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Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG-RegE)

Das grenzüberschreitende Umwandlungsrecht soll für Kapitalgesellschaften bis zum 31. Januar 2023 europaweit vereinheitlicht sein. So sieht es die Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmwRL) als Teil des EU-Gesellschaftsrechtspaket (sog. Company Law Package) vor. Das Bundeskabinett hat nun den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie („UmRUG-RegE“) beschlossen.

Das UmRUG-RegE sieht in einem neuen Sechsten Buch des UmwG (§§ 305-345 UmwG-E) erstmals Bestimmungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen vor und regelt existierende Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen (bisher: §§ 122a-122l UmwG) umfassend neu.

Hintergrund

Zentrales Dokument für eine grenzüberschreitende Umwandlungsmaßnahme ist ein notariell zu beurkundender Umwandlungsplan. Er wird für sämtliche Umwandlungsvorgänge (also Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen) erforderlich (§§ 307 Abs. 4, 322 Abs. 4, 335 Abs. 3 UmwG-E). Bemerkenswert ist, dass Anteilsinhaber, Gläubiger und Betriebsräte bis fünf Tage vor der geplanten Zustimmung Anmerkungen zum Plan an die Gesellschaft übermitteln können. Der Umwandlungsplan hat zum Schutz der Gläubiger, Anteilsinhaber und Arbeitnehmer Mindestangaben zu enthalten (§§ 307 Abs. 2, 322 Abs. 2, 335 Abs. 2 UmwG-E).

Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben einen Anspruch auf angemessene Sicherheit, wenn die Erfüllung ihrer Forderung durch die grenzüberschreitende Umwandlung gefährdet ist. Dies hat der Gläubiger gegenüber dem Registergericht glaubhaft zu machen (§§ 314 Abs. 2, 328, 341 UmwG-E). Werden den anspruchsberechtigten Gläubigern im Plan keine hinreichenden Sicherheiten angeboten, können sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Plans die Leistung einer angemessenen Sicherheit beantragen (§§ 314 Abs. 3, 328, 341 Abs. 2 UmwG-E).

Anteilsinhaber, die die angebotene Barabfindung nicht für angemessen halten, können eine gerichtliche Nachprüfung im Spruchverfahren verlangen; und zwar unabhängig davon, ob die anderen beteiligten Rechtsordnungen ein „Spruchverfahren“ kennen. Zudem haben sie künftig einen im Spruchverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses (nicht nur bei grenzüberschreitenden Umwandlungen!). Die zudem vorgesehene anwaltliche Vertretungspflicht in Spruchverfahren (§ 5a SpruchG-E) dürfte die Umwandlungsprozesse beschleunigen und die Landgerichte entlasten. Anfechtungsklagen sind dafür jeweils ausgeschlossen (§§ 14 Abs, 2, 15, 125 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 2, 320 Abs.2 UmwG-E).

Arbeitnehmer haben besondere Informationsrechte. Hierzu gehören der spezielle Bericht bzw. Berichtsabschnitt für die Arbeitnehmer und ihr Recht, Bemerkungen zum Plan zu übermitteln. Die Auswirkungen auf Beschäftigung der Arbeitnehmer sind im Umwandlungsplan darzustellen.

Neu ist zudem, dass künftig für alle grenzüberschreitenden Umwandlungsvarianten ein Umwandlungsbericht zu erstellen sein wird. Sachverständige Prüfer prüfen also auch im Falle eines grenzüberschreitenden Formwechsels oder einer Spaltung, ob die Angaben im Umwandlungsplan vollständig und richtig sind.

Der UmRUG-RegE weist außerdem den Registergerichten eine neue Rolle zu und harmonisiert den grenzüberschreitenden Registervollzug. Das zuständige Registergericht soll zukünftig die Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahme prüfen. Nach erfolgreicher Prüfung stellt es eine Vorabbescheinigung aus. Diese ist für die Eintragung der Umwandlungsmaßnahme im Ausland erforderlich. Liegen Anhaltspunkte vor, prüft das Gericht zudem, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Diese Missbrauchsprüfung ist im UmwG neu und für alle Umwandlungsvarianten (§§ 316 Abs. 3, 329 S. 1, 343 Abs. 3 UmwG-E) vorgesehen. Die Vorabbescheinigung hat das Registergericht künftig von Amts wegen und digital dem zuständigen Registergericht im Ausland zu übermitteln (über das Europäische System der Registervernetzung („BRIS“)).

Anmerkungen und Praxistipp

Das UmRUG-RegE setzen die Vorgaben der UmwRl um und fügen sich kohärent in das bestehende Regelungskonstrukt des UmwG ein. Es ist zu begrüßen, dass alle Umwandlungsvarianten nach der Gesetzessystematik parallel laufen; dies wird künftig grenzüberschreitende Umwandlungen erleichtern.

Allerdings ist zu erwarten, dass Umwandlungsmaßnahmen ins europäische Ausland aufgrund der zusätzlichen Wartefristen künftig länger dauern werden. Die erforderlichen Prüfungsberichte für Spaltungen und Formwechsel werden diese Umwandlungsvorgänge jeweils auch in die Länge ziehen. Zudem wird sich noch herausstellen müssen, inwiefern die neuen Verfahrensregelungen (wie z.B. die künftig mögliche Missbrauchsprüfung der Registergerichte) eine beabsichtigte Umwandlung verzögern können.

Für eilbedürftige Umwandlungsvorhaben kann es daher empfehlenswert sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung zeitnah (bis zum 31.01.2023) einzuleiten. Aufgrund der im UmRUG-RegE vorgesehenen Übergangsregelung kann so eine Umwandlungsmaßnahme noch unter den bisher geltenden Vorschriften umgesetzt werden.

Christian Burmeister

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