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    15.10.2025

    Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht


    Das BAFA bescheinigt den Unternehmen eine (sehr) gute Umsetzung des LkSG. Zudem kündigt es sofort wirksame Erleichterungen an. Abgesehen davon bleiben die aktuellen Regelungsadressaten jedenfalls vorerst zur Beachtung des LkSG verpflichtet. Ein Grund dafür: Die allgemeine Compliance-Pflicht. Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG für die Unternehmen auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche?

    Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA

    Das BAFA hat seinen aktuellen Rechenschaftsbericht 2024 zum LkSG (Stand: Oktober 2025) veröffentlicht (BAFA - Überblick - Rechenschaftsbericht 2024). Dieses hält darin zu den in 2024 abgeschlossenen Prüfungen fest, „dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG äußerst ernstnehmen und eine gute bis sehr gute Umsetzung darstellen können.“ Besonders hervorzuheben sei die „seitens der jeweils geprüften Unternehmen gezeigte Kooperationsbereitschaft“. Lediglich in „wenigen Ausnahmefällen“ habe das BAFA daher in 2024 überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „Nicht detailliert ausgewertet oder geprüft“ hat das BAFA in 2024 indes Berichte der Unternehmen über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, soweit solche überhaupt eingereicht wurden. Hintergrund: Im Frühjahr 2024 hatte das BAFA angekündigt, das Vorliegen dieser jährlichen Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2026 zu prüfen.

    Unmittelbare Erleichterungen für die LkSG-Regelungsadressaten

    Zudem findet sich auf der Internetseite des BAFA zum LkSG (BAFA - Überblick) seit dem 1. Oktober 2025 ein Hinweis auf „Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz. Zwar ist der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (dazu näher unten) noch nicht durchs Parlament. Gleichwohl teilt das BAFA schon jetzt mit, dass die (ohnehin bis Anfang 2026 zurückgestellte) Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Ferner sollen wegen des Erlöschens des öffentlichen Verfolgungsinteresses alle Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Bußgeldtatbeständen eingestellt werden, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen werden sollen. Angesichts der wenigen bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren (s.o.) wird das zwar nicht viele Unternehmen betreffen, dort aber sicher für Erleichterung sorgen.

    Verringerung der Zahl der Regelungsadressaten erst mit künftiger Umsetzung der CSDDD

    Im Übrigen bleibt das LkSG vorerst unverändert. Das gilt sowohl für den Adressatenkreis des LkSG (vgl. § 1 LkSG, kurz gefasst also in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland) als auch für die im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten der betreffenden Regelungsadressaten. Diesbezügliche Anpassungen sind danach erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilgence Directive, kurz CSDDD) ins deutsche Recht zu erwarten. Diese wird vermutlich erst erfolgen, wenn die mit dem Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit angestoßene Überarbeitung u.a. der CSDDD (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten) abgeschlossen ist. Derzeit zeichnet sich in den Trilog-Verhandlungen ab, dass die Regelungen der CSDDD künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern und einem weltweiten Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd. gelten sollen. Mit der angekündigten „nahtlosen Ersetzung“ des LkSG „durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt“, dürfte sich also der Kreis der Regelungsadressaten in Deutschland künftig ganz erheblich reduzieren. Wann genau es dazu kommen wird, ist noch nicht klar. Nach neuer Fristsetzung ist die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 26. Juli 2028 zur Anwendung zu bringen. Freilich blieben auch nach Inkrafttreten eines solchen Umsetzungsgesetzes viele (gerade auch europäische) Unternehmen mittelbar in ihrer Rolle als Zulieferer der CSDDD-pflichtigen Unternehmen betroffen.

    Vorerst fortbestehende Compliance-Pflicht und offene Frage zu Vorteilen der Unternehmen durch Umsetzung des LkSG

    Vorerst bleibt das LkSG mithin für alle bisherigen Regelungsadressaten geltendes Recht. Es wäre daher keine gute Idee, das LkSG schon jetzt nicht mehr zu beachten, selbst wenn ein Großteil der Bußgeldtatbestände mit der Verabschiedung des LkSG-Änderungsgesetzes wie geplant zeitnah gestrichen wird. Denn zum einen kann eine unzureichende Erfüllung der fortbestehenden LkSG-Sorgfaltspflichten (wie z.B. das Unterlassen einer Risikoanalyse) einen der verbleibenden Bußgeldtatbestände auslösen. Zum anderen und vor allem sind Vorstand bzw. Geschäftsführung der Regelungsadressaten des LkSG unabhängig von der Streichung von Bußgeldtatbeständen aufgrund ihrer allgemeinen Compliance-Pflicht weiterhin (auch) zur Beachtung der Regelungen des LkSG verpflichtet (vgl. unseren Blog-Beitrag von Dezember 2024 zur Frage: Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten).

    Apropos CSRD: Nach aktuellem Stand der Trilog-Verhandlungen dürften Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von EUR 450 Mio. künftig zur sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Darin ist u.a. auch über die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette zu berichten. Die geplante Vereinfachung der CSRD und der ESRS verspricht insofern zwar ebenfalls Vereinfachungen; die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt aber auch insoweit unverändert. Ganz von der „Pflicht-Agenda“ wird das Thema Menschenrechte in der Lieferkette daher bei den meisten LkSG-Regelungsadressaten daher auch in Zukunft nicht verschwinden.

    Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG – und damit insbesondere die Einrichtung eines menschenrechtlichen Risikomanagements – für die Regelungsadressaten abgesehen von dem hohen, u.a. auch durch die vielen Unwägbarkeiten des Gesetzes begründeten administrativen Aufwand inhaltlich auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche? Dann wäre es für die Unternehmen, die mit der Umsetzung der CSDDD in Zukunft aus dem Anwendungsbereich herausfallen dürften, eine naheliegende Frage, welche dieser Vorteile sich das Unternehmen – auch mit Blick auf die ggf. fortbestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD – mit angemessenem Aufwand erhalten kann und will.

    Näheres zum Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA

    Insgesamt führte das BAFA im Jahr 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch, davon 638 risikobasierte Kontrollen und 39 anlassbezogene Prüfungen. Hinzu kamen 314 Vorgänge aus Beschwerden und Hinweisen, von denen 48 einen LkSG-Bezug aufwiesen.

    Im Fokus standen insbesondere:

    • die Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement,
    • die Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren sowie
    • erste Prüfungen zur regelmäßigen Risikoanalyse und zur Grundsatzerklärung.

    Dabei zeigte sich, dass viele Unternehmen – insbesondere in der neuen Größenklasse ab 1.000 Mitarbeitern – noch vor Herausforderungen bei der organisatorischen Trennung von Umsetzung und Überwachung des menschenrechtlichen Risikomanagements sowie bei der barrierearmen Ausgestaltung von Beschwerdekanälen standen.

    Die anlassbezogenen Kontrollen des BAFA betrafen u. a.:

    • den Transportsektor (angemessener Lohn),
    • die Textilindustrie in Pakistan (Kinderarbeit, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung, angemessener Lohn),
    • die Palmölproduktion in Zentralamerika (Landnahme, Umweltverstöße) sowie
    • den Sojaanbau in Brasilien (Landnahme, Umweltverstöße).

    Als weitere betroffene Länder nennt das BAFA China, Deutschland, Marokko, Serbien, Südafrika, Türkei und USA.

    Trotz gestiegener Prüfaktivität des BAFA blieb die Zahl der Sanktionen in 2024 gering:

    • 18 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet,
    • 9 Verwarnungen ausgesprochen,
    • keine Bußgelder verhängt.

    Hintergründe für die vom BAFA angekündigten Erleichterungen

    Schon aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD war ersichtlich, dass die dort unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ angekündigte „Abschaffung“ des nationalen LkSG in zwei Schritten erfolgen soll: (1) Unmittelbare Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und keine Sanktionierung der geltenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen), (2) Ersetzung des LkSG im Zuge der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ (vgl. Koalitionsvertrag-2025-1.pdf, dort Zeilen 1909 ff.).

    Zur Umsetzung des ersten Schrittes hat die Bundesregierung am 3. September 2025 dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ vorgelegt (vgl. Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS). Hiernach soll die – zuvor durch Verlautbarung des BAFA bereits faktisch bis Ende 2025 aufgeschobene – jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Mit einem Bußgeld bewährt sollen künftig nur noch solche Pflichtverstöße sein, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat, d.h.:

    • Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG),
    • Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1) und zur Erstellung von Konzepten (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG),
    • Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG).

    Auch in diesen Fällen soll die Verhängung von Bußgeldern dabei die ultima ratio sein (vgl. RefE, Begründung zu Art. 1 Nummer 6). Die Regelung zur erhöhten Geldbuße für juristische Personen in § 24 Abs. 3 LkSG soll dabei offenbar – abgesehen von Folgeänderungen bei den Bußgeldtatbeständen – bestehen bleiben.

    Laut Pressemitteilung vom 26. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu „Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz“ angewiesen (BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an). Diese Anweisung dürfte der Grund für die aktuelle Information auf der Internetseite des BAFA sein.

    Dr. Daniel Walden
    Jole Inserra
    Dr. André Depping

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