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    22.05.2022

    Urlaub machen kann man auch in Quarantäne


    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 17. Mai 2022 – 1 Sa 208/21

     

    Auch wenn man sich als Kontaktperson in häuslicher Quarantäne befindet, kann man (zuhause) noch Urlaub machen, bereits genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber nicht nachgewähren - das entschied jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

     

    Sachverhalt

     

    Man stelle sich einmal vor: Endlich beginnt der langersehnte Urlaub und ausgerechnet dann wird man vom Gesundheitsamt als Kontaktperson zur häuslichen Quarantäne verpflichtet. Genau so erging es einem Arbeitnehmer, der seinen Weihnachtsurlaub 2021 notgedrungen allein zuhause verbringen musste. Das war nach dessen Ansicht – obwohl gar nicht arbeitsunfähig erkrankt – vergleichbar mit einer Erkrankung während des Urlaubs, deren Zeitraum nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Jahresurlaub nicht angerechnet wird. Infolgedessen verlangte er vom Arbeitgeber die erneute Gewährung der wegen der Quarantäne vergeudeten Urlaubstage, worüber das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte.

     

    Die Entscheidung

     

    Das LAG hat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsnachgewährung abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch mit der Gewährung der Urlaubstage und der Zahlung des Urlaubsentgelts erfüllt. Alle weiteren, danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen grundsätzlich in den Risikobereich des Mitarbeiters und sind als Teil des „persönlichen Lebensschicksals“ hinzunehmen. Insbesondere schulde der Arbeitgeber auch keinen bestimmten Urlaubserfolg, § 9 BUrlG regelt zwar, dass im Fall der Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden, dabei handelt es sich jedoch nicht um eine auf den vorliegenden, gesetzlich nicht geregelten Fall übertragbare Vorschrift. Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, dann hätte er sie insbesondere in den vergangenen zwei Jahren hierfür schaffen können. Nur wenn eine die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ohnehin ausschließende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist es gerechtfertigt, diesen Zeitraum nicht auf einen gleichzeitig gewährten Urlaub anzurechnen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Arbeitgeberseitig ist das Urteil zu begrüßen, da es sich in eine Reihe von Entscheidungen einfügt, die eine vorbeschriebene „Analogie“ (=entsprechende Anwendung) und damit einen Anspruch des Arbeitnehmers im Ergebnis ablehnen. Erledigt hat sich die Angelegenheit damit dennoch noch nicht - zuletzt hatte das LAG Hamm für Unsicherheit gesorgt und mit Blick auf die europarechtlich gebotene, hohe Bedeutung eines zur freien Verfügung stehenden Urlaubsanspruchs eine Nachgewährung zugelassen. Bis das Bundesarbeitsgericht (BAG) insoweit für Klarheit sorgen wird, können sich Arbeitgeber trotzdem an der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung orientieren, die eine erneute Urlaubsgewährung ablehnt.

     

    Praxistipp

     

    Arbeitgeber können einen Anspruch auf Nachgewährung bereits gewährter Urlaubstage mit Hinweis auf die angeführte überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung ablehnen, wenn sich der Arbeitnehmer – ohne arbeitsunfähig krank zu sein – während des Urlaubs in behördlich angeordneter Quarantäne befand. Solange bis eine endgültige Entscheidung des BAG vorliegt, muss dabei allerdings eine durch die Rechtsprechung des LAG Hamm verbleibende Unsicherheit hingenommen werden.

     

    Maximilian Quader

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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