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    17.12.2025

    CSRD und CSDDD: Omnibus-Änderungen final beschlossen


    Das Europäische Parlament billigt die im Trilog erzielten Einigung über die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

    Die Europäische Union hat sich eine umfassende Neukalibrierung ihrer Nachhaltigkeitsgesetzgebung vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) und das EU-Lieferkettengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz CSDDD), die in der Amtszeit der letzten EU-Kommission aus dem Green Deal hervorgegangen sind. Nach der EU Kommission und dem Europäischen Rat hatte das EU Parlament im November 2025 seine Verhandlungspositionen für die Trilog-Verhandlungen festgelegt (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag Revision von CSRD und CSDDD: EU-Parlament beschließt Verhandlungsposition | ADVANT Beiten).CSR Am 9. Dezember 2025 haben EU-Kommission, Rat und Parlament in den Trilog-Verhandlungen nunmehr eine Einigung über den sogenannten Nachhaltigkeitsomnibus erzielt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter im Rat der EU sowie der EP-Rechtsausschuss haben am 10. und 11. Dezember 2025 dem Trilogergebnis zugestimmt. Das Plenum des EU-Parlaments hat am 16. Dezember 2025 über den Text abgestimmt. Im Anschluss erfolgt die formelle Annahme durch den Rat. Die Omnibus-I-Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Damit stehen die neuen Eckdaten für die CSRD und die CSDDD fest. Die beiden geänderten Richtlinien werden im Anschluss innerhalb der jeweiligen Umsetzungsfristen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. 

    Kernpunkte der Einigung betreffen vor allem die Schwellenwerte für die Berichtspflichten gemäß der CSRD und die Pflicht zur menschenrechtlichen und ökologischen Sorgfalt gemäß der CSDDD.

    CSRD: Gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. € (damit hat sich das Parlament mit der vorgeschlagenen höheren Schwelle von 1.750 Mitarbeitern nicht durchgesetzt). Finanzholdinggesellschaften sind ausgenommen. Für Unternehmen, die ursprünglich erstmals für das Geschäftsjahr 2024 gemäß CSRD berichten sollten („Wave-One“-Unternehmen), sind optionale Übergangsfristen bis 2026 vorgesehen; sofern der betreffende EU-Mitgliedsstaat von dieser Option Gebrauch macht, müssen diese Unternehmen daher nunmehr erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten. Der Geltungsbeginn des nationalen Umsetzungsgesetz kann von den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten insoweit an die Regelung für „Wave-Two“-Unternehmen angepasst werden, die gemäß dem bereits im April 2025 beschlossenen Stop-the-Clock-Mechanismus ebenfalls erstmals für das Geschäftsjahr 2027 gemäß CSRD berichten müssen. Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.

    Einer Überprüfungsklausel, die eine möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSRD und der CSDDD im Jahr 2031 vorsieht, wurde zugestimmt.

    Die CSRD-Berichterstattung soll stärker quantitativ ausgerichtet sein; branchenspezifische Berichtspflichten werden freiwillig. Parallel hat die EFRAG ihren finalen Vorschlag für Vereinfachung der Reportingstandards (ESRS) vorgelegt (dazu näher unten).

    Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten sind entgegen der bisherigen Regelung also nicht mehr berichtspflichtig. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen nicht berichtspflichtige Geschäftspartner nicht verpflichten, Informationen offenzulegen, die über die Anforderungen eines freiwilligen Berichtsstandards hinausgehen. Im Gegenzug sind berichtspflichtige Unternehmen berechtigt, von ihren Geschäftspartnern die Offenlegung solcher Informationen zu verlangen, die Bestandteil der Berichterstattung nach den einschlägigen freiwilligen Standards sind.

    CSDDD: Betrifft künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. €. Eine spätere Ausweitung des Anwendungsbereiches der CSDDD soll 2031 geprüft werden (s.o.). Die gleiche Schwellenwerte gelten für Unternehmen aus nicht EU-Staaten, die diese Umsätze im Binnenmarkt erzielen. Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette reduziert. Die Durchführung eines umfassenden „Mapping“ der Risiken ist nicht verpflichtend. Stattdessen können Unternehmen ein allgemeineres „Scoping“ vornehmen, das (nur) auf den vernünftigerweise verfügbaren Informationen beruht. Damit sollen Zulieferer vor umfangreichen Informationsanfragen der CSDDD-pflichtigen Unternehmen geschützt werden. Die Einholung vertraglicher Zusicherungen der direkten Geschäftspartner ist aber weiterhin vorgesehen; es kommt also weiterhin zu einem gewissen Trickle-Down-Effekt.  In Ausprägung des risikobasierten Ansatzes soll eine vertiefte Analyse nur in den Bereichen erfolgen, die nach den Ergebnissen der Scoping-Analyse die wahrscheinlichsten negativen Auswirkungen aufweisen. Eine Differenzierung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Geschäftspartnern ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Unternehmen sind jedoch berechtigt, bei gleichwertigen oder gleichwahrscheinlichen Risiken zunächst Maßnahmen gegenüber unmittelbaren Geschäftspartnern zu priorisieren.

    Die in der CSDDD bislang vorgesehen Pflicht zur Erstellung von Klimaschutzplänen entfällt; unberührt bleibt im Grundsatz die diesbezügliche CSRD-Berichtspflicht. Zugleich entfällt das bislang in der CSDDD vorgesehene einheitliche zivilrechtliche Haftungs-Regime. Eine zivilrechtliche Haftung für Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette ist damit aber nicht ausgeschlossen, sondern wie bisher nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen. Für Verstöße gegen die CSDDD sind weiterhin nationale Sanktionen vorzusehen, darunter Bußgelder von bis 3% des weltweiten Jahresumsatzes.  

    Die Frist für die Umsetzung der CSDDD durch die EU Mitgliedsstaaten wird um ein weiteres Jahr auf den 26. Juli 2028 verschoben. Die neuen Anforderungen sollen von den Unternehmen sodann ab Juli 2029 verbindlich einzuhalten sein.

    Wie Deutschland die (geänderte) CSDDD umsetzen wird und wie sich dies auf die Pflichten der aktuell unter das geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fallenden Unternehmen auswirken wird, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hat insoweit eine Ersetzung des LkSG durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung angekündigt, das die CSDDD in nationales Recht überführen soll. Wie sich insoweit europarechtliche Vorgaben auswirken, insbesondere das in Art. 1 Abs. 2 CSDDD geregelte Verschlechterungsverbot, ist bereits Gegenstand wissenschaftlicher Diskussion.

    Presse Mitteilung des EU-Parlaments:  Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht für Unternehmen | Aktuelles | Europäisches Parlament

    Überarbeitung der ESRS:

    Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 2. Dezember 2025 ihre Entwürfe zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) als fachliche Empfehlung („Technical Advice“) an die EU Kommission übermittelt. 

    Die EU Kommission wird auf dieser Basis nun einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung der ESRS erarbeiten, der Mitte des Jahres 2026 verabschiedet werden soll. Damit könnten die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 angewendet werden, möglicherweise mit der Option einer freiwilligen Anwendung für das Geschäftsjahr 2026. 

    Gegenüber der bisherigen Fassung der ESRS wird die Anzahl der Datenpunkte erheblich reduziert: 61 % der verpflichtenden sowie sämtliche freiwilligen Angaben entfallen. Ziel dieser Anpassung ist die Erleichterung der praktischen Umsetzung der Berichterstattung, die Steigerung der Akzeptanz, sowie die Verbesserung der Lesbarkeit und Prägnanz. Zugleich wird die Interoperabilität mit internationalen Standards gefördert, insbesondere mit den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB).

    Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse soll vereinfacht werden und nicht mehr jährlich vollständig wiederholt werden müssen, außer bei wesentlichen Änderungen. Die Berichterstattung kann aggregiert erfolgen, ohne zwingend jede Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance granular darzustellen. Unternehmen dürfen sich auf wesentliche Unterthemen beschränken. Das Prinzip der Wesentlichkeit wird als Filter betont, ergänzt durch ein explizites „Fair-Representation-Framework“ (keine Offenlegung nicht wesentlicher Informationen). Diese explizite Eigenschaft ziel darauf ab, die Nützlichkeit von glaubwürdigen und wahrheitsgetreuen Informationen für die relevanten Stakeholder hervorzuheben. Damit rücken die Standards näher an IFRS S1 und weg von einer reinen „Checklisten“-Compliance. 

    Draft Simplified ESRS | EFRAG 

    Dr. Daniel Walden
    Dr. André Depping
    Jole Inserra

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