt werden.</p><p>Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Börsengänge von Special Purpose Acquisition Companies (SPACs) – also Akquisitionszweckgesellschaften die damit kein operatives Geschäft betreiben - und damit einhergehende Regelungen zu „naked warrants“ (auf Aktien bezogene Optionsrechte) sollen verbessert werden. Ihr „Special Purpose“ ist, mithilfe des durch Börsengang gesammelten Vermögens eine andere, nicht börsennotierte Gesellschaft zu erwerben und deren Anteile in die SPAC zu verschmelzen. Diese Art des Zugangs zum Kapitalmarkt bietet eine interessante Finanzierungsalternative insbesondere für Start-ups bzw. Late-Stage-Start-ups.</p><p>Beabsichtigt ist die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares). Bisher gilt der Grundsatz „one share one vote“, jede Aktie gewährt eine Stimme. Mehrstimmrechtsaktien sind zurzeit nach § 12 Abs. 2 AktG explizit unzulässig. Die Einführung von Mehrstimmrechten soll den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, indem das mögliche Hindernis des Kontrollverlustes beseitigt wird. Bisher sahen sich Gründer dem Risiko ausgesetzt, durch den Gang an den Kapitalmarkt einen Kontrollverlust im eigenen Unternehmen zu erleiden. Wurden Aktien emittiert, so gingen auch Stimmrechte verloren.</p><p>Kapitalerhöhungen sollen erleichtert werden, indem die Vorgaben zum Ausgabebetrag sowie zum Bezugsrechtsausschluss in den Blick genommen werden. Bisher dürfen Aktien nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelnen Stückaktien entfallenden Betrag des Grundkapitals ausgegeben werden. Ein Bezugsrechtsausschluss ist bisher neben der Einhaltung formeller Voraussetzung nur möglich, wenn der Ausschluss im Gesellschaftsinteresse liegt, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Ein vereinfachter Bezugsrechtsausschluss ist bisher zulässig, wenn eine Barkapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.</p><p>Start-ups scheitern oftmals bereits in der Anfangsphase, weil notwendiges Kapital fehlt. Das Förderprogramm INVEST-Zuschuss hat junge innovative Unternehmen unterstützt, besseren Zugang zu Wagniskapital zu erhalten. Dafür erhielten private Investoren (sog. Business Angel) für das Eingehen risikobehafteter Beteiligungen eine staatliche Zuwendung. Die Förderrichtlinie lief allerdings zum 31. Dezember 2022 aus. Geplant war, die neue Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu verabschieden. Dies ist nicht gelungen.</p><h3>Digitalisierung: Aktien auf der Blockchain</h3><p>Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben ist ein Ziel des Zukunftsfinanzierungsgesetzes, Aktien auf Grundlage der Blockchain-Technologie zu emittieren. Das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) gilt bisher nicht für Aktien. Aktien werden daher meist im Wege der Girosammelverwahrung bei der Clearstream Banking AG hinterlegt. Nun wird geprüft, inwiefern das eWpG auf Aktien ausgeweitet werden soll. Gleichzeitig soll die Übertragbarkeit von Kryptowerten verbessert werden.</p><p>Zusätzlich soll die Kommunikation mit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erleichtert werden, indem Digitalisierungshemmnisse abgebaut werden. Schriftformerfordernisse sollen gestrichen und die Kommunikation auf digitale Mittel umgestellt werden. Auch die englischsprachige Kommunikation mit der BaFin soll verbessert werden, um Deutschland als Wirtschaftsstandort für internationale Unternehmen attraktiver zu machen.</p><h3>Nachfrage stärken: Aktie als Kapitalanlage attraktiver machen</h3><p>Zur Mitarbeiterbindung kann eine Beteiligung am Unternehmen gewährt werden. Der Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro erhöht werden. Zudem soll die Besteuerung des geldwerten Vorteils durch eine Unternehmensbeteiligung attraktiver gestaltet sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen erhöht werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Mehr Investitionen in Aktien, so das erklärte Ziel der Bundesregierung. Wie auch die Überlegungen einer Aktienrücklage in der Altersvorsorge soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz die Aktienkultur in Deutschland verbessern. Der noch ausstehende Gesetzesentwurf wird zeigen, ob das geplante Gesetz hierfür geeignete Anreize schafft. Nach Wunsch der Bundesregierung soll das Zukunftsfinanzierungsgesetz noch in der ersten Hälfte der Legislaturperiode in Kraft treten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-wimber" target="_blank">Peter Wimber</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 15 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anmeldebefugnis-der-notare-zum-handelsregister</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Anmeldungen zum Handelsregister sind grundsätzlich durch den oder die Geschäftsleiter einer Gesellschaft (in vertretungsberechtigter Anzahl) zu bewirken. Sie müssen dafür einen Notar persönlich aufsuchen, der die Unterschriften der anwesenden Geschäftsleiter beglaubigt und die Unterlagen anschließend in elektronischer Form zur Eintragung beim Handelsregister einreicht. Sind mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertretungsberechtigt müssen sie beide zum Notar – nicht unbedingt gleichzeitig und auch nicht am selben Ort, aber immerhin. Der Aufwand ist erheblich. Das Erfordernis eines Notartermins bindet Ressourcen und kann die Eintragung deutlich verzögern, namentlich bei im Ausland tätigen Geschäftsleitern, längeren Geschäftsreisen, Urlaub oder schlicht Krankheit.</p><p>Der persönliche Notartermin der Geschäftsleitung lässt sich auch nicht durch eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung umgehen, da die Vollmacht bei Handelsregistersachen ihrerseits notariell zu beglaubigen wäre. Eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus.<br>Einen Ausweg bietet die bisher wenig bekannte Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG: Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen. Bei notarieller Vorbefassung mit einer Angelegenheit – beispielsweise einer Kapitalerhöhung oder einer sonstigen Änderung des Gesellschaftsvertrags – ist ein weiterer Notartermin zur Registeranmeldung entbehrlich.</p><h3>Reichweite der notariellen Anmeldebefugnis</h3><p>Mit der Reichweite dieser Anmeldebefugnis hatte sich nunmehr das OLG Frankfurt auseinanderzusetzen. Ausgangspunkt ist der Gesetzeswortlaut, der lediglich voraussetzt, dass die zur Eintragung erforderliche Erklärung bereits vom Notar beglaubigt oder beurkundet wurde. Das Gericht bestätigt in seiner Entscheidung vom 2. August 2022, dass hierunter alle Erklärungen fallen, die Grundlage der beantragten Registereintragung sind. Erfasst sind insbesondere Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschaftsverträge. Nicht erforderlich ist eine Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht; auch eine nur freiwillig vorgenommene Beurkundung oder Beglaubigung genügt.</p><p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Notar anlässlich eines Gesellschafterbeschlusses zugleich die Erklärung der Geschäftsführerin über ihre heiratsbedingte Namensänderung beurkundet. Der Notar meldete nicht nur den Gesellschafterbeschluss, sondern auch die Namensänderung zum Handelsregister an. Das Registergericht wies den Antrag zurück. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Anmeldebefugnis des Notars ein Mitwirken an einer irgendwie gearteten Änderung der Verhältnisse erforderlich sei, im konkreten Fall beispielsweise an der Eheschließung der Geschäftsführerin. Diese Auffassung wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Ein solches Erfordernis finde keinen Niederschlag im Gesetz, weshalb die Eintragung nicht aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Notars an der Eheschließung abgelehnt werden durfte, sondern bereits die Beurkundung der Erklärung über die Namensänderung zur Anmeldebefugnis genügte.</p><p>Die Reichweite der notariellen Anmeldebefugnis ist damit weit. Sie wird nur durch den Inhalt der beurkundeten oder beglaubigten Erklärung begrenzt. Von diesem Inhalt darf der Notar nicht abweichen; es verbieten sich eigenständige Änderungen oder Ergänzungen. Zudem ist es dem Notar verwehrt, höchstpersönliche Erklärungen für Geschäftsleiter abzugeben. Dies betrifft etwa die Versicherungen über die Einlageleistung bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer Kapitalgesellschaft, die Versicherungen neuer Geschäftsleiter über das Fehlen von Bestellungshindernissen oder die Versicherungen im Rahmen von Umwandlungsvorgängen.</p><p>Auch in diesen Konstellationen ist eine Anmeldung durch den Notar allerdings nicht ausgeschlossen. Denkbar ist, die Anmeldung weiterhin durch den Notar vornehmen zu lassen und die höchstpersönlichen Erklärungen des Geschäftsleiters formlos beizufügen. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu gibt es bisher nicht; deshalb empfiehlt es sich, dieses Vorgehen vorab mit dem Registergericht abzustimmen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Anmeldebefugnis der Notare zum Handelsregister begründet eine nicht zu unterschätzende Erleichterung im Arbeitsalltag von Geschäftsleitern. Gerade bei der praxisrelevanten Beurkundung von eintragungsbedürftigen Gesellschafterbeschlüssen wie solchen über die Änderung des Gesellschaftsvertrags empfiehlt es sich, die Anmeldung zum Handelsregister durch den beurkundenden Notar vornehmen zu lassen. So bleibt den Geschäftsleitern die persönliche Mitwirkung erspart und der gesamte Abwicklungsvorgang wird beschleunigt. Eine Handelsregisteranmeldung durch den Notar kommt auch dann in Betracht, wenn ein vertretungsberechtigter Geschäftsleiter im Anmeldezeitpunkt – etwa infolge einer Amtsniederlegung – überhaupt nicht vorhanden ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-gesellschaftsregister-fuer-gesellschaften-buergerlichen-rechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 wird ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Obwohl die Eintragung der GbR vom Gesetzgeber als grundsätzlich „freiwillig“ konzipiert ist, wird für den Großteil der im Rechtsverkehr erscheinenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts die Eintragung alles andere als freiwillig sein. Gesellschaften können und sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten.</p><h3>Bedeutung des Gesellschaftsregisters</h3><p>Bisher sind die GbR und ihre Gesellschafter in keinem Register eingetragen. Damit ist es für die Teilnehmer des Rechtsverkehrs oft schwer herauszufinden, wer Gesellschafter der GbR ist und damit für deren Verbindlichkeiten haftet. Bei anderen Gesellschaftsformen wie der Offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft gibt es entsprechende öffentliche Register, die Sicherheit über wesentliche Umstände der Gesellschaft geben, wie bspw. deren Namen, Sitz und ihre Gesellschafter. Durch das Gesellschaftsregister soll die Publizität der GbR (bei einem entsprechenden Willen ihrer Gesellschafter) erhöht werden, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.</p><h3>Eintragungsfähigkeit der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts</h3><p>Nicht alle GbR können sich im Register eintragen lassen. Diese Möglichkeit soll nur für die Außen-GbR nach § 707 Abs. 1 BGB-E (BGB nach Entwurf des MoPeG) bestehen. Die Differenzierung zwischen Außen- und Innen-GbR im neuen MoPeG schließt an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.</p><p>Eine Außen-GbR liegt nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB-E vor, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Sie kann gem. § 705 Abs. 2 BGB-E Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet gem. § 713 BGB-E ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Außen-GbR sind beispielsweise Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbetreibende oder sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, wie bspw. Immobiliengesellschaften. Ganz grundsätzlich handelt es sich um eine Außen-GbR immer dann, wenn die Gesellschafter im Rechtsverkehr unter dem Namen der GbR auftreten (wollen). Gem. § 719 Abs. 1 BGB-E entsteht eine solche Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung in das neu geschaffene Gesellschaftsregister.</p><p>Eine Innen-GbR soll gem. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB-E nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses ihrer Gesellschafter untereinander dienen. Die Innen-GbR besitzt keine Rechtsfähigkeit und gem. § 740 Abs. 1 BGB-E kein Gesellschaftsvermögen. Damit eignet sich die Innen-GbR zur Regelung von Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen, Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen und ähnlichen Verhältnissen. Eingetragen werden darf sie nie. Eine versehentlich im Gesellschaftsregister eingetragene Innen-Gesellschaft würde zumindest dem Rechtsschein nach als Außen-Gesellschaft gelten - mit allen daraus resultierenden Folgen.</p><h3>Inhalt der Eintragung</h3><p>Der Inhalt der Eintragung im künftigen Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den bisherigen Regelungen für das Handelsregister. Gem. § 707 Abs. 2 BGB-E sind u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, die Namen, der Wohnort oder Sitz jedes Gesellschafters sowie deren Vertretungsbefugnis einzutragen. Nach Eintragung ist die GbR gem. § 707a Abs. 2 BGB-E verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, bzw. „eGbR“ zu führen. Auf die Eintragungen ist gem. § 707a Abs. 3 BGB-E der Gutglaubensschutz des § 15 HGB entsprechend anzuwenden. Jeder Außenstehende kann also auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen. Diese Registerpublizität erlaubt dem Rechtsverkehr eine sicherere Beurteilung, wer den Gläubigern der Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung steht.</p><p>§ 707c BGB-E sieht ferner die Möglichkeit eines Statuswechsels vom Gesellschaftsregister ins Handelsregister vor, wenn eine GbR ihre Rechtsform in eine andere Personengesellschaft ändern möchte. Dies betrifft insbesondere die eingetragene, kleingewerbliche GbR, die fakultativ zur Rechtsform der OHG wechseln möchte, sowie diejenige, deren Tätigkeit die Schwelle zum kaufmännischen Geschäftsbetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB überschreitet. Umgekehrt können kleingewerbliche OHG, die bisher im Handelsregister eingetragen sind, gem. §§ 106, 107 HGB-E einen Statuswechsel zur GbR vollziehen.</p><p>Die Eintragung der Außen-GbR in das Gesellschaftsregister ist nicht zwingend und für ihre Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Sie behält auch nach Einführung des Gesellschaftsregisters alle ihre bisherigen Rechte und bleibt auch in anderen Registern eingetragen, z.B. im Grundbuch. Allerdings sieht § 47 Abs. 2 GBO-E in Zukunft vor, dass die Eintragung einer GbR in das Grundbuch nur erfolgen darf, wenn diese auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im Falle des Erwerbs oder der Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten hat sich eine GbR daher stets im Gesellschaftsregister voreintragen zu lassen, bevor sie die Eintragung des Erwerbs oder der Änderung im Grundbuch vornehmen kann.</p><p>Für die Praxis ist daher allen GbR, die im Grundbuch eingetragen sind oder in Zukunft Rechte im Grundbuch eintragen wollen, zu raten, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes eine solche Eintragung im Gesellschaftsregister vorzunehmen.</p><h3>Probleme nach der Einführung</h3><p>Unmittelbar mit Inkrafttreten des MoPeG werden etliche Neuregelungen die Voreintragung der betroffenen GbR im Gesellschaftsregister erfordern. Daher wird sich ein Großteil der vorhandenen Außen-GbR in Deutschland, unabhängig von der vorgesehenen Freiwilligkeit, eintragen lassen müssen, um bezüglich dieser Rechte handlungsfähig zu bleiben. Andernfalls riskieren sie erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme von Rechtsgeschäften bzgl. der für sie eingetragenen Rechte. Das betrifft alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (Eigentumsübertragung, Vormerkung, Hypotheken, Grundschulden), die Beteiligung der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, OHG, KG, und andere eGbR) und Immaterialgüterrechte (Marken, Patente).</p><p>Das Gesetz tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Es besteht für Gesellschaften keine Möglichkeit, ihre Eintragung schon vorher zu beantragen. Im Januar 2024 dürfte daher ein großer Andrang auf das gerade neu geschaffene Gesellschaftsregister zukommen. Die verantwortlichen Länder hatten darum schon um eine weitere Verzögerung der Einführung des Gesellschaftsregisters nach 2024 gebeten, was vom Bundestag jedoch abgelehnt wurde. Gesellschaften sollten sich daher auf erhebliche Verzögerungen bei der beantragten Eintragung gefasst machen. Da bis zur Eintragung der Gesellschaft auch andere Register nicht für die Gesellschaft tätig werden (z.B. nicht die Veräußerung einer Immobilie im Grundbuch eintragen), können erhebliche, teilweise existenzgefährdende Verzögerungen auftreten.</p><h3>Handlungsempfehlungen</h3><p>Die zu erwartenden Probleme sollten von den Gesellschaftern schon jetzt angegangen werden. Zuerst sollte geprüft werden, ob eine mittelbare Eintragungspflicht besteht, d.h. die Außen-GbR eingetragene Rechte hält oder an eingetragenen Gesellschaften beteiligt ist, oder solche Rechte im Jahr 2024 erwerben möchte.</p><p>Ist dies der Fall, sollten schon in laufenden Jahr 2023 Erwerbsvorgänge vorgenommen und abgeschlossen werden. Sind für 2024 oder danach Erwerbe vorgesehen, sollten diese bei Möglichkeit vorgezogen werden. Auf zum 01.01.2024 bestehende Rechtspositionen hat die Voreintragung oder deren Fehlen nämlich keinen Einfluss. Absehbare Änderungen im Gesellschafterbestand der GbR, der Beteiligung an anderen Gesellschaften, dem Grundeigentum und anderen eingetragenen Rechten sollten daher schon 2023 vorweggenommen werden. Die GbR und ihre Gesellschafter können dann gelassener auf die Probleme und auf die erwartbaren zeitlichen Verzögerungen bei der Implementierung des Gesellschafts-registers reagieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Diersch &amp; Schröder bei der Übernahme von ENERGU</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 12. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Diersch &amp; Schröder-Gruppe aus Bremen mit ihrer Konzerngesellschaft ECOVIA Holding GmbH bei der Übernahme sämtlicher Anteile an der ENERGU GmbH, einem jungen Unternehmen aus der Rhön, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Diersch &amp; Schröder (DS) Unternehmensgruppe verfügt über jahrzehntelange Erfahrung in den Bereichen Energie, Chemie und Young Business. Das Energiegeschäft reicht von Großhandel und Import von Mineralölprodukten mit eigener Vertriebs- und Hedgingkompetenz bis zu Tanklagerlogistik und Tankstellenbetrieb. Zudem zeichnet die Gruppe ihre Expertise im Bereich Endverbraucher, Handel mit Biomasse und Projektierung von Windparks aus.</p><p>Die ENERGU GmbH ist seit ihrer Gründung im Jahr 2019 im Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität aktiv und erfolgreich. Das junge Unternehmen projektiert und betreibt bundesweit knapp 1.000 Ladepunkte im halböffentlichen und öffentlichen Bereich. Dabei agiert ENERGU als Komplettanbieter und liefert von der Hardware, über die Planung, bis hin zur Installation, Abnahme und Betrieb alles aus einer Hand.</p><p>ENERGU hat in der DS-Gruppe einen starken Partner mit kaufmännischer Erfahrung, Kapital und einem hervorragenden Netzwerk gefunden. Die Gründer bleiben langfristig als Geschäftsführer an Bord, um den Erfolgskurs fortzusetzen.</p><p>Für Diersch &amp; Schröder werden die Elektromobilität und damit auch die Ladeinfrastruktur künftig wichtige Bestandteile ihrer Geschäftsfeldstrategie Energie sein. In diesem Segment agiert die Gruppe als Großhandelshaus und Versorger für Kraftstoffe und Mobilität bei ca. 300.000 Kunden. Diese Mobilität will DS auch künftig seinen Kunden zur Verfügung stellen und hat dafür den Pfad der Transformation eingeschlagen. Über das hauseigene Start-Up JUICIFY hat die Unternehmensgruppe im vergangenen Jahr den ersten Schritt in diese Richtung unternommen. Mit der nun erfolgten Partnerschaft mit ENERGU folgt der zweite logische Schritt in diese Richtung.</p><p><strong>Berater Diersch &amp; Schröder-Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jan Barth (Federführung, Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg/Berlin), Daniel Rombach (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A), Alexander Thees, Christian Schenk, Moritz Bocks (alle Düsseldorf, Steuern).</p><p><strong>Berater ENERGU GmbH:</strong><br>RA Alexander Klein, Nürnberg</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Jan Barth<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 69<br><a href="mailto:Jan.Barth@advant-beiten.com">Jan.Barth@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-beim-erwerb-wesentlicher-geschaeftsbereiche-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wirecard-Skandal: D&amp;O-Versicherung muss PR-Kosten für den Ex-Vorstandsvorsitzenden übernehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirecard-skandal-do-versicherung-muss-pr-kosten-fuer-den-ex-vorstandsvorsitzenden-uebernehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. April 2022 (7 U 150/21)</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Seit Beginn des Strafprozesses gegen drei ex-Wirecard Verantwortliche berichtet die nationale und internationale Presse wieder sehr ausführlich über den gleichnamigen Skandal. Der ehmalige Vorstandsvorsitzende, Markus Braun, wird dabei regelmäßig als Kopf einer kriminellen Bande dargestellt. Eine solche Berichterstattung nimmt den Ausgang des Strafverfahrens in gewisser Weise vorweg: Karriere und Reputation des medial so Dargestellten erleiden auch dann einen kaum reparablen Schaden, wenn am Ende ein „Freispruch erster Klasse“ ergeht. Gegen eine derartige Berichterstattung kann sich ein Laie kaum selbst wehren – erst recht nicht aus der Untersuchungshaft. Deshalb beauftragte er eine auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sowie eine Presseagentur. Wegen der vorläufigen Übernahme der Kosten war er auf die D&amp;O-Versicherung der Wirecard AG angewiesen. Für den Versicherer ist die Kostenübernahme freilich heikel: Zahlt er, ist die nachträgliche Rückforderung der Summe wenig aussichtsreich, auch wenn ihm später der Nachweis gelingen sollte, dass kein Versicherungsschutz bestand. Das OLG Frankfurt musste sich in der Entscheidung vom 29. April 2022 mit der Frage auseinandersetzen, ob eine entsprechende Verpflichtung zur vorläufigen Kostenübernahme bestand.</p><h3>Prozessverlauf</h3><p>Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 20. Juli 2021 die Übernahme der PR-Kosten durch den Versicherer noch abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Kosten nicht im Zusammenhang mit einem (zivilrechtlichen) Haftpflichtversicherungsfall stünden, sondern mit dem gegen Herrn Braun anhängigen Strafverfahren, und daher nicht gedeckt seien. Gegen diese Entscheidung legte Herr Braun Berufung ein, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun zu entscheiden hatte.</p><h3>Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2022</h3><p>Das Oberlandesgericht gab der Berufung insofern statt, als es den D&amp;O-Versicherer zur Übernahme der gesamten PR-Kosten von Herrn Braun bis zu dem vertraglichen Sublimit verurteilte.</p><p>In der D&amp;O-Police war die Übernahme von Public Relations-Kosten zugesichert, wenn „einer versicherten Person durch kritische Medienberichterstattung über einen versicherten Haftpflicht-Versicherungsfall ein karrierebeeinträchtigender Reputationsschaden [droht]“.</p><p>Der Versicherer vertrat die Auffassung, nur die zivilrechtliche Inanspruchnahme der versicherten Person sei ein „Haftpflicht-Versicherungsfall“. Entsprechend könne lediglich kritische Berichterstattung im Zusammenhang mit einem (versicherten) Haftungsprozess ersatzfähige PR-Kosten auslösen. Die Berichterstattung, gegen die Herr Braun sich verteidigte, betraf aber nach seinem Vortrag lediglich die strafrechtlichen Anschuldigungen.</p><p>Diese Auslegung, die noch die Richter des Landgerichts überzeugt hatte, lehnte das Oberlandesgericht nun ab. Bei der Begründung stellt das Gericht dabei maßgeblich auf die Formulierung der Klausel ab und darauf, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen würde.</p><p>Die allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten klassischerweise neben der Haftpflichtkomponente ebenfalls eine Verfahrensrechtsschutzklausel, die eine Übernahme von Strafverteidigerkosten vorsehen. Den Ersatz der PR-Kosten schuldet der Versicherer deshalb auch dann, wenn die kritische Medienberichterstattung nicht einen (zivilrechtlichen) Haftpflichtfall im engeren Sinne, sondern eben auch einen Fall betrifft, der dem strafrechtlichen Verfahrensrechtschutz zuzuordnen ist. Der Versicherungsschutz in Bezug auf die PR-Kosten würde leerlaufen, wenn sie „nur für die völlig untergeordnete und praktisch kaum relevante Berichterstattung über die zivilrechtliche Inanspruchnahme des Versicherten, nicht aber über das im Fokus des öffentlichen Interesses und der medialen Berichterstattung stehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren zugesagt wären“. Das überzeugt.</p><h3>Praktische Bedeutung</h3><p>Versicherungspolicen sind so auszulegen, dass der Versicherungsschutz nicht weitestgehend leerläuft. Unklarheiten gehen dabei regelmäßig zu Lasten des Versicherers. Mit dieser Kernaussage liegt das OLG Frankfurt ganz auf der Linie des Versicherungssenats des BGH. Für den konkreten Bereich der D&amp;O-Versicherung betont das Gericht, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis zwar geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, aber dennoch nicht juristisch oder gar versicherungsrechtlich vorgebildet. Daher seien bei der Auslegung der Police nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen.</p><p>Dieser Analyse ist grundsätzlich zuzustimmen. D&amp;O-Versicherungen werden nicht (mehr) nur von international agierenden Konzernen abgeschlossen, die über eigene, auf Organhaftungs- und Versicherungsfragen spezialisierte Rechtsabteilungen verfügen. Vielmehr gehören solche Versicherungen mittlerweile zu einem zentralen Baustein des Risiko-Managements zahlreicher mittelständischer Unternehmen. Selten können diese – allein schon aus Zeitgründen – eine ausführliche rechtliche Prüfung aller Klauseln ihrer D&amp;O-Police vornehmen.</p><p>In wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist es umso wichtiger, im Ernstfall auf seine Versicherung zählen zu können. Versicherungsnehmer sollten also von vornherein die für sie und ihre Organe maßgeblichen Risiken erörtern und sich Klarheit über ihren Versicherungsschutz verschaffen. Oft – und das zeigt der Wirecard Fall exemplarisch – sind Geschäftsleiter auf den Versicherungsschutz angewiesen, um sich überhaupt verteidigen zu können. Besonders unzuträglich ist es dann, erst mit dem Versicherer über die Deckung streiten zu müssen. Wegen der Komplexität eines solchen Versicherungsproduktes empfiehlt es sich trotz der hier präsentierten versichertenfreundlichen Rechtsprechung, vor Abschluss einer D&amp;O-Police kundigen Rechtsrat einzuholen bzw. bestehende Policen noch einmal sorgfältig zu überprüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESOP, VSOP &amp; Co.: Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esop-vsop-co-moeglichkeiten-der-mitarbeiterbeteiligung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Viele Unternehmen suchen qualifizierte und motivierte Arbeits- und Nachwuchskräfte – der „War for Talents“ tobt längst. Gerade für Start-Ups und junge Unternehmen, die keine Spitzengehälter zahlen können, kann die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens besonders attraktiv sein. Der sog. Skin-in-the-Game-Effekt motiviert die Mitarbeiter, sich langfristig und intensiv in das Unternehmen einzubringen.</p><p>Die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen gelten in Deutschland im internationalen Vergleich jedoch als ungünstig. Es fehlt an weitreichenden steuerlichen Begünstigungen. Durch professionelle vertragliche Gestaltung lässt sich allerdings auch in Deutschland ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm gut umsetzen.</p><p>Über die typischen Mitarbeiterbeteiligungen geben wir hier einen Überblick:</p><h3>Direkte Eigenkapitalbeteiligung</h3><p>Ein Unternehmen kann Mitarbeiter durch die Gewährung von Anteilen direkt an seinem Kapital beteiligen. Die Mitarbeiter werden damit zu Gesellschaftern. Neben dem (arbeits-)vertraglichen Verhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter entsteht so auch eine gesellschaftsrechtliche Verbindung. Die Mitarbeiter sind als Mitgesellschafter nicht nur unmittelbar am Gewinn des Unternehmens beteiligt, sondern können auch weitreichende Informations-, Kontroll-, und Mitbestimmungsrechte ausüben. Für das Unternehmen bzw. die bisherigen Gesellschafter führt die direkte Eigenkapitalbeteiligung der Mitarbeiter typischerweise zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand. Sie haben sich durch direkte Eigenkapitalbeteiligungen der Mitarbeiter mit weiteren Gesellschaftern auseinanderzusetzen – unkomplizierte, schnelle Beschlussfassungen sind dann schwieriger als in einem kleinen Gesellschafterkreis.</p><p>In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Mitarbeiter die Lohnsteuer für die Differenz zwischen Erwerbspreis und dem Wert des Anteils zum Erwerbszeitpunkt versteuern muss. Die vergünstigte oder unentgeltliche Überlassung von Unternehmensanteilen wird als verdeckter Arbeitslohn bewertet. Dies führt zur sog. Dry-Income Problematik: Der Mitarbeiter muss auf seine Beteiligung Lohnsteuer zahlen, ohne dafür ein erhöhtes Nettogehalt zu erhalten. Der Gesetzgeber hat zwar die Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen für bestimmte Konstellationen geschaffen, die Lohnsteuerverpflichtung um 12 Jahre aufzuschieben (§ 19a EstG). Dadurch wird die Dry-Income Problematik jedoch nur unzureichend gelöst. Daran ändert auch der dem Arbeitnehmer bei unentgeltlicher oder verbilligter Zuwendung von Geschäftsanteilen zustehende Freibetrag nichts, der mittlerweile auf EUR 1.440 pro Kalenderjahr erhöht wurde. Die Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Anteile unterliegen der Abgeltungssteuer (25%) bzw. dem Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Kapitaleinkünfte werden versteuert), je nach Beteiligungshöhe (1 % Schwellenwert).</p><p>Hoffnung auf eine künftige Minimierung der steuerlichen Nachteile bei der Gewährung von Anteilen weckt ein (öffentlich noch nicht verfügbares) Eckpunktepapier aus dem Bundesfinanzministerium, nach dem auch größere Unternehmen als bislang steuerlichen Vergünstigungen zustehen sollen. Zur Entschärfung der Dry-Income Problematik ist vorgesehen, den Zeitraum der Besteuerung um 8 Jahre auf 20 Jahre hinauszuschieben und, bei Haftungsübernahme durch das Unternehmen für die anfallende Lohnsteuer, sogar darüber hinaus zu verschieben. Zudem soll der dem Arbeitnehmer zustehende Freibetrag auf EUR 5.000 pro Kalenderjahr angehoben werden. Allerdings handelt es sich bei diesen begrüßenswerten Änderungsvorschlägen lediglich um ein internes Diskussionspapier des Finanzministeriums. Der Fokus ist einstweilen daher auf weitere Formen der Mitarbeiterbeteiligung zu richten.</p><h3>Optionsrechte</h3><p>Gewissermaßen eine Vorstufe zur direkten Eigenkapitalbeteiligung stellen Optionsrechte dar. Optionsrechte werden regelmäßig im Rahmen sogenannter Employee Stock Option Plans (ESOP) ausgegeben. Die Mitarbeiter erhalten in diesem Fall einen schuldrechtlichen Anspruch, Anteile zu einem zuvor bestimmten Ausübungspreis unter festgelegten Bedingungen zu erhalten. So ist der Anspruch zum Beispiel an den Ablauf einer bestimmten Betriebszugehörigkeit oder die Zielerreichung bestimmter wirtschaftlicher Kennzahlen gebunden. Erst bei Ausübung der Option erhält ein Optionsinhaber reale Anteile an dem Unternehmen, die die bei der direkten Eigenkapitalbeteiligung beschriebenen Gesellschafterrechte vermitteln.</p><p>Steuerlich unterscheiden sich die Optionsrechte von der direkten Eigenkapitalbeteiligung insoweit, als dass die Lohnsteuer regelmäßig erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option anfällt (auf die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ausübungspreis). Auch in diesem Zeitpunkt besteht die Dry-Income-Problematik. Die Steuerlast kann auch in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden (§ 19a EstG). Die Veräußerungsgewinne aus Veräußerung der durch Option erlangten Anteile unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer (25%) bzw. dem Teileinkünfteverfahren (nur 60% der Kapitaleinkünfte werden versteuer), je nach Beteiligungshöhe (1 % Schwellenwert).</p><h3>Virtuelle Unternehmensbeteiligungen</h3><p>Gerade im Start-Up-Bereich werden häufig virtuelle Unternehmensbeteiligungen, sogenannte Phantom Shares oder sog. Virtual Stock Option Plans (VSOP) als Form der Mitarbeiterbeteiligung gewählt. Phantom Shares sind einer direkten Eigenkapitalbeteiligung nur nachgebildet - es handelt sich um ein rein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Es findet also keine gesellschaftsrechtliche, sondern nur eine rein wirtschaftliche Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen statt. Im Falle des Eintritts bestimmter zuvor festgelegter Bedingungen (typischerweise im Falle des Verkaufs einer Mehrheitsbeteiligung am Unternehmen) wird der Mitarbeiter durch die Zahlung einer Vergütung in Höhe des Wertes seiner virtuellen Anteile so gestellt, als hielte er echte Anteile am Unternehmen.</p><p>Anders als bei der direkten Eigenkapitalbeteiligung führt nicht schon die Gewährung virtueller Unternehmensbeteiligungen zum Anfall der Lohnsteuer; maßgeblicher Zeitpunkt ist hier der Zufluss der Vergütung. Hierin liegt ein entscheidender Vorteil dieser Art der Mitarbeiterbeteiligung: Sie umgeht die Dry-Income Problematik, da ein Mitarbeiter erst bei entsprechendem Liquiditätszufluss besteuert wird. Dafür unterliegen alle Zahlungen aufgrund der Phantom Shares der Lohnsteuer, da sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind.</p><h3>Fazit</h3><p>Allen drei Formen der Mitarbeiterbeteiligung ist gemein, dass die Mitarbeiter durch die direkte oder indirekte Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens incentiviert werden sollen. Aus rechtlicher Sicht ist nach geltender Rechtslage insbesondere eine virtuelle Unternehmensbeteiligung interessant. Sie ist im Vergleich zu ESOPs weniger komplex und umgeht die (noch) ungelöste Dry-Income-Problematik. Welche Form der Mitarbeiterbeteiligung schlussendlich passend ist, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalls. Sie sollte unter Berücksichtigung der Struktur und der spezifischen Belange des jeweiligen Unternehmens beurteilt und „maßgeschneidert“ werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/stephan-strubinger" target="_blank">Stephan Strubinger</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Gebr. Köhn Inselec GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-saemtlicher-geschaeftsanteile-der-gebr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der österreichischen Knill-Gruppe, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der Gebrüder Köhn Inselec GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist Komplettanbieter von Schranksystemen aus Polyester für technische Anwendungen in der Energieverteilung, Telekommunikation, Verkehrstechnik und Industrie. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung auf diesem Gebiet zählt ELSTA-Mosdorfer heute zu den international führenden Anbietern.</p><p>Die 1990 gegründete Gebr. Köhn Inselec GmbH ist ein Elektro-Fachgroßhandel mit hauseigenem Schaltanlagen- und Verteilerbau. Mit diesem Erwerb baut die Knill-Gruppe ihre Präsenz in Deutschland weiter aus.</p><p><strong>Berater ELSTA-Mosdorfer:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Corporate/M&amp;A, Federführung), Peter Wimber (Bank-/Finanzrecht, beide München).</p><p>Weitere Berater: Held Berdnik Astner &amp; Partner Rechtsanwälte GmbH (Graz)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Jack Schiffer<br>Of Counsel<br>ADVANT Beiten<br>+49 89 35065-1311<br><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbisch Media bei Übernahme des Verlagshauses Hermann Daniel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebisch-media-bei-uebernahme-des-verlagshauses-hermann-daniel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag Drexler, Gessler GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ("Schwäbisch Media") bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel rechtlich umfassend beraten. Das Kartellamt hat dem Zusammenschluss bereits zugestimmt. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg und beschäftigt rund 900 festangestellte, 3.000 freie Mitarbeiter und 5.000 Zusteller. Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de einschließlich mobiler Anwendungen, das Anzeigenblatt Südfinder, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV, zahlreiche Special-Interest-Magazine sowie Tochterunternehmen und Business Units für Briefzustellung sowie Beteiligungen an Radiosendern. Die zum Schwäbischen Verlag gehörende Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Neubrandenburg ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands. In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg werden täglich rund 200.000 Leser erreicht. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot von Schwäbisch Media auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen.</p><p>Das in Balingen ansässige Zielunternehmen hat sich in seiner über 170-jährigen Geschichte vom klassischen Zeitungsverlag zum modernen Medienhaus entwickelt. Mit einer Auflage von ca. 20.000 Exemplaren der Tageszeitung "ZOLLERN-ALB-KURIER", 80.000 Exemplaren des Anzeigenblatts "Südwest Markt" sowie digitalen Kanälen und Portalen liefert das Medienhaus aktuelle Themen und Nachrichten im Zollernalbkreis. Die Übernahme ist Teil der Strategie des Schwäbischen Verlags, sich durch Digitalisierung, Effizienzsteigerung und Wachstum für die Zukunft zu rüsten.</p><p>Ein Team von ADVANT Beiten hat das Unternehmen in den letzten Monaten bereits beim Erwerb des Digitalunternehmen Print Royal beraten.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag Drexler, Gessler GmbH &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Daniel Rombach (Corporate/Fusionskontrolle, Freiburg).</p><p><strong>Berater Druck- und Verlagshaus Hermann Daniel:</strong><br>Ebner Stolz</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenzregister Offline: Ausschluss der Öffentlichkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenzregister-offline-ausschluss-der-oeffentlichkeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong>Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie teilweise rechtswidrig, da sie unverhältnismäßig in die europäischen Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf den Schutz personenbezogener Daten der registrierten Personen eingreift. Seit dieser Entscheidung vom 22.11.2022 verwehren Datenbanken europäischer Mitgliedstaaten – darunter auch die des deutschen Transparenzregisters – der Öffentlichkeit die Einsichtnahme. </strong></span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund und Zweck des Transparenzregisters</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Transparenzregister wurde in Deutschland am 27.06.2017 zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt (Richtlinie EU 2015/849). Es dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen. Bei den wirtschaftlich berechtigten handelt es sich um jene natürlichen Personen, die etwa durch die Größe ihrer Beteiligung oder ihres Stimmrechts eine gewisse Kontrolle auf die jeweilige Gesellschaft besitzen. So werden die wirtschaftlich berechtigten im <span><span>angloamerikanischen Sprachraum deshalb als „Ultimate Beneficial Owner (UBO)" bezeichnet. Vereinfacht ausgedrückt soll der Interessierte durch einen Blick in das Transparenzregister möglichst umfassend die „Hintermänner“ einer Gesellschaft bzw. eines Geschäfts ermitteln können.</span></span> Die Transparenz dient damit der <span><span>Geldwäscheprävention. Zur Einsicht in das Register war bis Ende 2019 zumindest der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Novellierung des GwG: Einsichtnahmerecht der Öffentlichkeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Reaktion auf die Annäherung zwischen der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus und der Ausnutzung von Regelungslücken zur Geldwäsche verabschiedete der EU-Gesetzgeber im Mai 2018 die fünfte Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Richtlinie EU 2018/843). Hierin sah man auch in der Beteiligung der Öffentlichkeit ein wirksames Mittel "zur Bekämpfung des Missbrauchs von Gesellschaften und anderen juristischen Personen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen für die Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung". Ihr sollte deshalb ein (bedingungsloses) Einsichtnahmerecht eingeräumt werden: "Durch den Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer wird eine größere Kontrolle der Informationen durch die Zivilgesellschaft (einschließlich Presse und zivilgesellschaftlichen Organisationen) ermöglicht" (30. Erwägungsgrund der Richtlinie EU 2018/843).</span></span></span></p><p><span><span><span>Zur Umsetzung der Richtlinie beschloss die Bundesregierung das am 1.1.2020 in Kraft getretene novellierte Geldwäschegesetz. Es gestattet nun in § 23 Abs. 1 neben Behörden und Verpflichteten – wie etwa Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern und Kreditinstituten – auch allen Mitgliedern der Öffentlichkeit nach elektronischer Registrierung die (bedingungslose) Einsichtnahme in das Transparenzregister.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des EuGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>In den verbundenen Rechtssachen C-37/20 und C-601/20 erklärte der EuGH am 22.11.2022 die fünfte EU-Geldwäscherichtlinie <span><span>insoweit für ungültig ist, als die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind.</span></span> Die entsprechende Regelung greife unverhältnismäßig in die europäischen Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 Charta der <span>Grundrechte der EU) der registrierten (natürlichen) Personen ein. Das unbeschränkte Einsichtsrecht der Öffentlichkeit sei zur Bekämpfung der Geldwäsche nicht absolut erforderlich.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach dem EuGH wiege der Eingriff in diese Grundrechte schwer, da es durch das öffentliche Einsichtnahmerecht jedermann – ob mit oder ohne berechtigtem Interesse - möglich sei, ein </span><span><span>mehr oder weniger </span></span><span>umfassendes Profil mit bestimmten persönlichen Identifizierungsdaten und der Vermögenslage betroffener Personen und Unternehmen zu erstellen. Hinzu komme, dass es für die Betroffenen nahezu unmöglich sei, sich gegen Missbrauch der Daten zu Wehr zu setzten, da die Daten </span><span><span>nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können</span></span><span>. Zwar </span><span><span>vermag die Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche in Anbetracht ihrer Bedeutung selbst schwerwiegende Eingriffe in die genannten Grundrechte zu rechtfertigen. Allerdings lässt die bestehende Regelung sowohl eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der in den Art.&nbsp;7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte als auch hinreichende Garantien vermissen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre personenbezogenen Daten gegen die Missbrauchsrisiken zu schützen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Damit entsprach der EuGH der Auffassung eines Luxemburger Unternehmers, der seine Sicherheit und den Schutz seines Privatlebens durch die öffentlich verfügbaren Informationen gefährdet sah.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Einordnung und Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Transparenzregister in Deutschland reagierte prompt auf das Urteil des EuGHs, indem es die Bearbeitung der Anträge auf Einsichtnahme durch Mitglieder der Öffentlichkeit einstellte. Ab Mitte Dezember hat der Bundesanzeiger Verlag als registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters (<a href="http://www.transparenzregister.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.transparenzregister.de</a>) darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Einsichtnahme in das Transparenzregister durch Mitglieder der Öffentlichkeit aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 nicht mehr vorbehaltlos entsprochen werden könne. Der Antrag auf Einsichtnahme erfordere nunmehr eine Begründung und – wie vor der Novelle – ein berechtigtes Interesse.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während das Urteil des EuGHs keine Änderungen der Sorgfalts- und Meldepflichten erforderlich macht, wird der (europäische) Gesetzgeber gezwungen sein, den für die Öffentlichkeit leicht zugänglichen Datenabruf aus Transparenzregister (und ggf. Handelsregister) zu bedingen. Die Entscheidung kann damit als Rückschritt in der europäischen Korruptionseindämmung und Terrorismusbekämpfung verstanden werden. Denn nicht zuletzt die Aufarbeitung rund um die Panama Papers hat belegt, dass investigative Recherchen durch Presse und NGOs – also eben solchen Institutionen, die gerade nicht Verpflichtete im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG sind – tatsächlich einen wesentlichen Beitrag zur Korruptionseindämmung leisten können.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-osbahr" target="_blank"><span><span><span>Dr. Christian Osbahr</span></span></span></a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Emojis im Rechtsverkehr: harmlose Spielerei oder rechtlich erhebliche Äußerung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/emojis-im-rechtsverkehr-harmlose-spielerei-oder-rechtlich-erhebliche-aeusserung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span>Ein Daumen nach oben hier, ein feiernder Smiley da – Emojis sind aus der digitalen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Immer häufiger werden deshalb Gerichte und Behörden mit der Frage konfrontiert, welche rechtliche Bedeutung einem Emoticon beizumessen ist.</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Jahr 2016 verurteilte das Strafgericht (<em>Tribunal correctionnel</em>) von Valence (Frankreich) den Versender wiederholter Pistolen-Emojis an seine Ex-Freundin wegen Morddrohung zu einer Freiheit- und Geldstrafe. Ebenfalls 2016 entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, dass die Nutzung gewisser Emoticons auf Facebook eine Beleidigung und somit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen können. Die zunehmende Verwendung auf sozialen Netzwerken und E-Commerce Plattformen von Emoticons durch Drogendealer verleitete die US-amerikanische <em>Drug Enforcement Administration</em> Ende 2021 dazu, einen Drogen-Emoji-Kodex zu veröffentlichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Doch auch im (legalen) Geschäftsverkehr gewinnen Emojis immer mehr an rechtlicher Bewandtnis. Das Tel Aviver <em>Herzliya Small Claims Court</em> entschied 2017, dass eine Kombination von Emojis mit u.a. tanzenden Frauen und Champagner-Flaschen die Vorfreude eines Mietinteressenten signalisierte. Letztlich sei durch diese und weitere vertröstende Nachrichten eine vorvertragliche Haftung gegenüber dem Vermieter begründet worden - vergleichbar mit der in Deutschland bekannten <em>culpa in contrahendo</em>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach deutschem Recht können </span>– gewollt oder ungewollt – Verträge durch den Einsatz von Emojis zustande kommen. Ein Vertragsschluss setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus: Angebot und Annahme. Der Aussagegehalt einer Handlung und Äußerung wird nach dem objektiven Empfängerhorizont ermittelt. Maßgeblich ist also, wie der Empfänger das Erklärte bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verstehen konnte. Es liegt auf der Hand, dass ein objektiver Empfänger etwa einen "Daumen hoch"-Emoji als Annahme eines unmittelbar zuvor geäußerten Vertragsangebots auffassen wird. Der Vertrag ist dann wirksam abgeschlossen, auch wenn einer Vertragspartei das Erklärungsbewusstsein fehlte. Der Versender des Emojis kann den Vertrag zwar nachträglich anfechten (analog § 119 BGB); er setzt sich jedoch einem Schadensersatzanspruch analog § 122 BGB aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fazit: Wer in der geschäftlichen Kommunikation Emojis verwendet, muss damit rechnen, dass sie - wie jede andere Äußerung oder Handlung auch – als rechtlich bindende Erklärung wahrgenommen werden. Entscheidend ist dabei die objektive Wahrnehmung im spezifischen Kontext.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5><span><span><span><span>Wer sich näher für dieses Thema interessiert, wird im Werk "Emojis im (Privat-)Recht" von Dr. Matthias Pendl fündig, das im Frühjahr 2022 erschienen ist: <a href="https://www.mohrsiebeck.com/buch/emojis-im-privat-recht-9783161615665?no_cache=1" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></span></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 27 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Möglichkeiten und Grenzen einer nachträglichen Preisanpassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/moeglichkeiten-und-grenzen-einer-nachtraeglichen-preisanpassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Die Inflationsrate lag im November 2022 bei 10%. Auch wenn der Aufwärtstrend damit gebrochen sein dürfte, sind die Preissteigerungen weiterhin gewaltig. Die steigenden Preise sorgen mitunter dafür, dass das Festhalten an bereits geschlossenen Verträgen und vor allem an vereinbarten Preisen zu enormen Verlusten führt. Deswegen stehen viele Unternehmer vor der Frage, wie sie auf die Preissteigerungen reagieren können.</strong></p><p>Gerade im unternehmerischen Verkehr werden gerne langfristige Verträge mit längerer Preisbindung geschlossen. Solche Verträge können jedoch infolge der gestiegenen Preise im Einkaufs- und Herstellungsbereich nicht mehr kostengerecht sein. Das kann zu monatlich hohen Verlusten führen und sich im schlimmsten Fall ruinös auswirken. Nicht immer haben die Parteien für diesen Fall vertragliche Abreden getroffen. Sieht der Vertrag selbst keine oder keine wirksame Anpassungsmöglichkeit vor, müssen die Parteien auf gesetzliche Regelungen zurückgreifen.</p><h3>Force-Majeure (= höhere Gewalt) Klauseln</h3><p>Häufig finden sich in Verträgen sog. Force-Majeure Klauseln. Auf den ersten Blick erscheint es auch so als würden diese weiterhelfen. Force Majeure oder höhere Gewalt wird definiert als "außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis". Standardmäßig werden Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder seit Covid-19 auch Pandemien u. v. m. als konkrete Anwendungsfälle aufgezählt. Allerdings sehen Force-Majeure Klauseln in der Regel nur vor, dass die betroffene Partei vorübergehend von ihrer Leistungspflicht befreit wird. Eine solche Klausel hilft also nur weiter, wenn die eigene Leistung (vorübergehend) unmöglich geworden ist. Nicht, wenn sie unwirtschaftlich geworden ist. Dauert das Leistungshindernis über einen vertraglich definierten Zeitraum hinaus an, besteht oftmals die Möglichkeit sich vom Vertrag zu lösen.</p><h3>Preisanpassungsklauseln</h3><p>Der Name ist Programm. Preisanpassungsklauseln ermöglichen die nachträgliche Anpassung von bereits im Voraus fest vereinbarten Preisen.</p><p>Vorab ist immer zu prüfen, ob AGB vorliegen. Denn auch im Bereich B2B werden im Rahmen von AGB hohe Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln gestellt. Es gilt zu beachten, dass bereits die mehrmalige Verwendungsabsicht oder auch das Verwenden von einer Vertragsvorlage zum Vorliegen von AGB führt. Es kommen sowohl individualvertraglich als auch im Rahmen von AGB unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht: Preisanpassung nach Index, nach Faktor oder Vereinbarung eines Tagespreises statt Fixpreises.</p><p>Handelt es sich um AGB, wird die Wirksamkeit der Klausel an § 307 Abs. 1 BGB gemessen. Im Bereich B2B gibt es bislang wenig Rechtsprechung zu den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln. Deshalb ist es sinnvoll, sich an den Vorgaben für Verbraucherverträge zu orientieren. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, sind die Klauseln auch im B2B-Bereich wirksam. Nach der Rechtsprechung des BGH zu B2C-Verträgen erfordern angemessene Preisanpassungsklauseln im Rahmen von § 307 Abs. 1 BGB mindestens, dass (i) die Preisanpassung an Kostenelemente gekoppelt wird, die der Kunde kennt oder ermitteln kann, (ii) die Kostenfaktoren und deren Bedeutung für die Gesamtkalkulation des Preises so aufgestellt werden, dass der Kunde erkennen kann wie sich eine Kostenänderung auf den Gesamtpreis auswirken wird und (iii) der Anstieg bei einem Kostenfaktor mit einem sinkenden anderen Kostenfaktor saldiert wird. Außerdem dürfen Preisanpassungsklauseln nur dem Zweck dienen, gestiegene Kosten auszugleichen. Sie dürfen nicht den Gewinn erhöhen, d.h. das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss gleichbleiben. Preissenkungen und Preissteigerungen müssen gleichermaßen weitergegeben werden. Die Preisanpassung darf auch nicht an betriebsinterne Kostenerhöhungen geknüpft werden, da diese für Außenstehende nicht nachprüfbar sind.</p><p>Individualvertraglich ist bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit alles erlaubt. Dennoch empfiehlt es sich, sich an den Grundsätzen für Preisanpassungsklauseln im Rahmen von AGB zu orientieren.</p><h3>Gesetzliche Anpassung über § 313 Abs. 1 BGB</h3><p>Eine Vertragsanpassung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage ist nur als ultima ratio möglich. Vorrangig ist auf andere Gestaltungsrechte wie z. B. eine Anfechtung zurückzugreifen.</p><p>Teil der Geschäftsgrundlage ist auch die Erwartung der Parteien, dass sich die Kosten innerhalb marktüblicher Preisschwankungen bewegen und nicht aufgrund unvorhergesehener Ereignisse explodieren. Dies gilt allerdings nur, wenn der Vertrag vor Eintritt des Ereignisses geschlossen wurde.</p><p>Das Festhalten am Vertrag muss unzumutbar geworden sein, sprich durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage muss ein derartig unzumutbares Ungleichgewicht eingetreten sein, dass ein Festhalten an dem Vertrag aus einer Gerechtigkeitsperspektive schlechthin nicht mehr tragbar ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Preisanstieg oder Beschaffungsschwierigkeiten bei Vertragsschluss bereits vorhersehbar waren.</p><p>Schließlich ist im Rahmen einer Risikoverteilung abzuwägen, welche Vertragspartei das Risiko der Preisveränderung / Kostenerhöhung trägt. Kostenerhöhungen fallen grundsätzlich in die Risikosphäre des Verkäufers / Lieferanten, da die Vereinbarung eines Festpreises in der Regel darauf hindeutet, dass er das Preisrisiko bewusst übernommen hat und ein Festhalten am ursprünglichen Vertrag damit auch zumutbar ist. Eine generalisierende Aussage wann das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, kann nicht getroffen werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Aber: Je höher die Kostensteigerung und je bedeutsamer das verteuerte Produkt für den Gesamtpreis des Verkaufsgegenstands ist, desto wahrscheinlicher ist die Unzumutbarkeit. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer / Lieferant Verluste macht, kann Unzumutbarkeit in der Regel angenommen werden.</p><p>Liegen die Voraussetzungen nach § 313 Abs. 1 BGB vor, kann die betroffene Partei in der Rechtsfolge die Anpassung des Vertrages verlangen. Dabei ist entscheidend, unter welchen Bedingungen die Parteien den Vertrag geschlossen hätten, wenn sie die erhöhten Preise gekannt hätten. Es hat eine zumutbare und interessengerechte Verteilung stattzufinden. Der Differenzbetrag wird oft hälftig zwischen den Parteien verteilt. Sofern eine Preisanpassung nicht möglich oder einer Partei unzumutbar ist, kommt der Rücktritt vom Vertrag oder bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung in Betracht.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Vertragliche Abreden sind grundsätzlich einzuhalten. Nachträgliche Anpassungen dürfen nur im Einzelfall erfolgen. Daher sollte erstes Ziel immer eine einvernehmliche Nachverhandlung mit dem Vertragspartner sein. Erst wenn diese scheitern, sollte man sich – soweit vertraglich vorgesehen – auf (ggfs. auch auf unwirksame) Preisanpassungsklauseln berufen. Wenn keine vertragliche Vereinbarung betreffend einer Preisanpassung getroffen wurde oder diese unwirksam ist und der Vertragspartner sich auf die Unwirksamkeit beruft, kann auf § 313 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Die gerichtliche Geltendmachung einer Preisanpassung gestützt auf § 313 Abs. 1 BGB ist allerdings risikoreich aufgrund der starken Einzelfallabhängigkeit.</p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank" rel="noreferrer">Moritz Kopp</a><br><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/chiara-lucia-peterhammer" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara-Lucia Peterhammer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Dreßler Bauträger GmbH beim Verkauf des  &quot;CarlsCube&quot; an die Stinag AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-dressler-bautraeger-gmbh-beim-verkauf-des-carlscube-die-stinag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 21. Dezember 2022 </strong>– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Dreßler Bauträger GmbH bei der Veräußerung eines modernen Bürokomplexes in Karlsruhe, des "CarlsCube", an die Stinag Stuttgart Invest AG umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Dreßler Bau hat als Projektentwicklungsgesellschaft ein Bürogebäude mit markanter Architektur in der aufstrebenden Karlsruher Oststadt errichtet und während der Projektentwicklungsphase vollständig durch langfristige Gewerberaummietverträge vermietet. Nach fristgerechter Fertigstellung des Bauvorhabens – weniger als zwei Jahre nach Spatenstich - und Übergabe der Mietflächen erfolgte die Veräußerung.</p><p>Dreßler Bau, ein familiengeführtes und bundesweit tätiges Bauunternehmen mit Hauptsitz in Aschaffenburg, ist langjähriger Mandant der Kanzlei. Die Stinag AG ist eine Holding mit rechtlich selbstständigen Geschäftsbereichen für Immobilien, Finanzen und Beteiligungen.</p><p>Das nach modernsten Standards errichtete Bürogebäude mit sieben Geschossen und einer Tiefgarage in der Karlsruher "Oststadt" umfasst knapp 9000 qm Mietfläche und konnte seine Mieter durch herausragende Architektur, sehr hohe Qualitätsstandards sowie unterschiedliche Konzepte flexibler Arbeitswelten überzeugen.</p><p>Zu den Nutzern zählen neben Dreßler Bau, die ihre Niederlassung von Raststatt nach Karlsruhe verlagert, eine Reihe namhafter nationaler sowie internationaler Unternehmen aus der IT und Baubranche sowie die Verwaltung des dortigen Großmarkts.</p><p>Der "CarlsCube" ist eine Landmark im Quartier, mit Karlsruhes erstem WiredScore-Zertifikat in Platin, entstanden aus 258 Architekturbetonelementen aus Produktion von Dreßler Bau.</p><p><strong>Berater Dreßler Bauträger GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Detlef Koch (Corporate / M&amp;A), Dr. Jochen Reuter (Real Estate, beide Federführung, Frankfurt), Leopold Linden (Real Estate, Frankfurt).</p><p><strong>Vermittlung aller Mietverträge:</strong> Immoraum GmbH, Stuttgart.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 408<br><a href="mailto:Detlef.Koch@advant-beiten.com">Detlef.Koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sac-sirius-advanced-cybernetics-gmbh-beim-verkauf-aller</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 13. Dezember 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Karlsruher Technologieunternehmens SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation, Massachusetts, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. SAC ist Originalhersteller von Bildverarbeitungs-Software, -Hardware und bildgebenden Sensorsystemen und steht seit über 25 Jahren für High-End-Technologie made in Germany. Schwerpunkte sind die Bereiche Oberflächeninspektion, 3D-Bildverarbeitung sowie optische Messtechnik. SAC-Systeme werden weltweit in unterschiedlichen Branchen eingesetzt. Das Unternehmen zählt europäische Automobilzulieferer und -hersteller zu seinem Kundenstamm und hält auch zahlreiche Patente in den Vereinigten Staaten. Cognex ist ein 1981 gegründeter US-amerikanischer Hersteller von industriellen Kameras und Barcode-Lesegeräten. Das Unternehmen bietet Produkte im Bereich des maschinellen Sehens zur Automatisierung von Fertigungs- und Logistikprozessen. Durch visuelle Sensoren können Defekte an Produkten sowie Lageabweichungen innerhalb der Fertigungslinie erkannt werden.</p><p><strong>Berater SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p>Gleiss &amp; Große für IP: Prof. Dr. Nils Heide, Dr. Mattias Kordel (Stuttgart).</p><p><strong>Berater Cognex Corporation:&nbsp;</strong><br>Pinsent Masons: Tobias Rodehau, Dr. Florian Anselm, Dr. Alexander Karst (alle München), Yasmin Ali, Julia Ohlerich (beide Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/squeeze-out-im-aktienrecht-zur-bestellung-von-sachverstaendigen-im-spruchverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Ein Aktionär, dem 95% der Anteile an einer Aktiengesellschaft gehören, hat gem. § 327a AktG die Möglichkeit, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen, indem die Hauptversammlung auf sein Verlangen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn, den Hauptaktionär, beschließt. Dieses Verfahren wird auch als „Squeeze-Out“ bezeichnet. Erfolgreiche Squeeze-Outs fanden beispielsweise bei der Brauerei Radeberger und dem Schreibwarenhersteller Pelikan statt. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass kleine Minderheiten die Leitung einer Aktiengesellschaft unverhältnismäßig verteuern können, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Hauptversammlung sowie das Auskunfts- und das Anfechtungsrecht der Aktionäre.</p><p>Kleinaktionäre, die im Rahmen eines Squeeze-Out aus der Aktiengesellschaft herausgedrängt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Werts ihrer Aktien. Die Höhe der Abfindung wird nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen bemessen, in der gesellschaftsrechtlichen Praxis nahezu ausschließlich unter Anwendung des Ertragswertverfahrens nach IDW-Standard. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften stellt der Börsenkurs die Untergrenze des Abfindungsanspruchs dar. Die Angemessenheit der Abfindung wird durch einen sachverständigen Prüfer, in der Regel eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt, und zwar noch vor der Einberufung der Hauptversammlung, in der über den Squeeze-Out beschlossen werden soll (§ 327c Abs. 2 AktG). Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Prüfers ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Der Prüfungsbericht muss sich dazu äußern, ob die der Hauptversammlung vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben, (a) nach welchen Methoden de Abfindung ermittelt wurde und (b) aus welchen Gründen diese Methode angemessen ist. Der Prüfungsbericht muss von der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären zur Einsicht vorliegen (§ 327c AktG).</p><p>Der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, also den Squeeze-Out beschließt, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die festgelegte Abfindung sei nicht angemessen. Den Minderheitsaktionären steht lediglich das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung, in dem dann das Gericht die Höhe der Abfindung verbindlich festlegt. Zuständig ist das für den Gericht der Gesellschaft zuständige Landgericht. Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Aktionär; Antragsgegner ist der Hauptaktionär (§§ 3, 5 SpruchG). ERforderloich sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung oder die zugrunde liegende Unternehmensbewertung (§ 4 Abs. 2 SpruchG). Das Gericht prüft also nicht die Angemessenheit der Abfindung von Grund auf neu, sondern geht nur – im Rahmen einer Plausibilitäts- und Rechtskontrolle – schlüssigen und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nach.</p><p>Das Spruchverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb ermittelt das Gericht den Sachverhalt – auf entsprechende konkrete Einwendungen hin – von Amts wegen. In diesem Rahmen kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall betraf ein Spruchverfahren im Anschluss an einen Squeeze-Out. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Dortmund wurde die sachverständige Prüferin, die die Angemessenheit der Abfindung im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens geprüft und bestätigt hatte, mündlich angehört. Zudem hatte die Prüferin zur Vorbereitung der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sie im Anschluss an die Anhörung noch ergänzte. Die Minderheitsaktionäre waren der Ansicht, das Landgericht hätte sich darauf nicht beschränken dürfen, sondern ein Gutachten eines weiteren unabhängigen Sachverständigen einholen müssen, um die Höhe der angemessenen Barabfindung bestimmen zu können.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Landgerichts; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Das von dem sachverständigen Prüfer im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten bietet – so das OLG Düsseldorf - eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Bestimmung des Unternehmenswerts, wenn es auf sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls vertretbare Methode zu ersetzen.</p><p>Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt im Spruchverfahren nur in Betracht, wenn trotz erfolgter Anhörung des sachverständigen Prüfers noch Aufklärungsbedarf besteht und diese Aufklärung (nur) von einem weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten ist. Gelangt das Gericht dagegen auf Grundlage des Prüfungsberichts sowie der Anhörung des sachverständigen Prüfers zu der Überzeugung, dass das Bewertungsgutachten auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden beruht und diese zutreffend angewandt wurden, besteht kein Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann die Bestimmung des Unternehmenswertes dann auf Grundlage des ursprünglichen Bewertungsgutachtens und des Berichts des sachverständigen Prüfers vorgenommen werden.</p><p>Da nach Ansicht des OLG Düsseldorf das ursprüngliche Bewertungsgutachten diesen Anforderungen genügte und kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand, lehnte es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Beschleunigung des Spruchverfahrens im Anschluss an einen Squeeze-Out. In aller Regel wird nämlich kein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der Aktien erforderlich sein. Das ist auch sachgerecht, weil bereits der erste sachverständige Prüfer gerichtlich ausgewählt wird und dadurch seine Unabhängigkeit gewährleistet ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten im Spruchverfahren ist nur erforderlich, wenn bestimmte Punkte im früheren Prüfungsbericht offengeblieben sind oder wenn das ursprüngliche Bewertungsgutachten an methodischen Fehlern leidet.</p><p><em>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2022 – 26 W 3/21</em></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wann haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-haftet-der-geschaeftsfuehrer-der-gesellschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er der Gesellschaft. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Der Geschäftsführer haftet insbesondere dann nicht, wenn sein Handeln von den Gesellschaftern – etwa in Form der Entlastung – gebilligt wird.</p><p>Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen, soweit er seine Pflichten fahrlässig oder vorsätzlich verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Maßstab für eine Pflichtverletzung ist stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.</p><p>Gleichwohl sind einige Konstellationen denkbar, in denen der Geschäftsführer trotz Pflichtverletzung und Schaden nicht haftet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Geschäftsführer aufgrund von Weisungen der Gesellschafter handelt. Gleiches gilt, wenn das Handeln zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zuvor abgestimmt wurde oder wenn die Gesellschafter das Handeln des Geschäftsführers nachträglich billigen. Eine besondere Form der Billigung stellt die Entlastung des Geschäftsführers dar. Nach der Entlastung kann die Gesellschaft im Umfang der Entlastung keine Ansprüche mehr gegen den Geschäftsführer geltend machen. Entscheidend für den Umfang der Haftung des Geschäftsführers ist also der Umfang seiner Entlastung. Das wird anhand unterschiedlicher Kriterien bestimmt:</p><h3>Zeitliche Erstreckung der Entlastung</h3><p>Zeitlich erstreckt sich die Entlastung in der Regel auf die Periode, hinsichtlich derer der Geschäftsführer bzgl. der zugrundeliegenden Beschlussfassung Rechnung gelegt hat. Im Zusammenhang mit der Feststellung des letzten Jahresabschlusses sind das grundsätzlich ohne weitere Angaben die Vorgänge aus dem abgeschlossenen Geschäftsjahr.</p><h3>Inhaltliche Erstreckung der Entlastung</h3><p>Inhaltlich bezieht sich die Entlastung regelmäßig auf alle Tatsachen, die die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen kannten. Das gilt außerdem für alle Tatsachen, die die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können. Für die Erkennbarkeit ist entscheidend, ob sich aus der Berichterstattung des Geschäftsführers oder den Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel oder Fragen ergeben, die die Gesellschafter durch Nachrechnen, Nachfragen oder durch Ausüben ihres Informationsrechts hätten aufklären können. Eine Erkennbarkeit ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer den Gesellschaftern nicht hinreichend Gelegenheit zur Ausübung ihrer Einsichts-, Informations- und Auskunftsrechten gegeben hat – sei es absichtlich oder unabsichtlich. Weicht der Geschäftsführer Nachfragen der Gesellschafter aus, verschweigt er Tatsachen oder verschleiert diese, ist er nicht schutzbedürftig. Denn durch solche Maßnahmen erschleicht sich der Geschäftsführer seine Entlastung. Eine derart erschlichene Entlastung führt nicht zum Haftungsausschluss führt.</p><p>Mit Fragen rund um die Haftung trotz Entlastung eines Geschäftsführers hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Gesellschaft ihren ehemaligen Fremdgeschäftsführer auf Schadenersatz in Anspruch – mit Erfolg.</p><p>Der Geschäftsführer hatte auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan zum eigenen Gebrauch angeschafft und Reparaturen durchführen lassen. Das stellt eine Pflichtverletzung dar – denn der Geschäftsführer ist nicht berechtigt, das Vermögen der Gesellschaft für eigene Zwecke zu missbrauchen. Daraus resultiert ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Anschaffung des Caravans stünde.</p><p>Der erforderliche Gesellschafterbeschluss für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (§ 46 Nr. 8 GmbHG) lag vor. Der Beschluss war zwar nicht hinreichend bestimmt – er muss grundsätzlich den geltend gemachten Anspruch bestimmbar beschreiben und identifizierbar benennen und so eindeutig den Willen der Gesellschafterversammlung erkennen lassen, bestimmte Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend zu machen. Der Geschäftsführer hatte die fehlende Bestimmtheit aber nicht gerügt. Das mag darauf zurückzuführen sein, dass der Beschluss auch noch während des Rechtsstreits hätte nachgeholt werden können. Mangels Rüge durch den beklagten Geschäftsführer musste das OLG Brandenburg die mangelnde Bestimmtheit des Beschlusses bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigen.</p><p>Es greift auch kein Haftungsausschluss zugunsten des Geschäftsführers ein. Denn der Geschäftsführer ist mit seiner Behauptung, die Anschaffung und Reparaturen des Caravans seien mit den Gesellschaftern abgestimmt gewesen, beweispflichtig geblieben. Auch die Entlastung, die ihm für den entsprechenden Zeitraum erteilt wurde, schließt seine Haftung nicht aus. Denn der Geschäftsführer hatte die Kosten für den Caravan mit der Bezeichnung "Bauwagen" in die der Entlastung zugrundeliegende Bilanz eingestellt. Diese Bezeichnung ist irreführend. Die Gesellschafter hatten durch die gewählte Bezeichnung keinen Anlass zur Nachfrage. Denn die Verpflichtung zur Nachfrage ist darauf zu beschränken, dass sich der Anlass zur Nachfrage eindeutig ergibt. Anlass zur Nachfrage wäre gewesen, wenn die Gesellschaft für die Gesellschafter erkennbar einen "Caravan" angeschafft hätte, da ein Caravan zur Nutzung im Baugewerbe ungeeignet und untypisch ist. Die vom Geschäftsführer gewählte Darstellung verschleierte demgegenüber die wahren Begebenheiten.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Dreh- und Angelpunkt der Haftung des Geschäftsführers trotz erteilter Entlastung ist stets die Frage nach der Erkennbarkeit der haftungsbegründenden Tatsachen. Durch die irreführende Bezeichnung und die verschleiernde Darstellung der Anschaffungskosten hatte der Geschäftsführer im zugrundeliegenden Fall gerade verhindert, dass die Gesellschafter Anlass zur Nachfrage hatten. Ein Geschäftsführer soll jedoch nicht für eine besonders geschickte, irreführende und verschleiernde Darstellung durch eine Haftungsprivilegierung belohnt werden. Denn es ist Aufgabe und Pflicht des Geschäftsführers, die Gesellschafter hinreichend und transparent über alle relevanten Vorgänge und Vorkommnisse zu informieren. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Gesellschafter die Augen vor erkennbaren Tatsachen verschließen.</p><p>Haben die Gesellschafter dem Geschäftsführer trotz Kenntnis von haftungsbegründenden Tatsachen bzw. trotz Erkennbarkeit dieser Tatsachen Entlastung erteilt, können die Gesellschafter die Entlastung in einer nachfolgenden Periode nicht wieder zurücknehmen. Die Entlastung ist unwiderruflich. Sie ist außerdem unanfechtbar. Die Entlastung ist dem Geschäftsführer deshalb auch nicht vorschnell und ohne nähere Prüfung der vorgelegten Unterlagen zu erteilen. Den Gesellschaftern ist zu empfehlen, bei Zweifeln, Widersprüchen oder Unklarheiten stets kritisch nachzuhaken. Erst wenn alle Zweifel ausgeräumt sind, sollte dem Geschäftsführer Entlastung erteilt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht mehr auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann.</p><p>Aus Sicht der Gesellschafter ist außerdem zu beachten, dass die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer zuvor eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses bedarf. Nur so behält die Gesellschafterversammlung die Entscheidungshoheit darüber, ob und inwieweit sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ihre internen Vorgänge veröffentlicht. Ein etwaiger Streit zwischen den Gesellschaftern hinsichtlich der Frage, ob ein Anspruch verfolgt werden soll oder nicht, wird deshalb auf Ebene der Gesellschafterversammlung zwischen den Gesellschaftern ausgetragen. Lehnt die Gesellschafterversammlung mit der dafür erforderlichen Mehrheit ab, einen Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer geltend zu machen, kann ein Gesellschafter entgegen der Mehrheit der Gesellschafterversammlung in der Regel nicht im eigenen Namen gegen den Geschäftsführer vorgehen. Er kann die Rechtsverfolgung aber durch Anfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage erzwingen. Diese Möglichkeit ist jedem Gesellschafter insbesondere dann eröffnet, wenn die Stimmabgabe gegen die Inanspruchnahme des Geschäftsführers missbräuchlich ist.</p><p>(OLG Brandenburg, Urteil v. 29.6.2022, 7 U 60/21)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corporate Sustainability Reporting Directive: Handeln, bevor es teuer wird</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corporate-sustainability-reporting-directive-handeln-bevor-es-teuer-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 10. November 2022 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - "<strong>CSRD</strong>") angenommen. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 28. November 2022. Die CSRD ändert die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Nach der Annahme durch den Rat wird die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und 20 Tage danach in Kraft treten.&nbsp;<span>Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die CSRD umzusetzen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Was sind Nachhaltigkeitsaspekte?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Art. 1 CSRD nennt hier:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088, wobei hierunter Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung fallen sowie</span></span></span></li><li><span><span><span>Governance-Faktoren.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Wer ist betroffen?</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten) die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive ("<strong>NFDR</strong>") unterliegen, die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2025;</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2025: große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. und Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio.), die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2026; und</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2026: börsennotierte KMU und bestimmte andere Unternehmen, die Berichtspflicht beginnt bei diesen im Jahr 2027, wobei sich KMU bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen können.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Daneben wird es für nicht-europäische Unternehmen Berichtspflichten geben, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was umfasst die Berichterstattung?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Lagebericht wird um einen Abschnitt Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt, der in einem einheitlichen elektronischem Format gemäß ESEF-Verordnung (European Single Electronic Format) zu erstellen ist. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die CSRD unterscheidet zwischen den unter der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Informationen und Standards für die Berichterstattung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unter erstere fallen nach dem neuen Art. 19 a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2013/34/EU:</span></span></span></p><p><span><span><span><span>"<em><strong>a)</strong> eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben i) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; ii) zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind; iv) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt; DE 52 DE v) zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>b)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, und der Fortschritte, die es im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>c)</strong> eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>d)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>e)</strong> eine Beschreibung i)des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>f)</strong> eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie es diese Risiken steuert; </em></span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><strong>g)</strong> Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.</span></span></span></em><span><span><span>"</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Weiter sollen Informationen über immaterielle Anlagewerte gegeben werden, einschließlich Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Informationen haben zukunftsgerichtete und retrospektive sowie qualitative und quantitative Angaben umfassen, "<em>soweit angemessen</em>" auch Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette Hinsichtlich aller Informationen gilt, dass die Unternehmen auch das Verfahren zur Ermittlung der Informationen mitteilen und im Rahmen dieses Verfahrens kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen müssen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dabei regelt der neue Art. 19 c der geänderten Richtlinie 2013/34/EU, dass die Standards bestimmen sollen, welche dieser Informationen von KMU zu melden sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Kommission erlässt Standards, die die Informationen präzisieren, die Unternehmen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren angeben müssen. Dabei werden genau definierte Kennzahlen abgefragt, um die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kontrolle und Veröffentlichung</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird einer externen inhaltlichen Prüfung unterliegen. Diese tritt ab dem ersten Berichtsjahr ein. Die Prüfung darf auch durch den Abschlussprüfer erfolgen. Details für die kommenden Jahr liegen noch nicht fest.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Nachhaltigkeitsbericht ist offenzulegen.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Praxistipps</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Jede Gesellschaft sollte klären, ob und inwieweit sie von der CSRD betroffen ist.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Entwicklungen zu den Standards müssen aktiv verfolgt werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Entscheidend ist Compliance mit den Nachhaltigkeitsanforderungen im Geschäftsjahr vor der ersten Berichterstattung, nicht das Jahr der ersten Berichterstattung;</span></span></span></li><li><span><span><span>Budgets für Personalplanung oder externe Dienstleister sowie die Beschaffung der für die Berichtspflichten erforderlichen Software müssen rechtzeitig eingeplant werden.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit der CSRD.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank"><span><span><span>Insa Cornelia Müller</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schmidt + Bartl beim Verkauf einer Beteiligung an  VR Equitypartner und UnternehmensGut</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schmidt-bartl-beim-verkauf-einer-beteiligung-vr-equitypartner-und</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schmidt + Bartl beim Verkauf einer Beteiligung an  VR Equitypartner und UnternehmensGut</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span>Freiburg, 25. November 2022 </span></span></span></strong><span><span><span>– ADVANT Beiten hat den Schwarzwälder Experten für technische Kunststoffe Schmidt + Bartl GmbH bei der Veräußerung von Unternehmensanteilen an die Frankfurter Beteiligungsgesellschaft VR Equitypartner gemeinsam mit dem Co-Investor UnternehmensGut beraten. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Im Zuge der abgeschlossenen Transaktion veräußerte die geschäftsführende Gesellschafterin Sigrid Schmidt ihre Anteile. Ihr langjähriger Co-Geschäftsführer Heribert Rottler bleibt mittels einer Rückbeteiligung weiterhin am Unternehmen beteiligt und Geschäftsführer. Die Käuferseite wird neben Kapital auch umfangreiches Know-how für weiteres Wachstum in die Partnerschaft einbringen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Schmidt + Bartl GmbH („S&amp;B“) wurde 1985 in Villingen-Schwenningen gegründet und ist seit fast 30 Jahren im Vertrieb von Kunststoffhalbzeugen, Kunststoffrohrleitungssystemen und Elastomeren tätig. Außerdem ist S&amp;B seit über 15 Jahren in der Produktion von kleinvolumigen technischen Kunststoff- und Elastomerteilen aktiv. Das Unternehmen erwirtschaftet einen jährlichen Umsatz von über EUR 20 Mio. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gemeinsam mit VR Equitypartner und UnternehmensGut sollen nun die (Teil-) Nachfolge gesichert und der erfolgreiche Wachstumskurs fortgeführt werden. Neben der Erweiterung des Kundenkreises aus den Bereichen chemische Industrie, Lebensmitteltechnik, Erneuerbare Energien, Pharmaindustrie, Maschinenbau, Medizin- und Reinraumtechnik sowie der Halbleitertechnik soll auch die Angebotspalette und die Produktionskapazität weiter ausgebaut werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span><span><span>Berater Schmidt + Bartl GmbH:</span></span></span></span></strong></span></span></span><br><strong><span><span><span><span>ADVANT Beiten:</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> Dr. Barbara Mayer (Freiburg), </span></span></span></span><span><span><span><span>Christian Burmeister (Freiburg/Berlin), Simon Schuler (Freiburg, alle</span></span></span></span><span><span><span><span> Corporate / M&amp;A).</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 23 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Führungswechsel: Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ernennt Barbara Mayer zur Co-Leiterin neben Hans-Josef Vogel, Christian von Wistinghausen koordiniert M&amp;A auf ADVANT Ebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fuehrungswechsel-praxisgruppe-corporatema-ernennt-barbara-mayer-zur-co-leiterin-neben</link>
                        <description>Praxisgruppe Corporate/M&amp;A ernennt Barbara Mayer zur Co-Leiterin neben Hans-Josef Vogel, Christian von Wistinghausen koordiniert M&amp;A auf ADVANT Ebene</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><strong><span><span><span><span>Düsseldorf/Freiburg, 25. November 2022</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> – Die Practice Group Corporate/M&amp;A von ADVANT Beiten hat eine neue Co-Leiterin: Dr. Barbara Mayer und Prof. Dr. Hans-Josef Vogel bilden ab sofort die Doppelspitze der rund 60-köpfigen Praxis. Mayer folgt auf Dr. Christian von Wistinghausen, der sich zukünftig auf die Funktion als Koordinator der internationalen M&amp;A-Praxis von ADVANT fokussieren wird.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Dr. Barbara Mayer schloss sich – gemeinsam mit einem großen Team ausgewiesener Corporate/M&amp;A-Expert:innen um Gerhard Manz und Dr. Jan Barth – im Sommer ADVANT Beiten an und eröffnete den Freiburger Standort der Kanzlei.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Im Rahmen des jüngsten Praxisgruppentreffens stellten die Gesellschaftsrechtler:innen Weichen für die Zukunft. Nach einem erfolgreichen Umsatzjahr 2022 möchten Mayer und Vogel insbesondere die standortübergreifende Zusammenarbeit und die Verzahnung mit anderen Praxisgruppen vertiefen, während von Wistinghausen auf ADVANT-Ebene die internationale Kooperation und gemeinsame Mandatsakquise vorantreiben wird: "Ich bin nach den Erfahrungen bei ADVANT Beiten in den letzten Monaten begeistert von der großartigen Zusammenarbeit mit den Kolleginnen und Kollegen auf nationaler und internationaler Ebene. Alle sind hochmotiviert; da macht es Spaß, sich einzubringen und die PG mit Schwung weiterzuentwickeln", erläutert Mayer. Vogel ergänzt: "Ich freue mich, die Arbeit mit Barbara Mayer fortzusetzen, die ich mit Christian von Wistinghausen beginnen durfte. Barbara bringt dank Ihrer langen Erfahrung als Managing Partnerin einer anderen deutschen Wirtschaftskanzlei neue Ideen und Perspektiven ein. Wir sind sicher, die Praxisgruppe in 2023 noch schlagkräftiger und erfolgreicher zu machen."</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>ADVANT vereint 110 Berufsträger:innen in einer gemeinsamen M&amp;A Practice und 156 Berufsträger:innen in einer gemeinsamen Corporate &amp; Commercial Practice. Die ADVANT Practice Groups treten international gemeinsam auf und werden von Koordinator:innen aus den nationalen Practice Groups aus Deutschland, Frankreich und Italien geleitet.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sieben-neue-equity-partnerinnen-und-partner-starkes-wachstum-aus-den-eigenen-reihen</link>
                        <description>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 23. November 2022</strong> – Für die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stehen die Zeichen deutlich auf Wachstum: Nach der Partnerversammlung am gestrigen Dienstag wurden sieben neue Equity Partnerinnen und Equity Partner aus den eigenen Reihen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in die Partnerschaft aufgenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> vertreten fünf verschiedene Rechtsgebiete und verteilen sich auf fünf Standorte.</p><ul><li><strong>Dr. Kathrin Bürger</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt und München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät schwerpunktmäßig im kollektiven Bereich. Sie begleitet Unternehmen bei tariflichen Veränderungen und (Haus-) Tarifvertragsver-handlungen sowie bei streikvorbereitenden Maßnahmen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen bei der Verhandlung mit Betriebsräten, auch im Rahmen von Einigungsstellen sowie bei sämtlichen individualrechtlichen Fragestellungen.</li><li><strong>Dr. Silke Dulle</strong> (Corporate/M&amp;A, Berlin), Fachanwältin für Medizinrecht, berät Mandanten des Gesundheitswesens, insbesondere im Krankenhaus- und Krankenkassensektor. Sie berät dabei im Krankenhausrecht, Sozialversicherungs- und Pharmarecht, Vergaberecht und Gesellschaftsrecht.</li><li><strong>Christina Kamppeter</strong> (Arbeitsrecht, München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von Restrukturierungen.</li><li><strong>Susanne Klein</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt), Fachanwältin für Informations-technologierecht, ist ausgewiesene Expertin im Datenschutzrecht. Darüber hinaus berät sie ihre nationalen und internationalen Mandanten im IT- und Urheberrecht.</li><li><strong>Dr. Ralf Hafner</strong> (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München), berät seine nationalen und internationalen Mandanten in komplexen internationalen Konflikten bei der außergerichtlichen Konfliktlösung und vertritt sie vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.</li><li><strong>Dr. Georg Tolksdorf</strong> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg) ist im Bereich des Erb- und Stiftungsrechts sowie der (steueroptimierten) Vermögensnachfolgeplanung von Privatpersonen und (Familien-)Unternehmern tätig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Durch-führung von (unternehmerischen) Testamentsvollstreckungen.</li><li><strong>Dr. Sebastian Weller</strong> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf) ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&amp;A sowie Private Equity/Venture Capital tätig und berät insbesondere bei Übernahmen, Beteiligungen und Restrukturierungen. Er unterstützt bei sämtlichen Fragen rund um das Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie Corporate Compliance.</li></ul><p>Neben den sieben neuen Equity Partnerinnen und Partnern wurden die folgenden Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Anne Dziuba</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Daniel Fischer</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Christina Hackbarth</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Christian Hipp</strong>, Kartellrecht, Berlin</li><li><strong>Tanja Hogh Holub</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Sylvia Jenoh</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Klaus Kemen</strong>, Real Estate, Berlin</li><li><strong>Dr. Markus Ley</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Jörn Manhart</strong>, Arbeitsrecht, Düsseldorf</li><li><strong>Carsten Pütger</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Jochen Reuter</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Winfried Richardt</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong>, Konfliktlösung, München</li><li><strong>Mathias Zimmer-Goertz</strong>, IP/IT/Medien, Düsseldorf</li></ul><p>Weiterhin setzen folgende Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Annalena Benz</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Jens Ledermann</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Martina Schlamp</strong>, Arbeitsrecht, München</li></ul><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen:</p><ul><li><strong>Christian Burmeister</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin</li><li><strong>Dr. Moritz Jenn</strong>e, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Dr. Sebastian Kroll</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Markus P. Linnartz</strong>, Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Ariane Loof</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Michael Matthiessen</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Birgit Münchbach</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Kristin Müller-Nedebock</strong>, Steuern, Hamburg</li></ul><p>„Alle Senioritätsstufen sind für die Zukunft unserer Kanzlei von zentraler Bedeutung. Umso mehr freuen wir uns, dass wir so viele Kolleg:innen unterschiedlicher Senioritäten, Rechtsgebiete und Standorte auf ihrem Karriereweg begleiten dürfen, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Unser modifizierter Karrieretrack bietet allen Kolleg:innen zusätzliche Flexibilität in der individuellen Karriereplanung und ermöglicht es uns, unsere fachliche Expertise über die verschiedenen Ebenen noch klarer gegenüber unserer Mandantschaft herauszustellen.“</p><p>Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der RNT Rausch GmbH bei Übernahme durch Securize IT Solutions AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-der-rnt-rausch-gmbh-bei-uebernahme-durch-securize-it</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Gesellschafter der RNT Rausch GmbH bei Übernahme durch Securize IT Solutions AG</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 16. November 202</strong>2 – ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der <a href="https://rnt.de/" target="_blank" rel="noreferrer">RNT Rausch GmbH</a>, ein Technologiepionier mit mehr als 20 Jahren Erfahrung in der Hightech-Server- und Storage Branche, beim Verkauf von 100 Prozent der Unternehmensanteile an die <a href="https://securize.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Securize IT Solutions AG</a>, München, beraten.<br><br>RNT Rausch mit Hauptsitz in Ettlingen entwirft Server- und Storagelösungen für über 10.000 Unternehmen, Rechenzentren und Service Provider weltweit. Die bisher (über ihre Familiengesellschaften) beteiligten RNT-Gesellschafter Sebastian Nölting und Manfred Schwarztrauber bleiben maßgeblich beteiligt: Sie halten nach vollständige Abschluss der Transaktion zukünftig zusammen etwa ein Drittel der im Freiverkehr an der Börse München gehandelten Securize-Aktien. Sebastian Nölting, Geschäftsführer und Wachstumstreiber von RNT, wird mit dem ersten Teilvollzug der Transaktion Vorstand und CEO der Securize. Christian Damjakob verbleibt im Securize-Vorstand und wird künftig die Position des CFO bekleiden.<br><br>Der Kaufpreis für die RNT-Anteile setzt sich teils aus Securize-Aktien, einer ersten Bartranche und weiteren ergebnisabhängigen Bartranchen zusammen. Die Sachkapitalerhöhung zur Gewährung der Aktienkomponente soll von der Securize-Hauptversammlung im ersten Quartal 2023 beschlossen werden.<br><br>Die Securize IT Solutions AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen sind Lösungs- und Serviceanbieter im Wachstumsfeld Managed Cloud und Unternehmens-IT Services mit integrierter Cyber-Sicherheit. Ergänzt von IT-Beratungs- und Softwarelizenzgeschäft bietet die Securize-Gruppe Cloud Computing-Produkte und Dienstleistungen für Unternehmen mit höchsten Sicherheitsanforderungen. Dazu gehört der Swiss Cloud Workplace, ein virtueller Arbeitsplatz, erfolgreich im Einsatz bei deutschen Unternehmen und in der Schweiz.<br><br>Securize erweitert durch die Übernahme ihre Geschäftstätigkeit zum Hardware-, Software- und Serviceanbieter für Cloud- und Unternehmens-IT-Systeme. RNT weist seit 2018 ein durchschnittliches jährliches Umsatz- und EBIT-Wachstum von über 25 Prozent aus. Für das laufende Geschäftsjahr 2022 erwartet RNT einen Umsatz in Höhe von ca. EUR 24 Mio. und ein EBIT von ca. EUR 1,5 Mio. Die Grundlage dafür bilden u. a. langjährige Kundenbeziehungen zu Cloud- und Onlinespiele-Anbietern wie Ionos (1&amp;1, United Internet) sowie Gameforge. Zudem ist RNT in wachsenden datenintensiven Branchen wie der Sporttechnologie vertreten, durch Kunden wie Sportec Solutions, ein Joint-Venture der DFL Deutsche Fußball Liga.</p><p>Berater Gesellschafter RNT Rausch GmbH:<br>ADVANT Beiten:&nbsp;Dr. Barbara Mayer, Lisa Werle, Daniel Rombach (alle Corporate / M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 13 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschlussfeststellungskompetenz-des-versammlungsleiters-bei-der-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zwei von drei Gesellschaftern einer GmbH hatten in dem zugrunde liegenden Fall gegen die Stimme des dritten Gesellschafters (des Klägers) einen von ihnen zum Versammlungsleiter ernannt und diesem die Beschlussfeststellungskompetenz zugewiesen. Sodann wurde wiederum mit ihren Stimmen und gegen die Stimme des Klägers der Jahresabschluss 2018 abgesegnet und die Beschlussfassung von dem Mitgesellschafter-Versammlungsleiter festgestellt.</p><p>Der Kläger war der Ansicht, eine solche Feststellungskompetenz müsse zwingend auf einer Satzungsbestimmung oder aber einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss beruhen. Dies wurde vom Landgericht Köln anders bewertet, so dass der Kläger Berufung einlegte.</p><h3>Entscheidung des OLG Köln</h3><p>Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung zurück. Nach dessen Urteil vom 21. Juli 2022 kann die Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit begründet werden.</p><p>Die Kölner Richter begründeten ihre Position damit, dass die Beschlussfeststellung nur<strong>deklaratorische Wirkung </strong>hat und eine spätere Beseitigung des Beschlusses im Wege einer Anfechtungsklage nicht hindert, falls der Beschluss tatsächlich nicht oder nicht mit dem festgestellten Inhalt gefasst worden sein sollte. Die durch<strong>einfache Mehrheit verabschiedete Feststellungskompetenz </strong>weise zudem für Minderheitsgesellschafter keine wesentlichen Nachteile und Risiken auf, da auch sie durchaus Interesse an der – ggf. vorläufigen – Beschlussfeststellung haben. So sei nämlich für sie klar, dass der ihnen nicht genehme Beschluss angefochten werden müsse, weil er andernfalls in Bestandskraft erwachsen würde. Ohne eine solche Feststellung sei unsicher, ob ein Beschluss gefasst wurde, so dass Minderheitsgesellschafter gegebenenfalls ins Blaue hinein gegen nur möglicherweise gefasste Beschlüsse klagen müssten.</p><p>Das Gericht stützte seine Argumentation darüber hinaus auf die<strong> Satzung der beklagten GmbH.</strong> Danach sollte die Anfechtungsfrist für Beschlüsse zwei Monate betragen ab Absendung bzw. Übergabe der Abschrift des betreffenden Beschlusses. Dem sei zwingend zu entnehmen, dass zuvor jemand diesen Beschluss feststellen müsse. Nach Ansicht des OLG Kölns könne dies nur der Versammlungsleiter sein und nicht etwa die Gesellschafterversammlung selbst. Andernfalls müsste die Gesellschafterversammlung nach der Abstimmung über einen Beschlussantrag ein weiteres Mal abstimmen, um das erste Abstimmungsergebnis festzustellen (zumindest im Streitfall). Wird das Ergebnis dieses Feststellungsbeschlusses ebenfalls bestritten, müsste ein neuer Feststellungsbeschluss über den vorigen erfolgen usw.</p><h3>Praktische Bedeutung der Beschlussfeststellung</h3><p>Die kommentierte Entscheidung leistet einen wichtigen Beitrag zur Klärung einer<strong> ebenso umstrittenen wie praxisrelevanten Frage </strong>: unter welchen Voraussetzungen hat der Leiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung die<strong> Beschlussfeststellungskompetenz </strong>inne?</p><p>Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, bei der § 130 Abs. 2 S. 1 AktG die Feststellung der Beschlüsse durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung verpflichtend vorschreibt, enthält das GmbHG hierzu keine Bestimmung. Umstritten ist deshalb, ob jeder Versammlungsleiter, der mit einfacher Mehrheit ernannt und mit der Beschlussfeststellungskompetenz ausgestattet wird, eine<strong> Beschlussfassung (vorläufig) verbindlich feststellen </strong>kann oder ob das nur solchen Versammlungsleitern vorbehalten ist, die diese Kompetenz von der Satzung oder einem einstimmigen ad hoc Beschluss ableiten (teilweise als "qualifizierte Versammlungsleiter" bezeichnet). Diese Frage wird bisher unterschiedlich beantwortet: Das OLG Brandenburg (Urteil vom 5.1.2017, 6 U 21/14) vertritt dieselbe Position wie das OLG Köln, während das OLG Frankfurt davon ausgeht, die Beschlussfeststellungskompetenz könne nur durch die Satzung oder einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter dem Versammlungsleiter zugewiesen werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 6.11.2008, 20 W 385/08). Eine einhellige OLG-Rechtsprechung besteht demnach zurzeit nicht, und der BGH hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert.</p><p>Diese rechtliche Kontroverse ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil<strong> festgestellte Beschlüsse Wirkung entfalten, </strong>solange und soweit sie nicht durch eine kassatorische Anfechtungsklage<strong> analog §§ 241 ff. AktG für nichtig erklärt </strong>werden. Diese Anfechtungsklage kann nur innerhalb einer<strong> angemessenen Frist </strong>von in der Regel einem Monat bemüht werden, wobei die Satzung auch eine längere Frist festlegen kann. Nach Ablauf der Frist erwächst der Beschluss endgültig in Bestandskraft.</p><p>Beschlüsse, die nicht festgestellt wurden, können dennoch rechtlich wirksam sein, wenn die materiellen und formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Unklar ist jedoch bei Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern, ob und mit welchem Inhalt ein Beschluss gefasst wurde. Aufgrund dieser Ungewissheit können etwa Geschäftsführer im Streitfall keine Ausführungshandlungen in Bezug auf solche Beschlüsse vornehmen. Es läuft sodann darauf hinaus, dass derjenige der sich auf den Beschluss berufen möchte, positive Feststellungsklage und derjenige, der einen Beschluss als (so) nicht gefasst ansieht, negative Feststellungsklage erheben muss. Diese Klagen können – vorbehaltlich einer Verwirkung – zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.</p><p>Eine Feststellung der Beschlüsse ist also vor allem dann von eminenter Bedeutung, wenn das Verhältnis der Gesellschafter untereinander angespannt ist, und zu befürchten ist, dass im Nachgang an eine Versammlung, Uneinigkeit über die gefassten Beschlüsse herrschen wird. Besteht ein solches Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, ist nahezu ausgeschlossen, dass ein einstimmiger Beschluss über die Verleihung der Beschlussfeststellungskompetenz ergehen wird, wobei Satzungen von GmbHs in der Praxis sehr oft keine Ausführungen zu der Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters enthalten.</p><p>Ließe man einen Mehrheitsbeschluss für die Verleihung der Beschlussfeststellungskompetenz nicht genügen, wird also sehr regelmäßig keine Beschlussfeststellung mehr stattfinden können, wenn es hierauf am meisten ankommt.</p><h3>Tragweite der Entscheidung</h3><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Auffassung des OLG Köln sich durchsetzen wird. Die Tragweite des kommentierten Urteils ist allerdings ein wenig zu relativieren. Das Gericht stützt seine Entscheidung – wie bereits erwähnt – auch auf konkrete Satzungsbestimmungen der Beklagten. Folglich ist nicht ganz auszuschließen, dass das OLG Köln die Frage anders beurteilt hätte, wenn die Satzung der Beklagten nicht den betreffenden Passus zur Anfechtungsfrist enthalten hätte. Das OLG Köln hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen in Bezug auf die hier behandelte Frage. Das Urteil des OLG Köln kann also noch vom BGH aufgehoben bzw. abgeändert werden.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Es empfiehlt sich, in den Gesellschaftsvertrag einer jeden Mehr-Personen-GmbH<strong> Regelungen über die Position des Versammlungsleiters und seine Kompetenzen </strong>aufzunehmen. Insbesondere sollte geregelt werden, wer Versammlungsleiter ist bzw. mit welcher Mehrheit der Versammlungsleiter gewählt wird und ob er zur<strong> Feststellung von Beschlüssen befugt </strong>ist (oder nicht). Eine solche<strong> Satzungsbestimmung </strong>ist nach wie vor der sicherste Weg, um die wirksame Feststellung von Beschlüssen auch dann zu gewährleisten, wenn die Gesellschafter sich über nichts mehr einigen können.</p><p><strong> OLG Köln, Urteil v. 21.7.2022, </strong><strong> 8 U 139/21 </strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung der Verkäufer im Post-M&amp;A-Verfahren wegen Wertminderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-der-verkaeufer-im-post-ma-verfahren-wegen-wertminderungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>M&amp;A-Verträge enthalten regelmäßig Schiedsvereinbarungen. Selten – und damit besonders interessant – sind daher die wenigen Entscheidungen staatlicher Gerichte in Post-M&amp;A-Streitigkeiten: Sie haben schon aufgrund ihrer Seltenheit ganz wesentliche Ausstrahlungswirkung und müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Jüngst hat die auf M&amp;A spezialisierte 24. Beschlusskammer des LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.08.2022, Az. 24 S 1/221) recht grundsätzlich zu Fragen der Haftung des Verkäufers nach einem typischen Anteilskaufvertrag Stellung bezogen.</p><h3>1. Sachverhalt</h3><p>Hintergrund des Streits war ein Unternehmenskauf, bei dem 80 % der Anteile an der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe für einen Preis von EUR 250 Mio. erworben wurden. Die Haftung der Verkäufer war, wie üblich, außerhalb bestimmter Garantien auf Arglist und Vorsatz der Verkäufer oder ihrer Vertreter (Seller's Representatives) beschränkt.</p><p>Die Käuferin machte geltend, das Ergebnis der Zielgruppe sei wegen insgesamt 22 Fehlbuchungen vorsätzlich zu hoch dargestellt worden, der Unternehmenswert betrage bei Korrektur der Fehlbuchungen null. Sie machte daher Wertminderung in Höhe des gesamten Kaufpreises geltend und verlangte zur Sicherung ihrer Ansprüche dinglichen Arrest verschiedener Vermögensgegenstände der Arrestbeklagten. Im Anteilskaufvertrag hatten die Parteien die Haftung der Verkäufer (wie häufig) auf Fälle von Arglist und Vorsatz beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen.</p><p>Das Amtsgericht hatte den Antrag zuvor abgelehnt, da ein Anspruch nicht glaubhaft vorgetragen sei. Es ging vielmehr davon aus, dass Ansprüche wegen Wertminderungen aufgrund der umfassenden Haftungsbeschränkung ausgeschlossen seien.</p><p>Das Berufungsgericht wies den Antrag mit einer im Wesentlichen identischen Begründung zurück. Die Entscheidung ist indes spannend, weil das Gericht bei dieser Gelegenheit zu zwei grundsätzlichen Fragen rund um vertragliche Haftungsausschlüsse Stellung nehmen konnte, die in Post-M&amp;A-Streitigkeiten typisch sind.</p><h3>2. Die zwei wesentlichen Aussagen des Gerichts</h3><p>Bei einem vertraglichen Schadensersatzanspruch hat der Schuldner, wenn er nicht haften will, grundsätzlich zu beweisen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Diese gesetzliche Regelung findet, so die erste Kernaussage der Entscheidung, indes keine Anwendung, wenn der Anteilskaufvertrag (wie üblich) gerade keine Verschuldenshaftung auf Schadensersatz vorsieht, sondern gesetzliche Ansprüche weitestmöglich ausschließt. Dass Gericht erläutert, dass ein solcher Haftungsausschluss nach dem Willen der Parteien umfassend zu Gunsten der Verkäufer gilt; umgekehrt greift die Ausnahme in Fällen von Arglist und Vorsatz nur in den zwingenden gesetzlichen Grenzen vertraglicher Haftungsbeschränkungen (etwa §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3, 444 BGB). Es ist damit in derartigen Konstellationen nicht an den Verkäufern, fehlenden Vorsatz zu beweisen. Die Verkäufer trifft auch keine sekundäre Darlegungslast, d.h. sie müssen keine näheren Angaben über die sie betreffenden Verhältnisse machen. Es gilt daher für die Frage der Beweislast die Regelung des § 444 BGB, wonach der Käufer Arglist oder Vorsatz des Verkäufers nachzuweisen hat. Diese Vorschrift ist, so das Gericht, auch und gerade auf M&amp;A-Konstellationen anwendbar.</p><p>Die zweite Kernaussage des Gerichts befasst sich mit der Reichweite eines vertraglichen Haftungsausschlusses. Konkret ging es um die Frage, ob einem Verkäufer die Berufung auf einen vertraglichen Haftungsausschluss insgesamt verwehrt ist, wenn ihm eine vorsätzliche oder arglistige Schädigung angelastet werden kann. Auch insoweit räumt das Gericht der vertraglichen Regelung allerdings Vorrang ein: Ist die Haftung im Anteilskaufvertrag grundsätzlich ausgeschlossen, kommt eine Haftung nur und nur insoweit in Betracht, wie Arglist oder Vorsatz konkret reichen. Auf dem Weg zu diesem Ergebnis legt das Gericht die Haftungsabrede nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte aus. Nach dem Gericht herrscht im Transaktionsgeschäft die Verkehrssitte, die im BGB definierte gesetzliche Haftung möglichst umfassend durch ein eigenes Haftungsregime zu ersetzen. Rückausnahmen bei Arglist und Vorsatz tragen regelmäßig nur zwingenden gesetzlichen Regelungen Rechnung. Die Haftungsbegrenzung soll danach ihre Geltung nicht weiter verlieren, als die gesetzlichen Vorschriften es erforderlich machen. Diese Argumentation dürfte in den meisten M&amp;A-Transaktionen anwendbar sein: Die Parteien legen vertraglich ein Haftungsregime fest, das die Transaktion bei Mängeln nicht insgesamt gefährdet, sondern nur einen finanziellen Ausgleich für besonders vereinbarte Garantieverletzungen verlangt.</p><h3>3. Hinweise für die Praxis</h3><p>Dass das Gericht dieses Ergebnis im Wege der Auslegung findet, zeigt eindrücklich, welche Bedeutung den Regelungen zum Haftungsregime bei der Vertragsgestaltung im M&amp;A-Bereich zukommt. Denn eine Auslegung war (und ist) nur erforderlich, wenn die vertragliche Regelung den streitigen Fall nicht eindeutig regelt. Es ist leicht vorstellbar, dass die Käuferin – wenn die Regelungen im Vertrag nur ein wenig anders formuliert gewesen wären – mit ihrem Anspruch auf Wertminderung in voller Höhe erfolgreich gewesen wäre. Immerhin ein Unterschied von EUR 250 Mio.</p><p>Um derartige Unsicherheiten zu vermeiden, ist in M&amp;A-Prozessen professionelle Unterstützung durch erfahrene Berater unverzichtbar. Aufgrund ihrer Seltenheit sorgen Entscheidungen staatlicher Gerichte in diesem Bereich oft für eine noch feiner ausdifferenzierte Vertragsgestaltung. Wenn also künftig die gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen werden, sollten die vertraglichen Haftungsregelungen noch genauer auf die (ggf. abgestuften) Verschuldenserfordernisse eingehen, um den Bedürfnissen der Parteien, des Zielunternehmens und der Transaktion gerecht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jan-barth" target="_blank">Dr. Jan Barth</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/daniel-rombach" target="_blank">Daniel Rombach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Internationale Zuständigkeit von Gerichten: Gerichtsstandsvereinbarungen und die Bedeutung von Lieferort und Incoterms für die Zuständigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/internationale-zustaendigkeit-von-gerichten-gerichtsstandsvereinbarungen-und-die-bedeutung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im internationalen Handel sind Lieferverträge, an denen Hersteller, Lieferanten und Auftraggeber aus unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, gängige Praxis. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, stellt sich die Frage, welches Gericht überhaupt zuständig ist. Häufig wird nicht beachtet, dass im Rahmen der Bestimmung der Zuständigkeit nach der EuGVVO neben Gerichtsstandsvereinbarungen auch der vereinbarte Lieferort entscheidend für die Zuständigkeit des Gerichts sein kann. Werden Incoterms als standardisierte Lieferklauseln vereinbart, ist zu berücksichtigen, ob der jeweilige Incoterm einen Lieferort und damit Erfüllungsort festlegt. Haben die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung keinen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart, wird die Zuständigkeit der Gerichte des Erfüllungsorts nach Art. 7 EuGVVO relevant.</p><h3>Kurzwiedergabe des Sachverhaltes</h3><p>In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Zahlung des Kaufpreises für die Lieferung von Keramikfliesen. Klägerin war die deutsche Vertriebsgesellschaft und Herstellerin der Fliesen. Die Beklagte zu 1), eine portugiesische Bauunternehmerin, war von der Beklagten zu 2) mit Sitz in Frankreich mit der Fassadenverkleidung an einem Bauvorhaben in Frankreich beauftragt worden.</p><p>Im Zuge der Bestellung der Fliesen unterzeichneten die drei Parteien zum einen eine Vereinbarung in französischer Sprache über einen Schuldbeitritt betreffend die Zahlungen an den Lieferanten. Die Vereinbarung enthielt eine Gerichtsstandsvereinbarung dahingehend, dass der Schuldbeitritt französischem Recht unterliegen und ein französisches Handelsgericht (Tribunal de commerce) für alle Streitigkeiten zuständig sein sollte. Zu einem späteren Zeitpunkt nahmen die Parteien Änderungen an den Lieferbedingungen vor und hielten diese in einer weiteren Auftragsbestätigung fest, die die erste Auftragsbestätigung ersetzte. Die zunächst vereinbarte Incoterm-Klausel wurde ersetzt durch „F Fret payé A FR lieu d’expédition: D“ („Frachtfrei A FR Versandort: D“, d.h. durch den Incoterm CPT („Freight paid“ / „Frachtfrei“).</p><p>Die Klage wurde in erster Instanz vom Landgericht Bonn als unzulässig abgewiesen. Das Landgericht verneinte die von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Nach der Gerichtsstandsvereinbarung seien französische Gerichte zuständig. Auch aus Art. 7 EuGVVO, der Zuständigkeit des Erfüllungsorts, ergebe sich keine Zuständigkeit deutscher Gerichte.</p><p>Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Das OLG Köln hatte daher die Frage zu entscheiden, ob deutsche oder französische Gerichte international zuständig sind. Es bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung zurück.</p><h3>Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2022, 8 U 52/21</h3><p>Das OLG Köln bestätigte, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben sei. Stattdessen seien französische Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien, wonach diese wirksam die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in A. (Frankreich) vereinbart hätten und damit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 S.1 EuGVVO getroffen hätten. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folge daher auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 lit. a) und b) 1. Spiegelstrich EuGVVO (Gerichtstand des Erfüllungsorts).</p><h3>Art. 25 Abs. S.1 EuGVVO - Gerichtsstandsvereinbarung</h3><p>Nach Art. 25 Abs. S. 1 EuGVVO muss sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf eine bereits entstandene oder auf eine künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis folgende Rechtsstreitigkeit beziehen. Das OLG Köln hielt es für zweifelsfrei, dass eine Verständigung der Vertragsparteien über eine Zuständigkeit des Handelsgerichts in A. (Frankreich) für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebene Rechtsstreitigkeiten bestehe, nicht nur für den Schuldbeitritt. Auch aus Gründen der Prozessökonomie könne eine Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeit mit der Konsequenz divergierenden Rechtsentscheidungen von den Parteien nicht gewollt sein.</p><h3>Art.7 EuGVVO: Zuständigkeit des Erfüllungsorts – Bedeutung des vereinbarten Lieferorts?</h3><p>Auch wenn die Parteien keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten, würde aus Art. 7 EuGVVO keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgen. Danach kann eine Person mit Wohnsitz bzw. ein Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat in einem anderen EU-Mitgliedstaat verklagt werden, vorausgesetzt dort liegt der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtung. Der Erfüllungsort bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist dabei stets der Ort, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind bzw. hätten geliefert werden müssen (vgl. Art.7 Nr. 1 lit. b) 1.Spiegelstrich EuGVVO).</p><p>Wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung über den Lieferort enthält – wie in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall – muss der Erfüllungsort durch Vertragsauslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden. Wenn die Parteien Incoterms verwendet haben, ist insbesondere auch der vereinbarte Incoterm zu berücksichtigen. Einige Incoterms, wie z.B. DDP („Deliverad duty paid“) oder EXW („Ex works“), enthalten eine Regelung des Lieferorts der Waren. Andere Incoterms dagegen regeln nur die Kostenverteilung oder Gefahrtragung zwischen den Vertragsparteien, nicht aber den Lieferort.</p><h3>Exkurs: Incoterms als international einheitliche, standardisierte Lieferklauseln</h3><p>Bei den Incoterms handelt es sich um einheitliche und weltweit anerkannte Vertrags- und Lieferklauseln der internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce, ICC), welche den Kaufvertragsparteien eine standardisierte Abwicklung im internationalen oder nationalen Handelsgeschäft ermöglichen. Die Incoterms beinhalten elf Handelsklauseln, die jeweils mit drei Buchstaben abgekürzt werden, z.B. DAP („Delivered at place“ / „Geliefert benannter Ort“). Die Parteien können auf diese international einheitlichen Standardklauseln zurückgreifen, wenn es um die Regelung des Lieferorts, der Transportkosten und -versicherungen, die Risikozuordnung im Falle der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache während des Transports geht, sowie um die Frage, wer Export- oder Importgenehmigungen zu beschaffen bzw. zu bezahlen hat. Die Verwendung eines Incoterms im Liefervertrag ermöglicht es, die jeweiligen Pflichten von Käufer und Verkäufer verbindlich und zweifelsfrei zu definieren, ohne diese auszuformulieren oder näher zu beschreiben.</p><p>Die im vorliegenden Fall vereinbarte Intercoms-Klausel „F Fret payé A. lieu d’expédition: D.“ definiert einen Ort, an dem die Klägerin die Ware an den Transporteur zu übergeben hat (D in Deutschland) und einen Bestimmungsort, an dem die Ware von dem Beklagten zu übernehmen war (A in Frankreich). In Übereinstimmung mit der vorherrschenden Ansicht der Rechtsprechung und Literatur vertritt das OLG Köln die Ansicht, dass der Incoterm CPT („Frachtfrei“ / „Fret payé“ / „Freight paid“) keinen Lieferort im Sinne des Art. 7 EuGVVO bestimmt, sondern lediglich eine Kosten- und Gefahrtragungsregel beinhaltet.</p><p>Wenn, wie vorliegend, die Incoterms-Klauseln bei der Bestimmung des Lieferortes nicht weiterhelfen, ist auf den Grundsatz zurückzugreifen, wonach beim Versendungskauf – aufgrund der Vorhersehbarkeit und räumlichen Sachnähe – der Ort der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer maßgeblich ist. Der Senat wies darauf hin, dass es sich hierbei um A. in Frankreich handelt, wohin die erste Ladung Fliesen geliefert worden war und die Übergabe der noch zu liefernden Fliesen an den Käufer erfolgen sollte.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung des OLG Köln macht die Relevanz der Incoterms für den vereinbarten Lieferort und damit zugleich für die Frage der internationalen Zuständigkeit deutlich. Bei der Verwendung von Incoterms sollte daher auch darauf geachtet werden, ob der jeweilige Incoterm eine Regelung des Lieferorts enthält oder nur Transportkosten- oder Gefahrtragungsregeln. Das ist entscheidend für die Frage, ob es ergänzend einer Gerichtsstandsvereinbarung bedarf. Im Ergebnis hängt dies davon ab, ob die gewünschte Zuständigkeit der Gerichte bereits aus dem Liefer-/Erfüllungsort nach Art. 7 EuGGVO folgt, oder abweichend davon in einer Gerichtsstandsvereinbarung geregelt werden sollte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Verschmelzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-zur-ausserordentlichen-kuendigung-eines-dauerschuldverhaeltnisses-nach-verschmelzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG München, Urteil vom 29.08.2022 – 33 U 4846/21</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall stritten die Parteien über Vergütungsansprüche. Die Beklagte hatte mit einer GmbH einen Beratungsvertrag sowie einen Vertrag über die Erstellung einer "Interessenanalyse" für ein Fitnessstudio geschlossen. Die beratende GmbH wurde sodann auf eine andere GmbH, die Klägerin, verschmolzen. In der Folge erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung der beiden Verträge. Sie begründete die Kündigung zum einen mit ihrem Wunsch, von einer "Boutique" betreut zu werden, der nach der Verschmelzung auf eine deutlich größere Einheit nicht mehr habe erfüllt werden können. Zum anderen sei Grundvoraussetzung der Vertragsunterzeichnung vor allem der Gebietsschutz hinsichtlich konkurrierender Fitnessstudios eines anderen Unternehmens gewesen, das zwischenzeitlich ebenfalls auf die Klägerin verschmolzen worden war. Da sie nichts mit diesem Unternehmen zu tun habe wolle, habe sie gekündigt. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage auf Zahlung der Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das OLG wies die Klage ab, da es die Kündigung für wirksam hielt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Eine Verschmelzung führt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Gesamtrechtsnachfolge, d.h. alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Infolge der Verschmelzung wurde die Klägerin dementsprechend neue Vertragspartnerin der Beklagten.</p><p>Gem. § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse ganz generell aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne dass dies im Vertrag geregelt werden müsste, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Verschmelzung als solche keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.</p><p>Die beiden von der Beklagten angegebenen Gründe betrachtete das OLG indes als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung. Die Folge der Verschmelzung, der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger, stellt einen Eingriff des Gesetzgebers in die Vertragsfreiheit dar. Vor diesem Hintergrund sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Vertragspartner aufgrund der mit der Verschmelzung verbundenen Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ziele des Vertragspartners, die er mit dem Dauerschuldverhältnis verfolgte, aufgrund der Verschmelzung nicht mehr realisierbar sind. Die unternehmerische Bewertung, ob solche nachteiligen Änderungen zu erwarten sind, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung, sofern sie sich nicht als offensichtlich willkürlich darstellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG München der Rechtsprechung des BGH an. Danach stellt die Verschmelzung als solche keinen Kündigungsgrund dar. Für eine außerordentliche Kündigung genügt aber die unternehmerisch begründete Entscheidung, mit dem neuen Vertragspartner nicht zusammenarbeiten zu können. Diese Entscheidung wird gerichtlich nur am Maßstab der Willkür überprüft.</p><p>Übernehmende Rechtsträger müssen folglich damit rechnen, dass Dauerschuldverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers außerordentlich gekündigt werden.</p><p>Wer umgekehrt als Vertragspartner mit einer Verschmelzung konfrontiert wird, muss die Umwandlung auf der Gegenseite nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann Dauerschuldverhältnisse ohne hohe Anforderungen außerordentlich kündigen. Das OLG München entschied zudem, dass die außerordentliche Kündigung bereits nach der Unterrichtung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags erklärt werden kann. Ein Zuwarten bis zur Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.</p><p>Für die Praxis gilt der Hinweis, dass eine Verschmelzung zwar zur Gesamtrechtsnachfolge führt, sodass alle Vertragsbeziehungen zunächst einmal übergehen; Dauerschuldverhält-nisse können allerdings aus wichtigem Grund gekündigt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 04 Nov 2022 10:54:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie die Cosco-Beteiligung am Hamburger Hafen juristisch zu bewerten ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-die-cosco-beteiligung-am-hamburger-hafen-juristisch-zu-bewerten-ist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Warum ist die Beteiligung von Cosco am Hamburger Hafen so ein heiß diskutiertes Thema? Was gilt es bei chinesischen Investitionen in deutsche Unternehmen zu beachten? Diese und weitere spannende Fragen erläutert unser Partner Dr. Patrick Hübner in diesem Interview mit Antonia Günther.</p><p>*Disclaimer: Das Video wurde am 02.11.2022 aufgezeichnet.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Spindiag als Projektträger bei 15-Millionen-Euro-Finanzierung der Europäischen Investitionsbank</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 3. November 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Spindiag GmbH, ein In-vitro-Diagnostik-Start-up mit Sitz in Freiburg im Breisgau, das Patienten und Krankenhäuser vor Erregern von Infektionskrankheiten schützen will, bei den Verhandlungen über ein Darlehen in Höhe von EUR 15 Millionen von der Europäischen Investitionsbank (EIB) beraten. Spindiag wird die EIB-Mittel zur Weiterentwicklung und Vermarktung seiner PCR-Schnelltestplattform für SARS-CoV-2 und weitere Krankheitserreger sowie für die regionale Expansion in ausländische Märkte nutzen. Das EIB-Darlehen wird aus der EU-Fazilität „InnovFin – Infektionskrankheiten“ bereitgestellt.</p><p>Spindiag hat ein PCR-Schnelltest-System entwickelt, das zuverlässige Testergebnisse in Laborqualität in deutlich unter einer Stunde liefert. Damit lässt sich eine Infektionskontrolle in Krankenhäusern am Point of Care, etwa in Notaufnahmen oder Krankenhausstationen, gewährleisten, um Patienten und medizinische Fachkräfte vor potenziell gefährlichen Krankheitserregern zu schützen. Das aktuelle Testportfolio umfasst bis zu 35 Krankheitserreger gleichzeitig, darunter SARS-CoV-2, Influenza A, Influenza B, das Respiratorische Synzytial Virus (RSV) und der Antibiotika-resistente Keim Staphylococcus aureus (MRSA).</p><p>Spindiag wurde von dem Freiburger Team um Gerhard Manz bereits bei früheren Finanzierungsrunden und im regulatorischen Bereich beraten.</p><p><strong>Berater Spindiag GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Gerhard Manz (Federführung, Corporate/Corporate Finance, Freiburg) und Christian Burmeister (Corporate, Berlin/Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:Gerhard.Manz@advant-beiten.com">Gerhard.Manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 24 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Warum die Gesellschafterliste im Handelsregister immer richtig sein sollte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-die-gesellschafterliste-im-handelsregister-immer-richtig-sein-sollte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 – 7 W 87/22</strong></p><p>Die im Handelsregister aufgenommene – und für jedermann einsehbare - Gesellschafterliste ist auf mannigfaltige Art und Weise von Bedeutung. Sie sorgt für volle Transparenz in Bezug auf die Anteilsstrukturen der Gesellschaft und schafft dadurch Rechtssicherheit und Gläubigerschutz. Für jeden Gesellschafter ist es essenziell, in der Gesellschafterliste als Gesellschafter aufgeführt zu sein. Denn nur derjenige, der als Gesellschafter eingetragen ist, kann seine Gesellschafterrechte - wie beispielsweise das Stimmrecht, das Auskunftsrecht oder Gewinnbezugsrechte - gegenüber der Gesellschaft ausüben. Die Kehrseite der Medaille: Wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt als Gesellschafter und hat auch sämtliche mit der Gesellschafterstellung einhergehende Pflichten, beispielsweise die Haftung für rückständige Einlageverpflichtungen.</p><p>Wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt als Gesellschafter. Daraus folgt unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils von einem zu Unrecht in der Gesellschafterliste Eingetragenen. Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschafterliste (bezogen auf den veräußerten Geschäftsanteil) weniger als drei Jahre unrichtig ist und die fehlerhafte Eintragung dem tatsächlich berechtigten Gesellschafter (der noch nicht eingetragen ist) nicht zugerechnet werden kann.</p><p>Vor diesem Hintergrund sollte die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste zu jeder Zeit aktuell gehalten werden. Das gilt vor allem bei Anteilsübertragungen. Der Erwerber von Geschäftsanteilen kann seine Gesellschafterrechte erst nach seiner Eintragung ausüben. Für ihn besteht außerdem das Risiko, dass ein Dritter seinen Geschäftsanteil gutgläubig vom (noch eingetragenen) Veräußerer erwerben kann. Der Veräußerer ist wiederum so lange mit den aus dem Geschäftsanteil folgenden Pflichten belastet, wie er als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.</p><p>Zuständig für die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister ist der Geschäftsführer oder ein an der Veränderung des Gesellschafterbestandes mitwirkender Notar. Verletzt er seine Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste, ist er dem Betroffenen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. Die Gesellschafter haben keine direkte Möglichkeit, eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen – sie müssen notfalls gerichtlich darauf hinwirken, dass der Geschäftsführer (oder der Notar) eine aktualisierte Liste einreicht.</p><p>Eine inhaltlich unrichtige Gesellschafterliste kann nach Einreichung beim Handelsregister nicht mehr zurückgenommen oder widerrufen werden. Eine Korrektur ist nur durch Einreichung einer neuen, richtigen Gesellschafterliste möglich. Mit dieser Thematik hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Kläger, die unrichtige Gesellschafterliste aus dem Handelsregister zu entfernen, insbesondere um einen gutgläubigen Erwerb seines Geschäftsanteils durch einen Dritten zu verhindern. Ohne Erfolg.</p><p>Das OLG Brandenburg entschied, dass eine in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste nicht entfernt werden darf, auch nicht, wenn sie sich vollständig als unrichtig erweist. Eine unrichtige Gesellschafterliste lässt sich nur durch Aufnahme einer neuen, inhaltlich richtigen Liste korrigieren. Solange keine korrigierte Gesellschafterliste eingereicht ist, hat der betroffene Gesellschafter noch die Möglichkeit, einen Widerspruch zur Gesellschafterliste beim Handelsregister zu beantragen. Damit kann er den guten Glauben an den Inhalt der Gesellschafterliste erschüttern: Der Widerspruch zeigt, dass die Gesellschafterliste für unrichtig gehalten wird. Das Register schafft damit lückenlose Transparenz – denn es kann auf Dauer festgestellt werden, dass und in welchem Zeitraum ein Widerspruch zur Gesellschafterliste zugeordnet war und ob dieser wieder aufgehoben wurde. Würde die (unrichtige) Gesellschafterliste schlicht aus dem Register entfernt, wäre nicht mehr erkennbar, dass Unsicherheit oder Streit über die Anteile an der Gesellschaft besteht bzw. bestand.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Die Auswirkungen der Entscheidung waren für den Betroffenen fatal. Denn die Gesellschafterliste war nach wie vor unrichtig, die Zuordnung eines Widerspruchs war nicht beantragt und Klage auf Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste hatte der Betroffene nicht eingereicht. Kurz um: er war völlig schutzlos.Die Entscheidung betont die Bedeutung der (richtigen) Gesellschafterliste. Wer Gesellschafter ist, ohne in der Gesellschafterliste eingetragen zu sein, sollte schnell agieren:</p><p>Zunächst sollte die Zuordnung eines Widerspruchs im Handelsregister veranlasst werden. Denn nur der Widerspruch kann den guten Glauben an den Inhalt der Gesellschafterliste erschüttern. Der Widerspruch wird vom Registergericht nur zugeordnet, wenn derjenige, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet, die Zuordnung des Widerspruchs bewilligt. Lehnt er das ab, muss der Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht werden. Die einstweilige Verfügung wird vom Gericht erlassen, wenn der Anspruchssteller seinen Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste und damit seine wahre Gesellschafterstellung glaubhaft machen kann.</p><p>Die Zuordnung des Widerspruchs allein ist jedoch nicht ausreichend. Der einzutragende Gesellschafter muss zusätzlich die Gesellschaft auffordern – und notfalls per Klage zwingen - eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen. Unterlässt er das, könnte sein Geschäftsanteil in der Zwischenzeit von einem Dritten gutgläubig „wegerworben“ werden. Denn der gutgläubige Erwerb ist - innerhalb der ersten drei Jahre der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste dann möglich, wenn die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Berechtigte die Unrichtigkeit der Liste mitveranlasst oder jedenfalls mit zu verantworten hat. Ist die Gesellschafterliste länger als drei Jahre unrichtig, kommt es auf eine Zurechnung gar nicht mehr an; der gutgläubige Erwerb vom Eingetragenen ist dann ohne Einschränkungen möglich. In diesem Fall hilft nur der Widerspruch; solange der Widerspruch eingetragen ist, lässt sich ein gutgläubiger Erwerb verhindern. Erst die Löschung des Wider-spruchs selbst beseitigt die Sperrwirkung gegen einen gutgläubigen Erwerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät TransnetBW bei der Vergabe des weltweit größten Batteriespeicherprojektes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-transnetbw-bei-der-vergabe-des-weltweit-groessten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 24. Oktober 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die TransnetBW GmbH, eine hundertprozentige Tochter der EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Hauptsitz in Stuttgart, bei der Vergabe, der Verhandlung und dem Abschluss der Projektverträge mit der Fluence Energy GmbH, einem weltweit führenden Unternehmen für Energiespeichertechnologien, zur Errichtung der Netzbooster-Pilotanlage Kupferzell beraten. Die mit einer Leistung von 250 Megawatt derzeit weltweit größte Batteriespeicheranlage soll im Jahr 2025 fertiggestellt werden und ihren Betrieb aufnehmen.</p><p>Die Batteriespeicheranlage Kupferzell ist das erste der sog. „Netzbooster“-Projekte, mit denen die deutschen Übertragungsnetzbetreiber Überlastungen im Übertragungsnetz begegnen wollen, um eine stabile und dauerhafte Stromversorgung zu gewährleisten.</p><p><strong>Berater der TransnetBW GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Projektverträge, Hamburg); Stephan Rechten; Max Stanko (beide Vergaberecht, beide Berlin); Maren Dedert (Projektverträge, Hamburg) und Sebastian Berg (Energiewirtschaftsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse Recht: Sonja Köhler; Dr. Uwe-Michael Voigt; Dr. Sascha Pelka</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (40) 68 87 45 - 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Oct 2022 10:59:00 +0200</pubDate>
                        <title>Jan Barth spricht über die M&amp;A-Mittelstandsberatung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jan-barth-spricht-ueber-die-ma-mittelstandsberatung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner Dr. Jan Barth spricht über seine Arbeit als Rechtsanwalt im Bereich Corporate/M&amp;A mit Schwerpunkt auf den Mittelstand. Was seine Arbeit für ihn ausmacht und mit welchen Herausforderungen er tagtäglich konfrontiert ist, erklärt er in diesem Video. Außerdem gibt Jan Barth spannende Einblicke in den M&amp;A-Beratungsprozess bei ADVANT Beiten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät OncologyInformationService und CancerDataNet bei Übernahme durch TriNetX</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-oncologyinformationservice-und-cancerdatanet-bei-uebernahme-durch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 20. Oktober 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die <a href="https://oncologyinformationservice.com/de/" target="_blank" rel="noreferrer">OncologyInformationService</a> (OIS) und deren Schweizer Tochtergesellschaft <a href="https://cancerdatanet.com/" target="_blank" rel="noreferrer">CancerDataNet GmbH</a> (CDN) bei der Übernahme durch die in Cambridge, Massachusetts, USA, ansässige TriNetX, LLC umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>OIS mit Sitz in Freiburg i.Br. (Deutschland) und deren Tochter CDN mit Sitz in Basel (Schweiz) sind europaweit im Bereich der Real-World-Data und der evidenzbasierten Gesundheits- und Marktforschung für die pharmazeutische Industrie tätig. Die Dienstleistungen beider Unternehmen sind auf die Bereiche Health Economics and Outcomes Research (HEOR), Marketing und Medizin in der Onkologie/Hämatologie fokussiert und nehmen eine besondere Position in diesem Bereich in Europa ein.</p><p>Die von Investoren wie der Carlyle Group und dem Merck Global Health Innovation Fund finanzierte TriNetX Gruppe verfügt mit einem globalen Netzwerk von Forschungskrankenhäusern und akademischen Einrichtungen, führenden Biotech- und Pharmaunternehmen, Auftragsforschungsinstituten und anderen spezialisierten Datenpartnern über das weltweit größte Ökosystem von Datenaus der klinischen Realität und der resultierenden Evidenz für die Bereiche Life Sciences und Health Care. Damit schafft die TriNetX Gruppe für die Pharmaindustrie eine Voraussetzung für die beschleunigte Entwicklung neuer Therapien. Mit der Übernahme von OIS und CDN gelingt es TriNetX, Zugang zu umfangreichen qualitätsgeprüften Hämatologie- und Onkologiedaten aus europäischem Netzwerk von Therapieeinrichtungen zu erhalten und somit Projekte und Daten liefern zu können, die von Pharmaunternehmen in Zulassungsverfahren bei der FDA und der Europäischen Arzneimittelagentur genutzt werden können.</p><p>Beide Unternehmen arbeiten mit den größten Herstellern von Krebstherapeutika, aufstrebenden anderen innovativen Unternehmen und Forschungsnetzwerken zusammen.</p><p>OIS/CDN wird in die TriNetX-Organisation als Teil der Gruppe unter der Leitung von Chief Scientific Officer Dr. Jeffrey Brown integriert. Lenka Kellermann, Gründerin von OIS und CDN, wird die Rolle des Senior Vice President of Oncology übernehmen und diesen Bereich in der TriNetX-Organisation führen. Sébastien Wischlen, CEO von CDN, steigt als Vice President auf.</p><h3>Berater OIS und CDN:</h3><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Gerhard Manz (Federführung, Corporate/M&amp;A), Dr. Birgit Münchbach (Life Sciences, Datenschutz, IT-Recht), Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, alle Freiburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:Gerhard.Manz@advant-beiten.com">Gerhard.Manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Dresden verschärft Geschäftsführerhaftung im Datenschutzrecht – Auswirkungen für Geschäftsführer und D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-verschaerft-geschaeftsfuehrerhaftung-im-datenschutzrecht-auswirkungen-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis selbst haftet und der Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen persönlich in Anspruch genommen werden kann. Die sog. Haftungskonzentration ergibt sich aus § 43 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nur der GmbH gegenüber, nicht aber anderen Gesellschaftern oder Dritten.</p><p>Das OLG Dresden hat mit seinem Urteil vom 30. November 2021, Az. 4 U 1158/21, den Ausnahmekatalog für die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf den Bereich des Datenschutzrechts erweitert. Danach soll der Geschäftsführer einer GmbH nun neben der Gesellschaft für einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO haften. Dies wird damit begründet, dass der Geschäftsführer ebenfalls Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sei.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte eine Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, woraufhin dessen Geschäftsführer Nachforschungen über den Kläger anstellte. Der Geschäftsführer gewann dabei strafrechtlich relevante Erkenntnisse und teilte diese der GmbH mit. Die GmbH lehnte deshalb die Mitgliedschaft ab. Der Kläger machte seinen Schadensersatzanspruch sowohl gegen die GmbH als auch den Geschäftsführer wegen Verstoß gegen die DS-GVO geltend.</p><h3>Geschäftsführer als „Verantwortlicher“ für Datenverarbeitung</h3><p>Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO wird im Datenschutzrecht der „Verantwortliche“ definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Das OLG Dresden erkennt zwar in seinem Urteil, dass die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter zwar in aller Regel entfällt, allerdings würde dies beim Geschäftsführer nicht gelten. Eine Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftungskonzentration bleibt dabei aus.</p><h3>Kritik an der Haftungserweiterung</h3><p>Das OLG Dresden geht in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf ein, weshalb der Geschäftsführer neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften soll. Zurecht wird die Entscheidung des OLG Dresden und die damit einhergehende Haftungserweiterung für den Geschäftsführer einer GmbH daher kritisiert. Der Geschäftsführer handelt in der Regel nicht persönlich, sondern in seiner Position als Geschäftsführer und im Interesse der Gesellschaft. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers als Regelfall dürfte mithin fraglich sein.</p><p>In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei einer juristischen Person nur die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO gesehen werde, nicht der Geschäftsführer. Die Verantwortlichkeit von Gesellschaft und Geschäftsführer sei nicht notwendig.</p><p>Weiter wird in der Literatur vertreten, dass „Verantwortlicher“ derjenige ist, der für die Einhaltung der Datenschutzregelungen verantwortlich sei. Die vom Verstoß gegen Datenschutzrecht betroffene Person solle wissen, an wen sie sich wenden müsse. So sei die Gesellschaft eine bessere Anlaufstelle als der Geschäftsführer selbst, da dieser aus dem Unternehmen ausscheiden könne<sup>1</sup>.</p><p>Mangels Begründung kann nur vermutet werden, dass der 4. Senat des OLG Dresden bei seiner Beurteilung auf verschiedene Handlungen abgestellt hat: Einerseits auf die Nachforschungen über den Kläger durch den Geschäftsführer und die Weiterleitung der Ergebnisse an das Unternehmen, andererseits auf die Ablehnung des Unternehmens auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse <sup>2</sup>.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen</h3><p>Das Urteil des OLG Dresden hat auch Auswirkungen für die D&amp;O-Versicherer. Der Versicherungsschutz bei D&amp;O-Versicherungen umfasst grundsätzlich alle Schadensersatzansprüche, die gegen ein Organ einer Gesellschaft geltend gemacht werden, also auch Schadensersatzforderungen gegen Geschäftsführer wegen datenschutzrechtlicher Verstöße. Durch die Auslegung des OLG Dresden steigt insoweit das Risiko für die Inanspruchnahme von Geschäftsführern.</p><h3>Fazit</h3><p>Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung des OLG Dresden, wonach Geschäftsführer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften sollen, zutreffend ist oder nicht. Auch wenn sich die Literatur derzeit gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung stemmt, so bewirkt die Entscheidung des OLG Dresden jedenfalls rein faktisch, dass sich das Risiko für Geschäftsführer erhöht, für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung unmittelbar gegenüber Dritten zu haften. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte der Ansicht des OLG Dresden folgen werden oder nicht. Geschäftsführer sollten jedenfalls umso mehr für eine Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Sie sollten auch sicherstellen, dass sie für den „Worst-Case“ ausreichend versichert sind. Letztlich bedeutet die Entscheidung des OLG Dresden auch für D&amp;O-Versicherer ein erhöhtes Risiko.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><p><sup>1</sup> Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010, WP 169, S. 6, S. 19.<br><sup>2</sup> IR 2022, 155 (156).</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG-RegE)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regierungsentwurf-zur-umsetzung-der-eu-umwandlungsrichtlinie-umrug-rege</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das UmRUG-RegE sieht in einem neuen Sechsten Buch des UmwG (§§ 305-345 UmwG-E) erstmals Bestimmungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen vor und regelt existierende Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen (bisher: §§ 122a-122l UmwG) umfassend neu.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Zentrales Dokument für eine grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme ist ein notariell zu beurkundender Umwandlungsplan. Er wird für sämtliche Umwandlungsvorgänge (also Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen) erforderlich (§§ 307 Abs. 4, 322 Abs. 4, 335 Abs. 3 UmwG-E). Bemerkenswert ist, dass Anteilsinhaber, Gläubiger und Betriebsräte bis fünf Tage vor der geplanten Zustimmung Anmerkungen zum Plan an die Gesellschaft übermitteln können. Der Umwandlungsplan hat zum Schutz der Gläubiger, Anteilsinhaber und Arbeitnehmer Mindestangaben zu enthalten (§§ 307 Abs. 2, 322 Abs. 2, 335 Abs. 2 UmwG-E).</p><p>Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben einen Anspruch auf angemessene Sicherheit, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist. Dies hat der Gläubiger gegenüber dem Registergericht glaubhaft zu machen (§§ 314 Abs. 2, 328, 341 UmwG-E). Werden den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan keine hinreichenden Sicherheiten angeboten, können sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Plans die Leistung einer angemessenen Sicherheit beantragen (§§ 314 Abs. 3, 328, 341 Abs. 2 UmwG-E).</p><p>Anteilsinhaber, die die angebotene Barabfindung nicht für angemessen halten, können eine gerichtliche Nachprüfung im Spruchverfahren verlangen; und zwar unabhängig davon, ob die anderen beteiligten Rechtsordnungen ein „Spruchverfahren“ kennen. Zudem haben sie künftig einen im Spruchverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses (nicht nur bei grenzüberschreitenden Umwandlungen!). Die zudem vorgesehene anwaltliche Vertretungspflicht in Spruchverfahren (§ 5a SpruchG-E) dürfte die Umwandlungsprozesse beschleunigen und die Landgerichte entlasten. Anfechtungsklagen sind dafür jeweils ausgeschlossen (§§ 14 Abs, 2, 15, 125 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2, 320 Abs.2 UmwG-E).</p><p>Arbeitnehmer haben besondere Informationsrechte. Hierzu gehören der spezielle Bericht bzw. Berichtsabschnitt für die Arbeitnehmer und ihr Recht, Bemerkungen zum Plan zu übermitteln. Die Auswirkungen auf Beschäftigung der Arbeitnehmer sind im Umwandlungsplan darzustellen.</p><p>Neu ist zudem, dass künftig für alle grenzüberschreitenden Umwandlungsvarianten ein Umwandlungsbericht zu erstellen sein wird. Sachverständige Prüfer prüfen also auch im Falle eines grenzüberschreitenden Formwechsels oder einer Spaltung, ob die Angaben im Umwandlungsplan vollständig und richtig sind.</p><p>Der UmRUG-RegE weist außerdem den Registergerichten eine neue Rolle zu und harmonisiert den grenzüberschreitenden Registervollzug. Das zuständige Registergericht soll zukünftig die Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahme prüfen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt es eine Vorabbescheinigung aus. Diese ist für die Eintragung der Umwandlungsmaßnahme im Ausland erforderlich. Liegen Anhaltspunkte vor, prüft das Gericht zudem, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Diese Missbrauchsprüfung ist im UmwG neu und für alle Umwandlungsvarianten (§§ 316 Abs. 3, 329 S. 1, 343 Abs. 3 UmwG-E) vorgesehen. Die Vorabbescheinigung hat das Registergericht künftig von Amts wegen und digital dem zuständigen Registergericht im Ausland zu übermitteln (über das Europäische System der Registervernetzung („BRIS“)).</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das UmRUG-RegE setzen die Vorgaben der UmwRl um und fügen sich kohärent in das bestehende Regelungskonstrukt des UmwG ein. Es ist zu begrüßen, dass alle Umwandlungsvarianten nach der Gesetzessystematik parallel laufen; dies wird künftig grenzüberschreitende Umwandlungen erleichtern.</p><p>Allerdings ist zu erwarten, dass Umwandlungsmaßnahmen ins europäische Ausland aufgrund der zusätzlichen Wartefristen künftig länger dauern werden. Die erforderlichen Prüfungsberichte für Spaltungen und Formwechsel werden diese Umwandlungsvorgänge jeweils auch in die Länge ziehen. Zudem wird sich noch herausstellen müssen, inwiefern die neuen Verfahrensregelungen (wie z.B. die künftig mögliche Missbrauchsprüfung der Registergerichte) eine beabsichtigte Umwandlung verzögern können.</p><p>Für eilbedürftige Umwandlungsvorhaben kann es daher empfehlenswert sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung zeitnah (bis zum 31.01.2023) einzuleiten. Aufgrund der im UmRUG-RegE vorgesehenen Übergangsregelung kann so eine Umwandlungsmaßnahme noch unter den bisher geltenden Vorschriften umgesetzt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schlechte Berater sind tödlich für das Geschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Anwalt Hans-Josef Vogel schildert im Gespräch mit dem Travelholics-Podcaster Roman Borch, welche zehn Fehler Start-ups und Unternehmen vermeiden müssen, um erfolgreich zu sein. Eines der größten Probleme stellen schlechte Berater dar.</p><p>Im Travelholics-Podcast der Woche beleuchten Roman Borch und Hans-Josef Vogel (Advant Beiten) unter dem Motto "Tu das nicht – wird teuer!" typische Fehler und Versäumnisse bei der Entwicklung und Gestaltung von Unternehmen.“</p><p><em>Sie können den Podcast von fvw Traveltalk und dem Travelholic-Podcaster Roman Borch mit unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, welcher am 14. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, <a href="https://www.fvw.de/touristik/vertrieb/travelholics-podcast-der-woche-schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft-229497" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> anhören.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters – Zur Abgrenzung von Geschäftschancenlehre und Wettbewerbsverbot </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gesellschaftsrechtliche-treuepflicht-eines-ausgeschiedenen-gesellschafters-zur-abgrenzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Urteil des OLG Naumburg vom 24.3.2022 – 2 U 143/21</strong></p><p>Im Gesellschaftsrecht besteht eine mitgliedschaftliche Treuepflicht jedes Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Die Treuepflicht besteht grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters. Auch danach bestehen jedoch noch Treuepflichten, insbesondere Unterlassungs- und Loyalitätspflichten. Deren Umfang ist im Einzelnen unklar. Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt keinem gesetzlichen nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Aber es ist ihm untersagt, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst für sich zu nutzen. Mit der Abgrenzung zwischen konkreten Geschäftschancen und Wettbewerb hatte sich jüngst das OLG Naumburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall war der Beklagte Mitgesellschafter eines Software-Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH (Klägerin). Er war nicht Geschäftsführer, arbeitete aber im Unternehmen auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit. Nach seinem Ausscheiden (als Gesellschafter und Arbeitnehmer) wandte sich eine Kundin der Gesellschaft an ihn und beauftragte ihn mit einer Beratungsleistung. Der Beklagte übernahm den Auftrag und stellte der Kundin die ursprünglich zwischen der Klägerin und der Kundin vereinbarte Pauschalvergütung in Rechnung. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen eines umgeleiteten Umsatzgeschäfts.</p><p>Das OLG Naumburg gab der Gesellschaft Recht. Es entschied, dass ihr Schadensersatz gegen den Beklagten wegen zumindest fahrlässiger Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter der Klägerin nach der sog. Geschäftschancenlehre zustehe.</p><p>Das OLG Naumburg begründete diese Entscheidung mit nachwirkenden Treuepflichten eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Danach dürfe der (ausgeschiedene) Gesellschafter nicht konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft auf sich selbst oder auf Dritte, an denen er beteiligt ist, umleiten.</p><p>Problematisch ist dabei die Abgrenzung von einem Wettbewerbsverbot – denn ein Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Beides sind eigenständige aus der Treuepflicht folgende Institute. Das Wettbewerbsverbot umfasst sämtliche Geschäftschancen im Tätigkeitsfeld der Gesellschaft. Das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft zu nutzen, beschränkt sich hingegen auf geschäftliche Möglichkeiten, die bereits in bestimmter Weise „konkretisiert“ der GmbH zuzurechnen sind.</p><p>Das Gericht sah die Voraussetzungen der Geschäftschancenlehre im vorliegenden Fall erfüllt. Obwohl die Kundin an den Beklagten von sich aus herangetreten sei, habe der Beklagte zunächst seiner Informationspflicht nachkommen müssen. Er hätte die Gesellschaft über das Interesse der Kundin unterrichten und ihr den Vorrang bei der Bearbeitung des konkreten Projekts anbieten müssen. Dies habe der Beklagte unterlassen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das OLG Naumburg hat einen wichtigen Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anschaulich dargelegt und bestätigt, dass die sog. Geschäftschancenlehre als Ausprägung der (nachvertraglichen) gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anzuwenden ist. Sie gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter kein Geschäftsführer war. Gleichzeitig grenzt das Urteil die Geschäftschancenlehre überzeugend vom Wettbewerbsverbot eines ausgeschiedenen Gesellschafters ab. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung unterliegt ein ausgeschiedener Gesellschafter keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot; er hat es jedoch zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst zu nutzen. Und zwar selbst dann, wenn der Kunde von sich aus auf ihn zukommt. Anders ist die Lage hingegen, wenn der Kunde mit einem ganz neuen Projekt an einen ausgeschiedenen Gesellschafter herantritt. Dann kann der ausgeschiedene Gesellschafter das Projekt übernehmen, ohne durch eine nachvertragliche Treuepflicht gebunden zu sein.</p><p>Für die Praxis zeigt dieses Urteil einmal mehr, wie wichtig es ist, vorausschauend vertragliche Gestaltungen für den Fall der Trennung zu treffen, um Klarheit zu schaffen – und zwar für die Gesellschaft und den ausscheidenden Gesellschafter gleichermaßen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geschäftsleiterhaftung – alles neu oder bleibt alles beim Alten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bfkgeschaeftsleiterhaftung-alles-neu-oder-bleibt-alles-beim-alten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Geschäftsleiterhaftung ist einer der treibenden Faktoren, warum Mandanten überhaupt den Kontakt zu uns in der Restrukturierung suchen.“</p><p>Prof. Jens M. Schmittmann geht mit Wilken Beckering, Partner bei ADVANT Beiten der Frage nach&nbsp;<br>"Geschäftsleiterhaftung – alles neu oder bleibt alles beim Alten?"</p><p><em>Sie können das gesamte Interview mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a>, welches am 05. Oktober 2022 vom Betriebs-Berater veröffentlicht wurde,&nbsp;<a href="https://www.youtube.com/watch?v=eCSHLosmRag" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> auf YouTube einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Internationale Zustellung: Was tun, wenn Post vom ausländischen Gericht kommt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/internationale-zustellung-was-tun-wenn-post-vom-auslaendischen-gericht-kommt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken aus dem EU-Ausland nach der EuZVO</h3><p>Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke aus dem EU-Ausland ist in einer in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich geltenden EU-Zustellverordnung geregelt (Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten, kurz: EuZVO). Die EuZVO gibt zwingende Mindeststandards vor, die Gerichte und Behörden bei der Zustellung von Schriftstücken in andere EU-Mitgliedstaaten beachten müssen. Das ist Voraussetzung dafür, dass die Zustellung wirksam ist und die Rechtsfolgen der Zustellung eintreten, wie z.B. der Beginn der Klageerwiderungsfrist.</p><h3>Arten der Zustellung</h3><p>Für die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken sieht die EuZVO verschiedene Möglichkeiten vor: Zum einen die Zustellung per Post gegen Zustellnachweis, meist durch Einschreiben international mit Rückschein, zum anderen die Zustellung über deutsche Gerichte, die dann als „Zustellbehörden“ für das ausländische Gericht tätig werden.</p><p>Ausländische Gerichte dürfen in Deutschland per Post zustellen und machen das in der Regel durch Einschreiben international mit Rückschein (vgl. Art. 14 EuZVO). Das ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Art der Zustellung, da die Alternative der Zustellung über deutsche Gerichte, die dann als „Zustellbehörden“ für das ausländische Gericht tätig werden, meist länger dauert.</p><p>Außerdem kann die Zustellung durch die Übermittlung einer Übermittlungsstelle an eine deutsche Empfangsstelle erfolgen (vgl. Art. 4-11 EuZVO). In Deutschland ist die zuständige Empfangsstelle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll (vgl. § 1069 Abs. 2 ZPO). Das gerichtliche Schriftstück wird von der Übermittlungsstelle an die Empfangsstelle übermittelt (Art. 4 EuZVO), wobei jeder geeignete Übermittlungsweg zulässig ist, solange das empfangene Dokument inhaltlich genau mit dem versandten Dokument übereinstimmt und die Lesbarkeit aller darin enthaltener Angaben gewährleistet ist. Die Empfangsstelle veranlasst dann die Zustellung des (entgegengenommenen) Schriftstückes an den Empfänger (vgl. Art. 6, 7 EuZVO) und bescheinigt die erfolgreiche Zustimmung gegenüber der Übermittlungsstelle (vgl. Art. 10 EuZVO).</p><p>Alternativ kann ein Schriftstück auch auf konsularischem oder diplomatischem Weg an eine deutsche Empfangsstelle übermittelt werden, vgl. Art. 12 EuZVO. Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Auslandsvertretungen) ist in Deutschland nach Art. 13 Abs. 2 EuZVO i.V.m. § 1067 Abs. 2 ZPO allerdings nur zulässig, wenn der Adressat des Schriftstückes Staatsangehöriger des Übermittlungsstaates ist.</p><p>Schließlich kann jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte nach Art. 15 EuZVO Schriftstücke auch unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedsstaates zustellen lassen. In Deutschland dürfen Parteizustellungen allerdings nur in den Fällen der §§ 191 ff. ZPO erfolgen, da sich deren Zulässigkeit nach dem Recht des Empfangsmitgliedsstaats richtet, vgl. Art. 15 EuZVO.</p><h3>Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung aus dem EU-Ausland; Zurückweisungsrecht des Empfängers</h3><p>Das ausländische Schriftstück kann in jeder beliebigen Sprache übermittelt werden. Eine deutsche Übersetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings darf der deutsche Unternehmer die Annahme des Schriftstücks verweigern, wenn er die Sprache des Schriftstücks nicht versteht bzw. es nicht auf Deutsch verfasst ist und dem Schriftstück keine Übersetzung beigefügt ist. Dann kann er die Zustellung zurückweisen. Das ist aber nur binnen einer Woche ab Zustelldatum durch Rücksendung und Zurückweisung der Zustellung möglich. Wenn diese Frist verstrichen ist, muss sich der Empfänger selbst um eine Übersetzung kümmern. Inzwischen laufen die gerichtlichen und gesetzlichen Fristen – mit dem Risiko, dass zeitnah ein Versäumnisurteil ergeht, wenn auf die Klage nicht rechtzeitig erwidert wird, und dass die Vollstreckung eingeleitet wird.</p><p>Im Ausland muss sich der deutsche Unternehmer in der Regel durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einem Verfahren in Spanien z.B. muss ein(e) in Spanien zugelassene(r) Rechtsanwalt/Rechtsanwältin die Klageerwiderung bei Gericht einreichen, die zugleich von einem weiteren Prozessvertreter, dem sog. Procurador, unterzeichnet sein muss, wenn der Beklagte nicht in Spanien ansässig ist. Damit bei der Prozessführung im Ausland nichts schief geht, sollte der deutsche Unternehmer daher zeitnah anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-birgit-muenchbach" target="_blank">Dr. Birgit Münchbach</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entlastungswirkung-durch-feststellung-des-jahresabschlusses-zugunsten-des-gesellschafter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2022 – 7 U 133/21</h3><p>Jeder Geschäftsführer einer GmbH ist Haftungsrisiken ausgesetzt, die auch sein Privatvermögen berühren können. Vor diesem Hintergrund sind Vereinbarungen über eine Haftungsbeschränkungen und die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung von großer praktischer Bedeutung. Mit der Entlastung des Geschäftsführers billigt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung. Folge der Entlastung ist, dass die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer keine Ansprüche mehr geltend machen kann, die für die Gesellschafter anhand der Berichterstattung des Geschäftsführers und der vorgelegten Unterlagen erkennbar waren.</p><p>Fraglich ist, ob für diese „Entlastungswirkung“ ein ausdrücklicher Entlastungsbeschluss erforderlich ist, oder ob dafür bereits die Feststellung des Jahresabschlusses ausreicht. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über Jahre hinweg eigenmächtig eine Geschäftsführervergütung ausbezahlt, die nicht den Vereinbarungen entsprach, sondern deutlich darüber lag. Die erhöhte Vergütung war in den Bilanzen der Jahresabschlüsse aufgeführt und damit für alle Gesellschafter erkennbar. Die Gesellschafterversammlung stellte in all den Jahren die Jahresabschlüsse fest und erteilte dem Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst auch Entlastung. Nachdem einige Gesellschafter Kenntnis von den erhöhten Zahlungen erlangt hatten, nahm die Gesellschaft den Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich auf Rückzahlung der überhöhten Vergütung in Anspruch. Der Gesellschafter-Geschäftsführer verteidigte sich damit, dass ihm Entlastung erteilt worden sei; zudem habe die Gesellschaft durch Feststellung der Jahresabschlüsse die Höhe der ausbezahlten Vergütung anerkannt. Dies wirke für ihn als Mitgesellschafter wie eine Art „Entlastung“. Ein Schadenersatzanspruch sei vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.</p><p>Das OLG Brandenburg gab dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur teilweise Recht:</p><p>Ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft für die Jahre, für die dem Gesellschafter-Geschäftsführer Entlastung erteilt worden war, wurde abgelehnt. Denn die Vergütung war in den Bilanzen jeweils aufgeführt und für die übrigen Gesellschafter erkennbar.</p><p>Die bloße Feststellung des Jahresabschlusses führte jedoch nicht zu einem Haftungsausschluss. Zwar war die erhöhte Vergütung in den Bilanzen der festgestellten Jahresabschlüsse für alle Gesellschafter erkennbar. Die Feststellung des Jahresabschlusses entfaltete dennoch keine entlastende Wirkung dergestalt, dass die erhöhte Vergütung von allen Gesellschaftern anerkannt würde und nicht zurückgefordert werden könne, weil es sich bei der relevanten Tätigkeitsvergütung als Geschäftsführer um eine sog. Drittverbindlichkeit handelte.</p><p>Die Feststellung des Jahresabschlusses hat im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und zwischen den Gesellschaftern untereinander die Bedeutung einer Verbindlicherklärung. Die Gesellschafter erkennen die Richtigkeit des Jahresabschlusses an; bekannte oder mindestens für möglich gehaltene Einwendungen, sind nach der Feststellung des Jahresabschlusses ausgeschlossen. Dies gilt uneingeschränkt für gesellschaftsinterne Ansprüche und Forderungen. Anders ist die Lage bei Drittverbindlichkeiten, also Verbindlichkeiten, die ihren Ursprung nicht im internen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern haben. Bei Drittverbindlichkeiten ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Höhe der Verbindlichkeit, die aus der Bilanz ersichtlich ist, von den Gesellschaftern geprüft und als angemessen eingestuft worden ist. Eine derartige Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses bzgl. Drittverbindlichkeiten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, bspw. wenn die Parteien es vereinbaren oder wenn allen Beteiligten bewusst ist, dass Uneinigkeit besteht. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Geschäftsführer-Vergütung; sie beruht nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern auf einem separaten Anstellungsvertrag.</p><p>Im vorliegenden Fall hatten die Feststellungsbeschlüsse keine „Entlastungswirkung“, weil die Gesellschafter bei Feststellung der Jahresabschlüsse noch keine Kenntnis von der eigenmächtig erhöhten Geschäftsführervergütung hatten. Eine Billigung erfordert naturgemäß jedoch, dass den Gesellschaftern die Umstände bekannt gewesen sind, oder dass sie diese jedenfalls für möglich gehalten haben.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Vorsicht ist besser als Nachsicht: die Entlastung des Geschäftsführers sollte nur ausgesprochen werden, wenn keine begründeten Zweifel an der Geschäftsführung bestehen. Denn die Entlastung schließt die Geltendmachung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer im Umfang der Entlastung regelmäßig vollständig aus. Inhaltlich bezieht sich der Haftungsausschluss auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter aufgrund der Berichterstattung durch den Geschäftsführer oder aus den vorgelegten Unterlagen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Erfasst sind damit alle Umstände, die die Gesellschafter beispielsweise durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung bringen konnten.</p><p>Auch der Jahresabschluss sollte nicht vorschnell festgestellt werden, sondern erst dann, wenn Fragen, Zweifel und Unstimmigkeiten, ggfs. unter Hinzuziehung fachlicher Unterstützung, geklärt und ausgeräumt werden konnten. Besondere Vorsicht ist bei gesellschaftsinternen Forderungen und Verbindlichkeiten angebracht. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten werden mit dem Jahresabschluss regelmäßig verbindlich festgestellt, sodass spätere Nachzahlungs- oder Rückforderungsansprüche ausgeschlossen sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Sappi Limited bei der Veräußerung von grafischen Papierfabriken in drei europäischen Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sappi-limited-bei-der-veraeusserung-von-grafischen-papierfabriken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München/Frankfurt, 7. Oktober 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Sappi Limited ("Sappi") bei der geplanten Veräußerung der grafischen Papierfabriken von Sappi in Stockstadt (Deutschland), Maastricht (Niederlande) und Kirkniemi (Finnland) mit zusammen über 1.400 Arbeitnehmern an AURELIUS Investment Lux One S.à.r.l. ("Aurelius") zum deutschen Recht beraten.</p><p>Die Transaktion ist als Share Deal strukturiert, bei dem Aurelius die einzelnen Gesellschaften, d. h. die Sappi Stockstadt GmbH, die Sappi Maastricht Real Estate B.V. (einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Sappi Maastricht B.V.), die Sappi Finland I Oy und die Sappi Finland Operations Oy erwirbt, welche die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Werke halten und kontrollieren.</p><p>Der Unternehmenswert der Transaktion beläuft sich auf rund EUR 272 Mio. Der Vollzug der Transaktion wird für das erste Quartal 2023 erwartet und unterliegt verschiedenen Bedingungen.</p><p>Sappi ist ein weltweit führender Anbieter von Zellstoff- und Papierlösungen mit Hauptsitz in Johannesburg, Südafrika. Das Unternehmen beschäftigt über 12.000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstätten in zehn Ländern auf drei Kontinenten und hat Kunden in über 150 Ländern weltweit.</p><h4>Berater von Sappi Limited:</h4><p><strong>Advant Beiten:</strong> Dr. Christoph Schmitt (Federführung; Banking &amp; Finance) und Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht); Dr. Mario Weichel und Maximilian Matusewicz (beide Gesellschaftsrecht); Dr. Gerald Müller-Machwirth und Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht); Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht); Anja Fischer (Real Estate); Susanne Klein (IT-Recht und Datenschutz) sowie Christoph Heinrich, Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger (alle Kartell- und Wettbewerbsrecht).</p><p>Stibbe berät zu den Aspekten des niederländischen Rechts und Fondia zu den Aspekten des finnischen Rechts der Transaktion.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35 0 65 - 1211<br><a href="mailto:Markus.Ley@advant-beiten.com">Markus.Ley@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Barbara Mayer in Ständige Deputation des Deutschen Juristentags gewählt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/barbara-mayer-staendige-deputation-des-deutschen-juristentags-gewaehlt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 27.09.2022</strong> - Unsere Freiburger Partnerin Barbara Mayer wurde am vergangenen Freitag, 23.09.2022, in die Ständige Deputation des deutschen Juristentages gewählt.</p><p><em><strong>Zum Hintergrund:</strong><br>Der Deutsche Juristentag e.V. ist ein eingetragener Verein mit rund 5.000 Mitgliedern, der Juristinnen und Juristen aus allen Teilen der Bundesrepublik, aus allen Berufsgruppen, aus allen Generationen vereint. Ziel des Vereins ist es, auf wissenschaftlicher Grundlage die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der Rechtsordnung zu untersuchen, der Öffentlichkeit Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts vorzulegen, auf Rechtsmissstände hinzuweisen und einen lebendigen Meinungsaustausch unter den Juristen aller Berufsgruppen und Fachrichtungen herbeizuführen. Da der Verein keine Interessenvertretung bestimmter beruflicher oder gesellschaftlicher Gruppen ist, hat sein Wort in der juristischen Öffentlichkeit und auch für den Gesetzgeber besonderes Gewicht.</em></p><p><em>Neben der Mitgliederversammlung, die regelmäßig in jedem zweiten Jahr anlässlich des Deutschen Juristentages zusammentritt, ist die Ständige Deputation das wichtigste Organ des Vereins Deutscher Juristentag. Sie leitet den Verein und bereitet insbesondere die Deutschen Juristentage vor, indem sie über die Themen, Gutachter und Referenten bestimmt. Die Abteilungsberatungen der Deutschen Juristentage werden von Mitgliedern der Ständigen Deputation geleitet. Deren Mitglieder werden unmittelbar von allen Vereinsmitgliedern gewählt. Die Mitgliedschaft in der Ständigen Deputation endet mit Ablauf des dritten auf die Wahl folgenden Juristentages, wobei einmalige Wiederwahl zulässig ist. (Webseite djt)</em></p><p>Den Vorsitz des djt e.V. übernimmt Prof. Dr. Henning Radtke, Richter des Bundesverfassungsgerichts. Zusammen mit seiner Stellvertreterin Prof. Dr. Johanna Hey und Schatzmeister Prof. Dr. Jochen Vetter bilden sie den Vereinsvorstand. Neben Dr. Barbara Mayer gehören der Ständigen Deputation des Deutschen Juristentags u.a. Dr. Friederike Rotsch (Group General Counsel von Merck), Dr. Sibylle Kessal-Wulf (Richterin des BVerfG) und Prof. Dr. Martin Franzen (Lehrstuhl für deutsches, europäisches, internationales Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht, LMU) an.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und RSP beraten beim Verkauf der Hedwell Group an die SAP Fioneer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-rsp-beraten-beim-verkauf-der-hedwell-group-die-sap-fioneer-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 20. September 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat zusammen mit der serbischen Kanzlei Radovanović Stojanović &amp; Partner (RSP) federführend die Gesellschafter der Hedwell Group Deutschland beim Verkauf des Unternehmens an die SAP Fioneer GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Hedwell mit Hauptsitz in Deutschland ist ein internationales Beratungs- und Softwareentwicklungsunternehmen, das Versicherungskonzerne und Unternehmen vor allem der Finanzdienstleistungsbranche bei der digitalen und geschäftlichen Transformation unterstützt. Hedwell wurde im Juni 2020 in München gegründet und eröffnete seither Büros in Serbien, Singapur und Indien.</p><p>SAP Fioneer ist aus SAP hervorgegangen, einem der Marktführer für Unternehmensanwendungssoftware, und hat seinen Hauptsitz ebenfalls in Deutschland, in Walldorf/Baden-Württemberg. Mit einem globalen Netzwerk ist SAP Fioneer in 14 Ländern in Europa, Nord- und Lateinamerika, dem Nahen Osten sowie dem asiatisch-pazifischen Raum tätig.</p><p>RSP hat bei den serbischen Aspekten der Transaktion beraten.</p><h4>Berater Hedwell Group:</h4><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Mario Weichel (federführend/Corporate M&amp;A/München), Dr. Markus Ley (Corporate M&amp;A/München).</p><p>RSP: Saša Stojanović, Nikola Cincović, Đorđe Vićić, Luka Radojević, Živko Kovačević, Irina Petrović.</p><h4>Pressekontakt</h4><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Mario Weichel<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (89) 35065 - 1301<br>Mail: <a href="mailto:Mario.Weichel@advant-beiten.com">Mario.Weichel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät SV Gruppe bei Übernahme von E-Commerce Unternehmen Print Royal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sv-gruppe-bei-uebernahme-von-e-commerce-unternehmen-print-royal</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Freiburg, 15. September 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem Team um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer die SV Gruppe - Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co KG Drexler, Gessler - bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an dem E-Commerce Unternehmen Print Royal GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die SV Gruppe beschäftigt rund 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in sechs Bundesländern. Das Unternehmen mit Sitz in Ravensburg deckt mit seinem Portfolio die komplette Bandbreite der Medien und mediennahen Dienstleistungen ab und setzt auf regionale und lokale Inhalte für seine Leser, Zuschauer, Hörer, Internetnutzer und Werbepartner. Kernprodukte sind die „Schwäbische Zeitung“ und der „Nordkurier“ mit ihren verschiedenen Print- und Digitalausgaben. Zum Medienmix gehören daneben die Anzeigenblätter „Südfinder“ und „Lokalfuchs“, Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe „Regio TV“ sowie zahlreiche Special-Interest-Magazine und Amtsblätter.</p><p>Die Integration der in Oranienburg bei Berlin ansässigen Print Royal als hundertprozentige Tochter ermöglicht es, das stark wachsende E-Commerce-Business weiter auszubauen und dieses Geschäftsfeld als Säule in der SV Gruppe zu etablieren. Print Royal, 2017 gegründet, erhält Zugriff auf kompatible Bereiche wie Logistik und Fulfillment der SV Gruppe und kann zentrale Shared Services gezielt nutzen.</p><p>Print Royal hat über 30 feste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und personalisiert eine große Breite an Konsumgütern am Standort Oranienburg. Über mehrere Plattformen, darunter www.printroyal.de, erfolgt der Vertrieb an Privat- als auch Business-Kunden. Personalisierung gehört zu den wichtigen, nachhaltigen Trends im E-Commerce.</p><p><strong>Berater SV Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate / M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate / M&amp;A, Berlin), Simon Schuler (Corporate / M&amp;A, Freiburg).</p><p><strong>Berater Print Royal:</strong><br>CMS Hasche Sigle; in rebus corporate finance</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 14<br>E-Mail: <a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ehe ohne Ehevertrag?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ehe-ohne-ehevertrag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Überblick über die Regelung des 1365 BGB</h3><p>Die weitaus meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag abgeschlossen. Dann gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, § 1363 BGB. Alles, was während der Ehe hinzugewonnen wird, wird beim Ende der Ehe geteilt. Jeder Ehepartner kann dessen ungeachtet grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen.</p><p>Eine Ausnahme von dieser Regel stellt § 1365 BGB dar. Danach ist es den Ehepartnern verboten, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Diese Einschränkung gilt nicht nur für Verfügungen, die tatsächlich „en bloc“ das ganze Vermögen umfassen; Rechtsprechung und Literatur haben den Schutz des Ehepartners erweitert und fassen darunter auch Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände (etwa Immobilien oder Gesellschaftsanteile), wenn es sich hierbei um (nahezu) das ganze Vermögen handelt. Ein Richtwert liegt, je nach Vermögensgröße, zwischen 90 und 95% des Vermögens.</p><p>Nimmt ein Ehepartner ein solches Geschäft vor, ohne die vorherige Zustimmung oder ohne die nachträgliche Genehmigung des Ehepartners einzuholen, dann ist dieses Geschäft unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst sowohl die vertragliche Seite als auch die dingliche Übertragung. Ob der verfügende Ehepartner sich dessen bewusst war, ist irrelevant. Handelt es sich um einzelne Gegenstände, muss der Vertragspartner aber wissen, dass es sich um nahezu das ganze Vermögen handelt; zumindest muss ihm angesichts der Wertverhältnisse klar sein, dass die veräußerten Gegenstände das ganze oder das wesentliche Vermögen des Veräußerers ausmachen. Dann können selbst Gutglaubensvorschriften die Übereignung nicht „heilen“.</p><p>Ob der verfügende Ehepartner eine Gegenleistung erhält, die dem Wert des veräußerten Vermögensgegenstands entspricht, ist irrelevant. Es handelt sich bei § 1365 BGB um ein absolutes Veräußerungsverbot.</p><h3>§ 1365 BGB im Gesellschaftsrecht</h3><p>Anteile an Gesellschaften machen, je nach Wert des Unternehmens, schnell 90% des Vermögens der Gesellschafter aus. Bei vielen Unternehmen – etwa im Mittelstand oder bei Start-Ups – haben die Gesellschafter den Großteil ihres Vermögens in der Beteiligung stecken und wenig anderes Vermögen. Deshalb unterliegt die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen häufig den Beschränkungen des § 1365 BGB. Weniger offensichtlich ist die Relevanz von § 1365 BGB bei anderen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen – immer vorausgesetzt, dass wirtschaftlich mindestens 90% des Vermögens betroffen sind.</p><h4>Gründung</h4><p>Zustimmungsbedürftig ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages durch einen Ehegatten, wenn er die Verpflichtung enthält, das (nahezu) ganze Vermögen in die Gesellschaft einzubringen. Praktisch geschieht dies durch eine sehr hohe Stammeinlage in einer Kapitalgesellschaft oder durch eine hohe Beitragspflicht in einer Personengesellschaft. Dabei ist, wie in vielen Fällen der Zustimmungsbedürftigkeit, nicht von Belang, dass durch die Übertragung der wirtschaftliche Wert nicht verloren ist, sondern nur auf die jeweilige Gesellschaft übertragen worden ist.</p><h4>Beendigung der Gesellschafterstellung</h4><p>Umstritten ist, ob auch Handlungen, die zur Beendigung der Mitgliedschaft unter Fortbestand der Gesellschaft oder unter Auflösung der Gesellschaft der Zustimmung des Ehegatten bedürfen. Konkret geht es hierbei um Kündigung, Auflösungsklage oder eine Ausscheidensvereinbarung. Einzelne Stimmen der Literatur sehen solche Handlungen als zustimmungsfrei an, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Personengesellschaft handelt. Der personenrechtliche Charakter der Gesellschaft vertrage sich nicht mit einer Fremdeinmischung; deshalb müsse die Entscheidung der Beendigung ausschließlich bei den Gesellschaftern liegen. Dies wird aber von der wohl herrschenden Meinung abgelehnt, denn auch die Veräußerung als solche kann zu einer Beendigung der Gesellschaft führen; zudem spricht bereits die Kündigungsmöglichkeit des Pfändungsgläubigers gem. § 725 BGB oder § 135 HGB gegen das personenrechtliche Argument.</p><h4>Aufnahme neuer Gesellschafter</h4><p>Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter kann es zu einer Verschiebung der Kapitalanteile kommen; der verheiratete Gesellschafter kann seine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung und damit die Möglichkeit verlieren, wichtige Vermögensentscheidungen der Gesellschaft zu bestimmen. Die reine Möglichkeit von fehlendem Einfluss innerhalb der Gesellschaft reicht aber nicht aus, um eine (nahezu) ganze Aushöhlung des Vermögenswertes der Gesellschaftsbeteiligung anzunehmen. Unter dieser Prämisse ist davon auszugehen, dass die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters nicht der Zustimmung des Ehepartners bedarf.</p><h4>Änderung des Gesellschaftsvertrags</h4><p>Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann zustimmungspflichtig sein, wenn sie die wirtschaftliche Seite der Beteiligung in einer Weise betrifft, dass sich daraus sofort oder später eine Preisgabe des Vermögens ergeben kann. So ist eine wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der (nahezu) völlige Ausschluss des Auseinandersetzungsguthabens (§ 725 BGB) beziehungsweise des Abfindungsanspruchs bei Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 738 Abs. 1 S.2 BGB) eine zustimmungsbedürftige Verfügung<sup>1</sup>. Im Umkehrschluss heißt dies, dass bloße Bewertungs- und Stundungsklauseln, Änderungen der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse oder Änderungen in Bezug auf die Dauer der Gesellschaft, Gewinn- und Verlustbeteiligungen und Entnahmeregeln nicht der Zustimmung bedürfen.</p><h3>Gesellschaftervereinbarungen</h3><p>Gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, in denen Gesellschafter (und ihre Rechtsnachfolger) untereinander ihre Stimmen bündeln und gemeinsam abstimmen, stellen keine zustimmungspflichtigen Verfügungen im Sinne des § 1365 BGB dar. Zwar ist denkbar, in der Stimmbindung eine Verfügung zu sehen, weil die gebundenen Gesellschafter ihre Stimmfreiheit aufgeben und sich einem Mehrheitsvotum unterwerfen. Diese Bindung bezieht sich jedoch nicht auf den wirtschaftlichen Wert der Anteile, insbesondere nicht auf das ganze Vermögen des Ehepartners. Es ist daher richtig, Stimmbindungsvereinbarungen nicht der Zustimmung des Ehepartners zu unterwerfen.<br>Anders ist die Lage, wenn in Gesellschaftervereinbarungen Veräußerungspflichten enthalten sind, dann nämlich, wenn ein Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, seine Anteile auf andere Gesellschafter zu übertragen. Auch bei einem sog. „Drag-Along-Recht“ kann die Gesellschaftervereinbarung zustimmungsbedürftig sein. Beim Drag-Along kann ein verkaufswilliger Gesellschafter seine Mitgesellschafter zum Mitverkauf seiner Anteile zwingen (Mitverkaufspflicht). Der Drag-Along-Berechtigte entscheidet, wann, an wen und zu welchen Konditionen verkauft wird. Die Verkaufsentscheidung liegt nicht in der Hand des verheirateten Gesellschafters. Anders liegt dies bei einem sog. „Tag-Along-Recht“. Hier hat der Minderheitsgesellschafter das Recht, sich einem Verkauf des Hauptgesellschafters anzuschließen und seine Anteile zu verkaufen. Eine Verfügung liegt erst vor, wenn der verheiratete Gesellschafter von seinem Mitverkaufsrecht Gebrauch macht. Erst diese Erklärung bedarf ggf. der Zustimmung des Ehepartners, noch nicht die Regelung in der Gesellschaftervereinbarung.</p><h3>Ergebnis</h3><p>Zusammenfassend ist die Bedeutung des § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht nicht zu unterschätzen. Vorsorglich sollte in Zweifelsfällen abgefragt werden, ob Gesellschafter verheiratet sind, und vorsorglich sollte die Zustimmung der „besseren Hälfte“ eingeholt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><p><sup>1</sup> BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1365 Rn. 29; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1365, Rn. 63</p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe <a href="https://www.haufe.de/recht/" target="_blank" rel="noreferrer">Wirtschaftsrechtsnewsletter</a> erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 06 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zum Umwandlungsgesetz: Das Ende des schnellen Herausformwechsels für deutsche GmbHs?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regierungsentwurf-zum-umwandlungsgesetz-das-ende-des-schnellen-herausformwechsels-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Bereits im Juli 2019 haben wir Sie an dieser Stelle über die von der EU beschlossenen Änderungen im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen informiert. Mit den nunmehr von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Umwandlungsgesetzes sollen diese in deutsches Recht gegossen werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit den Änderungen wird insbesondere das derzeitige Verfahren für den Wechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland reformiert. Dieser sogenannte Herausformwechsel wird auf den ersten Blick komplexer und aufwendiger. Für Gesellschafter:innen deutscher GmbHs kann es daher eine lukrative Option sein, noch in diesem Jahr und damit vor Inkrafttreten der Änderungen den Herausformwechsel einzuleiten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>I. Überblick über die wesentlichen Änderungen</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Bundeskabinett hat am 06.07.2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie beschlossen (UmRUG-RegE). Mit diesem Regierungsentwurf wird die Umsetzung der Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmwRL) als Teil des EU-Gesellschaftsrechtspaket (<em>sog. Company Law Package</em>) fortgesetzt. Ziel der UmwRL ist es, für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) innerhalb der EU einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahmen zu schaffen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Diese Vereinheitlichung der gesetzlichen Vorgaben wird von einem umfassenden Bemühen der EU flankiert, die nationalen Handelsregister digital miteinander zu vernetzen und es Unternehmen zu ermöglichen, rechtssicher in andere EU-Länder zu wechseln.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>II. Herausformwechsel einer deutschen GmbH</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der sogenannte Herausformwechsel bezeichnet den</span></span><span><span> Wechsel einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU gegründeten Kapitalgesellschaft in eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der EU. Die Kapitalgesellschaft streift damit bildlich gesprochen ihr deutsches Rechtskleid ab und tauscht es gegen das eines EU-Mitgliedsstaats ein.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine häufig von uns begleitete Form des Herausformwechsels ist der Wechsel </span></span><span><span>einer deutschen GmbH in eine niederländische B.V. (<em>Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid</em>) oder in eine luxemburgische S.à r.l. (<em>Société à responsabilité limitée</em>).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit der Anpassung der Vorschriften in der EU gehen für diesen Herausformwechsel eine Reihe von Neuerungen einher, die das Verfahren insgesamt mehrteiliger und komplexer machen. Insbesondere aufgrund der zusätzlichen Vorlage- und Wartefristen erwarten wir, dass der Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins europäische Ausland künftig länger dauern wird. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das nunmehr kodifizierte Verfahren besteht aus zwei Schritten. Nachdem die Voraussetzungen des Formwechsels in Deutschland geschaffen wurden, ist die Gesellschaft in ihrem neuen Rechtskleid im Register des Zuzugsstaats nach Einhaltung der einschlägigen Gründungsvorschriften einzutragen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>1. Formwechselbericht</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nachdem die Gesellschafter:innen den Willen zum Herausformwechsel gefaßt haben, hat die Geschäftsführung zunächst einen Formwechselbericht aufzustellen. In diesem Formwechselbericht sind die ökonomischen und rechtlichen Auswirkungen des Herausformwechsels für die GmbH, die Gesellschafter:innen und die Arbeitnehmer:innen darzulegen. Dabei muss die Geschäftsführung insbesondere die Auswirkungen des Herausformwechsels auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und ihrer etwaigen Tochtergesellschaften darstellen. Zudem ist bei GmbHs mit mehreren Gesellschafter:innen auszuführen, wie sich der Herausformwechsel auf die Rechtsstellungen der Gesellschafter:innen auswirkt. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der Formwechselbericht muss den Gesellschafter:innen bereits sechs Wochen vor dem Formwechselbeschluss elektronisch zugänglich gemacht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>2. Formwechselplan</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zudem ist künftig ein Formwechselplan von der Geschäftsführung aufzustellen. Der Formwechselplan bildet das Herzstück des Herausformwechsels und beinhaltet dessen zentrale Punkte. Dazu gehören neben der Firma und dem Sitz der neuen Rechtsform auch ein indikativer Zeitplan für den Herausformwechsel. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Dieser Formwechselplan ist einen Monat vor dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter:innen notariell zu beurkunden und im Anschluß beim Registergericht mit dem Antrag auf Bekanntmachung einzureichen. Erst im zweiten Schritt, nach Ablauf des Monats, erfolgt die Zustimmung der Gesellschafter:innen im Rahmen einer Gesellschafterversammlung.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>3. Prüfungsbericht</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Hat die GmbH mehrere Gesellschafter:innen ist neuerdings auch eine Formwechselprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung war bisher lediglich bei Verschmelzungen vorgesehen. Die Prüfung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer:innen durchzuführen. Dabei werden die Angaben im Formwechselplan auf inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nach der Prüfung erstellen die Formwechselprüfer:innen einen Prüfungsbericht. Dieser muss den Gesellschafter:innen ebenfalls einen Monat vor der Gesellschafterversammlung zugänglich gemacht werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Sofern die GmbH mehrere Gesellschafter:innen hat und diese nicht in notariell beurkundeter Form auf die Formwechselprüfung verzichten, kann sich der Herausformwechsel durch diese Voraussetzung erheblich verzögern.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>4. Formwechselbeschluss</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Nachdem der Formwechselplan, der Formwechselbericht und ggfls. der Prüfungsbericht den Gesellschafter:innen unter Beachtung der jeweiligen Fristen zur Verfügung gestellt wurden, stimmen die Gesellschafter:innen in einer notariell zu beurkundenden Gesellschafterversammlung über den Herausformwechsel ab. Dabei muss eine qualifizierte Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen für den Herausformwechsel votieren.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Geschäftsführung hat den beschlossenen Herausformwechsel beim Handelsregister anzumelden und die Erteilung der sog. Formwechselbescheinigung zu beantragen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span><span>5. Prüfung durch das Registergericht</span></span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Eine weitere wesentliche Neuerung für den Herausformwechsel ist die Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Registergericht. Künftig prüft das Registergericht sämtliche oben dargestellten Verfahrensschritte und Formalitäten. Erst nach Abschluss der Prüfung stellt das Registergericht die Formwechselbescheinigung aus. Diese bescheinigt, dass alle einschlägigen Voraussetzungen in Deutschland erfüllt sind. Die Formwechselbescheinigung wird für die Eintragung der Gesellschaft im Zuzugsstaat benötigt. Das deutsche Registergericht übermittelt die Formwechselbescheinigung elektronisch an das zuständige Register im Zuzugsstaat.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben der Prüfung der Unterlagen nimmt das Registergericht dabei zukünftig auch eine sogenannte Missbrauchsprüfung vor. Beim Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten prüft das Gericht dann, ob der grenzüberschreitende Formwechsel zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken vorgenommen werden soll.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Prüfung durch das Registergericht kann zu erheblichen Verzögerungen des Herausformwechsels führen. Das Gesetz sieht zwar eine Prüfungszeit von drei Monaten vor, es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Registergerichte angesichts der neu eingeführten Verfahren zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen an ihre Belastungsgrenze stoßen werden. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>6. Blockade durch Gläubiger</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Reformierung des UmwG wird zukünftig auch gesetzlich geregelt, dass Gläubiger der GmbH mit einer Sicherheitsleistungsklage die Eintragung des Herausformwechsels unterbrechen können. So können Gläubiger, die glaubhaft machen, dass ihnen gegen die GmbH eine vor Bekanntmachung des Formwechsels entstandene und nach der Bekanntmachung fällig gewordene Forderung zusteht, den Herausformwechsel verhindern, wenn die Erfüllung der offenen Forderung durch den Herausformwechsel gefährdet ist. Gläubiger müssen ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Formwechselplans durch das Registergericht gerichtlich geltend machen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>7. Umzug in den Mitgliedstaat</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Neu-Eintragung der Gesellschaft kann sodann beim zuständigen Register des Zuzugsstaats angemeldet werden. Neben den zu beachtenden Gründungsvorschriften des jeweiligen Zuzugsstaats muß dem Register des Zuzugsstaats die Formwechselbescheinigung des deutschen Registergerichts vorliegen. Dabei ist das Register des Zuzugsstaats an die Feststellungen der Formwechselbescheinigung gebunden. Dies wird die Eintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaats künftig vereinfachen und beschleunigen. Mit der Eintragung im Register des Zuzugsstaats wird der grenzüberschreitende Formwechsel wirksam.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ist die Gesellschaft im Zuzugsstaat eingetragen, teilt das Register des Zuzugsstaats die Eintragung dem deutschen Handelsregister mit, damit das deutsche Register die Gesellschaft, unter Hinweis auf den Formwechsel, aus dem deutschen Handelsregister löschen kann.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>8. Übergangsregelung </span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für Herausformwechsel, die vor dem 31.01.2023 von der Gesellschaft beschlossen und vor dem 31.12.2023 beim Registergericht angemeldet wurden,sieht der UmRUG‑REgE eine Übergangsfrist vor. Während dieser Übergangsfrist ist der Herausformwechsel nach der alten Rechtslage weiter möglich.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong><span><span>9. Fazit</span></span></strong></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Somit wird beim Herausformwechsel zukünftig Rechtssicherheit für die Gesellschafter:innen und für die Registergerichte bestehen. Dies ist begrüßenswert, da der Ablauf des Herausformwechsels derzeit maßgeblich von der Anwendungspraxis der jeweiligen Registergerichte abhängt. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Kehrseite der entstehenden Rechtssicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum ist die zu erwartende Verlängerung des Verfahrens. Dieses kann aufgrund des gestiegenen Aufwands mit höheren Kosten für die Gesellschaft einhergehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>III. Ausblick</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in nationales Recht soll bis zum 31.01.2023 erfolgen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span>IV. Letzte Chance für einen schnellen Herausformwechsel?</span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die begrüßenswerte Harmonisierung des europäischen Umwandlungsrechts reformiert die gegenwärtige Rechtslage in Deutschland. Aufgrund der gestiegenen Komplexität und der neu eingeführten Verfahrensschritte werden Herausformwechsel nach Inkrafttreten der Gesetzesänderungen aber vor allem in der ersten Zeit nach der Gesetzesänderung länger dauern.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um der Anwendung der Gesetzesänderungen auf den Herausformwechsel zuvorzukommen, kann es ratsam sein, den Herausformwechsel noch in diesem Jahr einzuleiten, um ihn nach derzeitiger Rechtslage zu vollziehen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gerne beraten wir Sie bei der Abwägung, ob für Ihre GmbH ein Herausformwechsel ins europäische Ausland noch in diesem Jahr sinnvoll ist.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/felix-busold" target="_blank">Felix Busold</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>China kontrolliert den Export von Daten künftig strenger – die Cyberaufsicht könnte die digitale Entflechtung so beschleunigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/china-kontrolliert-den-export-von-daten-kuenftig-strenger-die-cyberaufsicht-koennte-die</link>
                        <description>China kontrolliert den Export von Daten künftig strenger – die Cyberaufsicht könnte die digitale Entflechtung so beschleunigen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p><h3>Von September an gilt in China ein neues Datentransfergesetz. Für deutsche Unternehmen könnte dies teuer werden. Allein Prüfung und Zertifizierung sind aufwändig.</h3><p><em>„Peking. Mit seinen neuen Regeln zum Datentransfer erhöht China die Kontrolle über die dort tätigen Unternehmen und treibt Experten zufolge die digitale Entflechtung von anderen Ländern voran. Für deutsche Unternehmen könnten durch die seit dem 1. September geltenden Vorschriften Kosten in Millionenhöhe entstehen, etwa wenn die Einrichtung separater Datenspeicher in China notwendig werden sollte...“</em></p><p>Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-rademacher" target="_blank">Susanne Rademacher</a> im Interview mit dem Handelsblatt. Den gesamten beitrag können Sie hier lesen: <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/international/regulierung-china-kontrolliert-den-export-von-daten-kuenftig-strenger-die-cyberaufsicht-koennte-die-digitale-entflechtung-so-beschleunigen/28643316.html" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>China Desk</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesellschaftsvertragliche Zustimmungserfordernisse für Abtretungen im Rahmen von Verschmelzungen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Gesellschaftsverträge beinhalten regelmäßig Zustimmungserfordernisse für Abtretungen von Geschäftsanteilen. Insbesondere in Familiengesellschaften sind Geschäftsanteile oder Aktien häufig "vinkuliert", d.h. die Übertragung auf außenstehende Dritte bedarf der Zustimmung der Gesellschafter oder der Geschäftsführung. Auf diese Weise soll der Gesellschafterkreis "kontrolliert" werden. Solche gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Zustimmung von Anteilsübertragungen gelten gem. § 13 Abs. 2 UmwG auch für Verschmelzungen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Vinkulierung durch eine Verschmelzung umgangen wird. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse im Falle von Verschmelzungen angewandt werden. Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Brandenburg zu beschäftigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>In dem streitgegenständlichen Fall stritten die Parteien um die Eintragung einer Verschmelzung zweier Familiengesellschaften. Zunächst erhob eine Gesellschafterin Unwirksamkeitsklage gegen die Verschmelzungsbeschlüsse. Daraufhin leitete die Gesellschaft ein Freigabeverfahren ein. Die klagende Gesellschafterin stellte sich auf den Standpunkt, der Verschmelzungsbeschluss hätte gem. § 13 Abs. 2 UmwG ihrer nie erteilten Zustimmung bedurft. Nach den insoweit gleichlautenden Gesellschaftsverträgen bedurfte nämlich die Abtretung eines Geschäftsanteils an eine nicht erbberechtigte Person eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Brandenburg entschied, dass derartige Zustimmungserfordernisse nicht bestünden, wenn der Verschmelzungsvertrag die Aufnahme familienfremder Gesellschafter in die Gesellschaft ausschließe. Dies gewährleistet, weil die übertragenden Rechtsträger ebenso wie die aufnehmende Rechtsträgerin als Familiengesellschaften konstituiert seien und den gleichen Restriktionen bei der Aufnahme familienfremder Dritter unterlägen. Zudem sähen sowohl die Verschmelzungsbeschlüsse als auch der Verschmelzungsvertrag keine Ausnahmen von diesen Vinkulierungsregeln vor. Im Ergebnis könnten daher keine familienfremden Gesellschafter aufgenommen werden. Daher sei der mit dem Zustimmungserfordernis verfolgte Zweck gesichert, ohne dass dazu die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich wäre.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf das Einstimmigkeitserfordernis des § 43 I UmwG berufen. Zwar bedarf ein Verschmelzungsbeschluss danach der Zustimmung aller Gesellschafter. Dieses Einstimmigkeitserfordernis ist jedoch gem. § 43 II 1 UmwG gesellschaftsvertraglich abdingbar. Dabei genügt eine generelle Regelung, wonach alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Derartige allgemeine Mehrheitsklauseln in Personengesellschaften gelten – so das OLG Brandenburg - grundsätzlich auch für Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder sich auf ungewöhnliche Geschäfte beziehen (also auch auf Verschmelzungen). Etwas anderes würde für die Verschmelzung nur dann gelten, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen anzunehmen sei, dass die Gesellschafter Umwandlungen keinem Mehrheitsbeschluss unterwerfen wollten (sondern lediglich weniger einschneidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen). Das sei hier nicht der Fall.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anmerkungen und Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Beschluss begründet überzeugend, dass bei Verschmelzungen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen nicht rein formal und starr zu übernehmen sind. Vielmehr sind sie auszulegen und können, sofern im Einzelfall der schützende Zweck erfüllt ist, entbehrlich sein. Diese Klarstellung erleichtert die Durchführung von Verschmelzungen in der Praxis, zeigt aber auch, wie entscheidend eine sorgfältig gestaltete Verschmelzungsdokumentation ist. Um Rechtsstreitigkeiten und Zweifel bei der Vertragsauslegung zu vermeiden, sind eindeutige und auch mit Blick auf das Umwandlungsgesetz vorausschauend ausformulierte Satzungsregelungen zu empfehlen.</span></span></span></p><p><span><span><span>OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.5.2022 – 7 AktG 1/22</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/verschmelzung-gesellschaftsvertragliche-zustimmungserfordernisse_210_574554.html#:~:text=Gesellschaftsrechtliche%20Zustimmungserfordernisse%20f%C3%BCr%20Abtretungen%20gelten,Zustimmungserfordernisse%20f%C3%BCr%20Abtretungen%20von%20Gesch%C3%A4ftsanteilen." target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Erismann &amp; Cie. bei Übernahme von Digitaldrucker Weco B.V.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-erismann-cie-bei-uebernahme-von-digitaldrucker-weco-bv</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Erismann &amp; Cie. bei Übernahme von Digitaldrucker Weco B.V.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Freiburg, 30. August 2022 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Erismann &amp; Cie. GmbH, eines der traditionsreichsten Unternehmen der Tapeten-Branche mit Sitz in Breisach, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der niederländischen Digitaldruck-Boutique Weco B.V. beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Erismann, gegründet 1838, kreiert Tapetendesigns und Materialien und vermarktet diese weltweit. Aktuell sind in der Erismann-Group ca. 570 Mitarbeiter weltweit beschäftigt. Der Exportanteil beträgt ca. 55 Prozent und verteilt sich auf über 70 Länder. Insgesamt erwirtschaftet die Erismann-Gruppe einen jährlichen Jahresumsatz von über EUR 100 Mio.</p><p>Die Weco B.V. mit Firmensitz im holländischen Rijssen gehört zu den führenden Digitaldruck-Unternehmen in Europa. Der langjährige Inhaber und Geschäftsführer Rinze Zijlstra wird auch zukünftig als Managing Director fungieren und sein umfangreiches Know-how in die Erismann-Gruppe einbringen.</p><p>Mit der Expansion investiert die Erismann Group weiter in die Zukunft und bündelt gemeinsames Know-how unter einem Dach.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um die federführende Partnerin Dr. Barbara Mayer hat bei der Transaktion eng mit der seit vielen Jahren befreundeten niederländischen Kanzlei Rutgers &amp; Posch zusammengearbeitet.</p><p>Für Erismann stehen die Zeichen weiter auf Wachstum und Expansion: Unser Team ist bereits mit der Beratung zweier weiterer Projekte betraut, mit denen Erismann die Internationalisierung weiter fortsetzt.</p><p><strong>Berater Erismann &amp; Cie. GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Corporate / M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate / M&amp;A, Berlin), Simon Schuler (Corporate / M&amp;A, Freiburg)</p><p>Rutgers &amp; Posch: Bas Visée, Daphne van Boxtel (beide Corporate / M&amp;A, Amsterdam).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><br>Dr. Barbara Mayer<br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (761) 15 09 84 - 14<br>E-Mail: <a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Glenrock International beim Verkauf zweier Lebensmitteleinzelhandelsmärkte in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-glenrock-international-beim-verkauf-zweier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 16. August 2022</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Immobilieninvestor Glenrock International Limited beim Verkauf von zwei Lebensmitteleinzelhandelsmärkten in Mülheim an der Ruhr und Nürnberg an die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die beiden Verkäufe erfolgten im Wege von Asset Deals.</p><p>Beide Objekte befinden sich in zentralen Lagen und sind langfristig an den deutschen Lebensmitteleinzelhändler REWE vermietet.</p><p>Glenrock International Limited ist ein auf der britischen Kanalinsel Guernsey ansässiges Immobilieninvestmentunternehmen, das sich auf Immobilieninvestitionen in Europa konzentriert. Glenrock investiert seit 2014 in Gewerbe-, Industrie- und Einzelhandelsimmobilien in Europa und arbeitet dabei mit Institutionen, vermögenden Privatpersonen und Family Offices zusammen.</p><p>Volker Szpak berät das deutsche Immobilienportfolio von Glenrock International seit 2014 rechtlich und steuerlich und hat bereits 2015 beim Kauf der beiden Lebensmittelmärkte umfassend beraten.</p><p><strong>Berater Glenrock International:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank">Volker Szpak</a> (Corporate / M&amp;A und Steuern).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Volker Szpak<br>Rechtsanwalt und Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 69 756095-471<br><a href="mailto:Volker.Szpak@advant-beiten.com">Volker.Szpak@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzliche Grundlage für virtuelle Gesellschafterversammlungen bei GmbHs geschaffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzliche-grundlage-fuer-virtuelle-gesellschafterversammlungen-bei-gmbhs-geschaffen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Zunehmender Digitalisierungstrend schafft Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung</h3><p>Unser Alltag ist geprägt von Digitalisierung. Die Corona-Pandemie hat den Digitalisierungstrend schlagartig verstärkt. Bedingt durch die Reduzierung der persönlichen Kontakte auf ein Minimum ist das Bedürfnis nach digitalen und elektronischen Kontaktformaten jeglicher Art rasant gestiegen. Mittlerweile sind Telefon- und Videokonferenzen, virtuelle (informelle) Zusammenkünfte und andere digitale und elektronische Kommunikationsmittel im Arbeitsalltag – auch bei Organen und Gremien – nicht mehr wegzudenken. Entsprechend besteht nicht nur ein Bedürfnis, sondern häufig auch eine entsprechende Erwartungshaltung, die Vereinfachung und Flexibilität, die die Digitalisierung bietet, im Arbeitsalltag so weit als möglich nutzbar zu machen.</p><p>Bislang hat das GmbH-Gesetz keine Möglichkeit für virtuelle Gesellschafterversammlungen mit mündlicher Beschlussfassung vorgesehen. Auch das COVMG hatte für die GmbH, anders als bei der Aktiengesellschaft, keine Sonderregelungen für die virtuelle Gesellschafterversammlungen geschaffen, sondern nur die Hürden für die versammlungslose Beschlussfassung gesenkt. Eine virtuelle Gesellschafterversammlung, in der mündliche Beschlüsse gefasst werden, war lediglich bei entsprechender Satzungsregelung wirksam möglich. Die Praxis hat sich daher mit verschiedenen Hilfskonstruktionen beholfen und beispielsweise informelle virtuelle Zusammenkünfte mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren kombiniert.</p><p>Gerade vor diesem Hintergrund ist die Neufassung des § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und die Entwicklung des Gesetzes in Richtung Digitalisierung begrüßenswert.</p><h3>Gesetzliche Neuregelung schafft Rechtssicherheit und Flexibilität</h3><p>Jedenfalls für Gesellschaften, die bislang nicht über entsprechende Satzungsregelungen für virtuelle Gesellschafterversammlungen verfügen, schafft die Neuregelung Transparenz und Rechtssicherheit: eine virtuelle Gesellschafterversammlung mit mündlicher Beschlussfassung ist zulässig, wenn sich alle Gesellschafter mit der virtuellen Durchführung in Textform – insbesondere per E-Mail, per WhatsApp - ausdrücklich einverstanden erklären. Zulässig sind auch Kombinationen zwischen physisch und virtueller Gesellschafterversammlung: mehrere Gesellschafter, die sich physisch an einem Ort befinden, können sich gemeinsam, fernmündlich oder mittels Videokommunikation mit einem oder mehreren Gesellschaftern „treffen“, die sich an anderen Orten befinden.</p><h3>Ausdifferenzierte Satzungsregelungen empfehlenswert</h3><p>Um einen strukturierten Versammlungsverlauf bei virtueller Durchführung zu gewährleisten und Rechtsstreitigkeiten weitestgehend zu vermeiden, sind dennoch ausdifferenzierte Satzungsregelungen dringend anzuraten. Denn das GmbH-Gesetz enthält keine weithergehenden speziellen Regelungen für virtuelle Versammlungen. Sinnvoll sind beispielsweise Regelungen bzgl. der Art und Weise der Durchführung der virtuellen Versammlung, der Beschränkung oder Festlegung der zulässigen Medien (wie etwa Telefon, Video, Kombination aus Präsenz und virtuell, etc.), der Beschlussfassung und -feststellung, der Protokollierung und der Anfechtbarkeit. Auch die Frage, wie mit technischen Schwierigkeiten oder mit Anwenderproblemen umzugehen ist, ist bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen.</p><p>Jeder Gesellschafter muss dabei seine immanenten Gesellschafterrechte vollumfänglich ausüben können: Teilnahme-, Rede-, Frage- und Stimmrecht, sowie der Informationsaustausch, die Führung von Diskussionen und eine gemeinsame Meinungsbildung müssen möglich und sichergestellt sein. Das bildet stets die Grundlage für die Satzungsgestaltung – insbesondere dann, wenn eine virtuelle Versammlung gemäß den Satzungsregelungen auch gegen den Willen einzelner Gesellschafter durchgeführt werden soll. Geregelt werden sollte auch, ob und in welchen Fällen eine Präsenzveranstaltung zwingend ist, etwa dann, wenn sich im Vorfeld erheblicher Diskussionsbedarf und Konfliktpotential abzeichnet, wenn es um Eingriffe in individuelle Rechtspositionen eines Gesellschafters geht (Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss als Gesellschafter).</p><h3>Ausblick</h3><p>Der Gesetzgeber hat sich für eine minimalinvasive Lösung entschieden: bei Gesellschaften ohne entsprechende Satzungsregelung kann einem Gesellschafter eine virtuelle Versammlung durch das Einstimmigkeitserfordernis nicht aufgezwungen werden. Der praktische Nutzen dürfte dadurch überschaubar bleiben. Völlig offen bleiben Folgefragen, die insbesondere auch für eine wirksame Satzungsgestaltung im Hinblick auf virtuelle Gesellschafterversammlungen relevant sind: Kann ein Gesellschafter künftig einen Anspruch auf virtuelle Durchführung wegen Unzumutbarkeit einer Präsenzveranstaltung (Anfahrtszeit und Kosten, gesundheitliche Gründe etc.) durchsetzen? Hat ein Gesellschafter im umgekehrten Fall einen Anspruch auf Durchführung einer Präsenzveranstaltung bspw. wegen fehlendem Zugang zu den digitalen Medien? Erfordert eine entsprechende Satzungsänderung eine dreiviertel Mehrheit gemäß § 51 Abs. 2 GmbHG oder doch Einstimmigkeit nach dem Gedanken des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG?</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie sich Literatur und Rechtsprechung diesbezüglich positionieren und welche Auswirkungen sich insbesondere für die Vertragsgestaltung ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/virtuelle-gesellschafterversammlung-gmbh_210_572878.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-des-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags-waehrend-der-fest-vereinbarten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Geschäftsführeranstellungsverträge beinhalten häufig vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich einer festen Mindestlaufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages wirksam ausgesprochen werden kann: bereits während der Mindestlaufzeit oder erst nach Ablauf dieses Zeitraums? Mit dieser Frage hatte sich jüngst das OLG Nürnberg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag hatten die Parteien zunächst eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren vereinbart. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren sollte der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres kündbar sein. Der Kläger und die Beklagte schlossen vor Ablauf der 5 Jahre eine Änderungsvereinbarung. Sie vereinbarten eine unbefristete Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Monatsende. Die Änderungsvereinbarung sollte direkt im Anschluss an die Mindestlaufzeit wirksam werden. Schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Die Beklagte berief den Kläger als Geschäftsführer ab und erklärte noch während der fest vereinbarten Mindestlaufzeit die ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages. Zentraler Streitpunkt war, zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführeranstellungsvertrag endete.</p><p>Das OLG Nürnberg entschied, dass die <strong>ordentliche Kündigung auch schon vor Ablauf der Mindestlaufzeit wirksam erklärt werden könne</strong>. Allerdings beende eine solche Kündigung den Geschäftsführeranstellungsvertrag frühestens mit Ablauf des Zeitraums, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Wann in diesem Fall die Kündigungsfrist zu laufen beginne – bereits mit Zugang der Kündigung oder erst mit Ablauf des Zeitraums, für den die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist – sei entscheidend und hinge in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Sofern keine diesbezügliche Abrede vorliegt, <strong>beginne</strong> die <strong>Kündigungsfrist</strong> bereits mit <strong>Zugang der Kündigungserklärung</strong>. Dies folge aus dem <strong>Zweck</strong> der Kündigungsfrist, dem Vertragsteil, dem gekündigt wird, genügend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Weder aus dem Geschäftsführeranstellungs-vertrag noch aus der Änderungsvereinbarung ergeben sich hinreichenden Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bzgl. des Beginns der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist begann vorliegend daher mit Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Darüber hinaus <strong>reduziere</strong> sich die <strong>Kündigungsfrist</strong> mit Ablauf der Mindestlaufzeit von 5 Jahren in Verbindung mit der Änderungsvereinbarung auf <strong>6 Monate zum Monatsende</strong>.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>GmbH-Geschäftsführer können - sofern nichts anderes vereinbart ist – jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden. Damit endet allerdings nur die Organstellung; das Dienstverhältnis, das insbesondere die Tätigkeitsvergütung betrifft, ist davon grundsätzlich unabhängig. Auch nach dem Ende der Organstellung bleibt das Dienstverhältnis als solches – und der sich daraus ergebende Vergütungsanspruch des Geschäftsführers – bestehen, bis es wirksam gekündigt wird. Insbesondere für die Fortzahlung der Vergütung ist es daher außerordentlich bedeutsam, ab welchem Zeitpunkt bei vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeiten eine ordentliche Kündigung wirksam erklärt werden kann und welche Kündigungsfrist in diesen Fällen greift.</p><p>Um Rechtsstreitigkeiten und Zweifel bei der Vertragsauslegung zu vermeiden, sind ausdifferenzierte vertragliche Regelungen im Geschäftsführeranstellungsvertrag mit fachlicher Unterstützung zu empfehlen. Wird – wie im vorliegenden Fall – eine Mindestlaufzeit vereinbart, sollte geregelt werden, ob bereits während dieser Mindestlaufzeit oder erst danach die ordentliche Kündigung erklärt werden kann. Weiter zu bedenken sind Regelungen über die Kündigungsfolgen, beispielweise eine nachlaufende Haftung, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-werle" target="_blank">Lisa Werle</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/kuendigung-des-geschaeftsfuehreranstellungsvertrags_210_572846.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>GmbH-Gründung seit 1.8.2022 von zu Hause aus möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gmbh-gruendung-seit-182022-von-zu-hause-aus-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Möglichkeit zur Online-Gründung durch die Digitalisierungsrichtlinie</h3><p>Wer in Deutschland eine GmbH gründen will, muss dafür bisher persönlich zu einem Notar. Doch warum sollte man sich in einer Zeit, in der Videokonferenzen in der Geschäftswelt nicht mehr wegzudenken sind, dazu nicht auch online mit einem Notar treffen können? Nach der sog. Digitalisierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1151) mussten die EU-Mitgliedsstaaten eine solche <strong>Online-Gründung von Kapitalgesellschaften</strong> bis spätestens 1.8.2022 ermöglicht haben. Das entsprechende Umsetzungsgesetz wurde bereits 2021 verabschiedet („DiRUG“) und ist jetzt in Kraft getreten.</p><p>Unternehmen und Gründer können daher <strong>seit 1.8.2022</strong> bequem <strong>vom Büro oder von zu Hause</strong> aus eine GmbH oder die bei Start-ups beliebte Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)) gründen. Die erste Online-Gründung hat auch gleich am 1.8.2022 stattgefunden (<a href="https://www.bnotk.de/aktuelles/details/erste-online-gruendung-einer-gmbh-in-deutschland" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bnotk.de/aktuelles/details/erste-online-gruendung-einer-gmbh-in-deutschland</a>).</p><h3>Virtuelle Einbindung des Notars</h3><p>Ganz ohne Notar geht es zum Schutz der Gründer sowie des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche jedoch auch weiterhin nicht. Die Beurkundung kann nun aber virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, <strong>besonders gesicherten Videokommunikationssystems</strong> stattfinden. Dabei werden alle erforderlichen Willenserklärungen über das Videokommunikationssystem <strong>beurkundet.</strong></p><p>Zur Identifikation der Gesellschafter liest der Notar dabei zunächst mithilfe der Notar-App die Daten aus einem elektronischen Identifikationsmittel aus. Bei deutschen Staatsbürgern ist das der Personalausweis mit sog. eID-Funktion (sämtliche seit 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen über diese Online-Ausweisfunktion, die jedoch vorab einmalig von dem Inhaber des Personalausweises aktiviert werden muss). Dies genügt dem Erfordernis der Unterschrift sämtlicher Gesellschafter aus § 2 Abs. 1 S. 2 GmbHG. Darüber hinaus gleicht der Notar in der Videokonferenz das Lichtbild mit dem Videobild der beteiligten Personen ab, berät die Gründer wie bisher auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse. Zum Abschluss erfolgt die <strong>Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur</strong>. Dafür erhält der Gründer eine SMS-TAN, mit der er seine Unterschrift bestätigen kann. Ganz praktisch benötigt man für die Online-Gründung einen PC oder ein Tablet mit Internetzugang und Webcam/Mikro, ein Smartphone mit der Notar-App und seinen Personalausweis. Ein Erklärvideo der Bundesnotarkammer findet sich hier: <a href="https://online-verfahren.notar.de/ov/" target="_blank" rel="noreferrer">https://online-verfahren.notar.de/ov/</a></p><p>Die Gründer können sich den „Online-Notar“ übrigens nicht frei aussuchen, sondern müssen einen Notar wählen, in dessen Amtsbereich sich etwa der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.</p><h3>Ausblick und Einordnung</h3><p>Das DiRUG erlaubt zunächst ab jetzt nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer Bargründung. Durch das DiREG (Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022) wird der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem <strong>1.8.2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet</strong>. Ausgenommen sind lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile). Für diese Beurkundungsgegenstände ist das Online-Verfahren weiterhin nicht zugelassen.</p><p>Durch das DiREG werden ab 01.08.2023 auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen, d.h. auch solche Beschlüsse können künftig im Wege der Online-Kommunikation mit einem Notar vorgenommen werden, sofern sie (wegen § 53 Abs. 3 S. 2 GmbHG) einstimmig erfolgen.</p><p>Seit dem 01.08.2022 ist auch die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften auf die gleiche Weise online möglich. Das DiREG erweitert diese Möglichkeit auf sämtliche Rechtsträger. Zudem werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag ist bereits im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter erschienen. Sie finden den Beitrag <a href="https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/gmbh-gruendung-kuenftig-von-zu-hause-aus-moeglich_210_547892.html#:~:text=Nach%20der%20sog.,ist%20jetzt%20in%20Kraft%20getreten." target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät bei Daunendeal mit Digital-Entrepreneur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bei-daunendeal-mit-digital-entrepreneur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 26. Juli 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Horst Schäfer UG &amp; Co. KG beim Verkauf der Horst Schäfer GmbH Bettfedern- und Daunenfabrik (Horst Schäfer GmbH) an die von dem erfolgreichen Gründer Philip Müller geführte dormibene GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen wurde Stillschweigen vereinbart.</p><p>Philip Müller, Co Founder der erfolgreichen Kaffee-Plattform Roastmarket, suchte nach dem Verkauf des Unternehmens eine neue Herausforderung. Diese hat er in Eching bei München gefunden, wo er bei der Horst Schäfer GmbH das unternehmerische Erbe von Horst Schäfer und Karl Lamprechtinger antreten wird. Müller plant den Hersteller hochwertiger Feder- und Daunenprodukte mit seinen Erfahrungen aus der agilen IT-Szene ins digitale Zeitalter zu führen.</p><p>Die Horst Schäfer GmbH ist eine auf B2B Geschäfte spezialisierte Bettfedern- und Daunenfabrik mit Sitz in Eching bei München. Das Unternehmen, das in der eigenen Fabrik hochwertige Federn und Daunen veredelt, gehört seit über 60Jahren zu den Premiumanbietern am Markt.</p><p>Bei der Horst Schäfer GmbH tritt Müller die Altersnachfolge der beiden langjährigen Geschäftsführer Horst Schäfer und Karl Lamprechtinger an. Ein Hauptaugenmerk der Familien Lamprechtinger und Schäfer lag darauf, die Fortführung des Unternehmens am Standort Eching mit dem bewährten Personal sicherzustellen. Dies ist durch den Kauf sämtlicher Geschäftsanteile durch die dormibene GmbH sichergestellt. Zur Kontinuität gehört auch, dass Karl Lamprechtinger der Horst Schäfer GmbH in beratender Funktion erhalten bleibt.</p><p><strong>Berater Horst Schäfer UG &amp; Co. KG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha (Federführung), Felix Busold (beide Corporate M&amp;A, Frankfurt).<br>Bird Capital: Dr. Sven Jähnchen.</p><p><strong>Berater Philip Müller:</strong><br>EGW Law: Michael Eifler (Federführung), Muriel C. Klettke.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Hauptversammlungsgesetz: Die Zukunft der virtuellen Hauptversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-hauptversammlungsgesetz-die-zukunft-der-virtuellen-hauptversammlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 7. Juli 2022 wurde das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen. Auf die wichtigsten Kritikpunkte zur praxisrelevanten Handhabung wurde leider nicht eingegangen. Vielmehr wird versucht, das Modell der physischen Hauptversammlung auf die virtuelle Hauptversammlung zu übertragen, obgleich die virtuelle Teilnahme einer Vielzahl von Aktionären sogar die parallele Teilnahme an mehreren Hauptversammlungen ermöglicht und der gewünschte Dialog zu einer deutlichen Verlängerung dieser Hauptversammlung führen könnte.</p><p>Zwar sind Stellungnahmen (per Video) fünf Tage vor der Hauptversammlung einzureichen, diese Stellungnahmen müssen jedoch nur auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen und haben keinen Einfluss auf die Dauer der Hauptversammlung. Da den Aktionären jedoch während der Hauptversammlung per Videokommunikation ein Rederecht einzuräumen ist, wird kein Aktionär eine Stellungnahme vorab einreichen; der Aktionär will schließlich vor Publikum sprechen.</p><p>Die Vorgabe, dass Fragen vor der Hauptversammlung einzureichen sind, bleibt. Fragen können bis drei Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann bei rechtzeitiger Veröffentlichung auf das langweilige Verlesen der Fragen und Antworten in der Hauptversammlung verzichtet werden.</p><p>Die Aktionäre haben allerdings im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfrage- und Auskunftsrecht zu allen vor und in der Hauptversammlung beantworteten Frage sowie zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der Hauptversammlung entstanden sind. Allein die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte schwerfallen. Angesichts der Schwierigkeiten einer Abgrenzung werden Fragen wohl im Zweifel eher zugelassen. Entsprechend eingestellte Aktionäre werden diese Rechte in geeigneten Fällen sicherlich in allen Spielarten ausnutzen. Dass Frage- und Rederechte „angemessen“ beschränkt werden können, schafft wenig Rechtssicherheit. Es wird einige Jahre dauern, bis zu dieser Frage Rechtsprechung vorliegt.</p><p>Angesichts dieser nun Gesetz gewordenen Unsicherheiten bleibt die Frage, ob nicht das bekannte und mittlerweile rechtlich umfassend beurteilte Modell der Präsenzhauptversammlung vorzuziehen sein wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>5 Fallen - 2 Experten: Banken &amp; Finanzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-fallen-2-experten-banken-finanzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Schnell, bequem und sicher. So mögen wir es auch wenn's ums Geld geht. Das geht häufig gut, doch gerade wer in finanzieller Not steckt wird leicht zum Opfer und unterschreibt womöglich Verträge, die ihn am Ende mehr belasten als retten.“</p><p>In einem Servicezeit WDR Interview erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a> gemeinsam mit Psychologin Ines Imdahl, in welche Fallen Sie hinsichtlich Ihrer Finanzen treten können. Das vollständige Video finden Sie unter diesem <a href="https://www.ardmediathek.de/video/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLTk0MmVlZGNhLWYxNDgtNDE0Yy05ODdkLWRlMjg4YzA1MDcxOQ" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENVIRIA bei 500 MW-PV-Joint Venture mit Q ENERGY</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-enviria-bei-500-mw-pv-joint-venture-mit-q-energy</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 15. Juli 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die ENVIRIA Energy Holding GmbH, Frankfurt, bei einem umfassenden Joint Venture mit dem neu gegründeten Ökostromunternehmen Q ENERGY beraten. Die beiden Unternehmen haben einen Rahmenvertrag nebst entsprechenden Projektentwicklungsverträgen über die gemeinsame Entwicklung eines 500-MW-Portfolios geschlossen. Das Portfolio besteht aus zahlreichen Freiflächen-PV-Projekten, die über ganz Deutschland verteilt sind.</p><p>ENVIRIA ist ein innovativer Komplettanbieter für moderne PV-Anlagen auf gewerblichen Dächern und auf großen Freiflächen. In 2021 war ENVIRIA Preisträger des Hessischen Gründerpreises.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um Partner Dr. Christof Aha berät regelmäßig innovative Entwickler von Erneuerbaren Energieprojekten bei Projektentwicklungen, Joint Ventures sowie Projektan- und verkäufen.</p><p><strong>Berater ENVIRIA:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen, Felix Busold, LL.M (alle Corporate/M&amp;A, Frankfurt am Main) - Gemeinsam mit Andreas Bodensohn, Capcora, als M&amp;A-Berater.<br>Inhouse: Sindy Küllig</p><p><strong>Berater Q ENERGY:</strong><br>Eversheds Sutherland: Dr. Martin Weitenberg, Joel-Fiete Feld<br>Inhouse: Christoph Jourdan</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jun 2022 11:05:00 +0200</pubDate>
                        <title>Maßnahmenpaket der Bundesregierung für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massnahmenpaket-der-bundesregierung-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video gibt Ihnen unsere Banking &amp; Finance Partnerin Haide Spanier einen Überblick über das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Förderung von Unternehmen, die von den Geschehnissen in der Ukraine betroffen sind.</p><p>Wie sind die Programme ausgestaltet? Welche Zugangsvoraussetzungen gelten? Und welche Fristen gilt es zu beachten? Das uns vieles mehr erfahren Sie in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 73 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-73-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juni 2022</strong> - Das aktuelle Ranking der besten Anwälte für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der gelisteten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlungen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung „Anwälte des Jahres 2023“ aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 73 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit 34 Berufsträgern, Berlin mit 10 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5. Hinzu kommen zwei Berufsträger als „Ones to Watch“.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2022-06/Best%20Lawyers%20Ranking%202023_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Entwicklungen im Maskenstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-entwicklungen-im-maskenstreit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Bundesrepublik Deutschland hat zu Beginn der Corona-Pandemie über verschiedene Kanäle Schutzausrüstung insbesondere Atemschutzmasken beschafft. Besondere Beachtung verdient dabei das sogenannte „<strong>Open-House Verfahren</strong>“. Das Bundesgesundheitsministerium (<strong>BMG</strong>) hat in einem solchen Verfahren rund eine Milliarde Schutzmasken bestellt, aber oft nicht bezahlt. Seitdem ist das Open-House Verfahren nicht nur Gegenstand diverser Presseberichterstattung (z.B. <a href="https://www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/plusminus-06-10-2021-spahns-maskendeals-102.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> und <a href="https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bund-soll-millionen-fuer-mangelhafte-ffp2-masken-zahlen-17508975.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>) und eines Berichts des Bundesrechnungshofs, sondern auch von über hundert Gerichtsverfahren.</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl der Lieferanten von Schutzmasken gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium und konnte bereits verschiedene Erfolge für die Lieferanten erzielen (vgl. unsere Pressemitteilung <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">hier</a>). Jetzt scheint sich die Waagschale weiter zugunsten der Lieferanten zu neigen. Aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung bestätigen die Rechtsauffassung der Lieferanten.</p><h3>Hintergrund: Das Open-House Verfahren</h3><p>Ein Open-House Verfahren ist ein besonderes Verfahren zur Beschaffung, bei dem der öffentliche Auftraggeber mit allen interessierten Unternehmen zu vorher feststehenden Konditionen Verträge abschließt. Wie der Name „Open House“ schon andeutet, kann daran jeder, der die vom Auftraggeber vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, teilnehmen, weil das Verfahren keine Mengenbegrenzung oder Auswahl der Vertragspartner zulässt. Daher gilt der Grundsatz strikter Gleichbehandlung aller Teilnehmer, sodass alle Angebote angenommen werden müssen. Das Open-House Verfahren zur Beschaffung von Masken ist eine der umstrittensten Maßnahmen des Bundesgesundheitsministeriums während der Corona-Pandemie. An diesem Verfahren konnte jeder, der sich bereit erklärte mindestens 25.000 Masken zu liefern, teilnehmen. Insgesamt haben am Open-House Verfahren über 700 Lieferanten teilgenommen.</p><h3>Fixgeschäft?</h3><p>In vielen Fällen kam es zwischen den Lieferanten und dem Bundesgesundheitsministerium zum Streit. Das Ministerium bezahlte die Masken nicht und trat vom Open-House Vertrag zurück. Begründet wurde das mit angeblichen Qualitätsmängeln. Nach Ansicht des BMG soll es sich bei dem Open-House Vertrag um ein <strong>Fixgeschäft</strong> handeln. Das heißt, dass das BMG die Lieferanten nicht zuerst zur Lieferung neuer Masken auffordern musste.</p><p>Die Lieferanten sind hingegen der Ansicht, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft ist. Dann hätte das BMG vor einem Rücktritt die Lieferanten zunächst eine Frist zur Nachlieferung setzen müssen. Die Frage des Fixgeschäfts ist ein zentraler Streitpunkt in vielen Prozessen um das Open-House Verfahren.</p><p>Die Rechtsprechung des LG Bonn zur Frage des Fixgeschäfts war bisher uneinheitlich, sodass eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln mit besonderer Spannung erwartet wird. Bisher befinden sich aber nur wenige Verfahren bereits in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht und eine rechtskräftige Entscheidung ist noch nicht bekannt. Dennoch hat das OLG Köln Ende Mai in einem Hinweisbeschluss seine vorläufige Rechtsauffassung zu einem Fall mitgeteilt.</p><h3>Hinweis des OLG Köln</h3><p>Das OLG Köln hält in seinem ausführlichen Hinweisbeschluss fest, dass der Open-House Vertrag kein Fixgeschäft darstellt. Darin übernimmt das OLG Köln die Position der von ADVANT Beiten vertretenen Lieferantin. Es führt aus, dass ein Fixgeschäft im Open-House Vertrag nicht wirksam vereinbart werden konnte, weil es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach der vorläufigen Auffassung des OLG Köln war der Rücktritt des BMG vom Open-House Vertrag unwirksam und dem Lieferanten steht für sämtliche Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis zu. Dabei ist es nach Ansicht des Senats irrelevant, ob die Schutzmasken mangelhaft oder angeliefert seien, da der Klägerin ein Recht auf Nacherfüllung zustehe.</p><p>Das Landgericht Bonn hatte die Klage der Lieferantin zunächst abgewiesen, wobei diese in der ersten Instanz noch nicht von ADVANT Beiten vertreten wurde. Nach dem deutlichen Hinweis ist jedoch zu erwarten, dass das OLG Köln das Urteil des Landgerichts aufhebt und zugunsten der Klägerin entscheidet.</p><p>Das OLG Köln nimmt in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich auf ein anderes Urteil Bezug, das ADVANT Beiten bereits vor dem Landgericht Bonn für einen Lieferanten erfolgreich erstritten hat (vgl. <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-lg-bonn-gegen-die-bundesrepublik" target="_blank">Pressemitteilung</a>). In diesem anderen Fall hatte das BMG den Lieferanten zunächst bezahlt und forderte dann den Kaufpreis zurück. Die Klage des BMG auf Rückzahlung des Kaufpreises konnte ADVANT Beiten für den Lieferanten in erster Instanz erfolgreich abwehren.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die vorläufige Rechtsansicht des OLG Köln beruht nicht auf Umständen des Einzelfalls, sondern auf einer Auslegung des Open-House Vertrags, der gegenüber allen Lieferanten gleich lautet. Es ist also zu erwarten, dass der klare Hinweis des OLG Köln auch auf Entscheidungen des Landgerichts Bonn Einfluss haben wird. Dort sind nach wie vor die meisten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Open-House Verfahren anhängig. Die Anzahl der Gerichtsverfahren könnte sogar noch zunehmen. Denn inzwischen ist bekannt geworden, dass das BMG auch in Fällen, die noch nicht rechtshängig sind, sogenannte Beweissicherungsverfahren einleitet. Wenn Sie davon betroffen sind, sollten wir miteinander sprechen.</p><p>Kommen Sie gerne auf uns zu - wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/moritz-kopp" target="_blank">Moritz Kopp</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank">Philipp Sahm</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der optikett-Gruppe bei der Übernahme durch die Optimum Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-optikett-gruppe-bei-der-uebernahme-durch-die</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 7. Juni 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der optikett-Gruppe bei der Veräußerung u.a. der optikett-Etiketten von der Rolle GmbH an die Optimum Group Germany GmbH, eine Tochtergesellschaft der Optimum Group B.V., beraten. Die Optimum Group B.V. ist seit 2018 ein Portfoliounternehmen von IK Partners. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die optikett-Gruppe ist ein in zweiter Generation inhabergeführtes Familienunternehmen mit Hauptsitz in Vechta, welches ganzheitliche Etikettierungslösungen insbesondere für die Lebensmittelindustrie anbietet. Durch die Übernahme der optikett-Gruppe erweitert die Optimum Group ihre Präsenz in Deutschland und stärkt ihre Position als führender Anbieter von Etiketten und flexiblen Verpackungslösungen in Nordwesteuropa.</p><p>ADVANT Beiten berät seit vielen Jahren Familienunternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Die Transaktionsbegleitung und -steuerung zählt dabei zu den Kernkompetenzen unserer standortübergreifenden Praxis.</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der optikett-Gruppe:</strong><br>ADVANT Beiten: Die Partner Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A) und Dr. Marion Frotscher (Steuern, beide Hamburg), sowie die Associates Sebastian Schröder (Corporate/M&amp;A), Simon Bauer (Steuern, beide Hamburg), Lena Cebulla und Leopold Linden (beide Real Estate, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 - 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Medline beim Erwerb von Asid Bonz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-medline-beim-erwerb-von-asid-bonz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 20. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten hat <a href="https://www.medline.eu/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International B.V.</a>, ein führender Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten in Europa, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der Asid Bonz GmbH, einem führenden deutschen Anbieter von medizinischen Produkten, von der Medi-Globe Group, einem Portfoliounternehmen des Investmentfonds Duke Street, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb durch Medline erfolgte über die deutsche Gruppengesellschaft <a href="https://www.medline.eu/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International Germany GmbH</a>.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den federführenden Partner Dr. Sebastian Weller hat die komplexe Transaktion praxisgruppen- und standortübergreifend vollumfänglich begleitet: von der Vorbereitung und Strukturierung der Transaktion (inklusive Due Diligence), über die Verhandlung, Umsetzung und den Vollzug der Transaktion einschließlich Kartellanmeldung.</p><p>Medline ist ein führendes globales Unternehmen im Gesundheitswesen, das qualitativ hochwertige medizinische und chirurgische Produkte herstellt und vertreibt. Medline Europe wurde im Jahr 2011 gegründet und betreibt europaweit Niederlassungen sowie Produktions- und Vertriebszentren.</p><p>Asid Bonz ist ein führender Lieferant für Klinken und Krankenhäuser in Deutschland und bietet hochwertige Produkte für die Chirurgie, Anästhesie, Stationsversorgung und Urologie. Asid Bonz wurde 1811 gegründet und ist weltweit bekannt für die Entwicklung des ersten Narkose-Äthers. Im Jahr 2021 erzielte Asid Bonz einen Umsatz von über 30 Millionen Euro und belieferte über 1.100 Krankenhäuser in Deutschland.</p><p>Mit ähnlichen Geschäftsmodellen und hervorragenden Kundenservice passen die beiden Unternehmen strategisch hervorragend zusammen. In Zukunft wird Medline die Marke Asid Bonz auch außerhalb Deutschlands für seinen breiten europäischen Kundenstamm verfügbar machen. Innerhalb Deutschlands werden die Vertriebsmitarbeiter von Asid Bonz Zugang zu ausgewählten Produkten von Medline haben, um ihre Partnerschaft mit den Kunden weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Medline International B.V.:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A, Federführung), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Dr. Tassilo Klesen (Corporate/Commercial), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A), Dr. Patrick Hübner (Investitionskontrolle), Peter Weck (Arbeitsrecht), Dr. Andrea Pomana (Kartellrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Marco Mirceta (Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (IP), Christian Döpke (Datenschutz), Dr. Marion Frotscher (Steuern), Simon Bauer (Steuern), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht), Sascha Opheys (Beihilfen).</p><p><strong>Berater Medi-Globe Europe:</strong><br>White &amp; : Dr. Stefan Koch, Federführung</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Sebastian Weller<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:28:07 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmenskaufverträge - Worauf kommt es an?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmenskaufvertraege-worauf-kommt-es-an</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im heutigen Video erklärt unser Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, worauf es bei Unternehmenskaufverträgen ankommt. Was macht einen guten Vertrag aus? Und was sind mögliche Streitpunkte? Das und vieles mehr erfahren Sie in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 May 2022 15:23:18 +0200</pubDate>
                        <title>Unternehmensnachfolge durch M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensnachfolge-durch-ma</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video erklärt unser Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, welche Möglichkeiten es in Sachen Unternehmensnachfolge gibt. Insbesondere erklärt er, worauf es beim Unternehmensverkauf ankommt und welche besonderen Herausforderungen für Berater:innen bestehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Ende der virtuellen Hauptversammlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-ende-der-virtuellen-hauptversammlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ende letzter Woche wurde der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen ("<strong>HV</strong>") vorgelegt. Die jetzt diskutierten Regeln legen aus Gründen der Rechtssicherheit eher eine Rückkehr zur Präsenzhauptversammlung nahe.</p><p>Fragen der Aktionäre sind nach dem Regierungsentwurf bis zu drei Tage vor der HV einzureichen. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der HV zu veröffentlichen, d.h. die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann auf das anstrengende Verlesen der Fragen und Antworten in der HV verzichtet werden.</p><p>Die Aktionäre haben in der HV im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen bereits beantworteten als auch neuen Antworten und Fragen. Sie können außerdem neue Fragen zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der HV entstanden sind, in der HV stellen. Die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte dabei schwierig sein.</p><p>Sind alle solche Fragen beantwortet und verbleibt noch Zeit, können auch Fragen, die bereits drei Tage vorher hätten eingereicht werden müssen, gestellt werden. Auch diese Beurteilung wird in der Praxis schwerfallen.</p><p>Weiterhin haben die Aktionäre das Recht, bis fünf Tage vor der HV Stellungnahmen per Video bei der Gesellschaft einzureichen. Der Umfang kann "angemessen" beschränkt werden, was wiederum Rechtsunsicherheit bedeutet. Die Aktionäre haben außerdem auch während der virtuellen HV ein entsprechendes Rederecht.</p><p>Im Ergebnis bereitet das Vorliegen des Nachfragerechts sowie des Rechts auf Stellungnahme und Rederecht der Aktionäre in der virtuellen HV erhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung durch die Gesellschaft, sodass langandauernde virtuelle Hauptversammlungen mit unsicherem Ausgang vorliegen werden. Hinzu kommt, dass die Teilnahme an der virtuelle HV logistisch leichter möglich ist. Aus diesen Gründen werden zukünftig viele Gesellschaften das mittlerweile rechtlich und umfassend beurteilte Modell der Präsenz-Hauptversammlung vorziehen.</p><p>Die weitere Entwicklung im Parlament und Fachausschuss bleibt abzuwarten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1347</guid>
                        <pubDate>Wed, 20 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Landgericht Düsseldorf richtet Spezialkammern für M&amp;A Streitigkeiten ein - Eine echte Alternative zu Schiedsgerichten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/landgericht-duesseldorf-richtet-spezialkammern-fuer-ma-streitigkeiten-ein-eine-echte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>„Die Stadt Düsseldorf ist sehr schön, und wenn man in der Ferne an sie denkt, wird einem wunderlich zu Mute“, sagte einst Heinrich Heine über seine Heimatstadt.</p><p>Das mag in Zukunft auch für so manchen in Nordrhein-Westfalen gelten, den die Sorge um einen Rechtstreit im Zusammenhang mit einem gerade getätigten Unternehmenskauf oder -verkauf umtreibt, denn: Im November letzten Jahres hat das Justizministerium der Landeshauptstadt alle in NRW anfallenden Streitigkeiten aus Unternehmenstransaktionen (Mergers &amp; Acquisitions) der Landeshauptstadt „verordnet“. Solche Gerichtsverfahren, bei denen es um mindestens EUR 500.000,00 geht, verhandeln nun exklusiv die 24. Zivilkammer oder die 2. Handelskammer des Landgerichts.</p><p>Vorsitzender Richter beider Kammern ist Herr Dr. Papst. Der Jurist, Jahrgang 1972, trat 2004 in den Staatsdienst. Zuvor arbeitete er als Anwalt in Düsseldorf und London. Seine Mandanten vertrat er insbesondere in M&amp;A-Streitigkeiten. Hierbei lernte er die Praxis an staatlichen Gerichten und an Schiedsgerichten kennen.</p><p>Daneben gehören der 24. Zivilkammer die ebenfalls in M&amp;A-Gerichtsverfahren erfahrenen Richter Frau Dr. Benda und Herr Dr. Schmitz an. Bei der 2. Kammer für Handelssachen entscheiden zusammen mit Herrn Dr. Papst zwei von der Industrie- und Handelskammer als besonders kompetent angesehene und ausgewählte Kaufleute. Sie bringen ihre Erfahrung aus der Praxis in das Verfahren und schließlich in das Urteil ein. Aber nicht nur das in derlei Prozessen besonders erfahrene „Personal“ qualifiziert das Spezialgericht für M&amp;A-Prozesse. Mit der immer weiter wachsenden Zahl an Auktionsverfahren ist der M&amp;A-Markt internationaler geworden. Englische Standardformulierungen machen ausländischen Bieter ihr Angebot einfacher. So sind englischsprachige Unternehmenskaufverträge inzwischen die Regel. Deutschsprachige Verträge bilden hingegen mittlerweile die Ausnahme.</p><p>Daher akzeptiert die „M&amp;A-Kammer“ englische Dokumente. Das ist vor deutschen Gerichten noch immer keine Selbstverständlichkeit. Bereits für kurze Passagen in fremder Sprache verlangt man regelmäßig eine beglaubigte Übersetzung. Alternativ weist der/die Richter:in rüde darauf hin, dass die Gerichtssprache laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ja schließlich Deutsch sei.</p><p>Nur bei Latein machen Juristen da eine Ausnahme. Der inzwischen emeritierte Professor Theodor Baums erklärte seinen Studenten in der ersten Vorlesung stets, dass Rechtswissenschaften und Theologie die am engsten verwandten Wissenschaften seien. Deswegen gilt bei Gericht der Grundsatz des bekannten Zisterzienserpaters Wallner OCist: „Ich gehe davon aus, Sie können Latein. Und wenn nein, wie können Sie leben?“ Bei den Spezialkammern lässt man die beteiligten Parteien wählen, ob sie sogar das gesamte Verfahren in Englisch führen möchten, allerdings steht Latein nicht zur Wahl.</p><p>Schon lange wird von der europäischen Rechtswissenschaft gefordert, den Kaufleuten für ihre internationalen Geschäfte englischsprachige Gerichtsverhandlungen zu ermöglichen. Hierauf haben die Justizbehörden reagiert. Das Landgericht Frankfurt ging hierauf bereits vor dem LG Düsseldorf ein und errichtete die Chamber for International Commercial Disputes. In den Niederlanden siedelte man den National Court of Commerce in der Welthandelsstadt Rotterdam an.</p><p>Auch allgemein wurden die Verfahrensabläufe und die Ausstattung der Justizbehörden modernisiert. Bereits 2013 hatte der Gesetzgeber Gerichtsverhandlungen oder Zeugenvernehmung über Videokonferenz zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt dachte niemand an eine bevorstehende Corona-Pandemie. Die Pandemie machte die Umstellung auf Videokonferenzen notwendig – und dadurch überhaupt erst flächendeckend möglich. Die Beschaffung der Technik erfolgte so viel schneller. In der Praxis hat sich der Nutzen der Videoverhandlungen gezeigt. Sie werden den nachpandemischen Verfahren erhalten bleiben.</p><p>Ihre Berechtigung haben sie insbesondere in den Fällen, bei denen Zeugen im Ausland befragt werden müssen. Neben den ökonomischen und ökologischen Vorteilen ist eine Videokonferenz oftmals die einzige Möglichkeit, einen entscheidenden Zeugen zu hören. Sprachbarrieren können wie auch in einer Verhandlung im Gerichtssaal durch Simultandolmetscher überwunden werden, indem diese bei einer Videokonferenz hinzugeschaltet werden.</p><p>Daher braucht es faktisch keiner besonderen Erwähnung, dass vor der 24. Zivilkammer und der 2. Handelskammer in Düsseldorf auch Videoverhandlungen möglich sind. Für internationale Mandanten ist das ein weiteres wichtiges Argument. Nur wenn sich der Zeuge außerhalb von Europa befindet, ist eine Vernehmung durch ein deutsches Gericht noch immer unzulässig.</p><p>In diesen für M&amp;A-Verfahren nicht untypische Fällen, sehen sich auch so frische Kammern wie die Düsseldorfer gezwungen, auf Altbewährtes zurückgreifen. Unterstützt vom Bundesamt für Justiz und vom konsularischen Dienst erfolgt die Vernehmung durch ein ausländisches Gericht. Das ist in vielen Staaten der Welt kein größeres Problem. Bis vor kurzem galt das auch für das ferne Russland.</p><p>Mit einem flexibleren Verfahrensablauf nähern sich die „ordentlichen Gerichte“, welche auch staatlichen Gerichten genannt werden, den Schiedsgerichten an. In einer ersten Konferenz (case management) bespricht man vorab den effektivsten Ablauf. Beweisaufnahmen und Sitzungen können dabei an aufeinanderfolgenden Tagen geplant werden.</p><p>Die Gerichtsverfahren bleiben auch in der zweiten Instanz in der sehr schönen Stadt Düsseldorf. Das neobarocke Oberlandesgericht liegt direkt an den Rheinwiesen und nur wenige Meter vom Düsseldorfer ADVANT Beiten Büro entfernt. Es ist kein Geheimnis, dass der Drang nach Innovation nicht der einzige Antrieb der staatlichen Gerichtsbarkeit für die Einführung von case-management-conferences über Video ist. Erinnert die gerichtliche Amtsstube den Besucher an preußische Zeiten. Federkiele und Tintenfass entdeckt man zwar nicht mehr, Akten werden dennoch bis heute im wörtlichen Sinn auf Frist oder Wiedervorlage gelegt, in dem man sie in ein mit Datumsangabe beschriftetes Regalfach stopft, nur um sie nachher wieder an einem sog. Aktenschwanz zum Vorschein zu bringen. Solch einen Workflow haben weder die Mandanten noch Kanzleien wie ADVANT Beiten. Nur aus nostalgischen Gründen erklärt man hier den Referendaren, dass man früher eine umfangreiche Akte „Gürteltier“ nannte, weil sie ein Gurt zusammenhalten musste oder wofür man den badischen Aktenknoten benötigt. Auch verliert der Ausruf im Gerichtssaal „…passen Sie auf, sonst wird der Aktendeckel rot!“ seinen dramatischen Effekt; denn nur noch wirklich forensisch erfahrene Prozessanwälte wissen, dass Zivilakten blau und Strafakten rot sind. Auf dem Laptop sehen sie doch alle gleich aus, aber dafür findet man sie auch hier in wenigen Sekunden und das ganz ohne „Aktenschwanz“.</p><p>Tatsächlich haben die Gerichte mit immer weiter sinkenden Fallzahlen zu kämpfen. So sank die Anzahl der neuen Fälle vor den Kammern für Handelssachen in der Zeit zwischen 1995 und 2013 um 45,7%. Immer wird der Rückgang mit einer angeblichen Abwanderung zu den privaten Schiedsinstitutionen (DIS, ICC, etc.) begründet; deswegen auch die Angleichung des Verfahrens vor den Spezialkammern an die Abläufe bei den Schiedsgerichten.</p><p>Haben sich die Parteien durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel für die private Konkurrenz entschieden, so bleibt ihnen tatsächlich der Weg zu den staatlichen Gerichten gem. § 1032 I ZPO verschlossen. Ein deutsches Schiedsgericht urteilt dann genauso rechtskräftig wie das staatliche (§ 1055 ZPO). Aber auch ausländische Schiedssprüche werden von der Bundesrepublik als Unterzeichnerin des UN-Übereinkommens anerkannt. Schaut man sich die Zahlen jedoch genauer an, so stellt man fest, dass bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit im gesamten Jahr 2020 lediglich 165 Verfahren registriert wurden. Dabei zählt man die Sportschiedsverfahren bereits mit.</p><p>In deutschen Unternehmenskaufverträgen finden sich Schiedsklausel auch seltener, als man es als Praktiker erwarten würde. So gelten sie zumindest in internationalen Verträgen als der Königsweg. Eine namhafte Studie für das Jahr 2015 ergab, dass lediglich 52% der deutschen Unternehmenskaufverträge Schiedsklauseln aufwiesen. Die Anzahl sank weiter, als Investmentschiedsverfahren im Zusammenhang mit dem CETA-Abkommen kritisch diskutiert wurden. In Ländern in denen das Vertrauen in die staatlichen Gerichte nicht so hoch ist wie bei uns, sind Schiedsklauseln häufiger anzutreffen.</p><p>Im Allgemeinen haben die deutschen Gerichte im In- und Ausland gar keinen schlechten Ruf. International schafften sie es im Rule of Law Index 2015 zumindest auf Platz 5 der Weltrangliste. Die befragten Praktiker und Wissenschaftler lobten die leichte Zugänglichkeit des Gerichtssystems, die Qualität und Effizienz der Streitschlichtung und die recht niedrigen Kosten.</p><p>Häufig hört man, dass Schiedsverfahren teurer und daher unökonomischer als staatliche Gerichtsverfahren seien. Dies stimmt aber nicht generell. Der ökonomische Nutzen eines Gerichtsverfahrens hängt für die Parteien maßgeblich davon ab, wer am Ende die Kosten der Prozessführung zu zahlen hat. Das gilt für Gerichtskosten wie für die Anwaltshonorare. Die staatlichen Gerichte weisen der unterliegenden Partei nur die gesetzlichen Honorare und damit die vorgeschriebenen Mindesthonorare zu. Diese richten sich allein nach dem Streitwert. Die Komplexität und die Verfahrensdauer bleiben dabei unberücksichtigt. Schiedsgerichte berücksichtigen hingegen alle dieser drei Aspekte.</p><p>Als Argument für staatliche Gerichte wird die Rechtsfortbildung genannt, weil Schiedssprüche geheim seien. Aber auch das stimmt nur zum Teil. Bei weitem nicht alle Gerichtsurteile werden veröffentlicht. Schiedssprüche können und werden veröffentlicht, wenn die Parteien zustimmen. Die staatlichen Gerichte sind in ihrer Entscheidung frei und nicht an die Rechtsprechung anderer gebunden. Manch ein Richter schätzt auch seine eigene Rechtsauffassung mehr, als die des Bundesgerichtshofs. Es ist auch nicht gesagt, dass die Rechtsfrage in dem aktuellen Fall bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Liegt noch keine Entscheidung vor, so ist der Weg zum Bundesgerichtshof lang und teuer. Am Ende ist es auch nicht sicher, ob der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Partei entscheidet oder sich überhaupt mit dessen Frage befassen will.</p><p>In der Praxis beziehen Schiedsrichter in ihre Überlegungen die Entscheidungen der staatlichen Kollegen ein. Auch „ordentliche“ Richter befassen sich vor einem Urteil mit den Schiedssprüchen in ähnlich gelagerten Fällen. Auch ist es jedem selbst überlassen, ob er an der Rechtsfortbildung mitwirken möchte oder ob ihm die Entscheidung seiner eigenen Sache genügt.</p><p>Das Argument der Rechtsfortbildung ist somit bei der Wahl zwischen den Verfahren nicht entscheidend.<br>So kann man auch keine allgemeine Empfehlung geben. Aber eine Entscheidung sollte noch vor dem Vertragsschluss fallen oder, wie es im Jargon heißt, vor dem Signing. Die Entscheidung zwischen Schiedsklausel oder Gerichtsstandsvereinbarung wird bei Verträgen häufig unter ferner liefen behandelt. In der allgemeinen Euphorie des Vertragsschlusses und angesichts des bevorstehenden Closing-Dinners schenkt man ihnen keine Aufmerksamkeit. Erst beim Streit über Dinge wie Bilanzgarantien, Earn-Out-Klauseln kommt das Erwachen.</p><p>Das Gesetz gibt Kaufleuten die Freiheit, ihre Angelegenheiten und somit auch ihre Streitigkeiten selbst zu regeln. Die M&amp;A Kammern in Düsseldorf stehen damit nicht nur den Unternehmen in NRW zur Verfügung. Sie sind eine spannende Alternative nicht nur zu den Schiedsgerichten, sondern auch zu den anderen deutschen oder vielmehr internationalen Gerichten. Bei der Gestaltung der Verträge oder im Streitfall müssen die Parteien Vor- und Nachteile abwägen.</p><p>Erst die Zeit wird zeigen, ob sich das neue Angebot des Düsseldorfer Landgerichts zu einer Erfolgsstory entwickelt. Bei der nächsten Kammerversammlung wird Herr Dr. Papst den Anwälten von seinen ersten Erfahrungen berichten, man darf gespannt sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jan-dwornig" target="_blank">Jan Dwornig</a></p><h5><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiburg: ADVANT Beiten eröffnet Standort mit sechzehnköpfigem Team von Friedrich Graf von Westphalen im Südwesten Deutschlands</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiburg-advant-beiten-eroeffnet-standort-mit-sechzehnkoepfigem-team-von-friedrich-graf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München/Freiburg, 5. April 2022</strong> – ADVANT Beiten wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2022 ein Büro in Freiburg eröffnen und gewinnt dafür ein sechzehnköpfiges Team von Friedrich Graf von Westphalen.</p><p>Dr. Barbara Mayer, vom Branchenmagazin JUVE als „Führende Beraterin in Baden-Württemberg” ausgezeichnet, und Dr. Jan Barth wechseln als Equity Partner zu ADVANT Beiten. Gerhard Manz, ebenfalls ein „Führender Berater in Baden-Württemberg” kommt als Of Counsel.</p><p>Insgesamt besteht das Gründungsteam des Freiburger Büros aus zehn Berufsträger:innen unterschiedlicher Senioritätsstufen, dem bisherigen Leiter BD &amp; Marketing von FGvW sowie Support Staff. Das Team verfügt über besondere Stärke im Bereich Corporate / M&amp;A und ergänzt die bestehende Praxisgruppe von ADVANT Beiten hervorragend. Insbesondere die langjährige Erfahrung bei grenzüberschreitenden Transaktionen und bei gesellschaftsrechtlicher Beratung passen ausgezeichnet in die Strategie von ADVANT.</p><p>Mittelfristig soll der Standort zu einer Full-Service-Einheit inklusive Arbeitsrecht und IP ausgebaut werden.</p><p>„Unsere Stärke im Bereich Corporate / M&amp;A stellt einen perfekten strategischen Fit dar“, erklärt Dr. Barbara Mayer und ergänzt: „Auf nationaler Ebene bietet vor allem die Bodensee-Region erhebliches Wachstumspotential, das wir gemeinsam mit dem Münchener und Frankfurter Büro von ADVANT Beiten ausschöpfen möchten. Und wir sehen eine sehr interessante Perspektive im gemeinsamen Ausbau der internationalen ADVANT-Allianz.“</p><p>Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten, kommentiert: „Baden-Württemberg ist bereits seit einiger Zeit Bestandteil unserer Wachstumsstrategie. Umso mehr freuen wir uns, mit Dr. Barbara Mayer, Dr. Jan Barth und Gerhard Manz ein Team mit einer exzellenten fachlichen Qualität und hervorragenden Reputation gewonnen zu haben. So gehen wir in der hochattraktiven Wirtschaftsregion im Südwesten gleich mit einer führenden Marktstellung an den Start.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank">Philipp Cotta</a><br>Managing Partner<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 - 1342<br><a href="mailto:Philipp.Cotta@advant-beiten.com">Philipp.Cotta@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bollinger + Grohmann bei strategischer Transaktion mit IB Greiner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bollinger-grohmann-bei-strategischer-transaktion-mit-ib-greiner</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 15. Februar 2022 – ADVANT Beiten hat die Bollinger + Grohmann Holding AG beim Abschluss einer strategischen Transaktion, in deren Rahmen das Ingenieurbüro Greiner mit drei deutschen Standorten und dessen ausländische Beteiligungen in die Bollinger + Grohmann Holding integriert wurden, beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Integration, der eine langjährige Kooperation beider Gesellschaften vorausgeht, erfolgt im Sinne einer Nachfolgeregelung. Das Ingenieurbüro Greiner firmiert künftig als B+G Greiner GmbH. Die Standorte in Budapest und Omsk firmieren unverändert unter IngenieuRinG Mérnökiroda Kft. und OOO GF Omsk Consulting. Bei dem Erwerb dieser Beteiligungen wurde das deutsche ADVANT Beiten Team von ihren Kollegen aus Moskau und einem Kooperationsanwalt aus Budapest unterstützt.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den Frankfurter Partner Dr. Detlef Koch konnte bei der Beratung ihre weitreichende Expertise im Bereich der Beratung von partnerschaftlich strukturierten Dienstleistungseinheiten erneut unter Beweis stellen.</p><p>Mit der Übernahme des Ingenieurbüros Greiner stärkt Bollinger + Grohmann seine Expertise im Bereich der Ausführungs- und Werkplanung von komplexen Bauvorhaben. Insbesondere im Industrie- und Anlagenbau sowie im Rahmen von Sondervorschlägen für komplexe Hochbautragwerke im Auftrag ausführender Unternehmen stand und steht das übernommene Team für exzellente Ingenieurleistungen.</p><p><strong>Berater Bollinger + Grohmann Holding AG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Detlef Koch, Dr. Guido Ruegenberg (beide Federführung, Corporate/M&amp;A, Frankfurt am Main), Falk Tischendorf, Alexey Kuzmishin (beide Corporate/M&amp;A, Moskau), István Dobos (Kooperationsanwalt Budapest).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-detlef-koch" target="_blank">Dr. Detlef Koch</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 408<br><a href="mailto:detlef.koch@advant-beiten.com">detlef.koch@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Drei Partner von ADVANT Beiten in Russland werden durch das russische Rating Pravo.ru-300 empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drei-partner-von-advant-beiten-russland-werden-durch-das-russische-rating-pravoru-300</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 11. Februar 2022 wurde die Liste der empfohlenen Juristen nach dem russischen Ranking Pravo.ru-300 für 2021 veröffentlicht. Genannt werden insgesamt drei Partner aus zwei Rechtsgebieten des Moskauer Büros von ADVANT Beiten:</p><ul><li>Kamil Karibov (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</li><li>Bilgeis Mamedova (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau)</li><li>Falk Tischendorf (Gruppe III Bodenrecht/Gewerbliche Immobilien/Bau; Gruppe IV Gesellschaftsrecht/M&amp;A (Mid Market))</li></ul><p>Zur Information: Das Rating Pravo.ru-300 untersucht schon seit zwölf Jahren den russischen Rechtsmarkt. Es ist eine renommierte Orientierungshilfe bei der Bewertung des Niveaus und der Professionalität auf dem Rechtsberatungsmarkt. Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die in den jeweiligen Jahren umgesetzten Projekte, Beurteilungen von Mandanten und das Preis-/Leistungsverhältnis.</p><p>Ausführlichere Informationen finden Sie unter dem Link hier.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 15 Rechtsgebieten im Ranking geführt; Top Tier Kanzlei im Bereich Games</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-15-rechtsgebieten-im-ranking-gefuehrt-top-tier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe 2022 von The Legal 500 Deutschland führt ADVANT Beiten in 15 Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien; im Bereich Games wird die Kanzlei als Top Tier Kanzlei gelistet.</p><p>Unsere Partner <em>Dr. Andreas Lober</em> (Medien/Entertainment), <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> (Arbeitsrecht) und <em>Dr. Gerrit Ponath</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) werden als führende Namen in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet gelistet. <em>Wojtek Ropel</em> (Medien/Entertainment) und <em>Katharina Fink</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) zählen zu den Namen der nächsten Generation. Zudem sind zahlreiche Anwälte und Anwältinnen auf der Empfehlungsliste der verschiedenen Rechtsgebiete vertreten.</p><h3>Rechtsgebiete/Praxisbereiche im Ranking:</h3><p>Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A (mittelgroße Deals), Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht), Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung), Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung), Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht), Private Clients und Nonprofit-Sektor, Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht, Beihilfenrecht).</p><p>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwältinnen und Anwälten.</p><p><strong>Hintergrund:</strong><br>The Legal 500 wird seit 35 Jahren veröffentlicht und ist ein unabhängiges Handbuch. Kanzleien sowie Anwälte bzw. Anwältinnen werden ausschließlich aufgrund ihrer Leistung empfohlen. Inhouse-Juristen und -Juristinnen erhalten einen umfassenden Überblick über rund 400 Wirtschaftsrechtskanzleien und 2700 Anwälte in Deutschland. Die Analyse umfasst 23 Praxisbereiche und 90 Rankings. Im Rahmen der Recherche von The Legal 500 Deutschland werden hunderte von Interviews mit Anwälten und Anwältinnen geführt und mehr als 23.000 Mandanten befragt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Procurement Law</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Vergaberecht</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wilken Beckering und Markus Schönherr referierten auf der M&amp;A-Konferenz 2022 in Düsseldorf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wilken-beckering-und-markus-schoenherr-referierten-auf-der-ma-konferenz-2022-duesseldorf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 25. Januar 2022 fand die traditionelle M&amp;A-Konferenz in Düsseldorf statt. Unsere Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schonherr" target="_blank">Markus Schönherr</a> referierten zum bedeutsamen Thema „Unternehmenserwerb mittels Insolvenzplan - Gestaltungsmöglichkeiten und Fallstricke“. Bei der Veranstaltung im Steigenberger Parkhotel wurden u.a. Themen wie Grundsatzfragen und aktuelle Entwicklungen in der Investitionsprüfung, Post-Deal Incentivierung, Auswirkungen der Investitionskontrolle auf M&amp;A-Prozesse, allgemeine Hot M&amp;A-Legal Topics sowie Trends und Entwicklungen auf dem Distressed M&amp;A-Markt umfangreich besprochen. Abgerundet wurde die Konferenz vom vielfältigen Expertenkreis mit einer Paneldiskussion, an der unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/wilken-beckering" target="_blank">Wilken Beckering</a> teilnahm.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Paca Puratos beim Erwerb des Geschäftsbetriebs  der insolventen frizle fresh foods AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-paca-puratos-beim-erwerb-des-geschaeftsbetriebs-der-insolventen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 21. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat Paca Puratos, ein israelisches Joint Venture der Puratos Group mit Sitz in Belgien beim Erwerb des Geschäftsbetriebs der insolventen frizle fresh foods AG vom Insolvenzverwalter beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ADVANT Beiten hat Paca Puratos ursprünglich beim Erwerb von Aktien und bei einem geplanten Investment von/in frizle fresh foods beraten. Im Verlauf der Transaktion hat die auf innovative Lebensmittelprodukte spezialisierte frizle fresh foods AG jedoch Insolvenz anmelden müssen. Das ADVANT Beiten Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat daraufhin die Strategie geändert und ihre Mandantin beim Erwerb des vollständigen Geschäftsbetriebs vom Insolvenzverwalter beraten.</p><p>Frischer Spätzleteig aus der Tüte – mit dieser Geschäftsidee gingen die Gründer von frizle fresh foods 2015 an den Start. Auch wenn es damals mit einem Deal in der bekannten Serie "Die Höhle der Löwen" nicht klappte, erfuhr das Start-up hohe mediale Aufmerksamkeit und war mit seinem Produkt schnell in vielen Einzelhandelsketten vertreten. Es folgten eine Reihe weiterer frischer, fließfähiger Teige und Produkte, die noch nicht im deutschen Markt etabliert waren.</p><p>PACA wurde 1934 gegründet und ist seit mehr als 40 Jahren führend auf dem israelischen Markt für Frischhefe. Das Unternehmen ist bekannt für "Shimrit", einer berühmten israelischen Marke für Backwaren, die für erfolgreiche Produkte wie frische Hefe, Hefemehle, Margarine, frische Gebäckteiggrundlagen und Frischteige bekannt ist. PACA ist im gemeinsamen Besitz von Puratos und der Familie Sommerfeld. Mit dem Erwerb von frizle fresh foods erweitert das Unternehmen sein Produktportfolio innovativer Lebensmittelprodukte und setzt deren Geschäftsbetrieb weiter fort.</p><p><strong>Berater Paca Puratos:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung, Corporate/M&amp;A), Wilken Beckering (Insolvenzrecht), Dr. Winfried Richardt (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP), Thomas Herten (Real Estate), Doreen Methfessel und Peter Weck (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Insolvenzverwalter frizle fresh foods:</strong><br>Rochade Anwälte (Mannheim)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 0<br><a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com">Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät MYPOSTER bei Übernahme und Exit von JUNIQE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-myposter-bei-uebernahme-und-exit-von-juniqe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Münchner E-Commerce-Gruppe MYPOSTER beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Kollwitz Internet GmbH (JUNIQE), einem erfolgreichen Berliner Poster-Startup, umfassend von der Due Diligence bis zum Abschluss der Transaktion beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2014 gegründete Berliner Startup JUNIQE ist auf Prints und Poster von Künstlerinnen und Künstlern spezialisiert und hervorragend im Markt positioniert. Seit Gründung hat JUNIQE mehr als 20 Millionen Euro Kapital von Gesellschaftern erhalten, darunter bekannte Namen wie Vorwerk Ventures, der High-Tech Gründerfonds und die Cewe-Stiftung. Die JUNIQE-Gründer scheiden aus der operativen Geschäftsführung aus, bleiben dem Unternehmen aber in beratender Funktion eng verbunden. Der JUNIQE-Standort in Berlin und die Marke bleiben erhalten. Die Zahl der MYPOSTER-Beschäftigten steigt mit der Übernahme um 70 auf 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>MYPOSTER wurde 2011 gegründet und verzeichnete in den vergangenen Jahren rasantes Wachstum. Zur MYPOSTER Gruppe gehören die Marken myposter, Kartenliebe, ArtPhotoLimited sowie das eigene Produktionsunternehmen Printhouse. Die Übernahme von JUNIQE ist die bisher größte Akquisition für MYPOSTER und bedeutet einen Meilenstein für das Unternehmen. MYPOSTER wird das Geschäftsmodell von JUNIQE strategisch und innovativ weiterentwickeln und so zu einem noch stärkeren Anbieter im europäischen E-Commerce ausbauen.</p><p><br><strong>Berater MYPOSTER:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Sebastian Weller (federführend, Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Dr. Martin Rappert, Dr. Julia Offermanns, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (alle Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial, Berlin), Wilken Beckering (Corporate/Commercial, Düsseldorf), Lelu Li (Commercial, Berlin), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Mathias Zimmer-Goertz (IP, Düsseldorf), Christian Döpke (Datenschutz, Düsseldorf), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Jan Christian Mohrmann (Tax, Frankfurt), Dennis Grimmer, Vivienne Sulek (beide Financial Due Diligence, beide Düsseldorf).</p><p><strong>Berater JUNIQE:</strong> Osborne Clarke (Nicolas Gabrysch, Alexandra Nautsch)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Knill Energy beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von der Pfisterer Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-knill-energy-beim-erwerb-eines-geschaeftsbereichs-von-der-pfisterer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Knill Energy Holding GmbH mit Hauptsitz in Weiz, Österreich, beim Erwerb des Geschäftsbereichs „Bahn-Infrastruktur“ von der Pfisterer Gruppe mit Sitz in Winterbach, Deutschland, im Rahmen eines Anteilskaufvertrags umfassend beraten. Gegenstand des Anteilskaufvertrags war der Erwerb aller Gesellschaftsanteile von Pfisterer Gesellschaften in Spanien, England und Italien, auf die der zu veräußernde Geschäftsbereich „Bahn-Infrastruktur“ vorab übertragen wurde. Kanzleien aus Spanien, England und Italien haben ADVANT Beiten bei allen Fragen des jeweiligen nationalen Rechts unterstützt. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Knill Energy ist eine weltweit tätige Firmengruppe in Familienbesitz. Sie liefert Produkte und Lösungen für Investitionen in Infrastruktur für Energie, Kommunikation und Mobilität. Im Bereich Energieinfrastruktur sind dies Komponenten und Systeme für die weltweite Energieindustrie mit Schwerpunkt auf Stromübertragung und -verteilung.</p><p>Pfisterer liefert seit mehr als 50 Jahren unter anderem weltweit Produkte für die Elektrifizierung von Untergrundbahn-, Straßenbahn- und Hochgeschwindigkeitslinien. Die Produkte wurden weltweit auf den genannten Linien montiert und sind zu einem Referenzmaßstab für Bahngesellschaften geworden.</p><p>Mit der Übernahme dieses Geschäftsbereichs erweitert Knill ihr Produktportfolio und verfügt nun auch für dieses Einsatzgebiet über ein Komplettprogramm an zugelassenen Komponenten.</p><p><strong>Berater Knill Energy Holding GmbH:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Cornelia Müller</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a> (beide federführend, beide Corporate/M&amp;A, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a> (Corporate/M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a> (Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-hess" target="_blank">Christian Hess</a> (Gewerblicher Rechtsschutz/Patentrecht, München).<br>Weitere beteiligte Kanzleien: Dr. David Elvira, Martin Pech (Bufete, Mana, Krier, Elvira, Spanien), Andrew Cowan, Amy Ellis (Gateley Legal, England), Pietro Longhini (Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte, Italien).</p><p><br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank">Insa Müller</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 89 35065-1311<br><a href="mailto:Insa.Mueller@advant-beiten.com">Insa.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Intellectual Property</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Comer Industries bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-comer-industries-bei-der-uebernahme-der-walterscheid-powertrain</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 14. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat gemeinsam mit ADVANT Nctm, Italien, die Comer Industries S. p. A., einen weltweit führenden Entwickler und Hersteller von mechatronischen Lösungen und integrierten Antriebssystemen für große Hersteller von Landwirtschafts- und Industriemaschinen mit Hauptsitz in Reggiolo, Italien, zu allen das deutsche Recht betreffenden Aspekten bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group (WPG) mit Sitz in Lohmar bei Köln beraten.</p><p>WPG ist ein führender Anbieter von hochentwickelten, einsatzkritischen Antriebssystemen und Dienstleistungen für Off-Highway- und Industrieanwendungen mit Hauptsitz in Lohmar bei Köln. WPG ist mit Komponenten und Antriebssystemen für Landwirtschafts-, Industrie-, Bau- und Bergbaumaschinen in 75 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 2.200 Mitarbeiter.</p><p>Durch den Zusammenschluss der an der Borsa Italiana notierten Comer Industries mit WPG entsteht einer der weltweit größten Anbieter von Antriebslösungen im Agrarsektor, der im Jahr 2021 einen gemeinsamen Umsatz von einer Milliarde Euro erwartet.</p><p>ADVANT Beiten hat die Transaktion, welche im Dezember 2021 vollzogen werden konnte, insbesondere mit der Durchführung der Legal Due Diligence, der Durchführung eines Freigabeverfahrens nach der Außenwirtschaftsverordnung und bei der deutschen und russischen Kartellfreigabe unterstützt.</p><p><strong>Berater Comer Industries:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> (federführend), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a> (alle Corporate / M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank">Dr. Klaus Kemen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a> (beide Real Estate, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a>, (Public Sector, München),<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank"> Michael Ziegler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank">Petra Fend</a>t (beide Bank-/Finanzrecht und Kapitalmarktrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberge</a>r (beide Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a> (Kartellrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a> (IP/IT, Frankfurt), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-nicole-hirschvogel" target="_blank">Dr. Nicole Hirschvogel</a> (IP/IT, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank">Julia Alexandra Schütte</a> (Arbeitsrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Arbeitsrecht, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler </a>(Arbeitsrecht, München).</p><p>ADVANT Beiten, Moskau (Russland) (für behördliche Freigaben nach russischem Recht): <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank">Vasily Ermolin</a></p><p>ADVANT Nctm, Mailand (Italien), NOBILI RTZ Legal</p><p><strong>Berater WPG:</strong> Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Mailand (Italien)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 30 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com">Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen im deutschen Kaufrecht – Anpassungsbedarf für AGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-im-deutschen-kaufrecht-anpassungsbedarf-fuer-agb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1. Januar 2022 treten umfangreiche Änderungen im deutschen Kaufrecht in Kraft. Diese Änderungen gehen zurück auf die Europäische Warenkaufrichtlinie (RL (EU) 2019/771), deren Ziel es ist, einen funktionsfähigen digitalen Binnenmarkt und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Zeitgleich treten auch zahlreiche Änderungen aufgrund der Umsetzung der Richtlinie, (EU) 2019/770 in Kraft, die bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen neu regelt.</p><p>Das Gesetz wirkt sich vorwiegend auf den Bereich der Verbraucherverträge aus, hat jedoch auch Auswirkungen auf den B2B-Bereich. In der Folge sind Verträge, AGB, und Prozesse an die neuen Regelungen anzupassen.</p><p>Die wichtigsten Änderungen durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie fassen wir im Folgenden in Kürze zusammenfassen:</p><p><strong>1. Änderung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB</strong><br>Nach dem neu gefassten Begriff des Sachmangels gilt eine Sache dann als frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen (einschließlich Installierbarkeit) entspricht. Vertragliche Abweichungen durch Beschaffenheitsvereinbarungen sind weiterhin möglich. Beim Verbrauchsgüterkauf jedoch nur noch, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung explizit davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Sache von den objektiven Anforderungen abweicht und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Es reicht daher nicht aus, eine derartige Vereinbarung in die AGB aufzunehmen.</p><p><strong>2.Änderungen beim Nacherfüllungsanspruch und im Lieferantenregress</strong><br>Weitere Änderungen finden sich beim Nacherfüllungsanspruch, § 439 BGB. Unter anderem wird für den Fall der Nachlieferung eine Verpflichtung zur Rücknahme des mangelhaften Gegenstandes auf Kosten des Verkäufers aufgenommen.<br>Parallel dazu wurden die Regelungen zum Lieferantenregress um die Erstattung dieser Rücknahmekosten erweitert. Des Weiteren wurde hier eine Ersatzpflicht des Lieferanten für Aufwendungen des Verkäufers wegen Verletzung einer Aktualisierungspflicht beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen neu eingefügt. Schließlich wurde die Höchstgrenze der Ablaufhemmung von fünf Jahren seit Ablieferung der Sache vom Lieferanten an den Verkäufer abgeschafft (§ 445 b Abs. 2 BGB).</p><p><strong>3.Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf</strong><br>Zahlreiche Änderungen finden sich in den besonderen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB). So kann ein Verbraucher beispielsweise künftig auch in den Fällen seine Gewährleistungsrechte geltend machen, in denen er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte.</p><ul><li>Kostentragung beim Rücktritt<br>Darüber hinaus gibt es einige neue Regelungen für den Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf. So muss der Unternehmer bei einem Rücktritt des Kunden wegen eines Mangels die Kosten der Rückgabe der Kaufsache tragen. Dabei gilt der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung bereits als Rückgewähr der Kaufsache. Zukünftig wird daher ein Unternehmer nicht nur die Kosten der Rücksendung tragen müssen, sondern den Kaufpreis bereits bei Nachweis der Rücksendung zurückerstatten haben.</li><li>Formelle Anforderungen<br>Das neue Gesetz führt darüber hinaus in § 476 BGB spezielle formelle Pflichten des Verkäufers ein. So sind Voraussetzungen einer wirksamen Verkürzung der Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen zukünftig ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis und eine gesonderte Vereinbarung dazu mit dem Verbraucher. Gleiches gilt für negative Beschaffenheitsvereinbarungen.<br>Für Garantieerklärungen gelten in Zukunft gem. § 479 Abs. 3 BGB n.F. erhöhte formelle Anforderungen. § 479 regelt nun detailliert, welchen Inhalt eine Garantieerklärung haben muss. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung.</li><li>Beweislastumkehr<br>Im neuen § 477 BGB findet sich eine Änderung der bisher geltenden sechsmonatigen Beweislastumkehr bei Mängeln. Diese wird nun zugunsten der Verbraucher auf ein Jahr verlängert. Es wird demnach in Zukunft ein Jahr nach Übergabe der Kaufsache vermutet, dass der aufgetretene Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Es ist zu erwarten, dass gerade diese Änderung zu einer erhöhten Anzahl an Gewährleistungsfällen in Zukunft führen wird.</li></ul><p></p><p><strong>4.Neue Regelungen im Verbrauchsgüterkauf bei Waren mit digitalen Elementen und bei Verträgen über digitale Produkte</strong><br>Umfangreiche Neuregelungen finden sich auch im Bereich des Verkaufs von Produkten mit digitalen Elementen (§§ 475b ff. BGB) und bei Verbraucherverträgen über digitale Produkte (digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen) (§§ 327ff. BGB). Hier finden sich neue Pflichten zur Bereitstellung von Aktualisierungen und Information des Kunden über bereitstehende Updates.</p><p><strong>5.Handlungsempfehlung</strong><br>In den nächsten Wochen sollte jedes Unternehmen Verträge, AGBs und Prozesse überprüfen und ggf. an die neuen Regelungen anpassen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Produkte vertrieben werden und an wen sie vertrieben werden. Im B2C-Bereich gelten zusätzlich die Regelungen der §§ 474ff. BGB, die beispielsweise besondere Hinweispflichten enthalten (§ 476 BGB). Sobald digitale Elemente vorhanden sind, gelten im B2C-Bereich darüber hinaus die Sonderregelungen der §§ 475b ff. BGB. Werden digitale Inhalte oder Dienstleistungen bereitgestellt, muss die Anwendbarkeit der neuen §§ 327ff BGB geprüft werden. Bei Überarbeitung von AGBs sollte ein besonderes Augenmerk auf die Anpassung von Regelungen zum Gewährleistungsrecht gelegt werden. Im Rahmen der Anpassung von Prozessen sind ferner die neuen Hinweispflichten des § 476 BGB zu beachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-julia-offermanns" target="_blank">Dr. Julia Offermanns</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Düsseldorfer Med-Tech-Startup CUREosity bei Finanzierungsrunde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-duesseldorfer-med-tech-startup-cureosity-bei-finanzierungsrunde</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 23. November 2021 – ADVANT Beiten hat die CUREosity GmbH, Düsseldorf, und deren Altgesellschafter umfassend bei einer Finanzierungsrunde beraten, die dem Med-Tech-Startup EUR 3,5 Millionen eingebracht hat. Investor ist der TechVision Fonds I für die Regionen Aachen, Krefeld und Mönchengladbach GmbH &amp; Co. KG. Die Finanzierungsrunde erfolgte gemeinsam mit weiteren Investoren und Business Angels. Der TechVision Fonds stellt jungen technologieorientierten Unternehmen und Startups im Rheinland insgesamt 55 Millionen Euro Risikokapital bereit.</p><p>Das 2018 von den Gründern Thomas Saur, Stefan Arand und Marco Faulhammer gegründete Startup CUREosity entwickelt innovative Therapie-Software unter Nutzung von Virtual-Reality (VR)-Brillen. Im Februar 2021 wurde das VR-Therapiesystem gelauncht. Als Medizinprodukt CE-zertifiziert, kombiniert die CUREO-Software jahrelange Therapieerfahrung mit neurowissenschaftlichen Erkenntnissen, Gamifikation sowie smarten Technologien. CUREO unterstützt die kognitive sowie motorische (insbesondere der oberen Extremitäten) Rehabilitation und ist somit für neurologisch oder motorisch eingeschränkte Patienten geeignet. Neben multisensorischen Trainingseinheiten bietet die Software Therapieübungen für Handrehabilitation, Aufmerksamkeitstraining oder Neuroregulation. In abwechslungsreichen, spielerischen VR-Umgebungen werden die Motivation sowie die Bereitschaft der Patienten zur Therapie gefördert. Die Ablenkung durch VR unterstützt zudem die Schmerzreduktion.</p><p>CUREO ist bereits in mehreren führenden Kliniken im Einsatz. Im Gegensatz zu herkömmlichen Behandlungsmethoden können mit dem von CUREosity entwickelten System mehrere Patienten parallel und gleichzeitig individuell durch eine Fachkraft behandelt werden.</p><p>Seit der letzten Finanzierungsrunde im Jahr 2019, in der CUREosity eine Finanzierung in Höhe von 1,1 Mio. € erhielt, hat sich das Unternehmen rasant entwickelt. Mittlerweile arbeiten über 30 Mitarbeiter am Düsseldorfer Standort daran, zusätzliche Features für CUREO sowie weitere Produkte zu entwickeln. Im nächsten Schritt werden weitere Märkte wie ambulante Praxen sowie Senioren- und Pflegeheime adressiert. Nachdem das Unternehmen bereits im DACH-Markt vertreten ist, wird CUREO zeitnah auch auf internationalen Märkten zum Einsatz kommen.</p><p><strong>Berater CUREosity GmbH/Altgesellschafter:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> (Partner, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank">Markus Schönherr</a> (Associate, M&amp;A, Düsseldorf)<br><strong>Berater TechVision Fonds I</strong><br><strong>Mazars:</strong> Dr. Philipp Wüllrich, LL.M. (Federführung, Partner, M&amp;A/Venture Capital, Köln), Florian Helbig (Salary Partner, IP/IT, Leipzig), Philipp Wollert (Associate, Arbeitsrecht, Köln)<br><strong>TechVision Fonds I:</strong> Bernhard Kugel (Geschäftsführer), Björn Lang (Principal/Prokurist)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 518989 – 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1295</guid>
                        <pubDate>Sun, 07 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hohe BaFin-Bußgelder - was tun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hohe-bafin-bussgelder-was-tun</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „naming and shaming“ im Kapitalmarktrecht (bspw. § 124 WpHG) hat dazu geführt, dass Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit einiger Zeit öffentlich bekannt werden, einschließlich der Identität des Beschuldigten, der Höhe des Bußgeldes sowie der sanktionierten Rechtsverstöße.</p><p>In letzter Zeit häufen sich insbesondere Meldungen über Bußgeldverfahren wegen verspäteten oder unvollständigen Stimmrechts- und verspäteten oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen. Die Bußgelder erreichen aufgrund einiger Gesetzesverschärfungen in der jüngeren Vergangenheit mittlerweile mindestens sechsstellige, zunehmend aber auch siebenstellige Beträge. Ebenso regelmäßig fällt in den Bekanntmachungen der zusätzliche Hinweis auf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei.</p><p>Dies überrascht, da sich Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide der BaFin zumindest im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds erfahrungsgemäß oft „lohnen“.</p><p>Zwar bietet die BaFin im Rahmen einer Art Vergleichsverfahren bei hinreichender Mitwirkung des Beschuldigten an der Sachverhaltsaufklärung, des Gelobens von Besserung und insbesondere eines Verzichts des Beschuldigten auf Rechtsmittel einen begrenzten Nachlass auf das angedrohte Bußgeld an, was die betroffenen Unternehmen oft von Einsprüchen gegen den Bußgeldbescheid abhält. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Rechtsmittelverzicht immer im Interesse des betreffenden Unternehmens und seiner Anteilseigner ist.</p><p>Zunächst ist festzustellen, dass das sog. „naming and shaming“ nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin in der Regel nicht verhandelbar ist. Der Rechtsmittelverzicht kann das Unternehmen somit nicht vor der damit verbundenen negativen Öffentlichkeitswirkung schützen. Ferner fällt auf, dass der von der BaFin bei Rechtsmittelverzicht angebotene Nachlass auf das angedrohte Bußgeld eher gering ausfällt. Im Vergleich dazu sind die Bußgeldherabsetzungen, die sich in einem Einspruchsverfahren vor Gericht erzielen lassen, weitaus umfangreicher.</p><p>Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide der BaFin fallen in die ausschließe Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren zeigt, dass sich zumindest die Bußgeldhöhe vor Gericht sehr deutlich reduzieren lässt. In Anbetracht der mittlerweile sehr hohen Bußgelder bedeutet das für die betroffenen Unternehmen oft Einsparungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro bei vergleichsweise niedrigem Aufwand und Risiko.</p><p>Erfahrungsgemäß zielt das Gericht bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine rasche Lösung ab. Bereits das führt regelmäßig dazu, dass dem betroffenen Unternehmen eine deutliche Herabsetzung des Bußgelds in Aussicht gestellt wird.</p><p>Hinzu kommt, dass sich bei vielen vermeintlichen Rechtsverstößen komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Beispielsweise sind die von der BaFin behaupteten Verstöße gegen Ad hoc-Mitteilungspflichten keineswegs immer eindeutig. Oft ist bereits fraglich, ob die angeblich veröffentlichungspflichtige Information überhaupt erhebliche Kursrelevanz gehabt hätte und somit überhaupt als Insiderinformation zu werten war. Auch die Art und Weise, wie die BaFin Bußgelder bemisst, trifft bei Gericht nicht immer auf Verständnis. Beispielsweise fragt sich regelmäßig, ob die Börsenkapitalisierung des betreffenden Unternehmens wirklich derart ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes sein soll, wie von der BaFin angenommen. Auch die Tatsache, dass die Bußgeldverfahren bei der BaFin oft lange dauern und die BaFin den Beschuldigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Anhörung) trotzdem oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist gewährt, erleichtert dem Gericht die Bußgeldherabsetzung.</p><p>Selbst im Falle einer nachteiligen Entscheidung durch das Amtsgericht Frankfurt ist der Rechtsweg für Betroffene keinesfalls ausgeschöpft. Die Erfahrung zeigt, dass auch eine Rechtsbeschwerde zum hierfür zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in bestimmten Fällen aussichtsreicht sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank">Dr. Christoph Schmitt</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rubie&#039;s Deutschland Gruppe erfolgreich verkauft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rubies-deutschland-gruppe-erfolgreich-verkauft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 28. Oktober 2021 – Der Investorenprozess für die Rubie's Deutschland Gruppe konnte Ende September erfolgreich abgeschlossen werden. Die Restrukturierungspartner haben gemeinsam mit der Eigenverwaltung unter Leitung von Christoph Enkler (Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt) und rechtlich unterstützt durch ADVANT Beiten mehrere Investoren für den größten deutschen&nbsp;Händler von Karnevalsartikeln gefunden.</p><p>Die Rubie's Deutschland Gruppe erwirtschaftet mit rund 150 Mitarbeitern in fünf deutschen Gesellschaften und zwei ausländischen Tochtergesellschaften einen Umsatz von rund 30 Mio. Euro. Ihre Geschäftstätigkeit umfasst insbesondere den Entwurf und Vertrieb von Kostümen sowie Accessoires, Karnevals- und Eventkosmetik sowie den Handel namhafter Lizenzprodukte u. a. für Disney,&nbsp;Lucasfilm, Marvel und Warner Bros. In Anbetracht dieses Produkt-Portfolios litt die Unternehmensgruppe aufgrund der COVID-19-Pandemie unter einem massiven Umsatzeinbruch, da Karnevals-, Oktoberfest- oder Halloweenveranstaltungen als die mit Abstand wichtigsten Umsatztreiber nicht mehr stattfinden konnten. Sie hat deshalb Ende Mai ein Eigenverwaltungsverfahren beantragt. Zur vorläufigen Sachwalterin bestellte das zuständige Amtsgericht Köln Rechtsanwältin Marion Rodine von der Kanzlei Runkel Rechtsanwälte.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe umfassend operativ und rechtlich beraten. Für die Restrukturierung wurde der Frankfurter Partner Christoph Enkler als Generalbevollmächtigter bestellt. Er und sein Team haben federführend die Geschäftsführung beraten, die Eigenverwaltung insgesamt insolvenzrechtlich geführt und die operative Betriebsfortführung verantwortet.</p><p>Um die Unternehmensgruppe für die Zukunft wieder finanziell stabil aufzustellen, hat die Eigenverwaltung einen strukturierten Investorenprozess initiiert. Dabei hat die Unternehmensberatung Restrukturierungspartner die Eigenverwaltung exklusiv beraten. Das Expertenteam um Geschäftsführer Werner Warthorst und Manager Merlin Smeenk hatte in den vergangenen Monaten eine Vielzahl nationaler und internationaler Investoren angesprochen und intensive Verhandlungen mit verschiedenen Interessenten geführt. Am Ende konnten Vereinbarungen mit mehreren Investoren getroffen werden.</p><p>Der operative Geschäftsbetrieb in Deutschland inklusive der drei bekannten Marken Konfetti, Mottoland und Jofrika Cosmetics wurde von der MCC Germany Holding GmbH mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 übernommen. Der Großteil der Arbeitsplätze bleibt erhalten. Der Investor aus Asien besitzt über 30 Tochtergesellschaften weltweit.</p><p>Die Betriebsimmobilien in Troisdorf und in Bergisch Gladbach konnten an die nordrhein-westfälische Pütz Gruppe veräußert werden, die auf die Vermietung und die Verwaltung von Gewerbeimmobilien spezialisiert ist.</p><p>Besonders erfreulich ist, dass auch die beiden internationalen Tochtergesellschaften zuversichtlich in die Zukunft schauen können. Die Peter Dreck S.R.O. mit Sitz in Tschechien wurde im Rahmen eines Management Buy out (MBO) veräußert. Für die Rubie's Netherlands B.V. werden derzeit finale Kaufvertragsverhandlungen geführt. Der Abschluss soll in den nächsten Tagen erfolgen.</p><p>ADVANT Beiten hat das Eigenverwaltungsverfahren zur Restrukturierung der Rubie's Deutschland Gruppe initiiert. Ein Team unter der Federführung des Frankfurter Partners Heinrich Meyer hat zu insolvenzrechtlichen Themen sowie zu dem Verkauf der niederländischen Tochtergesellschaft beraten. Der Hamburger Partner Dr. Christian Ulrich Wolf hat das ADVANT Beiten Team zum Verkauf des deutschen operativen Geschäftsbetriebes an die MCC Germany Holding GmbH geleitet. Die lizenz- und immaterialgüterrechtliche Beratung der Gesellschaft erfolgte durch den Münchener Partner Dr. Holger Weimann.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir durch die Verkäufe sowohl einen Großteil der Arbeitsplätze als auch die bekannten Marken erhalten konnten. Dies war insbesondere auch vor dem Hintergrund des stark saisonal geprägten Geschäftsmodells in der umsatzschwachen Zeit nur durch die äußerst professionelle und vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich“, hebt der Generalbevollmächtigte Christoph Enkler von der Kanzlei Brinkmann Partner hervor.</p><p>„Aufgrund der Corona-Pandemie und der fehlenden Planungssicherheit hinsichtlich der Karnevalssaison und sonstiger Festlichkeiten war der Investorenprozess sehr komplex und von vielen Unsicherheiten geprägt. Dennoch konnten wir mit einem sehr international ausgerichteten Investorenprozess der Unternehmensgruppe wieder eine Zukunftsperspektive geben“, erläutert Merlin Smeenk von der Unternehmensberatung Restrukturierungspartner, der als Projektleiter den Investorenprozess auf der Verkäuferseite betreut hat.</p><p><strong>Rechtlicher Berater auf der Verkäuferseite:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; Federführung); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht; beide Frankfurt am Main); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/torsten-cuelter" target="_blank">Torsten Cülter</a> (Restrukturierung und Insolvenzrecht); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a> (Corporate / M&amp;A); <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sebastian-schroeder" target="_blank">Sebastian Schröder</a> (Corporate / M&amp;A; alle drei Hamburg);&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a> (IP; München)</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (69) 75 60 95 - 570<br>E-Mail: <a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">F</a><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">rauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank">Heinrich Meyer</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095 - 414<br>E-Mail: <a href="mailto:Heinrich.Meyer@advant-beiten.com">Heinrich.Meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Renault MOBILIZE bei Joint Venture mit GP JOULE CONNECT</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renault-mobilize-bei-joint-venture-mit-gp-joule-connect</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 15. Oktober 2021 – ADVANT Beiten hat den Renault-Ladedienst MOBILIZE Power Solutions bei der Begründung eines Joint Venture mit GP JOULE CONNECT auf dem DACH-Markt rechtlich beraten.</p><p>MOBILIZE Power Solutions treibt die Elektrifizierung der Mobilität voran. Die Kooperation mit GP JOULE CONNECT hat zum Ziel, in Deutschland, Österreich und der Schweiz verstärkt schlüsselfertige Ladelösungen anzubieten – allen voran für gewerbliche Flottenbetreiber. Unter dem Namen Elto DACH GmbH wird das neu gegründete Joint Venture mit Sitz in Hamburg die gemeinsamen Projekte der Partner passgenau und kundenspezifisch in Deutschland, Österreich und der Schweiz umsetzen.</p><p>GP JOULE CONNECT, Mitglied der GP JOULE Gruppe, ist ein führendes Systemhaus für die neue Mobilität auf Basis der erneuerbaren Energien mit Sitz in Schleswig-Holstein.</p><p><strong>Berater Renault MOBILIZE / Elto Holding:</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a> (Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick Hübner</a> (alle Corporate/M&amp;A, Berlin)</p><p><strong>Berater GP JOULE CONNECT:</strong><br>Dr. Torsten Rosenboom und Nicolas Persch (Watson Farley Williams)</p><h3>Pressekontakt</h3><p>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) - 2 64 71 - 351<br><a href="mailto:tassilo.klesen@advant-beiten.com">tassilo.klesen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Mobility</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Ferronordic bei Erwerb von Vertragswerkstatt für Volvo- und Renault Trucks in Lorsch, Hessen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-ferronordic-bei-erwerb-von-vertragswerkstatt-fuer-volvo-und-renault</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt, 30. September 2021 – ADVANT Beiten hat die internationale Ferronordic-Gruppe mit Hauptsitz in Stockholm, Schweden, bei der Übernahme der Truckservice Bergstraße GmbH &amp; Co KG, einer Vertragswerkstatt für Volvo und Renault Trucks in Lorsch, Hessen, rechtlich beraten.</p><p>Ferronordic hat zum Ziel, sein Service-Netzwerk in Deutschland auszubauen, und wird seit dem Markteintritt in Deutschland (2019/2020) von ADVANT Beiten laufend bei deutschen M&amp;A-Transaktionen beraten, so zuletzt bei dem Erwerb der Thomas Nutzfahrzeuge GmbH in Limburg a. d. Lahn und der TCR Truck Center Rhön GmbH in Künzell (Fulda). Durch die Übernahme von Truckservice Bergstraße gewinnt Ferronordic eine weitere strategische Position in einem wichtigen Teil Hessens.</p><p>Truckservice Bergstraße GmbH &amp; Co KG betreibt eine Werkstatt für Service und Reparaturen von Volvo- und Renault Trucks. Darüber hinaus betreibt das Unternehmen auch ein kleineres Geschäft für die LKW-Vermietung und den Verkauf von gebrauchten LKWs. Truckservice Bergstraße ist außerdem ein Servicepartner für Volvo Penta. Die Werkstatt befindet sich verkehrsgünstig im hessischen Lorsch, 60 km südlich von Frankfurt.</p><h3>Berater Ferronordic:</h3><p>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (federführend), Dr. Patrick Alois Hübner, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Robin Maletz (Real Estate, alle Berlin).</p><p><strong>Kontakt:</strong></p><p><a href="https://advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer">Tassilo Klesen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 (30) 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:tassilo.klesen@advant-beiten.com">Tassilo.Klesen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherungsschutz betreffend § 64 GmbHG a.F. durch BGH geklärt. ODER ETWA DOCH NICHT?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherungsschutz-betreffend-ss-64-gmbhg-af-durch-bgh-geklaert-oder-etwa-doch-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Urteilsanmerkung zu BGH, Urt. v. 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19 und LG Köln, Urt. v. 09.12.2020, Az. 20 O 1/20</p><p>Mit seinem viel beachteten Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH D&amp;O-Versicherungsschutz für den in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelten Anspruch der Gesellschaft gegen<br>die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen bejaht."</p><p><br><em>Der komplette Artikel von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a>, erschienen als Gastbeitrag im EXISTENZ Magazin Nr. 28, steht Ihnen im unten beigefügten PDF zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues zum Minenfeld „Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-minenfeld-beratungsleistungen-von-aufsichtsratsmitgliedern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Beratungsleistungen von Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Aktiengesellschaft bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik beschäftigt. In zwei aktuellen Entscheidungen hat er die Reichweite der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats zu Beratungsdienstleistungen erneut erweitert und damit zusätzlich Stolpersteine geschaffen.</p><p>Der BGH hat am 29. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%2075/20&amp;nr=120511" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 75/20</a>) entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Aktiengesellschaft ein Unternehmen mit einer Beratungsleistung beauftragt, in welcher ein Aufsichtsratsmitglied gesetzlicher Vertreter ist. Eine solche Konstellation mag oftmals den Mitarbeitern des beauftragenden Unternehmens bei der Auftragsvergabe nicht bekannt sein.</p><p>In der zweiten Entscheidung vom 22. Juni 2021 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=II%20ZR%20225/20&amp;nr=120313" target="_blank" rel="noreferrer">Az. II ZR 225/20</a>) erweitert der BGH die Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats. Die Zustimmungspflicht besteht auch dann, wenn ein von der Aktiengesellschaft beauftragtes Unternehmen wiederum ein anderes Unternehmen als Subunternehmen beauftragt und das Aufsichtsratsmitglied in diesem Subunternehmen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist.</p><h3>Folgen: Ohne Zustimmung keine Vergütung</h3><p>Fehlt die Zustimmung ist der Beratungsvertrag unwirksam und die Vergütung muss zurückgezahlt werden. Der die Zahlung anweisende Vorstand sieht sich schnell dem Vorwurf der Untreue ausgesetzt.</p><h3>Handlungsempfehlung</h3><p>Aufsichtsräte sollten im Rahmen der internen Compliance über diese Entscheidungen informiert und weiter sensibilisiert werden. Zumal derartige Vorgänge in aller Regel unentdeckt bleiben, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied nicht von sich aus Aufsichtsrat und Vorstand über den Beratungsauftrag unterrichtet. Zudem sollten die Aktiengesellschaften prüfen, ob solche Verträge in der Vergangenheit geschlossen wurden und dann versuchen, nachträglich die Zustimmung des Aufsichtsrats herbeizuführen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>MoPeG verabschiedet – Und nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mopeg-verabschiedet-und-nun</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) hat den Deutschen Bundestag passiert und wartet nun auf seine Verkündung. Unzählige Gesellschaften bürgerlichen Rechts (auch "GbR" oder "BGB-Gesellschaften" genannt) fragen sich nun, was dies für sie bedeutet.</em></p><h3>Wen das MoPeG betrifft</h3><p>Zehntausende von BGB-Gesellschaften unterschiedlichsten Zuschnitts sind von der Gesetzesänderung betroffen, ohne spontan die Auswirkungen für sie zu überblicken. Während die gesetzlichen Regelungen für die BGB-Gesellschaft seit dem Jahr 1900 weitgehend unverändert geblieben sind, hat die BGB-Gesellschaft in ihrer Systematik, in ihrem Verständnis aber auch in ihrem Einsatz im Rechtsverkehr einen grundlegenden Wandel erfahren. Ursprünglich war die Gesellschaft nichts weiter als ein ausschließlich vertragliches Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen Gesellschaftsvermögen. Mehr als 100 Jahre später hat ihr der Bundesgerichtshof die Rechtsfähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr zugesprochen, ohne damit jedoch eine juristische Person zu sein.</p><p>Der Einsatz der BGB-Gesellschaft ist jedoch sehr vielfältig. So gibt es Gesellschaften, in denen sich Gesellschafter nur zur Erlangung eines gemeinsamen Zwecks verabredet haben, nach außen jedoch nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Andere Gesellschaften beschränken sich auf das Halten eines Vermögens, insbesondere Grundvermögen oder Gesellschaftsanteile. Wiederum andere Gesellschaften betreiben eine Berufs- oder Geschäftstätigkeit, ohne jedoch Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH &amp; Co. KG und dergleichen) zu sein. Diese Vielfalt ist insbesondere deshalb möglich, da das Gesetz seit jeher weitestgehend abdingbar ist und damit eine sehr individuelle Ausgestaltung der Gesellschaft und des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander ermöglicht. Ohne diese Flexibilität aufgeben zu wollen, werden nun die gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB neu gefasst und es stellt sich die Frage, wann welche Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an die künftigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind.</p><p>Dieser Beitrag soll nicht Einzelheiten des neuen Gesetzes und erste auftretende Streitfragen darstellen; dies bleibt weiteren Fachbeiträgen vorbehalten. Vielmehr soll er der Orientierung dienen, um was es beim MoPeG geht und wie es nun weitergeht.</p><h3>Um was es beim MoPeG geht</h3><p><strong>Ein Gesellschaftsregister</strong></p><p>Wesentliche Neuerung wird die Möglichkeit oder auch Verpflichtung zur Eintragung der BGB-Gesellschaft in ein eigenes geschaffenes <em>Gesellschaftsregister </em>(vergleichbar dem Handelsregister für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften) sein.</p><p><strong>Innen- oder Außengesellschaft? - Rechtsfähig oder nicht-rechtsfähig?</strong></p><p>Bevor sich also die Frage stellt, ob und welche Änderungen des Gesellschaftsvertrages im Zweifel unabdingbar oder zumindest zweckmäßig sind, bedarf es einer Antwort auf die grundlegende Frage, ob die bisherige BGB-Gesellschaft eine <em>Innen- oder Außengesellschaft</em> ist bzw. künftig sein soll und daraus resultierend, ob die Gesellschaft in das künftig eingerichtete Gesellschaftsregister – ähnlich Eintragung von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften – werden soll.</p><p>Um den zahlreichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Innen- und Außengesellschaft in der Vergangenheit ein Ende zu bereiten, hat der Gesetzgeber hierfür klare Regelungen geschaffen und die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausdrücklich anerkannt. Mit der Schaffung eines öffentlichen Registers kann die BGB-Gesellschaft künftig auch eine öffentliche Publizität zum <em>Nachweis ihrer Existenz</em>, ihrer <em>Identität </em>und ihrer <em>Vertretungsregelungen </em>in Anspruch nehmen.</p><p>Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft ist, ob die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder nicht. Die <em>rechtsfähige Gesellschaft</em> kann <em>eigenes Vermögen erwerben und nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen</em>, § 705 Abs. 2 BGB-E. Damit sind nicht nur die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Träger des Vermögens einer rechtsfähigen BGB-Gesellschaft, sondern die Gesellschaft selbst. Die <em>nichtrechtsfähige Gesellschaft</em> ist lediglich zur <em>Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses unter den Gesellschaftern</em> gedacht. Vermögen kann die nichtrechtsfähige Gesellschaft nicht halten.</p><p><strong>Innengesellschaften brauchen sich nicht registrieren zu lassen</strong></p><p>Gesellschaften, die bereits heute weder über Vermögen verfügen noch nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen, und zwar auch nicht allein dadurch, dass sie sich beispielsweise in ihrer Tätigkeit allein auf das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils beschränken, gelten deshalb künftig als nichtrechtsfähige Gesellschaften und brauchen im Wesentlichen nichts zu tun. Nichtsdestotrotz lohnt es sich auch für diese Gesellschaften, sich angesichts der materiellen Neuregelungen der §§ 705 ff. BGB-E Gedanken zu machen, ob und inwieweit beispielsweise die Klauseln für den Ausschluss von Gesellschaftern, die Auflösung der Gesellschaft oder auch Regeln über die Beschlussfassung angepasst werden können. Da das Personengesellschaftsrecht, wie das Gesetz klargestellt, weitestgehend abdingbar ist, mag in vielen Fällen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der bisherige Gesellschaftsvertrag unverändert fortbestehen kann.</p><p><strong>Außengesellschaften benötigen Registrierung für Grundbuchamt oder Aktienregister</strong></p><p>Anders verhält es sich hingegen für Gesellschaften, die – in welchem Umfang auch immer – am Rechtsverkehr nach außen teilnehmen und insbesondere über Vermögen verfügen. Letzteres bedeutet nicht nur, dass die Gesellschaft insbesondere Vermögen wie Grundstücke, Gesellschaftsanteile oder andere Assets hält; das Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn die Gesellschaft in irgendeiner Weise am Leistungsverkehr teilnimmt, Verbindlichkeiten eingeht oder auf andere Weise gegenüber Dritten auftritt. Bei diesen Gesellschaften handelt es sich künftig um <em>rechtsfähige Gesellschaften, die sich registrieren lassen</em> <strong><em>können</em></strong>, grundsätzlich hierzu jedoch <em>nicht verpflichtet</em> sind. Nehmen die Gesellschaften allerdings nicht nur sporadisch am Rechtsverkehr teil, ist eine Registrierung faktisch zwingend. Soll die (rechtsfähige) Gesellschaft als <em>Grundstückseigentümerin in das Grundbuch</em> oder als <em>Aktionärin in das Aktienregister</em> eingetragen werden, ist eine <em>Registrierung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung</em>. Dies erleichtert zum einen die Handhabung und Information über den Eigentümer bzw. Aktionär und die dahinterstehenden Gesellschafter, stellt aber auch einen wesentlichen weiteren Schritt des Gesetzgebers zur Herstellung von Transparenz in Rechtsverhältnissen zum Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung dar.</p><h3>Anpassungen den Gesellschaftsvertrags? - Gibt es Übergangsfristen?</h3><p><strong>Inkrafttreten am 1. Januar 2024- Bleibt ausreichend Zeit?</strong></p><p>Die Änderungen der Regelungen für BGB-Gesellschaften in den §§ 705 ff. des BGB sollen ab 1. Januar 2024 in Kraft treten. Bleibt also ausreichend Zeit?</p><p>Für beide Arten der künftigen BGB-Gesellschaft, das heißt unabhängig von der Rechtsfähigkeit stellt sich die Frage, ob und inwieweit (a) die bisherigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages aufrechterhalten werden können, (b) an die ab 1. Januar 2024 geltenden Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB-E anzupassen sind oder (c) gar angesichts der künftigen Regelungen neue <em>Möglichkeiten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages</em> bieten. Diese Frage bedarf sorgfältiger Analyse und Abstimmung unter den Gesellschaftern und kann keinesfalls pauschal für die verschiedensten Belange und Arten von BGB-Gesellschaften beurteilt werden. Der Gesetzgeber hat dementsprechend auch keine nennenswerten Vorgaben gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich die größtmögliche Gestaltungsfreiheit vorgesehen.</p><p><strong>Ausscheiden oder Auflösen - Einigung vor dem 1. Januar 2024 erforderlich?</strong></p><p>Regelungsbedarf hat der Gesetzgeber jedoch im Hinblick auf das <em>Vertrauen der Gesellschafter in die bestehenden gesetzlichen Ausscheidens- oder Auflösungsregelungen</em> gesehen. Viele Gesellschaften haben diesbezüglich keine oder zumindest keine hinreichenden Regelungen getroffen. Das MoPeG nähert die diesbezüglichen Bestimmungen stark an die Bestimmungen des HGB für die OHG und die KG an, was aber nicht dazu führen soll, dass die Gesellschafter entgegen ihrem Willen künftig mit neuen Auflösungs- oder Ausscheidensregelungen konfrontiert werden, die nicht ihren Vorstellungen oder Bedürfnissen entsprechen. Deshalb soll jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben werden, eine Aufrechterhaltung des Status quo herbeizuführen. Nach der Übergangsregelung aus Art. 47 des MoPeG hat jeder Gesellschafter das Recht, bis zum 31. Dezember 2024, das heißt für den <em>Zeitraum von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des MoPeG</em>, durch einseitige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft die Anwendung der <em>bisherigen gesetzlichen Regelungen zu verlangen</em>, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Dieses Verlangen kann sodann <em>durch einen Gesellschafterbeschluss zurückgewiesen</em> werden.</p><p>Die Gesellschafter haben also noch mehr als zweieinhalb Jahre Zeit, die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Kündigungs-, Ausscheidens- oder Auflösungsgründe der Gesellschaft über das Inkrafttreten des MoPeG hinaus zu verlangen. Tritt ein Auflösungs- bzw. Ausscheidensgrund hingegen erst nach dem 31. Dezember 2024 ein, gilt für die Gesellschafter die künftige Rechtslage, das heißt der Gesellschaftsvertrag bzw. die gesetzliche Regelung, sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen nicht vorsieht oder diese Regelungen nicht in Einklang mit den künftigen gesetzlichen Regelungen stehen. Die Gesellschafter können sich jedoch auch überlegen, das Verlangen des Gesellschafters zurückzuweisen, sofern sie über eine entsprechende Mehrheit verfügen und Gesellschafterbeschlüsse nicht der Zustimmung aller Gesellschafter – wie heutzutage üblich – bedürfen. Erreicht also der das Verlangen stellende Gesellschafter nicht die Sperrminorität, kann er von den weiteren Gesellschaftern überstimmt werden, was die Anwendung der künftigen Regelungen des MoPeG für alle bedeutet.</p><h3>Fazit</h3><p>Dementsprechend sollten die Gesellschafter sich – neben der Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags angesichts der weiteren neuen Regelungen – vor allem die Kündigungs- und Auflösungsvoraussetzungen kritisch ansehen, insbesondere auch im Hinblick auf heute vielleicht nicht vorstellbare Auflösungs- oder Kündigungsgründe, sei es mit Blick auf die Kündigung eines Gesellschafters, sei es mit Blick auf die Kündigung durch einen Gesellschafter, um keine Überraschungen zu erleben, insbesondere nicht in oftmals sehr konfliktbelasteten Trennungsversuchen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/roland-startz" target="_blank" rel="noreferrer">Roland Startz</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherungsschutz betreffend § 64 GmbHG a.F. durch BGH geklärt – Oder etwa doch nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherungsschutz-betreffend-ss-64-gmbhg-af-durch-bgh-geklaert-oder-etwa-doch-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit seinem vielbeachteten Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH D&amp;O-Versicherungsschutz für den in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelten Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen bejaht. Er hat dabei klargestellt, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Im zu entscheidenden Fall gelangte der BGH unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass der in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelte Erstattungsanspruch im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen als gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz verstanden werden kann und insoweit vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>In der Literatur und Beratungspraxis wird das BGH-Urteil vom 18. November 2020 als Abkehr von der bisherigen OLG-Rechtsprechung verstanden. So hatten unter anderem das OLG Celle, das OLG Düsseldorf und das OLG München bislang die Auffassung vertreten, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. gerade nicht vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Einige Landgerichte sind dieser OLG-Auffassung gefolgt. Die Literatur und Beraterpraxis geht aufgrund des BGH-Urteils davon aus, dass die vorgenannte OLG-Rechtsprechung nunmehr hinfällig geworden ist und Klarheit geschaffen wurde, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. , §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. und § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Immer häufiger findet sich in Schriftsätzen der Passus, dass der dahingehende Meinungsstreit durch das BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 geklärt sei. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aber ist das so? Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a.</span></span></span><span><span><span>F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. verneint. Das LG Köln begründet dies unter anderem damit, dass die dem LG Köln vorliegenden Versicherungsbedingungen von denjenigen Versicherungsbedingungen, welche dem BGH zur Entscheidung vorlagen, abweichen würden. Die im Fall des LG Köln einschlägigen Versicherungsbedingungen würden eine Auslegung dahingehend, dass auch Erstattungsansprüche nach § 64 GmbHG a.F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht zulassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Versicherungsbedingungen im zu entscheidenden Fall des BGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH kam innerhalb seiner Entscheidung unter anderem deshalb zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die dort vorliegenden Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen durfte, dass der Versicherungsschutz auch die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a. F. umfasst, weil es in diesen zu prüfenden „<em>Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)“</em> wörtlich hieß:</span></span></span></p><p><span><span><em>„1. Gegenstand der Versicherung </em></span></span></p><p><span><span><em>1.1 Versicherte Tätigkeit </em></span></span></p><p><span><span><em>Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versi-cherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten <strong>(hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) </strong>auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. </em></span></span></p><p><span><span><em>...</em></span></span></p><p><span><span><em>1.3 Versicherte Schäden </em></span></span></p><p><span><span><em>Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Die vom BGH zu auszulegenden Versicherungsbedingungen haben im Klammerzusatz („<em>hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter</em>“) also ausdrücklich die Inanspruchnahme auf „<em>Schadensersatz</em>“ durch einen „<em>Insolvenzverwalter</em>“ als versicherter Fall erwähnt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des LG Köln vom 09.12.2020, Az. 20 O 1/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a. F. bzw. §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB a.F. hingegen verneint. Das LG Köln begründet dies wie folgt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Annahme, dass für Ansprüche nach §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall kein Deckungsschutz besteht, steht nach Auffassung der Kammer auch <strong>nicht</strong> die jüngste Entscheidung des <strong>Bundesgerichtshofs vom 18.11.2020 entgegen (BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19 -, juris).</strong> Dort hatte der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der in § 64 S. 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der dortigen Beklagten sei. Das dortige Klauselwerk unterschied sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von den hier verwendeten Vertragsbedingungen. So heißt es dort unter § 1.1.:</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versichert Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>Da der Versicherte auch im Fall von Vermögensschäden der Gesellschaft „oder eines Dritten“ gesichert sein soll und insoweit extra hinzugefügt wurde, dass zu diesen Dritten auch der Insolvenzverwalter gehört, mag in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eher zu der Annahme neigen, dass auch der Anspruch aus § 64 GmbHG vom Versicherungsschutz umfasst wird. Dies gilt gerade deshalb, weil die persönliche Haftung, die ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer geltend machen kann, im Wesentlichen — neben den Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO (Insolvenzverschleppung) – auf § 64 GmbHG zurückzuführen ist (vgl. auch Schmidt/Gundlach, DStR 2018, S. 2030, 2034). Eine derart weite Auslegung des Schadensersatzbegriffs ist durch die Vertragsbestimmung, die im hier zu entscheidenden Fall verwendet wurde, allerdings nicht vorgezeichnet. Da <strong>im hiesigen Fall</strong> in § 1.1 AVB […] 2012 <strong>nur</strong> von dem Anspruch „auf <strong>Ersatz eines Vermögensschadens</strong>" die Rede ist, ohne Ansprüche Dritter zu erwähnen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, welcher geschäftserfahren und im Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, unter Berücksichtigung des enger gefassten Wortlauts der Klausel hier gerade nicht auf § 64 S. 1 GmbHG bzw. auf §§ 177a, 1302 Abs, 2 HGB gestoßen, so dass aus Sicht des Versicherungsnehmers auch nur Ansprüche auf Schadensersatz im eigentlichen Sinne, also im Sinne der Differenzhypothese, in die Deckung einbezogen sind.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des LG Köln ist es also für eine Auslegung dahingehend, dass auch Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind, nicht ausreichend, wenn in den Versicherungsbedingungen nur von einem Anspruch „<em>auf Ersatz eines Vermögensschaden“</em> die Rede ist. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des LG Köln – wie im zu entscheidenden Fall des BGH – weiterer Anhaltspunkte, die für eine dahingehende Auslegung sprechen, etwa die Erwähnung des Insolvenzverwalters als möglichen Anspruchsgegner.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Frage, ob Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F., §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a. F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. oder nach § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind, ist auch nach dem BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 nicht abschließend geklärt, wie die Entscheidung des LG Köln vom 9. Dezember 2020 belegt. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es auch weiterhin maßgeblich auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen und den dortigen Wortlaut an.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1230</guid>
                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Lieferketten-sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-beschlie%C3%9Ft-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 nach längerem Hin und Her das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz (aka Sorgfaltspflichtengesetz) war spätestens seit Februar 2021 in aller Munde. Nach monatelangem Ringen hatte sich die Bundesregierung zunächst auf einen Kompromiss zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geeinigt und am 3. März 2021 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Hierüber berichteten wir im Februar und März in unseren Blog-­Beiträgen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt" target="_blank" rel="noreferrer">„Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!</a>“ und „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pkg/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz: RegE, FAQ und EU</a>“. Diskutiert wurde über den Gesetzentwurf jedoch auch danach weiterhin heftig. So heftig, dass der Entwurf nach erster Lesung im Bundestag im April und Befassung des Bundesrats Anfang Mai kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages genommen und wieder an die Ausschüsse verwiesen wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Am Ende wurde nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode ein finaler Kompromiss gefunden. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz (BT-Drs. </span><a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/28649 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/28649</a><span>) am 9. Juni 2021 <strong>in geänderter Fassung</strong> zugestimmt, und zwar mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Der Bundestag hat dem geänderten Gesetzentwurf (BT-Drs. </span><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/305/1930505.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">19/30505</a><span>) am 11. Juni 2021 zugestimmt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die wesentlichsten Änderungen stellen wir nachfolgend kurz dar. Dazu gehört auch, dass der Name des Gesetzes noch einmal abgeändert wurde und nun final feststeht: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oder kurz: LkSG. Das beschreibt den Inhalt des Gesetzes nun etwas treffender.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Das LkSG in a nutshell</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LkSG zielt laut Bundesregierung darauf ab, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten in Deutschland ansässiger Unternehmen zu verbessern. Es nimmt insbesondere auf die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte Bezug, in denen rechtlich nicht bindende Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte verankert sind. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte sei deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreicht, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Deshalb, so die Bundesregierung weiter, sei eine gesetzliche Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LkSG soll daher festlegen, was Unternehmen tun <em>müssen</em>, um ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen, und wo die Grenzen ihrer Handlungspflicht liegen. Verletzungen menschenrechtlich geschützter Rechtspositionen würden für viele Unternehmen schon heute ein unkalkulierbares Reputationsrisiko darstellen. Viele Unternehmen seien daher bereits aktiv geworden. Aufgrund fehlender staatlicher Vorgaben seien die Anforderungen, die die Unternehmen an ihre Lieferanten weitergeben, allerdings sehr unterschiedlich. Daher bestehe politischer Handlungsbedarf, ordnend einzugreifen und einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten der Unternehmen sollen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, allerdings abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Vorrangig ist daher die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Mittelbare Zulieferer sollen zusätzlich einzelfallabhängig einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substanzielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen bzw. diesbezüglichen Risiken auf dieser Ebene verfügt. Grundsätzlich umfassen die Sorgfaltspflichten die Durchführung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse, die Ergreifung von Präventions- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten und die Berichterstattung über ihre Aktivitäten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz soll ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Neben der Änderung des Namens enthält das nunmehr vom Bundestag beschlossene LkSG eine ganze Reihe klarstellende, aber auch einige inhaltliche Änderungen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Geändert wurde zunächst der <strong>Geltungsbereich des Gesetzes</strong> (§ 1 LkSG): Zum einen wurde klargestellt, dass die Arbeitnehmerzahl grundsätzlich nur anhand der <strong>im Inland</strong> beschäftigten Arbeitnehmer errechnet wird. Ergänzt wurde, dass in die Mitarbeiterzahl auch <strong>ins Ausland entsandte Beschäftigte</strong> mit einbezogen werden. Zudem wird das LkSG über die in Deutschland ansässigen Unternehmen hinaus nunmehr auch für <strong>ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung</strong> in Deutschland (vgl. § 13d HGB) gelten, sofern sie im Inland mehr als 3.000 (bzw. ab 2024 1.000) Arbeitnehmer beschäftigen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Für <strong>Konzerne</strong> ist ergänzend relevant: Mit Blick auf die Zurechnung von Mitarbeitern innerhalb verbundener Unternehmen bei der Obergesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 LkSG wurde in § 2 Abs. 6 LkSG ein neuer Satz eingefügt. Hiernach zählen <strong>zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch konzernangehörige Gesellschaften</strong>, wenn die Obergesellschaft auf sie einen bestimmenden Einfluss ausübt.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>In die Liste der in § 2 Abs. 3 (bisher Abs. 4) LkSG genannten <strong>umweltbezogenen Verbote</strong> wurde neben dem Stockholmer Übereinkommen und dem Minamata-Übereinkommen das <strong>Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung</strong> aufgenommen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Die im politischen Einigungsprozess wohl wichtigste Änderung betrifft die <strong>zivilrechtliche Haftung der Unternehmen</strong>. Hierzu findet sich eine Regelung in dem neu eingefügten § 3 Abs. 3 LkSG, die wie folgt lautet: „<em>Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt</em>.“</span></span></span><br><br><span><span><span>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales führt dazu aus: „<em>Der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes wurde mit dem Ziel und der Vorstellung beschlossen, gegenüber der geltenden Rechtslage <strong>keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken</strong> für Unternehmen zu schaffen. Die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen <strong>vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert</strong> werden. Dies ist <strong>insbesondere im Hinblick auf § 823 Absatz 2 BGB</strong> klarzustellen. Soweit unabhängig von den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten bereits <strong>nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung</strong> begründet ist, soll diese jedoch <strong>unverändert fortbestehen</strong> und in besonders schwerwiegenden Fällen in ihrer Durchsetzung erleichtert werden.</em>“ [</span></span>Hervorhebungen durch die Verfasser]</span><br><br><span><span><span>Unter welchen Voraussetzungen nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung besteht, ist freilich ungewiss und überdies von dem jeweils anwendbaren nationalen Recht abhängig. Daher ist auch fraglich, ob mit der nunmehr eingefügten Regelung tatsächlich wie von der CDU/CSU-Fraktion beschrieben „<em>Rechtsklarheit geschaffen</em>“ wird. Zum Nachdenken veranlasst auch der ergänzende Hinweis in diesem Zusammenhang: „<em>Dass eine zivilrechtliche Haftung nicht zum Erfolg führe, zeige das Beispiel Frankreich, wo diese zwar gesetzlich vorgesehen sei, es aber so gut wie keine Gerichtsprozesse gebe.</em>“</span></span></span></li><li><span><span><span>Für das <strong>Gesamtverständnis des neuen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtenprogramms</strong> außerordentlich hilfreich sind die einleitenden Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Änderungen in § 3 Abs. 1 LkSG. Sie machen noch einmal klar, was von den betroffenen Unternehmen verlangt wird und was nicht. Daher nachfolgend im vollen Wortlaut: „<em>Die Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 regeln eine Due-Diligence, das heißt eine <strong>Verfahrenspflicht</strong>: Unternehmen werden <strong>nicht zur Garantie eines Erfolges</strong> verpflichtet, sondern zur Durchführung der konkreten Maßnahmen, die in § 3 Absatz 1 aufgelistet sind. Das heißt: Unternehmen haben die genannten Maßnahmen durchzuführen (z. B. die Durchführung einer Risikoanalyse) <strong>im Rahmen des konkret Machbaren und Angemessenen</strong>, nicht aber beispielsweise alle Menschenrechtsrisiken zu verhindern. Die ausdrückliche Benennung des Ziels bringt dies zum Ausdruck. <strong>In welchem Umfang</strong> die Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ist nicht starr, sondern <strong>abhängig von verschiedenen Faktoren</strong> zu beurteilen, die in § 3 Absatz 2 aufgelistet sind. Diese bestimmen für alle Maßnahmen, was in angemessener Weise und im Rahmen dieses <strong>risikobasierten Ansatzes</strong> getan werden muss. Klar ist dabei: <strong>Von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden</strong>. Das Unternehmen hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, auch wenn es seine gesamte Lieferkette nicht nachverfolgen oder bestimmte Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht vornehmen konnte, weil dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre: Rechtlich Unmögliches bedeutet etwa, dass es mit einem Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen würde. Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt.</em>“ [Hervorhebungen durch die Verfasser]</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die weiteren Einzelheiten des geänderten LkSG bleiben natürlich noch auszuwerten. Zu guter Letzt noch ein Ausblick: Die EU-Kommission hat für diesen Juni ebenfalls den Entwurf eines europäischen Lieferkettengesetzes angekündigt. Im Hinblick auf das LkSG ist daher bereits absehbar, dass es bei Zeiten an ein etwaiges europäisches Lieferkettengesetz anzupassen ist. Laut Gesetzgebungsmaterialien, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern… Dem Vernehmen nach soll das LkSG in der Sitzung des Bundesrats am 25. Juni 2021 final behandelt werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Klimaneutralität erreichen – aber wie? Was auf Unternehmen zukommen könnte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaneutralitaet-erreichen-aber-wie-was-auf-unternehmen-zukommen-koennte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Immer deutlicher setzt sich die Einschätzung durch, dass eine „große Transformation“ hin zu einer klimaneutralen Wirtschafts- und Lebensweise notwendig ist. Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die bisherigen Regelungen im deutschen Klimaschutzgesetz insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschieben. Die Treibhausgasemissionen müssten gemindert werden; das folge auch aus dem Grundgesetz. Die Politik hat sich nach der Entscheidung des BVerfG beeilt zu erklären, dass die deutschen Klimaschutzziele noch in dieser Legislaturperiode verschärft werden sollen (mehr hierzu in unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/verschaerfung-des-klimaschutzgesetzes-nach-bverfg-entscheidung" target="_blank" rel="noreferrer">Verschärfung des Klimaschutzgesetzes nach BVerfG-Entscheidung)</a>. Bislang gibt es allerdings noch wenig Konkretes dazu, auf welche Weise die neuen Klimaschutzziele erreicht werden können bzw. sollen und womit die Wirtschaft insoweit zu rechnen hat. Einiges dürfte dabei von dem Ausgang der anstehenden Bundestagswahl und der nachfolgenden Regierungsbildung abhängen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau zum passenden Zeitpunkt haben die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) auf der 20. Jahreskonferenz des RNE am 8. Juni 2021 ein <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2021/06/RNE_Leopoldina_Positionspapier_Klimaneutralitaet.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Positionspapier</a> mit dem Titel „Klimaneutralität – Optionen für eine ambitionierte Weichenstellung und Umsetzung“ vorgestellt und an Bundeskanzlerin Angela Merkel übergeben. Leopoldina und RNE wollen sich mit dem Papier erklärtermaßen nicht am Wettlauf um die ambitionierteste Zielsetzung beteiligen, sondern Optionen für die wichtigsten Umsetzungsschritte liefern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundeskanzlerin Angela Merkel machte in ihrer Rede auf der Jahreskonferenz des RNE klar, wie dringend aus ihrer Sicht ein weiteres Tätigwerden ist: „Die Kosten des Nicht-Handelns übersteigen die Kosten des gebotenen Handelns schon heute. [...] Was wir bisher getan haben, ist schlichtweg nicht genug.“ In ihrem Positionspapier weisen Leopoldina und RNE entsprechend darauf hin, dass in der nächsten Legislaturperiode „signifikante Fortschritte bei der Emissionsreduktion zu erzielen und die entscheidenden Weichen für die Zukunft zu stellen“ seien. Hierfür legen Leopoldina und RNE Handlungsoptionen vor, deren zehn Kernbotschaften auf den ersten Seiten des Positionspapiers übersichtlich zusammengefasst sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Als Leitinstrument für die Realisierung der erforderlichen Transformation wird der <strong>CO</strong><strong><span>₂</span>-Emissionshandel</strong> gesehen. Dieser müsse in eine klimapolitische Gesamtstrategie einschließlich regulatorischer Rahmen-, Förder- und Ordnungspolitik eingebettet werden. Im Positionspapier wird das unter der dritten Kernbotschaft „So viel Markt wie möglich zulassen, so viel Regulierung wie nötig einsetzen“ zusammengefasst. Zudem sei eine radikale Restrukturierung des gesamten globalen Energiesystems erforderlich (Kernbotschaft Nr. 6). Auch in den Sektoren Mobilität, Gebäude und Landnutzung seien besondere Anstrengungen erforderlich (Kernbotschaft Nr. 8). Die Transformation bringe einen immensen Investitionsbedarf mit sich (allein für die EU wird mit 28 Billionen Euro bis 2050 gerechnet); daher sei eine breite Mobilisierung privaten Kapitals und eine langfristige Investitionssicherheit erforderlich (Kernbotschaften Nr. 9 und 14). Leopoldina und RNE betonen auch die Geschäftschancen, die die neuen klimafreundlichen Innovationsmärkte bieten; derzeit bestehe hier noch ein Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Regionen wie China und USA (Kernbotschaft Nr. 10). Ein konsequenter Übergang zu einer Circular Economy mit geschlossenen Stoffkreisläufen könne ebenfalls einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz und zudem zum Schutz der Artenvielfalt leisten (Kernbotschaft Nr. 11). Ferner stützt das Positionspapier die naheliegende Erkenntnis, dass nationale Klimaschutzmaßnahmen allein nicht ausreichen, sondern europäische und globale Anstrengungen erforderlich sind. Es werden daher auch Fragen der außenpolitischen Dimension, der internationalen Solidarität, des sozialen Ausgleichs und der Bildung behandelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Maßnahmen am Ende wann und wie umgesetzt werden, ist – wie einleitend bereits dargestellt – ungewiss. Das Positionspapier von Leopoldina und RNE geben aber zumindest einen Ausblick, wohin die Reise gehen könnte.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neues Wettbewerbsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-wettbewerbsregister</link>
                        <description>Neues Wettbewerbsregister</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>2021 wird das neue Wettbewerbsregister in Deutschland starten. Nach der Einführung des Transparenzregisters kommt nun eine weitere öffentliche Datenbank, mit der sich Unternehmen auseinandersetzen sollten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a> in der neuesten Ausgabe der Niederbayrischen Wirtschaft (05/2021). Den gesamten Beitrag können Sie im Downloadbereich als PDF-Dokument lesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/irgendwie-wird-der-whistleblower-schutz-schon-kommen</link>
                        <description>Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><strong>SPD und Union haben sich beim Whistleblower-Gesetz verkracht. Dabei bleibt nicht mehr viel Zeit, um die EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz umzusetzen – notfalls könnten sich Beschäftigte sogar direkt darauf berufen.</strong></em></p><p><em>Auch <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a>, Rechtsanwalt und Compliance Officer bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in München hält es für „überhaupt nicht praktikabel“, den Hinweisgeberschutz nur auf Verstöße gegen Unionsrecht zu begrenzen: „Soll der Hinweisgeber vielleicht vorher einen Anwalt anrufen und fragen, ob es nun um einen Verstoß gegen Europarecht oder gegen deutsches Recht geht?“</em></p><p>Den gesamten Artikel&nbsp;„Irgendwie wird der Whistleblower-Schutz schon kommen?“ in dem Dr. Maximilian Degenhart mehrfach zitiert wird, können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/whistleblower-deutschland-muss-eu-richtlinie-umsetzen-hinweisgeberschutz-unternehmen-behoerden-verstoee-melden/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO)</a> nachlesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Anforderungen an Share-for-Share Angebote nach dem WpÜG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-anforderungen-share-share-angebote-nach-dem-wpueg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Im Rahmen von Übernahmeangeboten können nur solche Aktien als Gegenleistung angeboten werden, die hinreichend liquide sind (§ 31 Abs. 2 S. 1 WpÜG). Nach einer völlig überraschenden Entscheidung des OLG Frankfurt</span></span> <span><span>(Beschluss vom 11.01.2021 – Az. WpÜG 1/20) sind dies jedenfalls solche Aktien, die die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 der EU-Finanzinstrumente-Aufzeichnungspflicht-VO erfüllen. Danach gilt eine Aktie, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, als liquide, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als EUR 500 Mio. (Anzahl Free Float Aktien x Börsenpreis) beträgt und entweder (i) die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte mit dieser Aktie nicht unter 500 liegt oder (ii) der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie nicht unter EUR 2 Mio. liegt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das Gericht sieht diese Voraussetzungen ausdrücklich nicht als starre Grenze an. Unterhalb der Grenzwerte müssten die Aktien des Bieters aber jedenfalls die Gewähr dafür bieten, dass ein Aktionär diese mit ähnlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit und ohne weiteres Risiko an der Börse veräußern könne. Das Anbieten eigener Aktien wird daher nur noch für wenige große Aktiengesellschaften eine Alternative zur Barabfindung darstellen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></a> </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Rainer Süßmann</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-2907</guid>
                        <pubDate>Mon, 29 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der unbeteiligte Gesellschafter im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span><em>Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat der BGH bestätigt, dass auch Dritte als Beklagte in einen laufenden Prozess gezogen werden können, und zwar im Wege der isolierten Drittwiderklage. Dennoch wird diese immer noch als „grundsätzlich unzulässig“ angesehen. Gut zehn Jahre später, am 25.11.2020, hat der BGH erneut die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage bestätigt, allerdings wiederum nur für Leasingkonstellationen. Die isolierte Drittwiderklage spielt jedoch nicht nur in Zessionsfällen und im Leasinggeschäft eine wichtige Rolle, sondern sollte auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig in Betracht gezogen werden. Dabei sind die Vor- und Nachteile gegenüber einer Prozessverbindung nach § 147 ZPO abzuwägen, die nicht immer klar sind, wenn der Dritte seinen allgemeinen Gerichtsstand ohnehin am Prozessgericht hat.</em><span><span><span>“</span></span></span></p><p>Den kompletten Beitrag von Herrn Roland Startz im <strong>DisputeResolution Magazin</strong> können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/zivilprozess/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess-24673/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 24 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die GbR und die künftige Registerpublizität und Transparenzpflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gbr-und-die-kuenftige-registerpublizitaet-und-transparenzpflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die GbR unterliegt bisher keiner Registerpublizität und ist bislang keine transparenzpflichtige Rechtseinheit im Sinne des Geldwäschegesetzes. Das heißt, sie ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich in keinem Register einzutragen. Das war in der Vergangenheit insbesondere für viele Immobilien-GbRs der Grund für die Wahl der GbR-Rechtsform. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund eines aktuellen Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („<strong>MoPeG“</strong>) wird sich diese Rechtslage jedoch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 entscheidend ändern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ändert sich durch das MoPeG bei den GbRs?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem MoPeG soll unter anderem eine neue Form der GbR mit eigener Rechtspersönlichkeit</span> <span>eingeführt werden. Für diese soll ein eigenes öffentliches GbR-Gesellschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister) geschaffen werden, in das alle GbR-Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen werden. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs führen künftig zusätzlich die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft“ oder firmieren unter „eGbR“.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die nach derzeitigem Gesetzesentwurf über einen Notar mögliche Anmeldung zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister soll grundsätzlich freiwillig sein. Allerdings wird die Eintragung dann erforderlich sein, wenn Handlungen im Zusammenhang mit einem anderen Register (z. B. dem Grundbuch) stehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was ändert sich durch das MoPeG für Immobilien-GbRs?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Insbesondere für die Immobilien-GbRs begründet das MoPeG eine „Registerpflicht durch die Hintertür“. Denn für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich, ansonsten greift die sog. Grundbuchsperre.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Dies gilt auch für bereits im Grundbuch eingetragene Alt-GbRs. Diese bleiben zwar auch ohne Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister Eigentümer des Grundbesitzes. Um jedoch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben und insbesondere um den Grundbesitz veräußern zu können, ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gelten für eine GbR künftig die Vorschriften des Geldwäschegesetzes?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit Wirksamwerden des MoPeG wird die eGbR mit ihrer Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister zugleich auch als Rechtseinheit im Transparenzregister eingetragen werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem besteht aufgrund einer voraussichtlich bereits zum 1. August 2021 wirksam werdenden Gesetzesänderung für alle rechtsfähigen Gesellschaften (und somit künftig auch für die eGbR) aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion die Pflicht zur (aktiven) Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister. Im Anschluss an die erstmalige Meldung besteht die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der mitgeteilten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der eGbR. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bei einfachen und von bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die insbesondere bei den Immobilien-GbRs erforderliche Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister sowie die Verpflichtung zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister führen zur „Transparenz einer GbR“. Damit hat die GbR entscheidend an Reiz verloren. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch durch die weiteren Regelungen im Gesetzesentwurf verliert die GbR den bisher im Vergleich zu anderen Rechtsformen bestehenden Vorteil der formlosen und unkomplizierten Gründung und Handhabung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Gesellschaftern von GbRs, insbesondere von Immobilien-GbRs, wird daher geraten, sich frühzeitig mit der künftigen Rechtslage auseinanderzusetzen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des </span>MoPeG<span> über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Registerpublizität und die Transparenzpflicht der eGbR, informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Stand: 25. März 2021</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 09 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenzregister – Neuer Gesetzesentwurf bringt wesentliche Änderungen und neue Pflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenzregister-neuer-gesetzesentwurf-bringt-wesentliche-aenderungen-und-neue-pflichten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Am 10. Februar 2021 hat die deutsche Bundesregierung </span><span>einen Entwurf zum </span><span>Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz <em>(</em></span><em><span>TraFinG; „Gesetzesentwurf“</span></em><span>)<strong> </strong>veröffentlicht. Seit dem 12. Februar 2021 befindet sich der Gesetzesentwurf im Gesetzgebungsverfahren. <span><span><span>Durch das TraFinG sollen die Transparenzregisterpflichten, die Teil des deutschen Geldwäschegesetzes (<em>GwG</em>) sind, in wesentlichen Punkten geändert werden.</span></span></span> Nach derzeitiger Planung soll das TraFinG zum 1. August 2021 Inkrafttreten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was ist Ziel des TraFinG?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem <span><span><span>TraFinG soll insbesondere die Vernetzung der europäischen Transparenzregister ermöglicht und dadurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung intensiviert werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wie soll dieses Ziel erreicht werden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Da Mitteilungen zum deutschen Transparenzregister bislang nur erforderlich waren, wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen deutschen Registern (z. B. aus dem Handelsregister) ergeben haben, sind beim deutschen Transparenzregister nicht alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, vorhanden (sog. Auffangregister).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister ist es somit erforderlich, dass das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt wird. Nur so ist gewährleistet, dass bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten alle Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorliegen und europaweit abgefragt werden können.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Um das Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die sog. Mitteilungsfiktion, aufgrund der insbesondere bei vielen <span><span><span>Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften</span></span></span> bislang eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister unterblieben ist, wegfällt. Künftig werden somit nahezu alle Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch für die bislang von der Meldepflicht befreiten börsennotierten Aktiengesellschaften (und deren Tochtergesellschaften) besteht nach dem Gesetzesentwurf künftig eine Meldepflicht zum deutschen Transparenzregister.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche Fristen sind zu beachten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Gesetzesentwurf bestehen für die einzelnen Gesellschaften, die bisher noch nicht verpflichtet gewesen sind, ihre wirtschaftlichen Berechtigten zum deutschen Transparenzregister zu melden, gestaffelte Übergangsfristen mit deren Ablauf diese Nachmeldung erfolgt sein muss. </span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Societas Europaea (SE) bis zum 31. März 2022; </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022; </span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (z. B. GmbH &amp; Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022. </span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche Pflichten ergeben sich für ausländische Gesellschaften?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die bereits ab dem 1. Januar 2020 für ausländische Gesellschaften bestehende Meldepflicht an das deutsche Transparenzregister im Fall des Erwerbs einer in Deutschland gelegenen Immobilie (Asset Deal) wird nunmehr auch auf den Share Deal ausgeweitet. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nach dem Gesetzesentwurf müssen demnach auch ausländische Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister anmelden, wenn sie Anteile an einer deutschen Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum erwerben wollen. Diese Meldepflicht besteht, sofern durch den geplanten Share Deal der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst wird. Dies ist nach derzeitiger Gesetzeslage beim Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile der grundstückshaltenden Gesellschaft der Fall.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht besteht für ausländische Gesellschaften nur, wenn die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in einem Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern die ausländische Gesellschaft vor der Beurkundung des Kaufvertrages (Asset oder Share Deal) ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, besteht für den deutschen Notar ein Beurkundungsverbot.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Was sind die Folgen der Verletzung von Transparenzregisterpflichten?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Nichterfüllung der Meldepflicht sowie die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung zum Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einfachen Verstößen droht den Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführern dabei ein</span></span> Bußgeld von bis zu EUR 150.000 und bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen von bis zu EUR 1 Mio. oder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Neben den drohenden Bußgeldern werden seit dem 1. Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldbescheide die wegen Verstoßes einer Transparenzregisterpflicht ergangen sind, zudem für jedermann einsehbar für die Dauer von fünf Jahren auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht (sog. naming and shaming). Neben dem Namen der Gesellschaft ist dort die Art des Verstoßes angegeben.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span><span>Handlungsbedarf und Fazit</span></span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion kommt auf eine Vielzahl der deutschen Gesellschaften ein erheblicher Mehraufwand zu. Denn diese müssen nicht nur erstmalig ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden, sondern diese Meldungen auch regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Für die Gesellschaften ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes Compliance-System (effektives internes Überwachungs- und Meldewesen) einzurichten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ausländische Gesellschaften müssen künftig beim Erwerb von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft mit Immobilienvermögen in Deutschland ihre Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister beachten. Fehlt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche oder ausländische Transparenzregister, darf der deutsche Notar keine Beurkundung vornehmen. Es ist daher ratsam, sich über die Meldepflichten zum deutschen Transparenzregister vor einer Beurkundung zu erkundigen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des TraFinG über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis informieren.</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Stand: 08. März 2021</span></span></span></span></em></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 07 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Green Finance – Transparenzpflichten für Anlageberater, Portfoliomanager, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/green-finance-transparenzpflichten-fuer-anlageberater-portfoliomanager</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gelten neue Offenlegungspflichten in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Die Anforderungen sind in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor ((EU) 2019/2088 – Offenlegungs–VO) geregelt. Verpflichtete sind Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung erbringen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und bestimmte Versicherungsunternehmen und –vermittler.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im Mittelpunkt der Verordnung stehen Transparenzpflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Finanzprodukts. Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Tätigkeit anzugeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen und sich diese bei den Produkten Auswirkungen auf die Rendite haben können. Produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen sind in den Vertriebsinformationen (PIBs, PRIPs und ähnliche) für die interessierten Anleger offenzulegen.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1148</guid>
                        <pubDate>Wed, 03 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht – eine Haftungsfalle für die Geschäftsführer!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gesellschaftsrechtliche-verlustanzeigepflicht-eine-haftungsfalle-fuer-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Rückwirkend zum 1. Februar 2021 hat der Gesetzgeber die zunächst bis zum 31. Januar 2021 geltende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht u. a. für GmbHs, die einen Anspruch auf Corona bedingte staatliche Hilfeleistungen haben, bis zum 30. April 2021 verlängert. Gleichwohl haben die Geschäftsführer aber auch weiterhin ihre gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht zu beachten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Denn im Gegensatz zur Insolvenzantragspflicht wurde die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht in Zeiten der Corona-Krise nicht ausgesetzt. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht haftet der Geschäftsführer nicht nur für den entstandenen Schaden, sondern er macht sich zudem auch strafbar.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was bedeutet die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die gesellschaftsrechtliche Verlustanzeigepflicht ist für die GmbH in § 49 Abs. 3 GmbHG geregelt. Danach sind die Geschäftsführer bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals verpflichtet, die Gesellschafter unverzüglich auf den Verlust hinzuweisen und eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche Fristen sind bei der gesellschaftsrechtlichen Verlustanzeigepflicht zu beachten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit „unverzüglich“ ist grundsätzlich nicht sofort gemeint. Denn dem Geschäftsführer soll Gelegenheit gegeben werden, die Verlustanzeige mit Vorschlägen zur Sanierung zu verbinden oder bereits erste Maßnahmen einzuleiten. Eine starre Fristenvorgabe gibt es nicht. Die h. M. geht unter Verweis auf § 121 Abs. 1 BGB davon aus, dass ein Abwarten von zwei Wochen bis zur Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung generell als nicht mehr unverzüglich anzusehen ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zu beachten ist in der Praxis aber, dass diese Frist bereits dann beginnt, wenn ein solcher Verlust bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist. Also bereits dann, wenn sich z. B. im Rahmen der Aufstellung des Jahres-, Monats- oder Quartalsabschlusses auf Grundlage erster Zahlen bereits Anhaltspunkte für das Vorliegen der Anzeigepflicht verdichten und nicht erst bei endgültiger Feststellung des Abschlusses und der betragsgenauen Feststellung des Verlustes. Bei Zweifeln, ob die anzeigepflichtige Verlustschwelle erreicht wurde, ist ein Zwischenabschluss auf den nächsten Monats- oder Quartalsabschluss aufzustellen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die „Unverzüglichkeit“ ist auch beim Termin der einzuberufenden Gesellschafterversammlung zu beachten. Denn das Gesetz bezweckt eine rasche Entscheidungsfindung durch die Gesellschafter, d. h. ein Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung von Einberufungsfristen möglichst zeitnah durchzuführen ist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Gibt es Besonderheiten während den Corona bedingten Kontaktbeschränkungen?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ob im Hinblick auf die aktuellen Corona bedingten Kontaktbeschränkungen weiterhin die Pflicht zur Einberufung einer herkömmlichen Gesellschafterversammlung (Präsenzveranstaltung) oder aber ausnahmsweise auch eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren zugelassen ist, ist umstritten. Solange diesbezüglich keine Rechtssicherheit besteht, ist Geschäftsführern zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten nach § 49 Abs. 3 GmbHG zur Einladung zu einer Gesellschafterversammlung (Präsenzveranstaltung) zu raten und ggf. in der Einladung auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass durch Erklärung sämtlicher Gesellschafter auf die Abhaltung der Gesellschafterversammlung zugunsten einer schriftlichen Beschlussfassung verzichtet werden kann.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Was passiert, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten verletzt?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Verstößt ein Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, haftet er der Gesellschaft auf Ersatz solcher Schäden, die bei rechtzeitiger Einberufung zur Gesellschafterversammlung hätten vermieden werden können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zeigt der Geschäftsführer den Gesellschaftern den Verlust des hälftigen Stammkapitals nicht unverzüglich oder gar nicht an, macht er sich zudem strafbar. Dem Geschäftsführer drohen bei einer fahrlässigen Verletzung der Verlustanzeigepflicht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr; bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In Anbetracht der drohenden erheblichen haftungs- und strafrechtlichen Folgen für den Geschäftsführer ist dieser insbesondere gehalten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen (z. B. durch die Einrichtung eines effizienten Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems). Nur dann ist gewährleistet, dass er seiner Verlustanzeigepflicht frühzeitig nachkommen kann.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teures Schutzschirmverfahren – wie Unternehmen die  Finanzierung frühzeitig sicherstellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teures-schutzschirmverfahren-wie-unternehmen-die-finanzierung-fruehzeitig-sicherstellen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Schutzschirmverfahren ist für viele Unternehmen in Zeiten von Corona die einzige Möglichkeit sich dauerhaft zu sanieren. Aufgrund der hohen Kosten des Schutzschirmverfahrens ist eine frühzeitige Planung der Finanzierung unerlässlich.<br>Die Bildung von Rücklagen auf Guthabenkonten kann die Lösung sein.</em></p><p><span><span><span>Zahlreiche Unternehmen in Deutschland stehen vor der Frage, ob sie die Corona-Krise überstehen. Aufgrund des staatlich verordneten Lockdowns sind viele stationäre Geschäfte und Restaurants geschlossen. Das Weihnachtsgeschäft ist ausgefallen, Karneval fand nicht statt und was Ostern ist, bleibt ungewiss. Die Umsatzrückgänge sind – ohne Übertreibung – dramatisch.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Staatshilfen reichen nicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um diese Krise zu überwinden, haben viele der betroffenen Unternehmen Staatshilfen beantragt oder beabsichtigen dies zu tun. Die Auszahlung dieser Hilfen gestaltet sich jedoch schwieriger als erhofft. Bereits die Antragstellung ist sehr formalistisch und kompliziert. Die Behörden sind angesichts der Vielzahl von Anträgen überfordert. Auf eine Entscheidung über ihren Antrag warten Unternehmen oft Monate. Im Bewusstsein dieser Problematik hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut verlängert. Bis zum 30. April 2021 gilt grundsätzlich: Beantragt ein von der Corona-Krise betroffenes Unternehmen bis Ende Februar 2021 staatliche Hilfen, die zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet sind, muss das Unternehmen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nichtsdestotrotz ist bereits jetzt absehbar, dass zahlreiche von der Corona-Krise betroffene Unternehmen keine oder nicht ausreichende Staatshilfen erhalten werden und sich selber um ihre Rettung kümmern müssen und dies auch können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Schutzschirmverfahren als Ausweg</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Möglichkeit bietet das sog. Schutzschirmverfahren. Dies ermöglicht drohend zahlungsunfähigen Unternehmen mit grundsätzlich funktionierendem Geschäftsmodell eine Sanierung in Eigenregie. Die<span><span> bisherige Geschäftsführung bleibt voll handlungsbefugt. Ihr stehen </span></span>sämtliche Instrumentarien der Insolvenzordnung zur Verfügung. So schützt der Schutzschirm vor Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Die Löhne und Gehälter werden für drei Monate von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt und die Hürden für einen gegebenenfalls erforderlichen Personalabbau sind gering.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Nachteil: Hohe Kosten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine ernste Hürde für die Durchführung eines solchen Schutzschirmverfahrens sind die damit verbundenen Kosten. Diese Kosten resultieren insbesondere aus den hohen Anforderungen an die Erstellung und Umsetzung des Sanierungskonzepts, das dem Schutzschirmverfahren zugrunde liegt. Diese Kosten müssen aus den liquiden Mitteln des Unternehmens beglichen werden. Dies ist jedoch schwierig, wenn die Barmittel des Unternehmens aufgrund der Krise aufgebraucht sind und das Unternehmen nur noch aus dem Kontokorrent lebt. Sobald die Banken von dem Schutzschirmverfahren erfahren, frieren sie die Kreditlinien in der Regel sofort ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Frühzeitig Rücklagen auf Guthabenkonten schaffen </span></span></span></h3><p><span><span><span>In dieser Situation im Vorteil sind Unternehmen, die neben den Kontokorrentkonten noch über im Guthaben geführte Konten bei Banken verfügen, zu denen keine Kreditbeziehung besteht. Diese Konten kann ein drohend zahlungsunfähiges Unternehmen für die Finanzierung des Schutzschirmverfahrens nutzen. Stets ist aber darauf zu achten, dass die Verwendung dieser Mittel im Einklang mit den Finanzierungsverträgen des Unternehmens steht. Ohne eine sorgfältige Prüfung der einschlägigen Verfügungsbeschränkungen in den Kreditverträgen begibt sich die Geschäftsleitung ansonsten in die Gefahr einer persönlichen Haftung gegenüber den Banken und gegebenenfalls sogar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Corona bedeutet vor allem eines: Unsicherheit. Umso wichtiger für jedes Unternehmen ist daher ein vorausschauendes Handeln. Mit Blick auf mögliche Zahlungsschwierigkeiten sollte das Schutzschirmverfahren als Lösung nicht außer Acht gelassen werden. Unternehmen sollten sich diese Option sichern und die hierfür erforderlichen Maßnahmen ergreifen. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Heinrich Meyer</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Moritz Handrup</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 22 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutzgesetz: Neue Whistleblower-Pflichten treffen mittelständische Unternehmen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweisgeberschutzgesetz-neue-whistleblower-pflichten-treffen-mittelstaendische-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<ul><li><span><span><span><span><span><span>Neues Gesetz setzt neue Pflichten für alle Unternehmen fest, sofern sie über 50 Mitarbeiter haben, wozu auch freie Mitarbeiter gehören.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Betroffene Unternehmen sollen spätestens ab Dezember 2021 ein eigenes Hinweisgebersystem für Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte einrichten, damit diese (vermeintliche) Missstände im Unternehmen anonym melden können.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Hinweisgeber (= „Whistleblower“) dürfen direkt die Behörden oder die Öffentlichkeit informieren, falls das Unternehmen keine eigenen anonymen Hinweisgebersysteme anbietet.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Betroffene Unternehmen müssen daher ein eigenes Hinweisgebersystem anbieten, um ihren neuen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und zu verhindern, dass sich Hinweisgeber an Behörden oder die Öffentlichkeit wenden. </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Neue Haftungsrisiken für die Geschäftsführung bei Passivität. </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Das nationale Umsetzungsgesetz ist veröffentlicht und sieht keine Erleichterungen für die Unternehmen vor.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span><span>Was ist die EU-Hinweisgeberrichtlinie (= EU-Whistleblower-Richtlinie)?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Richtlinie setzt neue Compliance Pflichten fest. Konkret sollen Unternehmen Möglichkeiten für Mitarbeiter und Dritte schaffen, vermeintliche und tatsächliche Missstände anonym zu melden (= internes Hinweisgebersystem). So soll die Unternehmensführung Kenntnis von (vermeintlichen) Missständen erlangen und darauf reagieren können. Der nationale Gesetzgeber muss die Richtlinie umsetzen. Der entsprechende Referentenentwurf liegt nun vor und ist hier abrufbar: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2021-02/Referentenentwurf-Whistleblowing-BMJV-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link.</a></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wer ist betroffen?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die EU-Hinweisgeberrichtlinie gilt für sämtliche Unternehmen ab 50 Mitarbeiter oder Unternehmen mit einem Umsatz ab EUR 10 Mio./ Jahr. Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen müssen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter interne Hinweisgebersysteme einrichten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Des Weiteren entfaltet die EU-Hinweisgeberrichtlinie bereits heute weitgehenden Schutz für Mitarbeiter. Diese dürfen Missstände sowohl an das eigene Unternehmen als auch an externe Stellen (Behörden) melden, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Dies gilt vor allem dann, wenn kein internes Hinweisgebersystem zur Verfügung steht.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Welche Verstöße dürfen Mitarbeiter melden?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Dritte dürfen – Stand heute – Verstöße gegen EU-Recht (z.B. Datenschutzrecht), Verstöße gegen nationales Recht (z.B. Arbeitszeitverstöße) sowie Verstöße gegen interne Regelwerke an das interne oder externe Hinweisgebersystem melden.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Auf was müssen sich betroffene Unternehmen einstellen?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Der Gesetzgeber hat das ausdrückliche Ziel, dass sich gerade mittelständische Unternehmen aktiver mit dem Thema Compliance auseinandersetzen und erste Maßnahmen ergreifen. Um diese Ziele durchzusetzen und den Druck zu erhöhen, sollen Behörden nun eigene, so genannte externe Hinweisgebersysteme bereitstellen. So sollen Behörden Kenntnis von Missständen innerhalb der Unternehmen erlangen. Auch dürfen Mitarbeiter Missstände direkt an die Öffentlichkeit geben, falls Unternehmen oder Behörden ihren Hinweisen nicht nachgehen. Insgesamt müssen sich Unternehmen also auf einen „schärferen Wind“ des Gesetzgebers einstellen, der sich insbesondere auf Missstände und Regelverstöße innerhalb der Privatwirtschaft konzentriert.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Gibt es neue Haftungsrisiken?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Ja. Compliance Verstöße führen oft zu einer persönlichen Haftung der Beteiligten. Compliance Verstöße können auch zur persönlichen Haftung der (unbeteiligten) Geschäftsführer führen, wenn diese keine Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, wie zum Beispiel die Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems. Der Verstoß gegen die neue Verpflichtung, ein solches internes Hinweisgebersystem einzuführen, erhöht die Haftungsrisiken zusätzlich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span><span>Wie sind Meldungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu behandeln?</span></span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Whistleblower-Richtlinie gibt vor, dass die Datenverarbeitung nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen darf. Dies macht die Etablierung von Hinweisgebersystemen in der Praxis nicht einfacher. Die Whistleblower-Richtlinie schützt schließlich den einzelnen Hinweisgeber, während die DSGVO neben dem Hinweisgeber auch den Beschuldigten schützt. Hier kann es also zu Kollisionen kommen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Müssen betroffene Unternehmen jetzt schon handeln bzw. das Hinweisgebersystem vorbereiten?</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Unternehmen sollten mit Augenmaß reagieren. Konkret ist es ein guter Rat, mit einem Experten über die Ausgangslage im eigenen Unternehmen zu sprechen und mit einem „Sicherheitsabstand“ zum Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 17. Dezember 2021, also im 2. oder 3. Quartal 2021, ein eigenes internes Hinweisgebersystem zu etablieren. Hier bietet sich die Beauftragung einer externen Compliance Vertrauensstelle an, die ein solches Hinweisgebersystem als externer Dienstleister (kostengünstig) zur Verfügung stellen kann. Damit enthaftet sich die Geschäftsführung und das Unternehmen erfüllt die neuen Pflichten.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Maximilian Degenhart</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 11 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Lange Zeit hatte es den Anschein, dass aus diesem Projekt der großen Koalition in dieser Legislaturperiode nichts mehr wird. Zu groß waren augenscheinlich die Differenzen zwischen den Bundesministern Müller, Heil und Altmeier. Die Bundeskanzlerin vermittelte. Nun wurde eine Kompromisslösung gefunden. Bundesminister Heil verkündete heute gemeinsam mit den Bundesministern Heil und Altmeier einen "historischen Durchbruch": Das Lieferkettengesetz solle noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden. Damit werde erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der entlang der Lieferkette geregelt (vgl. die Meldung des BMAS <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2021/lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>). Das Bundeskabinett wird sich mit dem Gesetzentwurf der Ministerien wohl im März beschäftigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine besondere zivilrechtliche Haftung der Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen entlang der Lieferkette sieht die nun gefundene Kompromisslösung nicht mehr vor. Allerdings soll die Einhaltung des neuen Gesetzes durch das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle überwacht werden. Bei Verstößen drohen möglicherweise erhebliche Bußgelder sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Zudem sollen künftig auch Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften für Betroffene vor deutschen Gerichten klagen können, wenn die Betroffenen dem zustimmen. Bundesminister Heil wies darauf hin, dass Betroffene, die sich in ihren zentralen Menschenrechten verletzt sähen, nach internationalem Privatrecht schon heute vor deutschen Gerichten klagen können (was prinzipiell zutrifft, vgl. die Klage von Opfern des Fabrikbrandes in Pakistan gegen das deutsche Textilunternehmen KIK beim LG Dortmund). Da den Betroffenen hierfür aber häufig die "Power" fehle, sollen sie sich künftig von Nichtregierungsorganisationen bzw. Gewerkschaften vertreten lassen können. Man wird sehen müssen, wie das im Einzelnen ausgestaltet wird. In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2023. Und gelten soll es zunächst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Ein Jahr später soll es dann auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit die wichtigsten Punkte. Und nun noch kurz zum Hintergrund. Bereits im vergangenen Jahr hatten sich die Überlegungen für ein nationales und/oder europaweites Gesetz zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette immer weiter konkretisiert: Am 14. Juli 2020 informierten die Bundesminister Müller und Hubertus Heil in einer Pressekonferenz über die „erneut enttäuschenden“ Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Deutlich weniger als 50 Prozent der Unternehmen kämen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach. Jetzt greife der Koalitionsvertrag für ein Lieferkettengesetz. Ziel sei ein Abschluss noch in dieser Legislaturperiode (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/nationales-lieferkettengesetz-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Nationales Lieferkettengesetz im Anmarsch</a> vom 16. Juli 2020). Zum gleichen Zeitpunkt gelangte ein Eckpunktepapier zu dem geplanten deutschen Lieferkettengesetz in die Öffentlichkeit, das wir in unserem <a href="https://www.br.de/nachrichten/deutschland-welt/menschenwuerdig-und-fair-lieferkettengesetz-kommt,SOo5M2G" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter ESG und Recht: Nachhaltigkeit weiterhin im Fokus der Politik</a> im Juli 2020 näher beleuchtet hatten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls in diesem Newsletter hatten wir die immer konkreter werdenden Pläne für ein europäisches Lieferkettengesetz beschrieben. Auch hier sind die Arbeiten zwischenzeitlich fortgeschritten. Jüngst hat die EU-Kommission eine Konsultation zu einer EU-Maßnahme für eine nachhaltige Corporate Governance durchgeführt. Hiervon umfasst war insbesondere auch das Thema der unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Gleichzeitig hat sich auch bereits das Europaparlament mit dem Thema beschäftigt. Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments formulierte im Januar mit großer Mehrheit Anforderungen an ein neues EU-Gesetz, das Unternehmen zur Sorgfaltspflicht für ihre Lieferketten verpflichten soll. Er fordert die Europäische Kommission auf, dringend ein Gesetz vorzulegen, das Unternehmen haftbar macht, wenn sie Menschenrechte, Umweltstandards und gute Corporate Governance verletzen oder dazu beitragen. Die Regeln zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten sollen auch den Zugang zu Rechtsmitteln für Geschädigte garantieren. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Gesetzesvorschlag für Frühjahr 2021 angekündigt (vgl. <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20210122IPR96215/lieferketten-unternehmen-fur-schaden-an-mensch-und-umwelt-verantwortlich" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesminister Heil stellte heute klar: Mit dem deutschen Lieferkettengesetz ist das europäische Lieferkettengesetz nicht vom Tisch, sondern im Sinne eines Level Playing Field weiterhin gewünscht. Das deutsche Lieferkettengesetz solle insoweit europäische Maßstäbe setzen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen – FAQ für verbundene Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-faq-fuer-verbundene-unternehmen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Staat stellt im Zusammenhang mit Covid 19 weitere Liquiditätshilfen in Form der Überbrückungshilfen II und III zur Verfügung. Aber nicht jedes Unternehmen hat Anspruch auf die Liquiditätshilfen. Insbesondere der Begriff der „verbundenen Unternehmen“ sorgt für Verwirrung. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten:</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welcher Zusammenhang besteht zwischen verbundenen Unternehmen und den Überbrückungshilfen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Verbundene Unternehmen bekommen nicht für sämtliche Unternehmen des Verbundes Überbrückungshilfe, sondern nur für ein Unternehmen. Aus den <a href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html" target="_blank" rel="noreferrer">Leitlinien des Bundeswirtschaftsministeriums</a> ergibt sich, dass nur eines der Unternehmen aus dem Verbund einen Antrag auf den Erhalt der Liquiditätshilfen stellen kann und somit auch nur ein Unternehmen diese Hilfen erhalten kann. Denn auch, wenn ein verbundenes Unternehmen tatsächlich aus mehreren Unternehmen besteht, wird es vom Gesetzgeber vorliegend wie ein einziges Unternehmen behandelt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Was sind verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausschlaggebend ist, dass die Mehrheit der Stimmrechte des einen Unternehmens durch ein anderes Unternehmen oder eine andere natürliche Person oder Personengruppe direkt oder indirekt kontrolliert wird oder die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Wann liegt eine Verbindung durch Unternehmen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hiervon ist auszugehen, wenn:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mehr als 50 Prozent beträgt, </span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen berechtigt ist, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einem zwischen den Unternehmen geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer Klausel in der Satzung eines der Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt oder</span></span></span></li><li><span><span><span>ein Unternehmen gemäß einer Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in einem anderen Unternehmen ausübt.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>4. Wann liegt eine Verbindung durch natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die zuvor beschriebene Verbindung zwischen Unternehmen kann auch durch die Verbindung einer natürlichen Person mit den jeweiligen Unternehmen bestehen. Dies gilt auch, wenn zwischen den Unternehmen selbst keine vertraglichen Beziehungen bestehen. Die beteiligten Unternehmen gelten aber nur dann als verbunden, wenn sie auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ist eine Person beispielsweise sowohl an der A-GmbH als auch an der B-GmbH mit 51 Prozent beteiligt und sind beide Gesellschaften im Gastronomiebereich tätig, so handelt es sich aufgrund des Einflusses der Person auf beide Unternehmen um verbundene Unternehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>5. Wann liegt eine Verbindung durch gemeinsam handelnde natürliche Personen vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als gemeinsam handelnd gelten Personen, die sich abstimmen und so Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen anderer Unternehmen nehmen, so dass faktisch eine wirtschaftliche Unabhängigkeit dieser Unternehmen vorliegt. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an. Nicht entscheidend sind vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder deren Absicht ein verbundenes Unternehmen zu sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>6. Welche Kriterien können bei dieser Einzelfallbetrachtung eine Rolle spielen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kriterien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit mehrerer Unternehmen voneinander sind vielfältig. Neben familiären Beziehungen zwischen den Handlungsverantwortlichen, können auch eine gemeinsam genutzte Homepage, die Identität von Mitarbeitern oder Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den Unternehmen eine Rolle spielen. Es bedarf einer Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände.</span></span></span></p><p><span><span><span>Betreiben beispielweise zwei Geschwister jeweils ein eigenes Restaurant, so kann es sich hierbei um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen handeln, wenn rechtliche oder tatsächliche Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen, wie das Vorhandensein gemeinsamen Personals oder gemeinsamer Lieferverträge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine gemeinsam handelnde Personengruppe liegt aber nicht vor, wenn die Geschwister A und B das Hotel 1 und B und C das Hotel 2 betreiben und alle Personen jeweils nur zu maximal 50 Prozent an den Hotelgesellschaften beteiligt sind und darüber hinaus keinerlei tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte für eine gemeinsame Geschäftspolitik vorliegen. Denn aus dem Umstand der familiären Beziehung alleine kann nicht auf das Vorliegen eines verbundenen Unternehmens geschlossen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>7. Welche Folgen ergeben sich für verbundene Unternehmen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Praxis werden verbundene Unternehmen als „ein Unternehmen“ behandelt. Das hat zur Folge, dass von mehreren tatsächlich bestehenden Unternehmen, die als ein verbundenes Unternehmen behandelt werden, nur eines der Unternehmen einen Antrag auf die Überbrückungshilfen stellen kann und somit eine Auszahlung von maximal EUR 200.000 für alle Unternehmen gemeinsam erfolgt. Des Weiteren werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>8. Wie vermeide ich, dass mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert wird?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Hauptkriterium nach welchem ein Unternehmensverbund angenommen wird, ist das mehrere Unternehmen als voneinander abhängig angesehen werden. Dies kann vermieden werden durch eine Stellungnahme zur Selbstständigkeit der einzelnen Unternehmen im Rahmen des jeweiligen Antrags auf Überbrückungshilfe. Im Einzelnen sollte dargelegt werden, dass keinerlei beherrschende Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen und es sich um voneinander unabhängige Unternehmen handelt. In komplizierten Konstellationen, ist es ratsam bereits zu Beginn einen Rechtsrat einzuholen, um eine Verzögerung der Auszahlung der Hilfen zu verhindern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>9. Was kann ich tun, wenn mein Unternehmen irrtümlicherweise als verbundenes Unternehmen qualifiziert worden ist? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um eine Subvention in Form eines verlorenen Zuschusses. Um zu verhindern, dass eine Abänderung des Ablehnungsbescheides nicht mehr möglich ist, muss je nach Bundesland innerhalb eines Monats ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt oder Klage erhoben werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></h3><p><span><span><span>In vielen Fällen ist es möglich, die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu verhindern. Die antragstellenden Unternehmen sollten dies bereits im Rahmen der Antragsstellung berücksichtigen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, schreiben Sie mir: <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">maximilian.degenhart@bblaw.com.</a></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer">Maximilian Degenhart</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesentwurf zur Frauenquote in Vorständen beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesentwurf-zur-frauenquote-vorstaenden-beschlossen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer Pressemeldung des Bundesministeriums der Justiz sind die wichtigsten Punkte im FüPoG II:</p><ul><li>In Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit in der Regel mehr als 2000 Beschäftigten, die mehr als drei Mitglieder haben, muss mindestens ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. Davon werden rund 70 Unternehmen, von denen rund 30 aktuell keine Frau im Vorstand haben, betroffen sein.</li><li>Unternehmen werden in Zukunft begründen und darüber berichten müssen, warum sie sich das Ziel setzen, null Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, können künftig effektiver sanktioniert werden.</li><li>Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst: Die feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Das sind unter anderen die Deutsche Bahn AG, die Bundesdruckerei GmbH oder die Deutsche Flugsicherung. Für die rund 90 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.</li><li>Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.</li><li>Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.</li><li>Mehr Gleichstellung wird auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern vom Bund darunter - wie beispielsweise der Aufsichtsrat der DB Cargo oder der Aufsichtsrat der Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH - und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.</li></ul><p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung kann <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FuepoG.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abgerufen werden.</p><p><strong>Was bedeutet das für die Praxis?</strong></p><p>Die Reaktionen auf den Entwurf fallen gemischt aus: Die einen bezeichnen den Entwurf als „Meilenstein“, der dafür sorgen werde, dass es „künftig keine frauenfreien Vorstandsetagen in den großen deutschen Unternehmen mehr geben wird", andererseits sind Stimmen zu vernehmen, die den Entwurf für einen „Minimalkonsens“ halten, weil keine echte Quote, „sondern nur eine Mindestbeteiligung“ beschlossen worden sei und zu wenige Frauen von der Regelung tatsächlich profitieren würden. Ob und inwieweit diese Kritik Eingang in die finale Fassung des Gesetzes nehmen wird, wird der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die entsprechenden Debatten zeigen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Virtuelle Hauptversammlungen: Erweiterung der Rechte der Aktionäre</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/virtuelle-hauptversammlungen-erweiterung-der-rechte-der-aktionaere</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Auch in der kommenden Hauptversammlungssaison 2021 werden die meisten Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften wieder virtuell stattfinden. In Art. 11 des COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetzes sind, relativ unbemerkt in letzter Minute speziellen Regelungen zur Online-Hauptversammlung geändert worden. Aus der „Fragemöglichkeit" der Aktionäre wurde das „Fragerecht" mit der Verpflichtung des Vorstands, die Fragen der Aktionäre zu beantworten. Der Vorstand kann allerdings entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. So kann er zukünftig die Fragen schriftlich beantworten und die Aktionäre auf die Internetseite verweisen oder die Antworten in der Hauptversammlung verlesen. Der Verweis auf die Internetseite wird die Zeitdauer der virtuellen Hauptversammlung deutlich verkürzen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Aktiengesellschaften hiervon Gebrauch machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Außerdem wurde die Frist zur Einreichung der Fragen von zwei auf einen Tag vor der Hauptversammlung verkürzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der Gesetzesänderung wurde zudem geklärt, ob über die rechtzeitig 14 Tage vor der Hauptversammlung zugegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge abzustimmen ist. Über diese Anträge ist in der virtuellen Hauptversammlung nunmehr abzustimmen, wenn der Aktionär sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Änderungen werden ab dem 1. März 2021 gelten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/rainer-suessmann" target="_blank" rel="noreferrer">Rainer Süßmann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Um ein Bußgeld zu vermeiden, sind die Angaben im Transparenzregister aktuell zu halten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/um-ein-bussgeld-zu-vermeiden-sind-die-angaben-im-transparenzregister-aktuell-zu-halten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Dass das Bundesverwaltungsamt vermehrt Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Unternehmen führt, die ihre erstmaligen Meldepflichten zum Transparenzregister nicht erfüllt haben, sollte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 für einfache Verstöße, von bis zu EUR 1 Mio. oder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils für schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße, droht (je nach Sachverhalt) dem Unternehmen, aber auch dessen Geschäftsführern bzw. den wirtschaftlich Berechtigten, jedoch ebenfalls, wenn die einmal zum Transparenzregister gemachten Angaben bei später eingetretenen Änderungen nicht aktualisiert werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine spätere Änderung kann neben dem Wechsel eines wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens auch lediglich die Änderung von dessen Wohnort (z. B. infolge Umzugs) oder die Änderung des Namens aufgrund von Heirat sein. Maßgeblich sollen die jeweils im amtlichen Ausweisdokument erfassten Angaben sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Da seit dem 1. Januar 2020 u. a. Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater unter Androhung eines Bußgelds gemäß § 23a Geldwäschegesetz verpflichtet sind, dem Transparenzregister Unstimmigkeiten mitzuteilen, die von ihnen zwischen der Eintragung im Transparenzregister und den vom Unternehmen im Hinblick auf den wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt worden sind, ist vermehrt mit der Aufdeckung von nicht mehr aktuellen Transparenzregistereinträgen zu rechnen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aber nicht nur aufgrund dieser Unstimmigkeitsmeldungen werden nicht mehr aktuelle Transparenzregistereinträge aufgedeckt. Vielmehr gleicht auch das Transparenzregister bei einer Anmeldung diese Daten des wirtschaftlich Berechtigten mit den bereits beim Transparenzregister aus anderen Eintragungen bekannten Daten ab und weist unter Androhung eines Bußgeldes auf Unstimmigkeiten hin, die sodann unverzüglich zu berichtigen sind.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass es mit einer einmaligen Meldung an das Transparenzregister nicht getan ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zur Vermeidung von Unstimmigkeitsmeldungen und ggf. daraufhin verhängter Bußgelder müssen Unternehmen zudem sicherstellen, dass die zum Transparenzregister gemeldeten Angaben regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Für die Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes Compliance-System (effektives internes Überwachungs- und Meldewesen) einzurichten und regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren, wohl mindestens einmal jährlich, ob sich mitteilungspflichtige Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 29 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit - EU-Pass läuft trotz Freihandelsabkommen ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-eu-pass-laeuft-trotz-freihandelsabkommen-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute in einer Verlautbarung darauf hingewiesen, dass das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 geschlossene Freihandelsabkommen nichts daran ändert, dass das Vereinigte Königreich mit Ablauf des morgigen Tages als Drittstaat gilt. Banken, Finanzdienstleister, Versicherungen, Zahlungsdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich können ihre Dienstleistungen daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr auf Basis des sog. Europäischen Passes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anbieten. Vorbehaltlich geltender Ausnahmeregeln oder künftiger Äquivalenzentscheidungen benötigen sie daher ab dem Jahreswechsel eine Erlaubnis in einem EWR-Staat. Dies setzt i.d.R. die Errichtung einer Niederlassung oder einer Tochtergesellschaft und das Durchlaufen eines entsprechenden Antragsverfahrens voraus. In Deutschland richten sich die Voraussetzungen für die Erlaubnispflicht und das Erlaubnisverfahren nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), dem Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) und dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Christoph Schmitt</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Brexit -  BaFin zum Ende des EU-Passportings für Unternehmen im Vereinigten Königreich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brexit-bafin-zum-ende-des-eu-passportings-fuer-unternehmen-im-vereinigten-koenigreich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich dürfen nach Ablauf der Brexit-Übergangsfrist zum 31.12.2020 nicht mehr auf Grundlage des europäischen Passes auf dem deutschen Markt tätig werden. Das gleiche gilt für deren Niederlassungen in Deutschland. Diese Unternehmen werden nach Ablauf der Übergangsfrist als Drittstaatenunternehmen behandelt. Dies teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 9. Dezember 2020 in zwei Informationsschreiben auf ihrer Webseite mit.</span></span> <span><span>Ohne Erlaubnis ist diesen Unternehmen jedenfalls das Neukundengeschäft zukünftig untersagt, wobei sich nach Aussage der BaFin auch Auswirkungen auf bestehende Kundenbeziehungen ergeben können.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um weiterhin auf dem deutschen Markt tätig werden zu können, benötigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich fortan eine Lizenz der BaFin oder einer anderen Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Voraussetzung für deren Erteilung ist jedoch, dass das Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR hat. </span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/joel-f-schaaf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Joel F. Schaaf</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christoph-schmitt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christoph Schmitt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1100</guid>
                        <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Transparenz oder Pranger? FAQ zum neuen Wettbewerbsregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/transparenz-oder-pranger-faq-zum-neuen-wettbewerbsregister</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>In 2021 wird das neue Wettbewerbsregister in Deutschland starten. Nach der Einführung des Transparenzregisters kommt nun ein weiteres öffentliches Register, mit dem sich Unternehmen auseinandersetzen sollten. Insbesondere Verantwortliche aus Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, sollten jetzt konzentriert weiterlesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>1. Was ist das Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei dem neuen Wettbewerbsregister handelt es sich um eine einheitliche bundesweite Datenbank, in der zum Schutz öffentlicher Aufträge alle Unternehmen eingetragen werden, bei denen Gründe entgegenstehen, sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufträge zu betrauen (Ausschlussgründe).</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Wen tangiert das neue Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Alle Unternehmen, die sich zukünftig um öffentliche Aufträge ab EUR 30.000 bewerben. Im für den Zuschlag notwendigen formalen Vergabeverfahren müssen die öffentlichen Auftraggeber das neue Register abrufen und prüfen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Findet sich eine Eintragung, so ist die Vergabe im Regelfall zu verwerfen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Welche Informationen enthält das Wettbewerbsregister?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Wettbewerbsregister wird durch das Bundeskartellamt geführt. Eingetragen werden Unternehmen, für die Ausschlussgründe im Vergabeverfahren vorliegen. Ausschlussgründe sind gerichtliche oder behördliche Sanktionen gegen das Unternehmen oder diesem nahestehenden Personen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Nicht nur in ihrem Unrechtsgehalt offensichtlich eintragungsfähige Delikte wie Terrorismusfinanzierung oder die Bildung einer kriminellen Vereinigung werden eingetragen. Selbst die Verurteilung zu einer Geldbuße von lediglich EUR 2.500 kann Grund zur Eintragung sein. Auch Geldwäsche, Betrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung oder sogar Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie gegen das Mindestlohngesetz führen zu einer Eintragung. Frühere Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen ziehen ebenfalls eine Eintragung nach sich.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>4. Was ist daran neu?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bisher mussten Vergabebehörden und Unternehmen der öffentlichen Hand umfassende Einsichtnahmen in die Landeskorruptionsregister und das Gewerbezentralregister vornehmen. Bei einem jährlichen Auftragsvolumen deutscher Behörden von ca. EUR 500 Milliarden sah sich der Gesetzgeber deshalb gezwungen, freilich reichlich spät, eine praxistauglichere Lösung zu finden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Neu ist aber auch, dass die zuvor in die Korruptionsregister der Länder aufzunehmenden Delikte ausschließlich im Wettbewerbsregister eingetragen werden. Dies erhöht die potentiell eintragungspflichtigen Delikte immens, als zum einen nicht alle Länder so ein Register führen und zum anderen in diesen bisher lediglich Delikte aufgeführt wurden, die in den jeweiligen Ländern begangen wurden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>5. Welche Folgen hat ein Eintrag? </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ausschlussgründe haben im Ergebnis, trotz teilweiser noch möglicher Ermessensentscheidung der Behörde, fast zwangsläufig den Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren zur Folge.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet der faktische Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für zahlreiche Unternehmen jedoch einen Wegfall maßgeblicher Geschäftsmöglichkeiten. Ein Umstand, der nicht selten dazu geeignet ist, mittelfristig den ökonomischen Untergang nach sich zu ziehen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>6. Können Einträge gelöscht werden bzw. wann werden Einträge wieder gelöscht?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Je nach Schwere des eingetragenen Delikts erfolgt eine Löschung automatisch nach fünf respektive drei Jahren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eingetragene Unternehmen können jedoch auch einen Antrag auf vorzeitige Löschung stellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie nachweisen können, sich einer sog. <strong>Selbstreinigung</strong> unterzogen zu haben. Neben Schadenswiedergutmachung und Zusammenarbeit mit den Behörden ist maßgebliches Kriterium hierfür, dass das Unternehmen Vorkehrungen getroffen hat, die ein weiteres Fehlverhalten verhindern oder jedenfalls dazu geeignet sind, solches zu erschweren. Nur die Implementierung eines rechtssicheren Compliance Systems vermag diesen Voraussetzungen zu genügen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>7. Kann man gegen drohende oder bestehende Einträge vorgehen? </span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Unternehmen werden vor der Eintragung in das Register angehört und können Einwände geltend machen. Werden die Einwände verworfen, es kommt zu einer Eintragung und einem späteren Löschungsantrag (s.o.) wird nicht stattgegeben, kann das Unternehmen Rechtsschutz vor dem Oberlandesgericht geltend machen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>8. Muss ich jetzt etwas tun?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Unternehmen sollten sich, sofern noch nicht geschehen, mit der Notwendigkeit befassen, taugliche Compliance Vorkehrungen im Unternehmen zu schaffen. Dies gilt insbesondere für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bei der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Compliance besondere Achtsamkeit an den Tag legen müssen.<br><br>Nicht nur können solche Vorkehrungen Fehlverhalten im Unternehmen frühzeitig aufdecken oder gar verhindern, sie sind auch dazu geeignet, Verurteilungen zu umgehen und Bußgelder zu mindern (und damit ggf. eine Eintragung in das Wettbewerbsregister). Dies ist selbst dann möglich, wenn das Fehlverhalten trotz tauglichen Compliance Systems erfolgt ist. Die Compliance Maßnahmen müssen lediglich dazu geeignet sein, Fehlverhalten zu unterbinden. Unternehmen werden nämlich niemals jegliches unlautere Handeln verhindern können. Brauchen sie aber auch gar nicht. Der Gesetzgeber belohnt insofern den sprichwörtlich guten Willen. Halbherzige oder gar fadenscheinige Anstrengungen genügen hier freilich nicht. Dies gilt umso mehr, als wirksame Compliance Systeme wahrlich kein Hexenwerk sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an <a href="mailto:maximilian.degenhart@bblaw.com">maximilian.degenhart@bblaw.com</a>.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Den Gesetzestext zum Wettbewerbsregister finden Sie unter folgendem <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2739.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s2739.pdf%27%5D__1606926622749" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-maximilian-degenhart" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Maximilian Degenhart</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 26 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsführerhaftung während des Insolvenzeröffnungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geschaeftsfuehrerhaftung-waehrend-des-insolvenzeroeffnungsverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span>„Die Beratungspraxis zeigt, dass vereinzelt immer wieder irrig angenommen wird, nach Stellung eines Insolvenzantrages sei aus Sicht des Unternehmens zunächst alles getan und ab Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei allein dieser für die Abwicklung des Unternehmens verantwortlich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (VII R 30/18) hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass dem nicht so ist und der Geschäftsführer sich während des Insolvenzeröffnungsverfahren, im zu entscheidenden Fall wegen nicht abgeführter Lohnsteuer, haftet.“</span></em></p><p><span>Der komplette Beitrag von Herrn Weichselgärtner in Ausgabe 23/2020 des Existenz Magazins steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 30 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Eine GmbH im Verantwortungseigentum?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-gmbh-im-verantwortungseigentum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Verantwortungseigentum (VE) bereits in der Gründungsphase oder in jungen Unternehmen zu verankern, ist in den vergangenen Jahren in Deutschland immer beliebter geworden. Dabei spielte einerseits die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen eine Rolle, aber auch das Wirken der 2019 gegründeten Stiftung Verantwortungseigentum (der u. a. die BMW-Stiftung angehört, aber auch Alnatura und Ecosia). Nicht zuletzt steht unsere Gesellschaft vor großen ökologischen und sozialen Herausforderungen, und es stellt sich die (rhetorische) Frage, ob nicht auch die Wirtschaft eine wichtigere Rolle in der Lösung dieser Herausforderungen spielen sollte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während es die Rechtslage in einigen Ländern bereits ermöglicht, vergleichsweise unkompliziert Verantwortungseigentum im frühen Stadium zu verankern (beispielsweise in der Niederlande durch Nutzung gering regulierter Stiftungen), erschwert das aktuell in Deutschland geltende Recht die Umsetzung dieses Gedanken. Aus diesem Grund legte ein Professoren-Arbeitskreis einen Gesetzesentwurf<a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span><span><sup>[1]</sup></span></span></span></span></span></a> vor, der eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes vorsieht.</span></span></span></p><p><span><span><span>In diesem Beitrag folgen nach einer Darstellung der aktuellen Rechtslagen (1.) eine Erklärung des Gesetzesentwurfes nebst Kritik (2.) und ein Ausblick (3.).</span></span></span></p><h3>1. Aktuelle Rechtslage</h3><p><strong>1.1 <span><span><span><span>Rechtslage</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das Verantwortungseigentum will die Prinzipien der Selbstbestimmung und der Vermögensbindung über Generationen im Unternehmen umsetzen.<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a></sup> Dazu sind im deutschen Recht im Wesentlichen aktuell drei Alternativen möglich: das Veto-Modell, das Einzelstiftungsmodell und das Doppelstiftungsmodell.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während im Rahmen des Einzelstiftungsmodells die Stiftung alle Unternehmensanteile hält, erfolgt im Doppelstiftungsmodell eine Aufteilung der Anteile auf eine Stiftung und einen Treuhandeigentümer (der mitunter auch die Rechtsform einer Stiftung hat).</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Einzelstiftungsmodell kontrolliert die Einhaltung der Prinzipien durch zwei Gremien der Stiftung. Das eine Gremium überwacht die stimmrechtslosen Anteile, das andere Gremium die Anteile mit Mehrstimmrechten und Ausschluss des Gewinnbezugsrechts.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Gegensatz dazu kontrolliert der Treuhandeigentümer im Doppelstiftungsmodell die Anteile mit Mehrstimmrechten und Ausschluss des Gewinnbezugsrechts. Stimmrechtslose Anteile mit Dividendenrechte hält die Stiftung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Veto-Modell teilt die Inhaberschaft der Geschäftsanteile in zwei oder drei Gruppen auf. In der ersten Gruppe werden die Anteile mit Stimmrechten von in der Gesellschaft arbeitenden oder mit ihr eng verbundenen Personen gehalten. Die zweite Gruppe (sofern sie implementiert wurde) bildet sich aus Investoren, gemeinnützigen Organisationen, Mitarbeitern oder Gründern, welche Anteile mit Dividendenrechten ohne Stimmrechte halten. Das Mitglied der letzteren Gruppe hält Anteile, die mit einem Vetorecht für gegen das Verantwortungseigentum gerichtete Entscheidungen versehen sind.</span></span></span></p><p><strong>1.2 <span><span><span><span>Umsetzungsprobleme</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die aktuelle Rechtslage führt zu einigen Umsetzungsproblemen. Zunächst bieten sich Stiftungen aufgrund mangelnder den Rechtsverkehr schützender Normen unmittelbar nicht als Unternehmensträger an. Ferner lässt sich das Verbot der Selbstzweckstiftung zwar durch satzungsrechtliche Gestaltung vermeiden, hat aber hohe Beratungskosten zur Folge.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Veto-Modell garantiert keine hundertprozentige Sicherheit, da der Inhaber der Veto-Anteile, zwar unter Verstoß gegen bestimmte Regelungen, einer Satzungsänderung zur Beseitigung des verankerten Verantwortungseigentums letztlich zustimmen kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Gesetzesentwurf</span></span></span></h3><p><strong>2.1 <span><span><span><span>Änderungen</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der Entwurf des Professoren-Arbeitskreises knüpft an das GmbHG an. In einem neuen sechsten Abschnitt soll die VE-GmbH als Rechtsformvariante der GmbH wie der UG normiert werden mit teilweise zwingendem Charakter. Das GmbHG gilt im Wesentlichen weiter, sofern es nicht durch den neuen Abschnitt geändert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Neben kleineren Änderungen sind vor allem zwei Leitgedanken hervorzuheben:</span></span></span></p><p><em>a) <span><span><span><span>Dauerhafte Vermögensbindung</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Der Entwurf bezeichnet die dauerhafte Vermögensbindung als „<em>asset lock“</em>. Gesellschafter haben keinen Anspruch auf die Gewinne und das Vermögen der Gesellschaft im Falle einer Auflösung oder Liquidation. Auch die im Falle eines Ausscheidens zu zahlende Abfindung beschränkt sich auf die Rückgewähr der geleisteten Einlage. Eine Regelung des Gesetzesentwurfes verbietet eine Aufhebung oder Abänderung des Prinzips der dauerhaften Vermögensbindung (Ewigkeitsklausel). Jedoch erfordert die VE-GmbH nicht die Verfolgung eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweckes. Die Firma hat allerdings „in Verantwortungseigentum“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung zu beinhalten.</span></span></span></p><p><em>b) <span><span><span><span>Selbstständigkeit</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Um die Selbständigkeit der Gesellschaft zu wahren, begrenzt der Entwurf den Kreis möglicher Gesellschafter auf natürliche Personen, andere Gesellschaften in Verantwortungseigentum oder einen Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen (letzteres soll es ausländischen Gesellschaften ermöglichen, sich an der VE-GmbH zu beteiligen). Die Selbstständigkeit schließt die Vererbung nicht aus, ist aber abhängig von der Zustimmung der Gesellschafter.</span></span></span></p><p><strong>2.2 <span><span><span><span>Vergleich zum Veto-Modell</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Während das Veto-Modell eine Aufteilung der Anteile vorsieht, folgt der Entwurf mit der dauerhaften Vermögensbindung einem stiftungsähnlichen Ansatz. Anstatt einer Aufteilung der Anteile nach der zugrundeliegenden Gesellschafterfunktion, erfolgt der Schutz des Unternehmensprinzips durch die Ewigkeitsklausel. Die Gesellschafter haben die allgemeinen Stimm- und Teilhaberechte (mit Ausnahme von Gewinnausschüttungen und Liquidationserlös), sind aber an den festgelegten Zweck auf Dauer gebunden. Der neuen Struktur zur Folge ist eine Art Aufsicht über mögliche gegen das Verantwortungseigentum ergehende Entscheidungen nicht mehr notwendig.</span></span></span></p><p><strong>2.3 <span><span><span><span>Kritik</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Neben Kritikpunkten wie der zwingenden Firmierung (also der Publizität des Verantwortungseigentums in der Firma), findet der „<em>asset lock</em>“ im Verhältnis zum Prinzip der Verbandssouveränität Beachtung. Der Streit rankt sich um die Frage, ob für die VE-GmbH partiell das Verbot der kollektiven Selbstentmachtung aufgrund der vorgesehenen Ewigkeitsklausel tatsächlich rechtlich wirksam abgeschafft werden kann, ohne eine (vollständig) eigenständige Rechtsform einzuführen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Gesetzesentwurf für eine Ergänzung des GmbH-Gesetzes wird insbesondere von den Unterstützern des Verantwortungseigentums allgemein als gelungen erachtet. Abgesehen von den weiter zu betrachtenden Kritikpunkten, setzt er den ersten Aufschlag, um das Verantwortungseigentum in Deutschland weiter voranzubringen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Tassilo Klesen</span></span></span></a></p><hr><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum, Stand 12.06.2020, S. 9, abrufbar unter: <a href="https://www.gesellschaft-in-verantwortungseigentum.de/der-gesetzesentwurf/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> (abgerufen am 28.09.2020); folgend bezeichnet als Entwurf oder Gesetzesentwurf.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a> Siehe Beitrag von Klesen, Tassilo, Verantwortungseigentum für Start-ups, 12.08.2019, abrufbar unter: <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/verantwortungseigentum-fuer-start-ups" target="_blank" rel="noreferrer">LINK </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1065</guid>
                        <pubDate>Sun, 27 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Köln zur leichtfertig unterlassenen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-koeln-zu-leichtfertig-unterlassene-meldung-des-wirtschaftlich-berechtigten-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span><span>1. Hintergrund</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in das Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 ist das Transparenzregister eingeführt worden. Änderungen der Regelungen hierzu gab es 2020.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Kern geht es darum, dass neben anderen Verpflichteten insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften – also in der Praxis vor allem GmbH, AG sowie KG und oHG – Angaben zu ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis ist die Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zwar häufig entbehrlich, soweit sich die Angaben etwa aus dem Handelsregister ergeben und eine Mitteilung daher rechtlich als erfüllt gilt. Gleichwohl bleiben viele Fälle, insbesondere wenn Gesellschaften im Ausland zwischengeschaltet sind, in denen die Mitteilung erforderlich bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Man hat bisweilen den Eindruck – so auch aus der Entscheidung des OLG Köln –, dass die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister nicht durchweg bekannt waren, was dann zu Bußgeldentscheidungen und Rechtsmitteln hiergegen führt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>2. Die Entscheidung des OLG Köln</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Fall betrifft eine unterlassene Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und die Frage, ob dies einen Bußgeldtatbestand erfüllt. Es ging nicht um irgendwelche Einzelheiten der Angaben, sondern darum, dass die Meldepflicht schlicht „<em>nicht bekannt gewesen“</em> sei. Die Frage war dabei, ob die Mitteilung leichtfertig unterblieben war, so dass ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Leichtfertigkeit bezeichnet, auch nach der Entscheidung OLG Köln, einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im konkreten Fall habe sich der Geschäftsführer dahingehend eingelassen, die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister sei ihm unbekannt gewesen. Er sei im fraglichen Zeitraum mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen, die in der Berichterstattung der Medien breiten Raum eingenommen habe. „<em>Eine entsprechende mediale Aufbereitung der Einführung des Transparenzregisters habe er jedenfalls nicht wahrgenommen.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Bei dieser Lage sieht das OLG Köln Leichtfertigkeit als nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen an. Diesbezüglich bestehe, neben anderen Fallkonstellationen, die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer eine ihn treffende Erkundigungspflicht leichtfertig verletzt haben könne. Es sei anerkannt, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Welche Maßnahmen das sind, lasse sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermitteln. Die Informationspflicht gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des Senats jedenfalls derjenige leichtfertig, der überhaupt nichts oder offensichtlich Ungeeignetes unternehme. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ob darüber hinaus – abhängig etwa von Betriebsgröße und des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos – von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden könne, in welchem zwar prinzipiell Zielführendes, konkret aber Unzureichendes unternommen werde, um Informationspflichten zu genügen, erscheine eher zweifelhaft. Diese Frage war hier nicht abschließend zu beurteilen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>3. Schlussfolgerungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des OLG Köln schließt mit der Aussage, dass der Tatrichter nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten zu treffen haben werde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hier kann nur die weitere Schlussfolgerung und Empfehlung lauten, dass sich nach dem GwG Verpflichtete, vor allem potentiell Mitteilungspflichtige und deren gesetzliche Vertreter, unbedingt mit dem Thema auseinandersetzen und prüfen sollten, ob Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister bestehen. Es geht dabei nicht nur um die eigentliche Mitteilung, sondern auch um die Erfüllung der weiteren Pflichten nach dem GwG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber zunächst einmal muss die Erkenntnis vorhanden sein, dass hier überhaupt ein Pflichtenkreis besteht. Und für dieses Bewusstsein will dieser Text ein Beitrag sein. Wer ihn liest und teilt, trägt zur Herstellung dieses Bewusstseins und kann vermeiden helfen, dass Bußgeldtatbestände in Bezug auf das Transparenzregister verwirklicht werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Winfried Richardt</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverwalterhaftung: keine Anwendung der Business Judgement Rule bei unternehmerischen Entscheidungen eines Insolvenzverwalters</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzverwalterhaftung-keine-anwendung-der-business-judgement-rule-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Im Blickpunkt: BGH-Urteil vom 12.03.2020 – IX ZR 125/17</strong></p><p><em>„Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sogenannten Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gelten, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12.03.2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus der&nbsp;„DisputeResolution“ vom 23. September 2020 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-grenzueberschreitende-herausformwechsel-einer-deutschen-gmbh-ins-eu-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Die Zulässigkeit der Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH in einen anderen EU-Mitgliedstaat unter gleichzeitigem Wechsel in eine Rechtsform des Rechts des Zuzugsstaates („<strong>Herausformwechsel“</strong>) ist mittlerweile unbestritten.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausgangslage</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In der Praxis wird von der Möglichkeit des Herausformwechsels vermehrt Gebrauch gemacht. Denn im Gegensatz zu anderen Umwandlungsformen (z. B. grenzüberschreitende Verschmelzung) hat der Herausformwechsel den Vorteil, dass er identitätswahrend und ohne Vermögensübertragung erfolgt. Das bedeutet, dass in der Regel keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, keine stillen Reserven aufgedeckt werden, kein Verstoß gegen Haltefristen vorliegt und öffentlich-rechtliche Genehmigungen für die Gesellschaft bestehen bleiben.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Beweggründe für den Herausformwechsel sind meist ein besseres Marktumfeld und günstigere rechtliche Rahmenbedingungen im Zuzugsstaat, ggf. ein steuerlich attraktiveres Umfeld, günstigere Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung und die ggf. vereinfachte Abwicklung von Insolvenzen und Liquidationen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Trotz der unstreitigen Zulässigkeit des Herausformwechsels ist dessen praktische Umsetzung derzeit mangels eines gesetzlich geregelten Verfahrens noch steinig. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Company Law Package (EU-Richtlinie) wurden erstmals einheitliche Unionsregelungen u. a. für das Verfahren des Herausformwechsels geschaffen. Da diese Vorgaben des Company Law Package vom deutschen Gesetzgeber jedoch erst bis zum 31. Januar 2023 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, stellt sich die Frage, ob diese EU-Vorgaben gleichwohl bereits jetzt aufgrund einer sogenannten „Vorwirkung“ bei der Beratung und Gestaltung von Herausformwechseln beachtet werden müssen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mit dieser Frage hat sich (soweit ersichtlich) erstmals das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 7. Januar 2020 beschäftigt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Der Beschluss des OLG Saarbrücken vom 7. Januar 2020</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das OLG Saarbrücken hatte über einen Herausformwechsel einer deutschen GmbH in die Rechtsform einer französischen Aktiengesellschaft zu entscheiden. Die Anmeldung dieses Herausformwechsels war vom Amtsgericht Saarbrücken mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts und die Bekanntmachung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses mit Blick auf den Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz nicht verzichtet werden könne.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das OLG Saarbrücken hat in seinem Beschluss die Ansicht des Amtsgerichts Saarbrücken bestätigt und entschieden, dass aufgrund bisher fehlender nationaler Vorschriften zum Herausformwechsel neben den Vorschriften des inländischen Formwechsels (§§ 190 ff. UmwG) die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 122 a ff. UmwG) und nicht, wie lange diskutiert, die Vorschriften zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft (sog. SE-VO) anwendbar seien.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Bei seiner Argumentation hält das OLG Saarbrücken dieses gefundene Ergebnis im Vorgriff auf die Neuregelungen zum Herausformwechsel nach dem Company Law Package für angezeigt und misst somit dem Company Law Package noch vor der Umsetzung in nationales Recht eine Vorwirkung zu. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Bewertung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In der Beratungspraxis und in der Literatur ist die Entscheidung des OLG Saarbrücken vielfach auf Kritik gestoßen. Diese wird darauf gestützt, dass es vor Ablauf der im Company Law Package festgelegten Frist zur Umsetzung in nationales Recht nach ganz herrschender Meinung keine Pflicht zur Berücksichtigung der EU-Richtlinie gebe. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Statt zur Rechtssicherheit beizutragen, habe das OLG Saarbrücken durch seinen Beschluss die ohnehin schon bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf das beim Herausformwechsel einzuhaltende Verfahren noch verstärkt.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Für die Beratungspraxis bedeutet dies, dass es nach wie vor unerlässlich ist, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig mit dem jeweils zuständigen Registergericht abzustimmen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Alternativ ist in Betracht zu ziehen, bis zu einer höchstrichterlichen Klärung oder der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht rein vorsorglich bereits die im Company Law Package enthaltenen zusätzlichen Verfahrensanforderungen zu erfüllen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben der rechtlichen Umsetzung des Herausformwechsels unterstützen wir Sie auch gerne bereits bei der Frage, ob ein Herausformwechsel für Ihr Unternehmen in Betracht kommt und welche steuerlichen Folgen damit verbunden sind. </span></span></span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span><span>Rechtsstand: 21. September 2020</span></span></span></span></span></strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Petra Bolle</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Volker Szpak</span></span></span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1037</guid>
                        <pubDate>Sun, 12 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erneute Bestätigung durch OLG Düsseldorf - kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erneute-bestaetigung-durch-olg-duesseldorf-kein-do-versicherungsschutz-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es ist mittlerweile ein alter Hut, dass nach der Rechtsprechung einiger Landes- und Oberlandesgerichte eine D&amp;O-Versicherung in der Regel keinen Versicherungsschutz des Geschäftsführers gegen Inanspruchnahmen wegen insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbHG umfassen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018 – 4 U 93/1; OLG München, Beschluss vom 04.03.2019 - 25 U 3606/17; LG Koblenz, Urt. v. 17.01.2020 - Az. 4 HK O 4/19). Auch die heftige Kritik an der vorgenannten Rechtsprechung dürfte mittlerweile jedem bekannt sein. Sehen Sie hierzu auch unsere bisherigen Blogbeiträge (Beitrag vom 10.12.2019 „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/bestaetigung-durch-olg-muenchen-kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig" target="_blank" rel="noreferrer">Bestätigung durch OLG München - kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</a>“; Beitrag vom 24.07.2018 „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/news/kein-do-versicherungsschutz-fuer-insolvenzrechtswidrig-geleistete-zahlungen-nach-ss-64-gmbhg" target="_blank" rel="noreferrer">Kein D&amp;O-Versicherungsschutz für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG</a>“).</span></span></span></p><p><span><span><span>Neu hingegen ist, dass das OLG Düsseldorf seine umstrittene Rechtsprechung mit Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nun noch einmal mit bemerkenswerter Begründung bestätigt hat. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Heftige Kritik an der bisherigen OLG-Rechtsprechung durch Literatur und Beratungspraxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>In der Praxis und der Literatur haben vor allem die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Düsseldorf heftige Kritik erfahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für Geschäftsführer ist nur schwer vermittelbar, dass einer der häufigsten Haftungsfälle aus rechtsdogmatischen Erwägungen nicht versichert sein soll. Die herrschende Meinung in der Literatur stellt sich daher mit zahlreichen Argumenten gegen die vorgenannte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und Düsseldorf. Im Ergebnis vertritt die herrschende Meinung dabei die Auffassung, dass § 64 GmbHG unter einer D&amp;O-Versicherung sowohl nach Sinn und Zweck der Versicherung als auch bei Auslegung der Versicherungsbedingungen durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne D&amp;O-Spezialkenntnisse versichert sein muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2020</span></span></span></h3><p><span><span><span>In seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) nimmt das OLG Düsseldorf auf seine umstrittene Entscheidung vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) Bezug und stellt dort klar, dass es – trotz der Kritik an dieser Entscheidung – weiterhin an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach Ansprüche nach § 64 GmbHG regelmäßig nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf stellt in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) zunächst klar, dass ein etwaiger Zahlungsanspruch aus § 64 S. 1 GmbHG kein vom Versicherungsvertrag umfasster Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf gelangte im zu entscheidenden Fall zu der Auffassung, dass im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&amp;O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers ihrer Versicherungsnehmerin nach § 64 GmbHG einstehen wolle. Das OLG Düsseldorf betonte in diesem Zusammenhang, dass insbesondere keine sogenannte „All-Risk-Versicherung“ vereinbart worden sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach den zu entscheidenden Versicherungsbedingungen war Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 1.2 AVB-O allein für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer Pflichtverletzung bei Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden, vereinbart. Dabei umfasste der Versicherungsschutz nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen, § 3 Nr. 1 AVB-O.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf handelt es sich bei dem gesetzlichen Haftpflichtanspruch gemäß § 64 GmbHG nicht um einen solchen Schadensersatzanspruch, aufgrund dessen die versicherte Person für einen Vermögensschaden haftpflichtig ist, und der deshalb unter einen derartigen D&amp;O-Versicherungsschutz für Schadenersatz fällt (unter Bezugnahme auf das Urteil vom 20. Juli 2018, Az. 4 U 93/16 und unter Hinweis auf OLG Celle, Beschuss vom 1. April 2016, Az. 8 W 20/16). </span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass der dort genannte Schadensersatzanspruch auch den Ersatzanspruch nach § 64 GmbHG erfasst, komme nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht in Betracht. Das OLG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang erneut auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Anspruch aus § 64 GmbHG dogmatisch als Ersatzanspruch eigener Art und nicht als Schadensersatzanspruch zu qualifizieren ist (zuletzt BGH, Urteil vom 19. November 2019, Az. II ZR 233/18). Diese Einordnung sei laut dem OLG Düsseldorf für die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwar von Bedeutung, aber nicht entscheidend. Denn allgemeine Versicherungsbedingungen seien nach ständiger Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Es komme dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen, im Falle einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG daneben aber auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (mit Verweis auf BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 88/13).</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf soll jedoch gerade für eben diesen Personenkreis <span>‑</span> die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin und den Geschäftsführer als versicherte Person <span>‑</span> bei aufmerksamem und verständigem Studium der Versicherungsbedingungen erkennbar sein, dass nicht in jedem Fall der Inanspruchnahme Versicherungsschutz besteht und § 64 GmbHG keinen Schadensersatzanspruch bzw. keine Schadenersatzverpflichtung im Sinne von § 3 Nr. 1 AVB-O begründet. Das OLG Düsseldorf stellte in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass es an seiner dahingehenden Sichtweise, wie bereits mit Urteil vom 20. Juli 2018 (Az. 4 U 93/16) dargelegt, weiterhin festhalte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf führt hierzu ergänzend aus, dass nach seinem Wortlaut nach § 64 S. 1 GmbHG den Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet hat, verpflichtet. Vom Ersatz eines Schadens sei in § 64 S. 1 GmbHG hingegen nicht die Rede. § 64 S. 1 GmbHG sei auch nicht auf den Ersatz eines Schadens gerichtet. Der Gesellschaft entstehe nach dem üblichen Schadensbegriff im Sinne der Differenzhypothese durch die Zahlungen kein Schaden, weil der Zahlung regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit gegenübersteht (unter Verweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007, Az. II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490, 1491). Auch kompensiere die Zahlung, zu der der Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG verpflichtet ist, keinen Schaden der Gläubigergemeinschaft. Insbesondere ziele § 64 S. 1 GmbHG nicht auf den Ersatz des Quotenschadens, wie er durch die Alternative des durch Versäumung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens in § 130a Abs. 2 S. 1 HGB erfasst wird (unter Verweis auf BGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007, Az. II ZR 51/06, NJW-RR 2007, 1490, 1491). Die Ersatzpflicht nach § 64 S. 1 GmbHG ziele vielmehr auf die Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers. § 64 S. 1 GmbHG solle ungeachtet eines tatsächlichen Quotenschadens der mit jeder Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife einhergehenden Verringerung der Chance der übrigen Gläubiger entgegenwirken, eine Befriedigung aus der Masse zu erhalten. Der Sinn und Zweck der Vorschrift sei einem Schadenersatz vorgelagert und damit von diesem verschieden. Wenn aber § 64 S. 1 VVG weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck der Kompensation eines Schadens, sondern allein der Rückführung von Zahlungen diene, so sei für die Annahme eines Schadensersatzanspruches im Sinne von §§ § 1 Nr. 1.2, 3 Nr. 1 AVB-O nach Auffassung des OLG Düsseldorf kein Raum.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf seien die Unterschiede zwischen einem Schadensersatzanspruch und dem Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG nicht nur für eine versicherungsnehmende GmbH, sondern auch für die in ihrem Namen die D&amp;O-Versicherung abschließenden Personen ersichtlich, wenn sie denn die Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG in den Blick nehmen, wovon bei einer Klausel-Auslegung auszugehen sei. Nach Meinung des OLG Düsseldorf müsse § 64 GmbHG einem Geschäftsführer ebenso wie § 43 GmbHG vor Augen stehen, wenn er sich Gedanken über seine Haftung und in diesem Zusammenhang über deren versicherungsvertragliche Absicherung macht. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf würde der Geschäftsführer dann unschwer auch ohne besondere Versicherungsrechtskenntnisse erkennen, dass sich seine Haftung aus § 64 GmbHG grundlegend vom Ersatz eines Vermögensschadens unterscheidet. Er würde erkennen, dass er schon auf Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife haftet, ohne dass notwendig feststeht, dass der GmbH oder den Insolvenzgläubigern tatsächlich ein Schaden entstanden ist, nämlich wenn die Zahlungen Verbindlichkeiten der GmbH getilgt haben und die Insolvenzausfallquote der Gläubiger noch gar nicht feststeht, etwa weil noch nicht feststeht, in welchem Umfang vom Insolvenzverwalter Forderungen der Schuldnerin noch realisiert und vorhandenes Vermögen noch verwertet und zur Masse gezogen werden kann. Andererseits würde er erkennen, dass er im Insolvenzfall Versicherungsschutz in dem Fall hat, dass er auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15 a InsO in Anspruch genommen wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit und Ausblick</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das OLG Düsseldorf vertritt weiterhin die Auffassung, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG nicht dem D&amp;O-Versicherungsschutz unterliegen. Das OLG Düsseldorf begründet seine Auffassung dabei weiterhin damit, dass es sich bei einem Anspruch nach § 64 GmbHG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um einen Anspruch „eigener Art“ bzw. einen Anspruch „sui generis“ handele und nach den jeweils zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch nur Schadensersatzansprüche versichert seien. Über diesen Umstand könne auch eine Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht hinweghelfen, da die Unterschiede zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG – so jedenfalls die Auffassung des OLG Düsseldorf – für einen Geschäftsführer ersichtlich seien; es bestehe insoweit kein Raum für eine Interpretation der Versicherungsbedingungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob für Haftungsfälle nach § 64 GmbHG nun D&amp;O-Versicherungsschutz besteht oder nicht, dürfte auch trotz des Urteils des OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2020 (4 U 134/18) bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof weiterhin umstritten bleiben. Gerade die (sehr theoretische) Auffassung des OLG Düsseldorf, für Geschäftsführer seien die Unterschiede eines Schadensersatzanspruches und eines Anspruches nach § 64 GmbHG ersichtlich, dürfte erneut heftige Kritik erfahren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Geschäftsführer mangels eigener Expertise meist keine eigene – versicherungsrechtliche – Prüfung der häufig sehr umfangreichen Versicherungsbedingungen vornehmen, sondern sich insoweit auf Versicherungsmakler verlassen. Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass diese Thematik bis zur Entscheidung des OLG Celle im Jahre 2016 wenig Beachtung fand und aktuelle Streitfälle Versicherungspolicen betreffen, die meist vor 2016 abgeschlossen wurden.</span></span></span></p><p><span><span><span>D&amp;O-Versicherer dürfte es im Hinblick auf die Regulierung von aktuellen Schadensfällen allerdings zunächst freuen, dass das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach für insolvenzrechtswidrig geleistete Zahlungen nach § 64 GmbHG kein D&amp;O-Versicherungsschutz bestehen soll.</span></span></span></p><p><span><span><span>Insolvenzverwalter und von diesen in Anspruch genommene versicherte Personen werden hingegen bis zu einer Klärung durch den BGH weiterhin mit der Ungewissheit leben müssen, ob der Haftungsfall durch entsprechende Versicherungsleistungen gedeckt ist. Im Falle laufender Verfahren ist dies für beide Seiten, also sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den in Anspruch genommenen Geschäftsführer, meist eine äußerst prekäre Situation, die unter Umständen auch eine eigene Haftung des Insolvenzverwalters begründen kann. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung ist (insbesondere auch bei Abschluss und Erneuerung von D&amp;O-Policen) weiterhin darauf zu achten, ob der D&amp;O-Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen auch etwaige Inanspruchnahmen nach § 64 GmbHG umfasst.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Meldepflicht nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meldepflicht-nach-aussenwirtschaftsgesetz-und-aussenwirtschaftsverordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Meldepflichten gemäß § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“), wonach seit September 2013 der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungsvorgänge zu melden sind, häufig übersehen werden bzw. nicht bekannt sind.<br>Insbesondere bei Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsfeldes oder ihrer Größe bzw. ihres jungen Alters Umsätze im Wesentlichen nur in Deutschland tätigen, sind die Regelungen häufig unbekannt. Die Meldepflicht kann dabei aber bereits ausgelöst werden, wenn beispielsweise Online-Werbemaßnahmen auf Suchmaschinen oder in sozialen Netzen beauftragt werden, da die betreffenden Unternehmen meist nicht im Inland ansässig sind.</p><p>Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr und die Folgen eines Verstoßes sowie deren Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit in Form einer Selbstanzeige bzw. deren Vermeidung für die Zukunft geben.</p><h3>1. Meldepflicht</h3><p>Gemäß § 67 Abs. 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungsvorgänge zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (<em>eingehende Zahlungen</em>) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (<em>ausgehende Zahlungen</em>). Inländer im Sinne dieser Norm sind gemäß § 2 Abs. 15 Nr. 2 AWG auch juristische Personen mit Sitz im Inland. Somit sollte die Beachtung der Meldepflicht zum Corporate Housekeeping eines Unternehmens gehören.</p><p>§ 67 AWV definiert bereits selbst Ausnahmen von Zahlungsvorgängen, die nicht meldepflichtig sind. Danach sind gemäß § 67 Abs. 2 AWV folgende Zahlungsvorgänge von der Meldepflicht befreit:</p><ul><li><span><span><span>Zahlungen, die den Betrag von EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen („<em>Meldefreiheitsgrenze</em></span></span></span>“<span><span><span>);</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>2. Verstoß gegen die Meldepflicht</h3><p>Wer die Meldungen nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden, § 19 Abs. 6 AWG, wobei jedoch die Verfolgung gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Zu beachten ist, dass nicht nur das meldepflichtige Unternehmen verfolgt werden kann, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung zuständigen Mitarbeiter, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Von besonderer Bedeutung dürften hier auch Verjährungsregelungen aus dem OWiG sein.</p><h3>3. Sanktionsbefreiende Selbstanzeige</h3><p>Gemäß § 22 Abs. 4 AWG besteht die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige. Danach unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</p><ul><li><span><span><span>fahrlässiger Verstoß im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG;</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>der Verstoß muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden;</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Behörde darf noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen haben.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>4. Fazit</h3><p>Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 AWV kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass diese Meldepflicht in der Praxis oftmals nicht bekannt ist oder nur stiefmütterlich behandelt wird. Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige kann daher ein wichtiges Instrument sein, um hohen Geldstrafen zu begegnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei möglichen Verstößen gegen die Meldepflicht und den etwaigen Folgen für die Vergangenheit und die Zukunft.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Länderreport Russische Föderation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/laenderreport-russische-foederation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Berichtsperiode (1. 4. 2019 bis 31. 3. 2020) war dieses Mal erkennbar zweigeteilt. Bis zum Jahreswechsel gab es weitgehend „business as usual“. Russland setzte wirtschaftlich nicht zu Höhenflügen an, blieb aber erfreulich stabil. Die ersten drei Monate des Jahres 2020 hingegen gestalteten sich ausgesprochen turbulent. Die von Präsident Putin angestoßene Verfassungsreform und die Corona-Pandemie dürften für die weitere – nicht nur rechtliche – Entwicklung des Landes ausgesprochen wichtig werden.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auswirkungen des neuen Coronavirus auf die Unternehmensbewertung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/auswirkungen-des-neuen-coronavirus-auf-die-unternehmensbewertung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Auswirkungen der Ausbreitung des neuen Coronavirus haben auch Einfluss auf die Unternehmensbewertung nach dem Regelstandard IDW S 1. Art und Umfang dieser Auswirkungen hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seinem fachlichen Hinweis am 25.3.2020 skizziert. Der nachfolgende Aufsatz stellt die Hinweise des FAUB systematisch dar und ergänzt diese um eigene Überlegungen.<span><span><span>“</span></span></span></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag können sie auf der <a href="https://online.ruw.de/suche/bb/Auswirkun-des-neu-Coronavi-auf-die-Unternehmensbew-9cad71fa5cb97dfca82c07f8e92b6b7e" target="_blank" rel="noreferrer">R&amp;W-Online-Datenbank des Betriebs-Beraters </a>nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neuer Emittentenleitfaden der BaFin zur MAR</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuer-emittentenleitfaden-der-bafin-zur-mar</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zu den Pflichten nach der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, MAR) liegen nunmehr umfangreiche Erläuterungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in finaler Form vor.</p><p>Die MAR ist seit Mitte 2016 unmittelbar geltendes Recht. Im Sommer 2019 hat die BaFin einen Entwurf für das entsprechende Modul C ihres Emittentenleitfadens in der fünften, neu gefassten Auflage veröffentlicht und zur Konsultation gestellt. Nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Konsultationsentwurf hat die BaFin das finale Modul C des Emittentenleitfadens nunmehr am 22. April 2020 auf ihrer <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Leitfaden/WA/dl_emittentenleitfaden_modul_C.html?nn=9021442" target="_blank" rel="noreferrer">Homepage</a> veröffentlicht.</p><p>Die BaFin richtet sich mit ihrem Emittentenleitfaden an Emittenten, für die sie zuständige Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Überwachung kapitalmarktrechtlicher Pflichten ist. Der Emittentenleitfaden soll nach den Worten der BaFin „praktische Hilfestellungen für den Umgang mit den Vorschriften des Wertpapierhandelsrechts bieten, ohne eine juristische Kommentierung darzustellen“. Er biete einen Einstieg in die Rechtsmaterie und erläutere die Verwaltungspraxis der BaFin (vgl. <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Leitfaden/WA/dl_emittentenleitfaden_einleitung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9" target="_blank" rel="noreferrer">Einleitung zum Emittentenleitfaden</a>). Eine fachkundige Rechtsberatung im konkreten Einzelfall ersetzt der Emittentenleitfaden der BaFin mithin nicht.</p><p>Das neue Modul C ist insbesondere für alle Emittenten von Finanzinstrumenten im Sinne der MAR von Interesse. Dazu gehören nicht nur börsennotierte, sondern auch im Freiverkehr gelistete Unternehmen, ebenso wie auch Anleiheemittenten. Innerhalb der Unternehmen sind die Ausführungen insbesondere für Vorstände und Aufsichtsräte, weitere Führungskräfte bzw. Insider sowie für Compliance-Beauftragte relevant.</p><p>Im Modul C beschäftigt sich die BaFin auf 95 Seiten ausführlich mit den folgenden Themen:</p><h3>I. Ad-hoc Publizität und Insiderhandelsverbote</h3><p>Die BaFin erläutert hier ausführlich und anhand von Beispielen, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen einer Insiderinformation auszugehen ist. Die Ausführungen gelten sinngemäß sowohl für die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art. 17 MAR) als auch für das Insiderhandels- und Offenlegungsverbot (Art. 14 MAR). Auf Besonderheiten in den beiden Bereichen weist die BaFin jeweils hin. Insbesondere ist der Emittent gemäß Art. 17 MAR nur zur Veröffentlichung solcher Insiderinformationen verpflichtet, die ihn unmittelbar betreffen. Dem Insiderhandels- und Offenlegungsverbot gemäß Art. 14 MAR unterfallen hingegen auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Insiderinformationen.</p><p>Besondere Praxisrelevanz kommt den Erläuterungen der BaFin beispielsweise hinsichtlich der Frage zu, unter welchen Voraussetzungen Zwischenschritte, Prognosen und Geschäftszahlen sowie M&amp;A-Transaktionen als Insiderinformation zu qualifizieren sein können (vgl. Ziff. <span>I.2.1.4.3</span>, <span>I.2.1.5.1, I.2.1.5.2 und I.2.1.5.6). Ebenfalls von hoher praktischer Bedeutung sind die Ausführungen zur Ad-hoc-Publizität und den diesbezüglichen Aufschubregelungen (vgl. Ziff. I.3.2 und I.3.3).</span></p><p><span>Zu möglichen Ad-hoc-Pflichten in der Corona-Krise enthält das neue Modul C des Emittentenleitfadens keine konkreten Ausführungen; insoweit können lediglich Rückschlüsse aus den abstrakten Ausführungen gezogen werden. Allerdings hat die BaFin als Reaktion auf Covid-19 zahlreiche FAQs auf ihrer </span><a href="https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Homepage</span></a><span> veröffentlicht. U.a. beziehen sich diese FAQs auch auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Art. 17 MAR. Aktuell gibt die BaFin dort Antworten auf die folgenden konkreten Fragen:</span></p><ul><li><span><span><span>Stellt die Verschiebung des Dividendenzahlungsbeschlusses infolge der Verlegung der Hauptversammlung eine ad-hoc-pflichtige Insiderinformation dar?</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Wie ist mit Prognoseänderungen als Insiderinformationen infolge der gegenwärtigen Entwicklungen rund um das Coronavirus umzugehen?</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Ergeben sich vor dem Hintergrund des Coronavirus Besonderheiten im Hinblick auf die Beurteilung von Geschäftszahlen als Insiderinformationen?</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Wie sind vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen des Coronavirus Consensusschätzungen zu bewerten, die ggf. nur teilweise bereits die Auswirkungen des Coronavirus berücksichtigen? Wie kann die Markterwartung in diesem Fall angemessen ermittelt werden?</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>II. Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors' Dealings)</h3><p>Dieser Abschnitt des Moduls C enthält Erläuterungen der BaFin zum Adressatenkreis, zur Meldung und zur Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften sowie zu Sanktionen bei Verletzungen der diesbezüglichen Pflichten aus Art. 19 MAR.</p><h3>III. Verbot der Marktmanipulation</h3><p>In diesem Abschnitt des Moduls C äußert sich die BaFin zum Verbot der Marktmanipulation, das in Artt. 12 und 15 MAR geregelt ist und den rechtlichen Rahmen für die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und die Außendarstellung des Unternehmens bestimmt.</p><h3>IV. Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen</h3><p>Des Weiteren erörtert die BaFin die in Art. 5 MAR vorgesehenen Ausnahmen für das Verbot von Insidergeschäften und das Verbot der Marktmanipulation für Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen.</p><h3>V. Insiderlisten</h3><p>Im Mittelpunkt dieses Abschnitts steht die Pflicht zur Erstellung von Insiderlisten gemäß Art. 18 MAR. Nach Art. 18 MAR haben Emittenten oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen eine Liste aller Personen aufzustellen, die Zugang zu den jeweiligen Insiderinformationen haben. Diese Insiderlisten sind fortwährend zu aktualisieren und der BaFin auf deren Ersuchen zuzusenden.</p><h3>VI. Marktsondierungen</h3><p>Der letzte Abschnitt des Moduls C enthält nähere Ausführungen zur Regelung für Marktsondierungen in Art. 11 MAR. Bei dieser Regelung geht es um die Übermittlung von Informationen im Vorfeld einer Kapitalmarkttransaktion an potenzielle Anleger, um das Interesse des Markts und damit die Erfolgsaussichten abschätzen oder die Attraktivität des eigenen Angebots bewerten zu können. Hierbei kann es erforderlich sein, potenziellen Anlegern gegenüber auch Insiderinformationen offenzulegen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dirk-tuttlies" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dirk Tuttlies</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>COVID-19: Sind auch rein virtuelle Generalversammlungen von Genossenschaften zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/covid-19-sind-auch-rein-virtuelle-generalversammlungen-von-genossenschaften-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, Seite 569 ff.) beinhaltet erhebliche Erleichterungsregelungen für Genossenschaften zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten, wie z.B. die Verlagerung der Feststellung des Jahresabschlusses von der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat oder die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Auszahlungen auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder die zu erwartende Dividende zu beschließen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Gesetz findet vorerst nur für das aktuelle Kalenderjahr 2020 Anwendung. Eine Verlängerung dieser Regelung ist durch eine Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich möglich. Sollten sich die Regelungen bewähren, so ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Dauer in das Genossenschaftsgesetz überführt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch wenn die Anpassungen unseres Erachtens grundsätzlich zu begrüßen sind, werfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung die Frage auf, ob rein virtuelle Generalversammlungen – wie auch bei Aktiengesellschaften – zulässig sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Generalversammlung von Genossenschaften auch ohne etwaige Satzungsregelung und ohne die Durchführung einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann. So ändert das Gesetz § 43 Abs. 7 GenG dahingehend, dass Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn eine Satzungsregelung dies nicht ausdrücklich vorsieht.</span></span></span> <span><span><span>Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 GenG ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Insbesondere der letzte Satz der Regelung lässt die Auslegung zu, dass die Änderung lediglich auf gemischte General- bzw. Vertreterversammlungen gemünzt ist und eine reine virtuelle Versammlung gerade nicht Gegenstand der Regelung sein soll (da andernfalls der Vermerk über die Art der Stimmabgabe nicht notwendig wäre). Die Gesetzesbegründung kann ebenfalls so verstanden werden, da hier – anders als beispielsweise bei der Aktiengesellschaft – der Begriff „virtuell“ nur in Anführungszeichen genutzt wird (BT-Drucks. 19/18110, S. 28). </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zwar wurde bereits in der genossenschaftsrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass mit der Beschlussfassung in elektronischer Form des § 43 Abs. 7 S. 1 GenG auch eine rein virtuelle General- bzw. Vertreterversammlung zulässig sein könne, wozu es dann freilich einer entsprechenden Satzungsregelung bedürfe.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die vorgenannte Neuregelung kann so ausgelegt werden, dass nur bei gemischten General- bzw. Vertreterversammlungen im Rahmen der Corona-Gesetzgebung keine explizite Satzungsregelung erforderlich ist und – mit anderen Worten – noch immer eine Präsenzsitzung stattfinden muss, bei der zumindest einzelne Mitglieder physisch anwesend sind. Reine virtuelle Generalversammlungen bedürfen daher aus Gründen der Rechtssicherheit nach wie vor einer expliziten Satzungsregelung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Zu beachten dürfte auch sein, dass die Durchführung und Organisation digitaler Generalversammlungen sowie ggf. Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen zu einem erheblichen technischen Organisationsaufwand führen, der im Zweifel nicht ohne weiteres und auch nicht kurzfristig erbracht werden kann. Dadurch kann erhebliche Rechtsunsicherheit bei dringend zu fassenden Beschlüssen bestehen.<em> </em>Hierzu beraten wir Sie gerne.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Grundlegende Neuregelung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/modernisierung-des-personengesellschaftsrechts-grundlegende-neuregelung-der-gesellschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Große Koalition hatte sich im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 bekanntlich auf diverse unternehmensrechtliche Vorhaben verständigt. Der aufgrund dessen erarbeitete und im Herbst 2019 bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Verbandssanktionengesetz hat bereits hohe Wellen geschlagen (vgl. Blog-Beitrag „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/verbandssanktionengesetz-klimawandel-bei-unternehmenssanktionen" target="_blank" rel="noreferrer">Verbandssanktionengesetz: Klimawandel bei Unternehmenssanktionen</a>“). Nunmehr hat die vom BMVJ eingesetzte „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ am 20. April 2020 ihren – mit 211 Seiten recht umfangreichen – <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Entwurf_Mopeg.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</a> vorgelegt.</p><p>Mit diesem ebenfalls im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Seit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 die Rechtsfähigkeit für die Außen-GbR anerkannte und damit einen Systemwechsel einleitete, näherte sich die GbR immer mehr den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften an, ohne dass die entsprechenden Gesetze vollständig angepasst wurden.</p><p>Entsprechend dem nur negativ eingegrenzten Gesellschaftszweck der GbR (Verbot des Betriebs eines Handelsgewerbes) und entsprechend dem Verzicht auf die Pflicht zu bestimmten Mindesteinlagen sind Verwendungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen der GbR außerordentlich vielfältig. So sind beispielsweise die vielfältigen Ausprägungen von Konsortien (etwa Emissionskonsortien, Finanzierungskonsortien, Anlagenbaukonsortien, Beteiligungskonsortien etc.) und Pools (Stimmrechtspool, Familienpool, Sicherheitenpool etc.), Joint Ventures, Unterbeteiligungen und stillen Gesellschaften, Interessen-, Arbeits- und Bauherrengemeinschaften oftmals als GbR zu qualifizieren.</p><p>Problematisch ist bisher vor allem, dass es für die (Außen-) GbR – im Gegensatz zu den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften OHG und KG – kein öffentliches Register gibt, aus dem sich die Vertretungsbefugnis oder der Gesellschafterbestand der GbR entnehmen lässt. Als wesentliches Ziel der Reform bezeichnet das BMJV es daher, „den Systemwechsel im Gesetz kohärent nachzuvollziehen und dadurch die Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von der Rechtsprechung und der Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und –gestaltung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen.“</p><p>Die geplanten Neuregelungen betreffen insbesondere</p><ul><li><span><span>die Umstellung des gesetzlichen Leitbilds der GbR von der nicht-rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtsfähige und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Einführung eines Registers zur Schaffung der Publizitätsvoraussetzungen, wobei die Registrierung zwar freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Rechtsvorgänge (wie z.B. für den Erwerb von Grundstücken) ist,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Umwandlungsfähigkeit der GbR.</span></span></span></span></span></li></ul><p>Weitere Details sind in den „<a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/042020_Mopeg_Presseinfo.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">Zusammenfassenden Informationen zu dem Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts</a>“ des BMVJ vom 20. April 2020 prägnant zusammengefasst.</p><p>Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-timm-neugebauer" target="_blank" rel="noreferrer">Timm Neugebauer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verfügungsbefugnis über Ansprüche aus D&amp;O-Versicherung – zur Auslegung von Versicherungsbedingungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfuegungsbefugnis-ueber-ansprueche-aus-do-versicherung-zur-auslegung-von</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bei einer D&amp;O-Versicherung handelt es sich um eine Fremdversicherung im Sinne der §§ 43 ff. VVG zugunsten der versicherten Organmitglieder sowie gegebenenfalls zugunsten weiterer mitversicherten Personen (z.B. leitende Angestellte, Compliance-Beauftrage etc.). Versicherungsnehmerin ist hingegen die Gesellschaft bzw. das Unternehmen. Bei einer D&amp;O-Versicherung fallen Versicherungsnehmer und versicherte Personen also auseinander. In Rechtsprechung und Literatur wird daher intensiv über die Frage diskutiert, ob bei einer D&amp;O-Versicherung nun die Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen befugt sind, über Versicherungsansprüche zu verfügen. Diese Fragestellung ergibt sich beispielsweise, wenn der Versicherer die Gewährung von Versicherungsschutz ablehnt und der Versicherungsschutz im Wege eines Deckungsprozesses gegenüber dem Versicherer eingeklagt werden muss. Dort stellt sich – auch aus Sicht des Versicherer – stets die Frage, wer zur Geltendmachung der Ansprüche (prozessrechtlich) befugt ist (Stichwort: Aktivlegitimation). Aber auch bei Vergleichsabschlüssen mit dem Versicherer stellt sich häufig diese Frage, z.B. dann, wenn innerhalb des Vergleichs mittels deckungsrechtlicher Abgeltungsklauseln Versicherungsansprüche abgegolten werden sollen. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH nun klargestellt, dass es auf die Frage, wer verfügungsbefugt ist, keine pauschale Antwort gibt und es für die Klärung dieser Frage letztlich immer auf den Wortlaut der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen bzw. deren Auslegung ankommt.</p><h3>1. Ausgangspunkt des Diskussion - § 44 VVG</h3><p>Ausgangspunkt der Diskussionen über die Verfügungsbefugnis ist § 44 VVG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG stehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung – wie dies bei der D&amp;O-Versicherung der Fall ist – die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar grundsätzlich der versicherten Person zu. Allerdings kann die versicherte Person nach § 44 Abs. 2 VVG ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über ihre Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn sie im Besitz des Versicherungsscheins ist. Das Gesetz geht also grundsätzlich davon aus, dass bei einer Fremdversicherung grundsätzlich der Versicherungsnehmer befugt ist, über die Versicherungsansprüche zu verfügen und diese ggf. gerichtlich geltend zu machen.</p><h3>2. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur bei D&amp;O-Versicherungen</h3><p>Hinsichtlich D&amp;O-Versicherungen wird in Rechtsprechung und Literatur intensiv diskutiert, ob § 44 Abs. 2 VVG bei D&amp;O-Versicherungen Anwendung findet. Dabei vertritt eine im Vordringen befindliche Ansicht in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung, dass § 44 Abs. 2 VVG durch die §§ 100 ff. VVG als lex specialis verdrängt wird. Begründet wird diese Auffassung mit dem im Bereich der Haftpflichtversicherungen geltenden Trennungsprinzips, wonach zur Vermeidung von Manipulationen außerhalb der Pflichtversicherung strikt zwischen der Frage der Haftung durch den Drittschädiger einerseits und der Deckung durch den Versicherer zu unterscheiden ist. Ob und in welcher Höhe eine Haftung des Versicherungsnehmers gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, ist in einem Haftpflichtprozess zwischen Schädiger und Geschädigtem zu entscheiden. Die Eintrittspflicht des Versicherers dagegen ist Gegenstand des nachfolgenden Deckungsprozesses. Soweit die Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung Ansprüche auf Schadenersatz nicht gegen einen Dritten, sondern gegen ein Organmitglied hat, würde entgegen § 100 VVG der Anspruch auf Zahlung gegen das Organmitglied und die formelle Berechtigung, den Versicherungsanspruch gegen den Versicherer geltend zu machen, in der Person der Gesellschaft zusammenfallen. Daher dürfe sich das Verfügungsrecht der Gesellschaft nicht auf die Geltendmachung des Versicherungsanspruches erstrecken. Vielmehr müsse die Geltendmachung des Versicherungsanspruches ausschließlich dem versicherten Organmitglied vorbehalten bleiben; ungeachtet von § 44 Abs. 2 VVG.</p><p>Andere Ansichten in der Literatur sind hingegen schlicht der Auffassung, dass für eine teleologische Reduktion von § 44 Abs. 2 VVG kein Raum bestehe. Die Gegenansicht argumentiert dabei im Wesentlichen damit, dass die Versicherungsnehmerin bzw. das Unternehmen eine D&amp;O-Versicherung im eigenen Interesse abschließt, hierfür Prämien bezahlt und insoweit auch verfügungsbefugt sein muss.</p><h3>3. Klarstellung durch aktuelle Entscheidung des BGH</h3><p>Der BGH hat in einem Urteil vom 4. März 2020 (IV ZR 110/19) nun klargestellt, dass bei einer D&amp;O-Versicherung § 44 Abs. 2 VVG grundsätzlich Anwendung findet und damit grundsätzlich der Versicherungsnehmer - im zu entscheidenden Fall die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Versicherungsnehmerin - verfügungsbefugt ist.</p><p>Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings auch klargestellt, dass § 44 Abs. 2 VVG abbedungen werden kann und es somit immer auf die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen bzw. deren Auslegung ankommt. Im zu entscheidenden Fall war in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche aus dem Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des BGH ist eine derartige Regelung dahingehend auszulegen, dass durch sie die § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden sollen.</p><p>Dies hat zur Folge, dass es für die Verfügungsbefugnis bei Vorliegen derartiger Versicherungsbedingungen allein auf die versicherten Personen und nicht den Versicherungsnehmer ankommt.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Bei der Geltendmachung von D&amp;O-Ansprüchen ist stets zu prüfen, wer über dahingehende Ansprüche verfügen und diese in der Folge gegenüber dem D&amp;O-Versicherer (gerichtlich) geltend machen kann. Dies gilt auch bei Vergleichen über D&amp;O-Versicherungsansprüche, die häufig umfassende deckungsrechtliche Abgeltungen enthalten. Wie der BGH – wenig überraschend – bestätigt, kommt es für die Klärung dieser Frage maßgeblich auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen an.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 07 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vereinfachte Beschlussfassung bei der GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vereinfachte-beschlussfassung-bei-der-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Gesetzgeber hat am 27. März 2020 das <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht</a> („Maßnahmengesetz“) erlassen, welches bereits einen Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Beschlussfassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften zu erleichtern, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Bevölkerung und Wirtschaft einzudämmen.</p><p>In Bezug auf die Änderungen des Maßnahmengesetzes, die für Aktiengesellschaften gelten, verweisen wir auf den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/aenderungen-des-aktienrechts-zur-hauptversammlung-durch-das-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen" target="_blank" rel="noreferrer">BB-Blogbeitrag</a> unserer Kollegen Dr. Winfried Richardt und Oliver Köster.</p><h3><span>1. Rechtliche Situation vor der Krise</span></h3><p>Die Gesellschaftsbeschlüsse einer GmbH werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in der Gesellschaftsversammlung gefasst. Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist es zudem möglich, auf die Gesellschafterversammlung zu verzichten, wenn sich alle Gesellschafter mit der Beschlussfassung in Textform oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.</p><p>Sinn und Zweck des § 48 Abs. 2 GmbHG ist es, das Recht auf Teilnahme an der Beschlussfassung für jeden Gesellschafter sicherzustellen. Sollte Ihr Gesellschaftsvertrag hier keine abweichende Regelung vorsehen und eine Beschlussfassung ohne Gesellschafterversammlung abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG regeln, war bisher eine Beschlussfassung in Textform oder mit schriftlicher Stimmabgabe ohne das Einverständnis aller Gesellschafter nicht möglich.</p><h3><span>2. Problem der alten Situation</span></h3><p>Da wir uns derzeit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie alle im „<em>Lockdown</em>“ befinden, führt die Schutzfunktion des § 48 Abs. 2 GmbH faktisch dazu, dass ohne die übliche von § 48 Abs. 2 GmbHG abweichende Regelung in der Satzung das Votum eines opponenten Gesellschafters gegen ein Umlaufverfahren zur faktischen Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen kann.</p><h3><span>3. Änderungen durch die neue Rechtslage</span></h3><p>Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht versucht der Gesetzgeber dieses Problem zu lösen. In Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes wird geregelt:</p><p>„<em>Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.</em>“ <span>(Hervorhebungen durch den Verfasser)</span></p><p>Im Ergebnis sind damit derzeit Umlaufverfahren - auch ohne übliche Regelung in der Satzung - mit Zustimmung einer Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter zulässig. Sinn und Zweck der neuen Regelung ist es einerseits, die COVID-19-Pandemie durch physischen Kontakt einzudämmen. Anderseits werden die Tätigkeit der Gesellschaft und das Teilnahmerecht der Gesellschafter geschützt, indem nicht mehr ein einzelner Gesellschafter eine Beschlussfassung in Textform oder eine schriftliche Stimmabgabe verhindern kann.</p><p>Zu beachten ist, dass die neue Regelung ausnahmslos eine Erleichterung der Durchführung von Beschlussfassungen bezwecken soll. Sollten Sie in Ihrer Satzung den Gesetzwortlaut des § 48 Abs. 2 GmbHG aufgenommen haben, handelt es sich lediglich um eine deklaratorische Regelung, die keinen eigenen, vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Regelungsgehalt aufweist. Auch in diesem Fall müssen daher nicht mehr alle Gesellschafter ihr Einverständnis für die Durchführung eines Umlaufverfahrens erteilen.</p><h3><span>4. Maßgeblicher Zeitraum und Geltungsdauer</span></h3><p>Artikel 2 § 2 des Maßnahmengesetzes ist nach Artikel 2 § 7 Abs. 2 nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden, anzuwenden. Die Regelungen gelten also vorerst nur so lange wie der Gesetzgeber denkt, dass es nötig ist, die Pandemie einzudämmen.</p><p>Das Gesetz tritt nach Artikel 6 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes am 31. Dezember 2021 wieder außer Kraft.</p><h3><span>5. Fazit </span></h3><p>Die meisten modernen Satzungen sehen längst Beschlussfassungen ohne <span>Gesellschafterversammlung</span> abweichend von § 48 Abs. 2 GmbHG vor. Sollte Ihre Satzung diese Regelung noch nicht enthalten, bietet das Maßnahmengesetz eine sinnvolle Zwischenlösung. Langfristig ist allerdings zu empfehlen, über eine abweichende Regelung von § 48 Abs. 2 GmbH nachzudenken.</p><p><strong><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank" rel="noreferrer">Valerie Hoffmann</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a></strong></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Pflichten der Geschäftsleitung im Hinblick auf das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflichten-der-geschaeftsleitung-im-hinblick-auf-das-wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span><span>1. Einleitung</span></span></span></span></h3><p>Die deutsche Volkswirtschaft sieht sich im Zuge der Corona-Pandemie mit einer der größten – wenn nicht gar der größten – Herausforderung seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert. Die Krise sorgt für enorme Unsicherheiten bei den Unternehmen der Realwirtschaft wie auch auf den Finanzmärkten. Gleichzeitig bringt sie damit auch besondere rechtliche Pflichten der Geschäftsleitung mit sich (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zur <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</a>). Zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen, welche die Pandemie bereits hervorgerufen hat und noch hervorrufen wird, stellen der Bund und die Länder umfangreiche wirtschaftliche Hilfen bereit (vgl. hierzu die <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Übersicht%20zu%20sämtlichen%20Fördermaßnah-men%20des%20Bundes%20und%20jedes%20einzelnen%20Bundeslandes.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Übersicht zu sämtlichen Fördermaßnahmen des Bundes und jedes einzelnen Bundeslandes</a> sowie den <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Kapital%20in%20der%20Krise%20-%20Bund%20errichtet%20Wirtschaftsstabilisierungsfonds.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter </a><span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Kapital%20in%20der%20Krise%20-%20Bund%20errichtet%20Wirtschaftsstabilisierungsfonds.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Kapital in der Krise – Bund errichtet Wirtschaftsstabilisierungsfonds</a><span>“).</span></p><p>Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz – WStFG) sieht die Errichtung eines nichtrechtsfähigen Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“ zur Stützung der Realwirtschaft vor. Mit Hilfe des WSF sollen – flankierend zu den Sonderprogrammen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – für die Zeit bis Ende 2021 die notwendigen Maßnahmen zur Stabilisierung der Volkswirtschaft und zur Sicherung von Arbeitsplätzen umgesetzt werden.</p><p>Staatliche Hilfe gibt es allerdings weder automatisch noch zum (rechtlichen) Nulltarif. Denn über die Stabilisierungsmaßnahmen des WSF entscheidet das Finanzministerium (im Einvernehmen mit Wirtschaftsministerium) nur <strong>auf Antrag</strong> des jeweiligen Unternehmens, und zwar nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung a) der Bedeutung des Unternehmens für die Wirtschaft Deutschlands, b) der Dringlichkeit, c) der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Wettbewerb und d) des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des WSF. Die Leistungen sollen dabei von <strong>Bedingungen und Auflagen</strong> für das Unternehmen abhängig gemacht werden. Beides hat erhebliche rechtliche Auswirkungen auf die Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen, die auf die Hilfe des WSF angewiesen sein könnten. Um sich später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und ggf. enorm hohen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sehen, sollten die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. die Geschäftsführer von Unternehmen, die auf die finanzielle Unterstützung des WSF zurückgreifen können und ggf. müssen, diese Pflichten genau beachten.</p><h3>2. Hintergrund des WStFG</h3><p>Das WStFG knüpft an ein bewährtes Gesetzespaket an, das im Zuge der Finanzkrise zur Stützung speziell von Finanzunternehmen verabschiedet wurde. Vieles ist daher bereits aus dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG) und dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (FMStBG) aus dem Jahr 2008 bekannt. Durch das WStFG kommen neben Finanzunternehmen nunmehr auch Unternehmen der Realwirtschaft als Ziel von Stabilisierungsmaßnahmen in Betracht. Zu diesem Zweck wurde parallel zum bereits existenten Finanzmarktstabilisierungsfonds der WSF errichtet.</p><p>Das WStFG untergliedert sich in zwei Artikel. Mit Artikel 1 wird das FMStFG zum Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds ausgebaut. Mit Artikel 2 wird das FMStBG zum Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz weiterentwickelt.</p><p>Obwohl das Gesetzespaket damit sowohl Unternehmen des Finanzsektors und der Realwirtschaft aller Rechtsformen betrifft, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen beispielhaft auf die Unternehmen der Realwirtschaft in Form der Aktiengesellschaft. Die Ausführungen sind aber (weitestgehend) auf Unternehmen des Finanzsektors und Unternehmen anderer Rechtsform übertragbar.</p><h3>3. Rechtliche Auswirkung für die Geschäftsleitung – Vermeidung von Haftung</h3><p>Gemäß § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft (AG) unter eigener Verantwortung. Bei der Geschäftsführung hat er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für den Geschäftsführer einer GmbH, § 43 Abs. 1 GmbHG; allerdings agiert er nicht weisungsfrei, sondern ist den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen. Verletzt die Geschäftsleitung die ihr obliegenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten, ist sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG, § 43 Abs. 2 GmbHG).</p><p>Grundsätzlich steht der Geschäftsleitung ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (sog. <em>business judgement rule</em>). Eine Pflichtverletzung – und damit eine Haftung – des Vorstands ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er (i) bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, (ii) auf der Grundlage angemessener Information, (iii) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Das gilt nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern im Grundsatz auch bei anderen Gesellschaften. Allerdings ist der Geschäftsführer einer GmbH wegen seiner Weisungsgebundenheit bei schwierigen Ermessenentscheidungen in viel größerem Maße als der Vorstand einer AG gehalten, die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie der Gesellschafterversammlung zu überlassen.</p><p>Seine erste Grenze findet das weite unternehmerische Ermessen in der allgemeinen Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht. Die Geschäftsleitung ist rechtlich verpflichtet, soweit möglich, für den langfristigen Bestand des Unternehmens und für seine dauerhafte Rentabilität zu sorgen. Ferner ist sie ganz allgemein verpflichtet, Schaden vom Unternehmen soweit möglich abzuwenden. Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze und des Unternehmensbinnenrechts, etwa der Satzung, Sorge zu tragen (vgl. dazu und den sich daraus in der Corona-Krise ergebenden Pflichten unseren Blog-Beitrag zur <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</a><span>“</span>).</p><p>Im Hinblick auf das WStFG folgt daraus für die Geschäftsleitung:</p><p><strong>3.1. <span>Pflicht zur Beantragung von Staatshilfen?</span></strong></p><p>Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob und ab welchen Zeitpunkt der Vorstand rechtlich verpflichtet ist, eine staatliche Unterstützung durch den WSF zu beantragen. Ist der Bestand des Unternehmens gefährdet und nur noch durch staatliche Hilfen des WSF zu sichern, muss der Vorstand im Rahmen seiner Bestandssicherungspflicht rechtzeitig tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen. Um eine Bestandsgefährdung rechtzeitig zu erkennen, ist der Vorstand jedenfalls verpflichtet, ein diesbezügliches Überwachungssystem einzurichten, § 91 Abs. 2 AktG. Bei der Prüfung der Bestandsgefährdung wird auch zu berücksichtigen sein, ob ggf. andere Möglichkeiten zur zumindest vorübergehenden Bestandssicherung bestehen, die sich für das Unternehmen gegenüber dem WSF (zunächst) als vorzugswürdig darstellen. Dazu können neben anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten u. U. auch andere Hilfsprogramme des Bundes oder der Länder zählen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Insolvenzantragspflicht durch das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin bis mindestens zum 30. September 2020 ausgesetzt ist (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag zum <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</a><span>“</span>).</p><p>Bleibt der Vorstand trotz drohender Bestandsgefährdung untätig und erleidet das Unternehmen einen aus der Untätigkeit folgenden kausalen Schaden (bis hin zur Existenzvernichtung), droht ihm die Haftung für den dadurch verursachten Schaden (wobei sich die Schadensberechnung in dieser Konstellation durchaus als herausfordernd darstellen kann). Vorstände sind in dem derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld mehr noch als sonst verpflichtet, die Liquidität ihres Unternehmens genauestens im Blick zu behalten und ggfs. notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass der Vorstand – falls Liquidität für das eigene Unternehmen am freien Markt nicht oder nicht zu vergleichbaren Konditionen zur Verfügung steht – staatliche Hilfen aus dem WSF beantragen muss.</p><p>Stellt sich im Zuge der Prüfungen heraus, dass die Beantragung staatlicher Hilfen aus dem WSF für das Unternehmen sinnvoll bzw. erforderlich ist, hat die Geschäftsleitung weiter zu berücksichtigen, dass die Gewährung regelmäßig an Anforderungen und Auflagen geknüpft sein wird, welche von dem Unternehmen zu erfüllen sind (dazu sogleich). Je nach Art der beantragten staatlichen Hilfe sollen diese Anforderungen gemäß dem Proportionalitätsgrundsatz festgelegt werden (vgl. Begründung im Regierungsentwurf des WStFG zu Art. 1 § 25 WStFG). Der Gesetzgeber betont dort, dass es bei einer Garantie beispielsweise <span>„</span>nur<span>“</span> auf die Vereinbarung einer marktgerechten Gegenleistung ankommt, während bei anderen Stabilisierungsmaßnahmen wie der staatlichen Beteiligung weitreichendere Anforderungen und Auflagen in Betracht kommen, wie z. B. Begrenzungen der Ausschüttungen und der Vergütung der Organmitglieder (dies erinnert an die Beschränkung der Vorstandsvergütung z. B. bei der Commerzbank infolge der staatlichen Beteiligung in der Finanzkrise). Der Vorstand ist daher auch verpflichtet, genau zu prüfen, welche Art der staatlichen Hilfe aus dem WSF beantragt wird und ausreichend ist, um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen.</p><p>Der Vorstand wird zudem durch Verhandlungen auf die Schärfe der Anforderungen Einfluss nehmen können. Er sollte daher im Rahmen von Verhandlungen mit den staatlichen Stellen – soweit ihm dies möglich ist – Einfluss auf die Auflagen und Anforderungen nehmen, welche im Anschluss an die Gewährung von staatlicher Hilfe von dem Unternehmen zu erfüllen sind.</p><p><strong>3.2. <span>Stabilisierungsmaßnahmen- Folgepflichten </span></strong></p><p>Staatliche Stabilisierungsmaßnahmen nach dem WStFG sind an Bedingungen geknüpft, vgl. Art. 1 § 25 WStFG. Unternehmen, welche Hilfsmaßnahmen des WSF in Anspruch nehmen, müssen "die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. Insbesondere sollen sie einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen<em> </em>leisten<span>“</span>, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 WStFG. Zur Sicherstellung dieser Bedingungen können mit dem Unternehmen Auflagen vereinbart werden, Art. 1 § 25 Abs. 2 S. 3 WStFG.</p><p>Die zu bietende Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik war auch schon im bisherigen § 10 Abs. 1 FMStFG für unterstützte Finanzunternehmen vorgesehen. Eine Definition hierfür enthält das Gesetz weiterhin nicht. Auch im Aktiengesetz wird die Geschäftspolitik zwar in § 90 AktG erwähnt; allerdings ist bis heute streitig, was genau darunter zu verstehen ist. Für Finanzunternehmen wurde und wird die solide und umsichtige Geschäftspolitik indes durch die Anforderungen in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FMStFG i. V. m. § 5 Abs. 2 FMStFV konkretisiert. Es ist zu erwarten, dass das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium gemäß § 25 Abs. 3 WStFG eine der FMStFV entsprechende Rechtsverordnung für Unternehmen der Realwirtschaft erlassen wird. Diese wird nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere zu den von den begünstigten Unternehmen der Realwirtschaft zu erfüllenden Anforderungen an</p><ol><li><span><span>die Verwendung der aufgenommenen Mittel</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Aufnahme weiterer Kredite</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Vergütung von Organen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Ausschüttung von Dividenden</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>den Zeitraum, in dem die Anforderungen zu erfüllen sind</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>branchenspezifische Restrukturierungsauflagen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Art und Weise, wie den beteiligten staatlichen Stellen sowie dem Fonds Rechenschaft abzulegen ist</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine Verpflichtungserklärung der Geschäftsleitung zur Einhaltung der Anforderungen in Ziff. 1. bis 6.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>sonstige Bedingungen, soweit diese zweckmäßig sind.</span></span></span></span></span></li></ol><p>Ebenso wie beim FMStG wollte der Gesetzgeber also weiterhin keine einheitlichen, für alle Unternehmen gleichermaßen geltenden Anforderungen an eine solide und umsichtige Geschäftspolitik festlegen. Vielmehr sollen die Anforderungen im jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 2 WStFG. Die Begründung zum Regierungsentwurf des WStFG erwähnt dabei explizit den Public Corporate Governance Kodex des Bundes, dessen Maßgaben als Orientierung dienen können. Konkret können die Anforderungen zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Staat durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden. Auch die Rechtsfolgen für ein Unternehmen bei Nichtbefolgung der vereinbarten und festgelegten Anforderungen können und werden aller Voraussicht nach durch diese Rechtsverordnung bestimmt, Art. 1 § 25 Abs. 3 WStFG.</p><p>Der Vorstand muss im Rahmen der Leitung des Unternehmens die vorstehenden, durch das WStFG genannten Bedingungen sowie die zur Absicherung ggfs. vereinbarte Auflagen erfüllen bzw. deren Erfüllung, ggfs. durch organisatorische Vorkehrungen und Maßnahmen, sicherstellen. Erfüllt der Vorstand diese gesetzlich normierten Pflichten nicht, verletzt er seine Legalitätspflicht. Entsteht dem Unternehmen daraus ein (kausaler) Schaden, droht dem Vorstand auch insoweit eine Haftung gegenüber seinem Unternehmen.</p><p>Ggf. muss der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine entsprechende Verpflichtungserklärung<em> </em>zur<em> </em>Einhaltung der an das Unternehmen gestellten Anforderungen abgeben und veröffentlichen, Art. 1 § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 WStFG. Wie schon bislang wird in Art. 2 § 3 Abs. 1 WStFG vorsorglich klargestellt, dass die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der AG der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer solchen Verpflichtungserklärung nicht entgegenstehen. Da der WSF aber "nur" abstrakte Vorgaben für die Leitungsentscheidungen machen und nicht einzelne konkrete Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen darf, spricht einiges dafür, dass die Verpflichtungserklärung in der Regel auch ohne die gesetzliche Klarstellung nicht gegen den Grundsatz der eigenverantwortlichen Leitung verstoßen würde.</p><p>In Art 2 § 3 Abs. 2 WStFG wird zudem klargestellt, dass der Vorstand auch gegenüber dem Unternehmen berechtigt und verpflichtet ist, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. Hierdurch soll in erster Linie ein Pflichtendilemma des Vorstands im Außen- und Innenverhältnis vermieden werden. Gleichzeitig wird aber auch hier klar: Handelt der Vorstand der von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung zuwider und resultiert daraus ein Schaden für das Unternehmen, droht dem Vorstand die Haftung.</p><h3>4. Zusammenfassung</h3><p>Die Geschäftsleitung muss fortlaufend prüfen, ob der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Ist dies der Fall, muss sie u.a. auch prüfen, ob und welche staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können bzw. müssen. Bei Verhandlungen mit den zuständigen staatlichen Stellen muss sie sich darum bemühen, Anforderungen und Auflagen für das Unternehmen möglichst zu entschärfen. Nach Gewährung staatlicher Hilfe aus dem WSF muss sie dafür Sorge tragen, dass alle an das Unternehmen gestellten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden und zu diesem Zweck ggf. entsprechende organisatorische Vorkehrungen treffen. Insbesondere muss sie die von ihr ggf. geforderte Verpflichtungserklärung beachten.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-lawall" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Lawall</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Änderungen des Aktienrechts zur Hauptversammlung durch das „Maßnahmengesetz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-aktienrechts-zur-hauptversammlung-durch-das-gesetz-zur-abmilderung-der-folgen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Einführung</h3><p>Das Maßnahmengesetz hat neben Änderungen insbesondere im Insolvenzrecht vorrübergehend auch substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen geschaffen.</p><p>Die Änderungen betreffen vor allem die Möglichkeiten einer elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung (Online-Hauptversammlung), die Einberufung der Hauptversammlung, den Zeitrahmen für den Termin der Hauptversammlung, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn sowie Einschränkungen des Anfechtungsrechts. Wesentliche gesetzliche Änderungen werden nachfolgend kurz zusammenfassend dargestellt.</p><p>Vor dem Hintergrund der Einschränkungen zur Versammlungsfreiheit soll es Unternehmen ermöglich werden Beschlüsse zu fassen und somit ihre Handlungsfähigkeit zu erhalten.</p><h3>2. Online- und Präsenzhauptversammlung</h3><p><strong>2.1. Erleichterungen bei der Präsenzhauptversammlung</strong></p><p>Der Vorstand kann nunmehr zunächst über (i) die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation, (ii) die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl), (iii) die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern im Wege der Bild- und Tonübertragung und (iv) die Bild- und Tonübertragung auch ohne Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung entscheiden.</p><p>Die praktische Relevanz dieser Änderung für sich genommen dürfte vermutlich überschaubar bleiben, zumal sie zum einen zunächst auf einer Präsenzhauptversammlung basiert und zum anderen viele Gesellschaften bereits seit der Ergänzung des Aktiengesetzes durch ARUG I die Möglichkeit von virtuellen Komponenten wie zuvor unter (i) bis (iv) beschrieben in ihren Satzungen vorgesehen haben. Allerdings kann man diese Regelung auch als Baustein für die im Folgenden beschriebene Änderung ansehen.</p><p><strong>2.2. Online-Hauptversammlung</strong></p><p>Bahnbrechend ist die erstmalige Möglichkeit der echten Online- bzw. virtuellen Hauptversammlung.</p><p>Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden.</p><p>Voraussetzung hierfür sind: (i) eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung, (ii) die Stimmrechtsausübung sowie die Vollmachterteilung über elektronische Kommunikation, (iii) die Einräumung einer Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation und (iv) die Einräumung einer Möglichkeit des Widerspruchs gegen einen Beschluss der Hauptversammlung für die Aktionäre, die ihr Stimmrecht elektronisch ausgeübt haben.</p><p>Dies bedeutet, dass die gesamte Hauptversammlung – einschließlich Generaldebatte und Abstimmungen – übertragen werden muss; eine Übertragung nur der Vorstandsrede und ggf. des Berichts des Aufsichtsrats genügt nicht. Die elektronische Stimmrechtsausübung wird praktischerweise über ein Online-Formular oder im Wege der Briefwahl vorab erfolgen. Die Vollmachterteilung wird nach Sinn und Zweck des Gesetzes – Gleichsetzung der Online-Hauptversammlung mit der Präsenzhauptversammlung – bis zum Ende der Generaldebatte, das Online Voting bis zum Ende der virtuellen Abstimmung zu ermöglichen sein.</p><p>In diesem Zusammenhang wird auch das Auskunftsrecht nach § 131 AktG modifiziert: Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind und entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, welche Fragen er beantwortet.</p><p>Die physische Anwesenheit am Ort der Versammlung ist nur für den Leiter der Hauptversammlung rechtlich zwingend. Der Notar sollte hierbei ebenfalls am Aufenthaltsort des Versammlungsleiters anwesend sein. Aufgrund der Notwendigkeit den Jahresabschluss zu erläutern und Fragen von Aktionären zu beantworten bietet es sich an, dass auch der Vorstandsvorsitzende im Versammlungsraum anwesend ist. Alle übrigen Vorstandsmitglieder und ebenso der Aufsichtsrat können online teilnehmen.</p><h3>3. Einberufung der Hauptversammlung, insbesondere Fristen</h3><p>Die Hauptversammlung ist nach dem Maßnahmengesetz spätestens am 21. Tag vor der Versammlung einzuberufen. Diese Mindestfrist verlängert sich abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 5 AktG zudem nicht um die Anmeldefrist. Der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten Gesellschaften hat sich auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung (modifizierter Record Date) zu beziehen und muss der Gesellschaft bei Inhaberaktien an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Versammlung zugehen; eine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises ist möglich. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.</p><p>Wird mit verkürzter Frist einberufen, hat die Mitteilung nach § 125 Abs. 1 Satz 1 AktG (Mitteilung der Einberufung einschließlich Tagesordnung) spätestens zwölf Tage – statt 24 bzw. 30 Tage – vor der Versammlung und die entsprechende Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG) müssen der Gesellschaft im vorgenannten Fall mindestens 14 Tage vor der Versammlung zugehen.</p><p>Zu beachten ist auch, dass eine bereits einberufene Präsenzhauptversammlung zunächst wieder <span>„</span>abgeladen<span>“</span> werden muss und zur virtuellen Hauptversammlung unter entsprechender Anpassung der Teilnahmebedingungen neu eingeladen wird. Ein reines Umladen von einer Form in die andere ist nicht zulässig.</p><h3>4. Zeitrahmen für die Abhaltung einer ordentlichen Hauptversammlung</h3><p>Die ordentliche Hauptversammlung hat nach bisheriger Regelung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden (§ 175 Abs. 1 Satz&nbsp;2 AktG). Diese Frist wurde auf ein Jahr verlängert. Für die SE gilt diese Regelung nicht.</p><p>Eine Regelung, die damit in Zusammenhang gesehen werden kann – wenngleich sie auch für Gesellschaften anderer Rechtsformen gilt –, ist die Modifikation von § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG. Für die umwandlungsrechtliche Schlussbilanz galt bislang eine Acht-Monats-Frist für die Anmeldung der Umwandlungsmaßnahme zum Handelsregister. Diese Frist wurde durch Art. 2 § 4 Maßnahmengesetz ebenfalls auf zwölf Monate verlängert.</p><h3>5. Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn</h3><p>Abweichend von § 59 Abs. 1 AktG kann der Vorstand auch ohne Satzungsermächtigung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe von § 59 Abs. 2 AktG zu zahlen; geblieben ist aber die Beschränkung auf die Hälfte der Vorjahresdividende.</p><h3>6. Zustimmung des Aufsichtsrats</h3><p>Die Entscheidungen des Vorstands nach dem Maßnahmengesetz – also verkürzt gesagt die Erleichterungen der Teilnahme, insbesondere die Online-Hauptversammlung, die verkürzte Einberufung, die Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn und die Einberufung in dem verlängerten Einberufungszeitraum – bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dem Gesetzeswortlaut nach bedürfte auch die Beschränkung des Fragerechts der Zustimmung des Aufsichtsrats.</p><h3>7. Einschränkungen des Anfechtungsrechts</h3><p>Das Anfechtungsrecht wird durch das Maßnahmengesetz eingeschränkt. Die Anfechtung kann danach nicht auf Verletzungen von § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 AktG (insbesondere elektronische Bestätigung des elektronisch ausgeübten Stimmrechts bzgl. entsprechender Regelung bei der Briefwahl) gestützt werden. Gleiches gilt für die Verletzung der Regelung nach § 118 Abs. 4 AktG bei der Bild-und Tonübertragung. Auch für eine Verletzung der Formerfordernisse bei Mitteilungen nach § 125 und eine Verletzung von § 125 Abs. 2 AktG (erweiterte Mitteilungspflichten).</p><p>Der Anfechtungsausschluss gilt nicht, wenn der Gesellschaft Vorsatz nachzuweisen ist. Hier wird zu beachten sein, dass für den Vorsatzbegriff die allgemeinen Kriterien gelten werden. Handelt die Gesellschaft derart sorglos, dass die Schwelle zur billigenden Inkaufnahme überschritten ist, wird, was ausreichend ist, bedingter Vorsatz zu bejahen sein. Die bereits bislang vielfach beachteten hohen Sorgfaltsmaßstäbe einschließlich einer entsprechenden Dokumentation sollten also beibehalten werden, um eine <span>„</span>Distanz<span>“ </span> zum Eventualvorsatz zu halten. Diese Einschränkung kann vor allem bezüglich der Auswahl und dem Umfang der beantworteten bzw. nicht beantworteten Fragen erheblich werden. Auch insoweit verbleiben gewisse Unsicherheiten.</p><h3>8. Geltungsbereich</h3><p>Die Regelungen gelten nicht nur für die Aktiengesellschaft, sondern grundsätzlich auch für die KGaA und die SE entsprechend.</p><p>Die Regelungen, enthalten in Art. 2 § 1 des Maßnahmengesetzes, sind am Tag nach der Verkündung, d. h. am 28. März 2020 in Kraft getreten. Sie werden nach dem Maßnahmengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft treten, also das ganze verbleibende Jahr 2020 und auch in 2021 gelten. Ob es zu einer Verlängerung des Geltungszeitraums kommen wird, muss sich zeigen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-winfried-richardt" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Winfried Richardt</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>MAC-Klauseln vor US-Gerichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mac-klauseln-vor-us-gerichten</link>
                        <description>MAC-Klauseln vor US-Gerichten</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Im Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&amp;A-Transaktionen?</h3><p><em>"Im Rechtsstreit „Channel Medsystems Inc. vs. Boston Scientific Corporation und NXT Merger Corp.“ hat der Delaware Court of Chancery am 18.12.2019 erneut eine wesentliche nachteilige Veränderung im Rahmen der Beurteilung einer sogenannten MAC-Klausel verneint. Welche Relevanz hat das Urteil in Deutschland?<br><br>MAC-Klauseln ermöglichen es dem Käufer im Rahmen einer M&amp;A-Transaktion, sich von einem Unternehmenskaufvertrag zu lösen, wenn sich in einer Transaktion wesentliche nachteilige Veränderungen („Material Adverse Changes“ = MACs) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Sig­ning) und der Vertragsdurchführung (Closing) ergeben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten können mehrere Monate zwischen Signing und Closing vergehen, so dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches Ereignis steigt. Ein MAC liegt beim Eintritt von besonders schwerwiegenden Veränderungen, die die später vorzunehmende Anteilsübertragung erheblich nachteilig beeinträchtigen („Material Adverse Effects“ = MAEs) vor, etwa beim Wegfall von Hauptkunden, schwerwiegenden Complianceverstößen oder besonders hohen Umsatzeinbrüchen.<br><br>Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MAC-Klauseln bisher stets verneint. Da das Gericht Ende 2018 in seiner vielbeachteten Grundsatzentscheidung „Akorn, Inc. vs. Fresenius Kabi AG“ die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Unternehmenskaufs aufgrund einer MAC-Klausel aber erstmals bejahte, war der Ausgang des hier besprochenen Verfahrens ungewiss. Obwohl Urteile in Bezug auf diese Art der Vertragsgestaltung stark einzelfallabhängig sind und von US-Gerichten entschieden wurden, kann man den gerichtlichen Entscheidungen trotzdem Hinweise für die praktische Arbeit – auch für Unternehmenstransaktionen in Deutschland sowie mit globalen Vertragsparteien – entnehmen."</em></p><p>Den gesamten Beitrag vom 18. März können Sie auf der <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/ma/19495?utm_source=+CleverReach+GmbH+%26+Co.+KG&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=17-03-2020+DAS+Ausgabe+06%2F2020&amp;utm_content=Mailing_13580938" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite von "Deutscher AnwaltSpiegel"</a> lesen und herunterladen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update: Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Deutsche Bundestag hat heute<span>, Mittwoch, 25. März 2020,</span> <span>mit den Stimmen fast aller Fraktionen </span>den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die entsprechende Mitteilung des Bundestags mit näheren Erläuterungen findet sich hier (<a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw13-de-corona-recht-688962" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a>). Den beschlossenen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/18110) ist über folgenden <a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a> zu erreichen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der heute beschlossene Gesetzentwurf stimmt auf ersten Blick weitestgehend mit dem am 23. März 2020 veröffentlichten Regierungsentwurf überein (vgl. hier den Blogbeitrag: </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</a>).</p><p><span><span><span>Das Gesetz muss nun noch <span>abschließend </span>den Bundesrat passieren. Dies <span>wird </span>am Freitag <span>in einer Sondersitzung </span>geschehen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Versicherung gegen Corona - Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versicherung-gegen-corona-wann-zahlt-eine-betriebsschliessungsversicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht. In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht. Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.</p><h3>1. Betriebsschließungsversicherungen</h3><p>Betriebsschließungsversicherungen gehören zu den sogenannten Ertragsausfallversicherungen, die Schutz bei Betriebsunterbrechungen bieten. Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten, weil u.a. Mieten, Lieferanten und das Personal bezahlt werden müssen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden können. Diese Kosten und der entgangene Gewinn werden von anderen Versicherungen nur teilweise abgedeckt, sodass für diesen Zweck Ertragsausfallversicherungen abgeschlossen werden können. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines stillgelegten oder gestörten Betriebes, etwa nach einem Wasserschaden oder einem Brand (Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung). In der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird. Ein typischer Anwendungsfall für eine solche Betriebsschließung ist etwa der Salmonellenfund bei einem Lebensmittelhersteller oder etwa die Schließung einer Pflegeeinrichtung wegen eines multiresistenten Krankheitserregers.</p><h3>2. Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?</h3><p>Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.</p><p>Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen müssen <em>drei </em>Voraussetzungen vorliegen:</p><ol><li>Schließung des versicherten Betriebes,</li><li>auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes,</li><li>wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.</li></ol><p></p><h3>3. Versicherungsschutz in der Corona-Krise?</h3><p>Ob Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig sind, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen alle vorzuliegen: Die derzeit geltenden Rechtsverordnungen zwingen viele Betriebe (etwa Kultureinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandel) zur Schließung (1). Es handelt sich auch um eine Maßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (2), denn nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Infektionsschutzgesetz). Ferner ist das Coronavirus auch ein meldepflichtiger Krankheitserreger (3). Aber der Teufel steckt im Detail: Oft scheidet ein Versicherungsschutz aus, weil die Versicherungspolice nicht für <em>jeden </em>meldepflichtigen Krankheitserreger gilt.</p><p>Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss je individuell analysiert werden. Hierfür muss man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Zum Teil gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. In anderen Fällen liegt jedoch eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nahe, wenn die Liste der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Oft entspricht sie dann derjenigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Versicherungsverträge eine <em>dynamische </em>Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten. Nur dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche jeweils meldepflichtigen Krankheiten und Erreger. Diese Entscheidung muss für jede Police individuell getroffen werden.</p><p>Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur eintreten, wenn die Versicherungsnehmer ihren Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen sind. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich die Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht richtig verhalten und den Versicherer etwa zu spät informieren.</p><p><strong>Wir empfehlen daher einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen zu werfen. Sprechen Sie uns gerne an.</strong></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-philipp-sahm" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Dr. Philipp Sahm</strong></a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat heute den <span>„</span>Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie<span>“</span> vorgelegt. Der Gesetzesentwurf ist <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3" target="_blank" rel="noreferrer">hier abrufbar</a>.</p><p>Der Gesetzesentwurf beinhaltet weitreichende Regelungen in verschiedenen Rechtsgebieten:</p><ul><li><strong>Zivilrecht:</strong> Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer im Hinblick auf vertragliche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen;</li><li><strong>Insolvenzrecht:</strong> Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote;</li><li><strong>Gesellschaftsrecht:</strong> Vorübergehende Ermöglichung von Gesellschafter- und Hauptversammlungen ohne physische Präsenz;</li><li><strong>Strafverfahrensrecht:</strong> Vorübergehende Hemmung der Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung.</li></ul><p>Das vorgeschlagene Gesetzespaket kommt zu dem in der vergangenen Woche beschlossenen Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus hinzu. Es greift insbesondere einige zentrale Rechtsfragen auf, die sich für Vorstände und Geschäftsführer im Hinblick auf die Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten in Zeiten der Corona-Krise stellen (vgl. dazu den Blogbeitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung</a>).</p><p>Der eilends erstellte, 52-seitige Gesetzesentwurf in Form einer <span>„</span>Formulierungshilfe der Bundesregierung<span>“</span> wird hinsichtlich der einzelnen Regelungsvorschläge und der dafür angeführten Begründung erst noch im Einzelnen zu analysieren sein. Gut denkbar ist auch, dass es im weiteren, voraussichtlich rekordverdächtig kurzen Gesetzgebungsverfahren noch zu einzelnen Änderungen kommen wird. Hervorzuheben sind allerdings schon zum jetzigen die folgenden, für Vorstände und Geschäftsführer aller Unternehmen potentiell relevanten Neuregelungen, die sich bereits in der vergangenen Woche abgezeichnet hatten:</p><h3>Vorübergehende Ermöglichung der virtuellen Hauptversammlung</h3><p>Die ordentliche Hauptversammlung (bei der AG) bzw. Gesellschafterversammlung (bei der GmbH) muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden, § 175 Abs. 1 AktG bzw. § 42a Abs. 2 GmbHG. Für die Dauer der derzeitigen behördlichen Versammlungsverbote können auch Hauptversammlungen/Gesellschafterversammlungen nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Der Gesetzentwurf sieht daher vor:</p><ul><li>Im Jahr 2020 kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft, KGaA bzw. SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation ermöglichen, eine virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz durchführen, die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung auf 21 (statt 28) Tage verkürzen, die Hauptversammlung auch noch nach Ablauf der ersten acht Monaten im Laufe des restlichen Geschäftsjahres durchführen und bereits vor der Hauptversammlung Abschlagzahlungen auf den Bilanzgewinn vornehmen. Das Anfechtungsrecht wird (mit Ausnahme vorsätzlicher Verletzungen) entsprechend eingeschränkt.</li><li>Gesellschafterversammlungen von GmbHs können im Jahr 2020 auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe gefasst werden.</li><li>Bei Genossenschaften können im Jahr 2020 Beschlüsse der Mitglieder bzw. Vertreter bei General- bzw. Vertreterversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsermächtigung schriftlich oder elektronisch gefasst werden, der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat festgestellt werden und (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) Abschlagzahlungen auf zu erwartende Dividendenzahlungen geleistet werden. Zudem bleiben Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Genossenschaft auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats können auch ohne Grundlage in der Satzung oder in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in Textform oder als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.</li><li>Auch Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen bleiben im Jahr 2020 auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Vereinsmitglieder können an der Mitgliederversammlung auch ohne physische Präsenz teilnehmen und ihre Stimme im Wege der elektronischen Kommunikation oder im Vorfeld schriftlich abgeben.</li></ul><p></p><h3>Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote</h3><p>Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (d. h. wenn die Gesellschaft die fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann) oder Überschuldung (d. h. wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine Fortführungsprognose besteht) muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen, §§ 15a, 17, 19 InsO. Bewirkt sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung noch Zahlungen, haftet der Vorstand bzw. der Geschäftsführer dafür ggf. persönlich, § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 GmbHG. All diese Pflichten werden vorübergehend ausgesetzt:</p><ul><li>Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO (sei es wegen Überschuldung, sei es wegen Zahlungsunfähigkeit) wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Es wird allerdings kraft Gesetzes vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.</li><li>Soweit die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags danach ausgesetzt ist, gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen (einschließlich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung eines Sanierungskonzepts), als pflichtgemäß. Zudem werden neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu schaffen.</li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Relevanz von SARS-CoV-2 (Coronavirus) für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Haben Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat besondere rechtliche Pflichten im Hinblick auf <strong>SARS-CoV-2</strong>, also das Coronavirus? Diese Frage drängt sich immer deutlicher auf: Das Coronavirus breitet sich aus. Zunehmend werden erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft sichtbar. Schon seit einigen Wochen zeichnete sich ab, dass es infolge der Gegenmaßnahmen der chinesischen Regierung zu erheblichen Schwierigkeiten in den Lieferketten kommen könnte bzw. kommt. Seit der verstärkten Ausbreitung des Virus in Europa zeigen sich Auswirkungen auch auf der Nachfrageseite. Mit dem schrittweisen <span>„</span>Coronavirus-Lockdown<span>“</span> in der jüngsten Zeit brechen für viele Unternehmen in ganz erheblichem Umfang Umsätze weg. Die zurückliegenden Krisen sind damit kaum mehr vergleichbar. Für die Unternehmen stehen nicht mehr nur arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hoch im Kurs (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/arbeitsrechtliche-abwehrkraefte-tipps-fuer-arbeitgeber-zeiten-des-coronavirus" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: Arbeitsrechtliche Abwehrkräfte – Tipps für Arbeitgeber in Zeiten des Coronavirus</a>). Ebenso geht es um die Auswirkungen auf die Vertragsverhältnisse der Unternehmen (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</a>). Im Zentrum steht mittlerweile das jüngst beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/BEITEN%20BURKHARDT%20unterst%C3%BCtzt%20Unternehmen%20bei%20der%20Beantragung%20von%20Staatshilfen%20mit%20einer%20Task%20Force.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag: BEITEN BURKHARDT unterstützt Unternehmen bei der Beantragung von Staatshilfen mit einer Task Force</a><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/BEITEN%20BUKHARDT%20unterst%C3%BCtzt%20Unternehmen%20bei%20der%20Beantragung%20von%20Staatshilfen%20mit%20einer%20Task%20Force_0.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">).</a></p><h3>Heraufziehen des Sturms</h3><p>Bereits am 28. Februar 2020 hatte die Deutsche Post AG eine Ad hoc-Mitteilung zu den Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht: Aktuell sehe man eine negative Ergebnis-Auswirkung der Corona-Krise im Konzern von etwa EUR&nbsp;60-70 Mio für den Monat Februar gegenüber dem ursprünglichen internen Planwert. Die Auswirkungen auf das Jahresergebnis würden von verschiedenen Faktoren, die sich in der Phase der Wiederaufnahme der Produktion auch gegenläufig positiv auswirken können, bestimmt. Aus heutiger Sicht sei noch nicht abzusehen, über welchen Zeitraum, in welchen Unternehmensbereichen und in welchem Maße es zu negativen Effekten kommen wird, und inwieweit diese durch gegenläufige, positive Effekte ausgeglichen werden können (vgl. Ad hoc: <a href="https://www.dpdhl.com/de/investoren/mitteilungen/ad-hoc-mitteilungen/ad-hoc-dpdhl-20200228.html" target="_blank" rel="noreferrer">Auswirkungen des Corona-Virus und der Entscheidung zu StreetScooter</a>).</p><p>Am 4. März 2020 erklärte die BaFin, dass sie die aktuelle Risikolage durch das Coronavirus sehr ernstnehme. Sie befinde sich <span>„</span>in engem Austausch mit Banken und anderen Finanzmarktakteuren über eventuelle Reaktionen und Notfallpläne<span>“</span>. Sie analysiere <span>„</span>fortlaufend die weitere Entwicklung und mögliche Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft<span>“</span> (vgl. <a href="https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020/meldung_2020_03_04_corona_virus.html" target="_blank" rel="noreferrer">Erklärung der BaFin zum Corona-Virus</a>). Am 16. März 2020 äußerte der BaFin-Präsident Felix Hufeld laut Presseberichten, dass Corona aktuell zwar eine erhebliche Belastung, für die Finanzbranche aber kein systemisches Risiko darstelle.</p><p>Nach ersten Kursrückgängen beim DAX seit dem 21. Februar 2020 gab es am 9. März 2020 an den Börsen einen <span>„</span>Schwarzen Montag<span>“</span>. Vor dem Hintergrund wachsender Rezessionssorgen und einem sich beim Öl abzeichnenden Preiskampf kam es beim DAX an diesem einzigen Tag zu einem historischen Kurseinbruch um fast&nbsp;acht Prozent. Dabei sollte es nicht bleiben. Insbesondere am 12. und am 16. März 2020 kam es zu weiteren, gravierenden Rücksetzern.<br><br>All das ist, Anlass genug, um kurz zusammenzufassen, auf welche rechtlichen Pflichten Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte in der aktuellen Situation besonders achten sollten. Generell gilt: Schon die Trias aus Klimawandel/Klimaschutz, Digitalisierung und Geopolitik bringt Veränderungen in bislang ungekannter Dynamik mit sich und stellt Unternehmen vor große Herausforderungen (vgl. dazu grundlegend Walden, NZG 2020, 50). Ebenso unvorhergesehen wie akut kommen jedenfalls aktuell die Auswirkungen hinzu, die die Ausbreitung des neuen Coronavirus bzw. die ergriffenen Gegenmaßnahmen auf die Wirtschaft haben. Auch diese Auswirkungen gilt es ebenso sorgfältig zu managen wie alle anderen Ereignisse und Bedingungen, die auf das Unternehmen einwirken. Das Unternehmen – und damit die Geschäftsleitung – muss sich mit einem derartigen <em>inward impact</em> zweifellos beschäftigen. Im Einzelnen:</p><h3>Risikoidentifikation</h3><p>Wichtigste Grundlage des Geschäftsleiterhandelns in Krisensituationen ist die Erkennung, Analyse und Bewertung von Risiken für das Unternehmen. Als zwingender gesetzlicher Mindeststandard ist bei Aktiengesellschaften die Einrichtung eines Überwachungssystems vorgeschrieben, das zumindest die den Fortbestand des Unternehmens gefährdenden Entwicklungen früh erkennt (§ 91 Abs. 2 AktG). Diese Vorschrift soll jedenfalls auf solche GmbHs ausstrahlen, die auf Grund ihrer Größe und Struktur mit einer AG vergleichbar sind, und nach wohl herrschender Meinung auch darüber hinaus. Ohnehin ist auch der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des BGH zur ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung verpflichtet. Er muss daher eine Organisation schaffen, die ihm jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht; der konkrete Inhalt dieser Pflicht ist von den konkreten Gegebenheiten bei dem jeweiligen Unternehmen abhängig (zu den Pflichten bei drohender bzw. eingetretener Insolvenz s. u.). Üblich ist daher ein den jeweiligen individuellen Umständen angepasstes, umfassendes Risikomanagementsystem, und zwar unabhängig von der streitigen Rechtsfrage, ob der Vorstand bzw. Geschäftsführer auch zur Einrichtung eines solchen umfassenden Risikomanagementsystems gesetzlich zwingend verpflichtet ist. Um eine angemessene Informationsgrundlage für ihre unternehmerischen Entscheidungen zu schaffen, ist die Geschäftsleitung in jedem Fall gut beraten, ein solches System einzurichten, um Risiken für das Unternehmen erkennen und angemessen berücksichtigen zu können.</p><p>Mit Blick auf das Coronavirus bedeutet das: Die Geschäftsleitung sollte laufend analysieren, in welcher Hinsicht für ihr konkretes Unternehmen Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus bestehen, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten könnten und welche Folgen das für ihr Unternehmen hätte. Klar ist, dass angesichts der Neuartigkeit der Situation und der Ungewissheit über die künftige Entwicklung bereits auf der Ebene der Risikoidentifikation eine erhebliche Bewertungs- und Prognoseunsicherheit besteht.</p><h3>Möglichkeiten der Risikobewältigung</h3><p>Auf Basis der für das konkrete Unternehmen ermittelten Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob und wie das jeweilige Risiko vermieden, vermindert oder diversifiziert werden kann und welche Vor- und Nachteile damit für das Unternehmen jeweils verbunden sind. An dieser Stelle wird noch deutlicher, dass die Einschätzungen einen erheblichen Prognoseanteil haben können. Denn Mitigationsmaßnahmen im Hinblick auf ein identifiziertes Risiko können ihrerseits mit weiteren Unsicherheiten verbunden sein. So kann sich etwa die Frage stellen, welche wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen es hat, wenn bestehende Verträge nicht erfüllt werden können, und welche Risiken mit möglichen Alternativen verbunden sind. Zudem liegt auf der Hand, dass Mitigationsmaßnahmen mitunter mit einem hohen Aufwand verbunden sein können.</p><h3>Grundsatz: Unternehmerische Entscheidung</h3><p>Grundsätzlich steht der Geschäftsleitung ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu (sog. <em>business judgement rule</em>). Eine Pflichtverletzung – und damit eine Haftung – des Vorstands ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn er (i) bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, (ii) auf der Grundlage angemessener Information, (iii) zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, § 93 Abs. 1 S. 2 AktG. Das gilt nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern im Grundsatz auch bei anderen Gesellschaften. Allerdings ist beispielsweise die Geschäftsführung einer GmbH bei schwierigen Ermessenentscheidungen in viel größerem Maße als der Vorstand einer AG gehalten, die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie der Gesellschafterversammlung zu überlassen. Dies folgt aus der Bindung der Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung.</p><p>Im Ausgangspunkt ist die Geschäftsleitung also dann auf der sicheren Seite, wenn sie mit Hilfe der vorbezeichneten Schritte der Risikoidentifikation und Risikobewältigung eine angemessene Informationsgrundlage schafft und auf dieser Basis Entscheidungen zum Wohl des Unternehmens trifft. Ein bloßes Untätigbleiben gilt nicht als unternehmerische Entscheidung. Vielmehr sollte sich die Geschäftsleitung aktiv damit beschäftigen, ob und, wenn ja, welche Maßnahmen der Risikobewältigung ergriffen werden. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Mitigationsmaßnahme bzw. deren Unterlassen auf das Unternehmen hat. Naheliegende Aspekte sind: Kosten, operative Risiken, Auswirkungen auf bestehende und künftige Vertragsbeziehungen, hier insbesondere Risiken in Zusammenhang mit möglichen Rechtsstreitigkeiten, sowie Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Geschäftsmodells, Auswirkungen auf die Unternehmensreputation (speziell bei Geschäftspartnern, aber allgemein auch in der Öffentlichkeit) und behördliche Auflagen und Sanktionen. Mit dem ausgeprägten Prognosecharakter geht an dieser Stelle auch ein weites unternehmerisches Ermessen einher. Eine Pflichtverletzung läge erst dann vor, wenn die Grenzen eines verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten und auf sorgfältig ermittelter Entscheidungsgrundlage beruhenden Handelns <strong>deutlich</strong> überschritten wären. Welche zentrale Bedeutung dabei dem Aspekt der Angemessenheit der Informationsgrundlage zukommt, wurde kürzlich durch ein aktuelles Urteil des OLG Köln nochmals unterstrichen. Insbesondere ist der angemessene Umfang der Informationsgrundlage abhängig von dem Grad der Bedeutung, die die jeweilige Entscheidung für das Unternehmen hat (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/olg-koeln-zur-vorstandshaftung-angemessene-informationsgrundlage-ist-essentiell" target="_blank" rel="noreferrer">Blogbeitrag: OLG Köln zur Vorstandshaftung: Angemessene Informationsgrundlage ist essentiell!</a>).</p><p>Nach wohl herrschender Meinung im Aktienrecht darf die Geschäftsleitung bei ihren Entscheidungen neben dem Interesse der Gesellschafter (<em>shareholder</em>) auch die Interessen der Allgemeinheit (<em>stakeholder</em>) berücksichtigen. So ist es, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, durchaus denkbar, etwa zum Zwecke des präventiven Gesundheitsschutzes auf bestimmte geschäftliche Aktivitäten zu verzichten oder Kulanzlösungen anzubieten, auch wenn sich dies auf das Unternehmen (zunächst) finanziell negativ auswirkt.</p><h3>Grenze I: Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht</h3><p>Seine erste Grenze findet das vorbeschriebene weite unternehmerische Ermessen im Hinblick auf den Umgang mit den Folgen des Coronavirus in der allgemeinen Bestandssicherungs- und Schadensabwendungspflicht. Die Geschäftsleitung ist rechtlich <strong>verpflichtet</strong>, soweit möglich für den langfristigen Bestand des Unternehmens und für seine dauerhafte Rentabilität zu sorgen. Ferner ist sie ganz allgemein <strong>verpflichtet</strong>, Schaden vom Unternehmen soweit möglich abzuwenden.</p><h3>Grenze II: Allgemeine Legalitätspflicht</h3><p>Darüber hinaus ist die Geschäftsleitung verpflichtet, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies naheliegender Weise insbesondere für die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Pflichten, verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten sowie behördlicher Anordnungen. Aber auch darüber hinaus ergeben sich vielfältige Rechtsfragen:<br><br>Börsennotierte und im Freiverkehr notierte Unternehmen müssen prüfen, ob die individuellen Auswirkungen des Coronavirus auf das Unternehmen eine Insiderinformation begründen, die grundsätzlich ad hoc zu publizieren ist, sofern kein legitimes Aufschubinteresse besteht, vgl. Artt. 7, 17 MAR. Nach der Konsultationsfassung der BaFin zu Modul C der 5. Auflage des Emittentenleitfadens können auch den Emittenten nur mittelbar betreffende Umstände Insiderinformationen sein. Darunter können z.B. Marktdaten oder Marktinformationen fallen, die im Einzelfall auch die Verhältnisse von Emittenten oder Finanzinstrumenten berühren können. Dies kann z. B. bei Naturkatastrophen der Fall sein.<br><br>Wie bereits erwähnt, muss die Geschäftsleitung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand verschaffen. Im Hinblick auf die Pflicht zur Liquiditätssicherung sind zudem regelmäßig Solvenzprognosen zu erstellen. Dahinter stehen insbesondere die folgenden gesetzlichen Verpflichtungen:</p><ul><li>Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz einer AG oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, muss der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einberufen und ihr dies anzeigen, § 92 Abs. 1 AktG. Entsprechend ist bei der GmbH eine Gesellschafterversammlung spätestens dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, § 49 Abs. 3 GmbHG. Darüber hinaus empfiehlt es sich bei der GmbH ggf., eine Gesellschafterversammlung auch bereits zuvor bei krisenhafter Zuspitzung einzuberufen.</li><li>Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit (d. h. wenn die Gesellschaft die <strong>fälligen</strong> Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann) oder Überschuldung (d.h. wenn das Vermögen die<em> </em><strong>bestehenden</strong> Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine Fortführungsprognose besteht) muss die Geschäftsleitung innerhalb von drei Wochen einen&nbsp;Insolvenzantrag stellen, §§ 15a, 17, 19 InsO. Bewirkt sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung noch Zahlungen, haftet der Vorstand bzw. der Geschäftsführer dafür ggf. persönlich, § 92 Abs. 2 AktG bzw. § 64 GmbHG. Dazuhin ergibt sich in derartigen Fallkonstellationen häufig <span>„</span>reflexartig<span>“</span> die Frage einer strafbaren Insolvenzverschleppung.</li></ul><p>Das aktuelle, bereits beschlossene Maßnahmenpaket der Bundesregierung (s. o.) beinhaltet insbesondere Förderinstrumente bei krisenbedingtem kurzfristigem Liquiditätsbedarf. Es ist daher essentiell, im Fall der Fälle zu prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe dieser Förderinstrumente vermieden werden kann. Das Risiko flächendeckender Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen dürfte damit deutlich gesunken sein. Allerdings ist unklar, ob die Hilfen jeweils rechtzeitig bei den betroffenen Unternehmen ankommen. Vor einer Überschuldung schützt das aktuelle Maßnahmenpaket der Bundesregierung ebenfalls noch nicht. Es wurde allerdings bereits diskutiert, die Insolvenzantragsfrist von drei Wochen jedenfalls bei Überschuldung vorübergehend zu verlängern bzw. auszusetzen. Ziel einer solchen Maßnahme wäre die Rettung gesunder Unternehmen, die nur wegen der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus in eine Überschuldung geraten. Am 16. März 2020 hat die Bundesjustizministerin nunmehr angekündigt, dass die Insolvenzantragspflicht von drei Wochen für betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden solle – ähnlich wie bereits früher bei Hochwasserkatastrophen. Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.<br><br>Soweit es sich nicht um eine kleine Kapitalgesellschaft gemäß § 267 Abs. 1 HGB handelt, stellt sich im Hinblick auf die aktuell laufende Berichtssaison zudem die Frage, wie die Geschäftsführung mit den Auswirkungen des Coronavirus im Prognosebericht umgeht. Gemäß § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB ist im Lagebericht u.a. die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrundeliegende Annahmen sind anzugeben (vgl. auch DRS 20). Der Prognoseberichterstattung kommt gerade in Krisenzeiten eine besondere Bedeutung zu.<br><br>Schließlich stellt sich die Frage, wann und wie Aktiengesellschaften und GmbHs in diesem Jahr ihre Hauptversammlungen bzw. Gesellschafterversammlungen durchführen. Die ordentliche Hauptversammlung (bei der AG) bzw. Gesellschafterversammlung (bei der GmbH) muss in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres stattfinden, § 175 Abs. 1 AktG bzw. § 42a Abs. 2 GmbHG. Einzelne große, börsennotierte Aktiengesellschaften haben wegen des Coronavirus bereits eine Verschiebung ihrer diesjährigen Hauptversammlung bekanntgegeben. Bei GmbHs und nicht börsennotierten Aktiengesellschaften stellt sich die Gefährdungslage wegen des typischerweise weitaus kleineren Gesellschafterkreises deutlich geringer dar. Eine Missachtung dieser Vorgaben kann prinzipiell ein Zwangsgeld oder einen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen; in der aktuellen Situation stellt sich insoweit jedoch die Frage, inwieweit ggf. eine Rechtfertigung für die Nichteinhaltung von § 175 Abs. 1 AktG bestünde. In jedem Fall zu beachten sind behördliche Versammlungsverbote. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass das in Bayern am 16. März 2020 per Allgemeinverfügung erlassene, befristete Veranstaltungs- und Versammlungsverbot gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 InfSG auch für Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen gilt (vgl. dazu <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/2020-03/Veranstaltungsverbote%20und%20Betriebsuntersagungen.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Coronavirus: Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen</a>).</p><p>Die praktischen Folgen einer Verschiebung größerer Hauptversammlungen sind durchaus relevant. Geeignete Veranstaltungsorte sind rar und Ersatztermine häufig nur schwer zu erhalten. Dazu kommen ggf. Stornierungskosten für bereits gebuchte Räumlichkeiten. Last but not least kann die Dividende erst nach dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung zur Auszahlung gelangen. Umgekehrt gibt es für Aktionäre ggf. die Möglichkeit, an der Hauptversammlung online teilzunehmen oder online abzustimmen (§ 118 Abs. 1 und 2 AktG i. V. m. der Satzung) oder den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu instruieren. Die Frage der Durchführung der Hauptversammlung 2020 ist daher ein gutes Beispiel dafür, wie viele unterschiedliche Aspekte mitunter in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sind.</p><h3>Die Rolle des Aufsichtsrats</h3><p>Der Aufsichtsrat ist bei alledem wie stets dazu berufen, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG) und den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu prüfen (§ 171 Abs. 1 AktG). Ergänzend zur periodischen Berichterstattung an den Aufsichtsrat (§ 90 Abs. 1 S. 1 AktG) ist der Vorstand seinerseits verpflichtet, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich <span>„</span>aus sonstigen wichtigen Anlässen<span>“</span> zu berichten. Das kann insbesondere bei Ereignissen der Fall sein, die von außen nachteilig auf das Unternehmen einwirken.</p><p>Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> wenden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-922</guid>
                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufsichtsratsmitglieder ohne Vergütungsrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-umsatzsteuerpflicht-fuer-aufsichtsratsmitglieder-ohne-verguetungsrisiko</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2019 (<em>V R 23/19) </em>seine Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern geändert. Erhält ein Aufsichtsratsmitglied ausschließlich eine Festvergütung, so ist er nach neuer Auffassung des BFH kein Unternehmer und muss keine Umsatzsteuer entrichten.</span></span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p><span><span>Der Kläger war leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft und Aufsichtsratsmitglied deren Tochteraktiengesellschaft. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhielt er eine jährliche Festvergütung, eine Erstattung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und Ersatz seiner Auslagen. Der Anstellungsvertrag verpflichtete den Kläger die Vergütung für Aufsichtsratsmandate in Konzern- und Beteiligungsgesellschaften an die Muttergesellschaft zu melden und durch die Verrechnung mit Tantiemenzahlungen an diese abzuführen.</span></span></p><p><span><span>Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Annahme einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung als Unternehmer im Rahmen seiner Aufsichtsratstätigkeit. Der Kläger machte geltend, dass er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe, da er weisungsgebunden tätig geworden sei und kein Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgelegen habe. Bei der Aufsichtsratsmitgliedschaft handele es sich um eine Nebentätigkeit zu seiner Stellung als Arbeitnehmer. Zudem habe er kein wirtschaftliches Risiko getragen, da durch die Anrechnung der Aufsichtsratsvergütung mit seinem Gehalt seitens der Muttergesellschaft die tatsächlich gezahlte Vergütung abgeführt werden musste, er keine Unternehmerinitiative entfaltet habe und es an einer gegen Entgelt erbrachten Leistung gefehlt habe.</span></span></p><h3>Bisherige Rechtsprechung und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juni 2019</h3><p><span><span>Jahrzehntelang nahm der BFH die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft an. Bislang sah der BFH dabei alle Merkmale von § 2 Abs. 1 UStG, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, als erfüllt an. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG von natürlichen Personen nicht selbstständig ausgeübt, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese Form der Eingliederung in das Unternehmen wurde nach bisheriger Rechtsprechung stets verneint (BFH, Urt. v. 27.07.1972 - V R 136/71; BFH, Urt. v. 02.10.1986 - V R 68/78).</span></span></p><p><span><span>Während des laufenden Revisionsverfahrens setzte der BFH das Gerichtsverfahren vorübergehend aus, um das Ergebnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem ähnlichen Fall abzuwarten. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 (C-420/18) entschied der EuGH dabei, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates einer Stiftung nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 <span>der EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (</span>MwStSystRL) eine nicht selbständige Tätigkeit ausübt. Da die Regelungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes auf Art. 9 und 10 MwStSystRL beruhen und die nationalen Gerichte die deutschen Gesetze europarechtskonform auszulegen haben, wirkt sich diese EuGH-Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aus.</span></span></p><h3><span><span>Entscheidung des BFH</span></span></h3><p><span><span>Der BFH schloss sich der Auffassung des EUGH für den Fall an, dass das Mitglied des Aufsichtsrates kein wirtschaftliches Risiko trägt. Da der Kläger im zu entscheidenden Fall jährlich eine gleich hohe Vergütung erhalten habe, die keinerlei variable Vergütungsbestandteile (z.B. aufgrund geleisteter Arbeitsstunden oder Sitzungsteilnahmen) aufwies, konnte er also anders als ein Unternehmer seine Einnahmen nicht beeinflussen. Als Mitglied eines Aufsichtsrates habe er nur an den Entscheidungen des Aufsichtsrats als Gesamtorgan gemäß § 108 AktG mitgewirkt, was gegen ein eigenverantwortliches Tätigwerden spricht. Zudem könne nach dem Aktienrecht auch fahrlässiges Handeln keinen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung haben, da dieses nur eine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG begründe. Auf die den Kläger in Bezug auf seine Tätigkeit bei der Muttergesellschaft treffende Verrechnungspflicht und ein sich daraus ergebendes Abhängigkeitsverhältnis komme es somit nicht an, so dass vorliegend der Kläger keine Umsatzsteuer zu zahlen habe.</span></span></p><p><span><span>Allerdings hat der BFH bei seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur für Fallkonstellationen entschieden habe, in denen das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt.</span></span></p><h3><span><span>Fazit</span></span></h3><p><span><span>Der Standpunkt der Finanzämter, dass es sich bei Aufsichtsratsmitgliedern stets um Unternehmer im Sinne von § 2 UStG handelt und alle Aufsichtsratvergütungen der Umsatzsteuer unterliegen, war bereits nach dem EuGH-Urteil nicht mehr haltbar. Die Entscheidung des BFH bringt – zumindestens für Fälle einer Festvergütung – Klarheit. Allerdings bleibt es für andere Fallkonstellationen abzuwarten, wie Finanzverwaltung und ggf. der BFH entscheiden werden.</span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Köln zur Vorstandshaftung: Angemessene Informationsgrundlage ist essentiell!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-koeln-zur-vorstandshaftung-angemessene-informationsgrundlage-ist-essentiell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Urteil des OLG Köln vom 1. Oktober 2019, Az. I-18 U 34/18, ist eines der vergleichsweise wenigen obergerichtlichen Urteile zur Vorstandshaftung. Schon allein deshalb lohnt es sich, einen näheren Blick darauf zu werfen. Dabei zeigt sich: Das Urteil enthält mehrere interessante Aspekte, die für die Prüfung von Organhaftungsansprüchen – und damit für Gesellschaften, Organmitglieder und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen – relevant sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der folgenden knappen Zusammenfassung des Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe kann nicht im Einzelnen erörtert werden, inwieweit die Erwägungen des OLG Köln zutreffend sind. In jedem Fall zeigt das Urteil, wie "einfach" eine Organhaftungsklage bei Gericht mitunter Erfolg haben kann. Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte sind daher gut beraten, die Erwägungen des OLG Köln "sicherheitshalber" zu berücksichtigen. Im Zentrum steht dabei: Gerade Strategie- und Investitionsentscheidungen sollten auf einer angemessenen, d.h. ihrer erheblichen Bedeutung gerecht werdenden Informationsgrundlage beruhen. Schon in dem Fehlen einer solchen angemessenen Informationsgrundlage kann ein Gericht eine Pflichtverletzung sehen. Für die Verteidigung ist es daher in jedem Fall essentiell vorzutragen, dass und warum die Informationsgrundlage im Einzelfall (doch) angemessen war. All dies gilt umso mehr angesichts des Risikos, dass eine pflichtwidrige Strategie- bzw. Investitionsentscheidung auch alle nachfolgenden Entscheidungen zu ihrer Umsetzung "infizieren" kann, und dass sich der Schaden damit laufend weiter vertiefen kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Klägerin – eine ursprünglich in den Bereichen Präzisionsmechanik und Maschinenbau tätige Aktiengesellschaft – hatte das Land NRW im Jahr 2015 als Erbe ihres zwischenzeitlich verstorbenen Allein-Vorstands auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von gut EUR 2,3 Mio. zzgl. Zinsen verklagt. Die Gesellschaft warf ihrem ehemaligen Vorstand eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Joint Venture in einem neuen Geschäftsfeld (Photovoltaik) sowie im Hinblick auf die Hinzuziehung einer Vielzahl von Beratern vor. Die Leistungen dieser Berater bezogen sich zumindest teilweise auf das Joint Venture bzw. das neuen Geschäftsfeld.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Aktiva des Nachlasses des ehemaligen Vorstands bestanden ausschließlich aus den Ansprüchen des ehemaligen Vorstands gegen die D&amp;O-Versicherung, die vertraglich auf EUR 1.000.000,00 begrenzt waren. Das beklagte Land NRW erhob im Prozess die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1999 BGB. Aus dem Urteil des OLG Köln geht nicht hervor, ob bzw. wie sich die Abwehrkosten auf diese "vertragliche Begrenzung" (vermutlich die Versicherungssumme) auswirkten. Jedenfalls beanspruchte die Gesellschaft daraufhin lediglich noch die Zahlung von EUR 1 Mio. zzgl. Zinsen (Teilklage). Mit Urteil vom 9. Februar 2018 hatte das LG Aachen der Klage in Höhe von EUR 0,2 Mio. zzgl. Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Gesellschaft legte daraufhin Berufung ein. Das OLG Köln hat der Klage daraufhin am 1. Oktober 2019 vollumfänglich stattgeben.</span></span></span></p><h3>Die wesentlichen Entscheidungsgründe</h3><ul><li><span><span><span>Grundlage jeder unternehmerischen, nicht pflichtwidrigen Entscheidung könnten nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG nur angemessene Informationen sein. Umgekehrt folge daraus, dass eine Entscheidung des Vorstands, die nicht auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruht, pflichtwidrig sei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vorliegend sei die Eingehung des Joint Ventures daher pflichtwidrig gewesen. Denn der ehemalige Vorstand habe keine hinreichende Informationen über den Kooperationspartner eingeholt; ebenso wenig habe er die Aussichten auf dem neuen, für die (weitere) strategische Neuausrichtung der Klägerin vorgesehenen Geschäftsfeld aufgeklärt (keine sog. "externe Aufklärung"). Prozessual war offenbar unstreitig geblieben, dass der ehemalige Vorstand weder die möglichen Kooperationspartner noch die von ihnen in die Joint-Venture-Gesellschaft einzubringenden Projekte bzw. Projektgesellschaften einer eigenen, umfassenden und eingehenden Due Diligence-Überprüfung unterzogen hatte. Auch habe der ehemalige Vorstand die Möglichkeiten der Gesellschaft in dem neuen Geschäftsfeld unter Berücksichtigung ihrer finanziell angespannten Lage vorab nicht eingehend geprüft (keine sog. "interne Aufklärung"). Eine routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten oder Marktanalysen sei zwar nicht erforderlich. Vorliegend sei aber vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der beabsichtigten strategischen Neuausrichtung für die Gesellschaft ausschlaggebend für den vom Gericht geforderten Umfang der Informationsbeschaffung gewesen. Zudem habe die Gesellschaft auf dem neuen Geschäftsfeld über keinerlei Expertise verfügt. Schließlich sei absehbar gewesen, dass für den Marktzugang erhebliche finanzielle Mittel erforderlich seien.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das beklagte Land NRW (als Erbe des ehemaligen Vorstands) habe keine Gründe vorgebracht, die das Unterlassen der eigentlichen gebotenen Prüfungen hätten rechtfertigen können (wie z.B. fehlende Zeit, fehlende finanzielle Mittel, fehlende Alternativen o.ä.). Dass ein solcher Vortrag fehle, gehe prozessual zu Lasten des beklagten Landes NRW. Denn die klagende Gesellschaft habe eine negative Tatsache zu behaupten gehabt (sinngemäß: "Es gab keine Umstände, die die Maßnahmen des ehemaligen Vorstands zu rechtfertigen vermögen."). Nach den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Darlegungslast habe es daher dem beklagte Land NRW oblegen, insoweit ggf. konkrete rechtfertigende Umstände näher zu darlegen. Dies gelte unabhängig von der (weiterhin) streitigen Frage, ob auch der Erbe eines verstorbenen Organmitglieds gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen und beweisen muss, dass und warum das Organmitglied sorgfältig gehandelt hat – oder ob in diesem Fall ausnahmsweise die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen hat, dass das verstorbene Organmitglied pflichtwidrig gehandelt hat.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die vorläufige Übernahme von Reisekosten des ursprünglich ins Auge gefassten Kooperationspartners sei ebenfalls pflichtwidrig gewesen. Einer solchen Kostenübernahme hätte zum einen eine nachvollziehbare Begründung der Solvenz des Kooperationspartners sowie zum anderen eine gewisse Sicherheit hinsichtlich des Erfolgs des Vorhabens mit diesem Kooperationspartner zugrunde liegen müssen. Ein allein auf vorangegangenen Zahlungen des Kooperationspartners beruhendes Vertrauen auf dessen Solvenz könne die notwendige Prüfung seiner Solvenz nicht ersetzen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch weitere Aufwendungen, darunter solche für Berater, seien pflichtwidrig, soweit sie mit der pflichtwidrig eingeleiteten Neuausrichtung bzw. der pflichtwidrigen Eingehung des Joint Ventures in einem Zusammenhang stünden. Die meisten Aufwendungen für Berater bezögen sich schon nach dem Gegenstand des Beratungsvertrags auf die pflichtwidrig eingeleitete Kooperation bzw. das pflichtwidrig vereinbarte Joint Venture. Nach den vorstehenden Überlegungen zur Darlegungs- und Beweislast habe es dem beklagten Land NRW oblegen, ggf. zu einer von der pflichtwidrigen Kooperation bzw. dem pflichtwidrigen Joint Venture unabhängigen Rechtfertigung für die Beratungsleistungen vorzutragen. Aus dem Urteilstatbestand ergibt sich, dass der ehemalige Vorstand die allermeisten Beraterverträge tatsächlich erst nach pflichtwidriger Eingehung des Joint-Venture-Vertrags abgeschlossen hatte. Einen einzigen Beratervertrag hatte der ehemalige Vorstand zwar bereits einige Monate zuvor abgeschlossen. Auch hier kam das OLG Köln unter Verweis auf die Beweiserhebung in erster Instanz aber zu dem Ergebnis, dass ein zwingender Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bestehe. Ob und inwieweit diese Beratertätigkeit (auch) dazu diente, die Entscheidung über die Eingehung des Joint Ventures vorzubereiten, ist dem Urteil des OLG Köln nicht zu entnehmen. Jedenfalls ergab sich offensichtlich auch aus den Ergebnissen dieser vorangehenden Beratertätigkeit keine angemessene Informationsgrundlage für die anstehenden Entscheidungen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Ob das beklagte Land NRW eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, oder ob das Urteil des OLG Köln mittlerweile rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.</span></span></span></p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausblick-corporate-social-responsibility-2020-mehr-nachhaltigkeit-mehr-gesetze-mehr-risiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das neue Jahrzehnt wird im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen. Die schon zuletzt rasanten Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibility werden sich noch weiter beschleunigen. Unternehmen aus der Realwirtschaft und dem Finanzsektor sowie ihre Geschäftsverbindungen stehen dabei gleichermaßen im Fokus. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich – im wahrsten Sinne des Wortes – nachhaltig verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen sind daher gut beraten, sich umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit und den daraus für sie resultierenden Chancen und Risiken zu befassen und dies in ihren Geschäftsmodellen zu berücksichtigen. Die folgenden TOP 10 im "Nachhaltigkeitsdschungel" sind für Unternehmen aktuell besonders relevant:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Der <strong>European Green Deal der EU-Kommission</strong> zielt auf eine Umgestaltung der EU-Wirtschaft hin zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Angesichts neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wird ein Übergang zur Klimaneutralität im Jahr 2050 angestrebt. Das soll für Unternehmen auch beträchtliche Chancen mit sich bringen. Zudem will die EU-Kommission verstärkt nachhaltige Investitionen fördern.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im <strong>Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken</strong> gibt die <strong>BaFin</strong> den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe, wie sie mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken umgehen können. Insbesondere erwartet die BaFin, dass beaufsichtigte Unternehmen eine Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen und dies dokumentieren. <span>Das ist nicht nur für Banken und Versicherungen relevant, sondern mittelbar auch für alle anderen Unternehmen als deren Kunden.</span></span></span></span></li><li><span><span><span>Weiter in der Diskussion ist, ob und inwieweit Nachhaltigkeit in der <strong>Geldpolitik der EZB</strong> und bei <strong>Basel III</strong> eine Rolle spielen sollte. Im Hinblick auf letzteres zeichnet sich ab, dass der für Mitte 2020 angekündigte Richtlinienentwurf der EU-Kommission tatsächlich einen <em>green supporting factor</em> enthalten wird.</span></span></span></li><li><span><span><span>In der aktuellen <strong>Studie "Climate Risks and Response"</strong> beschreibt McKinsey die beträchtlichen Auswirkungen und Risiken des Klimawandels. McKinsey folgert daraus, dass sich (auch) Unternehmen mit den Klimarisiken beschäftigen sollten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im aktuellen <strong>CEO-Letter "A Fundamental Reshaping of Finance"</strong> sagt Larry Fink, CEO von Blackrock, voraus, dass es mit Blick auf den Klimawandel schon bald zu einer erheblichen Umverteilung von Kapital kommen werde. Blackrock werde Nachhaltigkeit in das Zentrum seines Investmentansatzes stellen und sich von Investments mit erheblichen Nachhaltigkeitsrisiken trennen. Langfristig würden nur solche Unternehmen Gewinne erzielen könnten, die ihren "<em>Purpose</em>" erkennen und verfolgen und die Bedürfnisse eines breiten Spektrums von <em>Stakeholdern</em> berücksichtigen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das <strong>Weltwirtschaftsforum 2020 in Davos</strong> stand unter dem Motto "Stakeholders for a Cohesive and Sustainable World". Die auch von Larry Fink angesprochene Transformation vom <em>Shareholder Capitalism</em> zum <em>Stakeholder Capitalism</em> hat erhebliche Auswirkungen auf die Corporate Governance der Unternehmen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Schon nach <strong>geltendem Recht</strong> müssen sich <strong>Vorstand und Aufsichtsrat</strong> angemessen mit den Chancen und Risiken befassen, die sich für das Unternehmen unter Nachhaltigkeitsaspekten ergeben (vgl. auch ARUG II und DCGK 2020). Gemeinwohlinteressen schützende Gesetze begründen einen zwingend einzuhaltenden CSR-Mindeststandard.</span></span></span></li><li><span><span><span>Angesichts der bisherigen Ergebnisse des <strong>NAP-Monitorings</strong> ist sehr kurzfristig mit dem Entwurf eines <strong>Lieferkettengesetzes</strong> zu rechnen, das auf die (zwingende) Umsetzung der VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte durch die Unternehmen abzielt.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das BMJV hat eine Informationsbroschüre zum "<strong>Zugang zu Recht und Gerichten bei Menschenrechtsverletzungen</strong>" herausgegeben. Darin wird beschrieben, wann und wie sich Betroffene im Falle etwaiger Menschenrechtsverletzungen an deutsche Gerichte wenden können. Voraussichtlich wird künftig noch näher geprüft werden, inwieweit die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Opfer von Menschenrechtsverletzungen ausreichend sind.</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gilt die Verordnung über <strong>nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor</strong>. Künftig müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Internet sowie vorvertraglich bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenlegen.</span></span></span></li></ol><p><span><span><span>All das zeigt: Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung gehören dringend auf den Schreibtisch der Geschäftsleitung. Aus beiden Aspekten können sich für das eigene Unternehmen neue unmittelbare Chancen und Risiken ergeben. Zudem werden sich die Erwartungen von Kunden und Lieferanten, von Banken und Versicherungen sowie von Öffentlichkeit und Gesetzgeber im Hinblick auf ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten aller Voraussicht nach (weiter) verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Sonder-Newsletter CSR</a>.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Aufsichtsrat im Wandel?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-aufsichtsrat-im-wandel</link>
                        <description>Der Aufsichtsrat im Wandel?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Unternehmen und ihre Geschäftsmodelle unterliegen einem Wandel, der nicht nur in seiner Dimension, sondern wohl auch in seiner Geschwindigkeit einzigartig ist. Für diese Herausforderungen sind die richtigen Weichen zu stellen. Entscheidungen für die Zukunft zu treffen und Innovationen voranzutreiben, ist die Aufgabe von Vorstand und Geschäftsführung. Auch die Tätigkeit von Aufsichtsrat und Beirat erfährt sowohl in der Praxis als auch in der Fachwelt eine stetig zunehmende Aufmerksamkeit. Hierbei handelt es sich jedoch oftmals nur um die Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit an sich, die einer erhöhten Sensibilisierung für Verantwortung und Haftung geschuldet ist. Deshalb mag die Welt der Kontrolleure und Beiräte durchaus anders aussehen, als vor wenigen Jahrzehnten. Deshalb von einem Wandel zu sprechen, wird den Gegebenheiten nicht gerecht. Gleichwohl unterliegt die Aufsichtsratsarbeit unverkennbar einem Wandel – und zwar in ihren Inhalten. Es gilt, das eine von dem anderen zu unterscheiden.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/roland-startz" target="_blank" rel="noreferrer">Roland Startz</a> aus der <a href="http://board-academy.com/boardkarte" target="_blank" rel="noreferrer">Bo(a)rdkarte</a> (13/2020) können Sie sich im unteren Downloadbereich herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update zum Transparenzregister: Meldepflicht für GmbH &amp; Co. KG´s aufgrund der Änderung der Praxis des Bundesverwaltungsamtes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-transparenzregister-meldepflicht-fuer-gmbh-co-kgs-aufgrund-der-aenderung-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit Oktober 2017 besteht nach deutschem Recht das Erfordernis, den sog. „wirtschaftlich Berechtigten“ einer GmbH bzw. Personengesellschaft im Transparenzregister eintragen zu lassen. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert.</p><p><span><span><span>Bei GmbH &amp; Co. KG´s (auch UG &amp; Co. KG´s) wurde bislang weitestgehend nicht von einer Meldepflicht zum Transparenzregister ausgegangen, da sich die Angaben zum zumeist wirtschaftlich berechtigten Kommanditisten vermeintlich aus dem Handelsregister ergeben haben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nunmehr hat sich jedoch die Praxis des Bundesverwaltungsamtes („<strong>BVA“</strong>), das die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister überprüft und die Nichteinhaltung mit Bußgeldern ahndet, entscheidend geändert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Denn das BVA hat kürzlich darauf hingewiesen, dass bei einer GmbH &amp; Co. KG im Handelsregister lediglich die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen ist, nicht aber die Pflichteinlage, die für die Bestimmung der Beteiligungsverhältnisse entscheidend ist. Da Haftsumme und Pflichteinlage erheblich voneinander abweichen können, lässt allein die Haftsumme keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse zu.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die aus dem Handelsregister ersichtlichen Informationen sind nach nunmehr geändert<span><span><span>er Ansicht des BVA nicht mehr ausreichend, um zu klären, ob und gegebenenfalls welche Kommanditisten wirtschaftliche Berechtigte einer GmbH &amp; Co. KG sind.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Für nahezu jede GmbH &amp; Co. KG besteht daher nun die Verpflichtung, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden.</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern diese Meldepflicht nicht erfüllt wird, kann das BVA gegen die GmbH &amp; Co. KG und den Geschäftsführer der Komplementärin Bußgelder von bis zu EUR 150.000 für einfache und bis zu EUR 1 Mio. für schwerwiegende Verstöße verhängen. </span></span></span><span><span><span>Das BVA hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine verspätete Meldung zum Transparenzregister deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Meldung. Nach dem Bußgeldkatalog des BVA verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben und/oder Unterstützung bei der Meldung des wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH &amp; Co. KG zum Transparenzregister benötigen, stehen Ihnen </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rechtsausschuss als Game Changer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtsausschuss-als-game-changer</link>
                        <description>Rechtsausschuss als Game Changer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>ARUG II: Jetzt mehr Nachhaltigkeit via Vorstandsvergütung?</h3><p><em>„Das Thema Nachhaltigkeit bewegt die Gemüter. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen derzeit Klimawandel und Klimaschutz. Die neue EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat – neben der Digitalisierung – den „European Green Deal“ zum Topthema ihrer Amtszeit gemacht. Dieser Green Deal zielt auf einen tiefgreifenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel, der bis 2050 zur Klimaneutralität der EU führen soll. Die Kosten für die Bekämpfung des Klimawandels hat von der Leyen unlängst mit 1 Billion Euro beziffert – und zwar allein während der gerade gestarteten Legislaturperiode.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem „Deutscher AnwaltSpiegel“ vom 11. Dezember 2019 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 24 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Societas Europea (SE)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zusammensetzung-des-aufsichtsrats-bei-der-umwandlung-einer-aktiengesellschaft-deutschen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 (II ZB 20/18) äußert sich der BGH zu der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten SE, bei Einleitung eines Statusverfahrens vor Eintragung der SE in das Handelsregister.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, ursprünglich eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, beschloss deren formwechselnde Umwandlung in eine SE. Noch vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister beantragte der Antragsteller, der zugleich Aktionär der Antragsgegnerin ist, gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 1 AktG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin setzt sich sowohl vor als auch nach der Umwandlung ausschließlich aus Vertretern der Anteilseigner zusammen. Es wurde weder eine Vereinbarung über die Mitbestimmung nach § 21 SEBG geschlossen noch stellte das Gericht eine Beschlussfassung nach § 16 SEBG fest. Der Antragsteller war der Ansicht, dass der Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Vorschriften zur Hälfte oder jedenfalls zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehe müsse.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nachdem das Landgericht den Antrag in erster Instanz abgewiesen hatte, hob das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts wieder auf. Daraufhin legte die Antragsgegnerin fruchtlos Rechtsbeschwerde beim BGH ein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gründe</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zwar entschied der BGH im Rahmen der Zulässigkeit, dass die Antragsgegnerin als Gesellschaft selbst beschwerdebefugt sei, obwohl der Katalog der Antragsberechtigten nach § 98 Abs. 2 AktG die Gesellschaft nicht aufführe. Denn die Beschwerdeberechtigung der Gesellschaft folge daraus, dass die Antrags- und Beschwerdeberechtigung des Vorstands gem. §§ 98 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 99 Abs. 4 S. 2 AktG diesem jedenfalls nicht allein aus eigenem Recht zustehe, sondern auch als dem Vertretungsorgan der Gesellschaft eingeräumt worden sei.<br><br><span><span><span>In der Sache hatte die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg.</span></span></span><br><br>Nach Ansicht des Senats richte sich - zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation - die Zusammensetzung des Aufsichtsrats danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen war. Denn die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Organen einer SE richte sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SEBG grundsätzlich allein nach diesem Gesetz. Da weder eine Vereinbarung nach § 21 SEBG getroffen noch eine Beschlussfassung nach § 16 SEBG festgestellt worden sei, komme eine Mitbestimmung nur kraft Gesetzes in Betracht (§§ 34 ff. SEBG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten SE bleibe gem. § 35 Abs. 1 SEBG die Regelung zur Mitbestimmung, die in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestanden habe, erhalten (sog. Vorher-Nachher-Prinzip). Umstritten hingegen sei die Auslegung dieser Vorschrift. Teilweise werde vertreten, dass bei der zu bestimmenden Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf die vor Eintragung der SE in das Handelsregister tatsächlich praktizierten Mitbestimmungen (Ist-Zustand) abzustellen sei. Andere nehmen hingegen an, dass an die rechtlich gebotene Mitbestimmung (Soll-Zustand) anzuknüpfen sei. Nach Ansicht des Senats bedürfe es in der vorliegenden Fallkonstellation jedoch keiner abschließenden Entscheidung über diesen Meinungsstreit, weil durch das Statusverfahren ohnehin eine Korrektur nach Maßgabe der einschlägigen Mitbestimmungsregelungen stattzufinden habe. Mithin der Soll-Zustand den Anknüpfungspunkt bilde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund des in § 96 Abs. 4 AktG normierten Kontinuitätsprinzips folge, dass auch in einer SE die Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates erst mit Abschluss des Statusverfahrens wirksam werde und der gewählte Aufsichtsrat bis dahin in seiner konkreten Zusammensetzung rechtmäßig bestehen bleibe. Die Anwendbarkeit des Statusverfahrens auf die SE lasse sich aus § 17 Abs. 4 S. 1 SEAG schließen. Dafür, dass die Korrekturmöglichkeit mit Eintragung der SE in das Handelsregister nicht entfalle, spreche Sinn und Zweck des SEBG, wonach die "Flucht aus der Mitbestimmung" durch Umwandlung in eine SE unterbunden werden soll.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Hervorzuheben ist die diesem Beschluss zugrundeliegende Fallkonstellation. Geprägt wird diese durch den Umstand, dass das streitgegenständliche Statusverfahren nach Umwandlung aber vor dessen Eintragung in das Handelsregister eingeleitet wurde und weder eine Beteiligungsvereinbarung getroffen noch ein Beschluss nach § 16 SEBG gefasst wurde. Dementsprechend lässt sich die vorliegend vom BGH vertretende Ansicht über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates nur auf vergleichbare Sachverhalte beziehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiterhin offen bleibt, ob in anders gelagerten Konstellationen auf den Soll- oder Ist-Zustand abzustellen ist. Hierzu gibt es derzeit unterschiedliche Beschlüsse unterinstanzlicher Gerichte. Während das LG Berlin (Beschluss v. 01.04.2019 - 102 O120/17), LG München I (Beschluss v. 26.06.2018 - 38 O 15760/17) und LG Frankfurt am Main (Beschluss v. 23.11.2017 - 3-05 O 63/17) bei der zu bestimmenden Zusammensetzung des Aufsichtsrates auf den Ist-Zustand abstellen, vertritt das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 27.08.2018 - 21 W 29/18) die Ansicht, dass es bei der SE-Gründung durch Formwechsel auf den Soll-Zustand ankomme. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diesen Meinungsstand entscheidet, sobald ihm diese Fragestellung konkret vorgelegt wird.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Germany: Foreign Direct Investments Regimes 2020</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/germany-foreign-direct-investments-regimes-2020</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/philipp-cotta" target="_blank" rel="noreferrer">Philipp Cotta</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian von Wistinghausen</a> haben im aktuellen „International Comparative Legal Guide: Foreign Direct Investment Regimes 2020“ den Beitrag zum deutschen Recht verfasst. Die Ausgabe des ICLG befasst sich mit politischen und rechtlichen Fragen rund um Auslandsinvestitionen und durchleuchtet diese aus der Sicht von 23 Jurisdiktionen.</p><p>Den Beitrag finden Sie auf der <a href="https://iclg.com/practice-areas/foreign-direct-investment-regimes-laws-and-regulations/germany" target="_blank" rel="noreferrer">Website des ICLG</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das ARUG II und die neue Bedeutung von CSR für die Vorstandsvergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-arug-ii-und-die-neue-bedeutung-von-csr-fuer-die-vorstandsverguetung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es war ja zu erwarten und bereits überfällig, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie der EU (ARUG II) verabschiedet. Am 14. November 2019 hat er das ARUG II nun beschlossen, und zwar in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung. Diese Änderungen des Rechtsausschusses waren so nicht unbedingt zu erwarten und dürften noch größere Wellen schlagen. Insbesondere hat der Rechtsausschuss die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, kurz: CSR) und deren Bedeutung für die Vorstandsvergütung besonders betont. Erstaunlich schnell und geräuschlos hat es Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat. Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil Vergütung als klassischer ökonomischer Steuerungsmechanismus gilt. Durch entsprechende finanzielle Anreize soll das Verhalten des Vergütungsempfängers regelmäßig in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Ist nun also zu erwarten, dass künftig jedenfalls die Vorstände aller börsennotierten Unternehmen noch stärker soziale und ökologische Gesichtspunkte mitberücksichtigen werden, weil die Aufsichtsräte ihre Vergütungsstrukturen entsprechend ausrichten? Im Einzelnen:</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017 ("Richtlinie") ergänzt die Erste Aktionärsrechte-Richtlinie der EU. Sie hätte eigentlich bereits bis Juni 2019 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dazu kam es allerdings zunächst nicht. Am 9. Mai 2019 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. In einer öffentlichen Anhörung befragte der Rechtsausschuss daraufhin am 5. Juni 2019 acht Sachverständige zu dem Gesetzentwurf. Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat am 17. Mai 2019 seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen; hierzu liegt eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Am 13. November 2019 unterbreitete nunmehr der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15153). Dieser Beschlussempfehlung ist der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 umfassend gefolgt.</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie – und damit grundsätzlich auch das ARUG II – zielt laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vor allem auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen</p><ul><li>zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („<em>say-on-pay</em>“),</li><li>zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („<em>related-party-transactions</em>“),</li><li>zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („<em>know-your-shareholder</em>“) sowie</li><li>zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.</li></ul><p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") hat mit Datum vom 13. November 2019 FAQs zum ARUG II veröffentlicht. Diese FAQs bieten einen guten zusammenfassenden Überblick über die Neuregelungen einschließlich einiger vom Rechtsausschuss beschlossen Änderungen. Sie können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/111419_ARUG_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">BMJV – Pressereferat, 13. November 2019, Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)</a>.</p><p>Im Bereich der Vorstandsvergütung ist u.a. neu, dass die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat festzulegende Maximalvergütung künftig verbindlich herabsetzen kann, § 87 Abs. 4 AktG n.F. Diese Neuregelung geht ausweislich der Darstellung des Beratungsverlaufs in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf einen Kompromiss zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Hinblick auf die mit dem ARUG II bereits ursprünglich verfolgte Stärkung der Aktionärsrechte zurück.</p><p>Neu ist aber vor allem, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften künftig <strong>auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft</strong> auszurichten hat, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. Eine derartige Regelung zur Beachtung von sozialen und ökologischen Aspekten bei der Bemessung der Vorstandsvergütung war im ARUG II eigentlich nicht geplant. Die Bundesregierung wollte das ARUG II ursprünglich lediglich zum Anlass für eine rein redaktionelle Anpassung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nehmen. Seit dem VorstAG 2009 ist dort geregelt, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft auf eine "<em>nachhaltige Unternehmensentwicklung</em>" auszurichten hat. Das wurde von der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur restriktiv dahingehend ausgelegt, dass die Vergütungsstruktur am langfristigen, d.h. mindestens periodenübergreifenden Erfolg der Gesellschaft zu orientieren ist. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Orientierung an ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten wurde ganz überwiegend abgelehnt. Die Bundesregierung wollte diese restriktive Auslegung im Zuge des ARUG II durch eine Klarstellung im Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG untermauern.</p><p>Herausgekommen ist nach Befassung des Rechtsausschusses nun das genaue Gegenteil. Auf seine entsprechende Empfehlung hin werden die Begriffe "<em>nachhaltig</em>" und "<em>langfristig</em>" in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG künftig kumulativ verwendet. In der Zusammenfassung des Beratungsverlaufs im Rechtsausschuss findet sich dazu erstaunlicherweise nichts weiter. Die Begründung des Rechtsausschusses für seine diesbezügliche Beschlussempfehlung spricht indes für sich:</p><p><em>„Die bisherige Verpflichtung des Aufsichtsrats, bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auf eine „nachhaltige Entwicklung“ der Gesellschaft zu achten, ist von der Praxis und Literatur ganz überwiegend im Sinne einer „langfristigen Entwicklung“ verstanden worden. Mit der Dopplung der Begriffe „nachhaltig“ und „langfristig“ möchte der Ausschuss deutlich machen, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung, insbesondere der Wahl der Vergütungsanreize auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat."</em></p><p>Was daraus im Einzelnen folgt, wird noch näher zu untersuchen sein. Vor dem Hintergrund der recht klaren gesetzgeberischen Intention ist jedenfalls zu erwarten, dass die bislang restriktive Auslegung von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht unverändert aufrechterhalten werden kann. Der Aufsichtsrat wird bei der Festsetzung der Vergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte "<em>in den Blick nehmen</em>" müssen. Allein damit ist aber noch nicht gesagt, ob und in welchem Umfang der Aufsichtsrat verpflichtet ist, diese "<em>in den Blick zu nehmenden</em>" CSR-Aspekte dann auch in jedem Einzelfall tatsächlich zum Gegenstand der Vorstandsvergütung zu machen. Allerdings gibt die neue Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG als Leitprinzip recht deutlich vor, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands künftig eben auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat.</p><p>In diese Richtung mag auch der folgende Hinweis des BMJV zum Ziel des ARUG II in den o.g. FAQs zu verstehen sein: „<em>Das Handeln von Vermögensverwaltern, institutionellen Anlegern, Stimmrechtsberatern, Aufsichtsräten und Vorständen soll auf ein möglichst nachhaltiges Wachstum gerichtet werden und zu einem langfristigen Erfolg der Unternehmen beitragen.</em>" Das geht über die ursprüngliche Formulierung zur Zwecksetzung des ARUG II im Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus.</p><p>Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ARUG II ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 9. Mai 2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen hat ("DCGK 2019"). Der DCGK 2019 soll – ggf. nach letzten Anpassungen an das nunmehr verabschiedete ARUG II – nach Inkrafttreten des ARUG II an die Stelle der bislang noch fortgeltenden Fassung des Kodex vom 7. Februar 2017 treten. Die Regierungskommission bringt im neuen Absatz 2 der Präambel des DCGK 2019 ihre Auffassung zum Ausdruck, dass sich die Gesellschaft und ihre Organe in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein haben. Da Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg beeinflussen, müssten Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens sicherstellen, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt werden.</p><p>In diese Sichtweise der Regierungskommission fügt es sich ein, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. künftig nicht nur an der langfristigen, sondern darüber hinaus auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorstandsvergütung ausgehenden Steuerungsfunktion für das Verhalten des Vorstands.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Eingeschränkte Legitimationswirkung der Gesellschafterliste – Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eingeschraenkte-legitimationswirkung-der-gesellschafterliste-einrichtung-eines-aufsichtsrats</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Mit Urteil vom 2. Juli 2019 (II ZR 406/17) nimmt der BGH Stellung zur formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG bei Einreichen einer Gesellschafterliste zum Handelsregister, die den betroffenen Gesellschafter eines Einziehungsbeschlusses nicht mehr als Gesellschafter ausweist, obwohl es der Gesellschaft durch einstweilige Unterlassungsverfügung untersagt war, die geänderte Liste einzureichen. Darüber hinaus befasste sich der BGH mit der Zulässigkeit der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel in der GmbH-Satzung.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beklagte ist eine GmbH. Der Kläger war jedenfalls bis 2014 Geschäftsführer der Beklagten. Mehrheitsgesellschafter war mit Geschäftsanteilen von mehr als 60% des Stammkapitals F. S. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten fasste einen Beschluss über die Errichtung eines aus drei Mitgliedern bestehenden fakultativen Aufsichtsrats. Die Errichtung dieses Aufsichtsrats stützte sich auf eine Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Der neu eingerichtete Aufsichtsrat beschloss auf Grundlage einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die sofortige Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ferner hat der Kläger die Minderheitsgesellschafter zur Gesellschafterversammlungen geladen, in denen die Einziehung der Geschäftsanteile des F. S. beschlossen wurde. Auf Antrag von F. S. untersagte das LG Berlin der Beklagten und dem Kläger im Wege einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eine neue Gesellschafterliste, welche F. S. nicht mehr als Gesellschafter der Beklagten auswies, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen. Nachdem der Notar dennoch eine solche Liste eingereicht hatte, ordnete das LG Berlin die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste an. Gleichwohl reichte der Notar erneut eine Gesellschafterliste ein, die weder F. S. als Gesellschafter der Beklagten aufwies, noch den gerichtlich angeordneten Widerspruch enthielt. Auf Grundlage dieser Gesellschafterliste beschloss die Gesellschafterversammlung (ohne F. S.) unter anderem mehrere Satzungsänderungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidungsgründe</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span>1. Keine Legitimationswirkung des § 16 Absatz 1 Satz 1 GmbHG</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der BGH entschied, dass die zuletzt von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse aufgrund der Nichtladung von F. S. nichtig seien. Dieser hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen, obwohl er nicht mehr als Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen war. Nach Auffassung des Senats könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB dabei nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbH berufen, da sie die Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister selbst durch unredliches Verhalten herbeigeführt habe. Ein solches Verhalten liege vor, wenn es der Gesellschaft durch gerichtliche Unterlassungsverfügung untersagt ist, nach einem Einziehungsbeschluss eine neue Gesellschafterliste einzureichen oder eine dem gerichtlichen Verbot zuwider aufgenommene Liste nicht korrigiere. Der Senat begründet seine Auffassung damit, dass der effektive Rechtsschutz eines von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung Betroffenen nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewährleistet werden könne und sich die Gesellschaft deshalb nicht auf die formelle Legitimationswirkung einer verbotswidrig eingereichten Liste berufen dürfe. Nur auf diesem Wege sei sichergestellt, dass dem Betroffenen ein effektives Mittel zur Verfügung stehe, mit dem er seine Entrechtung in der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits über die Einziehung verhindern könne.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>2. Zulässigkeit der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf Grundlage einer Öffnungsklausel</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die durch den Aufsichtsrat der Beklagten gefassten Beschlüsse seien nach Ansicht des Senats nicht deshalb nichtig, weil der Aufsichtsrat auf Grundlage einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag bestellt wurde.<em> </em>Der Senat knüpft an die überwiegende Auffassung des Schrifttums an, wonach eine Öffnungsklausel als Grundlage für die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats ausreiche. Die Einrichtung eines GmbH-Aufsichtsrats durch Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag stelle keine Satzungsänderung dar und sei ohne Beachtung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften zulässig, wenn die Ermächtigung ausreichend bestimmt sei und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verstoße. Das Ausnutzen dieser Ermächtigung begründe keinen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand, der die Einhaltung der für die Satzungsänderung geltenden Formvorschriften erfordern würde. Vielmehr handle es sich bei der auf der Basis einer Öffnungsklausel vorgenommenen Einrichtung eines Aufsichtsrats um die Herstellung des im Gesellschaftsvertrag bereits angelegten Zustands. Auch wenn die Einrichtung eines Aufsichtsrats einen signifikanten Eingriff in die Binnenstruktur der Gesellschaft bedeute, haben die Gründer ein anerkanntes Interesse auf eine flexible Satzungsgestaltung. Zudem vollziehe sich die Änderung der Binnenstruktur nicht außerhalb des Gesellschaftsvertrags, sondern werde lediglich vorweggenommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeigt nachdrücklich, wie wichtig die Sicherung der Gesellschafterrechte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist. Andernfalls können die Minderheitsgesellschafter bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Einziehung im Hauptsacheverfahren die Kontrolle der GmbH übernehmen. Um effektiv die Entrechtung des Gesellschafters zu verhindern, hat sein Rechtsbeistand neben der Beschlussmängelklage gegen den Einziehungsbeschluss stets die Änderung der Gesellschafterliste durch einstweilige Unterlassungsverfügung zu verhindern.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 05 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Haftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-eines-gesellschafters-wegen-verschmelzung-einer-insolventen-mit-einer-vormals</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Entscheidung des BGH v. 6. November 2018, Az. II ZR 199/17</em></p><p><em>Mit Urteil vom 6. November 2018 (II ZR 199/17) nimmt der BGH Stellung zur Anwendbarkeit der Existenzvernichtungs- sowie Differenzhaftung eines Gesellschafters wegen Verschmelzung einer insolventen mit einer vormals solventen GmbH im Wege der Aufnahme durch Kapitalerhöhung.</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der überschuldeten und zahlungsunfähigen A-GmbH. Zugleich hielt der Beklagte die Mehrheitsanteile an der bis dahin solventen B-GmbH. Ein halbes Jahr nachdem die A-GmbH als übertragende Gesellschaft mit der B-GmbH einen Verschmelzungsvertrag geschlossen hatte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH eröffnet. Der Insolvenzverwalter der B-GmbH und zugleich Kläger im hiesigen Rechtsstreit verlangt von dem Beklagten aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Verschmelzungsstichtages Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass der Beklagte unter den Gesichtspunkten der Existenzvernichtungshaftung als auch der Differenzhaftung in Anspruch zu nehmen sei.</p><h3>Entscheidungsgründe</h3><p><strong>1. Keine Haftung nach den Grundsätzen der Differenzhaftung</strong></p><p>In einem obiter dictum verneint der Senat - anknüpfend an seine Rechtsprechung zur Verschmelzung von Aktiengesellschaften mit Kapitalerhöhung - die Anwendbarkeit der Grundsätze der Differenzhaftung auf die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.</p><p>Der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft sei nur dann Adressat einer Differenzhaftung gem. § 55 UmwG i.V.m. §§ 9, 56 Abs. 2 GmbHG, wenn der Wert der vom ihm versprochenen Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage nicht erreiche und dieser zugleich auf Grund einer Kapitaldeckungszusage für den Wert des übertragenden Rechtsträgers einzustehen habe.</p><p>Soweit im Schrifttum die Anwendbarkeit der Differenzhaftung mit der Begründung, dass das Umwandlungsgesetz diese nicht ausdrücklich ausschließe, bejaht wird, tritt der BGH dem entgegen. Hauptargument des Senats ist, dass die Gesellschafter im Falle der GmbH-Verschmelzung üblicherweise die für eine Haftung erforderliche Kapitaldeckungszusage nicht abgeben. Eine solche lasse sich ebenso wenig aus dem Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwG) oder aus dem Verschmelzungsbeschluss nach § 13 Abs. 1 S. 2 UmwG ableiten.</p><p><strong>2. Existenzvernichtungshaftung</strong></p><p>Unter Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gem. § 826 BGB angenommen und damit zugleich den Anwendungsbereich der Existenzvernichtungshaftung erweitert.</p><p>Ein existenzvernichtender Eingriff liege vor, "wenn der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern in sittenwidriger Weise das zur Tilgung ihrer Schulden erforderliche Vermögen entzogen und damit eine Insolvenz verursacht oder vertieft wird. Dabei müssen die Gesellschafter mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln."</p><p>Insbesondere stellt der Senat klar, dass unter dem Begriff des Vermögensentzugs nicht nur wie bislang der Zugriff auf das Aktivvermögen zu verstehen sei, sondern auch in der Erhöhung der Verbindlichkeiten gesehen werden kann. Im Ergebnis mache es für den Gläubiger keinen Unterschied, ob die Haftungsmasse der Gesellschaft durch eine Mehrung von Schulden oder durch Entzug des Aktivvermögens verkürzt werde.</p><p>Darüber hinaus sieht der Senat den Tatbestand der Sittenwidrigkeit als erfüllt an. Bislang wurde die Sittenwidrigkeit nur angenommen, wenn der Vermögensentzug zum Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten führte. Nach Ansicht des BGH genüge es nunmehr auch, wenn das Vermögen unter Missachtung des Prinzips der Vermögenstrennung und der Kapitalbindung verlagert und hierdurch die Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft herbeigeführt werde.</p><p>Dem stehe nicht entgegen, dass es durch die Verschmelzung weder bei den Gesellschaftern noch bei Dritten zu einer Vermögensvermehrung gekommen ist. Zwar stellt der Senat in diesem Zusammenhang klar, dass eine bloße Schädigung des Gesellschaftsvermögens nicht ausreiche, allerdings habe der Beklagte vorliegend die Verschmelzung als Gestaltungsmittel eingesetzt, um das Insolvenzverfahren zu umgehen.</p><p>Der Senat betont zugleich, dass grundsätzlich die Durchführung einer (sanierenden) Verschmelzung in der Krise nicht ausgeschlossen sei. Der Fortbestand des übernehmenden Rechtsträgers dürfe dabei jedoch nicht in Frage gestellt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Um dem Risiko der erweiterten Existenzvernichtungshaftung entgegenzutreten, hat die Praxis, insbesondere Berater und Notare, konsequenterweise eine strengere Prüfung der bestehenden Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft sowie dem damit einhergehenden Insolvenzrisiko der übernehmenden Gesellschaft vorzunehmen.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abführungspflicht von Aufsichtsratstantiemen für Gewerkschaftsmitglieder</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abfuehrungspflicht-von-aufsichtsratstantiemen-fuer-gewerkschaftsmitglieder</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 12.12.2018 (Az.: 4 U 86/18) hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die in der Satzung der IG Metall für ihre Mitglieder geregelte Abführungspflicht für Aufsichtsratstantiemen auch dann besteht, wenn das Mitglied nicht über eine Liste der Gewerkschaft gewählt oder von dieser bei der Kandidatur unterstützt wurde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die IG Metall als Klägerin nahm den Beklagten auf die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen an die Hans-Böckler-Stiftung in Anspruch. Grundlage der Forderung war § 3 Ziff. 11 der Satzung der Klägerin, die Mitglieder der Gewerkschaft dazu verpflichtet, Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen teilweise abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Betrags ergibt sich nicht aus der Satzung selbst, sondern aus einer Richtlinie des Vorstands, der die Höhe der Abführungsverpflichtung konkretisiert. Diese Richtlinie beruht wiederum auf den Regelungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Begünstigte der Abführungspflicht ist die Hans-Böckler-Stiftung als Förderungswerk des DGB.<br>Der Beklagte wurde während seiner Mitgliedschaft bei der Klägerin in den Aufsichtsrat einer GmbH gewählt. Er kandidierte eigenständig ohne Unterstützung der klagenden Gewerkschaft. Er führte aus, Mitglieder der Klägerin hätten seine Kandidatur verhindern wollen und sich rassistisch und beleidigend über ihn geäußert. In diesem Verhalten sah er eine Verletzung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 Abs. 3 GG, da seine Listengründung verhindert werden sollte. Das Verlangen der Klägerin zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen sei eine Sanktion für die Wahrnehmung seines Grundrechts. Er führte zudem aus, dass die Abführungspflicht in Hinblick auf die durch den Vorstand zu konkretisierende Höhe des Abführungsbetrags unwirksam sei.&nbsp; Das LG Frankfurt gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Beklagte sei aufgrund der Satzungsregelung zur anteiligen Abführung seiner Aufsichtsratstantieme verpflichtet.<br>Die Abführungspflicht stelle keine synallagmatische Gegenleistung für die Unterstützung bei der Wahl dar. Diese solle vielmehr verhindern, dass sich Kandidaten aufgrund der Vergütung bewerben und gleichzeitig die Mitbestimmung unterstützen, deren Förderung sich die begünstigte Hans Böckler-Stiftung widmet. Darüber hinaus sollen Fehlanreize verhindert werden, da Gewerkschaftsmitglieder, die nicht auf der Liste der Gewerkschaft kandidieren, deutlich besser gestellt wären. Es sei zudem aus Gründen der Gleichbehandlung geboten die Mitglieder der Klägerin bezüglich ihrer Abführungsverpflichtungen gleich zu behandeln.</p><p>Etwaiges Fehlverhalten einzelner Gewerkschaftsmitglieder gegenüber dem Beklagten könne der Klägerin nicht zugerechnet werden und nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs führen. Die Satzung verstoße auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG, da es sich bei der Liste des Beklagten nicht um eine Koalition im Sinne der Norm handele.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Bereits im Jahr 2015 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit den Regelungen der Gewerkschaften zur Abführung der Aufsichtsratstantiemen auseinanderzusetzen und hat diese für rechtmäßig erklärt (BAG, Urt. v. 21.05.2015 - 8 AZR 956/13, NZA 2015, 1319).</p><p>Durch das Urteil des OLG Frankfurt, das die Abführungspflicht für Gewerkschaftsmitglieder auch bei unabhängiger Kandidatur bejaht, wird die dualistische Gesellschaftsstruktur weiter geschwächt. Um als Aufsichtsrat seiner Aufgabe, der Überwachung der Geschäftsführung, gerecht zu werden, muss dieser mit Personen besetzt werden, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Während die Gesellschaft die angemessene Vergütung ihrer Aufsichtsratsmitglieder festlegt, wird deren Angemessenheit im Innenverhältnis durch die Gewerkschaften verzerrt. Dadurch entsteht einerseits eine Abschreckung für eine Kandidatur hochqualifizierter Gewerkschaftsmitglieder. Gewerkschaftsmitglieder mit der Absicht, für einen Aufsichtsrat zu kandidieren, müssen sich deshalb eingehend mit der Frage auseinandersetzen, ob sich Aufwand und Nutzen einer solchen Kandidatur verhältnismäßig gegenüberstehen. Durch die Einbeziehung unabhängiger Kandidaturen wird ein solches Missverhältnis noch verstärkt.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update zum EU Company Law Package und  künftiger Verfahrensablauf des grenzüberschreitenden Herausformwechsels  einer deutschen GmbH ins EU-Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-zum-eu-company-law-package-und-kuenftiger-verfahrensablauf-des-grenzueberschreitenden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Kompromiss zum EU Company Law Package verabschiedet</h3><p><span><span><span>Das Europäische Parlament hat am 18. April 2019 seine Zustimmung zu einem Kompromiss zum Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) erteilt. Damit steht das EU-Gesetzgebungsverfahren über den am 25. April 2018 von der EU-Kommission veröffentlichten und seitdem zwischen dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat verhandelten Richtlinienvorschlag kurz vor dem Abschluss. Die Zustimmung des Ministerrats als letzte Station sollte reine Formsache sein, da zuvor im Trilog zwischen den Institutionen bereits alles ausgehandelt wurde.</span></span></span></p><h3>Regelungsgegenstand des Company Law Package</h3><p><span><span>Das Company Law Package besteht aus zwei Teilen und beinhaltet neben der Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht die Richtlinie </span></span><a href="http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0429+0+DOC+PDF+V0//DE" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen</span></span></span></span></a><span><span>.</span></span></p><p><span><span><span>Neben Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern im Rahmen von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von EU-Kapitalgesellschaften beinhaltet das Company Law Package als sog. "Herzstück" erstmals Regelungen zum grenzüberschreitenden Formwechsel. Somit liegen nunmehr Regelungen zum Formwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland ("<strong>Herausformwechsel</strong>") vor, auf den im Folgenden näher eingegangen wird.</span></span></span></p><h3>Verfahren des Herausformwechsels nach dem Company Law Package</h3><p><span><span>Dieser Beitrag baut auf dem Beitrag im International Newsletter vom März 2019 ("<em>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland - aktuelle Praxiserfahrungen und Reformvorschläge durch das Company Law Package</em>") auf und skizziert insbesondere das nunmehr geregelte Verfahren des Herausformwechsels.</span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits im Vorschlag der EU-Kommission vorgesehen, ist im Company Law Package ein zweistufiges Verfahren für den Herausformwechsel geregelt.</span></span></span></p><p><strong>Erste Stufe (Verfahren im Wegzugstaat)</strong></p><p>a) Umwandlungsplan</p><p><span><span>Auf der ersten Stufe hat das Vertretungsorgan der Gesellschaft einen Umwandlungsplan zu erstellen. Der Inhalt des Umwandlungsplans umfasst neben Angaben zur Rechtsform der bisherigen und der umgewandelten Gesellschaft die Angabe der Firma und des Ortes des satzungsmäßigen Sitzes, der für die Gesellschaft im Zuzugsstaat vorgesehen ist. Weiterhin hat der Umwandlungsplan u.a. Regelungen über die Barabfindung für ausscheidende Gesellschafter und Auswirkungen des Herausformwechsels auf die Arbeitnehmer zu enthalten.</span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Umwandlungsplan ist spätestens einen Monat vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel beim Handelsregister im Wegzugsstaat einzureichen und offenzulegen.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>b) Umwandlungsbericht</span></span></span></p><p><span><span>Durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft soll zudem ein Umwandlungsbericht für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer erstellt werden, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des Herausformwechsels und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. </span></span></p><p><span><span>Entgegen dem Vorschlag der EU-Kommission hat die Gesellschaft nunmehr ein Wahlrecht, ob ein einziger Bericht oder ob gesonderte Berichte an die Gesellschafter und die Arbeitnehmer erstellt werden.</span></span></p><p><span><span><span>Der Umwandlungsbericht ist spätestens sechs Wochen vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel den Gesellschaftern und den Vertretern der Arbeitnehmer zugänglich zu machen.</span></span></span></p><p><span><span><span>c) <span><span><span><span>Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span>Abweichend von der ursprünglich durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Prüfungspflicht des Umwandlungsplans und des -berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen wurde letztlich nur die Prüfungspflicht des Umwandlungsplans im Company Law Package geregelt. </span></span></p><p><span><span>Wie sich bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren angedeutet hat, ist es den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft zudem möglich, durch Beschluss auf diese Sachverständigenprüfung zu verzichten. </span></span></p><p><span><span><span>Die ursprünglich von der EU-Kommission mit einer unverzichtbaren Prüfungspflicht durch den Sachverständigen verfolgte Intention, dass der Sachverständigenbericht der im Wegzugsstaat zuständigen Behörde als Bewertungsgrundlage für eine Rechtsmissbrauchsprüfung des angestrebten Herausformwechsels dienen soll, wurde somit nicht realisiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>d) Umwandlungsbeschluss</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesellschafterversammlung hat anschließend einen Beschluss darüber zu fassen, ob sie dem Umwandlungsplan und der darin enthaltenen neuen Satzung der Gesellschaft zustimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>e) Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung</span></span></span></p><p>Die Gesellschaft muss unter Beifügung u.a. des Umwandlungsplans, des Umwandlungsberichts und des Umwandlungsbeschlusses einen Antrag auf Ausstellung der Vorabbescheinigung beim Handelsregister im Wegzugsstaat stellen.</p><p>Als Folge der im zweiten Teil des Company Law Packages enthaltenen Richtlinie zur Einführung digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht soll diese Antragstellung vollständig online möglich sein.</p><p>f) <span><span><span><span>Rechtmäßigkeits- und Missbrauchsprüfung</span></span></span></span></p><p><span><span>Auf Grundlage der eingereichten Unterlagen prüft das Handelsregister, ob alle nach nationalem Recht einschlägigen Voraussetzungen für die Durchführung des Herausformwechsels erfüllt und alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten im Wegzugsstaat erledigt sind (= Rechtmäßigkeitsprüfung).</span></span></p><p><span><span>Die im EU-Gesetzgebungsverfahren darüber hinaus intensiv diskutierte Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister des Wegzugsstaates zur Verhinderung von "künstlichen Gestaltungen" wurde durch eine allgemeine Missbrauchsprüfung ersetzt. </span></span></p><p><span><span>Danach kann die Umwandlung untersagt werden, wenn sie missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken dient, die dazu führen sollen, sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen, oder kriminelle Zwecke verfolgt. Durch die Missbrauchsprüfung soll u.a. sichergestellt werden, dass die Umwandlung nicht zur Umgehung der Rechte von Arbeitnehmern und Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken genutzt wird. Insbesondere soll gegen "Mantelgesellschaften" oder "Strohfirmen" vorgegangen werden, die eigens dafür gegründet wurden, um sich nationalen oder EU-Rechtsvorschriften zu entziehen. Sofern der Herausformwechsel dazu führt, dass die Gesellschaft ihre tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Zuzugsstaat ausübt, soll dies als Indiz dafür gelten, dass mit dem Herausformwechsel keine missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecke verfolgt werden. </span></span></p><p><span><span>Die Missbrauchsprüfung wird von Amts wegen eingeleitet, wenn das Handelsregister aufgrund der für die Rechtmäßigkeitsprüfung vorgelegten Unterlagen "<em>ernste Zweifel</em>" hat, dass die Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken genutzt wird.</span></span></p><p><span><span><span>Die genaue Ausgestaltung des Verfahrens der Missbrauchsprüfung bleibt dem nationalen Recht vorbehalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>g) </span></span></span>Vorabbescheinigung</p><p><span><span><span>Ist die Rechtmäßigkeitsprüfung und eine ggf. durchgeführte Missbrauchsprüfung ohne Beanstandung geblieben, stellt das Handelsregister des Wegzugsstaats eine Vorabbescheinigung aus. Diese wird der zuständigen Behörde im Zuzugsstaat über das europäische System der vernetzten Handelsregister übermittelt.</span></span></span></p><p><strong>Zweite Stufe (Verfahren im Zuzugsstaat)</strong></p><p><span><span>Auf der zweiten Stufe, dem Verfahren im Zuzugsstaat, zeigt sich die zentrale Rolle, die nunmehr die Vorabbescheinigung beim Herausformwechsel einnimmt. </span></span></p><p><span><span>Denn im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels im Zuzugsstaat ist die dort zuständige Behörde weitestgehend an die Vorabbescheinigung gebunden. Die Vorabbescheinigung gilt als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens und der Formalitäten nach dem nationalen Recht des Wegzugsstaats. Ohne das Vorliegen der Vorabbescheinigung kann die zuständige Behörde im Zuzugsstaat nicht über die Rechtmäßigkeit des Herausformwechsels nach den dort geltenden Bestimmungen über die Gründung und Eintragung von Gesellschaften entscheiden.</span></span></p><p><span><span>Ist auch die Rechtmäßigkeitsprüfung im Zuzugsstaat ohne Beanstandung geblieben, genehmigt die dort zuständige Behörde den Herausformwechsel. </span></span></p><p><span><span><span>Anschließend erfolgt die Eintragung der Gesellschaft im Register des Zuzugsstaates und im Anschluss daran die Löschung der Gesellschaft im Register des Wegzugsstaates. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Herausformwechsels bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Zuzugsstaates.</span></span></span></p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p><span><span><span>Nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollen den EU-Mitgliedstaaten entgegen dem ursprünglichen Entwurf der EU-Kommission nicht 24 Monate, sondern 36 Monate für die Umsetzung in das nationale Recht verbleiben. Erst mit Umsetzung in das nationale Recht treten die Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span>Die erstmalige Regelung des Verfahrens des Herausformwechsels durch das Company Law Package ist sehr zu begrüßen. Zwar konnte ein Herausformwechsel auch nach der derzeitigen Rechtslage durchgeführt werden. Allerdings bedurfte dies mangels verbindlicher gesetzlicher Verfahrensvorgaben und unterschiedlicher Handhabung durch die jeweils zuständigen Handelsregister einer vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Handelsregister. </span></span></p><p><span><span>Abzuwarten bleibt, wie das nationale Recht insbesondere die nunmehr vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Handelsregister regelt und welche Kriterien dafür herangezogen werden. </span></span></p><p><span><span>Bis zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gilt weiterhin, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte vorab sicherheitshalber mit dem zuständigen Handelsregister abzustimmen.</span></span></p><p><span><span><span>Sobald uns der erste Entwurf zur Änderung des derzeit in Deutschland geltenden Umwandlungsgesetzes bekannt wird, mit dem die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden soll, werden wir Sie entsprechend informieren.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-entsprechende-anwendung-des-ss-179a-aktg-auf-die-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass § 179a AktG grundsätzlich nicht entsprechend auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) anzuwenden ist. Die Norm fordert, dass ein Vertrag, in dem sich eine Aktiengesellschaft dazu verpflichtet, ihr ganzes bzw. wesentliches Gesellschaftsvermögen zu übertragen, eines zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung bedarf. Nach dem BGH-Urteil kommt grundsätzlich eine analoge Anwendung von § 179a AktG nicht in Betracht, jedoch müsse im Einzelfall immer auch geprüft werden, ob es sich um ein besonderes bedeutsames Geschäft im Sinne von § 49 Abs. 2 GmbHG handle mit der Folge, dass aus diesem Grund ein Gesellschafterbeschluss erforderlich sein könne.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>Zwei Gesellschafter einer GmbH hatten sich zur Auflösung der Gesellschaft entschieden. Obwohl sein Mitgesellschafter am Kauf des Betriebsgrundstücks der Gesellschaft interessiert war, veräußerte der andere Gesellschafter als alleinvertretungsberechtigter Liquidator das Grundstück an den Beklagten, für den eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wurde. Es ist streitig, ob für den Verkauf des Grundstücks ein Gesellschafterbeschluss erforderlich gewesen ist.</p><p>In erster Instanz vertrat das Landgericht die Auffassung, dass der Grundstückskaufvertrag ohne Zustimmung nach § 179a AktG analog unwirksam sei und gab konsequenterweise der Klage des Mitgesellschafters auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung statt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der BGH hatte nun über den Fall zu entscheiden.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Aktienrecht ist der § 179a AktG-Beschluss Wirksamkeitsvoraussetzung für den über die Übertragung des ganzen Vermögens einer Aktiengesellschaft geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag. Hätte also der Vorstand einer Aktiengesellschaft den Vertrag über das Betriebsgrundstück als wohl wesentliches Vermögen der Aktiengesellschaft wie im vorliegenden Fall geschlossen, läge schon kein wirksamer Vertrag mit Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung vor.</p><p>Das Schrifttum hat die entsprechende Anwendung des § 179a AktG auf die GmbH bisher überwiegend bejaht. Dies beruht u.a. darauf, dass die Gesellschafter einer GmbH genauso schutzbedürftig seien, wie die Aktionäre einer Aktiengesellschaft und, dass in § 179a AktG ein allgemeines Prinzip aus dem Verbandsrecht niedergeschrieben sei. Die Mindermeinung versteht § 179a AktG als Ausnahme und ist der Auffassung, dass die Gesellschafter einer GmbH weniger schutzbedürftig seien als Aktionäre.</p><p>Der BGH hat nun die analoge Anwendung des § 179a AktG mit dem Argument der Mindermeinung, dass die Einflussmöglichkeiten der Gesellschafter einer GmbH auf die Geschäftsführung größer seien als die von Aktionären, verneint. Da eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers mit Außenwirkung eine systemfremde Änderung darstelle, sei eine solche nur in Fällen gerechtfertigt, in denen es den Rechtsverkehr zu schützen gilt. Die Interessenabwägung durch den BGH fällt angesichts der weitreichenden Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte der GmbH-Gesellschafter dementsprechend zu deren Lasten aus.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die GmbH-Gesellschafter werden durch das Urteil des BGH nicht vollkommen schutzlos gestellt, genießen aber keinen so weitreichenden Schutz wie Aktionäre. Durch die übergeordnete Geschäftsführungskompetenz, die im GmbHG an mehreren Stellen Ausdruck findet (vgl. § 6 Abs. 3, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG) üben sie entsprechend Kontrolle über den Geschäftsführer aus. So ist es u.a. Pflicht des Geschäftsführers vor weitreichenden Entscheidungen die Gesellschafterversammlung einzuberufen und ggf. einen Beschluss gem. § 49 Abs. 2 GmbHG herbeizuführen. Dies hat den Vorteil, dass Minderheitsgesellschafter solche Beschlüsse gerichtlich überprüfen lassen können.</p><p>Der BGH hat jedoch auch auf einen besonderen Unterschied zwischen § 179a AktG und § 49 Abs. 2 GmbHG hingewiesen. Während das Nichtvorliegen eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 179a AktG automatisch zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes führt, kann das Nichtvorliegen eines Gesellschafterbeschlusses dem Vertragspartner nur über den Rechtsgrundsatzes des Missbrauchs der Vertretungsmacht entgegengehalten werden. Dies bedeutet, dass der Vertragspartner aus dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft keine Ansprüche oder Einwendungen geltend machen kann, wenn er den Vertrag in dem Wissen geschlossen hat, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder sich dem Dritten hätte aufdrängen müssen, dass der Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter hätte einholen müssen. Insbesondere in Bezug auf die Veräußerung des ganzen Unternehmens könne den Vertragspartner eine Erkundigungspflicht treffen. Insofern gilt es in solchen Konstellationen zur Vermeidung aufwendiger Rückabwicklungen sicherzustellen und zu dokumentieren, dass die (erforderliche Mehrheit der) Gesellschafter mit dem Geschäft einverstanden sind.</p><p>Vor dem Hintergrund des BGH-Urteils ist erfreulich, dass mangels analoger Anwendung von § 179a AktG eine ebenfalls entsprechende notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses entfällt. Nichtsdestotrotz bleibt es im Einzelfall zu prüfen, ob eine notarielle Beurkundung ggf. aus anderen Gründen erforderlich sein kann.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geplante Verschärfung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geplante-verschaerfung-der-grunderwerbsteuer-bei-share-deals</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 8. Mai 2019 liegt der Referentenentwurf des "Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (kurz "Jahressteuergesetz 2019") des Bundesfinanzministeriums vor, der unter anderem Verschärfungen des Grunderwerbsteuerrechts bei sogenannten Share Deals vorsieht. Dieser entspricht im ganz Wesentlichem dem Gesetzesentwurf, den die Finanzministerkonferenz am 29. November 2018 beschlossen hatte. Neben den bereits viel diskutierten Neuregelungen lässt sich nun auch ein Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelungen entnehmen. Zudem wurde der Gesetzesentwurf um Übergangsregelungen ergänzt.</p><p>Zwischenzeitlich liegen dem Bundesfinanzministerium die bis Anfang Juni angeforderten Stellungnahmen der verschiedenen Verbände zum Referentenwurf vor. Wie zu hören ist, setzen sich die Stellungnahmen, wie nicht anders zu erwarten, kritisch mit dem Referentenentwurf auseinander. Insbesondere werde bemängelt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen weit über die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, "<em>missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu beenden</em>", hinausgehen.</p><p>Aufgrund der Komplexität der angedachten Reform der Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit den Share Deals halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass diese Regelungen aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes herausgelöst und in einen separaten Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Bei dem Jahressteuergesetz 2019 handelt es sich um ein sog. Reparaturgesetz, das sicherlich nicht der geeignete Rahmen für die Reform der Grunderwerbsteuer ist.</p><h3>Aktuelle Rechtslage und Hintergrund der geplanten Verschärfung</h3><p>Nach der derzeitigen Rechtslage fällt Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften nur in eingeschränktem Umfang an.</p><p>Grundsätzlich wird Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Grundstücks auf einen neuen Rechtsträger ausgelöst. Gehören Grundstücke zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, ändert sich bei Anteilsübertragungen an der Gesellschaft (sog. Share Deals) an den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen jedoch nichts.</p><p>Um solche Vorgänge grunderwerbsteuerlich zu erfassen, wird bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft mit Grundbesitz auf Neugesellschafter übergehen, ein Eigentumsübergang des Grundvermögens auf eine neue Personengesellschaft fingiert. Folglich kann nach der derzeitigen Rechtslage bei Anteilsübergängen unterhalb der Schwelle von 95 % und Beibehaltung der Gesellschafterstruktur für fünf Jahre die Gewerbesteuer reduziert oder der Erwerbsvorgang sogar vollständig steuerneutral gestaltet werden.</p><p>Übertragungen von jeweils weniger als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft sind nach der aktuellen Rechtslage ebenfalls grunderwerbsteuerneutral möglich, ohne dass es der Einhaltung von Haltefristen bedarf.</p><p>Um Grunderwerbsteuer bei Share Deals, an denen grundbesitzende Gesellschaften beteiligt sind, nicht auszulösen, wurden bislang häufig steuerliche Gestaltungen durch sog. "RETT-Blocker" (Real-Estate-Transfer-Tax-Blocker) gewählt. Im Rahmen dieser steuerlichen Gestaltung ist es möglich, durch Zurückbehalten von Anteilen eines Altgesellschafters an der Gesellschaft von über 5 % oder durch eine entsprechende Aufteilung der Beteiligungsquoten an der Gesellschaft auf mehrere, voneinander unabhängige Gesellschafter von weniger als 95 % und mehr als 5 %, den Anfall von Grunderwerbsteuer zu vermeiden.</p><h3>Wesentliche Änderungen</h3><p>Um die aufgezeigten steuerlichen Gestaltungen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer einzuschränken, sind folgende wesentliche Änderungen beabsichtigt:</p><ul><li><strong>Anteilsvereinigung</strong><br>Die bislang relevante Beteiligungshöhe von 95 % wird bei einer Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand auf 90 % abgesenkt.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft</strong><br>Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft liegt künftig vor, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile an Neugesellschafter übertragen werden. Insofern wird auch hier die bislang geltende Beteiligungshöhe von 95 % abgesenkt sowie die bisherige Haltefrist von fünf Jahren verlängert.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft</strong><br>Ein Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft wird dem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft künftig gleichgestellt, sodass Anteilsübertragungen von mindestens 90 % – unabhängig von der Anzahl der Anteilserwerber – innerhalb von zehn Jahren grunderwerbsteuerpflichtig werden.</li><li><strong>Steuerbefreiungen für Personengesellschaften</strong><br>Die Vor- und Nachbehaltensfristen für eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grundstücksgeschäften an denen eine Personengesellschaft beteiligt ist, werden verlängert. Um eine Steuerbefreiung erreichen zu können, wird nunmehr die Beibehaltung der Gesellschafterstrukturen über einen Zeitraum von zehn Jahren vor und nach der Durchführung des Grundstückgeschäfts erforderlich. Zudem ist ein neuer Tatbestand aufgenommen, in dem die Vorbehaltensfrist auf fünfzehn Jahren festgelegt wird.</li></ul><p></p><h3>Übergangsregelungen</h3><p>Neben den vorstehenden Regelungen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten sollen, sieht der Referentenentwurf Übergangsvorschriften vor.</p><ul><li><strong>Anteilsvereinigung</strong><br>Die bisherige Regelung gilt fort, wenn ein Rechtsträger am 31. Dezember 2019 mit mindestens 90 %, aber weniger als 95 % an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist. Eine Anteilsvereinigung von mindestens 95 % bleibt dagegen steuerbar.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft</strong><br>Im Hinblick auf die Verlängerung der Haltefrist, finden die neuen Regelungen keine Anwendung, wenn ein Gesellschafter am 31. Dezember 2019 bereits "Altgesellschafter" ist. Für denjenigen, der am 1. Januar 2020 den Status als "Neugesellschafter" innehat, verlängert sich die Haltefrist auf zehn Jahre.<br><br>Zudem soll die für eine Besteuerung noch relevante Beteiligungsschwelle von 95 % für Anteilsübertragungen nach 2019 für Beteiligungen von mindestens 90 %, aber weniger als 95 % noch bis zum 31. Dezember 2024 weitergelten. Voraussetzung für die Nutzung dieser Beteiligungsschwelle ist, dass (1) das Verpflichtungsgeschäft zur Anteilsübertragung (bspw. ein Anteilskaufvertrag) innerhalb von einem Jahr vor der der Einbringung des Gesetzesentwurfs in den Bundestag (sog. Einbringungsstichtag) abgeschlossen wurde und (2) das Verfügungsgeschäft (Übertragung der Anteile) innerhalb eines Jahres nach dem Einbringungsstichtag ebenfalls erfüllt wurde.</li><li><strong>Wechsel im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft</strong><br>Wird das Verpflichtungsgeschäft innerhalb eines Jahres vor dem Einbringungsstichtag geschlossen und werden die Anteile an der grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Jahres nach dem Einbringungsstichtag übertragen, finden die neuen Regelungen ebenfalls keine Anwendung.</li><li><strong>Steuerbefreiungen für Personengesellschaften</strong><br>Eine Verlängerung der ursprünglichen Fünfjahresfrist entsprechend den neuen Regelungen erfolgt dann nicht, wenn die ursprüngliche Frist am 31. Dezember 2019 bereits abgelaufen ist.</li></ul><p></p><h3>Praxistipp und Fazit</h3><p>Sind Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit Grundbesitz geplant, ist unbedingt zu empfehlen, die Transaktionen hinsichtlich der Auswirkungen, die eine Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes mit sich bringen kann, nochmals zu überprüfen und durch eine zeitnahe Umsetzung der Umstrukturierung ggf. die derzeit noch möglichen steuerlichen Rahmenbedingungen zu nutzen. Zudem sollten vor dem Hintergrund, dass in dem Referentenentwurf – obwohl als maßgeblicher Stichtag derzeit auf den Eingang des Gesetzesentwurfs beim Bundestag abgestellt wird – auch auf den Eingang des Gesetzesentwurfs beim Bundesrat Bezug genommen wird, beide Stichtage bei der Prüfung beachtet werden.</p><p>Letztendlich bleibt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2019 und der Umgang mit der geplanten Reform der Grunderwerbsteuer abzuwarten. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzesentwurf noch im Juni 2019 von der Bundesregierung beschlossen und anschließend in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Erfolgt eine Einbringung erst nach der parlamentarischen Sommerpause, besteht insofern ein entsprechend kurzes Handlungsfenster zur Nutzung der derzeit noch bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen.</p><p>Sobald uns der Gesetzesentwurf bekannt wird, werden wir Sie selbstverständlich über die aktuellen Entwicklungen informieren.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.<br>&nbsp;</p><p><em>Vertiefend zu diesem Thema finden Sie hier weitere Blogbeiträge:</em></p><ul><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-grunderwerbsteuerreform-bei-share-deals-bundeskabinett-beschliesst-gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">Update: Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals - Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf</a>", 7. August 2019</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst" target="_blank" rel="noreferrer">Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf</a>", 20. Februar 2019</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/steuerrecht-moegliche-reform-der-grunderwerbsteuer-fuer-share-deals" target="_blank" rel="noreferrer">Steuerrecht: Mögliche Reform der Grunderwerbsteuer für Share Deals</a>", 30. Oktober 2018</li><li>"<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/grest-reform-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-empfiehlt-verschaerfungen" target="_blank" rel="noreferrer">GrESt Reform beim Share Deal – Finanzministerkonferenz empfiehlt Verschärfungen</a>", 20. Juli 2018</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-des-bundesfinanzministeriums-zur-umsetzung-der-5-eu-geldwaescherichtlinie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem die Europäische Union am 19. Juni 2018 die 5. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht hatte, hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinien zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2018/843) (RefE) mit Schreiben vom 20. Mai 2019 an die Verbände zur Stellungnahme vorgelegt. Die Europäische Union hatte den Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 eingeräumt (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/eu-geldwaescherichtlinie-kraft-getreten" target="_blank" rel="noreferrer">zum Inkrafttreten der EU-Geldwäscherichtlinie vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018</a>).</p><p>Der Referentenentwurf des BMF greift im Wesentlichen die Änderungen der 5. EU-Geldwäscherichtlinie auf und setzt diese um. Dies gilt insbesondere für die angestrebten Erweiterungen im Hinblick auf Kryptowährungen und die Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten in Bezug auf sogenannte Hochrisikoländer. Ergänzend zu dem Beitrag zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/eu-geldwaescherichtlinie-kraft-getreten" target="_blank" rel="noreferrer">vgl. Blog-Beitrag vom 06.11.2018</a>) sei auf die folgenden Aspekte hingewiesen:</p><h3>Erweiterung der Regelung im Hinblick auf das Transparenzregister</h3><p>Das mit der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zum 26. Juni 2017 eingeführte Transparenzregister soll künftig nun auch für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Bislang ist das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG) nur einer eingeschränkten Gruppe zugänglich (Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, Verpflichtete sofern die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt und Personen, die ein berechtigtes Interesse zur Einsicht darlegen können). Die Gesetzesänderung setzt ebenfalls die Vorgaben aus der 5. EU-Geldwäscherichtlinie um. Wie u.a. die kleine Anfrage der FDP-Fraktion des Bundestags vom 21. Mai 2019 zeigt, dürfte die Öffnung des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit noch für Diskussionsstoff sorgen, da das Interesse des wirtschaftliche Berechtigten am Schutz seiner personenbezogenen Daten einerseits und das Einsichtnahme- und Prüfungsinteresse gegeneinander abgewogen werden müssen. Sowohl der Referentenentwurf des BMF als auch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie gehen allerdings davon aus, dass alle Interessen aufgrund der Beibehaltung des bisherigen Verfahrens zur Einsichtnahme gewahrt bleiben. Flankiert wird dies durch die Regelung des § 23 Abs. 2 GwG, die auch nach dem Referentenentwurf beibehalten werden soll. Hiernach besteht die Möglichkeit, bei schutzwürdigen Interessen des geschäftlich Berechtigten den Zugang zum Transparenzregister zu beschränken. Bemerkenswert ist die Neuregelung des § 23 Abs. 4 des Referentenentwurfs, wonach den Meldepflichtigen nicht mitgeteilt werden darf, wer Einsicht in den von ihnen gemeldeten Eintrag im Transparenzregister genommen hat.</p><p>Zudem soll eine weitere Meldepflicht für Verpflichtete geschaffen werden, die bei Einsichtnahme Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den eigenen Informationen bemerken. Dies dürfte für Verpflichtete zu weiterem Verwaltungsaufwand führen. Bei Verstoß soll ein Bußgeld drohen.</p><h3>Anpassung für den Kreis der Berechtigten</h3><p>Der Referentenentwurf sieht zudem vor, dass die Kataloggeschäfte für Rechtsanwälte und Immobilienmakler bei Immobilientransaktionen geringfügig erweitert werden. Immobilienmakler sollen zukünftig auch den Regelungen des GwG unterworfen sein, wenn diese Miet- oder Pachtverträge ab einer monatlichen Miete von EUR 10.000 vermitteln bzw. besondere Verdachtsmomente vorliegen. Für Edelmetallhändler soll der Schwellwert von EUR 10.000 auf EUR 2.000 herabgesetzt werden, ab dem diese eine Meldung abgeben müssen. Laut BMF ergab sich dies aus einer nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung.</p><p>Bemerkenswert ist zudem, dass bei Versteigerungen (insbesondere von Immobilien) nun auch die öffentliche Hand den geldwäscherechtlichen Pflichten unterworfen werden soll. Dies wird laut Referentenentwurf erforderlich, da insbesondere die organisierte Kriminalität unter anderem Zwangsversteigerung zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern nutzt.</p><p>Der Referentenentwurf liegt nur den interessierten Verbänden zur Stellungnahme bis zum 31. Mai 2019 vor. Ob und welche Anmerkungen sich hier noch ergeben bleibt abzuwarten.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlustübernahmeregelung bei Organschaften – Änderungsbedarf bei Altverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlustuebernahmeregelung-bei-organschaften-aenderungsbedarf-bei-altvertraegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BMF-Schreiben vom 3. April 2019, IV C 2 – 2770/08/10004:001</em></p><h3>Bisherige Rechtslage</h3><p>Voraussetzung für die steuerliche Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrages (auch Ergebnisabführungsvertrag genannt) und demnach die steuerliche Wirksamkeit einer mit einer GmbH als Organgesellschaft eingegangenen Organschaft war unter anderem die Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG (vgl. § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung bis Februar 2013).</p><p>In älteren Gewinnabführungsverträgen wurde zur Erfüllung dieser Anforderung häufig der § 302 AktG wortwörtlich wiedergeben. Nach Ergänzung des § 302 AktG im Jahre 2004 um einen Abs. 4 fehlte demnach in zahlreichen Gewinnabführungsverträgen ein Verweis auf diesen neuen Abs. 4.</p><p>Für vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Gewinnabführungsverträge (sog. Altverträge), die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthielten, galt bislang die Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl. I 2006, 12). Eine Anpassung dieser Altverträge war demnach bisher nicht erforderlich.</p><p>Diese Billigkeitsregelung für Altverträge wurde auch aufrechterhalten, nachdem im Jahr 2013 durch eine Neuregelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG für die steuerliche Anerkennung der Organschaft nunmehr ein sog. dynamischer Verweis auf § 302 AktG (in seiner "jeweils gültigen Fassung") erforderlich wurde.</p><h3>Änderung</h3><p>Laut BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (wird veröffentlicht im BStBl. I 2019) endet diese Billigkeitsregelung für Altverträge nunmehr zum 31. Dezember 2019.</p><p>Bereits mit Urteil vom 10. Mai 2017 (I R 93/15), das von der Finanzverwaltung jetzt erst im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die wortgetreue Wiedergabe des § 302 AktG in einem Gewinnabführungsvertrag nicht ausreiche, wenn die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten ist. Bislang war das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet worden.</p><p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs nunmehr aufgreifend, erklärt das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 3. April 2019, dass Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung umfasst waren, der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen stehen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. Durch diese Anpassung liege kein Neuabschluss des Gewinnabführungsvertrages vor und die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beginne nicht von neuem zu laufen.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Um die Anerkennung der Organschaft in den Altverträgen nicht zu verlieren, sind diese bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 entsprechend anzupassen. Maßgeblich ist die Eintragung der Änderung der Altverträge bis zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister.</p><p>Eine Anpassung ist lediglich in den Fällen nicht erforderlich, in denen das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.</p><p>Um eine rückwirkende Versagung der Organschaft seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden, sind Gewinnabführungsverträge älteren Datums im Hinblick auf den dynamischen Verweis auf § 302 AktG zu prüfen. Denn durch eine Versagung der Organschaft durch die Finanzverwaltung würden alle steuerlich bezweckten Vorteile sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft wegfallen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Augen auf beim Abschluss von D&amp;O-Versicherungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-beim-abschluss-von-do-versicherungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 (Az.: 4 U 93/16) soll sich der Deckungsschutz einer D&amp;O-Versicherung nicht auf den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Vorstand oder Geschäftsführer auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleisteten Zahlungen erstrecken (§§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB). Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gibt Anlass, bestehende D&amp;O-Versicherungen einer Prüfung zu unterziehen bzw. nachzuverhandeln.</p><h3>Der Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall nahm der Insolvenzverwalter die Geschäftsführerin einer GmbH nach § 64 GmbHG erfolgreich in Anspruch, da diese nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen i. H. v. über EUR 200.000 ausgeführt hatte. Nachdem der Insolvenzverwalter wegen dieser Forderung einen rechtskräftigen Zahlungstitel erwirkt hatte, forderte die Geschäftsführerin von ihrer D&amp;O-Versicherung Freistellung. Die Geschäftsführerin ist der Ansicht, dass der vom Insolvenzverwalter verfolgte Haftungsanspruch vom Deckungsumfang der D&amp;O-Versicherung umfasst sei. Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 04.05.2016, Az. 1 O 143/14) und das OLG Düsseldorf kamen zu einem anderen Ergebnis und wiesen die Klage erst- und zweitinstanzlich insoweit ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach und des OLG Düsseldorf ist der gegenüber der Geschäftsführerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht von der D&amp;O-Versicherung abgedeckt. Nach den Versicherungsbedingungen schütze die Versicherung das Organ davor, wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Allerdings handele es sich bei einem Anspruch aus § 64 GmbHG um keinen Schadensersatzanspruch. Diese Vorschrift sehe zwar eine persönliche Erstattungspflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife vor. Hierbei gehe es aber nicht um einen Vermögensschaden der Gesellschaft, welchen diese auch gar nicht erleide, wenn der Geschäftsführer mit den Zahlungen Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfüllt. Es gehe vielmehr um eine Schmälerung der Aktivmasse und die hierdurch ausgelöste Schädigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger, denen die abgeflossenen Mittel andernfalls zur Verfügung gestanden hätten. Die D&amp;O-Versicherung diene aber nicht dem Schutz der Gläubiger. Auch ansonsten sei der Ersatzanspruch aus § 64 GmbHG nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Inanspruchnahme aus dem o. a. Zahlungsverbot der §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB gilt als das „scharfe Schwert“ des Insolvenzverwalters, da dieser nur die Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife beweisen muss und es dem Organ nur ganz ausnahmsweise gestattet ist, sich zu exkulpieren. Das gilt umso mehr, da der BGH die Haftung aus dem Zahlungsverbot Anfang 2017 nochmals deutlich verschärft hat (BGH Urteil vom 04.07.2017, Az.: II ZR 319/15). Greift die D&amp;O-Versicherung nicht ein, führt die Inanspruchnahme aus dem vorgenannten Zahlungsverbot für die betroffenen Organe zum Zugriff auf ihr Privatvermögen und häufig genug zur persönlichen Insolvenz.</p><p>Gleichwohl bestand in der Frage, ob eine Inanspruchnahme wegen Verletzung des Zahlungsverbots der D&amp;O-Versicherung unterfällt, seit jeher Rechtsunsicherheit. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist daher zumindest insoweit begrüßenswert, als sie die Problematik über die Fachkreise hinaus in das allgemeine Bewusstsein gerückt hat. Es ist nichts verhängnisvoller, als auf den D&amp;O-Versicherungsschutz vertraut zu haben und dann im Rahmen einer Deckungsklage von der vorgenannten „Deckungslücke“ erfahren zu müssen.</p><p>Die gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden, was auf eine außergerichtliche Einigung mit dem Versicherer hindeutet. Eine höchstrichterliche Klärung steht also nach wie vor aus. Gesellschaften und Organe sind daher gut beraten, ihre D&amp;O-Versicherungsbedingungen zu überprüfen und ggf. über einen Nachtrag klarstellen zu lassen, dass die Deckung auch eine Inanspruchnahme wegen einer Verletzung des Zahlungsverbots aus §§ 92 Abs. 2 AktG, 64 GmbHG, 130a HGB einschließt.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/heinrich-meyer" target="_blank" rel="noreferrer">Heinrich Meyer </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/frank-r-primozic" target="_blank" rel="noreferrer">Frank R. Primozic </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-791</guid>
                        <pubDate>Tue, 26 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der grenzüberschreitende Herausformwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland - aktuelle Praxiserfahrungen und Reformvorschläge durch das Company Law Package</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-grenzueberschreitende-herausformwechsel-einer-deutschen-gmbh-ins-eu-ausland-aktuelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unter einem grenzüberschreitenden Formwechsel versteht man den Formwechsel einer nach dem Recht des Wegzugsstaats bestehenden Gesellschaft in eine neue Rechtsform des Zuzugsstaates unter gleichzeitiger Verlegung ihres Satzungssitzes in den Zuzugsstaat. Die Gesellschaft wahrt trotz der Sitzverlegung ins Ausland ihre Identität, d.h. eine Vermögensübertragung erfolgt nicht. Dieser Beitrag befasst sich insbesondere mit dem grenzüberschreitenden Formwechsel einer deutschen GmbH ins EU-Ausland <strong>(„Herausformwechsel“)</strong>.</p><p>Beweggründe für einen Herausformwechsel sind zumeist ein besseres Marktumfeld für das Unternehmen, günstigere rechtliche Rahmenbedingungen, Steuerersparnisse, günstigere Regelungen zur Arbeitnehmer-Mitbestimmung, vereinfachte Abwicklungen von Insolvenzen und Liquidationen sowie im Gegensatz zu anderen Umwandlungsformen (z.B. grenzüberschreitende Verschmelzung) aufgrund der Identitätswahrung i.d.R. keine Auslösung von Grunderwerbsteuer, kein Verstoß gegen Haltefristen und Bestehenbleiben von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.</p><h3>Derzeitige Rechtslage</h3><p>Obwohl das Umwandlungsgesetz <strong>(„UmwG“)</strong> im Gegensatz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung („Übernahme“ einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedsstatt, die zu deren Auflösung führt) keine Regelung zum Herausformwechsel enthält, ist dessen Zulässigkeit mittlerweile in Rechtsprechung und Literatur unstreitig.</p><p>Nichtdestrotz ist der Weg in der Praxis derzeit noch steinig. Es fehlt an nationalen Vorschriften, die das Verfahren des Herausformwechsels verbindlich regeln. In der Praxis wird daher zum Teil auf die Vorschriften zum nationalen Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) analog zurückgegriffen, teilweise ergänzt durch die analoge Anwendung von Regelungen über die grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122a ff. UmwG) bzw. von Regelungen zur Sitzverlegung einer Europäischen Aktiengesellschaft gemäß Art. 8 SE-VO.</p><p>Hinzu kommt, dass die mit dem Herausformwechsel verbundene grenzüberschreitende Sitzverlegung zu einem Statutenwechsel der Gesellschaft (z.B. von der deutschen GmbH in eine luxemburgische S.à r.l.) führt, an dessen Schnittstelle die Rechtsordnungen sowohl des Wegzugsstaates als auch des Zuzugsstaates zu beachten sind.</p><h3>Verfahrensablauf des Herausformwechsels</h3><p>Mangels verbindlicher gesetzlicher Verfahrensvorgaben und mangels Rückgriffsmöglichkeit auf erprobte Muster oder Praxisanleitungen besteht bei den Registergerichten in Deutschland im Moment eine nicht unerhebliche Unsicherheit über das genaue Prozedere des Herausformwechsels. Neben vereinzelten Gerichtsentscheidungen zu Herausformwechseln bietet lediglich die bereits im August 2014 von den Richtern des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg erstellte Checkliste Anhaltspunkte zu den Erfordernissen im Rahmen des Herausformwechsels.</p><p>Derzeit durchgeführte Herausformwechsel werden daher – je nach zuständigem Handelsregister – jeweils anderen Anforderungen unterstellt und sollten im Zweifel vorher mit dem zuständigen Handelsregister abgestimmt werden.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich zwar derzeit keine eindeutigen Empfehlungen für die praktische Umsetzung des Herausformwechsels geben, dennoch können aber nachfolgende Verfahrensschritte skizziert werden, die nach dem Verständnis des Verfassers nach derzeitiger Rechtslage zu beachten sind.</p><p>1. Umwandlungsplan</p><p>Da beim Herausformwechsel in besonderer Weise Gläubiger- und Arbeitnehmerrechte beeinträchtigt sein können, ist für dessen Umsetzung ein notariell zu beurkundender Umwandlungsplan erforderlich, den das Vertretungsorgan der Gesellschaft zu erstellen hat. Inhalt des Umwandlungsplans sind insbesondere die neue Rechtsform, Folgen für die Arbeitnehmer und die Angaben zu den zukünftigen Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter. Dieser Umwandlungsplan ist vor der zustimmenden Beschlussfassung der Gesellschafter über den Herausformwechsel beim Handelsregister einzureichen und offenzulegen. Die Frist, die zwischen der Offenlegung und der Beschlussfassung einzuhalten ist, beträgt je nach vom jeweiligen Registergericht herangezogenen Rechtsgrundlagen ein oder zwei Monate.</p><p>2. Umwandlungsbericht</p><p>Hieran schließt der Umwandlungsbericht an, soweit er im Einzelfall vorgesehen ist und nicht in notariell beurkundeter Form von den Gesellschaftern auf ihn verzichtet werden kann. Der Umwandlungsbericht dient dem Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern durch Information und ist durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft zu erstellen.</p><p>3. Umwandlungsbeschluss</p><p>Anschließend ist ein Beschluss der Gesellschafter zur Zustimmung zum Herausformwechsel in notariell beurkundeter Form erforderlich.</p><p>4. Handelsregisteranmeldung und Sitzverlegungsbescheinigung</p><p>Der Herausformwechsel ist unter Beifügung von Anlagen und der Abgabe von Versicherungen u.a. zum Gläubigerschutz zum zuständigen deutschen Handelsregister am Sitz der Gesellschaft anzumelden.</p><p>Sind nach Ansicht des Registergerichts alle formellen Voraussetzungen für den Herausformwechsel eingehalten, erstellt es eine sog. Sitzverlegungsbescheinigung.</p><p>5. Verfahren im Zuzugsstaat</p><p>Die Eintragung im Zuzugsstaat richtet sich nach den jeweils dort geltenden Vorschriften, insbesondere dem für die Zielrechtsform vorgesehenen Gründungsmodalitäten. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Deutschland findet im Zuzugsstaat nicht mehr statt, vielmehr entfaltet hier die vom deutschen Registergericht erteilte Sitzungsverlegungsbescheinigung eine umfassende Bindungswirkung. Nach Eintragung der Gesellschaft im zuständigen Register des Zuzugsstaats erfolgt nach einer entsprechenden Mitteilung über diese Eintragung die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister in Deutschland.</p><h3>Aktuelle praktische Erfahrungen mit den Handelsregistern</h3><p>In der Praxis weichen viele Handelsregister derzeit von dem vorgenannten Verfahrensablauf insoweit ab, als sie sich erst nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft in der neuen Rechtsform im Zuzugsstaat (z.B. in Luxemburg) mit dem Vorgang befassen. So ist beispielsweise das Handelsregister Frankfurt am Main bereit, sich zwar im Vorfeld über die Verfahrensschritte informell abzustimmen, befasst sich aber erst weiter mit der Anmeldung des Formwechsel und der Beantragung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nachdem die Eintragung der Gesellschaft in der neuen Rechtsform im Zuzugsstaat bereits erfolgt und der Herausformwechsel somit bereits wirksam geworden ist.</p><p>Um zukünftig solche Konstellationen zu verhindern, bei denen sich das deutsche Handelsregister erst nach Wirksamwerden des Herausformwechsels mit diesem sachlich befasst, ist eine verbindliche gesetzliche Regelung des Verfahrens des Herausformwechsels erforderlich.</p><p>Die erst kürzlich am 1. Januar 2019 in Kraft getretene Änderung des UmwG (4. UmwGÄndG), die anlässlich des drohenden EU-Austritts des Vereinigten Königreichs („Brexit“) erfolgte, enthält keine Regelungen zum Herausformwechsel. Mit den neuen Regelungen des UmwG vom 1. Januar 2019 soll für bestimmte vom Brexit betroffene Gesellschaften englischer Rechtsform, die ihren Sitz in Deutschland haben, der Wechsel in das deutsche Recht erleichtert werden.</p><h3>Reformvorschläge im EU Company Law Package</h3><p>Die EU-Kommission hat am 25. April 2018 ein Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) veröffentlicht. Die darin enthaltenen Vorschläge sollen EU-weit u.a. das Verfahren zum Herausformwechsel regeln und harmonisieren sowie die Umsetzung des Herausformwechsels in einem zeitlich und kostenmäßig überschaubaren Rahmen ermöglichen.<br>Nach dem Vorschlag der EU-Kommission ist für den Herausformwechsel ein zweistufiges Verfahren vorgesehen, das in seinen wesentlichen Elementen an die schon geltende Praxis des Herausformwechsels angelehnt ist.</p><p>Auf der ersten Stufe (Verfahren im Wegzugstaat) soll zunächst ein Umwandlungsplan über die vorgesehen Maßnahmen sowie jeweils ein Bericht an die Gesellschafter und an die Arbeitnehmer durch das Vertretungsorgan der Gesellschaft erstellt und bekannt gemacht werden. Anschließend soll die Gesellschafterversammlung über den Herausformwechsel beschließen.</p><p>Ein wesentlicher Neuansatz der EU-Kommission ist die Prüfungspflicht durch einen unabhängigen Sachverständigen. Derzeit wird im EU-Gesetzgebungsverfahren diskutiert, ob es den Gesellschaftern der formwechselnden Gesellschaft möglich sein soll, durch Beschluss auf diese Sachverständigenprüfung des Umwandlungsplans und des Umwandlungsberichts verzichten zu können.</p><p>Das Registergericht des Wegzugstaates prüft anschließend, ob die nach nationalem Recht bestehenden Voraussetzungen für die Durchführung des Herausformwechsels vorliegen und die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (= Rechtmäßigkeitsprüfung).</p><p>Derzeit wird im EU-Gesetzgebungsverfahren noch intensiv darüber verhandelt, ob das Registergericht des Wegzugsstaates neben dieser Rechtmäßigkeitsprüfung auch eine Missbrauchsprüfung durchzuführen hat.</p><p>Durch die Missbrauchsprüfung sollen „künstliche Gestaltungen“ verhindert werden, die das Ziel haben, durch den Herausformwechsel ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder Rechte zum Schutz von Arbeitnehmern, Gesellschaftern oder Gläubigern zu umgehen. Welche Kriterien allerdings für eine solche ggf. durchzuführende Missbrauchsprüfung heranzuziehen sind, wird derzeit ebenfalls noch intensiv diskutiert. Aus dem derzeitigen Verhandlungsstand ist jedoch erkennbar, dass die Missbrauchsprüfung insbesondere auf sog. Briefkastenfirmen oder Strohmann als sog. künstliche Gestaltungen abzielen soll.</p><p>Das Registergericht im Wegzugsstaat hat, wenn die Rechtmäßigkeits- und ggf. die Missbrauchsprüfung ohne Beanstandung geblieben ist, eine sog. Vorabbescheinigung auszustellen. Diese Vorabbescheinigung ist der zuständigen Behörde des Zuzugsstaates zuzuleiten.</p><p>Damit beginnt die zweite Stufe der Herausformwechsels (Verfahren im Zuzugsstaat). Die Vorabbescheinigung dient dabei als schlüssiger Beweis für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens und der Formalitäten nach dem Recht des Wegzugsstaates. Ohne das Vorliegen der Vorabbescheinigung darf der Herausformwechsel durch den Zuzugsstaat nicht vollzogen werden.</p><p>Nach erfolgter Prüfung der Gründungsvoraussetzungen für die neu gewählte Rechtsform durch die zuständige Behörde des Zuzugsstaates trägt diese die Gesellschaft in das Handelsregister des Zuzugsstaates ein. Damit wird der Herausformwechsel wirksam und anschließend erfolgt die Löschung im Handelsregister des Wegzugsstaates.</p><h3>Fazit</h3><p>Durch die vorstehend kurz angerissenen geplanten Neuregelungen zeichnet sich zwar eine wünschenswerte verfahrensrechtliche und somit für Rechtssicherheit sorgende Vereinheitlichung beim Herausformwechsel ab. Allerdings besteht an vielen Stellen noch Optimierungsbedarf. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob eine Missbrauchsprüfung durch das Registergericht des Wegzugsstaats festgelegt wird und falls ja, welche Kriterien für eine solche Missbrauchsprüfung heranzuziehen sind.</p><p>Derzeit durchläuft das Company Law Package das EU-Gesetzgebungsverfahren. Aus dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen ist zu entnehmen, dass das EU-Gesetzgebungsverfahren forciert wird, um es noch vor der Europawahl im Mai 2019 zum Abschluss zu bringen. Nach Abschluss des EU-Gesetzgebungsverfahrens sollen den EU-Mitgliedstaaten 24 Monate für die Umsetzung in das nationale Recht verbleiben. Erst mit Umsetzung in das nationale Recht treten die Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten in Kraft.</p><p>Bis dahin gilt es, die für einen Herausformwechsel erforderlichen Verfahrensschritte sicherheitshalber zuvor mit dem jeweils zuständigen Handelsregister abzustimmen.</p><p>Weitere Fragen zu dem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/petra-bolle" target="_blank" rel="noreferrer">Petra Bolle</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesregierung verschärft Regelungen zur Investitionskontrolle unionsfremder Investoren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-verschaerft-regelungen-zur-investitionskontrolle-unionsfremder-investoren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>- Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung -</p><p>Mit der am 19. Dezember 2018 beschlossenen Zwölften Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) hat die Bundesregierung die Regelungen für die Prüfung eines Erwerbs von deutschen Unternehmen durch außereuropäische Investoren verschärft.</p><p>Die AWV und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bilden die Rechtsgrundlage für die Kontrolle ausländischer Investitionen in Deutschland. Die AWV differenziert zwischen der alle Branchen betreffenden Prüfung (sog. sektorübergreifende Prüfung) und der Prüfung, die besonders sicherheitsrelevante Branchen betrifft (sog. sektorspezifische Prüfung). Ergebnis einer solchen Prüfung ist die Untersagung oder Gestattung einer Transaktion (ggf. nur unter Erfüllung weiter Auflagen). Im Rahmen der sektorübergreifenden Prüfung gibt es die Möglichkeit der Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, um ein unerwartetes Prüfverfahren vermeiden.</p><p>Durch den Beschluss des Bundeskabinetts vom 19. Dezember 2018, dem eine Vorlage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zugrunde lag, haben insbesondere die §§ 55 ff. AWV eine Novellierung erfahren.</p><h3>Bisherige Rechtslage</h3><p>Die bisherige Fassung der AWV ermöglichte die Prüfung von Erwerbsvorgängen deutscher Unternehmen durch ausländische Erwerber (§ 60 AWV) und Unionsfremde (§ 55 AWV), wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des ausländischen bzw. außereuropäischen Erwerbers an einem inländischen Unternehmen 25 Prozent erreichte oder überschritt. Prüfungsmaßstab war und ist, ob der konkrete Erwerb zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.</p><h3>Neue Rechtslage</h3><p><em>Absenkung der Prüfschwelle</em></p><p>Mit der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ist die Prüfeintrittsschwelle von bislang 25 Prozent in sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bereichen abgesenkt worden.<br>So erfolgte die Absenkung der relevanten Beteiligungsschwelle im Rahmen der sog. sektorspezifischen Investitionskontrolle nach den §§ 60 ff. AWV auf 10 Prozent.</p><p>Auch im Rahmen des sog. sektorübergreifenden Investitionsprüfverfahrens nach den §§ 55 ff. AWV ist die Prüfeintrittsschwelle auf 10 Prozent für Beteiligungserwerbe an Unternehmen absenkt worden, die in sicherheitsrelevanten zivilen Bereichen tätig werden.</p><p>Die Absenkung der relevanten Schwelle wird mit einem erhöhten Prüfungsbedarf bei verteidigungsrelevanten Unternehmen sowie bei Unternehmen, die in den Branchen Wasser- und Energieversorgung, Informationstechnologie, Telekommunikation, Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit, Güter- und Personentransport, Verkehr sowie Ernährung tätig sind (<em>„besonders sicherheitsrelevante zivile Infrastrukturen“</em>), begründet.</p><p>Bei Unternehmen in anderen Tätigkeitsfeldern, deren Geschäftsaktivitäten sich nicht auf sensible Branchen oder kritische Infrastrukturen auswirken, bleibt die Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent bestehen.</p><p><em>Erweiterung der Tätigkeitsbereiche des Erwerbsunternehmens</em></p><p>Bezugspunkt des abgesenkten Schwellenwerts sind bei einem Beteiligungserwerb gerade die Unternehmen, die für die Sicherheit Deutschlands entscheidend sind. Dazu zählen die in §§ 55 und 60 AWV aufgeführten Tätigkeitsfelder. Auch für Unternehmen der Medienwirtschaft gelten zukünftig diese Regelungen, um zu verhindern, dass deutsche Medien bei Übernahme durch ausländische Investoren für Desinformation genutzt werden können.</p><p>Die Änderungen sind am Tag nach der Verkündung der Verordnung im Bundesanzeiger am 29. Dezember 2018 in Kraft getreten.</p><p><em>Erweiterung der Meldepflichten</em></p><p>Entsprechend sind zu der Absenkung der Prüfeintrittsschwelle die damit einhergehenden Meldepflichten nach § 55 Abs. 4 und § 60 Abs. 3 AWV ausgeweitet worden.</p><h3>EU</h3><p>Neben der Novellierung des deutschen Außenwirtschaftsrechts in der AWV wird auch eine Einigung auf europäischer Ebene avisiert. Im Rahmen des europäischen Sekundärrechts soll eine verbindliche Basis für die Kooperation der Mitgliedstaaten im Bereich unionsfremder Direktinvestitionen, die staatlich gelenkt und/oder finanziert sind,&nbsp; geschaffen werden. Damit stellt diese Verordnung auch auf EU-Ebene klar, dass kritische Infrastrukturen und Technologien, Versorgungssicherheit und Zugang zu bzw. Kontrolle von sensitiven Informationen sowie die Kontrolle bzw. Finanzierung einer Investition durch staatliche Stellen von besonderer Relevanz für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind.</p><p>Nachdem das Europäische Parlament am 15. Februar 2019 beschlossen hat, einen europaweiten Rahmen für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen einzuführen, ist demnächst mit der Verabschiedung der Verordnung zur Investitionsprüfung und Bekanntgabe im Amtsblatt der EU zu rechnen. Inwiefern eine Anpassung der deutschen AWV vonnöten ist, bleibt abzuwarten.</p><h3>Hintergründe zur Änderung</h3><p>Hintergrund für die zwölfte Verordnung zur Änderung der AWV war das Bekanntwerden der beabsichtigten Übernahme von 20 Prozent der Unternehmensanteile am Stromübertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission GmbH durch die State Grid Corporation of China (SGCC) im Sommer 2018. Bei 50Hertz handelt es sich – wie die Bundesregierung bestätigte – um eine kritische Infrastruktur der Stromversorgung.</p><p>Anfang 2018 waren Anteilseigner an der 50Hertz über die Eurogrid International CVBA der belgische Netzbetreiber Elia (60 Prozent) und der australische Infrastrukturfonds IFM (40 Prozent). Ein erster Übernahmeversuch der Chinesen zu Beginn des Jahres 2018 durch den Erwerb des ersten 20-Prozent-Anteils, den IFM zum Verkauf gestellt hatte&nbsp; war durch den Erwerb der Anteile durch Elia nach entsprechender Konsultation mit dem Bundeswirt-schaftsministerium vereitelt worden.</p><p>Im Mai 2018 wollte IFM auch ihre Restbeteiligung von 20 Prozent an 50Hertz verkaufen und die State Grid Corporation of China war wieder interessiert. Elia machte wieder nach Konsultation mit dem Wirtschaftsministerium von ihrem Vorkaufsrecht für den betreffenden 20-Prozent-Anteil an 50Hertz Gebrauch, und gab diesen anschließend – wie das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium betonten – aus sicherheitspolitischen Erwägungen aufgrund eines hohen Interesses am Schutz kritischer Energieinfrastrukturen an die deutsche Staatsbank Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weiter. Eine Untersagung des Erwerbs der 20 Prozentbeteiligung an 50Hertz durch die State Grid Corporation of China wäre aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Prüfeintrittsschwelle von 25 Prozent im Rahmen der Investitionskontrollbestimmungen nicht in Betracht gekommen. Aus betriebswirtschaftlichen Gründen hatte Elia kein Interesse an einer Aufstockung ihres 80 Prozentanteils an 50Hertz auf 100 Prozent.</p><p>In diesem Zuge schlug der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier eine Absenkung der Prüfeintrittsschwelle (von 25 Prozent auf 15 Prozent) vor. Letztendlich senkte die Bundesregierung die Prüfeintrittsschwelle auf 10 Prozent. Dabei erfolgte die Bestimmung der neuen Schwelle von 10 Prozent anhand der OECD-Benchmark-Definition für ausländische Direktinvestitionen, wonach ein langfristiges Interesse und den Kontrollanspruch des Investors anzunehmen ist, wenn sich der Erwerber mit mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt.</p><h3>Tendenzen in der Praxis und Auswirkungen</h3><p>Nach den Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ist bereits in den vergangenen Jahren ein Anstieg der Anträge auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Zahl der Prüfverfahren nach dem Außenwirtschaftsrecht zu verzeichnen gewesen.</p><p>Nach Absenkung der Prüfeintrittsschwelle und der damit einhergehenden Erweiterung der Meldepflichten ist zu erwarten; die Zahl der außenwirtschaftsrechtlichen Prüfverfahren weiter steigen wird.</p><p>Nach Auskunft des Bundeswirtschaftsministeriums waren bei den geprüften Erwerbsvorgängen in der Zeit von 2016 bis Oktober 2018 in ca. 40 Prozent der Fälle (in 68 von 171 Erwerbsvorgängen) chinesische Übernahmeinteressenten beteiligt.</p><p>In der Praxis ist bei M&amp;A-Transaktionen von Beteiligungen an deutschen Unternehmen durch Unionsfremde zu empfehlen, den Zeitrahmen unter Berücksichtigung eines etwaigen außenwirtschaftsrechtlichen Prüfverfahrens allgemein großzügiger zu stecken, insbesondere bei chinesischen Investoren. Um Verzögerungen im Ablauf zu vermeiden, ist eine frühzeitige Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung anzuraten.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantworten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/oliver-koester" target="_blank" rel="noreferrer">Oliver Köster</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/chiara-stubenrauch" target="_blank" rel="noreferrer">Chiara Stubenrauch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 21 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ertragsteuerliche Überlegungen zur Sanierung von Kapitalgesellschaften </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ertragsteuerliche-ueberlegungen-zur-sanierung-von-kapitalgesellschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Einleitung</h3><p>Bei Sanierungen von Unternehmen gilt es auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Das deutsche Steuerrecht besitzt hier kontraproduktive Regelungen, die es zu vermeiden gilt. Hierzu hat der Gesetzgeber in letzter Zeit einige steuerliche Änderungen vorgenommen. Der Beitrag gibt einige Hinweise, die es insbesondere bei Kapitalgesellschaften zu beachten gilt, damit eine Sanierung nicht durch unvorhergesehene steuerliche Belastungen gefährdet wird.</p><p>Alle nachfolgenden steuerlichen Hinweise sollen Anregungen zur steuerlichen Optimierung im Rahmen von Sanierungsfällen geben, müssen aber in jedem Einzelfall auf ihre Umsetzbarkeit hin überprüft werden.</p><h3>Sanierungsgewinne</h3><p>In Sanierungsfällen wird oft darüber nachgedacht, Gläubiger auf ihre Forderungen gegen zu sanierende Gesellschaften verzichten zu lassen oder ihre Forderungen in Eigenkapital umzuwandeln („Debt-Equity-Swap“). Diese Forderungsverzichte führen zu „Sanierungserträgen“, die grundsätzlich zunächst steuerpflichtig sind.</p><p>Auch wenn Gesellschafter auf ihre Gesellschafter-darlehen verzichten, führen solche Forderungsverzichte unter Umständen zu steuerpflichtigen Erträgen. Dies kann auch dann gelten, wenn sie in der Handelsbilanz gewinnneutral das Eigenkapital erhöhen, da „nicht werthaltige“ Forderungen steuerrechtlich grundsätzlich nicht gewinnneutral in Eigenkapital umgewandelt werden können. Gerade bei einer Sanierung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Gesellschafterforderungen nicht werthaltig sind. Diese Sanierungsgewinne sind aufgrund der oft hohen Beträge im Rahmen&nbsp; der Regelungen zur „Mindestbesteuerung“ nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG und § 10a GewStG nicht durch steuerliche Verlustvorträge zu kompensieren. Bei der Mindestbesteuerung können in einem ersten Schritt EUR 1 Mio. des steuerpflichtigen Einkommens unbeschränkt mit Verlustvorträgen verrechnet werden (unbeschränkter Verlustvortrag), darüber hinaus ist nur eine Verrechnung von Verlustvorträgen mit 60 Prozent des steuerpflichtigen Einkommens möglich (beschränkter Verlustvortrag).</p><p>Damit solche steuerpflichtigen Erträge eine Sanierung nicht gefährden, hat das BMF bisher in einem „Sanierungserlass“ Regelungen getroffen, die solche Sanierungserträge aus Forderungsverzichten privilegieren (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl. I 2003, 240). Hierzu hat allerdings der große Senat des BFH entschieden (Beschluss vom 28. November 2016, Az. GrS 1/15, BStBl. II 2017, 393), dass dieser Erlass der Finanzverwaltung unzulässig ist, da die Steuergesetze solche generellen Maßnahmen&nbsp; nicht vorsehen. Auch ein weiteres BMF-Schreiben&nbsp; vom 27. April 2017 (DStR 2017, 986), haben der I. und der X. Senat des BFH mit Urteilen vom 23. August 2017 für nicht anwendbar erklärt. Derzeit ist hierzu zusätzlich vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig.</p><p>Der Gesetzgeber hat nun auf die BFH-Rechtsprechung reagiert und mit einem neuen § 3a im Einkommensteuergesetz Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen gesetzlich eingeführt. Diese Regelungen wurden rückwirkend so eingeführt, dass sie möglichst nahtlos den nicht mehr zulässigen Sanierungserlass ersetzen.</p><p>Sanierungserträge sollen nicht zu einer ertragsteuerlichen Belastung führen. Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit den Sanierungserträgen sind allerdings zu berücksichtigen, sodass der Saldo, d. h. der Sanierungsgewinn, privilegiert ist. Weiterhin sind zunächst aufgelaufene Verluste gegenzurechnen und erst, wenn nach Verrechnung mit den Verlustvorträgen immer noch ein Sanierungsgewinn verbleibt, wird dieser steuerfrei gestellt. Bei der Verlustverrechnung greift die sonst vorgeschriebene „Mindestbesteuerung“ nicht.</p><h3>Regelungen zum Wegfall von Verlustvorträgen bei Gesellschafteränderungen</h3><p>Ein Sanierungsplan sollte körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge einplanen, damit zukünftige Gewinne nicht zusätzlich mit Ertragsteuern belastet werden. Soweit neue Investoren sich in einem bestimmten Maße an zu sanierenden Gesellschaften beteiligen, sieht das deutsche Steuerrecht einen Wegfall der Verlustvorträge vor. Es gibt aber zu dieser generellen Regelung einige Rückausnahmen, die bei den Sanierungsplanungen einbezogen werden sollten. Auch zu diesen Rückausnahmen gab es vor Kurzem einige gesetzliche Änderungen.</p><h3>Kein Wegfall von körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen bei Änderung der Beteiligung von mehr als 25 Prozent bis 50 Prozent</h3><p>Die bisherige Regelung, dass bei einer Änderung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mehr als 25 Prozent bis zu 50 Prozent nach § 8c (1) Satz 1 KStG Verlustvorträge entsprechend anteilig wegfallen, entfällt rückwirkend seit Einführung der Regelung ab 2008, da diese Regelung nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig war. Es sollten daher alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen darauf überprüft werden, ob diese neue Regelung noch zur Anwendung gebracht werden kann.</p><p>Die Regelung des § 8c (1) Satz 2 KStG, dass bei einer Änderung der Beteiligung von mehr als 50 Prozent die Verlustvorträge gänzlich wegfallen, wird zurzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (Az. 2 BvL 19/17). Entsprechende Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2008 sollten daher mit Einspruch offen gehalten werden. Dabei kann ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.</p><h3>„Stille Reserven-Klausel“</h3><p>Nach § 8c (1) Satz 6ff. KStG fallen Verlustvorträge grundsätzlich nicht weg, soweit stille Reserven bei Gesellschafterwechseln vorhanden sind, die bei späterer Aufdeckung steuerpflichtig sind. Bei zu sanierenden Unternehmen ist diese Rückausnahme aber oft nicht anwendbar, da keine stillen Reserven vorhanden sind.</p><h3>Wiederaufleben der Sanierungsklausel nach § 8c (1a) KStG</h3><p>Nach § 8c (1a) KStG kommt es als weitere Rückausnahme nicht zum Wegfall von Verlustvorträgen bei einer Änderung der Beteiligungsstruktur von mehr als 50 Prozent, wenn der Beteiligungserwerb der Sanierung einer Kapitalgesellschaft dient. Die Regelung war zunächst von der Anwendung ausgesetzt, da die EU-Kommission diese als rechtwidrige Beihilfe angesehen hatte. Der EuGH hat nun aber entschieden, dass dies nicht der Fall ist (Urteil vom 28. Juni 2018 - C-203/16, BB 2018, 2079). Die zwischenzeitlich aufgehobene Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr rückwirkend wieder für anwendbar erklärt.</p><p>Unternehmen, die saniert werden sollen und im Rahmen der Sanierung eine Änderung der Anteilseigner-Struktur von mehr als 50 Prozent vornehmen, brauchen also möglicherweise nicht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu warten, ob die Regelung grundsätzlich verfassungskonform ist, da Verlustvorträge über die Anwendung der Sanierungsklausel weiterhin nutzbar bleiben können. Eine Sanierung gemäß der Sanierungsklausel liegt vor, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, „die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben“. Ein Unternehmen muss demnach „sanierungsbedürftig“ und „sanierungsfähig“ sein. Eine „Sanierungsabsicht“ liegt vor, wenn ein „Sanierungsplan“ vorliegt.</p><p>Sollte in der Vergangenheit wegen der Aussetzung der Sanierungsklausel der Wegfall eines Verlustvortrags bei einer zu sanierenden Kapitalgesellschaft mit Steuerbescheid festgesetzt worden sein, sollte der betroffene Veranlagungszeitraum noch abänderbar sein, da er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt sein müsste. Entsprechende Veranlagungen sind zu prüfen und es ist ein Antrag auf Änderung zu stellen.</p><h3>Interdependenzen zu § 8d KStG</h3><p>Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 besteht die Möglichkeit, den Wegfall der Verlustvorträge nach § 8c KStG auch über die Anwendung des § 8d KStG zu verhindern.</p><p>Nach § 8d (1) KStG können auf Antrag in der entsprechenden Steuererklärung im Jahr der Änderung der Beteiligungsstruktur Verlustvorträge, die nach § 8c KStG wegfallen, unter bestimmten Umständen weiterhin genutzt werden, wenn der Geschäftsbetrieb seit Gründung oder zumindest vorher bereits seit 3 Jahren besteht und weitergeführt wird. Es entstehen separat festzusetzende „fortführungsgebundene Verlustvorträge“, die weiterhin nutzbar bleiben, wenn und solange nicht bestimmte „missbräuchliche“ Maßnahmen nach § 8d (2) KStG erfolgen. Zwar gilt auch nach missbräuchlichen Maßnahmen für diesen Zeitpunkt dann eine stille Reserven-Klausel analog § 8c (1) Satz 6 ff. KStG, es ist aber zu Beginn der Sanierung sicher schwer absehbar, ob dann ausreichend stille Reserven vorliegen.</p><p>Wenn der Antrag nach § 8d KStG in der Steuererklärung erfolgt, hat dieser Antrag Vorrang vor den anderen Rückausnahmen nach § 8c KStG und die Nutzungsmöglichkeit der Verlustvorträge ist durch die Beschränkungen nach § 8d (2) KStG eingeengt. Somit erlauben die Rückausnahmen nach § 8c KStG mehr Flexibilität. Erkennt die Finanzverwaltung aber die Rückausnahmen nach § 8c KStG nicht an und ist in der Steuererklärung der Antrag für § 8d KStG für den Veranlagungszeitraum unterblieben, kann dieser dann unter Umständen nicht mehr nachgeholt werden. Es ist derzeit streitig, ob der Antrag für § 8d KStG zwingend in der ersten Steuererklärung des Jahres des Anteilseignerwechsels zu stellen ist, oder ob der Antrag bis zur materiellen Bestandskraft des Veranlagungszeitraums nachgeholt werden kann (FG Thüringen vom 5. Oktober 2018 – 1 K 348/18, Revision beim BFH eingelegt AZ&nbsp; IR 40/18).</p><p>Der fortführungsgebunde Verlustvortrag berücksichtigt den Verlust am Ende des Jahres des Anteilseignerwechsels. Damit wird auch ein Verlustvortrag zwischen Anteilseilseignerwechsel und dem Ende des Veranlagungszeitraums von den Beschränkungen nach § 8d (2) KStG erfasst.</p><p>Es sollte daher zur Zeit bei der Sanierungsplanung genau geprüft werden, welche Maßnahme zur Weiternutzung der Verlustvorträge angewendet werden soll.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Steuergesetze sehen Möglichkeiten und Ausnahmen zu gewissen steuerlichen Regelungen vor, damit diese nicht kontraproduktiv einer Sanierung entgegenstehen. Durch Gesetzesänderungen in der vergangenen Zeit wurde die steuerliche Förderung von Sanierungen weiter verbessert. Trotzdem ist sehr genau und einzelfallbezogen zu prüfen, wie sich Sanierungsmaßnahmen steuerlich auswirken.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jens-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Jens Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zu den Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-anforderungen-eine-wirksame-ressortaufteilung-auf-der-ebene-der-geschaeftsfuehrung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17</em></p><p>Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der BGH erneut die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung bzw. Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung konkretisiert. Hiernach setzt eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.</p><p>Nach Auffassung des BGH bedarf eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation. Mit dieser Auffassung weicht der BGH nunmehr von der im Schrifttum vertretenen Auffassung ab, wonach es für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Unternehmensleitung stets einer schriftlichen Fixierung der Aufgabenteilung bedürfen soll.</p><p>Innerhalb seiner Entscheidungsgründe betonte der BGH zudem erneut, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG a.F. ergebenden Pflichten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliegt und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden kann (Fortführung BGH, Urteil vom 1. März 1993 = WM 1994, 1030 = ZIP 1994, 891, 892). Der Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens widerlegen will, muss daher die Gründe vortragen und erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 = WM 1995, 709 = ZIP 1995, 560, 561).</p><p>Wie der BGH in seinen Entscheidungsgründen weiter ausführt, schließt die Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt wurden. Allerdings entbindet nach dem BGH auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Der BGH konkretisiert die Pflichten des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang dahingehend, dass ihn, soweit es um die Wahrnehmung nicht übertragbarer Aufgaben geht, besonders weitgehende Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitgeschäftsführern treffen.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reform der Grunderwerbsteuer beim Share Deal – Finanzministerkonferenz beschließt Gesetzesentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-der-grunderwerbsteuer-beim-share-deal-finanzministerkonferenz-beschliesst</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 29. November 2018</em></p><h3>Hintergrund</h3><p>Bereits im Juni 2018 hatte die Finanzministerkonferenz beschlossen, welche von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Maßnahmen vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen (siehe <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/BB%20NL%20Steuerrecht%20Juli%202018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Tax Newsletter Juli 2018</a>). Nach eingehenden Beratungen wurde nun von der Finanzministerkonferenz ein Gesetzesentwurf beschlossen.</p><h3>Inhalt des Gesetzesentwurfs</h3><p>In seiner Sitzung vom 29. November 2018 ist die Finanzministerkonferenz ihrem eigenen Beschluss vom 21. Juni 2018 gefolgt und hat die damals vorgeschlagenen Maßnahmen nahezu unverändert in einem Gesetzesentwurf niedergelegt. Die drei wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs, welcher vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden sollen, sind wie folgt:</p><ul><li>Zukünftig soll nicht nur bei Personengesellschaften, sondern auch bei Kapitalgesellschaften der Verkäufer im nennenswerten Umfang beteiligt bleiben (neuer § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz).</li><li>Die für das Auslösen der Grunderwerbsteuer relevante Beteiligungshöhe wird von derzeit 95 Prozent auf 90 Prozent der Anteile abgesenkt.</li><li>Die derzeitigen Haltefristen von fünf Jahren werden auf zehn Jahre verlängert.</li></ul><p></p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Wie der Pressemeldung des hessischen Finanzministeriums vom 29. November 2018 zu entnehmen ist, soll zukünftig ein grunderwerbsteuerfreier Erwerb von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften nur noch möglich sein, wenn ein Verkäufer im nennenswerten Umfang an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt bleibt.</p><p>Somit kann nach dem Beschluss der Finanzministerkonferenz auch eine grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaft nicht mehr vollständig durch einen Investor und seinen Co-Investor erworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auszulösen.</p><p>Zudem muss zukünftig bereits dann Grunderwerbsteuer gezahlt werden, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben werden, statt bisher 95 Prozent. Dies betrifft grundstücksbesitzende Personen- und Kapitalgesellschaften gleichermaßen.</p><p>In der Literatur werden bereits ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplanten Gesetzesänderungen erhoben. Zum einen wird diskutiert, ob der neue § 1 Abs. (2b) Grunderwerbsteuergesetz ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit aufweist. Insbesondere für börsennotierte Aktiengesellschaften wird es nahezu unmöglich sein, nachzuverfolgen, wie sich über einen Zeitraum von zehn Jahren der mittelbare bzw. unmittelbare Bestand an Aktionären geändert hat, um zu prüfen, ob die Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst wird.</p><p>Sofern die vorgeschlagenen Regelungen tatsächlich Gesetzeskraft erlangen, wird dies zu erheblichen grunderwerbsteuerlichen Mehrbelastungen bei einem Share Deal führen. Vor allem wird der Umstand, dass sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften ein Altgesellschafter mehr als 10 Prozent an der grundbesitzenden Objektgesellschaft beteiligt bleiben muss, künftig regelmäßig einen Share Deal verhindern.</p><p>Der Gesetzesentwurf, den die Finanzministerkonferenz dem Bundesfinanzministerium übermittelt hat, ist bisher nicht veröffentlicht worden. Daher können immer noch keine Aussagen darüber getroffen werden, wann die geplanten Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten werden. Es wird jedoch darüber spekuliert, dass die geplanten Neuregelungen rückwirkend schon ab dem 1. Januar 2019 gelten sollen. Dies hat insbesondere auch Bedeutung für die Beteiligten bei schon abgeschlossenen Share Deals in der Vergangenheit. Es ist durchaus zu befürchten, dass Käufer einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die beim Vertragsschluss darauf gesetzt hatten, in zwei oder drei Jahren die noch fehlende Minderheitsbeteiligung hinzuerwerben zu können, nun den Hinzuerwerb erst in einigen Jahren durchführen können.</p><h3>Fazit</h3><p>Es gibt Stimmen, die äußern, dass das Bundesfinanzministerium von der Gesetzesinitiative der Finanzministerkonferenz und dem Gesetzesentwurf nicht begeistert sei. Auch weil dem Vernehmen nach wohl noch keine oder nur unzureichende Übergangsregelungen in dem Gesetzestext berücksichtigt wurden. Es bleibt jetzt zunächst abzuwarten, ob das Bundesfinanzministerium den ihm übermittelten Gesetzesentwurf überhaupt in das Gesetzgebungsverfahren einbringt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass das Bundesfinanzministerium den Gesetzesentwurf an die Finanzministerkonferenz zurückgibt und den Bundesländern die Einbringung des Gesetzesentwurfs in das Gesetzgebungsverfahren überlässt.</p><p>Wenn Sie noch mehr Hintergrundinformationen haben möchten, können Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/volker-szpak" target="_blank" rel="noreferrer">Volker Szpak</a> wenden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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