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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 23:28:58 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 14:59:40 +0100</pubDate>
                        <title>Top-Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Wie wäre es eigentlich, wenn man wüsste, inwieweit die mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verfolgten Ziele (also ein verbesserter Schutz der Menschenrechte in der Lieferkette) seit Inkrafttreten Anfang 2023 erreicht wurden? Welchen Aufwand seine Umsetzung seither für die Wirtschaft verursacht hat? Wie sich die Aufwand-Nutzen-Relation und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit darstellen? Welche Regelungen des LkSG sich im Einzelnen als effizient, welche als ineffizient und welche als wettbewerbsschädlich erwiesen haben? Und wie man gegebenenfalls die Aufwand-Nutzen-Relation verbessern könnte?</p><h3><strong>Art und Weise der Umsetzung der CSDDD weiterhin offen</strong></h3><p>„Völlig egal“ sind diese Fragen sicherlich alle nicht. Zwar wurde auf EU-Ebene mittlerweile das Omnibus I-Paket verabschiedet. Damit wurde auch das europäische Pendant zum LkSG, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), modifiziert (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/csrd-und-csddd-omnibus-aenderungen-final-beschlossen" target="_blank">CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen | ADVANT Beiten</a>). Allerdings herrscht weiterhin Unklarheit darüber, wie die derzeit amtierende große Koalition die modifizierte CSDDD letztlich ins deutsche Recht umsetzen will. Bekannt ist nur, dass sie das LkSG abschaffen und durch ein Gesetz für internationale Unternehmensverantwortung ersetzen will. Welchen Inhalt dieses Gesetz haben wird und auf welche Unternehmen es (ggf. über die europäischen Vorgaben der CSDDD hinaus) anwendbar sein wird, kann weiterhin nur abgewartet werden. Vorerst sollen mit dem von der großen Koalition im Herbst 2025 vorgelegten Entwurf des LkSG-Änderungsgesetzes lediglich die Berichtspflicht gemäß § 10 LkSG abgeschafft und die LkSG-Bußgeldtatbestände reduziert werden. Im Übrigen bleibt zunächst einmal alles beim Alten (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht" target="_blank">Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht | ADVANT Beiten</a>; vgl. zum aktuellen Stand des weiterhin noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens <a href="https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes-entlastung-der-unternehmen-durch/325319" target="_blank" rel="noreferrer">DIP - Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</a>).</p><h3><strong>Umfassendes Lieferkettenmanagement gewinnt unabhängig von Regulatorik an Bedeutung</strong></h3><p>Zudem liegt unabhängig von den künftigen regulatorischen Vorgaben noch ein weiteres Thema auf dem Tisch. <strong>Resilienz und Transparenz in der Lieferkette</strong> werden für Unternehmen zu einem <strong>immer bedeutenderen Thema</strong> – auch losgelöst vom menschenrechtlichen Kontext. Ein angemessenes menschenrechtliches Risikomanagement, wie es viele Unternehmen in den letzten Jahren aufgebaut haben, trägt offensichtlich zuerst einmal zur Transparenz in der Lieferkette bei. Zudem können sich menschenrechtliche Risiken durchaus auch auf die Resilienz der Lieferkette auswirken. Ein menschenrechtliches Risikomanagement ist daher prädestiniert dafür, zu einem <strong>umfassenden Lieferkettenmanagement</strong> ausgebaut zu werden. Hierbei können die Erfahrungen aus der Umsetzung des LkSG eine wertvolle Hilfestellung bieten. Unternehmen, die in diesen Bereichen proaktiv agieren, verschaffen sich einen deutlichen Wettbewerbsvorteil. Sie gelten als verlässliche Partner innerhalb komplexer Liefernetzwerke und stärken nicht nur bestehende Geschäftsbeziehungen, sondern erhöhen zugleich ihre Chancen, neue Märkte und Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Mit dem wachsenden Fokus auf nachhaltige und widerstandsfähige Lieferketten zeigt sich: Zukunftsfähigkeit wird immer stärker zu einem entscheidenden Kriterium für erfolgreiche, langfristige Partnerschaften in der globalen Wirtschaft.</p><h3><strong>Evaluierung des deutschen LkSG durch den NKR bis Juni 2026?</strong></h3><p>Und ja, irgendwie kommen einem die eingangs genannten Fragen zum LkSG durchaus bekannt vor. Schon vor der Verabschiedung des LkSG wurde heftig diskutiert, ob ein solches Gesetz überhaupt sinnvoll und erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Nationale Normenkontrollrat (<strong>NKR</strong>) in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf für das LkSG aus dem Jahr 2021 (noch zu Zeiten der <i>damaligen</i> großen Koalition, vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Drucksache 19/28649</a>, S. 60 ff.), dass das <strong>LkSG bis zum 30. Juni 2026 evaluiert&nbsp;</strong>werden solle, um zum Beispiel zu prüfen, ob <strong>das mit dem LkSG verfolgte Ziel erreicht</strong> wird und die Regelungen des LkSG <strong>für deutsche Unternehmen Rechtssicherheit</strong> schaffen.</p><p>Bei dem NKR handelt es sich um ein unabhängiges Expertengremium, das im Jahr 2006 (!) eingerichtet wurde, um die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag und den Bundesrat bei <strong>Bürokratieabbau</strong> und <strong>besserer Rechtsetzung</strong> zu beraten. (vgl. Internetseite des <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/DE/der-nkr/der-nkr_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">NKR - Der NKR</a>). Jedenfalls nach dem <strong>NKR-Jahresbericht 2025</strong> ist diese <strong>Evaluierung des LkSG für 2026 weiterhin geplant</strong> (der Jahresbericht ist hier abrufbar: <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025-10-02-nkr-jahresbericht-2025.html" target="_blank" rel="noreferrer">NKR - Presse &amp; Aktuelles - Einfach, schnell, wirksam. Den Staat neu gestalten</a>, vgl. dort S. 84).&nbsp;</p><h3><strong>NKR fordert unabhängig von der Evaluierung Abschaffung der über die CSDDD hinausgehenden Regelungen</strong></h3><p>Verwunderlich ist angesichts der weiterhin geplanten Evaluierung des LkSG, dass der NKR in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das LkSG-Änderungsgesetz nahezu zeitgleich erklärt hat, dass „<i>es entscheidend darauf an[komme], die über die […] CSDDD hinausgehenden Regelungen abzuschaffen</i>“ (vgl. BT-Drs. 2172474, S. 11). Nach seiner Einschätzung widerspreche „<i>eine unveränderte Fortführung bestehender überschießender Regelungen des LkSG […] dem im Koalitionsvertrag (vgl. Zeile 2014) vereinbarten Ausschluss der bürokratischen Übererfüllung und [stelle] einen Standortnachteil für die deutsche Wirtschaft dar</i>“. Er habe daher „<i>kein Verständnis dafür, dass die Bestimmungen des LkSG mit dem Regelungsvorhaben nicht gleichzeitig auf die Vorgaben der CSDDD zurückgeführt werden</i>“.</p><h3><strong>Veröffentlichung eines etwaigen Evaluierungsberichts zum LkSG ungewiss</strong></h3><p>Wie sich diese Einschätzung des NKR zum LkSG auf die eigentlich anstehende Evaluierung des LkSG durch den NKR auswirkt, ist unseres Wissens bislang nicht bekannt. Ob also tatsächlich ein Evaluierungsbericht zum LkSG erstellt werden wird, ist unklar. Aber selbst wenn er erstellt wird, ist unklar, ob er dann auch tatsächlich <strong>veröffentlicht</strong> würde. Bislang ist nämlich lediglich <i>geplant</i>, dass Evaluierungsberichte des NKR künftig über ein zentrales Online-Portal zugänglich gemacht werden. Bis dato berichtet der NKR in seinem Jahresbericht lediglich über Anzahl und Qualität der Evaluierungsberichte. So hat der NKR im zurückliegenden Berichtszeitraum z.B. sechs Evaluierungsberichte ausgewertet. Daraus hat er abgeleitet, „<i>dass es hier noch Verbesserungsbedarf gibt</i>“. Der NKR kritisiert insbesondere, dass den Evaluierungsberichten nicht immer eine systematische Betrachtung der Ziele und daraus abgeleiteten Indikatoren zugrunde liege (vgl. NKR-Jahresbericht 2025, S. 40).</p><h3><strong>Die Frage nach der Wirksamkeit des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung</strong></h3><p>Wer die Evaluierung des LkSG durch den NKR nicht abwarten will, findet auf der vom BMAS unterhaltenen Internetseite „CSR in Deutschland“ schon jetzt eine aktuelle Meldung mit dem Titel „Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt“ (<a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Service/Meldungen/2026/drei-jahre-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Drei Jahre Lieferkettengesetz – es wirkt - CSR</a>). Darin wird auf konkrete Praxisbeispiele sowie die Ergebnisse der Jaro-YouGov-Studie (2025) mit 1.350 Befragten aus der deutschen Wirtschaft (<a href="https://jaro-institut.de/wp-content/uploads/2025/06/JARO_YouGov_03062025_final3_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Jaro-YouGov-Studie (2025)</a>) verwiesen, die dort wie folgt zusammengefasst wird: „<i>Viele Unternehmen nutzen das LkSG gezielt zur Stärkung interner Prozesse und für eine vorausschauende Vorbereitung auf kommende EU-Regelungen.</i>“</p><p>Es bedarf angesichts dessen nur wenig Phantasie, um sich auszumalen, welche Position das BMAS im Hinblick auf die Ausgestaltung des angekündigten Gesetzes für internationale Unternehmensverantwortung einnehmen wird, und dass diese wohl nicht mit der vorbezeichneten Position des NKR übereinstimmen wird. Es bleibt aber zumindest zu hoffen, dass am Ende nicht nur politische Positionen, sondern im Kern auch und vor allem das <strong>Ziel einer besseren Rechtsetzung</strong> die Marschrichtung vorgeben. Dafür könnte die eigentlich angekündigte Evaluierung des LkSG wertvolle Erkenntnisse liefern.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 11:48:58 +0100</pubDate>
                        <title>CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/csrd-und-csddd-omnibus-aenderungen-final-beschlossen</link>
                        <description>Das Europäische Parlament billigt die im Trilog erzielten Einigung über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Nach der EU Kommission und dem Europäischen Rat hatte das EU Parlament im November 2025 seine Verhandlungspositionen für die Trilog-Verhandlungen festgelegt (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition" target="_blank">Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition | ADVANT Beiten</a>).CSR Am 9. Dezember 2025 haben EU-Kommission, Rat und Parlament in den Trilog-Verhandlungen nunmehr eine Einigung über den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 dem Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 über den Text abgestimmt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Damit stehen die neuen Eckdaten für die CSRD und die CSDDD fest. Die beiden geänderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der jeweiligen Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein.&nbsp;</p><p><strong>Kernpunkte&nbsp;</strong>der Einigung betreffen vor allem die Schwellenwerte für die Berichtspflichten gemäß der CSRD und die Pflicht zur menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalt gemäß der CSDDD.</p><p><strong>CSRD</strong>: Gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als <strong>1.000 Beschäftigten</strong> und einem Jahresumsatz von über <strong>450 Mio. €&nbsp;</strong>(damit hat sich das Parlament mit der vorgeschlagenen höheren Schwelle von 1.750 Mitarbeitern nicht durchgesetzt)<strong>. </strong>Finanzholdinggesellschaften sind ausgenommen. Für Unternehmen, die ursprünglich erstmals für das Geschäftsjahr 2024 gemäß CSRD berichten sollten („Wave-One“-Unternehmen), sind optionale Übergangsfristen bis 2026 vorgesehen; sofern der betreffende EU-Mitgliedsstaat von dieser Option Gebrauch macht, müssen diese Unternehmen daher nunmehr erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten.&nbsp;Der Geltungsbeginn des nationalen Umsetzungsgesetz kann von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten insoweit an die Regelung für „Wave-Two“-Unternehmen angepasst werden, die gemäß dem bereits im April 2025 beschlossenen Stop-the-Clock-Mechanismus ebenfalls erstmals für das Geschäftsjahr 2027 gemäß CSRD berichten müssen.&nbsp;Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.</p><p>Einer&nbsp;Überprüfungsklausel, die eine möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD im Jahr 2031 vorsieht, wurde zugestimmt.</p><p>Die CSRD-Berichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet sein; branchenspezifische Berichtspflichten werden freiwillig. Parallel hat die EFRAG ihren finalen Vorschlag für Vereinfachung der Reportingstandards (ESRS) vorgelegt (dazu näher unten).</p><p>Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind entgegen der bisherigen Regelung also nicht mehr berichtspflichtig. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen nicht berichtspflichtige Geschäftspartner nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Gegenzug sind berichtspflichtige Unternehmen berechtigt, von ihren Geschäftspartnern die Offenlegung solcher Informationen zu verlangen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den einschlägigen freiwilligen Standards sind.</p><p><strong>CSDDD:</strong> Betrifft künftig nur noch Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Beschäftigten </strong>und<strong> einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. €</strong>. Eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereiches der CSDDD soll 2031 geprüft werden (s.o.). Die gleiche Schwellenwerte gelten für Unternehmen aus nicht EU-Staaten, die diese Umsätze im Binnenmarkt erzielen. Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette reduziert. Die Durchführung eines umfassenden „Mapping“ der Risiken ist nicht verpflichtend. Stattdessen können Unternehmen ein allgemeineres „Scoping“ vornehmen, das (nur) auf den vernünftigerweise verfügbaren Informationen beruht. Damit sollen Zulieferer vor umfangreichen Informationsanfragen der CSDDD-pflichtigen Unternehmen geschützt werden. Die Einholung vertraglicher Zusicherungen der direkten Geschäftspartner ist aber weiterhin vorgesehen; es kommt also weiterhin zu einem gewissen Trickle-Down-Effekt. &nbsp;In Ausprägung des risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die nach den Ergebnissen der Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Eine Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Unternehmen sind jedoch berechtigt, bei gleichwertigen oder gleichwahrscheinlichen Risiken zunächst Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Geschäftspartnern zu priorisieren.</p><p>Die in der CSDDD bislang vorgesehen Pflicht zur <strong>Erstellung</strong> von <strong>Klimaschutzplänen</strong> entfällt; unberührt bleibt im Grundsatz die diesbezügliche CSRD-Berichtspflicht. Zugleich entfällt das bislang in der CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungs-Regime. Eine <strong>zivilrechtliche Haftung</strong> für Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette ist damit aber nicht ausgeschlossen, sondern wie bisher nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Für Verstöße gegen die CSDDD sind weiterhin nationale Sanktionen vorzusehen, darunter Bußgelder von bis 3% des weltweiten Jahresumsatzes. &nbsp;</p><p>Die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die EU Mitgliedsstaaten wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Die neuen Anforderungen sollen von den Unternehmen sodann ab Juli 2029 verbindlich einzuhalten sein.</p><p>Wie Deutschland die (geänderte) CSDDD umsetzen wird und wie sich dies auf die Pflichten der aktuell unter das geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallenden Unternehmen auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat insoweit eine Ersetzung des LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung angekündigt, das die CSDDD in nationales Recht überführen soll. Wie sich insoweit europarechtliche Vorgaben auswirken, insbesondere das in Art. 1 Abs. 2 CSDDD geregelte Verschlechterungsverbot, ist bereits Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion.</p><p>Presse Mitteilung des EU-Parlaments:&nbsp; <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251211IPR32164/einfachere-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-sorgfaltspflicht-fur-unternehmen" target="_blank" rel="noreferrer">Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a></p><p><strong>Überarbeitung der ESRS:</strong></p><p>Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 2. Dezember 2025 ihre Entwürfe zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung („Technical Advice“) an die EU Kommission übermittelt.&nbsp;</p><p>Die EU Kommission wird auf dieser Basis nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESRS erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026.&nbsp;</p><p>Gegenüber der bisherigen Fassung der ESRS wird die Anzahl der Datenpunkte erheblich reduziert: 61 % der verpflichtenden sowie sämtliche freiwilligen Angaben entfallen. Ziel dieser Anpassung ist die Erleichterung der praktischen Umsetzung der Berichterstattung, die Steigerung der Akzeptanz, sowie die Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz. Zugleich wird die Interoperabilität mit internationalen Standards gefördert, insbesondere mit den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB).</p><p>Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht werden und nicht mehr jährlich vollständig wiederholt werden müssen, außer bei wesentlichen Änderungen. Die Berichterstattung kann aggregiert erfolgen, ohne zwingend jede Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance granular darzustellen. Unternehmen dürfen sich auf wesentliche Unterthemen beschränken. Das Prinzip der Wesentlichkeit wird als Filter betont, ergänzt durch ein explizites „Fair-Representation-Framework“ (keine Offenlegung nicht wesentlicher Informationen). Diese explizite Eigenschaft ziel darauf ab, die Nützlichkeit von glaubwürdigen und wahrheitsgetreuen Informationen für die relevanten Stakeholder hervorzuheben. Damit rücken die Standards näher an IFRS S1 und weg von einer reinen „Checklisten“-Compliance.&nbsp;</p><p><a href="https://www.efrag.org/en/draft-simplified-esrs" target="_blank" rel="noreferrer">Draft Simplified ESRS | EFRAG</a>&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Dec 2025 10:34:33 +0100</pubDate>
                        <title>Klimaziele im Unternehmen: Zwischen Selbstverpflichtung, Haftungsrisiken und regulatorischem Druck</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/klimaziele-im-unternehmen-zwischen-selbstverpflichtung-haftungsrisiken-und-regulatorischem-druck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimaschutz ist längst nicht mehr nur Sache der Politik – Unternehmen stehen zunehmend im Fokus. Viele Firmen setzen sich freiwillig ehrgeizige Emissionsreduktionsziele, obwohl gesetzliche Pflichten zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen bislang fehlen. Doch diese Selbstverpflichtungen sind kein rechtsfreier Raum: Sie können Greenwashing-Vorwürfe, Haftungsrisiken und Reputationsschäden nach sich ziehen, wenn Ziele verfehlt oder unklar kommuniziert werden.</p><p>Gleichzeitig wächst der Druck durch den Finanzsektor. Banken müssen ESG-Risiken in ihre Strategien integrieren und fordern dafür detaillierte Nachhaltigkeitsdaten von ihren Geschäftspartnern – ein „aufsichtlicher Trickle-Down-Effekt“, der die Realwirtschaft unmittelbar betrifft. Der Beitrag beleuchtet die rechtliche Bindungswirkung freiwilliger Klimaziele, die Erwartungen aus der Finanzaufsicht und gibt praxisnahe Empfehlungen, wie Unternehmen ihre Klimastrategie glaubwürdig und rechtssicher gestalten können.</p><p>Die vier Key Takeaways</p><ol><li>Keine Pflicht, aber hoher Druck: Unternehmen sind rechtlich kaum zur Erstellung von Klima-Transformationsplänen verpflichtet – dennoch steigt der faktische Handlungs-druck durch Markt- und Aufsichtsanforderungen.</li><li>Selbstverpflichtungen sind riskant: Freiwillige Klimaziele können rechtliche und reputative Risiken bergen, insbesondere bei Nichterreichung oder irreführender Kommunikation.</li><li>Regulatorischer Dominoeffekt: Banken müssen ESG-Risiken managen und geben den Datenbedarf an Unternehmen weiter – wer nicht vorbereitet ist, riskiert Nachteile.</li><li>Empfehlung: Klimastrategien sollten realistisch, transparent und rechtlich geprüft sein, um Greenwashing-Vorwürfe und Haftungsfallen zu vermeiden.</li></ol><p>Den ausführlichen Beitrag lesen Sie in unserem Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/downloads/klimaziele-von-unternehmen-freiwillig-aber-verbindlich" target="_blank">“Klimaziele von Unternehmen: freiwillig, aber verbindlich?”</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 14:27:01 +0100</pubDate>
                        <title>Und jährlich grüßt das Murmeltier: Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/und-jaehrlich-gruesst-das-murmeltier-verschiebung-der-eudr-um-ein-weiteres-jahr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ursprünglich sollte die EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) bereits ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Im <strong>Herbst 2024</strong> schlug die EU Kommission dann eine Verschiebung um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 vor, um den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. unseren Blog-Beitrag aus dem letzten Jahr: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr" target="_blank">Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><p>Im <strong>September 2025</strong> äußerte die EU Kommission, dass sie eine erneute Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr in Erwägung ziehe. Um dann im <strong>Oktober 2025</strong> einen formellen Legislativvorschlag für eine Änderung der EUDR vorzulegen, der nun doch keine Verschiebung der EUDR um ein weiteres Jahr beinhaltet. Dafür sollen mittlere und Großunternehmen im ersten Halbjahr 2026 im Falle einer Non-Compliance mit der EUDR zunächst keine Sanktionen drohen. Und – fast wichtiger noch: Die EU Kommission schlägt vor, Marktteilnehmer und Händler der nachgelagerten Lieferkette von der Pflicht zur Vorlage von (weiteren) Sorgfaltserklärungen (im Anschluss an die Sorgfaltserklärung des Ersteinführers) zu befreien, wenn für die (Ausgangs-) Produkte bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen (vgl. hierzu den <a href="https://environment.ec.europa.eu/document/download/15e6d00c-28bc-48db-9b32-b485742d372b_en?filename=Proposal%20for%20a%20Regulation%20-%20EUDR.pdf&amp;prefLang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Änderungsvorschlag der EU Kommission</a> vom 21. Oktober 2025 sowie die Internetseite der BLE zur EUDR: <a href="https://www.ble.de/DE/Themen/Wald-Holz/Entwaldungsfreie-Produkte/Aktuelles/Aktuelles_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BLE - Aktuelles</a>&nbsp;(instruktiv auch zu den vorangehenden Entwicklungen in diesem Jahr, insbesondere zur Aktualisierung der Leitlinien und der FAQ der EU Kommission)).</p><p>Aktuell – Ende <strong>November 2025</strong> – haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament in ihren Vorschlägen zur Änderung der EUDR die Position eingenommen, dass die EUDR doch wieder um ein weiteres Jahr verschoben werden soll. Zwar ist das Ergebnis der sich nun anschließenden Trilog-Verhandlungen noch abzuwarten. Gleiches gilt für die Frage, ob es gelingt, die Änderung der EUDR noch vor dem 30. Dezember 2025 im Amtsblatt zu verkünden und damit rechtzeitig vor dem (noch) aktuellen Geltungsbeginn in Kraft treten zu lassen. Es spricht nun aber jedenfalls einiges dafür, dass der Geltungsbeginn der EUDR im Sinne von Rat und Parlament um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 verschoben werden wird (und für Kleinst- und Kleinunternehmen vom 30. Juni 2026 auf den 30. Juni 2027). Näheres hierzu ist der Pressemitteilung des Parlaments (<a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20251120IPR31498/eu-entwaldungsgesetz-parlament-unterstutzt-vereinfachungsmassnahmen" target="_blank" rel="noreferrer">EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen | Aktuelles | Europäisches Parlament</a>) und seinem <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0295_DE.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">formellen Änderungsvorschlag</a> zu entnehmen.</p><p><strong>Besonders interessant:</strong> Das Parlament möchte der EU Kommission aufgeben, bis zum 30. April 2026 eine <strong>offenbar weitere Vereinfachung der EUDR</strong> vorzunehmen. Die Kommission soll Parlament und Rat einen entsprechenden Bericht, ggf. mit einem Gesetzgebungsvorschlag, vorlegen. Für EUDR-pflichtige Unternehmen – auch und gerade solche, die sich auf den Geltungsstart der EUDR in ihrer bisherigen Fassung am 30. Dezember 2025 sorgfältig und mit hohem Aufwand vorbereitet haben – zeichnen sich also möglicherweise noch weitere inhaltliche Änderungen der EUDR im Jahr 2026 ab, die über die aktuellen Vorschläge noch hinausgehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Nov 2025 16:30:18 +0100</pubDate>
                        <title>Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/revision-von-csrd-und-csddd-eu-parlament-beschliesst-verhandlungsposition</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Derzeit sind die Verhandlungen zu den Änderungen von CSRD und CSDDD noch nicht abgeschlossen. Aber die EU-Kommission, der Europäische Rat und nunmehr auch das Europäische Parlament haben ihre Verhandlungspositionen für die nun folgenden Trilog-Verhandlungen festgelegt. Auch wenn sich das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen im Einzelnen nicht vorhersehen lässt, ist klar, dass es zu einer wesentlichen Reduzierung der bislang in der CSRD und der CSDDD vorgesehenen Pflichten kommen wird. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass CSRD und CSDDD weiterhin auch auf nicht unmittelbar betroffene Unternehmen Auswirkungen haben werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Im Anschluss an den Draghi-Bericht zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und den „Competitiveness Compass“ der Kommission, in denen Bedenken hinsichtlich der kumulativen Compliance-Kosten und bürokratischer Aufwand hervorgehoben wurden, legte die Kommission im Februar 2025 ihre Vorschläge für ein erstes „Omnibus”-Paket zur Änderung insbesondere der CSRD und der CSDDD vor. Die Vorschläge zielten darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen (vgl. dazu im Einzelnen unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Die Änderungsvorschläge der Kommission haben nicht nur auf politischer, sondern auch auf wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Ebene eine hitzige Debatte ausgelöst.</p><p>Im April 2025 wurde zunächst eine Verschiebung der Berichtspflichten nach CSRD um zwei Jahre sowie der Frist für die Umsetzung der CSDDD um ein Jahr verabschiedet (so genannter „stop the clock“-Mechanismus): Große Unternehmen, die bislang noch nicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach NFRD verpflichtet waren, müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 (statt bislang 2025) nach CSRD berichten, KMU ab 2028. Die erste Phase der CSDDD ist nunmehr für den Sommer 2028 (statt zuvor) Sommer 2027 vorgesehen.</p><h3><span>Aktueller Stand der Verhandlungen</span></h3><p>Am 13. Oktober 2025 stimmte der Rechtsausschuss (JURI) des Europäischen Parlaments nicht nur für den ausgehandelten Kompromissvorschlag zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zum Omnibus-Vorschlag der Kommission, sondern auch dafür, direkt in die Trilog-Verhandlungen einzutreten, ohne zuvor eine Abstimmung im Plenum durchzuführen. Am 22. Oktober 2025 lehnte das Europäische Parlament es jedoch ab, den JURI-Kompromiss direkt in die Trilog-Verhandlungen einzubringen. Eine Frist für Änderungsanträge zum JURI-Kompromiss wurde eröffnet. Die Abstimmung fand nunmehr am 13. November 2025 statt. Gegenüber dem JURI-Kompromiss sieht die Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments nun eine noch weitergehende Reduzierung der aus der CSRD und der CSDDD folgenden Pflichten vor.</p><p>Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Positionen der EU-Kommission (EC), des Europäischen Rats (Rat) und des Europäischen Parlaments (EP) zur CSRD und CSDDD.&nbsp;&nbsp;</p><h3><span>Künftiger Anwendungsbereich CSRD und Trickle-Down-Effekt</span></h3><p>Nach aktueller Fassung der CSRD sind große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten. Das EP hat vorgeschlagen, die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD auf Unternehmen zu beschränken, die mehr als 1.750 Beschäftigte haben und deren Nettojahresumsatz 450 Mio. Euro übersteigt. Durch die Anhebung dieser Schwellenwerte soll eine Konzentration der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf besonders große Unternehmen gewährleistet werden. Die EC hatte zunächst eine Erhöhung der Schwellenwerte auf 1.000 Beschäftigte und einen Nettojahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro vorgeschlagen, der Rat ebenfalls 1.000 Beschäftigte sowie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr 450 Mio. Euro.</p><p>Die finalen neuen Schwellenwerte werden in den nun folgenden Trilog-Verhandlungen final festzulegen sein. Unternehmen, die diese finalen Schwellenwerte nicht überschreiten, werden nicht bzw. nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet sein, Aber auch für nicht unmittelbar berichtspflichtige Unternehmen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgrund des sogenannten <strong>Trickle-Down-Effekts</strong> ein Thema bleiben: Zwar soll im Hinblick darauf ein sogenannter „Value Chain Cap“ eingeführt werden. Berichtspflichtige Unternehmen sollen ihre nicht berichtspflichtigen Geschäftspartner nicht zur Offenlegung zusätzlicher Informationen verpflichten, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass berichtspflichtige Unternehmen von ihren Geschäftspartner Informationen verlangen dürfen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den freiwilligen Standards sind.</p><h3>Künftiger Anwendungsbereich CSDDD und Trickle-Down-Effekt</h3><p>Der Anwendungsbereich der CSDDD erstreckt sich nach aktueller Fassung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als EUR 450 Mio. Das EP hat nunmehr vorgeschlagen, die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gemäß CSDDD auf solche Unternehmen zu beschränken, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und deren weltweiter Jahresumsatz 1,5 Mrd. Euro übersteigt. Die EC hatte im Februar 2025 zunächst noch keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der CSDDD vorgeschlagen. Die Position des Rates entspricht hier im Wesentlichen derjenigen des EP.</p><p>Ähnlich wie bei der CSRD werden künftig auch solche Unternehmen mittelbar von der CSDDD betroffen sein, die die in den Trilog-Verhandlungen nunmehr final festzulegenden neuen Schwellenwerte nicht überschreiten. Zwar ist auch hier eine Reduzierung des Trickle-Down-Effekts angestrebt. So soll nach dem Vorschlag des EP durch die Einführung eines sogenannten „Scoping“ insbesondere verhindert werden, dass die nach CSDDD sorgfaltspflichtigen Unternehmen bei ihren Vertragspartnern Informationsanfragen stellen. Vielmehr soll es grundsätzlich ausreichen, das Scoping auf Basis von „<i>nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Informationen</i>“ durchzuführen. Die in Art. 10 Abs. 2 lit. b) CSDDD vorgesehene "Einholung vertraglicher Zusicherungen eines direkten Geschäftspartners, dass er die Einhaltung des Verhaltenskodexes des Unternehmens und erforderlichenfalls eines Präventionsaktionsplans sicherstellt […]“, soll hingegen unverändert bestehen bleiben. In Deutschland ist die Aufnahme entsprechender menschenrechtlicher Code of Conducts in Lieferverträge vom LkSG bereits bekannt.</p><h3>Klima-Transformationsplan und Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette</h3><p>Das EP hat vorgeschlagen, die bis dato in Art. 22 CSDDD vorgesehene Verpflichtung für betroffene Unternehmen zur Verabschiedung und Umsetzung eines Klima-Transformationsplans zur Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeit an den Zielen des Pariser Klimaabkommens vollständig zu streichen. Die EC hatte zunächst vorgeschlagen, lediglich die Pflicht zur Umsetzung des Klima-Transformationsplans zu streichen. Dieser Position hatte sich der Rat angeschlossen. Die Verpflichtung gemäß CSRD zur <i>Berichterstattung</i> über einen Klima-Transformationsplan des Unternehmens bleibt indes grundsätzlich unberührt.&nbsp;</p><p>Die bislang in Art. 29 CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung möchte alle drei Institutionen unisono abschaffen. Es wäre jedoch ein Trugschluss, daraus abzuleiten, dass eine Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette damit ausgeschlossen wäre. Vielmehr wird es aller Voraussicht auch künftig bei der in Deutschland bereits vom LkSG bekannten Situation bleiben, dass unklar ist, ob bzw. inwieweit Unternehmen nach den allgemeinen Regelungen des jeweils anwendbaren nationalen Rechts für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette haften müssen oder nicht.</p><h3>Fazit</h3><p>Bis zum Abschluss der nun folgenden Trilog-Verhandlungen zur CSRD und CSDDD sehen sich Unternehmen zunächst mit den divergierenden Positionen von EC, Rat und EP konfrontiert. Daraus folgt eine fortbestehende Unsicherheit der Unternehmen über ihre zukünftigen Verpflichtungen. Welche konkreten Handlungsempfehlungen lassen sich aus den vorliegenden Erkenntnissen aber schon jetzt ableiten?</p><p>Auch Unternehmen, die künftig nicht (mehr) in den unmittelbaren Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD fallen, sind gut beraten, sich weiterhin mit dem Thema Nachhaltigkeit zu befassen. Denn es folgt bereits aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung, bei ihren Entscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte zu beachten, soweit diese für das Unternehmen bzw. seine Geschäftstätigkeit relevant sind (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten" target="_blank">Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten | ADVANT Beiten</a>). Hinzu kommen die zuvor beschriebenen Trickle-Down-Effekte aufgrund der CSRD und der CSDDD, die trotz der insoweit vorgeschlagenen Änderungen im Grundsatz weiterhin fortbestehen werden. Aber es gibt noch weitere (rechtliche, wirtschaftliche und/oder reputationsbezogene) Gründe für steigende Informations- und Transparenzanforderungen seitens der Stakeholder (wie z.B. Kapitalgeber und Kunden), die sich mitunter bereits in entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren Geschäftspartnern niedergeschlagen haben oder künftig noch niederschlagen werden. Schließlich können auch Haftungsrisiken für die unternehmerische Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Es wäre also auch für Unternehmen, die künftig (doch) nicht in den Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD, nicht ratsam, das Thema Nachhaltigkeit „einfach so“ zur Seite zu legen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping<br>Jole Inserra</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 13:16:26 +0100</pubDate>
                        <title>Back to the roots: Wie Unternehmen und Manager mit Nachhaltigkeit umgehen sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/back-to-the-roots-wie-unternehmen-und-manager-mit-nachhaltigkeit-umgehen-sollten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Derzeit stellen sich viele die Frage: Wie sollen Unternehmen und ihre Leitungsorgane im aktuellen Umfeld eigentlich umgehen mit Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility, ESG, Resilienz, Zukunftsfähigkeit oder welchen Namen man dem Kind auch immer geben mag? Auch wir haben aus unserer rechtlichen Sicht noch einmal vertieft darüber nachgedacht. Und kommen im Ausgangspunkt zu einem klaren Ergebnis: Im Hinblick auf die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung wäre es fahrlässig, das Thema „einfach so“ zur Seite zu legen. Entstünde dem Unternehmen dadurch ein Schaden, würde hier sogar eine persönliche Haftung der beteiligten Manager drohen (das ist übrigens auch für D&amp;O-Versicherer relevant!). Eine objektive Betrachtung – natürlich unter Einbeziehung aller anderen relevanten Aspekte – ist und bleibt daher wichtig. Auch wir bleiben am Ball und zeigen in einer Reihe von Blog-Beiträgen in der nächsten Zeit ausgewählte Aspekte zu dem Thema auf. In diesem Blog-Beitrag starten wir mit einer allgemeinen Lagebetrachtung.</p><h3>Zur Ausgangslage</h3><p>Unternehmen sehen sich derzeit einer Vielzahl von Veränderungen und Ungewissheiten ausgesetzt: Eine angespannte geopolitische Lage, eine volatile Weltwirtschaft, schwierige außenwirtschaftliche Rahmenbedingungen (u.a. infolge der US-Zölle, Ressourcenengpässen etc.), binnenwirtschaftliche Stagnation, digitale Transformation. Allein damit umzugehen ist schon Herausforderung genug. Laut einer aktuellen Konjunkturumfrage plant jedes dritte Unternehmen in Deutschland 2026 einen Personalabbau, und auch die Investitionen dürften hiernach 2026 zurückgehen. In Sachen Nachhaltigkeit kommt hinzu: Der ESG Backlash in den USA, neue Zielsetzungen der aktuellen EU Kommission im Clean Industrial Deal, Unsicherheiten über bzw. infolge von Änderungen von nachhaltigkeitsbezogenen Gesetzen, die aus der Umsetzung des vorangehenden Green Deal hervorgegangen sind, wie insbesondere der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD), dem EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD) oder der Entwaldungs-VO (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR), um nur einige zu nennen. Macht es in diesem Umfeld aktuell überhaupt Sinn, sich weiter mit Nachhaltigkeit zu befassen?</p><h3>Wunsch nach Stabilität</h3><p>Stabile rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden üblicherweise als wesentlicher Standortvorteil für die Wirtschaft gesehen. Umgekehrt gilt das natürlich genauso. Unsicherheit ist gesamtwirtschaftlich betrachtet nicht gerade ein Wachstumsturbo. Nun lässt sich nicht jede Unsicherheit tatsächlich im Alleingang ausräumen. Allerdings bemängelte IW-Chef Hüther im heute-journal unlängst, dass es der deutschen Wirtschaft an Planungssicherheit für eine grüne Transformation fehle und es Investitionsbremsen gebe, die gelöst werden müssten (vgl. hier: <a href="https://www.zdfheute.de/video/heute-journal/huether-sgs-klimaschutz-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Hüther: "Müssen uns Klimaschutz leisten"</a>). Freilich besteht im Ausgangspunkt keine Einigkeit darüber, ob Klimaschutz ein Wettbewerbsvorteil ist oder genau das Gegenteil. Über all das lässt sich politisch trefflich streiten.</p><h3>Die Entscheidungsmaßstäbe für Unternehmen und deren Geschäftsleitung</h3><p>Den Unternehmen hilft das aktuell überhaupt nicht weiter. Was also ist zu tun? Geschäftsleiter sind keine Politiker. Für ihr Handeln gelten klare rechtliche Leitlinien. Das kann hier durchaus auch helfen. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an Vorstände und Geschäftsführer sind in § 93 AktG und § 43 GmbHG (weitgehend inhaltsgleich) geregelt. Vorstandsmitglieder haben gemäß § 93 AktG „<i>bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden</i>". Und weiter heißt es dann, dass sie unternehmerische Entscheidungen<i> „auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</i><strong>“&nbsp;</strong>treffen sollen. Sich allein von politischen Strömungen leiten zu lassen, kann sich da durchaus als problematisch erweisen. Ebenso ist davon abzuraten, seine Entscheidungen auf Basis von Pauschalurteilen zu treffen.</p><p>Einzig empfehlenswert ist vielmehr, eine angemessene Entscheidungsgrundlage zu schaffen und darauf aufbauend unternehmerisch vertretbare Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet, dass Vorstände bzw. Geschäftsführer <i>alle</i> in der konkreten Situation objektiv relevanten Aspekte angemessen berücksichtigen sollten. Denn andernfalls drohen im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später Pflichtverletzungsvorwürfe und gegebenenfalls eine persönliche Haftung der Manager für eingetretene Schäden. Unabhängig von den aktuell diskutierten Nachhaltigkeitsgesetzen sollten daher auch alle <i>Nachhaltigkeits</i>aspekte bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden, die für das betreffende Unternehmen in der jeweiligen Entscheidungssituation relevant sind (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>"). Magische Fähigkeiten werden von Vorständen und Geschäftsführern dabei natürlich nicht verlangt. Soweit sich Ungewissheiten nicht weiter aufklären lassen, müssen sie anstehende Entscheidungen – wie auch sonst – unter Unsicherheit treffen.</p><h3>Angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten weiterhin sinnvoll</h3><p>Nachhaltigkeitsaspekte angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen von vornherein als unbedeutend abzutun, könnte sich also als gefährlicher Bias erweisen. Das belegt etwa der Umstand, dass die Bankenaufsicht ESG Risiken weiterhin als Herausforderung für die Sicherheit und Stabilität von Banken sieht. Sie hält es daher für erforderlich, dass die Banken (auch) diese Risiken in ihrem Risikomanagement berücksichtigen. Es liegt zumindest nahe, dass dies auch für Unternehmen der Realwirtschaft sinnvoll ist, nicht zuletzt weil entsprechende Maßnahmen der Banken absehbare Auswirkungen auf ihre Kunden – die Unternehmen der Realwirtschaft – haben. Dies sollten Unternehmen bei der Entscheidungsfindung mit berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung und Wahrnehmung von Chancen, die sich für das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit ggf. bieten. Nichts anderes besagen die nach wie vor aktuellen nachhaltigkeitsbezogenen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), denen die allermeisten DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen ausweislich ihrer Entsprechenserklärungen nachkommen (vgl. unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck" target="_blank">Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck. | ADVANT Beiten</a>). Es macht also z.B. durchaus Sinn, sich intern darum zu bemühen, „<i>die finanziellen Auswirkungen der Risiken und Chancen [zu verstehen], die sich kurz-, mittel- und langfristig aus den Auswirkungen und Abhängigkeiten des Unternehmens in Bezug auf den Klimawandel ergeben</i>“ (so wörtlich eines der in ESRS E1 genannten Ziele) – und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen hierüber gemäß CSRD nach außen berichten muss oder nicht. Übrigens hat die EU-Versicherungsaufsicht EIOPA schon vor Jahren vor einer Konzentration nachhaltigkeitsbezogener Haftungsrisiken bei den Versicherungsunternehmen gewarnt und – ähnlich wie die Bankenaufsicht für ihren Bereich – zu entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen aufgerufen.</p><h3>Compliance-Pflicht on top</h3><p>Darüber hinaus ist und bleibt die Geschäftsführung natürlich zur Beachtung der geltenden Gesetze verpflichtet – egal, ob diese nun als „gut“ oder „schlecht“ zu bewerten sind. Die Beachtung der geltenden Gesetze ist nicht in das Ermessen der Geschäftsleiter gestellt und daher besonders haftungsträchtig. Auch die Risiken, die sich aus Rechtsunsicherheiten – gerade im Bereich Nachhaltigkeit – ergeben, sollte die Geschäftsleitung natürlich im Auge haben. Das gilt nicht nur für neue Nachhaltigkeitsgesetze (beispielsweise die o.g. europäischen Rechtsakte, sobald und soweit sie Anwendung finden), sondern auch allgemeine Rechtsnormen, die ebenso auf Sachverhalte mit Nachhaltigkeitsbezug Anwendung finden (vgl. hierzu beispielsweise unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften" target="_blank">Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften? | ADVANT Beiten</a>), sowie schließlich auch nachhaltigkeitsbezogene Vertragsvereinbarungen.</p><h3>Fazit: Balance zwischen Kurz- und Langfrist-Überlegungen</h3><p>Am Ende bleibt die Entscheidungsfindung in Zeiten der Unsicherheit besonders komplex. Aber ein systematischer, auf bewährten Methoden beruhender Ansatz zur Problemlösung, wie ihn letztlich auch die für die Geschäftsleitung geltenden Sorgfaltspflichten nahelegen, hilft. Will sagen: Das Problem zutreffend verstehen, es in Teilaspekte „aufdröseln“, jeweils relevante Informationen zusammentragen und auf Basis einer Bewertung und Gewichtung zu einer Synthese kommen. Besonders wichtig (und ebenso herausfordernd) erscheint dabei aus unserer Sicht, eine angemessene Balance zwischen kurz-, mittel- und langfristigen Aspekten zu finden, also das „heute“ und das „morgen“ möglichst gut zusammenzubringen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/jole-inserra" target="_blank">Jole Inserra</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. Andé Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Oct 2025 07:33:15 +0200</pubDate>
                        <title>Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht</link>
                        <description>Das BAFA bescheinigt den Unternehmen eine (sehr) gute Umsetzung des LkSG. Zudem kündigt es sofort wirksame Erleichterungen an. Abgesehen davon bleiben die aktuellen Regelungsadressaten jedenfalls vorerst zur Beachtung des LkSG verpflichtet. Ein Grund dafür: Die allgemeine Compliance-Pflicht. Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG für die Unternehmen auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Das BAFA hat seinen aktuellen <strong>Rechenschaftsbericht 2024</strong> zum LkSG (Stand: Oktober 2025) veröffentlicht (<a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschaftsbericht_2024.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick - Rechenschaftsbericht 2024</a>). Dieses hält darin zu den in 2024 abgeschlossenen Prüfungen fest, „<i>dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG äußerst ernstnehmen und eine gute bis sehr gute Umsetzung darstellen können.</i>“ Besonders hervorzuheben sei die „<i>seitens der jeweils geprüften Unternehmen gezeigte Kooperationsbereitschaft</i>“. Lediglich in „<i>wenigen Ausnahmefällen</i>“ habe das BAFA daher in 2024 überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „<i>Nicht detailliert ausgewertet oder geprüft</i>“ hat das BAFA in 2024 indes Berichte der Unternehmen über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, soweit solche überhaupt eingereicht wurden. Hintergrund: Im Frühjahr 2024 hatte das BAFA angekündigt, das Vorliegen dieser jährlichen Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2026 zu prüfen.</p><h3>Unmittelbare Erleichterungen für die LkSG-Regelungsadressaten</h3><p>Zudem findet sich auf der Internetseite des BAFA zum LkSG (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc1469782bodyText1" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick</a>) seit dem 1.&nbsp;Oktober 2025 ein <strong>Hinweis </strong><strong>auf „</strong><i><strong>Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz</strong></i><strong>“</strong>. Zwar ist der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (dazu näher unten) noch nicht durchs Parlament. Gleichwohl teilt das BAFA schon jetzt mit, dass die (ohnehin bis Anfang 2026 zurückgestellte) Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Ferner sollen wegen des Erlöschens des öffentlichen Verfolgungsinteresses alle Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Bußgeldtatbeständen eingestellt werden, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen werden sollen. Angesichts der wenigen bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren (s.o.) wird das zwar nicht viele Unternehmen betreffen, dort aber sicher für Erleichterung sorgen.</p><h3>Verringerung der Zahl der Regelungsadressaten erst mit künftiger Umsetzung der CSDDD</h3><p>Im Übrigen bleibt das LkSG vorerst unverändert. Das gilt sowohl für den Adressatenkreis des LkSG (vgl. § 1 LkSG, kurz gefasst also in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland) als auch für die im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten der betreffenden Regelungsadressaten. Diesbezügliche Anpassungen sind danach erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilgence Directive, kurz CSDDD) ins deutsche Recht zu erwarten. Diese wird vermutlich erst erfolgen, wenn die mit dem Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit angestoßene Überarbeitung u.a. der CSDDD (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>) abgeschlossen ist. Derzeit zeichnet sich in den Trilog-Verhandlungen ab, dass die <strong>Regelungen der CSDDD künftig nur noch</strong> für Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Arbeitnehmern</strong> und einem weltweiten <strong>Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd.</strong> gelten sollen. Mit der angekündigten „<i>nahtlosen Ersetzung</i>“ des LkSG „<i>durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt</i>“, dürfte sich also der <strong>Kreis der Regelungsadressaten in Deutschland künftig ganz erheblich reduzieren.</strong> Wann genau es dazu kommen wird, ist noch nicht klar. Nach neuer Fristsetzung ist die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 26. Juli 2028 zur Anwendung zu bringen. Freilich blieben auch nach Inkrafttreten eines solchen Umsetzungsgesetzes viele (gerade auch europäische) Unternehmen mittelbar in ihrer Rolle als Zulieferer der CSDDD-pflichtigen Unternehmen betroffen.</p><h3>Vorerst fortbestehende Compliance-Pflicht und offene Frage zu Vorteilen der Unternehmen durch Umsetzung des LkSG</h3><p>Vorerst bleibt das LkSG mithin für alle bisherigen Regelungsadressaten geltendes Recht. Es wäre daher keine gute Idee, das LkSG schon jetzt nicht mehr zu beachten, selbst wenn ein Großteil der Bußgeldtatbestände mit der Verabschiedung des LkSG-Änderungsgesetzes wie geplant zeitnah gestrichen wird. Denn zum einen kann eine <strong>unzureichende Erfüllung</strong> der fortbestehenden LkSG-Sorgfaltspflichten (wie z.B. das Unterlassen einer Risikoanalyse) <strong>einen der verbleibenden Bußgeldtatbestände auslösen</strong>. Zum anderen und vor allem sind Vorstand bzw. Geschäftsführung der Regelungsadressaten des LkSG unabhängig von der Streichung von Bußgeldtatbeständen aufgrund ihrer <strong>allgemeinen Compliance-Pflicht</strong> weiterhin (auch) zur Beachtung der Regelungen des LkSG verpflichtet (vgl. unseren Blog-Beitrag von Dezember 2024 zur Frage: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>).</p><p><strong>Apropos CSRD:</strong> Nach aktuellem Stand der Trilog-Verhandlungen dürften Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von EUR 450 Mio. künftig zur sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Darin ist u.a. auch über die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette zu berichten. Die geplante Vereinfachung der CSRD und der ESRS verspricht insofern zwar ebenfalls Vereinfachungen; die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt aber auch insoweit unverändert. Ganz von der „Pflicht-Agenda“ wird das Thema Menschenrechte in der Lieferkette daher bei den meisten LkSG-Regelungsadressaten daher auch in Zukunft nicht verschwinden.</p><p>Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG – und damit insbesondere die Einrichtung eines menschenrechtlichen Risikomanagements – für die Regelungsadressaten abgesehen von dem hohen, u.a. auch durch die vielen Unwägbarkeiten des Gesetzes begründeten administrativen Aufwand inhaltlich auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche? Dann wäre es für die Unternehmen, die mit der Umsetzung der CSDDD <i>in Zukunft</i> aus dem Anwendungsbereich herausfallen dürften, eine naheliegende Frage, welche dieser Vorteile sich das Unternehmen – auch mit Blick auf die ggf. fortbestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD – mit angemessenem Aufwand erhalten kann und will.</p><h3>Näheres zum Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Insgesamt führte das BAFA im Jahr 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch, davon 638 risikobasierte Kontrollen und 39 anlassbezogene Prüfungen. Hinzu kamen 314 Vorgänge aus Beschwerden und Hinweisen, von denen 48 einen LkSG-Bezug aufwiesen.</p><p>Im Fokus standen insbesondere:</p><ul><li>die <span>Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement</span>,</li><li>die <span>Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren</span> sowie</li><li>erste Prüfungen zur <span>regelmäßigen Risikoanalyse und zur Grundsatzerklärung</span>.</li></ul><p>Dabei zeigte sich, dass viele Unternehmen – insbesondere in der neuen Größenklasse ab 1.000 Mitarbeitern – noch vor Herausforderungen bei der organisatorischen Trennung von Umsetzung und Überwachung des menschenrechtlichen Risikomanagements sowie bei der barrierearmen Ausgestaltung von Beschwerdekanälen standen.</p><p>Die anlassbezogenen Kontrollen des BAFA betrafen u. a.:</p><ul><li>den Transportsektor (angemessener Lohn),</li><li>die Textilindustrie in Pakistan (Kinderarbeit, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung, angemessener Lohn),</li><li>die Palmölproduktion in Zentralamerika (Landnahme, Umweltverstöße) sowie</li><li>den Sojaanbau in Brasilien (Landnahme, Umweltverstöße).</li></ul><p>Als weitere betroffene Länder nennt das BAFA China, Deutschland, Marokko, Serbien, Südafrika, Türkei und USA.</p><p>Trotz gestiegener Prüfaktivität des BAFA blieb die Zahl der Sanktionen in 2024 gering:</p><ul><li>18 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet,</li><li>9 Verwarnungen ausgesprochen,</li><li>keine Bußgelder verhängt.</li></ul><p></p><h3>Hintergründe für die vom BAFA angekündigten Erleichterungen</h3><p>Schon aus dem <strong>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD</strong> war ersichtlich, dass die dort unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ angekündigte „Abschaffung“ des nationalen LkSG in zwei Schritten erfolgen soll: (1) Unmittelbare Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und keine Sanktionierung der geltenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen), (2) Ersetzung des LkSG im Zuge der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ (vgl. <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag-2025-1.pdf</a>, dort Zeilen 1909 ff.).</p><p>Zur Umsetzung des ersten Schrittes hat die Bundesregierung am 3. September 2025 dem „<i><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</strong></i>“ vorgelegt (vgl. <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS</a>). Hiernach soll die – zuvor durch Verlautbarung des BAFA bereits faktisch bis Ende 2025 aufgeschobene – jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Mit einem Bußgeld bewährt sollen künftig nur noch solche Pflichtverstöße sein, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat, d.h.:</p><ul><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), </li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1) und zur Erstellung von Konzepten (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG),</li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG).</li></ul><p>Auch in diesen Fällen soll die Verhängung von Bußgeldern dabei die ultima ratio sein (vgl. RefE, Begründung zu Art. 1 Nummer 6). Die Regelung zur erhöhten Geldbuße für juristische Personen in § 24 Abs. 3 LkSG soll dabei offenbar – abgesehen von Folgeänderungen bei den Bußgeldtatbeständen – bestehen bleiben.</p><p>Laut Pressemitteilung vom 26. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu „Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz“ angewiesen (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/09/20250926-bmwe-bafa-zurueckhaltung-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an</a>). Diese Anweisung dürfte der Grund für die aktuelle Information auf der Internetseite des BAFA sein.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Jole Inserra<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Oct 2025 10:44:37 +0200</pubDate>
                        <title>BGH erklärt Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu D&amp;O-Vergleich im Diesel-Skandal für nichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erklaert-zustimmung-der-hauptversammlung-der-volkswagen-ag-zu-do-vergleich-im-diesel-skandal-fuer-nichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. September 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung zur organhaftungsrechtlichen Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“ getroffen (Az. II ZR 154/23). Die Entscheidung betrifft die Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu einem Haftungsvergleich mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG sowie zu einem Deckungsvergleich mit D&amp;O-Versicherern.</p><h3>Sachverhalt im Überblick</h3><p>Die Volkswagen AG war im Zuge der internen Untersuchungen zum Dieselskandal zu der Einschätzung gelangt, dass zwei ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verletzt hätten und daher zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Juni 2021 schloss die Volkswagen AG sogenannte Haftungsvergleiche mit den beiden Vorstandsmitgliedern sowie entsprechende Deckungsvergleiche mit den einschlägigen D&amp;O-Versicherern, die Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 11,2 Mio. bzw. EUR 4,1 Mio. sowie der D&amp;O-Versicherer in Höhe von rund EUR 270 Mio. vorsahen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Volkswagen AG zur Freistellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder von etwaigen Drittansprüchen und zur dauerhaften Nichtinanspruchnahme weiterer Organmitglieder.</p><p>Ein Verzicht auf bzw. ein Vergleich über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedarf gemäß §§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorliegend stimmt die Hauptversammlung der Volkswagen AG den Haftungs- und Deckungsvergleichen im Juni 2022 mit 99 %-Mehrheit zu. Aktionärsschutzvereinigungen widersprachen den Beschlussfassungen jedoch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse. In erster und in zweiter Instanz waren die Klagen jeweils abgewiesen worden. Nunmehr hat darüber der BGH entschieden.</p><h3>Kernaussagen der Entscheidung</h3><p>Der BGH hat den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern für nichtig erklärt. Hinsichtlich der weiteren Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf folgende zentrale Aspekte:</p><ul><li><strong>Unzureichende Angaben in der Tagesordnung</strong>: In der Einberufung zur Hauptversammlung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG beinhaltete. Die Information hierzu war lediglich im Bericht des Vorstands enthalten, nicht jedoch in der Tagesordnung selbst. Der Verweis auf den Bericht des Vorstands in der Tagesordnung reiche nicht aus. Damit liege ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2&nbsp;AktG vor. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass in der Einberufung der Hauptversammlung u.a. auch die Tagesordnung anzugeben ist. Auf die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über einen Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen ist, geht der BGH in seiner Pressemitteilung zwar nicht ein. Es ist aber wohl zu vermuten, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Deckungsvergleich geregelte dauerhafte Nichtinanspruchnahme sämtlicher Organmitglieder zu seinem wesentlichen Inhalt gehöre.</li><li><strong>Etwaige Verletzung des Fragerechts der Aktionäre:</strong> Im Hinblick auf die Haftungsvergleiche ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die von Aktionären verlangte Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder wesentlich war, da sie im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands als ein wesentlicher Grund für den Abschluss der Vergleiche genannt war. Möglicherweise sei die verlangte Auskunft aber unzureichend erteilt worden. Jedenfalls habe der Verweis auf die Bezüge der ehemaligen Vorstandsmitglieder nicht ausgereicht. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich der BGH mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage und hat insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</li></ul><p></p><h3>Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Zunächst ist hier das vollständige Urteil des BGH abzuwarten. Die vollständige Pressemitteilung des BGH findet sich <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier auf der Website des Bundesgerichtshofs</a>. Dort wird zu gegebener Zeit auch das vollständige Urteil veröffentlicht.</p><p>Schon jetzt ist aber absehbar, dass das Urteil des BGH die Bedeutung unterstreicht, die der akribischen Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen zukommt, gerade wenn diese über die Zustimmung zu Verträgen und hier insbesondere Haftungs- und Deckungsvergleiche im Zusammenhang mit Organhaftungsfällen entscheiden soll. An dem Umstand, dass die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, zeigt sich aber auch, dass sich nach wie vor häufig nicht sicher vorhersehen lässt, welche Anforderungen die Gerichte insoweit an die betreffenden Aktiengesellschaften stellen.</p><p>Dr. Daniel Walden</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechts-Newsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 09:15:31 +0200</pubDate>
                        <title>Update Climate Change Litigation: Müssen Unternehmen für CO₂-Emissionen haften?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-climate-change-litigation-muessen-unternehmen-fuer-co2-emissionen-haften</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Phänomen der so genannten <strong>Climate Change Litigation</strong> breitet sich weiter aus (vgl. grundlegend hierzu <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation" target="_blank">ADVANT FAQs on Climate Change Litigation | ADVANT Beiten</a> sowie zu dem weiter anhaltenden Trend der aktuelle Bericht der LSE <a href="https://www.lse.ac.uk/granthaminstitute/publication/global-trends-in-climate-change-litigation-2025-snapshot/" target="_blank" rel="noreferrer">Global trends in climate change litigation: 2025 snapshot - Grantham Research Institute on climate change and the environment</a>). Neben Staaten geraten zunehmend auch Unternehmen – und mitunter sogar auch deren Geschäftsführer - in den Fokus. Doch haften Unternehmen tatsächlich für Schäden durch den Klimawandel?</p><h3>Klimaklagen gegen Unternehmen: Status quo</h3><p>Jedenfalls in Deutschland gibt es zur Haftung von Unternehmen für Klimawandelfolgeschäden weiterhin keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die verallgemeinerungsfähig wären. Und jedenfalls bis dato ist diese Frage auch von den neuen Nachhaltigkeitsgesetzen (LkSG, CSRD, CS3D, Entwaldungs-VO, Ökodesign-VO etc.) zu trennen. Vielmehr ist weiterhin die Frage zu klären:&nbsp;Können CO₂-Emittenten <strong>nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen</strong> für Klimaschäden haftbar gemacht werden? Erst recht offen ist, welche Folgen eine solche Haftung des Unternehmens für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten bzw. Geschäftsführer hätte, und inwieweit hierfür jeweils Deckungsschutz unter einschlägigen Haftpflichtversicherungen bestünde.</p><h3>Der RWE-Fall vor dem OLG Hamm</h3><p>Ein prominentes Beispiel ist die Klage des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Nach fast zehn Jahren hat das&nbsp;<strong>OLG Hamm im Mai 2025 die Klage in zweiter Instanz abgewiesen</strong>. Medienberichte betonten, dass das Gericht eine grundsätzliche Verantwortlichkeit großer CO₂-Emittenten für Folgen des Klimawandels für naheliegend halte. Die Klage scheiterte letztlich jedoch an den Umständen des Einzelfalls.</p><p>Die Klageabweisung ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Umgekehrt ist die Entscheidung des OLG Hamm aber auch keine Blaupause für neue Klimaklagen. Denn bei genauer Betrachtung zeigt sich: Das OLG Hamm hat zentrale Fragestellungen offen gelassen und Rechtspositionen vertreten, die sogar noch neue Unsicherheiten schaffen. Von einer Klärung der Haftungsfrage kann daher keine Rede sein. Details hierzu finden sich in meinem Aufsatz: <strong>„Flutwelle voraus? Was Lliuya vs. RWE für CO₂-Emissionen, Haftpflicht und D&amp;O, Konzernhaftung und Menschenrechtsverletzungen bedeutet“ (ZIP 2025, S. 2218 ff.)</strong>.</p><h3>Rechtsunsicherheit bleibt – auch international</h3><p>Wesentliche haftungs- und deckungsrechtliche Fragen bleiben also weiterhin ungeklärt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere Rechtsordnungen. Das ist auch für deutsche Unternehmen relevant, denn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie dem Klimawandel stellt sich zunächst die Frage:&nbsp;Welches nationale Recht ist überhaupt anwendbar?&nbsp;Im RWE-Fall wendete das OLG Hamm deutsches Recht an, weil die Parteien sich darüber einig waren und daher eine bindende Rechtswahl vorlag. Das wird aber nicht in jedem Fall so sein.</p><h3>Parallelen: Holcim-Klage in der Schweiz</h3><p>Ähnliche Fragen wirft ein Verfahren in der Schweiz auf: Bewohner der indonesischen Insel Pari verklagen den Schweizer Zementkonzern&nbsp;<strong>Holcim</strong>. Sie machen ihn für den steigenden Meeresspiegel und die daraus folgende Bedrohung ihrer Lebensgrundlagen verantwortlich. Die Kläger fordern von Holcim:</p><ul><li>Schadensersatz für Einnahmeverluste (z. B. Tourismus),</li><li>eine Reduktion der CO₂-Emissionen,</li><li>Finanzierung von Schutzmaßnahmen (das hatte der peruanische Bauer Lliuya auch von RWE gefordert).</li></ul><p>Ebenso wie bei der Klage gegen RWE unterstützen auch hier NGOs die Kläger und sorgen für mediale Aufmerksamkeit. Laut Tagesschau verwies Holcim auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa in einer Stellungnahme auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers: <i>„Wer wie viel CO₂ ausstoßen darf, ist unseres Erachtens eine Kompetenz des Gesetzgebers und keine Frage für ein Zivilgericht.“</i> Diese Einschätzung dürfte auf der folgenden Kernfrage beruhen.</p><h3>Die Kernfrage: Wo liegt die Haftungsschwelle?</h3><p>Die indonesischen Inselbewohner verweisen darauf, dass Holcim laut der Datenbank „Carbon Majors“-zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit zähle. Ebenso hatte der peruanische Bauer Lliuya darauf verwiesen, dass RWE zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit gehöre. Im Vergleich zu RWE dürfte Holcim branchenbedingt indes geringere CO2 -Emissionen verursacht haben, auf der „Rangliste“ der „Carbon Majors“ also weiter hinten liegen. Genau das führt zu der spannenden Frage: Ab wann ist ein Unternehmen aufgrund seiner CO2-Emissionen für Klimawandelfolgen (mit) haftbar? Gehören nur die Top 10, die Top 100 oder noch weitere große CO2-Emittenten dazu? Klar scheint eigentlich nur, dass eine Haftung „von jedem gegen jeden“ irgendwie nicht sinnvoll sein kann. Auch das OLG Hamm hat einer solchen Haftung eines jeden kleinen oder großen CO2-Emittenten eine klare Absage erteilt. Aber eine präzise Schwelle, ab wann eine solche Haftung dann in Betracht kommen sollen, hat das OLG Hamm auch nicht definiert.</p><h3>Fazit: Gesetzgeber wäre am Zug</h3><p>Der eigentliche Grund dafür ist, dass das allgemeine Zivilrecht offensichtlich keine klaren Anhaltspunkte dafür bietet, wo eine solche Haftungsschwelle letztlich zu verorten wäre. Der historische Gesetzgeber hat sich über den (damals noch gar nicht bekannten) Klimawandel und seine Folgen und die daraus resultierende Haftungsfrage keine Gedanken gemacht. Das hindert in unserem abstrakt gehaltenen Rechtssystem zwar grundsätzlich nicht daran, auch früher noch nicht ersichtliche Sachverhalte einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Allerdings ist das Phänomen des Klimawandels und seiner Folgen so speziell, dass es offenbar keine anderen Konstellationen gibt, die hiermit wirklich vergleichbar sind. Mit dem gängigen juristischen Besteckkasten kommt man hier also an die Grenzen.</p><p>Und genau hier schließt sich auch der Kreis zu dem Presse-Statement von Holcim. Denn wenn sich aus dem geltenden allgemeinen Zivilrecht nicht verlässlich entnehmen lässt, ab wann CO2-Emissionen eine Haftung nach sich ziehen, dann wäre es offensichtlich zunächst Sache des Gesetzgebers, derartige Schwellen festzulegen.</p><p>In der Schweiz geht es jedoch zunächst einmal um die Frage, ob die indonesischen Kläger vor Schweizer Gerichten überhaupt klagen dürfen. Die Entwicklung bleibt spannend.</p><p>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 17 Jul 2025 13:54:13 +0200</pubDate>
                        <title>Nachhaltigkeit ist out! Oder doch nicht? Ein Faktencheck.</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-ist-out-oder-doch-nicht-ein-faktencheck</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei aktuelle Studien geben Anlass dazu, sich noch einmal dem schon seit mehreren Monaten heiß diskutierten Thema zuzuwenden: Ist nun „<strong>Schluss mit Nachhaltigkeit</strong>“?&nbsp;</p><p>Nach wie vor wird diese Frage häufig in Zusammenhang mit dem Stichwort <strong>Bürokratieabbau</strong> betrachtet. Es wird der Wunsch bzw. die Absicht geäußert, die Belastung für die Unternehmen durch „neue ESG-Gesetze“ (wie z.B. CSRD, LkSG, CSDDD, EUDR) zu verringern (vgl. z.B. unseren Beitrag von Januar 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a> und von März 2025 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>). Dabei wird mitunter übersehen, dass ESG, Nachhaltigkeit oder – wie man früher auch sagte – Corporate Social Responsibility (CSR) nicht nur ein Thema der neuen (und sicherlich alles andere als perfekten) ESG-Gesetze sind. Vielmehr sind sie (auch) tief mit den <strong>allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung</strong> verbunden.</p><p>Bereits vor zehn (!) Jahren, also weit vor den neuen „ESG-Gesetzen“, zogen wir dazu das folgende Fazit: „<i>Die Herausforderung von CSR für die Unternehmensleitung besteht mithin darin, divergierende Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen und eine vernünftige, der konkreten Unternehmenssituation angepasste <strong>Balance zwischen Wettbewerbsfähigkeit und sozialer und ökologischer Verantwortung, kurzfristigem Gewinnstreben und langfristiger, nachhaltiger Wertschöpfung</strong> zu finden. Das Ergebnis dieser Abwägung muss sich – wie jedes andere Handeln der Unternehmensleitung auch – an den allgemeinen Anforderungen an die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ (vgl. § 93 AktG) messen lassen.</i>“ (vgl. unseren Beitrag von Dezember 2015 <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/archiv/es-geht-um-verantwortungsvolle-fuehrung-152575/" target="_blank" rel="noreferrer">Es geht um verantwortungsvolle Führung – DeutscherAnwaltSpiegel</a>). Seither hat sich zwar zweifellos so manches geändert; unser Fazit aus dem Jahr 2015 hat aus unserer Sicht jedoch Bestand.</p><p>Befragt man zu der These „ESG ist out“ im Jahr 2025 einfach mal die KI, antwortet diese dazu folgendes: „<i>Die Aussage "ESG ist out" ist eine vereinfachte Sichtweise.&nbsp;Obwohl es eine gewisse Ernüchterung im Umgang mit ESG gibt und die Euphorie der Anfangszeit etwas nachgelassen hat, ist ESG nicht verschwunden.&nbsp;Es entwickelt sich weiter und wird von vielen als wichtiger Bestandteil einer nachhaltigen Unternehmensführung betrachtet.&nbsp;[…] Die Herausforderung besteht darin, ESG-Kriterien effektiv in die Unternehmensführung zu integrieren und messbare Ergebnisse zu erzielen, anstatt nur Schlagworte zu verwenden.</i>“</p><p>Aber ist diese KI-Antwort auch richtig? Schließlich können KI-Antworten auch Fehler enthalten, wie die KI selbst anmerkt. Damit ist der Bogen gespannt zu den beiden bereits eingangs angekündigten aktuellen Studien.</p><h3>Studie „ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen“</h3><p>Zusammen mit Civey hat die TU Dresden unlängst die Studie „<i>ESG 2025 – Relevanz, Herausforderungen und strategische Perspektiven in deutschen Unternehmen</i>“<strong>&nbsp;</strong>veröffentlicht. In der entsprechenden Mitteilung heißt es zu den Ergebnissen der Studie in aller Kürze: „<i>ESG ist weiterhin ein relevantes Thema, was jedoch zunehmend unter strategisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet wird.</i>“ (<a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/das-ihi-zittau/news/publikation-der-studie-esg-2025-relevanz-herausforderungen-und-strategische-perspektiven-in-deutschen-unternehmen-mit-civey" target="_blank" rel="noreferrer">Neue Studie: ESG bleibt für Unternehmen relevant – strategischer Fokus nimmt zu — Internationales Hochschulinstitut (IHI) Zittau — TU Dresden</a>). In dem dort verlinkten Kurzbericht zu der Studie heißt es unter der Überschrift „<i>ESG ist nicht tot – wird aber strategischer</i>“:</p><p>„<i>Mehr als 44 Prozent der befragten Entscheidungsträger:innen bewerten ESG-Kriterien aktuell als wichtig für ihr Unternehmen. Noch deutlicher wird diese Entwicklung im zeitlichen Vergleich: Fast die Hälfte gibt an, dass die Bedeutung von ESG in den letzten fünf Jahren zugenommen hat. An dieser Einschätzung ändert auch die von US-Präsidenten Donald Trump geäußerte harsche Kritik an ESG-Themen bisher nichts.</i>“</p><p>In dem Artikel in der SZ vom 30. Juni 2025 mit dem Titel „<i>Geschäft schlägt Gewissen</i>“ (in der Mitteilung der TU Dresden verlinkt) werden die Ergebnisse der Studie in der Gesamtgewichtung noch etwas anders interpretiert: „Gerade einmal“ 44 Prozent der befragten Führungskräfte hielten ESG „noch“ für wichtig, nur 12,5 Prozent zählten es zu den wichtigsten strategischen Faktoren, und das mit Abstand unbeliebteste ESG-Thema sei: Diversität.</p><p>Am besten verschafft man sich selbst einen Eindruck von der Studie, den einzelnen Umfrageergebnissen und deren Interpretation (Link zum Kurzbericht: <a href="https://tu-dresden.de/ihi-zittau/rm/ressourcen/dateien/Civey_TUDresden_ESG25.pdf?lang=de" target="_blank" rel="noreferrer">Civey_TUDresden_ESG25.pdf</a>). Besonders interessant ist jedoch ein Vergleich mit den Ergebnissen der folgenden Studie:</p><h3>Auswertung der Entsprechenserklärungen 2024 zum Deutschen Corporate Governance Kodex</h3><p>Bannier/Flach (AG 2025, 425 ff.) haben in ihrer Studie die Entsprechenserklärungen von DAX-, MDAX- und SDAX-Unternehmen (insg. waren dies 148 Unternehmen) für die Jahre 2020 bis 2024 ausgewertet, und zwar im Hinblick auf die Frage, inwieweit diese (börsennotierten) Unternehmen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („<strong>Kodex</strong>“, s.&nbsp;<a href="https://www.dcgk.de/de/" target="_blank" rel="noreferrer">Home - dcgk - deutsch</a>) nachkommen. Das hat auf den ersten Blick wenig mit der vorangehenden Studie zu ESG 2025 tun. Doch die Verbindung ist schnell erläutert: Der Kodex enthält laut Absatz 3 seiner Präambel „<i>Grundsätze, Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften, die national und international als Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung anerkannt sind</i>“. Der Kodex ist kein Gesetz und für Unternehmen damit nicht unmittelbar verbindlich. Allerdings müssen börsennotierte Unternehmen jährlich erklären, inwieweit den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird bzw. warum Empfehlungen nicht angewendet wurden und werden. Das tun sie in der so genannten Entsprechenserklärung&nbsp;(vgl. § 161 AktG: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__161.html" target="_blank" rel="noreferrer">§ 161 AktG - Einzelnorm</a>). Seit dem Jahr 2022 enthält der Kodex auch <strong>Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung</strong>. Und anders als man vielleicht erwarten würde, zeigt die Studie von Bannier/Flach hier jedenfalls für das Jahr 2024, dass der <strong>Anteil der börsennotierten Unternehmen, die den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung nachkommen,</strong> <strong>weiter gestiegen</strong>&nbsp;<strong>ist</strong>. Und zwar auf einen bemerkenswerten Wert weit jenseits der 44 Prozent der Führungskräfte, die ESG laut der vorangehenden (allerdings nicht auf börsennotierte Unternehmen beschränkten) Studie für wichtig halten: Im relevanten Themengebiet A. des Kodex (Leitung und Überwachung) stieg die Entsprechensquote bei den börsennotierten Unternehmen auf 97,4 (!) Prozent. Um dieses Ergebnis besser einordnen zu können, kopieren wir nachfolgend den Wortlaut der relevanten Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung ein (die Hervorhebungen erfolgen durch uns):</p><p>Empfehlung A.1: „<i>Der Vorstand soll die <strong>mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen</strong> sowie die <strong>ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit</strong> systematisch <strong>identifizieren</strong> und <strong>bewerten</strong>. In der <strong>Unternehmensstrategie</strong> sollen neben den <strong>langfristigen wirtschaftlichen Zielen</strong> auch <strong>ökologische und soziale Ziele</strong> angemessen berücksichtigt werden. Die <strong>Unternehmensplanung</strong> soll entsprechende <strong>finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> umfassen.</i>“</p><p>Empfehlung A.2: „<i>Der Vorstand soll bei der Besetzung von <strong>Führungsfunktionen</strong> im Unternehmen auf <strong>Diversität</strong> achten.</i>“</p><p>Empfehlung A.3: „<i>Das <strong>interne Kontrollsystem</strong> und das <strong>Risikomanagementsystem</strong> sollen, soweit nicht bereits gesetzlich geboten, auch <strong>nachhaltigkeitsbezogene Ziele</strong> abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.</i>“</p><p>Die absolute Anzahl der börsennotierten Unternehmen, die eine Abweichung von der Empfehlung A.3 erklärten, sank von zwölf in 2023 z.B. auf sieben in 2024 (bei insgesamt 148 betrachteten börsennotierten Unternehmen). Die DAX-Unternehmen setzten die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung in 2024 sogar zu 100% um. Bei den MDAX- und den SDAX-Unternehmen fallen die Entsprechensquoten mit 97% bzw. 96% nur geringfügig niedriger aus. Auch wenn man die Gesamtzahl der Kodex-Abweichungen betrachtet, stehen nicht etwa die Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung im Fokus (hierauf entfallen je nach Segment nur zwischen 0 bis 6% aller Abweichungen), sondern vielmehr die Empfehlungen im Themenbereich G. (Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat). Auch in der Liste der zehn Kodex-Empfehlungen mit den meisten Abweichungen findet sich keine der Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung.</p><h3>Fazit</h3><p>Unabhängig von der aktuellen Diskussion um die neuen ESG-Gesetze und die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen ist festzuhalten: Gerade börsennotierte Unternehmen messen einer nachhaltigen Unternehmensführung hohen Stellenwert bei und haben ihre Leitungs- und Überwachungsstrukturen gemäß den Kodex-Empfehlungen zur nachhaltigen Unternehmensführung angepasst. Ein umfassender Rückbau anlässlich der aktuellen ESG-Diskussionen ist aus unserer Sicht nicht zu erwarten und wäre nicht zuletzt mit Blick auf die Anforderung der <i>Business Judgement Rule</i>, unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage zu treffen, im Übrigen auch nicht ganz unproblematisch. Wir gehen daher davon aus, dass die Kerngedanken der nachhaltigen Unternehmensführung auch weiterhin und auch für nicht börsennotierte Unternehmen Bestand haben.<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 16 Jun 2025 16:22:24 +0200</pubDate>
                        <title>Product Compliance bei M&amp;A: &quot;Augen auf bei der Target Auswahl&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/product-compliance-bei-ma-augen-auf-bei-der-target-auswahl</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Die Prüfung der Product Compliance steht oft nicht an erster Stelle bei der Suche nach einem Target, sondern wird häufig erst in einem späten Due Diligence Stadium geprüft. Vor dem Hintergrund, dass der Käufer sich mit dem Target eine bessere Zukunft mit Innovations- und Umsatzmöglichkeiten erhofft, spielt die Product Compliance aber eine wesentliche Rolle.</p><h3>Regularien-Dickicht</h3><p>Die auf die Produkte anwendbaren Vorschriften für den Vertrieb in der EU sind vielfältig und nur für Experten übersehbar. Dabei ist die Produktsicherheit eines der zentralen Themen, die je nach Art des Produkts in mehreren Rechtsvorschriften geregelt werden. Allgemeine Vorschriften wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit finden Anwendung auf alle Produkte, die in der EU vertrieben werden. Daneben sind viele spezifische Rechtsvorschriften, wie bspw. bei Spielzeugen, zu berücksichtigen. Neue Rechtsvorschriften wie das zukünftige Umsetzungsgesetz zur neuen Produktsicherheitsrichtlinie der EU sind zu erwarten.</p><h3>Geheimhaltung von technischem Know-how versus Offenlegung in der Due Diligence</h3><p>Gerade in diesem Themenbereich trifft oftmals das Informationsbedürfnis eines Käufers auf Geheimhaltungsverpflichtungen des Verkäufers von Geschäftsgeheimnissen. Dieses Dilemma ist nicht leicht aufzulösen, dürfte jedoch bei sich im Markt befindlichen Produkten abgemildert sein. Bei Produkten, die sich noch im Entwicklungsstadium befinden, ist das Geheimhaltungsbedürfnis des Verkäufers als sehr hoch zu bewerten. In diesem Fall kann es sogar dazu führen, dass eine detaillierte technische Due Diligence vor Abschluss des M&amp;A Vertrages diesbezüglich gar nicht durchgeführt werden kann.&nbsp;</p><h3>Lösung durch den M&amp;A Vertrag</h3><p>Lösungen müssen in solchen Konstellationen dann im M&amp;A Vertrag gefunden werden, sei es über nachträgliche Kaufpreisanpassungen, variable Kaufpreisbestandteilen, Haftungsregelungen über Garantien oder Freistellungen oder über die Vereinbarung von spezifischen Closing Conditions. Solche individuellen Klauseln lassen sich nur finden, wenn dem Käufer die Sensibilität dieses Themas bekannt ist und Eingang in die Vertragsverhandlungen gefunden hat. Einfach sind solche Verhandlungen nicht, insbesondere in einem Bieterprozess, da solche Klauseln für den Verkäufer nachteilig sind. Der Verkäufer wird häufig den Käufer vorziehen, der solche Vertragsbestandteile nicht oder weniger als die übrigen Bieter fordert.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Thema Product Compliance ist wirtschaftlich ein wesentliches Thema in einem M&amp;A Prozess und bedarf sorgfältiger Planung und Vorausschau und einer kaufmännisch vernünftigen Lösung im M&amp;A Vertrag.</p><p>Angelika Kapfer<br>Simone Schmatz<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 15:46:21 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ-Papier des BAFA zum risikobasierten Vorgehen beim LkSG: Vereinfachung oder weitere Herausforderung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/faq-papier-des-bafa-zum-risikobasierten-vorgehen-beim-lksg-vereinfachung-oder-weitere-herausforderung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Februar 2025 hat das BAFA ein so genanntes <a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_risikobasierte_vorgehen.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">FAQ-Papier zum risikobasierten Vorgehen</a> veröffentlicht. Man weiß nicht genau, warum, aber strukturell ist dieses FAQ-Papier weder Bestandteil des zuletzt im Oktober 2024 aktualisierten FAQ-Katalogs (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes</a>) noch einer neuen oder aktualisierten Handreichung geworden, sondern eine separate Publikation. Das macht den Umgang mit den vielfältigen, sich teilweise überschneidenden Hinweisen des BAFA jedenfalls nicht einfacher.</p><p>Und das vorab: Die Erläuterungen des BAFA sind kein Gesetz, sondern Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, die nicht in jedem Punkt richtig sein muss. Spätestens wenn man als Regelungsadressat mit Auskunftsverlangen des BAFA bedacht wird, lohnt es sich also, fachkundigen Rat hinzuzuziehen, um die richtigen Akzente zu setzen. Das gilt umso mehr angesichts des vom BAFA neu geschaffenen Meldekanals für Zulieferer, die sich von Regelungsadressaten unangemessen behandelt fühlen. Es wäre schon fast ein Wunder, wenn dieser neue, im Übrigen auch anonym nutzbare Meldekanal nicht zu einer Vielzahl von anlassbezogenen Nachfragen des BAFA bei den LkSG-Regelungsadressaten führen würde. Doch dazu gleich noch mehr.</p><p>Das FAQ-Papier soll nach dem Bekunden des BAFA zunächst einmal die Handreichungen zur Risikoanalyse, zur Zusammenarbeit in der Lieferkette und zur Angemessenheit (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Handreichungen</a>) „<i>ergänzen</i>“ mit dem Ziel, „<i>zu erklären, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten effektiv umsetzen können</i>“. Ob das BAFA dieses Ziel mit dem FAQ-Papier tatsächlich erreicht hat, liegt im Auge des Betrachters. Jedenfalls baut das neue FAQ-Papier ersichtlich auf den bereits vorhandenen Handreichungen, insbesondere dem Leitfaden zur Zusammenarbeit in der Lieferkette auf, so dass verpflichtete Unternehmen darin zunächst einmal viel Bekanntes finden:</p><ul><li>Unternehmen sollen sich einen Überblick über Ihre Lieferanten verschaffen, mit einer abstrakten Risikoanalyse aus allgemeinen Quellen Risikobereiche identifizieren und erst dann ggf. unter Einbeziehung der betreffenden Zulieferer die abstrakt ermittelten Risiken konkret prüfen.</li><li>Unternehmen sollen anhand der Angemessenheitskriterien priorisieren und müssen nicht alle Risiken adressieren.</li><li>Unternehmen können die Risikoanalyse nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder entsprechende Bescheinigungen risikofreier Lieferketten von Zulieferern ersetzen.</li><li>Zulieferer, die nicht in die bei der abstrakten Risikoanalyse ermittelten „allgemeinen Risikobereiche“ in der Lieferkette des Unternehmens fallen, müssen in der konkreten Risikobetrachtung nicht geprüft werden.</li><li>Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche sind unangemessen.</li><li>Zulieferer unabhängig von der ermittelten Risikodisposition mit Präventionsmaßnahmen wie Schulungen, vertraglichen Verpflichtungen oder Codes of Conduct unterschiedslos zu konfrontieren, kann vom BAFA als unangemessen und in der Regel unwirksam bewertet werden.&nbsp;</li></ul><p>Das Bemühen des BAFA, KMU als mittelbar vom LkSG Betroffene vor unzumutbarem Aufwand zu schützen, tritt deutlich hervor. Das BAFA betont aber nun auch die Vorteile für die Gesetzesadressaten: Sie hätten einen großen Entscheidungsspielraum, welche Risiken sie zuerst angehen, welche Maßnahmen sinnvoll sind und auf welche (risikobehafteten) Zulieferer sie sich besonders konzentrieren. Sie dürften und sollten also priorisieren. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalanzahl bzw. einen bestimmten prozentualen Anteil sehe das LkSG dabei nicht vor. Es sei auch für die Gesetzesadressaten ein Vorteil, sich mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Zuliefererantworten auseinander setzen zu müssen.</p><p>Das trifft im Grundsatz sicher zu. Die Lebenswirklichkeit großer Unternehmen ist nicht selten, schon allein über mehr als 10.000 unmittelbare Zulieferer zu verfügen. Schon die abstrakte Risikoanalyse erfordert hier einen hohen Aufwand und selbst wenn nur bei 10% dieser unmittelbaren Zulieferer abstrakte Risiken ermittelt worden sein sollten, wäre es noch immer eine schier unlösbare Mammutaufgabe, die abstrakten Risiken <strong>konkret</strong> zu überprüfen und im Falle der Feststellung von konkreten Risiken dann <strong>individuell maßgeschneiderte Präventionsmaßnahmen</strong> mit Hunderten unmittelbarer Zulieferern zu vereinbaren, wie sich das BAFA das ausweislich der Handreichungen und des FAQ-Papiers offenbar vorstellt. Das BAFA weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen sollen, lässt aber offen, <strong>welche Ressourcen das Unternehmen nach seiner Vorstellung einsetzen muss, um der Mammutaufgabe eines konkret-individuellen Vorgehens nachkommen zu können</strong>.<u>&nbsp;</u>Als wäre damit noch nicht genug Arbeit verbunden, weist das BAFA nun auch noch darauf hin, dass Unternehmen in der tieferen Lieferkette im Regelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit den mittelbaren Zulieferern bevorzugen sollten, bei denen die Risiken nach den Ergebnissen der Risikoanalyse am wahrscheinlichsten auftreten werden. Jedes Unternehmen, das einmal versucht hat, mit Rohstoffproduzenten außerhalb Europas über mehrere Stufen der Lieferkette hinweg in Kontakt zu treten, weiß, dass dies eher Abenteuercharakter hat, als dass es zum üblichen Geschäftsablauf gehört. Wenn man denn dann die Kontaktdaten des mittelbaren Zulieferers überhaupt bekommt. In seiner Handreichung zur Risikoanalyse hat das BAFA bekanntlich formuliert, Unternehmen seien „<i>angehalten</i>“, „<i>sich sukzessive um die Erhöhung der Transparenz in der Lieferkette zu bemühen</i>“. Das hört sich zunächst sinnvoll an, lässt aber essentielle Fragen offen, etwa nach der Rechtsgrundlage für das Angehaltensein und dem Umfang des ggf. geschuldeten sukzessiven Bemühens.</p><p>Was bedeutet dies alles für die Adressaten des LkSG? In jedem Fall sollten Zulieferer, bei denen nach Branchen- und Herkunftsbetrachtung keine Risiken ersichtlich sind, weder mit Fragebögen noch mit Codes of Conduct behelligt werden. Das entlastet zweifellos. Darüber hinaus wird eine Empfehlung allerdings schon schwierig. Der Schlüssel muss aus unserer Sicht zwangsläufig in der Tiefe der konkreten Risikoanalyse und einer strengen Priorisierung auf eine Handvoll wirklich relevanter Risiken liegen, die das Unternehmen tatsächlich realistischerweise mit dem Anspruch und der Erwartung in Angriff nehmen kann, die Situation zu verbessern. Moment, war nicht das eigentlich auch das Ziel des LkSG? Die Befassung mit umfangreichen organisatorischen Maßnahmen mit fraglichem Nutzen für die geschützten Rechtspositionen war es ganz sicher nicht.</p><p>Eine Erklärung, wie das naheliegende Vorgehen sinnvollerweise erfolgen darf, findet sich auch im FAQ-Papier nicht. Stattdessen heißt es bei der konkreten Risikobetrachtung lapidar, es liege „<i>im Ermessen des Unternehmens, bei der Ermittlung der Risiken eine angemessene und wirksame Methode der Informationsbeschaffung zu wählen</i>“. Jedenfalls pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche würden nicht dazu zählen. Und sonst? Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei allen Zulieferern innerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche? Oder gar das Stellen individuell-konkreter Fragen bei allen Zulieferern innerhalb der allgemeinen Risikobereiche? Den Regelungsadressaten mit Blick auf das vorbezeichnete Ziel Mut zu machen, sich auf realistischerweise handhabbare Abfragen und Datenmengen zu beschränken, dürfte wohl anders aussehen. Allenfalls denkbar wäre ein Baukastensystem für Fragebögen, aus dem nach vorangehender Clusterung der Zulieferer mit abstrakten Risiken je nach Branche und Herkunftsregion nur bestimmte Bausteine verwendet werden. Doch selbst dann dürfte das Unternehmen im Ergebnis mit einer erheblichen Datenflut konfrontiert bleiben. Aber wofür, wenn in der nachfolgenden Priorisierung realistischerweise ohnehin nur wenige prioritäre Risiken übrig bleiben können?</p><p>Bei den Präventionsmaßnahmen droht weiteres Ungemach. Unternehmen sollten unseres Erachtens weiterhin die bei den meisten Regelungsadressaten und vor allem auch darüber hinaus verbreiteten Verhaltenskodizes für Lieferanten zumindest mit ihren Risikolieferanten vereinbaren. Eine Individualisierung bei dieser Maßnahme scheint weder praxisgerecht noch erforderlich, auch wenn das BAFA das offenbar nachhaltig anders sieht. Standardisierte Verhaltenskodizes für Lieferanten wurden schon lange vor dem Inkrafttreten des LkSG im Markt verwendet und weithin als wirksam angesehen. Was genau soll auch unzumutbar oder unangemessen sein, seine unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung wesentlicher Menschenrechte zu verpflichten? Schließlich wird auch die unternehmensinterne Praxis, Mitarbeiter einen Verhaltenskodex mit vergleichbaren Verpflichtungen unterzeichnen zu lassen, vom BAFA (bislang?) nicht als unangemessen in Frage gestellt. Klar ist allerdings, dass der Lieferantenkodex nicht über das Ziel hinausschießen und Lieferanten Sorgfaltspflichten auferlegen darf, die originär nur für die Gesetzesadressaten bestehen, wie etwa die Einrichtung eines Risikomanagements insbesondere zwecks Übermittlung der Ergebnisse der Risikoanalyse an den Auftraggeber/Regelungsadressat und eines Beschwerdeverfahrens. Wie die Vereinbarung eines individuell-konkreten Lieferantenkodex im Falle ermittelter konkreter Risiken bei einem Zulieferer ad hoc in einer laufenden Vertragsbeziehung als Präventionsmaßnahme erfolgreich vereinbart werden soll und was der Vorteil gegenüber einem abstrakt-generellen Bekenntnis zu wesentlichen Menschenrechten ist, bleibt das Geheimnis des BAFA.</p><p>Das BAFA nutzt das FAQ-Papier aber auch gleich, um das Fokusthema für die nächsten Abfragen bei Unternehmen anzukündigen: Es wird ab jetzt die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens durch die Unternehmen in seinen Kontrollen besonders berücksichtigen und mögliche Verstöße sanktionieren. „<i>Wer nicht risikobasiert vorgeht oder wer versucht, seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen abzuwälzen, handelt weder angemessen noch regelmäßig wirksam und erfüllt damit nicht seine eigenen Pflichten</i>.“&nbsp;</p><p>Und es kommt noch toller: Zulieferer, die von einem LkSG-pflichtigen Vertragspartner pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden, können dies nun gegenüber dem BAFA (auch anonym) unter der folgenden Kontaktadresse anzeigen: <strong>LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de</strong>. Solche Hinweise kann das BAFA zur Eröffnung einer Prüfung mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen gegenüber dem Unternehmen nutzen. Das Führen von Streitigkeiten mit Zulieferern über die Ausfüllung von pauschalen Fragebögen und überbordenden Verhaltenskodizes kann also in Form eines Auskunftsverlangens des BAFA böse auf den Regelungsadressaten zurückfallen. Das Problem: Nicht jeder Hinweis eines Zulieferers muss auch berechtigt sein.&nbsp;</p><p>Zwar sind die Hinweise des BAFA in Handreichungen und FAQ wie gesagt rechtlich nicht verbindlich und Rechtsprechung zu den angesprochenen Themen liegt noch nicht vor, es ist für Unternehmen aber erst einmal unangenehm genug, sich intensiven Prüfungen des BAFA stellen zu müssen und wohlmöglich einen Bußgeldbescheid zu kassieren, auch wenn dieser möglicherweise von einem Gericht später wieder aufgehoben werden sollte.</p><p>Soweit muss es jedoch nicht kommen. Jedenfalls der letzte Satz des BAFA in den FAQ klingt auch für die Gesetzesadressaten versöhnlich: „<i>Das BAFA wird mit Blick auf den Bemühenscharakter der unternehmerischen Sorgfaltspflichten plausible Darstellungen zum risikobasierten Vorgehen in angemessener Weise berücksichtigen</i>.“ Unternehmen wissen damit zumindest im Grundsatz, was sie zu tun haben: Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten sie ein schlüssiges Konzept dokumentieren und umsetzen, bei dem auf der Grundlage der Risikoanalyse ein großer Teil der Zulieferer unbehelligt bleibt und Zulieferer mit konkret ermittelten Risiken mit einem maßvollen Lieferantenkodex verpflichtet und ggf. mit weiteren Präventionsmaßnahmen wie zielgerichteten Schulungen und Kontrollen versehen werden.</p><p>Dr. André Depping<br>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Mar 2025 09:49:07 +0100</pubDate>
                        <title>Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission hat mit dem so genannten Omnibus-Paket am 26. Februar 2025 weitreichende Änderungen insbesondere an der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie-Verordnung und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) <i>vorgeschlagen</i>. Die Vorschläge zielen darauf ab, Unternehmen, insbesondere KMU, von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Berichtspflichten zu vereinfachen. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen brachte das Ziel der Reform wie folgt auf den Punkt: „Simplification promised, simplification delivered!“. Die Kommission sieht in ihren Vorschlägen ein klares Signal, dass die EU ihre Zusagen zur Entschlackung der Regulierung ernst nimmt. Doch was bedeuten die geplanten Änderungen konkret für Unternehmen, wenn sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene tatsächlich so umgesetzt werden? Hierzu geben wir nachfolgend einen Überblick. Zwar ist damit zu rechnen, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren in den nächsten Monaten zügig durchgeführt werden soll. Wann die vorbezeichneten, bereits in Kraft getretenen europäischen Rechtsakte aber tatsächlich geändert sein werden und welchen Inhalt die finalen Änderungen schlussendlich haben werden, lässt sich derzeit noch nicht vorhersehen.</p><h3>1. Vorgeschlagene Änderungen der CSRD</h3><h5>1.1 Reduzierter persönlicher Anwendungsbereich der CSRD:</h5><p>Derzeit sind nach der CSRD große Unternehmen berichtspflichtig, die zwei der drei Schwellenwerte (50 Mio. EUR Nettoumsatz, 25 Mio. EUR Bilanzsumme, 250 Beschäftigte) überschreiten, sowie KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind. Künftig sollen nur noch große Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten sowie einem Umsatz von über 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro berichtspflichtig sein. Dies soll den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nach Angaben der Kommission um rund 80 % verringern. Zudem sollen die Berichtspflichten in mehreren Wellen zeitlich versetzt eingeführt werden (s.u. Ziffer 6).</p><h5>1.2 Freiwillige Berichtsstandards für kleinere Unternehmen:</h5><p>Unternehmen, die nicht (mehr) unter die CSRD fallen, sollen künftig freiwillig nach einem neuen vereinfachten Standard berichten können, der auf dem von der EFRAG-entwickelten Standard für kleine und mittlere Unternehmen (Voluntary Standards for SMEs, VSME) basiert. Zudem sollen die nach CSRD berichtspflichtigen Unternehmen von kleineren Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten in ihrer Wertschöpfungskette nur noch Informationen anfordern dürfen, die auf diesem Standard basieren (sog. „value chain cap“). Hierdurch sollen die sog. Trickle-Down-Effekte verringert werden, die sich durch Informationsanforderungen berichtspflichtiger Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette ergeben.</p><h5>1.3 Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS):</h5><p>Die von der EFRAG erarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen überarbeitet werden mit dem Ziel, die Anzahl der in den ERSR geforderten Datenpunkte erheblich zu reduzieren, unklare Vorgaben zu präzisieren und die Abstimmung mit anderen EU-Regulierungen zu verbessern.</p><h5>1.4 Wegfall sektorspezifischer Standards:</h5><p>Auf die bislang geplanten sektorspezifischen Berichterstattungsstandards, die zu den sektorübergreifenden ESRS künftig noch hinzukommen sollten, soll nunmehr vollständig verzichtet werden. Hierzu soll die Befugnis der Kommission zum Erlass entsprechender Standards aufgehoben werden. Mit einer Ausweitung der Berichterstattungsstandards über die sektorübergreifenden ESRS hinaus wäre dann nicht mehr zu rechnen.</p><h5>1.5 Anpassung der Prüfungspflichten:</h5><p>Für die berichtspflichtigen Unternehmen soll eine externe Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit weiterhin verpflichtend bleiben. Von der geplanten Verschärfung der Prüfung mit hinreichender Sicherheit soll Abstand genommen werden. Bis 2026 sollen durch die EU Kommission zudem detaillierte Leitlinien zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit veröffentlicht werden.</p><h5>1.6 Verschiebung der Berichtspflichten:</h5><p>Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten (die sog. erste Welle) sollen weiterhin erstmals im Jahr 2025 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 verpflichtet bleiben. Da die CSRD in Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, besteht für das Geschäftsjahr 2024 insofern ohnehin die bisherige Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung fort. Im Übrigen soll der Beginn der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten verschoben werden: Die übrigen großen Unternehmen, die die eingangs genannten neuen Kriterien erfüllen, sollen erstmals im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig sein (sog. zweite Welle). KMU, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt in der EU notiert sind, sollen dann erstmals im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026 berichtspflichtig sein (mit opt-out-Möglichkeit für die Geschäftsjahre 2026 und 2027, sog. dritte Welle). Schließlich sollen im Jahr 2029 berichtspflichtige Nicht-EU-Unternehmen folgen (für das Geschäftsjahr 2028, sog. vierte Welle).&nbsp;</p><h3>2. Vorgeschlagene Änderungen mit Blick auf die Taxonomie-Verordnung</h3><p>Mit Blick auf die Taxonomie-VO sehen die vorgeschlagenen Änderungen der CSRD vor, dass diejenigen Unternehmen, die unter den neuen Anwendungsbereich der CSRD fallen, nur noch dann gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO über ihre Taxonomie-Konformität berichten müssen, wenn sie einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro erzielen. Für alle anderen gemäß CSRD berichtspflichtige Unternehmen soll die Berichterstattung über ihre Taxonomie-Konformität künftig freiwillig bleiben. Hierdurch soll die Zahl der insoweit berichtspflichtigen Unternehmen nochmals gesenkt werden. Nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz von weniger als 450 Mio. Euro sollen künftig freiwillig auch über ihre teilweise Taxonomie-Konformität berichten können.&nbsp;</p><p>Zudem hat die Kommission Entwürfe zur Änderung des delegierten Taxonomie-Rechtsakts über die Offenlegungspflichten und der delegierten Rechtsakte zur Klimataxonomie und zur Umwelttaxonomie vorgelegt. Im Gegensatz zu den Vorschlägen zur Änderung der CSRD und der CSDDD kann die Kommission diese delegierte Rechtsakte nach Abschluss der eingeleiteten Konsultationen prinzipiell selbst verabschieden. Die Kommission beabsichtigt insoweit:</p><ul><li>Vereinfachung der Berichtsvorlagen, was zu einer Reduzierung der Datenpunkte um fast 70% führen soll;</li><li>Befreiung der Unternehmen von der Pflicht, die Taxonomie-Fähigkeit und Taxonomie-Konformität solcher Wirtschaftstätigkeiten zu bewerten, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell nicht wesentlich sind (insbesondere wenn sie 10 % ihres Gesamtumsatzes, ihrer Investitionsausgaben oder der Summe ihrer Vermögenswerte nicht übersteigen);</li><li>Änderungen an den wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzinstitute, insbesondere an der Green Asset Ratio (GAR) für Banken; Banken sollen künftig in der Lage sein, Risikopositionen in Bezug auf Unternehmen, die nicht in den künftigen Anwendungsbereich der CSRD fallen, aus dem GAR-Nenner auszuschließen;</li><li>Vereinfachung bestimmter besonders komplexer „Do no Significant Harm“ (DNSH)-Kriterien.</li></ul><p></p><h3>3. Vorgeschlagene Änderungen der CSDDD&nbsp;</h3><p>Auch die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD sollen nach der Vorstellung der Kommission zu einer deutlichen Entlastung bei den betroffenen Unternehmen führen.</p><h5>3.1 Verlängerung der Vorbereitungszeit</h5><p>Den Unternehmen soll mehr Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umsetzung des neuen Rahmens vorzubereiten, indem zunächst die Umsetzungsfrist in nationales Recht um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert wird und sodann die erste Phase der Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größte Unternehmenskategorie (mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als EUR 1,5 Mrd. Umsatz) um ein Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben wird. Gleichzeitig soll die Annahme der erforderlichen Leitlinien zur Anwendung durch die Kommission auf Juli 2026 vorgezogen werden. Ob letzteres für europäische Unternehmen mehr Sicherheit gibt, wenn die nationale Umsetzung noch aussteht, bleibt zweifelhaft. Deutsche Unternehmen sollten hiermit ohnehin kaum Probleme haben, da nach den zahlreichen Entschärfungen der CSDDD kaum mehr grundlegende Änderungen am LkSG zu erwarten sind und auch praktisch keine deutschen Unternehmen vom Anwendungsbereich betroffen sein sollten, die nicht bereits unter das LkSG fallen.</p><h5>3.2 Konzentration auf direkte Geschäftspartner und geringere Prüfungsfrequenz</h5><p>Die Unternehmen sollen von der Pflicht entbunden werden, tiefergehende Bewertungen der nachteiligen Auswirkungen ihres Handelns in ihren gesamten, oft sehr weitreichenden Aktivitätenketten durchführen zu müssen. Sie sollen sich auf die Prüfung ihrer direkten Geschäftspartner konzentrieren können. Eine darüberhinausgehende umfassende Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Wertschöpfungskette und mittelbare Geschäftspartner ist nur noch in Fällen erforderlich, in denen dem Unternehmen plausible Informationen vorliegen, dass dort nachteilige Auswirkungen aufgetreten sind oder auftreten könnten. Bei erforderlichen Präventionsmaßnahmen sollen Unternehmen dafür Sorge tragen, dass ihr Code of Conduct von den direkten Lieferanten in der Lieferkette weitergegeben wird. Im Zusammenhang mit diesen Vereinfachungsvorschlägen verweist die EU-Kommission ausdrücklich auf die ähnlichen Regelungen im LkSG.</p><p>Ein weiterer sehr wichtiger Vereinfachungsvorschlag ist die Verlängerung des Zeitabstands zwischen zwei regelmäßigen Bewertungen von Geschäftspartnern von einem auf fünf Jahre, wobei nach wie vor gilt, dass ein Unternehmen die Umsetzung seiner Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht bewerten und überarbeiten muss, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind. Gerade die jährliche regelmäßige Überprüfung der Lieferanten nach dem LkSG stellt bislang ein großes Ärgernis für die Gesetzesadressaten dar und erscheint deutlich übertrieben.&nbsp;</p><h5>3.3 Entlastung kleinerer Lieferanten</h5><p>Eine Entlastung soll es auch für den Mittelstand geben, der zwar nicht in den Adressatenkreis der CSDDD fällt, aber bereits unter dem LkSG vielfach unter unterschiedlichen und teils überzogenen menschenrechtlichen Anfragen und Anforderungen ihrer großen Kunden leidet. Dieser Dominoeffekt soll verringert werden, indem Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSDDD fallen, bei KMU- oder Midcap-Geschäftspartnern (d. h. Unternehmen mit höchstens 500 Beschäftigten) nur noch die im freiwilligen CSRD-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME-Standard, s.o. Ziffer 1.2) aufgeführten Informationen anfordern dürfen. Diese Begrenzung gilt grundsätzlich, es sei denn, für die Analyse werden im Einzelfall zusätzliche Informationen benötigt (z. B. über Auswirkungen, die nicht vom Standard erfasst werden) und diese Informationen können nicht auf andere zumutbare Weise beschafft werden.</p><h5>3.4 Keine Regelung der zivilrechtlichen Haftung</h5><p>Die Regelung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen für Menschenrechtsverstöße in der Lieferkette war von Anbeginn an einer der größten Streitpunkte bei der CSDDD. Nachdem es bereits Entschärfungen der ursprünglich angedachten Haftungsnorm gegeben hat, sollen nun die harmonisierten Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung gestrichen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verbandsklagen von Gewerkschaften oder NGO aufgehoben werden. Wie bisher sollen dann die verschiedenen nationalen Regelungen für eine mögliche zivilrechtliche Haftung weitergelten. Insbesondere ist es dann weiterhin eine Frage des nationalen Rechts, ob seine Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung Vorrang vor den ansonsten anwendbaren Vorschriften eines Drittlands haben, in dem der Schaden eingetreten ist. In Deutschland würde sich somit – wie auch schon nach dem LkSG – an der umstrittenen Rechtslage bei Menschenrechtsverletzungen in der vorgelagerten Lieferkette nichts ändern.</p><h5>3.5 Sonstige Vereinfachungen</h5><p>Im Übrigen soll eine Reihe von weiteren Aspekten der Sorgfaltspflichten vereinfacht werden, um großen Unternehmen unter Wahrung der Zielsetzungen der CSDDD unnötige Komplexität und Kosten zu ersparen:</p><ul><li>die Verpflichtungen zur Einbeziehung der Interessenträger sollen gestrafft werden;</li><li>die Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel soll aufgehoben werden;</li><li>die Anforderungen an die Annahme von Übergangsplänen zur Minderung der Folgen des Klimawandels sollen an die CSRD angeglichen werden;</li><li>das Prinzip der größtmöglichen Harmonisierung soll auf weitere Bestimmungen über zentrale Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden, um EU-weit für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;</li><li>die Überprüfungsklausel zur Aufnahme von Finanzdienstleistungen in den Anwendungsbereich der Sorgfaltspflicht-Richtlinie soll gestrichen werden.</li></ul><p></p><h3>4. Befreiung und Vereinfachung von CBAM-Pflichten&nbsp;</h3><p>Kleine Importeure, insbesondere KMU und Einzelpersonen, die nur geringe Mengen an Waren im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) einführen, sollen von den vorgesehenen Verpflichtungen befreit werden. Dies wird durch die Einführung einer neuen jährlichen Schwelle von 50 Tonnen pro Importeur erreicht. Dadurch entfallen die CBAM-Pflichten für etwa 90 % aller bislang Betroffenen, während weiterhin über 99 % der relevanten Emissionen abgedeckt bleiben.</p><p>Darüber hinaus sollen die Regeln für Unternehmen, die weiterhin dem CBAM unterliegen, vereinfacht werden. Dies betrifft insbesondere die Autorisierung der CBAM-Erklärenden sowie die Anforderungen zur Berechnung der eingebetteten Emissionen und zur Berichterstattung.</p><h3>5. Fazit</h3><p>Die vorgeschlagenen Änderungen sollen nach Vorstellung der EU-Kommission ein bedeutender Schritt in Richtung einer nachhaltigeren und effizienteren Unternehmensführung sein, die die betroffenen Unternehmen nicht überfordert. Doch bevor diese Vereinfachungen tatsächlich wirksam werden, müssen sie noch den weiteren EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen und anschließend in nationalen Gesetzen in für die Unternehmen gut handhabbarer Weise umgesetzt werden. Die verlängerten Fristen bieten den Unternehmen die Möglichkeit, sich besser auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Wer frühzeitig die richtigen Prozesse anpasst, kann sich nicht nur rechtzeitig auf die kommenden Veränderungen einstellen, sondern auch langfristige Wettbewerbsvorteile sichern.&nbsp;</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Feb 2025 14:04:07 +0100</pubDate>
                        <title>Der Omnibus ist da: Pläne der EU Kommission zu regulatorischen Erleichterungen im Bereich ESG</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-omnibus-ist-da-plaene-der-eu-kommission-zu-regulatorischen-erleichterungen-im-bereich-esg</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Spannung erwartet und bereits im Vorfeld heiß diskutiert hat die EU Kommission heute ihre <strong>Vorschläge</strong> vorgestellt, wie sie <strong>Bürokratie abbauen</strong> und das Umfeld für Unternehmen vereinfachen will.</p><p>Das erste Omnibus-Paket enthält folgende Schritte:</p><ul><li>Make sustainability reporting more accessible and efficient  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Reporting Directive</strong> – CSRD, dazu näher sogleich)</li><li>Simplify due diligence to support responsible business practices  (betrifft die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> – CSDDD bzw. CS3D, dazu näher sogleich)</li><li>Strengthen the carbon border adjustment mechanism for a fairer trade  </li><li>Unlock opportunities in European investment programmes</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://commission.europa.eu/news/commission-proposes-cut-red-tape-and-simplify-business-environment-2025-02-26_en" target="_blank" rel="noreferrer">Commission proposes to cut red tape and simplify business environment - European Commission</a></p><p>Auf den dort verlinkten Seiten werden die einzelnen Schritte näher dargestellt. Zu den ersten beiden Schritten hebt die EU Kommission folgendes hervor:</p><p>„<strong>Making sustainability reporting more accessible and efficient</strong>&nbsp;</p><p>Specifically, the main changes in the area of sustainability reporting (CSRD and EU Taxonomy) will:</p><ul><li>Remove around 80% of companies from the scope of CSRD, focusing the sustainability reporting obligations on the largest companies which are more likely to have the biggest impacts on people and the environment;</li><li>Ensure that sustainability reporting requirements on large companies do not burden smaller companies in their value chains;</li><li>Postpone by two years (until 2028) the reporting requirements for companies currently in the scope of CSRD and which are required to report as of 2026 or 2027.</li><li>Reduce the burden of the EU Taxonomy reporting obligations and limit it to the largest companies (corresponding to the scope of the CSDDD),<span>&nbsp; </span>while keeping the possibility to report voluntarily for the other large companies within the future scope of the CSRD. This is expected to deliver significant cost savings for smaller companies, while allowing businesses that wish to access sustainable finance to continue that reporting.</li><li>Introduce the option of reporting on activities that are partially aligned with the EU Taxonomy, fostering a gradual environmental transition of activities over time, in line with the aim to scale up transition finance to help companies on their path towards sustainability.</li><li>Introduce a financial materiality threshold for the Taxonomy reporting and reduce the reporting templates by around 70%.</li><li>Introduce simplifications to the most complex “Do no Significant harm” (DNSH) criteria for pollution prevention and control related to the use and presence of chemicals that apply horizontally to all economic sectors under the EU Taxonomy – as a first step in revising and simplifying all such DNSH criteria.</li><li>Adjust, among others, the main Taxonomy-based key performance indicator for banks, the Green Asset Ratio (GAR). Banks will be able to exclude from the denominator of the GAR exposures that relate to undertakings which are outside the future scope of the CSRD (i.e. companies with less than 1000 employees and €50m turnover).</li></ul><p><strong>Simplifying due diligence to support responsible business practices</strong></p><p>The main changes in the area of sustainability due diligence will:</p><ul><li>Simplify sustainability due diligence requirements so that companies in scope avoid unnecessary complexities and costs, e.g. by focusing systematic due diligence requirements on direct business partners; and by reducing the frequency of periodic assessments and monitoring of their partners from annual to 5 years, with ad hoc assessments where necessary.</li><li>Reduce burdens and trickle-down effects for SMEs and<span>&nbsp; </span>and small mid-caps by limiting the amount of information that may be requested as part of the value chain mapping by large companies;</li><li>Further increase the harmonisation of due diligence requirements to ensure a level playing field across the EU;</li><li>Remove the EU civil liability conditions while preserving victims' right to full compensation for damage caused by non-compliance, and protecting companies against over-compensation, under the civil liability regimes of Member States; and</li><li>Give companies more time to prepare to comply with the new requirements by postponing the application of the sustainability due diligence requirements for the largest companies by one year (to 26 July 2028), while advancing the adoption of the guidelines by one year (to July 2026).“</li></ul><p>Vgl. im Einzelnen: <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_25_614" target="_blank" rel="noreferrer">Commission simplifies rules on sustainability and EU investments</a></p><p>Die soeben veröffentlichten Vorschläge werden nun zunächst näher auszuwerten sein.</p><p><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Es handelt sich<strong>&nbsp;</strong>um <strong>Gesetzgebungsvorschläge</strong> der EU-Kommission. Sie hat angekündigt, diese Vorschläge dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen. Wann und mit welchen konkreten Inhalten die Vorschläge der EU Kommission also letztlich verabschiedet werden, ist daher offen.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 30 Jan 2025 17:54:59 +0100</pubDate>
                        <title>Innovation, Dekarbonisierung, Sicherheit – aber &quot;simpler, lighter, faster&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/innovation-dekarbonisierung-sicherheit-aber-simpler-lighter-faster</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>So oder so ähnlich könnte man den "Competitiveness Compass" bzw. "Kompass für Wettbewerbsfähigkeit“ zusammenfassen, den die EU Kommission am 29. Januar 2025 vorgelegt hat (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_25_339" target="_blank" rel="noreferrer">Ein EU-Kompass, um wieder wettbewerbsfähig zu werden</a>). In dem Kompass definiert die EU Kommission den strategischen Rahmen für ihre Arbeit in den kommenden fünf Jahren. Das Ziel: Die Wirtschaft in der EU ankurbeln.</p><p>Interessant ist zunächst die zugrundeliegende Analyse der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in einem Pressegespräch: "<i>Our business model has basically relied on cheap labor, from China presumably, cheap energy from Russia and partially outsourcing security and security investment. These days are gone.</i>"</p><p>Die Konsequenz daraus: Die im Kompass näher dargestellten Pläne der EU Kommission für die drei Handlungsschwerpunkte Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit, die ihrerseits auf den Empfehlungen des Draghi-Berichts beruhen. Ziel der Kommission ist es, Europa zu dem Ort zu machen, an dem die Technologien, Dienstleistungen und sauberen Produkte von morgen erfunden, hergestellt und vermarktet werden, und dabei den Kurs auf Klimaneutralität beizubehalten. Damit gibt der Kompass einen ersten Ausblick zu der Frage, ob dem Thema ESG angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in der EU das Aus droht (vgl. grundlegend dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kommt-nun-das-aus-fuer-esg" target="_blank">Kommt nun das Aus für ESG? | ADVANT Beiten</a>). Dass die Transformation der Wirtschaft insgesamt ad acta gelegt werden soll, ist auf Grundlage des Kompasses also erst einmal nicht zu erwarten.</p><p>Was sich aber offensichtlich gravierend ändern soll, sind die Mittel: Die EU Kommission beschreibt im Kompass fünf so genannte "horizontale Faktoren für Wettbewerbsfähigkeit", mit denen sie ihre Ziele in den drei Handlungsschwerpunkten Innovation, Dekarbonisierung und Sicherheit erreichen will. Aus rechtlicher Sicht besonders relevant ist der erste Faktor "Vereinfachung", mit dem eine <strong>drastische Reduzierung des Regelungs- und Verwaltungsaufwands</strong> angekündigt wird. Hinzu kommt der beabsichtigte Abbau von Hindernissen für den Binnenmarkt, die Vorstellung einer "Europäischen Spar- und Investitionsunion" zwecks Finanzierung des gesamten Unterfangens, die Förderung von Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen und eine bessere Koordinierung der politischen Maßnahmen auf EU- und nationaler Ebene.</p><p>Der im Kompass angeführte Aspekt der Vereinfachung erfordert offensichtlich einen grundlegenden Wandel. Hier will die EU Kommission selbst voranschreiten und kündigt bereits für Februar 2025 eine erste Reihe von "Simplification Omnibus packages" an. Einer – und auch der erste – Omnibus soll weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen Nachhaltigkeitsberichterstattung, nachhaltigkeitsbezogene Sorgfaltspflichten und Taxonomie umfassen. Angesprochen sind damit die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und die Taxonomie-VO. Diesbezügliche Erleichterungen hatte die EU Kommission bereits in Folge der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" im Herbst letzten Jahres angekündigt. Der Agenda für die kommende Kommissionssitzung am 26. Februar 2025 zufolge zeichnet für den entsprechenden TOP "Omnibus package: Chapeau communication and omnibus proposal" neben dem Vizepräsident Stéphane Séjourné nunmehr auch die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen selbst verantwortlich. Das mag Ausdruck der politischen Bedeutung dieses Vorhabens und der vielen diesbezüglichen Forderungen (mittlerweile etwa auch seitens der EVP sowie der deutschen und französischen Regierung) sein.</p><p>Ein erster Hinweis auf den Inhalt dieses "ersten Omnibusses" lässt sich dem Kompass auch bereits entnehmen: Um eine der Unternehmensgröße angepasste Regulierung zu gewährleisten, will die EU Kommission eine Definition für eine neue Unternehmenskategorie, die so genannten "small micaps", vorschlagen. Dabei soll es sich um Unternehmen handeln, die größer sind als KMU, aber kleiner als Großunternehmen. Die EU Kommission kündigt an, dass dadurch Tausende von Unternehmen in der EU im gleichen Sinne wie die KMU von einer maßgeschneiderten Vereinfachung der Rechtsvorschriften profitieren sollen. Das könnte so verstanden werden, dass etwa der Anwendungsbereich der CSRD, in den ab 1. Januar 2025 eigentlich alle großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 267 Abs. 3 HGB fallen sollen, entsprechend eingeschränkt werden soll.</p><p>Was bedeutet das für die Unternehmen? Allein mit der Umsetzung der angekündigten Vereinfachungen durch den jeweiligen Gesetzgeber wird es in der Regel noch nicht getan sein. Vielmehr sind derartige Vereinfachungen im zweiten Schritt von den einzelnen Unternehmen umzusetzen. Dabei wird zu beleuchten sein, inwieweit die vom jeweiligen Unternehmen eingerichteten Prozesse sinnvoll angepasst werden können und sollen. Allein der Wegfall einer gesetzlichen Vorschrift macht einen eingerichteten Prozess nicht von vornherein obsolet. Zur Verdeutlichung ein (etwas überspitztes) Beispiel: Würde etwa die infolge des Wirecard-Skandals in § 91 Abs. 3 AktG aufgenommene Pflicht des Vorstands einer börsennotierten Aktiengesellschaft zur Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems (IKS) und Risikomanagementsystems (RMS) wieder aufgehoben, wäre es in der Regel über das Ziel hinausgeschossen, IKS und RMS postwendend vollständig abzuschaffen. Was aber sinnvoll und geboten ist, ist im Auge zu behalten, welche regulatorischen Vereinfachungen der von der EU Kommission insoweit angekündigte Wandel über die Zeit mit sich bringen wird und wie diese sodann in entsprechende Vereinfachungen der unternehmensinternen Prozesse übersetzt werden können. Ziel muss es dabei bleiben, dass Entscheidungen jeweils auf einer sinnvollen Informationsgrundlage getroffen werden können. Die individuellen Gestaltungsspielräume würden also wieder größer. Das bedeutet aber nicht, dass etwa ESG-Themen für Unternehmen fortan keine Rolle mehr spielen. Vielmehr steht jedenfalls Stand jetzt die Transformation der Wirtschaft und die sich daraus ergebenden Chancen und Risiken für die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen weiter auf der Tagesordnung.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 12:54:09 +0100</pubDate>
                        <title>Kommt nun das Aus für ESG?</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der 20. Januar 2025 ist zweifelsohne ein wichtiger Tag. In den USA wird der alte und neue US-Präsident Donald Trump vereidigt. Schon zuvor hatte sich in den USA seit längerer Zeit Streit um die Beachtung von ESG-Aspekten durch Unternehmen und institutionelle Anleger entwickelt. Diese Diskussion ist auch nach Deutschland und Europa übergeschwappt und vermischt sich mit dem jahrzehntealten Thema des Bürokratieabbaus. Ein erstes Beispiel dafür war das bereits recht holprige Zustandekommen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die Diskussion um die Abschaffung des LkSG ein zweites (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 9. Dezember 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>). Im November 2024 hat der Europäische Rat in der Budapester Erklärung zum "Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit" einen "revolutionären Vereinfachungsprozess" eingefordert, der insbesondere eine Verringerung der Nachhaltigkeitsberichtspflichten um mindestens 25 Prozent mit sich bringen soll (<a href="https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/11/08/the-budapest-declaration/" target="_blank" rel="noreferrer">Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit - Consilium</a>). Aufbauend darauf hat die EU-Kommission eine so genannte Omnibus-Verordnung zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Taxonomie-VO und der erst im Sommer 2024 in Kraft getretenen CSDDD angekündigt. Seither wird munter gerätselt und gefordert, was diese Omnibus-Verordnung im Einzelnen enthalten soll. Ein erster konkreter Entwurf der Kommission wird für Ende Februar erwartet. Noch ein weiterer Mosaikstein in diesem aktuellen Bild ist der Umstand, dass die bereits 2022 in Kraft getretenen CSRD infolge des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, was wiederum denjenigen Unternehmen erhebliche Rechtsunsicherheiten bereitet, die erstmalig für das Geschäftsjahr 2024 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet gewesen wären und sich in Erwartung einer noch halbwegs rechtzeitigen Umsetzung der CSRD ins deutsche Recht dementsprechend vorbereitet hatten (vgl. dazu ebenfalls unseren vorbezeichneten Blogbeitrag).</p><p>Das alles könnte man kritisch als hektisches Hin und Her bewerten, das von den Zielen klarer und effizienter Vorgaben, Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit einigermaßen weit entfernt zu sein scheint. Gleichzeitig kommt die Frage, wie sich dieses mögliche "Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln" auf Seiten des Gesetzgebers bei den betroffenen Unternehmen auswirkt. Unabhängig von den andauernden politischen Diskussionen um die neuen ESG-Regulierungen gibt es für das Thema ESG aber auch einige rechtliche Determinanten, die in jedem Fall Fortbestand haben dürften:</p><p>Bereits geltende Gesetze sind natürlich zu beachten (Stichwort Compliance), und zwar solange sie gelten. Die bloße Möglichkeit einer Abschaffung von Gesetzen ist keine hinreichende Rechtfertigung, sich an diese Gesetze schon zuvor nicht mehr zu halten. Das gilt zum Beispiel für das LkSG, das seit 1. Januar 2023 geltendes deutsches Recht ist (vgl. dazu unseren vorbezeichneten Blogbeitrag). Zu den geltenden Gesetzen gehören aber auch die althergebrachten <strong>allgemeinen Sorgfaltsanforderungen an das Handeln von Vorständen und Geschäftsführern</strong>, bei denen immer mal wieder über Modifikationen – gerade bezüglich der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung in Form der Schadenersatzhaftung – diskutiert wird, aber nicht über eine umfassende Abschaffung: "<i>Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.</i>", § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG. Und dem Satz 2 der Vorschrift ist zu entnehmen, dass <strong>unternehmerische Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft</strong> getroffen werden sollen. Was bedeutet das für unternehmerischen Entscheidungen – und hier gerade auch Kardinalentscheidungen zu Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell, für die (auch) ESG-Aspekte relevant sind und damit zur angemessen Informationsgrundlage zählen? Dann sollte der Vorstand diese <strong>ESG-Aspekte&nbsp;</strong>bei seiner Entscheidung (neben allen anderen relevanten Aspekten) angemessen (mit-)berücksichtigen, wenn er im Falle einer unerfreulichen weiteren Unternehmensentwicklung später nicht Pflichtverletzungsvorwürfen und Haftungsansprüchen ausgesetzt sein möchte. Und zwar ganz unabhängig von CSRD, Taxonomie-VO, CSDDD und der angekündigten Omnibus-Verordnung (vgl. im Einzelnen Walden, NZG 2020, 50 ff.: "<i>Corporate Social Responsibility: Rechte, Pflichten und Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat</i>").</p><p>Ein anderer, damit eng verbundener Punkt findet sich im Bereich der <strong>Bankenaufsicht</strong>. Die Aufsicht hat bereits vor einigen Jahren die Bedeutung von ESG-Risiken und die Notwendigkeit ihrer Erfassung im klassischen Risikomanagement hervorgehoben. Mittlerweile enthält die MaRisk zahlreiche detaillierte Regelungen dazu. Und gerade erst am 9. Januar 2025 hat die European Banking Authority (EBA) ihre "<i>Guidelines on the management of environmental, social and governance (ESG) risk</i>" (<a href="https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2025-01/fb22982a-d69d-42cc-9d62-1023497ad58a/Final%20Guidelines%20on%20the%20management%20of%20ESG%20risks.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Final Guidelines on the management of ESG risks.pdf</a>) veröffentlicht. Dort ist in der Executive Summary erneut zu lesen:</p><p>"<i><strong>ESG risks</strong>, in particular environmental risks through transition and physical risk drivers, <strong>pose challenges to the safety and soundness of institutions</strong> and may <strong>affect all traditional categories of financial risks</strong> to which they are exposed. To <strong>ensure the resilience of the business model</strong> and risk profile of institutions in the short, medium and long term, the guidelines set requirements for the internal processes and <strong>ESG risk management arrangements</strong> that institutions should have in place. […] Institutions should <strong>integrate ESG risks into their regular risk management framework</strong> by considering their role as potential drivers of all traditional categories of financial risks, including credit, market, operational, reputational, liquidity, business model, and concentration risks.</i>" (Hervorhebungen durch den Verfasser)</p><p>Für die Unternehmen der Realwirtschaft folgt daraus zweierlei: Erstens: Wenn ESG-Risiken für Finanzinstitute relevant sind, dann sind sie es auch und erst recht auch für ihre Kunden. Denn die ESG-Risiken der Institute ergeben sich häufig aus den ESG-Risiko ihrer Kunden, etwa wenn ein solches Risiko als Kreditrisiko auf das Institut durchschlägt. Daher tun nicht nur die Institute, sondern auch die Unternehmen der Realwirtschaft gut daran, ESG-Risiken in ihren traditionellen (und seit Wirecard in § 90 AktG jedenfalls auch für börsennotierte Gesellschaften der Realwirtschaft gesetzlich vorgeschriebenen) Risikomanagementsystemen zu berücksichtigen, um mögliche negative Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Berücksichtigung von ESG-Risiken auf das Unternehmen möglichst zu vermeiden. Und zweitens: Unabhängig von der entsprechenden Ausgestaltung des eigenen Risikomanagements ist auch insoweit ein "trickle-down"-Effekt zu erwarten, da sich die Institute im Zuge ihrer eigenen Risikomanagementprozesse um entsprechende Informationen ihren Kunden bemühen müssen und diese sich daher mit entsprechende Informationsanfragen konfrontiert sehen. So hat die Einbeziehung von ESG-Aspekten in die Kreditprozesse der Institute bereits begonnen.</p><p>Als Kehrseite zu den ESG-Risiken sollten Vorstände und Geschäftsführer auch etwaige <strong>ESG-Chancen</strong> im Blick behalten. Für viele Unternehmen mag die Transformation der Wirtschaft auch neue Geschäftschancen beinhalten, die ebenso wie andere Geschäftschancen zu behandeln sind.&nbsp;</p><p>All das gilt natürlich in erster Linie für die klassische Outside-In-Perspektive der Unternehmen, aber mittelbar unter Umständen auch für die von der CSRD unter dem Gesichtspunkt der doppelten Wesentlichkeit angesprochenen Inside-Out-Perspektive, d.h. den Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf die Umwelt und die Gesellschaft. Denn derartige nachteilige Auswirkungen können auf das Unternehmen zurückfallen, wenn sie von relevanten Bezugsgruppen wie z.B. (ggf. potentiellen) Kunden und Mitarbeitern kritisch betrachtet werden. Und schließlich ist auch der Blick in die Lieferkette spätestens seit Corona und zunehmenden geopolitischen Ungewissheiten nichts Neues mehr.</p><p>Im Ergebnis erscheint eine Auseinandersetzung mit den für das spezifische Unternehmen relevanten ESG-Risiken und ESG-Chance mit Blick auf die allgemeinen Leitungspflichten von Vorstand und Geschäftsführung also auch unabhängig von der CSRD sinnvoll. Interessanterweise haben sich mit Blick auf die Omnibus-Pläne der EU-Kommission laut Presseberichten unlängst die der französischen Organisation C3D angehörenden Chief Sustainability Officers (CSOs) von mehr als 400 französischen Unternehmen an die EU-Kommission gewandt und betont, dass “<i>ESG reporting and value chain assessment</i>” wesentlich seien "<i>for</i> <i>resilience</i>" sowie “<i>for survival, growth, and long-term competitiveness</i>” der europäischen Unternehmen. Zudem würden sie die Souveränität Europas stärken, indem europäische Normen globale Standards setzen, anstatt dies anderen konkurrierenden Rechtsordnungen zu überlassen (damit ist wohl der sog. <i>Brussel's Effect</i> angesprochen). Die französischen CSOs raten der EU-Kommission daher zu praktischen Maßnahmen zur Verbesserung der Klarheit und Wirksamkeit der Regulierungen, ohne ihre strategischen Ziele zu gefährden. Wie bereits einleitend deutlich wurde, gibt es freilich genügend Stimmen, die eine gegenteilige Auffassung vertreten und eine unveränderte Fortführung als gravierenden Wettbewerbsnachteil ansehen.</p><p>Es bleibt daher auf jeden Fall spannend, wie diese Diskussion sich weiter entwickeln wird. Relevante ESG-Aspekte bereits "nur" deshalb außer Acht zu lassen, könnte sich für Unternehmensleiter als riskant erweisen. Das Treffen von abgewogenen Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage bleibt (auch) insoweit das A und O.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 10 Jan 2025 17:59:04 +0100</pubDate>
                        <title>Neues aus dem Energierecht: Änderungen zum 1. Januar 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neues-aus-dem-energierecht-aenderungen-zum-1-januar-2025</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Liebe Leserinnen, liebe Leser,</h3><p>das Jahr 2025 wird für das Energierecht mindestens ebenso dynamisch, wie es bereits die vorhergehenden Jahre waren. Noch unklar ist, welche Auswirkungen die im Februar anstehende Neuwahl und die sich verändernde geopolitische Lage auf die Ausrichtung und Zielverfolgung im Energiebereich haben werden. Das, was bereits jetzt bekannt ist und ab Jahresbeginn bzw. im Jahr 2025 neu gilt, stellen wir Ihnen im Folgenden kurz dar.</p><p><span class="text-red"><strong>1. Pflicht zur Installation intelligenter Messysteme nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für Messstellenbetreiber</strong></span></p><p>Ab dem Jahr 2025 kann jeder Haushalt einen digitalen Stromzähler erhalten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich diejenigen mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 kWh, Solaranlagen mit mehr als 7 kW Leistung und steuerbare Wärmepumpen. Ab Anfang des Jahres sind Messstellenbetreiber auf Verlangen verpflichtet, Zählpunkte und nicht bilanzierungspflichtige Unterzähler in der Kundenanlage – aber Achtung der Begriff der Kundenanlage ist mit EuGH-Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-293/23) grundsätzlich in Frage gestellt worden (hier können Sie den <a href="https://communication.advant-beiten.com/21/1132/december-2024/blickpunkt-offentlicher-sektor-dezember-2024.asp" target="_blank" rel="noreferrer noopener"><u>Beitrag in der Dezember 2024 Ausgabe des Newsletters Blickpunkt Öffentlicher Sektor</u></a> nachlesen) von – mit 15-Minuten – scharfen, intelligenten Messsystemen (nach § 2 Nr. 7 MsbG, "<strong>iMS</strong>") vorzeitig auszustatten. Bisher war die Installation von iMS freiwillig, muss nun aber zwingend vier Monate nach deren Beauftragung erfolgen. Dies stellt einen weiteren Schritt des vom Gesetzgeber avisierten "Smart-Meter-Rollouts" dar, welcher in den letzten Jahren nur schleppend vorankam.</p><p><span class="text-red"><strong>2. Pflicht zum Angebot dynamischer Stromtarife nach § 41a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 sind alle Stromlieferanten verpflichtet, Letztverbrauchern Stromlieferverträge mit dynamischen Stromtarifen anzubieten, sofern letztere über ein iMS verfügen. Nach § 3 Nr. 31d EnWG sind dynamische Tarife solche, in denen die Preisschwankungen der Energiebörse widergespiegelt werden. Dies erlaubt es Letztverbrauchern, ihren Stromverbrauch so zu flexibilisieren, dass er optimal an Zeiten von niedrigen Strompreisen ausgerichtet ist. Stromlieferanten müssen ihre Kunden zudem umfassend zu den dynamischen Tarifen unterrichten und Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.</p><p><span class="text-red"><strong>3. Pflicht zur Gewährleistung eines 24-Stunden-Lieferantenwechsels für Stromlieferanten</strong></span></p><p>Zum 4. April 2025 sind Stromlieferanten nach Festlegung BK6-22-024 der Bundesnetzagentur verpflichtet, auf Begehren von Letztverbrauchern einen beschleunigten werktäglichen und maximal 24-Stunden andauernden Lieferantenwechsel zu gewährleisten.</p><p><span class="text-red"><strong>4. Vorgaben für Anlagenbetreiber für Blinklichter von Windkraftanlagen in der Nacht nach § 9 Abs. 8 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG)</strong></span></p><p>Windenergieanlagen an Land müssen ab dem 1. Januar 2025 mit bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnungseinrichtungen ausgestattet sein, wenn sich für diese eine Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ("BNK") aus dem Luftverkehrsrecht ergibt. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung müssen Anlagenbetreiber Zahlungen an den Netzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG leisten.</p><p><span class="text-red"><strong>5. Anstieg des CO2-Preises gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Letztverbraucher</strong></span></p><p>Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der Preis pro Emissionszertifikat im nationalen Emissionshandel auf EUR 55. Durch den höheren CO2-Preis möchte der Gesetzgeber Anreize für den Letztverbraucher schaffen, auf CO2-arme oder gar CO2-freie Technologie umzusteigen. Damit beginnt das letzte Jahr der Festpreisphase, in welcher der Preis eines Emissionszertifikats gesetzlich bestimmt wird. Ab dem Jahr 2026 werden die Preise eines Emissionszertifikats, ähnlich wie im europäischen Emissionszertifikathandel, durch Auktionen bestimmt. Ein Preiskorridor wird den Preis für ein Zertifikat für das Jahr 2026 auf EUR 55 bis maximal EUR 65 einschränken.</p><p><span class="text-red"><strong>6. Vorgaben für Eigentümer von Feuerungsanlagen nach Auslaufen der Übergangsvorschriften in der Bundes-Immissionsschutzverordnung</strong></span></p><p>Die Bundes-Immissionsschutzverordnung sieht vor, dass Eigentümer von Öfen, die mit Brennstoffen wie Holz, Kohle und anderen Feststoffen betrieben werden, verpflichtet sind, festgelegte Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub einzuhalten. Die letzte Übergangsfrist für die Erfüllung dieser Anforderungen endete am 31. Dezember 2024. Sollte ein Ofen diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, sind die Eigentümer verpflichtet, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen oder den Ofen im Falle einer Nichterfüllung der Vorgaben außer Betrieb zu setzen. Wer dem nicht nachkommt, muss mit Bußgeldern rechnen.</p><p><span class="text-red"><strong>7. Vorgaben für Bauherren oder Eigentümer für die Gebäudeautomation nach § 71a Gebäudeenergiegesetz</strong></span></p><p>Sofern in einem Nichtwohngebäude eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- bzw. Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von über 290 Kilowatt installiert ist, muss dieses Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Anforderungen an diese digitale Energieüberwachungstechnik sind in § 71 a Abs. 2 und 3 GEG aufgelistet. Durch die Gebäudeautomation können – so der Gesetzgeber – Betriebszeiten angepasst oder der gleichzeitige Betrieb von Heizung und Kühlung verhindert werden. Diese Regelung ist auf eine nationale Umsetzung der Art. 14 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD) zurückzuführen.</p><p><span class="text-red"><strong>8. Ablauf der Innovationsklausel (§ 103 GEG)</strong></span></p><p>Die Innovationsklausel ermöglicht es Eigentümern oder Bauherren bis zum 31.&nbsp;Dezember 2025 auf Antrag (üblicherweise bei der untersten Baubehörde) eine Befreiung von bestimmten Vorgaben des GEG durch den Einsatz innovativer Lösungen zu erhalten. Diese technologieoffene Regelung wurde zunächst bis zum Ende des Jahres verlängert. Da die aktuelle politische Lage insbesondere bzgl. des GEG derzeit unsicher ist, kann aber nicht gesagt werden, ob eine weitere Verlängerung zu erwarten ist. Es könnte sich für Projektierer daher lohnen, mit der Umsetzung innovativer Vorhaben bereits im Jahr 2025 zu beginnen und eine Befreiung nach § 103 GEG zu beantragen.</p><p><span class="text-red"><strong>9. Abwärmemeldepflicht für Unternehmen nach § 17 Abs. 2 Energieeffizienzgesetz (EnEfG)</strong></span></p><p>Unternehmen müssen Daten zu ihren Abwärmemengen erstmalig bis zum 1.&nbsp;Januar&nbsp;2025 an die Bundesstelle für Energieeffizienz melden. Ab diesem Jahr sind solche Meldungen jedes Jahr bis zum 31. März zu übermitteln. Für Unternehmen, die erstmalig im Jahr 2025 eine solche Meldung erstatten, sind diese Abwärmedaten daher zweimal im Jahr 2025 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh. Wer dieser Meldeverpflichtung nicht nachkommt, könnte sich bußgeldpflichtig machen, vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG. Die Meldepflicht soll insbesondere Fernwärmenetzbetreiber und andere Wärmeabnehmer begünstigen: Diese sollen potenzielle Abwärmequellen einsehen können, um Effizienzpotenziale zu heben. Soweit dies möglich und zumutbar ist, müssen Unternehmen ihre Abwärme zur Energieeinsparung wiederverwenden.</p><p><span class="text-red"><strong>10. Festlegungen der Bundesnetzagentur; Industrienetzentgelte und Netzkapazität</strong></span></p><p>Mit ihrem Eckpunktepapier vom 24. Juli 2024 stieß die Bundesnetzagentur ("BNetzA") eine Reform der Industrienetzentgelte an. Eine neue Festlegung der BNetzA soll neue Anreize für stromintensive Betriebe schaffen. Um das zu ermöglichen, soll das Bandlastprivileg aufgehoben werden. Das Bandlastprivileg hat den Zweck, konstant gleichbleibende Grundlasten stromintensiver Letztverbraucher zu beanreizen.</p><p>Daneben steht das von der BNetzA angestoßene Verfahren zur Schaffung einheitlicher Standards bei der Vergabe von Netzkapazität oberhalb der Niederspannung. Das hierzu einschlägige Konsultationsverfahren endete zum 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2024, sodass noch im Jahr 2025 mit der Festlegung der BNetzA zu rechnen ist.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Anton Buro</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 09 Dec 2024 12:57:18 +0100</pubDate>
                        <title>Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche <strong>Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</strong> (kurz: LkSG) war schon von Beginn an Gegenstand äußerst lebendiger politischer Diskussionen, nicht anders als das schlussendlich im Sommer 2024 in Kraft getretene (und erst noch in nationales Recht umzusetzende) europäische Pendant, die <strong>Corporate Sustainability Due Diligence Directive</strong> (kurz: CSDDD oder auch CS3D, vgl. dazu zuletzt unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024 <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a> und zuvor unser Editorial "<i>EU Lieferkettengesetz: Es kommt, es kommt nicht, es kommt, es kommt nicht...</i>" in ZVertriebsR, Heft 2/2024, S. 69 ff.).&nbsp;</p><p>Mittlerweile gilt das LkSG, das 2021 noch von der damaligen großen Koalition beschlossen worden war und sich mit den Pflichten von Unternehmen zum Schutz der Menschenrechte beschäftigt, bereits seit fast zwei Jahren. Gleichwohl ist es häufig auch wieder Gegenstand der aktuellen politischen Diskussion. Meist speziell im Zusammenhang mit dem Thema Bürokratie und Bürokratieabbau. Fast könnte man den Eindruck gewinnen, mit dem LkSG sei die maßgebliche Ursache für die Probleme der deutschen Wirtschaft ausgemacht worden und mit dessen Beseitigung würde alles wieder gut. So hörte man, das LkSG müsse "weg" (Bundeskanzler Olaf Scholz). Sogar vom "Wegbolzen" mit der Kettensäge war die Rede (Wirtschaftsminister Habeck). Jenseits der plakativen politischen Statements herrschte allerdings etwas Unklarheit, was eigentlich im Einzelnen wie umgesetzt werden soll. Die mittlerweile der Geschichte angehörende "<strong>Wachstumsinitiative</strong>" der Ampel-Koalition vom Sommer 2024 durfte man wohl jedenfalls so verstehen, dass der Anwendungsbereich des LkSG lediglich <i>eingeschränkt</i> werden solle (vgl. <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976020/2297962/ab6633b012bf78494426012fd616e828/2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf?download=1" target="_blank" rel="noreferrer">Wachstumsinitiative der BReg vom 5. Juli 2024</a>). Hiernach sollten nurmehr diejenigen Unternehmen unter das LkSG fallen, die nach den Vorgaben der CSDDD ab 2027 zwingend erfasst sein müssen. 2028 und 2029 sollte sich der Anwendungsbereich des LkSG gemäß den Vorgaben der CSDDD dann wieder <i>erweitern</i>.</p><p>Zudem wurde in der Wachstumsinitiative darauf verwiesen, dass mit dem für das zweite Halbjahr 2024 <strong>geplanten Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive&nbsp;</strong>(CSRD) die spezifische, im LkSG geregelte <i>Berichtspflicht</i> für solche Unternehmen entfallen werde, die einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde im September 2024 in den Bundestag eingebracht (vgl. <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/12787</a>). Obwohl die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil die CSRD hierzulande nicht rechtzeitig (d.h. bis Juni 2024) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist nach dem Ampel-Aus unklar, ob dieser Gesetzentwurf in der aktuellen Legislaturperiode noch verabschiedet wird. Das hat unschöne Folgen für all diejenigen Unternehmen, die sich darauf eingerichtet haben, für das Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD erstellen zu müssen. Da die CSRD-Berichterstattungspflicht in 2025 wohl nicht mehr rückwirkend für das Geschäftsjahr 2024 eingeführt werden könnte (so jedenfalls das IDW in einem <a href="https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Support-Dokumente-oeffentlich/IDW-Mitgliederrundschreiben-CSRD-241114b.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Mitgliederrundschreiben vom 14. November 2024</a>), müssen die Unternehmen ggf. kurzfristig umdisponieren und für 2024 nochmals einen so genannten "nichtfinanziellen Bericht" nach bisheriger Rechtslage erstatten. Damit wären die umfangreichen Vorbereitungen der Unternehmen auf die CSRD-Berichterstattung erst einmal hinfällig. Und auch die eigentlich vorgesehene Befreiung von der parallelen Berichterstattung nach LkSG würde nicht kommen mit der Folge, dass diese Unternehmen neben dem nichtfinanziellen Bericht zusätzlich doch auch einen LkSG-Bericht für 2024 erstellen müssen. Es darf bezweifelt werden, dass diese "Hin und Her" in Unternehmenskreisen zu Begeisterung führt.&nbsp;</p><p>Derweil beschäftigt sich der Bundestag nunmehr erneut mit der <strong>Frage einer vollständigen Abschaffung des LkSG</strong>, nachdem erst vor zwei Monaten (im Oktober 2024) ein Entwurf der CDU/CSU-Fraktion für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/11752</a>) an den Gegenstimmen der damaligen Ampelkoalition gescheitert war, und es zuvor Anfang 2024 schon die AfD-Fraktion erfolglos versucht hatte. Nach dem Ampel-Aus hat die CDU/CSU-Fraktion hat nun erneut einen Entwurf für ein "Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz" eingebracht (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014015.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14015</a>). Und auch die FDP-Fraktion hat jetzt, nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Abschaffung des LkSG eingebracht mit dem bezeichnenden Namen "Lieferkettenbürokratiefreiheitsgesetz" (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014021.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 20/14021</a>). Die Entwürfe wurden im Bundestag am 5. Dezember 2024 in erster Lesung erörtert und an die zuständigen Ausschüsse verwiesen (vgl. näher <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw49-de-aufhebung-lieferkettensorgfaltsgesetz-1032634" target="_blank" rel="noreferrer">Deutscher Bundestag - Entwürfe zur Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erörtert</a>). Man wird gespannt abwarten dürfen, was aus diesen beiden aktuellen Entwürfen in der nur noch kurzen Legislaturperiode wird, ebenso wie mit dem im Gesetzgebungsverfahren prinzipiell schon etwas weiter fortgeschrittenen Entwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz (und den vielen anderen laufenden Gesetzgebungsverfahren).&nbsp;</p><p>Auch wenn sich nach unserer Erfahrung die meisten betroffenen Unternehmen mit dem LkSG grundsätzlich arrangiert, personell aufgerüstet und die erforderlichen Sorgfaltspflichten implementiert haben, tut sich sich im Unternehmensalltag derweil eine durchaus gefährliche <strong>potentielle Erdbebenspalte</strong> auf. Angetrieben durch die aktuellen politischen Statements verstärkt sich auf der Ebene der Unternehmensleitung bisweilen offenbar die Ansicht, man müsse es mit dem das LkSG nicht (mehr) so genau nehmen. Schließlich wurde ja schon von höchster Stelle verlautbart, dass das LkSG "weg" komme, zumal diesbezüglich schon nahezu eine seltene parteiübergreifende Einigkeit zu bestehen scheine. Nun ist die Situation beim LkSG aber etwas anders als beim CSRD-Umsetzungsgesetz. Denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD muss erst noch in nationales Recht umgesetzt werden; vorher gibt es eben keine Nachhaltigkeitsberichtserstattungspflicht. Das LkSG ist demgegenüber schon länger geltendes nationales Recht mit der Folge, dass die Regelungsadressaten den darin geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten nachkommen <i>müssen</i>. Und dabei bleibt es unabhängig von der aktuellen politischen Diskussion auch, bis der Bundestag ein Gesetz zur Aufhebung des LkSG beschlossen hat und es in Kraft getreten ist. Aus den dargestellten Gründen ist jedoch ungewiss, ob es dazu kurzfristig kommen wird.</p><p>Für die <strong>Geschäftsleitung</strong> bleibt das LkSG damit bis auf Weiteres ein <strong>Bestandteil ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht</strong>. Will sagen: Die Geschäftsleitung trägt die Verantwortung dafür, dass die für das Unternehmen geltenden Gesetze (darunter weiterhin auch das LkSG) von dem Unternehmen auch tatsächlich beachtet werden. Wenn die Geschäftsleitung angesichts der aktuellen politischen Diskussion und einer auf dieser Basis erwarteten oder erhofften <i>künftigen</i> Aufhebung des LkSG nun aber die Zügel locker lässt und unternehmensinterne Maßnahmen zur Umsetzung des LkSG nicht mehr mit dem gebotenen Nachdruck fortgeführt werden, droht sie mit ihrer Compliance-Pflicht zur Beachtung des jedenfalls <i>aktuell</i> nach wie vor geltenden LkSG in Konflikt zu geraten. Die (fragliche) Prognose, dass das LkSG demnächst abgeschafft werde, ändert daran nichts. Denn das LkSG beinhaltet <strong>Dauerpflichten</strong>, d.h. zum Beispiel, dass vom Unternehmen eine anlassbezogene Risikoanalyse <i>jederzeit</i> durchzuführen ist, wenn sich ein entsprechender Anlass ergibt. Auch Präventionsmaßnahmen sind fortlaufend umzusetzen.&nbsp;</p><p>Eine unzureichende Umsetzung des LkSG kann bekanntlich eine <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> darstellen und dementsprechend mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Käme es zu einem derartigen Bußgeldbescheid, würde sich postwendend die (rechtlich bis dato nicht geklärte) Frage stellen, ob das Unternehmen die <strong>Mitglieder der Geschäftsleitung</strong> wegen einer für das Bußgeld ggf. kausalen unzureichenden Umsetzung des LkSG <strong>persönlich in Regress nehmen</strong> kann (und ggf. muss). Selbst bei bestehendem D&amp;O-Versicherungsschutz ist die Verteidigung gegen eine derartige Haftungsklage des Unternehmens für den beklagten Geschäftsleiter nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig. Von anderen Folgen jenseits einer etwaigen persönlichen Haftung ganz abgesehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (so das gesetzliche Leitbild in § 93 AktG) sollte also Umsetzung des LkSG so lange sicherstellen, wie die aktuelle politische Diskussion eine Diskussion und das LkSG geltendes Recht bleiben.</p><p>Auch die möglicherweise bestehende Hoffnung, dass die für die Überwachung der Umsetzung des LkSG zuständige Aufsichtsbehörde (BAFA) angesichts der aktuellen politischen Diskussion nicht mehr so intensiv mit dem LkSG beschäftige und daher etwaige Insuffizienzen schon nicht zu einem Bußgeldbescheid führen werden, erscheint uns in dieser Allgemeinheit trügerisch. Zwar haben das Arbeitsministerium und das Wirtschaftsministerium im September 2024 die Umsetzung eines "<i>Sofortprogramms für untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG</i>" angekündigt (vgl. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Aktuelles/Meldungen/2024/sofortprogramm-massnahmen-praxisnahe-anwendung-lksg.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sofortprogramm untergesetzliche Maßnahmen zur praxisnahen Anwendung des LkSG - CSR</a> ). Das ändert aber nichts an der im LkSG gesetzlich angeordneten Überwachung der Einhaltung des LkSG durch das BAFA. Und auch nicht an dem Umstand, dass das BAFA, so wird es jedenfalls kolportiert, mittlerweile rund 40 (!) Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem LkSG eingeleitet haben soll.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 05 Dec 2024 10:19:12 +0100</pubDate>
                        <title>Neu: Die Verordnung über das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden (,,Zwangsarbeits-VO&#039;&#039;)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neu-die-verordnung-ueber-das-verbot-von-produkten-die-in-zwangsarbeit-hergestellt-wurden-zwangsarbeits-vo</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 19.11.2024 hat nach dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union die künftige Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt angenommen, die in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt verbietet.<sup>1</sup> Voraussichtlich ab etwa Ende 2027 gilt für diese Produkte ein generelles Verbot für das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der Union. Als Zwangsarbeit im Sinne dieser Verordnung gilt grundsätzlich jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat sowie die Kinderarbeit.&nbsp;</p><p>Für die Wirtschaftsakteure sollen mit der Zwangsarbeits-VO explizit keine zusätzlichen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten geschaffen werden, die nicht schon im Unionsrecht oder nationalen Recht vorgesehen sind. Vielmehr soll die Zwangsarbeits-VO ergänzend neben die bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzende Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) und die hierdurch spätestens ab Mitte 2027 einzuführenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten für bestimmte (große) EU- und Nicht-EU-Unternehmen (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag vom 18. März 2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext" target="_blank">EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext | ADVANT Beiten</a>) bzw. neben das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG, vgl. dazu den Kommentar zum LkSG von Depping/Walden) treten. Im Gegensatz zu den genannten "Sorgfaltspflichtengesetzen" enthält die Zwangsarbeits-VO ein <i>generelles Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt sind&nbsp;</i>(vgl. bereits unseren Blog-Beitrag vom 14.03.2024&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?) | ADVANT Beiten</a>). Um den bei einem Verstoß gegen das Verbot drohenden Sanktionen zuvorzukommen, besteht für die betroffenen Unternehmen jedenfalls ein wirtschaftlicher Anreiz, nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die von ihnen vertriebenen Produkte nicht in Zwangsarbeit hergestellt sind.&nbsp;&nbsp;</p><h3><strong>1. Regelungen für Wirtschaftsakteure, die Kommission und die Mitgliedstaaten&nbsp;</strong></h3><p>Das Verbot richtet sich an Wirtschaftsakteure. Das ist <i><u>jede</u></i> natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder bereitstellt oder Produkte ausführt, und zwar unabhängig von Sitz, Unternehmensgröße, Branche o.ä. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden oder die Kommission kontrollieren zukünftig, ob die Wirtschaftsakteure die Pflichten aus der Verordnung – also das Nicht-Inverkehrbringen, das Nicht-Bereitstellen und das Nicht-Ausführen von entsprechenden Produkten – erfüllen.&nbsp;</p><p>Für die Zusammenarbeit und Kommunikation der Behörden und der Kommission koordiniert die Kommission die Arbeit auf dem Unionsnetzwerk. Die Kommission stellt eine Website, das zentrale Portal gegen Zwangsarbeit, zur Verfügung. Auf dieser sollen insbesondere hilfreiche Informationen veröffentlicht werden. Hierzu zählen z.B. von der Kommission noch zu erstellende Leitlinien (u.a. mit Blick auf Sorgfaltspflichten bzgl. Zwangsarbeit), eine noch aufzubauende Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko und Mitteilungen im Zusammenhang mit Überprüfungen und Verboten. Die Überwachungsbehörden sollen diese z.B. zur Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit den Untersuchungen nutzen.&nbsp;</p><h3><strong>2. Behördliche Untersuchungen&nbsp;</strong></h3><p>Wirtschaftsakteure müssen sich künftig auf Vor- und Hauptuntersuchungen und örtliche Überprüfungen seitens der zuständigen Überwachungsbehörden einstellen. Im Rahmen der Voruntersuchung müssen sie der zuständigen Überwachungsbehörde kurzfristig Unterlagen zu ihren Maßnahmen übermitteln, mittels derer sie das Zwangsarbeitsrisiko in ihren eigenen Geschäftsabläufen und ihrer Lieferkette ermitteln, verhindern, minimieren oder auch beenden. Bei einem begründeten Verdacht leitet die Behörde eine Hauptuntersuchung ein, die mit vertieften Überprüfungen einhergeht. Bei den Untersuchungen sollen die Behörden einen risikobasierten Ansatz anwenden. Dabei legen sie Informationen aus verschiedenen Quellen zugrunde und ziehen folgende Kriterien heran:</p><ul><li>das Ausmaß und die Schwere der mutmaßlichen Zwangsarbeit, einschließlich der Frage, ob von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit ein Grund zur Sorge sein könnte;</li><li>die Menge der Produkte, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden;</li><li>der Anteil des Teils des Produkts, bei dem der Verdacht besteht, dass er in Zwangsarbeit hergestellt wurde, am Endprodukt.</li></ul><p>Die federführend zuständige Behörde kann unterschiedlich darauf reagieren, wenn sie feststellt, dass das geprüfte Produkt mit Zwangsarbeit hergestellt wurde. Je nach Produkt und Art der Verletzung kann sie z.B. das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen des Produkts verbieten oder den Wirtschaftsakteur auffordern nachzuweisen, dass die Zwangsarbeit in der Lieferkette innerhalb einer bestimmten Frist beseitigt wurde. Ebenso können Geldstrafen verhängt werden.</p><p>Federführend zuständig ist die Kommission, wenn die mutmaßliche Zwangsarbeit außerhalb der EU stattfindet. Findet die Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates statt, so ist die dortige Behörde federführend zuständig. Sie können mit anderen zuständigen Behörden zusammenarbeiten und um Auskunft bitten.</p><h3><strong>3. Herausforderungen für Wirtschaftsakteure</strong></h3><p>Sämtliche Wirtschaftsakteure sollten sich (auch) mit Blick auf die EU-Zwangsarbeits-VO und die künftig bei Verstößen gegen das darin geregelte Zwangsarbeitsverbot drohenden Sanktionen (neben Geldstrafen insbesondere das Verbot, die betreffenden Produkte weiter zu vertreiben) kritisch mit der Lieferkette ihrer Produkte auseinandersetzen. Hierfür können sie auch auf die Hilfsmittel, die die Kommission bereitstellt, zurückgreifen. Unternehmen sollten zukünftig ihre Lieferkette überwachen und dies dokumentieren, um sich auf Untersuchungen vorzubereiten. Sie müssen ihre daraus gewonnenen Erkenntnisse innerhalb weniger Arbeitstage zur Verfügung stellen können, um den die Voruntersuchung begründenden Verdacht der jeweiligen Behörde möglichst entkräften zu können. Insbesondere Unternehmen, für die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt, können hierzu auf ihre schon etablierten Risikomanagement-Maßnahmen zurückgreifen und diese entsprechend ergänzen.&nbsp;</p><h3><strong>4. Ausblick</strong></h3><p>Die Zwangsarbeits-VO soll den Behörden im Unionsrecht neue Eingriffsmöglichkeiten, wie die Zurückhaltung der Produkte, eröffnen und damit einen weiteren Schritt zur Bekämpfung der Zwangsarbeit gehen. Nach Unterzeichnung der Verordnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Zwangsarbeits-VO am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Geltung beginnt drei Jahre nach dem Inkrafttreten, also voraussichtlich Ende 2027.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Dr. André Depping</p><p><i><sup>1 &nbsp;Siehe die </sup></i><a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/11/19/products-made-with-forced-labour-council-adopts-ban/?utm_source=brevo&amp;utm_campaign=AUTOMATED%20-%20Alert%20-%20Newsletter&amp;utm_medium=email&amp;utm_id=3318" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>Pressemitteilung des Rates</sup></i></a><i><sup> sowie die </sup></i><a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-67-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><i><sup>deutsche Fassung</sup></i></a><i><sup>.</sup></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 28 Nov 2024 15:59:59 +0100</pubDate>
                        <title>Änderungen des Energiewirtschaftsrechts - Was kommt noch nach dem Ampel-Aus?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/aenderungen-des-energiewirtschaftsrechts-was-kommt-noch-nach-dem-ampel-aus</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kabinettsbeschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung liegt seit Mitte November vor – was wird noch vor den Neuwahlen verabschiedet?</strong></p><h3>I. Erster Referentenentwurf aus August 2024</h3><p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 27.&nbsp;August&nbsp;2024 einen Referentenentwurf zur Änderung u.a. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) vorgelegt (wir berichteten zum <strong>ersten Referentenentwurf</strong>: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenmaerkte-des-netzausbaus-und-der-netzregulierung" target="_blank">Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung | ADVANT Beiten</a>). Der Entwurf dient in wesentlichen Teilen der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der novellierten Strombinnenmarktrichtlinie (EU) 2024/1711, welche eigentlich bis zum 16.&nbsp;Januar&nbsp;2025 in deutsches Recht umgesetzt sein sollte. Ebenfalls dient er der Umsetzung der mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung vorgestellten Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und eines leistungsfähigen Energiemarkts.&nbsp;</p><p>Seitdem ist einiges passiert:</p><h3>II. Zweiter Referentenentwurf aus Oktober 2024</h3><p>Zunächst erweiterte das BMWK den ersten Referentenentwurf und legte am 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 einen umfangreich überarbeiteten <strong>zweiten Referentenentwurf</strong> vor, der am 23.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 erneut in die Verbändeanhörung gegeben wurde (mit Frist zu Stellungnahme bis 25.&nbsp;Oktober&nbsp;2024). Der neue Entwurf enthielt statt ursprünglich 8&nbsp;Artikeln nunmehr nicht weniger als 29&nbsp;Artikel, mit denen auf ca. 350 Seiten zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen im Energiebereich novelliert werden sollen. Darunter fanden sich neben den umfangreichen Änderungen in EnWG und EEG in Artikel&nbsp;16 des Entwurfs nun auch weitreichende Änderungen des <strong>Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)</strong>, mit dem der dringend erforderliche Rollout der Smart-Meter gesteuert wird. Die bereits aus der Vorgängerfassung bekannten Verbesserungen im Bereich von Verbraucherrechten inklusive der Einführung des sog. „Energy Sharing“ sowie der Vereinfachungen beim Netzanschluss wurden beibehalten und unter anderem um Regelungen zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen und Anpassungen bei der Direktvermarktung, dem Umgang mit negativen Strompreisen und der Steuerbarkeit von Erneuerbare-Energien-Anlagen ergänzt.</p><h3>III. Ampel-Aus Anfang November</h3><p>Das sog. "Ampel-Aus" vom 06.&nbsp;November&nbsp;2024 ließ die gesamte Branche jedoch mit der ungewissen Frage zurück, ob und wenn ja welche der noch nicht beschlossenen Gesetzesentwürfe noch vor den Neuwahlen im Februar 2025 verabschiedet werden können und ob der "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung" vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 mit dabei sein wird.</p><h3>IV. Kabinettsbeschluss Mitte November</h3><p>Das Bundeskabinett beschloss - für manche fast überraschend - noch am 13.&nbsp;November&nbsp;2024 eine dritte Fassung des Gesetzes. Der damit vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde noch einmal erweitert im Vergleich zum zweiten Referentenentwurf: Nunmehr sind 35&nbsp;Artikel zu unterschiedlichen Gesetzesänderungen enthalten, verteilt auf ca. 450&nbsp;Seiten.&nbsp;</p><p>Somit ist eine Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag noch vor der Neuwahl im Februar zumindest theoretisch denkbar. Schon ein Blick auf den Tagungskalender des Bundestages zeigt jedoch, dass nicht mehr allzu viele Termine übrigbleiben, um ein solch umfangreiches Gesetz zu verabschieden. Bundeswirtschaftsminister Habeck zeigte sich zumindest zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch zuversichtlich und die gesamte Branche drückt die Daumen.&nbsp;</p><p>Trotz dieser ungewissen Ausgangslage sollen im Folgenden zumindest einige Kernpunkte des vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs beleuchtet werden:</p><p><strong>1. Änderungen im EnWG</strong></p><p>a. Die Einführung flexibler Netzanschlussvereinbarungen</p><p>Der Entwurf sah bereits in seiner ersten Fassung umfangreiche Änderungen mit Blick auf die künftig einfacher, einheitlicher und schneller durchzuführenden Netzanschlussbegehren vor. Dabei geht es ganz generell um schnellere und verbindliche Rückmeldefristen in Netzanschlussverfahren, unverbindliche Netzauskünfte und Reservemechanismen für Anschlusskapazitäten.&nbsp;</p><p>Die neue Regelung in § 17 Abs. 2b EnWG-E, zusammen mit der Sonderregelung in §&nbsp;8f&nbsp;EEG-E soll nun den Abschluss von sog. "flexiblen Netzanschlussvereinbarungen" für Anschlussnehmer sowie EE-Anlagen und Stromspeicher ermöglichen, bei denen im Gegensatz zu standardmäßigen Netzanschlüssen die installierte Leistung der Erzeugungs-, Verbrauchs,- oder Speicheranlage anschlussseitig nicht unbeschränkt zur Verfügung gestellt wird. Somit kann der Netzbetreiber den Netzanschlussbegehrenden in Fällen, in denen die Netzanschlusskapazität zumindest vorerst nicht genügt, durch die statische oder dynamische Begrenzung der Entnahme- oder Einspeiseleistung einen günstigeren und schnelleren Netzanschluss ermöglichen. Mindestinhalt einer solchen Vereinbarung sind unter anderem Höhe und Zeitraum bzw. Zeiträume und Dauer der Begrenzung sowie die konkreten technischen Anforderungen an die Begrenzung und die Vereinbarung einer Haftungsregelung im Falle der Überschreitung der Begrenzung, da dem jeweiligen Anschlussnehmer die Einhaltung der Begrenzung obliegt.&nbsp;</p><p>Die erzeugungsseitige Begrenzung für EE-Anlagen und Stromspeicher richtet sich nach den im Wesentlichen gleichen Regelungen des § 8f EEG-E. Zusätzlich findet sich hier in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 eine besondere Regelung im Rahmen des vorgegebenen Mindestinhalts von flexiblen Netzanschlussvereinbarungen zum sog. „cable pooling“, also einer gemeinschaftlichen Nutzung der Netzanschlussleistung an einem Netzverknüpfungspunkt durch verschiedene Anlagenbetreiber. In einem solchen Fall müssen der bestehende und der neu hinzutretende Anschlussnehmer eine Regelung zur gemeinsamen Nutzung der anschlussseitig begrenzten Einspeisekapazität zur Einhaltung der Leistungsbegrenzung finden sowie eine gesamtschuldnerische Haftung für etwaige Überschreitungen vereinbaren.</p><p>Hier soll also mit flexiblen und innovativen (FCA) Netzanschlusskonzepten vorausschauender Netzausbau angereizt werden. Hier wird wohl auf die Netzbetreiber Einiges zukommen.&nbsp;</p><p>b. Energy Sharing</p><p>§ 42c EnWG-E eröffnet eine neue Möglichkeit, Strom aus einer Anlage zur Erzeugung Erneuerbarer Energien zum gemeinsamen Verbrauch zu nutzen. Anders als das durch das Solarpaket I eingeführte Modell der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung erfolgt die Belieferung durch den Anlagenbetreiber unter Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung. Wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung in § 42b EnWG ist aber ein Aufteilungsschlüssel erforderlich, der im Stromliefervertrag mit den Letztverbrauchern geregelt wird. Vorteilhaft beim Energy Sharing ist, dass keine Vollversorgung (dezentraler Strom und Reststrom) und keine Preisobergrenze wie bei geförderten Mieterstrommodellen nach § 42a EnWG gelten. Weiter ist bei diesem Modell vorteilhaft, dass die §§ 5 und 40ff. EnWG gegenüber dem Abnehmer nicht anzuwenden sind, also Abrechnungsverpflichtungen z.B. nicht gelten. Allerdings ist eine registrierende Leistungsmessung (RLM) vorgesehen. Also auch ein solches Modell funktioniert nur, wenn die entsprechenden Messkonzepte aufgesetzt werden.&nbsp;</p><p>Dieses Modell ist hoffentlich ein weiterer Anreiz, dezentrale Versorgungskonzepte umzusetzen. Die Vorteile der bereits bestehenden Geschäftsmodelle (Mieterstrom nach § 42a EnWG) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (nach § 42b EnWG) werden beim Energy Sharing vereint. Allerdings entsteht durch das zusätzliche Plus, das Netz der öffentlichen Versorgung zu nutzen, zusätzlicher Erfüllungsaufwand beim Netzbetreiber.&nbsp;</p><p><strong>2. Änderungen des EEG&nbsp;</strong></p><p>a. Vergütung bei negativen Strompreisen - Umgang mit Stromspitzen&nbsp;</p><p>Mit dem neuen Entwurf des § 51 EEG-E soll das „Aus“ der Vergütung für die Einspeisung in Zeiten negativer Strompreise vorgezogen und auf nahezu alle Neuanlagen erweitert werden.&nbsp;</p><p>Nach den neuen Regelungen soll sich der anzulegende Wert in jedem Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis negativ ist, auf Null – und zwar bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht wie geplant erst ab 2027 – absenken. Hiervon ausgenommen werden Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, da vorher keine viertelstundenscharfen Einspeisezeiten ermittelt werden können. Ansonsten sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt – hierunter fallen regelmäßig Balkon-PV-Anlagen bzw. nach dem neuen Wortlaut sog. Steckersolargeräte – für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur von ihrer neuen Festlegungskompetenz nach § 85 Abs. 2 Nummer 12 EEG-E Gebrauch gemacht hat, ausgenommen. Somit setzt die Anwendbarkeit dieser neuen Regelung die Feststellung voraus, dass sowohl die technische Ausstattung solcher Kleinstanlagen als auch die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber ein hinreichendes Niveau der Massengeschäftstauglichkeit und Digitalisierung erreicht haben.</p><p>Im gleichen Zuge wurde die Kompensationsregelung insbesondere für PV-Anlagen in §&nbsp;51a&nbsp;EEG-E angepasst: in Zeiten negativer Preise erfolgt auch weiterhin eine Verlängerung des Vergütungszeitraums, nun jedoch mittels einer viertelstundenscharfen Betrachtung. Die Anzahl der Viertelstunden mit negativen Strompreisen wird zunächst pauschal um den Faktor 0,5 gekürzt um verschiedenen Umständen wie der Verschattung, Wolkenzug und Ähnlichem Rechnung zu tragen und einen Näherungswert für die Volllastviertelstunden zu ermitteln. Folgend enthält Absatz 2 eine auf empirischen Daten beruhende Aufstellung an monatlich zu erwartenden Volllastviertelstunden, sodass sich der Vergütungszeitraum verlängert, bis das errechnete Kontingent aufgebraucht ist. Für den Fall, dass dies untermonatlich erfolgt, kann die Anlage bis zum Monatesende unter Beibehaltung der Vergütung einspeisen.</p><p>Folglich ist „grüner Strom“ zunehmend verfügbar, aber nicht mehr jede Stunde erneuerbare Energien ist „gut“, sondern das System zu flexiblen Fahrweisen muss sich entsprechend entwickeln. Dabei soll der Anlagenbetreiber die 20 Jahre Förderung durch das EEG aufgrund von Investitions- und Planungssicherheit behalten können und sich gleichzeitig darauf konzentrieren, jede Stunde erneuerbare Energie bestmöglich zu verbrauchen, wenn sie produziert wird. Durch den Zubau von Speichern wird eine marktübliche Fahrweise so auch politisch angereizt.&nbsp;&nbsp;</p><p>b. Absenkung der Direktvermarktungspflicht auf Anlagen ab 25 kW&nbsp;</p><p>Mit den Änderungen in § 21 EEG-E soll der Schwellenwert für die maximale Anlagengröße im Rahmen der Einspeisevergütung von 100 kW auf 25 kW abgesenkt werden. Damit werden künftig mehr Anlagen der Veräußerungsform der Direktvermarktung zugeordnet, um eine bessere Markt- und Systemintegration zu erreichen. Es besteht jedoch eine Übergangsregelung für den Fall, dass die Anlage nach Inkrafttreten des Gesetzes und vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2026 bzw. 2027 in Betrieb genommen wird, sodass die Schwellen hierfür 90&nbsp;kW und 75&nbsp;kW betragen. Eine weitere befristete Ausnahme – einhergehend mit der neuen Möglichkeit zum Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen – gilt für Anlagen, die zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes aber vor dem 1.&nbsp;Januar&nbsp;2027 in Betrieb genommen werden. Diese können, soweit sie ihre Wirkleistung am Netzanschlusspunkt auf 30&nbsp;Prozent reduzieren, bis zum Ablauf des 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2026 die Einspeisevergütung erhalten, wobei sie danach der Direktvermarktungspflicht unterfallen.</p><p>Viele finden diese Änderungen bereits deshalb nicht vertretbar, da erkennbar im Markt eine Direktvermarktung bereits für Anlagen zwischen 100&nbsp;kW und 200&nbsp;kW schwierig war und gerade erst mit dem Solarpaket&nbsp;I die „unentgeltliche Abnahme“ eingefügt worden ist. Andererseits werden die Stimmen immer lauter, die eine Post-EEG-Ära im Blick haben und Modelle auch ohne EEG-Förderung für marktüblich halten, was spätestens ein Blick in andere EU-Staaten zeige.</p><p><strong>3. Änderungen im Messstellenbetriebsgesetz</strong></p><p>Bereits im zweiten Referentenentwurf vom 18.&nbsp;Oktober&nbsp;2024 und damit auch im Gesetzesentwurf vom 13. November 2024 eingearbeitet wurden nun auch Änderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) (nun in Artikel&nbsp;19 zu finden).</p><p>Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG-E des zweiten Referentenentwurfs, sollte die Schwelle für die Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern von bisher 6.000 kWh Jahresverbrauch zunächst auf 10.000 kWh erhöht werden. Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter dieser Schwelle sollten künftig nur als sog. "optionale Einbaufälle" gelten (§ 29 Abs. 2 MsbG-E); hier hätte der grundzuständige Messstellenbetreiber also selbst entscheiden können, ob diese Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden. Diese Erhöhung wurde jedoch im Kabinettsbeschluss wieder revidiert, in dem Bestreben, eine noch breitere Digitalisierung zu ermöglichen, sodass bei Letztverbrauchern auch weiterhin die Einbauschwelle von 6.000&nbsp;kWh gilt. Um den Smart-Meter-Rollout hin zu einem Smart-Grid-Rollout weiterzuentwickeln, soll jedoch durch § 29 Abs. 1 Nummer&nbsp;2&nbsp;MsbG-E die Einbauschwelle für intelligente Messsysteme und (Fern-)Steuerungseinrichtungen auf Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von über 2&nbsp;Kilowatt abgesenkt werden. Die Zuständigkeit für den Einbau soll auch hier künftig beim grundzuständigen Messstellenbetreiber und nicht mehr beim Anlagenbetreiber liegen. Mit diesen Änderungen sollen die Einbaufälle auf Erzeugerseite zunehmen und den Smart-Meter-Rollout noch stärker systemorientiert ausrichten.</p><p>Weitere Änderungen des MsbG-E betreffen die Anpassung der Preisobergrenzen hinsichtlich der Einbaukosten gem. § 30 MsbG-E, die für manche Einbaufälle erhöht, für andere aber auch gesenkt werden sowie den Ausbaupfad des Rollouts in § 45 MsbG-E. Hier sollen die erforderlichen Quoten bei Erzeugungsanlagen deutlich früher erreicht werden.</p><p>Die flächendeckende Umstellung der bestehenden Messsysteme auf intelligente Messsysteme ist nach wie vor – aus Sicht wohl der gesamten Branche und nicht nur der Politik – eine der drängendsten Aufgaben der Energiewirtschaft. Denn nur durch sie sind eine flexible und bedarfsgerechte Steuerung von Erzeugung und Verbrauch sowie marktorientierte und flexible Strompreise wirklich umsetzbar. Damit ist nicht nur die Umsetzung der Vorgaben des MsbG von Netzbetreibern und grundzuständigen Messstellenbetreibern, aber auch von Letztverbrauchern sowie Betreibern von Erzeugungsanlagen im Blick zu behalten. Auch der Blick auf die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben ist für die jeweils Betroffenen relevant (siehe hierzu bereits unseren Beitrag vom 30.&nbsp;September&nbsp;2024: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-duerfen-smart-meter-datenschutzkonferenz-zu-funkbasierten-zaehlern" target="_blank">Was dürfen Smart-Meter? Datenschutzkonferenz zu funkbasierten Zählern | ADVANT Beiten</a>).&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Insgesamt enthält der nun vom Kabinett beschlossene Entwurf weitreichende Änderungen für das gesamte Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere zur Flexibilisierung und Digitalisierung und "mehr Markt" bei der Energieversorgung beitragen. Weiterhin bleibt jedoch abzuwarten, was in den kommenden Wochen und Monaten passieren wird – und das nicht nur mit Blick auf den hier dargestellten Gesetzesentwurf.&nbsp;</p><p>Denn neben diesem gibt es zahlreiche weitere Projekte, die von der Energiebranche dringend erwartet werden, bei denen jedoch ebenfalls unklar ist, ob die Bundesregierung noch Mehrheiten im Parlament finden kann vor den Neuwahlen. Auf der Agenda stehen u.a. das <strong>Kraftwerkssicherheitsgesetz</strong>, das für die Versorgungssicherheit, die Umstellung von Kraftwerken auf Wasserstoff sowie die Verlängerung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wichtig wäre, die Novellierungen der <strong>AVB-FernwärmeV</strong> (wir berichteten hierzu: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lang-erwarteter-referentenentwurf-der-avbfernwaermev-liegt-vor-wesentliche-inhalte" target="_blank">Lang erwarteter Referentenentwurf der AVBFernwärmeV liegt vor – wesentliche Inhalte | ADVANT Beiten</a>), des <strong>KRITIS-Dachgesetzes</strong> oder des <strong>BSI-Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie</strong>, um nur ein paar wenige zu nennen. Das Jahresende wird als noch einmal spannend. Wir werden die Entwicklungen im Auge behalten und Sie auf dem Laufenden halten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p><p>Bei allen Fragen rund um energierechtliche Themen stehen Ihnen ebenso <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/sebastian-berg" target="_blank">Sebastian Berg</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a> aus dem Energy-Team zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
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                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 08 Oct 2024 08:07:57 +0200</pubDate>
                        <title>Verschiebung der EU Entwaldungsverordnung um ein Jahr</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschiebung-der-eu-entwaldungsverordnung-um-ein-jahr</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2024 (<a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_24_5009" target="_blank" rel="noreferrer">EU Deforestation Regulation implementation (europa.eu)</a>) hat die EU Kommission verschiedene Maßnahmen vorgestellt, mit der sie eine effektive Umsetzung der EU Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR) unterstützen möchte:</p><h3><strong>1. Zusätzliche Vorbereitungszeit</strong></h3><p>Für die von der EUDR betroffenen Unternehmen wichtigste Botschaft ist: Die EU Kommission schlägt aufgrund des „Feedbacks von internationalen Partnern“ vor, den betroffenen Akteuren mehr Zeit zu geben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates soll die EUDR für große Unternehmen nicht wie bislang vorgesehen ab dem 30. Dezember 2024 gelten, sondern erst ab dem 30. Dezember 2025. Die für kleine Unternehmen geltende Frist soll ebenfalls um ein Jahr vom 30. Juni 2025 auf den 30. Juni 2026 verschoben werden. Die betroffenen Unternehmen sollen die zusätzlichen zwölf Monate nach der Vorstellung der Kommission nutzen, um eine sorgfältige und effiziente Umsetzung der EUDR sicherzustellen. Die Ziele und die Inhalte der EUDR sollen laut der Pressemitteilung der Kommission von der Verschiebung unberührt bleiben.</p><h3><strong>2. Neue Leitlinien und aktualisierte FAQs</strong></h3><p>Ferner hat die EU Kommission neue Leitlinien veröffentlicht, um die Einhaltung der EUDR zu erleichtern. Die Leitlinien (abrufbar hier: <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/guidance-eu-deforestation-regulation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Guidance on EU Deforestation Regulation - European Commission (europa.eu)</a>) sollen Unternehmen und Behörden helfen, die neuen Anforderungen der EUDR zu verstehen und umzusetzen. Gleichzeitig hat die Kommission die bestehenden FAQs zur EUDR nochmals aktualisiert und erweitert (siehe <a href="https://circabc.europa.eu/ui/group/34861680-e799-4d7c-bbad-da83c45da458/library/e126f816-844b-41a9-89ef-cb2a33b6aa56/details?download=true" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><h3><strong>3. EUDR-Benchmarking und IT-System</strong></h3><p>Die Kommission hat zudem angekündigt, dass nach der Methodik, die sie beim EUDR-Benchmarking anwenden wird (vgl. hierzu näher im Annex der <a href="https://green-business.ec.europa.eu/publications/communication-commission-strategic-framework-international-cooperation-engagement-deforestation_en" target="_blank" rel="noreferrer">Communication from the Commission on a Strategic Framework for International Cooperation Engagement on Deforestation - European Commission (europa.eu)</a>), die große Mehrheit der Länder weltweit als Länder mit geringem Risiko einer relevanten Entwaldung eingestuft werden. Dies soll nach Einschätzung der Kommission die Möglichkeit bieten, sich auf diejenigen Länder zu konzentrieren, in den ein mittleres oder hohes Risiko besteht.</p><p>Schließlich hat die Kommission angekündigt, dass das IT System, das von den betroffenen Unternehmen zu nutzen ist, ab Anfang November für die Registrierung zur Verfügung stehen und im Dezember umfassend in Betrieb gehen wird.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 09:24:24 +0200</pubDate>
                        <title>Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) muss überarbeitet werden </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-gebaeude-elektromobilitaetsinfrastruktur-gesetz-geig-muss-ueberarbeitet-werden</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3 class="text-justify"><span>Ladeinfrastruktur in Deutschland</span></h3><p class="text-justify">Aktuell beziffert die Bundesnetzagentur die Ladeinfrastruktur in Deutschland auf rund 103.000 Normalladepunkte und 25.000 Schnellladepunkte. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur prognostiziert für das Jahr 2030 einen Bedarf zwischen 380.000 und 680.000 öffentlich zugänglichen Ladepunkten, davon 86.000 Ladepunkten allein auf Kundenparkplätzen. Um diesen rasanten Ausbau zu ermöglichen, sind u. a. auch für Gebäudeeigentümer gesetzliche Pflichten vorgesehen worden.</p><h3 class="text-justify"><span>Worum geht es im GEIG?</span></h3><p>Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gesetzentwurf der Bundesregierung</p><p class="text-justify">Das GEIG setzt seit dem Frühjahr 2021 europäische Vorgaben zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/elektromobilitaet.html" target="_blank" title="Elektromobilität in Deutschland" rel="noreferrer">Elektromobilität</a>&nbsp;in&nbsp;<a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/energiewende-im-gebaeudebereich.html" target="_blank" title="Effiziente Gebäude" rel="noreferrer">Gebäuden</a>&nbsp;um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und andererseits die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zum derzeitigen GEIG wurde bereits im Real Estate Newsletter vom <a href="https://communication.advant-beiten.com/44/798/landing-pages/gesetzgebung---das-gebaude-elektromobilitatsinfrastruktur-gesetz--geig----ein-uberblick.asp" target="_blank" rel="noreferrer">22. September 2023</a> berichtet.</p><h3 class="text-justify"><span>Was verändert die EPDB?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Die Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (englisch: Energy Performance of Buildings Directive – EPBD) wurde im Jahr 2002 erstmals erlassen und seitdem mehrfach fortgeschrieben – zuletzt in 2024. Sie enthält Umsetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten zur ganzheitlichen energetischen Bewertung und Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die aktuelle Fassung der EPBD (2024/1275/EU) wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt der EU verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Sie fordert von den Mitgliedstaaten unter anderem einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050, unterstützt durch nationale Renovierungspläne (NBRP) und die Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteversorgung. Zusätzlich adressiert sie die <strong>Einbindung der Gebäude in die Infrastruktur (insbesondere Mobilität und Netzdienlichkeit).</strong></p><p class="text-justify">Die entscheidenden Regelungen sind in Art. 14 EPBD enthalten (Einrichtung von Infrastruktur für nachhaltige Mobilität bei neuen und renovierten Wohn- und Nichtwohngebäuden). Diese müssen ins deutsche Recht – ins GEIG – umgesetzt werden.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu den kommenden Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes siehe unseren Blogpost:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-gebaeudeeffizienzrichtlinie-angenommen-aenderungen-des-geg-zu-erwarten" target="_blank">EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie angenommen – Änderungen des GEG zu erwarten | ADVANT Beiten (advant-beiten.com)</a>.</p><p class="text-justify"><strong>Der deutsche Gesetzgeber hat nun die folgenden Vorgaben zu beachten:</strong></p><h3 class="text-justify"><span>Wohngebäude</span></h3><p>Die EPBD regelt für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es 5 Stellplätze) sowie für Bestands-Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen (bisher waren es&nbsp;10 Stellplätze), die einer größeren Renovierung unterzogen werden, dass</p><ul><li><p class="text-justify"><span>für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze die Installation von Vorverkabelung zu erfolgen hat und für die restlichen Stellplätze Schutzrohre für Elektrokabel erforderlich sind,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>mindestens zwei Fahrradstellplätze für jede Wohneinheit bereitgestellt werden müssen und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>zusätzlich bei </span><i><span>neuen</span></i><span> Wohngebäuden mindestens ein Ladepunkt zu errichten ist.</span></p></li></ul><p></p><h3 class="text-justify"><span>Nichtwohngebäude</span></h3><p class="text-justify">Beim Neubau eines Nichtwohngebäudes mit mehr als 5 Stellplätzen (bisher waren es 6 Stellplätze) muss der Gebäudeeigentümer</p><ul><li><p class="text-justify"><span>mindestens ein betriebsbereiten Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz errichten, &nbsp;</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>in neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze errichten,</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>&nbsp;bis 1. Januar 2027 in Nichtwohngebäuden im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens ein Ladepunkt je zehn Stellplätze errichten oder mindestens Leitungsinfrastruktur hierfür vorhalten und</span></p></li><li><p class="text-justify"><span>Fahrradstellplätze für mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen (10 Prozent der gesamten) Nutzerkapazität bereitstellen.</span></p></li></ul><p class="text-justify"><strong>Für alle öffentlichen Gebäude:</strong></p><p class="text-justify">Ab 2033 muss eine Vorverkabelung von mindestens 50 Prozent aller Parkplätze erfolgen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Fazit</span></h3><p>Die EPBD 2024 gibt den Mitgliedstaaten vor, die Aufträge bis Ende Mai 2026 in nationale Rechtsvorschriften umzusetzen. Bisher sind die Vorgaben der EPDB noch nicht in deutsches Recht überführt worden, sodass Unternehmen nach Abschluss des GEIG-Gesetzgebungsverfahrens nur sehr wenig Zeit haben werden, die Vorgaben von der Planung bis zur Durchführung umzusetzen. Insgesamt ist in Zeiten von Fachkräftemangel, hohen Baukosten, Dekarbonisierungszielen etc. zu begrüßen, wenn sich die neuen Vorgaben am Bedarf orientieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind umfangreiche Abstimmungen mit den Verbänden erforderlich.</p><p>Insbesondere wäre es erfreulich, wenn die im aktuellen GEIG (§§ 10 Abs. 2 S. 1 und 12 Abs. 1 GEIG) vorhandenen Portfolio- und Quartiersansätze erhalten bleiben, da sie einen flexiblen, am Bedarf der Nutzer ausgerichteten Rollout der Ladeinfrastruktur ermöglichen. In größeren Quartieren gibt es beispielsweise oftmals Parkplätze, die von mehreren Gebäudeeigentümern bzw. deren Kunden oder Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt werden. Das können gemeinsam genutzte Tiefgeragen sein oder eine Parkplatzfläche, die z.B. einen Bürokomplex und Einzelhandelsimmobilien miteinander verbinden. Der Ansatz des GEIG lässt es zu, dass bei diesen Parkplätzen die Ladeinfrastruktur-Vorgaben umgesetzt werden können.</p><p class="text-justify"><i><span class="text-muted">Die weiteren Schritte müssen abgewartet werden und werden von ADVANT Beiten eng beobachtet. Weitere Informationen erhalten Sie bei Bedarf gerne vom Energieteam.</span></i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 18 Jul 2024 18:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfte Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff &quot;klimaneutral&quot;</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfte-anforderungen-fuer-die-werbung-mit-dem-begriff-klimaneutral</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i> regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen <i>"klimaneutral"</i> produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff <i>"klimaneutral"</i> im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die <i>"Klimaneutralität"</i> des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff <i>"klimaneutral"</i> sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie <i>"klimaneutral"</i>, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs <i>"klimaneutral"</i> auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 12 Jul 2024 18:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>Ende des ersten Gebotsverfahrens am 11. Juli 2024 - Die Klimaschutzverträge gehen aber bald in die zweite Runde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ende-des-ersten-gebotsverfahrens-am-11-juli-2024-die-klimaschutzvertraege-gehen-aber-bald-in-die-zweite-runde</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das erste Gebotsverfahren des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ausgearbeiteten Förderprogramms Klimaschutzverträge mit einem Fördervolumen von EUR 4 Mrd. endet am 11. Juli 2024. Jedoch ist geplant, dass zeitnah, also noch in der zweiten Jahreshälfte 2024, das zweite Gebotsverfahren bzw. das hierfür vorgesehene vorbereitende Verfahren eingeleitet wird.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Europa soll spätestens bis zum Jahr 2050 klimaneutral werden, wobei Deutschland sich das ambitionierte Ziel gesetzt hat, Klimaneutralität bereits bis 2045 zu erreichen. Hierzu sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz vor, dass die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2030 um mindestens 65 Prozent und bis 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden.</p><p>Für die Einhaltung dieser Zielvorgaben ist die Steigerung der Energieeffizienz bzw. der Nachhaltigkeit von Produktionsverfahren im Bereich energieintensiver Industrien entscheidend, da von ihnen ein wesentlicher Teil der gesamten THG-Emissionen ausgeht. Da die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Klimawandels nur teilweise, zum Beispiel im Wege der CO2-Zertifikate, in Produktionskosten eingepreist werden, gibt es für Unternehmen vielfach geringe wirtschaftliche Anreize in klimafreundliche Produktionsverfahren zu investieren. Vielmehr werden solche Investitionen angesichts des kaum kalkulierbaren Preisrisikos und den mit den Vorhaben verbundenen Investitionsvolumen als zu risikoreich eingestuft. An diesem Punkt setzen nach der Vorstellung des BMWK nunmehr die Klimaschutzverträge an.</p><h3>Was sind Klimaschutzverträge?</h3><p>Bei den Klimaschutzverträgen (auch bekannt als CO2-Differenzverträge, engl. Carbon Contracts for Difference) handelt es sich um eine staatliche Fördermaßnahme. In Form von Differenzverträgen, sollen die Mehrkosten, die Unternehmen emissionsintensiver Branchen aufgrund von Treibhausgasemissionsminderungen durch klimafreundliche Produktionsverfahren im Vergleich zu konventionellen Verfahren entstehen, ausgeglichen werden.</p><p>Der zentrale Unterschied zu anderen, bereits etablierten Förderregimen ergibt sich aus der Ausgestaltung als zweiseitiger Differenzvertrag, denn sobald die "grünen" Produktionsverfahren gegenüber den konventionellen Produktionsverfahren keinen Kostennachteil mehr aufweisen (sog. Überförderung), kehrt sich das mit dem Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um – das heißt, dass das Unternehmen nun Überschusszahlungen für die verbliebene Vertragslaufzeit an den Staat abführt.</p><h3>Was ist das Ziel der Klimaschutzverträge?</h3><p>Das mit den Klimaschutzverträgen verfolgte Ziel ist nach der Richtlinie zur Förderung von klimaneutralen Produktionsverfahren in der Industrie durch Klimaschutzverträge (FRL KSV) die kontinuierliche und kosteneffiziente Transformation der Industrie bis zum Jahr 2045<br>Hierzu werden drei spezifische Unterziele festgehalten: es soll</p><ul><li>erstens die Errichtung und der Betrieb transformativer Produktionsverfahren besonders großer Industrieanlagen in emissionsintensiven Branchen gefördert werden, die zu einer hohen Einsparung von Treibhausgasen führen und sich dadurch im Markt etablieren,</li><li>zweitens, durch die Förderung mittelbar Infrastruktur und Leitmärkte, sowie Wissen und Expertise aufgebaut werden, die für die Dekarbonisierung insgesamt erforderlich sind und</li><li>drittens sollen nur Prozesse mit einer hohen Wertschöpfungskettenintegration gefördert werden, die sich in die Industrie- und Energiestrategie der Bundesregierung einfügen und auch global betrachtet klimafreundlich sind.</li></ul><p>Diese (Unter-)Ziele sind auch nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der europäischen und insbesondere der deutschen Klimapolitik zu sehen. Während die meisten Maßnahmen, angefangen bei der CO2-Bepreisung im Wege von CO2-Zertifikaten bis hin zu diversen Förderprogrammen, überwiegend das auf den Märkten verfügbare Angebot beeinflussen sollen, so schlägt insbesondere Punkt zwei, die indirekte Förderung des Aufbaus von Leitmärkten, eine Brücke zum Nachfragemarkt. Hieran anschließend hat das BMWK am 22. Mai 2024 <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/05/20240522-habeck-legt-konzept-fur-grune-leitmarkte-vor.html" target="_blank" rel="noreferrer">das Konzept „Leitmärkte für klimafreundliche Grundstoffe"</a> vorgestellt, welches konkrete Strategien zur Schaffung bzw. Stärkung der Nachfrage der in klimaneutralen Produktionsverfahren hergestellten Endprodukte vorschlägt. Hierzu wurden erstmals Definitionen für klimafreundliche Grundstoffe geschaffen, um in einem Folgeschritt festzulegen bzw. zertifizieren zu können, ob Produkte wie Stahl, Zement oder chemische Grundstoffe "grün" sind. Anschließend soll die öffentliche Hand bei der Beschaffung ihre Hebel- und Vorbildwirkung nutzen, um die "grünen" Produkte als neuen Marktstandard zu etablieren.</p><h3>Was ist Gegenstand der Förderung und wer ist antragsberechtigt?</h3><p>Durch den Abschluss von Klimaschutzverträgen sollen grundsätzlich Unternehmen aus emissionsintensiven Branchen einen Ausgleich bzw. eine Förderung erhalten, für die Mehrkosten, die ihnen durch die Errichtung von klimafreundlichen Anlagen bzw. den Umbau von Anlagen zu klimafreundlicheren Anlagen (Investitionsausgaben, engl. Capital Expenditures – CAPEX) und deren Betrieb (Betriebskosten, engl. Operational Expenditures – OPEX) im Vergleich zu Anlagen mit derzeit bester verfügbarer Technik, dem sog. Referenzsystem, entstehen.</p><p>Die FRL KSV enthält eine Reihe an <strong>Mindestanforderungen für die Förderungsfähigkeit.</strong> So muss das Vorhaben die Mindestgröße der absoluten durchschnittlichen jährlichen Treibhausgasemissionen des Referenzsystems erreichen, was im Förderaufruf festgelegt wird, aber mindestens 10 kt CO2-Äquivalente pro Kalenderjahr beträgt.</p><p>Darüber hinaus muss die relative Treibhausgasemissionsminderung gegenüber dem Referenzsystem spätestens ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr innerhalb der Laufzeit des Klimaschutzvertrags mindestens 60 Prozent betragen. Außerdem muss die geplante relative Treibhausgasemissionsminderung von mindestens 90 Prozent gegenüber dem Referenzsystem technisch möglich und in den letzten 12 Monaten der Laufzeit des Klimaschutzvertrags tatsächlich erreicht werden.</p><p>Eine weitere Förderungsbeschränkung liegt darin, dass nur solche industriellen Tätigkeiten förderfähig sind, die von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG erfasst werden, also insbesondere die Stahl-, Zement-, Glas- und Papierindustrie. Deren erzeugte Produkte müssen zudem im Vergleich zu den durch das Referenzsystem erzeugten Produkten eine gleiche oder bessere Funktionalität aufweisen.</p><p>Antragsberechtigt sind sowohl privatwirtschaftliche Unternehmen als auch Kommunen, kommunale Eigenbetriebe, Unternehmen und Zweckverbände, solange diese wirtschaftlich tätig sind. Zudem können sich mehrere Unternehmen zusammenschließen und ein Konsortium bilden, wenn sie beabsichtigen, förderfähige Produkte in Deutschland herzustellen, das Vorhaben die oben genannte Mindestgröße erreicht und ein technologischer Verbund gebildet wird.</p><h3>Was ist der Umfang der Förderung durch Klimaschutzverträge?</h3><p>Aus den in der Förderrichtlinie enthalten Ausschlusskriterien ergibt sich, dass die maximale <strong>Gesamtfördersumme mindestens EUR 15 Mio. </strong>betragen muss, wobei hiervon im Förderaufruf auch abgewichen werden kann. Zudem kann die maximale Fördersumme pauschal auf einen gewissen Prozentsatz – in der ersten Runde waren es 25 Prozent – des gesamten Förderaufrufs beschränkt werden.</p><p>Die Höhe des jährlichen Auszahlungsbetrags für ein Vorhaben, d.h. der Zuwendung oder der Überschusszahlung, hängt maßgeblich von der Höhe des Gebots des Antragsstellers und den Festlegungen im jeweiligen Förderaufruf ab, sodass die Berechnung hier nur stark verallgemeinert beschrieben werden kann. Grundsätzlich wird jedoch das Gebot des Antragsstellers – welches die von ihm ermittelten Mehrkosten widerspiegelt – als Basis-Vertragspreis zugrunde gelegt. Dieser wird regelmäßig um eine Dynamisierungskomponente, die die Entwicklung des Preises der im Referenzsystem verwendeten Energieträger wiedergibt, angepasst. Darüber hinaus wird der sog. effektive CO2-Preis, der sich aus durch das Europäische Emissionshandelssystem bedingten Kosten und Erlösen zusammensetzt, abgezogen. Diese Summe wird anschließend mit der realisierten spezifischen Treibhausgasemissionsminderung sowie der realisierten Produktionsmenge des Vorhabens multipliziert.</p><p>Grundsätzlich kann die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen auch mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden, jedoch kann eine solche Mehrfachförderung im Förderaufruf ausgeschlossen werden, und es darf auch keine Überkompensation erfolgen, sodass etwaige anderweitige Förderungen von der Bewilligungsbehörde in Abzug gebracht werden.</p><h3>In welche Abschnitte ist das Förderverfahren unterteilt?</h3><p>Die Förderung im Rahmen von Klimaschutzverträgen erfolgt regelmäßig in drei separaten Abschnitten.</p><p>Zuerst kann das BMWK als zuständige Bewilligungsbehörde ein vorbereitendes Verfahren durchführen. Dieses dient der Behörde als Möglichkeit zur Sammlung von relevanten Informationen und gibt Interessenten gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellung von Fragen in Bezug auf das nachfolgende Verfahren. Mit dem Ablauf des vorbereitenden Verfahrens ist eine materielle Ausschlussfrist verknüpft, das heißt diejenigen, die nicht am vorbereitenden Verfahren teilgenommen oder vom BMWK angeforderte Informationen nicht form- und fristgemäß mitgeteilt haben, sind vom weiteren Förderverfahren ausgeschlossen.</p><p>Hieran schließt sich das wettbewerbliche Gebotsverfahren an, wobei die Frist zur Gebotsabgabe im Förderaufruf festgelegt wird. Die Bieter halten sich nach Ende des Gebotsverfahrens für einen Zeitraum von sechs Monaten an den Inhalt ihres Gebots gebunden.</p><p>Nach der Prüfung und Bewertung des Gebots bewilligt die Behörde den erfolgreichen Antragstellern die Zuwendung durch einen Zuwendungsbescheid, der gleichzeitig mit der Erteilung des Zuschlags ergeht. Am dritten Kalendertag nach der Absendung des Zuwendungsbescheids kommt der Abschluss des Klimaschutzvertrages zustande. Deren Laufzeit ist auf 15 Jahre festgelegt, beginnt jedoch erst mit dem operativen Betrieb der geförderten Anlage und somit spätestens 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Klimaschutzverträge übertragen das Konzept von Differenzverträgen auf ein neues Sachgebiet und eröffnen sowohl dem Staat als auch den Wirtschaftsunternehmen neue (Förder )Möglichkeiten. Insbesondere durch den langen Förderungszeitraum von 15 Jahren erhalten Unternehmen die notwendige Planungssicherheit für große Investitionen, während sie von Preisrisiken der noch nicht etablierten grünen Produktionsverfahren bzw. Produkten weitgehend abgeschirmt werden. Gleichzeitig geht von dieser Förderung auch ein wichtiger Impuls zur für die Erreichung der ambitionierten deutschen Klimaschutzziele unerlässlichen Markttransformation aus.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:25:00 +0200</pubDate>
                        <title>Fruchtgummis sind nicht klimaneutral!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fruchtgummis-sind-nicht-klimaneutral</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH verschärft die Anforderungen für die Werbung mit dem Begriff "<i>klimaneutral</i>".</p><p>Mit Urteil vom 27. Juni 2024 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>" regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung dem Begriff zukommt.</p><p>Hintergrund der Entscheidung war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lakritz- und Fruchtgummihersteller Katjes. Katjes hatte in einer Fachzeitung damit geworben, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt werden. Erst auf der, über einen in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code abrufbaren Internetseite eines Kooperationspartners von Katjes, konnten die Verbraucher nachlesen, dass Katjes nicht emissionsfrei produziert, sondern Klimaschutzprojekte unterstützt.</p><p>Die Wettbewerbszentrale hielt die Aussage, dass das Unternehmen "<i>klimaneutral</i>" produziere, für irreführend und klagte daher auf Unterlassung. Die Verbraucher verstünden die Angabe so, dass die Produktherstellung selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse klargestellt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde.</p><p>Das Landgericht wies die Klage ab und auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "<i>klimaneutral</i>" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Zudem bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "<i>Klimaneutralität</i>" des beworbenen Produkts erreicht werde. Nach Auffassung des Gerichts sei es ausreichend, dass diese Information auf der Website des Kooperationspartners von Katjes verfügbar war, die über einen QR-Code in der Werbeanzeige abrufbar war.</p><p>Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts urteilte der BGH nun, dass die beanstandete Werbung irreführend sei. In der <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024138.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemeldung</a> zum Urteil führt der BGH aus, dass die Werbung mehrdeutig sei, weil der Begriff "<i>klimaneutral</i>" sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. Der BGH betont, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß sei und daher ein gesteigerter Aufklärungsbedarf bestehe. Bei einer Werbung mit einem umweltbezogenen Begriff wie "<i>klimaneutral</i>", müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien hingegen nicht ausreichend. Dabei betonte der BGH, dass eine Erläuterung des Begriffs "<i>klimaneutral</i>" auch deshalb erforderlich sei, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen seien, sondern die Reduktion unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen Legislaturperiode einen zentralen Baustein seiner "green deal"-Strategie auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt stehen dabei erhöhte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Daneben soll mit dem digitalen Produktpass eine leicht zugängliche Informationsquelle für Verbraucher geschaffen werden. Auch die verbreitete Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, soll Einschränkungen erfahren. Was all dies für Hersteller, Händler und sonstige Glieder der Liefer- und Wertschöpfungskette bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Klimaziele und Ressourcenunabhängigkeit</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie hat die Europäische Kommission das ehrgeizige Ziel ausgerufen, die CO2-Emissionen der EU bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren und die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der gesamte Lebenszyklus der in der Union in den Verkehr gebrachten Produkte ressourcenschonend und kreislauforientiert ausgerichtet werden. Hierzu soll die Ökodesign-Verordnung, auf deren endgültige Fassung sich Europäisches Parlament und Rat am 27. Mai 2024 geeinigt haben, einen zentralen Beitrag leisten. Die Verordnung zielt auf eine nachhaltigere Produktgestaltung ab und schafft einen Rechtsrahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen. Hierunter fallen etwa Anforderungen an die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz. Anders als der Vorgängerrechtsakt, die Ökodesign-Richtlinie, beschränkt sich die Verordnung dabei nicht auf einzelne Produktgruppen. Vielmehr sind abgesehen von Lebensmitteln, Arzneimitteln und bestimmten Fahrzeugen alle Produkttypen vom Anwendungsbereich umfasst, einschließlich einzelner Bauteile und Zwischenprodukte wie Zement und Stahl. Von diesem holistischen Regulierungsansatz erhofft sich die Kommission neben Treibhausgaseinsparungen einen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von außereuropäischen Rohstoffimporten.</p><h3>Festlegung von Ökodesign-Anforderungen</h3><p>Welche Anforderungen die verschiedenen Produktgruppen im Einzelnen zu erfüllen haben, regelt die Verordnung nicht selbst. Vielmehr schafft die Ökodesign-Verordnung hierfür einen Regulierungsrahmen, indem sie die Europäische Kommission ermächtigt, produktgruppenspezifische Designanforderungen durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Auf diese Weise soll eine dynamische und fachlich versierte Regulierung gewährleistet sein. Die Verordnung legt dazu in Art. 5 Abs. 1 übergeordnete Zielkategorien fest (sog. Produktaspekte). Hierzu zählt etwa die Recyclingfähigkeit, die Reparierbarkeit, der Anteil recycelter Materialien, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, die Menge des entstehenden Abfalls sowie der allgemeine CO2- und Umweltabdruck. Für jede dieser Zielkategorien listet die Verordnung im Anhang I Indikatoren auf, anhand derer die zum Erreichen der erwünschten Produktaspekte erforderlichen Designanforderungen quantitativ und qualitativ umschrieben werden können. Diese Auflistung dient der Kommission gewissermaßen als Werkzeugkasten, aus dem sie die je nach Produktgruppe relevanten Stellschrauben auszuwählen hat. Legt die Kommission für eine bestimmte Produktgruppe etwa als Zielkategorie die einfache Reparatur und Wartung fest, kann sie die einzuhaltenden Designanforderungen in Gestalt von quantitativen Parametern wie der Anzahl der verwendeten Bauteile und/oder qualitativen Leistungsmerkmalen wie der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen definieren.</p><h3>Verfahren</h3><p>Der Festlegung der Designanforderungen hat für jede Produktgruppe eine technische, wirtschaftliche und ökologische Analyse vorauszugehen, in die eine Reihe marktgängiger Modelle einzubeziehen ist. Da ein solches Verfahren zeit- und ressourcenintensiv sein kann, hat die Kommission Produktgruppen zu priorisieren, bei denen das Einspar- und Effizienzsteigerungspotenzial als besonders hoch angesehen wird. Um den Beteiligten der Lieferkette im Hinblick auf die bevorstehende Regulierung Planungssicherheit zu geben, hat die Kommission die priorisierten Produktgruppen in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplan zu listen, der u.a. Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan und zu den jeweils einschlägigen Zielkategorien enthalten soll. Der erste Arbeitsplan dieser Art soll gem. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung binnen 9 Monaten nach deren Inkrafttreten aufgestellt werden und folgende Produktgruppen vorrangig berücksichtigen:</p><ul><li>Eisen und Stahl</li><li>Aluminium</li><li>Textilien (insb. Bekleidung und Schuhwerk)</li><li>Möbel (einschließlich Matratzen)</li><li>Reifen</li><li>Waschmittel</li><li>Anstrichmittel</li><li>Schmierstoffe</li><li>Chemikalien</li><li>bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte</li><li>Elektronikgeräte (insb. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie)</li><li>Zement (hierfür gelten bestimmte Einschränkungen)</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung der Arbeitspläne sowie der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission von einer Sachverständigengruppe, dem sog. Ökodesign-Forum, beraten. Das Konsultationsgremium soll dabei nicht nur ein hohes Maß an fachlicher Expertise sicherstellen, sondern den interessierten Kreisen – einschließlich Industrievertretern, Wissenschaft und Umweltorganisationen – auch als Forum für einen praxisnahen Meinungsaustausch dienen. Zudem können Wirtschaftsteilnehmer der Kommission im Hinblick auf Produkte bzw. Produktgruppen, die noch nicht im Arbeitsplan abgebildet sind, Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen unterbreiten und auf diese Weise frühzeitig einheitliche Standards etablieren.</p><h3>Pflichtenadressaten</h3><p>Die Ökodesign-Verordnung adressiert die gesamte Lieferkette, wobei die Produkthersteller vorrangig in die Pflicht genommen werden. Sie dürfen ihre Produkte gem. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung erst in den Verkehr bringen, nachdem die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen durch ein im delegierten Rechtsakt näher bestimmtes Prüf- und Messverfahren (sog. Konformitätsbewertungsverfahren) bestätigt wurde. Entspricht das Produkt den Anforderungen, haben die Hersteller eine sog. EU-Konformitätserklärung abzugeben. Zudem erhalten die Produkte eine sog. CE-Kennzeichnung, anhand derer die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen für die Konsumenten gut sichtbar zu erkennen sein soll.</p><p>Neben den Herstellern wird auch den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette Verantwortung für die Einhaltung der Design-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten übertragen. So haben Importeure sicherzustellen, dass die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, bevor sie ihrerseits die Ware in den Verkehr bringen. Ebenso wie Vertreiber und Händler haben Importeure zudem die ordnungsgemäße Etikettierung und die Erfüllung der sogleich erläuterten Informationspflichten zu überprüfen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können.</p><h3>Digitaler Produktpass</h3><p>Um den Konsumenten bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, werden die Designanforderungen künftig von zusätzlichen Informationspflichten flankiert, die von der Kommission ebenso wie die Leistungsanforderungen durch delegierten Rechtsakt konkretisiert werden. Die Informationspflicht kann sich insbesondere auf die je nach Produktgruppe einschlägigen Nachhaltigkeitsindikatoren beziehen, einschließlich eines Reparierbarkeits- und Beständigkeits-Scores und eines CO2- oder Umweltfußabdrucks. Für diese Parameter kann die Kommission verschiedene Leistungsklassen festlegen. Weitere Informationen können u.a. in Bezug auf Reparatur, Wartung, Recycling, Entsorgung, die Verwendung besorgniserregender Stoffe und die Umweltauswirkungen des Produkts erforderlich sein. Für alle erfassten Produkte wird überdies ein sog. digitaler Produktpass obligatorisch, in dem die für die Verbraucher relevanten Informationen in digital abrufbarer Form gebündelt werden sollen. Hierfür sind – wie oben erläutert – neben dem Hersteller auch die weiteren Glieder der Lieferkette verantwortlich.</p><h3>Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware</h3><p>Als erhebliche und zugleich vermeidbare Quelle negativer Umweltauswirkungen hat der Europäische Gesetzgeber die Vernichtung unverkaufter Warenbestände identifiziert. Dieser Praxis schiebt die Verordnung mit einem Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen nunmehr einen Riegel vor. Hiervon sind ab Mitte 2026 zunächst Kleidungsstücke und Schuhe betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen haben bis Mitte 2030 Zeit, bevor das Verbot für sie verbindlich wird. Die Europäische Kommission kann die Liste der Produktgruppen, für die das Verbot gilt, durch delegierten Rechtsakt erweitern, wobei auch insoweit der zu veröffentlichende Arbeitsplan Planungssicherheit schaffen soll. Hinsichtlich des ersten Arbeitsplans gibt die Verordnung der Kommission auf, insbesondere die Erstreckung des Vernichtungsverbots auf Elektrogeräte zu prüfen. Auch bestimmte Verbotsausnahmen sollen durch die Kommission vorgesehen werden können.</p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die Ökodesign-Verordnung wird die Wertschöpfungs- und Lieferkette mehr denn je in die Verantwortung genommen. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler sollten sich angesichts der erforderlichen Umstellungsprozesse frühzeitig und fortlaufend mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut machen. Insoweit wird der erste Arbeitsplan der Kommission aufmerksam zu prüfen sein, dessen Erscheinen spätestens im zweiten Quartal 2025 zu erwarten ist. Hieraus werden sich vor allem für die priorisierten Produktgruppen wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Designanforderungen und des weiteren Zeitplans ableiten lassen. Der erste delegierte Rechtsakt darf nicht früher als 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, sodass frühestens im dritten Quartal 2025 mit ihm zu rechnen ist. Nach dem Erlass verbleiben den betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten. Wenngleich demnach eine Detailregelung der einzelnen Produktgruppen noch aussteht, sollte die Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung für die Beteiligten der Lieferkette Anlass bieten, sich eingängig mit den Herausforderungen auseinanderzusetzen, die mit einer an Nachhaltigkeitszielen orientierten Produktregulierung einhergehen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht auf Reparatur - Worauf Hersteller sich jetzt einstellen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Verbraucher kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Reparatur gekaufter Waren zu einem Hindernislauf mit möglicherweise hohen Kosten werden. Defekte Elektronikgeräte verschwinden daher allzu häufig in der Schublade oder enden in der Entsorgung. Hersteller und Händler beklagen dagegen überzogene Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsklagen.</p><p>In diesem Umfeld stellt nun ein in der Europäischen Union beschlossenes<sup>1 </sup>, begrenztes Recht auf Reparatur von bestimmten Konsumgütern ein Novum dar, das noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.</p><p>Was dies für die Hersteller der erfassten Produkte bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Der Wegwerfmentalität ein Ende setzen</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie verfolgt die Europäische Union das Ziel, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wirtschaft kreislauforientiert auszurichten. Hierzu soll die "Reparatur-Richtlinie", auf die sich Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai 2024 in erster Lesung geeinigt haben, einen wesentlichen Beitrag leisten. Das Kernstück der Richtlinie bildet das in Art. 5 vorgesehene "Recht auf Reparatur". Hiernach sollen die Hersteller bestimmter Haushalts- und Alltagsprodukte verpflichtet werden, gekaufte Ware auf Verlangen eines Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis zu reparieren. Auf diese Weise soll nicht nur der Ressourcenverbrauch reduziert, sondern auch der Reparaturmarkt angekurbelt werden, wodurch sich die Kommission bis zu 4,8 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen erhofft. Dabei steht das Reparaturrecht nach der Konzeption des EU-Gesetzgebers in einem komplementären Verhältnis zum bestehenden Kaufgewährleistungsrecht. Die Reparaturverpflichtung soll also nur eingreifen, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht (mehr) in Betracht kommen.</p><h3>Für wen gilt die Reparaturpflicht?</h3><p>Pflichtenadressat ist der Hersteller der Ware, und zwar unabhängig davon, ob er oder ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat, der die Reparatur verlangt. Die Reparaturpflicht greift damit auch bei Einschaltung eines Zwischenhändlers ein.</p><p>Wer als Hersteller anzusehen ist, beantwortet die Richtlinie unter Bezugnahme auf die künftige Ökodesign-Verordnung, mit der der Gesetzgeber Anforderungen an die Verwendung nachhaltiger Stoffe sowie an die Reparierbarkeit von Produkten aufstellt<sup>2 </sup>. Maßgeblich ist hiernach, wer das Produkt entwickelt oder hat herstellen lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Vor diesem Hintergrund zeichnen sich erste Zweifelsfragen ab, die in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen dürften. So schweigt der Rechtsakt etwa dazu, wer bei einem aus mehreren Produktkomponenten zusammengesetzten Endprodukt als Hersteller anzusehen ist.</p><p>In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Reparaturpflicht auf folgende Produktgruppen, für die in gesonderten Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit aufgestellt werden:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</li></ul><p></p><h3>Was ist geschuldet?</h3><p>Besteht eine Reparaturverpflichtung, ist diese innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" durchzuführen. Dabei bleibt es dem Hersteller überlassen, ob er die Reparatur selbst vornimmt oder einen Reparaturbetrieb beauftragt. In beiden Fällen können die Reparaturkosten dem Käufer in "angemessenem" Umfang in Rechnung gestellt werden. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass zu Abschreckungszwecken erhöhte Preise als unangemessen anzusehen sein sollen.</p><p>Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht von der Wahrnehmung ihrer Reparaturrechte abgehalten werden, untersagt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zudem die Verwendung limitierender Vertragsklauseln sowie den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, durch welche die Reparierbarkeit eingeschränkt würde. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. Eine Ausnahme von dieser Maßgabe soll im Hinblick auf legitime Herstellerinteressen gelten, wobei etwa der Schutz des geistigen Eigentums Einschränkungen rechtfertigen können soll.</p><p>Einen Ausschluss der Reparaturpflicht sieht die Richtlinie nur dann vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich ist. Allein aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen der hohen Kosten von Ersatzteilen, sollen Hersteller die Reparatur nach Erwägungsgrund (24) nicht ablehnen dürfen. Kommt eine Reparatur nicht in Betracht, soll der Hersteller berechtigt sein, dem Verbraucher ein repariertes Ersatzprodukt anzubieten.</p><h3>Informationspflichten</h3><p>Die Reparaturverpflichtung der Hersteller wird von Informationspflichten flankiert. So werden Hersteller künftig für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitzustellen haben. Den jeweiligen Reparaturbetrieben soll es zudem freigestellt werden, das "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zu nutzen, das die für die Reparaturentscheidung relevanten Informationen in standardisierter Form zusammenfassen soll. Darüber hinaus soll die Europäische-Kommission eine "Europäische Online-Plattform für Reparaturen" entwickeln, über die Verbraucher passende Reparaturbetriebe und Gebrauchtwarenverkäufer unkompliziert ausfindig machen können sollen.</p><h3>Verlängerung des Gewährleistungszeitraums nach Reparatur</h3><p>Auch in Gewährleistungsfällen, die in den Verantwortungsbereich der Verkäufer fallen, soll die Reparatur mangelhafter Ware nach dem Willen des EU-Gesetzgebers attraktiver werden. Zu diesem Zweck soll sich der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum künftig einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Kaufgegenstand durch Nachbesserung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist. Auf diese Weise werde, so die Begründung des Richtliniengebers, für Verbraucher ein Anreiz geschaffen, das eingeräumte Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zugunsten der Nachbesserung auszuüben.</p><h3>Ausblick</h3><p>Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis Mitte 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diesen Zeitraum sollten Hersteller nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte von der Reparaturverpflichtung umfasst sind. Dabei wird man vielfach nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den EU-Verordnungen umhinkommen, auf die die Richtlinie zur näheren Umschreibung der erfassten Produktgruppen verweist. Herstellern, die ihren Reparaturverpflichtungen nicht nachkommen, drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Europäische Kommission zur Erweiterung des Produktkatalogs ermächtigt wird. Künftige Aktivitäten der Kommission sind vor diesem Hintergrund genaustens zu beobachten. Zudem gilt es zu beachten, dass die Reparatur-Richtlinie nicht die einzige Quelle für künftige Herstellerpflichten bleiben wird. Insbesondere die erweiterten Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign, die mit der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden, werden für die Beteiligten der Lieferkette mit zusätzlichen Belastungen einhergehen. Diesem Themenkomplex werden wir uns in Kürze in einem eigenen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blog-Beitrag</a> widmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5><sup>1 </sup>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-34-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 24. Mai 2024</a>.</h5><h5><sup>2 </sup>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-106-2023-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 16. Mai 2024.</a></h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Lieferkettengesetz: Einigung und Einigungstext</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-lieferkettengesetz-einigung-und-einigungstext</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ein neuer Kompromiss für das EU-Lieferkettengesetz ist gefunden. Die erforderlichen Mehrheiten scheinen nun – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands – erreicht zu sein. Der Regelungstext, der der Einigung zugrunde liegt, ist auf der Internetseite des EU-Parlaments abrufbar: <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6145-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Text of the provisional agreement</a>. Die finalen Beschlüsse stehen jedoch noch aus. Sicher ist es also nach wie vor noch nicht, dass das EU Lieferkettengesetz tatsächlich kommen wird.</p><p>Kaum war am 13. März 2024 die Annahme der neuen EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit vermeldet (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-verordnung-zum-verbot-von-zwangsarbeit-kommt-und-eu-lieferkettengesetz-vielleicht-doch" target="_blank">EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU-Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</a>), ging es am 15. März 2024 über die Ticker: Nach längerem Hin und Her stimmt eine hinreichende Zahl von EU-Mitgliedsstaaten nunmehr auch dem (nochmals entschärften) Entwurf des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSDDD bzw. CS3D) zu.</p><p>Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat hatten bereits am 14. Dezember 2023 vermeldet, eine – zunächst noch informelle – Einigung über die Inhalte des EU-Lieferkettengesetzes erzielt zu haben (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a>). In Deutschland konnte die Ampel-Koalition aufgrund des Vetos der FDP gegen das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen allerdings keine Einigkeit herstellen, was zu der Enthaltung Deutschlands im Rat führte. Da auch weitere Mitgliedsstaaten zögerten, fehlte es zunächst an den erforderlichen Mehrheiten. Hieran änderten zunächst auch diverse Vermittlungsversuche der belgischen Ratspräsidentschaft nichts. Nach der Zustimmung zur EU-Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde jedoch bereits vermeldet, dass ein neuer Kompromissvorschlag für das EU Lieferkettengesetzt nunmehr den Weg zu den erforderlichen Mehrheiten ebnen könnte.</p><p>In der Sitzung des Ausschusses der ständigen Vertreter am 15. März 2024 bestätigte sich dies – trotz fortbestehender Enthaltung Deutschlands. Bereits kurz darauf haben die Abgeordneten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments am 19. März 2024 mit zwanzig Ja-Stimmen und gegen vier Nein-Stimmen dem modifizierten Vorschlag für das EU-Lieferkettengesetz zugestimmt. Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments ist <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20240318IPR19415/first-green-light-to-new-bill-on-firms-impact-on-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar. Im Europäischen Parlament steht das Thema am 24. April 2024 auf der Tagesordnung.</p><p>Die finalen Beschlüsse werden sich allerdings noch etwas hinziehen, da sie voraussichtlich unter das sog. Korrigendum-Verfahren fallen, wenn die Übersetzungen nicht rechtzeitig fertig werden. In diesem Fall muss das Europäische Parlament nach der Europawahl nochmals abstimmen, gefolgt von einer weiteren Schlussabstimmung im Rat.</p><p>Vorbehaltlich der finalen Beschlüsse wird der frisch veröffentlichte Einigungstext nun im Einzelnen auszuwerten sein. Berichtet wurden bislang folgende Eckpunkte.</p><h3>Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</h3><p>Das EU-Lieferkettengesetz soll nunmehr für EU- und Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten, sowie ferner für Franchiseunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 80 Millionen Euro, wenn mindestens 22,5 Millionen Euro durch Lizenzgebühren erwirtschaftet wurden. Die niedrigeren Schwellen für bestimmte Hochrisikosektoren wurden gestrichen.</p><p>Zudem sind großzügige Übergangsfristen vorgesehen. Die neuen, noch in nationales Recht umzusetzenden Pflichten sollen zeitlich Anwendung finden:</p><ul><li data-list-item-id="e3404132572df98904daa9dc2941891dc">für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Umsatz drei Jahren nach Inkrafttreten</li><li data-list-item-id="eb9f0ca5191cc6b535846ebe4363cb4db">für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und 900 Millionen Umsatz vier Jahre nach Inkrafttreten und</li><li data-list-item-id="e3687020ecd051c285fa70818c5433e51">für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. Umsatz fünf Jahre nach Inkrafttreten.</li></ul><p>Auch die Definition der Aktivitätenkette wurde eingeschränkt und weiter an den Begriff der Lieferkette im deutschen LkSG angepasst.</p><h3>Übergangsplan</h3><p>Weiterhin vorgesehen ist, dass die unter das EU-Lieferkettengesetz fallenden Unternehmen einen Übergangsplan verabschieden und umsetzen, der ihr Geschäftsmodell mit der im Pariser Abkommen festgelegten Obergrenze für die globale Erwärmung von 1,5 °C in Einklang bringt. Nicht mehr vorgesehen ist, dass Unternehmen, die einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, verpflichtet sind, die Umsetzung des Plans durch finanzielle Anreize zu fördern.</p><h3>Zivilrechtliche Haftung und Geldbußen</h3><p>Nach der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments haften die Unternehmen weiterhin, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen, und müssen ihre Opfer vollständig entschädigen. Außerdem müssen sie Beschwerdemechanismen einrichten und mit Einzelpersonen und Gemeinschaften, die von ihren Handlungen nachteilig betroffen sind, zusammenarbeiten. Allerdings soll den Mitgliedsstaaten laut belgischer Ratspräsidentschaft mehr Flexibilität bei der Umsetzung der Vorschrift eingeräumt werden.</p><p>Weiterhin vorgesehen ist die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten. Gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes verhangen werden. Ausländische Unternehmen müssen einen bevollmächtigten Vertreter mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, benennen, der in ihrem Namen mit den Aufsichtsbehörden über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht kommuniziert.</p><h3>Umsetzung in nationales Recht</h3><p>Wie bereits erwähnt, wird das EU-Lieferkettengesetz auch nach seiner finalen Verabschiedung auf EU-Ebene noch in nationales Recht umzusetzen sein. In Deutschland ist damit zu rechnen, dass das schon seit 1. Januar 2023 geltende LkSG entsprechend angepasst werden wird. Seit 1. Januar 2024 fallen in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland unter das Gesetz. Es ist aber wohl eher nicht damit zu rechnen, dass diese bis zum Ablauf der im EU-Lieferkettengesetz vorgesehenen (maximalen) Umsetzungsfristen wieder aus dem persönlichen Anwendungsbereich des LkSG herausgenommen werden. Aber auch das wird die Zukunft weisen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit kommt (und EU Lieferkettengesetz vielleicht doch auch noch?)</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. März 2024 haben sich die EU-Mitgliedstaaten bei einem Treffen der EU-Botschafter auf die Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (EU Forced Labour Ban Regulation) geeinigt.</p><p>Kernstück der Verordnung ist – nomen est omen – das in Art. 3 geregelte Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen.</p><p>Die Verordnung wird drei Jahre nach Inkrafttreten zu beachten sein. Zuvor werden einige Vorbereitungsmaßnahmen zu erledigen sein.</p><h3>Der politische Einigungsprozess zur EU-Zwangsarbeit-VO und zum EU-Lieferkettengesetz</h3><p>Der politische Einigungsprozess hinsichtlich der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit dürfte mit der Einigung am 13. März 2024 abgeschlossen sein. In den Trilog-Verhandlungen war zuvor bereits am 5. März 2024 eine Einigung erzielt worden. Wie man u.a. vom Entwurf des EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainable Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) weiß, war mit dem Abschluss der Trilog-Verhandlungen allerdings noch nicht klar, ob das Regelungsvorhaben tatsächlich die Zustimmung einer hinreichenden Anzahl von EU-Mitgliedsstaaten findet. Dies ist nunmehr offensichtlich der Fall. Mit Ausnahme von Deutschland, Ungarn und Lettland haben am 13. März 2024 alle EU-Mitgliedsstaaten ihre Zustimmung signalisiert. Deutschland enthielt sich bei der Abstimmung (ebenso wie bereits zuvor beim EU-Lieferkettengesetz). Die FDP hatte ihr Veto eingelegt. In der Ampel-Koalition konnte also keine Einigkeit hergestellt werden, was zu der Enthaltung führte. In Brüssel (und anderswo) wird dieses Abstimmungsverhalten Deutschlands mittlerweile auch als "German Vote" bezeichnet. Die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit wurde durch das "German Vote" im Ergebnis also nicht verhindert.</p><p>In der Presse wurde postwendend darüber spekuliert, dass der belgischen Ratspräsidentschaft möglicherweise auch mit Blick auf das EU-Lieferkettengesetz ungeachtet des "German Vote" noch vor den Europawahlen eine Einigung gelingen könnte. Angesichts der zuletzt vorgeschlagenen Erleichterungen (Anwendbarkeit des EU-Lieferkettengesetzes auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als EUR 300 Mio. Jahresumsatz – das deutsche LkSG gilt seit 1. Januar 2024 für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig vom Umsatz) scheint nun auch Frankreich seine Zustimmung zum EU-Lieferkettengesetz signalisiert zu haben. Dann käme es noch darauf an, ob auch Italien zu einer Zustimmung bewegt werden kann. Die deutsche Enthaltung stände dann – ebenso wie bei der Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit – einer Einigung über das EU-Lieferkettengesetz nicht mehr entgegen. Es bleibt also auch an dieser Stelle weiter spannend (vgl. zum Ergebnis der Trilog-Verhandlungen zum EU-Lieferkettengesetz unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Inhalt und Umsetzung der EU-Zwangsarbeit-VO</h3><p>Spannend bleibt auch, die die Verordnung zum Verbot von Zwangsarbeit umgesetzt werden wird. Schließlich richtet sich die Verordnungen in erster Linie an die EU und die EU-Mitgliedsstaaten. Bei Verdacht auf Zwangsarbeit in den Lieferketten der Unternehmen sollen die nationalen Behörden oder bei Beteiligung von Drittländern die EU-Kommission Untersuchungen durchführen. Wenn sich dabei herausstellt, dass Zwangsarbeit eingesetzt wurde, können die Behörden verlangen, dass die betreffenden Waren vom EU-Markt und von Online-Marktplätzen zurückgezogen und an den Grenzen beschlagnahmt werden. Die Waren müssen dann gespendet, recycelt oder vernichtet werden. Waren, die für die Union von strategischer oder kritischer Bedeutung sind, können so lange zurückgehalten werden, bis das Unternehmen die Zwangsarbeit aus seinen Lieferketten verbannt. Unternehmen, die sich nicht an die Vorschriften halten, können mit einer Geldstrafe belegt werden. Wenn sie jedoch Zwangsarbeit aus ihren Lieferketten eliminieren, können die verbotenen Produkte wieder auf den Markt gebracht werden.</p><p>Die EU-Kommission soll eine Liste mit bestimmten Wirtschaftszweigen in bestimmten geografischen Gebieten erstellen, in denen es zu staatlich verordneter Zwangsarbeit kommt. Dies soll dann ein Kriterium für die Beurteilung sein, ob eine Untersuchung eingeleitet wird. Die EU-Kommission kann auch Produkte oder Produktgruppen bestimmen, für die Importeure und Exporteure den EU-Zollbehörden zusätzliche Angaben übermitteln müssen, z. B. Informationen über die Hersteller und Lieferanten dieser Produkte.</p><p>Um die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu unterstützen, soll ein neues einheitliches Zwangsarbeits-Portal eingerichtet werden, das Leitlinien, Informationen über Verbote, eine Datenbank mit Risikobereichen und -sektoren sowie öffentlich zugängliche Beweise und ein Portal für Hinweisgeber enthält.</p><p>Nähere Informationen finden sich in den Pressemitteilungen des <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Parlaments</a> und des <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2024/03/05/council-and-parliament-strike-a-deal-to-ban-products-made-with-forced-labour/" target="_blank" rel="noreferrer">Rates</a> vom 5. März 2024. Der in den Trilog-Verhandlungen abgestimmte Verordnungstext ist unter diesem <a href="https://view.officeapps.live.com/op/view.aspx?src=https%3A%2F%2Fwww.europarl.europa.eu%2FRegData%2Fcommissions%2Finta%2Finag%2F2024%2F03-13%2FCJ33_AG(2024)759952_EN.docx&amp;wdOrigin=BROWSELINK" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> einsehbar.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten und ESG - ein neues Tätigkeitsfeld (auch) für Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/menschenrechtliche-sorgfaltspflichten-und-esg-ein-neues-taetigkeitsfeld-auch-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> in der Ausgabe 1/2024 des "Karriere im Recht Magazins" behandelt die Auswirkungen des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und die Trilog-Verhandlungen zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive auf EU-Ebene.</p><p>Der Artikel kann unter diesem <a href="https://www.yumpu.com/de/document/read/66589062/karriere-im-recht-1-2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im Downloadbereich eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Droht &quot;Grüner&quot; Werbung das Aus?  Was bedeuten die strengen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie zur Bekämpfung von &quot;Greenwashing&quot; für Unternehmen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/droht-gruener-werbung-das-aus-was-bedeuten-die-strengen-vorgaben-der-empco-richtlinie-zur</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Zulässige <em>"Grüne"</em> Werbung oder rechtswidriges <em>"Greenwashing"</em>?</h3><p>Die gesellschaftliche Bedeutung von Umwelt- und Klimaschutz ist in den letzten Jahren rasant gewachsen. Auch bei der Kaufentscheidung von Verbrauchern spielen diese Themen mittlerweile eine erhebliche Rolle. Unternehmen bemühen sich daher, mit Hilfe umweltbezogener Werbung (z.B. durch Angaben wie<em> "klimaneutral", "umweltfreundlich"</em> oder <em>"bio"</em>) möglichst grün und nachhaltig zu erscheinen.</p><p>Doch häufig halten solche grünen Werbebotschaften nicht das, was sie versprechen. Versuchen sich Unternehmen in Bezug auf die Themen Umwelt- und Klimaschutz in der Werbung besser darzustellen, als dies tatsächlich der Fall ist, spricht man von <em>"Greenwashing"</em>. Greenwashing kann sowohl durch ausdrückliche Werbeaussagen als auch durch Suggerieren der Umweltverträglichkeit der beworbenen Produkte erfolgen. Letzteres geschieht häufig durch Verwendung von Symbolen und Siegeln, die für umweltbezogene Eigenschaften stehen oder auch durch eine bestimmte Verpackungsgestaltung.</p><p>Ob ein Fall des rechtswidrigen Greenwashings vorliegt, beurteilt sich in Deutschland insbesondere nach den Regeln über irreführende geschäftliche Handlungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Daneben gibt es auch auf EU-Ebene verschiedene Vorgaben für umweltbezogene Werbung, die Unternehmen künftig zu beachten haben. In diesem Zusammenhang dominierte vor allem der Entwurf der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0166" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie</a> über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (sog. <em>"Green Claims Richtlinie"</em>) in letzter Zeit die Medienberichterstattung (zum Stand des <a href="https://oeil.secure.europarl.europa.eu/oeil/popups/ficheprocedure.do?reference=2023/0085(COD)&amp;l=en" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzgebungsverfahrens</a>). Aktuell rückt zudem die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202400825" target="_blank" rel="noreferrer">Richtlinie (EU) 2024/825</a> zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG<sup>1</sup> und 2011/83/EU<sup>2</sup> hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (<em>"EmpCo-Richtlinie"</em> genannt) in den Vordergrund des Medieninteresses, die EU-Parlament und -Rat Anfang 2024 beschlossen haben.</p><p>Die EmpCo-Richtlinie schränkt umweltbezogene Werbung stark ein und lässt diese nur noch unter strengen Voraussetzungen zu. Damit sagt die EU dem Greenwashing den Kampf an. Ein nicht zu vernachlässigender Nebenaspekt der Richtlinie ist zudem die Bekämpfung von <em>"Social Washing"</em>. Wir stellen in diesem Beitrag die wesentlichen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie dar und skizzieren, was Unternehmen beachten müssen, wenn sie künftig mit<em> "Green Claims"</em> bzw. <em>"Social Claims"</em> werben möchten.</p><h3>2. Strenge Regulierung von <em>"Green Claims"</em></h3><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt zum einen, dass verschiedene Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit umweltbezogener Werbung stets verboten sind. Zum anderen werden Tatbestände geregelt, aus denen sich im Einzelfall die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung ergeben kann.</p><h4>2.1 Neue Per-Se-Verbote</h4><p>Die EmpCo-Richtlinie bestimmt die Ergänzung der sog. <em>"schwarzen Liste"</em> im Anhang der UGP-Richtlinie in Bezug auf umweltbezogene Werbung. Danach gelten verschiedene Geschäftspraktiken per se als unlauter, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der nationalen Gerichte bedarf. Mit diesen vollharmonisierten Regelungen soll ein EU-weit einheitliches Schutzniveau erreicht werden. Insbesondere folgende Geschäftspraktiken wurden in die <em>"schwarze Liste"</em> aufgenommen und sind daher künftig stets unlauter:</p><ul><li><strong>Verbot <em>"eigener"</em> Nachhaltigkeitssiegel:</strong> Verboten wird das <em>"Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde"</em> (neue Ziff. 2 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach ist die weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, nicht mehr zulässig. Vielmehr dürfen künftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, wenn es sich bei dem Siegelgeber um eine staatliche Stelle oder einen Dritten handelt, der ein Zertifizierungssystem für sein Siegel aufgestellt hat. Die Bedingungen eines solchen Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein. Zudem muss die Überwachung der Anforderungen des Systems einem objektiven Verfahren unterliegen und von unabhängigen Dritten durchgeführt werden (zu den Voraussetzungen des Zertifizierungssystems vgl. neuer Art. 2 lit. r) der UGP-Richtlinie).<br><br>Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist unter diesen Voraussetzungen zwar weiterhin möglich, wird jedoch für die werbenden Unternehmen künftig mit einem erheblich höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Unternehmen dürften sich daher in Zukunft genau überlegen, ob sich der Aufwand und die Kosten für eine Zertifizierung lohnen. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird daher wahrscheinlich künftig stark nachlassen.</li><li><strong>Verbot allgemeiner Umweltaussagen:</strong> Verboten werden sog. <em>"allgemeine Umweltaussagen"</em>, wenn der Werbende, <em>"die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. a) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Unter einer allgemeinen Umweltaussage ist eine Aussage zu verstehen, <em>"die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist"</em> (vgl. neuer Art. 2 lit. p) der UGP-Richtlinie). Als Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen nennen die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie unter anderem Angaben wie <em>"umweltfreundlich", "umweltschonend", "grün", "ökologisch", "klimafreundlich", "umweltverträglich", "CO2-freundlich"</em> und <em>"energieeffizient"</em>. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn das werbende Unternehmen eine solche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachweisen kann.</li><li><strong>Umweltaussagen mit falschem Bezugspunkt:</strong> Verboten sind zudem Umweltaussagen <em>"zum gesamten Produkt oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieh[en]"</em> (vgl. neue Ziff. 4 lit. b) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Beispielhaft für dieses Verbot wird in den Erwägungsgründen der Fall genannt, dass ein Produkt als <em>"mit Recyclingmaterial hergestellt"</em> vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft.</li><li><strong>WICHTIG! Verbot der Werbung mit Kompensation von Treibhausgasemissionen:</strong> Zudem bestimmt die EmpCo-Richtlinie ein per-se-Verbot für Werbeaussagen, <em>"die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründe[n] und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat" </em>(vgl. neue Ziff. 4 lit. c) des Anhangs der UGP-Richtlinie). Danach dürfen Unternehmen künftig nicht mehr mit der Klimaneutralität ihrer Waren und Dienstleistungen werben, wenn diese Eigenschaft lediglich auf Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasen und nicht auf tatsächlichen CO2-Einsparungen beruht. Aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie ergibt sich, dass die EU das Verbot der Werbung mit solchen Kompensationsmaßnahmen als <em>"besonders wichtig"</em> erachtet, da tatsächliche CO2-Einsparungen und CO2-Kompensationsmaßnahmen nicht vergleichbar seien.<br><br>Damit dürfte die Werbung mit der <em>"Klimaneutralität"</em> künftig nur ausnahmsweise zulässig sein, da diese nur in den seltensten Fällen mit den tatsächlichen Auswirkungen des Produkts begründet werden kann, ohne dass Kompensationsmaßnahmen einbezogen werden. Dieses per-se-Verbot der EmpCo-Richtlinie geht weit über die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte zur Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> hinaus. So unterstellten deutsche Gerichte zuletzt, dass dem Durchschnittsverbraucher bekannt sei, dass Klimaneutralität sowohl durch Vermeidung von CO2-Emissionen als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann. Sie stuften daher die Werbung mit der Angabe <em>"klimaneutral"</em> als grundsätzlich zulässig ein, wenn das werbende Unternehmen den Verkehr darüber informiert, ob die ausgeglichene CO2 -Bilanz durch Kompensationsmaßnahmen oder durch eigene Bemühungen erreicht wurde. Zudem muss in diesen Fällen offengelegt werden, ob bestimmte klimarelevante Emissionen bei der Bilanzierung ausgenommen wurden und Informationen bereitgestellt werden, anhand derer die Prüfkriterien für die Bilanzierung ersichtlich sind (vgl. u.a. OLG Düsseldorf GRUR 2023, 1207 Rn. 18, 27 ff. – <em>klimaneutrale Marmelade</em>; OLG Frankfurt a.M. GRUR 2023, 177 Rn. 29 ff. – <em>klimaneutral</em>). Diese Rechtsprechung kann nach Umsetzung der EmpCo-Richtlinie nicht mehr aufrechterhalten werden.</li></ul><p></p><h4>2.2 Irreführende Geschäftspraktiken</h4><p>Zudem kann sich nach den Vorgaben der EmpCo-Richtlinie die Unlauterkeit von Werbebotschaften im Einzelfall auch aus folgenden Umständen ergeben:</p><ul><li><strong>Irreführung über soziale Produktmerkmale:</strong> Nach dem neuen Art. 6 Abs. 1 lit. b) der UGP-Richtlinie kann sich die Unlauterkeit einer Werbeaussage - neben falschen Angaben über die ökologischen Produktmerkmale - auch aus unrichtigen Angaben über die sozialen Produktmerkmale ergeben. Das zeigt, dass die EU nicht nur gegen Greenwashing, sondern auch gegen <em>"Social Washing"</em> vorgehen will. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie können sich die sozialen Merkmale eines Produkts auf verschiedene Umstände entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Beispielhaft werden unter anderem die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie Beiträge zu sozialen Initiativen genannt.<br><br>Zudem ergibt sich aus Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie, dass allgemeine Werbeaussagen wie <em>"bewusst", "nachhaltig"</em> oder <em>"verantwortungsbewusst"</em> nicht ausschließlich auf Umweltaspekten beruhen dürfen, da sich diese Angaben auch auf andere Merkmale, wie z.B. soziale Merkmale beziehen. Auch aus diesem Grund wird die Nachhaltigkeitswerbung künftig weiter eingeschränkt werden.</li><li><strong>Verbotene Aussagen über künftige Umweltleistungen:</strong> Angaben über künftige Umweltleistungen sind nur noch zulässig, wenn sie sich auf <em>"klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele"</em> beziehen, die in einem <em>"detaillierten und realistischen Umsetzungsplan"</em> festgelegt sind, der regelmäßig <em>"von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird"</em> (vgl. neuer Art. 6 Abs. 2 lit. d) der UGP-Richtlinie). Wollen Unternehmen solche Angaben in der Werbung verwenden, wird dies künftig mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.</li></ul><p></p><h3>3. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie</h3><p>Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie umzusetzen. Hierfür werden in Deutschland die Regelungen des UWG geändert werden. Die geänderten Vorschriften und die daran anknüpfende Beschränkung von umweltbezogener Werbung müssen anschließend bis zum 27. September 2026 in Kraft treten.</p><p>Da die Regelungen der EmpCo-Richtlinie vollharmonisiert sind, kann der deutsche Gesetzgeber nicht von diesen Vorgaben abweichen. Es ist daher bereits jetzt klar, welchen Einschränkungen umweltbezogene Werbung künftig unterliegen wird. Angesichts der einschneidenden Verbote und Vorgaben der EmpCo-Richtlinie werden zahlreiche Unternehmen ihre Werbestrategie umstellen müssen. Das gilt insbesondere für die Vorgaben für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie die Nachweispflichten bei der Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen. Generell sollten Unternehmen in der Lage sein, ihre umweltbezogenen Werbeaussagen durch solide, nachvollziehbare und wissenschaftlich fundierte Beweise zu stützen. Dies erfordert eine sorgfältige Dokumentation der zugrundeliegenden Daten und Fakten. Zudem wird die Werbung mit der Klimaneutralität von Produkten, künftig allenfalls in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn diese ohne Kompensationsmaßnahmen erreicht werden kann.</p><p>Unternehmen sollten daher möglichst zeitnah ihre Werbestrategie an die neuen Vorgaben anpassen, um bei Inkrafttreten der neuen UWG-Bestimmungen vorbereitet zu sein. Unternehmen, denen eine solche Anpassung rechtzeitig gelingt, können weiter mit umweltbezogenen Aussagen werben, worin auch eine wirtschaftliche Chance liegen kann. Sofern Unternehmen ihre Werbung nicht rechtzeitig anpassen, laufen sie hingegen Gefahr von Mitbewerbern sowie von Verbraucherschutz- und Interessenverbänden auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (vgl. §§ 8, 9 UWG sowie § 242 BGB). Zudem können gemäß § 9 Abs. 2 UWG mittlerweile auch Verbraucher Schadensersatzansprüche gegen ein irreführend werbendes Unternehmen geltend machen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-david-moll" target="_blank">Dr. David Moll</a></p><h5><em><sup>1 </sup>Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ("UGP-Richtlinie" genannt)<br><sup>2 </sup>Verbraucherrechte Richtlinie.</em></h5><br><p>Unter diesem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Link</a> finden Sie unseren Flyer zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.</p><p>Ebenso finden Sie hier die Beiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden" target="_blank">Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz" target="_blank">Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </a>.</p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-lieferkettengesetz-auf-der-zielgeraden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/en/press-room/20231205IPR15689/corporate-due-diligence-rules-agreed-to-safeguard-human-rights-and-environment" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)</a></p><p>Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/downloads/Das%20Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)</a>) erfolgen.</p><p><strong>Adressaten </strong>der neuen EU-Regelungen sollen sein:</p><p>(i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,</p><p>(ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.</p><p>(iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.</p><p>Die betroffenen Unternehmen werden ein <strong>menschenrechtliches Risikomanagement</strong> einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen <strong>Plan</strong> beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der <strong>Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C</strong> übereinstimmt.</p><p>Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen <strong>Aufsichtsbehörde</strong> überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die <strong>Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes</strong>. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.</p><p>Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass <strong>Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften</strong> und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.</p><p>Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 10 Dec 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Komplexe Regulierungslandschaft überfordert viele Juristen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In dem Artikel des Handelsblatts, welcher am 11. Dezember 2023 erschienen ist, geht es um die Herausforderungen vor denen Unternehmen hinsichtlich der Themen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung stehen. Unser Experte <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> geht auf die Ursachen des Problems ein und zeigt Herangehensweisen auf.</p><p>Zu dem Artikel gelangen Sie <a href="https://www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/steuern/zukunftsthemen-komplexe-regulierungslandschaft-ueberfordert-viele-juristen/100002674.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Europaparlament unterstützt Pläne für europäisches Lieferkettengesetz </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaparlament-unterstuetzt-plaene-fuer-europaeisches-lieferkettengesetz</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 1. Juni 2023 hat das Europaparlament mit großer Mehrheit seine <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Position</a> für die kommenden Verhandlungen über die geplante Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) festgelegt. Dabei hat es sich gegenüber dem Richtlinienvorschlag der EU Kommission in weiten Teilen für Verschärfungen ausgesprochen. Diese hatte am 23. Februar 2022 ihren <a href="https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2023-0209_EN.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag</a> für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (vgl. dazu unseren damaligen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor" target="_blank">Blog-Beitrag</a>).</p><h3>Kernthema: Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette</h3><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet im Wesentlichen menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln (vgl. dazu unserer <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Flyer zum LkSG</a>). Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens.</p><h3>Erweiterter Anwendungsbereich für EU und Nicht-EU Unternehmen</h3><p>Die Sorgfaltspflichten sollen nach dem Willen des Europaparlaments zum einen für alle in der EU ansässigen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro gelten. Das ist eine erhebliche Erweiterung gegenüber dem Vorschlag der EU-Kommission, nach dem die erstgenannten Schwellen nur für Unternehmen gelten sollen, die in bestimmten Hochrisikosektoren tätig sind. Für alle anderen Unternehmen sollen nach dem Kommissionsvorschlag die Schwellen gelten, die nach dem Willen des Europaparlaments konsolidiert für Muttergesellschaften gelten sollen. Der Vorschlag der EU Kommission sieht demgegenüber keinerlei Konzernzurechnung vor.</p><p>Zum anderen sollen die Sorgfaltspflichten ähnlich wie bereits von der EU Kommission vorgeschlagen auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro gelten, allerdings nur, wenn mindestens 40 Millionen Euro Umsatz in der EU erwirtschaftet werden.</p><p>Die CSDDD würde also aus Sicht der in Deutschland ansässigen Unternehmen in erheblicher Weise zu einem "level playing field" beitragen. Denn das LkSG ist nur auf in Deutschland ansässige Unternehmen bzw. Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland anwendbar, nicht jedoch auf sonstige ausländische Unternehmen. Allerdings käme es infolge der CSDDD auch in Deutschland zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises der betroffenen Unternehmen, da die vorbezeichneten Unternehmen bislang nur dann unter das LkSG fallen, wenn sie mehr als 3.000 Mitarbeiter im Inland (bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Mitarbeiter im Inland) beschäftigen.</p><h3>Weiteres Thema: Nachhaltigkeit und Klimawandel</h3><p>Zudem sollen die Unternehmen künftig einen Plan entwickeln und implementieren, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit den Zielen des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgestimmt ist. Für die Direktoren von Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten soll sich die Planerfüllung auf die variable Vergütung auswirken.</p><h3>Einordnung und nächste Schritte</h3><p>Der Rat hat über seine <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15024-2022-REV-1/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Verhandlungsposition</a> bereits im November 2022 beschlossen. Anders als das Europaparlament hat er dabei im Vergleich zum Vorschlag der EU Kommission einige Erleichterungen gefordert. Nach der Festlegung der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments ist nun der Weg frei für den Beginn der Trilog-Verhandlungen.</p><p>Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung. Schon vor und erst recht nach der Veröffentlichung des Vorschlags der EU Kommission kam es zu heftigen politischen Diskussionen über das Regulierungsvorhaben. Noch am Tag vor der Beschlussfassung des Europaparlaments waren Versuche zu beobachten, den ausgehandelten Kompromiss zu stoppen. Es darf daher damit gerechnet werden, dass die politische Diskussion um das Regulierungsvorhaben noch weiter anhält.<br>&nbsp;</p><p>Aller Voraussicht nach wird den betroffenen Unternehmen aber jedenfalls eine Umsetzungsfrist von teils mehreren Jahren zur Verfügung stehen.</p><p>Daraus folgt aber nicht, dass vorerst keine weiteren Maßnahmen nötig sind. Denn die CSDDD ist kein Solitär. Sie ist vielmehr einer von mehreren Schritten, die sich die EU Kommission bereits in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance im Jahr 2018 vorgenommen hatte. Weitere Schritte wie die EU Taxonomie und vor allem die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sind bereits umgesetzt bzw. nur noch in nationales Recht umzusetzen. So wird es beispielsweise durch die Anfang 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der Unternehmen kommen, die zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden. Allein in Deutschland werden das künftig etwa 15.000 Unternehmen sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, darunter auch Nicht-EU Unternehmen (vgl. dazu im Einzelnen unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten" target="_blank">Blog-Beitrag zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung</a>).</p><p>Weitere Informationen zur Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments zur CSDDD (mit insgesamt 381 (!) Änderungsvorschlägen gegenüber dem Vorschlag der EU Kommission) finden sich in der <a href="https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20230524IPR91907/lieferketten-unternehmen-sollen-menschenrechte-und-umweltnormen-berucksichtigen" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> des Parlaments und den dort verlinkten Dokumenten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 31 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT FAQs on Climate Change Litigation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimawandel und Klimaschutz beschäftigen Unternehmen fast aller Sektoren unter wirtschaftlichen, regulatorischen und sozialen Aspekten. Eine zunehmende Zahl klimawandelbezogener Klagen (auch) gegen Unternehmen macht diese Themen für Unternehmen umso bedeutsamer.</p><p>Ein prominentes Beispiel hierfür sind die sog. Klimaklagen gegen mehrere deutsche Automobilhersteller. Rechtskräftige Entscheidungen stehen aus: Die Kläger haben nach Klageabweisung in erster Instanz Berufung eingelegt (vgl. unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab" target="_blank">Blog-Beitrag zur Abweisung der Klage gegen BMW vom 8. Februar 2023</a>). Entsprechendes gilt für die Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE. Auch in anderen Rechtsordnungen ist die Frage der rechtlichen Verantwortung für den Klimawandel bislang nicht geklärt.</p><p>Zusammen mit unseren Kollegen von ADVANT Altana und ADVANT Nctm haben wir daher das Phänomen der Climate Change Litigation näher untersucht. Die wichtigsten Punkte haben wir in der Broschüre ADVANT FAQs on Climate Change Litigation zusammengefasst, die <a href="https://communication.advant-beiten.com/63/728/uploads/q-a-climate-change.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar ist.</p><p>In der Broschüre erläutern wir u.a., welche Ziele Klimawandelklagen gegen Unternehmen verfolgen, welche Klimawandelklagen bereits anhängig bzw. entschieden sind, welcher Rechtsrahmen für Klimawandelklagen relevant ist und inwieweit für Mitglieder der Geschäftsleitung ein persönliches Haftungsrisiko besteht. Neben einem allgemeinen Überblick gehen wir dabei insbesondere auf die jeweilige Situation in Frankreich, Deutschland und Italien ein. Eine vertiefte Betrachtung zur Rechtslage in Deutschland findet sich überdies im Beitrag von Walden/Frischholz „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“ (ZIP 2022, 2473 ff.).</p><p>Im Ergebnis bestätigt sich einmal mehr, dass Unternehmen in einer umfassenden Klimastrategie auch etwaige mit dem Phänomen der Climate Change Litigation verbundene Risiken berücksichtigen sollten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die formelle Prüfung der Frauenquote als Bestandteil der Erklärung zur Unternehmensführung nach EPS 351</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-formelle-pruefung-der-frauenquote-als-bestandteil-der-erklaerung-zur-unternehmensfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat den Entwurf eines neuen Prüfungsstandards (EPS 351) verabschiedet. Danach ist im Rahmen der Abschlussprüfung bei unvollständigen Angaben zur Frauenquote nur ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk zu erteilen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Die Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Lageberichts</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen – ebenso wie Personengesellschaften ohne eine natürliche Person mit persönlicher Haftung – für jedes Geschäftsjahr ihren Jahresabschluss und einen Lagebericht erstellen. Ziel des Lageberichts ist es, einen Gesamtüberblick über die aktuelle und künftige Situation des Unternehmens mit Chancen und Risiken zu geben. Welche Angaben im Lagebericht zu machen sind, ergibt sich insbesondere aus §§ 289 ff. HGB und hängt im Wesentlichen von der Größe des Unternehmens ab. Teil des Lageberichts ist die Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289f HGB, die Informationen zu verschiedenen Aspekten der Corporate Governance vermitteln soll, darunter zur Frauenquote.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Betroffene Rechtsträger und Prüfungszeitraum</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Erklärung zur Unternehmensführung mit Angaben zur Frauenquote müssen neben börsennotierten Aktiengesellschaften (AG), Europäischen Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) auch solche Kapitalgesellschaften verfassen, die der Mitbestimmung unterliegen, § 289f Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4 HGB i.V.m. §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG bzw. §§ 36, 52 GmbHG. Auf die SE sind die genannten Vorschriften nach Art. 61 SE-Verordnung anwendbar. Ebenfalls von der Erklärungspflicht betroffen sind nach § 289f Abs. 1 S. 1 HGB solche Aktiengesellschaften, SEs und KGaAs, die andere Wertpapiere als Aktien in der EU oder im EWR gelistet haben. Keine Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung zur Unternehmensführung besteht hingegen für Gesellschaften, die ihre Aktien nicht auf einem organisierten Markt, sondern im Freiverkehr handeln (§ 289f Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Unter die mitbestimmten Kapitalgesellschaften fallen auch deutlich kleinere Gesellschaften. Als mitbestimmt gelten alle Gesellschaften, die dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montanmitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterliegen. Danach hat zum Beispiel eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die einen Aufsichtsrat eingerichtet hat, die Pflicht, eine Erklärung zur Unternehmensführung samt den Angaben zur Frauenquote zu erstellen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Potenziell von einer Erklärungspflicht betroffen sind darüber hinaus mitbestimmte Europäische Gesellschaften (SE), mitbestimmte eingetragene Genossenschaften (eG) sowie mitbestimmte Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG). Demgegenüber sind die §§ 264 bis 289f HGB auf mitbestimmte Tochterunternehmen, die nach § 264 Abs. 3 HGB von der Aufstellung eines Lageberichts befreit sind, nach herrschender Ansicht nicht anwendbar und folglich von diesen keine Erklärung zur Unternehmensführung über die Zielgrößen abzugeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem aktuellen IDW-Entwurf soll der geplante Prüfungsstandard auf Prüfungszeiträume anwendbar sein, die am oder nach dem 15.12.2023 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2024 enden. Eine freiwillige Anwendung zu einem früheren Zeitpunkt soll möglich sein.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Notwendige Angaben zur Frauenquote</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Seit dem 1. Oktober 2015 müssen börsennotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften i.S.d. § 289f Abs. 1 S. 1 HGB (darunter AGs, KGaAs und SEs) und der Mitbestimmung unterliegende eGs sowie für ab 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahre sonstige mitbestimmte Kapitalgesellschaften (darunter nicht börsennotierte AGs, KGaAs und SEs sowie GmbHs) nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 76 Abs. 4 AktG im Lagebericht folgende Angaben machen:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>die Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, wobei bei der Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten dürfen</span></span></span></li><li><span><span><span>die Festlegung der Fristen zur Erreichung der genannten Zielgrößen</span></span></span></li><li><span><span><span>bei Festlegung der Zielgröße Null: die ausführliche Begründung dieses Beschlusses</span></span></span></li><li><span><span><span>nach Ablauf der festgelegten Frist: die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, Angaben zu den Gründen </span></span></span></li></ol><p></p><p><span><span><span>Was als Führungsebene zu bezeichnen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Allerdings sind nach der Regierungsbegründung zum FüPoG I darunter die im Unternehmen eingerichteten Hierarchieebenen unterhalb des Vorstands (Geschäftsführung) zu verstehen. Mit Hierarchieebenen sind dabei organisatorische Einheiten gemeint, die zueinander gleichberechtigt, aber einer gemeinsamen Führung untergeordnet sind. Zwar ist eine Erläuterung hinsichtlich der Abgrenzung verschiedener Führungsebenen nicht gefordert, indes aber empfehlenswert. Hierdurch wird dem Adressaten des Lageberichts ein besseres Verständnis von den Zielgrößen vermittelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kleine Kapitalgesellschaften dagegen müssen einen Lagebericht grundsätzlich nicht aufstellen, §§ 264 Abs. 1 S. 4, 267 HGB. Eine Kapitalgesellschaft ist klein im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, wenn sie zwei der drei folgenden Größen nicht überschreitet: (1) EUR 6 Mio. Bilanzsumme, (2) EUR 12 Mio. Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag, (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Das gleiche gilt für Genossenschaften, die diese Größen nicht mehr als einmal überschreiten, § 336 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB. Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a Abs. 1 HGB sind hiervon erst recht erfasst und müssen daher ebenfalls keinen Lagebericht aufstellen. Der Gesetzgeber hat in § 289f Abs. 4 S. 3 HGB jedoch geregelt, dass kleine und Kleinstkapitalgesellschaften die Pflicht zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote dennoch trifft. Die Erfüllung dieser Pflicht wird für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften aber dadurch erleichtert, dass sie die Erklärung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen sollen, § 289f Abs. 4 S. 3 HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Lediglich formelle Prüfung durch den Abschlussprüfer</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die in der Erklärung zur Unternehmensführung enthaltenen Angaben zur Frauenquote inhaltlich richtig sind. Er hat gem. § 317 Abs. 2 S. 6 HGB lediglich zu prüfen, ob die notwendigen Angaben zur Frauenquote gemacht wurden oder nicht. Bei fehlenden Angaben hat der Abschlussprüfer zunächst den Vorstand bzw. die Geschäftsführung zu konsultieren und im Zweifel die – wohlgemerkt als wesentlich nach EPS 351 zu würdigenden – fehlenden Angaben für die Erklärung zur Unternehmensführung anzufordern. Sofern er zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Angaben zur Frauenquote nicht in allen wesentlichen Belangen in der Erklärung zur Unternehmensführung gemacht worden sind, hat er das Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk wegen einer Einwendung einzuschränken. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen, um zu dieser Schlussfolgerung zu kommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zu einer Einschränkung des Prüfungsurteils führt etwa bei Bestehen eines Aufsichtsrates das vollständige Fehlen von Angaben zur Frauenquote, die Abgabe einer sog. Negativerklärung, d.h. der wahrheitsgemäßen Angabe, dass keine Festlegung von Zielgrößen und Zielerreichungsfristen erfolgt ist. Das Gleiche gilt für das Fehlen einer wesentlichen oder mehrerer wesentlicher Angabe(n) zur Frauenquote, wenn bei der Festlegung der Zielgröße Null die gesetzlich vorgeschriebenen Begründungen unterlassen werden oder wahrheitsgemäß berichtet wird, dass keine Begründungen festgelegt wurden. In der Praxis stellt sich häufig die schwierige Frage, ob eine GmbH, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt und daher einen Aufsichtsrat einrichten müsste, dies aber nicht getan hat, ebenfalls von der Verpflichtung zur Erstellung einer Erklärung mit den Festlegungen, Begründungen und Angaben zur Frauenquote betroffen ist. In der Rechtswissenschaft ist die Frage, ob der Ist-Zustand (kein Aufsichtsrat) oder der Soll-Zustand (Aufsichtsrat) entscheidend ist, heftig umstritten. Der Wortlaut des § 76 Abs. 4 S. 1 AktG sowie der Gesetzeszweck sprechen jedoch für eine Anwendung, auch wenn kein Aufsichtsrat eingerichtet ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der IDW folgt im Ergebnis dieser Auffassung. Daraus folgt konkret Folgendes:</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bezüglich der <strong>Geschäftsführung</strong> oder der beiden darunterliegenden Hierarchieebenen sind zwingend. Fehlen solche Angaben, wird das Prüfungsurteil eingeschränkt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass eine Negativerklärung abgegeben wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Angaben zur Frauenquote bzgl. des <strong>Aufsichtsrats</strong> müssen hingegen nur gemacht werden, wenn ein Aufsichtsrat tatsächlich eingerichtet ist. Für ein nicht existierendes Gremium können und müssen keine Zielgrößen festgelegt werden. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Konsequenzen bei Verstoß gegen die Angabepflicht</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289f HGB zuwider handelt, handelt ordnungswidrig, § 334 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB. Ein Zuwiderhandeln ist sowohl bei Nichtabgabe als auch bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Erklärung anzunehmen. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann empfindliche Geldbußen zur Folge haben, vgl. § 334 Abs. 3 und 3a HGB.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dessen ungeachtet stellt das Nichterreichen oder das Festlegen geringerer Zielgrößen keine Verletzung der Berichtspflicht dar und ist rechtlich folgenlos. Der damit verbundenen Gefahr, dass zu niedrige oder Nullquoten festgelegt werden, soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch entgegengewirkt werden, dass hierauf eine negative öffentliche Wirkung zu erwarten ist und ferner ein Mehraufwand durch die Begründungspflicht bei einer Zielgröße von Null entsteht. Dass der Prüfer den Bestätigungsvermerk wegen der Wesentlichkeit der Angaben zur Frauenquote einzuschränken hat, stellt eine zusätzliche Sanktionierung dar. Der Bestätigungsvermerk ist Teil der nach § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB in das Unternehmensregister einzustellenden Unterlagen. Die Öffentlichkeit kann gegen eine geringe Gebühr (derzeit EUR 1 zzgl. MwSt.) und daher ohne Schwierigkeiten hierauf zugreifen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Ausblick und Einordnung</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Entwürfe des Hauptfachausschusses entfalten als solche grundsätzlich keine Bindungswirkung für die Mitglieder des IDW, wie sich aus § 4 Abs. 9 der Satzung des IDW ergibt. Gleichwohl hat der der Hauptfachausschuss eine Anwendungsempfehlung für den neuen Standard ausgesprochen, da dieser die Änderungen durch das FüPoG II widerspiegelt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es ist zu begrüßen, dass der IDW eine Klarstellung der umstrittenen Frage anstrebt, ob das Fehlen der Angaben zur Frauenquote zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk führen soll. Abzuwarten bleibt, ob der IDW-Hauptfachausschuss auch dafür stimmen wird, aus dem Entwurf einen Prüfungsstandard zu machen. GmbHs mit mehr als 500 Mitarbeitern, die der Arbeitnehmer-Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz unterliegen, aber keinen Aufsichtsrat gebildet haben, sind gut beraten, dieses Thema weiter zu beobachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/jennifer-wulf" target="_blank">Jennifer Wulf</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dennis-grimmer" target="_blank">Dennis Grimmer</a></span></span></span></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Bericht wird zur Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bericht-wird-zur-pflicht</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Nach der Anfang 2023 in Kraft getretenen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Kapitalgesellschaften ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen (...).“</strong></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> im Handelsblatt vom 07. März 2023. Den Zeitungsartikel finden Sie als PDF im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung und erweiterte Geschäftsleiterpflichten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-nachhaltigkeitsberichterstattung-und-erweiterte-geschaeftsleiterpflichten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Bereits seit 2017 sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, zur sog. nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet (§ 289b Abs. 1 HGB). Dies beruht auf der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie (bzw. Non-Financial Reporting Directive, kurz NFRD) in deutsches Recht. In der nichtfinanziellen Erklärung müssen berichtspflichtige Unternehmen neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells auf nichtfinanzielle Aspekte eingehen (insb. Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung). Etwa genauso lange wird darüber diskutiert, inwieweit sich diese Berichterstattungspflichten auf die Sorgfaltspflichten des Vorstands bzw. der Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen auswirken. Naheliegend ist insoweit, dass sich Vorstände und Geschäftsführer mit den nichtfinanziellen Aspekten jedenfalls in einer Weise beschäftigen müssen, dass sie darüber ordnungsgemäß berichten können. Teilweise wird darüber hinaus vertreten, dass das Handlungs- und Pflichtenprogramm der Geschäftsleiter auch über die eigentliche Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung hinaus erweitert werde. Von der wohl herrschenden Meinung wird das indes abgelehnt. Ganz unabhängig von etwaigen Berichtserstattungspflichten sollten Geschäftsleiter unternehmerische Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage treffen; hierzu gehören auch Nachhaltigkeitsaspekte, soweit sie für die jeweilige Entscheidung relevant sind.</p><h3>Ausweitung und Konkretisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Zwischenzeitlich hat die EU die nichtfinanzielle Berichterstattung überarbeitet und zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Die diesbzgl. Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz CSRD) ist auf EU-Ebene unlängst in Kraft getreten und nunmehr von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. Hierdurch wird es EU-weit zu einer ganz erheblichen Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen kommen. Allein in Deutschland werden statt bislang ca. 500 Unternehmen künftig etwa 15.000 Unternehmen zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Insgesamt sind über 50.000 Unternehmen betroffen, während die NFRD bislang EU-weit nur etwa 11.700 Unternehmen erfasst.</p><h3>Berichtspflichtige Unternehmen und Beginn der Berichtspflichten</h3><p>Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung soll eine Vielzahl von Unternehmen ab den nachfolgenden Zeitpunkten treffen (vgl. Art. 5 CSRD):<br><strong>1. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre sind solche Unternehmen berichtspflichtig, die schon bislang nach der NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind (s.o.).</p><p><strong>2. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahre sind alle großen Kapitalgesellschaften und Mutterunternehmen großer Gruppen iSv §§ 267, 293 HGB berichtspflichtig, d.h. Gesellschaften, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Kriterien überschreiten: EUR 20 Mio. Bilanzsumme, EUR 40 Mio. Umsatzerlöse, 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Im Vergleich zur NFRD entfällt also die bisherige Voraussetzung der Kapitalmarktorientierung und die Arbeitnehmerzahl sinkt von 500 auf 250.</p><p><strong>3. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnende Geschäftsjahre sind kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer berichtspflichtig. Für solche KMU besteht jedoch die Möglichkeit eines (zu begründenden) opt-out in den ersten beiden Jahren, so dass die Berichtspflicht hier spätestens für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre greift. Ferner fallen kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen in diese 3. Gruppe.</p><p><strong>4. Gruppe:</strong> Für am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnende Geschäftsjahre sind schließlich auch Nicht-EU-Unternehmen mit einem Netto-Jahresumsatz in der EU von über EUR 150 Mio. in den beiden letzten Geschäftsjahren und einem Tochterunternehmen in der EU, das zur 2. oder 3. Gruppe gehört, bzw. einer Niederlassung in der EU mit einem Netto-Jahresumsatz von über EUR 40 Mio. berichtspflichtig.</p><h3>Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Die vorbezeichneten Unternehmen müssen in ihren Lagebericht Angaben aufnehmen, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind („double materiality“). Im Einzelnen müssen diese Informationen gemäß Art. 19a Bilanz-RL Folgendes umfassen:</p><p>a) eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben insb. zu der Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken sowie den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit i) Nachhaltigkeitsaspekten, ii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem im Europäischen Klimagesetz verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind (ggf. auch der Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas), sowie iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;<br>b) eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, ggf. einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat;<br>c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihrer Expertise zur Wahrnehmung dieser Rolle;<br>d) eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;<br>e) Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;<br>f) eine Beschreibung i) des vom Unternehmen mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und ggf. im Einklang mit den Anforderungen der EU für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses (vgl. CSDDD-E) durchgeführten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;<br>g) eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;<br>h) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis g genannten Offenlegungen relevant sind.</p><h3>Standards für die Nachhaltigkeitsberichtserstattung</h3><p>Während für die nichtfinanzielle Berichterstattung nach NFRD bislang kein Berichtsstandard vorgegeben war und daher unterschiedlichste Standards zur Anwendung kamen, werden die Unternehmen zukünftig von der EU festgelegte technische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, kurz ESRS) einhalten müssen. Die mit der Erstellung beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat im November 2022 den ersten Satz von zwölf sektorübergreifenden ESRS an die EU-Kommission übergeben; mit einer Umsetzung ist bis zum 30. Juni 2023 zu rechnen.</p><p>Dieser erste Satz sektorübergreifender ESRS-Entwürfe deckt die folgenden Berichtsbereiche ab:</p><ol><li>Querschnittstandards: ESRS 1 – General requirements und ESRS 2 – General disclosures.</li><li>Thematische Standards zu ESG: Umwelt (ESRS 1 Climate change, ESRS 2 Pollution, ESRS 3 Water and marine resources, ESRS 4 Biodiversity and ecosystems, ESRS E5 Resource use and circular economy), Soziales (ESRS S1 Own workforce, ESRS S2 Workers in the value chain, ESRS S3 Affected communities, ESRS S4 Consumers and end-users) sowie Governance (ESRS G1 Business conduct).</li></ol><p></p><p>Die CSRD sieht darüber hinaus die Erstellung sektorspezifische, drittstaatenspezifische und KMU-spezifische Standards bis zum 30. Juni 2024 vor.</p><h3>Taxonomie-VO</h3><p>Unternehmen, die gemäß NFRD zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, müssen gemäß Art. 8 der Taxonomie-VO unabhängig von der CSRD schon jetzt Angaben darüber machen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind. Die nach der CSRD berichtspflichtigen Unternehmen werden künftig grundsätzlich entsprechende Angaben gemäß Taxonomie-VO offenzulegen haben.</p><h3>Geschäftsleiterpflichten im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Vorstand bzw. Geschäftsführung der berichtspflichtigen Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Legalitätspflicht dafür Sorge tragen, dass sämtliche für das Unternehmen relevanten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Mit Blick auf die nichtfinanzielle Berichterstattung bzw. die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen Geschäftsleiter daher jedenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit das Unternehmen seinen Berichtspflichten nachkommen kann. Dies bezieht sich insbesondere auf die mitunter herausfordernde Aufgabe der Zusammenstellung der hierfür erforderlichen Informationen und Daten.</p><p>Aus der Beschreibung der Gegenstände der künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung wird darüber hinaus teilweise abgeleitet, dass die CSRD voraussetze, dass die Unternehmen – und damit auch deren Geschäftsleiter – in Bezug auf bestimmte Nachhaltigkeitsthemen Maßnahmen und Ziele festlegen und Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele machen. Dies gelte insbesondere für die „Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele“ (ggf. einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen) und „der Fortschritte, die das Unternehmen im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat“ sowie die „Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung“ vereinbar sind.</p><p>Die Diskussion über Bestand und Inhalt etwaiger derartiger, aus der CSRD abzuleitender Handlungspflichten in Bezug auf die Aufstellung und Erreichung von Nachhaltigkeitszielen hat jedoch gerade erst begonnen. Unabhängig von der weiteren Entwicklung gibt es für Geschäftsleiter genug Anlass, sich mit den für das jeweilige Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen intensiv zu beschäftigen und diese bei der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 19 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG und Recht: Standards und Normen im ESG-Bereich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-und-recht-standards-und-normen-im-esg-bereich</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>ESG (Environment, Social &amp; Governance) ist in aller Munde. Aus Unternehmenssicht handelt es sich um ein neues Querschnittsthema, das in der arbeitsteiligen Unternehmensorganisation in den meisten Unternehmensbereiche Bedeutung erlangt. Auch in den Rechtsabteilungen ist ESG mittlerweile angekommen bzw. sollte dort zeitnah ankommen. Das zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die sich daraus ergebenden umfangreichen Folgen für Regelungsadressaten und ihre Zulieferer sind nur ein aktuelles Beispiel von vielen. Denn die Verbindungen zwischen ESG und Recht sind vielfältig und ziehen sich quer durch alle für Unternehmen relevanten Rechtsgebiete. Das gilt – wenn auch natürlich in unterschiedlicher Ausprägung – für alle Unternehmen unabhängig von Größe und Branche.</p><p>Für jede der drei Dimensionen von ESG lassen sich eine Reihe von ESG-Stakeholdern definieren, die mit Anforderungen und Erwartungen an Unternehmen herantreten können. Dies sind Gesetzgeber, Investoren, Banken und Versicherer, Vertragspartner in der Liefer-kette, Endkunden und Betroffene/Geschädigte/Nichtregierungsorganisationen. Innerhalb dieser Gruppen gibt es wiederum verschiedene Player, die mitunter unterschiedliche ESG-Erwartungen haben. Die verschiedenen Gesetzgeber verpflichten Unternehmen in zunehmendem Maße per Gesetz dazu, relevante Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen. Andere Stakeholder tragen ihre ESG-Erwartungen über wirtschaftliche und vertragliche Forderungen, vertraulich oder öffentlich und zunehmend auch im Wege von Gerichtsprozessen (vgl. Climate Change Litigation) an Unternehmen heran. Im Ergebnis werden sich Nachhaltigkeitsaspekte – hier insbesondere auch Klimawandel und Klimaschutz – zunehmend auf die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen auswirken. Für Unternehmen gibt es daher allen Grund, sich mit ihren spezifischen Nachhaltigkeitsrisiken zu befassen, vor allem aber auch die Chancen zu erkennen und zu ergreifen, die sich für sie im Zusammenhang mit den zu erwartenden Transformationsprozessen ergeben.</p><p>Das folgt bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Unternehmensleitung (§§ 76, 93 AktG, §§ 35, 43 GmbHG). Andere nicht ESG-spezifische Regelungen können ebenfalls auch für Sachverhalte mit ESG-Bezug relevant werden. Das gilt etwa für das Deliktsrecht (relevant z.B. für Climate Change und Human Rights Litigation) und das Wettbewerbsrecht (relevant im Hinblick auf das sog. Greenwashing). Hinzu kommt eine fast unüberschaubare Vielfalt an unverbindlichen und zunehmend auch verbindlichen ESG-spezifischen Regelwerken und Regulierungsvorhaben auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene gegenübersieht. Wir geben nachfolgend einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über besonders relevante ESG-spezifische Standards und Normen.</p><h3>Internationale Standards</h3><p>Die internationalen Menschenrechte sind von übergeordneter Bedeutung und liegen den nachfolgenden internationalen Standards zumeist explizit, jedenfalls aber implizit zugrunde. Unternehmen sind grundsätzlich nicht an diese internationalen Standards gebunden. Es handelt sich vielmehr um so genanntes „soft law“, das für Unternehmen keine unmittelbaren rechtlich verbindlichen Pflichten begründet. Ob und inwieweit eine mittelbare Einwirkung, etwa über die Konkretisierung abstrakter Regelungen im nationalen Recht, in Betracht kommt, ist nicht abschließend geklärt.</p><p>Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen hat zum Ziel, weltweiten wirtschaftlichen Fortschritt im Einklang mit sozialer Gerechtigkeit und im Rahmen der ökologischen Grenzen der Erde zu gestalten. Kernstück der Agenda 2030 sind die 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, kurz: SDGs).</p><p>Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gliedern sich in drei Säulen: Die Pflicht der Staaten zum Schutz der Menschenrechte, die Verantwortung der Unternehmen, das geltende Recht einzuhalten und die Menschenrechte zu achten sowie den Zugang zu angemessenen und wirksamen Abhilfemaßnahmen bei Menschenrechtsverletzungen. Eine Arbeitsgruppe arbeitet seit Jahren an einem rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen, das die Vertragsstaaten künftig dazu verpflichten soll sicherzustellen, dass transnational tätige Unternehmen die Menschenrechte achten.</p><p>Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen beschäftigen sich mit den Themen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Transparenz, Sozialpartnerschaft, Umwelt, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissens- und Technologietransfer, Wettbewerb und Besteuerung. Ziel ist die Förderung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung.</p><p>In der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) finden sich Leitlinien für multinationale Unternehmen, Regierungen und Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Arbeits- und Lebensbedingungen sowie Arbeitsbeziehungen.</p><p>Das Übereinkommen von Paris ist der zentrale (und für die unterzeichnenden Staaten rechtsverbindliche) internationale Vertrag zum Klimaschutz.</p><h3>EU-Ebene</h3><p>Mit dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums knüpfte die EU-Kommission 2018 an die Agenda 2030 und das Übereinkommen von Paris an und formulierte Maßnahmen zur Sicherstellung nachhaltigen Wachstums, die insb. auf eine Umleitung der Cashflows hin zu nachhaltig orientierten Investitionen abzielen. 2019 folgte der European Green Deal. 2021 legte die EU-Kommission ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vor.</p><p>Mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD bzw. CSR-Richtline) hat die EU bereits 2014 den Grundstein für die nichtfinanzielle Berichterstattung gelegt. Anfang 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in Kraft getreten, die für viele Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben wird: Die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung wird zur umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgebaut. Es soll mehr Transparenz geschaffen werden, sowohl hinsichtlich der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die Unternehmen als auch hinsichtlich der Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Nachhaltigkeitsaspekte schaffen („double materiality“). Die Berichtspflicht wird stufenweise auf alle großen Kapitalgesellschaften und börsennotierte Unternehmen ausgedehnt; EU-weit werden insgesamt ca. 50.000 Unternehmen berichtspflichtig sein. Für sie alle werden mit den derzeit noch im Entwurf befindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) einheitliche Berichtsstandards gelten.</p><p>Mit der Taxonomie-VO hat die EU im Jahr 2020 ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Es soll ebenfalls für Transparenz sorgen, ökologisch nachhaltige Investitionen erleichtern und Greenwashing verhindern. Die Taxonomie-VO wird durch delegierte Rechtsakte und technische Bewertungskriterien konkretisiert und ist sowohl für die nichtfinanzielle Berichterstattung (bzw. künftig Nachhaltigkeitsberichterstattung) sowie die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern gemäß der Offenlegungs-VO relevant. Vorarbeiten für eine flankierende „Social Taxonomy“ sind bereits erfolgt; das Projekt befindet sich aber weiter noch in Planung.</p><p>Im Februar 2022 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Corporate Sustainable Due Diligence Directive vorgelegt, der insb. verbindliche menschenrechtliche Sorgfaltspflichten für bestimmte, in der EU ansässige bzw. tätige Unternehmen vorsieht. Die politische Debatte über dieses europäische Pendant des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) dauert an.</p><p>Im Europäischen Klimagesetz sind die Emissionsreduktionsziele für die EU und ihre Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt (insb. Klimaneutralität bis 2050). 2021 hat die EU-Kommission im sog. Fit for 55-Paket konkrete Instrumente vorgeschlagen, um das Zwischenziel (Emissionsreduktion um 55% bis 2030) zu erreichen. Dazu gehört insb. eine Überarbeitung des EU-Emissionshandels (EU-ETS). Flankiert werden soll das vom sog. Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), mit dem für bestimmte importierte Güter die bei der Produktion entstehenden CO2-Emissionen bepreist werden sollen.</p><p>Daneben gibt es auf EU-Ebene – ebenso wie auf nationaler Ebene – eine Vielzahl von weiteren Regelungen und Regelungsvorhaben, die mit ESG-Themen in Zusammenhang stehen, etwa im Arbeits-, Umwelt- und Energierecht. Eine Aufzählung würde den Rahmen sprengen.</p><h3>Deutschland</h3><p>Die §§ 289b, 289c HGB regeln die durch die NFRD vorgegebene nichtfinanzielle Berichterstattung; hier wird auch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht ansetzen. Die o.g. EU-Verordnungen gelten unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.</p><p>Am 1. Januar 2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Es gilt zunächst für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern im Inland sowie ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland, sofern dort mehr als 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Ab. 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000 Arbeitnehmer. Das LkSG orientiert sich insb. an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und statuiert verbindliche menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Die Unternehmen müssen ein entsprechendes Risikomanagement einführen und umsetzen.</p><p>Im Sommer 2021 hat der Gesetzgeber das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) geändert und die nationalen Klimaschutzziele erhöht. Sie gehen über die EU-Ziele hinaus und sehen insb. Klimaneutralität bereits bis zum Jahr 2045 vor. Hintergrund war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von März 2021, wonach die bisherigen Regelungen des KSG mit Grundrechten unvereinbar waren, weil hinreichende Maßgaben für die Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten. Die beiden Emissionshandelssysteme sind im TEHG (auf Basis der EU-Vorgaben für den Energiesektor und das produzierende Gewerbe) sowie im BEHG (auf nationaler Ebene für die Sektoren Verkehr und Gebäude) geregelt, der Kohleausstieg im KVBG.</p><p>Der Deutsche Corporate Governance Kodex stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält in Form von Empfehlungen und Anregungen anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Er ist daher bereits als solcher relevant für das „G“ in ESG, geht zudem explizit auf die Bedeutung von Sozial- und Umweltfaktoren für die Unternehmen ein und enthält seit 2022 diesbezügliche Empfehlungen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ESG Due Diligence beim Unternehmenskauf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/esg-due-diligence-beim-unternehmenskauf</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Akronym „ESG“ steht für Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) und umfasst die Planung und Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Die konkreten Anforderungen variieren je nach Größe eines Unternehmens, nach Branche und dem regionalen Tätigkeitsschwerpunkt. Bisher werden diese Aspekte im Rahmen einer Legal Due Diligence vor einer Unternehmenstransaktion nur peripher berücksichtigt. Angesichts der drohenden Risiken und der wachsenden Relevanz für Investitions- und Finanzierungsentscheidungen empfiehlt sich, auch ESG-relevante Themen in den Blick zu nehmen.</p><h3>Was versteht man unter ESG Due Diligence?</h3><p>Bisher ist eine „ESG Due Diligence“ noch kein Marktstandard, wenn auch etliche ESG-Themen Bestandteil von klassischen Due-Diligence-Prüfungen sind, etwa die Bereiche Umweltschäden, Compliance, Datenschutz und Risiken aus Vertragsbeziehungen. Der Druck, im Vorfeld einer Unternehmenstransaktion Nachhaltigkeitsaspekte des Zielunternehmens zu untersuchen, steigt jedoch: Der gesellschaftliche Druck nimmt genauso zu wie die Erwartungen von Kunden und Mitarbeitern. Immer häufiger sind ESG-Aspekte Gegenstand von Gerichtsverfahren. Auch für die finanzierenden Banken und Finanzinvestoren sind ESG-Aspekte von wachsender Bedeutung.</p><p>Soweit schon heute regulatorische Anforderungen existieren, z.B. hinsichtlich Verpackungs- und Emissionsregelungen oder Gleichberechtigungsmechanismen, im Bereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), der EU-Taxonomie sowie der EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), sind diese Themen Bestandteil jeder Legal Due Diligence-Prüfung. Viele Unternehmen „verpflichten“ sich aus Reputationserwägungen, nicht nur die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, sondern sich ergänzend und freiwillig bestimmten Regeln des sog. Soft Law zu unterwerfen. Dazu gehören beispielsweise interne Klimaschutzsorgfaltspflichten in Anlehnung an das Pariser Klimaschutzabkommen vom 12.12.2015 und unter Berücksichtigung der stetigen Zunahme von Klimaschutzklagen von Verbänden und Privatpersonen gegen Unternehmen vor Zivilgerichten. Viele Unternehmen verbieten arbeitsrechtliche Missstände in Einklang mit Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation ILO.</p><p>Derartige auf Soft Law basierende Erklärungen verpflichten die betroffenen Unternehmen nicht im engeren Sinne; vielmehr entsteht die „Verbindlichkeit“ durch die Erwartungshaltung möglicher Investoren oder Geschäftspartner, deren Enttäuschung in Reputationsschäden und u.U. einer Minderung des Unternehmenswertes resultieren dürfte. Zudem sehen viele Geschäftsführer die Einhaltung von ESG-Kriterien als Chance, sich von Wettbewerbern abzusetzen und eine entsprechende Unternehmenskultur aufzubauen.</p><h3>Gegenstand einer ESG Due Diligence</h3><p>Was genau im Rahmen einer ESG Due Diligence zu untersuchen ist, hängt maßgeblich vom Risikoprofil des Zielunternehmens und davon ab, ob die Transaktion ESG-getrieben ist, d.h., ob sie (auch) dazu dient, das ESG-Profil des Investors zu verbessern. Generell sollte die Frage gestellt werden, inwieweit das Unternehmen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte souverän aufgestellt ist und ob mit staatlichen Sanktionen, Ansehensverlust, weiteren notwendigen Investitionskosten oder Marktanteilsverlusten gerechnet werden muss. Generell empfiehlt es sich, folgende Themenbereiche in den Blick zu nehmen:</p><p><strong>Environmental</strong></p><ul><li>Umweltmanagementsysteme</li><li>Emissionen/Abfallmanagement/Gefährliche Substanzen</li><li>Ökosysteme</li><li>Klimawandelresilienz</li><li>Ressourcenbeschaffung/-nutzung (Wasser, Rohstoffe)</li></ul><p><strong>Social</strong></p><ul><li>Produktsicherheit/ Product Stewardship</li><li>Arbeitsschutz und Arbeitsbedingungen</li><li>Diversität</li><li>Chancengleichheit</li><li>Code of Conduct in der Lieferkette</li><li>Antidiskriminierung Policy</li></ul><p><strong>Governance</strong></p><ul><li>Risikomanagementsysteme</li><li>Board Struktur und Vergütung</li><li>Implementierung ESG in die Geschäftsstrategie, z.B. bei der Auswahl von Lieferanten</li><li>Cyber Security/Datenschutz</li><li>Antikorruptionspolicy</li><li>Reporting Standards</li></ul><p></p><h3>Vorteile einer ESG Due Diligence</h3><p>Wer sich als Verkäufer auf den Verkauf seines Unternehmens vorbereitet, kann mit einer „Vendor ESG Due Diligence“ bereits im Vorfeld die „Braut aufhübschen“ und vermeidet eine mögliche Haftung wegen mangelnder Aufklärung oder späteren Garantieverstößen.</p><p>Aus Käufersicht trägt die ESG Due Diligence dazu bei, Risiken von Compliance-Verstößen und Reputationseinbußen zu identifizieren, Finanzierungskosten zu reduzieren und – last but not least – eine persönliche Haftung des handelnden Managements zu vermeiden. Erkenntnisse aus der ESG Due Diligence werden in die Kaufpreisfestsetzung und in den Garantiekatalog einfließen. In manchen Fällen werden sich Freistellungsregelungen aufdrängen – etwa wenn Bußgelder oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen drohen; in anderen Fällen mögen sog. Post-Closing-Covenants, also Verpflichtungen, die nach dem Vollzug der Transaktion zu erfüllen sind, angebracht sein. Wenn eine Transaktion dazu dient, das ESG-Profil des kaufenden Unternehmens zu verbessern, können identifizierte Risiken auch Anlass sein, die Transaktion ganz abzusagen.</p><h3>Fazit</h3><p>ESG-Kriterien erlangen auf privatwirtschaftlicher und institutioneller Ebene im Rahmen von Unternehmenstransaktionen zunehmend an Relevanz. Erkenntnisse aus der ESG-Prüfung können erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und die Ausgestaltung des Unternehmenskaufvertrags haben. Um ESG-bezogene Chancen sowie Haftungs- und Reputationsrisiken angemessen zu berücksichtigen, sollte bei jeder Due Diligence-Prüfung – auch – die Risikoexposition des Zielunternehmens unter Berücksichtigung relevanter ESG-Kriterien untersucht werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LG München I weist Klimaklage gegen BMW ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 7. Februar 2023, Az. 3 O 12581/21 hat das LG München I eine sog. Klimaklage gegen BMW als unbegründet abgewiesen. Die Kläger, Geschäftsführer:innen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) haben bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Pressemitteilung der DUH sowie das Urteil des LG München I finden sich <a href="https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/landgericht-muenchen-bestaetigt-zulaessigkeit-der-klimaklage-gegen-bmw-klaegerin-und-klaeger-der-deutsch/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>Die Klimaklage gegen BMW ist ein prominentes Beispiel für die stark ansteigende Zahl von Klimawandelstreitigkeiten, die sich zunehmend auch gegen Unternehmen richten (vgl. dazu im Einzelnen Walden/Frischholz, „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“, ZIP 2022, 2473 ff.). Neben der Klimaklage gegen BMW sind vergleichbare Klimaklagen auch gegen Mercedes-Benz, Wintershall DEA (jeweils seitens DUH) sowie Volkswagen (seitens Greenpeace) anhängig. Das LG Stuttgart hatte die gegen Mercedes-Benz gerichtete Klage bereits im vergangenen Jahr abgewiesen; auch insoweit ist eine Berufung anhängig.</p><h3>Worum geht es im Verfahren gegen BMW?</h3><p>Die Kläger machen gegenüber BMW einen sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB geltend. Durch das Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren seitens BMW würden erhebliche Teile des CO2-Budgets aufgezehrt, politische Handlungsspielräume verengt und in Zukunft radikale Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die die Kläger in ihrem – intertemporalen – Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Die Kläger beantragten daher zum einen, dass BMW es zu unterlassen habe, nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, es sei denn, BMW stelle sicher, dass deren Produktion und Nutzung keinen Anstieg von Treibhausgase in der Atmosphäre verursache. Zum anderen beantragten sie, dass BMW es zu unterlassen habe, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung ein bestimmtes CO2-Budget überschreiten würden. BMW beantragte Klageabweisung.</p><h3>Wie hat das LG München I die Klageabweisung begründet?</h3><p>Das LG München I hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit bejaht das LG München I seine Zuständigkeit, die von BMW in Zweifel gezogene hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge, die Prozessführungsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger (vgl. im Einzelnen Ziff. I. der Entscheidungsgründe, S. 15 ff. des Urteils).</p><p>Im Rahmen der Begründetheit führt das LG München I detailliert aus, warum den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht (vgl. im Einzelnen Ziff. II der Entscheidungsgründe, S. 17 ff. des Urteils). Die wesentlichen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><ul><li>Zunächst führt das LG München I aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und im Wege des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs auch präventiv gegen drohende Verletzungen schützt. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts und die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs müssen jedoch in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände (insb. Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte) festgestellt werden. Aufgrund der vom BVerfG näher erläuterten intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte ist schon dann von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen, wenn Grundrechtseingriffe im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind.</li><li>Sodann legt das LG München I dar, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen ist – sofern man den klägerischen Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigung und dessen Beweisbarkeit unterstellt. Würden die Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität wie von den Klägern dargestellt künftig tatsächlich derart stark beschnitten, dass zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwert oder unmöglich würden, wäre ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich. Die dargestellten Beeinträchtigungen würden, sollten sie tatsächlich hinreichend konkret belegbar sein, Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre darstellen. Derartige Beeinträchtigung in der Sozialsphäre wiegen regelmäßig weniger schwer als Beeinträchtigungen der Intim- oder Privatsphäre.</li><li>Es droht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Die Rechtswidrigkeit wird durch einen möglichen Eingriff nicht indiziert, sondern muss im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einen für das Zivilrecht typischen bilateralen Konflikt handelt und in Richtung Klimaneutralität verschiedene Strategien denkbar sind. Der Gesetzgeber kommt seinen verfassungsmäßigen Schutzpflichten unter Zugrundelegung der aktuellen Feststellungen des BVerfG derzeit ausreichend nach. BMW hält unstrittig auch alle gesetzgeberischen Vorgaben ein. Angesichts der weitreichenden Implikationen und notwendigen Richtungs- und Abwägungsentscheidungen obliegt der weitergehende Klimaschutz der Legislative und Exekutive (vgl. zu einer näheren Einordnung dieser Aspekte auch Walden/Frischholz, ZIP 2022, 2473, 2476 ff.).</li><li>Schließlich bestehen nach Auffassung der Kammer keine über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehenden zivilrechtlichen Pflichten von BMW. Die von den Klägern vorgetragene Beeinträchtigung ihres intertemporalen Freiheitsrechts stimmt mit der Interessenlage überein, die auch den abstrakt-generellen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Insbesondere hat BMW gegenüber dem Gesetzgeber keinen Wissensvorsprung bzgl. der von den Klägern vorgetragenen Gefährdungslage. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, wenn der Gesetzgeber die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor der geltend gemachten Gefahrenlage im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung verbindlich festgelegt hat. Es obliegt Regierung und Gesetzgeber, die Effektivität ihrer Maßnahmen zu überprüfen.</li><li>Schließlich verweist das LG München I auf einen aktuellen Beschluss des BVerfG von Dezember 2022 hinsichtlich der Normierung eines Tempolimits. Hiernach steht nicht fest, dass zu den von den Klägern genannten Zeitpunkten Treibhausgasminderungen gerade im Verkehrssektor erbracht sein müssen. Das Verhalten von BMW ist auch vor diesem Hintergrund derzeit nicht rechtswidrig.</li></ul><p></p><h3>Wie ist das Urteil des LG München I zu bewerten?</h3><p>Das Urteil des LG München I ist sorgfältig begründet und enthält überzeugende Argumente. Im Ergebnis folgt es dem vom LG Stuttgart im Parallelverfahren gegen Mercedes-Benz bereits eingeschlagenen Weg. Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gerichte in zweiter Instanz positionieren. Gut möglich ist, dass eine finale Entscheidung erst durch den BGH getroffen wird. Die DUH betont in ihrer Pressemitteilung zudem, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsverkündung erläutert habe, dass die Klage bei unzureichenden Klimaschutzbemühungen in der Zukunft erfolgreich sein könne. Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf den Klimawandel ist damit alles andere als entschieden. Dies gilt z.B. auch mit Blick auf die beim OLG Hamm anhängige Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE sowie andere denkbare klimabezogene Streitgegenstände. Für Unternehmen bietet es sich daher nach wie vor an, die sich aus der Climate Change Litigation ergebenden Aspekte in ihre Klimastrategie zu integrieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 29 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corporate Sustainability Reporting Directive: Handeln, bevor es teuer wird</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corporate-sustainability-reporting-directive-handeln-bevor-es-teuer-wird</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 10. November 2022 hat das europäische Parlament die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive - "<strong>CSRD</strong>") angenommen. Die Annahme durch den Rat erfolgte am 28. November 2022. Die CSRD ändert die Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Nach der Annahme durch den Rat wird die CSRD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und 20 Tage danach in Kraft treten.&nbsp;<span>Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die CSRD umzusetzen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Was sind Nachhaltigkeitsaspekte?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Art. 1 CSRD nennt hier:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>die Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Art. 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088, wobei hierunter Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung fallen sowie</span></span></span></li><li><span><span><span>Governance-Faktoren.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Wer ist betroffen?</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2024: große Unternehmen von öffentlichem Interesse (mit mehr als 500 Beschäftigten) die bereits jetzt der Non-Financial Reporting Directive ("<strong>NFDR</strong>") unterliegen, die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2025;</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2025: große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen (als groß gilt ein Unternehmen, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt: mehr als 250 Mitarbeiter, Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. und Bilanzsumme von mehr als EUR 20 Mio.), die Berichtspflicht beginnt im Jahr 2026; und</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab 1. Januar 2026: börsennotierte KMU und bestimmte andere Unternehmen, die Berichtspflicht beginnt bei diesen im Jahr 2027, wobei sich KMU bis 2028 von der Verpflichtung befreien lassen können.</span></span></span></li></ul><p></p><p><span><span><span>Daneben wird es für nicht-europäische Unternehmen Berichtspflichten geben, wenn sie in der EU einen Nettoumsatz von mehr als EUR 150 Mio. erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der EU haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Was umfasst die Berichterstattung?</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Der Lagebericht wird um einen Abschnitt Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt, der in einem einheitlichen elektronischem Format gemäß ESEF-Verordnung (European Single Electronic Format) zu erstellen ist. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die CSRD unterscheidet zwischen den unter der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallenden Informationen und Standards für die Berichterstattung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Unter erstere fallen nach dem neuen Art. 19 a Abs. 2 der geänderten Richtlinie 2013/34/EU:</span></span></span></p><p><span><span><span><span>"<em><strong>a)</strong> eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, einschließlich Angaben i) zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte; ii) zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; iii) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind; iv) zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen seiner Tätigkeiten in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt; DE 52 DE v) zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>b)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, und der Fortschritte, die es im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>c)</strong> eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>d)</strong> eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>e)</strong> eine Beschreibung i)des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses; ii) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich ihrer eigenen Geschäftstätigkeiten, ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind; iii) jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung oder Behebung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen; </em></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><em><strong>f)</strong> eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Art und Weise, wie es diese Risiken steuert; </em></span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><strong>g)</strong> Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Offenlegungen relevant sind.</span></span></span></em><span><span><span>"</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Weiter sollen Informationen über immaterielle Anlagewerte gegeben werden, einschließlich Angaben zu intellektuellem Kapital, Humankapital, sozialem Kapital und Beziehungskapital. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Informationen haben zukunftsgerichtete und retrospektive sowie qualitative und quantitative Angaben umfassen, "<em>soweit angemessen</em>" auch Angaben zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich Angaben zu seinen eigenen Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen, seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette Hinsichtlich aller Informationen gilt, dass die Unternehmen auch das Verfahren zur Ermittlung der Informationen mitteilen und im Rahmen dieses Verfahrens kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte berücksichtigen müssen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Dabei regelt der neue Art. 19 c der geänderten Richtlinie 2013/34/EU, dass die Standards bestimmen sollen, welche dieser Informationen von KMU zu melden sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Kommission erlässt Standards, die die Informationen präzisieren, die Unternehmen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren angeben müssen. Dabei werden genau definierte Kennzahlen abgefragt, um die Vergleichbarkeit der Informationen zu gewährleisten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Kontrolle und Veröffentlichung</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird einer externen inhaltlichen Prüfung unterliegen. Diese tritt ab dem ersten Berichtsjahr ein. Die Prüfung darf auch durch den Abschlussprüfer erfolgen. Details für die kommenden Jahr liegen noch nicht fest.</span></span></span></li><li><span><span><span>Der Nachhaltigkeitsbericht ist offenzulegen.</span></span></span></li></ul><h3><span><span><span>Praxistipps</span></span></span></h3><ul><li><span><span><span>Jede Gesellschaft sollte klären, ob und inwieweit sie von der CSRD betroffen ist.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die Entwicklungen zu den Standards müssen aktiv verfolgt werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Entscheidend ist Compliance mit den Nachhaltigkeitsanforderungen im Geschäftsjahr vor der ersten Berichterstattung, nicht das Jahr der ersten Berichterstattung;</span></span></span></li><li><span><span><span>Budgets für Personalplanung oder externe Dienstleister sowie die Beschaffung der für die Berichtspflichten erforderlichen Software müssen rechtzeitig eingeplant werden.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Gern unterstützen wir Sie bei allen Fragen im Zusammenhang mit der CSRD.</span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/insa-cornelia-mueller" target="_blank"><span><span><span>Insa Cornelia Müller</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schutz der Menschenrechte verbessern - Im Blickpunkt: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-der-menschenrechte-verbessern-im-blickpunkt-das</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am 11.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette einzuhalten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem LkSG das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Er hat sich dabei am Sorgfaltsstandard der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln orientiert; im Detail kommt es zu Abweichungen. Das LkSG tritt am 01.01.2023 in Kraft.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a>, welcher am 20. Juni 2022 in SustainableValue erschien, unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/sustainablevalue/lieferkettengesetz/schutz-der-menschenrechte-verbessern-28403/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 22 Feb 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU-Kommission legt Vorschlag für eine Corporate Sustainability Due Diligence Directive vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-legt-vorschlag-fuer-eine-corporate-sustainability-due-diligence-directive-vor</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach mehrfacher Verschiebung hat die EU-Kommission am 23. Februar 2022 nunmehr ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt. Mit dem Richtlinienvorschlag zielt die EU-Kommission auf die Förderung nachhaltigen und verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns und die Verankerung von Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Geschäftstätigkeit und Unternehmensführung von Unternehmen. Mit den vorgeschlagenen neuen Vorschriften will die EU-Kommission sicherstellen, dass Unternehmen die negativen Auswirkungen ihres Handelns, auch in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas, berücksichtigen.</p><p>Die vorgeschlagene Richtlinie beinhaltet menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten für Unternehmen („corporate due diligence duty“), die den im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geregelten Sorgfaltsplichten ähneln. Die Kernelemente dieser Pflichten sind die Identifizierung, Verhinderung, Abschwächung bzw. Beendigung aktueller bzw. potentieller negativer Menschenrechts- und Umweltauswirkungen im eigenen Betrieb, in den Tochtergesellschaften und in der Wertschöpfungskette des Unternehmens. Darüber hinaus müssen bestimmte Großunternehmen einen Plan haben, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Pariser Abkommen vereinbar ist. Für die Direktoren soll es Anreize geben, zu den Zielen der Nachhaltigkeit und der Eindämmung des Klimawandels beizutragen.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen zudem auch Pflichten für die Direktoren der erfassten EU-Unternehmen eingeführt werden. Zu diesen Pflichten gehören die Einrichtung und Beaufsichtigung der Umsetzung der Sorgfaltspflichtprozesse und die Integration der Sorgfaltspflicht in die Unternehmensstrategie. Darüber hinaus sollen die Direktoren bei der Erfüllung ihrer Pflicht, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, künftig die Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Menschenrechte, den Klimawandel und die Umwelt berücksichtigen müssen.</p><h3>Anwendungsbereich</h3><p>Der personelle Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie geht deutlich über den Anwendungsbereich des LkSG hinaus. Die Sorgfaltspflichten sollen für folgende Unternehmen gelten:</p><p>Gruppe 1: EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, mehr als 500 Beschäftigten und mehr als EUR 150 Mio. Nettoumsatz weltweit (ca. 9.400 Unternehmen).</p><p>Gruppe 2: Für EU-Unternehmen, die in bestimmten Sektoren mit starken Auswirkungen tätig sind, z. B. Textilien, Landwirtschaft, Mineraliengewinnung, gelten reduzierte Schwellenwerte von mehr als 250 Beschäftigten und mehr als EUR 40 Mio. Nettoumsatz weltweit (ca. 3.400 Unternehmen). Für diese Gruppe gelten die Regeln allerdings erst zwei Jahre später als für Gruppe 1.</p><p>Gruppe 3: Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU tätig sind und deren in der EU erwirtschafteten Umsätze die Umsatzschwellen für die Gruppen 1 bzw. 2 erreichen (insg. ca. 4.000 Unternehmen).</p><p>Kleinstunternehmen und KMU sind von den vorgeschlagenen Vorschriften nicht betroffen. Der Vorschlag sieht jedoch Unterstützungsmaßnahmen für KMU vor, die indirekt betroffen sein könnten.</p><h3>Durchsetzungsmechanismen</h3><p>Die vorgeschlagenen Regelungen zu menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sollen sowohl im Wege behördlicher Aufsicht als auch im Wege zivilrechtlicher Haftung durchgesetzt werden:</p><p>Zum einen sollen die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Überwachung und die Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Anordnungen zur Einhaltung der Vorschriften, zuständig ist. Auf europäischer Ebene wird die Kommission ein Europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten, das Vertreter der nationalen Stellen zusammenbringt, um ein koordiniertes Vorgehen zu gewährleisten.</p><p>Zum anderen sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Opfer für Schäden, die durch die Nichteinhaltung der in den neuen Vorschlägen enthaltenen Verpflichtungen entstehen, entschädigt werden.</p><p>Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften über die Pflichten von Geschäftsführern sollen durch die bestehenden Gesetze der Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Der Richtlinienvorschlag sieht keine zusätzliche Durchsetzungsregelung für den Fall vor, dass die Geschäftsführer ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht nachkommen.</p><h3>Weitere Schritte/Zeithorizont</h3><p>Der Richtlinienvorschlag soll dem Europäischen Parlament und dem Rat zur weiteren Beratung vorgelegt werden. Wann und mit welchen Inhalten die Richtlinie letztlich verabschiedet werden wird, ist derzeit ungewiss. Auch nach der Verabschiedung einer finalen Richtlinie werden die Mitgliedstaaten allerdings zunächst zwei Jahre Zeit haben, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Es ist also damit zu rechnen, dass das deutsche LkSG ab 2023 bzw. 2024 zunächst einmal in der geltenden Fassung zu beachten sein wird und es ggf. zu einer richtlinienkonformen Anpassung kommt.</p><p>Der Richtlinienvorschlag und weitere Informationen sind auf der Internetseite der Kommission abrufbar: <a href="https://ec.europa.eu/info/business-economy-euro/doing-business-eu/corporate-sustainability-due-diligence_en" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate sustainability due diligence | European Commission (europa.eu)</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Wed, 24 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ampel: Für Lieferkettengesetz weiter auf „Grün“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ampel-fuer-lieferkettengesetz-weiter-auf-gruen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die sog. Ampel-Koalition, bestehend aus SPD, Grünen und FDP, hat sich auf einen <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag</a> für die Jahre 2021 bis 2025 geeinigt. Im Abschnitt III. „Klimaschutz in einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft“ ist zu lesen, dass die Ampel-Koalition „die Weichen auf eine sozial-ökologische Marktwirtschaft“ stellen und „ökonomische Entwicklung und ökologische Verantwortung zusammen“ denken will.</p><p>Im Unterabschnitt „Wirtschaft“ findet sich unter dem Stichpunkt „Rohstoffe, Lieferketten und Freihandel“ sodann u.a. folgendes: „Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wird unverändert umgesetzt und gegebenenfalls verbessert.“ Das wird man so verstehen dürfen, dass das von der Großen Koalition kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode verabschiedete Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unverändert bestehen bleiben und wie geplant zum 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Über die Inhalte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz berichten wir kurz und prägnant in unserem Flyer (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/das-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">deutsch</a>/<a href="https://www.advant-beiten.com/en/node/1184091" target="_blank">englisch</a>). Nähere Informationen finden sich in unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/bundestag-beschlie%C3%9Ft-lieferkettensorgfaltspflichtengesetz" target="_blank">Bundestag beschließt Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz</a>. Ein „deep dive“ ist mit Hilfe unseres Online Seminars <a href="https://www.youtube.com/watch?app=desktop&amp;v=YyxFy_qVcsQ" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz - Auswirkungen auf deutsche und chinesische Unternehmen</a> möglich. Last but not least arbeiten wir derzeit an einem Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, der im Sommer nächsten Jahres erscheinen wird.</p><p>Doch damit nicht genug. Weiter ist im Koalitionsvertrag zu lesen: „Wir unterstützen ein wirksames EU-Lieferkettengesetz, basierend auf den UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte, das kleinere und mittlere Unternehmen nicht überfordert.“ Gemeint ist damit das europäische Pendant des nationalen Lieferkettengesetzes. Die Vorlage des diesbezüglichen Regelungsvorschlags durch die EU-Kommission wird für Dezember erwartet (vgl. näher u.a. dazu in unserem aktuellen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/downloads/cma/newsletter-esg-recht-november-2021" target="_blank">Newsletter ESG und Recht</a>). Die Formulierung im Koalitionsvertrag lässt jedenfalls vermuten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen von der geplanten europäischen Regelung (unmittelbar) betroffen sein werden. Spannend bleibt auch, inwieweit die EU-Kommission detaillierte gesellschaftsrechtliche Pflichten zur nachhaltigen Unternehmensführung implementieren will. Noch im Dezember werden wir vermutlich mehr wissen. Wir werden dann wieder berichten.</p><p>Übrigens: Der Koalitionsvertrag enthält noch zwei weitere Sätze speziell zum Thema Lieferkette: „Wir unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission zum Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten. Wir unterstützen das von der EU vorgeschlagene Importverbot von Produkten aus Zwangsarbeit.“ Auch darauf wird man sich wohl vorbereiten müssen.</p><p>Neben den vorbezeichneten Aussagen speziell zur Lieferkette enthält der Koalitionsvertrag eine Reihe weiterer interessanter Ausführen zum Thema Nachhaltigkeit. Das wird noch näher zu analysieren sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 14 Nov 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Newsletter ESG &amp; Recht November 2021</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/newsletter-esg-recht-november-2021</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Liebe Leserinnen und Leser,<br><br>wir freuen uns, Ihnen heute unseren Newsletter ESG und Recht "ESG betrifft alle Unternehmen" sowie unsere neue Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" zu übersenden.<br>Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.<br>Mit freundlichen Grüßen</strong></p><p><strong>Ihr<br>Team von ADVANT Beiten</strong></p><h3>ESG betrifft alle Unternehmen</h3><p>In unserem Newsletter Gesetzgebung und Rechtsprechung treiben Nachhaltigkeit weiter voran von August 2021 hatten wir dargestellt, dass bestehende und künftige Gesetze Unternehmen in zunehmendem Maße dazu verpflichten werden, relevante Nachhaltigkeitsaspekte zu identifizieren und angemessen zu berücksichtigen. Zu derartigen spezifischen gesetzlichen ESG-Befassungspflichten (ESG für Environment, Social, Governance) tritt die Erkenntnis hinzu, dass Nachhaltigkeitsaspekte – hier insbesondere Klimawandel und Klimaschutz – Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle nahezu aller Unternehmen haben. Auch losgelöst von spezifischen gesetzlichen ESG-Befassungspflichten gibt es daher allen Grund, dass sich Unternehmen mit ihren spezifischen Nachhaltigkeitsrisiken befassen und darüber hinaus die Chancen erkennen und ergreifen, die sich für sie im Zusammenhang mit den zu erwartenden Transformationsprozessen ergeben.</p><p>Vor dem zu erwartenden neuen Schwung an weiteren ESG-spezifischen Gesetzen und Regulierungsvorhaben möchten wir nachfolgend auf einige aktuelle Erkenntnisse und Entwicklungen aufmerksam machen, die im Ergebnis auf die Feststellung hinauslaufen, dass ESG immer mehr zu einem Thema für alle Unternehmen wird.</p><h3>1. Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette betreffen alle Unternehmen!</h3><p>Pars pro toto für die einleitend beschriebene Erkenntnis steht das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das den Regelungsadressaten (in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Inland mehr als 3.000 bzw. ab 1. Januar 2024 mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen) die Beachtung spezifischer menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorgibt. Denn über die unmittelbaren Regelungsadressaten des LkSG hinaus werden auch solche Unternehmen mittelbar von dem LkSG betroffen sein, die mit den Regelungsadressaten unmittelbar bzw. mittelbar in Vertragsbeziehungen stehen. Es steht hier zu erwarten, dass die Regelungsadressaten ihre unmittelbaren Zulieferer vertraglich verpflichten werden, ihre menschenrechtlichen und umweltbezogenen Vorgaben der Regelungsadressaten im eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und auch gegenüber den weiteren mittelbaren Zulieferern angemessen zu adressieren. Die wichtigsten Punkte zum LkSG haben wir in unserem aktuellen Flyer (deutsch/englisch) zusammengefasst. Für einen "Deep Dive" in das Thema LkSG empfehlen wir allen, die nicht teilnehmen konnten, die frei verfügbare Aufzeichnung unseres zweistündigen Online-Seminars "Lieferkettengesetz – Auswirkungen auf deutsche und chinesische Unternehmen", das wir in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband für Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft (BWA) am 17. September 2021 veranstaltet haben. Die Auslegung und praktische Anwendung der einzelnen Regelungen des LkSG bleibt abzuwarten. Aktuell arbeiten wir bei ADVANT Beiten mit einem rechtsgebietsübergreifenden Experten-Team<br>an einem Kommentar zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, der im Sommer 2022 im Verlag C.H. Beck erscheinen wird. Bei Fragen zum LkSG stehen wir Ihnen daher gern mit Rat und Tat zur Seite, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen zu den Regelungsadressaten des LkSG gehört oder als mittelbar Betroffener mit vertraglichen Vorgaben von Vertragspartnern rechnen muss.</p><p>Wie bereits im letzten Newsletter berichtet, kam es bei dem parallelen Lieferketten-Gesetzgebungsvorhaben der EU-Kommission zu einer Verzögerung. Der zunächst für Juni 2021 angekündigte Regelungsvorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz ist nunmehr für Dezember 2021 angekündigt. Der Inhalt des Regelungsvorschlags wird weiterhin mit großer Spannung erwartet. Insbesondere ist offen, an welche Regelungsadressaten sich das europäische Lieferkettengesetz richten soll, inwieweit es neben menschenrechtlichen auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der Lieferkette enthalten soll und ob die EU-Kommission darüber hinaus tatsächlich auch detaillierte gesellschaftsrechtliche Pflichten zur nachhaltigen Unternehmensführung implementieren will. Wir hatten darüber berichtet, dass die Verbindung der beiden Vorhaben lebhaft diskutiert und von namhaften Stimmen wie Prof. John G. Ruggie deutlich kritisiert wurde.</p><p>Unabhängig von den Plänen für verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette hat die EU-Kommission im Juli 2021 zusammen mit dem European External Action Service zum Thema Zwangsarbeit eine Guidance on due diligence for European Union businesses to address the risk of forced labor in their operations and supply chains herausgegeben. Der rechtlich nicht verbindliche Leitfaden, der auf die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte sowie die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen Bezug nimmt, soll Unternehmen praktische Ratschläge geben, wie sie mit dem Risiko von Zwangsarbeit in ihrem eigenen Geschäftsbereich und in ihrer Lieferkette umgehen können.</p><h3>2. Wegweiser durch den ESG-Dschungel: Unsere Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit"</h3><p>Alle, die sich schon näher mit dem Thema ESG beschäftigt haben, kennen das: Man sieht sich einer geradezu unüberschaubaren Vielfalt an verbindlichen und (bislang) vor allem unverbindlichen Regelwerken auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene sowie einer fast noch größeren Anzahl an aktuellen Regelungsvorhaben gegenüber. Tatsächlich ist die Lage derart unübersichtlich, dass einem bei näherer Befassung mit dem Thema Nachhaltigkeit und Recht sogar droht, sich in dem Dschungel aus Regelwerken zunächst einmal regelrecht zu verirren.</p><p>Um den Einstieg in das Thema ESG zu erleichtern und zugleich einen umfassenden Überblick zu geben, haben wir in der hier abrufbaren Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" besonders relevante Standards und Normen sowie in Diskussion befindliche Regulierungsvorhaben im Bereich Nachhaltigkeit übersichtlich zusammengestellt. Für jede der drei genannten Ebenen (International – EU – National) beschreiben wir den übergeordneten Rahmen sowie die für Unternehmen relevanten Standards und Normen zu den Themenbereichen verantwortungsvolle Unternehmensführung, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Sustainable Finance und pars pro toto Klimaschutz.</p><h3>3. ESG-Stakeholder im Überblick: Jedes Unternehmen sollte vorbereitet sein!</h3><p>Für jede der drei Dimensionen von ESG lassen sich eine Reihe von ESG Stakeholdern definieren, die mit Anforderungen und Erwartungen an die Unternehmen herantreten können. Dabei handelt es sich um die folgenden sechs Gruppen: Investoren, Banken und Versicherer, Vertragspartner in der Lieferkette, Endkunden, Gesetzgeber und Betroffene/Geschädigte/Nichtregierungsorganisationen. Innerhalb dieser sechs Gruppen gibt es wiederum verschiedene Player, die Erwartungen und Vorgaben in Bezug auf ESG formulieren bzw. formulieren können. Nicht für jedes Unternehmen werden alle diese ESG-Stakeholder in gleichem Maße relevant sein. Aber es liegt auf der Hand, dass jedes Unternehmen zumindest mit einzelnen von ihnen im Hinblick auf ESG in Kontakt gerät bzw. geraten kann. Um bestmöglich darauf vorbereitet zu sein, empfiehlt sich – auch losgelöst von rechtlichen Vorgaben – eine strukturierte Auseinandersetzung mit den für das jeweilige Unternehmen relevanten Nachhaltigkeitsthemen. Für die rechtliche Dimension, d.h. die allgemeinen Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung und ggf. des Aufsichtsrats verweisen wir gern nochmals auf den Beitrag von Daniel Walden in der NZG 2020, S. 50 ff.</p><p><strong>a) Investoren</strong></p><p>Die (aktuellen wie potentiellen) Gesellschafter eines Unternehmens werden im Einzelfall unterschiedliche Erwartungen an den Umgang des Unternehmens mit Nachhaltigkeitsaspekten haben. Als Treiber in Sachen Nachhaltigkeit kristallisieren sich zum einen die Vermögensverwalter heraus. Pars pro toto haben wir in unseren zurückliegenden Newslettern die ESG-Sicht von Larry Fink, dem CEO von Blackrock dargestellt. Aber auch Proxy Advisors stellen in zunehmenden Maße ESG-Anforderungen an börsennotierte Unternehmen. ESG-Ratingagenturen schaffen u.a. auf Basis der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung (s. dazu auch unten Ziff. 5), aber auch im Auftrag und/oder auf Basis weiterreichender Informationen der Emittenten, mehr Transparenz für Anleger, die bei ihren Investments (auch) auf Nachhaltigkeitskriterien achten wollen. Im Jahr 2020 verzeichneten europäische ESG-Fonds/ETFs Nettomittelzuflüsse in Höhe von 233 Milliarden Euro – fast doppelt so viel wie im Jahr 2019. Schließlich ist mit einer Zunahme von Shareholder Activism im Bereich Nachhaltigkeit zu rechnen. Aktuelle Beispiele dazu<br>finden sich sowohl international als auch national:</p><ul><li>So hat der Hedgefonds Engine No. 1 in den USA die Unternehmensstrategie von Exxon Mobil kritisiert und zu mehr Klimaschutz aufgefordert. Im Ergebnis gelang es Engine No. 1, dass drei von Engine No. 1 vorgeschlagene Kandidaten in den Verwaltungsrat von Exxon Mobil gewählt wurden. Unterstützt wurden die Vorschläge von Engine No. 1 von Vermögensverwaltern (darunter auch Blackrock) und namhaften Proxy Advisors (vgl. Manager-Magazin vom 7. Juli 2021 "Wie Hedgefonds Freibeuter den Ölriesen Exxon kaperten".</li><li>In Deutschland hat der Investor Enkraft Capital den Energiekonzern RWE jüngst zu einem schnelleren Braunkohleausstieg und einer Abtrennung des Braunkohlegeschäfts aufgefordert. RWE verteidigt seine Strategie (vgl. FAZ vom 18. Oktober 2021: "RWE-Aktionär fordert schnelleren Braunkohle-Ausstieg"). Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.</li></ul><p>Aber auch bei nicht-börsennotierten Unternehmen steigen die Erwartungen der Gesellschafter und potentieller neuer Investoren. Denn gerade im M&amp;A-Bereich steigt das Bewusstsein für Nachhaltigkeitsaspekte deutlich an. Dem dürfte – ähnlich wie bei börsennotierten Unternehmen – die Annahme zugrunde liegen, dass sich eine verantwortungsvolle Unternehmensführung positiv auf den Unternehmenswert auswirkt. Beim 19. Deutschen Corporate M&amp;A Kongress berichten Angelika Kapfer, André Depping und Daniel Walden über das Thema "Fit for Future: Einbeziehung von ESG-Aspekten in M&amp;A Transaktionen" sowie Christoph Schmitt über das nicht minder relevante Thema "Green Finance".</p><p><strong>b) Banken und Versicherer</strong></p><p>Banken und Versicherer sowie sonstige Fremdkapitalgeber achten bei ihren Kunden ebenfalls vermehrt auf Nachhaltigkeitsaspekte. Die Motivation dazu ist teilweise ähnlich gelagert wie bei den Investoren. Ein wesentlicher weiterer Treiber in diesem Bereich sind aber auch die Aufsichtsbehörden, die die von ihnen beaufsichtigten Unternehmen seit einiger Zeit zur angemessenen Berücksichtigung insbesondere von Nachhaltigkeitsrisiken anhalten. Die diesbezüglichen Leitlinien von BaFin, EZB und EIOPA sind in Ziff. 5 unserer Broschüre "Road to Sustainability – Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit" in aller Kürze zusammengefasst. In den Aufsichtsschwerpunkten für 2021 hatte die BaFin bereits angekündigt, dass die Versicherungsaufsicht die Anforderungen des BaFin-Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken "2021 in die aufsichtliche Praxis überführen" wird. Auch die Bankenaufsicht werde dafür "werben, Nachhaltigkeitsrisiken stärker zu berücksichtigen – unter anderem im Kreditrisikomanagement". Zuletzt wurde einerseits berichtet, dass die BaFin möglicherweise auch für das Geschäftsjahr 2021 noch keine Auseinandersetzung und Berichterstattung der Abschlussprüfer verlangen werde, wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen mit Nachhaltigkeitsrisiken umgehen (vgl. Handelsblatt vom 20. September 2021: "Kleinere Banken und Versicherer erhalten Aufschub bei Prüfung von Klimarisiken"). Gleichwohl will jedenfalls die Versicherungsaufsicht bereits im Jahr 2022 deutlich mehr Informationen zum Umgang mit Klimarisiken. Laut BaFin-Exekutivdirektor Felix Grund wird erwartet, dass "im nächsten Jahr alle ORSA-Berichte [Own Risk and Solvency Assessment] Aussagen zu den Auswirkungen des Klimawandels enthalten". Die vermehrte Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken wird ihrerseits nicht ohne Auswirkungen auf die sog. Realwirtschaft bleiben.</p><p>Schließlich führt auch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz: SFDR oder Offenlegungs-VO) zu einer vermehrten Befassung von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligeNachhaltigkeitsauswirkungen, was sich ebenfalls auch auf die Realwirtschaft auswirkt (vgl. dazu Ziff. 3.4 unserer ESG-Broschüre).</p><p><strong>c) Vertragspartner in der Lieferkette</strong></p><p>In stark zunehmendem Maße werden Unternehmen im B2B-Bereich mit Nachhaltigkeitserwartungen ihrer unmittelbaren Vertragspartner konfrontiert. Das LkSG (s.o.) wird diese Entwicklung weiter beschleunigen, ist aber nicht der einzige Anlass dafür. Neben den neuen gesetzgeberischen Vorgaben tragen auch die Erwartungen der übrigen ESG-Stakeholder zu dieser Entwicklung bei. Ebenfalls zu beobachten ist natürlich, dass sich Unternehmen aus eigenem (finanziellen und/oder moralischen) Antrieb um Nachhaltigkeit in der Lieferkette bemühen. Als weitere Player sind im Bereich der Lieferkette zudem Audit-Unternehmen zu nennen, die Unternehmen insbesondere mit Blick auf Menschenrechts und Umweltrisiken prüfen und ihre Ergebnisse Vertragspartnern dieser Unternehmen zur Verfügung stellen.</p><p><strong>d) Endkunden</strong></p><p>Nachhaltigkeitsbezogene Erwartungen der Endkunden bzw. Verbraucher bzw. der Öffentlichkeit im Allgemeinen beeinflussen immer mehr die ESG-Sicht der Unternehmen und ihrer Lieferanten. In einzelnen Branchen sind ESG-Erwartungen der Verbraucher bereits sehr ausgeprägt, andere werden nachziehen. Auch die Unternehmensreputation bildet sich zu einem wesentlichen Teil im Verhältnis des Unternehmens zur Allgemeinheit aus. Nicht ESG-konforme Verhaltensweisen drohen in zunehmendem Maße Reputationsschäden herbeizuführen. Schließlich kann gerade auch ein sich änderndes Konsumverhalten der Verbraucher erheblichen Druck auf die Unternehmen und damit auch auf ihre Zulieferer erzeugen.</p><p><strong>e) Gesetzgeber</strong></p><p>Als weiterer Treiber in Sachen Nachhaltigkeit kommen regulatorische Eingriffe des Gesetzgebers in Betracht. Für deutsche Unternehmen sind dabei natürlich in erster Linie die Vorgaben des deutschen und europäischen Gesetzgebers relevant. Welche konkreten Vorgaben bereits bestehen und welche weiteren Vorgaben bereits geplant sind, haben wir in unserer o.g. Broschüre zusammengefasst.<br>Darüber hinaus spielen natürlich auch Vorgaben der jeweiligen Gesetzgeber in anderen Ländern eine Rolle, in denen deutsche Unternehmen bzw. ihre Vertragspartner tätig sind.</p><p><strong>f) Betroffene, Geschädigte und Nichtregierungsorganisationen</strong></p><p>Potentielle Opfer von Menschenrechtsverletzungen und/oder Umweltbeeinträchtigungen versuchen in zunehmendem Maße und oft mit der Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), nicht nur beim unmittelbaren Verursacher, sondern auch bei seiner Muttergesellschaft und/oder seinen Vertragspartner Ersatz für die ihnen bereits entstandenen Schäden zu erlangen bzw. zu verhindern, dass es künftig zu Schäden kommt. Auf einige Fälle dieser sog. ESG-Litigation, die sich aktuell insbesondere in die Climate Change Litigation und die Human Rights Litigation aufgliedern lässt, sind wir bereits in unseren zurückliegenden Newslettern eingegangen. Neu hinzugekommen sind die von Mitgliedern der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen BMW und Mercedes-Benz und jüngst auch von Mitgliedern von Greenpeace gegen VW eingereichten Klagen auf Minderung der CO2 - Emissionen, die durch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren erzeugt werden. Insbesondere möchten die Kläger auf diesem Weg erreichen, dass die beklagten Autobauer ab dem Jahr 2030 keine Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr herstellen. Die Kläger berufen sich u.a. auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutzgesetz sowie eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung des Bezirksgerichts Den Haag gegen Royal Dutch Shell. Über beide Entscheidungen berichteten wir in unserem eingangs referenzierten Newsletter ESG und Recht von August 2021. Auf den entsprechenden Internetseiten von DUH und Greenpeace finden sich weitere Informationen zu den Verfahren einschließlich der jeweils bei Gericht eingereichten Klageschriften.</p><p>Es ist zu erwarten, dass NGOs auch das neue LkSG nutzen werden, um Druck auf Unternehmen auszuüben. Zum einen ist im LkSG nun ausdrücklich die Möglichkeit einer Prozessstandschaft für Betroffene durch Gewerkschaften und NGOs vorgesehen. Zum anderen sind Unternehmen nach dem LkSG gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen. NGOs werden solche tatsächlichen Anhaltspunkte daher in verstärktem Maße ermitteln und an Unternehmen herantragen.</p><p>Auch international lässt sich ein deutlicher Anstieg von ESG-Litigation verzeichnen. Juristisch wird dabei häufig Neuland betreten. Präzedenzentscheidungen sind rar gesät. Abgesehen von dem mit der Verteidigung gegen derartige Klagen verbundenen finanziellen und personellen Aufwand sowie möglichen negativen Auswirkungen auf die Unternehmensreputation lassen sich auch materielle Haftungsrisiken häufig nicht von vornherein sicher ausschließen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erweist es sich als vorteilhaft, wenn Unternehmen sich proaktiv mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in ihrer Geschäftsstrategie befassen und diese auf angemessene Weise integrieren.</p><h3>4. Nachhaltigkeitsberichterstattung</h3><p>Ein wesentlicher Aspekt für zahlreiche der vorgenannten ESG-Stakeholder ist die bislang sog. nichtfinanzielle Berichterstattung, die mehr Transparenz in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte schaffen soll. Über die beabsichtigte Fortentwicklung hin zu einer umfassenden Nachhaltigkeitsberichterstattung und die damit möglicherweise verbundene erhebliche Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen hatten wir bereits in unserem Blog-Beitrag zum "EU -Klimagesetz und zum EU - Maßnahmenpaket für ein nachhaltiges Finanzwesen" von Ende April berichtet.</p><p>Jüngst wurde zudem bekannt, dass Frankfurt Sitz des Verwaltungsrats des International Sustainability Standards Board (ISSB) wird. Bei dem ISSB handelt es sich um ein neues Gremium unter dem Dach der International Financial Reporting Standards (IFRS) Foundation. Das ISSB soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung global standardisieren und seine Arbeit Anfang 2022 aufnehmen. Der Vorsitzende der IFRS Foundation erklärte dazu: "Kapitalmärkte können einen wesentlichen Beitrag leisten, um Net Zero zu erreichen. Aber nur, wenn Nachhaltigkeitsdaten mit derselben Genauigkeit, Qualitätsüberprüfung und globalen Vergleichbarkeit wie Finanzkennziffern erstellt werden." (vgl. Börsenzeitung vom 3. November 2021: "Frankfurt setzt sich im Rennen um ISSB durch").</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 21 Oct 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Road to Sustainability - Standards und Normen im Bereich Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/road-sustainability</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Die Verbindungen zwischen Nachhaltigkeit und Regulatorik werden immer offensichtlicher – und auch immer enger. Ein Grund hierfür ist die stark steigende Zahl an nachhaltigkeitsbezogenen Standards und Normen. Tatsächlich ist die Lage derart unübersichtlich, dass man bei näherer Befassung mit dem Thema Nachhaltigkeit und Recht sogar droht, sich in dem Dschungel aus Regelwerken zunächst einmal regelrecht zu verirren.“</p><p><em>Der Beitrag von unter anderem <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a>&nbsp;und&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a> ist am 18. Oktober 2021 im Online-Magazin für Nachhaltigkeit in der Unternehmenspraxis SustainableValue erschienen und kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/sustainablevalue/nachhaltigkeit/road-to-sustainability-26419/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> vollständig gelesen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Lieferketten-sorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der Bundestag hat am 11. Juni 2021 nach längerem Hin und Her das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) beschlossen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Entwurf für ein deutsches Lieferkettengesetz (aka Sorgfaltspflichtengesetz) war spätestens seit Februar 2021 in aller Munde. Nach monatelangem Ringen hatte sich die Bundesregierung zunächst auf einen Kompromiss zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geeinigt und am 3. März 2021 einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Hierüber berichteten wir im Februar und März in unseren Blog-­Beiträgen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt" target="_blank" rel="noreferrer">„Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!</a>“ und „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pkg/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu" target="_blank" rel="noreferrer">Lieferkettengesetz: RegE, FAQ und EU</a>“. Diskutiert wurde über den Gesetzentwurf jedoch auch danach weiterhin heftig. So heftig, dass der Entwurf nach erster Lesung im Bundestag im April und Befassung des Bundesrats Anfang Mai kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages genommen und wieder an die Ausschüsse verwiesen wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>Am Ende wurde nun doch noch vor dem Ende der Legislaturperiode ein finaler Kompromiss gefunden. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Lieferkettengesetz (BT-Drs. </span><a href="https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/286/1928649.pdf" target="_blank" title="Die PDF-Datei Drucksache 19/28649 öffnet sich in einem neuen Fenster" rel="noreferrer">19/28649</a><span>) am 9. Juni 2021 <strong>in geänderter Fassung</strong> zugestimmt, und zwar mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Der Bundestag hat dem geänderten Gesetzentwurf (BT-Drs. </span><a href="https://dserver.bundestag.de/btd/19/305/1930505.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">19/30505</a><span>) am 11. Juni 2021 zugestimmt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die wesentlichsten Änderungen stellen wir nachfolgend kurz dar. Dazu gehört auch, dass der Name des Gesetzes noch einmal abgeändert wurde und nun final feststeht: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, oder kurz: LkSG. Das beschreibt den Inhalt des Gesetzes nun etwas treffender.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><strong><span>Das LkSG in a nutshell</span></strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Das LkSG zielt laut Bundesregierung darauf ab, die internationale Menschenrechtslage durch eine verantwortungsvolle Gestaltung der Lieferketten in Deutschland ansässiger Unternehmen zu verbessern. Es nimmt insbesondere auf die UN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte Bezug, in denen rechtlich nicht bindende Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte verankert sind. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte sei deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreicht, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Deshalb, so die Bundesregierung weiter, sei eine gesetzliche Verankerung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das LkSG soll daher festlegen, was Unternehmen tun <em>müssen</em>, um ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten nachzukommen, und wo die Grenzen ihrer Handlungspflicht liegen. Verletzungen menschenrechtlich geschützter Rechtspositionen würden für viele Unternehmen schon heute ein unkalkulierbares Reputationsrisiko darstellen. Viele Unternehmen seien daher bereits aktiv geworden. Aufgrund fehlender staatlicher Vorgaben seien die Anforderungen, die die Unternehmen an ihre Lieferanten weitergeben, allerdings sehr unterschiedlich. Daher bestehe politischer Handlungsbedarf, ordnend einzugreifen und einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten der Unternehmen sollen sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, allerdings abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Vorrangig ist daher die Umsetzung der Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Mittelbare Zulieferer sollen zusätzlich einzelfallabhängig einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substanzielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen bzw. diesbezüglichen Risiken auf dieser Ebene verfügt. Grundsätzlich umfassen die Sorgfaltspflichten die Durchführung einer menschenrechtlichen Risikoanalyse, die Ergreifung von Präventions- und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten und die Berichterstattung über ihre Aktivitäten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz soll ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 Beschäftigten und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit 1.000 Beschäftigten gelten.</span></span></span></p><h3><span><span><span><strong>Die wesentlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf</strong></span></span></span></h3><p><span><span><span>Neben der Änderung des Namens enthält das nunmehr vom Bundestag beschlossene LkSG eine ganze Reihe klarstellende, aber auch einige inhaltliche Änderungen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Geändert wurde zunächst der <strong>Geltungsbereich des Gesetzes</strong> (§ 1 LkSG): Zum einen wurde klargestellt, dass die Arbeitnehmerzahl grundsätzlich nur anhand der <strong>im Inland</strong> beschäftigten Arbeitnehmer errechnet wird. Ergänzt wurde, dass in die Mitarbeiterzahl auch <strong>ins Ausland entsandte Beschäftigte</strong> mit einbezogen werden. Zudem wird das LkSG über die in Deutschland ansässigen Unternehmen hinaus nunmehr auch für <strong>ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung</strong> in Deutschland (vgl. § 13d HGB) gelten, sofern sie im Inland mehr als 3.000 (bzw. ab 2024 1.000) Arbeitnehmer beschäftigen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Für <strong>Konzerne</strong> ist ergänzend relevant: Mit Blick auf die Zurechnung von Mitarbeitern innerhalb verbundener Unternehmen bei der Obergesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 LkSG wurde in § 2 Abs. 6 LkSG ein neuer Satz eingefügt. Hiernach zählen <strong>zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch konzernangehörige Gesellschaften</strong>, wenn die Obergesellschaft auf sie einen bestimmenden Einfluss ausübt.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>In die Liste der in § 2 Abs. 3 (bisher Abs. 4) LkSG genannten <strong>umweltbezogenen Verbote</strong> wurde neben dem Stockholmer Übereinkommen und dem Minamata-Übereinkommen das <strong>Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung</strong> aufgenommen.</span></span></span></li></ul><ul><li><span><span><span>Die im politischen Einigungsprozess wohl wichtigste Änderung betrifft die <strong>zivilrechtliche Haftung der Unternehmen</strong>. Hierzu findet sich eine Regelung in dem neu eingefügten § 3 Abs. 3 LkSG, die wie folgt lautet: „<em>Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt</em>.“</span></span></span><br><br><span><span><span>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales führt dazu aus: „<em>Der Regierungsentwurf eines Sorgfaltspflichtengesetzes wurde mit dem Ziel und der Vorstellung beschlossen, gegenüber der geltenden Rechtslage <strong>keine zusätzlichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken</strong> für Unternehmen zu schaffen. Die zum Zwecke einer Verbesserung der Menschenrechtslage in internationalen Lieferketten begründeten neuen Sorgfaltspflichten sollen <strong>vielmehr im Verwaltungsverfahren und mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitsrechts durchgesetzt und sanktioniert</strong> werden. Dies ist <strong>insbesondere im Hinblick auf § 823 Absatz 2 BGB</strong> klarzustellen. Soweit unabhängig von den neu geschaffenen Sorgfaltspflichten bereits <strong>nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung</strong> begründet ist, soll diese jedoch <strong>unverändert fortbestehen</strong> und in besonders schwerwiegenden Fällen in ihrer Durchsetzung erleichtert werden.</em>“ [</span></span>Hervorhebungen durch die Verfasser]</span><br><br><span><span><span>Unter welchen Voraussetzungen nach der geltenden Rechtslage eine zivilrechtliche Haftung besteht, ist freilich ungewiss und überdies von dem jeweils anwendbaren nationalen Recht abhängig. Daher ist auch fraglich, ob mit der nunmehr eingefügten Regelung tatsächlich wie von der CDU/CSU-Fraktion beschrieben „<em>Rechtsklarheit geschaffen</em>“ wird. Zum Nachdenken veranlasst auch der ergänzende Hinweis in diesem Zusammenhang: „<em>Dass eine zivilrechtliche Haftung nicht zum Erfolg führe, zeige das Beispiel Frankreich, wo diese zwar gesetzlich vorgesehen sei, es aber so gut wie keine Gerichtsprozesse gebe.</em>“</span></span></span></li><li><span><span><span>Für das <strong>Gesamtverständnis des neuen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichtenprogramms</strong> außerordentlich hilfreich sind die einleitenden Ausführungen des Ausschusses für Arbeit und Soziales zu den Änderungen in § 3 Abs. 1 LkSG. Sie machen noch einmal klar, was von den betroffenen Unternehmen verlangt wird und was nicht. Daher nachfolgend im vollen Wortlaut: „<em>Die Sorgfaltspflichten nach § 3 Absatz 1 regeln eine Due-Diligence, das heißt eine <strong>Verfahrenspflicht</strong>: Unternehmen werden <strong>nicht zur Garantie eines Erfolges</strong> verpflichtet, sondern zur Durchführung der konkreten Maßnahmen, die in § 3 Absatz 1 aufgelistet sind. Das heißt: Unternehmen haben die genannten Maßnahmen durchzuführen (z. B. die Durchführung einer Risikoanalyse) <strong>im Rahmen des konkret Machbaren und Angemessenen</strong>, nicht aber beispielsweise alle Menschenrechtsrisiken zu verhindern. Die ausdrückliche Benennung des Ziels bringt dies zum Ausdruck. <strong>In welchem Umfang</strong> die Maßnahmen durchgeführt werden müssen, ist nicht starr, sondern <strong>abhängig von verschiedenen Faktoren</strong> zu beurteilen, die in § 3 Absatz 2 aufgelistet sind. Diese bestimmen für alle Maßnahmen, was in angemessener Weise und im Rahmen dieses <strong>risikobasierten Ansatzes</strong> getan werden muss. Klar ist dabei: <strong>Von keinem Unternehmen darf etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches verlangt werden</strong>. Das Unternehmen hat seine Sorgfaltspflichten erfüllt, auch wenn es seine gesamte Lieferkette nicht nachverfolgen oder bestimmte Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht vornehmen konnte, weil dies tatsächlich oder rechtlich unmöglich gewesen wäre: Rechtlich Unmögliches bedeutet etwa, dass es mit einem Verhalten gegen geltendes Recht verstoßen würde. Faktisch Unmögliches heißt etwa, dass ein Unternehmen aufgrund fehlender Einflussmöglichkeit (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2) an seine Grenze stößt.</em>“ [Hervorhebungen durch die Verfasser]</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die weiteren Einzelheiten des geänderten LkSG bleiben natürlich noch auszuwerten. Zu guter Letzt noch ein Ausblick: Die EU-Kommission hat für diesen Juni ebenfalls den Entwurf eines europäischen Lieferkettengesetzes angekündigt. Im Hinblick auf das LkSG ist daher bereits absehbar, dass es bei Zeiten an ein etwaiges europäisches Lieferkettengesetz anzupassen ist. Laut Gesetzgebungsmaterialien, um Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern… Dem Vernehmen nach soll das LkSG in der Sitzung des Bundesrats am 25. Juni 2021 final behandelt werden.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Lieferkettengesetz: RegE, FAQ und EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lieferkettengesetz-rege-faq-und-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Blog-Beitrag <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/jetzt-doch-nationales-lieferkettengesetz-kommt" target="_blank" rel="noreferrer">„Jetzt doch: Nationales Lieferkettengesetz kommt!“</a> vom 12. Februar 2021 hatten wir berichtet: Die zuständigen Minister Heil, Müller und Altmaier haben sich nach zähem Ringen doch noch auf einen Kompromiss zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette geeinigt. Wie angekündigt, hat sich mittlerweile auch das Bundeskabinett mit dem Lieferkettengesetz beschäftigt. Bereits am 3. März 2021 hat es den Regierungsentwurf verabschiedet. Die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte des Entwurfs hat die Bundesregierung in einer entsprechenden <a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/lieferkettengesetz-1872010" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung</a> knapp zusammengefasst.</p><p><span>Der <a href="https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-sorgfaltspflichtengesetz.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">Regierungsentwurf</a> kann auf der <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-unternehmerische-sorgfaltspflichten-lieferketten.html;jsessionid=A2BAF1F20EBD48B8FC81ACC4D14FBB39.delivery1-replication" target="_blank" rel="noreferrer">Internetseite</a> des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Sorgfaltspflichtengesetz abgerufen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen, beginnend mit einer weiteren Zusammenfassung aus Sicht des BMAS über den ursprünglichen Referentenentwurf des BMAS bis hin zu insgesamt über dreißig Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf.</span></p><p>Instruktiv ist schließlich auch die <a href="https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz/index.html" target="_blank" rel="noreferrer">Internetseite</a> des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zum Lieferkettengesetz (eine einheitliche Terminologie hat sich noch nicht herausgebildet). Das BMZ hat dort u.a. die zentralen Regelungen zusammengefasst und erste Fragen zum Lieferkettengesetz beantwortet. Zudem steht ein ausführlicherer Fragen- und Antwortkatalog des BMZ als pdf zum <a href="https://www.bmz.de/de/themen/lieferkettengesetz/lieferkettengesetz-fragen-und-antworten.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Download</a> bereit. Diese FAQ bieten einen guten Überblick über das aktuelle Gesetzesvorhaben. Entsprechendes gilt für die FAQ, die das BMAS auf der Internetseite www.csr-in-deutschland.de zur Verfügung stellt (s. <a href="https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Wirtschaft-Menschenrechte/Gesetz-ueber-die-unternehmerischen-Sorgfaltspflichten-in-Lieferketten/gesetz-ueber-die-unternehmerischen-sorgfaltspflichten-in-lieferketten.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>).</p><p>Schließlich hat auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/03/20210303-bundeskabinett-verabschiedet-sorgfaltspflichtengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> zum Gesetzentwurf herausgebracht.</p><p>Laut BMZ besteht weiterhin das Ziel, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz noch vor der Sommerpause beschließt. Nicht zuletzt angesichts der mitunter heftigen Kritik an dem Gesetzentwurf sowohl von Seiten der Wirtschaft als auch von Menschenrechtsorganisationen bleibt abzuwarten, ob es hierzu tatsächlich kommen wird.</p><p><span>Aufhorchen lässt auch der Hinweis des BMAS, dass das (vom Bundestag noch nicht beschlossene) Sorgfaltspflichtengesetz an eine künftige europäische Regelung angepasst werden soll mit dem Ziel, Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen zu verhindern. Laut FAZ erwartet sich der EU-Justizkommissar Didier Reynders für die geplante Regelung auf EU-Ebene Rückenwind von der Gesetzesinitiative der Bundesregierung. Gleichzeitig </span>habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass die EU-Kommission in ihrem Vorschlag für ein EU-weites Lieferkettengesetz weiter gehen möchte. Sie wolle ein „<em>starkes Signal</em>“ senden. Konkret heiße das: „<em>Wir wollen weit gehen, weit in die Lieferkette herunter und weit, was die Zahl der betroffenen Unternehmen betrifft.</em>“ Mit anderen Worten ist also damit zu rechnen, dass eine europäische Regelung über den aktuellen Entwurf für das deutsche Lieferkettengesetz hinausgehen wird. Ein konkreter Regelungsvorschlag der EU-Kommission wird für den kommenden Juni erwartet. Dann soll das deutsche Lieferkettengesetz nach aktueller Planung schon fast beschlossen sein.</p><h3>Fazit:</h3><p>Es bleibt spannend! Selbst wenn es unterwegs noch zu Verzögerungen kommt: Mit dem Lieferkettengesetz ist auf deutscher und/oder europäischer Ebene in der einen oder anderen Ausgestaltung auf kurz oder lang definitiv zu rechnen. Das ist nicht nur für diejenigen Unternehmen relevant, für die die künftig dann gesetzlich vorgesehenen menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten unmittelbar gelten werden. Denn es ist zu erwarten, dass genau diese Unternehmen ihre Lieferantenverträge zwecks Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten ausbauen werden. Damit werden die künftigen gesetzlichen Anforderungen auch an Unternehmen weitergegeben, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Nicht nur, aber auch deshalb tun alle Unternehmen gut daran, sich künftig intensiver mit dem Thema menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 14 Oct 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nachhaltigkeit - trotz Corona weiter das Thema der Zukunft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachhaltigkeit-trotz-corona-weiter-das-thema-der-zukunft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>"Anfang 2020 sah alles danach aus, dass das neue Jahrzehnt im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen werde. Die Themen Klimawandel und Klimaschutz bewegten die Gemüter, dazu noch die Herausforderungen durch Digitalisierung und geopolitische Entwicklungen. Wenige Monate später hat sich die Welt schlagartig verändert. Doch die Trias aus Klimawandel/Klimaschutz, Digitalisierung und Geopolitik ist damit nicht vom Tisch. Vielmehr kommt die Coronakrise als neue Herausforderung hinzu. Auch aus rechtlicher Sicht sollte sich ein sorgfältiger Geschäftsleiter mit allen vier Themenstellungen auseinandersetzen und das Thema Nachhaltigkeit nicht aus den Augen verlieren."</em></p><p><em>Den gesamten Beitrag von Herrn Dr. Daniel Walden in der <a href="https://www.ig-zeitarbeit.de/sites/default/files/redaktion/seiten/2020/200928_Zdirekt_03-20_web.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">aktuellen Ausgabe der Zdirekt! können Sie hier ab S.50 ff.</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 15 Sep 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gezeitenwende in der Unternehmensführung in Europa?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gezeitenwende-der-unternehmensfuehrung-europa</link>
                        <description>Gezeitenwende in der Unternehmensführung in Europa?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>„Die „Studie über Pflichten von Direktoren und nachhaltige Unternehmensführung“ (Studie) befasst sich mit dem Phänomen des „Short-Termism“, des kurzfristigen Denkens in der Unternehmensführung. Dieses kurzfristige Denken soll nach Auffassung der Kommission überwunden werden. Dafür gibt die Studie Argumente und Handlungsoptionen, die wir nachfolgend darstellen und bewerten.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem „Deutscher AnwaltSpiegel“ vom 16. September 2020 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Sun, 16 Aug 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>EU-Kommission veröffentlicht Studie zu nachhaltiger Unternehmensführung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-kommission-veroeffentlicht-studie-zu-nachhaltiger-unternehmensfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span><span>In unserem aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/sondernewsletter-esg-und-recht-august-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter ESG und Recht</a> berichten wir über die <em>„Study on directors’ duties and sustainable corporate governance</em>“ („Studie“), die von der EU-Kommission unlängst veröffentlicht worden ist.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die von EY im Auftrag der EU-Kommission erstellte Studie befasst sich zentral mit dem Phänomen des „Short-Termism“, des kurzfristigen Denkens in der Unternehmensführung. Die Fokussierung von Unternehmensentscheidern auf kurzfristige Shareholder-Value-Maximierung statt auf langfristige Interessen des Unternehmens reduziert die langfristige wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit von europäischen Unternehmen, so die zugrunde liegende These der Studie. </span></span><span><span>Die Studie benennt mehrere Ursachen („Treiber“) für Short-Termism, wobei die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Marktpraktiken in Europa so wirkten, dass eine langfristige Ausrichtung der Unternehmensführung weder in den Pflichten, der Vergütung noch der Haftung der Unternehmensleitung eine relevante Rolle spielten.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Um Short-Termism zu begegnen, müssen nach der Studie der Zeithorizont und die Perspektive von Unternehmensentscheidungen erweitert werden, etwa durch Maßnahmen wie:</span></span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Berücksichtigung langfristiger Interessen des Unternehmens (über 5 bis 10 Jahre hinaus) sowie anderer Stakeholder, also nicht nur der Shareholder;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Verpflichtung der Unternehmensleitung, Nachhaltigkeitsaspekte in die Geschäftsstrategie zu integrieren und u. a. messbare Nachhaltigkeitsziele zu identifizieren und zu kontrollieren;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>bessere Haftungsdurchsetzung gegen die Unternehmensleitung auch durch Stakeholder.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><span>Um eine Abkehr von Short-Termism zu erreichen, bedarf es nach der Studie einer „EU-Intervention“, wobei die Studie hierfür zwei „weiche“ und eine „harte-legislative“ Option anbietet. Die Studie favorisiert die „harte-legislative“ Option, wie auch EU-Justizkommissar Didier Reynders.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die Studie folgt aus dem „Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom März 2018 und arbeitet die dort vorgesehene Maßnahme 10 ab. Die Studie fügt sich zudem ein in die weltweit geführte Diskussion zu „Stakeholder Capitalism“ als dem Alternativmodell zum „Shareholder Primacy Modell“ (Shareholder-Value).</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Mehr zur Darstellung und Bewertung der „Treiber“ von Short-Termism, den von der Studie vorgeschlagenen drei Optionen für eine „EU-Intervention“ und zur Frage, ob eine Gezeiten-Wende in der Corporate Governance in Europa vom „Short-Termism“ zu „Long-Termism“ ansteht, lesen Sie in unserem oben genannten aktuellen Newsletter.</span></span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Nationales Lieferkettengesetz im Anmarsch </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nationales-lieferkettengesetz-im-anmarsch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Zum Auftakt unserer Newsletter-Reihe „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20CSR_ESG_Juli%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">ESG und Recht“</a> berichten wir über neue Gesetze im Bereich Environment, Social &amp; Governance (ESG), Nachhaltigkeit bzw. Corporate Social Responsibility (CSR), die bereits beschlossen sind oder sich derzeit in der politischen Debatte befinden. Besonders hervorzuheben sind hier die sich immer weiter konkretisierenden Überlegungen für ein nationales bzw. europaweites Gesetz zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Am 14. Juli 2020 informierten die Bundesminister Dr. Gerd Müller und Hubertus Heil in einer Pressekonferenz über die „erneut enttäuschenden“ Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP). Deutlich weniger als 50 Prozent der Unternehmen kämen ihrer unternehmerischen Sorgfaltspflicht nach. Jetzt greife der Koalitionsvertrag für ein Lieferkettengesetz. Ziel sei ein Abschluss noch in dieser Legislaturperiode.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Krise hat die Diskussion um das Thema Nachhaltigkeit also nicht gestoppt, sondern im Gegenteil vielleicht sogar weiter befördert (vgl. dazu unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?“ von Anfang April 2020</a>). Das neue Jahrzehnt wird also weiter im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen (vgl. dazu grundlegend unseren <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/CSR%20Februar%202020,%20BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko“ von Februar 2020</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20CSR_ESG_Juli%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Newsletter „ESG und Recht: Nachhaltigkeit weiterhin im Fokus der Politik“</a> berichten wir nunmehr über folgende aktuelle Themen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Zunächst stellen wir die wesentlichen nachhaltigkeitsbezogenen Aspekte des <strong>Trio-Programms</strong> (Ziff. 1 des Newsletters) sowie des darauf aufbauenden <strong>nationalen Programms für die aktuelle EU-Ratspräsidentschaft </strong>vor (Ziff. 2 des Newsletters). Nachhaltigkeit ist und bleibt danach auch in Zeiten der Pandemie ein sehr bedeutsamer Faktor auf der politischen Bühne;</span></span></span></li><li><span><span><span>sodann gehen wir im Einzelnen auf die rasanten Entwicklungen im Bereich menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten ein, Stichpunkt „<strong>Lieferkettengesetz</strong>“ (Ziff. 3 des Newsletters). Nicht nur sind zwischenzeitlich die Eckpunkte für ein nationales Lieferkettengesetz von März 2020 öffentlich bekannt geworden. Angesichts der Ergebnisse der zweiten Monitoring-Runde zum NAP haben die Bundesminister Müller und Heil ein nationales Lieferkettengesetz noch für diese Legislaturperiode angekündigt. Auch die Pläne für ein EU-Lieferkettengesetz nehmen rasant Fahrt auf;</span></span></span></li><li><span><span><span>angesichts des hohen Finanzierungsbedarfs für den Wandel hin zu einem nachhaltigen Wirtschaften bleibt auch das Thema <strong>Sustainable Finance</strong> hoch im Kurs (Ziff. 4 des Newsletters);</span></span></span></li><li><span><span><span>neben der Renewed Sustainable Finance-Strategie der EU-Kommission steht die <strong>Überarbeitung (Erweiterung) der</strong> <strong>nichtfinanziellen Berichterstattung</strong> zur Diskussion. Ganz besondere Bedeutung kommt in diesem Bereich der jüngst final beschlossenen <strong>EU-Taxonomie</strong> zu, dem weltweit ersten Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Ziff. 5);</span></span></span></li><li><span><span><span>schließlich gibt ein unlängst erschienenes White Paper des World Economic Forum (WEF) zum Thema <strong>Stakeholder Capitalism</strong> einen Ausblick darauf, wie die im European Green Deal angekündigten Pläne der EU-Kommission im Bereich <strong>Sustainable Corporate Governance</strong> Kontur annehmen könnten (Ziff. 6).</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Unternehmen sollten sich daher auf vermehrte – auch regulatorische – Maßnahmen zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und den angekündigten Wandel hin zu einer „Green Economy“ vorbereiten. Das gilt aktuell insbesondere mit Blick auf das nun konkret angekündigte nationale Gesetz zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 29 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung will mehr Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-will-mehr-nachhaltigkeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Heute hat die Bundesregierung ihr nationales Programm der deutschen EU-Ratspräsidentschaft mit dem Titel </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.eu2020.de/blob/2360246/d08098eaeb179a722d91d99f529d5517/pdf-programm-de-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gemeinsam. Europa wieder stark machen.</a></span></span></span>“<span><span><span> veröffentlicht. Erwartungsgemäß geht es in dem Programm maßgeblich um die richtigen Antworten auf die Corona-Pandemie. Zusammen könne man </span></span></span>„<span><span><span><em>die Weichen dafür stellen, dass Europa – unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips – stärker, gerechter und nachhaltiger wird“.</em> Auch das bereits Mitte Juni beschlossene gemeinsame Trio-Ratspräsidentschaftsprogramm von Deutschland, Portugal und Slowenien enthielt ein Commitment zu mehr Nachhaltigkeit (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Commitment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</a></span></span></span>“<span><span><span>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch im nationalen Programm stellt die Bundesregierung die Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie in das Zentrum ihrer Anstrengungen. Sie kündigt hierzu eine </span></span></span>„<span><span><span><em>nachhaltige und inklusive Wachstumsstrategie</em></span></span></span>“<span><span><span> an. Die Bundesregierung möchte sich dafür einsetzen, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft auf Basis des Europäischen Grünen Deals (European Green Deal) erfolgt und die digitale Transformation dabei eine zentrale Rolle spielt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Pandemie habe die Verletzlichkeiten globaler Lieferketten und der Menschen, die darin arbeiten, offenbart. Ein umfassendes Risikomanagement von Unternehmen, das im Einklang mit der globalen Agenda für Nachhaltigkeit steht, könne dazu beitragen, die Resilienz der Lieferketten zu erhöhen. Die Bundesregierung will sich daher für einen EU-Aktionsplan zur Stärkung der Unternehmensverantwortung in globalen Lieferketten einsetzen, der menschenrechtliche, soziale sowie ökologische Standards und Transparenz fördert und den Erfahrungen und Lehren der COVID-19-Pandemie Rechnung trägt. Dies diene der kohärenten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrecht sowie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein EU-Lieferkettengesetz mit verbindlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, wie es EU-Justizkommissar Didier Reynders vor einigen Wochen angekündigt hatte (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a></span></span></span>“<span><span><span>), wird in dem Programm jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt. Es bleibt daher abzuwarten, welche Inhalte der angekündigte EU-Aktionsplan zur Stärkung der Unternehmensverantwortung im Einzelnen haben wird, und ob er auch das Thema Sustainable Corporate Governance aufgreift. Möglicherweise will die Bundesregierung hier auch die Ergebnisse der zweiten Runde des NAP-Monitorings abwarten, die Ende des Sommers zu erwarten sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>Den weiteren Nachhaltigkeitsaspekten widmet die Bundesregierung in ihrem nationalen Programm für die EU-Ratspräsidentschaft ein eigenes Kapitel </span></span></span>„<span><span><span>IV. Ein nachhaltiges Europa</span></span></span>“<span><span><span>. Wörtlich heißt es dort einleitend:</span></span></span></p><p>„<span><span><span>Unser Ziel ist es, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie nachhaltig und inklusiv zu bewältigen und dabei den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft mit zu gestalten. Die Schwerpunkte hierfür sind eine ambitionierte Klima-, Umwelt- und Biodiversitätsschutzpolitik, die Ausrichtung an der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und eine nachhaltige Landwirtschaft. Die deutsche Ratspräsidentschaft wird sich zudem dafür einsetzen, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten weiterhin international als ehrgeizige und aktive Akteure für Klimadiplomatie, Nachhaltigkeit und europäische Werte auftreten.</span></span></span>“</p><p><span><span><span>Im Einzelnen heißt das:</span></span></span></p><ul><li><p><span><span><span><strong>Unterstützung des Grünen Deals</strong> der EU-Kommission als </span></span></span>„<span><span><span>umfassende und ambitionierte Strategie</span></span></span>“</p></li><li><p><span><span><span>Annahme von Ratsschlussfolgerungen zum neuen <strong>Kreislaufwirtschaftsaktionsplan der EU-Kommission </strong>im Europäischen Rat</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Annahme von Ratsschlussfolgerungen zur neuen <strong>EU-Biodiversitätsstrategie</strong> (unter Verweis auf den Zusammenhang zwischen biologischer Vielfalt und menschlicher Gesundheit)</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Abschluss der Beratung des Entwurfs eines <strong>europäischen Klimagesetzes</strong> im Europäischen Rat mit rechtlich verbindlicher Festschreibung der Klimaneutralität der EU bis 2050 und Beschluss über eine Erhöhung des nationalen Klimabeitrags für das Jahr 2030; die Bundesregierung begrüßt insoweit das Ziel der EU-Kommission, das EU-Ziel für 2030 auf 50-55% im Vergleich zu 1990 anzuheben.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Im <strong>Verkehrsbereich</strong> soll weiter auf eine klimafreundliche, nachhaltige und bezahlbare Mobilität hingearbeitet werden</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Im <strong>Energiebereich</strong> werden Ratsschlussfolgerungen zu den europäischen Rahmenbedingungen für gemeinsame Erneuerbare-Energien-Projekte der Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich Offshore-Windenergie, angestrebt; zudem hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, zur Entwicklung der Märkte und Infrastrukturen für sicheren und zukunftsfähigen Versorgung mit CO2-neutralen und vorzugsweise CO2-freien Gasen – wie insbesondere Wasserstoff aus erneuerbaren Energien – beizutragen. International möchte sich die Bundesregierung außerdem unter Beachtung des Prinzips der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung für fairen Wettbewerb („Level Playing Field“) bei der Vermeidung von CO2-Emissionen wie auch dafür einsetzen, dass Verlagerungsanreize für CO2 in Drittstaaten („Carbon Leakage“) verhindert werden.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Die <strong>Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung</strong> und die nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDG) sind Leitbild der deutschen Ratspräsidentschaft. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass das angekündigte Konzept der Kommission für die umfassende Umsetzung der Agenda 2030 vorgelegt wird, so dass die Beratungen dazu im Rat im zweiten Halbjahr beginnen können.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Insbesondere möchte die Bundesregierungen einen Beitrag zur Umsetzung der SDG durch eine <strong>moderne und nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft</strong> leisten. In den Verhandlungen über die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP) nach 2020 werde eine Allgemeine Ausrichtung des Rates angestrebt. Im Sinne nachhaltiger Entwicklung sollten die Gemeinsame Europäische Agrarpolitik und weitere Politikbereiche noch stärker dazu beitragen, die Zukunft ländlicher Räume zu sichern, Entwicklungspotenziale ländlicher Regionen zu nutzen und sie als attraktive Lebens- und Wirtschaftsräume zu erhalten und weiterzuentwickeln.</span></span></span></p></li><li><p><span><span><span>Schließlich möchte sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass der Europäische Rat frühzeitig in die Erarbeitung der neuen Verbraucheragenda einbezogen wird, die die EU-Kommission im zweiten Halbjahr 2020 vorlegen will. Die Agenda müsse dazu beitragen, den <strong>Verbraucherschutz</strong> in der EU an die aktuellen digitalen und ökologischen Herausforderungen anzupassen.</span></span></span></p></li></ul><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 21 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Taxonomie-Verordnung für nachhaltige Investitionen beschlossen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/taxonomie-verordnung-fuer-nachhaltige-investitionen-beschlossen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Am 10. und am 18. Juni 2020 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen beschlossen (Verfahren 2018/0178/COD). Diese sog. <strong>Taxonomie-Verordnung </strong>soll private Investitionen in grüne und nachhaltige Projekte fördern und damit einen wesentlichen Beitrag zum European Green Deal leisten, den die EU-Kommission am 11. Dezember 2019 vorgestellt hatte (vgl. zum European Green Deal im Einzelnen unseren Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a></span></span></span>“<span><span><span>).</span></span></span></p><p><span><span><span>In der <a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_1112" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung</a> der Europäischen Kommission vom 18. Juni 2020 äußerte der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Exekutiv-Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis dementsprechend:</span></span></span></p><p><span><span><span>„<em>Die heutige Annahme der Taxonomie-Verordnung ist ein Meilenstein unserer grünen Agenda. Wir schaffen damit das weltweit erste Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und liefern einen kräftigen Impuls für nachhaltige Investitionen. Außerdem wird die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen offiziell eingerichtet. Diese Plattform wird in den kommenden Jahren eine entscheidende Rolle für die Weiterentwicklung der EU-Taxonomie und unserer Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen spielen.</em>“</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Taxonomie soll es Anlegern ermöglichen, ihre Investitionen stärker auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen auszurichten, und damit entscheidend dazu beitragen, dass die EU bis 2050 klimaneutral wird. Sie stellt dazu ein EU-weites Klassifizierungssystem mit einheitlichen Begrifflichkeiten zur Verfügung. </span></span></span></p><p><span><span><span>Relevant wird die Taxonomie insbesondere für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater sowie für alle Unternehmen, die zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind bzw. sein werden:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bedeutung der Taxonomie-VO für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater</span></span></span></h3><p><span><span><span>Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater werden durch die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz: SFDR) dazu verpflichtet, ab 2021/2022, sowohl im Internet als auch in ihren Produktdokumentationen nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenzulegen. Einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es insoweit nicht; die SFDR ist unmittelbar geltendes Recht (vgl. zur SFDR näher in unserem Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a></span></span></span>“<span><span><span> von Anfang Februar 2020). Die SFDR ermächtigt allerdings die drei Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA, kurz: ESAs) zur Entwicklung von sog. Regulatory Technical Standards (RTS) über den Inhalt, die Methodik und die Darstellung von ESG-Offenlegungen sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Produktebene. Die ESAs haben hierzu am 23. April 2020 ein <a href="https://esas-joint-committee.europa.eu/Pages/News/ESAs-consult-on-ESG-disclosure-rules.aspx" target="_blank" rel="noreferrer">Konsultationspapier</a> veröffentlicht, in dem sie um Beiträge zu den von ihnen vorgeschlagenen RTS zur Offenlegung von ESG-Faktoren für Finanzmarktteilnehmer, Berater und Produkte bitten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bedeutung der Taxonomie-VO für die nichtfinanzielle Berichterstattung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zudem ist die Taxonomie für alle Unternehmen relevant, die ihren Lagebericht nach der sog. CSR-Richtlinie (Non-financial reporting Directive, kurz: NFRD) und dem deutschen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2017 um eine nichtfinanzielle Erklärung ergänzen müssen. Sie werden in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung künftig auch <span><span>Angaben darüber aufnehmen müssen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind, vgl. Art. 8 Taxonomie-VO. Insbesondere müssen Nicht-Finanzunternehmen folgendes angeben:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>a) den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind; und</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>b) den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig gemäß Artikel 3 und Artikel 9 der Taxonomie-VO einzustufen sind.</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Gemäß Artikel 3 der Taxonomie-VO gilt eine Wirtschaftstätigkeit u.a. dann als ökologisch nachhaltig, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der folgenden, in Artikel 9 der Taxonomie-VO festgelegten Umweltziele leistet:</span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>a) Klimaschutz;</span></span></span></p><p><span><span><span>b) Anpassung an den Klimawandel;</span></span></span></p><p><span><span><span>c) die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;</span></span></span></p><p><span><span><span>d) der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;</span></span></span></p><p><span><span><span>e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;</span></span></span></p><p><span><span><span>f) der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Die EU-Kommission </span></span>wird delegierte Rechtsakte mit spezifischen technischen Evaluierungskriterien erlassen, um die in der Taxonomie-VO festgelegten Grundsätze zu ergänzen und festzulegen, welche Wirtschaftstätigkeiten für die einzelnen Umweltziele jeweils infrage kommen. Laut o.g. Pressemitteilung sollen die beiden ersten Kriterien für Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel bis Ende dieses Jahres und die Kriterien für die anderen vier Umweltziele bis Ende nächsten Jahres angenommen werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Ausblick</span></span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit der Taxonomie-VO und der SFDR hat die EU-Kommission zentrale Bausteine ihres Aktionsplans Sustainable Finance aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Wie im European Green Deal angekündigt, hat die EU-Kommission nunmehr am 8. April 2020 die Konsultation zur Renewed Sustainable Finance Strategy gestartet (vgl. dazu im Update am Ende unseres Newsletters Newsletter </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a><span>“</span> von Anfang April 2020). Nach dem Willen der EU-Kommission soll Nachhaltigkeit künftig auch stärker in den Corporate-Governance-Rahmen integriert werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls im European Green Deal angekündigt hat die EU-Kommission die Überarbeitung der CSR-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung. Mit dieser Initiative möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass Investoren, die Zivilgesellschaft und andere interessierte Parteien Zugang zu den von ihnen benötigten Informationen haben, ohne den Unternehmen zugleich übermäßige Berichtspflichten aufzuerlegen. Die in dem Ende Januar 2020 veröffentlichten <a href="https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12129-Revision-of-Non-Financial-Reporting-Directive" target="_blank" rel="noreferrer">Fahrplan</a> vorgesehene Konsultation ist seit kurzem geschlossen, eine Umsetzung durch die EU-Kommission für das vierte Quartal 2020 angekündigt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das aktuelle Programm für die Trio-Ratspräsidentschaft von Deutschland, Slowenien und Portugal sieht neben einer EU-weit kohärenten Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a><span>“</span>) auch die Ausarbeitung einer neuen Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) einschließlich eines EU-Aktionsplans für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln vor (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag </span></span></span>„<span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Committment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</a></span></span>“<span><span>). </span></span></span></p><p><span><span><span>Der Trend zu mehr Regulatorik im Bereich Nachhaltigkeit setzt sich damit weiter fort.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. André Depping</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Matthias Etzel</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Daniel Walden</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Commitment der Trio-Ratspräsidentschaft zu mehr Nachhaltigkeit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commitment-der-trio-ratspraesidentschaft-zu-mehr-nachhaltigkeit</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Unternehmen sollten sich auf vermehrte – auch regulatorische – Maßnahmen zur Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und den angekündigten Wandel hin zu einer Green Economy vorbereiten.</span></span></span></p><p><span><span><span>In unserem Newsletter „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a><span><span>“</span></span> gelangten wir Anfang April 2020 zu dem Fazit: Die Corona-Krise wird die Nachhaltigkeit nicht stoppen, sondern im Gegenteil vielleicht sogar befördern. Das neue Jahrzehnt werde also weiter im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen (vgl. dazu unseren vorangehenden Newsletter „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</a><span><span>“</span></span> von Februar 2020). Die aktuellen Entwicklungen seither zeigen weiter in diese Richtung. Es bleibt also dabei: Ein sorgfältiger und vorausschauender Geschäftsleiter tut gut daran, das Thema Nachhaltigkeit im Blick zu behalten. Im Einzelnen:</span></span></span></p><h3><span><span><span>18-Monats-Programm für die kommende Trio-Ratspräsidentschaft steht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“, der die Tagungen des Europäischen Rates vor- und nachbereitet, hat sich am 16. Juni 2020 mit dem Programm für die kommende Trio-Präsidentschaft von Deutschland, Slowenien und Portugal in der EU befasst. Die drei Länder hatten sich darauf verständigt, ihre Ratspräsidentschaft in der EU eng zu verzahnen. Das Bundeskabinett hatte dem Programmentwurf bereits am 3. Juni 2020 zugestimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenig überraschend, ist der finale Inhalt des 18-Monats-Programms (oder kurz: Trio-Programm) noch stark durch die Corona-Krise und ihre Bewältigung beeinflusst worden. Gleichwohl oder gerade deshalb basiert das Trio-Programm weiterhin auf den Hauptprioritäten der <a href="https://www.consilium.europa.eu/en/eu-strategic-agenda-2019-2024/" target="_blank" rel="noreferrer">strategischen Agenda für 2019-2024</a>, auf die sich die Staats- und Regierungschefs der EU im vergangenen Jahr verständigt hatten:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Schutz der Bürger und Freiheiten</span></span></span></li><li><span><span><span>Entwicklung einer starken und lebhaften wirtschaftlichen Basis</span></span></span></li><li><span><span><span>Aufbau eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas</span></span></span></li><li><span><span><span>Förderung europäischer Interessen und Werte auf der globalen Bühne</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Es ist zu erwarten, dass das <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8086-2020-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Trio-Programm</a> nunmehr vom Europäischen Rat im schriftlichen Verfahren bis zum Ende dieser Woche gebilligt wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bereits in der Einleitung wird klar, dass (auch) die Trio-Präsidentschaft dem Ziel eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums und einer Green Economy weiterhin oberste Priorität einräumt. So heißt es dort zur Bewältigung der Corona-Krise und der Wiederherstellung der Volkswirtschaften Europas:</span></span></span></p><p><span><span><em>„So müssen wir ein nachhaltiges und inklusives Wachstum, das unter anderem den Übergang zu einer grünen Wirtschaft und den digitalen Wandel einschließt, fördern sowie alle Lehren aus der Krise<strong> </strong>ziehen und ihre sozioökonomischen Folgen bewältigen. Die drei Vorsitze sind entschlossen, zu diesem Zweck als übergeordnete Priorität alle geeigneten Maßnahmen durchzuführen, die einer soliden Erholung der europäischen Wirtschaft dienen, und zwar im Einklang mit einer Strategie für nachhaltiges und inklusives Wachstum, die dem Ziel Rechnung trägt, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die erheblichen sozialen Auswirkungen und die menschliche Dimension zu berücksichtigen.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Unter Ziff. IV des <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8086-2020-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">18-Monats-Programms</a> zur „<em>Verwirklichung eines klimaneutralen, grünen, fairen und sozialen Europas“</em> folgen konkrete Ziele: Die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 in kosteneffizienter, gerechter, sozial ausgewogener und fairer Weise ohne Einbußen für die Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie der Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und der natürlichen Ressourcen werden als „<em>Schlüsselelemente des grünen Wandels“</em> bezeichnet. Eingerahmt wird dies durch das Bekenntnis zur Umsetzung der Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung und der darin verankerten 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs). Darüber hinaus fällt insbesondere die folgende Passage auf, die klar in Richtung eines EU-weiten Lieferkettengesetzes zielt (vgl. dazu auch unseren Blog-Beitrag „<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</a><span><span>“</span></span>). Zudem wird ein EU-Aktionsplan für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln ankündigt:</span></span></span></p><p><span><span><em>„Die drei Vorsitze werden die Bemühungen um eine EU-weit kohärente Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik vorantreiben. Sie fordern, dass eine neue Mitteilung über die soziale Verantwortung von Unternehmen (SVU) einschließlich eines EU-Aktionsplans für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln ausgearbeitet wird, die den Erfahrungen und Lehren der COVID-19-Krise Rechnung trägt.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Die Corona-Krise hat die Verwundbarkeit einer globalisierten Welt an ihren empfindlichsten Stellen aufgezeigt und damit deutlich gemacht, wie wichtig es ist, die Resilienz der Unternehmen im Hinblick auf etwaige künftige Krisen zu stärken. Die Berücksichtigung von Klimawandel und Klimaschutz ist hierfür ein prominentes Beispiel (vgl. dazu auch unsere o. g. Newsletter).</span></span></span></p><h3><span><span><span>Bundeskanzlerin Angela Merkel: „In nachhaltige Entwicklung investieren“</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>In ihrer </span><a href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konferenz-nachhaltigkeit-1760544" target="_blank" rel="noreferrer">Video-Botschaft</a><span> zur Jahreskonferenz des Rates für Nachhaltige Entwicklung (RNE) am 15. Juni 2020 betonte Bundeskanzlerin Angela Merkel, dass es beim Umgang mit der Corona-Krise gelte, „<em>kurzfristige Krisenbewältigung und langfristige Zukunftsplanung zusammenzubringen“</em>. Das umfassende Konjunkturpaket der Bundesregierung diene diesen Zielen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Der Bundesregierung gehe es zum einen darum, „<em>die Widerstandsfähigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft gegenüber Pandemien, dem Klimawandel und anderen großen Herausforderungen zu stärken“</em>. Zum anderen wolle sie „<em>zu einer nachhaltigen Wirtschafts- und Lebensweise in unserem Land kommen“</em>. Die Agenda 2030 mit den globalen Nachhaltigkeitszielen sei der Kompass, „<em>um die Weichen für einen Kurs der Nachhaltigkeit in die Zukunft zu stellen“</em>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zum Auftakt der Konferenz sagte der Vorsitzende des Rates für nachhaltige Entwicklung, Werner Schnappauf, Nachhaltigkeit solle zum Leitprinzip für die Zukunft werden und das „<em>nicht nur im Reden, sondern auch im Handeln“</em>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit Blick auf das Thema Umwelt und Menschenrechte in der Lieferkette hatte der RNE bereits Mitte Mai eine „Vorreiterrolle Deutschlands bei der Lieferkettengesetzgebung in Europa“ empfohlen. In seiner <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2020/05/20200513_RNE-Stellungnahme_Nachhaltige_Lieferketten.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme „Nachhaltige Lieferketten“</a> setzt er sich u. a. dafür ein, „<em>die Wahrnehmung der Sorgfalt für soziale und ökologische Aspekte in weltweit vernetzten Lieferketten und Geschäftsbeziehungen mittels eines smart mix zu verankern“</em>. Dieser smart mix setze sich zusammen „<em>aus gesetzlichen Vorgaben und verbindlichen Rahmenbedingungen, der Beschreibung von Mindestanforderungen sowie freiwilligen Initiativen der Wirtschaft und Zivilgesellschaft“</em>.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Am 18. Juni 2020 wird die Bundeskanzlerin vor dem Deutschen Bundestag eine Regierungserklärung zum Europäischen Rat und zur deutschen EU-Ratspräsidentschaft abgeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der Presse wird aktuell über einen noch vertraulichen Entwurf eines Arbeitsprogramms für die deutsche EU-Ratspräsidentschaft ab dem 1. Juli 2020 berichtet. Es soll sich dabei um ein 24-seitiges Papier handeln. Dieses deutsche Arbeitsprogramm ist offensichtlich nicht mit dem o. g. Trio-Programm identisch und bleibt damit abzuwarten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem steht die Aktualisierung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie an. Der Entwurf der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2020/2021 soll dem Vernehmen nach Mitte September 2020 zur Kommentierung veröffentlicht werden. Erste Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2020/2021 hat der RNE in seiner <a href="https://www.nachhaltigkeitsrat.de/wp-content/uploads/2020/05/20200513_RNE-Stellungnahme_Nachhaltigkeitsstrategie.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme „Jahrzehnt der Nachhaltigkeit ambitioniert eröffnen!“</a> im Mai 2020 vorgelegt.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1017</guid>
                        <pubDate>Thu, 28 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Sektorübergreifende Sorgfaltspflichten in der Lieferkette im Anmarsch</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sektoruebergreifende-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-im-anmarsch</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Wie in unserem Newsletter „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Newsletter%20Corona%20vs.%20CSR_April%202020_BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Corona vs. CSR</span></span></a><span><span>“ im April beschrieben, liegen die Pläne für ein deutsches Lieferkettengesetz bis zum Abschluss der zweiten Monitoring-Runde zum Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte („NAP“) derzeit auf Eis. Das liegt nicht an der Corona-Krise, sondern an der schon vorher entbrannten hitzigen Diskussion um die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Aktuell rücken zunehmend zwei andere Entwicklungslinien in den Blick: Zum einen die Aktivitäten der EU-Kommission in diesem Bereich und zum anderen die deutsche Ratspräsidentschaft ab dem 01. Juli 2020. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die EU-Kommission will das Projekt eines europäischen Lieferkettengesetzes mit Nachdruck vorantreiben, wobei das weitere Vorgehen auf einer viele hundert Seiten starken Studie zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gründet (vgl. Daily News 24/02/2020 der EU-Kommission mit dem aussagekräftigen Titel „<em><a href="https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/mex_20_323" target="_blank" rel="noreferrer">Commission study shows the need for EU-level legislation on due diligence throughout the supply chain on human rights and environmental impacts</a></em>“). Ein wesentliches Ergebnis der Studie zeigt in eine ähnliche Richtung wie die erste Runde des deutschen NAP-Monitorings: EU-weit führt nur jedes dritte Unternehmen Prüfungen in Bezug auf Menschenrechte und Umweltauswirkungen durch. Freiwilligkeit als Konzept reicht daher aus Sicht des EU-Justizkommissars Didier Reynders nicht aus, der nun zweierlei angeht: Eine öffentliche Konsultation in 2020 im Anschluss an die Studie und in 2021 die Vorlage eines Gesetzesvorschlages für ein europäisches Lieferkettengesetz. Nach Didier Reynders wird der Gesetzesvorschlag Sanktionen bei „Non-Compliance“ vorsehen und gegebenenfalls Klagemöglichkeiten für Betroffene. „<em>Eine Regulierung ohne Sanktionen ist keine Regulierung</em>“, so Reynders. Damit könnten die Überlegungen der EU-Kommission in Richtung des französischen „Loi de Vigilance“ (2017) gehen, das bislang weltweit als das härteste nationale Gesetz im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten gilt, da es Unternehmen (allerdings nur große französische Unternehmen mit 5.000 Mitarbeitern in Frankreich oder 10.000 Mitarbeitern weltweit) nicht nur Berichtspflichten, sondern umfangreiche Handlungspflichten auferlegt, die auch sanktioniert sind (vgl. dazu bereits unser „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</span></span></em></a><span><span>“ von Juli 2019). </span></span></span></p><p><span><span><span>Einen Regulierungsansatz auf EU-Ebene zu sektorübergreifenden, verbindlichen Sorgfaltspflichten in der Lieferkette tragen zahlreiche Unternehmen mit. So plädiert etwa der Bayer-Konzern vor kurzem für ein EU-weites Lieferkettengesetz. „<em>Wir unterstützen ein Lieferkettengesetz, aber eines auf europäischer Ebene, nicht nur in Deutschland</em>”, so Matthias Berninger, Global Head of Public Affairs &amp; Sustainability der Bayer Gruppe. Bereits im Dezember 2019 hatten zunächst 42 deutsche Unternehmen ein </span></span><a href="https://www.business-humanrights.org/en/statement-f%C3%BCr-eine-gesetzliche-regelung-menschenrechtlicher-und-umweltbezogener-sorgfaltspflichten" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>Statement für eine gesetzliche Regelung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten</span></span></a><span><span> unterzeichnet; bis heute sind weitere 19 Unternehmen hinzugekommen. Zu den Unterzeichnern gehören u.a. Hapag-Lloyd, Nestlé Deutschland, Ritter Sport, Tchibo und Vaude. Angesichts der hitzigen Diskussion um ein nationales Lieferkettengesetz kann allerdings nicht die Rede davon sein, dass dies dem „Mainstream“ in der Wirtschaft entspräche.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nun kommt die deutsche EU-Ratspräsidentschaft ins Spiel. Es sind zwar Eckpunkte zur EU-Ratspräsidentschaft in organisatorischer Hinsicht bekannt, weniger aber die konkreten Inhalte, auch und gerade im Bereich Nachhaltigkeit. Das Programm, das zudem mit Portugal und Slowenien abgestimmt wird (sogenannte „Trio-EU-Ratspräsidentschaft“), wird demnächst veröffentlicht. Es bleibt abzuwarten, ob mit Blick auf Corona-Folgethemen wie dem Europäischen Wiederaufbauprogramm vor allem das behandelt werden soll, was „rechtlich verpflichtend bis Ende 2020 behandelt werden“ muss (so Europa-Staatsminister Michael Roth). Ist da Raum für menschenrechtliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette? Zudem hatten die Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zwar vereinbart, ein nationales Lieferkettengesetz auf den Weg zu bringen; allerdings werden die Ergebnisse der aktuell laufenden zweiten Runde des deutschen NAP-Monitorings voraussichtlich erst im Laufe der deutschen Ratspräsidentschaft bekannt werden. Nach dem Buchstaben des Koalitionsvertrags wäre daher bis zum Beginn der deutschen Ratspräsidentschaft noch nicht der Punkt gekommen, an dem sich die deutsche Regierung aktiv für eine EU-weite Regelung einsetzt, zumal – wie erwähnt - der nationale deutsche Gesetzentwurf auf Eis liegt. Es ist daher fraglich, ob die deutschen Aktivitäten während der Ratspräsidentschaft in einer Förderung der europäischen Initiativen um mehr Nachhaltigkeit in der Lieferkette münden – und das prominent an der Spitze für die nächsten sechs Monate. Dass sich die EU-Kommission von einer etwa ausbleibenden Unterstützung aus Deutschland aufhalten lässt und den bereits eingeleiteten Prozess stoppt, ist aber nicht zu erwarten. Die klare Botschaft dürfte vielmehr sein, dass sich die EU-Kommission an die Spitze des Prozesses setzt und sich das Ruder nicht aus der Hand nehmen lassen will.</span></span></span></p><p><span><span><span>Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden sich die Pläne für ein europäisches Lieferkettengesetz daher in 2021 konkretisieren. Einen nationalen Flickenteppich zu vermeiden, ist zudem ein nachvollziehbares Anliegen, ein verlässlicher Rahmen, der für alle als „level playing field“ gilt. Es dürfte daher nicht eine Frage des „ob“ sein, sondern des „wann“ und „wie“ eine europäische Lösung ausgestaltet ist. Ob die EU-Kommission sich bei der Ausgestaltung ihres Gesetzesvorschlages an dem Modell des französischen „Loi de Vigilance“ orientiert, wird zu beobachten sein. </span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen tun daher gut daran, diese weitere Entwicklung im Auge zu behalten und sich bereits auf die Einführung verbindlicher Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorzubereiten. Erste sektorspezifische Sorgfaltspflichten treten aufgrund der Konfliktmineralien-VO ohnehin bereits Anfang 2021 in Kraft (vgl. dazu unser „</span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-fuer" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktmineralien</span></span></em></a><span><span>“ von November 2019). Die konkrete Ausgestaltung eines europäischen Lieferkettengesetz-Vorhabens würde zudem Auswirkungen auf die bestehenden Compliance-Strukturen der Unternehmen haben. Die Unternehmen müssten dann auch Menschenrechts- und Umwelt-Auswirkungen mit einer Lieferketten-Due Diligence abbilden. Welche Unternehmen unter das neue Regime fallen, denen man zutraut, verpflichtende und sanktionierte Due Diligence Prozesse und Compliance Strukturen (sich) leisten zu können, ist eine weitere Fragestellung mit Konfliktpotential.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><span><span><span>&nbsp;</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In unserem Newsletter <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/CSR%20Februar%202020,%20BEITEN%20BURKHARDT.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Ausblick Corporate Social Responsibilty 2020</a><span>“</span> hatten wir Anfang Februar 2020 unsere Einschätzung dargelegt, dass das neue Jahrzehnt im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen werde. Zwei Monate später hat sich die Welt schlagartig verändert. Das Coronavirus ist omnipräsent, und die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Eindämmung haben gravierende Auswirkungen auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die Wirtschaft im Besonderen. Aktuell, hier und heute gibt es für sehr viele Menschen und Unternehmen gefühlt Wichtigeres, als sich mit Nachhaltigkeitsthemen zu befassen. Doch ist die Frage nachhaltigen Wirtschaftens damit dauerhaft vom Tisch, das Scheinwerferlicht aus?</p><p>Unsere Einschätzung: Mitnichten! Ein sorgfältiger und vorausschauender Geschäftsleiter tut gut daran, das Thema Nachhaltigkeit in und vor allem nach der Corona-Krise im Fokus zu behalten. Vielleicht ist gerade jetzt die Zeit zum Umdenken gekommen. Mahnte doch erst jüngst mit Bundestrainer Joachim Löw sogar einer der wichtigsten Vertreter des sonst nicht unbedingt für Tiefgründigkeit bekannten deutschen Profifußballs: <span>„</span><em>Das Tempo, das wir vorgegeben haben, war nicht mehr zu toppen. […] Macht, Gier, Profit, noch bessere Resultate, Rekorde standen im Vordergrund</em><span>“</span>, Umweltkatastrophen und Krankheiten seien dagegen an den Rand der Wahrnehmung gedrängt worden.</p><p>In unserem aktuellen Newsletter <span>„</span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">Corona vs. CSR: Stoppt das Virus auch die Nachhaltigkeit?</a>“ geben wir einen ausführlichen Überblick über die aktuellen Entwicklungen zum Thema Nachhaltigkeit in Corona-Zeiten und die daraus folgenden Argumente für die ungebrochen fortbestehende Relevanz eines nachhaltigen Wirtschaftens. Die wichtigsten Punkte haben wir nachfolgend kurz und prägnant zusammengefasst:</p><p><strong>1. </strong><strong>Einleitende Überlegungen:</strong> Die Corona-Krise und das Bemühen um mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft stehen sich nicht unversöhnlich gegenüber. Vielmehr wird klar, wie wichtig es ist, künftige Krisen, die durch ein nicht hinreichend nachhaltiges Wirtschaften ausgelöst oder begünstigt werden könnten, nach Möglichkeit zu vermeiden oder abzumildern oder zumindest bestmöglich auf sie vorbereitet zu sein. Stichworte sind: Kosteneffizienz klimaschützender Maßnahmen, Resilienz gegenüber Auswirkungen des Klimawandels, Transparenz in der Lieferkette, wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Gesellschaft. Rechtliche Kardinalpflicht eines jeden Geschäftsleiters ist dabei die langfristige Bestandssicherung des Unternehmens. Gerade bei Strategie- und Investitionsentscheidungen ist es essentiell, diese auf Grundlage angemessener Information zu treffen. Nachhaltigkeitsaspekte können hierbei nicht einfach ausgeblendet werden.</p><p><strong>2. </strong><strong>European Green Deal, EU-Klimagesetz und neuer Marshall-Plan: </strong>Die EU-Kommission hat bereits recht deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie auch angesichts der Corona-Krise weiterhin an dem European Green Deal und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 festhalten will. Hierzu hat sie u. a. Anfang März den Entwurf eines EU-Klimagesetzes vorgelegt. Zudem hat die EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt, dass die zur Bekämpfung der Corona-Krise mobilisierten Mittel "<em>klug und nachhaltig</em>" investiert werden müssten. Ziel sei es, ein <span>„</span><em>moderneres, nachhaltigeres und widerstandsfähigeres Europa aufzubauen</em>".</p><p><strong>3. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken: </strong>Es ist nicht ersichtlich, dass sich bestehende und künftige Nachhaltigkeitsrisiken infolge der Corona-Krise grundlegend verändern bzw. reduzieren. Gemäß den geltenden rechtlichen Vorschriften müssen sich die Geschäftsleitungen von Finanzunternehmen und Unternehmen der Realwirtschaft angemessen (auch) mit Nachhaltigkeitsrisiken – und natürlich ebenso mit den Chancen – auseinandersetzen. Auch das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken hat daher Fortbestand.</p><p><strong>4. Speziell: Climate Change Litigation:</strong> Zu den tatsächlichen, mit dem fortschreitenden Klimawandel verbundenen Risiken kommen für Unternehmen zudem Haftungsrisiken hinzu, die sich aus einer weltweit zunehmenden Anzahl von klimabezogenen Klagen ergeben (sog. Climate Change Litigation). Urteile in derartigen anhängigen Prozessen sowie potentielle künftige Kläger werden sich durch die Corona-Krise nicht aufhalten lassen. Auch die damit verbundenen Risiken bestehen also fort.</p><p><strong>5. Institutionelle Investoren: </strong>Es ist nicht zu erwarten, dass Investoren – und hier gerade große institutionelle Investoren – Nachhaltigkeitsaspekten künftig weniger Beachtung schenken werden. <em>Pars pro toto</em> steht hierfür die aktuelle Erklärung von Larry Fink, dass Blackrock an seinem nachhaltigkeitsorientierten Investmentansatz festhalte, ja sogar langfristiges Denken noch nie so wichtig gewesen sei wie heute. Purpose-orientierte Unternehmen und Investoren mit einem langfristigen Ansatz kämen besser durch die aktuelle Corona-Krise und ihre Folgen.</p><p><strong>6. Stakeholder Capitalism:</strong> Inhaltlich teilt diese Auffassung von Larry Fink auch Klaus Schwab, Gründer des Weltwirtschaftsforums. Im Anschluss an die Diskussion zum neuen Stakeholder Capitalism auf dem diesjährigen Weltwirtschaftsforum fordert Klaus Schwab, dass in der aktuellen Krise gerade Stakeholder-Unternehmen unterstützt werden müssten, da sie das Wirtschaftsmodell vertreten, <span>„</span><em>mit dem wir heute überleben und morgen wieder florieren können".</em></p><p><strong>7. Rechte und Pflichten der Geschäftsleitung: </strong>Es bleibt unverändert bei der rechtlichen Ausgangslage, dass die Geschäftsleitung bei ihren Entscheidungen auch Nachhaltigkeitsaspekte angemessen berücksichtigen müssen (s. o.). Die Diskussion um Sustainable Corporate Governance, die auch und gerade auf EU-Ebene bereits in vollem Gange ist, wird aller Voraussicht nach nicht abreißen.</p><p><strong>8. NAP-Monitoring und Lieferkettengesetz:</strong> Die ohnehin bereits lebhafte und durch die unbefriedigenden Ergebnisse der ersten Monitoring-Runde zusätzlich angeheizte Diskussion um ein etwaiges Lieferkettengesetz wird sich unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise gewiss nicht entspannen. <span><span>Entwicklungsminister Gerd Müller hat unlängst erklärt, dass er gleichwohl an dem Ziel nachhaltiger globaler Lieferketten festhalte. Auch auf EU-Ebene gibt es deutliche Absichten zu einer diesbezüglichen Regulierung.</span></span></p><p><strong>9. </strong><strong><span><span>Fazit </span></span>Corona vs. CSR:</strong> Die <span><span>Corona</span></span>-Krise wird die Nachhaltigkeit nach unserer derzeitigen Einschätzung nicht stoppen, sondern im Gegenteil vielleicht sogar befördern. Es ist bereits absehbar, dass die Corona-Krise in vielerlei Hinsicht zu einem veränderten Verhalten führen wird. Ebenso erscheint in der Tat eine Neubewertung vieler Annahmen über die Weltwirtschaft angezeigt. Die Corona-Krise zeigt die Verwundbarkeit einer globalisierten Welt an ihren empfindlichsten Stellen auf. Dies mag das Bewusstsein dafür schärfen, dass auch andere künftige Krisen – allen voran solche infolge fortschreitenden Klimawandels – ganz ähnliche Folgen mit sich bringen könnten und es daher gilt, sie nach Möglichkeit zu verhindern oder abzumildern. Zudem wird deutlich, wie wichtig es ist, die Resilienz der Unternehmen zu stärken. Dazu gehört u. a. auch, mehr Transparenz gerade an den kritischen Stellen der Lieferkette zu schaffen und Risiken zu diversifizieren. Zudem <span><span>macht</span></span> die Corona-Krise deutlich, wie eng Wirtschaft und Gesellschaft national und global miteinander verbunden sind. Globale Herausforderungen können letztlich nur durch ein gemeinsames Zusammenwirken alle Akteure effizient angegangen werden. Staaten, Wirtschaft und Gesellschaft sind gut beraten, dazu ihre jeweiligen Beiträge zu leisten, um dadurch ganz im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu einem nachhaltigen Wachstum für alle zu kommen und die ansonsten drohende Gefahren zu verhindern. Das allerdings setzt unter anderem genau jene Umgestaltung der Wirtschaft voraus, auf die die EU-Kommission in ihrem European Green Deal abzielt.</p><p><strong>Mehr lesen Sie in unserem ausführlichen aktuellen CSR-</strong><strong><span><span>Newsletter <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/corona-vs-csr-stoppt-das-virus-auch-die-nachhaltigkeit" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> .</span></span></strong><br><br><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-matthias-etzel" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Matthias Etzel</a></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 09 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Ausblick Corporate Social Responsibility 2020: Mehr Nachhaltigkeit, mehr Gesetze, mehr Risiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ausblick-corporate-social-responsibility-2020-mehr-nachhaltigkeit-mehr-gesetze-mehr-risiko</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das neue Jahrzehnt wird im Scheinwerferlicht der Nachhaltigkeit stehen. Die schon zuletzt rasanten Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibility werden sich noch weiter beschleunigen. Unternehmen aus der Realwirtschaft und dem Finanzsektor sowie ihre Geschäftsverbindungen stehen dabei gleichermaßen im Fokus. Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen werden sich – im wahrsten Sinne des Wortes – nachhaltig verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen sind daher gut beraten, sich umfassend mit dem Thema Nachhaltigkeit und den daraus für sie resultierenden Chancen und Risiken zu befassen und dies in ihren Geschäftsmodellen zu berücksichtigen. Die folgenden TOP 10 im "Nachhaltigkeitsdschungel" sind für Unternehmen aktuell besonders relevant:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Der <strong>European Green Deal der EU-Kommission</strong> zielt auf eine Umgestaltung der EU-Wirtschaft hin zu einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum im Sinne der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Angesichts neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wird ein Übergang zur Klimaneutralität im Jahr 2050 angestrebt. Das soll für Unternehmen auch beträchtliche Chancen mit sich bringen. Zudem will die EU-Kommission verstärkt nachhaltige Investitionen fördern.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im <strong>Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken</strong> gibt die <strong>BaFin</strong> den von ihr beaufsichtigten Unternehmen eine Orientierungshilfe, wie sie mit dem immer wichtiger werdenden Thema der Nachhaltigkeitsrisiken umgehen können. Insbesondere erwartet die BaFin, dass beaufsichtigte Unternehmen eine Auseinandersetzung mit Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen und dies dokumentieren. <span>Das ist nicht nur für Banken und Versicherungen relevant, sondern mittelbar auch für alle anderen Unternehmen als deren Kunden.</span></span></span></span></li><li><span><span><span>Weiter in der Diskussion ist, ob und inwieweit Nachhaltigkeit in der <strong>Geldpolitik der EZB</strong> und bei <strong>Basel III</strong> eine Rolle spielen sollte. Im Hinblick auf letzteres zeichnet sich ab, dass der für Mitte 2020 angekündigte Richtlinienentwurf der EU-Kommission tatsächlich einen <em>green supporting factor</em> enthalten wird.</span></span></span></li><li><span><span><span>In der aktuellen <strong>Studie "Climate Risks and Response"</strong> beschreibt McKinsey die beträchtlichen Auswirkungen und Risiken des Klimawandels. McKinsey folgert daraus, dass sich (auch) Unternehmen mit den Klimarisiken beschäftigen sollten.</span></span></span></li><li><span><span><span>Im aktuellen <strong>CEO-Letter "A Fundamental Reshaping of Finance"</strong> sagt Larry Fink, CEO von Blackrock, voraus, dass es mit Blick auf den Klimawandel schon bald zu einer erheblichen Umverteilung von Kapital kommen werde. Blackrock werde Nachhaltigkeit in das Zentrum seines Investmentansatzes stellen und sich von Investments mit erheblichen Nachhaltigkeitsrisiken trennen. Langfristig würden nur solche Unternehmen Gewinne erzielen könnten, die ihren "<em>Purpose</em>" erkennen und verfolgen und die Bedürfnisse eines breiten Spektrums von <em>Stakeholdern</em> berücksichtigen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das <strong>Weltwirtschaftsforum 2020 in Davos</strong> stand unter dem Motto "Stakeholders for a Cohesive and Sustainable World". Die auch von Larry Fink angesprochene Transformation vom <em>Shareholder Capitalism</em> zum <em>Stakeholder Capitalism</em> hat erhebliche Auswirkungen auf die Corporate Governance der Unternehmen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Schon nach <strong>geltendem Recht</strong> müssen sich <strong>Vorstand und Aufsichtsrat</strong> angemessen mit den Chancen und Risiken befassen, die sich für das Unternehmen unter Nachhaltigkeitsaspekten ergeben (vgl. auch ARUG II und DCGK 2020). Gemeinwohlinteressen schützende Gesetze begründen einen zwingend einzuhaltenden CSR-Mindeststandard.</span></span></span></li><li><span><span><span>Angesichts der bisherigen Ergebnisse des <strong>NAP-Monitorings</strong> ist sehr kurzfristig mit dem Entwurf eines <strong>Lieferkettengesetzes</strong> zu rechnen, das auf die (zwingende) Umsetzung der VN-Leitprinzipien Wirtschaft und Menschenrechte durch die Unternehmen abzielt.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das BMJV hat eine Informationsbroschüre zum "<strong>Zugang zu Recht und Gerichten bei Menschenrechtsverletzungen</strong>" herausgegeben. Darin wird beschrieben, wann und wie sich Betroffene im Falle etwaiger Menschenrechtsverletzungen an deutsche Gerichte wenden können. Voraussichtlich wird künftig noch näher geprüft werden, inwieweit die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten für Opfer von Menschenrechtsverletzungen ausreichend sind.</span></span></span></li><li><span><span><span>Ab dem 10. März 2021 gilt die Verordnung über <strong>nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor</strong>. Künftig müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater im Internet sowie vorvertraglich bestimmte nachhaltigkeitsbezogene Informationen offenlegen.</span></span></span></li></ol><p><span><span><span>All das zeigt: Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung gehören dringend auf den Schreibtisch der Geschäftsleitung. Aus beiden Aspekten können sich für das eigene Unternehmen neue unmittelbare Chancen und Risiken ergeben. Zudem werden sich die Erwartungen von Kunden und Lieferanten, von Banken und Versicherungen sowie von Öffentlichkeit und Gesetzgeber im Hinblick auf ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten aller Voraussicht nach (weiter) verändern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem aktuellen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/downloads/sonder-newsletter-csr-februar-2020" target="_blank" rel="noreferrer">Sonder-Newsletter CSR</a>.</span></span></span></p><p>Fragen zu diesem Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 10 Dec 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rechtsausschuss als Game Changer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtsausschuss-als-game-changer</link>
                        <description>Rechtsausschuss als Game Changer</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>ARUG II: Jetzt mehr Nachhaltigkeit via Vorstandsvergütung?</h3><p><em>„Das Thema Nachhaltigkeit bewegt die Gemüter. Im Mittelpunkt der Diskussion stehen derzeit Klimawandel und Klimaschutz. Die neue EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat – neben der Digitalisierung – den „European Green Deal“ zum Topthema ihrer Amtszeit gemacht. Dieser Green Deal zielt auf einen tiefgreifenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel, der bis 2050 zur Klimaneutralität der EU führen soll. Die Kosten für die Bekämpfung des Klimawandels hat von der Leyen unlängst mit 1 Billion Euro beziffert – und zwar allein während der gerade gestarteten Legislaturperiode.“</em></p><p>Den gesamten Beitrag aus dem „Deutscher AnwaltSpiegel“ vom 11. Dezember 2019 können Sie im Download-Bereich durchlesen und herunterladen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 18 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das ARUG II und die neue Bedeutung von CSR für die Vorstandsvergütung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-arug-ii-und-die-neue-bedeutung-von-csr-fuer-die-vorstandsverguetung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Es war ja zu erwarten und bereits überfällig, dass der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie der EU (ARUG II) verabschiedet. Am 14. November 2019 hat er das ARUG II nun beschlossen, und zwar in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung. Diese Änderungen des Rechtsausschusses waren so nicht unbedingt zu erwarten und dürften noch größere Wellen schlagen. Insbesondere hat der Rechtsausschuss die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility, kurz: CSR) und deren Bedeutung für die Vorstandsvergütung besonders betont. Erstaunlich schnell und geräuschlos hat es Eingang ins Gesetzgebungsverfahren gefunden, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat. Das ist vor allem deshalb bemerkenswert, weil Vergütung als klassischer ökonomischer Steuerungsmechanismus gilt. Durch entsprechende finanzielle Anreize soll das Verhalten des Vergütungsempfängers regelmäßig in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Ist nun also zu erwarten, dass künftig jedenfalls die Vorstände aller börsennotierten Unternehmen noch stärker soziale und ökologische Gesichtspunkte mitberücksichtigen werden, weil die Aufsichtsräte ihre Vergütungsstrukturen entsprechend ausrichten? Im Einzelnen:</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie der EU 2017/828 vom 17. Mai 2017 ("Richtlinie") ergänzt die Erste Aktionärsrechte-Richtlinie der EU. Sie hätte eigentlich bereits bis Juni 2019 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dazu kam es allerdings zunächst nicht. Am 9. Mai 2019 hatte der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. In einer öffentlichen Anhörung befragte der Rechtsausschuss daraufhin am 5. Juni 2019 acht Sachverständige zu dem Gesetzentwurf. Zwischenzeitlich hatte der Bundesrat am 17. Mai 2019 seine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen; hierzu liegt eine Gegenäußerung der Bundesregierung vor. Am 13. November 2019 unterbreitete nunmehr der Rechtsausschuss seine Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/15153). Dieser Beschlussempfehlung ist der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 umfassend gefolgt.</p><p>Die Zweite Aktionärsrechte-Richtlinie – und damit grundsätzlich auch das ARUG II – zielt laut Gesetzentwurf der Bundesregierung vor allem auf eine weitere Verbesserung der Mitwirkung der Aktionäre bei börsennotierten Gesellschaften sowie auf eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Information und Ausübung von Aktionärsrechten. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe von Regelungen</p><ul><li>zu Mitspracherechten der Aktionäre bei der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand („<em>say-on-pay</em>“),</li><li>zu Geschäften mit der Gesellschaft nahestehenden Unternehmen und Personen („<em>related-party-transactions</em>“),</li><li>zur besseren Identifikation und Information von Aktionären („<em>know-your-shareholder</em>“) sowie</li><li>zur Verbesserung der Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern.</li></ul><p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") hat mit Datum vom 13. November 2019 FAQs zum ARUG II veröffentlicht. Diese FAQs bieten einen guten zusammenfassenden Überblick über die Neuregelungen einschließlich einiger vom Rechtsausschuss beschlossen Änderungen. Sie können hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/111419_ARUG_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1" target="_blank" rel="noreferrer">BMJV – Pressereferat, 13. November 2019, Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)</a>.</p><p>Im Bereich der Vorstandsvergütung ist u.a. neu, dass die Hauptversammlung die vom Aufsichtsrat festzulegende Maximalvergütung künftig verbindlich herabsetzen kann, § 87 Abs. 4 AktG n.F. Diese Neuregelung geht ausweislich der Darstellung des Beratungsverlaufs in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf einen Kompromiss zwischen den Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Hinblick auf die mit dem ARUG II bereits ursprünglich verfolgte Stärkung der Aktionärsrechte zurück.</p><p>Neu ist aber vor allem, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands bei börsennotierten Gesellschaften künftig <strong>auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft</strong> auszurichten hat, § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. Eine derartige Regelung zur Beachtung von sozialen und ökologischen Aspekten bei der Bemessung der Vorstandsvergütung war im ARUG II eigentlich nicht geplant. Die Bundesregierung wollte das ARUG II ursprünglich lediglich zum Anlass für eine rein redaktionelle Anpassung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nehmen. Seit dem VorstAG 2009 ist dort geregelt, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands einer börsennotierten Gesellschaft auf eine "<em>nachhaltige Unternehmensentwicklung</em>" auszurichten hat. Das wurde von der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur restriktiv dahingehend ausgelegt, dass die Vergütungsstruktur am langfristigen, d.h. mindestens periodenübergreifenden Erfolg der Gesellschaft zu orientieren ist. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Orientierung an ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten wurde ganz überwiegend abgelehnt. Die Bundesregierung wollte diese restriktive Auslegung im Zuge des ARUG II durch eine Klarstellung im Wortlaut des § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG untermauern.</p><p>Herausgekommen ist nach Befassung des Rechtsausschusses nun das genaue Gegenteil. Auf seine entsprechende Empfehlung hin werden die Begriffe "<em>nachhaltig</em>" und "<em>langfristig</em>" in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG künftig kumulativ verwendet. In der Zusammenfassung des Beratungsverlaufs im Rechtsausschuss findet sich dazu erstaunlicherweise nichts weiter. Die Begründung des Rechtsausschusses für seine diesbezügliche Beschlussempfehlung spricht indes für sich:</p><p><em>„Die bisherige Verpflichtung des Aufsichtsrats, bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung auf eine „nachhaltige Entwicklung“ der Gesellschaft zu achten, ist von der Praxis und Literatur ganz überwiegend im Sinne einer „langfristigen Entwicklung“ verstanden worden. Mit der Dopplung der Begriffe „nachhaltig“ und „langfristig“ möchte der Ausschuss deutlich machen, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vergütung, insbesondere der Wahl der Vergütungsanreize auch soziale und ökologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat."</em></p><p>Was daraus im Einzelnen folgt, wird noch näher zu untersuchen sein. Vor dem Hintergrund der recht klaren gesetzgeberischen Intention ist jedenfalls zu erwarten, dass die bislang restriktive Auslegung von § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht unverändert aufrechterhalten werden kann. Der Aufsichtsrat wird bei der Festsetzung der Vergütung künftig auch soziale und ökologische Gesichtspunkte "<em>in den Blick nehmen</em>" müssen. Allein damit ist aber noch nicht gesagt, ob und in welchem Umfang der Aufsichtsrat verpflichtet ist, diese "<em>in den Blick zu nehmenden</em>" CSR-Aspekte dann auch in jedem Einzelfall tatsächlich zum Gegenstand der Vorstandsvergütung zu machen. Allerdings gibt die neue Regelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG als Leitprinzip recht deutlich vor, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands künftig eben auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat.</p><p>In diese Richtung mag auch der folgende Hinweis des BMJV zum Ziel des ARUG II in den o.g. FAQs zu verstehen sein: „<em>Das Handeln von Vermögensverwaltern, institutionellen Anlegern, Stimmrechtsberatern, Aufsichtsräten und Vorständen soll auf ein möglichst nachhaltiges Wachstum gerichtet werden und zu einem langfristigen Erfolg der Unternehmen beitragen.</em>" Das geht über die ursprüngliche Formulierung zur Zwecksetzung des ARUG II im Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus.</p><p>Im Zusammenhang mit der Verabschiedung des ARUG II ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 9. Mai 2019 eine neue Fassung des Kodex beschlossen hat ("DCGK 2019"). Der DCGK 2019 soll – ggf. nach letzten Anpassungen an das nunmehr verabschiedete ARUG II – nach Inkrafttreten des ARUG II an die Stelle der bislang noch fortgeltenden Fassung des Kodex vom 7. Februar 2017 treten. Die Regierungskommission bringt im neuen Absatz 2 der Präambel des DCGK 2019 ihre Auffassung zum Ausdruck, dass sich die Gesellschaft und ihre Organe in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein haben. Da Sozial- und Umweltfaktoren den Unternehmenserfolg beeinflussen, müssten Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens sicherstellen, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt werden.</p><p>In diese Sichtweise der Regierungskommission fügt es sich ein, dass der Aufsichtsrat die Vergütungsstruktur des Vorstands gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG n.F. künftig nicht nur an der langfristigen, sondern darüber hinaus auch an der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft auszurichten hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der von der Vorstandsvergütung ausgehenden Steuerungsfunktion für das Verhalten des Vorstands.</p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>ESG</category>
                            
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                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 Nov 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Konfliktmineralien</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-sorgfaltspflichten-der-lieferkette-fuer</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits seit über zwei Jahren ist klar: Am 1. Januar 2021 tritt die Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 in Kraft. Die EU will mit dieser sog. Konfliktminerale-Verordnung ein einheitliches System für die Erfüllung von Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold (3TG) aus Konflikt- und Hochrisikogebieten schaffen. Das soll für mehr Transparenz und Sicherheit hinsichtlich der Lieferpraktiken von Unionseinführern sowie von Hütten und Raffinerien sorgen. Die Verordnung bedarf – anders als eine EU-Richtlinie – nicht zunächst der Umsetzung in nationales Recht. Sie wird unmittelbar geltendes nationales Recht. Das gilt auch für die Delegierte Verordnung (EU) 2019/429 der Kommission vom 11. Januar 2019, die die Konfliktminerale-Verordnung ergänzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Soweit nichts Neues. Am 6. November 2019 hat die Bundesregierung nunmehr allerdings den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Konfliktminerale-Verordnung beschlossen. Das ist ein guter Anlass, um an das Inkrafttreten der Verordnung in gut einem Jahr zu erinnern und, soweit noch nicht geschehen, rechtzeitig mit den erforderlichen Vorbereitungen zu beginnen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundeswirtschaftsminister Altmaier wird zu dem Entwurf des Durchführungsgesetzes mit folgenden Worten zitiert: „<em>Gerade im Kontext der Rohstoffbeschaffung müssen die Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten einhalten. Das hat die Bundesregierung immer betont und der heute beschlossene Gesetzentwurf zeigt, dass wir es ernst meinen. Mit der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) haben wir eine kompetente Behörde mit der Überwachung der betroffenen Unternehmen beauftragt. Sie erhält umfassende Befugnisse, um etwaige Verstöße gegen die Verordnung zu beseitigen bzw. zukünftige zu verhindern.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Die in den Anwendungsbereich der Konfliktminerale-Verordnung fallenden Unternehmen müssen zukünftig ihr Managementsystem anpassen, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette zu unterstützten. Hierzu gehören u.a. die Festlegung einer Lieferkettenpolitik (entsprechend den Standards in der Musterstrategie für Lieferketten in Anhang II der diesbezüglichen OECD-Leitsätze) und die Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem zur Risikofrüherkennung. Darüber hinaus müssen die Unternehmen bestimmte Risikomanagementpflichten erfüllen. Hierzu gehört insbesondere die Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette von 3TG sowie die Umsetzung einer Strategie, die dazu konzipiert wurde, um negative Auswirkungen zu verhindern oder zu mildern. Des Weiteren müssen die betroffenen Unternehmen künftig jährlich über ihre Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und ihre Verfahren im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Beschaffung berichten. Über die Informations- und Offenlegungspflichten der Unternehmen hinaus sieht die Bundesregierung einen jährlichen Rechenschaftsbericht der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob über die sektorenspezifische Konfliktminerale-Verordnung hinaus ein allgemeines Sorgfaltspflichtengesetz nach dem Maßstab des französischen Loi de Vigilance kommen wird, hängt weiterhin von den Ergebnissen des laufenden Monitorings des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte der Bundesregierung sowie den künftigen Schritten der neuen EU-Kommission im Bereich CSR und Sustainable Finance ab. (vgl. hierzu zuletzt unser Blogbeitrag vom 12. Juli 2019 „</span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a>“)</p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Sep 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gut gemeint, aber verboten? – Kartellrechtliche Schranken für gemeinwohlorientierte Unternehmens&amp;shy;kooperationen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gut-gemeint-aber-verboten-kartellrechtliche-schranken-fuer-gemeinwohlorientierte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Angesichts der Debatten um Klimaschutz, knapper werdende Ressourcen, soziale Gerechtigkeit und die weltweite Achtung der Menschenrechte stellt sich zunehmend die Frage, inwieweit Unternehmen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus Gemeinwohlinteressen verfolgen können und sollen. Übernehmen Unternehmen freiwillig gesellschaftliche Verantwortung (Corporate Social Responsibility – CSR), dann häufig gemeinsam, etwa in Form von Branchenkooperationen. Denn zusammen können Unternehmen oftmals eine höhere Schlagkraft, Effizienz und Öffentlichkeitswirksamkeit erreichen als alleine. Ein prominentes Beispiel ist in Deutschland die „Initiative Tierwohl“, ein Branchenbündnis aus Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und dem Lebensmitteleinzelhandel, um die Tierhaltung zu verbessern.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zur Förderung von Gemeinwohlinteressen – das klingt zunächst wünschenswert und unproblematisch. Bei näherer Betrachtung kann jedoch genau eine solche Zusammenarbeit kartellrechtlich verboten sein! Dann nämlich, wenn die Kooperation eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Hierzu ein Beispiel:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Mehrere Chemieunternehmen wollen mit neuen Lagertanks austretende Chemikaliendämpfe verringern und so den Umweltschutz verbessern. Zur Finanzierung ihrer Investitionen einigen sie sich auf eine Preiserhöhung um einen einheitlichen festen Betrag. Die Europäische Kommission hat die Preiserhöhung beanstandet: Sie schalte den Wettbewerb bei diesem Preiselement aus, indem sie den Anreiz der einzelnen Teilnehmern vermindere, eine kostengünstige und effiziente Lösung zu wählen.</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Wie das Beispiel zeigt, können CSR-Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die sich unmittelbar auf „Kernparameter“ des Wettbewerbs wie die Verkaufspreise auswirken, kartellrechtlich verboten sein. Daneben können CSR-Kooperationen insbesondere dann kartellrechtlich bedenklich sein, wenn sie produktbezogene Maßnahmen enthalten, höhere Kosten verursachen oder einen hohen Marktabdeckungsgrad aufweisen. In solchen Fällen muss eine geplante CSR-Branchenkooperation frühzeitig und vertieft kartellrechtlich geprüft werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Umgekehrt zeigt das Beispiel aber auch: Die Einigung der Wettbewerber über die Verbesserung des Umweltschutzstandards selbst hat die Kommission nicht beanstandet. Allgemein gilt: Je marktferner die Vereinbarungen der Branchenkooperation sind und je größer die Spielräume der teilnehmenden Unternehmen bei ihrer Umsetzung sind, desto eher sind sie kartellrechtskonform. Regelmäßig kartellrechtskonform sind etwa bloße Compliance-Verpflichtungen, sich an bestimmte geltende Gesetze und Vorschriften zu halten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber selbst CSR-Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die wettbewerbsrelevante Faktoren betreffen oder eine hohe Marktabdeckung aufweisen, sind keineswegs per se kartellrechtlich verboten. Vielmehr müssen ihre Auswirkungen genau analysiert werden, auch mit Blick auf eine mögliche Freistellung vom Kartellverbot. Bei solchen CSR-Kooperationen liegt der Teufel häufig im Detail wie das folgende Beispiel zeigt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>Die bereits erwähnte „Initiative Tierwohl“ soll die artgerechte Nutztierhaltung fördern. Dabei honoriert der Lebensmitteleinzelhandel Tierwohlmaßnahmen der Tierhalter, indem er dafür mehrere Cent je verkauftem Kilo Fleisch abführt. Damit der Verbraucher hinreichend von der Initiative profitiert, hat das Bundeskartellamt darauf gedrungen, die Transparenz bei der Kennzeichnung zu verbessern.</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Das Beispiel macht deutlich, wie wichtig die konkrete Ausgestaltung einer CSR-Kooperation für deren Kartellrechtskonformität ist. Wie im Beispiel kann es dabei etwa darum gehen, dass alle Marktstufen ausreichend an den Vorteilen der Kooperation beteiligt werden. Praktisch am wichtigsten ist, dass die Absprachen im Rahmen der Kooperation nicht weiter gehen dürfen als für die Erreichung des Gemeinwohlzwecks unbedingt erforderlich ist.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schließlich müssen Unternehmen darauf achten, dass im Rahmen der CSR-Kooperation keine wettbewerbsrelevanten Informationen wie aktuelle/künftige Preise, Umsätze oder Kunden zwischen den Teilnehmern ausgetauscht werden. Wenn solche Daten für die Planung, Durchführung oder Evaluation der Zusammenarbeit benötigt werden, so müssen sie von einem unabhängigen Dritten erhoben werden und dürfen anschließend nur aggregiert und anonymisiert weitergegeben werden.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bei der Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern zur Erreichung und Umsetzung von CSR-Maßnahmen ist immer auch frühzeitig an die kartellrechtliche Compliance zu denken. Andernfalls können Ermittlungen von Kartellbehörden oder Schadensersatzforderungen von Kunden oder Lieferanten drohen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/martin-lawall" target="_blank" rel="noreferrer">Martin Lawall</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer">Christoph Heinrich</a>.</span></span></span></p><p><sup><span><span><span>Lesen Sie auch:</span></span></span></sup></p><ul><li><sup><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-us-unternehmen-verabschieden-sich-vom-strikten" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: US-Unternehmen verabschieden sich vom strikten Shareholder Value Ansatz</a></sup></li><li><sup><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a></sup></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Thu, 22 Aug 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Corporate &lt;/br&gt;Social Responsibility: &lt;/br&gt;US-Unternehmen verabschieden sich vom strikten Shareholder Value Ansatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-corporate-social-responsibility-us-unternehmen-verabschieden-sich-vom-strikten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span lang="EN-US"><span><span>Der Wirtschafts-Nobelpreisträger Milton Friedman schrieb zur Corporate Social Responsibility in den 70er Jahren: „<em>There is one and only one social responsibility of business – […] to increase its profits“</em>. </span></span></span><span><span><span>Unternehmen müssten die Gesetze beachten; darüber hinaus bestehe ihr <strong>Zweck</strong> darin, <strong>für die Aktionäre Gewinne zu erwirtschaften</strong>. Friedman äußerte damit wohl erstmals den sog. S<em>hareholder-Value-</em>Ansatz.</span></span></span></p><p><span><span><span>Jedenfalls in den Vereinigten Staaten war dieser Ansatz in der Folgezeit bekanntlich lange führend. In den 90er Jahren formulierte der einflussreiche US-amerikanische <strong>Business Roundtable </strong>(BTR), dem die CEOs von fast 200 bedeutenden US-amerikanischen Unternehmen angehören: „<em>The paramount duty of management and of boards of directors is to the corporation’s stockholders.“ „</em></span></span></span><em><span lang="EN-US"><span><span>The interests of other stakeholders are relevant as a derivative of the duty to stockholders.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Gut zwanzig Jahre später hat sich der BTR nunmehr von dem bisherigen Konzept verabschiedet. In dem neuen „<em>Statement to the Purpose of a Corporation“</em> hat er die Grundsätze für die Rolle der Unternehmen modernisiert (vgl. <a href="https://opportunity.businessroundtable.org/ourcommitment/" target="_blank" rel="noreferrer">https://opportunity.businessroundtable.org/ourcommitment/</a>). Die CEOs sehen sich nicht mehr allein in einer Verpflichtung den Aktionären gegenüber. Vielmehr bekräftigen sie eine <strong>grundlegende Verpflichtung</strong> (<em>fundamental commitment</em>) <strong>gegenüber allen Stakeholdern</strong>. Diese besteht darin,</span></span></span></p><ul><li><span><span>Werte für die <strong>Kunden </strong>zu schaffen,</span></span></li><li><span><span><span><span><span>in die <strong>Mitarbeiter</strong> zu investieren,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>mit <strong>Lieferanten</strong> fair und ethisch umzugehen,</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>die <strong>Regionen</strong> zu unterstützen, in denen die Unternehmen tätig sind, und die <strong>Umwelt</strong> zu schützen, sowie</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong>langfristigen Mehrwert für die Aktionäre </strong>zu schaffen.</span></span></span></span></span></li></ul><p>Als Begründung für diese Modernisierung führen die CEOs an:</p><p><em><span><span><span>„Doch wir wissen, dass viele Amerikaner zu kämpfen haben. Zu oft wird harte Arbeit nicht belohnt, und es wird nicht genug getan, damit sich die Arbeitnehmer an das rasante Tempo des wirtschaftlichen Wandels anpassen können. Wenn Unternehmen nicht erkennen, dass der Erfolg unseres Systems von einem integrativen langfristigen Wachstum abhängt, werden viele berechtigte Fragen nach der Rolle der großen Arbeitgeber in unserer Gesellschaft stellen.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Unterzeichnet haben die CEOs von Unternehmen wie Apple, Amazon, Bayer USA, Blackrock, BP, Exxon, Ford, GM, Goldman Sachs, IBM, JP Morgan, Pepsi, Pfizer, Siemens USA, UPS, Walmart etc., um nur einige zu nennen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ausgehend vom deutschen Recht könnte man diese Entwicklung aus rein rechtlicher Sicht als wenig spektakulär und geradezu selbstverständlich empfinden. Denn für deutsche Unternehmen ist nach ganz herrschender Meinung im deutschen Recht schon seit langem der – nunmehr auch vom BTR übernommene – S<span><span><span>takeholder-Ansatz maßgeblich, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht betonte Sozialbindung des in den Aktien verkörperten Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. „<em>Interessenplurale Zielkonzeption“</em> sagt der Aktienrechtler dazu (vgl. dazu näher Walden, in: Walden/Depping [Hrsg.], S. 8 ff.).</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Bemerkenswert ist jedoch, dass sich nun auch zahlreiche namhafte US-amerikanische CEOs explizit zu diesem Verständnis bekennen. Und noch bemerkenswerter – diese Anmerkung sei erlaubt – ist die Begründung, die sie dafür anführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ebenfalls wird damit deutlich, dass bei <strong>unternehmerischen Entscheidungen</strong> – hier steht dem Vorstand bekanntlich ein weites unternehmerisches Ermessen zu, sog. business judgement rule – <strong>zunehmend CSR-Aspekte eine maßgebliche Rolle spielen</strong>. Als aktuelles Beispiel hierfür sei einerseits auf Unternehmen verwiesen, die Maßnahmen eingeleitet haben, um CO2-neutral zu werden (oder dieses Ziel sogar bereits erreicht haben), sowie auf die sechs großen europäischen Banken, die Ende 2018 angekündigt haben, ihre Kreditentscheidungen an klimarelevanten Vorgaben auszurichten. Es sind also nicht nur verbindliche, d.h. gesetzliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch (vgl. dazu aktuell Update <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/update-corporate-social-responsibility-verbindliche-csr-sorgfaltspflichten-auf-dem-vormarsch" target="_blank" rel="noreferrer">Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</a>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis stehen sich der Shareholder-Value-Ansatz und der Stakeholder-Ansatz ohnehin nicht unversöhnlich gegenüber. Entscheidend ist insoweit, dass sich die US-amerikanischen CEOs explizit auf die Schaffung eines <em>langfristigen</em> Mehrwerts für die Aktionäre bezogen haben. Nicht jeder kurzfristige Gewinn schafft auch einen langfristigen Mehrwert für die Aktionäre. Vielmehr liegt die Annahmen nahe, dass eine nachhaltige Unternehmensführung dazu beiträgt, die Profitabilität des Unternehmens nachhaltig zu sichern und zu steigern. Aus rechtlicher Sicht schließt sich hier der Kreis zu der im deutschen Aktienrecht vertretenen Pflicht des Vorstands, für den Bestand und die dauerhafte Rentabilität des Unternehmens zu sorgen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zudem führt die stark zunehmende Zahl nachhaltigkeitsorientierter Investoren zu der Erkenntnis, dass die Interessen der Aktionäre nicht auf die Erzielung von Gewinnen „um jeden Preis“ beschränkt sind. Unternehmen, die sich den Zugang zu solchen nachhaltigkeitsorientierten Investoren nicht versperren wollen, müssen ihre Tätigkeiten dementsprechend ausrichten. Das Thema nachhaltiger Investitionen wird in der Finanzwirtschaft bereits als Megathema des 21. Jahrhunderts gehandelt. Dahinter steht wiederum die Annahme, dass die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren einen positiven Beitrag zur Rendite leistet. Darüber hinaus hat auf politischer Ebene insbesondere die EU-Kommission in ihrem Aktionsplan Sustainable Finance zentrale Ziele für eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien am Finanzmarkt definiert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Alles in allem lässt sich festhalten: Vorstände und Aufsichtsräte tun gut daran, sich sorgfältig um die Corporate Social Responsibility ihres Unternehmens zu kümmern und diese Aspekte nicht zu vernachlässigen. Dies kommt auch im neuen Absatz 2 der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex 2019 unmissverständlich zum Ausdruck:</span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Die Gesellschaft und ihre Organe haben sich in ihrem Handeln der Rolle des Unternehmens in der Gesellschaft und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst zu sein. Sozial- und Umweltfaktoren beeinflussen den Unternehmenserfolg. Im Interesse des Unternehmens stellen Vorstand und Aufsichtsrat sicher, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Faktoren auf die Unternehmensstrategie und operative Entscheidungen erkannt und adressiert werden.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>In der Begründung heißt es dazu:</span></span></span></p><p><em><span><span><span>„Absatz 2 betont die gesellschaftliche Verantwortung der Gesellschaften und ihrer Organe, die Bedeutung von Sozial- und Umweltfaktoren für den Unternehmenserfolg und das Erfordernis, die entsprechenden Chancen und Risiken in der Strategie zu berücksichtigen.“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 11 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Thema Corporate Social Responsibility wird immer wichtiger. Die Entwicklungen in diesem Bereich haben ein atemberaubendes Tempo angenommen (vgl. dazu bereits <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">"</a></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">Rasante Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibilty"</a><span><span><span>). Eine aktuelle Betrachtung zeigt: Die Liste derjenigen Länder, in denen verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten, wird länger. Das hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Die Zahl der von ihnen potentiell zu beachtenden CSR-Pflichten nimmt zu. Es zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft weitere solche CSR-Pflichten hinzukommen werden. Schlägt daher nun bald die Stunde des "CSR Compliance Managers"?</span></span></span></p><p>Für große Unternehmen in der gesamten EU bereits verpflichtend ist die <strong>Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen</strong> <span><span><span>(vgl. dazu aktuell <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pruefung-der-nichtfinanziellen-erklaerung-durch-den-aufsichtsrat-und-reduzierung-etwaiger" target="_blank" rel="noreferrer">"</a></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/pruefung-der-nichtfinanziellen-erklaerung-durch-den-aufsichtsrat-und-reduzierung-etwaiger" target="_blank" rel="noreferrer">Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat und Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken"</a>). <span><span><span>Jüngst hat die EU-Kommission hierzu neue <strong>Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen</strong> veröffentlicht (2019/C 209/01). Sie hat damit einen Punkt ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Die – im Ausgangspunkt ausdrücklich unverbindlichen – Leitlinien sind jedenfalls für alle berichtspflichtigen Unternehmen von unmittelbarer Bedeutung. Dazu gehören unter anderem zahlreiche Banken und Versicherungen (vgl. für diese die ergänzenden Ausführungen in Anhang I der Leitlinien). Aber auch für nicht berichtspflichtige Unternehmen enthalten die Leitlinien wertvolle Hinweise für einen sinnvollen Umgang mit klimabedingten Chancen und Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit. Sie lassen zudem erahnen, welche Anforderungen Investoren, Banken und Versicherungen insoweit künftig an die Unternehmen stellen könnten. Die Leitlinien der EU-Kommission basieren auf den Empfehlungen der vom Finanzstabilitätsrat der G20 eingerichteten <em>Task Force on Climate-related Financial Disclosures</em> (TCFD) aus dem Jahr 2017, die sowohl an den Finanzsektor als auch an alle anderen Unternehmen gerichtet sind. Die EU-Kommission will im Zuge ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums darüber hinaus prüfen, ob Unternehmen gesetzlich <strong>verpflichtet</strong> werden müssen, eine <strong>Nachhaltigkeitsstrategie</strong> (einschließlich angemessener Sorgfaltspflichten sowie messbarer Nachhaltigkeitsziele) auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Auf EU-Importeure von Konfliktmineralien kommen ab dem 1. Januar 2021 ohnehin verbindliche Due Diligence-Pflichten in Bezug auf ihre Lieferkette zu. Darüber hinaus gibt es mittlerweile eine ganze Reihe nationaler Gesetze, die auch für deutsche Unternehmen relevant sein können:</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Mai 2019 hat der niederländische Senat das <strong>Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit </strong>(<em>Wet Zorgplicht Kinderarbeid</em> bzw. <em>Dutch Child Labour Due Diligence Act</em>) verabschiedet. Der Gesetzentwurf bezweckte explizit, gesetzlich zu verankern, dass Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem niederländischen Markt verkaufen, alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass ihre Produkte und Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Das niederländische Parlament hatte dem Gesetz bereits 2017 zugestimmt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz definiert im Einzelnen, was genau unter Kinderarbeit zu verstehen ist. Es verweist hierzu im Wesentlichen auf das "<em>Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit</em>" aus dem Jahr 1999 sowie das "<em>Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung</em>" aus dem Jahr 1973. Für Arbeit, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens stattfindet, definiert das Gesetz Kinderarbeit als Arbeit von</span></span></span></p><ul><li>Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder noch nicht das <strong>15. Lebensjahr</strong> vollendet haben, sowie</li><li>Personen, die noch nicht das <strong>18. Lebensjahr</strong> vollendet haben, soweit die Arbeit aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie ausgeübt wird, geeignet ist, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral zu gefährden.</li><li>Keine Kinderarbeit ist zudem leichte Arbeit von Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie sich auf weniger als 14 Stunden pro Woche beläuft (Artikel 2).</li></ul><p>Zwecks Vermeidung von Kinderarbeit in diesem Sinne sieht das Gesetz <strong>Erklärungs-, Untersuchungs- und Handlungspflichten</strong> vor:</p><ul><li>Jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher verkauft oder liefert, muss künftig <strong>erklären</strong>, dass es die in Artikel 5 des Gesetzes geregelte Sorgfalt anwendet, um zu verhindern, dass solche Waren oder Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Dies gilt nicht nur für in den Nieder-landen niedergelassene Unternehmen, sondern auch für ausländische – und damit u.a. auch für deutsche – Unternehmen, sobald sie zum zweiten Mal in einem Jahr Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefern. Die Erklärungen der Unternehmen werden von einer Aufsichtsbehörde veröffentlicht (Artikel 4). Als Endverbraucher gelten ausweislich der gesetzlichen Definition nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, die die Waren verwenden oder verbrauchen oder die Dienstleistung erwerben (Artikel 1).</li><li>Die erklärungspflichtigen Unternehmen müssen grundsätzlich <strong>untersuchen</strong>, ob der begründete Verdacht besteht, dass die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden.</li><li>Besteht ein solcher Verdacht, müssen sie einen <strong>Aktionsplan entwickeln und umsetzen</strong> (Artikel 5). Eine Beschränkung dieser Sorgfaltspflichten auf das erste Glied bzw. die ersten Glieder der Lieferkette ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es dürfte sich daher auf die gesamte Lieferkette beziehen.</li></ul><p><span><span><span>Kommt ein Unternehmen seinen Erklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, droht zunächst eine Geldbuße. Bei einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren wird die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit indes zu einer Straftat; im schlimmsten Fall droht hier sogar eine Haftstrafe (Artikel 7).</span></span></span></p><p><span><span><span>Einige Details des Gesetzes müssen erst noch durch Ausführungserlasse präzisiert werden. Dazu gehört, welche Anforderungen die Due Diligence-Prüfung und der ggf. zu erstellende Aktionsplan im Einzelnen erfüllen müssen (dies soll insbesondere unter Berücksichtigung des ILO-IOE Child Labour Guidance Tool festgelegt werden), ob bestimmte (z.B. kleine) Unternehmen vom Gesetz ausgenommen sein werden, und zu welchem konkreten Zeitpunkt das Gesetz in Kraft treten wird. Das Gesetz selbst sieht hierzu bislang lediglich vor, dass es nicht vor dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das niederländische Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit steht in einer Linie mit dem UK Modern Slavery Act aus dem Jahr 2015, dem französischen Sorgfaltspflichtengesetz aus dem Jahr 2017 und dem australischen Modern Slavery Act aus dem Jahr 2018.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das <strong>französische Sorgfaltspflichtengesetz </strong>(<em>loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre</em>) geht dabei inhaltlich am Weitesten. Unmittelbarer Adressat dieses Gesetzes sind die gut 100 größten französischen Unternehmen. Diese haben einen "Wachsamkeitsplan" (<em>plan du vigilance</em>) zu erstellen. Der Plan muss angemessene Wachsamkeitsmaßnahmen umfassen, um Risiken zu identifizieren und schwere Verletzungen der <strong>Menschenrechte</strong> und <strong>Grundfreiheiten</strong>, der <strong>Gesundheit und Sicherheit von Personen</strong> und der <strong>Umwelt</strong> zu verhindern. Dies gilt sowohl für solche Risiken und Verletzungen, die sich direkt oder indirekt aus den Tätigkeiten des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Unternehmen ergeben, als auch für solche Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von Subunternehmern oder Lieferanten ergeben, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen stehen. Das französische Sorgfaltspflichtengesetz entwickelt auf diese Weise mittelbare Bedeutung auch für deutsche Unternehmen, die mit den verpflichteten französischen Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die verpflichteten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden in Anspruch genommen werden können, die bei sorgfältiger Erstellung und Implementierung des Wachsamkeitsplans nicht entstanden wären. Nach Medienberichten ist vor kurzem eine erste solche Haftungsklage gegen ein französisches Unternehmen eingereicht worden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unternehmen, die im Vereinigten Königreich Geschäfte betreiben und einen jährlichen Umsatz von mehr als GBP 36 Mio. haben, müssen nach dem <strong>UK Modern Slavery Act</strong> jährlich darüber berichten, welche Risiken im Hinblick auf Sklaverei und Menschenhandel entlang ihrer Lieferkette bestehen, und welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dagegen vorzugehen. Bislang reicht es allerdings bereits aus zu berichten, dass das Unternehmen in dieser Richtung keine Schritte unternommen hat.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aktuell wird eine Reform des UK Modern Slavery Act geprüft. Laut einer Untersuchungskommission haben bislang lediglich 57% der insgesamt 19.200 berichtspflichtigen Unternehmen die vorgeschriebenen Berichte abgegeben. Als einer der Gründe hierfür wird u.a. angeführt, dass die Berichtspflichten nicht hinreichend effizient durchsetzbar seien. Daher wird aktuell über mögliche Rechtsfolgen diskutiert, die eine Missachtung der Berichtspflicht künftig nach sich ziehen soll. Der weitere Verlauf dieser Reformdiskussion ist auch für deutsche Unternehmen relevant, die im Vereinigten Königreich tätig sind und bereits berichtspflichtig sind oder es werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der 2018 in Kraft getretene <strong>australische Modern Slavery Act</strong> ähnelt dem UK Modern Slavery Act. Er gilt für Unternehmen, deren Jahresumsatz AUD 100 Mio. überschreitet. Betroffene Unternehmen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres über die Struktur ihrer Lieferketten, das Risiko dort auftretender Formen moderner Sklaverei und die Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung dieses Risikos berichten. Als Sanktion für Verstöße sieht der australische Modern Slavery Act allein eine entsprechende Veröffentlichung vor.</span></span></span></p><p><span><span><span>In <strong>Deutschland </strong>gibt es bislang kein vergleichbares Sorgfaltspflichtengesetz. Anfang diesen Jahres war allerdings bekannt geworden, dass das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen <strong>Entwurf für ein</strong> <strong>nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz</strong> erarbeitet hatte. Nach diesem Gesetzentwurf wären Unternehmen künftig verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechte in der Lieferkette zu schützen. Diese Nachricht löste mitunter heftige Proteste aus. Sie kam auch insoweit überraschend, da die Bundesregierung derzeit die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) überprüft. Im Koalitionsvertrag 2018 heißt es dazu: "<em>Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen.</em>" Das fügt sich in die bereits eingangs erwähnte Ankündigung der EU-Kommission zu prüfen, ob Unternehmen zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsstrategie verpflichtet werden sollen. Besondere Bedeutung wird hierbei voraussichtlich dem Klimaschutz zukommen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 22 May 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat und Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Berichterstattung über das zurückliegende Geschäftsjahr 2018 erscheint derzeit auch die "zweite Generation" der nichtfinanziellen Berichterstattung.</p><p>Zur Erinnerung: Erstmals für das Geschäftsjahr 2017 mussten bestimmte große Unternehmen ihren Lagebericht um eine sog. nichtfinanzielle Erklärung erweitern. Dies ergibt sich aus der CSR-Richtlinie und dem deutschen Umsetzungsgesetz (CSR-RUG). In der nichtfinanziellen Erklärung müssen die berichtspflichtigen Unternehmen Angaben (mindestens) zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung machen. Zu beschreiben sind insbesondere die zu diesen Aspekten verfolgten Konzepte, einschließlich der diesbezüglich angewandten Due Diligence-Prozesse, §§ 289b, 289c HGB (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/sites/default/files/downloads/Tu_Gutes_und_berichte_darüber_Depping_Walden_DAS_10_2017.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">"Tue Gutes und berichte darüber", Dr. André Depping und Dr. Daniel Walden, Deutscher AnwaltSpiegel 10/2017, S. 3 ff.</a>).</p><p>Die Aufmerksamkeit für nichtfinanzielle Aspekte ist infolge der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung sowohl bei Vorstand und Aufsichtsrat als auch bei den Investoren deutlich gestiegen. Hierzu haben freilich auch die weiteren, rasanten Entwicklungen im Bereich Corporate Social Responsibility in den letzten Jahren beigetragen (vgl. <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/rasante-entwicklungen-im-bereich-der-corporate-social-responsibilty" target="_blank" rel="noreferrer">"Rasante Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibility", Dr. André Depping und Dr. Daniel Walden, BB-Blog vom 16.07.2018</a>). In der juristischen Fachliteratur wird aus der neuen nichtfinanziellen Berichtspflicht teilweise sogar eine vorgelagerte Pflicht des Vorstands zu einer aktiven Befassung mit nichtfinanziellen Aspekten abgeleitet. Eine gerichtliche Klärung hierzu steht aus.</p><p>Dies gilt auch für die Frage, welche konkreten Pflichten dem Aufsichtsrat im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung obliegen. Der Wortlaut des § 171 Abs. 1 AktG legt nahe, dass der Aufsichtsrat die nichtfinanzielle Erklärung mit gleicher Intensität prüfen muss wie den Jahresabschluss und den "traditionellen" Teil des Lageberichts. In der juristischen Fachliteratur werden verschiedene Argumente dafür vorgebracht, dass der Wortlaut des § 171 Abs. 1 AktG insoweit einschränkend auszulegen ist. Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrats im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung sei lediglich eine Ausprägung der allgemeinen Überwachungspflicht des Aufsichtsrats und bliebe damit hinter der Intensität der Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht zurück. Ob diese Argumentation vor Gericht halten würde, etwa wenn ein Unternehmen wegen eines Korruptionsskandals einen Schaden erleidet und daraufhin Haftungsansprüche gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder erhebt, bleibt abzuwarten.</p><p>Neben die Prüfungspflichten des Aufsichtsrats gemäß § 171 AktG tritt bei größeren Gesellschaften die Pflicht, die Ordnungsmäßigkeit von Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen, §§ 316 ff. HGB. Bei der nichtfinanziellen Erklärung ist das anders. Hier hat der Abschlussprüfer kraft Gesetzes lediglich zu prüfen, ob eine ggf. erforderliche nichtfinanzielle Erklärung auch tatsächlich vorliegt, § 317 Abs. 2 HGB. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der nichtfinanziellen Erklärung durch den Abschlussprüfer ist gesetzlich hingegen nicht zwingend vorgeschrieben.</p><p>In der Praxis werden die Abschlussprüfer daher zunehmend mit einer freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung beauftragt. Das ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG zulässig. Unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken des Aufsichtsrats ist solcher ergänzender Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer aber auch sinnvoll. Denn nach dem allgemeinen Gedanken der Aufgabendelegation reduzieren sich die eigenen Prüfungspflichten des Aufsichtsrats, wenn er einen sachverständigen Dritten mit der Prüfung betraut. Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Aufsichtsrat beim Abschlussprüfer eine Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung lediglich mit begrenzter Sicherheit (<em>limited assurance</em>) oder aber mit hinreichender Sicherheit (<em>reasonable assurance</em>) beauftragt. Der unterschiedliche Umfang der Beauftragung schlägt sich nicht nur im unterschiedlichen Prüfungsvermerk nieder. Auch Inhalt und Umfang der Prüfung durch den Abschlussprüfer sind unterschiedlich. Das wiederum wirkt sich auf den konkreten Umfang der Prüfungspflichten des Aufsichtsrats aus. Wie bei kommunizierenden Röhren reduzieren sich die Prüfungspflichten des Aufsichtsrats in dem Maße, in dem die Prüfungsintensität des Abschlussprüfers zunimmt. Eine Prüfung mit <em>reasonable assurance </em>erscheint daher nicht zuletzt vor dem Gesichtspunkt der Reduzierung persönlicher Haftungsrisiken vorzugswürdig. In der Praxis haben die externen Prüfungen mit <em>reasonable assurance </em>für das Berichtsjahr 2019 leicht zugenommen. Überwiegend entscheiden sich die Aufsichtsräte jedoch weiterhin lediglich für eine Prüfung mit<em> limited assurance </em>– soweit sie sich überhaupt für eine externe Prüfung entscheiden.</p><p>Eine Neuerung hält das CSR-RUG übrigens noch für die kommende "dritte Generation" der nichtfinanziellen Berichterstattung bereit: Berichtspflichtige Unternehmen, die eine (freiwillige) externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung in Auftrag geben, werden bei der Berichterstattung über Geschäftsjahr 2019 erstmals gesetzlich zwingend verpflichtet sein, das Prüfungsurteil zusammen mit der nichtfinanziellen Erklärung veröffentlichen, § 289b Abs. 4 HGB. Bislang bestand insoweit Entscheidungsfreiheit.</p><p>Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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