Die Initiative der EU für eine neue einheitliche Gesellschaftsform hat das Potenzial, die EU im Bereich Gesellschaftsrecht für innovative Unternehmen voranzubringen und attraktiver zu machen. Hierfür wurde als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets ein 28. Rechtsrahmen angekündigt. Darin wird eine neue Gesellschaftsrechtsform in einem einheitlichen Regelwerk anvisiert, das wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen wie Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht miteinschließen soll. Dieser 28. Rechtsrahmen soll parallel neben den weiterbestehenden nationalen Gesellschaftsformen der Mitgliedstaaten existieren und beinhaltet eine andere Lösung als die Rechtsvorschriften zur SE und zur EWIV.
Ein entscheidender Vorteil dieser neuen Gesellschaftsform ist, dass Gründer:innen künftig keinen umfangreichen Rechtsvergleich mehr für die jeweiligen EU-Länder durchführen müssen – der einheitliche Rechtsrahmen macht dies weitgehend überflüssig.
In der Aufforderung zur Stellungnahme zur Folgenabschätzung der Europäischen Kommission wird weiter ausgeführt: „Die politischen Optionen, insbesondere für den EU-Rechtsrahmen für Unternehmen, würden als Kombination aller oder einiger der nachstehend aufgeführten Elemente ausgearbeitet werden. Diese Optionen würden auf den bestehenden vollständig online durchführbaren Verfahren für Unternehmen (Gründung, Eintragung in Unternehmensregister), der Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) und den digitalen Instrumenten wie der europäischen einheitlichen Kennung (EUID) und der EU-Gesellschaftsbescheinigung (eine Art EU- Unternehmensausweis, der mit dem europäischen Rahmen für eine digitale Identität vereinbar ist), aufbauen.“ Sollten alle Optionen umgesetzt werden, wäre dies tatsächlich der ganz große Wurf. Denn der Fokus könnte bei den Unternehmen auf den Aufbau des operativen Geschäfts und auf Innovationen anstatt auf mühsame Rechtsvergleiche zu unterschiedlichen Gründungsszenarien mit jeweils unterschiedlichen formellen Anforderungen gelegt werden.
Daneben werden aufgrund des einheitlichen Rechtsverständnisses sicherlich auch Investitionen in solche Unternehmen mit der neuen Rechtsform erleichtert, was für Start-up /Scale-up Unternehmen von elementarer Bedeutung im internationalen Vergleich ist.
Erste Stellungnahmen begrüßen diesen Verstoß. Die Stellungnahme vom Deutschen Anwaltsverein erkennt die Attraktivität einer solchen Rechtsform an und empfiehlt bereits die Erweiterung und Öffnung dieser Rechtsform für alle europäischen Gesellschaften.
Ob der Entwurf im 1. Quartal 2026 durch die Europäische Kommission vorgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.