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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Mon, 19 Oct 2026 14:59:23 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Fri, 16 Oct 2026 09:25:45 +0200</pubDate>
                        <title>Freie Fahrt für Ihre ukrainischen Fachkräfte – was Arbeitgeber jetzt tun können, um Planungssicherheit zu gewinnen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freie-fahrt-fuer-ihre-ukrainischen-fachkraefte-was-arbeitgeber-jetzt-tun-koennen-um-planungssicherheit-zu-gewinnen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmen in Deutschland beschäftigen aktuell über 400.000 ukrainische Staatsangehörige, von denen der ganz überwiegende Teil auf Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) tätig sein dürfte. Dieser durch den Ukrainekrieg begründete, sogenannte "Schutzstatus" berechtigt zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, ohne dass es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, und lässt auch einen Arbeitgeberwechsel ohne weiteres zu. Zudem werden ukrainische Führerscheine <i>für die Dauer des Schutzstatus</i> im Gebiet der Union anerkannt (Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2022/1280).</p><p>Dieser vorteilhafte <strong>Schutzstatus</strong> ist jedoch befristet und hängt in seiner Dauer von politischen Entscheidungen auf EU-Ebene ab. Der Rat der Europäischen Union hat das für März 2027 drohende Laufzeitende erst kürzlich um ein weiteres Jahr <strong>bis zum 4. März 2028</strong> verlängert. Das setzt sowohl die ukrainischen Flüchtlinge, die fest in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind, als auch deren Arbeitgeber einer sich regelmäßig wiederholenden Nervenprobe aus und begrenzt den verlässlichen Planungshorizont.</p><p>Arbeitgeber ukrainischer Fachkräfte sind daher gut beraten, ihren Mitarbeitern zur Beantragung eines anderen, regulären Aufenthaltstitel zu empfehlen und sie dabei zu unterstützen. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bedeutet ein anderer Aufenthaltstitel ein verlässlicheres Aufenthaltsrecht und damit größere Rechts- und Planungssicherheit. Ukrainische Staatsangehörige können dadurch zudem den Grundstein für ein etwaig avisiertes dauerhaftes Aufenthaltsrecht legen. Bislang war mit dem Wechsel des Aufenthaltstitels jedoch ein erheblicher praktischer Nachteil verbunden, denn damit entfiel die Privilegierung der Führerscheinanerkennung, sodass die Betroffenen ihren Führerschein in Deutschland neu erwerben mussten – ein aufwendiges, langwieriges und kostspieliges Verfahren.</p><p><strong>Dieser Nachteil besteht seit dem 18. August 2026 nicht mehr:</strong> Seitdem ist die Ukraine in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) aufgenommen, sodass ukrainische Führerscheine gem. § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV ohne theoretische und praktische Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Der ukrainische Führerschein ist dabei abzugeben; zudem fallen Verwaltungsgebühren an.&nbsp;</p><p>Wer den ukrainischen Führerschein bis auf Weiteres behalten möchte, muss aber dennoch nicht auf einen sichereren Aufenthaltstitel verzichten: Es ist möglich, die Erteilung eines Fachkraft-Aufenthaltstitels <i>zusätzlich</i> zum fortbestehenden Schutzstatus nach § 24 AufenthG zu beantragen. Solange der Schutzstatus besteht, gilt der ukrainische Führerschein weiterhin ohne Umschreibung. Und zeichnet sich ein Ende des Schutzstatus ab, kann der Führerschein dann noch immer prüfungsfrei umgeschrieben werden. Dieses <i>Nebeneinander zweier Aufenthaltstitel</i> ist möglich, allerdings sehen die Formulare der Ausländerbehörde zur Beantragung eines Fachkraft-Aufenthaltstitels häufig keine Möglichkeit vor, dies geltend zu machen. Der Antrag muss daher häufig durch ein gesondertes Anschreiben oder einen Kommentar ergänzt werden.&nbsp;</p><p>Wir beraten und unterstützen gerne – sowohl bei der Organisation der Führerscheinumschreibung als auch bei der Beantragung eines alternativen oder zusätzlichen Aufenthaltstitels!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a><br>Hanna Eschbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 09:34:02 +0200</pubDate>
                        <title>„Oops I did it again“ und „Hello again“ – wann ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oops-i-did-it-again-und-hello-again-wann-ist-eine-erneute-betriebsratsanhoerung-erforderlich</link>
                        <description>Singt Britney Spears in ihrem Mega-Hit aus dem Jahr 2000 tatsächlich von einer zweiten Betriebsratsanhörung für eine Kündigung nach dem deutsche KSchG? Und singt Howard Carpendale in seinem Klassiker in seinem Klassiker von 1984 vom deutschen Betriebsverfassungsrecht? Nein, natürlich nicht. Britney und Howard singen von der Liebe und Trennung und Herzschmerz. Eigentlich schade. Ihre Titel würden jedenfalls auch zur Frage der erneuten Betriebsratsanhörung im Rahmen der Entscheidung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2026 – 19 Sa 6/26 gut passen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leserin,</strong></p><p>die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist eine wichtige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Ohne vorherige Betriebsratsanhörung oder mit fehlerhafter Betriebsratsanhörung ist die Kündigung unheilbar unwirksam. Jede Betriebsratsanhörung gilt für die Kündigung/Kündigungen für die konkret angehört wird. Sollen zu einem späteren Zeitpunkt nochmal eine Kündigung/Kündigungen ausgesprochen werden, muss der Betriebsrat erneut angehört werden. Aber was gilt, wenn eine Kündigung zwar vorbereitet und der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde, die Kündigung dem Arbeitnehmer aber gar nicht erst zugeht? Muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dann ein zweites Mal angehört werden?&nbsp;</p><h3 style="margin-left:0cm;"><span>Die Betriebsratsanhörung&nbsp;</span></h3><p>Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuhören. Das gilt für alle Arten einer Kündigung, d.h. ordentlich, außerordentlich und auch während der Probezeit. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, die er selbst als tragend für seinen Kündigungsentschluss ansieht. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens.</p><p>Der Betriebsrat hat bei ordentlichen Kündigungen eine Woche Zeit, Bedenken schriftlich mitzuteilen oder Widerspruch einzulegen. Bei außerordentlichen Kündigungen beträgt die Frist drei Tage. Schweigt der Betriebsrat innerhalb der Frist, gilt seine Zustimmung als erteilt.&nbsp;</p><h3 style="margin-left:0cm;"><span>Wann ist eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich?</span></h3><p>Die Betriebsratsanhörung entfaltet Wirksamkeit nur für die Kündigung, für die der Betriebsrat angehört wurde. Einer erneuten Anhörung bedarf es dann, wenn der Arbeitgeber nach der Anhörung des Betriebsrats eine weitere Kündigung erklärt. Das gilt vor allem wenn eine Kündigung aus anderen Gründen ausgesprochen werden soll, zu denen der Betriebsrat bisher noch nicht angehört wurde. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nach einer ersten, dem Arbeitgeber zugegangenen Kündigung nachkündigt mit denselben Gründen.&nbsp;</p><h3 style="margin-left:0cm;"><span>LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.6.2026 – 19 Sa 6/26</span></h3><p>Das LAG Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Der Arbeitgeber hörte&nbsp; den Betriebsrat per E-Mail vom 12.5.2025 zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ordnungsgemäß an. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Der Arbeitgeber beauftragte einen Botendienst mit der Zustellung der Kündigung. Zwei Zustellversuche scheiterten, weil der Bote keinen Zugang zu den Briefkästen im Hausflur erhielt. Das Kündigungsschreiben gelangte nicht zur Beklagten zurück.</p><p>Der Arbeitgeber erstellte am 4.6.2025 ein neues Kündigungsschreiben und übergab es dem Arbeitnehmer am 10.6.2025 persönlich. Das LAG Baden-Württemberg stellte klar: Da die erste Kündigung dem Arbeitnehmer nie zugegangen war, hatte der Arbeitgeber den Kündigungswillen nicht verwirklicht. Das mit der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung erworbene Recht zum Ausspruch der Kündigung war damit nicht verbraucht. Die nachfolgende Kündigung, die auf denselben Sachverhalt gestützt wurde und in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsversuch stand, war keine „zweite" Kündigung im Rechtsinne – eine erneute Betriebsratsanhörung war daher nicht erforderlich<strong>&nbsp;</strong></p><p>Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist konsequent und praxisgerecht. Sie beantwortet eine im Personalalltag durchaus relevante Frage klar: Scheitert die Zustellung einer Kündigung, ist das Anhörungsverfahren nicht „aufgezehrt" – der Arbeitgeber kann, gestützt auf dieselbe Anhörung, erneut kündigen, sofern der zugrundeliegende Sachverhalt unverändert geblieben ist und ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.</p><p>Ich sag es wie Udo Jürgens: Adieu Cherie und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 Aug 2026 08:27:13 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Mitbestimmungsrecht zur Anfechtung des Einigungsstellenspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-mitbestimmungsrecht-zur-anfechtung-des-einigungsstellenspruchs</link>
                        <description>Die Einigungsstelle. Ein gutes und wichtiges Instrument im Betriebsverfassungsrecht, wenn zwischen den Betriebsparteien keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann. Auch in der Einigungsstelle kann mit Unterstützung des/der Einigungsstellenvorsitzenden eine umfassende einvernehmliche Regelung gefunden werden. Wenn es allerdings zum sog. „Einigungsstellenspruch“ kommt, ist die Einigungsmöglichkeit an gewisse Grenzen gebunden. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>wenn in einem Betrieb mit Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist, verhandeln die Betriebsparteien über die Ausgestaltung des Mitbestimmungsrechts im Rahmen einer Betriebsvereinbarung. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird die Einigungsstelle angerufen. Soweit auch im Rahmen der Einigungsstelle keine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann, wird mit dem/der Einigungsstellenvorsitzenden abgestimmt, einen Einigungsstellenspruch gefasst. Das BAG hat im&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;24.2.2026&nbsp;–&nbsp;1 ABR 23/25 über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs wegen Rechtsfehlern entschieden.</p><h3><span>Der Einigungsstellenspruch &nbsp;</span></h3><p>Die Betriebsparteien verhandeln im Rahmen einer Einigungsstelle über die Einführung eines variablen Vergütungsprogramms. Eine einvernehmliche Einigung konnte auch im Rahmen der Einigungsstelle nicht gefunden werden. Deshalb erfolgte ein Spruch der Einigungsstelle. Gegenstand des Spruchs war unter anderem, dass ein Gremium jährlich entscheidet, ob und inwieweit ein Bonusvolumen zur Verfügung gestellt wird sowie Regelungen über die Zielfestlegung, ein Mindestziel, eine Kappung vor sowie weitere Regelungen. Der Betriebsrat macht geltend, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>BAG vom 24.2.2026 – 1 ABR 23/25</span></h3><p>Das BAG ist der Auffassung, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist. Grund für die Anfechtung ist, dass der Einigungsstelle keine Spruchkompetenz zugestanden habe, im Rahmen der Regelung einer erfolgsbezogenen Vergütung auch die Vorgaben zur Ermittlung des Dotierungsrahmens zu treffen. Das Volumen bei der variablen Vergütung bestimmt der Arbeitgeber allein. Der Spruch der Einigungsstelle enthalte aber auch eine Regelung zur Bemessung des mitbestimmungsfreien Dotierungsrahmens.&nbsp;</p><p>Zudem sei der Spruch der Einigungsstelle unwirksam, da die Einigungsstelle – mangels hinreichender Regelung zur Verteilung des Bonusbudgets auf die Mitarbeiter - ihrem Regelungsauftrag nicht gerecht geworden sei.&nbsp;</p><p>Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument, allerdings unterliegt sie bei einem Spruch strengen Vorgaben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 14:03:11 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten JLL Partners beim Erwerb von Life Couriers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-und-advant-nctm-beraten-jll-partners-beim-erwerb-von-life-couriers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Mailand, 19. August 2026 -</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT hat mit Teams von ADVANT Beiten und ADVANT Nctm die US-amerikanische&nbsp;<br>Private-Equity-Gesellschaft JLL Partners beim Erwerb von Life Couriers beraten. Die Verkäufer sind mit AUCTUS Capital Partners verbundene Unternehmen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die Beratung durch ADVANT umfasste die deutschen und italienischen Aspekte der grenzüberschreitenden Transaktion, deren Schwerpunkt in Deutschland lag, und zahlreiche weitere Jurisdiktionen in der EU, sowie USA, Zentralamerika und Asien umfasste. ADVANT wurde auf Empfehlung der US-Kanzlei Winston Taylor in das Mandat eingebunden. Winston Taylor beriet JLL Partners als Lead Counsel zu den US-rechtlichen Aspekten der Transaktion.&nbsp;</p><p class="text-justify">JLL Partners ist eine US-amerikanische Private-Equity-Gesellschaft mit Sitz in New York und investiert unter anderem in Unternehmen aus den Bereichen Health Care, Business Services und Industrie.</p><p class="text-justify">Die Life Couriers-Gruppe ist ein international tätiger Spezialist für zeit- und temperaturkritische Logistiklösungen für die Health Care- und Life-Sciences-Branche mit Sitz in München. Die Gruppe ist insbesondere in den Bereichen Radiopharmaka, Life Sciences, Stammzelltransporte, Direktbelieferung von Patienten, Pharma- und Notfalllogistik aktiv und verfügt über eine internationale Präsenz in den USA, Europa, Zentralamerika und Asien.</p><p class="text-justify">Mit dem Erwerb will JLL Partners die nächste Wachstumsphase von Life Couriers unterstützen. Im Fokus stehen dabei insbesondere die weitere internationale Expansion sowie der Ausbau des Angebots für zeitkritische Health Care-Logistik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater JLL Partners:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Dr. Dominik Moser (alle Corporate/M&amp;A), Danah El Ismail (Corporate/ M&amp;A &amp; Real Estate, alle Berlin), Insa Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, München) Lelu Li (Corporate/M&amp;A, Peking), Dr. Christoph Schmitt, Dr. Nadejda Kysel, Jessica Schneeberger, Juliane Schöttler (alle Banking/Finance/Restructuring, Frankfurt), Virginia Mäurer, Dr. Mark Zimmer, Katharina Furtmayr (alle Arbeitsrecht, München), Christian Döpke (IP, Digital &amp; Data, Düsseldorf), Dr. Philipp Hohmann (Commercial, Düsseldorf), Oliver Korte (Commercial, Hamburg), Dr. Jochen Pörtge, Kristin Trittermann (beide Compliance, Düsseldorf), Dr. Silke Dulle (Health Care, Berlin), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht), Katrin Lüdtke (Public Sector, alle München), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf)</p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Nctm:</strong>&nbsp;Michele Motta, Mario Giambò, Benedetta Ripa, Federico Cirillo (alle Corporate/M&amp;A, Mailand)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 09:33:27 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Gesellschafter von FOGTEC beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an DPE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-gesellschafter-von-fogtec-beim-verkauf-einer-mehrheitsbeteiligung-an-dpe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 19. August 2026 </strong>– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat sämtliche Gesellschafter der FOGTEC Brandschutz GmbH beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an ein Investitionsvehikel von DPE (Deutsche Private Equity) Investment Gesellschaft mbH beraten. Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Freigabe.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 1997 gegründete und in Köln ansässige FOGTEC Brandschutz GmbH ist ein führender und wachstumsstarker Anbieter innovativer Brandschutzsysteme auf Basis von Hochdruck-Wassernebeltechnologie. Die Systeme des Unternehmens kommen unter anderem in Gebäuden, Industrieanlagen, Rechenzentren, Tunneln, Bahnhöfen und Schienenfahrzeugen zum Einsatz. Das Produkt- und Serviceportfolio reicht von Düsen, Pumpen und Ventilen über Sensorik und Steuerungstechnik bis hin zu Engineering, Installation, Wartung und Ersatzteilen für komplette Brandschutzsysteme.</p><p class="text-justify">FOGTEC beschäftigt rund 255 Mitarbeiter an Standorten in Europa, Asien und dem Nahen Osten und erwartet für 2026 einen Umsatz von rund EUR 70 Mio. Das Unternehmen ist in einem strukturell wachsenden Brandschutzmarkt positioniert, der insbesondere von steigenden Sicherheits- und Umweltanforderungen sowie neuen Brandrisiken in wachstumsstarken Bereichen wie Rechenzentren, Batteriespeichern, Energieinfrastruktur und modernen Schienensystemen geprägt ist.</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Transaktion veräußern die bisherigen Gesellschafter, darunter der M Cap Finance Mittelstandsfonds, eine Mehrheitsbeteiligung an ein von DPE gemanagtes Investitionsvehikel.&nbsp;</p><p class="text-justify">Mit DPE gewinnt FOGTEC einen auf mittelständische Unternehmen in der DACH-Region spezialisierten Wachstumsinvestor für die nächste Entwicklungsphase. Unter der neuen Gesellschafterstruktur soll insbesondere die internationale Expansion weiter beschleunigt werden. Investitionen in Forschung und Entwicklung, Zertifizierungen und organisatorische Strukturen sollen das organische Wachstum unterstützen und durch ausgewählte Akquisitionen ergänzt werden.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten hat die Gesellschafter von FOGTEC umfassend bei der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung beraten und den Verkaufsprozess rechtlich begleitet. Das Mandat verbindet die langjährige Erfahrung der Kanzlei bei M&amp;A-Transaktionen im Industriesektor mit ihrer Expertise bei komplexen Private-Equity-Transaktionen. Neben der Veräußerung der Anteile umfasste die Beratung insbesondere die Strukturierung der Rückbeteiligung der Altgesellschafter.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Angelika Kapfer und Dr. Martin Rappert begleitet. Für die Strukturierung des Roll-over war&nbsp;<br>Prof. Dr. Hans-Josef Vogel federführend tätig.</p><p><strong>Berater FOGTEC Brandschutz GmbH:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Angelika Kapfer, Dr. Martin Rappert (beide Federführung Gesamtprojekt), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung Rückbeteiligung),&nbsp;Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Philipp Hohmann (alle M&amp;A),&nbsp;Christoph Heinrich (Kartellrecht),&nbsp;Christian Hess (IP &amp; IT),&nbsp;Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:45:45 +0200</pubDate>
                        <title>Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-nicht-durch-jeden-gerichtlichen-vergleich</link>
                        <description>Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen vorübergehenden Arbeitsbedarf abzudecken, ohne danach das Arbeitsverhältnis nach den hohen Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes beenden zu müssen. Mit der sachgrundlosen Befristung gelingt dies in den ersten beiden Jahren unproblematisch. Für die sachgrundlose Befristung bedarf es keines Befristungsgrundes. Spätestens nach den zwei Jahren ist nur noch die sog. „Sachgrundbefristung“ beim gleichen Arbeitgeber möglich. Das BAG hat im Urteil vom 04.03.2026 (7 AZR 297/24) die Voraussetzungen zu einem Sachgrund konkretisiert. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>was haben der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung, der erleichterte Übergang im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, die Eigenart der Arbeitsleistung, die Erprobung, die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, die Vergütung aus Haushaltsmitteln oder der gerichtlichen Vergleich gemeinsam? Es handelt sich um die Gründe der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Gegenstand der Entscheidung des BAG ist der Sachgrund des „gerichtlichen Vergleichs“.</p><h3><span>Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) &nbsp;</span></h3><p>Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liegt vor, wenn die Befristung eines Arbeitsvertrags auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Streit (z.B. Kündigungsrechtsstreit oder eine Feststellungsklage) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Bestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beigelegt wird.</p><p>In der Praxis ist es ein bewährtes Mittel: Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten um eine Kündigung – und einigen sich im Kündigungsschutzprozess auf Basis eines Vergleichs darauf, das Arbeitsverhältnis noch eine Zeit lang fortzusetzen, um es dann befristet enden zu lassen. Als gesetzliche Grundlage dient § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, der den gerichtlichen Vergleich als anerkannten Sachgrund für eine Befristung nennt.</p><h3><span>Ein typischer Fall</span></h3><p>Ein Arbeitnehmer war befristet beschäftigt. Im Zusammenhang mit dem Befristungsende klagt er gegen seine ursprüngliche Befristung. Im Rahmen dieses Rechtsstreits einigten sich beide Parteien auf einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis – nach einer weiteren Befristung - zu einem späteren Zeitpunkt enden ließ. Dieser Vergleich wurde dem Arbeitsgericht von beiden Parteien übereinstimmend vorgeschlagen und vom Gericht per Beschluss festgestellt (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO).</p><h3><span>BAG, Urteil vom 04.03.2026 (7 AZR 297/24)</span></h3><p>Das BAG hat festgestellt: Ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG setzt eine verantwortliche inhaltliche Mitwirkung des Gerichts voraus. Daran fehlt es, wenn die Parteien dem Gericht lediglich einen fertig ausgehandelten Text zur formellen Feststellung vorlegen. In diesem Fall beschränkt sich das Gericht auf eine bloße Feststellungsfunktion – das genüge nach Ansicht des BAG nicht, um die Voraussetzungen des Befristungsgrundes zu erfüllen. Wirksam sei die Befristung hingegen, wenn das Gericht selbst einen Vergleichsvorschlag unterbreitet oder sich einen Parteivorschlag ausdrücklich zu eigen macht (§ 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO).</p><p>Arbeitgeber, die Befristungen in Vergleichen wirksam vereinbaren wollen, müssen sicherstellen, dass der Vergleich nicht nur formal, sondern aktiv mitgestaltet oder adoptiert. Das BAG beendet mit diesem Urteil die Unsicherheit.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 08:37:24 +0200</pubDate>
                        <title>Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehaltsangabe-in-europaweiten-stellenanzeigen-pflicht-oder-kuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die Entgelttransparenzrichtlinie fristgerecht umgesetzt haben – und hat sich für die strengste Variante entschieden: Das Gehalt muss bereits in der Stellenanzeige genannt werden. Was bedeutet das für deutsche Arbeitgeber, die Stellenangebote international ausschreiben?</p><h3 style="margin-left:0cm;">Hintergrund</h3><p>Die Entgelttransparenzrichtlinie ist seit 06.Juni 2023 in Kraft; die Umsetzungsfrist lief am 07.Juni 2026 ab. Neben Italien haben bislang nur wenige Länder die Richtlinie in nationales Recht überführt – Deutschland und die Mehrheit der Mitgliedstaaten haben die Frist verstreichen lassen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, den Gender Pay Gap durch transparentere Vergütungsstrukturen zu bekämpfen. Ein Kernelement ist die vorvertragliche Informationspflicht über Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne – die konkrete Umsetzungsform (Stellenanzeige, vor dem Vorstellungsgespräch o. Ä.) bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Nur Italien hat die Nennung bereits in der Stellenanzeige verbindlich vorgeschrieben.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Welches Recht gilt?</h3><p>Schreibt ein in Deutschland ansässiges Unternehmen eine Stelle europaweit aus, stellt sich die Frage nach dem auf die Stellenausschreibung anwendbaren Recht. Sowohl die Richtlinie selbst als auch die Rom-I- und Rom-II-Verordnungen, nach denen sich das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sonst richtet, schweigen dazu. Art. 12 Rom II-VO regelt jedoch zumindest die Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen: diese richtet sich nach dem Statut des künftigen Arbeitsvertrags. Dieser Rechtsgedanke kann auf vorvertragliche Informationspflichten nach der Entgelttransparenzrichtlinie übertragen werden: Unterläge der angestrebte Arbeitsvertrag italienischem Recht, wäre die Gehaltsangabe schon in der Stellenanzeige Pflicht.</p><p>Welchem Recht der Arbeitsvertrag unterliegt, bestimmt sich vorrangig nach der Rechtswahl der Parteien, hilfsweise nach dem gewöhnlichen Arbeitsort bzw. dem Sitz der einstellenden Niederlassung, sofern nicht engere Verbindungen zu einer anderen Rechtsordnung bestehen. Dies kann auch zur Anwendung italischen Rechts führen, wenn das Unternehmen zugunsten einer optimalen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auch bereit ist, einen Arbeitsvertrag nach italienischem Recht zu schließen bzw. einen Mitarbeiter in Italien zu beschäftigen und/oder gar bei der italienischen Niederlassung anzustellen. Der Rechtswahl setzt Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO überdies Grenzen: Diese darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingender Vorschriften des objektiv anwendbaren Rechts entziehen. Zusätzlich könnten Eingriffsnormen nach Art. 9 Rom I-VO die italienische Transparenzpflicht unabhängig vom gewählten Vertragsstatut zur Anwendung bringen. Ob ein italienisches Gericht die Informationspflicht über die Vergütung als zwingende Schutzvorschrift oder gar Eingriffsnorm einordnet, ist mangels Rechtsprechung offen – zwar sind beide Begriffe eng auszulegen, ein Restrisiko bleibt aber selbst bei Wahl einer anderen Rechtsordnung.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Praxistipp</h3><p>Wer auf Nummer sicher gehen will, nennt die Gehaltserwartung vorsorglich bereits in der Stellenanzeige – etwa als länderspezifischen Disclaimer für Italien.</p><p>Alternativen besprechen wir gerne persönlich mit Ihnen – sprechen Sie uns an!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a><br>Hanna Eschbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 09:52:38 +0200</pubDate>
                        <title>Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-laeuft-nicht-in-deutschland-deshalb-braucht-es-reformen</link>
                        <description>2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Katar, 2026 Aus im Sechzehntelfinale bei der WM in den USA/Mexiko/Kanada. Es läuft nicht bei der Deutschen Nationalmannschaft. Deshalb braucht es Reformen, der Nationaltrainer wurde bereits entlassen, weitere Maßnahmen werden folgen. Leider bin ich kein Fußballblogger, deshalb enden meine Ausführungen zu den Reformen im deutschen Fußball und ich kümmere mich besser um das arbeitsrechtliche Reformpaket der Bundesregierung.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>die Bundesregierung hat ein Reformpaket vorgestellt, ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung. Mein blog zeigt die wesentlichen arbeitsrechtlichen Reformthemen und erklärt, wie sie derzeit geregelt sind und wie sie in Zukunft geregelt werden sollen.</p><h3><span>Sonn- und Feiertagszuschlag&nbsp;</span></h3><p>Die steuerliche Begünstigung der Sonn- und Feiertagszuschläge folgt aus § 3b EStG. Danach sind - Stand heute - steuerfrei die Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie entsprechende Prozentsätze nicht übersteigen. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und steuerlich aktuell mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Wer mehr verdient, dessen Zuschlag ist nur bis zu diesem gedeckelten Grundlohn begünstigt.&nbsp;</p><p>Zum 01.01.2027 soll dieser steuerlich maximal ansetzbare Grundlohn auf 75 Euro erhöht werden. Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden.&nbsp;</p><h3><span>(Sachgrundlose) Befristung</span></h3><p>Die sachgrundlose Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist aktuell bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung ist nach aktueller Rechtslage hingegen unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand.&nbsp;</p><p>Das Reformpaket der Koalition sieht für die sachgrundlose Befristung für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer eine Ausweitung vor. Die Höchstdauer soll verdoppelt werden auf 48 Monate, ein Niveau, das bislang nur für Gründungsunternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) galt. Auch die Verlängerungsmöglichkeit soll verdoppelt werden auf sechs Verlängerungen. Das erlaubt kleinteiligere Vertragsstaffelungen über den verlängerten Gesamtzeitraum. Auch das Vorbeschäftigungsverbot soll gelockert werden, sodass eine erneute Ersteinstellung bei demselben Arbeitgeber möglich werden soll.&nbsp;</p><p>Zudem soll das Schriftformerfordernis bei Befristungen zum 01.01.2027 wie im Koalitionsvertrag vorgesehen aufgehoben werden. Nach aktueller Rechtslage bedarf die Befristung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG. Fehlt die Schriftform gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.</p><h3><span>Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Hochverdienern</span></h3><p>Nach aktueller Rechtslage genießen auch sehr gut verdienende Arbeitnehmer den vollen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist – soweit das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist - nur wirksam, wenn sie durch personen-, verhaltens-, oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Lediglich auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte (vgl. § 14 Abs. 2 KSchG) ist der Kündigungsschutz beschränkt, in dem Sinne, dass der Arbeitgeber die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung ohne Begründung verlangen kann (§ 9 Abs. 1 S. 2 iVm § 14 Abs. 2 KSchG). Bereits heute besteht eine ähnliche Sonderregel für sog. Risikoträger im Finanzsektor gem. § 25a Abs. 5a KWG.&nbsp;</p><p>Das Reformpaket überträgt dieses Finanzsektor-Modell auf alle Branchen, dabei soll für Hochverdiener, mit einem Jahreseinkommen oberhalb des 1,75-fachen der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsoptionen ermöglicht werden. Zur Orientierung: Diese Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei bundesweit EUR 101.400 brutto im Jahr. „Hochverdiener“, bei denen das Kündigungsschutzgesetz nur eingeschränkt anwendbar lägen ab einer jährlichen Vergütung von mindestens EUR 177.450 brutto.</p><h3><span>Abfindungszahlungen</span></h3><p>Eine Abfindung als sozialen Ausgleich für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich voll einkommenssteuerpflichtig kann jedoch aktuell über die sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG) besteuert werden, sie mildert die Steuerlast der einmaligen Zahlung ab.&nbsp;</p><p>Die Koalition plant Abfindungen steuerlich stärker zu begünstigen. Künftig sollen insbesondere Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.&nbsp;</p><h3><span>Bundesagentur für Arbeit</span></h3><p>Der Strukturwandel trifft Betriebe und Beschäftigte in vielen Branchen gleichzeitig. Die Bundesagentur für Arbeit soll die Übergänge der Beschäftigten aktiv gestalten. Bereits heute verfügt die Bundesagentur für Arbeit über Instrumente, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern, etwa die Berufsberatung im Erwerbsleben, die Arbeitsmarktdrehscheibe und die Job-to-Job Qualifizierung. Mit neuen Ansätzen wie etwa einer Erprobung der Beschäftigungsperspektive und der Stärkung der Förderung von Weiterbildung in Transfergesellschaften soll die Bundesagentur für Arbeit ihre Rolle weiter stärken.</p><h3><span>Krankschreibung</span></h3><p>Der Arbeitnehmer ist nach aktueller Rechtslage dazu verpflichtet seine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach Ablauf von drei Tagen (an dem darauffolgenden Arbeitstag) dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung vorzuweisen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG. Der Arbeitgeber kann dies auch früher verlangen. Seit der Corona-Pandemie gibt es zudem die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung.&nbsp;</p><p>Die Bundesregierung wird die telefonische Krankschreibung abschaffen. Zudem soll die verpflichtende Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag gelten. Was bisher nur auf Verlangen des Arbeitgebers möglich war, soll damit gesetzlicher Standard werden. Auch der Verstoß einer unrichtigen Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung soll nach § 278 StGB künftig stärker bestraft werden.</p><h3><span>Tariföffnung und KI-Mitbestimmung</span></h3><p>Das deutsche Arbeitsrecht ist überwiegend zwingendes Recht, an einzelnen Stellen führt der Gesetzgeber jedoch sog. Tariföffnungsklauseln auf. Die Tarifparteien dürfen hier abweichende Regelungen treffen.&nbsp;</p><p>Die Bundesregierung will die Tarifvertragsparteien bitten bis Mitte Oktober 2026 der Bundesregierung konkrete Regelungsbereiche vorschlagen, in denen abweichende Regelungen von geltenden Gesetzen (z.B.: im Bereich Sachgrundbefristung und Arbeitsschutz) durch Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien getroffen werden können.&nbsp;</p><p>Zudem soll die KI-Implementierung erleichtert werden. Führt ein Arbeitgeber eine neue Software oder KI-Systeme ein, greift aktuell die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Bundesregierung möchte Software-Einführungen sowie deren Updates und Aktualisierungen vereinfacht und schneller im Einklang mit den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats ermöglichen.&nbsp;</p><h3><span>"Vorrats-SE" und Mitbestimmung</span></h3><p>Bislang konnten Unternehmen über die Rechtsform der Societas Europaeas (SE) die paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat verhindern. Wurde die SE gegründet, solange sie unter 2000 Arbeitnehmern lag, blieb das damalige Mitbestimmungsniveau auch bei späterem Wachstum "eingefroren" (Einfriereffekt). Diese Möglichkeit, vor allem über die sog. Vorrats-SE, soll künftig wegfallen. Das ist bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 16:33:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beraet-banyan-software-beim-erwerb-der-tec4u-solutions-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH umfassend rechtlich beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 2013 gegründete tec4U-Solutions GmbH mit Sitz in Saarbrücken entwickelt Softwarelösungen und Datendienstleistungen für das Material- und Produkt-Compliance-Management. Mit ihrer Plattform "DataCross" unterstützt das Unternehmen Hersteller, Händler und Importeure bei der Einhaltung internationaler regulatorischer Anforderungen wie REACH, PFAS oder der EU- Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR).&nbsp;</p><p class="text-justify">Banyan Software ist ein international tätiger Erwerber spezialisierter Softwareunternehmen und verfolgt eine langfristige Buy-and-Hold-Strategie. Mit der Übernahme stärkt das Unternehmen seine Präsenz im europäischen Markt für vertikale Softwarelösungen. Die tec4U-Solutions GmbH wird ihre Geschäftstätigkeit auch künftig eigenständig vom Standort Saarbrücken aus fortführen.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei Akquisitionen im deutschsprachigen Raum und begleitet das Unternehmen kontinuierlich bei der Umsetzung seiner Wachstumsstrategie. Die erneute Beratung unterstreicht die besondere Expertise der Kanzlei bei grenzüberschreitenden M&amp;A-Transaktionen im Technologiesektor sowie ihre langjährige Erfahrung in der Begleitung internationaler Software- und Technologieunternehmen.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Berlin und Freiburg, Federführung), Damien Heinrich (Freiburg, beide Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (Düsseldorf, beide IP/IT), Michael Riedel (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2026 09:00:29 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth &amp; Krogmann</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-insolvenzverwalter-nils-krause-bei-verkauf-wesentlicher-geschaeftsbereiche-von-wachsmuth-krogmann</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Hamburg, 16. Juni 2026 –</strong> ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS Insolvenz und Sanierungs AG) als Insolvenzverwalter der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H. bei der Veräußerung der wesentlichen Geschäftsbereiche rechtlich umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Veräußerung ist das Ergebnis eines bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren initiierten Bieterverfahrens für die wesentlichen Geschäftsbereiche der Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann, nachdem eine Fortführungslösung im Rahmen der Eigenverwaltung nicht realisiert werden konnte. Ein wesentlicher Teil der Non-Food-Aktivitäten wurde von der Wünsche Group übernommen; die übrigen Non-Food- sowie die Food-Aktivitäten gingen auf weitere Erwerber über.</p><p class="text-justify">Die traditionsreiche Hamburger Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann blickt auf eine mehr als 225-jährige Unternehmensgeschichte zurück. Ihre Wurzeln reichen bis in das Jahr 1797 zurück. In ihrer heutigen Form bestand die Gesellschaft seit 1972 und belieferte den Einzelhandel insbesondere mit Beleuchtungsartikeln, Haushaltsgeräten und Spielwaren.</p><p><strong>Außenhandelsgesellschaft Wachsmuth &amp; Krogmann m.b.H.:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong><br>Dr.&nbsp;Christian Ulrich Wolf (Federführung; Corporate/M&amp;A, Hamburg), Dr.&nbsp;Moritz Handrup (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Maren Dedert (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Yekta Dündar (Insolvenzrecht, Frankfurt am Main), Katharina Gehres (Corporate/M&amp;A), Jan-Dierk Schaal (IP-Recht, beide Hamburg), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht, Frankfurt am Main).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Christian Ulrich Wolf<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40)&nbsp;68 87 45 – 124<br><a href="mailto:christianulrich.wolf@advant-beiten.com">christianulrich.wolf@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 16:59:51 +0200</pubDate>
                        <title>Rente im sonnigen Süden - Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rente-im-sonnigen-sueden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Spanien ist das für Deutsche drittbeliebteste Auswanderungsland für den Ruhestand. Die wesentlichen Grundsätze des Steuer- und Sozialversicherungsrechts sollten beachtet werden, damit die Freude an Sonne, Strand und Meer ungetrübt bleibt.</p><p>In diesem Beitrag sollen zwei gängige Szenarien der Lebensplanung und des Verzugs nach Spanien vorgestellt werden. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen auf die gesetzliche deutsche Rente geworfen.</p><h3><span>1. Steuerrechtliche Betrachtung</span></h3><p>Manche Personen überlegen, dauerhaft Ihren Lebensabend im sonnigen Süden (hier Spanien) zu verbringen oder doch nur teilweise, zum Beispiel in den kalten Monaten. Dies ist für die steuerrechtliche Beurteilung entscheidend. Für diese Betrachtung kommt es darauf an, ob der bisherige Wohnsitz in Deutschland gänzlich aufgegeben wird oder weiterhin in Deutschland besteht. Unter 1.1 haben wir den Umzug nach Spanien zum Jahreswechsel und die Aufgabe des Wohnsitzes thematisiert. Unter 1.2 haben wir auch die unterjährige Wohnsitzbegründung in Spanien unter Beibehalten des deutschen Wohnsitzes näher beleuchtet.<strong>&nbsp;</strong></p><p><strong>1.1 Wegzug nach Spanien zum Jahresbeginn unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes.</strong></p><p>Im Falle einer Wohnsitzaufgabe bis zum 31.12. des Vorjahres und damit der Beendigung der Ansässigkeit in Deutschland würde im Folgejahr zunächst eine Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige entfallen.&nbsp;</p><p>Es bliebe maximal bei einer Steuerpflicht für beschränkt Steuerpflichtige gem. § 1 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 EStG für Einkünfte aus deutschen Quellen. Hierunter fallen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Rentenbezüge als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG.&nbsp;</p><p>Für Rentner im Ausland gibt es ein zentral zuständiges Finanzamt für die Steuerveranlagung: Finanzamt Neubrandenburg.</p><p>Bei der Ermittlung der zu besteuernden Renteneinkünfte wird ebenso vorgegangen, wie auch bei Rentnern im Inland. Es wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ermittelt, welcher sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet. Im Jahr 2026 sind das 84% der Renteneinkünfte. Für jedes folgende Jahr steigt der Besteuerungsanteil um 0,5 Prozentpunkte. Abzugsfähig ist ein Werbungskosten-Pauschbetrag von EUR 102. Im Unterschied zu den inländischen Rentnern kommt der Grundfreibetrag von derzeit EUR 12.348 nicht zur Anwendung.&nbsp;</p><p>Bei Wohnsitzbegründung in Spanien ist das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien ("DBA Spanien") vom 3.2.2011 zu beachten. Entscheidend für die weitere Beurteilung ist dabei die sog. Ansässigkeit gem. Art. 4 DBA Spanien. Einfach ist dabei noch der Fall zu beurteilen eines einzigen Wohnsitzes. So wird der Rentner nach Art. 4 Abs. 1 DBA Spanien bei Wohnsitzbegründung als in Spanien ansässig betrachtet. Spanien wäre folglich im Terminus des Doppelbesteuerungsabkommens der sog. Ansässigkeitsstaat. Ob diesem Wohnsitzstaat dann auch das Besteuerungsrecht zusteht, richtet sich nach den Verteilungsartikel nachfolgenden Artikel des DBA Spanien.</p><p>Art. 17 DBA Spanien bestimmt das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter und Renten. Danach können gemäß Art. 17 Abs. 1 DBA Spanien Renten in dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. Das wäre dann in der hier beleuchteten Konstellation Spanien.&nbsp;</p><p>Gemäß § 17 Abs. 2 des DBA Spanien hat Deutschland jedoch gleichzeitig ein begrenztes Besteuerungsrecht von derzeit 5% auf die Renten, wenn diese auf Grund des Sozialversicherungsrechts der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werden. Diese Regelung erfasst die Rentenzahlung aus der Deutschen Rentenversicherung. Das begründende Ereignis, also der Rentenbeginn muss hier zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2029 liegen. Beginnt die Rentenzahlung nach dem 31.12.2029, so steigt das anteilige Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 10% an.</p><p>Die Besteuerung sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat kann zu einer Doppelbesteuerung führen. Diese doppelte Belastung zu vermeiden ist die Intention des Art. 22 DBA Spanien. Bei einer in Spanien ansässigen Person - wie hier in der zu beleuchtenden Konstellation - ist auf die Regelung des Abs. 1 des Artikels 22 abzustellen. Es handelt sich um Renteneinkünfte, die auch in Deutschland besteuert werden können. Die auf Deutschland entfallende Steuer wird gemäß den nationalen Vorschriften in Spanien auf die in Spanien festgesetzte Steuer angerechnet (sog. Anrechnungsmethode). Damit ist Voraussetzung, dass durch Veranlagung in Deutschland eine Besteuerung durch Steuerbescheid erfolgt ist. Die so bezifferte deutsche Steuer wird dann auf die in Spanien festgesetzte Steuer angerechnet und mindert damit die spanische Steuerlast. Ob eine Doppelbesteuerung damit vollumfänglich vermieden wird, hängt von der Höhe der spanischen Steuerbelastung ab.&nbsp;</p><p><strong>1.2 Wohnsitzbegründung in Spanien unter Beibehalten des deutschen Wohnsitzes</strong></p><p>Bei einem Doppelwohnsitz in Deutschland und Spanien ist auf erster Stufe auch wieder vom deutschen Einkommensteuerrecht auszugehen. Hier bleibt es aufgrund des Wohnsitzes bei der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 EStG mit der Besteuerung der Welteinkünfte, sprich aus allen Quellen.&nbsp;</p><p>Gemäß § 22 S. 1 Nr. 1a EStG sind davon Renten als sonstige Einkünfte umfasst. Hier gelten dieselben Ausführungen wie oben zu Besteuerungsanteil und Pauschbetrag, wobei hier der Grundfreibetrag von EUR 12.348 berücksichtigt wird.&nbsp;</p><p>Das nationale Steuerrecht überlagernd ist nun auf der zweiten Stufe erneut die Ansässigkeit zu prüfen. Da in der nun zu beleuchtenden Konstellation jedoch zwei Wohnsitze vorliegen, ist eine Abwägung nach der tie-breaker-rule des Art. 4 Abs. 2 DBA Spanien vorzunehmen. Art. 4 Abs. 2 lit. a) DBA Spanien bestimmt dabei, dass die Ansässigkeit dort anzunehmen sei, wo die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat. Hierbei sind die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu berücksichtigen. In der Abwägung sind die verwandtschaftlichen Kontakte oder auch Vereinsmitgliedschaften, sowie die Vermögenssituation einzubeziehen.&nbsp;</p><p>Wäre nach dieser Abwägung eine engere Beziehung zu Deutschland anzunehmen, so verbliebe es beim deutschen Besteuerungsrecht für Rentenbezüge.</p><p>Würde jedoch festgestellt, dass eine engere Beziehung zu Spanien gegeben ist, so wird wie in Variante 1 Spanien als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zustehen und lediglich die in Deutschland geleistete Steuer anzurechnen sein.</p><h3><span>2. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung</span></h3><p>Der Bezug einer deutschen Altersrente bei gleichzeitiger Wohnsitzverlagerung nach Spanien wirft in der Praxis vor allem koordinationsrechtliche Fragen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie leistungsrechtliche Fragen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf. Für Rentenbeziehende innerhalb der EU/EWR erfolgt die Zuordnung des anwendbaren Krankenversicherungsrechts über die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Regelaltersrente oder einer vorzeitigen Rente, wie beispielsweise einer Rente für langjährig Versicherte (vereinfacht: Renteneintritt mit 63 Jahren) handelt.&nbsp;</p><p><strong>2.1 Gesetzliche Krankenversicherung&nbsp;</strong></p><p>Bezieht eine Person ausschließlich eine Rente aus einem Mitgliedstaat, ist grundsätzlich der rentenzahlende Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig, und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Rentner tatsächlich wohnt. Für die Frage der Sozialversicherung ist somit, anders als im Steuerrecht, die Fragestellung für einen dauerhaften Wohnortwechsel nach Spanien zu vernachlässigen. Damit bleibt etwa ein deutscher Rentenbezieher, der seine Altersrente allein aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, dem deutschen Krankenversicherungsrecht und damit auch dem deutschen Pflegeversicherungsrecht unterstellt. Eine bestehende Krankenversicherung, sei es als Mitglied der Krankenversicherung der Rentner oder beispielsweise als freiwillig Versicherter, wird fortgeführt.&nbsp;</p><p>Die Einbeziehung in die Krankenversicherung der Rentner setzt bekanntlich voraus, dass der Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt hat und in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu neun Zehnteln pflicht- oder familienversichert war. Werden diese Vorversicherungszeiten nicht erfüllt, kommt bei bisheriger Versicherung in Deutschland und fortbestehendem Anwendungsbereich der deutschen Rechtsvorschriften die obligatorische Anschlussversicherung in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Wohnsitz mit Rentenbeginn in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat, wie hier nach Spanien, verlegt wird. Die Fortführung der deutschen Mitgliedschaft ist somit europarechtlich abgesichert. Für die Prüfung der Vorversicherungszeiten werden auch ausländische Versicherungszeiten, wie beispielsweise vorherige Beschäftigungszeiten in Spanien, mitberücksichtigt.&nbsp;</p><p>Verlegen Rentnerinnen oder Rentner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Spanien, sollten sie bei ihrer deutschen Krankenkasse das Formular S1 beantragen. Mit diesem S1 erfolgt die Registrierung bei der zuständigen Stelle der spanischen Sozialversicherung (INSS); dadurch werden sie Mitglied der spanischen Krankenversicherung und erhalten eine spanische Krankenversicherungskarte. Die Rentenbezieher haben dann im Wohnstaat Spanien Anspruch auf Sachleistungen, die von den spanischen Trägern erbracht und gegenüber der deutschen Krankenkasse im Wege der Leistungsaushilfe abgerechnet werden. Art und Umfang der Sachleistungen im Krankheits- und Pflegefall richten sich dann ausschließlich nach spanischem Recht. Da bestimmte Leistungen – etwa zahnärztliche Behandlungen – in Spanien nicht bzw. nur eingeschränkt umfasst sein können, ist der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung zu prüfen. Behandlungen können grundsätzlich auch in Deutschland erfolgen, sofern keine spanische Rente bezogen wird. Denn besteht neben dem Anspruch einer deutschen Rente auch ein Anspruch auf eine spanische Rente, beispielsweise aufgrund von vorherigen Beschäftigungszeiten in Spanien, so unterliegt der Rentenbezieher ausschließlich dem Recht des Wohnstaates, in dieser Variante dann also dem spanischen Rechtsvorschriften.</p><p><strong>2.2 Private Krankenversicherung&nbsp;</strong></p><p>Bei einer Wohnsitzverlegung in einen EU/EWR-Staat wie Spanien kann der private Krankenversicherungsvertrag grundsätzlich fortgesetzt werden. Ein Ende des Versicherungsverhältnisses allein wegen dem Umzug nach Spanien tritt regelmäßig nicht ein. Jedoch können sich durch den Wohnortwechsel Abweichungen in der Abwicklung und des Leistungsumfanges ergeben, welche stets individuell geprüft werden sollten.&nbsp;</p><p><strong>2.3 Gesetzliche Rentenversicherung</strong></p><p>Rentenrechtlich wird die deutsche Altersrente bei Wohnsitzverlegung in einen anderen EU-/EWR-Staat&nbsp;grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt. Spanien als EU/EWR-Mitglied fällt in den Anwendungsbereich der europäischen Koordinierungsregelung, sodass die Rentenzahlung nicht von der Wohnsitznahme abhängig ist. Verlegt ein Rentner seinen Wohnort in einen solchen Staat, bleibt der Leistungsanspruch aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung bestehen; die Rente wird auch von der Deutschen Rentenversicherung ins Ausland überwiesen. Bei einem dauerhaften Wohnortwechsel ins Ausland sollte die Deutsche Rentenversicherung über etwaige Änderungen wie Anschrift und ggf. neue Bankverbindungen informiert werden. Des Weiteren kann eine Überprüfung des Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden. Hier wird eine sogenannte "Lebensbescheinigung" des Versicherten angefordert, um eine weitere Rentengewährung zu überprüfen. Erfolgt dies nicht durch die Person, so wird die Rentenzahlung eingestellt.</p><h3><span>3. Fazit</span></h3><p>Die Auswirkungen eines Umzuges nach Spanien sind unterschiedlich stark im Steuerrecht und in der Sozialversicherung ausgeprägt. Für die steuerrechtlichen Auswirkungen kommt es entscheidend auf den Umstand an, ob der Wohnortwechsel dauerhaft oder wie so häufig nur in den kalten Monaten in Deutschland stattfindet. Anders ist es hingegen in der Sozialversicherung. Hier profitieren Rentenbeziehende von den umfassenden und einheitlichen EU/EWR-geltenden Normen, welche nur zu geringfügigen Veränderungen des Versicherungsstatus und der Geldleistungen führen. Größere Unterschiede können sich jedoch bei dem Leistungsumfang und der Gewährung von Sachleistungen ergeben.&nbsp;</p><p>Ulrike Stöhr<br>Franziskus Gläser</p><p><i>Der Original-Beitrag wurde in der ZAU Ausgabe 05/26 veröffentlicht.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:47:44 +0200</pubDate>
                        <title>Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-eu-entgelttransparenzrichtlinie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen und ist ein wichtiger Schritt hin zu gleicher Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit. In unserem Video geben Amélie d’Heilly, Corinne Klapper und Michele Bignami praktische Hinweise zur Umsetzung der Richtlinie in Europa.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2026 10:18:10 +0200</pubDate>
                        <title>Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mal-wieder-eine-bienenstich-gerichtsentscheidung-heute-bienenstich-als-wegeunfall</link>
                        <description>Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung des Imkers bei einem Bienenstich oder das Halten von Bienenvölkern bei Bienenstichen beispielsweise. Der bisher prominenteste Bienenstich-Fall datiert aus dem Jahr 1984 und wird immer wieder bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Diebstahls geringwertiger Sachen (Maultaschen, Pfandbon) herangezogen. In diesem Urteil hatte das BAG klargestellt, dass auch die Entwendung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden geringwertigen Sachen an sich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könne. Jetzt hat das OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22) zu einem weiteren Bienenstich – der kein Kuchen ist – entschieden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>wenn der Arbeitnehmer von zu Hause zum Arbeitsplatz fährt, aber aufgrund eines „Ereignisses“ nicht ankommt, stellt sich die Frage, ob ein Wegeunfall vorliegt.&nbsp;</p><h3><span>Der Wegeunfall</span></h3><p>Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem unmittelbaren Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereignet und unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Der Versicherungsschutz umfasst dabei insbesondere die typischen Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch bestimmte Abweichungen hiervon, etwa zur Kinderbetreuung oder zur Fahrgemeinschaft. Nicht versichert sind Wege, die aus rein privaten Gründen unterbrochen oder verlassen werden. Voraussetzung ist, dass der Unfall in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Fortbewegung objektiv und subjektiv auf das Erreichen des versicherten Ortes gerichtet ist</p><h3><span>Der Bienenstich als Wegeunfall</span></h3><p>Im Sommer radelte ein Beamter morgens von seiner Wohnung über einen Naturradweg zu seiner Arbeitsstätte. Die ca. 20 km lange Strecke fuhr der Beamte mit dem Fahrrad, um sich gleichzeitig sportlich zu betätigen. Eine Biene verfing sich in seiner Kleidung und stach zu. Ein Bienenstich.&nbsp;</p><p>Der Beamte machte den Bienenstich als Dienst- bzw. Wegeunfall nach § 31 Beamtenversorgungsgesetz geltend. Der Dienstherr argumentierte, dass bei der Fahrt mit dem Fahrrad der&nbsp; &nbsp;Zusammenhang mit dem Dienstweg entfällt, weil der (private) Sport im Vordergrund steht und nicht der Weg zum Dienstort.&nbsp;</p><h3>OVG Münster im Beschluss vom 12.5.2026 (1 A 868/22)</h3><p>Die mit der Fortbewegung auf dem Fahrrad in der freien Natur verbundene Gefahr eines Insektenstichs – so das OVG Münster – gehört zu den Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Wird ein Beamter auf dem Dienstweg gestochen, liegt damit ein Dienstunfall vor. Dass er sich bei der Strecke von 20 km gleichzeitig körperlich ertüchtigen wollte, stehe dem nicht entgegen.</p><p>Das OVG Münster betonte insbesondere, dass die sportliche Betätigung den Zusammenhang mit dem Dienstweg nicht entfallen lasse. Durch die Wahl des Verkehrsmittels Fahrrad seien keine Risiken entstanden, die nicht auch mit anderen Verkehrsmitteln entstanden wären.&nbsp;</p><p>Das OVG führte weiter aus, dass Dienstunfallschutz bereits gewährt werde, wenn der Weg seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Das wiederum bestimme sich nach der Handlungsintention des jeweiligen Arbeitnehmers bzw. Beamten. Dabei könne er selbst autonom entscheiden, wie und mit welchem Verkehrsmittel er den Weg zurücklege, solange sich dies im Rahmen des Vernünftigen bewege. In diesem Fall habe er dabei auch kein besonders erhöhtes Risiko in Kauf genommen, etwa aufgrund der Wetterlage oder der Geländebeschaffenheit. Grundsätzlich habe der Dienstherr damit alle Gefahren zu tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr zusammenhängen. Dazu gehöre auch ein Insektenstich, insbesondere gehöre die Gefahr eines Bienenstichs in den Sommermonaten gerade zu jenen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Im Straßenverkehr bestehe nach Ansicht des OVG Münster praktisch keine Möglichkeit, einem "anfliegenden Insekt" auszuweichen, da es in der Regel nicht frühzeitig genug wahrgenommen werden könne. Selbst eine vollkommen lückenlose Kleidung könne dieses Risiko nicht beherrschen.</p><p>Ob der Insektenstich nun eine typische oder atypische Gefahr des allgemeinen Verkehrs sei, könne dahinstehen. Sie hänge jedenfalls mit der zulässigen Fortbewegung per Fahrrad zusammen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><u>www.Rehm-Verlag.de</u></i></a><i>) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 05 Jun 2026 08:19:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Pidigi S.p.A. beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-pidigi-spa-beim-erwerb-wesentlicher-vermoegenswerte-der-sympatex-technologies-gmbh-aus-der-insolvenz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>München, 5. Juni 2026</strong>&nbsp;– ADVANT Beiten hat die italienische Pidigi S.p.A. mit Sitz in Verona beim Erwerb wesentlicher Vermögenswerte der Sympatex Technologies GmbH aus deren Insolvenz rechtlich umfassend beraten. Die Transaktion erfolgte im Rahmen einer übertragenden Sanierung.</p><p class="text-justify">Gegenstand der Transaktion ist der Erwerb im Wesentlichen aller Assets der Sympatex Technologies GmbH, insbesondere der Markenrechte sowie weiterer zentraler immaterieller Vermögenswerte. Mit der Übernahme sichert Pidigi die Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs der traditionsreichen Marke Sympatex.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten beriet Pidigi umfassend zu sämtlichen rechtlichen Aspekten der Transaktion, einschließlich der Strukturierung und Umsetzung des Asset Deals sowie gesellschafts-, IP- und arbeitsrechtlicher Fragestellungen.</p><p class="text-justify">Die Beratung zu den italienischen Rechtsaspekten erfolgte durch Rechtsanwalt Stefano Dindo von der Kanzlei Dindo, Zorzi e Associati, Verona, die das Mandat an ADVANT Beiten vermittelt hat.</p><p class="text-justify">Sympatex Technologies GmbH entwickelt seit 1986 innovative, PFAS-freie Membrantechnologien für funktionale Bekleidung, Schuhe, Schutzkleidung und technische Anwendungen. Pidigi S.p.A. ist seit 1953 international als Lieferant von Materialien für die Schuh-, Lederwaren- und Sportbekleidungsindustrie tätig.</p><p><strong>Berater Pidigi S.p.A.:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Matthias W. Stecher (Federführung, IP/IT), Virginia Mäurer, Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Tanja Hogh Holub und Christian Hess (beide IP/IT), Mario Weichel (Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Dindo, Zorzi e Associati:&nbsp;</strong>Stefano Dindo</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 May 2026 12:28:25 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeiten im Urlaub – und was rechtlich dahintersteckt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeiten-im-urlaub-und-was-rechtlich-dahintersteckt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Workation – der Begriff hat sich mittlerweile so etabliert, dass Webseiten damit werben und Workation-Orte wie andere Anbieter Ferienhotels vermitteln. In der Arbeitswelt ist dieser Begriff mittlerweile ebenfalls allgemein bekannt. Die Art mit dem dahinter stehenden Arbeitsmodell umzugehen, ist allerdings noch sehr unterschiedlich: In manchen Unternehmen sind für die tatsächliche und rechtliche Durchführbarkeit von Workation bereits gesicherte Prozesse etabliert. In anderen Unternehmen wird Workation schlichtweg gelebt, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer zu hinterfragen. In wieder anderen Unternehmen begegnet man Workation eher ablehnend, jedenfalls zögerlich, da nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben bestehen.</p><p>Was den einen noch nicht ganz klar ist, ist das, was die anderen abschreckt: Die rechtlichen Fragestellungen, die sich bei Workation ergeben, sind durchaus komplex. Die gute Nachricht ist jedoch: Diese Komplexität lässt sich „einfangen“. Ein kurzer Überblick:</p><p>Der Begriff Workation bezeichnet eine vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seines üblichen Arbeitsortes - in der Regel an einem Ort, an dem man sonst „nur“ Urlaub machen würde -, die entweder auf Wunsch des Arbeitgebers, in der Regel aber eher auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Eine zeitlich befristete Workation stellt rechtlich grundsätzlich eine sog. Entsendung dar - unabhängig davon, wer sie veranlasst hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen Land tätig wird, während das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber bestehen bleibt.&nbsp;</p><p>Auf Workation besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Sofern der Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer nicht das Recht gibt, den Ort der Arbeitsleistung frei zu wählen, ist es nötig, das Tätigwerden von einem anderen Ort mit dem Arbeitgeber abzusprechen und einvernehmlich zu vereinbaren. Es besteht auch kein grundsätzlicher Anspruch auf eine mobile Tätigkeit (also eine Tätigkeit außerhalb des Betriebs), sodass der Arbeitgeber die Tätigkeit am Ferienort auch grundlos verweigern kann, sofern keine anderweitigen vertraglichen oder betrieblichen Regelungen bestehen. Ist die Möglichkeit zur mobilen Arbeit dagegen geregelt, so kommt es auf die genauen Regelungen an.</p><p>In vertraglichen oder betrieblichen Regelwerken kann (und sollte) u.a. auch geregelt werden, ob eine mobile Tätigkeit nur innerhalb von Deutschland oder auch vom Ausland aus gestattet ist. Der Hintergrund hierfür ist, dass bei einer Tätigkeit vom Ausland aus wesentlich mehr rechtliche Fragestellungen zu beachten und zu prüfen sind. Insbesondere gilt das für das Arbeits-, das Sozialversicherungs- sowie das Steuerrecht.</p><p>Innerhalb der EU ist immerhin die Frage der Anwendbarkeit des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts einheitlich geregelt: Je nach Dauer der Workation sind neben dem deutschen Arbeitsrecht auch arbeitsrechtliche Mindeststandards des Ziellandes einzuhalten. In diesem Fall gilt es dann in einem zweiten Schritt „herauszufinden“, welche Mindeststandards dies sind. Die Frage der Anwendbarkeit des jeweiligen Sozialversicherungsrecht ist bei einer Entsendung, als die eine Workation gilt, ebenfalls in EU-Verordnungen geregelt. In diesen Zusammenhang ist auch die sog. A1-Bescheinigung einzuordnen, die bei einer Workation innerhalb der EU unerlässlich ist.</p><p>Schon beim Steuerrecht bröckelt aber dann die Einheit in der EU: Hier gibt es Unterschiede je nach Zielland. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer entsteht dabei ein Risiko: Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem anderem Ort als dem eigentlichen Betrieb, so besteht das Risiko, dass eine Betriebsstätte begründet wird. Dies kann umfassende Steuerfolgen für den Arbeitgeber mit sich bringen. Für den Arbeitnehmer kann dieses Thema dagegen relevant werden, wenn er sich für längere Zeit im Ausland aufhält, da er dann nämlich in mehreren Staaten steuerpflichtig werden kann.</p><p>Bei einer Workation außerhalb der EU kommt – neben der fehlenden Vereinheitlichung von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht - zudem noch das Aufenthaltsrecht hinzu: Wer z.B. mit einem Touristenvisum einreist, darf im Zielland meist keiner Arbeit nachgehen - auch nicht für den Arbeitgeber „zu Hause“ in Deutschland.&nbsp;</p><p>Weitere praktische Probleme stellen sich z.B. beim Thema Datenschutz bzw. dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Mag es in Europa noch einheitliche Datenschutzstandards geben, so handelt es sich bei Ländern außerhalb der EU um Drittstaaten mit einem anderen Schutzniveau. Dies kann zum ungewollten "leaken" von Geschäftsgeheimnissen oder der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten führen, gerade, wenn öffentliche WLAN-Netzwerke benutzt werden. Hier wären möglicherweise weitere Details wie Sicherheit oder Versicherung der benutzten technischen Geräte zu klären. Auch die Frage der Kostentragung wäre zu klären, z.B. im Hinblick auf anfallende Roaming-Gebühren.&nbsp;</p><p>Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Der rechtliche Rahmen bei Workation ist tatsächlich vielschichtig. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies nicht auf dem Schirm, wird Workation schnell zum mehrfachen rechtlichen Risiko. Dieses Risiko lässt sich jedoch minimieren durch Recherche im Vorfeld und durch klare Vorgaben seitens des Arbeitgebers. Eine Möglichkeit ist z.B. Workation nur in ganz bestimmten Ländern zu erlauben. Für diese Länder können die rechtlichen Rahmenbedingungen dann im Vorfeld sauber abgeklärt werden.&nbsp;</p><p>Wir unterstützen Sie mit unserer Expertise bei diesem Prozess und jeglicher weiteren Frage rund um das Thema Global Mobility gerne.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 May 2026 09:39:53 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH zu Fahrt- und Arbeitszeiten: Nichts (wirklich) Neues aus Luxemburg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-zu-fahrt-und-arbeitszeiten-nichts-wirklich-neues-aus-luxemburg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsvertragsparteien streiten regelmäßig darüber, welche vom Arbeitnehmer im Kontext des Arbeitsplatzes aufgewendeten Zeiten als Arbeitszeiten zu werten sind. Der EuGH hat in einem jüngeren Urteil entschieden, dass, wenn Arbeitnehmer sich vor Dienstbeginn an einem bestimmten Treffpunkt einfinden müssen, um von dort aus gemeinsam in einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug zum Arbeitsort transportiert zu werden, diese Fahrten – sowohl Hin- als auch Rückweg – als Arbeitszeit zu qualifizieren sind (<i>EuGH v. 9.10.2025, C-110/24 "STAS – IV"</i>).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im Ausgangsverfahren hatten sich Arbeitnehmer eines mit der Durchführung öffentlicher Investitionen zur Verbesserung von Naturräumen betrauten Unternehmens, vor Arbeitsbeginn zu einer von der Arbeitgeberin vorgegebenen Uhrzeit zu einem festgelegten Treffpunkt zu begeben. Dort stellte diese ein Fahrzeug zur Verfügung, das mit dem für die Arbeitseinsätze erforderlichen Material ausgestattet war und von den Arbeitnehmern zu den jeweiligen Einsatzorten gefahren werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten zu einer festgelegten Uhrzeit fuhren sie auf dieselbe Art zum Treffpunkt zurück. Während die Arbeitgeberin die Hinfahrt als Arbeitszeit berücksichtigte, blieb die Rückfahrt unberücksichtigt; auch der Arbeitsvertrag ordnete beide Fahrzeiten nicht als Arbeitszeit ein. Das vorlegende Gericht stellte sich mithin die Frage, ob diese Zeit als Arbeitszeit iSd. Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu erfassen ist.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der EuGH entschied, dass die streitgegenständlichen Phasen als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sei Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Hieraus folgen laut EuGH <strong>drei wesentliche Merkmale</strong> für das Vorliegen von Arbeitszeit im Sinne der Vorschrift. Zum ersten davon – der Ausübung einer Tätigkeit oder Wahrnehmung von Aufgaben – stellte der Gerichtshof darauf ab, ob die vom Arbeitgeber vorgegebenen Modalitäten der hier infrage stehenden Hin- und Rückfahrten (d.h. insbesondere Transportmittel, Abfahrtsort, Abfahrtszeit und Ziel sowie die Erforderlichkeit der Fahrten für die Erbringung der Arbeitsleistung) dazu führen, dass die Fahrten untrennbar mit der Arbeitnehmertätigkeit verbunden und daher als Teil der Ausübung der Tätigkeit anzusehen sind. Für das zweite wesentliche Merkmal, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen müsse, sei nach der Rechtsprechung des EuGH die Obliegenheit des Arbeitnehmers maßgeblich, den Weisungen des Arbeitgebers Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall gebe der Arbeitgeber nicht nur die Modalitäten der Fahrten vor, sondern die Arbeitnehmer hätten auch während der erforderlichen Fahrzeiten nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sodass sie dem Arbeitgeber zur Verfügung stünden. Zum dritten wesentlichen Merkmal, wonach der Arbeitnehmer „arbeitet“, führte der Gerichtshof schließlich aus, dass der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt ist, an denen die Arbeitsleistung physisch erbracht wird. Bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort seien Fahrten zu den jeweiligen Einsatzorten – etwa zu Kunden oder Einsatzstellen – integraler Bestandteil der Arbeitsleistung und damit Arbeitszeit.</p><h3>Hinweise für die Praxis</h3><p>Entgegen der Einschätzung einiger Kommentatoren stellt der EuGH keineswegs neue Regeln für Geschäftsreisen auf. Vielmehr steht die jüngere Entscheidung mit den vorgehenden Urteilen zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Einklang. Gemäß der Arbeitszeitrichtlinie (Art. 2) ist – einheitlich – Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; Ruhezeit hingegen als jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit. In seinen Entscheidungen zur Rufbereitschaft aus den Jahren 2018 bis 2021 hat der EuGH die Betrachtung "Alles oder Nichts" (entweder Arbeits- oder Ruhezeit) relativiert und bestimmt, dass auch die inaktiven Zeiten während einer Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu werten sind, wenn der Dienst insgesamt mit einer hohen Einschränkungsintensität für den Arbeitnehmer verbunden ist. So ist es auch streitgegenständlichen Fall: die Arbeitnehmer müssen zu festen Zeiten gemeinsam zu den wechselnden Arbeitsstätten hin- und zurückfahren. Für die eigenständige Disposition über die Zeiten der Fahrten bleibt den Arbeitnehmern kein Raum, so dass deren Bewertung als Arbeitszeit eindeutig ist.</p><p>Die vom EuGH im Grundsatz anerkannte Relativierung des "Alles oder Nichts" nähert sich dem Grunde nach der einzelfallbezogenen Betrachtungsweise des BAG an, welche dem Rechtsanwender unterschiedliche Bewertungsparameter an die Hand gibt, wobei einzuräumen gilt, dass die Details im juristischen Schrifttum sehr kontrovers diskutiert werden. So sind Reisezeiten, die der Arbeitnehmer ohne weitreichende Vorgaben des Arbeitgebers gestalten kann (z.B. Überseeflug in der First Class) nicht als Arbeitszeit zu werten. Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, können hingegen Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitgesetzes sein (<i>VG Lüneburg v. 2.5.2023, 3 A 146/22</i>).</p><p>Die jüngere Entscheidung des EuGH regelt die Reisezeit also nicht neu, gibt dem deutschen Rechtsanwender aber auch keine eindeutigen, geschweige denn abschließenden Hinweise für die betriebliche Praxis. Dieser Befund hat indes einen simplen Grund: In Deutschland hat die Arbeitszeit ganz unterschiedliche Nuancen, abhängig davon, ob der Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Erfassung der Arbeitszeit, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers oder die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in Rede stehen. Wenn also der Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass zur Überwindung der Entfernung zwischen zwei Punkten Zeit aufwendet, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob diese Zeit – je nach Normkontext (arbeitsschutzrechtlich, mitbestimmungsrechtlich, vergütungsrechtlich) – der Arbeitszeit zuzurechnen ist.</p><h3>Ausblick</h3><p>Die Arbeitszeit und insbesondere deren Erfassung ist spätestens seit der CCOO-Entscheidung des EuGH (2019) und dem anschließenden "Paukenschlag-Urteil" des BAG (2022) ein explosives Thema. Eine Gesetzesinitiative der zurückliegenden Legislaturperiode hat im September 2025 wieder Fahrt aufgenommen. Die CDU/CSU/SPD-Fraktion beabsichtigt, sich entsprechend der Abrede im Koalitionsvertrag der Reformierung des Arbeitszeitrechts in Deutschland anzunehmen. In Aussicht gestellt sind die Gesetzesänderungen zum Jahresende 2025 oder aber zum Jahresanfang 2026. Wirklich relevante Änderungen jenseits der Arbeitszeiterfassung stehen durch die Reform indes nicht zu erwarten.</p><p>Für die Praxis wünschenswert wäre vielmehr eine umfassende Reform, welche sich der nicht wenigen praktischen Probleme annehmen würde. Im Zweifel bedarf es zuvor aber zumindest auch der <strong>Reform der Arbeitszeitrichtlinie</strong>, insbesondere betreffend die Vertrauensarbeitszeit. Aus "Brüssel" wird auf absehbare Zeit jedoch – sehr wahrscheinlich – nichts kommen. Eine Reform der Richtlinie steht derzeit nicht auf der Agenda. Heiß diskutiert und forciert werden vielmehr die Themen "Telearbeit" und "Right to disconnect", also die Frage, ob der Arbeitnehmer außerhalb bestimmter Zeit berechtigt und ggf. verpflichtet ist, elektronische Nachrichten im beruflichen Kontext zu ignorieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-imping" target="_blank">Dr. Andreas Imping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 10:02:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät das Klinikum Ernst von Bergmann bei der Aufspaltung der Klinikum Westbrandenburg GmbH in zwei Standorte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-das-klinikum-ernst-von-bergmann-bei-der-aufspaltung-der-klinikum-westbrandenburg-gmbh-in-zwei-standorte</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 13. April 2026</strong>&nbsp;– Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam&nbsp;mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller&nbsp;bei einem weiteren Schritt der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe umfassend beraten.</p><p>Das Klinikum Westbrandenburg – mit ihren beiden Standorten für Kinder- und Jugendkliniken in Potsdam und in Brandenburg an der Havel – wurden im Wege einer Aufspaltung unter Zuhilfenahme des Umwandlungsrechts jeweils an die beiden Gesellschafter Klinikum Ernst von Bergmann und Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel zurückübertragen. Der Standort Potsdam wird nunmehr Teil des Klinikum Ernst von Bergmann, während der Standort Brandenburg an der Havel innerhalb des Universitätsklinikum Brandenburg an der Havel weiter besteht.</p><p>Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung.&nbsp;Mit der jetzigen Integration in Potsdam werden im Klinikum Ernst von Bergmann klare und zukunftsfähige Strukturen für die Kinder- und Jugendmedizin geschaffen und die Zusammenarbeit der Fachbereiche gestärkt.</p><p>ADVANT Beiten berät das ernst von Bergmann Klinikum umfassend bei deren Umstrukturierung, zuletzt bei der Veräußerung ihrer Mehrheitsbeteiligung an der Lausitz Klinik Forst GmbH.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Berlin, Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin),&nbsp; Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf)</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 08:38:26 +0200</pubDate>
                        <title>Der Arbeitgeber wartet und wartet und wartet und wartet und wartet…. Doch das Warten und das BEM-Verfahren haben (k)ein Ende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-arbeitgeber-wartet-und-wartet-und-wartet-und-wartet-und-wartet-doch-das-warten-und-das-bem-verfahren-haben-kein-ende</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kein Mensch wartet gern. Niemand wartet gern bei Regen und Kälte auf den verspäteten Zug, niemand wartet gern, bis der heißersehnte Online-Kauf endlich geliefert wird, niemand wartet gern auf die Rückmeldung, ob die Bewerbung auf den neuen Job erfolgreich war, niemand wartet gern bis endlich Urlaub ist, niemand wartet gern, bis der Zahnarzttermin endlich vorüber ist, niemand wartet gern bei großem Hunger auf das Mittagessen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat diese „Ungeduld“ zumindest für den Vertrag geregelt: In den §§ 145 ff BGB in das Angebot und die Annahme und dabei geregelt, wie lange der Anbietende auf die Rückmeldung warten muss und ab wann das Angebot nicht mehr gilt. Unter „Anwesenden“ muss das Angebot sofort angenommen werden, also kein langes Warten. Unter „Abwesenden“ kann das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Also auch hier soll keiner übermäßig lange warten. Und warum müssen Arbeitgeber beim BEM-Verfahren so lange warten?</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>ein BEM-Verfahren soll zügig, aber sorgfältig und unter Berücksichtigung der individuellen Situation durchgeführt werden. Es gibt keine gesetzliche Mindest- oder Höchstfrist, als grober Orientierungsrahmen kann – je nach Einzelfall - eine Dauer von wenigen Wochen bis mehrere Monate angegeben werden.</p><h3><span>Das BEM-Verfahren</span></h3><p>Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX, das Arbeitgeber einleiten und durchführen müssen, wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind. Das BEM-Verfahren hat zum Ziel, gemeinsam mit dem betroffenen Arbeitnehmer, dem Betriebsrat und ggf. der Schwerbehindertenvertretung sowie weiteren insbesondere medizinischen Stellen zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.&nbsp;</p><p>Das BEM-Verfahren dient sowohl dem Gesundheitsschutz als auch dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Durchführung des BEM-Verfahrens ist keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung. Eine Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens führt jedoch zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Ohne BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber darlegen und nachweisen, dass für den Arbeitnehmer kein anderer leidensgerechter Arbeitsplatz besteht, mit abgeschlossenem BEM-Verfahren muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz existiert.&nbsp;</p><h3><span>Dauer des BEM-Verfahrens</span></h3><p>Das BEM-Verfahren soll zügig, aber sorgfältig und unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalls durchgeführt. Das BEM-Verfahren beginnt mit der Einladung zum BEM und kann Gesprächs- und Prüfungsphasen sowie Stellungnahmen von Ärzten, des Betriebsrat oder anderen Beteiligten umfassen.&nbsp;</p><p>Eine gesetzlich geregelte Dauer des BEM-Verfahrens existiert nicht. In der Praxis kann sich ein BEM-Verfahren über wenige Wochen bis mehrere Monate erstrecken. Die Dauer eines BEM-Verfahrens hängt maßgeblich vom Einzelfall ab, unter anderem von der Komplexität der Erkrankung, den betrieblichen Gegebenheiten und der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten.&nbsp;</p><p>Ein BEM-Verfahren gilt erst dann als abgeschlossen - und damit wäre der Weg frei für eine personenbedingte Kündigung - wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und umgesetzt wurden oder wenn der Arbeitnehmer das Verfahren beendet.</p><h3>Verzögerung des BEM-Verfahrens durch den Arbeitnehmer</h3><p>Das BEM-Verfahren ist freiwillig. In der Praxis gibt es häufig Fälle, in denen der betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich dem BEM-Verfahren zustimmt, im Folgenden aber Termine hinauszögert, Rückmeldungen verzögert häufig mit dem Hinweis auf die Krankheit. Das führt dazu, dass das BEM-Verfahren nicht beendet werden kann, das Ziel des BEM-Verfahrens - die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu überwinden – nicht erreicht werden kann und der Arbeitgeber von der Beweislastumkehr im Kündigungsschutzprozess nicht profitieren kann.</p><p>Wie lange müssen Arbeitgeber einer Verzögerung des BEM-Verfahrens durch den Arbeitnehmer zusehen? Darf der Arbeitgeber das BEM-Verfahren überhaupt einseitig beenden? Der Arbeitgeber kann das BEM-Verfahren einseitig beenden, wenn der Arbeitnehmer trotz ordnungsgemäßer Einladung und Aufklärung nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, die Teilnahme verweigert oder seine Zustimmung zur weiteren Durchführung widerruft. Verzögert der Arbeitnehmer das Verfahren in missbräuchlicher Weise, beispielsweise durch fehlende Mitwirkung, unterbleibende Rückmeldungen, nicht wahrgenommene Termine etc. kann der Arbeitgeber das BEM-Verfahren einseitig beenden.</p><p>Der Arbeitgeber muss Verzögerungen nicht endlos hinnehmen. Arbeitgeber müssen bei der einseitigen Beendigung darauf achten, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten werden, alle zumutbaren Bemühungen zur Durchführung unternommen werden und insbesondere die einseitige Beendigung mit einer angemessene Fristsetzung androhen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:57:43 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Handlungsbedarf für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-entgelttransparenzrichtlinie-handlungsbedarf-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates - EntgTranspRL) vom 10. Mai 2023 in Kraft getreten, die bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umzusetzen ist. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie gilt sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 EntgTranspRL). Weiter gilt sie für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen ist (Art. 2 Abs. 2 EntgTranspRL). Für die Zwecke von&nbsp;Art.&nbsp;5&nbsp;EntgTranspRL gilt die Richtlinie für Stellenbewerber (Art. 2 Abs. 3 EntgTranspRL).</p><p>Vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde die Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ (nachfolgend „Kommission“ genannt) eingesetzt, die Ende Oktober 2025 ihren Abschlussbericht vorgelegt hat (<a href="https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilungen/abschlussbericht-der-kommission-buerokratiearme-umsetzung-der-entgelttransparenzrichtlinie--274262" target="_blank" rel="noreferrer"><u>Abschlussbericht der Kommission „Bürokratiearme Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie“ - BMBFSFJ</u></a>). Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Wenngleich noch Fragen offen sind, die bestenfalls durch den nationalen Gesetzgeber im Rahmen des Umsetzungsgesetzes geregelt und beantwortet werden, lassen sich zwingende Mindestvorgaben aus der EU-Richtlinie ableiten.</p><h3>Entgeltinformationen im Bewerbungsverfahren und im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL regelt Informationspflichten des künftigen Arbeitgebers gegenüber Bewerbern zum Einstiegsgehalt oder dessen Gehaltsspanne und ggf. zu den einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber im Hinblick auf die Stelle anwendet. Bewerber sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, im Bewerbungsprozess fundierte und transparente Gehaltsverhandlungen führen zu können. Abzuwarten bleibt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es ausreichend ist, hier auf die einschlägigen Tarifverträge zu verweisen.</p><p>Ausdrücklich verboten ist es, sich bei Bewerbern nach ihrer Gehaltsentwicklung im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen zu erkundigen (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL). Die Frage nach den Gehaltsvorstellungen bleibt zulässig.</p><p>Weiter sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unaufgefordert über Kriterien für die Festlegung, Höhe und Entwicklung ihres Entgelts informieren<br>(Art. 6 Abs. 1 EntgTranspRL). Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein. Offen ist, ob der Gesetzgeber dem Vorschlag der Kommission folgen wird, bezüglich dieser Informationspflicht im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung eine Ausnahme für Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern zu regeln (Abschlussbericht, S. 31). Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.</p><h3>Stärkung der Auskunftspflichten</h3><p>Der bereits im Entgelttransparenzgesetz verankerte individuelle Auskunftsanspruch nach § 10 in Verbindung mit § 16 EntgTranspG für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EntgTranspG in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten soll künftig allen Arbeitnehmern im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten zustehen. Eine zeitliche Beschränkung für erneute Auskunftsverlangen ist – anders als aktuell – nicht vorgesehen. Die Kommission empfiehlt die Beschränkung, dass das Verlangen „<i>frühestens ein Jahr nach der letzten Auskunft erneut geltend gemacht werden darf“</i> (Abschlussbericht, S. 43). Der Anspruch nach Art. 7 EntgTranspRL richtet sich auf die Auskunft über die individuelle Entgelthöhe und – statt wie bisher nach § 12 Abs. 3 EntgTranspG, der auf den Entgeltmedian einer Vergleichsgruppe von sechs Beschäftigten des anderen Geschlechts bezogen war – auf den Entgeltdurchschnitt beider Geschlechter und umfasst nicht lediglich das Grundgehalt und zwei weitere, sondern sämtliche Entgeltbestandteile.<i> </i>Da die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie nach Art. 27 Abs. 2 EntgTranspRL nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung des Schutzniveaus in den von der Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden darf, könnte der Entgeltmedian jedoch relevant sein, soweit der Vergleich mit dem Median-Entgelt im Einzelfall günstiger für die Arbeitnehmer wäre. Über den Auskunftsanspruch sollen Arbeitgeber künftig jährlich informieren müssen.</p><h3>Berichtspflichten</h3><p>Von erheblicher Relevanz sind auch die umfangreichen Berichtspflichten gemäß Art. 9 EntgTranspRL. Die Umsetzungsfrist dieser Pflichten richtet sich gestaffelt nach der Anzahl der Arbeitnehmer im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Langfristig bestehen sie künftig bereits in Unternehmen mit 100 oder mehr Arbeitnehmern. Anders als bei den aktuellen Berichtspflichten nach dem Entgelttransparenzgesetz richten sich die Pflichten nicht nur an privatrechtlich organisierte, sondern an alle Arbeitgeber und damit auch an öffentlich-rechtliche.</p><p>Im Zusammenhang mit der Berichtspflicht steht die gemeinsame Entgeltbewertung nach Art. 10 Abs. 1 EntgTranspRL. Diese müssen berichtspflichtige Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern vornehmen, wenn sich aus der Berichterstattung ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 % in einer Gruppe von Arbeitnehmern ergibt, der Arbeitgeber einen solchen Unterschied nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt hat und einen solchen ungerechtfertigten Unterschied nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung korrigiert. Der überwiegende Teil der Mitglieder der Kommission empfiehlt als zuständiges Arbeitnehmervertretergremium die jeweils zuständige „Betriebsvertretung“ (z.B. Betriebsrat, Personalrat), nicht die Gewerkschaften (Abschlussbericht, S. 30).</p><h3>„Vogel-Strauß-Taktik“ ist keine gute Lösung</h3><p>Die neuen Bestimmungen zur Entgelttransparenz kommen mit „großen Schritten“ auf Arbeitgeber zu, die keine (weitere) Zeit ungenutzt verstreichen lassen, sondern sich auf die absehbaren Änderungen einstellen sollten. Selbst wenn die EU-Entgelttransparenzrichtlinie nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzt wird, bedeutet dies nicht, dass sie dann noch keine Bedeutung haben wird. Zwar gilt die Richtlinie nicht unmittelbar gegenüber privaten Arbeitgebern. Hinreichend bestimmte und unbedingte Regelungen der Richtlinie entfalten allerdings eine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Staat und damit auch gegenüber öffentlichen Arbeitgebern, so dass sich für diese auch bei fruchtlosem Ablauf der Umsetzungsfrist ohne nationales Umsetzungsgesetz ein konkreter Handlungs- und Umsetzungsbedarf ergeben kann. Ferner müssen die Gerichte das nationale Recht im Lichte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie auslegen. Dies zeigt einerseits, dass eine nicht fristgerechte Umsetzung zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Zum anderen wird deutlich, dass akuter Handlungsbedarf auf Arbeitgeberseite besteht. Es ist zu empfehlen, die jeweiligen Pflichten zu prüfen und sich hierauf vorzubereiten. Weiter sollten die bisherigen Entgeltstrukturen in den Blick genommen und relevante Daten zusammengestellt werden, um Handlungsbedarfe zu ermitteln. Verschiedene Fragen und damit verbundene Handlungsbedarfe stellen sich vor allem auch im Zusammenhang mit der Anwendung einer tarifvertraglichen Vergütung, bei der sich herausstellt, dass die Anwendung in unzulässiger Weise wegen des Geschlechts benachteiligt.</p><p>Zahlreiche weitere Aspekte und absehbare Änderungen, die es anzugehen bzw. zu beachten gilt, können an dieser Stelle nicht ausgeführt werden – gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung, um gemeinsam mit Ihnen für die jeweiligen Handlungsbedarfe Lösungen zu finden.</p><p>Dr. Sebastian Kroll, LL.M.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 14:49:41 +0100</pubDate>
                        <title>Bau-Turbo &amp; BauGB-Novelle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bau-turbo-baugb-novelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angekündigte zweistufige Reform des Baugesetzbuches hat die Bundesregierung im letzten Jahr auf den Weg gebracht, indem sie die erste Stufe – den Bau-Turbo – umgesetzt hat. Demnächst soll die Umsetzung der zweiten Stufe beginnen.</p><h3>Stufe 1: Bau-Turbo</h3><p>Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, welches am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung die erste Stufe ihrer Reformpläne umgesetzt. Ziel war und ist die Ankurbelung des Wohnungsbaus, durch Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und Abbau von Bürokratie.</p><p>Kernpunkte des Gesetzes sind:</p><ul><li>Möglichkeit des Abweichens vom bestehenden Bauplanungsrecht, sofern das Vorhaben (Errichtung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung, Nutzungsänderung) Wohnzwecken dient und die Gemeinde zustimmt,<br>§ 246e Abs. 1 BauGB; Verankerung einer Zustimmungsfiktion nach drei Monaten, § 36a Abs. 1 BauGB und hierdurch Genehmigungsmöglichkeit zusätzlicher Wohnungen ohne Neuaufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes.</li><li>Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Wohnbebauung über die ursprüngliche Festsetzung eines Bebauungsplanes hinaus mit Zustimmung der Gemeinde, § 31 Abs. 3 BauGB.</li><li>Möglichkeit der Errichtung von Wohngebäuden im ungeplanten Innenbereich mit Zustimmung der Gemeinde, wenn das Merkmal des Einfügens in die nähere Umgebung nicht gegeben ist, § 34 Abs. 3b BauGB.</li></ul><p>Öffentliche Belange, insbesondere der Klimaschutz, sowie nachbarliche Interessen müssen hierbei jedoch weiterhin berücksichtigt werden.</p><h3>Stufe 2: BauGB-Novelle</h3><p>Der politische Start zweiten Stufe – die BauGB-Novelle – wird für das Frühjahr 2026 erwartet und soll vor der parlamentarischen Sommerpause beendet sein.</p><p>Der Jahreswirtschaftsbericht 2026 der Bundesregierung vom<br>28. Januar 2026 enthält bereits die Kernpunkte der angekündigten BauGB-Novelle: Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, Digitalisierung, Vorrang von Bau neuer Wohnungen in angespannten Wohnungsmärkten, Stärkung des Vorkaufsrechts in Milieuschutzgebieten, Stärkung der Klimaanpassung.</p><p>Verschiedene Verbände und Interessengruppen bringen derzeit ihre zahlreichen Positionen und Vorschläge in Stellung. Neben positiver Resonanz mit Blick auf die Beschleunigung von Verfahren, gibt es auch Kritik. Einigen geht die Deregulierung nicht weit genug. Sie fordern die Harmonisierung der Landesbauordnungen. Andere sehen die Gefahr der Aushöhlung von Umweltstandards und eine Einschränkung der demokratischen Mitbestimmung.</p><p>Hans Georg Neumeier<br>Korbinian Goll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 12:40:29 +0100</pubDate>
                        <title>Chef, ich bin (und bleib) dann mal im Urlaub! – aktuelle arbeits- und reiserechtliche Fragestellungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/chef-ich-bin-und-bleib-dann-mal-im-urlaub-aktuelle-arbeits-und-reiserechtliche-fragestellungen</link>
                        <description>Urlaub im Ausland – und plötzlich ist die Rückreise unmöglich. Politische Krisen und militärische Konflikte können Reisen unerwartet unterbrechen und Betroffene vor schwierige Fragen stellen: Wer trägt meine Kosten für eine verlängerte Zeit in der Unterkunft? Welche Rechte habe ich gegenüber Fluggesellschaften oder Reiseveranstaltern? Und welche Auswirkungen ergeben sich für mein Arbeitsverhältnis? Gerade in Ausnahmesituationen ist es wichtig, die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Hierzu soll dieser Beitrag einen ersten Überblick schaffen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>I. Arbeitsrechtliche Aspekte</span></h3><h4><span>1. Arbeitsrecht im Ausnahmezustand: Keine Rückreise – kein Lohn?</span></h4><p>Die aktuellen Entwicklungen im Nahen Osten haben dazu geführt, dass viele Reisende nach Aufenthalten in Dubai und anderen Regionen der Vereinigten Arabischen Emirate unerwartet nicht nach Deutschland zurückkehren können. Dies wirft arbeitsrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für die Zeiten der verhinderten Arbeitsaufnahme. Nach der geltenden Rechtslage besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgelt grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsleistung tatsächlich und zudem rechtzeitig erbracht wird. Wegen des (meist) festen Zeitbezugs der zu erbringenden Arbeitsleistung kann diese nach Zeitablauf nicht mehr nachgeholt werden. Es handelt sich um eine sog. <i>absolute Fixschuld</i>. Bleibt die Arbeitsleistung aus, entfällt auch die Vergütungspflicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.</p><p>Das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen, trägt nach der gesetzlichen Risikoverteilung der Arbeitnehmer (sog. <i>Wegerisiko</i>). Auch Flugausfälle oder Reisebeschränkungen aufgrund einer allgemein angespannten Sicherheitslage zählen zum Wegerisiko und gehören nicht zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Zudem findet §&nbsp;616 BGB, der in engen Grenzen eine Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehenden, in der Person liegenden, unverschuldeten Hinderungsgründen vorsieht, in derartigen Fällen keine Anwendung. Denn eine großflächige Gefahrenlage begründet keine individuelle, in der Person des Arbeitnehmers liegende Verhinderung. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht daher nicht.</p><h3><span>2. Verspätete Rückkehr – drohen Abmahnung oder sogar Kündigung?</span></h3><p>Kann ein Arbeitnehmer nach seinem Urlaub aufgrund des Ausbruchs einer Krisensituation unverschuldet nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren, so beruht dies auf äußeren Umständen außerhalb seines Einflussbereichs. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung oder Kündigung kommen regelmäßig nicht in Betracht, da es an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt. Diese wäre jedoch Voraussetzung für eine Abmahnung oder (verhaltensbedingte) Kündigung.</p><p>Das Vorgenannte entbindet den Arbeitnehmer jedoch nicht von der Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich über die Situation zu informieren und zumutbare Maßnahmen zur Rückkehr zu prüfen. Arbeitnehmer sollten alternative Flugverbindungen oder andere realistische Rückreisemöglichkeiten in Betracht ziehen, sofern diese verfügbar und zumutbar sind. Werden solche Optionen ohne nachvollziehbaren Grund nicht genutzt oder bleibt die Kommunikation mit dem Arbeitgeber aus, kann eine Abmahnung in Betracht kommen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dürfte jedoch in aller Regel ausscheiden.</p><h4><span>3. "Workation" als Notlösung? Warum spontane Auslandsarbeit rechtlich heikel bleibt.</span></h4><p>Fraglich ist, ob in Fällen eines unfreiwillig verlängerten Auslandsaufenthalts eine vorübergehende Tätigkeit – z.B. aus Dubai - zulässig wäre, um für diese Zeit den Anspruch auf Vergütung aufrechtzuerhalten. Ein rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit im Ausland besteht jedoch nicht. Der Arbeitsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. Beschäftigte können daher nicht selbst entscheiden, ihre Tätigkeit spontan aus dem Ausland fortzuführen.</p><p>Eine "Workation" ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber der Tätigkeit im Ausland ausdrücklich zustimmt. Arbeitgeber müssen in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Aspekte prüfen, darunter aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorgaben des Gastlandes, sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen, steuerrechtliche Fragen sowie Anforderungen an Datenschutz und Informationssicherheit. Gerade aufgrund der Vielzahl rechtlicher Fragen wird es auch aus praktischen Gründen kaum möglich sein, kurzfristig eine Lösung für gestrandete Urlauber zu finden.</p><h3><span>II. Reiserechtliche Aspekte</span></h3><h4>1. Maßgeblicher Unterschied: Pauschal- oder Individualreise:</h4><p>Zunächst ist zwischen Pauschal- und Individualreisenden zu unterscheiden. Diese Differenzierung ist rechtlich von zentraler Bedeutung, da sich aus der jeweiligen Buchungsform unterschiedliche Ansprüche ergeben. Zusätzlich spielt der Zeitpunkt der Reise eine Rolle, insbesondere die Frage, ob sich die betroffene Person bereits am Reiseziel befindet oder die Reise noch bevorsteht. Beide Faktoren beeinflussen maßgeblich, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen.</p><h4>2. Welche Rechte hat der gestrandete Pauschalreisende?</h4><p>Befindet sich ein Reisender bereits am Urlaubsort und kann die Rückreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie geplant erfolgen, greifen besondere Schutzvorschriften des Pauschalreiserechts. Der Reiseveranstalter ist in solchen Fällen verpflichtet für Verpflegung sowie eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Gesetzlich vorgesehen ist eine Kostenübernahme für bis zu drei Übernachtungen, sofern "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vorliegen. Darunter fallen Ereignisse, die sich der Kontrolle des Veranstalters entziehen und auch bei Anwendung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindert werden können. Beispiele hierfür sind internationale Konflikte, Naturkatastrophen oder globale Gesundheitskrisen.</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich diese Unterstützungsleistung verlängern. Dies gilt etwa bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Schwangeren, Minderjährigen oder Reisenden mit gesundheitlichen Einschränkungen.</p><p>Daneben trifft den Reiseveranstalter eine umfassende Pflicht zur Bereitstellung relevanter Informationen über medizinische Einrichtungen, lokale Behörden sowie Möglichkeiten der konsularischen Hilfe. Dem Veranstalter ist zudem die Gelegenheit zu geben, selbst eine Rückreisemöglichkeit zu organisieren. Urlauber sollten den Reiseveranstaltern eine angemessene Frist setzen und die Kontaktaufnahme aus Nachweisgründen per E-Mail über die offizielle Kunden- oder Notfallhotline vornehmen.</p><p>Kommt es infolge der außergewöhnlichen Umstände zu einer verspäteten Rückkehr oder wird die Reise anderweitig erheblich beeinträchtigt, liegt rechtlich regelmäßig ein Reisemangel vor. Ein solcher Mangel berechtigt grundsätzlich zu einer Minderung des Reisepreises. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang die tatsächliche Reiseleistung von der vereinbarten Leistung abweicht. Die Höhe der Minderung richtet sich daher nach der Dauer und Intensität der Beeinträchtigung. Schadensersatzansprüche bestehen in der Regel nicht, da ein Verschulden fehlt.</p><h4>3. Kann man vor Urlaubsantritt kostenfrei vom Urlaub zurücktreten?</h4><p>Anders gestaltet sich die Situation, wenn eine Reise noch nicht angetreten wurde und für das Zielgebiet eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausgesprochen wird. Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Reisewarnung kein Automatismus, sondern lediglich ein Indiz dafür ist, dass die Reise nicht ohne erhebliche Beeinträchtigungen durchführbar sein wird. Nur mit einer entsprechend negativen Prognoseentscheidung können Reisende bei Pauschalreisen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der bereits gezahlte Reisepreis ist dann vollständig zu erstatten. Diese Regelung soll Verbraucher davor schützen, erhebliche Risiken im Zusammenhang mit internationalen Krisen oder Sicherheitslagen einzugehen.</p><h4>4. Sorgenkind: Gabelflüge mit Zwischenstopp in Gebieten, welche Gegenstand einer aktuellen Reisewarnung sind.</h4><p>Eine rechtlich bislang nicht abschließend geklärte Konstellation betrifft Flüge, bei denen ein Krisengebiet lediglich als Zwischenstopp vorgesehen ist. Entscheiden sich Reisende in solchen Fällen wegen Sicherheitsbedenken gegen den Antritt des Fluges, obwohl dieser planmäßig stattfinden soll, kann die Durchsetzung von Ansprüchen problematisch sein. Nach derzeitiger Einschätzung bestehen in solchen Situationen häufig keine klaren Ansprüche, da die Leistung grundsätzlich hätte erbracht werden können. Die konkrete Bewertung hängt jedoch stets von den Umständen des Einzelfalls ab.</p><h4>5. Was gilt für Urlauber, die eine Individualreise gebucht haben?</h4><p>Für Individualreisende gelten grundsätzlich andere Rahmenbedingungen als für Pauschalreisende. Maßgeblich ist hier vor allem der jeweilige Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft. Diese bleibt verpflichtet, die vertraglichen Leistungspflichten im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten zu erfüllen. Darüber hinaus können sich Reisende in Krisensituationen an die zuständigen Auslandsvertretungen wenden.</p><p>Auf Grundlage des Konsulargesetzes leisten deutsche Auslandsvertretungen Unterstützung, etwa durch Informationsbereitstellung, organisatorische Hilfe oder in besonderen Notlagen auch durch koordinierte Rückholmaßnahmen. Dabei werden vorrangig besonders schutzbedürftige Personen berücksichtigt, beispielsweise Familien mit Kindern, Kranke oder Schwangere.&nbsp;</p><h4>6. Evakuierungsflüge - Vollkasko oder staatliche Pflicht?</h4><p>In der Praxis ist es üblich, dass bei staatlich organisierten Rückholflügen eine Kostenbeteiligung erhoben wird, da private Reisen grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich liegen, für deren Risiken der Staat nicht uneingeschränkt haftet. Je nach Entfernung ist mit Gebührenbescheiden zwischen EUR&nbsp;200 und EUR&nbsp;1.000 zu rechnen.</p><p>Anna Kubitz<br>Sarah Peters</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 09:57:23 +0100</pubDate>
                        <title>Einsichtsansprüche von Arbeitnehmern in Untersuchungsberichte </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einsichtsansprueche-von-arbeitnehmern-in-untersuchungsberichte</link>
                        <description>Eine aktuelle Entscheidung des LAG München setzt Maßstäbe dafür, wie die Dokumentation interner Untersuchungen im Hinblick auf das Recht zur Einsichtnahme betroffener Arbeitnehmer in Bestandteile des Abschlussberichts einer internen Untersuchung zu handhaben ist. Eine gebotene Transparenz gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer findet ihre Grenzen in den schutzwürdigen Interessen Dritter, insbesondere von Hinweisgebern. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Wesentliche Inhalte der Entscheidung</h3><p>Das LAG München hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, Az. 2 SLa 70/25, entschieden, dass Arbeitnehmer nach Abschluss einer sie betreffenden internen Untersuchung keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer vollständigen Kopie eines Untersuchungsberichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO haben. Der Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten (und auch auf Erhalt einer Kopie dieser Daten) beziehe sich grundsätzlich nicht auf die Herausgabe ganzer Schriftstücke, die etwa rechtliche Bewertungen oder Aussagen Dritter enthalten.&nbsp;</p><p>Es besteht nach Einschätzung des Gerichts jedoch ein Einsichtsrecht in den Untersuchungsbericht, soweit er personenbezogene Daten des betreffenden Arbeitnehmers enthalte. Dieser Anspruch bestehe auch unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer mit seiner Geltendmachung datenschutzrechtliche oder gänzlich datenschutzfremde Motive verfolge.</p><p>Darüber hinaus bestehe ein&nbsp;Einsichtsrecht des Arbeitnehmers aus § 83 BetrVG (im Falle von leitenden Angestellten § 26 Abs. 2 Satz 1 SprAuG). Der Untersuchungsbericht sei als Teil der Personalakte des betroffenen Arbeitnehmers zu qualifizieren, da er Informationen über dessen Verhalten und Leistungen im Arbeitsverhältnis enthalte.</p><p>Grundsätzlich können der Einsichtnahme in Untersuchungsberichte nach Auffassung des LAG München im Einzelfall überwiegende Arbeitgeberinteressen nach §&nbsp;242&nbsp;BGB entgegengehalten werden. Das LAG München verweist insbesondere darauf, dass das betriebliche Compliance-Verfahren im Interesse der Wahrheitsfindung - soweit wie möglich - die vertrauliche Behandlung der Informationen und der Identität von Zeugen erfordere, um Hemmungen der Betroffenen abzubauen, an einem solchen Verfahren mitzuwirken. Eine bereits abgeschlossene interne Untersuchung könne durch die Einsichtnahme allerdings nicht mehr gefährdet werden.</p><p>Auch überwiegende berechtigte Interessen Dritter können nach Auffassung des LAG München das Einsichtsrecht einschränken. Sichert der Arbeitgeber bei Hinweisen aus der Belegschaft über betriebliches Fehlverhalten anderer Mitarbeiter dem Hinweisgeber die Wahrung seiner Anonymität zu, darf er keine Daten weitergeben, die die Person des Hinweisgebers offenbaren oder Rückschlüsse auf die Person zulassen. Weil andererseits das Führen von Geheimakten im Rahmen der Personalakte unzulässig ist, könne der Arbeitgeber nur den Teil des Hinweises zur Personalakte im materiellen Sinne nehmen, der die Person des Hinweisgebers weder offenbart noch Rückschlüsse auf die Person des Hinweisgebers zulässt. Den Hinweisgeber müsse der Arbeitgeber durch Unkenntlichmachung entsprechender Passagen in der Akte schützen. Die Unkenntlichmachung könne durch Schwärzung oder sonstige technische Vorkehrungen vorgenommen werden. Der Arbeitgeber könne dem Arbeitnehmer die Einsicht in seine Personalakte nicht unter Hinweis auf eine von ihm unterlassene Unkenntlichmachung verweigern.</p><p>Eine vollständige Verweigerung der Einsicht hielt das LAG München nicht für gerechtfertigt, auch nicht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Inhalte der Personalakte, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, könnten gegenüber dem Arbeitnehmer nicht als Geschäftsgeheimnis deklariert werden.&nbsp;</p><h3>Interne Untersuchung wegen Beschwerden über das Führungsverhalten einer leitenden Angestellten</h3><p>Die Klägerin, eine leitende Angestellte, befindet sich seit Juli 2023 in Elternzeit. Im April 2023 gingen bei der Ombudsfrau des beklagten Unternehmens Beschwerden über den Führungsstil der Klägerin ein. Die Vorwürfe hatten u. a. ein einschüchterndes, respektloses Verhalten der Klägerin zum Gegenstand, das bereits zu gesundheitlichen Problemen und zu Kündigungen von ihr unterstellten Arbeitnehmern geführt habe.&nbsp;</p><p>Die Beklagte beauftragte eine externe Kanzlei mit einer internen Compliance-Untersuchung. Die Kanzlei legte den Abschlussbericht am 6. Februar 2024 vor. Unter Berufung auf die Inhalte des Berichts beantragte die Beklagte beim Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen, Kündigung der Klägerin während der Elternzeit.&nbsp;</p><p>Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten eine Kopie des Berichts nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO, hilfsweise Einsicht in den Bericht als Teil ihrer Personalakte. Sie argumentierte, dass der Bericht personenbezogene Daten enthalte, deren Verarbeitung sie im Hinblick auf Transparenz und Fairness überprüfen wolle. Zudem habe die Beklagte gegenüber Behörden und der Presse aus dem Bericht zitiert, was ihr Interesse an vollständiger Kenntnis der Inhalte erhöhe. Sie dürfe nicht in ihren Verteidigungsrechten beschnitten werden. Ein legitimes Interesse der befragten Zeugen an Vertraulichkeit gebe es nicht, zumal ihr deren Identität bereits bekannt sei. Jedenfalls könne einem solchen Interesse ggf. durch Schwärzungen Rechnung getragen werden.</p><p>Die Beklagte lehnte die Herausgabe ab und berief sich insbesondere auf den Schutz von Hinweisgebern und Zeugen vor Repressalien der Klägerin und auf das Ausforschungsverbot im Zivilprozess. Außerdem handele es sich nach Auffassung der Beklagten bei dem Untersuchungsbericht um ein Geschäftsgeheimnis, weil dieser für zukünftige Rechtsstreitigkeiten mit der Klägerin von Bedeutung sein könne und Rückschlüsse auf die Prozessstrategie der Beklagten erlauben würde.</p><h3>Praktische Einordnung</h3><p>Untersuchungsberichte sollten von vorneherein so strukturiert werden, dass sie auf Verlangen eines Betroffenen teilweise offengelegt werden können, ohne schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere der Hinweisgeber, zu beeinträchtigen. Erforderlich ist dafür insbesondere eine sachgerechte Trennung zwischen den tatsächlichen Feststellungen zu Arbeitnehmern einerseits sowie der Beweiswürdigung und der rechtlichen Bewertung andererseits. Nach Möglichkeit sollten die Feststellungen zu einzelnen Arbeitnehmern so von Feststellungen zu anderen Arbeitnehmern oder Dritten getrennt dargestellt werden, dass der möglicherweise zur Personalakte gehörende Teil mit wenig Aufwand ausgesondert werden kann.&nbsp;</p><p>Untersuchungsberichte, die das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers betreffen, sind nach Auffassung des LAG München Bestandteil der Personalakte. Daher haben die betroffenen Arbeitnehmer vorbehaltlich überwiegender Arbeitgeberinteressen nach § 242 BGB selbst dann ein Einsichtsrecht, wenn kein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Erhalt einer Kopie besteht.</p><p>Die Inhalte, die den jeweiligen Arbeitnehmer nicht betreffen, muss der Arbeitgeber unkenntlich machen.&nbsp;</p><p>Unternehmen sollten standardisierte Verfahren für die Ablage von Untersuchungsberichten und für eine etwaige Einsichtnahme erarbeiten. Das Bestehen eines Einsichtsrechts und seine Reichweite müssen dennoch in jedem Einzelfall geprüft werden. Hierbei müssen Auskunfts- und Schutzinteressen von Arbeitnehmern ebenso wie berechtigte Arbeitgeberinteressen Berücksichtigung finden.</p><p>Losgelöst vom konkreten Einzelfall können Unternehmen ihre Arbeitnehmer über die grundsätzliche Reichweite und Grenzen des Einsichtsrechts in unternehmensinternen Richtlinien („Investigation Guidelines“) informieren. Durch die Schaffung verbindlicher Standards für den Ablauf, die Zuständigkeiten und die rechtlichen Rahmenbedingungen interner Untersuchungen können Investigation Guidelines dazu beitragen, das Vertrauen in die Objektivität der Untersuchung zu erhöhen und etwaige Hemmungen von Mitarbeitern, an der Untersuchung mitzuwirken, abzubauen.</p><p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist nunmehr beim BAG als Revisionsinstanz anhängig.</p><p>Kristin Trittermann, LL.M.<br>Anna Kubitz<br>Christian Döpke, LL.M., LL.M.<br>Haitham Rashow</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 08:23:51 +0100</pubDate>
                        <title>Eine gefährliche Mischung: Die Probezeit und die Befristung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eine-gefaehrliche-mischung-die-probezeit-und-die-befristung</link>
                        <description>Die ersten – in der Regel – sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses dienen der Erprobung und die strengen Kündigungsregelungen (Kündigungsgrund und Kündigungsfrist) sind nur eingeschränkt anwendbar. Die Befristung beendet ein Arbeitsverhältnis ebenfalls, ohne dass es auf einen Kündigungsgrund und eine Kündigungsfrist ankommt. Wenn beide Instrumente gemeinsam genutzt werden, entsteht eine gefährliche Mischung und es muss eine besondere Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>die Faustformel, dass die Probezeit sechs Monate andauert, gilt nicht immer, wie das BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24&nbsp;festgestellt hat.</p><h3><span>Die Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitsverhältnis kann während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, regelt § 622 Abs. 3 BGB.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.&nbsp;</p><h3><span>Die Befristung</span></h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.&nbsp;</p><p>Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.&nbsp;</p><h3>BAG im Urteil vom 30.10.2025 – 2 AZR 160/24</h3><p>Im Arbeitsvertrag haben die Parteien eine Befristung von einem Jahr vereinbart. Ebenfalls war im Arbeitsvertrag eine Probezeit von vier Monaten geregelt, in der das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündbar sein sollte. Nach der Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden können. Kurz vor Ablauf der vereinbarten Probezeit kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Das war nach Ansicht des Arbeitgebers mit einer Frist von zwei Wochen. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und meinte u.a., dass die vereinbarte Probezeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung bestehe. Weiter war der Arbeitnehmer der Ansicht, dass aufgrund der daraus folgenden Unwirksamkeit der Probezeitklausel und eines Gleichlaufs von Probezeit und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Kündigung zudem der sozialen Rechtfertigung bedürfe.&nbsp;</p><p>Das BAG hat entschieden, dass für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG kein fester Regelwert existiere. Das Gericht hebt hervor, dass die Annahme eines Regelwerts – etwa 25 % der Vertragsdauer – unzulässig sei. Die Angemessenheit der Probezeit sei vielmehr anhand der erwarteten Dauer der Befristung, der Art der Tätigkeit und aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Kündigung während der Probezeit war daher wirksam.</p><p>Das Gericht stellt zudem klar, dass die Probezeit im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG nicht mit der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG gleichzusetzen ist. Die Wartezeit für den allgemeinen Kündigungsschutz bleibt von der Probezeitvereinbarung unberührt. Eine Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung hätte nicht zur Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz vor Ablauf von sechs Monaten Anwendung findet. Die Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung wurde daher abgewiesen.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Feb 2026 16:08:22 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Informationspflicht bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-informationspflicht-bei-der-einstellung-auslaendischer-mitarbeiter</link>
                        <description>Seit dem 01.01.2026 sind Arbeitgeber, die Beschäftigte aus Drittstaaten einstellen, verpflichtet, diese über das Beratungsangebot „Faire Integration“ zu informieren. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die neuen Hinweispflichten nach § 45c Aufenthaltsgesetz sowie praktische Empfehlungen für die Umsetzung.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Wer muss die Informationspflicht beachten?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung betrifft Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, die mit Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in Deutschland abschließen. Dabei ist entscheidend, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der betreffenden Person sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Ausland befindet.</p><h3 class="text-justify"><span>Welche Fälle sind nicht erfasst?</span></h3><p class="text-justify">Die Regelung gilt <strong>nicht</strong> für:</p><ul><li data-list-item-id="e9a08131dd672d6eea1d27bdc23ee3331"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2026 geschlossen wurden.</span></p></li><li data-list-item-id="e6616183bcc2fe81b95eff7d9ffc90d05"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit EU-/EWR/schweizerischen Staatsangehörigen.</span></p></li><li data-list-item-id="e9683b355664e4adca3a7d03b1113a989"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Personen, die zwar Drittstaatsangehörige sind, sich bei Vertragsschluss aber bereits in Deutschland aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben.</span></p></li><li data-list-item-id="ebc737a9ba0f069bc4400666922997f67"><p class="text-justify"><span>Arbeitsverträge mit Drittstaatsangehörigen, die im oder aus dem Ausland für ein deutsches Unternehmen arbeiten.&nbsp;</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Worauf muss hingewiesen werden?</span></h3><p class="text-justify">Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (Beratungsangebot „Faire Integration“) hinweisen und die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle mitteilen. Eine Übersicht der Beratungsstellen finden sich unter: www.faire-integration.de.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es dabei?</span></h3><p class="text-justify">Die neuen Regelungen verfolgen das Ziel, Transparenz und Rechtssicherheit für ausländische Beschäftigte zu erhöhen und zugleich die Fachkräftegewinnung zu fördern. Die Arbeitnehmer können sich zu arbeitsrechts- und sozialrechtlichen Fragen aller Art beraten lassen. Das Angebot ist kostenlos und mehrsprachig verfügbar.</p><h3 class="text-justify"><span>Was konkret sollten Arbeitgeber tun?</span></h3><p class="text-justify">Um die neuen Vorgaben effizient umzusetzen, empfehlen wir folgende Maßnahmen:</p><ol><li data-list-item-id="e62977c8012d84f0d393e232ea33c1625"><p class="text-justify"><span><strong>Standardisierte Informationsschreiben</strong>: Entwickeln Sie ein Dokument, das die relevanten Förder- und Beratungsangebote zusammenfasst oder nutzen Sie hierfür verfügbare Vorlagen.&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="e699e3866eb3d10a91cf159976c233e3c"><p class="text-justify"><span><strong>Kontaktdaten der Beratungsstellen</strong>: Ermitteln Sie die für den jeweiligen Mitarbeiter örtlich zuständige Beratungsstelle („Faire Integration“) und tragen Sie diese in das Informationsschreiben ein. Maßgeblich ist die Entfernung zum Arbeitsplatz</span></p></li><li data-list-item-id="e73746b9079a77e2663b3dea5c65bac22"><p class="text-justify"><span><strong>Integration in den Onboarding-Prozess</strong>: Stellen Sie sicher, dass neu angeworbene Drittstaatsangehörige bereits bei Vertragsschluss, spätestens aber am ersten Arbeitstag das Informationsschreiben einschließlich der Kontaktdaten der Beratungsstelle in Textform, also z.B. per E-Mail erhalten.&nbsp;</span></p></li><li data-list-item-id="e12f37e72030b7257de228f273578d386"><p class="text-justify"><span><strong>Dokumentation</strong>: Lassen Sie die Mitarbeiter den Erhalt der Information bestätigen oder dokumentieren Sie anderweitig, wann und wie die Hinweise übermittelt wurden. Bewahren Sie diese Nachweise in der Personalakte auf.</span></p></li></ol><p></p><h3 class="text-justify"><span>Unser Angebot</span></h3><p class="text-justify">Advant Beiten verfügt über ein großes Team von Expertinnen und Experten unterschiedlicher Rechtsbereiche, die Sie zu allen Fragen im Bereich Global Mobility kompetent beraten. Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Informationspflichten haben oder allgemein an weiteren Informationen zu Global Mobility interessiert sind, können sich gerne unter Global.Mobility@Advant-Beiten.com an uns wenden.</p><p class="text-justify">Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Global Mobility</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 10:17:12 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von Gini</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-gini</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 16. Februar 2026 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software beim Erwerb der Gini GmbH umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion markiert einen weiteren bedeutenden Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie von Banyan und unterstreicht die Attraktivität deutscher Softwareunternehmen für langfristig orientierte globale Investoren.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.&nbsp;</p><p class="text-justify">Gini wurde 2011 gegründet und hat sich in über einem Jahrzehnt als vertrauenswürdiger Anbieter von Dokumenten- und Zahlungs-KI-Plattformen etabliert. Die Lösungen vereinfachen unter anderem Rechnungszahlungen, automatisieren Datenerfassung und sind fest in den Arbeitsprozessen führender Finanzinstitute verankert. Unter der neuen Eigentümerschaft von Banyan wird Gini seine Marktpräsenz insbesondere im Bankensektor, im Bereich privater Krankenversicherungen sowie im E-Commerce weiter ausbauen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Unternehmensstandort sowie die Produktentwicklung von Gini werden fortgeführt.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Juni 2025 bei der Übernahme von star/trac.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Moser (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Michael Riedel (Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 08:43:22 +0100</pubDate>
                        <title>Sechs Tage sollst du arbeiten, am siebten Tag sollst du ruhen – die Sonntagsarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sechs-tage-sollst-du-arbeiten-am-siebten-tag-sollst-du-ruhen-die-sonntagsarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es ist Sonntag und (ich soll eigentlich ruhen, aber) ich schreibe diesen Blog. Der Sonntag – zentrales Ruheelement im Christentum und im Arbeitszeitgesetz. Der Sonntag wird im Christentum als Tag der Auferstehung Jesu und Ruhetag gefeiert. Der Sonntag wird im Arbeitszeitgesetz als gesetzlichen Ruhetag geschützt. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht und als ehemaliger Oberministrant sehe ich mich auch oder gerade am Sonntag als geeignet an, über die Sonntagsarbeit zu bloggen.&nbsp;&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>jeder kennt die Faustformel: Am Sonntag ist die Arbeitsleistung verboten, aber es gibt Ausnahmen und Ausnahmen von der Ausnahme:</p><h3>Grundsatz: Keine Sonntagsarbeit</h3><p>Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. § 9 Abs. 1 ArbzG lautet eindeutig:</p><p>„(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“</p><p>Der Schutzzweck des Verbots der Sonntagsbeschäftigung liegt im Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als Verfassungsgut (Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV) sowie im Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Der Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit ist streng. Die Sonntagsarbeit muss nach dem gesetzlichen Verständnis die absolute Ausnahme bleiben. Mit etwas schlechtem Gewissen schreibe ich diesen Blog über Sonntagsarbeit am Sonntag dennoch weiter, in der Hoffnung, dass eine Ausnahme für mich greift.</p><h3>Gesetzliche Ausnahmen</h3><p>Sonntagsarbeit ist nach dem ArbZG nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen erlaubt, im Übrigen gilt ein striktes Beschäftigungsverbot an Sonntagen. Die gesetzlichen Ausnahmen sind:</p><ul><li><strong>§ 10 ArbZG - Ausnahmekatalog</strong>: Eine Ausnahme der zulässigen Sonntagsarbeit gilt nach dem abschließenden Katalog des $ 10 ArbZG für bestimmte Branchen und Tätigkeiten wie Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, im Sport und bei bestimmten kulturellen Veranstaltungen, in der Lebensmittelverarbeitung, beim Rundfunk, Energieversorgung, Landwirtschaft, Messen etc., sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.</li><li><strong>§ 12 ArbZG – Tarifvertrag:</strong> Vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit bzw. von den Regelungen der Sonntagsarbeit kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden.</li><li><strong>§ 13 ArbZG – Behördliche Erlaubnis:</strong> Behörden sind nach § 13 ArbZG ermächtigt Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit in besonderen Einzelfällen zu bewilligen. Als Beispiele können genannt werden die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur an einem Sonntag im Jahr (§ 13 Abs. 3 Nr. 2c ArbZG), die&nbsp;<span> </span>Produktion an Sonn- oder Feiertagen, um einen unverhältnismäßigen Schaden zu verhindern wie für die Erfüllung eines Großauftrags, der Auf- und Abbau von Messeständen bei Messen an einem Sonntag oder die Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies zur Sicherung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber ausländischen Mitbewerbern notwendig ist, die längere Betriebszeiten haben (§ 13 Abs. 5 ArbZG).</li><li><strong>§ 14 ArbzG – Außergewöhnliche Fälle:</strong> In Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen erlaubt § 14 ArbZG temporäre Ausnahmen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes und damit auch vom Sonntagsarbeitsverbot, wenn dies zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderlich ist. Typischerweise sind das Fälle höherer Gewalt, wie Brände, Hochwasser, der Totalausfall einer Produktionsmaschine oder unvorhersehbare, akute Personalnotstände.</li></ul><p></p><h3>OVG Bautzen, Urteil vom 24.11.2025 – 6 A 188/24&nbsp;</h3><p>Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 13 Abs. 5 ArbZG zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Ein Unternehmen stellte den Antrag auf Sonn- und Feiertagsarbeit für 70 Mitarbeiter zum Betrieb von Kundenservice-Hotlines für ihre Auftraggeber. Begründet wurde der Antrag auf Zulassung der Sonn- und Feiertagsarbeit unter anderem damit, dass die derzeitigen Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten gesichert werden könnten, was aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation im dringenden öffentlichen Interesse liege. Das Unternehmen benannte zudem beispielhaft 20 konkrete Unternehmen mit Sitz im Ausland (Ägypten, Bulgarien, Griechenland, Irland, Kanada, Polen, Portugal, Serbien, Spanien, UK, Ungarn, Zypern), die einen deutschsprachigen, 24-stündigen Kundenservice an sieben Tagen pro Woche anbieten würden. Ohne die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit werde die Konkurrenzfähigkeit gegenüber diesen Unternehmen unzumutbar beeinträchtigt, zumal die Personalkosten an den Standorten dieser Konkurrenzunternehmen schon für sich betrachtet niedriger seien als in Deutschland. Es sei zu erwarten, dass die Auftraggeber bei Wegfall der Genehmigung mit Unternehmen im Ausland zusammenarbeiten würden und die bestehenden Verträge wegen Nichterbringung der vertraglichen Pflichten kündigen würden.&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p>Das OVG Bautzen stellt klar, dass die Prognose eines Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 5 ArbZG ist. Der Antragsteller müsse zumutbare eigene Bemühungen unternehmen, um den Wettbewerbsnachteil durch längere Betriebszeiten im Ausland ohne Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung auszugleichen. Im konkreten Fall fehle es an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu eigenen Bemühungen, etwa zur Vertragsanpassung mit Auftraggebern, um die Projekte auch ohne Sonn- und Feiertagsarbeit fortzuführen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit wurde damit nicht gestattet</p><p>Mein Blog ist geschrieben, einen Ausnahmetatbestand habe ich für meinen Blog nicht gefunden. Den nächsten Blog schreibe ich an einem Werktag.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:52:38 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 2: Zurückweisung der Arbeitsleistung und wann bei einer vorgetäuschten AU gekündigt werden kann  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung" target="_blank">erste Teil</a> die Frage behandelte, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; geht es nun im zweiten Teil darum, wann der Arbeitgeber bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ("<strong>AU</strong>") umkehrt zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines konkreten Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Arbeitsunfähigkeit: Berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung</h3><p>Die Möglichkeit einer Zurückweisung der Arbeitsleistung betrifft eine <strong>Sonderkonstellation</strong>, die ebenfalls auftreten kann: Ein Arbeitnehmer, der infolge einer meist langwierigen Krankheit tatsächlich arbeitsunfähig ist, bietet seine Arbeitsleistung an, um wieder in den Bezug von Gehalts- und perspektivisch der Entgeltfortzahlung zu gelangen. Was kann dem Arbeitgeber in diesem Fall geraten werden?</p><p>Hier lautet die Antwort, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> auch als Ausfluss seiner Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB) <strong>berechtigt sein kann, die Arbeitsleistung zurückzuweisen</strong>, ohne hierdurch in Annahmeverzug (§§&nbsp;293, 615 Satz&nbsp;1 BGB) zu geraten (<i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2012 – 15 Sa 1008/12); nämlich dann, wenn dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung unmöglich ist (§&nbsp;275 Abs.&nbsp;1 BGB).&nbsp;</p><p>Hierin liegt dann der Einwand, für den der Arbeitgeber allerdings beweisbelastet ist. Irrt er, so liegt das <strong>Fehlbeurteilungsrisiko</strong> bei ihm und er riskiert, trotz nicht angenommener Arbeitsleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet zu sein (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Dezember 1989 – 4 Sa 1150/89). Regelmäßig darf er die Annahme der Arbeitsleistung auch nicht von der Vorlage einer sog. ärztlichen "Arbeitsfähigkeitsbescheinigung" abhängig machen (<i>LAG Düsseldorf</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juli 2003 –&nbsp;11 Sa 183/03; <i>LAG Berlin</i>, Urteil vom 10.&nbsp;Mai 2001 - 10 Sa 2695/00).</p><h3>II.<span> </span>Wann kann bei einem Verdacht einer vorgetäuschten AU gekündigt werden?</h3><p>Zu guter Letzt noch ein paar Sätze dazu, wann bei einem Verdacht auf eine nur vorgetäuschte AU mit guten Erfolgsaussichten gekündigt werden kann. Hierzu Folgendes:&nbsp;</p><p>Zunächst besagt die Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung im Einzelfall noch nicht, dass der Arbeitnehmer im Umkehrschluss tatsächlich arbeitsfähig gewesen sein muss. Dies hat das BAG in seiner Grundsatzentscheidung vom 8.&nbsp;September 2021 (Az.: 5 AZR 149/21) ausdrücklich festgehalten:&nbsp;</p><blockquote><p>"<strong>Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigung bestand. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.&nbsp;</strong>Hierzu ist substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden."</p></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Dies bedeutet: Wer aufgrund einer Erschütterung des Beweiswertes der AU-Bescheinigung den Nachweis einer vorsätzlich vorgetäuschten AU bereits als erbracht ansieht, greift zu kurz. Hierfür muss der <strong>Arbeitgeber&nbsp;</strong>mehr anführen: <strong>Er bleibt für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes</strong> (der bei einer vorgetäuschten AU unzweifelhaft gegeben ist (vgl. z.B. <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;August 1993 ‑ 2 AZR 154/93)) im Prozess <strong>darlegungs- und beweisbelastet</strong>.</p><p>Umgekehrt bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass selbst bei Vorliegen eines (dringenden) Verdachts eine Kündigung ausgeschlossen wäre. Es bedarf vielmehr einer minutiösen Aufarbeitung des Sachverhaltes. Alle Gesichtspunkte, die für eine vorgetäuschte AU angeführt werden können, müssen dokumentiert werden.&nbsp;</p><p>Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur sog. <strong>Verdachtskündigung</strong> ist der Arbeitnehmer zum Verdacht zudem zwingend vor Ausspruch der Kündigung anzuhören (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16). Häufig lassen sich Arbeitnehmer gerade im Rahmen der Anhörung widersprüchlich ein, was dann ebenfalls als (zusätzlich) verdachtsbegründend angeführt werden kann.</p><p><strong>Teilweise</strong> liegen die Sachverhalte hinsichtlich einer vorgetäuschten AU aber auch so klar, dass eine Kündigung bereits als sog. <strong>Tatkündigung</strong> gerichtlich hält (vgl. <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 30.&nbsp;Juli 2019 – 5 Sa 246/18;<i> LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2022 – 1 Sa 250/22 oder noch aus dem letzten Jahr: <i>LAG Hamm</i>, Urteil vom 5.&nbsp;September 2025 – 14 SLa 145/25).</p><h3>III.<span> </span>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Längst nicht jede dubiose AU-Bescheinigung muss vom Arbeitgeber als solche akzeptiert werden. Dennoch ist der Arbeitgeber auf handfeste Indizien angewiesen, wenn er mit Erfolg den nach der Rechtsprechung "hohen Beweiswert" einer AU-Bescheinigung erschüttern möchte.&nbsp;</p><p>In vielen Fällen bleibt der Befund unbefriedigend: Arbeitnehmern lässt sich das Vortäuschen der AU und die Beibringung eines "Gefälligkeitsattests" schlicht nicht nachweisen. Die Rechtsprechung sollte hier nachjustieren und dem Arbeitgeber auf Grundlage eines "direktionsrechtsgeleiteten Verständnisses der Arbeitsunfähigkeit" Auskunftsansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer zuerkennen (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1771 ff.).</p><p>Ist die Erschütterung des "hohen Beweiswerts" einer AU-Bescheinigung aber einmal vollbracht und kann der Arbeitnehmer nicht zur Überzeugung des Gerichts belegen, dass er trotz bestehender Auffälligkeiten tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war (was ihm in den seltensten Fällen gelingen wird), so besteht ebenfalls die Möglichkeit, bereits zu Unrecht geleistete Entgeltfortzahlung vom Arbeitnehmer zurückzufordern (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><p>Bei Vorliegen dringender Verdachtsmomente auf eine nur vorgetäuschte AU sollten Arbeitgeber zudem stets die Möglichkeit einer Verdachtskündigung prüfen. Dies auch als starkes Zeichen "nach innen", dass vorgetäuschte AU nicht toleriert werden.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 08:37:29 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Ich zahle gar nix!&quot; - Teil 1: Konstellationen zulässigen Einbehalts der Entgeltfortzahlung  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-1-konstellationen-zulaessigen-einbehalts-der-entgeltfortzahlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Unternehmen in Deutschland&nbsp;</strong>haben bereits <strong>seit einigen Jahren</strong> (im Jahr 2024 waren es im Schnitt 14,8 Krankentage pro Beschäftigten (2023: 15,2) und die Zahlen aus dem Jahr 2025 sollen vergleichbar hoch sein) auch im internationalen Vergleich einen <strong>immens hohen Krankenstand</strong> zu verzeichnen; <strong>was nicht immer so war</strong> (vgl. den Chart auf <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html</a>).</p><p>Arbeitgeber werden neben anderen multiplen Krisenlagen (Unsicherheit aufgrund geopolitischer Großereignisse, hohe Energiekosten, überbordende Bürokratie, hohe Lohnstückkosten (vgl. dazu: <a href="https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.iwd.de/artikel/lohnstueckkosten-der-standort-deutschland-broeckelt-661392/</a>) durch die hierdurch bedingten <strong>Entgeltfortzahlungskosten</strong> gebeutelt: Im Jahr 2024 sollen es insgesamt rd. EUR 82 Mrd. gewesen sein (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1170 ff.).</p><p>Daher überrascht es nicht, dass sich <strong>Bundeskanzler </strong><i><strong>Friedrich Merz</strong></i> am hohen Krankheitsstand in Deutschland stört und dies bei einer Wahlkampfveranstaltung anlässlich der anstehenden Landtagswahl in Baden-Württemberg kürzlich kundgetan hat (vgl. <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/warken-ueberprueft-regeln-fuer-telefonische-krankschreibung-200453787.html</a>).</p><p><strong>Arbeitnehmer</strong> <strong>unter einen Pauschalverdacht zu stellen</strong>, sie würden ihre Arbeitsunfähigkeit (nachfolgend: "<strong>AU</strong>") nur vortäuschen, ist selbstverständlich <strong>unangebracht</strong>.&nbsp;</p><p><strong>Nichtsdestotrotz, jeder Arbeitgeber kennt sie: Notorische "Blaumacher"</strong>, die sich mit zunehmender Dreistigkeit "Brückentage" oder verlängerte Wochenenden genehmigen, ihren Urlaub verlängern oder bereits bei einem "Schnupfen" den Dienst quittieren. Dies auf Kosten der Arbeitskollegen, die den Ausfall zu kompensieren haben.&nbsp;</p><p>Was hiergegen aber tun? Nachfolgender Beitrag unterteilt sich in zwei Teile: Der erste Teil behandelt die Fragestellung, in welchen Konstellationen ein Einbehalt der Entgeltfortzahlung möglich ist; der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-zahle-gar-nix-teil-2-zurueckweisung-der-arbeitsleistung-und-wann-bei-einer-vorgetaeuschten-au-gekuendigt-werden-kann" target="_blank"><strong>zweite Teil</strong></a>, wann der Arbeitgeber umkehrt bei Vorliegen einer AU zur Zurückweisung der Arbeitsleistung berechtigt ist und ebenfalls, wann aufgrund eines Verdachts einer nur vorgetäuschten AU gekündigt werden kann.</p><h3>I. Zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</h3><p>Was gilt grundsätzlich? Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist bekanntlich in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt: Sechs Wochen oder 42 Kalendertage sind es, die der Arbeitgeber nach Ablauf einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses (§&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 EFZG) dem Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet ist, wenn dieser <i>infolge</i> einer AU an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, <i>ohne</i> dass ihn hierfür ein Verschulden trifft.</p><p>Die Entgeltfortzahlung steht damit bereits unter zweifachem Vorbehalt:&nbsp;</p><ol><li><strong>Nicht jede Krankheit führt zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung</strong>, <strong>sondern nur jene, die auch zur AU führt</strong>;</li><li><strong>den Arbeitnehmer darf an seiner AU kein Verschulden treffen</strong>.</li></ol><p>Dass auch Letzteres dem Arbeitgeber im Einzelfall helfen kann, die Entgeltfortzahlung zu Fall zu bringen, hat vergangenes Jahr das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 22.&nbsp;Mai 2025 – 5 Sa 284a/24: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung).</p><p>Dass der Arbeitgeber bei einer AU zunächst mit Entgeltfortzahlung einzustehen hat, ist allerdings keine Selbstverständlichkeit. Im Arbeitsrecht gilt grundsätzlich: "<strong>Kein Entgelt ohne Arbeit</strong>" (vgl. die §§ 614 Satz 1, 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Es handelt sich bei der Aufbürdung der Entgeltfortzahlungskosten deshalb um ein "Stück privatisierter Sozialversicherung im arbeitsrechtlichen Gewand", worauf <i>Greiner</i> zu Recht hingewiesen hat (vgl. <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1776): Das gegenwärtige System ist deshalb keinesfalls "alternativlos".</p><p>Das Gesetz enthält in §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG daher auch eine weitere Begrenzung, die einer überbordenden Belastung des Arbeitgebers entgegenwirken soll:</p><blockquote><p>"Wird der Arbeitnehmer infolge <strong>derselben</strong> Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch [auf Entgeltfortzahlung] für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen [nur dann] nicht, wenn</p><ol><li>er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder</li><li>seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist."</li></ol></blockquote><p>[Hervorhebung durch den Verfasser]</p><p>Angesprochen ist damit die sog. <strong>Fortsetzungserkrankung </strong>(hierzu sogleich mehr unter Ziff.&nbsp;2), die nach einer Unterbrechung erneut auftritt, weil sie auf derselben Krankheitsursache beruht.</p><p>Nach der gesetzgeberischen Entscheidung schuldet der Arbeitgeber jedoch <strong>maximal sechs Wochen</strong> Entgeltfortzahlung<strong> je Krankheit</strong>, die ‑ noch einmal ‑ auch zu einer tatsächlichen AU führen muss. Erkrankt der Arbeitnehmer, nachdem er seine Arbeit wieder aufgenommen hatte, erneut an derselben Krankheit, bleibt es grundsätzlich dabei, dass mit der Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen Schluss ist.</p><p>In <strong>Rückausnahme </strong>hierzu steht dem Arbeitnehmer nach vorläufigem Ende der AU der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aber erneut zu, wenn zwischenzeitlich eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten eingetreten (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 EFZG</strong>) oder <i>seit Beginn</i> der ersten AU infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist (<strong>§&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EFZG</strong>).&nbsp;Letzteres meint den Fall, dass der Arbeitnehmer zwar nicht mindestens sechs Monate von einer erneuten AU infolge derselben Krankheit verschont bleibt, aber seit dem <i>erstmaligen</i> Eintritt der immer wieder ausbrechenden AU ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten abgelaufen ist.</p><p>Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erfolgt die soziale Absicherung dann über die Sozialversicherung (bzw. die private Krankenversicherung): Der Arbeitnehmer erhält von dieser <strong>Krankengeld für 72 Wochen</strong> (vgl. §&nbsp;44 Abs.&nbsp;1, 46, 48 Abs.&nbsp;1, 49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Es beträgt der Höhe nach grundsätzlich 70&nbsp;% des regelmäßigen beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts (§&nbsp;47 SGB V).&nbsp;</p><p>Teilweise existieren allerdings arbeitsvertragliche/betriebliche oder auch tarifliche Regelungen, wonach der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem vertraglichen Bezügen temporär auszugleichen hat.&nbsp;</p><h3>II.<span> </span>Zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls</h3><p>Ein erster Anknüpfungspunkt für den Arbeitgeber zur Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Entgeltfortzahlung liegt im Einwand einer <strong>Fortsetzungserkrankung</strong>: Er kann, begrenzt durch die beiden Rücknahmen aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EFZG, pauschal anführen, dass die erneute AU auf eine Krankheit zurückgeht, die bereits zuvor bestanden hat; und nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung die weitere Zahlung verweigern. Dann liegt der Ball beim Arbeitnehmer: Er muss, wenn er die Entgeltfortzahlung einklagt,&nbsp;</p><p>"<i>Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dies wird regelmäßig substanziierten Vortrag dazu erfordern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden mit welchen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im gesamten maßgeblichen Zeitraum bestanden haben, und es notwendig machen, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.</i>" (BAG, Urteil vom 18.&nbsp;Januar 2023 – 5 AZR 93/22)</p><p>Hiergegen sprechen auch keine datenschutzrechtlichen Einwände. Damit hat der Arbeitgeber grundsätzlich gute Karten, sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme zu schützen.</p><p>Zu unterscheiden ist der auf richterrechtliche Rechtsfortbildung zurückgehende Grundsatz der sog. <strong>Einheit des Verhinderungsfalls</strong>, bei der der Arbeitgeber, innerhalb enger Grenzen, eine erneute Entgeltfortzahlung verweigern darf.&nbsp;</p><p>Sie betrifft den Fall, dass sich zwei AU aufgrund unterschiedlicher Krankheit zeitlich überlappen oder zumindest unmittelbar anschließen.&nbsp;</p><p>Auch dann ist die Entgeltfortzahlung, trotz der Verschiedenheit der Erkrankungen, auf insgesamt sechs Wochen begrenzt (<i>BAG</i>, Urteil vom 10.&nbsp;September 2014 – 10 AZR 651/12). Dies, weil die weitere Erkrankung bereits (latent) vorhanden war, bevor die erste überhaupt ausgeheilt war.&nbsp;</p><p>Die Rechtsprechung ist allerdings streng: Die erneute Erkrankung muss zeitlich unmittelbar auf die erste anschließen; was eine kurzfristige Unterbrechung (etwa ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende) ohne ärztliche bescheinigte AU nicht ausschließt. Solange der Arbeitnehmer tatsächlich <u>nicht</u> (und sei es nur wenige Stunden) gearbeitet hat (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Dezember 2019 – 5 AZR 505/18; <i>LAG Baden-Württemberg</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2024 – 4 Sa 32/23). Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die AU infolge der ersten Krankheit vor Eintritt der neuerlichen Arbeitsverhinderung bereits beendet war.</p><h3>III.<span> </span>"Hoher Beweiswert" einer AU-Bescheinigung</h3><p>Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 EFZG) ist die ärztliche AU-Bescheinigung<i> das</i> Beweismittel zum Nachweis einer AU. Sie hat <strong>nach</strong> der <strong>Rechtsprechung</strong> (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 26.&nbsp;Oktober 2016 – 5 AZR 167/16) einen "<strong>hohen Beweiswert</strong>", wenn auch keinen "absoluten" im Sinne einer gesetzlichen Vermutung gemäß §&nbsp;292 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Dies soll <strong>selbst für AU-Bescheinigungen</strong> <strong>aus</strong> dem <strong>EU-Ausland</strong> gelten, <i>solange</i> diese erkennen lassen, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und zur AU führenden Erkrankung zu unterscheiden wusste (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24).&nbsp;</p><p>Dass einer ärztlichen AU-Bescheinigung, jenseits der zivilprozessualen Beweiswürdigungsgrundsätze <strong>(!)</strong>, ein derart prominenter Beweiswert zukommen muss, darf ‑ aus empirischer Perspektive, denn: "Gefälligkeitsatteste" sind schlicht ein Massenphänomen <strong>(!)</strong> ‑&nbsp;mit guten Argumenten kritisch gesehen werden (vgl. statt aller nur <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770, 1774).&nbsp;</p><h3>IV. Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</h3><p>Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der medizinischen Berechtigung einer AU-Bescheinigung hegt, kann er (zunächst) nach §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;V eine <strong>Begutachtung durch den Medizinischen Dienst</strong> (MD) der gesetzlichen Krankenkassen beantragen; wobei geeignete Fallgruppen in §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V geregelt sind (u.a. auffällig häufige AU, auffällig häufige Kurzzeit-AU, auffällig häufig auf einen Montag oder Freitag fallende AU).&nbsp;</p><p>Allerdings hilft Arbeitgebern die Einschaltung des MD schon aufgrund der Langsamkeit des Verfahrens in der Praxis mehr schlecht als recht.</p><p>Daher liegt es letztlich beim Arbeitgeber den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall anzuzweifeln; wobei er dabei nicht auf die Fallgruppen des §&nbsp;275 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V beschränkt ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21).&nbsp;</p><h3>V.<span> </span>Zur Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigung</h3><p>Um den Beweiswert einer AU-Bescheinigung im Einzelfall zu erschüttern, bedarf es <strong>Tatsachen</strong>, aus denen sich "<strong>ernsthafte Zweifel</strong>" am tatsächlichen Vorliegen der AU ergeben. Dazu, wann solche gerechtfertigt sind, existieren Fallgruppen. Dabei, ist wie so oft im Arbeitsrecht, eine <strong>Gesamtbetrachtung</strong> anzustellen:&nbsp;</p><p>"Kommen mehrere Umstände in Betracht, die gegen den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen können, ist stets eine Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls vorzunehmen. Diese kann dazu führen, dass Umstände, die für sich unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründen." (BAG, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24; s. auch&nbsp;LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.&nbsp;Mai 2024 – 14 Sa 618/23)</p><h4>1.<span> </span>Dubiose Umstände bei der Ausstellung der AU-Bescheinigung</h4><p>Selbst eine von einem approbierten Arzt stammende AU-Bescheinigung ist dubios, wenn sie unter <strong>Missachtung der Anforderungen der</strong> "<strong>Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses</strong>" ("AU-RL") ausgestellt wurde:&nbsp;</p><ul><li>Die AU-RL enthält beispielsweise die Vorgabe, dass die Feststellung einer AU nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf, die unmittelbar persönlich, persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese zu erfolgen hat (<strong>§&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 AU-RL</strong>).</li><li>Des Weiteren darf eine AU-Bescheinigung nicht, bzw. nur in sehr begrenztem zeitlichen Umfang (nur in begründeten Ausnahmefällen und dann regelmäßig nur bis zu drei Tage), rückdatiert werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 AU-RL</strong>).</li><li>Außerdem soll die voraussichtliche Dauer einer AU grundsätzlich für keinen längeren Zeitraum als zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden (<strong>§&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AU-RL</strong>, vgl. dazu <i>LAG Niedersachsen</i>, Urteil vom 18.&nbsp;April 2024 – 6 Sa 416/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024&nbsp;–&nbsp;12 Sa 1266/23).</li></ul><p>Wurde die AU-Bescheinigung damit ohne Beachtung der Vorgaben der AU-RL ausgestellt, liegt hierin ein <strong>Indiz für ihre Unrichtigkeit</strong> (<i>BAG</i>, Urteil vom 28.&nbsp;Juni 2023 – 5 AZR 335/22; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23). Dies bewirkt freilich noch <strong>keinen Automatismus</strong>, wonach bei Verstößen gegen die AU-RL stets eine Beweiswerterschütterung anzunehmen ist: Vielmehr eröffnet das Indiz nur die bereits erwähnte Gesamtbetrachtung, die bei dubiosen AU-Bescheinigungen vorzunehmen ist (§&nbsp;286 Abs.&nbsp;1 ZPO).</p><p>Bereits hinlänglich rezipiert ist die neuere Rechtsprechung, wonach <strong>AU-Bescheinigungen</strong>, die zeitlich unmittelbar nach Eigen- oder Arbeitgeberkündigungen für die <strong>Restlaufzeit der Kündigungsfrist</strong> "<strong>passgenau"</strong> ausgestellt werden, grundsätzlich zweifelhaft sind (<i>BAG</i>, Urteil vom 8.&nbsp;September 2021 – 5 AZR 149/21; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2023 – 5 AZR 137/23; <i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Mai 2024 – 5 Sa 98/23; <i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23).</p><h4>2.<span> </span>Dubiose Verhaltensweisen vor, während und nach der angeblichen AU</h4><p>Zu den verdächtigen Verhaltensweisen vor und während einer angeblichen AU, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung zweifelhaft erscheinen lassen, folgende <strong>Klassiker</strong>:&nbsp;</p><ul><li>Der <strong>Arbeitnehmer meldet sich krank nachdem sein Urlaubsantrag abgelehnt wurde</strong> (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 7.&nbsp;Juli 2017 – 4 Sa 936/16)</li><li>Der <strong>Arbeitgeber verlängert auf dubiose Weise seinen Urlaub</strong> durch Krankmeldung (<i>BAG</i>, Urteil vom 15.&nbsp;Januar 2025&nbsp;–&nbsp;5 AZR 284/24</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer kündigt seine Krankmeldung im Vorfeld an</strong> (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 9.&nbsp;August 2022 – 2 Sa 66/22)</li><li>Es kommt zu einer offensichtlich abgestimmten <strong>kollektiven Krankmeldung mehrerer Arbeitnehmer</strong> (<i>LAG Nürnberg</i>, Urteil vom 27.&nbsp;Juli 2021 – 7 Sa 359/20)</li><li>Der Arbeitnehmer richtet sich <strong>vor oder nach der AU-Meldung</strong> durch <strong>Abgabe der ihm überlassenen Betriebsmittel</strong> äußerlich erkennbar darauf ein, nicht mehr im Betrieb erscheinen zu müssen (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23)</li><li>Der Arbeitnehmer geht <strong>während</strong> seiner angeblichen <strong>AU</strong> einer <strong>anderweitigen Arbeitstätigkeit</strong> nach (<i>LAG Mecklenburg-Vorpommern</i>, Urteil vom 15.&nbsp;August 2023 – 5 Sa 12/23</li><li>Der <strong>Arbeitnehmer verhält sich</strong> während seiner angeblichen AU <strong>genesungswidrig</strong> (<i>LAG Berlin-Brandenburg</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Juli 2024 – 12 Sa 1266/23: im konkreten Fall ging es um die Teilnahme als Schiedsrichter bei einem Handballspiel). Allerdings ist bei dieser Fallgruppe Vorsicht angezeigt, wenn dem Arbeiter das konkrete Krankheitsbild nicht bekannt ist. Eine AU bedeutet nicht, dass ein Arbeitnehmer gehindert ist, an Freizeitaktivitäten teilzunehmen; es kommt damit gerade auf die "Genesungswidrigkeit" der Aktivität im Einzelfall an.</li><li><strong>Widersprüchliche Einlassungen des Arbeitnehmers</strong> können den Beweiswert der AU-Bescheinigung ebenfalls beschädigen.</li></ul><p></p><h3>VI. Zwischenfazit</h3><p>AU-Bescheinigungen haben nach der Rechtsprechung einen "hohen Beweiswert" und der Ball liegt zunächst beim Arbeitgeber, wenn er das tatsächliche Vorliegen einer AU anzweifeln möchte. Hierzu bedarf es Indizien. Das bloße "gesunde Bauchgefühl" hilft dem Arbeitgeber vor Gericht damit nicht. Ohne entsprechende Anhaltspunkte wird er am Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung scheitern, wenn er die Entgeltfortzahlung einstellt.</p><p>Dies ist in der Praxis oftmals unbefriedigend. Dabei wäre es durchaus denkbar, bereits <i>de lege lata</i> die Entgeltfortzahlung ‑ nicht nur in der Theorie – auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit <i>tatsächlich</i> an der Arbeitsleistung gehindert ist (s. hierzu <i>Greiner</i>, NZA 2025, 1770 ff.). Dass eine Krankheit nicht immer zwangsläufig zu einer AU führen muss, leuchtet unmittelbar ein. Denn: Warum soll ein Arbeitgeber – nicht zuletzt aufgrund der besonderen Bedeutung des Beschäftigungsanspruchs (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 27.&nbsp;Februar 1985 ‑ GS 1/84; <i>BAG</i>, Urteil vom 25.&nbsp;Januar 2018 – 8 AZR 524/16) ‑ nicht im Einzelfall eine Tätigkeit aus dem Homeoffice zuweisen dürfen, wenn die Krankheit dies erlaubt?</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jan 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Eigentümer und Gesellschafter des Hotels Gebhards bei Verkauf an Freigeist-Gruppe</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 22. Januar 2026</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Eigentümer und Gesellschafter des traditionsreichen Hotels Gebhards in Göttingen im Rahmen des Verkaufs der Immobilie und des Hotelbetriebs an die Freigeist-Gruppe umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Das Hotel Gebhards zählt zu den etablierten Häusern in Göttingen und steht seit vielen Jahren für gehobene Hotellerie mit regionaler Verankerung. Das Hotel genießt sowohl bei Geschäftsreisenden als auch bei privaten Gästen einen hervorragenden Ruf und ist ein fester Bestandteil der Göttinger Hotellandschaft. Die bisherigen Eigentümer haben das Haus über Jahre hinweg strategisch weiterentwickelt und erfolgreich am Markt positioniert.</p><p class="text-justify">Mit der Freigeist-Gruppe übernimmt nun ein wachsender, innovativer Hotelbetreiber mit starkem Fokus auf Design, Nachhaltigkeit und individuelle Gastkonzepte. Die privat geführte Hotelgruppe mit Sitz in Göttingen betreibt mehrere Häuser in Süd-Niedersachsen. Ihr Konzept verbindet hochwertige Architektur, kreative Gastronomie und moderne Arbeits- und Aufenthaltsräume und richtet sich an anspruchsvolle Gäste aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur.</p><p class="text-justify">Die Beratung umfasste sämtliche rechtliche und steuerliche Aspekte der Transaktion, insbesondere die Strukturierung des Verkaufsprozesses, die rechtliche Due Diligence, die Vertragsverhandlungen sowie die steuerliche und wirtschaftliche Bewertung. Die Transaktion wurde dabei von dem ausgewiesenen Branchenexperten Prof. Dr. Hans-Josef Vogel sowie dem Steuerexperten Volker Küpper geleitet, die gemeinsam den Verkaufsprozess strategisch und operativ verantworteten.</p><p><strong>Berater Eigentümer und Gesellschafter Hotel Gebhards:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung M&amp;A), Volker Küpper (Federführung Steuern), Markus Linnartz (Steuern), &nbsp;Nico Frielinghaus, Sarah Peters (beide Corporate/M&amp;A), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 12:03:47 +0100</pubDate>
                        <title>Entgeltgleichheitsklagen - Gleicher Lohn für gleiche Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgeltgleichheitsklagen-gleicher-lohn-fuer-gleiche-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Paarvergleich schlägt Median</span></h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 300/24) die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen, sog. Equal-Pay-Klagen, präzisiert. Danach reicht der Vergleich mit einem Mitarbeiter des anderen Geschlechts, dessen Entgelt höher liegt, aus, um eine Vermutung der Ungleichbehandlung zu begründen. Die kürzlich veröffentlichte Urteilsbegründung zeigt, welche Leitlinien Arbeitgeber bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Vergütungssysteme beachten sollten.</p><h3><span>Der Fall</span></h3><p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die für mehrere Entgeltbestandteile rückwirkend die finanzielle Gleichstellung mit bestimmten männlichen Kollegen verlangte. Sie verglich ihr Gehalt sowie einzelne Vergütungsbestandteile insbesondere mit einem einzelnen, besserverdienenden männlichen Kollegen (Paarvergleich) und machte die Entgeltdifferenz gerichtlich geltend. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Oktober 2024, 2 Sa 14/24), hatte den Vergleich mit einem einzelnen Mitarbeiter abgelehnt und stattdessen eine Orientierung am Medianentgelt der Vergleichsgruppe verlangt. Zudem verneinte das LAG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbedingte Benachteiligung.</p><h3><span>Die Kernaussagen des BAG</span></h3><p>Diese Grundsätze der Vorinstanz hält das BAG für unzutreffend. Das BAG hat klargestellt, dass Entgeltgleichheitsklagen auf einen Paarvergleich gestützt werden können. Dabei genügt es, eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts heranzuziehen, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet und ein höheres Entgelt erhält. Die Größe oder Zusammensetzung der Vergleichsgruppe ist dabei unerheblich.</p><p>Hinsichtlich der Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung hat das BAG zudem klargestellt, dass nach § 22 AGG keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung erforderlich ist. Es genügt, wenn die klagende Partei nachweist, dass sie ein niedrigeres Entgelt als die Vergleichsperson erhält, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet.</p><p>Aus der kürzlich veröffentlichten Urteilbegründung lassen sich für Entgeltgleichheitsklagen insbesondere folgende Kernaussagen zusammenfassen:</p><h3><span>Paarvergleich statt Gruppenbetrachtung</span></h3><p>Arbeitnehmer können ihre Entgeltgleichheitsklage allein auf den Vergleich mit einer konkreten Person des anderen Geschlechts stützen. Auch die Bezugnahme auf besonders gutverdienende Beschäftigte des anderen Geschlechts („Spitzenverdiener“) ist zulässig. Die Zusammensetzung oder Größe einer Vergleichsgruppe und ein ausgeglichener Median bieten dem Arbeitgeber dabei keinen Schutz.&nbsp;</p><h3><span>Entwertung des Medians</span></h3><p>Zwar kann im Zweifel ein vom Arbeitgeber mitgeteilter Median als in der Mitte liegender Entgeltwert einen – realen oder fiktiven Paarvergleich ermöglichen; dieser Median spielt allerdings nach Ansicht des BAG keine Rolle, wenn die klagende Partei eine reale Person des anderen Geschlechts als Vergleichsmaßstab heranzieht. Der Median bleibt damit ein Instrument des kollektivrechtlichen Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz – seine Bedeutung im Individualprozess ist deutlich begrenzt.</p><h3><span>Frühes Eingreifen der Beweislastumkehr</span></h3><p>Bereits der Nachweis eines geringeren Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit im Rahmen eines Paarvergleichs löst die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aus. Eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ ist nicht erforderlich.</p><p>Gelingt der Nachweis einer Benachteiligung, muss der Arbeitgeber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz gleicher Entlohnung für Männer und Frauen vorliegt. Dies kann entweder durch den Nachweis erfolgen, dass die Tätigkeiten nicht vergleichbar sind, oder dass die Unterschiede durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt sind.</p><h3><span>Keine datenschutzrechtlichen Bedenken</span></h3><p>Arbeitgeber können sich hinsichtlich der Verwendung der auf die Vergleichsperson bezogenen Entgeltinformationen einschließlich der namentlichen Nennung der relevanten Mitarbeiter nicht auf datenschutzrechtliche Belange berufen. Zwar liegt in der Berücksichtigung dieser Daten bei der Entscheidungsfindung der Arbeitsgerichte ebenso eine Datenverarbeitung wie in ihrer Offenlegung und Verwendung im Prozess durch die Parteien. Diese sind nach Ansicht des BAG aber jeweils rechtmäßig.</p><h3><span><strong>Gesamtbewertung der Entgeltbestandteile – auch im Einzelnen</strong></span></h3><p>Das BAG stellt klar, dass der Grundsatz der Entgeltgleichheit nicht nur im Wege einer Gesamtbewertung der gewährten Entgeltbestandteile angewandt wird, sondern für jeden einzelnen Entgeltbestandteil gilt und legt darüber hinaus den Entgeltbegriff weit aus. Als Entgelt gelten sämtliche Vergütungsbestandteile, die mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung gezahlt werden, wie etwa Grundgehalt, variable Vergütung, Sonderzahlungen, Zulagen, Benefits und betriebliche Altersversorgung.</p><p>Im Hinblick auf Bewertung der Entgeltgleichheit ist insbesondere jeder einzelne Entgeltbestandteil auf objektive und geschlechtsneutrale Gründe zu betrachten. Objektive Gründe für Entgeltunterschiede können z.B. die Berufserfahrung und Qualifikation, aber auch Markt- und Standortfaktoren sein. Das gleiche gilt für die individuelle Leistung und Zielerreichung der Mitarbeiter. Dagegen können reines Verhandlungsgeschick, persönliche Lebensumstände oder historisch gewachsene Ungleichheiten nicht als objektive Rechtfertigung für einen Entgeltungleichbehandlung herangezogen werden.</p><p>Dies berücksichtigend dürften etwaige Unterschiede beim Grundgehalt nicht durch höhere Sonderzahlungen oder Zulagen ausgeglichen werden. Koppelt ein Arbeitgeber den Bonus prozentual an das Grundgehalt, besteht das Risiko, dass sich ein diskriminierendes Grundgehalt unmittelbar auch in einem zu niedrig bemessenen Bonus fortsetzt.</p><h3><span>Was müssen Arbeitgeber beachten?</span></h3><p>Das BAG hat mit seiner Entscheidung die Anforderungen an Entgeltgleichheitsklagen klar und nachvollziehbar präzisiert. Arbeitgeber sind daher angehalten, ihre Vergütungssysteme sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Leitlinien des Urteils anzupassen.</p><p>Die Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme sollte dabei nicht nur die einzelnen Entgeltbestandteile berücksichtigen, sondern flankierend auch ein abgestimmtes und nachvollziehbares System schaffen, das den Arbeitgebern bei begründenden Entgeltunterschieden einen rechtsicheren Entscheidungsspielraum bietet.</p><p>Bei der Gestaltung der Vergütungssysteme sollten die Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Arbeitsbedingungen der jeweiligen Stelle objektiv und unabhängig von der Person des Mitarbeiters eingeordnet und rechtlich bewertet werden. Gleichzeitig sollten klare Richtlinien definiert und festgelegt werden, die den Führungskräften verbindliche Vorgaben und rechtssichere Entscheidungsspielräume ermöglichen. Entgeltunterschiede müssen objektiv begründet und sorgfältig dokumentiert werden, sodass sämtliche Vergütungsentscheidungen auch für Dritte nachvollziehbar sind. Sämtliche Bewertungs- und Entscheidungsprozesse sollten zudem regelmäßig überprüft werden.</p><p>Ein transparentes, objektiv begründetes Vergütungssystem ist nicht nur notwendig, um Entgeltgleichheit sicherzustellen und potenziellen Entgeltgleichheitsklagen zu vermeiden, es stärkt zugleich die Attraktivität des Arbeitgebers. Auch vor dem Hintergrund der Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bis Juni 2026 gewinnt ein transparentes und geschlechtsunabhängiges Vergütungssystem besondere aktuelle Bedeutung.</p><p>Dr. Theofanis Tacou</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 11:46:09 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Distanzloses Verhalten&quot; rechtfertigt verhaltensbedingte Änderungskündigung!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/distanzloses-verhalten-rechtfertigt-verhaltensbedingte-aenderungskuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25</strong></p><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 22.&nbsp;Juli 2025 – 2 SLa 34/25) hat nun in zweiter Instanz eine Änderungskündigung bestätigt, die ein Arbeitgeber auf ein "distanzloses Verhalten" eines Arbeitnehmers gestützt hatte. Es ging somit nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, um den Vorwurf einer sexuellen Belästigung. Schon die Distanzlosigkeit des Verhaltens <strong>(!)</strong> des Arbeitnehmers, freilich in einem besonderen Kontext – der Fall betraf einen Busfahrer, der Grundschulkinder beförderte – genügte, um die verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies, ohne dass der Kündigung zuvor eine Abmahnung vorausgegangen war <strong>(!)</strong>.</p><p>Ein aus arbeitsrechtlicher Sicht interessanter Fall zu einem in Arbeitsverhältnissen immer wieder auftretenden Phänomen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (nachfolgend einheitlich: "Arbeitnehmer") verletzen die Grenzen sozialer Adäquanz und hierdurch die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht (§&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Sie werden zu einer "Belastung" für andere bis hin zu einer Gefahr aus Gründen der rechtlichen Compliance. Aber wie kann ein Arbeitgeber hierauf mit den Mitteln des Arbeitsrechts angemessen reagieren?</p><h3>"Null Toleranz" bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis</h3><p>Größere Klarheit herrscht nach der Rechtsprechung zumindest bei sexuellen Belästigungen im Arbeitsverhältnis. Hier besteht – völlig zu Recht – null Toleranz: Belästigt ein Arbeitnehmer andere, gleich ob es sich um Arbeitskollegen, Mitarbeitende, Geschäftspartner oder Kunden handelt, liegt darin ein wichtiger Grund nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB, der regelmäßig selbst ohne vorherige Abmahnung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (<i>LAG Köln</i>, Urteil vom 3.&nbsp;März 2023 – 6 Sa 385/21); wobei selbstverständlich auch sexuell konnotierte Anspielungen bzw. obszöne Äußerungen erfasst sind (<i>LAG Niedersachsen</i>,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;25.&nbsp;November 2008 – 1 Sa 547/08).&nbsp;</p><p>Einmalige Verhaltensweisen können dabei ausreichen (<i>BAG</i>,&nbsp;Urteil vom 29.&nbsp;Juni 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 302/16; <i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014&nbsp;–&nbsp;2 AZR 651/13); wobei es nicht entscheidend ist, ob der Belästigende mit expliziter Belästigungsabsicht handelt. Die konkrete Motivation ist sekundär und hat allenfalls auf Ebene der Interessenabwägung Bedeutung.&nbsp;</p><p>Maßgeblich für das Vorliegen einer Belästigung ist grundsätzlich allein der Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Einzelfallumstände kennt, sodass selbst ambivalente Verhaltensweisen, die das Geschlechtliche im Menschen nicht unmittelbar zum Gegenstand haben, wie beispielsweise Umarmungen, sexuell bestimmt sein können (<i>BAG</i>, Urteil vom 2.&nbsp;März 2017&nbsp;–&nbsp;2 AZR 698/15). Es ist schließlich auch nicht entscheidend, dass der oder die Belästigte die Unerwünschtheit des Verhaltens klar zum Ausdruck bringt. Diese ergibt sich regelmäßig bereits aus den objektiven Umständen (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2014 – 2 AZR 651/13).</p><p>Für den Kündigungsgrund muss sich das sexualisierte Verhalten nicht einmal unmittelbar am Arbeitsplatz zugetragen haben. Auch in der Freizeit verwirklichte Belästigungen können für das Arbeitsverhältnis relevant sein, wenn das außerdienstliche Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist (<i>LAG Rheinland-Pfalz</i>, Urteil vom 12.&nbsp;Dezember 2024 – 5 SLa 35/24).</p><h3>Besonderheit: Änderungskündigung</h3><p>Die Besonderheit im vorliegenden Fall, auf die sogleich zu sprechen zu kommen ist, lag darin, dass die Arbeitgeberin, ein kommunales Verkehrsunternehmen, nicht zur Beendigungs-, sondern zu einer ordentlichen Änderungskündigung gegriffen hatte, um auf ein "distanzloses" Verhalten eines Arbeitnehmers angemessen zu reagieren.</p><p>Die Änderungskündigung beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis weitaus weniger häufig als ihr Pendant, die Beendigungskündigung. Mitunter wurde sie als das "unbekannte Wesen des Arbeitsrechts" (<i>Berkowsky</i>, NZA-Beil. 2010, 50) tituliert. Gesetzlich geregelt ist die ordentliche Änderungskündigung bzw. ihr Prüfungsmaßstab in §&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG):&nbsp;</p><blockquote><p>"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2)."</p></blockquote><p>Bei der Änderungskündigung wird die Kündigungserklärung folglich mit einem Angebot verknüpft, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Das Angebot kann sich auf die Zuweisung eines gänzlich anderen Arbeitsbereichs beziehen, sich aber ebenfalls auf wesentlich geringfügigere Vertragsanpassungen (bspw. bezogen auf die Arbeitszeit) beschränken.&nbsp;</p><p>Auch die Änderungskündigung setzt bei Anwendbarkeit des KSchG einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund voraus. Rechtlich notwendig ist eine Änderungskündigung zur Herbeiführung des gewünschten Ziels jedoch nur, wenn die avisierte Änderung der Arbeitsbedingungen nicht bereits im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts (§&nbsp;106 Satz&nbsp;1 Gewerbeordnung (GewO)) erreicht werden kann. Gibt bereits der Arbeitsvertrag die avisierte Änderung her und entscheidet sich der Arbeitgeber gleichwohl für eine Änderungskündigung, spricht man von einer sog. überflüssigen Änderungskündigung (<i>BAG</i>, Urteil vom 26. Januar 2012&nbsp;−&nbsp;2 AZR 102/11).</p><p>Die Verknüpfung des Kündigungselements mit einem Weiterbeschäftigungsangebot macht sie als Rechtsinstrument komplex und rechtsdogmatisch interessant. Eine Besonderheit der Änderungskündigung mit sowohl materiellrechtlichen als auch prozessualen Folgen liegt darin, dass das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass <i>die Änderung</i> der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KSchG). Macht der Arbeitnehmer nach einer Änderungskündigung hiervon Gebrauch, so muss er nicht mehr um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses bangen: Dieser steht aufgrund der vorbehaltlichen Annahme nicht mehr im Streit. Der Arbeitnehmer kann somit die Wirksamkeit der Änderungskündigung gerichtlich überprüfen lassen, ohne bei einer Niederlage sein Arbeitsverhältnis einzubüßen. Nur muss er sich nach der Vorbehaltserklärung nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits zumindest vorübergehend den geänderten Arbeitsbedingungen beugen.</p><p>Riskant für den Arbeitnehmer ist es dagegen, wenn er das Änderungsangebot ablehnt und die Kündigung angreift. Hier gilt für ihn dann "<i>tout ou rien</i>": Verliert er den Rechtsstreit, so liegt das Weiterbeschäftigungsangebot nicht länger auf dem Tisch <strong>(!)</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?</h3><p>Bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 SLa 34/25) ging es um eine ordentliche Änderungskündigung, die der Arbeitgeber gegenüber seinem als Busfahrer beschäftigten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 4. und vom 6.&nbsp;September 2024 ausgesprochen hatte.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer (und Kläger des Kündigungsrechtsstreits), im Jahr 1964 geboren und verheiratet, war bei der Beklagten seit November 2017 laut Arbeitsvertrag konkret für den Betriebsteil "G-Stadt" eingestellt.&nbsp;</p><p>Am 13.&nbsp;November 2023 wurde der Beklagten folgender Vorfall bekannt, der sich am 7.&nbsp;November 2023 auf der Buslinie 310 zugetragen hatte: Der Kläger hatte während der Busfahrt den beförderten Grundschulkindern Bonbons und andere Süßigkeiten geschenkt. Vor allem aber hatte er einem kleinen Mädchen die Lippen mit einem Lippenstift bemalt, den er, wie er sich später gegenüber der Arbeitgeberin eingelassen hatte, im Bus gefunden haben wollte. Außerdem war er zur Belustigung der im Bus beförderten Kinder mehrfach im öffentlichen Straßenverkehr in Schlangenlinien gefahren.</p><p>Diese Umstände hatte der Arbeitnehmer selbst eingeräumt, als die Arbeitgeberin ihn zu dem Sachverhalt anhörte. Bekannt geworden war ihr der Vorfall aufgrund der Beschwerde der Eltern des kleinen Mädchens, die der Arbeitgeberin mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht hatten, dass diese den Busfahrer nicht zukünftig auf einer anderen Strecke einsetzte.</p><p>Der Arbeitnehmer verteidigte sich damit, dass er den Kindern im Bus durch sein Verhalten hatte Spaß bereiten wollen; wobei mit den Schlangenlinien, die er im Straßenverkehr gefahren war, keinerlei Gefährdung verbunden gewesen sei. Die Bonbons hätte er aus Gutmütigkeit an die Kinder verteilt. Im Anmalen der Lippen des Mädchens hätte kein übergriffiges Verhalten gelegen. Das Mädchen hätte sich hierüber gefreut und sich "wie eine Prinzessin" gefühlt. Jedwede sexuelle Intention läge ihm in diesem Zusammenhang als Großvater fern.</p><p>Die Arbeitgeberin entschied sich gleichwohl für eine Änderungskündigung und bot dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung im Stadtverkehr "W-Stadt" an, was dieser ablehnte und gegen die Änderungskündigung klagte.</p><p>Die Arbeitgeberin verteidigte die Kündigung damit, dass sie sich vor einer vom Kläger ausgehenden Rufschädigung hatte schützen müssen. Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in "W-Stadt" stelle sich für den Kläger als mildeste arbeitsrechtliche Maßnahme dar. Einer vorherigen Abmahnung vor der Änderungskündigung hätte es nicht bedurft, weil es dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass seine Verhaltensweise nicht nur gesellschaftlichen Normen widerspreche, sondern als sexualisiertes, ggf. missbräuchliches Verhalten verstanden werden könne.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab, wie bereits das Arbeitsgericht Schwerin in der Vorinstanz (Az.: 4 Ca 1209/24), der Arbeitgeberin Recht und wies die Kündigungsschutzklage ab. Dies mit folgender Begründung:&nbsp;</p><p>Bei der Änderungskündigung habe es sich zunächst um keine sog. überflüssige Änderungskündigung gehandelt, weil die Arbeitgeberin das geänderte Einsatzgebiet nicht bereits auf Grundlage des Weisungsrechts hatte zuweisen können. Ein in diesem Sinne "überflüssiges Änderungsangebot" hätte nicht vorgelegen.&nbsp;</p><p>Die Änderungskündigung sei auch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt gewesen: Die Änderung des Einsatzgebietes sei geeignet und erforderlich gewesen, um weitere Vertragsstörungen zu vermeiden. Der Kläger habe durch sein "distanzloses Verhalten" gegenüber den von ihm beförderten Kinder die im Arbeitsverhältnis geltende Rücksichtnahmepflicht aus §&nbsp;241 Abs.&nbsp;2 BGB erheblich verletzt.</p><p>Gerade im besonders sensiblen Bereich der Schülerbeförderung hätte der Kläger von jeglicher Übergriffigkeit absehen und bei seiner Tätigkeitswahrnehmung jeden Eindruck einer sexuellen Motivation ausschließen müssen. Sein Verhalten, wie es sich im Rahmen des Vorfalls vom 7.&nbsp;November 2023 zugetragen hatte, sei geeignet gewesen, zwangsläufig Ängste bei den betroffenen Eltern und Kindern zu bewirken. Die Intimsphäre der Kinder sei vom Kläger uneingeschränkt zu beachten gewesen. Die ihm dadurch gesetzten Grenzen habe er durch das Bemalen der Lippen des Mädchens eindeutig überschritten. Die Pflichtverletzung des Klägers sei zudem derart schwerwiegend gewesen, dass selbst deren erstmalige Hinnahme für die Beklagte nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sah das LAG Mecklenburg-Vorpommern eine vorherige Abmahnung als entbehrlich an.&nbsp;</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der Fall lag besonders: Es ging nicht um den Vorwurf bzw. einen Verdacht einer sexuellen Belästigung, sondern um ein aus Sicht des Arbeitgebers (und wohl auch aus objektiver Perspektive) distanzloses, also in der Sache unangemessenes Verhalten, das man allerdings mit einiger Berechtigung als gänzlich inakzeptabel <strong>(!)</strong> bezeichnen durfte. Immerhin ging es um Grundschulkinder, die dem Arbeitnehmer als Busfahrer im Schulbusverkehr anvertraut waren.</p><p>Mit seiner Entscheidung öffnet das LAG Mecklenburg-Vorpommern die Tür für Arbeitgeberkündigungen, die bereits beim diffuseren und schwieriger justiziablen Kriterium der "Distanzlosigkeit" anknüpfen. Die Entscheidung ist interessant, da es häufig gerade die "Graubereiche" sind, bei denen Arbeitgeber aus Compliance-Sicht harte Entscheidungen treffen müssen.</p><p>Der Arbeitgeber hatte sich im konkreten Fall "nur" für eine ordentliche Änderungskündigung entschieden. Dabei wäre, angesichts des Kündigungssachverhaltes, ebenfalls eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB im Bereich des Vorstellbaren gewesen; wozu es aufgrund des Zeitablaufs mit Blick auf die Zweiwochenfrist (§&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB) aber zu spät gewesen sein dürfte.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jan 2026 08:53:44 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Rechtfertigung einer Benachteiligung durch Religionsgemeinschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-rechtfertigung-einer-benachteiligung-durch-religionsgemeinschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Fall Egenberger und kein Ende?</strong></p><p>Wohl kaum eine streitige (arbeitsgerichtliche) Auseinandersetzung hat einen gerichtlichen Marathon ausgelöst wie der Fall "Vera Egenberger". Dabei war im Jahr 2012 (!) nicht abzusehen, dass das – überschaubare - Begehren der Klägerin die höchsten deutschen und europäischen Gerichte über ein Jahrzehnt lang beschäftigen würde und auch im Jahr 2026 ein Ende nicht abzusehen ist.</p><h3>Worüber streiten die Parteien?</h3><p>Der streitgegenständliche Sachverhalt ist im Grunde einfach: die konfessionslose Frau Egenberger bewarb sich auf eine auf zwei Jahre befristete Teilzeitstelle (60 %) im Projekt „Parallele Berichterstattung zu UN-Antirassismus-Konvention“, ausgeschrieben von einem in der Rechtsform eines Vereins gegründeten Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland. Die Klägerin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Beklagte vergab die Stelle an einen Bewerber deutschghanaischer Herkunft. Daraufhin machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Entschädigung und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG mit der Begründung geltend, sie sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden. Das ArbG sprach der Klägerin eine Entschädigung von 1.957,73 EUR zu, das LAG wies ihre Klage ab.&nbsp;</p><h3>Beginn des gerichtlichen Marathons</h3><p>Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg im Mai 2014 eine nennenswerte Diskriminierung nicht hatte erkennen können, nahm der Prozess erst richtig Fahrt auf. Das BAG sah sich im Jahr 2016 aufgrund seiner Entscheidung zur Wiederverheiratung katholischer Beschäftigter aus dem Jahr 2012 veranlasst, dem EuGH die Frage zu stellen, ob eine Kirche verbindlich selbst bestimmen könne, bei welchen beruflichen Tätigkeiten die Religion eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle. Auf Betreiben der Katholischen Kirche hatte das BVerfG zwischenzeitlich jedoch in der Parallelsache anno 2014 das Selbstverständnis der Kirche als entscheidenden Maßstab mit Verweis auf Art. 4 GG betont: „<i>Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt.“</i></p><p>Das Vorabentscheidungsersuchen gegenüber dem EuGH zu der hier relevanten Auslegung der EG-Richtlinie 2000/78/EG wurde aber dadurch keineswegs überflüssig, sodass in Luxemburg am 17.4.2018 die erste „Egenberger“-Entscheidung zwei wesentliche Grundpfeiler des deutschen Arbeitsrechts der Kirchen umstoßen konnte: zunächst, weil eine „wirksame gerichtliche Kontrolle“ kirchlicher Loyalitätsanforderungen gefordert wurde, zum anderen wegen der rechtlichen Einstufung der Kirchen lediglich als „Tendenzbetrieb“ (statt des bislang vertretenen „Transzendenzschutzes“).</p><h3>Was sagt das BVerfG?</h3><p>Das beklagte Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. hat mit seiner Verfassungsbeschwerde nunmehr erfolgreich die dem Urteil des BAG aus Oktober 2018 zugrundeliegende Entscheidung des EuGH und damit dessen einschlägige Rechtsprechung insgesamt angegriffen, die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nicht annähernd das große Gewicht zuerkannt habe, wie das vom Bundesverfassungsgericht bisher für richtig gehalten und jetzt wieder bestätigt wurde. Das Urteil des BAG wurde wegen der fehlerhaften Anwendung des Grundrechts auf religiöse Selbstbestimmung vom BVerfG aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen (<i>BVerfG, Urteil vom 29.9.2025, 2 BvR 934/19</i>).</p><h3>Wie geht es weiter?</h3><p>Das BAG wird nunmehr über den Fall "Egenberger" ein zweites Mal, jetzt unter Berücksichtigung der markanten Vorgaben des deutschen Verfassungsgerichts entscheiden müssen. Zu erwarten steht, dass das BAG dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht den Vorrang geben und der Diakonie Recht geben wird. deren Richtlinien grundsätzlich die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der evangelischen Kirche für eine Anstellung voraussetzt, sofern nicht ausnahmsweise andere geeignete Mitarbeiter nicht zu gewinnen sind. Dann aber muss die eingestellte Person einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung evangelischer Freikirchen angehören.</p><p>Ungeachtet dessen ist gleichwohl nicht davon auszugehen, dass die unterschiedlichen Auffassungen von EuGH und BVerfG zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland nunmehr austariert sind. Im Gegenteil: der EuGH wird in Kürze über die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation nach ihrem Austritt aus der Katholischen Kirche zu entscheiden haben. Die Generalanwältin erachtet die Kündigung als diskriminierend, da andere Mitarbeiter die gleiche Arbeit machen, ohne in der katholischen Kirche zu sein und die gekündigte Arbeitnehmerin auch nicht offen dem Kirchen-Ethos zuwidergehandelt hat (<i>GA Medina, Schlussantrag vom 10.7.2025 – C-258/24, BeckRS 2025, 16012</i>). Es bedarf keiner hellseherischen Fähigkeiten anzunehmen, dass der EuGH den Anträgen der Generalanwältin folgen wird, steht der Antrag doch in einer Linie mit dessen Entscheidungen "Egenberger" (<i>Urt. v. 17.4.2018, C-414/16</i>, und "IR" (<i>Urt. v. 11.9.2018, C-68/17</i>). Diese bildeten den Auftakt zur Einschränkung der Autonomie der Kirchen und sukzessiven Abschaffung der Sonderstellung der Kirchen im Arbeitsrecht.&nbsp;</p><h3>Worin unterscheiden sich die Auffassungen von EuGH und BVerfG?</h3><p>Der EuGH legt den Schwerpunkt seiner Überprüfung am Maßstab von Art. 2 Abs. 2 S. 1 der Gleichbehandlungs-Rahmen-RiLi weitgehend auf den zweiten Halbsatz. Das im ersten Halbsatz erwähnte nationale Kirchenrecht blendet er hingegen nahezu aus. Angesichts eines fehlenden Europäischen Kirchenrechts verwundert dieser Befund nicht. Auf der anderen Seite betont das BVerfG die den Kirchen aufgrund der inkorporierten Art. 140 GG iVm. Art. 137 eingeräumten verfassungsrechtlichen Garantien. Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV ordnet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheit selbst im Rahmen der für alle geltenden Gesetze. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gehören hierzu alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, wie z.B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der „religiösen Dimension“ des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387</i>). Die Verfassungsgarantie des Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Bereich wesentlich. Die Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsverhältnisse in das staatliche Arbeitsrecht hebt deren Zugehörigkeit zu den „eigenen Angelegenheiten“ der Kirche nicht auf. Sie darf deshalb die verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes, das kirchliche Proprium, nicht in Frage stellen. Die Formulierung des kirchlichen Propriums obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1, 2 GG verfassungsrechtlich geschützt. Für die Frage, welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, sind deshalb allein die von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäbe von Belang. Auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen kommt es ebenso wenig an wie auf diejenigen breiten Kreise unter den Kirchengliedern oder etwa gar einzelner, bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter. Im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts können die verfassten Kirchen festlegen, was „die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, was „Nähe“ zu ihnen bedeutet, welches die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind, was als Verstoß gegen diese anzusehen ist und welches Gewicht diesem Verstoß aus kirchlicher Sicht zukommt. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine „Abstufung“ der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit.&nbsp;</p><p>Über die entsprechenden Vorgaben der verfassten Kirche dürfen sich die staatlichen Gerichte nicht hinwegsetzen. Im Rahmen der allgemeinen Justizgewährungspflicht sind sie lediglich berechtigt, die Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. In Zweifelsfällen haben sie die einschlägigen Maßstäbe der verfassten Kirche durch Rückfragen bei den zuständigen Kirchenbehörden oder, falls dies ergebnislos bleibt, durch ein kirchenrechtliches oder theologisches Sachverständigengutachten aufzuklären. Diese Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind bei der Auslegung und Anwendung der allgemeinen Gesetze zu beachten (<i>BVerfG, Urt. v. 22.10.2014, 2 BvR 661/12, NZA 2014, 1387; BAG, Urt. v. 25.3.2009, NZA 2009, 1417</i>).</p><p>Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt. Sie haben sodann unter dem Gesichtspunkt der Schranken des „für alle geltenden Gesetzes“ (Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV) eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in der die – im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirche verstandenen – kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit mit den Grundrechten der betroffenen Arbeitnehmer und deren in den allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen enthaltenen Interessen auszugleichen sind. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind dabei jeweils in möglichst hohem Maße zu verwirklichen.</p><p>Der EuGH nimmt vordergründig durchaus eine solche Plausibilitätskontrolle vor, ohne sich jedoch mit der gebotenen Tiefe mit <strong>dem kirchlichen Proprium</strong> auseinanderzusetzen. Vielmehr reduziert sich ihre Diskussion auf den "weltlichen" Aspekt der Gleichbehandlung. Insoweit fehlt es an einer klaren Aussage, ob Kirchen autonom bestimmen dürfen, was ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne des Ethos der Organisation ist. Das BVerfG geht in diesem Punkt wesentlich weiter, vermeidet jedoch in seinem jüngsten Beschluss die offene Konfrontation mit dem EuGH, indem es klarstellt, seine Auslegung nicht an die Stelle des Gerichtshofs stellen zu wollen.</p><h3>Fazit – Was gilt für die Praxis?</h3><p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss einen ganz wesentlichen Meilenstein für das kirchliche Arbeitsrecht gesetzt. Indem es die wirksame gerichtliche Kontrolle der „gerechtfertigten“ Anforderungen an eine Kirchenmitgliedschaft bei einer Tätigkeit für die jeweilige Kirche von einer „Zweistufenprüfung“ abhängig macht, erleichtert es deutlich die bisher wenig übersichtlichen Vorgaben für das kirchliche Arbeitsrecht. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist jeweils der objektive und direkte Zusammenhang zwischen Kirchenmitgliedschaft und der fraglichen Tätigkeit. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, die jeweils konkrete Tätigkeit im Hinblick auf deren Bedeutung für das religiöse Selbstverständnis plausibel darzulegen, um diesbezüglich einen „Transzendenzschutz“ geltend machen zu können.</p><p>Dr. Andreas Imping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 11:39:12 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Kündigungsschutz für Geschäftsführer oder was jetzt?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-kuendigungsschutz-fuer-geschaeftsfuehrer-oder-was-jetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 28.&nbsp;April 2025 ‑ 7 SLa 739/24</strong></i></p><p>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Dies sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) als auch nach jener des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Geschäftsführer sind deshalb vom Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ausdrücklich ausgenommen (vgl. §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG). Dieser Anwendungsausschluss gilt jedenfalls dann, wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer <i>vor dessen Abberufung</i> von der Organstellung gekündigt wird. Soweit so gut.</p><p>Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen aus dem letzten Jahr (Urteil vom 28.&nbsp;April 2025, Az.: 7 SLa 739/24) schürt an diesem sicher geglaubten Befund jetzt aber Zweifel: Es hat in seiner Entscheidung einem erst nach dem Kündigungsausspruch abberufenen Geschäftsführer den Kündigungsschutz nach dem KSchG ‑ dem Grunde nach ‑ zuerkannt. Mehr noch: Es hat ihm für die weitere Zeitdauer des Kündigungsrechtsstreits (der Fall liegt bereits zur <strong>Revision</strong> beim BAG (Az. 2 AZR 130/25)) sogar einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen <strong>(!)</strong>.</p><p>Das Urteil provoziert Stirnrunzeln und stellt bisherige Gewissheiten in Frage: Kann die <i>nachträgliche</i> Abberufung oder Amtsniederlegung eines Geschäftsführers die Anwendbarkeit des KSchG eröffnen? Kann ein (unwirksam) gekündigter Geschäftsführer die Weiterbeschäftigung verlangen? Und wenn ja, in welcher Funktion?</p><p>Ein guter Anlass, sich mit der kündigungsschutzrechtlichen Stellung von Geschäftsführern noch einmal vertraut zu machen:&nbsp;</p><h3>1. Zur kündigungsrechtlichen Stellung von Geschäftsführern</h3><p>Hierzu in aller Kürze:&nbsp;</p><p><strong>a) Unterscheidung von Organstellung und Anstellungsverhältnis&nbsp;</strong></p><p>Bei Geschäftsführern ist auf das sog. <strong>Trennungsprinzip</strong> hinzuweisen, wonach das (schuldrechtliche) Anstellungsverhältnis und die (korporatistische) Organstellung eines Geschäftsführers strikt auseinanderzuhalten sind:&nbsp;</p><ul><li>Das <strong>Anstellungsverhältnis</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>bestimmt das schuldrechtliche Leistungs- bzw. Austauschverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft: Kraft des Anstellungsvertrages verpflichtet der Geschäftsführer sich, die Organstellung für die vereinbarte Laufzeit (oder auch unbefristet) zu übernehmen und dabei regelmäßig seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden im Anstellungsvertrag detailliert Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt, die allerdings zwischen den Parteien nur schuldrechtlich wirken.</li><li>Die <strong>Organbestellung</strong><i><strong>&nbsp;</strong></i>stellt dagegen einen <i>korporatistischen</i> Rechtsakt dar: Der Geschäftsführer wird durch den Gesellschafterbeschluss "aufs Schild" gehoben. Aufgrund seiner Bestellung zum Organ hat er fortan die Befugnis und die Pflicht, (ggfs. mit weiteren Geschäftsführern gemeinschaftlich) die Geschicke der Gesellschaft zu lenken. Mit der Organbestellung ist eine engmaschige Pflichtenstellung des Geschäftsführers <i>kraft Gesetzes</i> verbunden; nicht nur gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten (vgl. etwa §&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Insolvenzordnung (InsO)). Aufgrund seiner Bestellung ist der Geschäftsführer nach Maßgabe der konkreten Bestimmungen der Gesellschaftssatzung berechtigt, die Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten (§&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Die Eintragung im Handelsregister ist dabei nur deklaratorisch; sie stellt also keine (konstitutionelle) Voraussetzung für die mit der Geschäftsführerbestellung verliehenen Rechtsstellung dar. Weil die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer handelt und diese bedeutsame Funktion das volle Vertrauen der Gesellschafter voraussetzt, können diese ihn jederzeit seines Amtes wieder entheben, d.h. abberufen (§&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG).</li></ul><p>Nach dem Trennungsprinzip führt die Abberufung von der Organstellung allerdings nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Sie hat zwar den sofortigen Verlust der organschaftlichen Befugnisse zur Folge. Aber: Der Geschäftsführer bleibt für die verbleibende Laufzeit seines Anstellungsverhältnisses "an Bord". Die Gesellschaft ist verpflichtet, die vereinbarten Bezüge weiterhin zu zahlen.</p><p>Hieran ändert selbst die Vereinbarung einer (wirksamen) sog. <strong>Kopplungsklausel&nbsp;</strong>nichts (eine Ausnahme gilt selbstverständlich für die außerordentliche fristlose Kündigung). Durch eine Kopplungsklausel kann mit dem Geschäftsführer vereinbart werden, dass die Abberufung ebenfalls zu einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses führen soll; <i>allerdings</i> erst mit Ablauf der anwendbaren ordentlichen Kündigungsfrist (vgl. hierzu jüngst nochmals: O<i>berlandesgericht</i> (OLG) <i>Hamm</i>, Urteil vom 1.&nbsp;Dezember 2025 – 8 U 93/24). Die Vereinbarung einer wirksamen Kopplungsklausel im Anstellungsvertrag ist (wenn auch "kein Ding der Unmöglichkeit") jedoch ein Kapitel für sich.</p><p><strong>b) Keine Anwendbarkeit des KSchG auf Geschäftsführer</strong></p><p>Soll neben der Abberufung des Geschäftsführers ebenfalls das Anstellungsverhältnis ordentlich gekündigt werden, so darf das Kündigungsrecht zunächst nicht ausgeschlossen sein. Ist das Anstellungsverhältnis, wie im Regelfall, befristet abgeschlossen, so ist die ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorbehalten wurde. Ansonsten ist die Kündigung nur aus <i>wichtigem Grund</i> nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;1 BGB zulässig (vgl. §&nbsp;620 Abs.&nbsp;2 BGB).&nbsp;</p><p>Ist die ordentliche Kündbarkeit dem Grunde nach möglich, stellt sich die Folgefrage nach der Anwendbarkeit des KSchG. Hierzu gilt Folgendes:</p><p><strong>aa) Kündigung vor Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Fremdgeschäftsführer genießen als sog. arbeitgeberähnliche Personen (vgl. <i>BAG</i>, Beschluss vom 21.&nbsp;Januar 2019 – 9 AZB 23/18) grundsätzlich keinen Kündigungsschutz. Ist ein Geschäftsführer zum <strong>Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung</strong> noch als solcher bestellt, ist der rechtliche Status des Vertragsverhältnisses (reines Dienst- oder Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB)) aufgrund der sog. negativen Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG unerheblich.</p><p>Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer bis zum Zeitpunkt der Kündigung nicht abberufen, bleibt es selbst dann bei der Unanwendbarkeit des KSchG, wenn die Abberufung unmittelbar zeitlich auf die Zustellung der Kündigung folgt oder der Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung sein Amt gegenüber der Gesellschaft selbst niederlegt (<i>BAG</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Juni 2020 – 2 AZR 374/19; <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BAG&amp;az=2AZR86516&amp;d=2017-09-21" target="_blank" rel="noreferrer">2 AZR 865/16</a>, so auch (noch) das <i>LAG Hessen</i> mit Urteil vom 28.&nbsp;Februar 2025 – 14 SLa 578/24).</p><p><strong>bb) Kündigung nach Abberufung/Amtsniederlegung</strong></p><p>Komplizierter ist die Rechtslage, wenn die <strong>Abberufung oder Amtsniederlegung erst nach der Kündigungserklärung</strong> erfolgt. Dann ist die Anwendbarkeit des KSchG auf den (vormaligen) Geschäftsführer nach dem BAG nicht ausgeschlossen: Stellt sich ein formal als "Geschäftsführerdienstverhältnis" bezeichnetes Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände rechtlich <i>als Arbeitsverhältnis</i> dar, so soll der Kündigungsschutz nach dem KSchG eröffnet sein.</p><p>Es kommt für die rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses dabei darauf an, wie dieses tatsächlich gelebt wurde: Ein gekündigter Geschäftsführer kann hiernach <i>de jure</i> als Arbeitnehmer im Sinne des KSchG anzusehen sein, wenn er bei Ausübung seiner geschuldeten Dienste in zeitlicher, örtlicher und fachlicher Hinsicht Weisungen der Gesellschafter befolgen musste (sog. <strong>arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>). Dann kommt eine rechtliche Qualifizierung des Geschäftsführers als Arbeitnehmer – in extremen Ausnahmefällen – in Betracht (so ausdrücklich: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;April 2021 – 2 AZR 540/20). Die typischerweise von den Gesellschaftern vorgegebenen unternehmensbezogenen Weisungen, die ein jeder Geschäftsführer selbstverständlich nach §&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 GmbH befolgen muss (sog. <strong>gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit</strong>) genügen somit nicht, um ein Arbeitsverhältnis annehmen zu können.</p><p>Andererseits ist nach dem BAG stets ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Parteien anstelle eines Dienstvertrages ausdrücklich einen Arbeitsvertrag geschlossen haben (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;Juli 2023 ‑ 6 AZR 228/22). In diesem Fall muss die Gesellschaft sich hieran also festhalten lassen.</p><p>Von der Regel ausgehend kann damit als <strong>Fazit</strong> festgehalten werden: <strong>Geschäftsführer sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer im kündigungsschutzrechtlichen Sinne</strong>.</p><p><strong>Besonderheiten gelten&nbsp;</strong>allerdings <strong>für</strong> auf Unionsrecht zurückgehende Rechtsmaterien (bspw. für das Urlaubsrecht, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etc.): Für diese gilt der spezifisch <strong>unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff</strong> (vgl. <i>EuGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;Juli 2015 – C-229/14; <i>EuGH</i>, Urteil vom 11.&nbsp;November 2010 – C-232/09). Auf EU-Recht zurückgehende Arbeitnehmerschutzrechte finden damit (regelmäßig) auch auf Fremdgeschäftsführer Anwendung.</p><p><strong>c) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten&nbsp;</strong></p><p>Abschließend noch zur Frage, ob (und ggf. wann) ein Geschäftsführer gegen eine Kündigung vor einem Arbeitsgericht klagen kann? Hierzu trifft §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eine klare Festlegung, wonach Mitglieder von Vertretungsorganen (also insbesondere auch Geschäftsführer) vom Anwendungsbereich des ArbGG ausdrücklich ausgenommen sind (§&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ArbGG (sog. abdrängende Verweisung)). Dies ändert jedoch nichts daran, dass ein Geschäftsführer <strong>nach dem Zeitpunkt seiner Abberufung bzw. Amtsniederlegung</strong> eine ihm ausgesprochene Kündigung vor einem Arbeitsgericht angreifen kann.&nbsp;</p><p>Bei einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um einen sog. <strong>Sic-Non-Fall</strong>. Dies bedeutet, dass die Rechtswegzuständigkeit zum Arbeitsgericht aufgrund der bloßen Behauptung "Arbeitnehmer" zu sein, eröffnet ist (<i>BAG</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Oktober 2014 – 10 AZB 46/14).&nbsp;</p><p>Dennoch: Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes führt selbstverständlich zu keinem Kündigungsschutz, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers – wie in aller Regel <strong>(!)</strong> –&nbsp;nicht als Arbeitsverhältnis (§&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB), sondern als (bloßes) Dienstverhältnis (§&nbsp;611 Abs.&nbsp;1 BGB) anzusehen ist. Die Kündigungsschutzklage ist dann zwar nicht unzulässig, aber unbegründet und abzuweisen.&nbsp;</p><h3>2. Zum Urteil des LAG Hessen vom 28.&nbsp;April 2025</h3><p>Soviel zu den "Basics". Jetzt zur Entscheidung des LAG Hessen, das diese – so lassen die Entscheidungsgründe es jedenfalls annehmen – nicht vollständig verinnerlicht hatte:</p><p><strong>a) Worum ging es?</strong></p><p>Die Beklagte war ein konzerngebundenes Unternehmen im Bereich Import-Export von Lebensmitteln und chemischen Erzeugnissen. Sie hatte einen <u>drei</u>köpfigen Aufsichtsrat. Der 44 Jahre alte Kläger war auf Grundlage eines Geschäftsführerdienstvertrages seit dem 1.&nbsp;Juli 2018 für die Beklagte als Geschäftsführer tätig.&nbsp;</p><p>Am 7.&nbsp;August 2023 fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, den Kläger abzuberufen und den Geschäftsführerdienstvertrag ordentlich zu kündigen. Die Abberufung erfolgte mit Wirkung zum <u>14.&nbsp;August 2023</u>. Das Kündigungsschreiben vom <u>11. August 2023</u> wurde nur (hierauf kam es letztlich entscheidungserheblich an) von der Aufsichtsratsvorsitzenden und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied unterschrieben.&nbsp;</p><p>Weil die Beklagte bei Zustellung des Kündigungsschreibens keine Vollmachtsurkunde des weiteren Aufsichtsratsmitglieds beigefügt hatte, wies der Kläger die Kündigung mit Verweis auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB zurück und rügte vorsorglich die Vertretungsmacht. Dabei war ihm der Aufsichtsratsbeschluss vom 7.&nbsp;August 2023 bekannt.</p><p><strong>b) Wie hat das LAG Hessen entschieden?</strong></p><p>Das LAG Hessen hatte sodann über die fristgemäß eingereichte Kündigungsschutzklage des vormaligen Geschäftsführers und über den von ihm ebenfalls geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag zu entscheiden.</p><p>Zunächst erkannte es darauf, dass es sich beim Kläger tatsächlich um einen Arbeitnehmer gehandelt habe. Dies, obwohl die Parteien das Vertragsverhältnis ausdrücklich als "Geschäftsführerdienstvertrag" geschlossen hatten.&nbsp;</p><p>Zur Qualifizierung als Arbeitsverhältnis im Sinne des §&nbsp;611a Abs.&nbsp;1 BGB führte das LAG an, dass der Geschäftsführer hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Lage seiner Dienstleistung weisungsabhängig gewesen sei. Im Dienstvertrag waren feste Anwesenheitspflichten des Geschäftsführers in den Räumlichkeiten der Gesellschaft vereinbart.&nbsp;</p><p>Zudem habe der Geschäftsführers keine wesentlichen geschäftlichen Entscheidungen selbst treffen dürfen, ohne zuvor die Gesellschafterversammlung einzubeziehen. Die Gesellschafter hätten ihm sämtliche Entscheidungen stets bis ins letzte Detail vorgegeben, woraus eine tätigkeitsbezogene, d.h. arbeitsrechtliche Weisungsabhängigkeit des Geschäftsführers abzuleiten sei. So kam das LAG Hessen zur Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses; wohlgemerkt, ohne auch nur mit einem einzigen Satz die negative Fiktion des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zu thematisieren. Hiermit setzte das LAG Hessen sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2017 – 2 AZR 865/16).</p><p>Letztlich verneinte das LAG Hessen zwar den gesetzlichen Kündigungsschutz, allerdings nur deshalb, weil es den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 KSchG (&gt;&nbsp;10 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer) als nicht erfüllt ansah. Der Betrieb war somit zu klein, um dem Geschäftsführer gesetzlichen Kündigungsschutz zu vermitteln. Wäre er größer gewesen, so hätte das LAG Hessen (hieran lassen die Entscheidungsgründe keinen Zweifel) ihm den Kündigungsschutz nach dem KSchG zugesprochen.&nbsp;</p><p>Trotz der Unanwendbarkeit des KSchG gab das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers statt; dies gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB: Der Geschäftsführer hatte – so die Feststellung des LAG Hessen – die Kündigungserklärung berechtigterweise unverzüglich zurückgewiesen. Denn: Das Kündigungsschreiben vom 11.&nbsp;August 2023 sei formal mangelbehaftet gewesen, weil es nur von zwei, nicht aber von sämtlichen drei Aufsichtsratsmitgliedern unterschrieben worden war. Damit ging die Kündigungserklärung "ins Leere".</p><p>Zusätzlich (und besonders praxisrelevant <strong>(!)</strong>) sprach das LAG Hessen dem Geschäftsführer für die Zeitdauer der Fortdauer des Kündigungsrechtsstreits (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG)) einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu. In welcher Funktion die Gesellschaft den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen hat, ließ das LAG Hessen allerdings offen.&nbsp;</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Personaler sollten einen "Post-it-Zettel" mit der Zahl "174" an ihren PC-Monitor kleben: Allzu oft scheitern Kündigungen am fehlenden Nachweis der <u>rechtsgeschäftlichen</u> Kündigungsbefugnis. Arbeitnehmer können die Kündigung aufgrund der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde einseitig zurückzuweisen, müssen dann allerdings <i>unverzüglich</i> (grundsätzlich binnen einer Woche, vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Dezember 2019 – 2 AZR 147/19) handeln. In diesem Fall ist die Kündigung unwirksam. Arbeitgebern ist es daher anzuraten, dass stets die organschaftlich Kündigungsberechtigten die Kündigung unterschreiben. Besteht Gesamtvertretungsmacht, sollten alle Organvertreter in den Zeichnungsprozess einbezogen werden.</p><p>Wenn das LAG Hessen der Kündigungsschutzklage des Geschäftsführers letztlich auch nicht aufgrund des Fehlens eines Kündigungsgrundes nach §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 KSchG, sondern gestützt auf §&nbsp;174 Satz&nbsp;1 BGB stattgegeben hat, ist die Entscheidung bedenklich: Sie lässt offen, ob die negative Funktion nach §&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KSchG zukünftig (auch dann) nicht mehr eingreifen soll, wenn die Gesellschaft den Geschäftsführer nach der Kündigungserklärung abberuft. Hier wäre eine Klarstellung des BAG (gegen das Urteil des LAG Hessen ist eine Revision anhängig, geführt unter dem Az. 2 AZR 130/25) wünschenswert.&nbsp;</p><p>Ebenso bedenklich ist es, dass das LAG Hessen dem Geschäftsführer in seiner Entscheidung einen Weiterbeschäftigungsanspruch zugesprochen hat. Bereits die Abberufung des Geschäftsführers steht einer Weiterbeschäftigung entgegen. Es ist einem Unternehmen auch unzumutbar, einen Geschäftsführer in einer anderen leitenden Funktion zu beschäftigen. Die klare gesetzliche Regelung in §&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 GmbHG, wonach die Bestellung des Geschäftsführers "unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen" jederzeit widerruflich ist, gilt es zu respektieren.</p><p>Es bleibt zu hoffen, dass die Entscheidung des LAG Hessen ein "Ausreißer" bleibt.&nbsp;</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 11:51:43 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Bosys beim Verkauf an Travelsoft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-bosys-beim-verkauf-an-travelsoft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 12. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Hamburger Travel-Tech-Spezialisten Bosys GmbH bei dem hundertprozentigen Verkauf des Unternehmens an die international tätige Travelsoft-Gruppe umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Bosys ist ein spezialisierter Anbieter von Software- und Beratungsleistungen für die Touristikbranche. Das Unternehmen verfügt über langjährige Erfahrung in der Konzeption, Implementierung und Weiterentwicklung komplexer IT- und Abrechnungssysteme für Reisevermittler. Die Lösungen und Beratungsleistungen von Bosys kommen in anspruchsvollen Systemlandschaften großer touristischer Unternehmensgruppen zum Einsatz, wie sie unter anderem bei Marktführern wie TUI und DERTOUR anzutreffen sind. In diesem Umfeld ist Bosys auch in Projekten mit Gesellschaften wie der Travel – Basys GmbH &amp; Co. KG tätig gewesen. Das Unternehmen ist darüber hinaus für zahlreiche Vertriebsorganisationen tätig, darunter die Kooperation RTK. Die Bosys-Plattformen unterstützen Vertriebs-, Buchhaltungs-, Reporting- und Betriebsprozesse von Reisebüros. Mehr als 3000 Agenturen in Deutschland und Österreich nutzen die Systeme von Bosys.<br><br>Travelsoft zählt zu den führenden europäischen Anbietern von Softwarelösungen für Reiseveranstalter und touristische Vertriebssysteme. Die Gruppe entwickelt zentrale Plattformen für Produktions-, Buchungs- und Abrechnungsprozesse und ist in mehreren europäischen Märkten technologischer Partner namhafter Reiseunternehmen. Mit der Akquisition von Bosys stärkt Travelsoft ihre Position im deutschsprachigen Raum und erweitert ihr Leistungsportfolio um zusätzliche Beratungs- und Implementierungskompetenz.</p><p class="text-justify">Das ADVANT Beiten-Team unterstütze die Gesellschafter von Bosys unter der Leitung des federführenden Partners Prof. Dr. Hans-Josef Vogel während sämtlicher Phasen der Transaktion, insbesondere bei der Strukturierung des Verkaufsprozesses, der Verhandlungsführung sowie der Ausarbeitung und Umsetzung der maßgeblichen Vertragsdokumentation. Die Beratung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Berater und Branchenexperten Gunther Holzschuh, Holzschuh Consult mit Sitz in Kreuth.</p><p class="text-justify">Mit dem Zukauf stärkt Travelsoft die Präsenz im deutschen und österreichischen Reisemarkt und erweitert die Kompetenzen der Gruppe im Bereich CRM-,&nbsp;<br>Midoffice- und Backoffice-Lösungen für Reisebüros, Vertriebsorganisationen und touristische Callcenter. Die Verschmelzung beider Unternehmen unterstreicht die fortschreitende Konsolidierung im Markt für touristische Software- und Beratungsleistungen sowie die strategische Bedeutung tiefgehender Branchen- und Systemkenntnis im Umfeld großer Reiseveranstalter. Für Bosys-Kunden bedeutet die Übernahme langfristige Produktkontinuität, eine verbesserte technische Anbindung an führende Reiseplattformen sowie die Unterstützung durch eine international aufgestellte Gruppe mit entsprechender Investitionskapazität.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Gesellschafter Bosys GmbH:&nbsp;</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Martin Rappert, Sarah Peters, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Jan 2026 08:36:56 +0100</pubDate>
                        <title>Schnee, Eis und Sturm – (K)ein Recht nicht zur Arbeit zu erscheinen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schnee-eis-und-sturm-kein-recht-nicht-zur-arbeit-zu-erscheinen</link>
                        <description>Es ist Winter. Es schneit, es gefriert, es stürmt, Züge fallen aus, Straßen sind kaum zu befahren. Wie sollen Arbeitnehmer bei den teils heftigen winterlichen Bedingungen an den Arbeitsplatz kommen. Oder anders gefragt: Müssen Arbeitnehmer bei solchen Wetterverhältnissen überhaupt zur Arbeit erscheinen? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,</strong></p><p>In den letzten Tagen herrschte und herrscht ein "Schneechaos" insbesondere in Norddeutschland. Der Weg vom Wohnort zum Arbeitsort war in vielen Fällen nicht so einfach möglich. Arbeitnehmer haben vielfach beim Arbeitgeber angerufen und nachgefragt, ob sie bei dem Wetter zur Arbeit erscheinen müssen, ob sie bezahlt oder unbezahlt Urlaub bekommen, ob überhaupt an solchen Tagen gearbeitet wird oder sie haben sich krankgemeldet. Was gilt arbeitsrechtlich, wenn Arbeitnehmer wegen den winterlichen Bedingungen zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</p><h3>Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko im Grundsatz</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz, dass die Arbeitnehmer das "Wegerisiko" tragen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen und die Kosten dafür zu tragen haben, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen. Das Wetter, Verkehrsbehinderungen, Streiks etc. rechtfertigen grundsätzlich kein Nichterscheinen. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz aufgrund winterlicher Bedingungen wie Schneefall oder Schneeglätte zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wintereinbruch, die Schneefälle oder die Eisglätte am Tag vor dem Arbeitsbeginn bekannt sind. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten, morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.&nbsp;</p><h3>Lohnausfall oder Nacharbeit</h3><p>Erscheinen Arbeitnehmer aufgrund winterlicher Bedingungen, Straßensperren wegen Schneefall oder Eisglätte sowie aufgrund von Zugausfällen nicht rechtzeitig oder gar nicht am Arbeitsplatz, darf der Arbeitgeber den Lohn kürzen oder die versäumte Zeit nacharbeiten lassen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit". Dies bedeutet, dass die Vergütung nur dann (als Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers) zu gewähren ist, wenn auch der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht, die Erbringung der Arbeitsleistung erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, dass die Vergütung auch ohne Arbeitsleistung gewährt wird, wie bei der Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder dem Urlaub besteht nicht. § 616 BGB, der bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" schafft, ist nicht anwendbar. Verspätungen aufgrund heftiger Schneefälle oder eisglatten Straßen sind eben kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund. Der Arbeitgeber ist berechtigt, für die Zeit der Nichtleistung die Vergütung zu kürzen. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, die versäumte Zeit nacharbeiten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Abmahnung und Kündigung</h3><p>Das Nichterscheinen oder verspätete Erscheinen am Arbeitsplatz ist eine Pflichtverletzung. Diese Pflichtverletzung kann grundsätzlich arbeitsrechtlich durch Abmahnung und Kündigung sanktioniert werden. Die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen jedoch in jedem Fall ausreichend berücksichtigt werden. Eine Abmahnung oder Kündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wintereinbruch überraschend oder überraschend stark ausgefallen ist, wenn die Verspätung aufgrund nicht zu erwartender Zugausfälle oder Verkehrsunfälle verstärkt wurde. Eine Abmahnung oder eine Kündigung kommt jedoch dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer trotz rechtzeitig angekündigter starker Schneefälle, schlechter winterlicher Bedingungen, Streichung von Zugverbindungen nichts unternehmen, um rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, insbesondere nicht früher zu Hause losfahren oder alternative Verkehrsverbindungen in Anspruch nehmen.&nbsp;</p><h3>Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub</h3><p>Bei winterlichen Bedingungen möchten Arbeitnehmer teilweise spontan für den Tag (bezahlten oder unbezahlten) Urlaub nehmen. Beim bezahlten Urlaub gelten die üblichen gesetzlichen und betrieblichen Regelungen. Es muss insbesondere der übliche Genehmigungsvorgang eingehalten werden, z.B. Zustimmung des Vorgesetzten. Zudem ist der Arbeitgeber berechtigt, insbesondere um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu halten, beim Antrag auf Urlaub von mehreren Arbeitnehmern für denselben Tag, den Urlaub aus betrieblichen Gründen abzulehnen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf unbezahlten Urlaub besteht nicht und kann nur einvernehmlich gewährt werden.</p><h3>Anspruch auf Mobile Arbeit/Home Office</h3><p>Einige Arbeitnehmer möchten an Tagen mit heftigen winterlichen Bedingungen spontan ihre Arbeitsleistung mobil bzw. im Home Office erbringen. Auch hier gibt es keinen besonderen witterungsbedingten Anspruch auf mobile Arbeit/Home Office. Es gelten die betrieblichen Bedingungen.</p><p>Kommen Sie gut durch den Winter.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und winterliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 09 Jan 2026 11:46:46 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Chancen für die Zusammenarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-chancen-fuer-die-zusammenarbeit-nach-erreichen-der-regelaltersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Rentenpaket schafft verbesserte Möglichkeiten, Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die die Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten haben, flexibel zu gestalten und dem Unternehmen so die Erfahrung und Arbeitskraft dieser Mitarbeiter rechtssicher befristet weiterhin zu sichern.&nbsp;</p><h3>Regelfall: Erreichen des Rentenalters = Ende des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Die meisten Arbeitsverträge regeln, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Ohne eine solche Klausel läuft das Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit und kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters oder bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes vom Arbeitgeber beendet werden. Indes: Allein das Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Bezug einer Rente rechtfertigen eine Kündigung nicht. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer sogenannten Altersbefristung daher empfehlenswert und schafft Planungssicherheit.</p><h3>Problemstellung vor der Neuregelung</h3><p>Angesichts des Fachkräftemangels nehmen die Fälle jedoch zu, in denen Arbeitgeber ein Interesse daran haben, einen Mitarbeiter doch über die Regelaltersgrenze hinaus zu beschäftigen – wenn auch nicht auf Dauer und ggf. in anderem Umfang oder mit anderen Aufgaben als zuvor – oder den bereits wegen Renteneintritts ausgeschiedenen Mitarbeiter nochmals zurückzuholen, weil es ohne ihn doch (noch) nicht geht. Das war bislang in der Praxis häufig schwierig, weil der Abschluss sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge mit einem solchen Mitarbeiter wegen des sogenannten Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht wirksam möglich war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer mussten daher auf andere Optionen zurückgreifen:</p><p>1. Hinausschieben der Beendigung vor Erreichen der Altersgrenze**: Diese Möglichkeit setzt voraus, dass die Parteien rechtzeitig vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze aktiv werden und eine Vereinbarung treffen. Ist die Regelaltersgrenze erst einmal erreicht, bleibt die Möglichkeit verschlossen. Dann blieb nur die</p><p>2. Sachgrundbefristung**: Ein neuer befristeter Arbeitsvertrag konnte nur mit einem Sachgrund abgeschlossen werden, etwa zur Einarbeitung eines Nachfolgers, als Vertretung oder für ein konkretes Projekt. Dies führte jedoch häufig zu Rechtsunsicherheiten, ob der Sachgrund die Befristung wirklich rechtfertigt.&nbsp;</p><h3>Neue Möglichkeiten durch § 41 Abs. 2 SGB VI</h3><p>Die gesetzliche Neuregelung schafft eine zusätzliche Option: § 41 Abs. 2 SGB VI erlaubt es nun in großzügigen Grenzen, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern bei Erreichen oder jenseits der Regelaltersgrenze abzuschließen, auch wenn sie bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt waren. Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot gilt für diese Mitarbeitergruppe nicht mehr. Die wegen einer Altersbefristung ausgeschiedenen Mitarbeiter können dadurch risikolos und sachgrundlos befristet ins Unternehmen zurückgeholt oder auf neuer Grundlage über das Ende des bisherigen Arbeitsvertrags hinaus weiterbeschäftigt werden.&nbsp;</p><h3>Vorteile für Arbeitnehmer</h3><p>Auch für Arbeitnehmer lohnt sich die Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus: Seit dem 1. Januar 2026 bleiben 2000 EUR der dabei erzielten monatlichen Einkünfte steuerfrei. Je nach Ausgestaltung kann zudem die Rente nochmals überproportional erhöht werden. Dies macht die Arbeit nach Renteneintritt finanziell attraktiver und bietet zusätzliche Anreize, die eigene Expertise weiterhin einzubringen.</p><h3>Praxistipps für Arbeitgeber:</h3><ol><li><strong>Alterbefristung nutzen</strong>: Arbeitsverträge sollten mit einer automatischen Beendigungsklausel ausgestattet sein, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet. </li><li><strong>Regelaltersgrenze im Blick behalten</strong>: Achtung, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze durch einen Mitarbeiter vom Arbeitgeber rechtzeitig vorher bemerkt wird. Wiedervorlage eintragen! </li><li><strong>Bewertung, Planung und Prüfung rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze</strong>: Soll / kann / will der Mitarbeiter planmäßig ausscheiden, weiter arbeiten oder nach einer Pause zurückkehren? Ggf. für welche Tätigkeit, Dauer, Bedingungen? Schriftliche Vereinbarungen schließen, falls der Mitarbeiter nicht endgültig ausscheiden soll! </li><li><strong>Ungewollte Entfristung vermeiden</strong>: Arbeitet ein Mitarbeiter ohne schriftliche Vereinbarung hierzu über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann das zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitgeber sollten daher darauf achten, unbeabsichtigtes Weiterarbeiten zu unterbinden!</li></ol><p></p><h3>Fazit</h3><p>Die Neuregelung des § 41 Abs. 2 SGB VI bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern neue Gestaltungsmöglichkeiten, um Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Regelaltersgrenze flexibel und rechtssicher fortzuführen oder wiederaufzunehmen. Arbeitgeber sollten die Regelaltersgrenze aktiv im Blick behalten und frühzeitig prüfen, ob eine sachgrundlose Befristung oder eine andere Vereinbarung sinnvoll ist. Arbeitnehmer profitieren von finanziellen Vorteilen und der Möglichkeit, ihre Erfahrung weiterhin einzusetzen.</p><p>Sollten Sie Fragen zur praktischen Umsetzung oder zur Gestaltung entsprechender Arbeitsverträge haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.</p><p>Dr. Corinne Klapper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 11:29:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund beim Erwerb des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-elisabeth-vinzenz-verbund-beim-erwerb-des-martha-maria-krankenhauses-halle-doelau</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 5. Januar 2026</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den Elisabeth Vinzenz Verbund mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller umfassend im Rahmen eines kombinierten Share- und Asset Deals zum Erwerb des&nbsp;Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau durch das Krankenhaus St. Elisabeth und St. Barbara, eine Tochtergesellschaft des Elisabeth Vinzenz Verbunds, beraten. Das Vorhaben wurde zum 1. Januar 2026 vollzogen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Der Elisabeth Vinzenz Verbund zählt zu den größten katholischen Trägern von Krankenhäusern, Pflegeheimen und Ausbildungsstätten in Deutschland. Er betreibt als Holdinggesellschaft elf Krankenhäuser mit mehr als 3.500 Klinikbetten. Seine knapp 10.000 Mitarbeiter erwirtschaften einen Jahresumsatz von rund EUR 1,1 Mrd.</p><p class="text-justify">Das Martha-Maria Krankenhaus Halle-Dölau ist ein Krankenhaus der Schwerpunktversorgung und verfügt über 510 Betten mit rund 1.200 Mitarbeitern. Die Einrichtung unterhält elf Fachabteilungen und mehrere medizinische Versorgungszentren. Damit erzielt das Unternehmen einen Jahresumsatz von über EUR 150 Mio.</p><p class="text-justify">Mit der Übernahme wollen die Beteiligten den Gesundheitsmarkt in Halle durch am Patienten orientierte Spitzenmedizin in verschiedenen Medizinzentren stärken. Die rund 30 medizinischen Fachbereiche der Standorte des Martha-Maria Krankenhauses Halle-Dölau und des Krankenhauses St. Elisabeth und St. Barbara werden standortübergreifend schrittweise gebündelt.</p><p class="text-justify">Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät den Elisabeth Vinzenz Verbund regelmäßig zu M&amp;A- und anderen Projekten.</p><p><strong>Berater Elisabeth Vinzenz Verbund:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten</strong>:&nbsp;Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Robert Schmid, Dr. Silke Dulle, Benjamin Knorr (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Christoph Heinrich (München), Uwe Wellmann (beide Kartellrecht, Berlin), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Anja Fischer (Real Estate, München), Wolf Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Dr. Sebastian Kroll, Dr. Mark Zimmer, Virginia Mäurer (alle Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos, Mirjam Kaiser (alle Datenschutz / IT, Frankfurt).</p><p><strong>Inhouse</strong>: Norman Langhoff</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Karl-Dieter Müller<br>Rechtsanwalt Steuerberater<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471-262<br><a href="mailto:Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com">Karl-Dieter.Mueller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 30 Dec 2025 09:45:54 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ach, wie gut, dass keiner weiß, dass ich…!</h3><h3><span>Zur Auskunftspflicht des Geschäftsführers bei Verdacht auf Selbstbegünstigung</span></h3><p><i>(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 ‑ 7 U 134/23)</i></p><p>Pflichtverletzungen im Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) werden nicht immer bemerkt. Bei vorsätzlicher Verwirklichung erfolgen sie (selbstredend) meist heimlich. Der Geschäftsführer agiert planmäßig und versucht, sein pflichtwidriges Verhalten vor den Gesellschaftern und anderen Verantwortlichen zu verbergen. Erhalten diese jedoch zumindest grobe Kenntnis von Auffälligkeiten bei der Wahrnehmung der Geschäftsführung kann ein <strong>Auskunftsanspruch der Gesellschaft</strong> helfen. Dieser kann im Wege einer <strong>sog. Stufenklage</strong> geltend gemacht werden. Auf der <strong>ersten Stufe</strong> geht es dann um die Auskunft über die Möglichkeit einer konkreten Pflichtverletzung; auf der <strong>zweiten</strong> kann der Geschäftsführer verpflichtet werden, die Richtigkeit seiner Auskunft eidesstattlich zu versichern (angesichts der Strafandrohung nach §&nbsp;156 Strafgesetzbuch (StGB) von immerhin bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe kein stumpfes Schwert (!)). Schließlich folgt auf der <strong>dritten Stufe</strong> die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Maßgabe der Erkenntnisse aufgrund der erteilten Auskunft.</p><p>Mit dem Auskunftsanspruch der Gesellschaft gegen einen Geschäftsführer hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 13.&nbsp;August 2025 (7 U 134/23) zu befassen. Hierbei hat es noch einmal klargestellt, dass dieser über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus besteht. Der Auskunftsanspruch ist für die forensische Praxis im Zusammenhang mit der Geschäftsführerhaftung von eminenter Bedeutung. Grund und Anlass, die Entscheidung zu beleuchten:</p><h3><strong>1. Zur informationellen Pflichtenstellung eines Geschäftsführers</strong></h3><p>Die informationelle Pflichtenstellung des Geschäftsführers ist im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (besser bekannt als "GmbHG") vor allem in <strong>§&nbsp;51a GmbHG</strong> geregelt: Hiernach hat der Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten (daneben folgen situative Berichtspflichten gegenüber den Gesellschaftern u.a. aus den §§&nbsp;42a Abs.&nbsp;1 und 49 Abs.&nbsp;2 und 3 GmbHG). Es handelt sich bei §&nbsp;51a GmbHG um ein <strong>Individualrecht eines GmbH-Gesellschafters</strong>, das unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils besteht.&nbsp;</p><p>Allerdings vermittelt §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG keine Pflicht des Geschäftsführers zur proaktiven Information der Gesellschafter. Anders gewendet: Die Gesellschafter müssen den Geschäftsführer grundsätzlich fragen, wenn sie von ihm eine konkrete Information erhalten wollen (sog. "<strong>Holschuld</strong>"). Hier geht <strong>§&nbsp;90 Aktiengesetz</strong> (AktG) deutlich weiter, der die Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat detailliert regelt: Unterschieden wird dabei zwischen jenen, die der Vorstand aus eigener Initiative (also proaktiv) zu erfüllen hat (§&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 und 2 AktG) und solchen, erst nach entsprechender Aufforderung.&nbsp;</p><p>Neben den Anspruch aus §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG tritt eine <strong>allgemeine Auskunftspflicht nach §&nbsp;666 Bürgerliches Gesetzbuch</strong> (BGB) <strong>i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB</strong>, wonach der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber der Gesellschafterversammlung zur Auskunft verpflichtet ist, wenn ein Informationsbedürfnis der Gesellschaft besteht. Diese hat in der Praxis insbesondere dann Bedeutung, wenn es um die Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen <strong>gegen einen bereits ausgeschiedenen Geschäftsführer</strong> geht; denn anders als §&nbsp;51a Abs.&nbsp;1 GmbHG greift der Anspruch aus §&nbsp;666 BGB i.V.m. den §§&nbsp;675, 611 BGB auch noch nachvertraglich, d.h. nach der Beendigung des Geschäftsführerdienstverhältnisses (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021&nbsp;–&nbsp;II ZR 140/20).&nbsp;</p><h3><strong>2. Zum Urteil des OLG Brandenburg vom 13.&nbsp;August 2025</strong></h3><p>Bei der Entscheidung des OLG Brandenburg (Az.: 7 U 134/23) ging es um die Auskunftspflicht eines bereits abberufenen Geschäftsführers nach den §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB. Der Geschäftsführer war an der Gesellschaft selbst mit eigenen Anteilen (50&nbsp;%) beteiligt.</p><p>Die Gesellschaft war in die Insolvenz gefallen und ihr Insolvenzverwalter erhob Stufenklage aufgrund von (mutmaßlich) rechtsgrundlosen Zahlungen, die der Geschäftsführer in der Vergangenheit an sich selbst veranlasst hatte. Dieser hatte im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 vom Geschäftskonto der Gesellschaft zehn Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;220.990 an sich selbst getätigt. Hinzukam eine Überweisung in Höhe von EUR&nbsp;660.000 im Juni 2021. Zu seiner Verteidigung berief der Geschäftsführer sich darauf, dass die Überweisungen zur Rückzahlung eines valutierten Darlehens erfolgt seien, das er der Gesellschaft gegenüber zuvor gewährt haben wollte. Zum Nachweis legte er einen Darlehensvertrag vor, den der Insolvenzverwalter jedoch anzweifelte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Darlehensvertrag um eine Fälschung handeln musste und es zu keiner Auszahlung eines Darlehens gekommen war.&nbsp;</p><p>Der vom Insolvenzverwalter für die Gesellschaft geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer bezog sich allerdings auf Mietzinsen. So lautete der Verdacht darauf, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft zustehende Mietforderungen von den Mietern in bar an sich hatte auszahlen lassen und sodann für sich behalten hatte. Diesbezüglich wollte der Insolvenzverwalter es genau wissen: Er beanspruchte nicht nur die konkrete Bezifferung der einbehaltenen Mieten, sondern wollte zudem wissen, wo sich die Gelder nunmehr befanden.</p><p>Das OLG Brandenburg hat dem Insolvenzverwalter den Auskunftsanspruch (und ebenfalls die Zahlungsansprüche) gegen den Geschäftsführer überwiegend zuerkannt.&nbsp;</p><p>Zunächst traf es für die Praxis bedeutsame Feststellungen zum Auskunftsanspruch und seinen Voraussetzungen. Es führte dabei aus, dass die auch nachvertraglich fortgeltende <strong>Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt</strong> gilt, <strong>sondern</strong> <strong>stets vom Hauptanspruch und dem Informationsbedürfnis der Gesellschaft abhängt</strong>. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft sei aber bereits dann zu bejahen, wenn ein begründeter Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers besteht und es gleichsam wahrscheinlich ist, dass dieser die Pflichtverletzung mit der verlangten Auskunft offenbart. Kurz: Der Geschäftsführer ist kraft des Auskunftsanspruchs verpflichtet, sich selbst "ans Messer zu liefern".</p><p>Das OLG Brandenburg stellte weiterhin klar, dass spezifische insolvenzrechtliche Auskunftsansprüche (d.h. konkret jener nach den §§&nbsp;97, 98 Insolvenzordnung (InsO)), der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht entgegensteht. Zu Begründung hob es darauf ab, dass der Auskunftsanspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB dogmatisch von jenem zu unterscheiden ist, der ausschließlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§&nbsp;242 BGB) abgeleitet wird. Der Anspruch aus §&nbsp;242 BGB besteht nur, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Anders dagegen der gesetzlich normierte Anspruch nach §&nbsp;666 BGB i.V.m. §§&nbsp;675, 611 BGB: Dieser ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen kann. Er ist folglich ein ungleich "schärferes Schwert".</p><p>Allerdings gab das OLG Brandenburg der Auskunftsklage gegen den vormaligen Geschäftsführer nicht in Gänze statt: So lehnte es jenen Teil der vom Insolvenzverwalter begehrten Auskunft ab, der auf die Mitteilung abzielte, wo sich die vom Geschäftsführer zu Unrecht vereinnahmten Gelder konkret befanden. Diesbezüglich verneinte das OLG das Auskunftsinteresse. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Belegenheitsort der unterschlagenen Barmittel für den Zahlungsanspruch relevant ist.</p><h3><strong>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Übernahme eines Geschäftsführeramtes ist ‑ dies muss jedem Geschäftsführer klar sein ‑ mit einem <strong>harten Haftungsregime</strong> verbunden: <strong>Maßstab</strong> bei der <strong>Pflichtenwahrnehmung</strong> ist die <strong>Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns</strong> (§&nbsp;43 Abs.&nbsp;1 GmbHG). Hierzu zählt die Pflicht, alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, die Unternehmensleitung mit der notwendigen Sorgfalt auszuüben und zugleich die zweckmäßige Tätigkeit anderer Unternehmensangehöriger zu überwachen. Eigene Interessen sind von jenen des anvertrauten Unternehmens strikt zu trennen.&nbsp;</p><p>Geht es um Pflichtverletzungen ist der Geschäftsführer kraft der gesetzlichen Konzeption in der Defensive: Die Gesellschaft muss im Haftungsprozess neben dem Eintritt und der Höhe eines Schadens zunächst nur darlegen und ggf. beweisen, dass diesem möglicherweise (!) ein pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis zugrunde liegt. Sodann liegt es beim in Anspruch genommenen Geschäftsführer darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sein Verhalten nicht pflichtwidrig war, er seinen gesetzlichen Sorgfaltspflichten entsprochen hat, ihn kein Verschulden trifft oder aber der Schaden selbst bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (<i>BGH</i>, Urteil vom 22.&nbsp;Juni 2009 ‑ II ZR 143/08). Kurz: Bei der Organhaftung gilt eine <strong>Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten der Gesellschaft</strong>. Sie muss nur darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein konkretes (möglicherweise pflichtwidriges) Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist (vgl. <i>OLG Frankfurt a. M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20; <i>OLG Nürnberg</i>, Beschluss vom 23.&nbsp;September 2014 - 12 U 567/13).</p><p>Flankiert wird das strenge Haftungsregime zulasten des Geschäftsführers mit einem weitgehenden Auskunftsanspruch der Gesellschaft. Dieser gilt –&nbsp;wie es das OLG Brandenburg vorliegend nochmals bestätigt hat – selbst über die eigentliche Zeitdauer des Anstellungsverhältnisses hinaus und kann im Wege einer sog. Stufenklage geltend gemacht werden. Der Geschäftsführer darf damit keine für einen möglichen Haftungsfall relevanten Informationen für sich behalten. Er muss sich selbst bei strafrechtlicher Relevanz (!) seines Verhaltens offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 22.&nbsp;Juni 2021 – II ZR 140/20). Besonders praxisrelevant ist der Auskunftsanspruch auch zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund der Verletzung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (vgl. dazu <i>OLG Brandenburg</i>, Urteil vom 4.&nbsp;Dezember 2024 –&nbsp;4 U 65/23).</p><p>Dennoch: Völlig unbeschränkt ist der Auskunftsanspruch der Gesellschaft nicht. Die begehrten Auskünfte müssen in einem direkten Zusammenhang zur Gesellschaft stehen und hängen von ihrem tatsächlichen Informationsbedürfnis ab. Private Umstände, wie etwa auch solche zu den eigenen Vermögensverhältnissen, muss der Geschäftsführer nicht offenbaren (<i>BGH</i>, Beschluss vom 5.&nbsp;März 2015 –&nbsp;IX ZB 62/14); selbst dann nicht, wenn es den Gesellschaftern darum geht, die tatsächliche Realisierbarkeit von Ansprüchen einschätzen zu können. Außerdem ist der Auskunftsanspruch kein Vehikel zur anhaltslosen Ausforschung: Es bedarf für diesen stets konkreter Anhaltspunkte für pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers (<i>OLG Frankfurt a.&nbsp;M</i>., Beschluss vom 11.&nbsp;August 2020 – 12 U 21/20).</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Dec 2025 08:13:16 +0100</pubDate>
                        <title>Reduzierter Kündigungsschutz bei notwendigen Personalabbaumaßnahmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reduzierter-kuendigungsschutz-bei-notwendigen-personalabbaumassnahmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>– Zum Reformvorstoß von Bundesministerin </strong></span><i><span><strong>Katharina Reiche</strong></span></i><span><strong> –</strong></span></h3><p>"<i>Und täglich grüßt das Murmeltier</i>": Bundeswirtschaftsministerin <i>Katharina Reiche&nbsp;</i>hat kurz vor Weihnachten (der Zeitpunkt war wohl bewusst gewählt, um der Botschaft ein breites mediales Echo zu sichern) eine schon oft aufgestellte – und rechtspolitisch verdienstvolle <strong>(!)</strong> – Forderung platziert: Die Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Die "Schwachen" sollen zwar weiterhin geschützt werden, aber ‑ so der Vorschlag der Bundesministerin ‑ im Hochlohnbereich soll es Unternehmen zugleich ermöglicht werden, schneller Personal abzubauen; wenn dies erforderlich ist, um sich zügig an neue Marktsituationen anzupassen und zu restrukturieren (s. bspw. unter: <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.handelsblatt.com/politik/deutschland/deutschland-ministerin-reiche-fordert-weniger-kuendigungsschutz/100186027.html</a>, zuletzt abgerufen am 29.&nbsp;Dezember 2025).&nbsp;</p><p>Aber: Was gilt nach geltendem Recht oder anders gefragt: Wo stehen wir? Wie könnte eine Deregulierung des deutschen Kündigungsschutzes konkret aussehen? Und welche Erfolgsaussichten sind dem Vorschlag von <i>Katharina Reiche</i> realistischerweise beschieden? Diesen Fragen wollen wir uns zuwenden:</p><h3>1. Zum Kündigungsschutz nach dem KSchG</h3><p>Was gilt es zu reformieren? Der Anwendungsbereich des KSchG und die Voraussetzungen an eine betriebsbedingte Beendigungskündigung sind schnell umrissen:&nbsp;</p><p><strong>a) Zum Anwendungsbereich des KSchG</strong></p><ul><li>Das KSchG gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet), sofern die in §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KSchG definierte <strong>Wartefrist</strong> (mind. sechs Monate Beschäftigungsdauer beim selben Unternehmen) abgelaufen ist und die Betriebsgröße den gesetzlichen Schwellenwert aus §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 KSchG (sog. <strong>Kleinbetriebsklausel</strong>) überschreitet (mind. &gt; 10 Arbeitnehmer; wobei teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nur anteilig zählen, §&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 KSchG: also keine Zählweise<i> nach Köpfen</i>).<br>&nbsp;</li><li>Des Weiteren kann es über das <strong>Konstrukt eines</strong> sog. kündigungsschutzrechtlichen <strong>Gemeinschaftsbetriebes</strong> auch zu einer Zusammenrechnung von Belegschaften unterschiedlicher Unternehmen kommen, wenn diese über eine (auch stillschweigend mögliche) Führungsvereinbarung, über die Grenze des jeweils eigenen Rechtsträgers hinausgehend, ihre personellen und sachlichen Mittel für einen oder mehrere arbeitstechnische Zwecke gezielt und gebündelt gemeinsam einsetzen; wobei es erforderlich ist, dass die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen "Leitungsapparat" gesteuert wird; dieser muss sich auf die wesentlichen Funktionen eines Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken (vgl. z.B.: <i>BAG</i>, Teilurteil vom 11.&nbsp;Mai 2023 – 6 AZR 121/22 (A); <i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Mai 2012 – 2 AZR 62/11). Eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit, die ohne institutionalisierte gemeinsame Leitungsebene "gelebt wird" genügt nicht, um das vornehmlich in Konzernsachverhalten auftretende Konstrukt eines Gemeinschaftsbetriebes zu aktivieren.</li></ul><p><strong>b) Zu den Anforderungen bei betriebsbedingten Kündigungen</strong></p><p>Ist das KSchG einmal anwendbar, so muss eine Kündigung für ihre Wirksamkeit nach Maßgabe des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sein: Es bedarf eines personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungsgrundes. Weitere Kündigungsgründe kennt das KSchG nicht.&nbsp;</p><p>In Bezug auf den <i>Reiche´schen</i> Reformvorstoß von Interesse ist allerdings nur das <strong>betriebsbedingte Kündigungsszenario</strong>. Um wirksam betriebsbedingt kündigen zu können, bedarf es (noch einmal zur Erinnerung) folgender <strong>drei Voraussetzungen</strong>:&nbsp;</p><ol><li>Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung,</li><li>keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz und</li><li>Ausgang einer Sozialauswahl nach Maßgabe der Sozialkriterien aus §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KSchG zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.</li></ol><p>Alle drei Anforderungen sind für die Praxis herausfordernd. Zu diesen Folgendes:</p><ul><li><strong><u>Zur ersten Stufe</u>:</strong> Es bedarf einer <strong>kausal zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führenden</strong> <strong>unternehmerischen Entscheidung</strong>, die sich sowohl auf betriebsinterne (bspw. Streichung einer Hierarchieebene, Schließung eines Betriebs- oder einer Betriebsabteilung, Einführung neuer Fertigungsmethoden/Automatisierung etc.) als auch auf -externe (bspw.: Auftragsrückgang etc.) Umstände/Ursachen beziehen kann. Die unternehmerische Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung als solche nur eingeschränkt gerichtlich, d.h. auf ihre Missbräuchlichkeit, überprüfbar (<i>BAG</i>, Urteil vom 12.&nbsp;August 2010&nbsp;−&nbsp;2 AZR 945/08; <i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;März 2008 ‑ 2 AZR 1037/06). Sie unterfällt dem Grundrechtsschutz nach Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Grundgesetz (GG). Voll überprüfbar ist hingegen ihr tatsächliches Vorliegen (also die Frage, ob sie nicht nur vorgeschoben ist, <i>um</i> zu kündigen) und ihre Realisierbarkeit. Grundsätzlich wesentlich einfacher in der Darlegung (der Arbeitgeber trägt für das Vorliegen des Kündigungsgrundes die volle Darlegungs- und Beweislast) im Kündigungsschutzprozess sind unternehmerische Entscheidung bezogen auf betriebsinterne Umstände. Gut beratene Arbeitgeber begründen betriebsbedingte Kündigung deshalb <i>niemals</i> mit betriebsexternen Ursachen. Aber Achtung: Die Kündigung als solche stellt keine Unternehmerentscheidung dar (<i>BAG</i>, Urteil vom 17.&nbsp;Juni 1999 ‑ 2 AZR 141/99). Sie ist immer nur die notwendige Folge einer von ihr zu trennenden (meist) organisatorischen Entscheidung. Oftmals ist die Unterscheidung allerdings schwierig, weil der Unternehmer die Arbeitsorganisation gerade zur Realisierung von Kündigungen strafft, d.h. reorganisiert. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) gilt daher: Je näher die eigentliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss rückt, umso mehr muss der Arbeitgeber durch Tatsachenvortrag verdeutlichen, dass ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer entfallen ist (<i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;September 2000 ‑ 2 AZR 385/99). In jedem Fall sollte die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führt, vor der Durchführung des Personalabbaus (idealerweise) durch einen Gesellschafterbeschluss dokumentiert werden.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur zweiten Stufe</u>:</strong> Sodann darf es <strong>keine andere Beschäftigungsmöglichkeit</strong> auf einem anderen Arbeitsplatz geben, die dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung (ggf. im Wege einer sog. Änderungskündigung, §&nbsp;2 KSchG) angeboten werden könnte. Dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Hierbei gilt, dass (vorrangig vor einer Kündigung) unternehmensweit (<u>nicht</u> aber konzernweit <strong>(!)</strong>) grundsätzlich jede andere Beschäftigungsmöglichkeit anzubieten ist; selbst solche, die sich "wertig" zum Nachteil des betroffenen Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitsplatz deutlich unterscheidet (klassisches Lehrbuchbeispiel hier: Dem Personalleiter muss grundsätzlich sogar die Stelle als Pförtner angeboten werden, um ihm einen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 21.&nbsp;April 2005 ‑ 2 AZR 132/04 und 2 AZR 244/04)). Voraussetzung ist es nur, dass die Stelle frei ist und vom betroffenen Arbeitnehmer entweder sofort oder nach einer angemessenen Einarbeitungs- und/oder Fortbildungszeit ausgeübt werden kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 29.&nbsp;August 2013 –2 AZR 721/12). <u>Ausgenommen</u> von den in Betracht zu ziehenden anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten sind aber sog. Beförderungsstellen (<i>BAG</i>, Urteil vom 23.&nbsp;Februar 2010 ‑ 2 AZR 656/08). "Höherwertigere" Arbeitsplätze sind deshalb nicht vorrangig vor einer Beendigungskündigung anzubieten; selbst dann nicht, wenn sie verfügbar wären.<br>&nbsp;</li><li><strong><u>Zur dritten Stufe</u>:&nbsp;</strong>Schließlich hat zwischen vergleichbaren Arbeitnehmer <i>desselben</i> Betriebs (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;September 2015 – 2 AZR 3/14) nach Maßgabe der gesetzlichen Sozialkriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltenspflichten, Schwerbehinderung) eine <strong>Sozialauswahl</strong> stattzufinden (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 KSchG). Die Vergleichbarkeit bzw. Austauschbarkeit bestimmt sich tätigkeitsbezogen nach Maßgabe des Arbeitsvertragsinhalts (<i>BAG</i>, Urteil vom 24.&nbsp;Februar 2005 ‑ 2 AZR 214/02). Ergo: Nur solche Arbeitnehmer konkurrieren innerhalb der Sozialauswahl miteinander, denen der Arbeitsplatz des jeweils anderen im Wege des Weisungsrechts einseitig zur Ausübung zugewiesen werden könnte. Ist eine Sozialauswahl durchzuführen, so kann sich der Arbeitgeber nur höchst ausnahmsweise für einen "sozial stärkeren" Arbeitnehmer entscheiden und statt diesem einen schutzbedürftigeren kündigen, wenn dies aus besonderen betrieblichen Interessen opportun ist (vgl. §&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KSchG).</li></ul><p><strong>c) Zwischenfazit</strong></p><p>Aus betrieblichen Gründen erklärte Kündigungen scheitern in der Praxis oftmals bereits auf der ersten Prüfungsstufe; d.h. an der Darlegung und dem Nachweis eines Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs infolge der Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung. Deshalb sind dringend erforderliche Personalabbaumaßnahmen ‑ selbst für Unternehmen ohne Betriebsrat –&nbsp;oft nur langwierig und gegen hohe Abfindungszahlungen umsetzbar; was bei Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten die Insolvenzgefahr vertieft. Ist ein Betriebsrat "an Bord" ist zudem ein Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln (§§&nbsp;111, 112 BetrVG), was den Personalabbau oft nicht einfacher macht.&nbsp;</p><p>Zwar kann mit einem Betriebsrat ggf. ein sog. Interessenausgleich mit Namensliste (§&nbsp;1 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 KSchG) vereinbart werden. Dies bietet Vorteile in Bezug auf die Darlegung des betriebsbedingten Kündigungsgrundes (= gesetzliche Vermutung, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist) und bei der Sozialauswahl (= eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit). Allerdings lassen sich Betriebsräte selten und dann nur gegen kostspielige Abfindungspakete auf einen Interessenausgleich mit Namensliste ein.</p><h3>2. Zum Reformvorhaben einer Deregulierung des Kündigungsschutzes</h3><p>Der von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> in den Medien ventilierte Reformvorstoß war denkbar unspezifisch. Lediglich ihre Zielvorstellung hatte sie umrissen; die da lautet: Deregulierung des Kündigungsschutzes "im Hochlohnbereich" zur Ermöglichung betriebswirtschaftlich notweniger Personalanpassungsmaßnahmen.&nbsp;</p><p>Frau Reiche geht es somit erklärtermaßen um höherqualifizierte Arbeitnehmer und nicht um solche im Niedriglohnsektor. Der Schutz von "Schwachen" soll, so hat sie es gegenüber der Presse klargestellt, aufrechterhalten werden. Kurz: Der Vorschlag zielt auf ein sektoral abgestuftes Kündigungsschutzniveau nach Maßgabe des Gehaltslevels. Wie aber könnte diese Idee umgesetzt werden?</p><p><strong>a) Kündigungsschutz nur für "Nicht-Akademiker"?</strong></p><p>Wohl eher nicht, dürfte dem Vorschlag die Idee zugrunde liegen, dass zukünftig nach dem <u>Ausbildungsniveau</u> zu unterscheiden ist. Ein reduzierter Kündigungsschutz für Akademiker ist weder sinnvoll noch wird Frau Reiche eine derartige Deregulierung vorgeschwebt haben.</p><p>Bereits das "Ausbildungsniveau" begrifflich griffig zu fassen, um hiernach zu differenzieren, ist kaum möglich (und auch nicht wünschenswert <strong>(!)</strong>). Es kann nicht sinnvoll sein, dass primär "ungelernte" einen hohen Kündigungsschutz genießen sollen, während qualifiziertere Arbeitnehmer leichter kündbar sind.</p><p>Außerdem: Wer die Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers vom (Nicht-)Vorliegen eines akademischen Abschlusses abhängig machen möchte, greift zu kurz. Insbesondere die händeringend gesuchten Facharbeiter des Handwerks haben selbst während der gegenwärtigen Wirtschaftskrise in Deutschland keine Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Verlieren diese ihre Anstellung, so sind sie in der Regel keinen einzigen Tag arbeitslos.</p><p>Ebenfalls (zumindest rechtspolitisch) schwierig vorstellbar wäre es, beim Kündigungsschutz eine Differenzierung nach dem <u>Gehaltsniveau</u> einzuziehen: Denn, wo genau sollte die Grenze dabei liegen? Etwa bei Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2025: EUR 8.050 bzw. 2026: EUR 8.450 monatlich)? Wie wäre eine hiervon ausgehende Unterscheidung sachlich begründbar? Könnte der gesetzliche Kündigungsschutz (ganz oder teilweise) durch eine einseitige Gehaltserhöhung gegen den Willen des Arbeitnehmers wegfallen? Wohl eher nicht!&nbsp;</p><p>Deshalb: An welche Kriterien könnte ein nach Beschäftigtengruppen abgestuftes Kündigungsschutzniveau sinnvoll anknüpfen:</p><p><strong>b) Aufweichung des Rechtsbegriffs des "leitenden Angestellten"?</strong></p><p>Bereits nach dem geltenden KSchG genießen "leitende Angestellte" im Sinne des §&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 KSchG i.V.m. §&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KSchG einen nur reduzierten Bestandsschutz: Gegenüber "echten" leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess einen sog. Auflösungsantrag ohne Begründung stellen und damit das Arbeitsverhältnis gegen eine "angemessene" Abfindungszahlung gerichtlich auflösen lassen. Ein großer Vorteil, denn die Abfindungshöhe ist begrenzt (§&nbsp;10 KSchG: Grundsätzlich max. 12, ausnahmsweise bis zu 15 Monatsgehälter) und die Trennung damit <u>relativ</u> kostengünstig.</p><p>Allerdings verhält es sich mit leitenden Angestellten (überspitzt formuliert) wie mit dem "<i>Ungeheuer von Loch Ness</i>": Jeder hat von ihm gehört, aber (fast) noch niemand einen "echten" leitenden Angestellten im Rechtssinne <i>in persona</i> gesehen.&nbsp;</p><p>Es ist zwar durchaus so, dass in Großunternehmen regelmäßig eine größere Anzahl von Arbeitnehmergruppen als "leitende Angestellte" bezeichnet und personell der Zuständigkeit des Sprecherausschusses nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zugeordnet werden. Es handelt sich dabei aber um "Etikettenschwindel". Denn: Die von der Rechtsprechung an den Status eines "leitenden Angestellten" aufgestellten sehr strengen Anforderungen (vgl. etwa: <i>BAG</i>, Urteil vom 27.&nbsp;September 2001 ‑ 2 AZR 176/00) sind meist nicht erfüllt.&nbsp;</p><p>Denkbar wäre es deshalb, dass mit einem sog. "<i>Executive Grade</i>" bewertete Stellen kraft gesetzlicher Zuordnung pauschal zum Status eines "leitenden Angestellten" (und damit zur Reduktion des Bestandsschutzes) führen könnten. Allerdings würde hierdurch dem Arbeitgeber in Ermangelung objektiver Kriterien die Möglichkeit eingeräumt, über das Niveau des Kündigungsschutzes zu disponieren; was rechtspolitisch durchaus fragwürdig erscheint.</p><p><strong>c) Systemwechsel: Gesetzliches Abfindungsprinzip statt Bestandsschutz?</strong></p><p>Eine andere Option läge in einem vollständigen Systemwechsel: Der gesetzliche Bestandsschutz gegen Kündigungen könnte (die politische Realisierbarkeit steht auf einem anderen Blatt) aufgehoben und gegen ein Abfindungsprinzip eingetauscht werden.&nbsp;</p><p>Tatsächlich erscheint das gegenwärtige System etwas irrational, wenn nicht sogar als "scheinheilig": Der strikte Bestandsschutz steht zwar "auf dem Papier". In der Praxis läuft es aber regelmäßig über Abfindungszahlungen. Der anwaltlich gut beratene Arbeitnehmer holt dabei mehr raus als der nicht oder schlecht beratene. Insoweit ist das gegenwärtige System sogar unsozial.</p><p>Der Gedanke, den gesetzlichen Bestandsschutz gegen ein Abfindungsprinzip abzuändern, ist nicht neu; sondern bereits seit Jahrzehnten in der Diskussion (vgl. hierzu bspw.: <i>Bayreuther</i>, NZA 2006, 417; <i>Bauer</i>, NZA 2005, 1046 und für einen allgemeinen Überblick: <i>Preis</i>, in Linck/Preis, Kündigungsrecht, 8.&nbsp;Aufl. 2026, 1.&nbsp;Teil. Kap.&nbsp;2 Rn.&nbsp;41 ff.). Durch ein gesetzlich klar definiertes Abfindungssystem könnte der Personalabbau für den Unternehmer damit rechtlich vereinfacht und wirtschaftlich kalkulierbarer gestaltet werden. Allerdings wäre es damit nicht gesagt, ob (auch vor dem Hintergrund, dass nicht jede Kündigung angegriffen wird) hierdurch der Personalabbau tatsächlich günstiger würde. Die Gefahr bestünde, dass notwendige Personalanpassungen letztlich sogar verteuert würden.</p><h3>3. Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Der vorweihnachtliche Reformvorstoß von Bundesministerin <i>Katharina Reiche</i> war unspezifisch, aber nichtdestotrotz verdienstvoll: Die Umsetzung von (notwenigen) Restrukturierungen ist ein Zeichen wirtschaftlicher Vitalität. Der regulative Rahmen sollte diese unter (zeitlich und wirtschaftlich) vertretbaren Bedingungen ermöglichen und nicht ausschließen. Wie Frau Reiche sich eine Auflockerung des Kündigungsschutzes unter dem KSchG konkret vorstellt, hat sie allerdings nicht gesagt. Hier einen tauglichen gesetzlichen Rahmen zu finden, der politisch auch erreichbar ist, gleicht der Suche nach dem "<i>Heiligen Gral</i>". Die pessimistische Prognose lautet daher: Der Vorschlag hat keine Aussicht auf Verwirklichung.&nbsp;</p><p>Schön wäre es deshalb, wenn die Große Koalition sich machbaren Herausforderungen zuwenden würde: Wie etwa einer gesetzlichen Regulierung des Massenentlassungsanzeigeverfahrens (s. hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner" target="_blank">unseren Blog vom 13.&nbsp;November 2025</a>)</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Dec 2025 10:35:20 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber jenseits der Altersgrenze</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-pflicht-zur-einladung-schwerbehinderter-bewerber-jenseits-der-altersgrenze</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24</i></p><p>Der mit dem Arbeitsrecht des Öffentlichen Dienstes vertraute Personaler weiß: schwerbehinderte Bewerber und auch solche, die ihnen nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sozialrechtlich gleichgestellt sind, müssen nach §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Unterlassen dieser Anforderung führt sonst oftmals zu einem empfindlichen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers nach § 15 Abs.&nbsp;2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).</p><p>Dass dies − zumindest bei älteren Bewerbern jenseits der Regelaltersgrenze − nicht immer gelten muss, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. Mai 2025 (Az.:&nbsp;8 AZR 299/24) entschieden: Ein wichtiges Urteil zu einer zunächst etwas exotisch anmutenden Konstellation; die aber keinesfalls so selten vorkommt, wie es den Anschein haben mag.</p><h3>Zur Problemstellung</h3><p>Öffentliche Arbeitgeber unterliegen gegenüber schwerbehinderten und gleichgestellten Bewerbern einem engeren "Pflichtenkorsett" als private Arbeitgeber: Anders als ihre privaten Counterparts <u>müssen</u> sie beispielsweise Bewerber, die ihre Beeinträchtigung in den Bewerbungsunterlagen offenlegen, zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§&nbsp;165 Satz 3 SGB IX).</p><p>Dass diese Anforderung häufig von sog. AGG-Hoppern ausgenutzt wird, denen es nicht um eine Anstellung, sondern <i>gerade</i> nur um eine Entschädigung nach dem AGG geht − und die sich hierzu in missbräuchlicher Weise auf Stellen bewerben, für die sie nicht geeignet sind − ist allerdings Teil der (traurigen) Wahrheit (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19.&nbsp;Januar 2023 – 8 AZR 437/21, bei der ausnahmsweise (!) der Rechtsmissbrauchseinwand Erfolg hatte).</p><p>Eine Ausnahme von der generellen Einladungspflicht gilt regelmäßig nur dann, wenn dem jeweiligen Bewerber bereits "offensichtlich" die fachliche Eignung für die vakante Stelle fehlt (§&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX). Aber Achtung: Dieser Ausschluss greift nur höchst selten. Der Öffentliche Arbeitgeber muss hiernach einem schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs auch dann gewähren, wenn dessen fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht <u>offensichtlich</u> ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 8 AZR 279/20). Entsprechend des ausdrücklichen Gesetzeswortlauts sind grundsätzlich auch nur fachliche, nicht aber persönliche Eignungsdefizite erfasst.</p><p>Grund für die Verpflichtung zur Einladung zu einem Bewerbungsgespräch ist die Annahme, dass schwerbehinderte Bewerber bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigung (unabhängig davon, ob sich diese überhaupt auf ihre Arbeitsleistung auswirkt) auf dem Arbeitsmarkt erheblich benachteiligt sind; sie sollen daher zumindest die Chance haben, im Rahmen eines Gesprächs persönlich zu überzeugen.</p><p>Unterlässt der Öffentliche Arbeitgeber die Einladung, so liegt hierin ein im Einzelfall nur schwerlich zu widerlegendes Indiz für eine Diskriminierung (BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14), die fast unweigerlich zu einem Anspruch auf eine Entschädigung führt (für den Fall der Nichteinstellung: bis zu drei Monatsgehälter, §&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AGG).</p><p>Wie aber ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es sich bei dem schwerbehinderten Bewerber um einen solchen <u>jenseits</u> der Regelaltersgrenze handelt; dieser sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewirbt und dabei mit jüngeren Bewerbern konkurriert?</p><p>Muss der Öffentliche Arbeitgeber diesen trotz existierender tarifvertraglicher Altersgrenzen gleichwohl zu einem Bewerbungsgespräch einladen; und droht ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG? Mit dieser interessanten Fallkonstellation hatte sich das BAG kürzlich zu befassen:</p><h3>Zum Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (Az.: 8 AZR 299/24)</h3><p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 67-jähriger schwerbehinderter Arbeitnehmer bewarb sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst als "Sachbearbeiter/in für die Verwaltung (m/w/d)"; wobei er die fachlichen Anforderungen erfüllte. Der Arbeitgeber entschied sich allerdings für eine jüngere Bewerberin und lud den schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch ein.</p><p>Es kam, wie es kommen musste: Der abgelehnte Bewerber klagte auf eine Entschädigung nach §&nbsp;15 Abs. 2 Satz 1 AGG. Aber, das BAG lehnte, wie bereits die Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 6. August 2024 –&nbsp;6 SLa 257/24), den Anspruch ab.</p><p>Der schwerbehinderte Arbeitnehmer habe infolge der Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch, so das BAG, zwar eine nachteilige Behandlung im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 1 AGG erfahren. Die hierin liegende Diskriminierung sei jedoch nach §&nbsp;10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt ("Verfolgung eines legitimen Ziels"). Um dies zu begründen, hob das BAG auf die tarifvertragliche Altersgrenze in § 33 Abs. 1 lit. a) Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) ab, wonach ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endet. Diese Altersgrenze verkörpere die legitime sozialpolitische Zielsetzung, den Zugang jüngerer Menschen zur Beschäftigung zu fördern.</p><p>Allerdings ging es im konkreten Fall um einen externen Bewerber, auf den die Altersgrenze des § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD damit keine unmittelbare Anwendung finden konnte. Außerdem berief sich der abgelehnte Bewerber auf die weitere Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 1 TVöD. Hiernach ist eine Weiterbeschäftigung auch über die Altersgrenze hinaus möglich. Erforderlich ist nur der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.</p><p>Diesen Einwand ließ das BAG allerdings nicht gelten. Es entschied darauf, dass die Regelung in §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX für diesen Fall teleologisch zu reduzieren, d.h. einschränkend auszulegen ist: Geht es um einen schwerbehinderten Bewerber jenseits der gesetzlichen Altersgrenze muss dieser, selbst bei Vorliegen entsprechender fachlicher Eignung, <u>nicht</u> zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Voraussetzung ist nur, dass es dem Arbeitgeber darum geht, jüngeren Bewerbern den Vortritt zu lassen.</p><h3>Quintessenz der Entscheidung</h3><p>Die Entscheidung des BAG verdient Zustimmung. Das BAG erkannte den sich auftuenden Wertungskonflikt: Es kann nicht richtig sein, wenn einerseits eine tarifvertragliche Altersgrenze wie jene aus § 33 Abs. 1 lit. a) TVöD bei Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen darf; andererseits ein Öffentlicher Arbeitgeber, der sich bewusst für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte, sich einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG aussetzt, wenn er einen älteren schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Bewerbungsgespräch einlädt.</p><p>Die spezifische Anforderung im Öffentlichen Dienst, wonach Arbeitgeber schwerbehinderte Arbeitnehmer zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen haben, ist aus sozialpolitischen Gründen nachvollziehbar. Dennoch: Es besteht kein Grund an dem Einladungserfordernis aus §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX strikt festzuhalten, wenn es an einem Konnex für eine unzulässige Diskriminierung fehlt, weil der Öffentliche Arbeitgeber sich − ebenfalls aufgrund einer sozialpolitischen Zielsetzung − bewusst und berechtigterweise (!) für eine jüngere Bewerberin entscheiden möchte; um dieser im Sinne der Generationengerechtigkeit, den Zugang zur Beschäftigung zu ermöglichen.</p><h3>Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für eine gar nicht so seltene Fallkonstellation im Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst. Sie bezieht sich allerdings nur auf tarifvertragliche Altersgrenzen und ist <u>nicht</u> auf selbstgesetzte Altersgrenzen übertragbar.</p><p>Gleichzeitig kann die Entscheidung Öffentlichen Arbeitgebern nochmals als wichtiger "Merkposten" dienen: In allen typischen Fallkonstellationen, bei denen es um schwerbehinderte Bewerber geht, ist es tunlichst anzuraten, diese zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen; selbst dann, wenn ihre fachliche Eignung nicht gerade "augenscheinlich" ist. Denn, ein einmal begründetes Diskriminierungsindiz zu widerlegen, ist in der Praxis nicht einfach (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.&nbsp;Januar 2016 – 8 AZR 194/14).</p><p>Für private Arbeitgeber gilt §&nbsp;165 Satz&nbsp;3 SGB IX weder direkt noch analog: Diese sind nicht dazu verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen. Dies gilt ebenfalls für als Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisierte kirchliche Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Januar 2024&nbsp;–&nbsp;8 AZR 318/22).</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 09:14:27 +0100</pubDate>
                        <title>Die Zeit, die Zeit: Vom abstrakten Phänomen zum konkreten Kündigungsgrund!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-zeit-die-zeit-vom-abstrakten-phaenomen-zum-konkreten-kuendigungsgrund</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25)</strong></i></p><p class="text-end"><i>"Aber wie wollen wir denn etwas messen, wovon wir genaugenommen rein gar nichts, nicht eine einzige Eigenschaft auszusagen wissen! Wir sagen, die Zeit läuft ab. Schön, soll sie also mal ablaufen. Aber um sie messen zu können … warte! Um messbar zu sein, müsste sie doch gleichmäßig ablaufen, und wo steht denn das geschrieben, dass sie das tut? Für unser Bewusstsein tut sie es nicht, wir nehmen es nur der Ordnung halber an, dass sie es tut, und unsere Maße sind doch bloß Konvention …"</i></p><p>räsonierte <i>Hans Castorp</i> im<i> "Zauberberg"&nbsp;</i>(Thomas Mann, "Der Zauberberg" (1924)) über das Wesen der Zeit als abstraktem Phänomen. Weniger tiefschürfend, aber dafür deutlich handfester ist die Erkenntnis, dass ein Betrug bei der Erfassung von Arbeitszeit einen Kündigungsgrund darstellt, wie es das <i>Landesarbeitsgericht </i>(LAG) <i>Brandenburg</i> in einem aktuellen Urteil vom 9.&nbsp;September 2025 (Az.: 5 SLa 9/25) − noch einmal − entschieden hat. Diesem wollen wir uns zuwenden:</p><h3>Gibt es Neuigkeiten in Sachen "<i>Stechuhr</i>"?</h3><p>Aber Stopp – einen Schritt zurück: Was macht eigentlich das Gesetzgebungsvorhaben zur Arbeitszeiterfassung seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des <i>Gerichtshofs der Europäischen Union</i> (EuGH) vom 14.&nbsp;Mai 2019 − C-55/18 (CCOO)?&nbsp;</p><p>Sie erinnern sich, da war doch etwas: Der EuGH hatte entschieden, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu verpflichten haben, ein "<i>objektives, verlässliches und zugängliches</i>" Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Nachdem zunächst Verwirrung über die konkreten Rechtsfolgen des Stechuhr-Urteils herrschte, erkannte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehr als drei Jahre später (<i>BAG</i>, Beschluss vom 13.&nbsp;September 2022 – 1 ABR 22/21), was bis dahin niemand wusste: Die Pflicht zur Bereitstellung einer Arbeitszeiterfassung folgt bei unionsrechtskonformer Auslegung bereits <i>de lege lata</i> aus §&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber sind damit bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer (alle Personenbezeichnungen zur besseren Lesbarkeit einheitlich im generischen Maskulinum) zu erfassen.&nbsp;</p><p>Allerdings hatte das BAG das "Wie" und die Sanktionsfolgen bei Nichtumsetzung dem Gesetzgeber <i>galant</i> zur Regelung überlassen. Und hier gilt weiterhin: "<i>Still ruht der See</i>".</p><p>Seit einem schnell wieder zurückgezogenen "Non-Paper"-Entwurf aus April 2023 (noch unter dem früheren Bundesarbeitsminister <i>Hubertus Heil</i>) hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht erneut an das "heiße Eisen" einer Regulierung der Arbeitszeiterfassung gewagt. Dies wohl aus gutem Grund: Eine sanktionsbewehrte Umsetzung bei gleichzeitiger Absicherung des Konzepts der sog. Vertrauensarbeitszeit gleicht der "Quadratur des Kreises". Arbeitgeber können sich deshalb entspannt zurücklehnen.</p><p>Die <i>Regierung Merz</i> wendet sich (klug beraten) lieber anderen arbeitszeitrechtlichen Gesetzesvorhaben zu: Und zwar einer Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeit durch Einführung einer <i>wöchentlichen</i> Höchstgrenze von maximal 48 Stunden. Dies ist unionrechtskonform und für die derzeit strauchelnde deutsche Wirtschaft gewinnbringender.</p><h3>Worum ging es bei der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern?&nbsp;</h3><p>Jetzt aber zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.&nbsp;September 2025. Worum ging es hierbei?</p><p>Die Klägerin war seit dem 1.&nbsp;Januar 2021 als Diplomingenieurin für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik beim Land Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Bei der Arbeitgeberin galt eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Nach dieser waren die Arbeitnehmer zum elektronischen "Stempeln" an den Datenterminals ihrer Dienststelle verpflichtet. Nach auswärtigen Terminen war zur Zeiterfassung die Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen.</p><p>Die Arbeitgeberin registrierte bei der Klägerin "Unregelmäßigkeiten" bei der Zeiterfassung am 12., 19. und 20.&nbsp;Oktober 2023. Diese hatte an den betreffenden Tagen jeweils morgendliche Termine beim Landesinnenministerium wahrzunehmen. Dieses hatte die Klägerin (ohne Umwege über die Dienststelle) unmittelbar von ihrer Wohnung aus aufgesucht. Gegenüber ihrem Vorgesetzen gab sie an, an den betreffenden Tagen im Ministerium jeweils Termine bereits um 7:00 bzw. 7:30 Uhr gehabt zu haben.&nbsp;</p><p>Zum Verhängnis wurde ihr, dass im Wachbuch des Innenministeriums allerdings abweichende Einträge verzeichnet waren: Nach diesem hatte die Klägerin sich dort am 12.&nbsp;Oktober 2023 im Zeitraum von 8:15 bis 9:45 Uhr und am 19.&nbsp;Oktober 2023 von 8:20 bis 9:30 Uhr aufgehalten. Für den 20.&nbsp;Oktober 2023 fehlte eine Eintragung gänzlich.</p><p>Die Arbeitgeberin hörte die Klägerin mit Schreiben vom 13.&nbsp;November 2023 zu der fehlerhaften Zeiterfassung an. Die Klägerin antwortete ihr schriftlich am 23.&nbsp;November 2023 und berief sich zu ihrer Verteidigung auf einen "Irrtum".</p><p>Die Arbeitgeberin schenkte den Einlassungen jedoch keinen Glauben und kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12.&nbsp;Februar 2024 ordentlich und erneut am 13.&nbsp;August 2024; dies jeweils nach Einholung der Zustimmung des Personalrats.</p><p>Zur weiteren Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 sah die Arbeitgeberin sich (vorsorglich) veranlasst, weil sie es verpasst hatte, dem Personalrat das Verdachtsanhörungsschreiben sowie die Stellungnahme der Klägerin vor der ersten Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 zuzuleiten.</p><h3>Wie hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden?</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat das Urteil der Vorinstanz (<i>Arbeitsgericht Schwerin</i>, Urteil vom 29.&nbsp;November 2024 – 1 Ca 195/24) bestätigt und auf Wirksamkeit (nur) der zweiten Kündigung vom 13.&nbsp;August 2024 erkannt.</p><p>Es sah es als erwiesen an, dass die Klägerin vorsätzlich über ihre Arbeitszeit getäuscht hatte. Hierauf gestützt bejahte es einen Kündigungsgrund im Sinne des §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).&nbsp;</p><p>Als unschädlich befand das LAG Mecklenburg-Vorpommern, dass die Arbeitgeberin die Klägerin vor der Kündigung nicht zunächst abgemahnt hatte: Eine vorherige Abmahnung sah es im konkreten Fall als entbehrlich an. Die Klägerin hätte aufgrund des besonderen Gewichts der Pflichtverletzung mit einer sofortigen Kündigung rechnen müssen.</p><p>Die erste Kündigung vom 12.&nbsp;Februar 2024 ließ das LAG dagegen aus formellen Gründen scheitern. Und zwar aufgrund der unvollständigen Unterrichtung des Personalrats. Dies, obwohl der Personalrat auch zu dieser seine Zustimmung erteilt hatte.</p><p>Die Arbeitgeberin hatte sich bei der Beteiligung des Personalrats zur ersten Kündigung zwar inhaltlich auf ihr Verdachtsanhörungsschreiben vom 13.&nbsp;November 2023 und die Stellungnahme der Klägerin vom 23.&nbsp;November 2023 bezogen. Diese beiden Schreiben ihrem Zustimmungsantrag jedoch nicht als Anlage beigefügt. Dieses Versäumnis führte zur formellen Fehlerhaftigkeit der Kündigung und damit zur Unwirksamkeit.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Auch mehr als sechs Jahre seit dem berühmten "Stechuhr-Urteil" des EuGH vom 14.&nbsp;Mai 2019 fehlt es an einer sanktionsbewehrten gesetzlichen Regulierung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Hat ein Arbeitgeber aber ein Arbeitszeiterfassungssystem eingeführt und täuscht ihn ein Arbeitnehmer über die tatsächlich von ihm geleistete Arbeitszeit, so liegt hierin ein Kündigungsgrund, der auch ohne vorherige Abmahnung selbst zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen kann (<i>BAG</i>, Urteil vom 13.&nbsp;Dezember 2018 ‑ 2 AZR 370/18).</p><p>In der Praxis besteht allerdings regelmäßig die Schwierigkeit darin, einen Arbeitszeitbetrug überhaupt "gerichtsfest" nachzuweisen. Für diesen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast und scheitert allzu oft an dieser Hürde. Soll nach einem entdeckten Arbeitszeitbetrug rechtssicher gekündigt werden, sollte dieser möglichst minutiös dokumentiert werden. Zudem wird die Kündigung in aller Regel nur auf "Verdachtsbasis" erfolgen können. Denn ein 100%iger Nachweis ist selten. Vor einer sog. Verdachtskündigung ist ein Arbeitnehmer zunächst zu den ihn belastenden Verdachtsmomenten anzuhören. Hierbei handelt es sich um eine strikte Wirksamkeitsanforderung, die mit Blick auf die Zweiwochenfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB alsbald nach Bekanntwerden des Arbeitszeitbetruges zu erfolgen hat, wenn außerordentlich fristlos gekündigt werden soll.</p><p>Die Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern lenkt das Augenmerk zudem nochmals auf die Bedeutung einer inhaltlich zutreffenden Anhörung der Arbeitnehmervertretung. Hierzu zählt die Vorlage der zur Entscheidungsbildung erforderlichen Unterlagen. Konkret: Das Verdachtsanhörungsschreiben einschließlich der Stellungnahme des Arbeitnehmers.</p><p>Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 12:33:06 +0100</pubDate>
                        <title>Halleluja: Im kirchlichen Arbeitsrecht wird nicht gestreikt! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/halleluja-im-kirchlichen-arbeitsrecht-wird-nicht-gestreikt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24)</i></p><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst (erneut) <i>abgesegnet</i>. Dies nun auch im Hauptsacheverfahren. Es ging um einen angekündigten Aufruf zum Warnstreik der Gewerkschaft ver.di (nachfolgend nur "ver.di"), den der kirchliche Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung hatte untersagen lassen.&nbsp;</p><p>Das Thema ist brisant: Nicht weniger als das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) steht auf dem Spiel. Denn: Das Recht zu Arbeitskampfmaßnahmen ist von dessen Schutzbereich umfasst. Ver.di ließ bereits ganz <i>ketzerisch&nbsp;</i>vernehmen, dass sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lasse, sondern bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) treiben werde: Anlass genug, das im kirchlichen Dienst geltende Streikverbot noch einmal <i>zu beleuchten</i>.</p><h3>Zur Problemstellung: Streikverbot im kirchlichen Dienst:</h3><p>Im kirchlichen Arbeitsrecht gelten Besonderheiten: Der kirchliche Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitenden (oder im spezifisch kirchlichen Duktus: "Dienstnehmern") besondere Loyalitätspflichten abverlangen (wie es jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Rechtssache "Egenberger" noch einmal bestätigte, vgl. hierzu <i>BVerfG</i>, Beschluss vom 29.&nbsp;September 2025 – 2 BvR 934/19). Diese fußen auf dem Gedanken der "kirchlichen Dienstgemeinschaft" und der hiermit verbundenen Annahme, dass das kirchliche Arbeitsverhältnis vom christlichen Leitbild geprägt ist, womit eine besondere Pflichtenstellung der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber korrespondiert.</p><p>Ergo: Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber ist kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere. Die Kirche ist selbst Grundrechtsträgerin. Sie kann sich auf das sog. kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Dieses hat mit Art.&nbsp;140 GG i.V.m. Art.&nbsp;137 Abs.&nbsp;3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) − genau wie die Koalitionsfreiheit (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG) − Verfassungsrang.</p><p>Auf Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts darf die Kirche ihre Angelegenheiten selbst regeln und muss sich nicht ausschließlich dem "weltlichen Recht" unterordnen. Streiken ist in der Kirche ein Tabu. Denn: Nach der Überzeugung der Kirche ist Streiken inkompatibel mit dem Gedanken der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Der "Dienst an Gott" erlaubt keinen Aufschub und antagonistische Gegensätze, die mittels Arbeitskampfmaßnahmen ausgetragen werden, sind <i>unheilig</i>.</p><p>Damit ist das Konfliktfeld zwischen den kirchlichen Arbeitgebern und ver.di umrissen. Konkret: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht konkurriert mit der Koalitionsfreiheit.</p><h3>Zum Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.&nbsp;November 2025:</h3><p>Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst mit Urteil vom 13.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24) bestätigt.&nbsp;</p><p><strong>Erfolg nun auch im Hauptsacheverfahren</strong></p><p>Dies nun auch im Hauptsacheverfahren, nachdem ver.di bereits in zwei Instanzen im einstweiligen Rechtsschutz Niederlagen gegen den kirchlichen Arbeitgeber erlitten hatte.&nbsp;</p><p>Konkret ging es dabei um einen für den 14.&nbsp;Oktober 2024 angekündigten Aufruf zum Warnstreik von ver.di am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar. Es handelt sich um das größte christliche Krankenhaus Thüringens mit rund 1.300 Mitarbeitenden.</p><p>Gegen den angekündigten Aufruf setzte sich der kirchliche Arbeitgeber (zunächst) im einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr; und dies erfolgreich. Denn, so das Thüringer Landesarbeitsgericht, der Ausschluss des Arbeitskampfes sei gerechtfertigt: Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am "bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft" auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. <i>Dritter Weg</i>) sei vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erfasst. Die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG müsse zurücktreten (<i>Thüringer Landesarbeitsgericht</i>, Urteil vom 11.&nbsp;Oktober 2024 – 1 SaGa 10/24).</p><p><strong>Kein Streikrecht im sog. Dritten Weg</strong></p><p>Zu dieser Feststellung kam es, weil es im kirchlichen Dienst zwar kein Streikrecht gibt, die Dienstnehmerseite dennoch aber nicht schutzlos gestellt ist: Das bei den kirchlichen Arbeitgebern geltende Arbeitsrechtsregelungsverfahren (konkret ging es um jenes des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (kurz: "DW.EKM – ARRG-DW.EKM")) sieht paritätisch durch Dienstgeber- und Dienstnehmerseite besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Können sich diese nicht einigen, so entscheidet final eine Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz. Das Ergebnis ist für die Dienstgeberseite dann verbindlich. Auch Gewerkschaften werden dabei in die kollektive Rechtssetzung eingebunden (sog. <i>Dritter Weg</i>). Vor diesem Hintergrund sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt)<i>&nbsp;</i>den Ausschluss des Streikrechts in Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Koalitionsfreiheit als gerechtfertigt an.</p><p><strong>Leitentscheidung des BAG aus 2012</strong></p><p>Dabei konnten sich die Thüringer Richter auf die Rechtsprechung des BAG stützen: Dieses hatte das Streikverbot im kirchlichen Dienst in einer wichtigen Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 bereits als rechtmäßig befunden (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11). Das BAG stellte in seinem Urteil darauf ab, dass mit dem sog. <i>Dritten Weg&nbsp;</i>ein kollektiver Konfliktlösungsmechanismus implementiert wurde, der auch die Interessen der Mitarbeitenden und Gewerkschaften angemessen schützt, weil er ein sog. "<i>kollektives Betteln</i>" ausschließe; solange gewisse Verfahrensanforderungen gewahrt sind.</p><p><strong>Ver.di sieht ihre Verhandlungsmacht "marginalisiert"</strong></p><p>Gerade Letzteres zog ver.di bezogen auf die konkreten Verhältnisse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen aber in Zweifel: Die Gewerkschaften seien dort numerisch nicht ausreichend durch eigene Vertreter repräsentiert; der gewerkschaftliche Vertreter sei nicht bei der Besetzung des Schlichtungsausschusses beteiligt; kurzum: die Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sei nicht hinreichend geschützt.</p><p>Dies sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt) anders. Insbesondere wiesen die Richter den Einwand zurück, die Beteiligung (und Verhandlungsmacht) der Gewerkschaft sei marginalisiert. Denn: Es sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf konsensuale Entscheidungsfindung ausgerichtet ist. Die Gewerkschaften seien in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland) auch nicht unterrepräsentiert, da ihnen dort jedenfalls ein Sitz zusteht. Dabei musste ver.di sich zudem das Versäumnis entgegenhalten lassen, dass sie selbst keinen Vertreter entsandt und damit die fehlende gewerkschaftliche Repräsentanz selbst herbeigeführt hatte.</p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis:</h3><p>Vorerst können kirchliche Arbeitgeber ein <i>Stoßgebet</i> <i>gen Himmel</i> senden: Gegen Streikaufrufe von Gewerkschaftsseite können sie sich bis auf Weiteres mit guten Erfolgsaussichten verteidigen. Dies vor allem im einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsprechung spricht ihnen gegen Arbeitskampfmaßnahmen einen Unterlassungsanspruch zu.</p><p>Allerdings wird ver.di, wie sie bereits angekündigt hat, die Probe aufs Exempel machen: Sie zweifelt an, dass die vom BAG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 (<i>BAG</i>, Urteil vom 20.&nbsp;November 2012 –&nbsp;1 AZR 179/11) vorgegebenen Verfahrensanforderungen im sog. <i>Dritten Weg</i> gewahrt sind. Es sieht in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung keine hinreichend gewährleistete Durchsetzungsmacht zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden bei der Verhandlung kollektiver Arbeitsbedingungen. Kurz: ver.di sieht durch das Streikverbot im kirchlichen Dienst die Koalitionsfreiheit nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG unangemessen beschnitten. Ob zu Recht, wird (erneut) das BAG zu beantworten haben. Es bleibt somit spannend!</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Dec 2025 10:27:30 +0100</pubDate>
                        <title>(Weihnachts-)Geschenke an den Betriebsrat können sich rächen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachts-geschenke-an-den-betriebsrat-koennen-sich-raechen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24, PM vom 27.&nbsp;November 2025 Nr. 68/2025)</i></p><p>Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist kein Kavaliersdelikt: Verteilt die Geschäftsführung unberechtigte "Geschenke" an Betriebsratsmitglieder, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) rechtfertigen. Dies selbst dann, wenn dieser nicht einmal für das Personalressort verantwortlich war. So hat das <i>Oberlandesgericht</i> (OLG) <i>Frankfurt a.M</i>., Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/24) jüngst entschieden.&nbsp;</p><p>Das Thema "Betriebsratsvergütung" ist ein Dauerbrenner (s. hierzu auch unseren letzten Blogbeitrag vom <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung" target="_blank">8.&nbsp;Mai 2025</a>) und gerade der Konnex zur Pflichtenstellung der Geschäftsführung für die arbeitsrechtliche Praxis sehr interessant: Viele Unternehmen mit Betriebsräten dürften hier noch so manche "Leiche im Keller" haben.</p><h3>Noch einmal zur Problemstellung einer unzulässigen Betriebsratsbegünstigung</h3><p>Spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) hat viele Entscheidungsträger aufgerüttelt: Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG) und kann sogar als Untreuehandlung (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Denn, nach der gesetzlichen Wertentscheidung ist das Betriebsratsmandat ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG): Jede finanzielle Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds ist strikt verboten. Der Hintergrund leuchtet ein: Die Neutralität der Amtsführung muss abgesichert werden. Dürften Betriebsratsmitgliedern Sondervergünstigungen gewährt werden, bestünde sonst die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass diese gezielt "gefügig" gemacht werden. Die ausschließlich an den Interessen der Belegschaft ausgerichtete Wahrnehmung des Betriebsratsmandats stünde auf dem Spiel.</p><p>Deshalb: Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung exakt so zu behandeln, als würde es seiner Arbeitspflicht regulär nachkommen und nicht ganz oder teilweise auch Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit wahrnehmen. Dies gilt gemäß §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG ebenfalls für die Gehaltsentwicklung. Auch von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) dürfen aufgrund ihres Engagements finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden (§§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG). Um die oftmals schwierig zu bestimmende rechtskonforme Vergütung von freigestellten Betriebsmitgliedern für die Praxis rechtssicherer zu machen, hat der Gesetzgeber vergangenes Jahr den gesetzlichen Rahmen novelliert.</p><h3>Zum Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20.&nbsp;November 2025:&nbsp;</h3><p>Dass eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung nicht nur für Entschädigungsträger im Personalbereich heikel ist und zum Rauswurf führen kann, hat nun das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 20.&nbsp;November 2025 (Az.: 5 U 15/2) entschieden: Konkret ging es um einen Verkehrsbetrieb der Stadt Wiesbaden. Drei Mitglieder des Betriebsrats und eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten waren im anzuwendenden Tarifvertrag höher eingruppiert als es ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich zustand. Zudem wurden ihnen ominöse Zulagen gewährt. Da ein Geschäftsführer dies (mutmaßlich in Kenntnis der Begünstigung) mitgetragen hatte, wurde er von der Gesellschafterin (Stadt Wiesbaden) außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie jetzt das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat. Es bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz (<i>Landgericht Wiesbaden</i>, Urteil vom 5.&nbsp;Januar 2024 –11 O 24/22).</p><p>Der Geschäftsführer war nicht in der Lage, die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen zu begründen, um den Vorwurf der Betriebsratsbegünstigung zu entkräften. Dies wurde ihm zum Verhängnis; – wohlgemerkt –, obwohl er in der mehrköpfigen Geschäftsführung des kommunalen Unternehmens für das Geschäftsführungsressort "Personalwesen" nicht einmal persönlich zuständig war. Seine anderweitige Ressortzuständigkeit konnte den Geschäftsführer, so das OLG Frankfurt a.M., nicht entlasten, denn: Die Geschäftsführung ist ein "Kollegialorgan" und die Geschäftsführer tragen dabei – insbesondere für die "Legal Compliance" (und hierzu zählt selbstverständlich die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (!)) – die Gesamtverantwortung (<i>BGH</i>, Urteil vom 6.&nbsp;November 2018 – II ZR 11/17).</p><p>Der konkret betroffene Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, seinen für das Personalressort zuständigen Mitgeschäftsführer anlassbezogen zu kontrollieren und zu überwachen. Zudem war er, so die Feststellung des OLG Frankfurt a.M., auch in der Kommunikation zwischen der Personalabteilung und dem zuständigen Geschäftsführer eingebunden. Damit hatte er Kenntnis von den inkriminierten Vergütungsentscheidungen. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.</p><p>Noch eine "Randnotiz" ist es wert, dass das OLG Frankfurt a.M. dem Geschäftsführer – trotz der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung – die mit seiner Widerklage geltend gemachte Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 24.000,00 zugesprochen hat. Allerdings wird auch das kommunale Unternehmen weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer prüfen können: Überzahlungen an Betriebsratsmitglieder können zu Regressforderungen gegenüber den Entscheidungsträgern führen.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen. Dies kann aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.</p><h3><strong>Quintessenz und Folgen für die Praxis</strong></h3><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist für die an der Schnittstelle zwischen dem Arbeits- und dem Gesellschaftsrecht beratende Praxis von großer Relevanz: Gesellschafter, die einen Geschäftsführer auf der "Abschussliste" haben, sollten sich die Vergütung der Betriebsratsmitglieder genauer ansehen. Bestehen Unregelmäßigkeiten, so liegt darin eine "Steilvorlage" (oder auch ein "Weihnachtsgeschenk") für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines ungeliebten Geschäftsführers. Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, bei der "Betriebsratsvergütung" sauber zu bleiben.&nbsp;</p><p>Soll außerordentlich fristlos gekündigt werden, muss auch bei Geschäftsführern stets an die zweiwöchige Ausschlussfrist nach §&nbsp;626 Abs.&nbsp;2 BGB gedacht werden: Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so beginnt die Frist aber regelmäßig erst zu laufen, wenn dieser als Kollegialorgan über alle für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages maßgeblichen Umstände positive Kenntnis erlangt hat (<i>BGH</i>, Urteil vom 9.&nbsp;April 2013 ‑ II ZR 273/11)</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Dec 2025 09:04:39 +0100</pubDate>
                        <title>Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ski-business-verletzung-arbeitsunfall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am Freitog auf′d Nocht - Montier' i die Schi - Auf mei′ Auto und dann begib' i mi - In's Stubaital oder noch Zell am See - Weil durt auf die Berg ob′m ham′s immer an leiwaund'n Schnee - Weil i wü′ - Schifoan Schifoan Wow, wow, wow, wow Schifoan - Weil Schifoan is des leiwaundste - Wos ma si nur vurstelln kann“ singt Wolfgang Ambros&nbsp;in seinem Hit „Schifoan“. Als hätte Wolfgang Ambros bei der Veröffentlichung des Songs vor ca. 50 Jahren schon an den Bescheid des SG Hannover&nbsp;vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 gedacht, endet das Lied „Am Sonntag auf'd Nacht - Montier′ i die Schi - Auf mei' Auto, aber dann überkommt′s mi - Und i schau' no amoi aufe - Und denk' ma, aber wo - I foar′ no ned z′Haus, i bleib' am Montog a no do“</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>In „Schifoan“ kehrt der Skifahrer am Montag nicht an den Arbeitsplatz zurück und bleibt in den Bergen. Auch in der Entscheidung des SG Hannover ist ein Geschäftsführer während der Arbeitszeit nicht im Büro sondern Skifahren mit einem Geschäftspartner und verletzt sich. Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. „Schifoan“ von Wolfgang Ambros gibt hierauf keine Antwort.</p><h3>Skiunfall während Businessreise</h3><p>Ein Geschäftsführer wurde von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen "Skitour 2023" mit geplanten Fachvorträgen in Österreich eingeladen. Die Fachvorträge entfielen. Der Geschäftsführer schloss sich an einem der frei gewordenen Vormittage einer Skigruppe an. Bei einem Unfall auf einer Abfahrt, brach sich der Geschäftsführer ein Bein.&nbsp;</p><p>Die Unfallversicherung wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da die Freizeitaktivitäten auf der Reise im Vordergrund standen und kein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers erkennbar sei. Es habe auch keine Dienstreise vorgelegen. Der Geschäftsführer meinte hingegen, dass die Reise dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient habe.</p><h3><span>SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23&nbsp;</span></h3><p>Das SG Hannover folgt nicht den Argumenten des Geschäftsführers. Nach Ansicht des SG bestehe Versicherungsschutz nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Nach Ansicht des SG Hannover sei das Skifahren jedoch eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit, die keinen Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers aufweise. Ein mittelbarer Nutzen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Geschäftsführer habe jedenfalls im Unfallzeitpunkt auf der Skipiste keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.</p><p>Eine schöne Skisaison und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-die-gesellschafter-der-bueter-group-beim-verkauf-des-familienunternehmens-an-npm-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 09:44:59 +0100</pubDate>
                        <title>Aktivrente: Wer profitiert und wer geht leer aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Einführung der Aktivrente steht bevor und verspricht ab <strong>1. Januar 2026</strong> neue steuerliche Anreize für Rentner, die weiterhin erwerbstätig sind. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank"><strong>Michael Riedel</strong></a> analysiert die Details dieses wichtigen Gesetzesentwurfs. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den steuerfreien Hinzuverdienst von bis zu <strong>2.000 Euro</strong> monatlich gelten und welche Personengruppen, wie etwa Selbstständige oder Minijobber, von der Regelung ausgeschlossen bleiben.</p><p>Zum gesamten Beitrag im human resources manager vom 24. November 2025: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/aktivrente-wer-profitiert-und-wer-geht-leer-aus/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 08:52:30 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH: Reisezeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort ist Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-reisezeit-von-einem-vom-arbeitgeber-festgelegten-treffpunkt-zum-einsatzort-ist-arbeitszeit-isd-arbeitszeit-rl</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>EuGH,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;9.10.2025&nbsp;–&nbsp;C-110/24</i></p><p>Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt.&nbsp;</p><p>Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien zu entscheiden, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für gemeinsame Hin- und Rückfahrten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (Treffpunkt) zu dem Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen ist, aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser RL ist.&nbsp;</p><p>Das Gericht stellt heraus, dass "Arbeitszeit" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der RL <i>"jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt"</i>. Hiervon zu unterscheiden ist die <i>"Ruhezeit"</i>, welche gem. Art. 2 Nr. 2 der RL <i>"jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit"</i> ist. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.</p><p>Der EuGH prüfte drei Merkmale der Definition von <i>"Arbeitszeit"</i> im Sinne der RL:</p><p>1. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.</p><ul><li><span>Die Fahrt zum Standort der Kunden ist das notwendige Mittel für die Leistungserbringung, also ist laut EuGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer während der Fahrzeit seine Tätigkeiten ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt. </span></li><li><span>Anders sei dies bei einem festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.</p><ul><li><span>Während der Fahrzeit hatten die Arbeitnehmer, so der EuGH, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen. </span></li><li><span>Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen kann.</span></li></ul><p>3. Der Arbeitnehmer arbeitet während der betrachteten Zeitspanne.</p><ul><li><span>Fahrten gehören, laut EuGH, untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort.</span></li></ul><p>Im Ergebnis waren die Hin- und Rückfahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen.</p><h3><span>Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland?</span></h3><p>Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss bei der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, zwischen den gewählten Verkehrsmitteln und davon, ob während der Fahrt gearbeitet wurde, unterschieden werden.</p><ul><li><span>Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange keine dienstlichen Tätigkeiten – wie Akten bearbeiten oder E-Mails verfassen – erbracht werden. </span></li><li><span>Reisezeiten mit dem Pkw mit dem Arbeitnehmer als Fahrer, zählen als Arbeitszeit, weil das Lenken eines Fahrzeugs eine belastende Tätigkeit darstellt. </span></li><li><span>Zu dem nun vom EuGH entschiedenen Fall einer Mitfahrt im einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zur jeweiligen Einsatzstelle gab es bislang in Deutschland, soweit ersichtlich, keine höchstrichterlichen Entscheidungen.</span></li></ul><p>Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, wirken sich die vom EuGH darin zur Auslegung der Arbeitszeit-RL getroffenen Aussagen mittelbar auch auf die Rechtslage in Deutschland aus. In einem vergleichbaren Fall in Deutschland müssten die damit befassten Gerichte ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. D.h., dass Arbeitgeber in vergleichbaren Konstellationen die Reisezeit sowohl bei der Prüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten als Arbeitszeit bewerten müssen, als auch bei der Wahrung der Ruhezeiten und Ruhepausen.</p><p>Das EuGH-Urteil bedeutet hingegen nicht zwingend, dass die oben beschriebene, typisch deutsche Differenzierung nach der Wahl des Verkehrsmittels aufgegeben werden müsste. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die einen festen Arbeitsort haben und nur gelegentlich reisen – z.B. zu Fortbildungen oder Besprechungen – dürften keine Änderungen geboten sein.&nbsp;</p><h3><span>Folgt aus der Klassifikation der Fahrtzeiten als Arbeitszeit automatisch ein Vergütungsanspruch für diese Zeit?</span></h3><p>Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).&nbsp;</p><h3><span>Was kann ein Arbeitgeber tun, um sich abzusichern?</span></h3><p>Damit Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt, können sich Arbeitgeber an den Merkmalen des EuGH zur Definition von Arbeitszeit orientieren.</p><ul><li><span>Die Fahrt zu einem festen Arbeitsort ist keine Arbeitszeit. </span></li><li><span>Reisezeit gilt als Ruhezeit, wenn Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. Es dürfte daher zumindest in Fällen, in denen eine Verletzung von Höchstarbeitszeiten und/oder Ruhezeiten droht, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit bewertet würde, weiterhin hilfreich sein, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Anreise vorzuschreiben, die Erbringung von Arbeitsleistung während der Fahrt zu untersagen und den Arbeitnehmern ansonsten größtmögliche Autonomie bei der Organisation ihrer Anreise einzuräumen.</span></li><li><span>Besonders bei kürzeren Einsätzen beziehungsweise bei geringen Stundenlöhnen, sollte der Gesamtlohn und die Gesamtarbeitszeit berechnet werden, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen.</span></li><li><span>Schließlich empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten und insbesondere die Rezeption des EuGH-Urteils durch die deutschen Behörden und Gerichte zu beobachten.</span></li></ul><p>Dr. Corinne Klapper<br>Leon Dombrowski</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 09:55:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-zoot-sports-bei-der-uebernahme-der-tailwind-brands-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. November 2025</strong> – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad (Kalifornien, USA) bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH mit Sitz in Bönen umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Die Transaktion stellt einen wichtigen Schritt in der europäischen Wachstumsstrategie von Zoot dar und stärkt die Marktposition des Unternehmens im Bereich Triathlon- und Ausdauersport. Zoot erhält mit dem Erwerb direkten Zugang zum europäischen Markt sowie zu den bestehenden Vertriebsstrukturen und langjährigen Handelsbeziehungen von Tailwind. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das interdisziplinäre Team von ADVANT Beiten hat Zoot während des gesamten Akquisitionsprozesses begleitet – von der rechtlichen und steuerlichen Due Diligence über die Strukturierung und Verhandlung der Transaktionsverträge bis hin zum erfolgreichen Vollzug.</p><p>Zoot Sports wurde 1983 in Kona, Hawaii, gegründet – dem Ursprungsort des Ironman-Triathlons. Das Unternehmen ist auf innovative Bekleidung, Schuhe und Ausrüstung für Triathleten und Ausdauersportler spezialisiert und gilt weltweit als eine der führenden Marken in diesem Segment. Zoot steht für technische Präzision, hohe Qualität und Athletenorientierung und vertreibt seine Produkte in über 25 Ländern. Seit 2023 gehört Zoot zur MVC Group, einem internationalen Sportartikelunternehmen mit Sitz in Italien.</p><p>Tailwind Brands ist ein in Bönen, ansässiges Unternehmen, das sich auf den Vertrieb und das Markenmanagement von Premium-Sport- und Lifestylemarken spezialisiert hat. Das Unternehmen verfügt über ein etabliertes Vertriebsnetz in der DACH-Region sowie langjährige Partnerschaften mit führenden Sportfachhändlern und Online-Plattformen. Tailwind Brands hat sich einen Namen als kompetenter Partner für den Auf- und Ausbau internationaler Marken im europäischen Markt gemacht.</p><p>Mit der Übernahme von Tailwind Brands schafft Zoot Sports die Grundlage für eine beschleunigte Expansion in Europa. Die Verbindung von Zoots internationaler Markenstärke mit der regionalen Markt- und Vertriebskompetenz von Tailwind Brands bietet erhebliche Wachstumspotenziale in den kommenden Jahren.</p><p><strong>Berater Zoot Sports:</strong>&nbsp;<br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München), Dr. Erik Schmid, Virginia Mäurer (beide Arbeitsrecht, München), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf), Petra Fendt (Bank- und Finanzrecht, München), Anja Fischer (Real Estate, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Nov 2025 11:15:21 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Frankfurt, 17. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Dr. Florian Weichselgärtner (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München) zum Equity Partner gewählt.</p><p class="text-justify">Darüber hinaus wurden sechs Kolleginnen und Kollegen zu Local Partnern und neun Kolleginnen und Kollegen zu Salary Partnern gewählt. Die neu gewählten Partnerinnen und Partner verteilen sich auf alle sechs deutschen Kanzleistandorte und kommen aus sieben unterschiedlichen Kompetenzbereichen.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong> bearbeitet jährlich eine Vielzahl an Haftungsfällen sowohl im Bereich der Managerhaftung als auch der Haftung von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Insolvenzverwaltern, Unternehmens- und Sanierungsberatern sowie Abschlussprüfern. Er berät ferner Unternehmen bei der Aufarbeitung von Haftungsfällen und Compliance-Verstößen. Das rechtsgebietsübergreifende Beratungsangebot von ADVANT Beiten ermöglicht Dr. Florian Weichselgärtner dabei eine umfassende Bearbeitung der häufig komplexen Haftungsfälle über alle Rechtsgebiete (Steuerrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, etc.). Aufgrund seiner langjährigen Beratungspraxis verfügt er über ausgewiesene Erfahrung sowohl bei der Führung und Abwehr von Schadenersatzverfahren als auch der außergerichtlichen Streitbeilegung.</p><p>Dies sind in alphabetischer Reihenfolge unsere neuen Local Partner:</p><ul><li><span><strong>Sascha Opheys</strong> (Public Sector, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Max Stanko</strong> (Public Sector, Berlin)</span></li><li><span><strong>Dr. Philipp Sahm</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Haide Spanier</strong> (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Mark Thönißen</strong> (Corporate/M&amp;A, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Dr. Mark Zimmer</strong> (Arbeitsrecht, München)</span></li></ul><p>Unsere neu gewählten Salary Partner sind in alphabetischer Reihenfolge:</p><ul><li><span><strong>Regina Dietel&nbsp;</strong>(Arbeitsrecht, München)</span></li><li><span><strong>Gamze Dogan&nbsp;</strong>(Steuern, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Verena Nader</strong> (Real Estate, München)</span></li><li><span><strong>Dr. Christian Osbahr</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Robert Schmid&nbsp;</strong>(Corporate/M&amp;A, Berlin)</span></li><li><span><strong>Simon Schuler</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Etienne Sprösser</strong> (Corporate/M&amp;A, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Maximilian Steffen</strong> (Steuern, Hamburg)</span></li><li><span><strong>Ulrike Stöhr</strong> (Steuern, München)</span></li></ul><p>"Die Ernennung unserer neuen Partnerinnen und Partner zeigt, wie eng wir standortübergreifend und zwischen unseren Praxisgruppen zusammenarbeiten – getragen von vielfältiger Branchenexpertise", erklärt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: "Dass wir auf allen drei Senioritätsstufen erfolgreiche Wahlen verzeichnen, unterstreicht die kontinuierliche Entwicklung herausragender Talente in unserer Kanzlei. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf ihrem Weg bis in die Partnerschaft zu begleiten, zählt für uns zu unseren zentralen Aufgaben."</p><p>ADVANT Beiten folgt außerdem auch weiterhin ihrer Strategie des gezielten Wachstums durch Seiteneinsteiger in ausgewählten Bereichen. Folgende Local- und Salary Partner haben die Kanzlei im vergangenen Jahr verstärkt:</p><ul><li><span><strong>Tanja Ehls</strong> (SP, Public Sector, Frankfurt)</span></li><li><span><strong>Peter Meisenbacher</strong> (SP, Public Sector, Freiburg)</span></li><li><span><strong>Ansgar Messow</strong> (LP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Julian Gruß</strong> (SP, Real Estate, Düsseldorf)</span></li><li><span><strong>Johannes Voß-Lünemann</strong> (SP, Public Sector, Berlin)</span></li></ul><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 09:34:36 +0100</pubDate>
                        <title>(Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein &quot;Endgegner&quot;!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorerst-bleibt-die-massenentlassungsanzeige-ein-endgegner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>EuGH, Urteile vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-134/24 u. C-402/24, Rs. Tomann und Sewel)</strong></i></p><p>Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 30. Oktober 2025 gleich zu zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Stellung genommen. Die Entscheidungen des EuGH (C-134/24 und C-402/24) betreffen die Rechtsfolgen bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige gem. den §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Judikate sind gerade zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wo viele Unternehmen Personal abbauen müssen, höchst praxisrelevant.</p><h3>Zur Problemstellung: Konsultations- und Anzeigeverfahren bei "Massenentlassungen"</h3><p>Zunächst aber ein paar Worte zum Hintergrund der rechtlichen Anforderungen bei einer "Massenentlassung":&nbsp;</p><p>Personaler wissen: Bei einer Vielzahl von "Entlassungen" innerhalb eines Referenzzeitraums von 30 Kalendertagen ist an das obligatorische Massenentlassungsanzeige- (§ 17 Abs. 1 KSchG) und ggfs. auch an das vorgeschaltete Konsultationsverfahren (§&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 KSchG) zu denken. Voraussetzung dieser Rechtsanforderung ist das Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes von "Entlassungen". Der Schwellenwert selbst ist wiederum variabel zur Größe des Betriebs.</p><p>Der Begriff der "Entlassung" erfasst dabei mitnichten nur arbeitgeberseitige Kündigungen; sondern ebenso andere Beendigungstatbestände (insbesondere den Abschluss von Aufhebungsverträgen in und außerhalb eines sog. Freiwilligenprogramms, den von Altersteilzeit- und Vorruhestandsverträgen sowie den Wechsel in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG)).&nbsp;</p><p>Es kommt für die Auslösung einer "Entlassung" auch nicht auf die rechtliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an. Maßgeblich ist <u>der Zeitpunkt</u> der Kündigungserklärung bzw. im Fall eines Aufhebungsvertrages: des Vertragsabschlusses (<i>EuGH</i>, Urteil vom 27. Januar 2005 – C-188/03 – Junk).</p><p>Ist der sachliche Anwendungsbereich des Konsultations-/Anzeigeverfahrens eröffnet, muss der Arbeitgeber vor Durchführung einer "Massenentlassung" ggfs. den zuständigen Betriebsrat informieren und die Massenentlassung mit ihm beraten (sog. <strong>Konsultationsverfahren</strong> nach § 17 Abs. 2 KSchG). Im Anschluss hat er gegenüber der <u>zuständigen</u> (!) Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten (sog. <strong>Anzeigeverfahren&nbsp;</strong>nach § 17 Abs.&nbsp;1 KSchG).&nbsp;</p><p>Bei beiden Verfahren gelten strenge formelle Vorgaben hinsichtlich der beizubringenden Informationen (unterschieden wird zwischen Pflicht- und Soll-Angaben, vgl. § 17 Abs.&nbsp;2 und 3 KSchG).</p><h3>Zu den Rechtsfolgen bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren</h3><p>Auch wenn die Durchführung des Konsultations- und Massenentlassungsanzeigeverfahrens bei erster Lektüre des Gesetzes als "machbare" Anforderung wirkt, steckt hierbei der Teufel im Detail: Die Bestimmung des maßgeblichen betrieblichen Bezugsobjektes, die Auswahl der zuständigen Agentur für Arbeit, die Berechnung der "regelmäßigen" Beschäftigtenanzahl sowie die korrekte Angabe der Anzahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (um nur einige wenige Fehlerquellen zu nennen), stellt die Praxis oftmals vor große Herausforderungen.</p><p>Die hohe Fehleranfälligkeit des Konsultations- und Anzeigeverfahrens ist mit Blick auf die Rechtsfolge hochproblematisch: Nach bisheriger Rechtsprechung des 2. Senats beim BAG (sowie in dessen Gefolgschaft auch des 6. Senats) führen Fehler regelmäßig zur unheilbaren Nichtigkeit <u>aller</u> <strong>(!)</strong> "Entlassungen" (d.h. sowohl der Kündigungen als auch der Aufhebungsverträge) im Referenzzeitraum, für die die Durchführung der beiden Verfahren gesetzlich vorgegeben war. Dies, weil es sich bei den gesetzlichen Anforderungen nach bisheriger Auffassung um ein sog. Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handeln soll (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11, Rn. 31 ff.; <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 772/11, Rn. 61).</p><p>Diese strenge Rechtsfolge kann ‑ ohne Übertreibung – bei Restrukturierungen katastrophale Auswirkungen haben: Bei der Insolvenz der früheren "Air Berlin" führte beispielsweise eine Fehlbeurteilung des maßgeblichen Betriebsbegriffs und in der Folge die Anzeige gegenüber der örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit zur unheilbaren Unwirksamkeit der Kündigungen in mehreren tausend Fällen (!) (vgl. dazu: <i>BAG</i>, Urteil vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19).</p><p>Dabei soll das Anzeigeverfahren nach seinem Sinn und Zweck gar nicht dem Individualschutz der Mitarbeitenden dienen. Es geht beim Anzeigeverfahren, das ebenso wie das Konsultationsverfahren auf die EU-Massenentlassungsrichtlinie ("MERL") vom 20. Juli 1998 zurückgeht, vielmehr darum, dass die Agentur für Arbeit frühzeitig die Chance haben soll, ihrem Vermittlungsauftrag nachzukommen und die zu entlassenden Mitarbeitenden in neue Arbeitsverhältnisse zu vermitteln. Die Agentur für Arbeit soll sich auf die sozioökonomische Belastung des örtlichen Arbeitsmarktes infolge der Vielzahl an Entlassungen rechtzeitig einstellen können.&nbsp;</p><p>Kurz: Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige ist damit die Arbeitsförderung.</p><h3>Warum und worüber hatte der EuGH jetzt zu entscheiden?</h3><p>Vor dem Hintergrund dieser Zwecksetzung erscheint die Annahme einer Nichtigkeit sämtlicher "Entlassungen" im Referenzzeitraum von 30 Tagen grob unverhältnismäßig: Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass den von den Kündigungen betroffenen Mitarbeitenden ohnehin der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 KSchG zukommt.</p><p>Insoweit ist die Frage berechtigt, ob es tatsächlich rechtlich geboten ist, dass selbst geringfügige Formfehler in einem Verfahren, das vornehmlich der Arbeitsförderung dienen soll (also nicht den Individualschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezweckt), wirklich zur Unwirksamkeit der Kündigungen (und ggfs. auch der Aufhebungsverträge) führen muss. Dies wohlgemerkt selbst dann, wenn die Kündigungen <i>als solche</i> nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG sozial gerechtfertigt sind.&nbsp;</p><p>Diese Frage gewinnt umso mehr an Berechtigung, wenn man sich vor Augen hält, dass die den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegende EU-Massenentlassungsrichtlinie die Nichtigkeitsfolge gar <u>nicht</u> vorgibt: Die EU-Richtlinie überlässt die konkrete Ausgestaltung der Rechtfolge bei Fehlern im Konsultations- und Anzeigeverfahren vielmehr den EU-Mitgliedstaaten.</p><p>Unionsrechtlich geboten ist es nur, dass die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben "<i>wirksam, verhältnismäßig und abschreckend</i>" sanktionieren. Mit anderen Worten: Die Richtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsfolge einen weiten Entscheidungsspielraum.&nbsp;</p><p>Dass die bislang angenommene strenge Nichtigkeitsfolge bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren unverhältnismäßig ist, hatte zuletzt auch der 6. Senat am BAG erkannt (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 14.&nbsp;Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B)): Dieser kündigte an, von der Rechtsprechung des 2. Senats zukünftig abweichen zu wollen und richtete an diesen die Frage (sog. Divergenzanfrage), ob dieser bei seiner bisherigen strengen Rechtsprechung bleiben (vgl. <i>BAG</i>, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 371/11) oder er die Annahme der Nichtigkeitsfolge nicht ebenfalls neu bewerten wolle.</p><p>Hiervon womöglich provoziert, legte der 2. Senat die Angelegenheit dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A)). Dies war, für sich genommen kurios. Denn: die Rechtssache war laut Geschäftsverteilungsplan nun einmal dem 6. Senat zugewiesen und folglich hätte dieser über die Vorlage selbst entscheiden müssen. Aber: Der 2. Senat hatte ihn offenbar vor vollendete Tatsachen stellen wollen. Dies aber wollte wiederum der 6. Senat nicht auf sich sitzen lassen: Nur wenige Wochen später legte er (in einer anderen Rechtssache) ebenfalls die Frage der Rechtfolgen einer unterlassenen Massenentlassungsanzeige dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (<i>BAG</i>, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2024 – 6 AZR 152/22 (A)).</p><p>So kam es, dass der EuGH in sehr kurzer zeitlicher Abfolge gleich zweimal vom BAG mit praktisch derselben Rechtsfrage behelligt wurde.&nbsp;</p><h3>Zu den Urteilen des <i>EuGH</i> vom 30. Oktober 2025 (Rs. <i>Tomann</i> und <i>Sewel</i>): <i>Wenn zwei sich streiten</i>…</h3><p>Dass der 2. und der 6. Senat am BAG ihre "Unstimmigkeit" (man könnte auch von einem "Rosenkrieg" sprechen) vor dem EuGH austragen wollten, ist – soweit ersichtlich – ein einmaliger Vorgang. Der EuGH hätte die beiden Senate ihren Zwist mutmaßlich auch lieber untereinander klären lassen. Dennoch: Ganz aus der Affäre ziehen, konnte der EuGH sich nicht.&nbsp;</p><p>Entsprechend beantwortete der EuGH die beiden Vorlagen am 30. Oktober 2025, soweit er es musste: Mehrere ihm vorgelegte Fragen konnte er als nicht entscheidungserheblich zurückweisen. Denn, und hiermit hat er Recht: Die Erstattung von Rechtsgutachten zu abstrakten Rechtsfragen, auf die es in den konkreten Fällen nicht ankommt, zählt nicht zu seinen Aufgaben.&nbsp;</p><p>Klare Feststellungen getroffen hat der EuGH jedoch zu folgenden Punkten:</p><ol><li>Ist gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige zu erstatten, so kann eine Kündigung nicht ohne die obligatorische Anzeige wirksam werden.<br>&nbsp;</li><li>Wurde die Anzeige pflichtwidrig unterlassen und ist eine Kündigung deshalb unwirksam, so wird sie nicht deshalb nachträglich wirksam, weil der Arbeitgeber die fehlende Anzeige später nachholt.<br>&nbsp;</li><li>Die Agentur für Arbeit genießt keine Letztentscheidungskompetenz darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber eine pflichtgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet hat: Diese Frage zu beurteilen, obliegt allein den Gerichten und final dem EuGH.<br>&nbsp;</li><li>Letzten Endes gibt die EU-Massenentlassungsrichtlinie keine verbindliche Rechtsfolge bei einem unterlassenen oder fehlerhaften Anzeigeverfahren vor: Diese zu regeln, ist Aufgabe des nationalen Gesetzgebers. Die Sanktionsfolge muss nur "wirksam, effizient <u>und verhältnismäßig"</u> (!) sein.</li></ol><p></p><h3>Quintessenz und Folgen für die Praxis</h3><p>Wer sich von den beiden Vorlagen zum EuGH eine Erleichterung in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Fehlern im Massenentlassungsanzeigeverfahren erhofft hatte, wurde bitter enttäuscht: Vorerst bleibt eine formell fehlerhafte oder gar unterlassene Massenentlassungsanzeige (ebenso wie beim Konsultationsverfahren) <i>brandgefährlich</i>. Der Arbeitgeber riskiert die Unwirksamkeit sämtlicher "Entlassungen", also Kündigungen und Aufhebungsverträgen, für die die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit obligatorisch vorgegeben war.&nbsp;</p><p>Dennoch bedeutet das nicht, dass dies zwingend so bleiben muss. Vielmehr ist der Gesetzgeber gefragt: Er darf nicht länger untätig bleiben, sondern muss ein "wirksames, effizientes und verhältnismäßiges" Rechtsfolgenregime regeln. Die Judikate des EuGH vom 30. Oktober (Az.: C-134/24 und C-402/24) richtig verstanden, sind damit ein Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber!</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-martin-kalf" target="_blank">Dr. Martin Kalf, LL.M. (Edinburgh)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Oct 2025 09:17:14 +0100</pubDate>
                        <title>Literatur, Speisen &amp; Getränke, Schulen, Mode, Medien, ein Mailänder Fußballklub, Nachrichten… Alles wird International…wirklich alles?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/literatur-speisen-getraenke-schulen-mode-medien-ein-mailaender-fussballklub-nachrichten-alles-wird-internationalwirklich-alles</link>
                        <description>Alles wird international … an einem Tag kommt man ohne ein Flugzeug zu betreten in der ganzen Welt herum mit dem Lesen des spanischen Romans „Don Quijote“ vonCervantes, einem Schluck Französischem Rotwein Château Lafite-Rothschild mit einem Stück Schweizer Emmentaler, das Kind in der Griechischen Aristoteles Volksschule in München abholen in Sneakers der US-Marke Nike, am Nachmittag ein wenig TikTok bevor am Abend das Spiel des Football Club Internazionale Milano verfolgt wird. Wer einschläft wird rechtzeitig von den Nachrichten aus aller Welt auf BBC geweckt. Wird wirklich alles international? Was ist mit dem Kündigungsschutzgesetz?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>für die Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 KSchG ist regelmäßig nur auf Betriebsangehörige im Inland abzustellen. Das LAG Rheinland-Pfalz hatte im Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)&nbsp;darüber zu entscheiden, ob auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) international wird.</p><h3>Internationaler Fall</h3><p>Der Arbeitnehmer war seit 1994 in der technischen Beratung (Design und Glasur) einer deutschen GmbH beschäftigt, die Fertigungsstoffe für die Produktion von Fliesen und Kacheln vertrieb. Die Sparte Fliesen/Kacheln wurde 2001 in einen spanischen Unternehmenszweig überführt und schloss den deutschen Standort. Der Arbeitnehmer war der einzige noch in Deutschland verbliebene Spartenmitarbeiter (nur in anderen Unternehmenszweigen unterhielt die Gesellschaft andernorts noch Inlandsbeschäftigte) und arbeitete vom Home-Office aus. Der Arbeitnehmer besuchte gemeinsam Kunden mit spanischen Kollegen, wurde zwei bis dreimal jährlich auch wochenweise im spanischen Labor eingesetzt und berichtete seinem Vorgesetzten in Spanien, hierhin waren auch die Urlaube und Krankheiten zu kommunizieren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis 2024.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hat gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat die Geltung des allgemeinen Kündigungsschutzes reklamiert und die fehlende soziale Kündigungsrechtfertigung gerügt. Zudem hat der Arbeitnehmer ausgeführt, dass eine Verneinung des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes wegen nicht erreichten Schwellenwerts aufgrund des sog. Territorialprinzips zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führe. Würde er nämlich nicht im deutschen Home-Office, sondern vor Ort in Spanien gearbeitet haben, hätte er Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 24 Monatsverdiensten nach spanischem Recht. Einen Sachgrund für diese Schlechterstellung gegenüber ausländischen Kollegen gebe es nicht.</p><h3><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.9.2025 (4 SLa 200/24)</span></h3><p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Arbeitnehmers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Arbeitnehmer verfüge nicht über einen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Schwellenwert von § 23 Abs. 1 KSchG sei nicht erreicht. Maßgeblich sei die Anzahl der Beschäftigten im Inland, und der Arbeitnehmer war der einzige Inlandsbeschäftigte des Arbeitgebers. Das Gericht stellte fest, dass die Arbeitsverhältnisse der in Spanien tätigen Beschäftigten nicht nach deutschem Recht geregelt sind und daher nicht für den Schwellenwert des § 23 KSchG berücksichtigt werden können.</p><p>Das Kündigungsschutzgesetz bleibt national. Und was macht der Urlaub, die variable Vergütung, die Agentur für Arbeit, die Betriebsratswahl, die Probezeit… mehr dazu in unserem Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2025.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Oct 2025 08:27:23 +0200</pubDate>
                        <title>Geburtstag * Paris * Krankheit … viele Gründe für eine vorübergehende Abwesenheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geburtstag-paris-krankheit-viele-gruende-fuer-eine-voruebergehende-abwesenheit</link>
                        <description>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“. Es besteht – gemäß den jeweiligen Vereinbarungen – eine Arbeitspflicht. Ausnahmen von der Arbeitspflicht sind arbeitsfreie Tage, wie z.B. das Wochenende oder Feiertage, Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, Überstundenausgleich am Geburtstag oder Urlaub für die Liebesreise nach Paris. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeit von Kollegen übernommen werden oder die Arbeit wird verschoben und erst nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz erledigt. Uns was passiert, wenn ein Mitglied des Betriebsrats (kurzfristig) ausfällt? </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>bei (kurzfristiger) Abwesenheit von Arbeitnehmern haben Arbeitgeber die Arbeit umzuorganisieren und für den Arbeitnehmer entstehen rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlungspflicht. Den Fall einer (kurzfristigen) Abwesenheit eines Mitglieds des Betriebsrats hat hingegen das BAG im Urteil vom 20.5.2025 (1 AZR 35/24) entschieden.&nbsp;</p><h3>Beschlussfähigkeit des Betriebsrats</h3><p>Ein Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, einschließlich Ersatzmitgliedern.&nbsp;Die Beschlussfähigkeit muss zu Beginn und während der gesamten Sitzung aufrechterhalten werden. Ein Beschluss eines beschlussunfähigen Betriebsrats ist unwirksam.&nbsp;</p><h3><span>Ersatzmitglied des Betriebsrats</span></h3><p>Die bei einer Betriebsratswahl nicht direkt in den Betriebsrat gewählten Kandidaten werden automatisch Ersatzmitglied. Ersatzmitglieder rücken in das Gremium des Betriebsrats nach, wenn ein ordentliches Betriebsratsmitglied dauerhaft (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Tod) oder vorübergehend (z.B. Krankheit, Urlaub, Elternzeit) verhindert ist.&nbsp;Ersatzmitglieder sichern die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats und haben im Vertretungsfall die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen.&nbsp;</p><p>Die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds ist häufig rechtlich eindeutig. Die vorübergehende Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds, vor allem der Zeitpunkt, ab wann die Verhinderung eintritt, ist schwieriger feststellbar. Die vorübergehende Verhinderung hat mit der Erlangung des Kündigungsschutzes nach § 15 KSchG für das Betriebsratsmitglied und der Frage der Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsratsgremium auch bedeutende Rechtsfolgen.</p><h3><span>BAG, Urteil vom 20.5.2025 – 1 AZR 35/24</span></h3><p>Das BAG hatte über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses zu entscheiden. Die Sitzung des Betriebsrats fand am frühen Nachmittag statt. Am frühen Vormittag sagte ein Betriebsratsmitglied krankheitsbedingt ab. Für dieses Mitglied wurde kein Ersatzmitglied geladen.&nbsp;</p><p>Das BAG hat festgestellt, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss wirksam zustande gekommen sei. Zur Begründung führt das BAG aus: nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG sei die rechtzeitige Ladung der Mitglieder des Betriebsrats Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung. Das gelte auch für die rechtzeitige Ladung von Ersatzmitgliedern. Voraussetzung sei jedoch, dass die Ersatzmitglieder eine angemessene Zeit haben, um sich auf die Sitzung vorzubereiten. Diese Angemessenheit richte sich nach den objektiven Umständen des Einzelfalles. Der nötige zeitliche Abstand hänge insbesondere vom Umfang und der Komplexität der Tagesordnung ab. Ist eine rechtzeitige Ladung möglich, sei diese auch zwingend. Der Betriebsratsvorsitzende verfüge bei der Beurteilung der Frage über einen weiten Beurteilungsspielraum. In der Regel dürfe der Betriebsratsvorsitzende annehmen, dass eine rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds dann nicht mehr möglich ist, wenn die Verhinderung des Betriebsratsmitglieds am Tag der Betriebsratssitzung bekannt wird.&nbsp;</p><p>Arbeitgeber haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, beim Überstundenabbau am Geburtstag oder bei der Liebesreise nach Paris genau darauf zu achten, ob z.B. durch ein Ersatzmitglied ein wirksamer Beschluss zustande kommt. Gegenüber Arbeitnehmer sind Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet für eine wirksame Betriebsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 19 Sep 2025 08:44:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Potsdamer Ernst von Bergmann Klinikum bei der Neuaufstellung der Unternehmensgruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-potsdamer-ernst-von-bergmann-klinikum-bei-der-neuaufstellung-der-unternehmensgruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 19. September 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat&nbsp;die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH in Potsdam beim ersten Schritt ihrer Umstrukturierung umfassend beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Im Rahmen der Umstrukturierung erfolgte eine Verschlankung der Gesellschaftsstruktur durch insgesamt vier Verschmelzungen. Dabei wurde zum einen das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) mit der Poliklinik Ernst von Bergmann GmbH zusammengelegt. Zum anderen wurden die Innovation-Transfer-Gesellschaft mbH, die Diagnostik GmbH sowie die Servicegesellschaft direkt in die Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH eingegliedert. Somit hat die Ernst-von-Bergmann-Gruppe die Zahl ihrer Tochtergesellschaften von 15 Tochtergesellschaften auf elf starke Einheiten erfolgreich reduziert.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Ernst-von-Bergmann-Gruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern befindet sich aktuell in einem umfassenden Prozess der Neuaufstellung. Die Unternehmensumstrukturierung in Form der durchgeführten Verschmelzungen ist dabei ein wichtiger Baustein,&nbsp;um die Strukturen zu vereinfachen, Prozesse effizienter zu gestalten und die Handlungsfähigkeit der Ernst-von-Bergmann-Gruppe im zunehmend komplexen Gesundheitsmarkt zu stärken.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Karl-Dieter Müller (Federführung), Benjamin Knorr, Robert Schmid, Dr. Thomas Jilg (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Frau Dr. Silke Dulle (Medizinrecht), Wolf J. Reuter, Dr. Martin Kalf, Marie von Hammerstein, Lisa Brix (alle Arbeitsrecht, Berlin), Helmut König (Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 15 Sep 2025 08:43:30 +0200</pubDate>
                        <title>(K)ein Sonderkündigungsschutz in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-sonderkuendigungsschutz-in-der-probezeit</link>
                        <description>Kein oder ein. Ein einziger Buchstabe macht den entscheidenden Unterschied über die Wirksamkeit einer Kündigung. Das LAG München hat im Urteil vom 20.8.2025 (10 SLa 2/25) über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit zu entscheiden und damit über den Buchstaben „K“.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>in der Probezeit bzw. in der Wartezeit nach § 1 KSchG sind Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ohne Kündigungsgrund zulässig. Andererseits verfügen Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Betriebsrat gründen möchten, über einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG. Was passiert, wenn der Sonderkündigungsschutz in die Probezeit fällt?&nbsp;</p><h3>Ausgangssituation</h3><p>§ 1 Abs. 1 KSchG regelt u.a. die Wartefrist für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: „<i>Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“&nbsp;</i></p><p>Für Initiatoren einer Betriebsratswahl besteht der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3a KSchG: „<i>Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung (…) oder die Bestellung eines Wahlvorstands (…) beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.</i>“</p><p>Der gesetzlichen Regelung lässt sich – jedenfalls nicht eindeutig – entnehmen, wie sich die beiden Regelungen bei direktem Aufeinandertreffen verhalten.</p><h3><span>Betriebsratsgründung in Probezeit</span></h3><p>Ein Arbeitnehmer wurde am 7. März 2024 als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Sechs Tage später, am 13. März&nbsp;2024 hat der Arbeitnehmer notariell beglaubigen lassen, dass er die Gründung eines Betriebsrats plane. Weitere sieben Tage später teilte der Arbeitnehmer am 20. März 2024 seinem Arbeitgeber mit, dass er einen Betriebsrat gründen und zu einer Betriebsversammlung einladen wolle. Der Arbeitgeber kündigte einen Tag später das Arbeitsverhältnis in der Probezeit. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und berief sich u.a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Das ArbG gab der Klage des Arbeitnehmers statt und sah damit die streitgegenständliche Kündigung als unwirksam an. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts waren die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3b KSchG erfüllt.</p><h3><span>LAG München, vom 20.8.2025 – 10 SLa 2/25</span></h3><p>Das LAG München hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts aufgehoben. Nach Ansicht des LAG ist der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG nicht anwendbar, wenn die Kündigung noch innerhalb der Probezeit erfolge. Die Auslegung der Norm ergebe, dass sie ausschließlich für Kündigungen gelte, die in den zeitlichen Anwendungsbereich des KSchG fielen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:31:40 +0200</pubDate>
                        <title>Matrix-Struktur Betriebsratswahl: Aktives Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/matrix-struktur-betriebsratswahl-aktives-wahlrecht-von-fuehrungskraeften-in-mehreren-betrieben</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Pünktlich mit Blick auf die im nächsten Jahr zwischen dem 1. März und dem 31. Mai 2026 erneut bundesweit stattfindenden regulären Betriebsratswahlen hat das BAG eine wegweisende Entscheidung zur Betriebsratswahl in Matrixstrukturen getroffen (BAG, Beschluss vom 22.05.2025 – Az. 7 ABR 28/24, bislang nur als Pressemitteilung veröffentlicht).&nbsp;</p><p>In der heutigen Zeit weisen viele Unternehmen eine Matrixstruktur auf, bei der Mitarbeitende und Führungskräfte verschiedener Betriebe – ggf. auch über Ländergrenzen hinweg – zusammenarbeiten. Oftmals werden Mitarbeitende von Führungskräften geleitet, die sich an einem anderen Standort befinden, jedoch im selben Unternehmen oder aber bei einem anderen Konzernunternehmen tätig sind. In dem betreffenden IT-Dienstleistungsunternehmen wurden die Arbeitsaufgaben in verschiedene Bereiche unterteilt, in denen Mitarbeitende aus unterschiedlichen Organisationseinheiten in Teams zusammenarbeiteten und von sog. Matrix-Führungskräften geführt wurden.&nbsp;</p><p>Doch wie verhält sich eine solche Organisationsstruktur, bei der eine Führungskraft Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben leitet, mit Blick auf die Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen?&nbsp;</p><p>Im konkreten Fall hatte der Wahlvorstand Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt angesehen, die Vorgesetzte, der dem jeweiligen Betrieb angehörenden Arbeitnehmer waren. Die Matrix-Führungskräfte nahmen daher an der Betriebsratswahl teil, die vom Arbeitgeber im Anschluss angefochten wurde.</p><p>Das BAG bejahte nun ein Wahlrecht der Matrix–Führungskräfte und hielt die Betriebsratswahl für wirksam. In der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung stellte es klar, dass Führungskräfte, die aufgrund einer unternehmensinternen Matrix-Struktur in mehreren Betrieben desselben Unternehmens Mitarbeitende führen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind, in sämtlichen dieser Betriebe ein aktives Wahlrecht haben. Anders als noch die Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2024 – 3 TaBV 1/24), die eine Wahlberechtigung der Matrix-Führungskräfte nur in ihrem durch Arbeitsvertrag zugeordneten "Stammbetrieb" vorsah und in allen anderen Betrieben verneinte, geht das BAG damit von einer Mehrfach-Wahlberechtigung aus. Die Wahlberechtigung nach § 7 BetrVG knüpfe an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese werde durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation begründet. Sofern ein Arbeitnehmer bereits in einen Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt sei, stehe dies seiner zusätzlichen Wahlberechtigung in einem anderen Betrieb nicht entgegen. Folglich sei es möglich, in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu sein. Nach Ansicht des BAG führt eine Mehrfach-Eingliederung in verschiedene Betriebe zu einer entsprechenden Mehrfach-Wahlberechtigung der betroffenen Führungskräfte.&nbsp;</p><p>Für eine abschließende Bewertung des Urteils und seiner Folgen für die Praxis ist die Veröffentlichung der Urteilsgründe abzuwarten. Vor dem Hintergrund der bereits nächstes Jahr stattfindenden Betriebsratswahlen sei jedoch bereits jetzt auf die erhebliche Relevanz der aktuellen Entscheidung des BAG hingewiesen. Der Beschluss hat große praktische Bedeutung für den Umgang mit Matrix-Führungskräften bei Betriebsratswahlen, führt er doch bei Matrix-Führungskräften, die Arbeitnehmer in mehreren Betrieben führen, zu einer Vervielfachung der Wahlberechtigung. Als Konsequenz sind sie in die Wählerlisten aller Betriebe einzutragen, in denen sie Mitarbeiter führen.</p><p>Bei zukünftigen Betriebsratswahlen ist Arbeitgebern daher erhöhte Sorgfalt bei der Prüfung der Wahlberechtigten anzuraten. Es ist unter Umständen mit einer deutlich größeren Anzahl an Wahlberechtigten zu rechnen. Dies wird letztlich auch die Größe der Betriebsratsgremien beeinflusst (§ 9 BetrVG): Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder dürfte steigen, was für den Arbeitgeber dann künftig mit einer erhöhten Kostenbelastung durch die Betriebsratsarbeit einhergehen wird (§ 40 BetrVG). Auch wird der Arbeitgeber erheblich mehr Auskünfte an den Wahlvorstand erteilen müssen, damit von diesem bei Anfertigung der Wählerlisten eine entsprechende Einordnung der Führungskräfte vorgenommen werden kann (§ 2 Abs. 2 S. 1 WO).&nbsp;</p><p>Bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht. Sobald die Urteilsgründe vorliegen, wird ein Nachfolgebeitrag zu diesem Thema erscheinen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Aug 2025 17:25:12 +0200</pubDate>
                        <title>Tatsachenvergleich zum Urlaub nur eingeschränkt wirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tatsachenvergleich-zum-urlaub-nur-eingeschraenkt-wirksam</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24</i></p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat in einem vielbeachteten Urteil die Wirksamkeit der in der Praxis oft verwendeten sog. Tatsachenvergleiche zum Urlaub erheblich eingeschränkt. Ein solcher Tatsachenvergleich ist nur noch dann wirksam, wenn er zur Klärung einer "bestehenden Unsicherheit" erfolgt.&nbsp;</p><p>Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom 1. Januar 2019 bis zum 30. April 2023 bei dem Unternehmen tätig. In den letzten vier Monaten seines Arbeitsverhältnisses, also vom 1. Januar bis 30. April 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 31. März 2023 über eine arbeitgeberseitige Kündigung verständigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2023. Eine Ziffer des Vergleichs lautete: <i>"Urlaubsansprüche sind in natura gewährt."</i> Trotz dieser Klausel forderte der Kläger später die Abgeltung der sieben Tage gesetzlichen Mindesturlaub, die ihm für die ersten vier Monate des Jahres 2023 zugestanden hätten. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht: Wegen der zwingenden Geltung des gesetzlichen Mindesturlaubs konnte er während des Arbeitsverhältnisses nicht auf diesen verzichten. Auch der sog. Tatsachenvergleich in dem gerichtlichen Vergleich konnte diese Wirkung nicht entfalten, denn dieser ist nur wirksam, um bestehende Unsicherheiten zu klären. Solche Unsicherheiten bestanden im vorliegenden Fall nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht, denn bis zum Abschluss des Vergleichs am 31.&nbsp;März 2023 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank und konnte deshalb in dieser Zeit keinen Urlaub nehmen. Für den restlichen Monat des Arbeitsverhältnisses konnte ein solcher Vergleich nicht im Voraus geschlossen werden.&nbsp;</p><p>Das Urteil schränkt die weitverbreitete Praxis sogenannter Tatsachenvergleiche über die Abgeltung des Urlaubs deutlich ein. Man wird sich künftig darauf beschränken müssen, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den restlichen Urlaub als abgegolten zu betrachten, denn insoweit ist ein Verzicht wirksam (vgl. BAG 14. Mai 2013 – 9 AZR 844/11). Für die Gegenwart bzw. Zukunft müssen andere Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Aufteilung nach noch abzugeltendem Urlaub und Gewährung von Urlaub. Für den juristischen Laien mag es ohnehin seltsam erscheinen, dass ein&nbsp;Arbeitnehmer für vier Monate durchgehender Arbeitsunfähigkeit noch Urlaubsansprüche aufbauen kann, aber dies wurde bereits im Jahr 2009 vom Europäischen Gerichtshof in dem sog. Schultz-Hoff-Urteil so entschieden (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 – C-350/06).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Aug 2025 13:49:31 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät apoBank bei der Neugestaltung und Vertiefung des Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-apobank-bei-der-neugestaltung-und-vertiefung-des-vertriebs-joint-ventures-mit-der-axa</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 05. August 2025</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank) umfassend bei der Neugestaltung und Vertiefung des bereits bestehenden Vertriebs-Joint Ventures mit der AXA.&nbsp;</p><p>Beim Vertrieb von Finanz- und Versicherungsprodukten kooperieren apoBank und die AXA-Versicherungsgruppe bereits seit über 25 Jahren. Die Vertriebsaktivitäten ihrer mobilen Vertriebsgesellschaften apoFinanz und Deutsche Ärzte Finanz wollen beide Häuser nun stärker bündeln.&nbsp;</p><p>Im Rahmen der Neugestaltung wird die apoFinanz mit der Deutsche Ärzte Finanz verschmolzen. Gleichzeitig erwirbt die apoBank zusätzliche Anteile an der Deutsche Ärzte Finanz. Mit dem Zusammenschluss entsteht der größte Finanzvertrieb für akademische Heilberufe in Deutschland. Die neue Gesellschaft wird mit rund 500 selbständigen Finanzberaterinnen und Finanzberatern gemeinsam über 320.000 Kundinnen und Kunden betreuen. Der Zusammenschluss wird im August 2025 vollzogen. Ein standortübergreifendes Team von ADVANT Beiten berät die apoBank dabei rechtlich umfassend.</p><p>Die apoBank ist mit mehr als einer halben Million Kunden und einer Bilanzsumme von rund 52 Mrd. EUR die größte genossenschaftliche Primärbank Deutschlands und die Nummer eins unter den Finanzdienstleistern im Gesundheitswesen. Ihre Kunden sind vor allem Angehörige der Heilberufe, ihre Standesorganisationen und Berufsverbände, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und Unternehmen im Gesundheitsmarkt.</p><p>Mit der Neuaufstellung ihrer gemeinsamen Vertriebstöchter wollen die Partner die Stärken der Gesellschaften bündeln und die Synergien für zusätzliches Wachstum nutzen.&nbsp;</p><p><strong>Berater&nbsp;apoBank:&nbsp;</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten</strong>: Heinrich Meyer, Rainer Süßmann (beide Federführung, Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Christian Ulrich Wolf, Maren Dedert (beide Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christoph Heinrich, Prof. Dr. Christian Heinichen (beide Kartellrecht, München), Oliver Korte, Christopher D. Harten (beide Commercial, Hamburg), Dr. Thomas Drosdeck, Dr. Gerald Müller-Machwirth (beide Arbeitsrecht), Susanne Klein, Lennart Kriebel und Daniel Trunk (alle IT-/Datenschutzrecht, alle Frankfurt)</p><p class="text-justify"><strong>Berater&nbsp;AXA:&nbsp;</strong>Hengeler Mueller</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Heinrich Meyer<br>Rechtsanwalt&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-414<br><a href="mailto:heinrich.meyer@advant-beiten.com">heinrich.meyer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 04 Aug 2025 08:56:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Kündigung eines Schwerbehinderten in der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-kuendigung-eines-schwerbehinderten-in-der-probezeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach dieser „Probezeit“ bedarf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit eines betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes. Unabhängig davon haben schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zur Vermeidung einer Kündigung.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>was passiert, wenn die Probezeit eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf eine Kündigung trifft? Die Antwort hat das BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24) gegeben.</p><h3>Keine erfolgreiche Zusammenarbeit</h3><p>Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit einem GdB von 80 war als Leiter der Haus- und Betriebstechnik beschäftigt. Der Arbeitgeber hielt den Kläger fachlich als ungeeignet. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten innerhalb der Probezeit. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und behauptete, dass die Kündigung unwirksam sei, weil kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wurde noch ihm ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz angeboten wurde.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 178/24)</span></h3><p>Nach Ansicht des BAG beruhte die Kündigung auf der mangelnden Eignung und nicht auf der Schwerbehinderung und es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Diskriminierung.</p><p>Das BAG führte weiter aus, dass ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten in Betracht komme, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Außerdem hat – nach Ansicht des BAG - die Nichtdurchführung eines Präventionsverfahrens nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Die Durchführung ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 08:56:08 +0200</pubDate>
                        <title>Tattoos – wenn die Nadel dreimal schmerzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tattoos-wenn-die-nadel-dreimal-schmerzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich lass gleich zu Beginn meines Blogs die Hosen runter und dann wäre es auch sichtbar: Kein Sternzeichen, keine Geburtsdaten meiner Kinder, kein Fußballweltpokal, kein Vereinslogo, keine chinesischen Zeichen, kein Löwe oder Adler, kein Anker… kein Tattoo. Deshalb habe ich keine Ahnung, ob das Stechen eines Tattoos schmerzt. Ich geh mal davon aus. Auch ohne Tattoo weiß ich aber, dass ein Tattoo auch danach noch mehrfach "schmerzen" kann.&nbsp;</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Arbeitnehmer haben bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt (ausnahmsweise) dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist. Beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit nach Unfällen beim Kickboxen oder beim Fallschirmspringen. Das LAG Schleswig-Holstein hat im Urteil vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24) die Frage entschieden, wer das Risiko trägt, wenn sich aufgrund einer Tätowierung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entwickelt.</p><h3>Tattoo – Entzündung – krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Ein Arbeitnehmer lässt sich freiwillig ein Tattoo auf dem Unterarm stechen. Kurz darauf entzündete sich die Haut am Tattoo. Der Arbeitnehmer war als Pflegehilfskraft beschäftigt und war aufgrund der Entzündung krankheitsbedingt arbeitsunfähig.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor Gericht nicht über die Frage der Entgeltfortzahlung für die Dauer der Tätowierung, sondern für die Arbeitsunfähigkeit während der Entzündung. Nachträgliche Entzündungen seien nach Ansicht des Arbeitnehmers eine seltene Komplikation, die in 1% bis 5% der Fälle auftreten.&nbsp;</p><h3>LAG Schleswig-Holstein vom 22.05.2025 (5 Sa 284/24)<span>&nbsp;</span></h3><p>Das LAG hat festgestellt, dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Das LAG hat jedoch auch festgestellt, dass der Arbeitnehmer diesen Zustand selbst verschuldet habe. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers einen groben Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse darstellt – etwa, wenn ein verständiger Mensch im eigenen Interesse anders gehandelt hätte.</p><p>Hautentzündungen nach Tätowierungen in bis zu 5% der Fälle sind nach Ansicht des LAG keine außergewöhnliche oder völlig fernliegende Komplikation. Arbeitnehmer, der sich tätowieren lässt, geht ein solches Risiko bewusst ein und begehe mit seinem Verhalten einen groben Verstoß gegen sein eigenes Gesundheitsinteresse.</p><p>Ein Tattoo schmerzt damit mehrfach, beim Stechen lassen, bei einer möglichen Entzündung und bei einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung.</p><p>Diese Schmerzen habe ich mir bisher erspart.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Jun 2025 10:43:41 +0200</pubDate>
                        <title>Der Urlaub – Größte Freude und größtes Ärgernis im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-urlaub-groesste-freude-und-groesstes-aergernis-im-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Nordsee, Kreta, Gardasee, Mallorca, La Gomera, Sardinien… geflogen, gebadet, gefeiert, geflirtet, gegessen, geschlafen, getrunken, gestritten… haben Sie rund um Pfingsten Bade-Urlaub gehabt? Oder steht der Sommerurlaub noch bevor? So oder so…, wenn der Urlaub tatsächlich gewährt und genommen wird - egal ob er erholsam war, das Essen lecker, das Hotel in die Jahre gekommen, der Pool zu kalt, die Wellen zu hoch, die Mini-Disco zu laut oder der Flug verspätet - macht er im Arbeitsverhältnis die wenigsten Probleme. Problematisch wird es häufig, wenn der Urlaub nicht gewährt wird, nicht genommen wird oder nicht genommen werden kann. Das BAG hat im Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 eine aus Arbeitgebersicht unschöne Entscheidung getroffen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>wenn Arbeitsverhältnisse enden, dann stellt sich auch die Frage nach dem Urlaub. In der Vergangenheit wurde bei einvernehmlichen Regelungen in Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie in gerichtlichen Vergleichen häufig eine pragmatische Lösung angewendet. Das BAG lehnt eine solche pragmatische Lösung – in bestimmten Fällen - ab.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – gesetzliche Regelung</h3><p>Das Bundesurlaubsgesetz regelt in § 7 Abs. 4 BurlG "kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten". In Verbindung mit der "Unverzichtbarkeitsregelung" hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs kann auf (gesetzlichen) Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum Schutz der Arbeitnehmer nicht wirksam verzichtet werden. In guten arbeitsvertraglichen Regelungen gilt das strenge Bundesurlaubsgesetz nicht auch für den üblichen zusätzlichen vertraglichen Urlaub.</p><h3>Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Regelungen in der Praxis</h3><p>Wenn Arbeitsverhältnisse enden, stellt sich immer die Frage nach dem Urlaub. Insbesondere bei unterjährigem Ausscheiden ist die rechtlich zutreffende Feststellung, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr des Ausscheidens tatsächlich noch zusteht, nicht einfach. Gesetzlicher Urlaub, vertraglicher Urlaub, Resturlaub aus dem Vorjahr, Ausscheiden in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, Ausscheiden in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, Verfall von Urlaub, Gewohnheitsrechte zur Übertragung des Urlaubs sind bei der Berechnung zu berücksichtigen.</p><p>Wenn der dem Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin zustehende Urlaub berechnet ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Urlaubsabgeltung:</p><ul><li>Urlaub wird tatsächlich gewährt und genommen</li><li>Arbeitnehmer wird unwiderruflich freigestellt unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen</li><li>Urlaub, der zum Beendigungstermin nicht gewährt und genommen wurde oder nicht verfallen ist, muss finanziell abgegolten werden. Die finanzielle Abgeltung von Urlaub ist sozialversicherungs- und einkommenssteuerpflichtig.</li><li>Bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, gerichtlicher Vergleich) wurde in der Vergangenheit häufig ein sog. "Tatsachenvergleich" geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der etwaige Urlaub vollständig in natura gewährt und genommen wurde, als Gegenleistung wurde die Abfindung ggf. erhöht. Das hatte Vorteile für Arbeitgeber (Sicherheit, dass der Urlaub finanziell nicht mehr abgegolten werden muss, auch wenn der Arbeitnehmer bis zum Beendigungstermin krank ist, keine Sozialversicherungsbeiträge) und für Arbeitnehmer (keine Sozialversicherungsbeiträge). Ein Tatsachenvergleich ist auch bei der Unverzichtbarkeit des Urlaubs zulässig, wenn Streit über den Umfang des Urlaubs besteht.<span>&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3>BAG, <span>Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24&nbsp;</span></h3><p>Das BAG macht den Tatsachenvergleich in Zukunft nicht mehr so leicht möglich: In dem konkreten Fall klagte der Arbeitnehmer die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaub aus dem Jahr 2023 ein, die er aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Ende April 2023 nicht nehmen konnte. Zu Recht, wie das BAG entschied.&nbsp;</p><p>Zwar wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Der Arbeitnehmer könne jedoch durch einen solchen Prozessvergleich nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch verzichten. Denn auch wenn der Vergleich (neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung) die Regelung "Urlaubsansprüche sind in natura gewährt" beinhaltete, sei der Urlaub durch den Vergleich nicht erloschen. Die Vereinbarung sei insoweit gemäß § 134 BGB unwirksam, als sie einen unzulässigen Ausschluss des gesetzlichen Mindesturlaubs regele und damit im Widerspruch zu der Norm des § 13 Abs. 1 S. 3 BurlG (Unabdingbarkeit des Mindesturlaubs) stehe.&nbsp;</p><p>Das BAG stellt damit klar, dass der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – ebenso wie der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Anspruch auf Urlaubsabgeltung gemäß § 7 Abs. 4 BurlG – weder im Voraus ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies gelte selbst dann, wenn bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs bereits feststeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit den gesetzlichen Mindesturlaub gar nicht mehr nehmen kann.&nbsp;</p><p>Die getroffene Regelung stelle auch keinen Tatsachenvergleich dar, auf den § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG nicht anzuwenden wäre. Ein Tatsachenvergleich liegt vor, wenn zwischen den Parteien Unsicherheiten über das Bestehen oder den Umfang eines Anspruchs bestehen und diese durch gegenseitiges Nachgeben ausgeräumt werden sollen. Angesichts des Umstands, dass der Arbeitnehmer im konkreten Fall jedoch seit Anfang 2023 durchgehend arbeitsunfähig gewesen war, bestehe kein Grund zu zweifeln, dass der Urlaubsanspruch tatsächlich bestand.</p><p>Zudem scheide eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auch unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) aus. Danach darf eine finanzielle Abgeltung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Folglich ist eine finanzielle Abgeltung während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unzulässig, erst recht, wenn der Arbeitnehmer – wie im konkreten Fall – auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub ohne finanziellen Ausgleich verzichtet.</p><p>Im vorliegenden Fall stand dem Arbeitnehmer daher mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BurlG ein Anspruch auf Abgeltung seines nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs zu. Dieser Anspruch bestand damit neben dem Abfindungsanspruch aus Prozessvergleich.&nbsp;</p><p>Mit seinem Urteil unterstreicht das BAG erneut die hohe Bedeutung und den besonderen Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs. Während vertraglicher Zusatzurlaub grundsätzlich abbedungen werden kann, ist ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub – selbst im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs – unzulässig.&nbsp;</p><p>Deshalb umso mehr: Genießen Sie den Urlaub in natura und nicht als finanzielle Abgeltung.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 09:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von star/trac</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-star-trac</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 6. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme der star/trac supply chain solutions GmbH, ein spezialisierter Anbieter von Yard-Management-Lösungen für die Chemie-, Industrie- und Logistikbranche, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p class="text-justify">star/trac, ein Unternehmen mit Hauptsitz in München, hat sich auf die Optimierung komplexer Yard-Management-Abläufe spezialisiert. Die innovativen Lösungen von star/trac verbessern die betriebliche Effizienz, reduzieren die Wartezeiten für Lkw und gewährleisten die Einhaltung aller Sicherheits- und Regulierungsstandards.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Januar dieses Jahres bei der Übernahme von FoxInsights.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Lelu Li (Außenwirtschaftsrecht), Alexander Grässel (Arbeitsrecht).&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 02 Jun 2025 10:30:41 +0200</pubDate>
                        <title>Homeoffice – Auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurück</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/homeoffice-auf-den-buero-boden-der-tatsachen-zurueck</link>
                        <description>Seit einigen Jahren aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken: Das Homeoffice, häufig umgangssprachlich auch gleichgesetzt mit Mobiler Arbeit oder Telearbeit. Aus Sicht der Arbeitnehmer besteht – das wird spätestens im Bewerbungsgespräch klar – ein Anspruch auf Homeoffice. Lediglich Umfang und Umsetzung bzw. Grad der flexiblen Gestaltung von Homeoffice wird oft im Bewerbungsverfahren geklärt. Arbeitgeber hingegen haben häufig (zu) großzügig Homeoffice gewährt. Sie haben in der Praxis jetzt Probleme, Arbeitnehmer generell und/oder an bestimmten Tagen wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz zu bekommen. Dieser Blog soll das Homeoffice auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>früher war es die Vergütung, dann die Aufgaben, irgendwann der Urlaub gefolgt von Umfang und Verteilung der Arbeitszeiten und jetzt ist es möglicherweise das Homeoffice. Das sind die wesentlichen Eckpunkte für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Zum Umgang mit Homeoffice für Arbeitgeber einige Hinweise/Klarstellungen:</p><h3>Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice</h3><p>Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Homeoffice. Im Koalitionsvertrag der alten Regierung 2021 wurde zwischen den drei "Ampelparteien" vereinbart, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist jedoch nie umgesetzt worden. Der "Alte" Koalitionsvertrag gilt in der neuen Regierung nicht mehr. Damit kommt es für die Frage, ob die Arbeit auf betrieblichem Boden oder auf heimischen Boden erbracht wird, auf die jeweiligen Vereinbarungen an.</p><h3>Arbeitgeber bestimmt Ort der Arbeitstätigkeit</h3><p>§ 106 Abs. 1 GewO regelt: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind".</p><p>Dem häufigen Wunsch des Arbeitnehmers, zur Wegezeit- oder Fahrtkostenersparnis oder aus familiären Gründen im Homeoffice arbeiten zu dürfen, steht die unternehmerische Freiheit und das Direktionsrecht des Arbeitgeber entgegen. Soweit keine Regelung zum Homeoffice existiert, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Die Arbeit wird damit weiterhin auf dem betrieblichen Boden erbracht</p><h3>Vereinbarung über Homeoffice im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag</h3><p>Erfüllungsort für die Erbringung der Arbeitsleistung ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Häufig ist im Arbeitsvertrag schlicht "Sitz des Unternehmens" oder "Betrieb Stuttgart" geregelt. Ohne Regelung oder mit einer arbeitsvertraglichen örtlichen Versetzungsregelung&nbsp; &nbsp;obliegt dessen Bestimmung kraft Direktionsrecht dem Arbeitgeber. So wie der Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung kein Anspruch auf Homeoffice hat, so hat auch der Arbeitgeber – mangels Verfügungsberechtigung über die Privatwohnung des Arbeitnehmers - kein Recht eine Tätigkeit im Homeoffice gegenüber dem Arbeitnehmer einseitig anzuordnen.</p><p>Auf den Boden der Tatsachen zurück: Es bedarf damit jeweils der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien durch individuelle oder kollektive Regelung.&nbsp;</p><h3>Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz</h3><p>In der Praxis haben derzeit viele Arbeitgeber das Problem, die Arbeitnehmer im Homeoffice wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz und damit wieder auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückzuholen. Je nach vereinbarter Regelung, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht&nbsp;die Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen. Jedenfalls sollte in allen Vereinbarungen Gründe genannt werden, die den Arbeitgeber zu einer vorübergehenden, vereinzelten oder dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice berechtigten. Dies ist immer möglich, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (vgl. LAG München vom 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21). Dafür gibt es allerdings Grenzen. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das LAG Köln hat im&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;11.7.2024 (6 Sa 579/23)&nbsp;einen Widerruf des Homeoffice abgelehnt, weil der Arbeitnehmer einem neuen Standort 500 km entfernten Standort zugewiesen wurde und ohne Grund das Homeoffice widerrufen wurde.&nbsp;</p><p>Wenn auch Homeoffice für Arbeitnehmer manchmal sehr hilfreich und oft angenehm und die Arbeit auf dem Büroboden für den einen oder anderen schmerzhaft sein kann, wird der Arbeitgeber – jedenfalls mit guten Regelungen im Arbeitsvertrag oder in kollektiven Vereinbarungen - den Arbeitnehmer jederzeit auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus dem Büro</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 May 2025 08:40:14 +0200</pubDate>
                        <title>Variable Vergütung: Zielvorgaben rechtzeitig mitteilen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/variable-verguetung-zielvorgaben-rechtzeitig-mitteilen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2025 – 10 AZR 57/24</i></p><p><i>Variable Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern hängen regelmäßig vom Erreichen sogenannter Zielvorgaben ab. Je nach Ausgestaltung der Zielvereinbarung darf der Arbeitgeber die Ziele allein festlegen. Wichtig dabei ist, dass dem Arbeitnehmer die Zielvorgaben so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass jener seine Arbeitsleistung darauf einstellen kann. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben durch den Arbeitgeber, drohen dem Unternehmen Schadensersatzansprüche.</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein als Head of Advertising beschäftigter Arbeitnehmer hatte in seinem Arbeitsvertrag neben seiner Fixvergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung vereinbart. Die weiteren Einzelheiten zur Anwendung und Berechnung der Zielprämie legte eine beim Arbeitgeber geltende Betriebsvereinbarung fest. Dort hieß es unter anderem:</p><p>"Der Mitarbeiter erhält bis zum 01.03. des Kalenderjahres eine zuvor mit ihm zu besprechende Zielvorgabe. Diese setzt sich zu 70 % aus Unternehmenszielen zusammen. 30 % entfallen auf individuelle Ziele, von denen bis zu 3 definiert werden sollen."</p><p>Für das Jahr 2019 wurden dem Mitarbeiter die unternehmensbezogenen Ziele Mitte Oktober 2019 genannt. Individuelle Ziele wurden dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt. Nachdem das Unternehmen dem Mitarbeiter die variable Vergütung nicht zu 100 % auszahlte, weil es einzelne Zielvorgaben als nicht erreicht ansah, klagte der Arbeitnehmer. Dessen Argumentation: entgegen den Regelungen zur Zielvereinbarung habe ihm der Arbeitgeber die Ziele für das Jahr 2019 nicht bzw. nicht rechtzeitig mitgeteilt. Hätte er die Zielvorgaben gekannt, hätte er diese (natürlich) zu 100 % erreicht.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte dem Arbeitnehmer und verurteilte das Unternehmen zur Auszahlung einer Zielvergütung im Umfang von 100 % Zielerreichung.</p><p>Das BAG folgt damit seiner bisherigen Rechtsprechung und spricht Arbeitnehmern die weitergehende Zielvergütung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Denn die eigentliche Ziele können nach Ablauf der Zielperiode – dies war am vorliegenden Fall das Jahresende 2019 – von den Arbeitnehmern nicht mehr erreicht werden. Eine Mitteilung Mitte Oktober e sah das BAG jedenfalls als zu spät an.</p><p>Die Rechtsprechung hilft Arbeitnehmern mit variablem Vergütungsanspruch insofern, als sie unterstellt, dass jene Mitarbeiter bei rechtzeitiger Mitteilung der Ziele 100 % erreicht hätten. Arbeitgeber müssen im Prozess darlegen und beweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Ziele die Zielvorgaben verfehlt hätte. Diesen Anforderungen können Arbeitgeber im Prozess nur schwer genügen.&nbsp;</p><h3>Rechtliche Einordnung</h3><p>Regelmäßig enthalten Arbeitsverträge mit variablem Vergütungsbestandteil nur die Feststellung, dass deren Einzelheiten sich nach einer separaten Zielvereinbarung bestimmen. Der Zielvereinbarung kommt damit entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Voraussetzungen zu, unter denen die Vergütung festgelegt wird.</p><p>Oftmals wird die Zielvereinbarung (auch "Rahmenzielvereinbarung" genannt) als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen. Den Rahmen bilden dabei insbesondere&nbsp;</p><ul><li>die Zusammensetzung der Ziele (unternehmensbezogene und individuelle Ziele) und deren Verteilung;</li><li>die Art und Weise der Zielbestimmung (einseitige Festlegung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen oder übereinstimmende Regelung durch beide Seiten) </li><li>der Zeitpunkt der Mitteilung der Zielvorgaben;</li><li>die Bewertungsmodalitäten (wer entscheidet wie darüber, ob die Ziele erreicht sind) und</li><li>die Auszahlungsbedingungen.</li></ul><p>Die vorgenannten allgemeinen Bestimmungen können aber auch Ziel eines Tarifvertrags oder – wie im vorliegenden Fall des BAG – einer Betriebsvereinbarung sein. Neben die eher abstrakte Rahmenzielvereinbarung tritt die – in der Regel – jährliche Festlegung bzw. Mitteilung der einzelnen Zielvorgaben. Hierzu erhält der Arbeitnehmer entweder eine Mitteilung von seinem Vorgesetzten oder beide Seiten verständigen sich einvernehmlich auf konkrete Ziele.&nbsp;</p><p>Im Fall des Head of Advertising war es die einseitige Aufgabe des Arbeitgebers, den Mitarbeiter über die zu erreichenden Ziel zu informieren. Deshalb konnte der Arbeitgeber nicht geltend machen, der Arbeitnehmer habe die konkreten Zielvorgaben nicht rechtzeitig bei ihm erfragt. Aus diesem Grund schied hier auch ein schadenersatzminderndes Mitverschulden des Arbeitnehmers aus. Eine unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 BGB) eintretende Minderung tritt ein, wenn es um eine echte Ziel-"Vereinbarung" hinsichtlich der jährlich neu zu treffenden Ziele zwischen den Arbeitsvertragsparteien geht und der Mitarbeiter, z.B. trotz wiederholter Aufforderung des Vorgesetzten, nicht mitwirkt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Zielprämien sollen als variabler Vergütungsbestandteil Mitarbeiter zur Arbeitsleistung motivieren. Sie sind – unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung – Anreiz, Ansporn und Motivation für die Arbeitnehmer. Sinnvollerweise erfüllen Zielvereinbarungen diesen Zweck nur, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten den Zielvorgaben anpassen kann.&nbsp;</p><p>Deshalb sollten Arbeitgeber auf eine frühestmögliche und rechtzeitige Mitteilung der Zielvorgaben achten. Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit bestimmt sich in erster Linie nach den Festlegungen in der Rahmenzielvereinbarung. Das BAG hat in seiner jetzigen Entscheidung zwar offengelassen, ob auch eine spätere Mitteilung (z.B. im weiteren Verlauf des Kalenderjahres) noch möglich ist. Auf diese Unsicherheit sollten sich Unternehmen jedoch nicht einlassen. Sobald die Planungen für das maßgebliche Zieljahr feststehen, empfiehlt es sich, die Zielvorgaben gegenüber den Mitarbeitern zu kommunizieren.</p><p>Michael Riedel</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 May 2025 08:40:11 +0200</pubDate>
                        <title>Die Vergütung im Arbeitsverhältnis ohne Geld</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-verguetung-im-arbeitsverhaeltnis-ohne-geld</link>
                        <description>&quot;kein Lohn ohne Arbeit&quot; lautet ein Grundsatz im Arbeitsrecht. Nach diesem Grundsatz erhalten Arbeitnehmer nur dann Lohn, wenn tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wird, es sei denn es greift eine Ausnahme, wie beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mit &quot;Lohn&quot; ist dabei Geld bzw. Euro gemeint oder kann Lohn auch was anderes bedeuten, wie Brot, Eier, Kartoffeln oder Kryptowährung?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>die meisten Arbeitnehmer arbeiten für eine Entlohnung in Geld. Zulässig ist aber auch eine Vergütung z.B. mit Sachmittel. Zur Zulässigkeit der Vergütung in Kryptowährung hat das BAG im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24) entschieden.</p><h3>Vergütung im Arbeitsverhältnis im Grundsatz in Geld</h3><p>Die Vergütung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich in Geld zu bezahlen. Mit Geld ist zwingend die Euro-Währung gemeint. In § 107 Abs. 1 GewO ist ausdrücklich geregelt: "Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen." Arbeitnehmer werden damit geschützt, eine fremde Währung oder ein Sachbezug erst umtauschen/verkaufen zu müssen mit dem Risiko eines Wertverlust.</p><h3>Vergütung mit Sachmittel zulässig</h3><p>Unter folgenden Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 GewO kann eine Vergütung auch in Sachmittel gewährt werden:</p><ul><li>Sachbezüge können einen Teil der Vergütung ausmachen, aber nicht das gesamte Arbeitsentgelt</li><li>Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Vergütung durch Sachmittel ist erforderlich </li><li>Das Sachmittel muss dem Interesse des Arbeitnehmers entsprechen (z.B. Dienstwagen mit Privatnutzung) oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entsprechen (z.B. Haustrunk einer Brauerei)</li><li>Dem Arbeitnehmer muss zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden.</li></ul><p></p><h3>Vergütung mit Kryptowährung</h3><p>Das BAG hatte im Urteil vom 16.4.2025 (10 AZR 80/24)&nbsp;über eine Vergütung mit Kryptowährung zu entscheiden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten in dem vom BAG zu entscheidenden Fall eine Provision, die zunächst in Euro ermittelt werden sollte und am Kalendermonatsende zum „aktuellen Wechselkurs“ in die Kryptowährung Ether umzurechnen und zu erfüllen war. Das hat der Arbeitgeber jedoch nicht gemacht und der Arbeitnehmer klagte auf Provisionen in Ether. Das BAG hat entschieden, dass es sich bei einer „Kryptowährung“ nicht um „Geld“ gem. § 107 Abs. 1 GewO handelt, sondern um Sachbezüge im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Der Sachbezug sei auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden.&nbsp;</p><p>Arbeitnehmer dürfen in rechtlich zulässiger Weise mit Kryptowährung unter den Voraussetzungen eines Sachbezugs vergütet werden, mit Kartoffeln, Eier und Brot aber auch.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:32:50 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Wege in der Arbeitswelt: Ein Überblick zu arbeits- und sozialrechtlichen Plänen der Regierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-wege-in-der-arbeitswelt-ein-ueberblick-zu-arbeits-und-sozialrechtlichen-plaenen-der-regierung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>CDU, CSU und SPD ("Koalitionspartner") haben sich in einem umfangreichen Koalitionsvertrag auf die Politik der kommenden Jahre verständigt, die der Bewältigung der <i>"historischen Herausforderungen"</i> dienen soll. An verschiedenen Stellen enthält der Koalitionsvertrag Ausführungen zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen, wobei die konkreten Maßnahmen teils unscharf bleiben. In der Präambel heißt es, dass der soziale Zusammenhalt gestärkt werden soll, wozu <i>"verlässliche soziale Sicherungssysteme, mehr Chancengleichheit, Mitbestimmung und gute Löhne"</i> gehörten.</p><p>Wesentliche arbeits- und sozialrechtliche Inhalte des Koalitionsvertrags werden nachfolgend in den Blick genommen.</p><h3><strong>Stärkung der Sozialpartnerschaft</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen, die Sozialpartnerschaft zu unterstützen sowie für faire Löhne und gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Zentrale Elemente hierfür sind der <strong>gesetzliche Mindestlohn</strong> und die beabsichtigte Stärkung der Tarifbindung durch ein <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>.</p><p>Der <strong>Mindestlohn</strong> soll zwar weiterhin durch eine ausdrücklich als <i>"unabhängig"</i> bezeichnete Mindestlohnkommission festgesetzt werden, die sich im Rahmen einer Gesamtabwägung nach den allerdings ebenso ausdrücklich geäußerten Vorstellungen der Koalitionspartner sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60% des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten zu orientieren habe. Zudem sei nach Ansicht der Koalitionspartner ein Mindestlohn von EUR 15,00 pro Stunde im Jahr 2026 erreichbar. Der aktuelle Mindestlohn beträgt EUR 12,82, die mögliche Steigerung innerhalb der genannten Zeitspanne in Höhe von EUR 2,18 ist erheblich.</p><p>Das <strong>Bundestariftreuegesetz</strong>, das in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wurde, soll aufgegriffen und umgesetzt werden. Es soll eine höhere Tarifbindung bezwecken. Tariflöhne müssten wieder die Regel werden und nicht die Ausnahme sein. Das Bundestariftreuegesetz soll die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand auf Bundesebene von der Tarifbindung abhängig machen und für Vergaben auf Bundesebene ab EUR 50.000,00 und für Start-Ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab EUR 100.000,00 gelten.</p><p>Weiter soll die Tarifautonomie durch ein <strong>digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</strong> in die Betriebe gestärkt werden, das den analogen Rechten entspricht. Darüber hinaus wollen die Koalitionsparteien die Mitgliedschaft der Gewerkschaften durch steuerliche Anreize für Mitglieder attraktiver machen.</p><h3><strong>Betriebliche Mitbestimmung</strong></h3><p>Im Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung ist hervorzuheben, dass die Koalitionspartner neben <strong>Online-Betriebsratssitzungen</strong>, die bereits de lege lata unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG zulässig sind, insbesondere auch <strong>Online-Betriebsversammlungen</strong> zusätzlich als gleichwertige Alternative zu den Präsenzformaten ermöglichen wollen. Nach der Nichtverlängerung der diesbezüglichen Sonderregelung in § 129 BetrVG für die Zeit der Corona-Pandemie gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob und inwieweit digitale oder hybride Versammlungen (doch) bereits nach geltendem Recht zulässig sind. Diese Diskussionen und die Unsicherheiten, die diesbezüglich bei Betriebsparteien bestehen, können durch die Neuregelung beseitigt werden. Der Koalitionsvertrag bezieht sich hierbei ausdrücklich nur auf Online-Betriebsversammlungen. Es dürfte aber entsprechend der Überschrift des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des Betriebsverfassungsgesetzes anzunehmen sein, dass auch Teil- und Abteilungsversammlungen hierunter gefasst werden und sich die Absicht auf alle dort geregelten Versammlungsarten bezieht; jedenfalls sollte der Gesetzgeber die Digitalisierung auch auf Teil- und Abteilungsversammlungen erstrecken, zumal es keinen Grund für eine Unterscheidung gibt.</p><p>Neben der beabsichtigten obigen Digitalisierung ist die angestrebte Option der Online-Betriebsratswahl zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, ob diese bereits bei den im Jahr 2026 stattfindenden Wahlen möglich sein wird.</p><h3><strong>Arbeitsschutz und Flexibilisierung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass sowohl Beschäftigte als auch Unternehmen sich mehr Flexibilität in der Arbeitswelt wünschen. Um dem nachzukommen, soll künftig statt einer täglichen Höchstarbeitszeit im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (vgl. Art. 6 Richtlinie 2003/88/EG) die Möglichkeit einer <strong>wöchentlichen Höchstarbeitszeit</strong> geschaffen werden, vor allem auch mit dem Ziel, Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Über die konkrete Ausgestaltung, insbesondere ob dies nur durch oder auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich sein oder allen Arbeitgebern offenstehen wird, schweigt der Koalitionsvertrag und verweist darauf, dass ein Dialog mit den Sozialpartnern durchgeführt werden soll.</p><p>Weiter sollen die Möglichkeiten für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung gemäß § 10 ArbZG um das Bäckereihandwerk erweitert werden.</p><p>Im Übrigen lässt sich dem Koalitionsvertrag entnehmen, dass das Arbeitsschutzniveau aufrechterhalten bleiben soll (z.B. bezüglich der Ruhepausen und Ruhezeiten).</p><h3><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></h3><p>Nachdem nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 - C-55/18 – und vom 19.12.2024 - C-531/23 – sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 – bislang noch keine Regelung zur Arbeitszeiterfassung getroffen wurde – der im April 2023 "durchgesickerte" Referentenentwurf wurde nicht weiterverfolgt –, beabsichtigen die Koalitionspartner nun, die <strong>Arbeitszeiterfassungspflicht</strong> ausdrücklich zu regeln. Hierbei ist die Rede von einer <strong>elektronischen Erfassung</strong>, deren konkrete betriebliche Einführung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen dürfte, soweit für die Betriebsparteien ein Regelungsspielraum verbleibt. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen angemessene Übergangsregeln getroffen werden. Für andere Arbeitgeber sind keine Übergangsregeln zu erwarten. Das Bundesarbeitsgericht sowie die Arbeitsschutzbehörden und erstinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VG Hamburg v. 21.08.2024 – 15 K 964/24) gehen bereits nach geltender Rechtslage unter Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG auch ohne Sonderregelungen in Spezialgesetzen von der generellen Pflicht aus, sämtliche Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) zu erfassen, nicht nur die Überstunden, wie es § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG vorsieht. Von der Darstellung näherer Einzelheiten, insbesondere dazu, auf wen sich die Pflicht erstreckt, sowie von einer kritischen Auseinandersetzung hiermit wird in diesem Beitrag abgesehen.</p><p>Erfreulich und ausdrücklich zu begrüßen ist, dass sich die Koalitionspartner ausdrücklich für die <strong>Vertrauensarbeitszeit</strong> aussprechen, die ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben soll. Dies kommt einem in der Betriebspraxis bestehenden großen Bedürfnis entgegen.</p><h3><strong>Steueranreize für Mehrarbeitszuschläge und Arbeitszeitaufstockungen</strong></h3><p>Mehrarbeit soll sich auszahlen, weshalb die Koalitionspartner eine steuerliche Erleichterung für Mehrarbeitszuschläge beabsichtigen. Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen kann, sollen steuerfrei gestellt werden. Die Untergrenze der Vollzeitarbeit, deren Überschreitung bei entsprechender Vereinbarung Mehrarbeitszuschläge auslösen kann, soll bei tariflicher Arbeitszeit bei 34 Stunden und für nicht-tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten bei 40 Stunden liegen. Zur näheren Ausgestaltung soll eine praxisnahe Lösung in enger Abstimmung mit den Sozialpartnern entwickelt werden. Zudem soll ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden, wenn Arbeitgeber Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten zahlen.</p><h3><strong>Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie</strong></h3><p>Die Transformation der bereits im Juni 2023 in Kraft getretenen europäischen Entgelttransparenzrichtlinie ([RL EU] 2023/970 v. 10.05.2023) in nationales Recht soll <i>"bürokratiearm"</i> erfolgen. Hierzu soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge erarbeitet, bevor dann <i>"unverzüglich"</i> das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026.</p><h3><strong>Betriebliche Altersversorgung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner beabsichtigen ferner, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und deren Verbreitung besonders in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Geringverdienern weiter voranzutreiben. Neben Digitalisierung, Vereinfachung, Transparenz und Entbürokratisierung steht die Portabilität der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Versorgungsanwartschaften im Raum. Nach geltender Rechtslage ist eine Portabilität für Versorgungsanwartschaften und laufende Leistungen nur in eingeschränktem Maße nach §&nbsp;4 BetrVG zulässig.</p><h3><strong>Novellierung des Sonderbefristungsrechts für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen</strong></h3><p>Im Bereich der Wissenschaft und Forschung beabsichtigen die Koalitionspartner die bereits im Jahr 2024 angestrebte Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wieder aufzugreifen und das Sonderbefristungsrecht für Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen bis Mitte 2026 zu novellieren. Inhaltlich lässt sich dem Koalitionsvertrag nicht genau entnehmen, ob die in dem Entwurf aus 2024 beabsichtigten Änderungen allesamt und auch wie bislang geplant vorgenommen werden sollen. Es heißt im Koalitionsvertrag, dass <strong>Mindestvertragslaufzeiten vor und nach der Promotion</strong> eingeführt werden und <strong>Schutzklauseln auf die Drittmittelbefristung</strong> ausgeweitet werden sollen.</p><p>Auch die Regelungen zur Arbeitszeiterfassung an Hochschulen sollen rechtssicher und praktikabel gestaltet werden. Darüber hinaus sollen Arbeitsverhältnisse während eines Studiums vom Anschlussverbot ausgenommen werden. Hiermit ist vermutlich gemeint, dass das Vorbeschäftigungsverbot insoweit nicht gelten soll. Ob dies "ein großer Wurf" ist, sei dahingestellt, weil im Bereich des öffentlichen Dienstes ohnehin oftmals auf sachgrundlose Befristungen verzichtet wird. Mit Blick auf die Sinnhaftigkeit des Vorbeschäftigungsverbots einerseits und des Hintergrunds für studentische Arbeitsverhältnisse ist die beabsichtigte Ausnahme aber zu begrüßen. Sie sollte allerdings – sofern dies nicht ohnehin schon beabsichtigt ist – nicht nur auf den Bereich der Hochschulen beschränkt, sondern auch auf Arbeitgeber der Privatwirtschaft ausgeweitet werden. Ein studentischer "Nebenjob" ist in aller Regel anders gelagert (<i>"anders geartet"</i>) als eine spätere hauptberufliche Tätigkeit, deren Aufnahme durch eine sachgrundlose Befristungsmöglichkeit erleichtert und nicht aus dem formalen Hinderungsgrund der studentischen Vorbeschäftigung erschwert werden sollte. Es handelt es sich insofern auch ohnehin um eine Ausnahmekonstellation, die bereits nach geltender Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts als unschädliche Vorbeschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG angesehen werden kann. Eine Klarstellung, die generell für diese Fälle Rechtssicherheit schafft, ist allerdings wünschenswert.</p><h3><strong>Beschäftigung von Rentnern</strong></h3><p>Es soll weiterhin möglich bleiben, abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in die Rente einzutreten. Hierneben sollen finanzielle Reize für ein freiwilliges längeres Arbeiten geschaffen werden. Statt einer Erhöhung des Renteneintrittsalters setzen die Koalitionspartner auf mehr Flexibilität beim Übergang vom Berufsleben in die Rente. Wer trotz Erreichens des Rentenalters freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis EUR 2.000,00 steuerfrei erhalten. Zudem soll (in diesem Zusammenhang) das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG aufgehoben werden, um eine Rückkehr und Weiterarbeit nach dem Renteneintritt beim bisherigen Arbeitgeber zu ermöglichen. Eine nahtlose befristete Weiterarbeit ist derzeit unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 S. 3 SGB VI möglich; eine Rückkehr zum "alten" Arbeitgeber mit einer befristeten Beschäftigung nur, wenn ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt oder eine Ausnahmekonstellation, die nicht unter das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG fällt, was beides oftmals nicht der Fall ist.</p><h3><strong>Arbeits- und Fachkräftesicherung</strong></h3><p>Die Koalitionspartner wollen dem Fachkräftemangel durch die Beschleunigung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen entgegenwirken. Bürokratische Hürden sollen eingerissen werden, um eine qualifizierte Einwanderung zu unterstützen. Hierzu soll vor allem eine "Work-and-stay-Agentur" unter Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit errichtet werden. Als digitale Agentur soll sie mit einer zentralen IT-Plattform die einheitliche Ansprechpartnerin für ausländische Fachkräfte sein.</p><h3><strong>Sonstiges</strong></h3><p>Die Koalitionspartner haben es sich zum Ziel gesetzt, Schriftformerfordernisse, insbesondere im Arbeitsrecht, abzubauen, wobei beispielhaft auf die Schriftform bei Befristungen Bezug genommen wird.</p><p>Weiter sollen die Formvorschriften der §§ 126 ff. BGB reformiert, neu strukturiert, vereinfacht und erforderlichenfalls an die neuen technischen Möglichkeiten angepasst werden. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den ebenfalls beabsichtigten Abbau von Schriftformerfordernissen künftig statt der elektronischen Form nach § 126a BGB, die eine qualifizierte elektronische Signatur voraussetzt, eine einfache elektronische Form im Sinne der Textform nach §126b BGB auch für Befristungen, Kündigungen, Aufhebungsverträge etc. ausreichen lässt. Dies würde der betrieblichen Praxis, die vielfach bereits digitale Unterschriftenprogramme (z.B. Docusign, Yousign etc.) nutzt, ohne allerdings den Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB zu genügen, entsprechen und die Ausweitung der Nutzung auch auf bisher der strengen Schriftform oder der elektronischen Form unterliegende Erklärungen ermöglichen.</p><p>Im Gesundheitswesen sollen alle sozialversicherungsrechtlichen oder selbstverwaltenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus dem Beitragsaufkommen finanziert werden, künftig die gleiche Gehaltsstruktur abbilden, die für die Mitarbeitenden der niedergelassenen Ärzteschaft, der Krankenhäuser und des öffentlichen Gesundheitsdienstes gelten. Die Gehälter der gesetzlichen Krankenkassen, des Medizinischen Dienstes und weiterer Akteure sollen sich künftig am Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren. Hierdurch sollen Strukturveränderungen mit erheblichem Einsparpotential geschaffen werden.</p><p>Hierneben enthält der Koalitionsvertrag u.a. folgende weitere Absichten mit arbeits- bzw. sozialrechtlichen Bezügen:</p><ul><li>Bei der auch künftig möglichen telefonischen Krankschreibung soll Missbrauch ausgeschlossen werden, z.B. durch Ausschluss der Online-Krankschreibung durch private Online-Plattformen.</li><li>Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll ihre Arbeit fortsetzen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll reformiert werden.</li><li>Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen zusammengeführt, die Freistellungsansprüche flexibler gemacht und der Kreis der Angehörigen erweitert werden. Geprüft wird ebenso, ob ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann.</li><li>Für selbständige Mütter sollen analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte ebenfalls Mutterschutzfristen eingeführt werden. Die Finanzierungsmodelle hierzu sollen zeitnah geprüft werden.</li><li>Das Statusfeststellungsverfahren soll reformiert und hierdurch Rechtssicherheit für Auftraggeber und Selbständige geschaffen werden. Dies ist angesichts der Entwicklung in der Rechtsprechung – nicht zuletzt seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R – zu begrüßen.</li><li>Die Arbeitsbedingungen in der Kurier-, Express- und Paketdienstbranche sollen verbessert werden. Die hier geltende Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge soll als Orientierung für eine vergleichbare Regelung für die Paketzustellung dienen.</li><li>Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz soll abgeschafft und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (RL [EU] 2024/1760 v. 13.06.2024 – CSDDD) bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt, ersetzt werden. Die Berichtspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollen <i>"unmittelbar abgeschafft"</i> werden und <i>"komplett"</i> entfallen. Noch nicht sicher prognostizieren lässt sich aber, welche genauen Pflichten auf Grundlage der CSDDD künftig gelten werden.</li><li>Teil eines <i>"Sofortprogramms zum Bürokratierückbau"</i> bis Ende 2025 soll die Abschaffung der Verpflichtung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten bei kleinen und mittleren Unternehmen sein sowie die <i>"signifikante"</i> Reduzierung des Schulungs-, Weiterbildungs- und Dokumentationsaufwands.</li><li>Die Prävention vor psychischen Erkrankungen soll durch die nötigen Instrumente des Arbeitsschutzes, die auf ihre Wirksamkeit untersucht werden sollen, gestärkt werden.</li><li><span>Der öffentliche Dienst soll u.a. durch flexiblere Arbeitszeitmodelle und bessere Möglichkeiten für Führen in Teilzeit attraktiver gestaltet und das öffentliche Dienstrecht (z.B. durch Öffnung der Einstiegs- und Qualifikationsvoraussetzungen für Verwaltungslaufbahnen für andere Fachrichtungen und Vereinfachung von Laufbahnwechseln) modernisiert werden.</span></li></ul><p>Zu guter Letzt: Unter dem Gliederungspunkt "Bürokratieabbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz", Unterpunkt "Cannabis", heißt es, dass im Herbst 2025 eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durchgeführt werden soll. Dies bedeutet, dass die Legalisierung (zunächst) aufrechterhalten bleibt. Arbeitgeber können zwar den Cannabiskonsum in der Freizeit nicht verbieten, jedoch betriebsinterne Regelungen für den Konsum aufstellen bis hin zu einer Null-Toleranz-Grenze, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen, bei denen Mitarbeiter sich selbst sowie ihre Kollegen täglich einer erhöhten Gefahr aussetzen (z.B. Produktion, Transport und Lieferung von Waren), sowie einem absoluten Cannabis-Konsum-Verbot. Nicht zuletzt aus Fürsorgepflichten sind also zunächst (weiterhin) entsprechende Regelungen zu empfehlen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Betriebsrats (§ 87 Abs.&nbsp;1 Nr. 1 BetrVG).</p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>An zahlreichen Stellen in dem 144 Seiten starken Koalitionsvertrag nehmen sich die Koalitionspartner vielfältige Regelungen mit Bezug zum Arbeits- und Sozialrecht vor. Einige davon sind – zum Teil sehr – zu begrüßen. Manche Themen, die diskutiert werden (z.B. eine Überarbeitung und Anpassung des Mitbestimmungsrechts bei technischen Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG an die digitale Entwicklung) fehlen.</p><p>Abzuwarten bleibt, welche konkreten Inhalte die Änderungsgesetze letztlich haben werden und ob die neue Bundesregierung die beabsichtigten Gesetzesvorhaben zeitnah auf den Weg bringen und umsetzen wird, damit sich gewünschte Effekte möglichst bald einstellen.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p><p><i>Hinweis: Der Artikel erschien auch im Expertenforum für Arbeitsrecht (EFAR) -&nbsp;</i><a href="https://efarbeitsrecht.net/was-beinhaltet-die-verantwortung-fuer-deutschland-fuer-die-arbeitswelt-ein-blick-in-den-koalitionsvertrag-auf-wesentliche-arbeits-und-sozialrechtliche-inhalte/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Was beinhaltet die "Verantwortung für Deutschland" für die Arbeitswelt? – Blick in den Koalitionsvertrag – Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:27:24 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Freifahrtschein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ist-kein-freifahrtschein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Selbst wenn ein (ausländischer) Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kann der Arbeitgeber Zweifel geltend machen und den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("AU") derart erschüttern, dass der Arbeitnehmer weitere Belege für seine Arbeitsunfähigkeit vorbringen muss (BAG, Urteil vom 15.01.2025 – 5 AZR 284/24)</strong></p><p>Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der Entgeltfortzahlung für 24 Tage begehrte. Der sich in Tunesien befindliche Arbeitnehmer legt seinem Arbeitgeber kurz vor Ende seines Urlaubs ein ärztliches Attest eines tunesischen Arztes vor. Der Arzt attestierte eine über den Urlaub hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Erst etwa 3 Wochen nach Ende des Urlaubs legte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine AU eines deutschen Arztes vor. Der Arbeitgeber bezweifelte die Arbeitsunfähigkeit, die durch den tunesischen Arzt attestiert wurde und weigerte sich entsprechende Entgeltfortzahlung zu leisten.</p><p>Nachdem das Landesarbeitsgericht (LAG) München dem Arbeitnehmer Recht gab und ihm unter Bezugnahme auf die tunesische AU die Entgeltfortzahlung zusprach, folgte das BAG dem Arbeitgeber und sah den Beweiswert des Attests im vorliegenden Fall als erschüttert an.&nbsp;</p><p>Grundsätzlich führt die AU grundsätzlich den Beweis einer die Entgeltfortzahlung auslösenden Krankheit. Die Erstellung einer AU durch einen ausländischen Arzt beschränkt den Beweiswert nicht automatisch.&nbsp; Der Beweiswert der AU ist jedoch nicht unantastbar. Der Beweis der AU kann nicht erst durch Gegenbeweis, d.h. den Beweis der Gesundheit des Arbeitnehmers erschüttert werden. Vielmehr genügt für die Nicht-Leistung der Entgeltfortzahlung bereits die Erschütterung des Beweiswertes der AU. Der Beweiswert kann durch das Vorbringen ernster Zweifel, basierend auf einer Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen. Wichtig ist hierbei, dass bei der Gesamtbetrachtung nicht nur einzelne Aspekte für sich genommen betrachtet werden, sondern alle Umstände des Einzelfalls in ein Gesamtverhältnis zueinander gesetzt werden. Nur so ist es möglich, ein zutreffendes Bild von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu verschaffen.</p><p>Zwar erfüllte die tunesische AU hier die inhaltlichen Anforderungen, in dem sie eine Arbeitsunfähigkeit feststellte und ein plausibles Krankheitsbild geschildert wurde.&nbsp; Jedoch war der Beweiswert der AU aufgrund der Gesamtumstände als erschüttert anzusehen: Zum einen war der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits vier Mal am Ende seines Urlaubs überraschend erkrank. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer sein Rückreiseticket am Tag nach Erhalt der AU buchte und sich in der Lage sah, die 30-stündige Rückreise mit Umstieg bereits vor Ablauf der Bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anzutreten. Diese lange Reise wurde als genesungswidriges Verhalten gewertet, was ebenfalls zulasten des Arbeitnehmers ausgelegt wurde. Zuletzt argumentierte das BAG auch anhand der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beim Bundesministerium für Gesundheit, wonach eine Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nur für die Dauer von maximal zwei Wochen am Stück zu bescheinigen ist. Darüberhinausgehende Zeiträume – wie hier von 24 Tagen – sind nur bei besonderer Veranlassung zulässig. In diesem Zusammenhang wurde auch zum Nachteil des Arbeitnehmers gereicht, dass während der 24 Tage keine Nachuntersuchungen erfolgte, die mit einer Folgebescheinigung einhergehen würden.&nbsp;</p><p>Die AU des deutschen Arztes vom 04.10.2022 blieb bei der Gesamtbetrachtung unberücksichtigt, da sie in keine Aussagen zur vorherigen 24tätigen Erkrankung beinhaltete und im Übrigen als Erstbescheinigung keine rückblickende Betrachtung ermöglichte.&nbsp;</p><p>Aus der Entscheidung folgt, dass nicht aus jeder AU zwingend ein Entgeltfortzahlungsanspruch erwächst. Hat der Arbeitgeber berechtigte Zweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit – insbesondere im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub, aufgrund langer Bescheinigungszeiträume oder fehlender Zwischenuntersuchungen – kann der Beweiswert der AU erschüttert und die Entgeltfortzahlung berechtigterweise eingestellt werden. Insoweit ist Arbeitgebern zu raten, ihre Zweifel zu äußern und ggf. die Entgeltfortzahlung einzustellen. Es liegt dann am Arbeitnehmer, den notwendigen Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit zu erbringen.&nbsp;&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 May 2025 13:21:08 +0200</pubDate>
                        <title>Der Streit um die Betriebsratsvergütung – Neues zur Beweislastverteilung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-streit-um-die-betriebsratsverguetung-neues-zur-beweislastverteilung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i><strong>BAG, Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24)</strong></i></p><p>Die rechtskonforme Vergütung freigestellter Betriebsmitglieder ist ein "Dauerbrenner" und dies nicht erst seit dem Judikat des Bundesgerichtshofs ("BGH") vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22): Mit diesem hatte der 6. Strafsenat entschieden, dass in einer zu hohen Betriebsratsvergütung sogar eine strafbare Untreue (§&nbsp;266 Abs.&nbsp;1 StGB) der Entscheidungsträger liegen kann, die die überhöhte Vergütung zu verantworten haben (vgl. hierzu unseren Blogbeitrag vom 8.&nbsp;Juni 2023: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafrechtlich-sanktionierbares-verhalten-bei-zu-grosszuegig-bemessener-verguetung-von" target="_blank">Strafrechtlich sanktionierbares Verhalten bei zu großzügig bemessener Vergütung von Betriebsratsmitgliedern? | ADVANT Beiten</a>).</p><p>Nunmehr hatte das Bundesarbeitsgericht ("BAG") mit Urteil vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24, bislang nur in der Pressemitteilung veröffentlicht (s. hierzu: <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/verguetung-freigestellter-betriebsratsmitglieder-darlegungs-und-beweislast/" target="_blank" rel="noreferrer">Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder - Darlegungs- und Beweislast - Das Bundesarbeitsgericht</a>) wieder einmal Gelegenheit dazu, zu einer sehr praxisrelevanten Frage zu diesem Themenkomplex Stellung zu nehmen: Konkret zur Frage, welche Partei im Vergütungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, wenn eine als zu hoch erkannte Vergütung nachträglich korrigiert werden muss. Ein guter Anlass, sich dieser Materie erneut zuzuwenden.</p><h3><strong>Zum rechtlichen Hintergrund</strong></h3><p>Zunächst noch einmal zum Hintergrund: Jede Besserstellung aber auch jede Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds aufgrund der Ausübung des Betriebsratsamtes ist unzulässig und sogar strafbewehrt (§&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 BetrVG). Das Betriebsratsmandat ist unentgeltlich zu führen und ein Ehrenamt (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 BetrVG). Dies, um die Neutralität der Amtsführung abzusichern.</p><p>Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung so zu behandeln, als würde es seiner vertraglichen Arbeitspflicht regulär nachkommen und seine Arbeitskraft nicht ganz oder teilweise auf seine Betriebsratsaufgaben verwenden. Dies gilt auch für die Gehaltsentwicklung (§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz 1 BetrVG). Das Gehalt darf sich nicht infolge der Freistellung (§&nbsp;38 BetrVG) statisch verhalten. Hierin läge eine Schlechterstellung aufgrund des Engagements für den Betriebsrat. Der betriebsübliche Aufstieg muss sich deshalb auch bei Betriebsratsmitgliedern bei der Gehaltsentwicklung widerspiegeln. Andernfalls würden Arbeitnehmer davon abgehalten, sich auf ein Betriebsratsmandat zu bewerben.&nbsp;</p><p>Was recht einfach klingt, stellt die Praxis immer wieder vor Beurteilungsschwierigkeiten. Dies bereits seit es die gesetzlichen Bestimmungen mit den §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 BetrVG gibt. Insbesondere, wenn die erstmalige Übernahme des Betriebsratsamtes schon viele Jahre zurückliegt, kann die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern HR-Verantwortliche vor Herausforderungen stellen. Durch das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) geriet die Problematik erneut in den Fokus. Dieses hat viele Entscheidungsträger für die brisante Thematik sensibilisiert. Mehr noch: Folgte schnell der Ruf nach mehr Rechtssicherheit bei der Betriebsratsvergütung. Dies als Handlungsauftrag an die Politik.</p><p>Der Gesetzgeber hat reagiert und der Praxis mit novellierten Vorschriften (vgl. die §§&nbsp;37 Abs.&nbsp;4, 78 Satz&nbsp;2 und 3 BetrVG) eine Anwendungshilfe an die Hand gegeben. Hierdurch soll mehr Rechtsicherheit geschaffen und das für die Zusammenarbeit der Betriebsparteien oft spannungsgeladene Konfliktfeld befriedet werden (s. hierzu im Einzelnen den Beitrag vom 23.&nbsp;Oktober 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht" target="_blank">Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht | ADVANT Beiten</a>).</p><h3><strong>Zur Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025&nbsp;</strong></h3><p>In der Entscheidung des BAG vom 20.&nbsp;März 2025 (Az.: 7 AZR 46/24) ging es um ein bereits seit dem Jahr 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied des VW-Konzerns. Während seiner Freistellung hatte dieses eine beachtliche Gehaltsentwicklung vollzogen: Zunächst in die Entgeltstufe (ES) 13 eingruppiert, bezog es seit dem 1.&nbsp;Januar 2015 eine Vergütung nach der ES&nbsp;20. Hierüber hatte es auch Gehaltsanpassungsmitteilungen gegeben.</p><p>Im Oktober 2015 war ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator (ES&nbsp;20) angeboten worden. Für diese hatte der Arbeitnehmer intern als "Idealbesetzung" gegolten. Zu einer Bewerbung kam es aufgrund des Engagements für den Betriebsrat aber nicht.&nbsp;</p><p>Im Jahr 2023 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung und sah die Vergütung als zu hoch an. Sie kürzte das Gehalt zurück auf die ES&nbsp;18.&nbsp;</p><p>Hiergegen wehrte sich das Betriebsratsmitglied. Es verlangte mit seiner Klage die Vergütungsdifferenz von monatlich rund EUR 640,00.</p><p>Zur Anspruchsbegründung berief sich der Arbeitnehmer einerseits auf die von der Arbeitgeberin erteilten Gehaltsanpassungsmitteilungen und zum anderen auf die hypothetische Karriereentwicklung. Denn: Wäre er nicht infolge seines Betriebsratsmandats an einer Bewerbung gehindert gewesen, hätte er sich auf die ihm angebotene Stelle als Fertigungskoordinator beworben. Damit hätte er Anspruch auf ein Gehalt nach der ES&nbsp;20 gehabt.</p><p>Wie bereits die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht ("LAG") Niedersachsen, Urteil vom 8.&nbsp;Februar 2024, Az.:&nbsp;6 Sa 559/23), allerdings mit abweichender Begründung, gab das BAG dem Betriebsratsmitglied Recht: Es begründete den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz mit der Vorschrift des §&nbsp;37 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 BetrVG. Wollte der Arbeitgeber die einem Betriebsratsmitglied mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung nachträglich korrigieren, so habe er es im Prozess darzulegen und zu beweisen, dass diese objektiv fehlerhaft war.</p><h3><strong>Auswirkungen für die Praxis</strong></h3><p>Möchte ein Arbeitgeber zur Ausschaltung von Compliance-Risiken von einer zu hohen Vergütung abrücken, muss er es nachweisen können, dass das Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf die ihm mitgeteilte Vergütung hatte. Da sich die "richtige" Vergütung bei tarifgebundenen Arbeitgebern aus tariflichen Entgeltgruppen ergibt, müssen diese die fehlerhafte Eingruppierung somit belegen können.</p><p>Umgekehrt folgt hieraus allerdings auch, dass ein Betriebsratsmitglied, das sich bei seiner Vergütung benachteiligt sieht, im Vergütungsrechtsstreit hierfür ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast trägt.</p><p>Unabhängig von der Entscheidung des BAG müssen Unternehmen das "heiße Eisen" der rechtskonformen Vergütung von Betriebsratsmitgliedern anpacken, wenn sie dort nachträglich Fehler erkennen. Es handelt sich um eine relevante Compliance-Vorgabe. Die Nichtbeachtung kann sich – wie das Urteil des BGH vom 10.&nbsp;Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) gezeigt hat – für die Entscheidungsträger rächen und sogar zu einer persönlichen Haftung führen.</p><p>Dr. Martin Kalf</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Apr 2025 20:10:59 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ENGIE Deutschland beim Verkauf von Solarimos bundesweiten Mieterstromportfolios an Einhundert Energie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-engie-deutschland-beim-verkauf-von-solarimos-bundesweiten-mieterstromportfolios-an-einhundert-energie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg/Berlin, 15. April 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Solarimo&nbsp;GmbH, eine Tochtergesellschaft von ENGIE Deutschland, beim Verkauf ihres deutschlandweiten Mieterstromportfolios an die Einhundert Energie&nbsp;GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Solarimo bietet mit der Strommarke SolarMe Mieterstromlösungen für die Wohnungswirtschaft an. Mit der Transaktion sollen bis Jahresende 300 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 10,3&nbsp;Megawatt in den Betrieb von Einhundert überführt werden. Die Anlagen sollen mehr als 10.000 Mieterinnen und Mieter deutschlandweit mit lokal erzeugtem Solarstrom versorgen. Dies soll eine jährliche Einsparung von rund 4.000 Tonnen CO2 ermöglichen.</p><p class="text-justify">Die ENGIE Deutschland GmbH will den Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft beschleunigen. In Deutschland plant, baut, betreibt und vermarktet das Unternehmen Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen sowie Pumpspeicher und Batteriespeicher. Engie handelt mit Strom und Gas und versorgt Endkunden mit Energie.</p><p class="text-justify">Die Transaktion wurde bei ADVANT Beiten federführend von Dr. Barbara Mayer, Christian Burmeister und Peter Meisenbacher begleitet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Einhundert Energie GmbH unterstützt seit 2017 Immobilienunternehmen bei der Elektrifizierung und Dekarbonisierung ihrer Gebäudeportfolios. Das Kölner Unternehmen ermöglicht Wohnungsunternehmen und ihren Mieterinnen und Mietern eine Teilhabe an der die Energiewende. Genutzt werden soll 100 Prozent CO<sub>2</sub>-neutrale Energie aus lokaler Photovoltaik.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Solarimo:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Christian Burmeister (Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin), Peter Meisenbacher (Public Sector/Energy, Freiburg/Berlin, alle Federführung), Dr. Erik Schmid, Alexander Gräßel (Arbeitsrecht, München/Freiburg).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Einhundert Energie:</strong><br><strong>Noerr:&nbsp;</strong>Dr. Christoph Thiermann, Dr. Christian Haagen&nbsp;(München/London)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com"><u>Barbara.Mayer@advant-beiten.com</u></a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>+49 (761) 15 09 84 - 18<br><a href="mailto:Christian.Burmeister@advant-beiten.com"><u>Christian.Burmeister@advant-beiten.com</u></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Apr 2025 09:30:06 +0200</pubDate>
                        <title>Der Koalitionsvertrag: Alles neu macht der Mai ähhhhhh der Merz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-koalitionsvertrag-alles-neu-macht-der-mai-aehhhhhh-der-merz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Alles neu macht der Mai" stammt aus einem über 200 Jahre alten Frühlingslied. Das Lied von Hermann Adam beschreibt die Hoffnung auf einen Neubeginn, frische Perspektiven und positive Veränderungen. Wenn das nicht ein gutes Omen für den druckfrischen Koalitionsvertrag ist. Also muss es 2025 im April eher lauten "Alles neu macht der Merz".</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>der Koalitionsvertrag 2025 ist ca. 2,5 Monate nach der Bundestagswahl 2025 abgeschlossen und am 09.04.2025 veröffentlicht worden. Merz, April oder Mai klingt verwirrend, doch dieser Blog bringt eine alphabetische Übersicht zu den wichtigsten arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrags:</p><p><strong>Arbeitszeit</strong></p><p>Seit dem Urteil des EuGH zur Arbeitszeit hat sich im deutschen Arbeitszeitgesetz nichts getan. Die Koalitionsparteien wollen nun in Deutschland statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einführen. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit sieht Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vor. Damit soll endlich die von den Arbeitsvertragsparteien geforderte und in der Praxis längst gelebte Flexibilität bei der täglichen Arbeitszeitgestaltung umgesetzt werden.</p><p><strong>Arbeitszeiterfassung</strong></p><p>Die elektronische Erfassung von Arbeitszeiten soll verpflichtend werden, aber unbürokratisch erfolgen. Insbesondere soll es für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregelungen geben. Auch die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung möglich sein bzw. bleiben.</p><p><strong>Ausländische Fachkräfte</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag soll die Beschäftigung ausländischer Fachkräfte vereinfachen.<strong>&nbsp;</strong>Einerseits soll es erleichternde Maßnahmen bei der Einwanderungspolitik geben, z.B. durch den Abbau von Bürokratie und die Beschleunigung der Digitalisierung. Zudem sollen Berufsqualifikationen aus dem Ausland schneller anerkannt werden. Es soll hierfür eine digitale Agentur für Fachkräfteeinwanderung – „Work-and-stay-Agentur“ – eingerichtet werden.</p><p><strong>Betriebsverfassung</strong></p><p>Nach dem Koalitionsvertrag soll das BetrVG "online" gehen. Online-Betriebsratssitzungen, Online-Betriebsversammlungen und Online-Wahlen sollen als gleichwertige Alterativen zu Präsenzformaten zulässig werden. Zudem soll ein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaft zu den Betrieben möglich werden.&nbsp;</p><p><strong>Entgeltgleichheit</strong></p><p>Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist die Bekämpfung der Lohndiskriminierung und eines etwaigen geschlechtsspezifischen Lohngefälles. Die Richtlinie ist in Deutschland noch nicht umgesetzt, die Umsetzungsfrist endet am 07.06.2026. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die bereits in Kraft getretene EU-Entgelttransparenzrichtlinie „bürokratiearm“ in nationales Recht umzusetzen. Es soll eine Kommission eingesetzt werden, die bis Ende 2025 Vorschläge zur Umsetzung machen soll.&nbsp;</p><p><strong>Mehrarbeit</strong></p><p>(Mehr-)Arbeit soll sich lohnen. Die Koalitionsparteien wollen steuerliche Anreize setzen. Zuschläge für Mehrarbeit sollen steuerfrei sein, wenn sie über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Ebenfalls steuerfrei sollen Prämien für Teilzeitbeschäftigte sein, mit der zu einer Ausweitung der Arbeitszeit gelockt wird.</p><p><strong>Mindestlohn</strong></p><p>Es war zu erwarten, dass die Koalitionsparteien ein Statement zum gesetzlichen Mindestlohn im Koalitionsvertrag abgeben. Es soll dabei bleiben, dass der Mindestlohn auch weiterhin von einer "unabhängigen" Mindestlohnkommission festgelegt werden soll. Es ist im Koalitionsvertrag ist dennoch eine konkrete Empfehlung festgehalten, dass diese sich im Rahmen einer Gesamtabwägung sowohl an der Tarifentwicklung als auch an 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten orientieren soll. Damit soll nach den Koalitionsparteien ein Mindestlohn von EUR 15,00 im Jahr 2026 erreicht werden können.&nbsp;</p><p><strong>Tarifbindung</strong></p><p>Die Anzahl der Mitglieder der Gewerkschaften sinkt seit Jahren stetig. Es ist deshalb keine Überraschung, dass auch in diesem Koalitionsvertrag Maßnahmen für eine stärkere Tarifbindung enthalten. Die Koalitionsparteien setzen dabei auf das Bundestariftreuegesetz. Nach diesem Gesetz dürfen öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten und ihren Beschäftigten Löhne in Höhe des üblichen Branchentarifs bezahlen. Der Koalitionsvertrag sieht hierzu Schwellenwerte für Vergaben auf Bundesebene ab 50.000 Euro und für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ab 100.000 Euro vor. Zur weiteren Stärkung der Tarifbindung soll zudem die Mitgliedschaft in Gewerkschaften durch steuerliche Anreize attraktiver werden.</p><p><strong>Rentnerbeschäftigung</strong></p><p>Auch die Beschäftigung von Rentnern soll gefördert werden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Beschäftigte nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ein Gehalt von bis zu EUR 2.000 monatlich steuerfrei erhalten, wenn sie freiwillig weiterarbeiten. Die Weiterbeschäftigung eines Rentners beim selben Arbeitgeber soll auch befristet möglich sein und das Vorbeschäftigungsverbot im Rahmen der sachgrundlosen Befristung wird dafür aufgehoben.</p><p>Merz oder Mai… es wird arbeitsrechtliche Veränderungen geben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup><u>www.Rehm-Verlag.de</u></sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Mar 2025 14:00:48 +0100</pubDate>
                        <title>Bindungsregelungen bei Inflationsausgleichsprämie? BAG bestätigt Spielraum bei der Vergabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel, veröffentlicht am 19. März 2025 im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</i> von Lisa Brix und Marie von Hammerstein, behandelt die arbeits- und steuerrechtlichen Fragen rund um die Inflationsausgleichsprämie (IAP), insbesondere ob Arbeitgeber diese an Kriterien wie Betriebstreue oder Leistung knüpfen durften. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Ausschluss bestimmter Arbeitnehmer – hier jener in der Passivphase der Altersteilzeit – unzulässig war, während es Arbeitgebern grundsätzlich einen großen Spielraum bei der Verteilung der IAP zugestand.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier einsehen: <a href="https://efarbeitsrecht.net/bindungsregelungen-bei-inflationsausgleichspraemie-bag-bestaetigt-spielraum-bei-der-vergabe/" target="_blank" rel="noreferrer">efarbeitsrecht.net</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Mar 2025 08:29:30 +0100</pubDate>
                        <title>Teilzeit während der Elternzeit – aber bitte keine Eile</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeit-waehrend-der-elternzeit-aber-bitte-keine-eile</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Eltern ist sie wunderschön und zwingend erforderlich, für Arbeitgeber ist sie oft nicht leicht zu organisieren: die Elternzeit. Für Eltern ist sie in wirtschaftlicher und fachlicher Hinsicht oft sehr wichtig, für Arbeitgeber ist sie oft noch schwerer zu organisieren: die Teilzeit während der Elternzeit. Das gilt vor allem, wenn die Teilzeit während der Elternzeit kurzfristig verlangt wird. Das LAG Hessen (Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24) hat erfreulich für Arbeitgeber und unerfreulich für Eltern entschieden.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit sind ausführlich im BEEG geregelt und doch gibt es häufig Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.</p><h3>Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis, die Pflicht zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Pflicht zur Vergütung des Arbeitgebers. Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer für die Elternzeit bis zur Beendigung des dritten Lebensjahres des Kindes mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Damit kann der Arbeitgeber zumindest für diesen Zeitraum planen und beispielsweise befristet nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG eine Ersatzkraft einstellen.</p><h3>Teilzeit währen der Elternzeit</h3><p>Während der Elternzeit ist eine Tätigkeit in Teilzeit beim bisherigen oder bei einem anderen Arbeitgeber im Umfang von bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt möglich. Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit beantragt, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnt, so hat er dies dem Arbeitnehmer zu begründen.</p><p>Kommt keine Einigung zustande, beispielsweise weil der Arbeitgeber die vorübergehende Teilzeit nicht organisieren kann, steht dem Arbeitnehmer unter folgenden Voraussetzungen während der Elternzeit Teilzeit von seinem Arbeitgeber zu:</p><ul><li><span>Eltern arbeiten bei diesem Arbeitgeber schon länger als sechs Monate ohne Unterbrechung.</span></li><li><span>Beim Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende und andere Personen in Berufsbildungsmaßnahmen werden nicht mitgezählt.</span></li><li><span>Der Arbeitnehmer in Elternzeit möchte mindestens zwei Monate lang arbeiten, und zwar mindestens 15 und maximal 32 Stunden pro Woche.</span></li><li><span>Dringende betrieblichen Gründe sprechen nicht gegen die Teilzeit.</span></li></ul><p>Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Eltern von ihrem Arbeitgeber Teilzeit verlangen. Häufigster Streitpunkt sind in der Praxis das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, die gegen die Teilzeit sprechen. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit kann gerichtlich durchgesetzt werden. Bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen kann es gut ein bis zwei Jahre dauern, bis das Urteil rechtkräftig ist. In vielen Fällen wird die Elternzeit dann bereits beendet sein. Kann also der Anspruch im Wege der einstweiligen Verfügung schneller durchgesetzt werden?</p><h3>LAG Hessen - Urteil vom 13.01.2025 – 16 GLa 1182/24</h3><p>Das LAG Hessen entschied im Urteil vom 13.01.2025 über eine einstweilige Verfügung auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie folgt:&nbsp;</p><p>"Eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung in Teilzeit während der Elternzeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Da die Arbeitnehmerin im Rahmen des Anspruchs auf Elternzeit grundsätzlich nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ist die Organisation der Kinderbetreuung anders als im Rahmen des allgemeinen Teilzeitanspruchs kein Argument für eine Teilzeit. Denkbar wäre allein der Fall, dass die Arbeitnehmerin auf die Teilzeit während der Elternzeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen ist. In diesem Fall wäre der Teilzeitanspruch aber nur ein Mittel zur Durchsetzung von Entgeltansprüchen"</p><p>Recht (auf Teilzeit während der Elternzeit) zu haben ist – wie so häufig – zu unterscheiden von Recht bekommen und den Anspruch tatsächlich zügig durchzusetzen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 16:03:08 +0100</pubDate>
                        <title>Striktes Verbot der Mitgliederwerbung für Gewerkschaften durch den Personalrat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/striktes-verbot-der-mitgliederwerbung-fuer-gewerkschaften-durch-den-personalrat</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesverwaltungsgericht vom 08.08.2024 – 5 PB 3.24</i></p><p><i>„Sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann.“</i> (Amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem Verwaltungsgerichtsverfahren ging es um die Zulässigkeit der Auslage gewerkschaftlicher Informationsmaterialen (Broschüren, Zeitschriften, Wahlwerbung usw.) u.a. vor den Räumen des Personalrats. Ein Mitglied des Personalrats verlangte von dem Gremium die Entfernung dieses Werbematerials. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 15.02.2024 – OVG 60 PV 11/22 – festgestellt, dass der Personalrat verpflichtet ist, die gewerkschaftlichen Druckerzeugnisse vor dem Personalratsbüro zu entfernen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung nicht zugelassen hatte, legte der Personalrat Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Wenngleich die Beschwerde im Ergebnis erfolglos blieb, sind die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Objektivität und Neutralität der Amtsführung durch den Personalrat als Gremium sowie die einzelnen Mitglieder für die Praxis sehr relevant. Nach Ansicht der Bundesrichter sind sowohl der Personalrat als auch seine Mitglieder verpflichtet, alles zu unterlassen, was bei den Beschäftigten begründete Zweifel an der Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung hervorrufen kann. Der Personalrat könne durch seine Beteiligung in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten nur dann sinnvoll zur Gestaltung des Arbeitslebens beitragen, wenn er gleichmäßig die Interessen aller Beschäftigten vertritt und das <strong>Vertrauen</strong> der Bediensteten in die <strong>Objektivität und Neutralität der Mitglieder des Gremiums</strong> nicht erschüttert wird. Seine Stellung als <strong>Repräsentant aller Bediensteten und neutraler Sachwalter ihrer Interessen</strong> dürfe nicht zweifelhaft sein. Deshalb müsse der Personalrat alles vermeiden, was geeignet ist, derartige Zweifel zu begründen. Hierbei handele es sich um eine Grundregel des Personalvertretungsrechts, die nicht von einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung abhänge.</p><p>Aus der Verpflichtung des Personalrats zur Objektivität und Neutralität folge, dass das Gremium selbst keine Mitgliederwerbung für Gewerkschaften betreiben darf. Diese Verpflichtung sei strenger als für die einzelnen Personalratsmitglieder, bei denen eine gewerkschaftliche Werbung (erst) dann eine Pflichtverletzung darstelle, wenn sie nachhaltig war und im Zusammenhang mit der Werbung Druck auf den Umworbenen ausgeübt wurde.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Den klaren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Sie sind auch keineswegs überraschend. Die Leipziger Richter bestätigen ihre diesbezügliche Rechtsprechung unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.</p><p><strong>Personalvertretungen dürfen</strong> auch ohne besondere gesetzliche Normierung <strong>keinerlei Werbung für Gewerkschaften</strong> machen, sondern haben sich als Gremium des öffentlichen Dienstes jedweder Mitgliederwerbung für Gewerkschaften zu enthalten. Die in der Praxis anzutreffende Werbung von Personalvertretungen für Gewerkschaften (oder auch Berufsverbände), z.B. durch Auslage von Informationsmaterialien in der Nähe des Personalratsbüros oder sogar darin, müssen die Gremien beenden und unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob lediglich ausgewählte oder für alle Gewerkschaften, die dies wünschen, Informationsmaterialien ausgelegt werden sollen. Denn auch ein Nicht-Gewerkschaftsmitglied soll keine Zweifel an der Objektivität und Neutralität des Personalrats, der auch Sachwalter der Interessen von Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern ist, entwickeln.</p><p>Hinsichtlich der gewerkschaftlichen Betätigung einzelner Mitglieder des Personalrats hat das Bundesverwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung für diese weniger streng sei als für das Gremium selbst. Personalratsmitglieder sind jedoch auch verpflichtet, <strong>bei Ausübung ihrer Personalratstätigkeit</strong> objektiv und neutral zu handeln, weshalb bei gewerkschaftlicher Tätigkeit der <strong>Bezug zu ihrer Personalratstätigkeit</strong> zu <strong>vermeiden</strong> ist.</p><p>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Mar 2025 15:43:53 +0100</pubDate>
                        <title>Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts – Aufatmen dank Übergangsregelung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-herrenberg-urteil-des-bundessozialgerichts-aufatmen-dank-uebergangsregelung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R dürfte an nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen zu Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht ihrer Honorar-Lehrkräfte geführt haben. Viele bisher als selbstständig geltende Tätigkeiten sind seit der Entscheidung als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzustufen. Um den betroffenen Einrichtungen und Lehrkräften - jedenfalls vorübergehend - Rechtssicherheit zu bieten, hat der Bundestag mit dem neuen § 127 SGB IV eine Übergangsregelung beschlossen.</p><h3>Das „Herrenberg-Urteil“</h3><p>In der als „Herrenberg-Urteil“ bekannt gewordenen Entscheidung hat das BSG entschieden, dass eine Musikschullehrerin, die auf Honorarbasis angestellt und in organisatorische und administrative Abläufe ihrer Musikschule eingebunden ist, als abhängig beschäftigt gilt und somit der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Entscheidung baut auf den Grundsätzen der ebenfalls bekannten sog. „Honorararzturteile“ des BSG vom 4. Juni 2019 (insbesondere: B 12 R 20/18 R) auf.<strong> </strong>Dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Vereinbarungen der Parteien, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse ankommt, ist dabei bekannt. Streitig ist immer wieder, was die Durchführung nun bedeutet – etwa, ab wann eine Person als „eingegliedert“ in den Geschäftsbetrieb gelten muss. Mit der sog. „Herrenberg-Entscheidung“ setzt das BSG die Konkretisierung der Kriterien zur Bestimmung eines Abhängigkeitsverhältnisses fort. Für eine weisungsgebundene Eingliederung sprechen bei Lehrkräften etwa die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und des Unterrichtsortes. Auch die Pflicht, sich bei einem Ausfall wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung abzumelden und die Vereinbarung eines Ausfallhonorars, deuten auf eine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf hin. Das weicht nicht nur von der arbeitsrechtlichen Beurteilung ab; es lässt auch kaum mehr Spielräume, bei Lehrkräften überhaupt eine Sozialversicherungsfreiheit anzunehmen. Die genannten Kriterien dürften vielmehr für die meisten Arten von Unterricht typisch sein.</p><h3>Bestätigung durch das „Göttingen-Urteil“</h3><p>Im Grundsatz hat das BSG seine vorgenannte Rechtsprechung mit Entscheidung vom 5. November 2024 – B 12 BA 3/23 R in der teilweise als „Göttingen-Urteil“ bezeichneten Entscheidung fortgeführt, jedoch verdeutlicht, dass stets eine Betrachtung der Umstände im Einzelfall erforderlich sei. Das BSG hat einen für eine Volkshochschule tätigen Studenten, der Kurse zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss im zweiten Bildungsweg anbot, ebenfalls als sozialversicherungspflichtig angesehen. Zwar war der Student in der Gestaltung des Unterrichts weisungsfrei. Er übermittelte aber regelmäßig eine Leistungseinschätzung für einzelne Schüler an die Fachbereichsleitung. Zudem hatte die Volkshochschule ihm Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Unterrichtszeiten mit ihm abgestimmt. Nach den maßgeblichen Verhältnissen im Einzelfall hat das BSG ebenfalls eine Sozialversicherungspflicht angenommen. Es ist deutlich, dass die Sozialversicherungspflicht hier auf Grund noch viel allgemeinerer Beobachtungen als in der „Herrenberg-Entscheidung“ angenommen wurde. Auch wenn das BSG bis heute nicht von einer Änderung seiner Rechtsprechung ausgeht, klar ist: In der Praxis – auch in der Betriebsprüfung – bedeutet das einen Paradigmenwechsel. Darauf sind viele Einrichtungen nicht vorbereitet, weil oft seit Jahren die beiderseitige Einschätzung bestand, im Einzelfall sei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit gegeben. Der Irrtum ist rückwirkend sehr teuer, weshalb Rufe nach „Vertrauensschutz“ und Übergangsregelungen laut wurden.</p><h3>Übergangsregelung</h3><p>Am 30. Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag mit dem §&nbsp;127 SGB IV (neue Fassung) eine Übergangsregelung beschlossen. Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat der Übergangsregelung zugestimmt. Sie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Diese neue Regelung ermöglicht es Bildungseinrichtungen, die Arbeitsverhältnisse von Honorar-Lehrkräften bis Ende 2026 an die neuen Anforderungen anzupassen. Sofern die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31. Dezember 2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein. Das gilt auch, wenn behördlich in der Betriebsprüfung die Sozialversicherungspflicht festgestellt wurde. Eine Versicherungspflicht tritt damit erst am 1. Januar 2027 ein, wenn die Honorartätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft wird.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Für Bildungseinrichtungen und Honorarkräfte bestand spätestens seit dem „Herrenberg-Urteil“ eine erhebliche Unsicherheit. Die vorgenannten Kriterien und Grundsätze, die vor allem auf die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers abstellen, sind auf alle als Honorarkräfte eingesetzten Berufsgruppen übertragbar und lassen die Annahme einer sozialversicherungsfreien Honorartätigkeit meist nicht mehr zu. Vor eigenen Einschätzungen der Umstände, ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, kann man im Einzelfall nur warnen.&nbsp;Die Übergangsregelung jedoch verschafft Bildungseinrichtungen und ihren Honorar-Lehrkräften im Falle der Zustimmung durch die Honorarkraft für knapp zwei Jahre Planungssicherheit, was sowohl den Bildungsbetrieb sichern als auch zahlreichen Lehrkräften zugutekommen dürfte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Sofern beiderseitig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wird und die Lehrkraft der Einordnung als nicht sozialversicherungspflichtig zustimmt, kann die Übergangsregelung bis zum Ende des Jahres 2026 genutzt werden.<strong> </strong>Liegt ein solcher Fall vor, können keine Beiträge für den Zeitraum bis Ende 2026 eingefordert werden.<strong> </strong>Risikominimierend kann – je nach Einzelfall – eine grundsätzliche Sozialversicherungspflicht unabhängig vom arbeitsrechtlichen Status unterstellt werden.</p><p>Zur weiteren Absicherung sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Erwerbsstatus durch ein unverzüglich nach Arbeitsaufnahme beantragtes Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) festgestellt werden sollte. Wird der Antrag binnen eines Monats nach dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis gestellt, entfällt bis zur behördlichen Feststellung einer Sozialversicherungspflicht der Beitrag gänzlich (wenn der Beschäftigte einverstanden ist), danach verschiebt sich die Zahlungspflicht zinsfrei bis zur rechtskräftigen Feststellung durch die Sozialgerichte. Dieses Verfahren eignet sich für erkennbare Zweifelsfälle oder solche, bei denen der Beschäftigte erkennbar Vorbehalte gegen eine Sozialversicherungspflicht hat, die Frage also verbindlich klären will.</p><p>Lisa Brix<br>Marie Louise Freifrau von Hammerstein</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:14:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können Beweiswert ausländischer AU-Bescheinigungen erschüttern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel von Michael Riedel, der am 10. März 2025 im Human Resources Manager veröffenlticht wurde, erläutert er ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland thematisiert. Das BAG entschied, dass dieser Beweiswert durch eine Gesamtschau mehrerer Verdachtsmomente erschüttert werden kann, selbst wenn einzelne Zweifel für sich genommen nicht ausreichen.</p><p>Den gesamten Artikel können Sie hier lesen: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-koennen-beweiswert-auslaendischer-au-bescheinigungen-erschuettern/" target="_blank" rel="noreferrer">www.humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2025 08:21:40 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen den Stühlen – der Fremdgeschäftsführer (und die Kündigungsfrist)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-den-stuehlen-der-fremdgeschaeftsfuehrer-und-die-kuendigungsfrist</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Zwischen den Stühlen sitzen" ist eine Redewendung, die auf einen gewissen Interessenkonflikt hindeutet oder auf keine einfache oder eindeutige Zuordnung für eine von zwei Möglichkeiten. Fremdgeschäftsführer sitzen kraft ihrer Position rechtlich zwischen den Stühlen. Einerseits sind sie gesetzliche Vertreter der GmbH und damit keine Arbeitnehmer, für ihre Streitigkeiten ist nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG), das Kündigungsschutzgesetz ist auf Geschäftsführer nicht anwendbar (§ 14 Abs. 1 KSchG) und Geschäftsführer sind von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Andererseits zählen Geschäftsführer als abhängig beschäftigt und unterfallen der Sozialversicherungspflicht.&nbsp;</p><h4>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h4><p>Fremdgeschäftsführer sitzen in gewisser Weise zwischen dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmerstuhl. Zwischen den Stühlen sitzen auch Gesellschafter bei der Abberufung eines Geschäftsführers und der Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrags. Für einen Stuhl hat sich jetzt der BGH im Urteil vom 5.11.2024 (II ZR 35/23) hinsichtlich der Kündigungsfrist entschieden.</p><h3>1. <span>Gesetzliche Kündigungsfristen</span></h3><p>Bei den gesetzlichen Kündigungsfristen wird zwischen einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist – dann gilt § 621 BGB – und einem Arbeitsverhältnis – dann gilt § 622 BGB - unterscheiden.&nbsp;</p><p><i>"§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen</i></p><p><i>Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,</i></p><p><i>1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;</i></p><p><i>2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;</i></p><p><i>3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;</i></p><p><i>4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;</i></p><p><i>5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.</i></p><p><i>§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen</i></p><p><i>(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.</i></p><p><i>(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen</i></p><p><i>1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>5.zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,</i></p><p><i>7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.</i></p><p>Es war umstritten, welche gesetzlichen Kündigungsfristen auf Geschäftsführer-Dienstverträge Anwendung finden. Nach der überwiegenden Ansicht<strong>&nbsp;</strong>wurden ursprünglich die arbeitsrechtlichen gesetzlichen Kündigungsfristen nach&nbsp;§&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a> BGB&nbsp;auf Geschäftsführer-Dienstverträge angewendet.</p><h3>2. <span>BAG vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;–&nbsp;2 AZR 374/19&nbsp;</span></h3><p>Das BAG hat im Urteil vom&nbsp;11.6.2020&nbsp;festgestellt, dass die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführer-Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, nach den Regelungen des § 621 BGB berechnet wird. Das BAG führt in dieser Entscheidung aus, dass es für eine Anwendung von § 622 BGB bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zudem wäre eine Anwendung von § 622 BGB ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des 9. Senats, der eine Anwendung der Norm auf arbeitnehmerähnliche Personen ablehne.&nbsp;</p><h3>3. BGH vom 5.11.2024 – II ZR 35/23</h3><p>Der BGH hat – in Widerspruch zum BAG - klargestellt, dass Kündigungsfristen für Geschäftsführer-Dienstverträge entsprechend §&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BGB&amp;p=622" target="_blank" rel="noreferrer">622</a>&nbsp;BGB&nbsp;zu berechnen sind.</p><p>Bei der Berechnung von Kündigungsfristen für die Beendigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrags sitzen Gesellschafter zukünftig nicht mehr zwischen den Stühlen, sondern fest im Sattel.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</sup></i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>www.Rehm-Verlag.de</sup></i></a><i><sup>) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 10 Feb 2025 13:11:14 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von FoxInsights</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-foxinsights</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 10. Februar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme von FoxInsights, Marktführer im Bereich Tank Remote Monitoring, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p>Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p>FoxInsights mit Hauptsitz in München ist ein Spin-off eines der Top3 Innovation Labs (EnBW Innovation) in Deutschland. Das Unternehmen bietet IoT-basierte Tankfernüberwachungslösungen. Durch Digitalisierung und Data Analytics optimiert FoxInsights das Verkaufs- und Bestellverfahren sowie die Lieferketten in den Bereichen Energie, Mobilität und Recycling.</p><p><strong>Berater Banyan Software:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Dr. Erik Schmid, Alexander Grässel (beide Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 08:24:20 +0100</pubDate>
                        <title>BAG begrenzt digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-begrenzt-digitales-zugangsrecht-der-gewerkschaften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erfreulich für gewerkschaftsgeplagte Arbeitgeber ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts ("BAG") vom 28.01.-2025 (Az. 1 AZR 33/24), in dem das Gericht klarstellt, dass Arbeitgeber zwar gewisse Informations- und Werbemaßnahmen der Gewerkschaften während der Arbeitszeit – auch auf digitalem Wege – dulden müssen. Der 1. Senat <strong>verneint</strong> aber klar einen <strong>Anspruch der Gewerkschaft</strong> auf <strong>Herausgabe betrieblicher E-Mail-Adressen, Einbindung in betriebliche Kommunikationsnetzwerke</strong> und&nbsp; die <strong>Verlinkung der Gewerkschaftshomepage auf der Startseite des Intranets</strong>.&nbsp;</p><h3>Worum geht es?</h3><p>Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetztes ("GG") schützt in Form der sog. Koalitionsbetätigungsfreiheit die Gewerkschaften in ihrem Bestand und Erhalt. Die Koalitionsbetätigungsfreiheit gewährt den Gewerkschaften das Recht, ihre Mitglieder und alle anderen nicht organisierten Arbeitnehmer über ihre Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten zu informieren und neue Mitglieder anzuwerben. Denn nur durch Information der bereits vorhandenen und Anwerbung neuer Mitglieder kann der Bestand der Gewerkschaften gesichert werden. Ihre Grenzen findet die Koalitionsbetätigungsfreiheit allerdings in dem grundgesetzlich geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers (Art. 14 GG) und in dessen Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung im Rahmen seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 12 GG). Auch müssen die Gewerkschaften die Rechte der Arbeitnehmer wahren, z.B. deren Wunsch sich nicht gewerkschaftlich zu betätigen oder ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.&nbsp;</p><p>Lange beinhaltete die Koalitionsbetätigungsfreiheit nur das physische Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb. Dies wurde als ausreichend angesehen, da sich das Arbeitsleben im Betrieb abspielte und die Gewerkschaften ihre (potenziellen) Mitglieder so effizient erreichen konnten. Spätestens seit der Corona-Pandemie verlagert sich das Arbeitsleben jedoch immer mehr ins Virtuelle. Allerdings räumte das BAG den Gewerkschaften bereits schon mehr als ein Jahrzehnt früher mit Urteil vom 20.01.2009 (Az. 1 AZR 515/08) ein virtuelles Zutrittsrecht zum Betrieb ein. Gewerkschaften dürfen betriebliche E-Mail-Adressen zu Informations- und Werbezwecken nutzen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die Nutzung betrieblicher E-Mail-Adressen durch die Gewerkschaften zu dulden, sofern hieraus keine Störung der betrieblichen Abläufe oder des Betriebsfriedens folgt.</p><p>Diesem virtuellen Zugangsrecht wurden durch das BAG mit seiner Entscheidung vom 28.01. 2025 wichtige Grenzen gesetzt. Sei der Arbeitgeber zwar zur Duldung der Nutzung betrieblicher E-Mails verpflichtet, so folge aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften kein Recht, von den Arbeitgebern aktiv bei der Verbreitung oder Stabilisierung ihrer Basis durch Anwerben neuer Mitglieder oder Verfestigung der Bindung vorhandener Mitglieder unterstützt zu werden. Der Arbeitgeber dürfe die Forderung der Gewerkschaft nach aktiver Aushändigung einer Liste mit allen betrieblichen E-Mail-Adressen daher verweigern.</p><p>Auch müsse der Arbeitgeber der Gewerkschaft keinen umfassenden Zugang zu internen Kommunikationsnetzwerken verschaffen. Hier – so das BAG – überwiegen das Eigentumsrecht und das Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers. Er könne nicht dazu verpflichtet werden, die von ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Mittel in die Dienste der Gewerkschaften zu stellen.</p><p>Abgelehnt hat das BAG ferner einen Anspruch auf Verlinkung der Gewerkschaftswebsite im betrieblichen Intranet. Eine § 9 Abs. 3 S. 2 BPersVG entsprechenden Regelung gebe es für die Privatwirtschaft im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Auch eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 S. 2 PersVG komme nach Ansicht des BAG mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Problematik des Zugangs der Gewerkschaften zu den digitalen Kommunikationssystemen eines Betriebs erkannt und sich im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetztes gegen die Aufnahme einer entsprechenden Norm in das BetrVG entschieden. Auch könne der Anspruch – so das BAG – nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden.</p><p>Im <strong>Ergebnis</strong> bleibt festzuhalten: <strong>Duldung ja</strong>, <strong>aktive Unterstützung und Einbringung betrieblicher Mittel</strong> des Arbeitgebers <strong>nein</strong>.</p><h3>Auswirkungen auf die Praxis</h3><p>Dank dieser klarstellenden Entscheidung des BAG müssen Arbeitgeber zwar Werbe- und Informationsmaßnahmen der Gewerkschaften in ihren Betrieben dulden müssen hierbei aber nicht aktiv mitwirken und die Gewerkschaft durch Zurverfügungstellung betrieblicher Mittel unterstützen&nbsp;</p><p>Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, so dass abzuwarten bleibt, welche weiteren Ausführungen zum (digitalen) Zutrittsrecht der Gewerkschaften den Entscheidungsgründen entnommen werden können; ebenso wie die Rechtsprechung sich angesichts fortschreitender Digitalisierung und Verlagerung des Arbeitslebens ins Virtuelle künftig entwickeln wird.&nbsp;</p><p>Virginia Mäurer<br>Dr. Sebastian Kroll</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 Jan 2025 15:04:49 +0100</pubDate>
                        <title>Digitale Entgeltabrechnung nur mit Einwilligung des Beschäftigten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-entgeltabrechnung-nur-mit-einwilligung-des-beschaeftigten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Januar 2025, Az. 9 AZR 48/24</i></p><p>Zwar sind die Zeiten der Lohntüte mit schriftlicher Vergütungsabrechnung wohl endgültig vorbei, doch bringt auch die Digitalisierung der Entgeltabrechnung Probleme mit sich, die es bis hin zum Bundesarbeitsgericht schaffen:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In einem heute vom BAG entschiedenen Fall hatte ein Lebensmitteldiscounter, bei dem die Klägerin als Verkäuferin tätig war, mit dem Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines digitalen Mitarbeiterpostfachs abgeschlossen. Nach dieser Betriebsvereinbarung wurden fortan alle Personaldokumente ausschließlich durch einen externen Anbieter in ein digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt und konnten dort durch die Arbeitnehmer eingesehen und abgerufen werden. Zuvor (zuletzt Anfang 2022) waren die Entgeltabrechnungen in Papierform erteilt worden.</p><p>Die Klägerin war mit dieser Umstellung nicht einverstanden und forderte die Arbeitgeberin auf, davon abzusehen, die Abrechnungen ausschließlich über das digitale Mitarbeiterpostfach zur Verfügung zu stellen. Sie erhob schließlich Klage und verlangte die erneute Erteilung monatlicher Abrechnungen, da diese ihrer Meinung nach durch die Einstellung in das digitale Mitarbeiterpostfach nicht wirksam erteilt worden seien. Einer solchen Verfahrensweise habe sie nicht zugestimmt, ihr fehlendes Einverständnis sei auch nicht durch die Betriebsvereinbarung ersetzt worden.</p><p>Die Arbeitgeberin war naturgemäß anderer Auffassung: Die elektronischen Abrechnungen seien der Verkäuferin durch die Cloud-gestützte Übermittlung in ihr Postfach zugegangen. Eine Zustimmung dazu habe es nicht bedurft. Die elektronische Übermittlung sei auch nicht unzumutbar, schließlich habe die Klägerin selbst digital kommuniziert, als sie der Nutzung des Mitarbeiterpostfachs widersprochen habe.&nbsp;</p><p>Die Vorinstanzen waren sich bei der Beurteilung des Falls uneinig: Während das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage noch abgewiesen und sich auf die Seite der Arbeitgeberin gestellt hatte, hob das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil v. 16.1.2024, Az. 9 Sa 575/23) diese Entscheidung im Berufungsverfahren auf und verurteilte die Arbeitgeberin zur (Neu-) Erteilung der Abrechnungen. Zwar könnten die Entgeltabrechnungen gem. § 108 Abs. 1 GewO in Textform erteilt werden, was auch eine Übersendung per Email ermögliche. Jedoch seien die Abrechnungen der Klägerin nicht wirksam zugegangen: Insofern sei das digitale Mitarbeiterpostfach nur dann als "geeignete Empfangsvorrichtung" anzusehen, wenn der jeweilige Mitarbeiter der Nutzung dieses Postfachs zugestimmt habe. Das sei hier mangels Einverständnis der Klägerin nicht der Fall.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung des BAG</h3><p>Das wiederum sah das BAG anders: Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Erteilung von Entgeltabrechnungen durch deren Einstellung in ein digitales Mitarbeiterpostfach die von § 108 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Textform wahrt. Im Übrigen stufte das BAG den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Abrechnung seiner Vergütung als sog. Holschuld ein. Bei einer solchen Holschuld (anders als bei einer Bring- oder Schickschuld) sei jedoch nicht der Arbeitgeber für den Zugang beim Arbeitnehmer verantwortlich, es genüge vielmehr, dass er die Abrechnung "an einer elektronischen Ausgabestelle bereitstelle", wobei er lediglich den berechtigten Interessen derjenigen Beschäftigten Rechnung tragen müsse, die nicht über einen privaten Online-Zugriff verfügen. Die in der Betriebsvereinbarung geregelte digitale Zurverfügungstellung der Abrechnungen greife jedenfalls nicht unverhältnismäßig in die Rechte der betroffenen Beschäftigten ein.</p><p>Eine endgültige Entscheidung über die Klage traf das BAG gleichwohl nicht, sondern das Gericht verwies den Streit zurück an das LAG Niedersachsen, da noch zu klären sei, ob die Einführung und der Betrieb des Mitarbeiterpostfachs überhaupt in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gefallen seien.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Digitale Mitarbeiterpostfächer und deren Nutzung auch für die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen sind mittlerweile verbreitet und üblich, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitnehmer ist damit nicht verbunden. Einer individuellen Zustimmung der Arbeitnehmer bedarf es nicht, die Entgeltabrechnungen können auch ohne explizites Einverständnis wirksam auf diesem Wege erteilt werden. Insoweit schafft die Entscheidung begrüßenswerterweise Klarheit und Rechtssicherheit für die betriebliche Praxis.</p><p>Dr. Michael Matthiessen</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 08:26:33 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;Immer Ärger mit den Paukern&quot; – Der Arbeitnehmerstatus bei Lehrern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/immer-aerger-mit-den-paukern-der-arbeitnehmerstatus-bei-lehrern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Immer Ärger mit den Paukern" oder "Zur Hölle mit den Paukern" sagten jedenfalls "Die Lümmel von der ersten Bank" und damit die Schauspieler Hansi Krauss, Uschi Glas, Theo Lingen u.a. in den Schulkomödien Ende der 60er Jahre. Der Ärger mit den Paukern ist aber immer aktuell, nicht nur in der Filmwelt, beispielsweise mit "Fack ju Göhte" sondern auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit: Das&nbsp;LAG Baden-Württemberg hat im&nbsp;Beschluss&nbsp;vom&nbsp;10.12.2024&nbsp;–&nbsp;2 Ta 5/24 über den Status eines Lehrers entschieden.</p><p><strong>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</strong></p><p>Der Status von Lehrern, insbesondere von Musik- oder Volkshochschullehrern war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. In der aktuellen LAG-Entscheidung geht um die Tätigkeit als Dozent an einer privaten Heilpraktikerschule.</p><h3>1.<span> Arbeitnehmerstatus – Grundsätze zu Lehrern</span></h3><p>Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wie viele Berufe kann auch der Beruf des Lehrers als Arbeitnehmer oder in selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten und Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.</p><p>Der Begriff des Arbeitnehmers und der des sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten sind nicht deckungsgleich. Auch wenn ein Lehrer nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigter anzusehen wäre, folgt hieraus nicht automatisch die Arbeitnehmereigenschaft.</p><h3>2.<span> </span>Abgrenzung</h3><p>Für die Abgrenzung eines Lehrers als Arbeitnehmer oder als Selbständiger kommt es auf die Weisungsabhängigkeit an.&nbsp;Das Weisungsrecht betrifft Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.</p><h3>3.<span> </span>Online-Dozent</h3><p>Die Dozentin war für eine private Heilpraktikerschule tätig. Sie erhielt ihre Lehraufträge über ein Online-Portal, auf das sie sich frei bewerben konnte. Die Heilpraktikerschule kündigte die Lehraufträge fristlos. Daraufhin klagte die Dozentin beim Arbeitsgericht und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Der Fall erinnert stark an den "Crowdworker".&nbsp;</p><h3>4. <span>LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2024 – 2 Ta 5/24</span></h3><p>Das Arbeitsgericht sah den Rechtsweg zum Arbeitsgericht als eröffnet und die Dozentin als Arbeitnehmerin an. Das LAG Baden-Württemberg hob diese Entscheidung auf, stellte bei der Dozentin keine Arbeitnehmereigenschaft fest und verwies den Rechtsstreit an die ordentlichen Gerichte.</p><p>Das LAG stellte hauptsächlich darauf ab, dass die Dozentin ihre Lehraufträge selbst auswählen konnte und keine persönliche Abhängigkeit bestand. Zudem sei die Tätigkeit nicht mit der eines Lehrers an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar, da der Besuch der Heilpraktikerschule keine gesetzliche Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist. Selbst detaillierten Vorgaben der Heilpraktikerschule und die Führung von Klassenbüchern und Anwesenheitslisten begründeten keine persönliche Abhängigkeit.</p><p>Das LAG nahm auch Stellung zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Crowdworkern und des Bundessozialgerichts zu Musikschullehrern. Diese Entscheidungen änderte jedoch nichts an der Entscheidung des LAG. Die Dozentin war auch nicht wirtschaftlich von der Tätigkeit abhängig, jedenfalls konnte sie es nicht nachweisen.</p><p>Der (juristische) Ärger mit den Paukern wird weitergehen. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 12:55:18 +0100</pubDate>
                        <title>&quot;The same procedure as every year, Erik&quot; – Arbeitsrechtliche Änderungen 2025</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Good evening, Miss Sophie, good evening - Good evening, James - You are looking very well this evening, Miss Sophie - Well, I am feeling very much better, thank you, James - Good, good…".&nbsp;Dinner for One an Silvester gehört zu einem richtigen Jahreswechsel. Zum Jahreswechsel gehören auch die Änderungen im Arbeitsrecht.&nbsp;&nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Miss Sophie, lieber Sir Toby, lieber Admiral von Schneider, lieber Mr. Pommeroy, lieber Mr. Winterbottom,</p><p>"oh, by the way, the same procedure as last year, Miss Sophie? - Same procedure as every year, James".&nbsp;Das Jahr 2025 bringt Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Also wie üblich ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel – "You may now serve the fish."</p><h3><strong>1. </strong><span><strong>Nachweisgesetz</strong></span></h3><p>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist konkludent, mündlich, elektronisch oder schriftlich möglich. Es sei denn es besteht ausnahmsweise das Schriftformerfordernis, wie z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.&nbsp;</p><p>Nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des § 2 des Nachweisgesetzes mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niedergelegt, vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet und dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. In Zeiten der Digitalisierung hat das dem Gesetzgeber heftige Kritik eingebracht und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt.&nbsp;</p><p>Der Gesetzgeber hat den Fehler korrigiert. "Cheerio, Miss Sophie". Ab dem 01.01.2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.&nbsp;</p><h3><strong>2. Gewerbeordnung</strong></h3><p>Arbeitszeugnisse sind in § 109 GewO geregelt. Bis zum 31.12.2024 mussten Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses war bislang ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2025 dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. &nbsp;</p><h3><strong>3. Mutterschutzgesetz</strong></h3><p>Nach § 10 MuSchG gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers eine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ab dem 01.01.2025 entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.</p><h3><strong>4. </strong><span><strong>Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetz,&nbsp;Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz</strong></span></h3><p>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit und den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit schriftlich (Original-Unterschrift) stellen. Auch eine etwaige Ablehnung der Elternzeit/Teilzeit während der Elternzeit musste bisher vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen.</p><p>Ab dem 01.01.2025 können Arbeitnehmer die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit in Textform geltend machen. Auch der Arbeitgeber darf die Ablehnung der Anträge in Textform mitteilen.</p><p>Die Änderung der Formvorschrift gilt entsprechend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ab dem 01.01.2025.</p><h3><strong>5. </strong><span><strong>Arbeitnehmerüberlassungsgesetz</strong></span></h3><p>Nach § 12 AUG bestand bisher das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Ab dem 01.01.2025 bedarf es nur noch der Textform.</p><h3><strong>6. </strong><strong>Sozialgesetzbuch VI</strong></h3><p>Für wirksame Befristungsabreden ist die Schriftform erforderlich. Das gilt bisher auch&nbsp; für übliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden. Ab 2025 reicht die Textform für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus (§ 41 Abs. 2 SGB VI).</p><h3><strong>7. </strong><strong>Informationspflichten</strong></h3><p>Arbeitgeber haben ab 2025 die Möglichkeit, gesetzliche Aushangpflichten nicht nur körperlich, sondern auch digital zu erfüllen. Beispielsweise muss das Arbeitszeitgesetz nicht mehr am Schwarzen Brett als Heft ausgehängt/ausgelegt werden, sondern kann auch im Intranet veröffentlicht werden.&nbsp;</p><h3><strong>8. Koalitionsvertrag 2025</strong></h3><p>Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung werden 2025 einige Änderungen im Arbeitsrecht enthalten sein. Eine Prognose über den Inhalt ist vor Kenntnis über den Ausgang der Wahl nicht möglich. Es werden aber 2025 weitere arbeitsrechtliche Änderungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen. Dieser Blog wird davon berichten. "The same procedure as every year James! - Well, I'll do my very best!"</p><p>"Happy New Year, Sophie", happy New Year liebe Leserin und lieber Leser und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:40:33 +0100</pubDate>
                        <title>Krankenhausreform kommt – was heißt das nun?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/krankenhausreform-kommt-was-heisst-das-nun</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hat am 22. November 2024 den Deutschen Bundesrat passiert, ohne dass der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Damit wird das Gesetz – wie vom Bundestag verabschiedet – am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Im folgenden Beitrag fassen wir wesentliche Inhalte der Krankenhausreform zusammen. Dabei gehen wir insbesondere auf die arbeitsrechtlichen Herausforderungen ein, die aufgrund der Neuregelungen zu erwarten sind.</p><h3>Ausgangspunkt: Warum gibt es die Reform?</h3><p>Die Inhalte der aktuellen Reform werden von den Beteiligten des deutschen Gesundheitssystems kontrovers diskutiert. Über das „Ob“ einer Reform herrscht jedoch bei den allermeisten Akteuren der Gesundheitswirtschaft Einigkeit. Hintergrund der Reform sind insbesondere eine im OECD-Vergleich sehr hohe Krankenhausdichte in Deutschland (aktuell: 1874 Krankenhäuser), eine hohe Bettenzahl bei gleichzeitig geringer Auslastung, eine trotz hoher Kosten als nicht optimal empfundene Versorgungsqualität, der Fachkräftemangel (vor allem im pflegerischen Bereich), die älter werdende Bevölkerung sowie die sich akut verschärfende Finanzierungslage vieler Krankenhäuser (Stichwort: steigende Insolvenzen).</p><h3>Ziele und Schwerpunkte der Reform</h3><p>Um den vorgenannten Herausforderungen zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag das von der Bundesregierung eingebrachte „Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen“ (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – kurz: KHVVG) verabschiedet. Wesentliche Schwerpunkte der Reform sind:</p><h3>1. Einführung von Leistungsgruppen</h3><p>Eine wesentliche Strukturänderung erfährt das Krankenhauswesen durch die Einführung der sogenannten Leistungsgruppen. Das medizinische Spektrum der Krankenhäuser wird infolge der Reform in<br>65 Leistungsgruppen, z.B. Leistungsgruppe 33 (= Pankreaseingriffe) und 35 (= Augenheilkunde) abgebildet.</p><p>Anders als bisher wird zukünftig nicht mehr jedes Krankenhaus alle Behandlungen anbieten und durchführen dürfen. Mit dem bisherigen Grundsatz „Alle machen alles“ ist es vorbei. Die Bundesländer und deren Planungsbehörden werden den Kliniken Leistungsgruppen zuweisen. Ob ein Krankenhaus eine bestimmte Leistungsgruppe erhält, hängt dabei maßgeblich von dessen technischer und – vor allem – fachärztlicher und pflegerischer Ausstattung ab.</p><p>Erfüllt ein Krankenhaus die Mindestanforderungen nicht (z.B. weil es zu wenig spezialisierte Fachärzte in der jeweiligen Leistungsgruppe beschäftigt) wird der Krankenhausträger diese Leistungen künftig nicht mehr durchführen können. Mit dieser Maßnahme soll die Qualität der Versorgung gestärkt werden. Es ist zu erwarten, dass sich damit der bereits bestehende Trend zur Spezialisierung fortsetzt.</p><p>Auf die Personalabteilungen der Kliniken kommt durch die Einführung der Leistungsgruppen vermutlich viel Arbeit zu. Kleinere, weniger spezialisierte Häuser werden einzelne Abteilungen umbauen oder gar schließen müssen. Die großen Versorger in den Ballungsräumen (insbesondere die Universitätskliniken) werden hingegen Patientinnen und Patienten hinzugewinnen und ihre hochspezialisierten Abteilungen weiter ausbauen. Arbeitsrechtlich wird dieser Prozess mit Aufhebungsverträgen und ggfs. (betriebsbedingten) Kündigungen auf der einen Seite sowie mit Einstellungen auf der anderen Seite einhergehen.</p><p>Wahrscheinlich sind zudem verstärkte Kooperationen zwischen einzelnen kleineren und größeren Häusern beim Personal. Bei derartigen Kooperationen sind arbeitsrechtlich stets die Anforderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Auge zu behalten.</p><p>In einigen Fällen wird es auch einen Totalumbau einzelner Häuser geben, z.B. in Form einer deutlichen Verkleinerung des bisherigen Krankenhauses hin zu einem Medizinischen Versorgungszentrum, welches sich auf bestimmte Fachrichtungen konzentriert. In manchen (vor allem ländlichen) Regionen werden zudem Krankenhäuser geschlossen, Kliniken fusioniert und neuere (größere und zentral gelegene) Krankenhäuser entstehen. Dieser Prozess wirft umfassende gesellschaftsrechtliche, aber auch arbeitsrechtliche Themen auf: z.B. Betriebs(teil)übergänge nach<br>§ 613a BGB, Zulässigkeitsfragen zu Versetzungen, Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit den Mitarbeitervertretungen (Betriebs-, Personalräte, MAV).</p><h3>2. Krankenhausfinanzierung: Vorhaltefinanzierung ergänzt DRG-System</h3><p>Die Krankenhausreform schafft zudem erhebliche Änderungen bei der Krankenhausfinanzierung. Das seit der letzten großen Reform 2003 geltende DRG-System wird dahingehend verändert, dass die bisherigen Fallpauschalen (Beispiel: Krankenhaus erhält Betrag X für eine bestimmte OP) durch eine sog. Vorhaltevergütung ergänzt werden. Die Krankenhäuser erhalten hierbei einen bestimmten Betrag dafür, dass sie feststehende Behandlungen innerhalb einer ihnen zugeordneten Leistungsgruppe abstrakt anbieten („vorhalten“). Fehlanreizen im bisherigen System (möglichst viele „teure“, ggfs. aber nicht notwendige Eingriffe) soll auf diese Weise begegnet und die Effizienz gesteigert werden.</p><p>Der strukturelle Umbau der Krankenhäuser wird außerdem durch die Schaffung des sog. Transformationsfonds unterstützt. Dieser soll über 10 Jahre hinweg insgesamt EUR 50 Mrd. bereitstellen und Vorhaben der Kliniken absichern.</p><p>Die Reform bei der Finanzierung und den Entgelten kommt jedoch erst schrittweise. Weder die Vorhaltefinanzierung noch der Transformationsfond wird die akute finanzielle Schieflage einzelner Krankenhäuser beheben. Dies ist unter anderem ein Kritikpunkt an Professor Lauterbachs Reformpaket. Für Arbeitsrechtler und insbesondere Insolvenzarbeitsrechtlerinnen heißt das: die derzeit um sich greifende Schließungs- und Restrukturierungswelle wird erst einmal weitergehen. Viele kleinere, nicht zuletzt kommunale/freigemeinnützige Träger können sich kaum noch über Wasser halten. An diesem Zustand wird das KHVVG kurzfristig, also in den nächsten Monaten und im Jahr 2025 nichts ändern.</p><p>Hier gilt weiterhin: Die Geschäftsführungen der Krankenhäuser sollten frühzeitig Sanierungsmaßnahmen einleiten. Einen möglichen Sanierungsweg (z.B. bei der Spezialisierung auf bestimmte Behandlungen und Eingriffe) bietet dabei das sogenannte Schutzschirmverfahren. Dabei handelt es sich um einen besonderen Fall der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren. Der große Vorteil: Das Management bleibt im Amt und handlungsfähig. Es wird kein (!) Insolvenzverwalter bestellt, sondern lediglich ein Sachwalter. Arbeitsrechtlich steht für den notwendigen (Personal)umbau der gesamte Instrumentenkasten der Insolvenzordnung (also insbesondere Insolvenzgeld, verkürzte Kündigungsfristen, Beschränkung des Sozialplanvolumens) zur Verfügung.</p><h3>3. Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SVE) und weitere Reformpunkte</h3><p>Das KHVVG setzt auch in anderen Bereichen auf strukturelle Veränderungen. So sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen geplant. Ebenso wird die Ambulantisierung von Krankenhäusern vermutlich zunehmen. Das für das deutsche Gesundheitswesen typische duale System – d.h. die Trennung zwischen Krankenhausversorgung einerseits und ambulanter ärztlicher Versorgung andererseits – wird durchlässiger. In diesem Zusammenhang ist aus arbeitsrechtlicher Sicht wiederum auf die Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu achten.</p><h3>Fazit</h3><p>Das KHVVG wird die deutsche Krankenhauslandschaft verändern. Diese Veränderung ist bereits im Gange (Stichwort: kalte Marktbereinigung). Durch das Gesetz wird im Idealfall ein unkontrolliertes Krankenhaussterben verhindert. Fest steht aber auch: die Zahl der Einrichtungen wird abnehmen und das Leistungsspektrum der Krankenhäuser wird sich ändern. Dieser Umbauprozess betrifft ganz maßgeblich das ärztliche Personal. Für die Pflege steht eine große Gesetzesreform noch aus. Aus arbeitsrechtlicher und HR-Sicht gibt es daher in den kommenden Jahren mit Sicherheit viel zu tun.</p><p>Das KHVVG steckt für die angedachten Reformen zudem in weiten Bereichen nur den Rahmen ab. Die Details werden noch durch diverse Verordnungen und insbesondere die weitere Krankenhausplanung der Länder konkretisiert. In gesundheitspolitischer Hinsicht ist außerdem damit zu rechnen, dass es – unabhängig vom Ausgang der nächsten Bundestagswahl – weitere Veränderungen geben wird. Hier gilt es, die kommenden Entwicklungen aufmerksam zu beobachten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 14:34:21 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zum Tariftreuegesetz auf Bundesebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zum-tariftreuegesetz-auf-bundesebene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor dem „Ampel Aus“ kursierten Referentenentwürfe für ein Gesetz „zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes“ (Tariftreuegesetz), so zuletzt der Referentenentwurf der Bundesministerien für Arbeit und Wirtschaft vom 24. Oktober 2024. Nach Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung liegt nun ein entsprechender Regierungsentwurf (Gesetzentwurf vom 27. November 2024) vor. Die Umsetzung dieses Vorhabens in der laufenden Legislaturperiode erscheint mehr als fraglich. Aber angesichts der unklaren Prognosen über eine künftige Zusammensetzung von Bundestag und Bundesregierung sollte das Thema nicht schlicht „ad acta“ gelegt werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu den Regelungsinhalten der aktuellen Gesetzesinitiative.</p><h3>I.&nbsp;Hintergrund</h3><p>Tariftreueregelungen verpflichten Arbeitgeber, die an öffentlichen Vergabeverfahren erfolgreich teilnehmen wollen, gewisse tarifvertragliche Standards (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüchen) einzuhalten, auch wenn keine originäre Bindung an ein spezifisches Tarifwerk besteht (der Arbeitgeber also nicht selbst Tarifpartei ist und der Tarifvertrag auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist). In mehreren Bundesländern bestehen Tariftreuegesetze, die von Teilnehmern an öffentlichen Vergabeverfahren die Einhaltung bestimmter Tarifstandards einfordern. Zu nennen ist beispielsweise das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ in Nordrhein-Westfalen (2018) oder das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz aus 2021. Bayern und Sachsen dagegen verfügen nicht über entsprechende Landesgesetze. Die mit solchen Regelungen verfolgten sozialen Schutzgedanken stehen im Spannungsfeld einerseits mit den grundgesetzlich verbürgten Rechten der (negativen) Koalitionsfreiheit und der Berufsfreiheit, und ferner mit den europäischen Vorgaben, insbesondere denen zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und den Regelungen der Arbeitnehmerentsenderichtlinie (96/71/EG). Das Bundesverfassungsgericht (11. Juli 2006 – 1 BvL 4/00) hat im Jahr 2006 die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Vergabegesetzes festgestellt. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen Grenzlinien für eine europarechtskonforme Ausgestaltung entsprechender Regelungen aufgezeigt (insb. „Rüffert-Urteil“, EuGH 3. April 2008 – C-346/06; „Bundesdruckerei“, EuGH 18. September 2014 – C-549/13; „RegioPost-Entscheidung“, EuGH 17. November 2015 – C-115/14).</p><h3>II.&nbsp;Inhalte des aktuellen Regierungsentwurfs für ein Bundes-Tariftreuegesetz</h3><p>Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, dass der Bundesauftragsgeber bestimmte Leistungen nur an solche Auftragnehmer vergeben darf, die sich zur <strong>Gewährung gewisser tariflicher Mindestbedingungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sowie zur Einhaltung dieser Mindeststandards gegenüber Nachunternehmern und einzusetzenden Verleihunternehmen</strong> verpflichten. („Tariftreueversprechen“, § 3 des Gesetzentwurfs). Hierzu im Einzelnen:&nbsp;</p><ul><li><strong>Anwendungsbereich </strong>(§ 1 des Gesetzentwurfs):<br>Das Tariftreueversprechen soll für <strong>Liefer- und Dienstleistungsaufträge</strong> ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von <strong>EUR 30.000 (ohne USt.) </strong>und bei der Vergabe von <strong>Bauaufträgen und Baukonzessionen</strong> ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von <strong>EUR 50.000 (ohne USt.) </strong>einzufordern sein. Ausgenommen soll die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen zur Deckung von <strong>Bedarfen der Bundeswehr</strong> Hierfür soll nach derzeitigem Stand des Verfahrens eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 gelten. Das Gesetz soll nur für solche Leistungen gelten, die <strong>innerhalb der Bundesrepublik</strong> erbracht werden.</li><li><strong>Festsetzung der relevanten tariflichen Regelungen</strong><br>(§ 5 des Gesetzentwurfs): Die im Rahmen des Tariftreueversprechens zwingend einzuhaltenden tarifvertraglichen Regelungen betreffen die <strong>Entlohnung, den Mindesturlaubsanspruch und die Höchstarbeitszeiten, die Mindestruhezeiten und die Ruhepausenzeiten</strong>. Diese sollen mittels Rechtsverordnung des Arbeitsministeriums (ohne Bundesrat-Zustimmungserfordernis) festgesetzt werden. Das Arbeitsministerium soll dabei auf Antrag einer Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung tätig werden, wobei die Zahl der vom Tarifvertrag erfassten Unternehmen bzw. Gewerkschaftsmitglieder mitzuteilen ist.</li><li><strong>Clearingstelle / Kontrollmaßnahmen</strong>:<br>Nach § 7 des Gesetzentwurfs soll eine eigenständige Clearingstelle eingerichtet werden, die eine Empfehlung über den Erlass einer Rechtsverordnung zur Tariftreueerstreckung abgibt. Nach § 8 des Gesetzentwurfs wird eine „Prüfstelle Bundestariftreue“ eingerichtet, die stichprobenhaft die Einhaltung der Gesetzesvorgaben überprüft.</li><li><strong>Vertragsstrafe / Konsequenzen von Verstößen / Nachunternehmerhaftung</strong>: Der Bundesauftraggeber soll eine angemessene Vertragsstrafe vereinbaren, die <strong>maximal 1 % und bei mehreren Verstößen maximal 10 % des Auftragswertes </strong>Zugleich soll ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Nichteinhaltung des Tariftreueversprechens vereinbart werden (§ 11 des Gesetzentwurfs). Im Fall von unanfechtbar festgestellten Verstößen soll der Bundesauftraggeber Unternehmen <strong>von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen </strong>(§ 14 des Gesetzentwurfs). Auch ist eine <strong>Eintragung im Wettbewerbsregister</strong> vorgesehen. Nach § 12 des Gesetzentwurfs haften Auftragnehmer für Verstöße ihrer Nachunternehmer bzw. eingesetzter Verleihunternehmen als selbstschuldnerische Bürgen.</li><li><strong>Angedachtes Inkrafttreten</strong>: 1. Juli 2025</li></ul><p></p><h3>III. <span>Ausblick</span></h3><p>Die aktuellen Mehrheitsverhältnisse auf Bundesebene dürften der Umsetzung des Gesetzesprojekts in dieser Legislatur entgegenstehen. Das Thema als solches wird aber auch nach der Bundestagswahl weiter relevant bleiben. Im Gesetzgebungsverfahren sind gegen das Bundestariftreuegesetz Bedenken grundsätzlicher Art (unzulässiger Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit der Unternehmen, Schaffung zusätzlicher Bürokratie) u.a. vom BDA erhoben worden. Aber auch von Gewerkschaftsseite bleibt Kritik nicht aus. So bemängelt u.a. der DGB, dass niedrigere Schwellenwerte erforderlich seien, um das Gesetz wirksam auszugestalten. Auch stellt sich der DGB dem Erfordernis entgegen, beim Antrag auf Verbindlichkeitserklärung die Zahl der von einem Tarifvertrag erfassten Gewerkschaftsmitglieder zu benennen. Im Einzelnen gibt es erheblichen Klärungsbedarfs, dem sich der neue Gesetzgeber, sollte dieser das Thema „Bundestariftreue“ wieder aufnehmen, früher oder später wird stellen müssen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 17 Dec 2024 10:27:39 +0100</pubDate>
                        <title>Befristete Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristete-arbeitszeiterhoehung-bei-wissenschaftlichem-personal</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 28. Mai 2024 – 9 AZR 352/22</i></p><p>"Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß §&nbsp;307 Abs.&nbsp;1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ein." (amtlicher Leitsatz)</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung. Die Arbeitnehmerin meint, die Befristung ihrer Arbeitszeiterhöhung benachteilige sie unangemessen, weil die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) zu berücksichtigen seien, wonach die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifikation erfolgen müsse. Bei ihr treffe dies auf den mit 50% befristeten Anteil ihrer Stelle nicht zu. Auch sei die Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase weit überschritten. Weiter sei das Zitiergebot nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten. Zudem sei die Befristung der Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich.</p><p>Die Arbeitnehmerin verfolgt mit ihrer Klage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in Vollzeit. Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, wogegen sich die Arbeitnehmerin mit ihrer Revision wendet.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg! Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil der Annahme, die Befristung der Arbeitszeiterhöhung habe der wissenschaftlichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin gedient, keine hinreichende Feststellung zugrunde liege.</p><p>Bestätigt hat das Bundesarbeitsgericht jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) am Maßstab des §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB zu prüfen sei, wobei die Wertungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes jedenfalls dann einfließen, wenn es um eine Arbeitszeiterhöhung von erheblichem Umfang geht. Gemäß §&nbsp;307&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der Beurteilung sei ein genereller, typisierender und vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Die Wertungen des §&nbsp;2&nbsp;WissZeitVG finden bei der erforderlichen Interessenabwägung Eingang in die Befristungskontrolle. Umstände, die sogar die Befristung des gesamten Arbeitsvertrags rechtfertigen können, bleiben nicht ohne Bedeutung, sondern können sich bei der Befristung einer einzelnen Vertragsbedingung zugunsten des Arbeitgebers auswirken. Wäre eine Befristung des gesamten Arbeitsvertrags gerechtfertigt, überwiege in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Vereinbarung der einzelnen Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung.</p><p>Im Wissenschaftsbereich sei das Sonderbefristungsrecht des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes in den Blick zu nehmen, jedenfalls dann, wenn es um eine befristete Arbeitszeiterhöhung in einem erheblichen Umfang geht. In diesem Fall sei das dem Befristungsrecht zugrundeliegende Ziel gefährdet, dem Arbeitnehmer Planungssicherheit über sein künftiges Einkommen zu geben. Ein Sachverhalt, der nach den Wertungen dieses Gesetzes eine Befristung des – die Arbeitszeiterhöhung betreffenden eigenständigen – Arbeitsvertrags insgesamt rechtfertigen könnte, spreche für ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Arbeitszeiterhöhung.</p><p>Vorliegend habe das Landesarbeitsgericht keine hinreichende Feststellung von Tatsachen vorgenommen, die eine abschließende Beurteilung ermöglichen, ob die Aufstockung der Arbeitszeit zur Förderung der wissenschaftlichen Qualifikation der Arbeitnehmerin erfolgt ist. Um die Wertungen der Qualifizierungsbefristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG einfließen lassen zu können, müsse geklärt werden, ob Umstände bei Vertragsschluss vorlagen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschäftigung der wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht als Tatsacheninstanz die erforderlichen Feststellungen zum Tätigkeitsinhalt der Arbeitnehmerin im Rahmen der Arbeitszeitaufstockung treffen und insbesondere feststellen kann, worin der Qualifizierungszweck lag und welche Tätigkeitsinhalte der Arbeitnehmerin in welchem Umfang zur Qualifizierung dienten. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag im Umfang der Arbeitszeiterhöhung zulässig gewesen wäre, müsse das Berufungsgericht eine abschließende Interessenabwägung vornehmen.</p><p>Den weiteren Einwendungen der Arbeitnehmerin, dass das Zitiergebot gemäß §&nbsp;2 Abs.&nbsp;4&nbsp;WissZeitVG nicht eingehalten und die befristete Arbeitszeiterhöhung rechtsmissbräuchlich sei, hat das Bundesarbeitsgericht eine Absage erteilt. Das Zitiergebot gelte nicht für die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen und bei der Beurteilung, ob eine Qualifizierungsbefristung gemäß §&nbsp;2&nbsp;Abs. 1&nbsp;WissZeitVG wirksam ist, finden die Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge bereits aus dem Gesetz ergeben.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht stellt den Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung befristeter Arbeitszeiterhöhungen bei wissenschaftlichem Personal klar und schafft damit eine größere Rechtssicherheit für die praktische Handhabung derartiger Fälle. Das Urteil ist wenig überraschend und entspricht letztlich der Vorgehensweise außerhalb des Wissenschaftsbetriebs unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe des §&nbsp;14&nbsp;TzBfG.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein gesondertes befristetes Arbeitsverhältnis, sondern um die Änderung einer Arbeitsbedingung handelt und die Befristungsregeln keine unmittelbare Anwendung finden, jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle einfließen und eine Befristung in aller Regel rechtfertigen, wenn selbst der gesamte Arbeitsvertrag als solcher befristet geschlossen werden könnte. Die hierfür maßgeblichen Umstände bei Vertragsschluss sollten ebenso sorgfältig dokumentiert werden wie beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach §&nbsp;2 Abs.&nbsp;1&nbsp;WissZeitVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 10:58:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alle Jahre wieder – die betriebliche Weihnachtsfeier und die rechtlichen Grenzen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Alle freuen sich auf Weihnachten, auch Arbeitnehmer. Umso schöner, wenn es zum Jahresende auch eine betriebliche Weihnachtsfeier gibt. In jedem Betrieb wird anders gefeiert und doch haben alle betrieblichen Weihnachtfeiern eins gemeinsam: je länger die Weihnachtsfeier dauert, desto mehr Alkohol wird getrunken und desto „lockerer“ wird die Stimmung. Ab dann wird es auch arbeitsrechtlich interessant.&nbsp; &nbsp;</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>Mitte Dezember – Zeit für betriebliche Weihnachtsfeiern. Das beutet auch höchste Zeit aus den Fehlern vergangener Weihnachtsfeiern zu lernen oder zumindest mit einschlägiger Rechtsprechung auf der Weihnachtsfeier für Unterhaltung zu sorgen. Hier ein Überblick:&nbsp;</p><h3><strong>1. Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>&nbsp;Weihnachtsfeiern finden häufig abends und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.</p><h3><strong>2. Recht des Arbeitnehmers auf Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Für eine vom Arbeitgeber organisierte und/oder bezahlte, jedenfalls in seinem Namen stattfindende betriebliche Weihnachtsfeier obliegt ihm auch das Hausrecht. Arbeitnehmer können deshalb einen Zugang zur Weihnachtsfeier nicht durchsetzen. Nach Ansicht des&nbsp;<strong>ArbG Bonn (Urteil vom 04.09.2019 – 2 Ca 2114/18)&nbsp;</strong>besteht für den Arbeitnehmer auch dann kein Schadensersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer nicht zur betrieblichen Weihnachtsfeier eingeladen wird und der Geschäftsführer auf der Weihnachtsfeier deutlich zum Ausdruck bringt, welches Verhalten er von den Mitarbeitern erwarte und welche Verhaltensweisen intolerabel seien und arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen würden. Es wurde an der Weihnachtsfeier darauf hingewiesen, dass vermeintliche Späße auf der Arbeit zu unterbleiben haben, da diese einigen Kollegen die Zusammenarbeit unerträglich mache und neue Mitarbeiter abschrecke. Es war wohl der nicht eingeladene Arbeitnehmer gemeint, er wurde jedoch nicht namentlich genannt. &nbsp;</p><h3><strong>3. (Fehl-)Verhalten auf der Weihnachtsfeier</strong></h3><p>Bei der betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</p><ul><li><strong>ArbG Elmshorn, Urteil vom 26.04.2023 – 3 Ca 1501 e/22:</strong> Eine Arbeitnehmerin kaufte a<span>nlässlich der betrieblichen Weihnachtsfeier für den Geschäftsführer ein Geschenk. Sie hat das Geld dafür zunächst ausgelegt und verlangte von den anderen (männlichen) Arbeitnehmern jeweils einen Anteil von EUR 10,00. Ein Arbeitnehmer äußerte gegenüber der Arbeitnehmerin in Anwesenheit von vier Arbeitskollegen: „</span><i><span>Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen.“</span></i> Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die a<i><span>ußerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wirksam ist. Das Arbeitsgericht führte aus, dass eine sexuelle Belästigung jedenfalls dann vorliege, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt werde, dass die Würde der betreffenden Person verletze. Hierzu zählten auch eindeutig sexuell intendierte verbale Äußerungen.</span></i><br>&nbsp;</li><li>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch <strong>Schimpfwörter&nbsp;</strong>(<span>„</span>arme Sau<span>“</span>, <span>„</span>Arschloch<span>“</span>, <span>„</span>Wichser<span>“</span>) und <strong>beleidigende Gesten</strong> (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (<strong>LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04</strong>).<br>&nbsp;</li><li>Auch <strong>Tätlichkeiten</strong> unter Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das <strong>Arbeitsgericht Osnabrück</strong> hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einen seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.<br>&nbsp;</li><li>Es ist nicht nur ein Klischee, dass an Weihnachtsfeiern <span>„</span>geflirtet<span>“</span> wird. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der <strong>sexuellen Belästigung</strong> vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, liegt bei einer Weihnachtsfeier beispielsweise vor, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein <span>„</span>außereheliches Abenteuer<span>“</span> oder einen <span>„</span>flotten Dreier<span>“</span> zu haben sei (<strong>OLG Frankfurt</strong>) oder bei einem Klaps auf den Po (<strong>LAG Köln vom 07.07.2005 – 7&nbsp;Sa&nbsp;508/04</strong>). Eine <span>„</span>körperliche<span>“</span> sexuelle Belästigung ist bei den virtuellen Weihnachtsfeiern 2020 ausgeschlossen, mündlich, durch Gesten oder mit der Chat-Funktion sind sexuelle Belästigungen jedoch denkbar.</li></ul><p></p><h3><strong>4. Weihnachtsfeier und Unfallversicherung</strong></h3><p>Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home-Office aus.</p><p>Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (<strong>BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R</strong>). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (<strong>SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03</strong>). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).</p><p>Eine schöne Weihnachtsfeier und dass ich Sie nicht nächstes Jahr in meinem Blog erwähnen muss.&nbsp;</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><i><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Dec 2024 10:04:15 +0100</pubDate>
                        <title>Zwischen Nutzen und Risiko: Was bei Online-Recherchen im Bewerbungsprozess erlaubt ist</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zwischen-nutzen-und-risiko-was-bei-online-recherchen-im-bewerbungsprozess-erlaubt-ist</link>
                        <description>Online-Recherchen zu Bewerbern können eine heikle Angelegenheit sein. Wann Arbeitgeber den Mehrwert solcher Recherchen rechtfertigen können, welche Pflichten gegenüber Bewerbern bestehen und welche Neuerungen das geplante Beschäftigtendatengesetz mit sich bringen kann.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Personalabteilungen nutzen häufig eine Online-Recherche, um ein besseres Bild von den Personen zu bekommen, die sich beim Unternehmen um eine Stelle bewerben. Damit möchten sie auch mögliche Risiken, die mit den Personen zusammenhängen, frühzeitig erkennen. &nbsp;Aus Sicht eines gut funktionierenden Compliance-Systems erscheint dieses Vorgehen oft unverzichtbar. Doch anders als bei klassischen Bewerbungsgesprächen bleibt Bewerbern verborgen, dass und welche Informationen über sie gesammelt werden. Diese Intransparenz birgt Risiken für das Unternehmen und führt regelmäßig zu Konflikten, die vor deutschen Arbeitsgerichten landen.</p><h3><span>Rechercheergebnisse zu Ungunsten des Bewerbers</span></h3><p>Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 10. April 2024 (12 SA 1007/23) hat die Frage neu beleuchtet, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber Bewerber online recherchieren dürfen. In diesem Fall hatte sich ein Anwalt auf eine Stelle bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, im Justiziariat einer Universität beworben. Im Zuge der Bewerbung führte ein Mitarbeiter der Universität eine Online-Recherche zu dem Bewerber durch, da ihm der Name bekannt vorkam. Die Recherche ergab, dass der Bewerber wegen gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden war. Der Bewerber wurde laut Auswahlvermerk des Arbeitgebers auch wegen der Ergebnisse der Recherche nicht eingestellt.</p><h3><span>Aktuelle Rechtslage</span></h3><p>Das Datenschutzrecht für das Bewerbungsverfahren wird insbesondere durch das <i>Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)</i> und die <i>Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)</i> bestimmt. Seit dem EuGH-Urteil vom 30. März 2023 (C-34/21) ist klar, dass die spezielle Regelung des Paragraf 26 BDSG in diesem Kontext nicht mehr anwendbar ist. An ihre Stelle treten die allgemeinen Grundsätze des Artikels&nbsp;6&nbsp;DSGVO, die den Rahmen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Bewerbungsverfahren definieren. Dies hat auch das jüngste Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt. Im Rahmen des Artikels 6 DSGVO stehen insbesondere die Anforderungen an die „Erforderlichkeit“ und die „Anfrage“ der betroffenen Person im Vordergrund:</p><h3><span>Die „Anfrage“ des Bewerbers als Grundlage für die Datenerhebung&nbsp;</span></h3><p>Laut Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO darf eine Datenverarbeitung (dies umfasst auch die Datenerhebung) erfolgen, wenn sie auf einer „<i>Anfrage</i>“ der betroffenen Person basiert und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. Im Bewerbungsverfahren könnte die Bewerbung als solche Anfrage verstanden werden, doch in der Praxis wird dies unterschiedlich beurteilt: Während das LAG Düsseldorf in seinem aktuellen Urteil die Bewerbung als Eigeninitiative ausreichend bewertet hat, um eine Anfrage des Bewerbers zur Datenerhebung zu bejahen, vertreten viele Experten die Ansicht, dass die Bewerbung allein nicht als Anfrage im Sinne der Norm gelten kann. Stattdessen halten diese für das Bestehen einer Anfrage ein konkretes Ersuchen des Bewerbers zur Datenerhebung, beispielsweise den Verweis des Bewerbers auf das eigene LinkedIn-Profil, für erforderlich.</p><h3><span>„Erforderlichkeit“ und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers</span></h3><p>Nach Artikel 6 Absatz 1 lit. b DSGVO muss die Datenerhebung zudem erforderlich sein. Der EuGH verlangt, dass die Datenerhebung auf das „absolut Notwendige“ für den konkreten Auswahlprozess beschränkt bleibt. Dies bedeutet, dass nur solche Informationen gesammelt werden dürfen, die für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers unbedingt erforderlich sind. Das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Recherche ist im Rahmen der Prüfung, ob die Erhebung der Daten erforderlich ist, stets gegen das Datenschutzinteresse des Bewerbers abzuwägen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Recherche möglichst gezielt und begrenzt erfolgen sollte – beispielsweise auf berufsbezogenen Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, auf denen sich Bewerber bewusst beruflich präsentieren. Hierauf lässt sich das Argument der Erforderlichkeit leichter stützen, da Bewerber diese Informationen mit dem Ziel teilen, potenzielle Arbeitgeber zu informieren.&nbsp;</p><p>Eine umfassende Online-Recherche, die über die einfache Suche nach selbst preisgegebenen Informationen hinausgeht, kann hingegen die private Sphäre des Bewerbers betreffen und das Risiko eines Datenschutzverstoßes erhöhen. Eine solche breite Recherche ist daher nur beim Hinzukommen weiterer Umstände zu empfehlen, etwa wenn die konkret zu besetzende Stelle sehr sensibel ist, oder Anzeichen dafür bestehen, die eine zusätzliche Prüfung rechtfertigen. Diese Gegebenheiten sind im Einzelfall genau abzuwägen. Teilweise wird jedoch auch unter diesen Umständen pauschal davon ausgegangen, dass eine weitergehende Recherche unzulässig sei. Dabei wird oft behauptet, dass ein Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe, welches zu einer Übermacht des Arbeitgebers führen könnte. Diese Argumentation ist jedenfalls in der Pauschalität nicht haltbar. Gerade in wirtschaftlich starken Zeiten, die oftmals mit einer hohen Nachfrage an qualifiziertem Fachpersonal einhergehen, kann sich die Position der Arbeitnehmer stärken. 77,3 Prozent der Bewerber gehen laut der Softgarden-Studie <i>So ticken Bewerbende – Prioritäten bei der Jobsuche 2024</i> davon aus, dass sie dem Arbeitgeber im Bewerbungsprozess auf Augenhöhe begegnen, und sogar 60,4 Prozent sind der Meinung, dass sie „Kunden“ seien und sich der Arbeitgeber um sie bemühen müsste. In der Bewerbungsphase kann also nicht in jedem Fall von einer Übermacht des Arbeitgebers ausgegangen werden.</p><p>Zudem hat der Bewerber, wie der EuGH bereits betont hat, selbst das Recht, online auffindbare Informationen zu entfernen oder anpassen zu lassen (beispielsweise durch Löschungsansprüche gegenüber Suchmaschinenbetreibern). Der Bewerber ist daher keineswegs „machtlos“ gegenüber Informationen, die über ihn im Netz verfügbar sind.</p><p>Im konkreten Fall kam das LAG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Recherche erforderlich war, weil sie aus einem „<i>konkreten Anlass“</i> und „<i>zweckbezogen“</i> erfolgte. Der konkrete Anlass lag in der Bekanntheit des Namens des Bewerbers, der dem Mitarbeiter im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vor dem EuGH bekannt vorkam. Der Zweck lag nach dem Urteil darin, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber gemäß Artikel&nbsp;33&nbsp;Absatz 2 GG verpflichtet war, die Eignung des Bewerbers festzustellen. Teile der Literatur zweifeln mangels vergleichbarer grundgesetzlicher Pflicht bei privaten Arbeitgebern an, dass auch hier ein tauglicher Zweck vorliegen kann. Aus Sicht der Autoren spricht für die Übertragbarkeit der Entscheidung auch auf „normale“ Arbeitgeber, dass – basierend auf der Rechtsprechung zum Fragerecht – auch private Arbeitgeber ein schutzwürdiges Informationsinteresse haben, welches es ihnen zum Beispiel erlaubt, nach Vorstrafen zu fragen, die für den jeweiligen Arbeitsplatz von Relevanz sind. Dann muss, zumindest in diesen Fällen, aber auch ein billigenswerter Zweck gegeben sein.&nbsp;</p><h3><span>Informationspflichten und Konsequenzen</span></h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Bewerber über die erhobenen Daten zu informieren. Dies umfasst sowohl die Quelle der Informationen als auch die Frage, ob diese an andere Abteilungen oder gar konzernweit weitergegeben werden. Spätestens einen Monat nach der Datenerhebung muss der Bewerber informiert werden. In Fällen, in denen die Informationen an andere weitergegeben werden, sogar umgehend zum Zeitpunkt der Weitergabe. Die Nichteinhaltung dieser Informationspflicht kann für den Arbeitgeber Schadensersatzansprüche seitens des Bewerbers zur Folge haben. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass Bewerber umfassend über die Datenerhebung informiert werden.</p><h3><span>Besonderheiten beim Einsatz von KI</span></h3><p>Wie in sämtlichen Lebensbereichen werden auch im Arbeitsrecht und hier nicht zuletzt im Bereich der Bewerbervorauswahl immer häufiger KI-Anwendungen eingesetzt. Es gibt bereits Anwendungen, die mittels einer Online-Recherche, von Bewerbern oder sogar von Personen, die sich noch überhaupt nicht beworben haben, Prognosen über deren (berufliche) Entwicklung abgeben. Der Einsatz derartiger KI-Anwendungen ist aus beschäftigtendatenschutzrechtlicher Sicht nicht ganz unkritisch. Durch den Einsatz mancher KI-Anwendungen wird es für den Arbeitgeber nahezu unmöglich, nachzuweisen, auf welchen Daten die Einschätzung beruht. Daraus folgt aber auch, dass im Streitfall nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Datenerhebung erforderlich war und insbesondere nicht unzulässigerweise in die Privatsphäre des Bewerbers eingegriffen hat. Außerdem ist eine umfassende Information des Bewerbers in diesen Fällen nicht möglich, da nicht bei jedem KI-Tool nachweisbar ist, welche Daten konkret zu der Prognose geführt haben. Daraus folgt, dass der Einsatz von KI-Anwendungen in diesem Bereich möglich ist. Der Arbeitgeber muss jedoch vor der Verwendung sorgfältig prüfen, welches Tool im Einklang mit nationalen und europäischen Datenschutzvorschriften eingesetzt werden darf.</p><h3><span>Einwilligung als rechtssicheres Instrument?&nbsp;</span></h3><p>Theoretisch besteht die Möglichkeit, die Einwilligung des Bewerbers für eine Online-Recherche einzuholen. Dies könnte beispielsweise in einem frühen Stadium des Auswahlverfahrens geschehen, etwa mit der Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die viele Unternehmen im Bewerbungsverfahren einholen. In der Praxis erweist sich eine solche Einwilligung jedoch oft als problematisch, da diese – um wirksam zu sein – freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Gerade in einem Bewerbungsprozess ist die Freiwilligkeit schwer sicherzustellen, da Bewerber das Gefühl haben könnten, ihre Chancen zu mindern, wenn sie die Einwilligung verweigern. Folglich stellt das Instrument der Einwilligung keine pauschale und rechtssichere Möglichkeit für das „Backgroundscreening“ dar.&nbsp;</p><h3><span>Umfassende Änderungen der Rechtlage geplant&nbsp;</span></h3><p>Die Bundesregierung plant, den Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis umfassend zu regeln – ein Vorhaben, das schon im Koalitionsvertrag festgehalten wurde. Kürzlich ist hierzu ein Referentenentwurf für ein neues <i>Beschäftigtendatengesetz</i> (BeschDG-E) veröffentlicht worden. Prognosen über den genauen Zeitpunkt, zu dem ein solches Gesetz in Kraft treten könnte, sind insbesondere bei der derzeitigen politischen Lage, schwierig zu treffen.&nbsp;</p><p>Für Arbeitgeber würde das BeschDG-E umfassende Änderungen und neue Anforderungen bei der Verarbeitung von Bewerber- und Beschäftigtendaten mit sich bringen. Der Entwurf geht in mehreren Punkten über die bisherigen Vorgaben der DSGVO und die Rechtsprechung des EuGH hinaus und setzt neue Maßstäbe – vor allem in Bezug auf die Erforderlichkeitsprüfung.&nbsp;</p><h3><span>Strengere Erforderlichkeitsprüfung</span></h3><p>Eine zentrale Neuerung im Referentenentwurf ist die detailliertere Erforderlichkeitsprüfung. Arbeitgeber müssen künftig noch präziser abwägen, ob und warum bestimmte Daten erhoben werden. Neu ist dabei die vorgesehene Umkehr der Risikoverteilung. Die Datenerhebung soll nur zulässig sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Verarbeitung gegenüber dem Interesse des Bewerbers oder Beschäftigten am Schutz seiner Daten überwiegt. Diese Änderung bringt Arbeitgeber in die Position, dass jede Datenverarbeitung strenger begründet und dokumentiert werden muss.</p><p>Kritisch zu sehen ist, dass der Entwurf pauschal von einer „Abhängigkeit der Beschäftigten“ spricht, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Da der Begriff „Beschäftigte“ auch Bewerber umfasst, geht der Entwurf von einem generellen Machtgefälle zwischen Arbeitgeber und Bewerber aus – eine Annahme, die (wie oben dargelegt) nicht immer der Realität entspricht und die Abwägung tendenziell zuungunsten der Arbeitgeber beeinflussen könnte.</p><p>Arbeitgeber wären nach dem Referentenentwurf in Zukunft verpflichtet, unter anderem folgende Faktoren zu beachten:</p><ul><li><span><strong>Verarbeitungszweck und Sensibilität:</strong> Je sensibler die Daten (zum Beispiel Gesundheitsdaten), desto strenger sind die Anforderungen. Daten aus der Privatsphäre dürfen nach dem Entwurf nur in seltenen Fällen und solche aus der Intimsphäre grundsätzlich überhaupt nicht verarbeitet werden.</span></li><li><span><strong>Eingriffsintensität und Folgen:</strong> Arbeitgeber sollten abwägen, wie tief die Verarbeitung in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreift und welche Auswirkungen sie haben könnte. Auch Art und Dauer der Datenverarbeitung spielen hier eine Rolle. So muss ausdrücklich einbezogen und damit auch umfassend begründet werden, wann eine Datenerhebung bei Dritten (zum Beispiel Google) erforderlich ist.</span></li><li><span><strong>Verknüpfung und Zugriff:</strong> Wenn Daten mit anderen Informationen verknüpft oder von mehreren Stellen (zum Beispiel von Vorgesetzten) eingesehen werden können, erhöht das die Schutzanforderungen.</span></li><li><span><strong>Erwartungen der Beschäftigten und Schutzpflichten:</strong> Der Arbeitgeber muss die Erwartungen der Beschäftigten und seine Fürsorgepflichten besonders beachten. Beschäftigte haben oft berechtigte Erwartungen, dass ihre Daten vertraulich und zweckgebunden behandelt werden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Wachsende Dokumentationspflicht für den Arbeitgeber</span></h3><p>Durch die geplante Umkehr der Beweislast im Rahmen der Interessenabwägung fordert der Referentenentwurf des BeschDG-E zumindest indirekt, dass Arbeitgeber jede Interessenabwägung für jede Maßnahme sorgfältig dokumentieren. Schließlich könnte im Streitfall eine unzureichende Dokumentation gravierende Nachteile mit sich bringen, da ohne diese Nachweise die Einhaltung der Datenschutzvorgaben nur schwer belegbar wäre. Von einer Entlastung der Bürokratie kann hier keine Rede sein – im Gegenteil, die ohnehin belastete Wirtschaft wird durch zusätzliche, oft aufwändige Dokumentationspflichten weiter gefordert werden. Auch muss nach dem Gesetzesentwurf der Zweck der Datenerhebung bei jeder individuellen Datenerhebung gesondert dokumentiert werden, um eine Datenerhebung nachprüfbar zu gestalten.</p><h3><span>Auswirkung der neuesten nationalen politischen Vorgänge</span></h3><p>Auch wenn die derzeitige Regierung dieses Gesetz angesichts der aktuellen politischen Lage voraussichtlich nicht mehr einbringen wird, bleibt aufgrund der Unanwendbarkeit des Paragrafen 26 BDSG und der damit verbundenen Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu erwarten, dass sich eine zukünftige Koalition an diesem Entwurf – zumindest in wesentlichen Teilen – orientieren könnte.</p><p>Schon die derzeitige Rechtslage, geprägt durch die EuGH-Rechtsprechung, macht eine Überprüfung der Datenschutz-Compliance im Bewerbungsverfahren erforderlich. Ob und gegebenenfalls wie schnell ein (künftiger) Gesetzgeber ein Beschäftigtendatengesetz tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Sollte das Gesetz jedoch in der geplanten oder ähnlichen Form verabschiedet werden, müssen sich Unternehmen auf erheblich ausgeweitete Dokumentationspflichten einstellen. Es bleibt zu hoffen, dass der Entwurf in Zukunft mindestens eine ausführliche Überarbeitung erfährt, um unnötige Bürokratie möglichst zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/alexander-graessel" target="_blank">Alexander Gräßel</a><br>Kevin Kuss</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits im Magazin Human Resources Manager erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:34:06 +0100</pubDate>
                        <title>Die technische Einrichtung im betrieblichen Alltag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-technische-einrichtung-im-betrieblichen-alltag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Morgens öffnet die Schranke zum Parkhaus und die Eingangstür des Arbeitgebers mit dem elektronischen Chip des Mitarbeiters, der Außen- und Eingangsbereich wird zum Schutz gegen Einbrecher mit Video überwacht. Gestempelt wird die Arbeitszeit nicht mehr mit der Stempelkarte aus Papier, sondern mit dem Fingerabdruckscanner, Kommuniziert wird mit Telefon, Videotelefon, E-Mail oder mit Nachrichtendiensten, gearbeitet wird mit Datenverarbeitungssystemen und sonstiger Software, das Unternehmen wirbt auch auf Social Media und es wird ChatGPT und weitere KI vom Unternehmen eingesetzt. In der Kantine wird die Menge an zuzubereitenden Essen anhand der Gewohnheiten der Arbeitnehmer und des Wetters berechnet. Beim Verlassen des Betriebsgeländes greift erneut das Zugangskontrollsystem.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>"früher" waren technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eher die Ausnahme. Heute – viele Jahre später – ist der betriebliche Alltag ohne eine Vielzahl technischer Einrichtungen nicht mehr möglich.&nbsp;Insbesondere in den letzten Jahren schreitet die Digitalisierung der Arbeitswelt unaufhaltsam fort. Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist häufig anwendbar und ist damit oft Gegenstand von Verhandlungen und Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch bei der zwingenden Nutzung von Headsets?</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG</span></h3><p>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist eröffnet, bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen". Eine technische Einrichtung ist nach der Rechtsprechung jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät. Mit dem Begriff der Überwachung wird die Erhebung von Daten verstanden, die sich auf ein Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer beziehen. Zudem muss die technische Einrichtung dazu bestimmt sein, die Leistung oder das Verhalten von Arbeitnehmern zu überwachen. Dieses Kriterium ist rechtlich umstritten. Für das Mitbestimmungsrecht ist es bereits ausreichend, wenn die technische Einrichtung (theoretisch) objektiv geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen, auch wenn der Arbeitgeber diese Funktion der technischen Einrichtung nicht nutzen wird.</p><h3><span>Mitbestimmungsrecht bei Headset-Pflicht&nbsp;</span><span>- </span><span>BAG, Beschluss vom 16.7.2024 – 1 ABR 16/23</span></h3><p>Der Bekleidungseinzelhändler Primark wollte für die Kommunikation der Beschäftigten untereinander eine Headset-Pflicht einführen. Das Headset-System soll über ein Internetportal von der zentralen IT-Abteilung des Konzerns in Dublin betreut werden. Es übermittelt verschiedene Daten, es zeichnet aber weder Gespräche der Arbeitnehmer auf, noch hält es fest, wer wann welches Headset nutzt.</p><p>Im Beschluss führt das BAG aus, dass es sich um eine Überwachungseinrichtung handelt, weil die Vorgesetzten in der Filiale die Gespräche jederzeit mithören können und damit die Arbeitnehmer jederzeit kontrollieren können. Das setze einen ständigen Überwachungsdruck aus. Nach Ansicht des BAG komme es nicht darauf an, dass die Geräte keiner bestimmten Person zugeordnet seien oder dass die die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Schließlich, so die Argumentation des BAG, erkenne der Vorgesetzte oft Arbeitnehmer bereits an den Stimmen.</p><p>Arbeitgeber müssen deshalb darauf achten, die Funktionen der technischen Einrichtung zu erfassen und in der Betriebsvereinbarung zu regeln. Bei vielen technischen Einrichtungen bietet sich eine Rahmenvereinbarung an, in der die Grundsätze aller technischen Einrichtungen geregelt werden. Die Einführung einer konkreten technischen Einrichtung kann dann häufig schneller und einfacher erfolgen.</p><p>Dieser Blog ist mit technischen Einrichtungen erstellt und veröffentlicht.&nbsp;Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Nov 2024 09:23:33 +0100</pubDate>
                        <title>Vergütungsanspruch des Betriebsratsanwalts: Kein Rückgriff beim Betriebsratsmitglied</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Michael Riedel und Lisa Brix erläutern in ihrem Beitrag im <i>Expertenforum Arbeitsrecht (EFAR)</i>, welche formellen Voraussetzungen bei der Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat erfüllt sein müssen, damit der Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Sie analysieren ein aktuelles BAG-Urteil und zeigen auf, warum ein Rückgriff auf einzelne Betriebsratsmitglieder unzulässig ist. Den vollständigen Artikel finden Sie auf der Webseite des <a href="https://efarbeitsrecht.net/verguetungsanspruch-des-betriebsratsanwalts-kein-rueckgriff-beim-betriebsratsmitglied/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Expertenforum Arbeitsrecht</i></a><i>.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Nov 2024 09:18:52 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH beim Verkauf ihrer Anteile an Novum Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-gesellschafter-der-hecht-contactlinsen-gmbh-beim-verkauf-ihrer-anteile-an-novum-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Freiburg, 21. November 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der HECHT Contactlinsen GmbH mit Sitz in Au bei Freiburg&nbsp;beim Verkauf ihrer Geschäftsanteile an das Private Equity Unternehmen Novum Capital umfassend rechtlich beraten. Unterstützt wurde das Team von ADVANT Beiten hierbei von der Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard und von der spanischen Kanzlei Gómez-Acebo &amp; Pombo. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die 1978 gegründete HECHT Contactlinsen GmbH mit Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweiz und Spanien ist der führende Hersteller für maßgefertigte formstabile Kontaktlinsen in Deutschland. Das Unternehmen wurde für seine Zuverlässigkeit, Qualität und Herstellungsverfahren mehrfach ausgezeichnet.&nbsp;</p><p class="text-justify">Novum Capital investiert Kapital von deutschen und internationalen Pensionskassen, Versorgungswerken und Stiftungen in mittelständische Unternehmen mit Jahresumsätzen von bis zu EUR 200 Mio. Seine Portfoliounternehmen unterstützt Novum Capital dabei, ihre Marktposition zu verbessern, ihre Profitabilität zu erhöhen, den Nutzen ihrer Geschäftsmodelle für die Gesellschaft zu erweitern – und den Unternehmenswert zu steigern.&nbsp;</p><p class="text-justify">Neben der umfassenden rechtlichen Beratung von ADVANT Beiten um den federführenden Partner Gerhard Manz beriet die Kanzlei Esche Schümann Commichau die Verkäufer steuerlich. Die Löbbecke &amp; Cie. GmbH begleitete die Transaktion auf Verkäuferseite als M&amp;A Berater.</p><h3>Berater HECHT Contactlinsen GmbH:</h3><p><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Federführung), Dr. Barbara Mayer, Stephan Strubinger, Damien Heinrich, Dr. Christian Osbahr (alle Corporate/M&amp;A, Freiburg), Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Brüssel), Marcus Mische (Steuern) und Dr. Andreas Imping (Arbeitsrecht, beide Düsseldorf).</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/gerhard-manz" target="_blank">Gerhard Manz</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Nov 2024 11:30:39 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV ist verkündet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aenderungen-ab-1-januar-2025-buerokratieentlastungsgesetz-iv-ist-verkuendet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Arbeitsrechtliche Änderungen ab 1. Januar 2025: Bürokratieentlastungsgesetz IV (viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft, sowie der Verwaltung von Bürokratie) ist verkündet</strong></p><h3><strong>Hintergrund:</strong></h3><p>Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat seine Zustimmung zum vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) erteilt, nachdem der Bundestag das Gesetz bereits am 26. September 2024 verabschiedet hatte.</p><p>Ziel des Gesetzes ist es, die Wirtschaft durch den Abbau unnötiger Bürokratie zu entlasten. Insbesondere sollen Arbeitgeber durch vereinfachte Dokumentations- und Nachweispflichten unterstützt werden.</p><p>Wichtige Änderungen betreffen zahlreiche arbeitsrechtliche Gesetze, darunter das Nachweisgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das Mutterschutzgesetz sowie das Pflege- und Familienzeitgesetz. Auch Anpassung im Sozialgesetzbuch VI und der Gewerbeordnung gehören dazu.</p><p>Das BEG IV wurde am 29. Oktober im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I, Nr. 323). Die Neuerungen treten überwiegend zum 1. Januar 2025 in Kraft. Lediglich die Änderungen im Bundeseltern- und Erziehungsgesetz (BEEG) treten erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.</p><h3><strong>Gesetzesänderungen:</strong></h3><p>Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die zentralen arbeitsrechtlichen Änderungen, die das BEG IV mit sich bringt.</p><p><strong><u>1. Änderungen des Nachweisgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niederzulegen, die Niederschrift muss unterzeichnet werden und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden, § 2 Abs. 1NachwG.</li><li>Der gesonderten Niederschrift bedarf es nicht, sofern die erforderlichen Mindestregelungen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sind und dieser dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden ist, § 2 Abs. 5 NachwG.</li><li>Die elektronische Form (§ 126a BGB) ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong>&nbsp;</p><ul><li>Die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG n.F. können in Textform (§ 126b BGB) abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.</li><li>Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sein, gespeichert und ausgedruckt werden können.</li><li>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer mit der Übermittlung aufzufordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen.</li><li>Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in schriftlicher Form zu erteilen.</li><li>Die Formerleichterung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwArbG tätig ist.</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Der Abschluss eines Arbeitsvertrags war auch bisher schon auf elektronischem Weg möglich. Nur bestand die (bußgeldbewehrte) Pflicht, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (also „im Original“ und mit eigenhändiger Unterschrift) niederzulegen. Letzteres ist nun nicht mehr zwingend erforderlich.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Für befristete Arbeitsverträge gilt weiterhin das Schriftformerfordernis der Befristungsabrede als solcher (§ 14 Abs. 4 TzBfG; die Befristungsabrede kann durch die elektronische Form des § 126a BGB („qualifizierte elektronische Signatur“) ersetzt werden).</span></li><li><strong>Achtung</strong>: Auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen nach §&nbsp;74 HGB der Schriftform (auch hier ist § 126a BGB anwendbar).</li></ul><p><strong><u>2. Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Regelungen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden („Regelrentenaltersbefristung“; § 41 SGB VI) müssen bislang nach der Rechtsprechung des BAG schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) vereinbart werden; ansonsten ist die Befristung (es handelt sich eigentlich um eine auflösende Bedingung, für die nach § 21 TzBfG aber die Befristungsregelungen entsprechend gelten) unwirksam.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Erleichterung des NachwG würde ohne Anpassung der Schriftform für Regelrentenaltersbefristungen zu keinem spürbaren Mehrwert führen, da praktisch die ganz überwiegende Mehrheit der Arbeitsverträge eine Regelrentenaltersbefristungsregelung enthält.</span></li><li><span>Gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. reicht künftig die Textform nach § 126b BGB für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus.</span></li><li><span>Bei allen anderen Befristungen bleibt das strenge Schriftformerfordernis bestehen (§ 14 Abs. 4 TzBfG bleibt unverändert).</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Künftig können Arbeitsverträge, die abgesehen von der Rentenaltersbefristung unbefristet ausgestaltet sind (und auch keine anderen Regelungen mit ausdrücklichem Schriftformerfordernis aufweisen), wirksam in Textform abgeschlossen werden.</span></li><li><strong>Achtung</strong><span>: Die Vereinbarung weiterer auflösender Bedingungen (z.B. Bezug von Erwerbsminderungsrente, vor dem Regelrenteneintritt liegende Altersgrenzen) bedürfen auch weiterhin der Schriftform bzw. der elektronischen Form nach §&nbsp;14 Abs. 4 TzBfG. § 41 Abs. 2 SGB VI n.F. findet nur auf die Regelrentenaltersbefristung Anwendung.</span></li></ul><p><strong><u>3. Änderungen der Gewerbeordnung:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Arbeitszeugnisse müssen bislang vom Arbeitgeber, dem Vorgesetzten oder der Führungskraft des Arbeitnehmers schriftlich erteilt werden (§ 109 Abs. 1 S. 1 GewO).</li><li>Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses ist bislang ausgeschlossen, § 109 Abs. 3 GewO.</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die elektronische Form nach § 126a BGB (also Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur) reicht künftig aus, wenn der Arbeitnehmer einwilligt (§ 109 Abs. 3 GewO n.F.).</li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li>Die Neuregelung kommt den praktischen Bedürfnissen im Arbeitsrecht nach und vereinfacht die Zeugniserteilung (bisher hat die Übersendung des Zeugnisses schriftlich, in ungeknickter, ungehefteter und ungelochter Form zu erfolgen). Freilich galt schon bisher: „wo kein Kläger, da kein Richter“ und künftig kann der Arbeitnehmer auch weiterhin ein schriftliches Arbeitszeugnis verlangen. Zu erwarten sein dürfte aber eine Änderung des Zeugniserteilungsstandards.</li><li>Für die Einholung der Zustimmung zur Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form bestehen keine eigenständigen Formvorgaben. Aus Nachweisgesichtspunkten lässt man sich die Zustimmung am besten per E-Mail erteilen. Im Fall von gerichtlichen Verfahren sollte die Erteilung in elektronischer Form in den Vergleichstext aufgenommen werden; ebenso bei Aufhebungs- / Abwicklungsvereinbarungen.</li><li>Der Arbeitgeber ist nicht zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.</li><li>Nach der Gesetzesbegründung soll die elektronische Form ausgeschlossen sein, wenn das Zeugnis nachträglich ausgestellt wird und dann rückdatiert wird. Das ist gerade bei streitigen Auseinandersetzungen oder nachträglichen Zeugnisberichtigungen regelmäßig der Fall. Argument: Aus dem Zeitstempel der elektronischen Form könnten ansonsten nachteilige Schlüsse (fehlende „Berufsförderlichkeit“) gezogen werden.&nbsp;</li></ul><p><strong><u>4. Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher (§ 12 Abs. 1 S. 1 AÜG).</span></li><li><span>Ein Verstoß gegen die Schriftformerfordernis hat im Zweifel zur Folge, dass der Vertrag als nichtig anzusehen ist und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 belegt werden kann.</span></li><li><span>Ein Verstoß führt bislang darüber hinaus zum Risiko der Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher und damit zu einem Wechsel der Arbeitgeberpflichten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 AÜG; streitig).</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Textform reicht künftig nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG n.F. aus.</span></li><li><span>Entsprechende Anpassung in § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG n.F.: Dem Betriebsrat ist im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG (Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung) nicht mehr zwingend die Erklärung des Verleihers über den Besitz der Verleiherlaubnis in Schriftform vorzulegen.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweis:</strong></p><ul><li><span>Die übrigen Vorgaben des § 12 AÜG bleiben unverändert, so dass auch weiterhin darauf zu achten ist, die inhaltlichen Regelungen des § 12 AÜG genau zu befolgen, künftig dann aber in Textform. Dies erleichtert gerade in zeitkritischen Fällen die praktische Handhabung.</span></li></ul><p><strong><u>5. Änderungen des Mutterschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Pflicht des Arbeitgebers zu einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz, § 10 Abs. 1 MuSchG.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung entfällt, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).</span></li></ul><p><strong><u>6. Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitengesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG schriftlich stellen.</span></li><li><span>Ein Antrag per E-Mail ist nichtig, und Arbeitnehmer genießen bei unberechtigtem Fernbleiben von der Arbeit nicht den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz gem. § 18 BEEG.</span></li><li><span>Auch für der Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit gilt bislang das Schriftformerfordernis.</span></li><li><span>Spiegelbildlich muss bislang die Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit während der Elternzeit (und die Ablehnungsbegründung) durch den Arbeitgeber die Schriftform wahren.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem <u>1. Mai 2025</u>:</strong></p><ul><li><span>Der Anspruch auf Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG n.F. und der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit, § 15 Abs. 7 BEEG n.F., können in Textform geltend gemacht werden.</span></li><li><span>Auch die Ablehnung eines solchen Antrags und dessen Begründung durch den Arbeitgeber sind künftig in Textform möglich.</span></li></ul><p><strong>Praxishinweise:</strong></p><ul><li><span>Die Neuregelung ist für Arbeitgeber zweischneidig: Nicht selten stellen Arbeitnehmer einen formunwirksamen Antrag auf Elternzeit oder Teilzeit in Elternzeit, nämlich einen solchen per E-Mail. Das wird künftig nicht mehr zur Unwirksamkeit des Antrags führen (und damit nicht mehr als Notnagel für eine verspätete Reaktion des Arbeitgebers dienen können). Andererseits kann nun auch die Ablehnung eines Antrags in Textform erfolgen.</span></li><li><span>Wenn Arbeitgeber Anträge in Textform ablehnen, sollte stets mit Lesebestätigung oder Empfangsbekenntnis gearbeitet werden, um im Bestreitensfalle den Zugang der Ablehnung nachweisen zu können.</span></li></ul><p><strong><u>7. Änderungen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li>Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer bzw. die Ankündigung der Inanspruchnahme bedürfen nach §&nbsp;3 Abs. 3 PflZG und § 2a Abs. 1 FamPflZG der Schriftform oder der elektronischen Form (§ 126a BGB).</li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li>Die Geltendmachung und Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer sind künftig per Textform möglich.</li></ul><p><strong><u>8. Änderungen des Arbeitszeitgesetzes und Jugendarbeitsschutzgesetzes:</u></strong></p><p><strong>Bisherige Regelung:</strong></p><ul><li><span>Der Arbeitgeber ist bislang verpflichtet, das Arbeitszeitgesetz, die in der Folge des Gesetzes im Betrieb geltenden Rechtsverordnungen sowie die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die zulässige Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz enthalten, auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG).</span></li><li><span>Ebenfalls auszuhängen oder auszulegen sind bislang die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz, die behördlichen Ausnahmebewilligungen nach dem JArbSchG und bei mindestens drei beschäftigten Jugendlichen der Beginn und das Ende der Arbeitszeit und der Pausenzeiten (§§ 47, 48 JArbSchG).</span></li><li><span>Zudem sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz bislang für sämtliche Handlungen die Schriftform vor.</span></li></ul><p><strong>Neue Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2025:</strong></p><ul><li><span>Auf den Aushang oder das Auslegen der genannten Unterlagen kann künftig verzichtet werden.</span></li><li><span>Stattdessen können diese Unterlagen mit ,,betriebsüblicher Informations- und Kommunikationstechnik“ den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden (§ 16 Abs. 1 ArbZG n.F.; §§ 47, 48 JArbSchG n.F.).</span></li><li><span>Zwingende Voraussetzung ist, dass alle Beschäftigten einen ungehinderten Zugang zu diesen Informationen haben.</span></li><li><span>Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehene Schriftform für Handlungen kann nach § 1a JArbSchG n.F. ebenfalls in Textform erfolgen (mit Ausnahme von § 6 Abs. 4 S. 1 und § 21a Abs. 2 JArbSchG).</span></li></ul><p></p><h3><strong>Würdigung:</strong></h3><p>Insgesamt stellt die erweiterte Einführung der Textform durch das BEG IV einen wichtigen und richtigen Schritt in Richtung der Digitalisierung dar. Die Auswirkungen dürften durchaus spürbare Vorteile bieten und ermöglichen ein schnelleres, rechtssicheres Handeln.</p><p>Die Schriftform ist aber nicht etwa abgeschafft worden; es ist lediglich der Anwendungsbereich der Textform in bestimmten Gesetzen erweitert worden. Für die Personalarbeit ist künftig wie bisher besondere Sorgfalt beim Umgang mit den unterschiedlichen Formvorschriften unerlässlich.</p><p>Der Umstand, dass die Textform nun in weiterem Umfang genutzt werden kann, entbindet nicht vom Erfordernis, dass die entsprechenden Erklärungen dem Adressaten auch zugehen müssen und dies vom Versender im Zweifel auch nachzuweisen ist. Da (einfache) E-Mails keinen Zugangsnachweis bereitstellen, sollte vermehrt mit dem feature der Lesebestätigung gearbeitet werden und sicherheitshalber die Aufforderung zur Abgabe einer Empfangsbestätigung (per E-Mail oder anderweitig) erteilt werden. Stellen sich Adressaten „taub“ und reagieren nicht auf E-Mails, so ist im Zweifel und bei hoher Bedeutung der Erklärung doch auf die klassische Zustellung in Schriftform mit Zustellungsnachweis zurückzugreifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a><br>Maren Elliott</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2024 10:06:57 +0100</pubDate>
                        <title>Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/risiko-der-betriebsstaettenbegruendung-durch-mobiles-arbeiten-im-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Werden Mitarbeiter inländischer Unternehmen aus dem Ausland heraus tätig, können sie dort eine Betriebsstätte begründen. Dies sollte vermieden werden, denn die Folge ist eine Steuerpflicht im Ausland. Eine Betriebsvereinbarung minimiert das Risiko einer ungewollten ausländischen Betriebsstätte.&nbsp;</p><h3><span>1. Mobiles Arbeiten im Ausland</span></h3><p>Das mobile Arbeiten ist heute fester Bestandteil vieler Arbeitnehmer. Der Arbeitsort spielt häufig eine nachgeordnete Rolle. Die Unternehmen schreiten bei der Digitalisierung ihrer Prozesse voran, sodass eine ständige persönliche Anwesenheit im Büro oder beim Kunden – zumindest, was die bloße Abarbeitung der übertragenen Arbeiten anbelangt – nicht mehr zwingend erforderlich ist. Work-Life-Blending, wörtlich die Vermischung von Arbeit und Leben im Sinne von Freizeit, und Remote Work, also das ortsunabhängige Arbeiten, werden immer mehr zur Normalität. Mitarbeiter wollen vermehrt nicht mehr nur hinsichtlich ihrer Arbeitszeit, sondern auch im Hinblick auf den Arbeitsort flexibel arbeiten.</p><p>Gerade auch das mobile Arbeiten im Ausland, das immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitern bieten, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Hierunter fällt etwa das Verbinden von Arbeiten und dem Urlaub (Workation). Hieraus folgt, dass das mobile Arbeiten im Ausland für eine stetig wachsende Zahl von Arbeitnehmern interessant wird. Einer Studie des Branchenverbandes Bitkom zufolge kann zukünftig jeder Dritte seinen Arbeitsplatz regional frei wählen.</p><h3><span>2. Steuerrechtliche Einordnung</span></h3><p>Fällt die Entscheidung zum Arbeiten im Ausland, ergeben sich sowohl für die Unternehmen als auch für die Beschäftigten eine Reihe von Risiken, etwa bei Sozialversicherung, Arbeitsrecht sowie Aufenthaltsregeln. Darüber hinaus sollten Unternehmen darauf achten, dass infolge des mobilen Arbeitens keine Steuerpflicht für das Unternehmen selbst durch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird. Die Folgen wären beträchtlich: Bei Bejahung einer ausländischen Betriebsstätte besteht ein erhöhter Complianceaufwand (Anzeige der Betriebsstätte, Ermittlung des Betriebsstättengewinns, Einrichtung eines separaten Buchungskreises) sowie die Gefahr der Doppelbesteuerung. Schließlich kommt eine Entstrickungsbesteuerung in Deutschland in Betracht, sofern Wirtschaftsgüter der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.&nbsp;</p><p>Nach deutschem Verständnis wird zwar grundsätzlich durch die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice keine Betriebsstätte begründet. Jedoch sind für die Frage der Betriebsstätte die Bestimmungen und Interpretationen des jeweiligen ausländischen Staates und nicht die deutschen Regelungen maßgebend. Trotz einiger Harmonisierung der Betriebsstättendefinition aufgrund des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) bestehen gewichtige Unterschiede, die im Einzelfall für das Vorliegen einer Betriebsstätte und einer damit einhergehenden Steuerpflicht entscheidend sein können.</p><h3 class="text-justify"><span>3. Betriebsstättenbegriff</span></h3><p>Zur Betriebsstätte äußerte sich bislang die OECD mit der Erneuerung des Musterkommentars im Jahr 2017. Danach ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung an einem bestimmten Ort und von einer gewissen Dauer, durch die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird und über die das Unternehmen Verfügungsmacht hat. Der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) ist jedoch für die nationalen Finanzverwaltungen und -gerichtsbarkeiten nicht bindend und stellt vielmehr eine bloße „Auslegungshilfe“ dar.</p><h3 class="text-justify"><span>3.1. Feste (Geschäfts-)Einrichtung</span></h3><p>Die unternehmerische Tätigkeit muss in einer fest installierten Einrichtung ausgeführt werden. Räumlichkeiten beim mobilen Arbeiten, wie etwa ein Arbeitszimmer in einem Ferienhaus, stellen eine solche Einrichtung dar, wobei der Arbeitgeber weder zivilrechtlicher Eigentümer noch Mieter der genutzten Räumlichkeiten sein muss (Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 165. EL April 2024, Art. 5, Rn. 26 ff.). Des Weiteren muss die Räumlichkeit eine geographische „Fixierung" haben, die bei einer Verankerung mit dem Boden gegeben ist (OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 21 ff.). In den meisten Fällen dürften diese beiden Kriterien auch beim mobilen Arbeiten im Ausland erfüllt sein, allerdings ergeben sich auch hier in der Praxis außergewöhnliche Konstellationen. So können sowohl ein Zelt als auch ein Wohnwagen – auch nach deutscher Rechtsauffassung (BFH v. 19.5.1993 – I R 80/92, BStBl. II 1993, 655) – als Einrichtung gelten, sofern ein fester Bezugspunkt zur Erdoberfläche besteht. Dies wäre beispielsweise gegeben, wenn ein Surfer regelmäßig mit seinem Wohnwagen zum gleichen Strand zurückkehrt oder dort für längere Zeit verweilt und in dieser Zeit im Wohnwagen arbeitet. Die österreichische Finanzverwaltung geht zwar davon aus, dass ein Schiff aufgrund des fehlenden festen Punkts auf der Erdoberfläche nicht als feste Einrichtung anzusehen ist; jedoch kann die Anlegestelle, sofern sie der betrieblichen Tätigkeit dient, unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsstätte qualifiziert werden (EAS-Auskunft des BMF v. 4.4.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019). Eine kontinuierliche Rundreise durch das Land oder durch Europa würde hingegen in der Regel nicht als feste Einrichtung gelten.</p><h3 class="text-justify"><span>3.2 Verfügungsmacht</span></h3><p>Die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice impliziert in der Regel keine zivilrechtliche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten des Arbeitnehmers. Gemäß OECD-MK kann hingegen, auch wenn beim mobilen Arbeiten keine formale Verfügungsmacht besteht, faktisch eine solche gegeben sein (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18 f.). Faktische Verfügungsmacht soll danach gegeben sein, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit des Arbeitnehmers im häuslichen Umfeld erwartet (vgl. finnische Finanzverwaltung, 20.11.2023, VH/5613/00.01.00/2022). Dies ist etwa der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer bereitstellt und ihm dadurch das Arbeiten von zu Hause aus faktisch zur Pflicht macht (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5, Rn. 18 f.). Angesichts des zunehmenden Trends zum Homeoffice reduzieren viele Unternehmen zur Kosteneinsparung ihre Büroarbeitsplätze, sodass Arbeitnehmer sich diese teilen müssen oder Unternehmen nur noch in Shared Offices arbeiten. Dies könnte von ausländischen Finanzverwaltungen als Zwang zur Arbeit im Homeoffice interpretiert und als faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gewertet werden. Zudem könnte eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zur Ausstattung des Homeoffice – wie die Bereitstellung von Möbeln oder IT-Ausrüstung – als Hinweis darauf gedeutet werden, dass das Homeoffice nicht allein auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Es empfiehlt sich daher, vertraglich festzuhalten, dass das Arbeiten im Ausland ausschließlich auf freiwilliger Basis erfolgt und der Arbeitnehmer weiterhin über einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber im Inland verfügt. Unternehmen sollten darauf achten, dass finanzielle oder sachliche Unterstützung, wie die Bereitstellung von Bildschirmen oder Schreibtischen, im Inland verbleibt und für die Arbeitstage im Ausland keine zusätzliche Unterstützung gewährt wird, um das Risiko einer faktischen Verfügungsmacht zu minimieren. Andernfalls könnten ausländische Finanzverwaltungen unter Berufung auf das OECD-MA annehmen, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in privaten Räumlichkeiten verpflichtet ist und eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers vorliegt.</p><p>Des Weiteren bedarf das Vorliegen der faktischen Verfügungsmacht einer Wiederholungsabsicht. Diese soll vorliegen, wenn ein Aufenthalt im Homeoffice über einen längeren Zeitraum regelmäßig erfolgt. Im Umkehrschluss liegt die faktische Verfügungsmacht nicht vor, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise nur gelegentlich und nicht kontinuierlich im Homeoffice tätig ist. Die österreichische Finanzverwaltung bejaht beispielsweise das Kriterium der Verfügungsmacht des Arbeitgebers bereits, sofern die Tätigkeit hälftig (50&nbsp;%) im Homeoffice erbracht wird (§&nbsp;29 Abs. 1 öBAO). Der OECD-MK enthält zu diesem Merkmal keine Hinweise. Da das ausschließliche oder zumindest kontinuierliche Arbeiten im Homeoffice jedoch eher der Normalfall geworden ist, sollte die Frage der Verfügungsmacht nach dem OECD-MK selten ein praktisches Problem darstellen (vgl. OECD-MK, Stand 2017, Art. 5 Rn. 18f.).</p><h3 class="text-justify"><span>3.3 Ausnahme bei vorbereitenden oder hilfsweisen Tätigkeiten</span></h3><p>Gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA wird selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen keine Betriebsstätte begründet, sofern die Tätigkeiten im Ausland lediglich vorbereitender oder hilfsweiser Art sind. Ob eine Tätigkeit als „vorbereitend“ oder „hilfsweise“ gilt, orientiert sich maßgeblich nach dem Geschäftsmodell des Unternehmens. So werden Tätigkeiten der Personalabteilung typischerweise als Hilfstätigkeiten betrachtet. Anders verhält es sich jedoch, sofern eine eigenständige Konzerngesellschaft die Personalverwaltung übernimmt oder wenn die Personalabteilung von einer Holdinggesellschaft ausgeübt wird und ihre Kosten auf die übrigen Konzernunternehmen umlegt; in diesen Fällen liegt keine Hilfstätigkeit vor.</p><h3><span>4. Steuerliche Konsequenzen bei Bejahung einer Betriebsstätte</span></h3><p>Liegt nach alledem eine Betriebsstätte im jeweiligen ausländischen Staat vor, hat dieses Land in Bezug auf die Einkünfte der Betriebsstätte grundsätzlich ein Besteuerungsrecht, Art. 7 i. V. m. Art. 5 OECD-MA. Hieraus entstehen für das Unternehmen neben der Pflicht zur Abführung von Steuern einschließlich von Lohnsteuern erhebliche Compliance Kosten, da die Betriebsstätte angemeldet und das zu versteuernde Einkommen nach den lokalen Regelungen ermittelt werden muss. Zudem droht eine Doppelbesteuerung, sofern aus deutscher steuerlicher Sicht keine Betriebsstätte im Ausland begründet wird und das ausschließliche Besteuerungsrecht Deutschland innehat. Beide Länder beanspruchen demnach das alleinige Besteuerungsrecht der Betriebsstätten-Einkünfte.&nbsp;</p><p>Im Falle einer Betriebsstätte im Ausland muss weiterhin geprüft werden, ob und welche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte zuzurechnen sind und dadurch gar in Deutschland entstrickt werden (§&nbsp;4 Abs. 1, Sätze 3, 4 EStG). Aber selbst in Fällen, in denen der ausländische Staat aufgrund seiner Interpretation des jeweiligen DBA über kein Besteuerungsrecht verfügt, können aufgrund lokaler Bestimmungen Melde- und Registrierungspflichten bestehen. Betroffenen Unternehmen ist insoweit zu empfehlen, sich vor Tätigkeitsaufnahme im jeweiligen ausländischen Staat über die steuerlichen Folgen zu informieren.</p><h3 class="text-justify"><span>5. Zusammenfassung</span></h3><p>Für inländische Unternehmen, die ihren Angestellten eine mobile Arbeit im Ausland ermöglichen, bestehen einige steuerliche Risiken. Es ist komplex, mobile Arbeit im Ausland zu ermöglichen, ohne dadurch eine Betriebsstätte zu begründen. Zwar bietet das OECD-MA einheitliche Kriterien, jedoch interpretieren die Staaten diese unterschiedlich, was die Einhaltung länderspezifischer Regelungen erfordert. Unternehmen können hierauf reagieren, indem sie allgemeine Richtlinien durch länderspezifische Regelungen ergänzen, die die lokalen zeitlichen und tätigkeitsbezogenen Vorgaben berücksichtigen. Diese spezifischen Anpassungen schaffen höhere Rechtssicherheit und erlauben mobiles Arbeiten in größerem Umfang, sind jedoch zeit- und kostenintensiv, da jede Konstellation individuell geprüft und laufend überwacht werden muss.</p><p>Um den Aufwand zu reduzieren, setzen viele Unternehmen auf interne Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Bedingungen festlegen (z. B. die zulässige Dauer und die in Frage kommenden Länder). Die Herausforderung ist sodann, die unternehmensspezifische Risikobereitschaft festzulegen. Für besonders kritische Länder jedenfalls sollten erweiterte Beschränkungen gelten, etwa durch zeitliche Eingrenzungen oder Limitierungen der Antragszahl. Solche Regelungen beschränken zwar das mobile Arbeiten, minimieren aber gleichzeitig das Risiko der Begründung einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/markus-p-linnartz" target="_blank">Markus Linnartz</a></p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 16:44:52 +0100</pubDate>
                        <title>Inflationsausgleichsprämie auch für Dauerkranke?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-auch-fuer-dauerkranke</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Noch sieben Wochen, dann endet der über zweijährige Zeitraum für die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie. Bevor der Zeitraum tatsächlich endet, werden bereits Urteile über Rechtsstreitigkeiten zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Beispielsweise zur Inflationsausgleichsprämie bei Dauerkranken. &nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,&nbsp;</h3><p>mit dem&nbsp;„Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wurde eine Inflationsausgleichsprämie zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise erschaffen. Vielen Arbeitnehmern hat sie geholfen, bei einigen hat sie zu Rechtsstreitigkeiten geführt.</p><h3><span><strong>Voraussetzungen</strong></span></h3><ul><li>Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000,00 gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Ein rechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie&nbsp;besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.<br>&nbsp;</li><li>Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.<br>&nbsp;</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie kann als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.<br>&nbsp;</li><li>Der Maximalbetrag von EUR 3.000,00 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.<br>&nbsp;</li><li>Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.<br>&nbsp;</li><li>Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.&nbsp;</li></ul><p></p><h3><span><strong>LAG Baden-Württemberg,&nbsp;Urteil&nbsp;vom&nbsp;14.08.2024&nbsp;–&nbsp;10 Sa 4/24&nbsp;</strong></span></h3><p>Das LAG Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Im März 2023 gewährte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 1.500,00 netto. Voraussetzung für die Zahlung war der Bezug einer Vergütung für geleistete Arbeit im Jahr 2023 und damit wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht Langzeiterkrankten Arbeitnehmern gewährt. Ein Arbeitnehmer erbrachte im gesamten Jahr 2023 aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung und erhielt auch keine Inflationsausgleichsprämie. Der Arbeitnehmer klagte.</p><p>Im Berufungsverfahren wies das LAG Baden-Württemberg die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Das LAG führte aus, dass eine Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet werden könne. Der Arbeitgeber dürfe eine Sonderzahlung daran knüpfen, dass in einem bestimmten für die Leitung maßgeblichen Zeitraum Arbeit erbracht wird.</p><p>Der Ausgestaltung der Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt stehe der gesetzgeberische Zweck der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11s EStG nicht entgegen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ließen sich in dem Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen entnehmen. Die Prämie muss nach § 3 Nr. 11c EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Die Prämie solle eine dauerhafte Verteuerung von Arbeit (Lohn-Preis-Spirale) mittels einer Einmalzahlung anstelle einer dauerhaften Lohnsteigerung ermöglichen. Daher stelle auch die Einmalzahlung iSd § 3 Nr. 11c EStG eine Vergütung von Arbeitsleistung dar.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 10:31:21 +0100</pubDate>
                        <title>Erfolgreiche Abwehr eines Teilzeitanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolgreiche-abwehr-eines-teilzeitanspruchs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Arbeitsgericht Köln vom 31. Juli 2024, Az. 9 Ca 6540/23</i></p><p>Teilzeitarbeit steht bei Arbeitnehmern hoch im Kurs und Unternehmen sehen sich oft mit entsprechenden Verlangen nach Arbeitszeitverkürzungen konfrontiert. Das Gesetz stellt den Arbeitnehmern dabei mit den in §§ 8, 9a TzBfG normierten Teilzeitansprüchen effektive Durchsetzungsmittel zur Verfügung. Diesen kann der Arbeitgeber zwar unter Berufung auf „betriebliche Gründe“ begegnen, jedoch stellen die Gerichte hier hohe Hürden auf. Gleichwohl ist bei sorgfältiger Vorbereitung eine Abwehr von Teilzeitansprüchen nicht unmöglich, wie eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln exemplarisch zeigt:</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber, ein Unternehmen der chemischen Industrie, betreibt u.a. drei Tanklager, in denen der klagende Arbeitnehmer als Schichtmeister tätig ist. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein vollkontinuierliches 5-Schicht-Wechselschichtmodell geregelt. Dieses besteht aus insgesamt fünf Schichtgruppen, die den Tanklagerbetrieb in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) rund um die Uhr aufrechterhalten. Aus diesem Arbeitszeitmodell ergibt sich für jeden Beschäftigten eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 33,6 Stunden pro Woche. Um die Differenz von 3,9 Stunden zur tariflichen Vollarbeitszeit von 37,5 Stunden auszugleichen, leisten die Beschäftigten jährlich 25,5 Ausgleichsschichten. 80% dieser Ausgleichsschichten werden zu Jahresbeginn langfristig geplant, die übrigen 20% werden kurzfristig verplant, um Personalengpässe aufzufangen, etwa wegen Urlaub oder Krankheit.</p><p>Der klagende Arbeitnehmer begehrte nun eine Verkürzung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit auf durchschnittlich 35 Stunden je Woche für fünf Jahre. Der Arbeitgeber versuchte, mittels Stellenausschreibungen auf ihrer Homepage und bei der Bundesagentur für Arbeit eine Ersatzkraft zu finden, welche die dadurch freiwerdende Arbeitszeit ausfüllen könnte. Dies blieb allerdings erfolglos. Der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers wurde daraufhin aus betrieblichen Gründen abgelehnt. Mit der Klage versuchte der Kläger, den Arbeitgeber gerichtlich zur Zustimmung zu seinem Teilzeitbegehren verpflichten zu lassen.&nbsp;</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht Köln im Ergebnis jedoch zurück:</p><p>Dabei prüfte das Arbeitsgericht Köln schulbuchmäßig, ob dem Teilzeitverlangen „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt, wonach auf der ersten Stufe festzustellen ist, ob der arbeitgeberseitig als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein betriebliches Organisationskonzept zu Grunde liegt und – wenn das zutrifft – um welches Konzept es sich handelt. Auf der zweiten Stufe ist sodann zu untersuchen, ob und inwiefern die sich aus diesem Organisationskonzept ergebende Arbeitszeitregelung dem streitigen Arbeitszeitverlangen tatsächlich entgegensteht. Schließlich wird auf der dritten Stufe geprüft, ob die aus dem Organisationskonzept folgenden betrieblichen Gründe „gewichtig“ sind, d.h. ob die vom Arbeitnehmer verlangte Arbeitszeitverringerung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts führen würde.</p><p>Anhand dieser Prüfung kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass das Teilzeitverlangen des Schichtleiters mit dem vollkontinuierlichen 5-Schicht-Wechselschichtmodell nicht vereinbar sei. Das folge schon daraus, dass es in der aktuellen Personalsituation für das Tanklager nur zehn Schichtleiter gebe, wobei pro Schicht jeweils zwei eingesetzt werden müssten. Wenn der Arbeitnehmer seinem Begehren entsprechend weniger Ausgleichsschichten ableisten würde, hätte dies rechnerisch zwingend Mehrarbeit auf Seiten der anderen Beschäftigten zur Folge. Der Arbeitnehmer habe aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den durch seinen Teilzeitwunsch entstehenden Arbeitsausfall durch die Anordnung von Überstunden für andere Arbeitnehmer ausgleicht. Zudem habe sich der Arbeitgeber mit der Schaltung von Stellenanzeigen in angemessenen Umfang, wenn auch erfolglos, bemüht, den Ausfall durch die Einstellung einer Ersatzkraft aufzufangen. Der Arbeitgeber sei aber nicht verpflichtet, das bestehende Schichtsystem grundlegend zu verändern, um dem Schichtleiter eine Teilzeittätigkeit zu ermöglichen. Schließlich würde der Teilzeitwunsch auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Organisationskonzepts führen, da bei seiner Berücksichtigung eine vollkontinuierliche Besetzung des Tanklagers mit einem Schichtleiter nicht mehr gewährleistet und daher der „Rund-um-die Uhr“-Betrieb nicht aufrechterhalten werden könne.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Zwar wird vom Arbeitgeber verlangt, Teilzeitverlangen seiner Arbeitnehmer eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit auch zu gewähren, jedoch ist die Grenze dort erreicht, wo ein – erforderliches - betriebliches Arbeitszeitsystem besteht und sich die gewünschte Teilzeittätigkeit auch unter zumutbaren Anstrengungen nicht in dieses System einpassen lässt. In einem solchen Fall liegen „betriebliche Gründe“ vor, die eine Ablehnung des Teilzeitwunsches rechtfertigen.&nbsp;</p><p>Damit dies in Streitfällen auch überzeugend dargelegt werden kann, sind allerdings die Implementierung eines fundierten Organisations-/Arbeitszeitkonzepts sowie angemessene Bemühungen um die Berücksichtigung individueller Arbeitszeitwünsche notwendig.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 13:08:13 +0100</pubDate>
                        <title>Überlassungshöchstdauer bei Betriebsübergang auf Entleiherseite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberlassungshoechstdauer-bei-betriebsuebergang-auf-entleiherseite</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A)</i></p><p>Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die Berechnung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG in einer Konstellation zu entscheiden, bei der während der Einsatzzeit des Leiharbeitnehmers ein Betriebsteilübergang auf der Entleiherseite stattgefunden hat, und ruft hierzu den Europäischen Gerichtshof an.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem beklagten Unternehmen und dem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer gemäß § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Leiharbeitnehmer war in der Logistik eingesetzt, die als Betriebsteil eines Produktionsunternehmens geführt wurde. Dieser Betriebsteil ist auf das beklagte Unternehmen übergegangen. Die Überlassungshöchstdauer sei nach Ansicht des Leiharbeitnehmers überschritten, weil seine gesamte Einsatzzeit vor und nach dem Betriebsteilübergang zugrunde zu legen sei, weshalb mit dem "neuen" Entleiher ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Hiergegen wendet der Entleiher ein, dass die Überlassungshöchstdauer mit dem Betriebsteilübergang neu zu laufen beginne.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem die Instanzgerichte den Sachverhalt unterschiedlich bewertet haben, hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die entscheidungserhebliche Frage klären zu lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Berechnung der Überlassungsdauer im Fall eines Betriebsübergangs der Veräußerer und der Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe&nbsp;d) der Leiharbeitsrichtlinie anzusehen ist.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Die Gründe des Vorlagebeschlusses liegen noch nicht vor, sondern lediglich eine Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Nr. 25/24 vom 01.10.2024) sowie das Sitzungsergebnis mit dem Tenor des Vorlagebeschlusses. Klar ist aber, dass für vergleichbare Konstellationen in der Praxis bis zur abschließenden Klärung der Frage eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, weil letztlich nicht absehbar ist, wie der Europäische Gerichtshof die vorgelegte Frage beantworten wird. Werden im Fall eines Betriebsübergangs die Überlassungszeiten ohne relevante Unterbrechungen im Sinne von § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG addiert mit der Folge, dass die jeweils einschlägige Überlassungshöchstdauer überschritten wird, besteht das Risiko, dass mit dem jeweils eingesetzten Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes ein Arbeitsvertrag zustande kommt oder bereits zustande gekommen ist.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Vor diesem Hintergrund ist bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen dringend zu empfehlen, genau zu prüfen, ob im Fall der Zusammenrechnung der Überlassungszeiten die Überlassungshöchstdauer überschritten wird. Vorsorglich sollten Einsätze so frühzeitig beendet werden, dass die Höchstdauer bei Zusammenrechnung der Zeiten nicht überschritten wird, sofern unter Berücksichtigung einer Risikoanalyse keine "zwingenden" unternehmerischen Gründe dagegensprechen und das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags nicht in Kauf genommen wird. Sollte die gesamte Einsatzzeit vor und nach einem Übergang im Sinne des § 613a BGB für die Überlassungshöchstdauer relevant sein, wird sich ein Entleiher nicht darauf berufen können, dass bis zur Klärung der Frage für vergangene Zeiträume ein Vertrauensschutz besteht.</p><p>Weiter sollte bei einem Betriebs- und einem Betriebsteilübergang genau geprüft werden, welche Überlassungshöchstdauer nach dem Übergang einschlägig ist, insbesondere ob eine etwaige tarifvertraglich verlängerte Einsatzmöglichkeit oder aber die kürzere gesetzliche Höchstdauer gilt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Nov 2024 12:52:31 +0100</pubDate>
                        <title>Bonuszahlung bei verspäteter Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonuszahlung-bei-verspaeteter-zielvorgabe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><i>Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 26. April 2024 – 8 Sa 292/23</i></p><p class="text-justify"><i>"Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen."</i></p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt:</span></h3><p class="text-justify">Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für ein Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht. Neben dem jährlichen Fixgehalt erhält die Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus dem Grad der jeweiligen Zielerreichung ergibt, wobei neben individuellen Zielen auch unternehmerische Ziele relevant sind.</p><p class="text-justify">Für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlichte die Arbeitgeberin ihre Unternehmensziele am 26.10.2021 im Intranet. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 zahlte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin einen Bonus, dessen Höhe sich aus einem Zielerreichungsgrad der individuellen Ziele von 100&nbsp;% ergibt und insgesamt 38,46&nbsp;% des gesamten Bonus bei 100prozentiger Zielerreichung entspricht. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin und verlangt die Zahlung des Differenzbetrages, der sich unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 100 % (auch) bei den Unternehmenszielen ergeben würde.</p><h3 class="text-justify"><span>Die Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg meint. Es spricht der Arbeitnehmerin einen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe des geltend gemachten Differenzbetrags gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 Satz 1 i.V.m. § 252 BGB zu.</p><p class="text-justify">Nach Ansicht der Richter habe die Arbeitgeberin gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, der Arbeitnehmerin für das Geschäftsjahr 2021 eine Zielvorgabe mitzuteilen. Die Veröffentlichung der Unternehmensziele am 26.10.2021 sei in jedem Fall verspätet erfolgt. Auch wenn sich aus dem Arbeitsvertrag keine Zeitvorgabe ergebe, folge diese letztlich aus dem Zweck von Bonussystemen, die Mitarbeitermotivation zu fördern und als Anreiz zu dienen. Diese Anreizfunktion könne jedoch nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer die von ihm zu verfolgenden Ziele bereits bei Ausübung seiner Tätigkeit kennt. Insofern komme es auch nicht auf den Zeitpunkt der internen Festlegung der Unternehmensziele an, sondern auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Ziele gegenüber dem Arbeitnehmer. Wenn die Zielvorgabe zu einem sehr späten Zeitpunkt erfolge, dass sie ihre Anreizfunktion überhaupt nicht mehr erfüllen kann, sei die Vorgabe so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn das Geschäftsjahr, um das es geht, bereits mehr als drei Viertel abgelaufen ist.</p><p class="text-justify">Mangels Vortrags entgegenstehender Gründe sei auch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.</p><p class="text-justify">Die einseitige Zielvorgabe sei auch durch Zeitablauf unmöglich geworden. Mit der Mitteilung der Unternehmensziele am 26.10.2021 habe die Arbeitgeberin ihre vertragliche Pflicht zur Vorgabe der Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2021 bereits nicht mehr erfüllen können.</p><p class="text-justify">Nach alledem könne die Arbeitnehmerin Schadensersatz verlangen, dessen Umfang sich nach den §§ 249 ff. BGB richte und nach § 252 Satz 1 BGB auch den entgangenen Gewinn umfasse. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen <i>"der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte."</i> Regelmäßig sei davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer die vereinbarten Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Letzteres müsse der Arbeitgeber vortragen und erforderlichenfalls beweisen.</p><p class="text-justify">Die Höhe des Schadensersatzes auf Grundlage eines Zielerreichungsgrades von 100&nbsp;% sei auch nicht durch ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin gemäß 254 BGB zu kürzen, weil – anders als bei einer Zielvereinbarung, bei der die Initiativlast für deren Abschluss je nach Vertragsgestaltung und Handhabung zumindest auch beim Arbeitnehmer liegen kann – die Zielvorgabe allein vom Arbeitgeber getroffen werde.</p><h3 class="text-justify"><span>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ist nicht überraschend und folgt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 06.02.2024 – 4 Sa 390/23. Die Argumente überzeugen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 10 AZR 125/24 anhängig ist. Es bleibt insofern abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung zum Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns im Hinblick auf Bonuszahlungen und vor allem die Frage, ob und wann die Unmöglichkeit einer Zielvorgabe oder Zielvereinbarung bereits vor Ablauf der Zielperiode eintreten kann, weiterentwickeln wird. Das Schadensersatzrisiko steigt jedoch, je später im Laufe der Zielperiode Ziele vereinbart oder vorgegeben werden.</p><h3 class="text-justify"><span>Praxistipp</span></h3><p>Bei Zielvereinbarungen und bei Zielvorgaben, die beide systematisch voneinander zu trennen sind, sollte darauf geachtet werden, dass sie so zeitgerecht getroffen bzw. gegenüber den Arbeitnehmern kommuniziert werden, dass die Ziele innerhalb der Zielperiode noch erreicht werden können. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, die je nach Ausgestaltung der geltenden Regelungen (z.B. fehlende Deckelung des Bonusbetrags) und des Zielerreichungsgrades der vorangegangenen Zielperioden aufgrund der Schätzung des Schadens gemäß §&nbsp;287 ZPO auch über 100&nbsp;% hinausgehen können. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und ggf. beweisen, weshalb eine Zielerreichung von (mehr) als 100&nbsp;% auch bei zeitgerechter Zielvereinbarung oder -vorgabe nicht erfolgt wäre.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:27:31 +0100</pubDate>
                        <title>Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats bei der Versetzung eines Außendienstarbeiters mit Wegfall von Provisionsmöglichkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/umfang-der-unterrichtung-des-betriebsrats-bei-der-versetzung-eines-aussendienstarbeiters-mit-wegfall-von-provisionsmoeglichkeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.Mai 2024 – 2 TaBV 81/23</i></p><p>Der Arbeitgeber muss bei einer beabsichtigten Versetzung den Betriebsrat über die konkreten Folgen informieren, insbesondere wenn der Arbeitnehmer durch die geänderte Tätigkeit weniger Provisionen erzielen kann, trotz unveränderter Provisionsregelung.</p><h3>Sachverhalt&nbsp;</h3><p>Der Arbeitgeber entschied, einen Außendienstmitarbeiter bei gleichbleibender Anwendung der Regelungen zur Vergütung auf eine neue Stelle im Back-Office zu versetzen. Der Außendienstmitarbeiter erhielt bisher neben einer Fixvergütung eine Provision auf der Grundlage einer Provisionsvereinbarung. Der Arbeitgeber ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung, ohne diesen über die konkreten Folgen der Versetzung auf die möglichen Provisionschancen zu informieren. Der Betriebsrat verweigerte, auch nachdem der Arbeitgeber die Informationen zur grundsätzlichen Weitergeltung der Provisionsregelung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahren nachholte, erneut die Zustimmung und begründete dies mit der Befürchtung, dass der Mitarbeiter auf der neuen Stelle weniger Provisionen verdienen werde.</p><p>Die Zustimmung des Betriebsrats wurde erstinstanzlich vom Arbeitsgericht Hannover zugunsten des Arbeitgebers ersetzt.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste LAG Niedersachsen sah dies jedoch anders und wies den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zurück.&nbsp;</p><p>Kernpunkt der Entscheidung des LAG Niedersachsen war der Umfang der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Die ordnungsgemäße Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers diene gerade dazu, dem Betriebsrat alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser sein Recht zur Verweigerung der Zustimmung sachgerecht ausüben könne. Insbesondere müsse der Betriebsrat daher informiert werden, wenn der Mitarbeiter trotz Weitergeltung der bisherigen Provisionsvereinbarung aufgrund der Versetzung keine Provisionen mehr erzielen könne. In diesem Fall sei dies einem Wegfall der Provisionsregelung gleichzustellen. Die Arbeitgeberin habe es vorliegend versäumt, den Betriebsrat umfassend darüber zu informieren, dass der Mitarbeiter trotz der Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr im bisherigen Umfang erzielen könne.&nbsp;</p><p>Der Arbeitgeber habe zwar die Information zur Weitergeltung der Provisionsregelung im Zustimmungsersetzungsverfahren nachgeholt, jedoch verweigerte der Betriebsrat weiterhin rechtmäßig die Zustimmung aufgrund der Benachteiligung des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter könne trotz Weitergeltung der unveränderten Provisionsregelung aufgrund der Versetzung ins Back-Office möglicherweise keine Provisionen mehr erzielen, worüber der Arbeitgeber den Betriebsrat bei einer Versetzung zu informieren hat.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis&nbsp;</h3><p>Dieses Urteil erweitert die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat bei personellen Maßnahmen. Der Betriebsrat muss bei Versetzungen nicht nur über die bisherigen und künftig anzuwendenden Vergütungsregelungen informiert werden, sondern auch über die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Höhe der Vergütung. Es muss also darüber informiert werden, ob die Vergütung in bisherigen Umfang auch künftig erzielt werden kann bzw. welcher Nachteil voraussichtlich entsteht. Dieser Aspekt ist insbesondere bei Provisionen relevant.</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Um Ärger mit dem Betriebsrat oder gar Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden, sollten Arbeitgeber bereits vor einer Versetzung die möglichen Auswirkungen auf die tatsächliche Vergütung des Arbeitnehmers bedenken, um den Betriebsrat umfassend und detailliert unterrichten zu können. Arbeitgeber sollten ihr Musterformular (Antrag auf Zustimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen) auf Vollständigkeit überprüfen.</p><p>Maike Pflästerer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 15:24:17 +0100</pubDate>
                        <title>Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erschuetterung-des-beweiswertes-einer-aerztlichen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Jeder Arbeitnehmer kannte ihn: den sog. "gelben Schein", mit dem bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt gegenüber dem Arbeitgeber in Papierform bescheinigt wurde. Mit Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023 wurde der "gelbe Schein" abgelöst, an den Grundsätzen des Beweiswertes von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat sich dabei aber nichts geändert.</p><h3>Grundsatz der Entgeltfortzahlung bei Krankheit&nbsp;</h3><p>Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit gegenüber ihren Arbeitgebern gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitnehmer ist dabei jedoch verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit und auch deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer den Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erbringen, § 5 Abs. 1 S. 1, 3 EFZG.</p><h3>Der Beweiswert von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen&nbsp;</h3><p>Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Sie ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Mit Vorlage einer solchen Bescheinigung ist daher der Beweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer grundsätzlich als erbracht anzusehen. Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers, so kann er den Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung "erschüttern", d.h. er muss Umstände darlegen und beweisen, die zu ernsthaften und begründeten Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Hieran werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 05.07.2024</h3><p>Im konkreten Fall ging es um den Beweiswert einer ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (mündlich) gekündigt hatte, meldete sich der Arbeitnehmer am Folgetag arbeitsunfähig krank. Der Arbeitnehmer legte eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nahm während seiner Arbeitsunfähigkeit jedoch aktiv an einem Handballspiel als Spieler und an einem anderen Tag als Schiedsrichter teil. Der Arbeitgeber vermutete, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur "vorgeschoben" habe und verlangte, die von ihm an den Arbeitnehmer geleistete Entgeltfortzahlung wegen Krankheit nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zurück.</p><p>Zu Recht, wie das LAG Berlin- Brandenburg entschied. Der Arbeitgeber hatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen hat und der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung daher ohne (Rechts)Grund erhalten habe. Im konkreten Fall wurde der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Hierfür sprach die zeitlich passgenaue Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Restdauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem überschritt die ärztliche Folgebescheinigung die maximale Dauer der Krankschreibung, da nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie der bescheinigte Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen betragen sollte. Auch die wettkampfmäßige Teilnahme am Handballsport begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, zumal der Kläger nicht dargelegt hat, warum diese Aktivitäten mit der Arbeitsunfähigkeit vereinbar gewesen sein sollen.&nbsp;</p><p>Der Arbeitnehmer hätte sich daher als Folge der Erschütterung seiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, konkret zu den Umständen seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit erklären müssen. Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nicht infolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen, gilt als zugestanden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht zu den konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit äußert. Dies war hier der Fall, denn es erfolgte kein entsprechender Vortag des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber konnte daher die Rückzahlung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/virginia-maeurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 31 Oct 2024 12:14:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abberufung und Ersetzung von Mitgliedern der Minderheitenliste möglich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abberufung-und-ersetzung-von-mitgliedern-der-minderheitenliste-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 9 TaBV 52/23</i></p><p>Der Minderheitenschutz verbietet es&nbsp;einem Betriebsrat,&nbsp;so lange die Vertreter einer Minderheitsliste durch Beschlüsse aus dem Betriebsausschuss abzuberufen, bis es keine möglichen Nachfolger mehr gibt und die freien Plätze durch Mitglieder der Mehrheitsliste zu ersetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Aufgabe des frisch gewählten Betriebsrates war es, unmittelbar nach seiner Konstituierung einen Betriebsausschuss zu bilden und zu bestimmen, welche Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen waren. Der Betriebsausschuss führt in größeren Unternehmen die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/480/paragraf-27-betriebsausschuss" target="_blank" title="§ 27 BetrVG" rel="noreferrer">§ 27 BetrVG</a> gehören zum Betriebsausschuss der&nbsp;Vorsitzende des Betriebsrats, dessen Stellvertreter sowie eine nach Größe des Betriebsrates variierende weitere Anzahl an Ausschussmitgliedern, die&nbsp;vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Gleiches gilt gemäß <a href="https://www.anwaltonline.com/arbeitsrecht/paragraphen/493/paragraf-38-freistellungen" target="_blank" title="§ 38 BetrVG" rel="noreferrer">§ 38 BetrVG</a> für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Die Abberufung der Gewählten ist durch einen in geheimer Abstimmung gefassten Beschluss des Betriebsrats mit einer Dreiviertelmehrheit möglich. Ist in einem solchen Fall die Minderheitenliste erschöpft, kann das ersatzweise in den Betriebsausschuss zu entsendende bzw. freizustellende Betriebsratsmitglied mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der frisch gewählte Betriebsrat nutzte dies, indem er unmittelbar nacheinander mit qualifizierter Mehrheit alle nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Mitglieder einer Minderheitsliste bis zur Erschöpfung dieser Liste abberief und sodann mit einfachen Mehrheitsbeschlüssen durch Vertreter der Mehrheitsliste ersetzte. Hiergegen wehrten sich die der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitglieder, indem sie die Unwirksamkeit der Beschlüsse gerichtlich geltend machten.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht gab den der Minderheitenliste zugehörigen Betriebsratsmitgliedern recht und entschied, dass die angegriffenen Abwahlbeschlüsse wegen einer Umgehung des gesetzlichen Minderheitenschutzes nichtig waren. Zwar seien die einzelnen Abberufungs- und Wahlvorgänge mit der jeweils erforderlichen Mehrheit zustande gekommen und verstießen für sich betrachtet nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Vorgänge stellten nach Ansicht des Landesarbeitsgerichtes jedoch einen einheitlichen Sachverhalt dar, der bei der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Umgehung des&nbsp;gesetzlichen Minderheitsschutzes bewirke. Trotz des erforderlichen Quorums werde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Minderheitsschutz nicht ausreichend gewährleistet, wenn zuvor die Minderheitsliste durch Mehrheitsbeschlüsse erschöpft worden sei. Wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der gesetzlich vorgeschriebene Minderheitenschutz darf selbst bei formell korrekten Beschlüssen mit qualifizierter Mehrheit nicht ausgehebelt werden. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bereit sind, über die Prüfung der Wirksamkeit einzelner Beschlüsse hinaus eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um dem gesetzlich intendierten Schutzzweck zur Geltung zu verhelfen und strategisches Verhalten, das diesem Schutzzweck zuwiderläuft, zu sanktionieren.&nbsp;</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Auch Arbeitgeber haben vielfach Schutzgesetze zu beachten, beispielsweise im Zusammenhang mit Kündigungsschutz, Mutterschutz und Elternzeit oder Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes kann als Warnung verstanden werden, Schutzgesetze nicht durch planvolle Manöver umgehen zu wollen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/marie-louise-freifrau-von-hammerstein" target="_blank">Marie von Hammerstein</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Oct 2024 14:33:54 +0200</pubDate>
                        <title>Vergütung von Betriebsräten nach deutschem Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>So teuer ist die Arbeit des Betriebsrats in Deutschland für Arbeitgeber</strong></p><p>In ihrem Beitrag im <i>Deutscher AnwaltSpiegel</i> beleuchten Michael Riedel und Lisa Brix die umfangreichen Kosten, die mit der Wahl und Arbeit von Betriebsräten für Arbeitgeber verbunden sind. Der Artikel erläutert, wer die Kosten nach deutschem Recht trägt und welche Grundsätze für die Kostentragung gelten. Die vollständige Veröffentlichung aus dem Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 22, 23. Oktober 2024, finden Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/betriebsverfassungsrecht/verguetung-von-betriebsraeten-nach-deutschem-recht-37161/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:11:42 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-amphenol-bei-uebernahme-der-luetze-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 16. Oktober 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile an der Luetze Consulting &amp; Services GmbH &amp; Co. KG, der Holding-Gesellschaft der Luetze International Group, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Entwickler, Hersteller und Vermarkter von Steckverbindern und Verbindungssystemen, Antennenlösungen, Sensoren sowie Hochgeschwindigkeitskabel.</p><p>Die Luetze International Group ist weltweit aktiv und setzt sich in einer Holding-Struktur aus verschiedenen Unternehmen zusammen. Die Unternehmensgruppe steht für über 60 Jahre Tradition in Automation und zählt heute zu den führenden Unternehmen in der Branche.</p><p>Die Luetze-Gruppe bietet innovative Lösungen in den Bereichen hochflexible Leitungen, Kabelkonfektion, Interface, Stromversorgung und -überwachung sowie Schaltschrankverdrahtung. Das Leistungsspektrum der Luetze-Gruppe ergänzt das Portfolio von Amphenol in verschiedenen Segmenten des schnell wachsenden Elektronikmarktes optimal und unterstreicht die zukunftsorientierte, grenzüberschreitende Positionierung von Amphenol.</p><p>In dieser Transaktion hat unsere ADVANT-Partnerkanzlei ADVANT Altana zum französischen Recht beraten, Fox Williams zum britischen Recht, Havel &amp; Partners zum tschechischen Recht, Kellerhals Carrard zum schweizerischen Recht und E+H zum österreichischen Recht.</p><p>ADVANT berät Amphenol laufend bei europäischen M&amp;A-Projekten, zuletzt haben ADVANT Altana und ADVANT Beiten gemeinsam bei dem Erwerb der CMR-Gruppe mit Sitz in Frankreich beraten.</p><p><strong>Berater Amphenol Corporation:</strong> ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Olga Prokopyeva (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Susanne Rademacher, Lelu Li, Kelly Tang, Dr. Jenna Wang-Metzner (alle Corporate/M&amp;A, Beijing), Michael Riedel (Arbeitsrecht, Berlin), Carsten Pütger, Danah El-Ismail (beide Real Estate, Berlin), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT/Medien, Düsseldorf), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Marion Frotscher sowie Simon Bauer (beide Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Berater Verkäufer der Luetze-Gruppe:</strong> Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Rainer Herschlein, LL.M., Dr. Emanuel Teichmann (beide Corporate/M&amp;A, Stuttgart), Dr. Stefan Bretthauer, Jia-Xi Liu (beide Kartellrecht, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Oct 2024 09:03:26 +0200</pubDate>
                        <title>Zielvereinbarung und/oder Zielvorgabe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zielvereinbarung-und-oder-zielvorgabe</link>
                        <description>Klare Worte aus Erfurt zur variablen Vergütung. Erfreulich ist dabei, dass das BAG zu einer Arbeitsvertragsklausel deutlich Stellung genommen hat. Weniger erfreulich ist – aus Arbeitgebersicht –, dass die übliche Praxis der „Auffanglösung“ nicht mehr möglich ist.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></h3><p>für den Anspruch und die Feststellung einer variablen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis ist das Erreichen gewisser Ziele erforderlich. Die Ziele werden im Voraus entweder durch eine gemeinsame Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder durch eine einseitige Vorgabe des Arbeitgebers festgelegt. In der Praxis war eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe üblich, mit der Vorteile aus beidem genutzt werden konnten. Diese übliche Praxis hat das BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23&nbsp;als unzulässig angesehen.</p><h3><span>Zielvereinbarung</span></h3><p>Im Rahmen einer variablen Vergütung eines Arbeitnehmers ist eine Zielvereinbarung eine (schriftliche) Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Art, Gewichtung, Umfang oder Zeitpunkt der Erreichung von Leistungszielen in einem Kalenderjahr oder einem anderen bestimmten Zeitraum. Die Zielvereinbarung wird im Vorfeld, in der Regel am Ende des vorangehenden oder zu Beginn eines Kalenderjahres abgeschlossen. Von der Zielvereinbarung kann sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig lösen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder des sonstigen vereinbarten Zeitraums wird die Erfüllung der vereinbarten Ziele überprüft und die entsprechende variable Vergütung abgerechnet und ausbezahlt.</p><h3><span>Zielvorgabe</span></h3><p>Auch mit einer Zielvorgabe werden Ziele zur Bemessung einer variablen Vergütung gesetzt. Im Gegensatz zur Zielvereinbarung gibt der Arbeitgeber mit einer Zielvorgabe einseitig die Ziele vor. Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich und die Zielvorgabe kann damit auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchgesetzt werden.&nbsp;</p><h3><span>Praxislösung Kombination von Zielvereinbarung und Zielvorgabe</span></h3><p>Bei variablen Vergütungen geht es ums Geld und deshalb sind auch die Zielvereinbarungen/Zielvorgaben streitanfällig. Wenn beispielsweise zwischen den Arbeitsvertragsparteien die Zielvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, weil keine Einigung über die Ziele möglich ist, hätte der Arbeitnehmer ggf. nach Ablauf des vorgesehenen Zielzeitraums einen Schadensersatzanspruch in Höhe einer 100%-Zielerfüllung. Um dieses Risiko zu vermeiden, wurde in der Praxis eine Kombination genutzt: Im Arbeitsvertrag wurde häufig vereinbart, dass die Ziele primär in einer Zielvereinbarung festgelegt werden sollen und wenn das nicht erreicht werden kann, werden die Ziele vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben. Eine solche Klausel hat das BAG nun überprüft.</p><h3><span>BAG im Urteil vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23</span></h3><p>Das BAG hatte über einen&nbsp;Schadensersatz wegen entgangener variabler Vergütung zu entscheiden. Der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf eine variable Vergütung. Festlegung und Höhe sollten Gegenstand einer Zielvereinbarung sein. Sollten die Ziele nicht zwischen den Parteien vereinbart werden, sollten die Ziele von der Beklagten nach billigem Ermessen vorgegeben werden können. Es kam zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das BAG aus: „Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen.“</p><p>Nach dem Urteil des BAG ist die in der Praxis übliche Kombination-Zielvereinbarungsklausel als „Auffanglösung“ nicht mehr möglich und Ziele müssen durch Zielvereinbarung oder aus Sicht des Arbeitgebers besser durch Zielvorgabe erfolgen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid#tab3" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                    <item>
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-bewertungen-fuer-advant-beiten-im-kanzleimonitor-2024-25</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                                <category>IT, IP und Datenschutz</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Sep 2024 08:07:01 +0200</pubDate>
                        <title>Die Probezeit und das Probezeitchen im (befristeten) Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-probezeit-und-das-probezeitchen-im-befristeten-arbeitsverhaeltnis</link>
                        <description>Das Kind – das Kindlein, der Baum - das Bäumchen, die Puppe – das Püppchen, die Blume – das Blümelein, die Probezeit – das Probezeitchen. Die Verkleinerungs- oder Verniedlichungs-formen &quot;…lein&quot; und &quot;…chen&quot; sind rhetorisches Stilmittel. Damit wird besonders Kleines oder Niedliches benannt. Das &quot;Probezeitchen&quot; klingt etwas seltsam und ist sinnlos, oder gibt es eine kleine Probezeit?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>jeder Arbeitgeber und jeder Arbeitnehmer kennt die Probezeit. Sechs Monate ist das Maximum. Die Vereinbarung einer kürzeren Probezeit ist zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann das Maximum der Probezeit auch weniger als sechs Monate betragen, wie das LAG Berlin-Brandenburg, im Urteil vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23) festgestellt hat.</p><h3>Grundsatz der Probezeit</h3><p>Die Probezeit ist in § 622 Abs. 3 BGB geregelt. Danach kann ein Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.</p><p>Während der Probezeit sind Arbeitsverhältnisse außerordentlich und ordentlich kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit nicht längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sind. Mit der Vereinbarung einer Probezeit beträgt die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Probezeit einheitlich zwei Wochen. Es gilt auch nicht – wie sonst üblich – eine Kündigung nur zu einem bestimmten Beendigungstermin (Monatsende, Quartalsende, Jahresende). Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Längere Kündigungsfristen während der Probezeit können vereinbart werden.</p><h3>Probezeit während der Kündigungsfrist</h3><p>Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Mit ausdrücklicher Vereinbarung ist auch eine Probezeit und damit eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Dauer der Probezeitdauer im angemessenen Verhältnis zur erwarteten Dauer des Vertrags und der Art der Tätigkeit stehen. Beispielsweise wäre es offensichtlich unangemessen, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis von sechs Monaten eine gleichlange Probezeit zu vereinbaren.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 02.07.2024 (19 Sa 1150/23)</h3><p>In dem Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit und den Beendigungstermin einer ordentlichen Kündigung eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von vier Monaten vor, während der die beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen konnten. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit ordentlich zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Nach Auffassung der Arbeitgeberin endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass eine viermonatige Probezeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unwirksam sei.&nbsp;</p><p>Im Tenor führt das LAG Berlin-Brandenburg aus:</p><blockquote><p><i>„Jedenfalls in einem für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag ist eine Probezeit von 25 % der vereinbarten Gesamtbefristungsdauer regelmäßig zulässig gem. § 15 Abs. 3 TzBfG.“</i></p></blockquote><p>Das LAG Berlin-Brandenburg ist mit einer Probezeit von einem Viertel der vereinbarten Befristungsdauer eher streng. Andere Gerichte sind hinsichtlich der zulässigen Dauer einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis großzügiger. Beispielsweise führt das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.10.2023 – 3 Sa 81/23 in einem Fall mit vergleichbarer Thematik folgendes aus:</p><blockquote><p><i>"Nach § 15 IV TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn diese einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.</i></p><p><i>Gemäß § 15 III TzBfG muss eine Probezeitvereinbarung bei befristeten Arbeitsverhältnissen im Verhältnis zu der erwarteten Befristungsdauer (zeitliche Relation) und der Art der Tätigkeit stehen.</i></p><p><i>3. Bezüglich der zeitlichen Relation ist – angesichts des unionsrechtlichen Geltungs-bereichs (,,Befristungen mit einer Dauer von weniger als zwölf Monaten“) und der uni-onsrechtlich akzeptierten Probezeitdauer von sechs Monaten – eine Probezeit ange-messen, die die Hälfte der Befristungsdauer umfasst."</i></p></blockquote><p>Die Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht pauschal sechs Monate. Es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Probezeit und Befristungsdauer bestehen. Die gerade noch zulässige Frist ist dabei nicht einfach zu ermitteln, pendelt sich nach der Rechtsprechung zwischen ¼ und ½ der Gesamtbefristung ein.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Sep 2024 08:12:25 +0200</pubDate>
                        <title>Alle Wege führen … zum Arbeitsgericht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-wege-fuehren-zum-arbeitsgericht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Sprichwort lautet richtigerweise „Alle Wege führen nach Rom“ und nicht alle Wege führen zum Arbeitsgericht. Das alte Sprichwort mit dem Ziel „Rom“ wird benutzt, wenn sprichwörtlich ausgedrückt wird, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, ein Ziel zu erreichen. Meine Wege führen nur ab und zu, alle paar Jahre nach Rom, aber regelmäßig und sehr häufig zum Arbeitsgericht. Die Vertretung meiner Mandanten bei den Arbeitsgerichten ist eben ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit. Ich bin gerne bei den Arbeitsgerichten und darf als Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Arbeitsrecht dort auch Termine bei den Gerichten für Arbeitssachen wahrnehmen. Einige Kläger, denen der Weg zum Arbeitsgericht an sich versperrt ist, versuchen dennoch beim Arbeitsgericht zu klagen, das gelingt nicht immer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Klagen beim Arbeitsgericht können aus Sicht der Kläger gegenüber Klagen beim Amts- oder Landgericht einige Vorteile haben: Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit muss im Gegensatz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden, in erster Instanz müssen im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Kosten der Gegenseite übernommen werden, bei einem Vergleich fallen zudem keine Gerichtskosten an und Entscheidungen ergehen bei Arbeitsgericht üblicherweise schneller. Das sind viele Gründe, dass Kläger in der Praxis versuchen beim Arbeitsgericht und nicht beim Amts- oder Landgericht zu klagen.</p><h3>Grundsatz</h3><p>Für die Ermittlung des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Deutschland bestehen gesetzliche Verfahrensordnungen. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in den §§ 2 - 5 ArbGG geregelt. Danach sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig für Rechtsstreitigkeiten</p><ul><li>zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs,</li><li>zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,</li><li>zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis</li><li>und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen oder Arbeitgebern einerseits und dem Träger der Insolvenzsicherung andererseits über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.</li></ul><p>Im Beschlussverfahren sind die Gerichte für Arbeitssachen insbesondere zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, damit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, sowie für Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsgesetz.<br><br>Darüber hinaus ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch für Auszubildende, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und geringverdienende Handelsvertreter eröffnet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist im Übrigen nicht eröffnet für gesetzliche Organvertreter, wie Vorstände und Geschäftsführer oder Selbständige.</p><h3>„Sig non Fall“</h3><p>Ein Sic-non-Fall liegt vor, wenn der erhobene Anspruch nur auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, die eindeutig in die Rechtswegzuständigkeit des angerufenen (Arbeits-)Gerichtes fällt. Dabei ist fraglich oder bestritten, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Beispielsweise besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Der Kläger muss deshalb bereits für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts behaupten und darlegen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht bzw. er Arbeitnehmer ist.</p><h3>LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6.8.2024 – 2 Ta 49/24</h3><p>Für die Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen reicht eine bloße Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jedoch nicht aus.</p><p>Streitgegenstand in diesem Verfahren ist eine Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, der behauptet Arbeitnehmer zu sein und im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen zu sein.</p><p>Im Tenor führt das LAG Schleswig-Holstein aus:</p><blockquote><p>„Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs. 3 TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.“</p></blockquote><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und bis bald beim Arbeitsgericht</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 08:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilzeitansprüche: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilzeitansprueche-was-arbeitnehmer-und-arbeitgeber-wissen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Von Brückenteilzeit bis Elternzeit – Teilzeitmodelle bieten maßgeschneiderte Lösungen für jede Lebensphase. Doch welche gesetzlichen Ansprüche haben Sie als Arbeitnehmer wirklich? Erfahren Sie in diesem Beitrag von Michael Riedel, der am 27.08.2024 im Human Resources Manager erschien, wie der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse der Generation Z, berufstätiger Eltern, pflegender Angehöriger und einer alternden Bevölkerung reagiert hat, und welche Rechte Ihnen zustehen.</p><p>Hier kommen Sie zum Artikel: <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/teilzeitanspruch-arbeitszeit-verringerung-gesetzliche-grundlagen/" target="_blank" rel="noreferrer">humanresourcesmanager.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 06 Aug 2024 08:28:40 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Verlagsgruppe Herder bei Erweiterung ihres Online-Angebots im Kindergarten-Markt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-verlagsgruppe-herder-bei-erweiterung-ihres-online-angebots-im-kindergarten-markt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 6. August 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburger Verlagsgruppe Herder bei der Übernahme des Online-Portals und der Apps der Marke Kidling von der Berliner Qunitic Digital GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das Herder-Startup KITALINO übernimmt im Rahmen der Transaktion die Kita-Verwaltungssoftware Kidling. Kidling bietet eine digitale Lösung zur Kitaverwaltung und Elternkommunikation an. Durch die Übernahme wird Herder mit seiner Tochtergesellschaft KITALINO und Kidling zu einem umfassenden Anbieter von Software für Kitas.</p><p>Die Kitalino GmbH und der Verlag Herder sind Teil der Verlagsgruppe Herder. Ein Themenschwerpunkt des Verlags liegt u.a. bei der Pädagogik und umfasst hierbei ein großes Fachbuchprogramm, acht Fachzeitschriften, Sonderhefte und digitale Angebote. Die Kitalino GmbH, eine Tochtergesellschaft der Herder Gruppe, ist führend im Bereich der digitalen Unterstützung pädagogischer Prozesse in Kindertageseinrichtungen. KITALINO hebt sich durch die Schaffung und Implementierung von Software-as-a-Service-Lösungen (SAAS) hervor, die präzise auf die strukturellen und qualitativen Anforderungen der Arbeitsprozesse in Kindertageseinrichtungen abgestimmt sind. Im Zentrum des Angebots steht die KITALINO-Software als Plattform, die eine datenschutzgerechte digitale Entwicklungsdokumentation und Kommunikation ermöglicht.&nbsp;</p><p>Kidling, ein Unternehmen der Quintic Digital GmbH, bietet eine umfassende Kita-Software, die den Alltag von Fachkräften, Eltern und Kindern erleichtert. Mit der Browser- und der App-Lösung kann die Wochenplanung aktiv geplant, die Entwicklung der Kinder dokumentiert und die Kommunikation zwischen Kita und Eltern optimiert werden. Durch die Digitalisierung dieser Prozesse können die Fachkräfte in den Kitas effizienter arbeiten und sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: die Betreuung und Förderung der Kinder.</p><p>ADVANT Beiten um die Partnerin Dr. Barbara Mayer berät die Herder Verlagsgruppe regelmäßig, zuletzt bei der Übernahme wesentlicher Teile der Wissenschaftliche Buchgesellschaft (wbg).</p><p><strong>Berater Herder Verlagsgruppe</strong>:<br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Barbara Mayer und Lisa Werle (beide Corporate/M&amp;A, Freiburg), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-barbara-mayer.html" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 – 14 | +49 (173) 3169669&nbsp;<br><a href="mailto:barbara.mayer@advant-beiten.com">barbara.mayer@advant-beiten.com</a><br><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2024 08:50:55 +0200</pubDate>
                        <title>Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an – Beschäftigung von Rentnern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-66-jahren-da-faengt-das-leben-an-beschaeftigung-von-rentnern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Mit sechsundsechzig Jahren, da fängt das Leben an<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da hat man Spaß daran<br>Mit sechsundsechzig Jahren, da kommt man erst in Schuss<br>Mit sechsundsechzig ist noch lange nicht Schluss“ singt Udo Jürgens in seinem 1977 veröffentlichten Hit.&nbsp;Das Lied handelt davon, dass im Renteneintrittsalter das Leben weitergeht und eben nicht vorbei ist. Udo Jürgens singt in seinem Lied von Motorradfahren, Gitarre spielen, Band gründen, Disco gehen oder nach San Franzisko trampen. Wie ich das Lied verstehe, ist das rechtliche Problem der rechtmäßigen Beschäftigung von Rentnern nicht angesprochen.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Beschäftigung von Rentnern nimmt kontinuierlich zu. Jetzt hat auch die Bundesregierung reagiert und den Song von Udo Jürgens ernst genommen. Im Haushaltsentwurf für 2025 ist in der Wachstumsinitiative auch eine Maßnahme zur Vereinfachung der Beschäftigung von Rentnern enthalten. Also doch: „Mit 66 Jahren…“</p><h3>Grundsatz: Rentner-Arbeitsverhältnis ist normales Arbeitsverhältnis</h3><p>Aus arbeitsrechtlicher Sicht macht es zunächst keinen Unterschied, ob ein Arbeitsvertrag mit einem Rentner oder mit einem „Nicht-Rentner“ abgeschlossen wird. Es gelten die gleichen Regelungen und Schutzrechte. Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung von Rentnern jedoch hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsvertrags. In der Regel wird mit Rentnern kein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen, da dieser nicht wie üblich mit dem Eintritt in die Rente, sondern durch Tod enden würde. Es gibt folgende Gestaltungsmöglichkeiten:</p><h3>Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den Renteneintritt hinweg&nbsp; &nbsp;</h3><p>(Unbefristete) Arbeitsverhältnisse enden regelmäßig mit Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn dies in Arbeitsverträgen vereinbart ist. Ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehendes Arbeitsverhältnis kann jedoch über den Renteneintritt hinaus verlängert werden, gemäß § 41 Satz 3 SGB VI. Dabei ist auch das mehrfache Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze zulässig. Bei einer solchen Verlängerung muss es jedoch im Übrigen bei unveränderten Arbeitsverhältnissen bleiben. Das ist ein Nachteil, da in der Praxis oftmals eine Reduzierung der Arbeitszeit gewünscht ist. Das muss dann in zeitlich voneinander getrennten Schritten erfolgen.&nbsp;</p><p>Es ist dringend davon abzuraten, Arbeitnehmer nach Erreichen der Altersgrenze ohne schriftliche Vereinbarung weiter arbeiten zu lassen. Die Altersgrenze ist auch eine Befristung, die – wie bei anderen Befristungen auch – bei Weiterarbeit ohne sonstige Regelung über den Befristungszeitpunkt hinaus unverzüglich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mündet.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses mit Sachgrund</h3><p>Die Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses kann auf alle Sachgrundbefristungen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Bei der Befristung mit Sachgrund kommt es auch nicht darauf an, ob zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand oder nicht. Insbesondere kann bei der Beschäftigung eines Rentners der Sachgrund der Vertretung eines anderen Mitarbeiters, z.B. während einer längeren Krankheit oder während der Elternzeit (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG) in Betracht kommen. Ein Sachgrund läge auch vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG) oder wenn es dem Wunsch des Rentners entspricht und er keinen unbefristeten Arbeitsvertrag akzeptieren würde (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr.&nbsp;6&nbsp;TzBfG). Ein Sachgrund, der auf den Fall einer Rentner-Beschäftigung ausdrücklich vorsieht, existiert jedoch nicht.</p><h3>Befristung eines Rentner-Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund</h3><p>Ein Rentner-Arbeitsverhältnis kann sachgrundlos befristet werden. Voraussetzung einer sachgrundlosen Befristung ist, dass zuvor, und damit ist jemals zuvor gemeint, nicht bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, die sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauert und in diesem Zeitraum höchstens drei Mal verlängert wird. Die sachgrundlose Befristung ist wie alle Befristungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu vereinbaren. Damit ist das Instrument der sachgrundlosen Befristung für den häufigen Fall in der&nbsp;Praxis nicht geeignet, dass ein Arbeitnehmer beim Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit auch nach dem Renteneintritt weiterbeschäftigt wird. Nach dem Haushaltsentwurf für 2025 sollen sich die Voraussetzungen für eine befristete Rentner-Beschäftigung vereinfachen: Es soll eine Ausnahmeregelung geben, im Falle einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Für diese Rentner soll das Vorbeschäftigungsverbots eingeschränkt werden. Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG) ist die Unzulässigkeit der sachgrundlosen Befristung, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Vorbeschäftigungsverbot soll nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Altersrente hat und die sachgrundlose Befristung die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von zwölf Vertragsbefristungen nicht übersteigt.&nbsp;</p><p>Für ältere Arbeitnehmer existiert bereits die Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 TzBfG. Danach können Arbeitsverhältnisse für maximal fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und mindestens vier Monate beschäftigungslos war. § 14 Abs.&nbsp;3&nbsp;TzBfG betrifft jedoch nicht den typischen Fall einer Rentner-Beschäftigung, sondern greift allenfalls bei Frührentnern. Rentner sind regelmäßig zwar älter als 52 Jahre. Regelmäßig wird bei Rentnern aber die weitere Voraussetzung der viermonatigen Beschäftigungslosigkeit nicht vorliegen, da Rentner dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, was jedoch Voraussetzung für die Beschäftigungslosigkeit ist.</p><h3>Freie Mitarbeit</h3><p>Unabhängig von einem Arbeitsverhältnis könnte der Rentner auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses beschäftigt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass kein Arbeitsverhältnis „gelebt“ wird und keine „Scheinselbständigkeit“ vorliegt.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><i><small class>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.</small></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:16:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Entgelttransparenz-Richtlinie: Handlungsbedarf bei Entgeltsystemen – jetzt!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-entgelttransparenz-richtlinie-handlungsbedarf-bei-entgeltsystemen-jetzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 6. Juni 2023 ist die EU-Entgelttransparenzrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie [EU] 2023/970 – EntgTranspRL) in Kraft getreten, die bis spätestens 7. Juni 2026 in nationales Recht transformiert werden muss.</p><p>Doch Obacht: Eine Umsetzung ist noch in dieser Legislaturperiode geplant. Auszugehen ist von einer umfangreichen Änderung oder gar Neufassung des seit 2017 geltenden Entgelttransparenzgesetzes.</p><h3>Stärkung der Entgelttransparenz</h3><p>Die EU-Richtlinie enthält im Wesentlichen Transparenz- sowie Durchsetzungsinstrumente, um dem Gebot der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu besserer Geltung zu verhelfen. Neben Informationsverpflichtungen gegenüber Bewerbern, erweiterten Informations- und Auskunftsrechten, Berichts- und daraus etwaig resultierenden gemeinsamen Entgeltbewertungspflichten regelt die Richtlinie vor allem auch Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, eine Beweislastumkehr, die § 22 AGG bereits jetzt als nationales Recht enthält, sowie Sanktionen bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten. Anders als nach der derzeit geltenden Rechtslage drohen künftig empfindliche Geldbußen. Nach dem Erwägungsgrund 55 der Richtlinie können diese auf dem Bruttojahresumsatz des Arbeitgebers oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers beruhen.</p><h3>"Äpfel und Birnen" – Vergleichbarkeit</h3><p>Entgeltsysteme müssen verständlich sein und auf objektiven, geschlechtsunabhängigen Kriterien beruhen. Vergütungsstrukturen sind so zu gestalten, dass die gleiche Bezahlung von Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird. Dies bedeutet nicht, dass es keinerlei Entgeltunterschiede geben darf. Weiterhin gilt, dass "Äpfel nicht mit Birnen" verglichen werden können. Personen müssen miteinander vergleichbar sein. Die Bestimmung gleicher oder gleichwertiger Arbeit ist häufig nicht klar. In diesem Zusammenhang bleibt abzuwarten, ob die Angemessenheitsvermutung bei Tarifverträgen nach § 4 Abs. 5 EntgTranspG, deren Anwendung auch für Betriebsvereinbarungen vertreten wird, auch künftig gilt. Streitet momentan die Eingruppierung in unterschiedliche Entgeltgruppen gegen eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit, so wird dies unter Geltung der Entgelttransparenzrichtlinie für europarechtswidrig gehalten. Auch hier bleibt abzuwarten, wie der Bundesgesetzgeber die Eingruppierung in kollektivrechtliche Entgeltsysteme bewerten und dies regeln wird.</p><p>Ist eine Vergleichbarkeit zu bejahen, so kann ein sachlicher und diskriminierungsfreier Grund dennoch unterschiedliche Entgelthöhen rechtfertigen. Die Begründung sollte in diesem Fall sorgfältig vorbereitet und dokumentiert werden.</p><h3>Transparenz im Bewerbungsverfahren</h3><p>Bewerber müssen künftig über das stellenbezogene Einstiegsentgelt oder dessen Spanne sowie über für die Stelle einschlägige Tarifbestimmungen informiert werden (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EntgTranspRL), damit sie fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt führen können.<br>Die bisher im Bewerbungsgespräch übliche Frage nach der bisherigen Gehaltsentwicklung des Bewerbers wird nicht mehr zulässig sein (Art. 5 Abs. 2 EntgTranspRL); Gespräche über die Gehaltsvorstellungen bleiben möglich.</p><h3>Transparenz im laufenden Arbeitsverhältnis</h3><p>Alle Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer unaufgefordert und in leicht zugänglicher Weise über alle Kriterien für die Festlegung des Entgelts, der Entgelthöhen und der Entgeltentwicklung informieren (Art. 6 EntgTranspRL). Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von dieser Verpflichtung befreien (Art. 6 Abs. 2 EntgTranspRL). Inwiefern der deutsche Gesetzgeber hiervon Gebrauch machen wird, ist noch nicht abzusehen.</p><p>Das auch bereits nach geltender Rechtslage bestehende Auskunftsrecht wird durch Art. 7 EntgTranspRL erweitert. Künftig ist die Anzahl der beim Arbeitgeber Beschäftigten für die Auskunftsverpflichtung unerheblich. Inhaltlich ist das Auskunftsrecht nicht mehr allein auf die Mitteilung des statistischen Medians gerichtet, sondern auf das durchschnittliche Entgelt des anderen, aber auch des eigenen Geschlechts. Auf die Größe der Vergleichsgruppe kommt es nach der Richtlinie entgegen dem aktuell geltenden § 12 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG ebenfalls nicht an.</p><p>Über dieses Auskunftsrecht sowie den Prozess der Auskunftserteilung müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer künftig jährlich aktiv informieren. Angesichts des Geheimhaltungsinteresses des Unternehmens können Arbeitgeber verlangen, dass die zum Vergleichsentgelt erhaltenen Informationen nur zur Ausübung ihres Rechts auf gleiches Entgelt verwendet werden.</p><p>Arbeitgeber mit mindestens 100 Arbeitnehmern müssen zukünftig regelmäßig über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berichten (Art. 9 EntgTranspRL). Wie genau die Berichterstattung hierüber ablaufen wird, bleibt der nationalen Umsetzung vorbehalten.</p><h3>Fazit</h3><p>Die zu erwartenden Neuregelungen auf nationaler Ebene dürften bei einer Vielzahl von Arbeitgebern zu grundlegenden Veränderungen im Umgang mit der Entgeltfindung führen. Dies sollten Unternehmen nicht "auf die lange Bank" schieben. Andernfalls droht aus dem Handlungsbedarf ein erheblicher Handlungsdruck zu werden. Hierbei ist auch die Zeitschiene zu berücksichtigen, die bei Einbeziehung von Tarifpartnern oder Betriebsräten zu erwarten ist. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den zu erwartenden Neuerungen befassen und die angewendeten Entgeltsstrukturen und -regeln einschließlich der Entgeltfindung analysieren und bei Bedarf anpassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI &amp; Arbeitsrecht – Diese Regeln müssen berücksichtigt werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-arbeitsrecht-diese-regeln-muessen-beruecksichtigt-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Künstliche Intelligenz ("KI") ist seit geraumer Zeit in aller Munde – sei es in Fach-, Sozialen oder anderen Medien, bei (Fach)Tagungen oder andernorts. Im Arbeitsverhältnis und im HR-Bereich dürfte "KI" ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnen (z.B. im Recruiting, aber beispielsweise auch bei der Erstellung von Einsatzplänen oder Leistungskontrollen).</p><p>Doch welche grundlegenden Regeln müssen beim Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich berücksichtigt werden?</p><h3>Wesentlicher Rechtsrahmen</h3><p>Bereits vor Inkrafttreten des weltweit ersten "KI-Gesetzes" ("AI Act") galten im Zusammenhang mit der "KI"-Nutzung insbesondere die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, des Betriebsverfassungsgesetzes, der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze, die neben dem "AI Act" weiterhin zu beachten sind.</p><h3>Anbahnungs- und Bewerbungsphase</h3><p>Eine sehr praxisrelevante Einsatzmöglichkeit für "KI" stellt das Recruiting dar. Dieser Einsatz muss sich vor allem an Art. 22 Abs. 1 DS-GVO messen lassen. Hiernach ist eine automatisierte Entscheidung unzulässig. Die letzte Entscheidung muss von einem Menschen getroffen werden. Die Anwendung komplexer IT-Systeme fällt in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO, wenn mit selbstlernenden Algorithmen finale Entscheidungen getroffen werden; jedenfalls dann, wenn die Entscheidungsfindung letztlich nicht mehr nachvollziehbar ist. Es geht um die Schaffung eines mehr oder weniger finalen Zustandes mittels automatisierter Entscheidungsfindung. Das wäre bei Vorauswahl mittels "KI" möglicherweise der Fall im Sinne einer Negativauswahl. Allerdings wird es häufig als ausreichend erachtet, wenn ein Mensch das Ergebnis nochmals stichprobenartig oder auf Plausibilität überprüft. Dieses Vorgehen sollte gründlich dokumentiert werden, um in möglichen Streitigkeiten die Beteiligung eines Menschen nachweisen zu können. Ausnahmen von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO werden lediglich für eine besonders große Anzahl von Bewerbungen ("tausende") diskutiert.</p><p>Weiter spielt der Diskriminierungsschutz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine wichtige Rolle. Der Einsatz "KI"-gestützter Tools in der Anbahnungs- bzw. Bewerbungsphase birgt Diskriminierungsrisiken, die teilweise schwer zu identifizieren sind, vor allem bei sogenannten selbstlernenden Anwendungen. Wenn eine "KI"-gestützte Anwendung Entscheidungen trifft bzw. Vorschläge macht, die unmittelbar oder mittelbar aus einem in § 1 AGG pönalisierten Grund erfolgt, können sich Diskriminierungsrisiken realisieren. Diese Risiken bzw. eine gewisse Voreingenommenheit der "KI" kann auf fehlerhaften Datensätzen oder Programmierungsfehlern basieren. Die Mängel und vor allem auch die Qualität des Datenbestands, insbesondere der Trainingsdaten, können eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren verursachen. Sind bestimmte Gruppen in den Trainingsdaten des Algorithmus unterrepräsentiert, kann es zu einer Verzerrung und zu einer Diskriminierung kommen. Insofern ist dringend zu empfehlen, dass Arbeitgeber vor dem Einsatz "KI"-gestützter Anwendungen die Qualität des Datenbestands kritisch hinterfragen und auch einen Nachweis von Qualitätskontrollen vom Anbieter einfordern. Auch dies sollte dokumentiert werden. Eine bewusst diskriminierend programmierte "KI" dürfte eher selten sein. Praxisrelevanter ist das Risiko der mittelbaren Benachteiligung, die beispielsweise entstehen kann, wenn die dem Algorithmus vorgelegten Bewerbungen zwar keine Angabe zu einem Geschlecht beinhalten, die Anwendung allerdings die Dauer der Berufsjahre bei gleichem Alter als vermeintlich neutrales Bewertungskriterium berücksichtigt. Frauen können mittelbar benachteiligt werden, da sie durch Geburten durchschnittlich weniger Berufsjahre aufweisen. Häufig findet die "KI" auch andere Ersatzvariablen, die die geschlechtsspezifische Diskriminierung indirekt fördern (z.B. Studienort, Hobbys, die mehrheitlich ein Geschlecht ausübt).</p><h3>Durchführung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Arbeitsleistungen sind persönlich zu erbringen (§ 613 BGB), wobei der Einsatz von "KI" arbeitsrechtlich nicht generell ausgeschlossen ist. Arbeitgeber können aber (und sollten auch) im Rahmen ihres Weisungsrechts die "KI"-Nutzung regulieren. Eine entsprechende Weisung nebst Vorgaben zur Nutzung ist mitbestimmungsfrei (ArbG Hamburg v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24). Je nach Branche, Einsatzgebiet und Tätigkeit kann eine "KI"-Nutzung einerseits geradezu gewünscht sein und gefördert werden, anderseits unerwünscht und zu untersagen sein. Die Nutzung von "KI" birgt verschiedene rechtliche Risiken. Insbesondere können unter Umständen Unternehmensdaten und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden oder Arbeitsergebnisse, die durch "KI" geschaffen wurden, nicht schutzfähig sein im Sinne des Urhebergesetzes. Dies kann wiederum zu Haftungsansprüchen des Unternehmens gegenüber Kunden führen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat "KI" 2021 ausdrückliche Erwähnung im Betriebsverfassungsgesetz gefunden, allerdings nicht im Katalog des § 87 Abs. 1 BetrVG, sondern in den Informations- bzw. Mitwirkungsrechten nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Fragen der Einführung und Anwendung von "KI" im Betrieb), nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Information bei Einsatz von "KI") und nach § 95 Abs. 2a BetrVG (Zustimmung bei Aufstellung von Auswahlrichtlinien durch "KI").</p><p>Hierneben kommt auch ohne ausdrückliche Erwähnung die erzwingbare Mitbestimmung des Betriebsrats nach "allgemeinen" Regeln gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 (Ordnung und Verhalten im Betrieb) und Nr. 6 (Einführung und Anwendung technischer Überwachungseinrichtungen) in Betracht. Von den Regelungen zur Ordnung und zum Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sind Weisungen abzugrenzen, die das Arbeitsverhalten betreffen und keiner Mitbestimmung nach vorgenannter Nr. 1 unterliegen (z.B. Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools in Richtlinien, Handbüchern etc.). Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit der Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer hat. Hieran fehlt es beispielsweise, wenn der Arbeitgeber keinen Zugriff auf die von der "KI" gespeicherten Daten hat. Zudem kommt der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) in Betracht. Die Verwendung von "KI" kann – je nach Art der "KI" – zu psychischen Belastungen für die Arbeitnehmer führen.</p><h3>"AI Act"</h3><p>Nachdem das Europäische Parlament den "AI Act" im März 2024 verabschiedet und der Europäische Rat im Mai 2024 seine Zustimmung erteilt hat, wird das Gesetz am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Es wird mit Ausnahme einiger Teile, die bereits früher bzw. später gelten, 24 Monate nach seinem Inkrafttreten vollumfänglich anwendbar sein.</p><p>Die Inhalte des "AI Act" werden in der aktuell in 3. Auflage von ADVANT Beiten herausgegebenen Broschüre "Recht der Künstlichen Intelligenz" (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/iim/recht-der-kuenstlichen-intelligenz" target="_blank">Recht der Künstlichen Intelligenz | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>) rechtsgebietsübergreifend erläutert.</p><h3>Fazit</h3><p>"KI" wird für Arbeitsverhältnisse zunehmend von Bedeutung sein, sei es bei der Arbeitsleistung oder im HR-Bereich. Eine besondere Herausforderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen einerseits und der tatsächlichen Handhabung andererseits dürfte die rasche Entwicklung der "KI" und ihrer Möglichkeiten sein. Der Einsatz von "KI" bietet Chancen und Nutzen und birgt zugleich Risiken. Er unterliegt zudem (auch) arbeitsrechtlichen Anforderungen und Grenzen. Arbeitgeber sollten sich daher frühzeitig die Frage stellen, ob, zu welchen Zwecken und unter welchen Vorgaben "KI" zum Einsatz kommen soll, bevor sich infolge einer unklaren betrieblichen Regelungslage die Nutzung unkontrolliert verselbständigt, Risiken nicht minimiert, ebenso aber auch Chancen und Nutzen möglicherweise nicht bestmöglich ausgeschöpft werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abfindungen - Vereinfachung der Lohnsteuer durch Wachstums-Chancengesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abfindungen-vereinfachung-der-lohnsteuer-durch-wachstums-chancengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber bei der Auszahlung von Abfindungen eine Vereinfachung und damit eine Erleichterung für alle Arbeitgeber eingeführt. Ab dem Jahr 2025 müssen Arbeitgeber – anders als bisher – bei der Auszahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Wachstumschancengesetz ist nach der abschließenden Einigung im Vermittlungsausschuss Ende März 2024 in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche Steueränderungen für Unternehmen, darunter auch eine wichtige Änderung bei der Lohnsteuer bzw. der Besteuerung von Abfindungen. Anders als bisher müssen Arbeitgeber ab dem Jahr 2025 bei der Auszahlung von Abfindungen, die sogenannte Fünftelregelung nicht mehr anwenden.</p><h3>Die Neuregelung im Einzelnen</h3><p>Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt, müssen Arbeitgeber bislang unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Lohnsteuer die sogenannte Fünftelregelung beachten. Die Fünftelregelung ist eine besondere Tarifregelung. Nach dieser besonderen Tarifregelung fällt die Lohnsteuer – vereinfacht gesagt – geringer aus als bei einer regulären Besteuerung der Abfindung als laufendes Gehalt. Bei der Berechnung des günstigeren Einkommensteuertarifs werden die Einkünfte fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um so die Auswirkungen der Steuerprogression abzumildern. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert werden, hat die Füntelregelung damit erhebliche Auswirkungen.</p><p>Für den Arbeitgeber führt das Verfahren jedoch zu einem erhöhten Aufwand bei der Lohnsteuerabrechnung. In der Vergangenheit war deshalb die Lohnsteuerabrechnung nach der sogenannten Füntelregelung häufig fehleranfällig. Deshalb können im schlimmsten Fall den Arbeitnehmer lohnsteuerliche Haftungsrisiken treffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Deshalb kann das Finanzamt im schlimmsten Fall Ersatz vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Fünftelregelung irrtümlich oder falsch angewendet wurde. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur der Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Arbeitnehmer. Wenn dieser nicht durchsetzbar ist, bleibt es bei der Alleinhaftung des Arbeitgebers und dieser kann seine Kosten nicht an den Arbeitnehmer weitergeben.</p><h3>Änderung durch das Wachstumschancengesetz</h3><p>Mit dem Wachstumschancengesetz wird die bisherige Fünftelregelung nicht abgeschafft, sondern auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Der Arbeitgeber muss die Fünftelregelung bei der Berechnung der Lohnsteuer damit nicht mehr anwenden. Damit entfällt für Arbeitgeber der bisherige Prüfungs- und Berechnungsaufwand bei der Zahlung von Abfindungen. Das entsprechende Haftungsrisiko entfällt.</p><p>Damit der Arbeitnehmer aber nicht schlechter gestellt wird, kann bzw. muss er künftig bei der Abgabe seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Anwendung der Fünftelregelung beantragen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die Steuerermäßigung selbständig in ihrer eigenen Steuererklärung geltend machen müssen. In der Praxis wird dies dazu führen, dass der Arbeitgeber, der die Fünftelregelung nicht mehr zu berücksichtigen hat, eine höhere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten hat. Wenn der Arbeitnehmer dann die Fünftelregelung im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung beantragt, hat er Chancen auf eine entsprechende Steuererstattung. Unterm Strich bleibt es für den Arbeitnehmer jedoch bei einem Liquiditätsnachteil und dies insbesondere, wenn Abfindungszahlungen zu Jahresbeginn ausbezahlt wurden. Denn der hohe Lohnsteuerabzug wird sofort fällig. Bis sich die Steuerermäßigung im Rahmen der Veranlagung oder tatsächlich auf seinem Konto bemerkbar macht, kann es dann jedoch über ein Jahr dauern.</p><p>In der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers wird die Abfindung weiterhin gesondert ausgewiesen. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich insoweit nichts. Abfindungen sind unverändert sozialversicherungsfrei.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Als Arbeitgeber sollten Sie künftig Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen darauf hinweisen, dass die nach wie vor geltende Privilegierung allein in der Steuererklärung geltend zu machen ist. Letztlich sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer empfehlen, für die Abfindung eine Steuererklärung abzugeben. Geben (ehemalige) Mitarbeiter aus Unwissenheit über den möglichen Steuervorteil keine persönliche Einkommensteuererklärung ab, kann ihnen entsprechend ein finanzieller Nachteil drohen. Eine rechtliche Hinweispflicht für Arbeitgeber besteht bei der Neuregelung jedoch nicht.</p><p>Darüber hinaus empfehlen wir den Arbeitgebern, die internen Prozesse sowie etwaige Vertragsmuster für Aufhebungsverträge, Rahmensozialpläne oder Ähnliches rechtzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls an die Neuregelung anzupassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-hils" target="_blank">Dr. Michael Hils</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 11:39:00 +0200</pubDate>
                        <title>Negative Äußerungen in Arbeitgeberbewertungsportalen – Löschungsanspruch des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/negative-aeusserungen-in-arbeitgeberbewertungsportalen-loeschungsanspruch-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Hamburg vom 08. Februar 2024, Az. 7 W 11/24</i></p><p>Vielen Arbeitgebern dürfte das Szenario bekannt sein: In einem Bewertungsportal hinterlassen (vermeintliche) ehemalige oder derzeitige Arbeitnehmer anonym negative Äußerungen über das Betriebsklima, die Work-Life-Balance, das Verhalten von Vorgesetzten u.ä. Derartiges kann sich verheerend auf die Reputation und das Recruiting eines Unternehmens auswirken, zumal bislang wenig Möglichkeiten bestanden, dem entgegenzuwirken. Das OLG Hamburg hat nun in einem viel beachteten Beschluss einen Anspruch des Arbeitgebers auf Löschung derartiger Portaleinträge bejaht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Auf dem bekannten Bewertungsportal kununu fanden sich zwei ausführliche Bewertungen eines Hamburger Unternehmens mit äußerst negativem Inhalt (u.a. "Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit", "Geschäftsführung leidet unter Kontrollwahn", "Aufstieg aussichtslos", "mehr pfui als hui"). Das Unternehmen zweifelte die Echtheit dieser Einträge an und forderte kununu zunächst auf, eine tatsächliche Arbeitnehmerstellung der Rezensenten nachzuweisen. Daraufhin legte kununu jedoch lediglich anonymisierte Tätigkeitsnachweise der Nutzer vor und machte geltend, aufgrund der Gefahr von Repressalien für die Nutzer könne nicht verlangt werden, diese zu identifizieren. Zudem stünden einer Namhaftmachung der Rezensenten auch bereits datenschutzrechtliche Gründe entgegen.</p><p>Daraufhin nahm der Arbeitgeber kununu im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsvefahrens auf Löschung der Einträge in Anspruch. Dieses Begehren wurde erstinstanzlich vom LG Hamburg noch zurückgewiesen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das in zweiter Instanz mit der Sache befasste OLG Hamburg sah dies jedoch anders und verurteilte kununu zur Löschung der fraglichen Einträge.</p><p>Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen des OLG Hamburg war dabei das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Arbeitgebers, welches mit derartigen Negativeinträgen beeinträchtigt werde. Ein Portalbetreiber müsse daher, um eine solche Beeinträchtigung zu rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt ermitteln und bewerten, unabhängig davon, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handele. Der Arbeitgeber könne sich dabei zunächst auf die bloße "Rüge nicht gegebenen Geschäftskontakts" beschränken, d.h. es genüge, wenn der Arbeitgeber zunächst lediglich bestreitet, mit den Rezensenten überhaupt in einem Bewerber- oder Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. Auf diese Rüge hin treffe den Portalbetreiber dann eine Überprüfungsobliegenheit, aufgrund derer gegenüber dem Arbeitgeber die Bewerter "so identifizierbar gemacht werden müssen, dass dieser in der Lage ist, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts zu prüfen". Die bloße Vorlage anonymisierter Unterlagen reiche dafür nicht aus. Es genüge auch nicht, dass der Portalbetreiber eine interne Prüfung "für sich" vornähme und dem Bewerteten dann versichere, dies habe ein positives Ergebnis erbracht, denn einer solchen Behauptung stünde der Bewertete "quasi rechtlos gegenüber".</p><p>Auch der Umstand, dass es für den Portalbetreiber schwierig sein mag, die Rezensenten dazu zu bringen, sich zu erkennen zu geben, weil diese Repressalien befürchteten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese Überlegung könne nicht rechtfertigen, dass der Arbeitgeber öffentliche Kritik hinnehmen müsse, ohne die Möglichkeit zu haben, diese auf das Vorliegen einer sachlichen Grundlage hin zu überprüfen.</p><p>Schließlich stünden auch die von kununu vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken einer Offenlegungspflicht nicht entgegen. Denn selbst wenn es datenschutzrechtlich unzulässig wäre, die Rezensenten zu individualisieren, so dürfe das nicht dazu führen, dass dem Bewerteten keine Möglichkeit verbleibe, zu klären, ob der Kritik überhaupt tatsächlich ein geschäftlicher Kontakt mit dem Rezensenten zugrunde liege. Dieses Risiko trage daher der Portalbetreiber als typisches Geschäftsrisiko.</p><p>Da kununu jedoch eine derartige Individualisierung der Rezensenten nicht vorgenommen habe und dem Arbeitgeber daher eine Überprüfung, ob mit diesen tatsächlich ein Bewerber- oder Arbeitsverhältnis bestanden hatte, nicht möglich war, verurteilte das OLG Hamburg das Bewertungsportal zur Löschung der beanstandeten Einträge.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bisher konnten Arbeitgeber ungerechtfertigten Einträgen in Bewertungsportalen eher wenig entgegensetzen und mussten diese meist hinnehmen. Das OLG Hamburg überträgt nun jedoch die bereits existente Rechtsprechung des BGH (BGH v. 9. August 2022, Az. VI ZR 1244/20, zu einem Hotelbewertungsportal) konsequent und zu Recht auch auf Arbeitgeber-Bewertungsportale. Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum das Unternehmenspersönlichkeitsrecht von Arbeitgebern einem niedrigeren Schutzniveau als dasjenige anderer Unternehmen unterliegen sollte.</p><p>Damit können sich Arbeitgeber nun gegen zweifelhafte, ggf. aus unlauteren Motiven abgegebene Portalbewertungen zur Wehr setzen und, wenn das Bewertungsportal keine hinreichende Individualisierung der Einträge ermöglicht, deren Löschung verlangen und dies notfalls auch gerichtlich durchsetzen.</p><p>Dies erhöht nicht nur den Schutz der Unternehmen vor ungerechtfertigten Negativbewertungen, sondern verbessert letztlich auch die Seriosität und Glaubwürdigkeit der Bewertungsplattformen, so dass die Entscheidung des OLG Hamburg Zustimmung verdient.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jul 2024 10:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>Politische/Rechtsradikale Äußerungen im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/politische-rechtsradikale-aeusserungen-im-arbeitsverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>In Deutschland findet derzeit die Fußballeuropameisterschaft statt. Im Achtelfinale der "EURO 2024" zwischen der Türkei und Österreich zeigte der türkische Nationalspieler Merih Demiral nach seinem Tor zum 2:0 den sogenannten Wolfsgruß mit beiden Händen. Dazu veröffentlichte er in den Sozialen Medien ein Bild mit seinem Torjubel und dem "Wolfsgruß". Der Wolfsgruß ist ein Handzeichen und Symbol der türkischen rechtsextremen Organisation "Graue Wölfe". Die Organisation steht unter der Beobachtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Organisation und Handzeichen sind in Deutschland jedoch nicht verboten. Die UEFA hat den türkischen Nationalspieler Merih Demiral für zwei Spiele gesperrt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Die UEFA ist nicht der Arbeitgeber des Fußballers Demiral. Die Europameisterschaft folgt auch eigenen Regelungen, denen sich die Verbände, Nationalmannschaften und Spieler unterworfen haben. Doch wie sind solche Handlungen und Äußerungen in einem Arbeitsverhältnis zu bewerten? Das Grölen eines rechtsradikalen Liedes auf einer Party auf Sylt, Antisemitische Äußerungen von Studierenden an Unis und &nbsp;rechtsradikale Hetze in den Sozialen Medien zeigen beispielhaft, dass es ich um ein aktuelles Thema handelt. Wie ist arbeitsrechtlich damit umzugehen?</p><h3>Innerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Grundsätzlich ist ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und/oder am Arbeitsplatz dazu geeignet eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Politische Äußerungen können einerseits von der Meinungsfreiheit gedeckt sein. Äußerungen und Handlungen mit rechtsradikalem oder antisemitischem Inhalt können andererseits eine Straftat, z.B. eine Beleidigung darstellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann auch ohne Verwirklichung eines Straftatbestands in Betracht kommen, wenn das Verhalten zu einer Störung des Betriebsfriedens führt. Eine solche Störung stellt eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar und liegt vor, wenn durch eine provozierende politische Meinungsäußerung, durch die sich andere Arbeitnehmer belästigt fühlen und dadurch der Betriebsfrieden oder des Betriebsklimas konkret gestört wird oder die Erfüllung der Arbeitspflicht dadurch beeinträchtigt wird.</p><h3>Außerbetriebliche Handlungen/Äußerungen</h3><p>Schwieriger ist die rechtliche Bewertung bei rechtsradikalen oder antisemitischen Handlungen/Äußerungen außerhalb des Arbeitsbereichs. Ein nicht akzeptables politisches Verhalten des Arbeitnehmers in seiner Freizeit kann nur ausnahmsweise eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen. Voraussetzung hierfür ist ein Bezug der politischen Handlung zum Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit/des Arbeitsplatzes dazu verpflichtet ist, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen liegt nur dann vor, wenn sich das rechtswidrige außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, nachteilig auf den Betrieb auswirkt oder im Zusammenhang mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten oder seiner Tätigkeit steht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Betriebsmittel des Arbeitgebers genutzt werden, wie ein privates Video in Firmenkleidung oder sonst ein Bezug zum Arbeitgeber erkennbar ist.</p><h3>Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes</h3><p>Im öffentlichen Dienst gelten Besonderheiten. Zu den Nebenpflichten eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes gehört es, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetztes zu bekennen. Beamte haben eine gesteigerte Loyalitätspflicht zu beachten. Ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten ist relevant, wenn es Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt im konkretfunktionalen Sinne zulässt oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtig. Der Beamte schuldet die politische Loyalität, die für eine funktionsgerechte Dienstausübung erforderlich ist.</p><p>Für die übrigen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt die allgemeine Treupflicht. Danach dürfen Mitarbeiter nicht selbst aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, wie etwa den Staat, die Verfassung und ihre Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen.<br>&nbsp;<br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2024 19:08:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kellerhals Carrard, ADVANT Beiten und bpv Braun Partners beraten Helanis bei der Übernahme der Schaltag Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kellerhals-carrard-advant-beiten-und-bpv-braun-partners-beraten-helanis-bei-der-uebernahme-der-schaltag-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 5. Juni 2024</strong> – Die Schweizer Helanis AG mit Sitz in Zürich hat im Rahmen eines Management Buy-Ins die Schaltag Gruppe, bestehend aus der Schaltag AG in Effretikon (Schweiz), der Schaltag CZ s.r.o in Ústí nad Orlicí (Tschechien), der PAVIS Engineering GmbH in Ravensburg (Deutschland) und der PAVIS Engineering Ibérica SL (Spanien) übernommen. Die Schweizer Kanzlei Kellerhals Carrard hat die Anteilseigner der Helanis AG bei dieser Transaktion federführend beraten. ADVANT Beiten und bpv Braun Partners haben Kellerhals Carrard zu allen rechtlichen Aspekten des deutschen beziehungsweise tschechischen Rechts beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die Helanis AG ist eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Ein Schweizer Management-Buy-In-Team kontrolliert sie. Die Schaltag-Gruppe ist mit ihrer über 60-jährigen Tradition ein führender Engineering-Experte, der Dienstleistungen in den Bereichen Automatisierung, Schaltschrankbau, Apparate-, Maschinen- und Anlagenbau sowie Kabelkonfektionierung anbietet.</p><p>An den vier Standorten hat die Helanis AG alle 250 Mitarbeiter sowie die bestehenden Kunden- und Lieferantenbeziehungen übernommen. Ziel der strategischen Akquisition ist es, ein nachhaltiges Wachstum, die Weiterentwicklung des Produktportfolios und den Ausbau der Kundenbeziehungen für Schaltag und PAVIS Engineering sicherzustellen.</p><p>Die Transaktion spiegelt die seit Jahren bestehenden hervorragenden Beziehungen zwischen ADVANT Beiten und Kellerhals Carrard wider.</p><p><strong>Beraterteams:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Burmeister (Federführung, Corporate/M&amp;A, Berlin und Freiburg), Damien Heinrich (Corporate/M&amp;A, Freiburg), Markus Linnartz (Steuern, Düsseldorf) und Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht, München) – zu allen Fragen des deutschen Rechts.&nbsp;<br>Kellerhals Carrard: Marc Hanslin (Federführung, Corporate/M&amp;A).<br>bpv Braun Partners: &nbsp;Arthur Braun (Federführung, Corporate/M&amp;A) – zu allen Fragen des tschechischen Rechts.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 18<br><a href="mailto:christian.burmeister@advant-beiten.com">christian.burmeister@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2024 10:14:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regen Regen Regen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regen-regen-regen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Mein Wochenende habe ich zum Teil im Keller verbracht, Wasser rauspumpen, vollgesaugte Kartons entsorgen, Gegenstände trocknen… Das Hochwasser ist in einigen Regionen Deutschlands dramatisch. Menschen kämpfen um ihr Leben und ihre Existenz. Unser Keller in München wurde dabei nur im geringen Umfang vom Wasser überflutet. Bei meiner sonntäglichen Kellerarbeit habe ich mir dennoch Gedanken gemacht, was arbeitsrechtlich im Zusammenhang mit Naturkatastrophen zu beachten ist.</i></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Naturkatastrophen und deren Auswirkungen sind in Standard-Arbeitsverträgen (noch) nicht geregelt. Es wird deshalb auf die allgemeinen (gesetzlichen) Regelungen zurückgegriffen. Dieser Blog zeigt ein paar Grundsätze von Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser auf, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.</p><h3>Schutz von Besitz und Eigentum der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer, die von einer Naturkatastrophe persönlich betroffen sind, möchten / müssen ihren Besitz und ihr Eigentum schützen. Das ist – wie in meinem Fall – unproblematisch, wenn die Schutz- oder Aufräumarbeiten an einem Sonntag, jedenfalls außerhalb der Arbeitszeit erfolgen können. Wenn Tätigkeiten zum Schutz von Besitz und Eigentum oder Leib und Leben im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe und deren Folgen während der Arbeitszeit stattfinden sollen / müssen, stellt sich die Frage, ob eine Freistellungs- und Vergütungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht.&nbsp;</p><p>In § 616 BGB ist die vorübergehende Verhinderung geregelt. Wie bei Arztbesuchen ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht nur möglich, wenn der Arztbesuch nicht auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Bei Naturkatastrophen und deren Folgen bedeutet dieser Grundsatz: Vorbereitende Maßnahmen, beispielsweise das Füllen von Sandsäcken oder die Verlagerung von Gegenständen aus dem Keller in den zweiten Stock bei Ankündigung von stärkeren Regenfällen in den nächsten Tagen und einem möglichen Hochwasser ist nicht ganz so zeitkritisch und kann außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Maßnahmen zur Bekämpfung eines Hochwassers, wenn beispielsweise der Damm gebrochen ist, zum Schutz von Besitz und Eigentum kann häufig nicht warten. Dann wäre eine Freistellung von der Arbeitspflicht zulässig.&nbsp;<br>Es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Dies bedeutet, dass ein Vergütungsanspruch nur dann besteht, wenn auch die Arbeitsleistung erbracht wird. § 616 BGB ist bei vorübergehender Verhinderung eine Ausnahme und der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:</p><ul><li><strong>Eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit </strong>– Bei Naturkatastrophen und deren Folgen ist das allenfalls wenige Tage.</li><li><strong>Aufgrund eines persönlichen Grundes</strong> – Naturkatastrophen betreffen nicht nur eine einzelne Person, sondern viele Personen oder ganze Regionen. Ein persönlicher Grund liegt deshalb beispielsweise nicht vor, wenn die allgemeine Infrastruktur betroffen ist, Züge nicht mehr fahren, Autobahnen gesperrt sind, etc. Es wird jedoch angenommen, dass die Folgen einer Naturkatastrophe am Besitz und Eigentum des Arbeitnehmers einen persönlichen Grund darstellen.</li><li><strong>Verhinderung ohne Verschulden</strong> – Bei Naturkatastrophen trifft den Arbeitnehmer regelmäßig kein Verschulden.</li></ul><p></p><p>Damit besteht in Eilfällen und für einen kurzen Zeitraum bei Naturkatastrophen und deren Folgen eine vorübergehende Verhinderung und damit ein Freistellungs- und Vergütungsanspruch.</p><h3>Freiwillige Mitarbeiter in einer Organisation</h3><p>Bei Katastrophen (wie Hochwasser, Schneemassen, Sturm, Erdbeben, etc.) sind zahlreiche Organisationen zum Katastrophenschutz im Einsatz. Beispielsweise das THW, das Deutsche Rote Kreuz, das DLRG oder die Freiwillige Feuerwehr. In diesen Organisationen sind einerseits Arbeitnehmer, im großen Umfang andererseits aber auch freiwillige Helfer / Mitarbeiter tätig. Bei diesen freiwilligen oder ehrenamtlichen Helfern handelt es sich nicht um Arbeitnehmer der jeweiligen Organisationen. Der Einsatz und die Folgen dieser freiwilligen / ehrenamtlichen Helfer sind üblicherweise in Ländergesetzen geregelt. Grundsätzlich gilt, dass im Falle von Katastrophen ein Freistellungsanspruch der ehrenamtlichen / freiwilligen Helfer gegenüber ihrem Hauptarbeitgeber für die Dauer des Einsatzes besteht. Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich aus den Feuerwehrgesetzen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, für Personen beim THW nach dem THW-Helferrechtsgesetz und für sonstige Organisationen nach Katastrophenschutzgesetzen. In der Regel folgt aus diesen Gesetzen auch ein Vergütungsanspruch gegen den Hauptarbeitgeber. Der Hauptarbeitgeber kann sich die Vergütungsansprüche bei der Organisation üblicherweise erstatten lassen.</p><h3>Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer tragen das sog. „Wegerisiko“. Arbeitnehmer haben dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort eintreffen und zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber ist nicht verantwortlich für das Wetter, Staus oder Einschränkungen im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Arbeitnehmer müssen mögliche und zumutbare Vorkehrungen treffen, um eine Verspätung am Arbeitsplatz zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es absehbar ist, dass es zu Behinderungen und / oder Verzögerungen auf dem Arbeitsweg kommen kann. Bei einem plötzlich auftretenden Stau wegen eines Unfalls oder bei einem unerwarteten Schaden am Zug kann keine oder kaum Vorsorge des einzelnen Arbeitnehmers getroffen werden. Streiks bei Bus und Bahn sowie den Arbeitsweg beeinträchtigendes Wetter, wie Schneefälle, Eisglätte oder Hochwasser ist oft mehrere Tage, jedenfalls am Vortag bekannt. Auch beim jetzigen Hochwasser wurde Tage vorher von erheblichen Einschränkungen berichtet. Arbeitnehmern ist in diesem Zusammenhang zuzumuten – und dazu sind sie auch rechtlich verpflichtet – morgens früher loszufahren, um die wahrscheinlichen Behinderungen im Straßenverkehr zeitlich auszugleichen. Zumutbar ist sicher auch der Umstieg von den öffentlichen Verkehrsmitteln auf das Auto und umgekehrt.</p><p>Passen Sie auf sich auf.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München&nbsp;<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><i>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</i><a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><i>www.rehm-verlag.de</i></a><i>) erschienen.</i></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 28 May 2024 08:58:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gestaltung von rechtssicheren Stellenanzeigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gestaltung-von-rechtssicheren-stellenanzeigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Fehler in Stellenanzeigen haben in der Praxis erhebliche Konsequenzen. Nicht selten wollen Arbeitgeber mit ihren Formulierungen bei Stellensuchenden punkten und sehen sich dann mit Entschädigungsklagen nach dem AGG wegen einer vermeintlichen Diskriminierung aufgrund des Alters, des Geschlechts oder einer Behinderung konfrontiert. Wie Arbeitgeber sich davor schützen können.</p><p>"Coole Typen gesucht", "Wir brauchen Verstärkung für ein dynamisches Team mit Benzin im Blut" – Arbeitgeber geben sich meist die größte Mühe, ihre Stellenanzeigen attraktiv zu formulieren. Regelmäßig sind unbedachte Formulierungen in Stellenanzeigen allerdings Anlass für arbeitsgerichtliche Entscheidungen. Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine abgelehnte Bewerberin oder ein abgelehnter Bewerber durch eine Stellenanzeige ungerechtfertigt benachteiligt wird. Es ist auch nicht selten, dass sogenannte "AGG-Hopper" wiederholt versuchen, sich hierüber eine Einnahmequelle zu verschaffen, indem sie gezielt eine Vielzahl von Bewerbungen auf diskriminierungsrechtlich problematisch ausgeschriebene Stellen einreichen und nach Ablehnung eine Entschädigung fordern.</p><p>Angesichts der Praxisrelevanz wird im Folgenden ein Blick darauf geworfen, worauf Arbeitgeber bei Stellenanzeigen besonders achten sollten, um sich vor "AGG-Hoppern" zu schützen, und wie sie sich gegen Entschädigungsforderungen verteidigen können.</p><h3>Entschädigungsansprüche gemäß AGG</h3><p>Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen ist Sorgfalt geboten, um keinen Anschein einer Diskriminierung wegen eines in §1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmals zu erwecken. Andernfalls setzt sich der eine Stelle ausschreibende Arbeitgeber dem Risiko der Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Entschädigungszahlungen aus. Einen Anspruch auf Einstellung sieht das Gesetz hingegen nicht vor.</p><p>§ 11 AGG verpflichtet Arbeitgeber, Stellen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG und folglich mit Blick auf die in § 1 AGG genannten Merkmale neutral auszuschreiben. Verbotene Differenzierungsmerkmale sind nach dem Gesetz die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter sowie die sexuelle Identität. Enthält eine Stellenausschreibung Formulierungen, insbesondere Anforderungen, die auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber habe bei der Ausschreibung nach einem der vorgenannten pönalisierten Merkmale differenziert, kann dies die Vermutung einer Benachteiligung begründen.</p><p>Hiermit ist noch nicht gesagt, dass im Ergebnis von einer Diskriminierung auszugehen ist, die Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG auslöst. Die Vermutung führt vielmehr zunächst dazu, dass der ausschreibende Arbeitgeber im Fall einer (ungerechtfertigten) Inanspruchnahme durch einen abgelehnten Bewerber anhand konkreter Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass entweder keine Benachteiligung vorliegt oder eine solche gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel wegen beruflicher Anforderungen durchaus denkbar (§ 8 AGG).</p><p>Bei der Stellenausschreibung sollte beides im Blick behalten werden. Liegt kein anerkannter Grund für eine Differenzierung nach einem in § 1 AGG genannten Merkmal vor, ist der Anschein einer Benachteiligung zu vermeiden, sei sie unmittelbar oder mittelbar. Gibt es gesetzliche Rechtfertigungsgründe für eine notwendige Differenzierung, sollten diese genau dokumentiert werden, um sich im Falle einer Inanspruchnahme verteidigen zu können. Wichtig ist der Inhalt der Dokumentation, der letztlich Mehraufwand und Kosten in einem späteren Prozess verringern kann. Der Aufwand ist angesichts der überschaubaren Fristen auch (zeitlich) überschaubar: Ein Entschädigungsanspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab Ablehnung der Bewerbung geltend gemacht werden.</p><h3>Mittelbare Benachteiligung in Stellenausschreibungen</h3><p>Kritisch sind nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Diese kommen in Betracht, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Eine solche mittelbare Benachteiligung von Frauen kann zum Beispiel in der Ausschreibung einer Stelle als "Vollzeitstelle" liegen, weil Teilzeitkräfte überwiegend weiblich sind.</p><p>Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bewerbung allein aus Altersgründen abgelehnt wird.</p><p>Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft</p><p>Formulierungen und Gestaltungen, die auf rassistische Differenzierungen hindeuten können, sind unbedingt zu vermeiden. Gleichermaßen gilt dies für Umstände, die eine Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft begründen können. Eine Stellenanzeige, die sich an "deutschstämmige" oder "türkische" Bewerber richtet, ist unzulässig. Auch die Anforderung "Deutsch als Muttersprache" indiziert eine unzulässige Diskriminierung, weil hierbei allein nach der Herkunft differenziert wird und Bewerber, die aus einem anderen Herkunftsland kommen, ungeachtet ihres Sprachniveaus benachteiligt werden.</p><p>Erfordert eine Stelle hingegen allgemein und ohne Bezug zur Herkunft bestimmte Sprachkenntnisse oder ein bestimmtes Sprachniveau, wie zum Beispiel "verhandlungssicheres Englisch", so ist dies nicht zu beanstanden.</p><h3>Geschlechtsneutrale Formulierungen in Stellenausschreibungen</h3><p>Stellenausschreibungen müssen ferner geschlechtsneutral formuliert und gestaltet werden, wenn sie nicht den Anschein einer Geschlechtsdiskriminierung setzen sollen. Dies kann durch die Verwendung funktionsbezogener Bezeichnungen wie "Geschäftsleitung", "Verkauf" oder "Sachbearbeitung" sichergestellt werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, alle geschlechtlichen Formen ausdrücklich einzubeziehen ("männlich/weiblich/divers"). Dem ersten Anschein nach diskriminierend sind jedoch Formulierungen wie "Krankenschwester", "Jurist", "Assistentin" oder "Sekretärin".</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob eine Stellenausschreibung, in der eine 28-jährige Studentin zu ihrer Unterstützung in allen Bereichen des täglichen Lebens eine persönliche Assistentin weiblichen Geschlechts suchte, die "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein" sollte, altersdiskriminierend ist.</p><p>Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 7.12.2023, Az. C-518/22), dass es mit dem Unionsrecht vereinbar sei, dass bei der Gestaltung der persönlichen Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderungen deren individuelle Wünsche, die sich auf das Alter der Person beziehen, nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX in Verbindung mit § 33 Sozialgesetzbuch I zu berücksichtigen sind. Beim beabsichtigten Schutz der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sei zu berücksichtigen, dass die Leistungen der ausgewählten Assistenz sämtliche Lebensbereiche betreffen und insbesondere tief in die Privat- und Intimsphäre des Assistenznehmers eingreifen. So soll das Recht behinderter Menschen auf eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände gewährleistet werden.</p><p>Das bevorzugte Alter sei durch das Bedürfnis der Assistenznehmerin gerechtfertigt. Eine solche Assistenz berühre nicht nur die Organisation ihres täglichen Lebens einschließlich der Planung ihrer höchstpersönlichen Bedürfnisse, sondern auch die Führung ihres sozialen und kulturellen Lebens. Die assistierende Person solle in der Lage sein, sich leicht in das persönliche, soziale und universitäre Umfeld zu integrieren. Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters sei daher gerechtfertigt, wenn dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.</p><h3>Benachteiligung wegen Schwerbehinderung</h3><p>Stellenanzeigen dürfen auch keine behinderten Menschen benachteiligen. Die Anforderung als "körperlich uneingeschränkt leistungsfähig" ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Anforderung ist aufgrund wesentlicher betrieblicher Gründe geboten. Eine Bevorzugung schwerbehinderter Bewerber bei gleicher Eignung ist zur Erfüllung einer Schwerbehindertenquote jedoch zulässig, weil durch eine geeignete und angemessene Maßnahme bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen (§ 5 AGG).</p><p>Arbeitgeber müssen gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stets prüfen, ob vakante Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, die bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind. Hierzu müssen die Arbeitgeber Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen, damit die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst dem Arbeitgeber nach der gesetzgeberischen Vorstellung geeignete schwerbehinderte Menschen vorschlagen können. Ein Unterlassen dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben lässt eine widerlegliche Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vermuten.</p><h3>Berufserfahrung und Altersdiskriminierung</h3><p>Mit der Frage, ob die Gestaltung einer Stellenausschreibung mit dem Slogan "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" eine Altersdiskriminierung bedingt, hat sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 17.10.2023, Az. 2 Sa 61/23) befasst. Eine Tankstelle suchte eine Verkaufskraft. Der Altersdurchschnitt der Belegschaft lag bei circa 48 Jahren. Der abgelehnte Bewerber, der von der Tankstelle eine Entschädigung forderte, war ebenfalls 48 Jahre alt.</p><p>Das Landesarbeitsgericht lehnte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ab. Es stellte weder eine unmittelbare noch eine mittelbare altersbedingte Benachteiligung fest. Es fehlten bereits Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers im Hinblick auf sein Alter vermuten lassen. Insbesondere sei die Formulierung "Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung" keine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters.</p><p>Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich dabei nicht um Anforderungen an einen potenziellen Bewerber, sondern um einen nicht ernst gemeinten Werbeslogan. Dies folge aus der Gesamtschau der an eine unbekannte Vielzahl von Personen gerichteten Stellenausschreibung. Hierbei sei stets darauf abzustellen, wie die Anzeige von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern mit den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Bewerbers normalerweise verstanden wird. Maßgeblich seien die textliche Gestaltung und die Formulierungen in ihrer Gesamtheit. Statt einzelne Worte für sich stehend "herauszupicken", müsse zwingend der Gesamtkontext in den Blick genommen werden.</p><p>Fehlt angesichts eines erkennbar nicht ernst gemeinten Aufmachers ein Anhaltspunkt, der auf eine Benachteiligung schließen lässt, brauche sich das ausschreibende Unternehmen hierzu auch nicht weiter zu erklären und zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen der Beweislastumkehr des § 22 AGG, nach dem sich das ausschreibende Unternehmen entlasten muss, dass keine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegt, obwohl Indizien dies vermuten lassen, lägen in diesem Fall nicht vor.</p><p>Dieser lebens- und praxisnahen Wertung des Landesarbeitsgerichts ist zuzustimmen. Dennoch ist auch hier eine gewisse Vorsicht geboten. Grundsätzlich sollte auf eine altersneutrale Gestaltung geachtet werden. Hinweise oder Bezüge auf ein gewünschtes Alter sollten vermieden werden, wie auch die Nennung von Altershöchstgrenzen. Stellenanzeigen, in denen "Hochschulabsolventen/Young Professionals" gesucht werden, können ebenfalls ein Indiz für eine Altersdiskriminierung sein. Zulässig ist hingegen eine Formulierung, die auf eine bestimmte Berufserfahrung abzielt, wie beispielsweise "Rechtsanwalt (m/w/d) mit 1-3 Jahren Berufserfahrung".</p><h3>Wie können sich Arbeitgeber vor "AGG-Hoppern" schützen?</h3><p>Eine sorgfältige Gestaltung von Stellenausschreibungen ist sicherlich der beste Schutz. Hinzu kommt die Dokumentation des Stellenausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens, die gerade dann von Bedeutung ist, wenn bewusst nach einem grundsätzlich verbotenen Merkmal differenziert wird, weil ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 8 bis 10 AGG vorliegt. In diesem Fall verhindert der "Schutz" möglicherweise nicht eine Inanspruchnahme auf Entschädigung, bietet aber Aussicht darauf, sich in einem Prozess sinnvoll und mit gebotenem Aufwand verteidigen zu können, anstatt sich (vorschnell) zur Zahlung einer möglicherweise gerichtlich vorgeschlagenen "Lästigkeitsprämie" hinreißen zu lassen.</p><p>Kommt es zu einem Prozess, sollte zudem stets geprüft werden, ob es (genügend) Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Anspruchstellers gibt. Ist zu erkennen – eventuell anhand von Recherchen – oder ist gerichtsbekannt, dass sich der Bewerber systematisch und zielgerichtet auf diskriminierungsrechtlich problematische Ausschreibungen beworben hat, nur um in der formalen Position als (abgelehnter) Bewerber mit Entschädigungsklagen ein Geschäftsmodell zu verfolgen, das ihm einen auskömmlichen "Gewinn" verschafft, so ist dies rechtsmissbräuchlich. An den Rechtsmissbrauchseinwand werden von den Arbeitsgerichten strenge Anforderungen gestellt. Häufige Bewerbungen und Entschädigungsprozesse reichen zur Begründung allein nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände, anhand der im Einzelfall ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person festgestellt werden kann.</p><p>In diesem Kontext sollte die Rechtsprechungsentwicklung zum "Geschäftsmodell, das sich mittlerweile in der zweiten Generation befindet", beobachtet werden, von dem das LAG Hamm in seinem Urteil vom 5.12.2023, Az. 6 Sa 896/23, spricht. Es hat das Verhalten des abgelehnten Bewerbers, der eine Entschädigung von mindestens 6.000 Euro fordert, als rechtsmissbräuchlich angesehen und den Anspruch verneint.</p><p>Ein Jura-Student hatte sich erfolglos auf eine Stelle als "Sekretärin" beworben und im Nachgang Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dies war nicht das erste Verfahren des angehenden Juristen. Mehrfach hatte er sich in der Vergangenheit schon erfolglos bei Unternehmen auf die Ausschreibung der Stelle einer "Sekretärin" beworben und später versucht, Entschädigungen gerichtlich durchzusetzen.</p><p>Das Gericht begründet das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Bewerbers sehr nachvollziehbar mit objektiven und subjektiven Elementen. Als wesentliche Anhaltspunkte für den objektiven Rechtsmissbrauch führt es die Entfernung der Stelle vom Wohnort des Bewerbers an (170 km), den Inhalt sowie die Art und Weise seiner Bewerbung, die Unvereinbarkeit einer Vollzeitstelle mit einem Vollzeitstudium sowie insbesondere und zentral die Entwicklung seines Bewerbungsverhaltens einschließlich der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen zu einem Geschäftsmodell in "zweiter Generation". Der Bewerber habe sein Geschäftsmodell dahingehend weiterentwickelt, dass er Bewerbungen aufgrund seiner Erfahrungen in den Entschädigungsprozessen angepasst und hinsichtlich der auf einen Rechtsmissbrauch hindeutenden Aspekte bereinigt habe, ohne aber Form und Inhalt der Bewerbungen zu ändern. Dass es ihm darum gegangen sei, die konkrete Stelle zu bekommen, sei nicht dokumentiert. Vielmehr habe er geplant, eine Absage zu provozieren. Aus den genannten objektiven Umständen folge das subjektive Element des Rechtsmissbrauchs, das dadurch unterstrichen werde, dass der Bewerber eine andere Motivation als eine Entschädigung zu bekommen, auch im Prozess bis zuletzt nicht hinreichend dargelegt habe. Das letzte Wort wird das Bundesarbeitsgericht haben. Der vor dem Berufungsgericht unterlegene Bewerber hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 8 AZR 21/24 anhängig.</p><h3>Arbeitsgericht entscheidet im Einzelfall</h3><p>Abschließend bleibt noch der Hinweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9.2.2022, Az. 7 Ca 2291/21, das beantwortet hat, was unter den eingangs erwähnten "coolen Typen" zu verstehen ist: "Cool" sei ein mittlerweile eingebürgerter und gängiger Begriff, der sich – ohne Altersbezug – auf Personen, Verhaltensweisen, Ereignisse oder sonstige Umstände beziehen könne und der saloppen Bezeichnung einer besonders gelassenen, lässigen, nonchalanten, kühlen, souveränen, kontrollierten, nicht nervösen Geisteshaltung oder Stimmung sowie der Kennzeichnung besonders positiv empfundener, den Idealvorstellungen entsprechender Sachverhalte diene. "Typ" sei zwar maskulin, inhaltlich jedoch geschlechtsunspezifisch. Ohne weitere Umstände oder konkrete Erläuterungen des abgelehnten Bewerbers lasse die Suche nach "coolen Typen" noch keine Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung vermuten. Im vorliegenden Fall ging das Gericht jedoch in der Gesamtbetrachtung von einer Benachteiligung wegen des Geschlechts aus. Der Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 73/22, ist nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.<br>Dieser Beitrag ist erschienen in <a href="https://www.haufe.de/personal/zeitschrift/personalmagazin/personalmagazin-ausgabe-62024-personalmagazin_48_622220.html" target="_blank" rel="noreferrer">Personalmagazin 6/2024</a>.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:50:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beabsichtigt Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beabsichtigt-novellierung-des-wissenschaftszeitvertragsgesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Inkrafttreten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) im Jahr 2007 und dessen Novellierung im Jahr 2016 beabsichtigt die Bundesregierung nach Auswertung der Evaluation des Gesetzes eine weitere Reform. Das Sonderbefristungsrecht für Wissenschaftseinrichtungen soll unter Berücksichtigung spezifischer Gegebenheiten des Wissenschaftssystems weiterentwickelt werden. Auch in Zukunft müssten Absolventengenerationen vergleichbare Chancen auf eine langfristige Karriere in der Wissenschaft eröffnet werden, die internationale Anschlussfähigkeit des Wissenschaftssystems sichergestellt und die Handlungsfähigkeit der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gewährleistet sein. Durch die weitere Novellierung des WissZeitVG beabsichtigt die Bundesregierung ein hohes Maß an Verlässlichkeit, Planbarkeit und Transparenz für Wissenschaftler.</p><h3>Verschärfung der Qualifizierungsbefristung</h3><p>Die Novellierung des WissZeitVG bezieht sich insbesondere auf die Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 sowie die Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.</p><p>Für die Qualifizierungsbefristung ist eine Mindestvertragslaufzeit in der Qualifizierungsphase vor der Promotion von in der Regel 3 Jahren vorgesehen. Nach abgeschlossener Promotion sollen Erstverträge eine Laufzeit von mindestens 2 Jahren haben. Von den regelhaften Mindestvertragslaufzeiten soll nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden können. Weiter beabsichtigt die Bundesregierung für die Qualifizierungsphase nach abgeschlossener Promotion eine Absenkung der zulässigen Höchstbefristungsdauer zur Qualifizierung auf 4 Jahre, wobei sich dieser Zeitraum wie bisher um nicht ausgeschöpfte Befristungszeiten aus der Qualifizierungsphase vor der Promotion verlängert; dies soll auch für den Bereich der Medizin gelten. Eine weitere Befristung von 2 Jahren soll zulässig sein, wenn mit dem Wissenschaftler eine Zielvereinbarung über die bis spätestens zum Ablauf der Befristung zu erreichenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen getroffen und ihm verbindlich zugesagt wird, spätestens nach Ablauf der Befristung einen unbefristeten Vertrag zu erhalten, wenn er die Zielvereinbarung erfüllt. Weiter soll eine Qualifizierungsbefristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nur zulässig sein, wenn die Arbeitszeit mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.</p><h3>Beschränkung der Drittmittelbefristung</h3><p>Die Qualifizierungsbefristung beabsichtigt die Bundesregierung einzugrenzen, indem ein verbindlicher Vorrang der Qualifizierungsbefristung vor der Drittmittelbefristung gelten soll.</p><h3>Weitere Änderungsabsichten</h3><p>Hierneben sind weitere Änderungen geplant. Studentische Beschäftigte sollen künftig bis zu 8 statt bisher 6 Jahren befristet beschäftigt werden können. Die Tarifparteien sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur Anzahl der zulässigen Verlängerungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WissZeitVG zu treffen, abweichende Mindestvertragslaufzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 6 WissZeitVG zu regeln, den Mindestumfang der Arbeitszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG festzulegen und den Katalog der vertragsverlängernden Sachverhalte nach § 2 Abs. 5 S. 1 WissZeitVG zu erweitern. Auch das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung soll u.a. dahingehend geändert werden, dass der Vorrang des WissZeitVG aufgehoben und ein Zitiergebot eingefügt wird, wie es in § 2 Abs. 4 WissZeitVG enthalten ist.</p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Der Gesetzentwurf muss nach dem Beschluss des Bundeskabinetts das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dies sollte beobachtet werden. Sodann sollte die eigene Befristungspraxis mit Blick auf die Inhalte des zu erwartenden WissZeitVG auf Aktualität und Anpassungsbedarf überprüft werden. Das novellierte Gesetz soll 6 Monate nach Verkündung in Kraft treten, um den Wissenschaftseinrichtungen eine mehrmonatige Übergangszeit zu gewähren, damit diese ihre Befristungspraxis anpassen können.</p><p>Laufende Befristungen sollen von den Neuregelungen unberührt bleiben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:48:00 +0200</pubDate>
                        <title>Trotz Auslauf der Strompreisbremse: Bonusverbot bleibt aktuell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/trotz-auslauf-der-strompreisbremse-bonusverbot-bleibt-aktuell</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Energiepreisbremsen wurden über das Jahr 2023 hinaus nicht verlängert. Daher erhalten Unternehmen seit dem 1. Januar 2024 keine Entlastungen nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) mehr. Damit endete zugleich das Verbot, Boni an Mitglieder der Geschäftsleitung und von Aufsichtsgremien zu zahlen. Das für das zurückliegende Jahr 2023 geltende Bonusverbot ist damit jedoch noch nicht vom Tisch.</p><p>Der Bund hatte Ende 2022 entschieden, neben den Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch Unternehmen bei den Energiekosten zu unterstützen. Im Gegenzug sollten die Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nahmen, ihren Geschäftsführern, Vorstands und Aufsichtsratsmitgliedern keine Boni für 2023 gewähren.</p><p>Das Bonusverbot war an das Überschreiten von zwei Schwellenwerten geknüpft. Unternehmen, die mehr als EUR 25 Mio. als Entlastungssumme bezogen, durften den Leitungs- und Aufsichtspersonen keine Boni gewähren, die nach dem 1. Dezember 2022 beschlossen und vereinbart wurden. Vorher vereinbarte Boni waren unschädlich. Für Unternehmen, die mehr als EUR 50 Mio. als Entlastungssumme bezogen haben, galten strengere Maßstäbe. Diese Unternehmen durften für 2023 überhaupt keine Boni vereinbaren und auszahlen. Auf den Zeitpunkt der Vereinbarung der Bonuszahlung kam es bei einem Überschreiten der 50-Millionen-EuroGrenze nicht an.</p><h3>Achtung: Staatliche Hilfen im Konzernverbund folgen eigenen Regeln</h3><p>Das Bonusverbot in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG betraf vor allem energieintensive Unternehmen. Zudem wurden die Schwellenwerte sehr schnell innerhalb von Konzernverbunden überschritten. Die gesetzlichen Regelungen stellten zwar bei der Berechnung im ersten Schritt auf den jeweiligen Rechtsträger – also die einzelne Mutter- oder Tochtergesellschaft – ab. Bei verbundenen Unternehmen war jedoch stets zu prüfen, ob alle Unternehmen einschließlich der Muttergesellschaft den Schwellenwert von EUR 25 bzw. 50 Mio. überschritten haben. Bei der Berechnung der Entlastungssumme wurden zudem Entlastungsbeträge nach weiteren gesetzlichen Regelungen einbezogen. Im Gesundheitswesen spielten beispielsweise die Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) eine wichtige Rolle.</p><h3>Bonusverbot: Was zählt(e) mit?</h3><p>Der Gesetzgeber hatte das Bonusverbot sehr weitgehend ausgestaltet. Zu den Boni zählten variable Vergütungsbestandteile jeder Art. Deshalb fielen auch freiwillige Sonderzahlungen und nicht gebotene Abfindungen darunter. Zudem wurde die Grundvergütung für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer für 2023 auf dem Stand vor dem 1. Dezember 2022 eingefroren. Nur die Gewährung eines Inflationsausgleichs war zulässig. In persönlicher Hinsicht beschränkte sich der staatlich angeordnete Verzicht auf die "Mitglieder der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens". Dabei handelt es sich in erster Linie um Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie die Mitglieder des Vorstands. Nicht vom Bonusverbot umfasst wurden hingegen leitende Angestellte, Prokuristen sowie sonstige Führungskräfte.</p><h3>Energiepreisbremse wohl kein Verbotsgesetz</h3><p>Nicht geklärt ist die Frage, ob die vom Gesetzgeber als "Bonusverbot" bezeichneten Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellen. Daraus könnte sich die Frage ergeben, ob Geschäftsleitungen und Mitglieder von Aufsichtsgremien auf Bonusauszahlungen für 2023 bestehen bzw. für 2023 erhaltene Boni behalten dürfen. Die Regelungen in § 37a StromPBG und § 29a EWPBG ordnen nämlich nicht ausdrücklich die zivilrechtliche Unwirksamkeit von Bonusvereinbarungen an. Aus arbeitsrechtlicher Sicht spricht daher einiges dafür, dass entsprechende Zahlungsklagen gegen die Unternehmen Erfolg haben könnten.</p><h3>Vorsicht: Rückforderungen der Entlastungsbeträge denkbar</h3><p>Nachdem die Energiepreisbremsen ausgelaufen sind, rückt zunehmend die Frage in den Mittelpunkt, was bei Verstößen gegen das Bonusverbot passiert.</p><p>Zuletzt ist das Thema Bonusverbote vor allem bei den Prüfungen der Wirtschaftsprüfer (für 2023) in den Blickpunkt geraten. Hier wurde geschaut, welche Entlastungssummen Unternehmen erhalten haben und die mit den Anforderungen des Gesetzgebers umgegangen wurde. Für die Zukunft sind zudem Prüfungen aus vergaberechtlicher Sicht zu erwarten. Vergleichbar mit den Coronahilfen werden im Nachgang zur kurzfristigen Bereitstellung der staatlichen Unterstützung die Prüfbehörden nach und nach aktiv und werden sich die Handhabung der Bonusverbote durch die Unternehmen genauer anschauen.</p><p>Wenn die Prüfbehörden fündig werden, zählt es zu den ungelösten Fragen beim Thema Bonusverbote, in welchem Umfang Unternehmen Entlastungsbeträge möglicherweise zurückzahlen müssen. Aus Sicht des Vergaberechts liegt es nahe, Unternehmen bei einem Verstoß die volle Rückzahlung der vom Staat erhaltenen Entlastungsbeträge aufzuerlegen. Der Wortlaut des Gesetzes in § 37a Abs. 9 StromPBG und § 29a Abs. 9 EWPBG lässt in diesem Punkt jedoch vieles offen: Demnach hat die Prüfbehörde die EUR 25 Mio. oder EUR 50 Mio. übersteigenden Entlastungsbeträge vom Unternehmen zurückzufordern, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten wurden.</p><p>Dies heißt zunächst, dass nur der Teil der Entlastungsbeträge zurückgefordert werden kann, der über die gewährten EUR 25 oder 50 Mio. hinausgeht. Unter den Schwellenwerten liegende Entlastungsbeträge sind demnach von einer Rückforderung ausgenommen. Hat ein Unternehmen z.B. EUR 49 Mio. als Entlastungsbetrag erhalten, können max. EUR 24 Mio. zurückgefordert werden.</p><p>Die Rückforderungsnormen lassen zudem eine Beschränkung möglicher Rückforderungen auf die – entgegen dem Bonusverbot – ausgezahlten Boni zu. Rückforderungen durch die Prüfbehörden sollen demnach nur in dem Umfang erfolgen, soweit (!) die Regelungen zum Bonusverbot nicht eingehalten worden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn die Energiepreisbremsen und das Bonusverbot für 2023 zum 31. Dezember des letzten Jahres ausgelaufen sind, bleibt das Thema elevant. Zum einen dürften die im Jahr 2023 "verbotenen" Boni auch nicht nachträglich ausgezahlt werden. Zum anderen sind zahlreiche Punkte rund um die Ausgestaltung der Verbote rechtlich ungelöst und gerichtlich nicht entschieden. Im Mittelpunkt der jetzigen Diskussionen zum Bonusverbot steht vor allem die mögliche Rückzahlung der Entlastungsbeträge. Hier sollten Unternehmen detailliert prüfen, welchen Anforderungen sie tatsächlich unterlagen und in welchem Umfang eine Rückzahlung ggfs. geboten ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 May 2024 08:45:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausschreibung einer befristeten Stelle als Organisationsentscheidung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausschreibung-einer-befristeten-stelle-als-organisationsentscheidung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Bundesarbeitsgericht vom 29.02.2024 – 8 AZR 187/23</i></p><p>Entscheidet sich ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Stelle befristet auszuschreiben und in die Bewerberauswahl nur solche Bewerber einzubeziehen, bei denen nicht die naheliegende Möglichkeit besteht, dass eine weitere Sachgrundbefristung des Arbeitsverhältnisses einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellt, so gehört dies zu der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. Ein öffentlicher Arbeitgeber muss sich bei Ausübung seines Organisationsermessens nicht dem Risiko eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten darüber, ob ein Bewerber, der von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, weil er nicht ein weiteres Mal mit Sachgrund befristet angestellt werden könnte, ohne dass der Arbeitgeber sich des Risikos einer unwirksamen Befristung infolge eines institutionellen Rechtsmissbrauchs aussetzt, auf der ausgeschriebenen Stelle eingesetzt werden muss.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen Anspruch auf Übertragung der begehrten Stelle abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorlägen.</p><p>Der Arbeitgeber durfte den klagenden Bewerber von der Auswahl für die ausgeschriebene Stelle ausnehmen, weil bei ihm im Fall des Abschlusses eines weiteren befristeten Arbeitsverhältnisses die naheliegende Möglichkeit bestanden hätte, dass die Befristung wegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre. Das BAG grenzt die Organisationsentscheidung von dem eigentlichen Auswahlverfahren ab und ordnet die vorliegende Entscheidung dem Organisationsermessen des öffentlichen Arbeitgebers zu. Es lägen auch keine besonderen Umstände vor, die die Organisationsentscheidung unsachlich erscheinen lassen. Die Entscheidung sei auch hinreichend dokumentiert. In der Gesamtschau von Stellenausschreibung und begründeter Absage bestehe nicht die Gefahr der nachträglichen Veränderung der Grundlagen der Auswahlentscheidung zulasten des Bewerbers.</p><p>Weiter führt das BAG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum institutionellen Rechtsmissbrauch aus, dass in der vorliegenden Konstellation die naheliegende Möglichkeit bestünde, dass die Befristung eines weiteren Arbeitsverhältnisses mit dem klagenden Bewerber die Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschreiten könnte.</p><p>Im Ergebnis habe der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber daher auf Grundlage der getroffenen Organisationsentscheidung nicht in die Auswahl einbeziehen müssen.</p><h3>Praxisrelevanz</h3><p>Die Abgrenzung zwischen der Organisationsentscheidung und der sich anschließenden Bewerberauswahl ist zu begrüßen. Öffentliche Arbeitgeber, die gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, müssen sich nicht sehenden Auges dem Risiko einer wegen institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksamen Befristung aussetzen und insofern rechtwidrig handeln. Durch eine entsprechende Organisationsentscheidung kann eine objektiv kritische weitere Befristung von vornherein verhindert werden.</p><p>Um sich im Fall einer Klage durch einen nicht berücksichtigten Bewerber verteidigen zu können, ist zu empfehlen, die Organisationsentscheidung neben ihrer konsequenten Durchsetzung so zu dokumentieren, dass eine nachträgliche Veränderung der Auswahlgrundlagen zulasten eines Bewerbers ausgeschlossen ist. Dies gilt ebenso für die ernsthafte naheliegende Möglichkeit eines institutionellen Rechtsmissbrauchs im Fall eines weiteren befristeten Vertragsschlusses mit einem Bewerber.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Form des Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachweisgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ja was denn nun? Schriftlich, mündlich, qualifiziert elektronisch, konkludent, Textform oder einfach elektronisch? Welche Form muss für den Abschluss eines Arbeitsvertrags eingehalten werden. Die Regelungen und Änderungen des Nachweisgesetzes haben für weitere Verwirrung gesorgt. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>für die Bestimmung der zutreffenden Form eines Arbeitsvertrags muss zwischen den Regelungen unterschieden werden, einerseits für den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, andererseits für den Nachweis der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Mein Blog und damit in blog-form soll Klarheit in die Form des Arbeitsvertrags gebracht werden.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Form des Arbeitsvertrags selbst</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es gibt Arbeitnehmer, die seit viele Jahren für einen Arbeitgeber gegen Vergütung Arbeitsleistung erbringen und behaupten, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Damit meinen die Arbeitnehmer, dass sie keinen „schriftlichen“ Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Arbeitsverträge konnten und können in jeder Form wirksam abgeschlossen werden, also auch mündlich oder konkludent. Um der Darlegungs- und Beweislast – bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Streitigkeiten – nachkommen zu können, wird häufig eine dauerhaft wiedergabefähige Form gewählt, z.B. schriftlich oder elektronisch. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Schriftform ist hingegen gesetzlich in bestimmten Fällen als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehen. Beispielsweise bei einer Befristungsabrede oder bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Formerfordernis nach dem Nachweisgesetz</span></strong></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>Die Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie führte zu Änderungen des Nachweisgesetzes 2022. Unter anderem sind nach § 2 Abs. 1 NachwG die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Damit wurde an sich die Schriftform für Arbeitsverträge in der Praxis durch die Hintertür im Nachweisgesetz eingeführt.</span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Aufgrund erheblicher Proteste gegen die insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung nicht nachvollziehbaren Schriftform wurde im März 2024 ein Regierungsentwurf im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) beschlossen. Danach soll auch ein in elektronischer Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) geschlossener Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz ausreichend sein. </span></span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span><span>Bereits Ende März 2021 wurde dann der Ersatz der Schriftform durch die Textform als geplante Änderung des Nachweisgesetzes wie folgt veröffentlicht: „im Nachweisgesetz [soll] künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird. </span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span>Ich wahre die Form und beende den Blog mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der bekiffte Blog</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-bekiffte-blog</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ich bin kein Kiffer. Ich bin Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fußballfan, Familienvater, Blogger, Biertrinker, Organspender, Brillenträger, gelegentlicher Falschparker, aber kein Kiffer. Bei mir persönlich wird sich auch mit der Legalisierung von Cannabis nichts ändern. Die Legalisierung von Cannabis hat immerhin zu diesem Blog geführt, denn im Arbeitsverhältnis kann die Legalisierung von Cannabis zu Änderungen und Änderungsbedarf führen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>am 22. März 2024 hat das vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedete Cannabisgesetz (CanG) den Bundesrat passiert. Das CanG trat damit zum 1. April 2024 in Kraft. Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in bestimmten Mengen Cannabis besitzen. Das Gesetz zur Legalisierung von Cannabis selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Arbeitgebern ist zu raten, eindeutige Vorschriften festzulegen, damit das Verbot bzw. der Umfang eines etwaig zulässigen Konsums für alle Mitarbeiter klar geregelt ist.</p><h3>Änderungen durch das CanG</h3><p>Bisher war der Anbau und der Konsum von Cannabis und sein Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) verboten. Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wird der kontrollierte Anbau und Konsum von Cannabis legalisiert.</p><p>Das CanG legalisiert zunächst den privaten Cannabiskonsum und -anbau, später den gemeinschaftlichen Cannabisanbau und nicht-gewerblichen Handel. Die Neu-Regelungen des CanG treten in zwei Stufen in Kraft. Seit dem 1. April 2024 ist der private Cannabiskonsum und -handel wie folgt erlaubt:</p><ul><li>Erwachsene ab 18 Jahren dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen und in der Wohnung aufbewahren.</li><li>Sie dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich tragen.</li><li>Sie dürfen bis zu drei Cannabispflanzen privat anbauen.</li></ul><p>Ab dem 1. Juli 2024 wird der gemeinschaftliche Cannabisanbau und -handel wie folgt erlaubt sein:</p><ul><li>Wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten in Deutschland lebt, darf sich mit anderen Personen in sogenannten Anbauvereinigungen zusammentun, um Cannabispflanzen zu ziehen und Cannabis zu erwerben.</li><li>Diese Einrichtungen dürfen nicht gewerblich und gewinnorientiert sein.</li><li>Jede Anbauvereinigung darf maximal 500 Mitglieder haben.</li><li>Jede Person darf nur in einer Vereinigung Mitglied sein.</li><li>Vereinigungen dürfen an jedes Mitglied maximal 25 Gramm am Tag und 50 Gramm pro Monat ausgeben. Für Mitglieder unter 21 Jahren liegt die maximale monatliche Agabemenge bei 30 Gramm.</li></ul><p></p><h3>Ist „Kiffen“ am Arbeitsplatz erlaubt?</h3><p>Das CanG selbst enthält keine Regelung, dass Cannabis am Arbeitsplatz verboten ist. Der Konsum von Cannabis ist grundsätzlich legalisiert. Arbeitnehmer dürfen theoretisch – soweit die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird und Kollegen oder Kunden nicht gestört werden – auch am Arbeitsplatz oder zumindest in der Pause kiffen.</p><h3>Dringende Empfehlung einer Regelung durch den Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgebern ist dringend zu raten, den Umgang mit Cannabis am Arbeitsplatz, auf dem Betriebsgelände und außerhalb des Betriebsgeländes, z.B. im Außendienst oder bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen eindeutig zu regeln. In den meisten Betrieben gibt es bisher keine Regelungen zum Cannabis-Konsum.</p><p>Der Arbeitnehmer schuldet die vollständige und einschränkungslose Arbeitsleistung. Die Arbeitsleistung darf nicht durch Cannabis-Konsum beeinträchtigt werden. Drogenkonsum muss damit auch in der Freizeit so erfolgen, dass die Arbeitsfähigkeit ab Beginn der Arbeitszeit nicht beeinträchtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebsgeländes ein Bezug zwischen Cannabis-Konsum und Arbeitgeber hergestellt werden kann, z.B. durch Bilder/Videos auf einer Business-Plattform oder in Arbeitskleidung.</p><p>Der Arbeitgeber ist kraft arbeitgeberseitigem Weisungsrecht berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach „billigem Ermessen“ zu regeln. Nach dem Weisungsrecht ist der Arbeitgeber – wie auch beim Alkohol – berechtigt, den Konsum von Cannabis und sonstiger Rauschmittel zu verbieten. Der Arbeitgeber ist kraft seiner Fürsorgepflicht insbesondere bei gefahrgeneigten Tätigkeiten zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Arbeitnehmer, Kunden etc. verpflichtet, den Cannabis-Konsum zu verbieten.</p><p>Das war der bekiffte Blog. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die COMEM-Gruppe bei Übernahme von Weidmann Technologies Deutschland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-comem-gruppe-bei-uebernahme-von-weidmann-technologies</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Berlin, 2. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat COMEM S.p.A. mit Sitz in Italien bei dem Erwerb aller Anteile an der Weidmann Technologies Deutschland GmbH mit Sitz in Dresden von der Weidmann Holding AG, Schweiz, umfassend beraten. Weidmann Technologies wird zukünftig als COMEM Optocon GmbH firmieren. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die COMEM-Gruppe begleitet ihre Kunden seit mehr als 60 Jahren während des gesamten Lebenszyklus eines Transformators. Das Unternehmen verbindet die Erfahrung aus der Herstellung und Lieferung von verschiedenem Transformatorenzubehör mit innovativen Dienstleistungen für Transformatorenhersteller, Serviceorganisationen und Endverbraucher.</p><p>Weidmann Technologies Deutschland GmbH, ein Mitglied der Weidmann Unternehmensgruppe, ist seit 25 Jahren ein führender Entwickler von faseroptischen Temperatur-Messsystemen. Mit dem Technologiewissen in der Entwicklung und Herstellung von Komplettsystemen werden Standard-Produkte und Produkte für Spezialanwendungen angeboten.</p><p>Die Aufnahme von OPTOCON in das Angebot von COMEM ist ein wichtiger Schritt in Richtung der Wachstums- und Expansionsstrategie des Unternehmens. Die Akquisition erweitert nicht nur das Produktportfolio, sondern ermöglicht auch den Einstieg in den Bereich Sensorik und optische Systeme.</p><p><strong>Berater COMEM S.p.A.:</strong><br>ADVANT Beiten: Tassilo Klesen (Federführung), Lelu Li (beide Corporate/M&amp;A), Michael Riedel (Arbeitsrecht, alle Berlin).</p><p>Berater Weidmann Holding AG:<br>CMS Hasche Sigle: Dr. Hendrik Hirsch, Maxine Notstain (beide Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontak</strong>t<br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beim-verkauf-der-abk-allgemeine-beamten-bank-die-berliner-volksbank</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt, 26. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Verkauf der ABK an die Berliner Volksbank eG beraten. Die Akquisition steht noch unter dem Vorbehalt der behördlichen und aufsichtsrechtlichen Genehmigungen.</p><p>Jörg Woltmann hat die ABK im Jahr 1979 gegründet und bis heute zu einer etablierten Marke mit rund 40.000 Kunden auf- und ausgebaut. Mit 77 Jahren zieht er sich aus dem Bankgeschäft zurück und regelt mit dem Verkauf die Nachfolge seines Lebenswerks. Die Bilanzsumme der ABK beläuft sich auf über EUR 600 Mio.</p><p>Die Berliner Volksbank eG, mit einer Bilanzsumme von EUR 18 Mrd., ist eine der größten regionalen Genossenschaftsbanken Deutschlands und setzt mit dem Erwerb ihren Wachstumskurs in der Region Berlin/Brandenburg fort. Der Erwerb der Allgemeinen Beamten Bank bietet der Berliner Volksbank neue Möglichkeiten zur geschäftlichen Diversifikation außerhalb der eigenen Marke.</p><p>Der Schutz der Kundeneinlagen besteht auch nach dem Erwerb der ABK durch die Berliner Volksbank unverändert fort. Mit der Akquisition werden die Bankgeschäfte der ABK fortgesetzt und die Arbeitsplätze für die Region Berlin/Brandenburg gesichert.</p><p><strong>Berater ABK Allgemeine Beamten Bank AG:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Heinrich Meyer (Federführung, Bank- und Finanzrecht), Rainer Süßmann, Dr. Christoph Schmitt (Bankaufsichtsrecht/M&amp;A, beide Frankfurt), Christoph Heinrich, Dr. Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht, München), Dr. Guido Krüger und Julian Krause (beide Steuern, Düsseldorf), Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg), Yekta Dündar (Vertragsrecht, Frankfurt) sowie Wolf J. Reuter und Marie Louise Freifrau von Hammerstein (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät die Johannesstift Diakonie bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-die-johannesstift-diakonie-bei-der-uebernahme-des-mediclin</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 14. März 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat mit einem standortübergreifenden Team unter der Federführung von Dr. Karl-Dieter Müller und Benjamin Knorr die Johannesstift Diakonie gAG umfassend bei der Übernahme des MEDICLIN Herzzentrums Coswig im Wege eines Asset-Deals begleitet. Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben bereits freigegeben.</p><p>Die Johannesstift Diakonie gAG ist das größte konfessionelle Gesundheits- und Sozialunternehmen in der Region Berlin und Nordostdeutschland mit über 10.500 Mitarbeitenden. Das Herzzentrum Coswig ist eine spezialisierte Einrichtung für Herz- und Gefäßmedizin in Sachsen-Anhalt mit über 100 Betten und rund 340 Angestellten, zu dem auch ein MVZ in Dessau gehört.</p><p>Die Johannesstift Diakonie stärkt mit dem Kauf der Fachklinik ihre Kompetenzen als führender Gesundheitsdienstleister in der Region. Das Herzzentrum Coswig kann künftig eng mit dem benachbarten Paul Gerhardt Stift in der Lutherstadt Wittenberg kooperieren, welches ebenfalls zur Johannesstift Diakonie gehört.</p><p>ADVANT Beiten hat die Johannisstift Diakonie schon bei mehreren Transaktionen und Umstrukturierungen erfolgreich beraten. Die jetzige Übernahme ist vor dem Hintergrund der großen finanziellen Herausforderungen im deutschen Gesundheitssystem von besonderer Bedeutung.</p><p>Das Healthcare-Team von ADVANT Beiten berät Mandanten aus der Gesundheitsbranche umfassend in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen sowie bei der Umsetzung von strategischen Schritten in Vorbereitung auf die geplante Krankenhausreform.</p><p><strong>Berater Johannisstift Diakonie gAG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Karl-Dieter Müller, Benjamin Knorr (beide Federführung), Dr. Silke Dulle, Robert Schmid (alle Corporate/M&amp;A, Healthcare, Berlin), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Klaus Kemen (Real Estate, Berlin), Helmut König (Tax, Healthcare), Jörn Manhart (Betriebliche Altersversorgung, beide Düsseldorf), Wolf J. Reuter, Michael Riedel (beide Arbeitsrecht, Healthcare, Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank">Benjamin Knorr</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (30) 26471 - 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bonusverbot oder: Wenn der Vorstand zu viel kassiert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bonusverbot-oder-wenn-der-vorstand-zu-viel-kassiert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis 2024 wurde aufgrund von Sparzwängen gestoppt, was Unternehmen erlaubt, wieder Boni zu zahlen. Dies könnte potenzielle Rückforderungen von Unternehmen bedeuten. Die Rechtslage zu Rückforderungen aussieht, erläutert <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a> in diesem beck-aktuell-Artikel vom 11. März 2024, den Sie unter diesem <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bonusverbot-gas-strompreisbremse-unternehmen-rueckforderungen" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen können.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 06 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitgeber können aufatmen: Gegenwind für gewerbsmäßige AGG-Hopper durch die Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitgeber-koennen-aufatmen-gegenwind-fuer-gewerbsmaessige-agg-hopper-durch-die</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>LAG Hamm, Urteil vom 5.12.2023 – 6 Sa 896/23</span></span></span></em></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Student (männlich) bewarb sich über mehrere Jahre hinweg auf verschiedenste Stellenanzeigen im gesamten Bundesgebiet als "Sekretärin". Dabei verschickte er an die betreffenden Unternehmen standardisierte Anschreiben und erhoffte sich eine Absage, um dann wegen einer angeblichen Geschlechtsdiskriminierung den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen und entsprechende Ansprüche daraus zu stellen. Nachdem der Student mit dieser Taktik vor mehreren Gerichten gescheitert war, änderte er sein Standardanschreiben und bewarb sich erneut auf mehre Stellenanzeigen, unter anderem auf die einer "Sekretärin". Die daraufhin erhobene Klage wurde wegen Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass sowohl die Entfernung zur Arbeitsstelle, die Art und Weise der erfolgten Bewerbung ohne Nachweise oder weitergehende Unterlagen und das Vollzeitstudium des Studenten für die objektive Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen. Zudem sprechen auch die nach den Niederlagen vor Gericht angepassten Schriftsätze für ein "Geschäftsmodell" hinter den Bewerbungen und gegen die Ernsthaftigkeit dieser. Auch die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus der objektiven Rechtsmissbräuchlichkeit und daraus, dass der Student nichts Gegenteiliges in der Verhandlung vorgetragen hat. Insofern hat das LAG ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Studenten in der nunmehr "zweiten Generation" bejaht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das vom BAG geforderte systematische und zielgerichtete Vorgehen beim "AGG-Hopping" wurde durch die Entscheidung des LAG Hamm konkretisiert. Existiert hinter dem Vorgehen des Bewerbers ein "Geschäftsmodell", das insbesondere nach verlorenen Entschädigungsprozessen nach dem AGG entwickelt wurde, so ist dies ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Anspruchstellens. Insbesondere dürften es "AGG-Hopper", die bereits gerichtlich unterlagen und sich dann weiterhin mit dem Ziel eines Entschädigungsanspruchs nach dem AGG auf Stellenanzeigen bewerben, in Zukunft schwerer haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Entscheidung des BAG zur Rechtsmissbräuchlichkeit liegt bis dato nicht vor, ebenso läuft ein Verfahren gegen einen anderen "AGG-Hopper" wegen Betrugs. </span></span></span><span><span><span>Bis rechtskräftige Entscheidungen zu dieser Thematik vorliegen, empfiehlt es sich für Arbeitgeber weiterhin, AGG-konforme und insbesondere geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen zu verwenden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-mark-zimmer" target="_blank">Dr. Mark Zimmer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koreanischer Baukonzern zahlt 70.000 Euro für jedes Mitarbeiter-Baby</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koreanischer-baukonzern-zahlt-70000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Artikel der WirtschaftsWoche vom 05. März 2024 handelt von einem Arbeitgeber, der der niedrigen Geburtenrate und dem damit einhergehenden Fachkräftemangel in Südkorea mit Boni-Zahlungen entgegenwirken möchte. Unsere Expertin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a> erklärt, ob diese Boni auch in Deutschland rechtlich möglich wären.</p><p>Hier gelangen Sie zum Artikel: <a href="https://www.wiwo.de/erfolg/beruf/niedrige-geburtenrate-koreanischer-baukonzern-zahlt-70-000-euro-fuer-jedes-mitarbeiter-baby/29689914.html?share=mail" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer: Streik auf dem Weg zur Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/von-arbeitnehmer-fuer-arbeitnehmer-streik-auf-dem-weg-zur-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Arbeitnehmer in Deutschland – die nicht im Home-Office tätig sind oder sein können – müssen den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort auf eigene Kosten und außerhalb der vergüteten Arbeitszeit zurücklegen. Überwiegend steigen Arbeitnehmer hierfür ins Auto. Aber auch Verkehrsmittel, wie Bahn, S-Bahn, U-Bahn oder Bus werden für den Arbeitsweg häufig genutzt. Alle Arbeitnehmer haben in der Regel dieselben Ziele: möglichst schnell, kostengünstig, sicher und pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen. Ein schneller, sicherer und pünktlicher Transport ist derzeit für viele Arbeitnehmer nicht mehr möglich, jedenfalls nicht mehr planbar. Der Grund sind andere Arbeitnehmer, streikende Arbeitnehmer. Die Piloten, die Lokführer, das Bodenpersonal, die Busfahrer und der gesamt ÖPNV, die Taxifahrer. Von Arbeitnehmer für Arbeitnehmer.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>je nach Laufzeit der Tarifverträge, aber jedenfalls alle Jahre wieder wird in den verschiedenen Branchen gestreikt. Vom Streik liest man in der Zeitung oder hört davon in den Nachrichten oder – dann ist es aber besonders schlimm – man ist selbst von Streikmaßnahmen betroffen. Was gilt denn, wenn Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einem Streik betroffen sind und nicht oder nicht pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen?</p><h4>Frage 1: Haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Lohn auch dann zu bezahlen, wenn diese wegen eines Streiks zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Diese wohl am häufigsten gestellte Frage ist mit einem eindeutigen Nein zu beantworten. Es gelten die Grundsätze: Kein Lohn ohne Arbeit und der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko.</p><p>Gemäß § 616 S. 1 BGB sind Arbeitgeber grundsätzlich nur dann zur Fortzahlung des Arbeitsentgeltes ohne Gegenleistung verpflichtet, wenn die jeweiligen Beschäftigten durch einen in ihrer Person liegenden Grund, ohne eigenes Verschulden, ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Der Verhinderungsgrund muss sich also auf die konkrete Person beziehen. Ein allgemeiner Hintergrund, welcher durch höhere Gewalt (wie beispielsweise Unwetter oder Streik) hervorgerufen wird, reicht hingegen nicht aus.</p><p>Das bedeutet: Es ist Sache des Arbeitnehmers dafür zu sorgen, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsplatz rechtzeitig zu Arbeitsbeginn erreicht. Dazu gehört auch, bei der Planung der Anfahrt eventuelle Einschränkungen durch Streiks zu berücksichtigen. Arbeitnehmer müssen einkalkulieren, dass die Fahrt von zu Hause an den Arbeitsplatz bei Streiks längere Zeit in Anspruch nehmen kann.</p><h4>Frage 2: Wie und wann muss der Arbeitgeber benachrichtigt werden?</h4><p>Gelingt es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt nicht, rechtzeitig oder überhaut am Arbeitsplatz zu erscheinen, gilt zunächst eine unverzügliche Meldepflicht: Sobald es für den Arbeitnehmer absehbar ist, dass er nicht oder nicht rechtzeitig am Arbeitsplatz erscheinen kann, muss er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.</p><h4>Frage 3: Muss die ausfallende Arbeitszeit nachgearbeitet werden?</h4><p>Der Arbeitnehmer ist im Regelfall nicht dazu verpflichtet, die ausfallende Arbeitszeit zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten. Eine derartige Pflicht zur Nacharbeit besteht nur, wenn sich dies aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergibt.</p><h4>Frage 4: Können diejenigen Mitarbeiter abgemahnt werden, die in Folge eines Streiks verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen?</h4><p>Wenn es Arbeitnehmern trotz aller Sorgfalt bei einem Streik nicht gelingt, rechtzeitig oder überhaupt am Arbeitsplatz zu erscheinen, haben sie zwar keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit, sie fehlen aber dennoch entschuldigt.</p><p>Soweit die betroffenen Arbeitnehmer auch ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, kann ihnen wegen der Verspätung oder des Fehlens kein Vorwurf gemacht werden. Eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines solchen Arbeitsausfalls kommt für Arbeitgeber nicht in Betracht.</p><h4>Frage 5: Müssen Arbeitgeber in derartigen Fällen Home-Office gewähren?</h4><p>Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit aus dem Home-Office. Arbeitgeber können natürlich aus Kulanz flexibel reagieren. Wenn es möglich ist, von zu Hause aus zu arbeiten, spricht nichts gegen die kurzfristige Gewährung eines Home-Office-Tages. Der Arbeitnehmer darf jedoch nicht einseitig entscheiden, von zu Hause aus zu arbeiten.</p><h4>Frage 6: Bestehen weitere Handlungsmöglichkeiten?</h4><p>In vielen Unternehmen werden für die Beschäftigten Zeitkonten geführt, so dass entsprechend ausgefallene Arbeitsstunden als Minusstunden verbucht werden können. Weiter besteht die Möglichkeit Überstunden abzubauen oder eine kurzfristige Urlaubsgewährung der betroffenen Beschäftigten.</p><p>Bleiben Sie vom Streik auf Ihrem Arbeits- oder Urlaubsweg verschont. Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neues zum Bonusverbot für Vorstände, Geschäftsführer &amp; Co.: Preisbremsen nicht verlängert, ABER …</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-zum-bonusverbot-fuer-vorstaende-geschaeftsfuehrer-co-preisbremsen-nicht-verlaengert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Gesetzgeber hatte für das Jahr 2023 in § 37a Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sowie in § 29a Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) umfangreiche Verbote zur Vereinbarung und Gewährung von Boni für Mitglieder der Geschäftsleitung von Unternehmen erlassen. Eigentlich sollten die Preisbremsen bis ins Jahr 2024 verlängert werden. Der Bundestag hatte die Verlängerung sogar am 16. November 2023 beschlossen. Aufgrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zum Haushalt und den folgenden Sparzwängen in Berlin wurde der Beschluss aber nicht umgesetzt. Eine Verlängerung des Bonusverbots ins Jahr 2024 hinein ist somit vom Tisch.</p><p>ABER: Viele Auswirkungen des im Jahr 2023 bestehenden Bonusverbotes zeigen sich erst jetzt. Zum einen schauen sich die Wirtschaftsprüfer aktuell genau an, welche Entlastungssummen ("Subventionen") die Unternehmen tatsächlich gewährt bekommen haben und ob die Bonusverbote für Vorstände und Geschäftsführer eingehalten wurden. Außerdem werden die Prüfbehörden nach und nach aktiv und gehen möglichen Verstößen nach. WORST CASE-Szenario: Unternehmenslenker müssen ihre Boni, Unternehmen die erhaltenen Entlastungsbeträge komplett zurückzahlen.</p><p>Die gesetzlichen Regelungen sind extrem unübersichtlich. StromPBG und EWPBG wurden zwischenzeitlich mehrfach geändert. Dies ist wenig dienlich für die dringend notwendige Rechtsklarheit.</p><p>Wir haben unsere 10 wichtigsten Fragen, die spätestens JETZT geklärt werden sollten, einmal zusammengefasst:</p><p><strong>1. Falle ich als Unternehmen (GmbH, Aktiengesellschaft) unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Hier müssen vor allem Konzernunternehmen aufpassen. Wichtig: In welchem Umfang haben einzelne Konzernunternehmen (Mutter-/Tochtergesellschaften) profitiert? Wie wirken sich Auslandsberührungen aus?</p><p><strong>2. Welche Entlastungen werden bei den Schwellenwerten (25 Millionen / 50 Millionen) einbezogen?</strong></p><p>§ 2 Nr. 4 EWPBG und § 2 Nr. 5 EWPBG beziehen nicht nur Entlastungsbeträge nach diesen beiden Normen ein. Was ist z.B. mit Ausgleichszahlungen nach § 26f Krankenhausfinanzierungsgesetz? Nach rechtlich unverbindlicher Mitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums zählen diese Ausgleichszahlungen und weitere Entlastungsbeträge mit dazu. Kann das richtig sein?<br> <br><strong>3. Wessen Boni sind betroffen?</strong></p><p>Persönlich angesprochen werden in den Gesetzen die Boni von "Mitgliedern der Geschäftsleitung" sowie „Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorgangen“ des Unternehmens. Wer soll das sein? Klar ist: Organe wie Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sowie Aufsichtsratsmitglieder werden ausnahmslos erfasst. Aber was gilt für Prokuristen, leitende Angestellte Co.?</p><p><strong>4. Welche Vergütungsbestandteile fallen unter das Bonusverbot?</strong></p><p>Das Gesetz spricht u.a. von "Boni", "variablen Vergütungsbestandteilen", "nicht gebotenen Abfindungen und freiwilligen Vergütungen"? Was noch alles darunterfällt? Leider unklar! Die private Dienstwagennutzung gehört z.B. sehr wahrscheinlich dazu.</p><p><strong>5. Wann durften keine Boni ausgezahlt werden?</strong></p><p>Das Bonusverbot galt für das Kalenderjahr 2023. Je nach Umfang des Entlastungsbetrags (mehr als 25 Millionen oder mehr als 50 Millionen Euro) spielen jedoch weitere Daten eine entscheidende Rolle, wie z.B. der Zeitpunkt der Bonusvereinbarung. Auch Bonuszahlungen für das Vorjahr durften im Jahr 2023 bei dem Bezug einer Entlastungssumme von mehr als 50 Millionen Euro nicht ausgezahlt werden.</p><p>Wegen der Nichtverlängerung der gesetzlichen Regelung dürfen Boni seit dem 1. Januar 2024 grundsätzlich wieder gewährt werden. Generell gilt: Bei den Auszahlungen von Boni aus dem Verbotszeitraum lieber zweimal nachschauen!</p><p><strong>6. Darf ich als Geschäftsführer unter Verstoß gegen das Bonusverbot ausgezahlte Boni behalten?</strong></p><p>Hier prallen zwei rechtliche Welten aufeinander. Als Arbeitsrechtler:innen möchten wir Ihnen sagen: ja, klar! Schließlich sind die Boni oftmals Gegenstand von (Ziel-)Vereinbarungen gewesen. Pacta sunt servanda! Der subventionsrechtliche Hintergrund der Gesetze spricht jedoch eine andere Sprache. Hier müssen notfalls die Arbeitsgerichte entscheiden.</p><p><strong>7. Drohen Rückforderungen durch die Behörden?</strong></p><p>Davon ist auszugehen. Ähnlich wie bei den Coronahilfen ist mit einer "Aufarbeitung" und Überprüfungen zu rechnen. Das Gesetz formuliert hier sehr drastisch: Wurde das Bonusverbot nicht eingehalten, sind Entlastungsbeträge zurückzufordern.</p><p><strong>8. Wieviel müssen Unternehmen schlimmstenfalls zurückzahlen?</strong></p><p>An dieser Stelle wird es besonders tricky. Das Gesetz sagt sinngemäß: Die Prüfbehörde hat die 25 Millionen oder 50 Millionen Euro übersteigenden Entlastungsbeträge zurückzufordern, soweit [!] die Vorschriften über das Bonusverbot nicht eingehalten wurden. Wurde das Unternehmen mit 49,999 Millionen Euro entlastet und dem Vorstand 1.001 Euro Bonus gezahlt, wäre der Rückzahlungstatbestand erfüllt.</p><p>Die Frage ist aber: Müssen "nur" die entgegen dem Bonusverbot gewährten 1.001 Euro – oder – der 25 Millionen Euro übersteigende Teil des Entlastungsbetrags, also 24,999 Millionen Euro, zurückgezahlt werden? Letzteres Verständnis würde z.B. im Gesundheitswesen die Insolvenzwelle bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen noch weiter anheizen. Damit hätte das Gesetz das Gegenteil von dem erreicht, was eigentlich beabsichtigt war.</p><p><strong>9. Müssen Rückstellungen gebildet werden?</strong></p><p>Unternehmen, die mögliche Verstöße gegen das Bonusverbot identifiziert haben, müssen jetzt prüfen, ob und in welchem Umfang Rückstellungspflichten bestehen.</p><p><strong>10. Wird Vertrauensschutz gewährt?</strong></p><p>Die gesetzlichen Regelungen zum Bonusverbot wurden im Laufe des Jahres 2023 noch einmal ausgeweitet. Die Vorgehensweise des Gesetzgebers wirft die Frage nach einem Vertrauensschutz auf. Konnten Unternehmen bei Auszahlung der Boni überhaupt wissen, dass der ausgezahlte Bonus dem Verbot unterfällt?</p><p>Wir sind uns sicher, dass es noch viele weitere ungelöste Fragen rund um das Thema Bonusverbot gibt. Das waren erstmal unsere "Top 10" aus der Beratung der letzten Monate. Welche weiteren Erfahrungen haben Sie gemacht? Wo sind Ihrer Meinung nach die größten Baustellen?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Etappenweise Betriebsschließung: Sozialauswahl bleibt erforderlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/etappenweise-betriebsschliessung-sozialauswahl-bleibt-erforderlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 9. Januar 2024 – 3 Sa 529/23</em></p><p>Wird ein Betrieb nicht auf einmal, sondern schrittweise stillgelegt, bleibt eine Sozialauswahl bis zur vorletzten Etappe notwendig. Die Sozialauswahl hat sich dabei auf die Tätigkeiten zu fokussieren, die bestehen bleiben oder als Abwicklungstätigkeiten neu aufkommen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Unternehmen aus der Aluminiumfertigung beabsichtigte die Tätigkeit an der einzigen Betriebsstätte einzustellen. Die Betriebsstilllegung sollte in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt wurde der Großteil der rund 600 Beschäftigten gekündigt. Für 53 Arbeitnehmer:innen war eine spätere Beendigung vorgesehen. Diese Arbeitnehmer:innen wurden mit Abwicklungstätigkeiten betraut. Für die zwischen beiden Beschäftigtengruppen erforderliche Sozialauswahl hatte das Unternehmen auf die ursprünglich von den Arbeitnehmer:innen ausgeübten Tätigkeiten abgestellt.</p><p>Eine Arbeitnehmer, der von der ersten Kündigungswelle erfasst wurde, wehrte sich gegen die Kündigung. Er berief sich dabei auf eine fehlerhafte Vergleichsgruppenbildung bei der Sozialauswahl und eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gaben der Kündigungsschutzklage statt. Die Fehler des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl schlagen zwar nicht auf die Wirk-samkeit der Massenentlassungsanzeige durch. Sie stehen jedoch als solches – im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes – der Wirksamkeit der Kündigung entgegen.<br>Bislang liegen noch keine Entscheidungsgründe des LAG vor. Absehbar ist jedoch bereits Folgendes:</p><ul><li>Das Gericht hält auch bei der in diesem Fall erfolgten schrittweisen Betriebsstilllegung eine Sozialauswahl für erforderlich. Dies mag im ersten Moment überraschen, weil am Ende das Aus für den ganzen Betrieb und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmer:innen stehen. Das Erfordernis einer Sozialauswahl bei etappenweisen Schließungen ist jedoch nachvollziehbar. Denn von Gesetzes wegen sind jene Arbeit-nehmer:innen zunächst von der Kündigung zu verschonen, die sozial besonders schutz-würdig sind.</li><li>Die Richter am LAG unterscheiden zwischen der (eher formellen) Massenentlassungsan-zeige und dem (inhaltlichen) betriebsbedingten Kündigungsgrund.</li><li>Fehler des Arbeitgebers bzgl. der Sozialauswahl wirken sich im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nur begrenzt aus. Wenn das Unternehmen gegenüber der Agentur für Arbeit "falsche" Sozialauswahlkriterien angibt, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam. Denn die Massenentlassungsanzeige dient in erster Linie dem Schutz des Arbeitsmarktes und nicht dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor einer betriebsbedingten Kündigung.</li><li>Diesem Individualschutz dienen jedoch das Kündigungsschutzgesetz und die dort geregelte Sozialauswahl. Damit die Sozialauswahl auch bei etappenweisen Stilllegungen gesetzeskonform abläuft, müssen Arbeitgeber:innen die nach Abschluss einer Etappe verbleibenden Tätigkeiten zum Maßstab erheben. Aus dem Kreis jener Arbeitnehmer, die die Anforderungen der neuen Tätigkeiten erfüllen, sind die sozial "Schwächsten" auszu-wählen. Jene werden durch die Sozialauswahl geschützt und behalten – vorerst – Ihren Job.</li></ul><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung hält Arbeitgeber:innen vor Augen, dass auch bei etappenweisen Betriebs-schließungen eine Sozialauswahl zu erfolgen hat. Erst auf der letzten Etappe, bei betriebsbe-dingter Kündigung der noch verbliebenen Belegschaft, ist eine Sozialauswahl entbehrlich.</p><p>Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG haben Arbeitgeber:innen demnach bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer:innen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung der Arbeitnehmer:innen ausreichend zu berücksichtigen. Andernfalls ist eine betriebsbedingte Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.</p><p>Zugleich hält die Entscheidung für Arbeitgeber:innen einen positiven Aspekt bereit. An sich müssen Arbeitgeber:innen der Agentur für Arbeit bei der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassen-den Arbeitnehmer mitteilen. Liegen dieser Mitteilung "falsche" Kriterien zugrunde, macht dies die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG birgt bekanntlich viele Fallstricke. Nicht nur die Behörde, auch der Betriebsrat ist über zahlreiche Gesichtspunkte der geplanten Entlassung zu unterrichten, Fristen und Formerfordernisse sind zu beachten.</p><p>Arbeitgeber:innen sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass die Massenentlassungsan-zeige nicht an einer inhaltlich fehlerhaften Sozialauswahl scheitert. Arbeitgeber:innen ist, wie der obige Fall zeigt, dadurch auch nicht geholfen. Denn das Arbeitsgericht wird spätestens bei der Prüfung des Kündigungsgrundes die Kündigung wegen Fehlern bei der Sozialauswahl für unwirksam halten. Steine statt Brot! Stattdessen ist Arbeitgeber:innen zu empfehlen, die betriebsbedingten Kündigungen insgesamt sehr gut vorzubereiten. Dazu gehören eine saubere Sozialauswahl und (!) eine fehlerfreie Massenentlassungsanzeige.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Aspekte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-aspekte-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gibt Unternehmern zahlreiche Pflichten auf. Über die vergaberechtlichen Folgen von Verstößen – bis hin zum Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge – informiert Sie mein Kollege Christopher Theis in diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-lksg-und-vergaberecht-wie-war-das-nochmal" target="_blank">Beitrag</a>. Das LkSG beschränkt sich jedoch nicht auf das Aufstellen von Sorgfaltspflichten für Unternehmer und die Ankündigung vergaberechtlicher Konsequenzen. Daneben enthält es – wenn auch eher beiläufig und weithin unbeachtet – eine ganze Reihe von arbeitsrechtlichen Aspekten.</p><h3>Anwendungsbereich: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern</h3><p>Seit dem 1. Januar 2024 findet das LkSG auf Unternehmen Anwendung, die in der Regel mindestens 1000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Der zuvor geltende Schwellenwert von mindestens 3000 Arbeitnehmern ist damit deutlich abgesenkt. Neben der Stammbelegschaft sind auch Leiharbeitnehmer im Entleihunternehmen bei der Berechnung der Schwellenwerte zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 LkSG ist an dieser Stelle missverständlich, weil das Gesetz eine Berücksichtigung vorsieht, "wenn die Einsatzdauer [der Leiharbeitnehmer] sechs Monate übersteigt". Bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl kommt es jedoch nicht auf die Einsatzdauer des einzelnen Leiharbeitnehmers an. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Arbeitsplatz im Unternehmen während des laufenden Jahres länger als sechs Monate mit Leiharbeitnehmern besetzt wird. Es reicht aus, dass Leiharbeitnehmer insgesamt mehr als sechs Monate den Arbeitsplatz ausfüllen. Dabei muss es sich nicht um ein- und denselben Leiharbeitnehmer handeln.</p><h3>Menschenrechtliche Risiken mit arbeitsrechtlichem Bezug</h3><p>Das LkSG zielt darauf ab, menschenrechtliche Risiken zu vermeiden, zu minimieren bzw. Verletzungen zu beenden. Entgegen dem Gesetzestitel "Lieferketten"-Sorgfaltspflichtengesetz beschränken sich die Sorgfaltspflichten für Unternehmen jedoch nicht allein auf die Zulieferer. Unternehmer sind zugleich dazu angehalten, den Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich ihres Unternehmens zu genügen. Die im Gesetz aufgezählten menschenrechtlichen Risiken haben dabei überwiegend einen arbeitsrechtlichen Bezug. Mit dem Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit oder von allen Formen der Sklaverei wird auf Verbote verwiesen, die vermutlich weniger den eigenen Geschäftsbereich nationaler Unternehmen, sondern eher unmittelbare und mittelbare Zulieferer betreffen. Das LkSG definiert jedoch zugleich menschenrechtliche Risiken, die bereits geltende nationale Arbeitsrechtsregelungen und -grundsätze aufgreifen. Hierzu zählen z. B. mögliche Verstöße gegen das Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes, das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit sowie das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns. Achtung: AGG-Verstöße sind jetzt "menschenrechtliche Risiken" Parallel zu den Bestimmungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift das LkSG zudem Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, insbesondere beim Entgelt (z. B. wegen des Geschlechts oder der ethnischen Abstammung), auf. Werden Unternehmer ihren Sorgfaltspflichten in diesem Punkt nicht gerecht, können sich AGG-Verstöße nicht nur wie bereits vor Inkrafttreten des LkSG individualarbeitsrechtlich auswirken (z. B. Schadensersatzanspruch eines nicht beförderten Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber). Mit dem LkSG drohen Unternehmen nunmehr neue nachteilige Rechtsfolgen, wie Bußgelder oder der Ausschluss von Vergabeverfahren.</p><h3>"Menschenrechtsbeauftragter" als Bestandteil des Risikomanagements</h3><p>Um menschenrechtlichen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei Zulieferern vorzubeugen, sie zu minimieren oder bei Verletzung zu beenden, legt das LkSG Unternehmern eine Reihe von Sorgfaltspflichten auf. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung eines Risikomanagements und die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements. Verfügt das Unternehmen über einen internen Compliance-Officer bietet es sich an, diesen mit der Aufgabe zu betrauen. Optional kann diese Person als "Menschenrechtsbeauftragter" bezeichnet werden. Der Titel ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass eine konkrete Person mit den Aufgaben des Risikomanagements und dessen Überwachung betraut wird.</p><p><strong>Praxistipp:</strong> Das LkSG selbst sieht keinen besonderen Kündigungsschutz für die benannte Person (z. B. "Menschenrechtsbeauftragter") vor. Unabhängig vom LkSG kann sich ein besonderer Kündigungsschutz jedoch aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen ergeben. Dies bleibt im Einzelfall vor einer Kündigung zu prüfen.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats</h3><p>Eine Beteiligung des Betriebsrats sollten Unternehmer beim Thema LkSG unter zwei Gesichtspunkten im Auge behalten. Zum einen hat der Gesetzgeber in § 106 Abs. 3 Nr. 5b Betriebsverfassungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die Unternehmer den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu unterrichten haben, gehören seit Inkrafttreten des LkSG die Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Daneben ist eine mögliche Beteiligung des Betriebsrats immer dann zu prüfen, wenn es um die Umsetzung von Maßnahmen geht, die das LkSG dem Arbeitgeber auferlegt.</p><p>In der Benennung des Menschenrechtsbeauftragten kann beispielsweise eine mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Bei Maßnahmen zur Risikoanalyse nach § 5 LkSG und der Einrichtung des unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens nach § 8 LkSG werden regelmäßig digitale Systeme eingesetzt, so dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu prüfen ist. Will das Unternehmen Verhaltenspflichten für die Beschäftigten implementieren, muss geprüft werden, ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten oder das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) berührt ist.</p><h3>Ausblick: EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)</h3><p>Derzeit sind viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem LkSG beschäftigt. Gleichwohl ist der nächste Schritt beim Thema Lieferkettensorgfaltspflichten bereits absehbar. Auf Europäischer Ebene steht das "EU-Lieferkettengesetz" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) auf der Agenda. Die Koalition in Berlin ist sich diesbezüglich nicht einig. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass die neue Richtlinie überhaupt nicht kommen wird. Der aktuelle Entwurf sieht strengere Vorschriften für Unternehmen vor. Arbeitsrechtlich relevant ist insbesondere die Auswirkung des Anwendungsbereichs.</p><h3>Fazit</h3><p>Das LkSG entfaltet seit dem 1. Januar 2024 seine volle Wirkung. Gilt es doch nunmehr bereits für alle Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes werden eher unter- als überschätzt. So haben zahlreiche menschenrechtliche Risiken Bezüge zum nationalen und internationalen Arbeitsrecht. Die Sorgfaltspflichten müssen im Unternehmen umgesetzt werden. Hierzu braucht es arbeitsrechtliche Mechanismen. Bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten im Unternehmen ist zudem die Beteiligung des Betriebsrats zu prüfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Befristung eines Arbeitsvertrags: Umfang des Schriftformerfordernisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-eines-arbeitsvertrags-umfang-des-schriftformerfordernisses</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Das Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2023 – 7 AZR 300/22</em></p><p>Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG bezieht sich auf die Befristungsvereinbarung "an sich". Erforderlich ist, dass der Endzeitpunkt des befristeten Arbeitsvertrags eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist. Der Anfangszeitpunkt ist allenfalls dann schriftformbedürftig, wenn er für die Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeberin und Arbeitnehmer streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags. Nachdem beide Seiten den Arbeitsvertrag einschließlich der auf der ersten Seite des Vertrags geregelten Vertragsdauer ("für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019") unterzeichnet hatten, einigten sich die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Arbeitgeberin schickte dem Arbeitnehmer daraufhin die entsprechend geänderte erste Seite des Arbeitsvertrags ("1. Mai 2019 bis 30. September 2019") und bat ihn, die erste Seite des bereits unterzeichneten Vertrags auszutauschen und die "alte" erste Seite zurückzusenden. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit auf, ohne der Bitte nachzukommen.</p><p>Im Gerichtsverfahren macht er geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags wegen Nichteinhaltung des Schriftformgebots nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam sei. Das Schriftformgebot beziehe sich auf die Vertragslaufzeit, die lediglich mündlich verändert und vereinbart worden sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht ist dem Arbeitnehmer nicht gefolgt. Es hat das Schriftformgebot als eingehalten angesehen. Die Arbeitsvertragsparteien hätten mit der Einigung über einen früheren Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers keine weitere oder neue Befristungsabrede getroffen. Die Auslegung ergebe, dass die Arbeitgeberin lediglich den Beginn der Vertragslaufzeit vorverlegen, nicht jedoch ein "neues" Arbeitsvertragsangebot unterbreiten wollte.</p><p>Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG beziehe sich allein auf die Befristungsabrede. Bei einer kalendermäßigen Befristung bedürften die Elemente der Schriftform, die den Endtermin des Arbeitsvertrags bestimmen oder bestimmbar machen. Haben die Arbeitsvertragsparteien einen kalendermäßig bestimmten Endtermin schriftlich vereinbart und keine ausschließliche (und später lediglich mündlich geänderte) Vertragslaufzeit des Arbeitsverhältnisses, bedürfe die Aufnahme des Tätigkeitsbeginns nicht (auch) einer schriftlichen Festlegung. Im zugrundeliegenden Fall hätten die Parteien ein bestimmtes Enddatum schriftlich vereinbart. Die Vorverlegung lasse dieses Enddatum – anders als bei einer Verlängerungsvereinbarung – unberührt. Allenfalls dann, wenn der Anfangszeitpunkt eines befristeten Arbeitsvertrags zur Bestimmung des Endzeitpunkts maßgeblich ist, bedürfe er der Schriftform.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat den Umfang des Schriftformgebots bei einer Befristungsabrede konkretisiert. Die Entscheidung ist zu begrüßen. Der 7. Senat arbeitet unter Heranziehung des Sinns und Zwecks des Schriftformgebots, größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, unnötigen Streit zu vermeiden und dem Arbeitnehmer das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses als Existenzgrundlage deutlich vor Augen zu führen, heraus, wann die Einhaltung der Schriftform diesem Zweck dient und wann sie hierfür nicht erforderlich ist. Hierdurch wird eine unnötige Förmelei außerhalb des Gesetzeszwecks vermieden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da das Befristungsrecht insgesamt sehr formal geprägt ist, sollte stets sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Formalien (z. B. Schriftformgebot, Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG, Inhalt und Zeitpunkt von Verlängerungsvereinbarungen) Acht gegeben werden und – sofern noch nicht vorhanden – ein bestimmter Prozessablauf zur bestmöglichen Einhaltung der Formalien implementiert werden. Insbesondere bei der Einhaltung der Schriftform kommt es im Nachhinein immer wieder zu Streitigkeiten, wie verschiedene Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu belegen. Insofern sollte vor Aufnahme oder Verlängerung und Fortsetzung der Tätigkeit eindeutig geklärt sein, ob die Formalien eingehalten sind. Sollte es doch einmal zu Diskussionen hierüber kommen, ist ein Blick in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den in diesem Zusammenhang entschiedenen Fallkonstellationen zu empfehlen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Laden des privaten Hybridfahrzeugs am Arbeitsplatz ein Kündigungsgrund?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/laden-des-privaten-hybridfahrzeugs-am-arbeitsplatz-ein-kuendigungsgrund</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG Düsseldorf, Vergleich vom 19. Dezember 2023 - 8 Sa 244/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Etwa vier Jahre war der Eigentümer eines Hybridfahrzeugs als Rezeptionist bei seinem Arbeitgeber tätig. Nachdem jedoch mehrere seiner Kollegen den Chef darauf hinwiesen, dass der Rezeptionist den Einsatz in der Spätschicht regelmäßig nutzte, um sein Hybridfahrzeug auf Kosten des Arbeitgebers aufzuladen, erwischte ihn der Arbeitgeber prompt einen Tag später bei einem Ladevorgang an der regulären Haushaltssteckdose. Das etwa 20-minütige Laden entsprach nach Angabe des Arbeitgebers Stromkosten von knapp 40 Cent. Es folgte eine außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Rezeptionist gewann mit seiner Kündigungsschutzklage in erster Instanz (Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 10. März 2023 – 5 Ca 138/22). Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>In der mündlichen Verhandlung führte das LAG Düsseldorf aus, dass das unerlaubte Laden des Privatfahrzeugs auf Kosten des Arbeitgebers an sich ein Kündigungsgrund darstelle. Dies gelte erst recht, wenn das Laden an einer 220 Volt Steckdose und nicht an einer Wallbox oder eingerichteten Ladestation erfolge. Im Rahmen der Interessenabwägung kam das LAG Düsseldorf dennoch zu dem Ergebnis, dass im konkreten Fall eine Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Dies insbesondere aufgrund der geringen Kosten des nachgewiesenen Ladevorgangs, der Tatsache, dass kein Verbot zum Laden von Elektromotoren für Mitarbeiter bestand und das Arbeitsverhältnis bis dahin beanstandungsfrei verlief. Das Gericht wies daraufhin, dass die Beweisaufnahme der ersten Instanz möglicherweise wiederholt werden müsse und machte einen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Rechtsstreits, der schließlich angenommen wurde.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wird geprüft, ob der Sachverhalt abstrakt betrachtet, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Im zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Interessenabwägung vorgenommen. Hier wird insbesondere die Schwere der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, die Betriebszugehörigkeit und ein störungsfreier Verlauf des Arbeitsverhältnisses miteinbezogen. Das LAG Düsseldorf bezog in die Interessenabwägung ein, dass der Arbeitgeber das Laden anderer elektronischer Geräte, wie zum Beispiel Handys duldete. Der Vortrag des Klägers erstreckte sich auch auf das geduldete Aufladen von Tablets, E-Bikes, E-Roller und E-Zigaretten. Auch bereits das LAG Hamm berücksichtigte in seinem Urteil vom 2. September 2010 (Az. 16 Sa 260/10) in der Interessenabwägung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen unerlaubten Ladens eines Elektrorollers den Umstand, dass in dem Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, ohne dass der Arbeitgeber eingriff. Zwar wies im vorliegenden Fall das LAG Düsseldorf darauf hin, dass das Laden von Handys wertungsmäßig etwas anderes sei als das Laden eines Hybridautos, dennoch wurde der Vergleich herangezogen.</p><p>Arbeitgeber sollten daher abwägen, ob die Stromnutzung für private Gegenstände durch Arbeitnehmer geduldet wird oder in einer internen Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung ein klarer Rahmen hierfür vorgegeben und das Laden von elektronischen Geräten insgesamt oder lediglich von Elektromotoren untersagt wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/theresa-neidhardt" target="_blank">Theresa Neidhardt</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Fünftelregelung – das müssen Arbeitgeber wissen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-fuenftelregelung-das-muessen-arbeitgeber-wissen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was ist die Fünftelregelung? Und wieso wir die Fünftelregelung in meinem blog behandelt. Einerseits hat die Fünftelregelung den Ursprung im Steuerrecht und nicht im Arbeitsrecht und ist damit nicht mein Thema. Andererseits fordert die Anwendung der Fünftelregelung etwas Rechengeschick. „Juristen können nicht rechnen“ und auch deshalb ist die Fünftelregelung an sich erst recht nicht mein Thema. Die Fünftelregelung steht jedoch häufig im Zusammenhang mit der Abrechnung und Auszahlung einer Abfindung. Häufig werde ich zu Fragen zur Fünftelregelung konfrontiert und es ist deshalb (auch) eine Thematik des Arbeitsrechts und meines Blogs.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach dem deutschen Steuerrecht gibt es eine Progression. Je mehr ein Arbeitnehmer verdient, desto höher ist der prozentuale Steueranteil, bis der Höchststeuersatz erreicht ist. Im Steuerrecht gibt es Ausnahmeregelungen, z.B. bei außerordentlichen Einkünften. Eine außerordentliche Einkunft ist z.B. eine Abfindung. Eine Abfindung, die häufig als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird, würde den Arbeitnehmer steuerlich aufgrund der Progression „benachteiligen“.</p><h2>Grundsatz aus dem Einkommenssteuerrecht</h2><p>Der Grundsatz der Fünftelregelung ist in § 34 Abs. 1 S. 3 EstG normiert:</p><p><em>„Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. ²Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. ³Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.</em></p><h3>Die Fünftelregelung bei der Abfindung</h3><p>Mit der „Fünftelregelung“ erhält der Arbeitnehmer die Abfindung – wie im Vergleich oder im Aufhebungsvertrag vereinbart – in der Regel in einer Zahlung am Ende des Arbeitsverhältnisses. Steuerlich wird aber so getan, als ob die Abfindung über fünf Jahre verteilt wird, damit sinkt die prozentuale Steuerlast.</p><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der ermäßigten Besteuerung nach der Fünftelregelung anzuwenden ist. Ein Antrag des Arbeitnehmers ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. In der Praxis „beantragen“ dennoch häufig Arbeitnehmer die Abrechnung und Auszahlung nach der Fünftelregelung.</p><h3>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt</h3><p>Die Fünftelregelung Schritt für Schritt:<br>a. Zuerst wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum die Steuer für die sonstige zu versteuernde Vergütung ohne Berücksichtigung der Abfindung berechnet.<br>b. Diesen Einkommenssteuern werden dann die Steuern gegenübergestellt, die auf das unter Ziffer a. ermittelte Einkommen zzgl. eines Fünftels des steuerpflichtigen Anteils der Abfindung entfallen.<br>c.Die Differenz der Steuerbeträge zwischen Ziffer a. und Ziffer b. wird berechnet.<br>d.Der Differenzbetrag nach Ziffer c. wird mit 5 (Fünftelregelung) multipliziert.</p><h3>Ein Beispiel zur Verdeutlichung</h3><img alt="Beispiel Fünftelregelung" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2f269812-b9da-42ac-b1d6-9e87432ba363" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid.JPG"><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – wann ist der Beweiswert erschüttert?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigungen-wann-ist-der-beweiswert-erschuettert</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23</em></p><p>"Ein Arbeitgeber kann den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die in der Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben".</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer legte seiner Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 vor. Am 03.05.2022 erhielt der Arbeitnehmer die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2022. Im weiteren Verlauf legte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin weitere Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022, einem Dienstag, vor. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.05.2022 war der Arbeitnehmer ab 01.06.2022 wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Da die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung verweigert hatte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Bislang ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht keine Feststellung über das Bestehen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in der Zeit vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 getroffen hat. Dies wäre aus Sicht des 5. Senats ausweislich der Pressemitteilung 45/23 vom 13.12.2023, die diesem Beitrag zugrunde liegt, jedoch erforderlich gewesen. Durch die passgenaue Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit habe mit der Kündigungsfrist eine zeitliche Koinzidenz bestanden. Dies sowie die Tatsache, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen hat, geben nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, soweit es um den Zeitraum vom 07.05.2022 bis zum 31.05.2022 geht.</p><p>Für den Zeitraum vom 02.05.2022 bis zum 06.05.2022 habe der Arbeitnehmer die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit (ebenfalls) mit dem gesetzlich vorgesehenen Beweismittel der ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Der Beweiswert dieser Bescheinigung sei allerdings nicht erschüttert. Anhaltspunkte, die insoweit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hervorrufen, lägen nicht vor. Eine zeitliche Koinzidenz zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem Zugang der Kündigung sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der Vorlage der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Arbeitnehmer noch gar keine Kenntnis von der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt.</p><p>Hinsichtlich des weiteren Zeitraums der beiden Folgebescheinigungen vom 06.05.2022 bis zum 20.05.2022 und vom 20.05.2022 bis zum 31.05.2022 sei dies anders. Der Beweiswert der beiden Arbeitsunfähigkeitsfolgebescheinigungen sei erschüttert, weshalb der Arbeitnehmer als Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trage.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>In Fällen, in denen missbräuchliche Krankmeldungen auf der Hand liegen, kann Entgeltfortzahlungsbegehren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen begegnet werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Anlass für Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit geben, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Er kann sich nicht darauf beschränken, im Entgeltfortzahlungsprozess die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Der Arbeitgeber muss die Anhaltspunkte, die zu Zweifeln führen, im Gerichtsverfahren konkret vortragen. Bestreitet der Arbeitnehmer die Anhaltspunkte, so muss der Arbeitgeber sie beweisen, um die an die Zweifel geknüpften Folgen auszulösen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei derartigen Fallkonstellationen gilt für die Arbeitgeberseite einmal mehr, die Umstände zweifelhafter Arbeitsunfähigkeits- und Folgebescheinigungen genau zu dokumentieren und in einem Entgeltfortzahlungsprozess vorzutragen. Im vorliegenden Fall waren dies die Koinzidenz des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit mit der Kündigungsfrist, die zudem noch an einem Dienstag und nicht etwa am Ende der Arbeitswoche endete, die Frage der Kenntnis von der Kündigung sowie die unmittelbare Genesung nach Ablauf der Kündigungsfrist und die sofortige Aufnahme der neuen Beschäftigung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bürokratieabbau in der Personalverwaltung in Sicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/buerokratieabbau-der-personalverwaltung-sicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bundesjustizministerium hat am 11. Januar 2024 einen Referentenentwurf für das 4. Bürokratieentlastungsgesetz veröffentlicht und damit die erste Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingeleitet. Dieses Gesetz hätte – wenn es unverändert verabschiedet werden sollte – punktuell auch Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Regelungen und damit auf die Personalverwaltung. Folgende Erleichterungen sind geplant:</p><h3>1. Aushang Arbeitszeitgesetz</h3><p>Aktuell sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, u.a. das Arbeitszeitgesetz und die hiervon abweichenden Regelungen in Papierform im Betrieb auszuhängen. Die damit bezweckte Information der Arbeitnehmer soll künftig alternativ auch durch betriebsübliche Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgen dürfen. Gemeint ist damit z.B. die Veröffentlichung im Intranet.</p><h3>2. Arbeitszeugnisse</h3><p>Neben der bisherigen Schriftform soll hierfür künftig auch die elektronische Form zulässig sein. Diese setzt eine qualifizierte elektronische Signatur voraus.</p><h3>3. Nachweis wesentlicher Arbeitsbedingungen</h3><p>Der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz muss künftig nicht mehr schriftlich erfolgen, sondern kann auch elektronisch erbracht werden. Voraussetzung ist auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur, § 126 a BGB). Der Nachweis durch einfache E-Mail bleibt dadurch weiterhin ausgeschlossen.</p><h3>4. Eltern(teil-)zeitantrag</h3><p>Elternzeitanträge und Elternteilzeitanträge sollen künftig auch in Textform, d.h. z.B. auch per E-Mail wirksam gestellt werden können. Bislang ist hierfür die Schriftform vorgeschrieben, also ein eigenhändig unterzeichnetes Schreiben (§§ 15, 16 BEEG). Der Arbeitgeber darf Teilzeitbegehren künftig ebenfalls in Textform statt wie bislang in Schriftform ablehnen. Diese Formerleichterungen sollen allerdings erst ab dem 1.5.2025 und erst für ab dann geborene Kinder in Kraft treten.</p><p>Die geplanten Änderungen sind zu begrüßen, wenngleich weitergehende Entbürokratisierungen sicherlich wünschenswert gewesen wären.</p><p>Aktuell wertet das Bundesjustizministerium die Stellungnahmen der Länder und Verbände zum Referentenentwurf aus und lässt die daraus gewonnenen Erkenntnisse ggf. in eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs einfließen lassen. Es folgen die Verabschiedung durch die Bundesregierung und anschließend das parlamentarische Verfahren. Ob und welche Änderungen sich dabei noch ergeben werden und wann mit einer Verabschiedung und dem Inkrafttreten zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank">Dr. Corinne Klapper</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten hat die Aesculap AG bei dem Erwerb der IT4process GmbH beraten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-hat-die-aesculap-ag-bei-dem-erwerb-der-it4process-gmbh-beraten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Hamburg, 14. Februar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Unternehmen der B. Braun-Gruppe, Melsungen, bei dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der IT4process GmbH beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die IT4process GmbH mit Sitz in Herzogenrath bei Aachen entwickelt und installiert Softwarelösungen für das OP-Management zur Optimierung und Digitalisierung von Prozessen in Krankenhäusern.</p><p>Mit diesem Erwerb erweitert B. Braun sein Dienstleistungsportfolio für OP-Management. Durch eine geplante Verschmelzung der IT4process mit der Aesculap-Tochtergesellschaft Invitec, Essen, welche eine eigene Software für die Steuerung der Sterilgutversorgung anbietet, wird eine IT-Plattform für Gesundheitseinrichtungen entstehen.</p><p>Die IT4process GmbH ist eine Ausgründung der RWTH Aachen. Vor über 10 Jahren entwickelten IT-Mitarbeitende gemeinsam mit der Aachener Uniklinik eine Software, mit der die komplexe OP-Logistik geplant werden kann. Heute bietet IT4process Softwarelösungen und Beratungsleistungen für Krankenhäuser mit Schwerpunkt in den Bereichen OP-Ressourcensteuerung, Sterilgutversorgung (AEMP/ZSVA) und Fallwagenlogistik.</p><p>Die Invitec GmbH &amp; Co. KG mit Hauptsitz in Essen entwickelt seit mehr als 20 Jahren Softwarelösungen für das Instrumentenmanagement sowie die Sterilgutversorgung in Krankenhäusern.&nbsp;</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 65.000 Mitarbeitenden ist das Unternehmen ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen. 2022 erwirtschaftete die B. Braun-Gruppe einen Umsatz von EUR 8,5 Mrd.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:&nbsp;</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christian Ulrich Wolf (Federführung, Hamburg), Benjamin Knorr (Berlin), Maren Dedert (alle Corporate/M&amp;A), Dr. Marion Frotscher, Simon Bauer (beide Tax, alle Hamburg), Dr. Andreas Lober, Daniel Trunk (beide IP/IT, Frankfurt am Main), Christian Hipp, Helin Alkan (beide Beihilferecht, Berlin),&nbsp;<br>Dr. Dietmar Müller-Boruttau und Dr. Michael Matthiessen (beide Arbeitsrecht, Berlin).</p><p>Inhouse: Dr. Stefan Todt (Associate General Counsel B. Braun Group), Robin Giers, LL.M. (Senior Legal Counsel)<br>&nbsp;&nbsp; &nbsp;<br><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-ulrich-wolf" target="_blank">Dr. Christian Ulrich Wolf</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (40) 68 87 45 – 124<br><a href="mailto:ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com">ChristianUlrich.Wolf@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland für 2024 in 16 Rechtsgebieten im Ranking</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-fuer-2024-16-rechtsgebieten-im-ranking</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2024 von The Legal 500 Deutschland in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 56 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxisbereichen genannt.&nbsp;</p><p>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) abermals – wie auch 2023 - als <strong>TOP TIER-Kanzlei</strong> genannt zu sein.&nbsp;</p><p>In diesen Rechtsgebieten/Praxisbereichen ist die Kanzlei für 2024 im Ranking gelistet:&nbsp;</p><ul><li>Arbeitsrecht&nbsp;</li><li>Branchenfokus Energie&nbsp;</li><li>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)&nbsp;</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</li><li>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht)&nbsp;</li><li>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)&nbsp;</li><li>Kartellrecht&nbsp;</li><li>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)&nbsp;</li><li>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)&nbsp;</li><li>Private Clients und Nonprofit-Sektor</li><li>Versicherungsrecht (Beratung von Versicherungen)</li></ul><p>Eine <strong>„Firm to watch“</strong> sind wir im Steuerrecht.</p><p>Unserem Experten Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Aufnahme in die <strong>„Hall of Fame“</strong>.</p><p>Mit Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment) und Dr. Marc-Oliver Srocke freuen wir uns über die Nennung als <strong>„Führende Anwälte“</strong> sowie mit Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Clients und Nonprofit-Sektor) über die Nennung als <strong>Partner der nächsten Generation</strong>.</p><p><br><strong>Unsere empfohlenen Anwälte und weiteren Kernanwälte:</strong></p><ul><li><strong>Arbeitsrecht:</strong> Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Drosdeck, Martin Fink, Dr. Andreas Imping, Jörn Manhart, Dr. Sebastian Kroll, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Maike Pflästerer, Dr. Erik Schmid, Dr. Mark Zimmer</li><li><strong>Branchenfokus Energie</strong>: Dr. Christof Aha, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner, Stephan Rechten, Dr. Christian Ulrich Wolf</li><li><strong>Corporate/M&amp;A:</strong> Christian Burmeister, Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</strong>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht):</strong> Dr. Christina Hackbarth, Tanja Hogh Holub, Dr. Andreas Lober</li><li><strong>Immobilienrecht:</strong> Florian Baumann, Klaus Beine, Annalena Benz, Verena Nader&nbsp;</li><li><strong>Informationstechnologie (Datenschutz):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Birgit Münchbach, Matthias W. Stecher, Matthias Zimmer-Goertz</li><li><strong>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung):</strong> Susanne Klein, Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Dr. Birgit Münchbach, Wojtek Ropel, Matthias W. Stecher, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Kartellrecht:</strong> Dr. Christian Heinichen, Christoph Heinrich, Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann&nbsp;</li><li><strong>Medien (Entertainment):</strong> Dr. Andreas Lober, Dr. Peggy Müller, Wojtek Ropel, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Medien (Presse- und Verlagsrecht):</strong> Dr. Andreas Lober, Katharina Mayerbacher, Dr. Marc-Oliver Srocke, Dr. Holger Weimann</li><li><strong>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht): </strong>Katrin Lüdtke, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten&nbsp;</li><li><strong>Öffentliches Recht (Vergaberecht):</strong> Michael Brückner, Hans Georg Neumeier, Stephan Rechten, Max Stanko, Christopher Theis</li><li><strong>Private Clients und Nonprofit-Sektor:</strong> Katharina Fink, Dr. Guido Krüger, Dr. Gerrit Ponath, Stephan Raddatz, Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Georg Tolksdorf</li><li><strong>Versicherungsrecht:</strong> Dr. Florian Weichselgärtner</li></ul><p>Wir bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Telefonieren ist gut. Video ist besser. Betriebsrat entscheidet selbst über digitales Sitzungsformat </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/telefonieren-ist-gut-video-ist-besser-betriebsrat-entscheidet-selbst-ueber-digitales</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>LAG München, Beschluss vom 07.12.2023 - 2 TaBV 31/33</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>2022 beschloss der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textilunternehmens im Rahmen seiner Geschäftsordnung die Möglichkeit der virtuellen Betriebsratssitzung, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG gegeben sind. Im Zuge dessen forderte er die Arbeitgeberin auf, den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern mobile technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, damit die Mitglieder, falls erforderlich, an virtuellen Betriebsratssitzungen teilnehmen können. Hierbei stützte sich der Betriebsrat auf § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Arbeitgeberin verweigerte das Zurverfügungstellen entsprechender Sachmittel. Sie verwies den Betriebsrat auf die Möglichkeit eines Telefonkonferenzsystems, das aber nicht zur Durchführung von Videokonferenzen geeignet war. Für Videokonferenzen sollten die Betriebsratsmitglieder ihre privaten Endgeräte nutzen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat für die Durchführung von Videokonferenzen unentgeltlich funktionsfähige, technische Geräte mit Internetzugang und Kamera- und Laut-sprecher- bzw. Mikrofunktion zur Verfügung zu stellen.</p><p>§ 30 Abs. 2 BetrVG macht die Möglichkeit einer Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz lediglich von den dort genannten weiteren Voraussetzungen abhängig und gerade nicht davon, ob eine entsprechende technische Ausstattung bereits vorhanden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsratsmitgliedern die technische Ausstattung für die Durchführung jener Video- oder Telefonkonferenzen zur Verfügung zu stellen. Hierbei muss sich der Betriebsrat nicht auf Telefonkonferenzen verweisen lassen, da § 30 Abs. 2 BetrVG Videokonferenzen gerade ausdrücklich zulässt. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wann er aufgrund der bei Videokonferenzen gegeben Visualisierung gegenüber den rein akustischen Telefonkonferenzen, Erstere bevorzugt. Betriebsratsmitglieder müssen sich zur Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit nicht darauf verweisen lassen, ihr eigenes Smartphone zu benutzen.</p><p>Der Arbeitgeber konnte sich gegenüber dem LAG München nicht mit Erfolg auf den Rechtsgedanken des BAG berufen, wonach Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats anwesend sein müssen. Nach dem LAG München ist dieser Grundsatz im Falle von Video- oder Telefonkonferenzen nach § 30 Abs. 2 BetrVG einzuschränken.</p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Da die Entscheidung zur Art und Weise der Durchführung der Betriebsratssitzung nun – abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben – allein von den Vorlieben des Betriebsrats abzuhängen scheint, bleibt dem Arbeitgeber an dieser Stelle nur das Zurverfügungstellen weiterer Sachmittel. Das Kriterium der Erforderlichkeit nach § 40 BetrVG wurde durch das LAG München ebenso zur Disposition des Betriebsrats gestellt, wie die präferierte Durchführungsmethode.</p><p>Unter Berücksichtigung dessen, dass das LAG München mit seiner Entscheidung ausdrücklich von dem Grundsatz des BAG abweicht, dass die Betriebsratsmitglieder während ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrates anwesend sein müssen, bleibt abzuwarten, wie zukunftstauglich diese Entscheidung ist.</p><p>Mit Blick darauf, dass viele Unternehmen ihren Beschäftigten bereits während der Pandemie mit technischen Endgeräten mit Videofunktionen ausgestattet haben, bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung nicht zu einer Forderungswelle der Betriebsräte führt und, dass die Arbeitsgerichte die Wünsche der Betriebsräte kritischer beleuchten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/virginia-maurer" target="_blank">Virginia Mäurer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Feb 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Millionen vom RBB: „In der Privatwirtschaft kommt das extrem selten vor“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/millionen-vom-rbb-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem Artikel der WirtschaftsWoche, der am 08. Februar 2024 erschienen ist, erläutert unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, weshalb die Abfindung der ehemaligen Chefin einer öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt zu hoch ausfiel und was der Unterschied zu Ausgleichszahlungen in der Privatwirtschaft ist.&nbsp;</p><p>Den Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/fragwuerdige-abfindungen-millionen-vom-rbb-in-der-privatwirtschaft-kommt-das-extrem-selten-vor/29646126.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Massenentlassungsanzeige – gute Neuigkeiten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-massenentlassungsanzeige-gute-neuigkeiten-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Anzeigepflichtige Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG („Massenentlassungsanzeige“) passt in den letzten Jahren nicht zu „guten Neuigkeiten für Arbeitgeber“. Die Rechtsprechung hat die Anforderung an eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige Stück für Stück verschärft. Die Folge einer in der Praxis immer häufiger unwirksamen Massenentlassung waren unwirksame Kündigungen. Umso erfreulicher, dass das BAG eine Rechtsprechungsänderung zur Unwirksamkeit von Kündigungen bei fehlerhaften Massenentlassungsanzeigen beabsichtigt (Vorlagebeschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22).</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach der bisherigen Rechtsprechung des 6. Senats war die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bereits deshalb unwirksam, wenn bei Ausspruch/Zugang der Kündigung keine rechtswirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vorlag. Nach der bisherigen Ansicht verstieß die Kündigung als Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB. Der 6. Senat beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben.</p><h3>Üblicher und häufiger Ausgangsfall</h3><p>Das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber betriebsbedingt gekündigt. Auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall wurden sämtliche Arbeitsverhältnisse durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge beendet. In dem Betrieb waren in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt und es wurden in dem Zeitraum von 30 Tagen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG das Arbeitsverhältnis von mehr als 5 Arbeitnehmern beendet. Eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG wurde vor Ausspruch der Kündigungen/Abschluss der Aufhebungsverträge nicht erstattet.</p><h3>Kündigungsschutzklage</h3><p>Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, machte geltend, seine Kündigung sei nichtig, da es an der erforderlichen Massenentlassungsanzeige gefehlt habe. Der Arbeitgeber beantragte die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten sich an die bisherige Rechtsprechung des BAG (6. Senat) und gaben der Klage statt.</p><h3>Entscheidung des BAG vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22</h3><p>Der 6. Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Kündigung bei Mängeln im Verfahren zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG aufzugeben. Die dann bestehende Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats des BAG erfordert die Anfrage beim 2. Senat, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der Kündigung festhalte.</p><p>Für die Änderung der Rechtsprechung argumentiert der 6. Senat:</p><ul><li>§ 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG sei kein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, sondern eine reine Ordnungsvorschrift. Die Regelung begründe nur Verfahrenspflichten arbeitsmarktpolitischer Art.</li><li>Anders als das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG diene das Anzeigeverfahren lediglich der Agentur für Arbeit, sich auf die sozio-ökonomischen Auswirkungen einer großen Anzahl von Kündigungen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt einzustellen und in effizienter Weise nach Lösungen zu suchen.</li><li>Individualschutz sei nicht Zweck der Massenentlassungsanzeige.</li><li>Auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Fehler im Anzeigeverfahren die Wirksamkeit der Kündigung nicht berühren.</li><li>Eine Nichtigkeitsfolge ergebe sich auch nicht aus § 18 KSchG. Der Sperrzeitbescheid der Arbeitsverwaltung entscheide nicht über die Wirksamkeit der Kündigung, sondern lediglich über die Dauer der Sperrfrist.</li><li>Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift im Lichte der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG führe nicht zur Nichtigkeit der Kündigung als Folge von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige. Eine Nichtigkeit der Kündigung verstoße gegen den in Art. 51 GRC verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.</li><li>Die bisherige Differenzierung der Sanktionsfolgen bei Fehlern bezüglich Muss- und Soll-Angaben im Rahmen des § 17 Abs. 3 KSchG sei nicht stringent.</li></ul><p></p><p>Der 6. Senat stellte jedoch auch klar, dass die beabsichtigte Rechtsprechungsänderung nur die Massenentlassungsanzeige selbst und nicht das – bei Existenz eines Betriebsrats erforderliche – Konsultationsverfahren betreffe. Fehler im Konsultationsverfahren können vor dem Hintergrund der individualschützenden Funktion der Beteiligung des Betriebsrats nach wie vor die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wachstumskurs: ADVANT Beiten gewinnt vier neue Partner </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wachstumskurs-advant-beiten-gewinnt-vier-neue-partner</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>29. Januar 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten begrüßt im Januar und Februar dieses Jahres drei neue Local Partner und einen neuen Salary Partner. Die Neuzugänge verteilen sich auf jeweils drei Rechtsgebiete und Standorte.</p><p><strong>Dr. Malaika Ahlers, LL.M. (54)</strong> kommt von Becker Büttner Held, wo sie Partner Counsel war, und steigt bei ADVANT Beiten als Local Partnerin in der Praxisgruppe Public Sector am Berliner Standort ein. Sie berät Mandanten bei allen Fragen der Projektierung, Umsetzung und vertraglichen Ausgestaltung von Energieerzeugungs- und Versorgungskonzepten im Rahmen der Transformation der Energiewende. Sie befasst sich insbesondere mit Rechtsfragen des Wärmerechts und Contractings. Ihr Schwerpunkt liegt im Sektor Quartiersversorgung und Immobilienwirtschaft. Mit ihr gemeinsam wechselt Associate Anton Buro.</p><p><strong>Dr. Andreas Imping (58)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, war bisher bei Friedrich Graf von Westphalen tätig und verstärkt den Düsseldorf Standort von ADVANT Beiten als Local Partner. Er berät und vertritt seine Mandanten in kündigungs-, betriebsverfassungs- und tarifvertragsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Unternehmenstransaktionen, Outsourcing Projekte, Restrukturierungen, betriebliche Altersversorgung sowie Beschäftigtendatenschutz.</p><p><strong>Dr. Nadejda Kysel (47)</strong> ist Rechtsanwältin und Notarin und kommt von Arnecke Sibeth Dabelstein. Sie ist auf Bankrecht und Finanzierungstransaktionen spezialisiert. Ihre Schwerpunkte liegen insbesondere in der Beratung von Banken, Unternehmen und Investoren bei der Finanzierung von Immobilien- und Unternehmenstransaktionen sowie in der Restrukturierung und Verwertung. Sie verstärkt die Praxisgruppe Banking, Finance &amp; Restructuring von ADVANT Beiten als Local Partnerin in Frankfurt.</p><p><strong>Dr. Theofanis Tacou, LL.M. (49)</strong>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät insbesondere zu Vergütungsfragen mit einem Branchenfokus im Bereich Finanzdienstleitungen. Er berät seine Mandanten als Salary Partner vom Hamburger Standort der Kanzlei aus und verfügt neben seinen hervorragenden Kontakten in die Bankenszene auch über langjährige Kontakte in die maritime Wirtschaft.</p><p>„Die Gewinnung und Integration von Seiteneinsteigern gehört zu den wichtigen Aufgaben unserer Partnerschaft, um unsere ehrgeizigen Wachstumsziele zu erreichen“, erklärt Dr. Guido Krüger, Co-Managing Partner von ADVANT Beiten. „Wir freuen uns, dass uns dies erneut über verschiedene Rechtsgebiete und Standorte erfolgreich gelungen ist. Wir sehen die Zugänge nicht zuletzt auch als Bestätigung, dass die europäische Ausrichtung unserer Kanzlei für Seiteneinsteiger unterschiedlicher Seniorität attraktiv ist.“</p><p>Erst zum Jahreswechsel sind Jan Eltzschig (Düsseldorf) und Dr. Eva Kreibohm (Berlin) als Equity Partner in der Praxisgruppe Corporate/M&amp;A an Bord gekommen.&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Jan 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Happy (arbeitsrechtliche Änderungen) 2024</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/happy-arbeitsrechtliche-aenderungen-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>anbei ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Neuerungen / Änderungen 2024:</p><h3>Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns</h3><p>Ab dem 01.01.2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 12,41 pro Stunde. Damit erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich EUR 538,00 und die Jahresverdienstgrenze für Minijobber folglich auf EUR 6.456,00.</p><p>Ab 01.01.2025 wird der Mindestlohn auf EUR 12,82 erneut angehoben.</p><h3>Erhöhung der Mindestvergütung von Auszubildenden</h3><p>Auch die Mindestvergütung Auszubildender wurde zum 01.01.2024 für neue Ausbildungsverträge ab Jahresbeginn auf EUR 649,00 im ersten Ausbildungsjahr angehoben.</p><h3>Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung</h3><p>Die Beitragsbemessungsgrenzen geben das maximale Bruttoeinkommen gesetzlich Versicherter an, bis zu dem die Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie werden jährlich angepasst.</p><p>Die neuen Grenzwerte ab dem 01.01.2024:</p><p><img alt="Neuerung Grenzwerte 2024" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="6af00c5d-68bf-4fbb-b93a-ca607c252a31" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%201.JPG"></p><br><h3>Nichtbesetzung inklusiver Arbeitsplätze</h3><p>Nach § 154 Abs. 1 SGB IX sind Arbeitgeber ab einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Arbeitnehmern dazu verpflichtet Schwerbehinderte in Höhe von 5% zu beschäftigen (Beschäftigungspflichtquote). Wird diese Pflichtquote nicht erfüllt ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen (§ 160 SGB IX). Ab 01.01.2024 hat der Gesetzgeber die Ausgleichabgabe erhöht, u.a. wurde eine neue Staffel von 0% eingeführt, für welche ein Ausgleich in Höhe von EUR 720,00 zu entrichten ist. Auch die Abgaben der anderen Staffeln wurden erhöht:</p><p><img alt="Nichtbesetzte inklusive Arbeitsplätze" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="2db21c73-9e5a-4194-8a6b-964ce16c2e93" src="/sites/default/files/inline-images/Tabelle%202.JPG"></p><br><h3>Verringerung der Kinderkrankentage</h3><p>Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben ab dem 01.01.2024 nur noch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 15 Arbeitstage. Für Alleinerziehende besteht der Anspruch für 30 Arbeitstage. Der Anspruch hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr halbiert.</p><h3>Herabsetzung der Einkommensgrenze für Elterngeld</h3><p>Ab 01.04.2024 wird die Grenze des zu versteuernden gemeinsamen Einkommens, ab welcher der Anspruch auf Elterngeld entfällt, auf EUR 200.000,00 herabgesenkt. Zum 01.04.2025 erfolgt eine weitere Herabsenkung für Paare auf EUR 175.000,00.</p><p>Zudem wird der parallele Bezug von Basiselterngeld auf maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes beschränkt. Ausnahmen gibt es für den Bezug von Elterngeld-Plus, Partnerschaftsbonus sowie bei der Geburt von Frühchen und Mehrlingen.</p><h3>Erleichterungen für Erlangung einer Arbeitserlaubnis</h3><p>Bereits im November 2023 setzte der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtline (EU) 2021/1883 durch Einwanderungsmöglichkeiten durch die Erweiterung und Neugestaltung der Blauen Karte um. So wurde die Gehaltsgrenze für den Erhalt herabgesetzt und der Personenkreis u.a. auf Berufseinsteiger/-innen erweitert. Auch die Liste der sog. Engpassberufe wurde ausgeweitet und umfasst seit November u.a. auch Tierärzte/-innen, Zahnärzte/-innen sowie Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen Bereich. Die Neuerungen umfassen auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erleichterung des Arbeitgeberwechsels und grenzüberschreitenden Arbeitens innerhalb der EU. Dies stellt nur einen Auszug der Neuerungen von November 2023 dar.</p><p>Ab Frühling dieses Jahres (01.03.2024) werden die Möglichkeiten für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland ausgebaut. So wird zum Beispiel die bisherige 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen bei Ersterteilung für 24 Monate ausgestellt. Auch können im Ausland qualifizierte Fachkräfte ohne Anerkennung in Deutschland aufgrund mehrjähriger Berufserfahrung in ihrem Herkunftsland eine Arbeitsgenehmigung erhalten. Dies galt bislang lediglich für Beschäftigte im IT-Bereich.</p><p>Ab Juni 2024 folgt die Einführung der sog. „Chancenkarte“, welche es Fachkräften mit Deutschlandbezug mittels eines Punktesystems ermöglicht sich während der Arbeitsplatzsuche in Deutschland aufzuhalten. Eine derartige Möglichkeit bestand bislang nicht.</p><h3>Betriebsratsvergütung</h3><p>Im November 2023 verabschiedete die Bundesregierung das Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten. Dieses schafft keine neue Rechtslage, sondern soll der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern entgegenwirken. Das beschlossene Gesetz ergänzt hierfür zwei Paragrafen des BetrVG um einige Sätze, welche laut Gesetzesbegründung in Bezug zur und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BAG stünden.<br>Wann das Gesetz in Kraft tritt, und ob der bisherige Entwurf noch abgeändert wird, ist noch nicht ersichtlich.</p><h3>KI-Verordnung</h3><p>Im April 2021 legte die Europäische Kommission erstmals ihren Vorschlag für eine Verordnung (AI Act) des Europäischen Parlaments zur Regulierung künstlicher Intelligenz (KI) in Europa vor. Nach langen Verhandlungen verständigten sich Vertreter des Europaparlamentes und der EU-Staaten im Dezember auf die KI-Verordnung. Formell müssen sowohl das Europaparlament als auch die EU-Mitgliedsstaaten der Einigung noch zustimmen. Im Anschluss wird es eine Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der Verordnung geben, in welcher Entwickler bereits freiwillig die wesentlichen Bestimmungen vor Fristablauf umsetzen können. Nach Inkrafttreten hat die KI-Verordnung für alle Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung.</p><p>Die KI-Verordnung hat vor allem zum Ziel den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der Bürger/-innen sicher zu stellen und das Vertrauen in KI-Systeme zu stärken. Auch sollen Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft gefördert werden. Hierbei verfolgt der Gesetzgeber einen risikobasierten Ansatz, in dem er KI-Systeme einteilt in Systeme mit unannehmbarem Risiko, hohem Risiko und sonstige KI-Systeme. Welche Pflichten für Arbeitgeber aus der Verordnung hervorgehen hängt maßgeblich von dem Risiko des verwendeten Systems ab. Um die Einhaltung allgemeiner Datenschutz-, Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze gewährleisten zu können, werden Arbeitgeber die Möglichkeit der menschlichen Überwachung der KI sowie die KI-Kompetenz ihrer Beschäftigten sicherstellen müssen.</p><h3>Erinnerung</h3><p>Bitte denken Sie frühzeitig daran, die Arbeitnehmer auf den Verfall des Urlaubs hinzuweisen. Es wird empfohlen, den Hinweis bereits im Januar zu erteilen. Bitte denken Sie auch daran, für eine etwaige variable Vergütung die Zielvereinbarungen für das Jahr 2024 abzuschließen.</p><p>Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich ein gutes, gesundes, glückliches und erfolgreiches 2024.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltung auf Kosten des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-gewerkschaftsveranstaltung-auf-kosten-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Verden vom 19.09.2023 – 2 Ca 101/23</em></p><p>Die Teilnahme an Veranstaltungen ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit sowie damit einhergehende falsche Angaben zur Arbeitszeit und den Spesen statt der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber finanzierten Seminar stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags dar.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war freigestelltes Betriebsratsmitglied und zugleich Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung. In letztgenannter Funktion meldete er sich im Einverständnis mit der beklagten Arbeitgeberin bei einem Seminar für den Zeitraum vom 06. bis zum 10.02.2023 in Köln an. Die Arbeitgeberin trug die Seminargebühren sowie die Hotelkosten und gestattete dem Arbeitnehmer, für die An- und Abreise einen Mietwagen zu mieten.</p><p>Statt vollständig an dem Seminar teilzunehmen, fuhr der Arbeitnehmer am 06.02.2023 ohne Wissen der Arbeitgeberin mit dem Mietwagen zu einem gewerkschaftlich organisierten Beratungstreffen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil nach Berlin und am 07.02.2023 zu einem Treffen mit dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen nach Hannover. Die hierfür aufgewendeten Tankkosten rechnete er gegenüber der Arbeitgeberin ab.</p><p>Die Arbeitgeberin erklärte mit Zustimmung des Betriebsrats die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer, der sich hiergegen mit der Kündigungsschutzklage wehrt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ohne Erfolg! Das Arbeitsgericht Verden hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor. Zum einen habe der Kläger entgegen seinen eigenen Angaben nur zeitweilig an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen. Zum anderen habe er Fahrtkosten gegenüber der Arbeitgeberin abgerechnet, die weder im Zusammenhang mit der von der Arbeitgeberin bewilligten Seminarteilnahme noch mit der direkten Ausübung der Betriebsratstätigkeit stehen. Insbesondere angesichts der falschen Angaben, die der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Arbeitszeit und die angefallenen Reisekosten gemacht hat, rechtfertigt die Interessenabwägung auch im konkreten Fall die außerordentliche fristlose Kündigung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Verden ist nicht überraschend. Trägt der Arbeitgeber zweckgebundene Kosten und stellt den Arbeitnehmer für die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung frei, so muss sich der Arbeitnehmer in diesem Rahmen bewegen. Er darf nicht über die Verwendung der Mittel frei entscheiden und keine falschen Angaben zur Arbeitszeit und den abgerechneten Spesen machen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>In dem entschiedenen Fall nimmt ein freigestelltes Betriebsratsmitglied u.a. an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung teil. Dies ist freilich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer gewerkschaftlich organisierten Veranstaltung seine "Freizeitbeschäftigung" ist, wofür er nicht eigenmächtig Arbeitszeit aufwenden darf. Betriebsratsmitglieder müssen darüber hinaus stets die Neutralitätspflicht im Blick haben, wenn sie in dieser Funktion handeln.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeugnisberichtigung: Anspruch des Arbeitsnehmers auch nach zwei Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitsnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>"Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Arbeitnehmer können verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."</strong></p><p>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a>, welcher am 06. Dezember 2023 im Deutschen AnwaltSpiegel erschien, finden Sie unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/zeugnisberichtigung-anspruch-des-arbeitnehmers-auch-nach-zwei-jahren-nicht-verwirkt-33217/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt – Auflösung des Betriebsrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-tropfen-der-das-fass-zum-ueberlaufen-bringt-aufloesung-des-betriebsrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Diese Redewendung meint ein Ereignis, das für sich betrachtet nicht spektakulär und nicht besonders schlimm ist, das aber aufgrund von zahlreichen ähnlichen vorherigen Ereignissen die Grenze des Tolerierbaren oder Erlaubten überschreitet und dazu führt, dass eine Situation eskaliert. Die Situation eskaliert so, als ob ein einmaliges gravierendes Ereignis geschehen wäre.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>auch im Arbeitsrecht gibt es rechtliche Tropfen, die das Arbeitgeber-Fass zum Überlaufen bringen. Eine einmalige Verspätung wird häufig toleriert. Es kann jedoch das mehrfache unentschuldigte, um wenige Minuten zu spät zur Arbeit erscheinen, eine Kündigung rechtfertigen. Über eine Vielzahl von Pflichtverstößen und die Frage einer gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats hatte das Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23 zu entscheiden.</p><h3>Gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG</h3><p>Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag z.B. des Arbeitgebers durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt.</p><h3>Arbeitsgericht Elmshorn im Beschluss vom 23.08.2023 ‑ 3 BV 31 e/23</h3><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte über den Antrag zur Auflösung des Betriebsrats zu entscheiden. Die Auflösung beantragten mehr als ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin. Es lagen diverse Pflichtverletzungen vor. Der Betriebsrat…&nbsp;</p><ul><li>hat sich z.B. vor Gericht auf eine falsche Versicherung an Eides Statt berufen,</li><li>nimmt für seine Betriebsratsarbeit bezahlte Freistellung im Gesamtumfang von mehr als drei zusätzlichen Vollzeitstellen in Anspruch,</li><li>kontrolliert mehrere Tage/Woche mit mehreren Mitgliedern Dienstpläne ohne Erfordernis,</li><li>nahm ebenfalls ohne Erfordernis mit einem Großteil des Gremiums an einer Gerichtsverhandlung teil,</li><li>machte jeweils ganztägig Betriebsratsarbeit ohne ausreichende Zeitangaben, sodass die Mitglieder für den ganzen Tag ausgeplant werden mussten,</li><li>hat auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben,</li><li>führte eine doppelte Personalakte, in dem er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ausdruckt und in eigenen Aktenordnern ablegt,</li><li>schließt den Geschäftsführer der Arbeitgeberin und weitere Personen der Leitungs-ebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung aus.,</li><li>führt auch Sprechstunden durch, ohne sich vorher mit der Arbeitgeberin auf Zeit und Ort geeinigt zu haben.</li></ul><p></p><p>Das Arbeitsgericht Elmshorn hat entschieden dass auch einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, sich aber aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben können. Als Verstoß kommt bspw. die grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in Frage.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät RenderThat bei einer Wachstumsfinanzierung durch IMCap </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-renderthat-bei-einer-wachstumsfinanzierung-durch-imcap</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 4. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat RenderThat, Hamburger Spezialist für computergenerierte Bilder, bei einer von der Düsseldorfer Beteiligungsgesellschaft IMCap zur Verfügung gestellten Wachstumsfinanzierung umfassend rechtlich beraten.</p><p>Die Mittel aus der Beteiligung wird RenderThat insbesondere für die Erweiterung seines Software-Produktportfolios und für potenzielle Add-on Akquisitionen verwenden. IMCap nimmt mit der Investition in RenderThat einen weiteren Hidden Technology Champion in sein Portfolio auf.</p><p>RenderThat wurde 2012 als 3D-Agentur gegründet und hat sich inzwischen zu einem Anbieter von Software-basierten CGI-Lösungen entwickelt. Das Unternehmen hat Standorte in Hamburg und Köln. Zu den Kunden zählen namhafte Unternehmen, die auf innovative Visualisierungen für ihre Produkte setzen. RenderThat hilft seinen Kunden mit Software, Prozess-Knowhow und Dienstleistungen bei der digitalisierten Produktvisualisierung. Das Unternehmen erstellt auf der Basis digitaler Zwillinge effizient fotorealistische, computergenerierte Bilder und Filme. Durch den rasch steigenden Bedarf an digitalem Content im eCommerce, durch personalisierte Werbung und durch Technologiesprünge in der digitalen Bildbearbeitung wie z. B. dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz wächst der CGI-Markt nachhaltig.</p><p>IMCap ist eine fokussierte Beteiligungsgesellschaft, die in Micro-Cap Software- und Technologieunternehmen investiert. IMCap wird RenderThat finanziell, aber auch mit Expertise und Erfahrung beim nachhaltigen Wachstum und bei der Weiterentwicklung, insbesondere der Software-Lösungen, unterstützen. Die spezialisierte CGI-Workflow-Software RenderThat HUB eliminiert die Effizienzverluste herkömmlicher Visualisierungsmethoden wie beispielsweise aufwendiger Fotoshootings, die besonders bei großen Produktportfolios sehr kosten- und zeitintensiv sind. Mit der Beteiligung von IMCap werden die Gründer von RenderThat diese führende Technologie fortentwickeln und Agenturen sowie Unternehmen weltweit anbieten.</p><p><strong>Berater RenderThat:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller, Markus Schönherr, Dr. Winfried Richardt (alle Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht), Simon Litterst (Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Interhyp bei Übernahme von ThinkImmo</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-interhyp-bei-uebernahme-von-thinkimmo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt/München, 1. Dezember 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Interhyp AG, Vermittler für private Baufinanzierungen, beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der plattformübergreifenden Meta-Immobiliensuchmaschine ThinkImmo GmbH rechtlich und steuerlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die plattformübergreifende Meta-Immobiliensuchmaschine erreicht mit über 400.000 Immobilienangeboten von etablierten Plattformen bis hin zu Zeitungsangeboten eine fast vollständig Marktabdeckung. Die Suchdienste wenden sich an Privatkunden, Immobilieninvestoren und Kreditvermittler.</p><p>Die Interhyp AG will mit der Übernahme ihre Marktposition weiter stärken und die beiden Kernkompetenzen „Immobiliensuche“ und „Immobilienfinanzierung“ optimal miteinander verknüpfen und ihr Leistungsspektrum dementsprechend erweitern.</p><p>Das gesamte ThinkImmo-Team um die Gründer Fabian Lurz, René Füchtenkordt und Stefan Perlebach bleibt vollständig an Bord und wird sich darauf konzentrieren, die Weiterentwicklung der ThinkImmo-Produktlösungen voranzutreiben.</p><p>Die Interhyp AG hat im Jahr 2022 ein Finanzierungsvolumen von EUR 29 Mrd. erfolgreich bei ihren über 500 Finanzierungspartnern platziert. Das Unternehmenbeschäftigt rund 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ist an über 100 Standorten persönlich vor Ort für ihre Kundinnen und Kunden und Partner präsent.</p><p><strong>Berater Interhyp AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christoph Schmitt (Banking/Finance, Frankfurt), Dr. Markus Ley (Corporate/M&amp;A, München, beide Federführung), Susanne Klein, Jason Komninos (beide IP/IT, Frankfurt), Christian Schenk, Dennis Grimmer (beide Steuern, Düsseldorf), Dr. Gerald Müller-Machwirth (Arbeitsrecht, Frankfurt) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Betriebsratsanhörung bei Kündigung innerhalb der Wartezeit (sechs Monate)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsratsanhoerung-bei-kuendigung-innerhalb-der-wartezeit-sechs-monate</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. September 2023 – 13 Sa 20/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom LAG Hamm vom 8. September 2023 (13 Sa 20/23) zu entscheidenden Fall war mit dem Arbeitnehmer in § 2 des Arbeitsvertrages eine dreimonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Kurz vor Ablauf des sechsten Beschäftigungsmonats und damit zeitlich nach Ablauf der Probezeit (nicht aber der Wartezeit), mit Schreiben vom 17.8.2022, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Gegenüber dem Betriebsrat wurde die geplante Kündigung in der Anhörung wie folgt begründet:</p><p><em>„Auf das Arbeitsverhältnis findet das KSchG noch keine Anwendung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht in unserem Interesse.“</em></p><p>Trotz Bedenken des Betriebsrats zur geplanten Kündigung aufgrund der geringen Besetzung in diesem Warenbereich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.8.2022 zum 30.9.2022.</p><p>Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden war und damit die Kündigung unwirksam sei. Der Arbeitnehmer meint, dass auch während der Wartezeit dem Betriebsrat mitgeteilt werden müsse, „warum“ an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kein Interesse mehr bestehe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat – soweit einer im Betrieb gebildet ist – gemäß § 102 BetrVG anzuhören. Das gilt für jede Kündigung, auch die Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, der sog. Wartezeit nach § 1 KSchG. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat „vor jeder Kündigung“ zu hören ist. Häufig entsprechen die ersten sechs Monate auch der "Probezeit", innerhalb der mit einer kurzen Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen gekündigt werden kann. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung jedoch nicht die objektiven Merkmale der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein die Umstände mitteilen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet (Grundsatz der subjektiven Determination).</p><p>Bereits das Arbeitsgericht hat die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen. Das LAG Hamm hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die Gerichte stellten fest, dass der Arbeitnehmer mangels Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit den allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutz gem. § 1 KSchG noch nicht erworben habe und es deshalb der hohen Hürde der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG nicht bedurfte. Das spiegelt sich auch in den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung wider. Es müssen dann auch gegenüber dem Betriebsrat keine Kündigungsgründe im Sinne des § 1 KSchG genannt werden. Der Betriebsrat war deshalb von dem Arbeitgeber am 17.8.2022 ausreichend über die Gründe der beabsichtigten Kündigung i.S.d. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterrichtet worden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Mit der Anhörung nach § 102 BetrVG soll der Betriebsrat nach dem Grundsatz der subjektiven Determination vom Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, die beabsichtigte Kündigung nachzuvollziehen. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Das gilt auch dann, wenn ein individual-rechtlicher Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht oder noch nicht besteht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das zu kündige Arbeitsverhältnis nicht anwendbar ist, reicht es nach der Entscheidung des LAG Hamm aus, wenn Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG neben den Sozialdaten des Arbeitnehmers und der Mitteilung, dass das Kündigungsschutzgesetz noch keine Anwendung findet, lediglich mitteilt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist einfach gerichtlich durchsetzbar und soll an der Betriebsratsanhörung nicht scheitern. Möglicherweise sehen andere Arbeitsgerichte die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung strenger. Deshalb sollte nach unserer Einschätzung dem Betriebsrat auch ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, zumindest eine ganz kurze Begründung der Kündigungserwägungen des Arbeitgebers mitgeteilt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Pflicht zur Einrichtung von Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-zur-einrichtung-von-meldestellen-nach-dem-hinweisgeberschutzgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 2. Juli 2023 sind in Deutschland die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in Kraft. Die Vorschriften basieren auf den Regelungen der EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (EU 2019/1937).</p><p>Die Vorschriften des HinSchG gelten für alle Beschäftigungsgeber, die in Deutschland tätig sind. Das können nach § 3 Abs. 9 HinSchG natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen sein, insbesondere private und öffentlichrechtliche Unternehmen, Bundes- und Landesbehörden sowie Gerichte.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Für Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten gilt diese Pflicht schon seit dem 2. Juli 2023, für Beschäftigungsgeber, die zwischen 50 und 249 Beschäftigte haben, ab dem 17. Dezember 2023. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gemäß § 12 Abs. 1 HinSchG nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Beschäftigungsgeber ab 250 Beschäftigten müssen eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben, können damit aber auch einen externen Dritten beauftragen. Der externe Dritte kann ein Dienstleister, ein sonstiger Beauftragter, aber auch eine andere Konzerngesellschaft sein. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den Beschäftigungsgeber aber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen. Mehrere Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Meldestelle einrichten und betreiben. Bei der Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle bleibt die Pflicht bestehen, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen. Die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleibt ebenso bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder&nbsp;Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten für die Einrichtung einer Meldestelle. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.</p><p>Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person, eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder – wie bereits oben beschrieben – ein externer Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.</p><p>Die Aufgaben der internen Meldestelle sind die Einrichtung und der Betrieb von Meldekanälen, die Bearbeitung der Meldungen nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und das Ergreifen der gesetzlich beschriebenen Folgemaßnahmen. Dabei müssen die Beschäftigungsgeber die Identität des Hinweisgebers und der von der Meldung betroffenen und in ihr genannten Personen gewährleisten und den Hinweisgeber und ihn unterstützende Personen vor Repressalien schützen. Die Meldekanäle müssen es mindestens den Beschäftigten und den dem Beschäftigungsgeber überlassenen Leiharbeitnehmern ermöglichen, Verstöße der in § 2 HinSchG geregelten Bereiche zu melden, im Wesentlichen Verstöße gegen nationales Recht und EU-Recht. Die Meldekanäle können darüber hinaus aber auch für andere Personen geöffnet werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit dem Beschäftigungsgeber oder der Organisationseinheit in Kontakt stehen.</p><p>Die Beschäftigungsgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens und der externen Meldestelle zur Verfügung stellen. Dazu sollte es mindestens zwei Arbeitsanweisungen geben, eine für alle Beschäftigten zum Verfahren der Meldung und eine zweite für die Beschäftigten in der Meldestelle zur Bearbeitung der Meldungen. Bei der Einrichtung und dem Betrieb der Meldestelle sind auch die Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten. Es sollte eine Datenschutz-Folgenabschätzung zu den Meldekanälen und dem Verfahren in der Meldestelle erstellt und mit dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt&nbsp;werden. Ferner ist der Betriebsrat oder Personalrat zu beteiligen. Wenn das Meldeverfahren abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt wird, zum Beispiel eine Meldepflicht statuiert wird, muss der Betriebsrat zustimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Bei der Verwendung von Software besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wenn diese zur Kontrolle von Arbeitnehmern geeignet ist. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrats richten sich nach den jeweils anwendbaren Vorschriften, z.B. § 75 Abs. 3 Nr 15 oder 17 BPersVG.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Personalgestellung verstößt nicht gegen EU-Recht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellung-verstoesst-nicht-gegen-eu-recht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. Juni 2023 – C-427/21</em></p><p>Die Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie). Damit verstößt auch § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG, der die Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausnimmt, nicht gegen die Leiharbeitsrichtlinie.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Arbeitnehmerin gemäß § 4 Abs. 3 TVöD, ihre Arbeitsleistung nach Verlagerung ihres Aufgabenbereichs auf einen Dritten und dem Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nach §&nbsp;613a BGB auf den Dritten dauerhaft bei diesem zu erbringen (Personalgestellung).</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof § 4 Abs. 3 TVöD zur Überprüfung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Leiharbeitsrichtlinie vorgelegt.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs findet die Leiharbeitsrichtlinie keine Anwendung auf einen Sachverhalt, bei dem die Aufgaben eines Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber auf einen Dritten verlagert werden, das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebers dauerhaft bei dem Dritten zu erbringen.</p><p>Damit ein Arbeitsverhältnis in den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt, müsse die Absicht des Arbeitgebers bestehen, den Arbeitnehmer lediglich vorübergehend zu überlassen. Dies sei bei einer dauerhaften Überlassung nicht der Fall. Die im Ausgangsverfahren im Streit stehende Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TVöD sei nicht von lediglich vorübergehender Natur, sondern dadurch gekennzeichnet, dass die von einem Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben endgültig auf einen Dritten verlagert werden, sodass der Arbeitnehmer seine Aufgaben dort dauerhaft erbringen müsse.</p><p>Angesichts dieses Auslegungsergebnisses hatte der Europäische Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden, ob die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG gegen die Leiharbeitsrichtlinie verstößt.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die im öffentlichen Dienst genutzte Personalgestellung mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Leiharbeitsrichtlinie, vereinbar ist. Gleichermaßen gilt dies damit für die Herausnahme der Personalgestellung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Die im öffentlichen Dienst verbreitete Personalgestellung kann damit insoweit rechtssicherer umgesetzt werden, als dass keine europarechtlichen Bedenken mehr bestehen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Ausgangsverfahren ist noch nicht bekannt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 14 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zustimmungsfiktion nur bei vollständiger Unterrichtung des Personalrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustimmungsfiktion-nur-bei-vollstaendiger-unterrichtung-des-personalrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2023 – 5 P 4.22</em></p><p>Die Frist zur Mitteilung des Beschlusses des Personalrats über die beantragte Zustimmung zu einer Maßnahme beginnt erst mit der vollständigen Unterrichtung über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Ohne vollständige Unterrichtung scheidet eine Zustimmungsfiktion damit aus.</p><p><strong>Sachverhalt</strong></p><p>Die Beteiligten streiten im Rahmen beabsichtigter Versetzungen und Zuweisungen darum, ob der Personalrat seine Zustimmung mit der Begründung verweigern durfte, dass ihm aus seiner Sicht für die Entscheidung über die Zustimmung erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Arbeitgeberin hielt diesen Einwand und damit die Zustimmungsverweigerung für unbeachtlich und beabsichtigte die Umsetzung der Maßnahmen.</p><p><strong>Die Entscheidung</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Arbeitgeberin geteilt. Die Arbeitgeberin durfte die Maßnahmen vollziehen, weil die gesetzliche Zustimmungsfiktion nach&nbsp;§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG a.F. eingetreten sei. Die maßgebliche Frist für diese Fiktion werde durch die vollständige Unterrichtung des Personalrats über die mitbestimmungspflichtige Maßnahme in Gang gesetzt. Die Unterrichtung begegne vorliegend keinen Bedenken.</p><p>Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, dass es auch keinen beachtlichen Grund für die Zustimmungsverweigerung darstelle, wenn sich der Personalrat allein darauf berufe, nicht vollständig unterrichtet worden zu sein.</p><p><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Frist, die das Bundespersonalvertretungsgesetz dem Personalrat für die Mitteilung seiner Entscheidung über die beantragte Maßnahme zubilligt und nach dessen Ablauf ohne eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung die Zustimmung fingiert wird, erst mit vollständiger Unterrichtung des Gremiums zu laufen beginnt.</p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p>Immer wieder stellt sich im Hinblick auf die Zustimmungsfiktion im Bundespersonalvertretungsgesetz (jetzt § 70 Abs. 3 S. 4 BPersVG) sowie in den Landespersonalvertretungsgesetzen die Frage, welche Informationen dem Personalrat vorgelegt werden müssen, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht nachzukommen und sich ggf. auf die Zustimmungsfiktion berufen und die beabsichtigte Maßnahme umsetzen zu können. Letztlich bestehen hier immer wieder gewisse Risiken, insbesondere, wenn das Verständnis über die dem Personalrat mitzuteilenden Informationen und vorzulegenden Dokumente zwischen der Dienststelle und dem Personalrat unterschiedlich ist. Sofern nichts dagegen spricht, kann es einerseits sinnvoll sein, die Unterrichtung aus Sicht der Dienststelle in bestimmten Fällen „überzuerfüllen“. Anderseits ist zu erwägen, in geeigneten Fällen, bspw. solchen, die einschließlich der Diskussion um die Informationstiefe immer wiederkehren, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Inhalt und der Umfang der Unterrichtung ausreichend sind oder nicht, um für die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle und dem Personalrat insoweit Rechtssicherheit herzustellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückgängigmachung einer Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckgaengigmachung-einer-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wer hat in seinem Leben noch keine Erklärung bereut, spätestens nach einmal drüber schlafen oder nach Rücksprache im Familien- oder Freundeskreis. Beispielsweise die Erklärung zum Kauf eines teuren und extravaganten Kleidungsstücks, das doch nicht ganz so gut sitzt, die Zusage zu einer Party deren Gastgeber ein Langweiler ist, das "Ja" bei der Hochzeit in Las Vegas mit der 10-Stunden-Bekanntschaft, die Bitte an den Tätowierer, das Tattoo nach durchzechter Nacht doch etwas größer sichtbar im Gesicht zu stechen oder die Erklärung des Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span>sicherlich hat jeder schon mal eine Erklärung bereut. Doch wie kann die Erklärung möglichst schadlos rückgängig gemacht werden? Eine einseitige Willenserklärung, wie bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nach Zugang beim Arbeitgeber als Erklärungsempfänger nicht einfach einseitig zurückgenommen werden. Das LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22 hat zur Anfechtung einer Kündigungserklärung Stellung genommen. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Rückgängigmachung einer einseitigen Willenserklärung</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine einseitige Willenserklärung, wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer kann durch folgende Maßnahmen "rückgängig" gemacht werden:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong><span>Widerruf I:</span></strong><span> Eine Willenserklärung kann bei spätestens gleichzeitigem Zugang von Willenserklärung und Widerruf oder bei vorherigem Zugang des Widerrufs widerrufen werden. </span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Widerruf II:</span></strong><span> Bei besonderen Verträgen, wie bei Verbraucherverträgen bei Haustürgeschäften steht dem Erklärenden ein Widerrufsrecht zu.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Irrtum:</span></strong><span> Die Willenserklärung kann angefochten werden, wenn sich der Erklärende über den Inhalt der Erklärung getäuscht hat.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Täuschung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung arglistig getäuscht wurde, kann die Erklärung ebenfalls anfechten.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span>Anfechtung wegen Drohung:</span></strong><span> Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich bedroht wurde, kann auch die Erklärung anfechten. </span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong><span>LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2023 - 5 Sa 318/22</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war als Feuerwehrmann beschäftigt. Während der Corona-Pandemie waren besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz vorgeschrieben, um das Infektionsrisiko zu senken. Beispielsweise durften Beschäftigte Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet waren und einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führten, zur Kontrolle verfügbar hielten oder beim Arbeitgeber hinterlegten (sog. 3G-Regel am Arbeitsplatz). Der Arbeitnehmer legte ein digitales COVID-19-Impfzertifikat vor, das durchgeführte Impfungen mit vollständigem Impfschutz auswies. Der Arbeitgeber bezweifelte die Echtheit des vorgelegten Zertifikats und erstattete Strafanzeige. Es fand eine Anhörung des Arbeitnehmers wegen des Verdachts statt, dass er dem Arbeitgeber ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt habe. Der Arbeitnehmer beteuerte bei seiner Anhörung, er sei vollständig geimpft, das vorgelegte Impfzertifikat sei echt. Nach einer Unterbrechung zur Beratung eröffnete der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer, dass er sich entschieden habe, eine außerordentliche Verdachtskündigung zu empfehlen bzw. zu erklären; bis dahin stelle er ihn frei. Der Vorsitzende der Betriebsvertretung schlug als Alternative eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit anschließender Freistellung vor. Die Mitarbeiterin der Personalabteilung fertigte am Computer eine schriftliche Eigenkündigung, die der Arbeitnehmer unterschrieb. In den Text wurde als Kündigungsgrund „aus medizinischen Gründen“ aufgenommen. Mit Anwaltsschreiben focht der Arbeitnehmer die Eigenkündigung aus allen erdenklichen Gründen, insbesondere wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB an.</span> </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich sei, wenn der dringende Verdacht bestehe, der Arbeitnehmer habe dem Arbeitgeber ein falsches digitales COVID-19-Impfzertifikat vorgelegt, um sich entweder unbefugten Zutritt zum Arbeitsplatz zu verschaffen oder eine tarifliche Impfprämie zu erschleichen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Tipps für das Trennungsgespräch für Arbeitgeber</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In einem Gespräch zur Anhörung des Arbeitnehmers aufgrund eines dringenden Verdachts einer Pflichtverletzung oder im Trennungsgespräch dürfen Arbeitgeber durchaus "mutig" sein. Arbeitgeber sind unter anderem berechtigt, mit einer Kündigung zu "drohen" und/oder direkt eine&nbsp; Aufhebungsvertrag anzubieten und abzuschließen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span> </span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p>&nbsp;</p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abrufarbeit – Ohne Arbeitszeitregelung gelten 20 Stunden als vereinbart</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abrufarbeit-ohne-arbeitszeitregelung-gelten-20-stunden-als-vereinbart</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 AZR 22/23</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin war seit mehreren Jahren als „Abrufkraft Helferin Einlage“ auf Grundlage eines mit der Rechtsvorgängerin geschlossenen Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen der Druckindustrie tätig. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Mitarbeiterin wurde je nach Bedarf eingesetzt, sodass der zeitliche Umfang der Arbeitszeit variierte. Nachdem die Mitarbeiterin im Vergleich zu den Vorjahren in erheblich geringerem Maße eingesetzt wurde, hat sie sich darauf berufen, ihre Arbeitszeit sei in den Vorjahren in einem zeitlichen Umfang von monatlich durchschnittlich 103,2 Stunden abgerufen worden und sie daher entsprechend zu vergüten sei. Sie verlangte Annahmeverzugslohn, soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung diesen Umfang in den Jahren 2020 und 2021 nicht erreichte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Klage der Mitarbeiterin war teilweise erfolgreich. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufverhältnis der Parteien bei 20 Stunden liege. Soweit die Arbeitnehmerin in einzelnen Wochen eine Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden erbracht hatte, sprach ihr das Gericht einen Annahmeverzugslohn zu. Das BAG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Wird arbeitsvertraglich keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt, schließt § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG die Regelungslücke und es gilt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Die Annahme einer abweichenden Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei nur dann möglich, wenn die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG im Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung sei und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Dafür seien von der Mitarbeiterin keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Soll ein Mitarbeiter Arbeit auf Abruf, also Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, erbringen, ist stets darauf zu achten, dass arbeitsvertraglich ein bestimmter Umfang an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt wird, um zu vermeiden, dass gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. Bei Nichtbeachtung kann der Mitarbeiter gegebenenfalls erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche für die Wochen, in denen die 20 Stunden unterschritten wurden, beanspruchen. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist zu beachten, dass im Falle der Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich und bei der Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abgerufen werden dürfen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-brix" target="_blank">Lisa Brix</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ohne Fleiß kein Preis - Kein Lohn ohne Arbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ohne-fleiss-kein-preis-kein-lohn-ohne-arbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer kennt es nicht, das alte Sprichwort "ohne Fleiß kein Preis". Als – nennen wir es nicht faul sondern – entspannter Schüler habe ich es häufiger von meinen Eltern gehört. Nach meiner damaligen pubertären Wahrnehmung und nach meiner heutigen Erinnerung hätte mein Fleiß einen größeren Preis verdient. Das Sprichwort aus meiner Schulzeit gibt es auch im Arbeitsrecht: "kein Lohn ohne Arbeit". Gemeint ist damit, dass Arbeitgeber nur für die die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen. Sonnenklar, weshalb sollten Arbeitgeber Arbeitnehmer fürs "Nichts-tun" bezahlen?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt natürlich gesetzlich oder vertraglich geregelte Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". Aber wer hat im Streitfall eigentlich was zu beweisen und gilt die Darlegungs- und Beweislastverteilung auch im Homeoffice?</p><h3>Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit"</h3><p>Im Arbeitsverhältnis gilt der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit". In einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen die beiden Hauptpflichten, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Wenn einer seine Hauptpflicht nicht erfüllt, wird der andere von seiner Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis befreit. Arbeitnehmer, die nicht arbeiten verlieren den Anspruch auf die Vergütung.</p><h3>Ausnahme vom Grundsatz</h3><p>Der Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" ist in etwa so hart, wie der Boden im Pantanal, einem großen brasilianischen Sumpfgebiet. Der Grundsatz ist durch viele Ausnahmen erheblich aufgeweicht. Als Ausnahme vom Grundsatz gibt es beispielsweise auch ohne Arbeitsleistung Vergütung in folgenden Fällen:</p><ul><li>an Feiertagen</li><li>bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</li><li>bei Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht</li><li>bei Auftragsmangel oder sonstigem Arbeitsausfall aufgrund des Betriebsrisikos</li><li>im Urlaub</li><li>ggf. bei Kinderkranktagen</li><li>ggf. bei der eigenen Hochzeit oder der Geburt eines eigenen Kindes</li></ul><p></p><h3>Darlegungs- und Beweislast</h3><p>Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers entfällt ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und wenn kein Fall einer Ausnahme vorliegt.</p><p>Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Das ist regelmäßig auch möglich. Der Arbeitgeber bzw. der jeweilige Vorgesetzte merken, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint. Schwieriger wird die Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erscheint, sich ggf. einstempelt, aber nicht arbeitet, sondern private Tätigkeiten im Internet erledigt, Kaffee trinkt etc.</p><p>Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer sodann substantiiert zu erwidern und darzustellen und nachzuweisen, dass er vertragsgemäß seiner Arbeitspflicht nachgekommen ist oder dass eine Ausnahme vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit vorliegt" und damit der Vergütungsanspruch besteht.</p><h3>Darlegungs- und Beweislast im Homeoffice</h3><p>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat im Urteil vom 28.09.2023 – 5 Sa 15/23 festgestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office gilt und führt auszugsweise hierzu aus:</p><p><em>"Die Beklagte hat nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Die Beklagte hat weder eine Nichtleistung im Umfang von 300,75 Stunden noch in geringerer Anzahl belegt. Die Klägerin hat im Home-Office verschiedene Arbeitsleistungen erbracht, was sich insbesondere aus E-Mails ergibt, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lassen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen. Die Klägerin hat der Beklagten zwar nicht eine komplette und abschließend überarbeitete Fassung des Qualitätshandbuchs übersandt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin, wie von der Beklagten behauptet, im Home-Office überhaupt nicht gearbeitet hat. Unerheblich ist, ob die Klägerin die Arbeiten in der gewünschten Zeit oder in dem gewünschten Umfang erledigt hat. Ein Arbeitnehmer genügt seiner Leistungspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 – Rn. 16, juris = NZA 2008, 693).</em></p><p><em>Selbst wenn die Klägerin im Home-Office auch noch andere Arbeiten als die Aktualisierung der Qualitätshandbücher erledigt haben sollte, beispielsweise Angelegenheiten der Auszubildenden, entfiele deshalb nicht der Vergütungsanspruch. Der Beklagten stand es im Rahmen ihres Direktionsrechts frei, solche Tätigkeiten auf andere Mitarbeiterinnen zu übertragen oder selbst auszuführen und die Klägerin entsprechend anzuweisen. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Klägerin tatsächlich Arbeitsleistungen für die Beklagte im Home-Office erbracht hat. Der erhobene Anspruch auf Rückzahlung von Gehalt ist auch nicht zum Teil begründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin zumindest an einzelnen Tagen oder Stunden gar nicht gearbeitet hat und welche Tage oder Stunden dies betrifft."</em></p><p>Die identische Verteilung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für die Nichterfüllung der Arbeitsleistung vor Ort im Betrieb als auch im Homeoffice erscheint ungerecht. Der Arbeitgeber hat im Homeoffice viel geringere Möglichkeiten die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu überwachen. Um eine "Waffengleichheit" herzustellen, könnte mit einer "gelockerten" Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitgeber reagiert werden, das hat aber das LAG Mecklenburg-Vorpommern abgelehnt. Alternativ können Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern in Homeoffice einen konkreten Tätigkeitsnachweis fordern.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutz Round Table: Anforderungen des neuen Gesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweisgeberschutz-round-table-anforderungen-des-neuen-gesetzes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong><em>„Vor einem Jahr haben wir in ähnlicher Runde bereits über den deutschen Hinweisgeberschutz gesprochen. Nun ist er Gesetz geworden und wir haben noch einmal vier Experten an einen Tisch gebracht, um zu berichten, wie das Gesetz aufgenommen wurde und wie wir nun im Arbeitsalltag damit verfahren.“</em></strong></p><p>Unsere Partnerin <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ariane-loof" target="_blank">Dr. Ariane Loof</a> war Teil des Roundtables. Ein Auszug des Gesprächs, welcher am 03. November 2023 von AuA veröffentlicht wurde, finden Sie unter diesem <a href="https://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/fachmagazin/fachartikel/hinweisgeberschutz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Oct 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Am Sonntag: mit dem Rennrad durch den Wald oder mit dem Auto ins Tagungshotel</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/am-sonntag-mit-dem-rennrad-durch-den-wald-oder-mit-dem-auto-ins-tagungshotel</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Was machen mobile Arbeitnehmer sonntags? Einerseits die Freizeit genießen und sich erholen von einer anstrengenden vergangenen Arbeitswoche mit wichtigen und aufregenden Terminen, Zeitdruck am Dienstag, schwierigen Aufgaben am Mittwoch und vielen Überstunden am Donnerstag. Warum nicht an einem sonnigen Herbstsonntag mit dem Rennrad Richtung Süden, an duftenden Wäldern und saftigen Wiesen vorbei bis zur Einkehr im Biergarten? Arbeitsrechtlich ist das – natürlich – erlaubt. Andererseits am Sonntag schon an die Termine in der kommenden Woche denken, wie die dreitägige Schulung ab Montagmorgen um 9.00 Uhr im 500 Kilometer entfernten Schulungsort. Warum nicht schon am Sonntag mit dem Auto die Strecke mit weniger Verkehr vorbei an Raststätten bis zum Tagungshotel fahren und so ein frühes Aufstehen und Stau am Montag vermeiden? Ist das arbeitsrechtlich – eigentlich – erlaubt?</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>für den frühen, weit entfernten Termin am Montag fahren viele Arbeitnehmer bereits am Sonntag und verzichten auf die private Radtour. Ist die Anreise für einen geschäftlichen Termin am Sonntag überhaupt erlaubt und ist die Arbeitszeit zu vergüten?</p><p>Reisezeit gleich/ungleich Arbeitszeit</p><p>Bei der Reisezeit ist zwischen der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und der zu vergütenden Arbeitszeit zu unterschieden. Diese beiden "Arbeitszeitbegriffe" sind für viele Tätigkeiten deckungsgleich, insbesondere bei Reisezeiten können sie jedoch voneinander abweichen.</p><p>Vergütungspflichtige Arbeitszeit</p><p>Arbeitszeit ist immer dann vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer aktiv oder passiv für den Arbeitgeber Zeit aufwendet. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommt oder beispielsweise auf einer Zugfahrt schläft. Hiervon ausgenommen sind lediglich Fahrten zwischen der Wohnung zur Arbeitsstätte. Bei der Reise in meinem Beispiel, vom Wohnort zum Tagungshotel für eine dienstliche Schulung wendet der Arbeitnehmer Zeit für den Arbeitgeber auf und der Arbeitgeber hat die Reisezeit – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu vergüten. Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer nutzt.</p><p>Arbeitszeit nach dem ArbZG</p><p>Das Arbeitszeitgesetz hingegen ist ein Schutzgesetz. Der Arbeitnehmer soll vor zu viel Belastung, z.B. durch vorgeschriebene Pausen, vor zu langen Arbeitstagen, z.B. durch die werktägliche Höchstarbeitszeitgrenze und vor zu wenig Erholung, z.B. durch Ruhezeiten geschützt werden. Dieser Schutz ist aber nicht für jeden Zeitaufwand gerechtfertigt, den der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber aufwendet. Wer sich bei der Reise nicht übermäßig anstrengt, z.B. im Zug fährt und dabei nicht arbeitet oder als Beifahrer im Auto mitfährt, erhält für diese Zeit Vergütung, die Zeit zählt aber nicht zum Arbeitszeitgesetz.</p><p>Verbot der Sonntagsarbeit</p><p>Problematisch ist die "Reisetätigkeit" am Sonntag. Das Arbeitszeitgesetz verbietet grundsätzlich die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 9 ArbZG). Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist gemäß § 10 ArbZG ausnahmsweise erlaubt beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten und der Feuerwehr, in Krankenhäusern, in Gaststätten, bei kulturellen Veranstaltungen, bei Sportveranstaltungen, bei Verkehrsbetrieben und in der Landwirtschaft oder zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen. Die Anreise an einem Sonntag in ein Tagungshotel, um am anderen Morgen eine dienstlich veranlasset Schulung wahrzunehmen, ist als Sonntagsarbeit nicht erlaubt, wenn es sich um Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz handelt.</p><p>Nach ständiger Rechtsprechung sind beispielsweise Wegezeiten einer Dienstreise, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und es dem Arbeitnehmer überlässt, wie er die Zeiten nutzt, keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das bedeutet, dass solche Reisezeiten auch an einem Sonntag rechtlich zulässig sind. Wenn der Arbeitgeber die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und der Mitarbeiter aufgrund einer eigenen Entscheidung den Pkw nutzt und selbst einen Pkw steuert, liegt ebenfalls keine Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor. Der Mitarbeiter bekommt die Reisezeit vergütet, es zählt aber nicht als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz und deshalb wäre auch eine Anreise am Sonntag zulässig. Der Grund für die Fahrt mit dem Pkw liegt in diesem Fall im privaten Bereich des Mitarbeiters.</p><p>Wenn es hingegen keine Anweisung des Arbeitgebers gibt, dass die Mitarbeiter ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen sollen und es ihnen freigestellt ist, den Pkw zu nehmen, oder wenn Arbeitnehmer ausdrücklich oder zumindest mittelbar durch die konkrete Tätigkeit, die einen Dienstwagen vor Ort erforderlich macht, angewiesen werden, mit dem PKW selbst zu fahren, liegt grundsätzlich Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz vor und es müssen die Grundsätze des Arbeitsgesetzes beachtet werden. Das bedeutet, dass die Fahrt einerseits als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gewertet wird und andererseits an einem Sonntag nicht möglich wäre.</p><p>Es gibt damit rechtlich zulässige Möglichkeiten, dass Arbeitnehmer schon am Sonntag zum Montagstermin anreisen.<br>Ich hoffe Sie waren letzten Sonntag nicht mit Auto auf dem Weg zum Tagungshotel sondern mit dem Rennrad unterwegs und haben Kraft für die anstehenden Aufgaben, Überstunden, Schulungen schöpfen können.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte bei der Einführung von Desksharing</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die von Arbeitgebern zum Teil umfassend gewährten Möglichkeiten der mobilen Arbeit haben auch nach dem Abklingen der Pandemie dazu geführt, dass sich die Bindung an feststehende Arbeitsorte und Arbeitszeiten weiter auflöst und dauerhafte Arbeitsplätze deutlich weniger genutzt werden.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> im Arbeits-Rechtsberater des Otto Schmidt Verlags vom 10. Oktober 2023.&nbsp;<br>Den vollständigen Artikel können Sie unter diesem <a href="https://www.arbrb.de/blog/2023/10/10/ausgewaehlte-arbeitsrechtliche-aspekte-bei-der-einfuehrung-von-desksharing/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der (nicht bzw. kaum) erschütterbare Beweiswert einer AU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-nicht-bzw-kaum-erschuetterbare-beweiswert-einer-au</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>2022 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 15,0 Arbeitstage krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Das ist eine - zu anderen Jahren - vergleichsweise recht hohe Zahl. Es ist kein Geheimnis, dass der Grund für einen Teil dieser Tage, an denen sich Arbeitnehmer krank melden, keine Kopfschmerzen, Fieber, Bauchschmerzen etc., sondern „Unlust“ ist. Es besteht keine Arbeitsunfähigkeit und Arbeitnehmer machen umgangssprachlich „blau“. Das „Blaumachen“ führt in Deutschland jährlich zu einem Gesamtschaden in Milliardenhöhe.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>„Blaumachen“ ist ein bekanntes Phänomen. Zum Teil kündigen Arbeitnehmer sogar ihr blaumachen an oder machen blau und sind dabei im Urlaub. Blaumachen ist für Arbeitgeber ein großes Ärgernis, weil Arbeitgeber die Vergütung ohne Arbeitsleistung fortzahlen müssen. Blaumachen ist auch für Kollegen ein großes Ärgernis, weil sie die Arbeit übernehmen müssen, obwohl der Kollege gesund ist. Die Ausnahme vom Grundsatz „kein Lohn ohne Arbeit“ gilt bei Krankheit jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wird mit einer sog. „ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ (mittlerweile elektronisch) nachgewiesen. Und obwohl allgemein bekannt ist, dass „Blaumachen“ auch mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig vorkommt, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinig nach wie vor sehr hoch und die Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis nur sehr eingeschränkt möglich.</p><h3>Erschütterung des Beweiswerts</h3><p>Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Deutschland genießt einen sehr hohen Beweiswert. Mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber muss nicht den Beweis des Gegenteils erbringen, wenn er „blaumachen“ vermutet. Ein Beweis des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer doch arbeitsfähig ist, wäre auch unmöglich. Wenn der Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern möchte und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gelten lassen will, müssen Umstände dargelegt und nachgewiesen werden, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen. In der Praxis ist die Erschütterung des Beweiswerts durch den Arbeitgeber nicht einfach, da der Arbeitgeber häufig weder etwas über die Art der Erkrankung noch deren Ursache erfährt. Eine Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt aber nach ernsthaften und objektiv begründeten Zweifeln an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ansicht des BAG darf aufgrund der Informationsasymmetrie an die Voraussetzungen für die Erschütterung des Beweiswertes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In vielen Urteilen der Arbeitsgerichte entspricht der angelegte Maßstab an die Erschütterung des Beweiswertes nicht der im Gesetz angelegten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und es kommen immer wieder kaum nachvollziehbare Urteile.</p><h3>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2023 (5 Sa 1/23)</h3><p>Die Parteien streiten über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ein Facharzt für Orthopädie war als Chefarzt beschäftigt. Er hatte eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte und einen ca. 1.000 km entfernt liegenden Hauptwohnsitz. Der Chefarzt war wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.02.2022 sagte der Chefarzt seine Teilnahme an einer Dienstbesprechung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 09.02.2022 meldete er sich krank und fuhr mit der Bahn (1. Klasse) rund 10 Stunden zu seinem Hauptwohnsitz. Am 10.02.2022 stellte die Hausärztin am Hauptwohnsitz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum ab dem 09.02.2022 aus. Sie diagnostizierte Hypertonie, Kopfschmerzen, HWS-Syndrom und Myogelosen. Ab dem 09.02.2022 vergütete der Arbeitgeber den Chefarzt nicht mehr. Der Chefarzt klagte auf Abrechnung und Auszahlung der Vergütung.</p><p>Nach Auffassung des LAG hat der Chefarzt Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab dem 09.02.2022. Das LAG hat ausgeführt, dass der Arbeitgeber den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern könne, dass er tatsächliche Umstände darlege, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukomme. Das LAG hat weiter festgestellt, dass die rund zehnstündige Bahnreise des Chefarztes unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung keine Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe. Die Belastung durch die Bahnreise sei nicht annähernd mit derjenigen einer Chefarzttätigkeit vergleichbar. Letztere erfordere ein hohes Maß an Konzentration, Reaktionsvermögen sowie Flexibilität. Eine Bahnreise erfordere weder Konzentration noch körperliche Anstrengungen, sondern ermögliche eine entspannte Körperhaltung und bei Bedarf Bewegung. Der Gesundheitszustand des Klägers habe keinen Grund gegeben, auf eine längere Bahnfahrt zu verzichten und umgehend einen Notarzt oder eine Klinik aufzusuchen.</p><p>Ich bin erschüttert, der Beweiswert allerdings – nach Ansicht des LAG – nicht.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Family Office Zwei.7 bei Erwerb von Blue Safety  aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-beteiligungsgesellschaft-zwei7-bei-erwerb-von-blue-safety-aus-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 9. Oktober 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat das Family Office Zwei.7 mit Sitz in Osnabrück bei der vollständigen Übernahme des Wasserhygienespezialisten Blue Safety aus Münster umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb erfolgte auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Zwei.7 übernimmt im Zuge des Erwerbs die Kundenbeziehungen von Blue Safety. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 sind sämtliche Mitarbeiter, die immateriellen Vermögenswerte sowie das Anlage- und Umlagevermögen auf den Investor übergegangen. Zwei.7 wird den Geschäftsbetrieb unter der Firma Blue Safety Hygienetechnologie GmbH fortführen.</p><p>Blue Safety hat sich seit 2010 der Entwicklung ganzheitlicher, rechtssicherer Hygiene-Technologien verschrieben. Der Fokus liegt dabei auf zahnärztlichen Praxen und Kliniken. Wasserhygiene ist integraler Bestandteil einer geschlossenen Hygienekette. Mit ihrem ganzheitlichen Hygiene-Technologie-Konzept garantiert das Unternehmen Zahnärzten rechtssichere Wasserhygiene und sorgt für hygienisch einwandfreies Wasser in der gesamten Praxis. Mithilfe zentral zudosierter hypochloriger Säure wird bestehender Biofilm abgebaut und dessen Neubildung dauerhaft verhindert.</p><p>Zwei.7 investiert regelmäßig in mittelständische Unternehmen und in Start-ups. Das inhabergeführte Unternehmen konzentriert sich dabei auf die Beteiligung an Unternehmen, Immobilien sowie die Ausstellung von Kunst.</p><p>ADVANT Beiten-Partner Wilken Beckering berät regelmäßig Unternehmen verschiedener Branchen aus dem Raum Osnabrück/Münster.</p><p><strong>Berater Zwei.7:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Wilken Beckering (Federführung, Corporate/M&amp;A und Insolvenzrecht), Jan-Moritz Degener (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer Goertz, Christian Frederik Döpke (beide IP/IT/Medien), Peter Weck (Arbeitsrecht), Thomas Herten (Mietrecht, alle Düsseldorf)</p><p><strong>Insolvenzverwalter:</strong><br>Michels Vorast Insolvenzverwaltung: Stephan Michels, Marcus Vorast (Münster)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 01 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit der Arbeit auf die Wiesn (das Oktoberfest) und ohne Arbeitsverhältnis wieder heim </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-der-arbeit-auf-die-wiesn-das-oktoberfest-und-ohne-arbeitsverhaeltnis-wieder-heim</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>„O'zapft is!“. Seit dem 16. September 2032 herrscht in München aufgrund des 188. Oktoberfests Ausnahmezustand. In den gut zwei Wochen werden mehrere Millionen Maß Bier ausgeschenkt und getrunken. Viele Unternehmen nutzen die Wiesn für eine betriebliche Veranstaltung – mit der Arbeit auf die Wiesn. Bei einem halben Hendl und einer oder mehrerer Maß Bier ist die Stimmung ausgelassen. Die gute Stimmung soll sich – wie bei solchen Betriebsveranstaltungen üblich – positiv auf das kollegiale Miteinander und die Motivation auch bei der täglichen Arbeit übertragen. Wenn Arbeitnehmer bei dem Wiesnbesuch mit der Arbeit jedoch eine Maß zu viel erwischen, besteht das Risiko, ohne Arbeitsverhältnis wieder heimzugehen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im arbeitsrechtlichen Alltag und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gibt es viele Fälle rund um das Thema Betriebsfeiern. Was ist (gerade noch) zulässig und was kann zur Abmahnung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen? Ein Überblick:</p><h3>Kater am nächsten Tag und Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung ist ein „Kater“ bzw. der medizinisch korrekte Begriff „Veisalgia“ eine Krankheit. Wer am Abend zu viel Alkohol trinkt und sich am nächsten Morgen mit Übelkeit und Kopfschmerzen plagt, fühlt sich nicht nur krank, sondern ist auch medizinisch und juristisch (arbeitsunfähig) krank.</p><p>Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Es ist dabei ein hohes Maß des „Verschuldens“ erforderlich. Eine solche unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem „groben“ Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bei „normalen“ Krankheiten wird ein solches Verschulden regelmäßig nicht bestehen und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist zu leisten. Typische Fälle einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, in denen eine Entgeltfortzahlung nicht geleistet wird, sind beispielsweise bei Teilnahme an einer Schlägerei, bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, beim Überfahren einer roten Ampel oder bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.</p><p>Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.03.2015 (10 AZR 99/14) nicht zum „Kater“, sondern zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit entschieden, dass kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt und damit die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu leisten sind. Ist die Krankheit „Kater“ damit ebenfalls nicht selbstverschuldet und besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? Jeder Mensch, der schon einmal das Münchner Oktoberfest besucht hat oder bei anderer Gelegenheit (mehr) Alkohol getrunken hat, weiß, dass ein „Kater“ am nächsten Tag droht. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlungspflicht bei einem „Kater“ ist mir nicht bekannt. Nach meiner Einschätzung ist jedoch der „Kater“ als übliche alkoholbedingte Folge der „Bilderbuchfall“ einer selbstverschuldeten Krankheit und dürfte damit zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers führen.</p><h3>Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers am Wiesnbesuch</h3><p>Regelmäßig findet der Besuch des Oktoberfestes außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht am betrieblichen Wiesnbesuch. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn der Besuch des Oktoberfestes ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der Arbeitgeber kann dem nicht teilnehmenden Arbeitnehmer keine Arbeitspflichtverletzung vorwerfen. Der Arbeitnehmer, der der betrieblichen Veranstaltung nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung - soweit der Wiesnbesuch (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet - zu erbringen.</p><h3>(Fehl-)Verhalten auf der betrieblichen Wiesn</h3><p>Beim betrieblichen Wiesnbesuch handelt es sich um eine betriebliche, aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Wer sich nicht daran hält, riskiert sein Arbeitsverhältnis, wie zahlreiche Beispielsfälle in der Praxis belegen.</p><p>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch Schimpfwörter („arme Sau“, „Arschloch“, „Wichser“) und beleidigende Gesten (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs im Bierzelt vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 - 18 Sa 836/04).</p><p>Auch Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern auf beim Wiesnbesuch können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einem seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen.</p><p>Auf der Wiesn und unter Alkoholeinfluss kommt oftmals auch das Flirten nicht zu kurz. Das Arbeitsrecht verbietet Flirten, Küssen etc. nicht, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der sexuellen Belästigung vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten kann Weihnachtsfeier beispielsweise vorliegen, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein „außereheliches Abenteuer“ oder einen „flotten Dreier“ zu haben sei (OLG Frankfurt) oder bei einem Klaps auf den Po (LAG Köln vom 07.07.2005 – 7 Sa 508/04).</p><h3>Besuch des Oktoberfestes und Unfallversicherung</h3><p>Auch wenn der betriebliche Oktoberfestbesuch keine Pflichtveranstaltung ist, ist er dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R).Unter den Schutzzweck fallen alle mit dem Wiesnbesuch im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der betrieblichen Veranstaltung und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Ziehen einzelne Arbeitnehmer nach dem offiziellen Teil weiter, ist dies nicht mehr vom Versicherungsschutz umfasst. Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der betrieblichen Veranstaltung unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im Wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).-</p><h3>Trinkgelage nach der betrieblichen Feier</h3><p>In einem Kündigungsschutzprozess beim LAG Düsseldorf wurde am 12.9.2023 (3 Sa 284/23) das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Grund für die Kündigung war ein Trinkgelage nach einer Betriebsfeier. Der Arbeitnehmer war im Außendienst bei einer Winzergenossenschaft beschäftigt. Am 12.1.2023 fand beim Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in einem externen Restaurant statt. Nach dem Ende der Weihnachtsfeier gegen 23:00 Uhr fuhr der Bus die Beschäftigten zur firmeneigenen Kellerei. Eine Fortsetzung der Weihnachtsfeier im Betrieb war nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer trank im Aufenthaltsraum der Kellerei mit einem Kollegen vier Flaschen Wein. Die leeren Flaschen standen am nächsten Morgen auf dem Tisch. Im Mülleimer befanden sich zahlreiche Zigarettenstummel. Auf dem Fußboden lag eine zerquetschte Mandarine, die zuvor an die Wand geworfen worden war. Einer der beiden Mitarbeiter hatte sich neben der Eingangstür erbrochen. Das Hoftor stand offen. Das LAG hat erklärt, dass es eine Abmahnung im Hinblick auf die Schwere der Pflichtverletzung nicht für ausreichend erachtet. Es sei offensichtlich, dass man als Arbeitnehmer nicht nach beendeter Weihnachtsfeier mit der Chipkarte des Kollegen gegen Mitternacht die Räume des Arbeitgebers betreten dürfe, um dort unbefugt vier Flaschen Wein zu konsumieren. Es stelle sich allenfalls die Frage, ob das Verhalten bereits eine fristlose Kündigung rechtfertige oder die Interessenabwägung zu einer ordentlichen Kündigung führe. Auf Vorschlag des LAG haben die Parteien sich aus sozialen Gründen auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt.</p><p>Eine friedliche Wiesn, keinen (großen) Kater und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-baut-arbeitsrecht-weiter-aus-und-gewinnt-dr-mark-zimmer-fuer-ihren</link>
                        <description>ADVANT Beiten baut Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 29. September 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Arbeitsrecht weiter aus und gewinnt Dr. Mark Zimmer für ihren Münchner Standort. Dr. Mark Zimmer, der bereits von 1998 bis 2002 bei ADVANT Beiten war, wechselt von Gibson, Dunn &amp; Crutcher und steigt als Salary Partner ein.</p><p>Dr. Mark Zimmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät Unternehmen in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Er vertritt seine Mandanten insbesondere im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, Fusionen und Übernahmen sowie der Einstellung und Trennung von Führungskräften, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich Compliance, insbesondere die Aufdeckung von und Reaktion auf Betrug, Korruption und ähnliche Verstöße. Dabei verfügt Dr. Mark Zimmer über eine besondere Expertise in der Durchführung komplexer interner Untersuchungen für multinationale Unternehmen.</p><p>„Wir freuen uns, mit Mark Zimmer einen früheren Kollegen mit hervorragender Reputation am Markt wieder bei uns zu haben“, sagt Markus Künzel, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten und ergänzt: „Compliance ist ein fester Bestandteil unserer arbeitsrechtlichen Expertise. Herrn Zimmers langjährige Erfahrung wird sowohl unsere Praxisgruppe als auch die standort- und praxisgruppenübergreifende Zusammenarbeit in der Kanzlei stärken.“</p><p>Mark Zimmer zu seinem Wechsel: "Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit vertrauten Kollegen und einem starken Team.“</p><p>Dr. Mark Zimmer wird regelmäßig von den führenden juristischen Publikationen als Experte empfohlen, darunter Juve, Handelsblatt/Best Lawyers, Legal 500 und Kanzleimonitor.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 25 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Unterirdisches“ Zeugnis: Berichtigungsanspruch auch nach 2 Jahren nicht verwirkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unterirdisches-zeugnis-berichtigungsanspruch-auch-nach-2-jahren-nicht-verwirkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 31. Mai 2023 – 4 Sa 54/22</em></p><p>Der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses ist nicht deshalb verwirkt, weil Arbeitnehmer:innen nach einer Eigenkündigung bereits ohne Zeugnis eine neue Beschäftigung gefunden haben. Treten keine besonderen Umstände hinzu, müssen Arbeitgeber:innen das Zeugnis in der Regel auch nach zwei Jahren noch korrigieren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer hatte seinen Job als Sales Engineer von sich aus nach 14 Jahren gekündigt. Über das Arbeitszeugnis kam es anschließend zum Streit mit dem bisherigen Arbeitgeber. Dessen Zeugnisvorschläge beanstandete der Arbeitnehmer als „völlig inakzeptabel“ – gerade „unterirdisch“. Anschließend passierte zwei Jahre lang – in denen der Arbeitnehmer bereits eine neue Tätigkeit aufgenommen hatte – nichts.</p><p>Der Stachel über das „unterirdische“ Zeugnis saß beim Arbeitnehmer jedoch tief. Anders ist es nicht zu erklären, dass er zwei Jahre später den früheren Arbeitgeber auf Zeugnisberichtigung verklagte. Jener verteidigte sich mit dem Einwand, der Anspruch auf Zeugnisberichtigung sei verwirkt. Schließlich hatte der Arbeitnehmer nach der letzten Beanstandung des Zeugnisses den Berichtigungsanspruch nicht weiterverfolgt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg schlossen sich der Argumentation des früheren Arbeitgebers nicht an. Sie gaben der Zeugnisberichtigungsklage statt. Den Einwand der Verwirkung wiesen sie zurück.</p><p>Zwar sei aufgrund des zweijährigen Untätigbleibens des Arbeitnehmers das für die Verwirkung notwendige „Zeitmoment“ anzunehmen. Das allein genüge jedoch nicht. Das ebenfalls erforderliche „Umstandsmoment“ fehlte. Der frühere Arbeitgeber durfte nicht davon ausgehen, dass der ehemalige Arbeitnehmer die Zeugnisberichtigung nicht mehr verlangen werde.</p><p>Allein durch die Eigenkündigung und Anschlussbeschäftigung habe der Arbeitnehmer nicht zu erkennen gegeben, er werde das Zeugnis nicht mehr verlangen. Das Arbeitszeugnis müsste schließlich auch bei künftigen Bewerbungen im weiteren Berufsleben vom Arbeitnehmer vorgelegt werden.</p><p>Auch habe der frühere Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber bei Jobende überreichte Zeugnis mit harschen Worten als „vollkommen unterirdisch“ zurückgewiesen. Aufgrund der drastischen Beanstandung durfte der Arbeitgeber nicht damit rechnen, der Arbeitnehmer werde seine Rechte nicht weiterverfolgen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Gemäß § 109 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer:innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Sind Arbeitnehmer:innen mit dem Zeugnis nicht zufrieden, können Sie es beanstanden und von ihren Arbeitgeber:innen ein korrigiertes Zeugnis verlangen. Dieser Anspruch auf Zeugnisberichtigung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist. Sind drei Jahre nach der Beanstandung vergangen, greift zum Jahresende die Verjährung. Arbeitgeber:innen können sich auf die Verjährung berufen und sind nicht mehr zur Korrektur verpflichtet.</p><p>Jedoch können Arbeitnehmer:innen bereits vor Eintritt der Verjährung mit ihrem Anspruch auf Zeugnisberichtung (ebenso: mit anderen Ansprüchen wie z.B. Geldforderungen) unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung ausgeschlossen sein. Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn er sich gegenüber der anderen Seite als unzulässige Rechtsausübung darstellt.</p><p>Hierzu braucht es einmal das sog. „Zeitmoment“. Es muss eine bestimmte Zeit vergangen sein, die beim Gegenüber das Vertrauen schafft, die andere Seite werde sich nicht mehr mit ihrem Anspruch melden. Bei Zeugnissen wird das Zeitmoment schon nach recht kurzer Zeit (im Einzelfalls bereits nach fünf Monaten) angenommen, weil Endzeugnisse üblicherweise alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und – wenn nötig – korrigiert werden.</p><p>Zusätzlich (!) zum Zeitmoment muss das wesentlich schwieriger zu bestimmende "Umstandsmoment" erfüllt sein. Der/Die Anspruchsinhaber:in muss durch sein/ihr Verhalten beim Gegenüber ein Vertrauen hervorgerufen haben, der andere Teil werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Die reine Untätigkeit der Anspruchsinhaber*innen genügt hierfür nicht. Ob dieses Umstandsmoment im Einzelfall vorliegt, entscheiden im Zweifel die Arbeitsgerichte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber:innen sollten nicht darauf hoffen, dass Arbeitnehmer:innen Ansprüche nicht geltend machen und deren Rechtspositionen vor Eintritt der Verjährung verwirken. Die Anforderungen an eine Verwirkung sind hoch, die Annahme der Verwirkung von Arbeitnehmeransprüchen durch die Arbeitsgerichte eher die Ausnahme.</p><p>Damit Arbeitgeber:innen möglichst schnell Klarheit und Rechtssicherheit über Ansprüche aus dem – laufenden oder beendeten – Arbeitsverhältnis haben, sollte sich bereits im Arbeitsvertag eine Klausel zur Ausschlussfrist wiederfinden. Ist die Ausschlussfrist verstrichen, ohne dass die Arbeitnehmer:innen ihre Rechte geltend gemacht haben, können sich Arbeitgeber:innen zurücklehnen: Die Ansprüche der anderen Seite sind erloschen.</p><p>Für Rechtssicherheit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen zudem Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Gerade Fragen rund um das dem Arbeitnehmer bei Austritt zustehende Arbeitszeugnis (Note, Beurteilung, Zeitpunkt) lassen sich darin wunderbar regeln. Auf die im Einzelfall sehr unsichere Frage, wann ein Anspruch möglicherweise verwirkt ist, kommt es dann nicht mehr an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Per Post, Persönlich, per Brieftaube? Die Zustellung der Kündigung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/post-persoenlich-brieftaube-die-zustellung-der-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kürzlich ruft mich ein Bote an. Der Bote war beauftragt, einem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zuzustellen und sie an dessen Wohnsitz in seinen Hausbriefkasten einzuwerfen. Der Bote teilt mir telefonisch mit, dass er den Wohnsitz zwar gefunden habe, das Grundstück mit Garten aber umzäunt sei. Auf meine Nachfrage, ob er den Briefkasten gesehen hat, teilte er mit, dass der Briefkasten an der Haustüre weit innerhalb der Umzäunung angebracht sei. Ich habe ihn gebeten die Gartentüre zu öffnen, durch den Garten zu gehen und die Kündigung in den Briefkasten einzuwerfen. Der Bote teilte mir mit, dass im Garten ein großer Hund sei, der schon mehrfach geknurrt und gebellt habe, er habe deshalb Angst und werde die Gartentüre nicht öffnen, sondern lieber die Kündigung über den Zaun in den Garten werfen…</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>natürlich habe ich den Wurf der Kündigung über den Zaun nicht zugelassen. Es wäre purer Zufall, ob der Arbeitnehmer die Kündigung jemals erhalten hätte, oder ob sie vom Hund zerbissen, vom Wind verweht oder vom Regen aufgeweicht und weggespült worden wäre. Ähnlich wie in dem Fall mit dem Boten, habe ich jedoch nahezu täglich mit Fragen zum wirksamen Zugang einer Kündigung zu tun. Hier ist deshalb Wissenswertes über die Zustellung der Kündigung:</p><h3>Erfordernis der Zustellung</h3><p>Die Zustellung einer formell ordnungsgemäßen Kündigung ist aus mehreren Gründen wichtig. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich betrachtet eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass eine Kündigung so lange keine Wirkung entfaltet, bis sie dem Empfänger, das ist der Arbeitnehmer dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, zugeht. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Bei einer Kündigungsfrist von beispielsweise drei Monaten zum Quartalsende, ist es entscheidend, ob die Kündigung am 31.03. zugeht und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06. beendet oder ob sie am 01.04. zugeht und das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09. enden würde. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung läuft auch die Frist des § 4 KSchG und der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er geltend machen möchte, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.</p><h3>Bessere und schlechtere Zustellmöglichkeiten</h3><p>Bei der Wahl der Zustellmöglichkeit einer Kündigung beim Arbeitnehmer muss sichergestellt werden, dass die Kündigung in den sog. „Machtbereich“ des Arbeitnehmers gelangt. Eine Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung ist hingegen nicht erforderlich. Zudem muss sichergestellt werden, dass die Zustellung im Falle eines Kündigungsschutzprozesses nachgewiesen werden kann.</p><ul><li><strong>Persönliche Übergabe</strong>: Die - aus rechtlicher Sicht – beste Möglichkeit ist die persönliche Übergabe der Kündigung im Original an den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz/im Betrieb. Zur Dokumentation kann der Arbeitnehmer den Zugang der Kündigung auf einem 2. Exemplar durch Unterschrift bestätigen. Wenn der Arbeitnehmer die Unterschrift verweigert, z.B. aus Angst einen Fehler zu machen, sollte ein Übergabeprotokoll geschrieben werden (wer hat wann mit wem die Kündigung wo übergeben) und ein Zeuge, der die Übergabe bestätigen kann, sollte das Protokoll ebenfalls bestätigen.</li><li><strong>Persönliche Übergabe und Ablehnung der Annahme</strong>: Es kommt immer wieder vor, dass sich Arbeitnehmer weigern, die Kündigung an sich zu nehmen. Für den Zugang der Kündigung reicht es aus, wenn sie in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Bei der persönlichen Übergabe reicht es deshalb aus, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber übergeben oder vor ihn hingelegt wird, auch wenn der Arbeitnehmer die Kündigung liegen lässt. Zur Dokumentation sollte ebenfalls ein Protokoll erstellt werden.</li><li><strong>Per Boten</strong>: Wenn Arbeitnehmer nicht im Betrieb tätig sind (Krankheit, Urlaub, Außendienst, Home Office) und eine persönliche Übergabe am Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann die Kündigung auch am Wohnort des Arbeitnehmers übergeben oder in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen werden. Für die Dokumentation ist wichtig, dass der Bote (z.B. Mitarbeiter oder externer Botendienst) sich das im Original unterschriebene Kündigungsschreiben zeigen lässt und dabei ist und bestätigen kann, dass die Kündigung in den Briefumschlag gelegt wurde, den der Bote dann am Wohnort des Arbeitnehmers dem Arbeitnehmer übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat. Der Bote erstellt für den Nachweis ein Protokoll, dass er zugegen war, als die Kündigung im Original in den Briefumschlag gelegt wurde und wann und wo er die Kündigung übergeben/eingeworfen hat.</li><li><strong>Einwurfeinschreiben:</strong> Beim Einwurfeinschreiben übermittelt die Post die Kündigung, wirft sie in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers und bestätigt dem Arbeitgeber, dass und wann das Einschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen wurde. Nachteil des Einwurfeinschreibens gegenüber der Botenzustellung ist, dass die Post nicht bestätigen kann, ob eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Einschreiben mit Rückschein:</strong> Das Einschreiben mit Rückschein ist für die Zustellung einer Kündigung abzulehnen. Im Gegensatz zum Einwurfeinschreiben wird das Einschreiben mit Rückschein nur dem Arbeitnehmer persönlich oder einem Familienangehörigen übergeben und nicht in den Hausbriefkasten eingeworfen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist oder die Tür nicht öffnet bzw. das Schreiben nicht entgegennimmt, wird es bei der Post gelagert und der Arbeitnehmer kann es abholen. Damit hat der Arbeitnehmer es in der Hand, ob und wenn ja, wann er die Kündigung abholt.</li><li><strong>Post</strong>: Die Übermittlung per Post oder mit einem anderen Dienstleister ist ebenfalls nicht geeignet für die Zustellung einer Kündigung. Der Arbeitgeber kann nicht nachweisen, ob und wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Der Arbeitgeber kann auch nicht nachweisen, dass eine Kündigung im Briefumschlag war.</li><li><strong>Wurf in den Garten:</strong> Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie entweder dem Arbeitnehmer übergeben wurde oder wenn sie in seinen Hausbriefkasten eingeworfen wird. Der Hausbriefkasten ist dafür da und damit muss der Arbeitnehmer auch rechnen, dass wichtige Unterlagen, die auch sein Arbeitsverhältnis betreffen dort eingeworfen werden. Der Arbeitnehmer muss den Briefkasten regelmäßig leeren bzw. er muss sich so behandeln lassen, als ob er ihn regelmäßig geleert hätte. Der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, dass ihm wichtige Unterlagen in den Garten geworfen werden. Er muss damit nicht regelmäßig den Garten nach Briefen absuchen und muss keine Vorkehrungen vor einer Beschädigung durch Wetter oder Tiere treffen.</li></ul><p></p><p>Dem Boten in meinem Beispiel und dem Hund geht es gut und die Kündigung konnte rechtmäßig zugestellt werden. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gilt der Grundsatz &quot;pacta sunt servanda&quot; noch für neu eingestellte Arbeitnehmer?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gilt-der-grundsatz-pacta-sunt-servanda-noch-fuer-neu-eingestellte-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im ersten Semester des Studiums lernen Jurastudenten einen Grundsatz, den viele nicht beim Namen benennen können, aber ihn dennoch einhalten: den Grundsatz "pacta sunt servanda". Das ist Juristenlatein und bedeutet umgangssprachlich "Vertrag ist Vertrag". Ganz genau bedeutet der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind. Der Grundsatz ist unter anderem im BGB als Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen in § 241 Abs. 1 BGB geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet der Grundsatz, dass derjenige, der Verträge bricht, rechtswidrig handelt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es kommt nicht darauf an, ob Sie irgendwann Jurastudent im ersten Semester waren oder nicht. Die allermeisten Menschen in Deutschland wissen, dass ein Vertrag einzuhalten ist, insbesondere wenn ein schriftlicher Vertrag mit Unterschrift abgeschlossen wurde. Auch Arbeitsverträge sind Schuldverhältnisse, für die der Grundsatz "pacta sunt servanda" gilt. Das wird von neu eingestellten Arbeitnehmern immer weniger beachtet.</p><h3>"Pacta sunt servanda" im Arbeitsverhältnis</h3><p>"Pacta sunt servanda" meint nicht, dass Arbeitsverträge für eine unendlich lange Zeit gelten müssen. Arbeitsverträge können z.B. nach dem TzBfG befristet oder nach dem KSchG gekündigt werden. Sie müssen aber, solange sie gelten und solange sie nicht z.B. kraft Direktionsrecht geändert werden, eingehalten werden. Beispielsweise in den Jahren 2008/2009, während der weltweiten Finanzmarktkrise mit Massenentlassungen und Einstellungsstopps hatte ich in meiner arbeitsrechtlichen Praxis keinen Fall, in dem ein Bewerber einen Arbeitsvertrag abschloss und dann die Stelle einige Tage oder Wochen später doch nicht angetreten ist. Jeder Bewerber war froh, überhaupt einen Arbeitsplatz gefunden zu haben.</p><p>Die Situation hat sich in den letzten knapp 15 Jahren geändert. Die Finanzmarktkrise ist vorüber. Es herrscht Fach- und Arbeitskräftemangel und eine neue Generation an Arbeitnehmern betritt zum ersten Mal den Arbeitsmarkt. Ich beziehe mich nicht auf eine empirische Studie. In meiner täglichen Praxis habe ich aber häufig mit Fällen zu tun, dass Bewerber einen Arbeitsvertrag unterschreiben und sich vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn melden und absagen oder sich nicht melden und schlicht nicht erscheinen. Wenn sie absagen, dann mit Begründungen, wie, habe was Besseres gefunden, habe was gefunden, das näher an meinem Wohnort liegt oder habe was besser Bezahltes gefunden. Es entsteht – jedenfalls bei mir – der Eindruck, dass Bewerber vorschnell einen Arbeitsvertrag unterschreiben, sich dennoch nicht an das Arbeitsverhältnis gebunden fühlen und weiterhin nach anderen, besseren Arbeitsplätzen Ausschau halten. Der Grundsatz "pacta sunt servanda" wird von den neu eingestellten Arbeitnehmern schlicht ignoriert.</p><h3>Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber</h3><p>Arbeitgeber wünschen sich für die jeweilige Stelle gut geeignete bzw. gut qualifizierte, engagierte und motivierte Arbeitnehmer. Wenn es mit Arbeitnehmern aber schon vor dem tatsächlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses Probleme gibt und der Arbeitnehmer doch lieber bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten wollen, verlieren auch die Arbeitgeber in verständlicher Weise das Interesse am Arbeitsverhältnis. Dennoch ein paar Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgeber. Dabei geht es einerseits darum, Bewerber, die es mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn nicht so ernst nehmen, vom Abschluss des Arbeitsvertrags abzuhalten, andererseits darum, Bewerber, die einen Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen haben, vom Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber abzuhalten.</p><ul><li><strong>Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn</strong><br>Häufig wird der Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich Wochen oder Monate vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn abgeschlossen. Um eine Kündigung des Arbeitnehmers vor dem Vertragsbeginn zu vermeiden, sollte die Kündigung vor Vertragsschluss ausgeschlossen werden. Z.B. "Vor Beginn des Arbeitsvertrages ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen." Im Ergebnis wäre eine Kündigung erst am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses möglich und der Arbeitnehmer müsste währen der Kündigungsfrist tätig werden oder krank machen. Diese Regelung ist aber aus rechtlicher und psychologischer Sicht für den Arbeitnehmer eine gewisse Hemmschwelle das Arbeitsverhältnis einzugehen, wenn er an sich noch nach besseren Arbeitsverhältnissen Ausschau halten will. Der Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber noch vor Tätigkeitsantritt ist jedenfalls erschwert.</li><li><strong>Vertragsstrafe und Schadensersatz</strong><br>Im Arbeitsvertrag kann auch eine Regelung zur Vertragsstrafe und zum Schadensersatz eingefügt werden. Die Vertragsstrafe soll den Arbeitnehmer daran hindern, zu einem anderen Arbeitgeber vertragswidrig zu wechseln. Der Schadensersatz soll die zusätzlichen Kosten, z.B. für weitere Stellenanzeigen, Headhunter etc. ersetzen. Eine Klausel könnte lauten: "Wird die Arbeit vom Arbeitnehmer nicht oder verspätet aufgenommen, vorübergehend verweigert oder wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst oder wird das Arbeitsverhältnis durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers außerordentliche gekündigt, entsteht eine Vertragsstrafe des Arbeitnehmers. Die Vertragsstrafe beträgt für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der vorübergehenden Arbeitsverweigerung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Bruttotagesgehalt, maximal für die Dauer der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt."</li><li><strong>Nachvertragliches Wettbewerbsverbot</strong><br>Ein Nachvertragliches Wettbewerbsverbot verbietet es dem Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten während der Dauer des Wettbewerbsverbots tätig zu werden. Es gelten strenge Maßstäbe hinsichtlich Dauer, Tätigkeit und Räumlichkeit. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mindestens 50% der bisherigen bzw. der vertraglich vereinbarten Vergütung als Karenzentschädigung zu bezahlen. Arbeitnehmer, die ihre Stelle trotz Arbeitsvertrag nicht antreten, werden häufig nicht bei einem Konkurrenten tätig. Im Ergebnis müsste dann einem Vertragsbrüchigem eine Karenzentschädigung bezahlt werden. Das ist nicht gewollt. Das (ggf. vorübergehende) nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist daher nur ein geeignetes Instrument für extrem spezialisierte Arbeitnehmer, die ausschließlich in einer Wettbewerbsbranche eingesetzt werden können.</li><li><strong>Aufhebungsvertrag</strong><br>Bei Arbeitnehmern, die sich nach Abschluss des Arbeitsvertrags aber vor tatsächlichem Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber melden und um eine "Aufhebung" bitten, muss der Arbeitgeber überlegen, ob der Arbeitsbeginn erzwungen wird und der Arbeitnehmer von der Tätigkeit überzeugt wird oder ob der Beendigung zugestimmt wird. Wenn auch der Arbeitgeber kein Interesse am Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers hat, sollte die Beendigung rechtswirksam erfolgen. Das bedeutet nicht telefonisch oder per E-Mail sondern unter Wahrung der Schriftform (§ 623 BGB) durch Aufhebungsvertrag. Im Aufhebungsvertrag kann sich der Arbeitgeber als "Gegenleistung" Kosten für die erneute Suche nach einem Kandidaten ersetzen lassen.</li></ul><p></p><p>Pacta sunt servanda und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Sep 2023 16:13:00 +0200</pubDate>
                        <title>Künstliche Intelligenz im Arbeitsrecht - Werden Urteile künftig von der KI gefällt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuenstliche-intelligenz-im-arbeitsrecht-werden-urteile-kuenftig-von-der-ki-gefaellt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Expertentalk diskutieren unsere arbeitsrechtlichen Partner Michael Riedel und Wolf J. Reuter die Implikationen von künstlicher Intelligenz auf das Arbeitsrecht. Darf KI über meinen Job entscheiden? Und sind Richter:innen vielleicht künftig obsolet? Diese und weitere Fragen erläutern unsere beiden Berliner Partner in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 27 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ich sehe was, was Du nicht siehst… - personelle Einzelmaßnahme gem. § 99 BetrVG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-sehe-was-was-du-nicht-siehst-personelle-einzelmassnahme-gem-ss-99-betrvg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Urlaub, Sommerurlaub, Sommerurlaub am Gardasee, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau, Sommerurlaub am Gardasee mit dem Auto und Stau und Kindern… und dem Spiel <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst, und das ist (z.B.) grün<span>“</span>. Die anderen Urlaubsfahrer raten, was um sie herum grün ist. Schwung kommt in die Sache, wenn nicht grüne Gegenstände aus dem Auto, sondern bei voller Fahrt auf der Autobahn außerhalb des Fahrzeugs genannt werden. Richtiges Erraten ist dann fast nicht mehr möglich, aber das Ziel Gardasee ist schon ein Stückchen näher. <span>„</span>Ich sehe was, was Du nicht siehst…<span>“</span> passt auch zur Unterrichtung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>der Betriebsrat ist nach § 99 BetrVG vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten und dem Betriebsrat sind die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Und dabei stellt sich die Frage, welche Informationen der Arbeitgeber dem Betriebsrat erteilen muss. „Ich weiß etwas, was Du nicht weißt…“. Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22 hierzu Stellung genommen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Unterrichtung gemäß § 99 BetrVG</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat bei einer personellen Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG über die genauen Personalien, den Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Bewerber bzw. betroffenen Arbeitnehmer zu unterrichten. Es handelt sich dabei um Informationen, die den Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Verweigerung der Zustimmung berechtigen könnten. Ausreichend sind damit Angaben des Arbeitgebers, die den Betriebsrat in die Lage versetzt, die Berechtigung der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme und das Eingreifen von Zustimmungsverweigerungsgründen zu prüfen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet und ggf. nicht berechtigt, dem Betriebsrat Informationen zu erteilen, die für die personelle Einzelmaßnahme nicht erforderlich sind oder die dem Arbeitgeber selbst nicht zur Verfügung stehen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><strong>LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.05.2023 - 26 TaBV 920/22</strong></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber (Berufsförderungswerk) und Betriebsrat streiten über die Verpflichtung zur Aufhebung einer Versetzung eines vorbestraften Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat mehrere Straftaten (Untreue, Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Straftaten den Betriebsfrieden stören könnten. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat schriftlich zu der geplanten Versetzung informiert, aber keine Angaben zu den Vorstrafen gemacht. Der Betriebsrat forderte eine Liste aller Verurteilungen und einen Auszug aus dem Führungszeugnis. Der Arbeitgeber erteilte die Informationen nicht. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG hat festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Die Voraussetzungen für die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG lägen vor. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat ausreichend informiert. Der Betriebsrat hat seine Zustimmungsverweigerung zu spät, nach Ablauf der Wochenfrist, mitgeteilt. Das LAG führt weiter aus zur Frage, was der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG mitzuteilen hat. Bei Vorstrafen könne eine Parallele zum Fragerecht beim Einstellungsvorgang gezogen werden. Der Arbeitgeber ist nur zur Angabe bekannter Vorstrafen verpflichtet, wenn sich aus ihnen Rückschlüsse auf die fachliche Eignung oder eine mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens ziehen lassen. Das sei in diesem Fall nicht gegeben gewesen. Die Vorstrafen des Arbeitnehmers haben damit keinen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Ich sehe was, was Du nichts siehst und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Abwälzen einer Personalvermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-abwaelzen-einer-personalvermittlungsprovision-auf-den-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>BAG vom 20. Juni 2023, Az. 1 AZR 265/22</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine für die Vermittlung eines Arbeitnehmers an einen Personaldienstleister gezahlte Provision kann nicht vom Arbeitnehmer zurückverlangt werden, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beendet. Eine Arbeitsvertragsklausel, die eine solche Erstattungspflicht des Arbeitnehmers begründet, ist unwirksam.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer wurde ab Mai 2021 als Service-Techniker zu einem Bruttogehalt von rd. 5.400 EUR eingestellt und beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wurde durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Personaldienstleister vermittelt, wofür der Arbeitgeber eine Provision von knapp 4.500 EUR zahlte. Mit einer Klausel im Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmer zur Erstattung dieser Provision an den Arbeitgeber verpflichtet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2022 hinaus fortbestehe und die Beendigung auf von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen beruhe. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit zum 30. Juni 2021. Der Arbeitgeber machte daraufhin die Erstattung der Provision gegenüber dem Arbeitnehmer geltend.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer argumentierte, die Erstattungsklausel sei unwirksam. Sie benachteilige ihn unangemessen, weil sie das unternehmerische Risiko der Personalbeschaffungskosten übermäßig auf ihn verlagere und ihn faktisch an einer Kündigung während der Probezeit hindere. Die Beklagte hielt dem entgegen, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, die für den Vertragsabschluss getätigten Provisionsaufwendungen nur dann endgültig aufbringen zu müssen, wenn der Arbeitnehmer wenigstens für den in der Klausel bestimmten Zeitraum von einem Jahr für sie tätig sei. Zudem werde das Erstattungsrisiko nicht undifferenziert auf den Arbeitnehmer abgewälzt, da diesen eine Erstattungspflicht nur dann treffe, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm selbst zu vertreten sei. Schließlich belaufe sich der zu erstattende Betrag der Höhe nach auf weniger als ein Bruttogehalt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab auch das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht und lehnte einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gericht erklärte die Erstattungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Die Erstattungspflicht benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber das unternehmerische Risiko tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht rentieren, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kurzfristig wieder beende. Aufgrund dieser Risikotragung habe der Arbeitgeber kein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Überwälzung solcher Kosten auf den Arbeitnehmer. Demgegenüber werde jedoch der Arbeitnehmer durch die Erstattungsklausel in seinem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre. Es fehle zudem an einem Vorteil für den Arbeitnehmer, der diese Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könne.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem Hintergrund des derzeitigen Personalmangels greifen Arbeitgeber vermehrt auf Personaldienstleister zurück, deren Vermittlungsprovisionen jedoch erhebliche Beträge erreichen können. Wird das so vermittelte Arbeitsverhältnis dann kurzfristig durch den Arbeitnehmer beendet, können diese "frustrierten" Kosten durchaus schmerzhaft sein. Der Versuch des Arbeitgebers, dieses Risiko mittels einer vertraglichen Erstattungsklausel auf den Arbeitnehmer zu verlagern, erscheint daher als durchaus nachvollziehbar. </span></span></span></p><p><span><span><span>Jedoch ist das grundsätzliche Argument des Bundesarbeitsgerichts zutreffend: Das unternehmerische Risiko, dass sich derartige finanzielle Aufwendungen im Nachhinein nicht gelohnt haben, trägt der Arbeitgeber. Dies sollte daher bei der Entscheidung, Personal durch professionelle Dienstleister rekrutieren zu lassen, von vornherein einkalkuliert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob möglicherweise zumindest eine anteilige und – je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses – gestaffelte Erstattungspflicht wirksam vereinbart werden kann, lässt sich der knappen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Um dies zu beurteilen, muss das Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung abgewartet werden. Die in der Pressemitteilung anklingende Argumentation des Gerichts lässt jedoch vermuten, dass jedwede Abwälzung der Vermittlungsprovision auf den Arbeitnehmer unwirksam sein dürfte.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>An der Zapfsäule: Super, Diesel oder Kündigung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-zapfsaeule-super-diesel-oder-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Wenn der Tank leer ist, haben Autofahrer viele Entscheidungen zu treffen: An welcher Tankstelle wird getankt? An der nächsten oder reicht es noch zur übernächsten? Wenn die Tankstelle gefunden ist, welcher Kraftstoff wird getankt, Diesel, Benzin, Super Plus oder Ultimate / V-Power? Tankende, die in Gedanken Diesel für einen Benzinmotor getankt haben, werden das nicht mehr vergessen. Und am Ende stellt sich die Frage, ob bezahlt wird und wenn ja wie. Wenn nicht bezahlt werden sollte, ist das eine Straftat und damit nicht mehr Gegentand unseres arbeitsrechtlichen Blogs. Der Tankende hat aber zu entscheiden, ob er privat tankt oder die dienstliche Tankkarte nutzt. Die Entscheidung ist damit Diesel, Benzin oder – bei nicht sachgerechter Nutzung der dienstlichen Tankkarte – die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>aus meiner Erfahrung weiß ich, dass dienstliche Tankkarten häufig von Arbeitnehmer „missbraucht“ werden. Tanken wird immer teurer und an der Zapfsäule ist der Arbeitgeber (gedanklich) weit entfernt. Ein Tankkartenmissbrauch ist ebenfalls eine strafbare Handlung und kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 29.03.2023 (2 Sa 313/22) eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung als gerechtfertigt angesehen.</p><h3>Die Tankkarte</h3><p>Die Tankkarte im Arbeitsverhältnis erleichtert die Abrechnung. Für Dienstreisen oder bei Arbeitnehmern mit Dienstwagen zur Privatnutzung muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs nicht mit eigenen finanziellen Mitteln vorstrecken, sondern kann die dienstliche Tankkarte nutzen. An den rechtlichen Voraussetzungen ändert sich nichts. Mit der Tankkarte ist der Arbeitnehmer nur berechtigt, die Tankkarte nach den arbeitsvertraglichen Regelungen oder den Regelungen des Dienstwagenüberlassungsvertrags einzusetzen.</p><h3>Missbrauch der Tankkarte</h3><p>Einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegt typischerweise vor, wenn der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers begeht. Ein häufiger Fall ist der sogenannte „Spesenbetrug“. Beim Spesenbetrug täuscht der Arbeitnehmer den Arbeitgeber oder eine dritte Person (Tankwart) und führt so zu einem Vermögensschaden beim Arbeitgeber. Es gibt zahlreiche Rechtsprechung zur missbräuchlichen Verwendung einer Tankkarte, die diesen Sachverhalt in strafrechtlicher Hinsicht als Betrug qualifizieren.</p><h3>LAG Niedersachsen (Urteil vom 29.03.2023 – 2 Sa 313/22)</h3><p>Der Arbeitnehmer war im Vertrieb tätig und verdiente über EUR 15.000,00 brutto monatlich. Der Arbeitnehmer erhielt einen BMW 320d Touring (Diesel) mit einem Tankvolumen von 59 Litern als Dienstwagen. Der Arbeitnehmer erhielt zwei Tankkarten, die er nur für seinen Dienstwagen nutzen durfte. Der Arbeitnehmer nahm mit den dienstlichen Tankkarten Tank- und Cabrio-Waschvorgänge bei seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio mit Superkraftstoff als auch bei seinem Privatfahrzeug VW Touareg vor. Beispielsweise nutzte der Arbeitnehmer die dienstliche Tankkarte, um eine Cabrio-Pflege an seinem Privatfahrzeug Porsche 911 Cabrio vorzunehmen. Beispielsweise betankte er sein Privatfahrzeug VW Touareg mit mehr als 59 Litern. Der Arbeitgeber kündigte das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Eine Abmahnung ist vorher nicht erfolgt.</p><p>Das LAG Niedersachsen hat festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung wirksam ist. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kann auch in der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten liegen. Das LAG Niedersachsen hat es als erwiesen angesehen, dass der Arbeitnehmer von Mai 2019 bis Oktober 2021 in 28 Fällen die dienstliche Tankkarte genutzt hatte, um Superkraftstoff im Wert von EUR 1.834,07 zu erwerben und in 10 Fällen von Februar 2018 bis Juni 2021 Dieselkraftstoff in einer Bandbreite von 66 bis 90 Litern in einem Gesamtwert von EUR 953,98 mit der dienstlichen Tankkarte zu bezahlen. Der Arbeitnehmer habe die dienstlichen Tankkarten entgegen der Dienstwagenrichtlinie und entgegen den Weisungen des Arbeitgebers genutzt und den Arbeitgeber mit knapp EUR 3.000,00 geschädigt. Die Behauptung des Arbeitnehmers, er habe seinen Privatwagen zu dienstlichen Zwecken genutzt, entlastet ihn nicht.</p><p>Verhaltensbedingte Kündigungen außerordentlich als auch ordentlich sind häufig schwer gerichtlich durchzusetzen. Bei strafbaren Handlungen, insbesondere bei einem Spesenbetrug halten die Arbeitsgerichte häufige auch ohne Abmahnung die Kündigung für rechtmäßig.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät JD Investment beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-jd-investment-beim-einstieg-das-sportstech-start-coachwhisperer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Düsseldorf, 21. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die JD Investment GmbH, das Investmentvehikel des Fußballprofis Julian Draxler, beim Einstieg in das Sportstech-Start-up Coachwhisperer GmbH umfassend rechtlich beraten. Über die Höhe des Investments haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2021 in Jena gegründete Start-up hat ein innovatives Live-Kommunikationssystem für Trainer und Athleten entwickelt: Die Sport-Weste „Soundstar“ mit integriertem Lautsprecher und eine zugehörige App ermöglichen es Trainern, mit Spielern einzeln oder in Gruppen live während des Trainings – interaktiv – zu kommunizieren. Mit dem einzigartigen System können in der trainingstaktischen Ausbildung Lernprozesse optimiert und Trainingszeit eingespart werden. Neben diesem Kernprodukt entwickelt Coachwhisperer derzeit ein sogenanntes Hearable „LiveHearo“, das zusätzlich Vital-Parameter wie Herzfrequenz und Sauerstoffsättigung der Sportler misst. Die Produkte sind nicht nur auf Fußball begrenzt, sondern vielseitig integrierbar und somit auch auf andere Teamsportarten ausgerichtet.</p><p>Julian Draxler hat bereits in mehrere Start-up-Unternehmen investiert, bei deren Einstiegen ADVANT Beiten ebenfalls umfassend rechtlich beratend zur Seite stand. Bei Coachwhisperer bringt Julian Draxler auch seine Spielerexpertise und seine umfassende internationale Erfahrung ein. 2014 wurde er mit der deutschen Fußball-Nationalmannschaft Weltmeister. Das Gründerteam von Coachwhisperer bilden Philipp Zacher, Julien Pascal Then und Hendrik Thiedke. 2022 gelang eine siebenstellige Seed-Runde, an der sich Business Angel Joachim Bleschke und die Beteiligungsgesellschaft des Freistaats Thüringen beteiligten. Sie bleiben weiterhin als Investoren engagiert. Im März dieses Jahres gewann Coachwhisperer den Pitchwettbewerb der Startup-Plattform „Founders League“.</p><p><strong>Berater JD Investment GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten:<br>Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Christian Döpke (IP/IT/Datenschutz, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät B. Braun Gesundheitsservice GmbH bei Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik an MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-b-braun-gesundheitsservice-gmbh-bei-veraeusserung-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 08. August 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die B. Braun Gesundheitsservice GmbH, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihres Geschäftsbereichs Reha-Technik an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH interdisziplinär beraten. MEDI-CENTER Mittelrhein übernimmt im Rahmen der Transaktion die Standorte Neuwied, Friedrichstal im Saarland, Neustadt a.d.W. und Mainz. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Mit der Veräußerung des Geschäftsbereichs Reha-Technik übergibt die B. Braun Gesundheitsservice GmbH die Versorgung ihrer Reha-Technik-Patienten an die MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH. Alle Mitarbeitenden, sowie Kund:innen werden übernommen; die bestehenden Verträge mit Krankenkassen sowie die Patientenversorgung werden uneingeschränkt fortgeführt.</p><p>Für die B. Braun Gesundheitsservice GmbH ist ihr stark regional begrenztes Geschäft der Reha-Technik nicht länger Bestandteil der strategischen Ausrichtung des Unternehmens. Mit MEDI-CENTER Mittelrhein hat das Unternehmen einen etablierten Partner im Bereich Krankenhaus-Entlassmanagement gefunden, der das Geschäft verlässlich weiterführt und die Bereitstellung von Reha-Technik-Hilfsmitteln wie Rollatoren, Rollstühlen oder Pflegebetten an allen Standorten weiterhin sicherstellt.</p><p><strong>Berater B. Braun Gesundheitsservice GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Markus Schönherr (beide Corporate/M&amp;A), Peter Weck (Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Susanne Klein (Frankfurt), Christian Döpke (Düsseldorf, beide Datenschutz), Christian Schenk, Alexander Thees, Moritz Bocks, Markus Linnartz (alle Steuern, Düsseldorf).</p><p><strong>Berater MEDI-CENTER Mittelrhein GmbH,/ C. Krieger Konzern:</strong><br>Lars Petrak (M&amp;A, Corporate, federführend), Anke Diehn-Zilius (Arbeitsrecht), beide Gruppe Dr. Dienst &amp; Partner, Koblenz</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 06 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Arbeitsverhältnis: „Schmäh“ - ja, Kritik - jein, Schmähkritik - nein </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-arbeitsverhaeltnis-schmaeh-ja-kritik-jein-schmaehkritik-nein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Was ist im Arbeitsverhältnis erlaubt? Humor oder ein wenig „Wiener Schmäh“ ist – im passenden Moment – am Arbeitsplatz willkommen. Bei Kritik kommt es – wie so häufig – darauf an. Erlaubt ist sachliche Kritik im richtigen Ton an den richtigen Empfänger. Auch positive Kritik gibt es in Arbeitsverhältnissen und ist natürlich erlaubt. Die Kombination aus Beidem, die Schmähkritik, ist hingegen nicht erlaubt.</strong></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt derzeit viele freie Stellen und der Arbeitsmarkt ist unter anderem aufgrund des Arbeitskräftemangels für Arbeitnehmer sehr gut. Arbeitgeber merken das an der Schwierigkeit, die freien Stellen zu besetzen, an einer höheren Fluktuation, an höheren Gehaltforderungen, an höheren Krankheitszahlen im Vergleich zu wirtschaftlich schwierigen Zeiten und an deutlicherer Kritik aus der Belegschaft. Bei der Kritik ist jedoch nicht alles erlaubt.</p><h3>Außerordentliche Kündigung wegen Schmähkritik</h3><p>Erhebt ein Arbeitnehmer gegenüber der Betriebsleitung bzw. seinem Arbeitgeber schwerwiegende Vorwürfe, wie der Ausbeutung, der Altersdiskriminierung, der Ungleichbehandlung, des Mobbings, der Begehung von Gesetzesverstößen, von schweren Straftaten, der Verletzung von Arbeitnehmerrechten, der Gesundheit, der Würde, der Menschenrechte, die auf keinerlei Tatsachen gestützt werden können, liegen Ehrverletzungen vor, welche geeignet sein können, eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige gleichgelagerte Abmahnung begründen zu können, stellt das LAG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22) fest.</p><h3>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2022 (2 Sa 54/22)</h3><p>Das LAG hatte über folgende Aussagen zu entscheiden:&nbsp;</p><ul><li>In einer E-Mail vom 23.10.2021 mit dem Betreff „Ansprüche aus Arbeitnehmerrechten“ teilte die Arbeitnehmerin Folgendes mit: „Ich habe darüber nachgedacht, die Firma L. wegen einiger Arbeitsprobleme zu kontaktieren, die ich als Ausbeutung der Arbeitskraft empfinde … dass es in L. eine Sklaverei gibt … Es gibt viele andere Probleme mit der Arbeitszeit und der Ungleichbehandlung, aber dies wird hoffentlich vom Arbeitsgericht geklärt.“</li><li>In einer Klage wurde ausgeführt: „Ich erwarte Bestätigung und Schutz von dem angesehenen Gericht, dass die Geschäftsleitung in vielen Fällen vertragswidrig gehandelt und sogar gegen das Gesetz verstoßen hat, indem sie meine grundlegenden Arbeit-nehmerrechte, Gesundheit, Würde und Menschenrechte verletzt hatten.“</li><li>Weiter behauptet die Arbeitnehmerin: „Seit mehr als einem Jahr, bin ich unter systematischen emotionalen Belastungen. Nach Meinung der Managerin Frau B… ist sie die Chefin, die jeden einstellen oder entlassen kann, sie befördert wen sie will und sie kann tun was sie will. Sie sagte offen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Meinung meine beiden jüngeren Kollegen fördern möchte, mit denen wir genau den gleichen Job machen und ich einfach nicht ihr Typ bin. Ein Jahr lang bekamen diese beiden Kollegen die 5-fache Gehaltserhöhung und ich nicht. Ich sehe dies als Altersdiskriminierung gegenüber meinen Kollegen und erwarte eine 5-fache Gehaltserhöhung, genauso wie meine Kollegen, obwohl ich qualifizierter bin als sie.“</li><li>Die Arbeitnehmerin behauptet: „Ich war zwei Wochen krankgeschrieben und die Geschäftsleitung hat mir vorgeschlagen, dass es besser wäre, wenn ich trotzdem arbeite…Glaube ich im Allgemeinen, dass das Verhalten der Geschäftsleitung Elemente der Ausbeutung hat, und ich habe mich bei ihnen darüber beschwert, dass sie mit diesem Verhalten meine Würde verletzen.“</li></ul><p></p><p>Ohne Schmähkritik und ganz ernst gemeint: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 30 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mitbestimmung beim „Wie“ der Zeiterfasssung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitbestimmung-beim-wie-der-zeiterfasssung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Dem Betriebsrat kommt Initiativrecht zu. Er kann eine Regelung über die Art der Arbeitszeiterfassung erzwingen, entschied das Landesarbeitsgericht München.“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a> im Human Resources Manager vom 31. Juli 2023 zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Zeiterfassung. Den gesamten Beitrag können Sie unter diesem <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/betriebsrat-mitbestimmung-beim-wie-der-zeiterfasssung/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Betriebsteilübergang - wie wird der Betrieb geteilt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-betriebsteiluebergang-wie-wird-der-betrieb-geteilt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Babys und Kinder sind von Natur aus zunächst egoistisch geprägt, um zu überleben. Sie müssen sich bei Nahrung und Zuneigung gegenüber ihren Geschwistern durchsetzen. Teilen ist an sich nicht vorgesehen. Teilen lernen ist deshalb schwer. Unter Geschwistern wird die Schokolade wohl nur dann bis auf das letzte Gramm gleich aufgeteilt, wenn einer teilt und der andere seinen Teil als erster aussuchen darf. Wenn beim Teilen unter Geschwistern Tränen fließen, helfen die Eltern. Und wenn es beim Teilen des Betriebs für einen Teilbetriebsübergang Streit gibt, hilft das BAG.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wenn ein Betrieb zum Teil restrukturiert, umgewandelt oder verkauft wird, muss er geteilt werden. Die Teilung ist häufig eindeutig, z.B. wenn der Betrieb z.B. aus Verwaltung und Kantine besteht und die Kantine verkauft wird. Kochtöpfe, Kochlöffel, Teller, Nahrungsmittel aus der Vorratskammer, Köche und sonstiges Küchenpersonal geht über. Wenn Arbeitnehmer jedoch für beide Betriebsteile tätig waren, kann die Zuordnung nicht eindeutig sein.</p><h3>Betriebsübergang</h3><p>Bei einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB geht der Betrieb durch Rechtsgeschäft vom Eigentümer auf den Erwerber über. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn</p><ul><li>insbesondere in produzierenden Betrieben die für den Betrieb bedeutenden Betriebsmittel übernommen werden (z.B. Gebäude, Mobiliar, Vorräte, Maschinen, Fahrzeuge Arbeitsmittel, EDV etc.),</li><li>die verrichteten Tätigkeiten vor und nach dem Übergang (z.B. Arbeitsorganisation bzw. -abläufe, Betriebsmethoden, etc.) ähnlich sind,</li><li>wesentliches Fach- bzw. Branchenwissen (Know-How, nützliche Erfahrungswerte, etc.) oder Rechte (Urheber- oder Markenrechte, Patente etc.) übernommen wird, Kundenbeziehungen weitergeführt werden,</li><li>insbesondere in Dienstleistungsbetrieben die Hauptbelegschaft oder zumindest das Personal mit den Kernkompetenzen übernommen werden und</li><li>wenn die Geschäfte ohne längere Unterbrechung fortgeführt werden.</li></ul><p></p><h3>Teilbetriebsübergang</h3><p>Bei einem Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs 1 BGB geht nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein eigenständiger Teil des Betriebs über. Die Abgrenzung, welche Betriebsmittel und welche Arbeitnehmer vom Teilbetriebsübergang erfasst werden, ist in vielen Fällen umstritten. Grundsätzlich gehen die mit dem Rechtsträger des übergehenden Betriebsteils geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die dem übergehenden Betrieb(steil) zuzuordnen sind, auf den Betriebserwerber über. Das gilt entsprechend für die Betriebsmittel.</p><p>Bei der Zuordnung kommt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs an. Die Zuordnung richtet sich nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien, nicht nach dem Willen oder der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Soweit nichts ausdrücklich oder konkludent vereinbart ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Zuordnung aufgrund seines Direktionsrechts durchzuführen. Im Übrigen erfolgt die Zuordnung nach Kriterien, wie der tatsächlichen Eingliederung. Die Ausübung einzelner Tätigkeiten in dem betroffenen Betriebsteil reicht nicht aus, es kommt auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.</p><h3>BAG vom 11.05.2023 - 6 AZR 267/22</h3><p>Arbeitgeber (Air Berlin) und Arbeitnehmerin (Flugbegleiterin) streiten u.a. um eine Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Air Berlin führte mit geleasten Flugzeugen neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb Flüge im sog. Wet Lease für Unternehmen der Lufthansa-Gruppe durch. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass die Kündigung wegen eines Teilbetriebsübergangs auf eine andere Luftfahrtgesellschaft L erklärt worden und deshalb unwirksam. Die L habe anstelle der Air Berlin das Wet Lease fortgeführt. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin hätte der Arbeitgeber zumindest im Rahmen einer sozialen Auswahl entscheiden müssen, welche Arbeitnehmer dem Wet Lease zuzuordnen gewesen wären.</p><p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, ebenso das BAG die Revision. Nach Ansicht des BAG scheitere die Kündigung nicht an einer fehlerhaften Sozialauswahl nach § 1 III 1 KSchG. Die bei einem Betriebsteilübergang auf den Erwerber übergehenden Arbeitnehmer könnten nicht nach den Grundsätzen der Sozialauswahl ermittelt werden, die unter allen Arbeitnehmern des bisherigen Betriebs durchzuführen wäre. Vielmehr gingen (nur) die dem Betriebsteil tatsächlich zugeordneten Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über. Das BAG hielt die Kündigung auch im Übrigen für wirksam.</p><p>Mit herzlichen vollen und nicht nur geteilten (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Adacta und ADVANT Beiten beraten EBARA beim Erwerb eines Geschäftsbereichs von SKF</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/adacta-und-advant-beiten-beraten-ebara-beim-erwerb-eines-geschaeftsbereichs-von-skf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juli 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat EBARA Pumps Europe S.p.A. (EPE), Teil der japanischen EBARA Corporation (EBARA), beim Erwerb des Geschäftsbereiches Spandau Pumpen von SKF Lubrication Systems Germany GmbH (SKF), einer Tochtergesellschaft der SKF Gruppe, beraten. Das ADVANT Beiten Team um die federführenden Partner Dr. Markus Ley und Moritz Kopp hat dabei zu allen Fragen des deutschen Rechts beraten; federführend hat die italienische Kanzlei Adacta die Transaktion auf Käuferseite begleitet. Die italienische Kanzlei ADVANT Nctm hat zu kartellrechtlichen Aspekten beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Die Transaktion wird vermutlich Ende September 2023 vollzogen.</p><p>SKF verfügt mit Spandau Pumpen über äußerst wettbewerbsfähige Schraubenspindel- und dichtungslose Eintauchpumpen mit einem wertvollen Kundenstamm hauptsächlich im europäischen Markt. EBARA zielt durch die Übernahme auf den weltweiten Markt für Werkzeugmaschinen und Filteranlagen ab und wird ihr Portfolio durch neue Produkte und Services erweitern.</p><p>EBARA wird den Kundenstamm und bestimmte Assets von Spandau Pumpen übernehmen, die Produktion in eines ihrer Werke in Italien verlagern und am Ausbau des Geschäfts arbeiten. Die EBARA Corporation hat sich die Erreichung mehrerer UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) auf die Fahnen geschrieben, um unternehmerischen Mehrwert zu schaffen und ihren Ruf als exzellenter Global Player zu festigen.</p><p>Die globale Entwicklung neuer Märkte durch Übernahmen und Integration wertschöpfender Produkte sind zentraler Bestandteil der Strategie von EBARA. Weitere Investitionen im Bereich M&amp;A sind geplant.</p><p><strong>Berater EBARA Pumps Europe:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Markus Ley und Moritz Kopp (beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Christian Hess (IP/IT), Dr. Erik Schmid, Regina Dietel (beide Arbeitsrecht), Christoph Heinrich, Cathleen Laitenberger (beide Kartellrecht) und Maximilian Matusewicz (Corporate/M&amp;A, alle München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 3 50 65 - 1211<br><a href="mailto:markus.ley@advant-beiten.com">markus.ley@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Lieber den Spatz in der Hand…“ – Insolvenz nach dem Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieber-den-spatz-der-hand-insolvenz-nach-dem-vergleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“ ist eine alte Redewendung. In anderen Ländern lautet das Sprichwort: "Ein Vogel in der Hand ist besser als zehn in der Luft". Auch in Italien wird bei diesem Sprichwort auf Geflügel abgestellt: "Besser ein Ei heute als ein Huhn morgen." Die Bedeutung der Sprichwörter ist identisch. Man sollte sich mit einem kleinen, aber sicheren Vorteil zufrieden geben, selbst wenn es so erscheint, als wäre dies nicht sehr viel wert. Bei der Chance auf einen größeren Vorteil besteht eine ungewisse Aussicht und damit das Risiko, gar keinen Vorteil zu erhalten. Die Taube auf dem Dach kann eben jeder Zeit davon fliegen. Das Sprichwort passt auf viele Situationen, auch auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>häufig werden Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich beendet. In der Praxis habe ich es schon häufiger erlebt, dass sich Verhandlungen über die Bedingungen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses so lange hingezogen haben, und als endlich eine Einigung erzielt werden konnte, musste der Arbeitgeber Insolvenz anmelden. Der Arbeitnehmer hat dann sein Arbeitsverhältnis verloren und dennoch seine lang ausgehandelte Abfindung nicht bekommen. Auch beim Aufhebungsvertrag gilt damit das Sprichwort „Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach“.</p><h3>LAG Thüringen, Urteil vom 08.02.2023 (4 Sa 114/21)</h3><p>Arbeitnehmer haben bei Beendigungsvereinbarungen das Risiko der Zahlungsfähigkeit ihres Arbeitgebers zu tragen bzw. zu berücksichtigen.</p><p>In dem vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Februar 2020 im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens einen gerichtlichen Vergleich. Gegenstand des Vergleichs war u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitgeber wurde zahlungsunfähig, zahlte die Abfindung nicht und leitete das Insolvenzverfahren ein. Der Arbeitnehmer erhob Klage und focht die Zustimmungserklärung zum Vergleich wegen arglistiger Täuschung an.</p><p>Das LAG Thüringen hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch den gerichtlichen Vergleich wirksam beendet wurde, ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB nicht vorliege und es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Arbeitnehmer arglistig über die Zahlungsbereitschaft des Arbeitgebers getäuscht wurde. Auf einen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB könne sich der Arbeitnehmer ebenfalls nicht berufen. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bzw. seine Insolvenz stelle keinen nachträglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Die wesentliche Veränderung bestehe gerade in der Verwirklichung eines Risikos, welches nach dem vereinbarten oder typischen Vertragsinhalt diejenige trägt, welche sich auf dem Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.</p><p>Sowohl ein Aufhebungsvertrag als auch ein Beendigungsvergleich seien sogenannte Risikogeschäfte, der Arbeitnehmer gehe immer in Vorleistung. Die Leistung der Arbeitnehmer bestünde gerade darin, auf Kündigungsschutz und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu verzichten. Diese Wirkung trete stets mit Abgabe der Erklärung ein. Dem gegenüber trete die Gegenleistung – die Zahlung einer Abfindung – zeitlich immer nach Vergleichs- oder Vertragsabschluss ein. Jedenfalls dann, wenn nicht die Zahlung der Abfindung in bar Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Arbeitnehmer vereinbart wird. In der Praxis kommt das kaum vor und dies ist in dem vom LAG Thüringen zu entscheidenden Fall auch nicht vorgekommen. Da die Arbeitnehmerin in Vorleistung gegangen sei, treffe sie das Risiko des späteren Eintritts der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin. Sie könne sich daher nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sozialplan … ene mene muh und raus bist Du</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sozialplan-ene-mene-muh-und-raus-bist-du</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Ihr Alter müssen Sie mir für diesen Blog nicht verraten. Das Alter spielt jedoch häufig für den Sozialplan und insbesondere für die Berechnung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Rolle. Der Arbeitnehmer hat bei einer Betriebsänderung trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes nur dann Anspruch auf eine Abfindung, wenn er unter den Geltungsbereich fällt. Wenn er nicht unter den Geltungsbereich fällt… ene mene muh und raus bist Du.</p><h3>Der Sozialplan</h3><p>Ein Sozialplan ist gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan dient dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung entstehen können. Sinn und Zweck des Sozialplans ist nach der Rechtsprechung des BAG die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, d.h. eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Eintritt in die Rente.</p><h3>Geltungsbereich des Sozialplans</h3><p>Die wirtschaftlichen Nachteile eines Sozialplans werden nur für diejenigen Arbeitnehmer ausgeglichen bzw. abgemildert, die vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst sind. Der Geltungsbereich erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind. Vom Geltungsbereich eines Sozialplans werden häufig Arbeitnehmer herausgenommen, bei denen der Zweck des Sozialplans, die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, nicht mehr erreicht werden kann, weil das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Betriebsänderung endet oder weil der Arbeitnehmer unmittelbar anderweitig beschäftigt wird. Z.B. bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern, bei Arbeitnehmern, die in Rente gehen oder bei Arbeitnehmern, die eine angemessene andere Beschäftigung ablehnen.</p><h3>LAG Sachsen vom 24.03.2023 – 4 Sa 75/22</h3><p>In der Entscheidung des LAG Sachsen streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Berufungsinstanz über Sozialplanansprüche. Der Arbeitgeber legte zum 30.04.2022 einen Betrieb still. Am 25.06.2020 wurde die Belegschaft hierüber informiert. Es wurde mitgeteilt, dass ein Interessenausgleich und ein Sozialplan wegen der Betriebsschließung verhandelt werden. Der Abschluss der Verhandlungen zog sich bis in das Jahr 2021 hin. Durch Eigenkündigung vom 27.11.2020 hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.20201 beendet. Er ist bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Am 22.03.2021 haben Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen. Der Sozialplan sieht einen Ausschluss für Arbeitnehmer vor, die vor dem Stichtag, am 22.03.2021 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben.</p><p>Das LAG Sachsen hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die vorzeitig selbst gekündigt haben, aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans herausgenommen werden dürfen. Das LAG Sachsen hat ausgeführt, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern, die am 22.03.2021 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis standen, sachgerecht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Sozialplanleistung als zukunftsbezogene Überbrückungsleistung angelegt. Dieser Überbrückungsfunktion bedarf es im Falle eines Arbeitnehmers nicht, der vor dem Stichtag selbst gekündigt hat. Die wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung eintreten, betreffen ihn nicht. Damit bestehen sachliche Gründe, den Arbeitnehmer mit Eigenkündigung von der Sozialplangeltung auszuschließen.</p><p>Ene mene muh und gegrüßt seist Du: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten gewinnt vor BAG: Kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-gewinnt-vor-bag-kein-verstoss-gegen-das-verbot-der-diskriminierung-wegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München, 21. Juni 2023</strong> – Dr. Erik Schmid hat mit Unterstützung von Laura Hagen am 20.06.2023 das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht (20.06.2023 - 3 AZR 221/22) über die Höhe einer Betriebsrente gewonnen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das BAG ist der Argumentation von ADVANT Beiten gefolgt und hat, wie das Arbeitsgericht Regensburg und das Landesarbeitsgericht München, keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer festgestellt.</p><p>Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 1984 bei der Beklagten zunächst in Vollzeit beschäftigt war. Ab April 2005 reduzierte die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Mit dem 30. September 2020 endete das Arbeitsverhältnis.</p><p>Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung. Die dafür maßgebliche Richtlinie sieht eine Berechnung der monatlichen Betriebsrente nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“ vor. Für die Berechnung des Festrentenbetrags maßgeblicher Faktor ist das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen. Für Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, wird der der Betrachtungszeitraum auf 10 Jahre erweitert. Die Beklagte teilte der Klägerin zur Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersversorgungsleistungen mit, dass entsprechend der Richtlinie bei Teilzeitbeschäftigung nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werde.</p><p>Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, nicht nur das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre, sondern der gesamten Betriebszugehörigkeit von ca. 35 Jahren zu ermitteln. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin eine Betriebsrentenanwartschaft i.H.v. 155,19 Euro monatlich errechnet. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades allein der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Festrentenbetrags liege eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte. Bei dieser Berechnungsweise ergebe sich nur eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 99,77 Euro. Sie werde durch die Anwendung der Zehn-Jahres-Regel so gestellt, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Weil nach wie vor überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt seien, liege auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor.</p><p>ADVANT Beiten hat argumentiert, dass eine Diskriminierung hingegen nicht vorliege, weil die betriebliche Altersversorgung nur im Verhältnis der anteiligen Arbeitszeit gekürzt werde. Es ist dabei zulässig, hinsichtlich des Beschäftigungsgrades auf die letzten zehn Jahre abzustellen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35065 – 1127<br><a href="mailto:Erik.Schmid@advant-beiten.com">Erik.Schmid@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung (des Arbeitsvertrags) im Fußball</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-des-arbeitsvertrags-im-fussball</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Fußball-Weltmeisterschaft 1990 in Italien, Halbfinale Deutschland – England, 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird später Weltmeister. Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien, Finale Deutschland – Argentinien, 0:0 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Weltmeister. Fußball-Europameisterschaft 1996 in England, Finale Deutschland – Tschechien 1:1 nach 90 Minuten: VERLÄNGERUNG, Deutschland wird Europameister. Wenn in den Finalrunden der Europa- und Weltmeisterschaften oder beim DFB-Pokal nach 90 Minuten kein Sieger feststeht, gibt es Verlängerung. Die Verlängerung besteht aus zwei Halbzeiten. Beide laufen jeweils 15 Minuten. Geht es so einfach auch bei "Fußball-Arbeitsverhältnissen"?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>im Sport, insbesondere im Fußball gibt es hauptsächlich befristete Arbeitsverhältnisse. Es gelten die Regelungen des TzBfG. Die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen im Fußball ist aber nicht so einfach, wie die Verlängerung auf dem Fußballplatz.</p><h3>Das Arbeitsverhältnis des Fußballspielers</h3><p>Zwischen dem Fußballspieler und dem Fußballverein bestand ein befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.09.2019 bis 30.06.2020, d.h. für eine Saison Profifußball in der Regionalliga. Im Arbeitsvertrag ist eine vertragliche Regelung zur automatischen Verlängerung des Vertrags enthalten. Danach verlängert sich der Arbeitsvertrag um eine weitere Saison, wenn der Fußballspieler mindestens 15 Meisterschaftsspiele mit einer Einsatzdauer von jeweils mindestens 45 Minuten erreicht. Bereits bis zum 15.02.2020 wurde der Fußballer bereits in zwölf solcher Meisterschaftsspiele eingesetzt. Zunächst aus sportlichen Gründen wurde der Fußballer vom neuen Trainer nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb in der Regionalliga mehr statt. Die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison wurde am 26.5.2020 vorzeitig beendet. Der Fußballer hatte die 15 Meisterschaftsspiele nicht erreicht bzw. ab Mitte März 2020 nicht erreichen können.</p><h3>Die Klage des Fußballspielers</h3><p>Der Fußballer klagt auf Feststellung, dass sein Vertrag nicht durch Befristungsablauf zum 30.06.2020 geendet, sondern sich um eine Spielzeit bis zum 30.06.2021 verlängert habe. Die vereinbarte Bedingung im Arbeitsvertrag sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen verringerte Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.</p><h3>Entscheidungen des BAG</h3><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Fußballers endete damit – wie vereinbart – ohne automatische Verlängerung zum 30.06.2020.</p><p>Nach Ansicht des BAG haben die Parteien die Vertragsverlängerung von einer absoluten Mindesteinsatzanzahl abhängig gemacht, die der Kläger nicht erreicht habe. Das Ergebnis sei auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu korrigieren. Der Fußballer habe auch keinen Anspruch auf eine Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund der Vorschriften über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 71 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-71-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Dr. Gerrit Ponath und Stephan Rechten erhalten „Lawyer of the Year Award“; Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr als „Ones to watch“ gelistet</strong></p><p><strong>München, 16. Juni 2023</strong> - Das neue Ranking der besten Jurist:innen für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2024 Edition)“ beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Expert:innen.</p><p>Basis der Recherche ist immer eine intensive Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwält:innen werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Im Fokus steht dabei, Kolleg:innen außerhalb der eigenen Kanzlei zu empfehlen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen von Kolleg:innen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Jurist:innen, die die Auszeichnung aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 71 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Zwei Berufsträger erhalten den „Lawyer of the year Award“: Dr. Gerrit Ponath für den Bereich Trust and Succession Planning und Stephan Rechten für den Bereich Public Private Partnerschip. Beide haben das jeweils beste Feedback für ihr jeweiliges Fachgebiet für den deutschen Markt erhalten. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Dr. Moritz Jenne und Markus Schönherr werden als „Ones to Watch“ gelistet. Hierbei werden herausragende juristische Talente für ein bestimmtes Rechtsgebiet ausgezeichnet.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte, einschließlich der für Belgien empfohlenen Juristen, können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2023-06/Best%20Lawyers_Ergebnisse.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Obacht bei der Bemessung von Vertragsstrafen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obacht-bei-der-bemessung-von-vertragsstrafen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Oktober 2022 - 8 AZR 332/21</em></p><p><strong>„Aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB folgt keine Höchstgrenze für formularvertraglich vereinbarte Vertragsstrafen in Höhe eines Bruttomonatsentgelts. Es bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.“</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine seit dem 01.02.2016 angestellte Ärztin, die im Rahmen ihrer Weiterbildung zur Fachärztin beschäftigt ist, und ihre Arbeitgeberin haben arbeitsvertraglich vereinbart, dass „die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses [nach Ablauf der Probezeit] auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 31.07.2019 (42 Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ausgeschlossen“ ist und das Arbeitsverhältnis „danach (…) unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden“ kann. Die 42 Monate sind an der Weiterbildungsbefugnis ausgerichtet. Bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch die Ärztin nach Ablauf der Probezeit hat sie eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen zu zahlen, höchstens jedoch „in der Höhe, die den Bruttovergütungen entspricht, die durch die vertragswidrige Loslösung vom Vertrag bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraums entfallen“.</p><p>Nachdem die Ärztin das Arbeitsverhältnis aus familiären Gründen zum 28.02.2018 gekündigt hatte, berief sich die Arbeitgeberin im Rahmen eines auf Entgelt gerichteten Verfahrens der Ärztin darauf, dass diese die Vertragsstrafe verwirkt habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin keinen Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe. Der Achte Senat bekräftigt, dass die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsleben auch in Formularverträgen regelmäßig nicht überraschend sei, weil sie als Gestaltungsinstrument verbreitet sei. Das Vertragsstrafenverbot gemäß § 309 Nr. 6 BGB finde wegen der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten keine Anwendung. Auch sei die vereinbarte Regelung hinreichend transparent. Jedoch benachteilige die Höhe der Vertragsstrafe die Ärztin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.</p><p>Eine generelle Höchstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt für eine Vertragsstrafe gebe es zwar nicht. Es müsse vielmehr im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die vereinbarte Höhe eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vertragsstrafenregelung sei nicht interessengerecht, sondern führe zu einer Übersicherung der Arbeitgeberin.</p><p>Daher konnte es das Gericht offenlassen, ob der vereinbarte Kündigungssauschluss wirksam und die Vertragsstrafe überhaupt verwirkt ist.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Ist ein bestimmtes Verhalten wirksam unter eine Vertragsstrafe gestellt, deren Höhe jedoch im konkreten Fall nach Abwägung der wechselseitigen Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmerseite führt, ist die Sanktion unwirksam, fällt ersatzlos weg und wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß, also eine an sich angemessene Vertragsstrafenhöhe, reduziert.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Gestaltung von Vertragsstrafenregelungen gilt nicht nur dem Verhalten, durch das eine Vertragsstrafe verwirkt wird, besonderes Augenmerk, sondern auch der Höhe. Sie muss sowohl für sämtliche Konstellationen, in der eine Vertragsstrafe verwirkt werden kann, angemessen sein als auch bei mehreren Verstößen und der Summierung von Einzelstrafen; für letzteren Fall bietet sich eine Höchstgrenze an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Strafrechtlich sanktionierbares Verhalten bei zu großzügig bemessener Vergütung von Betriebsratsmitgliedern?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafrechtlich-sanktionierbares-verhalten-bei-zu-grosszuegig-bemessener-verguetung-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Gewährung eines überhöhten Arbeitsentgeltes an Mitglieder des Betriebsrates stellt einen Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot dar. Wird Betriebsräten ein zu hoch bemessenes Entgelt gewährt, kann dies für Führungskräfte strafrechtliche Sanktionen wegen Untreue nach sich ziehen.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Angeklagt waren mehrere Manager, die für die Bemessung der Betriebsratsvergütung zuständig waren. Diese hatten freigestellten Betriebsratsmitgliedern hohe Gehälter und Boni entsprechend dem Vergütungsniveau des Managements bewilligt, ohne dass die Betriebsräte nachweisbar die hierfür erforderlichen Qualifikationen aufwiesen. Die Angeklagten rechtfertigten dies unter anderem damit, dass die betreffenden Betriebsräte nach ihrer Amtsübernahme mit Vorständen und Managern „auf Augenhöhe verhandelt“ und als Betriebsrat komplexe Aufgaben wahrgenommen hätten. Das Landgericht Braunschweig sprach die angeklagten Führungskräfte vom Vorwurf der Untreue frei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob sämtliche Freisprüche auf.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, üben Betriebsräte ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Zum Ausgleich für ihre Betriebsratstätigkeit, haben Betriebsratsmitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Untersagt ist aufgrund des betriebsverfassungsrechtlichen Begünstigungsverbots, Betriebsräten aufgrund ihres Ehrenamtes als Betriebsrat einen Vorteil zu gewähren, der keine Berechtigung im Gesetz findet.</p><p>Der BGH entschied nun, dass im Interesse der Unabhängigkeit bei der Bemessung des Arbeitsentgelts ein strenger Maßstab zugrunde zu legen sei. Bei der gebotenen hypothetischen Gehaltsentwicklung eines Betriebsratsmitglieds dürfe diesem daher keine „Sonderkarriere“ unterstellt werden. Vielmehr sei eine Beförderung erst dann üblich – und damit bei der Bemessung der Gehaltsentwicklung berücksichtigungsfähig –, wenn die überwiegende Anzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer eine solche typischerweise bei normaler betrieblicher und personeller Entwicklung genommen hat. Vergleichbar sei daher nur derjenige, der im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt habe und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war. Die Zahlung einer höheren Vergütung setze aus dem Grund voraus, dass das Betriebsratsmitglied nicht nur infolge der Amtsübernahme in die entsprechend vergütete Position aufgestiegen sei.</p><p>Ein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot führt nach der Entscheidung des BGH automatisch zu einer Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten, was eine Verurteilung wegen Untreue zur Folge haben kann.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Entgegen den teilweise in der Literatur vertretenen Auffassungen lässt der BGH keinen weiten Spielraum bei der Höhe der Vergütung von Betriebsräten zu. Um eine Strafbarkeit wegen Untreue sicher zu vermeiden, sind die von dem BGH in seiner Entscheidung aufgestellten Rechtssätze strikt zu beachten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unternehmen sollten aufgrund des erhöhten Strafbarkeitsrisikos kritisch überprüfen, ob die bestehende Vergütungsstruktur von Betriebsratsmitgliedern den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen entspricht oder ob Anpassungen der Entgelte, einschließlich der Bonuszahlungen, geboten sind, um einer gegebenenfalls zu wohlwollend bemessenen Vergütung entgegenzuwirken. Bei der Prüfung der angemessenen Betriebsratsvergütung sollte besonderes Augenmerk auf die – im besten Fall frühestmögliche – Bestimmung der Vergleichspersonen gelegt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/caroline-gotzen" target="_blank">Caroline Gotzen, LL.M.&nbsp;</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>IGZ-Tarifverträge beachten den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer und dürfen im Lohnniveau von Equal Pay nach unten abweichen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/igz-tarifvertraege-beachten-den-gesamtschutz-der-leiharbeitnehmer-und-duerfen-im-lohnniveau</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat nun bestätigt, dass die Tarifverträge zwischen ver.di und der iGZ den „Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer“ gewährleisten und daher Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf Equal Pay haben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin war bei einem Zeitarbeitsunternehmen befristet beschäftigt und als Leiharbeitnehmerin bei einem Einzelhandelsunternehmen (Entleiher) als Kommissioniererin eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zwischen iGZ und ver.di Anwendung. Dieser sah einen geringeren Stundenlohn vor als vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhielten. Vom Equal-Pay-Grundsatz kann nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch einen Tarifvertrag grundsätzlich „nach unten“ abgewichen werden. Die Klägerin machte trotzdem die Differenzvergütung für zurückliegende Zeiträume zum Verdienst der Stammarbeitnehmer (Equal Pay) geltend, mit dem Argument, der Tarifvertrag zwischen iGZ und ver.di sei nicht mit Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL und der dort verlangten Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer vereinbar.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Um unionsrechtliche Fragen zu klären, hatte das BAG den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen um Konkretisierung der in der Leiharbeits-RL verlangten „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ ersucht. Der EuGH hat dabei folgende Grundsätze aufgestellt:</p><ul><li>Die Leiharbeits-RL erfordert kein den Leiharbeitnehmern eigenes Schutzniveau, das über dasjenige hinausgeht, das durch nationales Recht und Unionsrecht betreffend die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die Arbeitnehmer im Allgemeinen festgelegt ist.</li><li>Lassen die Sozialpartner durch einen Tarifvertrag Ungleichbehandlungen zum Nachteil von Leiharbeitnehmern zu, muss dieser Tarifvertrag, um den Gesamtschutz der betroffenen Leiharbeitnehmer zu achten, ihnen an anderer Stelle Vorteile gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen.</li><li>Die Frage, ob die Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfüllt ist, ist konkret zu beurteilen, indem für einen bestimmten Arbeitsplatz die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die für die Stammarbeitnehmer gelten, mit denen verglichen werden, die für Leiharbeitnehmer gelten.</li><li>Die Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern verlangt nicht, dass der betreffende Leiharbeitnehmer durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an das Leiharbeitsunternehmen gebunden ist.</li><li>Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen und Kriterien für die Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern vorzusehen. Er kann dies den Sozialpartnern überlassen.</li></ul><p></p><p>Auf Basis dieser Grundsätze hat das BAG die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Equal Pay. Der Tarifvertrag der iGZ genüge im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL. Die Klägerin habe zwar möglicherweise durch die geringere Vergütung einen Nachteil erlitten. Es seien aber Ausgleichsvorteile vorhanden. Ein möglicher Ausgleichsvorteil könne nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleiste die Fortzahlung der Vergütung in verleihfreien Zeiten. Außerdem habe der deutsche Gesetzgeber sichergestellt, dass Verleiher das Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen, weil der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung nach § 615 Satz 1 BGB, der an sich abdingbar ist, im Leiharbeitsverhältnis nicht abbedungen werden kann. Auch habe der Gesetzgeber festgesetzte Lohnuntergrenzen sichergestellt. Zudem sei die Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz inzwischen zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Vorläufig können Arbeitgeber auf Verleiher- und Entleiherseite also aufatmen. Die Leiharbeit steht – anders als zwischenzeitlich teilweise befürchtet – nicht vor dem aus. Zwar ist der Einsatz von Leiharbeit durch Höchstüberlassungsdauern und der Beschränkung der Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz erschwert worden. In dem verbleibenden Rahmen steht dem weiteren Einsatz von Leiharbeit aber nichts entgegen. Die Entscheidung des BAG hat einen breiten Anwendungsbereich, da der Ausgleichsvorteil der Bezahlung für verleihfreie Zeiten in der Leiharbeit immer gilt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was zählt ist die Entscheidung des Trainers – auch in der Pandemie!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-zaehlt-ist-die-entscheidung-des-trainers-auch-der-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das BAG hat mit Urteil vom 24. Mai 2023 (7 AZR 169/22) entschieden, dass die Voraussetzungen einer automatischen Vertragsverlängerungsklausel, die an eine bestimmte Anzahl von Saisoneinsätzen anknüpft, nicht erfüllt ist und auch nicht angepasst werden muss, wenn die Saison pandemiebedingt vorzeitig abgebrochen wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeber ist eine Gesellschaft, welche mit ihrer 1. Fußballmannschaft in der Spielzeit 2019/2020 in der Regionalliga spielte. Mit ihm schloss der Arbeitnehmer im August 2019 einen für die Zeit vom 1. September 2019 bis 30. Juni 2022 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler. Der Arbeitsvertrag sah unter § 10 eine automatische Verlängerung des befristeten Vertrags vor, wenn der Arbeitnehmer auf mindestens 15 Saisoneinsätze kommen sollte. Bis zum 15. Februar 2020 kam er auf zwölf Saisoneinsätze. An den darauffolgenden beiden Spieltagen wurde der Arbeitnehmer aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des Trainerteams (in der Entscheidung der Vorinstanz heißt es: "(…) seine Trainingsleistung wurden in Bezug auf Laufschnelligkeit, körperliche Durchsetzungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft als nicht genügend bewertet") nicht mehr eingesetzt. Ab dem 24. Spieltag (14. März 2020), zehn Spieltage vor dem geplanten Saisonende, fand dann wegen der Corona-Pandemie kein Spielbetrieb mehr statt. Bevor die Saison am 26. Mai 2020 für vorzeitig beendet erklärt wurde, teilte der Arbeitgeber seinem Spieler am 6. Mai 2020 mit, dass man in der kommenden Saison nicht mehr mit ihm plane. Der Arbeitnehmer machte mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2020 gegenüber seinem Arbeitgeber geltend, dass die automatische Vertragsverlängerungsklausel unwirksam sei und darüber hinaus wegen des nicht in der Risikosphäre des Spielers liegenden Saisonabbruchs von einer Vertragsverlängerung auszugehen sei.</p><p>Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht unterlag der Arbeitnehmer mit seiner Klage.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Revision des Profifußballers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die Voraussetzung der automatischen Vertragsverlängerungsklausel von mindestens 15 Saisoneinsätzen, sei unabhängig von ihrer Wirksamkeit, nicht erfüllt. Die absolute Mindestzahl von 15 Saisoneinsätzen sei aufgrund des vorzeitigen unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruchs weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu korrigieren noch bestehe einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).<br>Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, die einer Vertragsanpassung nach § 313 I BGB vorgeht, nicht in Betracht komme, da kein Parteiwille ("verringerte Mindesteinsatzzahl oder Mindestquote") für ein nicht erwartetes Ereignis, wie die Pandemie, unterstellt werden könne und ihr das Schriftformgebot gem. § 15 IV entgegenstehe.</p><p>Eine Vertragsanpassung gem. §§ 313 I BGB scheide aus, da ein Festhalten am unveränderten Vertrag für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unzumutbar sei. Das Festhalten führe nicht zu "mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen". Denn der Profifußballer hätte auch ohne das pandemiebedingte vorzeitige Saisonaus aufgrund der unstreitigen Entscheidung des Trainers, ihn nicht mehr einzusetzen, die erforderlichen Einsätze nicht erreicht.</p><h3>Konsequenz für die Praxis</h3><p>Im Gegenteil zum Urteil des BAG vom 16. Januar 2018 (7 AZR 312/16), welches für Aufatmen in der Fußballwelt gesorgt hatte, da es die Zulässigkeit der gängigen Praxis wiederholter befristeter Arbeitsverträge im Lizenzspielerbereich bestätigte, legt die Pressemitteilung nahe, dass das vorliegende Urteil keine vergleichbare Auswirkung haben wird. Denn auch wenn das BAG im Sinne des Arbeitgebers bzw. des Profifußballvereins entschieden hat, konnte es (wohl) die grundsätzliche Frage der Wirksamkeit einer solchen geläufigen automatischen Vertragsverlängerungsklausel dahinstehen lassen. Denn die Unwirksamkeit hätte lediglich die Nichtigkeit der automatischen Verlängerungsklausel, nicht aber die Verlängerung des Vertrages zur Folge.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis das BAG ausdrücklich die Wirksamkeit von einsatzgebundenen Vertragsklausel feststellt, verbleibt hier eine Unsicherheit. Abzuwarten bleibt ferner, inwieweit diese Grundsätze auf andere "nicht zu erwartende Ereignisse" übertragen werden können. Kann sich bspw. der Profisportler, der sich kurz vor dem Erreichen der erforderlichen Einsätze verletzt auf eine Anpassung bzw. eine ergänzende Vertragsauslegung berufen oder gilt auch hier, dass die Mindesteinsatzzahl absolut ist und keine Anpassung möglich ist?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Equal pay“ oder „unequal pay“ bei der Leiharbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/equal-pay-oder-unequal-pay-bei-der-leiharbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Dieses Gleichheitsgebot gilt in allen Rechtsbereichen, auch bei der Arbeitnehmerüberlassung. Die Grundsätze „equal pay“ und „equal treatment“ sollen bei der Leiharbeit für gleiche Vergütung und gleiche Arbeitsbedingungen sorgen. Doch was ist gleich? Das BAG hat im Urteil vom 31.05.2023 (Az. 5 AZR 143/19) klargestellt, dass gleich auch ungleich sein kann.</strong></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das BAG hatte über einen Fall einer Leiharbeitnehmerin zu entscheiden, die weniger als ein Stammmitarbeiter verdient. Ist das ungleich oder kann das auch gleich sein?</p><h3>Der Fall</h3><p>Eine Arbeitnehmerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber betreibt eine gewerblich Arbeitnehmerüberlassung. Die Leiharbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt und von Januar 2017 bis April 2017 hauptsächlich einem Unternehmen des Einzelhandels als Kommissioniererin überlassen. Sie verdiente zuletzt 9,23 Euro brutto/Stunde. Vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto.</p><p>Die Leiharbeitnehmerin klagte unter Berufung auf den Gleichstellungsgrundsatz des § 8 Abs. 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. Differenzvergütung i. H. v. 1.296,72 Euro brutto.</p><h3>Entscheidungen des EuGH und des BAG</h3><p>Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage der Leiharbeitnehmer abgewiesen. In einem vom BAG angestrengten Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH im Urteil vom 15.12.2022 (C-311/21) festgestellt, dass Leiharbeiter nur dann schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag ausgeglichen werde.</p><p>Das BAG hat die Revision der Leiharbeitnehmer als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung hat das BAG u.a. damit begründet, dass die Leiharbeitnehmerin auch in der verleihfreien Zeit ihr Entgelt bekomme und damit einen Ausgleichsvorteil habe. Der Ausgleichsvorteil ist der Leiharbeitnehmerin sicher, kann nicht umgegangen werden und ist in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zwingend sichergestellt. Die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern dürfe zudem staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten. Zudem dürfe nur in den ersten neun Monaten des Leiharbeitsverhältnisses vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts abgewichen werden.</p><p>Die Leiharbeitnehmerin habe deshalb keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG a.F. nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 30 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-schwaebischen-verlag-bei-uebernahme-von-lighthouse-home</link>
                        <description>ADVANT Beiten berät Schwäbischen Verlag bei Übernahme von Lighthouse Home Entertainment</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Freiburg, 31. Mai 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler (Schwäbisch Media) mit Sitz in Ravensburg bei der Übernahme der Lighthouse Home Entertainment Vertriebs GmbH &amp; Co. KG rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Lighthouse gehört ab sofort als 100-prozentiges Tochterunternehmen zum Portfolio des Schwäbischen Verlags. Der in Hamburg ansässige Vermarkter wird als eigenständige Tochtergesellschaft operieren und sein Managementteam behalten.</p><p>Zum Schwäbischen Verlag gehören die Medienhäuser Schwäbisch Media, Nordkurier Mediengruppe sowie der Zollern-Alb-Kurier. Schwäbisch Media ist eines der führenden Medienhäuser in Baden-Württemberg, Kernprodukt ist die Schwäbische Zeitung - die größte regionale Abonnementzeitung Baden-Württembergs. Zum Medienmix gehören zudem u.a. die Tageszeitung Zollern-Alb-Kurier, das Tageszeitungs-Portal Schwäbische.de und Deutschlands größte regionale Privatsendergruppe Regio TV. Die Nordkurier Mediengruppe GmbH &amp; Co. KG ist das führende Medienhaus im Nordosten Deutschlands für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Neben den klassischen Medien gehören zum Angebot auch Logistiklösungen sowie Dienstleistungen im Bereich Vermarktung, E-Commerce und weiteren Kreativdienstleistungen. Mit der Akquisition von Lighthouse stärkt der Schwäbische Verlag seine Position als modernes Medienunternehmen.</p><p>Lighthouse hat in den vergangenen Jahren die Transformation von einem Distributor von DVD und Blu-ray Discs für den stationären Handel zu einem Digitalunternehmen durchlaufen. Derzeit werden mehr als die Hälfte der Umsätze über den Digitalvertrieb erzielt. Durch die Integration beim Schwäbischen Verlag können neue Vermarktungsstrategien entwickelt und u.a. den Tageszeitungsabonnenten vielfältige zusätzliche Angebote zur Verfügung gestellt werden.</p><p>ADVANT Beiten berät und vertritt den Schwäbischen Verlag regelmäßig bei Transaktionen, zuletzt bei der Übernahme des Druck- und Verlagshauses Hermann Daniel.</p><p><strong>Berater Schwäbischer Verlag GmbH &amp; Co. KG Drexler, Gessler:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Barbara Mayer (Freiburg) und Christian Burmeister (Freiburg/Berlin, beide Federführung, Corporate/M&amp;A), Daniel Rombach, Simon Schuler (beide Freiburg, Commercial), Dr. Holger Weimann, Dr. David Moll (beide München, IP), Dr. Dietmar Müller-Boruttau (Berlin, Arbeitsrecht).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br>Rechtsanwältin<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 15 09 84 - 14<br><a href="mailto:Barbara.Mayer@advant-beiten.com">Barbara.Mayer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Muss eine Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muss-eine-gleichstellungsbeauftragte-weiblich-sein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>LAG Niedersachsen, Urteil vom 24. Februar 2023 – 16 Sa 671/21</em></p><p>Das LAG Niedersachen entschied, dass die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragen zulässigerweise auf eine weibliche Person beschränkt werden darf und eine nicht-binäre Person nicht berücksichtigt werden muss. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht das Gericht darin nicht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Person bewarb sich auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten bei der beklagten Hochschule. In der Bewerbung gab die Person an, sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig zu fühlen, jedoch als Mann geboren zu sein.</p><p>Das Niedersächsische Hochschulgesetz sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor (§ 42 NHG). Die Hochschule ließ die Bewerbung der nicht-binären Person daher unberücksichtigt und stützte ihre Entscheidung darauf, dass sie aufgrund der Regelung des § 42 NHG formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert sei.</p><p>Die abgelehnte nicht-binäre Person klagte und machte die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG geltend, weil sie sich wegen ihres Geschlechts zu Unrecht benachteiligt sah.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die beklagte Hochschule durfte sich auf Personen beschränken, die sich als weiblich identifizieren, da für einen Teil der Tätigkeiten laut Ansicht des Gerichts das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung ist.</p><p>Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Ungleichbehandlung der klagenden nicht-binären Person gegenüber weiblichen Bewerberinnen vorliege. Die Ablehnung der Bewerbung aufgrund des Geschlechts sei zwar nicht schon deshalb zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau fordert.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist dann zulässig, wenn der Grund der unterschiedlichen Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG kann das Geschlecht nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist hierbei auf die konkret vom Arbeitnehmer/von der Arbeitnehmerin auszuübende Tätigkeit und das Anforderungsprofil.</p><p>Im streitgegenständlichen Fall bildet das weibliche Geschlecht nach Auffassung des Gerichts eine wesentliche und entscheidende Anforderung. Zwar könne auch ein Mann teilweise die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen. Jedoch sei das weibliche Geschlecht für den Großteil der spezifischen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung.</p><p>Entsprechend der Stellenanzeige der Beklagten zähle zum Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem die Beratung weiblicher Hochschulangehöriger in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung sowie sexueller Belästigung. Mithin sei die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere Ansprechpartnerin für Angelegenheiten, deren Hauptbetroffene Frauen sind.</p><p>Daher sei davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, legitime Gründe für die Diskriminierung seien. Ebenso sei die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim, ihr wohne grundsätzlich kein diskriminierender Charakter inne. Gleiches gelte, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich sei und dieses erfordere, dass die fragliche Person selbst dieser Gruppe angehöre. Insbesondere bei der Beratung und Betreuung von Opfern von Diskriminierung sei dies zu bejahen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Beschränkung des Bewerberkreises für das Amt der Gleichstellungsbeauftragen ist damit laut Ausführungen des Gerichts weiterhin zulässig. Wie festgestellt führt nicht jede Ungleichbehandlung automatisch zu einem Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Es ist jeweils spezifisch auf die konkreten Anforderungen an die zu besetzende Stelle abzustellen und eine Einzelfallbetrachtung durchzuführen.</p><p>Problematisch könnte die Schlussfolgerung des Gerichts aber deshalb sein, weil es schematisch von zwei Geschlechtern auszugehen scheint und dementsprechend darauf schließt, ein Mann könne die spezifischen Probleme wegen seiner Geschlechtszugehörigkeit nicht entsprechend betreuen.</p><p>Außen vor blieb dabei scheinbar, dass sich die klagende Person gar nicht als Mann identifizierte. Man hätte in dieser sehr spezifischen Situation sicher auch vertreten können, dass eine nicht-binäre Person durchaus (wenn nicht sogar noch stärker) auch Fälle von Diskriminierung und Gleichstellung kennt und diese Aufgaben genauso wahrnehmen kann wie eine Frau.</p><p>Ebenso hätte man überlegen können, die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten auf den Schutz aller solcher Personen auszuweiten, die grundsätzlich von Diskriminierung und Belästigungen betroffen sein können. Solche Diskriminierungen sind nämlich, anders als das Gericht in seiner Urteilsbegründung suggeriert, keineswegs auf Frauen beschränkt, sondern treffen auch benachteiligte Minderheiten wie beispielsweise nicht-binäre Personen. In diesem Sinne wäre es durchaus wünschenswert, diesen Aspekt in die Überlegungen einfließen zu lassen und zu berücksichtigen, ob eine nicht-binäre Person nicht gerade auch solche spezifischen Diskriminierungen besonders gut nachvollziehen und betreuen kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-schildberg" target="_blank">Laura Schildberg</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsratswahl im deutschen Betriebsteil denkbar, auch wenn Hauptbetrieb im Ausland liegt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-berlin-brandenburg-betriebsratswahl-im-deutschen-betriebsteil-denkbar-auch-wenn</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>LAG Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2023 – 4 TaBVGa 1301/22</em></p><p>Unterhält der Arbeitgeber seinen Hauptbetrieb im Ausland und nur einen Betriebsteil im Inland, können die Arbeitnehmer des deutschen Betriebsteils einen Betriebsrat wählen. Eine solche Wahl ist jedenfalls nicht von vornherein nichtig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Luftfahrtunternehmen hatte nicht nur seinen Sitz im Ausland, sondern unterhielt außerhalb der Bundesrepublik auch seine Personalabteilung und den kompletten Leitungsapparat. Um den Flugbetrieb nach und aus Deutschland heraus zu gewährleisten, bildete das Unternehmen an einzelnen Flughäfen in Deutschland sogenannte Basen. Dort beschäftigte man unter anderem Base Captains, Base Supervisor und Base Deputies. Jene Arbeitnehmer waren u.a. für die Durchführung des Flugbetriebs in Deutschland verantwortlich, in Beförderungen eingebunden und bewerteten Crewmitglieder und Kabinenpersonal. Die Arbeitnehmer des Luftfahrtunternehmens nutzten an den einzelnen Flughäfen in Deutschland zudem kleinere Räumlichkeiten, um administrativen Aufgaben nachzugehen.</p><p>Die Gewerkschaft leitete eine Betriebsratswahl für eine einzelne Basis in Deutschland ein und wollte hierzu einen Wahlvorstand wählen lassen. Aus Sicht des Arbeitgebers wäre eine solche Wahl nichtig gewesen, weil die an den deutschen Flughäfen vorhandenen Strukturen keinen qualifizierten Betriebsteil darstellen, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden dürfte. Gegen den Aufruf der Gewerkschaft ging das Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor und beantragte die Untersagung der weiteren Wahl.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg lehnte die vom Arbeitgeber beantragte Untersagung ab. Die von der Gewerkschaft initiierte Betriebsratswahl am Flughafen in Deutschland wird damit fortgesetzt.</p><p>Das Gericht sah in einem ersten Schritt die vom Arbeitgeber unterhaltene Basis am deutschen Flughafen wegen vorhandener – wenn auch eher geringer – Leitungsbefugnisse dortiger Arbeitnehmer als qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) an. Darüber hinaus hatten sich die Richterinnen und Richter am LAG insbesondere mit der umstrittenen Rechtsfrage zu beschäftigen, ob in einem in Deutschland gelegenen Betriebsteil überhaupt ein eigener Betriebsrat gewählt werden darf, wenn der Hauptbetrieb nicht in Deutschland, sondern im Ausland liegt. Die Betriebsratsfähigkeit eines Betriebsteils in Deutschland bei Existenz des Hauptbetriebs außerhalb der Bundesrepublik hielt das LAG zumindest für vertretbar. Ein ausländisches Unternehmen mit Arbeitsstätten in Deutschland solle sich nicht der Anwendung des BetrVG entziehen können. Auch sollten die Arbeitnehmer in solchen Arbeitsstätten nicht generell von der betrieblichen Mitbestimmung ausgeschlossen werden. Diese Erwägungen genügten dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, um eine Entscheidung im Sinne der Gewerkschaft zu treffen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Im Betriebsverfassungsrecht gilt das „Territorialitätsprinzip“. Demnach werden Betriebsräte nur in Betrieben, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik befinden, gewählt. Auch erstreckt sich die Mitbestimmung von deutschen Betriebsräten grundsätzlich nur auf jene Arbeitnehmer, die im Inlandsbetrieb tätig sind.</p><p>Diese Aussagen gelten zwar weiterhin. Jedoch muss das Territorialitätsprinzip in Zeiten, in denen grenzüberschreitende Arbeitnehmereinsätze für Unternehmen zunehmend zum Normalfall werden, eher als Ausgangspunkt und weniger als unumstößlicher Grundsatz angesehen werden. Der jetzt vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedene Fall bewirkt eine weitere Öffnung der Betriebsverfassung in diese Richtung.</p><p>Hervorzuheben ist, dass die Entscheidung des LAG als Zwischenergebnis betrachtet werden muss. Die Entscheidung erging zu einer laufenden Betriebsratswahl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Aufgrund der gebotenen Eile prüfte das LAG die rechtliche Grundsatzfrage nicht vertieft. Diese abschließende Prüfung ist dem sogenannten Hauptsacheverfahren vorbehalten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für international aufgestellte Unternehmen, die in Deutschland organisatorisch selbständige Betriebe oder Betriebsteile unterhalten, ändert sich durch die Entscheidung nichts. Wenn die örtliche Leitungsmacht im Betrieb oder Betriebsteil hinreichend vorhanden ist, insbesondere die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten vor Ort getroffen werden, kann in diesen Betrieben bzw. Betriebsteilen – wie bisher – ein Betriebsrat gewählt werden.</p><p>Die Entscheidung des LAG setzt die Tendenz in der Rechtsprechung (siehe LAG Hessen, Urteil vom 13. April 2011 - 8 Sa 922/10) fort, dass eine Flucht aus der deutschen Betriebsverfassung durch ausländische Hauptbetriebe erschwert werden soll. An die Organisation der inländischen und für eine Betriebsratswahl in Betracht kommende Betriebsstätte werden geringe Anforderungen gestellt. Jene Unternehmen müssen daher verstärkt damit rechnen, dass in den deutschen Organisationseinheiten Betriebsratswahlen durchgeführt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit ADVANT Beiten einen Schritt voraus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-advant-beiten-einen-schritt-voraus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Die Beschäftigung von MitarbeiterInnen mit Auslandsbezug ist in unterschiedlichsten Gestaltungsvarianten ein absolutes Trendthema.“</strong></p><p>Unsere Partner:innen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a> im personalmagazin plus: Kanzleien 2023 Interview vom 24. Mai 2023, S. 24 f. Das gesamte Interview können Sie als PDF im Downloadbereich einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 21 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Familienbeziehung und betriebsbedingte Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/familienbeziehung-und-betriebsbedingte-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>"Blut ist dicker als Wasser". Das Sprichwort meint, dass die Familie etwas ganz besonderes ist. Das gilt sowohl im "echten" Leben als auch rechtlich. Es gibt im BGB ein eigenes Buch für das Familienrecht. Besonderheiten für die "Familie" gibt es beispielsweise auch im Erbrecht, im Steuerrecht oder im Arbeitsrecht. Häufig sind es Regelungen zum Schutz oder zu Gunsten der Familie. Gilt das auch für die "Unternehmensfamilie"?</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Schwester, Tochter, Mutter oder Enkelin gibt es auch bei Unternehmen. Die Muttergesellschaft beherrscht die Tochtergesellschaft und gemeinsam bilden sie einen Konzern. Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) eine solche familiäre Situation im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung entschieden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fremdvergabe und betriebsbedingte Kündigung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ein Arbeitsverhältnis kann betriebsbedingt gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span>unternehmerische Organisationsentscheidung,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>die zum ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes führt,</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten (freier Arbeitsplatz),</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Sozialauswahl.</span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span>Typische Fälle einer betriebsbedingten Kündigung ist die unternehmerische Entscheidung einer Fremdvergabe.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an konzernangehöriges Drittunternehmen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BAG hat im Urteil vom 28.02.2023 (2 AZR 227/22) über eine betriebsbedingte Kündigung wegen Fremdvergabe von Aufgaben an ein konzernangehöriges Drittunternehmen entschieden. Es hat festgestellt, dass die einer betriebsbedingten Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung nicht – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – „dringend“ sein muss. Der Arbeitgeber sei nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen, sofern sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. Zu der unternehmerischen Freiheit gehört auch das Recht festzulegen, ob bestimmte Arbeiten weiter im eigenen Betrieb ausgeführt oder an Drittunternehmen vergeben werden sollen. Dies gilt auch für die Aufgabenverlagerung zwischen Konzernunternehmen. Das BAG stellte weiter fest, dass es grundsätzlich keinen Unterschied mache, ob das Drittunternehmen ein Konzernunternehmen sei oder nicht. Entscheidungsrelevant sei, dass die Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Anderenfalls läge eine unzulässige Austauschkündigung vor.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Im echten Leben ist die Familie was ganz besonderes, gesetzlich häufig auch, aber nicht bei der Fremdvergabe.</span></span></span></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschlafen, verärgert, verpennt, vermasselt, verspätet, verneint, vermittelt, verabschiedet – das Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschlafen-veraergert-verpennt-vermasselt-verspaetet-verneint-vermittelt-verabschiedet-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die EU-Richtlinie ((EU) 2019/1937) hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das hat der deutsche Gesetzgeber verschlafen. Die EU-Kommission hat Deutschland deshalb im Januar 2022 zur Umsetzung der EU-Richtlinie aufgefordert und war über die zeitliche Verzögerung verärgert. Deutschland hat die Umsetzung in deutsches Recht weiterhin verpennt. Im Februar 2023 hat die Kommission deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht. Deutschland hat es also vermasselt. Der verspätete Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen und am 10.02.2023 vom Bundesrat verneint. Der Ausschuss hat auf Antrag der Bundesregierung vermittelt. Am 12.05.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt im Juni 2023 in Kraft.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>von verschlafen bis verabschiedet sind 1,5 Jahre vergangen. Jetzt ist es da und tritt im Juni 2023 in Kraft, das Hinweisgeberschutzgesetz.</p><h3>Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes</h3><p>Die Bundesregierung bezweckt mit dem Gesetz zum Hinweisgeberschutz insbesondere folgende Ziele:</p><ul><li>Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen</li><li>Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen</li><li>Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing</li><li>Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können</li><li>Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden</li></ul><p></p><h3>Letzte Änderungen in der finalen Version</h3><p>In der finalen Version des Hinweisgeberschutzgesetzes sind im Vermittlungsausschuss insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen worden:</p><ul><li>Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können.</li><li>Anonyme Meldungen sollen weiterhin bearbeitet werden.</li><li>Hinweisgebende Personen sollen vorrangig bei einer internen Meldestelle die Meldung abgeben, jedenfalls wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.</li><li>Der Bußgeldrahmen soll in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro betragen.</li></ul><p></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hinweisgeberschutzgesetz – Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Whistleblowerschutz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweisgeberschutzgesetz-vermittlungsausschuss-erzielt-einigung-beim-whistleblowerschutz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Im Bundesrat erzielte der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf Anfang 2023 jedoch keine Mehrheit, woraufhin die Bundesregierung schließlich den Vermittlungsausschuss anrief. Bundestag und Bundesrat einigten sich im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am bisher umstrittenen HinSchG. Der Kompromiss umfasst insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das überarbeitete HinSchG hat der Bundestag am 11. Mai 2023 verabschiedet – ihm stimmte nun auch der Bundesrat zu.</p><p>Damit tritt das Gesetz einen Monat nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft – voraussichtlich Mitte Juni 2023.</p><p>Welche Pflichten sich aus dem HinSchG für Beschäftigungsgeber ergeben, lesen Sie hier.</p><h3>Ziel des HinSchG</h3><p>Ziel ist unverändert, dass Hinweisgeber (sog. Whistleblower) in Unternehmen und Behörden, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände (Rechts- und Regelverstöße) aufmerksam machen können. Kern des HinSchG ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können.</p><h3>Welche Änderungen sieht das HinSchG im Gegensatz zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf vor?</h3><ul><li>Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können. Jedoch wird vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.</li><li>Hinweisgebende Personen sollen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.</li><li>Informationen über Verstöße fallen nur noch dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.</li><li>Der Bußgeldrahmen beträgt in Fällen, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nur noch EUR 50.000 statt EUR 100.000.</li></ul><p></p><h3>Zusammenfassung der Regelungen für die Beschäftigungsgeber</h3><p><strong>Das HinSchG verpflichtet alle „</strong><strong>Beschäftigungsgeber“</strong></p><p>Die Beschäftigungsgeber sind laut HinSchG u.a. natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen. Davon sind Unternehmen, Vereine, Behörden, eingetragene Genossenschaften und Stiftungen erfasst.</p><p><strong>Einrichtung einer internen Meldestelle</strong></p><ul><li>Jeder Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitern muss eine interne Meldestelle und Meldekanäle einrichten, über die Beschäftigte und Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit der Kenntnisnahme über Verstöße haben können, Informationen über Verstöße melden können.</li><li>Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitenden müssen eine eigene interne Meldestelle einrichten. Es ist aber erlaubt, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen (wie z.B. eine externe Kanzlei). Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden können gemeinsame Meldestellen mit anderen Unternehmen einrichten.</li><li>Meldungen müssen sowohl mündlich (per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung) als auch in Textform ermöglicht werden.</li><li>Auch anonym eingehende Meldungen sollen von der Meldestelle bearbeitet werden, es besteht aber keine Verpflichtung, die Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen.</li><li>Die Meldestellen müssen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, wahren. Die Identität darf grds. ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Ausnahmen von dem Vertraulichkeitsgrundsatz liegen vor, wenn z.B. Strafverfolgungsbehörden Informationen verlangen.</li><li>Die für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen Mitarbeiter der Meldestelle müssen unabhängig sein, dürfen aber neben ihrer Tätigkeit für die interne Meldestelle auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen (die jedoch nicht zu Interessenkonflikten führen dürfen), sie müssen darüber hinaus über die notwendige Fachkunde verfügen.</li><li>Der Beschäftigungsgeber muss den Beschäftigten gegenüber die Einrichtung der internen Meldestelle bekannt machen und klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle und Meldekanäle bereitstellen. Diese Informationen können insbesondere auf der Website des Unternehmens, über Aushänge oder über das Intranet bereitgestellt werden.</li></ul><p></p><p><strong>Meldefähige Verstöße</strong></p><p>Zu meldefähigen Verstößen gehören u.a. Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind (dazu zählen neben den Straftatbeständen der Beleidigung, des Betrugs oder der Steuerhinterziehung insbesondere Verstöße gegen Gesetze aus dem Gebiet des Arbeitsrechts) sowie Verstöße gegen diverse Rechtsvorschriften (z.B. Umweltschutz, Datenschutz oder Geldwäsche). Die Verstöße müssen durch den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, begangen worden sein.</p><p><strong>Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutz vor Repressalien</strong></p><p>Das HinSchG enthält eine Reihe von Schutzmaßnahmen in Bezug auf hinweisgebende Personen, aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.</p><p>Voraussetzung für das Eingreifen von Schutzmaßnahmen ist, dass die hinweisgebende Person (intern oder extern) Meldung erstattet oder eine Offenlegung vorgenommen hat, die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass Letzteres der Fall sei. Gleiches gilt für dritte mit den Hinweisgebern in Verbindung stehende Personen („Unterstützer“).</p><p>Insbesondere sieht das Gesetz ein Repressalienverbot sowie ein Verbot der Androhung und des Versuchs, Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen auszuüben, vor. Der Begriff „Repressalie“ ist weit auszulegen und umfasst jede benachteiligende Handlung oder Unterlassung im beruflichen Kontext. Das HinSchG soll hinweisgebende Personen damit vor Repressalien bewahren, durch die ihnen ein „ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann“.</p><p>Weiter stellt das Gesetz eine Vermutung dahingehend auf, dass eine Benachteiligung eine Repressalie ist, wenn eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet und dies entsprechend geltend macht. Rechtsdogmatisch stellt dies als Beweislastumkehr eine Erleichterung für hinweisgebende Personen dar, sofern sich diese im Prozess auf die Kausalität beruft.</p><p>Das Gesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien einen Anspruch auf Schadensersatz vor. Gleichzeitig ist die hinweisgebende Person bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung selbst zum Schadensersatz verpflichtet.</p><p><strong>Beteiligungsrechte des Betriebsrats</strong></p><p>Dem Betriebsrat stehen bei der Einführung eines Hinweisgebersystems im Unternehmen Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG zu. Werden bei Implementierung eines Hinweisgebersystems die bestehenden, arbeitsvertraglichen Hinweispflichten erweitert oder Regelungen bezüglich des konkreten Meldeverfahrens eingeführt, ist etwa das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betroffen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.</p><h3>Einzuhaltendes Verfahren bei Eingang einer Meldung</h3><ol><li>Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen</li><li>Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt</li><li>Kontakt mit der hinweisgebenden Person</li><li>Überprüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung</li><li>Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen</li><li>Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung</li><li>Die Rückmeldung enthält die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden</li><li>Dokumentation der Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots</li><li>Löschung dieser Dokumentation nach zwei Jahren nach Abschluss des Verfahrens</li></ol><p></p><h3>Ausblick</h3><p>Mit der Zustimmung des Bundesrats am 12. Mai 2023 ist das parlamentarische Verfahren für das Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.</p><p>Unternehmen sollten sich daher umgehend mit der Ausgestaltung und Umsetzung eines Hinweisgebersystems beschäftigen. Ausschließlich für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten sieht das Gesetz eine „Schonfrist“ bis zum 17. Dezember 2023 für die Einrichtung von internen Meldestellen vor. Unternehmen, die mindestens 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen unverzüglich tätig werden. Denn wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird, riskiert nach dem Gesetz ein Bußgeld.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/fatima-akdogan" target="_blank">Fatima Akdogan</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät astragon Entertainment bei der Übernahme von Independent Arts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-astragon-entertainment-bei-der-uebernahme-von-independent-arts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt am Main, 08. Mai 2023</strong> - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die astragon Entertainment GmbH, Düsseldorf, ein Tochterunternehmen der Team17 Group PLC bei der Übernahme der Independent Arts Software GmbH rechtlich beraten. Zum Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Als einer der führenden deutschen Games-Publisher stärkt astragon Entertainment mit der Übernahme die Entwicklung der eigenen Simulationsmarken. astragon sieht in Independent Arts einen erfahrenen und zuverlässigen Partner, um die Entwicklung bestehender und neuer Working-Simulations-Titel weiter auszubauen sowie das Portfolio an Eigenproduktionen über verschiedene Plattformen hinweg zu diversifizieren.</p><p>Die in Hamm ansässige Independent Arts entwickelt seit 1990 kommerzielle Spielesoftware und gehört damit zu den ältesten und traditionsreichsten deutschen Entwicklerstudios. Das Studio mit 39 Mitarbeitenden verfügt über jahrzehntelange Erfahrung und Expertise durch eigene Entwicklungsprojekte und Portierungen, aber auch über eine starke kreative Eigenleistung sowie ein hervorragendes Management. Independent Arts begrüßt die weitere Vertiefung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit, das Studio fortan als Teil von astragon personell und strukturell auszubauen, um zukünftig weitere Projekte umzusetzen und Geschäftsstrategien zu entwickeln.</p><p><strong>Berater astragon:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-guido-ruegenberg" target="_blank">Dr. Guido Ruegenberg</a> (Corporate/M&amp;A, beide Federführung), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> (IT/IP/Medien), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Dr. Gerald Müller-Machwirth</a> (Arbeitsrecht, alle Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Guido Ruegenberg<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-393<br>E-mail: <a href="mailto:guido.ruegenberg@advant-beiten.com">guido.ruegenberg@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Andreas Lober<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 69 756095-582<br>E-mail: <a href="mailto:andreas.lober@advant-beiten.com">andreas.lober@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 02 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung aufgrund eingeführter Veränderung der Bezeichnung eines Zuschlags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zahlungsanspruch-aus-betrieblicher-uebung-aufgrund-eingefuehrter-veraenderung-der-bezeichnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Sachverhalt</p><p>Die Parteien streiten über die Zahlung eines ab Februar 2021 nicht mehr gewährten monatlichen Zuschlags, den der Arbeitnehmer seit 2010 monatlich erhalten hatte. Der hier klagende Arbeitnehmer war seit 1997 bei einem eingetragenen Verein als Rettungssanitäter in 12-Stunden-Diensten beschäftigt. Während dieser Zeit galten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Der Arbeitgeber hatte bislang für die elfte und zwölfte Stunde des Dienstes einen Zuschlag in Höhe von 65 % des Überstundensatzes gewährt. Dieser wurde in den Entgeltabrechnungen als "Bereitschaft AVR" bezeichnet. Im Jahr 2015 fand ein Betriebsübergang auf die Beklagte statt, wobei die elfte und zwölfte Stunde weiterhin unverändert vergütet wurden. Dabei wurde der Zuschlag nunmehr als "Bereitschaftszuschlag 65%" bezeichnet. Im Februar 2021 wurden diese Zahlungen vollständig eingestellt. Dagegen ging der Arbeitnehmer gerichtlich vor und vertrat unter anderem die Auffassung, dass zwei Stunden seiner 12-Stunden-Schichten als Bereitschaftszeit zu zählen und seit vielen Jahren abweichend von der AVR mit 65 % des Überstundensatzes vergütet worden seien. Die Beklagte argumentierte, dass der Kläger keinen Bereitschaftsdienst geleistet habe, sondern in seiner regulären Schicht erhebliche Arbeitsbereitschaft anfalle. Es sei, darüber hinaus, auch kein Anspruch aus betrieblicher Übung gegeben, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers aus der Sicht des Arbeitnehmers ausschließlich als Erfüllung eines vermeintlichen tarifvertraglichen Anspruchs darstelle.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem das Arbeitsgericht die Klage auf Zahlung der Zuschläge abgewiesen hat, wurde das Urteil durch die Berufung des Klägers aufgehoben.</p><p>Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) habe der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der begehrten Zuschläge aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der betrieblichen Übung. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung könne sich aus einem konkludenten Verhalten mit Erklärungswert ergeben. Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden (ständige Rechtsprechung, vergleiche BAG, Urteil vom 14.9.2011,10 AZR 526/10). Dabei ist der Empfängerhorizont maßgeblich. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durfte der Arbeitnehmer aufgrund der jahrelangen Zahlung davon ausgehen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag als eine freiwillige Leistung ausbezahlt habe, zumal in den neuen Lohnabrechnungen nicht mehr auf die AVR Bezug genommen worden sei. Damit ist die Beklagte zum einen verpflichtet, die seit 2021 nicht gezahlten Zuschläge nachzugewähren und zum anderen zukünftig die Zuschläge während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu zahlen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber, die sich gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht verpflichten wollen, eine bestimmte Leistung dauerhaft aus betrieblicher Übung gewähren zu müssen, müssen bei der Gewährung umsichtig handeln. Soweit es sich um Leistungen handelt, auf die kein Anspruch besteht, müssen diese klar und erkennbar entweder mit einem Widerrufsvorbehalt oder einen Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein. Um Ansprüche aus der Vergangenheit wirksam einzugrenzen, kann mit Ausschlussfristen argumentiert werden, soweit diese vorhanden sind. Auch aus diesem Grund gebietet es sich, die zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen stets anzupassen und auf dem aktuellen Stand zu halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nassim-keyhan" target="_blank">Nassim Keyhan</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 01 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hört hört – hört auch die Schwerbehindertenvertretung an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoert-hoert-hoert-auch-die-schwerbehindertenvertretung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Woher stammt der Ausdruck <span>„</span>hört hört<span>“</span>? Möglicherweise stammt er aus urzeitlichen Verhaltensweisen. Aufhorchen und regungslos verhalten, um zu hören, ob Gefahr droht<span><span>. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> hat jedenfalls aus dem Mittelalter auch die Hinweisfunktion, dass eine Äußerung bemerkenswert, erstaunlich und unglaubwürdig ist. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> wird heutzutage immer noch als Form des Beifalls bzw. Jubels im House of Commons genutzt. </span></span><span>„</span><span><span>Hört hört</span></span><span>“</span><span><span> passt aber auch zum deutschen Arbeitsrecht.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>vor Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat bzw. Personalrat bzw. Sprecherausschuss zu hören. Hört. Daneben ist bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Hört. Die Schwerbehindertenvertretung ist jedoch selbständig anzuhören. Hört hört.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span lang="EN-US">§ 178 II 1 SGB IX</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In § 178 SGB IX sind die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung geregelt. Etwas versteckt ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung in Abs. 2 geregelt:</span></span></span></span></p><p><span><span><em>„Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“</em></span></span></p><h3><span><span><span><span>Häufige Praxishandhabung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In der betrieblichen Praxis ist die Anhörung des Betriebs- oder Personalrats eingespielt. Häufig erhalten – im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung – auch die Schwerbehindertenvertretungen die Betriebsratsanhörungen, da alle Informationen darin enthalten sind. Ist das zulässig oder genügt es nicht?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 07.03.2023 – 5 Sa 127/22</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte in einem Kündigungsschutzprozess auch über die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu entscheiden. Der Arbeitgeber beantragte beim Personalrat unter Mitteilung aller erforderlichen Angaben die Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Eine Kopie dieser Personalratsanhörung übersandte der Arbeitgeber mit dem Betreff „Ihre Mitbestimmung gemäß […] Personalvertretungsgesetz Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung …“ an die Schwerbehindertenvertretung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte fest, dass die ordentliche Kündigung unwirksam ist, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung müsse gem. § 178 II 1 SGB IX in allen Angelegenheiten Schwerbehinderter unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört werden. Ohne ordnungsgemäße Anhörung sei eine Kündigung unwirksam, § 178 Abs. II 3 SGB IX. Für die Anhörung gelten dabei dieselben Grundsätze wie für Anhörungen des Betriebsrats oder des Personalrats, insbesondere müsse die Schwerbehindertenvertretung ausreichend unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine Anhörung gehe über eine bloße Unterrichtung hinaus, dass Gelegenheit zur Äußerung gegeben und diese entgegengenommen bzw. sich mit ihr auseinandergesetzt werden müsse. Die Schwerbehindertenvertretung müsse erkennen können, dass ihr Vorbringen bei der Entscheidungsfindung zumindest bedacht werde. Dem genüge es aber nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung lediglich Informationen zu einem laufenden Beteiligungsverfahren beim Betriebs- oder Personalrat erhalte und nicht erkennen könne, dass sie die Möglichkeit zur eigenen Stellungnahme erhalte. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es reicht damit nicht aus, wenn der Schwerbehindertenvertretung die Anhörung von Betriebs- oder Personalrat in Kopie oder zur Kenntnisnahme weitergeleitet wird. Aus einem Anhörungsschreiben muss erkennbar hervorgehen, dass die eigenen Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung ausgelöst werden sollen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Hört hört.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Scheinselbständigkeit bei Hotlineberatung im Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/scheinselbstaendigkeit-bei-hotlineberatung-im-homeoffice</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 - L 2/12 BA 17/20</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Werden Freelancer zu Hotlinediensten eingesetzt, sind diese auch dann in den Betrieb des Auftraggebers "eingegliedert" und deshalb sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn sie ihren Arbeitsort frei wählen dürfen und mit Mitarbeitern des Auftraggebers in der Regel nicht zusammenarbeiten.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte den Versicherungsstatus einer Ärztin zu beurteilen, die schichtweise Bereitschaftsdienste im Rahmen einer Beratungshotline leistete. Entgegen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts war die Ärztin nach Entscheidung des LSG in den Arbeitsprozess des Hotlinebetreibers im Sinne. einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe eingebunden und deshalb abhängig beschäftigt. Hierfür sprachen nach Ansicht des LSG die folgenden Umstände:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Die Ärztin förderte durch ihre Tätigkeit allein den unternehmerischen Zweck des Auftraggebers – die Betreibung einer Hotline rund um die Uhr.</span></span></span></li><li><span><span><span>Sie erbrachte ihre Beratungsleistungen im Namen und Auftrag des Auftraggebers, der dann diese Leistungen gegenüber den Kunden abrechnete.</span></span></span></li><li><span><span><span>Von ihr wurde eine besondere Verlässlichkeit bei der Sicherstellung ihrer telefonischen Erreichbarkeit und der Entgegennahme telefonischer Anfragen während der Schichtzeiten, zu denen sie eingeteilt wurde, erwartet.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Ärztin hatte den Zugriff auf die Datenbanken des Auftragsgebers und musste die Vorgaben des Hotlinebetreibers, u. a. aus seinem Handbuch, beachten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Ärztin trug kein Unternehmerrisiko, da ihre Honorare für die Bereitschaftszeiten (EUR 5,00 / Stunde) und Beratungszeiten (EUR 1,00 / Minute) gesichert waren und die Arbeitsmittel zum Teil (das Handy) vom Auftraggeber gestellt waren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung stand nach Auffassung des LSG nicht entgegen, dass die Hotlineärztin:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Keine Pflicht zur Übernahme der Bereitschaftsdienste hatte.</span></span></span></li><li><span><span><span>Keine Entgeltzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall bekam.</span></span></span></li><li><span><span><span>Zu Hause oder mobil arbeitete und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag (dies stellt nach Auffassung des Gerichts kein taugliches Kriterium mehr dar, um einen Selbständigen von einem abhängig Beschäftigten abzugrenzen).</span></span></span></li><li><span><span><span>Ihre Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltete (dies war nach Ansicht des Gerichts kein Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts, weil die Ärztin bei der Einteilung zum Bereitschaftsdienst an die Schichtzeiten gebunden war).</span></span></span></li><li><span><span><span>Mit den Mitarbeitern des Auftraggebers i.R. nicht zusammenarbeitete.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Intensität ihrer Beratungsleistungen frei und eigenverantwortlich bestimmen konnte (da selbst Chefärzte nach dem Bundessozialgericht (BSG) abhängig beschäftigt sind).</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit der vorliegenden Entscheidung führt das Landessozialgericht die Honorararzt-Rechtsprechung des BSG (vgl. mehrere Urteile des 12. ;Senats vom 4.6.2019) fort und entwickelt diese sogar weiter, indem das Gericht eine abhängige Beschäftigung unabhängig davon bejaht, ob eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Auftraggebers vor Ort stattfindet. Dieses Urteil bestätigt zudem die seit einigen Jahren in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu beobachtende Tendenz, i. d. R. eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht anzunehmen (vgl. die neueste Rechtsprechung zu Gesellschaftern, Geschäftsführern, Piloten). Dies führt zur Erhöhung des Beitragsaufkommens zu Lasten von Unternehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxistipps</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Da die Gerichte die bisherigen Abgrenzungskriterien immer mehr aufgeben, empfiehlt sich in der betrieblichen Praxis die Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, nach dem unternehmerischen Hauptzweck (im vorliegenden Fall bestand dieser Zweck in der Betreibung einer Hotline rund um die Uhr) zu bestimmen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Dient eine Tätigkeit ausschließlich oder in erster Linie dem unternehmerischen Hauptzweck des Auftraggebers, dann ist das Risiko einer Scheinselbständigkeit als hoch einzuschätzen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Fördert eine Person durch ihre Tätigkeit ausschließlich oder in erster Linie ihren eigenen Unternehmenszweck, dann ist dieses Risiko wesentlich geringer.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Durch die "richtige" Gestaltung der vertraglichen Lage und Beachtung der weiteren Punkte (z. B. ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung) könnte das Risiko der Scheinselbständigkeit weiter minimiert werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Arbeitszeiterfassung – jetzt wird’s gesetzlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-arbeitszeiterfassung-jetzt-wirds-gesetzlich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Der „Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ ist da. Es ist ein erster Entwurf, über den bereits viel diskutiert wurde und über den noch viel diskutiert werden wird. Es ist davon auszugehen, dass der Entwurf an vielen Stellen noch abgeändert wird. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die wesentlichen Eckpunkte des Referentenentwurfs:</p><ul><li>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.</li><li>Die Arbeitszeit ist elektronisch zu erfassen, z.B. durch Zeiterfassungsgeräte, Apps oder Tabellenkalkulationsprogramme.</li><li>Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeit verantwortlich. Er muss ggf. die Arbeitszeiterfassung durch Arbeitnehmer zumindest stichprobenartig überprüfen.</li><li>Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben. Der Arbeitgeber hat dann durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.</li><li>Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.</li><li>Die Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.</li><li>Die für eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Aufzeichnungen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.</li><li>In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind folgende Abweichungen von den Regelungen im Entwurf möglich: die Aufzeichnung kann in nichtelektronischer Form erfolgen, sie muss nicht am selben Tag sondern kann bis zu sieben Tage später erfolgen und von der Aufzeichnungspflicht kann bei Arbeitnehmern abgewichen werden, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Beispiele können Führungskräfte, herausgehobene Experten und Wissenschaftler sein.</li><li>Im Referentenentwurf ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern haben danach zwei, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit für die Einführung. Alles anderen haben nach Inkrafttreten ein Jahr Zeit. Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte dürfen die Aufzeichnung dauerhaft nichtelektronisch führen.</li></ul><p></p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Annahmeverzugslohn bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/annahmeverzugslohn-bei-widerspruechlichem-verhalten-des-arbeitgebers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 29. März 2023 – 5 AZR 255/22</em></p><p>Das BAG hat entschieden, dass ein offensichtlich nicht ernst gemeintes Weiterbeschäftigungsangebot seitens des Arbeitgebers nicht geeignet ist, etwaige Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers auszuschließen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitsvertragsparteien stritten über Annahmeverzugslohnansprüche. Nachdem im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses rechtskräftig festgestellt worden war, dass keine der vom Arbeitgeber ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, klagte der Arbeitnehmer auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Der Arbeitgeber trat dem mit Verweis auf eine vermeintliche Leistungsunwilligkeit des Arbeitnehmers entgegen.</p><p>Die Leistungsunwilligkeit sollte sich dabei aus den Umständen der Kündigung ergeben. Denn der Arbeitgeber verband die Kündigungen mit der folgenden Aufforderung: „<em>im Falle der Ablehnung der außerordentlichen Kündigung durch Sie (also im Falle, dass Sie von einem unaufgelösten Arbeitsverhältnis ausgehen) […] erwarten wir Sie am 05.12.2019 spätestens um 12:00 Uhr MEZ zum Arbeitsantritt</em>“. Nachdem der Arbeitnehmer gleichwohl nicht zur Arbeit erschienen ist, kündigte das Unternehmen erneut und erklärte auch hier, dass es den Mitarbeiter trotz Kündigung zum Arbeitsantritt erwarte. Auch dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nicht nach. Der Arbeitgeber stellte daraufhin die Zahlungen für Dezember weitestgehend ein; für die nachfolgenden Monate leistete er überhaupt keine Zahlungen mehr.</p><p>Die Kündigungen selbst rechtfertigte der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess, indem er dem Arbeitnehmer mannigfaches Fehlverhalten vorwarf. Nachdem im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses jedoch rechtskräftig festgestellt worden war, dass keine der Kündigungen das Arbeitsverhältnis aufgelöst hatte, klagte der Arbeitnehmer auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen diese Klage ab, da der Arbeitnehmer leistungsunwillig gewesen sei.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Dem trat nun das BAG entgegen und sprach dem Arbeitnehmer die geltend gemachte Vergütung im Wege des Annahmeverzugslohns zu. Denn es sei widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber einerseits außerordentlich kündigt und die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zur Rechtfertigung der Kündigung vorträgt, andererseits jedoch eine Weiterbeschäftigung anbietet. In diesem Fall könne davon ausgegangen werden, dass das unterbreitete Angebot nicht ernst gemeint sei. Entsprechend lasse die Nichtbeachtung der arbeitgeberseitigen „Angebote“ nicht auf einen fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers schließen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bereits vor diesem Urteil war es nicht ratsam so vorzugehen, wie in dem zu entscheidenden Fall. Denn mit Blick auf die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber darzulegen, wieso eine Weiterbeschäftigung noch nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Bietet er dann aber gleichzeitig die Weiterbeschäftigung an, unterminiert er die Wirksamkeit seiner eigenen außerordentlichen Kündigung, denn er gibt zu erkennen, dass ihm eine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen letztlich doch zumutbar ist. Insofern führt das gewählte Vorgehen gerade nicht zu einer Verringerung des Annahmeverzugslohnrisikos, sondern erhöht dieses sogar noch.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Schützenhilfe bei der Vermeidung von Annahmeverzugslohnrisiken kommt jedoch von anderer Seite. Aufbauend auf das Urteil des BAG vom 28. Mai 2020 – 5 AZR 387/19 entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. September 2022 – 6 Sa 280/22, dass Arbeitnehmern kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zustehe, wenn sie nur unzureichende Bewerbungsbemühungen unternehmen.</p><p>Grundsätzlich haben Arbeitnehmer zwar Ansprüche auf Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigt. Arbeitgeber können derartigen Annahmeverzugslohnansprüchen jedoch den Einwand entgegenhalten, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Das BAG hat den Arbeitgebern hierfür einen Auskunftsanspruch zur Hand gegeben, der die Arbeitnehmer dazu verpflichtet offenzulegen, welche Vermittlungsvorschläge sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben und inwieweit sie sich darauf beworben haben.</p><p>Für Arbeitgeber bedeutet das, dass bei Ausspruch von außerordentlichen Kündigungen in der Regel Annahmeverzugslohnansprüche nicht durch das Angebot einer Weiterbeschäftigung umgangen werden können. Macht der Arbeitnehmer jedoch Annahmeverzugslohnansprüche geltend, sollten Arbeitgeber vom Arbeitnehmer stets zunächst die Offenlegung von Vermittlungsangeboten seitens der Agentur für Arbeit verlangen, um gegebenenfalls den Einwand des böswilligen Unterlassens erheben zu können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ärger im Urlaub – Urlaubsärger im Aufhebungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aerger-im-urlaub-urlaubsaerger-im-aufhebungsvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der wesentliche Inhalt eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags bzw. eines gerichtlichen Vergleichs ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Üblicherweise sind auch Regelungen zu Vergütung, Freistellung, Abfindung, Rückgabe von Betriebsmitteln und Unterlagen, Zeugnis, Verschwiegenheit sowie eine Regelung zur Erledigung sämtlicher Angelegenheiten enthalten. Zudem ist eine Regelung zum Urlaub häufig zwingend erforderlich.</p><h3>(Gesetzlicher) Urlaub ist unverzichtbar</h3><p>Arbeitnehmer haben nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Kalenderjahr. Regelmäßig gewähren Arbeitgeber zusätzlichen vertraglichen Urlaub im Umfang von durchschnittlich fünf bis zehn Tagen je Kalenderjahr. Auf den (gesetzlichen) Urlaub kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht verzichtet werden. Er kann auch nicht finanziell abgegolten werden. Verzicht oder finanzielle Abgeltung im laufenden Arbeitsverhältnis würde gegen § 13 Abs 1 Satz 3 BurlG verstoßen.</p><h3>Regelungsfreiheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht § 7 Abs. 4 BurlG folgende Regelung vor: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitgeber und Arbeitnehmer über nicht gewährten oder nicht genommenen Resturlaub damit frei verfügen.</p><h3>LAG München, Urteil vom 24.01.2023 - 6 Sa 326/22</h3><p>Das LAG München hat im Urteil vom 24.01.2023 zum Urlaubsanspruch bzw. zur finanziellen Abgeltung folgendes festgestellt:</p><p><em>"Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind."</em></p><h3>Praxistipps für den Vergleich/Aufhebungsvertrag</h3><p>Bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis erfasst in einem Vergleich oder Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag die übliche Erledigungsregelung, dass alle Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und dem Rechtsstreit erledigt sind, auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Es muss damit keine ausdrückliche Regelung zum Urlaub aufgenommen werden.</p><p>Bei einem noch nicht beendeten Arbeitsverhältnis reicht die übliche Erledigungsregelung nicht aus, um auch etwaigen Resturlaub abzugelten, wie das LAG München im Urteil vom 24.01.2023 festgestellt hat. Ein Verzicht auf Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich. Rechtlich zulässig ist jedoch ein Tatsachenvergleich. Mit dem Tatsachenvergleich "Der Urlaub wurde in natura vollständig gewährt und genommen" kann auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses eine spätere finanzielle Urlaubsabgeltung vermieden werden.</p><p>Einen schönen Urlaub ohne Ärger und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Baby you can drive my car – der Dienstwagen und die Mitbestimmung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/baby-you-can-drive-my-car-der-dienstwagen-und-die-mitbestimmung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Dienstwagen ist ein nicht mehr wegzudenkender Teil der Vergütung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die einen Wagen bekommen, werden sagen: „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, und was sagt der Betriebsrat?</p><h3>Der Dienstwagen – kurz zusammengefasst:</h3><p>Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Das ist insbesondere üblich, wenn es sich um speziell ausgerüstete Fahrzeuge handelt (Müllfahrzeuge, Postfahrzeuge, Montagefahrzeuge mit Werkzeug). Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Dienstwagen auch zu Privatfahrten überlassen. Das erfolgt insbesondere bei „normalen“, nicht speziell ausgerüsteten Fahrzeugen. Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil. Die Privatnutzung des Fahrzeugs ist ein Sachbezug, der einen Vergütungsbestandteil darstellt. Regelmäßig wird dieser geldwerte Vorteil pauschal versteuert, mit einem Prozent des Fahrzeug-Listenpreises sowie 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb der einfachen Fahrtstrecke. In der Praxis gibt es regelmäßig ausführliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Regelungen zur Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung), Kosten, Haftung, Nutzungsmöglichkeiten, Rückgabepflichten etc.</p><h3>Mitbestimmung des Betriebsrats</h3><p>Nicht der betrieblichen Mitbestimmung unterliegen &nbsp;- „Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“, - die Entscheidungen des Arbeitgebers,</p><ul><li>ob Dienstfahrzeuge zur (privaten) Nutzung zur Verfügung gestellt werden,</li><li>welche Arbeitnehmer in den Genuss eines Dienstwagens kommen sollen,</li><li>welche Pkw-Kategorie genutzt werden soll, oder</li><li>Regelung zum Ersatz der Kosten bei Privatfahrten.</li></ul><p></p><h3>LAG Nürnberg vom 06.09.2022 – 1 TaBV 4/22</h3><p>Noch nicht abschließend geklärt war die Frage, ob der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht verfügt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt für Privatfahrten nutzen darf.</p><p>Das LAG Nürnberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der Arbeitgeber ist weltweit an mehr als 80 Standorten tätig. Es gibt Betriebs- und einen Konzernbetriebsrat. Im Arbeitsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ist ein Anspruch eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung nach der jeweils gültigen Dienstwagen-Richtline geregelt. Eine Änderung der Dienstwagen-Richtline hat dazu geführt, dass bei einigen Arbeitnehmern, die selbst zu tragenden Kosten für die Nutzung des Dienstwagens gestiegen sind. Einer der Betriebsräte ist der Auffassung, dass für die Änderung der Dienstwagen-Richtlinie ein betriebliches Mitbestimmungsrecht besteht.</p><p>Das LAG hat entschieden:</p><ol><li>Räumt der Arbeitgeber Arbeitnehmern die Privatnutzung von zur Verfügung gestellten Dienstwägen ein, sind Einzelheiten hierfür dann mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, wenn der Arbeitgeber die mit der Überlassung verbundenen Kosten nicht vollständig weitergibt.</li><li>Bei der Einräumung der Privatnutzung handelt es sich um eine freiwillige Leistung, bei der der Arbeitgeber festlegen kann, ob er sie konzern- oder unternehmenseinheitlich oder nur betriebsbezogen gestalten will. Will er sie konzernweit gleich gestalten, steht die Mitbestimmung dem Konzernbetriebsrat und nicht dem Einzelbetriebsrat zu.</li></ol><p></p><p>In der Praxis dürften die weit überwiegende Anzahl an Dienstwagenrichtlinien mitbestimmungsfrei zustande gekommen sein. Ob sich durch die Entscheidung des LAG Nürnberg daran etwas ändert?</p><p>„Tüüt tüüt, tüüt tüüt, yeah“ und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die unwirksame Kündigung – „Woran hat et jelegen“?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-unwirksame-kuendigung-woran-hat-et-jelegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>woran ha et jelegen, dass die Kündigung unwirksam ist? Es gibt zahlreiche Gründe, die zur Unwirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen können. Hier ist die Übersicht der möglichen Unwirksamkeitsgründe, die gleichzeitig als Checkliste für Arbeitgeberkündigungen genutzt werden kann:</p><ul><li>Unklare Kündigungserklärung. Das Wort „Kündigung“ muss nicht enthalten sein, aber der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss deutlich aus dem Schreiben hervorgehen.</li><li>Keine Schriftform. Kündigung muss schriftlich sein. Nicht mündlich.</li><li>Keine Unterschrift. Kündigung muss original unterschrieben sein. Kein Fax, keine Kopie, kein Scan, kein Stempel.</li><li>Nicht als Unterschrift erkennbar. Die Unterschrift muss nicht lesbar sein, aber lediglich Initialen oder eine Paraphe reicht nicht.</li><li>Keine Unterschriftsberechtigung. Unterzeichner muss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sein oder schriftliche Vollmacht muss Kündigung beigefügt sein.</li><li>Falscher Kündigende: Die Kündigung muss vom „richtigen“ Arbeitgeber (Vertragspartner) erklärt werden.</li><li>Keine/keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung: Wenn ein Betriebsrat existiert, darf die Kündigung erst nach der Betriebsratsanhörung ausgesprochen werden, d.h. nach abschließender Stellungnahme oder Ablauf der Stellungnahmefrist.</li><li>Keine Zustimmung bei Sonderkündigungsschutz: Bei einem Sonderkündigungsschutz muss vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung eingeholt werden, z.B. Sonderkündigungsschutz eines Betriebsratsmitglieds – Zustimmung durch den Betriebsrat, Sonderkündigungsschutz eines Schwerbehinderten – Zustimmung durch das Integrations-/Inklusionsamt.</li><li>Keine Verdachtsanhörung: Arbeitnehmer muss bei einer Verdachtskündigung vor Ausspruch der Kündigung angehört werden.</li><li>Keine ordentliche Kündbarkeit: Arbeitsverhältnis kann ordentlich unkündbar sein, z.B. bei befristetem Arbeitsverhältnis (§ 14 TzBfG), bei einem Betriebsübergang aus Gründen des Übergangs (§ 613a BGB) oder tariflicher Unkündbarkeit.</li><li>Kein Zugang der Kündigung: die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer (z.B. persönlich) zugeht oder in seinen Machtbereich gelangt (z.B. Hausbriefkasten).</li><li>Kein Nachweis des Zugangs: Arbeitgeber muss Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer im Falle des Bestreitens darlegen und nachweisen (z.B. Gegenzeichnung Arbeitnehmer, Bote als Zeuge).</li><li>Nichteinhaltung Kündigungserklärungsfrist: bei einer außerordentlichen Kündigung muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes für die Kündigung ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB).</li><li>Nichteinhaltung Kündigungsfrist: die ordentliche Kündigung muss die gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Kündigungsfrist einhalten, soweit sie nicht hilfsweise zum nächstmöglichen Termin erklärt wird.</li><li>Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder das Maßregelungsverbot: Kündigungen dürfen nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) z.B. aus Rache, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) z.B. Kündigung mit Ehrverletzung oder gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB), z.B. Kündigung wegen Teilnahme am Streik, verstoßen.</li><li>Keine soziale Rechtfertigung: die ordentliche Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (§ 1 Abs. 2 KSchG), es müssen damit verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.</li><li>Kein wichtiger Grund: bei einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegen.</li></ul><p></p><p>Ja jut, woran hat et jelegen?<br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die gute oder die schlechte Nachricht zuerst? – Hinweis auf Klagefrist des § 4 KSchG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gute-oder-die-schlechte-nachricht-zuerst-hinweis-auf-klagefrist-des-ss-4-kschg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mein Blog beschäftigt sich heute mit dem Beginn des Kündigungsschutzprozesses, der Anrufung des Arbeitsgerichts innerhalb der gesetzlichen Frist.</p><h3>Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 KSchG</h3><p>Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird und die gegen die Kündigung aus Unwirksamkeitsgründen vorgehen wollen, müssen Kündigungsschutzklage erheben. Gemäß § 4 Satz 1 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Wird die Klage verspätet, d.h. nach Ablauf von drei Wochen seit Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht, ist die Klage gemäß § 7 KSchG als unbegründet abzuweisen.</p><p>Ausnahmsweise kann die Klage auch nach Ablauf von drei Wochen zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kündigung in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers wirft und der Arbeitnehmer mehrere Wochen im Urlaub ist.</p><h3>Die schlechte Nachricht zuerst: § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG</h3><p>Der Arbeitgeber hat gemäß des Nachweisgesetzes die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In dieser Niederschrift muss auch ein Hinweis auf die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG enthalten sein. Häufig wird eine Formulierung wie folgt verwendet:</p><p><em>„Sofern der Mitarbeiter geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss sie innerhalb der nach dem Kündigungsschutzgesetz festgelegten Frist, derzeit drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung, Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG). Anderenfalls wird die Klage als unbegründet abgewiesen (§ 7 KSchG).“</em></p><p>Vor Änderung des Nachweisgesetzes im August 2022 war dieser Hinweis in nahezu allen Arbeitsverträgen nicht enthalten. Dies ist damit die schlechte Nachricht, dass dieser Hinweis seit August 2022 in den Arbeitsverträgen oder in einem sonstigen Nachweis nach dem Nachweisgesetz enthalten sein muss.</p><h3>Jetzt die gute Nachricht: Keine Unwirksamkeit der Kündigung</h3><p>U.a. im Zusammenhang mit der Änderung des Nachweisgesetzes im August 2022 wurden die Folgen eines Verstoßes gegen das Nachweisgesetz heiß diskutiert. Unstreitig können Verstöße mit Bußgeld gemäß § 4 NachwG geahndet werden. Soweit Verstöße gegen die Nachweispflicht zu einem Schaden beim Arbeitnehmer führen, können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Insbesondere wurde aber diskutiert, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses allein aus dem Grund unwirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der vom Nachweisgesetz vorgeschriebenen Form über die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 KSchG unterrichtet wurde.</p><p>Jetzt kommt die gute Nachricht: Das LAG Hamm hat im Urteil vom 10.03.2022 (18 Sa 1449/21) zum fehlenden Hinweis auf die Klagefrist des § 4 KSchG festgestellt, dass jedenfalls ein fehlender Hinweis auf die Klagefrist nach § 4 KSchG im Arbeitsvertrag oder in der Kündigung nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung als „Vorwirkung“ der Arbeitsbedingungen-Richtlinie (2019/1152/EEU) oder einer richtlinienkonformen Auslegung gestützt werden kann. Zur Verdeutlichung: Es ging um einen Fall vor Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes. Das Nachweisgesetz wurde aufgrund der EU-Richtlinie geändert. Zumindest vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes führt ein fehlender Hinweis auf § 4 KSchG nicht aus diesem Grund zur Unwirksamkeit der Kündigung. In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass auch nach Inkrafttreten der Änderungen des Nachweisgesetzes ein fehlender oder unzureichender Hinweis auf § 4 KSchG aus diesem Grund allein nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.</p><p>Freuen wir uns an der guten Nachricht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einfaches Bestreiten des Inhalts einer Briefsendung bei nachgewiesenem Zugang nicht ausreichend</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einfaches-bestreiten-des-inhalts-einer-briefsendung-bei-nachgewiesenem-zugang-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Thüringen (LAG) vom 7. Dezember 2022 – 4 Sa 123/21</em></p><p>Kann der Zugang eines Briefes nachgewiesen und der Inhalt des Schreibens konkret dargelegt werden, muss die Gegenseite sich im Bestreitensfalle konkret zum angeblichen Inhalt äußern.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine seit fast 40 Jahren als Krankenschwester tätige Arbeitnehmerin hat ihren Arbeitgeber auf Zahlung einer Sonderjahreszahlung für das Jahr 2019 verklagt. Die Krankenschwester versandte am 23. April 2020 eine Briefsendung an ihren Arbeitgeber. Dies ließ sich einem Einlieferungsbeleg über die Aufgabe einer Briefsendung bei der Post entnehmen. Am 24. April 2020 nahm eine Mitarbeiterin der Arbeitgeberin die Briefsendung an. Zwischen der Krankenschwester und ihrem Arbeitgeber war streitig, welchen Inhalt die Briefsendung hatte. Die Krankenschwester behauptete, in der Briefsendung sei ein Schreiben gewesen, mit welchem sie ihren Arbeitgeber aufgefordert habe, mit der Mai-Abrechnung im Jahr 2020 die Sonderzahlung für 2019 auszuzahlen. Dies bestritt der Arbeitgeber und berief sich zudem auf die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 des für sie geltenden Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst (TVöD). Das Arbeitsgericht Nordhausen gab der Klage der Krankenschwester statt. Der Arbeitgeber legte gegen die Entscheidung Berufung ein und rügte im Berufungsverfahren, dass er erstinstanzlich bestritten habe, ein Schreiben vom 23. April 2020 empfangen zu haben. Hierüber habe sich das Arbeitsgericht hinweggesetzt, indem es die Klägerin informatorisch angehört habe. Damit habe das Arbeitsgericht die grundsätzliche Beweisverteilung missachtet. Etwaiges Vorbringen der Krankenschwester sei lediglich Parteivortrag und entsprechend zu würdigen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG Thüringen bestätigte mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2022 die erstinstanzliche Entscheidung. Die Krankenschwester hatte einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung aus § 20 TVöD. Das LAG war davon überzeugt, dass die Krankenschwester den Anspruch fristgemäß mit dem Schreiben vom 23. April 2020 geltend gemacht hat. Die Krankenschwester hat vorgetragen, sie habe das Schreiben in den unstreitig abgesendeten Briefumschlag gelegt und ihren Arbeitgeber zur Zahlung des 13. Monatsgehalts aufgefordert. Dies sei die übliche Ausdrucksweise gewesen. Zudem ergebe sich aus dem Übersendungszeitpunkt, dass es sich nur um die Geltendmachung der Jahressonderzahlung handeln konnte. Das einfache Bestreiten des Arbeitgebers, dass dies nicht der Inhalt der Briefsendung gewesen sei, ist nach Ansicht des LAG nicht ausreichend. Der Arbeitgeber hätte konkret zu dem Inhalt der Sendung vortragen und darlegen müssen, was sonst Inhalt der Briefsendung war. Dies gilt insbesondere, da der Brief von einer Mitarbeiterin geöffnet und der Inhalt entsprechend zu ihrer Kenntnis gelangt ist. Da der Arbeitgeber sich trotz erneuten Hinweises nicht konkret geäußert hat, bestand für die Kammer kein Anlass für Zweifel, dass der Vortrag der Krankenschwester zutreffend war.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Sofern der Nachweis des Zugangs eines Briefs erbracht werden kann und dessen Inhalt dargelegt wird, kann die Gegenseite dieses Vorbringen lediglich erschüttern, indem sie darlegt, welchen konkreten Inhalt die Sendung hatte.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei dem Empfang von Arbeitnehmersendungen können Beweisprobleme im Voraus verhindert werden, indem arbeitgeberseitig Vermerke über den Inhalt jeder Sendung erstellt werden. Dies dürfte in der Praxis aber kaum umsetzbar sein. Da die vom LAG Thüringen aufgestellten Grundsätze auch auf Briefsendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Anwendung finden, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sowohl der Zugang der Briefsendung (z.B. von Abmahnungen oder Kündigungen) als auch der Inhalt des übermittelten Schreibens nachweisbar sind. Bei Kündigungen empfiehlt sich etwa die persönliche Zustellung und die Erstellung eines Zustellprotokolls, in welchem auch der Inhalt des Schreibens vermerkt wird. So ist der Arbeitnehmer im Bestreitensfalle verpflichtet, darzulegen, dass die zugestellte Sendung kein Kündigungsschreiben, sondern ein konkretes anderes Schreiben beinhaltete.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nutzung eines Bewerbermanagement-Tools bei Unterrichtung des Betriebsrats</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nutzung-eines-bewerbermanagement-tools-bei-unterrichtung-des-betriebsrats</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2022 – 2 TaBV 1/22</em></p><p>"Bei der Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG können Arbeitgeber zur Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen ein Bewerbermanagement-Tool nutzen, wenn der Betriebsrat eine umfassende Einsichtsmöglichkeit in dieses Tool hat."</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten um die Ersetzung einer von der Arbeitgeberin beantragten und vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers gemäß § 99 BetrVG. Neben dem ausgewählten Bewerber gibt es 33 weitere externe Bewerbungen. Im Rahmen der Unterrichtung hatte der Betriebsrat die Möglichkeit, über das von der Arbeitgeberin verwendete Softwareprogramm zur Abbildung von Stellenausschreibungen und Bewerbungsverfahren (Bewerbermanagement-Tool) Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu nehmen.</p><p>Der Betriebsrat ist der Meinung, er sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil die Arbeitgeberin ihn nicht den Vorgaben des § 99 Abs. 1 BetrVG entsprechend unterrichtet und ihm insbesondere die Bewerbungsunterlagen sowie die von ihm gefertigten Schriftstücke nicht in Papierform vorgelegt habe. Die Zustimmungsverweigerungsfrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG sei daher noch nicht angelaufen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet, so dass auch die Wochenfrist zur Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG in Gang gesetzt worden sei. Die Arbeitgeberin müsse den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG vor einer beabsichtigten Einstellung rechtzeitig und vollständig über die Gründe, den betreffenden Arbeitsplatz, die Person des ausgewählten Bewerbers und die Eingruppierung unterrichten und ihm darüber hinaus Auskunft über die Mitbewerber geben und die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung stellen. Hierzu müsse die Arbeitgeberin grundsätzlich die Unterlagen bezüglich aller ausgewählten sowie aller abgelehnten Bewerber vorlegen.</p><p>Eine umfassende Einsichtsmöglichkeit in digitalisierte Unterlagen sei als Vorlage im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Es könne keinen Unterschied machen, ob sämtliche Unterlagen in Papierform ausgehändigt oder die Betriebsratsmitglieder durch „Vorlage“ per Laptop in die Lage versetzt werden, sich umfangreiche Kenntnisse von deren Inhalt zu verschaffen. Hierbei sei insbesondere auch der Umfang von unter Umständen mehreren 100 Seiten zu berücksichtigen, die andernfalls allesamt ausgedruckt und dem Betriebsrat vorgelegt werden müssten. Letzteres sei nicht erforderlich, wenn ein uneingeschränktes Zugriffsrecht des Betriebsrats auf alle digitalisierten Bewerbungsunterlagen und die entsprechend eingepflegten Daten gewährleistet sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen, weil die höchstrichterlich bisher nicht geklärte Frage, ob die Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen auch durch eine umfassende Einsichtsmöglichkeit der Betriebsräte in ein Bewerbermanagement-Tool erfolgen kann, grundsätzliche Bedeutung habe. Solange es keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu gibt, bleibt zwar noch eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts überzeugen jedoch. Gerade auch in Fällen, in denen es eine hohe Bewerberzahl und/oder eine hohe Anzahl an Einstellungen gibt, ist die landesarbeitsgerichtlich gebilligte Vorgehensweise von großer praktischer Bedeutung. Sie reduziert den Unterrichtungsaufwand der Arbeitgeber gerade in diesen Fällen auf ein angemessenes und dem digitalen Zeitalter entsprechendes Maß, ohne dass dabei der Zweck der Unterrichtung und der Vorlage der erforderlichen Dokumente „leidet“.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insbesondere in Unterrichtungsverfahren mit umfangreichen Dokumenten kann mit guten Argumenten auf die „Vorlage“ durch die Gewährung umfangreicher Möglichkeiten zur Einsichtnahme durch den Betriebsrat in entsprechende Bewerbermanagement-Tools verwiesen werden. Hierzu kann es ratsam sein, mit dem Betriebsrat das Gespräch zu suchen und eine entsprechende Vorgehensweise – ggf. unter Hinweis auf die obige Rechtsprechung – abzustimmen, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. Weiter sollten Arbeitgeber in dringenden Fällen an die Möglichkeit der Einstellung als vorläufige personelle Einzelmaßnahme nach § 100 BetrVG denken. Hierbei sollten Arbeitgeber unbedingt die dreitägige Frist für einen gerichtlichen Zustimmungsersetzungsantrag im Fall des Bestreitens des Betriebsrats, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, bereits bei der Unterrichtung des Betriebsrats im Blick haben und ggf. frühzeitig einen entsprechenden Antrag vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Müssen Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muessen-arbeitnehmer-ausserhalb-der-arbeitszeit-erreichbar-sein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27. September 2022 - 1 Sa 39 öD/22</em></p><p>„Arbeitnehmer sind in ihrer Freizeit nicht verpflichtet, Mitteilungen der Arbeitgeberin (z.B. E-Mails oder SMS) entgegenzunehmen und zu lesen und sich über etwaige Änderungen ihres Dienstplans zu erkundigen.“</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war mit Beteiligung des Betriebsrats für den 08.04.2021 zu einem „unkonkreten Springerdienst“ eingeteilt. Hierzu war vorgesehen, am Einsatztag um 07:30 Uhr von zuhause aus telefonisch seine Einsatzfähigkeit mitzuteilen. Am 07.04.2021 um 13:20 Uhr änderte die Arbeitgeberin den Dienstplan und versuchte, den Arbeitnehmer, der zuletzt am 06.04.2021 gearbeitet hatte und dessen nächster Arbeitstag der 08.04.2021 war, hierüber während dessen freier Zeit zu informieren. Arbeitsbeginn sollte für den Arbeitnehmer am 08.04.2021 nun bereits um 06:00 Uhr sein. Die telefonische Kontaktaufnahme blieb ohne Erfolg, weshalb die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer um 13:27 Uhr eine SMS sendete.</p><p>Entsprechend der ursprünglichen Dienstplanung zeigte der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin am 08.04.2021 um 07:30 Uhr telefonisch seine Bereitschaft zur Arbeitsleistung an. Die Arbeitgeberin setzte den Arbeitnehmer nicht mehr ein, erteilte ihm eine Ermahnung, bewertete den Tag als unentschuldigtes Fehlen und zog dem Arbeitnehmer elf Stunden von seinem Arbeitszeitkonto ab.</p><p>Am 14.09.2021 hatte der Arbeitnehmer frei. Um 09:15 Uhr an diesem Tag konkretisierte die Arbeitgeberin den Dienst des Arbeitnehmers für den 15.09.2021, für den er bislang als „Springer kurzfristig“ für den „Tagdienst“ eingeteilt war, auf eine um 06.30 Uhr aufzunehmende Tätigkeit. Da der Arbeitnehmer am 14.09.2021 ebenfalls telefonisch nicht zu erreichen war, schickte ihm die Arbeitgeberin wiederum eine SMS mit der Dienstplanung sowie eine E-Mail. Der Arbeitnehmer nahm seine Tätigkeit am 15.09.2021 nicht um 06:30 Uhr auf, sondern zeigte wiederum erst um 07:30 Uhr telefonisch seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme an. Seine Arbeit nahm der Arbeitnehmer nach Aufforderung dann tatsächlich um 08:26 Uhr auf. Die Zeit zwischen 06:30 Uhr und 08:26 Uhr wertete die Arbeitgeberin wiederum als unentschuldigtes Fehlen, erteilte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung und zog ihm die Zeit von seinem Arbeitszeitkonto ab.</p><p>Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen den Abzug seiner Stunden von seinem Arbeitszeitkonto und gegen die erteilte Abmahnung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit Erfolg. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein befand sich die Arbeitgeberin am 08.04.2021 im Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsleistung am 08.04.2021 telefonisch zur rechten Zeit am rechten Ort in rechter Weise angeboten. Er war eingeteilt als Springer. Die Einteilung sei nicht durch eine Dienstplanänderung gegenüber dem Arbeitnehmer konkretisiert worden. Hierfür sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erforderlich, die dem Arbeitnehmer zugeht. Letzteres sei nicht geschehen.</p><p>Der Arbeitnehmer habe den Telefonanruf der Arbeitgeberin nicht angenommen. Die Entgegennahme eines Anrufs der Arbeitgeberin oder einer mündlichen Weisung während der Freizeit sei möglicherweise als Verstoß gegen das Recht des Arbeitnehmers „auf Unerreichbarkeit“ zu werten. Dennoch gehe die Weisung zu. Es bleibe aber offen, ob der Arbeitnehmer einer Weisung, die ihm in seiner Freizeit zugeht, nachzukommen brauche. Denn vorliegend fehle es am Zugang der Weisung auf telefonischem Weg.</p><p>Die SMS sei zwar am 07.04.2021 auf dem Telefon des Arbeitnehmers eingegangen. Mit der Kenntnisnahme sei aber erst am Morgen des 08.04.2021 zu rechnen gewesen. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet gewesen, während seiner Freizeit eine dienstliche Nachricht aufzurufen und zu lesen, um sich über seine Arbeitszeit zu informieren, und damit zugleich seine Freizeit zu unterbrechen. Das Lesen einer SMS durch den Arbeitnehmer, mit der die Arbeitgeberin im Hinblick auf Zeit und Ort der Arbeitsausübung ihr Direktionsrecht konkretisiere, sei als Arbeitszeit zu qualifizieren. Es handele sich hierbei ausschließlich um die Befriedigung eines fremden Bedürfnisses. Hieran ändere auch ein etwaiger minimaler Aufwand beim Abrufen und Lesen einer SMS nichts.</p><p>Der frühere Zugang der SMS bereits am 07.04.2021 sei vom Arbeitnehmer auch nicht treuwidrig vereitelt worden. Es sei nicht treuwidrig, wenn der Arbeitnehmer darauf besteht, in seiner Freizeit keiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen. Er müsse sich in seiner Freizeit auch nicht nach den Dienstzeiten erkundigen.<br>Für den 15.09.2021 stehe dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu. Die Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmer entgegen der betrieblichen Regelung nicht so rechtzeitig über den Beginn seiner Dienstzeit informiert, dass dieser den Arbeitsort pünktlich aufsuchen konnte, um seine Arbeitsleistung aufzunehmen und damit „sein Geld zu verdienen“. Der Arbeitgeberin sei auch bekannt gewesen, dass der Arbeitnehmer während seiner Freizeit keine Informationen über eine Dienstplangestaltung entgegennehmen wolle.</p><p>Die Abmahnung sei zu entfernen, weil sie eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Arbeitnehmerverhaltens enthalte. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, auch in der Freizeit von sich aus den Dienstplan einzusehen und zu prüfen, wann und wo er für den eingeteilten Dienst am Folgetag zu erscheinen habe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen 5 AZR 349/22 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der für die Entgeltansprüche zuständige Fünfte Senat die nach Ansicht des Verfassers diskussionswürdigen und nicht gänzlich überzeugenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts teilt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Dienstplangestaltung und etwaigen Änderungen sollte darauf geachtet werden, dass auch kurzfristige Änderungen den betreffenden Arbeitnehmern möglichst frühzeitig mitgeteilt werden und der Zugang dieser Mitteilung sichergestellt wird. Bei den Änderungen ist auch die Beteiligung des Betriebsrats entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den betrieblichen Regelungen zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Voraussetzung eines gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruchs im tarifpluralen Betrieb</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/voraussetzung-eines-gewerkschaftlichen-unterlassungsanspruchs-im-tarifpluralen-betrieb</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 4 ABR 4/22</em></p><p>Das BAG bestätigt auch für den tarifpluralen Betrieb, dass Gewerkschaften nur dann ein Anspruch auf Unterlassung von tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen zusteht, wenn der Arbeitgeber an die maßgebenden Tarifbestimmungen unmittelbar und zwingend gebunden ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin betreibt ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und ist Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V.. Im Betrieb der Arbeitgeberin herrscht Tarifpluralität. Der Arbeitgeberverband vereinbarte mit zwei Gewerkschaften Tarifverträge, die unter anderem Regelungen zur Dienst- und Schichtplanung mit unterschiedlich ausgestalteten Tariföffnungsklauseln vorsahen. Die Tarifvertragsparteien verzichteten einvernehmlich auf die Anwendung des § 4a Abs. 2 TVG, wonach bei Tarifkollisionen der „Mehrheitstarifvertrag“ gilt, und regelten somit bis zum 31. Dezember 2020, dass die Tarifwerke beider im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nebeneinander zur Anwendung kommen. Im Jahr 2019 schloss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Schicht- und Einsatzplanung. Eine der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hat die Arbeitgeberin sodann gerichtlich auf Unterlassung der Durchführung dieser Betriebsvereinbarung in Anspruch genommen, da die Betriebsvereinbarung gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße und die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft verletze. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben die Anträge der Gewerkschaft abgewiesen. Im Februar 2022 und damit im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht hat die antragstellende Gewerkschaft mit der Arbeitgeberin Nachfolgetarifverträge vereinbart.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Ausweislich der bisher vorliegenden Pressemitteilung verneinte das BAG einen Unterlassungsanspruch der antragstellenden Gewerkschaft. Auf die seitens der Gewerkschaft angeführte Verfassungswidrigkeit des § 4a TVG kam es aus Sicht des BAG nicht an. Entscheidend sei, dass die Tarifverträge, auf welche die Gewerkschaft ihren Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG gestützt hatte, durch den Nachfolgetarifvertrag nicht mehr unmittelbar und zwingend gelten. Auch auf einen Unterlassungsanspruch gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 3 BetrVG könne sich die Gewerkschaft bereits mangels groben Verstoßes nicht stützen. In Anbetracht der schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Fall aufgrund der Anwendbarkeit kollidierender Tarifverträge mit unterschiedlichen Öffnungsklauseln für betriebliche Regelungen stellten, hat das Landesarbeitsgericht einen groben Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG zu Recht verneint.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Pressemitteilung des BAG lässt vermuten, dass das BAG bei seiner bisherigen Linie bleibt. Gewerkschaften sind nur dann befugt, die Durchführung von Betriebsvereinbarungen zu verhindern, wenn sie eigene Rechte verteidigen oder ein besonders grober Verstoß vorliegt. Die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung ist primär eine betriebliche Angelegenheit. An betrieblichen Angelegenheiten sind Gewerkschaften regelmäßig nicht beteiligt. Demnach sind sie nicht generell befugt, die Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG gerichtlich feststellen zu lassen. Nur bei unmittelbarer und zwingender Geltung von kollidierenden tarifvertraglichen Regelungen könne ein Unterlassungsanspruch entstehen, da nur dann die Gewerkschaft gegen die Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 BetrVG zu schützen ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen gilt es weiterhin tarifwidrige Regelungen zu vermeiden. Gewerkschaften kann gegen deren Durchführung ein Unterlassungsanspruch zustehen. Dieser kann einerseits auf §§ 1004, 823 BGB i.V.m. der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden, wenn die Durchführung der tarifwidrigen Regelung die Koalitionsfreiheit verletzt bzw. normativ geltendes Tarifrecht verdrängt wird. Jedenfalls nach Ansicht des LAG können anderseits Gewerkschaften auch betriebsverfassungsrechtlich die Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG beantragen, wenn ein grober Verstoß vorliegt. Ein grober Verstoß ist jedoch in ständiger Rechtsprechung des BAG ausgeschlossen, wenn eine schwierige ungeklärte Rechtsfrage vorliegt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Entgeltgleichheit für Frauen und Männer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgeltgleichheit-fuer-frauen-und-maenner-verhandlungsgeschick-kein-objektives</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 16. Februar 2023 - 8 AZR 450/21</span></span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das BAG hat entschieden, dass – unabhängig des Geschicks bei der Gehaltsverhandlung<span><span> </span></span>– Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein gleich hohes Gehalt verdient haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Eine Arbeitnehmerin arbeitete seit dem 01. März 2017 als Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb eines Unternehmens. Zu Beginn ihrer Tätigkeit betrug die Grundvergütung 3.500,00 Euro brutto. Neben der Arbeitnehmerin waren zwei weitere männliche Arbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter tätig. Einer der beiden Arbeitnehmer wurde nahezu zeitgleich, zum 01. Januar 2017, mit der Arbeitnehmerin eingestellt. Die Arbeitgeberin hatte auch diesem Arbeitnehmer zunächst eine Grundvergütung in Höhe von 3.500,00 Euro brutto angeboten, was der Arbeitnehmer allerdings ablehnte. Nach Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer zahlte die Arbeitgeberin diesem ein erhöhtes Grundgehalt von 4.500,00 Euro brutto. Dies begründete die Arbeitgeberin damit, dass der Arbeitnehmer einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Zahlung rückständiger Vergütung für die streitgegenständliche Zeit von März 2017 bis Juli 2019 in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt des männlichen Kollegen. Dies begründete die Arbeitnehmerin damit, dass sie ein gleich hohes Grundgehalt verdiene wie ihr männlicher Kollege, da beide auch die gleiche Arbeit verrichten. Darüber hinaus verlangte die Arbeitnehmerin die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000,00 Euro, da sie hinsichtlich des Gehalts auf Grund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Vor dem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wurde die Klage abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem BAG hatte hingegen Erfolg. Das BAG bejahte die geschlechterspezifische Benachteiligung der Arbeitnehmerin mit der Begründung, dass, obgleich die Arbeitnehmerin und ihr männlicher Kollege gleiche Arbeit verrichteten, der Frau ein niedrigeres Grundgehalt gezahlt wurde als dem männlichen Kollegen. Daher habe die Arbeitnehmerin nach der Auffassung des BAG einen Anspruch gemäß Art. 157 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV), § 3 Abs. 1 und § 7 Entgelttransparenzgesetzes ("EntgTranspG") auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt erhalten habe, begründe die Vermutung, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Die Widerlegung dieser Vermutung ist der Arbeitgeberin nach der Auffassung des BAG insbesondere nicht mit der Begründung gelungen, dass der männliche Arbeitnehmer ein besseres Verhandlungsgeschick hatte oder einer ausgeschiedenen, besser vergüteten Vertriebsmitarbeiterin nachgefolgt sei. Hinsichtlich der Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts hat das BAG der Arbeitnehmerin eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro zugesprochen<strong>.</strong></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG zielt darauf ab, die geschlechterspezifische Entgeltungleichheit zu beseitigen. Die Frage, ob ein besseres Verhandlungsgeschick eine individuelle Eigenschaft einer jeden Arbeitnehmerin oder eines jeden Arbeitnehmers ist oder es sich als geschlechterspezifische Benachteiligung herauskristallisieren lässt, hat das BAG nun entschieden. Es hat gezeigt, dass nach dessen Ansicht allein das Verhandlungsgeschick kein geeignetes objektives Kriterium zur Rechtfertigung einer Entgeltungleichheit zwischen Männern und Frauen darstellt. Hier erfährt der Grundsatz der Privatautonomie bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen durch das Gebot der Entgeltgleichheit nunmehr eine Einschränkung. Das Gebot der Entgeltgleichheit hat das Ziel, die bestehende Lücke zwischen den Gehältern von Männern und Frauen zu schließen. Es würde jedoch nach Ansicht des BAG konterkariert, wenn es Arbeitgebern möglich wäre, bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit mit Arbeitnehmern eines Geschlechts individuell eine höhere Vergütung gegenüber Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts zu vereinbaren, ohne dass darüber hinaus weitere objektive Differenzierungskriterien erkennbar sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen, dass auch andere Arbeitnehmer gegebenenfalls nachziehen und versuchen werden eine geschlechterspezifische Benachteiligung hinsichtlich der Gehaltsverhandlungen geltend zu machen. Daher ist Arbeitgebern zu raten, zukünftig geschlechterspezifische Entgeltungleichheiten auf Grund des Verhandlungsgeschicks eines Beschäftigten zu vermeiden. Trotz dessen sind Differenzierungen in Bezug auf die Entgelthöhe weiterhin zulässig, sofern sie objektiv und geschlechtsneutral begründet sind. Falls noch nicht geschehen, ist Arbeitgebern daher zu empfehlen, ein Entgeltvergütungssystem einzurichten, welches objektive Kriterien für die Vergütungsbemessung aufstellt. Das können zum Beispiel erworbene Abschlüsse, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse (falls für das Unternehmen nutzbar) oder die Betriebszugehörigkeit sein. Gutes Verhandeln gehört jedenfalls nicht dazu.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nicht ohne mein Smartphone am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nicht-ohne-mein-smartphone-am-arbeitsplatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Privatnutzung des Festnetztelefons, des Computers und des Internets am Arbeitsplatz spielt in der heutigen Praxis kaum noch eine Rolle. Der Grund ist, dass nahezu jeder über ein privates Smartphone mit Internetzugang verfügt und auf die betrieblichen Arbeitsmittel sowie den betrieblichen Internetzugang nicht mehr angewiesen ist. Die Kosten waren ohnehin durch die immer billiger werdende Telefon- und Internetkosten in der Praxis kaum noch ein Thema. Vielmehr ist nach wie vor das Problem der vom Arbeitgeber zu vergütenden Arbeitszeit, die privat genutzt wird. Über die derzeit geltenden Regelungen zum Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen / Smartphones am Arbeitsplatz klärt dieser Blog auf.</p><h3>Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz</h3><p>Ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmern die private Nutzung deren privater Mobiltelefone / Smartphones während der Arbeitszeit zu verbieten?<br>In Entwicklungs- oder Hochsicherheitsbereichen sind häufig Smartphones mit Fotofunktion unzulässig oder die Fotofunktion muss abgeklebt werden. Bezweckt wird damit der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein generelles Verbot der Nutzung privater Smartphones am Arbeitsplatz hat den Zweck, dass der Arbeitnehmer währen der vergüteten Arbeitszeit Arbeitsleistung erbringt. Das Verbot der Nutzung von privaten Smartphones am Arbeitsplatz ist zulässig.</p><p>LAG Hessen führt im Beschluss vom 16.7.2020 (5 TaBV 178/19) aus, dass das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung gehöre. Bei der Nutzung privater Smartphones handele es sich nicht um ein arbeitsbegleitendes Verhalten, sondern um Tätigkeiten, denen die Arbeitnehmer neben der Erledigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit nicht gleichzeitig nachgehen können. Während der Nutzung des &nbsp;WhatsApp-Dienstes, der den Austausch von Textnachrichten, Bild-, Video- und Ton-Dateien zwischen zwei Personen oder in Gruppen anbietet, muss die vertraglich geschuldete Arbeit – für eine gewisse Zeitspanne – unterbrochen werden. Das Verbot, die Gerätschaften während der Arbeit im Betriebsraum zu nutzen, stelle mithin eine Konkretisierung der Art und Weise der Arbeitserbringung dar, denn es wird unmittelbar die zu erbringende Arbeitsleistung berührt. Ebenso wie es dem Arbeitgeber erlaubt ist, die Tätigkeit zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf sei es ihm auch gestattet die Tätigkeit festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen.</p><h3>Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats</h3><p>Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten, wie die Pflicht zu Tragen von Arbeitskleidung, Tragen von Namensschildern, Alkoholverbot oder Rauchverbot, etc. sind vom nicht-mitbestimmungspflichtigen Arbeitsverhalten, wie beispielsweise konkrete Arbeitsanweisungen abzugrenzen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist damit das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Das kann der Arbeitgeber Kraft seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbeitnehmer hieran zu beteiligen. Wenn sich eine Maßnahme zugleich auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten auswirkt, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.</p><h3>LAG Niedersachsen vom 13.10.2022 – 3 TaBV 24/22</h3><p>Das LAG Niedersachsen hatte darüber zu beschließen, ob die Weisung, die private Nutzung von Mobiltelefonen / Smartphones während der Arbeitszeit im Betrieb eines Automobilzulieferers mit ca. 120 Beschäftigen in der direkten und ca. 55 Beschäftigten der indirekten Produktion zulässig ist bzw. dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt.</p><p>Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliege. Es liege kein arbeitsbegleitendes Verhalten vor, sondern die Festlegung, welche Tätigkeiten die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben. Es gehe darum, ein Verhalten der Arbeitnehmer zu regeln, das während ihrer Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Das LAG führt weiter aus, dass Beschäftigte, die ihr privates Handy nutzen, regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen können. Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen. Hier liege auch eine Unterscheidung zum Radiohören während der Arbeitszeit, dessen Verbot mitbestimmungspflichtig ist, weil es nach dem überwiegenden Regelungszweck das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betrifft Denn allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer während der Arbeit Radio hört, führt nicht notwendigerweise zu einem Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Pflicht zur Arbeitsleistung.</p><p>Wenn der Arbeitgeber es verbietet, dann doch ohne das Smartphone am Arbeitsplatz.</p><p>Nicht ohne einen Gruß: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen&nbsp;</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-16-rechtsgebieten-im-ranking-fuer-2023</link>
                        <description>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 16 Rechtsgebieten im Ranking für 2023</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Frankfurt, 17. Februar 2023 – ADVANT Beiten wird in der Ausgabe 2023 von The Legal 500 Deutschland </span></span><span><span>in einem Praxisbereich als TOP TIER-Kanzlei geführt und in weiteren 15 Praxisbereichen empfohlen. 50 Anwältinnen und Anwälte der Kanzlei werden namentlich für ihren herausragenden Beitrag zu den jeweiligen Praxen erwähnt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Wir freuen uns, im Bereich Medien (Gaming) als </span></span></span><strong><span><span><span><span>TOP TIER-Kanzlei</span></span></span></span></strong> <span><span><span>genannt zu sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese</span></span></span><strong><span><span><span> <span>16 Rechtsgebiete/Praxisbereiche </span></span></span></span></strong><span><span><span>sind 2023 im Ranking</span></span></span><span><span><span>:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Corporate/M&amp;A (mittelgroße Deals)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht)</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Private Client</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Nonprofit-Sektor</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Eine</span></span><strong><span><span> „<span>Firm to watch</span>“ </span></span></strong><span><span>sind wir in den Bereichen</span></span><span><span> Außenwirtschaftsrecht und Steuerrecht. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unseren Experten</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Dr. Andreas Lober (Medien/Entertainment), Dr. Wolfgang Lipinski (Arbeitsrecht), Dr. Gerrit Ponath (Private Clients und Nonprofit-Sektor) gratulieren wir zur Nennung als „<strong><span>Führende Anwälte</span></strong>“, sowie Wojtek Ropel (Medien/Entertainment) und Katharina Fink (Private Client und Nonprofit-Sektor) zur Nennung als <strong><span>Partner der nächsten Generation</span></strong>.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span><span>Empfohlene Anwälte/weitere Kernanwälte:</span></span></span></span></strong></p><ul><li><span><span><span><strong><span><span><span>Arbeitsrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Ariane Loof, Elisabeth Miesen, Dr. Gerald Müller-Machwirth, Markus Künzel, Dr. Michael Matthiessen, Dr. Olga Morasch, Dr. Sebastian Kroll, Sonja Müller, Dr. Stefan Lochner, Dr. Christopher Melms, Dr. Daniel Hund, Christian Freiherr von Buddenbrock, Dr. Thomas Barthel, Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Branchenfokus Energie</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Christian Ulrich Wolf, Dr. Christof Aha, Stephan Rechten, Sebastian Berg, Dr. Ralf Hafner</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span lang="EN-US">Corporate/M&amp;A</span></strong><span lang="EN-US">: Dr. Christian von Wistinghausen, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel,&nbsp;</span>Dr. Barbara Mayer, Gerhard Manz, Dr. Sebastian Weller</li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher; Dr. David Moll, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Christina Hackbarth, Dr. David Moll, Tanja Hogh Holub, Dr. Holger Weimann, Uwe Wellmann, Matthias W. Stecher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (Datenschutz)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Susanne Klein; Matthias Zimmer-Goertz</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Informationstechnologie (IT/Digitalisierung)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Matthias W. Stecher, Wojtek Ropel; Dr. Holger Weimann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Immobilienrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Florian Baumann, Klaus Beine</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Kartellrecht</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Dietmar O. Reich, Uwe Wellmann</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Entertainment)</span></span></span></strong><span><span><span>: Matthias W. Stecher, Dr. Peggy Müller, Dr. Holger Weimann, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Medien (Presse- und Verlagsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Andreas Lober, Dr. Holger Weimann, Dr. Oliver Srocke, Matthias W. Stecher, Katharina Mayerbacher</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Umwelt- und Planungsrecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Katrin Lüdtke, Stephan Rechten</span></span></span></li><li><span><span><span><strong><span><span><span>Öffentliches Recht (Vergaberecht)</span></span></span></strong><span><span><span>: Hans Georg Neumeier, Max Stanko, Stephan Rechten, Michael Brückner, Katrin Lüdtke</span></span></span></span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Private Clients und Nonprofit-Sektor</span></span></span></strong><span><span><span>: Dr. Lucas van Randenborgh, Dr. Guido Krüger, Dr. Klaus Zimmermann</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwälten und Anwältinnen und bedanken uns bei unseren Mandanten für das anerkennende Feedback und Vertrauen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urteil stärkt Anspruch von Frauen auf gleiche Bezahlung. Was das für die Praxis bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-staerkt-anspruch-von-frauen-auf-gleiche-bezahlung-was-das-fuer-die-praxis-bedeutet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Arbeitgeber müssen nicht alle Angestellten gleichbehandeln, wenn sie eine sachlich gerechtfertigten Grund haben“.&nbsp;</strong></p><p>Dr. Kathrin Bürger im impulse Onlinemagazin vom 17. Februar 2023. Den gesamten Beitrag lesen Sie auf <a href="https://www.impulse.de/personal/bag-urteil-lohngerechtigkeit/7611630.html" target="_blank" rel="noreferrer">impulse.de</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückzahlung von Fortbildungskosten auch bei Nichtantritt oder Abbruch der Fortbildung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-auch-bei-nichtantritt-oder-abbruch-der-fortbildung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em><span><span><span>LAG Niedersachsen vom 12. Oktober 2022, Az. 8 Sa 123/22</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine Fortbildungsvereinbarung kann eine Pflicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten wirksam an ein Nichtantreten der Fortbildung oder einen Abbruch derselben durch den Arbeitnehmer knüpfen, sofern dies auf Fälle beschränkt ist, in denen der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Fortbildung nicht antritt oder abbricht. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmerin schloss mit dem Arbeitgeber eine Fortbildungsvereinbarung, auf deren Grundlage die Arbeitnehmerin einen ca. zweijährigen Verwaltungslehrgang absolvieren und hierzu unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden sollte. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Übernahme der Kosten der Freistellung, der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und auch der anfallenden Reisekosten. Nach wenigen Monaten kündigte die Beschäftigte jedoch ihr Arbeitsverhältnis und brach den Lehrgang ab.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitgeber verlangte von ihr daraufhin die Rückzahlung der bis dahin angefallenen Kosten von insgesamt rd. 5.000 EUR. Die Fortbildungsvereinbarung regelte hierzu, dass im Fall eines Nichtantritts oder vorzeitigen Abbruchs des Lehrgangs die angefallenen Kosten in voller Höhe zu erstatten seien, sofern der Nichtantritt bzw. der Abbruch allein auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden der Arbeitnehmerin erfolge und nicht auf Gründen beruhe, die dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zuzuordnen bzw. von diesem mitveranlasst seien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin hielt diese Regelung für unwirksam, da die Klausel eine unbedingte und vollständige Rückzahlungspflicht begründe und ihr damit die Möglichkeit nähme, die Rückzahlungspflicht durch eine nachfolgende Arbeitsleistung „abzuarbeiten“. Zudem bringe ihr die Fortbildung in ihrem neuen Arbeitsverhältnis außerhalb des öffentlichen Dienstes auch keinerlei Vorteil, da sie die erworbenen Kenntnisse hier nicht nutzen könne.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie bereits erstinstanzlich das ArbG Verden, stellte sich das LAG Niedersachsen auf die Seite des Arbeitgebers und verurteilte die Arbeitnehmerin zur vollen Rückzahlung der angefallenen Kosten. Das LAG Niedersachsen führte in der Entscheidung sorgfältig aus, dass eine solche Klausel keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Die Rückzahlungspflicht werde nach der gewählten Formulierung nur dann ausgelöst, wenn entweder der unmittelbare Wunsch und Wille des Arbeitnehmers darauf gerichtet sei, die Fortbildung nicht anzutreten bzw. nicht fortzusetzen, obwohl er dies könnte, oder wenn sein eigenes Verschulden zum Nichtantritt bzw. Abbruch der Fortbildung geführt habe. Der Arbeitnehmer habe es damit ausschließlich selbst in der Hand, die Rückzahlungspflicht zu vermeiden. Mit diesem Inhalt sei eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nicht zu erkennen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch dass ein Nichtantritt oder Abbruch der Fortbildung zu einer unmittelbaren und vollständigen Rückzahlungspflicht ohne die Möglichkeit eines nachfolgenden „Abarbeitens“ führe, sei nicht zu beanstanden. Denn im Fall eines Nichtantritts oder Abbruchs der Fortbildung würden die arbeitgeberseitigen Aufwendungen ebenso vollständig frustriert, und zwar aus allein vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich sei auch irrelevant, ob die Arbeitnehmerin die vor dem Abbruch erworbenen Kenntnisse in ihrem neuen Arbeitsverhältnis verwerten könne. Dies spiele nur bei der Beurteilung von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, welche eine Bleibepflicht nach vollendeter Fortbildung statuierten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Übrigen genüge die Klausel auch dem Transparenzgebot. Insbesondere seien die einzelnen, von der Rückzahlungspflicht betroffenen Kosten hinreichend genau aufgeschlüsselt und beziffert worden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Da jedoch die Frage, ob eine Rückzahlungspflicht wirksam auch für die Fälle eines Nichtantritts bzw. vorzeitigen Abbruchs einer Fortbildung vereinbart werden könne, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ließ das LAG Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Diese Revision wurde von der Arbeitnehmerin jedoch nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Entscheidung verdient Zustimmung. Arbeitgeber übernehmen die nicht unerheblichen Kosten für eine Fortbildung und die damit verbundene, vergütete Freistellung aus der Motivation heraus, dass ihnen nach abgeschlossener Fortbildung und Rückkehr des Arbeitnehmers ein „Mehrwert“ in Form von dessen durch die Fortbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten zugutekommt. Macht der Arbeitnehmer diese nachvollziehbare Erwartung jedoch dadurch zunichte, dass er auf eigenen Wunsch bzw. durch eigenes Verschulden die Fortbildung gar nicht erst antritt oder vor ihrer Vollendung abbricht, besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Rückzahlung der bereits geleisteten und durch den Entschluss des Arbeitnehmers vollständig entwerteten Aufwendungen. Dieses Interesse kann durch die Vereinbarung einer entsprechenden Rückzahlungspflicht effektiv geschützt werden. Angesichts dessen ist die Entscheidung des LAG Niedersachsen, die nun auch in diesem Punkt für Rechtssicherheit sorgt, zu begrüßen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Gleichwohl ist bei der Formulierung entsprechender Vereinbarungen hohe Aufmerksamkeit geboten. Insbesondere darf die Rückzahlungspflicht keinesfalls auch Fälle eines Nichtantritts bzw. Abbruchs der Fortbildung erfassen, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers eintreten (wie z.B. bei Auftreten einer längerfristigen Erkrankung) oder die in irgendeiner Form vom Arbeitgeber veranlasst oder zu vertreten sind. Die Rückzahlungspflicht darf sich vielmehr ausschließlich auf solche Sachverhalte beziehen, in denen der Arbeitnehmer aus freiem Entschluss oder aus ausschließlich eigenem Verschulden die Fortbildung nicht antritt oder vorzeitig abbricht. Zudem müssen aus Transparenzgründen die im Rückzahlungsfall zu erstattenden Kosten so konkret wie möglich nach Art und Höhe aufgeschlüsselt und spezifiziert werden, damit der Arbeitnehmer überblicken kann, was im Fall des Falles auf ihn zukommt. Die in der Entscheidung des LAG Niedersachsen in Frage stehende Klausel war jedoch sorgfältig und vorsichtig formuliert, so dass sie vom Gericht zurecht für wirksam befunden wurde.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Hätte hätte Fahrradkette“ – Schadensersatz bei Verstoß gegen das NachwG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haette-haette-fahrradkette-schadensersatz-bei-verstoss-gegen-das-nachwg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach dem „alten“ und nach dem „neuen“ Nachweisgesetz haben Arbeitgeber den Arbeitnehmer über bestimmte wesentliche Arbeitsbedingungen zu bestimmten Zeitpunkten am Beginn des Arbeitsverhältnisses formgemäß zu informieren. Nach dem „alten“ NachwG war ein Verstoß gegen die Nachweispflichten sanktionslos. Nach dem „neuen“ NachwG droht bei Verstößen ein Bußgeld. Nach altem und nach neuem NachwG können bei Verstößen jedoch Schadensersatzansprüche drohen. Das BAG (8. Senat) hat in der Entscheidung vom 22.09.2022 (8 AZR 4/21) hierzu Stellung genommen.</p><h3>Der Schadensersatzanspruch</h3><p>Arbeitgeber, die ihren Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 S.1 NachwG gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht ausreichend nachweisen und mit dem Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in Verzug kommen, haben den betroffenen Arbeitnehmern den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen.</p><h3>Nichtinformation über tarifliche Ausschlussfrist</h3><p>Ein Arbeitnehmer war von 1996 bis 2016 bei einer Kirchengemeinde beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde auf die „Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in der jeweiligen Fassung Bezug genommen. In § 57 Abs. 1 KOVA ist eine Ausschlussfrist geregelt, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Dem Arbeitnehmer wurde die Ausschlussfrist nicht im Sinne des NachwG nachgewiesen.</p><p>Nach einer Änderung des Vergütungssystems im Jahr 2005 wurde der Arbeitnehmer fehlerhaft eingruppiert und erhielt von diesem Zeitpunkt an eine zu geringe Vergütung. Ende 2015 machte der Arbeitnehmer die Differenz zwischen der fälschlicherweise zu geringen Bruttomonatsvergütung und der ihm tatsächlich zustehenden Bruttomonatsvergütung für die letzten Jahre geltend. Der Arbeitgeber lehnte eine Nachzahlung ab und verwies auf die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO. Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zustehe, da der Arbeitgeber ihm die Ausschlussfrist des § 57 Abs. 1 KAVO nicht nachgewiesen habe.</p><h3>BAG (8. Senat), Urteil vom 22.09.2022 – 8 AZR 4/21</h3><p>Das Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage vollständig, das Landesarbeitsgericht ganz überwiegend ab. Das BAG wies die Revision des Klägers zurück. Das BAG ist der Ansicht, dass die Kirchengemeinde gegen ihre Nachweispflicht aus § 2 I 1 NachwG verstoßen habe. Kommt der Arbeitgeber mit seiner Verpflichtung aus dem Nachweisgesetz in Verzug, habe er dem Arbeitnehmer den dadurch adäquat-kausal verursachten Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe des erloschenen Anspruchs, wenn dieser nur wegen der Versäumung der Ausschlussfrist erloschen ist und er bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Arbeitgebers nicht untergegangen wäre.</p><p>Das BAG hat jedoch weiter entschieden, dass kein Anspruch auf Schadensersatz für die verfallenen Differenzvergütungsansprüche für die Zeit vor 2013 bestehen. Der Verstoß gegen das NachwG habe den Verfall der Entgeltansprüche nicht adäquat-kausal verursacht. Der Arbeitnehmer habe nicht ausreichend dargelegt, dass er bei Kenntnis der Ausschlussfrist seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätte. Da die Ansprüche selbst dem Arbeitnehmer nicht bekannt waren, hätte er diese auch bei Kenntnis der Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht.<br>Hätte hätte Fahrradkette. Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sozialauswahl: Berücksichtigung von Rentennähe zu Lasten des Arbeitnehmers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sozialauswahl-beruecksichtigung-von-rentennaehe-zu-lasten-des-arbeitnehmers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>BAG vom 8. Dezember 20222 - 6 AZR 31/22 (Pressemitteilung)</em></p><p>Bei der im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung vorzunehmenden Sozialauswahl kann bei der Gewichtung des Faktors „Lebensalter“ der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits eine Altersrente bezieht oder eine solche innerhalb von zwei Jahren nach der mit der Kündigung in Aussicht genommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehen kann, zu Lasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind lediglich Altersrenten für schwerbehinderte Menschen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt ging es um eine 1957 geborene klagende Arbeitnehmerin, die bereits langjährig (seit 1972) bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers kam es zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich mit Namensliste, aufgrund dessen die betriebsbedingte Kündigung von 61 der insgesamt 396 Beschäftigten beabsichtigt war, darunter auch der Klägerin. Die Namensliste war Ergebnis einer Sozialauswahl, bei welcher der Insolvenzverwalter die Klägerin in ihrer Vergleichsgruppe insbesondere deshalb für sozial am wenigsten schutzwürdig hielt, weil sie als einzige Arbeitnehmerin die Möglichkeit hatte, zeitnah im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis eine Altersrente für besonders langjährig Beschäftigte gem. §§ 38, 236b SGB VI zu beziehen.</p><p>Die Klägerin dagegen hielt die Kündigung für unwirksam. Insbesondere die Sozialauswahl sei fehlerhaft, da sie im Vergleich zu einem wesentlich jüngeren, erst 1986 geborenen und zudem erheblich kürzer, nämlich erst seit 2012 beschäftigten Kollegen, deutlich schutzwürdiger sei.</p><p>Sowohl erstinstanzlich das ArbG Dortmund als auch im Berufungsverfahren das LAG Hamm folgten der Argumentation der Klägerin und gaben der Klage statt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hingegen sah dies anders: Nach Auffassung der Erfurter Richter sei das Auswahlkriterium „Lebensalter“ ambivalent. So nehme die soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers mit steigendem Lebensalter zwar zunächst zu, weil ältere Arbeitnehmer nach wie vor typischerweise schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Die Schutzbedürftigkeit sinke jedoch wieder ab, wenn der Arbeitnehmer entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über ein Ersatzeinkommen in Form einer abschlagsfreien Rente wegen Alters verfügen kann oder über ein solches bereits verfügt, weil er schon eine abschlagsfreie Rente wegen Alters bezieht. Ausgenommen davon sei lediglich die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a SGB VI.</p><p>Bei der konkreten Gewichtung des Lebensalters käme den Betriebsparteien insoweit ein Wertungsspielraum zu, innerhalb dessen ein hohes Lebensalter unter den genannten Voraussetzungen auch zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden könne.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 KSchG, § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO geben dem Arbeitgeber lediglich vor, die Kriterien der Sozialauswahl und damit auch das Lebensalter „ausreichend zu berücksichtigen“. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass die soziale Schutzwürdigkeit umso höher zu gewichten wäre, je älter ein Arbeitnehmer ist. Im Gegenteil wäre schwer einzusehen, weshalb der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in absehbarer Zeit über eine Absicherung in Form der Altersrente verfügen wird oder eine solche Absicherung sogar schon bezieht, nicht zu einem „Weniger“ an sozialer Schutzbedürftigkeit führen sollte. Nicht zuletzt wird dadurch auch der Schutz jüngerer Arbeitnehmer erhöht, die über eine solche soziale Absicherung eben (noch) nicht verfügen. Insofern ist zu begrüßen, dass das BAG diese streitige Rechtsfrage nunmehr entschieden und mit der Zwei-Jahres-Grenze für die „Rentennähe“ auch für die Praxis Rechtsklarheit geschaffen hat.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass eine vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung im Rahmen der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden darf, da dies nach der Rechtsprechung des EuGH eine unzulässige Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung darstellen würde (EuGH vom 06. Dezember 2012 – C-152/11). Auch die übrigen Kriterien der Sozialauswahl wie Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung dürfen selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben. Innerhalb dieses Rahmens aber ist die Bewertung eines rentennahen oder bereits eine Altersrente beziehenden Arbeitnehmers als weniger sozial schutzwürdig nunmehr zulässig.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dankeschön Berlin – das Annahmeverzugslohnrisiko sinkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dankeschoen-berlin-das-annahmeverzugslohnrisiko-sinkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber kann rechtswirksam sein und das Arbeitsverhältnis wie gekündigt beenden. Wenn der Arbeitnehmer – wie in der Praxis sehr häufig – Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einlegt, besteht das Risiko, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Damit ist das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet, der Arbeitnehmer ist wieder bzw. weiter zu beschäftigen und wenn das Urteil nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtskräftig wird, kann für den Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Rechtskraft des Urteils ein Verzugslohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen.</p><h3>Der Annahmeverzug</h3><p>Einer der Hauptanwendungsfälle des Annahmeverzugs ist die Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, deren Unwirksam später gerichtlich festgestellt wird. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt oder annehmen kann, obwohl der Arbeitnehmer leistungsbereit und leistungswillig ist. Der Annahmeverzug ist eine Ausnahme des Grundsatzes „Kein Lohn ohne Arbeit“. Nach § 615 BGB bleibt der Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung bestehen.</p><p>Der Annahmeverzug hat folgende Voraussetzungen:</p><ul><li>Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses</li><li>Arbeitnehmer bietet die Arbeitsleistung an</li><li>Arbeitnehmer ist leistungsfähig</li><li>Es besteht keine Leistungsunwilligkeit</li><li>Arbeitnehmer nimmt die geschuldete und angebotene Arbeitsleistung nicht an</li><li>Die Annahme der Arbeitsleistung ist für den Arbeitgeber nicht unzumutbar.</li></ul><p></p><h3>Rechtsfolge des Annahmeverzugs</h3><p>Rechtsfolge des Annahmeverzuges ist, dass der Arbeitgeber die Vergütung für die Dauer des Annahmeverzuges nachzahlen muss, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung der Arbeit verpflichtet wäre. Der Arbeitnehmer hat sich erzielter Zwischenverdienst und böswillig unterlassener Zwischenverdienst anrechnen zu lassen. Böswilligkeit ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit vorsätzlich nicht wahrnimmt.</p><h3>LAG Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 (6 Sa 280/22)</h3><p>Nach der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg besteht kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn, wenn der Arbeitnehmer keine ausreichende Bewerbungsbemühungen unternehmen. Dankeschön LAG Berlin-Brandenburg.</p><p>Das LAG hatte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber festgestellt. Der Arbeitnehmer machte daraufhin Annahmeverzug für knapp vier Jahre geltend. Der Arbeitnehmer erzielt keinen Zwischenverdienst. Der Arbeitgeber behauptete, dass der Arbeitnehmer keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen unternommen habe, und er müsse sich auf den Verzugslohn anrechnen lassen, was er im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung hätte verdienen können.</p><p>Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugslohn zustehe, da sich der Arbeitgeber nach Ausspruch der unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunde habe. Die Höhe des Anspruchs sei jedoch Null aufgrund böswilligen Unterlassens der Annahme zumutbarer Arbeit.</p><p>Nach Ansicht des LAG sei der Arbeitgeber seiner Darlegungslast nachgekommen und habe ausreichend die Zumutbarkeit der Arbeit und eine Böswilligkeit des Unterlassens anderweitigen Erwerbs darlegt. Das LAG stellte dabei insbesondere auf die Anzahl der Bewerbungen ab. Der Arbeitnehmer haben rechnerisch nur eine Bewerbung pro Woche geschrieben. Der Arbeitnehmer war arbeitslos und hätte sich häufiger bewerben müssen.</p><p>DANKESCHÖN Berlin für das Urteil und BITTESCHÖN Arbeitgeber, wehrt euch gegen Verzugslohnansprüche</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 25 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gleiche Qualifizierung, gleiche Tätigkeit, ungleiche Vergütung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gleiche-qualifizierung-gleiche-taetigkeit-ungleiche-verguetung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22</em></p><p><strong>Die bessere Planbarkeit des Arbeitseinsatzes von Vollzeitbeschäftigten im Gegensatz zu geringfügig Beschäftigten – umgangssprachlich „Minijobber“ – mit flexiblen Arbeitszeiten stellt keinen zulässigen Sachgrund für eine unterschiedliche Vergütung dar.</strong></p><p><strong>Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden.</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin beschäftigt so genannte „hauptamtliche“ Rettungsassistent:innen in Voll- und Teilzeit, denen sie verbindliche Einsatzzeiten zuteilt. Daneben sind in dem Unternehmen ebenfalls geringfügig beschäftigte Rettungsassistent:innen tätig, die hinsichtlich Ort und Umfang ihrer Arbeitszeit keinen arbeitgeberseitigen Weisungen unterliegen. Alle Rettungsassistent:innen verrichten die gleichen Tätigkeiten und verfügen über die gleiche fachliche Qualifikation. Während das Unternehmen den geringfügig Beschäftigten einen Stundenlohn in Höhe von EUR 12,00 brutto gewährt, erhalten die „hauptamtlichen“ Rettungsassistent:innen stündlich EUR 17,00 brutto. Die Vergütungsdifferenz begründet das Unternehmen mit der größeren Planungssicherheit und dem geringeren Planungsaufwand, der mit der Beschäftigung der „hauptamtlichen“ Rettungsassistent:innen einhergehe, da die geringfügig beschäftigten Rettungsassistent:innen Wunschtermine äußern bzw. Anfragen für Dienste ablehnen dürften.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der fünfte Senat des BAG entschied, dass die niedrigere Stundenvergütung die geringfügig Beschäftigten ohne sachlichen Grund benachteilige. Insbesondere könne der von dem Arbeitgeber behauptete erhöhte Planungsaufwand bei der Einsatzplanung der Minijobber die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Selbst wenn der Einsatz der hauptamtlichen Rettungsassistent:innen zu mehr Planungssicherheit führen würde, sei das Unternehmen dennoch unter anderem an die durch das Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Grenzen gebunden und daher in der Einsatzplanung des Personals nicht frei. Zudem rechtfertige der Umstand, dass Arbeitnehmer:innen auf Anweisung des Arbeitgebers zu bestimmten Arbeitszeiten erscheinen müssen, keine höhere Stundenvergütung im Vergleich zu Arbeitnehmer:innen, die frei sind, Dienste anzunehmen oder abzulehnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Einordnung geringfügig Beschäftigter als Teilzeitarbeitnehmer:innen im Sinne des § 2 Abs. 2 TzBfG ist nicht neu. Als solche dürfen diese aber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer:innen. Auch hier gilt der Grundsatz: „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Wenngleich nach wie vor die Möglichkeit besteht, geringfügig Beschäftigten einen vergleichsweisen niedrigeren Stundenlohn zu zahlen, hat das BAG nunmehr die sachliche Rechtfertigung einer solchen Ungleichbehandlung an strengere Anforderungen geknüpft.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im Umgang mit Vergütungsmodellen für Minijobber ist erhöhte Sorgfalt geboten. Nur dann, wenn es gelingt, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen – zum Beispiel mit dem Zweck der Arbeitsleistung oder mit unterschiedlicher Arbeitsbelastung – ist eine Ungleichbehandlung ausnahmsweise zulässig. Unternehmen, die derzeit noch über differenzierte Vergütungsmodelle verfügen, sollten diese somit dahingehend überprüfen, ob die Aufrechterhaltung des Status quo auch unter Berücksichtigung dieses Urteils noch möglich ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/caroline-gotzen" target="_blank">Caroline Gotzen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Cipla (EU) Limited bei Investition in die Ethris GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-cipla-eu-limited-bei-investition-die-ethris-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 25. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Cipla (EU) Limited, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Cipla Limited mit Hauptsitz in Mumbai, Indien, bei einer Investition in die Ethris GmbH aus Planegg bei München umfassend rechtlich beraten. Der Erwerb der Unternehmensanteile von Ethris erfolgte im Wege einer Kapitalerhöhung durch Cipla (EU) Limited.</p><p>Auf Basis eigener Plattformtechnologien entwickelt Ethris seit mehr als 10 Jahren mRNA-Therapeutika für bisher nur unzureichend behandelbare Erkrankungen und für die regenerative Medizin. Das Biotechnologieunternehmen entwickelt hochwirksame mRNA-basierte Arzneimittel zur Verabreichung direkt in die oberen und unteren Atemwege sowie durch intra-muskuläre Injektion.</p><p>Cipla ist das drittgrößte Pharmaunternehmen Indiens und der drittgrößte Generikahersteller Südafrikas. Das Unternehmen hat einen besonderen Fokus auf Medikamente und Therapien gegen Atemwegserkrankungen. International bekannt wurde Cipla durch die Herstellung von preisgünstigen HIV-Medikamenten. 1935 gegründet, beschäftigt Cipla rund 23.000 Personen.</p><p>ADVANT Beiten hat eine starke Positionierung im Healthcare Sektor und in der Beratung internationaler Mandanten bei Investitionen in den deutschen Markt.</p><p><strong>Berater Cipla Ltd.:</strong><br>ADVANT Beiten: Christian Hipp (Kartell- und Beihilfenrecht), Benjamin Knorr (Corporate/M&amp;A und Steuern, beide Federführung, Berlin), Dr. Dietmar O. Reich (Kartell- und Beihilfenrecht, Hamburg und Brüssel), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht, Berlin), Robert Schmid (Corporate/M&amp;A, Berlin), Dr. Christian Ulrich Wolf (Corporate/M&amp;A, Hamburg), Christian Hess (IP/IT, München).</p><p><strong>Berater Ethris GmbH:</strong><br>m law group. München</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Benjamin Knorr<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (30) 26471 – 262<br><a href="mailto:benjamin.knorr@advant-beiten.com">benjamin.knorr@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Jan 2023 22:21:27 +0100</pubDate>
                        <title>Müssen Arbeitgeber die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/muessen-arbeitgeber-die-arbeitszeit-ihrer-mitarbeitenden-erfassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Inwiefern sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen? Und wenn ja, wie soll die Arbeitszeiterfassung erfolgen?</p><p>Diese und weitere Fragen beantwortet unser Partner Dr. Sebastian Kroll in diesem Video. Außerdem gibt er praktische Handlungsempfehlungen mit auf den Weg.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 15 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jeopardy! Das ist der Auflöser </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jeopardy-das-ist-der-aufloeser</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erinnern Sie sich noch an die Fernseh-Quizshow "Jeopardy!" Jeopardy war ein umgekehrtes Quiz. Es wurden nicht Antworten auf Fragen gesucht, sondern Antworten vorgegeben, zu denen die passende Frage formuliert werden musste. In den ersten Jahren im Deutschen Fernsehen, ab 1994, wurde Jeopardy von Frank Elstner moderiert. Spielen Sie eine Runde mit? Das ist die Antwort, für die die Frage gesucht wird: Das ist der Auflöser. Was ist die passende Frage zur Antwort? Könnte die Frage lauten: Wie wird der Beruf genannt, der Wohnungen z.B. von verstorbenen Bewohnern entrümpelt? Oder könnte die Frage lauten: Wie wird der Scheidungsrichter umgangssprachlich genannt? Oder vielleicht eher: Was ist der heimliche Star des Kündigungsschutzgesetzes?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mit Auflöser ist der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG gemeint. Der Auflösungsantrag ist der "heimliche Star" des Kündigungsgesetzes. "Star" weil es ein gutes Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses ist. "Heimlich" weil der Auflöser häufig unbekannt ist oder nicht genutzt wird. Der Auflösungsantrag ist eine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses trotz einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.</p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer setzt voraus:</p><ul><li>Rechtshängigkeit eines Kündigungsschutzprozesses</li><li>Kündigung ist formell ordnungsgemäß, aber sozial nicht gerechtfertigt, es fehlen personenbedingte Gründe, verhaltensbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe und die Unwirksamkeit wird gerichtlich festgestellt</li><li>Arbeitgeber stellt spätestens am Schluss der mündlichen Verhandlung den Auflösungsantrag nach §§ 9, 10 KSchG, für den Fall, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unterliegt.</li><li>Es liegt ein Auflösungsgrund gemäß § 9 KSchG vor. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber liegen vor, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers (z.B. Beleidigung des Arbeitgebers im Prozess). Die Auflösungsgründe können sich aus dem Kündigungssachverhalt oder dem Prozessverlauf ergeben.</li><li>Der Arbeitgeber kann bei unwirksamer außerordentlicher Kündigung keinen Auflösungsantrag stellen. § 13 Abs. 1 KSchG sieht diese Möglichkeit nur für den Arbeitnehmer vor.</li></ul><p></p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber leitenden Angestellten</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegenüber leitenden Angestellten unterscheidet sich im Gegensatz zum Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer nur dadurch, dass bei leitenden Angestellten kein Auflösungsgrund erforderlich ist. Der Kündigungsschutz ist bei leitenden Angestellten erheblich eingeschränkt. Leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG sind Geschäftsführern, Betriebsleitern und ähnlichen leitenden Angestellten, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.</p><p>Bei leitenden Angestellten bedarf es keines Auflösungsgrundes, da für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und leitenden Angestellten ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis bestehen muss.</p><h3>Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber</h3><p>Der Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber entspricht dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Als Auflösungsgründe des Arbeitnehmers kommen beispielsweise in Betracht: erhebliche Ehrverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess oder schikanöses Verhalten nach Ausspruch der Kündigung.</p><h3>Folgen des Auflösungsantrag</h3><p>Ein erfolgreicher Auflösungsantrag hat folgende Rechtsfolgen:<br>Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt auf, zu dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.<br>Das Arbeitsgericht verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung.<br>Die Höhe der angemessenen Abfindung bestimmt § 10 KSchG. Danach ist als Abfindung ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Bei über 50-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten, bei über 55-jährigen, bei denen das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden hat, ist eine Abfindung bis zu 18 Monatsverdiensten festzusetzen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Wienerberger beim Erwerb wesentlicher Geschäftsbereiche der französischen Terreal Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-wienerberger-beim-erwerb-wesentlicher-geschaeftsbereiche-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 11. Januar 2023</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten berät den führenden internationalen Anbieter von Baustoffen und Infrastrukturlösungen, Wienerberger AG, beim Erwerb von wesentlichen Geschäftsbereichen der Terreal Gruppe, einem französischen Anbieter von Dach- und Solarlösungen. Gegenstand des Erwerbs sind die Terreal-Geschäftsbetriebe in Frankreich, Italien, Spanien und den USA sowie das Creaton-Geschäft in Deutschland.</p><p>Das von Wienerberger zu erwerbende Terreal-Geschäft wird im Geschäftsjahr 2022 voraussichtlich einen Umsatz von EUR 740 Millionen und ein Run-Rate EBITDA von EUR 100 Millionen erwirtschaften. Der Enterprise Value der betreffenden Terreal-Geschäftsbereiche beträgt EUR 600 Millionen, vorbehaltlich Anpassungen. Ende Dezember wurde die Vereinbarung zum Erwerb unterzeichnet, womit die exklusive Verhandlungsphase startete. Das Closing wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2023 nach fusionskontrollrechtlicher Prüfung und Erfüllung weiterer Bedingungen stattfinden.</p><p>Der fusionskontrollrechtliche Teil der Transaktion steht unter der Federführung der ADVANT Beiten Partner Uwe Wellmann und Christoph Heinrich, welche gemeinsam die Fusionskontrolle in Deutschland verantworten und zusätzlich ein Team an Kanzleien in verschiedenen Jurisdiktionen koordinieren. Die länderübergreifende fusionskontrollrechtliche Beratung findet unter anderem in Zusammenarbeit mit ADVANT Altana in Frankreich, Binder Grösswang in Österreich, Woźniak Legal in Polen und Radovanović Stojanović &amp; Partners in Südosteuropa statt.</p><p>Der M&amp;A-Arbeitsstrang wurde von E+H (Wien, Graz) geleitet. ADVANT Beiten Partner Dr. Mario Weichel übernahm hier den deutschen Part und führte gemeinsam mit einem multidisziplinären Team die Due Diligence-Prüfung bezüglich des Creaton-Geschäfts durch. ADVANT Altana verantwortete die französische Due Diligence-Prüfung.</p><p><strong>Berater Wienerberger:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Uwe Wellmann (Berlin) und Christoph Heinrich (beide Federführung, beide Kartellrecht), Dr. Mario Weichel, Maximilian Matusewicz (beide Corporate/M&amp;A), Cathleen Laitenberger (Kartellrecht), Anja Fischer (Real Estate), Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht), Christian Hess (IP), Michael Ziegler und Petra Fendt (Finance), Chiara Peterhammer (Commercial, alle München), Nima Valadkhani (Commercial), Wolf J. Reuter (Arbeitsrecht) und Dr. Ariane Loof (Datenschutzrecht, alle Berlin).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Uwe Wellmann<br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 30 26471-243<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:Uwe.Wellmann@advant-beiten.com">Uwe.Wellmann@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 Jan 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gutes Neues Jahr! – Gutes Neues im Arbeitsrecht? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gutes-neues-jahr-gutes-neues-im-arbeitsrecht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>zum Jahreswechsel und während des Jahres 2023 gibt viele Änderungen, auch im Arbeitsrecht. Die – bisher bekannten und – relevantesten, werden in einer Kurzübersicht vorgestellt:</p><ul><li><strong>Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU):</strong> Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. Alle Arbeitnehmer müssen wie bisher die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei einem Arzt feststellen lassen und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Bei gesetzlich Versicherten wird die Papierbescheinigung durch die elektronische Version ersetzt. Der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers ab.</li><li><strong>Elektronische Arbeitsbescheinigungen:</strong> Arbeitgeber müssen ab dem 01.01.2023 die Arbeitsbescheinigung sowie die EU-Arbeitsbescheinigung digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln.</li><li><strong>Arbeitszeiterfassung:</strong> Das BAG hat im September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber bereits nach der bestehenden gesetzlichen Lage grundsätzlich zur Einrichtung und Nutzung einer Arbeitszeiterfassung verpflichtet sind. Arbeitgeber sind damit ab sofort verpflichtet Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Unabhängig von der Rechtsprechung ist im Koalitionsvertrag 2021 geregelt, dass die Bundesregierung – auf Basis der Entscheidung des EuGH zur Erfassung der Arbeitszeit 2019 – voraussichtlich ein Gesetz erlassen wird. Damit ist wohl 2023 zu rechnen.</li><li><strong>Hinweisgeberschutzgesetz:</strong> Mit dem Gesetz sollen Personen, insbesondere Arbeitnehmer geschützt werden, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangt haben. Arbeitgeber müssen Meldewege zum Arbeitgeber und zu unabhängigen Stellen schaffen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind ab Inkrafttreten unverzüglich zur Umsetzung verpflichtet, Unternehmen mit mehr als 50 und bis zu 249 Mitarbeitern müssen bis Dezember 2023 umsetzen.</li><li><strong>Inflationsausgleichsprämie</strong> Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber freiwillig ihren Beschäftigten die steuer- und sozialbgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 gewähren. Die Zahlung ist auch in mehreren Teilbeträgen möglich.</li><li><strong>Einrichtungsbezogene Impfplicht:</strong> Zum Ende des Jahres 2022 ist die gesetzliche Impfpflicht für Beschäftige im Gesundheitsbereich gemäß § 20a IfSG ausgelaufen. Arbeitnehmer in Einrichtungen, wie Kliniken, Praxen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Einrichtungen mussten seit März 2022 einen Nachweis erbringen, vollständig gegen COVID-19 geimpft oder von einer Infektion genesen zu sein. Ohne Nachweis, konnten Gesundheitsämter Tätigkeits- oder Betretungsverbote aussprechen oder auch eine Geldbuße von bis 2.500 Euro verhängen.</li><li><strong>Beitragsbemessungsgrenzen:</strong> Ab dem 01.01.2023 gelten folgende monatliche Werte (brutto): <br> <img alt="Beitragsbemessungsgrenzen_Blog Schmid" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="ab04361a-6f50-4bf0-bfc2-d1f362c443b8" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid_0.PNG"></li></ul><p></p><p>Einen guten Start in ein schönes, glückliches, gesundes und erfolgreiches 2023 und viel Erfolg bei der Umsetzung der arbeitsrechtlichen Änderungen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 27 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lebenslauf: Falsche Angaben können den Job kosten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lebenslauf-falsche-angaben-koennen-den-job-kosten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Dr. Kathrin Bürger im Interview mit Deutschlandfunk Nova vom 28. Dezember 2022 über falsche Angaben im Lebenslauf und ab wann diese den Job kosten können.<br>Zur gesamten Folge gelangen Sie hier:&nbsp;<a href="https://share.deutschlandradio.de/dlf-audiothek-audio-teilen.html?audio_id=dira_DRW_f791b250" target="_blank" rel="noreferrer">https://share.deutschlandradio.de/dlf-audiothek-audio-teilen.html?audio_id=dira_DRW_f791b250</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verjährung von Urlaubsansprüchen – (k)ein Rettungsanker?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-kein-rettungsanker</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 266/20</em></p><p>Bereits im Jahr 2018 wurde durch den EuGH entschieden, dass gesetzliche Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ohne rechtzeitigen Hinweis der Arbeitgeber nicht zum Jahresende verfallen. Um jedoch eine jahrelange Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei verpassten Hinweisen zu vermeiden, konnten Arbeitgeber bisher mit der sogenannten Einrede der Verjährung größeres Unheil vermeiden. Nun hat das BAG die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (C-120/21) umgesetzt und entschieden, dass auch die Verjährung, als letzter Rettungsanker, nicht mehr weiterhilft, wenn Arbeitgeber ihrer Aufforderungs- und Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin hatte jahrelang ihren Urlaubsanspruch nur teilweise genommen und so mit der Zeit über 100 offene Urlaubstage angesammelt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stritten der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin über die Abgeltung dieser Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin während des gesamten laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen. Ebenso wenig hatte er darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub verfallen werde. Im gerichtlichen Verfahren berief sich der Arbeitgeber sowohl auf den Verfall als auch auf die (teilweise) Verjährung von Urlaubsansprüchen aus vorangegangenen Jahren.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat entschieden, dass die Ansprüche weder am Ende des Kalenderjahres verfallen sind, noch konnte der Arbeitgeber erfolgreich einwenden, dass der nicht gewährte Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren bereits verjährt sei. Zwar stellt das BAG klar, dass die Vorschriften über die Verjährung auf den gesetzlichen Mindesturlaub grundsätzlich Anwendung finden, jedoch beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei richtlinienkonformer Auslegung des § 199 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zwangsläufig mit Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, sondern erst mit Ende des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Sofern dies nicht geschehen ist, kann eine Verjährung nicht eingewandt werden. Insbesondere stellt das BAG zudem klar, dass auch nicht aus Rechtssicherheitsgründen anders zu entscheiden sei, da der Arbeitgeber es selbst in der Hand habe, die Verjährungsfrist durch das Nachholen der entsprechenden Hinweise in Gang zu setzen und so für Rechtssicherheit zu sorgen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG hat sich damit der Entscheidung des EuGH angeschlossen und entschieden, dass auch die sogenannte Einrede der Verjährung, als letzter Rettungsanker, nicht mehr weiterhilft, wenn Arbeitgeber ihrer Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen sind. Damit laufen Arbeitgeber nun Gefahr, dass sie einer jahrelangen Ansammlung von Urlaubsansprüchen gegenüberstehen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Wenn Arbeitgeber verhindern wollen, dass Urlaubsansprüche auf das neue Jahr übertragen und schlimmstenfalls über Jahre hinweg angesammelt werden, sollten sie spätestens nach dieser Entscheidung Standardprozesse zur Erfüllung ihrer Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit einführen. Anderenfalls greift auch der letzten Rettungsanker der Verjährung nicht mehr.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nathalie-spitzer" target="_blank">Nathalie Spitzer</a></p><h5>Hinweis: Mit einer Parallelentscheidung des BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen befasst sich Anne-Kathrin von Dahlen in folgendem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/verfall-von-urlaubsanspruechen-kein-automatismus" target="_blank">Blogbeitrag</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verfall von Urlaubsansprüchen – (k)ein Automatismus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfall-von-urlaubsanspruechen-kein-automatismus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19</em></p><p>Der Beitrag beleuchtet die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubsansprüchen bei voller Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers aus gesundheitlichen Gründen. Die Richter und Richterinnen aus Erfurt urteilten, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in dieser Konstellation nicht automatisch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über das Bestehen von Urlaubsansprüchen aus dem Jahr 2014. Der Arbeitnehmer hat zwar teilweise gearbeitet, konnte aber wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht vollständig nehmen. Die beklagte Arbeitgeberin hatte weder aufgefordert, den Urlaub zu nehmen, noch hat sie darauf hingewiesen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt. Der Arbeitnehmer wollte gerichtlich festgestellt haben, dass ihm der Resturlaub für das Jahr 2014 weiterhin zusteht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Bisher vertrat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit automatisch jedenfalls nach 15 Monaten, also mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres, erlischt ("15-Monats-Automatismus"). Nach Ersuchen des Europäischen Gerichtshofs um Vorabentscheidung (C-518/20 und C-727/20) hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen nun weiterentwickelt und entschieden, dass Urlaubsansprüche bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr automatisch nach 15 Monaten verfallen. Aus Sicht des Gerichts erlischt der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem ein/e Arbeitnehmer/in tatsächlich gearbeitet hat, bevor er/sie aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war, regelmäßig nur dann nach Ablauf von 15 Monaten (sog. Übertragungszeitraum), wenn der Arbeitgeber ihn/sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. In dieser Konstellation entfällt der "15-Monats-Automatismus".</p><p>Hat der/die Arbeitnehmer/in im Urlaubsjahr also tatsächlich gearbeitet und war anschließend voll erwerbsgemindert oder arbeitsunfähig, setzt der automatische Verfall des Urlaubsanspruchs voraus, dass der Arbeitgeber ihn/sie rechtzeitig in die Lage versetzt hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Resturlaub für 2014 blieb dem Arbeitnehmer damit erhalten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber trifft weiterhin die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Sie müssen proaktiv agieren und die Beschäftigten in die Lage versetzen, den Jahresurlaub zu nehmen. Sehen sie tatenlos zu, kann Resturlaub Jahre später noch genommen werden oder muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sogar ausbezahlt werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im laufenden Arbeitsverhältnis ist Arbeitgebern einstweilen zu raten, regelmäßig an den verbleibenden Urlaubsanspruch zu erinnern. Sie sollten ihre Beschäftigten zeitig auffordern, (Rest-)Urlaub zu nehmen und explizit mitteilen, dass der Urlaub, wenn nicht beantragt, mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt. Hierfür empfiehlt es sich, Automatismen im Unternehmen zu etablieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><h5>Hinweis: Mit der Parallelentscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Verjährung von Urlaubsansprüchen befasst sich Nathalie Spitzer in folgendem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/verjaehrung-von-urlaubsanspruechen-kein-rettungsanker" target="_blank">Blogbeitrag</a>.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach wegweisendem Urteil: So müssen Arbeitgeber Beschäftigte über Urlaub aufklären</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-wegweisendem-urteil-so-muessen-arbeitgeber-beschaeftigte-ueber-urlaub-aufklaeren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Bisher galt: Nicht genommene Urlaubstage verfallen grundsätzlich nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt anders entschieden. Was Arbeitgeber jetzt beachten müssen.</p><p>101 Resturlaubstage hatte eine Steuerfachangestellte angesammelt, vor über zehn Jahren und bei einem früheren Arbeitgeber. Das Unternehmen fand, dass der Urlaub längst verjährt sei. Doch das Bundesarbeitsgericht hat nun anders entscheiden (9 AZR 541/15). Die Frau muss mit rund 23.000 Euro für den nicht genommenen Urlaub entschädigt werden. Der Arbeitgeber hatte es versäumt, seine Beschäftigten explizit und rechtzeitig darauf hinzuweisen, die freien Tage zu nehmen.“</p><p><em>Der gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 21. Dezember 2022 auf impulse.de erschien, können Sie <a href="https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/verjaehrung-urlaubsanspruch/7610923.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/simmons-simmons-hww-hermann-wienberg-wilhelm-clifford-chance-kl-gates-advant-beiten-und</link>
                        <description>Simmons &amp; Simmons, hww hermann wienberg wilhelm, Clifford Chance,  K&amp;L Gates, Advant Beiten und Seward &amp; Kissel beraten bei der Rettung  der MagForce-Gruppe aus der Insolvenz</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, Berlin, 20. Dezember 2022</strong> – Der Insolvenzverwalter des Medizintechnikunternehmen MagForce AG, Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, hat das Geschäft der MagForce AG im Rahmen eines Share and Asset Purchase Agreement auf einen neuen Erwerber übertragen und damit 22 Arbeitnehmern eine Weiterbeschäftigung ermöglicht. MagForce AG ist die Entwicklerin der neuartigen NanoTherm® Therapie, womit Krebspatienten durch in Tumorzellen injizierte magnetische Nanopartikel minimalinvasiv behandelt werden können. Das Geschäft des vormals börsennotierten Berliner Unternehmens wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Insolvenzverwalter Rüdiger Wienberg von hww auf eine Erwerbergesellschaft übertragen. Das hww-Team wurde im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen von ADVANT Beiten beraten. Neuer Hauptinvestor der restrukturierten MagForce Gruppe ist ein von Simmons &amp;Simmons beratener Investmentfonds. Eine weitere an der Restrukturierung beteiligte Partei ist die von Clifford Chance beratene Europäische Investitionsbank. Ein deutsch-amerikanisches Team von K&amp;L Gates war auf Seiten der Erwerberin tätig.</p><p>Die komplexe, grenzüberschreitende Restrukturierungstransaktion verknüpft einen Reverse Takeover mit einem grenzüberschreitenden Debt Equity Swap, wodurch die neugegründete Unternehmensgruppe weitgehend entschuldet wurde. Zu den aus der Insolvenz herausgelösten Assets gehört u.a. ein von Simmons &amp; Simmons betreutes, globales Patentportfolio sowie Anteile an internationalen Tochtergesellschaften. Die Transaktionsstruktur wurde von Simmons &amp; Simmons zusammen mit ihrer Mandantin entwickelt und mit hww, ADVANT Beiten und den anderen Beratern weitestgehend noch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens finalisiert. Mit diesem Schritt wurden nicht nur Arbeitsplätze erhalten, sondern zudem eine innovative und wertvolle Krebstherapie vor dem unwiederbringlichen Verlust im Insolvenzverfahren bewahrt.</p><h4>Berater Hauptinvestor</h4><p><strong>Simmons &amp; Simmons </strong>(Frankfurt, München): Dr. Christopher Kranz, LL.M (Federführung), Simon Kirschner, Samuel Aladar (alle FMD/Restructuring), Dr. Felix Biedermann, Dr. Bernulph von Crailsheim, Elmar Weinand, Robin Pichler (alle FMD), Dr. Sascha Morgenroth, Kerstin Helmerich (beide Arbeitsrecht), Marko Mircetta (Kartellrecht, alle Frankfurt), Dr. Stephanie Nottrott (Patentrecht, München)</p><p><strong>Seward &amp; Kissel </strong>(New York): Hoyoon Nam, John Ashmead, Nick Kaasik, Megan Keating</p><p><strong>Wardynski &amp; Partners </strong>(Warschau): Bartosz Kuraś, LL.M.</p><p><strong>Insolvenzverwaltung </strong>(Berlin) Rüdiger Wienberg</p><p><strong>hww </strong>(Berlin) Christian Otto, Mathias Lehmann</p><p><strong>Advant Beiten </strong>(Frankfurt): Frank R Primozic, Dr. Lutz Bachmann (Federführung; beide Insolvenzrecht), Maike Pflästerer (Arbeitsrecht), Rainer Süßmann (Banking &amp; Finance)</p><h4>Berater Europäische Investitionsbank</h4><p><strong>Clifford Chance</strong> (Frankfurt, München, New York): Dr. Cristina Weidner (Federführung), Harald Amer, Dr. Diana Schoch und Konstantin Kirchner (alle Restructuring &amp; Insolvency) sowie Matthew Warner und Soung Young Choe (beide Corporate)</p><p><strong>Berater MagForce USA Inc. und MagForce NT GmbH</strong></p><p><strong>K&amp;L Gates</strong> (Frankfurt, Nashville): Nadja Raiß, Dr. Lukas Herbert, MBA (Federführung, beide Restructuring, Frankfurt), Matthew Miller, Jamie Thompson, Kurt Vincent (alle M&amp;A, Health Care, Nashville)</p><p><strong>Notar</strong></p><p><strong>Friedrich Graf v. Westphalen</strong> (Frankfurt): Dr. Christoph Börskens</p><h4>Gläubigerausschuss</h4><p><strong>Baker McKenzie:</strong> Prof. Dr. Artur Swierczok</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Frank R Primozic<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:Frank.Primozic@advant-beiten.com">Frank.Primozic@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 19 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Was ich trotz Krankschreibung darf und was nicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ich-trotz-krankschreibung-darf-und-was-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Auf der Arbeit, in der Uni oder im Freundeskreis ist gefühlt gerade jede(r) Zweite krank. Erkältung, Grippe und Corona gibt es ja auch noch. Viele von uns sind gerade krankgeschrieben – aber: was ist dann eigentlich noch erlaubt und was verboten?</p><p>Anfang Dezember hatten in Deutschland 9,5 Millionen Menschen eine akute Atemwegserkrankung. Im Bett bleiben müssen wir nicht unbedingt, außer bei ärztlicher Anordnung. Wir dürfen alles tun, was wir tun müssen – also zum Beispiel zum Arzt zu gehen, einkaufen oder das Kind von der Kita abholen. Das darf uns niemand verbieten.“</p><p><em>Zum gesamten Interview von Deutschlandfunk Nova mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger </a>vom 19. Dezember 2022 gelangen Sie <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/arbeitsrecht-was-ich-trotz-krankschreibung-darf-und-was-nicht" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das „Kurzarbeit-Weihnachtsgeschenk“ der Bundesregierung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-kurzarbeit-weihnachtsgeschenk-der-bundesregierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die coronabedingten Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31.12.2022 ausgelaufen. Um in einem zu erwartenden schwierigen wirtschaftlichen Umfeld Unternehmen und Beschäftigten weiterhin Sicherheit zu verschaffen, verlängerte die Bundesregierung die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet zunächst bis Ende Juni 2023:</p><ul><li>Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt und gewährt werden, wenn mindestens zehn Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sind.</li><li>Die für die Kurzarbeit vorgesehenen Arbeitnehmer müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen und müssen nicht Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben.</li><li>Leiharbeitnehmer bleiben weiterhin berechtigt, Kurzarbeitergeld zu beziehen.</li></ul><p>Mein Weihnachtsgeschenk an alle Leserinnen und Leser: 2023 werde ich in diesem Blog weitere arbeitsrechtliche Themen besprechen. Bis dahin wünsche ich allen ein wunderschönes Weihnachtsfest, ein paar geruhsame Tage und einen guten Start in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches 2023.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 12 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH beim Verkauf aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sac-sirius-advanced-cybernetics-gmbh-beim-verkauf-aller</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frankfurt, 13. Dezember 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Gesellschafter des Karlsruher Technologieunternehmens SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH bei der Veräußerung aller Geschäftsanteile an die Cognex Corporation, Massachusetts, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. SAC ist Originalhersteller von Bildverarbeitungs-Software, -Hardware und bildgebenden Sensorsystemen und steht seit über 25 Jahren für High-End-Technologie made in Germany. Schwerpunkte sind die Bereiche Oberflächeninspektion, 3D-Bildverarbeitung sowie optische Messtechnik. SAC-Systeme werden weltweit in unterschiedlichen Branchen eingesetzt. Das Unternehmen zählt europäische Automobilzulieferer und -hersteller zu seinem Kundenstamm und hält auch zahlreiche Patente in den Vereinigten Staaten. Cognex ist ein 1981 gegründeter US-amerikanischer Hersteller von industriellen Kameras und Barcode-Lesegeräten. Das Unternehmen bietet Produkte im Bereich des maschinellen Sehens zur Automatisierung von Fertigungs- und Logistikprozessen. Durch visuelle Sensoren können Defekte an Produkten sowie Lageabweichungen innerhalb der Fertigungslinie erkannt werden.</p><p><strong>Berater SAC Sirius Advanced Cybernetics GmbH:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Christof Aha, Mark Thönißen (beide Corporate/M&amp;A, Frankfurt), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf).</p><p>Gleiss &amp; Große für IP: Prof. Dr. Nils Heide, Dr. Mattias Kordel (Stuttgart).</p><p><strong>Berater Cognex Corporation:&nbsp;</strong><br>Pinsent Masons: Tobias Rodehau, Dr. Florian Anselm, Dr. Alexander Karst (alle München), Yasmin Ali, Julia Ohlerich (beide Düsseldorf).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christof-aha" target="_blank">Dr. Christof Aha</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 756095 – 451<br><a href="mailto:christof.aha@advant-beiten.com">christof.aha@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Alles wird elektronisch – auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alles-wird-elektronisch-auch-die-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-eau</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in einem Pilotverfahren getestet. Ab dem 01.01.2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend. Die eAU bringt einige Änderungen der Anzeige- und Nachweispflicht für Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit sich. In meinem Blog zeige ich – natürlich elektronisch - die Änderungen in einer Gegenüberstellung der bisherigen und der zukünftigen Rechtslage auf, Schritt für Schritt: welche Pflichten haben Arbeitnehmer, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind.</p><p><img alt="Tabelle Pflichten Arbeitgeber 1" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="3572a817-0158-4360-8f8b-2f5934477c84" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid1.JPG"></p><p><img alt="Tabelle Pflichten Arbeitgeber 2" data-align="left" data-entity-type="file" data-entity-uuid="9f5d2212-8268-4301-803b-577cc872d2c2" src="/sites/default/files/inline-images/Blog%20Schmid2.JPG"></p> <br><p>Am besten bleiben Sie gesund und benötigen keinen "gelben Zettel" und keine eAU.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zulässige Versetzung in das Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zulaessige-versetzung-das-ausland</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2022 - 5 AZR 336/21</em></p><p>Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem ausländischen Arbeitsort zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. § 106 der Gewerbeordnung (GewO) begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt allerdings einer Billigkeitskontrolle.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer ist bei einem international tätigen Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in Irland als Pilot beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts und ein Jahresgehalt von 75.325,00 Euro brutto vereinbart. Aufgrund eines von der Arbeitgeberin mit der zuständigen Gewerkschaft, deren Mitglied der Mitarbeiter ist, vereinbarten Vergütungstarifvertrags, dessen räumlicher Anwendungsbereich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, verdiente der Arbeitnehmer zuletzt 11.726,22 Euro brutto monatlich. Im ebenfalls abgeschlossenen Tarifsozialplan ist der Prozess zur Beseitigung eines Pilotenüberhangs in Deutschland, der sich aus einer dauerhaften Stilllegung oder Einschränkung des Stationierungsortes ergibt, geregelt. Stationierungsort des Mitarbeiters war der Flughafen Nürnberg. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer auch an anderen Orten stationiert werden kann. Aufgrund der Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg Ende März 2020 aufzugeben, versetzte das Unternehmen den Mitarbeiter an ihre Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine Änderungskündigung aus, die der Arbeitnehmer unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Nürnberg, das in Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 8 der Rom I-Verordnung die Versetzung nach Bologna für wirksam erachtet hatte. Sofern im Arbeitsvertrag kein bestimmter inländischer Arbeitsort vereinbart, sondern ausdrücklich eine unternehmensweite Versetzungsmöglichkeit vorgesehen sei, umfasse das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch die Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, so das BAG. Rechtsfehlerfrei habe das LAG auch angenommen, dass die Maßnahme billigem Ermessen entsprach und der Ausübungskontrolle standhält. Die Versetzung sei Folge der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit sei die Möglichkeit, den Arbeitnehmer dort zu stationieren, entfallen. Die Arbeitgeberin habe zudem das für einen solchen Fall im geltenden Tarifsozialplan vereinbarte Verfahren eingehalten. Die Weisung lasse den Inhalt des Arbeitsvertrags, insbesondere das arbeitsvertragliche Entgelt, unberührt. Dass der Mitarbeiter als Folge der Versetzung den Anspruch auf das höhere tarifliche Entgelt verliere, liege am von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Geltungsbereich des Vergütungstarifvertrags, der auf die in Deutschland stationierten Piloten beschränkt ist. Schließlich sei es auch nicht unbillig i.S.d. § 106 Satz 1 GewO, wenn die Arbeitgeberin mit der Versetzung verbundene sonstige Nachteile des Arbeitnehmers, der seinen Wohnort Nürnberg nicht aufgeben wollte, finanziell nicht stärker ausgleicht als es im Tarifsozialplan vorgesehen ist.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis/Praxistipp</h3><p>Die bisher höchstrichterlich nicht geklärte Frage, ob § 106 GewO grundsätzlich auch eine Versetzung in das Ausland gestattet, ist nun erfreulicherweise zugunsten der Arbeitgeber geklärt. Allerdings ist eine Versetzung in das Ausland nicht in jedem Fall zulässig. Zunächst müssen die vertraglichen Voraussetzungen vorliegen: Im Arbeitsvertrag sollte entweder kein fester Arbeitsort oder zumindest ein wirksamer Versetzungsvorbehalt vereinbart worden sein, wobei nach dem Urteil des BAG ein allgemeiner Verweis auf die Anwendbarkeit des § 106 GewO ausreichen dürfte. Alternativ hierzu kann sich der Arbeitgeber ausdrücklich die Versetzung des Arbeitnehmers an einen ausländischen Standort vorbehalten. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber bei jeder Weisung billiges Ermessen zu wahren hat. Hierbei sind die individuellen Interessen des Arbeitnehmers, z.B. familiäre Verpflichtungen und finanzielle Belastungen als Konsequenz der Versetzung zu berücksichtigen und ggfs. auszugleichen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/inka-adam" target="_blank">Inka Adam</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 07 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesarbeitsgericht veröffentlicht Gründe zum Arbeitszeiterfassungs-Beschluss – Handlungspflicht und Mitbestimmung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesarbeitsgericht-veroeffentlicht-gruende-zum-arbeitszeiterfassungs-beschluss</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21</em></p><p>Arbeitgeber sind ohne Übergangsfrist verpflichtet, Beginn sowie Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber keine unionsrechtlich zulässige Ausnahmeregelung getroffen hat. Form und Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung unterliegen – vorbehaltlich einer künftigen gesetzlichen Regelung – (zurzeit) der Mitbestimmung des Betriebsrats.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zwischen den Betriebsparteien bestand Streit darüber, ob der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Arbeitgeberinnen ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung hat. Nachdem die Arbeitgeberinnen nach Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ die Zuständigkeit der Einigungsstelle gerügt hatten, leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein, um feststellen zu lassen, dass ihm das beanspruchte Initiativrecht zusteht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dies hat das BAG für den in dieser Weise gefassten Antrag verneint (vgl. auch den <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/das-bag-auf-der-ueberholspur" target="_blank">Beitrag von Lipinski/Holzapfel</a> zur Pressemitteilung des Gerichts). Nach dessen Ansicht steht dem allein auf die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung gerichteten Initiativrecht der Gesetzesvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungshalbsatz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) entgegen. Wenn und soweit eine für den Arbeitgeber bindende gesetzliche Vorschrift existiert, die den Mitbestimmungsgegenstand inhaltlich und abschließend regelt, besteht für die Betriebsparteien keine Ausgestaltungsmöglichkeit und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach Ansicht des BAG kann sich das Initiativrecht nicht auf die Einführung der Arbeitszeiterfassung an sich – das „Ob“ – beziehen. Insoweit besteht bereits eine gesetzliche Handlungspflicht. Arbeitgeber sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn, Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem Betrieb erfasst werden. Dies leitet der Senat aus einer unionsrechtskonformen Auslegung dieser Arbeitsschutznorm her.</p><p>Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit hat das BAG angesichts der Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich auf alle Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezogen. Es hat aber auch hervorgehoben, dass der nationale Gesetzgeber unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben Ausnahmeregelungen dazu treffen kann, auf welche Arbeitnehmer sich die Arbeitszeiterfassung nicht erstrecken muss. Dies kann bei Arbeitnehmern der Fall sein, deren Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann. Die Verpflichtung beschränkt sich nicht auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems, dessen Nutzung den Arbeitnehmern freigestellt wird. Es muss von dem System auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit darf aber an die Arbeitnehmer delegiert werden.</p><p>Weiter hat das BAG das Mitbestimmungs- und Initiativrecht des Betriebsrats mit Blick auf Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (vorerst) gestärkt. Vorbehaltlich etwaiger anderweitiger künftiger Regelungen durch den Gesetzgeber steht dem Betriebsrat ein Initiativrecht für die Ausgestaltung des Systems zur Arbeitszeiterfassung zu. Da sich dies auch auf die Form der Erfassung (manuell oder elektronisch) bezieht, hatte der allein auf die elektronische Erfassung gerichtete Antrag des Betriebsrats in dem entschiedenen Fall keinen Erfolg, da hierdurch die Einigungsstelle auf lediglich eine mögliche Form der Durchführung beschränkt wäre und ggf. keinen (umfassenden) inhaltlichen Spruch über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung treffen könnte.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG sieht die Arbeitgeber nach geltender Rechtslage in der Pflicht, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; die Pflicht besteht jetzt schon. Die Arbeitgeber sind nach den Gründen des Beschlusses in Betrieben, die einen Betriebsrat haben, auch nicht frei in der Entscheidung, ob die Erfassung mit „Stift und Papier“ oder elektronisch erfolgen soll. Mangels Vorgaben des die Arbeitgeber verpflichtenden § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG besteht hinsichtlich der Auswahl und der näheren Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung ein Spielraum, solange der Gesetzgeber (noch) keine abschließenden Regelungen getroffen hat. Diesen Spielraum können die Arbeitgeber mit dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nutzen und die Einzelheiten der Arbeitszeiterfassung festlegen, wie z.B. die „Form“. Das BAG hat eine Mitbestimmung über das „Ob“ der Erfassung abgelehnt und über das „Wie“ gestärkt. Hierbei ist nochmals zu betonen, dass das BAG davon ausgeht, dass dies „zurzeit“ die geltende Rechtslage ist und unter dem Vorbehalt einer anderweitigen künftigen Regelung durch den Gesetzgeber steht.</p><p>Ob die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt, ist nicht eindeutig geklärt. Entscheidungserheblich war allein die Frage, ob sich die Pflicht auf Arbeitnehmer des Betriebs im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht. Dies hat der Senat bejaht. Teils wird – ebenfalls im Wege der sogenannten unionsrechtskonformen Auslegung – vertreten, dass sich die Pflicht nicht auf leitende Angestellte erstreckt. Ob dies mit Blick auf die derzeitige Gesetzeslage zutreffend und vom BAG so gemeint ist, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber – wie das BAG ausgeführt hat – grundsätzlich mögliche Sonderregelungen bislang nicht getroffen hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass für bestimmte Bereiche spezielle Regelungen gelten (z.B. Beschäftigte im Straßentransport, die Besatzung von Binnenschiffen, Seeleute nach dem Seearbeitsgesetz und Offshore-Tätige).</p><p>Vertrauensarbeitszeit bleibt weiter möglich. Allerdings müssen auch hierbei die arbeitszeitrechtlichen Regelungen eingehalten und die Arbeitszeit erfasst werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist zu analysieren, ob und inwieweit im betrieblichen Einzelfall (aktuell) schon vor der zu erwartenden Gesetzesänderung Handlungsbedarf besteht. Arbeitgeber sollten überprüfen, für welche Arbeitnehmer welche Arbeitszeiten derzeit erfasst werden. Je nach diesbezüglicher Ausgangslage im jeweiligen Betrieb kann es sinnvoll sein, zurückhaltend zu agieren und mit der Verhandlung und Vereinbarung neuer betrieblicher Regelungen – sofern ein Betriebsrat vorhanden ist – zuzuwarten, bis der Gesetzgeber die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung näher ausgestaltet hat. Die zu erwartende Neuregelung kann zu Veränderungen beim Umfang der Ausgestaltungsmöglichkeiten und damit der Mitbestimmung führen, so dass die „Halbwertzeit“ kurzfristig verhandelter betrieblicher Regelungen kurz sein kann. Ein Gesetzentwurf soll im ersten Quartal 2023 vorgelegt werden. Unmittelbare Bußgelder drohen bei einem Verstoß gegen die Zeiterfassungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG derzeit nicht, weil dies (momentan) keine Ordnungswidrigkeit darstellt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Anpassung von Betriebsrenten in Krisenzeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anpassung-von-betriebsrenten-krisenzeiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner haben einen gesetzlichen Anspruch auf Inflationsausgleich – und damit Arbeitgeber die Pflicht zur Rentenanpassung. Welchen Spielraum haben sie dabei?</em></p><p><em>In Zeiten hoher Inflation heißt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer gleichermaßen, Einnahmen idealerweise zu steigern und Ausgaben zu reduzieren. Glücklich schätzen können sich Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner. Denn der Gesetzgeber hat ihnen mit § 16 Betriebsrentengesetz einen automatischen Inflationsausgleich versprochen. Doch was des einen Freud, ist des anderen Leid – denn die Rentenanpassung muss bezahlt werden. Und zwar von den Arbeitgebern – und das in nahezu ungekannter Höhe.“</em></p><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/joern-manhart" target="_blank">Jörn Manhart</a>, welcher am 05. Dezember 2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/anpassung-von-betriebsrenten-in-krisenzeiten/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20221205-szene-hrm-49330&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-versetzung-ins-ausland-grundsaetzlich-moeglich</link>
                        <description>BAG: Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht hat gestern entscheiden, dass der Arbeitgeber aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland zu arbeiten, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist (5 AZR 336/21). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in § 106 der Gewerbeordnung verankert ist, begrenzt das Weisungsrecht des Arbeitgebers insoweit nicht auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausübung des Weisungsrechts im Einzelfall unterliegt nach dieser Bestimmung allerdings einer Billigkeitskontrolle. Weitere Details finden Sie <a href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/versetzung-ins-ausland/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sieben-neue-equity-partnerinnen-und-partner-starkes-wachstum-aus-den-eigenen-reihen</link>
                        <description>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 23. November 2022</strong> – Für die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stehen die Zeichen deutlich auf Wachstum: Nach der Partnerversammlung am gestrigen Dienstag wurden sieben neue Equity Partnerinnen und Equity Partner aus den eigenen Reihen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in die Partnerschaft aufgenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> vertreten fünf verschiedene Rechtsgebiete und verteilen sich auf fünf Standorte.</p><ul><li><strong>Dr. Kathrin Bürger</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt und München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät schwerpunktmäßig im kollektiven Bereich. Sie begleitet Unternehmen bei tariflichen Veränderungen und (Haus-) Tarifvertragsver-handlungen sowie bei streikvorbereitenden Maßnahmen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen bei der Verhandlung mit Betriebsräten, auch im Rahmen von Einigungsstellen sowie bei sämtlichen individualrechtlichen Fragestellungen.</li><li><strong>Dr. Silke Dulle</strong> (Corporate/M&amp;A, Berlin), Fachanwältin für Medizinrecht, berät Mandanten des Gesundheitswesens, insbesondere im Krankenhaus- und Krankenkassensektor. Sie berät dabei im Krankenhausrecht, Sozialversicherungs- und Pharmarecht, Vergaberecht und Gesellschaftsrecht.</li><li><strong>Christina Kamppeter</strong> (Arbeitsrecht, München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von Restrukturierungen.</li><li><strong>Susanne Klein</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt), Fachanwältin für Informations-technologierecht, ist ausgewiesene Expertin im Datenschutzrecht. Darüber hinaus berät sie ihre nationalen und internationalen Mandanten im IT- und Urheberrecht.</li><li><strong>Dr. Ralf Hafner</strong> (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München), berät seine nationalen und internationalen Mandanten in komplexen internationalen Konflikten bei der außergerichtlichen Konfliktlösung und vertritt sie vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.</li><li><strong>Dr. Georg Tolksdorf</strong> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg) ist im Bereich des Erb- und Stiftungsrechts sowie der (steueroptimierten) Vermögensnachfolgeplanung von Privatpersonen und (Familien-)Unternehmern tätig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Durch-führung von (unternehmerischen) Testamentsvollstreckungen.</li><li><strong>Dr. Sebastian Weller</strong> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf) ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&amp;A sowie Private Equity/Venture Capital tätig und berät insbesondere bei Übernahmen, Beteiligungen und Restrukturierungen. Er unterstützt bei sämtlichen Fragen rund um das Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie Corporate Compliance.</li></ul><p>Neben den sieben neuen Equity Partnerinnen und Partnern wurden die folgenden Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Anne Dziuba</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Daniel Fischer</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Christina Hackbarth</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Christian Hipp</strong>, Kartellrecht, Berlin</li><li><strong>Tanja Hogh Holub</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Sylvia Jenoh</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Klaus Kemen</strong>, Real Estate, Berlin</li><li><strong>Dr. Markus Ley</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Jörn Manhart</strong>, Arbeitsrecht, Düsseldorf</li><li><strong>Carsten Pütger</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Jochen Reuter</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Winfried Richardt</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong>, Konfliktlösung, München</li><li><strong>Mathias Zimmer-Goertz</strong>, IP/IT/Medien, Düsseldorf</li></ul><p>Weiterhin setzen folgende Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Annalena Benz</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Jens Ledermann</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Martina Schlamp</strong>, Arbeitsrecht, München</li></ul><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen:</p><ul><li><strong>Christian Burmeister</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin</li><li><strong>Dr. Moritz Jenn</strong>e, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Dr. Sebastian Kroll</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Markus P. Linnartz</strong>, Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Ariane Loof</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Michael Matthiessen</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Birgit Münchbach</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Kristin Müller-Nedebock</strong>, Steuern, Hamburg</li></ul><p>„Alle Senioritätsstufen sind für die Zukunft unserer Kanzlei von zentraler Bedeutung. Umso mehr freuen wir uns, dass wir so viele Kolleg:innen unterschiedlicher Senioritäten, Rechtsgebiete und Standorte auf ihrem Karriereweg begleiten dürfen, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Unser modifizierter Karrieretrack bietet allen Kolleg:innen zusätzliche Flexibilität in der individuellen Karriereplanung und ermöglicht es uns, unsere fachliche Expertise über die verschiedenen Ebenen noch klarer gegenüber unserer Mandantschaft herauszustellen.“</p><p>Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fuß__ball-WM-Spiele während der Arb__eitszeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitspflicht-und-wm-spiele</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></p><p><span><span><span><span>"Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps". Während der Arbeitszeit wird gearbeitet und außerhalb der Arbeitszeit ist Freizeit bedeutet der Grundsatz frei übersetzt. Nicht nur bei der Fußball-WM und Spielen während der Arbeitszeit, auch bei anderen Anlässen wie an Geburtstagen und dem Umtrunk unter Kollegen vermischt sich "Dienst" mit "Schnaps" und Arbeitszeit mit Freizeit. Was gilt arbeitsrechtlich, insbesondere in den fußballintensiven kommenden vier Wochen?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Urlaub für einzelne Fußball-Spiele </span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz und üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Während der Fußball-WM gelten für Arbeitnehmer, die für ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft &nbsp;einen Tag frei machen wollen, die normalen Urlaubsregelungen. Bei der Gewährung und zeitlichen Festlegung von Urlaub sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 7 BurlG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn beispielsweise viele Arbeitnehmer Urlaub für das Spiel nehmen wollen und damit Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbesetzter Stellen ein personeller Engpass besteht. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, Urlaubsanträge abzulehnen, damit der Betriebsablauf aufrechterhalten werden kann.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Verkürzung/Verschieben der Lage der Arbeitszeit</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer, die ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft bei der Fußball-WM live sehen, aber keinen ganzen Tag Urlaub nehmen wollen oder keinen Urlaub bekommen, könnten die Arbeitszeit verkürzen oder Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit verschieben oder die Pausen verlängern. Für das erste Gruppenspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Japan könnten Arbeitnehmer anstelle von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr die Mittagspause auf 14.00 Uhr bis 15:45 Uhr legen oder schon um 14:00 Uhr Feierabend machen. Für die Verkürzung bzw. Verschiebung der Arbeitszeit gibt es ebenfalls keine fußballerische Besonderheit im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit dies nicht im Gesetz, oder einer Vereinbarung (TV, BV, AV) anders geregelt ist. Arbeitnehmer sind damit verpflichtet, während der vorgegebenen Arbeitszeit, z.B. der Kernarbeitszeit am Arbeitsplatz tätig zu sein. Soweit es flexible Arbeitszeitmodelle gibt, können diese – gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber – genutzt werden. Beispielsweise können Überstunden abgebaut werden. Auch bei flexibler Arbeitszeit gilt, wie beim Urlaub, dass nicht alle Arbeitnehmer auf einmal früher Feierabend machen dürfen. Der störungsfreie Betriebsablauf muss gewährleistet sein. Auch ohne flexibles Arbeitszeitsystem kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, zum Deutschland-Spiel früher Feierabend machen zu dürfen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>WM-Spiel (während der Arbeitszeit) am Arbeitsplatz</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Arbeitszeit ist grundsätzlich fußballfreie Zeit. Nach den Kernpflichten des Arbeitsverhältnisses vergütet der Arbeitgeber die Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erbringt einschränkungslos seine Arbeitsleistung. Für das Fußballschauen wird der Arbeitnehmer nicht bezahlt (mit Ausnahme von Hansi Flick, den Schiedsrichtern und einigen Reportern). Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit im Fernsehen, im Internet, im Radio oder im Live-Ticker Fußball-Spiele verfolgen, sind in der Regel erheblich eingeschränkt und können die Arbeitsleistung nicht im erforderlichen Maß erbringen. Bei diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise in einer Werkstatt ohnehin gestattet ist, Radio zu hören, kann auch das Spiel im Radio verfolgt werden. Ebenso ist es sicherlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung auch während der Arbeitszeit erlaubt, dass immer wieder Spielstände abgefragt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Häufig nutzen Arbeitgeber die Fußball-WM, Spiele gemeinsam im Betrieb als "Team-Event" auf einer Leinwand mit Brotzeit anzusehen. Soweit der Arbeitgeber keine anderweitige Regelung bekanntgibt, wird es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und eine schöne </span></span></span><span><span><span>Fußballweltmeisterschaft</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 16 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verhaltensbedingte Kündigung wegen nachlässigen Umgangs mit sensiblem Arbeitsmaterial kann wirksam sein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verhaltensbedingte-kuendigung-wegen-nachlaessigen-umgangs-mit-sensiblem-arbeitsmaterial-kann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span>Sächsisches Landesarbeitsgericht vom 17. April 2022 - 9 Sa 250/21</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Der nachlässige Umgang mit Kundendaten kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Sachverhalt </span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die zum Kündigungszeitpunkt 51 Jahre alte, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Mitarbeiterin war seit März 2016 bei einer Bank als Kreditsachbearbeiterin Baufinanzierung beschäftigt. Beim Arbeitgeber sind regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, es ist ein Betriebsrat gebildet. Des Weiteren besteht eine Arbeitsanweisung "Procedure zur Informationssicherheit am Arbeitsplatz und Clean Desk Policy", in der u.a. Folgendes geregelt wurde:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>"Es ist dafür Sorge zu tragen, dass schützenswerte oder geheime Informationen - egal ob in papierhafter Form oder auf dem Bildschirm - nicht durch Dritte eingesehen werden können. Wenn der Arbeitsplatz verlassen wird oder unbeaufsichtigt ist: Sind schützenswerte Akten, Datenträger oder Hardware mit Informationen ordnungsgemäß wegzuschließen oder ordnungsgemäß zu entsorgen. (...)"</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Klägerin wurde zuletzt im Mai 2020 an die Einhaltung der Clean Desk Policy erinnert. Sie erhielt danach mehrere einschlägige Abmahnungen, da sie mehrfach gegen die Richtlinie verstoßen hatte. </span></span>Bei der Bank fand im November 2020 ein Umzug statt. Da die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt erkrankt war, stimmte sie zu, dass ihr Vorgesetzter im Beisein eines Betriebsratsmitglieds ihren Schreibtisch leerräumte. Hierbei wurde festgestellt, dass im unverschlossenen Schreibtisch der Mitarbeiterin mehrere Markt- und Beleihungswertermittlungen sowie Prüfbögen der Qualitätssicherung mit den jeweiligen Kundendaten aufbewahrt wurden. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber – nach ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung - das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Entscheidung </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sei. Eine Pflichtverletzung habe in Form der Nichteinhaltung der Richtlinie "Clean Desk Policy" unstreitig bestanden, da die Mitarbeiterin Unterlagen mit sensiblen Daten unverschlossen zu einem Zeitpunkt im Schreibtisch aufbewahrt hatte, zu dem sie selbst nicht im Büro anwesend war.&nbsp;Das LAG betonte zudem, dass es sich hierbei nicht lediglich um bloße Nebenpflichten handeln würde, sondern die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen des rechtmäßig ausgeübten Direktionsrechts – zu dem auch Weisungen zum Datenschutz gehören – Hauptleistungspflicht sei und ein Verstoß somit schwerer wiege. Auch wenn der einzelne Verstoß jeweils nicht gravierend sei, lägen wiederholte Verstöße trotz einschlägiger Abmahnungen vor, sodass von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen sei, die Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts waren auch der Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter als "Dritte" i.S.d. Richtlinie anzusehen, da auch ihrerseits dem Datenschutz verpflichtete Mitarbeiter nichts über Kunden erfahren dürften, was sie nicht aufgrund ihrer eigenen Arbeitsaufgabe zwingend benötigen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Diese Entscheidung zeigt deutlich, dass der Datenschutz von beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses ernst genommen werden muss. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen können nicht nur für Arbeitgeber zu hohen Entschädigungssummen und erheblichen Bußgeldern führen, sondern auch für Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung mit sich bringen. Für die Praxis von Bedeutung ist der Hinweis, dass es dem LAG im hiesigen Fall nicht darauf angekommen ist, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der datenschutzrechtliche Verstoß wurde nicht von betriebsfremden Dritten beanstandet. Dies war im Grunde auch nicht möglich, da die Büroräume der Bank nicht dem Kundenverkehr zugänglich waren. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Praxistipp</span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Mitarbeiter sollten regelmäßig über die einzuhaltenden betrieblichen Regelungen unterrichtet und</span></span></span></span></span><span><span><span> <span><span>im Umgang mit personenbezogenen Daten sensibilisiert werden. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es ist, auch geringfügige Pflichtverletzungen vor Ausspruch einer Kündigung einschlägig abzumahnen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Entschädigung für eine vermeintliche Altersdiskriminierung bei einer vom Bewerber provozierten Absage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-entschaedigung-fuer-eine-vermeintliche-altersdiskriminierung-bei-einer-vom-bewerber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 31. März 2022 - 8 AZR 238/21</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Geltendmachung einer Entschädigung eines erfolglosen Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Bewerber die Absage durch sein Verhalten provoziert hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. </span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Sachverhalt</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>"Ich bin sicherlich nicht klüger als meine Mitbwerbe [sic!] …. Freuen Sie sich auf ein Vorstellungsgespräch" - so bewarb sich ein 74-jähriger Oberamtsrat a. D. auf eine Stelle als Bürosachbearbeiter, für die ausdrücklich ein „gutes mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen“ vorausgesetzt wurde. Neben zahlreichen Rechtschreib- und Grammatikfehlern in seiner Bewerbungs-E-Mail rückte der betagte Bewerber im Bewerbungsverfahren wiederholt auch sein fortgeschrittenes Lebensalter in den Vordergrund. Zudem machte er durch die Angabe seiner "pensionsbedingten Höchstverdienstgrenze" gezielt deutlich, dass er die ausgeschriebene Vollzeitstelle allenfalls in Teilzeit ausüben könnte. Wie von vorneherein beabsichtigt, erhielt er schließlich eine Absage, verbunden mit einem Hinweis auf die geltende tarifliche Regelung aus § 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD), wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Der Arbeitgeber vertrat dabei die Auffassung, grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis mit Personen begründen zu wollen, die bereits die sog. Regelaltersgrenze erreicht haben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der ehemalige Beamte im Bundespresseamt verlangte daraufhin wegen einer vermeintlichen Altersdiskriminierung eine Entschädigung nach dem AGG, was ihm das Arbeitsgericht Bonn in Höhe von EUR 2.500 auch zusprach. Nachdem das LAG Köln die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen hatte, landete der Fall in letzter Instanz beim BAG.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Die Entscheidung</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG konnte es letztlich offenlassen, ob eine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers aufgrund seines Alters möglicherweise gerechtfertigt ist, denn jedenfalls die Geltendmachung der Entschädigung des ehemaligen Beamten erwies sich als rechtsmissbräuchlich. Der Bewerber, so das BAG, hatte sich bewusst in allen wesentlichen Punkten als ungeeignet präsentiert. Sein gesamtes Verhalten hat deutlich gemacht, dass er es geradezu auf eine Absage des Arbeitgebers angelegt, dessen Absage sogar provoziert hat. Ihm ging es nicht darum, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern er bezweckte mit seiner Bewerbung ausschließlich die Voraussetzungen für die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG zu schaffen. In der Gesamtschau stellte sich sein Verhalten daher als rechtsmissbräuchlich dar. Folglich war das zuvor ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Konsequenzen für die Praxis</strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span>Dem Urteil des BAG lassen sich im Hinblick auf die Bewerbung und sein Verhalten im Bewerbungsverfahren wichtige Anhaltspunkte entnehmen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen können. In der Praxis wird allerdings kaum ein Fall so klar wie hier liegen, sodass stets eine ausführliche Einzelfallprüfung zu erfolgen hat, damit einschätzbar ist, ob die hohen Voraussetzungen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens erfüllt sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Praxistipp </strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Generell empfiehlt es sich, auf eine Begründung der Absage an einen Bewerber zu verzichten, um keine Angriffsfläche für etwaige Benachteiligungsvorwürfe zu schaffen. Ein abgelehnter Bewerber kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm die Gründe für die Absage mitgeteilt werden. Falls der der Arbeitgeber dennoch Gründe mitteilen möchte, sollten sich diese ausschließlich auf die Tätigkeit beziehen und nicht auf die Person des Bewerbers. Macht die Bewerbung den Eindruck, dass der Bewerber gar kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle hat, sollten Arbeitgeber auch an die Möglichkeit eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens denken und dies bei einem etwaigen Entschädigungsverlangen gründlich prüfen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank"><span><span><span>Maximilian Quader</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Inflationsausgleichsprämie – Überblick und praktische Gestaltungsmöglichkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-inflationsausgleichspraemie-ueberblick-und-praktische-gestaltungsmoeglichkeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, bis 31. Dezember 2024 bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei an Arbeitnehmer zu zahlen. Neben der Einmalzahlung von bis zu 3.000 EUR an alle Mitarbeiter bietet die Regelung weitere und sehr interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmen. Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Regelung und diese Gestaltungsmöglichkeiten.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Inflationsausgleichsprämie (auch kurz als „Inflationsprämie“ bezeichnet) soll einen Anreiz für Arbeitgeber für zusätzliche Leistungen an die Arbeitnehmer setzen. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag, der auch sozialversicherungsfrei ist. Die Regelung ist vergleichbar mit der „Corona-Prämie“. Allerdings hat der Gesetzgeber im Unterschied dazu bei der Inflationsausgleichsprämie, nach den Erfahrungen mit den mehrmaligen Verlängerungen der „Corona-Prämie“, gleich einen sehr langen Geltungszeitraum gewählt (über 26 Monate).</p><h3>Überblick</h3><p>Die wichtigsten Eckpunkte der im Einkommensteuerecht (§ 3 Nr. 11c EStG) angesiedelten Regelung zur Inflationsausgleichsprämie sind:</p><ul><li>Die Leistung muss freiwillig erfolgen, also zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten Leistungen. Insbesondere ist keine Umwandlung von bestehenden Lohnansprüchen (z.B. bestehe Ansprüche auf Weihnachtsgeld) möglich.</li><li>Leistungen können sowohl Geldzahlungen als auch Sachbezüge sein.</li><li>Die Leistung muss einen Bezug zur Inflation haben. Hier bestehen aber keine besonderen Anforderungen. Eine Ausweisung des Betrags, z.B. auf der Lohnabrechnung als Inflationsausgleichsprämie, reicht aus.</li><li>Der Freibetrag kann auf mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Der Freibetrag i.H.v. 3.000 EUR gilt für die Summe aller entsprechenden Leistungen im Zeitraum zwischen 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024.</li><li>Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber. Hat ein Arbeitnehmer den vollen Betrag bei seinem alten Arbeitgeber schon ausgeschöpft, so kann der neue Arbeitgeber unabhängig davon wieder den vollen Freibetrag nutzen.</li></ul><p>Ganz allgemein sind – wie auch bei anderen Zusatzleistungen – das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts zu beachten. Tarifgebundene Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob ggf. ein tariflicher Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie besteht oder noch geplant ist.</p><h3>Gestaltungsmöglichkeiten</h3><p><strong>Einmalleistung oder gestaffelte Leistung</strong><br>Der Freibetrag kann einmalig (insbesondere als Einmalzahlung i.H.v. maximal 3.000 EUR) genutzt oder auf mehrere Leistungen im Zeitraum bis 31. Dezember 2024 aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann auch den Beitrag auf den gesamten Zeitraum aufteilen und z.B. ab dem 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 eine monatliche Zahlung i.H.v. 125 EUR gewähren. Denkbar ist auch eine Staffelung wie eine monatliche Zahlung i.H.v. 100 EUR im Jahr 2023 i.H.v. 150 EUR im Jahr 2024.</p><p>Der Arbeitgeber kann den Freibetrag somit faktisch auch für anstehende – noch nicht verbindliche – Lohnerhöhungen nutzen und jedenfalls bis 31. Dezember 2024 „mehr Netto vom Brutto“ erzeugen. Um den Freibetrag zu nutzen, muss aber darauf geachtet werden, dass die Erhöhung bis 31. Dezember 2024 befristet und als Inflationsausgleichsprämie ausgewiesen wird.</p><p>Bei Neueintritten vor dem 31. Dezember 2024 ist zudem denkbar, dass bis 31. Dezember 2024 zunächst ein niedrigeres Grundentgelt vereinbart wird und mit der Inflationsausgleichsprämie ausgestockt wird. Gerade gegen Ende des Geltungszeitraums – also Ende 2024 – kann das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sehr attraktiv sein.</p><p><strong>Gießkanne oder Differenzierung</strong><br>Der Arbeitgeber ist grundsätzlich weder verpflichtet, eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, noch muss er zwingend alle Arbeitnehmer auf gleiche Weise begünstigen. Differenzierungen sind im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes möglich. Wie bei anderen Leistungen (z.B. Bonus oder Gratifikation) bedarf es für die Differenzierung eines sachlichen Grundes.</p><p>Denkbar sind zum Beispiel folgende Differenzierungen:</p><ul><li>Stichtagsregelung: Die Zahlung erhalten nur Arbeitnehmer, die sich zum Auszahlungszeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.</li><li>Unterschiede nach Gehaltsgruppen: Die Inflationsausgleichsprämie kann für untere Gehaltsgruppen höher gewählt werden. Höhere Gehaltsgruppen können sogar ganz ausgeschlossen werden. Wenn die Abstände zwischen den Gehaltsgruppen nicht groß sind, sollte aber eine gleitende Regelung (je höher das Grundgehalt, desto niedriger die Inflationsausgleichsprämie) getroffen werden.</li></ul><p></p><p><strong>Geldzahlung oder Sachleistung</strong><br>Auch wenn die Inflationsausgleichsprämie als reine Geldzahlung im Fokus der öffentlichen Debatte steht, so kann der Freibetrag i.H.v. 3.000 EUR auch für Sachleistungen (z.B. Tank-, Waren- oder Essensgutscheine) genutzt werden. Der geldwerte Vorteil ist dann steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch eine Aufteilung in Geldzahlungen und Sachleistungen ist möglich.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Inflationsausgleichsprämie bietet bei genauerem Hinsehen für Arbeitgeber viele Gestaltungsmöglichkeiten. In der Umsetzung sind insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. Bei Unsicherheiten sollten sich Arbeitgeber beraten lassen. Gerade aufgrund des langen Geltungszeitraums dürfte jeder Arbeitgeber eine Möglichkeit finden, die Inflationsausgleichsprämie für sich zu nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-philipp-melle" target="_blank">Dr. Philipp Melle</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Inflation + Ausgleich + Prämie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/inflation-ausgleich-praemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird unter anderem § 3 Nr. 11c EstG geändert. Gegenstand der Änderung ist die Inflationsausgleichsprämie. Die Prämie soll eine weitere Entlastungsmaßnahme zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sein. Zu den Voraussetzungen:</p><ul><li>Arbeitgeber können in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung (Inflationsausgleichsprämie) von bis zu EUR 3.000 gewähren.</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie ist eine zusätzliche Sonderzahlung. Zweck und Voraussetzungen sind mit der Corona-Prämie vergleichbar.</li><li>Die Prämie soll Arbeitnehmer in der Inflation entlasten und die gestiegenen Verbraucherpreise abmildern.</li><li>Einen rechtlichen Anspruch der Arbeitnehmer auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht. Eine Prämie zum Ausgleich der Inflation erfolgt damit auf freiwilliger Basis.</li><li>Wenn der Arbeitgeber jedoch die Prämie gewährt, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Gleichbehandlung bedeutet: Gleiches ist gleich und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Arbeitgeber können aber beispielsweise von der Inflation stärker betroffene Arbeitnehmergruppen (z.B. Geringverdiener) eine höhere Prämie gewährten als weniger betroffene Arbeitnehmergruppen.</li><li>Die Inflationsausgleichsprämie kann innerhalb des vorgegebenen Zeitraums bis 31.12.2024 als Zahlung oder als Sachbezug erfolgen.</li><li>Der Maximalbetrag von EUR 3.000 kann, muss aber nicht vollständig ausgeschöpft werden. Arbeitgeber können die Prämie auf einmal oder auch in Teilen gewähren.</li><li>Die steuer- und sozialversicherungsfreie Prämie darf nicht mit ohnehin bestehenden Ansprüchen auf Vergütung verrechnet werden oder diese ersetzen. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und in der Vergütungsabrechnung ausdrücklich bezeichnet werden.</li><li>Arbeitgeber dürfen frei darüber entscheiden, ob sie ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren. Wenn eine Prämie gewährt wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Verteilung.</li></ul><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 02 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tarifvertrag der Einsatzbranche bestimmt Überlassungshöchstdauer </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tarifvertrag-der-einsatzbranche-bestimmt-ueberlassungshoechstdauer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 14. September 2022 - 4 AZR 83/21</em></p><p>Eine tarifvertragliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten gilt für bei tarifgebundenen Entleihern eingesetzte Leiharbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der nicht tarifgebundene Leiharbeitnehmer war für knapp 24 Monate bei einer Entleiherin eingesetzt worden, auf die der zwischen Südwestmetall und der IG Metall abgeschlossene „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ Anwendung findet. Darin ist eine von den gesetzlichen 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer in der Einsatzbranche von 48 Monaten geregelt. Der Leiharbeitnehmer versuchte, gerichtlich feststellen zu lassen, dass zwischen ihm und der Entleiherin wegen Überschreitens der gesetzlichen Überlassungshöchstdauer ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Er meinte, der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ gelte für ihn mangels Mitgliedschaft in der IG Metall nicht und die der tarifvertraglich verlängerten Überlassungshöchstdauer zugrundeliegende gesetzliche Regelung sei außerdem verfassungswidrig.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Klage hat keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG ermächtige das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche, eine vom Gesetz abweichende Überlassungshöchstdauer für die Einsatzbranche zu regeln. Diese Höchstdauer gelte nicht nur für die tarifgebundene Entleiherin, sondern ungeachtet der Tarifgebundenheit auch für den bei ihr eingesetzten Leiharbeitnehmer und den Verleiher.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zur Beurteilung der Überlassungshöchstdauer ist – neben der gesetzlichen Regelung – maßgebend, ob es für die Einsatzbranche tarifvertragliche Regelungen gibt, die auf den Entleiher anwendbar sind. Weiter stellt das BAG durch das Urteil klar, dass es die gesetzliche Grundlage für die tarifvertragliche Verlängerung der Überlassungshöchstdauer für verfassungs- und europarechtlich unbedenklich erachtet und sich eine konkrete Verlängerung bis maximal 48 Monate im zulässigen Rahmen bewegt. Hierdurch schafft es Rechtssicherheit über den entschiedenen Fall hinaus für eine Vielzahl gleichlautender tarifvertraglicher Verlängerungen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Verleiher und Entleiher können sich bei der Einsatzdauer eines Leiharbeitnehmers an der für das Unternehmen der Einsatzbranche geltenden tarifvertraglichen Überlassungshöchstdauer orientieren, ohne dass es auf die Tarifbindung des Leiharbeitnehmers und des Verleihers ankommt. Besonderes Augenmerk sollten aber vor allem Entleiher auf die Berechnung der Überlassungshöchstdauer richten, solange nicht entschieden ist, ob auch zusammenhängende Überlassungsmonate in 30 Tage pro Monat umzurechnen sind oder allein die Monate zählen. Bei einer Umrechnung in 30 Tage pro Monat endet die Überlassungshöchstdauer nämlich früher als bei der reinen Monatsbetrachtung. Dies stellt damit derzeit den sichersten Berechnungsweg dar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-kroll" target="_blank">Dr. Sebastian Kroll</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 30 Oct 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub im Risikogebiet: Arbeitgeber muss trotzdem zahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-im-risikogebiet-arbeitgeber-muss-trotzdem-zahlen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 10. August 2022 – 5 AZR 154/22</em></p><p>Sieht eine öffentlich-rechtliche Regelung die Möglichkeit vor, dass sich der Arbeitnehmer nach einem Urlaub im Corona-Risikogebiet „freitesten“ darf, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Regel beschäftigen und vergüten, wenn der Arbeitnehmer nach der Reiserückkehr einen negativen Test vorlegt. Eine unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers – einseitig erklärt vom Arbeitgeber – kommt in solchen und vergleichbaren Fällen nur ausnahmsweise in Betracht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Corona-Virus wirkt nach – auch vor den Gerichten. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht aktuell mit einem Fall aus dem ersten Corona-Herbst zu befassen. Eine Reinigungskraft eines Lebensmittelproduzenten reiste damals aufgrund eines Todesfalls in der Familie in die Türkei. Das Land war seinerzeit offizielles Corona-Risikogebiet. Nach seiner Rückkehr konnte der Arbeitnehmer im Betrieb einen negativen PCR-Test vorlegen. Der Arbeitgeber schickte den Mann trotzdem für 14 Tage nach Hause. Das Unternehmen stützte sich hierbei auf das damals geltende hausinterne Hygienekonzept. Dieses sah vor, dass Rückkehrer aus Risikogebieten auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests 14 Tage keinen Zugang zum Betrieb erhielten. Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitskraft an und zog nach verweigerter Auszahlung der Vergütung vor Gericht. Seiner Ansicht nach befand sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Das Unternehmen hätte seine Arbeitsleistung zu Unrecht nicht angenommen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des eingeklagten Annahmeverzugslohns. Die Richter setzten sich im Urteil vor allem mit zwei wichtigen Gesichtspunkten auseinander. Zum einen prüften sie, ob das vom Arbeitgeber angeordnete zeitweise Betretungsverbot zu einem sogenannten Leistungsunvermögen des Arbeitnehmers (§ 297 Bürgerliches Gesetzbuch) geführt hätte. Das BAG lehnte eine solche Leistungsunfähigkeit ab. Nach Ansicht der Richter hatte der Arbeitgeber das Leistungshindernis hier selbst gesetzt, indem er ein Betretungsverbot für den Betrieb anordnete und damit über die damals geltenden staatlichen Regelungen hinausging, die ein „Freitesten“ durch negativen PCR-Test erlaubten.</p><p>Darüber hinaus setzte sich das BAG damit auseinander, ob die Annahme der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber ausnahmsweise unzumutbar war. Eine solche Unzumutbarkeit sahen die Richter jedoch nicht. Dem Arbeitgeber hätten andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um den Gesundheitsschutz im Betrieb zu optimieren. So hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer z.B. zur Vorlage weiterer negativer PCR-Tests auffordern können. Die Ablehnung der Arbeitsleistung und Einstellung der Zahlung sei demgegenüber unverhältnismäßig gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Corona-Virus beschäftigt uns weiter. Dies gilt in erster Linie für die Gesundheit von uns allen. Darüber hinaus wird das Virus aber auch weiterhin juristische Schlagzeilen machen. Damit sind nicht nur Sachverhaltskonstellationen aus der Anfangszeit des Corona-Virus gemeint. Der Umgang mit Reiserückkehrern, über den das BAG zu urteilen hatte, wird in dieser Form im Moment zwar nicht mehr praktiziert. Die hinter der einzelnen Fragestellung stehende Grundsatzthematik bleibt jedoch – auch im dritten Corona-Winter – relevant. Weiterhin stellen sich Arbeitgeber die Frage, wie sie den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer, Geschäftspartner, Kunden und Dritte gewährleisten können. Die aktuelle Entscheidung des BAG zeigt, dass immer dann Vorsicht geboten ist, wenn betriebliche Hygienekonzepte über staatliche Regeln, also insbesondere infektionsrechtliche Gesetze und Verordnungen hinausgehen. Eine unbezahlte Freistellung – erst recht die Kündigung von Arbeitnehmern – wird in diesen Fällen die absolute Ausnahme bleiben. Der Vergütungsanspruch der Arbeit-nehmer wird in den meisten Fällen jedenfalls nicht unter den Gesichtspunkten der fehlenden Leistungsfähigkeit oder der Unzumutbarkeit der Beschäftigung ausgeschlossen werden können.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Hygienekonzepte fortwährend auf die Vereinbarkeit mit den jeweils aktuellen Bundes- und Landesregelungen zum Infektionsschutz zu prüfen. Für Maßnahmen, die über die staatlichen Regelungen hinausgehen, braucht es einen besonderen Begründungsaufwand. Ausgeschlossen sind strenge Hygienekonzepte mit dem jetzigen BAG-Urteil jedoch nicht. Insbesondere die Einführung strenger unternehmensinterner Testpflichten – allen voran in sensiblen Bereichen wie dem Gesundheitswesen – dürfte vor den Gerichten standhalten. Sind Arbeitnehmer nicht bereit, diese Regeln zu befolgen, müssen Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht in ihren Betrieb lassen, weil die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleitung nicht ordnungsgemäß (d.h. aktuell negativ getestet) anbieten. Annahmeverzugslohn gibt es für die Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 30 Oct 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Mitbestimmung bei Softwareeinführung: Worauf kommt es an?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mitbestimmung-bei-softwareeinfuehrung-worauf-kommt-es</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Bei Verhandlungen über die Einführung neuer Software kommt es zwischen Unternehmen und Betriebsrat häufig zu Konflikten. Wie sich diese vermeiden lassen, zeigt folgendes Urteil. In Konzernen oder Unternehmen mit mehreren Betrieben ist es essentiell, dass eine Software konzern- beziehungsweise unternehmensweit einheitlich implementiert werden kann. Dies ist nicht oder nur erschwert möglich, wenn mit mehreren örtlichen Betriebsräten über die Softwareeinführung verhandelt werden muss.“</em></p><p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, welcher am 31.10.2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/mitbestimmung-bei-softwareeinfuehrung-worauf-kommt-es-an/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20221031-szene-hrm-48632&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig angesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Uniper launcht mit Unterstützung von ADVANT Beiten das bundesweit erste Sozialpartnermodell</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/uniper-launcht-mit-unterstuetzung-von-advant-beiten-das-bundesweit-erste</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. Oktober 2022</strong> – Die Uniper SE, der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. (AVEW) und die Arbeitgebervereinigung Bayerischer Energieversorgungsunternehmen e.V. (AGV Bayern), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und die Industriegewerkschaft IGBCE haben sich auf einen unternehmensbezogenen Verbandstarifvertrag zur Einführung einer reinen Beitragszusage geeinigt und nunmehr den letzten Durchbruch erzielt. Hiermit errichten die Tarifvertragsparteien das erste Sozialpartnermodell zur reinen Beitragszusage in Deutschland unter Einbindung des Versorgungsträgers der Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG.</p><p>Christian von Buddenbrock und Jörn Manhart, beide Partner bei der internationalen Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten, haben Uniper seit 2019 bei der Konzeption der reinen Beitragszusage beraten, alle erforderlichen Vertragstexte, vom Arbeitgeberentwurf des Tarifvertrags bis hin zum Pensionsplan, entworfen und Uniper bei den Tarifverhandlungen unterstützt. Zudem war ADVANT Beiten für Uniper und in Abstimmung mit der Metzler Sozialpartner Pensionsfonds AG am BaFin-Genehmigungsverfahren beteiligt. Der Pensionsplan Metzler rBZ 1 des Uniper Sozialpartnermodells hat im September 2022 als erster in Deutschland die Unbedenklichkeitsbescheinigung der BaFin antragsgemäß erhalten.</p><p>Die reine Beitragszusage war von der damaligen Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles auf den Weg gebracht und 2017 im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) verankert worden. Das Instrument soll es Arbeitgebern erlauben, garantie- und damit langfristig risikofreie Versorgungszusagen zu erteilen. Als Gegengewicht für die fehlende Garantiekomponente ordnet das Gesetz eine zwingende Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung des Versorgungswerks an. Die erheblichen gesetzlichen Unklarheiten, politische Zurückhaltung der Sozialpartner und Kompetenzfragen zwischen Tarif- und Aufsichtsrecht erschweren jedoch seitdem die Gründung von reinen Beitragszusagen.</p><p>Das Sozialpartnermodell richtet sich an Arbeitnehmer der Uniper Gesellschaften, die in die Tarifgruppe in Deutschland fallen. Es bietet zudem die Möglichkeit für weitere Tarifverträge, sich dem Versorgungswerk anzuschließen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Markus Bauer<br>Rechtsanwalt<br>Leitung Marketing Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p><p>Christian Freiherr von Buddenbrock<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49-211-518989 - 190<br><a href="mailto:christian.vonbuddenbrock@advant-beiten.com">christian.vonbuddenbrock@advant-beiten.com</a></p><p>Jörn Manhart<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49-211-518989 - 190<br><a href="mailto:joern.manhart@advant-beiten.com">joern.manhart@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 25 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verjährung des Urlaubs(abgeltungs)-&lt;br /&gt;anspruchs trotz&lt;br /&gt; fehlender Mitwirkung des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verjaehrung-des-urlaubsabgeltungsanspruchs-trotz-fehlender-mitwirkung-des-arbeitgebers</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Europäischer Gerichtshof vom 22. September 2022 – C-120/21</em></p><p>Das Kalenderjahr neigt sich dem Ende zu. Somit rückt das Thema Urlaub für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder in den Fokus. Wie viele Urlaubstage sind noch offen? Bis wann müssen sie genommen werden? Was ist seitens des Unternehmens in diesem Zusammenhang zu tun? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hier die rechtliche Lage bereits mehrfach mitgestaltet, so z.B. durch seine Entscheidungen zur Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Mitarbeiter. Nun hat der EuGH seine Rechtsprechung hierzu weiter verschärft.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin verlangte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Abgeltung für 101 nicht genommene Urlaubstage aus den letzten fünf Jahren. Der Arbeitgeber lehnte den Großteil der Forderung aufgrund von Verjährung ab. In der ersten Instanz gab das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber weitgehend Recht. Das Landesarbeitsgericht gestand der Mitarbeiterin dagegen eine Abgeltung zu, da der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten jeweils nicht nachgekommen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die europäischen Regelungen bzgl. der Angemessenheit von Arbeitsbedingungen den deutschen Regelungen zur Verjährung entgegenstehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch entsprechende Aufforderung und Hinweise tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch auszuüben.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH bejahte diese Frage. Die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs schränken die Wahrnehmung des Anspruchs von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta ein. Zwar verfolgen die Verjährungsregelungen grundsätzlich ein legitimes Ziel, nämlich die Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dies sei ein berechtigtes Interesse auf Seiten des Unternehmens. Dieses Interesse ist nach Ansicht des EuGH jedoch dann nicht mehr berechtigt, wenn der Arbeitgeber durch fehlende vorherige Hinweise dem Mitarbeiter gegenüber bzgl. dessen noch ausstehenden Urlaubs selbst dafür verantwortlich ist, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber gegenüber derart lange rückwirkend seinen Urlaubs(abgeltungs)anspruch geltend macht. Arbeitgeber dürften in einer solchen Situation nicht aus einem solchen Verhalten Nutzen ziehen, indem die Verjährungsregelungen zu ihren Gunsten greifen. Daher stehen europarechtliche Vorschriften tatsächlich nationalen Verjährungsfristen entgegen, soweit diese unabhängig davon greifen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Hinweis in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil verschärft noch einmal die Auswirkungen, die ein unterlassener Hinweis des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft zum Urlaubsanspruch nach sich zieht. Arbeitgeber können sich dann nicht einmal mehr auf die Verjährungsregelungen berufen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Noch immer wird in vielen Unternehmen dem nach der Rechtsprechung des EuGH notwendigen Hinweis des Arbeitgebers auf die noch offenen Urlaubstage ihrer Arbeitnehmer wenig Bedeutung zugemessen. Das Urteil des EuGH zeigt jedoch, welche weitreichenden (finanziellen) Konsequenzen ein unterlassener Hinweis haben kann. Arbeitgeber sollten daher umgehend sicherstellen, dass die Vorgaben des EuGH hinsichtlich der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers beim Urlaubsverfall eingehalten werden. Dies kann z.B. durch einen entsprechenden Aushang am Schwarzen Brett, dem Abdruck eines Hinweises auf der Vergütungsabrechnung oder der direkten Ansprache der Arbeitnehmer geschehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„This was a mans world“ – die Frauenquote für Aufsichtsräte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-mans-world-die-frauenquote-fuer-aufsichtsraete</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>über die Idee zum Song von James Brown kann nur spekuliert werden. Die Frauenquote von 40 Prozent in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen ist hingegen keine Spekulation, sondern von den EU-Mitgliedsstaaten beschlossen. Aber ändert die Frauenquote in deutschen Aufsichtsräten überhaupt etwas?</p><h3>Der Aufsichtsrat</h3><p>Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften oder Organisationen. Für Rechtsformen, wie die Aktiengesellschaft oder die Genossenschaft ist zwingend ein Aufsichtsrat vorgeschrieben. Bei Rechtsformen, wie der GmbH oder der KGaA ist die Bildung eines Aufsichtsrats nur dann zwingend erforderlich, wenn aufgrund der unternehmerischen Mitbestimmung beispielsweise durch das MitbestG oder das DrittelbG ein mit Arbeitnehmern besetzter Aufsichtsrat verlangt wird. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann auch – unabhängig von gesetzlich zwingenden Vorgaben – in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.</p><h3>Besetzung des Aufsichtsrats</h3><p>Der Aufsichtsrat eines Unternehmens wird von der Hauptversammlung (AG) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) bestellt. In Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die die Schwellenwerte von in der Regel 500 bzw. 2.000 beschäftigten Arbeitnehmer überschreiten und nicht tendenzgeschützt sind, besteht der Aufsichtsrat zum Teil auch aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern. James Brown würde singen „This is an employees world“.</p><p>Bei einem zu einem Drittel (DrittelbG) bzw. zur Hälfte (MitbestG) aus Arbeitnehmern/Arbeitnehmervertretern bestehenden Aufsichtsrat werden die Vertreter der Anteilseigner von der Haupt-/Gesellschafterversammlung bestellt. Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertreter werden von den wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens/Konzerns gewählt. Beispielsweise besteht ein Aufsichtsrat mit 16 Mitgliedern nach dem MitbestG aus acht Vertretern der Anteilseigner und acht Vertretern der Arbeitnehmer. Die Vertreter der Arbeitnehmer setzen sich zusammen aus einem leitenden Angestellten, fünf Arbeitnehmern und zwei Gewerkschaftsvertretern.</p><h3>Die Geschlechteranteile unter den Aufsichtsratsmitgliedern</h3><p>In Deutschland gibt es bereits eine „Geschlechterquote“ in mitbestimmten Aufsichtsräten börsennotierter Gesellschaften. Am 01.05.2015 trat das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Quotenregelung ergibt sich aus § 96 Abs. 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. 3 MitbestG. Die „Geschlechterquote“ fordert, dass der Aufsichtsrat mindestens aus 30 Prozent Frauen und mindestens aus 30 Prozent Männern besteht. Das dritte Geschlecht wird dabei (noch) nicht berücksichtigt. James Brown hat 1966 aber auch nur von Männern und Frauen gesungen. Nach den gesetzlichen Regelungen reicht es aus, wenn das Gremium insgesamt – unabhängig von der Verteilung der Geschlechter auf die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite – die Quote erfüllt. Das „gemeinsame“ Erreichen der Quote wird „Gesamterfüllung“ genannt. Widerspricht jedoch die Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite der durch § 96 Abs. 2 AktG vorgegebenen Gesamterfüllung, ist das Mindestanteilsgebot getrennt von jeder Seite zu erfüllen. Das wird „Getrennterfüllung“ genannt.</p><h3>EU-Frauenquote bis 2026</h3><p>Genau 60 Jahre nach der Veröffentlichung des Geschlechtersongs von James Brown muss in Aufsichtsräten der EU eine Frauenquote von 40 Prozent erreicht werden. Damit sollen „Hürden abgebaut werden, die Frauen oft in ihrer Karriere vorfinden“. Der EU-Beschluss muss von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Länder, wie die Bundesrepublik Deutschland, die bereits Regelungen für Geschlechter haben und den mit dem Beschluss verfolgten Zweck bereits erreichen, können aufgrund einer Ausnahmeregelung bei ihrem bisherigen System verbleiben. In Deutschland dürfte sich wohl nichts ändern und der Gesetzgeber kann sich zurücklehnen und James Brown genießen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der „Gelbe Schein“ wird elektronisch: Das ist jetzt wichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gelbe-schein-wird-elektronisch-das-ist-jetzt-wichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Ab 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verbindlich. Welche Vorteile das neue System hat, welche Daten Chefs abfragen dürfen - und was unverändert bleibt.</em></p><p><em>Am 1. Januar 2023 endet per Gesetz das Papierzeitalter. Zumindest bei Krankmeldungen in Betrieben. Denn zum Beginn des kommenden Jahres ist es endgültig vorbei mit dem berühmten „Gelben Schein“, den Beschäftigte im Krankheitsfall bisher an ihre Arbeitgeber geschickt haben. Dieser Prozess wird abgelöst durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU.“</em></p><p>Den gesamten Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 17. Oktober 2022 auf impulse.de erschien, kann unter diesem <a href="https://www.impulse.de/recht-steuern/rechtsratgeber/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/7610266.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was bedeutet vorübergehend? – Die AÜG-Höchstüberlassungsdauer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-bedeutet-voruebergehend-die-aueg-hoechstueberlassungsdauer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>was bedeutet vorübergehend für die Arbeitnehmerüberlassung. Ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer wirklich das Maximum oder kann der Zeitraum verlängert werden?</p><h3>Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer</h3><p>Früher war umstritten, was „vorübergehend“ im Sinne des AÜG bedeutet. Seit dem 01.04.2017 ist im AÜG (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG) eine Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher gesetzlich geregelt. Bei unzulässiger Überschreitung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert.</p><h3>Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag</h3><p>Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten kann gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche verkürzt oder verlängert werden. Bisher ungeklärt war, ob es eine einseitige (Entleiher) oder beidseitige (Entleiher und Leiharbeitnehmer) Tarifgebundenheit für die Verlängerungsmöglichkeit bedarf.</p><h3>BAG vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21</h3><p>Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Leiharbeitnehmer wurde einem Entleiher für knapp 24 Monate überlassen. Der Entleiher ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Es galt beim Entleiher der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten.</p><p>Der Leiharbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis fingiert wird. Der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ gelte für ihn nicht, da er nicht Mitglied der IG Metall sei. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundeliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.</p><p>Das BAG stellte fest, dass mit dem „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern beim Entleiher wirksam auch für tarifungebundenen Leiharbeitnehmer verlängert werden kann. Das BAG führt aus, dass es sich bei § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene „Regelungsermächtigung“ handele, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestatte, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrags zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankomme.</p><p>Das BAG hat damit für Rechtssicherheit bei den Verleihern und Entleihern gesorgt, da es in der Praxis kaum möglich ist, bei einem kurzfristigen Einsatz eines Leiharbeitnehmers dessen etwaige Tarifgebundenheit abzufragen.</p><p>Danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben, vorübergehend meinen Blog zu lesen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2022-2023 unter den fünf Top-Kanzleien in Europa</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-kanzleimonitor-2022-2023-unter-den-fuenf-top-kanzleien-europa</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zehnten Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen Juristen von 908 Unternehmen aus 29 Branchen teil, vom Dax-Konzern bis zum Familienunternehmen. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 8049 Empfehlungen abgegeben. Die Befragung gibt seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzleien durch Unternehmensjuristen.</p><p>In der Auswertung der Auslandsempfehlungen landet die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten unter den „Top-Kanzleien Europa“ mit 25 Empfehlungen auf dem fünften Platz.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (70) Position 19 der Top-100-Liste.</p><p>ADVANT Beiten zählt bei diesen Rechtsgebieten zu den „Führenden Kanzleien“ (zwei oder mehr Empfehlungen):<br>Arbeitsrecht (5), Compliance (4), Datenschutz (6), Finanzierung (5), Gesellschaftsrecht (3), Gewerblicher Rechtsschutz (2), Immobilien- &amp; Baurecht (2), IT-Recht (5), Kartellrecht (9), Medienrecht (7), M&amp;A (3), Öffentliches Recht (2), Produkthaftung (2), Steuerrecht (2), Vertragsrecht (8).</p><p>Als „Führende Anwälte“ (zwei oder mehr Empfehlungen) sind benannt:<br>Petra Fendt (Finanzierung/4), Dr. Christian Heinichen (Kartellrecht/6 und Vertragsrecht/3), Christoph Heinrich (Kartellrecht/2), Dr. Holger Weimann (Medienrecht/2), Dr. Ralf Hafner (Vertragsrecht/2), Heinrich Meyer (Vertragsrecht/2).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                                <category>Real Estate Law</category>
                            
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                                <category>Public Sector</category>
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt seine Arbeitsrechtspraxis am Standort Berlin erneut auf Partnerebene</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-seine-arbeitsrechtspraxis-am-standort-berlin-erneut-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 13. Oktober 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat sich im Bereich Arbeitsrecht in Berlin Anfang Oktober mit Dr. Ariane Loof verstärkt, die von der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft als Salary Partnerin zur Kanzlei stößt.</p><p>Ariane Loof wird im Team von Dr. Thomas Puffe und Dr. Thomas Barthel aktiv sein. Sie ist auf das kollektive Arbeitsreicht und auf das Datenschutzrecht spezialisiert, insbesondere auf das Beschäftigtendatenschutzrecht. Vor ihrer Zeit bei der KPMG war sie bei der Kanzlei Dentons tätig.</p><p>„Wir freuen uns sehr, dass wir mit Frau Dr. Loof eine erfahrene Anwältin gewinnen konnten, die neben ihrem Schwerpunkt im klassischen Arbeitsrecht langjährige Expertise im Datenschutzrecht, insbesondere im Beschäftigtendatenschutz, mitbringt“, betont Markus Künzel, Partner und Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei ADVANT Beiten. „Dieser Bereich wird in der Praxis immer wichtiger. Wir sind daher sehr glücklich, dass wir dadurch unsere Aufstellung nicht nur am Standort Berlin, sondern auch bundesweit perfektionieren können“, so der Anwalt weiter.</p><p>Zuletzt hatte sich die Arbeitsrechtspraxis in Berlin bereits mit Dr. Michael Matthiessen auf Partnerebene verstärkt, vgl. unsere <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/advant-beiten-verstaerkt-sich-im-arbeitsrecht-mit-zwei-etablierten-partnern-berlin-und" target="_blank">Pressemitteilung vom 4. Juli 2022</a>.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Markus Künzel<br>Leitung Praxisgruppe Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1130<br><a href="mailto:markus.kuenzel@advant-beiten.com">markus.kuenzel@advant-beiten.com</a></p><p>Markus Bauer<br>Rechtsanwalt<br>Leitung Marketing Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Lebkuchen-Index oder wie verfällt Urlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-lebkuchen-index-oder-wie-verfaellt-urlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen und ggf. auch auf den vertraglichen Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und darüber informiert wird, dass der nicht genommene Urlaub sonst verfällt.</p><h3>Grundsätze des Urlaubsrechts</h3><ul><li>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen.</li><li>Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht zu Beginn des Jahres jeweils für das Kalenderjahr.</li><li>Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres.</li><li>Ausnahmsweise wird Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres kraft Gesetzes übertragen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen (z.B. Personalengpässe) oder bei Gründen in der Person des Arbeitnehmers (z.B. dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers)</li></ul><p></p><h3>Pflichten des Arbeitnehmers</h3><p>Arbeitgeber müssen „konkret und in völliger Transparenz“ dafür sorgen, dass Arbeitnehmer den bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub nehmen. Arbeitgeber haben Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die Arbeitnehmer den restlichen Jahresurlaub noch nehmen können. Nach meiner Einschätzung gibt der Lebkuchen-Index einen angemessenen Zeitpunkt für die Aufforderung vor. Es gibt keine konkreten Form-Vorgaben, der Hinweis des Arbeitgebers könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Allgemeiner Aushang am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch überdurchschnittlich viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p></p><p>Lassen Sie sich die ersten Lebkuchen und Spekulatius gut schmecken.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Sappi Limited bei der Veräußerung von grafischen Papierfabriken in drei europäischen Ländern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-sappi-limited-bei-der-veraeusserung-von-grafischen-papierfabriken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>München/Frankfurt, 7. Oktober 2022</strong> – ADVANT Beiten hat die Sappi Limited ("Sappi") bei der geplanten Veräußerung der grafischen Papierfabriken von Sappi in Stockstadt (Deutschland), Maastricht (Niederlande) und Kirkniemi (Finnland) mit zusammen über 1.400 Arbeitnehmern an AURELIUS Investment Lux One S.à.r.l. ("Aurelius") zum deutschen Recht beraten.</p><p>Die Transaktion ist als Share Deal strukturiert, bei dem Aurelius die einzelnen Gesellschaften, d. h. die Sappi Stockstadt GmbH, die Sappi Maastricht Real Estate B.V. (einschließlich ihrer Tochtergesellschaft Sappi Maastricht B.V.), die Sappi Finland I Oy und die Sappi Finland Operations Oy erwirbt, welche die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Werke halten und kontrollieren.</p><p>Der Unternehmenswert der Transaktion beläuft sich auf rund EUR 272 Mio. Der Vollzug der Transaktion wird für das erste Quartal 2023 erwartet und unterliegt verschiedenen Bedingungen.</p><p>Sappi ist ein weltweit führender Anbieter von Zellstoff- und Papierlösungen mit Hauptsitz in Johannesburg, Südafrika. Das Unternehmen beschäftigt über 12.000 Mitarbeiter, verfügt über Produktionsstätten in zehn Ländern auf drei Kontinenten und hat Kunden in über 150 Ländern weltweit.</p><h4>Berater von Sappi Limited:</h4><p><strong>Advant Beiten:</strong> Dr. Christoph Schmitt (Federführung; Banking &amp; Finance) und Dr. Markus Ley (Federführung, Gesellschaftsrecht); Dr. Mario Weichel und Maximilian Matusewicz (beide Gesellschaftsrecht); Dr. Gerald Müller-Machwirth und Maike Pflästerer (beide Arbeitsrecht); Katrin Lüdtke und Philipp Früh (beide Öffentliches Recht); Anja Fischer (Real Estate); Susanne Klein (IT-Recht und Datenschutz) sowie Christoph Heinrich, Dr. Christian Heinichen und Cathleen Laitenberger (alle Kartell- und Wettbewerbsrecht).</p><p>Stibbe berät zu den Aspekten des niederländischen Rechts und Fondia zu den Aspekten des finnischen Rechts der Transaktion.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-markus-ley" target="_blank">Dr. Markus Ley</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 35 0 65 - 1211<br><a href="mailto:Markus.Ley@advant-beiten.com">Markus.Ley@advant-beiten.com</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gehaltsforderungen in der Krise – ablehnen oder gestalten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehaltsforderungen-der-krise-ablehnen-oder-gestalten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die gestiegenen Preise für Heizung und Co. führen dazu, dass viele Beschäftigte mehr Lohn fordern. Wie können Arbeitgeber damit umgehen? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Gehaltserhöhung? Die IG Metall hat vor Beginn der Tarifrunde der Elektro- und Metallindustrie bereits eine Erhöhung der Vergütungen um 8 Prozent gefordert. Auch außerhalb von Tarifverhandlungen sind derzeit Arbeitgeber mit Forderungen nach signifikanten Gehaltserhöhungen seitens ihrer Beschäftigten konfrontiert.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a>, welcher am 26.09.2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, unter diesem <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/gehaltsforderungen-in-der-krise-ablehnen-oder-gestalten/?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20220926-szene-hrm-47850&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zustaendigkeit-des-gesamtbetriebsrats-bei-unternehmenseinheitlicher-nutzung-von-microsoft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21</em></p><p>Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Einführung und Nutzung technischer Einrichtungen bei unternehmenseinheitlicher Administration und Datenspeicherung (z.B. Microsoft Office 365).</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin beabsichtigte, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen ihren Betrieben einzuführen und zu nutzen. Die Nutzung der Software sollte in Form einer „1-Tenant-Lösung“ erfolgen. Hierfür war geplant, dass das gesamte Unternehmen für die elektronische Datenverarbeitung als ein einheitlicher Mandant (Tenant) mit einer zentralen Administration geführt wird, bei der Nutzung erstellte und erhobene Daten sollten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakts zu. Ein örtlicher Betriebsrat hingegen hielt den Gesamtbetriebsrat für unzuständig und beantragte, seine eigene Zuständigkeit für Teile des Softwarepakets festzustellen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG stärkt die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und stellt - wie auch zuvor das LAG Köln - fest, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei unternehmenseinheitlicher Einführung und Nutzung von Microsoft Office 365 zuständig sei. Beim Softwarepaket Office 365 handele es sich um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bei der Verwendung der Desktop-Anwendungen und der einzelnen Dienste des Softwarepakets fallen Daten an bzw. werden Daten erstellt und erhoben, die für eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer genutzt werden können. Die unternehmenseinheitliche Administration der Software mit zentral vergebenen Administrationsrechten ermöglichen nach Meinung des BAG eine zentrale Kontrolle von Verhalten und Leistung von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit erfordere aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung. Unerheblich sei, dass bei einzelnen Modulen benutzerbezogene Einstellungen vorgenommen oder für die Nutzung einzelner Module betriebsspezifische Regelungen getroffen werden können. Der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung gebiete die ausschließliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen. Sie stärkt die originäre Zuständigkeit der Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte bei der betriebseinheitlichen oder konzerneinheitlichen Einführung und Nutzung von Softwarepaketen. Grundsätzlich gilt, dass primär die örtlichen Betriebsräte für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsrecht zuständig sind. Wenn hingegen Angelegenheiten mehrere Betriebe oder das Gesamtunternehmen betreffen und Regelungen zwingend betriebseinheitlich getroffen werden müssen, ist der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte originär zuständig. Das gilt entsprechend auch für die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Die Hürden für eine originäre Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats sind hoch. Verhandlungen und der Abschluss von Vereinbarungen mit diesen Gremien erfordern daher regelmäßig Delegationen der örtlichen Betriebsräte. Zustimmungswürdig betont das BAG auch den Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, wonach die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat obliegt. Hierdurch wird Rechtssicherheit geschaffen, dass auch in Hinblick auf einzelne Module eines Softwarepaketes Verhandlungen nicht mit mehreren Gremien verschiedener Ebenen geführt werden müssen. Das führt dazu, dass nicht mit mehreren örtlichen Betriebsräten verhandelt werden muss, sondern ein Gremium betriebseinheitlich oder konzerneinheitlich zuständig ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass durch die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen technischer Einrichtungen, insbesondere bezüglich Administrationsrechten, Speichermöglichkeiten und Kontrollbefugnissen, Einfluss auf das für Verhandlungen zuständige Gremium genommen werden kann. Entscheidungen der Arbeitgeber zur Schaffung einheitlicher technischer Rahmenbedingungen werden durch das BAG auch dann respektiert, wenn es technisch möglich wäre, diese für jeden Betrieb einzeln anzulegen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten daher vorab in Hinblick auf das zu beteiligende Gremium bedacht und bei Bedarf genutzt werden. Auch Rahmen(gesamt)betriebsvereinbarungen, die Rahmenregelungen für weitere Module oder später erforderliche Updates vorgeben, sind eine sinnvolle Variante, Verhandlungen zur Einführung und Nutzung von technischen Einrichtungen, wie komplexen Softwarepaketen, zu vereinfachen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Quarantäne wegen Corona während des Urlaubs – Anrechnung auf den Jahresurlaub?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/quarantaene-wegen-corona-waehrend-des-urlaubs-anrechnung-auf-den-jahresurlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Nachdem der Bundestag am 8. September in seiner Schlussberatung die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen hatte, hat nun auch der Bundesrat am 16. September zugestimmt. Die Neufassung soll ab dem 1. Oktober gelten. Sie wird auch eine Regelung enthalten, dass die Tage in häuslicher Quarantäne nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Die diesbezüglich geplante Neuregelung im Infektionsschutzgesetz soll lauten:</p><p><em>„§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften<br>Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert oder hat er sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“</em></p><p>Für Arbeitgeber bedeutet dies zukünftig, dass im Falle einer Anordnung einer häuslichen Quarantäne diese Tage nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen sind.</p><p>Zu diesem Thema hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 16. August 2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, mit der Frage, ob bereits gewährter Erholungsurlaub auf Grund einer in dieser Zeit angeordneten häuslichen Quarantäne nachgewährt werden muss. Einen ausführlichen Beitrag von Maximilian Quader zu dieser Entscheidung finden Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/urlaub-quarantaene-darueber-entscheidet-bald-der-eugh" target="_blank">hier</a>. Für die Altfälle aus den vorherigen Jahren wird diese Regelung in der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes nicht gelten, sodass hier die Entscheidung des EuGH abzuwarten bleibt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kontrolle der Arbeitszeit – Was erlaube BAG?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kontrolle-der-arbeitszeit-was-erlaube-bag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Haben Sie gesehen Mittwoch, welche Gericht hat entschieden Mittwoch? Hat entschieden EuGH, oder entschieden BAG, oder entschieden Schmid? Diese Gerichte beklagen mehr als entscheiden! Wissen Sie, warum die Italien-Gerichte entscheiden nicht diese Urteile? Weil wir haben gesehen viele Male Urteile. Haben gesagt, sind nicht Urteile für die italienisch Gerichte.</p><p>BAG! BAG ist höchste Instanz hier, hat letzte Wort, will immer entscheiden. Was erlauben BAG? Letzte Jahre viele Entscheidungen Arbeitszeit mit BGH äh BAG. Diese Gerichte waren Gerichte! Ist Urteile geworden! Ist immer entscheiden! Hat entschieden 25 Urteile zu Arbeitszeit, in diese Gerichtsbarkeit! Muss respektieren die andere Gerichte! Haben viel nette Gerichte, stellen sie die Gerichte in Frage! Haben keinen Mut an Worten, aber ich weiss, was denken über diese Gerichte!</p><p>Mussen zeigen jetzt, ich will, Samstag, diese Gerichte mussen zeigen mich eh seine Fans, mussen alleine die Urteile entscheiden. Mussen alleine Urteil entscheiden. Ich bin müde jetzt, Freund diese Gerichte, eh, verteidige immer diese Gerichte! Ich habe immer die Schulde über diese Gerichte. Einer ist EuGH, einer, ein anderer ist BGH! BAG dagegen egal, hat nur zu entscheiden über Mitbestimmung Betriebsrat nicht Erfassung Arbeitszeit diese Urteil! Ich habe fertig!</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>ich bin nicht Giovanni Trapattoni, Trainer von Bayern München, sondern Erik Schmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht von ADVANT Beiten in München. Ich bin aber diese Woche ähnlich sauer auf das BAG, wie Giovanni Trapattoni am 10.03.1998, als er seine legendäre Wut-Rede über Mehmet Scholl, Mario Basler und insbesondere Thomas Strunz hielt. Überraschend hat das BAG am 13.09.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen und kontrollieren müssen.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind unflexibel und passen vielfach nicht mehr zu den heutigen Arbeits- und Arbeitszeitmodellen.</p><p>Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet die Arbeitsvertragsparteien zur Einhaltung</p><ul><li>höchstzulässiger täglicher und wöchentlicher Arbeitszeiten: die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 3 S. 1 ArbZG) und die werktägliche Arbeitszeit darf maximal auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Ausgleichzeitraums von sechs Monaten der Durchschnitt von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird (§ 3 S. 2 ArbZG),&nbsp;</li><li>zu Ruhepausen: im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten müssen bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eingehalten werden (§ 4 Ar-bZG),</li><li>und zu Ruhezeiten: eine ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit von mindestens elf Stunden muss eingehalten werden. Nach den beispielsweisen Regelungen des ArbZG.</li></ul><p></p><p>Der Arbeitgeber ist bisher gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet, nur die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und zu dokumentieren.</p><h3>EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18</h3><p>Der EuGH ist der Auffassung, dass die Arbeitszeitrichtlinie und die Grundrechtecharta der Europäischen Union Arbeitgeber dazu verpflichten, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung sowie die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich nur mit einem System zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass diese Rechte der Arbeitnehmer nicht ausgehöhlt werden. Nach dem Urteil des EuGH müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die alltägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Alle Arbeitgeber in der EU müssen die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer vollständig erfassen. Ein solches System erleichtert den Arbeitnehmern den Nachweis ihrer Rechte und den Behörden und Gerichte die Kontrolle.</p><p>Die bisher überwiegende Auffassung war der Ansicht, dass das Urteil des EuGH zwar große Auswirkungen auf die bisherige Arbeitszeit-Praxis in Deutschland haben wird, dass die Regelungen aber nicht unmittelbar gelten, sondern in nationales Recht umgesetzt werden muss.</p><h3>BAG vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21</h3><p>In dem vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um den Antrag eines Betriebsrats für die Einführung einer digitalen Stechuhr durch Einsetzung einer Einigungsstelle. Insbesondere ging es um die Frage, ob der Betriebsrat ein Initiativrecht für die Einführung einer solchen technischen Einrichtung habe. Dieser Antrag wurde letztendlich abgewiesen. Der Betriebsrat könne nicht die Einführung eines Systems der elektronischen Arbeitszeiterfassung im Betrieb mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingen.</p><p>Das BAG hat den Antrag auch deshalb abgelehnt, da dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG zustehe, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit schon gesetzlich geregelt sei. Nach Ansicht des BAG sei unter unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet, alle Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG stimmt damit mit der Entscheidung des EuGH von 2019 überein. Die Entscheidung des BAG ist überraschend. Insbesondere in diesem Fall, in dem es an sich nur um den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ging. Die Rechtsunsicherheit in Deutschland wird mit dem Beschluss des BAG noch größer.</p><p>Ich habe fertig!</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 15 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title> Das BAG auf der Überholspur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-bag-auf-der-ueberholspur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Arbeitgeber haben es derzeit nicht leicht: vom allgegenwärtigen Fachkräftemangel über das neue Nachweisgesetz (NachwG), das Arbeitsverträge – ohne Not – einem faktischen Schriftformerfordernis unterwirft, bis hin zu den allgemeinen wirtschaftlichen Sorgen vor Inflation und Rezession. Und als wäre all das nicht genug, kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit einer umfassenden Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung daher.</p><p>Eigentlich ging es in dieser Sache um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Während ein Großteil der Beobachter im Vorhinein deshalb über das Für und Wider hinsichtlich des Bestehens eines Initiativrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diskutierte, überholte das BAG nicht nur diese, sondern auch den Gesetzgeber, der eine solche Verpflichtung bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben hatte.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a>, welcher am 16. September 2022 im Deutscher AnwaltSpiegel erschien, <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/rechtsmarkt/das-bag-auf-der-ueberholspur-29366/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder als PDF im Downloadbereich ab Seite 3.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Höhe der Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoehe-der-karenzentschaedigung-beim-nachvertraglichen-wettbewerbsverbot</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 – 8 AZR 453/21</em></p><p>Sobald das Arbeitsverhältnis endet, endet gleichzeitig auch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Wettbewerbsenthaltung. Der Arbeitnehmer kann sein Erfahrungswissen dann bei Konkurrenzunternehmen einsetzen. Um eine spätere Konkurrenz zu verhindern, vereinbaren Arbeitgeber häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Wirksamkeitsvoraussetzung ist insbesondere die Vereinbarung einer Entschädigungszahlung für die Zeit des Verbots, der sog. Karenzentschädigung. Im Zusammenhang mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und der Höhe der Karenzentschädigung gibt es immer wieder Streitigkeiten. Nun hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob sog. Restricted Stock Units („RSUs“), die durch die Muttergesellschaft gewährt werden, bei der Höhe der Karenzentschädigung zu berücksichtigen sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin von 2012 bis Januar 2020 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien ein neunmonatiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wonach sich die Arbeitgeberin zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtete. Als Höhe der Karenzentschädigung wurde „die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ vereinbart. Der Arbeitnehmer nahm mit separater Vereinbarung an einem Aktienoptionsprogramm („RSU-Programm“) der US-amerikanischen Obergesellschaft teil. Die Arbeitgeberin übernahm die Abrechnung bereits übertragener RSUs und rechnete intern mit der Obergesellschaft ab. Für das Jahr 2019 teilte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer unter dem Titel „Zusammenfassung der persönlichen Vergütung“ die voraussichtliche Höhe der Vergütung mit, die sich aus seinem Grundgehalt und dem aktuellen Aktienwert der im Kalenderjahr voraussichtlich fälligen RSUs zusammensetzte. Sie wies in einer „informativen Übersicht“ darauf hin, dass die RSUs von der Obergesellschaft zur Verfügung gestellt und bei der Berechnung von Entschädigungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht berücksichtigt würden. Im Oktober 2019 endete das Arbeitsverhältnis durch Abwicklungsvereinbarung. Darin war u.a. abweichend von Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Obergesellschaft geregelt, dass alle noch im Jahr 2019 fälligen RSUs trotz der Freistellung an ihn übertragen würden. Nach dem Ausscheiden erhielt der Arbeitnehmer die vereinbarte Karenzentschädigung.</p><p>Mit seiner Klage begehrte der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung, bei deren Berechnung auch die im Dreijahreszeitraum vor Ausscheiden gewährten RSUs Berücksichtigung finden sollten.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG urteilte, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Karenzentschädigung habe. RSUs seien keine „vertragsmäßigen Leistungen“ im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Der Begriff der „vertragsgemäßen Leistungen“ umfasse nur solche Leistungen, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhten und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schulde. Die Vereinbarungen über die Gewährung der RSUs seien mit der Obergesellschaft getroffen worden. Die Berücksichtigung der RSUs bei der Berechnung der Karenzentschädigung setze zumindest voraus, dass die Arbeitgeberin eine (Mit-)Verpflichtung übernommen habe. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht daraus, dass die Arbeitgeberin für die Obergesellschaft die steuerliche und administrative Abwicklung hinsichtlich der RSUs übernommen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Höhe der Karenzentschädigung muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreichen. Dabei gilt grundsätzlich: Je weitreichender das Verbot, desto höher die Entschädigung, um vollumfänglich verbindlich zu sein. In die Berechnung der Entschädigung fließen alle vom Arbeitnehmer für seine Tätigkeit tatsächlich bezogenen Vergütungsleistungen ein, also sämtliche Geld- und Sachleistungen (z.B. Jahresvergütung, Boni, Urlaubsgelder). Je nachdem, ob es sich um feste Bezüge oder unregelmäßige Vergütungsbestandteile handelt, sind unterschiedliche Zeitpunkte bzw. Zeiträume für die Berechnung maßgeblich. Nach diesem Urteil ist klar, dass bei der Berechnung der Höhe der Karenzentschädigung Leistungen Dritter, wie insbesondere durch die Muttergesellschaft gewährte RSUs, außer Betracht bleiben, außer die Parteien haben dies anders geregelt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das In-Aussicht-Stellen von RSUs ist ein beliebtes Mittel, um Arbeitnehmer an den Konzern zu binden, gleichzeitig finanziell attraktive Anreize zur Unternehmenstreue und auch genügend Leistungsanreiz zu schaffen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie nicht für die Gewährung von RSUs durch Dritte - insbesondere der Muttergesellschaft - einstehen, da dies erhebliche finanzielle Konsequenzen haben kann. Eine Einstandspflicht wird nicht schon dann angenommen, wenn der Arbeitgeber inhaltlich das „ob“ der Gewährung, die Kriterien oder die Höhe der Leistung (beispielsweise durch Beurteilungen oder Vorschläge) beeinflusst. Besteht die vertragliche Verpflichtung ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und der Muttergesellschaft, ist es für Arbeitnehmer ein beschwerlicher Weg, Ansprüche einzuklagen, zumal Muttergesellschaften häufig, wie hier, im Ausland sitzen und andere Rechtsordnungen greifen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Anna Hagen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urteil: Bedeutung der Arbeitszeiterfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-bedeutung-der-arbeitszeiterfassung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, im Interview mit Deutschlandfunk Nova vom 14. September 2022 über das sog. "Stechuhr-Urteil" des BAG (Bundesarbeitsgerichts-Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21). Zur gesamten Podcastfolge mit Frau Bürger, ab Minute 6, gelangen Sie hier: <a href="https://www.deutschlandfunknova.de/podcasts/download/update" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.deutschlandfunknova.de/podcasts/download/update</a></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 13 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Paukenschlag aus Erfurt: Nun also doch – Arbeitgeber sind zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/paukenschlag-aus-erfurt-nun-also-doch-arbeitgeber-sind-zur-arbeitszeiterfassung-verpflichtet</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21</em></p><p>Es ist wohl die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres und ein echter Paukenschlag für die Unternehmen: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat überraschend klar festgestellt, dass alle Arbeitgeber – unabhängig von der Existenz eines Betriebsrats – zur Erfassung der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer verpflichtet sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eigentlich ging es in dem Verfahren um die Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber initiativ die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen könne. Hintergrund dieses Streits waren Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber hatte hierfür sogar schon die zur elektronischen Zeiterfassung erforderliche Hardware angeschafft. Nachdem das Unternehmen jedoch die Entscheidung traf, doch keine Zeiterfassung im Betrieb einzuführen und die Verhandlungen mit dem Betriebsrat abgebrochen wurden, wollte der Betriebsrat das Bestehen eines Initiativrechts zur Einführung einer elektronischen Zeiterfassung gerichtlich festgestellt wissen.</p><p>Das BAG hatte ein solches Initiativrecht bereits 1989 mit Verweis auf den Gesetzeszweck abgelehnt. Dem stellte sich jedoch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 27. Juli 2021 (7 TaBV 79/20) entgegen und stellte fest, dass Betriebsräte sehr wohl von sich aus die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung verlangen könnten. Der Arbeitgeber legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Im Ergebnis hatte diese Beschwerde Erfolg. Das BAG stützt seine Entscheidung jedoch auf völlig andere Gründe als noch 1989 und sorgt damit voraussichtlich für weitreichende Konsequenzen in der betrieblichen Praxis.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG stellte fest, dass Unternehmen bereits gesetzlich aufgrund europarechtskonformer Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes zur Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet sind. Damit ist diese Entscheidung ein „Nachbeben“ des vielbeachteten EuGH-Urteils vom 14. Mai 2019 in der Sache CCOO gegen die Deutsche Bank SAE (C-55/18), das die Mitgliedsstaaten zur Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung verpflichtete.</p><p>Mit dieser Entscheidung hatte sich das <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/brandaktuell-vom-bag-zur-verguetung-von-ueberstunden-gebilligt-geduldet-oder-betrieblich" target="_blank">BAG schon vor wenigen Monaten befasst</a>, als es feststellte, dass die Erwägungen des EuGH nichts an der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess ändern (vom 4. Mai 2022 - 5 AZR 359/21). Demnach gilt weiterhin: Möchte ein Arbeitnehmer die Vergütung von Überstunden klageweise durchsetzen, ist er weiterhin dazu verpflichtet, die geleisteten Überstunden sowie die arbeitgeberseitige Anordnung dieser Überstunden darzulegen und zu beweisen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so erscheint, so enthält diese Entscheidung auch eine gute Nachricht für Arbeitgeber. Denn sie sorgt für Unternehmen für Rechtsklarheit, da sie an einer wichtigen Stelle eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ablehnt. Es steht nun nämlich fest, dass den Betriebsräten kein Initiativrecht zusteht und sie somit nicht gegen den Willen der Unternehmen die Einführung von elektronischen Zeiterfassungssystemen verlangen können. Ausweislich der Pressemitteilung schreibt das BAG dem Arbeitgeber auch nicht vor, dass die Zeiterfassung technisch oder elektronisch zu erfolgen hat. Sie muss nur den Vorgaben des EuGH genügen, der ein objektives, verlässliches und zugängliches System der Zeiterfassung verlangt.</p><h3>Praxistipp und Ausblick</h3><p>Zwar sind Arbeitgeber nun zur Einführung eines Systems verpflichtet, mit dem sie die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfassen können. Dies bedeutet nach unserer Einschätzung jedoch nicht die Rückkehr zur Stechuhr und nicht das Ende von Vertrauensarbeitszeit. Es wird weiterhin möglich sein, dass Unternehmen die Dokumentation der Arbeitszeiten auf die Arbeitnehmer delegieren, wobei hier wohl regelmäßige Plausibilitätskontrollen erforderlich sein werden. Ob und inwieweit das BAG in den schriftlichen Urteilsgründen diesbezüglich nähere Vorgaben aufstellt, bleibt abzuwarten. Zudem sollten Arbeitgeber – sofern nicht schon geschehen – klare Regelungen zur Anordnung und Ableistung etwaiger Überstunden treffen, um etwaige Überstundenprozesse zu vermeiden. Spannend wird auch zu beobachten sein, ob der vom BAG mit dieser Entscheidung „überholte“ Gesetzgeber sich entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags noch an das sehr wichtige Thema „Reform des Arbeitszeitrechts“ herantrauen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Sep 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Neufassung der Corona-ArbSchV im Blickpunkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neufassung-der-corona-arbschv-im-blickpunkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span><span>Am 31. August 2022 hat das Bundeskabinett eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung („Corona-ArbSchV“) beschlossen. Diesmal wird die Umsetzung der Maßnahmen in den Verantwortungsbereich der Arbeitgeber gelegt. Eine Pflicht zur Umsetzung bestimmter Maßnahmen besteht nicht mehr. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Bald startet wieder die Erkältungssaison und damit erwarten uns erneut Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2. Seit Januar 2022 kreist die Omikron-Variante durch Deutschland, die prozentual weniger schwere Krankheitsverläufe verursacht. Allerdings lag die absolute Zahl der Erkrankten im Sommer 2022 zehnmal höher als in den beiden vorherigen Jahren. Auf Grund der hohen Ansteckungsrate durch die Omikron-Variante und den dadurch bedingten hohen Krankenstand in der erwerbstätigen Bevölkerung sah sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales („BMAS“) veranlasst einen neuen Referentenentwurf der Corona-ArbSchV auf den Weg zu bringen. Die neue Corona-ArbSchV tritt zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 7. April 2023. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Am 24. August 2022 wurde zunächst eine erste Neufassung der Corona-ArbSchV veröffentlicht, die die Arbeitgeber zum erneuten Home-Office-Angebot und Schnelltestangebot verpflichten sollte. Das Bundeskabinett beschloss am 31. August 2022 allerdings eine Fassung der Corona-ArbSchV, bei der den Arbeitgebern lediglich eine Prüfpflicht einzelner Maßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts auferlegt wird. Eine Verpflichtung zur Umsetzung entsprechender Maßnahmen besteht, anders als in den vorherigen Fassungen der Corona-ArbSchV, nicht.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Maßnahmen für das betriebliche Hygienekonzept</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Im Fokus der neuen Schutzmaßnahmen steht die Verpflichtung der Arbeitgeber, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. In diesem Hygienekonzept sollen bewährte und bei den Unternehmen und Beschäftigten bekannte Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz untersucht und aus der Sicht des jeweiligen Arbeitgebers erforderliche Maßnahmen festgelegt und umgesetzt werden. Dabei wird dem Arbeitgeber keine direkte Pflicht zur Umsetzung der Maßnahmen auferlegt. Vielmehr hat der Arbeitgeber auf Grundlage eigener Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz zu prüfen, ob einzelne Maßnahmen bei ihm umzusetzen sind, soweit die betrieblichen Belange dies zulassen. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitgeber auch das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren berücksichtigen. Bei den Maßnahmen stützt sich das BMAS, so die Begründung des Referentenentwurfs, auf geeignete Maßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie als praxisgerecht und wirksam erwiesen haben.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts haben Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:</span></span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><span>Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Sicherstellung der Handhygiene, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten, </span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das Angebot, geeignete Tätigkeiten zu Hause durchzuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen sowie</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span><span><span><span>Zur Vermeidung von Tröpfcheninfektionen soll weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen dienen. Sofern bei der Unterschreitung der 1,5-Meter-Regelung die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Atemschutzmasken bereitstellen. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Eine ausreichenden Handhygiene ist laut der Begründung des Referentenentwurfs in der Regel gewährleistet, wenn kaltes Wasser, Seife und Einweghandtücher oder geeignete Handdesinfektionsmittel seitens des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Neufassung der Corona-ArbSchV spricht nicht mehr von einer Vermeidung, sondern lediglich von einer Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte. Beschäftigte sollen beispielsweise die gleichzeitige Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen vermeiden oder verringern oder in möglichst kleine Teams eingeteilt werden. Auch Dienstreisen oder andere persönliche Meetings sollen auf ein betriebsnotwendiges Minimum reduziert werden. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Keine Rückkehr zur Home-Office-Angebotspflicht</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Das Bundeskabinett hat mit der Neufassung der Corona-ArbschV beschlossen, dass die Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet werden, Home-Office anzubieten. Im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts sollen Arbeitgeber lediglich ein mögliches Home-Office-Angebot prüfen und ein solches gegebenenfalls im Rahmen ihres Hygienekonzeptes umsetzen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Nach Ansicht des BMAS hat sich das Home-Office zur Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte als besonders bewährt gezeigt. Gleichwohl hat sich das Bundeskabinett auf Drängen der FDP von einer strengen Home-Office-Angebotspflicht verabschiedet und überlässt es dem jeweiligen Arbeitgeber dies zu entscheiden. Dabei hat er zu beurteilen, ob Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind und ob betrieblichen Belange ein Arbeiten von zu Hause ausschließen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Hierunter fallen zum Beispiel Tätigkeiten, wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Wareneingangs und -ausgangs, Schalter- oder auch Hausmeisterdienste. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Der Arbeitgeber hat bei seiner Gesamtbetrachtung aber auch zu berücksichtigen, dass sich ein Arbeiten von zu Hause aus durchaus auch anbieten kann, um z.B. Beschäftigten, denen coronabedingte zusätzliche Betreuungsaufgaben gegenüber Angehörigen obliegen, eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu ermöglichen.</span></span></span><strong> </strong><span><span><span>Als coronabedingte zusätzliche Betreuungsaufgaben nennt der Entwurf z.B. die Erkrankung eines Kindes. Er bezieht sich tatsächlich nur auf coronabedingte Umstände, z.B. auch Belange von Beschäftigten mit Behinderungen oder mit gesundheitlichen Risikofaktoren für einen schweren Verlauf (z.B. geschwächtes Immunsystem).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Für die Beschäftigten besteht, sofern der Arbeitgeber Home-Office anbietet, keine Verpflichtung zur Annahme dieses Angebots. Für die Umsetzung ist es weiterhin erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung zum Arbeiten von zu Hause aus getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist beispielsweise auf dem Weg einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung möglich.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Möglichkeit zur Schutzimpfung für Mitarbeiter</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten nach § 3 der Corona-ArbSchV zudem eine Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Die Vorschrift regelt die Unterstützungspflichten des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von erforderlichem Personal sowie von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Mitteln.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Alles in allem zeigt sich, dass die Neufassung keine vollkommen unbekannten Regelungen hervorbringt, sondern dass vielmehr eine abgeschwächte Variante der bereits bekannten Regelungen im Oktober in Kraft tritt. Für die meisten Arbeitgeber dürfte die Prüfung der ab 1. Oktober 2022 geltenden Maßnahmen daher keine allzu großen Schwierigkeiten bereiten. Die meisten Regelungen wurden bereits in den Unternehmen umgesetzt und viele habe sie unverändert fortgeführt.</span></span></span></p><h3><strong><span><span><span>Prägnant auf einen Blick</span></span></span></strong></h3><p><span><span><span>Was habe ich als Arbeitgeber ab 1. Oktober 2022 zu beachten?</span></span></span></p><p><img 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href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nora-nauta" target="_blank">Nora Nauta</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>And again: Pfändbarkeit von Corona-Prämien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/and-again-pfaendbarkeit-von-corona-praemien</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 25. August 2022 - 8 AZR 14/22 </span></span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Freiwillige Corona-Prämien, die der Arbeitgeber an seine Beschäftigten zahlt, um pandemiebedingte Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu kompensieren, unterliegen als "Erschwerniszulagen" dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und sind unpfändbar. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war als Küchenhilfe und Thekenkraft in einem Restaurant beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlte eine freiwillige Corona-Prämie von 400 EUR. Die Arbeitnehmerin befand sich in einem laufenden Insolvenzverfahren. Die Insolvenzverwalterin forderte den Arbeitgeber zur Auszahlung der aus ihrer Sicht pfändbaren Corona-Prämie an sich auf und erhob nach Ablehnung durch den Arbeitgeber Klage gegen ihn. Sowohl erstinstanzlich das Arbeitsgericht Braunschweig als auch im Berufungsverfahren das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wiesen die Klage jedoch ab. Mit dem Begriff der "Erschwernis" in § 850a Nr. 3 ZPO seien besondere Belastungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung gemeint. Dazu gehörten insbesondere Umstände, die für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig seien und Maßnahmen zu ihrem Schutz erforderten. Die Arbeitnehmerin habe insbesondere als Thekenkraft Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen einzuhalten und unterliege der Maskenpflicht. Auch sei sie durch den Kontakt mit den Restaurantgästen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, wodurch nicht zuletzt eine besondere psychische Belastung bestehe. Sinn und Zweck der Pfändungsschutznorm des § 850a Nr. 3 ZPO sei es, dem Schuldner (hier der Arbeitnehmerin) seine wirtschaftliche Existenz zu sichern. Daher sei es geboten, insbesondere solche Zulagen dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, die als nicht nur ungünstige, sondern besonders belastende Arbeitsumstände ausgleichen sollen. Der Zweck der Coronaprämie, nämlich die Anerkennung für die Erbringung der Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Pandemie, würde verfehlt, wenn diese Prämien nicht pfändungsfrei gestellt würden. Eine Coronaprämie solle daher uneingeschränkt dem Arbeitnehmer zugutekommen, damit ihm das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahren aussetzt, auch verbleibe.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Zwar gewähre § 850a Nr. 3 ZPO den Pfändungsschutz nur, soweit die jeweilige Zulage der Höhe nach im "Rahmen des Üblichen" bleibe. Auch diese Voraussetzung sei hier jedoch erfüllt. Insoweit lasse sich aus § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz, wonach Corona-Prämien bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei gestellt sind, die Wertung ableiten, dass jedenfalls Prämien unterhalb dieser Grenze nicht den "Rahmen des Üblichen" überschritten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Revision verfolgte die Insolvenzverwalterin ihr Begehren bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) weiter. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Allerdings weiterhin erfolglos: Das BAG schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Mit der Prämie habe der Arbeitgeber eine bei der Arbeitsleistung tatsächlich bestehende Erschwernis kompensieren wollen, so dass es sich um eine unpfändbare Zulage gemäß § 850a Nr. 3 ZPO handele. Auch übersteige die Höhe der Prämie nicht den Rahmen des Üblichen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Der Entscheidung ist zuzustimmen. Der mit freiwilligen Corona-Zulagen verfolgte Zweck, die Honorierung von besonderen Belastungen, die pandemiebedingt die Arbeitsleistung erschweren, gebietet es, diese Prämien dem Zugriff von Gläubigern der Arbeitnehmer zu entziehen. Ob das BAG dabei der strengeren Linie des LAG Berlin-Brandenburg (vom 23. Februar 2022 - 23 Sa 1254/21, dazu ADVANT Beiten Newsletter Arbeitsrecht Juni 2022, S. 11) folgt, wonach der Pfändungsschutz einzelfallbezogen davon abhängt, ob die Prämienregelung unterschiedslos allen Arbeitnehmern eine Zulage gewährt (dann pfändbar) oder auf das konkrete Ausmaß der individuellen Belastung des einzelnen Arbeitnehmers abstellt (dann unpfändbar), lässt sich der knappen Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen. Hierzu bleibt die vollständige Urteilsbegründung abzuwarten. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></strong> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Mit der Entscheidung dürfte geklärt sein, dass Corona-Prämien jedenfalls dann vor einer Pfändung geschützt sind, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich besonderen pandemiebedingten Belastungen bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist und die Prämie den Grenzbetrag von 1.500 EUR nicht übersteigt. Hier kann ein Pfändungsversuch von Gläubigern des Arbeitnehmers zurückgewiesen und die Prämie an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Werden dagegen Corona-Prämien im "Gießkannen-Prinzip" ohne Unterscheidung nach der individuellen Erschwernis an alle Arbeitnehmer ausgezahlt, ist Vorsicht geboten. Hier ist bis zum Vorliegen des vollständigen Urteils zu empfehlen, zunächst weder an den Arbeitnehmer noch den Pfändungsgläubiger auszuzahlen, sondern zu versuchen, sich mit diesen auf einen vorläufigen Einbehalt zu einigen oder, falls dies misslingt, den Prämienbetrag gerichtlich zu hinterlegen. </span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank"><span><span><span>Dr. Michael Matthiessen</span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Revolution bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revolution-bei-den-mitbestimmungsrechten-des-betriebsrats</link>
                        <description>Revolution bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfurt/München, 29. August 2022</strong> – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet am 13. September 2022 zur Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems verlangen kann (1 ABR 22/21). "Es könnte die wichtigste arbeitsrechtliche Entscheidung des Jahres werden", sagt <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a>, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner von ADVANT Beiten, einer führenden deutschen Wirtschaftskanzlei. "Sie könnte einen gewaltigen Paukenschlag für alle Betriebe bedeuten, in denen ein Betriebsrat besteht", so der Anwalt weiter. Der Beschluss könnte zu größeren Umwälzungen im Betriebsverfassungsrecht führen, da dem Betriebsrat nach der bisherigen Rechtsprechung kein sogenanntes Initiativrecht bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen wie zum Beispiel einer "Stechuhr", eines Fahrtenschreibers oder ähnlicher Geräte zugestanden hat. Initiativrecht bedeutet, dass der Betriebsrat auch gegen den Willen eines Arbeitgebers zum Beispiel gegebenenfalls die Einführung einer Stechuhr, aber auch anderer technischer Einrichtungen oder die Einführung einer bestimmten Software durchsetzen kann.</p><p>Dem Fall liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitgeberinnen betreiben gemeinsam eine vollstationäre Wohneinrichtung. Sie verhandelten ab 2017 mit dem Betriebsrat über den Abschluss einer sogenannten Betriebsvereinbarung (Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) zur Arbeitszeiterfassung. Ende Mai 2018 entschlossen sie sich, im Betrieb keine elektronische Zeiterfassung einzuführen. Die Verhandlungen wurden abgebrochen. Mit dem vorliegenden Verfahren möchte der Betriebsrat festgestellt wissen, dass für ihn ein Mitbestimmungsrecht zur initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung bestehe. Er meint, auch die Arbeitnehmer könnten ein Interesse an der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung haben, gerade wenn es um die genaue Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden gehe. Die Arbeitgeberinnen sind demgegenüber der Auffassung, beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von technischen Kontrolleinrichtungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes handele es sich um ein reines Abwehrrecht zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat könne danach die Einführung einer solchen Einrichtung nicht initiativ verlangen.</p><p>"Sollte das BAG zugunsten des Betriebsrats entscheiden, würde es seine langjährige Rechtsprechung aufgeben. Denn das Gericht hat in einer einschlägigen Entscheidung aus dem Jahr 1989 ein solches Initiativrecht abgelehnt", erläutert Lipinski. "Ein Rechtsprechungswechsel hätte weitreichende Konsequenzen für das Betriebsverfassungsrecht und die betriebliche Praxis. Denn mit Bejahung eines solchen Initiativrechts könnte der Betriebsrat vom Arbeitgeber zum Beispiel auch den Einsatz anderer beim Arbeitgeber bisher nicht eingesetzter IT-Systeme oder Software wie<br>Windows 365, MS-Teams, Zoom etc. fordern. Sollte dann keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt werden, müsste eine Einigungsstelle ('Schlichtungsstelle' mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern unter der Leitung eines neutralen Vorsitzenden) einberufen werden, die auch gegen den Willen des Arbeitgebers entscheiden kann", so Lipinski. "Die extrem hohe Praxisrelevanz ergibt sich auch daraus, dass nach der bisherigen BAG-Rechtsprechung die technischen Einrichtungen lediglich zur Verhaltenskontrolle geeignet sein müssen, auch wenn der Arbeitgeber dies nachweisbar gar nicht bezweckt. Schon dann ist nach dem BAG die Mitbestimmung des Betriebsrats zu bejahen, der Anwendungsbereich der Vorschrift, um die es hier geht, ist<br>also riesengroß", so der Anwalt weiter.</p><p>Auch "europäische Faktoren" könnten bei der am 13. September 2022 anstehenden Entscheidung eine Rolle spielen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte 2019 entschieden (C-55/18 – CCOO), dass nach EU-Recht der deutsche Gesetzgeber eine Regelung erlassen muss, die Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bisher trotz einer Absichtserklärung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien im letzten Jahr nicht auf eine Regelung verständigen können. "Es wird teilweise vermutet, dass das BAG seine Entscheidung im Licht dieser EuGH-Rechtsprechung treffen könnte. Von der Sache her geht es aber um<br>etwas anderes (nicht um die Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, eine Regelung zur Arbeitszeiterfassung zu treffen, sondern um die Frage, ob der Betriebsrat eine elektronische Zeiterfassung im Betrieb durchsetzen kann). Sollte das BAG aber dem Betriebsrat recht geben, würde es ihn de facto zu einer Art 'Betriebspolizei' machen, die statt des bisher untätigen Gesetzgebers den Arbeitgeber zur Einführung einer umfassenden elektronischen Zeiterfassung zwingen kann", erläutert Lipinski. "Dies ist abzulehnen, da nach dem bisherigen deutschen Arbeitszeitgesetz durch den Gesetzgeber eindeutig und ganz klar vorgegeben ist, dass vom Arbeitgeber nur die über acht Stunden am Tag hinausgehende Arbeitszeit zu erfassen ist. Sollte man dies anders wollen, ist der Gesetzgeber gefordert und nicht das BAG als Gericht, das lediglich bestehende Gesetze anzuwenden hat oder unklare Regelungen auszulegen hat. Zudem fordert der EuGH eben keine technische bzw. elektronische Zeiterfassung. Eine technische Einrichtung ist aber Voraussetzung für den Mitbestimmungstatbestand, um den es hier geht", so Lipinski. "Es ist sehr zu hoffen, dass das BAG daher seine bisherige Rechtsprechung, die argumentativ überzeugend ein Initiativrecht ablehnt, beibehält und dass - wie bei der Gewaltenteilung vorgesehen - der Gesetzgeber eine Regelung trifft".</p><p>Lipinski geht sogar noch einen Schritt weiter: "Am besten wäre es, wenn der deutsche Gesetzgeber eine umfassende Reform des Arbeitszeitrechts vornehmen würde. Denn vor dem Hintergrund von mobile office, Homeoffice, flexiblen Arbeitszeiten etc. entspricht das existierende Arbeitszeitrecht häufig nicht mehr der praktischen Lebenswirklichkeit der Arbeitsvertragsparteien. Am dringendsten sollte der Gesetzgeber die Flexibilität im Arbeitsverhältnis dadurch stärken, dass er die tägliche 8-Stunden-Arbeitszeitgrenze abschafft und stattdessen eine Wochenhöchstarbeitszeit einführt", so der Anwalt abschließend.</p><p>Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ADVANT Beiten. Gerne steht er Ihnen für Interviews zur Verfügung.</p><p><em>Zur besseren Lesbarkeit wird im vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></p><p>&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Fachanwalt für Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1133<br><a href="mailto:wolfgang.lipinski@advant-beiten.com ">wolfgang.lipinski@advant-beiten.com&nbsp;</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Leitung Marketing (Praxisgruppe Arbeitsrecht)<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com ">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Neue Nachweise nach dem NachwG – auch bei Vertragsänderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-nachweise-nach-dem-nachwg-auch-bei-vertragsaenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>eine der Fragen ist, wann die Arbeitnehmer nach den neuen Regelungen im Nachweisgesetz über die wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden müssen. Eine kurze Übersicht:</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Neue Beschäftigung ab 01.08.2022</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022 sind die schriftliche Niederlegung der Angaben zu den Vertragsparteien, zur Vergütung sowie zu den Arbeitszeiten (inkl. Ruhepausen und -zeiten) den Arbeitnehmern bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen. Angaben über die Dauer des Erholungsurlaubs, den etwaigen Anspruch auf Fortbildung, die Angabe des Versorgungsträgers, der Einhaltung des Verfahrens bei Kündigungen sowie der Hinweis auf etwaige Kollektivvereinbarungen müssen den Arbeitnehmern spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und alle anderen Angaben spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Altbeschäftigte</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer mit Altverträgen, d.h. Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vor dem 01.08.2022 begonnen haben, können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen innerhalb von nur sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz schriftlich niedergeschrieben und ausgehändigt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung enthält § 3 NachwG. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund der Änderungen des Nachweisgesetzes kann sich folgender Fall ergeben: Ein Arbeitnehmer ist seit 2015 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitnehmer wurde 2015 gemäß des damals geltenden Nachweisgesetzes über seine Arbeitsbedingungen informiert. Er wurde als Altbeschäftigter am 01.08.2022 nicht über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen NachwG schriftlich informiert. Ab dem 01.09.2022 wechselt der Arbeitnehmer von Vollzeit (40 Stunden/Woche) in Teilzeit (20 Stunden/Woche). Über die Änderung der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer schriftlich gemäß § 3 NachwG zu informieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Da der Arbeitnehmer bisher noch keine schriftliche Information der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz erhalten hat, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei der Reduzierung der Arbeitszeit nicht nur über die Änderung, sondern über die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach dem neuen Nachweisgesetz informiert werden muss. Gegen eine solche ausführliche Information spricht, dass § 3 NachwG nur eine schriftliche Information über die Änderung der Arbeitsbedingungen verlangt und dass die derzeit geltende Übergangsregelung in § 5 NachwG diesen Fall nicht regelt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Halten wir das neue NachwG so einfach wie möglich.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Tragen einer OP-Maske als Corona-Schutzmaßnahme führt nicht zu einem Erschwerniszuschlag nach dem Gebäudereinigertarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-tragen-einer-op-maske-als-corona-schutzmassnahme-fuehrt-nicht-zu-einem</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span><span><em><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22</span></span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen der Gebäudereinigertarifverträge für das Arbeitsverhältnis. Er trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags i.H.v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. </span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das auch so. Es stellte klar: Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i.S.v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft an die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach den tariflichen Vorschriften besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Entscheidung des BAG ist richtig und konsequent. Wie bereits die Vorinstanzen und weitere erstinstanzliche Entscheidungen vermuten ließen, ist der Zuschlag abzulehnen. Auch eine Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (und damit einer der tarifschließenden Parteien) vom 24. April 2020 stellte bereits klar, dass Atemschutzmasken i.S.d. RTV lediglich FFP Masken der Klassen 1 – 3 sind und damit ausdrücklich keine Alltags- oder OP-Masken.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span><span>Die Tarifvorschrift zielt vom Wortlaut, aber auch vom Sinn und Zweck der Norm auch auf den Eigenschutz des Mitarbeiters. Außerdem sollte die Erschwerniszulage erst – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ergibt – ab einer gewissen Intensität greifen. Diese ist beim Tragen einer bloßen OP-Maske nicht gegeben.</span></span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><strong><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></strong></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span><span>Das Urteil hat über die Tarifverträge für die Gebäudereinigung hinaus Bedeutung. Die vorliegende Tarifnorm bezieht sich auf die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Und danach sind, so das BAG in der vorliegenden Entscheidung, Atemschutzmasken nur solche Masken, die vor allem den Eigenschutz bezwecken und zur persönlichen Schutzausrüstung gehören. Medizinische Gesichtsmasken aber dienen dem Fremd-, nicht dem Eigenschutz. Diese Argumentationskette lässt sich auch in anderen Fallgestaltungen heranziehen, die nicht auf den Gebäudereinigertarifverträgen basieren.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank"><span><span><span><span>Anne Dziuba</span></span></span></span></a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vermutung der Diskriminierung bei einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vermutung-der-diskriminierung-bei-einer-kuendigung-eines-schwerbehinderten-menschen-ohne</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 2. Juni 2022 – 8 AZR 191/21</em></p><p>Die fehlende Einholung einer Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) bei der Kündigung einer schwerbehinderten Person lässt die Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vermuten.</p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Mitarbeiter war auf der Grundlage eines Vertrags über eine Personalgestellung als Hausmeister bei einer Grundschule beschäftigt. In Folge eines Schlaganfalls war der Mitarbeiter halbseitig gelähmt und seit dem 11. Februar 2018 arbeitsunfähig erkrankt. Davon erlangte die Arbeitgeberin am 12. Februar 2018 durch die spätere Betreuerin des Mitarbeiters Kenntnis. Die Arbeitgeberin kündigte Ende März 2018 das Arbeitsverhältnis. Neben einer durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzklage erhob der Mitarbeiter Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung nach § 15 Abs. 2 AGG. Nach seiner Ansicht ergebe sich der Anspruch bereits daraus, dass die Arbeitgeberin vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses keine Zustimmung des Integrationsamts eingeholt habe. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe zwar weder ein behördlicher Nachweis seiner Schwerbehinderung vorgelegen noch habe der Mitarbeiter einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Die Schwerbehinderung sei so offenkundig gewesen, dass ein Nachweis nicht erforderlich gewesen sei. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte einen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ab. Der Mitarbeiter habe durch die Kündigung zwar eine unmittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 1 AGG erfahren, allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt sei. Der Verstoß gegen § 168 SGB XI könne zwar die widerlegbare Vermutung nach § 22 AGG begründen, dass die Schwerbehinderung "kausal", also ursächlich für die Benachteiligung war. Der Mitarbeiter habe einen Verstoß gegen § 168 SGB XI aber nicht schlüssig dargetan. Seine Schwerbehinderung sei im Zeitpunkt der Kündigung zudem nicht offenkundig gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung zeigt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG im Einzelfall bereits bestehen kann, wenn die (Schwer-)Behinderung noch gar nicht anerkannt oder beantragt ist. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt allerdings voraus, dass die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offenkundig war. Die Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung dürfte den absoluten Ausnahmefall darstellen. Die Anforderungen an das Merkmal der Offenkundigkeit sind hoch, was sich bereits daran zeigt, dass das BAG diese im entschiedenen Fall ablehnte, nachdem der Mitarbeiter in Folge eines Schlaganfalls mit einer halbseitigen Lähmung auf der Intensivstation lag.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um Entschädigungsansprüche schwerbehinderter Menschen wegen Diskriminierung zu vermeiden, sollte in der täglichen Praxis ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Verfahrens- und/oder Fürsorgepflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen gelegt werden. Die Missachtung etwaiger Vorschriften kann zur Vermutung einer Benachteiligung wegen Schwerbehinderung führen. Im Zusammenhang mit Bewerbungen sind etwa die Prüf- und Beteiligungspflichten nach § 164 SGB IX von privaten und nach 165 SGB IX von öffentlichen Arbeitgebern zu beachten. Die Entscheidung des BAG macht deutlich, dass die fehlende Einholung der Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX ebenfalls ein Indiz i.S.d. § 22 AGG darstellt, das einen Kausalzusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Schwerbehinderung vermuten lässt. Liegt ein solches Indiz vor, ist der Arbeitgeber angehalten, die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu widerlegen. Die Widerlegung unterliegt strengen Anforderungen und ist daher unbedingt von vornherein zu vermeiden. </span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sabrina-miersen" target="_blank">Sabrina Miersen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></span></span></span></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub in Quarantäne? - Darüber entscheidet bald der EuGH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-quarantaene-darueber-entscheidet-bald-der-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 16. August 2022 - 9 AZR 76/22 (A)</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es mit dem europäischen Recht vereinbar ist, wenn einem Arbeitnehmer, der eine behördliche angeordnete Quarantäne einzuhalten hatte, Erholungsurlaub nicht nachgewährt wird, weil der betroffene Arbeitnehmer selbst nicht krank war.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem zugrundeliegenden Fall musste sich ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Quarantäne begeben, da er Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Er forderte die Nachgewährung des unnütz vertanen Urlaubs und stützte seine Klage darauf, dass er seinen Urlaub infolge der Quarantäneanordnung nicht selbstbestimmt gestalten konnte. Nachdem das Arbeitsgericht Hagen die Klage abgewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht Hamm dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz Recht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat nun zunächst den EuGH angerufen. Zwar gibt es im Bundesurlaubsgesetz eine Regelung, wonach Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Diese Vorschrift betrifft jedoch nur Krankheitstage und ist nach der überwiegenden Meinung der Instanzgerichte nicht auch auf die Fälle anwendbar, in denen der Arbeitnehmer, ohne selbst erkrankt zu sein, als Kontaktperson in Quarantäne muss (siehe dazu auch <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/urlaub-machen-kann-man-auch-quarantaene" target="_blank">Urlaub machen kann man auch in Quarantäne | Advant Beiten</a>). Aus dem EU-Recht, namentlich der EU-Arbeitszeitrichtlinie sowie der EU-Grundrechte-Charta, könnte jedoch ein anderes Ergebnis folgen, weshalb das BAG das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nun ausgesetzt hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Vorlage an den EuGH birgt das nicht unerhebliche Risiko der Nachgewährung von Urlaubstagen bei Arbeitnehmern, die ihren Urlaub, obwohl sie selbst nicht erkrankt waren, in Quarantäne verbringen mussten. Nach deutschem Recht besteht für eine erneute Urlaubsgewährung keine Rechtsgrundlage, allerdings könnte der EuGH wegen der besonderen Bedeutung des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub zu einer anderen Entscheidung gelangen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Vorlage des BAG an den EuGH bringt den Arbeitgeber in eine ungewisse Situation. Solange der EuGH nicht festgestellt hat, dass die nicht erfolgte Nachgewährung von Urlaubstagen in derartigen Fällen unionsrechtswidrig ist, können Arbeitgeber Urlaubsnachgewährungsansprüche von Arbeitnehmern zwar vorerst weiter ablehnen, sie müssen dabei nun allerdings ein erhöhtes Klagerisiko in Kauf nehmen. Arbeitgeber sollten sich höchstvorsorglich auch darauf einstellen, dass Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch zusteht, und dies bei ihren Planungen berücksichtigen. Zudem sollten sie hierfür bereits notwendige Rückstellungen bilden. Mit einer Entscheidung des EuGH dürfte erst im kommenden Jahr zu rechnen sein. Im Übrigen bleibt es den Arbeitgebern unbenommen, entsprechende Urlaubsansprüche schon jetzt nachzugewähren, sei es etwa, um die Bindung der Mitarbeiter zum Unternehmen zu stärken. In diesem Fall sollte darauf geachtet werden, dass etwaige Ansprüche aus betrieblicher Übung vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vorsicht geboten bei Ausgleichsklauseln! </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorsicht-geboten-bei-ausgleichsklauseln</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2022 – 5 Sa 100/21</em></p><p>Arbeitgeber sollten bei der Verwendung von sog. Ausgleichsklauseln genau überlegen, ob deren Einsatz sinnvoll erscheint. Als Ausgleichsklausel bezeichnet man Regelungen in Aufhebungs-/Abwicklungsverträgen oder gerichtlichen Vergleichen, durch die offene Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten schnell und umfassend erledigt werden sollen. Hierdurch soll zeitnah Rechtssicherheit entstehen. Allerdings ist bei der Ausgestaltung Vorsicht geboten.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2020 schlossen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag. Dieser regelte unter anderem in einer Ausgleichsklausel, „dass mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind“. Im Nachgang klagte die Arbeitnehmerin einen Entgeltfortzahlungsanspruch für einen Zeitraum im Juni/Juli 2020 ein. Die Arbeitgeberin hatte die entsprechende Vergütung zunächst an die Arbeitnehmerin ausgezahlt, jedoch teilte sie im November 2020 mit der Lohnabrechnung für Oktober 2020 mit, d.h. nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch doch nicht bestünde. Aus diesem Grund rechnete die Arbeitgeberin das ihrer Ansicht nach zu viel bezahlte Gehalt von Juni/Juli 2020 mit dem Oktobergehalt 2020 auf und zahlte der Arbeitnehmerin einen geringeren Nettobetrag aus.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) hat entschieden, dass es dahinstehen könne, ob ein Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin entstanden sei. Jedenfalls seien mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung und der als „konstitutives negatives Schuldanerkenntnis“ ausgestalten Klausel sämtliche gegenseitigen Ansprüche erloschen. Die Ausgleichsklausel erfasse dabei auch einen eventuell entstandenen „Bereicherungsanspruch“ wegen einer Gehaltsüberzahlung. Im Interesse der schnellen Erledigung sei die Ausgleichsklausel weit auszulegen. Die Arbeitgeberin konnte damit Anfang November zulässigerweise keine Aufrechnung mehr vornehmen, sodass der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung besteht.</p><p>Ausgenommen hiervon sind nach Ansicht des Gerichts lediglich Ansprüche, die neben einer solchen Ausgleichsklausel im Einzelnen und gesondert geregelt werden, wie Arbeitnehmeransprüche auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung sowie Ansprüche eines Arbeitgebers auf Rückgabe von Arbeitsmitteln. Der Arbeitgeberin half es nach Ansicht des LAG auch nicht weiter, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und entsprechend den arbeitsvertraglichen Regelungen abgerechnet wird und die sich ergebenden Nettobeträge ausgezahlt werden. Die Aufrechnung mit einer früheren Überzahlung falle nicht unter diese aufgenommene Regelung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das LAG schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, sodass Ausgleichsklauseln weit auszulegen sind. Aus diesem Grund sollte die Formulierung einer Aufhebungsvereinbarung sorgfältig erfolgen, damit der Arbeitgeber nicht ungewollt auf Ansprüche, wie die Rückzahlung von Gehaltsüberzahlungen oder Provisionsvorschüssen, verzichten muss. Die Rechtsnatur und damit auch welche Wirkung eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Wenn die Parteien Ansprüche von der Ausgleichsklausel ausschließen wollen, müssen sie ausdrücklich in der Vereinbarung genannt werden. Erfolgt dies nicht, sind sie verloren und können nicht weiter geltend gemacht werden. Die Entscheidung zeigt, dass auch Arbeitgeber genau überlegen sollten, welche Ansprüche ggf. noch gegen den Arbeitnehmer bestehen könnten. Dies sollte auch vor einem Arbeitsgerichtstermin bzw. vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung wohl überlegt werden, damit einem Vergleichsvorschlag nicht voreilig zugestimmt wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nathalie-spitzer" target="_blank">Nathalie Spitzer</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>§ 20a IfSG… und raus bist Du</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ss-20a-ifsg-und-raus-bist-du</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Corona-Pandemie und die einrichtungsbezogene Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG sorgen weiterhin für viel Konfliktpotential. Durch weitere Gerichtsentscheidungen wird die Handhabung des § 20a IfSG immer klarer.</p><h3>Einrichtungsbezogene Nachweispflicht</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Begutachtungs- und Prüfdienste, hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. haben bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p></p><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><h3>Kein oder kein ordnungsgemäßer Nachweis</h3><p>Beschäftigte, die nach dem 15.03.2022 in der Einrichtung eine Beschäftigung begonnen haben bzw. beginnen und keinen Nachweis im Sinne des § 20a IfSG erbringen, dürfen nicht beschäftigt werden. Der einrichtungsbezogene Nachweis ist für die Gruppe der „Neubeschäftigten“ eine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit. Wie der Führerschein beim LKW-Fahrer.</p><p>Bei sog. „Altbeschäftigten“, die ihre Tätigkeit vor dem 15.03.2022 in der Einrichtung begonnen haben, gelten andere Regelungen. Wenn Altbeschäftigte den Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht wirksam erbringen, oder wenn nach zeitlichem Ablauf des Nachweises kein Folgenachweis vorgelegt wird, werden sie von den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und vom Gesundheitsamt überprüft. Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verhängen.</p><p>Sehr umstritten ist die Frage, ob auch der Arbeitgeber Altbeschäftigte, die keinen Nachweis erbringen, von der Arbeit ohne Vergütung freistellen können. Es gab mehrere erstinstanzliche Urteile mit unterschiedlichen Ansichten. In zwei Fällen hat jetzt das LAG Hessen entschieden.</p><h3>LAG Hessen vom 11.08.2022 (5 SaGa 728/22 und 7 SaGa 729/22)</h3><p>In zwei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz hatte das LAG über Anträge von Pflegern zu entscheiden, die nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft sind und keinen einrichtungsbezogenen Nachweis im Sinne des § 20a IfSG vorgelegt haben. Die Pfleger wurden von dem Arbeitgeber, einem Seniorenheim seit dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt. Die Pfleger wollten mit Eilanträgen die Weiterbeschäftigung erreichen. Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen.</p><p>Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge mit Urteilen vom 12.04.2022 abgewiesen. Das LAG Hessen hat im Berufungsverfahren diese Urteile bestätigt. Die Pfleger hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeitsverhältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätigkeitsvoraussetzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Pfleger freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können.</p><p>Ene mene miste, es rappelt in der Kiste, ene mene wüst, und du bist gegrüßt.<br>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Schleswig-Holstein: Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung nach Bewerbung über Ebay-Kleinanzeigen</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 21. Juni 2022 – 2 Sa 21/22</em></p><p>Ein Interessent, der sich via Chatfunktion auf eine über das Internetportal „Ebay-Kleinanzeigen“ veröffentlichte Stellenausschreibung bewirbt, erfüllt den Bewerberbegriff des § 6 Abs. 1 S. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Weder das mehrfache Nachfragen, ob das ausschreibende Unternehmen wirklich nur eine Frau suche, als auch der Umstand, dass für die vorgerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs ein „Formularschreiben“ genutzt wurde, begründen den arbeitgeberseitigen Einwand des Rechtsmissbrauchs. Denn beides sind keine hinreichenden Indizien dafür, dass eine Scheinbewerbung vorliegt, die ausschließlich darauf abzielt, nachträglich Entschädigungsansprüche zu fordern.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Kleinbetrieb mit einer Kfz-Werkstatt hatte auf Ebay-Kleinanzeigen eine Stellenanzeige veröffentlicht. Die Anzeige lautete wörtlich wie folgt: „Sekretärin gesucht! Wir suchen eine Sekretärin ab sofort. Vollzeit/Teilzeit: Es wäre super, wenn sie Erfahrung mitbringen. …“. Daraufhin antwortete der Kläger dem Unternehmen via Chatfunktion und beschrieb in wenigen Sätzen seine Motivation für die ausgeschriebene Stelle. Dabei verwies er vor allem auf seine Berufserfahrung im Büro und stellte abschließend ausdrücklich klar, dass er sich auf die Stelle bewerbe. Außerdem fragte der Kläger explizit danach, ob ausschließlich eine Frau für die Stelle gesucht werde. Ebenfalls via Chatfunktion lehnte das Unternehmen die Bewerbung mit der Begründung ab, dass man eine „Dame für die Stelle als Sekretärin“ suche. Da sich der männliche Kläger durch die Ablehnung in seinem Geschlecht diskriminiert sah, nahm er das Unternehmen auf Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern in Anspruch. Das Unternehmen wies die Ansprüche zurück und vertrat die Ansicht, dass die Bewerbung nur auf eine Entschädigung abzielte und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzuordnen sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Während das Arbeitsgericht Elmshorn die Entschädigungsklage schon unter Hinweis auf die fehlende Bewerberstellung abwies und die Antwort des Bewerbers auf die Stellenanzeige mangels hinreichender persönlicher Informationen lediglich als „Kontaktaufnahme“ qualifizierte, gab das LAG Schleswig-Holstein dem Bewerber Recht. Der nach dem AGG erforderliche Bewerberstatus sei bei einer formlosen Bewerbung über die Chatfunktion bei Ebay-Kleinanzeigen gegeben. Denn wer eine Stellenanzeige untypischerweise über Ebay-Kleinanzeigen veröffentlicht, müsse damit rechnen, dass die entsprechende Bewerbung ebenfalls nicht klassischerweise schriftlich unter Beifügung ausführlicher Bewerbungsunterlagen erfolgt. Ein Mindestmaß an persönlichen Angaben sehe das Gesetz zudem nicht vor. Lediglich die Person des Bewerbers müsse identifizierbar sein. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers lehnte das LAG Schleswig-Holstein ab. Das mehrfache Nachfragen, ob das Unternehmen denn tatsächlich nur eine Frau als Sekretärin suche, sei kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Bewerber sich mit dem alleinigen Ziel beworben habe, eine Entschädigung nach dem AGG geltend zu machen. Da der Interessent allein wegen seines Geschlechts abgelehnt wurde, könne eine Entschädigung verlangt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil schafft Rechtsklarheit zur Frage des Bewerberstatus im Bereich des Online-Recruitings und zeigt dabei, dass auch Kleinbetriebe für das Thema AGG sensibilisiert sein sollten. Es verdeutlicht, dass die Vorgaben des AGG auch bei Stellenanzeigen, die auf Online-Portalen und Digitalkanälen geschaltet werden, stets genau zu berücksichtigen sind. Das LAG Schleswig-Holstein stellt dabei unmissverständlich klar, dass bereits mit einer kurzen Online-Chatantwort zu einer Stellenanzeige das Einstellungsverfahren beginnen kann. Bewerber im Sinne des AGG ist folglich auch schon derjenige, der sich formlos über die Chatfunktion in wenigen Sätzen auf eine online ausgeschriebene Stelle bewirbt. Zudem bestätigt auch diese Entscheidung, welch hohen Hürden die Rechtsprechung an den Einwand des Rechtsmissbrauchs stellt. So müssen Umstände in der Regel konkret darauf hindeuten, dass die Klage des Bewerbers Teil eines systematischen „Geschäftsmodells“ ist. Soweit jedoch eine Möglichkeit besteht, dass der Bewerber tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hat, liegen derartige Umstände nicht vor.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Da immer mehr Unternehmen Online-Kanäle zum Zwecke des Recruitings nutzen (z.B. LinkedIn, Xing, WhatsApp), sollte bei Online-Stellenanzeigen beachtet werden, dass das Bewerbungsverfahren schon mit Eingang einer Chatnachricht beginnen kann. Dementsprechend sollten Personalverantwortliche bei einer arbeitgeberseitigen Chatantwort – genau wie bei der Online-Stellenanzeige selbst – stets darauf achten, den Bewerber nicht zu diskriminieren. Denn eine vorschnelle Chatantwort kann u.U. Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Phantom – in der Oper, auf dem Fußballplatz und in der Vergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-phantom-der-oper-auf-dem-fussballplatz-und-der-verguetung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Phantom-Shares sind virtuelle Anteile am Unternehmen bzw. aktienorientierte Vergütungsbestandteile. Häufig wird nur ausgewählten Mitarbeitern diese Vergütungsform gewährt. Das ist grundsätzlich möglich, dennoch ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wie das LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.10.2021 (7 Sa 26/21) festgestellt hat.</p><h3>Phantom Stock Option</h3><p>Virtuelle Aktienoptionsprogramme (Phantom Stock Option) sind in der Praxis eine immer beliebtere variable Vergütungsmethode. Mitarbeitern wird nach vertraglicher Vereinbarung in der Regel nach Leistungsaspekten imaginäre Wertpapiere zugeteilt. Damit ist weder der Wert noch ein Stimmrecht verbunden. Wenn das Unternehmen – mit Hilfe des Mitarbeiters – erfolgreich arbeitet und die Aktien steigen, erhält auch der Mitarbeiter diese Wertsteigerung seiner „Phantomaktien“ gewährt. </p><h3>LAG Baden-Württemberg vom 22.10.2021 (7 Sa 26/21)</h3><p>Phantome sind individuell und einzigartig, ungerecht und ungleich. Das macht Phantome gerade aus. Phantome halten sich an kein Recht, außer das Recht des Stärkeren und kennen insbesondere nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.</p><p>Damit ist jetzt Schluss – zumindest bei den Phantom Stock Options. Was ist passiert: Ein Arbeitnehmer war als Führungskraft beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis war ein jahresbezogener Performance Phantom Share Plan – ohne Rechtsanspruch – anwendbar. Der Arbeitgeber erhielt keine Phantom Shares u.a. für die Jahre 2019 und 2020. Der Arbeitnehmer klagte.</p><p>Das LAG hat dem Arbeitnehmer die Phantom Shares für die Jahre 2019 und 2020 im vollen Umfang zugesprochen. Das LAG führt im Urteil aus, dass sich ein Anspruch auf Zuteilung von Phantom Shares für die Jahre 2019 und 2020 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe. Der Arbeitgeber gewährte der mit dem Arbeitnehmer vergleichbaren Führungsebene nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Phantom Shares. Daran ändere nach den Feststellungen des LAG weder die jährliche Zuteilung noch die erklärte Freiwilligkeit der Vergütungsleistung etwas. Gründe für die Nichtzuteilung an den Arbeitnehmer und damit die „Ungleichbehandlung“ habe der Arbeitgeber nicht dargetan.</p><h3>Praxislösung</h3><p>Phantom Stock Options sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten, insbesondere bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Für Arbeitgeber wird das flexible Vergütungsinstrument der Stock Options immer unflexibler. Jetzt ist auch ausdrücklich der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz – phantomunwürdig – anzuwenden. Was macht ein Phantom, wenn es vertrieben wird, es geht. Und das ist auch die Lösung bei den Phantom Stock Options. In internationalen Konzernen wird der Stock Option Plan häufig mit der ausländischen Muttergesellschaft und damit außerhalb des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Die strengen Regeln des deutschen Arbeitsrechts gelten dann nicht bzw. nicht unmittelbar und häufig ist eine Klage im Streitfall nicht einfach und billig vor deutschen Arbeitsgerichten, sondern aufwändig, kostenintensiv und mit höherem Risiko im Ausland einzuklagen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Aug 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundeskabinett beschließt Hinweisgeberschutzgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-hinweisgeberschutzgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll die europäische Whistleblower-Richtlinie umgesetzt werden, die erstmals EU-weit einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Dies ist lange überfällig, denn die Frist für die Umsetzung der Direktive in nationales Recht endete bereits am 17. Dezember 2021. In Deutschland gab es zwar bereits 2019 mit dem "Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" einen ersten Versuch, Hinweisgeber zu schützen, der jetzige Gesetzentwurf geht jedoch weit darüber hinaus.</p><h3>Inhalt des Gesetzes</h3><p>Die Whistleblower-Richtlinie und das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz bezwecken einen umfassenden Schutz von Whistleblowern. Dieser basiert auf folgenden Komponenten:</p><ul><li>Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleineren Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wird dafür eine "Schonfrist" bis Dezember 2023 eingeräumt.</li><li>Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.</li><li>Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.</li><li>Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, z.B. über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.</li><li>Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten.</li><li>Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.&nbsp;</li><li>Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund (vermuteter) Repressalien in Betracht.</li></ul><p></p><h3>Bedeutung für die Praxis</h3><p>Insbesondere das professionelle Installieren und Betreiben der internen Meldestellen sollte rechtzeitig vorbereitet und organisiert werden, da ansonsten nicht unerhebliche Bußgeld-Sanktionen drohen. Ist ein Hinweisgebersystem innerhalb eines Compliance-Management-Systems bereits vorhanden, sollten Unternehmen dieses auf die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes überprüfen und rechtzeitig anpassen.</p><p>Besondere Vorsicht ist mit Hinblick auf die Beweislastumkehr zudem geboten, wenn im Umfeld eines Whistleblowers Personalmaßnahmen umgesetzt werden. Dies betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen der Whistleblower selbst seine Identität preisgibt (er ist nicht verpflichtet, anonym zu bleiben), wenn für die Meldestelle ein Ausnahmetatbestand von der Vertraulichkeitspflicht vorliegt (§ 9 des Regierungsentwurfs) oder wenn die Meldestelle selbst gegen die Vertraulichkeitspflicht verstößt. In all diesen Fällen ist die Identität des Whistleblowers ausnahmsweise bekannt. So kann u.U. bereits die Nichtberücksichtigung eines Whistleblowers bei einer anstehenden Beförderung, bei einer Versetzung oder auch die bloße Nicht-Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags als "Repressalie" gewertet werden, mit der Folge, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass dies gerade keine Benachteiligung des Whistleblowers wegen einer von ihm abgegebenen Meldung war. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, drohen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers und Bußgelder. Arbeitgeber sollten sich auch auf die Gefahr einstellen, dass die Beweislastumkehr ausgenutzt wird, um in Kündigungsschutzverfahren eine zusätzliche "Waffe" in Stellung zu bringen, gegen die eine Verteidigung mitunter schwierig werden kann.</p><h3>Fazit</h3><p>Das kommende Hinweisgeberschutzgesetz verlangt von allen Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ihre internen Meldesysteme zu überprüfen, anzupassen oder ein solches Meldesystem erstmalig einzuführen. Unternehmen sollten dabei auch erwägen, ihre Meldestelle auf Dritte auszulagern und von diesen betreiben zu lassen. In jedem Fall sind die Unternehmen aber verpflichtet, Meldungen nachzugehen, Maßnahmen zu ergreifen und Verstößen abzuhelfen. Schließlich müssen Arbeitgeber einerseits den Schutz der Whistleblower vor Repressalien sicherstellen, andererseits aber auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der neuen Beweislastumkehr im Auge behalten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maike-pflaesterer" target="_blank">Maike Pflästerer</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 24 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Darf der Dienstwagen Dritten dienstlich dienen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/darf-der-dienstwagen-dritten-dienstlich-dienen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>neulich am Abend hat sich mir deshalb – während meine Nachbarn Pizza aßen – die Frage gestellt, ob der Dienstwagen für gewerbliche Zwecke Dritter genutzt werden darf.</p><h3>Recht zur Privatnutzung des Dienstwagens</h3><p>Grundsätzlich besteht für Arbeitnehmer weder ein Anspruch auf einen Dienstwagen noch ein Anspruch auf private Nutzung des Dienstwagens, wenn einer überlassen wird. Ein Anspruch auf einen Dienstwagen besteht damit nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Diese vertragliche Vereinbarung regelt regelmäßig:</p><ul><li>ob der Arbeitnehmer einen Dienstwagen beanspruchen kann,</li><li>welche Pkw-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung) und/oder</li><li>bis zu welchem Bruttolistenpreis der Dienstwagen gestattet ist,</li><li>ob der Arbeitnehmer auf eigene Kosten die Preisgrenze überschreiten darf,</li><li>ob der Dienstwagen privat genutzt werden darf,</li><li>in welchem Umfang der Dienstwagen privat genutzt werden darf (nur der Arbeitnehmer, sein Lebenspartner/seine Lebenspartnerin, Familie oder nur in Deutschland oder auch im Ausland?)</li><li>wer die Auswahl des Dienstwagens vornimmt (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer),</li><li>wer für welche Kosten (Reparatur, Tanken, Betriebsstoffe) aufkommt.</li></ul><p></p><h3>Umfang der Privatnutzung des Dienstwagens</h3><p>In vielen Dienstwagenregelungen ist der Umfang der Privatnutzung nicht oder kaum geregelt. Häufig ist noch geregelt, wer berechtigt ist, den Dienstwagen zu nutzen. Doch welche Fahrten sind von der privaten Nutzung des Dienstwagens erfasst? Ohne weitere vertragliche Regelung umfasst die Privatnutzung in jedem Fall:</p><ul><li>Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte – Wohnung</li><li>Privatfahrten zum Einkaufen, Besuch von Familie, Freunden, Fahrten zu Kino, Restaurant, Arzt, Freibad, Sportverein, etc.</li><li>Fahrten in den Urlaub.</li></ul><p></p><h3>Dienstwagen zur Privatnutzung für entgeltliche Tätigkeit</h3><p>Unter der Privatnutzung eines Dienstwagens ist – wie es sich aus dem Namen schon eindeutig ergibt – nur die private und keine gewerbliche Nutzung zu verstehen. Arbeitgeber gestatten bei der Privatnutzung eines Dienstwagens den „üblichen“ Umfang. Selbstverständlich will der Arbeitgeber nicht die Kosten eines Dienstwagens für andere gewerbliche Zwecke des Arbeitnehmers oder eines Dritten tragen.<br>Bei Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers lässt sich die Frage der Zulässigkeit der Nutzung des Dienstwagens dennoch nicht eindeutig mit „Nein“ beantworten. So ist beispielsweise die Fahrt von der Wohnung zur Nebentätigkeit (z.B. Restaurant, in dem in Nebentätigkeit bedient wird) eine private Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er den Dienstwagen grundsätzlich nutzen darf.</p><p>Fahrten zum Fitnessstudio oder zum Sportverein sind privat. Fahrten für den Sport, z.B. zum Auswärtsspiel oder zum Wettkampf sind ebenfalls grundsätzlich privat und deshalb darf der – zur Privatnutzung zugelassene – Dienstwagen genutzt werden. Aber gilt das auch, wenn der Arbeitnehmer als Sportler oder als Trainer eine (kleine) Vergütung erhält? Es kommt dabei auf die Höhe der Vergütung und den Hauptzweck und den Charakter an. Treibt der Arbeitnehmer den Sport und nimmt an Spielen und Wettkämpfen teil, um eine Nebenvergütung zu erzielen, dann liegt eine Nebentätigkeit vor und die Privatnutzung des Dienstwagens wäre nicht gestattet.<br>In jedem Fall ist die Nutzung des Dienstwagens nicht gestattet für die Tätigkeit bei einem Lieferdienst.</p><p>Lassen Sie sich den Appetit nicht verderben.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><br><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 24 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Liebe am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/liebe-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Unternehmen stehen Beziehungen zwischen Mitarbeitenden eher skeptisch gegenüber. Zum einen, weil Emotionen die Arbeitsleistung beeinträchtigen können. Zum anderen, weil bei Beziehungen gerade im Über- oder Unterordnungsverhältnis die Gefahr von Interessenkonflikten und nicht neutralen Entscheidungen besteht. Um keinen Nährboden für derartige Störungen des Betriebsablaufs zu bieten und der Pflicht nachzukommen, ein Arbeitsumfeld frei von sexuellen Belästigungen zu schaffen, verbieten zum Beispiel Arbeitgeber in den USA vielfach Beziehungen am Arbeitsplatz. Ist das auch in Deutschland erlaubt?“</p><p><em>Lesen Sie den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, welcher am 25.07.2022 auf humanresourcesmanager.de erschien, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/liebe-am-arbeitsplatz-was-ist-erlaubt/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 17 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es ist Sommer – Hitze(frei) am Arbeitsplatz?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-ist-sommer-hitzefrei-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Schüler können – je nach Bundesland und je nach Messzeitpunkt und -ort unterschiedlich – Hitzefrei haben. Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei am Arbeitsplatz? Meine Antwort lautet: Nein, für Arbeitnehmer gibt es kein Hitzefrei, aber…</p><h3>Fürsorgepflichten des Arbeitgebers</h3><p>Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten darauf zu achten, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.</p><h3>Keine konkrete Temperaturgrenze</h3><p>Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte „Soll“-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C, besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren.</p><p>Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV „Allgemeine Vorschriften“ muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen.</p><h3>Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze</h3><p>Ein Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, ob und ggf. welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft. Beispielsweise kommen folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:</p><ul><li>zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,</li><li>Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des „spanischen „Siesta“ Modells“, Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden</li><li>Einführen mehrerer kurzer Pausen</li><li>Lockerung der Bekleidungsregelungen</li><li>Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)</li><li>Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)</li><li>zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder</li><li>Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).</li></ul><p></p><h3>Keine Arbeitsbefreiung bei Hitze</h3><p>Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung wäre eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Betriebsfest: kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und 2G</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-betriebsfest-kalte-getraenke-gute-stimmung-heisse-rhythmen-und-2g</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Sommer und die Corona-Situation erlaubt es. Hochsaison für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge. Der Arbeitgeber bestimmt in der Regel, ob eine betriebliche Veranstaltung durchgeführt wird, ob die Veranstaltung während und/oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfindet, welche Aktivitäten den Arbeitnehmern angeboten werden, aber darf er auch 2G vorschreiben?</p><h3>Hygienekonzept beim Betriebsfest</h3><p>Ein Unternehmen hat ein Sommerfest an einem auswärtigen Veranstaltungsort für die Arbeitnehmer veranstaltet. Das Unternehmen verlangte für die Teilnahme am Sommerfest den Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und einen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest.</p><h3>Klage auf Teilnahme am Sommerfest ohne Nachweis</h3><p>Ein Arbeitnehmer wollte kalte Getränke, gute Stimmung, heiße Rhythmen und am Sommer-fest teilnehmen, er wollte aber keinen Nachweis einer gültigen und vollständigen Impfung bzw. Genesung und keinen tagesaktuellen, negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Der Arbeitnehmer verlangte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes, ihm ohne Einhaltung dieser Regelungen Zutritt zu dem Sommerfest zu gewähren.</p><h3>Kein Nachweis – kein Sommerfest</h3><p>Das LAG Berlin-Brandenburg hat im Beschluss vom 01.07.2022 – 6 Ta 673/22 das Begehren des Arbeitnehmers, ohne Nachweis am Sommerfest teilzunehmen, abgelehnt. Das Unter-nehmen benötige für die Zugangsvoraussetzungen für das unternehmenseigene und damit private Sommerfest keine besondere Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des LAG werde der Arbeitnehmer auch nicht diskriminiert, insbesondere nicht nach dem AGG, da der Arbeitnehmer keine Behinderung und eine etwa aus diesem Grund nicht mögliche Impfung behauptete. Nach Ansicht des LAG ergebe sich ein Anspruch auf Teilnahme am Sommerfest ohne die geforderten Nachweise auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Ungleichbehandlung liege jedoch nicht vor. Als weiteren Grund gegen die Teilnahme des Arbeitnehmers am Sommerfest nannte das LAG, dass dem Arbeitnehmer durch die Nichtteilnahme am Sommerfest keine erheblichen Nachteile drohen.</p><p>Wenn es ein Betriebsfest/ein Betriebsausflug an Ihrem Arbeitsplatz gibt und Sie teilnehmen (dürfen), dann wünsche ich viele kalte Getränke, mega gute Stimmung, und kochend heiße Rhythmen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Jul 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt sich im Arbeitsrecht mit zwei etablierten Partnern in Berlin und München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-sich-im-arbeitsrecht-mit-zwei-etablierten-partnern-berlin-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin/München, 4. Juli 2022</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten verstärkt sich im Bereich Arbeitsrecht mit zwei namhaften Partnern. Dr. Michael Matthiessen kam im März von Hardtke, Svensson Partner, Dr. Sebastian Kroll wechselt zum 1. September 2022 von Ruge Krömer.</p><p>Zum 1. März 2022 stieß Dr. Michael Matthiessen als Partner zum Berliner Arbeitsrechts-Team. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2009 Lehrbeauftragter an der Universität Greifswald. Sein Tätigkeitsbereich umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung von Arbeitgebern in individual- und kollektivrechtlichen Auseinandersetzungen. Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Arbeitsvertragsgestaltung, Beendigung und Befristung von Arbeitsverhältnissen sowie der Betriebsverfassung. Er berät regelmäßig Unternehmen im Gesundheits- und Bankbereich sowie im Automobileinzelhandel.</p><p>Auch das Arbeitsrechtsteam in München erhält renommierten Zuwachs. Dr. Sebastian Kroll wird die dortige Praxisgruppe zum 1. September 2022 als Partner verstärken. Er ist ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das kollektive Arbeitsrecht, die Begleitung von Restrukturierungen einschließlich der Verhandlung von Freiwilligenprogrammen, Interessenausgleichen und Sozialplänen, der Fremdpersonaleinsatz sowie die Prozessvertretung, vor allem in Kündigungsschutzverfahren. Er berät regelmäßig Unternehmen vor allem aus den Bereichen Marketing und Werbung, Maschinen- und Anlagebau, Gesundheits-, Versicherungs- und Verlagswesen sowie Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes.</p><p>„Wir freuen uns, dass wir mit den beiden Neuzugängen zwei am Markt hoch angesehene und etablierte Kollegen gewinnen konnten“, sagt Markus Künzel, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht im Münchner Büro von ADVANT Beiten und ergänzt: „Beide verfügen über eine langjährige Branchenexpertise, die sich optimal in unser bestehendes Beratungsportfolio einfügt, und ergänzen unser standortübergreifendes Team fachlich und menschlich hervorragend.“</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Leitung Marketing (Praxisgruppe Arbeitsrecht)<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1104<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com ">markus.bauer@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a><br>Leitung Praxisgruppe Arbeitsrecht<br>ADVANT Beiten<br>+49 (89) 350 65 - 1130<br><a href="mailto:markus.kuenzel@advant-beiten.com ">markus.kuenzel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 73 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-73-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-0</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juni 2022</strong> - Das aktuelle Ranking der besten Anwälte für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der gelisteten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlungen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung „Anwälte des Jahres 2023“ aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 73 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit 34 Berufsträgern, Berlin mit 10 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5. Hinzu kommen zwei Berufsträger als „Ones to Watch“.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2022-06/Best%20Lawyers%20Ranking%202023_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag verabschiedet Gesetz mit neuen und zwingenden Vorgaben für Arbeitsverträge</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-verabschiedet-gesetz-mit-neuen-und-zwingenden-vorgaben-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundestag hat am 23. Juni 2022 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie verabschiedet. Das Gesetz enthält zahlreiche - auch überraschende - Vorgaben für Arbeitsverträge, die Arbeitgeber ab dem 1.8.22 einhalten müssen. Nach wie vor ist die elektronische Form bei der Dokumentation der Arbeitsbedingungen nicht ausreichend, es bleibt beim strengen Schriftformerfordernis. Bei Verstößen gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes droht nun erstmals ein Bußgeld. Es besteht kurzfristig dringender Handlungsbedarf.</p><p>Unser Experten-Team in diesem Bereich, bestehend aus <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/asil-buruncayir" target="_blank">Asil Buruncayir</a>, steht bei Rückfragen gerne zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ich weiß, was Du diesen Sommer tun wirst</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-weiss-was-du-diesen-sommer-tun-wirst</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist der Abend des (heißen) 19. Juni 2022. Ich sitze auf meiner Terrasse und schreibe diesen Blog. In 43 Tagen ist der 1. August 2022. In 43 Tagen wird die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie in deutsches Recht umgewandelt. Ich wette, dass keiner der bisherigen Arbeitsverträge den Anforderungen der Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie entspricht. In 43 Tagen müssen die Musterarbeitsverträge für Neueinstellungen oder Arbeitsvertragsänderungen auf die durch die EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie eintretenden Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sowie dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angepasst sein. Sonst droht in 43 Tagen ein Bußgeld.</p><p>Am 31. Juli 2019 ist eine EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) in Kraft getreten. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und transparente und vorhersehbarere Beschäftigung sicherzustellen. Ein Überblick der Änderungen und Neuerungen:</p><ul><li>Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitsbedingungen aufzuzeichnen, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Zu den aufzuzeichnenden Regelungen gehört auch die Dauer der vereinbarten Probezeit und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit dann auch in angemessenem Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.</li><li>In den Aufzeichnungen (Arbeitsvertrag) sind die vereinbarten Ruhepausen und -zeiten; bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen zu erfassen.</li><li>In den arbeitsvertraglichen Aufzeichnungen sind auch die Zusammensetzung und – für jede Vergütung getrennt – die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, sowie deren Fälligkeit anzugeben.</li><li>Mit der Umsetzung der Richtlinie sind auch die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen zu erfassen.</li><li>In den arbeitsvertraglichen Aufzeichnungen sind für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses das von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren anzugeben. Darunter wird mindestens das Schriftformerfordernis der Kündigung, die Fristen für die Kündigung und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstanden.</li><li>Neu ist auch, dass der Arbeitgeber die Niederschrift zu einigen wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgelts und die vereinbarte Arbeitszeit dem Arbeitnehmer bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung aushändigen muss und nicht wie bisher nach einem Monat.</li><li>Ebenfalls neu ist, dass Verstöße gegen Nachweispflichten mit einer Geldbuße von bis zu EUR 2.000 geahndet werden können.</li><li>Im TzBfG ist neu die Pflicht des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen geregelt, innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform auf den in Textform geäußerten Wunsch des Arbeitnehmers nach Veränderung oder nach einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu erteilen.</li><li>Bei der Arbeit auf Abruf im TzBfG ist die Vereinbarung aufzuzeichnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, ferner der Zeitrahmen, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat.</li><li>Nach den Änderungen des AÜG müssen Entleiher einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrags angezeigt hat, diesem innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitteilen.</li></ul><p></p><p>Es ist der blanke Horror, aber es sind auch noch 43 Tage…</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-6792</guid>
                        <pubDate>Wed, 15 Jun 2022 11:07:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückzahlungsklauseln - Worauf Arbeitgeber achten sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlungsklauseln-worauf-arbeitgeber-achten-sollten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Video bespricht unsere Anwältin Regina Dietel ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. In dem Urteil geht es um nicht wirksame Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungsvereinbarungen. Worauf Arbeitgeber achten müssen, damit ihre Klauseln wirksam bleiben, und welche Fallstricke es gibt, erklärt Regina Dietel in diesem Video.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG erklärt Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz für zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-erklaert-corona-testpflicht-am-arbeitsplatz-fuer-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22</em></p><p>Das BAG fällt das erste Urteil zum betrieblichen Hygienekonzept und schafft damit Rechtssicherheit für arbeitgeberseitige Anordnungen zum Schutz vor Corona-Risiken im Betrieb. Arbeitgeber dürfen auch solche Maßnahmen durchsetzen, die über die im jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen hinausgehen. Dabei billigt das BAG den Arbeitgebern einen erheblichen Beurteilungsspielraum zu: Die angeordneten Schutzmaßnahmen dürfen das verfolgte Ziel nur nicht konterkarieren.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Bayerische Staatsoper ordnete gegenüber allen Beschäftigten im August 2020 an, einen negativen PCR-Test zu Beginn der Spielzeit vorzulegen, nachdem sie zuvor weitere baulichen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19-Erkrankungen, wie Vergrößerung des Orchestergrabens, ergriffen hatte. Diese Vorlagepflicht folgte aus dem Hygienekonzept der Staatsoper, das sie nach einer wissenschaftlichen Beratung erstellt hatte. Ferner sah dieses Konzept verpflichtende Folgetestungen der Mitarbeiter vor, wobei die Testfrequenz von der Eingruppierung des konkreten Mitarbeiters (in die Gruppe 1 bis 4, je nach dem Ansteckungsrisiko im Betrieb) abhängig war. Die Mitarbeiter konnten dabei frei wählen, ob sie an den organisierten Testungen der Staatsoper teilnehmen oder sich andernorts testen lassen und nur das Testergebnis mitbringen wollten.</p><p>Als sich eine Arbeitnehmerin weigerte, ihren PCR-Test sowohl zu Beginn der Spielzeit als auch in der Folge vorzulegen, wurde sie nicht beschäftigt. Auch die Vergütungszahlungen stellte der Arbeitgeber ein. Die Musikerin erhob Klage auf die Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs sowie auf Beschäftigung, ohne zu irgendeiner Testung verpflichtet zu sein.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG wies die Klage – wie auch die Vorinstanzen – in allen Punkten ab. Weigern sich Arbeitnehmer, rechtmäßig angeordnete Corona-Tests vorzulegen, sind sie nicht „leistungswillig“. Ihnen stehen deshalb für die Zeiten der Nichtbeschäftigung keine Vergütungsansprüche zu. Arbeitgeber sind nach dem BAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu regeln, dass die Arbeitnehmer vor Gefahren und Gefährdungen für Leben und Gesundheit geschützt sind. Hierzu können sie im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes u.a. regelmäßige Testungen ihrer Arbeitnehmer anordnen, soweit alle möglichen, gleich geeigneten Schutzmaßnahmen – wie z.B. regelmäßiges Lüften, Maskentragung etc. – bereits ausgeschöpft sind. Deshalb war die Anweisung der Staatsoper im Streitfall auch rechtmäßig. Insbesondere hat die Staatsoper, so das BAG, die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Dies gerade deswegen, weil der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer bei der Vornahme eines PCR-Tests minimal ist und die PCR-Tests das von der Staatsoper verfolgte Ziel – Schutz vor Corona-Ausbrüchen im Betrieb und Durchbrechung von Infektionsketten – fördern. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) steht der Rechtsmäßigkeit der Weisung nicht entgegen. Darf ein Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsschutzkonzeptes Tests anweisen, sind sie auch nach Datenschutzrecht zulässig.</p><p>Den Antrag auf Beschäftigung ohne Vorlage von Corona-Tests lehnte das BAG unter dem Gesichtspunkt eines sog. Globalantrags ab. Denn der Beschäftigungsantrag der Flötistin umfasste auch Fälle, in denen sie Corona-Tests – z.B. aufgrund Gesetzespflicht – vorlegen muss.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit diesem Grundsatzurteil schafft das BAG Klarheit und zeigt, welchem gerichtlichen Prüfungsmaßstab unternehmenseigene Arbeitsschutzkonzepte standhalten müssen. Dabei billigt das BAG Arbeitgebern einen erheblichen Ermessensspielraum zu. Insbesondere kann auch die Anordnung von Coronatests aller Mitarbeiter zulässig sein. Hierzu ist aber neben einem ausgewogenen Hygienekonzept das Ergreifen anderer Schutzmaßnahmen, z.B. Tragen einer Maske etc., erforderlich. Bieten diese Maßnahmen jedoch keinen ausreichenden Schutz, können die Mitarbeiter zu Coronatests verpflichtet werden. Der wesentliche Kern dieser Entscheidung ist der vom BAG angewandte Beurteilungsmaßstab: Das Gericht folgt der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und stellt fest, dass nur solche Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers zur Erreichung des verfolgten Ziels ungeeignet und deshalb unzulässig sind, die dieses Ziel in keiner Weise fördern oder sich sogar gegenläufig auswirken können. Dies zeigt, dass das Gericht hier keinen strengen Maßstab anlegt, sondern Entscheidungen von Arbeitgebern schützt. Darüber hinaus bestätigt das BAG, dass Arbeitgeber auch solche Maßnahmen anordnen dürfen, die über die gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen hinausgehen.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Arbeitsschutzkonzepte werden zwar nur eingeschränkt gerichtlich überprüft, dennoch sollten sie mit Sorgfalt erstellt und die Entscheidungs- und Abwägungsprozesse dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn Coronatests angeordnet werden sollen. Diese können zwar auch ohne gesetzliche Vorgaben Teil von Hygienekonzepten sein. Sie brauchen aber einen Anlass. Es muss daher ein Ziel klar definiert werden, zu dessen Erreichung die Tests erforderlich, geeignet und angemessen im Sinne der vorbenannten Entscheidung sind. Dieses Ziel war im vorliegenden Fall die Erkennung und Unterbrechung von Infektionsketten. Weiter ist bei der Umsetzung von Testkonzepten ein ausreichender Schutz der Gesundheitsdaten zu gewährleisten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Hinweis: Da unsere Kanzlei dieses Urteil erstritten hat, wurde die Besprechung möglichst neutral abgefasst.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 arbeitsrechtliche Fragen zum 9-Euro-Ticket</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/1-2-3-4-5-6-7-8-arbeitsrechtliche-fragen-zum-9-euro-ticket</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Ein</strong>e Entlastungsmaßnahme der Bundesregierung entz<strong>wei</strong>t Deutschland. Von Juni 2022 bis August 2022 sind Run<strong>drei</strong>sen – auch außerhalb des eigenen Re<strong>vier</strong>s möglich. Für wenig Geld kann man <strong>Fünf</strong>e gerade sein lassen. Erst recht, wenn Kinder unter <strong>sechs</strong> Jahre das 9-Euro-Ticket nicht benötigen. Sie können kostenfrei mitreisen. Die Maßnahme ist nicht unumstritten. <strong>Sie ben</strong>achteiligt die bisherigen Stammgäste der Deutschen Bahn, da plötzlich Züge überfüllt sind, eine Fahrradmitnahme nicht möglich ist oder plötzlich Sylt mit dem 9-Euro-Ticket überlaufen wird. Das ist wohl nicht be<strong>acht</strong>et worden, beim <strong>Neun</strong>-Euro-Ticket.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>genug mit den Zahlen. Das 9-Euro-Ticket ist aber auch arbeitsrechtlich interessant. Hier meine acht arbeitsrechtlichen Fragen zum 9-Euro-Ticket:</p><h3>Frage 1: Sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zu bezahlen?</h3><p>Nein. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Insbesondere für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zurück schuldet der Arbeitgeber keinen Fahrtkostenzuschuss. Diese Fahrten gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss die Kosten selbst aufbringen.</p><h3>Frage 2: Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmern freiwillig ein 9-Euro-Ticket zur Verfügung stellen?</h3><p>Arbeitgeber sind berechtigt, freiwillig Fahrtkostenzuschüsse zu leisten. Dies wäre ein Teil der Vergütung. Bei freiwilliger Gewährung des 9-Euro-Tickets sollte die Freiwilligkeit betont werden, damit kein dauerhafter Anspruch entsteht.</p><h3>Frage 3: Muss der Arbeitgeber entweder allen Arbeitnehmern oder keinem ein 9-Euro Ticket zur Verfügung stellen?</h3><p>Nein. Der Arbeitgeber muss den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten und darf Gleiches nicht ungleich behandeln. Der Arbeitgeber darf jedoch unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedlich behandeln. Beispielsweise wäre er berechtigt, nur den Arbeitnehmern das 9-Euro-Ticket zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen oder die mehr als 20 Kilometer vom Arbeitsort entfernt wohnen.</p><h3>Frage 4: Wäre eine freiwillige Gewährung eines 9-Euro-Tickets steuerpflichtig?</h3><p>Zuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung für die Aufwendung der Arbeitnehmer für Tickets der öffentlichen Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt, sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 15 EstG in Höhe der Aufwendung der Arbeitnehmer. Für die Dauer des 9-Euro-Tickets, d.h. für die Kalendermonate Juni, Juli und August 2022 gibt es Ausnahmeregelungen. Die Zuschüsse des Arbeitgebers dürfen die Aufwendung des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum übersteigen, wenn im Rahmen einer Jahresbetrachtung die Zuschüsse des Arbeitgebers nicht höher als die Aufwendungen des Arbeitnehmers sind.</p><h3>Frage 5: Dürfen 9-Euro-Tickets des Arbeitgebers von Arbeitnehmern auch privat genutzt werden?</h3><p>Wenn das 9-Euro-Ticket zusätzlich zur Vergütung des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird, ist das bereits eine private Nutzung, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehören. Es gilt hier die gleiche steuerliche Regelung. Wenn der Arbeitgeber das 9-Euro-Ticket für dienstliche Zwecke gewährt und der Arbeitgeber die Nutzung des Tickets zu privaten Zwecken erlaubt, kann das 9-Euro-Ticket auch privat genutzt werden. Auch hier ist die steuerliche Regelung zu beachten.</p><h3>Frage 6: Kann der Arbeitgeber die Zahlung eines sonstigen Fahrtkostenzuschusses im Juni, Juli und August 2022 ablehnen bzw. auf 9 Euro reduzieren?</h3><p>In vielen Arbeitsverhältnissen erhalten Arbeitnehmer freiwillige Fahrtkostenzuschüsse. Dies können pauschale Beträge für alle Arbeitnehmer gleich oder bestimmte Entfernungspauschalen sein. Dies können aber auch die konkreten Kosten des öffentlichen Nahverkehrs oder verbilligte Fahrkarten sein. In der Regel werden diese Fahrtkostenzuschüsse teurer sein als 9 Euro im Kalendermonat. Arbeitgeber können Interesse daran haben, dass Arbeitnehmer während der 3 Monate das billigere 9-Euro-Ticket nutzen und der Arbeitgeber auch nur diese Fahrtkostenzuschüsse leisten muss. Es kommt jeweils auf die einzelne Regelung an. Es gibt Regelungen, die unabhängig von der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel einen pauschalen Fahrtkostenzuschuss gewährt. Auch Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad zum Arbeitsplatz kommen, erhalten diesen Fahrtkostenzuschuss. In diesem Fall könnte weiterhin der bisherige pauschale Fahrtkostenzuschuss beansprucht werden. Bei Regelungen, die sich eher an die konkrete Aufwendung des Arbeitnehmers orientieren, kann in den 3 Monaten eine Umstellung auf das 9-Euro-Ticket verlangt werden und der Arbeitgeber muss entsprechend weniger Fahrtkostenzuschuss leisten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer das 9-Euro-Ticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch nutzen kann. Ein 9-Euro-Ticket kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn der Fernverkehr genutzt werden muss.</p><h3>Frage 7: Besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats am 9-Euro-Ticket?</h3><p>Fahrtkostenzuschüsse sind ein Vergütungsbestandteil. Es besteht damit eine Mitbestimmungspflicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber ist berechtigt, mitbestimmungsfrei zu entscheiden, ob er überhaupt ein 9-Euro-Ticket den Arbeitnehmern anbietet. Wenn es sich dafür entscheidet, hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wie im Einzelnen Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden. Beim 9-Euro-Ticket dürfte eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat allerdings sehr schlank ausfallen, da wenig Regelungsbedarf besteht.</p><h3>Frage 8: Was gilt ab September 2022?</h3><p>Das von der Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets beschlossene 9-Euro-Ticket gilt derzeit nur bis August 2022. Ab September 2022 gelten die ursprünglichen Regelungen. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass durch eine freiwillige Gewährung eines Fahrkostenzuschusses bzw. des 9-Euro-Tickets keine sogenannte betriebliche Übung/Gewohnheitsrecht entsteht. Auf die Freiwilligkeit und/oder Befristung sollte ausdrücklich hingewiesen werden.</p><p>Eine gute Reise, einen Sitzplatz, keine ausfallenden Züge und viel Spaß mit dem 1, 2, 3,…. 9-Euro-Ticket wünsche ich Ihnen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bei Angabe ehemaliger Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schadensersatzpflicht-des-arbeitgebers-bei-angabe-ehemaliger-mitarbeiter-auf-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Neuruppin vom 14. Dezember 2021 – 2 Ca 554/21</em></p><p>Für viele Unternehmen ist es mittlerweile gang und gäbe, ihre Mitarbeiter auf der Unternehmenswebseite namentlich vorzustellen. Wenn derlei Angaben aber nach dem Ausscheiden nicht umgehend von der Webseite entfernt werden, kann es für den ehemaligen Arbeitgeber teuer werden, wie eine Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Neuruppin zeigt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Biologin, die im Büromanagement tätig war, wurde auf der Unternehmenswebseite namentlich genannt und der Netzöffentlichkeit dort zudem als hauseigene Biologin vorgestellt, obwohl dies tatsächlich gar nicht zutraf. Bei ihrem Ausscheiden verlangte sie, dass die Angaben von der Unternehmenswebseite gelöscht werden sollten. Nachdem ihr Name und die falsche Tätigkeitsangabe nach fast einem Jahr noch immer online waren, mahnte sie ihren ehemaligen Arbeitgeber ab und verlangte von ihm eine Unterlassungserklärung sowie eine Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro. Der Arbeitgeber entfernte die Angaben von der Webseite und gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber lediglich 150 Euro. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage zum ArbG Neuruppin und verlangte nur noch 5.000 Euro, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das ArbG Neuruppin hat den ehemaligen Arbeitgeber zur Zahlung von 1.000 Euro Schadensersatz verurteilt, abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro. Seine Entscheidung stützt das Gericht auf das Datenschutzrecht, da es sich bei dem Namen der Arbeitnehmerin um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) handelt. Gemäß Artikel 82 der DS-GVO besteht bei einer rechtswidrigen Datenverarbeitung, die zu einem Schaden der betroffenen Person führt, ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Hierbei handelte es sich um den ehemaligen Arbeitgeber, der nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin deren Daten ohne Rechtfertigung verarbeitet hatte. Wegen der damit einhergehenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist auch ein nicht-vermögensrelevanter Schaden zu berücksichtigen, der im Wege des Schmerzensgelds auszugleichen ist und ausdrücklich auch der Warnung und Abschreckung dienen soll. Zur umgehenden Entfernung der Daten nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmerin war der Arbeitgeber überdies nicht nur aufgrund des Datenschutzes verpflichtet, sondern auch aufgrund einer allgemeinen Nebenpflicht aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis. Im Licht all dessen hielt das Gericht einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro für angemessen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des ArbG Neuruppin wirft ein Schlaglicht auf die (auch) datenschutzrechtlichen Haftungsrisiken, die insbesondere beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers virulent werden. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Unternehmenswebseite in diesem Fällen schnell zu aktualisieren und sämtliche personenbezogenen Daten des Ausgeschiedenen zu entfernen. Gerade wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einvernehmlich verläuft, sollten zusätzliche Konfliktfelder damit konsequent vermieden werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der rechtssicheren Verwendung von Arbeitnehmerdaten im Internet, sei es auf der Unternehmenswebseite oder auf Profilen in sozialen Netzwerken. Dabei kann es sich nicht nur um den Namen, sondern auch um Fotos oder Videos von Arbeitnehmern handeln. Angesichts der nicht unerheblichen Haftungsrisiken und einer zunehmend gefestigten Rechtsprechung sollten Arbeitgeber die Verwendung von Arbeitnehmerdaten vorab gründlich prüfen. Insbesondere ist auf eine vorherige wirksam erteilte Einwilligung des Betroffenen zu achten, die sämtliche Verwendungszwecke abdeckt. Sofern sich die Nutzung der Arbeitnehmerdaten danach als ungerechtfertigt erweist, etwa aufgrund einer fehlenden Einwilligung, müssen die betreffenden Daten umgehend entfernt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abwerbung kaum zu vermeiden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abwerbung-kaum-zu-vermeiden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Fachkräftemangel ist längst ein allgemeiner Mangel an Arbeitskräften. Viele Unternehmen wildern deshalb bei zunehmend bei Vertragspartnern, um ihren Personalbedarf zu decken. Ob das erlaubt ist, erklärt Stefan Lochner.<br>Arbeitskräfte sind mittlerweile für die meisten Unternehmen ein wertvolles Gut. Um Arbeitnehmer:innen zu halten, werden einerseits zunehmend attraktive Arbeitsbedingungen und Benefits gewährt. Andererseits versuchen Unternehmen, sich durch Abwerbeverbote, nachvertragliche Wettbewerbsverbote oder die Geltendmachung unlauteren Wettbewerbs nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor dem gefürchteten Brain Drain, dem Verlust von Wissen und Erfahrung, zu schützen.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a>, welcher am 03. Juni 2022 auf lto.de erschienen ist, kann <a href="https://www.lto.de/karriere/im-job/stories/detail/olg-koeln-6-u-81-21-abwerben-verbot-wettbewerber" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige: Welche Angaben sind notwendig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-welche-angaben-sind-notwendig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Fehlen bestimmte Angaben in einer Massenentlassungsanzeige, dann wird sie dadurch nicht automatisch unwirksam. Wie so oft stellt sich auch bei der Massenentlassungsanzeige regelmäßig die Frage, ob man den Buchstaben des Gesetzes vertrauen kann oder ob die in Teilen darüber hinausgehende Rechtsprechung beziehungsweise Verwaltungspraxis entscheidend ist? Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst in einem praxisrelevanten Kontext für Klarheit gesorgt.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-stefan-lochner" target="_blank">Dr. Stefan Lochner</a>, der am 30.05.2022 auf www.humanresourcesmanager.de erschienen ist, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/massenentlassungsanzeige-welche-angaben-sind-notwendig/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Kennenlern-Praktika“ – Vorsicht vor unfallversicherungsrechtlichen Stolperfallen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kennenlern-praktika-vorsicht-vor-unfallversicherungsrechtlichen-stolperfallen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundessozialgericht vom 31. März 2022 - B 2 U 13/20 R</em></p><p>Im Rahmen eines „Kennenlern-Praktikums“ kann bei der Besichtigung des Unternehmens Unfallversicherungsschutz kraft Satzung der Berufsgenossenschaft bestehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitsplatzbewerberin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches, eintägiges „Kennenlern-Praktikum“. Hierfür schlossen die Bewerberin und das Unternehmen eine „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“. Während des eintägigen „Kennenlern-Praktikums“ führte die Bewerberin Gespräche und stand im fachlichen Austausch mit der IT-Abteilung, absolvierte aber auch eine Betriebsführung und besichtigte zum Abschluss ein Hochregallager des Unternehmens. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Bewerberin und brach sich den rechten Oberarm.</p><p>Die Entscheidung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen einen Arbeitsunfall festgestellt. Dies jedoch nur deshalb, da die Satzung der Berufsgenossenschaft Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung unfallversichere. Das eigene, grundsätzlich nicht versicherte Interesse der Bewerberin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers stehe dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung in diesem Fall nicht entgegen, da die Satzung den Unfallversicherungsschutz nicht auf Personen beschränke, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung diene.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die begrüßenswerte Entscheidung des BSG eröffnet Spielraum für die Gestaltung von „Kennenlern-Praktika“. Es ist jedoch für jeden Betrieb zu prüfen, ob die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft eine vergleichbare Satzungsregelung beschlossen hat. Dies ist nicht immer der Fall. Ohne eine solchen Satzungsregelung besteht Unfallversicherungsschutz für „Kennenlern-Praktikanten“ kraft Gesetzes selten. Eine vom Versicherungsschutz umfasste Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch liegt nur dann vor, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine Handlungen dem Weisungsrecht eines Unternehmens insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung unterordnet (vgl. BSG vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R). Maßgebliches Kriterium ist ein Tätigwerden im fremden Interesse. Bei „Kennenlern-Praktika“ steht jedoch in der Regel das eigene Interesse der Bewerber am Kennenlernen des potenziellen Arbeitgebers im Vordergrund. Personen, die im Wesentlichen im eigenen Interesse tätig werden, sind jedoch nicht vom Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes umfasst.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Vor „Kennenlern-Praktika“ sollten zwingend Vereinbarungen mit den Bewerbern geschlossen werden. Nicht nur in Hinblick auf den Versicherungsschutz bestehen Stolperfallen, auch zur Vermeidung einer Vergütungspflicht ist Achtsamkeit gefordert. Ein „Kennenlern-Praktikum“ oder „Probearbeiten“ kann ohne vertragliche Vereinbarung ein „faktisches“ und damit unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lassen, im Rahmen dessen dem Bewerber u.a. ein Vergütungsanspruch für geleistete Arbeit zustehen kann. Ein sogenanntes echtes „Einfühlungsverhältnis“, dass nach richtiger Ansicht nicht als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, besteht zudem nur dann, wenn keine Pflicht des Bewerbers zur Arbeitsleistung besteht und das Einfühlungsverhältnis tatsächlich nur die Gelegenheit einräumen soll, den Betrieb und einen potenziellen Arbeitsplatz kennenzulernen. In diesem Fall darf kein Weisungsrecht des Arbeitgebers vereinbart und ausgeübt werden, d.h. an den Bewerber dürfen keine Anordnungen adressiert werden. Ein „Probearbeiten“ scheidet damit faktisch aus. Richtigerweise kann ein solches „Einfühlungsverhältnis“ auch nur sehr kurze Zeit durchgeführt werden, um keine Lohnansprüche und insbesondere Ansprüche auf dem gesetzlichen Mindestlohn auszulösen. Bewerber sollten zudem vertraglich dazu verpflichtet werden, einen Unfallversicherungsschutz auf eigene Kosten abzuschließen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank">Sonja Müller</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 24 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gleiche Urlaubsabgeltung für alle – der EuGH stärkt Rechte von Leiharbeitnehmern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gleiche-urlaubsabgeltung-fuer-alle-der-eugh-staerkt-rechte-von-leiharbeitnehmern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Vorabentscheidung vom 12. Mai 2022 (C - 426/20) über den Fall zweier Leiharbeitnehmer in Portugal entschieden. Sie waren auf Basis von Leiharbeitsverträgen für zwei Jahre einem entleihenden Unternehmen überlassen. Mit Beendigung der Leihe standen den Mitarbeitern noch bezahlter Urlaub sowie Urlaubsgeld hierfür zu. Das entleihende Unternehmen und die Arbeitnehmer stritten sich darum, was für die Abgeltung maßgeblich sei: Eine Spezialregelung für Leiharbeitnehmer, wonach diese in der konkreten Konstellation Anspruch auf weniger bezahlten Urlaub und ein geringeres Urlaubsgeld haben oder die allgemeine gesetzliche Urlaubsregelung für Arbeitnehmer in Portugal, wonach sich Ansprüche in derselben Höhe wie für originär beim entleihenden Unternehmen Beschäftigte ergäben.</p><p>Während nach der Spezialregelung für Leiharbeitnehmer der Urlaubsanspruch und das Urlaubsgeld anteilig im Verhältnis zur Vertragslaufzeit zu berechnen sind, sieht die allgemeine Urlaubsregelung einen vollständigen Jahresurlaubsanspruch für jedes mit dem Kalenderjahr begonnene Arbeitsjahr sowie zusätzlich eine zeitanteilige Zurechnung von Urlaubsansprüchen für unterjährig begonnene und beendete Arbeitsverhältnisse vor. Das entleihende Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass für die Leiharbeitnehmer die Spezialregelung Anwendung findet und wollte entsprechend nur den geringeren Urlaub abgelten und hierfür Urlaubsgeld leisten. Dem EuGH wurde daher vom nationalen Gericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Spezialregelung für Leiharbeitnehmer gegen die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (RL 2008/14/EG) verstoße.</p><p>Der EuGH stellte fest, dass der in Art. 5 RL 2008/14/EG statuierte Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer mindestens denen der unmittelbar im Unternehmen Eingestellten entsprechen müssen, auch die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld umfasse. Entsprechend stehe eine nationale Regelung, wonach die Abgeltung hierfür geringer sei als diejenige, die sie als unmittelbar Eingestellte erhalten hätten, der RL 2008/14/EG entgegen.</p><p>Dies dürfte auch für Leiharbeitnehmer in Deutschland relevant sein. Gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) wird überschüssiger Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, sofern er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnte. Hierbei sowie bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG wird vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH die Gleichbehandlung zu berücksichtigen sein. Leiharbeitnehmer sind mindestens so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie im Zeitraum der Beschäftigung beim entleihenden Unternehmen unmittelbar eingestellt gewesen wären.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Auswirkungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf das Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-auswirkungen-der-elektronischen-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-auf-das</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Ende 2019 hat der Gesetzgeber das Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) beschlossen und damit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den Weg bereitet. Damit soll zumindest ein großer Teil der jährlich ca. 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die allesamt in bis zu vierfacher Ausfertigung gedruckt werden mussten, digitalisiert werden. Hierfür wurden verschiedene „Digitalisierungsphasen“ vorgesehen. In Phase 1 sollte zunächst die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von Vertragsarzt an die Krankenkasse implementiert werden. Anschließend sollte in Phase 2 auch der „gelbe Schein“ durch einen Datensatz ersetzt werden. Ursprünglich sollte Phase 2 am 1. Juli 2022 verbindlich umgesetzt werden. Nachdem die Coronapandemie jedoch für Verzögerungen bei der technischen Umsetzung gesorgt hat, wurde der Beginn von Phase 2 nun auf den 1. Januar 2023 verschoben. Technische Probleme sind allerdings nicht die einzige Hürde bei der Implementierung von Phase 2. Es schließen sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen an.</p><h3>Nicht für alle Arbeitnehmer</h3><p>Vorweg ist festzuhalten, dass auch nach der Implementierung von Phase 2 nicht für alle Arbeitnehmer eine eAU ausgestellt werden wird. Für bestimmte Mitarbeiter werden Arbeitgeber auch weiterhin keine eAU abrufen können, sodass in diesen Fällen weiterhin auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform zurückgegriffen werden muss. Betroffen hiervon sind insbesondere privatversicherte Arbeitnehmer, aber auch solche, deren Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Das gleiche gilt für Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sowie für Erkrankungen, die im Ausland attestiert werden.</p><h3>Abruf durch Arbeitgeber</h3><p>Sofern der Arbeitnehmer künftig allerdings dem Anwendungsbereich der neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unterfällt, wird er dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen müssen. Der Arbeitgeber muss den entsprechenden Datensatz vielmehr bei der Krankenkasse abrufen. Dabei ist folgendes zu beachten:</p><p>Zum einen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, anlasslos, „ins Blaue hinein“ Datensätze bei der Krankenkasse abzufragen. Erst nachdem der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat, darf die Abfrage erfolgen. Zum anderen ist aufgrund technischer Hürden nicht zwingend gewährleistet, dass die eAU unmittelbar verfügbar ist, sobald die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt bestätigt wurde. Mit Hinblick darauf, dass die Ärzte die Datensätze qualifiziert signieren müssen, ist mit einer verzögerten Übermittlung zu rechnen. Krankenkassenseitig wird deshalb dazu geraten, die eAU erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit abzurufen. Dies entbindet den Mitarbeiter allerdings nicht von seiner Verpflichtung, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.</p><h3>Lohnfortzahlung und Leistungsverweigerungsrecht</h3><p>Eine rechtliche Frage betrifft das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers. Mit der Einführung der eAU wird § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) um einen Absatz 1a erweitert, der den gesetzlich versicherten Arbeitnehmer künftig von der Pflicht, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, befreit. Einen „gelben Schein“ für den Arbeitgeber wird es dann nicht mehr geben. Allerdings war gerade die (Nicht-)Vorlage dieses „gelben Scheins“ bisher der Anknüpfungspunkt für das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG.</p><p>Während § 5 EFZG durch die Ergänzung des Absatzes 1a an die veränderte Situation angepasst werden wird, ist für § 7 EFZG derzeit keine Änderung absehbar. Damit gibt es keine ausdrückliche, gesetzliche Regelung, die den Arbeitgeber dazu berechtigen würde, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, sofern der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen, nicht nachkommt. Dass dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sein dürfte, folgt schon daraus, dass – wie auch der Name des BEG III vermuten lässt – eigentlicher Zweck der eAU der Abbau von Bürokratie ist. Dass der Gesetzgeber gleichzeitig auch die Verantwortung für die nicht (rechtzeitig) vorgenommene ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit auf den Arbeitgeber verschieben wollte, ist nicht ersichtlich. Um dieses Versehen des Gesetzgebers zu beheben und die dadurch entstandene Regelungslücke zu füllen, sollte jedenfalls dann ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit (rechtzeitig) feststellen zu lassen, nicht erfüllt. Der Arbeitgeber wird dabei auch künftig berechtigt sein, den hierfür maßgeblichen Zeitpunkt vertraglich auf den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzuverlegen.</p><p>In diesem Zusammenhang werden arbeitsvertragliche Standardklauseln, die den Arbeitnehmer zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag verpflichten, künftig ins Leere laufen. Bezogen auf Altverträge lässt sich vertreten, dass solche Klauseln im Wege der Auslegung auch unter der neuen Rechtslage dahingehend fortbestehen können, dass Arbeitnehmer ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage nicht mehr zur Vorlage der Bescheinigung, sondern zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tage verpflichtet sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Nichtsdestotrotz sollten Arbeitgeber eine Anpassung dieser Klausel anstreben, insbesondere, wenn der Vertrag aus anderen Gründen sowieso angepasst wird. Bei Neuverträgen sollten Arbeitgeber darauf achten, künftig die neue Rechtslage zu berücksichtigen und unmittelbar die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Gegenstand der Vertragsklausel machen. Für die Übergangszeit bietet es sich bereits jetzt schon an, die künftige Gesetzesänderung zu antizipieren und die Klausel entsprechend zweigliedrig zu gestalten.</p><h3>Beweiswert der eAU</h3><p>Schließlich lässt sich die Frage in den Raum werfen, ob einer eAU noch derselbe Beweiswert zugesprochen werden kann, wie der herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Aus der bisherigen Bescheinigung konnte der Arbeitgeber immerhin indizienartige Rückschlüsse ziehen. Häufig wechselnde Ärzte oder besonders weit vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt praktizierende Ärzte konnten bspw. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken. Auf derartige Informationen muss der Arbeitgeber nach derzeitigem Stand verzichten, da der Datensatz, den der Arbeitgeber erhält, den ausstellenden Arzt nicht mehr erkennen lässt. Reduziert sich allerdings der Informationsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, so wäre es nur konsequent, wenn auch ihr Beweiswert reduziert werden würde.</p><h3>Fazit</h3><p>Die eAU wird wohl zumindest ein wenig Bürokratieabbau zur Folge haben, jedenfalls dann, wenn die digitale Kommunikation zwischen Ärzten, Krankenkassen und Arbeitgebern einmal voll etabliert ist. Damit einher gehen allerdings auch einige arbeitsrechtliche Neuerungen, die Arbeitgeber frühzeitig berücksichtigen sollten. Hierzu gehört insbesondere die Frage, wie künftig mit Verzögerungen sowie Störungen bei der Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgegangen werden soll. Auch arbeitsvertragliche Klauseln sollten nach und nach angepasst werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige – Sollangaben bleiben freiwillig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-sollangaben-bleiben-freiwillig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Mai 2022 – 2 AZR 467/21</em></p><p>Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit ihrer Klage machte die Arbeitnehmerin geltend, ihre Kündigung sei unwirksam, weil die Arbeitgeberin bei der Massenentlassungsanzeige nicht die sog. Sollangaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die Vorinstanz, das LAG Hessen, hatte vertreten, dass eine Massenentlassungsanzeige ohne Sollangaben unwirksam ist. Zur Begründung hatte sie sich auf die richtlinienkonforme Auslegung der maßgebenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie berufen, die die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben verlange. Hierzu sollten auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Soll-Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gehören. Das LAG Hessen ging davon aus, § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG sei einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; eine solche sei mit dem Wortlaut, der Gesetzessystematik sowie mit dem aus der Entstehungsgeschichte ersichtlichen Willen des Gesetzgebers vereinbar. Die Revision der Beklagten führte vor dem BAG zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das BAG stellte klar: Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige.</p><p>Ein Unterlassen der Sollangaben führe nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürften sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche sei auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des EuGH sei geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben auch nach den europäischen Richtlinien nicht in der Anzeige enthalten sein müssen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Vorübergehend können Arbeitgeber also aufatmen. Eine neue Hürde für die Erstattung von Massenentlassungen wurde verneint.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Trotz der hiesigen Entscheidung des BAG bleibt die Massenentlassungsanzeige ein Stolperstein für die Wirksamkeit der Kündigungen. In der Vergangenheit wurden von der Rechtsprechung stetig neue Anforderungen für die Anzeige geschaffen. Hier gilt es für Arbeitgeber zunächst sorgfältig zu prüfen, ob eine Massenentlassungsanzeige nicht durch die Unterschreitung der Schwellenwerte bzw. durch ein Strecken der Entlassungen über einen 30-Tageszeitraum hinaus (z.B. durch mehrere Kündigungswellen oder das Vorschalten geschickt gestaffelter Freiwilligenprogramme) vermieden werden kann. Bei größeren Maßnahmen bedarf dies jedoch der frühzeitigen Planung bereits vor Aufnahme der Interessenausgleichsverhandlungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags bei eingescannter Unterschrift</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-wirksame-befristung-eines-arbeitsvertrags-bei-eingescannter-unterschrift</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 16. März 2022 – 23 Sa 1133/21</em></p><p>Eine eingescannte Unterschrift genügt den Anforderungen an das für eine Befristungsabrede erforderliche Schriftformerfordernis nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage bestehen soll.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin vereinbarte in einem Zeitraum von etwa vier Jahren insgesamt 25 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge mit dem Arbeitgeber, einem im Bereich der Personalvermittlung tätigen Unternehmen. Die Verträge wurden stets für die Dauer von einem bis sieben Arbeitstagen und einmalig für 21 Arbeitstage geschlossen. Zuletzt war die Arbeitnehmerin als Messe-Hostess tätig. Der entsprechende Arbeitsvertrag war auf fünf Arbeitstage befristet und enthielt eine eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers. Die Arbeitnehmerin sandte den Vertrag nach eigenhändiger Unterzeichnung im Original zurück. Dies war die gängige Praxis für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen den Parteien. Die Arbeitnehmerin machte die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrags gerichtlich geltend. Sie war der Ansicht, diese sei wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unwirksam. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass es für die Wahrung der Schriftform nicht erforderlich sei, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Annahmeerklärung des Arbeitgebers im Original zugehe. Auch sei es rechtsmissbräuchlich und stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, dass die Arbeitnehmerin einen Mangel der Schriftform rüge, nachdem sie dies bei den 24 zuvor in gleicher Weise abgeschlossenen Verträgen nicht getan habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Befristung sei mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Das Schriftformerfordernis nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei gewahrt, wenn der Aussteller durch eigenhändige Namensunterschrift unterzeichne. Auch könne die Schriftform durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden. Erforderlich sei dann, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werde. Eine eingescannte Unterschrift genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Der Geschäftsführer habe den Vertrag weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eigenhändigkeit sei bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, etwa als Scan, nicht gegeben. Auch genüge die eingescannte Unterschrift nicht den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Befristung könne auch nicht durch eine spätere eigenhändige Unterzeichnung wirksam werden. Die Arbeitnehmerin habe sich weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig verhalten. Ihrer Klage stehe nicht entgegen, dass sie die Vertragspraxis bei den 24 vorherigen Befristungsabreden nicht gerügt hat. Ein arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert. Das Arbeitsverhältnis bestehe aufgrund der unwirksamen Befristungsabrede bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutsamkeit der Einhaltung von Formerfordernissen. Anders als Arbeitsverträge, die grundsätzlich ohne die Wahrung besonderer Formvorschriften wirksam vereinbart werden können, setzt die wirksame Befristungsabrede die Schriftform voraus. Ist die Befristung mangels Schriftform unwirksam, hat dies zur Folge, dass der Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Wie die Entscheidung zeigt, besteht auch keine Ausnahme bei Arbeitsverhältnissen mit kurzer Laufzeit.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten das für Befristungen geregelte Schriftformerfordernis strikt beachten. Die Unterzeichnung durch beide Parteien muss grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen. Zu beachten ist, dass die unterzeichnete Befristungsabrede dem Erklärungsempfänger vor Vertragsbeginn zugehen muss. Der gesamte Inhalt der Befristungsabrede muss durch die Unterschriften beider Parteien gedeckt sein. Zudem erfordert die Schriftform die Unterzeichnung mit vollständiger Namensunterschrift. Es ist nicht abschließend geklärt, ob die qualifizierte elektronische Signatur dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt. In der Fachliteratur wird dies teilweise abgelehnt. Bundesweit sind zahlreiche Klagen anhängig, die die Wirksamkeit von Befristungsabreden mit qualifizierten elektronischen Signaturen zum Gegenstand haben. Das LAG hat die qualifizierte elektronische Signatur neben der eigenhändigen Unterzeichnung als formwahrend angesehen. Höchstrichterliche Rechtsprechung existiert aktuell aber noch nicht. Als rechtssicherstes Vorgehen empfehlen wir daher die beiderseitige Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lisa-schrader" target="_blank">Lisa Schrader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ verfassungsgemäß? BVerfG: verfassungsgemäß!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einrichtungsbezogene-impfpflicht-verfassungsgemaess-bverfg-verfassungsgemaess</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>ab dem 15.03.2022 müssen in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Tätige der Einrichtung/dem Unternehmen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis, ein ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft im ersten Drittel oder ein ärztliches Zeugnis über eine Impfunfähigkeit aufgrund einer medizinischen Kontraindikation vorlegen. Die ersten wichtigen Entscheidungen im Überblick:</p><h3>BVerfG vom 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21</h3><p>Der Erste Senat des BVerfG wies eine Verfassungsbeschwerde zurück, die sich gegen die einrichtungsbezogene Nachweispflicht (§ 20a IfSG) richtete. Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass die Nachweispflicht einer Impfung, Genesung oder Impfunfähigkeit gegen das Coronavirus für Tätige in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nicht gegen die Verfassung verstößt.</p><p>Das BVerfG entschied bereits mit Beschluss im Eilverfahren im Februar 2022, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine einrichtungsbezogene Nachweispflicht besteht.</p><h3>ArbG Gießen vom 12.04.2022 – 5 Ga 1/22</h3><p>Das Arbeitsgericht hat zu einer Freistellung eines Arbeitnehmers entschieden, der keinen Nachweis gemäß § 20a IfSG erbracht hat. Der Arbeitnehmer ist Wohnbereichsleiter in einem Seniorenheim. Er ist nicht gegen Corona geimpft, nicht genesen und es liegt keine einer Impfung entgegenstehende medizinische Kontraindikation vor. Der Arbeitnehmer erfüllte damit nicht die Voraussetzungen des § 20a IfSG. Der Arbeitgeber stellte den Arbeitnehmer deshalb unter Berufung auf die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen ab dem 16.3.2022 bis auf weiteres, längstens bis zum 31.12.2022, widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.</p><p>Der Kläger macht im Wege einstweiliger Verfügung seinen Beschäftigungsanspruch geltend. Das Arbeitsgericht Gießen hat festgestellt, dass die Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter im Seniorenheim rechtmäßig ist. Das Arbeitsgericht Gießen hat die Entscheidung damit begründet, dass § 20 a IfSG die gesetzliche Wertung zugrunde liege, wonach grundsätzlich keine ungeimpften Personen in Pflegeeinrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Zudem wiege das zu vermeidende Risiko einer Beschädigung von Leib und Leben der Bewohner eines Seniorenheims schwerer als die aus der Nichtbeschäftigung erwachsenden Nachteile.</p><h3>Arbeitsgericht Lübeck vom 13.04.2022 - 5 Ca 189/22</h3><p>Die Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeberin eine auf sechs Monate befristete vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine Besprechung mit der Ärztin – weder körperlich noch telefonisch oder online - fand nicht statt. Die Arbeitgeberin hat das mit der Arbeitnehmerin bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.<br>Das Arbeitsgericht Lübeck hat festgestellt, das die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten darstelle. Damit sei das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Das Arbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass der Klägerin klar sein musste, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.</p><p>Es werden nicht die letzten drei Entscheidungen zu § 20a IfSG sein.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub machen kann man auch in Quarantäne</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-machen-kann-man-auch-quarantaene</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2022 – 1 Sa 208/21</em></p><p>Auch wenn man sich als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne befindet, kann man (zuhause) noch Urlaub machen, bereits genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber nicht nachgewähren - das entschied jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Man stelle sich einmal vor: Endlich beginnt der langersehnte Urlaub und ausgerechnet dann wird man vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zur häuslichen Quarantäne verpflichtet. Genau so erging es einem Arbeitnehmer, der seinen Weihnachtsurlaub 2021 notgedrungen allein zuhause verbringen musste. Das war nach dessen Ansicht – obwohl gar nicht arbeitsunfähig erkrankt – vergleichbar mit einer Erkrankung während des Urlaubs, deren Zeitraum nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet wird. Infolgedessen verlangte er vom Arbeitgeber die erneute Gewährung der wegen der Quarantäne vergeudeten Urlaubstage, worüber das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG hat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsnachgewährung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit der Gewährung der Urlaubstage und der Zahlung des Urlaubsentgelts erfüllt. Alle weiteren, danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Mitarbeiters und sind als Teil des „persönlichen Lebensschicksals“ hinzunehmen. Insbesondere schulde der Arbeitgeber auch keinen bestimmten Urlaubserfolg, § 9 BUrlG regelt zwar, dass im Fall der Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine auf den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall übertragbare Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, dann hätte er sie insbesondere in den vergangenen zwei Jahren hierfür schaffen können. Nur wenn eine die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ohnehin ausschließende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist es gerechtfertigt, diesen Zeitraum nicht auf einen gleichzeitig gewährten Urlaub anzurechnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeberseitig ist das Urteil zu begrüßen, da es sich in eine Reihe von Entscheidungen einfügt, die eine vorbeschriebene „Analogie“ (=entsprechende Anwendung) und damit einen Anspruch des Arbeitnehmers im Ergebnis ablehnen. Erledigt hat sich die Angelegenheit damit dennoch noch nicht - zuletzt hatte das LAG Hamm für Unsicherheit gesorgt und mit Blick auf die europarechtlich gebotene, hohe Bedeutung eines zur freien Verfügung stehenden Urlaubsanspruchs eine Nachgewährung zugelassen. Bis das Bundesarbeitsgericht (BAG) insoweit für Klarheit sorgen wird, können sich Arbeitgeber trotzdem an der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren, die eine erneute Urlaubsgewährung ablehnt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber können einen Anspruch auf Nachgewährung bereits gewährter Urlaubstage mit Hinweis auf die angeführte überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung ablehnen, wenn sich der Arbeitnehmer – ohne arbeitsunfähig krank zu sein – während des Urlaubs in behördlich angeordneter Quarantäne befand. Solange bis eine endgültige Entscheidung des BAG vorliegt, muss dabei allerdings eine durch die Rechtsprechung des LAG Hamm verbleibende Unsicherheit hingenommen werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-quader" target="_blank">Maximilian Quader</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gute Nachrichten aus Erfurt: Deckelung von Abfindungen in Sozialplänen zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gute-nachrichten-aus-erfurt-deckelung-von-abfindungen-sozialplaenen-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 7. Dezember 2021 – 1 AZR 562/20</em></p><p>Werden anlässlich Betriebsänderungen Sozialpläne geschlossen, stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, ob Kappungsgrenzen für die Abfindungen eine unzulässige Benachteiligung älterer Arbeitnehmer darstellen. Auch bei der Gewährung der zusätzlichen Prämien für den Verzicht auf Kündigungsschutzklagen befand man sich auf dünnem Eis: Ist die separate Betriebsvereinbarung wirksam oder stellt sie eine unzulässige Umgehung des Verbots dar, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen? Erfasst die Kappungsgrenze im Sozialplan auch diese Prämien? Zu diesen und weiteren in der betrieblichen Praxis wesentlichen Fragen nahm das BAG nun Stellung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Anlässlich einer Betriebsstilllegung schlossen der Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan ab. Die Abfindung im Sozialplan war auf einen Betrag von 75.000 Euro gedeckelt. Nach den Regelungen in der am selben Tag abgeschossen Betriebsvereinbarung (BV) „Klageverzichtsprämie“ hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung, wenn sie keine Kündigungsschutzklage erheben (auch als „Turboklausel“ bekannt). Die BV enthielt weder eine eigene Kappungsgrenze noch einen ausdrücklichen Verweis auf eine solche Regelung im Sozialplan. Der Arbeitnehmer erhob keine Kündigungsschutzklage und erhielt den Höchstbetrag von 75.000 Euro. Zusätzlich machte er die Klageverzichtsprämie gerichtlich geltend, weil sie von der Deckelung im Sozialplan nicht erfasst sei. Außerdem benachteilige ihn die Höchstbetragsklausel unzulässig wegen seines Alters, sodass ihm einen Anspruch auf eine „unbegrenzte“ Abfindung nach dem Sozialplan zustehe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat der Klage – entgegen den Vorinstanzen – teilweise stattgegeben und hierzu Folgendes entschieden:</p><ul><li><strong>Die Kappungsgrenze im Sozialplan sei nicht wegen Benachteiligung älterer Arbeitnehmer unwirksam.</strong> Denn diese Benachteiligung sei durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt. Die Begrenzung von Abfindungen bezwecke die Sicherstellung von Verteilungsgerechtigkeit: Vor dem Hintergrund begrenzter Sozialplanmittel soll möglichst allen betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe gewährt werden. Ohne Begrenzung von Abfindungsbeträgen wären diese Mittel schon für die Abfindung älterer Arbeitnehmer aufgebraucht, da diese i. d. R. höhere Abfindungen bekommen.</li><li><strong>Die BV Klageverzichtsprämie sei wirksam.</strong> Entgegen den Vorinstanzen entschied das BAG, dass keine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Verzicht auf die Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, vorlag. Dies ergebe sich zunächst aus der Auslegung der BV. Außerdem erfülle der Sozialplan durch die Gewährung von Abfindungen von bis zu 75.000 € die ihm obliegende Funktion, die infolge der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen.</li><li><strong>Die Kappungsgrenze im Sozialplan erfasse nicht die Klageverzichtsprämie.</strong> Da die BV selbst keine Deckelung der Prämie regelte, musste das BAG durch Auslegung ermitteln, ob die Kappungsgrenze im Sozialplan auf die Prämie anwendbar war. Dies hat das Gericht verneint. Nach dem BAG verstoße ein anderes Auslegungsergebnis gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Arbeitnehmer, denen bereits der Höchstbetrag nach dem Sozialplan zustehe, keine weitere Zahlung für den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage bekommen würden. Dies widerspreche dem Zweck einer Klageverzichtsprämie.</li></ul><p></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zu begrüßen ist, dass das BAG den Vorinstanzen nicht folgte und die in der Praxis übliche zeitgleiche Verhandlung von Sozialplan und Klageverzichtsprämie (in einer separaten BV) als zulässig erachtete. Hierzu musste das Gericht seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Ferner zeigte das BAG der betrieblichen Praxis klare Voraussetzungen, unter denen Kappungsgrenzen in Sozialplänen wirksam sind.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Wollen Arbeitgeber im Sozialplan Kappungsgrenzen und eine zusätzliche Klageverzichtsprämie mit dem Betriebsrat vereinbaren, ist u. a. Folgendes zu beachten:</p><ul><li>Sozialplan und BV Klageverzichtsprämie sollen formal getrennt bleiben:</li><li>Es empfiehlt sich, für jede Leistung ein eigenes Budget („Topf“) aufzustellen und diese Leistungen separat zu berechnen;</li><li>die Höhe der Klageverzichtsprämie soll niedriger als die Abfindungshöhe sein;</li><li>sollten beide Leistungen gedeckelt werden, sind hierzu separate Regelungen im Sozialplan und in der BV empfehlenswert (alternativ können für die Klageverzichtsprämie feste Beträge geregelt werden).</li><li>Bei Kappungsklauseln im Sozialplan ist zu prüfen, ob die Abfindungsbeträge zur Milderung der zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile immer noch ausreichend sind.</li></ul><p></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rückzahlungspflicht in Fortbildungsverträgen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckzahlungspflicht-fortbildungsvertraegen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. März 2022 – 9 AZR 260/21</em></p><p>Gut ausgebildete Arbeitskräfte sind für ein Unternehmen essenziell. Arbeitgeber haben daher in der Regel ein Interesse daran, die berufliche Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu fördern. Gleichzeitig wollen Arbeitgeber sicher gehen, dass ihnen das erlernte Wissen der Arbeitnehmer auch zugutekommt. Daher werden in Fortbildungsverträgen in der Regel Rückzahlungsklauseln vereinbart. Doch solche Klauseln wirksam auszugestalten, ist gar nicht so einfach, wie ein vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedener Fall wieder einmal zeigt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Altenpflegerin in einer Klinik. Sie schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über eine berufliche Fortbildung. Das Unternehmen sollte demgemäß die hierfür entstehenden Kosten tragen. Im Gegenzug enthielt der Vertrag eine Rückzahlungsklausel, nach der der Arbeitnehmer die Kosten unter anderem dann zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Bindungsfrist von sechs Monaten kündigt und die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht der Arbeitgeber zu vertreten hat. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis tatsächlich innerhalb der Bindungsfrist und wurde daraufhin vom Arbeitgeber zur Rückzahlung aufgefordert. Die Forderung wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht abgewiesen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Rückzahlungsklausel in dem vorformulierten Vertrag war nach Ansicht des BAG unwirksam formuliert, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Die Rückzahlungsklausel des Fortbildungsvertrags knüpft unter anderem an sämtliche Eigenkündigungen des Mitarbeiters an, die nicht auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund beruhen. Der Fall einer „unverschuldeten, dauerhaften Leistungsunfähigkeit“ des Arbeitnehmers, wie beispielsweise bei einer schweren Erkrankung, ist dagegen nicht erfasst. Wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist kündigt, weil er unverschuldet dauerhaft die Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, so kann der Arbeitgeber jedoch kein Interesse mehr am Fortbestehen des „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Bindungsfrist haben, da er die erworbene Qualifikation des Arbeitnehmers ohnehin nicht nutzen kann. Der Umstand, dass sich die Investition in die Fortbildung aufgrund unverschuldeter dauerhafter Leistungsunfähigkeit für ihn nicht amortisiert, sei dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen. Der Mitarbeiter sei zudem in seiner Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz eingeschränkt, da er zur Vermeidung der Rückzahlungspflicht das Arbeitsverhältnis ggfs. auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums bis zum Ende der Bindungsfrist fortsetzen müsste. Die Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch die Rückzahlungsklausel ist somit nicht durch einen entsprechenden finanziellen Vorteil ausgeglichen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BAG, dass die unverschuldete Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht von einer Rückzahlungspflicht umfasst sein darf. Bei der Formulierung einer Rückzahlungsklausel sind solche Fälle daher explizit auszunehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass beim Abschluss von Fortbildungsvereinbarungen ein besonderes Augenmerk auf die Formulierung der Rückzahlungsklausel zu legen ist. Die Rechtsprechung stellt hier verschiedene, teils sehr genaue Anforderungen auf. Eine Rückzahlungsklausel ist dennoch zu empfehlen, da hierdurch zumindest die Fälle abgedeckt werden können, in denen das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verschuldens des Arbeitnehmers beendet wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-dietel" target="_blank">Regina Dietel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher trotz fehlender Überlassungserlaubnis des (ausländischen) Verleihers </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-arbeitsverhaeltnis-zum-entleiher-trotz-fehlender-ueberlassungserlaubnis-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 26. April 2022 – 9 AZR 228/21</em></p><p>Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland führt nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses für den Entleiher, wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines EU-Mitgliedsstaates unterliegt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein französisches Unternehmen hatte eine Arbeitnehmerin in ein deutsches Unternehmen entsandt, um dort Beratungsleistungen zur Umstellung des ERP-Systems (ERP = Enterprise Resource Planning; Softwarelösung zur Ressourcenplanung) zu erbringen. Der Arbeitsvertrag und der Vertrag zur Erbringung der Leistungen unterlagen französischem Recht. Das französische Unternehmen verfügte über keine deutsche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach Beendigung des Einsatzes verklagte die französische Arbeitnehmerin das deutsche Unternehmen auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses und machte mehrere, verschiedene Zahlungsansprüche geltend. Bis zuletzt blieb es zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig, wie weitgehend die Arbeitnehmerin in die Betriebsabläufe des deutschen Unternehmens eingegliedert war.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die Klage abgewiesen. Trotz fehlender Überlassungserlaubnis entschied das Gericht, dass kein Arbeitsverhältnis zu dem deutschen Unternehmen entstanden ist. Auch Zahlungsansprüche bestanden danach nicht. Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass es sich bei §§ 9, 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) um derart bedeutende nationale Vorschriften (Eingriffsnormen) handele, dass diese bei grenzüberschreitendem Überlassungseinsatz auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die zugrundeliegenden Vertragsverhältnis-se ausländischem (hier: französischem) Recht unterliegen. §§ 9, 10 AÜG ordnen bei fehlender Überlassungserlaubnis u.a. die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher an und waren hier die mögliche Anspruchsgrundlage für die Arbeitnehmerin. Dem ist das BAG nicht gefolgt und hat damit die umstrittene Frage verneint, ob es sich bei §§ 9, 10 AÜG um Eingriffsnormen im Sinne des internationalen Privatrechts (Art. 9 Rom-I VO) handelt. Allein durch die zur Anwendung kommenden Ordnungswidrigkeitsvorschriften des AÜG werde in Fällen wie dem vorliegenden ausreichend die Verletzung der Erlaubnispflicht der Arbeitnehmerüberlassung geahndet.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung reduziert die Risken bei grenzüberschreitenden Personaldienstleistungen erheblich. Entleihern droht unter den dargestellten Umständen die Entstehung eines fingierten Arbeitsverhältnisses nicht. Konsequent weitergedacht bleibt auch das Vertragsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher – soweit es ausländischem Recht untersteht – wirksam und muss nicht rückabgewickelt werden. Damit setzten sich die vertraglichen Regelungen der Beteiligten durch.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für grenzüberschreitende Fälle von Personaldienstleistungen gilt, was auch bei rein nationalen Fällen erforderlich ist: Auf die korrekte Ausgestaltung und Umsetzung der Vertragsbeziehungen ist große Sorgfalt zu verwenden. Soll es sich um einen Dienstvertrag handeln, so ist die Eingliederung beim Auftraggeber zu vermeiden. Soll Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt werden, so ist u.a. auf das Vorliegen der entsprechenden Erlaubnis zu achten. Verstöße können sowohl Verleiher als auch Entleiher treffen und mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 geahndet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-gerald-peter-mueller-machwirth" target="_blank">Gerald Müller-Machwirth</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Medline beim Erwerb von Asid Bonz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-medline-beim-erwerb-von-asid-bonz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 20. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten hat <a href="https://www.medline.eu/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International B.V.</a>, ein führender Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten in Europa, bei der Übernahme von 100 Prozent der Anteile an der Asid Bonz GmbH, einem führenden deutschen Anbieter von medizinischen Produkten, von der Medi-Globe Group, einem Portfoliounternehmen des Investmentfonds Duke Street, rechtlich umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Erwerb durch Medline erfolgte über die deutsche Gruppengesellschaft <a href="https://www.medline.eu/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Medline International Germany GmbH</a>.</p><p>Das ADVANT Beiten-Team um den federführenden Partner Dr. Sebastian Weller hat die komplexe Transaktion praxisgruppen- und standortübergreifend vollumfänglich begleitet: von der Vorbereitung und Strukturierung der Transaktion (inklusive Due Diligence), über die Verhandlung, Umsetzung und den Vollzug der Transaktion einschließlich Kartellanmeldung.</p><p>Medline ist ein führendes globales Unternehmen im Gesundheitswesen, das qualitativ hochwertige medizinische und chirurgische Produkte herstellt und vertreibt. Medline Europe wurde im Jahr 2011 gegründet und betreibt europaweit Niederlassungen sowie Produktions- und Vertriebszentren.</p><p>Asid Bonz ist ein führender Lieferant für Klinken und Krankenhäuser in Deutschland und bietet hochwertige Produkte für die Chirurgie, Anästhesie, Stationsversorgung und Urologie. Asid Bonz wurde 1811 gegründet und ist weltweit bekannt für die Entwicklung des ersten Narkose-Äthers. Im Jahr 2021 erzielte Asid Bonz einen Umsatz von über 30 Millionen Euro und belieferte über 1.100 Krankenhäuser in Deutschland.</p><p>Mit ähnlichen Geschäftsmodellen und hervorragenden Kundenservice passen die beiden Unternehmen strategisch hervorragend zusammen. In Zukunft wird Medline die Marke Asid Bonz auch außerhalb Deutschlands für seinen breiten europäischen Kundenstamm verfügbar machen. Innerhalb Deutschlands werden die Vertriebsmitarbeiter von Asid Bonz Zugang zu ausgewählten Produkten von Medline haben, um ihre Partnerschaft mit den Kunden weiter auszubauen.</p><p><strong>Berater Medline International B.V.:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Corporate/M&amp;A, Federführung), Nico Frielinghaus (Corporate/M&amp;A), Dr. Tassilo Klesen (Corporate/Commercial), Markus Schönherr (Corporate/M&amp;A), Dr. Patrick Hübner (Investitionskontrolle), Peter Weck (Arbeitsrecht), Dr. Andrea Pomana (Kartellrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht), Marco Mirceta (Kartellrecht), Mathias Zimmer-Goertz (IP), Christian Döpke (Datenschutz), Dr. Marion Frotscher (Steuern), Simon Bauer (Steuern), Katrin Lüdtke (Öffentliches Recht), Sascha Opheys (Beihilfen).</p><p><strong>Berater Medi-Globe Europe:</strong><br>White &amp; : Dr. Stefan Koch, Federführung</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:Frauke.Reuther@advant-beiten.com">Frauke.Reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Dr. Sebastian Weller<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teilnahme an „wildem Streik” kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teilnahme-wildem-streik-kann-ausserordentliche-kuendigung-rechtfertigen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Arbeitsgericht Berlin vom 6. April 2022 – 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21</em></p><p>Die Arbeitsniederlegung zur Teilnahme an einem nicht gewerkschaftlich organisierten Streik – sog. „wilder Streik” – kann eine Pflichtverletzung darstellen, die geeignet ist, eine außerordentliche, fristlose Kündigung zu rechtfertigen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmer waren als Fahrradkurierfahrer beschäftigt. Um sich mit ihren Forderungen Gehör zu verschaffen, beteiligten sie sich an einem viertätigen Streik. Dieser Streik war nicht gewerkschaftlich organisiert, sondern wurde allein von den Mitarbeitern getragen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Arbeitgebers, den „wilden Streik” zu beenden, nahmen die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht wieder auf.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Die daraufhin ausgesprochenen außerordentlichen, fristlosen Kündigungen wurden vom Arbeitsgericht Berlin als wirksam erachtet. Das Gericht führt damit die ständige arbeitsrechtliche Rechtsprechung fort. Maßnahmen des Arbeitskampfs sind demnach nur rechtmäßig, wenn sie von tariffähigen Parteien mit dem Ziel geführt werden, tarifliche Forderungen durchzusetzen. Da auf Arbeitnehmerseite allerdings nur Gewerkschaften, nicht jedoch einzelne Mitarbeiter berechtigt sind Tarifverträge abzuschließen, kann der nicht gewerkschaftliche Streik nicht zum Abschluss eines Tarifvertrags führen und ist somit kein geeignetes Arbeitskampfmittel.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitgeber müssen es auch weiterhin nicht hinnehmen, wenn Arbeitnehmer ohne gewerkschaftliche Rückendeckung ihre Arbeit niederlegen. Es handelt sich dabei schlicht um eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung, der mit den klassischen arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnet werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass nur dann ein abmahnungs- bzw. kündigungsfähiges Verhalten vorliegt, wenn die Arbeitnehmer tatsächlich die von ihnen geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Sofern sie sich nur außerhalb ihrer Arbeitszeit an derartigen Streiks beteiligen, ist eine Kündigung – jedenfalls aufgrund unrechtmäßiger Arbeitsverweigerung – nicht gerechtfertigt. </p><h3>Praxistipp</h3><p>Beteiligen sich Arbeitnehmer an „wilden Streiks”, sollten Arbeitgeber dem zunächst mit der Aufforderung, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen, begegnen und gleichzeitig, für den Fall der Nichtbefolgung, arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Sollte dies nicht die gewünschte Wirkung erzielen, können Arbeitgeber außerordentlich und fristlos kündigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/benedikt-holzapfel" target="_blank">Benedikt Holzapfel</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiwillige Corona-Prämien - freier Zugriff für Pfändungsgläubiger?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiwillige-corona-praemien-freier-zugriff-fuer-pfaendungsglaeubiger</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 23. Februar 2022 – 23 Sa 1254/21</em></p><p>Eine tarifliche Corona-Prämie, die ohne Berücksichtigung der konkreten, individuellen Belastung bzw. Gefährdung durch die Corona-Krise allen Arbeitnehmern gewährt wird, unterliegt nicht dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und kann (unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen) gepfändet werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer befand sich in einem privaten Insolvenzverfahren und hatte „alle pfändbaren Forderungen auf Bezüge“ aus seinem Arbeitsverhältnis an den Insolvenzverwalter abgetreten. Der geltende Tarifvertrag sah für die Jahre 2020 und 2021 jeweils eine einmalige, unterschiedslos an alle Arbeitnehmer zu gewährende Corona-Prämie vor (als steuerfreier Zuschuss). Der Arbeitgeber zahlte die Prämien aufgrund der Abtretung jedoch nicht an den Arbeitnehmer, sondern an dessen Insolvenzverwalter aus. Mit seiner Klage begehrte der Mitarbeiter die (nochmalige) Zahlung der Prämien an ihn selbst und machte insbesondere geltend, sie unterlägen als „Gefahr- oder Erschwerniszulage“ dem Pfändungsschutz des § 850a Nr. 3 ZPO.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Dieser Auffassung erteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg jedoch eine Absage. Obwohl die Prämien ausweislich der tariflichen Regelung ausdrücklich die „Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise“ bezweckten, seien sie dennoch nicht vor einer Pfändung geschützt. Dem Pfändungsverbot des § 850a Nr. 3 ZPO unterlägen nur solche Prämien bzw. Zulagen, die eine besondere, über das normale Maß hinausgehende Arbeitserschwernis oder eine besondere, mit der Arbeitsleistung einhergehende Gefährdung ausgleichen sollen. Da die tarifliche Prämienregelung aber nicht danach differenziere, in welchem Ausmaß die einzelnen Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise besonderen Erschwernissen oder Gefährdungen (z.B. erhöhtes Infektionsrisiko durch häufigen direkten Kundenkontakt) ausgesetzt seien, sondern die Prämien vielmehr allen Beschäftigten unabhängig von der Art ihrer Arbeitsleistung zukommen sollten, diene die tarifliche Prämie nur dem Ausgleich bzw. der Abmilderung der „gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise“, ohne einen Bezug zur individuellen Arbeitsleistung und den Umständen ihrer Erbringung herzustellen. Angesichts dieser tariflichen Zweckbestimmung handele es sich nicht um „Gefahr- oder Erschwerniszulagen“ im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO. Folglich seien die Prämien pfändbar und ihre Auskehrung durch den Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter rechtens.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung trägt nicht zur Rechtssicherheit bei – die Frage der Pfändbarkeit von Corona-Prämien ist derzeit höchst umstritten (mit Ausnahme der Corona-Prämien im Pflegebereich, deren Unpfändbarkeit gesetzlich angeordnet ist). So hat etwa das LAG Niedersachsen in einer früheren Entscheidung (vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21) den gegenteiligen Standpunkt vertreten und einen Pfändungsschutz bejaht. Beide Gerichte haben jedoch die Revision zugelassen, so dass eine endgültige Klärung wohl erst durch das Bundesarbeitsgericht erfolgen wird. Dabei ist zumindest zweifelhaft, ob der Anwendungsbereich des § 850a Nr. 3 ZPO tatsächlich so eng ausgelegt werden kann, wie das LAG Berlin-Brandenburg meint. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine derartige Einschränkung, wonach nur solche Zulagen pfändungsfrei sein sollen, die den individuellen Belastungs- oder Gefährdungsgrad des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigen, jedenfalls nicht entnehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sind daher gut beraten, im Fall einer Pfändung von Arbeitseinkommen eine ggf. betroffene Corona-Prämie bis zu einer endgültigen Klärung durch das BAG zunächst weder an den Arbeitnehmer noch an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen, sondern zu versuchen, sich mit Arbeitnehmer und Gläubiger auf einen vorläufigen Einbehalt zu einigen oder, falls dies misslingt, den Prämienbetrag gerichtlich zu hinterlegen. Ansonsten besteht das Risiko, an den falschen Gläubiger zu leisten, was dazu führen kann, die Zahlung von diesem zurückfordern und an den anderen (richtigen) Gläubiger nochmals leisten zu müssen.</p><p>Sofern sich die Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg durchsetzt, hängt die Frage des Pfändungsschutzes zudem von der konkreten Ausgestaltung der (tariflichen oder betrieblichen) Prämienregelung selbst ab, so dass hier jeweils eine Betrachtung und Prüfung des Einzelfalls notwendig wäre.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michael-matthiessen" target="_blank">Dr. Michael Matthiessen</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Braut in Quarantäne muss: Schadenersatzanspruch wegen abgesagter Hochzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-braut-quarantaene-muss-schadenersatzanspruch-wegen-abgesagter-hochzeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Landesarbeitsgericht München vom 14. Februar 2022 – 4 Sa 457/21</em></p><p>Hochzeit versaut, weil Hochzeit verseucht. So könnte man die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) München kurz zusammenfassen. Eine Hochzeitsfeier musste abgesagt werden, weil ausgerechnet die Braut in Quarantäne musste. Zumindest auf dem Schaden blieb das Brautpaar aber nicht sitzen, weil das LAG (passend am Valentinstag) der Arbeitnehmerin (also der Braut) einen Anspruch auf Schadenersatz zusprach.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Geschäftsführer des Arbeitgebers kam erkältet aus dem Urlaub zurück. Trotz offensichtlicher Erkältungssymptome isolierte er sich aber nicht vorsorglich, sondern ging unmittelbar nach dem Urlaub wieder ins Büro und nahm auch Auswärtstermine wahr. Die Arbeitnehmerin nahm der kränkelnde Geschäftsführer auch noch im Auto zu verschiedenen Auswärtsterminen mit. Eine Maske trug im Auto keiner von beiden. Es kam wie es kommen musste: Wenig später war der Geschäftsführer Corona-positiv. Als Kontaktperson musste die Arbeitnehmerin nach den damals geltenden Bestimmungen in Quarantäne und die geplante Hochzeit konnte nicht mehr stattfinden. Caterer, Musik, Räumlichkeiten: Alles musste abgesagt werden. Insgesamt belief sich der Schaden auf ca. 5.000 €. Dieses Geld wollte die Arbeitnehmerin nun vom Arbeitgeber wiederhaben. Vor dem Arbeitsgericht gewann sie. Der Arbeitgeber wollte aber nicht zahlen und ging in Berufung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG folge dem Arbeitsgericht und hielt das Urteil aufrecht. Durch das Verhalten des Geschäftsführers hat der Arbeitgeber nach Ansicht des LAG gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und so die Absage der Hochzeit verursacht. Aus Sicht des LAG hätte der erkältete Geschäftsführer die Arbeitnehmerin nicht im Auto mitnehmen dürfen. Wäre er nicht ins Büro gekommen oder wären die beiden zumindest in getrennten Autos gefahren, hätte die Arbeitnehmerin nicht in Quarantäne gemusst und die Hochzeit hätte wie geplant durchgeführt werden können. Ein schadensminderndes Mitverschulden der Arbeitnehmerin (sie hätte ja Maske tragen oder im eigenen PKW fahren können), sah das LAG nicht. Es könne von der Arbeitnehmerin nicht erwartet werden, dass sie gegenüber ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Auto zu nutzen. Dies wäre nach Ansicht des LAG einem Hinweis der Angestellten gegenüber dem Geschäftsführer gleichgekommen, dass dieser seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht adäquat darauf reagiere. Das wollte das LAG auch in Pandemiezeiten von der Arbeitnehmerin nicht verlangen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung setzt sich lehrbuchartig mit den Fragen des Pflichtenkatalogs für Arbeitgeber, Pflichtverletzungen, Kausalität und Mitverschulden auseinander. Die Entscheidung ist besonders praxisrelevant, weil sie die Bedeutung betrieblicher Hygienekonzepte einmal mehr unterstreicht. Die Verletzung von Fürsorgepflichten kann unter Umständen teuer werden und bekommt – oft wenig greifbar – durch diese Entscheidung klare Konturen.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Der Gesetzgeber hat sich aus der Pandemiebekämpfung am Arbeitsplatz fast komplett verabschiedet. Klare und verbindliche Regelugen gibt es kaum, die Verantwortung wurde auf die Arbeitgeber abgewälzt. Da die Pandemie aber noch nicht vorbei ist und es spätestens im Herbst wieder zu höheren Fallzahlen kommen dürfte, sollten Arbeitgeber die trügerische „Corona-Sommerpause“ nutzen, um die bestehenden betrieblichen Hygienekonzepte zu überprüfen und anzupassen. Dabei sollte man immer dran denken: 2020 und 2021 sind viele Hochzeiten wegen der verschiedenen Lockdowns ausgefallen. Und genau diese Hochzeiten werden (hoffentlich in den meisten Fällen) 2022/2023 nachgeholt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wirksame Ablehnung von Rentenanpassungen bei Pensionskassenzusagen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksame-ablehnung-von-rentenanpassungen-bei-pensionskassenzusagen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>Bundesarbeitsgericht vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 408/21</em></p><p>Das BAG hat Klarheit hinsichtlich der Anpassung von Rentenleistungen bei einer Pensionskassenzusage allein aufgrund einer Überschussbeteiligung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geschaffen. Mit seiner Entscheidung gibt der 3. Senat Arbeitgebern die Möglichkeit, bestehende Pensionskassenzusagen auf Risiken im Bereich der Rentenanpassungen zu prüfen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das Gericht hatte über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zu entscheiden, den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Betriebsrente der Klägerin anzupassen, die sie seit dem 1. Oktober 2011 von einer regulierten Pensionskasse bezog. Bei der Pensionskasse waren getrennte Abrechnungsverbände für unterschiedliche Tarifgruppen, insbesondere Alt- und Neutarife, gebildet. Hierbei erfolgt innerhalb der Abrechnungsverbände eine weitere Unterteilung in Gewinnverbände. Die Pensionskassenzusage der Klägerin war hierbei von zwei Tarifen bestimmt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2014 eine Anpassung der Pensionskassenrente rechtswidrig unterlassen hatte. Ihrer Ansicht nach war die Rente auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) in den davorliegenden drei Jahren anzupassen und auch für die Zukunft eine Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeberin festzustellen. Die Prüfpflicht sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, da u.a. das hierfür maßgebliche Übergangsrecht in § 30c Abs. 1a BetrAVG eine unzulässige Rückwirkung darstelle und die Pensionskasse Überschüsse unzulässig für die Einstellung von Verlustrückstellungen verwendet habe.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG kam im Ergebnis dazu, dass der arbeitgeberfinanzierte Teil der Versorgung der Klägerin nur für einen von zwei auf die Klägerin anwendbaren Tarifen einer Rentenanpassung anhand des VPI zugänglich sei. Der andere Tarif erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wonach sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschüsse der Pensionskasse zur Erhöhung der Rentenleistungen zu verwenden seien. Auch sah das BAG in dem Ausnahmetatbestand keinen Verstoß gegen das sich aus der EU-Mobilitätsrichtlinie ergebende Verschlechterungsverbot, da mit der Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht der aufgrund nationalen Rechts bestehende Schutz abgesenkt wurde, sondern eine Korrektur erfolgte. Eine unzulässige Rückwirkung der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG für diesen Ausnahmetatbestand verneinte das Gericht mit der Argumentation, dass der Gesetzgeber eine vertretbare und sachverhaltsbezogene Stichtagsregelung gewählt habe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine Pensionskassenversorgung zugesagt haben, sind aufgrund der Übergangsvorschrift in § 30c Abs. 1a BetrAVG vor Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer geschützt, wegen derer nicht bereits vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben wurde. Sie sollten die Vertragswerke ihrer Pensionskasse dahingehend überprüfen, ob eine Überschussverwendung iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geregelt ist, die sie vor weitergehenden Anpassungsverlangen ihrer Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG schützt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 08 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Einer für alle, alle für einen… der Betriebsratsvorsitzende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einer-fuer-alle-alle-fuer-einen-der-betriebsratsvorsitzende</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>bei meiner nicht ganz ernst gemeinten Umwandlung des Mottos auf das Betriebsratsgremium ist nicht der Zusammenhalt der Betriebsratsmitglieder untereinander gemeint. Vielmehr geht es um die Vertretungsmacht des Betriebsratsvorsitzenden („einer für alle“).</p><h3>Das Betriebsratsgremium</h3><p>Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs gewählt. Das Betriebsratsgremium besteht aus einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern. Das soll eine Mehrheitsfindung für die Beschlüsse erleichtern. Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer. Mit der Arbeitnehmeranzahl lässt sich in § 9 BetrVG die Größe des Betriebsratsgremiums ablesen.</p><h3>Der Betriebsratsvorsitzende</h3><p>Jeder Betriebsrat, der aus drei oder mehr Mitgliedern besteht, wählt gemäß § 26 BetrVG einen Betriebsratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.</p><p>Zu den gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden zählen:</p><ul><li>Einberufung und Leitung der Betriebsratssitzungen,</li><li>Leitung der Betriebsversammlung,</li><li>ggf. Führung der laufenden Geschäfte,</li><li>Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen,</li><li>Mitgliedschaft im Betriebsausschuss,</li><li>Teilnahme an Sitzungen und Sprechstunden der JAV.</li></ul><p></p><p>Der Betriebsratsvorsitzende ist zur Vertretung des Betriebsratsgremiums nach außen zuständig. Das Motto „der Betriebsratsvorsitzende für alle Betriebsratsmitglieder“ passt damit. Die Vertretung erfolgt jedoch – ähnlich einem Boten – ausschließlich im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende verfügt nicht über eine eigene Entscheidungsbefugnis. Wenn der Betriebsrat ohne entsprechenden Beschluss handelt oder die Grenzen des Beschlusses überschreitet, ist seine Erklärung unwirksam. Die Erklärung kann durch wirksamen Beschluss des Betriebsrats jedoch nachträglich geheilt werden.</p><p>Der Arbeitgeber hat häufig keine Kenntnis, ob überhaupt ein Beschluss des Betriebsrats existiert und wenn ja, ob er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dennoch ist der gute Glaube des Arbeitgebers auf Existenz und Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht geschützt. Es gibt allerdings eine Ausnahme, die Rechtsscheinvollmacht.</p><h3>LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 – 5 Sa 752/19</h3><p>Das LAG hat entschieden, dass dem Betriebsrat das Handeln des Betriebsratsvorsitzenden auch ohne ordnungsgemäßen Beschluss zuzurechnen ist, wenn der Betriebsrat dessen Auftreten kannte und der Arbeitgeber berechtigterweise darauf vertraut, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Äußerung des Vorsitzenden kennt und untätig bleibt. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam abschließen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und einer für alle und alle für einen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 04 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Brandaktuell vom BAG zur Vergütung von Überstunden - gebilligt, geduldet oder betrieblich erforderlich? – Erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/brandaktuell-vom-bag-zur-verguetung-von-ueberstunden-gebilligt-geduldet-oder-betrieblich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Eine äußert praxisrelevante Entscheidung zur Vergütung von Überstunden hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 4. Mai 2022 verkündet. Das Urteil befasst sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung einer Arbeitszeiterfassung und unterscheidet klar zwischen Arbeitszeit im Sinne des Gesundheitsschutzes und Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinn.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war als Auslieferungsfahrer bei einem Einzelhandelsunternehmen tätig. Seine Arbeitszeit wurde mittels einer technischen Aufzeichnung erfasst. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden festgehalten, Pausenzeiten jedoch nicht. Am Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger Überstundenvergütung für mehrere Hundert Stunden. Dabei behauptete er, er habe die gesamte (technisch) aufgezeichnete Zeit gearbeitet. Pausen hätte er ohnehin nicht nehmen können, weil sonst seine Lieferung nicht hätte abgearbeitet werden können. Der Arbeitgeber bestritt die Überstunden. In einer vielbeachteten (und kontrovers diskutierten) Entscheidung hatte das Arbeitsgericht Emden (ArbG) der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Aus Sicht des ArbG folgte die Zahlungspflicht des Arbeitgebers aus dem Urteil des Gerichtshofs der EuGH vom 14. Mai 2019 - C-55/18 - [CCOO]: Nach dieser - als „Stechuhrurteil“ bekannt gewordenen - Entscheidung, müssen die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein umfassendes Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. Daraus leitete das ArbG eine unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers zur Messung, Aufzeichnung und Kontrolle der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer ab. Verstöße des Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung sollten zu einer Beweislastumkehr führen: Hat der Arbeitgeber kein vernünftiges Zeiterfassungssystem und kontrolliert die Zeiten nicht im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, müssen Arbeitnehmer nur die Zahl der Überstunden schlüssig vortragen. Der Arbeitgeber müsse dann im Gegenzug beweisen, dass die Überstunden nicht geleistet wurden oder nicht erforderlich waren. Damit hatte das ArbG die ständige Rechtsprechung des BAG zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden kurzerhand beiseite gewischt.</p><p>Das Landesarbeitsgericht Niedersachen (LAG) konnte der Begründung aus Emden wenig abgewinnen und hat die Klage grundsätzlich abgewiesen. Nach Ansicht des LAG ergeben sich aus dem Stechuhrurteil keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. Wer Überstunden einklagt, ist darlegungs- und beweisbelastet, und zwar für die geleisteten Stunden und deren Notwendigkeit.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Vor dem BAG hatte der Arbeitnehmer ebenfalls keinen Erfolg. Auch das BAG ist der Ansicht, dass sich an den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast durch die Rechtsprechung des EuGH im Stechuhrurteil nichts ändert. Die zentrale Erkenntnis: Eine unionsrechtlich begründete Pflicht zur Messung der täglichen Arbeitszeit dient dem Gesundheitsschutz und hat damit keine Auswirkung auf die Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess nach deutschem Recht. Seiner Darlegungs- und Beweislast wurde der Arbeitnehmer nicht gerecht, daher gab es kein Geld für die angeblichen Überstunden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil ist Grund für Erleichterung in vielen Unternehmen. Das BAG hat nach der Entscheidung aus Emden, die für viel Aufsehen in der arbeitsrechtlichen Praxis gesorgt hatte, eine wichtige Grundsatzentscheidung gefällt. Überstundenprozesse gibt es oft, Rechtsprechung zur Genüge. Es bleibt alles wie gehabt: Der Arbeitnehmer muss darlegen, wann er welche Überstunden geleistet haben will. Dabei muss er auch zeigen, welche Arbeiten er geleistet hat und dass die Leistung der Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurde oder bekannt war und von ihm gebilligt worden ist. Von diesen Grundsätzen unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung abzuweichen, verlangte wirklich eine ausgeprägte Auslegungsakrobatik. Diesem Sonderweg aus Emden hat das BAG glücklicherweise eine deutliche Absage erteilt.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Arbeitgeber, die mit Klagen auf Vergütung von Überstunden konfrontiert sind, müssen genau prüfen, ob die Klage den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast gerecht wird. Mängel in der Klageschrift sind unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG herauszuarbeiten, um sich effektiv verteidigen zu können. Unternehmen müssen zudem dafür sorgen, dass sie durch ihr Verhalten keine Anzeichen für die (stillschweigende) Duldung von Überstunden schaffen oder dass Führungskräfte nicht vorschnell Überstunden „abzeichnen“. Spannend bleibt (mindestens bis zum Vorliegen der vollständigen Urteilsbegründung) die Frage, wie sich das BAG grundsätzlich zur Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit als Bestanteil des Arbeitsschutzes positioniert: Geht das BAG heute schon von einer bestehenden Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit aus oder braucht es aus Sicht des BAG noch einen Umsetzungsakt des deutschen Gesetzgebers?</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p><h6>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 01 May 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverfahren Scherm Logline Transporte GmbH: Gläubiger stimmen Insolvenzplan zu</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzverfahren-scherm-logline-transporte-gmbh-glaeubiger-stimmen-insolvenzplan-zu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Frankfurt am Main, 2. Mai 2022</strong> – ADVANT Beiten und Brinkmann &amp; Partner haben die Spedition Scherm Logline Transporte GmbH mit Sitz in Ingolstadt erfolgreich auf dem Weg zur Sanierung des Geschäftsbetriebes beraten. Die Scherm Logline Transporte GmbH betreibt mit 260 Mitarbeitern und 160 LKW eine Spedition, die vor allem Teile und Module für die Automobilindustrie transportiert. Der Jahresumsatz lag zuletzt bei rund EUR 24 Mio. Das Unternehmen war wegen der schlechten Marktlage der Automobilbranche, der Chipkrise und insbesondere wegen des aufgrund der Covid-19-Pandemie angeordneten Lockdowns in finanzielle Schieflage geraten.</p><p>Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Scherm Logline Transporte GmbH war eines der 50 größten Insolvenzverfahren in Deutschland im Jahr 2021.</p><p>Das Team um den Frankfurter Partner Dr. Moritz Handrup hat zunächst die Eigenverwaltung des Unternehmens im Rahmen des Schutzschirmverfahrens vorbereitet und den hierfür erforderlichen Insolvenzantrag gestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung wurde der Insolvenzplan gemeinsam mit Brinkmann &amp; Partner unter Aufsicht des Sachwalters zur Sanierung des Unternehmens erstellt.</p><p>Brinkmann &amp; Partner, Frankfurt, hat die Eigenverwaltung umfassend operativ und rechtlich beraten. Der Frankfurter Partner Sebastian Netzel hat die operative Betriebsfortführung nebst Restrukturierungsmaßnahmen begleitet.</p><p>Zum Sachwalter wurde Dr. Hubert Ampferl (Dr. Beck &amp; Partner) bestellt.</p><p>Die Gläubiger haben dem Insolvenzplan am 24. Februar 2022 zugestimmt und damit die Grundlage für die geplante Sanierung gelegt. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 2. Mai 2022 aufgehoben, und SCHERM wird die geplanten Sanierungsmaßnahmen nun außerhalb des Insolvenzverfahrens weiter umsetzen.<br>Das ADVANT Beiten Restrukturierungsteam konnte bei der Beratung seine weitreichende Expertise im Bereich des Schutzschirmverfahrens sowie der Erstellung von Insolvenzplänen erneut unter Beweis stellen. Die interdisziplinäre und standortübergreifende Zusammenarbeit, bei der juristische und betriebswirtschaftliche Beratung Hand in Hand gingen, hat dabei zum Erfolg geführt.</p><p><strong>Berater Scherm Logline Transporte GmbH:</strong></p><p>ADVANT Beiten Restrukturierungsteam: Dr. Moritz Handrup (Federführung), Heinrich Meyer (beide Frankfurt am Main), Torsten Cülter (Hamburg), Dr. Erik Schmid, Markus Künzel (beide München), Wilken Beckering, Christian Schenk, Dennis Grimmer (alle Düsseldorf).</p><p>Brinkmann &amp; Partner: Sebastian Netzel (Restrukturierung und Insolvenzrecht, Frankfurt am Main; Federführung), Charlotte Karow (Restrukturierung und operatives Management, Hamburg),</p><p>Dr. Beck &amp; Partner: Dr. Hubert Ampferl, Simone Herger.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-moritz-handrup" target="_blank">Dr. Moritz Handrup</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 424<br><a href="mailto:moritz.handrup@advant-beiten.com">moritz.handrup@advant-beiten.com</a></p><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wenn man von der Sonne spricht – scheint sie einem ins Gesicht“ – das erste Urteil zu § 20a IfSG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-man-von-der-sonne-spricht-scheint-sie-einem-ins-gesicht-das-erste-urteil-zu-ss-20a-ifsg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die sprichwörtliche „Sonne“ aus Arbeitgebersicht bzw. der sprichwörtliche „Teufel“ aus Arbeitnehmersicht ist das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.04.2022 (5 Ca 189/22).</p><h3>Nochmals zur Erinnerung: Nachweispflicht gemäß 20a IfSG</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><p>Es gibt bereits Gerichtsentscheidungen zu § 20a IfSG in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, nach denen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit und Durchführung bestehen.</p><h3>Umgehungsversuche von Beschäftigten</h3><p>„Impfunwillige“ Arbeitnehmer in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen versuchen den gesetzlich geforderten Nachweis teilweise durch gefälschte Impfpässe, durch gefälschte ärztliche Bescheinigungen und häufig durch sogenannte „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ aus dem Internet zu erfüllen. Insbesondere eine Ärztin, die angeblich im Raum Stuttgart praktizieren soll, stellt eine Vielzahl solcher vorläufigen Online-Impfunfähigkeitsbescheinigungen aus. Mit einer einfachsten Recherche im Internet erscheinen zahlreiche Treffer für Strafanzeigen, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und sonstige Veröffentlichungen zu dem missbräuchlichen Geschäftszweck. Auf den ersten Blick sieht die Bescheinigung täuschend echt aus und ist vergleichbar mit „richtigen“ ärztlichen Bescheinigungen. Das Zustandekommen der „vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung“ ist aber offensichtlich missbräuchlich und das muss auch jeder Arbeitnehmer erkennen:</p><ul><li>Es findet kein persönlicher Kontakt mit dem angeblichen Arzt statt.</li><li>Es findet keine medizinische Untersuchung statt.</li><li>Es findet eine Untersuchung in einem Labor statt.</li><li>Die vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung wird automatisch erstellt, wenn der Arbeitnehmer die Online-Suggestivfrage: „Können Sie ausschließen, dass Sie nicht aller-gisch gegen eine der Bestandteile des Impfstoffes sind?“ entweder verneint oder „ich bin mir nicht sicher“ ankreuzt.</li><li>Die „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung“ ist maschinell erstellt und nicht im Original unterschrieben.</li></ul><p></p><p>Die Ärztin und gegebenenfalls weitere angebliche Ärzte haben zahlreiche solcher unwirksamen und rechtsmissbräuchlichen Bescheinigungen ausgestellt. Es verwundert deshalb nicht, dass zahlreiche Kündigungsschutzprozesse bei den Arbeitsgerichten rechtshängig sind. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an Entscheidungen in den nächsten Wochen und Monaten ergehen wird.</p><h3>Arbeitsgericht Lübeck vom 14.04.2022 – 5 Ca 189/22</h3><p>Das Arbeitsgericht Lübeck hatte über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung zu entscheiden. Arbeitgeber ist eine Klinik. Die Arbeitnehmerin ist seit 2001 als Krankenschwester tätig. Wie in allen Pflege- und Gesundheitseinrichtungen wurden die Beschäftigten gemäß § 20a IfSG angewiesen, der Arbeitgeberin einen entsprechenden Nachweis über die Impfung oder einen Nachweis über die Genesung oder ein ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft bzw. eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Die Krankenschwester legte der Klinik eine vorläufige Online-Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vor. Die Krankenschwester hat diese Bescheinigung ohne Besprechung mit der Ärztin, ohne tatsächliche medizinische Untersuchung durch Beantwortung der Suggestivfrage erhalten.</p><p>Das Arbeitsverhältnis wurde von der Klinik außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass es nicht Aufgabe der Klinik sei, die vorgelegten Nachweise zu überprüfen und arbeitsrechtliche Sanktionen ausgeschlossen seien. Ausschließlich das Gesundheitsamt sei handlungsberechtigt und könne die Nachweise überprüfen.</p><p>Das Arbeitsgericht Lübeck hat – aus Arbeitgebersicht – erfreulich entschieden, dass aus § 20a IfSG kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot entstehe. Das Arbeitsgericht Lübeck hat zudem entschieden, dass die Vorlage einer solchen „ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung“, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, eine sehr schwere Verletzung arbeits-vertraglicher Nebenpflichten darstelle, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vor. Das Arbeitsgericht Lübeck hat in diesem Fall auf Ebene der Interessenabwägung die außerordentliche Kündigung als nicht gerechtfertigt angesehen, da eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren bestand. Das Arbeitsgericht Lübeck hat aber entschieden, dass jedenfalls die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet. Begründet wird die Entscheidung auch damit, dass der Arbeitnehmerin klar sein muss, dass die vorgelegte Bescheinigung den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erweckt, in Wahrheit aber nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruht.</p><p>„Lügen haben kurze Beine“.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><br><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>geimpft, genesen… oder gefälscht – der Nachweis nach § 20a IfSG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geimpft-genesen-oder-gefaelscht-der-nachweis-nach-ss-20a-ifsg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit dem 15.03.2022 ist es so weit. Für Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen besteht die „Impfpflicht“. Die gesetzliche Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG gilt derzeit befristet bis zum 31.12.2022. Und mit der „Impfpflicht“ treten schon nach kurzer Zeit weitere rechtliche und tatsächliche Probleme auf.</p><h3>Nachweispflicht gemäß § 20a IfSG</h3><p>Beschäftigte in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen hatten spätestens am 15.03.2022 bzw. bei Beginn der Beschäftigung nach dem 15.03.2022 spätestens zum Arbeitsbeginn</p><ul><li>einen gültiger Impfnachweis,</li><li>einen gültiger Genesenennachweis,</li><li>ein ärztliches Zeugnis, dass sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet oder</li><li>ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann</li></ul><p>gemäß § 20a IfSG dem Arbeitgeber vorzulegen.</p><h3>Pflege- und Gesundheitseinrichtungen</h3><p>Pflege- und Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 20a IfSG sind beispielsweise Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Begutachtungs- und Prüfdienste etc.</p><h3>§ 20a IfSG (derzeit) rechtmäßig</h3><p>Die „gesetzliche Impfpflicht“ in Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen ist nach den ersten gerichtlichen Überprüfungen durch das BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21) und einem VerwG (VG Saarlouis, Beschluss vom 14.03.2022 – 6 L172/22) rechtmäßig.</p><p>Gegen die Anwendbarkeit und Durchführung von § 20a IfSG bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die bisherige Rechtsprechung gewichtet die vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung die öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens in den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen höher als den Schutz des einzelnen Beschäftigten. Nach Ansicht der Gerichte sind Personen, die in den Einrichtungen versorgt werden, angesichts ihres Alters, Vorerkrankungen, Behinderungen oder sonstigen Gründen aufgrund ihres geschwächten Immunsystems besonders schützenswert. Den hohen gesundheitlichen Risiken der in den Einrichtungen versorgten Personen stehe nach der Auffassung der Gerichte kein vergleichbar hohes Gesundheitsrisiko der Beschäftigten im Fall einer Impfung gegenüber.</p><h3>Mangelhafte Nachweise</h3><p>Beschäftigte, die den Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht wirksam erbringen, oder wenn nach zeitlichem Ablauf des Nachweises kein Folgenachweis vorgelegt wird, werden von den Pflege- und Gesundheitseinrichtungen unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und vom Gesundheitsamt überprüft.</p><p>Das Gesundheitsamt kann dann ein Betretungs- bzw. Beschäftigungsverbot verhängen. Zudem drohen im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Bußgelder bis zu einer Höhe von EUR 2.500,00 sowohl für die Einrichtungen als auch für die Beschäftigten.</p><h3>Umgehungsversuche von Beschäftigten</h3><p>Obwohl die Nachweise erst (spätestens) zum 15.03.2022 vorgelegt werden mussten, sind erste Umgehungs- und Täuschungsversuche bei Arbeitsgerichten rechtshängig. Beispielsweise werden</p><ul><li>unrichtige Nachweise über den Impfnachweis vorgelegt, z.B. durch gefälschte Impfpässe.</li><li>unrichtige Nachweise über den Genesenennachweis vorgelegt, z.B. durch gefälschte ärztliche Bescheinigungen.</li><li>sog. „vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigungen“ aus dem Internet vorgelegt, die automatisch, ohne persönliches Treffen mit einem angeblichen Arzt, bei Verneinung einer Online-Suggestivfrage („Können Sie ausschließen, dass Sie nicht allergisch gegen einen der Bestandteile des Impfstoffes sind?“) automatisch ausgestellt werden.</li></ul><p>Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und strafrechtliche Überprüfung sind die Folge.</p><p>Bleiben Sie deshalb besser bei den legalen „G's“ und vor allem bleiben Sie G wie Gesund.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5><p></p><h6><em>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</em></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufhebungsvertrag: Das gilt es zu beachten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufhebungsvertrag-das-gilt-es-zu-beachten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei“; Stephan Remmler singt in seinem Song von 1986 über das Ende einer Liebesbeziehung. Das „Ende“ passt aber auf nahezu alle Bereiche im Leben, auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsverhältnisse enden spätestens mit Eintritt in die Rente oder durch den Tod der beschäftigten Person, zum Teil auch durch eine Befristung oder die Kündigung. Oder durch einen Aufhebungsvertrag.</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a>, der am 11. April 2022 auf humanresourcesmanager.de erschienen ist, <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/aufhebungsvertrag-das-gilt-es-zu-beachten/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Krankheit lange dauert</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-krankheit-lange-dauert</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Krankheit und Unfälle können jeden treffen. Die Auswirkungen spüren die Betroffenen selbst, zudem aber auch die Kolleg:innen und die Arbeitgeber:innen. Die Betroffenen hadern womöglich mit dem verschlechterten Gesundheitszustand, die Kolleginnen und Kollegen werden durch das zusätzlich abzudeckende Arbeitsaufkommen belastet. Die Unternehmen müssen mit höheren Kosten und Störungen im Betriebsablauf rechnen. Die Folgen einer Gesundheitsbeeinträchtigung können sich also nicht nur auf die unmittelbar Betroffenen für lange Zeit negativ auswirken.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel, welcher von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank">Gerd Kaindl</a> am 05. April auf lto-karriere.de veröffentlicht wurde, unter diesen <a href="https://www.lto-karriere.de/im-job/stories/detail/krankheit-unfall-arbeit-ablauf-betriebliches-eingliederungsmanagement" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 Apr 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Matrix-Struktur und KSchG – Dinge ändern sich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/matrix-struktur-und-kschg-dinge-aendern-sich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Dinge ändern sich immer schneller. Dies sieht man insbesondere am technischen Fortschritt der letzten Jahre und Jahrzehnte. Erstaunlicherweise haben viele abstrakte gesetzliche Regelungen nach wie vor Gültigkeit und es funktioniert. Die Reglungen über den Kaufvertrag im BGB beispielsweise passten sowohl vor 50 Jahren auf ein Möbelstück als auch heute auf ein Mobiltelefon. Das KSchG „denkt“ aber immer noch in der klassischen Betriebs- und Unternehmensstruktur. Es gibt Betriebe, Unternehmen und Konzerne. Auch in die Unternehmensstruktur gibt es Fortschritte. Insbesondere internationale Unternehmen denken nicht mehr klassisch in Betrieben und Unternehmen, sondern in Marken, Divisionen oder Produktsträngen und dies über Betriebe und Unternehmen hinweg. Das KSchG hat diesen „Fortschritt“ aber (noch) nicht mitgemacht.</p><h3>Matrix-Struktur</h3><p>Es gibt keine gesetzliche Definition für Matrix-Strukturen. Üblicherweise werden damit Organisationsformen in einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern bezeichnet, in denen fachliche Führungsstrukturen über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinweg vereinheitlicht werden. Die Leitungsstrukturen orientieren sich an Produkten. Die rechtlichen Strukturen und die organisatorische Struktur fallen in gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht damit auseinander. Auch Arbeitsverhältnisse werden in einer Matrix-Struktur häufig aufgespalten werden und die fachliche und disziplinarische Führung gegenüber den AN von unterschiedlichen Personen aus unterschiedliche Unternehmen ausgeübt. </p><h3>KSchG ist grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen</h3><p>Das KSchG stellt auf den Betrieb bzw. das Unternehmen ab und ist damit grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen. Das KSchG ist nicht konzernbezogen. In eng begrenzten Ausnahmen sind Fälle denkbar, in denen eine konzernbezogene Betrachtung geboten ist. Eine solche Ausnahme liegt jedenfalls vor, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat und dieser Umstand im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergibt. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer für den Unternehmens- und den Konzernbereich eingestellt und beschäftigt worden sein. </p><h3>ArbG Bonn vom 03.02.2022 – 3 Ca 1698/21</h3><p>Das Arbeitsgericht Bonn hatte Anfang Februar 2022 über eine betriebsbedingte Kündigung in einer Matrix-Struktur zu entscheiden:</p><ul><li>„1. Für die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, muss bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen vorliegen, sondern auch bei der Konzernübergesellschaft, die die Leitung der Matrixstruktur inne hat.</li><li>2. Stand der Arbeitnehmer zunächst im Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft, wechselt dann mit unveränderten Aufgaben zu dem konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen und wird dort gekündigt, weil die Konzernobergesellschaft die Aufgaben wieder an sich gezogen hat, entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand. Dieser Vertrauenstatbestand führt im Rahmen eines konzerndimensionalen Kündigungsschutzes dazu, dass ein Einfluss des Beschäftigungsunternehmens auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Konzernobergesellschaft nicht erforderlich ist.“</li></ul><p></p><p>Es gibt Dinge, die ändern sich nicht. Auch nach der Entscheidung des ArbG Bonn bleibt es bei der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit ggf. Unternehmensbezogenheit des KSchG.</p><p>Und weitere Dinge ändern sich auch nicht: mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Überstunden – bezahlt und unbezahlt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstunden-bezahlt-und-unbezahlt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es gibt keine gesetzliche Regelung, wie Überstunden „ausgeglichen“ werden müssen. Je nach Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag können Überstunden durch Freizeit oder durch Auszahlung oder eben nicht ausgeglichen werden.</p><h3>Direktionsrecht bei Wahl des Ausgleichs</h3><p>Arbeitgeber sind kraft ihres Direktionsrechts in der Wahl frei, ob und unter welchen Bedingungen Überstunden in Freizeit oder Geld ausgeglichen werden. Regelungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sind zu berücksichtigen</p><h3>Vertragliche Abgeltung von Überstunden</h3><p>Überstunden fallen in vielen Berufen und Branchen täglich an. Bei einigen Berufen ist es üblich, dass die wöchentlichen Aufgaben nicht in 40 Stunden erledigt werden können.</p><p>Vertragliche Regelungen, die mit der vereinbarten Vergütung sämtliche Überstunden als erledigt ansehen, sind häufig ungültig. Arbeitnehmer können nicht erkennen, in welchem Umfang Überstunden von ihm monatlich maximal zu leisten sind. Bei Arbeitnehmern, die eine Vergütung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung erhalten (derzeit EUR 7.050,00 Bruttomonatsgehalt in den alten Bundesländern) oder Dienste höherer Art erbringen, ist eine vollständige Überstundenabgeltungsregelung möglich. Es wird davon ausgegangen, dass für Arbeitsstunden über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit hinaus keine zusätzliche Vergütung mehr erwartet werden kann.</p><p>Bei Arbeitnehmern, deren Bruttomonatsgehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt und die keine „Dienste höherer Art“ erbringen, ist es zulässig, einen bestimmten prozentualen Anteil an geleisteten Überstunden mit der monatlichen Vergütung abzugelten. Darüber hinaus abgeleistete Überstunden müssen durch weitere Vergütung oder Freizeitausgleich abgegolten werden. Dabei gilt „Je höher die Vergütung und je wichtiger die Position, desto mehr Überstunden können mit der Vergütung abgegolten werden“. Der Gesamtumfang der abgegoltenen Überstunden kann zwischen 10% und 25% der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachen.</p><p>Das war es mit dem heutigen Blog, sonst muss ich unbezahlt Überstunden machen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 13 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Jetzt oder nie – die einmalige Chance auf einen Aufhebungsvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/jetzt-oder-nie-die-einmalige-chance-auf-einen-aufhebungsvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>häufig enden Arbeitsverhältnisse einvernehmlich durch Aufhebungsverträge. Aufhebungsverträge sorgen schnell für Rechtssicherheit, vermeiden zeit- und kostenintensive Kündigungsschutzprozesse und sind regelmäßig wirtschaftlich sinnvoll. Das BAG räumt im Urteil vom 24.02.2022 (6 AZR 333/21) mit einem Gerücht zu Gunsten der Arbeitgeber auf.</p><h3>Anfechtung eines Aufhebungsvertrags – Grundsätze</h3><p>In eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich. Das bedeutet, wenn der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber arglistig getäuscht wurde und der Arbeitnehmer durch den vom Arbeitgeber hervorgerufenen Irrtum den Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Ein Aufhebungsvertrag ist auch anfechtbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags nötigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag mit Gewalt gedroht wird. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was in Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zulässig ist und was nicht.</p><h3>Gerücht 1: Aufhebungsvertrag und Kündigung nicht gleichzeitig</h3><p>Ist der Aufhebungsvertrag auch anfechtbar, wenn im Gespräch über einen Aufhebungsvertrag bzw. im Zeitpunkt des Angebots eines Aufhebungsvertrags gleichzeitig mit einer Kündigung „gedroht“ wird. Dies ist unzutreffend. Es ist zulässig, dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anzubieten und mit einer Kündigung zu drohen oder sogar gleichzeitig eine Kündigung auszusprechen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn in diesem Einzelfall ein „vernünftiger und besonnener Arbeitgeber“ eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.</p><h3>Gerücht 2: Zwingende mehrtätige Überlegungsfrist</h3><p>Ist der Aufhebungsvertrag auch anfechtbar, wenn im Gespräch mit dem Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags nur sofort gilt und dem Arbeitnehmer keine Überlegungsfrist eingeräumt wird.</p><p>In dem konkreten Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, unberechtigt Einkaufspreise für Waren abgeändert bzw. reduziert zu haben. Es fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und des anwaltlichen Vertreters des Arbeitgebers statt. Dem Arbeitnehmer wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Arbeitnehmer behauptet, dass er am Verlassen des Raumes gehindert worden sei. Der Arbeitnehmer unterzeichnete unter diesem Druck den Aufhebungsvertrag. Nachträglich wurde der Abschluss des Aufhebungsvertrags angefochten.</p><h3>BAG, Urteil vom 24.02.2022 – 6 AZR 333/21</h3><p>Das BAG hat entschieden:</p><ol><li>Ob ein Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.</li><li>Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch er erbetenen Rechtsrat einholen kann.</li></ol><p></p><p>Das BAG hat damit die Entscheidung des LAG bestätigt. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam und es liegt kein Anfechtungsgrund vor. Ein „verständiger Arbeitgeber“ durfte in diesem Fall annehmen, dass der Arbeitnehmer Straftaten begangen hatte und sich wegen Untreue und versuchten Betrugs strafbar gemacht habe. Damit liege mit der Ankündigung einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige zwar eine Drohung vor, die Drohung sei aber nicht widerrechtlich, da keine „Inadäquanz“ zwischen der Androhung und dem bezweckten Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor, da dieses Gebot nur in Extremfällen verletzt werde. Insbesondere liege eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht vor. Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers sei nicht dadurch verletzt worden, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet habe und der Arbeitnehmer über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</p><h3>Kurz zusammengefasst</h3><p>Für die Arbeitgeberseite ist die Entscheidung des BAG eine gute Entscheidung. Das BAG verdeutlicht, dass eine Verletzung des Gebots fairen Verhandelns nur im Ausnahmefall anzunehmen ist und insbesondere nicht vorliegt, wenn der Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig gemacht wird. Arbeitnehmern verbleibt auch hier die Wahl, das Angebot abzulehnen.</p><p>Jetzt oder nie – mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Mar 2022 15:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>Altersdiskriminierung durch Stellenausschreibungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/altersdiskriminierung-durch-stellenausschreibungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein Start-Up-Unternehmen hatte die Stelle des "Key-Account-Managers" ausgeschrieben. Ein fast 50 Jahre alter Bewerber verklagte nach dem Erhalt einer Absage das Unternehmen auf Zahlung einer Entschädigung. Er meinte, er sei durch die Ablehnung wegen seines Alters diskriminiert worden, da in der Stellenanzeige mit einem "jungen Team" geworben wurde.</p><p>Ob der besagte Bewerber mit seiner Klage erfolgreich war, erfahren Sie in diesem Video von unserem Rechtsanwalt Michael Riedel.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Update für Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-update-fuer-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bund und Länder haben am 16. Februar 2022 beschlossen, dass die wesentlichen Corona-Maßnahmen bis zum 20. März 2022 aufgehoben oder heruntergefahren werden sollen. Andererseits hat die öffentliche Debatte um die allgemeine Impfplicht weiter an Fahrt aufgenommen und gibt Anlass, einen Blick auf die bereits beschlossene sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ zu werfen, die zum 16. März 2022 ihre Wirkung entfaltet.</p><h3>(Einrichtungsbezogene) Impfpflicht</h3><p>Schon im Dezember 2021 hat der Gesetzgeber die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für bestimmte Bereiche des Gesundheitswesens eingeführt (§ 20a Infektionsschutzgesetz – IfSG). Zunächst betrifft die Neuregelung zwar nur („einrichtungsbezogen“) das Gesundheitswesen. Bei genauerer Betrachtung wird allerdings klar, dass die „Impfpflicht“ mit Sicherheit auch Beschäftigte außerhalb der originären Gesundheitsbranche betreffen wird. Aus diesem Grund und mit Blick auf die womöglich kommende allgemeine Impfpflicht sollten auch Arbeitgeber anderer Branchen die Ausgestaltung und die arbeitsrechtlichen Folgen der Neuregelung genau im Auge behalten.</p><p><em>Inhaltliche Ausgestaltung der Neuregelung</em></p><p>Konkret stellt die Neuregelung weniger eine Impfpflicht als vielmehr eine Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Immunitätsnachweise dar. So müssen in Einrichtungen des Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesens tätige Personen bis zum 15. März 2022 entweder einen Impf- oder Genesenennachweis („2G-Nachweis“) oder ein ärztliches Attest darüber vorlegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Sobald ein 2G-Nachweis seine Gültigkeit verliert, muss binnen eines Monats ein neuer Nachweis vorgelegt werden.</p><p>Die Vorlagepflicht knüpft an die tatsächliche Tätigkeit in der Einrichtung an und beschränkt sich nicht auf die Beschäftigten der Einrichtung. Es sind also auch externe Personen erfasst, die nicht nur ganz vorübergehend (wenige Minuten) die Einrichtung betreten (z.B. Handwerker). Ob direkter Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht, ist für die Nachweispflicht grundsätzlich nicht maßgeblich, weshalb etwa auch in der Verwaltung beschäftigte Personen miteingeschlossen sind.</p><p>Damit ist klar, dass die Nachweispflicht nicht nur Unternehmen im Gesundheitswesen trifft, sondern darüber hinaus auch etwa Hersteller medizinischer und medizintechnischer Produkte sowie diverse Dienstleistungsunternehmen (z.B. Reinigungsunternehmen, Handwerksbetriebe etc.), sofern deren Beschäftigten die erfassten Einrichtungen aufsuchen.</p><p>Sofern der 2G-Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt wird oder Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen, müssen Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren, das dann Anordnungen (z.B. ein Tätigkeitsverbot) treffen kann.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Das Gesetz sieht keine Form vor, wie genau die Benachrichtigung und die Übermittlung personenbezogener Daten an das Gesundheitsamt zu erfolgen hat. Demnach ist eine Benachrichtigung per E-Mail ausreichend. Zur Sicherheit sollten sich Arbeitgeber den Eingang der E-Mail jedoch von der Behörde bestätigen lassen.</p><p>Für Personen, die nach dem 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Tätigkeit neu aufnehmen, gilt die Nachweispflicht schon vor Tätigkeitsbeginn, d.h. die Personen dürfen in den Einrichtungen erst dann tätig werden, wenn ein gültiger 2G-Nachweis vorgelegt worden ist. Demnach besteht ohne 2G-Nachweis bei Neueinstellungen ab dem 16. März 2022 von Anfang an ein gesetzliches Tätigkeitsverbot, während ein Tätigkeitsverbot für „Alt-Beschäftigte“ erst einer entsprechenden behördlichen Anordnung bedarf. Bei Verstößen gegen behördliche Anordnungen oder das Tätigkeitsverbot können Arbeitgebern und Beschäftigten Geldbußen von bis zu 25.000 Euro auferlegt werden.</p><p><em>Arbeitsrechtliche Folgen</em></p><p>Soweit für Beschäftigte ein gesetzliches bzw. angeordnetes Tätigkeitsverbot gilt und diese nicht anderweitig (z.B. außerhalb der Einrichtung oder im Homeoffice) eingesetzt werden können, entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entsprechend dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Arbeitgeber sollten entscheiden, wie sie mit den Beschäftigten umgehen werden, die die dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Kommt eine Beschäftigung außerhalb des Betriebs (z.B. im Homeoffice) nicht in Betracht (z.B. bei einer Krankenschwester, einem Altenpfleger), entfällt ab Inkrafttreten eines Tätigkeitsverbots die Vergütungszahlungspflicht des Arbeitgebers. Der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der fehlenden persönlichen Eignung zur Tätigkeit dürfte unter Berücksichtigung der strengen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in diesem Zusammenhang nur ausnahmsweise in Betracht kommen.<br>Sollten Beschäftigte beharrlich die Vorlage von Nachweisen verweigern und aufgrund eines Tätigkeitsverbots voraussichtlich dauerhaft nicht mehr beschäftigt werden können, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht, falls das Verhalten des Arbeitnehmers zuvor einschlägig abgemahnt wurde.</p><p>Unternehmen, die zumindest Verbindungen zur Medizin- und Gesundheitsbranche haben, sollten prüfen, ob Beschäftigte in den von § 20a IfSG erfassten Einrichtungen eingesetzt werden. Sofern Beschäftigte tatsächlich nicht für einen nur ganz vorübergehenden Zeitraum in einer erfassten Einrichtung tätig sind und ein 2G-Nachweis erforderlich ist, sind entsprechende Nachweise von den Arbeitnehmern einzufordern.</p><h3>Ende der Home-Office-Pflicht</h3><p>Zwar ist die neue Regelung des § 20a IfSG für eine Vielzahl von Arbeitgebern relevant. Dennoch werden ab 20. März 2022 die wesentlichen gesetzlichen Corona-Schutzmaßnahmen und der damit verbundene Handlungsbedarf für Unternehmen weitgehend enden. Der genaue Zeitplan für die jeweiligen Maßnahmen steht noch nicht fest und hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Fest steht dagegen, dass die aktuell geltende Home-Office-Pflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG mit dem 19. März 2022 abläuft. In der Praxis wird sich daher vor allem die Frage stellen, ob Beschäftigte dann wieder zurück ins Büro müssen oder vielleicht doch – zumindest teilweise – ihre Tätigkeit weiterhin aus dem Home-Office erbringen dürfen.</p><p>Wegfall des gesetzlichen Sonderanspruchs</p><p>Im Zuge der Corona-Pandemie wurde erstmalig ein vorübergehender gesetzlicher Anspruch auf Home-Office eingeführt. Mit Wegfall des § 28b IfSG entfällt auch dieser gesetzliche Sonderanspruch. Solange Arbeitgeber und Beschäftigte keine Vereinbarung zum Home-Office getroffen haben, kann der Arbeitgeber per Direktionsrecht jederzeit die Rückkehr ins Büro anordnen (so auch das Landesarbeitsgericht München vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21).</p><p>Da bei vielen Beschäftigten der Wunsch besteht, jedenfalls teilweise aus dem Home-Office oder mobil zu arbeiten, haben viele Arbeitgeber bereits entsprechende Konzepte entwickelt. Soweit Home-Office oder mobiles Arbeiten auch weiterhin möglich sein soll, ist Arbeitgebern zu empfehlen, dies möglichst auf der Grundlage des Direktionsrechts zu erlauben, ohne dass den Arbeitnehmern ein entsprechender Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten eingeräumt wird. Dies hat den Vorteil, dass die Rückkehr des Arbeitnehmers an den betrieblichen Arbeitsplatz leichter durchgesetzt werden kann.</p><p>Dabei ist zu bedenken, dass „Home-Office“ derzeit noch kein rechtlich feststehender Begriff ist. Home-Office wird in der Umgangssprache häufig synonym für die beiden bisher rechtlich feststehenden Begriffe „Telearbeit“ bzw. „Mobile Arbeit“ verwendet. Der Unterschied zwischen Telearbeit und mobiler Arbeit liegt vor allem darin, dass für Telearbeit die Arbeitsstättenverordnung greift und dort als fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten definiert ist. Anders die mobile Arbeit: Die Arbeitsstättenverordnung findet keine Anwendung; Beschäftigte können ihre Arbeit von einem beliebigen Ort – problemlos aus dem Inland – über eine Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik erbringen. Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition sieht vor, dass Home-Office neben der Telearbeit als eigene Möglichkeit der mobilen Arbeit bestehen bleiben soll. Insbesondere soll Beschäftigten ein Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home-Office gegenüber ihrem Arbeitgeber gewährt werden. Der Arbeitgeber soll dem Wunsch nur dann widersprechen dürfen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. (Dringende) „betriebliche Belange“ finden sich beispielsweise auch im Bundesurlaubsgesetz oder im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Teilweise nennt das Gesetz Regelbeispiele, teilweise wird der Begriff anhand von Einzelfällen durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert. Dies ist auch für die „betrieblichen Belange“ in Bezug auf das Home-Office zu erwarten. Naturgemäß dürfte etwa die Eigenart der Tätigkeit in bestimmten Fällen schon einen entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen. Zu denken wäre hier z.B. an den „Fließbandmitarbeiter“ in einem Produktionsbetrieb. Der Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, dass die mobile Arbeit auch EU-weit rechtssicher möglich werden soll, da mobiles Arbeiten im Ausland derzeit für Arbeitgeber mit erheblichen Risiken verbunden ist (z.B. Gründung einer steuerlich relevanten Betriebsstätte im Ausland).</p><p><em>Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers</em></p><p>Arbeitgeber sollten bereits jetzt, soweit dies nicht ohnehin schon geschehen ist, Modelle zur Flexibilisierung in diesem Zusammenhang ausarbeiten. Dabei ist den Unternehmen zu empfehlen, dies auf der Grundlage des Direktionsrechts zu tun. Wesentlicher Vorteil ist, dass neben dem zu vermeidenden Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice-Tätigkeit auch der administrative Aufwand, mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen, entfällt. Da dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebsverfassungsgesetz bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht zusteht, kann der Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsrat auch in einer Betriebsvereinbarung die Details zur mobilen Arbeit festlegen. Umfasst sind von dem genannten Mitbestimmungsrecht beispielsweise Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder auch den Ort, von dem aus mobil gearbeitet werden darf.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Es empfiehlt sich, den Arbeitnehmern die einzuhaltenden Regeln bei der Arbeit im Homeoffice/mobilen Arbeit im Detail vorzugeben (z.B. die ausschließliche Nutzung einer verschlüsselten WLAN-Verbindung).</p><h3>3G-Zugangsregel im Betrieb und Schnelltests entfallen</h3><p>Die weitreichende Aufhebung der gesetzlichen Corona-Schutzmaßnahmen betrifft insbesondere auch die 3G-Pflicht in Betrieben (§ 28b Abs. 1 IfSG). Das bedeutet, dass ab dem 20. März 2022 Beschäftigte keinen Immunitätsnachweis mehr erbringen müssen, soweit nicht die Nachweispflicht für Einrichtungen des Pflege-, Betreuungs- und Gesundheitswesens greift (§ 20a IfSG, siehe oben). Für Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass die betriebliche 3G-Kontrollpflicht entfällt.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>In wenigen Ausnahmefällen ist es bei Vorliegen besonderer Umstände oder der Einwilligung aller Beschäftigten denkbar, dass Arbeitgeber „freiwillig“ die 3G-Kontrollpflicht in Betrieben fortführen. Dies käme in Betracht, falls dies Teil eines besonders strengen Hygienekonzepts im Betrieb wäre, das durch tatsächliche Umstände gerechtfertigt ist (z.B. Beschäftigung besonders schutzwürdiger Personen).</p><p>Im Übrigen müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten derzeit noch zwei Schnelltests pro Woche anbieten (§ 4 Abs. 1 Covid-19-Arbeitsschutzverordnung) und medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen (§ 2 Abs. 2 Covid-19-Arbeitsschutzverordnung). Mit Außerkrafttreten der Verordnung zum 20. März 2022 entfallen auch diese Verpflichtungen – und zwar für alle Arbeitgeber. Wie genau ein Basisschutz ausgestaltet bzw. weiterhin gewährleistet wird und welche konkreten Maßnahmen dann von Arbeitgeberseite noch zu berücksichtigen sind, bleibt abzuwarten. Wir werden darüber informieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Hagen</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Germany twelve Euro, Allemagne douce Euro, Deutschland zwölf Euro</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/germany-twelve-euro-allemagne-douce-euro-deutschland-zwoelf-euro</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Ampelkoalition hat einen ihrer zentralen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorhaben auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett verabschiedete Ende Februar 2022 einen Gesetzesentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) für einen höheren Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Stunde steigen.</p><h3>Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021</h3><p>Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021, S. 69 f.:<br>„Wir werden den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöhen. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden. Wir unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne zur Stärkung des Tarifsystems. Dabei setzen wir uns – unter Achtung der europäischen Kompetenzordnung sowie unterschiedlicher Systeme und Traditionen von Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten – bei den Verhandlungen für verbindliche Mindeststandards ein, wie sie in Deutschland mit dem neuen Mindestlohngesetz nach Beschluss gelten werden.“</p><h3>Das Mindestlohngesetz</h3><p>Der Mindestlohn wird durch die Mindestlohnkommission beschlossen. Das Mindestlohngesetz ist 2015 in Kraft getreten. Seitdem gab es folgende Mindestlöhne:</p><ul><li>2015 8,50 EUR</li><li>2017 8,84 EUR</li><li>2019 9,19 EUR</li><li>2020 9,35 EUR</li><li>Jan. 2021 9,50 EUR</li><li>Jul. 2021 9,60 EUR</li><li>Jan. 2022 9,82 EUR</li><li>Jul. 2022 10,45 EUR</li><li>Okt. 2022 12,00 EUR</li></ul><p></p><h3>Klagen gegen den Mindestlohn von 12 Euro/Stunde?</h3><p>Verstößt der Gesetzesentwurf zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf EUR 12,00 gegen das Mindestlohngesetz? Der dynamische gesetzliche Mindestlohn wird nach § 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG von einer ständigen Kommission der Tarifpartner (sog. Mindestlohnkommission) angepasst. Die Zusammensetzung der Mindestlohnkommission, das Verfahren und die Beschlussfassung sind gesetzlich ausführlich geregelt (§§ 4-12 MiLoG).</p><p>Die Mindestlohnkommission hatte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 MiLoG über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30.6.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 zu beschließen. Danach muss die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns beschließen.</p><p>Die Mindestlohnkommission hat für 2022 die Höhe des Mindestlohns beschlossen. Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 und ab dem 01.07.2022 EUR 10,45. Jetzt kommt durch den Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn zusätzlich ab Oktober 2022 eine Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission auf EUR 12.00.</p><p>Juristisch ist umstritten, ob dieser Gesetzesentwurf zulässig ist. Zum Teil wird befürchtet, dass die Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12,00 so unverhältnismäßig wäre, dass der Arbeitsmarkt „kippen“ könnte und Massenentlassungen drohen. Unabhängig davon ist die Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission ein intensiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. An der Verhältnismäßigkeit gibt es Zweifel, weil 2022 der Mindestlohn in zwei Schritten von EUR 9,60 auf EUR 10,45 erhöht wurde. Darauf haben sich die Arbeitgeber eingestellt und durften nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes auch darauf vertrauen. Eine weitere Erhöhung auf zwölf Euro treffe sie unvermittelt, sei zu hoch und damit nicht verhältnismäßig. Dagegen wird zum Teil argumentiert, dass der Gesetzgeber eine Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern habe, dazu zähle auch der Schutz vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit lasse sich ein Eingriff in die Tarifautonomie rechtfertigen.</p><p>Es kommt jetzt maßgeblich darauf an ob es Gründe für die Erhöhung auf 12 Euro gibt, die einen solchen Eingriff rechtfertigen. Argumentiert wird u.a. mit der Altersarmut. Die derzeitige heftige Preisentwicklung u.a. als Folgen der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine wird weitere Argumente liefern.<br>Germany twelve points hieß es so schön beim ESC 1982: „Ein bisschen Frieden“ von Nicole.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stellt der EuGH die deutsche Tariflandschaft in Frage?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stellt-der-eugh-die-deutsche-tariflandschaft-frage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Januar 2022 (C-514/20) entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG im Licht von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtscharta dahin auszulegen ist, dass es einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden. Heißt übersetzt: Jegliche Tarifregelung ist europarechtswidrig und damit unwirksam, die einen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Mindestjahresurlaubsanspruch zu nehmen. Ist dies möglich, sind alle betroffenen Regelungen dahingehend auszulegen, dass der Arbeitnehmer die Vergütung auch für Urlaubszeiten erhält.</p><p>Die vorliegende Entscheidung ist nach der EuGH-Entscheidung vom 6. November 2018 (C-619/16) nicht weiter überraschend, bereits dort hatte der EuGH angekündigt, dass der Arbeitgeber alles zu unterlassen hat, was den Arbeitnehmer vom Nehmen seines Urlaubs abhalten könnte. Wer sich nun allerdings nach der Lektüre der Entscheidung und der Feststellung, dass hier lediglich ein Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche betroffen war, entspannt zurücklehnt, der sei gewarnt: Die Entscheidung des EuGH kann alle Tarifverträge aller Branchen betreffen, die:</p><ul><li>bzgl. der Vergütung oder anderen Vorteilen an gearbeitete bzw. geleistete Stunden anknüpfen</li><li>eine bestimmte (Mehr-) arbeitsstundenzahl pro Woche/Monat/Jahr vorsehen</li><li>Zuschläge und Zulagen, die an die tatsächliche Arbeitsleistung anknüpfen (Nacht-, Erschwernis, Schmutzzulagen, Wechselschichtzulagen) und an bestimmte Schwellenwerte anknüpfen.</li></ul><p>Auch außerhalb tariflicher Regeln könnten mit der Argumentation des EuGH auf einen Schlag Bonusregelungen und variable Vergütungsregelungen betroffen sein, die von Umsatzzielen und Grenzwerten abhängen (das dürfte ein erheblicher Teil der Bonusvereinbarungen sein). In der Folge stünden dann auch Mitarbeitern die Zahlungen zu, die die Schwellenwerte oder Umsatzziele nicht erreicht haben, dies aber ohne die Inanspruchnahme von Jahresurlaub getan hätten. Hier heißt es für Arbeitgeber und Arbeitgeberverbände aufwachen und Maßnahmen ergreifen, bevor durch die Auslegung des EuGH erhebliche Mehrkosten auflaufen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Anne Dziuba</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Deutlich höherer Mindestlohn, auch in der Altenpflege</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/deutlich-hoeherer-mindestlohn-auch-der-altenpflege</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde steigen. Das Bundeskabinett hat den vom Ministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Gesetzentwurf Ende Februar beschlossen. Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird mit dem Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst. Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Das entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher.</p><p>Darüber hinaus hat sich am 5. Februar 2022 die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Auf Grundlage der Empfehlung der letzten Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufe vorgenommen. Die fünfte Pflegekommission hat sich dafür ausgesprochen, diese Struktur beizubehalten. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.</p><p>Rund 1,2 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. April 2022 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 12 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 12,50 Euro und für Pflegefachkräfte 15 Euro betragen. Sie steigen zum 1.4.2022 noch einmal auf 12,55 Euro, 13,20 Euro und 15,40 Euro. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,82 Euro pro Stunde. Die Bundesregierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag für eine Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde ausgesprochen. Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:</p><p>Für Pflegehilfskräfte: ab 1. September 2022 13,70 Euro, ab 1. Mai 2023 13,90 Euro und ab 1.12.2023 14,15 Euro.&nbsp;</p><p>Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit) ab 1. September 2022 14,60 Euro, ab 1. Mai 2023 14,90 Euro und ab 1. Dezember 2023 15,25 Euro.&nbsp;</p><p>Für Pflegefachkräfte ab 1. September 2022 17,10 Euro, ab 1. Mai 2023 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 18,25 Euro.</p><p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich - ungeachtet eventuell höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.</p><p><em>(Quellen: Meldung der Bundesregierung vom 23. Februar 2022 und Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)</em>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Mar 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bundeskabinett beschließt Mindestlohn in Höhe von 12 Euro ab Oktober 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-mindestlohn-hoehe-von-12-euro-ab-oktober-2022</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde steigen, die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Das Bundeskabinett hat den von Bundesarbeitsminister Heil vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen. Grundsätzlich schlägt nach dem Mindestlohnge-setz die Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, die Mindestlohnanpassung vor, die dann per Rechtsverordnung verbindlich wird. Mit dieser gesetzlichen Erhöhung weicht die Bundesregierung einmalig vom vereinbarten Vorgehen ab. Zukünftige Anpassungen erfolgen wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission.</p><p>Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus – sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird mit dem Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst. Mit dem Gesetz trifft die Bundesregierung zudem Maßnahmen, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Das entlastet sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher.</p><p>In Deutschland gibt es seit 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt als unterste Lohngrenze für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind nur wenige Personengruppen wie Auszubildende, Langzeitarbeitslose oder teilweise Praktikantinnen und Praktikanten. Derzeit liegt der Mindestlohn seit Januar 2022 bei 9,82 Euro brutto pro Stunde. Er steigt zum 1. Juli turnusmäßig auf 10,45 Euro und soll ab 1. Oktober bei 12 Euro liegen.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. Februar 2022)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 28 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stärkung der Rechte von (schwer-)behinderten Arbeitnehmern während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staerkung-der-rechte-von-schwer-behinderten-arbeitnehmern-waehrend-der-ersten-sechs-monate</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 10. Februar 2022 – C-485/20</em></p><p>Die meisten Arbeitnehmer fühlen sich während der ersten sechs Monate eines neuen Arbeitsverhältnisses noch nicht wirklich sicher – zu Recht: Sowohl der strenge allgemeine Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt, als auch der noch strengere, besondere Kündigungsschutz, der für besonders schützenswerte Gruppe wie schwerbehinderte Personen gilt, beginnt in der Regel erst nach sechs Monaten ununterbrochenen Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Meistens ist zudem noch eine Probezeit vereinbart, während der die Kündigungsfrist stark verkürzt ist.</p><p>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung diese Unsicherheit während der ersten sechs Monate zumindest für (schwer-)behinderte Arbeitnehmer wohl deutlich reduziert: So hat das Gericht entschieden, dass die Kündigung von (schwer-)behinderten Personen schon während der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war als Facharbeiter für Wartung und Instandhaltung der Schienenwege bei einer belgischen Eisenbahngesellschaft angestellt und befand sich noch in der Probezeit. Aufgrund eines Herzfehlers wurde ihm ein Herzschrittmacher implantiert. Da dieser sensibel auf elektromagnetische Felder reagiert, war eine Beschäftigung in der Nähe der Gleisanlagen nicht mehr möglich. Zudem wurde ihm eine Behinderung zuerkannt. Der Arbeitnehmer wurde daher zunächst drei Monate als Lagerist beschäftigt und schließlich entlassen mit der Begründung, er könne die Aufgaben, für die er eingestellt worden sei, nicht mehr erfüllen. Für Bedienstete sei während der Probezeit – anders als bei endgültig eingestellten Bediensteten - keine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz vorgesehen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH hatte zu entscheiden, ob diese Vorgehensweise mit den Vorgaben der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG vereinbar ist. Diese Richtlinie setzt fest, dass „angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“ getroffen werden müssen. Er urteilte, dass auch Arbeitnehmer in der Probezeit von der Richtlinie erfasst würden und als „angemessene Vorkehrung“ einem behinderten Arbeitnehmer zunächst statt einer Kündigung ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen sei, sofern der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werde. Für die Beurteilung, wann eine solche unverhältnismäßige Belastung vorliege, seien insbesondere der finanzielle Aufwand, die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz des Unternehmens, öffentliche Mittel oder andere Unterstützungsmöglichkeiten entscheidend. Auch müsse es eine freie, für den Arbeitnehmer aufgrund seiner Kompetenz und die Fähigkeiten geeignete Stelle geben. Dies sei jedoch vorab zu prüfen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Diese Entscheidung wird wohl auch Auswirkungen auf das deutsche Rechtssystem haben: Für einen in Deutschland beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer gilt ein besonderer Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Der deutsche Gesetzgeber wollte hierdurch Einstellungshemmnisse bei der Beschäftigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern abbauen, da ein sofortiger erhöhter Kündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers möglicherweise abschreckend für manche Arbeitgeber wirkt und somit die Chancen von schwerbehinderten Bewerbern am Arbeitsmarkt senken könnte. Die Entscheidung könnte diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung und ihre gewünschte Wirkung konterkarieren. Arbeitgeber auch in Deutschland müssen nun wohl auch während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses einen zumindest abgeschwächten Kündigungsschutz beachten, indem sie vor der Entlassung eines (schwer-)behinderten Arbeitnehmers die Vorgaben des EuGH zu einer möglichen Versetzung prüfen sollten. Die Bereitschaft, (schwer-)behinderte Personen einzustellen, könnte dadurch sinken.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses Urteil durch die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit und den deutschen Gesetzgeber aufgegriffen wird. Es ist jedoch in jedem Fall damit zu rechnen, dass (schwer-)behinderte Arbeitnehmer demnächst mit dieser Entscheidung argumentieren werden. Arbeitgebern ist daher zu raten, bereits im Vorfeld einer Kündigung eines (schwer-)behinderten Arbeitnehmers die Vorgaben des EuGH im Blick zu behalten und diese entsprechend zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>e-m@il für Dich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-mil-fuer-dich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wenn es ganz „wichtig“ wird und wenn Personen vor einer Überrumpelung geschützt und zum Nachdenken gebracht werden sollen, sieht das Gesetz die Schriftform vor. Beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- oder Mietverhältnissen. Schriftform bedeutet Unterschrift im Original. Dann reicht eine Übersendung per E-Mail nicht aus. Bei vielen anderen Erklärungen bedarf es keiner Schriftform und es reicht die Textform. Textform bedeutet, dass der Erklären-de erkennbar ist, und die Erklärung lesbar und in irgendeiner Form reproduzierbar ist. Ausreichend ist damit ein Fax, eine SMS oder eine E-Mail. E-m@il für Dich.</p><h3>Nachweispflicht des Absenders</h3><p>Der Absender von Briefen und E-Mails trifft im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Schreiben, der Brief, die E-Mail beim Empfänger angekommen ist. Bei „normalen“ Briefen gibt es nicht einmal einen Nachweis, dass der Brief überhaupt versendet wurde. Es gibt Einschreiben und es gibt die persönliche Übergabe sowie der Einwurf in den Hausbriefkasten per Boten (Zeugen). Und bei E-Mails? Bei E-Mails wird der Zeitpunkt des Versands automatisch gespeichert. In seltenen Fällen gibt es kurzfristig eine automatische Antwort – e-m@il für Dich – mit dem Hinweis, dass die E-Mail nicht zugegangen sei. Gründe können ein falsche oder nicht mehr existierende E-Mail-Adresse oder ein volles Postfach des Empfängers sein. In allen anderen Fällen kann aber nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die E-Mail tatsächlich beim Empfänger zugegangen ist. Der Absender kann, um seine Nachweispflicht erfüllen zu können, eine Lesebestätigung verlangen.</p><h3>LAG Köln vom 11.01.2022, 4 Sa 315/21</h3><p>Über die Frage der Beweislast für den Zugang einer E-Mail hatte das LAG Köln zu entscheiden. In dem Rechtsstreit stritten die Parteien um die Rückzahlungspflicht eines Darlehens. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn er aus betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung – für die das Darlehen gewährt wurde – die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Der Arbeitgeber verwies auf sein Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail rechtzeitig verschickt worden sei und der Arbeitgeber daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Nach der Aussage des Arbeitnehmers ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein.</p><p>In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Arbeitgeberin vom Gehalt des Arbeitnehmers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Nach Ansicht des Arbeitgebers wurde dem Arbeitnehmer per E-Mail rechtzeitig ein Arbeitsplatz angeboten und damit seien die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Rückzahlung nicht eingetreten. Der Arbeitgeber argumentierte, dass der fristgerechte Zugang der E-Mail durch den Postausgang nachgewiesen werden konnte.</p><p>Das LAG Köln hat den Einbehalt der EUR 500 monatlich als ungerechtfertigt angesehen. Nach dem Urteil des LAG Köln ist der Zugang einer E-Mail vom Versender darzulegen und zu beweisen. Das LAG Köln führt weiter aus: „Die Absendung der E-Mail begründe keinen Beweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.“</p><p>Das war mein bl@g for you.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fairplay beim Aufhebungsvertrag – Bedenkzeit oder sofortige Unterschrift? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fairplay-beim-aufhebungsvertrag-bedenkzeit-oder-sofortige-unterschrift</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21</em></p><p>Im Jahr 2019 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) erstmals entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam ist, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns geschlossen wurde (BAG vom 7. Februar 2019 – 6 AZR 75/18). Dieses Gebot soll z.B. verletzt sein, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder unmöglich macht. Maßgeblich ist nach Ansicht des BAG aber immer der Einzelfall und genau zu einem solchen Einzelfall konnte sich das Gericht nun äußern. Dabei hat es entschieden, dass Arbeitgeber vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags keine Bedenkzeit gewähren müssen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin stritten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Rechtsanwalt des Arbeitgebers im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der Mitarbeiterin. Sie erhoben den Vorwurf, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV abgeändert und dadurch höhere Gewinne vorgespiegelt. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause (in der Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Arbeitnehmerin schweigend im Raum saßen) den vorbereiteten Aufhebungsvertrag mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 (die ordentliche Kündigungsfrist betrug sechs Monate; eine Abfindung enthielt das Angebot nicht). Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs waren umstritten.</p><p>Am 29. November 2019 erklärte die Arbeitnehmerin dann jedoch die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung und wollte ihren Arbeitsplatz zurück. Sie behauptete, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige angedroht worden. Längere Bedenkzeit zur Einholung von Rechtsrat sei ihr nicht eingeräumt worden. Damit liege ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor. Das Arbeitsgericht folgte der Ansicht der Arbeitnehmerin, das Landesarbeitsgericht derjenigen der Arbeitgeberin und wies die Klage ab.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Revision der Arbeitnehmerin war erfolglos. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam. Das BAG konnte keine widerrechtliche Drohung erkennen. Ein verständiger Arbeitgeber durfte, so das BAG, im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Der Arbeitgeber habe auch nicht unfair verhandelt. Insoweit folgte das BAG der Ansicht des LAG im Rahmen der Berufung: Die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin wurde nicht dadurch verletzt, dass ihr der Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme angeboten wurde und sie deshalb sofort eine Entscheidung treffen musste.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Es ist zu begrüßen, dass das BAG dem Gebot des fairen Verhandelns nun nach und nach Kontur verleiht und dabei eine gewisse Zurückhaltung an den Tag legt. Eine restriktive Anwendung dieses Gebots ist angebracht, da für Arbeitnehmer bereits ein ausreichender Schutz durch die Regelungen zur Anfechtung wegen Täuschung und Drohung bestehen. Aus der bisher vorliegenden Pressemitteilung lässt sich zudem entnehmen, dass bloßer Zeitdruck nicht automatisch Ausdruck unfairen Verhandelns ist. Das BAG stellt auch eindeutig fest, dass der Arbeitgeber in der konkreten Situation sowohl eine außerordentliche Kündigung als auch eine Strafanzeige in Betracht ziehen durfte. Deswegen musste auch eine widerrechtliche Drohung verneint werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die noch ausstehenden vollständigen Entscheidungsgründe des Gerichts werden sicherlich noch mehr zur Rechtssicherheit beitragen. Die Aussage, dass ein Aufhebungsvertrag auch an die Bedingung der sofortigen Annahme geknüpft werden darf, ist aus Arbeitgebersicht aber bereits erfreulich. Bereits heute kann man zudem festhalten, dass dem Nachweis über die Gesprächsumstände und den Gesprächsverlauf in vergleichbaren Situationen eine wichtige Bedeutung zukommt. Arbeitgeber sollten Trennungsgespräche genau protokolieren und immer auch im Beisein von Zeugen führen. Wenn es, wie das BAG zutreffend sagt, auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, dann ist der Arbeitgeber gut beraten, wenn er die Umstände eben dieses Einzelfalls geprüft und dokumentiert hat.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der schöne Traum von der Vier-Tage-Woche – und warum er in Deutschland in der Realität zerplatzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-schoene-traum-von-der-vier-tage-woche-und-warum-er-deutschland-der-realitaet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Belgien plant einen Rechtsanspruch darauf, die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage zu verteilen. Hierzulande stieße ein solches Modell auf rechtliche und praktische Probleme.<br>Von Montag bis Donnerstag arbeiten und am Freitag schon ins verlängerte Wochenende starten: In Belgien sollen Arbeitnehmer künftig Anspruch darauf haben, ihre wöchentliche Arbeitszeit statt auf fünf auch auf vier Tage zu verteilen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Regierung in der vergangenen Woche vorgelegt.“</p><p><em>Lesen Sie das gesamte Statement von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank">Gerd Kaindl</a> vom 23.02.2022 auf <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/arbeitszeit-der-schoene-traum-von-der-vier-tage-woche-und-warum-er-in-deutschland-in-der-realitaet-zerplatzt/28095956.html?ticket=ST-1502568-Vc4PO2YGfhCrJTCJx9ve-ap1" target="_blank" rel="noreferrer">handelsblatt.com</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 24 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-mindestlohn-fuer-pflichtpraktikum</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Januar 2022 entschieden (5 AZR 217/21).</p><p>Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung ist u.a. die Ableistung eines sechsmonatigen Krankenpflegedienstes Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) Vergütung in Höhe von insgesamt 10.269,85 Euro brutto verlangt. Sie hat geltend gemacht, sie habe im Rahmen einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, daher greife die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht ein.</p><p>Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet ist. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindest-lohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dem steht nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, denn diese Universität ist staatlich anerkannt. Hierdurch ist die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen wird.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-aufhebungsvertrag-gebot-fairen-verhandelns</link>
                        <description>BAG: Aufhebungsvertrag - Gebot fairen Verhandelns</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Aufhebungsvertrag kann unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen sein. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände der konkreten Verhandlungssituation im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme seines Angebots abhängig macht, stellt für sich genommen keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, auch wenn dies dazu führt, dass dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit verbleibt noch der Arbeitnehmer erbetenen Rechtsrat einholen kann. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 24. Februar 2022 entschieden (6 AZR 333/21).</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Am 22. November 2019 führten der Geschäftsführer und der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der sich als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht vorstellte, im Büro des Geschäftsführers ein Gespräch mit der als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik beschäftigten Klägerin. Sie erhoben gegenüber der Klägerin den Vorwurf, sie habe unberechtigt Einkaufspreise in der EDV der Beklagten abgeändert bzw. reduziert, um so einen höheren Verkaufsgewinn vorzuspiegeln. Die Klägerin unterzeichnete nach einer etwa zehnminütigen Pause, in der die drei anwesenden Personen schweigend am Tisch saßen, den von der Beklagten vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Dieser sah u.a. eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November 2019 vor. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächsverlaufs sind streitig geblieben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Klägerin focht den Aufhebungsvertrag mit Erklärung vom 29. November 2019 wegen widerrechtlicher Drohung an. Mit ihrer Klage hat die Klägerin u.a. den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2019 hinaus geltend gemacht. Sie hat behauptet, ihr sei für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrags die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sowie die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt worden. Ihrer Bitte, eine längere Bedenkzeit zu erhalten und Rechtsrat einholen zu können, sei nicht entsprochen worden. Damit habe die Beklagte gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Auch wenn der von der Klägerin geschilderte Gesprächsverlauf zu ihren Gunsten unterstellt wird, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung. Ein verständiger Arbeitgeber durfte im vorliegenden Fall sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen. Ebenso ist das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage der vom BAG in der Entscheidung vom 7. Februar 2019 (6 AZR 75/18) entwickelten Maßstäbe unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz nur eingeschränkten Prüfungsumfangs zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Beklagte nicht unfair verhandelt und dadurch gegen ihre Pflichten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat. Die Entscheidungsfreiheit der Klägerin wurde nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte den Aufhebungsvertrag entsprechend § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet hat und die Klägerin über die Annahme deswegen sofort entscheiden musste.</span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 23 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LAG Köln: Beweislast für den Zugang einer E-Mail</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-koeln-beweislast-fuer-den-zugang-einer-e-mail</link>
                        <description>LAG Köln: Beweislast für den Zugang einer E-Mail</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 Bürgerliches Gesetzbuch die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 11. Januar 2022 entschieden (4 Sa 315/21), wie aus einer am 21. Februar 2022 veröffentlichen Pressemeldung des Gerichts bekannt wurde. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Parteien stritten um die Verpflichtung des Klägers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an die Beklagte zurückzuzahlen. Im Darlehensvertrag war geregelt, dass die Beklagte auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie aus betrieblichen Gründen dem Kläger nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Kläger eine E-Mail der Beklagten mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Beklage verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt worden sei und sie daraufhin keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen habe. Laut Kläger ging eine solche E-Mail erst drei Tage später bei ihm ein. In dem hieraufhin vereinbarten Arbeitsverhältnis begann die Beklagte, vom Gehalt des Klägers monatlich jeweils 500 Euro als Darlehensrückzahlung einzubehalten. Sie war der Ansicht, dass dem Kläger rechtzeitig ein Arbeitsplatz aufgrund der E-Mail angeboten worden sei. Die Bedingung für den Verzicht auf die Rückzahlung sei nicht eingetreten. Sie könne sich hinsichtlich des fristgerechten Zugangs der E-Mail auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht hat der Lohnzahlungsklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Der Zugang einer E-Mail sei vom Versender darzulegen und zu beweisen. Die Absendung der E-Mail begründe keinen Anscheinsbeweis für den Zugang beim Empfänger. Ob nach dem Versenden einer E-Mail die Nachricht auf dem Empfängerserver eingeht, sei nicht gewiss. Wie auch bei einfacher Post sei es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko könne nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wähle die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trage damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxistipp:</strong> Die Entscheidung gilt nicht nur im Arbeitsrecht, sondern im gesamten Zivilrecht, sofern keine spezialgesetzliche Regelung greift. E-Mail-Absender sollten sich daher generell den Eingang einer E-Mail bestätigen lassen oder eine automatische Lesebestätigung anfordern. Tun sie dies nicht und haben sie dann keinen Nachweis des Zugangs in der Hand, kann ihnen vor Gericht die Beweislast für den Eingang beim Adressaten zum Verhängnis werden. </span></span></span></p><p><em><span><span><span>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln)</span></span></span></em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaubstage: Bundesarbeitsgericht bestätigt zeitabschnittsweise Berechnung und damit Kürzung bei Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubstage-bundesarbeitsgericht-bestaetigt-zeitabschnittsweise-berechnung-und-damit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das deutsche Urlaubsrecht war über viele Jahre von Konstanz geprägt. Doch selbst das brachte Unsicherheiten mit sich, beispielsweise war der Umfang des Urlaubsanspruchs strittig, wenn Mitarbeiter von Vollzeit- zu Teilzeitstellen wechselten. In den vergangenen Jahren beeinflussten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Urlaubsrecht stark, insbesondere bezüglich der Frage, wie sich das Ruhen der Hauptleistungspflichten auf den Urlaubsanspruch auswirkt.“</p><p><em>Lesen sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-barthel" target="_blank">Dr. Thomas Barthel</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-roman-parafianowicz" target="_blank">Dr. Roman Parafianowicz</a>, welcher in der 01/2022 Ausgabe des FAZ-Personaljournals veröffentlicht wurde, <a href="https://www.faz-personaljournal.de/01-2022/urlaubstage-bundesarbeitsgericht-bestaetigt-zeitabschnittsweise-berechnung-und-damit-kuerzung-bei-kurzarbeit-2553/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzungen-bei-kurzarbeit-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. November 2021 - 9 AZR 225/21</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat unlängst entschieden, dass sich der Jahresurlaubsanspruch anteilig verringert, wenn in Folge von Kurzarbeit ganze Arbeitstage entfallen. Damit hat das Gericht (nach seiner Entscheidung zur Lohnfortzahlung bei Betriebsschließungen im Lockdown) eine zweite, weitreichende Entscheidung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gefällt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin ist Verkaufshilfe in Teilzeit (3-Tage-Woche). Ihr steht jährlich ein anteiliger Urlaub von 14 Arbeitstagen zu (28 Tage im Falle einer 6-Tage-Woche). Im Zuge der Corona-Pandemie führte das beklagte Unternehmen Kurzarbeit ein. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 befand sich die Arbeitnehmerin aufgrund einer Kurzarbeitsvereinbarung dauerhaft in Kurzarbeit Null. In den Monaten November und Dezember arbeitete die Mitarbeiterin an insgesamt fünf Tagen. Daher berechnete das Unternehmen den Jahresurlaub der Arbeitnehmerin neu und bezifferte den Urlaubsanspruch für das Jahr 2020 nun auf bloß 11,5 Tage. Die Arbeitnehmerin forderte die Gewährung von weiteren 2,5 Urlaubstagen. Das LAG Düsseldorf (vom 12. März 2021- 6 Sa 824/20) gab dem Arbeitgeber recht. Gem. § 3 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sei für die drei Monate Kurzarbeit Null kein Anspruch auf Urlaub erworben worden. Der Jahresurlaub habe sich zeitanteilig verringert.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG schloss sich der Auffassung des LAG Düsseldorf an. Laut der vorliegenden Pressemitteilung führte das Gericht zur Begründung aus, der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung („Kürzung“) des Urlaubsanspruchs. Nach § 3 Abs.1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Verteile sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als sechs Werktage, so sei der Urlaubsanspruch grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus gemäß der Formel (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) zu berechnen. Auch der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von dem Unternehmen berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen sei, habe die Arbeitnehmerin einen Urlaubsanspruch von nur 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Arbeitstage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage).</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des BAG bringt erfreulicherweise Rechtssicherheit für viele Arbeitgeber. Fallen im Rahmen von Kurzarbeit ganze Arbeitstage aus, wirkt sich dies mindernd auf den Jahresurlaubsanspruch aus. Arbeitgeber können im Zuge der nächsten Kurzarbeitsperiode den Urlaub der Belegschaft rechtssicher anteilig kürzen, wenn dies unternehmenspolitisch überhaupt gewollt ist. Dabei beschränkt sich die Entscheidung (zumindest nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung) nicht auf den Fall einer langen Kurzarbeit Null. Das BAG spricht allgemein vom „Entfall ganzer Arbeitstage“ in Folge von Kurzarbeit, der eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs erfordere. Zu einem solchen wird es aber auch oftmals bei bloß anteiliger Kurzarbeit kommen. In diesem Zusammenhang wird die Urteilsbegründung noch weitere Aufklärung bringen.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Der Jahresurlaub kann also bei Kurzarbeit mit Ausfall von ganzen Arbeitstagen anteilig gekürzt werden. Zur Berechnung des gekürzten Jahresurlaubs ist die folgende Formel heranzuziehen:</p><p>(Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der individuellen Tage mit Arbeitspflicht) / 260 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. 312 (bei einer 6-Tage-Woche)</p><p>Die Kürzung sollte bei Vorliegen von Kurzarbeit möglichst frühzeitig vorgenommen werden. Bei zunächst unklarer Dauer der Kurzarbeit empfiehlt es sich unter Umständen, die Kürzung jeweils monatlich vorzunehmen und an die Arbeitnehmer zu kommunizieren. Vor allem sollten die Kürzungen unverzüglich monatlich in die entsprechenden Personalverwaltungssysteme eingepflegt werden. So können Anzahl und Umfang der Fälle vermindert werden, in denen Arbeitnehmer mehr Urlaub nehmen, als Ihnen nach der Kürzung zusteht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank">Dr. Anne Dziuba</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 10 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Make Praktikum not Mindestlohn</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/make-praktikum-not-mindestlohn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>für ein Praktikum gibt es keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das ist in § 22 MiLoG gesetzlich geregelt. Über diese Regelung muss damit nicht mehr gestritten werden. Streitig ist häufig die Frage, ob ein Praktikum im Sinne des den Mindestlohn ausschließenden § 22 MiLoG vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.01.2022 (5 AZR 217/21) Stellung genommen.</p><h3>Ausgangssituation Mindestlohn</h3><p>Seit dem 01.01.2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, als unterste Lohngrenze für Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindestlohn entwickelte sich wie folgt:</p><ul><li>Seit 01.01.2015: EUR 8,50 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2017: EUR 8,84 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2019: EUR 9,19 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2020: EUR 9,35 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2021: EUR 9,50 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.07.2021: EUR 9,60 brutto/Stunde</li><li>Seit 01.01.2022: EUR 9,82 brutto/Stunde</li><li>Ab 01.07.2022: EUR 10,45 brutto/Stunde</li></ul><p>Seit dem Abschluss des Koalitionsvertrags 2021 gibt es erhebliche rechtliche Diskussionen. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass der Mindestlohn gesetzlich auf EUR 12,00 angehoben wird. Hiergeben bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Festsetzung nicht von einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission festgesetzt wird, sondern von der Bundesregierung.</p><h3>Ausnahme Praktikanten</h3><p>Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Praktikanten. In § 22 MiLoG wird klargestellt, dass Praktikanten als Arbeitnehmer gelten, es sei denn, dass sie</p><ul><li>ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,</li><li>ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,</li><li>ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder</li><li>an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.</li></ul><p></p><h3>BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht hat über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Frau wollte sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an einer Universität bewerben. Die Ableistung eines 6-monatigen Krankenpflegedienstes ist nach der Studienordnung eine Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Die Frau absolvierte in einem Krankenhaus von Mai 2019 bis November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart und nicht geleistet. Die Frau habe in einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Sie ist der Auffassung, dass ein Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes ist, die gesetzliche Ausnahme nicht greife und sie Anspruch auf eine Vergütung von insgesamt EUR 10.269,85 habe.</p><p>Das Bundesarbeitsgericht hat der Frau die Vergütung nicht zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass das Mindestlohngesetz nicht auf das Praktikum anwendbar ist. Die Ausnahmeregelungen für Praktikanten nach § 22 MiLoG umfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzungen zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Studienordnung einer privaten oder einer öffentlichen Universität handelt. Es liegt damit auch ein Pflichtpraktika vor und Pflichtpraktika sind bewusst von der Mindestlohnpflicht ausgenommen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Praktika als Ausnahme vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß § 22 MiLoG weit auszulegen sind. Im Einzelfall ist aber immer ganz genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich von Inhalt und zeitlicher Dauer um ein solches Praktikum handelt.</p><p>Make love not war.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer ist Mister X? Die anonyme Leistungsklage auf Durchführung eines Tarifvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-ist-mister-x-die-anonyme-leistungsklage-auf-durchfuehrung-eines-tarifvertrags</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht vom 13. Oktober 2021 - <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Ge=BAG&amp;Az=4AZR40320&amp;D=20211013" target="_blank" rel="noreferrer">4 AZR 403/20</a></p><p>Erhebt die Gewerkschaft Klage auf Durchführung eines Tarifvertrags, müssen die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder (vorerst) nicht namentlich benannt werden. Das BAG hat erneut bestätigt, dass auch rein schuldrechtliche Verpflichtungen aus einem Tarifvertrag von einem Arbeitgeber erfüllt werden müssen. Dieser sogenannte Durchführungsanspruch kann von der Gewerkschaft im Wege einer Leistungsklage geltend gemacht werden, ist aber auf die beim Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder der Gewerkschaft begrenzt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Kern der Auseinandersetzung war der Streit zwischen dem Bayerischen Journalisten-Verband e.V. und dem Bayerischen Rundfunk über die Durchführung von Tarifverträgen. Arbeitgeber und Gewerkschaft hatten mehrere Haustarifverträge abgeschlossen, die auch Regelungen zur Vergütung von arbeitnehmerähnlichen Personen vorsahen. Grundlage für die Vergütung sollte dabei ein sogenannter Honorarrahmen im Bereich Fernsehen und Hörfunk sein. Im Dezember 2016 änderte der Arbeitgeber die Vergütungspraxis und vergütete arbeitnehmerähnliche Personen nicht mehr nach den vereinbarten Honorarkennziffern, sondern nach einer Tagespauschale. Darin sah die Gewerkschaft einen Verstoß gegen die tarifvertragliche Vereinbarung und verklagte den Arbeitgeber auf Durchführung der Tarifverträge (Anwendung der Honorarkennziffern) gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen, ohne diese namentlich in ihrem Antrag aufzuführen. In den ersten beiden Instanzen war die Gewerkschaft erfolglos. Die Klage wurde wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen, da der Klageantrag die Namen der betroffenen Personen nicht enthielt.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die Gewerkschaft gab nicht auf und hatte im Rahmen der Revision zumindest teilweise Erfolg. Das BAG war der Ansicht, dass der Arbeitgeber gegen seine tarifliche Durchführungsplicht verstoßen habe. Die Vergütung der Tagesreporter hat nach Ansicht des Gerichts nach den speziellen Honorarkennziffern, die im Tarifvertrag vereinbart wurden, zu erfolgen. Eine Abrechnung nach Tagespauschalen widerspricht der tariflichen Regelung. Die Einhaltung des Tarifvertrags ist für die Gewerkschaft einklagbar. Im Rahmen dieser Klage, die sich naturgemäß nur auf Gewerkschaftsmitglieder erstrecken kann, muss die Gewerkschaft dabei auch nicht offenlegen, auf welche beim Arbeitgeber beschäftigten Mitglieder sich die Klage bezieht. Die Gewerkschaft kann - und das ist das Besondere an der Entscheidung - zunächst ohne namentliche Nennung, also anonym, die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen. Der Arbeitgeber erfährt auf diesem Weg also nicht, wer Gewerkschaftsmitglied ist. Für die Zulässigkeit des Klageantrags sei es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht erforderlich gewesen, die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder bereits im Erkenntnisverfahren namentlich zu benennen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung ist vor allem aus prozessualem Blickwinkel von besonderer Bedeutung, da der Durchführungsanspruch selbst schon lange anerkannt ist. Weil die Gewerkschaft in ihrem Klageantrag die Gewerkschaftsmitglieder nicht namentlich bezeichnete, hatten die Vorinstanzen die Klage bereits wegen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für unzulässig gehalten. Die Vorschrift bezweckt, dass der Schuldner im Falle der Verurteilung ohne weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweise er dem Urteilsspruch nachkommen kann. Dies entspricht schon lange der Rechtsprechung des BAG. Eben diese Voraussetzung sahen das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht München als nicht gegeben an, weil in der Klage nur abstrakt von "Mitgliedern der Gewerkschaft" gesprochen wurde. Der Arbeitgeber wusste also aus Sicht der Vorinstanzen nicht, was er konkret zu tun hatte. Die Anforderungen an die Bestimmtheit wurden vom BAG gelockert und es ist für Gewerkschaften nun möglich, die Anwendung eines Haustarifvertrags einzuklagen, auch wenn sich aus dem Urteil die Namen der unter dem Tarifvertrag fallenden Mitarbeiter nicht ergeben. So wie der Arbeitgeber nicht nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen darf, muss eine Gewerkschaft die Namen ihrer Mitglieder bei einer solchen Leistungsklage nicht offenlegen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber, die mit Durchführungsklagen von Gewerkschaften konfrontiert sind, verlieren durch die Entscheidung des BAG einen prozessualen Einwand gegen die Zulässigkeit der Klage. Allerdings geht offenbar auch das BAG davon aus, dass früher oder später die Namen der Mitarbeiter gegenüber dem beklagten Arbeitgeber offengelegt werden müssen. Aus der Tatsache, dass ein Durchführungsanspruch für die Gewerkschaft bejaht wird, ergeben sich noch keine Zahlungsansprüche der einzelnen Mitglieder. Arbeitnehmer, die sich beispielsweise auf für sie günstigere Regelungen hinsichtlich der Vergütung berufen, müssen früher oder später eben doch offenlegen, dass sie als Gewerkschaftsmitglied der Bindung des Tarifvertrags unterfallen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-Up-Unternehmen bietet „junges Team“: keine Altersdiskriminierung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-unternehmen-bietet-junges-team-keine-altersdiskriminierung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2021 – 5 Sa 1573/20</em></p><p>Enthält eine Stellenausschreibung den Hinweis auf ein „junges Team“, kann darin eine Diskriminierung älterer Bewerber liegen. Dies mag – je nach Formulierung der Anzeige – bei einem Start-Up-Unternehmen im Einzelfall anders bewertet werden. Wer Entschädigungsklagen von Anfang an den Nährboden entziehen möchte, sollte unmittelbare oder mittelbare Bezugspunkte zum Alter – egal ob jung oder alt – in Stellenanzeigen in jedem Fall vermeiden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Start-Up-Unternehmen schrieb rund zwei Jahre nach der Gründung die Stelle des „Key-Account-Managers“ aus. In der Stellenausschreibung führte das Unternehmen unter dem Stichpunkt „Wir bieten“ ein „junges Team mit flachen Hierarchien, das dir echten Gestaltungsspieltraum lässt“ an. Ein 1972 geborener Bewerber erhielt vom Unternehmen eine Absage. Dies nahm der erfolglose Bewerber zum Anlass für eine Entschädigungsklage und zog vor das Arbeitsgericht.</p><p>Der Bewerber meinte, in der Absage liege eine unzulässige Altersdiskriminierung. Als Indiz dafür berief sich der Bewerber auf die Stellenanzeige. Mit der Formulierung „junges Team“ hätte das Unternehmen gezielt Bewerber mit einem niedrigeren Lebensalter angesprochen. Das Start-Up-Unternehmen hielt dagegen: Der Verweis auf das „junge Team“ habe sich nicht auf das Lebensalter, sondern auf die verhältnismäßig kurze Zeit des Bestehens des Start-Up-Unternehmens bezogen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht blieb der abgelehnte Bewerber mit seiner Entschädigungsklage erfolglos. Die Klagen wurden jeweils abgewiesen. Die Richter konnten im Fall des erfolglosen Bewerbers keine Altersdiskriminierung erkennen. Insbesondere sah das Gericht in der Formulierung „junges Team“, wie sie die Stellenanzeige enthielt, kein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Lebensalters.<br>Zwar könnte der Hinweis auf ein „junges Team“ in einer Stellenausschreibung mit der Erwartung verbunden sein, dass der Bewerber selbst „jung“ sei und deshalb gut ins Team passe. In diesem Fall hätte das Gericht dem Entschädigungsanspruch des Bewerbers vermutlich entsprochen. Im konkreten Fall verstand das Gericht die Aussage „junges Team“ jedoch anders. Da sich das Unternehmen schon einleitend in der Stellenausschreibung als Start-Up-Unternehmen, das erst seit wenigen Jahren besteht, vorgestellt hatte, sei der Hinweis auf das „junge Team“ als Umschreibung einer erst seit kurzem bestehen Belegschaft zu verstehen gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Arbeitsplätze dürfen nicht unter Verstoß gegen eines der in § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Benachteiligungsverbote ausgeschrieben werden. So steht es schwarz auf weiß in § 11 AGG. Stellenausschreibungen, die an das Lebensalter der Bewerber anknüpfen, sind deshalb unbedingt zu vermeiden. Andersfalls riskieren Arbeitgeber Entschädigungsansprüche abgelehnter Bewerber.</p><p>Stellenausschreibungen werden als altersdiskriminierend angesehen, wenn Unternehmen konkrete Altersvorgaben (z.B. „mindestens 30 Jahre“ oder „Höchstaltersgrenze für Bewerber*innen: 45 Jahre“) oder Altersspannen (z.B. „18 bis 35 Jahre“) in einer Anzeige als Einstellungsvoraussetzung anführen. Aber auch scheinbar neutrale Kriterien können eine Altersdiskriminierung darstellen. Hierzu zählt z.B. der Hinweis auf ein „junges Team“. Im oben beschriebenen Fall konnte sich das Unternehmen auf die Eigenschaft als Start-Up-Unternehmen berufen. In anderen Fällen wurden hingegen abgelehnten Bewerbern aufgrund des Hinweises auf ein „junges Team“ in Stellenanzeigen schon Entschädigungen zugesprochen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen ein frisch gegründetes Start-Up oder schon lange am Markt tätig ist, sollten Arbeitgeber im Stellenausschreibungsprozess auf das Wörtchen „jung“ am besten verzichten. Start-Up-Unternehmen können selbstverständlich darauf hinweisen, dass sie sich erst vor kurzer Zeit gegründet haben. Dafür können z.B. das Gründungsjahr und die Selbstbeschreibung als Unternehmen der Start-Up-Branche angegeben werden. Beschreibungen mit dem Zusatz „jung“ – wie „junges Team“ oder „junges Unternehmen“ – sollten hingegen vorsichtshalber vermieden werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Unfallversicherungsschutz auf dem „häuslichen Arbeitsweg“ vom Bett zum Schreibtisch im Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unfallversicherungsschutz-auf-dem-haeuslichen-arbeitsweg-vom-bett-zum-schreibtisch-im</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundessozialgericht vom 8. Dezember 2021 – 2 B U 4/21 R</em></p><p>Das Bundessozialgericht (BSG) erweitert den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice: Dort ist jetzt auch der Weg vom Schlafzimmer zum Schreibtisch ein versicherter Betriebsweg, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar die Arbeitsaufnahme beabsichtigt. Bisher hat das BSG nur eine <a href="https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021_37.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> mit einer knappen Begründung veröffentlicht. Hieraus lassen sich aber bereits wesentliche praktische Konsequenzen ziehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Beschäftigte befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefergelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfahlen (vom 9. November 2020 – L 17 U 487/19) lehnten einen Arbeitsunfall mit Verweis auf die bisherige Rechtsprechung des BSG noch ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BSG hat die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfahlen aufgehoben und einen Arbeitsunfall bejaht. Die früher vom BSG gezogene Grenze, dass der versicherte Weg zur Arbeit erst „mit Durchschreiten der Haustüre“ beginne, hat das BSG damit für das Homeoffice aufgegeben. Nach der Auffassung des BSG ist ein Beschäftigter, der auf dem direkten Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice ist eine Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers und daher als Betriebsweg versichert.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BSG baut mit dieser Entscheidung den Unfallversicherungsschutz im Homeoffice weiter aus. Erwähnenswert ist, dass sich der konkrete Fall im Jahr 2018, also noch vor der Coronapandemie ereignete. Die pandemiebedingte Homeofficepflicht spielte noch keine Rolle. Ebenfalls lag der Entscheidung auch noch nicht die seit 18. Juni 2021 geltende ausdrücklich normierte Erweiterung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf Homeoffice und mobiles Arbeiten zu Grunde – umgesetzt durch den neuen § 8 Abs. 1 S. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Die praktische Relevanz dieser Fallkonstellation ist seit dem Jahr 2018 um ein Vielfaches gestiegen und die Entscheidung dürfte gerade wegen der Coronapandemie viele Altfälle betreffen.</p><p>Mit der Anerkennung des „häuslichen Arbeitswegs“ als versicherten Betriebsweg gibt das BSG seine bisher restriktive Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf. Die Entscheidung ist damit auf Linie dessen, was der Gesetzgeber mit dem § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII erreichen will: Einen umfassenden Unfallversicherungsschutz im Homeoffice und bei mobiler Arbeit. Weitere Entscheidungen zur Konkretisierung der Fallgruppen für die Praxis müssen und werden sehr wahrscheinlich auch noch folgen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Homeoffice und mobile Arbeit werden durch den erweiterten Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte noch attraktiver. Arbeitgeber sollten sich jetzt schon Gedanken darüber machen, wie sie nach der Coronapandemie mit den Wünschen der Arbeitnehmer auf Fortführung von pandemiebedingten, aber bewährten Arbeitsmodellen umgehen. Ganz zurückdrehen lässt sich die Entwicklung nicht mehr. Daher sollten sich Arbeitgeber jetzt schon vorbereiten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-melle" target="_blank">Philipp Melle</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten bei The Legal 500 Deutschland in 15 Rechtsgebieten im Ranking geführt; Top Tier Kanzlei im Bereich Games</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-bei-legal-500-deutschland-15-rechtsgebieten-im-ranking-gefuehrt-top-tier</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Ausgabe 2022 von The Legal 500 Deutschland führt ADVANT Beiten in 15 Rechtsgebieten unter den führenden Kanzleien; im Bereich Games wird die Kanzlei als Top Tier Kanzlei gelistet.</p><p>Unsere Partner <em>Dr. Andreas Lober</em> (Medien/Entertainment), <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> (Arbeitsrecht) und <em>Dr. Gerrit Ponath</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) werden als führende Namen in ihrem jeweiligen Rechtsgebiet gelistet. <em>Wojtek Ropel</em> (Medien/Entertainment) und <em>Katharina Fink</em> (Private Clients und Nonprofit-Sektor) zählen zu den Namen der nächsten Generation. Zudem sind zahlreiche Anwälte und Anwältinnen auf der Empfehlungsliste der verschiedenen Rechtsgebiete vertreten.</p><h3>Rechtsgebiete/Praxisbereiche im Ranking:</h3><p>Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und M&amp;A (mittelgroße Deals), Gewerblicher Rechtsschutz (Markenrecht und Wettbewerbsrecht), Immobilien- und Baurecht (Immobilienrecht und Projektentwicklung), Informationstechnologie (Datenschutz und IT/Digitalisierung), Medien (Gaming, Entertainment, Presse- und Verlagsrecht), Private Clients und Nonprofit-Sektor, Öffentliches Recht (Planungs- und Umweltrecht, Vergaberecht, Beihilfenrecht).</p><p>Wir gratulieren den Praxis- und Branchengruppen sowie unseren empfohlenen Anwältinnen und Anwälten.</p><p><strong>Hintergrund:</strong><br>The Legal 500 wird seit 35 Jahren veröffentlicht und ist ein unabhängiges Handbuch. Kanzleien sowie Anwälte bzw. Anwältinnen werden ausschließlich aufgrund ihrer Leistung empfohlen. Inhouse-Juristen und -Juristinnen erhalten einen umfassenden Überblick über rund 400 Wirtschaftsrechtskanzleien und 2700 Anwälte in Deutschland. Die Analyse umfasst 23 Praxisbereiche und 90 Rankings. Im Rahmen der Recherche von The Legal 500 Deutschland werden hunderte von Interviews mit Anwälten und Anwältinnen geführt und mehr als 23.000 Mandanten befragt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Krankheit und der Urlaub…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-krankheit-und-der-urlaub</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Anfang Februar 2022. In wenigen Wochen, mit Ablauf des 31.03.2022 wird der (gesetzliche) Resturlaub aus dem Jahr 2021 – soweit er nicht bereits am 31.12.2021 verfallen ist und ausnahmsweise in das Folgejahr übertragen wurde – verfallen. Gilt das auch für Langzeiterkrankte und was muss der Arbeitgeber für den Verfall tun? Weitere Antworten gibt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 07.09.2021.</p><h3>Grundsätze des Urlaubsrechts</h3><ul><li>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen, das bedeutet im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.</li><li>nicht genommener Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres am 31.12.</li><li>Es bestehen hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub. Arbeitgebern obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Arbeitgeber müssen konkret und in völliger Transparenz dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub zu nehmen, indem sie ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, dies zu tun.</li><li>Die Übertragung von Urlaub bis zum 31.03 des Folgejahres kommt als gesetzliche Ausnahme in zwei Fällen in Betracht: bei dringenden betrieblichen Gründen oder bei Gründen in Person des Arbeitnehmers, wie der dauerhaften Erkrankung des Arbeitnehmers.</li></ul><p></p><h3>Langzeitkrankheit und Urlaub</h3><p>Krankheit steht dem Urlaub entgegen. Wer arbeitsunfähig krank ist, muss bzw. kann keinen Urlaub nehmen, da die Gewährung von Urlaub Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern verfällt der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub nicht am 31.12., sondern wird aufgrund personenbedingter Gründe auf das Folgejahr übertragen. Wenn die Krankheit weiter andauert, verfällt der Urlaub nach ständiger Rechtsprechung bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Beispielsweise verfällt Urlaub aus dem Kalenderjahr 2021 bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern mit Ablauf des 31.03.2023.</p><p>Bisher war umstritten, ob und wenn ja welche Mitwirkungsobliegenheit den Arbeitgeber bei der Erteilung von Urlaub an langzeiterkrankte Arbeitnehmer trifft.</p><h3>BAG, Urteil vom 07.09.2021 – 9 AZR 3/21 (A)</h3><p>Im Fall des BAG stritten die Parteien über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2017. Der Arbeitnehmer war vom 18.11.2015 bis 31.12.2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er hatte Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. 2015 gewährte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer 21 Urlaubstage, in den Jahren 2016 und 2017 keinen Urlaub. Die Arbeitgeberin hat den Arbeitnehmer nicht aufgefordert, Urlaub zu nehmen und auch nicht darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen kann.</p><p>Nach Auffassung des BAG sind die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus 2016 am 31.03.2018 und die Urlaubsansprüche aus 2017 am 31.03.2019 verfallen. Über den Urlaub 2015 konnte aus anderen Gründen keine Entscheidung getroffen werden. Das BAG bestätigte, dass bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern der Urlaubsanspruch über das Ende des Urlaubsjahres und des Übertragungszeitraums hinaus aufrechterhalten bleibt und bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle.</p><p>Andererseits setze das Urlaubrecht jedoch voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordere, seinen Urlaub zu nehmen und ihm klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfalle, wenn er ihn nicht beantrage. Diese Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers bestünden auch, wenn und solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber könne nämlich den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer rechtzeitig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unterrichten und ihn auffordern, den Urlaub bei Wiedergenesung vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums rechtzeitig zu beantragen.</p><p>Der Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankten nach 15 Monaten sei allerdings nicht von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig, wenn es – was erst im Nachhinein feststellbar sei – objektiv unmöglich gewesen wäre, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung des Arbeitgebers in die Lage zu versetzen, den Urlaubsanspruch zu realisieren. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitnehmer durchgehend bis zum 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr arbeitsunfähig sei.</p><h3>Fazit</h3><p>Das BAG bestätigt damit die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers auch bei Langzeiterkrankten für den Verfall von Urlaub. Hingegen verfallen Urlaubsansprüche von Langzeiterkrankten, die (vollständig) während der Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres auch dann, wenn der Arbeitgeber die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten während dieser Zeit nicht erfüllt. Das ist nachvollziehbar, da Urlaub bereits aufgrund der weiterhin bestehenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr Dr. Quarantänerik <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Schmid</a></p><h5><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeige auch bei krankheitsbedingten Kündigungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeige-auch-bei-krankheitsbedingten-kuendigungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 – 7 Sa 405/21</em></p><p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Entlassungen erforderlich ist, sofern der Schwellenwert überschritten wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund krankheitsbedingter Kündigung(en). Der Arbeitgeber sprach bereits zuvor in seinem Betrieb innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen 34 krankheitsbedingte Kündigungen aus. Der Kläger erhob Klage gegen seine Kündigung und vertrat die Auffassung, dass die krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sei. Insbesondere fehle es an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und an der Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage in erster Instanz statt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Kündigung ist bereits wegen nicht erstatteter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie nicht durchgeführtem Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Der Schwellenwert von in diesem Fall 30 Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen ist überschritten. Damit war eine Massenentlassungsanzeige erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um personen- bzw. krankheitsbedingte Kündigungen handelte. Denn auch diese Kündigungen sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen. Dies folgt aus einer Auslegung der Norm: Der Wortlaut von § 17 KSchG spricht von Entlassungen und grenzt diese nicht ihrer Ursache nach ein. Auch systematisch enthält § 17 Abs. 4 KSchG eine Ausnahmevorschrift lediglich für fristlose Kündigungen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Entlassungen – je nach Betriebsgröße hat der Arbeitgeber vor einer Vielzahl an Kündigungen prinzipiell die Agentur für Arbeit zu informieren. Denn personen- und verhaltensbedingte Entlassungen werden von § 17 KSchG ebenso erfasst wie betriebsbedingte Entlassungen und müssen daher bei der Berechnung der Schwellenwerte berücksichtigt werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Eine Massenentlassungsanzeige ist bei Kündigungen aller Art erforderlich. Eine Ausnahme sieht § 17 KSchG lediglich für fristlose Kündigungen vor. Im Zweifelsfall sollte daher vorsorglich eine Massenentlassungsanzeige gestellt werden. Unterbleibt sie, sind die Kündigungen unwirksam. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Podcast: Impfpflicht am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/podcast-impfpflicht-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Bund und Länder debattieren seit Längerem über die allgemeine Impfpflicht. Ob sie überhaupt eingeführt wird und wie diese Pflicht umgesetzt werden soll, ist weiterhin völlig ungeklärt. Das Einzige, was bereits beschlossen wurde: eine Impfpflicht im Pflege- und Gesundheitswesen ab dem 16. März. Einige Bundesländer beklagten bereits, dass diese für sie nicht umzusetzen sei.“</p><p><em>Die gesamte Podcast-Folge mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> in der Zeit Online vom 02. Februar 2022, kann <a href="https://www.zeit.de/politik/2022-02/russisch-ukrainische-grenze-menschen-erfahrungsbericht-nachrichtenpodcast?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> ab Minute -00.04:20 angehört werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wann Ungeimpften die Kündigung droht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-ungeimpften-die-kuendigung-droht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Was würde eine allgemeine Impfpflicht für den Job bedeuten? Experten rechnen mit konkreten Folgen für manche Beschäftigte. Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen. Bund und Länder debattieren weiter über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Ob und wie sie umgesetzt werden soll und ab wann sie gelten könnte, ist umstritten. Doch wenn die Impfpflicht kommen sollte: Welche Auswirkungen hätte sie dann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? Wir erklären die wichtigsten Konsequenzen für den Arbeitsplatz.“</p><p><em>Das gesamte FAQ der Zeit online vom 02.02.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> kann im Downloadbereich eingesehen werden.</em><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dringender Handlungsbedarf für Unternehmen: Änderung der Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dringender-handlungsbedarf-fuer-unternehmen-aenderung-der-anforderungen-impf-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der am 15. Januar 2022 in Kraft getretenen Verordnung zu der Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurden auch die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) wurde beauftragt und ermächtigt, die jeweils geltenden Anforderungen an Genesenennachweise auf seiner Homepage bekannt zu geben. Das RKI hat dort bekannt gegeben, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenennachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt wurde. Hintergrund sind neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.</p><p>Analog dazu wurde das Paul-Ehrlich-Institut beauftragt, Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf anzupassen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Aktuell wurde bereits die Änderung vorgenommen, dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff "Johnson &amp; Johnson" eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen.</p><p>In beiden Fällen genügt jedoch eine weitere Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff, wieder den Status "vollständig geimpft" zu erhalten. Bislang ungeimpfte Genesene erhalten diesen Status bereits unmittelbar mit der Impfung, bereits einmal Geimpfte 14 Tage nach der Impfung.</p><p>Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären. Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebots freistellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie deren Dokumentation aktualisieren.</p><p><em>(Quelle: Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Januar 2022)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>BAG: Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen fehlender Meldung des Arbeitsplatzes bei der Arbeitsagentur</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-entschaedigung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-wegen-fehlender-meldung-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Januar 2021 – 8 AZR 313/21</em></p><p>Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet regelmäßig die gesetzliche Vermutung, dass der erfolglose schwerbehinderte Bewerber im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt wurde. Zu diesen Vorschriften gehört § 165 S. 1 des neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze melden. Um dieser Bestimmung zu genügen, reicht allein die Veröffentlichung des Stellenangebots über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht aus.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter Bewerber klagte aufgrund seiner erfolglosen Stellenbewerbung gegen einen Landkreis auf Zahlung einer Entschädigung. 2017 veröffentlichte der beklagte Landkreis über die Jobbörse der BA eine Stellenausschreibung für eine ab Januar 2018 zu besetzende Stelle als "Amtsleiter/in Rechts- und Kommunalamt (Jurist/in)". Nach der Stellenbeschreibung erforderte die Tätigkeit ein abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. gleichwertigen Abschluss in der Fachrichtung Rechtswissenschaften sowie mehrjährige einschlägige Berufs- und Führungserfahrung. Obwohl der Kläger nicht darüber verfügte, bewarb er sich unter Angabe seiner Schwerbehinderung im November 2017 auf die ausgeschriebene Stelle. Der Landkreis lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein, sondern teilte ihm stattdessen im April 2018 mit, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin machte der Kläger zunächst schriftlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beim Landkreis geltend. Dabei rügte er, dass er als schwerbehinderter Bewerber bereits im Vorverfahren des Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei. Nachdem der Kläger vom Landkreis keine Antwort erhielt, machte er den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gerichtlich geltend.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Während die Vorinstanzen die Entschädigungsklage unter Hinweis auf die festgestellte offensichtliche fachliche Ungeeignetheit des Klägers noch abgewiesen hatten, entschied das BAG zu dessen Gunsten. Er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG sei deshalb begründet. Entgegen der Vorschrift des § 165 S. 1 SGB IX habe der Landkreis die ausgeschriebene, mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stelle der zuständigen Agentur für Arbeit nicht gemeldet. Denn die Veröffentlichung der Stellenausschreibung über die Jobbörse der BA könne (noch) nicht als Meldung i.S.v. § 165 S. 1 SGB IX qualifiziert werden. Allein der Verstoß gegen die Meldepflicht aus § 165 S. 1 SGB IX begründe dagegen schon nach § 22 AGG die gesetzliche Vermutung, dass der Kläger wegen der Schwerbehinderung nicht berücksichtigt und damit benachteiligt worden sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil führt öffentlichen Arbeitgebern vor Augen, wie streng die höchstrichterliche Rechtsprechung formale Verstöße im Bewerbungsverfahren gegen Vorschriften des Schwerbehindertenrechts bewertet. Obwohl der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen für die ausgeschriebene Stelle mangels mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung offensichtlich ungeeignet war, wurde dennoch wegen des formalen Mangels der unterlassenen Meldung des Arbeitsplatzes bei der Agentur für Arbeit eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren vermutet. Wäre die Meldung nicht unterblieben, wäre die Entschädigungsklage vermutlich auch beim BAG gescheitert.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Nach dieser Entscheidung des BAG sollten öffentliche Arbeitgeber zukünftig noch genauer darauf achten, mit schwerbehinderten Menschen besetzbare Stellen der zuständigen Agentur für Arbeit vor der Ausschreibung ordnungsgemäß zu melden. Insoweit besteht nunmehr zumindest Klarheit, dass eine Veröffentlichung der Stellenanzeige über die Jobbörse der BA dafür nicht ausreicht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>9 Monate? 10 Monate? 280 Tage? Wann beginnt und wie lange dauert die Schwangerschaft?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/9-monate-10-monate-280-tage-wann-beginnt-und-wie-lange-dauert-die-schwangerschaft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>wann beginnt die Schwangerschaft und wie lange dauert sie? Es werden medizinisch und juristisch die unterschiedlichsten Zeiträume genannt. Ganz unjuristisch und ganz unmedizinisch behaupte ich – als Vater von drei Kindern –, dass das Kind kommt wann es will und sich jedenfalls meine Kinder an keine Berechnung gehalten haben.</p><h3>Kenntnis von Schwangerschaftsbeginn rechtlich erforderlich</h3><p>Der juristische Beginn der Schwangerschaft ist aus vielerlei Hinsicht wichtig zu wissen. Ab Beginn der Schwangerschaft bestehen zahlreiche Schutz- und Fürsorgepflichten (z.B. §§ 9 f. MuSchG), Beschäftigungsverbote (z.B. § 11 MuSchG), ein Kündigungsverbot (§ 17 MuSchG) oder das Recht Elternzeit zu beantragen.</p><h3>Beginn der Schwangerschaft</h3><p>Eine Schwangerschaft beginnt mit der Befruchtung der Eizelle. Die Eizelle wird in der Regel frühestens nach einem Tag, spätestens fünf Tage nach dem sexuellen Kontakt befruchtet. Im Falle einer in-vitro-Fertilisation beginnt die Schwangerschaft mit Einsetzung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter.</p><p>Der ganz genaue Beginn der Schwangerschaft lässt sich damit nur ungefähr erahnen. Rechtlich wird deshalb nicht am Beginn der Schwangerschaft angesetzt, sondern an dem medizinisch berechneten Entbindungstermin. Der medizinische Entbindungstermin wird wie folgt berechnet:</p><ul><li>erster Tag der letzten Periode</li><li>minus drei Monate</li><li>plus sieben Tage</li><li>plus ein Jahr.</li></ul><p>Der (Frauen-)Arzt erteilt ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft zur Vorlage beim Arbeitgeber. Das Attest soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten (§ 15 MuSchG). Aufgrund der Unsicherheit beim Beginn der Schwangerschaft stellt das BAG für eine gewisse Rechtssicherheit pauschal auf einen fiktiven Beginn der Schwangerschaft ab, der 280 Tage vor dem – durch den Arzt – errechneten Geburtstermin liegt.</p><h3>LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2021 – 4 Sa 32/21</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmerin streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2020, zugegangen am 07.11.2020. Die Arbeitnehmerin behauptete, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger gewesen zu sein und legte ein ärztliches Attest vom 26.11.2020 vor. Errechneter voraussichtlicher Geburtstermin war der 05.08.2021. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die pauschale Berechnung des Schwangerschaftsbeginns.</p><p>Das LAG führte auszugsweise aus: Eine Kündigung sei während der Schwangerschaft unzulässig. Für diesen Sonderkündigungsschutz müsse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine Schwangerschaft bereits bestanden haben. Um die Sicherheit und den Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin zu gewährleisten, sei vom frühestmöglichen Zeitpunkt einer Schwangerschaft auszugehen, die Beweislast für das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung trägt jedoch die Arbeitnehmerin.</p><p>Das BAG wende in ständiger Rechtsprechung das pauschale Rechenmodell an, vom ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin 280 Tage zurückzurechnen. Dieser Zeitraum umfasse die mittlere Schwangerschaftsdauer und markiere die äußerste zeitliche Grenze, innerhalb derer bei normalem Zyklus eine Schwangerschaft vorliegen könne. Das BAG räume selbst ein, dass mit dieser Berechnungsweise auch Tage in den Schutz einbezogen werden, in denen das Vorliegen einer Schwangerschaft eher unwahrscheinlich sei, da eine Befruchtung der Eizelle erst nach dem Eisprung möglich ist, der durchschnittliche Zeitpunkt des Eisprungs aber erst beim 12. bis 13. Zyklustag angenommen werde. Weil es sich aber nur um eine Wahrscheinlichkeitsberechnung handele, müssten zum Schutz der Arbeitnehmerinnen alle Wahrscheinlichkeiten in den Schutzzeitraum einbezogen werden.</p><p>Das LAG folgt dieser pauschalen Berechnung nicht und schließt sich der Kritik an, wonach das BAG die rechtlichen Voraussetzungen des Kündigungsschutzes (also die Existenz der Schwangerschaft) mit der prozessualen Frage des Nachweises der Schwangerschaft vermengt und dadurch den Schutzzeitraum überdehne. Eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung könne aber nur für einen Zeitraum von 266 Tagen vor der (voraussichtlichen) Entbindung getroffen werden. Die – letztlich fiktive – Vorverlegung des Schwangerschaftsbeginns auf den ersten Tag der letzten Regelblutung bezieht den Kündigungsschutz auf einen Zeitpunkt, zu dem eine Schwangerschaft nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern extrem unwahrscheinlich und praktisch fast ausgeschlossen ist. Eine solche Vorverlegung des Kündigungsschutzes auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Schwangerschaft hat zugleich den Effekt, dass einer zunächst wirksamen Kündigung durch den praktisch stets zeitlich später liegenden tatsächlichen Schwangerschaftsbeginn nachträglich die Wirksamkeit genommen wird.</p><p>Das LAG hat den Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz deshalb verneint. Das LAG hat von dem ärztlich berechneten voraussichtlichen Entbindungstermin am 05.11.2021 nicht 280, sondern nur 266 Tage zurückgerechnet. Die Schwangerschaft und damit der Sonderkündigungsschutz begannen erst am 12.11.2020 und somit vier Tage nach Zugang der Kündigung.</p><h3>Fazit</h3><p>Es lohnt sich (rechtlich) genauer hinzuschauen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</p><p>Ihr Dr. – iur. nicht med. – <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 23 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fahrradlieferanten haben Anspruch auf ein Fahrrad und ein Mobiltelefon</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fahrradlieferanten-haben-anspruch-auf-ein-fahrrad-und-ein-mobiltelefon</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Überall sieht man sie mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Fahrrädern mit Blick auf ihr Smartphone dahinhetzen – Fahrradlieferanten, die in riesigen Rucksäcken ein Abendessen oder den Wocheneinkauf ausliefern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass ihnen die notwendigen Arbeitsmittel, ohne die Leckereien wie Pizza oder Burger nicht geliefert werden können, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt Fahrradkuriere, die an Kunden Speisen und Getränke von verschiedenen Restaurants ausliefern. Diese waren durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, hierfür ihr eigenes Fahrrad sowie ihr eigenes Mobiltelefon zu benutzen. Für jede geleistete Arbeitsstunde erhielten sie ein Guthaben von 0,25 EUR, das für Fahrradreparaturen in bestimmten Werkstätten eingesetzt werden konnte. Ein Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage und verlangte die Zurverfügungstellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads sowie eines geeigneten internetfähigen Mobiltelefons für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Es falle in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzuhalten. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügen würden. Etwaige Nachteile seien durch die gesetzliche Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend zu machen, sowie durch das Reparaturguthaben ausgeglichen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht: Die Vereinbarung der Nutzung der eigenen Geräte benachteiligt den Kläger unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam. Der Arbeitgeber werde durch die vertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Kostenrisiko für Verschleiß, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, nach dem es Sache des Arbeitgebers sei, die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Der entstehende Nachteil wurde nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch nicht hinreichend ausgeglichen: Ein gesetzlich bestehender Aufwendungsersatz stelle keine entsprechende Kompensation dar, es fehle an einer vertraglichen Regelung. Über das Reparaturbudget kann der Arbeitnehmer zudem nicht frei verfügen. Der Arbeitnehmer hat daher gem. § 611a Abs. 1 BGB einen Anspruch, dass ihm für die vereinbarte Tätigkeit ein geeignetes Fahrrad sowie Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit ohnehin nur nahe dem Mindestlohn vergütet wird, das gesetzlich festgelegte Schutzniveau nicht dadurch ausgehöhlt werden kann, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit weitere Vermögensopfer bringen muss. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber sich ihrer Verpflichtung, die Anschaffungs- und Betriebskosten für notwendige Betriebsmittel zu tragen, nicht entziehen können. Das Gericht deutet jedoch auch an, dass an Stelle der tatsächlichen Zurverfügungstellung der Betriebsmittel auch die Möglichkeit besteht, eine angemessene finanzielle Kompensation zu zahlen. Daher besteht für Arbeitgeber insofern noch ein entsprechender vertraglicher Spielraum, der genutzt werden kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Paca Puratos beim Erwerb des Geschäftsbetriebs  der insolventen frizle fresh foods AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-paca-puratos-beim-erwerb-des-geschaeftsbetriebs-der-insolventen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 21. Januar 2022 – ADVANT Beiten hat Paca Puratos, ein israelisches Joint Venture der Puratos Group mit Sitz in Belgien beim Erwerb des Geschäftsbetriebs der insolventen frizle fresh foods AG vom Insolvenzverwalter beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>ADVANT Beiten hat Paca Puratos ursprünglich beim Erwerb von Aktien und bei einem geplanten Investment von/in frizle fresh foods beraten. Im Verlauf der Transaktion hat die auf innovative Lebensmittelprodukte spezialisierte frizle fresh foods AG jedoch Insolvenz anmelden müssen. Das ADVANT Beiten Team um den federführenden Partner Prof. Dr. Hans-Josef Vogel hat daraufhin die Strategie geändert und ihre Mandantin beim Erwerb des vollständigen Geschäftsbetriebs vom Insolvenzverwalter beraten.</p><p>Frischer Spätzleteig aus der Tüte – mit dieser Geschäftsidee gingen die Gründer von frizle fresh foods 2015 an den Start. Auch wenn es damals mit einem Deal in der bekannten Serie "Die Höhle der Löwen" nicht klappte, erfuhr das Start-up hohe mediale Aufmerksamkeit und war mit seinem Produkt schnell in vielen Einzelhandelsketten vertreten. Es folgten eine Reihe weiterer frischer, fließfähiger Teige und Produkte, die noch nicht im deutschen Markt etabliert waren.</p><p>PACA wurde 1934 gegründet und ist seit mehr als 40 Jahren führend auf dem israelischen Markt für Frischhefe. Das Unternehmen ist bekannt für "Shimrit", einer berühmten israelischen Marke für Backwaren, die für erfolgreiche Produkte wie frische Hefe, Hefemehle, Margarine, frische Gebäckteiggrundlagen und Frischteige bekannt ist. PACA ist im gemeinsamen Besitz von Puratos und der Familie Sommerfeld. Mit dem Erwerb von frizle fresh foods erweitert das Unternehmen sein Produktportfolio innovativer Lebensmittelprodukte und setzt deren Geschäftsbetrieb weiter fort.</p><p><strong>Berater Paca Puratos:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Federführung, Corporate/M&amp;A), Wilken Beckering (Insolvenzrecht), Dr. Winfried Richardt (Corporate/M&amp;A), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP), Thomas Herten (Real Estate), Doreen Methfessel und Peter Weck (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf).</p><p><strong>Insolvenzverwalter frizle fresh foods:</strong><br>Rochade Anwälte (Mannheim)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com ">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 0<br><a href="mailto:Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com">Hans-Josef.Vogel@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie aussichtsreich wäre eine Klage gegen den höheren Mindestlohn?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-aussichtsreich-waere-eine-klage-gegen-den-hoeheren-mindestlohn</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Kanzler Scholz will ihn noch in diesem Jahr auf zwölf Euro erhöhen. Doch die Arbeitgeber drohen, dagegen vorzugehen. Der Mindestlohn ist nicht irgendein Thema für Olaf Scholz. Ihn auf zwölf Euro zu erhöhen, das sei sein „wichtigstes Gesetz“, hatte der SPD-Politiker im Wahlkampf gesagt, er werde es als Bundeskanzler „sofort auf den Weg bringen“. Bisher sieht es gut aus für Scholz, selbst die unternehmerfreundliche FDP trägt sein Vorhaben mit, und der zuständige Minister Hubertus Heil hat sich schon an die Arbeit gemacht: „In den nächsten Wochen“ werde er den Gesetzesentwurf vorlegen, sagte Heil Anfang Januar.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a>, der am 19. Januar 2022 in der Süddeutschen Zeitung erschienen ist, kann <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/mindestlohn-arbeitgeber-gewerkschaften-klage-1.5510724" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachgelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 17 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät MYPOSTER bei Übernahme und Exit von JUNIQE</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-myposter-bei-uebernahme-und-exit-von-juniqe</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Düsseldorf, 18. Januar 2022 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Münchner E-Commerce-Gruppe MYPOSTER beim Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Kollwitz Internet GmbH (JUNIQE), einem erfolgreichen Berliner Poster-Startup, umfassend von der Due Diligence bis zum Abschluss der Transaktion beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Das 2014 gegründete Berliner Startup JUNIQE ist auf Prints und Poster von Künstlerinnen und Künstlern spezialisiert und hervorragend im Markt positioniert. Seit Gründung hat JUNIQE mehr als 20 Millionen Euro Kapital von Gesellschaftern erhalten, darunter bekannte Namen wie Vorwerk Ventures, der High-Tech Gründerfonds und die Cewe-Stiftung. Die JUNIQE-Gründer scheiden aus der operativen Geschäftsführung aus, bleiben dem Unternehmen aber in beratender Funktion eng verbunden. Der JUNIQE-Standort in Berlin und die Marke bleiben erhalten. Die Zahl der MYPOSTER-Beschäftigten steigt mit der Übernahme um 70 auf 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.</p><p>MYPOSTER wurde 2011 gegründet und verzeichnete in den vergangenen Jahren rasantes Wachstum. Zur MYPOSTER Gruppe gehören die Marken myposter, Kartenliebe, ArtPhotoLimited sowie das eigene Produktionsunternehmen Printhouse. Die Übernahme von JUNIQE ist die bisher größte Akquisition für MYPOSTER und bedeutet einen Meilenstein für das Unternehmen. MYPOSTER wird das Geschäftsmodell von JUNIQE strategisch und innovativ weiterentwickeln und so zu einem noch stärkeren Anbieter im europäischen E-Commerce ausbauen.</p><p><br><strong>Berater MYPOSTER:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Sebastian Weller (federführend, Corporate/M&amp;A/Venture Capital, Düsseldorf), Dr. Martin Rappert, Dr. Julia Offermanns, Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr (alle Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Tassilo Klesen (Corporate/Commercial, Berlin), Wilken Beckering (Corporate/Commercial, Düsseldorf), Lelu Li (Commercial, Berlin), Thomas Herten (Immobilienrecht, Düsseldorf), Peter Weck (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Mathias Zimmer-Goertz (IP, Düsseldorf), Christian Döpke (Datenschutz, Düsseldorf), Helmut König (Tax, Düsseldorf), Jan Christian Mohrmann (Tax, Frankfurt), Dennis Grimmer, Vivienne Sulek (beide Financial Due Diligence, beide Düsseldorf).</p><p><strong>Berater JUNIQE:</strong> Osborne Clarke (Nicolas Gabrysch, Alexandra Nautsch)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 -134<br><a href="mailto:Sebastian.Weller@advant-beiten.com">Sebastian.Weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ein guter Vorsatz im neuen Jahr: mehr Radfahren, aber wer bezahlt das Dienstrad?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ein-guter-vorsatz-im-neuen-jahr-mehr-radfahren-aber-wer-bezahlt-das-dienstrad</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>zur Ausübung der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern sind Arbeitsmittel erforderlich. Der Metzger braucht Messer, der Koch benötigt Kochtöpfe, der Taxifahrer kann nicht ohne Taxi, beim Maler erfolgt die Arbeitsleistung mit Pinsel, der Anwalt braucht ein Gesetzbuch und Fahrradkuriere ein Rad. Wer stellt und bezahlt die im Arbeitsverhältnis erforderlichen Arbeitsmittel? Für ein Fahrrad und ein Mobiltelefon eines Fahrradlieferanten hat das BAG im Urteil vom 10.11.2021 (5 AZR 334/21) entschieden.</p><h3>Arbeitsmittel</h3><p>Arbeitsmittel sind Gegenstände, die zur Erfüllung der Arbeitsleistung erforderlich sind. Das können Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und Arbeits- oder Schutzkleidung sein, aber auch dienstlich genutzte PKWs, Laptops, Mobiltelefone oder Fahrräder.<br>Bei ausschließlich dienstlicher Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel ist dies lohnsteuerlich unbeachtlich. Wenn der Arbeitnehmer sie dem Arbeitnehmer jedoch unentgeltlich auch zur privaten Nutzung überlässt, wie z.B. beim Dienstwagen mit privater Nutzung, ist der geldwerte Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.</p><h3>Fahrradlieferant und das Arbeitsmittel Fahrrad und Mobiltelefon</h3><p>Ein Fahrradlieferant liefert Speisen und Getränke an Kunden aus, die über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellen. Er benutzt für seine Arbeitstätigkeit sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Mobiltelefon. Hierzu ist der Fahrradlieferant arbeitsvertraglich (AGB) verpflichtet. Der Arbeitgeber gewährte den Fahrradlieferanten eine Reparaturgutschrift von 0,25 Euro pro gearbeiteter Stunde, also 2 Euro am Tag bei einem 8h-Tag, die ausschließlich bei einem von ihr bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Ein Fahrradlieferant verlangte, dass der Arbeitgeber ihm ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit zur Verfügung stellt.</p><p>Der Arbeitnehmer meinte, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzustellen. Der Arbeitgeber meinte, dass die vertragliche Regelung wirksam sei, dass die bei ihm als Fahrradlieferanten beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten und damit nicht bzw. kaum belastet seien und etwaige Nachteile seien durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend machen zu können und durch das gewährte Reparaturbudget ausgeglichen.</p><h3>BAG vom 10.11.2021 (5 AZR 334/219)</h3><p>Der Klage des Arbeitnehmers wurde stattgegeben. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. Der Arbeitnehmer werde durch diese Regelung von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Risiko, für Verschleiß, Wertverfall, Verlust oder Beschädigung der Arbeitsmittel einstehen zu müssen. Das Risiko liege beim Arbeitnehmer und das widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen habe.</p><p>Es sei auch keine ausreichende Kompensation dieses Nachteils erfolgt. Die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit, Aufwendungsersatz verlangen zu können, stelle keine angemessene Kompensation dar. Es fehle an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung. Die Höhe des zur Verfügung gestellten Reparaturbudgets orientiere sich nicht an der Fahrleistung, sondern an der damit nur mittelbar zusammenhängenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann über das Budget auch nicht frei verfügen, sondern es nur bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Unternehmen einlösen. In der Wahl der Werkstatt sei er nicht frei. Für die Nutzung des Mobiltelefons sei überhaupt kein finanzieller Ausgleich vorgesehen.</p><p>Der Arbeitnehmer kann deshalb vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als „Rider“ notwendigen essentiellen Arbeitsmittel – ein geeignetes verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon, auf das die Lieferaufträge und -adressen mit der hierfür verwendeten App übermittelt werden – bereitstellt.</p><h3>Fazit</h3><p>Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese allerdings nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung der eigenen Gegenstände eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zugesagt wird.</p><p>Mit dem Dienstwagen und nicht mit dem privaten Fahrrad bin ich heute im Büro. Aber das Radfahren war auch kein Vorsatz von mir für 2022.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße &amp;  gutes Gelingen bei Ihren Vorsätzen für 2022</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wesentliche Änderungen der Arbeitsschutzvorschriften und Sicherheit am Arbeitsplatz im russischen Arbeitsgesetzbuch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karriere-elena-morozova-ist-associate-bei-advant-beiten-moskau-und-mitglied-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die durch das Föderale Gesetz Nr. 311-FZ vom 2. Juli 2021 eingeführten Änderungen des Abschnitts X des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation zum Arbeitsschutz Gesetz Nr. 311-FZ vom 2. Juli 2021 eingeführt wurden, treten am 1. März 2022 in Kraft. Diese Änderungen verdeutlichen und aktualisieren nicht nur die bestehenden des Arbeitsgesetzbuchs, sondern führen auch neue Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein. In dem folgenden Artikel gehen wir auf einige neue Bestimmungen ein, die Arbeitgeber berücksichtigen sollten.“</p><p><em>Der Artikel von unseren Expert:innen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/andrey-slepov" target="_blank">Andrey Slepov</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/elena-morozova" target="_blank">Elena Morozova</a>&nbsp;in der Winter 2021-22 Edition von Business Quaterly ist auf Englisch und Russisch in unserem Downloadbereich einsehbar.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kita zu oder Unterrichtsausfall: Darf ich mein Kind betreuen, obwohl ich im Homeoffice arbeite?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kita-zu-oder-unterrichtsausfall-darf-ich-mein-kind-betreuen-obwohl-ich-im-homeoffice</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Steigende Infektionszahlen führen häufiger zu Kita- und Schulschließungen. Welche Rechte und Pflichten haben Eltern in dieser Lage? Antworten auf die wichtigsten Fragen.</p><p>Düsseldorf. Mitten in der Omikron-Welle ist in dieser Woche die Schule wieder losgegangen. Trotz steigender Infektionszahlen halten die Länder am Präsenzunterricht fest. Unter Lehrern, Schülern und Eltern ist die Verunsicherung groß, viele haben Angst vor Ansteckung.“</p><p><em>Den gesamten Artikel vom 17.01.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a>, der auf Handelsblatt.com veröffentlicht wurde, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronatest positiv: Darf ich mit mildem Verlauf in Quarantäne arbeiten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronatest-positiv-darf-ich-mit-mildem-verlauf-quarantaene-arbeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Coronazahlen steigen massiv. Omikron wirft im Job Fragen auf, die in früheren Wellen unwichtiger erschienen. Was Beschäftigte jetzt wissen müssen.</p><p>Düsseldorf. Neuer Höchststand bei den Coronazahlen: Am Mittwoch meldete das Robert Koch-Institut mehr als 80.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden – so viele wie noch nie in Deutschland. Ein Großteil des Anstiegs ist auf die hochansteckende Omikron-Variante zurückzuführen. Experten erwarten, dass die Zahlen in den kommenden Tagen weiter steigen.“</p><p><em>Den gesamten Artikel vom 17.01.2022 mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/peter-weck" target="_blank">Peter Weck</a>, der auf der Website Handelsblatt.com veröffentlicht wurde, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht in der Coronakrise: Wie Unternehmen die Herausforderungen meistern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-der-coronakrise-wie-unternehmen-die-herausforderungen-meistern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Neue und altbekannte arbeitsrechtliche Problematiken stellen Personalabteilungen und Juristen während der Coronapandemie vor schwierige Aufgaben. Dass Unternehmen in Zusammenarbeit mit ihren Betriebsräten während der Pandemie einen guten Job gemacht haben, zeigte sich beim Themenforum von Advant Beiten beim 12. Deutschen Human Resources Summit.”</p><p><em>Den gesamten Artikel über den HR Summit, den unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank">Markus Künzel</a> moderierte und unter anderem mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank">Dr. Thomas Drosdeck</a> sprach, können Sie auf <a href="https://www.totalrewards.de/talent/personalentwicklung/arbeitsrecht-in-der-coronakrise-wie-unternehmen-die-herausforderungen-meistern-70431/" target="_blank" rel="noreferrer">totalrewards.de</a> vollständig einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Jan 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ich glaub es geht schon wieder los… ein gutes neues Jahr 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ich-glaub-es-geht-schon-wieder-los-ein-gutes-neues-jahr-2022</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>jeder Jahreswechsel bringt neben Fondue, Bleigießen (leider nicht mehr erlaubt), der Böllerei (leider vorübergehend nicht erlaubt), leckeren Getränken, Partys mit Paillettenkleidern, die so schön glitzern (für Erwachsene nur angucken erlaubt) und einem Kater an Neujahr arbeitsrechtliche Änderungen. So auch der Jahreswechsel 2021/2022:</p><h3>Gesetzlicher Mindestlohn</h3><p>Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG EUR 9,82 brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.</p><h3>Betriebsratswahl 2022</h3><p>Alle vier Jahre – immer im Jahr der Fußballweltmeisterschaft – finden die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Auch zwischen dem 01.03.2022 und dem 31.05.2022 finden die Betriebsratswahlen statt. Dabei sind die Neuerungen und Vereinfachungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz, wie die Ausweitung des Vereinfachten Wahlverfahrens zu berücksichtigen.</p><h3>Rechengrößen der Sozialversicherung 2022</h3><p>Seit dem 01.01.2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei EUR 6.750,00 im Monat (Ost, 2021: EUR 6.700,00) und bei EUR 7.050,00 im Monat (West, 2021: EUR 7.100,00).<br>Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt und beträgt seit dem 01.01.2022 unverändert EUR 64.350,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei EUR 58.050,00 im Jahr.</p><h3>Sonderregelungen für coronabedingte Kurzarbeit verlängert</h3><p>Die befristeten Sonderregelungen für die Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie werden zunächst bis zum 31.03.2022 verlängert.<br>Zu den Sonderregelungen gehört:</p><ul><li>maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten</li><li>erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld, es müssen nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs/Betriebsteils von einem Entgeltausfall betroffen sein</li><li>negativen Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufgebaut werden</li><li>Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet</li><li>Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung ist auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen</li><li>erhöhte Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 % bzw. 87 %).</li></ul><p></p><h3>Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19</h3><p>Die ursprünglich am 30.06.2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung sind befristet bis zum 19.03.2022 wieder eingeführt worden. Die Regelungen können einmal durch Beschluss des Deutschen Bundestages verlängert werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße &amp; ein gesundes, erfolgreiches und glückliches 2022</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachten 2021 - Alle Tage wieder...</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachten-2021-alle-tage-wieder</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>3G am Arbeitsplatz bedeutet für Arbeitnehmer, die nicht geimpft oder nicht genesen sind, die Durchführung eines Corona-Tests vor Arbeitsbeginn und den Zutritt zum Arbeitsplatz nur mit Nachweis über einen negativen Test. Die gesetzliche Regelung gemäß § 28b Abs. 1 IfSG bedeutet, dass Arbeitnehmer Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind. Erlaubt ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise, wenn es der Wahrnehmung eines Testangebots des Arbeitnehmers unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme oder eines Impfangebotes dient.</p><h3>3G und Pflicht zu Corona-Tests am Arbeitsplatz zulässig</h3><p>Die Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer ist – derzeit – gesetzlich geregelt. Sie ist angemessen, da die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des Arbeitnehmers äußerst gering ist. Es sind auch einfache Schnelltests zulässig, die vom Arbeitnehmer selbst vor den Augen eines Arbeitgebervertreters durchgeführt werden können und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erfordern.</p><p>Den wenig intensiven Eingriffen in die Rechte der Arbeitnehmer stehen gewichtigere Interessen des Arbeitgebers entgegen. Insbesondere der Schutz der Kunden und der Belegschaft vor dem Infektionsrisiko mit möglicherweise schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen (Schutz von Leben und Gesundheit).</p><p>Arbeitgeber haben auch mit ihrer Fürsorgepflicht ein berechtigtes, die Interessen von einzelnen Arbeitnehmern deutlich überwiegendes Interesse, Corona-Tests gegenüber ihren Arbeitnehmern anzuweisen und durchzuführen. Sie haben sicherzustellen, dass andere Arbeitnehmer einem nur geringen bis gar keinem Infektionsrisiko ausgesetzt werden.</p><h3>Weigerung des Arbeitnehmers einen Corona-Test durchzuführen</h3><p>Ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmer, die sich weigern einen Corona-Test vor dem Zutritt zum Betrieb durchzuführen und das negative Test-Ergebnis nachzuweisen, verstoßen schuldhaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dem Arbeitgeber ist es derzeit nicht erlaubt einen ungeimpften und nicht genesenen Arbeitnehmer ohne täglichen negativen Corona-Test am Arbeitsplatz im Betrieb zu beschäftigen. Wenn die Tätigkeit nicht im Home Office erbracht werden kann oder wenn der Arbeitgeber kraft seinem Direktionsrecht den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Betrieb einsetzen möchte, verweigert der Arbeitnehmer ohne Test seine Arbeitsleistung. Das ist ein Verstoß gegen die Kernpflicht aus dem Arbeitsverhältnis.</p><h3>ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021 – 27 Ca 208/21</h3><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hatte über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu entscheiden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen der Verweigerung eines Arbeitnehmers, vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie (Coronavirus SARS-CoV-2) bereitgestellte Schnelltests durchzuführen.</p><p>Der Arbeitgeber gab gegenüber den Arbeitnehmern mehrfach bekannt, dass neben anderen Infektionsschutzmaßnahmen die Fahrer regelmäßig auf eine Coronainfektion getestet werden. Ein Fahrer lehnte es ab, vor Fahrtbeginn den bereitgestellten Corona-Schnelltest vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus verweigerte er auch die Mitnahme von Testkits, um sich regelmäßig zu Hause selbst zu testen.</p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Weigerung eines Arbeitnehmers der vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Testpflicht nachzukommen, einen schuldhaften Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.</p><p>Das Arbeitsgericht Hamburg ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Kündigung aufgrund der Verweigerung der Durchführung von Corona-Schnelltests ohne vorherige Abmahnung unwirksam sei. Im Ergebnis sei die streitgegenständliche Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts unwirksam, weil sie trotz mehrfacher Weigerung des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber bereitgestellten Corona-Schnelltests durchzuführen, nicht als letztes Mittel erforderlich war, um den Arbeitnehmer zur Vertragstreue zu bewirken.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg ist zu einem vom Arbeitgeber im Rahmen seines Hygienekonzepts angeordneten Coronatest und nicht zur gesetzlichen 3G-Regelung ergangen. Verstöße gegen die gesetzliche 3G-Testpflicht könnten strenger sanktioniert werden.<br>Es ist Arbeitgebern zu empfehlen, vor Ausspruch einer Kündigung ein oder besser zwei Abmahnungen auszusprechen. Jede Abmahnung sollte die Verweigerung des Coronatests bzw. des Nachweises für einen Tag umfassen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße, ein schönes und friedliches Weihnachtsfest und einen guten Start in ein gesundes, erfolgreiches und glückliches 2021</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeit ist Geld</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeit-ist-geld</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Überstunden und Arbeitszeitkonten sind aus arbeitsrechtlicher Sicht ein zwar alltägliches, aber gleichwohl heikles Feld. Wer hier Fallstricke vermeiden und gefährlichen Risiken aus dem Weg gehen möchte, sollte die strategischen Gestaltungsmöglichkeiten kennen und nutzen.“</p><p><em>Der gesamte Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank">Dr. Michaela Felisiak</a>, welcher im Personalmagazin 01.22 erschienen ist, steht im Downloadbereich zum Herunterladen zur Verfügung.</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Comer Industries bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-comer-industries-bei-der-uebernahme-der-walterscheid-powertrain</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 14. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat gemeinsam mit ADVANT Nctm, Italien, die Comer Industries S. p. A., einen weltweit führenden Entwickler und Hersteller von mechatronischen Lösungen und integrierten Antriebssystemen für große Hersteller von Landwirtschafts- und Industriemaschinen mit Hauptsitz in Reggiolo, Italien, zu allen das deutsche Recht betreffenden Aspekten bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group (WPG) mit Sitz in Lohmar bei Köln beraten.</p><p>WPG ist ein führender Anbieter von hochentwickelten, einsatzkritischen Antriebssystemen und Dienstleistungen für Off-Highway- und Industrieanwendungen mit Hauptsitz in Lohmar bei Köln. WPG ist mit Komponenten und Antriebssystemen für Landwirtschafts-, Industrie-, Bau- und Bergbaumaschinen in 75 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 2.200 Mitarbeiter.</p><p>Durch den Zusammenschluss der an der Borsa Italiana notierten Comer Industries mit WPG entsteht einer der weltweit größten Anbieter von Antriebslösungen im Agrarsektor, der im Jahr 2021 einen gemeinsamen Umsatz von einer Milliarde Euro erwartet.</p><p>ADVANT Beiten hat die Transaktion, welche im Dezember 2021 vollzogen werden konnte, insbesondere mit der Durchführung der Legal Due Diligence, der Durchführung eines Freigabeverfahrens nach der Außenwirtschaftsverordnung und bei der deutschen und russischen Kartellfreigabe unterstützt.</p><p><strong>Berater Comer Industries:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> (federführend), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a> (alle Corporate / M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank">Dr. Klaus Kemen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a> (beide Real Estate, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a>, (Public Sector, München),<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank"> Michael Ziegler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank">Petra Fend</a>t (beide Bank-/Finanzrecht und Kapitalmarktrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberge</a>r (beide Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a> (Kartellrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a> (IP/IT, Frankfurt), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-nicole-hirschvogel" target="_blank">Dr. Nicole Hirschvogel</a> (IP/IT, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank">Julia Alexandra Schütte</a> (Arbeitsrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Arbeitsrecht, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler </a>(Arbeitsrecht, München).</p><p>ADVANT Beiten, Moskau (Russland) (für behördliche Freigaben nach russischem Recht): <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank">Vasily Ermolin</a></p><p>ADVANT Nctm, Mailand (Italien), NOBILI RTZ Legal</p><p><strong>Berater WPG:</strong> Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Mailand (Italien)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 30 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com">Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 09 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kind krank: Diese Rechte haben Eltern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kind-krank-diese-rechte-haben-eltern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wie lange dürfen Mitarbeiter zu Hause bleiben, wenn ihr Kind mit Corona oder einem anderen Virus infiziert ist? Wie bekommen Angestellte Kinderkrankengeld? Die aktuellen Fragen und Antworten.</p><p>Wenn Kinder an Corona oder anderen Krankheiten erkranken stellt das Eltern vor Herausforderungen, schließlich muss ein Elternteil für das kranke Kind da sein. Aber wann dürfen Eltern ihren Arbeitsplatz dafür verlassen? Wie lange dürfen Mitarbeiter mit ihrem Kind zu Hause bleiben? Und woher bekommt der Mitarbeiter dann sein Geld, vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse? Die wichtigsten Fragen und Antworten.“</p><p><em>Der gesamte Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, der am 10. Dezember 2021 auf implus.de veröffentlicht wurde, kann <a href="https://www.impulse.de/news/kind-krank-2/7607332.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 08 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Compliancefalle Freelancer - Unternehmen sollten sich gut beraten lassen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/compliancefalle-freelancer-unternehmen-sollten-sich-gut-beraten-lassen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Fast jedes Unternehmen nutzt sie: freie Mitarbeiter oder Freelancer. Doch nicht jeder, der als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, ist auch einer. Das kann rechtliche Folgen haben, bis hin zu Geld- oder gar Freiheitsstrafen.&nbsp;</p><p>Unternehmen, die mit Freelancern zusammenarbeiten, genießen Vorteile: Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sind auf diese Mitarbeiter ebenso wenig anzuwenden, wie für sie Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Das Problem ist nur, dass in der Praxis oft nicht jeder als Freelancer Beschäftigte auch wirklich Freelancer ist.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank">Dr. Daniel Hund</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a> finden Sie <a href="https://www.faz-personaljournal.de/magazin/archiv/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in der Dezemberausgabe des F.A.Z.-Personaljournals oder zum Herunterladen im Downloadbereich.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G-Regel am Arbeitsplatz datenschutzkonform ausgestalten - Gesetzgeber lässt Gestaltungsspielraum</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-regel-am-arbeitsplatz-datenschutzkonform-ausgestalten-gesetzgeber-laesst</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die 3G-Regel gilt nun auch am Arbeitsplatz. Geschäftsführer und Personalverantwortliche mussten die 3G-Regelungen in nur wenigen Tagen – quasi übers Wochenende in den Unternehmen umsetzen. Der Gesetzgeber regelte, dass&nbsp;<br>Arbeitgeber den G-Status ihrer Mitarbeiter zu kontrollieren haben, da sonst kein Zugang zum Arbeitsplatz gewährt&nbsp;<br>werden darf. Datenschutzrechtlich sind Arbeitgeber ab sofort berechtigt, den Impf-, Genesenen- und Teststatus zu&nbsp;<br>verarbeiten. Wie die Arbeitgeber die Kontrolle vorzunehmen haben, lässt der Gesetzgeber weitgehend offen. Damit&nbsp;<br>stellen sich datenschutzrechtliche Fragen, die in diesem Beitrag praxisnah aufgeworfen und beantwortet werden&nbsp;<br>sollen."</p><p><em>Der von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> erschienene Artikel im Datenschutz-Berater (12/2021) kann im Downloadbereich oder auf der Webseite des Datenschutz-Beraters (<a href="https://www.datenschutz-berater.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.datenschutz-berater.de</a>) vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 06 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Urlaub und Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-und-kurzarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Urlaubsgewährung in Zeiten von Corona und Kurzarbeit – Was kann, darf und muss der Arbeitgeber?</p><p>Das Zusammenspiel von Urlaub und Kurzarbeit wirft bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern zahlreiche Fragen auf. Der nachstehende Beitrag bringt Licht ins Dunkel."</p><p><em>Den gesamten Artikel von Dr. Corinne Klapper können Sie dem Download-Bereich entnehmen oder auf der Webseite der IHK Schwaben (<a href="https://www.schwaben.ihk.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.schwaben.ihk.de</a>) lesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 02 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Ausgeflötet“ – nur mit dem Corona-Test spielt die Musik</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausgefloetet-nur-mit-dem-corona-test-spielt-die-musik</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>seit 3G am Arbeitsplatz gilt, mehren sich Fälle von Testverweigerungen, Krankfeiern, Impfpass- und Impfzertifikatfälschungen und damit Arbeitsverweigerungen. Das führt zu Vergütungsfragen und Prozessen bei Arbeitsgerichten. </p><h3>3G am Arbeitsplatz</h3><p>Arbeitnehmer dürfen Arbeitsstätten (gesamtes Betriebsgelände, in Gebäuden wie im Freien sowie Baustellen), in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind (§ 28b Abs. 1 IfSG). Erlaubt ist das Betreten der Arbeitsstätte ausnahmsweise, wenn es der Wahrnehmung eines Testangebots des Arbeitnehmers unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme oder eines Impfangebotes dient (§ 28b Abs, 1 S. 3 Nr. 1 IfSG).<br>Arbeitnehmer müssen den 3G-Nachweis hierfür selbständig mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. <br>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen der Arbeitnehmer zur 3G-Regelung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28b Abs. 3 IfSG).</p><h3>LAG München vom 26.10.2021 – 9 Sa 332/21</h3><p>Die Arbeitnehmerin war Flötistin in einem Opernorchester. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar. Der Tarifvertrag sieht vor, dass der Arbeitgeber bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen kann, ob der Musiker arbeitsfähig und frei von ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten ist. Das Corona-Hygienekonzept des Arbeitgebers sieht unter anderem eine Teststrategie vor, die bei Dienstantritt in der Spielzeit 2020/2021 von allen Arbeitnehmern einen negativen Testbefund (PCR-Test) als Voraussetzung für die Teilnahme an Musik-Proben und Musik-Aufführungen verlangt. Die Testung wurde durch den Arbeitgeber organisiert und durch medizinisch geschultes Personal als Nasen- Rachen-Abstrich vorgenommen. Die Arbeitnehmer waren berechtigt, alternativ selbst qualifizierte Testergebnisse nachzuweisen.<br>Die Flötistin verlangte eine Beschäftigung und vertragsgemäße Vergütung auch ohne Corona-Test. Sie lehnte den Test mit der Begründung ab, dieser stelle einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und berge die Gefahr von Verletzungen im Nasen- oder Rachenbereich. Gerade Spieler von Blasinstrumenten könnten bereits bei geringen Verletzungen im Nasen- und Rachenbereich arbeitsunfähig werden.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG München hat entschieden, dass der Arbeitgeber aufgrund des Tarifvertrages berechtigt war, die Testung zu verlangen. Dies gelte auch, ohne dass konkrete Symptome für eine Erkrankung vorlagen. Das LAG hat weiter ausgeführt, dass es sich bei einer Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus um eine ansteckende Erkrankung im Sinne der tariflichen Regelung handele, die auch von symptomfreien Personen übertragen werde, und die bei einem erheblichen Anteil der Erkrankten, insbesondere bei Personen mit höherem Lebensalter, zum Tod, und bei einem erheblichen Anteil der Personen mit leichteren Verläufen zu Langzeitschäden führe. Der Schutz der Orchesterkollegen vor Ansteckung sei gerade bei der Tätigkeit als Flötistin anderweitig nicht möglich. Die Testpflicht sei verhältnismäßig. Der Nasen- und Rachenabstrich sei nicht zwingend gewesen. Der Arbeitgeber habe es vielmehr akzeptiert, dass die Arbeitnehmer einen PCR-Test bei einem Arzt ihres Vertrauens in Form eines reinen Rachenabstrichs durchführen. Hierin liege kein unzulässiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen habe nicht vorgelegen. Der Arbeitgeber war deshalb nicht verpflichtet, die Flötistin ohne Vorlage eines Tests auf eine Infektion mit dem Sars-Cov-2-Virus zu beschäftigen und musste ihr aufgrund ihrer Weigerung auch keine Vergütung zahlen, solange sie aufgrund ihrer Weigerung ihrer Verpflichtung nicht nachkommen durfte, an Proben und Aufführungen teilzunehmen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil des LAG München zeigt, dass arbeitsrechtliche Sanktionen bei Testverweigerern im Rahmen von 3G am Arbeitsplatz oder einem sonstigen Hygienekonzept möglich sind. Insbesondere kann die Vergütung bei einer solchen Arbeitsverweigerung einbehalten werden. Arbeitnehmer, die Tests verweigern und dann – teilweise angekündigt – in die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit flüchten, erschüttern auch den Beweiswert einer etwaigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch hier können Arbeitgeber die Vergütung einbehalten und gegebenenfalls weitere arbeitsrechtliche Sanktionen, wie Abmahnung oder Kündigung durchführen.<br>Die Flötistin hat – vorübergehend - ausgeflötet. Nach meiner Einschätzung – allerdings nur mit rudimentären Musikkenntnissen – klingt ein Opernorchester ohne eine Flötistin immer noch besser als kein Orchester, wenn z.B. alle in Quarantäne müssten.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer viel hat, bekommt nichts mehr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-viel-hat-bekommt-nichts-mehr</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Neuregelungen zum Elterngeld sollten mehr Flexibilität, Partnerschaftlichkeit und weniger Bürokratie bringen. So hat es das Familienministerium versprochen. Was von diesen Zusagen bleibt, erklären&nbsp;<em>Olga Morasch&nbsp;</em>und&nbsp;<em>Jonathan Oteng</em>.</p><p>Das Familienministerium versprach eine Reform des Elterngeldes, um so für mehr Freiräume bei der Kombination von Teilzeit und Elternzeit und weniger Bürokratie zu sorgen. Herausgekommen ist bei den Neuregelungen, die seit dem 1. September gelten, leider nicht viel. So liefert die Reform keine Antworten auf die Fragen, bei denen der Ruf nach einer Klärung durch den Gesetzgeber schon immer laut war. Das betrifft vor allem Streitigkeiten um die Berechnungsgrundlage des Elterngelds, die immer wieder Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren sind.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank">Dr. Olga Morasch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonathan-oteng" target="_blank">Jonathan Oteng</a>, der am 02. Dezember 2021 auf LTO.de veröffentlicht wurde, können Sie&nbsp;<a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/elterngeld-reform-september-2021" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 01 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtler zu Impfpflicht: „Im Zweifel droht Ungeimpften die Kündigung“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtler-zu-impfpflicht-im-zweifel-droht-ungeimpften-die-kuendigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Eine allgemeine Impfpflicht könnte schon in wenigen Monaten eingeführt werden. Jurist Wolfgang Lipinski erklärt, was ein solches Gesetz für Beschäftigte und Betriebe bedeutet.<br><br>Düsseldorf. In Deutschland rückt eine allgemeine Impfpflicht näher. Beim Krisengipfel am<br>Donnerstag stellten Bund und Länder eine solche Maßnahme bereits für Februar in Aussicht. Der<br>Ethikrat soll dazu bis Jahresende eine Empfehlung erarbeiten, anschließend der Bundestag<br>entscheiden. Schon jetzt stellen sich aber viele Fragen. Eine davon: Gilt eine Impfpflicht automatisch<br>auch am Arbeitsplatz? Arbeitsrechtler Wolfgang Lipinski geht jedenfalls davon aus.“</p><p><em>Der gesamte Artikel mit <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> am 02. Dezember im Handelsblatt, kann unten im Downloadbereich vollständig eingesehen werden.&nbsp;</em><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Koalitionsvertrag 2021 – das „Ampel-Arbeitsrecht“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-das-ampel-arbeitsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Ampel“ ist eine Lichtzeichenanlage im Straßenverkehr mit den drei Signalfarben rot, gelb und grün. Die drei Farben haben unterschiedliche, zum Teil sich widersprechende oder gegenseitig ausschließende Bedeutungen. Rot bedeutet keine Fahrerlaubnis, gelb bedeutet auf das nächste – rote oder grüne – Signal zu warten und grün bedeutet, der Verkehr ist freigegeben. Die nach der Bundestagswahl 2021 gewählte bzw. gefundene Koalition aus rot (SPD), grün (Die Grünen) und gelb (FDP) wird gemäß den identischen Farben als „Ampel“ bezeichnet. Die arbeitsrechtlichen Vorstellungen der drei Parteien in den Wahlprogrammen passt gut zu den Signalfarben der Ampel, sie lagen ebenfalls weit auseinander, widersprachen sich oder schlossen sich gegenseitig aus. Wie bei der Ampelanlage zur Regelung des Verkehrs, werden die Farben nicht nur einzeln angezeigt, sondern auch in Kombinationen und regeln damit erfolgreich den Straßenverkehr.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Koalitionsvertrag 2021 ist da. Ob es den „Ampel-Parteien“ genauso gelungen ist, arbeitsrechtliche Themen für die nächsten vier Jahre zu regeln, wie es die Lichtzeichenanlage für den Straßenverkehr schafft, wird erst 2025 abschließend bewertet werden können. Ein Blick auf die arbeitsrechtlichen Themen im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 lohnt sich aber schon jetzt:</p><ul><li><strong>Mindestlohn:</strong> Der gesetzliche Mindestlohn wird mit einem Schritt auf EUR 12.00 pro Stunde erhöht. Die unabhängige Mindestlohnkommission wird darüber hinaus über weitere Erhöhungsschritte befinden (Seite 69 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Arbeitszeit</strong>: Es sollen flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht werden. Dies soll im Rahmen von Tarifverträgen unter bestimmten Voraussetzungen und in einzuhaltenden Fristen möglich sein. Dabei wird am Grundsatz des 8-Stunden-Tages nach dem Arbeitszeitgesetz festgehalten. Es soll „Experimentierräume“ geben, dass auf Basis von Tarifverträgen oder durch Betriebsvereinbarung auf Basis von Öffnungsklauseln in Tarifverträgen in einer begrenzten Art und Weise von der Tageshöchstarbeitszeit abgewichen werden kann. Der Ampelanpassungsbedarf hinsichtlich des Urteils des EuGH zum Arbeitszeitrecht wird überprüft. Es sollen aber weiterhin flexible Arbeitszeitmodelle, wie z.B. die Vertrauensarbeitszeit möglich sein (Seiten 68 ff. des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Befristung:</strong> Im Koalitionsvertrag von 2018 wurden konkrete Einschränkungen insbesondere der sachgrundlosen Befristung vereinbart, wie eine maximale Laufzeit von Befristungen, eine Quote oder eine Reduzierung der Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung. Dies wurde nicht umgesetzt. Im Koalitionsvertrag 2021 ist vor-gesehen, dass mit Sachgrund befristete Arbeitsverträge beim selben Arbeitgeber auf sechs Jahre begrenzt werden, um Kettenbefristungen zu vermeiden. Zudem soll im öffentlichen Dienst die Möglichkeit der „Haushaltsbefristung“ abgeschafft werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Mitbestimmung Betriebsrat:</strong> Betriebsräte sollen selbstbestimmt entscheiden, ob sie analog oder digital arbeiten. In einem Pilotprojekt sollen – soweit verfassungsrechtlich zulässig – Online-Betriebsratswahlen erprobt werden. Für Gewerkschaften soll ein Recht zum digitalen Zugang in die Betriebe geschaffen werden (Seite 71 des Koalitionsvertrags).;</li><li><strong>Unternehmerische Mitbestimmung</strong>: Die im europäischen und weltweiten Vergleich sehr hohe Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Gewerkschaften in Aufsichtsräten soll bewahrt werden. Es sollen missbräuchliche Umgehungen verhindert werden. Die Bundesregierung möchte sich dafür einsetzen, dass der sogenannte „Einfriereffekt“, d.h. die vollständige Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften nicht mehr möglich sein wird. Dies ist aus Arbeitgebersicht bedauerlich. Ebenfalls aus Arbeitgebersicht sehr bedauerlich ist, dass die Konzernzurechnung, beispielsweise durch eine Beherrschung durch Mehrheitsverhältnisse nach dem MitbestG auf das Drittelbeteiligungsgesetz übertragen werden soll. Dies würde in der Praxis dazu führen, dass in vielen Gesellschaften, die allein oder mit den abhängigen Konzerngesellschaften mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, das Drittelbeteiligungsgesetz plötzlich anwendbar wäre (Seiten 71/72 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Home-Office:</strong> Home-Office soll neben der Telearbeit als eigene Möglichkeit der mobilen Arbeit bestehen und damit nicht mehr dem Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung unterliegen. Relativ unverbindlich ist im Koalitionsvertrag enthalten, dass zur Gestaltung des Home-Office im Dialog mit allen Beteiligten sachgerechte und flexible Lösungen erarbeitet werden sollen. Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten sollen einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Home-Office gegenüber ihrem Arbeitgeber erhalten. Arbeitgeber können dann dem Wunsch der Beschäftigten auf mobiles Arbeiten und Home-Office nur dann widersprechen, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Für abweichende tarifliche und betriebliche Regelungen soll Raum verbleiben. Die mobile Arbeit soll auch EU-weit unproblematisch möglich sein (Seiten 68 und 69 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Arbeitnehmerüberlassung:</strong> Relativ unverbindlich, aber mit positivem Signal wird im Koalitionsvertrag 2021 ausgeführt, dass Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung notwendige Instrumente sind. Es bleiben aber dennoch gesetzliche Änderungen vorbehalten (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Tarifautonomie:</strong> Tarifautonomie, Tarifpartner und Tarifbindung sollen gestärkt werden. Die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes wird an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrags der jeweiligen Branche gebunden. Betriebsausgliederungen bei Identität des bisherigen Eigentümers zum Zwecke der Tarifflucht sollen verhindert werden, in dem die Fortgeltung des geltenden Tarifvertrags sichergestellt wird. Unangetastet hiervon soll § 613a BGB (Betriebsübergang) bleiben (Seite 71 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Mini- und Midi-Jobs</strong>: Mini- und Midi-Jobs sollen verbessert werden. Insbesondere die Hürde der Aufnahme versicherungspflichtiger Beschäftigung soll abgebaut werden. Die Grenze von Midi-Jobs soll auf EUR 1.600,00, die Grenze von Mini-Jobs an eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und damit unter Berücksichtigung des Mindestlohns auf EUR 520,00 erhöht werden (Seite 70 des Koalitionsvertrags).</li><li><strong>Familie:</strong> Das Elterngeld soll vereinfacht werden. Zudem soll es eine 2-wöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes geben, auch für Alleinerziehende. Zudem soll der Elterngeldanspruch für Pflegeeltern eingeführt werden. Der elternzeitbedingte Kündigungsschutz soll um drei Monate nach Rückkehr in den Beruf verlängert werden, um den Wiedereinstieg abzusichern. Kinderkranktage werden pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöht (Seiten 100 ff. des Koalitionsvertrags).</li></ul><p>Für Arbeitgeber sind einige ungünstige Vorhaben im Koalitionsvertrag 2021 enthalten. Es darf aber nicht vergessen werden, dass die Ampel und damit das rote, das gelbe und das grüne Licht in der Regel von einem schwarzen Gehäuse umfasst sind, jedenfalls bei der Straßenampel…</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G am Arbeitsplatz und Rückkehr der Home-Office-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-der-home-office-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf die aktuelle Corona-Lage die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25. November 2021 auslaufen lässt, wurde in den Medien hinreichend und kontrovers diskutiert. Dieses Vorgehen hat weitreichende rechtliche Folgen, denen der Gesetzgeber durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) begegnet ist. Dabei wurde für die meisten Corona-Maßnahmen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Zusätzlich wurde eine sehr weitreichende 3G-Pflicht für Betriebe eingeführt. Die neuen Regelungen treten am 24. November in Kraft und ersetzen gegebenenfalls vorher geltende regionale 3G-Pflichten. Sie sind befristet bis zum Ablauf des 19. März 2022. Die Regelungen sind für alle Betriebe verbindlich und verlangen eine kurzfristige Anpassung der Arbeitsabläufe. Der nachfolgende Beitrag soll insofern als Leitfaden bei der Umsetzung dienen.</p><h3>3G-Pflicht am Arbeitsplatz</h3><p>Die Regelungen zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz finden sich in § 28b IfSG. Sie gilt für alle Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können. Eine Begrenzung in Bezug auf die Betriebsgröße gibt es – anders als beispielweise in der aktuellen Regelung in Bayern – nicht, sodass die 3G-Pflicht für Betriebe jeder Größe gilt.</p><p>Der Zutritt ist nur für Beschäftigte zulässig, die geimpft, genesen oder getestet sind. Die Nachweispflicht gilt auch für den Arbeitgeber selbst. Mit dem Begriff "Beschäftigte" sind alle Personen gemeint, die nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche definiert werden. Dritte, also beispielsweise Klienten, Kunden, die die Arbeitsstätte betreten, dürften von der gesetzlichen Regelung aber hingegen nicht erfasst sein. Den 3G-Status müssen die Betroffenen durch einen Nachweis belegen können. Sie müssen ihn daher durchgängig mit sich führen oder bei dem Arbeitgeber hinterlegen. Jeder Nachweis muss in Papierform oder elektronisch und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen. Aus dem Impfnachweis muss sich ergeben, dass die Person vollständig mit einem zugelassenen Impfstoff geimpft ist (BioNTech, Moderna, AstraZeneca, Johnson &amp; Johnson/Janssen) und die letzte Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt. Aus einem Genesenennachweis muss sich ergeben, dass die Person mit dem Coronavirus infiziert war, dies durch einen PCR-Test festgestellt wurde und mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Als getestet gilt eine Person, die nachweisen kann, dass sie innerhalb der letzten 24 Stunden vor Zutritt zur Arbeitsstätte – bzw. 48 Stunden, soweit es sich um einen PCR-Test handelt – einen Corona-Schnelltest in einer offiziellen Teststation, im Rahmen einer betrieblichen Testung durch hierfür geschultes Personal oder unter Aufsicht des Arbeitgebers (oder einer vom ihm beauftragten Person) gemacht hat. Im Ergebnis besteht damit eine tägliche (Schnell-)Testpflicht.</p><p>Abweichend davon dürfen Arbeitnehmer den Betrieb ohne einen entsprechenden Nachweis betreten, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Arbeitgeber haben alle Arbeitnehmer in für jedermann zugänglicher Form über die jeweiligen betrieblichen Zugangsregelungen zu informieren.</p><p>Dem Arbeitgeber wird die Pflicht auferlegt, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren. Darüber hinaus hat er das Recht, zu diesem Zweck die entsprechenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten und diese auch für die Anpassung seines betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Der 3G-Status der Mitarbeiter darf auch gespeichert werden. Damit haben Arbeitgeber die Möglichkeit nachweisen zu können, dass sie ihrer Kontroll- und Überwachungsverpflichtung nachgekommen sind. Dies kann beispielsweise auch dadurch erfolgen, dass die Erfüllung des 3G-Status (welchen auch immer) durch den Mitarbeiter im elektronischen Zutrittskontrollsystem hinterlegt wird.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Soweit es dazu erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten wie den Namen und das Vorliegen eines gültigen 3G-Nachweises inkl. der Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. Weitere Gesundheitsdaten der Beschäftigten dürfen durch den Arbeitgeber auf Grundlage des § 28b IfSG nicht erhoben bzw. verarbeitet werden. Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, direkt nach dem Impfstatus eines Arbeitnehmers zu fragen, besteht außerhalb von bestimmten Einrichtungen (z.B. Pflegeinrichtungen) jedoch nicht. Verpflichtend ist allein das Beibringen des 3G-Nachweises. Dementsprechend müssen sowohl geimpfte als auch nicht geimpfte Arbeitnehmer ihren Impfstatus nicht offenlegen, sondern handeln ordnungsgemäß, wenn sie tägliche Testnachweise erbringen.</p><p>Für Geimpfte und Genesene, die den entsprechend Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringen, ist das Prozedere mit vergleichsweise wenig Aufwand verbunden: Wenn der Arbeitgeber den Genesenennachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert hat, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Zu beachten ist jedoch die begrenzte Gültigkeitsdauer von Genesennachweisen und ein eventuell künftig fest definiertes Auslaufdatum des Impfschutzes. Für Arbeitnehmer, die keinen Impf- und Genesenennachweis vorlegen können oder wollen, gilt die tägliche Nachweispflicht.</p><h3>Kostentragung und Organisation der Tests bzw. Kontrollen der Tests</h3><p>Arbeitnehmer müssen selbst Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Die Kosten für die tägliche Testung trägt demnach der Arbeitnehmer.</p><p><strong>Praxishinweis: </strong> Die Zeit der Testung ist keine zu vergütende Arbeitszeit, da die Tests unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme durchgeführt werden müssen.</p><p>Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen kostenfreien Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Test unter Aufsicht zu ermöglichen, der als Testnachweis im Sinne der 3G-Pflicht anerkannt wird.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Da die Arbeitnehmer die kostenfreien Bürgertests in Anspruch nehmen können, können sie zusammen mit den vom Arbeitgeber angebotenen Tests für mindestens drei Tage pro Woche eine kostenfreie Testung erreichen. Natürlich kann es für Arbeitnehmer z.B. in Regionen mit weniger Teststationen zu einem nicht unerheblichen Aufwand kommen.</p><p>Die konkrete Organisation der Kontrollen hängt stark von der Art und Größe des Betriebs ab. Wenn es beispielsweise keine Einlasskontrollen am Werkstor gibt, ist eine Art Kontrollstelle denkbar, bei dem sich Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn melden müssen, um den erforderlichen 3G-Nachweis vorzulegen. Eine Möglichkeit ist – wie oben ausgeführt – auch, dass das Unternehmen selbst die Möglichkeit eines Schnelltests unter Aufsicht anbietet oder Testungen vor Ort durchführen lässt.</p><p><strong>Praxishinweis:</strong> Verschiedene Branchen kritisieren die 3G-Regelung, weil sie sie für praktisch nur schwer handhabbar halten, und würden eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz oder eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht vorziehen. Im Hinblick auf die 3G-Regelung stellt sich neben dem organisatorischen Aufwand unter Umständen auch das Problem, dass die Belegschaft Kenntnis davon erlangen kann, wer täglich 3G-Nachweise erbringt bzw. an betrieblich durchgeführten Testungen teilnimmt (und deshalb womöglich ungeimpft ist) und dies zu innerbetrieblichen Zerwürfnissen führen kann. Arbeitgeber sollten mit diesem Thema sensibel umgehen und dies bei der konkreten Organisation der Kontrollen im Blick behalten.</p><h3>Beteiligung des Betriebsrats?</h3><p>Das "Ob" der Einführung von 3G im Betrieb ist nicht mitbestimmungspflichtig, da dies eine zwingende gesetzliche Vorgabe ist. Mitbestimmungspflichtig dürfte aber die Ausgestaltung von 3G insoweit sein, wie die gesetzlichen Vorgaben Gestaltungsspielraum lassen, also das "Wie" von 3G. Der Betriebsrat darf also beispielsweise über Fragen der praktischen Umsetzung der Kontrollen oder Durchführung von Tests im Unternehmen mitbestimmen, oder auch dann, wenn die Kontrolle und Erfassung elektronisch erfolgen soll.</p><h3>Kommen arbeitsrechtliche Sanktionen in Betracht?</h3><p>Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können und keinen 3G-Nachweis vorlegen wollen und infolgedessen die Arbeitsleistung im Betrieb nicht erbringen können, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern. Bei nachhaltiger Weigerung kann je nach konkretem Einzelfall als ultima ratio eine Kündigung in Betracht kommen. Hierbei ist auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten. Wenn der Arbeitnehmer mangels Vorlage eines 3G-Nachweises seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, verliert er zudem seinen Vergütungsanspruch (Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn").</p><h3>Drohende Bußgelder</h3><p>Das IfSG bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitführungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen von bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vor.</p><h3>Rückkehr der Home-Office-Pflicht</h3><p>Ebenfalls (wieder)eingeführt wird eine Home-Office-Pflicht. Allen Beschäftigten, die Büro- oder eine vergleichbare Arbeit ausüben, ist anzubieten, dass sie dies von daheim tun können. Eine Ausnahme gilt nur, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe bestehen.</p><p>Entgegenstehende betriebsbedingte Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele können mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post oder Reparatur- und Wartungsaufgaben (zum Beispiel IT-Service) sein. Auch können besondere Anforderungen des Betriebsdatenschutzes und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen gegen eine Tätigkeit im Homeoffice sprechen.</p><p>Arbeitnehmer haben das Angebot der Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich anzunehmen. Sie können das Angebot ablehnen, wenn „ihrerseits Gründe entgegenstehen“. Dazu zählen „räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung“. Ausnahmen gelten also, wenn Platzmangel oder Ablenkungen zum Beispiel durch Kinder dagegensprechen. Die Hürden für Arbeitnehmer sind insofern deutlich geringer als für Arbeitgeber.</p><p><strong>Praxishinweis</strong>: Arbeitgeber müssen die Belegschaft in geeigneter Form über die Rückkehr der Home-Office-Pflicht informieren. In Abhängigkeit von der Art und Größe des Unternehmens kann überlegt werden, die Mitarbeiter dazu aufzufordern, sich bei dem jeweiligen Vorgesetzten vorab zu melden, wenn sie an einem Tag oder an bestimmten wiederkehrenden Tagen das Büro aufsuchen wollen, und den entsprechenden Grund hierfür kurz zu benennen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Ob die beschlossenen Maßnahmen angesichts des gravierenden Infektionsgeschehens ausreichend sind, wird erst noch zu bewerten sein. Zudem ist zu erwarten, dass die Diskussion über die mögliche Einführung einer bundesgesetzlich geregelten Impfpflicht weiter an Fahrt aufnehmen wird. Die Stimmen für eine gesetzliche Impfpflicht haben bereits zugenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank">Nadine Radbruch</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-frueh" target="_blank">Philipp Früh</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachtsfeiern in Zeiten der Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachtsfeiern-zeiten-der-pandemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Zum zweiten Mal infolge steht uns eine Weihnachtszeit unter Pandemiebedingungen bevor. Was bei digitalen Weihnachtsfeiern, Kündigungen unterm Tannenbaum und der Zahlung von Weihnachtsgeld zu beachten ist, erklärt Michael Riedel.</p><p>Corona-Weihnachten 2.0 liegt vor uns. Bereits zum zweiten Mal infolge wird das Weihnachtsfest von der Coronapandemie überlagert. Wegen des erneut stark gestiegenen Infektionsgeschehens werden wohl wieder Weihnachtsmärkte geschlossen bleiben und Zusammenkünfte mit Familie und Freunden aller Voraussicht nach nur eingeschränkt möglich sein. 3G-, 2G- und 2G-plus-Regeln dominieren bereits im Alltag.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank">Michael Riedel</a>, der am 23. November &nbsp;2021 auf LTO.de veröffentlicht wurde, können Sie <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/weihnachten-arbeitsrecht-feier-teilnahme-pflicht-kuendigung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G am Arbeitsplatz und Rückkehr der Home-Office-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-der-home-office-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ab morgen, dem 24.11.2021, gilt das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Es bringt erhebliche Pflichten für Arbeitgeber mit sich.<br>Dass der Deutsche Bundestag in Bezug auf die aktuelle Corona-Lage die epidemische Lage von nationaler Tragweite mit Ablauf des 25.11.2021 auslaufen lässt, wurde in den Medien hinreichend und kontrovers diskutiert. Dieses Vorgehen hat weitreichende rechtliche Folgen, denen der Gesetzgeber durch eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) begegnet ist.“</p><p><em>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank">Nadine Radbruch</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/philipp-frueh" target="_blank">Philipp Früh</a> vom 23. November 2021 kann auf der Website des Expertenforum Arbeitsrecht <a href="https://efarbeitsrecht.net/3g-am-arbeitsplatz-und-rueckkehr-zur-homeoffice-pflicht/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig einsehen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Freunde - Massenentlassung umfasst alle Arten der Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-freunde-massenentlassung-umfasst-alle-arten-der-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Freunde,</h3><p>wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen, ist zuvor eine Massenentlassungsanzeige an die zuständige Agentur für Arbeit zu erstatten. Das gilt nicht nur für betriebsbedingte Kündigungen.</p><h3>Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige</h3><p>Die Massenentlassungsanzeige ist in § 17 KSchG geregelt und setzt Folgendes voraus:</p><ul><li><strong>Betriebsbezug</strong>: Die Schwellenwerte müssen im Betrieb erfüllt sein. Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung des Eigenbedarfs erschöpfen.</li><li><strong>Begriff der Entlassung</strong>: Unter Entlassung ist im Sinne des § 17 KSchG nicht die tatsächliche Beendigung, sondern die Kündigungserklärung als das maßgebliche Ereignis anzusehen. Unter Entlassungen sind zu verstehen:<ul><li>Kündigungen des Arbeitgebers. Unter Kündigungen des Arbeitgebers fallen alle Arten, wie die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte, als auch eine Änderungskündigung.</li><li>Von der Entlassung im Sinne des § 17 KSchG sind auch andere Beendigungsformen erfasst, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist, wie der vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungs- oder Dreiseitige Vertrag.</li><li>Zu den Entlassungen gemäß § 17 f KSchG zählen hingegen nicht außerordentliche fristlose Entlassungen aus wichtigem Grund (§ 626 Abs 1 BGB), Kündigungen des Arbeitnehmers selbst, Auslaufen einer Befristung, Beendigung eines Leiharbeitsverhältnisses oder der Wechsel in den Ruhestand.</li></ul></li><li><strong>Schwellenwert</strong>: Eine Massenentlassungsanzeige ist nur erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen wollen. Die Größe der Anzahl definiert der Schwellenwert. Nach § 17 Abs 1 KSchG ist eine Massenentlassungsanzeige erforderlich, wenn<ul><li>in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,</li><li>in Betrieben mit regelmäßig mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer sowie</li><li>in Betrieben mit regelmäßig mindestens 500 Arbeitnehmer mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.</li><li>Kleinbetriebe mit 20 und weniger Arbeitnehmern werden nicht erfasst, auch dann nicht, wenn dort mehr als 5 oder sogar alle Arbeitnehmer entlassen werden.</li></ul></li><li><strong>Zeitpunkt</strong>: Eine Massenentlassungsanzeige ist erforderlich, wenn Arbeitgeber eine größere Anzahl von Kündigungen gleichzeitig oder innerhalb eines kurzen Zeitraums aussprechen. Der Schwellenwert muss innerhalb einer zeitlichen Beschränkung von 30 Kalendertagen erfolgen. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bzw. der Entlassung beim Arbeitnehmer. Es sind damit alle nach § 17 Abs 1 KSchG relevanten Entlassungstatbestände, die innerhalb dieses Zeitraums erfolgen, zusammenzuzählen.</li><li><strong>Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat</strong>: Unabhängig von einem etwaigen Erfordernis, mit dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG über Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine anzeigepflichtige Entlassungsmaßnahme mit beraten. Das ist das sog. Konsultationsverfahren, bei dem der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zunächst eine schriftliche Unterrichtung erhält, die die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden sowie der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und schließlich die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die Berechnung etwaiger Abfindungen enthalten muss. Die Massenentlassungsanzeige kann erst bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden, wenn das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, durch Einigung mit dem Betriebsrat oder durch Zeitablauf, d.h. mit Ablauf von zwei Wochen nach der Information.</li><li><strong>Anzeige an die Agentur für Arbeit</strong>: Die beabsichtigten Entlassungen muss der Arbeitgeber am besten mit dem Formblatt der Agentur für Arbeit samt Anlagen vollständig und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigungen gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die eigentliche Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs 1 KSchG.</li></ul><p></p><h3>Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 405/21</h3><p>Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer krankheitsbedingter Kündigungen. Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 27.11.2020 zum 30.04.2021. Insgesamt sprach er im Zeitraum vom 25.11.2020 bis zum 22.12.2020 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit anderen Arbeitnehmern aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete der Arbeitgeber nicht.<br>Der Kläger hält die Kündigungen für unwirksam, u.a. weil es bereits an einer Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG fehle. Der Arbeitgeber hält eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen nicht für erforderlich.<br>Das LAG Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben, weil beide Kündigungen rechtsunwirksam sind. Die erste Kündigung scheitert bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck von § 17 KSchG besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Die ausdrückliche Anregung im Gesetzgebungsverfahrens, personen- und verhaltensbedingte Entlassungen von der Anzeigepflicht auszunehmen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.<br>Auch wenn Franz Beckenbauer gesungen hat „Gute Freund kann niemand trennen“, gilt die Nichttrennbarkeit auch für eine größere Zahl von Kündigungen und die Massenentlassungsanzeige, die gerade keine Freunde sind. Und Freunde werden Arbeitgeber und die Massenentlassungsanzeige wohl auch nie werden…</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten im Gespräch mit Marcel Reif</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-im-gespraech-mit-marcel-reif</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Den Auftakt zur 8. Deutschen Arbeitsrechtskonferenz, die aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie am 11. November 2021 vom Deutschen Fachverlag im zentralgelegenen Sofitel Munich Bayerpost im Hybridformat umgesetzt wurde, war „sportlich“.</p><p>Dr. Christopher Melms, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, führte ein Gespräch mit Marcel Reif, der auf eine fast 50-jährige Berufserfahrung als Sportkommentator und -journalist zurückblickt.</p><p>Marcel Reif kam im Alter von acht Jahren als Sohn eines polnischen Juden, der dem Holocaust knapp entkam, und einer schlesischen Katholikin nach Deutschland, wo er in Kaiserslautern zu Kicken begann. In Rheinland-Pfalz fing während des Studiums in den 1970-er Jahren auch seine Journalistenkarriere beim ZDF an, wo er 1984 ins Sport-Ressort wechselte. Nach der Fußball-WM 1994, in der er das Endspiel kommentiert hatte, ging Marcel Reif zu RTL und kommentierte insbesondere die Spiele der UEFA Champions League, bis er dort seine professionelle Karriere als Kommentator mit dem UEFA Champions League Finale 2016 beendete. Danach blieb er dem Fußballsport als Experte der Sport-Talkshow Doppelpass treu.</p><p>Gegenstand des abendlichen Gesprächs mit Christopher Melms war nicht nur der Anstieg von Hass und Hetze in den sozialen Medien, sondern auch die Frage nach der Political Correctness (beispielsweise im Hinblick auf das N-Wort oder das Gendern) sowie danach, wie stark sich der Fußball in die Politik einmischen darf oder sogar sollte, wie es beispielsweise der Fall bei der Beleuchtung zahlreicher europäischer Stadien in Regenbogenfarben war, um ein politisches Statement gegen den ungarischen Präsidenten Orban und seine populistische Politik zu setzten.</p><p>Anlässlich der Facebook-Whistleblowerin Frances Haugen, die vor dem Europäischen Parlament in erster Linie die Algorithmen von Facebook kritisiert hatte, wurde ebenfalls die damit einhergehende verschärft rassistische sowie antisemitische Sprache im Netz diskutiert. Der Sportjournalist erzählte in diesem Zusammenhang über seine persönliche Erfahrung mit einem anonymen Hater, der erst kürzlich in einem Post Reifs Familie „brennen“ sehen wollte. Marcel Reif erklärte, wie er, vor dem Hintergrund seiner besonderen Familiengeschichte – Reifs Familie siedelte Ender der 1950-er Jahre kurzzeitig aus Polen nach Israel um, nachdem seinerzeit in Polen der Antisemitismus wieder verstärkt aufgekommen war – persönlich mit dieser Situation umgegangen ist, welche juristischen Schritte eingeleitet wurden und wie er den zunehmenden Rechtsruck in der deutschen Gesellschaft sowie Politik momentan wahrnimmt.</p><p>Beim Thema Fußball als Geschäftsmodell sprach Marcel Reif sehr offen über Geld und das Prinzip der Betriebswirtschaft – einem System, in dem ein Fußballspieler der 3. Liga mehr verdiene als beispielsweise Ärzt:innen, die Menschenleben retten. Heute stünden Fußballspieler deutlich mehr im Rampenlicht als es früher der Fall war – sie würden sowohl als Repräsentanten des Landes als auch als Vorbilder gesehen. Die breite Öffentlichkeit schaue genauer hin, und gerade deshalb spiele es eine sehr große Rolle, wie sich Fußballspieler zu bestimmten Dingen äußern würden.</p><p>Abschließend wurde die Kunst des professionellen, unparteiischen Kommentierens in diesem doch so emotional aufgeladenen Feld hervorgehoben – eine schöne Überleitung in den kulinarischen Ausklang des Abends.</p><p>Falls Sie am 10. November nicht persönlich dabei sein konnten, sehen Sie sich den interessanten Austausch gerne in voller Länge an. Klicken Sie hier <a href="https://www.advant-beiten.com/de/aet/ADVANT%20Beiten%20im%20Gespr%C3%A4ch%20mit%20Marcel%20Reif" target="_blank">zum Video</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 16 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abgeltungsklausel im gerichtlichen Vergleich kann Zahlungsansprüche zur Abgeltung von Resturlaub verhindern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgeltungsklausel-im-gerichtlichen-vergleich-kann-zahlungsansprueche-zur-abgeltung-von</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2021 – 3 Sa 82/21</em></p><p>Mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Wird nach diesem Zeitpunkt ein gerichtlicher Vergleich mit einer Abgeltungsklausel abgeschlossen, so erfasst diese Klausel regelmäßig auch etwaige Zahlungsansprüche auf Urlaubsabgeltung. Eine ebenfalls vereinbarte ordnungsgemäße Abrechnung des Bruttomonatsgehalts steht dem nicht entgegen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Mitarbeiter klagte nach einem durch gerichtlichen Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren auf Zahlung (unstreitig bestehender) Urlaubsabgeltungsansprüche. Dem Kläger war im Mai 2020 eine Kündigung zum Ende des Monats Juni 2020 ausgesprochen worden. In der im Juli 2020 stattfindenden Güteverhandlung hatten sich die Parteien darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis – entsprechend des Kündigungsdatums – Ende Juni 2020 beendet worden sei. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien, dass mit Erfüllung des Vergleichs „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“, erledigt sind (sog. Abgeltungsklausel). Zudem wurde vereinbart, dass für den Monat Juni 2020 eine ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung des monatlichen Bruttogehalts zu erfolgen habe. Regelungen zum Urlaub wurden nicht getroffen. Der Mitarbeiter vertrat deshalb die Ansicht, ihm stünde aufgrund nicht mehr genommener Urlaubstage ein Zahlungsanspruch auf Urlaubsabgeltung zu, denn die Urlaubsabgeltung sei Teil der Vergütung. Die Arbeitgeberin lehnte eine Zahlung unter Verweis auf die Abgeltungsklausel ab.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG Schleswig-Holstein hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Urlaubsabgeltungsansprüche, die im Zeitpunkt der Einigung über einen Vergleich bereits entstanden sind, regelmäßig von einer vereinbarten Abgeltungsklausel umfasst sind. Es folgte dabei der Argumentation der Arbeitgeberin. Der Urlaubsanspruch wandele sich mit der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungs- und damit in einen Zahlungsanspruch um, da die Möglichkeit der Urlaubsgewährung mit diesem Zeitpunkt erlösche. Da der Zahlungsanspruch hier bereits vor Vergleichsabschluss entstanden sei, werde dieser auch von der weit auszulegenden Abgeltungsklausel umfasst.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil verdient Zustimmung. Es schafft Rechtssicherheit für eine in der Praxis häufig anzutreffende Konstellation, bei der sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verständigt haben und noch offene Urlaubsansprüche im Raum standen. Im Sinne der abschließenden Bereinigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass eine Abgeltungsklausel auch etwaige – bereits entstandene – Urlaubsabgeltungsansprüche erfasst. Zu begrüßen ist auch der klarstellende Hinweis des LAG Schleswig-Holstein, dass Urlaubsabgeltungsansprüche schon ihrer Natur nach kein Teil des Bruttogehalts sein können und damit auch nicht von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung erfasst werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Im Allgemeinen sollte bei Abschluss eines Vergleichs stets genau darauf geachtet werden, ob das vereinbarte Beendigungsdatum in der Vergangenheit oder Zukunft liegt. Ist letzteres der Fall, so ist mit Blick auf die ggf. noch entstehenden Urlaubsabgeltungsansprüche Vorsicht geboten. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung erfasst eine Abgeltungsklausel solche zukünftigen Ansprüche in der Regel nicht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 28. April 2015 - 8 Sa 580/14). In dieser Konstellation sollten Arbeitgeber sich eines Tatsachenvergleichs bedienen und vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub vollständig in natura erhalten hat.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank">Jonas Türkis</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>3G</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/3g</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>3G gilt derzeit in Bayern am Arbeitsplatz. 3G am Arbeitsplatz soll dabei helfen, die neue Pandemie-Welle zu brechen. Aber 3G am Arbeitsplatz haben in den letzten Tagen in meiner täglichen Praxis viele Fragen aufgeworfen, eine Auswahl:</p><ul><li>Gilt die 3G-Regelung für alle Arbeitgeber? Die Krankenhausampel steht z.B. für ganz Bayern auf „rot“, so dass die Regelungen grundsätzlich für alle Arbeitgeber in Bayern gelten. Es gibt eine Ausnahme für Kleinbetriebe: 3G am Arbeitsplatz gilt in allen Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen haben können, z.B. zu anderen Arbeitnehmern, Kunden etc.</li><li>Wie muss der Arbeitgeber 3G kontrollieren? Bei Geimpften und Genesenen muss sich der Arbeitgeber einen Nachweis zeigen lassen, z.B. den Impfausweis, ein Zertifikat oder eine ärztliche Bestätigung. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss derzeit zweimal wöchentlich (bei Vollzeit) einen Test machen.</li><li>Welche Test-Möglichkeiten gibt es? Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber ein negatives Test-Ergebnis eines offiziellen einfachen Schnelltests oder eines PCR-Tests vorlegen. Der Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Alternativ kann der Arbeitnehmer im Betrieb einen Test machen, allerdings muss der Test unter Aufsicht erfolgen. Ein Schnelltest des Arbeitnehmers ohne Aufsicht reicht damit nicht aus.</li><li>Wer bezahlt die Tests? Nach den derzeit – voraussichtlich bis zum 24.11.2021 – geltenden Regelungen haben Arbeitgeber zwei Tests pro Woche kostenfrei den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber müssen Kosten für den Arbeitnehmer für Tests in einem Testzentrum nicht übernehmen. Es ist derzeit noch nicht geklärt, ob der Arbeitgeber auch danach den Test kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Nach meiner Einschätzung müssen Arbeitnehmer arbeitsfähig pünktlich zur Arbeitstätigkeit erscheinen. Das bedeutet z.B. mit erforderlicher Arbeitskleidung, nüchtern oder getestet. Wenn keine gesetzliche Regelung oder eine Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen wird, trifft die Kostenpflicht an sich den Arbeitnehmer.</li><li>Ist das Testen vergütungspflichtige Arbeitszeit? Aus meiner Sicht gehört das Testen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das wäre schon eine Ungleichbehandlung gegenüber den Geimpften. Freiwillig kann der Arbeitgeber die Tests während der Arbeitszeit durchführen lassen.</li><li>Folgen der Weigerung einen 3G-Nachweis vorzulegen? Wenn sich Arbeitnehmer weigern, einen 3G-Nachweis vorzulegen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. „Kein Lohn ohne Arbeit“, der Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Da es keinen Grund gibt, den Nachweis zu verweigern, liegt eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers vor, die arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung oder eine Kündigung sanktioniert werden.</li><li>Wenn der Arbeitnehmer früher im Betrieb behauptet hat er wäre geimpft, es aber tatsächlich nicht ist? Bisher gab es keine Pflicht, den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer bisher unter Kollegen behauptet hat, dass er geimpft wäre, aber tatsächlich nicht geimpft ist, hat jedenfalls keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begangen. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch vor, wer gegenüber seinem Arbeitgeber die Unwahrheit gesagt hat, auch wenn keine Pflicht zu Auskunft über den Impfstatus bestand. Dies kann ebenfalls arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</li></ul><p>Seien Sie 3fach Gegrüßt<br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Lohnfortzahlung bei Betriebsschließungen im Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-lohnfortzahlung-bei-betriebsschliessungen-im-lockdown</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Den Arbeitgeber trifft keine Pflicht zur Lohnzahlung, wenn er seine Arbeitnehmer aufgrund eines staatlich angeordneten Lockdowns nicht beschäftigen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem bemerkenswerten Grundsatzurteil vom 13.10.2021 (Az. 5 AZR 211/21) entschieden. Damit wendet sich das BAG in seiner ersten Entscheidung im Zusammenhang mit der Coronapandemie unerwartet gegen die bisher vorherrschende Ansicht in Literatur und Instanzrechtsprechung. Grund genug, die Hintergründe sowie die praktischen Auswirkungen der Entscheidung näher zu beleuchten.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a>, der in der 23. Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels veröffentlich wurde, können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/keine-lohnfortzahlung-bei-betriebsschliessungen-im-lockdown-26562/?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=DAS+-+2021_23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder im Downloadbereich einsehen.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 04 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LAG Köln zur Mitbestimmung von Microsoft Office 365</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-koeln-zur-mitbestimmung-von-microsoft-office-365</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Die Gerichtsentscheidung in Kürze</h3><p>Das LAG entschied, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach §50 Abs.1 Satz 1 i.V.m.&nbsp;<br>§87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zuständig ist und nicht ein örtlicher Betriebsrat. Denn bei der Einführung von Microsoft Office 365 handelt es sich um eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen und somit mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einen einzelnen Betriebsrat geregelt werden kann.“</p><p><em>Der im Datenschutz-Berater (Nr. 11/2021) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> kann unten im Downloadbereich vollständig eingesehen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer nicht mitmacht, riskiert die Vergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-nicht-mitmacht-riskiert-die-verguetung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Es gibt keine klare gesetzliche Grundlage, das 3G-Modell auch in Betrieben durchzusetzen. Doch die brauchen Arbeitgebende auch gar nicht, sie können das Prinzip einführen, erklären Michaela Felisiak und Dominik Sorber.</p><p>Die Zahl der Corona-Neuinfektionen steigt rasant. Auch die Lage in den Krankenhäusern verschärft sich, weshalb Baden-Württemberg und Bayern gestern schärfere Corona-Regelungen beschlossen bzw. angekündigt haben. Dennoch gibt es bislang für Arbeitgebende – anders als für Veranstalter von Diskotheken, Messen, Museen oder Hochschulen – (noch) keine gesetzliche Grundlage, den Zugang zum Arbeitsplatz davon abhängig zu machen, ob die Mitarbeiter geimpft, genesen oder getestet sind.“</p><p><em>Den Gastbeitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> ist am 04. November 2021 im LTO erschienen und kann <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arbeitsrecht-3g-modell-betriebe-kein-gesetz-gesundheitsschutz/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona + Quarantäne = (k)eine Entgeltfortzahlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-quarantaene-keine-entgeltfortzahlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>inzwischen hat jeder Erwachsene ein Impfangebot erhalten. Dass der Staat weiterhin die Kosten für Verdienstausfälle bei coronabedingter Quarantäne zahle, sei deshalb nicht mehr zu rechtfertigen. Bund und Länder haben deshalb Ende September 2021 beschlossen, dass ungeimpfte Arbeitnehmer spätestens ab dem 01.11.2021 keine Entschädigung für ihren Verdienstausfall mehr erhalten, wenn sie wegen eines Kontaktes zu Corona-Infizierten in behördlich verordnete Quarantäne müssen.</p><h3><strong>Bisherige Vergütungsregelung während der Quarantäne</strong></h3><p>Arbeitnehmer hatten bisher Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf eine volle Entgeltfortzahlung während der coronabedingten Quarantäne für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Der Arbeitgeber wiederum konnte nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes die Vergütung nachträglich vom Staat zurückholen. Doch diese Möglichkeit entfällt jetzt in einigen Fällen.</p><h3><strong>Neuregelung ab dem 01.11.2021 im Einzelnen</strong></h3><ul><li>Ab dem 01.11.2021 gibt es für <em>Ungeimpfte</em> in häuslicher Quarantäne keine Lohnfortzahlung mehr.</li><li>Für <em>Geimpfte</em> bleibt es bei der Entgeltfortzahlung wie bisher.</li><li><em>Ausnahme I:</em> Die Neuregelung gilt allerdings nicht für die meisten Beamten, denn dafür hätten die Besoldungsgesetze geändert werden müssen. Einige Bundesländer werden wohl eine Gleichstellung der Beamten regeln.</li><li><em>Ausnahme II</em>: Auch Ungeimpfte erhalten während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies durch ein medizinisches Attest nachweisen.</li><li><em>Ausnahme III</em>: Ungeimpfte erhalten auch dann während der coronabedingten Quarantäne weiterhin Entgeltfortzahlung, wenn für sie bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine Impfempfehlung – z.B. bei Schwangerschaft – vorgelegen hat.</li><li>Arbeitnehmer, die <em>an Corona erkrankt</em> sind und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, erhalten unabhängig vom Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Die Neuregelung ab dem 01.11.2021, die zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheidet, gilt ausdrücklich nur für diese Quarantänefälle. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im arbeitsunfähigen Krankheitsfall bleibt auch für ungeimpfte Arbeitnehmer bestehen. Ob das dauerhaft so bleibt ist jedoch fraglich, da die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Verschulden des Arbeitnehmers nicht greift und beispielsweise bei einer Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eines Ungeimpften die Frage des Verschuldens einer daraus folgenden Corona-Erkrankung auch anders bewertet werden kann.</li><li>Wenn Arbeitnehmer in Quarantäne die Arbeitsleistung vom <em>Home-Office</em> aus erbringen, erhalten sie die Vergütung, unabhängig von ihrem Impfstatus.</li><li>Nach derzeit überwiegender Ansicht steht Arbeitgebern kein <em>Fragerecht zum Impfstatus</em> ihrer Arbeitnehmer zu. Die sensiblen Gesundheitsdaten genießen einen hohen Schutz. Auch für die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Quarantäne besteht kein „Fragerecht“ als solches. Der Arbeitgeber kann seine Zahlungspflichten jedoch von dem Nachweis einer Impfung abhängig machen und verfügt damit über einen Auskunftsanspruch gegenüber den Arbeitnehmern.</li></ul><p>Bleiben Sie gesund, auch nach dem 01.11.2021</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/Arbeitsrecht-und-Tarifrecht/#Blog" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 27 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Home-Office forever? Das muss nicht sein, entschied das LAG München</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/home-office-forever-das-muss-nicht-sein-entschied-das-lag-muenchen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Nach der Entscheidung des LAG München vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21) dürfen Arbeitgeber die Rückkehr aus dem Home-Office einseitig anordnen. Bereits vor der Coronapandemie gab es zahlreiche Diskussionen darüber, ob es einen Anspruch auf feste Tage Home-Office beziehungsweise mobiles Arbeiten geben sollte. Inzwischen dürfte eine Vielzahl der Arbeitnehmer fast überwiegend aus dem Home-Office arbeiten. Dabei handelt es sich weitgehend um vorübergehende Regelungen, die vor allem Corona-bedingt vereinbart wurden und dem Infektionsschutz dienten.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a>&nbsp;und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/laura-anna-hagen" target="_blank">Laura Anna Hagen</a>&nbsp;ist am 27. Oktober 2021 im Online-Magazin Deutscher AnwaltSpiegel erschienen und kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/arbeitsrecht/home-office-forever-26478/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig gelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>(Mobil-)Arbeit im Ausland – Herausforderungen und (digitale) Lösungen für Unternehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mobil-arbeit-im-ausland-herausforderungen-und-digitale-loesungen-fuer-unternehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Digitalisierung der Arbeitswelt“ – ein Stichwort, das in der letzten Zeit so häufig gefallen ist, dass es für kaum jemanden mehr neu klingt. Meistens werden damit digitale Arbeitsformen für Mitarbeiter verbunden, wie Home Office oder Mobilarbeit. Doch auch in anderen Bereichen zeigen sich neue digitale Lösungen.</p><h3>Risiken bei Mobilarbeit im Ausland</h3><p>Während vor nicht allzu langer Zeit Home Office und Mobilarbeit in vielen Branchen noch eher die Ausnahme waren, sind diese Arbeitsformen spätestens nach gut eineinhalb Jahren Pandemie Alltag geworden. Dank der geschaffenen technischen Voraussetzungen können Beschäftigte – soweit es ihre Tätigkeit zulässt – von überall aus arbeiten. Innerhalb kürzester Zeit ist es fast schon Standard geworden, dass Mitarbeiter (einen Teil) Ihrer Arbeit nicht nur von Zuhause, sondern von einem beliebigen Ort aus erledigen können. Eine Freiheit, die Mitarbeiter auch gerne nutzen und dabei bezüglich ihres Arbeitsortes immer kreativer werden. Nachdem die technischen Voraussetzungen geschaffen waren und sich die Arbeit im Home Office während der Pandemie weitgehend etabliert hatte, haben sich schnell die Fälle gehäuft, dass Mitarbeiter nicht nur in ihrem eigenen Zuhause, sondern auch im Ausland mobil arbeiten wollten oder dies bereits eigenmächtig getan haben. Die Gründe dafür sind vielfältig, sei es, dass Mitarbeiter nicht zusätzliche Urlaubstage verwenden wollten, um im Ausland bestehende Quarantänepflichten zu erfüllen, sei es, dass sie längere Zeit bei ihren Familien im Ausland verbringen oder einfach nur ihre Arbeit an schönen Orten im Süden erledigen wollten.</p><p>Dass aber auch eine nur kurzzeitige Tätigkeit der Mitarbeiter im Ausland Risiken für Arbeitgeber mit sich bringen kann, wissen die wenigsten und wird meistens übersehen. Dabei stellen sich auch bei Mobilarbeit im Ausland grundsätzlich die gleichen Themen wie bei Dienstreisen und Entsendungen von Mitarbeitern ins Ausland. Das wohl noch geläufigste Thema ist dabei die Beantragung und Mitführung einer A1-Bescheinigung für Auslandsreisen innerhalb der EU. Im Zusammenhang mit Mobilarbeit im Ausland wird aber häufig der Schluss gezogen, dass in diesem Fall eine A1-Bescheinigung nicht erforderlich sei, da sie – anders als bei Dienstreisen oder Entsendungen – in der Regel nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers, sondern auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers erfolge.</p><p>Dazu haben sich der GKV Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) in einer Stellungnahme aber bereits im Juli 2021 klarstellend geäußert. So kann auch bei mobilem Arbeiten im Ausland eine Entsendung nach der hier relevanten europäischen Verordnung zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004) vorliegen. Allein die Tatsache, dass die Tätigkeit im Ausland aufgrund der Initiative des Mitarbeiters erfolgt, schließt eine Entsendung im Sinne der Verordnung nicht aus, wenn die Kriterien der Entsendung erfüllt sind. Das wird bei Mobilarbeit im Ausland in der Regel der Fall sein. Neben einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen im Heimatland muss der Mitarbeiter für die Annahme einer Entsendung zwar auch weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegen. Dies ist nach Rechtsauffassung des GKV Spitzenverbands im Fall von Mobilarbeit im Ausland aber bereits dann gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die Leistung des Mitarbeiters entgegennimmt und hierfür das Gehalt weiterzahlt. Es macht letztlich also keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber Mitarbeiter auf Auslandsdienstreisen schickt oder die Mitarbeiter auf eigenen Wunsch im Ausland (mobil) arbeiten.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Im Regelfall ist innerhalb der EU daher auch in diesen Konstellationen von freiwilliger mobiler Arbeit im Ausland die Beantragung einer A1-Bescheinigung gleichermaßen erforderlich.</p><h3>Verschärfungen durch die Entsenderichtlinie</h3><p>Darüber hinaus können sich bei Mobilarbeit im Ausland auch alle anderen Themen stellen, die typischerweise bei Auslandsdienstreisen zu beachten sind. In einzelnen Fällen kann hier nur das „Entdeckungsrisiko“ geringer sein, beispielsweise wenn der Mitarbeiter in einer Finca im Süden an seinem Laptop arbeitet, im Gegensatz dazu, dass er tatsächlich bei einem ausländischen Kunden oder „sichtbar“ auf dem ausländischen Markt tätig wird. Zu beachten sind hier jedenfalls auch die Regelungen aufgrund der Entsenderichtlinie, die sich mit der Reform der Richtlinie und deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten im Juli 2020 noch einmal deutlich verschärft haben. Es müssen danach während der Zeit im Ausland für den Mitarbeiter gewisse (Mindest-)Arbeitsbedingungen des jeweiligen Landes eingehalten werden. In der Regel werden sich bei Mitarbeitern, die mobil im Ausland arbeiten, bezüglich des Arbeitsentgelts und der Urlaubsansprüche wohl keine Probleme ergeben. Allerdings sind auch die jeweils vor Ort geltenden Arbeitszeit- und Ruhezeitregelungen zu beachten, deren Einhaltung bzw. Nachweis auch von ausländischen Behörden kontrolliert werden kann. Die Schwierigkeit für Arbeitgeber dabei ist meist, dass sie die Regelungen der jeweiligen Länder kennen bzw. ermitteln müssen und deren Einhaltung während der Zeit im Ausland nachweisbar sicherstellen müssen.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Mitarbeiter, die im Ausland mobil arbeiten, sollten ihre Arbeitszeiten genau dokumentieren. Für etwaige Kontrollen sollten – neben der A1-Bescheinigung – auch weitere Nachweise über Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrag, Gehaltsnachweise) mitgeführt werden oder jedenfalls schnell zugänglich gemacht werden können.</p><h3>Weitere zu beachtende Punkte bei Auslandsreisen von Mitarbeitern</h3><p>Mit der Einhaltung der Arbeitsbedingungen hängen auch mögliche Meldepflichten zusammen, die mittlerweile von den meisten EU-Staaten für entsandte Mitarbeiter eingeführt wurden. Die Meldepflichten sind allerdings nicht EU-weit einheitlich geregelt und es ist auch nicht einheitlich geklärt, ob es Ausnahmen von diesen Meldepflichten für kurzzeitige Mobilarbeit gibt. Dies muss grundsätzlich für jedes Land einzeln geprüft werden. Während manche Länder keine Meldepflicht für Tätigkeiten von wenigen Tagen verlangen, lässt sich in vielen Ländern häufig nicht eindeutig klären, ob eine kurzzeitige (freiwillige) Mobilarbeit zu melden ist oder nicht. Ohne eine Klärung mit den Behörden vor Ort verbleibt daher stets das Risiko eines Verstoßes.<br>Auch gibt es bei Mobilarbeit im Ausland steuerrechtliche Themen zu beachten, insbesondere das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland. Darüber hinaus können sich weitere Fragen ergeben, beispielsweise wenn Mitarbeiter für ihre Tätigkeit bestimmte Programme nutzen, deren vereinbarte Nutzungslizenzen aber möglicherweise auf bestimmte Gebiete oder Länder beschränkt sind. Auch aufenthaltsrechtliche Themen können sich stellen, zum einen für Drittstaatsangehörige, die auf Grundlage ihres deutschen Aufenthaltstitels vorübergehend in einem anderen Land tätig werden, aber auch bei deutschen Staatsangehörigen, die in Drittstaaten außerhalb der EU mobil arbeiten.</p><h3>Herausforderungen in der Praxis</h3><p>Die genannten Themen sind dabei nicht neu, sondern erscheinen nur in einem „neuen Gewand“. Auslandsreisen von Mitarbeitern waren für die Arbeitgeber schon immer komplex und mit einem hohen Aufwand bei Vorbereitung und Durchführung verbunden, vor allem wenn es viele Mitarbeiter im Unternehmen betrifft. Arbeitgeber müssen die Anforderungen in den einzelnen Ländern kennen und umsetzen. Die Ermittlung rechtlicher Vorgaben stellt sich in manchen Ländern dabei häufig schwierig dar. Hinzu kommt, dass Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland häufig kurzfristig stattfinden sollen und Arbeitgeber auch den Überblick über die Auslandsreisen behalten müssen. Auch Mobilarbeit von Mitarbeitern im Ausland stellt die Unternehmen vor ähnlich große Herausforderungen. Viele Unternehmen wissen oft schon nicht mehr, ob der Mitarbeiter zuhause in Deutschland oder im Ausland für sie tätig wird. Der Verwaltungsaufwand ist hoch und häufig nur schwer administrativ abbildbar.</p><h3>Erleichterung durch Legal Tech-Lösungen</h3><p>Gerade hier zeigen sich weitere Vorteile der Digitalisierung in der Arbeitswelt. Auch bei juristischem Arbeiten ist die Digitalisierung längst angekommen, Legal Tech-Lösungen sind in aller Munde, sollen Arbeitsprozesse automatisieren und dadurch effizienter gestalten. Warum also neuen (digitalen) Herausforderungen nicht auch mit neuen digitalen Lösungen begegnen? Das Thema der Auslandsreisen von Mitarbeitern, die für Unternehmen einen hohen administrativen Aufwand bedeuten, bietet sich dabei wie kaum ein anderes für eine digitale Lösung an.</p><p>So gibt es seit vergangenem Herbst das Legal Tech-Produkt „BBGO“ (<a href="https://www.bb-go.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.bb-go.de</a>), das Unternehmen eine Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Dienstreisen und Entsendungen ins Ausland bietet. Damit können Auslandsreisen von Mitarbeitern übersichtlich verwaltet und organisiert werden. Nach Eingabe von Entsende-daten für einen konkreten Mitarbeiter durchläuft der Nutzer einen auf das Zielland zugeschnittenen Fragenkatalog und erhält danach eine Checkliste mit den für die Auslandsreise erforderlichen To Do's. Das Produkt wurde kürzlich auch mit dem renommierten PMN Award mit dem ersten Platz in der Kategorie „Legal Tech“ ausgezeichnet.</p><h3>Fazit</h3><p>Es bleibt spannend, wie sich die Digitalisierung in der Arbeitswelt künftig noch weiter entwickeln wird. Zwar stellt die Digitalisierung Unternehmen teilweise vor neue Herausforderungen, sie bringt aber gleichzeitig den Vorteil, dass neue digitale Lösungen die Arbeitsprozesse erheblich erleichtern können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Angemessene Vergütung von Betriebsräten – ein Blick in die Glaskugel?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/angemessene-verguetung-von-betriebsraeten-ein-blick-die-glaskugel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landgericht Braunschweig vom 28. September 2021 - 16 KLs 85/19</em></p><p>Das Landgericht Braunschweig hat Manager von VW in Untreueprozessen wegen Gewährung zu hoher Vergütung für Betriebsratsmitglieder freigesprochen. Dabei wird klar: Die Festsetzung eines angemessenen Gehalts erweist sich in der Praxis oft als fast unmöglicher „Blick in die Glaskugel“.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt&nbsp;</h3><p>Im Verfahren vor dem Landgericht (LG) Braunschweig waren zwei ehemalige Vorstandsmitglieder sowie hohe Personalmanager der VW AG wegen Gewährung zu hoher Betriebsratsgehälter angeklagt. Der Vorwurf lautete auf Untreue, teilweise in besonders schwerem Fall. Die Angeklagten sollen zwischen 2011 und 2016 unangemessen hohe Gehälter und Boni an fünf hochrangige Mitglieder des Betriebsrats genehmigt haben. Der Schaden für die VW AG wurde in der Anklage auf mehr als fünf Millionen Euro beziffert. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, dass die vier angeklagten Manager in Bezug auf die zu hohe Vergütung führender Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt hätten. In der Hauptverhandlung ging es insbesondere auch um die Bezüge des langjährigen Betriebsratsvorsitzenden Bernd Osterloh, die sich auf 3,125 Millionen Euro belaufen haben. In bonusstarken Jahren sei er sogar auf Gesamtvergütungen von bis zu einer dreiviertel Million Euro gekommen. Gegen den Betriebsratschef selbst läuft ein gesondertes Verfahren wegen möglicher Beihilfe zur Untreue wegen seiner hohen Betriebsratsgehälter.</p><h3>Die Entscheidung&nbsp;</h3><p>Das LG Braunschweig hat alle vier Angeklagten vom Vorwurf der Untreue freigesprochen. Den Angeklagten sei kein strafbares Verhalten nachzuweisen, die Richter konnten keinen Vorsatz erkennen. Sie folgten damit nicht der Linie der Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer Bewährungsstrafen und Geldauflagen gefordert hatte.&nbsp;</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Seit langem gibt es immer wieder Diskussionen über die Frage der angemessenen Vergütung von Betriebsräten, meist dann, wenn besonders Aufsehen erregende Fälle an die Öffentlichkeit geraten. Schnell steht der Vorwurf im Raum, die Unternehmen wollen sich Betriebsräte durch Zahlung hoher Gehälter wohlgesonnen stimmen und die Betriebsräte hätten dadurch zu viel Nähe zu den „Mächtigen“. Die Vergütung von Betriebsräten ist im Betriebsverfassungsgesetz gesetzlich geregelt. Nach der dortigen Konzeption ist das Betriebsratsamt in erster Linie ein Ehrenamt. Es gilt das Lohnausfallprinzip, nach dem Betriebsräte auch während ihrer Betriebsratsarbeit ihr bisheriges Gehalt weiter erhalten. Dieses ist an die betriebsübliche berufliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer anzupassen. Dadurch sollen mögliche, mit der Amtsübernahme einhergehende wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden.&nbsp;</p><p>Doch genau darin besteht die Schwierigkeit. Es gilt auch ein Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot von Betriebsräten. Bei einem Verstoß sieht das BetrVG sogar einen eigenen Straftatbestand mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen vor. Die „richtige“ angemessene Vergütung zu finden, ist daher ein schmaler Grat, denn eine zu hohe Vergütung könnte eine Begünstigung, eine zu niedrige Vergütung eine Benachteiligung darstellen. Auch bereitet in der Praxis die vorgeschriebene Gehaltsanpassung große Schwierigkeiten. Es muss bestimmt werden, welches Gehalt das jeweilige Betriebsratsmitglied erreicht hätte, wenn es das Betriebsratsamt nicht übernommen hätte. Das gleicht einem Blick in die Glaskugel. Ist ein Betriebsratsvorsitzender seit 30 Jahren Betriebsrat, lässt sich kaum mehr bestimmen, wie er sich ohne das Amt im Unternehmen entwickelt hätte. Während der Amtsausübung tatsächlich erworbene Qualifikationen und Fähigkeiten dürfen dabei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Doch gerade das wird in den Diskussionen um angemessene Betriebsratsvergütungen häufig zum Argument, nämlich dass gerade Betriebsratsvorsitzende in großen Unternehmen mit dem Management „auf Augenhöhe“ verhandeln und selbst Managementfunktion ausüben würden.&nbsp;<br>Aufgrund der Schwierigkeiten und Unsicherheiten bei der Bestimmung von Betriebsratsgehältern, aber der gleichzeitig drohenden (strafrechtlichen) Konsequenzen werden die aktuellen gesetzlichen Regelungen seit langem als unzureichend und ungenau erachtet. Auch im Verfahren vor dem LG Braunschweig war Streitpunkt, ob es überhaupt hinreichend präzise Regelungen zur Gehaltsbestimmung von Betriebsratsmitgliedern gibt.&nbsp;</p><h3>Praxistipp&nbsp;</h3><p>Unternehmen sind gut beraten, die Festsetzung und Anpassung der Gehälter ihrer Betriebsratsmitglieder genau zu dokumentieren und dabei insbesondere auch für die laufenden Gehaltsanpassungen die Gruppe vergleichbarer Mitarbeiter für jedes Betriebsratsmitglied nachweisbar festzulegen. Zudem sollten keine zusätzlichen Zahlungen, wie Boni oder auch Sachleistungen, ausschließlich Betriebsräten gewährt werden, wenn dies nicht auch für die vergleichbaren Arbeitnehmer betriebsüblich ist.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 18 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsrisiko und Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsrisiko-und-lockdown</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Oktober 2021 - 5 AZR 211/21</em></p><p>„Corona“ prägt seit fast zwei Jahren den Alltag. Kurzarbeit, geschlossene Restaurants, Lockdown in fast allen Branchen, vor allem im Einzelhandel; kurzum: viele Monate, die sowohl in Bildung, Berufen, bei Arbeitnehmern wie Arbeitgebern deutliche Spuren hinterlassen haben. Die Fragestellungen rund um Corona sind mannigfaltig; viele Blogs und Newsletter dokumentieren die Bandbreite der Themen und die Entwicklung der Pandemie, vgl. auch <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/die-corona-rechtsprechung-sturm-im-arbeitsrechtlichen-wasserglas" target="_blank">diesen Beitrag</a>. Das BAG hatte in einem aktuellen Urteil die Problematik zu entscheiden, ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch beim Lockdown, also der behördlich angeordneten Schließung des Betriebs, zu tragen hat und vor diesem Hintergrund auch die Vergütung gegenüber einer Arbeitnehmerin schuldet. Das Gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trägt und daher nicht verpflichtet ist, den Arbeitnehmern unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Annahmeverzugs die Vergütung zu zahlen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde liegt, hat die Besonderheit, dass die Klägerin in einer Verkaufsstelle des Fachhandels als geringfügig Beschäftigte angestellt war und der Betrieb aufgrund behördlicher Verfügung wegen Corona geschlossen wurde. Für diese Arbeitnehmergruppe hat der Gesetzgeber keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorgesehen, so dass die Klägerin überhaupt keine Einkünfte und auch keine gesetzliche Ersatzleistung beziehen konnte. Die Vorinstanz, das LAG Niedersachsen, zieht aus den geschilderten Umständen zwei die Entscheidung tragende Rückschlüsse: der Arbeitgeber trägt bei behördlichen Schließungen grundsätzlich das Betriebsrisiko. Eine Abwägung zwischen den Risikolagen der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerin nahm das LAG nicht vor. Nicht geprüft hat es die Frage einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ und eine Vertragsanpassung, obwohl das nicht fernliegt. Das LAG Niedersachsen führt ferner aus, dass die Beklagte die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung auf einem nicht von der Schließung betroffenen Arbeitsplatz nicht geprüft habe. Schließlich habe die Arbeitgeberin auch nicht gezeigt, dass sie durch die Entgeltleistung in ihrem Bestand gefährdet sei. Die Hauptbegründung liefert das LAG im Schlussabsatz der Entscheidung. Das LAG überbürdet der Arbeitgeberseite ein gesetzgeberisches Defizit, das nach Ansicht des LAG darin besteht, dass die Arbeitgeberin mit der geringfügigen Beschäftigung eine Vertragsgestaltung gewählt habe, die anders als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen nicht durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeit und Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung gemildert werde. Diese Vertragsgestaltung durch die Arbeitgeberin sei für sie vorteilhaft, weshalb das Betriebsrisiko auf ihrer Seite die Vergütungspflicht „spiegele“.</p><p>Zusammengefasst: Arbeitgeber tragen bei geringfügig Beschäftigten bei Fehlen gesetzlicher Auffanglösungen auch das Risiko einer behördlichen Schließung in Fallgestaltungen wie der coronabedingten Pandemie. Diese Argumentation erscheint problematisch, denn die „Gesetzeslücke“ durch einseitige Risikozuweisung dem Arbeitgeber aufzubürden, verlässt den Boden der Auslegung geltender Gesetze und bedürfte als richterliche Rechtsfortbildung jedenfalls einer tieferschürfenden Argumentation als die des LAG.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die „Gesetzeslücke“ diametral entgegengesetzt gewürdigt. Das Gericht sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, einen „adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstandenen finanziellen Nachteile (…) zu sorgen.“ Dies könne nicht den Arbeitgebern übertragen werden; diese hätten die Vergütungspflicht zu tragen, nicht aber das Risiko, dass wegen Lücken im sozialversicherungspflichtigen Vergütungssystem und dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche – wie Kurzarbeitergeld – Risiken auf Arbeitnehmerseite entstünden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung dürfte weite Teile der Literatur überraschen, denn wie Preis im Erfurter Kommentar (21. Auflage 2021, § 615, Rn.132a ff. m.w.N.), kommen viele Diskussionsteilnehmer zum Ergebnis, dass in Fällen beiderseits unverschuldeter „Unmöglichkeit“ der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bei behördlichen Maßnahmen der Arbeitgeber das Lohnrisiko trägt (aaO., Rn.132k). Dieser wird auf öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche verwiesen. Das BAG ist dieser Auffassung ausdrücklich nicht gefolgt, sondern entlastet die Arbeitgeber von Risiken, die durch die Pandemie realisiert worden sind, und verweist auf den Gesetzgeber, der für diesen Fall Abhilfe schaffen müsse. Eine weitere Argumentation lässt sich der bislang vorliegenden Pressemitteilung des BAG nicht entnehmen, so dass abzuwarten bleibt, wie das BAG die Argumente der Vorinstanzen im Einzelnen gewürdigt hat, insbesondere, ob eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema „Betriebsrisiko“ erfolgen wird.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Für die Praxis lassen sich aus den vorläufigen Inhalten der Pressemitteilung noch keine großen Folgerungen erwägen; gegebenenfalls sind Rückforderungsansprüche gegenüber Arbeitnehmern denkbar, sofern Arbeitgeber in diesen Konstellationen gezahlt haben. Das Urteil dürfte vor allem rechtspolitische Bedeutung haben, denn es kann festgehalten werden, dass das BAG den Gesetzgeber in der Pflicht sieht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank">Dr. Thomas Drosdeck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-erschuetterung-des-beweiswerts-einer-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 8. September 2021 entschieden (5 AZR 149/21).</p><p>Die Arbeitnehmerin war im Unternehmen seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte der Beklagten eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung abdecke. Die Mitarbeiterin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Die Vorinstanzen hatten der auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 gerichteten Zahlungsklage stattgegeben.</p><p>Die Revision hatte Erfolg. Die Arbeitnehmerin hat die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen. Nach diesen Grundsätzen hat das Unternehmen den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8. Februar zum 22. Februar 2019 und der am 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin ist im Prozess ihrer Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit – auch nach Hinweis des Gerichts – nicht hinreichend konkret nachgekommen. Die Klage war daher abzuweisen.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Anspruch auf betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-anspruch-auf-betriebliche-altersversorgung-wirksamkeit-einer-altersklausel-einer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 21. September 2021 entschieden (3 AZR 147/21).</p><p>Die im Juni 1961 geborene Arbeitnehmerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Arbeitgeberin tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Mitarbeiterin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.</p><p>Die Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des BAG)</em><br></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsgericht Aachen: Covid-19 - Quarantäne schließt Entgeltfortzahlung nicht aus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsgericht-aachen-covid-19-quarantaene-schliesst-entgeltfortzahlung-nicht-aus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem im Juli veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen festgestellt, dass eine gegenüber einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer angeordnete Quarantäne dessen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht ausschließt (vom 30. März 2021 - Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20).</p><p>Der klagende Arbeitnehmer suchte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt auf. Dieser stellte die Arbeitsunfähigkeit fest, führte einen Covid-19-Test durch und meldete dies gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt ordnete wenige Tage später gegenüber dem Kläger Quarantäne an; der Covid-19-Test fiel im Nachgang negativ aus. Nach Kenntnis von der Quarantäneanordnung zog die Arbeitgeberin die zunächst an den Kläger geleistete Entgeltfortzahlung von der Folgeabrechnung wieder ab und brachte stattdessen eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zur Auszahlung. Sie hat sich darauf berufen, dass bei einem Zusammentreffen von Quarantäne und Erkrankung Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz Entgeltfortzahlungsansprüche verdrängten.</p><p>Die auf Zahlung der sich aus der Rückrechnung ergebenden Differenz gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht ist der Argumentation der Arbeitgeberin nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die angeordnete Quarantäne den Entgeltfortzahlungsanspruch des arbeitsunfähig erkrankten Klägers nicht ausschließt. Es sei zwar richtig, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch die Arbeitsunfähigkeit als einzige Ursache für den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruches voraussetze. Diese Voraussetzung liege hier aber vor, da der Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Kopf- und Magenschmerzen attestiert habe. Demgegenüber bestehe der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke, sondern nur für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige. Nur bei den Genannten, bei denen der Verdienst gerade aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Maßnahme entfalle, müsse auf die subsidiäre Regelung des Infektionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden.</p><p><em>(Quelle: Justiz NRW online)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Neumünster: Urlaub kann auch bei angeordneter Quarantäne gewährt werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbg-neumuenster-urlaub-kann-auch-bei-angeordneter-quarantaene-gewaehrt-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub - ohne selbst infiziert zu sein - nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt die Arbeitgeberin dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet. Das hat das Arbeitsgericht Neumünster am 3. August 2021 entschieden (3 Ca 362 b/21).</p><p>Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung nicht möglich gewesen.</p><p>Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sei nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne "analog" anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.</p><p><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig Holstein)</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sind Sie eigentlich geimpft? Ist Frage des Arbeitgebers nach dem Corona-Impfstatus zulässig?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sind-sie-eigentlich-geimpft-ist-frage-des-arbeitgebers-nach-dem-corona-impfstatus</link>
                        <description>Sind Sie eigentlich geimpft?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Man wird ja wohl noch – nach dem Corona-Impfstatus – fragen dürfen, oder? Irgendwann musste auch diese Frage diskutiert werden. Dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter erfragen bzw. in welchen Fällen dürfen Arbeitgeber den Impfstatus ihrer Mitarbeiter – vom Gesetzgeber ausdrücklich legitimiert – erfragen? Und was sollten Arbeitgeber, die nicht unter das gesetzlich privilegierte Fragerecht fallen beachten? Die Rechtslage wird in diesem Beitrag erläutert und es werden praktische Lösungsvorschläge für Unternehmen vorgestellt, wie sie über Umwege, Klarheit über den Impfstatus der Mitarbeiter erlangen können.“</p><p><em>Der im Datenschutz-Berater (Nr. 10/2021) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank">Dr. Dominik Sorber</a> kann unten im Downloadbereich als PDF vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die „Corona-Rechtsprechung“ – Sturm im arbeitsrechtlichen Wasserglas?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-corona-rechtsprechung-sturm-im-arbeitsrechtlichen-wasserglas</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beginn der weltweiten Corona-Pandemie traf Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerwartet. Insbesondere in der Arbeitswelt entstanden zahlreiche Herausforderungen, auf die es rechtlich vermeintlich noch keine Antwort gab. Mit den pandemiebedingten Maßnahmen stieg daher auch die Anzahl der einschlägigen Gerichtsverfahren. So betrafen seit März 2020 deutschlandweit bislang knapp 10.000 Gerichtsverfahren Infektionsschutzmaßnahmen. Hiervon fielen verhältnismäßig wenige auf die Arbeitsgerichtsbarkeit. Dennoch wurden viele untergerichtliche Entscheidungen mit Spannung erwartet und sorgten in der Öffentlichkeit für Aufsehen.</p><h3>Kein Anspruch auf Homeoffice für Arbeitnehmer</h3><p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (vom 26. August 2021 – 3 SaGa 13/21) entschied, dass Arbeitgeber eine einmal erteilte Weisung auf Nutzung von Homeoffice nachträglich wieder ändern können, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die dem Arbeiten im Homeoffice entgegenstehen. Die (neue) Weisung des Arbeitgebers muss jedoch „billigem Ermessen“ entsprechen. Vorliegend entsprach die technische Ausstattung am Wohnort des Arbeitnehmers nicht der im Büro des Arbeitgebers, wodurch es zu Problemen mit der Weiterverarbeitung bzw. Nutzbarkeit von Dateien und Dokumenten kam. Darüber hinaus konnte die zuvor erteilte Weisung auf Nutzung des Homeoffice wieder zurückgenommen werden, da der Arbeitnehmer nicht seinen eigenen, sondern den Laptop seiner Ehefrau nutzte. Es war damit nicht gesichert, aufgrund welcher Datenschutzmaßnahmen die Unternehmensdaten vor dem Zugriff Dritter geschützt waren. Im Übrigen hielt das LAG München fest, dass ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch im Homeoffice zu arbeiten, nicht besteht. Bekanntlich hat sich ein solcher auch in der politischen Diskussion zumindest in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht durchsetzen können.</p><p>In einem anderen Fall entschied das LAG Köln (vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21) zwar hauptsächlich, dass eine bestehende Maskenpflicht im Betrieb des Arbeitgebers auch für einen Arbeitnehmer gelte, der durch ärztliches Attest vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit wurde. Daneben stellte das Gericht aber auch fest, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice habe, da es an einer entsprechenden technischen Ausstattung fehlte. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vollständig von zu Hause erbringen könne.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Arbeitnehmern steht kein genereller Anspruch auf Homeoffice zu. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber immer prüfen, ob die Tätigkeit der Arbeitnehmer zuhause überhaupt erbringbar ist. Hier kommt es nicht nur darauf an, ob die Tätigkeit als solche für das Homeoffice geeignet ist, sondern gerade auch darauf, welche technische Ausstattung vorhanden ist und ob den Vorgaben des Datenschutzrechts entsprochen werden kann. Es empfiehlt sich, für Homeoffice-Tätigkeiten die technischen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. So ist insbesondere sichergestellt, dass alle Geräte auf dem notwendigen technischen Stand sind. In den übrigen Fällen empfiehlt es sich, vor der entsprechenden Homeoffice-Anordnung vom Arbeitnehmer darlegen zu lassen, wie die Arbeit zuhause erbracht werden soll. Interessant bleiben die künftigen Entwicklungen in der Gesetzgebung im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch der Arbeitnehmer auf mobile Arbeit sowie dessen konkrete Ausgestaltung.</p><h3>Rückzahlungsverpflichtung bei Sonderklauseln nur in Ausnahmefällen möglich („Corona-Bonus“)</h3><p>Das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg (vom 25. Mai 2021 – 6 Ca 141/21) entschied, dass eine sogenannte Rückzahlungsklausel mit einer vereinbarten Bindungsdauer von zwölf Monaten für einen gewährten Corona-Bonus in Höhe von EUR 550,00 unwirksam ist. Eine Rückzahlungsklausel sieht typischerweise vor, dass eine vom Arbeitgeber gewährte Sonderzahlung zurückgezahlt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, beendet wird. Das Gericht stützte die Unwirksamkeit der Klausel einerseits darauf, dass die vorgesehene Bindungsdauer von zwölf Monaten den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Daneben hielt es die Rückzahlungsklausel für unwirksam, da mit der Sonderzahlung nicht nur die Betriebstreue, sondern auch bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden sollte. Darauf deute die Formulierung „einmal steuerfrei in Bezug auf die Corona-Pandemie“ hin. Hieraus folge, dass die Belastungen des Arbeitnehmers während der Pandemie finanziell ausgeglichen und anerkannt werden sollten.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Sonderzahlungen ist gefestigt und wird durch das ArbG Oldenburg bestätigt. Sollten Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung ausschließlich Betriebstreue honorieren wollen, muss auf den Wortlaut der Klausel geachtet werden. Formulierungen, die ein Indiz für ebenfalls honorierte Arbeitsleistung sein können, müssen in jedem Fall vermieden werden, da in diesem Fall eine Rückzahlungsklausel nicht wirksam vereinbart werden kann. Bei Sonderzahlungen, die nur Betriebstreue honorieren und für die eine Rückzahlungsklausel vorgesehen ist, gilt folgende Faustformel: Bei Kleingratifikationen (bis EUR 100,00) können Rückzahlungsklauseln nicht wirksam vereinbart werden. Für Gratifikationen von über EUR 100,00 bis zu einem Bruttomonatsgehalt können Rückzahlungsklauseln vereinbart werden, die eine Bindungsdauer von maximal drei Monaten vorsehen und bei einer Sonderzahlung über einem, aber unter zwei Bruttomonatsgehältern kann eine Bindungsdauer von sechs Monaten vorgesehen werden.</p><h3>Testpflicht im Unternehmen</h3><p>Den Zutritt zum Betriebsgelände können Arbeitgeber grundsätzlich vom Nachweis eines negativen Corona-Tests abhängig machen. So hat das ArbG Offenbach (vom 3. Februar 2021 – 4 Ga 1/21) im Eilverfahren entschieden. Der Arbeitgeber hatte per Betriebsvereinbarung den Zugang zum Betriebsgelände ab einer Inzidenz von 200 nur nach Vorlage eines negativen Tests zugelassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz treffe den Arbeitgeber die Pflicht, unter Berücksichtigung der Umstände die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Die Anordnung sei auch nicht unangemessen, da den Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der pandemischen Lage die Testpflicht noch zumutbar sei.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Aufgrund des dynamischen und wechselhaften Verlaufs der pandemischen Lage müssen Arbeitgeber berücksichtigen, dass sich die Umstände seit der Entscheidung des ArbG Offenbach geändert haben. Es ist mittlerweile eine erhebliche Anzahl der Menschen in Deutschland geimpft. Bei der Einführung entsprechender Regelungen zum Schutz der Belegschaft ist daher auf diesen Umstand ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf Datenschutz- und Diskriminierungsproblematiken insbesondere in Bezug auf ungeimpfte Arbeitnehmer.</p><h3>Rund um den Betriebsrat</h3><p>Die beiden nachfolgend zusammengefassten Entscheidungen sind mit Blick auf die im Jahr 2022 anstehende Wahlperiode und die Komplikationen zu lesen, die Corona sowohl bei der Aufstellung von Wahlvorständen als auch bei der Durchführung von Betriebsversammlungen mit sich gebracht hat:</p><h3><em>Nichtigkeit der Wahlvorstandbestellung auf Parkplatz?</em></h3><p>So hat zum einen das ArbG Weiden (vom 18. Dezember 2020 – 3 BVGa 2/20) die Bestellung eines Wahlvorstands auch bei einer spontanen Betriebsversammlung auf dem Parkplatz des Betriebs im Eilverfahren für nicht nichtig erachtet. Hintergrund der Entscheidung war die geplante erstmalige Wahl eines Betriebsrats. Nachdem drei Wahlinitiatoren alle Beschäftigten unter Aushang eines Hygienekonzepts und Mitteilung an den Arbeitgeber zur Wahl eines Wahlvorstands in den Betriebsräumlichkeiten eingeladen hatten, wurde von der Landesregierung ein Teil-Lockdown beschlossen. Dieser verhinderte aus Sicht des Arbeitgebers die Durchführung der Betriebsversammlung. Infolgedessen fand die Versammlung der Beschäftigten zwar zum geplanten Zeitpunkt, allerdings auf dem Parkplatz des Betriebs statt. Das ArbG Weiden kam zum Ergebnis, dass die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt sei. Auch in Pandemiezeiten sei das Recht zur Durchführung von Betriebsratswahlen nicht ausgesetzt. Die Wahl müsse unkompliziert möglich sein und allenfalls im Nachgang anfechtbar. Rechtlich bedeutet das, dass die Wahl aber zunächst wirksam war. Anders ist es nur dann, wenn ein Fehler im Wahlverfahren so gravierend ist, dass er die Nichtigkeit zur Folge hat. Dann muss der Wahl aber „der Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn stehen“. In diesen Fällen gilt die Wahl als von Anfang an nicht existent.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Die Hürde, die die Rechtsprechung an die Feststellung der absoluten Nichtigkeit von wahlvorbereitenden Handlungen stellt, ist hoch. Die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn die Bestellung des Wahlvorstands anfechtbar ist. Andernfalls bestünde stets die Gefahr der Wahlverzögerung und eines betriebsratslosen Betriebs. Arbeitgeber sollten ihre Unterstützungspflicht ernst nehmen und – solange die Nichtigkeit nicht offensichtlich ist – dieser Pflicht nachkommen. Ein pflichtwidriges Verhalten stellt eine rechtswidrige Wahlbehinderung dar und kann strafbar sein, §§ 20 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), 119 Abs. 1 BetrVG.</p><h3><em>Ermöglichung von Online-Versammlungen des Betriebsrats</em></h3><p>Die Verhinderung von Versammlungen aus pandemischen Gründen hatte u.a. eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (vom 14. April 2021 – 15 TaBVGa 401/21) zum Gegen-stand. Das LAG entschied im einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Arbeitgeber Hardware für die Durchführung von Videokonferenzen im erforderlichen Umfang zu stellen habe. Geld für die Beschaffung habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat indes nicht zu geben.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Der Betriebsrat hat nur einen Überlassungsanspruch hinsichtlich beantragter Sachmittel. Der Arbeitgeber hat ihm kein Geld für die Eigenbeschaffung dafür zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Neuregelung in § 30 Abs. 2 BetrVG zur Möglichkeit von Video- und Telefon-Betriebsratssitzungen sollten Arbeitgeber den Betriebsrat auf ein entsprechendes Verlangen hin ausreichend ausstatten.</p><h3>Vergütungsanspruch bei behördlicher Schließung</h3><p>Brandaktuell ist die erste BAG-Entscheidung zu Corona-Tatbeständen vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21. Das LAG Niedersachsen hatte in der Vorinstanz angenommen, dass sich im Fall einer Minijobberin, die auf Vergütung trotz Schließung des Betriebs infolge behördlicher Anordnung geklagt hatte, das Betriebsrisiko des Arbeitgebers zu seinen Lasten realisiert habe. Das BAG sah dies anders. Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, ist er nach Ansicht des Gerichts nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. Zur Begründung führt das BAG an, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls nicht trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Risiko. Es sei Sache des Staats, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. Sei dies bei geringfügig Beschäftigten nicht gewährleistet, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.</p><p><strong>Praxistipp:</strong><br>Das Urteil des BAG schafft für Unternehmen Rechtssicherheit und finanzielle Erleichterung. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es sich vorliegend wohl um einen Ausnahmefall – für die „Situation Corona“– handeln dürfte, der nicht ohne Weiteres auf Fallkonstellationen außerhalb pandemiebedingter Betriebsschließungen übertragbar ist. Der Grundsatz, dass Arbeitgeber in der Regel das Betriebsrisiko – z.B. auch bei Naturkatastrophen – tragen, dürfte weiterhin gelten. Die Entscheidungsgründe des Urteils (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) können aber Aufschluss darüber geben, inwieweit das BAG die Anforderungen an ein Betriebsrisiko des Arbeitgebers konkretisiert hat und welche Schlüsse sich hieraus für künftige Sachverhalte ziehen lassen.</p><h3>Fazit</h3><p>Auch wenn einige Entscheidungen brisant erscheinen und die teils kuriosen Sachverhalte eine besondere Bedeutung suggerieren, kann in der Gesamtschau doch festgestellt werden: Die Arbeitsgerichte haben sich durch die aufgeheizte Stimmung in der Arbeitswelt nicht beirren lassen und sind den allgemeinen Grundsätzen der BAG-Rechtsprechung vielerorts treu geblieben. So kommt es, dass viele Entscheidungen nicht nur im Ergebnis nachvollziehbar sind. Aufgrund ihrer fundierten Begründung geben sie das erforderliche Rüstzeug an die Hand, um auch in Zukunft jede noch so kuriose Konstellation nüchtern einordnen zu können.<br><br>(<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/asil-buruncayir" target="_blank">Asil Buruncayir</a>)</p><p><strong>Hinweis der Redaktion:</strong></p><p>Wegen der großen Anzahl konnten nicht alle bisher ergangenen arbeitsrechtlichen Entscheidungen mit COVID-19-Bezug besprochen werden. Hingewiesen wird aber auf diese schon im Newsletter erschienenen Kommentierungen (chronologisch):<br><br>Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona: ArbG Berlin vom 25. August 2020 – 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20, 34 Ca 6668/20 (<a href="https://communications.advant-beiten.com/51/162/landing-pages/(keine)-betriebsbedingte-kundigung-wegen-corona.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter April 2021</a>)<br><br>Verbindlichkeit der Maskenpflicht: ArbG Siegburg vom 16. Dezember 2020 – 4 Ga 18/20 (<a href="https://communications.advant-beiten.com/51/162/landing-pages/vom-arbeitgeber-angeordnete-maskenpflicht-verbindlich.asp" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter April 2021</a>)<br><br>"Corona-Anhuster" als Kündigungsgrund: LAG Düsseldorf vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20 (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/aet/corona-anhuster-als-kuendigungsgrund" target="_blank">Newsletter Juni 2021</a>)<br><br>Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Fall einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung: Verwaltungsgericht Koblenz vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/aet/entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-fall-einer-vierzehntaegigen" target="_blank">Newsletter Juni 2021</a>)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht: Betriebliche Vergütungsordnung als Alternative zum Tarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-betriebliche-verguetungsordnung-als-alternative-zum-tarifvertrag</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Vergütungsfragen können in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt werden. Rechtlich zulässig ist aber auch, dass Unternehmen eine „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ schließen.</em></p><p><em><strong>Zulässigkeitsvoraussetzungen</strong><br>Die „Betriebsvereinbarung betriebliche Vergütungsordnung“ ist insbesondere dann eine Alternative, wenn sich ein Unternehmen bewusst entscheidet, nicht Teil einer arbeitgeberseitigen Tarifgemeinschaft (wie Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband) zu werden, oder wenn vom Geltungsbereich her anwendbare Flächentarifverträge aus Sicht des Unternehmens zum Unternehmen inhaltlich nicht passen. Gleiches gilt, wenn die Möglichkeit eines reinen Haustarifvertrags ausscheidet, da die Gewerkschaft zum Schutz des Flächentarifvertrags nicht bereit ist, dauerhafte und flexiblere, von Flächentarifverträgen abweichende Lösungen abzuschließen.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a> im F.A.Z.-Personaljournal 5/2021 können Sie <a href="https://www.faz-personaljournal.de/ausgabe/05-2021/arbeitsrecht-betriebliche-verguetungsordnung-als-alternative-zum-tarifvertrag-2333/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung in der Pandemie - trägt der Arbeitgeber das Lohnrisiko?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsschliessungen-aufgrund-behoerdlicher-anordnung-der-pandemie-traegt-der</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 12. Oktober 2021 – Das Bundesarbeitsgericht entscheidet morgen über den Vergütungsanspruch einer Arbeitnehmerin während einer Geschäftsschließung aufgrund behördlicher Anordnung während der Corona-Pandemie (5 AZR 211/21).</p><p>Der Arbeitgeber betreibt einen Handel mit Nähmaschinen und Zubehör. Er unterhält eine Zweigstelle, in der die Arbeitnehmerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig ist. Aufgrund einer Allgemeinverfügung der Stadt B. vom 23. März 2020 war die Verkaufsstelle in B. wegen der Corona-Pandemie im Monat April 2020 geschlossen. Wäre dies nicht erfolgt, hätte die Mitarbeiterin in diesem Monat gearbeitet und ein Entgelt von 432,00 Euro netto erzielt. Diesen Betrag hat die Arbeitnehmerin als sogenannten Annahmeverzugslohn verlangt. Sie hat gemeint, auch die Schließung der Filiale aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie sei ein Fall des von der Arbeitgeberin zu tragenden „Betriebsrisikos“.</p><p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Sie haben ausgeführt, die Vorschrift zum Annahmeverzugslohn betreffe alle Fälle, in denen der Arbeitgeber, sei es aus tatsächlichen, sei es aus rechtlichen Gründen, notwendige Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen könne. Nach § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Arbeitnehmer für die infolge eines „Verzugs“ nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ohne Nachleistung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Verzug liegt vor, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Das Angebot ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber z.B. den Betrieb schließt, auch aufgrund einer behördlichen Anordnung. Im Übrigen sei nach der Allgemeinverfügung der Stadt B. nur die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften für den Publikumsverkehr verboten gewesen. Damit sei es durchaus möglich gewesen, die Mitarbeiterin mit anderen zumutbaren Aufgaben zu beschäftigen. Diese Situation komme dem allgemeinen Wirtschaftsrisiko nahe, das der Arbeitgeber trage.</p><p>„In allen Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht mit Kurzarbeit auf eine Betriebsschließung reagieren kann, stellt sich die Frage, wer das Lohnrisiko trägt“, sagt <em>Dr. Wolfgang Lipinski</em>, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner und Praxisgruppenleiter bei der internationalen Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten. „Wie im vorliegenden Fall ist dies zum Beispiel beigeringfügig Beschäftigten der Fall, da sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und daher kein Kurzarbeitergeld beziehen können“, so der Anwalt weiter. „Sollte das Bundesarbeitsgericht vorliegend eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos ablehnen, damit zugunsten der Arbeitnehmerseite entscheiden und den Arbeitgebern mit dem Argument des Tragens des Betriebsrisikos das Lohnrisiko aufbürden, sollten Unternehmen insbesondere für den etwaigen Fall zukünftiger coronabedingter Betriebsschließungen Vorsorge treffen. Denkbar sind arbeits- und tarifvertragliche Gestaltungen, um derartige Lohnfortzahlungskosten zukünftig zu vermeiden. Sie sind aber sorgsam zu treffen, so dass sie später in einem gerichtlichen Prozess Bestand haben“, betont <em>Lipinski</em>.</p><p><em>Dr. Wolfgang Lipinski</em> ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ADVANT Beiten. Er leitet dort die Praxisgruppe Arbeitsrecht mit ca. 65 Anwältinnen und Anwälten. Gerne steht er Ihnen für ein Interview oder Gastbeiträge zur Verfügung.<br><br><strong>Kontakt</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank">Dr. Wolfgang Lipinski</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1133<br>E-Mail: Wolfgang.Lipinski@avant-beiten.com</p><p><strong>Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Arbeitsrecht</strong><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-bauer" target="_blank">Markus Bauer</a><br>Tel.: +49 89 35 065 – 1104<br>E-Mail: Markus.Bauer@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“...</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-zu-spaet-kommt-den-bestraft-das-leben</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21) eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei wiederholter Verspätung nach Abmahnung als rechtmäßig angesehen.</p><h3><strong>Regelung des Arbeitsbeginns</strong></h3><p>Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber ist damit auch berechtigt, den Arbeitsbeginn – bei Existenz eines Betriebsrats unter Einhaltung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG – festzulegen. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Regelung des Arbeitsbeginns:</p><ul><li>Konkreter, fester Zeitpunkt, z.B. 8:00 Uhr</li><li>Konkreter, wechselnder Zeitpunkt, z.B. bei Schichtmodellen, Frühschicht um 6:00 Uhr, Spätschicht um 14:00 Uhr</li><li>Zeitspanne, z.B. zwischen 7:30 Uhr und 8:30 Uhr</li><li>Kernarbeitszeit, spätestens ab 10:00 Uhr</li><li>Flexible Arbeitszeit mit Arbeitszeiterfassung</li><li>Vertrauensarbeitszeit, ohne Arbeitszeiterfassung</li></ul><p>Bis auf die ganz flexible Arbeitszeit und die Vertrauensarbeitszeit haben die anderen Arbeitszeitmodelle alle eins gemeinsam: irgendwann muss der Arbeitnehmer leistungsfähig zur Arbeit erscheinen bzw. mit der Arbeit beginnen. In diesen anderen Arbeitszeitmodellen ist damit eine Verspätung hinsichtlich des täglichen Arbeitszeitbeginns möglich.</p><h3><strong>Verspätung als Pflichtverletzung</strong></h3><p>„Wer hat an der Uhr gedreht… ist es wirklich schon so spät“ hat sich sicherlich schon jeder Arbeitnehmer vor der Arbeit, in der Regel morgens gedacht. Verschlafen, Kind krank, Handwerker kommt nicht rechtzeitig, Stau, Zug verpasst etc. Es ist jedoch die Pflicht eines Arbeitnehmers rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. Auch das Risiko des Arbeitsweges und damit beispielsweise unbeeinflussbare Ereignisse, wie Unwetter, Streik im öffentlichen Nahverkehr, Straßensperrungen, etc., trägt dabei der Arbeitnehmer. Jede Verspätung ist eine Pflichtverletzung. In der Praxis wird regelmäßig die nicht geleistete Arbeitszeit nicht vergütet, aber eher unregelmäßig weiter sanktioniert. Ermahnungen, Abmahnungen und auch Kündigungen wären möglich.</p><h3><strong>LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021 (1 Sa 70 öD/21)</strong></h3><p>Eine Arbeitnehmerin in der Poststelle eines Sozialgerichts ist im Juli 2019 u.a. wegen verspäteten Erscheinens zur Arbeit abgemahnt worden. Ende Oktober 2019 ist die Arbeitnehmerin an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (erheblich) zu spät zur Arbeit erschienen. Zwei Mal davon hat sie verschlafen. Das Sozialgericht hat das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgemäß zum nächst möglichen Zeitpunkt gekündigt.</p><p>Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die verspätete Arbeitsaufnahme zwei Mal um mehrere Stunden und einmal um 7 Minuten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Der Arbeitsbeginn war jeweils mit 9:00 Uhr festgelegt worden. Dies sei aus Sicht des Gerichts üblich und angemessen.<br>Das LAG Schleswig-Holstein führte weiter aus, dass bei einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung grundsätzlich erforderlich ist, im Fall der Arbeitnehmerin der Poststelle hingegen nicht. Einer Abmahnung bedürfe es nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst das erstmalige Hinnehmen dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und für den Arbeitnehmer offensichtlich erkennbar ist. Das LAG Schleswig-Holstein bewertete, dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits eine Abmahnung wegen Verspätung gab und dass an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen die Arbeitnehmerin unpünktlich war.</p><p>Das LAG Schleswig-Holstein führt im Wesentlichen Folgendes zusammenfassend aus:</p><p><em>„1. Kommt ein Arbeitnehmer an drei von vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen erheblich zu spät oder gar nicht zur Arbeit, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles den Rückschluss auf ein hartnäckiges und uneinsichtiges Fehlverhalten zulassen, so dass es vor Ausspruch einer Kündigung keiner ausdrücklichen Abmahnung mehr bedarf.</em></p><p><em>2. Eine ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn wegen der ersten Verspätung ausdrücklich eine mündliche Abmahnung erteilt wurde, auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als 13 Jahre bestanden hat.“</em></p><h3><strong>Praxistipp</strong></h3><p>Arbeitszeitverstöße, auch Verspätungen um wenige Minuten sind kein „Kavaliersdelikt“. Wie die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zeigt, können auch Verspätungen um wenige Minuten, auch einmalige Verspätungen grundsätzlich eine Abmahnung rechtfertigen. Weitere Verspätungen, insbesondere in engem zeitlichem Zusammenhang können auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.</p><p>Bleiben Sie pünktlich.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 03 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu Hause (im Home-Office) ist es halt doch am schönsten…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-hause-im-home-office-ist-es-halt-doch-am-schoensten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„home sweet home“, „Nord, Ost, Süd, West – zu Hause ist's best“, „Trautes Heim Glück allein“, „Dahoam ist dahoam“, „Warum in die Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nah?“, „Daheim ist der Himmel blauer“, „Zu Hause ist es halt doch am schönsten“… Und wie sollen dann Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aus dem Home-Office wieder ins Büro bekommen? Ganz einfach sagt das LAG München im Urteil vom 26.08.2021.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>letztendlich gibt es wohl nur zwei Gruppen von Arbeitnehmern die während der Corona-Pandemie im Home-Office tätig waren. Die Einen, die genug vom Home-Office haben und sehr gerne freiwillig wieder an den Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren und die Anderen, die gerne dauerhaft im Home-Office bleiben würden. Wäre dauerhaftes Home-Office rechtlich gegen den Willen des Arbeitgebers möglich?</p><h3>Grundsatz</h3><p>Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder durch das Gesetz festgelegt sind. Der Arbeitgeber darf – soweit nichts vereinbart ist – den Arbeitsort einseitig bestimmen. Regelmäßig ist der Arbeitsort abstrakt, z.B. mit „Sitz des Unternehmens“ oder „Betrieb in Berlin“. Ebenfalls regelmäßig wird diese arbeitsvertragliche Einschränkung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts durch einen im Arbeitsvertrag allgemein vereinbarter „Versetzungsvorbehalt“ (Einsatz an einem anderen Arbeitsort) erweitert.</p><h3>Tätigkeit im Home-Office</h3><p>Ab Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland und spätestens mit der gesetzlichen Home-Office-Pflicht sind bzw. mussten Arbeitnehmer – soweit möglich – ihre Tätigkeit von zu Hause aus erbringen. Rechtlich konnte die vorübergehende Tätigkeit im Home-Office während der Corona-Pandemie wie folgt umgesetzt werden:</p><ul><li>Direktionsrecht des Arbeitgebers</li><li>Änderung des Arbeitsvertrags</li><li>Abschluss einer Betriebsvereinbarung</li><li>ohne ausdrückliche Anweisung oder Regelung</li></ul><p></p><h3>Rückkehr vom Home-Office an den betrieblichen Arbeitsplatz</h3><p>Derzeit kehren viele Arbeitnehmer vom Home-Office an den Arbeitsplatz zurück. Das erfolgt entweder freiwillig, aufgrund einer „Rückkehrregelung“ im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung oder – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers – durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers.</p><h3>LAG München, Urteil vom 26.08.2021 (3 SaGa 13/21)</h3><p>Ein Grafiker arbeitete üblicherweise im Büro des Arbeitgebers und ist seit Dezember 2020 mit Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office tätig. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber angeordnet, die Tätigkeit als Grafiker wieder im Büro des Arbeitgebers zu erbringen. Der Arbeitnehmer beantragte jedoch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Weiterbeschäftigung im Home-Office.</p><p>Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Corona-Verordnung.</p><p>Das LAG München hat bestätigt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Grafikers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zu Hause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht durch die Corona-Verordnung bestanden. Die Weisung des Arbeitgebers habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gründe der Ausübung der Tätigkeit in der Wohnung entgegenstanden, wie die technische Ausstattung und der Datenschutz.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen in den Betrieb und ins Home-Office</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzung ja, aber wie?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzung-ja-aber-wie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„So mancher Arbeitgeber wird aus „heiterem Himmel“ fallen, wenn die Belegschaft trotz Kurzarbeit den vollständigen Jahresurlaub geltend macht. Nein zum vollen Urlaubsanspruch sagen zumindest der EuGH und das LAG Düsseldorf. Aber ist die letztgenannte Entscheidung entgegen anderslautender Literaturstimmen zutreffend? Wie ist bei der Urlaubskürzung am geschicktesten vorzugehen und wie berechnet sich der gekürzte Urlaubsanspruch? Bedarf es einer Kürzungserklärung und wenn ja, wie muss diese lauten? Was passiert, wenn bereits zu viel Urlaub gewährt oder genehmigt wurde?“</p><p><em>Der in der Fachzeitschrift </em>„<em>Arbeit und Arbeitsrecht</em>“<em> (Ausgabe 9/21) erschienene Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/maximilian-nickel" target="_blank">Maximilian Nickel</a> und <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-anne-dziuba" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anne Dziuba</a> kann im unten beigefügten PDF vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-dem-urlaub-ist-vor-dem-urlaub</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ sagte der damalige Trainer der Deutschen Fußballnationalmannschaft „Sepp“ Herberger. Gemeint hat der Trainer damit, sich nicht auf einem guten und erfolgreichen Spiel auszuruhen, sondern bereits direkt nach dem an das nächste Spiel zu denken und es vorzubereiten. „Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub“ sage ich. Nach meinem „Sommerurlaub“ im August mit Temperaturen um 14 Grad Celsius und tagelangen Dauerregen, fällt es mir tatsächlich nicht sehr schwer, direkt an den nächsten Urlaub zu denken. Ich schreibe diesen Blog allerdings nicht, um von meinen kalten und nassen Urlaubserlebnissen zu berichten. Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub muss genauer lauten: Nach dem Sommerurlaub ist vor dem Resturlaub und hat einen arbeitsrechtlichen Hintergrund.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>es ist Ende September, in allen Bundesländern sind die Schulferien beendet und es sind nur noch ca. drei Monate bis Weihnachten bzw. den Jahreswechsel. Direkt nach den Sommerferien werden viele Arbeitnehmer an den nächsten Urlaub denken. Auch Arbeitgeber haben an den nächsten Urlaub ihrer Arbeitnehmer zu denken. Es geht um den Verfall von Urlaub zum Jahresende. Insbesondere geht es jetzt darum, den Verfall von Urlaub rechtmäßig vorzubereiten. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und darüber informiert wird, dass der nicht genommene Urlaub sonst verfällt.</p><h3>Urlaub ist im jeweiligen Kalenderjahr zu nehmen</h3><p>Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers – die komplizierte Teilurlaubsregelung außen vor gelassen – entsteht am Beginn des Jahres jeweils für das Kalenderjahr. Nach den gesetzlichen Regelungen soll der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Diese Regelung fördert den Zweck und vermeidet eine Ansparung. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Urlaub übertragen wird. Die Übertragung von Urlaub bedeutet für Arbeitgeber entsprechende Rückstellungen zu bilden.</p><h3>Übertragung von Urlaub als gesetzliche Ausnahme</h3><p>Im Bundesurlaubsgesetz sind für den gesetzlichen Urlaub – die komplizierte Teilurlaubsregelung außen vor gelassen – zwei Ausnahmen geregelt, nach denen der Urlaub am Jahresende bis zum 31.03. des Folgejahres kraft Gesetzes übertragen wird:</p><p>•<strong>dringende betriebliche Gründe</strong>: wenn Urlaub nicht gewährt werden kann, da anderenfalls die Arbeit im Betrieb nicht erledigt werden kann, bei Personalengpässen oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Ausfällen anderer Mitarbeiter.<br>•<strong>Person des Arbeitnehmers</strong>: bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers.</p><h3>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</h3><p>Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert seit 2019 von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten (gesetzlichen) Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><h3>Aufforderung und Information des Arbeitnehmers</h3><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, sollte rechtzeitig erfolgen. Arbeitnehmer müssen in die Lage versetzt werden, etwaigen verbleibenden Urlaub noch komplett zu beantragen und zu nehmen. Nach meiner Einschätzung ist nach den Sommerferien, spätestens mit Beginn des 4. Quartals der richtige Zeitpunkt. Es gibt keine konkreten Form-Vorgaben, der Hinweis des Arbeitgebers könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Allgemeiner Aushang am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch überdurchschnittlich viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p></p><h3>Dokumentation</h3><p>Arbeitgeber sollten die Aufforderungen und Hinweise dokumentieren und archivieren, um darlegen und nachweisen zu können, dass der nicht genommene gesetzliche Urlaub des Arbeitnehmers am Jahresende verfallen ist. Dies könnte beispielsweise erfolgen durch</p><ul><li>Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme,</li><li>elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder</li><li>Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</li></ul><p>Nach dem Urlaub ist vor dem Urlaub. Das gilt für mich als kälte- und feuchtigkeitsgeschädigter Sommerurlauber, für alle Arbeitnehmer aber auch Arbeitgeber.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank">Dr. Erik Schmid</a></p><p><em>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 23 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BEITEN BURKHARDT (jetzt ADVANT Beiten) gewinnt mit &quot;BBGO – Ihr  Expatmanager&quot; den PMN-Award 2021 in der Kategorie &quot;Legal Tech&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beiten-burkhardt-jetzt-advant-beiten-gewinnt-mit-bbgo-ihr-expatmanager-den-pmn-award-2021</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt/München, 24. September 2021 – BEITEN BURKHARDT (seit dem 15. September 2021 ADVANT Beiten) hat mit seiner Legal Tech-Anwendung „BBGO – Ihr Expatmanager“ gestern Abend bei den renommierten PMN-Awards in Frankfurt den ersten Platz in der Kategorie „Legal Tech“ erreicht. BBGO unterstützt Personalabteilungen bei der Entsendung von Mitarbeiter*innen ins Ausland. Die Anwendung wurde im Jahr 2020 auf den Markt gebracht. Näheres zu BBGO finden Sie unter <a href="https://www.bb-go.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.bb-go.de</a>.&nbsp;</p><p>„Wir gratulieren unserem interdisziplinären Team um das federführende Trio bestehend aus Michaela Felisiak, Martina Schlamp und Markus Schulz zu diesem tollen Erfolg! Die Nominierung war bereits eine große Anerkennung, der jetzige erste Platz erfüllt uns mit Stolz und Freude“, sagt Philipp Cotta, Managing Partner der Kanzlei ADVANT Beiten.&nbsp;</p><p>Mit den PMN Management Awards werden seit 2009 Innovationen aus dem Management und Business Services von Wirtschaftskanzleien und multidisziplinären Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgezeichnet. Die Awards werden in insgesamt sieben Kategorien verliehen. Neben den Fachkategorien wie Kommunikation, Legal Tech, Human Resources und Geschäftsentwicklung werden in der Kategorie Newcomer junge, ungewöhnliche Kanzleigründungen geehrt. Eine erfahrene und unabhängige Jury diskutiert alle Einsendungen und wählt die Gewinner.&nbsp;</p><p>In der Laudatio bei der Preisverleihung hieß es: „Für Unternehmen ist sie ein bürokratisches Ärgernis: die A1-Bescheinigung. Seit 2019 muss sie für Mitarbeiter ausgestellt werden, wenn diese beruflich in einen anderes EU-Land reisen. Noch komplizierter wird es, wenn die eigenen Leute längerfristig reisen oder entsendet werden. Manche Personalabteilung stochert im Nebel - da ist schneller, kundiger und kosteneffiziente Rat gefragt. An dieser Stelle setzt Beiten Burkhardt mit ihrem digitalen Tool „BBGO“ an, um Unternehmen bei Auslandseinsätzen übersichtlich und rechtssicher zu helfen. (…) Mit BBGO entstehen Muster. Sie geben der Personalabteilungen (…) Sicherheit bei Auslandsentsendungen. Für den Personaler wird die einst so komplexe Arbeit zur Sache eines Maus-Klicks.“</p><h3>Pressekontakte&nbsp;</h3><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank">Dr. Martina Schlamp</a>&nbsp;<br>Rechtsanwältin&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (89) 35065 – 1127&nbsp;<br><a href="mailto:martina.schlamp@advant-beiten.com">Martina.Schlamp@advant-beiten.com</a></p><p>Markus Bauer&nbsp;<br>Leiter Marketing Arbeitsrecht (Praxisgruppe Arbeitsrecht)&nbsp;<br>ADVANT Beiten&nbsp;<br>+49 (89) 35065 – 1104&nbsp;<br><a href="mailto:markus.bauer@advant-beiten.com">Markus.Bauer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung von sachgrundloser Befristung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-von-sachgrundloser-befristung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wann handelt es sich um eine Vertragsverlängerung, wann um den Neuabschluss eines Arbeitsvertrags? Darüber hat kürzlich das BAG entschieden.</p><p>Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig. Dabei kann die Befristung höchstens drei Mal verlängert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung voraus, dass bei der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Anderenfalls liegt keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung einen Sachgrund erfordert. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber diese Anforderungen nicht erfüllt, weswegen das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten sachgrundlosen Befristung nicht geendet, sondern unbefristet fortbestanden hat. Die Entfristungsklage des Arbeitnehmers war deshalb erfolgreich.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/martin-fink" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Fink</a> ist am 30. August 2021 im Human Resources Manager erschienen und kann <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-anforderungen-zur-verlaengerung-von-sachgrundloser-befristung.html?utm_source=www.humanresourcesmanager.de_newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=20210906-szene-hrm-40506&amp;utm_content=430182" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 19 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Düsseldorf erteilt ständigem Zugriffsrecht auf  Personalakte durch Betriebsrat eine klare Absage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lag-duesseldorf-erteilt-staendigem-zugriffsrecht-auf-personalakte-durch-betriebsrat-eine</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Die Gerichtsentscheidung in Kürze</h3><p>Das LAG entschied, dass dem Betriebsrat kein permanenter Zugang zu digitalen Personalakten zusteht. Eine solche Vereinbarung in einer (Gesamt)Betriebsvereinbarung ist unwirksam, weil eine solch weitreichende Befugnis des Betriebsrats unverhältnismäßig ist. Weiterhin besteht keine betriebsverfassungsrechtliche – und damit gesetzliche – Aufgabe, die ein Einsichtsrecht legitimiert (betriebsverfassungsrechtliche Erforderlichkeit). Die Betriebsparteien haben vielmehr die Aufgabe, die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG zu schützen und nicht darin einzugreifen. Dieser Maßstab gilt als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Betriebsvereinbarung.“</p><p><em>Der Beitrag von <a href="https://advant-beiten.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> erschien im Datenschutz-Berater (Nr. 07-08/2021) und kann vollständig im unten beigefügten PDF eingesehen werden.&nbsp;</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 14 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn der Zweitjob zu müde macht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-der-zweitjob-zu-muede-macht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Arbeitnehmende dürfen ihre Arbeitskraft außerhalb ihrer Arbeitszeit grundsätzlich frei verwenden. Eine gänzliche Untersagung von Nebentätigkeiten ist unzulässig. Sarah Reinhardt-Kasperek erläutert, was zu beachten ist."&nbsp;</p><p><em>Der Beitrag erschien am 6. September 2021 in der </em>Legal Tribune Online<em> und kann unter <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/nebentaetigkeit-erlaubnis-widerruf-arbzg-burlb" target="_blank" rel="noreferrer">www.lto-karriere.de</a> vollständig eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 12 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebliches-eingliederungsmanagement-und-datenschutz-beweisverwertungsverbot-im</link>
                        <description>Betriebliches Eingliederungsmanagement und Datenschutz: Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Bedeuten BEM und Datenschutz das Ende der krankheitsbedingten Kündigung?</h3><p>"Krankheitsbedingte Fehlzeiten der Arbeitnehmer sind für Unternehmen regelmäßig ein nicht unerheblicher Kostenfaktor und bedeuten für Kollegen häufig zusätzliche Belastungen durch Überstunden. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) kann helfen, Fehlzeiten infolge Krankheit zu vermeiden. Es ist aber auch entscheidend für die Erfolgsaussichten einer krankheitsbedingten Kündigung, welche für die Arbeitgeberseite in Betracht zu ziehen ist, sobald das BEM gescheitert ist. Damit allerdings das BEM-Verfahren ordnungsgemäß erfolgt ist, muss der Datenschutz beachtet werden. Darüber hinaus haben der Datenschutz und das BEM Auswirkungen auf ein umstrittenes Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess zur Wirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung. Für Unternehmen sind daher Kenntnisse zum BEM-Verfahren, zum Datenschutz und zum Problem eines etwaigen Beweisverwertungsverbots unerlässlich, um eine krankheitsbedingte Kündigung vorzubereiten."</p><p><em>Sie können den kompletten Artikel im untenstehenden PDF einsehen. Der Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> ist am 13. September 2021 in <strong>Der Betrieb (Nr. 37)</strong>&nbsp;veröffentlicht worden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Sep 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sag mir: Bist Du geimpft? Fragerecht des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sag-mir-bist-du-geimpft-fragerecht-des-arbeitgebers</link>
                        <description>Sag mir: Bist Du geimpft? Fragerecht des Arbeitgebers</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„In Schule, Kita, Pflegeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften dürfen Arbeitgeber künftig nach dem Impfstatus fragen. Und in einigen Ländern gibt es kein Geld mehr bei einer Quarantäne, erklären<em>&nbsp;</em><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Michaela Felisiak</em></a>&nbsp;und&nbsp;<em><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dominik Sorber</a>.</em>“</p><p>Den gesamten Beitrag „Sag mir: Bist du geimpft?“, der am 7. September 2021 in der Legal Tribute Online (LTO) erschien, lesen Sie <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/frage-recht-arbeitgeber-impfstatus-genesen-datenschutz/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit einer Krankschreibung möglich </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-drohung-mit-einer-krankschreibung-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Mai 2021 – 5 Sa 319/20</em></p><p>Die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Dennoch kann die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin betreibt verschiedene Bäckereifilialen. Die Arbeitnehmerin war bei ihr seit rund zehn Jahren als Verkäuferin angestellt. Im Juni 2020 teilte die Filialleiterin die Arbeitnehmerin entgegen ihrem erklärtem Wunsch während einer Woche Ende Juli in die Spätschicht ein. Daraufhin drohte die Arbeitnehmerin mit einer Krankschreibung, sollte sie nicht in die Frühschicht eingeteilt werden. Als Grund gab sie u. a. anhaltende Spannungen mit ihren Mitarbeiterinnen an. Die Filialleiterin änderte den Dienstplan nicht. Kurz darauf reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen einer „depressiven Episode“ für Anfang Juli sowie eine ordentliche Kündigung zum Ende Juli 2020 ein. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Bezugnahme auf die angedrohte Krankschreibung. Hiergegen erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die außerordentliche Kündigung unter Abwägung der wechselseitigen Interessen unverhältnismäßig gewesen. Die Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung und die damit zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft, notfalls die Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu missbrauchen, stelle zwar eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht und somit einen die außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Es komme auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer später (zufällig) tatsächlich erkranke. Vorliegend sei es der Arbeitgeberin unter Abwägung der wechselseitigen Interessen jedoch zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis noch rund einen Monat bis zum Datum der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin fortzusetzen. Die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin sei – zumindest auch – eine spontane und unüberlegte Reaktion auf die schon länger schwelenden Spannungen zwischen den Mitarbeiterinnen gewesen, die der Arbeitgeberin auch bekannt gewesen seien. Wegen dieser – auch gesundheitlich belastenden – Spannungen habe die Arbeitnehmerin letztlich von sich aus ihr langjähriges und bis dahin ungestörtes Arbeitsverhältnis aufgegeben. Damit sei eine Lösung des Konflikts in greifbarer Nähe und eine Störung des Betriebsfriedens durch eine nochmalige Überreaktion nicht mehr zu befürchten gewesen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Drohungen von Arbeitnehmern, im Falle eines nicht gewünschten Verhaltens des Arbeitgebers „krank zu sein“, sind in der Praxis keine Seltenheit. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts liegt auf der Linie der einschlägigen Rechtsprechung des BAG. Eine Drohung mit Krankschreibung kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen. Dabei liegt die erhebliche Pflichtverletzung bereits in der Androhung des Arbeitnehmers. Auf eine spätere tatsächliche Erkrankung kommt es bei der rechtlichen Bewertung nicht an.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Arbeitgeber sollten jeden Fall einer Drohung mit Krankschreiben individuell prüfen und sich ggf. rechtlich beraten lassen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Ob ein solches Verhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, zu denen auch innerbetriebliche Konflikte gehören können. Im Falle des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung ist die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist zu beachten, die bereits mit der Androhung des „Krankmachens“ und nicht erst mit dem ersten Tag der tatsächlichen Krankschreibung zu laufen beginnt.&nbsp;</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitnehmerwahlen: X ja – :) nein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmerwahlen-x-ja-nein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Ein „Emoticon“ sagt mehr als tausend Worte. Emoticons sind heutzutage, insbesondere in der elektronischen Kommunikation nicht mehr wegzudenken. Sie sind mittlerweile Teil der Sprache. Auch wenn mit ihnen eindeutig kommuniziert werden kann, haben sie auf einem Stimmzettel für eine Arbeitnehmerwahl nichts zu suchen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>in den kommenden Monaten finden viele Arbeitnehmerwahlen in Betrieben und Unternehmen statt. Einerseits die regelmäßige Betriebsratswahl in der Zeit vom 01.03.2022 bis zum 31.05.2023. Andererseits viele Wahlen von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat nach dem DrittelbG und dem MitbestG, die turnusmäßig anstehen oder aufgrund der Corona-Pandemie und deren Maßnahmen in den letzten Monaten nicht durchgeführt werden konnten und aufgeschoben wurden. Rechtzeitig vor diesen Wahlen gibt das BAG mit Beschluss vom 28.04.2021 (7 ABR 20/20) Hinweise zur richtigen Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hatte über die Anfechtung einer Wahl von Arbeitnehmervertretern in den drittelbeteiligten Aufsichtsrat zu entscheiden. Zwei Kandidaten haben jeweils 221 Stimmen erhalten und wegen der Stimmengleichheit wurde ein Losentscheid durchgeführt. Den Losentscheid hat Kandidat A gewonnen, der dann Mitglied des Aufsichtsrats wurde. Kandidat B, der ebenfalls 221 erhielt, hat den Losentscheid verloren. Ein Stimmzettel, auf dem der Name des Kandidaten B angekreuzt war, wurde für ungültig erklärt und nicht gewertet. Mit dieser Stimme hätte der Kandidat B 222 Stimmen erhalten und wäre Aufsichtsratsmitglied geworden. Der Stimmzettel wurde nicht gewertet, da er außerhalb des für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes einen ca. 1 cm großen Smiley aufwies. Die Aufsichtsratswahl wurde angefochten u.a. mit dem Grund, dass der mit dem Smiley versehene Stimmzettel zu Unrecht für ungültig erklärt worden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Stimmabgabe bei einer Arbeitnehmerwahl</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Regelungen zur Stimmabgabe für die Betriebsratswahl (z.B. § 11 WO-BetrVG), zur Aufsichtsratswahl nach dem DrittelbG (§ 13 Abs. 2 WO-DrittelbG) oder für die Aufsichtsratswahl nach dem MitbestG (z.B. § 40 Abs. 4, Abs. 5 3. WO-MitbestG) sind nahezu identisch. Der Arbeitnehmer muss den von ihm gewählten Bewerber an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle ankreuzen. Ungültig sind hingegen Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt, einen Zusatz oder sonstige Änderungen erhalten. </span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ausgangsfall war auf dem Stimmzettel, wie gesetzlich vorgesehen, der Name des Kandidaten B angekreuzt. Zudem wurde jedoch auch noch ein ca. 1 cm großer Smiley außerhalb eines für die Stimmabgabe vorgesehenen Feldes hinzugefügt. </span></span></span></p><h3><span><span><span>BAG vom 28.04.2021 – 7 ABR 20/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG führt aus, dass die Entscheidung des Wahlvorstands, den mit dem Smiley versehenen Stimmzettel für ungültig zu erklären, zu Recht getroffen wurde. Der Stimmzettel habe ein besonderes Merkmal enthalten, das über die der Stimmabgabe dienenden Kennzeichnung hinaus Eigenheiten aufweist, die geeignet sind, auf die Person des Fehlers hinzuweisen. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Person des Wählers tatsächlich feststellbar ist. Ausreichend sei, dass das Merkmal, hier der Smiley, unmittelbar oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein könnte, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zu ermöglichen. Das BAG führt weiter aus, dass eine zusätzliche Kennzeichnung des Stimmzettels im Zweifel immer zu dessen Ungültigkeit führe. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipps für die anstehenden Arbeitnehmerwahlen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die Zulässigkeit eines Stimmzettels, der nicht exakt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, gilt ein ganz strenger Maßstab. Es soll damit jede Beeinflussung unterbunden werden. Ebenfalls soll es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf den Wähler zu ziehen. Um Unklarheiten bei der Wahl oder kosten- und zeitaufwendige Anfechtungsverfahren zu vermeiden, sollte dem Wahlvorstand mitgegeben werden, darauf hinzuweisen, ausschließlich die erforderliche Anzahl an Kreuzen in das jeweils vorgegebene Feld zu setzen und auf jegliche sonstige Kennzeichnung zu verzichten. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Stimmabgabe mit einer zusätzlichen Kennzeichnung grundsätzlich unzulässig sein kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Smiley, eine winkende Hand, einen Daumen nach oben, etc. schaden keiner Kommunikation, auf dem Stimmzettel sollte darauf aber verzichtet werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 17 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Nachgewährung von Urlaub bei behördlicher Quarantäneanordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-nachgewaehrung-von-urlaub-bei-behoerdlicher-quarantaeneanordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Arbeitsgericht Bonn vom 7. Juli 2021 – 2 Ca 504/21</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Eine behördliche Quarantäneanordnung führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber Urlaubstage nachgewähren muss. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn aus der behördlichen Ordnungsverfügung hervorgeht, dass eine SARS-CoV-2-Erkrankung vorliegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin beantragte für die Zeit vom 30. November bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub, der ihr antragsgemäß bewilligt wurde. Das zuständige Ordnungsamt erließ gegen die Arbeitnehmerin eine Ordnungsverfügung, durch die ihr eine häusliche Isolation auferlegt wurde. Grund für diese Anordnung war eine festgestellte SARS-CoV-2-Erkrankung der Arbeitnehmerin, die ohne Krankheitssymptome verlief. Die Isolationsanordnung überlagerte sich in zeitlicher Hinsicht teilweise mit dem bereits bewilligten Urlaub. Die Arbeitnehmerin forderte den Arbeitgeber auf, ihr die Urlaubstage, die in den Zeitraum der angeordneten Isolation fielen, gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nachzugewähren. Nach dieser Vorschrift werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage einer Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt. Die Mitarbeiterin sei an SARS-CoV-2 erkrankt und damit arbeitsunfähig gewesen. Zum Nachweis legte sie ihrem Arbeitgeber die behördliche Isolationsanordnung, aber keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber lehnte eine Nachgewährung der Urlaubstage mit der Begründung ab, es habe keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin vorgelegen und eine solche sei auch nicht durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden. Die Arbeitnehmerin erhob Klage und verlangte die Nachgewährung von Urlaubstagen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Es führt in den Entscheidungsgründen aus, der Arbeitgeber sei nicht zur Nachgewährung von Urlaubstagen verpflichtet. Ein Anspruch auf erneute Gewährung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG bestehe nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Ohne Attest bestehe kein Anspruch auf Nachgewährung. Die vorgelegten Ordnungsverfügungen genügten der Anforderung an die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nicht. Zwar ergebe sich daraus, dass die Mitarbeiterin an dem Coronavirus erkrankt sei, eine Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit sei hingegen nicht erfolgt. Letztere könne ohnehin nicht von der Stadt, sondern nur von einem Arzt unter Beachtung der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Art der Tätigkeit vorgenommen und attestiert werden. Der Arbeitnehmerin sei es auch trotz der Isolation nicht unmöglich gewesen, eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Eine Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei im relevanten Zeitraum aufgrund der Änderungen der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie zumindest nach telefonischer Anamnese möglich gewesen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Bonn verneinte darüber hinaus auch eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG. Es fehle bereits an einer vergleichbaren Sachlage, da gerade nicht jede Infektion mit dem SARS-CoV-2 unmittelbar und zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Wenn ein Arbeitnehmer trotz Corona-Erkrankung und Isolationsanordnung weiterhin seine Arbeitsleistung von einem häuslichen Arbeitsplatz erbringen kann, könne eine Erholung des Arbeitnehmers – dem Sinn und Zweck des BUrlG entsprechend – auch bei einer symptomfreien Corona-Erkrankung trotz Isolationsanordnung erreicht werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die ständige Rechtsprechung des BAG zu § 9 BUrlG ein. Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Das Gesetz sieht für die Nichtanrechnung von bereits zugesagten Urlaubstagen auf den Jahresurlaub nur wenige Ausnahmen vor. Nach dem BAG handelt es sich bei § 9 BUrlG um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Konsequenterweise kann die bloße behördliche Quarantäneanordnung ein ärztliches Attest über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht ersetzen, da sie lediglich dem Infektionsschutz dient und nicht die Arbeitsfähigkeit bewertet. Ohne eine ärztliche Bescheinigung kann auf der Grundlage von § 9 BUrlG bei einer behördlich angeordneten Quarantäne daher richtigerweise keine Risikoverlagerung zulasten des Arbeitgebers vorgenommen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Frage, ob eine behördliche Isolationsanordnung ausnahmsweise zur Nachgewährung von Urlaubstagen führen kann, ist höchstrichterlich zwar noch nicht geklärt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn gibt jedoch eine Richtung vor, an der sich Arbeitgeber orientieren können. Arbeitgeber sollten sich daher immer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen lassen, bevor sie Urlaubstage wegen einer behördlichen Isolationsanordnung nachgewähren. Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn individual- oder kollektivvertragliche Regelungen eine Urlaubsnachgewährung im Falle einer Isolationsanordnung zusichern. </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 15 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Cashback“ – Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cashback-rueckzahlungsanspruch-des-arbeitgebers-fuer-entgeltfortzahlung-im-krankheitsfall</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Aus rein wirtschaftlicher Sicht ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für Arbeitgeber ärgerlich, weil Entgeltfortzahlung – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – geleistet werden muss, ohne dass der kranke Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Ausnahme vom Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Arbeitnehmer zu viel Entgeltfortzahlung erhalten hat, weil die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht bzw. nicht mehr vorlagen. Arbeitgeber fordern dann viele Monate oder Jahre später die zu viel bezahlte Entgeltfortzahlung zurück, Arbeitnehmer berufen sich auf Ausschlussfristen. „Cashback“ hat jetzt das BAG entschieden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>das BAG hat sich im Urteil vom 31.03.2021 (5 AZR 197/20) mit einem Fall einer nachträglich bekanntgewordenen zu viel bezahlten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auseinandergesetzt. Das <span>„Cashback“-</span>Urteil wird Arbeitgeber freuen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kurz zusammengefasster Ausgangsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Arbeitnehmer war für verschiedene Zeiträume Ende 2016 und Anfang 2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig und hat Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 war er erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Er legte hierfür eine Erstbescheinigung eines behandelnden Arztes vor. Der Arbeitgeber gewährte erneut Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017. Erst im Oktober 2018 stellte sich heraus, dass die Krankheit im April/Mai 2017 keine Ersterkrankung, sondern eine Folgeerkrankung darstellte und nach Ansicht der Krankenkasse für den Zeitraum vom 10.04.2017 bis 12.05.2017 aufgrund anzurechnender Vorerkrankungen kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestand. Der Arbeitgeber verlangte die Entgeltfortzahlung zurück. Der Arbeitnehmer berief sich auf eine tarifliche Ausschlussfrist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, haben Arbeitnehmer gemäß § 3 EntgFG einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von sechs Wochen entsteht nicht, wenn eine neue, andere Krankheit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der ersten Krankheit entsteht. Dies ist die sogenannte Einheit des Verhinderungsfalls. Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum entsteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach der ersten Erkrankung genesen ist und arbeitet und dann erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber erhalten über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur wenig Informationen. Der für den Arbeitgeber vorgesehene Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält nicht die Diagnose, sondern nur den Zeitraum der Krankheit sowie den Hinweis, ob es sich um eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Erstbescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> oder um eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Folgebescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> handelt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, beispielsweise bei den Krankenkassen oder dem medizinischen Dienst nachzufragen, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Folgeerkrankung handelt und ob noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Ausschlussfrist</span></span></span></h3><p><span><span><span>In Arbeitsverträgen und in Tarifverträgen sind häufig sogenannte <span>„</span>Ausschlussregelungen<span>“</span> enthalten. Dies bedeutet, dass gegenseitige finanzielle Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erst nach – in der Regel – drei Jahren verjähren, sondern bereits drei Monate nach Fälligkeit und Kenntnis des Anspruchs verfallen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>BAG vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>In erfreulicher Weise bejahte das BAG einen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer für in unberechtigter Weise erhaltene Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Entgeltfortzahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der maßgebliche Zeitraum der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen aufgrund der Fortsetzungserkrankung überschritten sei. Der Anspruch sei auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist verfallen, da der Rückzahlungsanspruch erst mit Kenntnis des Arbeitgebers durch das Schreiben der Krankenkasse fällig geworden ist. Davor hat der Arbeitgeber keine Kenntnis gehabt. Wichtig ist, wie das BAG betont, dass es der Arbeitgeber auch nicht schuldhaft versäumt hat, sich Kenntnis von etwaigen Rückzahlungsansprüchen zu verschaffen. Es besteht damit keine Pflicht zur Nachfrage von Arbeitgebern beim Arbeitnehmer oder bei Krankenkassen, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Cashback für Arbeitgeber, auch nach langer Zeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für meinen Blog gibt es keine <span>„</span>Geldzurückgarantie<span>“</span>, da er kostenlos, aber natürlich nicht umsonst ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><h5>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bei Betriebsänderungen schneller in die Einigungsstelle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bei-betriebsaenderungen-schneller-die-einigungsstelle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Betriebsänderungen führen häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgebern und Betriebsstätten. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen geben Arbeitgebern nun neue Gestaltungs- und Beschleunigungsmöglichkeiten.</p><p>Den kompletten Beitrag aus dem FAZ Personaljournal von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a>&nbsp;finden Sie auf Seite 11 f. in dem PDF&nbsp;im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>RefE zum BetrVG: Anpassung der Wahlordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/refe-zum-betrvg-anpassung-der-wahlordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das BMAS hat am 28.07.2021 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der geltenden Wahlordnungen für die Wahl des Betriebsrats vorgelegt. Eine Verabschiedung des Regierungsentwurfs und eine Verkündung der Verordnung steht noch aus.</p><p>Der Beitrag unseres Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank" rel="noreferrer">Jonas Türkis</a> erschien&nbsp;im Expertenforum Arbeitsrecht und kann <a href="https://efarbeitsrecht.net/refe-zum-betrvg-anpassung-der-wahlordnung/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;in&nbsp;voller Länge gelesen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 11 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nach Insolvenz: Beiten Burkhardt und Decruppe beraten Adler bei Interessenausgleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-insolvenz-beiten-burkhardt-und-decruppe-beraten-adler-bei-interessenausgleich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Die Zukunft der Modekette Adler ist fürs Erste gesichert. Gläubiger und das Insolvenzgericht Aschaffenburg stimmten dem Sanierungskonzept des künftigen Alleinaktionärs Zeitfracht Logistik zu. Von den 3.100 Arbeitsplätzen können so mehr als 2.600 erhalten bleiben."</p><p>Den kompletten Beitrag finden Sie bei <a href="https://www.juve.de/nachrichten/deals/2021/08/nach-insolvenz-beiten-burkhardt-und-decruppe-beraten-adler-bei-interessenausgleich" target="_blank" rel="noreferrer">juve.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung trotz  „Rotzlappenbefreiung“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-trotz-rotzlappenbefreiung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Köln vom 17. Juni 2021 - 12 Ca 450/21</em></p><p>Die neuen Regelungen und Vorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sorgen für viel Verwirrung und Streitstoff, auch im Arbeitsrecht. Ob Quarantäne, virtuelle Betriebsratssitzung oder Corona-Impfung – Gerichte müssen hier bei der Klärung von Streitigkeiten oft Neuland betreten. Das Arbeitsgericht Köln stand vor der Frage, ob eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers gerechtfertigt war, weil sich dieser weigerte, bei Kundenterminen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und hierfür eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht vorlegte.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Corona-Pandemie wies der Arbeitgeber alle Servicetechniker an, bei Arbeiten beim Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Mitarbeiter weigerte sich Anfang Dezember 2020, einen Auftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske hingewiesen hatte. Der Techniker übergab dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vom 26. Juni 2020, das er als <em>„</em>Rotzlappenbefreiung“ bezeichnete. Das Attest bestätigte, dass es für den Arbeitnehmer <em>„</em>aus medizinischen Gründen unzumutbar“ sei, <em>„</em>eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung“ zu tragen. Der Arbeitgeber erklärte, er erkenne das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht an. Da der Arbeitnehmer die Auftragsausführung weiterhin verweigerte, mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Nach einer erneuten Weigerung des Technikers Anfang Januar 2021 kündigte ihm der Arbeitgeber außerordentlich.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Die beharrliche Weigerung, im Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne als Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Die mit dem Nichttragen einer Maske verbundenen Risiken für den Arbeitnehmer sowie für die Kunden unterstellte das Gericht als offenkundig. Das Attest rechtfertige keine andere Entscheidung: Zum einen sei es zum Zeitpunkt seiner Vorlage bereits fast ein halbes Jahr alt und nicht mehr aktuell gewesen. Zum anderen sei es mangels Begründung, aufgrund welcher gesundheitlichen Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar gewesen sein soll, nicht hinreichend aussagekräftig. Für eine Glaubhaftmachung bedürfe es ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, da andernfalls die Gefahr besteht, dass durch Gefälligkeitsatteste die Maskenpflicht und ihre Wirksamkeit unterlaufen würde. Auch bezweifelte das Gericht die Ernsthaftigkeit der medizinischen Einschränkungen u.a. aufgrund der Bezeichnung des Attests als <em>„</em>Rotzlappenbefreiung“.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein: So urteilten bereits verschiedene Gerichte, dass es für die Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen ärztlicher Bescheinigungen bedarf, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten <span><span><span><span><span>(vgl. VGH München vom 8. Dezember 2020 – <a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-34824?hl=true" target="_blank" rel="noreferrer">20 CE 20.2875</a>; OLG Dresden vom 6. Januar 2021 – <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-dresden-teilnahme-an-praesenzunterricht-ohne-maske-nur-mit-aussagekraeftigem-attest" target="_blank" rel="noreferrer">6 W 939/20</a>; ArbG Siegburg,</span></span></span></span></span><span><span><span><span><span> Urteil vom 16. Dezember 2020 –<a href="https://openjur.de/u/2312087.html" target="_blank" rel="noreferrer"> 4 Ga 18/20</a></span></span></span></span></span><span><span><span><span><span>).</span></span></span></span></span> Das Arbeitsgericht Köln bestätigt dies nun im Zusammenhang mit einer Kündigung.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Das Urteil stärkt Arbeitgebern den Rücken: Sie müssen nicht jedes Attest, das Arbeitnehmer vorlegen, um der Maskenpflicht zu entgehen, akzeptieren. Vielmehr sind Gründe für die Befreiung anzugeben, die sie nachvollziehbar und das Attest glaubhaft machen. Liegt einmal ein solches rechtfertigendes Attest vor, wäre im Übrigen zu überlegen, welche Konsequenzen sich aus der hierdurch steigenden Ansteckungsgefahr für und durch den Mitarbeiter für dessen Beschäftigung ergeben. Unter Umständen wäre hier eine Übergangslösung zu finden oder an weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen, z.B. eine Freistellung, zu denken (vgl. LAG Köln vom 12. April 2021 – <a href="https://openjur.de/u/2340858.html" target="_blank" rel="noreferrer">2 SaGa 1/21</a>, BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/aet/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen" target="_blank" rel="noreferrer">Ausgabe Juni 2021</a>).</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer">Regina Holzer</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ohne Arbeit kein Bonus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ohne-arbeit-kein-bonus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„</em><strong><em>Variable Vergütungsbestandteile müssen bei Krankheit und Urlaub fortbezahlt werden. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen.&nbsp;Michael Riedel&nbsp;erklärt, welche Regeln im Arbeitsverhältnis gelten.</em></strong></p><p><em>Ohne Leistung keine Gegenleistung - von diesem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz gibt es im Arbeitsrecht viele Ausnahmen. Bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind vielleicht die bekanntesten. Auch wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen keine Arbeitsleistung erbringen, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen.“</em></p><p>Der Beitrag unseres Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a> erschien am 26. Juli 2021 im Onlinemagazin LTO und kann&nbsp;<a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/provision-bonus-urlaub-krankheit-berechnung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> in voller Länge gelesen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 01 Aug 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zielprämie oder Provision: Wie bemisst sich das Urlaubsentgelt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zielpraemie-oder-provision-wie-bemisst-sich-das-urlaubsentgelt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 29. Juli 2021 - 9 AZR 376/20</em></p><p>Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den ein Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Variable Vergütungsbestandteile zählen bei der Berechnung regelmäßig mit. Bei Prämien, die für die Erreichung bestimmter Zielvorgaben gezahlt werden, ist dies nach der Rechtsprechung hingegen nicht immer der Fall.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Vertriebsbeauftragter streitet mit seinem Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Höhe des während seines Urlaubs zu zahlenden Gehalts. Der Arbeitnehmer erhält zu 60 Prozent ein fixes Grundgehalt. Die restlichen 40 Prozent seines Jahreszielgehalts macht ein variabler Vergütungsbestandteil aus. Die Höhe des variablen Anteils hängt davon ab, ob die im Voraus vereinbarten Vertriebsziele innerhalb eines Abrechnungszeitraums von – zunächst drei, später sechs – Monaten erreicht werden.</p><p>Der Arbeitnehmer meint, nicht nur das Grundgehalt, sondern auch der variable Vergütungsteil müsse der Durchschnittsberechnung für das Urlaubsentgelt zugrunde gelegt werden. Sein Argument: Die variable Vergütung sei nichts anderes als eine Provision. Nach Auffassung des Arbeitgebers stellt die bei Erreichung der Vertriebsziele gezahlte variable Vergütung hingegen keine Provision, sondern eine innerhalb genau bestimmter Abrechnungszeiträume geleistete Prämie dar. Diese werde unabhängig vom konkreten Beitrag des Arbeitnehmers für Vertriebserfolge gezahlt.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer hatte mit seinem Verlangen sowohl vor dem Arbeits- als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dort wurde seine Klage jeweils abgewiesen. Die Richter stuften die variable Vergütung nicht als Provision, sondern als umsatzbezogene Zielerreichungsprämie ein. Diese Prämie werde dem Arbeitnehmer während des Urlaubs zwar weitergezahlt. Dafür werden diese Zahlungen jedoch bei der Durchschnittsberechnung des Urlaubsentgelts, d.h. bei Betrachtung der letzten 13 Wochen vor Antritt des Urlaubs, nicht mitgezählt. Ansonsten käme es zu einer unzulässigen Doppelbelastung des Arbeitgebers. Das BAG hat den Fall nicht entschieden, sondern aus prozessualen Gründen zurückverwiesen. Mit einer abschließenden Einschätzung zur Berechnung des Urlaubsentgelts bei Zielprämien durch Deutschlands höchstes Arbeitsgericht ist somit in nächster Zeit erst einmal nicht zu rechnen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Berechnung des Urlaubsentgelts stellt Entgeltabrechner immer wieder vor Herausforderungen. Nicht beim Fixgehalt, aber bei variablen Vergütungsbestandteilen. Von denen gibt es im Arbeitsverhältnis eine ganze Menge. Klar ist: Nicht alle, aber viele variable Vergütungsbestandteile werden in die Durchschnittsberechnung gemäß § 11 Bundesurlaubsgesetz einbezogen.</p><p>Vor allem bei umsatzbezogenen Zahlungen an Arbeitnehmer stellen sich mitunter knifflige Abgrenzungsfragen. Als Richtschnur gilt: Erhält der Arbeitnehmer den variablen Vergütungsbestandteil als konkrete Gegenleistung für die von ihm im 13-wöchigen Referenzzeitraum geleistete Arbeit, zählen diese Zahlungen bei der Berechnung des Urlaubsentgelts mit. Dies ist bei Provisionen eindeutig der Fall. Hat ein Arbeitnehmer z.B. im 13-Wochen-Zeitraum vor Urlaubsantritt einen Geschäftsabschluss vermittelt, hat er damit seinen Provisionsanspruch verdient. Schließt sich daran Urlaub an, ist der Provisionsanspruch in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen.</p><p>Von Provisionen abzugrenzen sind hingegen Umsatzbeteiligungen, wenn diese nicht die tägliche, wöchentliche oder monatliche Tätigkeit des Arbeitnehmers honorieren, sondern auf die Gesamtleistung des Arbeitnehmers während eines bestimmten, meist längeren Zeitraums abstellen. Hier ist die Rechtsprechung bislang arbeitgeberfreundlich. Bei Erreichung der vereinbarten Ziele wird die Prämie, auch wenn sich der Arbeitnehmer gerade im Urlaub befindet, zwar gezahlt. Sie zählt jedoch nicht doppelt mit und bleibt deshalb bei der Durchschnittsberechnung des Urlaubsentgelts außen vor.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Unternehmen sollten die Entwicklung der Rechtsprechung genau verfolgen. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf bezahlten Jahresurlaub ist durch die EU-Richtlinie 2003/88/EG zwingend vorgegeben. Vor diesem europarechtlichen Hintergrund sind zukünftige Rechtsprechungsänderungen nicht auszuschließen. Sollte dies eintreten, werden Arbeitgeber bisherige Regelungen zu Zielprämien genau prüfen und nötigenfalls anpassen müssen, um finanzielle Mehrbelastungen zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nur geimpft zur Arbeit? In Deutschland nimmt die Debatte über eine Pflicht Fahrt auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nur-geimpft-zur-arbeit-deutschland-nimmt-die-debatte-ueber-eine-pflicht-fahrt-auf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Unternehmen in den USA lassen Beschäftigte nur geimpft ins Büro. Dürfen auch deutsche Arbeitgeber die Immunisierung verlangen? Für bestimmte Berufsgruppen wird darüber zunehmend diskutiert."</em></p><p>Den gesamten Artikel zum Thema Impfpflicht in Deutschland, in dem unsere Expertin <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Bürger</a> zitiert wird, können Sie auf www.handelsblatt.com <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-nur-geimpft-zur-arbeit-in-deutschland-nimmt-die-debatte-ueber-eine-pflicht-fahrt-auf/27466168.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 25 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Olympisches im Arbeitsrecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olympisches-im-arbeitsrecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Olympischen Spiele Tokio 2020 finden derzeit, vom 23.07.2021 bis 08.08.2021, statt. Neben vielen Medaillen, spannenden Wettkämpfen, herausragenden Athleten und sehenswerten Sportarten verbinde ich Olympia mit zwei Dingen: Mit dem Olympischen Gedanken „Dabeisein ist alles“ und dem „Olympia-Team“.</p><h3>Liebe Leserin, liebe Leser,</h3><p>ist der olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ bzw. „Teilnehmen ist wichtiger als Siegen“ mit dem Verständnis, dass es auf das Gewinnen nicht ankommt, nicht ein Widerspruch zum klassischen Verständnis des Olympischen Gedankens und eines Olympioniken oder eines Olympiateams, dass es gerade um die Leistung und das Siegen geht, eben um der Beste zu sein. Parallelen zu Olympia und den Olympischen Spielen finden sich in jeder Lebenslage. Auch im Arbeitsrecht begegne ich immer wieder „Olympia“. Doch finden sich die Olympischen Gedanken im Arbeitsrecht wieder?</p><h3>Dabeisein ist alles im Arbeitsrecht</h3><p>Passt der Olympische Wahlspruch „Dabeisein ist alles“ zum Arbeitsrecht? Im Arbeitsrecht gilt natürlich – wie auch bei den Olympischen Spielen – ein gewisses Leistungsprinzip. Im Arbeitsrecht muss sich nicht am „Besten“ orientiert werden. Der Arbeitnehmer muss tun was er soll und zwar so gut wie er kann, definiert das Bundesarbeitsgericht. Er muss damit unter „angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit“ arbeiten. Wenn er dies nicht tut, er aber in der Lage wäre, mehr/besser zu arbeiten, kann er für sein Verhalten abgemahnt werden oder sogar das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. „Dabeisein“ ist im Arbeitsrecht damit nicht alles. Das Arbeitsrecht verlangt damit von Arbeitnehmern mehr als nach dem Wahlspruch von Olympioniken verlangt wird.</p><h3>Olympiamannschaft</h3><p>Zur Olympiade dürfen nur die besten jeder Sportart des Landes. Es gibt Olympiaqualifikationen, die erreicht werden müssen, damit ein Sportler überhaupt Olympionike werden kann. Auch Arbeitgeber hätten gerne ihre Olympiamannschaft, die allerbesten. Bei der Einstellung ist der Arbeitgeber relativ frei, sich seine Olympiamannschaft zusammenzustellen und Olympioniken einzustellen.</p><p>Wenn der Arbeitgeber aber zu viele Arbeitnehmer für seine Tätigkeit beschäftigt und sich von einigen Arbeitnehmern trennen muss, möchte er seine „Olympiamannschaft“ behalten. Das bedeutet die Besten und Leistungsfähigsten. Auch hier stimmt der arbeitsrechtliche Gedanke nicht mit dem Olympischen Gedanken über ein. Der Arbeitgeber darf gerade nicht die Besten und Leistungsstärksten behalten, sondern muss sich vielmehr von den Sozialstärksten, nach den Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung trennen. Bei betriebsbedingten Kündigungen überwiegt damit der soziale Gedanke dem Leistungsgedanken. Es gibt aber arbeitsrechtliche Instrumente, um zumindest dem Olympiateam nach einer Restrukturierung näher zu kommen. Einerseits können Leistungsträger mit besonderen Kenntnissen, Qualifikationen und Erfahrungen aus der Vergleichsgruppe im Rahmen der Sozialauswahl ausgenommen werden. Andererseits kann mit dem Betriebsrat eine sogenannte „Namensliste“ vereinbart werden, die die von einer Kündigung betroffenen Arbeitsverhältnisse enthält. Auch hier können Leistungsträger herausgenommen werden.</p><p>Zwischen Olympia und dem deutschen Arbeitsrecht gibt es damit wenig Parallelen.</p><p>Eine schöne Olympiade und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Invaliditätsversorgung - reicht eine „befristete&quot; Erwerbsunfähigkeit für eine „voraussichtlich dauernde&quot; aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/invaliditaetsversorgung-reicht-eine-befristet-erwerbsunfaehigkeit-fuer-eine-voraussichtlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20</em></p><p>Ein Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung, wenn er die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt. Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht dem Anspruch nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage regelt, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts" eine monatliche Invaliditätsrente gezahlt wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das BAG hatte über die Gewährung von betrieblicher Altersversorgung in Form von Invaliditätsleistungen bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, dessen gesetzliche Erwerbsminderungsrente auf drei Jahre befristet war. Der Arbeitgeber sah aufgrund der Formulierung in der Versorgungszusage des klagenden (ehemaligen) Arbeitnehmers die Leistungsvoraussetzungen für die durch ihn zu gewährende Invaliditätsversorgung als nicht gegeben an. Die Befristung der dem Arbeitnehmer gewährten gesetzlichen Erwerbsminderungsrente sprach nach seiner Auffassung gegen die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen.</p><p>„<em>Invaliditätsversorgung:</em></p><p><em>Bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten Sie lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit eine monatliche Invalidenrente."</em></p><p>Der Arbeitnehmer sah die Voraussetzungen einer „<em>voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts</em>" nach der ihm vom beklagten Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage als erfüllt an. Zwar sei die gesetzliche Erwerbsminderungsrente nur befristet bewilligt worden, dies entspräche jedoch der insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und genüge nicht, um dem Arbeitgeber als Argument für die Ablehnung von Invaliditätsleistungen zu dienen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Bundesarbeitsgericht kam zum Ergebnis, dass eine „<em>dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts</em>" bereits mit der Zusage einer an die Invalidität anknüpfenden Rente gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI – als derzeit maßgeblicher gesetzlicher Regelung – gegeben ist. Die nur befristete Gewährung sei ohne Bedeutung, weil es sich bei den §§ 99 ff. SGB VI lediglich um Verfahrensvorschriften handele, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrecht definieren. Die §§ 99 ff. SGB VI regeln unter anderem den Beginn, das Ende und die Befristung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</h3><p>Bei der künftigen Formulierung von – freiwillig durch den Arbeitgeber eingeräumten – Versorgungszusagen sollte darauf geachtet werden, dass sie tatsächlich (nur) den vom Arbeitgeber angedachten Sachverhalt decken. Andernfalls sehen sich Unternehmen gegebenenfalls in der Situation, zu Leistungen verpflichtet zu sein, die so nicht beabsichtigt waren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-meler" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Meler</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 20 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fremdgeschaeftsfuehrer-zaehlt-nicht-als-arbeitnehmer</link>
                        <description>Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Das BAG hat entschieden: Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für das Kündigungsschutzgesetz sind die Fremdgeschäftsführer nicht mitzuzählen.</h3><p><em>„Bei der Ermittlung des Schwellenwertes für die betriebliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 KSchG sind Fremdgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer einer GmbH nicht mitzuzählen. Nur in extremen Ausnahmefällen können sie Arbeitnehmende und deshalb mitzuzählen sein. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Arbeitnehmerbegriff des § 611a BGB; maßgeblich ist allein der nationale Arbeitnehmerbegriff, nicht hingegen der unionsrechtliche.“</em></p><p>Den vollständigen&nbsp;Artikel „Fremdgeschäftsführer zählt nicht als Arbeitnehmer“ von&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/peter-weck" target="_blank" rel="noreferrer">Peter Weck</a> können Sie auf der <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-fremdgeschaeftsfuehrer-zaehlt-nicht-als-arbeitnehmer.html" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite des Human Resources Manager</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Wenn´s mal wieder länger dauert“ – die Darlegungs- und Beweislast von Arbeitnehmern bei Überstunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenns-mal-wieder-laenger-dauert-die-darlegungs-und-beweislast-von-arbeitnehmern-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wenn´s mal wieder länger dauert – schnapp´ dir ´n Snickers! Und der Hunger ist gegessen.“ Das war ein Werbeslogan vor einigen Jahren für den Schokoriegel „Snickers“. „Wenn´s mal wieder länger dauert“ sagen sich auch viele Arbeitnehmer, wenn über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Arbeitsleistung erbracht wird. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Mehrarbeit (Überstunden) vergütet wird. Streitigkeiten über die Vergütung dieser Mehrarbeit müssen immer wieder vom Arbeitsgericht im Rahmen eines Überstundenprozesses entschieden werden. Wer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (C-55/18).</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das LAG Niedersachsen hat im Urteil vom 06.05.2021 (5 Sa 1292/20) entschieden, dass die aufsehenerregende Entscheidung des EuGH zur Arbeitszeit und zur Frage der Arbeitsvergütung vom 14.05.2019 keinerlei Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess habe.</p><h3>EuGH vom 14.05.2019 – C-55/18</h3><p>Im Mai 2019 hat der EuGH zu einem spanischen Ausgangsverfahren entschieden, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Die Mitgliedsstaaten, wie Deutschland, müssen dafür Sorge tragen, dass dieser Grundsatz sichergestellt sei. Der deutsche Gesetzgeber wurde damit aufgefordert, das Arbeitszeitgesetz entsprechend den Vorgaben anzupassen. Dies ist bisher nicht erfolgt.</p><h3>Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden</h3><p>Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich nicht über die Überstunden und die Vergütung der Überstunden einigen können, muss der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden über das Arbeitsgericht durchsetzen. Den Arbeitnehmer trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast. Er muss darlegen und nachweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist. Zudem muss er darlegen und nachweisen, ob diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet waren, ob diese Überstunden zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit erforderlich waren oder ob die Überstunden vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.</p><p>In der Praxis gelingt es Arbeitnehmern insbesondere bei länger zurückliegenden Zeiträumen nicht, diese Tatsachen darzulegen und nachzuweisen. Häufig verlieren Arbeitnehmer diesen Prozess insgesamt oder jedenfalls überwiegend.</p><h3>LAG Niedersachsen vom 06.05.2021<strong>– 5 Sa 1292/20</strong></h3><p>In dem vom LAG Niedersachsen zu entscheidenden Fall streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Überstundenvergütung. Der Arbeitnehmer war Auslieferungsfahrer. Er musste sein Auslieferungsfahrzeug abholen, zum Standort fahren und stempelte sich erst dort ein. Er machte für das Abholen des Fahrzeugs jeweils 30 Minuten geltend. Zudem verlangte er weitere Überstunden, die mit der Arbeitszeiterfassung aufgezeichnet wurden. Pausen habe er nicht gemacht, sondern er habe durchgearbeitet. Der Arbeitgeber hat die behaupteten 429 Überstunden bestritten. Es gehe auch darum, ob Pausen angeordnet wurden oder nicht. Das LAG Niedersachsen schließt sich nicht der – ebenfalls viel beachteten – Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden vom 09.11.2020 – 2 Ca 399/18 an. Das LAG Niedersachsen ist der Auffassung, dass die Entscheidung des EuGH vom 14.05.20219 „die traditionellen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast in einem Überstundenprozess nicht zu modifizieren“ vermag. Es fehle dem EuGH die Kompetenz, die nationale Rechtsordnung zu ändern. Es gelten weiterhin die bekannten Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellt habe. Dem Arbeitnehmer wurden damit keine weiteren Überstunden und keine weitere Überstundenvergütung zugesprochen.</p><p>Ich hoffe, mein Blog hat zu lesen nicht mal wieder länger gedauert oder Sie haben ihn wenigstens mit einem Schokoriegel gelesen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Remote Working im Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/remote-working-im-ausland</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Auch wenn die Corona-Pandemie zahlreiche Einschränkungen mit sich gebracht hat, hat sie im Arbeitsleben schlagartig zu mehr Freiheiten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geführt. Ohne die Pandemie hätten sich Homeoffice bzw. Mobilarbeit in der Form nicht so schnell durchgesetzt. Ein Fortschritt, der sich kaum mehr aufhalten lässt. Dank der mittlerweile geschaffenen technischen Voraussetzungen können Beschäftigte – soweit es ihre Tätigkeit zulässt – nunmehr von überall arbeiten. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass dies zur Normalität geworden ist. &nbsp;</em></p><p><em>Je länger die Pandemie jedoch andauert umso mehr häufen sich die Fälle, in denen Mitarbeitende nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch mobil im Ausland arbeiten möchten - oder dies bereits eigenmächtig machen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, sei es, dass Beschäftigte für bestehende Quarantänepflichten an ihrem Urlaubsziel nicht zusätzliche Urlaubstage verwenden oder Mitarbeitende längere Zeit bei ihren Familien im Ausland verbringen wollen. Hierbei wird jedoch oft übersehen, dass für die Unternehmen sogar bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit im Ausland zahlreiche rechtliche Risiken drohen können."</em></p><p>Den vollständigen Artikel von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a> können Sie auf <strong>lto-karriere.de</strong> <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-mobile-remote-work-ausland-sozialversicherung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Jul 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei&quot; - der Aufhebungsvertrag im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-aufhebungsvertrag-im-arbeitsverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei<br>Jawoll mein Schatz es ist vorbei.<br>Doch du musst nicht traurig sein,<br>du bist ja nicht allein<br>Denn<br>Alles hat ein Ende nur die Wurst hat zwei<br>Mein Schatz, es ist vorbei."</em></p><p>singt Stephan Remmler 1986 und beschreibt den Mann Krause, der seine Freundin Ruth verlässt, um eine neue Beziehung eingehen zu können. Dieser Song-Text passt aber auch auf viele andere Bereiche außerhalb einer Liebesbeziehung. Beispielsweise auch auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Alle Arbeitsverhältnisse enden irgendwann, durch Befristung, mit Eintritt in eine Rente, durch Kündigung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, auch mal durch den Tod des Arbeitnehmers oder einvernehmlich, z.B. durch Aufhebungsvertrag.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Aufhebungsverträge sind ein sinnvolles Instrument zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es besteht schnell Rechtssicherheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die sonstigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und es wird ein zeit- und kostenintensiver Kündigungsschutzprozess vermieden. Immer wieder stellt sich aber die Frage, ob der Aufhebungsvertrag wirksam oder anfechtbar ist, da er durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung abgeschlossen wurde.</p><h3>Ausgangssituation</h3><p>Die einvernehmliche Beendigung, z.B. durch Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge sowie durch gerichtliche Vergleiche ist das rechtssicherste Beendigungsinstrument. Aufgrund der Schriftform des § 623 BGB werden Aufhebungsverträge durch Unterschrift des Arbeitnehmers und des Arbeitgebervertreters oder bei gerichtlichen Vergleichen mit Zustimmung gegenüber dem Gericht abgeschlossen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann der Aufhebungsvertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist grundsätzlich möglich, wenn der Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber arglistig getäuscht wurde oder der Arbeitnehmer nur durch den Irrtum den Aufhebungsvertrag abgeschlossen hat. Beispielsweise wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber informiert, dass der Betrieb ohnehin geschlossen wird und alle Arbeitnehmer gekündigt werden, obwohl dies unzutreffend ist. Ein Aufhebungsvertrag ist auch anfechtbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags nötigt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Gespräche über einen Aufhebungsvertrag mit Gewalt gedroht wird.</p><p>In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, was in Gesprächen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zulässig ist und was nicht. Es hält sich das Gerücht, dass Aufhebungsverträge immer dann anfechtbar sind, wenn im Gespräch über einen Aufhebungsvertrag bzw. im Zeitpunkt des Angebots eines Aufhebungsvertrags gleichzeitig mit einer Kündigung „gedroht“ wird. Dies ist unzutreffend. Es ist zulässig, dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag anzubieten und mit einer Kündigung zu drohen oder sogar gleichzeitig eine Kündigung auszusprechen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn in diesem Einzelfall ein „vernünftiger und besonnener Arbeitgeber“ eine Kündigung in Betracht ziehen könnte. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung tatsächlich wirksam ist.</p><h3>Konkreter Fall</h3><p>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Dem Arbeitnehmer wird vorgeworfen, unberechtigt Einkaufspreise für Waren abgeändert bzw. reduziert zu haben. Es fand ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und des anwaltlichen Vertreters des Arbeitgebers statt. Dem Arbeitnehmer wurde ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Der Arbeitnehmer behauptet, dies ist aber streitig, dass dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige „gedroht“ wurde und er am Verlassen des Raumes gehindert worden sei. Der Arbeitnehmer unterzeichnete unter diesem Druck den Aufhebungsvertrag. Nachträglich wurde der Abschluss des Aufhebungsvertrags angefochten. Als Anfechtungsgrund wurde die widerrechtliche Drohung genannt und ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.</p><h3>LAG Hamm vom 17.05.2021 - 18 Sa 1124/20</h3><p>Das LAG Hamm hat entschieden, dass der Aufhebungsvertrag wirksam ist und kein Anfechtungsgrund vorliegt. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Behauptungen des Arbeitnehmers zutreffend sind (Ankündigung einer fristlosen Kündigung, einer Strafanzeige und Hinderung am Verlassen des Raumes) liegt keine Widerrechtlichkeit der Drohung vor. Nach Ansicht des LAG Hamm dürfte ein „verständiger Arbeitgeber“ annehmen, dass der Arbeitnehmer Straftaten begangen hatte und sich wegen Untreue und versuchten Betrugs strafbar gemacht habe. Damit liege mit der Ankündigung einer fristlosen Kündigung und einer Strafanzeige zwar eine Drohung vor, die Drohung sei aber nicht widerrechtlich, da keine „Inadäquanz“ zwischen der Androhung und dem bezweckten Abschluss des Aufhebungsvertrags vorliege. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns vor, da dieses Gebot nur in Extremfällen verletzt werde. Insbesondere liege eine rechtlich zu missbilligende Einschränkung der Entscheidungsfreiheit nicht vor.</p><h3>Kurz zusammengefasst</h3><p>Im Rahmen von Gesprächen über einen Aufhebungsvertrag liegt keine widerrechtliche Drohung vor und besteht kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns, wenn</p><ul><li>ein Rechtsanwalt der Arbeitgeberseite bei den Vertragsverhandlungen mitwirkt;</li><li>ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, der nur sofort abgeschlossen werden kann (Zeitdruck);</li><li>mit einer Strafanzeige und einer außerordentlichen Kündigung gedroht wird, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige stellen und eine Kündigung aussprechen würde.</li></ul><p>In der Praxis wird eine Anfechtung des Aufhebungsvertrags selten erfolgreich sein. Einerseits sind die Hürden einer arglistigen Täuschung und einer widerrechtlichen Drohung sehr hoch. Andererseits hat der Arbeitnehmer das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu beweisen. In der Regel ist es dem Arbeitnehmer aber nicht möglich, die etwaigen Anfechtungsgründe darzulegen und nachzuweisen.</p><p>„Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei“, leider auch dieser Blog: Ende.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsberater Magazin: Arbeitswelt Post-Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsberater-magazin-arbeitswelt-post-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Seit gut einem Jahr heißt es beruflich wie privat ständig auf Sicht fahren, improvisieren, sich immer wieder auf neue Situationen und geänderte Rahmenbedingungen einstellen. Covid-19 hat unser aller Leben durcheinandergewirbelt und es ist jetzt noch nicht absehbar, wie tiefgreifend der Wandel sein wird, den die Pandemie hervorgerufen hat. Klar ist aber, dass sich unsere Arbeitswelt fundamental ändern wird.&nbsp;<br>Vor dem Arbeitsrecht hat die Pandemie erst recht nicht haltgemacht. Und so ist das langjährige Motto unserer gemeinsamen Seminarreihe heute aktueller denn je – kreative Lösungen sind gefragt, Tag für Tag in unserer Praxis. Das spiegelt sich auch in den diesjährigen Themen wider. Fast alle Personalverantwortlichen dürfte dieser Tage das Thema Homeoffice interessieren. Es gibt kaum eine Abteilung, in der nicht diskutiert wird, wie es „post-corona“ weitergehen soll.&nbsp;<br>Aber auch klassische arbeitsrechtliche Themen müssen neu gedacht werden, wie Matrixstrukturen oder sogar die betriebliche Altersversorgung. Über allem schwebt auch die Wirtschaftskrise, von der man noch nicht weiß, wie stark sie noch anwachsen wird oder ob die Konjunktur langsam wieder nachhaltig anzieht. Fakt ist, dass viele Unternehmen erhebliche Umsatzeinbrüche verzeichnen, auf die man reagieren muss, zur Not auch durch eine Anpassung der Belegschaftsstärke beziehungsweise durch die Reduzierung von Personalkosten.&nbsp;<br>Eine wesentlich weniger einschneidende Maßnahme kann auch die Reduzierung von Betriebsratskosten sein. Auch dieser Option haben wir dieses Jahr einen Beitrag in diesem Heft und im Rahmen unseres Seminars gewidmet.</p><p>Alle Artikel unserer ExpertInnen in der Juni-Ausgabe des <em>Berater Magazins</em> können Sie <a href="https://berater-magazin.ruw.de/news/media/2/Berater-Magazin-Office-Juni-2021-14948.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> lesen, oder alternativ als pdf im Downloadbereich einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Staff secondments in danger! Federal Labour Court (BAG) appeals to the ECJ on the effectiveness of personnel assignments </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staff-secondments-danger-federal-labour-court-bag-appeals-ecj-effectiveness-personnel</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Federal Labour Court (BAG) of 16 June 2021 – 6 AZR 390/20 (A)</em></p><p>The legal future of personnel secondments by public-sector companies is uncertain. The BAG has referred the question of whether personnel secondments - which are particularly common in the hospital sector - are compatible with the European Temporary Employment Directive 2008/104/EC to the European Court of Justice (ECJ).</p><h3>Facts</h3><p>Employer and employee dispute before the BAG about the validity of a personnel assignment. Since 2000, the employee has been employed in the mailroom of a public hospital operator under private law. This area was outsourced to a hospital-owned service company in June 2018. Since the employee objected to the transfer of his employment relationship to the service company, he has since been seconded by the employer to the service company - without any time limit - and continues to perform his duties there unchanged. The collective agreement for the public sector applicable to the employment relationship (TVöD) expressly provides for the possibility of secondment:</p><p><em>"Section 4 (3) sentence 1 TVöD: If employee tasks are transferred to a third party, the work performance owed under the employment contract shall be performed at the third party at the request of the employer while the employment relationship continues to exist (personnel secondment)."</em></p><p>Despite the clear provision in the collective agreement, the employee believes that he is not obliged to work for the service company. The provision of personnel would in fact be a case of employee leasing. This is inadmissible because the hospital operator does not have a permit for the transfer of employees and the secondment is intended to be permanent. The employee considers the exemption provision in Section 1 (3) No. 2b of the German Temporary Employment Act (AÜG), which largely exempts personnel secondments from the strict regulations on employee leasing, to be contrary to European law.</p><h3>The decision</h3><p>After the lower courts had rejected the claim, the BAG now referred the central legal issues of the case to the ECJ. The ECJ must therefore decide whether the provision of personnel under Section 4 (3) of the TVöD - other collective agreements in the public sector provide for similar rules - is subject to the European Temporary Employment Directive 2008/104/EC. If this is the case, the ECJ will have to answer the further question of whether the scope exception of Section 1 (3) No. 2b of the German Temporary Employment Act (AÜG), which is anchored in national law on the supply of temporary workers, is compatible with the Temporary Employment Directive 2008/104/EC.</p><h3>Consequences for the practice</h3><p>The referral to the ECJ by the BAG poses considerable risks for the current model of personnel secondment, which is widespread among public-sector companies. Since the former jobs with the employer have been eliminated, the personnel secondments are, according to the collective bargaining regulations, designed for the long term - and not only for a temporary period, as is the case with employee leasing (temporary employment). If the existing exemption in Section 1 (3) No. 2b AÜG were to be declared contrary to European law by the ECJ, this would fundamentally call into question the current practice of personnel secondment.</p><h3>Practice tip</h3><p>As long as the current exemption for personnel secondments has not been declared contrary to EU law, personnel secondments based on a collective agreement of the public sector can be continued and even new personnel secondments can be ordered. However, employers must be prepared to end this practice if the courts actually "overturn" the scope exception in Section 1 (3) No. 2b AÜG. In these cases, employers who have previously provided personnel to third-party companies will not be able to avoid terminations for operational reasons. These terminations were precisely to be avoided by the collectively agreed instrument of personnel secondment. It is hoped that the ECJ and BAG will keep these serious consequences in mind in their further decisions.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 27 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mindestlohn für ausländische Pflegekräfte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mindestlohn-fuer-auslaendische-pflegekraefte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Pflege“ ist zu teuer, es gibt zu wenig Plätze in Pflegeheimen, es herrscht ein Mangel an Pflegekräften oder Pflegekräfte arbeiten zu unattraktiven Arbeitsbedingungen. Dies sind nur einige der derzeit herrschenden Probleme im Pflegebereich. Zwischen der Pflege durch Angehörige zu Hause und der Pflege pflegebedürftiger Personen in Pflegeheimen gab und gibt es einen „Mittelweg“. Die Pflege wird durch externe Dienstleister zu Hause unterstützt. Diese Unterstützung gibt es in vielfältiger Weise, beispielsweise mit externer Verpflegung, der regelmäßige Besuch von Pflegekräften zur medizinischen und/oder hygienischen Versorgung bis hin zur Rundumversorgung. Eine 24/7-Pflege erfolgt in der Regel mit ausländischen Pflegekräften, z.B. aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, die für einen Zeitraum von einigen Wochen bei der pflegebedürftigen Person im Haushalt wohnen und leben und dabei die pflegerischen Dienstleistungen erbringen. Nach einigen Wochen/Monaten wird die Pflegekraft durch eine andere Pflegekraft abgelöst. Da die Pflegekraft im Haushalt wohnt und lebt, sind die Arbeitszeiten häufig unklar. Insbesondere arbeitsrechtlich ist und war dies ein Graubereich. Zum Thema Mindestlohn hat das Bundesarbeitsgericht aktuell im Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) entschieden und das Modell der ausländischen Pflegekräfte in deutschen Privathaushalten damit beendet?</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 24.06.2021 (5AZR 505/20) entschieden, dass ausländische Pflegekräfte, die in einem deutschen Privathaushalt tätig sind, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch für Bereitschaftszeiten haben. Damit wäre dieses Modell wohl unbezahlbar.</p><h3>Der Einzelfall</h3><p>Eine Pflegekraft aus Bulgarien, mit Wohnsitz in Bulgarien, war bei einem bulgarischen Pflegeunternehmen mit 30 Stunden/Woche beschäftigt. Samstag und Sonntag sollten arbeitsfrei sein. Zwischen dem bulgarischen Arbeitgeber und einer 90.-jährigen betreuungs- und pflegebedürftigen Person in Berlin bestand ein Dienstleistungsvertrag. Nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet sich die bulgarische Arbeitgeberin gegenüber der betreuungs- und pflegebedürftigen Person, Dienstleistungen, wie Haushaltstätigkeiten, Hilfe bei der Hygiene, Hilfe beim Ankleiden, etc., vorzunehmen. Die bulgarische Pflegekraft erhielt eine Nettovergütung in Höhe von EUR 950,00 monatlich. Sie bewohnte ein Zimmer in der Wohnung der 90.-jährigen Frau.</p><p>Die bulgarische Pflegekraft klagte auf Vergütung nach dem Mindestlohngesetz. Sie habe nicht nur 30 Wochen-Stunden, wie im Arbeitsvertrag geregelt, sondern rund um Uhr gearbeitet oder jedenfalls befand sie sich in Bereitschaft. Auch nachts habe sie sich in Bereitschaft befinden müssen, um gegebenenfalls Hilfe zu leisten.</p><h3>BAG vom 24.06.2021 - 6 AZR 505/20</h3><p>Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die bulgarische Pflegekraft nach einer Schätzung kalendertäglich eine Arbeitszeit von 21 Stunden gehabt habe und hat ihr hierfür Mindestlohn zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht traf in diesem konkreten Einzelfall keine Entscheidung und verwies an das Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht habe den Sachvortrag der Parteien noch nicht ausreichend gewürdigt. Das Bundesarbeitsgericht entschied aber, dass das Landesarbeitsgericht grundsätzlich zutreffend angenommen habe, dass die Verpflichtung zur Vergütung und Abrechnung des gesetzlichen Mindestlohns auch ausländische Arbeitgeber treffe, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch klar, dass der Mindestlohn nicht für die tatsächliche Arbeit, sondern auch für Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen ist. Eine solche Bereitschaft kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch darin bestehen, dass die bulgarische Pflegekraft im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt und grundsätzlich verpflichtet ist, jederzeit (24/7) bei Bedarf betreuerisch oder pflegerisch Hilfe zu leisten.</p><h3>Mindestlohngesetz</h3><p>Das Mindestlohngesetz gilt selbstverständlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Das Bundesarbeitsgericht hat nochmal daran erinnert, dass dies auch dann gilt, wenn die Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer in Deutschland tätig, aber bei einem ausländischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Anderenfalls wäre eine Umgehung des Mindestlohngesetzes immer möglich, wenn ausländische Gesellschaften als Arbeitgeber genutzt werden. Ich erinnere mich an die Diskussion bei Einführung des Mindestlohngesetzes, dass – ganz streng genommen – Lkw-Fahrer, die quer durch Europa fahren, beispielsweise auch 5 Stunden durch Deutschland, an einem Tag in den Anwendungsbereich mehrerer Mindestlohngesetze der verschiedenen Länder gelangen könnten. Verwaltungs- und abrechnungstechnisch wäre dies unmöglich. Bei einer über einen zumindest längeren Zeitraum von einigen Wochen/Monaten ausschließlich in Deutschland tätigen ausländischen Pflegekraft ist eine „mindestlohngetreue“ Abrechnung jedoch grundsätzlich möglich.</p><p>Den rechtlichen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht klar vorgegeben. Abzuwarten ist jetzt, wie die bulgarische Pflegekraft tatsächlich gearbeitet hat. Das „Zusammenleben“ zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegekraft ist wohl nicht immer Arbeits- und Bereitschaftszeit. Beispielsweise kann die Vorbereitung des Mittagsessens Arbeitszeit sein, das Mittagessen selbst aber eine Pause. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu würdigen.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/?WAN=522199&amp;gclid=EAIaIQobChMIk67whbm68QIVCbp3Ch3I9w66EAAYASAAEgIWY_D_BwE" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag</a>) erschienen.</sup><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für Verdi, IG Metall und Co.: Konkurrenzgewerkschaft DHV darf keine Tarifverträge mehr schließen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-verdi-ig-metall-und-co-konkurrenzgewerkschaft-dhv-darf-keine-tarifvertraege</link>
                        <description>Erfolg für Verdi, IG Metall und Co.: Konkurrenzgewerkschaft DHV darf keine Tarifverträge mehr schließen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht spricht der Gewerkschaft DHV die Tariffähigkeit ab. Die etablierte DGB-Konkurrenz sieht darin einen Schlag gegen „Billigtarife“.</p><p><em>„Der lange Streit zeigt, mit welch harten Bandagen auf Gewerkschaftsseite gekämpft wird", sagt <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Wolfgang Lipinski</a>, Arbeitsrechtler bei der Kanzlei Beiten Burkhardt in München. Dass Arbeitgeber in der Vergangenheit Tarifverträge mit der DHV geschlossen haben, führt er auch auf die Unbeweglichkeit zurück, die Großgewerkschaften wie Verdi beispielsweise beim Flächentarifvertrag im Einzelhandel zeigten.</em></p><p><em>Ein Unternehmen, das sich die DHV ausgesucht habe, werde auch künftig eher keinen Tarifvertrag mit Verdi abschließen, sondern sich dann eben ganz gegen eine Tarifbindung entscheiden, glaubt Lipinski.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag finden Sie auf der <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/urteil-des-bundesarbeitsgerichts-erfolg-fuer-verdi-ig-metall-und-co-konkurrenzgewerkschaft-dhv-darf-keine-tarifvertraege-mehr-schliessen/27312702.html" target="_blank" rel="noreferrer">Website des Handelsblatts</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 20 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Öffentlichkeitsgrundsatz bei demokratischen Wahlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/oeffentlichkeitsgrundsatz-bei-demokratischen-wahlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ich habe da offensichtlich einen Fehler gemacht, und das tut mir sehr, sehr leid…“. „Das war Mist“. Diese Zitate stammen von der Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock, nachdem bekannt wurde, dass ihr veröffentlichter Lebenslauf sagen wir „geschönt“ wurde. Die Reaktionen haben gezeigt, wie wichtig Ehrlichkeit und Transparenz bei demokratischen Wahlen ist. Aus diesem Grund sind in den Vorschriften zu den verschiedenen Wahlen, wie die des Bundestags, des Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat Instrumente enthalten, die einen Missbrauch oder eine Fälschung vermeiden oder zumindest erschweren sollen. Zum Beispiel der Öffentlichkeitsgrundsatz.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 24.02.2021 (7 ABR 38/19) über eine Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat entschieden.</p><h3>Grundsatz</h3><p>Nach der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz zählt der Betriebswahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe öffentlich die Stimmen aus. Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. An der Stimmauszählung und Gültigkeitsprüfung hat der Betriebswahlvorstand grundsätzlich vollständig teilzunehmen, es sei denn, es läge ein Fall der Verhinderung eines Mitglieds des Betriebswahlvorstands vor, für das kein Ersatzmitglied bestellt ist.</p><p>Mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz sollen Wahlfälschungen vermieden werden. Direkt nach dem Schluss der Wahl werden die Stimmzettel öffentlich und unter Anwesenheit des gesamten Wahlgremiums, z.B. Betriebswahlvorstands geöffnet, auf Richtigkeit überprüft und gezählt.</p><h3>Der Fall</h3><p>Am 10.04.2018 fand bei einer AG eine Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat statt. Die AG beschäftigte knapp 4.500 Arbeitnehmer. Es war damit ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) zu wählen, der aus sechs Vertretern der Arbeitnehmer (4 Arbeitnehmer, 2 Vertreter der Gewerkschaften) und sechs Vertretern der Anteilseigner besteht.</p><p>Am Hauptsitz der AG war ein Betriebswahlvorstand mit fünf Mitgliedern ohne Ersatzmitglieder gebildet. An der öffentlichen Stimmauszählung nahm ein Mitglied des Betriebswahlvorstands nicht teil, ein anderes Mitglied des Betriebswahlvorstands war zu Beginn der Auszählung für einen unbestimmten Zeitraum abwesend.</p><p>Es gab Unstimmigkeiten über die Auszählung der Stimmen. Ein Antrag auf Neuauszählung der Stimmen wurde abgelehnt. Das nicht neu ausgezählte Wahlergebnis wurde am 17.04.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurde angefochten mit der Begründung, der Betriebswahlvorstand sei während der gesamten Stimmauszählung nicht vollständig anwesend gewesen.</p><h3>Beschluss des BAG</h3><p>Das BAG hält die Rechtsbeschwerde der AG für unbegründet. Das ArbG und das LAG hätten dem Wahlanfechtungsantrag zu Recht stattgegeben. Der Betriebswahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, da er die Auszählung der Stimmen und die Prüfung der Gültigkeit der Stimmen zeitweise in Abwesenheit des Mitglieds durchgeführt habe, ohne dass das Mitglied an der Teilnahme verhindert gewesen wäre.</p><p>Ohne dass eine Unstimmigkeit oder eine Fälschung tatsächlich festgestellt wurde, ist die Wahl bereits deshalb anfechtbar, weil der Betriebswahlvorstand nicht vollständig bei der Stimmauszählung anwesend war und ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz besteht.</p><p>Ich habe diesen Blog geschrieben und das habe ich sehr sehr gern gemacht.</p><p>Mit ehrlichen herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 17 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Ran an den Speck“: Redakteur rechtmäßig abgemahnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ran-den-speck-redakteur-rechtmaessig-abgemahnt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 15. Juni 2021 – 9 AZR 413/19</em></p><p>Ein angestellter Zeitschriftenredakteur veröffentlichte im Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte einen Artikel mit dem Titel "Ran an den Speck" und erhielt von seiner Arbeitgeberin eine Abmahnung. Zu Recht, entschied nun das BAG.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der bei der beklagten Zeitschrift angestellte Redakteur nahm im Rahmen einer Dienstreise an der Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens in den USA teil. Im Anschluss berichtete er in einem Artikel davon, dass er von einer Unternehmerin auf seine Erklärung, er esse nichts, da er „zu viel Speck über'm Gürtel" habe, in die Hüfte gekniffen worden sei. Die Chefredaktion lehnte die Veröffentlichung ab. Ohne Einwilligung veröffentlichte der Kläger den Artikel mit dem Titel „Ran an den Speck" schließlich in einer anderen Zeitung. Die Zeitschrift mahnte den Redakteur deshalb ab. Er habe gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verstoßen. Danach bedarf jede anderweitige Verwertung von Nachrichten, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit bekannt geworden sind, der vorherigen Einwilligung der Chefredaktion.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Mit seiner Klage verlangte der Redakteur die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte – letztlich in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anzeigepflicht soll der Zeitschrift regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob ihre berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Eine Verletzung des Redakteurs in seiner durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Berufsfreiheit sowie in seiner Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sah das BAG hierin nicht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung zeigt, dass die Meinungs- und Pressefreiheit angestellter Redakteure durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen weitgehend eingeschränkt werden kann: Presseunternehmen haben ein berechtigtes Interesse an der vorherigen Anzeige einer anderweitigen Veröffentlichung von Artikeln, um die Verwertung durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Berührungspunkte von arbeitsvertraglichen Regelungen mit Grundrechten gibt es immer wieder. Wie in diesem besonderen Fall kommt es dabei letzten Endes auf eine sorgfältige Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber an. Da diese Abwägung im Einzelfall komplex sein kann, ist fachkundige Beratung dringend zu empfehlen, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 16 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Personalgestellungen in Gefahr! BAG ruft zur Wirksamkeit von Personalgestellungen den EuGH an</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/personalgestellungen-gefahr-bag-ruft-zur-wirksamkeit-von-personalgestellungen-den-eugh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die rechtliche Zukunft von Personalgestellungen durch Unternehmen der öffentlichen Hand ist ungewiss. Das BAG hat die Frage, ob – die insbesondere im Krankenhausbereich verbreiteten – Personalgestellungen mit der europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vereinbar sind, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer streiten vor dem BAG über die Wirksamkeit einer Personalgestellung. Der Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2000 bei einem privatrechtlich organisierten Krankenhausbetreiber der öffentlichen Hand in der Poststelle beschäftigt. Dieser Bereich wurde im Juni 2018 auf eine krankenhauseigene Servicegesellschaft ausgegliedert. Da der Mitarbeiter dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Servicegesellschaft widersprach, wird er seitdem – ohne zeitliche Begrenzung – vom Arbeitgeber an die Servicegesellschaft gestellt und übt dort seine Tätigkeit unverändert weiter aus. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht die Möglichkeit der Gestellung ausdrücklich vor:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„§ 4 Abs. 3 Satz 1 TVöD: Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Trotz der klaren Regelung im Tarifvertrag meint der Arbeitnehmer, er sei nicht zur Tätigkeit bei der Servicegesellschaft verpflichtet. Bei der Personalgestellung würde es sich in Wahrheit um Arbeitnehmerüberlassung handeln. Diese sei unzulässig, weil der Krankenhausbetreiber nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge und die Gestellung auf Dauer angelegt sei. Die Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die Personalgestellungen weitestgehend von den strengen Vorgaben der Arbeitnehmerüberlassung ausnimmt, hält der Arbeitnehmer für europarechtswidrig.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, legte das BAG die zentralen Rechtsfragen des Falles jetzt dem EuGH vor. Der EuGH muss deshalb entscheiden, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD – andere Tarifverträge des öffentlichen Dienstes sehen ähnliche Regeln vor – der europäischen Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG unterfällt. Wenn dem so sein sollte, wird der EuGH die weitere Frage beantworten müssen, ob die im nationalen Recht der Arbeitnehmerüberlassung verankerte Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG vereinbar ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Vorlage an den EuGH durch das BAG birgt erhebliche Gefahren für das aktuelle Modell der bei Unternehmen der öffentlichen Hand verbreiteten Personalgestellungen. Da die früheren Arbeitsplätze beim Arbeitgeber weggefallen sind, sind die Personalgestellungen nach den tariflichen Regelungen gerade auf Dauer – und nicht wie Arbeitnehmerüberlassungen nur für einen vorübergehenden Zeitraum – angelegt. Sollte die bestehende Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG vom EuGH für europarechtswidrig erklärt werden, würde dies die derzeitige Praxis der Personalgestellung fundamental in Frage stellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp </span></span></span></h3><p><span><span><span>Solange die derzeitige Ausnahmeregelung für Personalgestellungen nicht für unionsrechtswidrig erklärt worden ist, können auf Grund eines Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes erfolgende Personalgestellungen zwar fortgesetzt und sogar neue Personalgestellungen angeordnet werden. Arbeitgeber müssen sich jedoch darauf einstellen, diese Praxis zu beenden, falls die Gerichte die Bereichsausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG tatsächlich "kippen" sollten. In diesen Fällen werden Arbeitgeber, die bislang Personal an dritte Unternehmen gestellt haben, an betriebsbedingten Kündigungen nicht vorbeikommen. Diese Kündigungen sollten durch das tarifliche Instrument der Personalgestellung gerade vermieden werden. Man hofft, dass EuGH und BAG diese schwerwiegenden Folgen bei ihren weiteren Entscheidungen vor Augen haben werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Michael Riedel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 15 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zu fit für die Rente? Mit 66 ist noch lange nicht Schluss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-fit-fuer-die-rente-mit-66-ist-noch-lange-nicht-schluss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span>„Ein häufiger Irrtum: Mit Erreichen des Rentenalters ist das Arbeitsverhältnis automatisch beendet. Damit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, muss nämlich eine wirksame Befristung vorliegen. Eine solche Befristung kann z.B. in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgelegt sein.&nbsp;</span></span></em></p><p><em><span><span>In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels beabsichtigen Arbeitgeber immer öfter, ihre Mitarbeiter über den Zeitpunkt des Eintritts in die Rente für wenige Jahre weiter zu beschäftigen. Dadurch können eine Einarbeitung bzw. das Finden eines Kollegen&nbsp;oder einer Kollegin&nbsp;als „Nachfolger“ vereinfacht werden.&nbsp;Häufig&nbsp;haben auch die Mitarbeitenden&nbsp;ein Interesse daran, ihren Ruhestand zu verschieben. Dies kann daran liegen, dass sie ihre Rente aufbessern oder einen sanften Übergang vom Arbeitsleben in das Dasein als Rentner&nbsp;bzw. Rentnerin&nbsp;erreichen möchten. Dabei wünschen beide Seiten eine befristete Verschiebung des Renteneintritts, in der Regel für zwei bis drei Jahre.&nbsp;&nbsp;</span></span></em></p><p><em><span><span>In der Praxis stellt sich die Frage, wie ein solcher Wunsch rechtlich umsetzbar ist. Denn für gewöhnlich ist der Mitarbeiter&nbsp;bzw. die Mitarbeiterin&nbsp;schon für viele Jahre beschäftigt. Folglich besteht eine Befristungssperre&nbsp;nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), eine sachgrundlose Befristung ist damit ausgeschlossen. Es bleibt also eigentlich nur noch die Möglichkeit, eine Befristung mit Sachgrund vorzunehmen. In vielen Fällen ist ein Sachgrund jedoch nicht einschlägig. Um dieses Problem zu lösen, kann auf die sog. „Hinausschiebensvereinbarung“ zurückgegriffen werden. Sie ist im Gesetz&nbsp;etwas versteckt&nbsp;in § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt.“ </span></span></em></p><p><span><span>Der gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> steht Ihnen auf <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/hinausschieben-rente-arbeitsrecht-ruhestand-vereinbarung" target="_blank" rel="noreferrer">www.lto-karriere.de</a> zur Verfügung.</span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Flexibilisierung: Bundesregierung plant umfassende Änderungen des Befristungsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/flexibilisierung-bundesregierung-plant-umfassende-aenderungen-des-befristungsrechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland weit verbreitet. Unternehmen wollen dadurch Flexibilität in ihrer Belegschaft bewahren. Doch die Bundesregierung plant, das Befristungsrecht erheblich einzuschränken.“</em></p><p>Den kompletten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Künzel</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> können Sie&nbsp;im Personaljournal&nbsp;der F.A.Z&nbsp;<a href="https://www.faz-personaljournal.de/ausgabe/03-2021/arbeitsrecht-flexibilisierung-bundesregierung-plant-umfassende-aenderungen-des-befristungsrechts-2194/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;online lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH stärkt Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/EuGH-st%C3%A4rkt-Entgeltgleichheit-zwischen-Frauen-und-M%C3%A4nnern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Vorlage des Arbeitsgerichts Watford mit seinem Urteil gegen die britische Supermarktkette Tesco Stores (vom 3. Juni 2021 – C-624/19) die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern gestärkt. Die Richter urteilten in einer Grundsatzentscheidung, dass sich Arbeitnehmer nicht nur bei "gleicher", sondern auch bei lediglich "gleichwertiger Arbeit" unmittelbar auf den unionsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen berufen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall klagten mehrere tausend Mitarbeiterinnen, die vorwiegend als Verkäuferinnen tätig waren, gegen Tesco. Unter Berufung auf den in Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankerten Grundsatz der Lohngleichheit machten sie geltend, dass ihnen die gleiche Vergütung zustehe wie den männlichen Vertriebsmitarbeitern. Der Umstand, dass die Vertriebsmitarbeiter in Vertriebszentren und damit in unterschiedlichen Betrieben tätig sind, stehe dem nicht entgegen. Vielmehr sei maßgeblich, dass die Tätigkeiten der Verkäuferinnen mit denen der Vertriebsmitarbeiter zumindest als gleichwertig anzusehen seien. Tesco vertrat dagegen den Standpunkt, dass der Grundsatz der Lohngleichheit nur bei gleicher, nicht aber bei gleichwertiger Arbeit gelte. Der EuGH folgte letztlich der Argumentation der Klägerinnen und urteilte, dass Arbeitnehmer sich auch bei gleichwertiger Arbeit unmittelbar auf den EU-Grundsatz der Lohngleichheit berufen können. Dabei stellte der EuGH klar, dass nur solche Lohnbedingungen vergleichbar sind, die sich "auf ein und dieselbe Quelle zurückführen lassen". Eine solche Quelle im Sinne einer einheitlichen Verantwortlichkeit sei zumindest auch bei unterschiedlichen Betrieben eines Unternehmens möglich. Konkret dürfen sich also Mitarbeiter zumindest betriebsübergreifend, d.h. unternehmensweit auf den Grundsatz der Lohngleichheit berufen und vergleichen. Ob die Tätigkeiten der Verkäuferinnen und die der Vertriebsmitarbeiter im Fall von Tesco tatsächlich gleichwertig sind, muss nun das Arbeitsgericht Watford klären.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urteil dürfte auch in Deutschland Beachtung finden. Zwar wird das allgemeine Gebot der Lohngleichheit bei gleichwertiger Arbeit nach deutschem Recht überwiegend mit Blick auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt. Während das Verbot der Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts allerdings bereits mit Einführung des Entgelttransparenzgesetzes in nationales Recht umgesetzt wurde, ist das allgemeine Gebot der Lohngleichheit noch immer nicht einfachgesetzlich verankert. Es hat insbesondere noch keinen ausdrücklichen Niederschlag im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefunden. Das Urteil hat daher insoweit für Klarheit gesorgt, als dass das Gebot der Lohngleichheit nun auch unionsrechtlich abgesichert ist. Etwaige Zweifel bei der Auslegung von Artikel 3 GG und des AGG dürfen damit beseitigt sein. Ob der Grundsatz der Lohngleichheit nicht nur unternehmensweit, sondern auch konzernweit Anwendung findet, bleibt jedoch auch nach dem EuGH Urteil weiter unklar.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank"><span><span><span>Jonas Türkis</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers im Fall einer vierzehntägigen Quarantäneanordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entschaedigungsanspruch-des-arbeitgebers-im-fall-einer-vierzehntaegigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, sofern sein Arbeitnehmer während einer vierzehntägigen häuslichen Absonderung gegen ihn einen Lohnfortzahlungsanspruch hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (vom 10. Mai 2021, 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO). </span></span></span></p><p><span><span><span>Aufgrund einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung befanden sich zwei ansteckungsverdächtige Mitarbeiterinnen in häuslicher Absonderung. In der Folge beantragte die Arbeitgeberin beim Land Rheinland-Pfalz die Erstattung von Entschädigungszahlungen, die sie während der Zeit der Absonderung an ihre Mitarbeiterinnen für deren Verdienstausfall geleistet hatte, sowie von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Land gewährte lediglich für die Zeit ab dem sechsten Tag der Absonderung eine Erstattung mit dem Hinweis, die Arbeitnehmerinnen hätten gegenüber dem Arbeitgeber für die ersten fünf Tage der Absonderung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Arbeitgeberin klagte und trug vor, bei einer Quarantänedauer von mehr als fünf Tagen könne nicht mehr, wie es § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorsehe, von einer Verhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit gesprochen werden. Dauere die Verhinderung demnach eine erhebliche Zeit, so entfalle der Lohnfortzahlungsanspruch insgesamt, d. h. auch für den nicht erheblichen Zeitraum („Alles-oder-Nichts-Prinzip“). </span></span></span></p><p><span><span><span>Dem folgten die Koblenzer Verwaltungsrichter nicht und wiesen die Klagen mit folgenden Erwägungen ab: Zwar habe ein Arbeitgeber, der im Fall der Absonderung Lohnfortzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge leiste, nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistungen. Dieser scheide jedoch aus, wenn dem Arbeitnehmer trotz seiner Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit gegen seinen Arbeitgeber ein Lohnfortzahlungsanspruch zustehe. Gemäß § 616 Satz 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert werde. Dies sei hier der Fall. Bei den behördlichen Absonderungsanordnungen, die aufgrund eines Ansteckungsverdachts ergangen seien, handele es sich um ein in deren Person liegendes Leistungshindernis. Darüber hinaus stelle die aufgrund der Absonderung eingetretene Dauer der Arbeitsverhinderung von sechs bzw. vierzehn Tagen noch eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dar. Für die Beurteilung sei in erster Linie das Verhältnis zwischen der Dauer des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses und der Dauer der Arbeitsverhinderung maßgeblich. Dabei sei bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr grundsätzlich eine höchstens vierzehn Tage andauernde Arbeitsverhinderung infolge einer Absonderung noch als nicht erhebliche Zeit anzusehen. Auch bedürfe dieses Ergebnis im zu entscheidenden Fall nicht aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten einer Korrektur. Denn das Risiko, während einer höchstens vierzehntägigen Quarantäne des Arbeitnehmers bei einem mindestens ein Jahr andauernden Beschäftigungsverhältnis den Lohn für zwei Wochen weiterzahlen zu müssen, sei für den Arbeitgeber grundsätzlich kalkulierbar. Da die Mitarbeiterinnen der Arbeitgeberin bei dieser bereits deutlich länger als ein Jahr beschäftigt seien, habe ihnen somit ein Lohnfortzahlungsanspruch zugestanden. Dies schließe einen Entschädigungsanspruch der Arbeitgeberin aus. Gegen beide Entscheidungen steht den Beteiligten die Einlegung der Berufung zu, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juni 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Emden zur Zeiterfassung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abaenderung-des-urteils-des-arbeitsgerichts-emden-zur-zeiterfassung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hatte über die Berufung gegen ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Emden zu entscheiden. Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer. Er machte Überstundenvergütung für einen Zeitraum von anderthalb Jahren auf Basis von der Arbeitgeberin erstellter technischer Zeitaufzeichnungen geltend. Ob diese Aufzeichnungen zur Erfassung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit erstellt worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Das Arbeitsgericht hatte der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Arbeitgeberin sei in europarechtskonformer Auslegung des § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zur Erfassung und Kontrolle der Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, reichten die vorgelegten technischen Aufzeichnungen als Indiz für die geleistete Arbeitszeit aus. Diese Indizien habe die Arbeitgeberin nicht, z.B. durch Darlegung von Pausenzeiten, entkräften können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Diese Auffassung teilte das LAG nicht<em> </em>(vom 6. Mai 2021 - 5 Sa 1292/20; vorhergehend ArbG Emden vom 9. November 2020 - 2 Ca 399/18). Das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 – C-55/18 ("Zeiterfassung") habe keine Aussagekraft für die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess im Hinblick auf die Frage der Anordnung, Duldung oder Betriebsnotwendigkeit von Überstunden. Dem EuGH komme keine Kompetenz zur Entscheidung über Fragen der Vergütung zu. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung habe der Arbeitnehmer daher nicht dargelegt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das LAG zugelassen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Niedersachsen)</span></em></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Bezeichnung als „Ming Vase“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-bezeichnung-als-ming-vase</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Vorgesetzten als „Ming Vase“ und die weitere Erläuterung durch eine Geste des Nach-Hinten-Ziehens der Augen und Wiederholung „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ ein Grund für eine außerordentliche Kündigung einer Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum sein kann, wenn aus den nachfolgenden Erklärungsversuchen eine Verfestigung der dahinterstehenden Haltung zu erkennen sei (vom 5. Mai 2021 - 55 BV 2053/21). Die Bezeichnung der mit den Worten „Ming Vase“ gemeinten Vorgesetzten und die zur Verstärkung der Worte verwendeten Gesten der Mitarbeiterin seien zur Ausgrenzung von Mitmenschen anderer Herkunft, deren Beleidigung und zu deren Herabsetzung geeignet und rechtfertigten unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls eine außerordentliche Kündigung. Die Verkäuferin habe zunächst gegenüber einer Kollegin gesagt, „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Sie habe auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei erklärt „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und die Augen mit den Fingern nach hinten gezogen, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der dann erfolgten arbeitgeberseitigen Anhörung zu dem Vorfall habe die Verkäuferin erklärt, eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde. In der Gesamtbetrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, die die Pflicht zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber verletze. Hierin liege eine erhebliche Herabwürdigung der gemeinten Vorgesetzten. Zudem sei es für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushängeschild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng oder mit sonstigen abwertenden Formulierungen bezeichnen könnte.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin vom 18. Mai 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Außerordentliche Kündigung wegen Küssens gegen den Willen einer Kollegin </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausserordentliche-kuendigung-wegen-kuessens-gegen-den-willen-einer-kollegin</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst, verletzt seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) mit einem Urteil vom 1. April 2021 entschieden (8 Sa 798/20). </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war seit 1996 bei der Arbeitgeberin als EDI-Manager (Electronic Data Intercharge) beschäftigt. Das Unternehmen hatte im April 2019 eine Kollegin eingestellt, die zuvor bereits als Werkstudentin bei ihr beschäftigt war. Während des Werkstudiums hatte der Mitarbeiter ihr jedenfalls einmal von hinten an die Schultern gefasst, woraufhin sie ihm gesagt hatte, dass er das lassen solle. Auf einer zweitägigen Teamklausur Ende September 2019 versuchte der Arbeitnehmer abends in der Hotelbar mehrfach, seiner Kollegin trotz ihrer geäußerten Ablehnung seine Jacke umzulegen. Dies veranlasste eine andere anwesende Mitarbeiterin, ihn aufzufordern, damit aufzuhören. Später folgte er der Kollegin auf dem Rückweg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer, obwohl sie auf seine mitgeteilte Absicht, noch mit zu ihr zu kommen, erklärt hatte, dass sie das nicht wolle. Vor ihrem Zimmer zog er sie zu sich heran und versuchte, sie zu küssen. Nachdem die Kollegin ihn weggedrückt hatte, zog er sie erneut zu sich heran und schaffte es, sie zu küssen. Die Kollegin drückte ihn nochmals weg, öffnete ihre Zimmertür, ging schnell hinein und verschloss die Tür. In einer anschließenden WhatsApp-Nachricht schrieb er ihr, er hoffe, sie sei ihm nicht böse. Nachdem die Kollegin ihrem Vorgesetzten von dem Vorfall berichtet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Anhörung des Mitarbeiters fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Arbeitsgericht Köln hat die gegen diese Kündigung gerichtete Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung mehrerer Kollegen abgewiesen. Dieses Urteil hat das LAG Köln im Berufungsverfahren bestätigt. Insbesondere habe es keiner Abmahnung bedurft, da für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen sei, dass er mit der sexuellen Belästigung eine rote Linie überschritten habe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin, deren Verpflichtung es sei, ihre weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen, unzumutbar gemacht habe.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Köln vom 1. April 2021)</em></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ausstattung des Betriebsrats mit Technik für Videokonferenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausstattung-des-betriebsrats-mit-technik-fuer-videokonferenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat einen Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt, dem bestehenden Betriebsrat eine technische Ausstattung zur Verfügung zu stellen, die diesem die Durchführung von Sitzungen und Beratungen in Form einer Videokonferenz ermöglicht. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse. Gegen die Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (Urteil vom 14. April 2021 - 15 TaBVGa 401/21).</span></span></span></p><p><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2021)</em></span></span></span></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sturz auf dem Weg ins Home Office von den Wohn- in die Büroräume kein Arbeitsunfall</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sturz-auf-dem-weg-ins-home-office-von-den-wohn-die-bueroraeume-kein-arbeitsunfall</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der vom Arbeitnehmer zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert.<strong> </strong>Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 9. November 2020 (L 17 U 487/19) entschieden.&nbsp;Ein Gebietsverkaufsleiter ist seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Home Office. Im September 2018 stürzte er &nbsp;auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.&nbsp;Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Gebietsverkaufsleiter erfolgreich vor dem Sozialgericht Aachen. Auf die Berufung hat das&nbsp;LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Nr.&nbsp;1&nbsp;Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein im Home Office Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses&nbsp;bzw.&nbsp;innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Die Annahme eines Betriebswegs scheide aus, da sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Mitarbeiter habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Home Office am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Die Revision ist beim BSG unter dem&nbsp;Aktenzeichen B 2 U 4/21 R anhängig.</span></span></span></p><p>&nbsp;</p><p><span><span><span><span><em>(Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wann geht es zurück ins Büro?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wann-geht-es-zurueck-ins-buero</link>
                        <description>Wann geht es zurück ins Büro?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Weiterhin besteht die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice. Ausnahmen für Genesene und Geimpfte oder eine Koppelung an die Inzidenzen gibt es nicht.&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Michaela Felisiak</em></a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Dominik Sorber</em></a>&nbsp;halten das für unverhältnismäßig.“</p><p>Den gesamten Beitrag&nbsp;„Wann geht es zurück ins Büro?“ aus der Legal Tribune Online (LTO) vom 8. Juni 2021 lesen Sie <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-pflicht-keine-ausnahme-genesene-geimpfte-unverhaeltnismaessig" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fit für die Digitalisierung – die Neuerungen des Betriebsräte-modernisierungsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neuerungen-des-betriebsraetemodernisierungsgesetzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Personalverantwortliche in Unternehmen, in denen das Zusammenwirken mit dem Betriebsrat angespannt oder vielleicht sogar konfliktbeladen ist, werden mit Skepsis und Befürchtungen zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber sich für eine Ausweitung der Betriebsverfassung entschieden hat. Und solche Unternehmen gibt es nicht wenige. Das am 21. Mai 2021 durch den Bundestag verabschiedete Betriebsrätemodernisierungsgesetz (im Folgenden "BRMG") hingegen ist von der (Ideal-)Vorstellung getragen: Wo Betriebsräte tätig seien, sei mehr Raum für Innovationen, seien die Arbeitsbedingungen besser, der wirtschaftliche Erfolg stabiler und Krisen könnten besser bewältigt werden. So verwundert es nicht, dass das BRMG während der Corona-Pandemie entstand, deren Katalysatorwirkung auf die Arbeitsorganisation vor allem unter dem Stichwort der Digitalisierung unbestreitbar ist. Erklärtes <span>Ziel des BRMG neben der Erleichterung der Gründung von Betriebsräten und der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte bestehender Betriebsräte ist es, die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, neu zu regeln. Nachdem am 28. Mai 2021 auch der Bundesrat dem BRMG zugestimmt hat, ist ein erster Rundgang durch die gesetzlichen Änderungen angezeigt.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Gründung und Wahl des Betriebsrats</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Ausweislich seiner Begründung zum BRMG geht der Gesetzgeber davon aus, dass insbesondere in kleineren Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet werde. Den Grund hierfür sieht man darin, dass eine etwaige Betriebsratsgründung an hohe formale Voraussetzungen gebunden sei. Diese Hindernisse verringert das BRMG dadurch, dass das vereinfachte Wahlverfahren gemäß § 14 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) künftig in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten (anstatt bisher nur mit bis zu 50 Beschäftigten) durchgeführt werden kann. Das vereinfachte Wahlverfahren zeichnet sich insbesondere durch kürzere Fristen aus, um die Wahl insgesamt zu beschleunigen. In Betrieben von 101 bis 200 Beschäftigten können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren als Alternative zum normalen Wahlverfahren vereinbaren. Zudem werden die für das Wahlverfahren geltenden Fristen verkürzt. Um mehr Beschäftigte zu motivieren, sich zur Wahl für den Betriebsrat zu stellen, wird die Zahl der notwendigen Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gesenkt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch mit Blick auf das Recht zur Anfechtung einer Betriebsratswahl – in der Praxis ohnehin ein schwieriges, weil aufwändiges und damit kostenintensives Unterfangen – ergibt sich eine Neuerung: Sofern Grund für die begehrte Wahlanfechtung die Unrichtigkeit der Wählerliste ist und zuvor nicht die rechtlich vorgesehene Möglichkeit zur Klärung eines solchen Wahlfehlers genutzt wurde, wird das Anfechtungsrecht nun zugunsten der Rechtssicherheit eingeschränkt.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Zuge der Neuregelung der Wahlvorschriften wird auch das Wahlverfahren zur JAV vereinfacht. Zur Förderung der Teilhabe von Auszubildenden wird diesbezüglich die Altersgrenze gestrichen, es kommt künftig allein auf den Status als Auszubildender an.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Sonderkündigungsschutz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) enthält bereits Regelungen zum Sonderkündigungsschutz verschiedener bei der Betriebsratswahl involvierter Personengruppen. Ergänzend hierzu regelt das BRMG, dass denjenigen Arbeitnehmern, die zu einer Betriebswahlversammlung einladen oder eine Wahlvorstandsbestellung beantragen, vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht gekündigt werden darf (§ 15 Abs. 3a KSchG neuer Fassung, n.F.).</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Mobiles Arbeiten und Home Office</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Am bedeutsamsten sind die Regelungen des BRMG zum Thema mobiles Arbeiten und Home Office. In den §§ 30 - 34 BetrVG n.F. wird zunächst die Möglichkeit vorgesehen, Betriebsratssitzungen unter – selbst vom Betriebsrat gesetzten – Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs von Präsenzsitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Zudem stellt das Gesetz klar, dass Betriebsvereinbarungen fortan auch unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können. Beide Neuerungen dürften sowohl von Betriebsrats- als auch von Arbeitgeberseite als Erleichterung der Betriebsratsarbeit und als Beschleunigung der Zusammenarbeit begrüßt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kern des BRMG ist, dass zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Tätigkeiten im Home Office in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG n.F. ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt wird. Hier ist genauestens auf den Wortlaut der Neuregelung zu achten. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausgestaltung, nicht aber auf die Einführung mobiler Arbeit. Anders als bei anderen Mitbestimmungsrechten in sozialen Angelegenheiten steht dem Betriebsrat insoweit also kein Initiativrecht zu, mittels dessen er mobiles Arbeiten verlangen könnte. Mit dieser Fassung hat die Regelung an Schrecken verloren, denn die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens diskutierten Formulierungen waren weiter gegangen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Künstliche Intelligenz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt nimmt die Bedeutung künstlicher Intelligenz weiter zu. Durch das BRMG wurde nun festgelegt, dass Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen insgesamt auch insofern gelten, als im Betrieb der Einsatz von künstlicher Intelligenz, beispielsweise durch algorithmische Entscheidungssysteme, vorgesehen ist. Der Betriebsrat muss hierüber unterrichtet, über die Maßnahme und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer muss mit ihm beraten werden. Auch die Beteiligungsrechte bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG gelten fortan auch dann, wenn sie ausschließlich oder teilweise mit der Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden; ohne Zustimmung des Betriebsrats können sie nicht eingeführt werden. Wer Erfahrung mit Betriebsratsverhandlungen zu technischen Gegenständen hat, wird ahnen, dass auf die Unternehmen zeit- und kostenaufwändige Beratungen zukommen dürften. Hinzu kommt: Der Betriebsrat kann einen Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik hinzuziehen – eine Regelung, die wegen der ohnehin schon hohen Kosten für Berater des Betriebsrats auf Unternehmensseite wenig Begeisterung auslösen dürfte.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Weiterbildung</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Qualifizierung ist gerade in Hinblick auf die Digitalisierung, aber auch hinsichtlich des ökologischen und demografischen Wandels von großer Bedeutung,</span><span> Um dem Rechnung zu tragen, werden die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Weiterbildung gestärkt, indem das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung durch die Möglichkeit zur Einschaltung der Einigungsstelle ausgebaut wird. Verlangt der Betriebsrat z.B. die Durchführung von Schulungsmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Programme oder Tools und stimmt der Arbeitgeber dem nicht zu, ist es nun Ziel einer Einigungsstelle, dass sich beide Seiten auf einen Kompromiss, etwas hinsichtlich der Dauer und des Teilnehmerkreises der Schulung, verständigen. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Datenschutz</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers <span>nach der Datenschutz-Grundverordnung </span>bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat findet in § 79a BetrVG n.F. eine klarstellende gesetzliche Regelung. Nach ihr ist auch bei Verarbeitung der Daten durch den Betriebsrat der Arbeitgeber derjenige, der hierfür im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Konkret heißt das, dass die Haftung des Arbeitgebers auch mögliche Datenschutzverstöße durch den Betriebsrat umfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span><span>Fazit </span></span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Anpassungen des BetrVG in Anbetracht der zunehmenden Digitalisierung der Arbeitswelt waren sicher notwendig, die Neuregelungen des BRMG in ihrer Gesamtheit können als maßvoll bezeichnet werden, obgleich sie mit Kostensteigerungen einhergehen dürften. Dass auch die Betriebsratsarbeit selbst durch Einsatz moderner Technik beschleunigt werden kann, wird nur denjenigen Betriebsräten missfallen, die sich aus taktischen Erwägungen bei Entscheidungsfindung und Beschlussfassung gerne mehr Zeit lassen</span>. Ob die Ausdehnung des vereinfachten Wahlverfahrens auf Betriebe mit bis zu 100 oder ggf. 200 Beschäftigten den erhofften Effekt haben wird, dass sich in ihnen mehr Betriebsräte bilden, wird die Zukunft zeigen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-lambrich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Lambrich</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Düsseldorf: „Corona-Anhuster“ als Kündigungsgrund</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-anhuster-als-kuendigungsgrund</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 27. April 2021 – 3 Sa 646/20</em></p><p>Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekomme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber warf dem betroffenen Arbeitnehmer vor, sich mehrfach nicht an die im Betrieb geltenden Hygienemaßnahmen wie etwa das Bedecken von Mund und Nase beim Husten oder Niesen und das Abstandsgebot gehalten zu haben. Bereits zuvor habe der Mitarbeiter signalisiert – so der weitere Vorwurf –, er nehme die betrieblichen Corona-Maßnahmen "nicht ernst". Der Arbeitnehmer habe schließlich einen Arbeitskollegen aus nächster Nähe angehustet und sinngemäß gesagt: "Chill, du bekommst schon kein Corona". Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin außerordentlich fristlos. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei, wusste der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und widersprach der Darstellung des Arbeitgebers. Er behauptete, er habe an dem Tag einen Hustenreiz verspürt und deshalb spontan husten müssen. Ausreichend Abstand zu seinem Arbeitskollegen habe er eingehalten. Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Der Arbeitgeber konnte im konkreten Einzelfall eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht nachweisen. Da der Arbeitgeber für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes die Beweislast im Prozess trägt, ging dies letztlich zu seinen Lasten.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wer Hygiene-Regeln im Betrieb missachtet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Losgelöst vom Einzelfall betonte das Landesarbeitsgericht ausdrücklich, dass der vom Arbeitgeber geschilderte Sachverhalt – seine Wahrheit unterstellt – grundsätzlich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Wer bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass er Corona bekomme, verletze in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung zeigt, dass die Corona-Pandemie neues Konfliktpotential im Arbeitsverhältnis hervorruft. Je nach Schwere des Verstoßes gegen Hygiene-Regeln kann mit einer Abmahnung bis hin zu einer außerordentlichen Kündigung reagiert werden. Arbeitgeber sind daher gut beraten, Verstöße gegen Hygiene-Regeln konkret zu dokumentieren, um sie im Bestreitensfall beweisen zu können.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Köln: Kündigung wegen behördlich angeordneter Quarantäne unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-wegen-behoerdlich-angeordneter-quarantaene-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Köln vom 15. April 2021 - 8 Ca 7334/20</em></p><p>Kann ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht nachkommen, berechtigt das den Arbeitgeber auch dann in der Regel nicht zur Kündigung, wenn der schriftliche Nachweis der Anordnung nur verzögert eingereicht werden kann.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war bei dem Arbeitgeber, einem Dachdeckermeister, als Monteur beschäftigt. Bei Ausspruch der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate. &nbsp;Aufgrund des Kontakts zu einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer häusliche Isolation an, so dass er nicht zum Dienst erscheinen konnte. Der Arbeitgeber forderte die Vorlage der Quarantäneanordnung. Diese hatte das Gesundheitsamt zwar auf telefonische Nachfrage des Arbeitnehmers in Aussicht gestellt, die Anordnung war ihm jedoch noch nicht zugegangen, so dass er seinem Arbeitgeber keinen Nachweis erbringen konnte. Da der Arbeitgeber am Wahrheitsgehalt der Angaben des Arbeitnehmers Zweifel hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos.</p><p>Das Kündigungsschutzgesetz fand keine Anwendung, da sich der Arbeitnehmer noch in der Wartezeit befand und der Arbeitgeber ohnehin weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Daher musste sich die Kündigung nicht an den strengen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes messen lassen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Dennoch kam das Arbeitsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, da sie sitten- und treuwidrig im Sinne der §§ 138, 242 Bürgerliches Gesetzbuch und damit willkürlich gewesen sei. Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne beruhe die Kündigung auf sachfremden Motiven, so das Gericht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil birgt keine grundsätzlichen Neuerungen. Außerhalb der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes benötigt der Arbeitgeber zwar keinen Kündigungsgrund, um das Arbeitsverhältnis einseitig zu beenden. Eine Kündigung darf, wie das Arbeitsgericht Köln richtigerweise entschied, aber nicht willkürlich sein. Auch bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist <span><span><span>„</span></span></span>ein gewisses Maß an sozialer Rücksicht<span><span><span>“</span></span></span> zu beachten, entschied schon das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1998 (BVerfG vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87).</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Pandemie hat gezeigt, dass viele Dinge außerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen ein gewisses Augenmaß sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer erfordern. So sollten Arbeitgeber im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Verständnis aufbringen, wenn ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich alle entsprechenden Nachweise des zuständigen Gesundheitsamts vorlegen kann. Die Gesundheitsbehörden stoßen während der Pandemie an ihre Grenzen, so dass auch Arbeitgeber an dieser Stelle wohl eher Geduld aufbringen sollten, statt die Angaben des Arbeitnehmers sofort in Zweifel zu ziehen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>LAG Köln: Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><em><span>Landesarbeitsgericht Köln vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21</span></em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest - nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist bei der beklagten Kommune als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die beklagte Kommune ordnete mit Schreiben vom 6. Mai 2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Mitarbeiter legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die beklagte Kommune den Arbeitnehmer nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Mitarbeiter Berufung eingelegt.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die Berufung hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts stehe dem Arbeitnehmer kein Anspruch darauf zu, dass die beklagte Kommune seine Arbeitsleistung im Rathaus ohne das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung duldet. Gemäß der seit dem 7. April 2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der beklagten Kommune eine Maskenpflicht. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Arbeitnehmers selbst. Sei der Arbeitnehmer ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. </span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Home Office-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Verpflichtung zum Tragen von Masken in Betrieben (<span>kraft Gesetz/Verordnung/Anordnung im Betrieb)</span> wird auch weiterhin Fragen aufwerfen. Eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske ist im Einzelfall möglich. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung im Betrieb ohne Maske zu begründen. Das Urteil macht deutlich, welche Bedeutung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber den weiteren Arbeitnehmern zukommt, die im Zweifel auch dem individuellen Beschäftigungsanspruch vorgeht. Zudem ist zu beachten, dass Mitarbeiter – je nach konkretem Einzelfall – als arbeitsunfähig anzusehen sein können, wenn sie aufgrund eines ärztlichen Attests entgegen der im Betrieb angeordneten Maskenpflicht keine Maske tragen können und nicht im Home Office beschäftigt werden können, mit der Folge, dass ihnen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen zusteht. Bliebe es auf unabsehbare Zeit bei einer Maskenpflicht im Betrieb und ist die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske für den Arbeitnehmer voraussichtlich nicht therapierbar, könnte im Einzelfall sogar der Ausspruch einer personenbedingten Kündigung in Betracht gezogen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Im Falle eines von einem Arbeitnehmer vorgelegten Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht sollten Arbeitgeber dessen konkreten Inhalt und Aussagekraft zunächst prüfen. Ist aus dem Attest die Unverträglichkeit des Tragens einer Maske aus medizinischen Gründen nachvollziehbar, ist weiter zu prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer die Arbeit auch aus dem Home-Office erbringen kann. Ist dies nicht der Fall, kann auch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes im Betrieb zur Wahrung des Infektionsschutzes in Betracht kommen. Zur Schaffung eines neuen „leidensgerechten" Arbeitsplatzes ist der Arbeitgeber hingegen nicht verpflichtet. </span><span><span><span>Weigert sich ein Mitarbeiter ohne ein (ausreichend begründetes) ärztliches Attest, im Betrieb eine Maske zu tragen, besteht die Möglichkeit, ihn ohne Fortzahlung der Vergütung widerruflich freizustellen. Außerdem kann ggf. eine Abmahnung erfolgen und bei einer beharrlichen Weigerung sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gezogen werden.</span></span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Nadine Radbruch</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-1224</guid>
                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: „Fleißiges Bienchen“ – sind Crowdworker Arbeitnehmer?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fleissiges-bienchen-sind-crowdworker-arbeitnehmer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20</em></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Mikrojobs</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) durch Nutzer einer Online-Plattform (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Crowdworker</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) auf der Grundlage einer mit dem Betreiber (</span></span></span></span></span></span>„<span><span><span><span><span><span>Crowdsourcer</span></span></span></span></span></span>“<span><span><span><span><span><span>) getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 Bürgerliches Gesetzbuch gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sind sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Crowdworking ist eine Tätigkeitsform, die in den letzten Jahren eine immer stärkere Bedeutung gewinnt. Unternehmen offerieren dabei über Internetplattformen </span></span></span>„<span><span><span>Jobs</span></span></span>“<span><span><span>. Interessierte können sich dann über die Plattform für diese Dienste bewerben. Die Bandbreite der Tätigkeiten ist weit gefächert. Sie reicht vom Schreiben von Texten, über das Testen von Software bis hin zu Controlling-Tätigkeiten oder Qualitätsmanagement. In den Verträgen wird regelmäßig die Selbständigkeit der Crowdworker betont und ein Arbeitsverhältnis ausgeschlossen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Crowdworker, der nach Unstimmigkeiten vom Unternehmen keine Aufträge mehr erhielt und dessen Account gelöscht wurde, klagte auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entstanden sei und begehrt darüber hinaus Vergütung und Urlaub. Er ergänzte seine Klage um eine Kündigungsschutzklage, nachdem im Prozess vom beklagten Unternehmen vorsorglich eine Kündigung ausgesprochen war, falls ein Arbeitsverhältnis bestünde. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat wie zuvor das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen, mit dem Argument, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Das BAG hat die Entscheidung des LAG München weitgehend aufgehoben und teilweise an das LAG zurückverwiesen. Der Kern der Entscheidung ist die Aussage: Crowdworker können Arbeitnehmer sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags war die Kontrolle der Warenpräsentation eines Markenherstellers im Einzelhandel oder in Tankstellen. Der </span></span></span>„<span><span><span>Crowdworker</span></span></span>“<span><span><span> sollte über eine vom Auftraggeber eröffnete Website mit einer kombinierten App die Warenpräsentation von vorgegebenen Märkten kontrollieren und an das auftraggebende Unternehmen weiterleiten. Das gesamte Auftragsverhältnis wurde über die App abgewickelt, von der Auftragsbeschreibung über die Auftragsannahme. Die Vergütung wurde über PayPal bezahlt. Grundlage der Tätigkeit war eine sog. </span></span></span>„<span><span><span>Basis-Vereinbarung, die im Wesentlichen beinhaltet, dass der Auftragnehmer verfügbare Aufträge annehmen kann, aber nicht muss, keine Vorgaben zum Arbeitsort oder der Arbeitszeit gemacht werden und der Auftragnehmer ermächtigt wird, eigene Arbeitnehmer einzusetzen oder Unteraufträge zu erteilen. Ergänzt wird diese Basis-Vereinbarung durch </span></span></span>„<span><span><span>Allgemeine Geschäfts- und Nutzungsbedingungen</span></span></span>“<span><span><span> , die eine Bonifizierungsregelung enthalten, die über sog. Erfahrungspunkte einen höheren </span></span></span>„<span><span><span>Nutzer-Status</span></span></span>“<span><span><span> realisiert, der einer größere Zahl und höher bewertete Aufträge ermöglicht und damit bessere Vergütung bewirkt. Es wird in den AGB explizit ausgeführt, dass keine Weisungsgebundenheit besteht und kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Faktisch wird der Auftrag so ausgeführt, dass das Unternehmen dem Auftragnehmer mit Vertragsschluss die Möglichkeit einräumt, auf der Website des Unternehmens und über die App mittels seines eigenen Smartphones Aufträge anzunehmen. Die App beinhaltet ein GPS-System, das auf den aktuellen Standort des Nutzers zugreifen kann, und zum einen dazu dient, den geographischen Raum der Aufträge einzugrenzen und zum anderen sicherstellt, dass der Auftragnehmer die richtigen Zielobjekte besucht, kurzum: Es dient auch zur Kontrolle. Im vorliegenden Rechtsstreit bearbeitete der Crowdworker rund 3.000 Aufträge im Zeitraum vom Februar 2017 bis zum April 2018, so dass ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitsvolumen von 15 bis 20 Stunden errechnet wurde. Im April 2018 teilte das beklagte Unternehmen mit, dass es keine weiteren Aufträge anbieten und den Account löschen würde. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Crowdworker erhob darauf Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, kombiniert mit einem Antrag auf Weiterbeschäftigung und Zahlung entgangener Vergütung sowie Kündigungsschutz nach erfolgter Kündigung im Prozess. Das LAG München lehnte den Arbeitnehmerstatus ab: Es betonte dabei vor allem die Tatsache, dass der Kläger nicht gezwungen war, Aufträge anzunehmen, sondern es ihm freigestellt war, wann und welche Aufträge er annahm. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat den Sachverhalt entgegengesetzt bewertet. Es hat in erster Linie darauf abgestellt, dass der Auftraggeber die von ihm betriebene Plattform so gestaltet habe, dass der Crowdworker seine Tätigkeit entgegen den Bedingungen nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten konnte, sondern durch die Bündelung von Aufträgen, den vorgegebenen Zeitrahmen und die Vorgegebenheit der zu kontrollierenden Einzelhändler und Tankstellen weisungsgebunden sei. Auch das Anreizsystem spreche für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit, weil er damit gezwungen gewesen sei, eine Vielzahl von Aufträgen anzunehmen, um sie koordinieren zu können und damit einen höheren Stundenlohn zu erzielen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis und Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Daraus lässt sich schließen, dass deklaratorische Regelungen wie hier, die Formulierungen enthalten, die ein Arbeitsverhältnis ausschließen und statuieren, dass der Auftragnehmer weisungsfrei arbeiten könne, für die Vertragsgestaltung wenig hilfreich sind. Wesentlich dürfte sein, um beiderseitig Rechtssicherheit über den Status zu erzielen, dass im Vertrag und in der praktischen Ausführung so wenig wie möglich bzw. weite Vorgaben über Zeit und Ort sowie die persönliche Ausführung der Tätigkeit gemacht werden. Es dürfte auch mit den Feststellungen des BAG maßgeblich sein, dass eine hohe Anzahl von Auftragsvergaben an einen Crowdworker die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit als Kriterium für die Arbeitnehmereigenschaft verfestigt. Insofern ist Arbeitgebern bzw. Plattformunternehmen zu empfehlen, Höchstgrenzen für die Auftragsvergabe zu implementieren. Schließlich empfehlen sich Klauseln, die bei Solo-Selbständigkeit jedenfalls einen indikativen Wert haben, in denen der Auftragnehmer versichert, dass er von der (wiederholten) Auftragsvergabe wirtschaftlich nicht abhängig ist, sondern das Crowdworking nur als </span></span></span>„<span><span><span>Nebenerwerb</span></span></span>“<span><span><span> </span></span></span><span><span><span> betreibt und/oder bei mehreren Plattformen tätig ist, so dass der singuläre Bezug auf eine Plattform eliminiert wird.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-drosdeck" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Drosdeck</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 03 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geplante Verschärfung des Befristungsrechts in der Corona-Pandemie: ein „Schuss ins Knie&quot;?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geplante-verschaerfung-des-befristungsrechts-der-corona-pandemie-ein-schuss-ins-knie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kurz vor Toresschluss dieser Legislaturperiode will die Bundesregierung nun die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag 2018 umsetzen und das Befristungsrecht verschärfen. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll wieder zur Regel werden. Deshalb sieht der Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 14. April 2021 u.a. starke Einschränkung von sachgrundlosen Befristungen und eine Obergrenze für Unternehmen mit mehr als 75 Beschäftigten vor. Neben der zusätzlichen Bürokratie bedeuten die geplanten Gesetzesänderungen für Arbeitgeber weniger Flexibilität, die sie in der aktuellen Wirtschaftskrise mehr denn je bräuchten. Der Entwurf befindet sich aktuell in der Ressortabstimmung.</p><h3>Was soll sich konkret ändern?</h3><p>Das BMAS setzt die Vorgaben des Koalitionsvertrags „überschießend" um: Zusätzlich zu den dort vorgesehenen Änderungen sollen ein sog. Zitiergebot und eine Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmervertretungen eingeführt werden. Das neue Gesetz könnte schon am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Konkret sind im Entwurf folgende Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) vorgesehen:</p><ul><li>Sachgrundlose Befristungen sollen künftig bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten (bisher: 24 Monate) zulässig sein, wobei während dieses Zeitraums lediglich eine Verlängerung (bisher: drei) möglich sein wird.</li><li>War ein Arbeitnehmer<sup>1</sup> demselben Arbeitgeber zunächst als Leiharbeitnehmer überlassen, soll eine anschließende sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages nur bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig sein (das Verbot einer „Zuvorbeschäftigung" steht der anschließenden sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags mit dem Leiharbeitnehmer nicht entgegen, da es bei einer vorherigen Beschäftigung als Leiharbeitnehmer nicht eingreift). Dies gilt nicht, wenn zwischen der letzten Überlassung als Leiharbeitnehmer und dem geplanten Einstellungsbeginn mehr als drei Jahre liegen.</li><li>Die Abweichungsbefugnis der Tarifvertragsparteien soll künftig zwar gesetzlich eingeschränkt werden, bleibt aber weiterhin bestehen. Es soll zulässig sein, durch Tarifvertrag die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristungen bis zu 54 Monaten zu verlängern und die Anzahl der Verlängerungen auf drei zu erweitern.</li><li>Unternehmen, die in der Regel mehr als 75 Beschäftigte haben, sollen nur noch mit maximal 2,5 % der Beschäftigten sachgrundlose Befristungen vereinbaren dürfen. Hinsichtlich der Berechnung gilt im Wesentlichen:<br><br>- Ermittlung des Schwellenwertes von 75 Arbeitnehmern: Es zählen alle Arbeitnehmer des Arbeitgebers (nicht des Betriebs), einschließlich Leiharbeitnehmer (falls diese in der Regel beschäftigt sind) und ausschließlich Auszubildenden. Grundlage der Ermittlung ist eine Pro-Kopf-Betrachtung (keine FTE-Betrachtung);<br><br>- Ermittlung der 2,5%-Quote: Sie gilt sowohl für die sachgrundlosen Befristungen der neu eingestellten Arbeitnehmer als auch für die Verlängerung der bereits bestehenden Verträge. Abzustellen ist auf den Arbeitgeber, nicht auf den Betrieb. Zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme (bzw. am ersten Tag des Verlängerungszeitraums) soll der Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge unter 2,5% liegen. Für die Berechnung dieses Anteils ist der erste Kalendertag des vorangegangenen Quartals entscheidend. Der an diesem Tag errechnete Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge unterliegt dann bis zum geplanten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme keinen Veränderungen mehr. Es zählen nur die Mitarbeiter, deren Verträge ab dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen bzw. verlängert werden und die vertraglich durch Arbeitgeber als sachgrundlos befristet beschäftigt bezeichnet werden (s. zum Zitiergebot sogleich), unabhängig davon, ob Befristungen wirksam sind;<br><br>- bei Überschreitung der 2,5%-Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande gekommen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und die Beweislast, dass er die 2,5%-Quote eingehalten hat;<br><br>- die Überwachung, ob der Arbeitgeber die 2,5%-Quote einhält, soll künftig auch dem Betriebsrat möglich sein. Arbeitgeber werden gesetzlich verpflichtet, Arbeitnehmervertretungen am ersten Kalendertag jedes Quartals über den Anteil der sachgrundlos befristeten Verträge zu informieren.<br>&nbsp;</li><li>Künftig sollen Arbeitgeber in der schriftlichen Befristungsabrede auch angeben müssen, ob es sich um eine sachgrundlose Befristung handelt, und falls ja, auf welcher gesetzlichen Norm sie beruht (sog. Zitiergebot). Fehlen solche Angaben, soll die Befristung nicht auf eine dieser gesetzlichen Rechtsgrundlagen gestützt werden dürfen. Enthält die Abrede solche Angaben, können Arbeitgeber die Befristung nicht mehr auf einen Sachgrund stützen.</li><li>Alle Befristungen sollen nicht mehr zulässig sein, wenn die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse – mit und ohne Sachgrund – bei demselben Arbeitgeber eine Höchstdauer von fünf Jahren überschreitet. Zusammengerechnet werden verschiedene befristete Verhältnisse, auch die Überlassung als Leiharbeitnehmer, wenn keine drei Jahre dazwischen liegen. Mitzuzählen sind auch Befristungen auf Grundlage der anderen gesetzlichen Regelungen, die das TzBfG nur konkretisieren, z. B. § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 6 Pflegezeitgesetz etc. Eine Ausnahme von dieser Höchstgrenze soll für die Befristungen wegen Eigenart der Arbeitsleistung (z. B. Profifußballer, Künstler etc.), für Befristungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs sowie für Vereinbarungen gelten, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, sowie für sog. In-Sich-Beurlaubungen von Beamten gelten.</li><li>Im neuen Abs. 10 des § 111 SGB III soll geregelt werden, dass die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer vom dauerhaften Ausfall betroffenen Person, die in eine betriebsorganisatorische eigenständige Einheit (Transfergesellschaft) wechselt, ein sachlicher Grund für die Befristung darstellt.</li><li>Es ist davon auszugehen, dass auch Befristungen beim Wechsel in die Transfergesellschaft für die oben erwähnte Gesamtdauer von fünf Jahren mitzählen werden.</li></ul><p></p><h3>Was geschieht mit den bisherigen Vereinbarungen?</h3><p>Der Entwurf sieht auch folgende Übergangsregelungen für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Vereinbarungen vor:</p><ul><li>Sachgrundlos befristete Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes (also nach derzeitigem Stand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021) vereinbart wurden, sollen dann nur einmalig bis zu einer Gesamtdauer von 18 Monaten verlängerbar sein. Bis zum Inkrafttreten des geplanten Gesetzes besteht für Unternehmen daher immer noch die Möglichkeit, Arbeitsverträge nach den jetzt geltenden Regeln zu befristen bzw. zu verlängern (bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten). Eine Kürzung der bereits bestehenden Befristungen auf 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist nicht vorgesehen.</li><li>Sachgrundlose Befristungen, die vor Inkrafttreten des geplanten Gesetzes abgeschlossen oder verlängert wurden, bleiben bestehen und zählen bei der Berechnung der 2,5%-Quote nicht.</li><li>Tarifverträge, die abweichende Regelungen enthalten und die im Entwurf vorgesehene Höchstgrenzen (Befristungshöchstdauer von 54 Monaten und maximal dreimalige Verlängerung) überschreiten, bleiben noch ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gültig.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Der Gesetzesentwurf hat bereits sowohl Lob als auch Kritik erfahren. Man fragt sich jedoch, ob die Verschärfungen gerade jetzt, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise nicht ganz abschätzbar sind, so nötig waren. Statt einer Eingrenzung der Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, wünschen sich viele Arbeitgeber gerade in diesen Zeiten mehr Flexibilisierung. Ebenfalls wünschenswert wäre aus Arbeitgebersicht die Einführung einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Beschäftigtendaten. Denn vor jeder sachgrundlosen Befristung muss geprüft werden, ob der konkrete Arbeitnehmer „zuvor" – was die Rechtsprechung als „in den letzten 20 Jahren" auslegt – bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Ein Verstoß gegen das Verbot der „Zuvorbeschäftigung" führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitgeber allerdings personenbezogene Daten nicht allzu lange aufbewahren. Dem stehen datenschutzrechtliche Bestimmungen (u.a. auch das Löschungsrecht nach Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung) entgegen. Nationale Gesetzgeber könnten aber durch Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Aufbewahrung bestimmter Beschäftigtendaten insbesondere die Löschungsansprüche der Arbeitnehmer wirksam begrenzen. Insgesamt bleibt auch wegen der politischen Situation (Wahlkampf) abzuwarten, ob das Gesetz wie geplant verabschiedet wird.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/olga-morasch" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Olga Morasch</a></p><p>[1] Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen sind hier zur besseren Lesbarkeit sprachlich in der männlichen Form geschrieben, sie schließen die weiblichen sowie diversen Personen mit ein.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 01 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG beschränkt Anspruch auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-beschraenkt-anspruch-auf-datenkopie-nach-art-15-abs-3-dsgvo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Das BAG entschied erstmals zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Ein (gekündigter) Arbeitnehmer hat demnach<br>keinen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie von sämtlichen geschäftlichen E-Mails gegen seinen Arbeitgeber. Das&nbsp; Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Anspruch prozessual nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurde. Der Anspruch sei nicht vollstreckbar, weil nicht feststellbar ist, auf welche E-Mails sich das Herausgabeverlangen stützte. Damit wählte das BAG einen eleganten Weg, den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO prozessual einzuschränken, ohne zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung nehmen zu müssen.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Der gesamte Beitrag von Dr. Dominik Sorber aus dem Datenschutzberater steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…“ oder „Küssen verboten“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rote-lippen-soll-man-kuessen-denn-zum-kuessen-sind-sie-da-oder-kuessen-verboten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Kennt denn das LAG Köln den Klassiker, die deutsche Version des Schlagers </span><span>„</span><span>Lucky Lips</span><span>“</span><span> von Cliff Richard nicht oder stimmt der Text aus dem Jahr 1963 knapp 60 Jahre später einfach nicht mehr uneingeschränkt? Der Refrain lautet:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>„</span></em><em><span><span><span><span>Rote Lippen soll man küssen</span></span></span></span></em><br><em><span><span><span><span>Denn zum Küssen sind sie da</span><br><span>Rote Lippen sind dem siebten Himmel ja so nah</span><br><span>Ich habe dich gesehen und ich hab mir gedacht</span><br><span>So rote Lippen soll man küssen</span><br><span>Taa-aag und Nacht</span></span></span></span></em><em><span>“</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Oder bevorzugt das LAG Köln die Prinzen mit dem Song <span>„</span>Küssen verboten<span>“</span> aus dem Jahr 1992? In diesem Lied, knapp 30 Jahre nach den küssenden roten Lippen ist Küssen plötzlich nicht mehr erlaubt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em><span>„</span></em><em><span><span><span><span>Küssen verboten (küssen verboten)</span></span></span></span></em><br><em><span><span><span><span>Küssen verboten (streng verboten)</span><br><span>Keiner, der mich je gesehen hat, hätte das geglaubt</span><br><span>Küssen ist bei mir nicht erlaubt</span></span></span></span></em><em><span>“</span></em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>das LAG Köln legt im Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen versuchtem und tatsächlichem Küssen einer Arbeitskollegin nicht den musikalischen Maßstab von 1963, sondern den rechtlichen Maßstab von 2021 an.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Fall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im September 2019 fand eine mehrtägige Teamklausur statt. An dieser Teamklausur nahm unter anderem ein Arbeitnehmer (Manager-Ebene) teil, der seit 1996 beim Arbeitgeber beschäftigt war. Abends an der Hotelbar versuchte der Arbeitnehmer mehrfach seine kurz zuvor eingestellte Kollegin seine Jacke umzulegen. Dies lehnte die Arbeitnehmerin ab. Auch eine andere anwesende Arbeitnehmerin forderte ihn auf, damit aufzuhören. Der Arbeitnehmer folgte der Kollegin später von der Hotelbar zu ihrem Zimmer. Auch diese Begleitung lehnte die Arbeitnehmerin ab. Vor dem Hotelzimmer der Arbeitnehmerin versuchte der Arbeitnehmer sie zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn weg. Der Arbeitnehmern schaffte es dann doch die Arbeitnehmerin zu küssen. Die Arbeitnehmerin drückte ihn wieder weg, ging in ihr Hotelzimmer und verschloss die Tür. Der Arbeitnehmer sendete der Arbeitnehmerin danach eine <span>„</span>WhatsApp<span>“</span> und hoffte sie sei ihm nicht böse. Die Arbeitnehmerin teilte ihrem Vorgesetzten den Vorfall mit. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des LAG Köln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kündigungsschutzklage hatte beim ArbG Köln und beim LAG Köln keinen Erfolg. In erster Instanz fand eine Beweisaufnahme mit mehreren Arbeitskollegen statt. Das Arbeitsgericht führte aus und das LAG Köln bestätigte, dass es keiner Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bedurfte. Es sei für den Arbeitnehmer erkennbar gewesen, dass er mit seinem Verhalten seine Kollegin sexuell belästigt habe und eine Grenze überschritten habe, die eine Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar mache. Für den Arbeitgeber ist es eine Verpflichtung, ihre weiblichen [und natürlich auch männlichen] Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Für die Arbeitsgerichte in Köln war es eindeutig, dass derjenige seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), in erheblicher Weise verletzt <span>„</span>wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und auch tatsächlich küsst<span>“</span>. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die arbeitsrechtliche Bewertung 2021 unterscheidet sich damit von der musikalischen Ansicht von 1963 und folgt dem Song der Prinzen aus dem Jahr 1992. Das Lied <span>„</span>Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie da…<span>“</span> stimmt aber – meiner Meinung nach – auch heute noch, wenn beide einverstanden sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Küsschen und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid beim Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 31 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Überstundenprozesse: Gibt es eine Kehrtwende?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstundenprozesse-gibt-es-eine-kehrtwende</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Bisher war es für Beschäftigte schwer, die Geltendmachung von Überstunden einzuklagen, da es oft an belastbaren Beweisen mangelte. Wird sich das ändern?</em></p><p><em>Über viele Jahrzehnte konnten sich Arbeitgeber in Überstundenprozessen meist „entspannt zurücklehnen“. Die prozessualen Hürden, die das Bundesarbeitsgericht in langjähriger ständiger Rechtsprechung für die erfolgreiche Geltendmachung von Überstunden aufstellte, waren so hoch, dass sie klagende Beschäftigte regelmäßig nicht erfüllen konnten. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, Arbeitszeiten zu erfassen, jedenfalls soweit sie nicht über die übliche Arbeitszeit hinausgehen, weswegen den Mitarbeitenden keine belastbaren Beweise für geleistete Überstunden vorlagen, war es regelmäßig unmöglich, deren Ableistung zu beweisen. Die Arbeitsgerichte entschieden daher weit überwiegend zugunsten der Arbeitgeber.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag von Dr. Stefan Lochner können Sie auf <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/ueberstundenprozess-gibt-es-eine-kehrtwende.html" target="_blank" rel="noreferrer">Human-Resources Manager.de</a> nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf „Verfall aller Ansprüche“ ist unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsvertragliche-ausschlussklausel-auf-verfall-aller-ansprueche-ist-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20</em></p><p>Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die den Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht, ist unwirksam. Auf diese Unwirksamkeit kann sich sowohl der Arbeitgeber als Verwender des vorformulierten Arbeitsvertrags wie auch der Arbeitnehmer berufen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten vor dem BAG noch über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers in Höhe von 101.372,72 Euro, der im Wege einer Widerklage anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht worden war. Die Mitarbeiterin war als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war folgende Ausschlussklausel enthalten:</p><p>„<em>§ 13 Verfallfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen</em>“.</p><p>Der Ehemann der Arbeitnehmerin war Kommanditist und Geschäftsführer des Unternehmens. Er hatte mehrfach private Rechnungen mit Firmengeldern beglichen. Die Überweisungen waren dabei von der Mitarbeiterin gebucht worden, die für die Finanz- und Lohnbuchhaltung verantwortlich war. Das Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im darauffolgenden Kündigungsschutzprozess hatte das Unternehmen im Wege einer sogenannten Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2019 – 5 Sa 169/18) aufgehoben. Das LAG hatte entschieden, dass die Ansprüche des Unternehmens nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags verfallen seien. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel hätte unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergeben, dass die streitigen Schadenersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.</p><p>Dieser Lösung im Wege der Auslegung tritt das BAG entgegen. Es führt hierzu aus, dass eine Ausschlussklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausnahmslos alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.</p><p>Da der Ausschluss der Haftung wegen Vorsatzes einen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB darstellt, entschied das BAG, dass die Ausschlussklausel im konkreten Fall gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) unwirksam ist. Auch der Arbeitgeber als derjenige, der die Klausel gestellt hat, kann sich auf deren Unwirksamkeit mit Erfolg berufen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung. Bislang wurden Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von Ausschlussklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst. Dies ist nun der Fall. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Unwirksamkeit gemäß § 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB berufen, obwohl der Arbeitgeber Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Arbeitgeber haben bei der Erstellung ihrer vorformulierten Arbeitsverträge diese Entscheidung zu berücksichtigen und ausdrücklich die Haftung aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei den Ausschlussklauseln auszunehmen. Anderenfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel, was dann, wenn ein Streit etwa über noch ausstehende Vergütung besteht, Rechtsnachteile für sie erzeugen könnte.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-fink" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Fink</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 27 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die Wohnzimmer AG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-wohnzimmer-ag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Unser Partner Dr. Wolfgang Lipinski wird in dem Beitrag&nbsp;„Die Wohnzimmer AG - Was heißt Home Office eigentlich wirklich?" des&nbsp;<strong>brand eins Magazins</strong>&nbsp;zitiert.</p><p>Was gut klingt, ist in der Praxis recht kompliziert. Das Gesetz definiert Arbeit als Arbeit am Stück. 9-to-5 als Ideal. Was aber, wenn einer mal joggen geht, kurz die Kinder von der Schule holt oder die Präsentation erst um 20 Uhr fertigstellt, wenn der Nachwuchs im Bett ist? Viele Beschäftigte genießen gerade das Selbstbestimmte. Doch wann endet da die Arbeit, und wann beginnt die Ruhezeit?<br>„<em>Nehmen wir den Fall, dass jemand - zugespitzt - um 23 Uhr für einige Minuten berufliche Mails liest. Manche Leute vertreten die Ansicht, dass die Ruhezeit damit unterbrochen ist und von Neuem beginnt</em>", sagt Wolfgang Lipinski, Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht bei der Wirtschaftskanzlei Beiten Burkhardt. [...]</p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der Webseite des <strong>brand eins Magazins</strong> <a href="https://www.brandeins.de/magazine/brand-eins-thema/wirtschaftskanzleien-2021/die-wohnzimmer-ag" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>&nbsp;lesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ArbG Köln: Recht auf Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in der Pandemie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-betriebsratssitzungen-videokonferenz-der-pandemie</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span>Arbeitsgericht Köln vom 24. März 2021 - </span></em><em><span>18 BVGa 11/21</span></em></span></span></span></p><p><span><span><span>Homeoffice und virtuelle Zusammenkünfte sind seit Corona für viele Betriebe die neue Normalität. Doch wenn die Zahlen sinken und Lockdowns aufgehoben werden, stellt sich für einige Arbeitgeber die Frage, inwieweit sie die Rückkehr ins Büro anordnen können. Hier gilt es, die derzeit geltenden Regelungen zu beachten. Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Anweisung einer Arbeitgeberin an den Betriebsrat, die Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und die Sanktionierung von Verstößen dagegen nicht rechtmäßig waren und daher zumindest bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span><span>Die Arbeitgeberin, ein Textilunternehmen, duldete während der Schließung einer ihrer Filialen im Lockdown 2020 zunächst, dass die Betriebsratssitzungen per Videokonferenz stattfanden. Im November forderte sie den Betriebsrat auf, seine Sitzungen wieder vor Ort durchzuführen und drohte bei Nichtbefolgen Gehaltskürzungen an. Dies setzte sie gegenüber drei Betriebsratsmitgliedern, die Ende 2020 dennoch von zu Hause aus an den Sitzungen teilnahmen, auch um. Nach dem Ende des zweiten Lockdowns kündigte die Arbeitgeberin weitere Lohnkürzungen und Abmahnungen an. Als fünf Betriebsratsmitglieder im März an der ordentlichen Sitzung vom Homeoffice aus teilnahmen, wurden sie wegen unentschuldigten Fehlens abgemahnt. Daraufhin wandte sich der Betriebsrat an das Arbeitsgericht und machte einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Gehaltskürzungen, Abmahnungen und Kündigungen geltend</span></span></span><span><span>.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin auf, es bis zum 30. Juni 2021 zu unterlassen, Gehaltsabzüge und den Ausspruch von Abmahnungen und Kündigungen gegenüber Betriebsratsmitgliedern wegen deren Teilnahme an Betriebsratssitzungen aus dem Homeoffice vorzunehmen<span><span>. Die Betriebsratsmitglieder seien in der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit behindert (§ 78 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Sie müssten aufgrund der bisherigen Maßnahmen letztlich den Ausspruch von Kündigungen </span></span><span>befürchten. <span><span>Die verbotene Behinderung der Mandatstätigkeit liege darin, dass § </span></span></span><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BETRVG&amp;p=129" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>129</span></span></span></span></span></a><span><span><span>Abs. </span></span></span><a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=BETRVG&amp;p=129&amp;x=1" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>1</span></span></span></span></span></a><span><span><span>BetrVG Betriebsratsmitglieder berechtige, an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Diese Norm gilt befristet bis zum 30. Juni 2021, bis dahin sei sie zu beachten.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Die Norm stellt keine konkreten Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme auf. Eine Einschränkung bei der Auswahl der Teilnahmeform könne daher nur aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat folgen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen dieses Gebot sei hier nicht zu befürchten. Vielmehr sei die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen </span></span></span><span><span><span>aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Infektionsrisikos auch aus Sicht der Arbeitgeberin zu begrüßen.</span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des Arbeitsgerichts reiht sich in die bisherige Rechtsprechung ein. So entschieden sowohl das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg <span>(Beschluss v. 24.08.2020 -<span>12 TaBVGa 1015/20) als auch das Arbeitsgericht Berlin (</span>vom <span><span>7. Oktober 2020</span></span></span><span> - </span><span>7 BVGa 12816/20)</span><span>, dass der Betriebsratsvorsitzende für die Wahl der Sitzungsform verantwortlich sei. Es gebe keine gesetzliche Norm, die dem Arbeitgeber hierauf Einfluss gebe. Der Betriebsratsvorsitzende selbst hat seine Entscheidung im Rahmen einer Ermessensauswahl zu treffen, § 129 Abs. 1 BetrVG lässt ihm die Wahl. Dabei können die Umstände vor Ort im Betrieb und auch das örtliche Infektionsgeschehen das Ermessen des Betriebsrats zur virtuellen Durchführung der Sitzungen verdichten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxishinweis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die bislang zu § 129 Abs. 1 BetrVG ergangenen Entscheidungen zeigen, dass Arbeitgeber auf die Entscheidung des Betriebsratsvorsitzenden im Hinblick auf die Sitzungsform so gut wie keinen Einfluss nehmen können. Nichtsdestotrotz ist der Betriebsrat unter Umständen angehalten, seine Entscheidung nicht gänzlich frei, sondern unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu treffen<span><span><span>. Dies kann der Arbeitgeber im Einzelfall gerichtlich überprüfen lassen. Weitere Sanktionen wie z.B. Abmahnungen oder Gehaltskürzungen sind dagegen nicht empfehlenswert.</span></span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die dritte Corona-Welle endet – die gerichtliche Corona-Welle beginnt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/K%C3%BCndigung-wegen-beh%C3%B6rdlicher-Quarant%C3%A4ne</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die Corona-Fallzahlen und der Inzidenzwert sinken. Die dritte Corona-Welle ist – medizinisch betrachtet - gebrochen. Die "vierte" Corona-Welle, die arbeitsgerichtliche Welle scheint zu beginnen. Immer mehr Verfahren, die im Zusammenhang mit Corona stehen, beschäftigen die Arbeitsgerichte. Typische Streitigkeiten betreffen Fragen der Vergütung, z.B. bei der Kurzarbeit, Fragen der Entgeltfortzahlung bei Corona-Erkrankungen sowie bei Quarantäne im In und Ausland oder Pflichtverletzungen gegen das vom Arbeitgeber vorgegebene Hygienekonzept (z.B. Tragen einer FFP2-Maske) oder Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser, </span></span></span></h3><p><span><span><span>ein weiteres Urteil ist im Zusammenhang mit Corona ergangen. Das ArbG Köln entschied im Urteil vom 15.4.‌2021 (8 Ca 7334/20) über die Unwirksamkeit einer Kündigung - bei Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – wegen behördlich angeordneter häuslicher Quarantäne.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Fall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Dachdeckermeister ist seit Anfang Juni 2020 als Monteur beschäftigt. Im Oktober 2020 ordnete das Gesundheitsamt telefonisch gegenüber dem Dachdeckermeister eine häusliche Quarantäne an. Grund für die Quarantäne ist eine positiv auf das SARS–CoV–2–Virus getestete Kontaktperson. Der Dachdeckermeister teilte dies dem Arbeitgeber mit und dass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann. Der Arbeitgeber zweifelte an der behördlich angeordneten Quarantäne und verlangte eine schriftliche Bestätigung. Der Dachdeckermeister versuchte vom Gesundheitsamt eine schriftliche Bestätigung zu bekommen. Das Gesundheitsamt stellte ihm dies in Aussicht, bestätigte die Quarantäne zunächst aber nicht schriftlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitgeber bezahlte die Vergütung für Oktober 2020 nicht und kündigte das mit dem Dachdeckermeister bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.10.‌2020 zum 8.11.‌2020.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des ArbG Köln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Kündigungsschutzgesetz war wegen nicht erfüllter Wartezeit und zu geringer Betriebsgröße nicht anwendbar. Das ArbG Köln sah die Kündigung als willkürlich an, da sie sitten- und treuwidrig i. S. d. §§ 138 und 242 BGB sei. Allein die unmittelbare zeitliche Nähe der Kündigung zur behördlich angeordneten Quarantäne bewirke nach Ansicht des ArbG Köln keinen „Kündigungsausschluss in Form eines Sonderkündigungsschutzes“. Arbeitnehmer seien auch außerhalb des KSchG vor auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kommen Sie gut durch die vierte arbeitsrechtliche Welle.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p><p><sup>Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 May 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrecht zurück ins analoge Zeitalter?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrecht-zurueck-ins-analoge-zeitalter</link>
                        <description>Arbeitsrecht zurück ins analoge Zeitalter?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Nie war das Arbeitsrecht schnelllebiger als im vergangenen Jahr. Welche neuen Impulse das Arbeitsrecht in der Pandemie erhielt und welche Regelungen auch nach Corona bleiben bzw. bleiben sollten, zeigen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr.&nbsp;Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr.&nbsp;Dominik Sorber</a>.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/arbeitsrecht-aenderungen-pandemie-was-bleibt-nach-corona/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO) vom 7. Mai 2021</a> nachlesen.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Wer den Schaden hat: Kostentragungspflicht bei Compliance-Ermittlungen durch externe Dritte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-den-schaden-hat-kostentragungspflicht-bei-compliance-ermittlungen-durch-externe-dritte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 29. April 2021 – 8 AZR 276/20</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Schwerwiegende Compliance-Verstöße können die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Wenn ein Kündigungsgrund erst im Rahmen einer Compliance-Ermittlung durch externe Dritte ans Licht kommt, trägt der gekündigte Arbeitnehmer zudem die Kosten der Ermittlung, sofern ein konkreter Verdacht bestand und die Ermittlungsmaßnahmen für seine Kündigung erforderlich waren.</span></span></span></span></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer stritten vor dem BAG um einen Schadensersatzanspruch wegen des Ersatzes von Ermittlungskosten im Zusammenhang mit Vorwürfen des Spesen- und Abrechnungsbetrugs. Der Arbeitnehmer war Mitglied der Führungsebene seines ehemaligen Arbeitgebers (Jahresbruttogehalt insgesamt ca. 450.000,00 Euro). Nachdem im Unternehmen mehrere anonyme Verdachtsmeldungen wegen angeblicher Compliance-Verstöße eingegangen waren, traf das Unternehmen die Entscheidung, zur Klärung der Vorwürfe eine Untersuchung unter Einschaltung einer auf die Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierten Anwaltskanzlei durchzuführen. Die Kanzlei stellte für den Untersuchungsbericht einen Betrag von ca. 200.000,00 Euro in Rechnung. Das Unternehmen kündigte dem Arbeitnehmer fristlos. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung und verlor. Im Wege der Widerklage hat das Unternehmen den Mitarbeiter auf Ersatz der Ermittlungskosten verklagt. In erster Instanz hatte das Unternehmen keinen Erfolg, das LAG hat den ehemaligen Arbeitnehmer jedoch zur Zahlung von 66.500,00 Euro verurteilt. Nach Ansicht des LAG waren zumindest die Ermittlungskosten bis zum Ausspruch der Kündigung vom Mitarbeiter zu tragen. Dagegen ging dieser in Revision.</span></span></span></span></p><h3>Entscheidung</h3><p><span><span><span><span>Das BAG verneinte den Anspruch auf Schadenersatz. Zwar kann ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er die Kanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören nach Ansicht des BAG auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem zu ersetzenden Schaden. Die Erstattung ist allerdings nicht grenzenlos: Ersatzansprüche sind nur denkbar, soweit sie sich auf Maßnahmen beziehen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falls zur Beseitigung der Störung oder zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich erachten durfte. Das Unternehmen konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht aufzeigen, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich für die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich waren. Der Erstattungsanspruch scheitert daher am fehlenden Sachvortrag des Unternehmens.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das BAG bleibt seiner Linie treu, erkennt die grundsätzliche Möglichkeit eines Erstattungsanspruchs an und gibt dem LAG bei der Herleitung des Anspruchs Recht: Die Vorinstanz hatte mit Hinweis auf die Entscheidung des </span></span></span></span><span><span><span><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=14922" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>BAG v. 28. Oktober 2010 – 8 AZR 547/09</span></span></span></a><span> (Erstattung von Detektivkosten) einen Erstattungsanspruch grundsätzlich bejaht. Damals hatte das BAG entschieden, dass ein Arbeitnehmer wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dem Arbeitgeber die durch den Einsatz eines Detektivs entstandenen Kosten erstatten muss, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und dieser einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt wird.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Dem Unternehmen im vorliegenden Fall nützt dies alles nichts. Es konnte schlicht nicht darlegen, welche konkreten Tätigkeiten und Ermittlungen wann und in welchem Umfang wegen welches konkreten Verdachts gegen den ehemaligen Mitarbeiter durchgeführt wurden. Wenn im Rahmen von Compliance-Ermittlungen durch externe Dritte „kein Stein auf dem anderen bleibt“ und „jeder Winkel des Unternehmens durchsucht“ wird, dann mag das aus Sicht der Aufklärungswilligen nachvollziehbar sein. Wenn man aber ans Ende denkt und überführte Mitarbeiter später einmal in Regress nehmen will, dann hilft dieser Tabula-Rasa- Stil nicht. Schadenersatzansprüche lassen sich nur vorbereiten, wenn ein konkreter Tatverdacht einer schwerwiegenden Verfehlung besteht und wenn sich die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen dem jeweiligen Kündigungssachverhalt zuordnen lassen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG: Datenschutz als Trigger für die Abfindung: Pauschale Forderung von Datenkopien reicht nicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutz-als-trigger-fuer-die-abfindung-pauschale-forderung-von-datenkopien-reicht-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 27. April 2021 - 2 AZR 342/20</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Das Bundesarbeitsgericht hatte über die praxisrelevante Frage zu entscheiden, inwieweit der Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Kopie seiner E-Mail-Korrespondenz und aller E-Mails zur Verfügung stellen muss, in denen der Arbeitnehmer genannt wird. Das Gericht konnte die eigentlich spannende Frage nach der Reichweite des Anspruchs auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) offenlassen, da die Revision aus prozessualen Gründen scheiterte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Derzeit sehen sich Arbeitgeber solchen, nur mit erheblichem Mehraufwand zu erfüllenden Forderungen im Zusammenhang mit (drohenden) Kündigungsschutzprozessen regelmäßig ausgesetzt. In den seltensten Fällen stehen dabei allerdings datenschutzrechtliche Fragen im Vordergrund des Interesses. Vielmehr geht es den Arbeitnehmern häufig darum, den Druck auf den (ehemaligen) Arbeitgeber zu erhöhen, um diesen zu einer großzügigeren Abfindung zu bewegen. Der Datenschutz wird dabei nicht selten zum Spielball der Beteiligten, ohne dass der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tatsächlich in den Fokus tritt. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei stellen sich bei dem Anspruch auf Herausgabe von umfassenden Datenkopien sehr wichtige datenschutzrechtliche Fragen. Wenn eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs aus dem Beschäftigungszeitraum herausverlangt wird, offenbart diese Kopie regelmäßig nicht nur die personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, der den Anspruch geltend macht, sondern auch stets die Daten seiner Kommunikationspartner, also der Absender oder Empfänger der jeweiligen E-Mails. Deren personenbezogene Daten darf der Arbeitgeber jedoch nicht ohne weiteres herausgeben, selbst wenn dem betreffenden Arbeitnehmer natürlich bereits bekannt ist, mit wem er per E-Mail kommuniziert hat. Insoweit schränkt Art. 15 Abs. 4 DSGVO das Recht auf Datenkopie bereits dahingehend ein, dass hierdurch nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden dürfen. Im Verhältnis zu den von der E-Mail-Herausgabe betroffenen Dritten, also den Absendern oder Empfängern dieser E-Mails, stellt diese Herausgabe nämlich eine gesonderte Datenverarbeitung dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Daher muss der Arbeitgeber vor der Herausgabe solcher Datenkopien entweder eine sorgfältige Datenschutzprüfung durchführen und dokumentieren oder sämtliche personenbezogenen Daten dieser Dritten unkenntlich machen. Beides ist regelmäßig mit einem erheblichen Aufwand verbunden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Entscheidung des BAG lag ein Sachverhalt zu Grunde, wie er derzeit häufig vor deutschen Gerichten anzutreffen ist. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in der Probezeit. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Gleichzeitig klagte er u.a. auf Auskunft über seine vom Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Überlassung einer Kopie dieser Daten. Er forderte auf Grundlage des Datenschutzrechts die Herausgabe sämtlicher E-Mails, die er selbst versendet bzw. empfangen hatte oder in der seine Person namentlich genannt worden war. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Herausgabe einer Kopie derjenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Beantwortung seines Auskunftsbegehrens waren. Im Übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision beim BAG verfolgte der Arbeitnehmer sein Begehren auf Übergabe des gesamten E-Mail-Verkehrs, in dem er namentlich genannt wird, weiter.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Forderung nach Kopie sämtlicher E-Mails zu „unbestimmt“</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision beim BAG blieb aus prozessualen Gründen (mangels Bestimmtheit des Antrags) ohne Erfolg. Aus Sicht des Gerichts blieb unklar, welche E-Mail-Kopien im Falle einer Vollstreckung des Auskunftsanspruchs überlassen werden müssten, wenn der Arbeitnehmer sämtliche E-Mails herausverlangt, „die ihn namentlich erwähnen". Der Kläger müsse die E-Mails vielmehr so genau bezeichnen, dass sie in einem Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft identifizierbar seien. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Pressemitteilung des Gerichts deutet aber an, dass die Erfurter Richter vom Arbeitnehmer verlangen, dass er im Wege einer sogenannten Stufenklage zunächst den Arbeitgeber auf Auskunft verklagen muss, welche ihn betreffenden E-Mails dem Arbeitgeber vorliegen. Auf Grundlage dieser Auskunft kann der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Herausgabe einer Datenkopie sodann ausreichend genau bestimmen und geltend machen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Damit bleibt die in der Rechtsprechung umstrittene und hochrelevante Frage, welchen Umfang der datenschutzrechtliche Anspruch auf Überlassung einer Datenkopie hat, insbesondere inwieweit auch Kopien eines umfangreichen E-Mail-Bestands herauszugeben sind, weiterhin höchstrichterlich ungeklärt. Für die Praxis ist das unbefriedigend. Denn eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Rechts auf Datenkopie kann drakonische Bußgelder und teure Schadenersatzansprüche zur Folge haben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Zumindest ist nun klargestellt, dass ein Anspruch auf Datenkopie gerichtlich hinreichend bestimmt werden muss. Dadurch erhält der Anspruch "prozessuale Hürden" bei Gericht, die Arbeitnehmer davon abbringen dürften, ihre gesamte E-Mail-Korrespondenz aufs Geratewohl pauschal herauszuverlangen. &nbsp;Vielmehr sind entsprechende Herausgabe-Begehren inhaltlich zu konkretisieren, indem spezifiziert werden muss, welche Kopien genau herausgegeben werden sollen. Dies dürfte den Umfang dieser Ansprüche zukünftig nicht nur auf ein angemessenes Maß beschränken, sondern auch den Arbeitgebern die Nachvollziehbarkeit und Erfüllbarkeit derartiger Ansprüche erleichtern. </span></span></span></p><p><span><span><span>Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der datenschutzrechtlichen Frage dürften vergleichbare Verfahren mit einer leicht abgewandelten Prozesstaktik, etwa im Wege der Stufenklage, auch in Zukunft vor deutschen Gerichten geführt werden. Es ist nicht zu erwarten, dass Arbeitnehmer gegenüber ihren (ehemaligen) Arbeitgebern die Strategie ändern und der Datenschutz nur noch dann zum Gegenstand des Verfahrens wird, wenn es auch tatsächlich inhaltlich um ihn geht. Ob und in welchem Umfang von der Möglichkeit einer Stufenklage Gebrauch gemacht wird, bleibt abzuwarten, da ein solches Vorgehen häufig sehr zeitaufwändig ist und damit gegebenenfalls – für beide Parteien – nicht zielführend.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Unternehmen sollten daher weiterhin ein Datenschutzkonzept implementieren, mit dem sie Kopien von Beschäftigtendaten, einschließlich einzelner E-Mails, auf Verlangen der Arbeitnehmer rechtssicher (ggf. teilweise unkenntlich gemacht) herausgeben können. Häufig wird der Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage erhoben, um als "Druckmittel" die Verhandlungsposition bezüglich einer Abfindung zu verbessern. Insbesondere bei Probezeitkündigungen – wie sie dem Fall beim BAG zugrunde lag – hat der Arbeitnehmer mangels Kündigungsschutzes wenige Argumente für die Zahlung einer Abfindung. Unternehmen sollten bei vergleichsweiser Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens dann auch den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch und das Recht auf Datenkopie im Rahmen eines "Gesamt-Deals miterledigen". Hierzu bietet sich z.B. ein sogenannter Tatsachenvergleich, eine Rücknahme der datenschutzrechtlichen Ansprüche oder ggf. ein Verzicht auf dieselben an.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank" rel="noreferrer">Susanne Klein</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lennart-kriebel" target="_blank" rel="noreferrer">Lennart Kriebel</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigungen wirksam zustellen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigungen-wirksam-zustellen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„<em>Eine Arbeitgeberkündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer zugehen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Nicht selten bereitet der Nachweis dieser vermeintlichen Banalität Arbeitgebern ungeahnte Schwierigkeiten. So hat zum Beispiel jüngst das LAG Baden-Württemberg (17.09.2020 - 3 Sa 38/19) dem Nachweis der Zustellung durch Vorlage des Einlieferungsbelegs und des Sendungsstatus eines Einwurfeinschreibens eine Absage erteilt.</em>“</p><p>Welche Folgen dies mit sich gezogen hat, und was Arbeitgeber bei Kündigungen beachten sollten, können Sie im gesamten Artikel unserer Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jonas-tuerkis" target="_blank" rel="noreferrer">Jonas Türkis</a> auf der Webseite der <a href="https://bc.pressmatrix.com/de/profiles/f7f7cea5fa7b/editions/25369c8b6f7ad7e511e3/pages/page/11" target="_blank" rel="noreferrer">IHK-Zeitschrift BSW</a>&nbsp;lesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 28 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesarbeitsgericht-urteilt-ueber-erteilung-einer-datenkopie-nach-art-15-abs-3-ds-gvo</link>
                        <description>Bundesarbeitsgericht urteilt über Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Zuletzt bestimmten Corona-Themen die Diskussionen im Arbeits- und Compliance-Bereich. Am 27.4.2021 entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) – abseits von Corona-Rechtsfragen – erstmals über zentrale Rechtsfragen zum Beschäftigtendatenschutz.</em></p><p><em><strong>Praxis-Info!</strong></em></p><p><em>Dem BAG lag eine Entscheidung vor, in der ein gekündigter Arbeitnehmer (Wirtschaftsjurist) von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. die <strong>Herausgabe sämtlicher E-Mails verlangte.</strong> Rechtlich stellte sich also die Frage nach der <strong>Reichweite des Auskunftsanspruchs </strong>gemäß Art. 15 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung). Das BAG kam erfreulicherweise – aus Unternehmenssicht – zu dem Ergebnis, dass ein solch (weitreichender )<strong>Anspruch nicht besteht. </strong>Allerdings dürfte hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein; denn das BAG verneinte diese Frage „nur“ mit formellen, nicht aber mit datenschutzrechtlichen Gründen.“</em></p><p>Den vollständigen Artikel von Dr. Dominik Sorber zur Bewertung und Einschätzung der <span><span><span>Reichweite des Auskunftsanspruchs, finden Sie <a href="https://rsw.beck.de/cms/?toc=BC.590&amp;docid=438520" target="_blank" rel="noreferrer">Online bei der Zeitschrift<span><span><span><span><span><span><span>für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling</span></span></span></span></span></span></span></a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Gehe in das Homeoffice. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gehe-in-das-homeoffice.-begib-dich-direkt-dorthin.-gehe-nicht-ueber-los.-ziehe-nicht-dm-4000-ein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ gilt ab jetzt für alle Arbeitnehmer. Sie gilt kraft Infektionsschutzgesetz. Arbeitnehmer müssen nicht einmal auf dem Ereignisfeld landen. Im Monopoly-Spiel ist die „Gehe in das Homeoffice-Ereigniskarte“ unangenehm. Spieler im Gefängnis sind vorübergehend „aus dem Spiel“ und sind nicht berechtigt, die für Monopoly lebenswichtigen Mieten einzunehmen. Wer im Gefängnis ist, kommt – wie im wahren Leben – so schnell nicht mehr raus. Um aus dem Gefängnis frei zu kommen, muss der Spieler entweder die Karte „Du kommst aus dem Gefängnis frei“ nutzen, soweit vorhanden, einen Pasch würfeln oder Geld an die Bank zahlen. Mit der „Bundesweiten Notbremse“ müssen sich Arbeitnehmer direkt ins Homeoffice begeben und nicht über den Betrieb gehen. Da sie weiterhin Arbeitsleistung erbringen, ziehen sie die Vergütung ein. Homeoffice ist natürlich nicht mit Gefängnis vergleichbar, aber es macht schon einen Unterschied, ob man in der Turm- und Badstraße oder in der Parkstraße und Schlossallee wohnt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Monopoly-Spieler,</h3><p>mit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite werden die Regelungen zum Homeoffice in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und die bisherigen Regelungen zum Homeoffice aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Inhaltlich bleibt die Regelung für Arbeitgeber gleich, Arbeitnehmer werden erstmals zum Homeoffice verpflichtet.</p><h3>Bisherige Corona-Homeoffice-Regelung</h3><p>Der Arbeitgeber hatte bisher seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung über die Eignung bzw. evtl. entgegenstehende Gründe traf der Arbeitgeber.<br><br>Bisher war der Arbeitgeber damit verpflichtet seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, der Arbeitnehmer war aber nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen und von zu Hause aus zu Arbeiten. Homeoffice bedurfte der Zustimmung der Beschäftigten. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Gemeinschaftskarte vergleichbar: „Zahle eine Strafe von DM 200 oder nimm eine Ereigniskarte“.<br><br>Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes vom Betrieb in das Homeoffice bedurfte einer arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder einer Betriebsvereinbarung.<br><br>Die bisherige Pflicht des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt.</p><h3>Homeoffice - Pflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers</h3><p>Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice wo immer möglich anzubieten, bleibt bestehen und ist durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bundesweite Notbremse) ab jetzt in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz geregelt und lautet wie folgt:</p><p><em>„(7) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung aus-zuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die zuständigen Behörden für den Vollzug der Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 Satz 1.“</em></p><p>Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. In der Monopolysprache wäre das ungefähr mit der Ereigniskarte vergleichbar: „Rücke vor bis zur [Wohnort]-straße. Wenn du über Los kommst, ziehe DM 4000 ein.“<br><br>Gründe, dass es den Beschäftigten nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein.<br><br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen ins Homeoffice oder an den Arbeitsplatz im Betrieb.<br><br><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sub>Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/gehe-in-das-homeoffice.-begib-dich-direkt-dorthin.-gehe-nicht-ueber-los.-ziehe-nicht-dm-4000-ein/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Coronatests für Arbeitnehmer – Zum Frühstück Kaffee, Croissant und einen Test</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zum-fruehstueck-kaffee-croissant-und-einen-test</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Montag, 6:30 Uhr: der Wecker klingelt, Aufstehen* (* Aufstehen manchmal 6:40 Uhr, manchmal 6:50 Uhr). 7:00 Uhr nach dem Duschen: Kaffee brühen, Frühstück machen. 7:15 Uhr: mit dem ersten Schluck Kaffee öffne ich den kleinen Karton und hole Teststreifen, Pufferlösung, Einweg-Abstrich und Gebrauchsanweisung heraus. Ein zweiter Schluck Kaffee und ein großer Biss in das Croissant** (** aus Gründen der "Bikini-Figur", aus gesundheitlichen Gründen und aus der Vorbildfunktion gegenüber meinen Kindern gibt es zu meinem Frühstück kein Croissant sondern Obst, aber aus redaktionellen Gründen klingt Croissant im Titel besser wie Obst). 7:20 Uhr: Abstrich in die Nase, dann in die Pufferlösung und dann die Pufferlösung auf den Teststreifen, SARS-CoV-2-Code mit der App scannen und 15 Minuten-Timer starten. Frühstück weiter genießen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>Unternehmen sind ab jetzt verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens einmal pro Woche, einen Corona-Tests anzubieten. Während meines Frühstücks und während mein Corona-Test ausgewertet wird, erkläre ich die neue Regelung.</p><h3>Neuer § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung</h3><p>Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern mindestens einen Test wöchentlich anzubieten, Berufe mit hohem Infektionsrisiko erhalten das Angebot für mindestens zwei Tests. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 und Abs. 2:</p><p>(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.</p><p>(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:</p><ol><li>den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,</li><li>den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,</li><li>den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,</li><li>den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und</li><li>den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.</li></ol><p></p><h3>Pflicht zum Testangebot für Arbeitgeber – keine Testpflicht für Arbeitnehmer</h3><p>§ 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Corona-Tests anzubieten. Die Pflicht des Arbeitgebers wird durch das Angebot mit jedem Test, z.B. PCR-Test oder Schnelltest erfüllt. Es besteht nur eine Pflicht für Arbeitgeber, jedoch keine Testpflicht für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen. Ich habe das Angebot freiwillig heute Morgen angenommen und warte auf mein Testergebnis während ich einen weiteren Schluck Kaffee trinke.</p><h3>Kosten &amp; Vergütung</h3><p>Mein Corona-Test ist für mich kostenlos und ich teste mich während des Frühstücks außerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Für die Kosten der Tests müssen die Arbeitgeber aufkommen. Nach ersten Schätzungen kostet die Pflicht, Tests anzubieten die Arbeitgeber in Deutschland ca. 7 Milliarden Euro monatlich.</p><p>Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält keine Aussage dazu, ob die Dauer des Tests vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Wenn die Tests, wie bei mir, zu Hause gemacht werden können, stellt die Testzeit keine Arbeitsleistung dar und wird nicht vergütet. Wenn die Tests im Betrieb ggf. durch Betriebsärzte vorgenommen werden, organisiert der Arbeitgeber die Tests und kann sie vor oder während der Arbeitszeit durchführen.</p><h3>Das Testergebnis</h3><p>Der Corona-Test ist für Arbeitnehmer freiwillig. Es spricht deshalb viel dafür, dass auch die Information des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber einen Test durchgeführt zu haben und ein negatives Ergebnis erhalten zu haben, freiwillig ist.</p><p>Bei einem positiven Test ist der Arbeitnehmer hingegen verpflichtet, nicht in den Betrieb zu gehen (bei einem Test zu Hause) bzw. den Betrieb ohne weiteren Kontakt zu verlassen (bei einem Test im Betrieb) und Kontakt mit einem Arzt und/oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen.</p><p>7:36 Uhr: der Kaffee ist getrunken, das Croissant gegessen und das Testergebnis ist da: negativ. Ich fahre ins Büro.</p><p>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br><br><sup>Dieser arbeitsrechtliche Blogbeitrag von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/zum-fruehstueck-kaffee-croissant-und-einen-test/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 13 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Tests nach Corona-ArbSchVO: ein Angebot, keine Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tests-nach-corona-arbschvo-ein-angebot-keine-pflicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten&nbsp;künftig Schnelltests anbieten, wenn diese nicht zuhause arbeiten.&nbsp;Das impliziert aber keine Pflicht, sich testen zu lassen, erklären&nbsp;Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber.</em></p><p><em>Bundesarbeitsminister&nbsp;Hubertus&nbsp;Heil&nbsp;hat am Dienstag&nbsp;die Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgestellt.&nbsp;Nach&nbsp;einem&nbsp;neu eingeführten § 5 Abs. 1&nbsp;der&nbsp;Verordnung&nbsp;müssen Arbeitgeber ihren&nbsp;Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anzubieten.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Für Beschäftigte&nbsp;in Gemeinschaftsunterkünften,&nbsp;für&nbsp;solche, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen, in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen,&nbsp;solche, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen Kontakt haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist,&nbsp;sowie&nbsp;bei&nbsp;häufig wechselnden Kontakten&nbsp;müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Diese Regelung bedeute jedoch keine&nbsp;Testpflicht&nbsp;für die Beschäftigten, sondern ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es hingegen weiter grundsätzlich frei,&nbsp;das Angebot&nbsp;anzunehmen.&nbsp;&nbsp;</em></p><p><em>Arbeitgeber können verschiedene Tests anbieten. Beispielsweise PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Je nach Testmethode sind die Tests von geschultem Personal (z.B. Betriebsärzte oder Apotheken) durchzuführen. Schnelltests, bei denen keine speziellen Kenntnisse erforderliche sind, sind von den Arbeitnehmern selbst durchzuführen."</em></p><p>Den kompletten Beitrag können Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-arbschv-schnelltest-arbeitgeber-pflicht/" target="_blank" rel="noreferrer">LTO.de</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was gilt bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-gilt-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Sexuelle Belästigung passiert häufig subtil. Wo beginnt sie, wie können Arbeitgeber präventiv dagegen vorgehen und was ist im Verdachtsfall zu tun?“</em></p><p>Den gesamten Beitrag vom 12. April 2021 mit fachlicher Expertise von Christina Kamppeter und Elisabeth Miesen können Sie im <strong>Human Resources Manager Magazin</strong> <a href="https://www.humanresourcesmanager.de/news/arbeitsrecht-was-gilt-bei-sexueller-belaestigung-am-arbeitsplatz.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 08 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die „impfbedingte“ Kündigung des Arbeitsverhältnisses</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-impfbedingte-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Wird es eine gesetzliche Verpflichtung zur Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 geben? Oder darf der Arbeitgeber wenigstens die Impfung kraft Direktionsrecht bei Arbeitnehmern anordnen und das Arbeitsverhältnis mit Impfverweigerern kündigen?“</em></p><p>Den gesamten Beitrag mit fachlicher Expertise von&nbsp;Dr. Erik Schmid und Markus Künzel können Sie im <strong>Expertenforum Arbeitsrecht (#EFAR)</strong> <a href="https://efarbeitsrecht.net/die-impfbedingte-kuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses/" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 05 Apr 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtsprozesse: Wie die Datenschutz-Grundverordnung zum Druckmittel wird</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtsprozesse-wie-die-datenschutz-grundverordnung-zum-druckmittel-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span><span><span>„</span></span></span></span></span>In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten entpuppt sich die DSGVO zunehmend als Angriffspunkt für Mitarbeiter. Nun steht ein höchstrichterliches Urteil an.<span><span><span><span><span>“</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span><span>Den gesamten Beitrag mit fachlicher Expertise von Herrn Gerd Kaindl können Sie auf <a href="https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/recht-und-steuern-arbeitsrechtsprozesse-wie-die-datenschutz-grundverordnung-zum-druckmittel-wird/27057720.html" target="_blank" rel="noreferrer">handelsblatt.</a>com nachlesen.</span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Bür­o­platz in der Küche</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-buer-o-platz-der-kueche</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Seit gut einem Jahr arbeiten viele Beschäftige nicht mehr in ihren Betrieben. Diese Situation wird sich so schnell noch nicht ändern, höchste Zeit, dass Stefan Lochner die Unterschiede zwischen Homeoffice und mobilem Arbeiten erklärt."</em></p><p>Den gesamten Beitrag von Dr. Stefan Lochner können Sie auf <a href="https://www.lto-karriere.de/beruf/stories/detail/homeoffice-mobile-arbeit-telearbeit-arbeitsschutz" target="_blank" rel="noreferrer">LTO Karriere</a> nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsbedingte Kündigungen trotz Kurzarbeit?!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsbedingte-kuendigungen-trotz-kurzarbeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span>Für viele Unternehmen in Deutsch</span><span>land ist die Ausgangslage bedroh</span><span>lich. Sie sind wegen der Corona-</span><span>Pandemie in einer schwierigen Lage und </span><span>haben zum Teil gar keinen Beschäftigungs</span><span>bedarf mehr für ihre Arbeitnehmer. In großem </span><span>Umfang wird deshalb das von der Politik </span><span>propagierte Mittel der Kurzarbeit eingesetzt. </span><span>Da die Corona-Pandemie nun schon seit rund </span><span>einem Jahr andauert, kommen Unternehmen </span><span>teilweise an die Grenzen der wirtschaftlichen </span><span>Belastbarkeit und dort fragt man sich, welche </span><span>Mittel über Kurzarbeit hinaus dauerhafte </span><span>Lösungen bieten können. Im Folgenden wird </span><span>deshalb auf das Verhältnis von Kurzarbeit </span><span>und betriebsbedingten Beendigungskündi</span><span>gungen eingegangen.<span><span>“</span></span></span></em></p><p>Den kompletten Beitrag von Herrn Martin Fink in der <a href="https://www.hr-roundtable.de/wp-content/uploads/2021/03/HRRT-News_01-2021_webL.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">aktuellen News Ausgabe des HR RoundTable (1/2021</a>, S.28ff.) steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigung eines Arbeitnehmers nach schweren rassistischen Äußerungen rechtmäßig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigung-eines-arbeitnehmers-nach-schweren-rassistischen-aeusserungen-rechtmaessig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2021</em><br><br>Beleidigt ein Arbeitnehmer mit Aussagen wie: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ seine Kollegen, schützt ihn auch seine anerkannte Schwerbehinderung nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Der Arbeitnehmer hielt sich aufgrund dieser für „unantastbar“ und „unkündbar“– und lag falsch.</p><h3>Was war passiert?</h3><p>Bereits zuvor beschimpfte der Arbeitnehmer seine aus der Türkei stammenden Kollegen als „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhob. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2020 ab.</p><h3>Kündigung aufgrund schwerer rassistischer Beleidigungen wirksam</h3><p>Wie das Landesarbeitsgericht mitteilte, sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber den Kollegen sozial gerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Bezeichnungen „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“ stellen allesamt nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen dar. Die schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gipfelten schließlich in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Arbeitnehmers auf die völlig unverfängliche Frage des Arbeitskollegen, was er denn zu Weihnachten bekommen habe. Eine vorherige Abmahnung war – so die Richter – angesichts der Schwere des Fehlverhaltens unzumutbar und auch die Interessenabwägung fiel trotz der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu dessen Lasten aus.</p><h3>Aufarbeitung von Rassismus vor den Arbeitsgerichten</h3><p>Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz stellen nicht hinnehmbare Beleidigungen dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Das hier besprochene Urteil erinnert an die „Ugha, Ugha!“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr. Die Richter aus Karlsruhe zogen einen Schlussstrich unter eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers gegen seine außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-101.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>finden Sie die Pressemitteilung). Der Arbeitnehmer hatte seinen dunkelhäutigen Kollegen zuvor mit Affenlauten nachgeahmt.<br>Die Entscheidungen rufen ins Bewusstsein, dass Rassismus auch auf dem Arbeitsplatz allgegenwärtig ist und Arbeitgeber sind gut beraten, rassistisches Verhalten bereits in den Anfängen zu unterbinden.<br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Kathrin Bürger</span></a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/anne-kathrin-von-dahlen" target="_blank" rel="noreferrer">Anne-Kathrin von Dahlen</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>„Ein arbeitsrechtliches Ei ins Nest legen“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ein-arbeitsrechtliches-ei-ins-nest-legen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 und Arbeitsrecht</em><br><br>Wir feiern das ca. 1.980. bis 1.990. Osterfest und das 2. Corona-Osterfest. Über ein Ei – bemalt, beklebt, aus Schokolade, mit Füllung oder aus Zucker – freut sich jeder. „Ein Ei ins Nest legen“ ist dennoch negativ behaftet. Diese Redewendung bezieht sich auf das unsolidarische Verhalten des Kuckucks, der seine Eier nicht selbst ausbrühtet, sondern anderen Vogelpaaren ins Nest legt, damit sie die Kuckucks-Eier ausbrühten und die Kuckucks-Kinder später großziehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern wurde mit dem Beschluss vom 22.03.2021 (fast) ein Ei zu Ostern ins Nest gelegt. Das Ei hat – wie bei einem Vogelpaar, das ein Kuckucks-Ei ins Nest gelegt bekommt – für große Verwirrung und große Unsicherheit gesorgt. Im Gegensatz zum Kuckuck wurde das Ei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtzeitig wieder aus dem Nest genommen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>der Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 22.03.2021 hat insbesondere aufgrund der geplanten „Ruhetage“ am Gründonnerstag und am Karsamstag zu heftigen Diskussionen und massiver Kritik geführt. Die Ruhetage wurden wieder zurückgenommen. Was ist arbeitsrechtlich, insbesondere über Ostern zu beachten?</p><h3>Vorhergehende, bestehende Beschlüsse behalten Wirksamkeit</h3><p>Im Beschluss vom 22.03.2021 ist klargestellt, dass die bisherigen Beschlüsse und damit auch die Regelungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, weiterhin Gültigkeit haben. Dabei ist insbesondere das „Recht auf Home-Office“ bis zum 30.04.2021 zu nennen. Es besteht ein „Gebot“, das Arbeiten von zu Hause aus und die Reduzierung von Kontakten am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg zu ermöglichen. Zudem besteht weiterhin die Pflicht, soweit möglich, Abstand zu halten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.</p><h3>Zusätzliche Maßnahmen bei 7-Tage-Inzidenz von über 100</h3><p>Im privaten, aber auch im beruflichen Umfeld können in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende zusätzliche Maßnahmen umgesetzt werden, wie beispielsweise das Tragen medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten Pkw, Schnelltests zur Voraussetzung zu machen, wenn Abstandsregeln und Maskentragung nicht oder nicht durchgehend möglich sind, wie auch verschärfte Kontaktbeschränkungen.</p><h3>Kein Ruhetag</h3><p>Für viel Unruhe und massive Kritik hat im Beschluss vom 22.03.2021 die als einmalige Ruhetage bezeichnete Gründonnerstag und Karsamstag geführt. Ruhetag ist im Arbeitsrecht kein legal definierter Begriff. Es war damit unklar, ob es sich um einen für Arbeitgeber vergütungspflichtigen und für Arbeitnehmer arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag handelt oder nur um erweiterte Kontaktbeschränkungen. Die Ruhetage haben sich „ausgeruht“. Der Beschluss wurde hinsichtlich der Ruhetage zurückgenommen. Gründonnerstag und Karsamstag sind damit „normale“ Werk- oder Arbeitstage. Soweit Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet wären, haben sie Arbeitsleistung gegen Arbeitsvergütung zu erbringen, es sei denn, es besteht eine Arbeitsbefreiung, wie Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, etc. Es fallen am Gründonnerstag und am Karsamstag auch keine Sonn- und Feiertagszuschläge an und es bedarf keiner behördlichen Ausnahmeregelung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.</p><h3>Home-Office und regelmäßige Testangebote</h3><p>Die Bund-Länder-Konferenz verpflichtet auch Unternehmen in Deutschland zu dem „gesamtgesellschaftlichen Beitrag“, die Pandemie mit zu bekämpfen. Um Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren, soll, wo dies möglich ist, von zu Hause gearbeitet werden dürfen. Im Übrigen besteht ein „Gebot“ im Sinne einer Selbstverpflichtung, das Unternehmen regelmäßige Testangebote für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht im Home-Office arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche anbieten. Dies ist (noch) ein Gebot und keine Pflicht. Im Beschluss vom 22.03.2021 wird aber darauf hingewiesen, dass Anfang April 2021 überprüft wird, ob Unternehmen einerseits Home-Office, andererseits regelmäßige Tests anbieten oder ob es einer gesetzlichen Verpflichtung durch Ergänzung der Arbeitsschutzverordnung oder des Infektionsschutzgesetzes bedarf.<br><br>Bleiben Sie gesund, haben Sie schöne Ostern und lassen Sie sich kein Kuckucks-Ei ins Nest legen.<br><br>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br><br><br><sub>Dieser arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (<a href="https://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a>) erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 25 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine gesetzliche Regelung zur Testpflicht in Betrieben – Was Arbeit­geber bei Sch­nell­tests beachten müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-gesetzliche-regelung-zur-testpflicht-betrieben-was-arbeit-geber-bei-sch-nell-tests</link>
                        <description>Was Arbeit­geber bei Sch­nell­tests beachten müssen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Verpflichtende Schnelltests könnten Betrieben helfen, in denen Home Office nicht möglich ist. Doch klare Regelungen fehlen auch nach dem neuesten Corona-Gipfel.<em>&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a></em>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Dr. Dominik Sorber</em></a>&nbsp;erklären, was zu beachten ist.</p><p><em>„Deutschland befindet sich mitten in der dritten Welle der Corona-Pandemie. Die Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder diskutierten bis tief in die Nacht, doch eine gesetzlich bestimmte Testpflicht für Unternehmen und Betriebe wurde (wieder) nicht ausdrücklich vereinbart. Dabei würden voraussichtlich viele Arbeitgeber Corona-Schnelltests einsetzen und diese als Einlassvoraussetzung verpflichtend einführen, wären da nicht die arbeitsrechtlichen Unwägbarkeiten. Insbesondere in Betrieben, in denen Home-Office keine Alternative ist (z.B. Produktionsbetrieb) oder in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kundenkontakt (z.B. Einzelhandel) haben, könnten Corona-Schnelltests eine Lösung sein.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie bei&nbsp;der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-schnelltests-in-betrieben-testpflicht-arbeitgeber-kosten-datenschutz-regelung/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online (LTO) vom 23. März 2021</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 15 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausnahmen von „Kein Lohn ohne Arbeit“ während der Corona-Pandemie in Quizform, denn „das ganze Leben ist ein Quiz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausnahmen-von-kein-lohn-ohne-arbeit-waehrend-der-corona-pandemie-quizform-denn-das-ganze</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>„</span>Das ganze Leben ist ein Quiz und wir sind nur die Kandidaten. Das ganze Leben ist ein Quiz, ja und wir raten, raten, raten…<span>“ singt Hape Kerkeling Anfang der 90-ziger Jahre. „Brot und Spiele“ brauche das Volk, hieß es schon zu Zeiten des römischen Kaisers. „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!“ sagte Sepp Herberger, der deutsche Fußballnationaltrainer, der die Weltmeisterschaft 1954 gewann. Das „Spiel“ lässt den Menschen ein Leben lang nicht los. Auch nicht während der Corona-Pandemie. Spielen Sie sich durch den blog und testen Sie ihr Wissen zu den Corona-Fallgruppen im Zusammenhang mit „Kein Lohn ohne Arbeit“.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Der Grundsatz bedeutet, dass Arbeitnehmer nur Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben, wenn sie ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nachkommen. Hiervon gibt es Ausnahmen, z.B. im Urlaub, an gesetzlichen Feiertagen, während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichen Gründen (Kind-Krank-Tage). Derzeit werden die Regel-Ausnahme-Fälle durch die Corona-Pandemie geprägt. Kennen Sie sich mit diesen Besonderheiten aus? Viel Spaß beim Quiz, die Lösungen stehen am Ende des Beitrags.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ja oder Nein - haben Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung vom Arbeitgeber, wenn …</span></span></span></h3><p><span><span><span>1.…Arbeitnehmer im Inland an Corona erkranken und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?</span></span></span></p><p><span><span><span>2.…Arbeitnehmer privat im Ausland an Corona erkranken, nicht wieder nach Deutschland zurückkehren können und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind?</span></span></span></p><p>3.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, nicht unter Quarantäne stehen, grundsätzlich arbeitsfähig wären und aufgrund eines Lockdowns im Urlaub im Ausland oder aufgrund von Stornierungen von Flügen nicht mehr (rechtzeitig) zum Arbeitsbeginn nach Hause kommen?</p><p>4.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, aus dem Urlaub im Ausland zurückkehren und da der Urlaubsort während des Urlaubs zu einem Risikogebiet wurde in Deutschland in Quarantäne müssen?</p><p><span><span><span>5.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, nach Rückkehr aus dem Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war in Deutschland in Quarantäne müssen?</span></span></span></p><p><span><span><span>6.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen vorübergehenden Zeitraum von ein paar Tagen unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>7.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der zu Urlaubsbeginn kein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde für einen längeren Zeitraum unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>8.…Arbeitnehmer nicht an Corona erkrankt sind, grundsätzlich arbeitsfähig wären, im Urlaubsort, der bereits zu Urlaubsbeginn ein Risikogebiet war, aufgrund einer ausländischen Behörde unter Quarantäne stehen und nicht im Home- oder Mobil-Office tätig sein können?</span></span></span></p><p><span><span><span>9.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen vorübergehenden Zeitraum von maximal zehn Tagen zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>10.…Arbeitnehmer, die ihre Kinder bei einer Schul- oder Kitaschließung für einen längeren Zeitraum zu Hause betreuen und keine Arbeitsleistung erbringen können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><span><span><span>Lösung: 1: Ja, 2: Ja, 3: Nein,&nbsp; 4: Ja, 5: Nein, 6: Ja, 7: Nein, 8: Nein, 9: Ja, &nbsp;10: Nein (aber Entschädigung) &nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></span></span></p><p><span><span><span><sup>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm Verlag erschienen. </sup>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Stiftehersteller in der Krise: Faber-Castell stellt sich mit Beiten Burkhardt neu auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/stiftehersteller-der-krise-faber-castell-stellt-sich-mit-beiten-burkhardt-neu-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span>Das fränkische Traditionsunternehmen Faber-Castell durchläuft einen Restrukturierungsprozess, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dazu gehört auch der Abbau von 110 Arbeitsplätzen an den beiden Hauptstandorten Stein und Geroldsgrün.</p><p>Als Stiftehersteller mit der Zeit zu gehen, ist kein leichtes Unterfangen. Faber-Castell setzt auf Kreativität und Nachhaltigkeit, so sorgt das Unternehmen etwa für die Wiederaufforstung des für seine Stifte verbrauchten Holzes. Doch das allein reichte nicht mehr, um dem strukturellen Wandel im Handel und den nicht zuletzt durch die Digitalisierung veränderten Gewohnheiten der Konsumenten erfolgreich zu begegnen. Die coronabedingten Schließungen von Produktionsstätten, Schulen und Einzelhandel zwangen das Unternehmen schließlich zum Handeln.&nbsp;</p><p>Nun haben Vorstand und Geschäftsführung einen Transformationsprozess in Gang gebracht, um effizienter zu produzieren. Neben dem Stellenabbau gehört dazu die Zusammenlegung von Abteilungen. Auch auf Vorstandsebene stehen Veränderungen an: Zum April übernimmt Constantin Neubeck als neuer Finanzchef. Der 44-Jährige löst André Werhahn ab, dessen Vorstandsmandat ausläuft. Seine Aufgabe ist klar gesteckt: Sparen.<span><span><span>“</span></span></span></p><p><em>Den gesamten Beitrag können Sie auf <a href="https://www.juve.de/nachrichten/deals/2021/03/stiftehersteller-in-der-krise-faber-castell-stellt-sich-mit-beiten-burkhardt-neu-auf" target="_blank" rel="noreferrer">Juve.de</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 08 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Beim Mittagsessen hört die Freundschaft auf – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umsetzung der Corona-Verordnungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beim-mittagsessen-hoert-die-freundschaft-auf-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrats-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Currywurst, Schnitzel mit Pommes, Linsen mit Spätzle, Spaghetti Bolognese, Bami Goreng, Hähnchenfilet mit Gemüse, Curry mit Reis, Frikadellen, Burger, Würstchen mit Kartoffelbrei und freitags Fisch sind mit die beliebtesten Kantinenessen. Von einer Mittagspause in der Kantine kann man derzeit nur träumen. Der Magen knurrt und das Wasser läuft Arbeitnehmern umsonst im Mund zusammen. Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Kantinen geschlossen oder nur sehr eingeschränkt geöffnet. Beim Mittagsessen und sprichwörtlich beim Geld hört jedoch die Freundschaft auf. Das gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Kantinenbetreiber keine andere Wahl haben als zu schließen oder das Angebot pandemiebedingt zu reduzieren. Sind bzw. wie sind Arbeitnehmervertretungen zu beteiligen?</span></span></span></p><p><em><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></em></p><p><span><span><span>viele – wie auch ich als begeisterter Kantinengänger – sind betroffen. Am Beispiel der Kantine lässt sich aufzeigen, ob und ggf. wie Einschränkungen durch die Corona-Pandemie bei Sozialeinrichtungen zu Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats führen und wie eben nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, das umfasst „Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist“. Zu den Sozialeinrichtungen gehören Kantinen, betriebliche Sportanlagen, betriebliche Kindergärten, betriebliche Werksbusse oder Pensions- und Unterstützungskassen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Form, der Ausgestaltung und die Verwaltung. Im ersten Schritt ist nicht mitbestimmt, ob eine solche Sozialeinrichtung überhaupt gebildet oder errichtet wird. Hierüber kann der Arbeitgeber frei entscheiden. Ebenfalls kann der Arbeitgeber frei entscheiden, dass er die Sozialeinrichtung vollständig beendet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Betriebskantine eines Universitätsklinikums</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Universitätsklinikum hat an seinen Standorten durch eine eigene Dienstleistungsgesellschaft Betriebskantinen betrieben. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde im März 2020 u.a. darüber informiert, dass eine neue Verfahrensweise bei der Essensausgabe gelten soll. Der reguläre Betrieb der Betriebskantine wurde eingeschränkt und auf „Take-Away-Angebote“ umgestellt. Der Sitzbereich in der Kantine wurde geschlossen und das Speiseangebot reduziert. Zudem galten pandemiebedingt besondere Hygieneregeln.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 15.02.2021 (PL 11 K 2615/20)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Aufgrund der pandemiebedingten Reduzierung des Speisenangebots ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung beantragte der Personalrat die Feststellung, dass die (teilweise) Schließung und Wiedereröffnung von Betriebskantinen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie das Mitbestimmungsrecht verletze.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellte im Beschluss vom 15.02.2021 fest, dass der Antrag des Personalrats erfolgreich ist. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass eine Kantine eine Sozialeinrichtung in mitbestimmungsrechtlicher Sicht ist. Zudem führt das Verwaltungsgericht aus, dass Einschränkungen des Leistungsumfangs einer Kantine bzw. Modalitäten der Essensausgabe Maßnahmen der Verwaltung einer Sozialeinrichtung seien.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellt auch fest, dass das Mitbestimmungsrecht nicht vor den Gesetzes- und Tarifvorrang ausgeschlossen sei. Gesetzes- und Tarifvorrang bedeutet, dass kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats oder des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG Einleitungssatz) besteht, wenn zu einer Thematik bereits gesetzliche oder tarifrechtliche Regelungen bestehen und kein Spielraum mehr bei der Umsetzung verbleibt, über den zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung verhandelt werden kann. Wenn jedoch aufgrund einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem Dienststellenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung der Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung. Zum damaligen Zeitpunkt war der Betrieb von Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen in der Verordnung der Landesregierung zunächst bis April 2020 untersagt. Hiervon ausgenommen waren jedoch Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verbliebt damit ein Mitbestimmungsrecht in dem relevanten Regelungsspielraum.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Gesetzes- und Tarifvorrang darf in der Praxis nicht unterschätzt werden. Im Rahmen der Maßnahmen der Corona-Pandemie, aber auch außerhalb dieser Sondersituation, besteht kein Mitbestimmungsrecht eines Betriebs- oder Personalrats, wenn schlicht die (zwingende) Vorgaben aus Gesetz und Tarifvertrag umgesetzt werden. Arbeitgeber können versuchen, sich daran zu orientieren um beispielsweise bei Sozialeinrichtungen frei und ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entscheiden zu können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jetzt knurrt mir der Magen, guten Appetit und mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><span><span><span><sup>Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid beim Rehm Verlag erschienen.</sup></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 28 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Homeoffice-Telegramm</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-homeoffice-telegramm</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>SARS-CoV-2 ++Stopp++ Corona-Pandemie ++Stopp++ Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 ++Stopp++ Arbeitgeberpflicht Homeoffice zu ermöglichen, wo es umsetzbar ist ++Stopp++ Home- und Mobile Office ++Stopp++ Umsetzung durch den Arbeitgeber ++Stopp++ Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ++Fragezeichen++</span></span></span></p><p><em><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Home- oder Mobile Office gab es schon vor SARS-CoV-2, hat aber durch die Corona- Pandemie stark zugenommen und ist durch die Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 (vorübergehend) verpflichtend. Home- oder Mobile Office wird in unterschiedlichster Art und Umfang durchgeführt. Die Frage ist jedoch, ob und wenn ja in welcher Art und in welchem Umfang ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. Das LAG Hessen hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18.6.2020 (5 TaBVGa 74/20) hierzu eine Entscheidung getroffen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hat aufgrund der Corona-Pandemie und um Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen das mobile Arbeiten eingeführt. Der Betriebsrat wollte mit einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells „mobiles Arbeiten“ erreichen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>LAG Hessen, Beschluss vom 18.6.2020 - 5 TaBVGa 74/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Eilverfahren des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des LAG Hessen greife bei der Entscheidung des Arbeitgebers, „mobile working“ einzuführen, jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG („Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“) liegt nach Ansicht des LAG Hessen nicht vor. Die Einführung von mobiler Arbeit ist untrennbar mit der Erbringung der Arbeitsleistung verknüpft und gehört damit zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Weisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG („Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“) ist nach Ansicht des LAG Hessen nicht einschlägig. Jedenfalls gehe die Tätigkeit im „mobile office“ hinsichtlich dieses Mitbestimmungsrechts nicht weiter, wie bei einer Tätigkeit am Arbeitsplatz im Betrieb. Regelmäßig verwenden die Arbeitnehmer dieselbe technische Ausstattung, die sie in der Betriebsstätte nutzen, so dass es auch nicht um die Einführung neuer technischer Einrichtungen geht</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des LAG Hessen sei auch das Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG („Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften“) grundsätzlich relevant, es gebe aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dass es bei der Ausgestaltung des „mobile working“ entgegensteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dem Betriebsrat steht damit kein allgemeiner unabhängiger Unterlassungsanspruch zu und der Arbeitgeber darf weiterhin sein Arbeitsmodell ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche ++Stopp++ (arbeitsrechtliche) ++Stopp++ Grüße aus München ++Stopp++</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blogbeitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Herrn Dr. Erik Schmid im Rehm Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieber Mitarbeiter, ich habe heute leider keinen Arbeitsplatz für Dich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieber-mitarbeiter-ich-habe-heute-leider-keinen-arbeitsplatz-fuer-dich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit dieser Überschrift bin ich natürlich unglaubwürdig, wenn ich behaupte, dass ich <span>„</span>GNTM<span>“</span> (Germany´s next Topmodell) nicht verfolge. Ich kenne aber die Show, ungefähr das Format und – woher auch immer – den Spruch von Heidi Klum wenn eine Kandidatin die nächste Runde nicht erreicht <span>„</span>Ich habe heute leider kein Bild für Dich<span>“</span>. So wie es den <span>„</span>Meeeeeedchen<span>“</span> von Heidi Klum im Zeitpunkt des Ausscheidens ergeht, ist es auch einem Arbeitnehmer im Raum Offenbach ergangen. Ihm wurde der Zutritt zum Werksgelände durch den Arbeitgeber verweigert, weil der Arbeitnehmer sich weigerte, einen Corona-Test <span>„</span>PCR-Test<span>“</span> durchzuführen. <span>„</span>Lieber Mitarbeiter, ohne PCR-Test habe ich heute leider keinen Arbeitsplatz für Dich<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Impfpflicht, die Impfpflicht am Arbeitsplatz oder die mittelbare Impfpflicht durch Zugangsbeschränkungen für nicht geimpfte Personen in Restaurants, Kinos, Veranstaltungen oder auch an dem Arbeitsplatz ist im Gange. Es gibt (noch) keine gesetzliche Regelung und (noch) keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Wie immer werden nahezu alle denkbaren und auch unmöglichen Argumente vertreten. Das Arbeitsgericht Offenbach hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 04.02.2021 (4 Ga 1/21) hierzu eine Entscheidung getroffen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zum Corona-Test am Arbeitsplatz</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung der Ansteckung von Kollegen, Kunden oder Patienten werden seit dem Beginn der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen in den Betrieben umgesetzt. Regelmäßige Händedesinfektion, Einhaltung von Abständen, erhebliche Einschränkung von körperlichen Zusammenkünften, Tragen von Schutzmasken sind mittlerweile rechtlich und tatsächlich akzeptiert. Auch das Fiebermessen am Betriebseingang wird als zulässig angesehen. Bei der Zulässigkeit von solchen Maßnahmen sind einerseits der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, Kunden, Patienten, Bewohnern sowie der Schutz des Gesundheitssystems gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte der Arbeitnehmer abzuwägen. Umstritten ist derzeit, ob es eine Impfpflicht, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen geben darf oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein milderes Mittel als die Impfpflicht ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Ein Arbeitgeber verweigerte einem seiner Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen PCR-Test durchzuführen. Das Erfordernis des PCR-Tests für den Zutritt zum Werksgelände war in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer weigerte sich mit dem Argument, der Test verstoße gegen das Recht auf seine Selbstbestimmung und sei zudem weder durch das Weisungsrecht, noch durch die Betriebsvereinbarung gedeckt. Zudem sei der PCR-Test unverhältnismäßig, weil er einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bilde. Der Arbeitnehmer versuchte im Rahmen eines Eilverfahrens die Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit beim Arbeitgeber und damit den Zutritt zum Werksgelände ohne PCR-Test zu erreichen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsgericht Offenbach vom 04.02.2021 – 4 Ga 1/21</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Eilverfahren des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies den Antrag bereits deshalb zurück, da nach Ansicht des Gerichts die für ein Eilverfahren erforderliche Eilbedürftigkeit nicht bestand, jedenfalls vom Arbeitnehmer nicht belegt werden konnte. Im Rahmen der Abwägung zwischen Zugang des Arbeitnehmers zum Werksgelände ohne PCR-Test und Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers war für das Gericht die Nichtbeschäftigung vorzugswürdig, weil ein eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar war. Die Frage der Vergütung ist damit nicht geklärt. Wenn der Arbeitnehmer im Hauptsacheverfahren Recht bekommen würde, geht es nur um die Beschäftigung. Der Vergütungsanspruch könnte bestehen bleiben. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus der Entscheidung wird ersichtlich, dass Fragen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie von vielen Faktoren abhängen. Die Corona-Pandemie wird von den Gerichten durchaus als so ernst angesehen, dass die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer weiter zurücktreten, als bei bisherigen Massenkrankheiten, wie der Grippe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"> Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verschiebung der gesetzlichen (Wochenend-)Feiertage 2021 als zusätzlicher Corona-Bonus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-gesetzlichen-wochenend-feiertage-2021-als-zusaetzlicher-corona-bonus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In Deutschland gibt es neun bundeseinheitliche Feiertage. Davon fallen Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt (Donnerstag) und Pfingstmontag auf feste Wochentage. Die anderen bundeseinheitlichen Feiertage fallen hingegen auf ein festes Datum: Neujahr am 01.01, Tag der Arbeit am 01.05, Tag der deutschen Einheit am 03.10, 1. und 2. Weihnachtstag am 25. und 26.12. Es gibt arbeitnehmerfreundliche und arbeitgeberfreundliche Jahre, je nachdem wie viele Feiertage auf das Wochenende fallen. Im Kalenderjahr 2021 fallen der Tag der Arbeit auf einen Samstag, der Tag der deutschen Einheit auf einen Sonntag und die beiden Weihnachtstage auf einen Samstag und einen Sonntag. Auch regionale Feiertage, wie Mariä Himmelfahrt im Saarland und in Teilen Bayerns (15.08) oder der Reformationstag in den nördlichen und östlichen Bundesländern (31.10) fallen 2021 auf einen Sonntag. 2021 ist damit ein arbeitgeberfreundliches Jahr. In den letzten Jahren wird immer wieder die Diskussion geführt, ob Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, am darauffolgenden Werktag nachgeholt werden sollen. Dies ist beispielsweise in anderen europäischen Ländern wie in Großbritannien, Irland, Belgien oder Luxemburg üblich. Aktuell fordern die SPD und die Linke als Ausgleich für die Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und damit als zusätzlicher Corona-Bonus, dass die (Wochenend-)Feiertage am darauffolgenden Werktag oder zu einem sonstigen Werktag nachgeholt werden. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Diskussion um die Verschiebung gesetzlicher Feiertage auf den nächsten Werktag, soweit sie auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, ist in den letzten Jahren häufiger geführt worden, besonders in arbeitgeberfreundlichen Kalenderjahren. Das Argument für die Arbeitnehmerseite ist, dass die gesetzlichen Feiertage der Erholung dienen. Dies ist – meiner Meinung nach – falsch, da Urlaub dem Erholungszweck dient, die gesetzlichen Feiertage jedoch einen historischen bzw. kirchlichen Bezug haben und nicht primär Erholungscharakter haben. Das Gegenargument der Arbeitgeberseite ist, dass in Deutschland im europäischen Vergleich Arbeitnehmer aus der Summe von gesetzlichem sowie vertraglichem Urlaub und Feiertagen überdurchschnittlich viele freie Tage haben. Die Vorstöße von der SPD und der Linken sind – soweit ersichtlich – noch nicht kommentiert worden. Wie könnten ggf. diese Vorstöße umgesetzt werden und wie können Arbeitgeber reagieren? </span></span></span></p><h3><span><span><span>Änderung der landesrechtlichen Feiertagsgesetze</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die gesetzlichen Feiertage sind in landesrechtlichen Feiertagsgesetzen geregelt. In Bayern beispielsweise im Bayrischen Feiertagsgesetz, in Rheinland-Pfalz im Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage oder in Hessen im Hessischen Feiertagsgesetz. Das <span>„</span>Verschieben<span>“</span> eines gesetzlichen Feiertags vom Wochenende auf den darauffolgenden Werktag, in der Regel Montag, müsste im Rahmen einer Änderung der Landes-Feiertagsgesetze erfolgen. Dies hätte aber nicht nur zur Folge, dass Arbeitnehmer frei haben, sondern dass Geschäfte oder Schulen geschlossen sind und die Feiertagsruhe einzuhalten ist. Aus Arbeitnehmersicht mag dies wünschenswert sein, aus Arbeitgebersicht wäre das – insbesondere während der Corona-Pandemie mit Zeiten eines harten Lockdowns – eine Katastrophe. Der Einzelhandel oder Friseure haben 2021 aufgrund des Lockdowns ohnehin nur eingeschränkt Möglichkeiten, Umsatz zu generieren. Die Verlegung der vier bundeseinheitlichen Feiertage von Wochenenden auf einen Werktag würde zu weiterem Umsatzverlust führen. Ein Mitwirken aller Bundesländer bei der Änderung der Länder-Feiertagsgesetze ist kaum vorstellbar. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Zusätzliche Urlaubstage</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Alternativlösung könnte der Vorstoß von SPD und der Linken durch zusätzliche Urlaubstage für die Arbeitnehmer gestaltet werden. Dies bedeutet, dass ein Feiertag, der auf das Wochenende fällt, nicht am darauffolgenden Werktag als bundes- oder landeseinheitlicher Feiertag durchgeführt wird. Vielmehr erhält jeder Arbeitnehmer für den durch das Wochenende entgangenen Feiertag einen zusätzlichen (gesetzlichen) Urlaubstag. Dies würde eine Änderung des Bundesurlaubsgesetzes erforderlich machen. Das Bundesurlaubsgesetz ist immerhin ein Bundesgesetz, so dass es nicht einer Umsetzung durch die Länder bedarf.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine etwaige Änderung würde sich allerdings nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag könnte dieser gesetzliche Zusatzurlaub ins Leere gehen, wenn er durch den vertraglichen Teil des Urlaubsanspruchs bereits abgegolten wäre. Regelmäßig werden Arbeitnehmer in Deutschland vertraglich einen über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden Urlaubsanspruch erhalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tariflicher Zusatzurlaub </span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn eine gesetzliche Regelung durch die Bundesregierung nicht umgesetzt wird, könnte von den Gewerkschaften versucht werden, im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen diesen Feiertags-Corona-Bonus durchzusetzen. Dies wird jedenfalls nicht ohne Gegenleistung möglich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Meine Einschätzung ist, dass der Vorstoß von SPD und der Linken nur eine Idee bleibt und allenfalls freiwillig von Arbeitgebern umgesetzt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und gesunde Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„Erster Chef schmeißt Impf-Verweigerer raus“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erster-chef-schmeisst-impf-verweigerer-raus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Über diese beiden Stars wird viel gesprochen und viel geschrieben. Sie werden – wie es sich für große Stars gehört – von Bodyguards geschützt. Die beiden sind heiß begehrt, viele wollen Sie sehen und spüren, doch sie zeigen sich – ebenfalls typisch für Stars – derzeit noch zu selten. Die beiden Stars haben keine gewöhnlichen Namen, sondern haben sich Künstlernamen gegeben: <span>„</span>Tozinameran<span>“</span> und <span>„</span>mRNA-1273<span>“</span>. Es geht nicht um Film-, Musik- oder Sportstars. Seit dem 21. Dezember 2020 ist <span>„</span>Tozinameran<span>“</span> von Biontech/Pfizer und seit dem 6. Januar 2021 ist <span>„</span>mRNA-1273<span>“</span> von Moderna/NIAID von der Europäischen Union als Impfstoff zum Schutz vor der Corona-Virusinfektion (SARS-CoV2) zugelassen. Dennoch lassen nicht alle die beiden Stars an sich heran und lassen sich nicht impfen. In den letzten Tagen habe ich folgende Schlagzeile gelesen: <span>„</span>Erster Chef schmeißt Impf-Verweigerer raus<span>“.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>es ist eine Diskussion entstanden, ob für Arbeitnehmer, insbesondere für Arbeitnehmer im pflegerischen und medizinischen Bereich eine Corona-Impfpflicht besteht und ob bei Impfverweigerung arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen zulässig sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Impfpflicht? Gesetzlich (noch) nicht vorgesehen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Impfstoff ist derzeit knapp. Das könnte der Grund dafür sein, dass der Gesetzgeber bisher von einer Corona-Impfpflicht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Das könnte sich aber (bald) ändern, wenn für jeden Impfstoff verfügbar ist. Bis dahin ist eine Impfung gegen das Coronavirus freiwillig. § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG sieht die gesetzliche Möglichkeit einer Impfpflicht vor. Auf dieser Basis wurde im März 2020 durch das sog. <span>„</span>Masernschutzgesetz<span>“</span> eine diesbezügliche Impfpflicht eingeführt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Darf der Arbeitgeber eine Corona-Impfung anweisen?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Frage, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers auch für die Corona-Impfung reicht, müssen die Interessen des Arbeitgebers (Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs, Gesundheit der Mitarbeiter) und die Interessen des Arbeitnehmers (Persönlichkeitsrecht) gegeneinander abgewogen werden. Für bisherige Impfungen, wie die Grippeschutzimpfung, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und sie kann nicht kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Da die Corona-Pandemie nicht mit einer Grippewelle vergleichbar ist (Todesfälle, Krankheitsverlauf, Überlastung des Gesundheitswesens, Immunität), tritt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weiter zurück. Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht für (bestimmte Gruppen von) Arbeitnehmer ist jedenfalls nicht pauschal ausgeschlossen. Insbesondere bei medizinischem und pflegerischem Personal könnte eine vom Arbeitgeber angeordnete Corona-Impfung wirksam sein. Diese besonders gefährdete Berufsgruppe ist einerseits potentieller Multiplikator bei Risikogruppen, andererseits ist diese Berufsgruppe zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung während der Pandemie. Spätestens wenn nicht mehr ausreichend Klinikpersonal für die Corona-Patienten zur Verfügung stehen sollte, wäre eine Impfpflicht in Erwägung zu ziehen sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsrechtliche Sanktionen bei Ablehnung der Impfung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Können impfunwilligen Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Sanktionen drohen? Laut der Presse in den letzten Tagen gab es bereits erste Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen verlangen. Beispielsweise die Helmpflicht auf dem Bau. Wenn der Arbeitnehmer keinen Helm aufzieht, kann er nicht beschäftigt werden. Das lässt sich auch auf die Corona-Impfung übertragen. Wenn der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nur geimpfte Arbeitnehmer einsetzt, könnte er nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich. Der Arbeitgeber wäre zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt, wie den Einbehalt der Vergütung oder eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und gesunde Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sub><span><span><span>Hinweis: Dieser Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Herrn Schmid im www.rehm-verlag.de erschienen.</span></span></span></sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Betriebsrätestärkungsgesetz – ist eine Stärkung erforderlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-betriebsraetestaerkungsgesetz-ist-eine-staerkung-erforderlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die zünftige Brotzeit auf der Almhütte nach einer langen Wanderung ist eine notwendige leckere Stärkung, sagt der Magen. Die Aufnahme von Vitaminen im Winter ist eine wichtige Stärkung des Immunsystems, sagen Mediziner. Ein Wintertransfer beim FC Bayern München wäre eine sinnvolle Verstärkung der Abwehr, meint ein Blick auf die Anzahl der Gegentore. Ein neues Gesetz soll Betriebsräte stärken, doch ist eine Erweiterung des Kündigungsschutzes oder der Mitbestimmungsrechte überhaupt erforderlich? </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>der Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes soll u.a. entgegenwirken, dass die Anzahl an Betriebsratsgremien in Deutschland immer geringer wird. Nach einer Statistik des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) von 2019 verfügen noch rund zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Deutschland über einen Betriebsrat. Lediglich etwa 38,5 Prozent der Arbeitnehmer werden hierzulande von Betriebsräten vertreten. Der Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes sieht weiter vor, die Wahl von Betriebsräten zu vereinfachen und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit zu stärken. </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Vereinfachung der Gründung von Betriebsräten</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Vor allem in kleineren und mittleren Betrieben soll mit dem Gesetzesentwurf die Hürden für die Wahl eines Betriebsrats gesenkt werden. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern sollen künftig gar keine Stützunterschriften für Wahlvorschläge mehr erforderlich sein, in Betrieben mit bis zu 100 Arbeitnehmern nur noch zwei (bislang: 5% der Wahlberechtigten).</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Als Grund für die (erforderliche) Vereinfachung der Gründung wird argumentiert, dass in besonders kleinen Betrieben/Unternehmen aufgrund der Formalien des regulären Wahlverfahrens bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet werde. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausweitung des Kündigungsschutzes</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer verbessert werden soll, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Der Kündigungsschutz dieser Arbeitnehmer soll vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses dauern.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Auch zukünftig virtuelle Betriebsratssitzungen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die zunächst bis 31.12.2020 befristet eingeführte und dann nochmals verlängerte Möglichkeit, Betriebsratssitzungen ganz oder teilweise virtuell abhalten zu können, soll nicht mehr vorübergehende Ausnahmeregelung, sondern dauerhaftes betriebsverfassungsrechtliches Instrument werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Mitbestimmung beim Einsatz von künstlicher Intelligenz</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat soll nach dem Gesetzesentwurf beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen als erforderlich gelten. Weiter wird im Gesetzesentwurf klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann bestehen, wenn der Einsatz von künstlicher Intelligenz im Unternehmen vorgesehen ist. Außerdem soll mit dem Entwurf sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Stärkung des Betriebsrats bei Weiterbildung und mobiler Arbeit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei den Mitbestimmungsrechten sieht der Entwurf die Erweiterung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei </span><span>„</span><span>mobilem Arbeiten</span><span>“</span><span> und </span><span>„</span><span>Home-Office</span><span>“</span><span> vor. Den Betriebsräten soll ein Mitbestimmungsrecht bei der inhaltlichen Ausgestaltung eingeräumt werden. Zu beteiligen wäre der Betriebsrat beispielsweise auch bezüglich des Ortes, von dem aus mobil gearbeitet werden soll oder nicht soll. Zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer bei Wahrnehmung von Home-Office soll ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Gesetzesentwurf sieht zur Stärkung der Rechte des Betriebsrats im Rahmen der Qualifizierung weiter vor, dass das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung ausgebaut wird. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitgeber grundsätzlich datenschutzrechtlicher <span>„</span>Verantwortlicher<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Gesetzesentwurf ist festgelegt, dass Arbeitgeber grundsätzlich <span>„</span>Verantwortlicher<span>“</span> im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche und gestärkte (arbeitsrechtliche) Grüße aus München </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Jan 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weiterhin kein James Bond im Kino und kein Ende des Lockdown für berufstätige Eltern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weiterhin-kein-james-bond-im-kino-und-kein-ende-des-lockdown-fuer-berufstaetige-eltern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Mein Name ist nicht James Bond, sondern Schmid, Erik Schmid. Ich bin kein Doppel-Null-Agent und verfüge nicht über die Lizenz zu töten, wenn ich sie hätte dürfte ich nicht darüber schreiben. Aber ich bin Triple-Vater und habe die Zulassung als Rechtsanwalt. Mein Auto ist nicht wie bei 007 üblich gepanzert. Es kann nicht unter Wasser fahren, vielmehr werden in meinem Auto auf der Rückbank Getränke ausgeleert. In den Sitzen sind keine Waffen sondern Lego- und Playmobil-Männchen versteckt. In meinem Auto gibt es keinen Schleudersitz auf dem ein Bond-Girl (90-60-90) sitzt, sondern es gibt Kindersitze in denen zwei <span>„</span>Schmid-Girlchen<span>“</span> (8 Monate, 3 Jahre) toben. Wodka-Martini trinke ich weder geschüttelt noch gerührt. Wahrscheinlich bin ich also nicht in der Lage, im Smoking die Welt zu retten, aber ich bin in der Lage, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Arbeitnehmer mit zu betreuenden Kindern mit der Brille eines Vaters und eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Verlängerung des Lockdown darzustellen.&nbsp; </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>der Lockdown ist (vorerst) bis Ende Januar 2021 verlängert. Das führt zur Verlängerung aber auch zur Verschärfung der bisherigen Maßnahmen: </span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Aktueller Beschluss zur Verlängerung der coronabedingten Maßnahmen</span></span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Verlängerung der bis zum 10.01.2021 bestehenden Einschränkungen bis zum 31.01.2021. Davon umfasst sind auch die Einschränkungen des Schul- und des Kita-Betriebs.</span></span></span></li><li><span><span><span>Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich auf maximal eine nicht im eigenen Haushalt lebende Person.</span></span></span></li><li><span><span><span>Erweiterung der Maßnahmen (z.B. 15 Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort) bei einem sehr hohen Inzidenzwert ab 200.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen sind damit auch 2021 (sehr) herausfordernd für berufstätige Eltern, aber auch für deren Arbeitgeber. Der neue James Bond wird nicht so schnell in die Kinos kommen, vielmehr sind die nächsten Wochen von folgenden Punkten geprägt:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office zur Kinderbetreuung während der Schul- und Kita-Schließung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es besteht (noch) kein gesetzlicher Anspruch, die Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen, unabhängig von einem etwaig vorliegenden Grund. Ein Anspruch auf Home-Office kann sich nur aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Krankheitssymptome bei Kollegen: Kein Leistungsverweigerungsrecht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es besteht kein Recht von Arbeitnehmern, den Arbeitsplatz aus Angst vor einer Ansteckung mit einer Krankheit, z.B. auch mit Corona nicht aufsuchen zu müssen und damit die Arbeitsleistung verweigern zu dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn am Arbeitsplatz ein Hygienekonzept besteht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Leistungsverweigerungsrecht bei Kinderbetreuung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Recht, die Arbeitsleistung sanktionslos und natürlich ohne Anspruch auf Vergütung zu verweigern kann bestehen, wenn die Erbringung der Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn bei Schul- und Kita-Schließung die erforderliche Betreuung eines Kindes nicht anders sichergestellt werden kann. Insbesondere darf die Betreuung auch nicht anderweitig möglich sein, z.B. durch den anderen Ehegatten, durch Nachbarn, durch einen <span>„</span>Babysitter<span>“</span> oder die Notbetreuung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätzlich kein <span>„</span>Vergütungsersatzanspruch<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Für die Betreuung eines Kindes während der Schul- und Kita-Schließung gibt es grundsätzlich keinen Vergütungsersatzanspruch. Da die Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig geschlossen sind und ein Betreuungsbedarf über mehrere Wochen besteht, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während Schul- und Kita-Schließung nicht, da das zu betreuende Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Erweiterung der sog. <span>„</span>Kind-Krank-Tage<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundes- und Länderregierungen haben am <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1834282" target="_blank" title="Gehen Sie zu &quot; Einschränkungen werden verlängert&quot; (Öffnet neues Fenster)" rel="noreferrer"><span><span>5. Januar</span></span></a> 2021 entschieden, das Kinderkrankengeld auszuweiten. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll nicht nur für tatsächliche Krankheiten von Kindern bestehen, sondern auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entschädigung von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung während des Lockdown</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer haben gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Diese Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Abs. 1a IfSG den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,00 erstattet. Dieser Anspruch besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen auszahlen und können sich diese Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und freuen wir uns auf <span>„</span>Keine Zeit zu sterben<span>“</span> hoffentlich bald im Kino. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> </span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitnehmer-Rechte: Kinderbetreuung und Homeoffice</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmer-rechte-kinderbetreuung-und-homeoffice</link>
                        <description>Arbeitnehmer-Rechte: Kinderbetreuung und Homeoffice</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„In Sachsen steht er unmittelbar bevor, spätestens nach Weihnachten ist auch für die anderen Bundesländer ein kompletter Lockdown geplant, um die steigenden Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern stellt das vor eine ganz besondere Herausforderung. Im Homeoffice arbeiten, um nebenher die Kinder zu betreuen - oder einfach zu Hause bleiben? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und wer kommt für eventuellen Verdienstausfall auf? Das ARD-Magazin BRISANT hat mit <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-hund" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Hund</a> für Arbeitsrecht gesprochen.“</em></p><p>Den gesamten Video-Beitrag können Sie in der <a href="https://www.mdr.de/brisant/ratgeber/homeoffice-job-gesetz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">ARD-Mediathek</a> ansehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 23</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-23</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Sexuelle Belästigung, #MeToo im Betrieb und ein "Wheely" zum Abschluss</h3><p><em>In der finalen Folge von Reuters Welt appelliert der Kolumnist: Sexistische Übergriffe im Betrieb nicht vertuschen, sondern den Tätern Paroli bieten! Sie gilt es bloß zu stellen und so die Opfer zu entlasten. Eine transparente Aufarbeitung zeigt zudem, welche Konsequenzen drohen und weist Nachahmer früh in die Schranken. Die Redaktion bedankt sich an dieser Stelle bei Wolf Reuter für 23 sehr lesenswerte Einblicke in die Welt des Arbeitsrechts. Der Redakteur hat gelernt: Rechtsmaterie kann also doch Lesefreude auslösen!</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 07 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Advent, Advent…. Die virtuelle betriebliche Corona-Weihnachtsfeier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advent-advent-die-virtuelle-betriebliche-corona-weihnachtsfeier</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ohne Corona-Pandemie wäre jetzt die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Wie schön war das die letzten Jahre… heißer Glühwein zur Begrüßung, festlich geschmückte Räumlichkeiten, gute Stimmung in der Belegschaft, ein paar Worte des Dankes vom Chef, das ein oder andere selbst <span>„</span>gesungene<span>“</span> Weihnachtslied, auf Kosten des Arbeitgebers ein leckeres Essen mit Wein genießen, mit Gin Tonic und Cuba Libre an der Bar mit Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen, wild zur Musik des DJ tanzen und und und.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>2020 wird improvisiert, beispielsweise mit Weihnachtsfeiern in Kleinstgruppen oder Weihnachtsfeiern im Freien. Häufig finden Weihnachtsfeiern 2020 virtuell statt. Jeder sitzt allein im Büro oder zu Hause vor dem Bildschirm und per Videokonferenz wird das betriebliche Weihnachten gefeiert. Kein Vergleich zu <span>„</span>normalen<span>“</span> Weihnachtsfeiern und dennoch gelten die arbeitsrechtlichen Regeln auch für improvisierte Corona-Weihnachtsfeiern. </span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Pflicht zur Teilnahme des Arbeitnehmers an der improvisierten betrieblichen Corona-Weihnachtsfeier</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch virtuelle Weihnachtsfeiern während der Corona-Pandemie finden häufig abends nach getaner Arbeit und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. (Fehl-)Verhalten auf der Weihnachtsfeier</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei virtuellen Weihnachtsfeiern wird (wohl) weniger getrunken und weniger getanzt. Doch auch bei einer virtuellen betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten durch <strong>Schimpfwörter </strong>(<span>„</span>arme Sau<span>“</span>, <span>„</span>Arschloch<span>“</span>, <span>„</span>Wichser<span>“</span>) und <strong>beleidigende Gesten</strong> (ausgestreckter Mittelfinger) rechtfertigt eine verhaltensbedingte (ordentliche und ggf. außerordentliche) Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beleidigungen außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebs auf der Weihnachtsfeier vor Arbeitskollegen erfolgen, selbst wenn der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss stand (LAG Hamm, Urteil vom 30.06.2004 – 18 Sa 836/04). Dies muss auch entsprechend gelten, wenn die Weihnachtsfeier im Rahmen einer Videokonferenz stattfindet.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch <strong>Tätlichkeiten</strong> unter Arbeitnehmern auf der Weihnachtsfeier können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück hatte am 19.08.2009 (4 BV 13/08) über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglied auf einer Weihnachtsfeier zu entscheiden. Das Betriebsratsmitglied griff um 23.00 Uhr auf der Weihnachtsfeier mit ca. 200 Arbeitnehmern zum Mikrofon und sang Lieder. Arbeitskollegen riefen, dass er aufhören solle, da es furchtbar klang. Das Betriebsratsmitglied ging von der Bühne und schlug einen seiner Kollegen ins Gesicht. Später behauptete das Mitglied des Betriebsrats, dass es völlig betrunken war. Das ArbG Osnabrück stimmte der außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds zu. Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können eine fristlose Kündigung rechtfertigen, auch ohne vorherige Abmahnung. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob das Betriebsratsmitglied volltrunken war, jedenfalls zeigte es keine Ausfallerscheinungen. <span><span>(</span></span>Virtuelle) Tätlichkeiten sind 2020 auf den Weihnachtsfeiern wohl nur schwer denkbar.</span></span></span></li><li><span><span><span>Es ist nicht nur ein Klischee, dass an Weihnachtsfeiern <span>„</span>geflirtet<span>“</span> wird. Wenn die Grenzen überschritten werden, kann ein Fall der <strong>sexuellen Belästigung</strong> vorliegen und der belästigende Arbeitnehmer muss ebenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Eine sexuelle Belästigung, das bedeutet ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten, liegt bei einer Weihnachtsfeier beispielsweise vor, wenn eine Arbeitnehmerin gefragt wird, ob sie für ein <span>„</span>außereheliches Abenteuer<span>“</span> oder einen <span>„</span>flotten Dreier<span>“</span> zu haben sei (OLG Frankfurt) oder bei einem Klaps auf den Po (LAG Köln vom 07.07.2005 – 7 Sa 508/04). Eine <span>„</span>körperliche<span>“</span> sexuelle Belästigung ist bei den virtuellen Weihnachtsfeiern 2020 ausgeschlossen, mündlich, durch Gesten oder mit der Chat-Funktion sind sexuelle Belästigungen jedoch denkbar.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>3. Weihnachtsfeier und Unfallversicherung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home Office aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Anspruch von Arbeitnehmern auf Weihnachtsgeschenk </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie betreffen Weihnachtsfeiern, nicht aber Weihnachtsgeschenke. Kann es überhaupt einen <span>„</span>Anspruch<span>“</span> auf Weihnachtsgeschenke geben? Das LAG Köln hatte im Urteil vom 26.03.2014 (11 Sa 845/13) über die Klage eines Arbeitnehmers auf Gewährung des Weihnachtsgeschenk, juristisch auf Übereignung eines iPads mini zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat nur den Arbeitnehmern ein iPad mini im Wert von jeweils ca. EUR 400,00 als Weihnachtsgeschenk gewährt, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnahmen. Der Arbeitgeber wollte erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Von den rund 100 Mitarbeitern haben 75 Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilgenommen und entsprechend ein iPad mini erhalten. Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig krank und fühlte sich ungleich behandelt. Das LAG Köln sah keine Ungleichbehandlung. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Dies sei keine Vergütung für geleistete Arbeit. Vielmehr sei der Arbeitgeber auch berechtigt, Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, da er das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und den Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt zu hoffen, dass 2021 ohne Corona und mit Weihnachtsfeiern endet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 22</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-22</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>In Folge 22 empfiehlt Rechtsanwalt Reuter Arbeitgebern nicht nur, im Unternehmen auftretenden Rassismus, sollte dieser ihnen „direkt ins Gesicht springen“, zu sanktionieren. Er macht auch am Beispiel des Betriebsrats aus Folge 21 deutlich, warum es für Arbeitgeber ratsam ist, diese Mitarbeitenden (rechtzeitig) mit Laptops auszustatten. Sie ahnen es: Auch hier ist mal wieder Corona der Beweggrund. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 29 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 21</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-21</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 21</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>„Vergiss nicht, hier ist noch einer zu pflegen…!“ Die Mitarbeitervertreter als Super-Spreader</h3><p><em>„In Pandemiezeiten zu Fortbildungszwecken Präsenzseminare aufzusuchen, ist: einigermaßen idiotisch. Dem pflichten die meisten sicher bei. Nicht aber der Betriebsrat einer Behindertenhilfeeinrichtung, weiß Rechtsanwalt Reuter in Folge 21 zu berichten. Das Gremium besteht auf Präsenzschulungen im Dezember – obwohl die meisten BR-Mitglieder direkten Kontakt zu Bewohnern haben.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Probezeit während der Corona-Pandemie im Paar-Reim </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-probezeit-waehrend-der-corona-pandemie-im-paar-reim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Corona-Pandemie beherrscht das Leben,<br>Kontakt mit Freunden darf's nicht geben,<br>der Autor bleibt deshalb daheim,<br>und sein Blog erscheint im Reim.</span></span></span></p><p><span><span><span>Keine Pizza mehr beim Italiener ums Eck,<br>im Gasthaus kein Flammkuchen mit Speck,<br>keiner verlässt mehr eine Bar besoffen,<br>doch nicht nur die Freizeit ist betroffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie betrifft leider jeden<br>Liebe Leserin, lieber Leser auch das Arbeitsleben,<br>Massenentlassung, Einstellungsstopp und Kurzarbeit,<br>Home-Office macht sich in den Betrieben breit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitsplatz wandert vom Betriebsgelände<br>hygienebedingt in die eigenen vier Wände,<br>kein Anzug im Büro, sondern zu Hause in Jeans,<br>keine Besprechung, sondern webex, zoom und teams.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einschränkungen durch Covid-19 dauern seit März,<br>für neu eingestellte Mitarbeiter ist das kein Scherz,<br>seit ihrem ersten Arbeitstag allein zu Hause,<br>nicht mal unter Kollegen in der Kantine zur Pause.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Problem kann sich nach sechs Monaten ergeben,<br>wie sollen neue Mitarbeiter die Probezeit überleben.<br>Ein Erproben des Arbeitnehmers ist schlicht nicht gut möglich<br>für das Arbeitsverhältnis ab dem 7. Monat wäre das tödlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nur während der Probezeit kann der Arbeitgeber pochen<br>auf die kurze Kündigungsfrist mit zwei Wochen,<br>ist die Verlängerung der Probezeit die zündende Idee?<br>Nein, verlängern ist unzulässig sagt § 622 Abs. 3 BGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Probezeit verlängern würde auch nicht viel helfen,<br>das KSchG beginnt nach sechs Monaten zu gelten,<br>zulässige Kündigungen müssen dann einen Grund benennen,</span></span></span><br><span><span><span>sonst kann sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht trennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Lösung die ich meine ist ein alter Bekannter,<br>da wird es während Corona um die Probezeit entspannter.<br>Die Kündigung vor Ende der Probezeit ist zu empfehlen<br>und dann zwei, drei Monate mehr Erprobung wählen.<br>Die maximal sechs monatige Probezeit ist zu überlisten<br>und durch eine lange Kündigungsfrist für wenige Monate <span>„</span>befristen<span>“</span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 19 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 20</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-20</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 20</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Corona-Lehren - Anhusten ist keine Meinungsäußerung, Rücksichtnahme zweischneidig</h3><p><em>„Jetzt sind Corona-Leugner auch in die Kolumne von Rechtsanwalt Reuter eingedrungen: In Folge 20 berichtet er, dass ihnen aber - wenn sie sich betont rücksichtslos gegenüber Kolleginnen und Kollegen verhalten - arbeitsrechtlich wohl beizukommen ist.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 15 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das (fast) vergessene arbeitsrechtliche Instrument in der Krise: Vergütungsverzicht mit Besserungsschein</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-fast-vergessene-arbeitsrechtliche-instrument-der-krise-verguetungsverzicht-mit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>(Erik Schmid fragt Erik Schmid)<em> Frage:</em> Wieso sollten Arbeitnehmer auf Vergütung verzichten? <em>Antwort:</em> Weil Arbeitnehmer dem Arbeitgeber helfen können, wenn er in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und andere Mittel, wie Kurzarbeit, Überbrückungskredite etc. nicht möglich sind oder nicht ausreichen. <em>Frage: </em>Wieso sollten Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in wirtschaftlich schwierigen Zeiten helfen, das wirtschaftliche Risiko trägt nun mal der Arbeitgeber?<em> Antwort</em><strong>:</strong> Arbeitnehmer können mit einer Unterstützung des Arbeitgebers ihren eigenen Arbeitsplatz retten. Insbesondere in Krisenzeiten kann auch der Arbeitsmarkt betroffen sein und es für den Arbeitnehmer schwer werden, bei einem anderen Arbeitgeber kurzfristig einen (gleichwertigen) Arbeitsplatz zu finden.<em> Frage:</em> Wie kann trotz Vergütungsverzicht die Motivation beim Arbeitnehmer hoch bleiben, dem Arbeitgeber die Treue zu halten und gute Arbeitsleistung zu erbringen? <em>Antwort:</em> Mit dem Vergütungsverzicht mit Besserungsschein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Corona-Pandemie führt in den meisten Branchen und in vielen Unternehmen auch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die üblichen arbeitsrechtlichen Instrumente sind Kurzarbeit, Beendigung der Leiharbeit, Personalabbau, Einstellung von freiwilligen Leistungen. An den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein wird regelmäßig nicht gedacht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die beiden Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sind das ordnungsgemäße Erbringen der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer und das Abrechnen und Auszahlen der Arbeitsvergütung für den Arbeitgeber. Bei einem nur einvernehmlich möglichen Verzicht auf die Vergütung geraten die Hauptleistungspflichten ins Ungleichgewicht. Der Arbeitnehmer bleibt zur vollumfänglichen Arbeitsleistung verpflichtet, der Arbeitgeber muss aber nicht mehr die volle Arbeitsvergütung bezahlen. Anders bei der Kurzarbeit, wenn Vergütung (mit Ausnahme der Aufstockungsbeiträge) und Arbeitsleistung im Gleichschritt abgesenkt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein wirksamer, insbesondere steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich akzeptierter Vergütungsverzicht setzt voraus:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong>Arbeitsrechtliche Zulässigkeit:</strong> Der Vergütungsverzicht hebt den Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Teil der Vergütung auf. Der Verzicht muss zwischen den zuständigen Arbeitsvertragsparteien erfolgen, regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Rahmen einer Einzelvereinbarung kann aber nicht auf tarifliche Ansprüche verzichtet werden, es sei denn es besteht eine Öffnungsklausel. Mit der Vereinbarung darf nicht gegen das Mindestlohngesetz (MiloG) oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen werden.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Schriftliche Vereinbarung:</strong> Allein aus Dokumentations-, und Beweiszwecken ist ein Gehaltverzicht sowie der konkrete Inhalt über Umfang und Dauer schriftlich zu vereinbaren.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Vergütungsverzicht für die Zukunft:</strong> Ein rückwirkend vereinbarter Verzicht auf Vergütung des Arbeitnehmers führt dazu, dass dennoch Sozialversicherungsbeiträge auf die vergangene, verzichtete Vergütung zu bezahlen sind. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt. Aus sozialrechtlicher Sicht ist damit nur ein in die Zukunft gerichteter Verzicht auf laufende Vergütungsansprüche zulässig. </span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Besserungsschein</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem Besserungsschein bekommt – allgemein beschrieben – der Arbeitnehmer seine verzichtete Vergütung oder einen Teil der Vergütung wieder, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich besser geht. Juristisch bewertet kann der Besserungsschein ein unbedingter Forderungsverzicht mit aufschiebend bedingter Neuverpflichtung, ein unbedingter Forderungsverzicht mit auflösend bedingtem Wiederaufleben der Altverpflichtung, ein aufschiebend bedingtes Schuldanerkenntnis oder eine Stundung mit aufschiebend bedingter Fälligkeit sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Vereinbarung eines Besserungsscheins ist zu empfehlen, Folgendes zu regeln:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Voraussetzungen, wenn der Vergütungsverzicht des Arbeitnehmers wieder rückgängig gemacht werden kann.</span></span></span></li><li><span><span><span>Regelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></li><li><span><span><span>Zeitpunkt, Umfang und Fälligkeit der Rückzahlungspflicht, z.B. anhand konkreter wirtschaftlicher Ergebnisse, wie Umsätze oder Bilanzen. </span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund, denken Sie an den Vergütungsverzicht mit Besserungsschein und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 12 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 19</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-19</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 19</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h2>Zögern, Zaudern, Ausharren - Antike Lehren für das Arbeitsgerichtsverfahren?</h2><p>„Von gehörigen Portionen an Langmut, welche die Parteien in Arbeitsgerichtsverfahren mitbringen müssen, wenn diese sich über Jahre (mitunter: Jahrzehnte!) und durch diverse Instanzen ziehen, berichtet Rechtsanwalt Reuter in Folge 19. Erhellende Bezüge zu antiken Akteuren liefert er dabei gleich mit.“</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fristlose-kuendigung-wegen-privater-internetnutzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sowie die private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs trotz arbeitsvertraglich vereinbarten Verbots kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Beweisverwertungsverbot scheidet aus, wenn sich der Arbeitgeber bei der Datenverwertung, z.B. Auswertung der Verlaufsdaten, datenschutzkonform verhalten hat. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein IT-Dienstleister kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer fristlos. Grund war ein Arbeitszeitbetrug. Der Mitarbeiter hatte für die Ausübung seiner Tätigkeit einen Laptop erhalten. Der Arbeitnehmer nutze während der Arbeitszeit den dienstlichen E-Mail-Account sowie die Internetnutzung sehr extensiv für private Zwecke. Die Parteien hatten neben dem Arbeitsvertrag eine gesonderte Vereinbarung abgeschlossen. Danach war es dem Arbeitnehmer untersagt, das Internet sowie den dienstlichen E-Mail-Account für private Zwecke zu nutzen. Weiterhin war vereinbart, dass der Arbeitgeber zur Überprüfung dieses Verbots den Laptop sowie die Daten auswerten durfte. Der Arbeitnehmer schrieb von seinem Dienstlaptop an einem Tag sehr viele private E-Mails und nutzte übermäßig lang das Internet privat. Als der Arbeitgeber hiervon Kenntnis erhielt, kündigte er fristlos und ließ den Laptop auswerten. Hierbei wurden erhebliche Verstöße gegen das Verbot der Privatnutzung festgestellt, sodass an einzelnen Tagen so gut wie keine Arbeit erbracht wurde. Gegen die Kündigung ging der Arbeitnehmer vor. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln urteilte, dass die Kündigung wirksam sei. Es stellte fest, dass ein Arbeitszeitbetrug vorlag, da der Arbeitnehmer die E-Mails und Internetseiten während der Arbeitszeit allein zu privaten Zwecken versandte bzw. aufrief. Diese Pflichtverletzung war wegen der erheblichen privaten Nutzung und des vertraglichen Verbots der privaten Nutzung noch gravierender. Außerdem machte das LAG wichtige Ausführungen zu einem Beweisverwertungsverbot. Es kann vorliegen, wenn die Erhebung oder die Verwendung von Daten massiv das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Nicht jeder Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führt zu einem Beweisverwertungsverbot. Das LAG prüfte, ob ein solches vorlag und wog die gegenseitigen Interessen – u.a. Persönlichkeitsrecht und Beweisführungsrecht ab, wobei das Persönlichkeitsrecht hinter das Interesse des Arbeitgebers, seine Rechtspositionen durchzusetzen, zurücktrat. Weiterhin handelte es sich bei den Daten „nur“ um Logfile-Daten, also wann welche Internetseite wie lange besucht wurde. Als Rechtsgrundlage zog das LAG § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz heran, beurteilte aber die „Einwilligung" als unwirksam, da das „Einverstandensein“ des Arbeitnehmers die strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung nicht erfüllte. Die Datennutzung war <em>erforderlich</em>, da es kein milderes und effektiveres Mittel für den Arbeitgeber gab, die Pflichtverletzungen nachzuweisen. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln hat konsequent die Vorgaben des BAG und des Beschäftigtendatenschutzes umgesetzt. Es hat praxisgerechte Leitplanken für Arbeitgeber aufgestellt, wie sie erhebliche Pflichtverletzungen aufdecken und ahnden können. Arbeitgeber können wirksame (fristlose) Kündigungen aussprechen, auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betroffen ist. Vorab sollte stets eine Interessenabwägung durchgeführt werden, um die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage durch den Arbeitnehmer zu prognostizieren. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts ist ein fehleranfälliges Feld. Gestatten Arbeitgeber die Privatnutzung, werden sie rechtlich als "Telekommunikationsanbieter" tätig. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Eine schlichte Einwilligung des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber die Daten auch zu stichprobenartigen Kontrollzwecken nutzen darf, ist dann unbeachtlich, wenn der Arbeitgeber in den E-Mail-Account „hineinschauen" möchte. Dies kann beispielsweise notwendig werden, wenn der Mitarbeiter nicht erreichbar ist oder im Verdacht steht, erhebliche Pflichtverletzungen begangen zu haben. Denn eine Einwilligung kann sich immer nur auf den Teil der E-Mail-Korrespondenz des Arbeitnehmers beziehen. Der private Empfänger der E-Mails des Arbeitnehmers wird gegenüber dem Arbeitgeber nie eine Einwilligung abgegeben haben. Daher ist die Einsicht auch in die geschäftliche E-Mailkorrespondenz für den Arbeitgeber, wenn er die Privatnutzung nicht untersagt, mit erheblichen Risiken verbunden. Denn die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation wäre, wenn sie gestattet ist, dann nicht mehr sichergestellt. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Privatnutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts zu untersagen, um dieser Situation aus dem Weg zu gehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern auch die private Nutzung des Internets untersagt werden soll, was ebenfalls zu empfehlen ist, ist die Auswertung von Verlaufsdaten datenschutzrechtlich und nach der Rechtsprechung zulässig, wenn damit die Einhaltung des Verbots kontrolliert wird. Arbeitgeber sollten also vereinbaren, dass die Privatnutzung verboten ist und, zu welchen Zwecken eine Kontrolle und Auswertung erfolgen darf. Sofern Unternehmen auf andere Mittel zurückgreifen können, um den Missbrauch nachzuweisen, scheidet eine Datenverwertung aus. Auf Einwilligungen, dass Daten im Arbeitsverhältnis genutzt werden dürfen, sollten Arbeitgeber aber generell verzichten. Denn die Hürden für eine wirksame Einwilligung sind sehr hoch und das Gesetz gibt ausreichend Gestaltungsspielraum für die Datennutzung auch ohne eine Einwilligung. &nbsp;</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Demonstrationen und die Grenzen des Arbeitsrechts</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-demonstrationen-und-die-grenzen-des-arbeitsrechts</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Die Corona-Pandemie stellt das Land vor große Herausforderungen und verunsichert in verschiedener Hinsicht. Jüngst sorgte eine Demonstration gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Leipzig für Schlagzeilen. Bekannt wurden die sogenannten Hygiene-Demonstrationen auch durch Großveranstaltungen in Berlin, im Rahmen derer tausende Menschen verschiedenster Interessenvertreter ihren Unmut über die Politik und die Corona-Maßnahmen kundgetan haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das führt nicht nur zu Diskussionen im Alltag. Arbeitgeber sehen sich aufgrund der Teilnahme ihrer Mitarbeiter an den Demonstrationen mit ganz praktischen Auswirkungen in ihrem Unternehmen konfrontiert. Oft stellt sich die Frage, ob mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen adäquat reagiert werden kann – oder vielleicht sogar sollte. Rechtsprechung dazu gibt es bisher keine, insbesondere keine höchstrichterlichen Entscheidungen, an denen sich Arbeitgeber orientieren könnten. Es ist also auch bei etwaigen Pflichtverstößen eines Mitarbeiters in Zusammenhang mit Covid-19 und der Pandemie auf die üblichen Grundsätze im Arbeitsrecht zurückzugreifen. Welche das sind und welche nicht, zeigt der Artikel in einem Überblick.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Teilnahme an „Hygiene-Demo“ als Kündigungsgrund?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer Demonstration gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie stellt für sich genommen keinen Kündigungsgrund dar. Auch wenn der Arbeitgeber anderer Ansicht ist und sich womöglich daran stört, dass sich ein Arbeitnehmer auch mit Verfassungsgegnern auf einer Versammlung aufhält: Die Meinungs- und die Handlungsfreiheit eines Arbeitnehmers sind in Artikel 5 Grundgesetz (GG) und Artikel 2 GG geschützt. In seinem Privatleben ist der Arbeitnehmer berechtigt, an einer „Hygiene-Demonstration“ teilzunehmen. Das kann ihm ein Arbeitgeber nicht untersagen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kündigung gerechtfertigt bei Kontakt mit Risikopatienten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das private Verhalten eines Arbeitnehmers kann aber Auswirkungen auf das Berufsleben haben, wie ein Fall zeigte, der in den Medien für großes Aufsehen sorgte:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine Reinigungskraft einer Pflegeeinrichtung nahm an einer Anti-Corona-Demonstration in Berlin teil. Am darauffolgenden Montag meldete sie sich mit Erkältungssymptomen arbeitsunfähig krank. Da die Arbeitnehmerin kein Geheimnis aus ihrer Teilnahme an der Demonstration gemacht hatte, hatte der Arbeitgeber über <em>Facebook</em> davon Kenntnis nehmen können. Er forderte die Mitarbeiterin daher auf, einen negativen Corona-Test vorzulegen. Dies verweigerte die Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, deren Wirksamkeit nicht abschließend gerichtlich geklärt ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Fall kann jedoch kaum als Blaupause für künftige ähnlich gelagerte Fälle dienen: Zum einen erfährt der Fall durch den Kontakt zu Risikopatienten in einer Pflegeeinrichtung eine Besonderheit, die nicht in allen Branchen gegeben ist. Zum anderen befand sich die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit. Eines besonderen Kündigungsgrundes bedurfte es daher zumindest für eine ordentliche Kündigung nicht.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kündigung nach Veröffentlichung eines „Corona-Scherzes“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Aber auch in Branchen, in denen kein Kontakt zu Risikopatienten besteht, kann ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten andere Kollegen gefährden, sei es durch Teilnahme an einer Corona-Demonstration oder durch ein anderes Verhalten im privaten Bereich. So veröffentlichte im Frühjahr dieses Jahres ein Arbeitnehmer in seinem <em>Whats-App</em>-Status ein Foto von sich in fröhlicher Runde mit mehreren Freunden beim Kartenspiel – mehr Teilnehmer, als zu dem Zeitpunkt in einem privaten Haushalt erlaubt waren und ohne Abstand. Als Bildunterschrift wählte er „Quarantäne bei mir“ und fügte ein Zwinkersmiley hinzu. Der Arbeitgeber sah das Bild und schloss daraus, dass der Arbeitnehmer die Corona-Maßnahmen nicht ernst nehme und sich auch zukünftig nicht im Betrieb daran halten werde. Da er sich in der Pflicht sah, Risikopersonen in seinem Unternehmen zu schützen, sprach er eine fristlose Kündigung aus.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Vor dem Arbeitsgericht erklärte der Arbeitnehmer, es habe sich um einen Scherz gehandelt und das Aufnahmedatum des Fotos läge vor dem ersten Lockdown. Eine Entscheidung fiel nicht: Man einigte sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers ausgefallen wäre. Das Hochladen eines Fotos, dessen Aufnahmedatum unklar ist, dürfte nicht sofort den Rückschluss zulassen, der Arbeitnehmer werde sich zukünftig nicht an Hygienebestimmungen im Betrieb halten. Abgesehen von der Frage, inwieweit der Arbeitgeber hier seiner Darlegungs- und Beweislast hätte nachkommen können, wäre zudem zuerst an eine Abmahnung zu denken gewesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann ein Arbeitgeber dann ergreifen?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Zuvor dargestellte Fälle zeigen, dass es mit einer Kündigung – ob fristlos oder fristgemäß – nicht so einfach ist, wenn der Arbeitgeber einen möglichst rechtssicheren Weg beschreiten will. Eine Kündigung ist stets das letzte Mittel. Der Arbeitgeber muss zuvor alle milderen in Betracht kommenden Mittel ausgeschöpft haben, bevor er zur letzten Möglichkeit, der Kündigung, greifen kann. Die Frage ist daher, wie vorgegangen werden kann, wenn ein Mitarbeiter offensichtlich aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für Kollegen und Dritte, wie Patienten oder Pflegeheimbewohner, darstellt, insbesondere auch für Menschen, die einer vulnerablen Gruppe angehören.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Durchführung eines Tests verpflichten?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Denkbar wäre, einen Arbeitnehmer nach Teilnahme an einer Anti-Corona-Demonstration aufzufordern, einen Test machen zu lassen und anzuordnen, dass er erst wieder mit einem negativen Ergebnis im Betrieb erscheinen darf. Ob das möglich ist, ist derzeit aufgrund der unklaren Rechtslage nicht eindeutig zu beantworten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Hier gilt es abzuwägen: Bei einem Test handelt es sich um einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Auf der anderen Seite steht die Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen. Je höher diese Gefahr ist, beispielsweise wenn Kontakt zu Risikopatienten besteht, desto eher müsste sich der Arbeitnehmer wohl einem Test unterziehen. Diese Frage ist jedoch bisher ungeklärt, so dass keine eindeutige Antwort darauf gegeben werden kann, wie der Arbeitgeber rechtssicher vorgehen kann, sollte der Mitarbeiter einen Test verweigern.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Andere Möglichkeiten bei Verweigerung eines Tests?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Weigert sich der Arbeitnehmer, einen Test durchführen zu lassen, könnte der Arbeitgeber versuchen, eine etwaige Verpflichtung im Einzelfall gerichtlich klären zu lassen, im Zweifel im einstweiligen Rechtsschutz. Das dürfte jedoch schon aufgrund der zeitlichen Bedenken kein probates Mittel sein und eher Kosten denn Nutzen mit sich bringen. Denkbar wäre – und das erscheint in der derzeitigen Lage der zunächst gangbarste Weg – den Arbeitnehmer unbezahlt frei zu stellen und ihn nicht in seine Arbeitsstätte kommen zu lassen. Zeigt der Arbeitnehmer nach 14 Tagen - angelehnt an die allgemeinen Quarantäne-Empfehlungen - keine Symptome, kann er wieder zum Dienst erscheinen. Wenn im Betrieb entsprechende Vereinbarungen bestehen, kann der Arbeitnehmer zum Schutz anderer Kollegen ins Homeoffice geschickt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Was ist aber, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig an Corona-Demonstrationen teilnimmt? Müsste der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedes Mal in die unbezahlte Freistellung schicken? Das könnte für den Arbeitgeber aufwendig sein, da er dann unter Umständen immer wieder für Ersatz der ausgefallenen Tätigkeit sorgen müsste.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Abmahnung bei Pflichtenverstößen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die rechtliche Schwierigkeit liegt in der Abgrenzung der Teilnahme einer legalen Demonstration und dem Verstoß gegen behördliche Auflagen, wie Abstandhalten und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Frage der adäquaten rechtlichen Konsequenzen wird Arbeitsrechtler noch lange begleiten, bis es hierauf Antworten gibt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aufgrund eines legalen Verhaltens in der Freizeit kann nicht abgemahnt werden. Anders ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegen die Auflagen der Behörden bei seiner Teilnahme an einer Demonstration verstößt. Dann handelt er ordnungswidrig. Nun kann eine Ordnungswidrigkeit im privaten Bereich nur arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn diese in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Bei Verstößen gegen behördliche Auflagen kann der Arbeitgeber argumentieren, dass der Arbeitnehmer eine Gefährdung der Kollegen und etwaiger Dritter darstellt, so dass hier durchaus ein Zusammenhang bestehen kann. In der Folge würde dieses Verhalten eine Abmahnung rechtfertigen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipps</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Voranstehende Ausführungen zeigen, dass eine Kündigung, erst recht eine fristlose Kündigung, bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in der Regel nicht das Mittel erster Wahl ist. Verstößt der Arbeitnehmer gegen Auflagen im Betrieb, so sollte wegen dieses Verstoßes stets abgemahnt werden; im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber dann auf eine Kündigung zurückgreifen, wobei dann die Auswahl, ob ordentlich oder außerordentlich, eine Frage des Einzelfalls ist. Die Teilnahme an einer Hygiene-Demonstration an sich stellt hingegen keinen Pflichtenverstoß dar; diese kann der Arbeitgeber nicht untersagen. Auch ein Verlangen der anschließenden Durchführung eines Tests dürfte rechtlich kaum durchsetzbar sein. Da der Arbeitnehmer dann jedoch eine Gefahr für seine Kollegen und unter Umständen auch für Dritte darstellt, kann eine unbezahlte Freistellung diese Gefahr verhindern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Verstößt der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen behördliche Auflagen, kann auch dieser Verstoß wohl nur in den seltensten Fällen sofort zum Ausspruch einer Kündigung genügen. Neben der angesprochenen unbezahlten Freistellung sollte wegen des Verhaltens mit der Begründung abgemahnt werden, der Arbeitnehmer habe mit seinem Verhalten Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Im Wiederholungsfall wäre dann an eine Kündigung zu denken.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Ines Neumann</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wer die Spielregeln (Corona-Hygienekonzept) nicht einhält…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wer-die-spielregeln-corona-hygienekonzept-nicht-einhaelt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Im Fußball werden Verstöße gegen die Spielregeln, wie Fouls, Unsportlichkeiten oder Tätlichkeiten mit der gelben oder der roten Karte und damit dem Platzverweis bestraft. <span>„</span>Gehe in das Gefängnis. Begib Dich direkt dorthin. Gehe nicht über Los. Ziehe nicht DM 4000 ein<span>“</span>, so behandelt Monopoly Spieler, die eine Gefängnis-Ereigniskarte ziehen. <span>„</span>Hasta la vista, baby!<span>“</span> sagt Arnold Schwarzenegger in Terminator 2 zu seinen Gegnern, die die Regeln brechen. Verstöße im Straßenverkehr werden mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg und Führerscheinentzug geahndet.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>und wie können Arbeitgeber bei Verstößen von Arbeitnehmern gegen das Corona-Hygienekonzept reagieren? Arbeitnehmern gelbe und rote Karten zeigen, ins Gefängnis stecken, in die Hände des Terminators geben oder den Führerschein nehmen?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Hygienekonzept – Direktionsrecht des Arbeitgebers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hat nach § 106 Satz 1 GewO das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dies jedenfalls dann, wenn diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Regelungen festgelegt sind. Mit dem Direktionsrecht ist der Arbeitgeber berechtigt, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers einseitig durch Weisungen zu konkretisieren. Das Direktionsrecht erstreckt sich nach § 106 Satz 2 GewO der Norm auch auf die Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb.</span></span></span></p><p><span><span><span>U.a. mit dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber auch die Pflicht zur Fürsorge und zur Abwehr von Gefahren gegenüber seinen Arbeitnehmern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit es keine anderen für das Arbeitsverhältnis einschlägige Regelungen gibt, umfasst das Direktionsrecht damit beispielsweise auch die Erteilung von Rauchverboten, die Durchführung von Eingangskontrollen oder das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung. Damit ist auch die Durchführung des Corona-Hygienekonzeptes vom Direktionsrecht umfasst. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Tragen von Schutzmasken, die Desinfektion von Händen, die Einhaltung von Abständen, das Verbot körperlicher Besprechungen etc. einseitig anzuordnen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verstöße gegen das Hygienekonzept</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer, die gegen das vom Arbeitgeber aufgestellte Corona-Hygienekonzept verstoßen, handeln pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit den üblichen arbeitsrechtlichen Instrumenten sanktionieren, wie</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>nochmals ausdrücklich die Einhaltung des Hygienekonzeptes anweisen,</span></span></span></li><li><span><span><span>Abmahnung/Abmahnungen oder</span></span></span></li><li><span><span><span>ordentliche verhaltensbedingte und/oder außerordentliche Kündigung aussprechen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Da der Arbeitnehmer entgegen des vom Arbeitgeber angewiesenen Hygienekonzeptes beispielsweise ohne Schutzmaske und damit in einer nicht arbeitsfähigen Weise erscheint und seine Arbeitsleistung nicht vertragsgemäß anbietet, wäre der Arbeitgeber auch berechtigt, den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum freizustellen und nicht zu vergüten und damit die gelbe Karte zu zeigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Außerdienstliches Verhalten</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>„</span>Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps<span>“</span>. Wie sich Arbeitnehmer in der Freizeit verhalten, ist grundsätzlich ihre Sache. Ein außerdienstliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann nur dann Folgen für das Arbeitsverhältnis haben, wenn es auf das Arbeitsverhältnis ausstrahlt oder ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Fall des Arbeitsgerichts Osnabrück (Az.: 2 Ca 143/20) hatte der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgesprochen. Der betroffene Arbeitnehmer hat auf seinem privaten WhatsApp-Profil ein Foto gepostet mit dem Titel <span>„</span>Quarantäne bei mir<span>“</span>. Das Foto zeigte den Arbeitnehmer mit fünf weiteren Männern eng beieinander beim Kartenspiel. Das Foto war in der Freizeit des Arbeitnehmers entstanden. Rückschlüsse auf den Arbeitgeber konnten aus dem Foto nicht hergeleitet werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Entscheidung ist in diesem Fall nicht ergangen. In solchen Fällen ist die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber häufig unzumutbar. Arbeitgeber müssen davon ausgehen, dass solche Arbeitnehmer die angeordneten Corona-Schutzmaßnahmen nicht ernst nehmen und keinerlei Bereitschaft zeigen, sich an diese zu halten. Der Arbeitgeber muss auch davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch betriebliche Schutzmaßnahmen womöglich missachtet und dadurch die Gesundheit von Kolleginnen und Kollegen riskiert. Der Widerstand gegen Corona-Maßnahmen außerhalb des Arbeitsverhältnisses bleibt dennoch ein Graubereich und es kommt auf den Einzelfall an. Eine Sanktion wird insbesondere dann möglich sein, wenn aus dem Foto, dem Post oder dem Account ein Zusammenhang zum Arbeitgeber hergestellt werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Versäumung der Zwei-Wochen-Frist bei außerordentlicher Kündigung – die Wahrheit muss erst später auf den Tisch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/versaeumung-der-zwei-wochen-frist-bei-ausserordentlicher-kuendigung-die-wahrheit-muss-erst</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Anhörung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss keine Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist enthalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber hörte den bei ihm gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an und kündigte dieses anschließend außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer rügte im Kündigungsschutzverfahren unter anderem, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat deshalb nicht ordnungsgemäß angehört habe, weil in der Betriebsratsanhörung keine Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB – insbesondere zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Kündigungssachverhalt durch eine kündigungsberechtigte Person – enthalten waren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem BAG war die Kündigung nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte keine weiteren Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist gemacht hatte. Das Gericht wies zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht so weit reiche wie seine Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richte sich vielmehr nach dem Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts, der darin besteht, den Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage zu versetzen, sachgerecht, d. h. gegebenenfalls zugunsten des Arbeitsnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat solle die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe beurteilen und sich eine eigene Meinung bilden können. Demgegenüber soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige – objektive – Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglicht werden. Im Hinblick auf die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB führte das BAG aus, dass die Wahrung dieser nicht zu den „Gründen für die Kündigung“ i. S. v. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG gehöre, sodass der Arbeitgeber hierzu keine gesonderten Ausführungen machen muss.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitgeber muss entgegen der bisher weit verbreiteten Auffassung erst im Kündigungsschutzprozess detaillierte Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB machen und nicht bereits im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats, was gerade in zweifelhaften Fällen zu empfehlen ist, um die Verhandlungsposition für eine gegebenenfalls angestrebte einvernehmliche Trennung zu stärken. Neben den vorstehenden Ausführungen gibt das BAG der Arbeitgeberseite weitere Hinweise für die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, indem es ausführt, dass der Arbeitgeber angeben müsse, wann sich der Kündigungssachverhalt ereignet hat, da nur dies den Betriebsrat in die Lage versetzt, zu prüfen, ob die Kündigungsgründe stichhaltig sind. Dies ist nicht neu und wird von der Arbeitgeberseite in der Regel umgesetzt. Sofern der Arbeitgeber freiwillig Angaben zur Einhaltung der Frist des § </span></span></span><span><span><span>626 Abs. 2 BGB macht, müssen diese, so das BAG, wahrheitsgemäß erfolgen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist in der Praxis häufig eine Herausforderung, da der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, den zur Kündigung berechtigenden Sachverhalt vollumfänglich aufzuklären, um anschließend – im Fall einer Verdachtskündigung – den Arbeitnehmer hiermit zu konfrontieren bzw. die Kündigung wirksam erklären zu können. Andererseits wird zugleich verlangt, diese vollständige Aufklärung der belastenden und entlastenden Umstände in der gebotenen Eile durchzuführen und dann nach vollständiger Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts sowohl den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen als auch die Kündigung zuzustellen. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, ist gerade bei Sachverhalten, bei denen die Aufklärung etwas Zeit in Anspruch nimmt, zu empfehlen, die Aufklärung unterhalb der Ebene der zur Kündigung berechtigten Person – auf deren Kenntnis kommt es i. S. d. § 626 Abs. 2 BGB an – durchzuführen. Dies verschafft dem Arbeitgeber etwas mehr Zeit, da die Zwei-Wochen-Frist erst ab Kenntnis einer zur Kündigung berechtigten Person zu laufen beginnt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht zu lange mit der Aufklärung zugewartet werden darf. Erst nach vollständiger Aufklärung des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts sollte die zur Kündigung berechtigte Person unverzüglich informiert werden. In Umsetzung der neuen Rechtsprechung sollten in der Betriebsratsanhörung nun keinerlei Ausführungen zur Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gemacht werden, um mögliche Angriffspunkte zu vermeiden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-barthel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Thomas Barthel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-roman-parafianowicz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Roman Parafianowicz</span></span></span></a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 09 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine fristlose Kündigung trotz unentschuldigten Fehlens am dritten Arbeitstag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-fristlose-kuendigung-trotz-unentschuldigten-fehlens-am-dritten-arbeitstag</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel keine außerordentliche fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat. Für eine ordentliche Kündigung während der Probezeit dürfen die Arbeitsvertragsparteien keine abweichende Vereinbarung von den gesetzlich vorgesehenen zwei Wochen vornehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei Kündigungen in der Probezeit. Bereits zwei Arbeitstage nach Beginn der Beschäftigung fehlte die Arbeitnehmerin einen Tag unentschuldigt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten, einwöchigen Probezeitkündigungsfrist. Nach Zugang der ordentlichen Kündigung erschien die Arbeitnehmerin zwei Tage zunächst unentschuldigt nicht zur Arbeit. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Arbeitnehmerin reichte später für den zweiten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach und erhob Kündigungsschutzklage.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung </span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG schloss sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts an, die Arbeitnehmerin obsiegte. Das Fernbleiben von der Arbeit kann, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, zwar grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Das LAG bestätigte aber, dass das Fehlen eines Arbeitnehmers an bloß einem einzigen Arbeitstag regelmäßig nicht geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer durch eine Abmahnung auf ihre Pflichtverletzung hingewiesen werden müssen. Auch die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses spreche nicht gegen die Annahme, dass die Arbeitnehmerin trotz Kündigungsandrohung ihr Verhalten in Zukunft nicht ändern werde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Hinblick auf die ordentliche Kündigung und die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, urteilte das LAG, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung, die eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Wochen auf eine Woche vorsieht, unwirksam ist. Als Begründung wurde angeführt, dass § 622 Absatz Abs. 3 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien stehe. Zwar haben Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen, Arbeitsvertragsparteien aber nicht. Hierin sei auch keine gleichheitswidrige Behandlung zu sehen, da die Verhandlungsparität von Tarifvertragsparteien nicht mit der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vergleichen ist. Die Revision wurde nicht zugelassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis </span></span></span></h3><p><span><span><span>In Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BAG zeigt sich abermals, dass der Arbeitgeber vor (außerordentlichen, fristlosen) verhaltensbedingten Kündigungen im Regelfall zunächst abmahnen muss. Es bedarf nach der Rechtsprechung stets einer Einzelfallabwägung, ob auch bei mehreren unentschuldigten Fehltagen noch abzumahnen ist. In die Abwägung sind insbesondere einschlägige vorhergehende Abmahnungen einzubeziehen. Hieran ändert auch ein besonders kurzes Bestehen des Arbeitsverhältnisses nichts. Von einem „Schnellschuss“ in Form einer (außerordentlichen, fristlosen) Kündigung sollte daher abgesehen werden. Für die Wirksamkeit von individuellen Kündigungsfristen gilt, dass eine Abweichung nur im Geltungsbereich von Tarifverträgen möglich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch bei nur kurzer Betriebszugehörigkeit finden die allgemeinen Grundsätze zur verhaltensbedingten, außerordentlichen und fristlosen Kündigung Anwendung. Vor Ausspruch muss daher in jedem Fall eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung an sich vorgenommen werden. Erst wenn sie erfolgt ist, kann die Kündigung rechtmäßig ausgesprochen werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Kathrin Bürger</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/fee-clemens" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Fee Clemens</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verletzung des Mitbestimmungsrechts durch Duldung von Überstunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verletzung-des-mitbestimmungsrechts-durch-duldung-von-ueberstunden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Duldung von Überstunden. Ob Überstunden tatsächlich geduldet werden, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln</span></span></span></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten“, in der für einen Betriebsteil eine gleitende Arbeitszeit und für andere Bereiche Schichtarbeit festgelegt wurde. Der Betriebsrat beanstandete zunächst, dass das elektronische Zeiterfassungssystem bei zwei Arbeitnehmern wiederholt Überstunden auswies. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, dass die Arbeitnehmer fehlerhaft dem – für sie nicht geltenden – Arbeitszeitmodell der gleitenden Arbeitszeit zugeordnet worden seien, dieser Fehler jedoch behoben sei und die Mitarbeiter auf die für sie geltenden Arbeitszeiten hingewiesen worden seien. Nachdem es bei einem weiteren Mitarbeiter an zwei Tagen zu Überstunden kam, machte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin einen Unterlassungsanspruch geltend, den er auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts durch eine wiederholte Duldung nicht mitbestimmter Überstunden stützte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht München hat den Unterlassungsantrag des Betriebsrats abgewiesen; das Landesarbeitsgericht München gab dem Antrag statt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin vor dem BAG hatte Erfolg. Der Unterlassungsantrag des Betriebsrats sei unbegründet, da es an einem betriebsverfassungswidrigen Verhalten der Arbeitgeberin fehle. Eine Einzelfallbetrachtung ergebe keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung von Überstunden. Die Arbeitgeberin habe die Überschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht über einen längeren Zeitraum hingenommen. Sie habe vielmehr zeitnah nach Kenntnis der Überstunden die Zuordnung des Arbeitszeitmodells korrigiert und die betroffenen Arbeitnehmer auf das für sie geltende Schichtarbeitssystem hingewiesen. Zudem sprächen einzelne Überstunden oder solche aufgrund besonderer einmaliger Umstände für sich genommen nicht für eine Duldung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p>Nicht nur die Anordnung, sondern auch die arbeitgeberseitige Duldung von Überstunden kann eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz darstellen. Wird das Mitbestimmungsrecht dadurch grob verletzt, kann dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zustehen.</p><p><span><span><span>Das BAG bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Frage, ob der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden duldet, einer Einzelfallbetrachtung unterliegt. Eine Duldung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Überstunden untätig bleibt und diese über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Dabei kann es bereits ausreichen, dass der Arbeitgeber die Überstunden trotz entsprechender Möglichkeit nicht zur Kenntnis nimmt. Bei dem Anfall einzelner Überstunden oder einer Überstundenleistung aufgrund einmaliger besonderer Umstände wird eine Duldung jedoch regelmäßig nicht angenommen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sollten beachten, dass sowohl die Anordnung als auch die bloße Duldung von Überstunden ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslösen kann. Es sollte insbesondere darauf geachtet werden, in Betriebsvereinbarungen zu Themen der Arbeitszeit eine Regelung zum gelegentlichen Anfall und zum Ausgleich von Überstunden aufzunehmen. Zudem bietet sich der Einsatz eines Arbeitszeiterfassungssystems an, um einen Überblick über die geleisteten Überstunden zu behalten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martina-dierks" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martina Dierks</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Berliner Kopftuchverbot für Lehrkräfte ist zu weitgehend</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berliner-kopftuchverbot-fuer-lehrkraefte-ist-zu-weitgehend</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Das im Berliner Neutralitätsgesetz verankerte pauschale Kopftuchverbot für Lehrkräfte greift in die Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz (GG) ein. Damit darf einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuchs während des Unterrichts nicht ohne weiteres verboten werden.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Muslima hatte sich beim Land Berlin für eine Beschäftigung als Lehrerin beworben. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens hatte sie auf Nachfrage erklärt, dass sie ihr Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen würde. Im weiteren Verlauf erhielt sie weder eine Ab- noch Zusage und nahm das Land Berlin auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Anspruch.</span></span></span></span> <span><span><span>Sie hat die Auffassung vertreten, das Land Berlin habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne sich das Land Berlin nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz (NeutrG) berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch </span></span></span><span><span><span><span><span>Art. 4 GG</span></span></span></span></span><span><span><span> geschützte Glaubensfreiheit. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Muslima eine Entschädigung zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat das Land Berlin Revision eingelegt. Die Muslima hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie eine noch höhere Entschädigung fordert.</span></span></span></p><h3>Entscheidung</h3><p><span><span><span>Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des BAG hatte die Bewerbung der Klägerin aus religiösen Gründen keinen Erfolg. Aufgrund der Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung sei eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 abs. 1 AGG a</span></span></span><span><span><span>ufgrund der Religion erfolgt. Einen Rechtfertigungsgrund hierfür sah das BAG nicht. Das Land Berlin könne sich auch nicht auf § 2 NeutrG erufen. Die Norm sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das dort genannte Verbot des Tragens religiöser Zeichen im Schulbetrieb nur bei einer konkreten Gefahr für den Schulbetrieb oder die staatliche Neutralität gelte. Ein pauschales Verbot des Tragens religiöser Symbole sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit. Unter Abwägung aller Umstände erachtete das BAG, wie das LAG, eine Entschädigung in Höhe von anderthalb potenziellen Monatsgehältern für angemessen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span>Die Entscheidung war zu erwarten, nachdem das Bundesverfassungsgericht 2015 entschieden hatte, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen von Lehrkräften in öffentlichen Schulen mit der Religionsfreiheit gem. Art 4 GG nicht vereinbar sei. Auch wenn die Entscheidung nicht für private Arbeitgeber gilt, so zeigt sie, wie schnell die Haftung nach § 15 Abs. 2 AGG eingreifen kann.</span></p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p><span><span><span>Auch mit dem vorliegenden Urteil ist die komplexe Thematik von Kopftuchverboten nicht abschließend geklärt. Es bleibt insbesondere für private Arbeitgeber schwierig, ein Kopftuchverbot im Betrieb im Wege des Direktionsrechts wirksam anzuordnen. Ein solches Verbot kann aber zulässig sein, wenn es auf einer unternehmensinternen Regel basiert, die das Tragen politischer, weltanschaulicher oder religiöser Zeichen unterschiedslos verbietet und diese Regel auch konsequent umgesetzt wird. Über konkrete Fragen zu <em><span>derartigen unternehmensinternen </span></em>„<em><span>Neutralitätsregeln</span></em>“<em> </em>wird der Europäische Gerichtshof erneut im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens des BAG vom 30. Januar 2019 zu befinden haben. Die Beantwortung der Vorlagefragen ist mit Spannung zu erwarten. Bis dahin sollten private Arbeitgeber sehr einzelfallbezogene und pragmatische Lösungen suchen, wenn es um das Tragen von Kopftüchern im Betrieb geht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Nadine Radbruch</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 18</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-18</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 18</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ein Land im Urlaubswahn</h3><p><em>„Es wäre viel erreicht, würden Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub möglichst – wie vorgesehen – komplett im Laufe eines Kalenderjahres nehmen, anstatt Ansprüche anzuhamstern. Denn das Urlaubsrecht wird immer komplizierter. Von dessen speziellen Untiefen lesen Sie hier. In Reuters Welt. Folge 18.“</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Qualifiziertes Zeugnis muss auf Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses datiert werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/qualifiziertes-zeugnis-muss-auf-beendigungszeitpunkt-des-arbeitsverhaeltnisses-datiert-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Datum eines qualifizierten Arbeitsendzeugnisses hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Beendigungsvergleich war die Arbeitgeberin verpflichtet, der Arbeitnehmerin nach ihrem Zeugnisentwurf, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen durfte, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin war mit dem Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Die Arbeitgeberin wich von diesem Entwurf in mehreren Zeugnisversionen ab und datierte das Zeugnis jeweils auf den Tag der Ausstellung. Nach Antrag der Arbeitnehmerin verhängte das Arbeitsgericht Siegburg deswegen ein Zwangsgeld in Höhe von 600 Euro gegen die Arbeitgeberin.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Köln hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt und einen „wichtigen Grund“ zur Abweichung vom Zeugnisentwurf der Arbeitnehmerin verneint. Denn nach Ansicht des LAG Köln widerspricht es nicht der Pflicht zur Zeugniswahrheit, wenn das Zeugnis auf den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückdatiert wird. Fordert ein Arbeitnehmer zeitnah die Erstellung eines Zeugnisses, muss das qualifizierte Arbeitsendzeugnis nach ständiger Rechtsprechung des BAG das Datum der rechtlichen Beendigung enthalten und nicht das Datum der physischen Ausstellung. Die Gründe dafür sieht auch das LAG Köln zum einen in der Rechtssicherheit und zum anderen in der Vermeidung von Spekulationen über einen Streit über den Inhalt des Zeugnisses, die entstehen können, wenn zwischen dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und dem Ausstellungsdatum ein längerer Zeitraum liegt. Außerdem ist die Beendigung auch der Zeitpunkt, zu dem das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, die den Hauptinhalt des qualifizierten Zeugnisses bilden, in der Rückschau auf das Arbeitsverhältnis zu bewerten sind. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses auf Grundlage eines Zeugnisentwurfs des Arbeitnehmers, von dem nur aus „wichtigen Grund“ abgewichen werden darf, ist eine regelmäßige Klausel im gerichtlichen Beendigungsvergleich. Dabei sollte in der Praxis beachtet werden, dass ein „wichtiger Grund“ zur Abweichung nur dann vorliegt, wenn der Inhalt des Zeugnisentwurfs gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Da der Inhalt des Zeugnisses vom Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers bis zum Beendigungszeitpunkt bestimmt wird, widerspricht es aber gerade nicht der Wahrheit, wenn das Zeugnis auf das Beendigungsdatum zurückdatiert wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und schlimmstenfalls eines Zwangsgeldes sollte jeder Arbeitgeber das (qualifizierte) Zeugnis mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses versehen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses nicht zeitnah nach der Beendigung geltend macht. Fünf Wochen nach Beendigung werden jedoch von der Rechtsprechung noch als „zeitnah“ angesehen. </span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ann-kathrin-pongratz" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ann-Kathrin Pongratz</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 29 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>„BBGO“ – Unterstützung von Personalabteilungen bei Mitarbeiter-Entsendungen ins Ausland</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bbgo-unterstuetzung-von-personalabteilungen-bei-mitarbeiter-entsendungen-ins-ausland</link>
                        <description>„BBGO“ – Unterstützung von Personalabteilungen bei Mitarbeiter-Entsendungen ins Ausland</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die BEITEN BURKHARDT Services GmbH hat am 15. Oktober 2020 ein neuartiges „Legal-Tech-Produkt“ auf den Markt gebracht, das in Kooperation mit der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entwickelt wurde. Es handelt sich um eine Webanwendung, die die Verwaltung und Durchführung von Entsendungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ins Ausland für Unternehmen wesentlich erleichtert. Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Website: </span></span></span><span><span><span><a href="https://www.bb-go.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>www.bb-go.de</span></span></a></span></span></span></p><p><span><span><span>Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> (</span></span></span><span><span><span><a href="mailto:Michaela.Felisiak@bblaw.com"><span><span>Michaela.Felisiak@bblaw.com</span></span></a></span></span></span><span><span><span>, +49-89-35065-1127) und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a> (</span></span></span><span><span><span><a href="mailto:Martina.Schlamp@bblaw.com"><span><span>Martina.Schlamp@bblaw.com</span></span></a></span></span></span><span><span><span>, +49-89-35065-1127).</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 29 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 17</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-17</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 17</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Warum schreibe ich "Atheist" in meine Bewerbung? – Diskriminierung Deluxe</h3><p><em>„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat Nichtdiskriminierten gezeigt, wo Menschen sich - etwa in Bewerbungsverfahren - diskriminiert fühlen. Das habe großen pädagogischen Wert, schreibt Rechtsanwalt Reuter in Folge 17. Geht es jedoch nicht mehr um konkrete Gründe von Diskriminierung, sondern darum, dass ein Bewerber sich ungerecht behandelt sieht, wird es: beliebig.“</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Tuuut tuuuut tuuuuuuuuuuut – beim nächsten Ton: Telefonische AU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/tuuut-tuuuut-tuuuuuuuuuuut-beim-naechsten-ton-telefonische-au</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Da ist sie wieder, die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Bei der Pizza-Bestellung klappt es ja auch schon seit einer Ewigkeit: Tuut Tuut <span>„</span>Pizza Avanti Guten Abend<span>“</span>, <span>„</span>Guten Abend, eine Pizza Schinken Pilze, eine Pizza Meeresfrüchte und eine Pizza Hawaii für Schmid in München<span>“</span>, <span>„</span>OK, in 20 Minuten<span>“</span>, <span>„</span>Perfekt, Danke<span>“</span>. Das wird jetzt auch (wieder) bei der AU möglich sein: Tuut Tuut <span>„</span>Praxis Dr. Mustermann, Guten Morgen, was kann ich für Sie tun?<span>“</span>, <span>„</span>Guten Morgen, ich bin krank und benötige einen Termin<span>“</span>, <span>„</span>was tut denn weh?<span>“</span>, <span>„</span>ich habe Halsschmerzen und Probleme beim Atmen<span>“</span>, <span>„</span>da brauchen Sie doch keinen Termin, ich verbinde Sie mit dem Arzt<span>“</span>, <span>„</span>ich müsste heute aber Arbeiten und benötige eine Krankschreibung<span>“</span>, <span>„</span>Kein Problem, der Arzt kann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auch telefonisch feststellen<span>“</span>, <span>„</span>Super und Danke<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Corona macht vieles im alltäglichen Leben unmöglich oder nur schwer möglich, wie Urlaube, Kinobesuche, Familienfeiern, Konzerte etc. Corona macht arbeitsrechtlich aber auch einiges möglich, wie die telefonische AU ohne körperliche Untersuchung eines Arztes.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu den Pflichten des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt nach einer eingehenden Präsenz-Untersuchung auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausnahme: Telefonische Krankschreibungen wieder möglich</span></span></span></h3><p><span><span><span>Befristet vom 19.10.2020, vorerst bis 31.12.2020 können nach einer Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ich wünsche Allen, dass das Telefon nur für die Pizzabestellung und nicht für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genutzt werden muss.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 25 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann nicht von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gemacht werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksamkeit-einer-betriebsvereinbarung-kann-nicht-von-der-zustimmung-der-betroffenen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Betriebsrat kämpft für die Belegschaft – so wird die Tätigkeit des im Betriebsverfassungsgesetz beschriebenen Gremiums allgemein wahrgenommen. Dabei kann er jedoch auch einmal über das Ziel hinausschießen, wie der vorliegende Fall zeigt: Betriebsrat und Arbeitgeber schlossen eine Betriebsvereinbarung, deren Geltung von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht wurde. Zu klären war, ob eine solche Bedingung wirksam vereinbart werden kann. Das BAG entschied, dass dies nicht möglich und die Betriebsvereinbarung somit unwirksam ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Antragsteller ist der Betriebsrat eines Logistik- und Produktveredelungsdienstleisters. Antragsgegner ist das Unternehmen als Arbeitgeber. Die <span>Beteiligten schlossen 2007 <span>eine Betriebsvereinbarung über eine variable Vergütung für die Mitarbeiter im Lager, wobei die Höhe der Vergütung unter anderem an leistungsorientierte Kriterien anknüpfte. Die Betriebsvereinbarung sollte jedoch nur dann umfassend in Kraft treten, wenn </span></span>„<span><span>80% der abgegebenen Stimmen</span></span>“<span><span> der in den Geltungsbereich der Vereinbarung fallenden Arbeitnehmer </span></span><em>„<span><span><span>bis zum Ablauf der vom Unternehmen jeweils gesetzten Frist der Betriebsvereinbarung einzelvertraglich schriftlich</span></span></span>“</em><span><span><span> zustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, konnte der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung unter Umständen dennoch für wirksam erklären. Das Zustimmungsquorum von 80% wurde erreicht. Der Betriebsrat beantragte gerichtlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. </span></span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG gab dem Betriebsrat Recht und stellte die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung fest. Eine Betriebsvereinbarung wirkt grundsätzlich normativ. Dies bedeutet, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten. Sie wirken folglich direkt und ohne weiteren Zwischenakt auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ein und sind grundsätzlich nicht abdingbar. Betriebsvereinbarungen haben somit gesetzesgleiche Wirkung. Diese normative Wirkung kann laut BAG nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden. Dies widerspräche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung: Sie legt fest, dass der Betriebsrat die Arbeitnehmer aufgrund der Betriebsratswahl repräsentiert. Er werde daher als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei daher weder an die Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung. Das Gesetz legt fest, dass eine vom Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung normativ und unmittelbar gilt. Damit gestaltet sie unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrags das Arbeitsverhältnis. Auch später eintretende Arbeitnehmer würden von ihr erfasst. Das schließt nach Ansicht des <span>BAG <span>aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums, verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, zu knüpfen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Urteil macht deutlich, dass der Betriebsrat nicht zugunsten Dritter auf sein Mitbestimmungsrecht verzichten kann. <span><span>Er muss sein Mandat höchstpersönlich wahrnehmen und kann sich seiner Repräsentationsfunktion auch nicht gegenüber den Arbeitnehmern selbst entziehen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Als Arbeitgeber ist daher bei Verhandlung und Abschluss einer Betriebsvereinbarung darauf zu achten, dass nur der Betriebsrat als Verhandlungspartner und Vertragspartei aufritt und einbezogen wird. Dies kann den Prozess jedoch auch erheblich vereinfachen, da sich der Arbeitgeber auch nur auf den Betriebsrat als Verhandlungspartner einlassen muss. Dritte können die Wirksamkeit einer ausgehandelten Betriebsvereinbarung nicht verhindern, der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung auf eigene Verantwortung zu schließen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 16</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-16</link>
                        <description>Reuters Welt - Folge 16</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Systemrelevante "Helden des Alltags" - die Personaler, eine unbekannte Spezies</h3><p><em>"In Folge 16 bricht Rechtsanwalt Reuter eine Lanze für die Personalverantwortlichen. Denn ohne sie würden Unternehmen – insbesondere in Krisenzeiten und -situationen – gar nicht funktionieren. Sein Appell lautet deshalb: Halten und schätzen Sie diese Menschen!"</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 18 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>CoronArbeitsrecht – es geht weiter mit Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronarbeitsrecht-es-geht-weiter-mit-kurzarbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Corona war – seit es existiert – nie weg und ist jetzt doch wieder da. Corona ist kein Freund und es ist uns nicht willkommen. Dennoch müssen wir uns weiterhin mit Corona und seinen Folgen auseinandersetzen. Im Alltag, in der Medizin aber auch im Arbeitsrecht, im <span>„</span>CoronArbeitsrecht<span>“</span>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Anfang 2020, als Corona und seine Folgen den deutschen Arbeitsmarkt getroffen haben, wurden schnell Regelungen geschaffen und befristet eingesetzt, um die Krise zu überwinden. Insbesondere wurden Sonderregelungen für die erleichterte Nutzung von Kurzarbeit errichtet. Da Corona das Arbeitsleben weiterhin massiv beeinträchtigt, hat die Bundesregierung mit neuen Regelungen reagiert und den Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Es gilt Folgendes:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Das Kurzarbeitergeld wird von derzeit 12 auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die coronabedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 70 Prozent bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat und 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Arbeitnehmer verlängert, denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bleiben befristet bis Ende 2021 bestehen, wenn bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit in dem beantragenden Betrieb eingeführt wurde.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die während der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeträge sollen die Arbeitgeber weiterhin vollständig bis Mitte 2021 erstattet bekommen, danach zu 50 Prozent bis zum 31. Dezember 2021, für den Fall, dass mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Entgelte aus einer während der Kurzarbeit begonnenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben weiterhin bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Leiharbeitnehmer haben ebenfalls verlängert bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragt, wenn in dem Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die neuen bzw. verlängerten Regelungen sind Teil des Gesetzes für Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie. Es wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 18 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 15</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-15</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Zeugnisklagen sollten wegen ihrer Irrelevanz und gesellschaftlichen Nutzlosigkeit abgeschafft werden, legt sich Rechtsanwalt Reuter in Folge 15 fest. Liest man von dem Fall, mit dem er seine Einschätzung untermauert, fällt es leicht, diese nachzuvollziehen. Lesen Sie selbst.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Freiwillige Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/freiwillige-grippeschutzimpfung-am-arbeitsplatz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Da es derzeit noch keinen zugelassenen Impfstoff gegen <span>„</span>Corona<span>“</span> gibt, der nächste Winter aber bevorsteht, handelt dieser Blog leider nur von der freiwilligen Grippeschutzimpfung am Arbeitsplatz. Die Ausführungen wären jedoch – hoffentlich bald – auf eine freiwillige Coronaschutzimpfung am Arbeitsplatz übertragbar. Wie jeden Herbst bieten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlose Grippeschutzimpfungen am Arbeitsplatz bzw. in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit an. Einfacher geht es für Arbeitnehmer nicht.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber haben aber auch ein großes Eigeninteresse an den betrieblichen Grippeschutzimpfungen. Je Mitarbeiter und je Impfung sind zwar Kosten für den Impfstoff und den Arzt in Höhe von ca. EUR 20 bis EUR 30 aufzuwenden zuzüglich einiger Minuten an Arbeitszeit. Dies ist für Arbeitgeber günstiger als eine Grippewelle im Betrieb und die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einiger oder vieler Arbeitnehmer über Tage und Wochen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grippeschutz ist Privatsache des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, (kostenlose) Grippeschutzimpfungen im Betrieb anzubieten. Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer und sie müssen alles tun bzw. unterlassen, um Schäden von den Arbeitnehmern fernzuhalten. Dies betrifft aber insbesondere betriebliche veranlasste Gefahren und nicht allgemeine Gesundheitsrisiken. Die Grippeschutzimpfung gehört zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge und ist Privatsache des Arbeitnehmers. Ausnahmen kann es in medizinischen oder pflegerischen Berufen geben. Eine Grippeschutzimpfung kann verpflichtend sein, um Patienten in Krankenhäuser oder Risikobewohner in Pflegeheimen vor der Grippe zu schützen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Haftung bei Impfschaden – BAG vom 21.12.2017 (8 AZR 853/16)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Haften Arbeitgeber für Impfschäden bei freiwillig angebotenen Grippeschutzimpfungen im Betrieb, wenn bei Arbeitnehmern medizinische Probleme nach der Impfung auftreten? Das BAG hatte über einen Impfschaden einer Arbeitnehmerin nach einer freiwilligen Grippeschutzimpfung beim Arbeitgeber zu entscheiden. Die Arbeitnehmerin hatte aufgrund der Impfung im Betrieb starke Schmerzen mit einer andauernden und erheblichen Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule erlitten. Sie konnte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und verlangte vom Arbeitgeber Schmerzensgeld und machte sonstige materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche geltend. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Kriterien zur Vermeidung einer Arbeitgeberhaftung bei freiwilliger Grippeschutzimpfung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG lehnte Schadensersatzansprüche aufgrund der Grippeschutzimpfung der geschädigten Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ab. Wie das BAG festgestellt hat, schloss der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern keinen Behandlungsvertrag ab. Der Arbeitgeber verletzte damit auch keine Pflicht aus einem Behandlungsvertrag noch aus dem bestehenden Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber schulde bei einer solchen freiwilligen Grippeschutzimpfung allein die ordnungsgemäße Auswahl des die Impfung durchführenden medizinischen Personals. Es besteht jedoch keine Pflicht des Arbeitgebers, die ordnungsgemäße Aufklärung durch den behandelnden Arzt sicherzustellen oder diesen bei der Ausführung der Impfung zu überwachen. Dies wäre auch bei der Vielzahl der Arbeitgeber, die nicht im medizinischen Bereich tätig sind, nicht möglich. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber, die eine Grippeschutzimpfung im Betrieb anbieten, sollten darauf achten, dass einerseits keine Pflicht zur Grippeschutzimpfung vertraglich vereinbart ist, sondern freiwillig erfolgt. Andererseits ist darauf zu achten, dass kein Behandlungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht, sondern ausschließlich zwischen Arzt und Arbeitnehmer. Rein vorsorglich kann auch daran gedacht werden, etwaige Schäden durch eine Versicherung abzudecken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine grippefreie Zeit, bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 11 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 14</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-14</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Wenn Landkreise, Städte oder einzelne Stadtbezirke zu Corona-Risikogebieten werden, stellt sich die Frage: Wie jetzt mit Mitarbeitenden umgehen, die morgens, aus dem heimischen Risikogebiet (weil sie dort wohnen!) kommend, ihren Dienst in der Einrichtung antreten sollen? Eine Antwort fällt unserem Autor in dieser Folge 14 sichtlich schwer."</em></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 07 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wohin mit dem Urlaub, wenn man nicht ver­reisen kann?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wohin-mit-dem-urlaub-wenn-man-nicht-ver-reisen-kann</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>Das Urlaubsrecht gestaltete sich in den letzten Jahren ohnehin schon zum Dauerbrenner in der Rechtsprechung, sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs. InZeiten von Corona und den damit verbundenen begrenzten Reisemöglichkeiten, geht die Interessenlagen beider Vertragsparteien völlig auseinander: Arbeitgeber haben jetzt mit Blick auf das Jahresende ein besonderes Interesse daran, dass Arbeitnehmer den verbleibenden Resturlaub noch im Jahr 2020 nehmen, da andernfalls Rückstellungen gebildet werden müssen, die die Bilanz aus Sicht vieler Arbeitgeber "belasten". Arbeitnehmer würden die Urlaubstage oftmals jedoch lieber aufsparen, entweder für "bessere Zeiten" oder für weitere mögliche Kita- und Schulschließungen in der Zukunft. Was gilt nun arbeitsrechtlich?<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p>Dr. Michaela Felisiak und Markus Künzel erklären im <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/urlaub-corona-verfall-pandemie-tage-jahresurlaub-aufsparen-genehmigen-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">Beitrag auf LTO.de</a>, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 04 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 13</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-13</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Sollte es Schule machen, dass Arbeitgeber in Einstellungsverfahren eine „Bestenauslese“ – wie im öffentlichen Dienst – vornehmen müssen, droht den Betroffenen Ungemach. Denn es könnte sie eine „Konkurrentenschutzklage“ des abgelehnten Bewerbers ereilen. Das klingt zwar befremdlich, meint Rechtsanwalt Reuter in Folge 13. Doch so sei sie nun mal: Seine und auch Ihre Welt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 30 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Dienstwagen als vorgegebene Ungleichbehandlung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dienstwagen-als-vorgegebene-ungleichbehandlung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Wenn Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, den Dienstwagen wie bisher während der Vollzeit im gleichen Umfang auch während der Teilzeit privat nutzen dürfen, wäre dies ein Vorteil. § 4 TzBfG sieht vor, dass Teilzeitmitarbeiter mindestens Leistungen in dem Umfang zu gewähren sind, wie sie anteilig dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Eine Besserstellung wäre nach der Regelung über das Verbot der Diskriminierung zulässig. Die kompensationslose Wegnahme des Dienstwagens aufgrund der Teilzeittätigkeit wäre jedoch ein Nachteil.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Meiner Meinung nach gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten, wie mit einem zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit umgegangen wird.</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span>der Dienstwagen wird im bisherigen Umfang weiterhin gewährt und der Teilzeitmitarbeiter damit gegenüber Vollzeitmitarbeitern <span>„</span>bessergestellt<span>“</span>. Dies ist eine höhere wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber, jedoch keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG.</span></span></span></li><li><span><span><span>der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhält keinen Dienstwagen zur Privatnutzung, dafür aber eine anteilige Kompensation im Umfang seiner anteiligen Arbeitszeit. Der Wert kann beispielsweise anhand der 1%-Regel für die Versteuerung oder anhand der ADAC-Autokosten-Tabelle ermittelt bzw. geschätzt werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Idealerweise wird im Dienstwagenüberlassungsvertrag der Fall eines Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit geregelt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Eine gute Fahrt und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid </span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>An den Verfall von Urlaub auch bei Langzeitkranken gedacht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/den-verfall-von-urlaub-auch-bei-langzeitkranken-gedacht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In einem meiner letzten blogs („Psssst! Friendly Reminder – An den Verfall von Urlaub denken“) habe ich Arbeitgeber daran erinnert, an den Verfall von Urlaub bei den Arbeitnehmern zu denken. Das BAG hatte 2019 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde. Gilt das auch für Langzeitkranke?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ist es sinnvoll, Langzeitkranke beispielsweise im September aufzufordern, den verbleibenden Urlaub zu nehmen, da er andernfalls Ende Dezember verfällt. An sich wäre das Unsinn, jedenfalls wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Er könnte keinen Urlaub nehmen, da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Urlaub vorgeht. Das BAG hat diese Frage jedoch mit Beschluss vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19) dem EuGH vorgelegt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen – Ausnahme: Übertragung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Urlaub entsteht jeweils für ein Kalenderjahr. Er soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und erlischt – soweit noch nicht genommen - grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Urlaub wird ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers übertragen.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>BAG 2019 Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019 obliegt dem Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankten </span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn der Urlaub im Kalenderjahr aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, wird er übertragen und muss bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum zu nehmen. Gesetzlicher Urlaub bedeutet 4 Wochen Urlaub (z.B. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Übergesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche können von den Arbeitsvertragsparteien frei geregelt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit verfällt jedenfalls der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Langzeitkraken nicht nach dem gesetzlichen Übertragungszeitraum, am 31.03. des Folgejahres. Wann dann? Nach der Rechtsprechung des BAG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch von langzeiterkranken Arbeitnehmern nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch 2019 erlischt bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit damit mit Ablauf des 31.03.2021. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Hinweispflicht und Langzeiterkrankung – BAG vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19)</span></span></span></h3><p><span><span><span>Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist die Frage, ob die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers für den Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen auch gegenüber langandauernd erkrankten Arbeitnehmern bestehen. Zwei Landesarbeitsgerichte (LAG Hamm und LAG Rheinland Pfalz) haben diese Frage - meiner Meinung nach in völlig zutreffender Weise - verneint.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das BAG legt dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. Kann der Urlaubsanspruchs nach Ablauf einer 15-Monats-Frist oder ggfs. einer längeren Frist auch dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Jetzt hat der EuGH das Wort.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Vorlagefrage betrifft wohl nur den vor der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstandenen und nicht genommenen Urlaub. Arbeitgebern muss dennoch aus größtmöglicher Vorsicht geraten werden, bei den Aufforderungen und Hinweisen zum Verfall des Urlaubs ggf. auch Ihre Langzeitkranken einzubeziehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Make holiday not sickness - herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen.</span></strong></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 20 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 11</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-11</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Als er diese Folge 11 verfasste, war die Meldung von gestern Nachmittag, dass sich BVAP und ver.di ihrem Ziel eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags für die Altenpflege jetzt nahe sehen, noch nicht in der Welt. Autor Wolf Reuter hatte aber wohl geahnt, was da bald verkündet würde. Und das Ergebnis lässt ihn relativ ernüchtert zurück? Doch lesen Sie selbst.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 13 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Märchen vom großen mitbestimmten Aufsichtsrat, der immer kleiner wurde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-maerchen-vom-grossen-mitbestimmten-aufsichtsrat-der-immer-kleiner-wurde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es war einmal ein großer mitbestimmter Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er bestand – nach den Reglungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) - je zur Hälfte aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht der Arbeitnehmer. Darunter mussten zwei Vertreter der Gewerkschaften sein. Die Größe von insgesamt 16 Mitgliedern ist bei einer regelmäßigen Beschäftigung von 10.000 bis 20.0000 Arbeitnehmern vorgegeben. Der große mitbestimmte Aufsichtsrat mit den zwei Gewerkschaftsvertretern prüfte, überwachte und kontrollierte den Vorstand glücklich, zufrieden und in der Größe unantastbar, bis die Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Das schöne und fröhliche Leben des großen Aufsichtsrats mit den zwei Gewerkschaftsvertretern war vorbei und er lebte fortan in Angst vor einer Verkleinerung. Jetzt konnte nur noch einer helfen: Der König EuGH</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gibt es als supranationale Rechtsform seit 2004. Eine der Besonderheiten bei der SE ist, dass die deutsche unternehmerische Mitbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr soll die Beteiligung der Arbeitnehmer primär über Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Bei Umwandlungen von AG's zu SE's muss das Mitbestimmungsniveau (z.B. Parität) beibehalten werden, häufig ist jedoch der Aufsichtsrat verkleinert worden. Ob das zulässig ist und wie mit den Gewerkschaftsvertretern umzugehen ist, wird jetzt überprüft.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Anzahl der Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem MitbestG ist gesetzlich in § 7 MitbestG geregelt. Danach besteht beispielsweise der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer oder mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Hiervon darf von Unternehmen, die in den Geltungsbereich des MitbestG fallen, nicht abgewichen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Zusammensetzung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 7 Abs. 2 MitbestG geregelt. Bei einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, müssen sich sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gibt es einen eigenen Wahlgang für die Vertreter der Gewerkschaften.</span></span></span></p><p><span><span><span>Europäische Aktiengesellschaften fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich des deutschen MitbestG. Die im Verhandlungsweg getroffene Vereinbarung bei der SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer ist damit nicht an die gesetzliche Größe des Aufsichtsrats und nicht an die zwingende Besetzung mit Gewerkschaftsvertretern nach § 7 MitbestG gebunden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Mindestanforderungen bei Umwandlung von AG zu SE</span></span></span></h3><p><span><span><span>Viele in Deutschland bestehende Europäische Aktiengesellschaften wurden nicht als neues Unternehmen gegründet, sondern wurden von einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Bei einer solchen Umwandlung sind die Parteien nicht völlig frei, die unternehmerische Mitbestimmung zu vereinbaren. Es ist § 21 Abs. 6 SEBG zu beachten:</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><em><span>„Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes <span>zu </span>anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. …“</span></em></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Regelung des § 21 Abs. 6 SEBG schränkt die Verhandlungsautonomie der Parteien bei einer Gründung durch Umwandlung massiv ein. Es muss für „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ das „gleiche Ausmaß“ wie in der Ursprungsgesellschaft gewährleistet werden. Das bedeutet, dass eine Herabsetzung des Anteils der Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Aufsichtsrat nicht zulässig sein soll. Ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat bleibt paritätisch und ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat bleibt drittelbeteiligt. Zulässig soll es jedoch sein, die absolute Anzahl der Arbeitnehmervertreter und damit die Gesamtgröße des mitbestimmten Aufsichtsrats zu reduzieren.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Umstritten ist, ob § 21 Abs. 6 SEBG auch die konkrete Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Sinne einer Mindestrepräsentation von Gewerkschaften und leitenden Angestellten schützt. Dagegen spricht, dass</span> der <span>Zweck der SE-Richtlinie nur der Schutz des Einflusses der Arbeitnehmer ist, nicht jedoch Gewerkschaftsvertreter geschützt werden sollen. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>BAG vom 18. August 2020 - 1 ABR 43/18 (A)</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Klärung hat das Bundesarbeitsgerichts mit Entscheidung vom 18.08.2020 den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Ist § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft, aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene zu gewährleisten ist, mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar?“</em></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Frage im Vorabentscheidungsersuchen beantwortet- und bis dahin gilt:&nbsp; und wenn sie nicht gestorben sind, dann prüften, überwachen und kontrollieren die Aufsichtsrastmitglieder noch heute.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche und märchenhafte) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen.</span></strong></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 9</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-9</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 9 stellt Autor Wolf Reuter fest: Der Gesetzgeber hat in der Pandemie das Arbeitsrecht aus dem Blick verloren: Sonst hätte er beispielsweise geregelt, dass Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Mitarbeitern mit Patientenkontakt Corona-Tests anordnen dürfen. Das würde Klagen vor ohnehin überlasteten Arbeitsgerichten verhindern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 9</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-9-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 9 stellt Autor Wolf Reuter fest: Der Gesetzgeber hat in der Pandemie das Arbeitsrecht aus dem Blick verloren: Sonst hätte er beispielsweise geregelt, dass Arbeitgeber in Einrichtungen des Gesundheitswesens bei Mitarbeitern mit Patientenkontakt Corona-Tests anordnen dürfen. Das würde Klagen vor ohnehin überlasteten Arbeitsgerichten verhindern.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 30 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 8</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-8</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Neben den echten arbeitsunfähigen Mitarbeitern gibt es immer einen kleinen Anteil unerquicklicher Trickser, die den „Gelben Schein“ nutzen, um ohne Arbeit Geld zu bekommen. Einige treiben es so auf die Spitze, dass das Bundesarbeitsgericht das Maß des Erträglichen aus Sicht des Arbeitgebers als überschritten ansieht und von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ausgeht. Wann diese Schwelle erreicht ist? Lesen Sie selbst. In Folge 8 von Reuters Welt.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Geldsparen im Kündigungsschutzprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geldsparen-im-kuendigungsschutzprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wenn Arbeitsverhältnisse gekündigt werden, kostet es den Arbeitgeber Geld. Mittel- und langfristig kann Geld gespart werden, da für die betroffenen Arbeitnehmer keine Vergütung, keine Sozialabgaben, keine Versicherungen und keine sonstigen Betriebsleistungen gewährt werden müssen. Kurzfristig entstehen jedoch gegenläufige Kosten durch eine Abfindung bei einer einvernehmlichen Beendigung oder durch die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in zwei Urteilen, jeweils vom 27.05.2020 Tipps zum Geldsparen im Kündigungsschutzverfahren gegeben. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ist am 27.05.2020 Weltspartag? Jedenfalls hat das Bundesarbeitsgericht am 27.05.2020 Tipps zum Sparen in Kündigungsschutzverfahren zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen bei der Prozessbeschäftigung (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19) und zur Anrechnung anderweitigen Erwerbs beim Annahmeverzugslohn (BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) gegeben. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausgangssituation</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern gekündigt werden, haben Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage einzulegen. Wenn keine außergerichtliche oder z.B. im Gütetermin eine gerichtliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden kann, wird das Kündigungsschutzverfahren in erster Instanz beim Arbeitsgericht, jedenfalls in zweiter Instanz beim Landesarbeitsgericht über die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsschutzfrist hinaus geführt werden müssen. Während der Kündigungsschutzfrist besteht das Arbeitsverhältnis normal fort, der Arbeitnehmer hat die Arbeitsleistung zu erbringen, wenn er nicht freigestellt ist und erhält die Vergütung. Nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung können viele Monate oder sogar Jahre vergehen. In dieser Phase gibt es für Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Der Arbeitgeber beschäftigt den Arbeitnehmer nicht. Wenn rechtskräftig entschieden wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitgeber für den Zeitraum vom Ablauf der Kündigungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung Verzugslohn unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs nachzuzahlen. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, erhält der Arbeitnehmer Vergütung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und es besteht kein Annahmeverzugslohnanspruch.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Arbeitgeber kann andererseits dieses Risiko minimieren, in dem er den Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung anbietet. Für die geleistete Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer Vergütung. Wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer bereits (einen Großteil der) Vergütung erhalten und der Arbeitgeber eine Gegenleistung. In der Praxis ist eine Prozessbeschäftigung häufig nicht gewollt, jedenfalls nicht vom Arbeitgeber.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>Spartipp I: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 247/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitnehmer für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten. Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme der Grundsatz „</span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span><span>“.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Spartipp II: BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 387/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn rechtskräftig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens festgestellt wird, dass die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzug. Der Arbeitnehmer muss sich das anrechnen lassen, was er anderweitig erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. In der Praxis ist es für die Arbeitgeberseite schwer herauszufinden, ob der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerb erzielt hat. Noch schwieriger ist es herauszufinden, ob er anderweitigen Erwerb böswillig unterlassen hat. Erfreulicherweise hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzug fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge hat. Mit dieser Kenntnis wäre der Arbeitnehmer verpflichtet darzulegen und nachzuweisen, dass er sich beworben hat, aber abgelehnt wurde und/oder dass diese Vermittlungsvorschläge unzumutbar waren. </span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Auskunftsanspruch sollte in jedem Fall geltend gemacht werden, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben und gegebenenfalls Verzugslohnansprüche einzusparen oder einen günstigen Vergleich abzuschließen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen schönen Weltspartag und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis: </span></strong><span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 25 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Psssst! Friendly Reminder – An den Verfall von Urlaub denken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/psssst-friendly-reminder-den-verfall-von-urlaub-denken</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Ich bin gerade im Urlaub. Ich denke nicht über Probleme im Arbeitsrecht nach, sondern wandere, bade, spiele im Sandkasten mit meinen Kindern, grille… und genieße den Urlaub. Urlaub ist einerseits schön, erholsam und spannend, andererseits wirft er arbeitsrechtlich so viele Probleme auf, dass der tatsächliche Urlaub nicht vom rechtlichen Urlaub völlig getrennt werden kann. Ein rechtliches Urlaubsthema hat mich im tatsächlichen Urlaub so beschäftigt, dass ich mich zu diesem <span>„</span>Friendly Reminder<span>“</span> an die Arbeitgeberseite gezwungen sehe.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>mein <span>„</span>Friendly Reminder<span>“</span> bezieht sich auf den Verfall von Urlaub am Kalenderjahresende. Es ist Hochsommer und es sind Sommerferien, dennoch ist jetzt höchste Zeit, den Verfall von Urlaub rechtmäßig vorzubereiten. In seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) stellte das BAG fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen – Ausnahme: Übertragung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Urlaub entsteht jeweils für ein Kalenderjahr. Er soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der Urlaub dient der Erholung und damit dem Gesundheitsschutz. Der – nicht genommene – Urlaub erlischt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Diese Regelung fördert den Zweck und vermeidet eine Ansparung. In der Praxis ist es jedoch üblich, dass Urlaub übertragen wird. Das Bundesurlaubsgesetz kennt – für den gesetzlichen Urlaub – drei Gründe, nach denen Urlaub am Jahresende kraft Gesetzes übertragen wird: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Übertragung des Urlaubs bis zum 31.03. des Folgejahres aus <strong>dringenden betrieblichen Gründen</strong> – Urlaub kann nicht gewährt werden, da anderenfalls die Arbeit im Betrieb nicht erledigt werden kann, bei Personalengpässen oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Ausfällen anderer Mitarbeiter.</span></span></span></li><li><span><span><span>Übertragung des Urlaubs am Jahresende bis zum 31.03. des Folgejahres aus Gründen in der <strong>Person des Arbeitnehmers</strong> – bei dauerhafter Erkrankung des Arbeitnehmers kann der Urlaub nicht genommen werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Übertragung des <strong>Teilurlaubsanspruchs</strong> nach § 5 Abs. 1 a BUrlG bis zum 31.03. des Folgejahres, auf Verlangen des Arbeitnehmers bis zum 31.12. des Folgejahres.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019 obliegt dem Arbeitgeber die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert demnach von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Friendly Reminder: Aufforderung und Information des Arbeitnehmers</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, sollte nach den Sommerferien, spätestens mit Beginn des 4. Quartals erfolgen. Dann könnte ein etwaiger verbleibender Urlaub noch komplett beantragt, genehmigt und genommen werden. Der Hinweis könnte wie folgt gestaltet werden:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Aushang der allgemeinen Aufforderung und des allgemeinen Hinweises am schwarzen Brett,</span></span></span></li><li><span><span><span>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</span></span></span></li><li><span><span><span>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</span></span></span></li><li><span><span><span>direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch verhältnismäßig viel Urlaub haben,</span></span></span></li><li><span><span><span>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</span></span></span></li><li><span><span><span>um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>friendly practical tip</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgebern muss geraten werden, die Aufforderungen und Hinweise zu dokumentieren und zu archivieren. Der Arbeitgeber wird – in einem möglichen Gerichtsprozess – darlegen und nachweisen müssen, dass er den Arbeitnehmer zum Urlaub nehmen aufgefordert hat und auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Dies könnte einerseits durch die Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme geschehen, durch eine elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder durch Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>friendly regards: </span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span><span>Hinweis:</span></span></span></span></strong><span><span><span><span> Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen. </span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona: Übergang von Kurzarbeit zu betriebsbedingten Kündigungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-uebergang-von-kurzarbeit-zu-betriebsbedingten-kuendigungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Mit Kurzarbeit konnten Unternehmen adäquat auf den temporären Einbruch der Beschäftigung in der Corona-Krise reagieren. Verlässliche Prognosen über den Fortgang der wirtschaftlichen Entwicklung sind jedoch schwierig. Im Idealfall gelingt eine Rückkehr zum alten Beschäftigungsniveau. Oft dürfte der Personalbedarf aber sinken. Unternehmen sollten daher frühzeitig überlegen, wie sie sich nach der Krise aufstellen wollen und gegebenenfalls schon jetzt geeignete Maßnahmen einleiten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kurzarbeit erfordert die Prognose eines nur vorübergehenden Arbeitsausfalls</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ausgehend von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall entschied sich der verständige Unternehmer in der ersten Phase der Krise für die Einführung von Kurzarbeit, obwohl es auch hierfür zahlreiche Hürden zu überwinden gilt. Ändert sich aber die Prognose von vorübergehend zu dauerhaft für den Betrieb oder einen Teil des Betriebs, muss die Erstentscheidung revidiert werden, die auf der ursprünglichen Einschätzung des Arbeitsentfalls als nur vorübergehend beruhte. Im Rahmen des Antragsprozesses musste der Bundesagentur für Arbeit sogar glaubhaft versichert werden, dass der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Grundsätzliche Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Abweichend von den Erfordernissen für die Einführung von Kurzarbeit ist für den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ein dauerhaftes Entfallen von Arbeitsvolumen erforderlich. Zugrundeliegende Entscheidung muss in jedem Fall die Reduzierung der Anzahl der Arbeitsplätze sein. Ausweislich der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung fehlt es an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung von Arbeitsverhältnissen, wenn außer- oder innerbetriebliche Gründe nicht zu einer dauerhaften Reduzierung eines betrieblich erforderlichen Arbeitskräftebedarfs führen. In der momentan vorherrschenden Situation können (theoretisch) beide Varianten zur Anwendung kommen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Erfordernis: Geänderte unternehmerische Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Ist nach den Umständen des Einzelfalls nicht mehr absehbar, dass binnen einer gewissen Zeitspanne eine Rückkehr zur Vollarbeit erfolgt, kann ein Arbeitsausfall nicht mehr als vorübergehend eingeordnet werden. Im Umkehrschluss ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht mit dem zeitweisen Wegfall des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen. Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen erweisen sich damit – zumindest auf den ersten Blick – als widersprüchlich und schließen sich gegenseitig aus.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Inner- und außerbetriebliche Ereignisse</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Erforderlich sind zusätzliche innerbetriebliche Umstände oder außerbetriebliche Ereignisse. Die sogenannte selbstbindende Unternehmerentscheidung, die der Arbeitgeber abhängig von der Anzahl der benötigen Arbeitnehmer im Betrieb in unmittelbarer Korrelation zum Arbeitsaufkommen trifft und die damit auf außerbetrieblichen Gründen beruht, ist abzugrenzen von der gestaltenden Unternehmerentscheidung. Der wunde Punkt ist dabei, dass Kurzarbeit anlässlich COVID-19 aufgrund von außerbetrieblichen Ursachen eingeführt wurde. Dies ist – kommt man zurück auf die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit – auch nicht verwunderlich, da ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 96 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bereits als von außen kommend definiert wird. Insoweit ist die Voraussetzung in dieser Variante erst erfüllt, wenn ein externes Ereignis bejaht werden kann. Wird aber nun die unternehmerische Entscheidung zur Einführung von Kurzarbeit getroffen, legt der Arbeitgeber sich hiermit – selbstbindend – als Reaktion auf außerbetriebliche Ereignisse fest. In diesem Fall muss er vortragen, welche äußeren Umstände sich inwieweit verändert haben, sodass eine neue unternehmerische Entscheidung erforderlich wurde. In der Praxis erhöht sich die Komplexität oft noch, da der verständige Unternehmer exogene Faktoren berücksichtigt, also der Anlass für gesunkenes Arbeitsvolumen von außen kommt, der Arbeitgeber aber mit einer gestaltenden Entscheidung reagiert.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine unternehmerische Entscheidung nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern einzig darauf, ob diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Gleichwohl ist ausgehend von der ursprünglich getroffenen Entscheidung – Einführung von Kurzarbeit – nachvollziehbar darzustellen, welche Änderungen eingetreten sind, die eine Korrektur erforderlich machten bzw. veranlasst haben. Dabei müssen aber die allgemeinen Regeln greifen und eine Überprüfung darf nur anhand des vorgenannten Grundsatzes erfolgen. Das BAG schließt den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen während geleisteter Kurzarbeit grundsätzlich nicht aus, sieht aber die Durchführung von Kurzarbeit als Indiz für die Annahme eines nur vorübergehenden Entfallens von Arbeitsvolumen an. Gleichzeitig führt das BAG aber aus, dass der Arbeitgeber durch konkreten Sachvortrag die indizielle Wirkung selbst widerlegen kann. Es muss damit dargestellt werden, warum der Arbeitgeber anhand seiner Auftrags- und Personalplanung nun nicht (mehr nur) von einer kurzfristigen Auftragsschwankung ausgeht, sondern von einem dauerhaften Auftragsrückgang.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen während laufender Kurzarbeit im Betrieb/Unternehmen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Kommt es zum Abbau von Arbeitsplätzen und damit einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Betriebsverfassungsgesetz, müssen die Auswirkungen auf die bereits bestehende, beantragte und geförderte Kurzarbeit geklärt werden. Einfach zu beantworten ist dies für den Arbeitnehmer, der von dem Abbau des Arbeitsplatzes betroffen ist. Spätestens in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, fehlt es an den persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gem. § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dem vorübergehenden Arbeitsausfall. Denknotwendig schließen sich für den betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung aus.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Aus den Anweisungen der Agentur für Arbeit ist ersichtlich, dass dies spätestens ab dem Zeitpunkt der Fall sein soll, ab dem sich der Kündigungsentschluss insoweit konkretisiert hat. Was passiert jedoch mit Arbeitnehmern, die weiterhin in Kurzarbeit tätig sein sollen und nicht von der Personalabbaumaßnahme betroffen sind?</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Meinungsstand und Linie der Bundesagentur für Arbeit</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>In diesem Zusammenhang wird teilweise argumentiert, dass ein Gleichlauf von Kurzarbeit und betriebsbedingter Kündigung für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen nicht möglich sein soll, da das Ziel, die Arbeitsplätze zu erhalten, in dem Moment nicht mehr erreicht werden könne. Aus den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass nach einer unternehmerischen Entscheidung, eine Betriebsänderung durchzuführen, die die Schwellenwerte des § 17 Kündigungsschutzgesetz überschreitet, die Voraussetzungen für Kurzarbeit für den gesamten Betrieb nicht mehr gegeben sind. Damit kommt zwar der unternehmerischen Überlegung und Planung noch keine gesonderte Bedeutung zu, aber ab der Wahrnehmung von Umsetzungsmaßnahmen soll für den gesamten Betrieb die Voraussetzung für die Kurzarbeit entfallen.</span></span></span></span></p><ul><li><em><span><span><span><span>Kritik und Bewertung</span></span></span></span></em></li></ul><p><span><span><span><span>Der vorgenannten Argumentation ist ausdrücklich zu widersprechen. Wenn die betrieblichen Voraussetzungen auch nach der Durchführung eines Personalabbaus noch bejaht werden können, ist nicht ersichtlich, warum Unternehmen nicht berechtigt sein sollten, auch neben einem Personalabbau noch Kurzarbeit zu leisten. Alleine die Betrachtung der betrieblichen Situation nach Ausspruch der Kündigungen muss dazu führen, dass die Voraussetzungen in arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht für die Beantragung von Kurzarbeit und damit einhergehendem Kurzarbeitergeld weiterhin vorliegen. Ist dies nicht mehr der Fall, etwa weil die Quote der Arbeitnehmer gem. § 96 Abs. 1 SGB III nicht mehr erfüllt ist, stellt sich diese Frage nicht. Liegen die Voraussetzungen aber weiter vor, widerspricht die Verneinung der weiteren Inanspruchnahme von Kurzarbeit bereits deren Sinn und Zweck –dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Nur weil ein Teil der Arbeitsplätze ersatzlos entfällt bzw. entfallen wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Rest der Arbeitsplätze damit gesichert ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Soweit allein einem dauerhaft gesunkenen Arbeitsvolumen mittels Restrukturierung Rechnung getragen wird, muss das Kriterium des vorübergehenden Arbeitsausfalls trotzdem bejaht werden. Auch die Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Betriebs, konkreter die Forderung, dass eine überwiegende Zahl von Arbeitsplätzen erhalten bleiben muss, erscheint deutlich zu eng. Ob ein Restbetrieb operativ arbeitsfähig ist oder nicht, obliegt nicht der Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Für die Beantragung der Kurzarbeit ist das auch keine Voraussetzung, zumindest findet dies keinen gesetzlichen Niederschlag und wird auch in dem Antragsformular nicht erwähnt. Hält man daher am Antrag auf Kurzarbeit fest bzw. korrigiert ihn in der Argumentationslinie, ist das weder über die normalen Anforderungen hinaus zu überprüfen noch zu beanstanden. Würde man nun auch noch verlangen, dass ein erforderlicher Personalabbau neben den Voraussetzungen, die § 96 ff. SGB III vorgibt, den Erhalt der wesentlichen Arbeitsplätze darstellt, wird eine Voraussetzung eingeführt, die das Gesetz nicht kennt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Beantragung von Kurzarbeit kann ein Unternehmen also durchaus zweigleisig fahren.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen erscheinen kongruent, sind es aber nicht. Eine teilweise Änderung der Prognose von „übergehend“ zu „dauerhaft“ ist nicht nur möglich, sondern in vielen Branchen Wirklichkeit. Sieht sich ein Unternehmen zum Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen gezwungen, ist die Prognoseänderung gut zu dokumentieren und zu begründen, da der Arbeitgeber sich mit einer gegebenenfalls erhöhten Darlegungs- und Beweislast in einem späteren Gerichtsverfahren konfrontiert sieht.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Kathrin Bürger</span></span></span></span></a></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a></span></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist einer ausführlicheren Fassung in der Zeitschrift DER BETRIEB (DB) erschienen (Fundstelle: DB 2020, S. 271 ff.).</span></span></span></span></sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 20 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 7</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-7</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Kraftausdrücke haben, das liegt im Wort selbst, eine gewisse Macht - auch im Arbeitsverhältnis. Bei Mitarbeitenden im Gesundheitswesen kann der Ton rau sein und steht dem Umgang auf dem Bau oder in der Spitzengastronomie in nichts nach. Was kann man als Arbeitgeber tun, was muss man erdulden? Erhellende Beispiele hier in Reuters Welt - Folge 7.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 19 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Gehalt nach Urlaubsreisen in Risikoländer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-gehalt-nach-urlaubsreisen-risikolaender</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Im August 2020, mitten in den Sommerferien und der Hauptreisezeit, haben die Behörden die Liste der internationalen Risikogebiete wieder ausgeweitet. Was bedeutet das aus arbeitsrechtlicher Sicht? Ist jeweils zwingend eine Quarantäne bei Reiserückkehrern erforderlich und wer trägt die Kosten? Gibt es einen Unterschied zwischen dienstlich notwendigen Reisen und privatem Reisevergnügen? Welche Möglichkeiten haben Arbeitgeber, bereits im Vorfeld einer Reise aktiv zu werden?</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Frage nach Urlaubsziel ausnahmsweise zulässig</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In normalen Zeiten darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht nach ihren Reiseplänen für den Urlaub fragen. Während der Corona-Pandemie gilt etwas anderes: Nun ist diese Frage zulässig. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht, diese betrifft auch die Gesundheit der Kollegen und Kunden. Diese Pflicht ist in der aktuellen Lage höher zu bewerten als die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Denn im Zweifel müssen Arbeitgeber bei einer Quarantäne-Situation von Arbeitnehmern organisatorische Maßnahmen treffen, um beispielsweise den Betriebsablauf aufrecht zu erhalten und Aufgaben neu zu verteilen. Damit kann die Frage bereits im Vorfeld des Reiseantritts (ggf. verbunden mit dem Hinweis auf die entsprechenden Konsequenzen für den Entgeltanspruch) gestellt werden. Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß ihr Reiseziel benennen. Die Reise verbieten kann der Arbeitgeber allerdings nicht.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Kein bezahlter Urlaub für Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebiet</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Reisende in Risikogebiete müssen bereits am Zielort oder spätestens bei der Einreise nach Deutschland einen Corona-Test durchführen lassen. Soweit kein negatives Testergebnis vorliegt, haben sie sich – auf Grundlage der jeweils auf Länderebene erlassenen Verordnung zu Quarantänemaßnahmen – in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Können Arbeitnehmer während dieser Quarantäne nicht arbeiten, weil zum Beispiel die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist, erhalten die Reiserückkehrer während des Quarantänezeitraums grundsätzlich keine Vergütung vom Arbeitgeber, soweit es sich bei der Reise um eine private Urlaubsreise handelte. Insoweit gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Ausnahmen können nach der Regelung der so genannten vorübergehenden Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder dem Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen. Dafür darf die Anwendbarkeit des § 616 BGB arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen sein. Zudem darf der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung nicht schuldhaft verursacht haben. Maßstab hierfür sind die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetztes (EFZG).</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Verschulden gegen sich selbst</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Daraus folgt: Ist vor Reiseantritt bekannt, dass es sich bei dem Reiseziel um ein vom Robert-Koch-Institut (RKI) eingestuftes Risikogebiet handelt, besteht kein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB. Gleiches gilt nach dem IfSG, da auch § 56 IfSG darauf abstellt, ob der Arbeitnehmer die Quarantäne-Situation bewusst verursacht hat bzw. selbst hätte vermeiden können. Selbst nach dem EFZG entfällt im Fall einer Erkrankung an dem Corona-Virus während des Urlaubs der Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Zeit nach der Rückkehr. Der Reiseantritt in ein bekanntes Risikogebiet wird als „Verschulden gegen sich selbst“ gewertet.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Etwas anderes gilt, wenn das RKI das Reiseziel erst während der Reise zum Risikogebiet erklärt. Soweit § 616 BGB anwendbar ist, besteht der Vergütungsanspruch fort, wenn innerhalb von wenigen Tagen ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Inwieweit in diesen Fällen eine staatliche Entschädigung nach § 56 IfSG in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt. Erkranken Arbeitnehmer in einer solchen Situation, gilt das EFZG und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Eine Besonderheit gilt bei Reisebeschränkungen: Sitzen Arbeitnehmer im Ausland fest und können deswegen ihre Tätigkeit nicht rechtzeitig aufnehmen, entfällt der Vergütungsanspruch ebenfalls. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Das „Wegerisiko“ trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Zwingende Dienstreisen ins Ausland</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Bei einer Dienstreise in ein Risikogebiet gelten vor Reiseantritt und nach Rückkehr einige Besonderheiten. Es ist empfehlenswert, sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes über die Risikolage im Zielland zu informieren. Schon vor Reiseantritt treffen den Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten bezüglich der zu treffenden Abwägungsentscheidung zwischen der Notwendigkeit der Reise und dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Ist die Dienstreise zwingend erforderlich, muss der Arbeitgeber besondere Schutzmaßnahmen ergreifen, z.B. Unterweisung bzgl. Hygiene- und Sicherheitsregelungen; Zurverfügungstellung von Desinfektionsmittel, Handschuhe und Mundschutz. Nach der Rückkehr aus dem Risikogebiet und der sich anschließenden 14-tätigen häuslichen Quarantäne besteht der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers – anders als bei der Urlaubsreise – fort, sollte der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht aus dem Homeoffice erledigen können. Den Arbeitnehmer trifft in diesem Fall kein Verschulden, weder nach § 616 BGB noch nach § 56 IfSG.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Aktiv werden, um vergütungslose Quarantäne-Zeit zu vermeiden</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Soweit die häusliche Quarantäne aufgrund der Rückkehr aus dem Urlaub in einem Risikogebiet notwendig ist, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer für diese Zeit Regelungen zu flexiblen Arbeitsmethoden wie zum Beispiel Homeoffice oder mobiles Arbeiten treffen. Beschäftigte sollten bereits am letzten Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt das technische Equipment mit nach Hause nehmen, um ggf. nach der Reise im Homeoffice arbeiten zu können. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter zudem im Vorfeld der Reise darauf hinweisen, dass bei einer Urlaubsreise in ein Risikogebiet mit anschließender Quarantäne kein Vergütungsanspruch besteht. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit nicht im Homeoffice ausüben können.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ohne einen negativen Corona-Test verboten ist. Zurückkehren an den Arbeitsplatz sollten die Mitarbeiter erst, wenn nach 7-10 Tagen ein weiterer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt und dieses dem Arbeitgeber mitgeteilt wird – oder die Quarantänezeit abgelaufen ist. Den Arbeitgeber treffen bezüglich der Durchführung des Corona-Tests grundsätzlich keinerlei Pflichten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Betriebsrat berücksichtigen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Besteht ein Betriebsrat, ist dieser an Reise-Rückkehr-Regelungen zu beteiligen. Denn sowohl die Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als auch die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. In Betriebsvereinbarungen können die Parteien verschiedene Grundsatzregelungen etwa zu mobilem Arbeiten, Rückkehrkonzept und weiteren Schutzmaßnahmen treffen. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber auch ohne den Betriebsrat kurzfristig durchsetzen und anordnen kann, hängt von den betrieblichen Besonderheiten ab. Insbesondere bei systemrelevanten Betrieben dürften einseitige Anordnungen zumindest zeitweise zum Schutz der Gesundheit auch ohne eine Mitwirkung des Betriebsrats möglich sein. Anerkannt ist etwa, dass Arbeitgeber auf Grundlage des Direktionsrechts gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) Gesundheitsuntersuchungen anordnen können (Bundesarbeitsgericht vom 12. August 1999 - 2 AZR 55/99). Dennoch sollte der Arbeitgeber aktiv auf den Betriebsrat zugehen und entsprechende Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung mit entsprechendem Hygienekonzept abschließen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Michaela Felisiak</span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Dominik Sorber</span></span></span></span></a></p><p><sup><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist in ähnlicher Form am 17. August 2020 bei LTO erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-1052</guid>
                        <pubDate>Tue, 18 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bitte bleibt! Wie Unternehmen trotz Kurzarbeit ihre Mitarbeiterbindung stärken können</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bitte-bleibt-wie-unternehmen-trotz-kurzarbeit-ihre-mitarbeiterbindung-staerken-koennen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>Corona-</span><span>Krise und Kurzarbeit gehen in manchen Unternehmen bereits in den siebten Monat. Selbst wenn viele betroffene Arbeitnehmer bislang Verständnis für die mit der Kurzarbeit verbundenen finanziellen Einschränkungen gezeigt haben, nähern sich Geduld und Solidarität bei vielen allmählich ihren Grenzen. Wegen der Perspektivlosigkeit und des Einkommensverlusts ist die Abwanderung insbesondere von gesuchten Fachkräften und Leistungsträgern zu befürchten, wenn nicht gar schon jetzt zu beobachten. Für den Arbeitgeber gibt es durchaus Mittel und Wege, um der Fluktuation gegenzusteuern und Mitarbeiter bei der Stange zu halten. Umsonst sind diese allerdings überwiegend nicht zu haben. Mögliche Optionen zur Stärkung der Mitarbeiterbindung trotz Kurzarbeit soll der nachfolgende Beitrag zeigen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Gesetzliche Aufstockung des Kurzarbeitergeldes</span><em> </em></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Die günstigste - da für den Arbeitgeber kostenlose - Alternative zur Mitarbeiterbindung stellt die </span><span>Nutzung der gesetzlichen Neuregelung zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitsgeldes (KUG) bis zum 31.12.2020 dar: Der von der Arbeitsagentur erstattete Leistungssatz steigt ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten KUG-Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Voraussetzung ist, dass der Entgeltausfall des Arbeitnehmers mindestens 50 Prozent beträgt. Dabei muss der Entgeltausfall nicht dauerhaft so hoch gewesen sein: Es genügt, wenn dies im vierten bzw. siebten Monat der Fall ist. Nach Vollendung des dritten bzw. sechsten Bezugsmonats wird also monatlich betrachtet, ob ein mindestens 50-prozentiger Entgeltausfall vorliegt. Maßgeblich bei der Betrachtung der Bezugsdauer sind die <span>individuellen Bezugsmonate. Es kommt dabei nicht auf ununterbrochenen KUG-Bezug an. Bei Unterbrechungen können die KUG-Bezugsmonate zusammengerechnet werden, solange sie im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Arbeitgebern bietet dies die Gestaltungsmöglichkeit, den Kurzarbeitsgrad so zu steuern, dass der Entgeltausfall bei mindestens 50 Prozent liegt, damit die Mitarbeiter die Voraussetzung für die Aufstockung erfüllen. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich das Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsausfalls und die Wahrung der Mitbestimmungsrechte eines bestehenden Betriebsrats.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Freiwillige Aufstockung des KUG durch den Arbeitgeber</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Neben der staatlichen Aufstockung können Arbeitgeber auch auf eigene Kosten das Kurzarbeitergeld aufstocken. Diese Aufstockungszahlungen sind sozialversicherungs- und steuerfrei bis zur Höhe von 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und werden nicht auf das KUG angerechnet. Interessant sind arbeitgeberseitige Aufstockungen gerade für Unternehmen, die nicht von der gesetzlichen Aufstockung profitieren, weil der Arbeitszeitgrad zu hoch ist oder die Kurzarbeit noch nicht lange genug andauert. Die Aufstockungszahlung muss nicht dauerhaft geleistet werden, sondern kann auch nur für einzelne Monate zugesagt werden. Überdies hat die Zahlung keine Auswirkung auf die für den KUG-Bezug erforderlichen Schwellenwerte (mindestens 10 Prozent Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent der Beschäftigten).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Einführung und Änderung von freiwilligen Aufstockungszahlungen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Es beschränkt sich allerdings auf die Verteilungsgrundsätze; die Entscheidung darüber, ob überhaupt Aufstockungszahlungen geleistet werden, in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür finanzielle Mittel zur Verfügung stellen will, zu welchem Zweck und an welchen Personenkreis er die Leistung erbringen will, bleibt beim Arbeitgeber.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Corona-Prämie</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Im Rahmen der coronabedingten Sonderregelungen wurde für Arbeitgeber weiter die Möglichkeit geschaffen, ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen in Form einer „Corona-Prämie“ bis zu einem Betrag von bis zu EUR 1.500 steuer- und sozialversicherungsfrei zu gewähren. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten besteht nicht. Die steuerfreie Zahlung ist auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld möglich. Überdies wird der Corona-Bonus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Wie die Aufstockungszahlung hat auch die Corona-Prämie keine Auswirkung auf die für den kurzarbeitenden Betrieb erforderlichen Schwellenwerte. Interessant dürfte die Gewährung einer Corona-Prämie daher gerade für Unternehmen sein, deren Arbeitsausfall sich nur dicht an 10 Prozent bewegt und die dennoch einen schnellen und deutlichen positiven Impuls gegenüber ihren Arbeitnehmern setzen wollen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Auch bei der Corona-Prämie ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern bedürfen daher der Rechtfertigung. Zudem besteht bei der Gewährung von freiwilligen Einmalzahlungen wie der Corona-Prämie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in gleichem Rahmen, wie bei der Gewährung von Aufstockungszahlungen.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Vorsicht hingegen bei Umwidmung und Vorziehung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Nicht selten dürften Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter kurzfristig motivieren und finanziell entlasten wollen, auf die Idee kommen, eine ohnehin geschuldete Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zeitlich vorzuziehen. Dies ist für den Arbeitgeber finanziell weniger einschneidend, als die Zahlung einer zusätzlichen Aufstockung oder einer Corona-Prämie.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Derartige zeitlich vorgezogenen Einmalzahlungen sind jedoch ein zweischneidiges Schwert: Zwar können sie bei der Berechnung der KUG-Höhe unberücksichtigt bleiben, schmälern dieses also nicht, allerdings wirken sie sich auf die für die KUG-Gewährung zu beachtenden, betriebsbezogenen Schwellenwerte (mehr als 10 Prozent Entgeltausfall bei mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer) aus. Im worst-case kann die gut gemeinte Vorziehung der Einmalzahlung dadurch im Monat der Zahlung den KUG-Anspruch für die gesamte betriebliche Einheit, für die der Arbeitsausfall gegenüber der AfA angezeigt wurde, zum Wegfall bringen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Sollten Arbeitgeber derartige Schritte in Erwägung ziehen, ist es zur Vermeidung derartig ungewollter, fataler Folgen empfehlenswert, für den jeweiligen Einzelfall rechtliche Beratung einzuholen.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jasmin-onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a></span></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span><strong><span>Hinweis:</span></strong><span> Der Beitrag ist in ähnlicher Form im Newsletter der IHK Schwaben vom 2. Juli 2020 erschienen. </span></span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 17 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Teurer Urlaub im Risikogebiet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/teurer-urlaub-im-risikogebiet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span>Urlaub kann derzeit besonders teuer sein. Denn bei einer Reise in ein Corona-Risikogebiet steht das Gehalt nach der Rückkehr in Frage. Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber erklären die Regeln für Urlauber und Dienstreisende.<span><span><span>“</span></span></span></p><p>Den vollständigen Artikel finden Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/corona-urlaub-reise-rueckkehr-arbeit-test-dienstreise/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online.</a></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1049</guid>
                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Entgelttransparenz für freie Mitarbeiter? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entgelttransparenz-fuer-freie-mitarbeiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span><span>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 145/19</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Freie Mitarbeiter können Arbeitnehmer im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) sein und einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Kriterien und des Verfahrens zur Entgeltfindung haben.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die freie Mitarbeiterin ist aufgrund eines unbefristeten Vertrages bei einer Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts als Redakteurin tätig. Im Jahr 2018 verlangte sie vom Personalrat der Fernsehanstalt Auskunft nach dem EntgTranspG, nachdem sie erfahren hatte, dass ihre männlichen Kollegen, sowohl Angestellte als auch freie Mitarbeiter, eine höhere Vergütung erhielten. Der Personalrat lehnte die Auskunft mit der Begründung ab, dass die Mitarbeiterin keine Arbeitnehmerin sei und das EntgTranspG daher keine Anwendung finde. Die freie Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, sprach das BAG der freien Mitarbeiterin einen Auskunftsanspruch zu. Sie sei zwar keine Arbeitnehmerin nach innerstaatlichem Recht. Im Rahmen des EntgTranspG müsse jedoch der Begriff </span>„<span>Arbeitnehmer</span>“<span> im Lichte der Richtlinie 2006/54/EG unionsrechtskonform weit ausgelegt werden, sodass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen erfasst seien. Die freie Mitarbeiterin sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Fernsehanstalt eine arbeitnehmerähnliche Person und falle als solche unter den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und damit unter den Anwendungsbereich des EntgTranspG.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Nach dem EntgTranspG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten einen Auskunftsanspruch zur Überprüfung des Entgeltgleichheitsgebots. Sie können verlangen, über Kriterien und Verfahren zur Entgeltfindung sowie über die Höhe des Entgelts einer vergleichbaren Tätigkeit informiert zu werden. Hiermit sollen Arbeitnehmer überprüfen können, ob sie aufgrund ihres Geschlechts bei der Vergütung benachteiligt werden. Das BAG stellt nun klar, dass diesem Gesetz der weite unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt werden muss. Dadurch können auch arbeitnehmerähnliche Personen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, also insbesondere Selbstständige, die zwar nicht weisungsabhängig, aber wirtschaftlich von ihrem Auftraggeber abhängig sind.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Vergütung ist Verhandlungssache. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, freie Mitarbeiter und Angestellte für gleichwertige Tätigkeiten gleich zu vergüten. Der Arbeitgeber ist auch grundsätzlich frei in der Gestaltung von Vergütungsmodellen. Führt ein Vergütungsmodell jedoch dazu, dass Mitarbeiter eines Geschlechts im Durchschnitt geringer vergütet werden, so kann dies ein Indiz für eine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen und Schadensersatzansprüche auslösen. Das EntgTranspG ermöglicht es Arbeitnehmern (und im Einzelfall auch freien Mitarbeitern), in größeren Betrieben Entgeltunterschiede zwischen den Geschlechtern zu prüfen und Ansprüche nach dem AGG durchzusetzen. Auch mittelbare Benachteiligungen können zu Schadensersatzsprüchen nach dem AGG führen. So kann z.B. ein Vergütungsmodell, das einen geringeren Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte vorsieht, die hiervon vermehrt betroffenen Frauen mittelbar benachteiligen. Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Vergütungsmodellen genau darauf achten, kein Geschlecht zu benachteiligen – auch nicht mittelbar.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martina-direks" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Martina Dierks</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vergütung von Fahrzeiten – Außendienstmitarbeiter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-fahrzeiten-aussendienstmitarbeiter</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. März 2020 – 5 AZR 36/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters, dessen Gesamttätigkeit darauf ausgerichtet ist, verschiedene Kunden zu besuchen, gehören insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten und sind deshalb vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Fahrten vom Betriebssitz oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus angetreten werden. Allerdings kann eine andere arbeits- oder tarifvertragliche Vergütungsregelung für die Fahrtzeit als für die „eigentliche“ Tätigkeit getroffen werden, sofern hierbei die Grenzen des Mindestlohns eingehalten werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Beteiligten streiten um die Gutschrift von Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer (Servicetechniker im Außendienst) für Fahrtzeit aufgewandt hat. Hintergrund ist, dass die Arbeitgeberin an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden ist. In dem Tarifvertrag findet sich eine Regelung, nach der sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Neben der tariflichen Regelung gilt im Betrieb der Arbeitgeberin auch eine Betriebsvereinbarung, die regelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. D.h. nur wenn An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zählt die Zeit, die der Arbeitnehmer mehr als 20 Minuten hierfür benötigt, zur Arbeitszeit. Auf diese Regelung beruft sich der Beklagte, weshalb die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto abgelehnt wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das LAG Düsseldorf zurück. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen erklärt das BAG die betriebliche Regelung zur Pauschalierung von Fahrtzeiten für unwirksam und stellt damit klar, dass die tarifvertraglich bestehende Vergütungspflicht von Fahrtzeiten durch Betriebsvereinbarungen nicht eingeschränkt werden kann. Als Begründung führt das BAG an, <span><span>dass </span></span>die Betriebsvereinbarung <span><span>gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstößt und daher unwirksam ist. Maßgeblich ist hierfür, </span></span>dass die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das LAG Düsseldorf hatte die Auffassung vertreten, dass eine ausdrückliche tarifliche Bestimmung fehle, sodass eine solche Betriebsvereinbarung nicht dem Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG widersprechen würde und daher zulässig sei.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Das BAG sieht das anders. </span></span>Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich aus dem einschlägigen Manteltarifvertrag (MTV), dass sämtliche Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Hauptleistungspflicht erbringt, mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. Dazu gehört bei Außendienstmitarbeitern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden aufgewendete Fahrtzeit. Da der MTV keine Öffnungsklausel zugunsten abweichender Betriebsvereinbarungen enthält, ist die betreffende Regelung der Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG kann weitreichende Konsequenzen für die Praxis haben. Viele Unternehmen haben ähnliche Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Hintergrund ist, dass reguläre Arbeitnehmer, die im Büro arbeiten, die tägliche Fahrzeit von ihrem Wohnort zum Büro ebenfalls nicht vergütet bekommen. Daher wird <span>die </span><span>vergütungsrechtliche Behandlung der Fahrzeiten von Arbeitnehmern im Außendienst oft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat diskutiert. Ein Kompromiss, wie im vorliegenden Fall, nach dem ein Teil der Fahrtzeit vergütet wird, ein anderer Teil hingegen nicht, ist typisch. Tariflichen Arbeitgebern ist nach der neusten BAG Rechtsprechung jedoch zur Vorsicht zu raten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Tarifgebundene Arbeitgeber sollten ihre betrieblichen Regelungen daraufhin überprüfen, ob sie ähnliche Einschränkungen wie die vom BAG geprüfte Klausel enthalten bzw. ob die tarifliche Situation vergleichbar ist. Sollte dies der Fall sein, könnte geprüft werden, ob diese Zusatzkosten an die Kunden (z.B. durch die Einführung von Anfahrtspauschalen) weitergegeben werden können.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Michaela Felisiak</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 6</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-6</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Reuters Welt (Folge 6) macht der Autor heute deutlich: <span><span><span>„</span></span></span>Mir ist diese Woche wieder klar geworden: Arbeitgeber werden dauernd angelogen. Aber Sie sollten sich das Leben einfach machen und nur relevante Lügen verfolgen.<span><span><span>“</span></span></span> Wie? Warum? Das lesen Sie hier anhand spezieller Beispiele.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Pflicht der Erfassung von Arbeitszeit schon jetzt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/pflicht-der-erfassung-von-arbeitszeit-schon-jetzt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Arbeitsgericht Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Emden sieht schon jetzt Arbeitgeber in der Pflicht, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen und beruft sich dabei auf eine unmittelbare Anwendung von unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 (C 55/18), vgl. <em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe August 2019, Seite 1 ff</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war als Bauhelfer beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Vergütung von Mehrarbeit. Letzterer verweigerte dies, da aus seiner Sicht die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet worden sei. Dies bestätige ein Bautagebuch, in dem die tägliche Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer festgehalten worden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Emden gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Mitarbeiter nicht die von ihm behauptete Mehrarbeit geleistet habe. Den Arbeitgeber träfe die Verpflichtung, zur Erfassung der Arbeitszeit ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten. Diesen Anforderungen genüge das vorgelegte Bautagebuch nicht. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung leitete das Gericht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorschriften ab, insbesondere aus Art. 31 Abs.2 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh). Hiernach hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf Jahresurlaub. Dieses Recht werde nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Regelungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie konkretisiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die vollständige Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei – so das Arbeitsgericht Emden – unabdingbar, um die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten. Dabei bedürfe es weder einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Arbeitszeitrechts noch einer konkreten Umsetzung des Urteils des EuGH vom 5. Mai 2019 durch den deutschen Gesetzgeber. Das Arbeitsgericht zieht dabei einen Vergleich zu einem Urteil des EuGH, in dem die europäischen Richter zur Auffassung kamen, dass sich ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub direkt aus Art. 31 Abs. 2 GRCh ergebe (C-569/16 und C-570/16).</span></span></span></p><h3><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></h3><p><span><span><span>Ob und welche Konsequenzen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden haben wird, ist derzeit nicht eindeutig zu beurteilen. Die Botschaft aus Emden ist klar: Arbeitgeber müssen schon jetzt objektive, verlässliche und zugängliche Zeiterfassungssysteme in ihren Unternehmen einrichten. Unklar ist dabei, wie so ein den Anforderungen des Urteils genügendes System genau auszusehen hat. Vergleichbare Urteile von anderen Gerichten gibt es bisher nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jetzt ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzuführen, könnte jedoch vorschnell sein. Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass er die Umsetzungspflicht bei den Mitgliedsstaaten sehe. Der deutsche Gesetzgeber kündigte an, hierauf zu reagieren und das Arbeitszeitgesetz anzupassen. Wie diese Regelung genau aussehen wird, ist offen. Führt der Arbeitgeber schon jetzt ein System bei sich ein, besteht die Gefahr, dass dieses dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und anzupassen wäre. Da bei Systemen zur Erfassung von Arbeitszeit gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen sind, könnte dies einen umständlichen und langwierigen Prozess mit sich bringen.</span></span></span></p><h3><span><span>Praxistipps</span></span></h3><p><span><span><span>Letztendlich gilt es abzuwägen und die Lage im eigenen Betrieb zu betrachten: Besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer die Vergütung von Mehrarbeit gerichtlich geltend machen? Das Urteil des Arbeitsgerichts Emden hat keine allgemeingültige Wirkung, sondern gilt zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Wollen Arbeitnehmer nun für sich aus diesem Urteil Rechte ableiten, müssten sie diese selbst bei dem für sie zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Ob das Arbeitsgericht die Auffassung des Emdener Gerichts teilen wird, ist fraglich. Das Emdener Urteil ist aus begründeten rechtlichen Erwägungen umstritten. Es könnte daher ratsam sein, auch aus Kostengründen die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten und dann zu prüfen, welche Vorgaben er macht.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ines Neumann</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 13 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Betriebsrat darf nach verweigerter Zusammenarbeit mit Personalleiter aufgelöst werden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/betriebsrat-darf-nach-verweigerter-zusammenarbeit-mit-personalleiter-aufgeloest-werden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em><span>Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 23. Juni 2020 - <span>14 TaBV 75/19</span></span></em></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der Betriebsrat darf wegen einer groben Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgelöst werden, wenn er sich über einen längeren Zeitraum hinweg weigert, mit dem vom Arbeitgeber benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In einem Betrieb zur Herstellung von Leichtmetallfelgen wurde im Jahr 2018 ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Dieser beschloss im September 2018 förmlich, ab sofort nicht mehr mit dem von der Arbeitgeberin als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten und forderte das Unternehmen auf, einen neuen Ansprechpartner zu benennen. Diese Weigerungshaltung wurde über einen längeren Zeitraum tatsächlich umgesetzt und mehrfach durch Beschlüsse und Schreiben bestätigt. Interventionsversuche durch das Unternehmen und eine betriebsverfassungsrechtliche Ermahnung scheiterten zunächst. Das Unternehmen beantragte daraufhin erstinstanzlich die Auflösung des Betriebsrats.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Solingen, das den Betriebsrat wegen Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG als grober Pflichtenverstoß nach § 23 Abs. 1 BetrVG antragsgemäß aufgelöst hatte. Ein grober Verstoß des Betriebsrats gegen seine gesetzlichen Pflichten ist dann gegeben, wenn die Verletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Betriebsrates eine besonders einschneidende Sanktion ist. Das LAG sah dennoch einen groben Verstoß <span>darin, <span>dass&nbsp;der Betriebsrat sich weigerte, mit dem zum Ansprechpartner bestimmten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat hatte diese Weigerungshaltung förmlich beschlossen und nachhaltig umgesetzt. Es obliegt jedoch der Arbeitgeberin kraft ihrer Organisationshoheit, einen Ansprechpartner für den Betriebsrat zu benennen. Selbst wenn sich der Personalleiter nicht in jeder Hinsicht betriebsverfassungskonform verhalten hat, ist es dem Betriebsrat nicht möglich, Maßnahmen im Wege der Selbsthilfe zu ergreifen und durch die Versagung der Zusammenarbeit Fakten zu schaffen. Der Betriebsrat hätte sich vielmehr unter Zuhilfenahme der rechtlichen Mittel des BetrVG wehren müssen. Durch seine Blockadehaltung hat er die Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung des Betriebs missachtet.</span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der für den Arbeitgeber erfreuliche Beschluss macht deutlich, dass das Unternehmen frei darin ist, einen Ansprech- und Verhandlungspartner von seiner Seite für den Betriebsrat zu bestimmen. Dies folgt aus seinem Organisationsrecht, das der Betriebsrat zu akzeptieren hat. Das LAG führt zudem die Rechtsprechung des BAG fort, dass eine faktische Blockadehaltung seitens des Betriebsrates, die eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich macht, zu rechtlichen Konsequenzen führt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich unterliegt die Auflösung des Betriebsrats ebenso wie der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds strengen Voraussetzungen. Der Beschluss zeigt jedoch, dass eine Betriebsratsauflösung in manchen Fällen gelingen kann. Diese Sanktion ist daher auch bei anderen ähnlich schwerwiegenden Pflichtverletzungen durchaus als erfolgsversprechend in Betracht zu ziehen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/regina-holzer" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Regina Holzer</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/alle-elf-minuten-verstreitet-sich-ein-betriebsrat-mit-dem-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„<span>Alle elf Minuten verliebt sich ein Single über Parship“. Zumindest nach dem Werbeslogan einer Online-Partnervermittlung. Dies wäre natürlich schön. Diesen Werbe-Slogan habe ich leicht abgewandelt: „<span>Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber</span></span><span>“. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vor. Dennoch gibt es natürlich über die betriebsverfassungsrechtlichen Themen häufig unterschiedliche Meinungen. Für diese Streitigkeiten gibt es verschiedene Instrumente im Betriebsverfassungsgesetz. Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19) darf der Betriebsrat jedoch die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgebervertreter nicht verweigern. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ob es tatsächlich in Deutschland alle elf Minuten Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt, ist von mir lediglich gemutmaßt und basiert auf keiner Statistik. In meiner tagtäglichen Praxis erlebe ich aber, dass es über eine Vielzahl von Themen, wie Vergütung, Arbeitszeiten, Home-Office, Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung, Personalabbau, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, etc., Streitigkeiten gibt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Vertrauensvolle Zusammenarbeit</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dies ist eine Verhaltensregelung für die Betriebsparteien und zeigt auf, dass es Interessengegensätze geben kann. Diese teilweise unterschiedliche Interessenwahrnehmung soll jedoch mit dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Meinungsverschiedenheiten und Lösungsinstrumente</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für Meinungsverschiedenheiten konkrete Lösungsinstrumente vor. Wenn über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. Wochenendarbeit, Überstunden, Vergütungsfragen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) keine Einigung erzielt werden kann, besteht das Instrument der Einigungsstelle. Jede Betriebspartei kann die Einigungsstelle anrufen und eine Entscheidung herbeiführen. Als andere Lösungsmöglichkeit kann bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG) oder bei zustimmungspflichtigen Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats die Zustimmung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ersetzt werden. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Verweigerte Zusammenarbeit mit dem Personalchef – grobe Pflichtverletzung</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gesprochen und verhandelt wird. Wenn die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht ausreichen, gibt es die gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich verhandelt wird. Zu einzelnen Punkten können die Betriebsparteien auch Verhandlungen abbrechen oder nicht aufnehmen, dann kann die Einigungsstelle eingesetzt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es jedoch nicht möglich, dass der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitgeber bestimmten Vertreter grundsätzlich verweigert. Dies kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen und zur Auflösung des Betriebsrats oder zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19)</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Das Betriebsratsgremium darf sich nicht weigern, mit dem vom Arbeitgeber als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst wird. Es liege eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung vor. Der Arbeitgeber darf den Ansprechpartner bestimmen. Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter hat der Betriebsrat offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Alle elf Minuten wünsche ich Ihnen das, was Sie sich wünschen. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis: <span>Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Benachteiligung Schwerbehinderter bei internen Stellenausschreibungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/benachteiligung-schwerbehinderter-bei-internen-stellenausschreibungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2020 – 8 AZR 75/19</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Unterlässt es ein öffentlicher Arbeitgeber, einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, liegt damit ein Indiz für eine Benachteiligung auf Grund der Behinderung vor, das der Arbeitgeber kaum entkräften kann. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass diese Einladungspflicht auch bei internen Stellenausschreibungen gilt. Allerdings kann es bei zwei identischen, intern ausgeschriebenen Stellen ausreichen, wenn der schwerbehinderte Bewerber nur zu einem Auswahlgespräch eingeladen wird. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt </span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundesagentur für Arbeit ließ durch ihre Regionaldirektion Berlin-Brandenburg intern zwei Stellen als Personalberater in Cottbus und Berlin-Mitte ausschreiben. Die Anforderungsprofile der beiden Stellen waren identisch. Ein schwerbehinderter, schon langjährig bei der Bundesagentur Beschäftigter bewarb sich auf beide Stellen. Er wurde zum ersten Auswahlgespräch in Berlin eingeladen, nicht aber zu dem späteren Gespräch in Cottbus. Beide Auswahlgespräche erfolgten als strukturelle Interviews und unter Zugrundelegung gleicher Auswahlkriterien. Die Auswahlkommission war jeweils nicht identisch besetzt; eine Vertreterin der Regionaldirektion nahm jedoch an beiden Orten jeweils an den Gesprächen teil. Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund seiner Schwerbehinderung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil er nur zu einem der beiden Gespräche eingeladen worden war. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat die Klage abgewiesen. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG habe nicht stattgefunden, so dass auch keine Entschädigung geschuldet war. Die Bundesagentur als öffentliche Arbeitgeberin sei ihrer Verpflichtung zur Einladung eines schwerbehinderten, nicht offensichtlich fachlich ungeeigneten Bewerbers gemäß § 165 Satz 3 SGB IX bereits durch die Einladung für das erste Gespräch in Berlin ausreichend nachgekommen. Eine zweite Einladung sei entbehrlich gewesen, da beide Stellen ein identisches Anforderungsprofil hatten, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien ablief und die beiden Auswahlkommissionen durch Anwesenheit der Vertreterin der Regionaldirektion zumindest teilweise identisch besetzt waren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG Berlin-Brandenburg war zuvor noch zum gegenteiligen Ergebnis gekommen und hatte dem Bewerber eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesprochen. Es hatte als wesentlichen Grund angeführt, dass die Auswahlkommission im zweiten Auswahlgespräch in Cottbus nicht komplett identisch besetzt war und sich daher nicht alle entscheidungsberechtigten Personen ein unmittelbares Bild von dem Bewerber machen konnten. Zudem dürften nach dem LAG nur wenige Wochen zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen liegen, damit die Einladung zu nur einem Gespräch ausreichend ist. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Indem das BAG nicht ganz so strenge Kriterien wie die Vorinstanz angelegt hat, wurde ausufernden AGG-Klagen bei internen Stellenbewerbungsverfahren zumindest teilweise ein Riegel vorgeschoben. Bei identischen internen Ausschreibungen an mehreren Dienststätten könnte das Urteil einen Anreiz setzen, die Auswahlverfahren dadurch zu beschleunigen, dass auf mehrfache Auswahlgespräche mit den gleichen schwerbehinderten Bewerbern verzichtet wird. Öffentliche Arbeitgeber sollten sich dabei allerdings bewusst sein, dass schon kleine Fehler im Umgang mit Bewerbungen von schwerbehinderten Personen zu umfangreichen Auseinandersetzungen führen können. Externe Ausschreibungen werden von dem Urteil nicht berührt. Dort besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen bei sich beschäftigten schwerbehinderten Bewerber und dessen Qualifikationen möglicherweise schon gut kennt, hat das BAG klargestellt, dass eine Einladung zu Auswahlgesprächen auch bei internen Ausschreibungen zu erfolgen hat. Hieran sollten sich Arbeitgeber in jedem Fall halten, um Entschädigungsforderungen nach dem AGG vorzubeugen. Bei mehreren intern ausgeschriebenen Stellen sollte im Fall mehrerer Bewerbungen eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten grundsätzlich eine Einladung zu jedem Auswahlgespräch erfolgen, um aufwändige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Nur wenn der öffentliche Arbeitgeber sichergehen kann, dass die Stellenprofile identisch sind, die jeweiligen Auswahlverfahren nach nachweisbaren, übereinstimmenden Kriterien ablaufen und zumindest eine teilweise Übereinstimmung bei der Besetzung der Auswahlkommission besteht, kann eine Entschädigungsforderung erfolgreich abgewehrt werden. Aber auch das verursacht Zeitaufwand und Kosten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Julia Wendel</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/datenschutzrechtlicher-auskunftsanspruch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Ein Arbeitnehmer erhebt nach der Kündigung eine Kündigungsschutzklage. Üblicherweise verhandeln die Parteien über einen Vergleich. Der Knackpunkt dabei ist stets die Höhe der Abfindung. Akzeptiert der Arbeitgeber die (meist überhöhte) Forderung nicht, ziehen Arbeitnehmer oftmals die datenschutzrechtliche „Karte<span><span><span>“</span></span></span>, den Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach hat der Beschäftigte, auch der ehemalige, einen Auskunftsanspruch auf die über ihn gespeicherten Daten. Dieser geht weit – wenn auch der Umfang noch nicht klar ist. Klar ist aber: Der Anspruch macht dem Unternehmen viel Arbeit."</p><p>Den kompletten Beitrag von Gerd Kaindl und Dr. Dominik Sorber finden Sie auf <a href="https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/kuendigung-datenschutz-auskunft-schadensersatz-aufhebungsvertrag-verzicht/" target="_blank" rel="noreferrer">Legal Tribune Online (04.08.2020)</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 06 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 5</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-5</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In Folge 5 der Kolumne „Reuters Welt“ führt uns Rechtsanwalt Wolf Reuter behördliche Willkür im sensiblen Themenkomplex „Mindestlohn-Überstunden-Schwarzarbeit“ vor Augen. Und dass man es nicht unwidersprochen hinnehmen muss, wenn der Staat sich behördlicherseits derart von seiner „monsterhaften“ Seite zeigt.</p><p><em>Die komplette Folge 5 finden Sie unten im Downloadbereich.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 04 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>1 und 1 macht 1 – Nichtigkeit eines zweiten Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/1-und-1-macht-1-nichtigkeit-eines-zweiten-arbeitsvertrags</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>„Judex non calculat“ bedeutet, dass Juristen schlecht rechnen können. Ich probiere es trotzdem mal: 1 und 1 macht 2 nach den Regeln der Mathematik. 1 und 1 macht 3 lautet die familiäre Glücksformel nach der Geburt des ersten Kindes. 1 und 1 macht 1 nach der Rechnung des LAG Nürnberg im Urteil vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>ein Arbeitnehmer darf auch gleichzeitig über mehrere Arbeitsverhältnisse beim gleichen oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern verfügen. Beispielsweise darf die Büroangestellte nebenher in einer Bar kellnern, ein Gärtner darf nebenher Kurse im Fitnessstudio anbieten, etc. Voraussetzung dabei ist, dass kein Wettbewerb betrieben wird und dass der Hauptarbeitgeber zustimmt bzw. keine Gründe dagegensprechen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei der Durchführung aller Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätzliche Zulässigkeit eines zweiten Arbeitsverhältnisses</span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Ein zweites Arbeitsverhältnis, oft auch als </span></span><span>„</span><span><span>Nebentätigkeit</span></span><span>“ bezeichnet, ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber oder in einem sonstigen Unternehmen seine weitere Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, wie er seine Freizeit verbringt. Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Hauptarbeitgeber „nur“ dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung während der vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen und nicht gegen Nebenpflichten zu verstoßen. In jedem Arbeitsverhältnis gelten für sich betrachtet die allgemeinen Regelungen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss beispielsweise der Arbeitnehmer in beiden Arbeitsverhältnissen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen, in beiden Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Urlaub, etc.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Vertragliche Regelungen über eine Nebentätigkeit</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>In Arbeitsverträgen ist es üblich, dass Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten sind. Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot ist regelmäßig unzulässig. Üblicherweise werden deshalb Regelungen aufgenommen, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und die Zustimmung nur verweigert wird, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht regelmäßig dann, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung beim Hauptarbeitgeber beeinträchtigt wird. Dies kann daraus resultieren, dass die Nebentätigkeit eine Wettbewerbstätigkeit darstellt, dass die Arbeitsleistung eingeschränkt wird, weil der Arbeitnehmer müde am Arbeitsplatz erscheint, weil er nachts in Nebentätigkeit arbeitet oder weil es das Hauptarbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen beeinträchtigt. </span></span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Probleme des Arbeitszeitgesetzes</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span><span>Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf weder im einzelnen Arbeitsverhältnis noch zusammengerechnet über beide oder mehrere Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG führt aus, dass </span></span><span>„Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind“. Die gesetzliche Höchstgrenze der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit darf auch zusammengerechnet nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist der die Arbeitszeitgrenze übersteigende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt, wie es auch bei einem einzelnen Arbeitsverhältnis erfolgen kann. Nichtig wäre beispielsweise, wenn im Hauptarbeitsverhältnis täglich 6 Stunden gearbeitet wird, in der Nebentätigkeit täglich 3 Stunden zu arbeiten ist. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>LAG Nürnberg vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Diese Grundsätze wurden vom LAG Nürnberg bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Wenn hiergegen durch den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber verstoßen wird, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge. Die mildere Möglichkeit, das zweite Arbeitsverhältnis auf das gesetzlich noch zulässige Maß zu reduzieren, kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags auch hinsichtlich der Reduzierung einen übereinstimmenden hypothetischen Willen feststellen lässt. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein Hauptarbeitsverhältnis und ein Nebenarbeitsverhältnis kann eben im Ergebnis dann doch auch mal nur insgesamt ein Arbeitsverhältnis ergeben. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße</span></span></span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></span></span></span></p><p><sup><span><span><span><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 4</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-4</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorsicht, wenn Sie per Anwaltsschreiben ein&nbsp;„Auskunftsverlangen“ über Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erreicht. Etwa bei einem Arbeitnehmer, den Sie abgemahnt haben. Hier will man, dass Sie vor dem Datenschutzwahn kapitulieren und sich entgegenkommend zeigen. Wie Sie den Erpressungsversuch kontern, lesen Sie in Folge 4 von Reuters Welt.</p><p><em>Folge 4 steht Ihnen im Downloadbereich zur Verfügung.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 3</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-3</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsrecht schützt in weiten Teilen das sog. Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Dessen Grundlage ist Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wir reden also vom höchsten denkbaren Rechtsgut in Deutschland. Auch in ganz speziellen Fällen.</p><p><em>Folge 3&nbsp;können Sie unten im Downloadbereich herunterladen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 16 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 2 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-2</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Themen, die sich von selbst immer wieder aufwärmen. Erinnern Sie sich noch an das dicke Ei, das uns das BSG zum Thema "Honorarärzte" bzw. "Honorarpflegekräfte" gelegt hat? Frischer Stoff für Reuters Welt - Folge 2.</p><p><em>Folge 2 können Sie unten im Downloadbereich herunterladen. </em></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reuters Welt - Folge 1</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reuters-welt-folge-1</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute starten wir mit einem besonderen Leckerbissen: Wolf Reuter, ein mit der Gesundheitswirtschaft bestens vertrauter Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird in regelmäßiger Folge an dieser Stelle besondere Fälle aus seiner Welt, dem Arbeitsrecht, vorstellen. Nicht im drögen Juristen-Sprech, sondern stets mit einem Zwinkern, zum Nachdenken anregend.</p><p><em>Die Folge 1 ist unten im Downloadbereich verfügbar. </em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Vom Auto bis zur Kommunikation im Rechtsverkehr – alles wird elektronisch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vom-auto-bis-zur-kommunikation-im-rechtsverkehr-alles-wird-elektronisch</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Weg vom Benzin, weg vom Diesel, weg von der Braunkohle, weg vom Telefax… 1979 wurde der Faxdienst durch die Deutsche Bundespost offiziell eingeführt. Das Telefax wurde als einfaches, schnelles, kostengünstiges und nachweisbares Kommunikationsmittel privat und beruflich stark genutzt. Die E-Mail und sonstige moderne Kommunikationsmittel haben das Fax mittlerweile verdrängt. Stark genutzt wurde das Telefax aber nach wie vor beispielsweise von Rechtsanwälten zur fristgemäßen Einreichung von Schriftsätzen bei Gerichten und Schreiben bei Behörden. Aber, alles wird elektronisch.&nbsp;</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach langer Zeit und mit vielen Problemen ist mittlerweile der elektronische Rechtsverkehr auch für Rechtsanwälte gestartet. Für eine <span>„</span>Eingewöhnungsphase<span>“</span> ist die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs freiwillig. Ab dem 01.01.2022 ist die Nutzung jedoch bundesweit Pflicht. Unübersichtlich wird es, da die Landesregierungen durch Verordnung bestimmen können, dass die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ganz oder teilweise bereits am 01.01.2020 oder am 01.01.2021 in Kraft treten kann. Bisher hat Schleswig-Holstein davon Gebrauch gemacht.</p><h3><span>Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022</span></h3><p><span>Zur Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen lautet § 46g Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ab dem 01.01.2022 wie folgt:</span></p><p><em>„Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach §&nbsp;ARBGG § 46c Absatz ARBGG § 46C Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.“</em></p><h3><span>Übergangsregelung vom 01.01.2020 bis 31.12.2021</span></h3><p><span>In der derzeitigen Regelung des § 46g ArbGG ist ein vorzeitiges in Kraft treten möglich. Davon hat bisher nur Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.</span></p><h3><span>Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein</span></h3><p><span>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25. März 2020 - 6 Sa 102/20) hat entschieden, dass eine Berufung unzulässig ist, wenn eine Partei durch ihren Rechtsanwalt die Berufung beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein innerhalb der Berufungsfrist nur per Fax, nicht aber über den elektronischen Rechtsverkehr einreicht. </span></p><p><span>Streitgegenstand war eine Klage gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Dem schriftlichen Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, die über die bestehende Pflicht für Rechtsanwälte aufklärte, Anträge zweitinstanzlich ausschließlich per elektronischem Rechtsverkehr einzureichen. Dennoch reichte der in Niedersachsen ansässige Rechtsanwalt der Klägerin die Berufung – wie bisher nicht unüblich – am letzten Tag der Berufungsfrist lediglich per Fax ein. </span></p><p><span>Das Landesarbeitsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit der mittels Fax eingereichten Berufung hat sie die Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts ignoriert und die Berufung nicht formgemäß eingelegt. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 01.01.2022 in Kraft gesetzt werden. § 46g ArbGG gilt auch für die zweite Instanz, obwohl sich die Regelung im Gesetzesabschnitt für den ersten Rechtszug befindet und die Vorschrift in § 64 Abs. 7 ArbGG (Übernahme erstinstanzlicher Vorschriften für das Berufungsverfahren) nicht erwähnt ist. Die Geltung entspricht aber dem Willen des Gesetzgebers, dem ein Redaktionsversehen unterlaufen ist. Die im Gesetzgebungsverfahren immer wieder betonte gerichtsbarkeitsbezogene Nutzungsverpflichtung soll der gesamten Gerichtsbarkeit – und nicht nur einer einzelnen Instanz – Gelegenheit geben, zu überprüfen, wie der elektronische Rechtsverkehr funktioniert. Das lässt sich nur dann sinnvoll beurteilen, wenn der Rechtsverkehr instanzübergreifend einheitlich stattfindet.</span></p><p><span>Es ist deshalb derzeit nicht nur auf den Inhalt von Schreiben und Schriftsätzen, sondern auch auf die Form der Kommunikation zu achten.</span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und elektronische) Grüße,</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen.</span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Es wird höchste (Arbeitszeit) – ein Blog ohne Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/es-wird-hoechste-arbeitszeit-ein-blog-ohne-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es wurde schon viel zum Arbeitsrecht &amp; Corona geschrieben und gebloggt. Auch wenn die Corona-Pandemie noch nicht beendet ist, habe ich für mich einen Zeitpunkt gesucht, ab dem ich auch wieder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen blogge. Doch woran sollte ich diesen Zeitpunkt festmachen? Anhand einer bestimmten Reproduktionszahl, anhand der tatsächlich infizierten oder geheilten Fälle? Ich richte mich nach dem Hefe-Index: Sobald <span>„</span>mein<span>“</span> Supermarkt wieder frische Backhefe führt, rühre ich nicht nur einen Hefeteig, sondern auch einen arbeitsrechtlichen Blog zu einem nicht-Corona-Thema an. Und jetzt ist es soweit. Bei meinem letzten Einkauf habe ich zwei 42-Gramm-Hefe-Würfel erstanden.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>nach einer Stärkung mit einem Stück Hefezopf geht es los zum Thema Arbeitszeit. Der EuGH hat 2019 ein Aufsehen erregendes Urteil zur Dokumentation der Arbeitszeit erlassen. Mit dem Urteil wurde der Gesetzgeber verpflichtet, entsprechende Regelungen zu erlassen. Bevor eine solche Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, hat das Arbeitsgericht Emden bereits eine unmittelbare Verpflichtung zur Einrichtung eines Zeiterfassungssystems angenommen.</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Der EuGH hat in der Entscheidung vom 14.05.2019 (C-55/18) eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten angenommen, Arbeitgeber zur Aufzeichnung sämtlicher Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten und Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zu verpflichten. Aus dem Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers hinsichtlich der Begrenzung seiner Höchstarbeitszeit ergebe sich, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bestehe.</span></p><p><span>Bevor ich zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden komme, probiere ich eine lauwarme Dampfnudel mit Vanillesauce.</span></p><h3><span>Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden</span></h3><p><span>Das Arbeitsgericht Emden hat in der Entscheidung vom 20.02.2020 (2 Ca 94/19) wohl als erstes deutsches Arbeitsgericht eine unmittelbare Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bejaht.</span></p><p><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in einem Bautagebuch auch die Arbeitszeit des Arbeitnehmers festgehalten. Der Arbeitnehmer, ein Bauhelfer, hat mit selbst gefertigten Aufzeichnungen 12,05 Stunden mehr festgehalten und die entsprechende Vergütung eingeklagt. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung der zusätzlichen Vergütung. </span></p><p><span>Das Arbeitsgericht Emden hat ausgeführt, dass die Arbeitgeberin gegen die Verpflichtung zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Art. 31 Abs. 2 GRCh) verstoßen habe. Sie könne daher auch keine objektiven und verlässlichen Daten vorlegen, anhand derer sich die Arbeitszeiten des Klägers nachvollziehen ließen. </span></p><p><span>Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Emden können Arbeitgeber in Beweisschwierigkeiten geraten, wenn sie bei Streitigkeiten über die Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung der sie treffenden abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen können. </span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße, bleiben Sie Gesund und ich gönn mir noch eine frische Mohn-Hefe-Schnecke</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Ihr Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><strong><span>Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span></strong><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>www.rehm-verlag.de</strong></a><strong><span>) erschienen ist. </span></strong></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 17 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zurück in die Zukunft - Rückkehr aus dem Corona-Lockdown</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zurueck-die-zukunft-rueckkehr-aus-dem-corona-lockdown</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Was haben die letzten Wochen und Monate seit Beginn der Corona-Pandemie schon gebracht? Mir persönlich mehr Home-Office, Mittagspausen ohne Kantine, kaum noch Gerichtstermine, eine verstärkte Nutzung von Videokonferenzen und Webinaren anstelle eines persönlichen Treffens und Laila. Corona und die meisten der damit verbundenen Änderungen/Einschränkungen werde ich nach Corona nicht vermissen. Laila, meine kleine, süße und manchmal brüllende Tochter ist Anfang Mai 2020 geboren, ohne sie kann ich mir die Zukunft hingegen nicht mehr vorstellen.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, die Einschränkungen in der Arbeitswelt werden dennoch gelockert. Unternehmen bereiten derzeit für ihre Arbeitnehmer nach einem wochenlangen Lockdown die Rückkehr in die Büros, Verkaufsräume, Baustellen, Fabriken und auf den Fußballplatz vor. Was ist für die Rückkehr aus dem Corona-Lockdown zu beachten und was wird von den Corona-geprägten Arbeitsbedingungen übrig bleiben.</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Um eine Rückkehr aus dem Corona-Lockdown überhaupt zu ermöglichen, haben die Bundesregierung, die Bundesländer sowie regional die Städte und Gemeinden verschiedene Vorschriften erlassen. Darin ist geregelt, ob der Betrieb eines bestimmten Gewerbes erlaubt oder verboten ist, und wenn erlaubt, unter welchen Voraussetzungen. Unabhängig davon, ob es sich um den Einzelhandel, Werkstätten, Hotel- und Gastronomie, die Verwaltung, das Gesundheitswesen, Produktion oder Entwicklung handelt, es geht immer um Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung.</span></p><h3><span>Rückkehr aus dem Corona-Lockdown</span></h3><p><span>Arbeitgeber haben ein Interesse an der Rückkehr ihrer Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz, da damit Umsatz erwirtschaftet werden kann. Der Arbeitgeber ist jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht für die Gesundheit seiner Arbeitnehmer verantwortlich (§ 241 BGB und § 618 BGB). Wenn bei einer Erkrankung der Arbeitnehmer die gesetzliche Unfallversicherung mit der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nicht greifen sollte, haftet der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen. Arbeitgeber haben deshalb ein großes Interesse, seine Arbeitnehmer von einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen. Insbesondere folgende Punkte sind zu berücksichtigen:</span></p><ul><li><span><span>Gefährdungsbeurteilung durchführen,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Reinigungs- und Hygienekonzept erstellen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Regelung für Schutzmasken und Handschuhe, Desinfektion von Händen und Betriebsmittel, </span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Regelungen zur Arbeitszeit und Pausen, z.B. Corona-Schichtmodelle und versetzte Pausen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Vorgaben zu Kundenbesuchen, Veranstaltungen und Dienstreisen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Notfallplan bei Corona-Erkrankung eines Arbeitnehmers,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Quarantäne und Beschäftigungsverbote,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Information und Anweisung der Arbeitnehmer, Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen ggf. Abmahnung der Arbeitnehmer bei Verstößen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Dokumentation der Regelungen und Maßnahmen sowie der Information, Anweisung und Kontrolle der Arbeitnehmer</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span>Was bleibt vom Corona-Lockdown übrig?</span></h3><p><span>Die Corona-Pandemie hat bereits jetzt in kurzer Zeit die Arbeitswelt verändert. Beispielsweise sind Beschlüsse des Betriebsrats mittels Telefon- oder Videokonferenz möglich. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeiten derzeit auch viele Arbeitnehmer im Home-Office. Wie Ende April 2020 bekannt geworden ist, hat Arbeitsminister Huberts Heil angekündigt, bis Herbst 2020 ein Gesetz für ein Recht auf Home-Office vorlegen zu wollen. Das Gesetz würde insbesondere den Zeitraum nach der Corona-Pandemie betreffen. Danach soll jeder Arbeitnehmer das Recht haben, im Home-Office arbeiten zu können, wenn es sein Arbeits-platz zulässt. Das ist natürlich </span><span>„</span><span>Zukunftsmusik</span><span>“</span><span>.</span></p><p><span>Es kann dennoch bereits jetzt Streitigkeiten geben, wenn der Arbeitgeber vorübergehende, Corona-bedingte Regelungen, wie das Home-Office einschränken oder ganz beenden möchte. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb regeln, ob und wie zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen wieder zurückgekehrt werden kann. Mit folgenden Instrumenten wäre das beispielsweise möglich:</span></p><ul><li><span><span>automatisch durch eine (zeitliche oder sachliche) befristete Vereinbarung,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch ein einseitiges Widerrufsrecht,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch eine einvernehmliche Vereinbarung oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>durch eine Kündigung/Änderungskündigung.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span>Corona wird die Arbeitswelt noch lange beschäftigen.</span></p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</p><p>Ihre Laila und Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a></p><p><sup><span>Hinweis: Dieser Blog bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (</span><a href="http://www.rehm-verlag.de/" target="_blank" rel="noreferrer">www.rehm-verlag.de</a><span>) erschienen ist. </span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 11 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-whatsapp</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landgericht Hamburg vom 3. September 2019 - 406 HKO 56/19</em></p><p>2020 steht im Zeichen der Corona-Pandemie. Vieles, was im Arbeitsrecht zuvor utopisch klang, wurde Realität: Arbeitnehmer können sich ihre Arbeitsunfähigkeit per Telefon vom Arzt bestätigen lassen. Schon 2019 wurde – ganz ohne Pandemie – ein noch weitergehender Vorstoß gewagt: Die Krankschreibung per WhatsApp. Dem hat das Landgericht Hamburg jedoch einen Riegel vorgeschoben.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die „Dr. Ansay AU-Schein GmbH“ bot in Kooperation mit einem Arzt auf ihrer Webseite die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über WhatsApp an. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung war für einen Zeitraum von maximal drei Tagen und für einfache Krankheiten wie Erkältungen vorgesehen. Der Anbieter beschrieb den Ablauf unter anderem wie folgt: „<em>Und so geht's: Symptome schicken, Risiken ausschließen, Daten eingeben, einfach bezahlen, fertig. Das Besondere an einer Arzt-Behandlung per Telemedizin ist grundsätzlich, dass der Arzt keinen persönlichen Kontakt zu Ihnen hat</em>.“ Gegen dieses Geschäftsmodell klagte ein Verein, dem auch die Ärztekammern in Hamburg und Schleswig-Holstein angehören.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landgericht Hamburg verurteilte den Anbieter, diese Art des Angebots zu unterlassen. Die Werbung sei unlauter, da die so angebotene Ausstellung von AU-Bescheinigungen im Wege der Ferndiagnose gegen die ärztliche und unternehmerische Sorgfalt verstoße. Nach Ansicht des Gerichts könne jedenfalls für den Normalfall auch bei leichteren Erkrankungen nicht auf den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem Patienten verzichtet werden, weil zuverlässige Feststellungen zur Erkrankung ansonsten nicht möglich seien. Da Krankschreibungen auch Grundlage für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sind, müsse sich der Arzt einen unmittelbaren Eindruck von dem Gesundheitszustand des Patienten verschaffen. Selbst eine Überprüfung der Patientenangaben durch den Arzt per Telefon oder Video-Chat hielt das Gericht nicht für ausreichend.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zwar bezog sich das Urteil allein auf medizin- und wettbewerbsrechtliche Verstöße. Es steht dennoch im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Grundsätzen zum Beweiswert von AU-Bescheinigungen. Die Annahme der Richtigkeit eines Attests kann von Arbeitgebern regelmäßig kaum widerlegt werden. Beeinträchtigt wird dieser hohe Beweiswert jedoch, wenn die Ausstellung der AU-Bescheinigung ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Arbeitnehmer erfolgt. Es bleibt abzuwarten, ob das auch für telefonische Krankschreibungen gilt, die seit dem 9. März und zunächst bis zum 18. Mai 2020 für Patienten mit Atemwegserkrankungen erlaubt sind. Diese Sonderregelung ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Gesundheitswesen abgesegnet, so dass den Arztpraxen, anders als dem Online-Anbieter im vorliegenden Urteil, jedenfalls keine medizinrechtlichen Konsequenzen drohen. Es wird sich zeigen, wie die Arbeitsgerichte Fälle bewerten, in denen Arbeitgeber die telefonisch erteilten AU-Bescheinigungen nicht akzeptieren. Hier fehlt es – wie auch bei der Krankschreibung per WhatsApp – am unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitnehmer sollten auf eine AU-Bescheinigung per WhatsApp verzichten. Erfährt der Arbeitgeber von der fehlenden Untersuchung und zweifelt die Arbeitsunfähigkeit an, drohen arbeitsrechtliche Sanktionen und die Einstellung der Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert des Attests ist ohne unmittelbaren Kontakt zum Arzt beeinträchtigt, so dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur schwer nachweisen kann. Dasselbe trifft grundsätzlich auf eine telefonische Krankschreibung während der Corona-Pandemie zu. Hierbei können sich Arbeitnehmer jedoch auf die befristete Ausnahmeregelung zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit berufen. Arbeitgeber, die Zweifel an der so bescheinigten Arbeitsunfähigkeit haben, dürften vor Gericht potentiell schlechtere Chancen haben. Gleichwohl kann bei begründetem Verdacht des Missbrauchs dieser Sonderregelung nicht zur stillschweigenden Akzeptanz geraten werden. Arbeitgebern bleibt in Zweifelsfällen weiter die Beantragung einer Untersuchung des Arbeitnehmers durch den MDK. Ferner können Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren die Argumentation des vorliegenden Urteils für sich nutzen. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsgerichte auch bei der ausnahmsweise erlaubten telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit einen Widerspruch zur ärztlichen Sorgfalt bejahen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Alexandra Schütte</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein pauschaler Anspruch des Betriebsrats auf Löschung mitbestimmungswidrig verarbeiteter Arbeitnehmer-E-Mails</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-pauschaler-anspruch-des-betriebsrats-auf-loeschung-mitbestimmungswidrig-verarbeiteter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Köln vom 19. Juli 2019 – 9 TaBV 125/18</em></p><p>Ein <span><span>Betriebsrat</span></span> hat keinen pauschalen Anspruch auf Löschung gegen den Arbeitgeber, wenn dieser mitbestimmungswidrig Mitarbeiter-E-Mails im Rahmen von internen Untersuchungen verarbeitet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber betreibt einen Flughafen und beschäftigt ca. 1.800 Arbeitnehmer. Es besteht ein <span><span>Betriebsrat</span></span>, mit dem eine Rahmenbetriebsvereinbarung (Rahmen-BV) zur Einführung und Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnischen Systemen abgeschlossen wurde. In der Rahmen-BV wurde u.a. vereinbart, dass Leistungs- und Verhaltenskontrollen unzulässig sind. Abweichungen hiervon können in einer gesonderten <span><span>Betriebsvereinbarung</span></span> geregelt werden. Eine solche existiert nicht. Weiterhin regelten die Parteien, dass die für die Überwachung und Einhaltung der Rahmen-BV erforderlichen Informationen und Unterlagen dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit vorzulegen sind. Der Arbeitgeber prüfte Vorwürfe gegen einen ausgeschiedenen Geschäftsführer, der Vermögensdelikte zu Lasten des Arbeitgebers begangen haben soll. Um den Sachverhalt aufzuklären, wurden interne Ermittlungen von einer Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt. Der Arbeitgeber stellte u.a. Arbeitnehmer-E-Mails zur Verfügung. Über diesen Vorgang unterrichtete der Datenschutzbeauftragte den <span><span>Betriebsrat</span></span>. Dieser machte daraufhin sein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Auswertung der E-Mails geltend, da er dieses durch den Abschluss der Rahmen-BV nicht abschließend ausgeübt habe. Der Betriebsrat forderte Auskunft bezüglich der weitergeleiteten Daten, ihre Löschung und Vernichtung (auch von denen der Kanzlei zugeleiteten) sowie die Unterlassung des Zugriffs auf Arbeitnehmer-E-Mails.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG Köln stellte fest, dass der <span><span>Betriebsrat</span></span> einen Informationsanspruch hinsichtlich der erhobenen und weitergeleiteten Arbeitnehmer-Daten hat. Dieser ergibt sich aus § 80 BetrVG und der Rahmen-BV. Weiterhin stellte das LAG fest, dass eine Datenverarbeitung vorliegt, wenn E-Mails systematisch ausgewertet werden. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Er hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§ 26 Abs. 1 S. 2 Bundesdatenschutzgesetz) vorliegen. Weiter entschied das LAG, dass der Arbeitgeber die an die Anwaltskanzlei weitergeleiteten Daten nicht löschen muss. Denn dann wäre der Arbeitgeber auch verpflichtet gewesen, die Daten zu löschen, die zwar (möglicherweise) rechtswidrig verarbeitet wurden, die aber der Arbeitgeber zwingend im Verfahren gegen den Geschäftsführer benötigte, um seine Ansprüche zu begründen. Eine solch weitgehende Rechtsfolge bezüglich des Löschungsanspruchs käme einem Beweisverwertungsverbot gleich. Ein solches lässt sich weder aus dem BetrVG ableiten, noch können die Betriebsparteien ein solches vereinbaren.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das LAG Köln urteilte auch dazu, ob ein Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte im datenschutzrechtlichen Kontext Auswirkungen auf das Individualrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben kann. Welche Folge tritt ein, wenn ein Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Arbeitnehmer-Datenverarbeitung verletzt? Soll es dem Arbeitgeber dann im Sinne des "fruit of the poisonous tree"-Bildes noch möglich sein, die Daten zu verwerten? Oder soll es ihm gänzlich verboten sein, die rechtswidrig verarbeiteten Daten zu seinem Vorteil zu nutzen? Die Antwort des LAG auf die Frage, ob ein umfassender Löschungsanspruch und damit ein sog. Beweisverwertungsverbot besteht, war hier (noch) Nein-Aber. Denn das LAG deutete an, dass der Arbeitgeber im Zweifel auf die Kanzlei einzuwirken hat, sodass jedenfalls dort die Daten zu löschen sind. Ob die Antwort des LAG Köln Bestand haben wird, entscheidet zeitnah das BAG.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist zu empfehlen, nicht nur rudimentäre Rahmenbetriebsvereinbarungen zur Einführung und Nutzung von IT-System mit dem Betriebsrat abzuschließen, sondern auch Detailregelungen dazu, ob und wie Daten bei internen Aufklärungs- und Ermittlungsmaßnahmen in zulässiger Art und Weise durch den Arbeitgeber verwendet werden dürfen. Es sollte ein ausgefeiltes System erarbeitet werden, wie interne Ermittlungen gemeinsam mit dem Betriebsrat durchzuführen sind. Dies dient insbesondere auch dazu, dass Arbeitgeber sich "compliant" verhalten. Es sichert aber auch die Handlungsfähigkeit bei strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen, bei denen interne Ermittlungen stets erforderlich und auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu wahren sind. Die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts sollte in jedem Fall und ausnahmslos ausgeschlossen werden. Denn wenn die private Nutzung auch nur teilweise gestattet ist, ergeben sich bei internen Ermittlungen für Arbeitgeber weitere Hürden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Dominik Sorber&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Massenentlassungsanzeigeverfahren nicht tarifvertragsoffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/massenentlassungsanzeigeverfahren-nicht-tarifvertragsoffen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span>Bundesarbeitsgericht vom 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19</span></em></p><p><span>Nach dem Betriebsverfassungsgesetz zulässige tarifrechtliche Regelungen zur betrieblichen Struktur eines Arbeitgebers können zu unwirksamen Massenentlassungsverfahren nach § 17 Kündigungsschutzgesetz führen.</span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p>Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Piloten der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin. Diese Kündigung war nach § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzeigepflichtig. Air Berlin unterhielt an mehreren deutschen Flughäfen sogenannte Stationen. Diesen war Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet. Der Einsatzort des Klägers war die Station Düsseldorf. Sein Arbeitsverhältnis wurde nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, wie das aller anderen Piloten, wegen Stilllegung des Flugbetriebes Ende November 2017 gekündigt. Der Insolvenzverwalter erstattete Massenentlassungsanzeige für den angenommenen <span><span><span>„</span></span></span>Betrieb Cockpit<span><span><span>“</span></span></span> und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpitpersonal (vgl. § 117 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin Nord. Der Kläger war u.a. der Ansicht, dass das Massenentlassungsanzeigeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei. <span>Das BAG hatte damit zu entscheiden, inwieweit nach dem BetrVG zulässige tarifrechtliche Regelungen zur Regelung der betrieblichen Struktur eines Arbeitgebers bei einem Massenentlassungsanzeigeverfahren maßgeblich sein können.</span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG teilte im Gegensatz zu den Vorinstanzen diese Rechtsansicht. Nach der vorliegenden Pressemitteilung geht das Gericht davon aus, dass der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG unionsrechtlich zu bestimmen sei und die im Licht des § 117 Abs. 2 BetrVG Air Berlin intern vorgenommene Bestimmung von Betrieben für die Frage der für die Stellung der Massenentlassungsanzeige zuständigen Agentur für Arbeit nicht maßgeblich sei. Zuständig sei die Agentur für Arbeit in Düsseldorf gewesen, da dort bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassungsanzeige auftraten, denen durch eine frühzeitige Einschaltung der zuständigen Agentur für Arbeit entgegengetreten werden sollte. Zudem sei die Massenentlassungsanzeige auch nicht umfassend im Sinn von § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG gewesen, da auch das den jeweiligen Stationen zugeordnete Boden- und Kabinenpersonal hätte angegeben werden müssen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn diese Entscheidung nun mit einer Fluggesellschaft einen besonderen Arbeitgeber und mit § 117 Abs. 2 BetrVG eine spezielle Vorschrift betrifft, hat diese Entscheidung doch grundsätzliche Bedeutung für das Massenentlassungsanzeigeverfahren nach § 17 KSchG. Eine Vielzahl von Unternehmen haben von den in § 3 BetrVG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sich eigene betriebsverfassungsrechtliche Strukturen zu geben, um so Besonderheiten berücksichtigende Betriebe mit entsprechenden Leitungsstrukturen zu etablieren. Legen Unternehmen diese betriebliche Struktur dann aber der Erstattung von Massenentlassungsanzeigen und damit der Bestimmung der zuständigen Agentur für Arbeit zugrunde, besteht die Gefahr, dass auch in diesen Fällen keine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet wurde. Maßgeblich für die Begründung der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit ist unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Betriebsbegriffs nämlich nicht, wo die Leitung angesiedelt ist, die Massenentlassungen vornehmen kann. Da die EU-Massenentlassungsrichtline insbesondere sozioökonomische Auswirkungen betrifft, die in einem örtlichen Kontext und einer sozialen Umgebung durch Massenentlassungen hervorgerufen werden können, muss die Einheit weder notwendigerweise rechtlich noch wirtschaftlich finanzielle verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als Betrieb, der die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit begründet, qualifiziert zu werden. Ausreichend ist es, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit und eine Leitungsperson, die arbeitstechnische Weisungsrechte ausübt, vorhanden sind.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Tarifvertragliche Regelungen zur Bestimmung der betrieblichen Struktur von Unternehmen sind in der Praxis sicherlich sinnvoll und erleichtern die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretungen. Bei Betriebsänderungen sind diese Regelungen aber kritisch zu hinterfragen, weil sie bei der Stellung von Massenentlassungsanzeigen nicht zwingend zutreffend sind.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dietmar-mueller-boruttau" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dietmar Müller-Boruttau</a></p><p><sup><strong>Hinweis:</strong> Der Beitrag ist in einer ähnlichen Fassung im Portal des <span><span><span>„</span></span></span>Human Resources Manager<span><span><span>“</span></span></span> am 24. Februar 2020 erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beschäftigung von ausländischen Fachkräften in Zeiten von Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschaeftigung-von-auslaendischen-fachkraeften-zeiten-von-corona</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Erst am 1. März 2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten, das den Arbeitsmarktzugang in Deutschland für Fachkräfte aus Staaten außerhalb der Europäischen Union erweitern und teilweise erleichtern sollte. Nur kurze Zeit später wurden wegen der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus weltweit Reisebeschränkungen erlassen, die Fachkräfteeinwanderung derzeit unmöglich erscheinen lassen. In Deutschland gelten seit dem 17. März 2020 Einreisebeschränkungen <strong><span>für Reisen aus Drittstaaten nach Deutschland</span></strong>. Die zunächst für 30 Tage geltenden Beschränkungen wurden bereits bis zum 15. Mai 2020 erweitert, eine weitere Verlängerung ist noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich. Die deutschen Auslandsvertretungen sind gehalten, derzeit keine Visaanträge mehr anzunehmen, die Ausländerbehörden in Deutschland sind überwiegend für den Publikumsverkehr geschlossen, teilweise wurde auf Online-Verfahren umgestellt, nur vereinzelt werden Termine wieder zugelassen. Die mit dem Coronavirus einhergehenden Beschränkungen haben in vielerlei Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf Beschäftigung ausländischer Fachkräfte. Betroffen sind dabei nicht nur Ausländer, die aktuell die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland geplant hatten, sondern auch Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten bzw. hier schon beschäftigt sind. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat auf die Beschränkungen wegen der COVID 19-Pandemie reagiert. Aufgrund der Schließungen der Ausländerbehörden für den Publikumsverkehr und wegen des reduzierten Personalbestandes hat das BMI in zwei Rundschreiben Erleichterungen für die Ausländerbehörden vorgesehen und eine Verordnung zum Umgang mit Schengen-Visa während der Corona-Beschränkungen erlassen, die auch für Arbeitgeber, die ausländische Fachkräfte beschäftigen, interessant sind.</p><h3>Einreise nur in Ausnahmefällen</h3><p>Eine Einreise nach Deutschland ist für Drittstaatsangehörige, die noch kein längerfristiges Aufenthaltsrecht besitzen, ohne dringenden Grund derzeit nicht möglich. Ausnahmen gelten nur für Ausländer mit sogenannten „essential functions or needs“, insbesondere für Gesundheitspersonal und -forscher sowie für Pflegeberufe sowie für Grenzgänger, Transportpersonal im Warenverkehr und anderen notwendigen Bereichen. Nach dem BMI sollen beschleunigte Fachkräfteverfahren für die genannten Berufe prioritär behandelt werden. Für Fachkräfte anderer Berufe kommt es dagegen wegen der Reisebeschränkungen und der teilweise weiter andauernden Schließungen der Ausländerbehörden zu erheblichen Verzögerungen. Nach dem BMI sollen jedenfalls alle weiteren beschleunigten Fachkräfteverfahren von den Ausländerbehörden entsprechend ihrer Kapazitäten und in Absprache mit den Arbeitgebern weitergeführt werden, um nach Aufhebung der Reisebeschränkungen zügig eine Entscheidung zu ermöglichen.</p><h3>Erleichterungen bei der Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel</h3><p>Für den Fall, dass ausländische Fachkräfte derzeit mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland beschäftigt sind, dessen Gültigkeitsdauer abläuft, hat das BMI Erleichterungen vorgesehen.<span><span> Insbesondere soll verstärkt die sog. Fiktionswirkung des § 81 Abs. 1 Aufenthaltsgesetzes genutzt werden. Wird die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt (was derzeit auch formlos z.B. online, per E-Mail oder Telefon erfolgen kann), tritt die Fiktionswirkung kraft Gesetzes ein. Der bisherige Aufenthaltstitel gilt damit vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dadurch kann die bisher erlaubte Beschäftigung auch nach Ablauf des Aufenthaltstitels weiter ausgeübt werden. Die Fiktionsbescheinigung gilt hierfür als Nachweis. Sollte die Bescheinigung aufgrund der besonderen Umstände von der Behörde nicht ausgestellt werden können, ist eine Bestätigung des Eingangs des Verlängerungsantrages durch die Behörde, in Notfällen sogar elektronisch ohne Unterschrift und Stempel als Nachweis ausreichend.</span></span></p><h3><span><span>Besonderheiten für Inhaber von Schengen-Visa</span></span></h3><p><span><span>Schengen-Visa werden für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen ausschließlich zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken ausgestellt. Eine Erwerbstätigkeit ist auf Basis eines Schengen-Visums nicht erlaubt. Aufgrund der Einschränkungen durch das Coronavirus, insbesondere wegen des beinahe vollständig eingestellten internationalen Flugbetriebs, ist es für zahlreiche Inhaber von Schengen-Visa derzeit jedoch nicht mehr möglich, aus Deutschland auszureisen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Aus diesem Grund hat das BMI eine Verordnung erlassen, nach der Inhaber von Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Für sie ist nach der Verordnung sogar ausnahmsweise die rechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet.</span></span></p><h3>Fristverlängerung für Erlöschen von Aufenthaltstiteln</h3><p><span><span>In der Regel erlöschen Aufenthaltstitel, wenn ein Ausländer aus Deutschland ausreist und sich mehr als sechs Monate im Ausland aufhält. Für die Fälle, dass ausgereiste Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel derzeit aufgrund des Coronavirus, z.B. wegen gestrichener Flugverbindungen, keine Möglichkeit haben, innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Deutschland zurückzukehren, hat das BMI ebenfalls Erleichterungen vorgesehen. Den Ausländern soll hier eine großzügige Fristverlängerung gewährt werden, die aufgrund der besonderen Situation nicht wie üblich allein auf Antrag, sondern auch durch eine Allgemeinverfügung von Amts wegen erfolgen kann.</span></span></p><h3>Kurzarbeit für ausländische Beschäftigte</h3><p>Bei der Einführung von Kurzarbeit gilt für Ausländer, die mit einem gültigen Aufenthaltstitel beschäftigt sind, nichts anderes als für die anderen Mitarbeiter im Betrieb. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass der Ausländer in Deutschland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Daher erfüllen aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer in der Regel nicht die für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erforderliche Voraussetzung eines in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sie unterliegen der Regelung ihres Herkunftslandes. Die Einführung von Kurzarbeit für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ausländer hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Aufenthaltstitels. Das gilt nach dem BMI auch in den Fällen, in denen wegen Kurzarbeit die für den Aufenthaltstitel erforderliche Gehaltsgrenze (z.B. bei einer Blauen Karte EU) zeitweise unterschritten wird, wobei die Einführung der Kurzarbeit jedoch eine Folge des Coronavirus sein muss.</p><h3>Meldepflicht des Arbeitgebers bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses</h3><p>Mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurden die Pflichten des Arbeitgebers erweitert. Nach dem neuen § 4a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz sind Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung eines Ausländers verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Für die Anzeigepflicht des Arbeitgebers<span><span> ist irrelevant, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses freiwillig oder z.B. durch arbeitgeberseitige Kündigung endet. D</span></span><span>ie Frist zur Meldung durch den Arbeitgeber beginnt nach den Anwendungshinweisen des BMI zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Kenntnis der personalverantwortlichen Stelle im Unternehmen. Nimmt der Arbeitgeber die Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR verhängt werden.</span></p><p>Wegen der erschwerten Arbeitsbedingungen in vielen Unternehmen bedingt durch die Auswirkungen des Coronavirus, hat das BMI für die neue Arbeitgeberpflicht in seinem ersten Rundschreiben die Ausländerbehörden dazu angehalten, von der Ahndung eines Verstoßes abzusehen, wenn die Anzeige des Arbeitgebers kapazitätsbedingt erst verspätet erfolgt. Dennoch ist es für Arbeitgeber ratsam, das vorzeitige Ende der Beschäftigung des Ausländers frühzeitig innerhalb der Frist zu melden und dies entsprechend schriftlich zu dokumentieren.</p><h3>Fazit/Praxistipps</h3><p>Das erst vor kurzem in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz scheint schon nach kurzer Zeit unerwartete Startschwierigkeiten zu bekommen. Doch das BMI hat schnell auf die Folgen des Coronavirus reagiert und für die Ausländerbehörden wie auch für ausländische Fachkräfte effektive Maßnahmen vorgesehen, mit denen ihre Beschäftigung weiterhin ermöglicht wird, auch wenn es – wie in vielen anderen Bereichen auch – derzeit immer noch zu Verzögerungen kommen kann. Ausländisch Beschäftigte sollten sich rechtzeitig informieren, welche Erleichterungen für sie gelten und welche Schritte sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde einleiten müssen, um ihr Aufenthaltsrecht und die Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht zu verlieren. Arbeitgeber müssen nicht nur bei Neueinstellungen, sondern sollten auch bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen regelmäßig überprüfen, ob die ausländischen Arbeitnehmer einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der die konkrete Erwerbstätigkeit gestattet, um eine illegale Ausländerbeschäftigung zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubsverfall bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern auch ohne Hinweis des Arbeitgebers</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubsverfall-bei-langzeiterkrankten-arbeitnehmern-auch-ohne-hinweis-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2020 - 7 Sa 284/19</em></p><p>Im Januar 2019 hatte das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen an die Entscheidung des EuGH vom November 2018 angepasst, wonach Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verlieren, wenn sie keinen Urlaubsantrag stellen. Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer konkret auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall hinweisen. Ein Jahr später hatte das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden, ob eine solche Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern besteht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der klagende Arbeitnehmer war seit dem 18. Januar 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Währenddessen wies der Arbeitgeber nicht auf einen möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin. Das Arbeitsverhältnis wurde im Februar 2019 durch Auflösungsvertrag beendet. Der Arbeitnehmer erhielt eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2017 bis 2019. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2016 verfallen sei. Der Arbeitnehmer sah hierin insbesondere einen Verstoß gegen Unionsrecht und klagte auf die Abgeltung von 30 Urlaubstagen für das Jahr 2016, davon 20 Tage gesetzlicher Urlaub und 10 Tage tariflicher Mehrurlaub gemäß TVöD.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das LAG Rheinland-Pfalz gab – ebenso wie das Arbeitsgericht zuvor – dem Arbeitgeber Recht und sah die Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 als verfallen an. Gemäß Bundesurlaubsgesetz hätte der Arbeitnehmer den Jahresurlaub grundsätzlich spätestens bis zum 31. März 2017, nach vorrangiger Regelung im TVöD jedenfalls aber bis zum 31. Mai 2017 nehmen müssen. Da der Arbeitnehmer langzeiterkrankt war, kam die BAG-Rechtsprechung zum Tragen, die durch die Entscheidung „KHS gg. Schulte“ des EuGH geprägt wurde. Demnach verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei langer Krankheit generell 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Vorliegend war nach Ansicht des Gerichts der tarifliche Urlaub daher zum 31. Mai 2017 und der gesetzliche Urlaub zum 31. März 2018 verfallen. Daran ändere auch nichts, dass der Arbeitgeber auf diesen drohenden Verfall nicht hingewiesen habe. Denn dies hätte hier gerade nicht dazu geführt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub noch rechtzeitig vor dem Verfall beantragt. Auf Grund der Arbeitsunfähigkeit habe das Unternehmen dem Mitarbeiter gar keinen Urlaub gewähren können. Eine Information über den drohenden Verfall könne bei einer Langzeiterkrankung daher nicht zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs führen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Bereits im Juli 2019 hatte das LAG Hamm einen ähnlichen Fall zu entscheiden und verneinte ebenfalls eine Hinweispflicht des Arbeitgebers. Erst bei Rückkehr des Langzeiterkrankten könne eine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers einsetzen. Anders als das LAG Hamm hat das LAG Rheinland-Pfalz nun jedoch die Revision zum BAG zugelassen, so dass dessen Entscheidung zur Hinweispflicht über den Urlaubsverfall Langzeiterkrankter abzuwarten ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Beide Landesarbeitsgerichte haben zutreffend festgestellt, dass ein Arbeitgeber während der laufenden Arbeitsunfähigkeit gar keine wahrheitsgemäße und transparente Information über den drohenden Urlaubsverfall zum Jahresende erteilen kann. Denn der Arbeitgeber kann im Zeitpunkt der Belehrung nicht wissen, ob der Urlaubsanspruch tatsächlich verfällt oder bis zu 15 Monate fortbesteht. Zudem kann der Arbeitgeber einen erkrankten Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzen, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Auch wenn diese Sichtweise überzeugt, sollten Arbeitgeber bis zur Klärung durch das BAG vorsichtshalber auch Langzeiterkrankten einen Hinweis auf den möglichen Verfall erteilen, um ein möglicherweise jahrelanges Auflaufen von Abgeltungsansprüchen zu vermeiden.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Wendel</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 07 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kündigungsschutzklage nach „Wunschkündigung“ nicht rechtsmissbräuchlich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kuendigungsschutzklage-nach-wunschkuendigung-nicht-rechtsmissbraeuchlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Hessen vom 9. Dezember 2019 - 16 Sa 839/19</em></p><p>Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, man möge ihm kündigen und kommt der Arbeitgeber diesem Wunsch nach, ist eine anschließende Kündigungsschutzklage nicht treuwidrig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer beantragte Gewährung von Urlaub. Als der Arbeitgeber ihm diesen nicht bewilligte, bat er darum, der Arbeitgeber möge das Arbeitsverhältnis beenden. Am folgenden Tag erschien er nicht zum Dienst und meldete sich vorerst arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch nach Kündigung nach und beendete das Arbeitsverhältnis. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hielt er für rechtsmissbräuchlich.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das LAG urteilte, die Erhebung der Kündigungsschutzklage trotz eines zuvor geäußerten Wunsches, der Arbeitgeber solle kündigen, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Anderenfalls käme dies einem unwirksamen Vorausverzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage gleich. Daneben sahen die Richter einen Wertungswiderspruch zum gesetzlichen Schriftformerfordernis bei einer Kündigung: Bei einem mündlich geäußerten Wunsch nach einer solchen sei der Arbeitnehmer ansonsten weniger geschützt, als bei einer von ihm selbst ausgesprochenen Kündigung.</p><h3><span>Konsequenzen für die Praxis</span></h3><p><span>Das Urteil bringt grundsätzlich keine Neuerungen mit sich. Die Regelung des § 623 BGB (Schriftform bei Kündigungen) sieht ohne Ausnahme vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss. Käme nun ein mündlich geäußerter Wunsch eines Arbeitnehmers – womöglich aus einer Affektsituation heraus – einem Klageverzicht gleich, würde dies eine Umgehung des Schriftformerfordernisses bedeuten. </span></p><h3><span>Praxistipp</span></h3><p><span>Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen und will der Arbeitgeber eine nachfolgende Kündigungsschutzklage vermeiden, sollte er mit dem Arbeitnehmer schriftlich einen Aufhebungsvertrag abschließen. Denkbar wäre außerdem, nach Ausspruch einer Kündigung mit dem Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Abwicklungsvertrags den Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu vereinbaren. Diesen Verzicht muss sich der Arbeitgeber aber meist „erkaufen“, dem Arbeitnehmer also eine Abfindung zahlen. Voraussetzung für beides ist das Einverständnis des Arbeitnehmers.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Ines Neumann</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona und kein Ende in Sicht – Was, wenn der Personalabbau unvermeidbar wird?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-und-kein-ende-sicht-was-wenn-der-personalabbau-unvermeidbar-wird</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span>Corona hält die ganze Welt in Atem. Die Auswirkungen der Pandemie und der in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen zur Krisenbewältigung sind jeden Tag für jeden Einzelnen deutlich spürbar. Viele Unternehmen halten sich mit Kurzarbeit und staatlichen Schutzschirm-Maßnahmen über Wasser. Andere Unternehmen sehen schon heute keine Alternative zum Personalabbau mehr. Weitere werden folgen und noch während der Krise oder auch danach über Abbaumaßnahmen nachdenken und eben solche einleiten müssen. Wegen der Aktualität werden nachfolgend einige wichtigen Fragen bei einem anstehenden Personalabbau im Überblick dargestellt.</span></p><h3><span>Eine der häufigsten Fragen vorab: Kündigung trotz Kurzarbeit, geht das überhaupt?</span></h3><p><span><span><span>Die Antwort lautet: JA. Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich und zwar nicht nur aus personen- und verhaltensbedingten, sondern auch aus betriebsbedingten Gründen. Dabei gelten besondere Grundsätze. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann jedoch eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Entfällt der Beschäftigungsbedarf allerdings dauerhaft, weil später weitere Umstände hinzugetreten sind, können trotz Kurzarbeit die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sein.</span></span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Ein Blick in die im Betrieb geltenden kollektivrechtlichen Regelungen ist unverzichtbar. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können nicht nur allgemeine Kündigungsbeschränkungen, sondern auch den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit vorsehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Bedarf für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse im Betrieb dauerhaft entfallen ist oder bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist entfallen wird. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Eine <strong>unternehmerische Entscheidung</strong> führt zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes/des Beschäftigungsbedarfs.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Im Unternehmen gibt es <strong>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit</strong> für den vom Wegfall des Arbeitsplatzes betroffenen Arbeitnehmer.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Unter vergleichbaren Arbeitnehmern wurde eine <strong>Sozialauswahl</strong> ordnungsgemäß durchgeführt.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die <strong>unternehmerische Entscheidung</strong> kann durch außer- und innerbetriebliche Ursachen bedingt sein. Beispiele für außerbetriebliche Gründe sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Absatzschwierigkeiten/-rückgang,</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Auftragsverlust/reduzierter Auftragsbestand/fehlende Anschlussaufträge</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Umsatzverlust.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Außerbetriebliche Gründe sind von der Betriebsgestaltung und -führung unabhängige Umstände, die sich auf bestimmte Arbeitsplätze unmittelbar auswirken. Der Arbeitgeber hat bei einer Kündigung wegen außerbetrieblicher Gründe eigentlich keinen Gestaltungsspielraum.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beispiele für innerbetriebliche Gründe, bei denen der Arbeitgeber einen Gestaltungsspielraum hat, sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Stilllegung oder Teilstilllegung von Betrieben</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Änderung oder Einführung neuer Arbeitsmethoden/Einschränkung der Produktion</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Änderung von Arbeitsabläufen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen (Outsourcing).</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Es ist i.d.R. leichter, den Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund innerbetrieblicher Gründe nachzuweisen. Daher sollte immer geprüft werden, ob einer unternehmerischen Entscheidung innerbetriebliche Gründe zugrunde gelegt werden können, auch wenn Auslöser für Umstrukturierungsmaßnahmen außerbetriebliche Gründe sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den vom Wegfall des Arbeitsplatzes bedrohten Arbeitnehmer darf <strong>keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit</strong> bestehen. Vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist deshalb zu prüfen, ob</span></span></span></p><ul><li><span><span>der zur kündigende Arbeitnehmer auf einem anderen freien vergleichbaren Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann;</span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten, gegebenenfalls auch schlechteren Vertragsbedingungen möglich ist.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist unternehmensweit (nicht nur betriebsbezogen!) zu prüfen. In Betracht kommen nur freie Arbeitsplätze, wobei Arbeitsplätze als frei gelten, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind, oder wenn vorhersehbar ist, dass sie noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden.</span></span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Ist eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich, muss sie durch eine sog. Änderungskündigung durchgesetzt werden. Die Änderungskündigung hat Vorrang vor der Beendigungskündigung. Ein bloßes Angebot auf einvernehmliche Änderung der Vertragsbedingungen reicht nicht aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die <strong>Sozialauswahl</strong> führt dazu, dass nicht zwingend dem Arbeitnehmer zu kündigen ist, dessen Arbeitsplatz wegfällt, sondern dem, der unter den vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten sozial schutzbedürftig ist. Verstößt die Kündigungsentscheidung gegen die Grundsätze der Sozialauswahl, ist die Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse unwirksam. Folgende Grundsätze gelten:</span></span></span></p><ul><li><span><span>die Sozialauswahl ist betriebsbezogen vorzunehmen</span></span></li><li><span><span><span><span><span>einzubeziehen sind alle vergleichbaren, d.h. die nach ihrer Tätigkeit und den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen austauschbaren Arbeitnehmer des Betriebs (auch eines Gemeinschaftsbetriebs!)</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>zu gewichten sind die vier gesetzliche Sozialkriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten, Vorliegen eine anerkannten Schwerbehinderung.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></p><p><span><span><span>Einzelne Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung vor allem wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, dürfen aus der Sozialauswahl herausgenommen werden. Gleiches ist möglich, wenn die Herausnahme von Arbeitnehmern zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs erforderlich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Besonderheiten bei Bestehen eines Betriebsrats </span></span></span></h3><p><span><span><span>Besteht ein Betriebsrat, sind die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte zu wahren. Hierzu gehören insbesondere</span></span></span></p><ul><li><span><span>Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen, wenn eine sog. Betriebsänderung in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern vorliegt, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben kann (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG)</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Konsultationsverfahren zur Vorbereitung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Kündigungsschutzgesetz, KSchG)</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Anhörung des Betriebsrats zur konkreten Kündigung (§ 102 BetrVG).</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die Pflicht zur Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan wird durch Maßnahmen ausgelöst, die ein gewisses Gewicht haben und entweder den gesamten Betrieb oder zumindest „wesentliche Betriebsteile“ betreffen oder „grundlegend“ sind. Als Richtschnur dienen dabei die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG zur Massenentlassungsanzeige. </span></span></span></p><p><span><span><span>Während das Interessenausgleichsverfahren vollständig durchgeführt werden muss, aber ein Interessenausgleich selbst nicht vor der Einigungsstelle erzwungen werden kann, ist der Sozialplan erzwingbar. Lediglich bei einem reinen Personalabbau gelten besondere, erhöhte Schwellenwerte. Werden diese nicht erreicht, ist der Sozialplan ausnahmsweise nicht erzwingbar (§ 112a BetrVG). Das Sozialplanprivileg (keine Erzwingbarkeit) gilt auch für Betriebe eines neu gegründeten Unternehmens in den ersten vier Jahren nach der Gründung. </span></span></span></p><p><strong>Praxistipp</strong></p><p><span><span><span>Sorgfältig geprüft werden muss, welches Gremium für die anstehenden Verhandlungen zuständig ist. Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat? Mit dem falschen Gremium zu verhandeln heißt, Mitbestimmungsrechte nicht ordnungsgemäß zu wahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die <strong>nicht ordnungsgemäße Beteiligung</strong> des Betriebsrats führt nicht zur Unwirksamkeit der durchgeführten Maßnahme. Wird eine Betriebsänderung durchgeführt, ohne hierüber einen Interessenausgleich versucht zu haben, löst dies individuelle Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auf einen <strong>Nachteilsausgleich</strong> aus (§ 113 BetrVG), der von den Arbeitsgerichten in Form einer Abfindung zugesprochen wird. Je nach Gerichtsbezirk wird dem Betriebsrat darüber hinaus ein <strong>Unterlassungsanspruch</strong> zur Sicherung des Verhandlungsanspruchs zugestanden, den der Betriebsrat auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Unternehmen durchsetzen kann.</span> </span></span></p><p><span><span><strong><span>Praxistipp:</span></strong></span></span></p><p><span><span><span>Die sorgfältige Vorbereitung eines Personalabbaus und eine realistische zeitliche Planung helfen, die Verhandlungen mit dem Betriebsrat zu lenken und zu strukturieren. Das ist auch deshalb wichtig, weil es viele Möglichkeiten für Betriebsräte gibt, die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu verzögern.</span></span></span></p><p><span><strong><span>Exkurs:</span></strong></span></p><p><span><span><span>Eine Schwerbehindertenvertretung ist vor Ausspruch einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zwingend zu beteiligen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Für die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gelten die gleichen Grundsätze wie für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Massenentlassungsanzeige</span></span></span></h3><p><span><span><span>Überschreitet die Anzahl der vom Personalabbau betroffenen Arbeitnehmer die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG, liegt eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor. Das ist der Fall, wenn </span></span></span></p><ul><li><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>in Betrieben mit i.d.R. mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span>innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. Unter Entlassung ist dabei jede Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verstehen, die vom Arbeitgeber veranlasst ist, d.h. also auch der Aufhebungsvertrag, der im Zuge einer Betriebsänderung geschlossen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Massenentlassungsanzeige muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgt sein. Fehler bei den sog. Muss-Angaben können nicht geheilt werden und führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gleiches gilt, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der unzuständigen Agentur für Arbeit eingereicht wird oder das innerbetriebliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Wichtig:</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Das innerbetriebliche Konsultationsverfahren muss tatsächlich durchgeführt worden sein. Es reicht nicht aus, im Interessenausgleich lediglich eine Bestätigung aufzunehmen, wonach das Konsultationsverfahren als abgeschlossen gilt. </span></span></span></p><h3>Fazit:</h3><p>Personalabbaumaßnahmen sind sorgfältig vorzubereiten. Es stellen sich viele rechtliche Fragen, die im Vorfeld geklärt werden sollten, um bei der Umsetzung die richtigen Weichen stellen zu können. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit von ausgesprochenen Kündigungen. Viel zu häufig spielt dabei die Missachtung von formalen Erfordernissen eine Rolle, was i.d.R. teuer wird, aber in den meisten Fällen vermeidbar ist.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Auch freiwillige Auskünfte müssen richtig sein  </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweis-und-informationspflichten-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18</em></p><p>Den Arbeitgeber trifft zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für den Schaden, der dem Arbeitnehmer aus der Falschinformation entsteht. Eine Haftung setzt aber voraus, dass überhaupt über einen Themenkomplex informiert wurde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Mitarbeiter schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Arbeitnehmer aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 (Gesetzesentwurf vom 23. September 2003) Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Mit seiner Klage möchte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber (für 2015 und 2016 gezahlte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.253,00 EUR) sowie die gerichtliche Feststellung künftiger Erstattung.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber keinen Schadenersatz zu leisten hat. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Betriebsversammlung mögliche Beitragspflichten zur Sozialversicherung überhaupt nicht angesprochen. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Information vollständig, richtig und eindeutig sein müssen. Vom Grundsatz her ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich um seine Vermögensverhältnisse und somit auch um die Auswirkungen der Entgeltumwandlung selbst zu kümmern. Sämtliche Informationen, die der Arbeitgeber durch den Fachberater der Sparkasse den Mitarbeitern hat zukommen lassen, waren jedoch richtig.</p><p>Ein Schadensersatzanspruch hätte laut BAG vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber konkret über diejenigen Sachverhalte informiert, die sich durch die damals noch geplante Gesetzesänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert haben. Dies traf aber vorliegend nicht zu, da Beitragspflichten nicht Gegenstand der Information waren. Offengelassen hat das BAG daher, ob überhaupt eine Pflicht besteht, über bis zum Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgte Gesetzesänderungen zu informieren.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Zu begrüßen ist, dass das Urteil klarstellt, dass der Arbeitgeber nicht der Vermögensberater des Arbeitnehmers ist, sondern der Mitarbeiter sich grundsätzlich selbst informieren und extern beraten lassen muss. Wenn der Arbeitgeber jedoch über die betriebliche Altersvorsorge informiert, muss dies sachlich richtig und vollständig sein.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Auch wenn das BAG im vorliegenden Fall eine Haftung des Unternehmens verneint hat, weil die Beitragspflicht explizit nicht Thema war, dürfte die Grenze in der Praxis fließend sein. Arbeitgeber sollten daher sorgfältig abwägen, ob sie Arbeitnehmern Auskünfte erteilen, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Werden solche Auskünfte erteilt, ist darauf zu achten, dass sie einer nachträglichen Überprüfung standhalten und bei Einschaltung eines Dritten dieser sorgfältig ausgewählt wird.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-anja-branz" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anja Branz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Coronavirus und die schrittweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-und-die-schrittweise-erhoehung-des-kurzarbeitergeldes</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Geschäftsgeheimnisschutzgesetz feiert in diesen Tagen ersten Geburtstag. Es trat am 26.04.2019 in Kraft. Für meinen arbeitsrechtlichen Blog in dieser Woche hatte ich ursprünglich den Titel <span>„</span>Happy Birthday GeschGehG<span>“</span> vorgesehen. Geburtstage finden zwar statt, sie werden bzw. dürfen aber aufgrund von Corona derzeit nicht gefeiert werden. Der erste Geburtstag des GeschGehG hat deshalb auch an Bedeutung verloren. Das einzige Geheimnis, das viele interessiert, ist ein Impfstoff gegen Corona. Der Geburtstag wird damit nicht gefeiert, Geschenke werden aber dennoch großzügig verteilt.</p><h3>Liebe Leserin, lieber Leser,</h3><p>am 22.04.2020 hat sich die große Koalition auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes geeinigt und damit großzügige Geschenke verteilt. Was bedeutet das?</p><h3><span>Ausgangssituation</span></h3><p><span>Kurzarbeitergeld, als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, soll den Verdienstverlust ausgleichen, den Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitszeitreduzierung erleiden. Während einer Kurzarbeitsphase erhalten Arbeitnehmer für die anteilig tatsächlich geleistete Arbeit auch die entsprechende anteilige Vergütung. Zusätzlich erhalten die Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Wenn mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. </span></p><h3><span>Kurzarbeitergeld bei unter 50 Prozent reduzierter Arbeitszeit</span></h3><p><span>Die gesetzliche Erhöhung des Kurzarbeitergeldes betrifft nicht Arbeitsverhältnisse, die von weniger als 50 </span>Prozent <span>reduzierter Arbeitszeit betroffen sind. Wenn beispielsweise durch Kurzarbeit die Arbeitszeit um 30 Prozent reduziert wird, greift die gesetzliche Neuerung nicht ein und die Höhe des Kurzarbeitergeldes bleibt weiterhin bei 60 </span>Prozent <span>bzw. 67 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts.</span></p><h3><span>Erhöhung des Kurzarbeitergeldes</span></h3><p><span>In Arbeitsverhältnissen, in denen mindestens 50 </span>Prozent <span>reduziert gearbeitet wird, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt angehoben. In den ersten drei Monaten der Kurzarbeit verbleibt es bei den Leistungssätzen 60 </span>Prozent<span>/67 </span>Prozent<span>. Ab dem 4. Monat bis einschließlich zum 6. Monat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts, bzw. auf 77 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt, erhöht. Ab dem 7. Monat der Kurzarbeit wird – bei mindestens 50 p</span>rozenti<span>gem Ausfall der regulären Arbeitszeit – das Kurzarbeitergeld auf 80 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts bzw. 87 </span>Prozent <span>des pauschalierten Netto-Entgelts bei Arbeitnehmern mit Kind im Haushalt erhöht. </span></p><p><span>Diese für den Bund äußerst teure Erhöhung des Kurzarbeitergeldes gilt nur vorübergehend für die </span><span>„</span><span>Corona-Krise</span><span>“</span><span> und damit nach derzeitiger Regelung bis 31.12.2020.</span></p><h3>Verhältnis zwischen vereinbarter und gesetzlicher Aufstockung</h3><p>Viele Arbeitgeber haben das bisherige Kurzarbeitergeld (60 Prozent/67 Prozent) <span>„</span>freiwillig<span>“</span> in Betriebsvereinbarungen oder individualvertraglichen Regelungen aufgestockt. Bis 80 Prozent war dies sozialversicherungsfrei möglich. Die sozialversicherungsfreie Aufstockung betrug bisher damit 20 Prozent/13 Prozent. Eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes war zu Beginn des Coronavirus´ in Deutschland nicht absehbar. Es könnte deshalb die Frage aufkommen, ob die Aufstockung des Arbeitgebers bis zu der vereinbarten Grenze in Höhe von z.B. 80 Prozent erfolgt und damit bei der gestaffelten Erhöhung angerechnet oder irgendwann überholt wird oder ob die Regelung so zu verstehen ist, dass ein gewisser Prozentsatz jeweils auf die aktuell gültige gesetzliche Regelung hinzugerechnet wird. Dies könnte zu kuriosen Ergebnissen führen. Beispielsweise bei Arbeitnehmern, bei denen von 67 Prozent um 20 Prozent auf 87 Prozent aufgestockt wurde, die ab dem 7. Monat nicht wie gesetzlich vorgesehen 87 Prozent, sondern dann 107 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts erhalten würden. Dies ist kurios und kann nicht gewollt sein. Arbeitnehmer mit Kurzarbeit würden dann für das gezwungene Nichtstun mehr netto erhalten, als Arbeitnehmer, die arbeiten.</p><p>Bei zukünftigen Vereinbarungen mit den Betriebsräten und den Arbeitnehmern über die Kurzarbeit ist eine Anrechnung gesetzlicher Erhöhungen bei den Aufstockungsbeträgen aber zwingend zu berücksichtigen.</p><p>Schöne und teure Geschenke von der Bundesregierung. Es wäre dennoch schöner, wieder Geburtstagspartys feiern zu dürfen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 03 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaub wider Willen? –Ein Streifzug durch das Urlaubsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie   </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaub-wider-willen-urlaubsrechtliche-ueberlegungen-unter-dem-eindruck-der-corona-pandemie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Folgen der weltweiten Corona-Epidemie treffen auch die deutsche Wirtschaft hart. Unter dem Eindruck der aktuellen Krise stellen sich für viele Unternehmen gerade auch aus arbeitsrechtlicher Sicht viele Fragen und neue Herausforderungen. Dies gilt nicht zuletzt für Fragen der Urlaubsgewährung. Mitarbeiter, die eine geplante Urlaubsreise wegen der derzeit gültigen Reisebeschränkungen bzw. Empfehlungen nicht antreten können oder wollen, werden oft mit dem Wunsch an den Arbeitgeber herantreten, ihren beantragten und genehmigten Urlaub zurückzugeben. Auf der anderen Seite wird manches Unternehmen, das seine Mitarbeiter derzeit nicht mit Arbeit auslasten kann, mit dem Gedanken spielen, die Belegschaft oder zumindest einzelne Mitarbeiter in eine Art Zwangsurlaub zu schicken, um bei Wiederanlaufen des Geschäfts nach der Krise nicht auch noch in größerem Umfang Urlaubsansprüche erfüllen zu müssen. Der folgende Überblick soll einen Beitrag zur Klärung dieser verschiedenen Rechtsfragen leisten.</p><h3>Keine "Rückgabe" bereits genehmigten Urlaubs</h3><p>Hat der Arbeitgeber einen konkreten Urlaubsantrag des Mitarbeiters bereits genehmigt, gibt es grundsätzlich kein Zurück. Ebenso wenig wie der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation den Urlaub des Mitarbeiters widerrufen kann, hat dieser einen Anspruch darauf, dass der bereits genehmigte Urlaub nachträglich auf einen anderen Zeitraum verschoben wird. Etwas anderes dürfte entsprechend den ausnahmsweise bestehenden Widerrufsmöglichkeiten für Arbeitgeber, die die Rechtsprechung für extreme Notlagen anerkannt hat (z.B. drohender wirtschaftlicher Zusammenbruch des Unternehmens), nur gelten, wenn es für den Arbeitnehmer schlechthin unzumutbar wäre, an der zeitlichen Festlegung des Urlaubs festzuhalten. Letzteres ist aber auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Ausnahmesituation nicht anzunehmen. Insbesondere macht es für die rechtliche Bewertung keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer den Zeitraum, für den er vom Arbeitgeber von der Arbeit urlaubsbedingt freigestellt wird, zu dem von ihm ursprünglich vorgesehenen Zweck (z.B. für eine Urlaubsreise) nutzen kann. Ein solcher Umstand fällt vollständig in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Hinzu kommt, dass der gesetzliche Zweck des Erholungsurlaubs, dem Mitarbeiter durch die Befreiung von der Arbeitspflicht Zeit zur Erholung zu verschaffen, nicht von einer spezifischen Verwendung der Urlaubszeit abhängt. Im Zweifel ist eine Erholung des Mitarbeiters ebenso im häuslichen Umfeld möglich.</p><p><strong>Praxistipp</strong>:</p><p>Eine einmal erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs kann daher regelmäßig nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückgängig gemacht werden. Eine schriftliche Vereinbarung ist hierzu nicht erforderlich, sodass der einmal festgelegte Urlaub auch dadurch wieder aufgehoben werden kann, dass das Unternehmen gegen die Aufnahme der Tätigkeit durch den Mitarbeiter während der ursprünglich vorgesehenen Urlauszeit keine Einwände erhebt.</p><p>Da der Arbeitgeber allerdings in seinem Vertrauen auf die Durchführung des genehmigten Urlaubs schutzwürdig ist, wird man unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass der Mitarbeiter dem Arbeitgeber, zumal wenn er lediglich im Homeoffice tätig wird, sein Tätigwerden entgegen dem gewährten Urlaub vorher formlos anzuzeigen hat. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Mitteilung, wird man den Verzicht des Arbeitgebers auf Einwände gegen die Tätigkeitsaufnahme nicht als Zustimmung zur Aufhebung des Urlaubs auslegen können. Der Arbeitnehmer kann dann auch nicht anschließend geltend machen, dass ihm für den maßgeblichen Zeitraum, in dem er oder sie gearbeitet hat, Urlaub an anderer Stelle zu gewähren sei.</p><h3>Urlaub wider Willen?</h3><p>Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie die aktuelle Phase mit vergleichsweise geringer Auslastung ihrer Mitarbeiter dazu nutzen können, Mitarbeiter in eine Art Zwangsurlaub zu schicken. Der Vorteil liegt auf der Hand: Urlaub könnte ohne nennenswerte Auswirkungen auf die betrieblichen Abläufe abgebaut werden; die Mitarbeiter stünden dem Unternehmen in einer späteren Phase des Jahres, in der die Wirtschaft hoffentlich insgesamt wieder an Fahrt aufnimmt, wieder zur Verfügung.</p><h3>Betriebsferien kein geeignetes Mittel</h3><p>Immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Durchführung von Betriebsferien ins Spiel gebracht, die manche Betriebe vor allem aus der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr kennen. Dies bedeutet, dass allen Mitarbeitern oder jedenfalls einem Großteil der Belegschaft für einen bestimmten Zeitraum, in dem der Betrieb auch meist insgesamt ruht, einheitlich Urlaub erteilt wird. Die Dauer der Betriebsferien wird dabei auf die Urlaubsansprüche der einzelnen Mitarbeiter angerechnet.</p><p><strong>Praxistipp: </strong></p><p>Betriebsferien erweisen sich in der aktuellen Situation allerdings eher als ungeeignetes Mittel zum Abbau von Urlaubstagen. Dies hat in erster Linie damit zu tun, dass Betriebsferien nach der Rechtsprechung grundsätzlich mit einem Vorlauf von mehreren Monaten anzukündigen sind, damit sich die Mitarbeiter auf die Urlaubszeit einstellen und ihre Urlaubsplanung hiernach richten können. Existiert ein Betriebsrat, hat die Arbeitnehmervertretung bei der Festlegung von Betriebsferien zudem ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Schließlich müsste ein Arbeitgeber noch berücksichtigen, dass jedem Mitarbeiter auch bei der Einführung von Betriebsferien ein fester Anteil an Urlaubstagen verbleiben muss, über den er oder sie frei verfügen darf.</p><h3>Einseitige Urlaubserteilung zur Vermeidung von "Urlaubsstau"</h3><p>Insofern ist die Frage, ob ein Arbeitgeber auch außerhalb von Betriebsferien einseitig Urlaub erteilen und dadurch Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter abbauen kann. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich möglich, soweit und solange ein Mitarbeiter für die verbliebende Zeit des laufenden Urlaubsjahrs noch keinen Urlaub geltend gemacht hat. Denn nur wenn der Mitarbeiter bereits konkret an den Arbeitgeber wegen Urlaubs herangetreten ist, muss dieser bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Mitarbeiters berücksichtigen. Durch die Erklärung des Arbeitgebers, für einen bestimmten Zeitraum Urlaub zu erteilen, und die nachfolgende Freistellung des Mitarbeiters während der Urlaubszeit kann der Arbeitgeber Urlaubsansprüche seiner Mitarbeiter somit grundsätzlich erfüllen.</p><p>Sieht man von den für gekündigte Arbeitsverhältnisse geltenden Besonderheiten einmal ab, sind die Mitarbeiter aber rechtlich nicht verpflichtet, die Bestimmung des Urlaubszeitraums durch den Arbeitgeber hinzunehmen. Sie können der Urlaubserteilung jederzeit formlos widersprechen - mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Urlaubanspruch mit einer Freistellung nicht erfüllen kann. Besondere Gründe müssen hierfür nicht dargetan werden. Es genügt, wenn der Mitarbeiter eine von den Vorstellungen des Arbeitgebers abweichende Urlaubsplanung verfolgt.</p><h3>Aufruf zur zeitnahen Mitteilung der Urlaubsplanung als Königsweg</h3><p>Daher sollten es Arbeitgeber – auch zur Vermeidung atmosphärischer Störungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses – gar nicht erst auf einen Widerspruch ihrer Mitarbeiter ankommen lassen. Stattdessen empfiehlt sich für Unternehmen folgende Herangehensweise:</p><ul><li><span><span>Die Mitarbeiter sollten in einer Mitteilung (idealerweise schriftlich oder per E-Mail) dazu aufgerufen werden, sämtliche Urlaubsanträge für das laufende Kalenderjahr möglichst zeitnah (z.B. bis Ende Mai) zu stellen, verbunden mit dem Hinweis, dass erstens später eingehende Urlaubswünsche insbesondere aus betrieblichen Gründen zurückgewiesen werden können, etwa wenn für bestimmte Zeiträume in der zweiten Jahreshälfte bereits einer hohen Anzahl an Mitarbeitern Urlaub erteilt wurde und die Anwesenheit des Antragstellers im beantragten Urlaubszeitraum für den Arbeitgeber unabdingbar ist, und zweitens in 2020 nicht mehr genehmigter Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zwar in das nächste Kalenderjahr übertragen werden darf, dort aber grundsätzlich zum Ablauf des 31. März 2021 ersatzlos verfällt.</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Ein Verfall von Urlaub setzt nach der neueren Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret in die Lage versetzt hat, seinen bezahlten Jahresurlaub auch tatsächlich zu nehmen (EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16). Dafür muss er den Mitarbeiter grundsätzlich dazu auffordern, Urlaub zu beantragen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass aus freien Stücken nicht genommener Urlaub am Ende des Urlaubsjahrs bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums verfällt. Die oben genannte Mitteilung hätte also den Vorteil, dass der Arbeitgeber zugleich seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Urlaubsgewährung erfüllt und in 2020 nicht genommener Urlaub damit tatsächlich verfällt.</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3>Zusatzurlaub bei frühzeitiger Inanspruchnahme</h3><p>Um einen zusätzlichen Anreiz dafür zu schaffen, bereits in der jetzigen Phase mit geringerer Auslastung vieler Arbeitnehmer Urlaub zu nehmen, kann es für Arbeitgeber schließlich ratsam sein, die frühzeitige Inanspruchnahme des Jahresurlaubs mit der Gewährung von Zusatzurlaub zu belohnen (z.B. ein zusätzlicher Urlaubstag bei Inanspruchnahme von mindestens der Hälfte des Jahresurlaubs vor dem 30. Juni, zwei zusätzliche Urlaubstage bei Inanspruchnahme von zwei Dritteln des Jahresurlaubs vor dem 30. Juni 2020 usw.). Auch unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes spricht nichts gegen ein solches Angebot. Wichtig wäre insoweit nur, in der Kommunikation mit den Mitarbeitern klarzustellen, dass es sich um eine coronaspezifische Sonderregelung handelt, die ab 2021, wenn das Virus und seine Auswirkungen hoffentlich beherrschbar geworden sind, nicht mehr gilt.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-johannes-allmendinger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Johannes Allmendinger</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Digitale Betriebsratsarbeit auf der Zielgeraden: Bundestag verabschiedet Gesetzesentwurf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-betriebsratsarbeit-auf-der-zielgeraden-bundestag-verabschiedet-gesetzesentwurf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Ende April hat der Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drucks. 19/18753) für ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung angenommen. Dadurch soll insbesondere ein neuer <span><span>§ 129</span></span> ins Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen werden, der die langersehnte digitale Betriebsratsarbeit zumindest in Zeiten der Corona-Pandemie ermöglicht. Das Gesetz muss zwar noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit es in Kraft treten kann. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bundesrat keinen Einspruch erheben wird. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Video- und Telefonkonferenzen jetzt auch für den Betriebsrat</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch die gesetzliche Neuregelung erhalten Betriebsratsgremien die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Möglichkeit ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet und erfasst zudem bereits gefasste Beschlüsse, da die Neuregelung rückwirkend zum 1. März 2020 gelten soll. Nachvollziehbares Ziel ist es, die mit hohen Infektionsgefahren verbundenen Präsenzsitzungen so weit wie möglich zu vermeiden und gleichzeitig die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Gremien weiterhin sicherzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Bisher galt wegen §§ 33, 30 BetrVG, dass Sitzungen des Betriebsrats nicht öffentlich durchgeführt werden durften und Beschlüsse auch nur gefasst werden konnten, wenn die Mehrheit der körperlich anwesenden Betriebsratsmitglieder entsprechend abstimmte. Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auf elektronischen Kommunikationswegen konnten auf Grundlage der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht gefasst werden. Bereits länger</span> wurde in der Literatur die These vertreten, dass auch eine Beschlussfassung per Videokonferenz zumindest dann möglich sei, wenn kein Betriebsratsmitglied widerspricht. Eine gesetzliche Grundlage dafür gab es aber bisher nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit führt jedoch in Zeiten von Corona zwangsläufig zu Problemen, wenn weite Teile der Belegschaft, darunter natürlich auch die Betriebsratsmitglieder, im Homeoffice tätig sind. Nach der bisherigen Rechtslage hätte sich der Betriebsrat für seine Sitzungen weiterhin zu Präsenzterminen treffen müssen. Abweichend davon können nun auf Grundlage des neuen § 129 BetrVG Betriebsratssitzungen und Beschlussfassungen über Telefon- und Videokonferenzen durchgeführt werden. Im Einzelfall wird der Betriebsratsvorsitzende zu entscheiden haben, ob ein Präsenztermin durchgeführt werden muss oder ob eine Sitzung via Telefon- und Videokonferenz möglich ist. Voraussetzung wäre dann, dass die Betriebsratsmitglieder ihre Teilnahme in Textform an den Betriebsratsvorsitzenden melden.</span> <span>Eine Aufzeichnung der Sitzungen ist unzulässig und es ist stets sicherzustellen, dass Dritte von den Inhalten der Sitzungen und Beschlüsse keine Kenntnis erlangen. Die Regelungen gelten entsprechend auch für die Tätigkeit des Wirtschaftsausschusses und für Verfahren im Rahmen von Einigungsstellen. Zudem sollen vorübergehend sogar Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Für genügend Arbeit bei den IT-Verantwortlichen dürfte also in jedem Fall gesorgt sein.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Datenschutzkonforme Nutzung der Video- und Telefonkonferenzsysteme</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Natürlich dürfen bei Anwendung der Neuregelungen die datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht vergessen werden, insbesondere wenn es darum geht, dass Dritte keine Kenntnis von den Inhalten der Sitzungen und Beschlüsse erhalten dürfen. </span><span><span><span>Bei der Nutzung der im Unternehmen bereits bestehenden Video- und Telefonkonferenzsysteme ist daher darauf zu achten, dass bestimmte Funktionalitäten entweder generell nicht zur Verfügung stehen oder vorhandene, aber datenschutzrechtlich bedenkliche Funktionalitäten standardmäßig deaktiviert sind. Dabei ist die Business-Version der Konferenzsysteme zu nutzen, da diese einen höheren Sicherheitsstandard bietet.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Damit sichergestellt ist, dass sich ausschließlich teilnahmeberechtigte Personen einwählen, hat der Betriebsrat die Zugangsbeschränkungsfunktionen durch die Verwendung eines Passworts oder der Warteraumfunktion zu nutzen. Mit der Warteraumfunktion gewährt der Administrator den einzelnen Teilnehmern manuell Zutritt zum virtuellen Sitzungsraum. Zu empfehlen ist auch, dass eine Sitzung "geschlossen" wird, sobald sich alle Teilnehmer in der Sitzung befinden. Dadurch kann sich keine betriebsratsfremde Person einwählen, selbst wenn sie Kenntnis des Passwortes haben sollte. Von der Versendung eines Einwahl-Links, in dem das verschlüsselte Passwort bereits enthalten ist, sollte abgesehen werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Link nicht an Unberechtigte weitergeleitet wird. Hier gilt im Hinblick auf die Betriebsratsarbeit ein strengerer Maßstab als für die Nutzung im generellen Betrieb des Unternehmens. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Darüber hinaus ist eine Aufzeichnung der Sitzungen unzulässig und darf selbst dann nicht vorgenommen werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder in die Aufzeichnung einwilligen. § 129 BetrVG verbietet dies ausdrücklich und ist insofern nicht abdingbar, da mit dieser Bestimmung nicht nur der Persönlichkeitsschutz der Betriebsratsmitglieder, sondern vor allem die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung bezweckt ist.</span> Chatverläufe müssen außerdem nach der Sitzung aus dem Konferenzsystem gelöscht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Trackingfunktionen müssen ebenfalls ausgeschaltet sein, um eine unzulässige Überwachung der Betriebsratsmitglieder während der Sitzung zu verhindern. Die Überwachung kann einerseits durch eine Verfolgung des Anwesenheits- und Aktivitätsstatus (aktiv/inaktiv/abwesend) des jeweiligen Betriebsratsmitglieds oder andererseits anhand eines Aufmerksamkeitstrackings während der Sitzung erfolgen. Beim Aufmerksamkeitstracking wird dem Administrator angezeigt, ob der Teilnehmer während der Sitzung das Konferenz-Fenster aktiv geöffnet bzw. im Vordergrund hat. </span></span></span></p><p><span><span><span><span>Schließlich sind die üblichen technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Nutzung von Software zu implementieren, um den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Dazu gehören im Hinblick auf Konferenzsysteme insbesondere technische Vorkehrungen, die verhindern, dass Dritte auf die Webcam, Login-Daten oder das System selbst zugreifen können, die Verschlüsselung der Daten (mindestens durch Transportverschlüsselung, aber im Optimalfall über eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung) und die Nutzung von datensparsamen Voreinstellungen. </span>Für die Datensparsamkeit ist der Funktionsumfang auf das für die Kommunikation Notwendige zu begrenzen.<span> Als organisatorische Maßnahme kommt eine Richtlinie in Betracht, in der Vorgaben für die ordnungsgemäße Nutzung des Video- und Telefonkonferenzsystems gemacht werden und dadurch die datenschutz- sowie betriebsverfassungsrechtlich zulässige Handhabung durch die Betriebsratsmitglieder gesteuert wird. In diesem Zusammenhang kann auch die Privatnutzung untersagt werden. Die Betriebsratsmitglieder müssen darüber hinaus entsprechend zum datenschutzkonformen Umgang geschult werden. </span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Der digitale Betriebsrat?</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die langersehnte Neuregelung durch die Einführung des neuen § 129 BetrVG gibt dem Betriebsrat zumindest vorübergehend die zusätzliche Möglichkeit, </span>Beschlüsse per Telefon- bzw. Videokonferenz zu fassen und sichert dadurch seine Handlungs- sowie Beschlussfähigkeit in diesen schwierigen Zeiten. Hierbei sind insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Aus Arbeitgebersicht ist die vorübergehende Neuregelung zu begrüßen, weil nur wirksame Betriebsratsbeschlüsse eine belastbare Rechtsgrundlage bilden, wenn es beispielsweise um den Abschluss von Betriebsvereinbarungen oder um eine Anhörung vor dem Ausspruch einer Kündigung geht. </span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">L</a></span></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/laureen-lee" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>aureen Lee</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aktuelle Arbeitsschutzstandards in der Coronakrise?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aktuelle-arbeitsschutzstandards-der-coronakrise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 16. April 2020 haben Bundesminister Hubertus Heil und Dr. Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, gemeinsam Maßnahmen für einen einheitlichen Arbeitsschutzstandard für die Zeit der Corona-Pandemie vorgestellt (vgl. die Meldung des Ministeriums). Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher davon einen Erkenntnisgewinn oder einen echten Beitrag zu mehr Sicherheit erhofft haben, werden Sie nach Durchsicht der vorgestellten Punkte enttäuscht sein. Die Ausführungen bringen keinen wirklichen Erkenntnisgewinn und zeigen, dass sich Arbeitgeber, Betriebsräte und Arbeitnehmer jeweils vor Ort um die passenden und sinnvollsten Maßnahmen im Kampf gegen Corona kümmern müssen. Sach- und Rechtslage müssen stetig geprüft und die Maßnahmen fortlaufend an die aktuelle Situation angepasst werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zunächst werden zwei allgemeine Grundsätze vorgestellt, die nicht überraschen können:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Zukünftig sollen unabhängig von den jeweiligen Maßnahmenkonzepten in einem Betrieb jedenfalls dann Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der erforderliche Mindestabstand im betrieblichen Alltag nicht eingehalten werden kann. Ob und wie schnell Unternehmen diese Bedeckungen beschaffen können, ist natürlich offen und wird in dem Papier nicht thematisiert. Der Grundsatz passt aber zur allgemeinen Kehrtwende beim Thema Maskenpflicht.</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span>Außerdem sollen sämtliche Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber der Arbeit fern bleiben und müssen vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden. Eine entsprechende Praxis dürfte in den allermeisten Unternehmen des Landes allerdings ohnehin schon seit mindestens einem Monat so gelebt werden. Um Erkrankungen besser erkennen zu können, sollen Maßnahmen zur kontaktlosen Fiebermessung im Unternehmen ergriffen werden.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>In den weiteren Ausführungen bleibt die Ausarbeitung leider vage und unbestimmt. Die üblichen Hinweise auf den einzuhaltenden Mindestabstand, erhöhte Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, angepasste Schichtsysteme, Tätigkeiten im Homeoffice, keine Mehrfachbelegung von Räumen sowie der Verzicht auf Dienstreisen und Termine mit vielen Teilnehmern dürften die meisten Arbeitgeber nicht überraschen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Unternehmen auch bereits vor Veröffentlichung des Papiers zu Schutzmaßnahmen im Betrieb verpflichtet waren. Dies folgt bereits aus den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Was bleibt also nach der Lektüre des Papiers für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche? Die Überzeugung, dass sich die Beteiligten vor Ort, also Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Betriebsräte, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit intensiv Gedanken machen müssen, wie bei einem schrittweisen Hochfahren der Wirtschaft die Pandemieprävention auszusehen hat. Es muss am Arbeitsplatz und anhand der betrieblichen Abläufe entschieden werden, welche technischen, organisatorischen bzw. persönlichen Schutzmaßnahmen notwendig sind, um die Gesundheit der Beschäftigten schützen und das Unternehmen im Kampf gegen das Virus sicher steuern zu können. Dabei ist natürlich auch besonders an die häufig erwähnten Risikogruppen zu denken (ältere Beschäftigte, Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Schwangere – auch wenn sie wohl keine klassische Corona-Risikogruppe sind). Bei der Erstellung des betrieblichen Corona-Maßnahmenpakets sind dann auch wieder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Um langwierige Entscheidungsprozesse zu vermeiden, sollte daher spätestens jetzt über die Einrichtung eines Krisenstabs im Unternehmen nachgedacht werden. Dazu muss geprüft werden, wie ein Krisenstab zu besetzen ist und für welche Themengebiete der Betriebsrat beispielsweise Ausschüsse bilden kann, damit nicht immer das gesamte Gremium tagen muss. An verbindlichen Regelungen zur digitalen Betriebsratsarbeit fehlt es schließlich leider noch immer, obwohl es erste Bestrebungen schon vor Ostern gab. Natürlich kommt einer aktiven und regelmäßigen Kommunikation und Information der Mitarbeiter nach wie vor eine immense Bedeutung zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen wissen, welche Maßnahmen aktuell ergriffen werden und welche weiteren Schritte geplant sind. Maßnahmen, die von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam getragen werden, erhöhen dabei erfahrungsgemäß auch die Akzeptanz in der Belegschaft.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martin Biebl</span></span></span></a></p><h5><span><span><span><strong>Hinweis</strong></span></span></span><span><span><span>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form bei beck-online erschienen.</span></span></span></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung will digitale Betriebsratsarbeit ermöglichen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-will-digitale-betriebsratsarbeit-ermoeglichen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Rufe nach der Öffnung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) in Richtung Digitalisierung gab es schon lang vor Ausbruch der Corona-Pandemie. Zahlreiche Stimmen haben sich bisher für die Zulässigkeit der Beschlussfassung per Videokonferenz ausgesprochen. Bislang hat der Gesetzgeber diese Rufe aber nicht erhört. Die massiven Einschränkungen nach dem Corona-Ausbruch stellen nun jedoch auch die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Betriebsräten vor Probleme und bewegen die Politik zu einem Umdenken. </span></span></span></p><p><span><span><span>Zumindest zeitlich befristet soll nach dem Willen der Regierungsparteien eine Beschlussfassung auf digitalem Wege möglich sein. Das ergibt sich aus einer Meldung der Bundesregierung vom 9. April 2020 (<a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/betriebliche-mitbestimmung-1739914" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>). Nicht nur Betriebsräte, sondern auch Arbeitgeber würden von dieser Erleichterung profitieren, weil das Risiko eines unwirksamen Betriebsratsbeschlusses weitreichende Folgen hat. Man denke nur daran, dass eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit aus formellen Gründen wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam ist. Die Kurzarbeit wäre nicht wirksam eingeführt, es würden sich zahlreiche Probleme und Risiken bei der Rückabwicklung ergeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Neuregelung im BetrVG sollen Betriebsräte die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse auch per Video- und Telefonkonferenz zu fassen. So sollen Präsenzsitzungen vermieden werden, ohne dass dadurch die Handlungsfähigkeit des Gremiums reduziert wird. Korrespondierende Regelungen soll es für Sprecherausschüsse, Personalräte und ähnliche Mitbestimmungsgremien geben. Geht es nach den Vorstellungen der Regierungsparteien, sollen die Änderungen noch im April verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten, also auch bereits gefasste Beschlüsse heilen können.&nbsp; </span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Diese politische Entwicklung ist zu begrüßen und würde den Betriebsparteien im Falle der Umsetzung die nötige Rechtssicherheit in Zeiten von Corona geben. Momentan werden schließlich zahlreiche Arbeitgeber von ihren Betriebsratsgremien zur Abgabe von Erklärungen aufgefordert, in denen der Arbeitgeber zusichern soll, dass er in Zeiten von Corona gefasste Betriebsratsbeschlüsse arbeitsrechtlich nicht wegen möglicher Verstöße gegen Formvorschriften anfechten oder bestreiten wird. Teilweise finden sich dazu sogar Vorlagen auf betriebsratsnahen Websites. Dabei wird allerdings übersehen, dass das Risiko der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses trotz einer solchen Erklärung des Arbeitgebers gerichtlich festgestellt werden könnte und voll zu Lasten des Unternehmens gehen würde. Die Erklärung des Arbeitgebers seinem Betriebsrat gegenüber bindet das Arbeitsgericht ebenso wenig wie einen möglicherweise betroffenen Arbeitnehmer, der vor Gericht behauptet, die Betriebsratsanhörung zu seiner Kündigung nach § 102 BetrVG sei unwirksam gewesen oder der Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit liege kein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zu Grunde. Dieses Risiko könnte durch die geplante Neuregelung wirksam reduziert werden. Alle Beteiligten hätten dann eine rechtssichere Arbeitsgrundlage.</span></span></span></p><p><sup><strong><span><span><span>Hinweis</span></span></span></strong><span><span><span>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form auf beck-online erschienen.</span></span></span></sup></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Martin Biebl</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn die Tagespflege wegen Corona schließt – Was gilt, wenn Arbeitnehmer ihre Angehörigen pflegen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-die-tagespflege-wegen-corona-schliesst-was-gilt-wenn-arbeitnehmer-ihre-angehoerigen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Für berufstätige Eltern hat der Gesetzgeber schnell reagiert und mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 a Infektionsschutzgesetz (InfSchG) auf die flächendeckende Schließung von Kitas und Schulen reagiert. Nicht gelöst sind mit dieser Regelung jedoch die Probleme von Arbeitnehmern, die ihre pflegebedürftigen Eltern selbst betreuen und sie tagsüber in Tagespflegeeinrichtungen bringen. Ebenfalls ungelöst ist auch die Situation, in der Pflegekräfte aus dem Ausland wegen der geltenden Einreisebeschränkungen nicht mehr nach Deutschland einreisen dürfen und deshalb die Angehörigen die Pflege zu Hause sicherstellen müssen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeit und Pflege der Angehörigen sind oft kaum miteinander in Einklang zu bringen. Die Betroffenen sind dadurch emotional und oft auch finanziell belastet. Schließlich ist bisher nicht klar, wer für finanzielle Einbußen einspringt, wenn Arbeitnehmer wegen der Pflege und Betreuung zeitweise nicht arbeiten können. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, wie lange Arbeitnehmer für die Betreuung überhaupt bezahlt freigestellt werden müssen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Lösung über das Pflegezeitgesetz dürfte nur bedingt in Betracht kommen, weil die dortige Regelung zur befristeten bezahlten Freistellung (vgl. § 2 PflegeZG) eine akute Pflegesituation voraussetzt, also eine unerwartet eingetretene, nicht vorhersehbare Pflegebedürftigkeit. Ob die aktuelle Situation unter diese Vorschrift fällt, ist fraglich. Zudem ist der Anspruch auf Freistellung zeitlich auf die Dauer von zehn Tagen begrenzt und wird in der aktuellen Situation daher keine dauerhafte Lösung sein können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einmal mehr verlagert sich die Diskussion um die mögliche Dauer einer bezahlten Freistellung also in den Bereich des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit seinen zahllosen Einzelfallentscheidungen. Diese Vorschrift kann hier aber auch nicht die Lösung sein: Die Dauer der Schul- und Kitaschließungen übersteigt genauso wie die zu erwartende Dauer der Schließung von Tagespflegeeinrichtungen bzw. des Mangels an Betreuungskräften die Zeiträume, die mit Hilfe des § 616 BGB gelöst werden können. Über eine Anwendung der Vorschrift können schließlich nur wenige Tage überbrückt werden. Selbst wenn man großzügige Entscheidungen heranzieht, die eine Freistellung von bis zu zehn Tagen zulassen, kommt man also damit nicht lange weiter. Die Rechtsfolge bei Überschreitung des zulässigen Zeitraums ist, dass rückwirkend ab dem ersten Tag kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht. Genau deswegen hat der Gesetzgeber für Kita- und Schulschließungen so schnell reagiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den Bereich der Pflege fehlt es an einer klaren Regelung, vor allem wenn es um längere Zeiträume geht. Wegen des eindeutigen Wortlauts der Neuregelung für Kita- und Schulschließungen (</span></span>„<span><span><em>Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen</em></span></span></span>“<span><span><span><em>....</em></span></span>„<span><span><em>Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben</em></span></span></span>“<span><span><span>) scheidet eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift aus.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp:</span></span></span></h3><p><span><span><span>Solange der Gesetzgeber nicht reagiert, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Zeiten der Betreuung für Angehörige daher über den Abbau von Überstunden, Urlaub oder unbezahlte Freistellung lösen, wenn kein Fall des § 2 PflegeZG vorliegt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber ähnlich wie bei der Schließung von Schulen eine Lösungsmöglichkeit anbietet, die die Angehörigen finanziell entlastet, ohne die Kosten auf den Arbeitgeber abzuwälzen. </span></span></span></p><p><sup><strong>Hinweis</strong>: Der Beitrag ist in ähnlicher Form auf beck-online erschienen.</sup></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 31 Mar 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Mit Kurzarbeit durch die Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/mit-kurzarbeit-durch-die-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele Unternehmen und ihre Mitarbeiter spüren die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihre Geschäfte und Arbeitsmöglichkeiten täglich stärker. Die Bundesregierung hat deshalb frühzeitig die Weichen gestellt, um die Attraktivität von Kurzarbeit zu stärken. Davon machen Unternehmen in großem Umfang Gebrauch.</p><h3>Was ist Kurzarbeit?</h3><p>Kurzarbeit bedeutet, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls die Arbeitszeit und in der Konsequenz das Arbeitsentgelt vorübergehend reduziert werden. Der Clou besteht darin, dass der Entgeltausfall zum Teil in Form von Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur ausgeglichen wird.</p><h3>Bei welchen Corona-Folgen kann Kurzarbeitergeld gewährt werden?</h3><p>Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur beantragt werden, wenn der Arbeitsanfall pandemiebedingt erheblich sinkt, weil z.B. die Betriebe nicht öffnen dürfen, oder Lieferketten bzw. Absatzmöglichkeiten zusammenbrechen.</p><h3>Wie viele Mitarbeiter müssen wie stark betroffen sein?</h3><p>Kurzarbeit kann für alle oder auch nur für einen Teil der Mitarbeiter eingeführt werden. Auch der Umfang der Arbeitszeitreduzierung kann je nach Mitarbeiter unterschiedlich hoch ausfallen. Selbst eine Reduzierung der Arbeitszeit auf null ist möglich. Kurzarbeitergeld kann nach den neuesten Gesetzesänderungen bereits bezogen werden, wenn mindestens 10 Prozent&nbsp;der Arbeitnehmer des Betriebs oder einer Betriebsabteilung Entgeltausfälle von jeweils mehr als 10&nbsp;Prozent erleiden.</p><h3>Welche weiteren Voraussetzungen hat das Kurzarbeitergeld?</h3><p>Der z.B. auf der Corona-Pandemie und ihren wirtschaftlichen Folgen beruhende Arbeitsausfall muss vorübergehend und darf nicht vermeidbar sein. Das setzt voraus, dass vorrangig die aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsguthaben abgebaut werden müssen. Zudem müssen Arbeitszeitguthaben im Rahmen der betrieblichen Zulässigkeit abgebaut werden. Der Aufbau von Negativsalden ist hingegen aufgrund der neuesten Gesetzesänderungen nicht mehr erforderlich. Weiter sind noch einige betriebliche und persönliche Voraussetzungen, wie z.B. der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zu beachten. Schließlich muss der Arbeitsausfall vom Arbeitgeber ordnungsgemäß gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt werden.</p><h3>Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?</h3><p>Je nach Unterhaltspflichten beträgt das Kurzarbeitergeld 60 oder 67&nbsp;Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die maximale Bezugsdauer beträgt derzeit zwölf Monate. Sie kann vom Bundesarbeitsministerium durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert werden.</p><h3>Welche Kosten verbleiben für den Arbeitgeber?</h3><p>Soweit die Arbeitszeit nicht auf null reduziert wird, zahlt der Arbeitgeber für den verbleibenden Arbeitszeitsockel weiter das Entgelt nebst der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.</p><p>Zusätzlich werden Sozialversicherungsbeiträge auf - nicht technisch formuliert - 80 Prozent&nbsp;des infolge der Kurzarbeit entfallenden Entgelts fällig. Diese muss der Arbeitgeber zwar zunächst aufbringen und abführen, erhält sie aber nachträglich von Bundesagentur für Arbeit erstattet – auch dies ein Ergebnis der aktuellen gesetzlichen Erleichterungen zur Förderung der Kurzarbeit. Je nach Rechtsgrundlage der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber schließlich noch zu Aufstockungszahlungen auf das Kurzarbeitergeld verpflichtet sein.</p><h3>Wie wird Kurzarbeit eingeführt?</h3><p>Arbeitgeber können Kurzarbeit nicht eigenmächtig einführen. Vielmehr bedarf es dazu einer Grundlage in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Die Einführung ist gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Kurzarbeitergeld muss vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.</p><h3>Fazit</h3><p><span>Kurzarbeit hat sich in der Bankenkrise 2008/2009 bewährt und hilft Unternehmen, Arbeitsplätze zu erhalten. Sie ist heute – dank der im Rekordtempo verabschiedeten Neuregelungen - gefragter denn je.<br><br><span><span><span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper </a></span></span></span></span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entschaedigung-nach-dem-infektionsschutzgesetz-fuer-arbeitgeber</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Die Corona-Pandemie bringt bereits jetzt zahlreiche große und kleine Unternehmen an den Rand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und in ihrer Not greifen die Unternehmen nach dem kleinsten Strohhalm. Umso verständlicher ist dies, wenn teilweise der Eindruck erweckt wird, dass eine gesetzliche Bestimmung wie z. B. das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der aktuellen Situation enorme Entschädigungszahlungen verspricht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das bisher eher unbekannte IfSG scheidet nach seiner Systematik als Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche für juristische Personen jedoch aus. Auch wenn die wenigsten von uns mit dem Gesetz bisher regelmäßig in Berührung gekommen sein dürften, so ist der Sinn und Zweck der darin enthaltenen Entschädigungsregelungen schnell klar: Sie regeln Entschädigungen für behördliches Handeln gegenüber natürlichen Personen. Aktuell betrifft dies vor allem die Quarantäneanordnung oder die Verhängung eines Tätigkeitsverbots gegenüber einer konkret bezeichneten Person (insbesondere Arbeitnehmer). In diesen Fällen gibt es Entschädigungszahlungen an die betroffene Person. Die Abwicklung verläuft zweistufig: Zunächst geht der Arbeitgeber in Vorleistung und zahlt den Lohn für die Dauer von bis zu sechs Wochen fort. § 56 Abs. 5 IfSG regelt dann einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Behörde in Höhe der Gehaltsfortzahlung an den Arbeitnehmer (der Streit um die Anwendung des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch in diesen Fällen soll hier nicht weiter vertieft werden).</span></span></span></p><p><span><span><span>Davon zu unterscheiden ist der Fall, in dem ein ganzer Betrieb wegen des behördlich angeordneten Shut-Downs schließen muss. Die dafür jeweils maßgebliche behördliche Allgemeinverfügung richtet sich – anders als eine individualisierte Quarantäneanordnung – schließlich gegen alle Betriebe bestimmter Wirtschaftszweige und betrifft die in diesen Bereichen tätigen Arbeitnehmer nur mittelbar. Der betroffene Arbeitgeber sieht sich in diesem Fall in der schwierigen Situation, dass er seinen Betrieb zwar nicht öffnen darf, die Vergütungen der Mitarbeiter aber wegen der Betriebsrisikolehre des Bundesarbeitsgerichts fast ausnahmslos weiterzuzahlen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Genau dafür sieht das das Infektionsschutzgesetz aber keine Entschädigungen vor. Die Entschädigungen richten sich an natürliche Personen, die von dem b<span><span><span>ehördlichen Handeln unmittelbar betroffen sind und nicht an juristische Personen, bei denen sich das Betriebsrisiko des Arbeitgebers verwirklicht. Dieses Ergebnis ist auch systematisch zu begründen: Wieso sollte ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zur Abwendung des angesprochenen Betriebsrisikos in die Kurzarbeit schicken, in der sie – ohne Aufstockungsleistungen – nur 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten, wenn er stattdessen die ungekürzte Vergütung fortzahlen und von der Behörde einen hundertprozentigen Ausgleich erhalten könnte. Dann wäre die Kurzarbeit sinnlos.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>In der aktuellen Krise gibt es für Unternehmen zur Abwendung bzw. Abmilderung der finanziellen Belastung bereits jetzt verschiedene Instrumente: Die Einführung von Kurzarbeit, Kredite der KfW, Steuerstundungen und die angekündigten Soforthilfen des Bundes oder der Länder. Der Gesetzgeber arbeitet an weiteren Instrumenten und wird zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Mit Entschädigungen für Umsatzeinbußen oder laufende Kosten auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können juristische Personen aber nicht rechnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a> gerne.</span></span></span></p><h5><sup><span><span><span>Hinweis: Der Beitrag ist in ähnlicher Form am 24. März 2020 in der juristischen Datenbank Beck online erschienen.</span></span></span></sup></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lohnfortzahlung bei Kita- und Schulschließungen – Neuregelung durch den Gesetzgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lohnfortzahlung-bei-kita-und-schulschliessungen-neuregelung-durch-den-gesetzgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>In nahezu allen Unternehmen sind die Auswirkungen der Kita- und Schulschließungen zu spüren. Eltern müssen zu Hause auf die Kinder aufpassen, weil die Großeltern zur Risikogruppe gehören und ausnahmsweise nicht bei der Betreuung mithelfen können. In den Personalabteilungen stellt sich deshalb die Frage, wie lange Eltern wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten müssen und wie sich die Betreuung auf den Verdienst auswirkt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und – vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats – nun eine Lösung in Form einer Neuregelung von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf den Weg gebracht (BT-Drucks. 19/18111): In das IfSG wird ein zunächst bis Jahresende befristeter Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Dadurch sollen Entgelteinbußen, die Eltern für die Dauer der Betreuung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr erleiden, reduziert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um den Entschädigungsanspruch auszulösen dürfen keine anderen Betreuungsmöglichkeiten oder Möglichkeiten der bezahlten Freistellung bestehen, z.B. durch Abbau von Arbeitszeitguthaben</span></span></span><span><span><span> und wohl auch Resturlaubsguthaben</span></span></span><span><span><span>. Voraussetzung ist also zunächst ein echter Entgeltausfall durch die Kinderbetreuung. Für Zeiträume, in denen die Kita oder Schule wegen Ferien ohnehin nicht geöffnet gewesen wäre, besteht jedoch kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Bezieher von Kurzarbeitergeld erhalten keine Entschädigung auf Basis der Neuregelung. Die Entschädigung kompensiert den Entgeltausfall auch nicht zu 100 Prozent, sondern orientiert sich am erhöhten Leistungssatz des Kurzarbeitergeldes: Für die maximale Dauer von sechs Wochen erhalten betroffene Arbeitnehmer 67 Prozent des Nettoeinkommens (gedeckelt auf EUR 2.016 pro Monat). Die Abwicklung erfolgt, wie im Infektionsschutzgesetz üblich, in zwei Schritten: Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und zahlt die 67 Prozent an den Arbeitnehmer aus. Im zweiten Schritt lässt er sich den Betrag von der zuständigen Behörde erstatten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bisher wurde die Frage der Fortzahlung der Vergütung für Zeiten der Kinderbetreuung durch eine kaum zu überblickende Einzelfallrechtsprechung zu § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Belastbare Aussagen waren kaum möglich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren mit erheblicher Rechtsunsicherheit konfrontiert. Bei mehrwöchigen Schulschließungen hätte die Regelung des § 616 BGB zudem ohnehin nicht geholfen, da ihre Anwendung auf wenige Tage beschränkt ist. Daher ist es positiv zu bewerten, dass eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 616 BGB erst gar nicht versucht wurde. Dieses Vorgehen hätte die Arbeitgeber in der ohnehin schon angespannten Situation finanziell nur noch weiter belastet. Die nun geschaffene Lösung regelt klare Anspruchsvoraussetzungen und führt bei den Arbeitgebern nicht zu finanziellen Mehrbelastungen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist auf Verlangen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nachzuweisen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Form- und Fristvorschriften mit Blick auf die Erstattungsanträge sind aktuell noch nicht bekannt. Es bleibt abzuwarten, ob auf das bereits bekannte Verfahren der Erstattung bei Quarantäneanordnungen zurückzugreifen ist. In diesem Fall wären Erstattungsanträge innerhalb von drei Monaten an die zuständige Landesbehörde zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, wie sich etwaige Regelungen im Unternehmen zur bezahlten Freistellung für die Kinderbetreuung auf den Erstattungsanspruch auswirken. Solche Regelungen könnten sich im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag finden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-up Venture Capital – Arbeitsrecht in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-venture-capital-arbeitsrecht-der-corona-krise</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Coronavirus betrifft die ganze Welt, gerade auch die Arbeitswelt und das Arbeitsrecht. Die Krise macht auch vor Start-ups nicht halt. Die Krankheit breitet sich rasant aus und damit die arbeitsrechtlichen Fragen, vieles bleibt unklar. Deshalb die wichtigsten Begrifflichkeiten zu Corona für Start-ups:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Leistung und Gegenleistung</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Arbeitspflicht: </strong></span></span></span><span><span><span>Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Leistungsverweigerungsrecht: </strong></span></span></span><span><span><span>Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, wenn die Interessen des Start-ups an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, als dessen Fürsorgepflicht. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet ist einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Die zuletzt weiter verschärften Regelungen von Bund und Ländern gilt es jeweils zu prüfen und zu beachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Dienstreise:</strong></span></span></span><span><span><span> Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht, auch in Start-ups. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. Weigerungen können zu Abmahnungen und Kündigungen führen. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können Dienstreisen angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht. Die Reisewarnungen sind aktuell umfassend. In vielen Start-ups sind derzeit auch Dienstreisen untersagt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Entgeltfortzahlung:</strong></span></span></span><span><span><span> Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind und aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona am Arbeitsplatz?</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Gesundheitsschutz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und diese regelmäßig zu wechseln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Frage nach Krankheitssymptomen: </strong></span></span></span><span><span><span>Start-ups dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der restlichen Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Arbeitnehmer eingeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Fiebermessen: </strong></span></span></span><span><span><span>Ein zwingendes Fiebermessen im Start-up ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist ein unzulässiger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Es ist noch schwerwiegender als die Frage nach Krankheitssymptomen, da bei einem Fiebermessen kraft Direktionsrecht dem Arbeitnehmer das </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Recht zur Lüge" verwehrt bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Impfzwang:</strong></span></span></span><span><span><span> Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine mögliche Impfung gäbe, könnte das Start-up nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gegenmaßnahmen des Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Fürsorgepflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Das Start-up trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass es zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie Desinfektionsmittel bereitzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Organisationspflichten:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Homeoffice angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Homeoffice:</strong></span></span></span><span><span><span> Bei Start-ups sowieso, jetzt auch in einer Vielzahl von sonstigen Betrieben und Unternehmen wird derzeit intensiv im Homeoffice gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Homeoffice gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Homeoffice anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus eine sinnvolle Möglichkeit, Homeoffice wahrzunehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Start-up in der Krise</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Instrumente: </strong></span></span></span><span><span><span>Als arbeitsrechtliche Instrumente in einer vorübergehenden Krise, können Start-ups Kurzarbeit nutzen und sofort Liquidität sparen, die Fluktuation nutzen und freie Arbeitsplätze nicht nachbesetzen, freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer einsetzen, Auftrags- oder Beschäftigungsmangel durch flexible Arbeitszeitmodelle auffangen, Betriebsferien anordnen, einen Personalabbau durchführen oder die Arbeitnehmer mit </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>ins Boot" holen und gemeinsam vereinbaren, die Vergütung zu stunden, auszusetzen oder zu reduzieren.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Kurzarbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten sowie die behördlichen Beschränkungen haben bereits dazu geführt, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt ist. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, welches auch durch die Politik kurzfristig angepasst wurde, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen und spart sofort Liquidität.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Der Bund und die Bundesländern haben </strong></span></span></span><span><span><span>für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten sind, Soforthilfeprogramme eingerichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die existenzbedrohende Wirtschaftslage muss an Eides statt versichert werden sowie auf Verlangen durch Unterlagen bewiesen werden. Dennoch kann dies für viele Start-ups der finanzielle Rettungsschirm sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Dr. Michaela Felisiak und Dr. Erik Schmid.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 11 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Arbeitsrecht-ABC</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-arbeitsrecht-abc</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Über das Coronavirus „</span></span></span>SARS-CoV-2<span><span><span>“ wird viel geschrieben, gesprochen und gehustet. Vieles bleibt dennoch unklar. Die Krankheit breitet sich aus und die Hysterie dazu noch viel schneller.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></h3><p><span><span><span>deshalb mein Blog zum </span></span></span><span><span><span>„Coronavirus-</span></span></span>SARS-CoV-2<span><span><span>“ aus arbeitsrechtlicher Sicht in 26 (tatsächlich ohne X und ohne Y in 24) Buchstaben:</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>A wie Arbeitspflicht: </strong></span></span></span><span><span><span>Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>B wie Beschäftigtendatenschutz: </strong></span></span></span><span><span><span>Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus´) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Mitarbeiter eingeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>C wie Coronavirus:</strong></span></span></span><span><span><span> Virustyp, der Wirbeltiere infiziert und bei Menschen Erkältungskrankheiten auslöst, die harmlos aber auch tödlich verlaufen können. Das Coronavirus wird auf die Wirtschaft und die Arbeitsverhältnisse weitreichende Auswirkungen haben.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D wie Dienstreise:</strong></span></span></span><span><span><span> Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit dem Beruf verbunden ist. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können auch Dienstreisen in </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Coronavirus-Gebiete</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>E wie Entgeltfortzahlung:</strong></span></span></span><span><span><span> Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind, aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen oder aufgrund eines Kontaktes mit einer erkrankten Person behördlich unter Quarantäne gestellt wurden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>F wie Fürsorgepflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass er zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie bspw. Desinfektionsmittel bereitzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>G wie Gesundheitsschutz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und regelmäßig zu wechseln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>H wie Home-Office:</strong></span></span></span><span><span><span> In einer Vielzahl von Betrieben und Unternehmen wird derzeit verstärkt im Home-Office gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Home-Office gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Home-Office anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus´ sicherlich eine sinnvolle Möglichkeit, Home-Office wahrzunehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>I wie Impfzwang:</strong></span></span></span><span><span><span> Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine Impfung gäbe, könnte der Arbeitgeber nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>J wie Jobcenter:</strong></span></span></span><span><span><span> Es treffen die ersten Meldungen ein, dass auch Jobcenter aufgrund des Coronavirus´ geschlossen sind. Geöffnete Jobcenter können aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Beantragung und Durchführung von Kurzarbeit unterstützen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>K wie Kurzarbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten wird dazu führen, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt werden wird. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, wie sie derzeit geregelt ist, aber wie sie auch wohl durch die Politik angepasst werden wird, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen.</span></span></span></p><p><strong>L wie Leistungsverweigerungsrecht: </strong>Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Risikogebiet, wenn die Dienstreise nicht zwingend erforderlich ist, verschoben werden könnte oder auch ein Treffen an einem neutralen Ort möglich wäre.</p><p><span><span><span><strong>M wie Mitteilungspflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Um der Fürsorgepflicht in Zeiten des Coronavirus´ nachkommen zu können, sind einerseits Arbeitgeber berechtigt zu fragen, andererseits Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft zu geben, ob sie sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben und/oder ob sie Symptome des Coronavirus´ haben.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>N wie Nacharbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Arbeitsleistung ist eine sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Fixschuld</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Dies bedeutet, dass die Arbeit zu den jeweils vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten erbracht werden muss. Wenn aus Angst vor einer Ansteckung vom Arbeitnehmer die Arbeit nicht während der Arbeitszeit erbracht wird, kann sie nicht nachgeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>O wie Organisationspflichten:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronovirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Home-Office angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>P wie Private Reise:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer das private Reisen in deren Freizeit zu untersagen. Selbst Reisen in Corona-Risikogebiete können nicht untersagt werden. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, nach deren Rückkehr eine </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Quarantäne</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> anzuordnen oder den Arbeitnehmer vom Betrieb fernzuhalten und beispielsweise im Home-Office arbeiten zu lassen. Wenn Arbeitnehmer vorsätzlich in einem Coronavirus-Risikogebiet Urlaub machen und sich danach nicht an die Anweisung des Arbeitgebers halten, während der Inkubationszeit dem Betrieb fernzubleiben, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Q wie Quarantäne:</strong></span></span></span><span><span><span> Personen, die nicht krank sind, aber sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder mit erkrankten Personen Kontakt hatten, werden derzeit auf behördliche Anordnungen in Quarantäne gesteckt. Während der Dauer der Quarantäne können Arbeitnehmer keine oder nur sehr eingeschränkt Arbeitsleistung erbringen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht deshalb nicht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Entgeltfortzahlung. Wenn zur Quarantäne auch ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Behörden geltend machen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>R wie Rückkehr aus Risikogebiet:</strong></span></span></span><span><span><span> Aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers und aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer, die sich zuletzt in Risikogebieten privat oder dienstlich aufgehalten haben, zunächst (regelmäßig 14 Tage beim Coronavirus) zu verbieten, am Arbeitsplatz zu arbeiten. Der Arbeitnehmer kann entweder von zu Hause aus (Home-Office) arbeiten oder vom Arbeitgeber freigestellt werden. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>S wie Schadensersatz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitnehmer, die sich gegen Anweisungen des Arbeitgebers pflichtwidrig verhalten und beim Arbeitgeber einen Schaden hervorrufen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>T wie </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Teneriffa</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>: </span></span></span></strong><span><span><span>Teneriffa hat durch die Hotel-Quarantäne im Rahmen des Coronavirus´ auf sich aufmerksam gemacht. Wenn Arbeitnehmer im Urlaub von den dortigen Behörden unter Quarantäne gestellt werden und nicht bzw. nicht rechtzeitig nach Beendigung des Urlaubs am Arbeitsplatz erscheinen, haben sie das Nichterscheinen schnellstmöglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht dann nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>U wie Überstunden:</strong></span></span></span><span><span><span> Auch während des Coronavirus darf der Arbeitgeber Überstunden im angemessenen Umfang anweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund des Coronavirus´ andere Mitarbeiter krankheitsbedingt arbeitsunfähig oder in Quarantäne sind und der Arbeitsanfall bei den verbliebenen Mitarbeitern entsprechend ansteigt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>V wie Versetzung:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber ist kraft Direktionsrecht berechtigt, seine Mitarbeiter hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu versetzen. Das Direktionsrecht kann durch Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag konkretisiert werden. Auch die vorübergehende Änderung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, beispielsweise während des Coronavirus´, um Ansteckungen unter den Arbeitnehmern und eine Verbreitung des Virus´ zu vermeiden, kann eine Versetzung sein. Eine Versetzung liegt vor und der Betriebsrat wäre im Rahmen von personellen Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn die Versetzung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder wenn die Versetzung unabhängig vom Zeitraum mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>W wie WHO:</strong></span></span></span><span><span><span> Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlich ständig aktuelle Informationen zum Coronavirus. Arbeitgeber sind berechtigt, ihre Anweisungen nach den tagesaktuellen Geschehnissen zu ändern.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Z wie zum Schluss: </strong></span></span></span><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Ihr Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Arbeitsrechtliche Abwehrkräfte – Tipps für Arbeitgeber in Zeiten des Coronavirus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitsrechtliche-abwehrkraefte-tipps-fuer-arbeitgeber-zeiten-des-coronavirus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das Coronavirus greift weiter um sich und immer mehr Unternehmen sind davon betroffen. Damit Sie gut auf die Fragen Ihrer Mitarbeiter vorbereitet sind und das Unternehmen sicher durch die nächsten Wochen und Monate kommt, werden an dieser Stelle die wichtigsten Themen behandelt. Information und die richtige Kommunikation sind schließlich die besten Mittel gegen Verunsicherung unter den Mitarbeitern.</em></p><h3>Dürfen Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben?</h3><p>Die häufigste Frage ist, ob die Ausbreitung des Coronavirus etwas an der Arbeitsverpflichtung ändert. Die Antwort ist klar und eindeutig: Nein. Die aktuelle Gefährdungslage ändert nichts an der generellen Arbeitspflicht eines Mitarbeiters. Sonst wären die Büros jedes Jahr wegen der Grippewelle auch ohne Corona leer. Die bloße Angst vor einer möglichen Ansteckung berechtigt den Mitarbeiter nicht, eigenmächtig nicht zur Arbeit zu erscheinen. Sie ermächtigt ihn auch nicht dazu, eigenmächtig im Homeoffice zu arbeiten, wenn es dazu keine Regelungen im Unternehmen gibt. Nur in extremen Ausnahmefällen, z.B. wenn Verdachtsfälle im Unternehmen auftreten oder nachgewiesene Infektionen bestehen, kann der Mitarbeiter seine Leistung unter Umständen verweigern. Dies aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber bei einem erhöhtem Risiko keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift. Das dürfte kaum vorkommen.</p><h3>Was muss der Arbeitgeber in der aktuellen Situation tun?</h3><p>Solange im Unternehmen keine Verdachtsfälle bestehen und keine Infektionen nachgewiesen sind, bleibt es bei der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Er muss geeignete Maßnahmen treffen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Aktuell kommen daher folgende Maßnahmen in Betracht:</p><ul><li>Aufforderung zum regelmäßigen Händewaschen,</li><li>Hinweise zum richtigen Händewaschen,</li><li>Verteilen von Desinfektionsmitteln,</li><li>Verbot des Händeschüttelns,</li><li>Empfehlung zum Husten oder Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge sowie</li><li>ggf. das Tragen von Mund- bzw. Atemschutzmasken.</li></ul><p></p><h3>Was ist im Ernstfall zu beachten?</h3><p>Wenn es Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen ergreifen. Dann sollten betroffene Mitarbeiter und möglicherweise auch deren Kollegen widerruflich für die Dauer von 14 Tagen (entsprechend der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts) freigestellt werden. Ein Verdacht kann auch schon bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet vorliegen. Solange es sich aber nur um einen Verdachtsfall handelt und der Mitarbeiter nicht arbeitsunfähig ist, kann während der Freistellung im Homeoffice gearbeitet werden. Für die Dauer der Freistellung bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.</p><h3>Darf ich den Mitarbeiter nach seinem Urlaubsort fragen?</h3><p>Um Verdachtsfälle besser erkennen zu können, besteht auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, zurückkehrende Mitarbeiter zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder in einem Ort mit einer erhöhten Ansteckungsgefahr aufgehalten haben.</p><h3>Wer zahlt, wenn ein Arbeitnehmer in Quarantäne beordert wird?</h3><p>Wird ein Arbeitnehmer durch eine Behörde in Quarantäne beordert oder wird ihm ein behördliches Tätigkeitsverbot auferlegt, gibt es grundsätzlich einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz gegen die anordnende Behörde. Von der Rechtsprechung wird allerdings vertreten, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ohnehin nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet und der Erstattungsanspruch deswegen ausgeschlossen sei. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen leisten und hätte keinen Erstattungsanspruch.</p><p>Es kommt daher auf den Einzelfall und vor allem die Dauer der Quarantänemaßnahme an. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber kurzfristig eine möglichst unbürokratische Hilfe für Unternehmen zur Verfügung stellt. Auf Grund der aktuellen Rechtslage kann man aber jedenfalls nicht davon ausgehen, dass Erstattungsansprüche einfach <span>„</span>durchgewunken<span>“</span> werden. Da Erstattungsansprüche auch bestimmten Fristen unterliegen, sollte man frühzeitig mit den Behörden in Kontakt treten und Beratung in Anspruch nehmen.</p><h3>Können Dienstreisen noch durchgeführt werden?</h3><p>Momentan gibt es keinerlei rechtliche Veranlassung dazu, Dienstreisen zu verbieten oder bereits gebuchte Dienstreisen abzusagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es für den Zielort eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gibt. Solange sich an dieser Lage nichts ändert und keine Reisewarnungen ausgesprochen werden, können Dienstreisen angeordnet werden. Die Mitarbeiter dürfen den Antritt dieser Dienstreisen nicht verweigern. Innerhalb Deutschlands können Dienstreisen unverändert angeordnet werden.</p><p><strong>Praxistipp:</strong></p><p>Unabhängig von der rechtlichen Situation ist es eine Abwägungsfrage, ob bei der allgemeinen Verunsicherung jede Dienstreise auch tatsächlich durchgeführt werden muss. Eine Verschiebung oder alternative Durchführung von Sitzungen beispielweise per Skype oder Webkonferenz kann den Mitarbeitern schließlich so manche Sorge nehmen.</p><h3>Was passiert, wenn der Betriebsablauf zusammenbricht?</h3><p>Nimmt die Zahl der Verdachts- oder Ansteckungsfälle im Unternehmen zu und kann der betriebliche Ablauf nicht mehr aufrechterhalten werden oder ordnet die Behörde die Betriebsstilllegung an, stellt sich die Frage der Vergütung der Mitarbeiter. Da die Aufrechterhaltung des betrieblichen Ablaufs das sogenannte Betriebsrisiko des Arbeitgebers darstellt, erhalten die Arbeitnehmer im Fall der Betriebsschließung ihre Vergütung unverändert fort. Zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden sollte daher auch rechtzeitig über die Anordnung von Kurzarbeit nachgedacht werden. Vorher sollte auch geprüft werden, ob Überstundenabbau oder die Gewährung von Urlaub für Zeiten der Krise möglich ist.</p><h3>Was passiert, wenn die Ausbreitung weiter zunimmt?</h3><p>Wenn die Fallzahlen weiter zunehmen und die Behörden, wie zuletzt im Kreis Heinsberg, ganze Städte oder Regionen abriegeln, stellen sich weitere Fragen. Liegt der Arbeitsort in einem Gebiet, das von einer behördlichen Sperrung betroffen ist, kommt dies einer faktischen Betriebsschließung gleich. In diesem Fall liegt das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber, die Vergütungsansprüche der Mitarbeiter bestehen unverändert fort. Im umgekehrten Fall, in dem der Arbeitnehmer wegen einer behördlichen Anordnung zwar nicht selbst unter Quarantäne steht, seinen Heimatort aber nicht verlassen darf, kann er nicht zur Arbeit erscheinen. Die Erbringung der Arbeitsleistung wird ihm dadurch unmöglich. Es sollte auch hier über eine Tätigkeit im Homeoffice nachgedacht werden. Kommt eine Homeoffice-Tätigkeit aber nicht in Frage, kann im Einzelfall dennoch ein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 616 BGB (sog. unverschuldetes Hindernis) bestehen.</p><h3>Was ist noch zu beachten?</h3><p>Arbeitgeber sollten prüfen, welche Maßnahmen im Unternehmen sinnvoll und notwendig sind. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollten die Mitarbeiter auch regelmäßig über die getroffenen Maßnahmen informiert werden. Da viele Maßnahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen könnten, sollte sichergestellt werden, dass ein handlungsfähiges Gremium als Partner zur Verfügung steht. Möglicherweise bietet sich auch die Bildung eines Ausschusses für Corona-Maßnahmen an.</p><h3>Fazit</h3><p>Insgesamt ist es empfehlenswert, in der aktuellen Situation einen kühlen Kopf zu bewahren und im Interesse des Unternehmens sowie aller Mitarbeiter besonnen und transparent vorbereitende Maßnahmen zu treffen. Falls mehrere Handlungsoptionen eröffnet sind, sollte man die aktuelle Situation gemeinsam mit den Mitarbeitern bewerten und die Lösung finden, die am besten zum Unternehmen passt. Bei alledem kommt der Unternehmenskommunikation eine wichtige Bedeutung zu, weil Unsicherheit und Panik vor allem durch unzureichende Informationen verursacht werden.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vergütung von Überstunden trotz Freistellung im gerichtlichen Vergleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verguetung-von-ueberstunden-trotz-freistellung-im-gerichtlichen-vergleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. November 2019 - 5 AZR 578/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers vereinbart, muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass bestehende Überstunden bzw. Plusstunden in einem Arbeitszeitkonto bei der Freistellung berücksichtigt sind. Ist lediglich von einer unwiderruflichen Freistellung die Rede, sind die Überstunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu vergüten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war als Sekretärin tätig und erhielt eine außerordentliche fristlose Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten, über die gesetzliche Kündigungsfrist hinausgehenden Zeitpunkt enden sollte. Dabei sollte die Arbeitnehmerin unwiderruflich von ihrer Pflicht zur Erbringung ihrer Tätigkeit freigestellt werden. Zugleich stellte der Vergleich klar, dass Urlaubsansprüche nicht mehr bestanden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel wurde nicht vereinbart, sondern nur festgehalten, dass mit Abschluss des Vergleichs der Rechtsstreit erledigt sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin noch Abgeltung von Überstunden geltend. Die Arbeitgeberin hatte die Vergütung noch ausstehender Plusstunden im Arbeitszeitkonto zuvor verweigert, da sie die Auffassung vertrat, diese seien von der Freistellung bereits erfasst.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Grundsätzlich sind Überstunden bzw. Plusstunden in einem Arbeitszeitkonto vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn das Arbeitsverhältnis endet und diese nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Soll jedoch ein gerichtlicher Vergleich den Abbau von Überstunden im Rahmen einer vereinbarten Freistellung beinhalten, so müsse dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, so das BAG. Sei lediglich festgehalten, dass eine unwiderrufliche Freistellung erfolgen solle, sei nicht klar erkennbar, dass zugleich der Abbau von Überstunden umfasst sei.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass trotz eines gerichtlichen Vergleichs immer noch streitige Punkte offen sein können, die die Parteien bei Vergleichsschluss nicht bedacht hatten. Die umfassende allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel erfährt so einmal mehr Bedeutung. Sie sieht nicht nur vor, dass der Rechtsstreit erledigt ist, sondern, dass mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich alle Ansprüche aus dem Rechtsstreit und dem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt sind. Sinn und Zweck ist es, alle Streitigkeiten möglichst schnell zu beenden und klare Verhältnisse zu schaffen.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Wollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses über alle Streitpunkte gütlich einigen, so müsste jeder streitige Punkt in einem Vergleich Berücksichtigung finden. Da dies oftmals nicht möglich ist, ist stets zu empfehlen, eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel aufzunehmen und nicht nur den Rechtsstreit mit Abschluss des Vergleichs für erledigt zu erklären.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Fachkräfteeinwanderungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fachkraefteeinwanderungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Fachkräftemangel ist eine Herausforderung, mit der eine Vielzahl von Unternehmen in unterschiedlichsten Branchen zu kämpfen hat. Die Politik versucht, inländische Potentiale zu aktivieren. Hierzu wurden das Qualifizierungschancengesetz sowie das Arbeit-von-morgen-Gesetz entwickelt. Neben den inländischen Maßnahmen ist auch die Zuwanderung von ausländischen Fachkräften ein großes Thema. Nach derzeit geltender Rechtslage ist es für ausländische Fachkräfte je nach Herkunftsland und Qualifikation relativ schwierig, in Deutschland tätig zu werden. Die Möglichkeiten für Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit sind begrenzt und die zu erfüllenden Anforderungen hoch. Fachkräfte aus Drittstaaten hatten bislang nur mit akademischer Ausbildung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang oder nur in bestimmten Engpassberufen. Hinzu kommt, dass der Prozess zur Erlangung eines Aufenthaltstitels einen erheblichen Zeitaufwand erfordert. Erleichterungen soll das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) bringen, das am 1. März 2020 in Kraft tritt (vgl. <em>Schmid</em> im BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe August 2019, S. 3 f.). Nun stehen die Einzelheiten zu den Änderungen durch das neue FEG fest. In erster Linie werden diese durch Neufassungen und Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgesetzt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit dem neuen FEG soll ein Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten geschaffen werden. Damit sollen vor allem Fachkräfte gewonnen werden, die die Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen, d.h. in erster Linie Personen mit Hochschulabschluss sowie qualifizierter Berufsausbildung. Eine der wichtigsten Änderungen durch das FEG ist daher, dass künftig nicht mehr nur Personen mit akademischer Ausbildung, sondern auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten können. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die zentrale Norm (§ 18 AufenthG) unterschied bislang nach Beschäftigung einer Fachkraft, d.h. die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und sonstigen Beschäftigungen, bei denen dies nicht der Fall war. Diese Unterscheidung gibt es künftig nicht mehr.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenfassend bringt das FEG ab dem 1. März 2020 folgende wichtige Neuerungen:</span></span></span></p><ul><li>Einheitlicher Fachkräftebegriff, unter dem nicht nur Hochschulabsolventen, sondern nun auch Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung zu verstehen sind.</li><li>Verzicht auf Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag.</li><li>Wegfall der Beschränkung auf bestimmte Mangel- bzw. Engpassberufe bei qualifizierter Berufsausbildung.</li><li>Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung).</li><li>Bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.</li></ul><p></p><h3>Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung</h3><p><span><span><span>Für Arbeitgeber ist vor allem die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung von Fachkräften interessant. Wenn Arbeitgeber</span></span></span></p><ul><li>eine ausländische Fachkraft mit Berufsausbildung beschäftigen möchten – dies sind solche Ausländer, die eine deutsche oder gleichwertige Berufsqualifikation besitzen –</li></ul><p>oder</p><ul><li>eine ausländische Fachkraft mit akademischer Ausbildung beschäftigen möchten – dies sind solche Ausländer, die einen deutschen oder anerkannten bzw. vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen –</li></ul><p><span><span><span>sind folgende Voraussetzungen notwendig:</span></span></span></p><ul><li>Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes,</li><li>Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit,</li><li>ggfs. Vorliegen oder Zusage einer Berufsausübungserlaubnis (z.B. bei reglementierten Berufen) und</li><li>Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation des Ausländers bzw. Vorliegen eines deutschen oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses.</li></ul><p></p><h4><strong>Tipp: </strong><span>Der wichtigste Schritt für ausländische Fachkräfte ist die Anerkennung der jeweiligen ausländischen Qualifikation. Dies muss geschehen, bevor ein entsprechendes Visum für Deutschland erteilt wird. </span></h4><p>Damit ist die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung künftig auch nicht mehr auf Engpassberufe beschränkt. Mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung erlaubt der <span><span>Aufenthaltstitel</span></span> zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung auch diesen Fachkräften den Zugang zu allen Berufen, für die sie ihre Qualifikation befähigt.</p><h3>Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatz-/Ausbildungssuche</h3><p><span><span><span>Neu ist außerdem, dass ausländische Fachkräfte künftig die Möglichkeit haben, bereits zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland einzureisen. Dies soll die Stellenbesetzung erleichtern. Gleiches gilt für die Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz. Arbeitgebern kann das im Hinblick auf die Suche von Fachkräften zur Besetzung offener Stellen zugutekommen. Nach den Änderungen können künftig Fachkräfte mit Berufsausbildung für bis zu sechs Monate zur Arbeitssuche einreisen, wenn diese eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweisen. Möglich ist nun auch eine Probearbeit von bis zu zehn Wochenstunden im späteren Beruf. Damit können z.B. auch Praktika bei dem potentiellen Arbeitgeber absolviert werden.</span></span></span></p><h3>Verzicht auf Vorrangprüfung/Engpassprüfung</h3><p><span><span><span>Grundsätzlich muss bislang vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob für die Stelle ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Diese Vorrangprüfung wird aufgrund der guten Arbeitsmarktlage durch das FEG für qualifizierte Fachkräfte mit anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag aufgehoben und der Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt damit erleichtert. Lediglich für den Zugang zur Berufsausbildung bleibt sie bestehen. Zugleich enthält das Gesetz jedoch eine Verordnungsermächtigung, wonach bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung – z.B. bezogen auf bestimmte Berufe oder Regionen – wieder eingeführt werden kann.</span></span></span></p><h3>Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren</h3><p>Ein wesentlicher Punkt bzw. die Hürde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zur Erwerbstätigkeit ist und wird auch in Zukunft die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation bleiben. Gerade im nichtakademischen Bereich werden ausländische Qualifikationen aber erst als gleichwertig anerkannt, wenn sich die Person in Deutschland praktisch oder theoretisch nachqualifiziert. Hierzu erweitert das Fachkräfteeiwanderungsgesetz die Möglichkeiten des Aufenthalts zur beruflichen Anerkennung bzw. zu Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland. Außerdem können künftig im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit <span><span>Anerkennungsverfahren</span></span> vollständig im Inland durchgeführt werden.</p><p><span><span><span>Zudem soll mit einem neuen beschleunigten Fachkräfteverfahren eine Möglichkeit geschaffen werden, unter Einbindung des Arbeitgebers und der örtlichen Ausländerbehörde in einem zeitlich absehbaren, planungssicheren Verfahren ein Visum zu erhalten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ob das FEG zum erhofften Erfolg führt, bleibt abzuwarten. Ein Aspekt wird dabei sicherlich sein, wie die behördliche Umsetzung erfolgt. Aus der Vergangenheit sind diverse Beispiele bekannt, in denen gut gemeinte Regelungen in der Umsetzung wenig Erfolg hatten: so beispielsweise die Westbalkanregelung, mit der für Staatsangehörige verschiedener Balkanländer der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gelockert wurde. Aufgrund von Wartezeiten für Termine zur Beantragung der entsprechenden Aufenthaltstitel von bis zu einem Jahr hatte die Regelung nur einen geringen Anwendungsbereich und war daher nicht besonders effektiv. Zudem darf bei einer Migration von Drittstaatsangehörigen nicht übersehen werden, dass neben den rechtlichen Voraussetzungen zahlreiche andere Aspekte (Wohnraum, soziale Integration etc.) für den Erfolg entscheidend sind.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-martina-schlamp" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Martina Schlamp</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 11 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Augen auf bei aufeinander folgenden Erkrankungen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/augen-auf-bei-aufeinander-folgenden-erkrankungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Auch bei einer neuen Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit muss nur für insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet werden.</p><p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p>Die Arbeitnehmerin war seit 7. Februar 2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Hausärzte attestierten eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin erhielt Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Kalenderwochen und bezog anschließend Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich einer seit längerem geplanten Operation wegen eines gynäkologischen Leidens. Ihre Frauenärztin bescheinigte ihr am 18. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 16. Juni 2017 im Rahmen einer "Erstbescheinigung" und durch Folgebescheinigungen eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2017. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 29. Juni 2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld und klagte nun auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Sie sei seit 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit habe wegen ihrer psychischen Erkrankung am 18. Mai 2017 geendet.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Die Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran in engem zeitlichem Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Trotz umfassender Beweiserhebung mittels Vernehmung der behandelnden Ärzte sei dies der Arbeitnehmerin nicht gelungen.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestätigt. Der Arbeitnehmer ist nicht nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig, ihn trifft auch die Beweislast für deren Ende. Er kann sich hierfür zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Trägt der Arbeitgeber jedoch Indizien dafür vor, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht vor Eintritt einer erneuten Arbeitsverhinderung aufgrund eines neuen Leidens geendet hat, muss der Arbeitnehmer das Ende beweisen. Hierfür reicht die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann nicht mehr aus. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht zu beweisen, dass seine "erste Arbeitsunfähigkeit" beendet war, als die weitere Arbeitsverhinderung wegen eines neuen Leidens aufgetreten ist, so geht das zu Lasten seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nur dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig geworden ist oder tatsächlich gearbeitet hat, entsteht ein "neuer" sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dieser vom BAG in ständiger Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bietet dem Arbeitgeber ein probates Mittel für den Fall, dass Arbeitnehmer nach Ausschöpfen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums in zeitlich engem Zusammenhang eine neue "Erstbescheinigung" vorlegen. Denn beruft sich der Arbeitgeber auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und trägt Indizien dafür vor, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht zuvor geendet habe, muss der Arbeitnehmer den Beweis dafür erbringen, dass die vorangegangene Erkrankung ausgeheilt und die Arbeitsunfähigkeit vor der neuen Erkrankung wiederhergestellt war.</span></span></span></p><p>Fragen hierzu beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 09 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Schon wieder Neues zum Urlaubsrecht – Kann Urlaub noch verfallen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schon-wieder-neues-zum-urlaubsrecht-kann-urlaub-noch-verfallen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Urlaubsrecht befindet sich nach wie vor im Wandel. Neuerdings verfällt Urlaub nur noch, wenn der Arbeitgeber dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auch wirklich nehmen kann. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich: Sorgfalt bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen lohnt sich!</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer 30 Werktage Urlaub erhalten solle. Kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wies der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer E-Mail darauf hin, dass etwaiger Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden müsse. Nach Beendigung seines Arbeitsvertrags klagte der Arbeitnehmer auf Abgeltung von Resturlaubstagen aus den letzten vier Jahren vor seinem Ausscheiden.</span></span></span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Während das Arbeitsgericht der Klage des Arbeitnehmers stattgab, wies das Landesarbeitsgericht die Klage im Rahmen der Berufung des Arbeitgebers ab. Der Arbeitnehmer hatte nun vor dem BAG Erfolg. </span></span></span><span><span><span>Das Gericht bestätigt mit der Entscheidung seine jüngste Rechtsprechung zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Danach erlischt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nur dann am Ende eines Kalenderjahres oder, bei einer zulässigen Übertragung auf das Folgejahr, am Ende des Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich zu nehmen und der Arbeitnehmer seinen Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Dem Arbeitgeber wird dabei die Pflicht auferlegt, bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs von sich aus initiativ zu werden. Welches Mittel der Arbeitgeber nutzt, um seine Mitwirkungsobliegenheit zu erfüllen, stellt das BAG den Arbeitgebern grundsätzlich frei. Es betont aber, dass der Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden muss, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt oder nicht. Dazu gehört nach Auffassung des BAG, dass das Unternehmen seinen Mitarbeiter erforderlichenfalls förmlich auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Grundsätze wendete das BAG im Streitfall sowohl auf den gesetzlichen Mindesturlaub als auch auf den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub an. Es bejahte den Gleichlauf von gesetzlichem und vertraglichem Urlaub, weil der Arbeitsvertrag keine deutlichen Anhaltspunkte dafür enthielt, dass der vertragliche Mehrurlaub unabhängig davon verfallen soll, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Das BAG führt seine jüngste Rechtsprechung zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei Urlaubsansprüchen konsequent fort. Dabei wird das Aufklärungserfordernis ausdrücklich auch auf den vertraglichen Mehrurlaub erstreckt, wenn der Arbeitsvertrag keinen abweichenden Regelungswillen erkennen lässt. Eine unkontrollierte Anhäufung von Urlaubsansprüchen aus mehreren Urlaubsjahren kann die unerwünschte Folge der aktuellen Rechtsprechung sein. Erfüllt der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht, tritt der am Ende des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums nicht verfallene Urlaub zum Urlaubsanspruch, der im Folgejahr entsteht, hinzu und kann wieder nur unter Beachtung der gesetzlichen und richterlichen Vorgaben verfallen.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sollten regelmäßig prüfen, ob Urlaubsansprüche wirklich vollständig genommen oder verfallen sind. Verfallsfristen in Arbeitsverträgen helfen oft nicht weiter, da der Urlaubsabgeltungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird und den Arbeitnehmern häufig genug Zeit bleibt, ihre Ansprüche geltend zu machen. Um einen Verfall von Urlaubsansprüchen zu erreichen, müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer von sich aus rechtzeitig und unmissverständlich auffordern, ihren Urlaub vollständig zu nehmen und auf den sonst drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen. Damit im Streitfall auch bewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat, sollte die Aufforderung immer schriftlich oder in Textform erfolgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei neuen Arbeitsverträgen und bei Arbeitsvertragsänderungen muss auf eine deutliche Unterscheidung zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub geachtet werden. Dass der vertragliche Mehrurlaub verfällt, auch wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, sollte dabei ausdrücklich geregelt werden.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/doreen-methfessel" target="_blank" rel="noreferrer">Doreen Methfessel</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Coronavirus und Dienstreisen – Arbeitnehmer mit Fieber bringen Arbeitgeber ins Schwitzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/coronavirus-und-dienstreise</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Coronavirus verbreitet sich weiterhin in und außerhalb Chinas trotz erheblicher Maßnahmen, wie Quarantäne für ganze Städte, Pflicht zum Tragen von Atemmasken, Schließung von Flughäfen und Teilen des öffentlichen Nahverkehrs, Streichung von Flügen, vorübergehende Schließung von Betrieben, etc. Viel schneller als das Coronavirus selbst verbreiten sich Gerüchte und Halbwahrheiten rund um diese Krankheit, auch im arbeitsrechtlichen Zusammenhang. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage, ob Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht derzeit auf eine Dienstreise nach China oder sogar in das </span></span></span><span><span><span>„Coronavirus-</span></span></span><span><span><span>Epizentrum</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> nach Wuhan geschickt werden können? Meine Antwort ist (etwas provokant und im Folgenden noch einzuschränken) eindeutig: </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Ja, klar</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>es kommt – wie immer – auf den Einzelfall an. Um meine Antwort an einem plakativen Beispiel deutlich zu machen: Kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwingen, in ein brennendes Haus zu gehen? Ja, klar, wenn der Arbeitgeber die Feuerwehr ist und der Arbeitnehmer Feuerwehrmann. Natürlich nicht, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts mit </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>brennenden Häusern</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> zu tun hat und er beispielsweise als Bäcker, Metzger, Lehrer, Verkäufer, Maler, etc. beschäftigt ist. Das Coronavirus soll dazu dienen, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht aufzuzeigen:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Begriff der Dienstreise</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Dienstreise ist in den Arbeitsgesetzen nicht definiert. Als Dienstreise wird arbeitsrechtlich behandelt, wenn Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung an einen Ort außerhalb des zugewiesenen Arbeitsortes reist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine inländische oder ausländische Dienstreise handelt, mit welchen Verkehrsmitteln (Flugzeug, Bahn, Auto, Fahrrad) die Reise getätigt wird und ob eine Übernachtung erforderlich ist. Eine Dienstreise ist sowohl eine fünf-tägige Reise mit dem Flugzeug von Frankfurt in die USA, aber auch ein zwei-stündiger Termin in einem vom Arbeitsort 20 km entfernten Ort, der mit dem eigenen Kraftfahrzeug erreicht werden kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zur Dienstreise</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer können grundsätzlich zu Dienstreisen verpflichtet sein, wenn die (gelegentliche) Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit dem Beruf verbunden ist. Die Dienstreise kann der Arbeitgeber einseitig kraft Direktionsrecht anordnen. Danach ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitspflicht hinsichtlich Zeit, Ort, Inhalt und Art der zu leistenden Tätigkeit näher festzulegen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Verweigerungsrecht des Arbeitnehmers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Weisungsrecht gemäß § 106 GewO unterliegt Begrenzungen. Beispielsweise können Begrenzungen von Dienstreisen in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen enthalten sein. Eine Weisung des Arbeitgebers darf auch nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein, beispielsweise die Anweisung unter Alkoholeinfluss oder ohne Führerschein ein Fahrzeug zu führen. Eine Begrenzung ist auch das sogenannte </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>billige Ermessen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Billiges Ermessen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> bedeutet, dass eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers einerseits und der betrieblichen bzw. Arbeitgeber-Interessen andererseits erfolgen muss. Für die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer Dienstreise ist die Dringlichkeit der Reise, die Wichtigkeit der Reise, Alternativmöglichkeiten durch Telefonate oder Treffen an anderen Orten, eine Verschiebung der Reise, etc. zu berücksichtigen. Für den Arbeitnehmer muss insbesondere auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, familiäre Aspekte, Dauer der Dienstreise, Gefährdungssituation bei einer solchen Dienstreise, etc. berücksichtigt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ersichtlich wird, dass die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen, ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Dienstreise zu verweigern. Der Arbeitnehmer hat dann keine Sanktionen zu befürchten. Wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung der Dienstreise überwiegen, hat der Arbeitnehmer die Weisung zu befolgen und die Dienstreise durchzuführen. Anderenfalls würde er die Arbeit verweigern. Dies könnte der Arbeitgeber durch Abmahnung oder Kündigung sanktionieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fürsorgepflicht des Arbeitgebers</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Fürsorgepflicht ist eine Nebenpflicht und damit zwingender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer nur so zu verlangen, dass die Interessen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Belange des Betriebes und der Interessen der Belegschaft nach Treu und Glauben ausreichend berücksichtigt werden. Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehören Schutz von Leib und Leben der Person des Arbeitnehmers, für das Eigentum und die Gegenstände des Arbeitnehmers, den Schutz der&nbsp;Vermögens- und Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Falle des Coronavirus</span></span></span>´<span><span><span> und Dienstreisen steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers insbesondere hinsichtlich der Gesundheit und gegebenenfalls des Lebens des Arbeitnehmers im Vordergrund. Bei jeder einzelnen Dienstreise ist deshalb im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit und die Interessenabwägung durchzuführen. Bei Dienstreisen nach China und/oder Asien&nbsp;sind dabei nicht nur der reisende Mitarbeiter, sondern auch alle anderen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Nach Rückkehr von der Dienstreise und einer möglichen Infizierung mit dem Coronavirus ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Belegschaft am Standort vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Folgende Möglichkeiten kommen deshalb beispielsweise in Betracht:</span></span></span></p><ul><li>Vollumfängliches Verbot von Dienstreisen nach China bzw. einzelne Städte/Regionen</li><li>Dienstreisen nach China nur in Ausnahmefällen und nach Zustimmung des Vorstands/Geschäftsführung</li><li>„Quarantänemöglichkeit“ nach der Dienstreise im Home-Office</li><li>Schließung von einzelnen Betrieben/Betriebsteilen</li><li>Alternativen zu Dienstreisen, wie Treffen an „neutralen“ Orten</li><li>Verschiebung von Dienstreisen auf einen späteren Zeitpunkt.</li></ul><p>Damit kann selbst derzeit ein Arbeitnehmer kraft Direktionsrecht nach China oder auch in das „Epizentrum“ des Coronavirus´ nach Wuhan kraft Direktionsrecht auf eine Dienstreise gesendet werden. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer im Katastrophenschutz oder im medizinischen Bereich in Deutschland tätig ist und vor Ort chinesische Krankenhäuser oder chinesische Behörden unterstützen soll.</p><p><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie vom Coronavirus verschont</span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen – hohe Darlegungslast für Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-des-arbeitgebers-bei-arbeitsunfaellen-hohe-darlegungslast-fuer-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 28. November 2019 - 8 AZR 35/19</em></p><p>Verletzen sich Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall, wird der Arbeitgeber nur selten für die Verletzungsfolgen haftbar gemacht werden können. Grund hierfür ist das Haftungsprivileg zu Gunsten des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen mit Personenschaden gemäß § 104 Abs. 1 des siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bezogen sowohl auf die Verletzungshandlung als auch auf den "Verletzungserfolg". Diesen "doppelten Vorsatz" hat der Arbeitnehmer vor Gericht darzulegen und ggf. zu beweisen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber betreibt ein Seniorenpflegeheim, dessen Gebäude sowohl über einen Haupt- und über einen Nebeneingang betreten werden kann. Der Weg vom Parkplatz zum Hauptgang wird im Winter bereits ab ca. 5.30 Uhr geräumt und gestreut, zum Nebeneingang hingegen erst gegen 8 Uhr. Im Dezember 2016 rutschte eine Pflegefachkraft kurz vor Arbeitsbeginn um ca. 7.30 Uhr auf dem Weg zum Nebeneingang aus, der sich auf dem Betriebsgelände befindet und weder geräumt noch gestreut war. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur, die operativ behandelt werden musste und aufgrund einer Wundheilungsstörung letztlich zu einer Beweglichkeitseinschränkung führte. Die Mitarbeiterin forderte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 10.000,00 und Ersatz materieller Schäden.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des BAG kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII berufen. Arbeitgeber sind danach nur dann zum Ersatz von Personenschäden verpflichtet, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich oder auf einem von der Unfallversicherung abgedeckten Weg herbeigeführt haben. Ein solcher sog. Wegeunfall liegt grundsätzlich nur außerhalb des Betriebsgeländes vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf direktem Wege entweder von zu Hause zum Arbeitsort oder in umgekehrter Richtung befindet. Da sich der Sturz hier auf dem Betriebsgelände ereignete, ist kein Wegeunfall gegeben. Auch kann dem Arbeitgeber kein "doppelter Vorsatz" hinsichtlich des Arbeitsunfalls zu Last gelegt werden. Selbst wenn der Arbeitgeber Verkehrssicherungspflichten missachtet habe, indem er den Nebeneingang erst zu recht später Stunde räumte und streute, bedeutet dies allenfalls eine grob fahrlässige, nicht aber eine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls. Erst recht sei ihm kein vorsätzliches Handeln hinsichtlich des konkreten Verletzungserfolges vorzuwerfen. Gegenteiliges vermochte die Arbeitnehmerin nicht darzulegen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wieder einmal mehr zeigt sich, wie hoch nach der Rechtsprechung die Messlatte für die Bejahung einer Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen liegt. Zweck des Haftungsprivilegs gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII ist, betriebliche Konfliktsituationen zu vermeiden, indem anstelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer tritt. Die privatrechtliche Haftung soll daher nur bei qualifizierten Pflichtverletzungen des Arbeitgebers als "Ausnahme von der Regel" greifen. Daher reicht auch der bloße Verstoß gegen bestehende Verkehrssicherungs- bzw. Schutzpflichten nicht aus, selbst wenn dem Arbeitgeber dahingehend Vorsatz vorzuwerfen ist. Denn er müsste auch vorsätzlich hinsichtlich des konkreten "Verletzungserfolgs" gehandelt haben, was jedoch von den Gerichten nur äußerst selten bejaht wird. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der vom Arbeitsunfall betroffene Arbeitnehmer diesen "doppelten Vorsatz" im gerichtlichen Verfahren darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Zaubert der Mitarbeiter nicht gerade beispielsweise E-Mail-Verläufe hervor, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber von bestimmten Gefahren im Betrieb Kenntnis hatte und eine Verletzung seiner Arbeitnehmer zumindest billigend in Kauf nahm, wird die Darlegungs- und Beweislast zum Problem.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Angesichts der hohen Anforderungen des BAG können Arbeitgeber in aller Regel darauf vertrauen, nicht selbst für einen Arbeitsunfall haftbar gemacht zu werden. Dennoch empfiehlt es sich, Verkehrssicherungs- bzw. Schutzpflichten ernst zu nehmen und bei Kenntnis etwaiger Gefahren unverzüglich Gegenschritte einzuleiten. Auch sind regelmäßige Sicherheits-Schulungen auf allen Mitarbeiterebenen anzuraten. Dies gilt insbesondere für Betriebe, in denen Arbeitnehmer Umgang mit Gefahrenstoffen oder schweren Arbeitsgeräten haben. Arbeitgeber können so nicht nur das Risiko von Arbeitsunfällen im Vorfeld minimieren. Vielmehr stellen sie sich dadurch auch für ein mögliches Schadensersatzverfahren gut auf. Denn der Arbeitnehmer wird seiner ohnehin schon hohen Darlegungs- und Beweislast noch schwerer nachkommen können, wenn der Arbeitgeber ein vorbildliches Verhalten im Umgang mit Gefahrenmanagement aufweist.</p><p>Fragen hierzu beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/elisabeth-miesen" target="_blank" rel="noreferrer">Elisabeth Miesen</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ist Schluss – Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nach-sechs-wochen-entgeltfortzahlung-wegen-krankheit-ist-schluss-grundsatz-der-einheit-des</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Es gibt Arbeitnehmer, die haben aber auch ein Pech. Erst die Erkältung, dann Migräne, im Anschluss Schwindelgefühle, gefolgt von einem Magen-Darm-Virus, danach Knieprobleme, Blasenentzündung und Zahnschmerzen. So ziehen viele Wochen und Monate der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ins Land. Aber das ist ja kein Beinbruch, da der Arbeitgeber aufgrund immer neuer Krankheiten Entgeltfortzahlung leisten muss. Stimmt das? Die Antwort kennt das Bundesarbeitsgericht (vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).</span></span></span></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p><span><span><span>zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Beispielsweise beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gibt es Ausnahmen und der Arbeitnehmer erhält Vergütung, obwohl an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist von einigen Voraussetzungen abhängig, die in der Praxis zu vielen Streitigkeiten führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG unter folgenden Voraussetzungen:</span></span></span></p><ul><li>Bestehen eines Arbeitsverhältnisses</li><li>Erfüllung der vierwöchigen ununterbrochenen Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG</li><li>Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit</li><li>Unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit</li><li>Anspruchsdauer von maximal sechs Wochen</li></ul><p></p><h3><span><span><span>Fortsetzungserkrankung</span></span></span></h3><p>Krankheiten, die auf demselben Grundleiden beruhen wie die Krankheit, für die bereits Entgeltfortzahlung geleistet wurde,<strong> </strong>sind <strong>Fortsetzungserkrankungen</strong>. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von maximal weiteren sechs Wochen entsteht, wenn</p><ul><li><span><span>der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird und zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder</span></span></li><li><span><span><span>seit Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate vergangen sind und der Arbeitnehmer danach erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Folgekrankheiten und die Einheit des Verhinderungsfalls</h3><p><span><span><span>Bei Folgekrankheiten besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann erneut für maximal sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer zwischen der ersten Krankheit und einer neuen Krankheit arbeitsfähig ist. Eine Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer dazwischen tatsächlich gearbeitet hat. Ein untauglicher Arbeitsversuch reicht hingegen nicht aus. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wenn auch nur für ein paar Stunden – arbeitsfähig ist, ohne gearbeitet zu haben (z.B. Sonntag, Feiertag).</span></span></span></p><p><span><span><span>Tritt hingegen die neue Krankheit (Blasenentzündung) ein, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Krankheit (Beinbruch) arbeitsunfähig ist, beginnt kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Es besteht dann nur einmal ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowohl bei der Ersterkrankung als auch bei der Folgeerkrankung zu beweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU). Bei der Folgeerkrankung muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt und er zwischendurch arbeitsfähig war. Indizien sind eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem auf der letzten AU der ersten Krankheit bezeichneten Ende und dem auf der neuen AU bezeichneten Beginns der zweiten Krankheit die Begrifflichkeiten </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Erstbescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> und </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Folgebescheinigung</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>.</span></span></span></p><h3>BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18</h3><p><span><span><span>Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wurde durch das BAG bestätigt (11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintritt.</span></span></span></p><p><span><span><span>In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war eine Altenpflegerin vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, bis zum 20.03.2017. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Die Frauenärztin bescheinigte aufgrund der Operation zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis 16.06.2017. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten über die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab dem 19.05.2017. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin endete am 18.05.2017 die psychische Erkrankung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls und meinte dass er den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen bereits im Februar/März 2017 erfüllt habe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Revision beim BAG hatte keinen Erfolg und damit besteht kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung ab dem 19.05.2017. Der Arbeitnehmerin sei der Beweis nicht gelungen, dass die vorangegangene psychische Erkrankung im Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße,<br>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Einsatz eines Zeiterfassungssystems mittels Fingerprint</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/einsatz-eines-zeiterfassungssystems-mittels-fingerprint</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Arbeitsgericht Berlin vom 16. Oktober 2019 - 29 Ca 5451/19</em></p><p>Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels "Fingerprint" ist im Sinne von § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz nicht erforderlich und damit ohne Einwilligung der Arbeitnehmer grundsätzlich unzulässig.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Arbeitnehmer weigerte sich, ein neues Zeiterfassungssystem (Fingerprintsystem) zu benutzen. Bei der Zeiterfassung mittels Fingerprint meldet sich der Arbeitnehmer durch Abgleich seines Fingerabdrucks mit den im Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten an und ab. Da sich der Mitarbeiter weigerte, das neue Zeiterfassungssystem zu verwenden, erteilte der Arbeitgeber ihm zwei Abmahnungen. Gegen diese beiden Abmahnungen klagte der Arbeitnehmer.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen. Das Gericht stellte fest, dass es sich beim "Fingerprint" um sog. biometrische Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) handelt, die besonders schützenswert sind. Demnach gilt, dass die Verarbeitung von biometrischen Daten verboten ist, wenn kein Erlaubnistatbestand aus Art. 9 DSGVO eingreift und die Datenerhebung zulässig ist. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass weder die Voraussetzungen von Art. 9 DSGVO oder eine Einwilligung des Arbeitnehmers vorlagen noch eine Betriebsvereinbarung die Datenerhebung in zulässiger Art und Weise regelte.</p><p>Das Arbeitsgericht prüfte § 26 Abs. 1 BDSG, also ob die Datenverarbeitung zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Im Ergebnis verneinte das Arbeitsgericht die Erforderlichkeit. Es stellte eine Interessenabwägung an. Demnach gilt: Je intensiver in das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern eingegriffen wird, umso gewichtigere Rechtspositionen muss der Arbeitgeber vortragen, um die Datenerhebung nach § 26 BDSG zu rechtfertigen. So wird beispielsweise das Interesse des Arbeitgebers an einer biometrischen Zugangskontrolle (nicht Zeiterfassung) zu Bereichen mit sensiblen Geschäfts-, Produktions- und Entwicklungsgeheimnissen eher überwiegen als bei einer Zugangssicherung zu "normalen" Bürobereichen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Im Mai 2019 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten. Der deutsche Gesetzgeber wird diese Entscheidung noch umzusetzen haben. Hierbei werden die Arbeitgeber auch die datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten haben. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zeigt, welche Auswirkungen die datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Praxis haben können. Hierbei spielt insbesondere der Grundsatz der Erforderlichkeit, der stets im Zusammenhang mit Datenerhebungen bei der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses zu beachten ist, eine entscheidende Rolle. Dies heißt, dass Arbeitgeber die eigenen Rechtspositionen (ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung) mit den Rechtspositionen der Arbeitnehmer (Persönlichkeitsrechte) abwägen müssen. Bestehen verschiedene Möglichkeiten der Datenerhebung, die jeweils abgestufte Eingriffsintensitäten aufweisen, ist grundsätzlich die Möglichkeit mit der geringsten Eingriffsintensität zu wählen. Hierbei sind stets sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bestehen bspw. Anhaltspunkte, dass das Zeiterfassungssystem besonders gegen Missbrauch zu schützen ist, kann eine Interessenabwägung auch zu Gunsten des Arbeitgebers ausgehen. Hiervon ging auch das Arbeitsgericht aus, das die Ausgestaltung von Zeiterfassungssystemen unter Verwendung eines Fingerabdrucks nicht als gänzlich unzulässig ansah. Jedoch sind an die Ausgestaltung solcher Fingerprintsysteme hohe Voraussetzungen zu stellen. Arbeitgeber haben im Rahmen der Einführung solcher Systeme einen gewissen "Gestaltungsspielraum". Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass ein solches System dann zulässig sein kann, wenn die Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Identifikationsmöglichkeiten haben (Eingabe einer persönlichen Identifikationsnummer oder Verwendung von Chipkarten).</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten vor der Einführung eines Zeiterfassungssystems die Rechtslage genau prüfen (lassen). Des Weiteren bietet es sich an, dass Arbeitgeber die vorhandenen datenschutzrechtlichen Gestaltungsspielräume nutzen. Hierfür kann insbesondere auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung verwiesen werden. Dazu ist der Arbeitgeber ohnehin aufgrund der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet. Auf eine Einwilligung sollte in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden, da bisher ungeklärt ist, ob eine Einwilligung auch freiwillig durch den Arbeitnehmer abgegeben werden kann.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Geschlecht als zulässige Anforderung bei der Stellenausschreibung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-geschlecht-als-zulaessige-anforderung-bei-der-stellenausschreibung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19</em></p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span>Der Betreiber einer Privatschule in Bayern suchte </span></span><span><span><span><span>für den Sportunterricht der Schülerinnen explizit nach einer „Fachlehrerin Sport (w)“ und hatte die Stelle mit eben dieser Bezeichnung </span></span></span></span><span><span>ausgeschrieben. </span></span><span><span><span><span>Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, wurde von der Privatschule jedoch unter dem Hinweis abgelehnt, es werde eine weibliche Sportlehrkraft gesucht. Der Bewerber berief sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er war der Ansicht, die Tätigkeit einer Fachkraft für den Bereich Sport sei geschlechtsneutral. Die Privatschule wiederum erklärte, die Benachteiligung sei gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Gerade im Sportunterricht könne das Schamgefühl der Schülerinnen beeinträchtigt werden, wenn es bei einem nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht bei erforderlichen Hilfestellungen zu Berührungen zwischen den Schülerinnen und der Lehrkraft komme, oder eine männliche Lehrkraft die Umkleideräume betreten müsse, um für Ordnung zu sorgen</span></span></span></span><span><span>. </span></span><span><span><span><span>Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte die Entschädigungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Berufung zurückgewiesen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span><span>Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bewerber habe einen Anspruch auf Entschädigung. </span></span></span><span lang="EN-US"><span>Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass das Geschlecht der Sportlehrkraft für die ausgeschriebene Stelle eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG sei. Hierbei seien auch die unionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Das LAG habe über die Höhe zu entscheiden und hierfür noch weitere Feststellungen zu treffen.</span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span>Eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts ist gemäß § 8 Abs. 1 AGG nur zulässig, wenn es sich bei dem Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung um eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung handelt. Mit diesem Urteil hat das BAG verdeutlicht, dass das Geschlecht nur im Ausnahmefall eine solche berufliche Anforderung darstellen kann. Geschlechterspezifische Stellenausschreibungen sind daher nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Bei fehlerhaften Stellenausschreibungen drohen Entschädigungsansprüche. Die Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehälter umfassen.</span></span></p><h3><span lang="EN-US"><span>Praxistipp</span></span></h3><p><span lang="EN-US"><span>Arbeitgeber sollten daher – soweit möglich – auf eine geschlechterspezifische Stellenausschreibung verzichten. Da das Personenstandsgesetz seit Ende 2018 eine Geschlechtseintragung als „divers“ ermöglicht, bietet sich bei Stellenausschreibungen grundsätzlich der Zusatz (m/w/d) an, der männliche, weibliche und Bewerber diversen Geschlechts umfasst.</span></span></p><h5><span lang="EN-US"><span>Hinweis: </span></span><span>Eine abschließende Stellungnahme zur Argumentation des Betreibers der Privatschule ist aus der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung nicht ersichtlich. Es bleibt bis zum Erscheinen des Volltextes der Entscheidung abzuwarten, welche Position das BAG hier eingenommen hat. </span><br>&nbsp;</h5><p><span>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-thomas-lambrich" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Thomas Lambrich</a> gerne.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 22 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kurzzeitiges Aushelfen an der Kasse als mitbestimmungspflichtige Versetzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kurzzeitiges-aushelfen-der-kasse-als-mitbestimmungspflichtige-versetzung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 TaBV 51/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Weist der Arbeitgeber Beschäftigten nur für wenige Stunden einen anderen Arbeitsbereich zu, kann dies eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellen, wenn sich hierdurch die Arbeitsumstände erheblich ändern.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitgeberin betreibt eines von bundesweit über 40 Möbelhäusern. An Tagen mit hoher Kundenfrequenz kommt es zeitweise zu personellen Engpässen in den Bereichen Kasse und Logistik. In diesem Fall werden Beschäftigte aus anderen Abteilungen zur Unterstützung in den überlasteten Bereichen herangezogen. Die Einsatzdauer beträgt oft nur ein bis zwei Stunden. Die Tätigkeit an der Kasse zeichnet sich durch hohe Lärmbelastung aus und ist zudem fremdbestimmt, weil schematisch Kunde für Kunde abkassiert werden muss. Im Logistikbereich sind die Beschäftigten Temperaturschwankungen ausgesetzt. Es besteht auch hier kein Spielraum für eine eigenständige Gestaltung des Arbeitsablaufs, weil die Mitarbeiter entsprechend der Kundenanforderung arbeiten müssen. Der Betriebsrat war daher der Auffassung, es handle sich bei der kurzzeitigen Heranziehung in den Bereichen Kasse und Logistik um der Mitbestimmung unterliegende Versetzungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Anders als die Vorinstanz, stellte sich LAG Niedersachsen auf die Seite des Betriebsrats. es bejahte das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Versetzung sei nach der maßgeblichen Definition des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die „<em>Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.“</em> Arbeitgeber und Betriebsrat waren sich einig, dass die Bereiche Kasse und Logistik einen „anderen Arbeitsbereich“ darstellten. Das Gericht führte aus, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für sich allein den Versetzungsbegriff jedoch nur erfülle, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant sei. Ansonsten liege selbst bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn hiermit zugleich eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Einzelne Umstände müssen sich also nicht nur überhaupt geändert haben, sondern ihre Änderung müsse erheblich sein. Arbeitsumstände seien die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten habe. Hierzu zählen die vom BAG entwickelten Kriterien, wie z.B. die zeitliche Lage der Arbeit, Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG nahm an, dass mit dem kurzen Einsatz in den Bereichen Kasse und Logistik eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Dies ergebe eine wertende Gesamtschau aller konkreten Arbeitsumstände. Eine atomisierende Betrachtungsweise dürfe nicht vorgenommen werden. Der Umstand, ob die Arbeit z.B. überwiegend mit oder ohne Kundenkontakt zu leisten sei, wirke sich – neben den vom BAG bestimmten Kriterien - auf die Arbeitsumstände erheblich aus, da die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden weder gänzlich zurückgewiesen, noch für längere Zeit zurückgestellt werden könnten. Dies stünde einer freien Disposition der zu erledigenden Aufgaben diametral entgegen. Ob eine freie Disposition der übertragenen Tätigkeit stattfände, oder ob quasi mechanisch einzelne Schritte abgearbeitet werden müssen, sei ebenfalls ein „Umstand“ unter dem die Arbeit zu leisten sei.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der zeitlichen Komponente maß das Gericht dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Sofern einem Beschäftigen für die Dauer von weniger als einem Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde, ginge es bei der Versetzung immer um kurzzeitig zugewiesene Arbeitsbereiche.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gegen die Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen 1 ABR 21/19 Rechtsbeschwerde zum BAG eingereicht. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheiden wird. Da es in vielen Betrieben nicht unüblich sein dürfte, dass Mitarbeiter einander kurzzeitig aushelfen, sollten Arbeitgeber die Entscheidung kennen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte verstärkt ihre Mitbestimmungsrechte einfordern und z.B. auch auf ihr Vorschlagsrecht im Rahmen der Personalplanung beharren, um Personalengpässen generell vorzubeugen.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/3646?title=Onderscheka&amp;keys=Onderscheka&amp;blacklist=Onderscheka&amp;name=Onderscheka&amp;surname=Onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 12 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Früher war alles besser – vom Arbeitnehmer zum Crowdworker</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/frueher-war-alles-besser-vom-arbeitnehmer-zum-crowdworker</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Brezn kostete 10 Pfennig, der VW-Käfer wenige Tausend Mark, alles war billiger. Es gab Vollbeschäftigung und keine Arbeitslosigkeit, schon gar keine Kurzarbeit. Kinder hatten noch eine Kindheit und keinen Leistungsdruck. Ehen hielten und Fleisch war kein Fleischersatz. Früher war alles besser. Früher gab es Arbeitnehmer und Selbständige. Heute gibt es arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Scheinselbständige, Tele-Arbeiter, Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten, Praktikanten oder Crowdworker. Möglicherweise sehnt auch das LAG München im Urteil vom 04.12.2019 (8 Sa 146/19) alte Zeiten herbei und hat entschieden, dass Crowdworker keine Arbeitnehmer sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>ein Crowdworker ist damit kein Arbeitnehmer. Der Crowdworker reiht sich damit in eine unzählige Liste ein von Beschäftigungsarten, wie Praktikanten, Werkstudenten, Heimarbeiter, Tele-Arbeiter und zahlreichen Berufen, wie</span></span></span><span><span><span> Krankenpfleger, Zeitungszusteller, </span></span></span><span><span><span>Musik- oder Volkshochschullehrer, Orchestermusiker, Hebammen, Croupiers oder Fernsehmitarbeiter, bei denen jeweils die Frage der Arbeitnehmereigenschaft überprüft wurde. Nach meinem Eindruck werden immer mehr – früher unzweifelhaft selbständige Berufe – überprüft und der Stempel des Arbeitnehmers aufgedrückt. Deshalb lohnt sich nochmal der Blick auf die Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Arbeitsvertrag</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Arbeitsvertrag liegt – früher wie heute – vor, wenn die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vertraglich vorgesehen ist (§ 611a BGB). Arbeitnehmer haben Arbeitsanweisungen hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der geschuldeten Dienstleistung zu beachten und sind in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Abgrenzung zum Selbständigen</span></span></span></h3><p><span><span><span>In arbeitsrechtlichen Statusverfahren werden insbesondere folgende Abgrenzungskriterien herangezogen:</span></span></span></p><ul><li>Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt des Arbeitsverhältnisses</li><li><span><span>Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation</span></span></li><li><span><span><span><span><span>Einsatz von Erfüllungsgehilfen</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Visitenkarten des Unternehmens</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>E-Mail-Adresse des Unternehmens</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Eigenes Büro</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Urlaub</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Anzeige- und Nachweispflicht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Teilnahme an Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Recht, Aufgaben ablehnen zu können,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span>Wirtschaftliche Abhängigkeit</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Neumodisches Zeug: Crowdworking</h3><p><span><span><span>Crowdworking setzt sich aus Crowd (Menge) und Working (Arbeiten) zusammen. Also eine Menge kleiner Arbeiten, wie z.B. der Testkauf im Supermarkt. Beispielsweise sollen bei einer großen Supermarktkette in ganz Deutschland mit 500 Filialen Testkäufe durchgeführt werden. Dies macht nicht mehr der von weitem deutlich zu erkennende Kaufhausdetektiv mit aufgeklebtem Schnauzbart und langem Trenchcoat – früher war doch nicht alles besser –, sondern Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Rentner. Die einzelnen Tätigkeiten (Testkauf in einer Filiale) werden online über Plattformen an eine Vielzahl potentieller Interessenten angeboten. Die Testkäufe in 500 Filialen werden beispielsweise von 200 Crowdworkern durchgeführt, die einzelne Aufgaben (zwei bis drei Filialen) online angenommen haben. Crowdworker haben keine Pflicht, bestimmte Aufgaben zu übernehmen. Die Aufgabe, der Testkauf, wird vor Ort in der jeweiligen Filiale durchgeführt und mit dem Smartphone werden Daten erfasst und weitergegeben.</span></span></span></p><h3>LAG München vom 04.12.2019 (8 Sa 146/19)</h3><p>Das LAG München hatte über den Arbeitnehmerstatus eines Crowdworkers zu entscheiden, der über eine Internetplattform Aufgaben annahm und Kontrollen der Warenpräsentation im Einzelhandel oder in Tankstellen durchführte. Mit dem Crowdworker bestand eine Basisvereinbarung, mit der er berechtigt war, innerhalb eines Radius von 50 km angezeigte Aufträge anzunehmen und innerhalb von zwei Stunden abzuarbeiten. Der Crowdworker war nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen noch berechtigt Aufträge angeboten zu bekommen. Dem Crowdworker wurde die Basisvereinbarung per E-Mail gekündigt.</p><p>Das LAG München hat entschieden, dass der Crowdworker kein Arbeitnehmer ist. Die Voraussetzungen eines Arbeitsvertrags lägen nicht vor, weil keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und keine persönliche Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt besteht. Die Basisvereinbarung als Rahmenvertrag habe wirksam per E-Mail gekündigt werden können. Die Revision wurde zugelassen, da dieser Fall grundsätzliche Bedeutung habe. Möglicherweise wird das BAG entscheiden.</p><p>Das LAG hat mangels Relevanz nicht entschieden, ob jeweils durch das Anklicken eines Auftrags, der innerhalb von zwei Stunden abgearbeitet sein muss, ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde.</p><p><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße </span></p><p><span><span><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>, der meistens eine Menge Arbeit hat, aber kein Crowdworker ist.</span></span></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 08 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Weihnachten 2019 – Geschenkideen für den Arbeitgeber</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/weihnachten-2019-geschenkideen-fuer-den-arbeitgeber</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: </span></span></span><span><span><span>„Was soll ich ihm nur schenken?“. Es ist nicht leicht, das passende Geschenk für seinen Arbeitgeber zu finden. Einige mögen denken „Er hat doch schon alles“, andere sehen gar nicht erst ein, ihrem Arbeitgeber etwas zu schenken und wiederum andere, die keine Gehaltserhöhung bekommen haben, einen schweren Stand haben, nicht wertgeschätzt werden oder sogar gekündigt wurden, würden dem Arbeitgeber am liebsten Zyankali-Schokolade oder [zensiert] [zensiert] oder [zensiert] schenken. In diesem Blog geht es jedoch nicht darum, was Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber schenken würden, sondern was Arbeitgeber 2020 gemessen an den arbeitsrechtlichen Änderungen – wirklich brauchen können. Wie in jedem Jahr gilt, dass sich Arbeitgeber aufgrund der oftmals arbeitnehmerfreundlichen Rechtsprechung und der die Arbeitnehmer schützenden Arbeitsgesetze sich grundsätzlich „warm anziehen“ müssen und deshalb mein <strong>Geschenktipp 1: Mütze, Schal und Handschuhe</strong>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch der Jahreswechsel 2019/2020 bringt einige Neuerungen und das Jahr 2020 lässt schon einige arbeitsrechtliche Entwicklungen ahnen. Die Änderungen werden anhand von passenden Weihnachtsgeschenken dargestellt:</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 2: Fremdsprachenlexikon</span></strong></p><p><span><span><span>Ab 01.03.2020 soll es das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz Arbeitnehmern aus Drittstaaten leichter machen einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden und auszuüben. Das neue Gesetz definiert zunächst einen einheitlichen Begriff für Fachkräfte. Der Anwendungsbereich ist nicht länger auf Mangelberufe beschränkt. Auch entfällt die Vorrangprüfung für Fachkräfte, deren Abschluss anerkannt ist und die bereits einen Arbeitsvertrag in Deutschland besitzen. Bisher wurde noch geprüft, ob vorrangberechtigte Arbeitnehmer aus Deutschland, EU, EWR oder der Schweiz verfügbar sind. Ein Fremdsprachenlexikon kann die bei der Verständigung zwischen Arbeitgeber und ausländischer Fachkraft sehr hilfreich sein.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 3: Sparschwein</span></strong></p><p><span><span><span>Alles wird teurer, auch die Arbeitskraft. Ab dem 01.01.2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,35 brutto pro Stunde. Ab dem 01.01.2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende. Der Mindestlohn soll im ersten Lehrjahr EUR 515,00 brutto betragen und für Auszubildende gelten, die ab 2020 ihre Ausbildung beginnen. Mit einem Sparschwein kann die Verteuerung der Arbeitskraft erspart werden.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 4: Smartphone oder Tablet</span></strong></p><p><span><span><span>Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem dritten </span></span></span>Gesetz zur Bürokratieentlastung<span><span><span> zugestimmt. Danach soll unter anderem die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt werden. Zum Teil tritt das Gesetz bereits am 01.01.2020 in Kraft. Damit Arbeitgeber bei der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 01.01.2021 überhaupt über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter informiert werden können, müssen sie „online“</span></span></span><span><span><span> sein, am besten mobil mit einem Smartphone oder einem Tablet.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 5: Ganz große Pinnwand</span></strong></p><p><span><span><span>Nach der Rechtsprechung darf Jahresurlaub künftig nur noch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den Resturlaub und den etwaigen bevorstehenden Verfall des Urlaubs aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Damit der Arbeitgeber alle Postkarten aus den Urlaubsparadiesen seiner Mitarbeiter aufhängen kann, eignet sich eine ganz große Pinnwand, denn in Zukunft wird in den Unternehmen am Jahresende bzw. am 31.03. des Folgejahres weniger Urlaub verfallen und die Mitarbeiter werden mehr im Urlaub sein.</span></span></span></p><p><strong><span>Geschenktipp 6: Stechuhr oder ganz viel Mitleid</span></strong></p><p><span><span><span>Der EuGH hat am 14.05.2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur täglichen Arbeitszeiterfassung einzurichten. Wir sind alle gespannt, wann und vor allem wie eine entsprechende Umsetzung in Deutschland – möglicherweise 2020 – erfolgen wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Geschenktipps für Ihren Arbeitgeber dürften Sie jetzt genug haben. Wenn Sie mich noch fragen, wo Sie die Geschenke besorgen können, gebe ich Ihnen gerne den Tipp: Bestellen. Denn am 16.11.2019 ist das Paketboten-Schutz-Gesetz in Kraft getreten. Durch dieses sol-len mit einer Nachunternehmerhaftung die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) und vorweihnachtliche Grüße</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 03 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Karneval – der Betriebsrat im Kostüm des Arbeitgebers?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/karneval-der-betriebsrat-im-kostuem-des-arbeitgebers</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ist ein Teil der unternehmerischen Entscheidung und Freiheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist beispielsweise bei der Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG), bei der Kündigung (§ 102 BetrVG) oder bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) zu beteiligen bzw. zu unterrichten. Es ist erfreulich, findet Dr. Erik Schmid, dass es (wohl) bei der Rollenverteilung bleibt und der Betriebsrat eine Mindestbesetzung im Rahmen des Gesundheitsschutzes nicht erzwingen kann.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>das BAG hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (1 ABR 22/18) nicht über die Zulässigkeit von Mindestbesetzungen im Pflegedienst als Maßnahme des Gesundheitsschutzes entschieden. Darauf wurde in der– ganz kurzen – Pressemitteilung (Nr. 38/19) ausdrücklich hingewiesen. Das BAG gibt der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über die Mindestbesetzung im Pflegedienst dennoch statt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es bleibt dennoch (vorerst) dabei, kein Karneval im Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat darf sich nicht als Arbeitgeber verkleiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17) hat in der Vorinstanz entschieden, dass der Betriebsrat nicht kraft betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung eine Mindestbesetzung im Schichtplan erzwingen kann. Nach dem LAG ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung ein Eingriff in die Personalplanung und damit die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Dieser Eingriff sei nicht durch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gerechtfertigt, das Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden betrifft. Der Arbeitgeber kann auch durch den Betriebsrat nicht zu einer Mindestbesetzung von Personal gemäß Schichtplan gezwungen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>„Schuster bleib bei Deinen Leisten“</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik mit ca. 300 Arbeitnehmern. In der Klinik besteht ein Betriebsrat. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gab es Streitigkeiten über Dienstpläne. Die Besetzung des Pflegepersonals auf den Stationen hielt der Betriebsrat nicht für ausreichend. Anfang 2013 wurde eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eingesetzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wurden mehrere Gutachten zur gesundheitlichen Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt und verschiedene Zwischenvereinbarungen abgeschlossen. Ein Gutachten zeigte aufgrund organisatorischer Mängel Belastungsschwerpunkte auf. Nach Ansicht des Klinikbetreibers wurden diese Mängel behoben, nach Ansicht des Betriebsrats hingegen nicht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Anfang 2016 konnte in einem weiteren Einigungsstellentermin keine Einigung erzielt werden. Gegen die Zustimmung des Arbeitgebers kam es zu einem Einigungsstellenspruch und damit zu einer </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. In dieser Betriebsvereinbarung war u.a. zum Thema </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Arbeits- und Gesundheitsschutz</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> die Mindestbesetzung des Pflegepersonals auf den einzelnen Stationen in den einzelnen Schichten geregelt. Die Arbeitgeberin hat diesen Spruch angefochten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kurioser Effekt des Spruchs der Einigungsstelle</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Spruch der Einigungsstelle über die Betriebsvereinbarung ist auf den ersten Blick nicht unüblich. Auch wenn darin die Mindestbesetzung des Pflegepersonals geregelt wird. Der Spruch und die Betriebsvereinbarung haben aber einen kuriosen Nebeneffekt. Es bestand die Gefahr, dass der Betriebsrat eine personelle Mindestbesetzung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Gegenstand der Einigungsstelle war das Mitbestimmungsrecht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Ohne Frage besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieses Mitbestimmungsrecht hat jedoch Grenzen, die im Spruch der Einigungsstelle bzw. in der Betriebsvereinbarung nicht eingehalten wurden. Der Betriebsrat hätte auf Basis der Betriebsvereinbarung unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes die Mindestbesetzung der Stationen für Pflegepersonal und damit mittelbar die Personalplanung durchsetzen können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>LAG lässt Arbeitgeber besser schlafen – BAG weckt sie jedenfalls nicht auf</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Schleswig-Holstein ist jedoch – in erfreulicher Weise – der Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht uferlos jede Maßnahme rechtfertigt. Der Grundsatz ist, dass sich eine Handlungspflicht aus einer festgestellten konkreten Gefahr oder konkreten Gefährdung ergibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Beispielsweise rechtfertigt ein schlecht beleuchteter Arbeitsplatz nicht das Aufstellen von Flutlichtmasten, sondern es reicht aus, wenn eine stärkere Glühbirne verwendet wird. Eine schlecht einsehbare Kurve auf dem Betriebsgelände rechtfertigt nicht den Abbruch einer Werkshalle, es reicht beispielsweise das Aufstellen eines Spiegels aus.</span></span></span></p><p><span><span><span>So ist es in diesem Fall auch. In einem der Gutachten der Einigungsstelle wurden organisatorische Mängel festgestellt. Diese Mängel führen zu allgemeinen Belastungsschwerpunkten. Es wurde jedoch nicht festgestellt, welche konkreten Mängel zu welchen gesundheitlichen Folgen für das Pflegepersonal führen. Damit war auch nicht klar, ob mehr Personal oder die Einhaltung der Mindestbesetzung des Pflegepersonals gemäß der Betriebsvereinbarung die Mängel beseitigt. Möglicherweise gibt es mildere Mittel.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Betriebsvereinbarung und die darin enthaltenen Regelungen zur Mindestbesetzung der Stationen durch Pflegepersonal ist deshalb keine Maßnahme des Arbeitsschutzes und es besteht keine Handlungspflicht des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle hat mit ihrem Spruch die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats überschritten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Betriebsrat darf sich nicht verkleiden und das Kostüm des Arbeitgebers überstreifen. Ein gutes Zeichen, auch wenn das BAG die Karnevalsparty ein wenig getrübt hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und eine spannende und lustige Karnevalssaison</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>(Un-)Zulässigkeit des Flugbegleiter-Streiks</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-zulaessigkeit-des-flugbegleiter-streiks</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>Gerade bin ich auf dem Weg von München nach Karlsruhe zu einem Termin beim Arbeitsgericht. Die ca. 300 Kilometer kann ich mit dem Auto oder mit dem Zug zurücklegen. Das Flugzeug, auf das ich bei Dienstreisen auch gerne zurückgreife, habe ich für diese Strecke quer durch Süddeutschland nicht in die engere Wahl einbezogen. Es ist keine Angst vor Greta Thunberg, sondern schlicht die fehlende Flugverbindung München – Karlsruhe. Also musste ich zwischen Auto (flexibler, ungestörteres Telefonieren, aber auch Parkplatzsuche und Staugefahr) und Bahn (ich muss mich nur reinsetzen, aber auch großes Risiko einer Verspätung, großes Risiko einer Verspätung und großes Risiko einer Verspätung) wählen. Ich habe mich für die Bahn entschieden, auch damit ich diesen Blog schreiben kann.</span></span></span></em></p><p><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></p><p><span><span><span>fast so sicher, wie das </span></span></span><span><span><span>„Amen“</span></span></span><span><span><span> in der Kirche kommt der nächste Streik bei der Bahn oder bei Fluggesellschaften, wie der Lufthansa. Die Kurzfristigkeit bei Streiks ist einerseits ein wichtiges Mittel für einen erfolgreichen Arbeitskampf, andererseits ein großes Ärgernis für die betroffenen Kunden. Da oftmals bis kurz vor Reisebeginn nicht klar ist, ob der Zug oder der Flug pünktlich oder überhaupt startet, werden viele Reisen abgesagt. Wer Reisen muss, wird rein vorsorglich auf den jeweils anderen, nicht streikenden aber überfüllten Mobilitätsdienstleister umsteigen. Völlig unklar ist dabei auch ob, wann und wie die Rückreise verläuft. Der Flugbegleiter-Streik vor wenigen Wochen am 07./08.11.2019 soll zeigen, wie unberechenbar Entscheidungen von Arbeitsgerichten über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks sind.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Grundsätze über die Zulässigkeit von Streiks</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitsgerichte haben – oftmals im einstweiligen Verfügungsverfahren </span></span></span>–<span><span><span> die Frage zu klären, ob ein kurzfristig geplanter Streik zulässig ist. Kurz zusammengefasst ist ein Streik zulässig, wenn</span></span></span></p><ul><li>ein tariflich regelbares Ziel gefordert wird (z.B. höhere Vergütung, kürzere Arbeitszeit),</li><li>keine Friedenspflicht besteht, d.h. das geforderte Ziel ist bereits tariflich geregelt,</li><li>er nicht gesetzeswidrig ist,</li><li>er nicht unverhältnismäßig ist (z.B. Krankenversorgung muss sichergestellt sein) und</li><li>wenn der Streik von einer tariffähigen Gewerkschaft geführt wird.</li></ul><p></p><h3><span><span><span>Pilotenstreik 2015</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Streik der Lufthansa-Piloten 2015 war rechtswidrig. Das hat das LAG Hessen mit Urteil vom 09.09.2015 (9 SaGa1082/15) festgestellt und mit einer fehlenden Forderung nach einem tariflich regelbaren Ziel begründet. Das Ziel des Arbeitskampfes ergibt sich grundsätzlich aus dem Streikbeschluss. Im Streikbeschluss war die Übergangsversorgung der Piloten angegeben. Tatsächlich wollte die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit eine Verlagerung von Pilotenarbeitsplätzen ins Ausland (</span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Wings-Konzept</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>) verhindern. Diese wurde auch in einer Pressemitteilung deutlich. Der Streik der Lufthansa-Piloten wurde damit als rechtswidrig angesehen und es wurde nicht auf das angegebene Streikziel, sondern auf das tatsächliche Streikziel abgestellt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Flugbegleiterstreik 2019</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Oktober 2018 wählte die Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (Ufo) den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Es gab erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl. Dass es Unregelmäßigkeiten bei der Wahl des Ufo-Vorstands gab, bestätigt auch das Amtsgericht Darmstadt, in dem es am 18.07.2019 die Eintragung der Vorstandsmitglieder ins Vereinsregister ablehnte.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gewerkschaft Ufo kündigte im November 2018 und im Januar 2019 Tarifverträge, die speziell für die Fluggesellschaft galten, damit über die Regelungen dieser (gekündigten) Tarifverträge neu verhandelt werden konnte, andernfalls hätte Friedenspflicht bestanden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den 07./08.11.2019 plante die Gewerkschaft einen Streik der Flugbegleiter um Druck auf die Verhandlungen über Themen der gekündigten Tarifverträge zu bringen. Die Fluggesellschaft Lufthansa und die Gewerkschaft Ufo stritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit des geplanten Streiks. Die Fluggesellschaft begründete die Unzulässigkeit u.a. mit dem Verstoß gegen die Friedenspflicht, da Zweifel an der wirksamen Vertretung der Gewerkschaft im Zeitpunkt der Kündigung und damit Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungen bestanden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil v. 06.11.2019 – 15 Ga 146/19) ist der Ansicht, dass die Tarifverträge wirksam gekündigt wurden und der Streikbeschluss gültig ist. Es hat den Antrag der Fluggesellschaft gegen den Arbeitskampf der Flugbegleiter abgelehnt. In Anwendung des summarischen Prüfungsmaßstabs im einstweiligen Verfügungsverfahren sei der geplante Streik der Flugbegleiter nicht rechtswidrig, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Gewerkschaft Ufo nicht tariffähig sei. Das Arbeitsgericht bewertete den geplanten 48-Stunden-Streik nicht als unverhältnismäßig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Berufung zum LAG Hessen (Urteil vom 06.11.2019 – 16 SaGa 1304/19) hatte keinen Erfolg. Das LAG Hessen führte aus, dass die Gründe der Fluggesellschaft gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks, interne Mängel der Gewerkschaft seien, die im Eilverfahren nicht aufgeklärt wurden. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, da eine Revision zum BAG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kaum Vorhersehbarkeit bei Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Einstweilige Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streiks gehen wie das sog. </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Hornberger Schießen</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> aus. Außer bei offensichtlichen Fällen ist eine Vorhersehbarkeit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks kaum möglich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die von einem Streik bedroht werden, die Chance auf ein Streikverbot über die Arbeitsgerichtsbarkeit wahren sollten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und streikfreie Reisen ohne Verzögerungen</span></span></span></p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Ausnahmen im Leben und die Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-ausnahmen-der-sachgrundlosen-befristung-des-arbeitsvertrags</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Über „Ausnahmen“ gibt es viele Sprichwörter, „Ausnahmen bestätigen die Regel“, „Keine Regel ohne Ausnahme“, „Die Ausnahme belästigt die Regel, bis sie selber Regel ist“ oder „Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln“. Ausnahmen sind oft erfreulich, weil es einem als etwas Besonderes vorkommt, wie ausnahmsweise das Stück Schokolade während der Diät, das Glas Sekt zum Geburtstag während des alkoholfreien Monats, der ausnahmsweise bessere Preis beim Möbelkauf, den sonst kein anderer Kunde erhält… Es scheint so, als seien Ausnahmen in Wirklichkeit gar keine richtigen Ausnahmen, sondern doch irgendwie eher die Regel. Zur sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags hat das BAG im Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) eine erfreuliche Ausnahme von der Ausnahme der Aus-nahme aufgestellt.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>nach dem Willen des Gesetzes sind unbefristete Arbeitsverhältnisse die Regel und Befristungen die Ausnahme. Befristungen sind jedoch in der Praxis so häufig, dass sie (fast) nicht mehr als Ausnahme von dem unbefristeten Arbeitsverhältnis, sondern als Regel angesehen werden können. Innerhalb der Befristungen ist die Befristung mit sachlichem Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG die Regel und die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG die Ausnahme. Nach meiner Erfahrung in der Praxis ist auch hier die Ausnahme eher die Regel. Die sachgrundlose Befristung, als Ausnahme der Befristung mit Sachgrund und als weitere Ausnahme des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat enge Voraussetzungen, wie die maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren. Von diesen engen Voraussetzungen gibt es Ausnahmen für „junge“ Unternehmen und „ältere Arbeitnehmer“. Von der Ausnahme für sachgrundlose Befristungen bei jungen Unternehmen bis zur Dauer von vier Jahren gibt es hingegen eine Ausnahme, wenn die Neugründung des Unternehmens im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen steht. Dann gilt die Ausnahme der Privilegierung nicht und es greift wieder die Regel einer maximal zulässigen Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren. Von der Ausnahme (Nichtanwendbarkeit des Privilegs junger Unternehmen), der Ausnahme (Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung von über vier Jahren bei jungen Unternehmen), der Ausnahme (Befristung als sachgrundlose Befristung), der Ausnahme (Arbeitsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis) macht das BAG im Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) eine weitere Ausnahme. Ich mache keine Ausnahme und stelle in meinem Blog alles noch einmal Schritt für Schritt dar:</p><h3>Befristung als Ausnahme des unbefristeten Arbeitsverhältnisses</h3><p>Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in §§ 14 ff. TzBfG die Befristung, als Ausnahme der unbefristeten Arbeitsverträge. Die zeitliche Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn ein sog. Sachgrund gegeben ist. Als Sachgrund zählt § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beispielsweise die Befristung zur Erprobung, die Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung oder die Befristung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers.</p><h3>Sachgrundlose Befristung als Ausnahme der Befristung</h3><p>Neben der Befristung des Arbeitsvertrags mit Sachgrund, als Regel der Befristung, gibt es auch die sachgrundlose Befristung als Ausnahme. § 14 Abs. 2 TzBfG nennt für die wirksame Befristung des Arbeitsvertrags ohne Sachgrund folgende Voraussetzungen:</p><ul><li>maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren (z.B. 01.11.2017 bis 31.10.2019),</li><li>höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags innerhalb diesen Zeitraums von zwei Jahren (z.B. sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis von sechs Monaten wird 3-mal um jeweils weitere sechs Monate verlängert),</li><li>keine Zuvor-Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses.</li></ul><p></p><h3>Änderungen der sachgrundlosen Befristung im Koalitionsvertrag</h3><p>Im Koalitionsvertrag 2018 sind zur Abschaffung des Missbrauchs der sachgrundlosen Befristung gravierende Einschränkungen vereinbart worden, die aber noch nicht in geltendes Recht umgesetzt wurden:</p><ul><li>Arbeitgeber mit mehr als 75 beschäftigten Arbeitnehmern dürfen maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen. In Zahlen ausgedrückt wären das bei z.B. 200 Beschäftigen lediglich fünf Arbeitnehmer. Bereits mit dieser Hürde ist die sachgrundlose Beschäftigung nahezu „tot“. Bei Überschreiten dieser Quote gilt jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet abgeschlossen. Eine solche Maximalquote gibt es derzeit nicht. Diese Neuregelung wird Arbeitgeber sehr schmerzen.</li><li>Die bisher maximale Dauer einer sachgrundlosen Befristung von zwei Jahren bei maximal drei Verlängerungen innerhalb dieses Zeitraums (z.B. 4 mal 6 Monate) soll gemäß dem Entwurf des Koalitionsvertrags erheblich eingeschränkt werden. Zukünftig soll die maximale Dauer der sachgrundlosen Befristung nur noch 18 Monate betragen und es soll innerhalb dieser Maximaldauer nur noch eine Verlängerung (z.B. 2 mal 9 Monate) möglich sein.</li><li>Abschaffung der „Kettenbefristungen“. Befristungen (sachgrundlos und mit Sachgrund) sind nicht mehr zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren bestand. Auch eine solche maximale Befristungsdauer für Sachgrundbefristungen gab es bisher nicht im Gesetz. Für diese Höchstdauer von fünf Jahren zählen auch Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer.</li><li>Positiv ist für die Arbeitgeberseite, dass wohl gesetzlich geregelt werden soll, dass die „Zuvor-Beschäftigung“, die derzeit heftig in der Rechtsprechung umstritten ist, mit drei Jahren festgelegt werden soll. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber nach Ablauf von drei Jahren wieder sachgrundlos befristet beschäftigt werden darf. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung gibt es keine zeitliche Grenze und auch ein 30 Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis stünde einer sachgrundlosen Befristung entgegen.</li></ul><p></p><h3>Ausnahme der maximalen Dauer der sachgrundlosen Befristung</h3><p>Nach derzeitigem Recht dürfen Arbeitsverhältnisse höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren sachgrundlos befristet werden. Nach Umsetzung der Regelungen im Koalitionsvertrag dürfen sachgrundlose Befristungen maximal 18 Monate andauern. Von dieser maximalen Dauer der sachgrundlosen Befristung gibt es zwei Ausnahmen für junge Unternehmen (§ 14 Abs. 2 a TzBfG) und für ältere Arbeitnehmer (§ 14 Abs. 3 TzBfG).</p><ul><li>Bei neugegründeten Unternehmen, innerhalb der ersten vier Jahre nach der Gründung, können Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen und innerhalb dieser Zeit auch mehrfach verlängert werden.</li><li>Bei älteren Arbeitnehmern, die zum Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet haben und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos waren, Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben, können bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Innerhalb dieser fünf Jahre ist auch eine mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig.</li></ul><p></p><h3>Ausnahme vom Privileg junger Unternehmen</h3><p>Das Privileg junger Unternehmen, Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Jahre nach deren Gründung bis zu vier Jahre sachgrundlos zu beschäftigen gilt nicht, wenn die Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen erfolgt (§ 14 Abs. 2 a Satz 2 TzBfG). Die Gefahr eines Missbrauchs in Unternehmen und Konzernen, ständig neue Unternehmen zu gründen und damit dauerhaft sachgrundlos Arbeitsverhältnisse zu befristen, wäre zu groß.</p><h3>Ausnahme von der Ausnahme der Privilegierung junger Unternehmen</h3><p>Das BAG hat mit Urteil vom 12.06.2019 (7 AZR 317/17) in aus Arbeitgebersicht erfreulicherweise entschieden, dass eine Neugründung im Sinne des § 14 Abs. 2 a TzBfG und damit die Privilegierung junger Unternehmen auch für schon im Konzern bestehende Unternehmen gilt, wenn das Unternehmen ohne Änderung der rechtlichen Struktur eine neue wirtschaftliche Aktivität aufnimmt und verfolgt, die bislang im Konzern nicht wahrgenommen wurde. Im streitgegenständlichen Fall ging es bei der Neugründung um einen Möbelverkaufsstandort. Der Konzern hat bisher bereits mit Möbeln gehandelt, aber nicht in diesem örtlichen Gebiet.</p><p>Dies ist eine erfreuliche Entscheidung, da mal wieder zu Gunsten von Arbeitnehmern im Bereich der sachgrundlosen Befristung entschieden wurde.</p><p>Ich mache keine weitere Ausnahme, sondern bleibe bei der Regel:</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br><br>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><br><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sonntagsarbeit in der Games-Branche: Was ist erlaubt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sonntagsarbeit-der-games-branche-was-ist-erlaubt</link>
                        <description>Sonntagsarbeit in der Games-Branche: Was ist erlaubt?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Darf in Deutschlands Computerspiele-Industrie auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden? Eigentlich nicht – doch es gibt Ausnahmen.</strong></p><p><em>„Sonntagsarbeit ist in Deutschland grundsätzlich verboten. Das gilt auch und gerade für gesetzliche Feiertage, etwa Allerheiligen (regional) oder den Tag der Deutschen Einheit (bundesweit). Dass der Pastor trotzdem von der Kanzel predigt, dass Bäckereien und Cafés frische Brötchen anbieten, dass Kongresszentren, Messen und Rummelplätze geöffnet sind, dass verderbliche Ware in LKWs quer durchs Land fahren und dass Ärzte und Pfleger auch an Sonn- und Feiertagen praktizieren, liegt an den gesetzlich festgelegten Ausnahme-Tatbeständen.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag von <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/angela-schilling" target="_blank" rel="noreferrer">Angela Schilling</a> können Sie auf der <a href="https://www.gameswirtschaft.de/wirtschaft/sonntagsarbeit-games-branche/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der GamesWirtschaft </a>(1. November 2019) nachlesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Adieu Cherie… Adieu Gelber Schein…</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/adieu-cherie-adieu-gelber-schein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) beim Arbeitgeber nachzuweisen. Der Beweiswert eines solchen Gelben Scheins ist nahezu unantastbar, obwohl bekanntermaßen nirgends so viel gelogen wird, wie bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. OK, vielleicht wird auch bei Alter und Gewicht viel gelogen. Vielleicht wird auch viel im Wahlkampf gelogen. Gut, Frauen lügen auch häufig bei der Anzahl ihrer Schuhe und Männer bei der Anzahl ihrer bisherigen Sexualpartner. Es wird auch viel bei der eigenen gesunden Ernährung, dem regelmäßigen Sporttreiben, der Erfolge bei der Erziehung der eigenen Kinder sowie bei der neuen Frisur des Kollegen gelogen. Ich bleibe aber dabei, der Gelbe Schein hat seinen hohen Beweiswert nicht verdient. Vielleicht gibt es auch deshalb unzählige Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die richtige und rechtzeitige Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Endet das Problem ab dem Jahr 2021?</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>über viele Kanäle ist die Meldung gelaufen </span></span></span><span><span><span>„Gesetz schafft Gelben Schein ab – Arbeitsunfähigkeit wird digital“. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform soll es eine digitale Lösung geben. Die Testphase sei laut Bundesgesundheitsminister bereits angelaufen. Die digitale AU soll die Papier-AU ab 2021 ersetzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was ändert sich dann und welche Probleme verschwinden bzw. entstehen neue?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier – bisherige Regelung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach § 5 EFZG hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige- und eine Nachweispflicht. Die Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, auf jeden Fall vor Beginn seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Daran wird sich nichts ändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Nachweispflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen muss. Gesetzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Vertraglich kann diese Pflicht bereits auf den ersten Krankheitstag verkürzt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit einen Arzt aufsucht und der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeugt. Der Arbeitnehmer erhält dabei eine Krankmeldung in Papierform, die aus drei Teilen besteht. Einen Teil erhält die Krankenkasse, einen Teil der Arbeitnehmer und einen Teil, der gelbe Teil, bei dem die Art der Krankheit nicht ersichtlich ist, erhält der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Original dem Arbeitgeber übermittelt werden. Ein Fax, eine Kopie, ein Scan oder ein Bild per WhatsApp reicht grundsätzlich nicht. Solange der gelbe Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beim Arbeitgeber eingeht, ist dieser berechtigt, das Gehalt, soweit Entgeltfortzahlung zu leisten ist, zurückzubehalten. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann auch eine Abmahnung oder eine Kündigung rechtfertigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Über diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die wirksame und rechtzeitige Vorlage beim Arbeitgeber gibt es zahlreiche Streitigkeiten. Es gibt Fälle, in denen der gelbe Teil, insbesondere die Daten des Beginns und das Ende der Krankheit gefälscht werden. Teilweise wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dem Arbeitgeber vorgelegt, nicht aber der Krankenkasse. Bei Nachfrage des Arbeitgebers bei der Krankenkasse, ob noch Entgeltfortzahlung zu leisten ist, wird die Krankenkasse dies dann bejahen, da die Krankenkasse nicht über sämtliche Krankheiten informiert ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Regelung ab 2021</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf soll es ab 2021 eine digitale Lösung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben. Die Testphase sei bereits angelaufen. Es ist geplant, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiterhin der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, jedoch nicht in Papierform, sondern digital. Die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom Arzt zur Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten gesendet. Die Krankenkasse selbst übermittelt dem Arbeitgeber die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit denselben Daten – wie bisher – dem Beginn und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wesentlicher Unterschied ist neben dem Umstieg von Papier auf Elektronik, dass der Arbeitnehmer mit der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts mehr zu tun hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fälschungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer sowie die Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fallen damit weg.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob in elektronischer oder in Papierform, weiterhin wird in vielen Fällen streitig und unklar bleiben, ob der Arbeitnehmer wirklich krank und krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder nur krank macht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vieles wird einfacher, viele Probleme bleiben bestehen und viele Probleme werden hinzukommen. Bleiben Sie unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler oder Papierform gesund.</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 27 Oct 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geltung transformierter Betriebsvereinbarungen bei mehreren Betriebsübergängen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geltung-transformierter-betriebsvereinbarungen-bei-mehreren-betriebsuebergaengen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung in Folge eines Betriebsübergangs ins Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 12. Juni 2019 – 1 AZR 154/17</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Kläger war seit 1987 bei der V-GmbH beschäftigt. Diese schloss 1992 eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Versorgungsleistungen (BV 1992). Die V-GmbH übertrug 1999 den Geschäftsbereich auf die V-SEA GmbH. Im Mai 2013 verschmolz die V-SEA GmbH auf die Beklagte und wurde vollständig in deren Betrieb integriert. Bei der Beklagten galt bereits seit 2008 für Neueintritte eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (GBV 2008). Zudem schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat der V-SEA GmbH nach der Verschmelzung im November 2013 einen Sozialplan, nach dem im Versorgungskonto für die bis zum Verschmelzungszeitpunkt erdienten Versorgungsanwartschaften nach der BV 1992 gutzuschreiben waren. Der Kläger macht geltend, dass sich seine betriebliche Altersversorgung weiterhin nach der BV 1992 richte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p>Durch den Betriebsübergang auf die Beklagte wurde die BV 1992 von der GBV 2008 abgelöst. Das BAG lässt in seiner Entscheidung offen, ob bereits mit dem ersten Betriebsübergang auf die V-SEA GmbH die BV 1992 für den Kläger nach § 77 Absatz 4 Satz Betriebsverfassungsgesetz fortgalt oder ob ihre Bestimmungen im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden sind.</p><p>In einem zweiten Schritt zeigt das BAG, dass eine Fortgeltung der BV 1992 i.S.d. § 77 Absatz 4 Satz 1 BetrVG ausscheide, da mit dem Betriebsübergang 2013 die V-SEA GmbH nicht unter Wahrung ihrer Identität auf die Beklagte übertragen worden sei. Zudem würden nach § 613a I 2 BGB transformierte Regelungen auch beim Betriebserwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter beibehalten und wandeln sich nach einem Betriebsübergang nicht in einzelvertragliche Regelungen um.</p><p>Soweit der Normenbestand einer Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber transformiert wurde, können nachfolgende Betriebsübergänge nur auf dieser Grundlage auf das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Allerdings gelte die Regelung nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine dahingehende Ablösung setze voraus, dass die beim Betriebserwerber und Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarungen inhaltlich denselben Gegenstand regeln und die übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarung fallen.</p><p><span><span><span>Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dieser Annahme würden auch betriebsrentenrechtliche Erwägungen nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür sei, dass für das übergehende Arbeitsverhältnis, in dem übernommenen als auch aufnehmenden Betrieb, betriebliche Versorgungsleistungen durch Betriebsvereinbarung vorgesehen werden und der erdiente Besitzstand aufrechterhalten bleibe. Der Arbeitnehmer müsse auf den Erhalt bereits anteilig verdienter Versorgungsleistung vertrauen dürfen.</span></span></span></p><h3>Praxishinweis</h3><p><span><span><span>Mit der Entscheidung schafft das BAG Rechtsklarheit für den Umgang mit Betriebsvereinbarungen im Fall von mehreren Betriebsübergängen. Im Rahmen einer Transformation von Betriebsvereinbarungen gem. § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis bleibt der kollektive Charakter der Regelung erhalten und wandelt sich nicht in einzelvertragliche Regelungen um. Zudem kann infolge eines Betriebsüberganges im Sinne von § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB auch ein nachfolgender Betriebsübergang nur auf derselben gesetzlichen Grundlage transformiert werden, wobei eine Ablösung gem. § 613a Absatz 1 Satz 3 BGB vorbehalten bleibt. Insgesamt erhalten Betriebserwerber auch nach mehreren erfolgten Betriebsübergängen mehr Gestaltungsspielraum. Es besteht die Möglichkeit bisherige Regelungen auch auf die eintretenden Arbeitnehmer zu übertragen, um eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susan-muhyaddin" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Susan Muhyaddin</span></span></span></a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 22 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten des Mitbestimmungsgesetzes</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beruecksichtigung-von-leiharbeitnehmern-bei-schwellenwerten-des-mitbestimmungsgesetzes</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2019 – II ZB 21/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Leiharbeitnehmer, die auch weniger als sechs Monate beim Entleiher beschäftigt werden, sind bei den Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt arbeitsplatz- und nicht arbeitnehmerbezogen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>In einem Logistikunternehmen (GmbH) besteht die Belegschaft ca. zu einem Drittel aus Leiharbeitnehmern. Die genaue Zahl der Arbeit- und Leiharbeitnehmer, die jedenfalls prognostiziert mehr als sechs Monate bei der GmbH eingesetzt werden sollen, betrug im Durchschnitt bzw. an einzelnen Stichtagen nicht mehr als 1.878. Damit wäre das MitbestG (in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer) nicht anwendbar. Wenn hingegen auch Leiharbeitnehmer mit einer Beschäftigungsdauer bei der GmbH von weniger als sechs Monaten berücksichtigt werden, wäre die Grenze von 2.000 Beschäftigten überschritten. Der Gesamtbetriebsrat beantragte festzustellen, dass ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG hilfsweise nach dem DrittelbG zu bilden sei. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat hingegen festgestellt, dass ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden sei.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH stellt fest, dass es bei den Leiharbeitnehmern darum gehe, wie viele Arbeitsplätze in einem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Es komme nicht auf die Dauer des Einsatzes der einzelnen Leiharbeitnehmer an. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG sei damit arbeitsplatz- und nicht arbeitnehmerbezogen zu verstehen. Damit sind bei der GmbH in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt und es ist ein Aufsichtsrat nach dem MitbestG zu bilden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nach dem Gesetzgeber und nach der Rechtsprechung sind Leiharbeitnehmer nicht pauschal bei arbeitsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen. Es müsse jeweils hinsichtlich der einzelnen Schwellenwerte differenziert werden. Es wird tatsächlich aber keine Differenzierung vorgenommen. Außerdem werden im Ergebnis doch pauschal alle Leiharbeitnehmer berücksichtigt. Arbeitgeber können sich (zukünftig) bei arbeitsrechtlichen Schwellenwerten nicht darauf verlassen, dass Leiharbeitnehmer nicht zu berücksichtigen wären.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BGH sowie die (pauschale) Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der unternehmerischen Mitbestimmung hat keine Auswirkungen, wenn Unternehmen aus anderen Gründen nicht in den Geltungsbereich der Mitbestimmungsgesetze (§ 1 MitbestG, § 1 DrittelbG) fallen. Dies kann rechtskonform aufgrund der unternehmerischen Freiheit erreicht werden, in dem eine ausländische Rechtsform (österreichische GmbH, PLC), eine Personengesellschaft oder eine supranationale Rechtsform (z.B. SE) gewählt wird, die nicht vom Geltungsbereich des MitbestG/DrittelbG erfasst ist. Dies kann auch durch Sitzverlegung des Unternehmens außerhalb von Deutschland (Territorialitätsprinzip) oder durch Verteilung der Arbeitnehmer auf mehrere Gesellschaften jeweils unterhalb der Schwellenwerte und Kappung der (Konzern-)Zurechnungen erreicht werden.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup><span><span><span><strong>Hinweis:</strong></span></span></span><span><span><span> Ein ausführlicherer Beitrag zu diesem Thema von <em>Markus Künzel</em> und <em>Dr. Erik Schmid </em>ist im Deutschen AnwaltSpiegel, Ausgabe 21/2019, Seite 11 ff. erschienen.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 21 Oct 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verdachtskündigung und Datenschutz – Was ist zu beachten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verdachtskuendigung-und-datenschutz-was-ist-zu-beachten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 31. Januar 2019 - 2 AZR 426/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Auch bei einer ordentlichen Verdachtskündigung gibt es keine starre Frist, innerhalb derer ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht ausüben muss. Allerdings kann das Recht zur Kündigung durch Zeitablauf verwirkt werden und die Kündigung nicht mehr erfolgreich auf einen möglichen Vertrauensverlust gestützt werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Gestützt war die Kündigung auf den Verdacht, dass der Arbeitnehmer mit seiner dienstlichen Tankkarte auch andere Fahrzeuge vertragswidrig betankt habe. Die Besonderheit des Falls lag in der Aufdeckung des Tatverdachts und den Zeitabläufen: Auf Grund eines anderen Vorwurfs war der Dienstrechner des Arbeitnehmers mit dessen Zustimmung untersucht worden. In nicht als privat gekennzeichneten Dateien waren zufällig Hinweise auf Tankbelege entdeckt worden, aus denen wegen Kraftstoffart und -menge auf den Missbrauch der Tankkarte geschlossen werden konnte. Nachdem zunächst von den Arbeitsgerichten durch alle Instanzen aus rein formellen Gründen die Unwirksamkeit der im Jahr 2013 ausgesprochenen Kündigungen rechtskräftig festgestellt worden war, hatte der Arbeitgeber mit einer im Jahr 2016 wiederholten ordentlichen Kündigung Erfolg.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p>Das BAG hat wegen der erheblichen zeitlichen Abstände zwischen den ersten Kündigungen 2013 und der erfolgreichen Nachkündigung 2016 klargestellt, dass es keine starre Frist gibt, innerhalb derer ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht ausüben muss. Allerdings kann auch das Recht zur Kündigung nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch Zeitablauf verwirkt sein und ein längeres Zuwarten des Arbeitgebers zur Annahme führen, dass die Kündigung bei pflichtwidrigem Verhalten nicht mehr durch einen behaupteten Vertrauensverlust bedingt ist. Auch wenn bei einer ordentlichen Verdachtskündigung die Kündigungserklärungsfrist von zwei Wochen ab Kenntnis vom Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 2 BGB nicht gilt, soll sich ein Arbeitgeber zügig entscheiden müssen. Denn ein notwendiger Vertrauensverlust kann nur dann durch ein verdächtiges Verhalten „bedingt“ sein, wenn dieses Verhalten – wäre es erwiesen – sogar eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte.</p><p><span><span><span>Außerdem hat das BAG deutlich gemacht, dass bestimmte Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen auch ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdachts – insbesondere bei einer Straftat oder anderen schweren Pflichtverletzung – zulässig sein können. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Maßnahme offen erfolgt, der Arbeitnehmer zuvor darauf hingewiesen worden ist, welche Gründe die Einsichtnahme erfordern und dass der Betroffene Dateien durch eine Kennzeichnung als „privat“ von einer Einsichtnahme ausschließen kann.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Die Entscheidung des BAG ist ein gutes Beispiel dafür, dass sich Durchhaltevermögen am Ende vor den Arbeitsgerichten lohnen kann. Ob das gemessen an wirtschaftlichen Maßstäben immer der richtige Weg ist, muss der Arbeitgeber in jedem Einzelfall neu entscheiden. Hält sich ein Unternehmen aber an die vom BAG festgelegten Spielregeln, ist auch bei bloßem Vorliegen eines Verdachts pflichtwidrigen Verhaltens eine Kündigung keinesfalls aussichtslos.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Ein Arbeitgeber sollte bei der Ermittlung von möglichen Kündigungssachverhalten immer darauf bedacht sein, keine zeitlichen Lücken entstehen zu lassen, sondern zügig durchermitteln und zeitnah eine abschließende Entscheidung treffen. Dann kann ein Kündigungssachverhalt trotz längerer Verfahrensdauer und nicht selten völlig gegensätzlichen Bewertungen durch die Instanzgerichte auch nach Jahren zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Außerdem sollte bei anlassbezogenen Verdachtsmomenten die Sicherung von Daten auf dienstlichen Rechnern und sonstigen überlassenen Arbeitsgeräten eine hohe Priorität haben. Sind Datensätze einmal vorschnell gelöscht und nicht mehr wiederherstellbar, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Eine spätere Verwertung ist dann in jedem Fall ausgeschlossen. Wann und unter welchen konkreten Umständen gesicherte Datenbestände untersucht werden dürfen, steht auf einem anderen Blatt und ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Dem Arbeitgeber sind hier datenschutzrechtlich enge Grenzen gesetzt. Allerdings dürfen Unternehmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz alle Daten speichern und verwenden, die sie benötigen, um die ihnen obliegende Darlegungs- und Beweislast in einem potenziellen Kündigungsschutzprozess zu erfüllen.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/peter-weck" target="_blank" rel="noreferrer">Peter Weck</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit während der Probezeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-fristlose-kuendigung-bei-mitnahme-eines-kranken-kindes-zur-arbeit-waehrend-der</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Mitbringen von erkrankten Kindern zum Arbeitsplatz kann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen. Eine solche Pflichtverletzung während einer bestehenden Probezeit rechtfertigt allerdings nicht ohne Weiteres den Ausspruch einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Abmahnung ist grundsätzlich vorrangig.</p><p><em><span><span><span>Arbeitsgericht Siegburg vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19</span></span></span></em></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft in einer Pflegeinrichtung beschäftigt. Während ihrer Probezeit erkrankten ihre Kinder. Die Betreuungsbedürftigkeit wurde ärztlich festgestellt. Die Arbeitnehmerin war gleichwohl zunächst weiter tätig und nahm zeitweise ihre erkrankten Kinder mit zur Arbeit. Einige Tage später erkrankte die Mitarbeiterin selbst und wurde krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der während der Probezeit geltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist. Der Mitarbeiterin sei es verboten gewesen, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Arbeitnehmerin erhob gegen die außerordentlich fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das ArbG Siegburg gab der Kündigungsschutzklage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst aufgrund der ordentlichen Probezeitkündigung mit Ablauf der geltenden zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet worden sei. Die außerordentlich fristlose Kündigung sei von keinem wichtigen Grund gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) getragen. Der Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel hätte ausgereicht. Das ArbG Siegburg stellte aber klar, die Arbeitnehmerin habe gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Dies zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen, zum anderen habe sie ältere Patienten der Pflegeeinrichtung einer bestehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Mitbringen von kranken Kindern zur Arbeitsstätte kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen. Zu beachten ist aber vor allem: Nach Ansicht des ArbG Siegburg ist bei einer außerordentlich fristlosen Kündigung während der Probezeit (wie auch bei Kündigungen außerhalb der Probezeit) der Grundsatz „Abmahnung vor Kündigung“ zu wahren. Eine Abmahnung als milderes Mittel ist insoweit nicht „per se“ entbehrlich. Die Entscheidung des ArbG Siegburg ist noch nicht rechtskräftig. Ob Berufung eingelegt wird, bleibt abzuwarten. Soweit ersichtlich hat sich auch das BAG mit einer solchen Fallkonstellation bislang noch nicht auseinandergesetzt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Grundsätzlich sollten Arbeitgeber erwägen, die Mitnahme von erkrankten Kindern zum Arbeitsplatz gegenüber der Belegschaft per Weisung ausdrücklich zu untersagen. Dies gilt auch und erst recht, wenn Unternehmen grundsätzlich die Mitnahme von Kindern, etwa in einem eingerichteten Eltern-Kind-Büro, gestatten. Die arbeitgeberseitige Weisung könnte überdies mit dem Hinweis verbunden werden, dass ein Verstoß gegen das erklärte Verbot der Mitnahme von erkrankten Kindern den Ausspruch einer außerordentlich fristlosen und/oder ordentlichen Kündigung nach sich ziehen wird. Dies dient zum einen der Vermeidung von entsprechenden Pflichtverstößen und schützt andere Mitarbeiter vor der ungewollten Konsequenz einer Ansteckung. Zum anderen kann eine solche Weisung die Erfolgsaussichten einer Kündigung erhöhen – insbesondere einer außerordentlichen Kündigung während der Probezeit. Der Verstoß gegen eine entsprechende Weisung stellt für sich genommen bereits eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.</p><p>Ob die Mitnahme von erkrankten Kindern bzw. der Verstoß gegen die Weisung die Hürde einer erforderlichen schwerwiegenden Pflichtverletzung überschreitet, muss jeweils im Einzelfall gesondert geprüft werden. Mit Blick auf ein Abmahnungserfordernis kann dabei argumentiert werden, dass der arbeitgeberseitige Hinweis („Verstoß gegen das erklärte Verbot der Mitnahme von erkrankten Kindern zieht den Ausspruch einer Kündigung nach sich“) als „vorweggenommene Abmahnung“ den Ausspruch einer (weiteren) Abmahnung ersetzt. Nach Teilen der Rechtsprechung kann dies der Fall sein. Zur Risikominimierung sollte aber zugleich (hilfsweise) auch eine ordentliche (Probezeit-)Kündigung ausgesprochen werden.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-butz" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Butz</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 26 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Passend zum Oktoberfest: „Kater“ als Krankheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/passend-zum-oktoberfest-kater-als-krankheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.09.2019 (6 U 114/18) entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Anti-Alkohol-Kater-Mittel beworben werden dürfen, da es sich um eine unzulässige krankheitsbezogene Werbung handele. Im Rahmen des Verfahrens wurden Gutachten gefertigt, dass es sich bei alkoholbedingtem „Kater“ um eine Krankheit handele. Der Kater habe Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen und es gäbe einen medizinischen Fachbegriff, nämlich „Veisalgia“.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>was hat Werbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem Arbeitsrecht zu tun? Wenn jetzt (noch nicht rechtskräftig) festgestellt wurde, dass ein „Kater“ eine Krankheit ist, stellt sich die Frage, ob ein „Kater“ eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung rechtfertigt.</p><p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main passt zeitlich gut, da das Münchner Oktoberfest seit ein paar Tagen läuft. Während der „Wiesn“ erscheinen Arbeitnehmer häufig verkatert zur Arbeit bzw. sie erscheinen aufgrund von Restalkohol oder aufgrund von Müdigkeit, Übelkeit und Kopfschmerzen eben nicht zur Arbeit. Dies gilt natürlich nicht nur für die Wiesn, sondern auch für Karneval, Weihnachtsfeiern und sonstige Anlässe mit Alkohol.</p><p>Die Voraussetzungen für eine Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall sind, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich in Folge einer Krankheit erfolgt und dass die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass auch ein „Kater“ bzw. der medizinisch korrekte Begriff „Veisalgia“ eine Krankheit ist. Wer am Abend zu viel Alkohol trinkt und sich am nächsten Morgen mit Übelkeit und Kopfschmerzen plagt, fühlt sich nicht nur krank, sondern ist auch medizinisch und juristisch krank.</p><p>Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht jedoch nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Es ist dabei ein hohes Maß des „Verschuldens“ erforderlich. Eine solche unverschuldete Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem „groben Verschulden gegen sich selbst“ vor, wenn ein Arbeitnehmer in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten verstößt. Bei „normalen“ Krankheiten wird ein solches Verschulden regelmäßig nicht bestehen und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist zu leisten. Arbeitnehmer, die „normal“ Sport treiben und sich verletzen, beispielsweise beim Fußball spielen ein Bein brechen, handeln dennoch unverschuldet in diesem Sinn. Auch eine Grippe ist nicht verschuldet, selbst wenn sich der Arbeitnehmer bei kälterem Wetter zu „leicht“ kleidet. Typische Fälle einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, in denen eine Entgeltfortzahlung nicht geleistet wird, sind beispielsweise bei Teilnahme an einer Schlägerei, bei Verkehrsunfällen aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, beim Überfahren einer roten Ampel oder bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes.</p><p>Das BAG hat in der Entscheidung vom 18.03.2015 (10 AZR 99/14) nicht zum „Kater“, sondern zur Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Alkoholkrankheit/Alkoholabhängigkeit entschieden, dass kein Verschulden gegen sich selbst vorliegt und damit die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu leisten sind. Ist die Krankheit „Kater“ damit ebenfalls nicht selbstverschuldet und besteht eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers? Jeder Mensch, der schon einmal das Münchner Oktoberfest besucht hat oder bei anderer Gelegenheit (mehr) Alkohol getrunken hat, weiß, dass ein „Kater“ am nächsten Tag droht.</p><p>In der Praxis spielt diese Frage oftmals keine Rolle, da der Arbeitgeber häufig keine Kenntnis haben wird, weshalb der Arbeitnehmer sich krank meldet und vom Feiern am Vortag keine Kenntnis hat. Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Arbeitgeber Kenntnis vom „Kater“ hat, wenn z.B. der Arbeitnehmer dies dem Arbeitgeber mitteilt oder die Krankmeldung am Folgetag einer Betriebsfeier eingeht. Die Rechtsprechung ist bei der Ablehnung der Entgeltfortzahlung eher zurückhaltend und die Hürde der selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist hoch. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Entgeltfortzahlungspflicht bei einem „Kater“ ist mir nicht bekannt. Nach meiner Einschätzung ist jedoch der „Kater“ als übliche alkoholbedingte Folge der „Bilderbuchfall“ einer selbstverschuldeten Krankheit und dürfte damit zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers führen.</p><p>Gestern war ich auf der Wiesn und bin heute an „Veisalgia“ erkrankt. Dennoch erbringe ich meine Arbeitspflicht, schreibe diesen Blog und beanspruche keine Entgeltfortzahlung.</p><p>Eine friedliche Wiesn und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a><br>&nbsp;</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 25 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-urlaubsanspruch-waehrend-der-freistellungsphase-einer-altersteilzeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 24. September 2019 – 9 AZR 481/18</em></p><p>Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell entsteht kein Urlaubsanspruch und nach Beendigung besteht dementsprechend auch kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaub in der Freistellungsphase.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer war in Vollzeit beschäftigt. Für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juli 2017 wurde ein Altersteilzeitverhältnis mit einer durchschnittlichen 20 Stundenwoche und 30 Tage Urlaub/Kalenderjahr vereinbart. Im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von Dezember 2014 bis März 2016 wurde 40 Stunden/Woche gearbeitet (Arbeitsphase), in der Zeit von April 2016 bis Juli 2017 wurde keinerlei Arbeitsleistung erbracht (Freistellungsphase). Im Altersteilzeitvertrag war vereinbart, dass ab dem Zeitpunkt der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Der Arbeitnehmer klagte auf finanzielle Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2016 und 2017, die während der Freistellungsphase entstanden seien. Urlaub für die Freistellungsphase wurden ihm nicht gewährt.</p><p>Die Vorinstanz hatte entschieden, dass während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche entstehen. Das Gericht argumentierte, dass die Freistellungsphase faktisch einer "Teilzeit Null" entspreche. Aus dem für Teilzeitarbeitsverhältnisse bestehenden Umrechnungsgrundsatz ergebe sich ein Urlaubsanspruch von "Null" Tagen. Nach Ansicht der Vorinstanz könne dem auch nicht entgegengehalten werden, dass in ruhenden Arbeitsverhältnissen, wie der Elternzeit, Urlaubsansprüche entstehen, obwohl auch keine Arbeitsleistung erbracht werde. Ruhende Arbeitsverhältnisse unterscheiden sich von der Altersteilzeit im Blockmodell, da während der Freistellungsphase die Arbeitspflicht nicht lediglich suspendiert ist, sondern sie per se nicht mehr bestehe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase. Das BAG stellt auf die Gewährleistung einer gleichwertigen Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Arbeitsrhythmus ab. Die Berechnungsformel des BAG ist: "24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ./. 312 Werktage". Es stellt fest, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Die Freistellungsphase ist mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urlaubsrecht ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des BAG in den letzten Monaten im Wandel. Der Erholungsurlaub während der Elternzeit kann vom Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt werden (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 362/18). Beim unbezahlten Sonderurlaub entsteht kein Urlaubsanspruch (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17). Erholungsurlaub verfällt auch nicht (mehr) automatisch, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen und über die Folgen des Erlöschens des Urlaubs hinweist (BAG vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15). Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben Anspruch auf finanzielle Abgeltung (BAG vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16). Mit dieser Entscheidung ergänzt das BAG seine Rechtsprechung nun im Bereich Altersteilzeit im Blockmodell.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Wenn in Phasen keinerlei Arbeitspflicht besteht, kann kein Urlaubsanspruch entstehen. Dies gilt insbesondere bei der Freistellungsphase in der Altersteilzeit, da diese immer mit dem Eintritt in die Rente endet, der Arbeitnehmer nicht mehr zurückkommt und auch keine Chance hätte, Urlaub tatsächlich zu nehmen. Der Arbeitnehmer hätte dann immer einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen, in der Elternzeit, bei unbezahltem Urlaub oder in der Altersteilzeit im Blockmodell sollte dennoch eine konkrete Regelung des Urlaubs, der Urlaubsabgeltung und des Erlöschens des Urlaubs getroffen werden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 18 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG zeigt den falschen Weg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-zeigt-den-falschen-weg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die Arbeit in der Zentrale verrichtet wird, doch die untergebenen Mitarbeiter in Betriebsstätten sind, welcher Betriebsrat darf dann mitreden? Die Entscheidung des BAG erklären unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Wolfgang Lipinski</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/gerd-kaindl" target="_blank" rel="noreferrer">Gerd Kaindl</a> im Gastbeitrag der Legal Tribune Online (LTO) vom 18. September 2019.</p><p><em>„Ungefähr ein Drittel der deutschen Unternehmen greifen mittlerweile auf die Organisationsform der so genannten Matrix zurück. Bei der Matrixstruktur wird das Unternehmen horizontal in projekt- oder produktbezogene Bereiche (Produkt 1, Produkt 2) aufgeteilt. Vertikal wird sie in funktionale Bereiche (z.B. Produktion, Vertrieb, Verwaltung) geteilt. Dies hat vor allem den Vorteil, dass der Kommunikationsweg zwischen den Abteilungen deutlich kürzer ist. Ferner wird eine enge, fachliche Steuerung der Mitarbeiter über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinaus ermöglicht. Die Effizienz und Spezialisierung der Arbeit kann erhöht werden.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag können Sie auf der <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bag-1-abr-5-18-mitbestimmung-betriebsrat-einstellung-matrixstruktur/" target="_blank" rel="noreferrer">Webseite der Legal Tribune Online (LTO)</a> lesen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-877</guid>
                        <pubDate>Wed, 11 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Befristung ohne &lt;/br&gt;Sachgrund – Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“: 22 Jahre sind „sehr lang“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/befristung-ohne-sachgrund-verbot-der-zuvor-beschaeftigung-22-jahre-sind-sehr-lang</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 21. August 2019 – 7 AZR 452/17</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, gelangt das in § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bestimmte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung<em>.</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Arbeitnehmerin war von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Im Oktober 2014 wurde die Arbeitnehmerin befristet bis zum 30. Juni 2015 als Telefonserviceberaterin im Servicecenter eingestellt. Ein Sachgrund lag nicht vor. Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag wurde bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Die Arbeitnehmerin klagt auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 30. Juni 2016 wirksam beendet wurde. Es habe eine Zuvor-Beschäftigung vorgelegen, weshalb der Arbeitsvertrag nicht sachgrundlos befristet werden dürfe.</span></span></span></p><h3>Die Entscheidung</h3><p><span><span><span>Das BAG sah dies anders. Die Befristung des Arbeitsvertrags sei ohne Sachgrund wirksam. Zwar sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden habe; nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) sei aber der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch verfassungskonforme Auslegung einzuschränken. Danach sei das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar, wenn eine Gefahr der Kettenbefristung unter Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe. Das Verbot der Befristung könne unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliege. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, weil die Zuvor-Beschäftigung bei der erneuten Einstellung 22 Jahre zurücklag. Besondere Umstände, die eine Anwendung des Verbots der sachgrundlosen Befristung gebieten könnten, lägen nicht vor.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hatte schon zu Beginn des Jahres die Gelegenheit, die vom BVerfG aufgestellten zeitlichen Vorgaben zur Zuvor-Beschäftigung zu konkretisieren: In zwei Urteilen vom 23. Januar 2019 (7 AZR 733/16; 7 AZR 161/15, vgl. BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe März 2019, Seite 13) hat das BAG entschieden, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung für den Arbeitgeber dann zumutbar sei, wenn die Zuvor-Beschäftigung nur acht Jahre zurückliege. Bei einem solchen Zeitraum könne nicht von einer <em>sehr lang</em> zurückliegenden Zuvor-Beschäftigung ausgegangen werden. Zudem hat das BAG entschieden, dass ca. 15 Jahre ebenfalls kein <em>sehr langer </em>Zeitraum in diesem Sinne sind (vom 17. April 2019 – 7 AZR 323/17). Die aktuelle Entscheidung bietet insoweit eine weitere Orientierungshilfe bei der Beurteilung, ob eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliegt. Zumindest bei einem Zeitablauf von 22 Jahren kann das Anschlussverbot für den Arbeitgeber wegen des langen Zeitraums unzumutbar sein. Aufgrund des neuerlichen Urteils des BAG kann ein grober Rahmen für das Kriterium, wann eine Zuvor-Beschäftigung <em>sehr lang</em> zurückliegt, abgesteckt werden. Ab wann die Grenze der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber zu ziehen ist, kann jedoch auch nach dieser Entscheidung nicht abschließend beantwortet werden. Die Beurteilung unterliegt – wie das BAG schon in den vorherigen Entscheidungen betont hat – einer Würdigung des konkreten Einzelfalls.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Unzumutbarkeit des Befristungsverbots nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unterliegt hohen Anforderungen. Soll ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, sollte sichergestellt sein, dass der Bewerber nicht bereits zuvor im eigenen Unternehmen beschäftigt war – etwa mit Hilfe eines Fragebogens. Anderenfalls droht sich das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln.</span></span></span></p><p>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/johannes-schaefer" target="_blank" rel="noreferrer">Johannes Schäfer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-870</guid>
                        <pubDate>Thu, 15 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Drum prüfe wer sich ewig bindet!&quot; – Die &quot;Probezeitverlängerung&quot; im Arbeitsverhältnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/drum-pruefe-wer-sich-ewig-bindet-die-probezeitverlaengerung-im-arbeitsverhaeltnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Nichts ist für die Ewigkeit" singen die Böhsen Onkelz, "Alles hat ein Ende, nur die Wurst hat zwei" singt Stephan Remmler, "Zu einem guten Ende gehört auch ein guter Beginn" sagt Konfuzius, "Ich bin das A und das O, der Anfang und das Ende, der Erste und der Letzte" steht in der Bibel und "Die Probezeit kann längstens für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden" sagt § 622 Abs. 3 BGB.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>alles ist vergänglich und endet irgendwann, auch Arbeitsverhältnisse. Wenn der Arbeitgeber merkt, dass die Zusammenarbeit mit einem Arbeitnehmer nicht passt oder der Arbeitnehmer die Anforderungen nicht erfüllt, unsympathisch ist oder nicht zum Team passt, sollte "in der Probezeit" gekündigt werden. Dies hat den Vorteil, dass die hohen Anforderungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht greifen. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst bei Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG von sechs Monaten. Dies hat auch den Vorteil, dass – soweit dies vertraglich vereinbart ist – eine kürzere Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB greift. Sechs Monate ist an sich ein langer Zeitraum, um Arbeitnehmer "auszuprobieren". Meine Erfahrung ist, dass ein Arbeitnehmer, der sich innerhalb von sechs Monaten nicht beweisen konnte, es auch danach nicht schafft. Dennoch erlebe ich es in der Praxis immer wieder, dass mich Arbeitgeber nach einer Verlängerungsmöglichkeit der Probezeit fragen. Eine Verlängerung der Probezeit im Sinne einer Verlängerung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes oder im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB zur Verlängerung der Anwendbarkeit der kurzen Kündigungsfrist, ist unzulässig. Dennoch gibt es eine von der Rechtsprechung als zulässig anerkannte Möglichkeit der "Probezeitverlängerung".</p><h3>Sachgrundlose Befristung und Sachgrundbefristung</h3><p>Wenn der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der 6-monatigen Probezeit unsicher ist, ob er mit dem Arbeitnehmer weiterhin zusammenarbeiten möchte oder nicht, kann das Arbeitsverhältnis bzw. die Probezeit nicht durch eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert werden. Die sachgrundlose Befristung setzt voraus, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Diese Voraussetzung läge nicht vor, da während der bisherigen Probezeit ja ein Arbeitsverhältnis bestand.</p><p>Zulässig ist immer eine Sachgrundbefristung. In der Praxis ist es jedoch schwer für eine "Verlängerung" der Probezeit einen Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG (z.B. Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Befristung, die auf einem gerichtlichen Vergleich beruht) zu finden.</p><h3>Lösungsmöglichkeit</h3><p>Während der Probezeit gelten regelmäßig kurze Kündigungsfristen. Die Rechtsprechung billigt im Ergebnis die "Probezeitverlängerung", indem in zulässigerweise die Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag während der Probezeit nicht mit der kurzen, sondern mit einer länger bemessenen Kündigungsfrist erfolgen darf, um den Arbeitnehmer weiter zu erproben. Damit wird die Probezeit faktisch verlängert und das Kündigungsschutzgesetz wird "ausgetrickst". Die Kündigung oder Beendigung durch Aufhebungsvertrag wird während der Probezeit und damit im Zeitpunkt, in dem das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, ausgesprochen bzw. abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet aber, wenn das Kündigungsschutzgesetz schon anwendbar ist. Für eine zulässige "Probezeitverlängerung" sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:</p><ul><li>keine signifikante Verlängerung der regelmäßig kurzen Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit. Drei bis vier Monate Kündigungsfrist sind wohl eine angemessene Dauer,</li><li>der Arbeitnehmer ist während der Probezeit über die Nicht-Bewährung sowie über die weitere Bewährungschance zu informieren,</li><li>"Probezeitverlängerung" darf nicht allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgen (z.B. zur Überprüfung eines Personalengpasses),</li><li>Arbeitnehmer muss die Chance zur Wiedereinstellung haben (Wiedereinstellungszusage),</li><li>im Falle eines Aufhebungsvertrags müssen typische Elemente, wie Freistellung, Zeugnis, Abfindung oder Rückgabe von Firmeneigentum geregelt sein.</li></ul><p>Unter Berücksichtigung dieser Kriterien darf ein Arbeitgeber, der die Probezeit als nicht bestanden ansieht, anstelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist von in der Regel zwei Wochen dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, wenn er nach der Rechtsprechung des BAG mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.</p><h3>Beendigungsinstrument Kündigung, Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag</h3><p>Als Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit mit längerer Frist zur weiteren Erprobung kann in zulässiger Weise die Arbeitgeberkündigung, der Aufhebungsvertrag oder der Abwicklungsvertrag genutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass alle Formalitäten eingehalten werden. Beispielsweise bei der Kündigung die Schriftform und die etwaige vorherige Betriebsratsanhörung.</p><h3>Maximale Verlängerungsdauer der Probezeit</h3><p>In der Rechtsprechung ist nicht ganz eindeutig, um welche Frist die Probezeit verlängert werden darf. Es soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der vertraglichen bzw. gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist in der Probezeit, dies sind oftmals nur zwei Wochen, und der Verlängerung herangezogen werden. Einigkeit besteht, dass in keinem Fall die längste mögliche einschlägige Kündigungsfrist überschritten werden darf. Nach § 622 BGB ist die längste Kündigungsfrist sieben Monate. In verschiedenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte wird jedenfalls eine Verlängerung der Probezeit durch eine Kündigungsfrist von drei oder vier Monaten als zulässig angesehen.</p><h3>Information des Arbeitnehmers</h3><p>Um eine unzulässige sachgrundlose Befristung auszuschließen, ist die Information des Arbeitnehmers erforderlich, dass er sich in der Probezeit nicht bewährt hat und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Chance gibt, sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewähren. Zudem hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Aussicht zu stellen, dass er, wenn er die Bewährungschance nutzt, wieder eingestellt wird. Wenigstens die Schlagworte "weitere Bewährungschance" und "Wiedereinstellung in Aussicht stellen" sollten in der Kündigungserklärung oder in dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag unbedingt enthalten sein.</p><p>In der Kündigungserklärung oder dem Abwicklungs- bzw. Aufhebungsvertrag darf nicht enthalten sein, dass die längere Frist aufgrund von betriebsbedingten Gründen erfolgt, da damit dokumentiert wäre, dass die Verlängerung allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers z.B. aufgrund eines Personalengpasses erfolgt.</p><p>"Alles hat ein Ende…" auch das Arbeitsverhältnis. In vielen Fällen ist es ratsam, die Probezeit für eine abschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nutzen. Wenn eine Verlängerung angedacht ist, dann müssen unbedingt die Kriterien eingehalten werden und insbesondere sollte die Verlängerung nicht mehr als drei maximal vier Monate andauern.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 08 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Lebe wohl&quot; oder &quot;Auf Wiedersehen&quot; – Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lebe-wohl-oder-auf-wiedersehen-der-verzicht-auf-das-widerspruchsrecht-beim-betriebsuebergang</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Nach einer Redensart sieht bzw. trifft man sich immer zwei Mal im Leben. Wenn eine zweite Begegnung gewollt ist, sagt man nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen". Ein Wiedersehen oder ein zweites Treffen im Leben ist aber nicht immer gewollt. Beispielsweise soll der strenge Lehrer aus der Schulzeit, ein lautstarker Nachbar, ein unangenehmer Kollege oder der Ex-Freund/die Ex-Freundin, wenn die Beziehung unschön auseinander gegangen ist, nicht mehr getroffen werden. Auch Arbeitgeber können auf ein Wiedersehen mit einigen ihrer ehemaligen Arbeitnehmer häufig verzichten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein wichtiger Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter bestand. Dies gilt regelmäßig auch bei Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>wer erinnert sich nicht an den Betriebsübergang von Siemens auf BenQ Mobil vor ca. 15 Jahren? Ca. 3.000 ehemalige Siemens-Mitarbeiter wechselten im Rahmen eines Betriebsübergangs kraft Gesetz zu BenQ Mobil. Ca. ein Jahr später meldete BenQ Mobil Insolvenz an. Viele Arbeitnehmer widersprachen – trotz Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist – nach so langer Zeit dem Betriebsübergang und klagten auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei Siemens. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen den Arbeitnehmern Recht gegeben, da das Betriebsübergangsschreiben unzutreffend gewesen sei. Dies waren viele Fälle, in denen Siemens auf ein Wiedersehen mit den Arbeitnehmern verzichten hätte können. "Verzicht" ist jedoch genau das Thema, mit dem Arbeitgeber beim Betriebs- oder Teilbetriebsübergang "Lebe wohl" sagen können und nicht "Auf Wiedersehen" sagen müssen. Das BAG hat mit Urteil vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) die Voraussetzungen zu einem wirksamen Verzicht auf den Widerspruch konkretisiert.</p><h3>Betriebs- oder Teilbetriebsübergang</h3><p>Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang gemäß § 613a BGB bedeutet, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil von einem Unternehmen (Veräußerer) auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung übergeht und der Erwerber den Betrieb oder den Betriebsteil im Wesentlichen unverändert fortführt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kantine eines Unternehmens extern an einen Kantinendienstleister vergeben wird. Der Betriebs- oder Teilbetriebsübergang führt nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse. § 613a BGB regelt, dass die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz automatisch auf den Erwerber übergehen. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein.</p><h3>Unterrichtung über den Betriebsübergang</h3><p>Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 5 BGB über</p><ul><li>den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,</li><li>den Grund für den Übergang,</li><li>die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und</li><li>die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen</li></ul><p>in Textform zu unterrichten.</p><h3>Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer</h3><p>Die vom Betriebs- oder Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer haben gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht kraft Gesetz auf den neuen Inhaber übergeht, sondern beim alten Arbeitgeber verbleibt. Da in der Regel der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen. Eine solche betriebsbedingte Kündigung wäre trotz des Kündigungsverbots gemäß § 613a Abs. 4 BGB zulässig, da die Kündigung nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erfolgt.</p><h3>Unterrichtungsschreiben oftmals unwirksam</h3><p>Nach der Rechtsprechung muss die Unterrichtung in Textform gemäß § 613a Abs. 5 BGB verständlich sein und sämtliche Informationen in zutreffender Weise enthalten. Die Anforderungen sind in der Praxis oftmals nicht zu erfüllen. Insbesondere dann, wenn der Erwerber kein Interesse an einem Betriebsübergang hat und Informationen nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stellt. Soweit die Unterrichtung fehlerhaft ist, beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch des Arbeitnehmers nicht zu laufen und der Arbeitnehmer kann – wie in den Siemens-BenQ-Fällen – auch nach mehreren Monaten oder Jahren widersprechen. Eine Grenze des Widerspruchs ist die Verwirkung, die erst nach einigen Jahren eintritt.</p><h3>Lösungsmöglichkeiten in der Praxis</h3><p>Bei einem Betriebs- oder Teilbetriebsübergang besteht deshalb das Risiko, dass Arbeitnehmer dem bisherigen Arbeitgeber nicht "Lebe wohl", sondern "Auf Wiedersehen" sagen. Insbesondere wenn es beim Erwerber zu "Schwierigkeiten" kommt, wie der Insolvenz bei BenQ, versuchen die Arbeitnehmer den bisherigen Arbeitgeber ein zweites Mal im Leben zu treffen und das Arbeitsverhältnis durch einen Widerspruch fortzusetzen. Dieses – insbesondere wirtschaftlich erhebliche – Risiko kann einerseits dadurch versucht werden zu verhindern, dass das Unterrichtungsschreiben über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang weitestgehend ordnungsgemäß ist. Das Risiko kann auch durch einen Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht verhindert werden. Dabei ist zu beachten, dass ein im Voraus erfolgter Verzicht auf das Widerspruchsrecht unzulässig ist. Nach Unterrichtung über den Betriebs- oder Teilbetriebsübergang kann ein Verzicht jedoch wirksam sein. Nach der Entscheidung des BAG vom 28.02.2019 (8 AZR 228/18) soll für einen Verzicht jedoch nicht (mehr) genügen, jedenfalls nicht in formularvertraglichen Erklärungen (AGB), das Einverständnis mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber besteht. Vielmehr müsse ein Verzicht, der nicht ausdrücklich erklärt werden muss, aber anderweitig eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.</p><p>Die bisher umstrittene Frage, ob ein Verzicht nur wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor fehlerfrei und vollständig über den Betriebs- bzw. Teilbetriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet worden ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen. Diese Frage ist in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten. Deshalb ist Arbeitgebern, die einen Betrieb oder Betriebsteil veräußern, zu raten, die Unterrichtung möglichst ordnungsgemäß durchzuführen und zusätzlich von den Arbeitnehmern zu versuchen, einen weitreichenden Verzicht über das Widerspruchsrecht zu erhalten.</p><p>Ich sage "Auf Wiedersehen" und nicht "Lebe wohl", da Sie hoffentlich auch meine nächsten Blog-Beiträge lesen werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p>&nbsp;</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Rezept der Woche: Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-rezept-der-woche-die-ordnungsgemaesse-massenentlassungsanzeige</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige ist wie ein Kochrezept. Mal gelingt sie, mal gelingt sie nicht. Wenn es nicht gelingt – sowohl das Rezept als auch die Massenentlassungsanzeige – kann es zu Bauchschmerzen kommen. Schlechtes Essen schmeckt nicht und kann auf den Magen schlagen. Eine nicht ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige schlägt mindestens genauso auf den Magen, denn da die Kündigungen unwirksam sein können.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>es kommt - beim Kochen und bei der Massenentlassungsanzeige - nicht nur auf die richtigen Zutaten an. Es kommt insbesondere auch auf die Art und Weise der Zubereitung und den zeitlichen Ablauf an. Wer beispielsweise bei Bratkartoffeln zu früh Zwiebeln und Speck in die Pfanne gibt, riskiert angebrannte oder verkohlte Speck- und Zwiebelstücke. Wer bei der Zubereitung eines Käsekuchens zu früh die Backofentür öffnet, riskiert, dass der Kuchen in sich zusammenfällt. Beim Kochen, Backen aber auch bei der Massenentlassungsanzeige sind die typischen Fehler zu vermeiden. Das BAG hat mit Urteil vom 13.06.2019 (6 AZR 459/18) einen wichtigen Tipp für die ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige und die Wirksamkeit der Kündigungen gegeben.</p><h3>Notwendigkeit der Anzeige bei der Agentur für Arbeit</h3><p>Nach § 17 KSchG besteht die Pflicht, eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, wenn innerhalb von 30 Kalendertagen die Schwellenwerte nach § 17 Abs. 1 KSchG überschritten sind. Die Schwellenwerte sind überschritten, wenn in Betrieben mit in der Regel</p><ul><li>mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitnehmer,</li><li>mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer 10% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer,</li><li>mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer oder</li><li>mehr als 600 Arbeitnehmer mindestens 5% der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer entlassen werden.</li></ul><h3>Die richtige Reihenfolge für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige</h3><ol><li>Schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats (§ 17 Abs. 2 KSchG) über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.</li><li>Information und Übermittlung einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat an die zuständige Agentur für Arbeit (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG).</li><li>Beratung der geplanten Entlassungsmaßnahme mit dem Betriebsrat (Konsultationsverfahren). Gegenstand dieser Beratung ist die Möglichkeit, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.</li><li>Das Konsultationsverfahren ist mit abschließender Stellungnahme des Betriebsrats beendet. Das Konsultationsverfahren ist auch - ohne Stellungnahme - nach Ablauf von zwei Wochen nach der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats abgeschlossen. Die Stellungnahme wird durch einen Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt.</li><li>Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit.</li><li>Ausspruch der Kündigung und Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer.</li></ol><p></p><h3>BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18</h3><p>Zum Gelingen von Käsekuchen und Bratkartoffeln hat das BAG nichts gesagt. Das BAG hat jedoch Stellung genommen, dass Kündigungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Massenentlassungsanzeige nach der Ansicht des BAG auch dann wirksam sind, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist, die Kündigung aber erst nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer zugeht.</p><p>Das Urteil des BAG ist für die Arbeitgeberseite erfreulich. Dennoch gibt es im Zusammenhang mit der Massenentlassungsanzeige eine Vielzahl von Problemen, Unklarheiten und Stolperstellen.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche und kulinarische) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 29 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Asterix und das Entstehen des Urlaubsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/asterix-und-das-entstehen-des-urlaubsanspruchs</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wir befinden uns im Jahre 2019 nach Christus. Das Bundesurlaubsgesetz lässt in den ganzen Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche entstehen… In den ganzen Arbeitsverhältnissen? Nein! Die von unbeugsamen Rechtsanwälten bevölkerten Arbeitgeber hören nicht auf, dem Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz Widerstand zu leisten und das Leben ist nicht leicht für den Urlaubsanspruch…</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>ich habe mir erlaubt, die berühmt gewordene Einleitung aus den Asterix-Heften zu verwenden und auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs abzuändern. Tatsächlich erinnern mich die Entwicklungen im Urlaubsrecht aus Arbeitgebersicht an die tapfer kämpfenden Gallier gegen die schier übermächtigen Römer.</p><p>Bei Existenz eines Arbeitsverhältnisses, egal ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, in Haupt- oder Nebentätigkeit, zur Aushilfe oder in Ferienarbeit und soweit die Wartezeit von sechs Monaten – egal ob Arbeitsleistung erbracht wurde oder nicht – abgelaufen ist, besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.</p><p>Entsteht der Urlaubsanspruch auch bei "ruhendem Arbeitsverhältnis"? Arbeitgebern dürfte das Entstehen des Urlaubsanspruchs auch bei Nichtleistung der Arbeitnehmer genauso gefallen haben, wie den Galliern das musikalische Talent des Troubadix – nämlich gar nicht. Arbeitgebern war nicht verständlich ("Die spinnen, die Arbeitnehmer!"), weshalb beispielsweise Arbeitnehmern während der unbezahlten Freistellung (Sonderurlaub, Sabbatical) weitere Urlaubsansprüche entstehen, die sie dann nach Beendigung der unbezahlten Freistellung während der aktiven Arbeitsphase als Urlaub abfeiern konnten. Hier ist jedoch eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des BAG erfolgt. Dies habe ich zum Anlass genommen, kurz "den großen Graben" darzustellen, in welchen Arten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaub entsteht und in welchen nicht:</p><ul><li><strong>Grundsatz:</strong> Urlaubsansprüche – jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs – entstehen auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund (arbeitsvertraglich, gesetzlich, tarifvertraglich) das Arbeitsverhältnis ruht. Dies wird damit argumentiert, dass der gesetzliche Mindesturlaub unabdingbar ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).</li><li><strong>Elternzeit:</strong> Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann jedoch den gesetzlichen und damit in jedem Fall auch den vertraglichen Urlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Wenn der Arbeitgeber von diesem Kürzungsrecht Gebrauch machen möchte, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen, dies kann formlos – sollte aber nachweisbar – erfolgen. Die Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen Elternzeit verstößt nicht gegen Unionsrecht, wie das BAG im Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) kürzlich festgestellt hat.</li><li><strong>Krankheit:</strong> Auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit "ruht" das Arbeitsverhältnis in gewisser Weise. Es wird jedenfalls keine Arbeitsleistung erbracht, wenn auch unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht der Urlaubsanspruch und verfällt bei langanhaltender Krankheit 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.</li><li><strong>Unbezahlter Sonderurlaub:</strong> Aufgrund einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BAG sind Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen (BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Dies ist für die Arbeitgeberseite äußerst erfreulich, wie "das Geschenk Cäsars".</li><li><strong>Kurzarbeit:</strong> Bei Kurzarbeit entsteht grundsätzlich ein Urlaubsanspruch, soweit in Teilen (wie Teilzeit) gearbeitet wird. Bei Kurzarbeit Null, d.h. die Arbeitsleistung ist auf Null reduziert und der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, muss nach europäischem Recht kein Urlaubsanspruch entstehen (EuGH vom 08.11.2012 – C-229/11).</li></ul><p>Das Entstehen von Urlaubsansprüchen während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist fast wie "die Odyssee". Ich hoffe, dieser Blog-Beitrag hat für Klarheit gesorgt. Allen, bei denen ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wünsche ich einen schönen Urlaub in Gallien, bei den Römern, "auf großer Überfahrt", "auf Kreuzfahrt" oder am Stand mit einem "Zaubertrank" in der Hand.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Urlaubsgrüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hitzefrei am Arbeitsplatz? – Die Antwort kennt die Musik!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hitzefrei-am-arbeitsplatz-die-antwort-kennt-die-musik</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Wann wird’s mal wieder richtig Sommer" fragt sich an "Tage wie diese" mit Temperaturen weit über "36 Grad" keiner. "Jetzt ist Sommer"! Jeder weiß, "So schmeckt der Sommer", "Here comes the sun", "Beautiful day" und "Immer wieder geht die Sonne auf". Insbesondere nach einem sonnigen und sommerlichen Wochenende mit einem "Tag am Meer", "Sexy eyes", "Eisgekühlter Bommerlunder" oder "Party, Palmen, Weiber und ´n Bier" sagen sich Arbeitnehmer "Manic Monday" und fragen sich "Ja jetzt wird wieder in die Hände gespuckt, wir steigern das Bruttosozialprodukt" oder "Hitzefrei" und "Pack die Badehose ein". Es stellt sich deshalb die Frage: haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf Hitzefrei?</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>die Frage, ob auch Arbeitnehmer einen Anspruch auf Hitzefrei haben, kann ich kurz und eindeutig beantworten: "NEIN!", "The show must go on". Arbeitnehmer werden sagen "Bad" und "Was soll das". Dem Arbeitgeber obliegt zwar eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer und "Wunder gibt es immer wieder", es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Hitzefrei, weder unter Fortzahlung der Vergütung, noch unbezahlt. Wie immer gibt es Ausnahmen: schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen oder Mitarbeiter mit attestierten gesundheitlichen Problemen können ggfs. ein Recht auf Freistellung haben, soweit keine anderen, milderen Maßnahmen ausreichend sind.</p><h3>"Die Sonne und Du" – Fürsorgepflichten des Arbeitgebers</h3><p>Der Arbeitgeber hat nach den Fürsorgepflichten jedoch bei allen Arbeitnehmern "Take good care of my baby" darauf zu achten, dass seine Beschäftigten der Hitze nicht schutzlos ausgesetzt sind. Ab welchen Temperaturen ein Eingreifen des Arbeitgebers erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls nicht eindeutig aus dem Gesetz. Es sind bestimmte Temperaturwerte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu berücksichtigen.</p><p>Die Arbeitsstättenverordnung (§ 6 Abs. 1 ArbStättV) führt ganz allgemein aus, dass an dem Arbeitsplatz eine für die Gesundheit förderliche Raumtemperatur bestehen muss. Dies wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 3.5) konkretisiert. Grundsätzlich soll die Raumtemperatur 26°C nicht überschreiten. Es handelt sich bei dieser Vorgabe nur um eine sogenannte "Soll"-Vorschrift. Liegt die Temperatur über 26°C besteht kein Anspruch der Arbeitnehmer auf Hitzefrei. Vielmehr ist auch dann die Erbringung der Arbeitsleistung zumutbar, sofern keine gesundheitlichen Nachteile daraus resultieren, "Mamma Mia".</p><p>Aufgrund der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 2 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" muss der Arbeitgeber also dafür sorgen, dass sich bei seinen Arbeitnehmern z.B. aufgrund der hohen Temperaturen keine konkreten Gesundheitsgefahren realisieren und er muss Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Im Ergebnis liegt dies auch im Interesse des Arbeitgebers, denn er wird nur von Arbeitnehmern die optimale Leistung erhalten, die trotz "Hitze" leistungsfähig bleiben.</p><h3>"Applaus Applaus" – Maßnahmen des Arbeitgebers gegen die Hitze</h3><p>"Wenn jetzt Sommer wäre" und nicht "Early winter" und "Winter wonderland", kämen beispielsweise folgende Maßnahmen gegen die Hitze in Betracht:</p><ul><li>zur Verfügung Stellung von Ventilatoren oder einer Klimaanlage,</li><li>Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung und damit Nutzung des "spanischen "Siesta" Modells", Arbeiten in den frühen Morgen- und späten Abendstunden</li><li>Einführen mehrerer kurzer Pausen</li><li>Lockerung der Bekleidungsregelungen</li><li>Bereitstellung von geeigneten Getränken (z.B. Wasser)</li><li>Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung durch Jalousien oder Sonnenblenden (§ 9 Abs. 2 ArbStättV)</li><li>zur Verfügung stellen von Sonnencreme oder</li><li>Wechsel der Räumlichkeiten (von Süd- auf Nordseite).</li></ul><p>Ein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen gegen Hitze oder Sonneneinstrahlung besteht jedoch nicht. Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, welche aus seiner Sicht geeigneten Maßnahmen er trifft.</p><h3>Kein "Völlig losgelöst" und keine "Freiheit" der Arbeitnehmer bei Hitze</h3><p>Auch an heißen Tagen mit hohen Raumtemperaturen sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, die Arbeitsleistung wegen Hitze zurückzubehalten oder zu verweigern. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber aus Sicht der Arbeitnehmer nicht die gewünschten Maßnahmen gegen die Hitze wählt. Die Erbringung der Arbeitsleistung ist eine Kernpflicht. Die unberechtigte Zurückbehaltung und Verweigerung der Arbeitsleistung ist eine grobe Pflichtverletzung und kann durch Abmahnung oder Kündigung sanktioniert werden.</p><h3>"No monkey to stop my show"</h3><p>Ich erinnere mich an einen Fall aus meiner Praxis: In einem Produktionsbetrieb schickte der Betriebsrat Arbeitnehmer aufgrund hoher Raumtemperaturen nach Hause. Unabhängig davon, wie hoch die Temperaturen an diesem Tag tatsächlich waren, ist weder der Betriebsrat berechtigt, Anweisungen an Arbeitnehmer zu geben, noch sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeit einzustellen und den Arbeitsplatz zu verlassen. Die Zurückbehaltung der Arbeitspflicht ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, wenn der Arbeitgeber keine oder völlig unzureichende Maßnahmen gegen Hitze einleitet und konkrete Gesundheitsgefahren drohen.&nbsp;</p><p>"The answer, my friend, is blowing in the wind". Die Musik gibt die Antwort – "Thank you for the music": Kein Hitzefrei im Job – "Don´t worry be happy".</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche, sonnige und sommerliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hinweispflicht-des-arbeitgebers-auf-drohenden-verfall-von-urlaub-aus-vergangenen-jahren</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><em>Landesarbeitsgericht (LAG) Köln vom 9. April 2019 </em></span></span>– <span><span><em>4 Sa 242/18</em></span></span></p><p><span><span>Die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall bestehender Urlaubsansprüche (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2018 – C-619/16 und C-684/16, <em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht</em>, Ausgabe Dezember 2018) bezieht sich nicht nur auf Urlaub aus dem laufenden Jahr, sondern auch aus den vergangenen Jahren.</span></span></p><h3><span><span>Sachverhalt</span></span></h3><p><span><span>Die Arbeitsvertragsparteien hatten vereinbart, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche nicht in Form von freien Tagen nehmen sollte, sondern in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Mitarbeiter finanziellen Ausgleich für den gesamten Urlaub der vergangenen drei Jahre und klagte.</span></span></p><h3><span><span>Entscheidung</span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Kölner Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verdeutlichten zwei Grundsätze: Eine wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stellt keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Zudem erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers, über noch bestehenden Urlaub zu informieren und auf drohenden Verfall hinzuweisen, nicht nur auf Urlaubsansprüche aus dem laufenden Kalenderjahr, sondern auch auf Ansprüche aus vergangenen Jahren. Das LAG bezog sich dabei auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das festgestellt hatte, dass die Initiativlast zur Aufforderung, Urlaub zu nehmen, bei dem Arbeitgeber liege.</span></span></span></span></p><p><span><span>Da der Urlaub durch die Stundenreduzierung nicht erfüllt war und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zudem zu keinem Zeitpunkt aufgefordert hatte, diesen zu nehmen, war er nicht verfallen. Der Mitarbeiter konnte Abgeltung des Urlaubs der vergangenen drei Jahre verlangen.</span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span>Neben den hohen Anforderungen für Arbeitgeber, rechtzeitig auf noch bestehende Urlaubsansprüche hinzuweisen, können nun auch Abgeltungsansprüche aus der Vergangenheit auf sie zukommen. Umso mehr Bedeutung erlangt die sogenannte Verfallklausel (Ausschlussklausel), die es Tarif- und Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren zu verkürzen. So lassen sich Abgeltungsansprüche zwar nicht komplett ausschließen, für die Verfallfrist jedoch auf die Höhe des allgemeinen Mindestlohns (bzw. eines Branchenmindestlohns) begrenzen.</span></span></p><h3><span><span>Praxistipp</span></span></h3><p><span><span>Nach wie vor ist durch die Rechtsprechung nicht geklärt, welche Anforderungen der Arbeitgeber erfüllen muss, um seiner Hinweispflicht nachzukommen. Auch das BAG, das sich kürzlich erstmals mit den Vorgaben des angesprochenen EuGH-Urteils auseinandergesetzt hatte, hatte keine restlose Klarheit schaffen können, da die Sache zur Klärung einzelner Tatsachen an das LAG zurückverwiesen wurde (</span></span><span><span>Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15,<em> BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2019</em>)</span></span><span><span>.</span></span></p><p><span><span>Zu Urlaubsansprüchen der Vergangenheit lassen sich zwar keine Regelungen mehr treffen. Umso wichtiger ist es, für die Zukunft zu verhindern, dass Arbeitnehmer nachträglich Abgeltungsansprüche geltend machen. Es ist nach wie vor zu empfehlen, die Aufforderung zur Inanspruchnahme von Urlaub und die Belehrung über drohenden Verfall mindestens in Textform (E-Mail) vorzunehmen und einen Nachweis über den Erhalt des Hinweises zu dokumentieren. Der Hinweis muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen kann.</span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Zeitgleiche Vorbereitung von Massenentlassungsanzeige und Kündigungsschreiben zulässig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeitgleiche-vorbereitung-von-massenentlassungsanzeige-und-kuendigungsschreiben-zulaessig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18</em></span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer und der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bestellte Insolvenzverwalter streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Insolvenzverwalter erstellte eine Massenentlassungsanzeige, die am 26. Juni 2017 bei der Agentur für Arbeit einging. Dieser Massenentlassungsanzeige wurde der zuvor abgeschlossene Interessensausgleich beigefügt. Der Insolvenzverwalter kündigte mit Schreiben vom selben Tag allen Arbeitnehmern ordentlich. Dem klagenden Arbeitnehmer ging das Kündigungsschreiben am 27. Juni 2017 zu. Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Kündigungsschutzklage geltend, dass der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu verpflichtet gewesen wäre, die Massenentlassungsanzeige zu erstatten, bevor er den Entschluss zum Ausspruch der Kündigungen gefasst habe. Die Kündigungen hätten damit erst unterschrieben werden dürfen, nachdem die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei, da mit Unterschrift der Kündigungsschreiben die Kündigungserklärungen geschaffen werden. Dieser Argumentation ist das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gefolgt und hat auf die Berufung des Arbeitnehmers hin das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und der Kündigungsschutzklage stattgegeben (vgl. zur Vorinstanz <em>Kamppeter/Holzbauer</em> in DER BETRIEB 2019, Seite 1333).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor, in der aber bereits klargestellt wird, dass das in § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 bis 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelte Anzeigeverfahren dazu diene, die Agentur für Arbeit rechtzeitig über die bevorstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit sich diese auf eine größere Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen könne. Die Massenentlassungsanzeige setze voraus, dass bereits feststehe, wie viele und welche Arbeitnehmer konkret entlassen werden sollen. Die Agentur für Arbeit solle und wolle hingegen nicht auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung Einfluss nehmen – anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 und Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) sei geklärt, dass die Kündigung erst erfolgen - d.h. dem Arbeitnehmer "zugehen" - dürfe, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sei. Das BAG konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen, weswegen das Verfahren an das LAG zurückverwiesen wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat nun erfreulicherweise ein weiteres Stück Rechtsunsicherheit beseitigt und eine für alle Seiten praktikable Lösung gefunden. Es ist nun höchstrichterlich entschieden, dass die Kündigungserklärungen erst nach dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit den Arbeitnehmern (im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB) "zugehen" dürfen. Hingegen ist es völlig zu Recht unerheblich, wann die Kündigungsschreiben vorbereitet und unterzeichnet werden. Damit haben Arbeitgeber nun die Möglichkeit, Massenentlassungsanzeige und Kündigungen parallel vorzubereiten und Arbeitnehmer können anhand des Zustellzeitpunkts erkennen, ob eine Kündigung vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige ausgesprochen wurde und damit – vorbehaltlich der Einhaltung der übrigen Kündigungsvorschriften – wirksam ist.</span></span></span></p><h3>Praxistipp</h3><p><span><span><span>Damit ist es nun rechtssicher möglich, Kündigungsschreiben und Massenentlassungsanzeige zeitgleich vorzubereiten. Wichtig ist aber weiterhin, dass bei nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Entlassungen die Kündigungsschreiben den Arbeitnehmern erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit übergeben werden. Ist eine persönliche Übergabe der Kündigungsschreiben nicht möglich, sollten die Kündigungsschreiben - um sicher zu gehen - erst nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer versendet werden.</span></span></span></p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/sonja-mueller" target="_blank" rel="noreferrer">Sonja Müller</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 04 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beschäftigungsanspruch von Schwerbehinderten hat Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beschaeftigungsanspruch-von-schwerbehinderten-hat-grenzen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18</em></p><p>Schwerbehinderte haben das gesetzlich verbriefte Recht, dass ihr Arbeitsverhältnis entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation durchgeführt wird. Dieser Anspruch besteht aber nur insoweit, als dies für den Arbeitgeber zumutbar ist. Eine Beschäftigungsgarantie ergibt sich hieraus jedoch gerade nicht.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger ist schwerbehindert und war seit 1982 bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Gießerei, mit Hilfstätigkeiten beschäftigt. Über das Vermögen der Gießerei wurde 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen hatte, auf der auch der Kläger aufgeführt war, dessen Arbeitsplatz wegen einer Organisationsänderung entfallen sollte. Die vom Kläger zuvor verrichteten Hilfstätigkeiten wurden von den verbliebenen Fachkräften übernommen; andere Tätigkeiten konnte er nicht ausüben. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie auf den Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX); letzterer stehe einer Umverteilung seiner Tätigkeiten auf andere Arbeitskräfte entgegen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nachdem die Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage bereits abgewiesen hatten, entschied auch das BAG in diesem Sinn. Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis laut BAG beendet. Der klagende Arbeitnehmer könne sich nicht auf den tariflichen Sonderkündigungsschutz berufen, da diesem § 113 Satz 1 Insolvenzordnung entgegenstehe. Danach kann ein Dienstverhältnis, bei dem der Insolvenzschuldner der Dienstberechtigte ist, ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung beendet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden hiergegen nicht. Auch auf den Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX könne sich der Kläger nicht stützen. Dieser Anspruch greife nur bei der Prüfung einer geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen, freien Arbeitsplatz, den es vorliegend nicht gegeben habe. Der Anspruch gebe dem Schwerbehinderten gerade keine Beschäftigungsgarantie. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, für den schwerbehinderten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigte. Die unternehmerischen Entscheidungs- und Organisationsfreiheit gehe insofern vor.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das BAG stellt klar, dass der besondere Beschäftigungsanspruch nach § 164 Abs. 4 SGB IX nicht grenzenlos und absolut besteht und es insoweit keine Garantie auf Beschäftigung gibt. Zwar hat das BAG bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber nach dieser Vorschrift dazu verpflichtet sein kann, eine geplante Umstrukturierung zu unterlassen oder eine bereits durchgeführte Umstrukturierung ganz oder teilweise rückgängig zu machen (vom 14. März 2006 - 9 AZR 411/05). In diesem Fall führte die Entscheidung des Arbeitgebers allerdings nicht dazu, dass der Arbeitsplatz entfiel, sondern dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz nicht mehr durchführen konnte. Der Anspruch setzt also, wie das BAG jetzt entschieden hat, einen bestehenden Arbeitsplatz voraus. Es verfestigt damit auch seine Rechtsprechung, dass § 164 Abs. 4 SGB IX keinen Anspruch auf Einrichtung eines Arbeitsplatzes gibt (vom 28. April 1998 - 9 AZR 348/97 und vom 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04). Dies entspricht auch dem Zweck des Anspruchs, nämlich einen behinderungsgerechten Zugang zu einer Beschäftigung zu ermöglichen und nicht vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen. Insolvenzrechtlich ist begrüßenswert, dass das BAG in dieser Entscheidung auch klarstellt, dass die Schwerbehinderung gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO nicht bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden muss und ein etwaiger tariflicher Sonderkündigungsschutz gemäß § 113 S. 1 InsO bei der Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht greift.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgebern ist nach dieser Entscheidung zu empfehlen, bei Kündigungen von Schwerbehinderten, z.B. auch im Rahmen von Massenentlassungen, ein gut ausgearbeitetes Konzept vorzuweisen, mit dem die Umverteilung der Aufgaben auf die übrigen Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann. Dies reicht nach dieser Entscheidung als Nachweis für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Schwerbehinderten aus.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/node/3646?title=Onderscheka&amp;keys=Onderscheka&amp;blacklist=Onderscheka&amp;name=Onderscheka&amp;surname=Onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beharrliches Pfandflaschensammeln während der Arbeitszeit rechtfertigt fristlose Kündigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beharrliches-pfandflaschensammeln-waehrend-der-arbeitszeit-rechtfertigt-fristlose-kuendigung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 23. August 2018 – 2 AZR 235/18</em></p><p>Ein Arbeitnehmer, der trotz eines Verbots und vorheriger Abmahnungen weiterhin während der Arbeitszeit Pfandgut sammelt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten; ihm kann außerordentlich gekündigt werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Eine Reinigungskraft, die auf einem Flughafengelände beschäftigt war, sammelte wiederholt Pfandflaschen während der Arbeitszeit, obwohl ihr dies laut Informationsschreiben des Arbeitgebers untersagt war. Sie erhielt deshalb bereits 2011 eine Kündigung, wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs jedoch weiterbeschäftigt. Das Sammelverbot wurde nochmals ausdrücklich bekräftigt. Hieran hielt sich die Reinigungskraft gleichwohl über Monate hinweg nicht, wofür sie erfolglos abgemahnt wurde. Der Arbeitgeber kündigte schließlich fristlos. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab - wie schon beide Vorinstanzen - dem Arbeitgeber Recht. Dieser hatte nach Auffassung des Gerichts ein berechtigtes Interesse an dem Verbot und konnte das Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit im Rahmen seines Direktionsrechts wirksam untersagen. Das Verhalten der Reinigungskraft stellte deshalb eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Da diese beharrlich erfolgte, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Denn ein Arbeitnehmer muss während der Arbeitszeit seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Tut er dies nicht, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber dadurch finanziell geschädigt wird. Bereits die beharrliche Weigerung, sich an ein wirksames Verbot zu halten, ist "an sich" ein Grund für eine fristlose Kündigung. Lässt sich der Arbeitnehmer auch von mehreren Abmahnungen nicht beeindrucken, kann die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar werden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Anders als oftmals angenommen, setzt eine fristlose Kündigung weder ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers noch einen finanziellen Schaden beim Arbeitgeber voraus. Es genügen im Einzelfall bereits vermeintlich harmlose Verhaltensweisen, wenn diese wiederholt, entgegen einem wirksamen Verbot und während der Arbeitszeit stattfinden. Entscheidend ist der hiermit verbundene Vertrauensbruch. Das BAG bekräftigt den Grundsatz, dass Zweck einer fristlosen Kündigung nicht die Sanktionierung eines pflichtwidrigen Verhaltens ist, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten unerwünschtes Verhalten von Mitarbeitern während der Arbeitszeit durch rechtssicher dokumentierte Anweisungen unterbinden und im Falle von Verstößen jeweils abmahnen. Dies verbessert die Chancen, dass eine außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Missachtung der Weisung einer rechtlichen Überprüfung standhält. Arbeitnehmern, die einem Verbot des Arbeitgebers beharrlich zuwiderhandeln, muss bewusst sein: Sie selbst tragen das Risiko, dass sich das Verbot des Arbeitgebers als wirksam erweist.</p><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/julia-wendel" target="_blank" rel="noreferrer">Julia Wendel</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 30 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fachkräftemangel + Migration = (Neuerungen im) Fachkräfteeinwanderungsgesetz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fachkraeftemangel-migration-neuerungen-im-fachkraefteeinwanderungsgesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>"Zwei Fliegen mit einer Klappe" schlagen ist eine Redewendung. Sie bedeutet besonders schlau zu sein und mit nur einer Handlung zwei Dinge zu erledigen. Ob es mit der Neuerung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gelungen ist, die Probleme mit dem Fachkräftemangel einerseits und der Migration andererseits zu lösen, wenigstens einen Schritt in die richtige Richtung zu gehen, bleibt abzuwarten.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>Ende 2018 wanderte der Begriff des "UN-Migrationspakts" durch die Presse und löste rege Diskussionen, auch und in Deutschland aus. Etwa 5000 bis 6000 Delegierte aus fast allen der 193 Staaten der Vereinten Nationen trafen sich in Marrakesch/Marokko, um den ausgehandelten Text eines "Globalen Paktes für eine sichere, geordnete und reguläre Migration" anzunehmen. Es bestanden Befürchtung, dass mit dem UN-Migrationspakt ein Verlust nationaler bzw. deutscher Souveränität in der Einwanderungspolitik entstehen könnte. Allerdings wurde betont, dass der UN-Migrationspakt rechtlich nicht bindend sei und das Recht der Staaten auf die selbstständige Gestaltung ihrer Migrationspolitik unberührt bleibe. Am 07.06.2019 hat der Bundestag nun einen eigenen "Migrationspakt" beschlossen. Ein Teil des - nicht unumstrittenen - Migrationspakts ist das neue "Fachkräfteeinwanderungsgesetz" , das insbesondere für qualifizierte Fachkräfte aus nicht EU-Ländern Neuerungen enthält.</p><h3>Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?</h3><p>Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die</p><ul><li>eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder</li><li>einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.</li></ul><p></p><h3>Was wurde genau beschlossen?</h3><p>Kurz zusammengefasst wurde folgendes beschlossen, das auch Arbeitgeber tangieren kann:</p><ul><li>Die Einreisebestimmungen für qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten sollen generell erleichtert werden. Die bisher geltende Beschränkung auf Mangelberufe entfällt.</li><li>Insbesondere für die besonders begehrten IT-Spezialisten existiert die Sonderregelung, dass diese auch ohne Ausbildung einreisen dürfen, sofern ein Nachweis erbracht wird, dass sie schon mehrere Jahre in der Branche im Ausland gearbeitet haben.</li><li>Außerdem können qualifizierte Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten für eine kurze Zeit nach Deutschland kommen, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Bisher war für eine Einreise ein Arbeitsvertrag Voraussetzung.</li><li>Für Arbeitgeber gibt es die Neuerung, dass die sog. Vorrangprüfung entfällt. Vorrangprüfung bedeutet, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er keinen Deutschen oder EU-Bürger gefunden hat, der die gesuchte Tätigkeit ausüben könnte. Für den Zugang zur Berufsausbildung soll die Vorrangprüfung aber weiterhin bestehen.</li><li>Daneben soll es eine "Beschäftigungsduldung" geben für alle "Flüchtlinge", die einen festen Arbeitsplatz haben, ihren Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum selbst bestreiten und Deutsch sprechen. Eine Beschäftigungsduldung besteht auch dann, wenn eine Ablehnung des Asylantrags erfolgte. Dies betrifft allerdings nur Altfälle vor dem 01.08.2018.</li></ul><p></p><h3>Umsetzung in der Praxis</h3><p>Bundesinnenminister Horst Seehofer sprach von einer "historischen Weichenstellung" hin zu einer modernen Migrationspolitik und meinte hiermit auch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Ob sich dieses in der Praxis wirklich als solche herausstellt, wird sich zeigen.</p><p>In der Praxis wird es Umsetzungsschwierigkeiten geben, da es für Menschen außerhalb der EU sehr schwierig sein kann, die hohen Standards einer deutschen Ausbildung zu erfüllen und somit als Fachkraft zu gelten. Eine solche Umsetzungsschwierigkeit besteht insbesondere für Menschen aus Ländern, in denen keine Ausbildungen in Betrieb und Berufsschule zur Verfügung steht. Aufgrund des hohen Schulniveaus in Deutschland mit z.B. zentralen Prüfungsaufgaben im Abitur gilt dies entsprechend auch für Menschen, die sich ihren ausländischen Schulabschluss als gleichwertig zu einem deutschen Abitur anerkennen lassen wollen.</p><p>Mit den Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird weder der Fachkräftemangel noch die Probleme bei der Migration gelöst werden.</p><p>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Was ist krank? Und wann gibt es Geld vom Arbeitgeber (Entgeltfortzahlung)?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-ist-krank-und-wann-gibt-es-geld-vom-arbeitgeber-entgeltfortzahlung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Jeder Mensch empfindet und definiert "Krankheit" unterschiedlich. Selbst der medizinische und der rechtliche Krankheitsbegriff stimmen nicht überein. Ich persönlich fühle mich nur dann krank und nicht arbeitsfähig, wenn ich "ans Bett gefesselt" bin. In allen anderen Fällen bezeichne ich mich nicht als krank und damit als arbeitsfähig. Meine Frau bezeichnet mich und dieses Verhalten hingegen als "krank". Trotz bestehender Krankheitsbegriffe definiert jeder Arzt und jeder Arbeitnehmer Krankheit unterschiedlich. Die Krankheit hat im Arbeitsverhältnis insbesondere deshalb hohe Bedeutung, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen und Entgeltfortzahlung beanspruchen. Nach meiner Einschätzung wird in zu vielen Fällen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom Arbeitgeber geleistet.</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>der krankheitsbedingte Ausfall tritt regelmäßig plötzlich ein und sorgt beim Arbeitgeber für Planungs- und Kapazitätsschwierigkeiten. Das "Ärgernis" auf Arbeitgeberseite wird verstärkt, da bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" das Entgelt fortgezahlt werden muss. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) müssen Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten. Neben dem "Krankfeiern", wonach gesunde Arbeitnehmer sich krankschreiben lassen, um nicht arbeiten zu müssen um Entgeltfortzahlung zu erhalten, gibt es weitere Fälle, in denen an sich der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht schuldet. Diese weiteren Fälle werden in der Praxis häufig nicht angewendet.</p><h2>Definition Krankheit nach dem EFZG</h2><p>Nicht jede medizinische Krankheit (leichte Erkältung, leichter Heuschnupfen, Kniebeschwerden, etc.) ist auch gleich eine Krankheit im rechtlichen Sinne, die zu einer Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers führt. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3 EFZG) muss eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, d.h. eine zur Arbeitsverhinderung führende Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit eingetreten sein. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt eine solche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankheitszustand nicht im Stande ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das BAG definiert die Krankheit damit als "jede Abweichung vom Regelbild eines gesunden Menschen". Also nicht in jedem Fall eines solchen krankhaften Zustands besteht Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung.</p><h3>Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Wichtige und in der Praxis häufig übersehene Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet haben darf. Verschulden in diesem Fall bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht "grob gegen sich selbst" gehandelt hat, d.h. nicht in grober Weise gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. In der Praxis ist zu beobachten, dass häufig in jedem Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung geleistet wird. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erkennt der Arbeitgeber auch nicht, um welche Krankheiten es sich handelt. Zudem ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Dennoch gibt es meiner Einschätzung nach viele Fälle, in denen es sich im Betrieb herumspricht, aus welchem Grund (Autounfall, Trunkenheit, Schönheitsoperation) Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen.</p><h3>Ausnahmsweise: Verschuldete Arbeitsunfähigkeit und keine Entgeltfortzahlung</h3><p>Die Rechtsprechung des BAG erkennt in den allermeisten Fällen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitnehmern eine "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit" an. Nur in Ausnahmefällen sieht das BAG ein Verschulden des Arbeitnehmers, das zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt. Hierzu einige Beispiele:</p><ul><li>(<strong>Gefahrgeneigter) Sport:</strong> Es ist bekannt, dass beispielsweise Skifahren, Fußball, etc. häufig zu Verletzungen führen. Der Großteil sportlicher Betätigungen, die – trotz hoher Verletzungsgefahr – zum Eintritt einer Verletzung und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führen, ist nicht verschuldet. Die Rechtsprechung hat beispielsweise festgestellt, dass Verletzungen und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Fußball, Skifahren, Boxen oder Drachenfliegen nicht vom Arbeitnehmer verschuldet ist und nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen, wenn eine ordnungsgemäße Ausrüstung verwendet wurde und der Arbeitnehmer mit der Sportart und der Art und Weise der Ausübung nicht offensichtlich überfordert ist. Es gibt eine Entscheidung, wonach jedoch Kick-Boxen als gefährliche Sportart qualifiziert wurde, so dass Verletzungen aufgrund dieses Kampfsports als selbstverschuldet gelten und damit keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.</li><li><strong>Schlägereien:</strong> Verletzungen und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer "Schlägerei" werden regelmäßig als verschuldete Arbeitsunfähigkeit angesehen, so dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.</li><li><strong>Gewebe- und Organspenden:</strong> Aufgrund der Sonderreglung des § 3 a EFZG besteht bei Gewebe- oder Organspenden ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse des Empfängers.</li><li><strong>Künstliche Befruchtung:</strong> Nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2016 ist bei einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegeben, wenn der Eingriff nach allgemein anerkannten medizinischen Standards durchgenommen wird und mit der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit nicht hätte gerechnet werden müssen.</li><li><strong>Reha und Kur:</strong> Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation sind nicht vom Arbeitnehmer verschuldet und führen nicht zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn die Maßnahmen bewilligt und ordnungsgemäß durchgeführt werden. Bei Privat-Kur- und Wellnessaufenthalten besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.</li><li><strong>Schönheitsoperationen:</strong> Medizinisch nicht zwingend erforderliche Eingriffe und Operationen sind regelmäßig nicht für eine medizinische Heilbehandlung erforderlich, da ein "Mangel" oder eine "Hässlichkeit" aus Sicht der jeweiligen Person beseitigt wird. Dies ist nicht unverschuldet. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der Schönheitsoperation ein "Mangel" beseitigt wird, der so offensichtlich und so belastend ist, dass damit auch eine psychische Krankheit in Verbindung steht.</li><li><strong>Verkehrsunfälle:</strong> Grundsätzlich sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von verschuldeten oder unverschuldeten Verkehrsunfällen unverschuldet im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit und damit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann jedoch bestehen, wenn der Verkehrsunfall grob fahrlässig vom Arbeitnehmer verursacht wurde, wie beispielsweise bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, offensichtlich mangelhaftem Zustand des Fahrzeugs (z.B. abgenutzte Reifen), erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße.</li></ul><p>Es lohnt sich damit in Fällen, in denen über den "Flurfunk" über die Ursache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird, wie beispielsweise bei Schönheitsoperationen oder bei alkoholbedingten Unfällen, beim Arbeitnehmer genauer nachzufragen und gegebenenfalls keine Entgeltfortzahlung zu leisten.</p><p>Bleiben Sie gesund.<br><br>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 23 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verrechenbarkeit-von-sozialplanabfindung-und-nachteilsausgleich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 12. Februar 2019 – 1 AZR 279/17</em></p><p>Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs können miteinander verrechnet werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die beklagte Arbeitgeberin fasste die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, in dem der spätere Kläger tätig war. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandelt werden konnte, kündigte die Arbeitgeberin u.a. das Arbeitsverhältnis des Klägers. Nach Rücknahme seiner dagegen erhobenen Kündigungsschutzklage erstritt der Kläger einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 und Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz in Höhe von 16.307,20 EUR brutto. Ein Nachteilausgleich muss bezahlt werden, wenn ein Unternehmer entweder von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung abweicht und Arbeitnehmer infolge dieser Abweichung entlassen werden oder aber ohne hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs eine geplante Betriebsänderung durchführt und Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Zuvor hatte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan vereinbart, wonach dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 EUR brutto zusteht. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr bereits beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichteten Anträge des Klägers hatten in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung durch die bereits erfolgte Zahlung des Nachteilsausgleichs – auch ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung – durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erloschen sei. Zur Begründung verwies das BAG auf die Zweckidentität von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich dahingehend, dass beide Ansprüche auch auf den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile abzielten. Der gesetzliche Nachteilsausgleich stelle – so das BAG weiter – keine bußgeldähnliche Verpflichtung mit Strafcharakter, sondern eine Entschädigung für den nicht hinreichenden Versuch eines Interessenausgleichs dar, der Entlassungen vermeidet oder andere wirtschaftliche Nachteile abmildert. Daher könne eine gezahlte Sozialplanabfindung auf den gesetzlichen Nachteilsausgleich ebenso angerechnet werden wie ein gezahlter Nachteilsausgleich Erfüllungswirkung für den Anspruch auf Sozialplanabfindung hat. Darüber hinausgehend stellte das BAG klar, dass dieser Verrechnung auch nicht die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG entgegenstehe. Denn verstößt der Arbeitgeber bei einer Massenentlassung gegen das in § 17 Abs. 2 KSchG geregelte Konsultationsverfahren, sind die im Zusammenhang mit der Massenentlassung erfolgten Kündigungen unwirksam, sodass eine Geldentschädigung weder geboten, noch adäquat sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des BAG ist zu begrüßen, da es der Praxis Rechtssicherheit hinsichtlich der Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich gibt und es außerdem Doppelansprüche ausschließt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich, im Sozialplan zur Sozialplanabfindung insbesondere zwei Punkte ausdrücklich zu regeln: Zum einen sollte sie erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses fällig werden. Zum anderen sollten etwaige gesetzlich, tarifvertraglich, individualvertraglich, gerichtlich oder vergleichsweise festgelegte Abfindungen oder sonstige Entschädigungsleistungen für den Verlust des Arbeitslatzes auf die Sozialplanabfindung anzurechnen sein.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andreas-reuther" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Andreas Reuther</a> gerne.</p><p><sub>Hinweis: Der Beitrag ist in der NZA, Ausgabe 11/2019 (Fundstelle NZA 2019, 759), in einer ausführlicheren Form erschienen.</sub></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 18 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Obacht! Reichweite von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen weiter eingeschränkt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/obacht-reichweite-von-rueckzahlungsklauseln-fortbildungsvertraegen-weiter-eingeschraenkt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18</em></p><p>Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen bleiben generell zulässig. Ihre Reichweite wurde allerdings weiter eingeschränkt. Es scheint, als ob die Eigenkündigung des Arbeitnehmers wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit schon abstrakt-generell keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen darf. Es droht die Unwirksamkeit der ganzen Klausel.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Pilot nahm an einer gesetzlich vorgeschriebenen Fortbildung beim Arbeitgeber teil. Die hierzu zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sah eine durchaus übliche Rückzahlungsverpflichtung des Piloten für den Fall vor, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer festgeschriebenen Bindungsdauer aus einem nicht vom Arbeitgeber veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund, durch den Piloten gekündigt wird. Flankierend hierzu war im Arbeitsvertrag des Piloten eine sog. Suspendierungsklausel enthalten, die bei Verlust der Flugtauglichkeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, also das Ausbleiben der Gehaltszahlungen, vorsieht. Der Pilot vertrat die Rechtsansicht, dass es im Rahmen der gesetzlichen Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „unangemessene Benachteiligung“ darstelle, wenn in einer solchen Konstellation die Fortbildungskosten auch dann zurückzuzahlen seien, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt, weil er aus von ihm nicht verschuldeten personenbedingten Gründen nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG bestätigte die Rechtsansicht des Piloten in seinen kürzlich veröffentlichten Entscheidungsgründen. Die Rückzahlungsklausel führe in Kombination mit der Suspendierungsklausel im Rahmen der durchzuführenden AGB-Kontrolle zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Risikoverschiebung zu Lasten des Piloten. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel im Ganzen führe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auch wenn die Entscheidung des BAG konkret die eher seltene Sonderkonstellation behandelt, in der die in Streit stehende Rückzahlungsklausel durch eine sog. Suspendierungsklausel im Arbeitsvertrag flankiert wird, sich direkt also nicht übertragen lässt, deutet das Gericht zumindest zwischen den Zeilen an, dass eine wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erfolgte Eigenkündigung generell keine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers auslösen darf. Dies ist für alle Rückzahlungsklauseln relevant. Besonders misslich für Unternehmen ist, dass es für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall durch personen- (also krankheits-)bedingte Gründe tatsächlich zur Eigenkündigung veranlasst wurde. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (die sog. AGB-Kontrolle) missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Auch dies stellte die Entscheidung nochmals ausdrücklich klar.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insofern hier der Grundsatz gilt: "Ein faules Ei verdirbt den ganzen Brei" ist bei der Gestaltung von Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen gesteigerte Sorgfalt geboten. Zukünftig empfiehlt es sich, den Fall der Eigenkündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit explizit auszunehmen, so dass hierdurch generell keine Rückzahlungsverpflichtung ausgelöst werden kann. Betrachtet man es genau, werden die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer tatsächlich sein Arbeitsverhältnis wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit (eigen)kündigt, sehr gering sein. Der tatsächliche Anwendungsbereich der vorzunehmenden "Herausnahme" ist also überschaubar und steht mit der abstrakt-generellen Unwirksamkeit der Gesamtklausel in keinem Verhältnis. Sämtliche Klauseln sollten daher (vorsichtshalber) entsprechend angepasst werden.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-kentner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Kentner</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 05 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urteil des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Honorarärztin</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urteil-des-bundessozialgerichts-zur-sozialversicherungspflicht-von-honoraraerztin</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einer Entscheidung vom 4. Juni 2019 (Az. B 12 R 11/18 R) mit der Frage beschäftigt, ob Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Honorarärzte als Selbstständige anzusehen sind, oder als sogenannte Scheinselbstständige.</p><p>Das BSG hat zu dieser Frage ausgeführt, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst "höherer Art" ausgeschlossen sei. Abzustellen sei für die Frage der Sozialversicherungspflicht, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Dies hat das BSG bei der dem Streitfall zu Grunde liegenden Tätigkeit als Anästhesistin bejaht. Bei einer Operation sei eine Anästhesistin in der Regel "Teil eines Teams", das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. In diesem Zusammenhang weist das BSG allerdings auch darauf hin, dass auch die Tätigkeit als Stationsarzt regelmäßig voraussetzt, dass sich die Ärzte in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe einfügen. Als weiteres Argument für die Sozialversicherungspflicht wird genannt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen und unternehmerische Entscheidungsspielräume im Rahmen einer Tätigkeit als Honorararzt regelmäßig nicht gegeben seien. Die Honorarhöhe sei dabei nur im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. In dem konkreten Fall sei die Honorarhöhe nicht ausschlaggebend.</p><p>Dass das BSG nun offenbar davon ausgeht, die nicht selbstständige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sei der Regelfall, sollte ein starkes Signal an die Praxis senden, denn der scheinselbstständige Honorararzt ist bislang in vielen deutschen Krankenhäusern anzutreffen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Silke Dulle</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/wolf-j-reuter" target="_blank" rel="noreferrer">Wolf J. Reuter</a> gerne.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 04 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeits- oder Landgericht? – Ungünstige Rechtsprechung für Fremdgeschäftsführer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeits-oder-landgericht-unguenstige-rechtsprechung-fuer-fremdgeschaeftsfuehrer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Arbeitsgerichte sind dafür bekannt, eher zugunsten der Arbeitnehmer Recht zu sprechen. Diese sind im Verhältnis zum Arbeitgeber die schwächere Partei. Viele Gesetze schützen die Arbeitnehmer. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aber auch Fremdgeschäftsführern offen steht, wenn diese abberufen werden, ist problematisch.</p><p>Fremdgeschäftsführer sind Geschäftsführer, die Leitungsorgan einer Gesellschaft, aber nicht am Kapital derselben beteiligt sind. Sie versuchen oft, eine Kündigungsstreitigkeit vor die Arbeitsgerichte zu bringen.</p><p>Die Arbeitsgerichte sind jedoch nur für Klagen von „Arbeitnehmern“ oder von sog. „arbeitnehmerähnlichen Personen“ zuständig. Bei Letzteren handelt es sich um Selbstständige, die von ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig, aber nicht wie Arbeitnehmer „persönlich abhängig“ sind, also einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Die hier darzulegenden Anforderungen waren bisher regelmäßig niedriger als bei Arbeitnehmern.</p><p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der insbesondere bei fristlosen Kündigungen üblichen Gerichtspraxis einen Riegel vorgeschoben, zunächst einfach anzunehmen, der Geschäftsführer sei „zumindest“ arbeitnehmerähnliche Person, was den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. In einem im Januar entschiedenen Fall (Az. 9 AZB 23/18) war eine Geschäftsführerin, die als schwerbehindert anerkannt war, gegen eine fristlose Kündigung vorgegangen. Aus dem Klageantrag ergab sich dass sie die Kündigung „unter jedem denkbaren Aspekt“ angreifen wolle. Die Geschäftsführerin war der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei bereits deshalb eröffnet, weil ihre Stellung der einer arbeitnehmerähnlichen Person entspreche. Die Einkünfte bei der beklagten GmbH stellten ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Sie sei deshalb wie eine Arbeitnehmerin schutzbedürftig. Zudem behauptete sie, sie sei Arbeitnehmerin, da die Gesellschaft ihr arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteile.</p><p>Das BAG hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person ist. Die geleisteten Dienste der Geschäftsführerin seien nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Vielmehr habe die Geschäftsführerin aufgrund der nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse und der Stellung als Vorgesetzte aller Mitarbeiter der Gesellschaft eine <strong>arbeitgebergleiche Stellung</strong> inne.</p><p>Dem entsprächen auch die Regelungen des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstvertrags. Sie weisen die Geschäftsführerin uneingeschränkt als Vertreterin der Arbeitgeberin und als soziale Gegenspielerin der Arbeitnehmerschaft aus. Zudem konnte die Geschäftsführerin auch nicht schlüssig darlegen, dass sie ausnahmsweise Arbeitnehmerin sei, weil sie arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen durch die Gesellschaft erhalten hätte.</p><p>Es wird daher in Zukunft für Geschäftsführer jedenfalls im Falle der fristlosen Kündigung schwieriger, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Der Weg über die Hilfskonstruktion der „arbeitnehmerähnlichen Person“ dürfte versperrt sein. Für ordentliche Kündigungen ist dies nicht im gleichen Umfang relevant, da hier für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon die bloße Rechtsansicht, der Geschäftsführer sei Arbeitnehmer, ausreicht.</p><p>Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar müssen auch die Landgerichte entscheiden, ob der wichtige Grund für die fristlose Kündigung gegeben ist. Der Bewertungsmaßstab dürfte aber weniger „arbeitnehmerfreundlich“ sein, als vor den Arbeitsgerichten. Auch die hier vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin dürfte vor dem Landgericht nicht zum Tragen kommen, weil diese – jedenfalls derzeit - ausschließlich bei Kündigungen von Arbeitnehmern eine Rolle spielt. Es dürfte nach alledem für den Geschäftsführer schwierig werden, vor dem Landgericht darzulegen, dass er Arbeitnehmer sei.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-anja-branz" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Anja Branz</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits in der Printausgabe der FAZ vom 15. Mai auf Seite 16 </sup><sup>erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 02 Jun 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der &quot;Dienstwagen&quot; des Menschen ist unantastbar  (Art 1 GG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-dienstwagen-des-menschen-ist-unantastbar-art-1-gg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Der "Dienstwagen" des Menschen ist grundrechtlich geschützt. Art. 1 GG spricht zwar von der Menschenwürde und nicht vom privat nutzbaren Dienstwagen. Der Stellenwert des Dienstwagens wird – so jedenfalls mein Eindruck – aber vielfach mindestens mit der Menschenwürde gleichgesetzt. Ein guter - mindestens besser als beim Kollegen und Nachbarn ausgestatteter - Dienstwagen ist Arbeitnehmern wichtig. Diese Wichtigkeit haben auch das Finanzamt (mit der Besteuerung des geldwerten Vorteils) und Arbeitgeber erkannt, die insbesondere im Rahmen von Beendigungsprozessen mit dem Entzug der großen Liebe Dienstwagen die Lust auf eine Weiterbeschäftigung trüben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Liebe Leserin, lieber Leser,</span></span></span></p><p><span><span><span>das Auto bzw. der Dienstwagen genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Als Teil der Vergütung des Arbeitnehmers ist die Privatnutzung des Dienstwagens umfangreich gesetzlich und vertraglich geschützt. Ansprüche auf Dienstwägen, deren Privatnutzung, den Widerruf der privaten Nutzung oder Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung sind häufiger Gegenstand arbeitsgerichtlicher Urteile. Der Fünfte Senat des BAG hätte am 14.05.2019 (5 AZR 256/18) über die Zulässigkeit/Unzulässigkeit des Widerrufs eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens zu entscheiden gehabt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde jedoch aufgehoben, da sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befinden. Das ist schade, aber kein Problem, dann übernimmt eben mein Blog!</span></span></span></p><h3>Arbeitsrechtlicher Steckbrief: der Dienstwagen</h3><ul><li>Dienstwägen dienen primär der Erledigung der Aufgaben der Arbeitnehmer mit Reisetätigkeit (z.B. im Außendienst)</li><li>Dienstwägen werden häufig – unabhängig von einem tatsächlichen dienstlichen Erfordernis – zur Privatnutzung als Teil der Vergütung gewährt</li><li>Anspruch auf Dienstwägen und Privatnutzung sind regelmäßig im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Dienstwagen-Vereinbarung geregelt. Praxishinweis: Arbeitsvertraglich sollte unbedingt konkret Art und Umfang des geschuldeten Dienstwagens festgelegt werden. Dies kann durch eine konkrete Bezeichnung von Hersteller, Modell, Motorengröße, Ausstattung etc. oder durch einen maximalen Bruttolistenpreis oder eine maximale monatliche Leasingrate festgelegt werden.</li><li>Private Nutzungsmöglichkeit stellt einen geldwerten Vorteil dar, der monatlich pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgerechnet werden kann.</li><li>Als Teil der Vergütung besteht der Anspruch auf die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens unabhängig von der Erbringung der tatsächlichen Arbeitsleistung solange Vergütung zu gewähren ist, damit auch in allen Ausnahmen vom Grundsatz "kein Lohn ohne Arbeit" (z.B. Urlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung, Mutterschutz). Praxishinweis: Arbeitsvertraglich kann vereinbart werden, dass in Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird aber Vergütung geschuldet ist, der Anspruch auf die Privatnutzung durch eine Ersatzleistung in Geld ersetzt wird.</li><li>Instrumente zur Rücknahme der Privatnutzung sind die einvernehmliche Vereinbarung, Kündigung/Änderungskündigung oder der Widerrufsvorbehalt. Arbeitgeber können die Rücknahme der Privatnutzung nicht einseitig durchsetzen.</li><li>Bei Schäden an dem Dienstwagen gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, damit keine Haftung des Arbeitnehmers bei leichter Fahrlässigkeit, volle Haftung des Arbeitnehmers bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz und Aufteilung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit. Praxishinweis: Arbeitsvertraglich könnte die Haftung bei Privatfahrten vollumfänglich auf den Arbeitnehmer übertragen werden.</li></ul><p></p><h3>Sachverhalt BAG-Verfahren 5 AZR 256/18</h3><p>Streitgegenstand ist der Widerruf eines Dienstwagens mit Privatnutzung und Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung. Der Arbeitnehmer ist für die Überwachung von Einsatzgeräten und die Betreuung und Beratung von Kunden zuständig. Die Beklagte stellte dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung, mit der Erlaubnis zur Privatnutzung. Im Arbeitsvertrag ist eine Widerrufsregelung bei sachlichen Gründen ohne Entschädigungsanspruch enthalten. Die Bilanz des Arbeitgebers wies Verluste für die Geschäftsjahre 2014 (19,5 Mio) und 2015 (16,7 Mio) aus. "Wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung" entschied sich der Arbeitgeber die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und künftig nur zu Dienstzwecken genutzte Poolfahrzeuge einzusetzen. Der Kläger gab seinen Dienstwagen zurück und klagt auf Überlassung eines Dienstwagens und Nutzungsausfallentschädigung.</p><p>Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsregelung sei intransparent und daher unwirksam. Es lägen keine ausreichenden wirtschaftlichen Gründe vor. Die Ausübung des Widerrufs entspräche nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte nur bei drei Mitarbeitern die Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstfahrzeugs widerrufen habe. Bei weiteren Mitarbeitern sei bei gleicher Vertragsklausel ein Widerruf unterblieben. Die Beklagte wendet dagegen ein, angesichts der wirtschaftlichen Gründe entspreche die Widerrufsausübung billigem Ermessen. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, weil die Vertriebsmitarbeiter fast täglich Kunden im Außendienst besuchten und der Kläger für seinen Einsatz am Bohrturm ein Poolfahrzeug benutzen könne.</p><p><span><span><span>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen mit der Begründung stattgegeben, der Widerrufsvorbehalt halte einer AGB-Kontrolle nicht stand.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Blog-Entscheidung</span></span></span></h3><p>Ein Widerrufsvorbehalt eines auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens ist nur mit sachlichem Grund zulässig, da die private Nutzungsmöglichkeit ein Teil der Vergütung ist und nicht einseitig entzogen werden kann. Ein Widerrufsvorbehalt mit sachlichem Grund ist zulässig, wenn ein zulässiger Widerrufsgrund arbeitsvertraglich vereinbart wurde und tatsächlich vorliegt. In der Praxis scheitert ein zulässiger Widerruf häufig an den nicht ausreichend konkreten Widerrufsgründen. Pauschal "wirtschaftliche" oder "verhaltensbedingte" Gründe sind nicht ausreichend. Als zulässig können folgende sachlichen Gründe angesehen werden:</p><ul><li>Wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers,</li><li>Versetzung vom Außen- in den Innendienst,</li><li>Missbrauch der Tankkarte,</li><li>Entziehung der Fahrerlaubnis,</li><li>Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung.</li></ul><p>Der Blog entscheidet – wie wohl auch das BAG entschieden hätte – dass der Widerruf unzulässig war und der Kläger Schadensersatz erhält.</p><p><span><span><span>Das war es für heute, mein Dienstwagen wartet…na ja, ich habe gar keinen Dienstwagen…</span></span></span></p><p><span><span><span>Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München</span></span></span></p><p><span>Ihr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 26 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtsprechungsänderung: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtsprechungsaenderung-kein-gesetzlicher-urlaubsanspruch-bei-unbezahltem-sonderurlaub</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17</em></p><p>Dem Arbeitnehmer steht kein Urlaubsanspruch für Jahre zu, in denen er sich vollständig in unbezahltem Sonderurlaub befindet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin gewährte der bei ihr seit 1991 beschäftigten Arbeitnehmerin wunschgemäß zunächst in der Zeit vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der anschließend einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Die Mitarbeiterin verlangte nach Beendigung des Sonderurlaubs gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2014 im Umfang von 20 Arbeitstagen und klagte.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Nach Auffassung des BAG hat die Arbeitnehmerin für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Zunächst stellt das Gericht klar, dass das Bundesurlaubsgesetz zwar einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gewähre. Dieser Anspruch sei aber auf Basis einer Sechs Tage-Woche berechnet. Da für die Arbeitnehmerin eine Fünf-Tage-Woche gelte, belaufe sich ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr. Dies trage der Überlegung Rechnung, dass die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden müsse, wenn sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteile. Dadurch werde für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer gewährleistet.</p><p>Für Fälle des unbezahlten Sonderurlaubs hat der 9. Senat des BAG bislang entschieden, dass eine solche Umrechnung nicht stattfinde. Vielmehr reiche das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für die Entstehung des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub aus, da Urlaub nicht Gegenleistung für geleistete Arbeit sei. An dieser Rechtsprechung sei aber nicht festzuhalten. Vielmehr sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer, falls sich ein Arbeitnehmer im Urlaub ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub befinde, zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt hätten. Dies führe in Kalenderjahren, in denen sich der Arbeitnehmer durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befinde, mangels Arbeitspflicht dazu, dass kein Anspruch auf Erholungsurlaub entstehe.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Mit seiner bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung hat der 9. Senat seine Rechtsprechung wesentlich geändert. Seine bisherige Auffassung basierte auf dem Prinzip, dass der gesetzliche Mindesturlaub allein durch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses entstehe, unabhängig von einer aktiven Arbeitsleistung. Zwischenzeitlich hat der EuGH entschieden, dass es den Grundsätzen des Unionsrechts entspreche, dass ein Urlaubsanspruch wegen des Erholungszwecks nur dann entstehe, wenn tatsächlich gearbeitet werde.</p><p>Ob sich diese neue Rechtsprechung des BAG möglicherweise auch auf andere gesetzlich nicht geregelte Fälle der Nichterbringung der Arbeitsleistung auswirkt, wird wohl erst die ausführliche Urteilsbegründung zeigen. Für die Frage, ob der gesetzliche Urlaubsanspruch gekürzt werden darf, dürfte es entscheidend auf den Grund für die Nichterbringung der Arbeitsleistung ankommen. So ist für die bislang umstrittene Frage, ob auch ein Urlaubsanspruch in der Passivphase einer Altersteilzeit entsteht, eine Klarstellung durch das BAG zu erwarten. Da eine Altersteilzeit grundsätzlich auf einer einvernehmlichen vertraglichen Regelung basiert, müssten die vom BAG aufgestellten Grundsätze auch für diesen Fall gelten, mit dem Ergebnis, dass in der passiven Phase einer Altersteilzeit kein Urlaubsanspruch entsteht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Ob sich diese neue Rechtsprechung auch auf andere unbezahlte Freistellungen auswirkt, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht und die Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ausgesetzt sind, dürfte wohl erst die ausführliche Urteilsbegründung zeigen.</p><p>Die für Arbeitgeber bisherige unbefriedigende Rechtslage, dass sie Arbeitnehmern, denen sie ein sog. Sabbatical genehmigten, noch zusätzlich für dieselbe Zeit (im Nachhinein) bezahlten Jahresurlaub gewähren mussten, gilt nicht mehr. Das BAG hat die Vereinbarung von sog. Sabbaticals für Arbeitgeber somit wieder attraktiver gemacht. Bei der zukünftigen Gewährung von sog. Sabbaticals sollten Arbeitgeber darauf achten, dass hierfür eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung geschlossen wird. Denn das BAG stellt nach der Pressemitteilung auf die Aussetzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten durch Vereinbarung ab, so dass eine solche zu Beweiszwecken dokumentiert werden sollte.</p><p>Fragen zu diese Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 21 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Anspruch auf Mindestlohn für Praktikanten – Wann eine Unterbrechung des maximal 3-monatigen Orientierungspraktikums nicht schadet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-anspruch-auf-mindestlohn-fuer-praktikanten-wann-eine-unterbrechung-des-maximal-3</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. Januar 2019 – 5 AZR 556/17</em></p><p>Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn das Praktikum aus Gründen, die in der Person des Praktikanten/der Praktikantin liegen, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert wird, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Praktikantin vereinbarte mit der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges unbezahltes Orientierungspraktikum für eine Berufsausbildung zur Pferdewirtin. Die Praktikantin führte die im Zusammenhang mit der Pflege der Pferde anfallenden Arbeiten aus. Das Praktikum begann am 6. Oktober 2015. In der Zeit vom 3. bis 6. November 2015 erkrankte sie arbeits-unfähig. Ab dem 20. Dezember 2015 trat sie einen Weihnachtsurlaub an, den sie in Absprache mit der Betreiberin der Reitanlage verlängerte, um auf anderen Pferdehöfen „Schnupper-tage“ verbringen zu können. Erst am 12. Januar 2016 setzte sie das Praktikum fort. Es endete am 25. Januar 2016.</p><p>Die Praktikantin forderte für die Zeit ihres Praktikums klageweise eine dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechende Vergütung in Höhe von 5.491,00 EUR brutto. Die Klägerin berief sich darauf, dass die gesetzlich festgelegte Höchstdauer eines Orientierungspraktikums von drei Monaten überschritten und damit das Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar sei. Vor dem Arbeitsgericht obsiegte die Klägerin. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG verneinte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das MiLoG sei nicht anwendbar, weil das Praktikum gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 2 MiLoG zur Orientierung für eine Berufsausbildung gedient und es die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe. Unterbrechungen und damit die Ableistung des Praktikums in Zeitabschnitten sei nach Ansicht des BAG möglich, wenn der Praktikant/die Praktikantin hierfür persönliche Gründe habe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhingen. Dabei dürfe die Praktikumshöchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschritten werden. Diese Voraussetzungen sah das BAG als gegeben an. Das Praktikum sei wegen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie auf eigenen Wunsch der Klägerin für nur wenige Tage unterbrochen und im Anschluss an die Unterbrechungen jeweils unverändert fortgesetzt worden.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Durch die Entscheidung ergeben sich größere Spielräume bei der zeitlichen Gestaltung von Orientierungspraktika im Vorfeld einer Berufsausbildung oder eines Studiums, da sich der Dreimonatszeitraum nicht zwingend auf Kalendermonate beziehen muss. Es bleibt zu beachten, dass das MiLoG mit der Folge einer Vergütungspflicht anwendbar ist, wenn in der Summe der geleisteten Praktikumstage drei Monate überschritten werden. Dabei sind auch nicht abgeleistete Tage zu berücksichtigen, sofern der Umstand dafür dem Verantwortungsbereich des Arbeitgebers zugeschrieben werden kann. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Praktikumsabschnitte sind noch nicht bekannt. Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung zum Urteil vor; so bleibt die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe mit Spannung abzuwarten. Ebenso interessant ist, ob sie Aufschluss über die vom Landesarbeitsgericht angesprochene Frage geben, ob bezüglich der Aufteilung des Praktikums in zeitliche Abschnitte eine Absprache der Parteien zu fordern ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Es ist darauf zu achten, dass die höchstzulässige Praktikumsdauer von drei Monaten (insgesamt) nicht überschritten wird. Die Gründe für Unterbrechungen des Praktikums sollten für den Fall späterer Streitigkeiten dokumentiert werden. Auch sollte einer Unterbrechung des Praktikums vorsichtshalber eine Absprache der Parteien zugrunde liegen, die ebenfalls zu dokumentieren ist.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/isabelle-woidy" target="_blank" rel="noreferrer">Isabelle Woidy</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Aufhebungsverträge – kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer bei Abschluss in Privatwohnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aufhebungsvertraege-kein-widerrufsrecht-fuer-arbeitnehmer-bei-abschluss-privatwohnung-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Bundesarbeitsgericht vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Schließen Arbeitnehmer in ihrer Privatwohnung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber ab, steht ihnen kein Widerrufsrecht zu. Arbeitgeber müssen jedoch das "Gebot fairen Verhandelns" vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine Reinigungskraft befand sich zu Hause in ihrer Privatwohnung, als sie Besuch von ihrem Arbeitgeber erhielt. Jener kam in der Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zu beenden und legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor. Die Arbeitnehmerin unterzeichnete. Zwei Tage später widerrief die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag und machte dessen Unwirksamkeit anschließend vor Gericht geltend. Zur Begründung behauptete die Arbeitnehmerin unter anderem, sie habe am Tag der Unterzeichnung Fieber und Schmerzen gehabt. Nach der Einnahme von Schmerzmitteln sei sie nicht bei vollem Bewusstsein gewesen, als sie der Aufhebung zugestimmt hatte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage der Arbeitnehmerin umfassend abgewiesen hatten, erzielte sie vor dem BAG zumindest einen Teilerfolg. Zwar konnte sie auch nach Ansicht des Gerichts den Aufhebungsvertrag nicht erfolgreich widerrufen, weil die in den §§ 312 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehenen Widerrufsvorschriften auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge keine Anwendung finden. Endgültig verloren hat die Arbeitnehmerin aber noch nicht. Möglicherweise - so das BAG - habe der Arbeitgeber bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zum fairen Verhandeln verletzt, indem eine krankheitsbedingte Schwäche der Arbeitnehmerin bewusst ausgenutzt wurde. Ob dies tatsächlich der Fall war, muss nun das Landesarbeitsgericht prüfen. Sollte man dort zum Schluss kommen, dass der Arbeitgeber tatsächlich gegen das "Gebot fairen Verhandelns" vor Abschluss des Aufhebungsvertrags verstoßen hat, besteht das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund fort.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG führt die bisherige Rechtsprechung zum Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen fort. Demnach können Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge auch dann nicht widerrufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dessen Privatwohnung aufsucht und der Aufhebungsvertrag dort abgeschlossen wird. Diese Frage war zuletzt umstritten, nachdem der Gesetzgeber 2014 die Vorschriften zum Widerrufsrecht geändert hatte.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat mit der Entscheidung gegen ein Widerrufsrecht einerseits für rechtliche Klarheit gesorgt. Andererseits hat das BAG den Arbeitgebern mit dem jetzigen Urteil zugleich eine neue Verpflichtung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags auferlegt – die Pflicht zum fairen Verhandeln. Es ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer in Zukunft häufiger versuchen werden, Aufhebungsverträge mit der Begründung anzugreifen, der Arbeitgeber habe das "Gebot des fairen Verhandelns" verletzt. Wichtig ist, dass die Verpflichtung dazu für alle Aufhebungsverträge und nicht nur für den eher ungewöhnlichen Fall der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags in der Privatwohnung des Arbeitnehmers gilt. Die Reichweite der Pflicht hat das BAG nur angedeutet. So dürfen insbesondere krankheitsbedingte Schwächen, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers ausschließen, vom Arbeitgeber nicht ausgenutzt werden. Zeigen Arbeitnehmer ernsthaft derartige Anzeichen bei der Verhandlung über den Aufhebungsvertrag, empfiehlt es sich daher, keine umgehende Entscheidung von den Arbeitnehmern zu verlangen und ihnen eine Bedenkzeit einzuräumen.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/michael-riedel" target="_blank" rel="noreferrer">Michael Riedel</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 16 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Verpflichtung von Unternehmen zur vollständigen Arbeitszeiterfassung wird kommen – &quot;Downgrade&quot; der Arbeitswelt 4.0?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verpflichtung-von-unternehmen-zur-vollstaendigen-arbeitszeiterfassung-wird-kommen-downgrade</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18) müssen Mitgliedstaaten nationale Regelungen schaffen, die Unternehmen zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichten. Bedeutet die Pflicht für Unternehmen zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit eine Art "Downgrade" der Arbeitswelt 4.0? Aus</span></span></span><span><span><span> Arbeitgebersicht ist die Entscheidung bei erstem Hinsehen nicht zu begrüßen. Bei genauer Lektüre kann sich in der Folge jedoch auch für Arbeitgeber die Chance bieten, eine zeitgemäße nationale Rechtslage mitzugestalten. Wird es flexible Modelle wie Vertrauensarbeitszeit in der bisherigen Form tatsächlich nicht mehr geben können?</span></span></span></p><h3>Hintergrund: Spanische Gewerkschaft gegen Deutsche Bank</h3><p><span><span><span>Eine spanische Gewerkschaft hatte gegen die Deutsche Bank in Spanien geklagt. Ziel der Klage war es, die Verpflichtung der Deutschen Bank zur Einführung eines umfassenden Arbeitszeiterfassungssystems festzustellen.</span></span></span></p><h3>EuGH: Verpflichtung von Unternehmen zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit – von Stechuhr keine Rede</h3><p>Mitgliedstaaten der EU müssen <em>"die Arbeitgeber […] verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann"</em> (EuGH v. 14.05.2019, Rs. C-55/18, Rn. 60). Die Verpflichtung von Arbeitgebern zur bloßen Erfassung von "Überstunden" (wie – untechnisch gesprochen – bisher in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben) halten die Richter des EuGH nicht für ausreichend.</p><h3>Spielraum bei der Umsetzung durch nationale Gesetzgeber</h3><p><span>Mitgliedstaaten der EU müssen gesetzliche Regelungen schaffen, die Unternehmen zur Einführung eines Systems zur Erfassung der täglichen effektiven Arbeitszeit verpflichten. Für die konkreten Modalitäten der Umsetzung eines solchen Arbeitszeiterfassungssystems haben die Mitgliedstaaten Spielraum hinsichtlich</span></p><ul><li>Form des Systems,</li><li>Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs</li><li>Berücksichtigung der Eigenheiten bestimmter Unternehmen (Unternehmensgröße).</li></ul><p>Zudem sind weiterhin <strong>Ausnahmen </strong>(nach Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88) von der Arbeitszeiterfassungspflicht hinsichtlich Arbeitnehmern möglich, sofern:</p><ul><li>die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen ist</li><li>nicht vorherbestimmt ist oder</li><li>von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann.</li></ul><p></p><h3>EuGH hinterlässt Fragezeichen: Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich?</h3><p><span>Aus dem Urteil geht nicht eindeutig hervor, ob die Übertragung der Aufzeichnungspflicht auf die Mitarbeiter (wie derzeit in Deutschland zulässig) den Anforderungen des EuGH genügt. Das Arbeitszeiterfassungssystem soll schließlich "objektiv" sein, so die Richter des EuGH. Ist die Eigendokumentation der Arbeitszeit durch Mitarbeiter selbst "objektiv" nach dem Verständnis des EuGH? Man könnte meinen, die Eigendokumentation der Arbeitszeit durch den Mitarbeiter selbst (und die monatliche Weitergabe der Aufzeichnungen an den Arbeitgeber) sei nicht "objektiv". Andererseits ist auch für das "Stechuhr"-System die Handlung des Mitarbeiters "Stechuhr betätigen" nötig.</span></p><p><span><span><span>Inwiefern das Aufschreiben bestimmter Zeiten (möglicherweise zukünftig über Apps oder andere moderne Zeiterfassungstools) durch den Mitarbeiter nicht "objektiv" sein soll, das Betätigen einer Stechuhr zu bestimmten Zeiten durch den Mitarbeiter hingegen schon, ist nicht ersichtlich. Nach hier vertretener Einschätzung ist das Modell der Vertrauensarbeitszeit damit nicht "tot", es bleiben jedoch gewisse Fragezeichen, die der deutsche Gesetzgeber zu beseitigen haben wird.</span></span></span></p><h3>Besonderheiten/Ausnahmen</h3><p>Unklar ist auch, in welchem Rahmen nationale Gesetze <strong>Ausnahmen </strong>von der Arbeitszeiterfassungspflicht enthalten dürfen hinsichtlich</p><ul><li>der Arbeitnehmer bestimmter Tätigkeitsbereiche und</li><li>Unternehmen von bestimmter Größe.</li></ul><p></p><p><span><span><span>Ebenfalls unklar bleibt, welche<strong> </strong>Ausnahmen<strong> </strong>von der Arbeitszeiterfassungspflicht über die nicht abschließende Aufzählung in der Richtlinie 2003/88 hinaus (für z.B. leitende Angestellte oder familienangehörige Mitarbeiter) durch nationale Regelung möglich sind. Die Richter aus Luxemburg betonen zu Recht, dass nationale Gesetze Ausnahmen von der Arbeitszeiterfassungspflicht vorsehen können, erläutern diese aber nicht näher. Auch hier wird ein wichtiges Einfallstor für Arbeitgeber sein, bei der Ausgestaltung einer zeitgemäßen nationalen Regelung aktiv mitzuwirken.</span></span></span></p><h3><span>Die acht wichtigsten Praxisfolgen für Unternehmen</span></h3><ol><li><span><span><span><span>Allein aus dem Urteil folgt keine unmittelbare Handlungspflicht für Unternehmen in Deutschland. Allerdings werden sich Pflichten spätestens dann ergeben, wenn die Rechtslage in Deutschland angepasst sein wird.</span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Das EuGH-Urteil betrifft die "arbeitsschutzrechtliche" Arbeitszeit, die insbesondere bei Dienstreisen von der "vergütungsrechtlichen" Arbeitszeit abweichen kann. Unternehmen sollten hier genau differenzieren.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Es werden Systeme zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit nach Maßgabe einer neu zu schaffenden nationalen gesetzlichen Regelung einzuführen sein.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Bereits vorgehaltene Systeme zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit werden darauf zu prüfen sein, ob die "arbeitsschutzrechtliche" Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Gegebenenfalls sind Anpassungen nötig.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>In beiden vorgenannten Fällen (Einführung sowie Anpassung eines Arbeitszeiterfassungssystems) ist <span>ein etwaig bestehender Betriebsrat zu beteiligen.</span></span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Es ist ein erhöhter bürokratischer Aufwand insbesondere für Unternehmen zu erwarten, die noch kein System zur umfassenden Arbeitszeiterfassung vorhalten.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span><span>Je nach Ausgestaltung könnte ein Arbeitszeiterfassungssystem Auswirkungen auf die Vergütung von Überstunden haben und Arbeitnehmern deren Geltendmachung erleichtern; zu beachten bleibt jedoch auch hier, dass die Erfassung der "arbeitsschutzrechtlichen" Arbeitszeit nicht in sämtlichen Branchen zwingend auch gleichzeitig eine Dokumentation der "vergütungsrechtlichen" Arbeitszeit darstellt und für die Vergütung von Überstunden bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.</span></span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span>Arbeitgeber sollten aus diesem Grund das Urteil bei der Arbeitsvertragsgestaltung berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere etwaige Klauseln zur Abgeltung von Überstunden.</span></span></span></span></li></ol><p></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der EuGH hat die Vertrauensarbeitszeit noch nicht "in die ewigen Jagdgründe" befördert. Darüber wird erst der nationale Gesetzgeber entscheiden. Die nationale Regelung kann aber unter Beibehaltung flexibler Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit wirksam umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten versuchen, im Sinne einer modernen Arbeitswelt auf eine solche zeitgemäße Regelung hinzuwirken. Ein entsprechendes Gesprächsangebot insbesondere an die Arbeitgeberseite hat Bundesarbeitsminister Heil, der bereits eine gesetzliche Neuregelung noch in diesem Jahr angekündigt hat, jedenfalls schon ausgesprochen.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-wolfgang-lipinski" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Wolfgang Lipinski </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/florian-denninger" target="_blank" rel="noreferrer">Florian Denninger</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Lesen Sie hierzu auch einen Standpunkt der Autoren beim <a href="https://betriebs-berater.ruw.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Betriebs-Berater</a>, Standpunkt vom 20. Mai 2019 – "Verpflichtung von Unternehmen zur umfassenden Arbeitszeiterfassung kommt – heißt das wirklich 'Stechuhr für alle'?".</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 13 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wenn das Aufdecken legal wird – Neues zum Thema &quot;Whistleblowing&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wenn-das-aufdecken-legal-wird-neues-zum-thema-whistleblowing</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Schutz von Whistleblowern ist dürftig - bisher ergibt er sich nur aus verschiedenen punktuellen gesetzlichen Vorschriften, die nicht in jedem Einzelfall einschlägig sind und auch keinen systematischen Schutz vermitteln (z.B. § 138 Strafgesetzbuch, § 17 Arbeitsschutzgesetz, §§ 84 ff. Betriebsverfassungsgesetz, §§ 13, 27 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Zukünftig ist jedoch aufgrund europäischer Vorgaben Besserung zu erhoffen.</p><h3>Whistleblowing – Der Begriff</h3><p>Whistleblowing ist die Veröffentlichung von tatsächlichen oder behaupteten Missständen oder Fehlverhalten im Unternehmen durch kritische Äußerungen, Beschwerden oder Anzeigen durch insbesondere einen Arbeitnehmer. Zu unterscheiden ist internes und externes Whistleblowing. Von internem Whistleblowing spricht man, wenn die Anzeige beispielsweise gegenüber Vorgesetzten, dem Compliance-Officer oder gegenüber einer Arbeitnehmervertretung erfolgt. Beim externen Whistleblowing geht der Hinweisgeber sofort bzw. nach erfolglosem internen Abhilfeversuch an die Öffentlichkeit, z.B. an die Staatsanwaltschaft oder die Presse. In rechtlicher Hinsicht problematisch ist das externe Whistleblowing insbesondere aufgrund der für den Arbeitnehmer zu befürchtenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung und / oder verhaltensbedingte Kündigung.</p><h3>Rechtsprechung im Arbeitsrecht</h3><p>Die Rechtsprechung des BAG zum Whistleblowing orientiert sich primär an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR; vom 21. Juli 2011 – 28274/08). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist Whistleblowing grundsätzlich von der Freiheit der Meinungsäußerung gem. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention gedeckt. Allerdings hat eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen, wobei der Whistleblower zunächst eine interne Klärung herbeiführen soll, während die Information der Öffentlichkeit nur ultima ratio sein dürfe. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wird dann geprüft, ob eine Offenlegung im guten Glauben und der Überzeugung erfolgt ist, dass die Information wahr sei und im öffentlichen Interesse liege, oder ob eine Offenlegung z.B. nur "aus Rache" geschah.</p><h3>EU-Geheimnisschutzrichtlinie</h3><p>Am 5. Juli 2016 ist die "Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" (EU-Geheimnisschutzrichtlinie) in Kraft getreten. Primäres Ziel war es, einen effektiven unionsweiten Geheimnisschutz zu etablieren. Die Richtlinie beinhaltet eine einzige Regelung zum Whistleblowing, wonach Ausnahmen festgelegt werden, die das Whistleblowing erlauben.</p><h3>Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)</h3><p>Am 26. April 2019 ist auf Grundlage der EU-Geheimnisschutzrichtlinie das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung" in Kraft getreten, das auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) beinhaltet. Es dient hauptsächlich dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Bereits bei seiner Entstehung war das GeschGehG nicht unumstritten. So stieß schon der Regierungsentwurf auf erhebliche Kritik, da insbesondere der Schutz von Whistleblowern als nicht weitreichend genug angesehen wurde. Es kam daher zu Änderungen, die auch die Umgestaltung der (einzigen) Vorschrift zum Whistleblowing beinhalteten:</p><p>Um nicht den Anschein zu erwecken, ein Hinweisgeber handele primär rechtswidrig, wurde die bisher als Rechtfertigungsgrund ausgestaltete Vorschrift in eine Ausnahmeregelung umgewandelt, wonach Whistleblowing in einigen Fällen keine unerlaubte Handlung nach dem Gesetz darstellt. Während der Regierungsentwurf auch noch die Absicht verlangte, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen, muss nach der nun verabschiedeten Fassung die Handlung nur noch „geeignet“ sein, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. So soll eine Gesinnungsprüfung vermieden, zugleich aber erreicht werden, dass die reine gute Absicht nicht reicht, sondern dass der Hinweisgeber zumindest einen hinreichenden Anlass gehabt haben muss, ein Fehlverhalten anzunehmen.</p><p>Der Interessenausgleich, der bislang in der Rechtsprechung des BAG und EGMR praktiziert wurde, hat also auch weiterhin zu erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben; das Gesetz soll also insbesondere nicht dazu dienen, Abreden im Arbeitsvertrag zu unterlaufen. Zudem sollen ehemalige Arbeitnehmer ihr redlich erlangtes Erfahrungswissen nach ihrem Ausscheiden grundsätzlich weiternutzen, auch wenn es sich mit Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers überschneidet.</p><h3>Gleichzeitig neue EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern</h3><p>Das Europäische Parlament hat zudem am 16. April 2019 die Richtlinie zum Schutz von Personen verabschiedet, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (2018/0106 COD).. Deutschland hat nun zwei Jahre Zeit, diese „Whistleblower-Richtlinie“ in nationales Recht umzusetzen. Durch sie sollen sichere Wege für das Melden von Verstößen geschaffen und Vergeltungsmaßnahmen gegen Whistleblower erschwert werden. Der Schutz eines Hinweisgebers greift allerdings nur, wenn dieser Verstöße gegen EU-Recht aufdeckt, wie etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Delikte im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen, und Verstöße gegen europäische Regelungen zur Produkt- und Verkehrssicherheit, zum Umweltschutz, zu öffentlicher Gesundheit sowie zu Verbraucher- und Datenschutz. Es bleibt den EU-Staaten vorbehalten, den Schutzbereich auf nationales Recht zu erweitern.</p><p>Whistleblower haben nach dieser Richtlinie Wahlfreiheit hinsichtlich des Meldewegs für Verstöße: Sie dürfen über interne und externe Kanäle gemeldet werden. Zwar gilt grds. ein dreistufiges Meldesystem (1. Betrieb, 2. Behörde, 3. Öffentlichkeit). Je nach Umständen des Einzelfalles können Hinweisgeber aber Stufen überspringen: Nicht bestraft werden Hinweisgeber zum Beispiel, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise außerdem straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit droht, Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber zu erwarten sind oder das Melden an die Behörde keine Option ist, weil diese beispielsweise keine Abhilfe schaffen kann.</p><p>Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern müssen Maßnahmen zum Hinweisgeberschutz ergreifen und sichere Hinweisgeberkanäle sowie klare Meldeprozesse einrichten. Repressalien werden zudem ausdrücklich verboten und Schutzmaßnahmen eingeführt, damit ein Hinweisgeber nicht rechtswidrig entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder sogar tätlich angegriffen wird. Auch geschützt wird, wer Hinweisgeber unterstützt, wie zum Beispiel Mittelsmänner, Kollegen oder Verwandte. Die Mitgliedstaaten müssen den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung zur Verfügung stellen.</p><h3>Ausblick/Praxistipps</h3><p>Über die entscheidenden rechtlichen Fragen zum Schutz von Whistleblowern (Ausgestaltung sicherer Meldewege im Unternehmen, Reichweite der zulässigen Meldungen durch Arbeitnehmer) gibt auch das neue GeschGehG leider keinen Aufschluss. Unternehmen sollten allerdings fortan angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, weil Geschäftsgeheimnisse nur dann den entsprechenden Schutz genießen; zu denken ist etwa an besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsklauseln.</p><p>Eine Verbesserung der Rechtslage insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung eines Meldesystems ist jedoch durch die "Whistleblower-Richtlinie" zu erhoffen, auch wenn diese erst noch in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Spannend bleibt hierbei vor allem, ob Deutschland den Schutz bei Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht zulässigerweise auch auf Verstöße gegen rein nationales Recht erweitert. Unternehmen sollten sich mit Blick auf diese Richtlinie darauf einstellen, interne Hinweisgebersysteme einzurichten bzw. bestehende Meldesysteme zu überprüfen. Nur durch solche Systeme kann das Risiko vermindert werden, dass Hinweisgeber - rechtmäßigerweise – Informationen direkt der Öffentlichkeit preisgeben. Dementsprechend sollte die Umsetzung durch den Gesetzgeber in den nächsten Jahren genau verfolgt werden, um entsprechende Anpassungen vornehmen zu können.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/jasmin-onderscheka" target="_blank" rel="noreferrer">Jasmin Onderscheka</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 12 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter – datenschutzkonform?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-betriebsrats-auf-einsichtnahme-nicht-anonymisierte-listen-der-bruttoloehne-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><em>Landesarbeitsgericht Niedersachsen vom 22. Oktober 2018 - 12 TaBV 23/18</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte ist der Betriebsrat berechtigt, in nicht anonymisierte Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Der Arbeitgeber kann diesen Anspruch, so das LAG Niedersachsen, nicht mit datenschutzrechtlichen Einwänden beschränken.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über den Umfang des Anspruchs des Betriebsrats auf Einsichtnahme in Bruttolohn- und -gehaltslisten. Auf Verlangen des Betriebsrats, in die Listen einsehen zu können, legte die Arbeitgeberin einem Betriebsratsmitglied eine anonymisierte Liste vor. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass das Gebot der Datenminimierung und die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer zu beachten seien und daher die Offenlegung der Namen der Mitarbeiter nicht erforderlich sei. Die Namen müssten erst offengelegt werden, wenn der Betriebsrat Unregelmäßigkeiten erkenne und in Bezug auf diese Daten die Nennung der dahinterstehenden Arbeitnehmer verlange. Der Betriebsrat wandte ein, dass er nur bei Vorlage der Bruttolohn- und -gehaltslisten und der Nennung der Namen seine Beteiligungsrechte wahrnehmen könne (z.B. Identifizierung von Diskriminierungen).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LAG Niedersachsen urteilte, dass die Arbeitgeberin nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet sei, einem<em> </em>vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten zu gewähren. Eine anonynisierte Einsichtnahme scheide nach dem LAG aus. Datenschutzrechtliche oder grundrechtliche Belange beschränken den Anspruch des Betriebsrats nicht. Der Anspruch, so das LAG, bestehe auf Einsicht „<em>in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter</em>“. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, dem Betriebsrat nur "gefilterte" oder "annonymisierte" Listen zur Verfügung zu stellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Rechtsklarheit besteht nach dieser Entscheidung nicht. Vor allem aus datenschutzrechtlicher Sicht kann sie nicht überzeugen. Zudem bietet die Entscheidung keinen Ansatz dafür, wie die sehr praxisrelevante Frage des Umfangs des Einsichtsrechts und datenschutzrechtliche Gesichtspunkte in Einklang zu bringen sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein pauschales Abstellen darauf, dass Datenschutz nicht zu einer Beschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats führen kann, ist zwar eine einfache Antwort des LAG, steht aber nicht im Einklang mit den strengen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Zwar weist das LAG zu Recht darauf hin, dass dem Betriebsrat ein Einsichtsrecht zusteht, verkennt aber, dass den Arbeitgeber als datenschutzrechtlich Verantwortlichen Pflichten treffen, die Daten der Arbeitnehmer zu schützen. Das LAG hätte vielmehr der Frage nachgehen müssen, "wie" das Einsichtsrecht des Betriebsrats unter der Datenschutzgrundverordnung neu auszugestalten ist. Denn der Arbeitgeber hat auch im Verhältnis zum Betriebsrat den Grundsatz der Erforderlichkeit sowie den Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Dies bedeutet u.a., dass nicht allen Betriebsratsmitgliedern, sondern nur einem Betriebsratsmitglied Einsicht zu gewähren ist.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmerdaten nur in dem Umfang dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, dass der Betriebsrat seine Beteiligungs- und Überwachungsrechte ordnungsgemäß ausüben kann. Hierfür ist es ausreichend, dass der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied in einem ersten Schritt Einsicht in anonymisierte Listen gewährt. Soweit der Betriebsrat Unstimmigkeiten feststellt, ist einem Betriebsratsmitglied in einem zweiten Schritt Einsicht in nicht anonymisierte Listen zu gewähren.</span></span></span></p><p><span><span><span>In letzter Instanz wird das BAG entscheiden, in welchem Umfang das Einsichtsrecht des Betriebsrats besteht. Ob das BAG der Auffassung des LAG folgen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bleibt zu hoffen, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht die drängenden datenschutzrechtlichen Fragen aufgreift und entsprechend datenschutzkonform löst.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aktuell können Arbeitgeber Anfragen des Betriebsrats noch mit anonymisierten Listen unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtsfrage begegnen und sich auf die datenschutzrechtlichen Grundsätze berufen. Denn die betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften sind europarechtskonform auszulegen, soweit Berührungspunkte mit dem Datenschutz (Datenschutzgrundverorndung) gegeben sind. Denn das Betriebsverfassungsrecht hebt die umfangreichen Pflichten des Datenschutzrechts nicht auf. Vielmehr sind Betriebsverfassungsrecht und Datenschutzrecht in einen praxisgerechten Ausgleich zu bringen.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Das Blumenorakel: Sie liebt mich, sie liebt mich nicht… die Krise kommt, die Krise kommt nicht!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-blumenorakel-sie-liebt-mich-sie-liebt-mich-nicht-die-krise-kommt-die-krise-kommt-nicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Kennen Sie noch das Blumenorakel aus Jugendzeiten? Es stammt ursprünglich aus Frankreich und heißt "Effeuiller la Marguerite". Man nimmt eine Margerite und zupft Blütenblatt für Blütenblatt ab. Beim ersten Blütenblatt heißt es "Sie liebt mich", beim zweiten Blütenblatt heißt es "sie liebt mich nicht" … bis das letzte Blütenblatt die Wahrheit verrät. Das Blumenorakel funktioniert (oder funktioniert nicht) nur bei der Liebe, sondern auch in allen anderen Lebenslagen: "Ich nehme den Kuchen mit Sahne" – "ich nehme den Kuchen ohne Sahne", "ich kaufe das Auto" – "ich kaufe das Auto nicht", "ich nehme den neuen Job an" – "ich nehme den neuen Job nicht an", "Sie lesen meinen Blog" – "Sie lesen meinen Blog nicht"… Genauso zuverlässig kann auch die wirtschaftliche Zukunft orakelt werden. "Die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" – "die Krise kommt" – "die Krise kommt nicht" …</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>ob die Krise kommt, wann die Krise kommt oder ob die Krise nicht kommt, kann ich auch nur mit dem Spiel "Effeuiller la Marguerite" orakeln. Es gibt einige Anzeichen, die sicherlich für eine Krise sprechen. Ich bin Arbeitsrechtler und zu meinen Aufgaben gehört es nicht, eine Krise vorherzusagen. Zu meinen Aufgaben gehört es aber – zuverlässiger wie mit einer Margerite – arbeitsrechtliche Instrumente für den Fall einer Krise zu kennen und anwenden zu können.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Im Rahmen einer Krise kommt es zu erheblichen Auftragseinbrüchen und damit zu einem Umsatzeinbruch. Weniger Aufträge bedeuten weniger Arbeit, Arbeitnehmer können ganz oder teilweise nicht mehr beschäftigt werden. Es besteht die Herausforderung, den Auftrags- oder Beschäftigungsmangel mit möglichst wenig zusätzlichen Kosten zu überstehen. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie mit dem Auftrags- und Beschäftigungsmangel einerseits und dem Umsatzverlust und der Senkung von Personalkosten andererseits umgegangen werden können.</p><p>Folgende arbeitsrechtliche Instrumente können bei einer Krise herangezogen werden:</p><h3>Nutzung der Fluktuation</h3><p>Befristete Arbeitsverträge werden nicht mehr verlängert. Ausscheidende Mitarbeiter, z.B. durch Eigenkündigung oder Eintritt in die Rente werden nicht nachbesetzt. Mitarbeiter mit rentennahem Alter kann ein Altersteilzeitvertrag angeboten werden. Vorteil: Es werden sofort Kosten gespart, Nachteil: das Knowhow geht verloren und diese Arbeitsplätze sind nicht mehr besetzt.</p><h3>Gestaltung mit Leiharbeit</h3><p>Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist hinsichtlich Überlassungshöchstdauer und Equal Pay verschärft worden. Die Leiharbeit kann dennoch als Instrument im Rahmen einer Krise eingesetzt werden. Vor und während einer Krise können zwingend zu besetzende Stellen mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, um sich von diesen auch wieder schnell und kostengünstig lösen zu können. Der Abbau von Leiharbeitnehmern führt ebenfalls zu schnellen Kosteneinsparungen, da das Kündigungsschutzgesetz bei Leiharbeitnehmern gegenüber Entleihern nicht gilt. Vorteil: Flexibilität und schnelle Kostensenkungsmöglichkeit, Nachteil: keine Nachhaltigkeit.</p><h3>Flexible Arbeitszeitmodelle</h3><p>Beschäftigungsmangel kann dadurch überbrückt werden, dass die Mitarbeiter im Unternehmen bleiben, nur vorübergehend weniger arbeiten. Dies kann durch Kurz- oder Langzeit- als auch durch Lebensarbeitszeitkonten erfolgen. Ebenfalls könnte Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Kündigungen sind nicht erforderlich, Nachteil: Beschäftigungsmangel darf nur vorübergehend sein, Vergütung muss weiterbezahlt werden.</p><h3>Betriebsferien</h3><p>Der Betrieb wird ganz oder teilweise geschlossen und der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern einheitlich Urlaub. Im Betrieb mit Betriebsrat setzt die Einführung von Betriebsferien zwingend eine Betriebsvereinbarung voraus, in betriebsratslosen Betrieben kann die Einführung einseitig über das Direktionsrecht erfolgen. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Urlaub wird abgebaut, Nachteil: keine unmittelbare Kostenersparnis.</p><h3>Kurzarbeit</h3><p>Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Entgelts der betroffenen Arbeitnehmer. Ein Teil des Entgeltverlusts wird durch staatliches Kurzarbeitergeld (KUG) ausgeglichen. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit insgesamt eingestellt wird. Vorteil: Mitarbeiter und Knowhow bleiben dem Unternehmen erhalten, Nachteil: strenge Voraussetzungen, teuer.</p><h3>Sanierungstarifvertrag</h3><p>Wenn sich die Krise beim Unternehmen zuspitzt, kann mit der Gewerkschaft oder über den Arbeitgeberverband ein (Haus-) Sanierungstarifvertrag abgeschlossen werden. Ein solcher Sanierungstarifvertrag kann eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit oder eine Reduzierung der Vergütungskosten enthalten. Vorteil: gerechte Einsparungen für alle Mitarbeiter, Nachteil: schwierig durchzusetzen.</p><h3>Reduzierung des Entgelts</h3><p>Beschäftigungsmangel schlägt sich insbesondere darin nieder, dass die Vergütung der Mitarbeiter fort zu bezahlen ist, jedoch weniger Umsatz gemacht wird. Entgeltkürzungen könnten vorübergehend entgegenwirken. Entgeltkürzungen können dadurch erfolgen, dass Freiwilligkeitsvorbehalte genutzt werden, dass beispielsweise freiwillig bezahltes Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht mehr gewährt wird. Ebenso können Widerrufsvorbehalte genutzt werden. Tariflohnerhöhungen können angerechnet werden und es kann von den Mitarbeitern auf Gehalt – zum Erhalt des Arbeitsplatzes – vorübergehend verzichtet worden. Dies kann mit oder ohne Besserungsschein erfolgen. Vorteil: sofortige Kosteneinsparung, Nachteil: unzufriedene Mitarbeiter, Eigenkündigungen.</p><h3>Betriebliches Bündnis für Arbeit</h3><p>Betriebliche Bündnisse für Arbeit sind Vereinbarungen auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene oder auf arbeitsvertraglicher Ebene, mit denen die geltenden Arbeitsbedingungen (z.B. Tarifverträge) unterschritten werden können. Dieses Instrument ist rechtlich nicht unumstritten und kann zu atmosphärischen Problemen führen, wenn nicht alle Mitarbeiter teilnehmen.</p><h3>Personalabbau</h3><p>Schließlich bleibt noch der klassische Personalabbau, mit dem der "Arbeitskräfteüberhang" durch Kündigung der Arbeitsverhältnisse, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag beendet wird. Vorteil: mittelfristige Kosteneinsparung, Nachteil: Knowhow geht verloren, gegenläufige Kosten für Abfindungen, Gerichtsverfahren etc.</p><p>Ich wünsche uns allen, dass das letzte Blatt der Margerite "die Krise kommt nicht" sagt und Ihnen wünsche ich, dass beim letzten Blatt der Margerite "die Sahne zum Kuchen, der Kauf des Autos oder die Liebe" bestätigt wird.</p><p>Herzliche (blumige und arbeitsrechtliche) Grüße aus München<br>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Wirksamkeit eines Kopftuchverbots?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wirksamkeit-eines-kopftuchverbots</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 30. Januar 2019 – 10 AZR 299/18 (A)</em></p><p>Das Bundesarbeitsgericht ruft in der Frage, ob ein Privatunternehmen seinen Mitarbeitern verbieten darf, am Arbeitsplatz auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen, den Europäischen Gerichtshof an.</p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Eine Drogeriemarktkette hatte in einer für alle Verkaufsfilialen geltenden Kleiderordnung ein allgemeines Verbot für die Mitarbeiter verhängt, am Arbeitsplatz auffällige großflächige Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen. Eine Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens, die als Verkaufsberaterin und Kassiererin beschäftigt ist, trug nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch. Sie wurde daraufhin unter Hinweis auf die Kleiderordnung aufgefordert, während der Arbeitszeit das Kopftuch abzunehmen. Die Arbeitnehmerin sah sich durch das Kopftuchverbot aufgrund ihrer Religion diskriminiert. Das Unternehmen berief sich auf seine unternehmerische Freiheit und die negative Religionsfreiheit ihrer Kunden und anderen Arbeitnehmer.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, um die Zulässigkeit eines solchen Verbots klären zu lassen. Dieser soll insbesondere beantworten, ob ein Verbot auch dann zulässig sein kann, wenn lediglich das Tragen auffälliger, großflächiger und nicht sämtlicher sichtbarer Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen betroffen ist.</span></span></span></p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p><span><span><span>Der EuGH hat mit der Achbita-Entscheidung (C-157/15) bereits im Jahr 2017 deutlich gemacht, dass ein allgemeines betriebliches Verbot zum Tragen von religiösen Zeichen am Arbeitsplatz nach Unionsrecht zulässig sein kann, wenn die Beschäftigten mit Kunden in Kontakt treten. Das für den Arbeitnehmer weniger einschränkende Verbot, lediglich auffällige und großflächige Zeichen zu tragen, dürfte nach Unionsrecht nicht anders zu bewerten sein. Demgegenüber wird nach nationalem Recht bislang eine konkrete betriebliche Störung oder eine wirtschaftliche Einbuße für die Zulässigkeit eines Verbots religiöser Zeichen am Arbeitsplatz zu tragen verlangt. Letztlich wird es für die Zulässigkeit allgemeiner Verbote darauf ankommen, ob Unionsrecht vorrangig Anwendung findet oder ob nationale Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer von der Achbita-Entscheidung abweichen können.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das Verbot, am Arbeitsplatz Zeichen religiöser, politischer oder sonstiger weltanschaulicher Überzeugungen zu tragen, wird auch weiterhin nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sein und kann sich nur an Beschäftigte mit Kundenkontakt richten. Generell kann empfohlen werden, von entsprechenden Verboten abzusehen, wenn keine konkrete Gefahr einer betrieblichen Störung oder einer wirtschaftlichen Einbuße droht.</span></span></span></p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie gerne <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/johannes-schaefer" target="_blank" rel="noreferrer">Johannes Schäfer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Unzulässigkeit von Mindestehedauerklauseln bei der Hinterbliebenenversorgung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unzulaessigkeit-von-mindestehedauerklauseln-bei-der-hinterbliebenenversorgung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 – 3 AZR 150/18</em></p><p>Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn eine Mindestehedauer von zehn Jahren unterschritten wird, ist unangemessen und unwirksam.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesprochen worden war. Nach der vorformulierten Versorgungszusage war eine Hinterbliebenenversorgung nur bei einer Ehedauer von mindestens zehn Jahren zu zahlen. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hielt den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG folgte der Ansicht der Witwe. Enthalte eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirke eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspreche es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass der Ehepartner abgesichert ist. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliege diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, werde von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so sei eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauer gefährdet sei.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil reiht sich in die bereits zuletzt getroffenen Entscheidungen zu Altersabstands- und Späteheklauseln ein. Bislang wurde eine Zulässigkeit einer Mindestehedauerklausel für einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren diskutiert. Hierbei rechtfertige das Ziel, "Versorgungsehen" auszuschießen, jedenfalls eine Mindestehedauer von einem Jahr. Hinzu tritt der Gedanke, dass der Ehepartner mittelbar zum Unternehmenserfolg beigetragen habe, wobei auch hier die Konnexität zum Arbeitsverhältnis darzulegen ist. Soweit der Nachweis des verfolgten Zwecks und des inneren Zusammenhangs nicht gelingt, ist von der Unzulässigkeit der Klausel auszugehen.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Insbesondere bei der künftigen Ausgestaltung der Hinterbliebenenversorgung sollte die Entscheidung Berücksichtigung finden. Die Aufnahme einer Mindestehedauerklausel ist nur noch empfehlenswert, soweit ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Mindestehedauer besteht. Zudem kann ein Anpassungsbedarf bei den bisherigen Zusagen bestehen.</p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/susan-muhyaddin" target="_blank" rel="noreferrer">Susan Muhyaddin</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verfall von Urlaubsansprüchen - was Arbeitgeber nun tun müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verfall-von-urlaubsanspruechen-was-arbeitgeber-nun-tun-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15</em></p><p>Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers erlischt am Ende eines Jahres nur, wenn der Arbeitgeber konkret und rechtzeitig auf noch ausstehenden Urlaub sowie auf Verfallfristen hingewiesen hat und der Arbeitnehmer diesen dennoch nicht in Anspruch nimmt.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Abgeltung von Resturlaub. Das Unternehmen verweigerte dies mit der Begründung, es habe den Mitarbeiter gebeten, noch ausstehenden Urlaub zu nehmen, so dass dieser verfallen sei.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG hatte den Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hatte Ende des letzten Jahres in einem wegweisenden Urteil festgestellt, dass es zu den Pflichten des Arbeitgebers gehöre, den Arbeitnehmer rechtzeitig über noch bestehenden Urlaub zu informieren und auf drohenden Verfall hinzuweisen (vom 6. November 2018, C-684/16). In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung des BAG eine andere Linie vorgegeben: Wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hatte, verfiel dieser entweder mit Ende des Urlaubsjahres, spätestens aber mit Ablauf der Übergangsfrist zum 31. März des Folgejahres. Nun hat das BAG seine Rechtsprechung geändert und die Grundsätze des EuGH erstmals zur Anwendung gebracht.</p><p>Nach dem Urteil, das bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, ist der Arbeitgeber zwar nach wie vor nicht verpflichtet, den Urlaub des Arbeitnehmers einseitig festzulegen und ihn in den "Zwangsurlaub" zu schicken. Gleichwohl liegt die Initiativlast beim Unternehmen: Es muss den Mitarbeiter rechtzeitig über noch ausstehende Urlaubsansprüche unterrichten und über drohenden Verfall belehren. Der Urlaub verfällt dann nur, wenn der Arbeitnehmer diesen dennoch nicht nimmt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber zwar auf noch bestehende Urlaubsansprüche verwiesen. Unklar war aber, ob der Hinweis rechtzeitig und in ausreichender Form erfolgte, so dass das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwies.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Auf den Arbeitgeber werden zukünftig hohe Anforderungen zukommen, wenn er sich auf den Verfall von Urlaub berufen will. Das BAG macht deutlich, dass der Arbeitnehmer "konkret und in völliger Transparenz" aufzufordern ist, seinen noch ausstehenden Urlaub zu nehmen. Gleichzeitig muss er ihn klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Jahres oder des Übertragungszeitraums verfällt. Solange es keine klaren Vorgaben gibt, sollte jeder Mitarbeiter einzeln darüber informiert werden, wie viele Urlaubstage er für das laufende Jahr noch hat, und dass diese, sollte er sie nicht nehmen, verfallen werden. Ein Ausweis von Resturlaubsansprüchen in den monatlichen Lohnabrechnungen dürfte diesen Anforderungen kaum genügen. Auch ein allgemeiner Hinweis am Schwarzen Brett zur Erinnerung an etwaige Urlaubsansprüche, dürfte nicht angemessen sein.</p><p>Welcher Zeitpunkt rechtzeitig ist, ist ebenso noch offen. Möglicherweise werden die noch nicht veröffentlichten Urteilsgründe des BAG Näheres hierzu ausführen. Zumindest muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub dann auch tatsächlich noch nehmen kann. Je mehr Resturlaub noch besteht, desto früher müsste dann auch der Hinweis erfolgen. Es bleibt abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte die vom BAG aufgestellten Anforderungen mit Leben füllen werden. Solange es noch keine klarstellenden praktischen Fälle gibt, ist es ratsam, Vorsicht walten zu lassen, auch wenn dies mit einem hohen Aufwand für alle Arbeitgeber verbunden sein wird.</p><h3>Praxistipps</h3><p>Es ist noch nicht abschließend geklärt, welche Obliegenheiten der Arbeitgeber konkret erfüllen muss, um den Anforderungen der vom BAG aufgestellten Grundsätze zu entsprechen. Da der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen muss, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist, sollte die Aufforderung zur Inanspruchnahme von Urlaub und die Belehrung über drohenden Verfall mindestens in Textform (E-Mail) erfolgen, wobei ein Nachweis über den Erhalt des Hinweises dokumentiert werden sollte. Der Hinweis muss dabei so rechtzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub noch nehmen kann. Ob ein Hinweis direkt zu Beginn des Urlaubsjahres zu früh ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, so dass hiervon eher abzuraten ist.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/ines-neumann" target="_blank" rel="noreferrer">Ines Neumann </a>gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>(Arbeitnehmer) Sein oder (Arbeitnehmer) nicht Sein – das ist hier die Frage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/arbeitnehmer-sein-oder-arbeitnehmer-nicht-sein-das-ist-hier-die-frage</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Vergangenen Samstag war ich im Supermarkt einkaufen. Obst, Gemüse, Milchprodukte habe ich schnell gefunden. Auch Dinge, wie Leinsamen geschrotet oder Kichererbsenaufstrich, die mir auf die Einkaufsliste gesetzt wurden, konnte ich finden. Ein Schnullerband in der Babyabteilung habe ich jedoch nicht gefunden. Einen Mitarbeiter, der gerade Waren eingeräumt hat, habe ich gefragt, ob der Supermarkt Schnullerbänder führt. Der Mitarbeiter meinte, dass er nicht für den Supermarkt arbeitet, sondern nur die Regale einräumt. Er konnte mir dennoch die Auskunft geben, dass Schnullerbänder nicht geführt werden. Dieser Einkauf hat mich rechtlich zum Nachdenken gebracht. Der Wareneinräumer in meinem Supermarkt, der wohl kein Arbeitnehmer des Supermarktes ist. Kein Einzelfall!</em></p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>für Unternehmen werden üblicherweise die Tätigkeiten von eigenen Arbeitnehmern erbracht. Es gibt aber zahlreiche rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten, wie Dienstleistungen und Produktionsschritte, die nicht von eigenen Arbeitnehmern, sondern von Dritten erbracht werden. Es ist an die Leiharbeit, den Dienstvertrag, den Werkvertrag oder, wie es jetzt in aller Munde ist, an das Agile Arbeiten (Scrum) zu denken.</p><h3>Arbeitnehmer</h3><p>Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Für die Abgrenzung zu anderen Rechtsinstrumenten ist die vertragliche Verpflichtung zur Dienstleistung und die persönliche Abhängigkeit maßgeblich, d.h. die Weisungsgebundenheit. Arbeitnehmer sind sehr stark durch Rechtsprechung und Arbeitnehmerschutzgesetze, wie das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, etc. geschützt.</p><h3>Arbeitnehmerüberlassung</h3><p>Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorübergehend bei ihm angestellte Arbeiter oder Angestellte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt und diese vom Entleiher nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb, wie eigene Arbeitnehmer, eingesetzt werden. Wie bei einem "normalen" Arbeitsverhältnis sind die Arbeitskräfte in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und unterstehen dessen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsausführung. Der Unterschied zum normalen Arbeitsverhältnis ist, dass zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis besteht. Die Arbeitnehmerschutzgesetze gelten auch für Leiharbeitnehmer, allerdings nur im Verhältnis zu deren Arbeitgeber, dem Verleiher. Der Entleiher ist hinsichtlich der Leiharbeitnehmer beispielsweise nicht an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutzfristen gebunden.</p><h3>Werkvertrag/Dienstvertrag</h3><p>Das Gegenstück zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Fremdvergabe von Tätigkeiten aufgrund von Werk- und Dienstverträgen. Gegenstand von Werk- und Dienstvertrag können die Herstellung oder die Veränderung einer Sache oder die Durchführung einer Arbeit oder Dienstleistung sein. Beim Werkvertrag ist der Erfolg des versprochenen Werkes geschuldet, beim Dienstvertrag ist lediglich die Durchführung der Dienstleistung geschuldet. Maßgeblicher Unterschied zum Arbeitsverhältnis ist, dass keine Weisungsabhängigkeit besteht und die Aufgaben nicht höchstpersönlich, sondern auch von Erfüllungsgehilfen erbracht werden können.</p><h3>Freie Mitarbeit</h3><p>Die Freie Mitarbeit ist letztendlich ein Dienstverhältnis, in dem sich der freie Mitarbeiter verpflichtet – nicht wie ein Arbeitnehmer weisungsabhängig – sondern weisungsfrei eine bestimmte Tätigkeit für das Unternehmen zu erbringen. Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freier Mitarbeit ist in der Praxis oft schwierig und es gibt zahlreiche gerichtliche Streitigkeiten um den Status.</p><h3>Agiles Arbeiten (Scrum)</h3><p>Agiles Arbeiten ist eine Arbeitsmethode, mit der eigene Mitarbeiter und Fremdarbeitskräfte gemeinsam eingesetzt werden. Über einen eher kürzeren Zeitraum von maximal vier Wochen werden Arbeitsschritte von Mitarbeitern unterschiedlicher Unternehmen gemeinsam betreut. Dieses Agile Arbeiten wird mit dem aus dem American Football bekannten Begriff "Scrum" verglichen. Scrum bedeutet Gedränge und bezeichnet eine Spielform, in der Spieler beider Mannschaften um den Football rangeln. Scrum in Bezug auf das Agile Arbeiten bedeutet das Vorgehensmodell des Projekt- und Produktmanagements, mit dem in verschiedenen Rollen kreativ im Projekt zusammengearbeitet wird. Rechtlich ist dabei an sich "nur" zu beachten, dass nicht die Voraussetzungen einer der anderen Instrumente, wie das Arbeitsverhältnis, die Leiharbeit, das Werk- oder Dienstverhältnis oder die Freie Mitarbeit vorliegen.</p><p>Es gibt also viele Möglichkeiten des gemeinsamen Zusammenarbeitens. Die Frage wird sich am Ende insbesondere hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Anwendbarkeit der Arbeitnehmerschutzgesetze um die Frage drehen: (Arbeitnehmer) Sein oder (Arbeitnehmer) nicht Sein! Mein Schnullerband habe ich für meine Tochter übrigens immer noch nicht.</p><p>Herzliche (agile und arbeitsrechtliche) Grüße aus München</p><p>Ihr Dr. Erik Schmid</p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Urlaubskürzung während Elternzeit europarechtskonform</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/urlaubskuerzung-waehrend-elternzeit-europarechtskonform</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. März 2019 - 9 AZR 362/18</em></p><p><span><span><span>Urlaub entsteht auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber darf ihn jedoch kürzen. Das Recht hierzu ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Diese Vorschrift ist europarechtskonform. Das BAG präzisiert die Voraussetzungen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Arbeitnehmerin war beim Arbeitgeber nahezu drei Jahre in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis und beantragte unter Einbeziehung des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Der Arbeitgeber genehmigte zwar Urlaub, lehnte es jedoch ab, den während der Elternzeit entstandenen Urlaub anzuerkennen. Vor Gericht stand die Abgeltung von fast 90 in der Elternzeit erworbener Urlaubstage in Streit. Die Vorinstanzen haben die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Arbeitgeber kann den während der Elternzeit erworbenen Urlaub wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG anteilig kürzen. Das BAG sieht hierin keinen Verstoß gegen Europarecht. Es bestätigt vielmehr unter Bezug auf eine aktuell ergangene Entscheidung des EuGH zum rumänischen Urlaubsrecht, dass das Europarecht nicht verlange, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen sind, die während des gleichen Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben. Einschränkend ergänzt das BAG aber, dass der Arbeitgeber, wenn er den Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit anteilig kürzen will, eine "darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben", die Kürzung also mitteilen muss. Ausreichend hierfür sei, "dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will". Das Kürzungsrecht erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, sofern hierfür nichts Abweichendes vereinbart worden sei, so das BAG in der bislang vorliegenden Pressemitteilung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Konsequenzen für die Praxis</span></span></span></h3><p><span><span><span>Das BAG beendet mit seinem Urteil den Streit über die Europarechtskonformität von § 17 Abs. 1 Satz1 BEEG zwar nicht überraschend, aber in aller Deutlichkeit. Dies ist zu begrüßen. Weiter hat sich das BAG näher mit den formalen Anforderungen auseinandergesetzt, die der Arbeitgeber bei Kürzung zu beachten hat. Vorliegend reicht ihm augenscheinlich ein Schreiben, in dem beantragter Urlaub (teilweise) erteilt, die Gewährung in der Elternzeit erworbenen Urlaubs aber ablehnt wird. Dies würde bestätigen, dass die Kürzungsmöglichkeit auch nach der Elternzeit noch besteht und erst endet, wenn sich der Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Praxistipp</span></span></span></h3><p><span><span><span>Trotz dieser Präzisierung bleiben Arbeitgeber gut beraten, von der Kürzungsmöglichkeit des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG immer und am besten schriftlich direkt mit der Bestätigung der Elternzeit Gebrauch zu machen. Dies schafft nicht nur klare und beweisbare Fakten, sondern sichert vor unliebsamen Abgeltungsansprüchen ab.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-kentner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Kentner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 09 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Smiley mit Fieberthermometer im Mund&quot;: die &quot;WhatsApp-AU&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/smiley-mit-fieberthermometer-im-mund-die-whatsapp-au</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>WhatsApp hat die Kommunikation vereinfacht und verbildlicht. Für (fast) jede Situation gibt es einen Smiley bzw. einen Emoji. Stellen Sie sich bitte die Smileys und Emojis in folgender Reihenfolge vor: "<em>Winkende Hand</em>", "<em>Nerd Gesicht</em>", "<em>Nichts-Böses-Sehen-Affe</em>", "<em>Gesicht mit Fieberthermometer im Mund</em>", "<em>Gesicht mit Schutzmaske</em>", "<em>Gesicht mit Kopfverband</em>", "<em>Krankenhaus</em>", "<em>Zeichen für Daumen runter</em>", "<em>Tablette</em>", "<em>Spritze</em>", "<em>Bett</em>", "<em>Schlafendes Gesicht</em>" und "<em>Haus mit Garten</em>". Und was bedeutet das? "Hallo Chef, mir geht es sehr schlecht, ich bin krank, ich werde das Bett hüten und mich gesund schlafen. Es ist mir unmöglich zur Arbeit zu kommen, ich werde zu Hause bleiben". So oder so ähnlich könnte dem Arbeitgeber die Krankheit angezeigt werden. Aber wäre auch eine "WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zulässig? "<em>Denkendes Gesicht</em>".</p><p>"<em>Winkende Hand</em>" Leserin, "<em>winkende Hand</em>" Leser,</p><p><span><span><span>in den letzten Wochen ist in der Presse viel über die online- oder WhatsApp-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschrieben worden. Seit Januar 2019 soll für EUR 9,00 unter "AU-Schein.de" eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantragt werden können, die zunächst per WhatsApp übermittelt wird. Möglich macht das die Aufhebung des Fernbehandlungsverbots und die Zulässigkeit von ärztlichen Behandlungen oder Beratungen über Kommunikationsmedien ohne persönlichen ärztlichen Kontakt und ohne persönliche Untersuchung online. "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>".</span></span></span></p><h3>Die Pflichten des kranken Arbeitnehmers bei der Arbeitsunfähigkeit</h3><p>Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit liegt juristisch vor, wenn ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand besteht und dadurch die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden kann. "<em>Nerd Gesicht</em>".</p><p><span><span><span>Zu den Pflichten ("<em>Ermahnendes Gesicht</em>") des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehören die Anzeigepflicht, die Nachweispflicht und die Förderung der Genesung. Unter der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist die unverzügliche formlose Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu verstehen. Die Anzeige kann formlos, z.B. telefonisch, per E-Mail oder per WhatsApp erfolgen. Unter der Nachweispflicht ist die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG zu verstehen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Anforderungen an eine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, haben Arbeitnehmer die gesetzliche Pflicht (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Die Bescheinigung/das ärztliche Attest ist von einem approbierten Arzt auszustellen. Die AU muss den Namen des Arbeitnehmers, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit benennen. Ebenfalls muss auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten sein, wann der Arzt die AU festgestellt hat und ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Wenn nur eine dieser zwingenden Angaben fehlt, liegt keine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die ärztliche Diagnose der Krankheit ist bereits aus datenschutzrechtlichen Gründen auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber nicht zu nennen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung</span></span></span></h3><p>Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähig ist der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht befreit. Der Arbeitgeber muss hingegen für die Dauer von bis zu sechs Wochen als Ausnahme vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit" bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung leisten (§ 3 Abs. 1 EFZG). "<em>Smiley hat Dollarzeichen in den Augen</em>".</p><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer ist für die Voraussetzungen dieser Entgeltfortzahlungspflicht und damit für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Regelmäßig wird dieser Nachweis über die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erbracht. AU's haben in Deutschland einen sehr hohen Beweiswert. Bei ernsthaften Zweifeln kann der Beweiswert erschüttert werden. Der Beweiswert der AU kann beispielsweise erschüttert werden, wenn die AU ohne Untersuchung bzw. nur nach telefonischer Rücksprache erteilt wurde, bei einer rückwirkenden Datierung einer AU, wenn die Erkrankung durch den Arbeitnehmer angekündigt wird, bei häufigen Krankheiten nach Urlaubsende, vor oder nach dem Wochenende oder Feiertagen oder an Brückentagen oder bei mit einer AU unvereinbaren Freizeitaktivität. Eine Erschütterung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt dazu, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit – ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – beweisen muss.</span></span></span></p><h3>Die WhatsApp-AU "<em>Erstauntes Gesicht</em>", "<em>Stirnrunzelndes Gesicht mit offenem Mund</em>"</h3><p>Es ist kein Geheimnis, dass bei einigen Ärzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - trotz des hohen Beweiswertes - "sehr leicht" erlangt werden können. Jetzt soll die AU noch einfacher - online - vom Sofa aus beschafft werden können? "<em>Gesicht mit explodierendem Kopf</em>", "knallrotes <em>Gesicht mit fluchenden Symbolen über dem Mund</em>".</p><p>Die Nachweispflicht soll – jedenfalls bei Erkältungskrankheiten "<em>Niesendes Gesicht</em>" – vereinfacht werden, in dem z.B. über "AU-Schein.de" ein "Tele-Arzt über WhatsApp" Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erteilt. Der Arbeitnehmer hat über das Online-Portal Fragen zu seinem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand zu beantworten und kann eine – maximal 3-tägige – Krankschreibung erhalten. Vor Erteilung der AU werden die Fragen und der Gesundheitszustand angeblich von einem Arzt – das ist Voraussetzung der AU – überprüft. Über WhatsApp erhält der Arbeitnehmer die AU für den Arbeitgeber am selben Tag und zwei Tage später per Post. Die Zulässigkeit und der Beweiswert einer Online-AU stehen letztendlich noch nicht abschließend fest. Jedenfalls gibt es noch keine gerichtliche Entscheidung.</p><p>Arbeitgeber, die Zweifel an der Krankheit, an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und/oder an der online-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben, können wie bei jeder herkömmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch den Beweiswert einer Online-AU erschüttern. Der Beweiswert der Online-AU könnten Arbeitgeber jedoch zusätzlich dadurch erheblich erschüttern, dass bei diesem Online-Angebot die Rückdatierung von der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der AU von bis zu drei Tagen angeboten wird, obwohl die Rückdatierung von AU nach ständiger Rechtsprechung Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hervorrufen könnte. Der Beweiswert der Online-AU könnte auch dadurch erschüttert werden, da das Online-Angebot mit einer 100 prozentigen Erfolgswahrscheinlichkeit einer Krankschreibung wirbt. In der Praxis wird auch bei persönlichem Kontakt mit Ärzten häufig und lange krankgeschrieben. Eine 100 prozentige Krankschreibungsquote könnte jedoch gegen die ärztlichen Grundsätze verstoßen.</p><p><span><span><span>Ob sich die Online-AU per WhatsApp durchsetzt, bleibt genauso abzuwarten, wie deren Rechtswirksamkeit.</span></span></span></p><p>Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a>.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im </sup><a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer"><sup>arbeitsrechtlichen Blog </sup></a><sup>von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 07 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen – Neues aus Erfurt?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-kuendigungen-neues-aus-erfurt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 378/18</em></p><p>Ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist die Kündigung eines Schwerbehinderten unwirksam. Erfolgt die Beteiligung erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens vor dem Inklusionsamt, so ist die Beteiligung fehlerhaft. Allerdings ist eine Kündigung nicht allein deswegen unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht mitgeteilt hat.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitgeber beabsichtigte die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. Hierzu beantragte er im Dezember 2016 erst die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung beim Inklusionsamt. Dieses erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zur Kündigung an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis. Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage statt, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt habe.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Will der Arbeitgeber eine Maßnahme treffen, von der schwerbehinderte Menschen berührt werden, muss er die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig und umfassend über seine Absicht informieren. Die Unterrichtung soll der Schwerbehindertenvertretung eine Meinungsbildung und eine Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ermöglichen. Daher muss sie – so jedenfalls bis jetzt der Grundsatz – unverzüglich erfolgen, damit die Schwerbehindertenvertretung noch die Arbeitgeber-Entscheidung durch das Äußern von Bedenken oder Einbringen von Anregungen beeinflussen kann. Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Hierbei stellte das BAG darauf ab, dass die Kündigung nicht deswegen unwirksam sei, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Inklusionsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe.</p><p>Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann aber grundsätzlich aus der Fehlerhaftigkeit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung folgen. Die Anhörung hat u. a. rechtzeitig zu erfolgen. Sie hat ferner in gleichem Umfang und in gleicher Form wie die Betriebsratsanhörung stattzufinden. Eine weitergehende Erörterung zwischen Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung ist jedoch nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass der Arbeitgeber die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis zu nehmen hat.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Diese Entscheidung überrascht. Das BAG hat eine wichtige Frage beantwortet, die bislang beinahe einheitlich anders gesehen worden war: Hat der Arbeitgeber eine bestimmte und vorgegebene Abfolge bei der Kündigung eines Schwerbehinderten zu beachten? Die Antwort lautete bisher: ja. Zuerst ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen und dann das Inklusionsamt sowie der Betriebsrat.</p><p>Diese Vorgabe ist aber, so das BAG, nicht zwingend. Denn das Gesetz sieht eine solche Abfolge nicht vor. Ob Arbeitgeber zuerst die Schwerbehindertenvertretung anhören müssen und erst im Anschluss daran die Zustimmung des Inklusionsamtes beantragen können, ist gerade nicht gesetzlich festgelegt. Daher urteilte das BAG, dass deswegen eine Kündigung nicht unwirksam sein kann. Damit werden die Kündigungsvoraussetzungen im Bereich der schwerbehinderten Arbeitnehmer (neu) justiert. Allerdings liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor, so dass im Einzelnen noch nicht nachvollzogen werden kann, welche weiteren Gründe das BAG anführt und welche Voraussetzungen das Gericht in diesem Fall wie gewichtete. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser spannenden Thematik kann daher erst nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erfolgen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten der Schwerbehindertenvertretung aus Dokumentationszwecken den Eingang und die Kenntnis der Stellungnahme per E-Mail bestätigen.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-dominik-sorber" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Dominik Sorber</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 02 Apr 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BAG gibt 3-Jahres-Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung auf und lehnt Vertrauensschutz ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bag-gibt-3-jahres-rechtsprechung-zur-vorbeschaeftigung-bei-sachgrundloser-befristung-auf-und</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16</em></p><p>Durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 wurde die vom BAG bislang vorgenommene Auslegung des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG; "3-Jahres-Rechtsprechung") für verfassungswidrig erklärt (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Arbeitsrecht_September2018.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><em>BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe September 2018, Seite 1</em></a>). Das BVerfG entschied in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Arbeitsgerichte durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich dieser Vorschrift einschränken können und müssen, wenn das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre. Nun hat das BAG erstmalig neu in diesem Sinne entschieden und lehnt zudem einen Vertrauensschutz bezüglich der bisherigen ständigen Rechtsprechung ab.</p><h3>Sachverhalt</h3><p><span><span><span>Der Arbeitnehmer war in den Jahren 2004 und 2005 für eineinhalb Jahre befristet bei einer Automobilherstellerin tätig gewesen. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte das Unternehmen den Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags vom 18. Juli 2013 &nbsp;erneut als Facharbeiter im Bereich "Produktion und Logistik" ein. Mit Zusatzvereinbarungen verlängerten die Parteien dreimalig die Befristung, zuletzt bis 18. August 2015. Die Arbeitgeberin teilte dem Arbeitnehmer schließlich mit, dass sie das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus nicht weiter fortsetzen wolle. Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 18. August 2015 beendet wurde und auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen. Nach der früheren Rechtsprechung des BAG wäre eine sachgrundlose Befristung im Hinblick auf die Zuvorbeschäftigung in den Jahren 2004 und 2005 problemlos möglich gewesen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die Entscheidung</span></span></span></h3><p>Der Kläger hatte auch vor dem BAG Erfolg. Dieses stellt zunächst fest, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig sei, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von anderthalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Das BAG praktiziert somit die verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift nach den Maßgaben der BVerfG-Entscheidung neu. Für den zu entscheidenden Fall gehen die Erfurter Richter davon aus, dass ein Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht unzumutbar sei. Eine Unzumutbarkeit ließe sich laut BVerfG nur in Fällen annehmen, in denen eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet wäre oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Acht Jahre seien also nicht "sehr lang zurückliegend".</p><p>Weiter entschied das BAG, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, die Befristung&nbsp; im Vertrauen auf die seit 2011 gängige Rechtsprechung vereinbart zu haben. Bei Abschluss der Verträge hätte ein Arbeitgeber jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die vorgenommene Auslegung des BAG vor dem BVerfG scheitern könnte.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Gewissheit besteht nun, dass eine sachgrundlose Befristung nicht möglich ist, wenn zwischen Arbeitnehmer und der Arbeitgeber acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa anderthalb Jahren Dauer bestand, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. Weitergehende Rechtsklarheit für die Praxis bringt diese Entscheidung leider nicht. Denn wann eine Vorbeschäftigung "sehr lang" zurückliegt, bleibt weiterhin relativ unklar. Ebenfalls ungeklärt ist, welche Voraussetzungen an die inhaltlichen Überschneidungen zu setzen sind und wann eine "sehr kurze" Dauer der Vorbeschäftigung tatsächlich zu bejahen ist. Es liegt nun am Gesetzgeber, eine interessengerechte Lösung zu finden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Bis dahin sollte in der Praxis mit sachgrundlosen Befristungen von Arbeitnehmern, die bereits zuvor beim Arbeitgeber beschäftigt waren, eher restriktiv umgegangen werden. Insbesondere sollten aber bei jedem Bewerber, soweit möglich, die Vorbeschäftigungen überprüft werden; dabei sind auch Vorbeschäftigungen bei anderen Unternehmen im Konzern zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der "Vertragsarbeitgeber", d.h., die natürliche oder juristische Person, zu der das Arbeitsverhältnis bestanden hatte.</p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/en/experts/dr-sarah-reinhardt-kasperek" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sarah Reinhardt-Kasperek</a> und Jasmin Onderscheka gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 27 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Raus aus der „Teilzeitfalle“ – Erste Tipps zum Umgang mit der neuen Brückenteilzeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/raus-aus-der-teilzeitfalle-erste-tipps-zum-umgang-mit-der-neuen-brueckenteilzeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits im Koalitionsvertrag 2018 hatte sich die neue Regierung erhebliche Veränderungen des Teilzeit- und Befristungsrechts vorgenommen. Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ sind bereits die Veränderungen im Teilzeitrecht umgesetzt worden. Arbeitgeber wurden schon mit den ersten Anträgen auf befristete Teilzeit konfrontiert. Wie bei jedem neuen Gesetz ist damit zu rechnen, dass Personalverantwortliche und Arbeitsrechtler sich hiermit verstärkt beschäftigen müssen. Im Folgenden werden die in <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/BB%20NL%20Arbeitsrecht%20Juni%202018%20de%20Web.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">unserem BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2018</a> dargestellten Grundsätze näher beschrieben.</p><h3>1. Ein weiterer Teilzeitanspruch – Die Brückenteilzeit</h3><p>Unter der Brückenteilzeit versteht man letztendlich nichts anderes als ein Recht der Arbeitnehmer auf Teilzeit verbunden mit dem Recht, nach einem bestimmten Zeitraum zur vorherigen Vollzeit oder höheren Teilzeit zurückkehren zu können. Geregelt ist dieser neue Teilzeitanspruch in § 9 a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).</p><p>Ziel ist es, Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitszeit über einen längeren, aber dennoch begrenzten Zeitraum auf ihre jeweilige individuelle Lebensphase anpassen zu können. Die Gründe, die nach dem Gesetz nicht vom Arbeitnehmer nachzuweisen sind, können vielfältig sein, wie die Erziehung und Pflege von Familienangehörigen, gesundheitliche, persönliche Gründe oder auch die Verwirklichung eines Hobbys oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit.</p><p>Nach dem neuen Gesetz haben Arbeitnehmer erstmals das Recht, die Arbeitszeit für einen im Vorfeld bestimmten Zeitraum zu verringern und danach im Umfang der früheren Arbeitszeit weiterzuarbeiten. Im Gegensatz zu der bereits bestehenden Möglichkeit der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit (§ 8 TzBfG) ist die Reduzierung bei der Brückenteilzeit nur befristet.</p><p>Ein Ziel des Gesetzes ist, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten können, aber nicht unfreiwillig in der „Teilzeitfalle“ bleiben müssen. Denn beim schon existierenden Anspruch auf dauerhafte,<br>unbefristete Teilzeit entstand kein bedingungsloser Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit bzw. Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeit. Vielmehr waren Arbeitgeber bei einem entsprechenden Antrag (nach § 9 TzBfG) lediglich verpflichtet, diesen Wunsch des Arbeitnehmers bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.</p><h3>2. Anspruchsvoraussetzungen</h3><p><strong>Mindestbeschäftigtenzahl</strong></p><p>Die Inanspruchnahme der Brückenteilzeit setzt eine Unternehmensgröße von in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern voraus. Für kleinere Unternehmen gibt es somit diesbezüglich keine Verpflichtungen, sie sollen vor Überforderung geschützt werden.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Für die Bestimmung der Mindestbeschäftigtenzahl kommt es nicht auf die Betriebsgröße, sondern das Unternehmen an. Daher können auch Betriebe mit in der Regel 45 oder weniger Arbeitnehmern mit dem Anspruch konfrontiert werden, wenn sie Teil eines Unternehmens sind, das über diesem Schwellenwert liegt.</strong></li></ul><p>Ob in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist aufgrund der allgemeinen Beschäftigungslage festzustellen. Vorübergehende Schwankungen nach oben oder nach unten spielen keine Rolle.</p><p><strong>Anspruchsberechtigter Personenkreis / Wartezeit</strong></p><p>Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Unternehmens, Auszubildenden steht dieser Anspruch nicht zu. Es spielt auch keine Rolle, ob bereits ein Vollzeit- oder schon ein Teilzeitarbeitsverhältnis<br>besteht. Voraussetzung ist insoweit lediglich, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Ein Antrag auf Brückenteilzeit kann erst nach Vollendung dieser Wartezeit gestellt werden. Unter Berücksichtigung der Ankündigungsfrist von drei Monaten führt dies dazu, dass ein Arbeitnehmer mindestens neun Monate beschäftigt sein muss, bevor die Brückenteilzeit beginnen kann. Hat das Arbeitsverhältnis beispielsweise am 1. Januar 2019 begonnen, kann Brückenteilzeit erst ab dem 1. Oktober 2019 beansprucht werden.</strong></li></ul><p><strong>Antrag, Form und Frist</strong></p><p>Der Antrag auf befristete Teilzeit muss mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit gestellt werden. Ebenso soll die gewünschte Verteilung angegeben werden. Die formellen Hürden sind jedoch sehr gering, da insoweit Textform – also E-Mail oder Fax – ausreicht. Gesetzliche Vorgaben zum Volumen, insbesondere zu einem Mindestumfang, gibt es nicht, so dass auch geringfügige Verringerungsanträge denkbar sind. Die Grenze ist jeweils der Rechtsmissbrauch. Der Zeitraum der Verringerung ist als Rahmen von mindestens einem Jahr bis maximal fünf Jahre gesetzlich vorgegeben.</p><h3>3. Ablehnung durch den Arbeitgeber</h3><p><strong>Form und Fristen der Ablehnung</strong></p><p>Will der Arbeitgeber den Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, so hat er dies schriftlich spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn zu erklären. Versäumt der Arbeitgeber diese Frist, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang und für den beantragten Zeitraum. Diese Folge galt bisher auch schon für den Antrag auf unbefristete Teilzeit.</p><ul><li><strong>Praxistipp<br>Anders als der Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Ablehnung auch weiterhin in der strengeren Schriftform durchführen, d. h. dem Arbeitnehmer muss ein im Original unterzeichnetes Schreiben nachweisbar zugehen. Insofern empfiehlt es sich, dieses Ablehnungsschreiben persönlich auszuhändigen und sich auf einer Zweitschrift den Empfang bestätigen zu lassen.</strong></li></ul><p>Während Arbeitnehmer im Antrag deutlich machen sollten, ob sich dieser auf den Zeitraum, den Umfang, die Verringerung und dessen Verteilung oder auf alle diese Kriterien bezieht, sollten Arbeitgeber klarstellen, ob sich ihre Ablehnung auf den beantragten Zeitraum, die Verringerung und die Verteilung oder nur auf einzelne Aspekte beziehen soll.</p><p><strong>Betriebliche Gründe als Ablehnungsgrund</strong></p><p>Sowohl Arbeitgeber mit 45 bis 200 Arbeitnehmern als auch solche mit mehr als 200 Arbeitnehmern können einen Antrag auf befristete Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dieser Ablehnungsgrund besteht bereits für den Antrag auf unbefristete Teilzeit (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Insofern kann für diese Regelung bereits auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zurückgegriffen werden. Im Streitfall muss die Arbeitgeberseite vor Gericht darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, dass die vorgebrachten entgegenstehenden Gründe hinreichend gewichtig sind. Für den Antrag auf Brückenteilzeit kann sich ein Ablehnungsgrund gerade daraus ergeben, dass die Verringerung der Arbeitszeit nur befristet erfolgen soll. Insbesondere bei einem Antrag auf eine relativ kurze Brückenteilzeit könnte im Hinblick auf den Fachkräftemangel dargelegt werden, dass für einen solchen kurzen Zeitraum nicht ausreichend qualifizierte Bewerber am Markt gefunden werden können und der Aufwand zu groß ist, hierfür einen neuen Arbeitnehmer einzustellen und einzuarbeiten.</p><p><strong>Ablehnungsgrund für Unternehmen bis 200 Arbeitnehmer – Unzumutbarkeit</strong></p><p>Für Unternehmen dieser Größenordnung besteht ein zusätzlicher Ablehnungsgrund. Im Gesetz wurde eine Zumutbarkeitsgrenze (§ 9 a Abs. 2 Satz 2 TzBfG) eingeführt. Eine Ablehnung des Antrags ist danach auch möglich, wenn zum Zeitpunkt des geplanten Beginns der begehrten Brückenteilzeit die im Gesetz im Rahmen einer Staffel geregelten Höchstgrenzen bereits überschritten sind (z. B., wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel mehr als 45 bis 60 bereits mindestens vier andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringert haben oder bei mehr als 60 bis 75 bereits mindestens fünf, vgl. Tabelle unten). Solche Unternehmen sollen davor geschützt werden, dass gleichzeitig zu viele Arbeitnehmer Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.</p><p>Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel</p><img alt="BLOG-Bild_28_03" data-align="center" data-entity-type="file" data-entity-uuid="1d0cb9ba-2f30-4f79-8fba-99ce41453c10" src="/sites/default/files/inline-images/Blog-Bild_28_03.JPG"><p>andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringert haben.</p><p>Arbeitnehmer, die sich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen in Teilzeit befinden, wie zum Beispiel in einer unbefristeten Teilzeit (§ 8 TzBfG) oder nach dem Eltern- oder Pflegeteilzeitgesetz, zählen bei der Berechnung nicht mit.</p><ul><li><strong>Praxistipp</strong><br><strong>Es empfiehlt sich für Unternehmen mit bis zu 200 Arbeitnehmern, jeweils zu dokumentieren, auf welcher Rechtsgrundlage Teilzeit durch welche Arbeitnehmer und für welche Zeiträume in Anspruch genommen wird.</strong></li></ul><p><strong>Freiwillige Regelungen</strong></p><p>Völlig unabhängig von den gesetzlichen Regelungen steht es Arbeitgebern (auch solchen mit nicht mehr als 45 Arbeitnehmern) jederzeit frei, über die gesetzlichen Regelungen hinaus auf freiwilliger Basis eine befristete oder unbefristete Teilzeit mit Arbeitnehmern zu vereinbaren. Wenn Arbeitgeber Anträgen auf befristete Teilzeit stattgeben, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet sind, kann das unter Umständen jedoch einen Vertrauenstatbestand schaffen. Wenn ein Unternehmen seine Quoten schon erfüllt hat und trotzdem weiteren Arbeitnehmern ermöglicht, in Brückenteilzeit zu gehen, könnte sich der / die nächste Antragsteller / in eventuell auf eine betriebliche Übung berufen.</p><p>Bei der Berechnung der Schwellenwerte für den Ablehnunggrund der Unzumutbarkeit werden jedenfalls solche freiwilligen Vereinbarungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mitzuzählen sein.</p><ul><li>Praxistipp<br>Eine Begründung für eine unterschiedliche Behandlung ist stichhaltig, wenn ein sachlicher Differenzierungsgrund genannt werden kann, warum mit dem einen Mitarbeiter eine freiwillige Regelung geschlossen wird, mit einem anderen aber nicht. Ein solcher Differenzierungsgrund kann z. B. sein, dass die Qualifikation des einen Arbeitnehmers – auch im Hinblick auf die lokale Arbeitsmarktlage – aus betrieblichen Gründen unbedingt für den beantragten befristeten Zeitraum erhalten werden muss, um andernfalls einen Verlust dieses Arbeitnehmers zu vermeiden.</li></ul><p><strong>Mehrere Anträge - Auswahl</strong></p><p>Zu Auswahlproblemen kann es kommen, wenn mehrere Arbeitnehmer beantragen, am gleichen Tag eine Brückenteilzeit beginnen zu wollen und die Gewährung all dieser Anträge zum Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze führen würde.</p><p>Der Arbeitgeber hat dann eine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Er muss alle wesentlichen Umstände des Falles abwägen und persönliche, soziale und familiäre Gesichtspunkte angemessen berücksichtigen. Das kann zu Diskussionen führen, denn die Bewertung durch den Arbeitgeber mag für die Antragsteller im Einzelfall schwer nachvollziehbar oder überprüfbar sein.</p><p><strong>Verringerungs- und Verlängerungssperren</strong></p><p>Schließlich kann während der Inanspruchnahme der Brückenteilzeit vom Arbeitgeber jeder weitere Antrag des Arbeitnehmers auf weitere Verkürzung bzw. auf Verlängerung der Arbeitszeit abgelehnt werden. Diese Verringerungs- bzw. Verlängerungssperre soll dem Arbeitgeber Planungssicherheit geben. Die Sperre betrifft allerdings nur Ansprüche nach diesem Gesetz. Ansprüche auf Teilzeit aufgrund anderer Grundlagen, wie dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bleiben davon unberührt.</p><h3>4. Erneuter Antrag auf Brückenteilzeit</h3><p>Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach dem Brückenteilzeitgesetz kann frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit vom Arbeitnehmer verlangt werden. Hatte der Arbeitgeber den Antrag aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe abgelehnt, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ein erneuter Antrag gestellt werden. Hat dagegen der Arbeitgeber den Antrag aufgrund der Unzumutbarkeit abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut eine Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen.</p><h3>5. Rückkehr auf den bisherigen Arbeitsplatz nach Beendigung der Brückenteilzeit</h3><p>Nach Ablauf der befristeten Teilzeit kann der Arbeitnehmer zu seiner früheren Arbeitszeit zurückkehren. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass er auf dem gleichen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen kann.</p><h3>6. Ersatzeinstellungen</h3><p>In der Regel sind Arbeitgeber gezwungen, die im Rahmen einer Brückenteilzeit reduzierten Stunden anderweitig zu kompensieren. Dies ist auf Basis einer Sachgrundbefristung wegen Vertretung rechtlich sicher möglich (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Dies jedoch nur, wenn die befristete Einstellung direkt für den Arbeitsplatz erfolgt, bei dem die Stunden reduziert wurden. Erfolgen mehrstufige Umorganisationen, entfällt der Sachgrund. Solange der Gesetzgeber die geplante Änderung der sachgrundlosen Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) noch nicht umgesetzt hat (vgl. auch dazu in der Juni-Ausgabe 2018 unseres BEITEN BURKHARDT Newsletters Arbeitsrecht, Seite 2), steht auch dieser Weg zur Verfügung. Auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern kommt in Betracht, wobei hier die nun geltende Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten zu beachten ist, sofern tarifvertraglich nicht anders geregelt.</p><h3>7. Fazit</h3><p>Es ist ein positives Ziel der Brückenteilzeit, die sog. „Teilzeitfalle“ zu überwinden. Leider enthalten die neuen Vorschriften wieder vermeidbare Unklarheiten für die Anwender. Der Überblick über die<br>verschiedenen Teilzeitarten fällt in der Praxis immer schwerer, da sie in verschiedensten Gesetzen geregelt sind. Wie bei der schon existierenden unbefristeten Teilzeit wird in Streitfällen diskutiert werden, ob es rechtlich anerkennenswerte Gründe für eine Ablehnung gibt und, ob die Form und Frist der Beantragung sowie der Ablehnung eingehalten wurden.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema „Teilzeitfalle“ beantworten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-kuenzel" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Künzel</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 25 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Verlängerung der Elternzeit um das dritte Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verlaengerung-der-elternzeit-um-das-dritte-jahr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 – 21 Sa 390/18</em></p><p>Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Ein Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit kann nur schriftlich, nicht aber per E-Mail abgelehnt werden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Arbeitnehmer hatte während der ersten beiden Lebensjahre seines Kindes im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber Teilzeit während der Elternzeit gearbeitet. Seinen Antrag auf Elternzeit auch für das dritte Lebensjahr lehnte das Unternehmen hingegen unter Hinweis auf die bevorstehende Schließung des Standorts ab. Dessen ungeachtet stellte der Arbeitnehmer den Antrag, die bereits praktizierte Teilzeit während der Elternzeit um das dritte Jahr zu verlängern. Per E-Mail teilte der Arbeitgeber ihm daraufhin mit, dass die bisherige Elternzeit und damit auch die Teilzeit während der Elternzeit mit Vollendung des zweiten Jahres ende und dass sich das Unternehmen bereits zum Antrag auf das dritte Jahr Elternzeit geäußert habe. Gegen diese Ablehnung von Elternzeit und Teilzeit klagte der Arbeitnehmer.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das Landesarbeitsgericht gab ihm auf ganzer Linie Recht: Es stellte fest, dass der Arbeitnehmer sich auch im dritten Lebensjahr seines Kindes in Elternzeit befinde und dass die Arbeitszeit währenddessen wie vom Arbeitnehmer beantragt reduziert und verteilt sei. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zum dritten Jahr Elternzeit sei nicht erforderlich, die Ablehnung des Elternzeitbegehrens folglich unbeachtlich. Das Elternzeitverlangen innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes sei ein einseitiges Gestaltungsrecht und hinsichtlich der Gestaltung der Elternzeit nur für zwei Jahre bindend. Eine vorzeitige Beendigung oder auch eine Verlängerung innerhalb dieser Bindungsfrist – also eine Abweichung von der ursprünglich vom Arbeitnehmer mitgeteilten Planung – erfordere die Zustimmung des Arbeitgebers. Die Inanspruchnahme<br>von Elternzeit für das dritte Lebensjahr sei hingegen (erneut) ein zustimmungsfreies Elternzeitverlangen, keine Verlängerung. Die begehrte Teilzeittätigkeit während des dritten Elternzeitjahres sei vom Arbeitgeber nicht formgerecht abgelehnt worden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Standortschließung dem Teilzeitbegehren als dringender betrieblicher Grund entgegenstehe. Die Ablehnung hätte nebst Begründung schriftlich erfolgen, also eigenhändig unterschrieben sein müssen. Eine E-Mail genüge diesem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Streit über die Inanspruchnahme von Elternzeit während der ersten drei Lebensjahre eines Kindes lohnt aus Arbeitgebersicht in der Regel nicht, sofern der Arbeitnehmer nicht nachträglich seine Planungen ändern will. Mehr Spielraum besteht bei Teilzeitansprüchen während der Elternzeit: Hier muss der Arbeitgeber jedoch streng auf die Einhaltung von Form-, Frist- und Begründungserfordernissen achten und zum guten alten Brief statt zur E-Mail greifen, wenn er mit den Wünschen des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Sonst kann die Zustimmung als erteilt gelten.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-corinne-klapper" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Corinne Klapper</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 19 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vorhang auf: Die Sozialplanabfindung in vier Akten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vorhang-auf-die-sozialplanabfindung-vier-akten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verhandeln von Sozialplänen ist immer großes Theater. Die Hauptdarsteller sind der gelegentlich divenhafte Betriebsrat und der Arbeitgeber. Inhalt des Stücks ist das Verhandeln um den Sozialplan und meist (viel) Geld – ein Drama. Das Schauspiel „Sozialplan“ und insbesondere die darin geregelte Sozialplanabfindung werden unmittelbar nach dem Abschluss von den Kritikern (Arbeitnehmer) schonungslos bewertet, auch mit Hilfe der Arbeitsgerichte.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>auch ohne Orchester ist in den vom Betriebsverfassungsgesetz vorgegebenen Fällen einer Betriebsänderung und den zwingenden Verhandlungen und Abschluss eines Sozialplans viel „Musik drin“. Es geht nicht wie bei „Romeo und Julia“ um die Liebe, aber immerhin um den Ausgleich von Nachteilen für die vom Arbeitgeber geplante Maßnahme, oftmals Abfindungen für den ersatzlosen Wegfall von Arbeitsplätzen. Lassen Sie mir, sich durch die kulturelle Reise zu der Sozialplanabfindung in vier Akten zu begleiten.</p><h3>1. Akt: Betriebsänderung</h3><p>Bei mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen und einen Sozialplan zu verhandeln und abzuschließen. Eine solche Betriebsänderung liegt vor, bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn z.B. ein ganzer Betrieb oder wesentliche Betriebsteile eingeschränkt, stillgelegt, verlegt, gespalten oder mit anderen Betrieben zusammengeschlossen werden. Ein Interessenausgleich regelt das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung. Ein Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile als Folge der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer abmildern oder ausgleichen. Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan hat zwei Funktionen:</p><ul><li>Mit der Ausgleichsfunktion sollen der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen ausgeglichen werden.</li><li>Mit der Überleitungs- und Vorsorgefunktion soll dem betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt werden.</li></ul><p>Die Bühne der Sozialplanverhandlungen ist hingegen nur für Betriebe mit Betriebsrat vorgesehen. Betriebe ohne Betriebsrat haben das Theater Sozialplan nicht zu befürchten.</p><h3>2. Akt: Sozialplanabfindung als Inhalt</h3><p>Die Betriebsparteien sind grundsätzlich frei, in welcher Art und Weise sie die Funktion des Sozialplans erfüllen oder welche Nachteile mit welchen Maßnahmen ausgeglichen oder abgemildert werden sollen. In der Praxis geht es meist darum, wie das Sozialplanvolumen verteilt wird und wie die Abfindungen der einzelnen Mitarbeiter berechnet werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz muss eingehalten werden. Ansonsten können die Darsteller ihre Rolle kreativ ausüben und in den Grenzen der Rechtsprechung die Sozialplanabfindungen regeln. Beispielsweise kann für ältere, rentennahe Mitarbeiter eine geringere Sozialplanabfindung vorgesehen werden, es können Sockelbeträge oder Härtefonds gebildet werden. Grundsätzlich berechnet sich eine Sozialplanabfindung an den Kriterien Betriebszugehörigkeit und Vergütung, ggf. auch am Lebensalter. Eine gängige Formel ist: „Dauer der Betriebszugehörigkeit x (Lebensalter) x Bruttomonatsvergütung x Faktor“.</p><p>Wenn die Betriebsparteien keine Einigung finden, ist mit Hilfe einer Einigungsstelle und eines Einigungsstellenvorsitzenden ein Sozialplan abzuschließen.</p><h3>3. Akt: Streitigkeiten um die Sozialplanabfindung</h3><p>Auch wenn sich die Betriebsratsgremien gegebenenfalls mit Hilfe der Einigungsstelle über den Sozialplan und die Sozialplanabfindung einig sind, bedeutet dies nicht, dass auch die einzelnen Arbeitnehmer die ihnen zugewiesenen Ansprüche aus dem Sozialplan akzeptieren. Wie in der Theaterwelt gibt es Darsteller und Zuschauer, denen die Darstellung gut gefällt und Kritiker, die mit der Vorstellung nicht einverstanden sind. Bei der Sozialplanabfindung steht den einzelnen Arbeitnehmern der Weg über die Arbeitsgerichte offen. Sie können direkt aus dem Sozialplan höhere oder weitere Sozialplanansprüche geltend machen. In der Praxis wird dies häufig genutzt. Beispielsweise wird versucht, zusätzliche Betriebszugehörigkeitszeiten einzuklagen, Höchstbegrenzungsregelungen für unwirksam zu erklären, Gleichbehandlungsgesichtspunkte aufzuzeigen, höhere Bruttomonatsvergütungen nachzuweisen, etc. Eine gute Möglichkeit für Arbeitgeber ist, in Sozialplänen eine Regelung mit aufzunehmen, nach der der Sozialplananspruch nicht fällig wird, solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der Sozialplanabfindung haben. Dies hält Arbeitnehmer von der Klage ab, wie der gesperrte Zugang das Zuspätkommen im Theater nach Beginn der Veranstaltung.</p><h3>4. Akt: BAG vom 12.02.2019 – 1 AZR 279/17</h3><p>Alte Theaterstücke werden immer wieder modern aufgeführt. Auch dies sorgt teilweise für heftige Kritik. So ist es auch bei den Sozialplänen. Der Umgang mit Sozialplänen und Sozialplanabfindungen wird von der Rechtsprechung immer wieder kritisch überprüft. Das BAG hat mit Urteil vom 12.02.2019 (1 AZR 279/17) geurteilt, dass Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs grundsätzlich verrechenbar sind. Dies ist aus Arbeitgebersicht erfreulich und hat Applaus verdient. Ein gesetzlicher Nachteilsausgleichsanspruch besteht, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben (§ 113 BetrVG). In der Praxis wird regelmäßig in dem Sozialplan zu Gunsten der Arbeitgeber vereinbart, dass etwaige Nachteilsausgleichsansprüche mit der Sozialplanabfindung verrechenbar sind. Auch in Aufhebungsverträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte dies nicht fehlen. Damit werden Doppelansprüche von Arbeitnehmern ausgeschlossen. Ein Argument für diese Regelung ist eben nun das Urteil des BAG.</p><p>Gute Unterhaltung bei Ihren nächsten Sozialplanverhandlungen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Sozialplanabfindung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zeitdynamische Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag auf Branchentarifvertrag erfasst keinen Haustarifvertrag</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zeitdynamische-bezugnahmeklausel-im-arbeitsvertrag-auf-branchentarifvertrag-erfasst-keinen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 11. Juli 2018 – 4 AZR 533/17</em></p><p>Eine einzelvertraglich vereinbarte Bezugnahmeklausel, die auf die jeweils geltenden Flächentarifverträge verweist, ist zeitdynamisch auszulegen und erfasst nicht den Haustarifvertrag eines einzelnen Arbeitgebers.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis und konkret um Entgeltdifferenzansprüche. Der Arbeitgeber war zunächst Mitglied im Arbeitgeberverband, kündigte die Mitgliedschaft aber im Juni 2015 und wechselte in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Sowohl im August 2015 als auch im August 2017 wurden auf der Fläche, also durch den Arbeitgeberverband und die zuständige Gewerkschaft ver.di, Gehaltstarifverträge geschlossen. Der Arbeitgeber wiederum schloss im Juli 2016 direkt mit ver.di einen Zukunftstarifvertrag, der zwar eine teilweise Anerkennung der Fläche vorsah, allerdings Tariferhöhungen für die Jahre 2015 bis 2017 ausschloss. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers aus dem Jahr 2005 verwies auf die „jeweils geltenden Tarifverträge des Einzelhandels und die Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung“. Der Arbeitnehmer begehrte die Entgeltdifferenz zwischen den gewährten Leistungen des Arbeitgebers und den auf der Fläche einschlägigen Entgeltsätzen.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend der Tarifverträge der Fläche zu vergüten. Die vereinbarte Bezugnahmeklausel war als dynamische Klausel mithin so auszulegen, dass sämtliche auch nachfolgende Tarifverträge erfasst sein sollen, da der Verweis auf Branchentarifverträge als Verweis auf die jeweils anwendbaren Flächentarifverträge zu verstehen sei. Auch der Umstand, dass neben den Flächentarifverträgen auch noch auf (Gesamt-)Betriebsvereinbarungen verwiesen wurde, lässt nach Ansicht des Gerichts nicht den Rückschluss zu, dass auch ein Haustarifvertrag Anwendung finden solle. Das BAG löst eine etwaige durch diese Sichtweise entstehende Kollision zwischen arbeitsvertraglicher Bezugnahme und Tarifbindung aufgrund Mitgliedschaft in der Gewerkschaft nach dem Günstigkeitsprinzip (Kollisionsregel, die im Einzelfall besagt, dass die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung Anwendung findet) auf. Ob aber ein Arbeitsvertrag entsprechend günstigere Regelungen als ein Tarifvertrag bereithält, ist durch einen Sachgruppenvergleich zu ermitteln und die im inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe sind gegenüber zu stellen.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die zugrundeliegende Rechtsfrage war lange Zeit umstritten und hat vor allem mit der Aufgabe der Gleichstellungsabrede wieder neue Brisanz erhalten. Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede war es, eine Gleichbehandlung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern zu erzielen. Diese Rechtsprechung hat das BAG 2006 endgültig aufgegeben und sieht nun nicht mehr den Sinn und Zweck einer Bezugnahmeklausel allein in der Gleichstellung der Arbeitnehmer, wenn sich dies nicht auch aus dem Wortlaut ergibt. Während unter der Annahme der Gleichstellungsabrede durchaus entschieden wurde, dass eine Bezugnahmeklausel grundsätzlich auch einen Haustarifvertrag erfassen kann, wird dies nun eher beiläufig durch das BAG aufgegeben. Ausweislich der nun (geänderten) Rechtsprechung (noch anders bspw. in der Entscheidung vom 23. Januar 2008 – 4 AZR 602/06) kommt es nun nicht mehr auf weitere anwendbare kollektive Regelungen an. In dieser sowie auch in weiteren früheren Entscheidungen wurde maßgeblich darauf abgestellt, ob zugleich auch auf Betriebsvereinbarungen verwiesen wurde und somit zum Ausdruck kommt, dass man gerade eine Einheitlichkeit für den Betrieb begründen möchte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der früheren Rechtsprechung fand nicht statt. Rechtsunsicherheit besteht gleichwohl, da zum einen die Rechtsprechung von der Auslegung der Inbezugnahmeklausel abhängt und zum anderen ein ggf. durchzuführender Sachgruppenvergleich zu einem anderen Ergebnis führen kann. Es bleibt abzuwarten, wie Folgeentscheidungen begründet werden.</p><p>Welche Gründe den Senat veranlasst haben, von dieser Rechtsprechung Abstand zu nehmen, ist den Entscheidungsgründen bedauerlicherweise nicht zu entnehmen. Dadurch ergibt sich Rechtsunsicherheit jedenfalls in den Fällen, in denen eine am Regelungszweck orientierte Auslegung von Bezugnahmeklauseln zu einem anderen Ergebnis führen würde als eine wortlautgetreue Auslegung.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Soweit Arbeitgeber den Abschluss eines Haustarifvertrags planen, ist daher genau zu prüfen, ob die arbeitsvertraglichen Inbezugnahmeklauseln auch einen etwaigen Haustarifvertrag erfassen. Kommt man hier zu einem negativen Ergebnis, müssen kollektivrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, etwa durch Begrenzung des Geltungsbereichs. Andernfalls ist einem „Rosinenpicken“ Tür und Tor geöffnet und das ursprüngliche Ansinnen (keine weitere Bindung an die Tarifverträge der Fläche) konterkariert, weil dann frei gewählt werden kann, auf was sich der Arbeitnehmer berufen möchte.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Kathrin Bürger</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Streikmobilisierung auf dem Betriebsgelände: Was haben Arbeitgeber zu dulden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/streikmobilisierung-auf-dem-betriebsgelaende-was-haben-arbeitgeber-zu-dulden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 20. November 2018 – 1 AZR 189/17</em></p><p>Das durch das Grundgesetz (GG) geschützte Streikrecht der Gewerkschaften kann in einem Spannungsverhältnis mit ebenfalls grundgesetzlich geschützten Positionen des Arbeitsgebers stehen, insbesondere wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Betriebsgelände aufstellt. Ist Gewerkschaften eine effektive Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Arbeitgebers nur möglich, wenn sie sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, hat der Arbeitgeber das Aufstellen von Streikposten dort ausnahmsweise zu dulden.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitgeberin betreibt auf einem von ihr gepachteten Gelände ein Versand- und Logistikzentrum. Der Haupteingang des Betriebsgebäudes ist unmittelbar am Ende eines großen Firmenparkplatzes zu erreichen, der von der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter genutzt wird. Auf dem Firmenparkplatz sind Schilder aufgestellt, wonach es sich um ein Privatgrundstück handelt und Unbefugten das Betreten verboten ist. Im September 2015 rief die Gewerkschaft an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter zum Streik auf. Hierfür baute sie auf dem Firmenparkplatz unmittelbar vor dem Haupteingang und damit auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin u. a. Stehtische auf, an denen Mitarbeiter der Gewerkschaft sowie streikende Mitarbeiter der Arbeitgeberin mit Trommeln und Flyern weitere Mitarbeiter zur Streikteilnahme mobilisieren wollten. Arbeitswillige Mitarbeiter wurden nicht am Zugang des Betriebsgebäudes gehindert. Die Arbeitgeberin verlangte klageweise die künftige Unterlassung vergleichbarer Streikaktionen auf ihrem Betriebsgelände. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch aufgrund ihres Hausrechts zu.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das BAG lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Das aufgrund der widerstreitenden Grundrechtspositionen bestehende Spannungsverhältnis sei durch eine Abwägung aufzulösen, die nach Ansicht des BAG im konkreten Fall zu Gunsten der Gewerkschaft ausfiel. Denn eine effektive Ausübung des Streikrechts sei hier nur möglich, wenn die Gewerkschaft sich unmittelbar vor dem Haupteingang aufstellen könne, da sie nur so direkten Kontakt mit dem Hauptteil der Mitarbeiter aufnehmen könne. Es dürfe nicht zu Lasten der Gewerkschaft gehen, dass der Haupteingang aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur über den Firmenparkplatz zu erreichen ist. Die Arbeitgeberin habe es daher hinzunehmen, dass ihr Firmenparkplatz kurzzeitig zu Zwecken des Arbeitskampfes beeinträchtigt werde.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Wenngleich Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet sind, Arbeitskampfmaßnahmen von Gewerkschaften durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel zu fördern (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12), so zeigt das hier besprochene Urteil, dass Arbeitgeber mitunter jedoch Beeinträchtigungen ihres Besitzes zu dulden haben. Das BAG hat diese Ansicht in einem weiteren Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt bestätigt (ebenfalls vom 20. November 2018 – 1 AZR 12/17). Soweit Gewerkschaften Streikposten auf dem Betriebsgelände positionieren, kollidiert das durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Streikrecht der Gewerkschaft mit dem durch Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Besitzrecht sowie ggfs. dem durch Artikel 14 GG geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers. Die Frage, welche Grundrechtsposition zu weichen hat, kann nur durch Abwägung der widerstreitenden Positionen beantwortet werden. Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist anzumerken, dass das Streikrecht der Gewerkschaften die Befugnis umfasst, Mitarbeiter unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen. Zwar haben sie ihre Streikposten grundsätzlich im öffentlichen Raum vor dem Betriebsgelände aufzustellen. Lassen es die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall jedoch nicht zu, effektiv vom öffentlichen Raum aus auf die Mitarbeiter einzuwirken, kommt auch eine Positionierung auf dem Betriebsgelände selbst in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn die überwiegende Zahl der Mitarbeiter per Auto das Betriebsgelände befährt und erst am Ende des Firmenparkplatzes zu Fuß das Betriebsgebäude betritt.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Ist der Haupteingang des Betriebsgebäudes (nahezu) vom öffentlichen Raum aus zugänglich, dürften Gewerkschaften auch weiterhin gehalten sein, ihre Streikposten außerhalb des Betriebsgeländes zu positionieren. In einem solchen Fall wird grundsätzlich das Besitz- bzw. Eigentumsrecht des Arbeitgebers vorgehen und insoweit dürften Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände selbst unzulässig sein. Für die Frage der Zulässigkeit einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme kommt es aber nicht allein auf den Ort und somit die örtlichen Gegebenheiten an. Vielmehr spielen auch die konkreten Streikmobilisierungsmaßnahmen der Gewerkschaft und die Frage eine Rolle, ob durch die Maßnahmen der Betriebsablauf behindert wird. Werden insbesondere arbeitswillige Mitarbeiter am Zugang gehindert, ist die Arbeitskampfmaßnahme unzulässig – unabhängig davon, ob sie vor oder auf dem Betriebsgelände ausgeübt wird.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/elisabeth-miesen" target="_blank" rel="noreferrer">Elisabeth Miesen</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abschied von der Zwangsverrentung: BAG erleichtert Weiterbeschäftigung von Rentnern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abschied-von-der-zwangsverrentung-bag-erleichtert-weiterbeschaeftigung-von-rentnern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17</em></p><p>Arbeitsvertragsparteien können im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinausschieben (§ 41 Satz 3 Sechstes Buch im Sozialgesetzbuch – SGB VI). Die Vorschrift verstößt nicht gegen europäische Vorschriften.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der 1949 geborene Arbeitnehmer war als Lehrer an einer Berufsschule mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung, der in § 44 Nr. 4 vorsah, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015 enden sollte. Wenige Tage vorher vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits mit Ablauf des 31. Januar 2015, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 enden sollte. Im Februar und März des Jahres wurde zudem die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf insgesamt 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Arbeitnehmer klagte anschließend auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Der Lehrer hatte jedoch in allen Instanzen Pech. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach Ansicht des BAG wirksam. Die maßgebliche Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-46/17 – [John]) auch mit Unionsrecht vereinbar. Die Arbeitsvertragsparteien haben den Beendigungszeitpunkt wirksam auf den 31. Juli 2015 hinausgeschoben. Die nachträgliche Befristung ist nach Ansicht des BAG nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Unerheblich war vorliegend, ob eine „Hinausschiebensvereinbarung“ auch voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde schließlich nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die Arbeitszeit wurde in einer gesonderten Vereinbarung erhöht.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Die Vorschrift des § 41 S. 3 SGB VI war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Nachdem das LAG Bremen bereits im Jahr 2016 Bedenken wegen der Vereinbarkeit der Norm mit europäischem Recht hatte, die der EuGH aber letztlich nicht teilte, konnte sich nun auch das BAG zur Wirksamkeit der Vorschrift äußern und richtigerweise die Vereinbarkeit mit nationalem Recht feststellen. Trotz der theoretischen Missbrauchsgefahr durch eine allzu häufige Verschiebung des Beendigungstermins stellt die Vorschrift keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Etwaige Missbrauchsfälle müssen durch die deutschen Arbeitsgerichte überprüft werden.</p><h3>Praxistipp</h3><p>In Zeiten des Fachkräftemangels erhalten Arbeitgeber durch die Vorschrift erfreuliche Flexibilität und Planungssicherheit bei der Weiterbeschäftigung von Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Auf diese Weise lässt sich im Betrieb ein besserer Wissenstransfer auf die nächsten Generationen sicherstellen. Zudem können rüstige Rentner noch länger im Unternehmen tätig sein. Unbedingt zu beachten ist dabei jedoch, dass die Vereinbarung vor Erreichen des Rentenalters geschlossen wird und ein anwendbarer Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersrente vorsehen muss. Außerdem ist zu empfehlen, dass in der Vereinbarung tatsächlich nur das Beendigungsdatum nach hinten geschoben wird. Vertragliche Änderungen zur Vergütung und / oder Arbeitszeit sollten separat in einer eigenen Vereinbarung und zeitlich getrennt erfolgen. Fehler in diesem Bereich führen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Zwangsverrentung beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-biebl" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Biebl</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit: BAG ändert seine Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberstundenzuschlaege-bei-teilzeitarbeit-bag-aendert-seine-rechtsprechung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 232/18</em></p><p>Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können tarifliche Mehrarbeitszuschläge bereits dann verlangen, wenn ihre Arbeitszeit über die individuelle Arbeitszeit hinausgeht, die einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Arbeitnehmerin ist als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt unter anderem<br>Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Arbeitnehmerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Arbeitgeberin die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Arbeitnehmerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Arbeitnehmerin verlangte Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Nach Ansicht des BAG ergibt die Auslegung des Tarifvertrags, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung sei mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen seien die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entstehe, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Vor diesem Hintergrund gibt der 10. Senat seine bisherige, gegenläufige Ansicht auf (BAG vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15) und schließt sich der Auffassung des 6. Senats an (BAG vom 23. März 2017 – 6 AZR 161/16).</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Grundsatzurteil des BAG hat weitreichende Folgen, da teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Zuschläge, die für Überstunden vorgesehen sind, bereits ab Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit verlangen können. Das BAG hat klargestellt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer benachteiligt würden, wenn ihr Anspruch auf Überstundenzuschläge davon abhinge, dass sie die für Vollzeit-Arbeitnehmer geltende Arbeitszeit überschreiten. Die Entscheidung des BAG bezog sich konkret auf eine tariflich festgelegte Jahresarbeitszeit, dürfte aber auch in Fällen einer regelmäßigen Arbeitszeit auf Wochen- oder Monatsbasis gelten. Die Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Arbeitsverhältnisse mit tarifvertraglichen, sondern auch mit arbeitsvertraglichen oder betrieblichen Zuschlagsregelungen aus.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Arbeitgeber sollten überprüfen, ob sie ihre bisherige Handhabung der Zahlung von Überstundenzuschlägen an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend anpassen müssen. Wenn Arbeitgeber Überstundenzuschläge bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern vermeiden wollen, ist es ratsam, den Anfall von Überstunden effektiv zu kontrollieren und zu verhindern, soweit dies aus operativer Sicht möglich ist. Zudem kommt die Einführung von Arbeitszeitkonten in Betracht, um eine schwankende Arbeitsbelastung (z. B. saisonale Unterschiede) auszugleichen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Überstundenzuschläge bei Teilzeitarbeit beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/nadine-radbruch" target="_blank" rel="noreferrer">Nadine Radbruch</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 10 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Dienstreisezeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/dienstreisezeit-ist-verguetungspflichtige-arbeitszeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17</em></p><p>Das BAG hat entschieden: Reisezeit ist als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, wenn sie „erforderlich“ ist, um zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs zu gelangen. Bei der Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber Reisemittel und -verlauf vorgibt. Ist dies der Fall, gilt die entsprechende Zeit als erforderlich. Überlässt der Arbeitgeber hingegen dem Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und /oder -verlauf, ist die Reisezeit als Arbeitszeit zu vergüten, die bei Verwendung des kostengünstigsten Verkehrsmittels anfällt. Bei einer Flugreise ist das die Zeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfallen würde.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein Bauleiter ist auf wechselnden Baustellen in unterschiedlichen Ländern tätig. Dabei wurde er auch für etwa zwei Monate zu einer Baustelle nach China entsandt. Statt einen schnelleren Direktflug in der Economy-Class buchte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise einen Flug in der Business-Class mit Stopp in Dubai. Für die Reisezeit zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden pro Tag. Der Bauleiter klagte auf Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, dass die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur Baustelle und zurück wie Arbeit zu vergüten sei.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Das BAG gab ihm teilweise Recht und entschied, dass die An- und Abreise zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Die Reise erfolgt ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und ist entsprechend dienstlich veranlasst. Das bedeutet für Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit, dass sie zu vergüten sind, soweit sie erforderlich sind. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber keine Vorgaben zu Reisemittel und/oder Verlauf, ist der Arbeitnehmer im Rahmen des ihm Zumutbaren verpflichtet, das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Bei einer Flugreise ist dies grundsätzlich die Zeit, die bei einem Direktflug in der Economy-Class anfällt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Thema Reisezeit betrifft zwei unterschiedliche Themen, die vollkommen unabhängig voneinander zu bewerten sind: Zum einen geht es um die Frage, wie die Reisezeit in Bezug auf die Arbeitsschutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu sehen ist, zum anderen um die Frage, ob die Reisezeit zu vergüten ist. Die aktuelle BAG-Entscheidung betrifft Letzteres.</p><p>Bisher hatte das BAG die Auffassung vertreten, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, nach dem Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten ist. Vielmehr war in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Vergütung erwartet wurde oder nicht. Dies ändert sich nun bei Dienstreisen/Entsendungen ins Ausland durch die aktuelle Entscheidung, wonach auch die erforderlichen Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zu vergüten sind. Führt man diesen Gedanken fort, haben Arbeitnehmer bei einem dienstlich veranlassten zwölfstündigen Direktflug Anspruch, für zwölf und nicht nur für acht Stunden bezahlt zu werden.</p><p>Welche Auswirkungen das Urteil auf Inlandssachverhalte hat, bleibt abzuwarten. Zwar bezog sich das Urteil auf den Fall einer Auslandsentsendung, jedoch könnte diese Rechtsprechung auch auf Dienstreisen/Reiszeiten im Inland Anwendung finden. Die vom BAG im entschiedenen Fall verwendete Begründung, dass Fahrten zu einer Tätigkeitsstätte außerhalb des Betriebs notwendig sind und daher zur vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflicht zählen, ist nicht auf Auslandssachverhalte beschränkt. Schließlich sind auch bei Inlandssachverhalten An- und Abreisezeiten zu Kunden erforderlich, um Dienstleistungen zu erbringen, Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen. Wird diese Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht, spricht viel dafür, dass auch diese zu vergüten ist.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Abweichende vertragliche Gestaltungen sind möglich. Damit könnte eine Vergütung für Reisezeiten sogar ganz ausgeschlossen werden, sofern hierdurch nicht der Mindestlohn für die tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit unterschritten wird. Sofern nicht bereits ein einschlägiger Tarifvertrag die Vergütung von Reisezeiten regelt, sollten Arbeitgeber betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelungen für Dienstreisen schaffen.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Der Urlaub: er ist dann mal (nicht) weg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-urlaub-er-ist-dann-mal-nicht-weg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Eeh ab in den Süden, der Sonne hinterher, ejo was geht, der Sonne hinterher, ejo was geht… Sommer, Sonne, Sonnenschein, Sommer, Sonne, Sonnenschein…“ heißt es im Gute-Laune-Hit von Buddy &amp; DJ The Wave. Urlaub klingt immer gut und hat regelmäßig irgendwas mit wegfahren, wegfliegen, wegradeln … zu tun. Bei Hape Kerkeling auch mit weglaufen… „ich bin dann mal weg“. Dass Arbeitnehmer weg sind und sich (von der Arbeit) erholen, ist gerade der Sinn des Urlaubs. Sinn des Urlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz ist es auch, dass der Urlaub im Kalenderjahr gewährt und genommen wird. Danach ist er weg (verfallen). Die Rechtsprechung schafft jedoch immer mehr Fälle, in denen der Urlaub nach Ablauf des Kalenderjahres doch nicht weg ist.</p><p>Liebe Leserin, lieber Leser,</p><p>wer sich - jedenfalls aus Arbeitgebersicht - mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG zum Urlaub befasst, wird urlaubsreif. In seinem Urteil vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) stellte das BAG fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde. Damit setzt das Gericht die aktuelle EuGH Rechtsprechung des letzten Jahres um (C 684/16). Zum Urteil des EuGH finden Sie meinen Blog vom 19.11.2018.</p><h3>Ausgangslage</h3><p>Grundsätzlich bestimmt § 7 BurlG die nationale Rechtslage. Danach verfällt Urlaub am Ende eines jeden Kalenderjahres. Nicht im Kalenderjahr genommener Urlaub verfällt ausnahmsweise nicht mit Ablauf des 31.12., sofern aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers eine Übertragung der übrigen Urlaubstage auf das erste Quartal des Folgejahres erfolgt. Spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt der Resturlaub - nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes - ersatzlos.</p><p>Von dieser gesetzlichen Ausnahme (Verfall des Resturlaubs erst mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres) haben EuGH und BAG für den Fall von Langzeiterkrankungen wiederum eine Ausnahme gemacht. Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, die dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, verfallen nicht am 31.12, nicht am 31.03 des Folgejahres sondern erst 15 Monate nach dem grundsätzlichen Verfall, mit Ablauf des 31.03 des darauffolgenden Jahres. Beispiel: Der Urlaub 2018 verfällt grundsätzlich am 31.12.2018. Wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aufgrund des Jahresendgeschäfts nicht nehmen konnte, wird er übertragen und verfällt mit Ablauf des 31.03.2019. Bei Langzeiterkrankten verfällt der Urlaub aus 2018 erst mit Ablauf des 31.03.2020.</p><h3>Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub</h3><p>Nach dem Urteil des BAG obliegt dem Arbeitgeber unter Anwendung des § 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Die Rechtsprechung fordert demnach von den Arbeitgebern „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.</p><h3>Umdenken und große Herausforderungen für alle Arbeitgeber</h3><p>Diese Rechtsprechung fordert ein Umdenken und eine Umstellung bei allen Arbeitgebern.</p><p>Die Volltextentscheidung des BAG liegt noch nicht vor. Aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung geht nicht hervor, wie eine solche „konkrete und völlig transparente“ Aufforderung aussehen muss. Es ist davon auszugehen, dass sich das BAG in der Volltextausgabe der Entscheidung zu der Form der Aufforderung nicht äußern wird. Die Form ist in dem streitgegenständlichen Fall wohl nicht entscheidungsunerheblich.</p><p>Die Aufforderung des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, den Urlaub zu nehmen und der Hinweis an die Arbeitnehmer, dass der Urlaub am 31.12 verfällt, könnte wie folgt gestaltet werden:</p><ul><li>Aushang der allgemeinen Aufforderung und des allgemeinen Hinweises am schwarzen Brett,</li><li>Ermittlung der individuellen Urlaubsübersicht und Übermittlung der Übersicht mit Aufforderung und Hinweis an den jeweiligen Arbeitnehmer,</li><li>Abdruck des jeweiligen Urlaubsstandes auf der monatlichen Vergütungsabrechnung mit Aufforderung und Hinweis,</li><li>Direkte Ansprache von Arbeitnehmern, die noch verhältnismäßig viel Urlaub haben,</li><li>Umstellung des Urlaubssystems, dass der Urlaub bereits im Januar gewährt und festgelegt werden muss,</li><li>Um möglichst viel Urlaub im Kalenderjahr abzubauen, könnte auch an einheitlichen Betriebsurlaub gedacht werden.</li></ul><p>Ebenfalls fraglich ist, wann eine solche „rechtzeitige“ Mitteilung vorliegt, d.h. zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaub auffordern muss und den Hinweis erteilen muss? Auch hierzu finden sich in der Pressemitteilung keinerlei Aussagen. Es empfiehlt sich jedoch, den Zeitpunkt so zu wählen, dass ein etwaiger verbleibender Urlaub noch komplett beantragt, genehmigt und genommen werden kann. Zu spät im Kalenderjahr sollte das nicht erfolgen, da nicht alle Arbeitnehmer mit verbleibenden Urlaubsansprüchen im - häufig arbeitsintensiven - Dezember Urlaub nehmen können. Eine Aufforderung zum Halbjahr und rund um den Beginn des 4. Quartals wären mögliche Zeitpunkte.</p><p>Arbeitgebern kann daher nur geraten werden, die Aufforderungen und Hinweise zu dokumentieren und zu archivieren. Der Arbeitgeber wird – in einem möglichen Gerichtsprozess – darlegen und nachweisen müssen, dass er den Arbeitnehmer zum Urlaub nehmen aufgefordert hat und auf den Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Dies könnte einerseits durch die Unterschriften der Arbeitnehmer bei Kenntnisnahme geschehen, durch eine elektronische Versendung und Speicherung der E-Mails oder durch Anklicken eines Zustimmungskästchens im Rahmen etwaiger PC-Module.</p><h3>Gesetzlicher Urlaub vs. vertraglicher Urlaub</h3><p>Unklar bleibt zunächst auch, ob sich die Obliegenheit des Arbeitgebers nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub oder auch den zusätzlichen vertraglichen Urlaub bezieht. Zu beachten ist zunächst, dass es grundsätzlich zulässig ist, verschiedene Regelungen bezüglich des gesetzlichen Mindesturlaubs und des vertraglichen Mehrurlaubs zu treffen. Es ist bspw. weit verbreitet, arbeitsvertraglich zu regeln, dass der vertragliche Mehrurlaub ohne Einschränkung am Ende des Kalenderjahres erlischt, wohingegen nur der gesetzliche Urlaub von der Übertragung des § 7 Abs. 3 BurlG betroffen ist.<br>Darüber hinaus wäre eine Geltung nur für den gesetzlichen Mindesturlaub auch die logische Konsequenz aus der Argumentation des BAG. Diese stützen die Initiativlast nämlich auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG. Der Wortlaut dieser Norm bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen. Demzufolge wäre es nur konsequent, die Initiativlast auch nur hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs zu fordern.</p><h3>Rechtsfolgen bei Verstößen</h3><p>Rechtsfolge einer fehlenden oder unzureichenden Aufforderung ist, dass der Urlaub nicht erlischt. Dies kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer eine Masse von Urlaubstagen – möglicherweise auch über Jahre hinweg – anhäuft. Als Konsequenz der Rechtsprechung wären dem Arbeitnehmer diese dann komplett zu gewähren, oder im Falle eines Ausscheidens gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.</p><p>Offen bleibt letztlich noch, wie das BAG mit Altfällen umgehen wird. Nachdem der EuGH bereits 2018 geurteilt hatte, wäre anzunehmen, dass die Hinweispflicht bereits für das Jahr 2018 gilt. Es kann daher sein, dass Arbeitnehmer auf ihre Arbeitnehmer zugehen werden und den Ausgleich nicht verbrauchter Urlaubstage von 2018 fordern. Wie die Gerichte hierauf reagieren werden, bleibt abzuwarten. Allerdings äußerte sich der Pressesprecher des BAG, Oliver Klose, dahingehend, dass „Arbeitnehmer jetzt prüfen [können], ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“. Dies lässt zumindest eine Tendenz des BAG erkennen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Urlaubsverfall beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a> gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR-Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Labour Law</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 04 Mar 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Keine Kürzung des Urlaubsentgelts wegen Kurzarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-kuerzung-des-urlaubsentgelts-wegen-kurzarbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>Europäischer Gerichtshof vom 13. Dezember 2018 – C 385/17</em></p><p>Die für den gesetzlichen Mindesturlaub vorgesehene Urlaubsvergütung darf auch bei Kurzarbeit nicht geringer ausfallen als das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Allerdings kann Kurzarbeit dazu führen, dass die Dauer des Mindestjahresurlaubs gekürzt werden darf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Ein deutscher Arbeitnehmer befand sich im Jahr 2015 die Hälfte des Jahres in Kurzarbeit, ohne in dieser Zeit eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTVBau) haben Arbeitnehmer unabhängig von Kurzarbeitszeiten Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub. Zugleich werden nach dem BRTV-Bau die Kurzarbeitszeiten bei der Höhe des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts berücksichtigt und daher das Urlaubsentgelt gekürzt. Gegen die Kürzung wandte sich der Arbeitnehmer mittels Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Verden. Dieses rief den EuGH an. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist die Kürzung von Urlaubsentgelt wegen Kurzarbeit durch Abweichung mittels Tarifvertrag – wie vorliegend – möglich. Das ArbG bat um Klärung, ob diese nationale Regelung im BUrlG, nach der in Tarifverträgen vom BUrlG abgewichen werden darf, mit dem Unionsrecht im Einklang steht.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der EuGH hat zunächst vorangestellt, dass jeder Arbeitnehmer unionsrechtlich einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Beim Mindestjahresurlaub sind zwei Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen die Dauer des Mindestjahresurlaubs und zum anderen das Urlaubsentgelt. Zur Dauer des unionsrechtlichen Mindestjahresurlaubs hat der EuGH entschieden, dass bei Kurzarbeitszeiten, in denen nicht gearbeitet wird, kein unionsrechtlich garantierter Urlaubsanspruch entsteht. Dem klagenden Arbeitnehmer würden aufgrund der die Hälfte des Jahres ausmachenden Kurzarbeit unionsrechtlich nur zwei Wochen Mindesturlaub zustehen. Allerdings stellt der EuGH auch klar, dass günstigere nationale Vorschriften möglich bleiben. Es ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Tarifvertrag – wie vorliegend – ein längerer Jahresurlaub unabhängig davon gewährt wird, ob Kurzarbeit erbracht wird oder nicht.</p><p>Zum Urlaubsentgelt hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass für die Dauer des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs auch bei Kurzarbeit der Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts zu zahlen ist. Hingegen verpflichtet das Unionsrecht nicht zu einer tarifvertraglichen Zusatzleistung oder zur grundsätzlichen Berücksichtigung von Überstunden bei der Ermittlung des gewöhnlichen Urlaubsentgelts. Das ArbG Verden hat nun darüber zu befinden, wie sich die EuGH-Entscheidung auf die Bezahlung des Urlaubsentgelts für den 30-tägigen Urlaub des Arbeitnehmers auswirkt.</p><h3>Konsequenzen für die Praxis</h3><p>Das Urteil des EuGH reiht sich in die in letzter Zeit ergangene diffizile Rechtsprechung zum Urlaubsrecht ein. Die Anforderungen an Arbeitgeber werden weiter erhöht. So führt die Entscheidung zu noch mehr bürokratischem Aufwand auf Arbeitgeberseite (Differenzierung zwischen unionsrechtlichem Mindesturlaub mit Kürzungsmöglichkeit bei der Dauer, nicht aber bei der Höhe und vertraglichem bzw. tariflichem Zusatzurlaub mit Kürzungsmöglichkeit). Die Entscheidung führt letztlich nicht zu einer ersichtlichen Verbesserung der Urlaubsansprüche aus Arbeitnehmersicht. So besteht im vorliegenden Fall ein unionsrechtlicher Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt möglicherweise nur für zwei Wochen unionsrechtlichen Mindesturlaub, den sich der Arbeitnehmer erarbeitet hat, statt für den gesamten sechswöchigen Jahresurlaub. Der EuGH bestätigt, den unionsrechtlichen Urlaubszweck auch darin zu sehen, dass sich der Arbeitnehmer den Mindesturlaub erarbeiten muss (Ausnahme Krankheit) und erlaubt die aus Arbeitgebersicht als positiv zu bewertende Kürzung des Mindesturlaubsanspruchs bei Kurzarbeit.</p><h3>Praxistipp</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, dass Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge, aber auch Tarifverträge, auf Aktualität prüfen und nicht nur eine genaue Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichem oder tariflichem Urlaub vornehmen, sondern auch die Kürzungsmöglichkeiten anpassen. Zugleich gibt die Entscheidung Anlass, Zahlungen von Urlaubsentgelt genau zu überprüfen.</p><p>Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/maike-pflaesterer" target="_blank" rel="noreferrer">Maike Pflästerer</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-771</guid>
                        <pubDate>Mon, 18 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefährlich: Der Chef zu Hause beim Arbeitnehmer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefaehrlich-der-chef-zu-hause-beim-arbeitnehmer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wurden Sie als Arbeitnehmer schon einmal von Ihrem Chef zu Hause besucht? Haben Sie als Chef schon einmal Ihre Arbeitnehmer in deren Wohnung aufgesucht? Was gibt es für Gründe, dass sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in dessen privaten 4-Wänden trifft? Ein dienstlicher Notfall – eher selten. Eine heiße Affäre – soll es geben – ist aber Thema eines Groschenromans und nicht meines arbeitsrechtlichen Blogs. Es geht um Verhandlungen und den Abschluss eines Aufhebungsvertrags!</p><p>Das BAG hatte mit Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags in der Privatwohnung des Arbeitnehmers zu entscheiden.</p><h2>BAG zum Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung des Arbeitnehmers</h2><p>Das BAG hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen kann, wenn er in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.</p><h2>Grundsatz Aufhebungsvertrag</h2><p>Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nach den im Aufhebungsvertrag geregelten Bedingungen. Ein Aufhebungsvertrag kann auch ohne zuvor ausgesprochene Kündigung, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, ohne Berücksichtigung eines Sonderkündigungsschutzes (z.B. Schwerbehinderung, Betriebsratsmitgliedschaft, tariflicher Sonderkündigungsschutz) oder ohne Abfindung wirksam abgeschlossen werden. Es ist in der Praxis ein sehr gängiges Instrument und hat sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile. Da es sich um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt, ist die Schriftform gemäß § 623 BGB erforderlich. Der Aufhebungsvertrag unterscheidet sich vom Abwicklungsvertrag dadurch, dass dem Abwicklungsvertrag eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorausgeht.</p><h2>Aufhebungsvertrag im Wohnzimmer oder am Küchentisch des Arbeitnehmers</h2><p>Das BAG hatte am 07.02.2019 über den Aufhebungsvertrag einer Reinigungskraft zu entscheiden. Die Reinigungskraft schloss in ihrer Privatwohnung mit dem Lebensgefährten der Arbeitgeberin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag. Gegenstand des Aufhebungsvertrags war die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen in der Wohnung der Reinigungskraft sind umstritten. Die Reinigungskraft hat behauptet, dass sie am Tag des Abschlusses des Aufhebungsvertrages erkrankt war, sie den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen hat. Mit der Klage möchte die Reinigungskraft erreichen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag endet.</p><h2>„Beseitigung“ eines Aufhebungsvertrages</h2><p>Wenn ein Aufhebungsvertrag formgerecht, d.h. schriftlich und von den zutreffenden Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) unterschrieben ist, ist es sehr schwer, gegen den Aufhebungsvertrag und damit gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen. Soweit ein Widerrufsrecht im Aufhebungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, können Aufhebungsverträge grundsätzlich nicht widerrufen werden. Arbeitgeber handeln auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf einen Aufhebungsvertrag berufen, obwohl der Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit hatte, noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt wurde. Aufhebungsverträge können wegen arglistiger Täuschung (z.B. Täuschung über Stilllegung des Betriebs und Kündigung aller Arbeitsverhältnisse) oder widerrechtlicher Drohung (z.B. Veröffentlichung einer sexuellen Affäre des Arbeitnehmers, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet wird) angefochten werden.</p><h2>Entscheidung des BAG</h2><p>Im Urteil vom 07.02.2019 (6 AZR 75/18) hat das BAG die Entscheidung des LAG Niedersachsen bestätigt, dass die Reinigungskraft keinen Anfechtungsgrund behauptet hat und damit die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung ausscheidet. Der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrages sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich. Aufhebungsverträge können nur dann widerrufen werden, wenn der Widerruf ausdrücklich im Aufhebungsvertrag vereinbart ist. Ohne eine solche Vereinbarung können Aufhebungsverträge nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht im Sinne von § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB steht nur Verbrauchern bei Verträgen zu, die „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen“ worden sind. Auch Arbeitnehmer können Verbraucher sein. Es war lange Zeit umstritten, ob Arbeitnehmer auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags Verbraucher sein können, denen dann ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zusteht. Das BAG hat am 07.02.2019 jedoch entschieden, dass der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden ist, dass arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen sind.</p><p>Das BAG hat nicht endgültig entschieden, sondern die Sache nochmal an das LAG Nieder-Sachsen zurückgewiesen. Das LAG Niedersachsen wird sich damit auseinandersetzen müssen, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Frage wird dabei sein, ob die Arbeitgeberseite eine psychische Drucksituation geschaffen hat, wodurch die Reinigungskraft auch aufgrund ihrer behaupteten Erkrankung eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht bzw. nur erheblich erschwert erbringen könnte. Der Arbeitgeber hätte die krankheitsbedingte Schwäche der Reinigungskraft bewusst ausnützen müssen. Nur dann wäre die Reinigungskraft so zu stellen, als ob es den Aufhebungsvertrag nicht geben würde.</p><p>Diese Chancen bewerte ich eher als gering. Der Aufhebungsvertrag ist und bleibt ein in der Praxis beliebtes und sehr rechtssicheres Mittel zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Aufhebungsvertrag beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a>gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR- Verlag erschienen.</sup></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Wie würden Sie entscheiden? Mehrarbeitszuschläge bei Voll- und Teilzeitarbeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-wuerden-sie-entscheiden-mehrarbeitszuschlaege-bei-voll-und-teilzeitarbeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Wie würden Sie entscheiden?“ war eine Gerichtsshow, die von 1974 bis 2000 im ZDF gesendet wurde. In dieser Sendung wurden echte Gerichtsverfahren im Fernsehstudio vor Publikum verhandelt und noch vor der Bekanntgabe des echten Urteils wurde das Studiopublikum per Knopfdruck nach seiner Meinung gefragt. Üblicherweise stelle ich in meinen Blogbeiträgen Urteile und Gesetzesänderungen vor und gebe meine Meinung zu verschiedenen arbeitsrechtlichen Themen wieder. Heute frage ich jedoch: Wie würden Sie entscheiden?</p><p>Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass „Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist“. Dieser Gleichbehandlungsgedanke zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern ist in § 4 Abs. 1 TzBfG gesetzlich normiert. Danach darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass es sachliche Gründe für eine unter-schiedliche Behandlung gibt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einfach verständlich. In der Praxis oftmals jedoch nicht ganz so leicht umsetzbar, da nicht immer eindeutig ist, was gleich und was ungleich bedeutet.</p><h2>Ausgangsfall</h2><p>Ein tarifgebundener Arbeitgeber beschäftigt Arbeitnehmer in Vollzeit und in Teilzeit. Im anwendbaren Tarifvertrag ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Im Tarifvertrag ist auch vereinbart, dass Überstunden, die im Durchschnitt über 40 Stunden/Woche hinausgehen, mit einem Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent zu vergüten sind.</p><p>Ein Arbeitnehmer in Teilzeit mit 20 Wochen-Stunden leistete in einer Woche fünf Überstunden (insgesamt 25 Stunden). Die fünf Überstunden wurden ihm vergütet. Überstundenzuschläge hat er nicht erhalten, da er nicht die für die Überstundenzuschläge erforderliche Grenze von mindestens 40 Stunden/Woche erreichte. Ein Kollege von ihm in Vollzeit arbeitete in dieser Woche ebenfalls fünf Überstunden (45 Stunden). Auch ihm wurden die fünf Überstunden vergütet. Er bekam für diese fünf Stunden jedoch noch einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent.</p><p>Ist diese Handhabung gleich und damit keine Benachteiligung, da alle Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit erst ab 40 Stunden/Woche Überstundenzuschläge erhalten oder ist diese Regelung ungleich, da Vollzeitmitarbeiter bereits ab der ersten Überstunde Zuschläge erhalten, Teilzeitarbeitnehmer hingegen erst z.B. ab der 21. Überstunde. Wie würden Sie entscheiden? Sie können nicht falsch liegen, da auch das BAG zuletzt unterschiedlich entschied.</p><h2>BAG vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15</h2><p>Die Klage des Teilzeitarbeitnehmers auf Überstundenzuschläge wurde abgewiesen. Der tarifvertragliche Überstundenzuschlag sei allein davon abhängig, ob ein bestimmtes Arbeitszeitvolumen überschritten wird. Dann ist ein zusätzliches Entgelt erforderlich. Es liege keine Ungleichbehandlung von Voll- und Teilzeitbeschäftigten vor, da beide für die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden die gleiche Gesamtvergütung erhalten. Überstundenzuschläge fallen für Voll- und Teilzeitarbeitnehmer erst ab der gleichen Grenze (40 Stunden-Woche) an. Anderenfalls läge eine Ungleichbehandlung vor, da beispielsweise der Vollzeitmitarbeiter bei einer 40-Stunden-Woche keinen Zuschlag erhalten würde, der Teilzeitmitarbeiter, der normaler-weise 20-Stunden-Woche arbeitet, bei einer ausnahmsweise 40-Stunden-Woche für 20 Stunden die Zuschläge erhalten würde, und damit für die gleiche Arbeit mehr Vergütung erhalten würde. Ein Mehrarbeitszuschlag ziele regelmäßig darauf ab, eine besondere Arbeitsbelastung durch eine zusätzliche Vergütung auszugleichen. Die Arbeitsbelastung sei eben bei mehr als 40-Stunden/Woche Der Tarifvertrag wolle nicht den individuellen Freizeitbereich des Arbeitnehmers schützen.</p><h2>BAG vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18</h2><p>Der 10. Senat hat seine Rechtsprechung geändert. Nach Ansicht des BAG ist der Mehrarbeitszuschlag für diejenige Arbeitszeit zu zahlen, die über die jeweils individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies bedeutet, dass der Teilzeitarbeitnehmer im Beispielsfall ab der 21. Wochenstunde einen Überstundenzuschlag erhält. Dies sei mit dem Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Wenn Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmer erst ab derselben Zahl von Arbeitsstunden (z.B. 40-Stunden-Woche) einen Mehrarbeitszuschlag erhalten, läge eine Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten vor. Die Grenze müsse bei Teilzeitarbeitnehmern proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit sinken. Ein Überstundenzuschlag solle allein belohnen, dass ein Arbeitnehmer ohne Freizeitausgleich mehr als vertraglich vereinbart arbeitet und dadurch planwidrig die Möglichkeit einbüße, über seine Zeit frei zu verfügen. Deshalb sei der Mehrarbeitszuschlag aus Gleichbehandlungsgründen bereits dann zu bezahlen, wenn der Teilzeitbeschäftigte eine über seine individuelle Arbeitszeit hinausgehende Überstunde leiste. Auch der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer habe nach seiner Teilzeitarbeit Verpflichtungen, wie beispielsweise die Kinder nach Kindergarten und Schule zu betreuen.</p><p>Weitere Fragen rund um das Thema Überstundenzuschlag beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid </a>gerne.</p><p><sup>Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im <a href="https://www.rehm-verlag.de/arbeitsrecht-und-tarifrecht/blog-arbeitsrecht/" target="_blank" rel="noreferrer">arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid </a>im HJR- Verlag erschienen.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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