Das Phänomen der so genannten Climate Change Litigation breitet sich weiter aus (vgl. grundlegend hierzu ADVANT FAQs on Climate Change Litigation | ADVANT Beiten sowie zu dem weiter anhaltenden Trend der aktuelle Bericht der LSE Global trends in climate change litigation: 2025 snapshot - Grantham Research Institute on climate change and the environment). Neben Staaten geraten zunehmend auch Unternehmen – und mitunter sogar auch deren Geschäftsführer - in den Fokus. Doch haften Unternehmen tatsächlich für Schäden durch den Klimawandel?
Jedenfalls in Deutschland gibt es zur Haftung von Unternehmen für Klimawandelfolgeschäden weiterhin keine rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die verallgemeinerungsfähig wären. Und jedenfalls bis dato ist diese Frage auch von den neuen Nachhaltigkeitsgesetzen (LkSG, CSRD, CS3D, Entwaldungs-VO, Ökodesign-VO etc.) zu trennen. Vielmehr ist weiterhin die Frage zu klären: Können CO₂-Emittenten nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für Klimaschäden haftbar gemacht werden? Erst recht offen ist, welche Folgen eine solche Haftung des Unternehmens für die Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten bzw. Geschäftsführer hätte, und inwieweit hierfür jeweils Deckungsschutz unter einschlägigen Haftpflichtversicherungen bestünde.
Ein prominentes Beispiel ist die Klage des peruanischen Bauern Saúl Luciano Lliuya gegen RWE. Nach fast zehn Jahren hat das OLG Hamm im Mai 2025 die Klage in zweiter Instanz abgewiesen. Medienberichte betonten, dass das Gericht eine grundsätzliche Verantwortlichkeit großer CO₂-Emittenten für Folgen des Klimawandels für naheliegend halte. Die Klage scheiterte letztlich jedoch an den Umständen des Einzelfalls.
Die Klageabweisung ist daher nicht verallgemeinerungsfähig. Umgekehrt ist die Entscheidung des OLG Hamm aber auch keine Blaupause für neue Klimaklagen. Denn bei genauer Betrachtung zeigt sich: Das OLG Hamm hat zentrale Fragestellungen offen gelassen und Rechtspositionen vertreten, die sogar noch neue Unsicherheiten schaffen. Von einer Klärung der Haftungsfrage kann daher keine Rede sein. Details hierzu finden sich in meinem Aufsatz: „Flutwelle voraus? Was Lliuya vs. RWE für CO₂-Emissionen, Haftpflicht und D&O, Konzernhaftung und Menschenrechtsverletzungen bedeutet“ (ZIP 2025, S. 2218 ff.).
Wesentliche haftungs- und deckungsrechtliche Fragen bleiben also weiterhin ungeklärt. Das gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für andere Rechtsordnungen. Das ist auch für deutsche Unternehmen relevant, denn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie dem Klimawandel stellt sich zunächst die Frage: Welches nationale Recht ist überhaupt anwendbar? Im RWE-Fall wendete das OLG Hamm deutsches Recht an, weil die Parteien sich darüber einig waren und daher eine bindende Rechtswahl vorlag. Das wird aber nicht in jedem Fall so sein.
Ähnliche Fragen wirft ein Verfahren in der Schweiz auf: Bewohner der indonesischen Insel Pari verklagen den Schweizer Zementkonzern Holcim. Sie machen ihn für den steigenden Meeresspiegel und die daraus folgende Bedrohung ihrer Lebensgrundlagen verantwortlich. Die Kläger fordern von Holcim:
Ebenso wie bei der Klage gegen RWE unterstützen auch hier NGOs die Kläger und sorgen für mediale Aufmerksamkeit. Laut Tagesschau verwies Holcim auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa in einer Stellungnahme auf die Zuständigkeit des Gesetzgebers: „Wer wie viel CO₂ ausstoßen darf, ist unseres Erachtens eine Kompetenz des Gesetzgebers und keine Frage für ein Zivilgericht.“ Diese Einschätzung dürfte auf der folgenden Kernfrage beruhen.
Die indonesischen Inselbewohner verweisen darauf, dass Holcim laut der Datenbank „Carbon Majors“-zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit zähle. Ebenso hatte der peruanische Bauer Lliuya darauf verwiesen, dass RWE zu den größten historischen CO2-Emittenten weltweit gehöre. Im Vergleich zu RWE dürfte Holcim branchenbedingt indes geringere CO2 -Emissionen verursacht haben, auf der „Rangliste“ der „Carbon Majors“ also weiter hinten liegen. Genau das führt zu der spannenden Frage: Ab wann ist ein Unternehmen aufgrund seiner CO2-Emissionen für Klimawandelfolgen (mit) haftbar? Gehören nur die Top 10, die Top 100 oder noch weitere große CO2-Emittenten dazu? Klar scheint eigentlich nur, dass eine Haftung „von jedem gegen jeden“ irgendwie nicht sinnvoll sein kann. Auch das OLG Hamm hat einer solchen Haftung eines jeden kleinen oder großen CO2-Emittenten eine klare Absage erteilt. Aber eine präzise Schwelle, ab wann eine solche Haftung dann in Betracht kommen sollen, hat das OLG Hamm auch nicht definiert.
Der eigentliche Grund dafür ist, dass das allgemeine Zivilrecht offensichtlich keine klaren Anhaltspunkte dafür bietet, wo eine solche Haftungsschwelle letztlich zu verorten wäre. Der historische Gesetzgeber hat sich über den (damals noch gar nicht bekannten) Klimawandel und seine Folgen und die daraus resultierende Haftungsfrage keine Gedanken gemacht. Das hindert in unserem abstrakt gehaltenen Rechtssystem zwar grundsätzlich nicht daran, auch früher noch nicht ersichtliche Sachverhalte einer rechtlichen Bewertung zuzuführen. Allerdings ist das Phänomen des Klimawandels und seiner Folgen so speziell, dass es offenbar keine anderen Konstellationen gibt, die hiermit wirklich vergleichbar sind. Mit dem gängigen juristischen Besteckkasten kommt man hier also an die Grenzen.
Und genau hier schließt sich auch der Kreis zu dem Presse-Statement von Holcim. Denn wenn sich aus dem geltenden allgemeinen Zivilrecht nicht verlässlich entnehmen lässt, ab wann CO2-Emissionen eine Haftung nach sich ziehen, dann wäre es offensichtlich zunächst Sache des Gesetzgebers, derartige Schwellen festzulegen.
In der Schweiz geht es jedoch zunächst einmal um die Frage, ob die indonesischen Kläger vor Schweizer Gerichten überhaupt klagen dürfen. Die Entwicklung bleibt spannend.
Dr. Daniel Walden