<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>







    <rss version="2.0"
         xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
         xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
        <channel>
            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
            <link>https://www.advantlaw.com/</link>
            <description></description>
            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 09:10:17 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sat, 15 Aug 2026 09:10:17 +0200</lastBuildDate>
            
            <atom:link href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/feed.xml" rel="self" type="application/rss+xml" />
            
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10621</guid>
                        <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 15:52:45 +0200</pubDate>
                        <title>Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung einer Wohnung: Der BGH setzt klare Grenzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kein-provisionsanspruch-des-wohnungsverwalters-gegen-den-vermieter-bei-erfolgreicher-neuvermietung-einer-wohnung-der-bgh-setzt-klare-grenzen</link>
                        <description>In der Praxis der Immobilienverwaltung ist es weit verbreitet: Wohnungsverwalter, die zugleich als Wohnungsvermittler tätig sind, vereinbaren mit den Eigentümern bzw. Vermietern der Immobilien, neben der Vergütung für die Immobilienverwaltung eine zusätzliche Provision für die erfolgreiche Neuvermietung der von ihnen verwalteten Wohneinheiten. Diese Gestaltung war wirtschaftlich attraktiv und wurde von zahlreichen Marktteilnehmern jahrelang vertraglich vereinbart. Der BGH hat dem nun mit seinem Urteil vom 21. Mai 2026 (BGH, Urt. v. 21. Mai 2026 – I ZR 224/25) eine deutliche Absage erteilt und entsprechende Vergütungsvereinbarungen für unwirksam erklärt. Sie verstießen gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 WoVermittG, der nicht nur Maklerverträge des Wohnungsverwalters mit dem Wohnungssuchenden erfasse, sondern auch solche mit dem Wohnungseigentümer bzw. Vermieter. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Die klagende Wohnungseigentümerin verlangte von der von ihr mit der Verwaltung ihrer Wohnungen beauftragten Wohnungsverwalterin die Rückzahlung von Vermietungsprovisionen.&nbsp;</p><p>Die Klägerin, eine Immobilieneigentümerin, übertrug der Beklagten, einer gewerblichen Immobilienverwalterin, die Verwaltung von 129 Wohneinheiten und 134 Garagen. Die Beklagte war im Rahmen des Verwaltervertrags mit der Erledigung sämtlicher laufender Verwaltungsangelegenheiten betraut, einschließlich des Abschlusses von Mietverträgen im Namen der Klägerin. Für die laufende Verwaltung erhielt die Beklagte eine monatliche Pauschale je Wohneinheit und je Garage. Für die Neuvermietung einer Wohnung war darüber hinaus eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten vereinbart.</p><p>Während der Vertragslaufzeit stellte die Beklagte der Klägerin Provisionen in Höhe von insgesamt 16.815,71 € in Rechnung.</p><p>Nach Kündigung des Verwaltervertrages forderte die Klägerin die Beklagte zunächst außergerichtlich unter Berufung auf § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Var. 2 WoVermittG zur Erstattung sämtlicher Provisionszahlungen auf. Das LG Krefeld verurteilte die Beklagte erstinstanzlich auf ihr Anerkenntnis zur Zahlung von 149,51 € nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG Düsseldorf die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen zur Zahlung weiterer 16.666,20 € nebst Zinsen.&nbsp;</p><h3><span>Entscheidung</span></h3><p>Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Provisionen. Einem Wohnungsvermittler stehe weder gegen den Mieter noch gegen den Vermieter eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist. Eine entsprechende Vereinbarung verstoße gegen §&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Fall&nbsp;2 WoVermittG. Die Vorschrift erfasse nicht nur Entgeltvereinbarungen des Wohnungsverwalters mit dem Mieter, sondern auch solche mit dem Vermieter.&nbsp;</p><p>Bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG spreche dafür, dass jede Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume, deren Verwalter der Vermittler ist, von der Norm erfasst sei. Aus der Formulierung der Vorschrift ergebe sich nicht, dass diese auf Provisionsvereinbarungen mit dem Wohnungssuchenden zu beschränken sei. Auch der Regelungszusammenhang mit den übrigen Bestimmungen in § 2 WoVermittG spreche dafür, dass der Provisionsausschluss nicht nur zugunsten des Mieters eingreife.&nbsp;</p><p>Auch eine teleologische Reduktion auf Provisionsvereinbarungen mit dem Mieter, wie sie teilweise vertreten werde, sei nicht erforderlich. Eine solche Reduktion komme nur in Betracht, wenn der Wortlaut einer Norm mit Blick auf ihren Sinn und Zweck zu weit gefasst sei, weil der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht habe. Daran fehle es hier, da der Gesetzgeber bei der Schaffung des WoVermittG bewusst den Bezug zum Wohnungssuchenden in § 2 Abs. 3 S. 1 WoVermittG, aber nicht in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG hergestellt habe.</p><p>Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG auf Provisionsvereinbarungen mit dem Vermieter verfehle auch nicht das Regelungsziel der Norm. Das WoVermittG bezwecke den Schutz von Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen sowie die Verbesserung der Markttransparenz auf dem Gebiet der Wohnungsvermittlung. Die Position des Mieters sei jedoch ebenso geschwächt, wenn nicht er, sondern der Vermieter die Provision schulde und dieser die Vergütung über eine höhere Miete auf den Mieter umlege. Dadurch werde der Mieter mittelbar mit Zusatzkosten belastet, die er bei eigener Beauftragung des im Lager des Vermieters stehenden Wohnungsvermittlers und -verwalters nicht zu tragen hätte. Außerdem würde durch die strikte Trennung von Wohnungsvermittlung und -verwaltung die erforderliche Markttransparenz hergestellt.&nbsp;</p><p>Auch eine an Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG orientierte verfassungskonforme Auslegung gebiete keine Einschränkung auf Verträge mit Mietern. Durch die Normierung des Provisionsausschlusses des Wohnungsvermittlers und -verwalters in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG habe der Gesetzgeber in Ausübung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrags aus Art. 20 Abs. 1 GG eine geeignete, erforderliche und angemessene Regelung getroffen, um den von ihm festgestellten Härten eines im Ungleichgewicht befindlichen Wohnungsmarkts entgegenzuwirken und Missstände zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Mieters zu beseitigen.</p><p>Der BGH bejahte daher einen Anspruch der klagenden Wohnungseigentümerin gemäß §&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Hs.&nbsp;1 WoVermittG i.V.m. § 812 I 1 Alt. 1 BGB gegen die Wohnungsverwalterin auf Rückzahlung der geleisteten Vermittlerprovisionen&nbsp;</p><h3><span>Ausblick</span></h3><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH Provisionsvereinbarungen für unwirksam erklärt, die sich in einer Vielzahl von Verwalterverträgen finden dürften. Während die Frage, ob&nbsp;§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall&nbsp;2 WoVermittG auch auf Provisionsvereinbarungen mit dem Vermieter Anwendung findet, bisher in der Literatur und von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet wurde, hat der BGH diese Frage nun eindeutig mit "Ja" beantwortet. Damit können zum einen zukünftig Provisionsansprüche nicht mehr auf entsprechende Vereinbarungen gestützt werden, zum anderen können aber auch in der Vergangenheit bereits gezahlte Vermittlerprovisionen ggf. zurückgefordert werden.&nbsp;</p><p>Immobilieneigentümer und -verwalter sind angesichts der Entscheidung daher gehalten, zeitnah bestehende Verträge zu überprüfen. Enthalten die Verträge entsprechende Provisionsregelungen, dann sollten die Zahlungen – wenn überhaupt -vorerst nur noch unter Vorbehalt erfolgen. In jedem Fall sollten die Vertragsparteien schnellstmöglich das Gespräch suchen und versuchen den Vertrag einvernehmlich anzupassen. In einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, ob in der Vergangenheit gezahlte Provisionen ggf. zurückgefordert werden können.&nbsp;</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie die Branche mit der Entscheidung des BGH umgehen wird und wie sie ihre Verträge und Geschäftsmodelle anpassen wird.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/florian-baumann" target="_blank">Florian Baumann</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/2/a/csm_Real_Estate_Architecture_6_R_9963d90d44.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10586</guid>
                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 10:47:39 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-im-dieselskandal-sdk-klagt-erneut-was-der-vw-fall-fuer-die-praxis-bedeutet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das Verfahren rund um den D&amp;O-Vergleich im VW-Dieselskandal geht in die nächste Runde. Nach dem BGH-Urteil vom September 2025, das den Deckungsvergleich von 2021 für nichtig erklärte, hat die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) nun auch die Neuauflage der Hauptversammlungsbeschlüsse vom Juni 2026 angefochten. Für D&amp;O-Versicherer, Großkonzerne und deren Organe ist der Fall von erheblicher praktischer Bedeutung – und er zeigt, wie schwierig es in komplexen Konzernstrukturen sein kann, Vergleiche endgültig zu schließen.</i></p><h3><strong>Worum geht es?</strong></h3><p>Der Streit hat eine lange Vorgeschichte. Im Juli 2021 hatte die VW-Hauptversammlung einem Vergleichspaket zugestimmt, das Zahlungen von insgesamt rund 288 Mio. Euro an VW vorsah. Den Löwenanteil von 270 Mio. Euro steuerten die D&amp;O-Versicherer bei; hinzu kamen Eigenbeiträge ehemaliger Organmitglieder, darunter Ex-CEO Winterkorn (11,2 Mio. Euro) und der frühere Audi-Chef Rupert Stadler (4,1 Mio. Euro).</p><p>Doch im September 2025 erklärte der BGH diesen Beschluss für nichtig (Az. II ZR 154/23). Der Grund: Den Aktionären waren in der HV-Einladung wesentliche Informationen vorenthalten worden – insbesondere, dass der Vergleich zugleich einen umfassenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegenüber rund 170 weiteren Organmitgliedern bedeutete. Bereits dieses Verfahren war auf eine Klage der SdK zurückgegangen.</p><p>Volkswagen musste daraufhin auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Juni 2026 erneut abstimmen lassen. Gegenstand waren die Beschlüsse zu TOP 7A (Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern) und TOP 7B (Bestätigungsbeschluss zum Haftungsvergleich mit Winterkorn). Der überarbeitete Deckungsvergleich umfasste 277,715 Mio. Euro – neu im Konsortium: der US-Versicherer Berkshire mit 7,7 Mio. Euro, der eine Beteiligung ursprünglich abgelehnt hatte. Weitere beteiligte Versicherer sind Zurich, AIG, AGCS und sechs weitere Gesellschaften.</p><p>Die SdK hat nun auch diese Beschlüsse beim Landgericht Hannover angefochten.</p><h3><strong>Der zentrale Vorwurf: Sondervorteile für Großaktionäre</strong></h3><p>Die neuerliche Anfechtungsklage stützt sich vor allem auf das aktienrechtliche Sondervorteilsverbot des § 243 Abs. 2 S. 1 AktG. Nach Auffassung der SdK führt die Ausgestaltung der Vergleiche zu unzulässigen Eigenbegünstigungen von Großaktionären sowie zu Drittbegünstigungen amtierender und ehemaliger Organe.</p><p>Der Vorwurf in der Sache ist strukturell interessant: Wenn Großaktionäre, die zugleich im Aufsichtsrat sitzen, einem vergleichsweise niedrigen D&amp;O-Deal zustimmen, schützen sie damit auch sich selbst und ihnen nahestehende Organmitglieder vor weiteren Regressansprüchen – auf Kosten des Konzerns und der Kleinaktionäre.</p><p>Markus Kienle, Rechtsanwalt und Vorstand der SdK, formuliert es so: <i>„Im Kern geht es um nicht-aufgedeckte Sondervorteile zugunsten der Hauptaktionäre, die aber durchaus leistungsfähig wären."</i></p><p>Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Eigenbeitrag Winterkorns: 11,2 Mio. Euro bei einem Gesamteinkommen von Medienberichten zufolge rund 120 Mio. Euro brutto während seiner Amtszeit. Die SdK fordert, dass VW das Vermögen Winterkorns zumindest ermitteln und offenlegen müsse, damit Aktionäre die Beschlussempfehlung von Vorstand und Aufsichtsrat nachvollziehen können.</p><h3><strong>Was bedeutet das für D&amp;O-Versicherer?</strong></h3><p>Für die am VW-Konsortium beteiligten D&amp;O-Versicherer ist die Situation misslich. D&amp;O-Versicherer schließen Vergleiche, um Schadensfälle final zu schließen und Reserven aufzulösen. Das BGH-Urteil vom September 2025 hatte viele Versicherer bereits gezwungen, ihre Schadenakten wieder zu öffnen.</p><p>Dass nun auch die Neuauflage der Beschlüsse aus dem Jahr 2026 gerichtlich angegriffen wird, offenbart ein strukturelles Problem: Sollte die SdK mit ihren aktienrechtlichen Rügen erneut Erfolg haben, geraten D&amp;O-Vergleiche bei Großkonzernen generell unter Druck. Denn die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen ist kein VW-spezifisches Problem – sie kann überall dort relevant werden, wo Großaktionäre, Aufsichtsratsmitglieder und D&amp;O-Versicherer in komplexen Interessenlagen aufeinandertreffen.</p><p>Rechtssicherheit durch Vergleich – bislang ein Standardinstrument der D&amp;O-Schadenregulierung – wird damit in entsprechend gelagerten Konstellationen schwieriger zu erreichen sein.</p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Das Verfahren hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Aus unserer Sicht sind insbesondere drei Fragen offen, deren Beantwortung durch die Gerichte die D&amp;O-Praxis erheblich beeinflussen dürfte:</p><p><strong>1. Welche Anforderungen stellt das Aktienrecht an die Transparenz bei HV-Beschlüssen über D&amp;O-Vergleiche?</strong> Der BGH hat 2025 klargestellt, dass wesentliche Informationen – insbesondere der Verzicht auf Ansprüche gegenüber einer Vielzahl von Organmitgliedern – offengelegt werden müssen. Wie weit diese Pflicht reicht, bleibt zu konkretisieren.</p><p><strong>2. Wann liegt ein unzulässiger Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG vor?</strong> Die These der SdK, dass Großaktionäre im Aufsichtsrat beim Abstimmen über D&amp;O-Vergleiche in einem strukturellen Interessenkonflikt stehen, ist rechtlich keineswegs trivial – und bislang höchstrichterlich nicht entschieden.</p><p><strong>3. Wie können D&amp;O-Vergleiche in konzernrechtlich komplexen Strukturen rechtsicher ausgestaltet werden?</strong> Für Versicherer, Vorstände und Aufsichtsräte bleibt es essenziell, Vergleichsprozesse sorgfältig vorzubereiten – mit klarer Dokumentation, vollständiger Information der Aktionäre und frühzeitiger rechtlicher Begleitung.</p><p>VW gibt sich nach eigenen Angaben unbeeindruckt und sieht dem Verfahren gelassen entgegen. Ob diese Gelassenheit berechtigt ist, wird das Landgericht Hannover zu beurteilen haben.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/2/5/csm_2075069899_e3ba02da57.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10547</guid>
                        <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 09:57:08 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München: Zweitanwälte tragen umfassende Verantwortung bei Mandatsübernahme</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-zweitanwaelte-tragen-umfassende-verantwortung-bei-mandatsuebernahme</link>
                        <description>Das OLG München hat klargestellt, dass Zweitanwälte bei Mandatsübernahme umfassende Rettungsverantwortung tragen. Was das für die Anwaltshaftung bedeutet, erfahren Sie hier.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Urteil des OLG München vom 11. November 2025 (Az. 9 U 863/25) hat weitreichende Konsequenzen für die Anwaltshaftung bei Mandatswechsel. Es verdeutlicht, dass Zweitanwälte nicht nur Fehler des Erstanwalts korrigieren müssen, sondern auch alle prozesstaktischen Möglichkeiten ausschöpfen sollten.&nbsp;Besonders die "Flucht in die Säumnis" wurde als zulässiges und in bestimmten Fällen gebotenes Mittel hervorgehoben.&nbsp;</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil des OLG München lag ein Bauprozess wegen mangelhafter Werkleistung zugrunde. Die Klägerin hatte eine Bau-GbR mit Arbeiten an ihrem Grundstück beauftragt. Nachdem zahlreiche Mängel aufgetreten waren, leitete sie ein selbständiges Beweisverfahren ein, in dem ein Sachverständiger erhebliche Mängel sowie überhöhte Abrechnungen feststellte. Die geltend gemachten Schäden beliefen sich insgesamt auf rund EUR 19.000.</p><p>Im anschließenden Hauptsacheverfahren erhob der damalige Rechtsanwalt der Klägerin Klage gegen die Bau-GbR und deren Gesellschafter. Der Prozess wurde jedoch anwaltlich nur unzureichend geführt. Insbesondere replizierte der damalige Rechtsanwalt nicht rechtzeitig und beantragte Fristverlängerung nach Ablauf der Frist. Kurz vor der mündlichen Verhandlung übernahm ein neuer Anwalt das Mandat. Nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Klage in ihrer bisherigen Form nicht schlüssig sei, schlossen die Parteien einen Vergleich. Statt der ursprünglich geltend gemachten EUR 18.909,61 erhielt die Klägerin lediglich EUR 3.000 und verzichtete im Übrigen auf weitere Ansprüche.</p><p>Daraufhin nahm die Klägerin ihren früheren Rechtsanwalt wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte die Differenz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem Vergleichsbetrag.</p><p>Das LG München I hatte die Anwaltshaftungsklage zunächst abgewiesen. Zwar bejahte das Gericht erhebliche Pflichtverletzungen des beklagten Rechtsanwalts, sah aber den Vortrag der Klägerin zum hypothetischen Erfolg des Ausgangsprozesses als nicht ausreichend substantiiert an. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim OLG München ein.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Kernaussagen der Entscheidung</h3><ol style="margin-left:8px;"><li data-list-item-id="e20c64330cc3628eb5b53c56d19006ee3">Der Mandant hat sich Fehler seines Zweitanwalts, welchen er als Erfüllungsgehilfen zur Schadensminderung beauftragt, zurechnen zu lassen.</li><li data-list-item-id="e8d7b328345ca835b01cda3422ebfc2a4">Der Anspruch des Mandanten ist aufgrund von Mitverschulden zu kürzen, wenn dieser ohne Not einen viel zu ungünstigen und der materiellen Rechtslage nicht angemessenen Vergleich schließt, obwohl dem Zweitanwalt eine andere, geeignetere und erfolgversprechendere Möglichkeit zur Verfügung stand, um den durch die unzureichende Prozessführung des Erstanwalts drohenden Schaden abzuwenden.</li><li data-list-item-id="ec2a24801791d4922db293cc164d30b21">Der Zweitanwalt muss die Flucht in die Säumnis nutzen, um nach Einlegung des Einspruchs gegen das anschließend ergehende Versäumnisurteil die Schlüssigkeit der Klage herbeizuführen.<br><br>&nbsp;</li><li data-list-item-id="e538ced7062d9ef8829e4cb558c2e3733">Der Zweitanwalt muss ferner eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung in Erwägung ziehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.</li></ol><p></p><h3>Pflichtverletzung des ERstanwalts</h3><p>Das OLG München erkannte die Ausgangsklage zwar als gerade noch schlüssig an, stellte jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten durch die nicht rechtzeitige Replik und die Beantragung einer Fristverlängerung nach Ablauf der Frist fest. Dadurch seien die Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen gewesen. Darüber hinaus verwies das Gericht auf die Verpflichtung nach § 53 BRAO, wonach der Beklagte im Falle einer Verhinderung gehalten gewesen wäre, sich rechtzeitig um eine anwaltliche Vertretung über die zuständige Anwaltskammer zu bemühen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Prozesserfolg war überwiegend Wahrscheinlich</h3><p>Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden liegt hierbei bei der Klägerin. Zwar wird die Beweisführung nach § 287 ZPO erleichtert. Allerdings muss eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Tatsachengrundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegeben sein.</p><p>Das OLG München gelangt im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass keine Zweifel daran bestünden, dass der Rechtsstreit bei hinweggedachter Pflichtverletzung des Beklagten im Ausgangsverfahren in vollem Umfang zugunsten der Klägerin entschieden worden wäre.&nbsp;</p><p>Diese Einschätzung stützt das Gericht insbesondere auf die im selbständigen Beweisverfahren gewonnenen Erkenntnisse sowie auf den hypothetisch rechtzeitig vorgetragenen und der Sachlage entsprechenden Sachvortrag sowie die Beweisangebote der Klägerin.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Vergleich unterbricht Kausalität nicht</h3><p>Der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens abgeschlossene Vergleich unterbrach nach Ansicht des OLG den Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung des Beklagten und dem eingetretenen Schaden nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Vergleich erkennbar auch dazu diente, die durch die zivilprozessualen Versäumnisse des Beklagten entstandene ungünstige Prozesssituation und damit die drohende Klageabweisung abzuwenden.</p><p>Aus Sicht des OLG München sei es nachvollziehbar, dass der Vergleichsabschluss nach dem Hinweis des Gerichts auf die ungünstige Prozesslage aus Sicht der Klägerin nicht "ohne Not" erfolgte. Durch den Vergleichsabschluss sei keine vom Pflichtverstoß des Beklagten völlig unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt worden.</p><p>Das OLG München stellt klar, dass der Haftungszusammenhang für den ersten Anwalt lediglich dann unterbrochen ist, wenn das Handeln des neuen Anwalts gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint.</p><h3 style="margin-left:0cm;">KÜrzung des Anspruchs wegen Mitverschulden</h3><p>Das OLG München lastete der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an.</p><h4><strong>Mitverschulden aufgrund ungünstigen Vergleichs</strong></h4><p>Das OLG München hat der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB angelastet, da sie einen Vergleich mit einer deutlich zu niedriger Vergleichszahlung abgeschlossen habe. Dieser werde der materiell-rechtlichen Lage in keiner Weise gerecht und könne nicht mehr als angemessene Reaktion auf die durch die unzureichende Prozessführung des Beklagten entstandene prozessuale Situation angesehen werden.</p><p>Das OLG führt hierbei aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Klägerin auf eine berechtigte Forderung in Höhe von EUR 16.000 verzichtet hat und sich mit lediglich EUR 3.000 "hat abspeisen lassen".</p><p>Insbesondere erachtet das OLG auch die Begründung der Klägerin, wonach sich die GbR (Beklagte im Ausgangsverfahren) bereits aufgelöst habe und die Gesellschafter beabsichtigten, in ihr Heimatland zurückzukehren, nicht als ausreichenden Rechtfertigungsgrund für den Forderungsverzicht. Vielmehr betont das Gericht, dass sich hierin lediglich das allgemeine Risiko verwirkliche, das die Klägerin mit der Wahl dieser Gesellschaft und ihrer Gesellschafter als Vertragspartner eingegangen sei.</p><h4><strong>Zurechnung des Verschuldens: Zweitanwälte als Erfüllungsgehilfen</strong></h4><p>Hinzu kam nach Auffassung des Gerichts ein Mitverschulden aufgrund prozessualer Fehler des später beauftragten Zweitanwalts, dessen Verhalten sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss. Nach Auffassung des Gerichts war dieser als Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Schadensminderung tätig geworden.</p><p>Zur Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung des § 278 BGB für ein Mitverschulden seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, soweit es sich um einen vorwerfbaren Verstoß gegen die in § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bezeichneten Obliegenheiten zur Warnung sowie zur Abwendung oder Minderung des Schadens handelt.</p><p>Das Gericht führt hierbei aus, dass Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, als Gesamtschuldner haften, ohne dass sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadenbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muss. Eine Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten erfolgt jedoch dann, wenn der Mandant den weiteren Anwalt gerade im eigenen Interesse zur Schadensbegrenzung eingeschaltet hat. Maßgeblich ist also die Funktion des Zweitanwalts im konkreten Mandatsverlauf.</p><p>Wird also der Zweitanwalt damit beauftragt, einen bereits erkannten oder zumindest für möglich gehaltenen Fehler des ausgeschiedenen Erstanwalts zu korrigieren, übernimmt er eine zentrale Rolle in der Schadensabwehr. In dieser Konstellation dient seine Tätigkeit zugleich der Erfüllung einer eigenen Obliegenheit des Mandanten, den Schaden abzuwehren bzw. zu mindern. Fehler des Zweitanwalts schlagen daher im Regressprozess gegen den Erstanwalt als anspruchsminderndes Mitverschulden des Mandanten gemäß §§ 254, 278 BGB durch.</p><p>Das Gericht lastet dem Zweitanwalt im vorliegenden Fall an, nicht sämtliche prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um den drohenden Schaden noch abzuwenden.</p><h4><strong>Flucht in die Säumnis: Ein prozesstaktisches Instrument</strong></h4><p>So stellt das Gericht ein der Klägerin anzurechnendes Mitverschulden darin fest, dass die Möglichkeit der sogenannten „Flucht in die Säumnis“ nicht ergriffen wurde, um einer drohenden Klageabweisung zu entgehen.</p><p>Zur Schadensabwendung hätte nach Auffassung des Gerichts dieser prozessuale Weg zwingend beschritten werden müssen. Durch die Flucht in die Säumnis wäre es möglich gewesen, den bislang unzureichenden Sachvortrag sowohl zur Klage als auch zur Klageerwiderung im Rahmen der Einspruchsbegründung zu ergänzen.</p><p>In der Folge hätte das Gericht unmittelbar in die Beweisaufnahme eintreten können, ohne dass weitere Termine über den Einspruchstermin hinaus erforderlich gewesen wären. Eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre somit nicht eingetreten. Im konkreten Fall hätte sich die Beweisaufnahme auf die Vernehmung eines Zeugen – des Ehemanns der Klägerin – sowie auf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu im selbständigen Beweisverfahren offen gebliebenen Fragen beschränkt. Eine abschließende Erledigung des Rechtsstreits wäre daher bereits im gemäß § 341a ZPO anzuberaumenden Einspruchstermin möglich gewesen.</p><p>Das OLG hebt ausdrücklich hervor, dass dieser Weg hätte beschritten werden müssen. Es betont darüber hinaus, dass den Rechtsanwalt grundsätzlich eine Pflicht trifft, die Flucht in die Säumnis zu ergreifen – und zwar auch ohne eine ausdrückliche Weisung der Partei.</p><h4><strong>Klagerücknahme und neue Klageerhebung</strong></h4><p>Darüber hinaus erachtete das Gericht auch eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung als mögliche und wirtschaftlich sinnvollere Alternative zum abgeschlossenen Vergleich. Da keine Verjährung drohte, hätte die Klägerin ihre ursprünglichen Ansprüche weiterhin in vollem Umfang verfolgen können.</p><p>Zwar ist mit einer Klagerücknahme grundsätzlich die Pflicht zur Tragung der bis dahin entstandenen Prozesskosten verbunden. Diese Kosten wären jedoch geringer gewesen als der wirtschaftliche Nachteil, der durch den im Vergleich enthaltenen erheblichen Forderungsverzicht eingetreten ist.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Haftungsquote</h3><p>Das Gericht führt aus, dass ein Vergleichsabschluss in einer Größenordnung von etwa zwei Dritteln der Forderung nicht zu beanstanden gewesen wäre. Da die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch ohne zwingenden Anlass auf mehr als 84 % ihrer Forderung verzichtet habe, müsse sie den daraus resultierenden Schaden überwiegend selbst tragen.</p><p>Nach der gebotenen Abwägung erschien dem Gericht ein Alleinverschulden des Zweitanwalts mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses des Beklagten jedoch als unangemessen. Es hielt einen Mitverschuldensanteil der Klägerin und somit eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB um 2/3 für angemessen.</p><h3 style="margin-left:0cm;">Konsequenzen für die Anwaltspraxis</h3><p>Die Entscheidung verdeutlicht, wie wesentlich es im Falle einer Inanspruchnahme durch den Mandanten ist, zu prüfen, ob dieser seiner Schadensminderungsobliegenheit nachgekommen ist. Der weitere Verlauf des Ausgangsverfahrens ist daher stets in Blick zu nehmen.</p><p>Gleichzeitig verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Rechtsanwälte, die ein laufendes Verfahren übernehmen. Diese müssen die durch den Erstanwalt verursachten Präklusionsrisiken sorgfältig analysieren sowie sämtliche in Betracht kommenden Korrektur- und Rettungsmöglichkeiten ausschöpfen und auch prozessuale Sonderwege ernsthaft in Erwägung zu ziehen.</p><p>Das Urteil dürfte die Diskussion über die prozesstaktische Säumnis zudem neu beleben. Das OLG München betrachtet diese ausdrücklich als gebotenes Mittel zur Vermeidung einer Präklusion. Für Prozessanwälte ist das ein deutlicher Hinweis, dieses Instrument künftig stärker in die strategische Prozessführung einzubeziehen.</p><p>Besonders wichtig: Ein Vergleich schützt nicht automatisch vor Anwaltshaftung. Wird er in einer durch anwaltliche Fehler verursachten Drucksituation geschlossen, bleibt die Ersthaftung bestehen. Allerdings kann ein wirtschaftlich unangemessener Vergleich ein erhebliches Mitverschulden auslösen.</p><p>Das Urteil bestätigt erneut, dass Krankheit, Personalmangel oder beA-Probleme Fristversäumnisse in der Regel nicht entschuldigen. Die Rechtsprechung verlangt konsequent eine funktionierende Kanzleiorganisation sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Vertreters gemäß § 53 BRAO.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des OLG München zählt zu den deutlichsten Entscheidungen zur Haftungsverteilung zwischen Erst- und Zweitanwalt. Der Senat bestätigt die Auffassung des BGH (<a href="https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4009.php" target="_blank" rel="noreferrer">Urteil&nbsp;vom&nbsp;20.1.1994, Az. IX ZR 46/93: Schuldhafter Schadensbeitrag des zweiten Anwalts als Mitverschulden des Mandanten</a>) und stellt klar:</p><ul><li data-list-item-id="ec186b1ab7837203dce30bbc4432b9284">Der Erstanwalt bleibt trotz Mandatswechsel grundsätzlich haftbar.</li><li data-list-item-id="e1e2af935cce80094fe01f8391a96e981"><span>Der Zweitanwalt ist verpflichtet, aktiv sämtliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auszuschöpfen.</span></li><li data-list-item-id="e812a30b240891b6a7e237ee9841232ea">Dazu können auch prozesstaktische Maßnahmen wie die "Flucht in die Säumnis" gehören.</li></ul><p>Für die Praxis bedeutet das vor allem Folgendes: Im Falle einer Regressklage lohnt es sich sorgfältig zu prüfen, ob nach Beendigung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung ergriffen wurden. Wer ein bereits "beschädigtes" Mandat übernimmt, trägt erhebliche Verantwortung für die weitere Schadensentwicklung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br>Sina Kern</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/8/c/csm_AdobeStock_444398005_996bce9d68.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10420</guid>
                        <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 08:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-germany-2027-70-anwaeltinnen-und-anwaelte-von-advant-beiten-ausgezeichnet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut hervorragend vertreten: Insgesamt wurden 70 Anwältinnen und Anwälte der Sozietät in 21 Rechtsgebieten ausgezeichnet. Die Empfehlungen erstrecken sich über alle deutschen Standorte der Kanzlei und unterstreichen deren breite fachliche Aufstellung sowie die hohe Anerkennung ihrer Beratung im Markt.</p><p class="text-justify">Von den ausgezeichneten Anwältinnen und Anwälten wurden 60 in der Kategorie "Best Lawyers" und weitere 10 in der Kategorie "Ones to Watch" berücksichtigt. Mehrere Anwältinnen und Anwälte wurden darüber hinaus in mehreren Rechtsgebieten empfohlen, sodass die Gesamtzahl der Auszeichnungen die Zahl der ausgezeichneten Personen deutlich übersteigt.</p><p class="text-justify">Die Ergebnisse werden in Deutschland exklusiv in Kooperation zwischen Best Lawyers und dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Rankings zählen zu den renommiertesten Anerkennungen im Anwaltsmarkt und basieren auf einem umfassenden Peer-Review-Verfahren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bewerten dabei die fachliche Expertise ihrer Kolleginnen und Kollegen innerhalb der jeweiligen Rechtsgebiete. Die Aufnahme in die Rankings erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser unabhängigen Empfehlungen.</p><p class="text-justify">Die diesjährigen Ergebnisse bestätigen die starke Marktposition von ADVANT Beiten in einer Vielzahl wirtschaftsrechtlicher Beratungsfelder. Zugleich verdeutlichen sie die erfolgreiche Entwicklung der nächsten Anwaltsgeneration innerhalb der Kanzlei, deren fachliche Leistungen in der Kategorie "Ones to Watch" besondere Anerkennung gefunden haben.</p><p class="text-justify">Die Auszeichnungen spiegeln die Expertise von ADVANT Beiten in einem breiten Spektrum wirtschaftsrechtlicher Expertise wider und bestätigen den Anspruch der Kanzlei, Mandantinnen und Mandanten bei komplexen nationalen und internationalen Fragestellungen auf höchstem Niveau zu beraten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/e/8/csm_ADV_H66_023b92cc24.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10348</guid>
                        <pubDate>Thu, 28 May 2026 10:48:31 +0200</pubDate>
                        <title>Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/produktkrise-und-rueckruf-ein-kompakter-leitfaden-fuer-hersteller</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die jüngsten Rückrufaktionen in der Automobil- und Konsumgüterindustrie haben erneut gezeigt, wie schnell ein Produktsicherheitsthema zur handfesten Unternehmenskrise werden kann. Besonders die zunehmende Regulierung durch neue gesetzliche (EU-)Vorschriften verschärfen die Anforderungen an Hersteller und andere Unternehmen erheblich. Ob fehlerhafte Bauteile, Sicherheitsrisiken oder falsche Kennzeichnungen – Unternehmen müssen nicht nur schnell reagieren, sondern auch rechtlich und organisatorisch vorbereitet sein. Dieser Leitfaden soll einen kurzen Überblick über die wichtigsten Schritte im Fall einer Produktkrise aufzeigen und kurz darauf eingehen, wie Unternehmen ihre Prozesse für die Zukunft stärken können.</p><h3>Phase 1: Die Vorbereitung – Der beste Schutz vor der Krise</h3><p>Effektives Krisenmanagement beginnt lange bevor ein Problem auftritt. Eine gute Vorbereitung entscheidet darüber, ob aus einem Produktsicherheitsthema eine beherrschbare operative Aufgabe oder eine existenzbedrohende Unternehmenskrise wird.</p><p><strong>Krisenstab einrichten</strong></p><p>Unternehmen sollten ein interdisziplinäres Team zusammenstellen, das im Ernstfall sofort handlungsfähig ist. Dieses "Rückruf-Team" sollte – je nach Größe des Unternehmens – aus Mitarbeitern der Bereiche Konstruktion, Qualitätssicherung, Recht, Einkauf, Vertrieb und Kommunikation bestehen. Verantwortlichkeiten und Berichtslinien bis zur Geschäftsführung sollten klar definiert sein.</p><p><strong>Krisenplan erstellen</strong></p><p>Die Erstellung eines unternehmensspezifischen "Rückrufplans" kann im Ernstfall sehr hilfreich sein. Dieser Plan sollte als Checkliste dienen und grundlegende Prozesse definieren, z.B.: Wie wird ein Produktrisiko bewertet? Welche Entscheidungen sind bei welchem Risiko zu treffen? Wer informiert wann welche Abteilung? Wie wird ein Produktions- und Auslieferungsstopp umgesetzt? Sind Behörden zu informieren? Wann ist zurückzurufen?</p><p><strong>Lückenlose Rückverfolgbarkeit sicherstellen</strong></p><p>Die Fähigkeit, schnell zu identifizieren, welche Produkte betroffen sind und wo sie sich befinden, ist entscheidend, um einen möglichen Schaden zu begrenzen. Funktionierende Warenwirtschafts- und Chargenverfolgungssysteme sind hierfür unerlässlich. Die Daten müssen im Krisenfall sofort verfügbar sein.</p><p><strong>Verträge und Versicherungen prüfen</strong></p><p>Besonders im B2B-Bereich sollten Verträge mit Zulieferern klare Klauseln zu Produkthaftung, zu Informationspflichten und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter enthalten. Insbesondere sollte zudem ein ausreichender Versicherungsschutz existieren (Produkthaftpflicht, Betriebshaftpflicht, Rückrufkostenversicherung etc.) und klar sein, welche Meldewege im Schadensfall einschlägig sind.</p><h3>Phase 2: Der Ernstfall – Strukturiertes Handeln in der Krise</h3><p>Wenn ein potenzielles Produktsicherheitsthema bekannt wird, ist schnelles Handeln gefragt. Entscheidungsträger sollten aber nicht hektisch reagieren, denn Panik ist auch in Produktkrisen ein schlechter Ratgeber. Ein strukturierter Prozess auf Grundlage einer guten Vorbereitung (siehe oben) hilft, die Kontrolle zu behalten und souverän durch die Krise zu kommen.</p><p><strong>Sofortmaßnahmen ergreifen</strong></p><p>Die folgenden ersten Schritte sind wichtig, um akuten Schaden zu begrenzen, damit anschließend überlegt – vom ersten Handlungsdruck befreit – vorgegangen werden kann. Dazu gehören typischerweise:</p><ul><li data-list-item-id="e8cf44f8de2befaa8cd6c6e628e0f9813">Prüfen eines Produktions- und Auslieferungsstopp für potenziell betroffene Produkte (je nach Schwere des Sicherheitsthemas)</li><li data-list-item-id="e28a600e32322e2b3a105959d90ad0909">Sicherung von Beweismitteln (z.B. "Data Hold" anweisen, betroffene Teile asservieren etc.)</li><li data-list-item-id="e98bfa6981422927a306fa07052804872">Prüfen einer Behörden-Notifizierung: Besteht für dieses Produktsicherheitsthema grundsätzlich die Pflicht, Behörden zu informieren (z.B. bei Verbraucherprodukten, aber auch generell bei bestimmten Produktkategorien)? Hierfür gelten grundsätzlich kurze Fristen.</li></ul><p><strong>Risikobewertung durchführen</strong></p><p>Eine Risikobewertung bewertet – nach festgesetzten Kriterien – die potenzielle Gefahr, welche von dem betroffenen Produkt ausgeht. Dabei soll insbesondere beleuchtet werden, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens ist und wie schwer ein möglicher Schaden wäre. Diese Bewertung ist die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.</p><p><strong>Die richtige Maßnahme wählen</strong></p><p>Nicht jedes Produktsicherheitsthema erfordert einen öffentlichen Rückruf. Die gewählte Maßnahme muss das Risiko aber effektiv beseitigen.</p><ul><li data-list-item-id="e4a7edd88c88b5a1c74920b33a9d3daa9">Im B2B-Bereich: Hier ist der Kundenkreis meist bekannt und überschaubar. Oft genügt eine Maßnahme, bei der betroffene Kunden direkt kontaktiert werden, um eine Reparatur, Nachrüstung oder einen Austausch vorzunehmen. Eine möglicherweise negative Publicity durch breite öffentliche Streuung kann so vermieden werden.</li><li data-list-item-id="ec56f9224dfe95fd2977aaf40e81550c8">Im B2C-Bereich: Hier sind in der Regel potenziell viele, unbekannte Endverbraucher betroffen und ein öffentlicher Produktsicherheitsrückruf ist meist unumgänglich. Dies erfordert eine proaktive Kommunikation gegenüber den eigenen Kunden und bekannten Endkunden (Verbrauchern), unter Umständen auch über weitere öffentliche Kanäle (eigene Website, Social Media, Pressemitteilungen) sowie die Meldung an Behörden (via EU Safety Business Gateway). Für die Durchführung eines solchen Rückrufs und die entsprechende Kommunikation gelten zum Teil strikte Vorgaben.</li></ul><p><strong>Marktüberwachungsbehörden notifizieren</strong></p><p>Je nach Produktkategorie – bei Verbraucherprodukten grundsätzlich immer – ist bei Produktsicherheitsfällen eine Meldung an die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde erforderlich. Die Meldung kann über das Online-Portal "Safety Business Gateway" erfolgen, damit werden alle Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, informiert. Für Verbraucherprodukte ist diese Art der Meldung grundsätzlich vorgeschrieben.</p><p><strong>Klar und zielgerichtet kommunizieren</strong></p><p>Interne Abteilungen, Händler, Lieferanten und Kunden sollten koordiniert und transparent informiert werden. Wichtig ist auch eine einheitliche Kommunikationsstrategie nach außen, z.B. die Reaktion auf mögliche Presseanfragen und insbesondere, dass alle Kommunikationskanäle (Website, Social Media, Kundendienst etc.) die gleichen Informationen haben und bereitstellen.</p><h3>Phase 3: Nach dem Rückruf – Aus der Krise lernen</h3><p>Jede Produktsicherheitsaktion, jeder Rückruf ist individuell, aber es lassen sich viele Grundsätze, die immer zu beachten sind, daraus ableiten. Eine gute Nachbereitung ist daher entscheidend, um zukünftige Fehler zu vermeiden und Prozesse zu stärken. Diese sollte möglichst zeitnah an die oben genannten Maßnahmen anschließend und nicht erst nach Abschluss einer Rückrufaktion beginnen, da eine solche auch mehrere Monate betragen kann.</p><p><strong>Abwicklung abschließen</strong></p><p>Zunächst sollte die logistische Abwicklung sichergestellt bzw. fortgeführt werden, sei es durch das Einziehen, die Korrektur oder die fachgerechte Entsorgung der betroffenen Produkte -&nbsp; je nach Art und Ausprägung der Produktsicherheitsaktion.</p><p><strong>"After Action Review" durchführen</strong></p><p>Nach Produktkrisen und Rückrufaktionen, insbesondere solchen größeren Umfangs, empfiehlt sich eine Analyse des gesamten Prozesses. Was lief gut, wo gab es Schwierigkeiten? Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollten dann genutzt werden, um den Krisenplan (siehe oben) und die internen Prozesse zu verbessern. Die nächste Krise kommt (leider) bestimmt, aber jede Krise ist auch eine Chance zur Weiterentwicklung.</p><p><strong>Rechtliche Schritte prüfen</strong></p><p>Schließlich sollten Unternehmen immer prüfen, ob aus dem Vorfall rechtliche Konsequenzen (z.B. Haftungsansprüche) resultieren oder Regressansprüche durchgesetzt werden können, insbesondere z.B. gegen den/die Zulieferer des betroffenen Produkts oder Teile davon. Dieser Schritt kann auch schon vorher oder sukzessive erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt allerdings bietet sich meist ein besserer Überblick über die – ggf. regressfähigen – Kosten und den Schaden.</p><h3>Fazit und Ausblick: Die rechtlichen Rahmenbedingungen verschärfen sich</h3><p>Ein professionelles Management von Produktkrisen ist mehr als nur Schadensbegrenzung – es ist ein zentraler Baustein der unternehmerischen Sorgfaltspflicht. Durch eine gute Vorbereitung, eine darauf basierende, gezielte Durchführung von Maßnahmen und eine stetige Nachbereitung und Prozessoptimierung können auch größere Produktkrisen und Rückrufe schadensminimierend abgewickelt werden.</p><p>Gleichzeitig wird das rechtliche Umfeld stetig komplexer. Unternehmen müssen sich auf wesentliche Neuerungen einstellen:</p><ul><li data-list-item-id="e641db9123ebfd6f381b458240cfdf4d7">Die aktuelle EU-Produktsicherheitsverordnung (VO 2023/988, GPSR), die seit Dezember 2024 gilt, hat strengere Pflichten für Hersteller und andere Wirtschaftsakteure sowie Online-Marktplätze ein. Dazu gehören die verpflichtende Nutzung des "Safety Business Gateway" zur Kommunikation mit Behörden, eine standardisierte "Rückrufanzeige" für Verbraucher und verpflichtende Abhilfemaßnahmen gegenüber Verbrauchern im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs.</li><li data-list-item-id="eb4302a66d4020d991fb133843766ca72">Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL 2024/2853, PLD), die bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss, erweitert die Produkthaftung erheblich – unter anderem auf Software, KI-Systeme und Online-Plattformen. Zudem werden die Beweislastregeln zugunsten der Geschädigten deutlich erleichtert.</li><li data-list-item-id="e0f07cb167cbf754eda518a982a731736">Zahlreiche weitere, zum Teil produktspezifische Neuerungen (z.B. EU-Maschinenverordnung, Ökodesign-Verordnung und Digitaler Produktpass, Cyber Resilience Act), stellen Hersteller und Unternehmen vor viele neue Herausforderungen und erweitern den Pflichtenkreis.&nbsp;</li></ul><p>Hersteller und Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Compliance-Prozesse nicht nur im Licht vergangener Krisen, sondern vor allem mit Blick auf diese zukünftigen Anforderungen zu überprüfen und anzupassen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/matthias-kemmer" target="_blank">Matthias Kemmer</a></p><p>Weitere Beiträge zum Thema Produkthaftung:&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen" target="_blank">Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie | ADVANT Beiten</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-produkthaftungsrichtlinie-eine-alte-dame-tritt-ab-und-macht-platz-fuer-einen-neuen" target="_blank">Neue Produkthaftungsrichtlinie – eine alte Dame tritt ab und macht Platz für einen neuen Produktbegriff (einschließlich Software) | ADVANT Beiten</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-nach-39-jahren-die-neue-produkthaftungsrichtlinie-fuer-das-digitale-zeitalter" target="_blank">Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter | ADVANT Beiten</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/8/2/csm_Labour_Laws_Construction_6_R_2c109f6e8c.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10268</guid>
                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:14:01 +0200</pubDate>
                        <title>Organhaftung: Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bei Geschäftsstillstand</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/organhaftung-ueberwachungspflicht-des-aufsichtsrats-bei-geschaeftsstillstand</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Aufsichtsratsmitglieder müssen Berichte des Vorstands über die Geschäftslage auch dann einholen und prüfen, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.&nbsp;Oktober 2025 klargestellt.</p><h3 class="text-justify"><span>Sachverhalt</span></h3><p class="text-justify">Der Beklagte war Aufsichtsratsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand auf die Vermittlung von Versicherungen beschränkt war. In den Jahren 2013 und 2014 ging die Gesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nach. Ab Ende April 2015 tätigte der Vorstand jedoch satzungswidrige Grundstücksgeschäfte. Der Kläger schloss mit der Gesellschaft zwei Grundstückskaufverträge ab, die später rückabgewickelt werden mussten, da die Gesellschaft kein Eigentum an diesen Grundstücken verschaffen konnte. Der Kläger pfändete daraufhin Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied nach §&nbsp;116 AktG i.V.m. §&nbsp;93 AktG und ließ sich diese zur Einziehung überweisen. Er verklagte sodann den Aufsichtsratsvorsitzenden auf Zahlung von EUR&nbsp;143.255,70 nebst Zinsen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify"><span>Das Urteil des BGH vom 14.10.2025 – II ZR 78/24</span></h3><p class="text-justify">Nachdem das Berufungsgericht noch entschieden hatte, dass bei Geschäftsstillstand eine Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat ausreichend sei, hob der BGH das Berufungsurteil auf und bejahte die Haftung des Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. Die Berichtspflicht kann als zwingendes Recht weder durch die Satzung noch durch sonstige Vereinbarung eingeschränkt werden.</p><p class="text-justify">Der Aufsichtsrat muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung benötigt. Nicht ausreichend sei insbesondere, dass der Beklagte den Vorstand bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim Bäcker fragte, ob alles in Ordnung sei.&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach dem BGH sei die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden auch nicht auszuschließen. Spätestens im Juli/August 2015 hätte der Vorstand gegenüber dem Aufsichtsrat über die Wiederaufnahme der Geschäfte im vergangenen Quartal berichten müssen. Bei ordnungsgemäßer Überwachung durch den Beklagten wäre es also möglich gewesen, die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte zu unterbinden.</p><p class="text-justify">Schließlich scheide eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht deshalb aus, weil er nach der Amtsniederlegung der übrigen Aufsichtsratsmitglieder das letzte Mitglied eines –&nbsp;nach § 108 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 AktG beschlussunfähig gewordenen – Aufsichtsrat war. Im Gegenteil treffe ihn dadurch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht.</p><h3 class="text-justify"><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p class="text-justify">Grundsätzlich ist der Vorstand nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 AktG auch ohne Aufforderung des Aufsichtsrats zur Erstattung von Berichten verpflichtet. Inhalt und Periodizität der Berichte ergeben sich aus §&nbsp;90 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 AktG. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand dabei der Bericht nach §&nbsp;90 Abs. 1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 AktG über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Gesellschaft, der gemäß §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 AktG regelmäßig und mindestens vierteljährlich erstattet werden muss.</p><p class="text-justify">Es ist anerkannt, dass sich Art und Intensität der vom Aufsichtsrat geschuldeten Überwachung nach der konkreten wirtschaftlichen Situation einer Aktiengesellschaft richten. Hat eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wird der Quartalsbericht des Vorstands recht knapp ausfallen können und die Prüfung durch den Aufsichtsrat wenig aufwendig sein. Der BGH stellt indes klar, dass selbst in einer solchen Situation der Vorstand von seiner Berichtspflicht nicht vollständig befreit ist.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Berichte des Vorstands muss der Aufsichtsrat in erster Linie zur Kenntnis nehmen und sorgfältig prüfen. Das kommentierte Urteil verdeutlicht aber, dass der Aufsichtsrat sich nicht damit zufriedengeben darf, die Berichte passiv abzuwarten. Im Gegenteil muss er darauf hinwirken, dass er alle Informationen erhält, die es ihm erlauben, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Wie lange der Aufsichtsrat warten kann, bevor er den Vorstand zur Erstattung eines ausbleibenden Berichts auffordern sollte, legt die Entscheidung nicht ausdrücklich fest. Allerdings geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass der Aufsichtsratsvorsitzende ein bis zwei Monate nach Ablauf des Quartals die notwendigen Informationen erlangt hätte, wenn er den Vorstand pflichtgemäß zur Erstattung der Quartalsberichte aufgefordert hätte. Es dürfte für Aufsichtsräte daher ratsamen sein, jährlich unter Beachtung von §&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AktG einen Berichtskalender mit dem Vorstand abzustimmen und bei Verspätung in der Berichtserstattung unverzüglich beim Vorstand nachzufragen. Diese Nachfrage und etwaige spätere Aufforderungen sollte der Aufsichtsrat gut dokumentieren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu beachten ist, dass die Vorstandsberichte nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;2 AktG "in der Regel" in Textform zu erstatten sind. Das Gesetz räumt dem Vorstand bezüglich der Form des Berichts also ein gewisses Maß an Flexibilität ein. In Ausnahmefällen kann wegen besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit eine mündliche Berichterstattung ausreichend sein, wobei der Aufsichtsrat darüber entscheidet, ob eine solche Ausnahme vorliegt. In jedem Fall muss der Bericht aber nach §&nbsp;90 Abs. 4 S.&nbsp;1 AktG den Grundsätzen einer "gewissenhaften und getreuen Rechenschaft" entsprechen. Diese Voraussetzung sah der BGH im kommentierten Urteil – wenig erstaunlich – bei zufälligen Gesprächen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker nicht als erfüllt an.</p><p class="text-justify"><i>(BGH, Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24)</i></p><p class="text-justify"><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-moritz-jenne#tab3" target="_blank">Dr. Moritz Jenne</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/etienne-sproesser" target="_blank">Etienne Sprösser</a></p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/9/a/csm_Antitrust_Law_Abstract_2_R_b2f173f08a.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10267</guid>
                        <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 12:06:27 +0200</pubDate>
                        <title>BGH kippt Abzug &#039;Alt für Neu&#039; bei der Mängelbeseitigung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-kippt-abzug-alt-fuer-neu-bei-der-maengelbeseitigung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH entschied zum Vorteilsausgleich bei Mangelbeseitigung, dass ein Abzug Neu für Alt auch dann nicht in Betracht komme, wenn sich der Mangel spät auswirkt und der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Diese Entscheidung hat auch für andere zivilrechtliche Vertragstypen Bedeutung.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Parteien stritten um Mängelrechte eines im September 2010 errichteten Fahrsilos. Nach Abnahme des Werkes machte der Besteller zweieinhalb Jahre erhebliche Betonmängel in einem selbstständigen Beweisverfahren geltend, insbesondere großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Oberfläche. Im Juli 2015 klagte er auf Zahlung eines Kostenvorschusses, Feststellung der Kostenerstattungspflicht sowie Erstattung von Sachverständigenkosten.&nbsp;</p><p>In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung urteilte das Berufungsgericht, dass auf die Mängelbeseitigungskosten ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen sei, da der Besteller bis zur erstmaligen Geltendmachung der Mängelbeseitigung das Bauwerk ca. 5 Jahre genutzt habe. Bei einer angenommenen gewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren für das Bauwerk sei deshalb ein Abzug „Alt“ gegen „Neu“ in Höhe von einem Drittel der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen.</p><p>In der Revisionsinstanz hob der Bundesgerichtshof das Urteil vollständig auf und urteilte, dass ein Vorteilsausgleich nicht in Betracht käme.&nbsp;</p><h3>Übertragung des Rechtsdogmas Abzug „Alt“ gegen „Neu“ auf das Mängelbeseitigungsrecht</h3><p>Der auf Treu und Glauben basierende Grundsatz des Vorteilsausgleich soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien ermöglichen. Der Geschädigte darf mit Blick auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot am Ende nicht besserstehen, als er ohne schädigendes Ereignis stünde. Er muss sich deshalb grundsätzlich Vorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des Schadensereignisses zugeflossen sind. Der Schädiger soll hingegen nicht unangemessenen entlastet werden.&nbsp;</p><p>Aus diesem Grund war auch bisher anerkannt, dass vertragswidrig durch den Unternehmer verzögerte Mängelbeseitigungsleistungen keinen Vorteilsausgleich begründen können.&nbsp;</p><h3>Abzug „Alt“ gegen „Neu“ jedenfalls nicht nach neuem Schuldrecht auf das Mängelbeseitigungsrecht zu übertragen</h3><p>Der BGH entschied nun, dass ein solcher Abzug „Alt“ gegen „Neu“ im Rahmen der werkvertraglichen Nacherfüllung generell nicht existiert, selbst dann nicht, wenn der Besteller keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der Bundesgerichtshof begründet die Abkehr von älterer Rechtsprechung mit strukturellen Änderungen im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.&nbsp;</p><p>Das Werkvertragsrecht unterscheidet verschiedene Rechtsfolgen, die bei dem Vorliegen eines Sachmangels greifen können. Auf der ersten Stufe steht dabei die Nacherfüllung. Der Gesetzgeber hat dabei in § 635 Abs. 2 BGB explizit vorgesehen, dass der Unternehmer alle notwendigen Aufwendungen zur Mängelbeseitigung zu tragen habe. Diese gesetzgeberische Wertung spricht gegen die Annahme, dass der Besteller faktisch gezogene Nutzungsvorteile bei den Beseitigungskosten in Abzug bringen dürfe. Umgekehrt soll sich der Besteller nicht faktisch an den Mängelbeseitigungskosten beteiligen müssen.&nbsp;</p><p>Wenn ein Unternehmer zur Mängelbeseitigung eine Neuherstellung wählt, sieht das Gesetz zwar eine Rückgabe der alten Sache einschließlich etwaiger gezogener Nutzungen vor, aber keinen Vorteilsausgleich. Der Umstand, dass der Besteller jahrelang einen Gegenstand nutzen konnte, ist damit durch § 635 Abs. 4 BGB gesetzlich abschließend geregelt. Dann aber ist eine Kompensation für „Alt“ gegen „Neu“ auch in allen anderen Fällen der Mängelbeseitigung mit dem Mängelbeseitigungsrecht nicht vereinbar.</p><p>Zudem stünde ein solcher Abzug auch nicht mit der Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs überein. Der Nacherfüllungsanspruch stellt ein modifizierter Erfüllungsanspruch dar und dient dem Äquivalenzinteresse. Bei einer mangelhaften Leistung hat der Unternehmer von vornherein kein dem Werklohn entsprechendes Werk geliefert (sog. „Äquivalenzasymetrie“). Mit der Neuherstellung des Werkes erfüllt der Unternehmer erstmalig seine Herstellungspflicht. Mithin widerspricht dies einem Abzug Alt gegen Neu, da niemals ein Gleichgewicht zwischen den beidseitigen Erfüllungsleistungen vorlag.</p><p>Unberührt und weiter möglich ist der Einwand des Unternehmers, dass bei ordnungsgemäßer Herstellung des Werkes dieses von vornherein teurer gewesen wäre (sowieso-Kosten). Das hat mit dem Vorteilsausgleich und der Frage eines Abzugs „Alt“ gegen „Neu“ nichts gemein.</p><h3>Fazit und Folgen für die Praxis</h3><p>Die Entscheidung ist im Ergebnis überzeugend, da es Rechtssicherheit bei den bislang schwierigen Abgrenzungsfragen zum Vorteilsausgleich entfallen lässt. Es stärkt die Rechte des Bestellers bei der Mängelbeseitigung, gerade bei langwierigen Verfahren. Die Begründung des Bundesgerichtshofs erscheint aber nicht zwingend. Auch im alten Schuldrecht war das Äquivalenzinteresse von dem Integritätsinteresse zu unterscheiden, so dass der auf Treu und Glauben beruhende Vorteilsausgleich auch schon damals einen angemessenen Ausgleich der Parteiinteressen bewirken sollte.</p><p>Die Entscheidung lässt sich neben dem Werkvertragsrecht auch auf das Kaufrecht übertragen. Dabei wird mit Blick auf das Wahlrecht des Verkäufers bzw. des Unternehmers zukünftig genau abzuwägen sein, ob im Rahmen der Nacherfüllung eine tatsächliche Beseitigung oder eine Neulieferung der Sache vorzunehmen ist. Im letzteren Fall kann der Unternehmer bzw. Verkäufer sich auf die Rechtsfolgen des Rücktrittes inklusive des Nutzungsersatzes berufen (§&nbsp;439 Abs. 6, § 635 Abs. 2 BGB). Wenn er die tatsächliche Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung wählt und nur diese im Rahmen der Nacherfüllung möglich ist, dann erfolgt jedenfalls keine Kompensation. Da der Bundesgerichtshof seine Argumentation ausdrücklich aus dem Schadenersatzrecht ableitet, könnte der Vorteilsausgleich auch in anderen Fällen im Einzelfall neu zu betrachten sein.&nbsp;</p><p><i>BGH, Urteil vom 27. November 2025 – VII ZR 112/24</i></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-boehm" target="_blank">Dr. Florian Böhm</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-andreas-hipke" target="_blank">Dr. Andreas Hipke</a></p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/d/0/csm_Compliance_Abstract_4_R_535391a3f1.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10159</guid>
                        <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 13:01:47 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: BGH zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung – Grundsatzentscheidung oder Schelte der Vorinstanz? </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-bgh-zum-risikoausschluss-der-wissentlichen-pflichtverletzung-grundsatzentscheidung-oder-schelte-der-vorinstanz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">D&amp;O-Versicherungsverträge sehen typischerweise einen Wissentlichkeitsausschluss vor, wonach für Versicherungsfälle, denen eine wissentliche Pflichtverletzung zugrunde liegt, kein Versicherungsschutz besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ausschlusses trifft grundsätzlich den D&amp;O-Versicherer. Da es sich bei der Wissentlichkeit um eine innere Tatsache handelt und man nicht einfach einen Blick in den Kopf der jeweiligen Person werfen kann, gestaltet sich der Nachweis dieses Risikoausschlusses in der Praxis häufig schwierig.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Versicherte stellen naturgemäß in Abrede, wissentlich ihre Pflichten verletzt zu haben. Gerade wegen der typischen Schutzbehauptung, erst gar nicht die jeweilige Pflicht gekannt zu haben, wurde in der jüngeren Vergangenheit lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.&nbsp;</p><p class="text-justify">Mit Urteil vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) beschäftigte sich der BGH mit dem Wissentlichkeitsausschluss in Zusammenhang mit einer verspäteten Insolvenzantragsstellung. In Insolvenzfällen ist es typisch, dass der zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtete Geschäftsleiter behauptet, im Pflichtverletzungszeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass eine Insolvenzantragspflicht bestand und er keine die Insolvenzmasse schmälernden Zahlungen mehr an Gläubiger hätte vornehmen dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Aufgrund der Praxisrelevanz wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung mit sehr viel Spannung erwartet. Jeder, der auf eine Grundsatzentscheidung zu Kardinalspflichten und eine Konkretisierung der Anforderungen an den Nachweis des Wissentlichkeitsausschlusses gehofft hatte, dürfte nach der Veröffentlichung jedoch enttäuscht sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Entscheidung der Vorinstanz: Bejahung des Versicherungsausschlusses&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Worum ging es im dem durch den BGH zu entscheidenden Fall? Ein Insolvenzverwalter hatte ursprünglich gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin Ansprüche gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen nach Eintritt der Insolvenzreife geleisteter Zahlungen klageweise geltend gemacht. In dem daraufhin geführten Haftungsprozess erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Grundlage ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegen den D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt; versicherte Person war der Geschäftsführer.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In dem nunmehr geführten Deckungsprozess macht der Insolvenzverwalter den gepfändeten Freistellungsanspruch gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend. Der D&amp;O-Versicherer verteidigt sich unter anderem mit dem Verweis auf die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, der zufolge „Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person“ ausgeschlossen sind.&nbsp;</p><p class="text-justify">In seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) kam das OLG Frankfurt a.M. zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH). Das OLG Frankfurt a.M. schloss aus der Verletzung der vorgelagerten Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) auf die Wissentlichkeit der Verletzung der Masseerhaltungspflicht, was in Fachkreisen in dieser Pauschalität größtenteils als zu weitgehend empfunden wurde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Drei Kernaussagen der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Der BGH kam in seinem Urteil vom 19. November 2025 zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt a.M. zu rechtfertigen ist. Insbesondere verweist der BGH auf folgende Gesichtspunkte:&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH stellt klar, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Die in den streitgegenständlichen D&amp;O-Versicherungsbedingungen enthaltene Ausschlussklausel sei daher dahingehend auszulegen, dass die Wissentlichkeit gerade die Pflichtverletzung betreffen müsse, aufgrund derer die versicherte Person im konkreten Fall auf Schadensersatz für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die einen Deckungsausschluss rechtfertigen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH führt aus, dass die vom OLG Frankfurt a.M. angenommene wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sowie einer vorgelagerten Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft nicht zugleich eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. begründe.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. seien Zahlungen auch nach Eintritt der Insolvenzreife zulässig, sofern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Daher sei – so der BGH – „jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein Beitrag zur Schadensentstehung in der Weise, dass eine pflichtgemäße Insolvenzantragstellung möglicherweise weitere Zahlungen durch den Geschäftsführer unmöglich gemacht hätte, sei nicht mit der unmittelbaren Verursachung des Vermögensschadens durch die Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife gleichzusetzen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH weist zudem darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte „die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln“.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe“. Allein dies erlaube jedoch lediglich die Annahme eines bedingten Vorsatzes, nicht jedoch einer positiven Kenntnis und damit einer wissentlichen Pflichtverletzung.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Kritik an der BGH-Entscheidung</span></h3><p class="text-justify">Natürlich hat die Entscheidung nach Bekanntwerden vor allem bei Vertretern von Anspruchsstellern und Versicherten Zustimmung erhalten und bei Versicherern zunächst für Sorgenfalten gesorgt.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Nach Veröffentlichung der Entscheidung mehren sich jedoch die kritischen Stimmen. Die Entscheidung dürfte eher als Schelte der Vorinstanz und weniger als Grundsatzentscheidung zu werten sein. Die von der Praxis herbeigesehnte Klarstellung zur Darlegungs- und Beweislast bei Kardinalspflichten bietet die Entscheidung nicht. Vielmehr enthält die Entscheidung bereits bekannte Aspekte. Da die Entscheidung noch zum alten Recht, also § 64 GmbHG a.F., und nicht zum neuen § 15b InsO erging, dürfte die Entscheidung auch bereits überholt sein.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>1. Bloße Wiedergabe der bisherigen Rechtsprechung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Entscheidung bringt inhaltlich keine neuen Erkenntnisse, sondern bestätigt lediglich bereits bekannte Grundsätze. Schon vor der Entscheidung des BGH war anerkannt, dass für den Versicherungsausschluss maßgeblich auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Haftpflichtprozesses abzustellen ist. Ebenso wenig neu ist die Klarstellung, dass ein bloß bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für die Annahme einer wissentlichen Pflichtverletzung nicht ausreichend ist.<sup>1</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>2. Keine Aussagen zu Folgen einer mitursächlichen Pflichtverletzung&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Entscheidung unerwähnt bleibt die vom BGH selbst formulierte Ausnahme des Zusammentreffens mehrerer Pflichtverletzungen. Laut BGH (Beschluss vom 27.05.2015, Az. IV ZR 322/14) greift der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Bei Vorliegen einer wissentlichen Insolvenzverschleppung und anschließender nicht wissentlicher verbotenen Masseschmälerung wird derselbe Schaden durch eine wissentliche und eine nichtwissentliche Pflichtverletzung mitverursacht.<sup>2</sup> Eine Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann nur ergeben, dass Versicherungsleistungen schon dann ausgeschlossen sind, wenn ein Schaden durch eine wissentliche Pflichtverletzung mitverursacht ist.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Ausschlusses: „(…) durch wissentliches Abweichen von Gesetz (…)“. Das kann von Versicherungsnehmern nur so verstanden werden, dass alle Haftpflichtansprüche ausgeschlossen sind, die unmittelbar oder mittelbar durch wissentliches Abweichen von Gesetz entstehen. Auch wäre es sinnwidrig, wenn ein Geschäftsleiter, der gesteigert sorglos handelt – indem er sich durch bewusste Insolvenzverschleppung überhaupt erst die faktische Möglichkeit verschafft, fahrlässig Schäden, nämlich Masseschmälerungen durch verbotene Zahlungen, zu verursachen – dennoch Versicherungsschutz für diese Schäden genießen würde.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Zu berücksichtigen ist auch, dass bei Abstellen auf die Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Rahmen von D&amp;O-Versicherungen nicht auf schutzbedürftige Wirtschaftslaien abzustellen ist, sondern es sich bei den Versicherungsnehmern um erfahrene Geschäftsleute handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein solcher Geschäftsleiter davor geschützt werden sollte, nicht von der D&amp;O-Versicherung gedeckt zu sein, wenn er zunächst eine Insolvenz bewusst verschleppt und anschließend wegen der dadurch verursachten Masseschmälerung haftbar gemacht wird.<sup>3</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>3. Rückschlüsse des BGH zum bewussten Sich-Verschließen&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Fälschlicherweise und sich selbst widersprechend geht der BGH in seinem Urteil davon aus, dass das bewusste Sich-Verschließen einer Kenntnis nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes erlaube. Dieser Rückschluss ist jedoch keineswegs zwingend.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH zieht aus der von ihm zitierten früheren BGH-Entscheidung (Beschluss vom 21.12.2023, Az. III ZR 21/23) einen falschen Schluss. Diese besagt nämlich nur, dass ein bedingter Vorsatz auch dann zu bejahen sein kann, wenn sich der Betreffende einer Kenntnis bewusst verschließt. Hieraus folgt jedoch gerade nicht, dass nicht auch ein höherer Vorsatzgrad möglich sein kann.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Dementsprechend hat der BGH bislang einen höheren Vorsatzgrad auch für möglich gehalten, etwa wenn er geurteilt hat, dass derjenige, der bewusst die Augen vor einer sich aufdrängenden Erkenntnis verschließt, „zumindest bedingt vorsätzlich“ handelt.<sup>4</sup> Richtigerweise hat er in der Vergangenheit sogar ausdrücklich das bewusste Sich-Verschließen als dem „klaren bewussten Wissen von Tatsachen“ gleichstehend gewertet.<sup>5</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>4. Keine Aussagen zu Kardinalpflichten&nbsp;</strong>&nbsp;</p><p class="text-justify">Auf die Rechtsfigur der Kardinalpflicht, die das OLG Frankfurt a.M. zur Begründung der Wissentlichkeit der Pflichtverletzung herangezogen hat, geht der BGH mit keinem Wort ein. Somit bleibt offen, ob das Zahlungsverbot nach § 64 GmbHG a.F. bzw. nach § 15b InsO wie § 15a InsO eine Kardinalpflicht darstellt, die jeder Geschäftsführer zu kennen hat. Das Urteil des BGH lässt insoweit eine von vielen erhoffte Konkretisierung der Kardinalpflichten im Bereich der D&amp;O-Versicherung vermissen.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Überholung des Urteils durch Neuregelung des Zahlungsverbotes in § 15b InsO&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Das Urteil des BGH ist ausschließlich zu § 64 GmbHG a.F. ergangen. Unter Geltung dieser Regelung ist es, wie der BGH ausführt, richtig, dass eine nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist bewirkte Masseschmälerung nicht per se verboten war und der Geschäftsleiter somit trotz wissentlicher Insolvenzverschleppung der Meinung sein konnte, eine konkrete masseschmälernde Zahlung noch vornehmen zu dürfen.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">§ 64 GmbHG a.F. wurde jedoch mit Wirkung ab dem 1.1.2021 durch § 15b InsO ersetzt. Für die neue Rechtslage nach § 15b InsO enthält das Urteil keine Aussage. Das Urteil kann nicht einfach auf die neue Rechtslage nach § 15b InsO übertragen werden. Im Gegenteil: Vielmehr dürfte die Entscheidung gerade wegen der Verankerung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO in § 15b Abs. 1 InsO gerade nicht auf die neue Rechtslage übertragbar sein.<sup>6</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Gem. § 15b Abs. 3 InsO sind Zahlungen nach fruchtlosem Verstreichen lassen der Insolvenzantragsfrist in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Die Intention des Gesetzgebers zur Neuregelung war es, weiteren Anreiz für den Geschäftsleiter zur fristgerechten Insolvenzantragsstellung zu schaffen.<sup>7</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Um diesen Anreiz nicht versicherungsrechtlich abzuschwächen, bedarf es des Risikoausschlusses wegen wissentlicher Pflichtverletzung sowie der Geltung einer sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers. Hat der Geschäftsführer die Insolvenzantragsfrist wissentlich verstreichen lassen und anschließend die Masse geschmälert, trägt dieser die sekundäre Darlegungslast dafür, weshalb er trotz des § 15b Abs. 3 InsO zur Vornahme der jeweiligen Zahlungen berechtigt gewesen ist. Denn dieses in § 15b Abs. 3 InsO normierte regelmäßige Zahlungsverbot stellt ein starkes Indiz für die Wissentlichkeit einer anschließenden verboten Masseschmälerung dar.<sup>8</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Beruht eine Masseschmälerungshaftung auf einer ab dem 1.1.2021 bewirkten Zahlung und gilt somit das neue Zahlungsverbot nach § 15b InsO, so kann also auch nach dem BGH-Urteil vom 19.11.2025 (das zu Masseschmälerungen ab diesem Zeitpunkt keine Festlegungen enthält) aus der wissentlichen Verletzung der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags auf die Wissentlichkeit einer anschließenden verbotenen Masseschmälerung geschlossen werden.<sup>9</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Anpassung der Versicherungsbedingungen&nbsp;&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Inwieweit die Versicherer aufgrund des BGH-Urteils ihre Versicherungsbedingungen anpassen werden, bleibt abzuwarten. Vermutlich wird sich eine Verschärfung der Versicherungsbedingungen im Markt nicht durchsetzen lassen. Da die meisten marktüblichen Versicherungsbedingungen neben dem Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung auch die vorsätzliche Schadensverursachung vorsehen, dürfte eine Anpassung der Versicherungsbedingungen allerdings auch nicht erforderlich sein.&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Verlagerung der Diskussionen auf den Einwand der vorsätzlichen Schadensverursachung?&nbsp;</span></h3><p class="text-justify">Vielmehr ist zu erwarten, dass sich die Versicherer künftig vor allem auf den Risikoschluss der vorsätzlichen Schadensverursachungen berufen werden, der oftmals – beispielhaft – wie folgt geregelt ist:&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;„Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung […].“&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Der Ausschluss bei vorsätzlicher Schadensverursachung knüpft an den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 103 VVG an. Der hierfür maßgebliche Vorsatzbegriff richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben.<sup>10</sup> Anders als beim Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung genügt für den Ausschluss des Versicherungsschutzes aufgrund vorsätzlicher Schadenverursachung daher bereits bedingter Vorsatz.<sup>11</sup>&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Für einen Deckungsausschluss ist es daher ausreichend, dass der Versicherte die Pflichtverletzung mit bedingtem Vorsatz begeht und den Eintritt des Schadens zumindest billigend in Kauf nimmt.<sup>12</sup> Der BGH stellt in seinem Urteil klar, dass das bewusste SichVerschließen vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit durch den Geschäftsführer jedenfalls bedingten Vorsatz begründet.<sup>13</sup>&nbsp;</p><h3 class="text-justify" style="margin-left:0px;"><span>Fazit: viele offenen Fragen</span></h3><p class="text-justify">Viel heiße Luft um nichts. Anders als erwartet, hat der BGH in seinem Urteil keine Aussagen zu Kardinalpflichten und Beweiserleichterungen hinsichtlich des Wissentlichkeitsausschlusses getroffen. Der BGH wiederholt lediglich knapp, was bereits zuvor in der ständigen Rechtsprechung geklärt war. Das Urteil des BGH ist eher als Schelte der Vorinstanz und nicht als Grundsatzentscheidung zu werten, was die dürftige Begründung des BGH-Urteils erklären könnte.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">In der Praxis wird die Entscheidung vermutlich dazu führen, dass sich Versicherer bei der Prüfung der Deckung künftig neben der wissentlichen Pflichtverletzung vorsorglich vor allem auch auf die vorsätzliche Schadensverursachung konzentrieren werden. Da das Urteil zu § 64 GmbHG a.F. erging und das Zahlungsverbot zwischenzeitlich in § 15b InsO neu geregelt wurde, dürfte die Entscheidung des BGH wegen der Gesetzesänderung bereits überholt sein; dem Urteil sollte daher nicht allzu viel Bedeutung beigemessen werden.&nbsp;&nbsp;</p><p class="text-justify">Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Berücksichtigung der vom BGH formulierten Maßstäbe kann das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen der erneuten Verhandlung zu einem Deckungsausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung gelangen, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung zulässt.&nbsp;</p><p class="text-justify">Dr. Florian Weichselgärtner</p><p class="text-justify"><i>Dieser Beitrag ist zuerst in der Versicherungspraxis, Ausgabe 03/2026, erschienen.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/8/c/csm_AdobeStock_444398005_996bce9d68.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10141</guid>
                        <pubDate>Fri, 20 Mar 2026 12:21:48 +0100</pubDate>
                        <title>Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schiedsverfahren-in-gesellschaftsstreitigkeiten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>1. Executive Summary</h3><p>Schiedsverfahren spielen im Gesellschaftsrecht eine wichtige Rolle, insbesondere bei Gesellschafterstreitigkeiten. Streitigkeiten in Gesellschaften beeinflussen meist direkt die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Schiedsverfahren bieten Vorteile wie Vertraulichkeit, Flexibilität und Effizienz, sind jedoch auch mit Herausforderungen verbunden. Eine präzise und umfassende Schiedsklausel ist zunächst entscheidend. Dabei sollten Aspekte wie Schiedsinstitution, Schiedsort, Verfahrenssprache, Qualifikation der Schiedsrichter, anwendbares Recht und Verfahrensordnung berücksichtigt werden.</p><p>Neben gesellschaftsrechtliche Schiedsverfahren können auch parallel staatliche Gerichtsverfahren angestrengt werden. Dies gilt insbesondere für einige gesetzlicher Ansprüche und einstweilige Maßnahmen. Schiedsgerichte können zwar einstweilige Maßnahmen nach § 1041 ZPO anordnen, sind jedoch bei der Durchsetzung auf staatliche Gerichte angewiesen.&nbsp;</p><p>Für Beschlussmängelstreitigkeiten müssen Schiedsverfahren besondere Voraussetzungen erfüllen. Die Schiedsvereinbarung muss sicherstellen, dass alle betroffenen Gesellschafter gebunden sind, über die Verfahrenseinleitung informiert werden und die Möglichkeit haben, sich aktiv zu beteiligen. Zudem ist eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts erforderlich und sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss müssen bei einem Schiedsgericht gebündelt werden. Dies soll widersprüchliche Entscheidungen vermeiden. Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hier praxistaugliche Strukturen.&nbsp;</p><p>Ein Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO) und bedarf für die Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO). Die gerichtliche Kontrolle ist auf Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße beschränkt (§ 1059 ZPO).&nbsp;</p><p>Die Gestaltung einer Schiedsklausel erfordert Weitsicht, um den gesamten Verfahrenszyklus zu berücksichtigen – von der Formulierung über die Durchführung bis hin zur möglichen Aufhebung eines Schiedsspruchs. Die DIS-ERGeS erleichtern die Umsetzung der vom BGH geforderten Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren. Schiedsverfahren können effizienter sein, wenn sie vorausschauend gestaltet und von beiden Parteien gewollt sind.</p><h3>2. Einleitung</h3><p><strong>2.1 Besondere Relevanz von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht</strong></p><p>Gesellschafterstreitigkeiten zählen zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Gesellschaftsrechts. Anders als bei einem gewöhnlichen Vertragsstreit geht es häufig nicht nur um einzelne Ansprüche, sondern um die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft selbst:</p><ul><li data-list-item-id="eeb0a19de8369f94286a0b01f900b6946">um Einfluss auf die Geschäftsführung,</li><li data-list-item-id="e40842c97441967784fbfb294c5ce6443">um Kontrollrechte,</li><li data-list-item-id="e06934fb5b3a0294ba5f06e658ff8f077">um strategische Weichenstellungen, und/oder</li><li data-list-item-id="ed3aa296b35f9cbcd430733d2dbbb2c94">um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.</li></ul><p>Gerade in personalistisch geprägten Gesellschaften, etwa in Familienunternehmen oder Joint Ventures mit kleinem Gesellschafterkreis, treten neben rechtlichen Fragen häufig persönliche Spannungen hinzu. Solche Konflikte können die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen und wirken nicht selten auch nach außen.</p><p>Vor diesem Hintergrund hat die Schiedsgerichtbarkeit im Gesellschaftsrecht erheblich an Bedeutung gewonnen. In vielen Gesellschaftsverträgen ist heute eine Schiedsklausel vorgesehen, nach der Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht auszutragen sind. Neben den weiteren Vorteilen, , dass das Verfahren flexibler ausgestaltet und stärker auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden kann als ein staatliches Gerichtsverfahren, ist tragender Grund für die Vereinbarung einer Schiedsklausel, dass ein eventuelles Schiedsverfahren nicht öffentlich ist.</p><p>Der folgende Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick darüber, wann Schiedsverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sinnvoll sind, wo ihre Grenzen liegen und welche Besonderheiten gerade im Gesellschaftsrecht beachtet werden müssen. Er behandelt sowohl den Zugang zum Schiedsverfahren als auch typische Problemfelder während des Verfahrens und die Frage, wie mit dem Schiedsspruch und einem möglichen Aufhebungsverfahren umzugehen ist.&nbsp;</p><p><strong>2.2 Vorteile und Grenzen der Schiedsgerichtsbarkeit</strong></p><p>Die Attraktivität von Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht beruht zunächst auf ihrer Nichtöffentlichkeit. Anders als staatliche Gerichtsverfahren finden Schiedsverfahren grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das schützt Geschäftsgeheimnisse, interne Entscheidungsprozesse und das Verhältnis unter den Gesellschaftern. Gerade in sensiblen Gesellschafterkonflikten ist das ein erheblicher Vorteil.</p><p>Hinzu kommt die Flexibilität des Schiedsverfahrens. Die Parteien können zentrale Verfahrensfragen selbst gestalten, etwa die Zahl der Schiedsrichter, deren fachliche Qualifikation, den Schiedsort, die Verfahrenssprache und die anwendbare Verfahrensordnung. Gerade bei wirtschaftlichen und rechtlich komplexen Streitigkeiten kann es ein erheblicher Vorteil sein, wenn die Entscheidung durch Schiedsrichter mit besonderer gesellschaftsrechtlicher oder transaktionsbezogener Erfahrung getroffen werden.</p><p>Ein weiterer Pluspunkt ist die internationale Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Aufgrund der New Yorker Konvention können Schiedssprüche in einer Vielzahl von Staaten anerkannt und vollstreckt werden. Für international aufgestellte Unternehmen oder Gesellschafter mit Vermögenswerten in verschiedenen Jurisdiktionen kann dies ein wichtiger Gesichtspunkt sein.</p><p>Häufig wird zudem darauf hingewiesen, Schiedsverfahren seien schneller und günstiger als staatliche Verfahren. Das kann in geeigneten Konstellationen zutreffen, sollte aber nicht verallgemeinert werden. Gerade komplexe Mehrparteienverfahren, der Einsatz spezialisierter Schiedsrichter und institutionelle Gebühren können ein Schiedsverfahren auch kostenintensiv machen. Den Vergleich mit einem staatlichen Verfahren über den kompletten Instanzenzug braucht das Schiedsverfahren aber selbst dann meist nicht zu scheuen. Treffender ist daher die Aussage, dass Schiedsverfahren bei vorausschauender Gestaltung und klarer Streitkonzentration effizienter sein können. Sie sind es auf jeden Fall, wenn es beide Seiten wollen.</p><p>Die Vorteile des Schiedsverfahrens treten im Gesellschaftsrecht jedoch nicht ausnahmslos ein. Das liegt vor allem daran, dass sich bestimmte Streitfragen nicht vollständig aus dem staatlichen Rechtsschutz herauslösen lassen. Das betrifft insbesondere registerrechtliche Maßnahmen. Über die Eintragungen im Handelsregister entscheiden allein die zuständigen Registergerichte. Auch im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt sich eine praktische Grenze: Zwar können Schiedsgerichte nach § 1041 ZPO vorläufige Maßnahmen anordnen, ihnen fehlt aber die eigene staatliche Vollzugsmacht. In eilbedürftigen Konstellationen wird daher regelmäßig ergänzend staatlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen.</p><p>In der Praxis stehen Schiedsverfahren und staatliche Verfahren deshalb häufig nicht in einem strikten Alternativverhältnis. Vielmehr ergänzen sie sich, und gerade in gesellschaftsrechtlichen Konflikten kommt es nicht selten zu einem Nebeneinander beider Rechtswege.&nbsp;</p><h3>3. Der Einstieg ins Schiedsverfahren</h3><p><strong>3.1 Vorab vereinbarte Schiedsvereinbarung&nbsp;</strong></p><p>Die Grundlage eines gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens ist regelmäßig eine bereits vor Entstehung des Konflikts vereinbarte Schiedsklausel. Diese kann Bestandteil des Gesellschaftsvertrags oder in einer gesonderten Schiedsvereinbarung enthalten sein. Rechtsgrundlage ist § 1029 ZPO. Rechtlich handelt es sich bei der Schiedsvereinbarung um einen Prozessvertrag, der grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Gesellschaftsverhältnis zu beurteilen ist. Die Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrags führt deshalb nicht automatisch auch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung.&nbsp;</p><p>Für ihre Wirksamkeit muss die Schiedsvereinbarung die Voraussetzungen des §&nbsp;1031&nbsp;ZPO erfüllen. Sie bedarf insbesondere der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dies ist dann kein Problem, wenn die Schiedsklausel Teil eines notariell beurkundeten Vertrags ist. Ist dies nicht der Fall und ist an der Schiedsvereinbarung ein Verbraucher beteiligt, dann muss nach § 1031 Abs. 5 ZPO die Schiedsvereinbarung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein, die ausschließlich die Schiedsvereinbarung umfasst und von beiden Parteien unterzeichnet wird. Praktisch alle natürlichen Personen sind im Gesellschaftsrecht als Verbraucher anzusehen.</p><p>Für die Praxis besonders wichtig ist eine klare und möglichst präzise Formulierung. Unklare oder zu eng gefasste Klauseln führen häufig zu Streit über ihren Anwendungsbereich und können den Zweck der Schiedsvereinbarung unterlaufen. Typischerweise regelt eine Schiedsklausel die Schiedsinstitution, den Schiedsort, die Zahl und gegebenenfalls die Qualifikation der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache, das anwendbare materielle Recht und die Verfahrensordnung.</p><p>Eine nachträgliche, einseitige Korrektur fehlerhaft geschlossener Schiedsvereinbarungen ist grundsätzlich unmöglich; in Betracht kommt aber eine Heilung durch rügelose Einlassung auf das Schiedsverfahren nach § 1031 Abs. 6 ZPO.</p><p>Von erheblicher praktischer Bedeutung ist ferner die Frage, ob neu eintretende Gesellschafter an eine bereits bestehende Schiedsklausel gebunden sind. Ist die Schiedsklausel in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag als Teil der gesellschaftsrechtlichen Verfassung verankert, erfasst sie grundsätzlich auch neu eintretende Gesellschafter kraft Verbandszugehörigkeit. Anders verhält es sich bei individuell zwischen einzelnen Parteien abgeschlossenen Schiedsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags. Diese wirken nur zwischen denjenigen, die sie tatsächlich geschlossen haben. Ein später eintretender Gesellschafter wird in diesem Fall nur durch einen eigenen Beitritt gebunden.</p><p><strong>3.2 Schiedsvereinbarung im Streitfall&nbsp;</strong></p><p>Neben einer vorab vereinbarten Schiedsklausel besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Schiedsvereinbarung erst dann zu schließen, wenn der konkrete Streit bereits entstanden ist. Eine solche Ad-hoc-Schiedsvereinbarung setzt allerdings voraus, dass sich sämtliche Konfliktparteien gerade in der bereits eskalierten Situation noch darauf verständigen, den Streit einem Schiedsgericht zu unterwerfen. In der Praxis gelingt dies erfahrungsgemäß eher selten. Deshalb bleibt die im Gesellschaftsvertrag vorweggenommene Schiedsklausel der Regelfall.</p><p><strong>3.3 Ad-hoc und institutionelle Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsverfahren können entweder als Ad-hoc-Verfahren oder als institutionelle Verfahren durchgeführt werden. Beim Ad-hoc-Verfahren organisieren die Parteien das Verfahren weitgehend selbst. Das eröffnet ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, setzt aber zugleich ein Mindestmaß an Kooperation voraus. Gerade bei Gesellschafterstreitigkeiten ist diese Voraussetzung oft nicht erfüllt; schon organisatorische Fragen wie die Bestellung des Schiedsgerichts oder die Abstimmung über Verfahrensregeln können zusätzlichen Konfliktstoff bilden.</p><p>Demgegenüber beruhen institutionelle Schiedsverfahren auf den Regeln einer Schiedsinstitution, etwa der International Chamber of Commerce (ICC) oder der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS).&nbsp;Diese Schiedsinstitutionen übernehmen administrative Aufgaben und stellen erprobte Verfahrensordnungen zur Verfügung. Das reduziert Blockaderisiken und schafft verlässliche Strukturen. Gerade in Mehrparteienkonstellationen und bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten mit Beschlussmängelbezug werden institutionelle Verfahren daher in der Praxis deutlich häufiger gewählt als reine Ad-hoc-Verfahren.</p><p>Die zunehmende Verbreitung institutioneller Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht lässt sich zudem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("BGH") zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten zurückführen. Der BGH hat für Beschlussmängelstreitigkeiten Mindestanforderungen an die Schiedsklausel entwickelt. Nur wenn diese Mindestanforderungen erfüllt sind, kann ein Schiedsspruch eine mit staatlichen Urteilen vergleichbare Bindungswirkung gegenüber allen Gesellschaftern entfalten.</p><p>Diese Anforderungen lassen sich in der Praxis häufig einfacher und rechtssicherer durch die in der Praxis erprobten Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-ERGeS) umsetzen als durch individuell gestaltete Ad-hoc-Schiedsvereinbarungen.</p><h3>4. Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten&nbsp;</h3><p>Besondere praktische und dogmatische Bedeutung kommt der Frage zu, ob Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH schiedsgerichtlich entschieden werden können. Solche Beschlussmängelstreitigkeiten betreffen nicht nur die unmittelbar streitenden Parteien, sondern typischerweise die Gesellschaft und die Gesamtheit der Gesellschafter. Lange Zeit wurde deshalb bezweifelt, dass sie überhaupt schiedsfähig sind.</p><p>Der BGH hat diese Frage in mehreren Grundsatzentscheidungen schrittweise geklärt. In der Entscheidung "Schiedsfähigkeit I" aus dem Jahr 1996 (BGH, Urteil vom 29.&nbsp;März&nbsp;1996 – II ZR 124/95) ging der BGH noch davon aus, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH grundsätzlich nicht schiedsfähig sind.&nbsp;</p><p>Mit der Grundsatzentscheidung "Schiedsfähigkeit II" aus dem Jahr 2009 (BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08) änderte der BGH seine Rechtsprechung. Seitdem können Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich auch durch Schiedsgerichte entschieden werden. Voraussetzung ist allerdings, dass bestimmte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen eingehalten werden.&nbsp;</p><p>In den späteren Entscheidungen "Schiedsfähigkeit III" (BGH, Urteil vom 6. April 2017 – I ZB 23/16) und "Schiedsfähigkeit IV" (BGH, Urteil vom 23. September 2021 – I ZB 13/21) hat der BGH die entwickelten Grundsätze weiter präzisiert und insbesondere auf andere Gesellschaftsformen übertragen.&nbsp;</p><p>Der BGH verlangt im Kern vier Mindestanforderungen:</p><ul><li data-list-item-id="edb7bd22a260a4c42957b7ba7fd910213"><strong>Erstens</strong> müssen alle betroffenen Gesellschafter an die Schiedsvereinbarung gebunden sein.</li><li data-list-item-id="e7068844d86570c9a7cef4748b6b2a519"><strong>Zweitens</strong> müssen sie von der Einleitung des Verfahrens informiert werden und Gelegenheit erhalten, sich am Verfahren zu beteiligen, etwa als Partei oder durch Nebenintervention.</li><li data-list-item-id="ef6f29b07ae9a620696f76dacca8d7493"><strong>Drittens</strong> muss eine Beteiligung an der Konstituierung des Schiedsgerichts gewährleistet sein.</li><li data-list-item-id="e5a052600372e34325ecfe4b0dd9684cd"><strong>Viertens</strong> muss die Schiedsvereinbarung sicherstellen, dass sämtliche Angriffe gegen denselben Beschluss bei einem Schiedsgericht konzentriert werden, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden.&nbsp;</li></ul><p>Diese Voraussetzungen dienen letztlich dazu, die Wirkung des Schiedsspruchs mit derjenigen eines staatlichen Urteils gleichzustellen. Denn ein stattgebender Schiedsspruch über Beschlussmängel entfaltet – bei wirksamer Schiedsklausel und entsprechender verfahrensrechtlicher Ausgestaltung – über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraft. Daran knüpfen auch die aktuellen Diskussionen zum Aufhebungsverfahren an.</p><p>Die konkrete Ausgestaltung dieser Anforderungen hängt von der jeweiligen Gesellschaftsform ab. Bei Kapitalgesellschaften lassen sich die vom BGH entwickelten Grundsätze typischerweise eher abbilden. Bei Personengesellschaften stellen sich zusätzliche Fragen, weil dort traditionell andere Modelle der Beschlussmängelkontrolle gelten. Der BGH hat daher für Personengesellschaften betont, dass eine Übertragung der Grundsätze nur dann in Betracht kommt, wenn die Satzung eine vergleichbare Verfahrenskonzentration vorsieht und die Gesellschaft Beklagte zu sein hat. Für Aktiengesellschaften ist die Lage besonders sensibel. Vor allem bei börsennotierten Gesellschaften setzt das Prinzip der Satzungsstrenge nach §&nbsp;23 Abs. 5 AktG die Einbeziehung von Beschlussmängelstreitigkeiten in die Schiedsgerichtsbarkeit enge Grenzen. Von einem generellen Ausschluss kann zwar nicht gesprochen werden; Schiedsklauseln sind in diesem Bereich jedoch mit erheblichen rechtlichen und praktischen Hürden verbunden.</p><h3>5. Besonderheiten des gesellschaftsrechtlichen Schiedsverfahrens</h3><p>5.1 Parallelität von Schieds- und staatlichen Verfahren&nbsp;</p><p>Ein typisches Merkmal gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren ist, dass sie häufig nicht isoliert ablaufen. Besonders im einstweiligen Rechtsschutz, aber auch bei registerrechtlichen oder anderen zwingend staatlichen Zuständigkeiten kommt es zu einem Nebeneinander von Schieds- und staatlichen Verfahren. § 1033 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass eine Schiedsvereinbarung die Anrufung staatlicher Gerichte zur Erlangung einstweiliger Maßnahmen nicht ausschließt.</p><p>Diese Parallelität ist praktisch oft unvermeidbar, bringt aber erhebliche Herausforderungen mit sich. Die Parteien müssen denselben Sachverhalt in unterschiedlichen Verfahrenszusammenhängen vortragen. Während das Schiedsgericht regelmäßig auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung zielt, entscheidet das staatliche Gericht im Eilverfahren nur auf summarischer Grundlage. Das erhöht den Abstimmungsaufwand und schafft die Gefahr divergierender Bewertungen.</p><p><strong>5.2 Einstweiliger Rechtsschutz im Schiedsverfahren</strong></p><p>Schiedsgerichte können nach § 1041 ZPO selbst einstweilige Maßnahmen anordnen. Praktisch sinnvoll ist dies nur dann, wenn das Schiedsverfahren bereits eingeleitet ist oder wenn die Schiedsinstitution ein funktionierendes Eilverfahren gewährleistet. Der praktische Nutzen dieser Möglichkeit stößt jedoch dort an Grenzen, wo es um die tatsächliche Durchsetzung der Maßnahme geht. Das Schiedsgericht verfügt nicht über eigene Vollstreckungsmittel, sodass regelmäßig staatliche Gerichte eingeschaltet werden müssen. In manchen Jurisdiktionen werden Eilentscheidungen nicht für vollstreckungserklärbar gehalten. In besonders eilbedürftigen Konstellationen wird deshalb häufig von vornherein staatlicher Rechtsschutz gesucht.</p><p><strong>5.3 Schiedsfähigkeit gesetzlicher Ansprüche</strong></p><p>Nicht nur vertraglich begründete, sondern auch gesetzliche gesellschaftsrechtliche Ansprüche können grundsätzlich Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. Voraussetzung ist vor allem, dass es sich um vermögensrechtliche oder jedenfalls disponibel ausgestaltete Ansprüche handelt und dass der Schutzzweck der betreffenden Norm einer privatautonomen Streitverlagerung nicht entgegensteht.</p><p>Gerade hier zeigt sich die Bedeutung einer präzise formulierten Schiedsklausel. Gesetzliche Ansprüche werden nicht automatisch von jeder gesellschaftsvertraglichen Schiedsklausel erfasst. Vielmehr ist die Klausel auszulegen, und eine zu enge Formulierung kann dazu führen, dass bestimmte Ansprüche trotz Schiedsklausel vor staatlichen Gerichten geltend zu machen sind.</p><p>Ein wichtiges Beispiel sind die Informationsrechte des GmbH-Gesellschafters nach §§&nbsp;51a, 51b GmbHG. Diese sind dem Grunde nach schiedsfähig. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hängt aber davon ab, ob die Schiedsklausel solche gesetzlichen Ansprüche erfasst. Eine Klausel, die nur Streitigkeiten "im Zusammenhang mit der Satzung" erfasst, kann dafür zu eng sein. Genau dies hat das OLG Celle (Beschl. v. 7. November 2022 – 9 W 87/22) hervorgehoben.</p><p>Auch Organhaftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich schiedsfähig. Dabei handelt es sich regelmäßig um vermögensrechtliche Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Leitungsorgane. Einer Schiedsabrede stehen daher auch §§ 50 S. 1, 93 Abs. 4 S. 3 AktG grundsätzlich nicht entgegen.&nbsp;</p><p>In der Praxis wird allerdings diskutiert, ob bestimmte Ausgestaltungen eines Schiedsverfahrens – etwa ein Verzicht auf eine ausführliche Begründung des Schiedsspruchs – die Schutzmechanismen des § 93 Abs. 4 S. 3 AktG unterlaufen könnten. Vor diesem Hintergrund wird teilweise empfohlen, bei entsprechenden Vereinbarungen vorsorglich die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen.&nbsp;</p><p><strong>5.4 Rolle der DIS-ERGeS</strong></p><p>Für die Praxis besonders wichtig sind die "Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" der DIS, kurz: DIS-ERGeS. Sie wurden entwickelt, um die besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten, insbesondere von Beschlussmängelstreitigkeiten, handhabbar umzusetzen. Die Literatur betont zu Recht, dass die DIS-ERGeS den Parteien den erheblichen Regelungsaufwand abnehmen, der erforderlich ist, um die vom BGH geforderte Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes im Vergleich zu staatlichen Verfahren zu gewährleisten.</p><p>Ziel der DIS-ERGeS ist es, sicherzustellen, dass ein Schiedsspruch eine vergleichbare Bindungswirkung entfalten kann wie eine gerichtliche Entscheidung über Beschlussmängelstreitigkeiten. Damit tragen sie den Anforderungen Rechnung, die der BGH hierzu entwickelt hat.</p><p>Diese praktische Bedeutung der DIS-ERGeS wird auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht ("BayObLG") in einem Hinweisbeschluss vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) hervorgehoben, dass eine statutarische Schiedsklausel unter Einbeziehung der DIS-ERGeS grundsätzlich geeignet ist, die vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen für Beschlussmängelstreitigkeiten zu erfüllen. Zugleich macht die Entscheidung deutlich, dass die verfahrensrechtliche Einbindung aller Gesellschafter, wie sie durch die DIS-ERGeS angelegt ist, auch für die spätere gerichtliche Kontrolle des Schiedsspruchs von Bedeutung sein kann.</p><h3>6. Umgang mit dem Schiedsspruch und weiterer Verfahrensgang&nbsp;</h3><p><strong>6.1 Keine zweite Instanz</strong></p><p>Ein wesentlicher Unterschied zur staatlichen Gerichtsbarkeit besteht darin, dass das Schiedsverfahren regelmäßig einstufig ausgestaltet ist. Der Schiedsspruch hat nach §&nbsp;1055 ZPO grundsätzlich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. Eine umfassende zweite Tatsachen- oder Rechtsinstanz gibt es nicht. Das ist einer der Gründe, warum die sorgfältige Auswahl der Schiedsrichter im Vorfeld so bedeutsam ist.</p><p>Das bedeutet allerdings nicht, dass jede staatliche Kontrolle ausgeschlossen wäre. Vielmehr bestehen mit dem Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO und – bei internationalen Konstellationen – mit den Versagungsgründen der New Yorker Konvention begrenzte Kontrollmechanismen. Diese betreffen überwiegend Verfahrensmängel und grundlegende Strukturverstöße, nicht aber eine umfassende Neubewertung der materiellen Richtigkeit des Schiedsspruchs.</p><p><strong>6.2 Vollstreckbarerklärung Und Selbstvollzug&nbsp;</strong></p><p>Ob ein Schiedsspruch einer Vollstreckbarerklärung bedarf, hängt von seinem Inhalt ab. Leistungsschiedssprüche, etwa zur Zahlung, Herausgabe oder Abgabe einer Willenserklärung, müssen grundsätzlich nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt werden, bevor sie zwangsweise durchgesetzt werden können.</p><p>Anders liegt es bei feststellenden Schiedssprüchen. Gerade in Beschlussmängelstreitigkeiten besteht die Entscheidung häufig darin, dass die Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Wirksamkeit eines Beschlusses festgestellt wird. Solche Entscheidungen entfalten ihre Wirkung grundsätzlich unmittelbar. Ein zusätzlicher staatlicher Vollstreckungsakt ist hierfür nicht erforderlich. Praktisch kann dennoch ein Bedürfnis bestehen, jedenfalls hinsichtlich der Kosten eine vollstreckbare Grundlage zu schaffen.&nbsp;</p><p><strong>6.3 Anerkennung und Vollstreckung im Ausland</strong></p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit liegt in der internationalen Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen. Grundlage hierfür ist die New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958, die von über 170 Staaten ratifiziert wurde.</p><p>Nach deutschem Recht richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nach § 1061 ZPO. Die Vorschrift verweist auf die Regelungen der New Yorker Konvention. Die staatlichen Gerichte prüfen dabei lediglich das Vorliegen der formellen Voraussetzungen sowie das Fehlen der in der Konvention vorgesehenen Versagungsgründe, etwa schwerwiegender Verfahrensmängel oder eines Verstoßes gegen den <i>ordre public</i>.</p><p><strong>6.4 Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO)</strong></p><p>Der einzige staatliche Rechtsbehelf gegen einen inländischen Schiedsspruch ist der Antrag auf Aufhebung nach § 1059 ZPO. Dieses Verfahren ist keine Berufung und keine zweite Instanz, sondern ein eigenständiges staatliches Kontrollverfahren mit begrenztem Prüfungsumfang. Das Gericht prüft insbesondere, ob einer der gesetzlich abschließend geregelten Aufhebungsgründe vorliegt; eine sachliche Neubewertung des Streitstoffs findet wegen des Verbots der <i>révision au fond</i> nicht statt.</p><p>Besondere praktische Relevanz hat § 1059 ZPO bei Schiedssprüchen über Beschlussmängel. Hier stellt sich die zusätzliche Frage, wem gegenüber der Schiedsspruch und gegebenenfalls auch seine Aufhebung wirkt. Nach der neueren Literatur und Rechtsprechung ist insoweit zu differenzieren: Nur der stattgebende Anfechtungs-, Nichtigkeits- oder positive Beschlussfeststellungsschiedsspruch kann über die unmittelbaren Verfahrensparteien hinaus Rechtskraftwirkungen entfalten. Abweisende Schiedssprüche wirken grundsätzlich nur <i>inter partes</i>. Entsprechend erstreckt sich auch die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung über die Parteien hinaus nur dann, wenn ein rechtskrafterstreckender, also stattgebender Beschlussmängelschiedsspruch aufgehoben wird.</p><p>Genau an diesem Punkt setzt der Hinweisbeschluss des BayObLG vom 7. Mai 2025 (Az. 101 Sch 139/24 e) an. Das Gericht hatte zu klären, wie ein Aufhebungsverfahren zu führen ist, wenn ein Beschlussmängelschiedsspruch mehrere Gesellschafter betrifft, aber nur einzelne Parteien einen Aufhebungsantrag stellen. Das BayObLG hat hierzu entschieden, dass die §§ 62 und 69 ZPO entsprechend anzuwenden sein können. Danach sind diejenigen Parteien, die am Schiedsverfahren beteiligt waren, im Aufhebungsverfahren aber zunächst untätig bleiben, als notwendige Streitgenossen zuzuziehen. Dadurch kann die Entscheidung einheitlich gegenüber sämtlichen Schiedsparteien ergehen. Zugleich hat das Gericht hervorgehoben, dass die fristgerechte Antragstellung eines Gesellschafters die Frist auch für die übrigen auf derselben Seite Beteiligten wahrt.</p><p>Nicht in gleicher Weise zu beteiligen sind nach dem BayObLG sogenannte "Betroffene" im Sinne der DIS-ERGeS, die zwar über das Schiedsverfahren informiert wurden, sich daran aber nicht als Partei oder Nebenintervenient beteiligt haben. Gleichwohl kann sich die Wirkung einer Aufhebungsentscheidung auch auf sie erstrecken, sofern die Schiedsklausel und die DIS-ERGeS eine entsprechende Bindungswirkung vorsehen.</p><p>In der Literatur wird dieser Ansatz nicht uneingeschränkt geteilt. Kritisch wird insbesondere angemerkt, dass das Aufhebungsverfahren nicht als Fortsetzung des Schiedsverfahrens verstanden werden darf. Vielmehr sei sicherzustellen, dass allen von der Entscheidung betroffenen Personen rechtliches Gehör gewährt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Beschlussmängelschiedssprüchen nicht nur die Aufhebungsgründe, sondern auch die Beteiligtenstruktur und die Reichweite der Entscheidung sorgfältig berücksichtigt werden müssen.</p><p>Für die Gestaltungspraxis ist das ein wichtiger Befund. Wer eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten formuliert, sollte nicht nur das Erkenntnisverfahren selbst, sondern auch die spätere gerichtliche Kontrolle mitdenken. Das betrifft insbesondere Beschlussmängelstreitigkeiten, bei denen die Wirkungen des Schiedsspruchs und seiner möglichen Aufhebung über die unmittelbaren Parteien hinausreichen können.</p><h3>7. Fazit</h3><p>Schiedsverfahren sind ein wirkungsvolles Instrument zur Lösung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten. Ihre Stärken liegen in der Flexibilität, der Vertraulichkeit, der Möglichkeit zur Auswahl fachkundiger Schiedsrichter und der internationalen Durchsetzbarkeit von Schiedssprüchen. Gerade in komplexen, sensiblen oder grenzüberschreitenden Gesellschafterkonflikten können sie gegenüber staatlichen Verfahren erhebliche Vorteile bieten.</p><p>Gleichzeitig zeigt sich aber auch, dass die Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht kein in sich geschlossenes Parallelsystem zur staatlichen Gerichtsbarkeit ist. Staatliche Gerichte bleiben insbesondere bei Registersachen, im Eilrechtsschutz und bei der nachgelagerten Kontrolle von Schiedssprüchen unverzichtbar. Besonders Beschlussmängelstreitigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Gestaltung der Schiedsklausel und an die Verfahrensorganisation.</p><p>Institutionelle Regelwerke wie die DIS-ERGeS bieten hierfür praxistaugliche und rechtssichere Strukturen. Die aktuelle Diskussion zum Aufhebungsverfahren von Beschlussmängelschiedssprüchen zeigt zudem, dass die Besonderheiten gesellschaftsrechtlicher Schiedsverfahren nicht mit dem Erlass des Schiedsspruchs enden. Wer Schiedsgerichtsbarkeit im Gesellschaftsrecht wirksam nutzen will, muss deshalb den gesamten Verfahrenszyklus im Blick behalten – von der Formulierung der Schiedsklausel bis zur möglichen Aufhebung nach § 1059 ZPO.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher<br>Dr. Moritz Jenne</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/3/3/csm_Dispute_Resolution_Abstract_2_R_06beca8edf.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10128</guid>
                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 10:38:16 +0100</pubDate>
                        <title>BGH erweitert Handlungsspielraum bei Schiedseinreden: § 1032-Antrag bleibt nach längerem Gerichtsverfahren möglich</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erweitert-handlungsspielraum-bei-schiedseinreden-1032-antrag-bleibt-nach-laengerem-gerichtsverfahren-moeglich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Wichtigsten Erkenntnisse</strong></p><ul><li>Ein Antrag nach <strong>§ 1032 Abs. 2 ZPO</strong> ist zulässig, auch wenn bereits ein staatliches Hauptsacheverfahren anhängig ist.</li><li>Das gilt nur dann, wenn dort bereits die <strong>Schiedseinrede </strong>(§ 1032 Abs. 1 ZPO) erhoben wurde.</li><li>Auch eine <strong>späte Antragstellung</strong> – im konkreten Fall rund zwei Jahre nach Klageerhebung – lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht automatisch entfallen.</li></ul><p>Mit Beschluss vom 6. November 2025 (I ZB 33/25) hat der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ("<strong>BGH</strong>") klargestellt, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bei bereits anhängigem staatlichem Gerichtsverfahren zulässig bleibt – selbst bei längerer Verfahrensdauer.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags zur Klärung der Schiedsbindung und erweitert den strategischen Handlungsspielraum der Parteien in schiedsnahen Streitigkeiten.&nbsp;</p><h3>1. Hintergrund: Feststellungsantrag zur Klärung der Schiedsbindung&nbsp;</h3><p>§ 1032 Abs. 2 ZPO ermöglicht es Parteien, bevor ein Schiedsgericht konstituiert ist, durch ein staatliches Gericht feststellen zu lassen, ob ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig oder unzulässig ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht/Bayrische Oberste Landgericht.</p><p>Die Entscheidung hängt insbesondere davon ab,</p><ul><li>ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht,</li><li>ob diese durchführbar ist und</li><li>ob der konkrete Streitgegenstand von der Schiedsvereinbarung erfasst wird.</li></ul><p>In der Praxis wird der Antrag häufig gestellt, wenn trotz Schiedsklausel ein Verfahren vor staatlichen Gerichten anhängig wird und die Zuständigkeitsfrage möglichst früh verbindlich geklärt werden soll.</p><h3>2. Sachverhalt Der Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH</h3><p>Die Antragstellerin, eine deutsche Herstellerin von Schiffsmotoren, hatte Motoren an ein australisches Unternehmen geliefert. Der ursprüngliche Kaufvertrag über die Schiffsmotoren enthielt eine Schiedsklausel zugunsten eines ICC-Schiedsverfahrens in London. In einem weiteren Vertragsverhältnis bezüglich Service und Wartung der Motoren bestand eine weitere Schiedsklausel, die dänischem Recht unterlag.</p><p>Nach Schäden an den Motoren nahm ein Versicherer – dem entsprechende Ansprüche abgetreten worden waren – die Herstellerin vor dem Landgericht Augsburg auf Schadensersatz in Höhe von über EUR 8,6 Mio. in Anspruch.</p><p>Die Herstellerin erhob im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO.</p><p>Erst rund zwei Jahre nach Klageerhebung stellte die Herstellerin zusätzlich einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach §&nbsp;1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Das Kammergericht gab dem Antrag teilweise statt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsbeschwerde zum BGH ein.</p><h3>3. Der 1. Zivilsenat des BGH bestätigt Parallelität von gerichtsverfahren und § 1032-Antrag</h3><p><strong>3.1 Antrag auch bei laufendem Gerichtsverfahren zulässig</strong></p><p>Der 1. Zivilsenat stellte klar, dass ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig ist, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig ist. Das gilt dann, wenn im staatlichen Verfahren die Schiedseinrede erhoben wurde.</p><p>Zur Begründung verweist der Senat auf die gesetzliche Konzeption: Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist ausdrücklich den Oberlandesgerichten zugewiesen. Eine mögliche Doppelbefassung staatlicher Gerichte könne durch Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO vermieden werden.</p><p>Damit bestätigt der 1. Zivilsenat, dass Schiedseinrede und Feststellungsantrag nebeneinanderstehende Instrumente zur Klärung der Schiedsbindung sind.</p><p><strong>3.2 Späte Antragstellung unschädlich</strong></p><p>Besonders praxisrelevant ist die zweite Klarstellung des 1. Zivilsenats. Der Antrag verliert sein Rechtsschutzbedürfnis nicht allein deshalb, weil er erst längere Zeit nach Klageerhebung gestellt wird. Im konkreten Fall lagen etwa zwei Jahre zwischen der Klageerhebung und dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Nach Ansicht des 1. Zivilsenats reicht dieser Zeitablauf für sich genommen nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Antragstellung anzunehmen. Zusätzliche Umstände müssten hinzutreten. Damit erweitert der 1. Zivilsenat den zeitlichen Handlungsspielraum der Parteien erheblich.</p><p><strong>3.3 Fokus auf den konkreten Streitgegenstand</strong></p><p>Der Beschluss enthält außerdem wichtige Aussagen zum Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p>Der 1. Zivilsenat beanstandete, dass das Kammergericht den Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens nicht ausreichend präzise bestimmt hat. Insbesondere hätte genauer geprüft werden müssen, ob der klagende Versicherer originäre Ansprüche oder abgetretene Ansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machte.</p><p>Diese Unterscheidung war für die Reichweite der Schiedsvereinbarung zentral. Während originäre Ansprüche eines Dritten regelmäßig nicht von einer vertraglichen Schiedsklausel erfasst werden, können abgetretene Ansprüche an eine solche Klausel gebunden sein. In Konstellationen mit mehreren Vertragsverhältnissen und unterschiedlichen Streitbeilegungsregelungen kann daher nur eine präzise Bestimmung des Streitgegenstands klären, welche Schiedsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche anzuwenden sind.</p><h3>4. Praktische Konsequenzen für die Schiedspraxis</h3><p>Die Entscheidung stärkt die praktische Bedeutung des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO.</p><p><strong>4.1 Kein Zeitdruck durch laufende Verfahren</strong></p><p>Der 1. Zivilsenat stellt klar, dass eine späte Antragstellung nicht automatisch zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führt. Parteien verlieren die Möglichkeit eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO daher nicht allein deshalb, weil bereits längere Zeit vor staatlichen Gerichten prozessiert wurde.</p><p><strong>4.2 Präzise Bestimmung des Streitgegenstands ist wichtig</strong></p><p>Der Beschluss zeigt zugleich, dass für die Prüfung der Schiedsbindung eine exakte Analyse des Streitgegenstands erforderlich ist.</p><p>Gerade bei komplexen internationalen Streitigkeiten – etwa mit Abtretungen, mehreren Anspruchsgrundlagen oder unterschiedlichen Rechts- und Vertragsverhältnissen – kann diese Differenzierung entscheidend dafür sein, ob eine Schiedsklausel anzuwenden ist.</p><p><strong>4.3 Einordnung in die Kompetenz-Kompetenz-Systematik</strong></p><p>Der Beschluss fügt sich zudem in die Systematik der Zuständigkeitskontrolle im deutschen Schiedsverfahrensrecht ein.</p><p>Während grundsätzlich das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit entscheidet (§ 1040 ZPO), liegt die letzte Entscheidung bei den Oberlandesgerichten bzw. dem Bayrischen Obersten Landgericht. § 1032 Abs. 2 ZPO flankiert dieses Letztentscheidungsrecht und bietet eine staatliche Vorabkontrolle vor Bildung des Schiedsgerichts.</p><p>Der 1. Zivilsenat stärkt mit seiner Entscheidung diese Kontrollfunktion der staatlichen Gerichte, ohne den Grundsatz der Kompetenz-Kompetenz in Frage zu stellen.</p><h3>5. Fazit: Mehr Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen</h3><p>Mit seiner Entscheidung stärkt der 1. Zivilsenat des BGH die Rolle des Feststellungsantrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Es ist ein wirksames Instrument, um die Zuständigkeit zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten schnell zu klären.</p><p>Der Senat stellt klar, dass weder ein bereits anhängiges staatliches Verfahren noch eine längere Verzögerung der Antragstellung das Rechtsschutzbedürfnis automatisch entfallen lassen. Gleichzeitig betont er die Bedeutung einer präzisen Bestimmung des Streitgegenstands für die Prüfung der Schiedsbindung.</p><p>Für die Praxis internationaler Schiedsverfahren bedeutet dies größere strategische Flexibilität bei der Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen und bei der Klärung von Zuständigkeitsfragen.</p><p>Dr. Ralf Hafner<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/f/0/csm_Antitrust_Law_Sport_R_f454f0eb68.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10084</guid>
                        <pubDate>Mon, 09 Mar 2026 10:22:04 +0100</pubDate>
                        <title>Gesellschafterstreit: Unterlassungsverfügung verpflichtet nicht zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesellschafterstreit-unterlassungsverfuegung-verpflichtet-nicht-zur-einreichung-der-urspruenglichen-gesellschafterliste</link>
                        <description>Reicht die Gesellschaft unter Verstoß gegen eine einstweilige Unterlassungsverfügung eine geänderte Gesellschafterliste zum Handelsregister ein, bietet diese einstweilige Verfügung keine Grundlage für die Durchsetzung der Einreichung der ursprünglichen Liste. Hierfür bedarf es eines weiteren Titels.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Werden im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH Einziehungsbeschlüsse gefasst, haben die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter grundsätzlich die Möglichkeit, die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die sie nicht mehr als Gesellschafter ausweist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig untersagen zu lassen, bis in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Einziehung entschieden ist. Wurde bereits eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht, besteht auch die Möglichkeit der betroffenen Gesellschafter, die Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die ursprüngliche Gesellschafterliste wieder einzureichen, die die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter als Gesellschafter ausweist. Die Stellung als Listengesellschafter ist insbesondere wegen der Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 GmbHG von großer Bedeutung. Denn nur wer in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und kann Teilnahme-, Stimm-, Minderheiten- und Gewinnbezugsrechte für sich in Anspruch nehmen.</p><p>Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine einstweilige Verfügung, mit der der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wurde, auch als Grundlage für die Vollstreckung der Wiedereinreichung der ursprünglichen Liste dienen kann, wenn die Gesellschaft nach Erlass der Unterlassungsverfügung verbotswidrig eine geänderte Gesellschafterliste eingereicht hat.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem der Entscheidung des OLG&nbsp;Köln zugrunde liegenden Fall fasste die Gesellschafterversammlung einen Beschluss zur sofortigen Einziehung der Geschäftsanteile zweier Gesellschafter einer GmbH aus wichtigem Grund. Die beiden Gesellschafter erwirkten sodann beim LG&nbsp;Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es der Gesellschaft bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt wurde, eine Gesellschafterliste einzureichen, in der die betroffenen Gesellschafter nicht mehr als Gesellschafter ausgewiesen sind.</p><p>Nach dem Erlass dieser Verfügung reichte die Gesellschaft verbotswidrig eine dem Unterlassungsgebot widersprechende Gesellschafterliste zum Handelsregister. Wegen dieses Verstoßes wurde gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR&nbsp;20.000,- verhängt. Die beiden Gesellschafter, deren Anteile eingezogen wurden, verlangten die zusätzliche Verhängung eines Zwangsgeldes, um die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch die Gesellschaft zu erwirken. Nach ihrer Ansicht sollte sich diese Einreichungspflicht jedenfalls aus der Auslegung des Unterlassungstenors in der einstweiligen Verfügung ergeben.</p><p>Das LG&nbsp;Köln hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die beiden Gesellschafter sofortige Beschwerde eingelegt.</p><h3><span>Entscheidung des OLG Köln</span></h3><p>Das OLG&nbsp;Köln hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Für die begehrte Erzwingung der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste durch Verhängung eines Zwangsgeldes fehle es an einem Titel für eine derartige Handlungsvollstreckung. Die erlassene einstweilige Verfügung untersage es der Gesellschaft, eine Gesellschafterliste einzureichen, die die Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweise. Hieraus ergebe sich weder die Verpflichtung der Gesellschaft, eine unter Verstoß gegen diese Verfügung eingereichte Liste wieder zu korrigieren, noch stelle die Nicht-Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste einen weiteren Verstoß gegen das zuvor bereits verletzte Unterlassungsgebot dar, der die Verhängung eines weiteren Ordnungsgeldes rechtfertigen könne.</p><p>Für die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungstitel auch Handlungspflichten begründen könne, sei die Auslegung des Titels entscheidend. Ausgehend hiervon ergebe sich, dass das Landgericht allein die Verpflichtung zur Unterlassung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste im Sinne des §&nbsp;890&nbsp;ZPO aussprechen wollte, nicht aber zugleich eine Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung im Sinne des §&nbsp;888&nbsp;ZPO. Das Gericht erkennt zwar an, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei, die gegen das Verbot eingereichte Liste zu korrigieren bzw. die ursprüngliche Liste einzureichen, um so den Zustand wiederherzustellen, der durch die einstweilige Verfügung gesichert werden sollte. Das ändere aber nichts daran, dass zur Vollstreckung dieser Pflicht ein weiterer, auf die Einreichung einer korrigierten Liste gerichteter Titel erforderlich sei.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Auf den ersten Blick mag diese Entscheidung des OLG Köln für Gesellschafter, die von einer Einziehung betroffen sind, unbefriedigend erscheinen. Indes sind sie keinesfalls schutzlos gestellt: Mittels einer weiteren einstweiligen Verfügung können sie die Gesellschaft gerichtlich dazu verpflichten lassen, die ursprüngliche Liste wieder einzureichen. Dies kann dann auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Zwar ist hierfür ein weiteres Verfahren erforderlich. Jedoch ist dieses mit keinem großen Aufwand verbunden, da im Wesentlichen auf die Antragsschrift im ersten Verfahren zurückgegriffen werden kann. In aller Regel dürfte die Verfügung auch zügig erlassen werden, da der Sachverhalt bereits im Rahmen der Entscheidung über die Unterlassungsverfügung gerichtlich geprüft wurde.</p><p>Zudem kann sich die Gesellschaft gegenüber den betroffenen Gesellschaftern nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die formelle Legitimationswirkung des §&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 GmbHG berufen, wenn –&nbsp;wie in dem hier entschiedenen Fall&nbsp;– die Gesellschaft entgegen einer gerichtlichen Anordnung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht hat. Das bedeutet, dass die Gesellschaft die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter ungeachtet der anderslautenden Gesellschafterliste weiterhin als Gesellschafter zu behandeln hat. Gutgläubigen Dritten gegenüber entfaltet die Gesellschafterliste zwar eine Außenwirkung. Die Gefahr eines Verlusts der Anteile durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten wird aber dadurch entschärft, dass nach §&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet, wenn die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist.</p><p>OLG Köln, Beschluss vom 28.02.2025 – 18 W 5/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/f/0/csm_Antitrust_Law_Sport_R_f454f0eb68.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10041</guid>
                        <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 11:32:44 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Stuttgart: Hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Gesellschafterklage nach § 715b BGB</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-stuttgart-hohe-anforderungen-an-die-zulaessigkeit-der-gesellschafterklage-nach-715b-bgb</link>
                        <description>Wenn sich die Geltendmachung eines Anspruchs als außergewöhnliche Maßnahme darstellt, setzt die actio pro socio neben der Aufforderung des Vertretungsorgans zur Geltendmachung des Anspruchs voraus, dass sich der klagewillige Gesellschafter zuvor um einen Gesellschafterbeschluss bemüht hat.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die actio pro socio ermöglicht es Gesellschaftern, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dieses Institut ist in §&nbsp;715b BGB neu kodifiziert worden und findet über §&nbsp;105 Abs.&nbsp;3, §&nbsp;161 Abs.&nbsp;2 HGB auch auf die Kommanditgesellschaft Anwendung. Das OLG Stuttgart hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafter im Wege der actio pro socio Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen kann, wenn die Geltendmachung dieser Ansprüche als außergewöhnliche Maßnahme in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung fällt.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall war die Klägerin Kommanditistin der R. KG mit einem Anteil von über 90&nbsp;%. Die Beklagte zu&nbsp;1), eine GmbH, war ursprünglich Komplementärin, schied aber im Juli&nbsp;2021 aus und wurde durch die Beklagte zu&nbsp;2) ersetzt. Der Beklagte zu&nbsp;3) war als geschäftsführender Kommanditist der R.&nbsp;KG tätig. Er war zudem Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1).</p><p>Im Januar&nbsp;2024 erfolgten von Konten der R. KG Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR&nbsp;26.452,08 an die Beklagte zu&nbsp;1), bezeichnet als "Haftsumme" für die Jahre 2016 bis 2024. Die Klägerin verlangte zunächst vom Beklagten zu&nbsp;3) die Rückbuchung der für die Jahre&nbsp;2022 bis 2024 überwiesenen Haftsummen, da sie der Ansicht war, dass die Zahlung der Haftungsvergütung ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Zudem forderte sie die Beklagte zu&nbsp;1) zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen auf. Nachdem dies nicht geschah, erhob die Klägerin Klage im Wege der actio pro socio gegen alle drei Beklagten auf gesamtschuldnerische Zahlung des Betrages an die R. KG.</p><p>Das Landgericht Ulm hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Rückzahlung verurteilt, soweit es um die nach dem Ausscheiden der Beklagten zu&nbsp;1) gezahlten Beträge ging. Gegen dieses Urteil legten beide Seiten Berufung ein.</p><h3><span>Entscheidung des Kammergerichts</span></h3><p>Das OLG Stuttgart wies die Klage gegen alle drei Beklagten als unzulässig ab und änderte das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab.</p><p>Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen des §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB für eine actio pro socio nicht vorlägen und die Klage damit mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig sei. §&nbsp;715b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 BGB setze voraus, dass der dazu berufene Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe, einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter gerichtlich geltend zu machen. Dies umfasse als Mindestvoraussetzung, dass der klagewillige Gesellschafter den geschäftsführenden Gesellschafter erfolglos aufgefordert habe, den streitgegenständlichen Anspruch geltend zu machen. Wenn die Entscheidung der Geltendmachung des Anspruchs in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung falle, sei zudem erforderlich, dass der klagewillige Gesellschafter sich (erfolglos) um die Herbeiführung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses bemüht habe.</p><p>Beides liege hier nicht vor. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Geschäftsführers setze voraus, dass dieser trotz einer Aufforderung untätig geblieben sei. Die Klägerin habe den Beklagten zu&nbsp;3) aber nicht in seiner Funktion als Vertreter der R.&nbsp;KG aufgefordert, den Anspruch gegen die Beklagte zu&nbsp;1) geltend zu machen. Vielmehr habe sie ihn als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) dazu aufgefordert, die Rückzahlung des Betrags von der Beklagten an die R. KG zu veranlasse.</p><p>Zudem hätte sie vor einer Klageerhebung versuchen müssen, einen Gesellschafterbeschluss herbeizuführen, da es sich bei der Rückforderung der Haftungsvergütung um eine außergewöhnliche Maßnahme handele. Dies folge aus der übertragbaren Wertung des §&nbsp;46 Nr.&nbsp;8 GmbHG, der die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter oder Geschäftsführer als außergewöhnliche Maßnahme qualifiziere, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliege. Zwar hätte die Klägerin aufgrund ihrer Stimmenmehrheit allein einen entsprechenden Beschluss herbeiführen können, doch stelle das Beschlusserfordernis keine bloße Förmelei dar. Die weitere Kommanditistin hätte an der Beschlussfassung beteiligt werden müssen und das Recht gehabt, sich zu dem Vorgang zu äußern und ihre Interessen einzubringen.</p><p>Von dem Erfordernis der Befassung der Gesellschafterversammlung könne nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, etwa wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert sei, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre. Solche Ausnahmefälle lägen hier nicht vor.</p><h3><span>Anmerkungen und Praxishinweis</span></h3><p>Die Entscheidung des OLG Stuttgart unterstreicht die hohe Bedeutung der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung für die Zulässigkeit der actio pro socio. Das Gericht macht deutlich, dass die actio pro socio ein subsidiäres Rechtsinstitut ist, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die primären Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane versagen. Der Schutz der Gesellschaftsverfassung und die Wahrung der Kompetenz der Gesellschafterversammlung haben grundsätzlich Vorrang vor einer unmittelbaren Klage im Wege der actio pro socio.</p><p>In der Praxis bedeutet dies, dass Gesellschafter, die Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollen, zunächst die Geschäftsführung der Gesellschaft zur Geltendmachung des Anspruchs auffordern müssen. Hier legt das OLG&nbsp;Stuttgart einen besonders strengen Maßstab an. Schließlich hat die Klägerin den Beklagten zu&nbsp;3) sogar aufgefordert, als Geschäftsführer der Beklagten zu&nbsp;1) die Rückzahlung zu veranlassen. Dies genügte dem Gericht jedoch nicht. Fasst ein Gesellschafter also eine Gesellschafterklage nach §&nbsp;715b BGB ins Auge, ist penibel darauf zu achten, dass er die Geschäftsführung der Gesellschaft ausdrücklich als deren Vertretungsorgan dazu auffordert, den in Rede stehenden (Rückzahlungs-)Anspruch geltend zu machen. Nicht ausreichend ist es nach Auffassung des Gerichts, direkt den Gesellschafter zur Rückzahlung aufzufordern, selbst dann nicht, wenn dieser –&nbsp;wie hier&nbsp;– zugleich das Vertretungsorgan der Gesellschaft ist.</p><p>Zudem ist vor der Erhebung der Gesellschafterklage zu prüfen, ob es sich bei der beabsichtigten Anspruchsgeltendmachung um eine außergewöhnliche Maßnahme handelt, für die ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Das ist bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gesellschafter regelmäßig der Fall. Auch Mehrheitsgesellschafter können sich nicht darauf berufen, dass die Herbeiführung eines Beschlusses eine bloße Förmelei wäre, solange es weitere Gesellschafter gibt, deren Beteiligungsrechte von einer Anspruchsgeltendmachung ohne Befassung der Gesellschafterversammlung beeinträchtigt würden. Vielmehr müssen auch Mehrheitsgesellschafter den formalen Weg der Beschlussfassung gehen, um die Rechte aller Gesellschafter zu wahren.</p><p>OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2025 – 21 U 17/25</p><p>Dr. Moritz Jenne<br>Simon Schuler</p><p><i>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Fotolia_102582869_S_.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10005</guid>
                        <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 12:53:22 +0100</pubDate>
                        <title>UN-Kaufrecht: Käuferfreundlich oder Verkäuferfreundlich?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/un-kaufrecht-kaeuferfreundlich-oder-verkaeuferfreundlich</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das UN-Kaufrecht wird von Unternehmen bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen häufig reflexartig abgewählt. Es ist unbekannt. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ahnt: Da könnten Untiefen lauern. Vielleicht bevorzugt es die andere Vertragspartei? Beim Kaufrecht des BGB und HGB weiß man auch jedenfalls so ungefähr, was man hat. Das Kaufrecht der anderen Partei will man schon gar nicht akzeptieren.&nbsp;</p><p>Leider geht es der anderen Partei ganz genauso. Sie kennt das deutsche Kaufrecht des BGB und HGB auch nicht und würde daher am liebsten ihr eigenes Kaufrecht vereinbaren. Ein Patt, keine Partei will sich bewegen.&nbsp;</p><p>Gerade dieser Befund war der Ausgangspunkt für die Schaffung des UN-Kaufrechts (= United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es sollte ein überstaatliches Recht geschaffen werden, das als Brücke dienen kann, um das Patt aufzulösen. Und diese Aufgabe erfüllt es eigentlich recht gut: Es ist modern, gut strukturiert, auch für Nichtjuristen (mit einigen Abstrichen) ganz gut lesbar, unserem Kaufrecht einigermaßen ähnlich und damit insgesamt nachvollziehbar – und fair. Es will keine Partei bevorzugen. Daher ist das UN-Kaufrecht auch nicht grundsätzlich besonders käuferfreundlich oder besonders verkäuferfreundlich. Allerdings gibt es einige Besonderheiten, mit denen sich vertraut machen sollte, wer eine informierte Entscheidung darüber treffen will, ob sie oder er in einer Vertragsverhandlung das UN-Kaufrecht akzeptiert oder es vielleicht sogar vorschlägt. Besonders wichtig erscheinen folgende Aspekte:</p><figure class="table"><table style="border-style:none;" class="contenttable"><tbody><tr><td style="background-color:#D99594;border-color:windowtext;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;"><span><strong>UN-Kaufrecht</strong></span></td><td style="background-color:#EEECE1;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Vergleich zum Kaufrecht nach BGB/HGB&nbsp;</strong></span></td><td style="background-color:#F2DBDB;border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:none;border-right-style:solid;border-top-style:solid;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;"><span><strong>Käuferfreundlich?&nbsp;</strong></span><br><span><strong>Verkäuferfreundlich?</strong></span></td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Verkäufer haftet auch ohne Verschulden (bzw. Vertretenmüssen) auf Schadensersatz, wenn er den Vertrag verletzt, z.B. bei Produktmängeln.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Nach BGB/HGB gilt: Der Verkäufer haftet nur bei Verschulden bzw. Vertretenmüssen auf Schadensersatz (es gibt Ausnahmen, die aber nicht das Kaufrecht betreffen).</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht eindeutig käuferfreundlich. Und hier kann sich für Verkäufer ein erhebliches Risiko ergeben, v.a., wenn diese nicht Hersteller, sondern nur Händler sind: Nach BGB haftet ein Händler nur selten auf Schadensersatz, wenn er ein mangelhaftes Produkt geliefert hat. Nach UN-Kaufrecht dagegen häufig.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Die Haftung auf Schadensersatz ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden beschränkt.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das ist im BGB nicht so, jedenfalls nicht genauso. Der Unterschied ist allerdings nicht so groß, wie manchmal behauptet wird. Denn für „gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen“ haftet der Schädiger zumeist auch nicht.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier mag man einen kleinen Vorteil für den Verkäufer annehmen. Wie gesagt: Der Unterschied ist allerdings nicht groß.</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Sondernormen für den Verkauf von Waren, die am Ende der Kette an einen privaten Verbraucher gehen (Verbrauchsgüterkauf), gibt es nicht.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Im BGB dagegen gibt es den Unternehmerrückgriff des § 478 BGB und daran geknüpfte Sonderregelungen, z.B. zur Beweislastumkehr oder zur Verjährung.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Das UN-Kaufrecht ist hier für den Verkäufer vorteilhaft, weil das den Verbraucher schützende Recht nicht entsprechend auch zu seinem Nachteil gilt. Das UN-Kaufrecht unterbricht also die Kette des Unternehmerrückgriffs (so jedenfalls die herrschende Meinung).</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer kann bei Mangelhaftigkeit der gekauften Ware nur unter besonders strengen Voraussetzungen eine „Vertragsaufhebung“ (Pendant zum Rücktritt) oder eine Ersatzlieferung verlangen, insbesondere, wenn die Nichterfüllung einer Pflicht eine „wesentliche Vertragsverletzung“ darstellt. Hier wird ein strenger Maßstab angelegt! Keine wesentliche Vertragsverletzung soll vorliegen, wenn der Käufer das gelieferte Produkt zwar nicht für den vorgesehenen Zweck verwenden kann, aber eine „anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag oder (mit nicht) unverhältnismäßigem Aufwand möglich und zumutbar ist“ (so der BGH).&nbsp;<span>&nbsp;</span></td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Grundsätzlich kann der Käufer einer mangelhaften Sache – sofern der Mangel nicht im Wege der Nacherfüllung beseitigt wurde – vom Vertrag zurücktreten. Auf die Wesentlichkeit kommt es nicht an (Ausnahme: die Pflichtverletzung ist „unerheblich“).&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht verkäuferfreundlich. Dem Verkäufer wird nicht so schnell zugemutet, eine (in der Regel im Ausland befindliche) Ware zurückzunehmen. Hier sieht man das Bemühen des UN-Kaufrechts, ein fair austariertes Gesamtsystem zu schaffen: Der Verkäufer soll insbesondere hinsichtlich der Rücktransportkosten geschont werden. Im Gegenzug wird aber dem Käufer ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch eingeräumt (s. weiter oben). Beide Regelungen sind im Zusammenhang zu sehen.&nbsp;</td></tr><tr><td style="border-bottom-style:solid;border-color:windowtext;border-left-style:solid;border-right-style:solid;border-top-style:none;border-width:1.0pt;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.7pt;">Der Käufer muss die eingehende Ware untersuchen und rügen – und zwar muss die Rüge binnen „angemessener Frist“ erfolgen.&nbsp;</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügelast nach § 377 HGB ist strenger: Untersuchung und Rüge müssen „unverzüglich“ (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen. Das ist im Zweifel eine kürzere Frist.</td><td style="border-bottom:1.0pt solid windowtext;border-left-style:none;border-right:1.0pt solid windowtext;border-top-style:none;padding:0cm 5.4pt;vertical-align:top;width:155.75pt;">Hier ist das UN-Kaufrecht klar käuferfreundlich. In der Praxis kommt es gar nicht so selten vor, dass die Fristen des § 377 HGB gerissen werden. Im UN-Kaufrecht kommt das weniger häufig vor.&nbsp;</td></tr></tbody></table></figure><p>Zum Schluss ein wichtiger Praxishinweis, denn dies geht oft schief - wer das UN-Kaufrecht abwählen will, darf nicht nur schreiben: „Es gilt deutsches Recht“. Denn das UN-Kaufrecht ist Teil des deutschen Rechts. Eine saubere Formulierung wäre: „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“. Ob das aber eine gute Lösung ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtige Kriterien dafür und dagegen finden Sie oben.&nbsp;</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/1/csm_AdobeStock_492492310_1cd43a61af.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9935</guid>
                        <pubDate>Mon, 19 Jan 2026 11:43:09 +0100</pubDate>
                        <title>Beendigung des Influencer-Vertrags: Welche Ansprüche Influencer und Unternehmer im Blick haben sollten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beendigung-des-influencer-vertrags-welche-ansprueche-influencer-und-unternehmer-im-blick-haben-sollten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Influencer-Marketing ist für Unternehmen in Deutschland und der Welt ein zentraler Baustein ihrer Vertriebsstrategie. Was häufig übersehen wird: Influencer<sup>1</sup> können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich als Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB eingestuft werden, wodurch ihnen spezielle gesetzliche Ansprüche zustehen (näher hierzu:&nbsp;<a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko" target="_blank">Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko | ADVANT Beiten</a>). Dies sind u.a. der Anspruch des Handelsvertreters auf Folgeprovisionen (§ 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB) und der Anspruch auf einen nachvertraglichen Ausgleich (§ 89b HGB). Aber auch die gesetzlich zwingenden Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB sind von besonderer Relevanz, da deren Nichteinhaltung zu Schadenersatzansprüchen des Influencers wegen entgangenen Gewinns führen kann.</p><p>Nach Beendigung einer Zusammenarbeit hat der Influencer als Handelsvertreter vielfach die Möglichkeit, sich die Beendigung der Zusammenarbeit monetär „versilbern“ zu lassen. Insb. dann, wenn der beendete Influencer-Vertrag nicht mit Blick auf das Handelsvertreterrecht gestaltet wurde, kann sich die Geltendmachung eines Handelsvertreterausgleichs, ggf. nicht gezahlter Folgeprovisionen und ggf. Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns besonders lohnen.</p><p>Dieser Beitrag nimmt daher die vorgenannten Ansprüche näher in den Blick und erläutert, worauf Influencer und Unternehmer in diesem Zusammenhang besonders achten sollten.</p><h3><span>1. Wann ist ein Influencer Handelsvertreter?</span></h3><p>Die rechtliche Qualifikation eines Influencers als Handelsvertreter hängt zunächst nicht von der Bezeichnung des Vertrags ab, sondern von dessen tatsächlichem Inhalt und der gelebten Praxis. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><ol><li><span><strong>Selbstständigkeit</strong>: Der Influencer darf kein Arbeitnehmer sein und muss seine Tätigkeit frei gestalten können, etwa hinsichtlich Zeit und Ort.</span></li><li><span><strong>Pflicht zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften</strong>: Der Influencer muss dazu verpflichtet sein, fortlaufend eine unbegrenzte Anzahl an Geschäften zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden zu vermitteln oder abzuschließen. Er muss hierbei durch seine Tätigkeit auf die konkrete Kaufentscheidung der Follower einwirken. Reine Markenwerbung oder Product-Placement ohne konkret auf einen Geschäftsabschluss hinzuwirken reichen nicht aus.</span></li><li><span><strong>Dauerhafte Tätigkeit</strong>: Es ist zudem erforderlich, dass der Influencer über einen gewissen Zeitraum vom Unternehmer mit der Vermittlung von einer unbegrenzten Anzahl an Geschäften betraut wird. Dies kann auch eine zeitlich begrenzte Kampagne umfassen, sofern die Tätigkeit fortlaufend erfolgt.</span></li></ol><p><strong><u>Allgemeine grobe Indizien</u></strong><u>:</u> Der Einsatz von Affiliate-Links, personalisierten Rabattcodes oder Influencer-Online-Shops, die direkt auf den Abschluss von Bestellungen abzielen, deuten auf die Einordnung als Handelsvertreter hin. Die Detailprüfung kann sich insb. in diesen Fällen lohnen.</p><h3><span>2. Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Mindestkündigungsfrist, § 89 Abs. 1 HGB</span></h3><p>Das Handelsvertreterrecht sieht zwingende Mindestkündigungsfristen vor (§ 89 Abs. 1 HGB), die mit der Vertragsdauer von einem Monat bis zu sechs Monaten anwachsen. Werden diese Fristen in Influencer-Verträgen nicht beachtet, sind kürzere vertragliche Kündigungsfristen unwirksam.</p><ul><li><span><strong>Folge:</strong> Vorzeitige ordentliche Kündigungen unter Missachtung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen machen das Unternehmen grds. schadenersatzpflichtig.</span></li><li><span><strong>Beispiel:</strong> Ein Vertrag sieht eine Kündigungsfrist von einem Monat vor, obwohl nach § 89 Abs. 1 HGB bereits eine Mindestkündigungsfrist von drei Monaten gilt. Kündigt das Unternehmen dennoch mit einmonatiger Kündigungsfrist, ist die Kündigung zu diesem Datum unwirksam und das Unternehmen haftet ggf. für den entgangenen Gewinn des Influencers.</span></li></ul><h4><span>Empfehlung für Unternehmen:</span></h4><p>Unternehmen sollten im Zweifel die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen beachten, wenn auf den Influencer-Vertrag wahrscheinlich das Handelsvertreterrecht zur Anwendung kommt. Der Influencer kann hingegen stets auf Grundlage der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen, da sich der Unternehmer nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Standardklausel berufen darf.</p><h3><span>3. Anspruch auf Folgeprovision, § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB</span></h3><p>Nach § 87 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB hat der auf Provisionsbasis (erfolgsabhängige Vergütung) tätige Influencer als Handelsvertreter grds. auch Anspruch auf eine sog. Folgeprovision. Die während der Vertragslaufzeit entstandenen Folgeprovisionen kann er dabei bis zum Eintritt der Verjährung auch noch nach Vertragsende nachfordern.</p><h4><span>Voraussetzungen des Folgeprovisionsanspruchs:</span></h4><ol><li><span>Der Influencer erhält (auch) eine Vergütung pro erfolgreicher Geschäftsvermittlung;</span></li><li><span>Der Influencer hat den Kunden für das Unternehmen neu geworben (=kein Kunde des Unternehmers vor dem Tätigwerden des Influencers oder Kunde wurde für eine neue Produktgruppe geworben);</span></li><li><span>Folgegeschäft des Unternehmers mit dem Kunden während der Laufzeit des Influencer-Vertrags;</span></li><li><span>Das Folgegeschäft ist vergleichbar mit dem vermittelten Erstgeschäft; und</span></li><li><span><strong>Wichtig:&nbsp;</strong>Der Folgeprovisionsanspruch wurde vertraglich nicht (wirksam) ausgeschlossen; auch nicht implizit durch die Regelungen des Vertrages.</span></li></ol><p></p><p><strong>Beispiel:</strong> Ein Influencer erhält u.a. EUR 5,00 pro Bestellung, die unter Verwendung seines Rabattcodes durch seine Follower beim Unternehmen erfolgen. Die Follower des Influencers bestellen nun unter Verwendung des Rabattcodes erstmalig beim Unternehmen einen Lippenstift und bestellen diesen in der Folgezeit mehrfach nach, ohne diesmal durch die Aktionen des Influencers hierzu veranlasst zu werden. Einen vertraglichen Ausschluss von Folgeprovisionen enthält der Influencer-Vertrag dabei nicht. Die Nachbestellungen dieser Follower während der Vertragslaufzeit des Influencer-Vertrags lösen den Anspruch auf Folgeprovision aus.</p><h4><span>Auswirkungen für Unternehmen:</span></h4><p>Für Unternehmen, die Influencer als Handelsvertreter einsetzen, bedeutet dies, dass sie ohne entsprechende vertragliche Regelungen Folgeprovisionen nachzahlen müssen. Hierdurch erhöhen sich möglicherweise unerwartet die Vertriebskosten. Sofern die Zahlung einer Folgeprovision an den Influencer nicht vom Unternehmen gewollt ist, sollte dieser Anspruch durch entsprechende Vertragsgestaltung daher wirksam ausgeschlossen werden. Dies ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich.</p><h4><span>Auswirkungen für Influencer:</span></h4><p>Der Influencer hat durch die Geltendmachung seiner Folgeprovisionsansprüche die Möglichkeit, seine Gesamtvergütung nachträglich teils erheblich zu erhöhen. Zur Geltendmachung seines Anspruchs kann sich der Influencer dabei seiner gesetzlichen Auskunftsrechte bedienen, insbesondere einen Buchauszug vom Unternehmer über alle potenziell provisionsrelevanten Geschäfte verlangen. Dieser ermöglicht ihm, Informationen über die entsprechenden Folgegeschäfte des Unternehmers zu erhalten. Für Unternehmen ist dies oft mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden, was des Öfteren einen nicht unerheblichen Einigungsdruck auf Seiten der Unternehmen erzeugt.</p><h3><span>4. Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB)</span></h3><p>Daneben wird nach Vertragsende stets zu prüfen sein, ob dem Influencer als Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zusteht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um eine zusätzliche Vergütung für den vom Influencer geworbenen Kundenstamm. Dieser Anspruch kann bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre betragen und ist finanziell äußerst attraktiv, da der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Der höchstmögliche Ausgleich entspricht dabei einer durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Vertragsjahre, § 89b Abs. 2 HGB.</p><p>Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die konkrete Berechnung des Ausgleichsanspruchs äußerst komplex ist und stark von den Umständen des jeweiligen Vertriebsverhältnisses abhängt. Eine erste annähernde Berechnung kann hierbei mittels des von ADVANT Beiten bereitgestellten Berechnungstools unter&nbsp;<a href="file:///C:/Users/charten/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/A3LLSTW1/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a> vorgenommen werden, wo Sie auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten. Vor der Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch eine professionelle Prüfung zwingend.</p><h4><span>Wichtig:&nbsp;</span></h4><ol><li><span>Wurde durch die Tätigkeit ein Kundenstamm aufgebaut? Tätigt also ein gewisser Anteil der geworbenen Follower regelmäßig mind. eine Nachbestellung &nbsp;oder werden Dauerschuldverhältnisse (z.B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) vermittelt? Anderenfalls dürfte ein Ausgleichsanspruch, jedenfalls gerichtlich, nur sehr schwer durchsetzbar sein.</span></li><li><span>Ausschlussgründe beachten: Insb.</span><ul><li><span>Influencer kündigt selbst, ohne dass der Unternehmer hierfür begründeten Anlass gegeben hat;</span></li><li><span>Der Unternehmer kündigt berechtigterweise wegen eines schuldhaften Verhaltens des Influencers</span></li></ul></li><li><span>Geltendmachung des Anspruchs zwingend innerhalb eines Jahres ab Vertragsbeendigung erforderlich.</span></li></ol><p></p><h4><span>Empfehlung:</span></h4><p>Für Influencer empfiehlt sich, den Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Influencer-Vertrags von einem Experten anwaltlich prüfen zu lassen. Eine Ersteinschätzung kostet hierbei nicht viel und verhindert, dass dieser potenziell wertvolle Anspruch nicht ungenutzt bleibt.</p><p>Unternehmen sollten sich in diesem Zusammenhang der potenziell erheblichen Kosten bewusst sein, die mit einem solchen Ausgleichsanspruch verbunden sein können. Sie haben hierbei durch entsprechende Provisionsgestaltung die Möglichkeit, die Bezifferung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs in zulässiger Weise erheblich zu beschränken und zu erschweren.&nbsp;</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Influencer und Unternehmer sollten ihre Influencer-Verträge sorgfältig prüfen, um festzustellen, ob auf diese das Handelsvertreterrecht Anwendung findet.&nbsp;</p><p>Für Unternehmen ist es dabei essenziell, die vertraglichen Regelungen mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geschickt auszugestalten, um finanzielle Risiken zu minimieren. Die finanziellen Folgen einer fehlerhaften Vertragsgestaltung können dabei für die Unternehmen erheblich sein.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Influencer kann es hingegen lohnen, insb. bei Beendigung eines lukrativen Influencer-Vertrags die Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts und insb. die oben beschriebenen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.</p><p>Christopher D. Harten</p><p><sup>[1] Zur besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird stattdessen das generische Maskulinum verwendet, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/1/csm_AdobeStock_492492310_1cd43a61af.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9845</guid>
                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 16:25:23 +0100</pubDate>
                        <title>Steuerhinterziehung: NRW kauft ein Terabyte Daten aus Offshore-Steueroasen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/steuerhinterziehung-nrw-kauft-ein-terabyte-daten-aus-offshore-steueroasen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/lbf-nrw" target="_blank" rel="noreferrer">Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität</a> (LBF NRW) hat von einem Hinweisgeber einen Datenträger angekauft, der Kundeninformationen von Offshore-Dienstleistern enthält. Die Daten beziehen sich laut <a href="https://www.finanzverwaltung.nrw.de/uebersicht-rubrik-aktuelles-und-presse/pressemitteilungen/lbf-nrw-kauft-datentraeger-zu" target="_blank" rel="noreferrer">Veröffentlichung des LBF NRW</a> auf Dienstleister mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern.</p><h3>Informationen zu Briefkastenfirmen in Steueroasen</h3><p>Die Offshore-Dienstleister ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, in Niedrigsteuergebieten (Steueroasen) Auslandsgesellschaften, sogenannte Briefkastenfirmen, zu gründen. Die Zwischenschaltung der Gesellschaften und teilweise auch von Strohmännern dient dazu, Geld vor dem deutschen Fiskus zu verstecken. Diese Gestaltung wird häufig verwendet, um Steuern zu hinterziehen oder um durch Straftaten erlangte Vermögen zu verschleiern.</p><p>Dem LBF NRW liegt mehr als ein Terabyte an Daten zu Auslandsgesellschaften auf der ganzen Welt sowie den dahinterstehenden wirtschaftlich berechtigten Personen vor. Hierzu zählen auch Steuerpflichtige in Deutschland. Nach Aufbereitung der Daten sollen sie auch Behörden in anderen Bundesländern sowie ausländischen Partnern zur Verfügung gestellt werden.</p><h3>Strafverfolgung und Durchsuchungen</h3><p>Es ist zu erwarten, dass gegen zahlreiche auf den Datensätzen genannte Steuerpflichtige steuerliche als auch strafrechtliche Ermittlungen&nbsp;geführt werden; auch Durchsuchungen – wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit – drohen. Steuerhinterziehung ist schon seit Jahren kein Kavaliersdelikt mehr und kann zu hohen Geld- oder Freiheitsstrafen führen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR&nbsp;1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt werden. Die Hoffnung auf Verfolgungsverjährung ist in den meisten Fällen unbegründet. Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen verjährt nicht vor Ablauf von 15 Jahren. Die Rechtsprechung nimmt besonders schwere Fälle bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von EUR&nbsp;50.000 an.</p><h3>Strafbefreiende Selbstanzeige möglich</h3><p>Solange die Finanzämter einen Fall noch nicht entdeckt haben, d.h. die Daten noch nicht ausgewertet haben, besteht im Einzelfall noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben.&nbsp;</p><p>Entscheidend ist nun, den Sachverhalt im Rahmen einer Selbstanzeige den Behörden vollständig offenzulegen oder, falls nicht alle Unterlagen vorliegen sollten, zunächst mittels Schätzung den Behörden die steuerpflichtigen Erträge offenzulegen.</p><p>Ob die Selbstanzeige strafbefreiend wirkt, hängt nun davon ab, ob die Behörde die Tat zuerst entdeckt hat oder der Steuerpflichtige der Entdeckung mittels Selbstanzeige zuvorkommt.&nbsp;Selbst wenn die Tat bereits entdeckt sein sollte, wirkt sich eine kooperative vollständige Selbstanzeige und die Zahlung der hinterzogenen Steuern jedenfalls strafmildernd aus.&nbsp;</p><h3>Handeln ist das Gebot der Stunde</h3><p>Unser Team von Strafverteidigern, Spezialisten für Steuerstrafrecht und Steuerberatern unterstützt Sie – auch kurzfristig – bei der Entscheidung und vertritt Sie vor den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden.</p><p>Dr. Jochen Pörtge<br>Martin Seevers<br>Volker Küpper</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/9/a/csm_AdobeStock_75044503_sw_web_7af94464a6.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9841</guid>
                        <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 12:13:47 +0100</pubDate>
                        <title>Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verweis-auf-im-internet-abrufbare-agb-ohne-versionsangabe-unwirksam</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einem nun veröffentlichten Urteil (BGH,&nbsp;Urt.&nbsp;v.&nbsp;10.7.2025&nbsp;–&nbsp;III ZR 59/24) hat der BGH entschieden: Die bloße Bezugnahme auf eine Internetadresse in einem übersandten Antragsformular lasse nicht zweifelsfrei erkennen , welche Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll: Die im Zeitpunkt der Absendung des Antragsformulars, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder eine danach unter der Adresse abrufbare Fassung? Im Ergebnis führe dies zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit der Bezugnahme. Konsequenz: Die Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.</p><p>Zur Begründung führte der BGH aus: Die Bezugnahme sei selbst als AGB-Klausel zu qualifizieren. Daher komme die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach sei die kundenfeindlichste Auslegung geboten, wenn deren Ergebnis dann zur Unwirksamkeit der Klausel führe – denn dann sei die vermeintlich kundenfeindlichste Auslegung in Wahrheit die dem Kunden günstigste. Bei Anlegung dieses Maßstabes sei die Klausel als dynamische Verweisung zu verstehen, wonach nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen der Klauselverwenderin in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig von ihr unter der Adresse in das Internet eingestellt werden. Damit verstoße die Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Danach habe der Verwender von AGB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Das sei bei einer dynamischen Verweisung aber nicht der Fall. Durch diese Unklarheit werde der Klauselgegner unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil er bei Vertragsschluss nicht beurteilen könne, ob der Vertragsschluss für ihn günstig sei oder nicht. Die in dem Antragsformular enthaltene Bezugnahme auf die im Internet hinterlegten Vertragsbedingungen sei damit unwirksam, so der BGH.&nbsp;</p><p>Im Ergebnis wurde also keine Fassung der Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.&nbsp;</p><p>Dagegen gibt es allerdings ein einfaches Mittel: Die Angabe der maßgeblichen (etwa durch ein Datum spezifizierten) Version im Antragsformular.&nbsp;</p><p>Je nach Sachlage können sich allerdings auch weitere Probleme stellen: Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte wegen eines „Medienbruchs“ entschieden, dass die Vertragsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien (OLG Düsseldorf,&nbsp;Urt. v.&nbsp;25.4.2024&nbsp;–&nbsp;20 UKl 1/24). Das Antragsformular war nämlich ein Stück Papier, während die Vertragsbedingungen im Internet zu finden waren. Das OLG Düsseldorf hatte argumentiert, dass dieser Medienbruch die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere. Wenngleich der Zugang zum Internet gegenüber früher selbstverständlicher geworden sei und der beworbene Tarif auch Internetdienstleistungen umfasse, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschriebenen Verbraucher über ein internetfähiges Gerät verfügten. Der Medienbruch sei auch unnötig, weil die Beklagte den Werbeschreiben ihre AGB ohne Probleme hätte beifügen können. Der BGH beschied in der Revisionsinstanz allerdings, dass es darauf nicht ankomme, was allerdings mit prozessualen Besonderheiten des Verbandsklageverfahrens zu tun hatte, nicht mit der materiellrechtlichen Rechtsfrage. Das ändert aber nichts daran, dass bei B2C-Verträgen das hohe Risiko besteht, dass ein „Medienbruch“ dazu führt, dass die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Anders ist es im B2B-Kontext: Jedenfalls bei nicht grenzüberschreitenden Verträgen genügt dann der Verweis auf die Geltung der eigenen AGB – oder eben der Verweis auf eine Website (BayObLG, Beschluss vom 14.8.2024 – 102 AR 84/24). Dynamische Verweisungen sind aber auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen unzulässig.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/e/csm_AdobeStock_680042358_b10309bd57.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9818</guid>
                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/8/csm_Life-Sciences-Healthcare_webjpg_437142f686.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9797</guid>
                        <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 15:38:09 +0100</pubDate>
                        <title>BGH-Urteil 2025: D&amp;O-Versicherung und Ausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-urteil-2025-do-versicherung-und-ausschluss-bei-wissentlicher-pflichtverletzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Das schon lang erwartete BGH-Urteil vom 19. November 2025 (Az. IV ZR 66/25) konkretisiert die Voraussetzungen für den Ausschluss des D&amp;O-Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung. Besonders im Fokus: Die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht und die Frage, wann Geschäftsführer trotz Versicherung persönlich haften. Eine Grundsatzentscheidung hat der BGH hierzu jedoch nicht getroffen. Auch wenn zentrale Fragestellungen damit weiterhin offenbleiben, ist das Urteil des BGH für Geschäftsleiter, Insolvenzverwalter und Versicherer von großer Bedeutung.</i></p><p>In den meisten D&amp;O-Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz für wissentlich begangene Pflichtverletzungen durch den Geschäftsleiter ausgeschlossen. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. In der jüngeren Vergangenheit wurde- befeuert durch Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. - lebhaft diskutiert, ob dem D&amp;O-Versicherer insoweit Beweiserleichterungen zugutekommen, wenn es um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten geht, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalpflichten). Nun hat der BGH konkretisiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Versicherungsschutz – auch bei Kardinalpflichtverletzungen – wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist.</p><h3>Worum ging es in dem Fall?</h3><p>Ursprünglich hatte ein Insolvenzverwalter gegenüber dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin wegen Zahlungen nach Insolvenzreife Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. klageweise geltend gemacht. In diesem <strong>Haftungsrechtsstreit</strong> erging ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Geschäftsführer. Auf dieser Basis ließ der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Freistellung gegenüber dem D&amp;O-Versicherer pfänden, bei dem die Insolvenzschuldnerin eine D&amp;O-Versicherung unterhielt. Versicherte Person war der Geschäftsführer.</p><p>In dem nunmehr bei dem OLG Frankfurt a.M. anhängigen <strong>Deckungsrechtsstreit</strong> nimmt der Insolvenzverwalter den D&amp;O-Versicherer dementsprechend auf Leistungen aus der D&amp;O-Versicherung in Anspruch. Der D&amp;O-Versicherer beruft sich u.a. auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen (Ziffer 6 ULLA), wonach „<i>Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung durch eine versicherte Person</i>“ vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Das OLG Frankfurt a.M. kam in seinem Urteil vom 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23) zu dem Ergebnis, dass der D&amp;O-Versicherer jedenfalls aufgrund einer wissentlichen Pflichtverletzung des Geschäftsführers leistungsfrei sei. „<i>Der Geschäftsführer habe eine Kardinalpflicht verletzt, da er bei Eintritt der Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag gestellt habe. Von dem Geschäftsführer einer GmbH werde erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissere. Aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen ergebe sich, dass der Geschäftsführer die die Zahlungsunfähigkeit begründenden Tatsachen gekannt bzw. sich der Kenntnis bewusst verschlossen habe.</i>“ (so die Zusammenfassung der Urteilsgründe durch den BGH).</p><p>Der BGH hat dieses Urteil nunmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen.</p><h3>Die Kernaussagen des BGH</h3><p>Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der vom OLG Frankfurt a.M. angenommene Deckungsausschluss jedenfalls nicht mit der vom OLG Frankfurt a.M. gegebenen Begründung zu rechtfertigen sei. Dazu verweist der BGH insbesondere auf folgende Punkte:</p><p><strong>1. Wissentlichkeit muss sich auf haftungsbegründende Pflichtverletzung beziehen&nbsp;</strong></p><p>Der BGH weist darauf hin, dass Risikoausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen „<i>nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und damit nicht weiter&nbsp;auszulegen [sind], als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert</i>“. Die Ausschlussklausel in den streitgegenständlichen D&amp;O Versicherungsbedingungen ist nach Auffassung des BGH daher so auszulegen, dass gerade die Pflichtverletzung, wegen der die versicherte Person in dem konkreten Fall für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgt sein muss. Nach diesem Maßstab habe das OLG Frankfurt a.M. keine wissentliche Pflichtverletzung festgestellt, die zu einem Deckungsausschluss führt.</p><p><strong>2. Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots nach Insolvenzreife sind nicht identisch</strong></p><p>Das OLG Frankfurt a.M. ist davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer die <strong>Insolvenzantragspflicht</strong> nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO und eine vorgelagerte Pflicht zur Beobachtung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft wissentlich verletzt habe. Hieraus lässt sich nach Auffassung des BGH aber nicht auf eine wissentliche Verletzung des <strong>Zahlungsverbots&nbsp;</strong>nach Insolvenzreife gemäß § 64 Satz 2 GmbHG a.F. schließen. Da § 64 Satz 2 GmbHG a.F. auch nach Insolvenzreife Zahlungen zulasse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind, ist mit den Worten des BGH „<i>jede nach Insolvenzreife erfolgte Zahlung […] darauf zu prüfen, ob sie nach dieser Regelung verboten war</i>“. Ergänzend weist der BGH darauf hin, dass eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht als solche noch keine Masseschmälerung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge verursacht. Ein <i>Beitrag</i> zur Schadensentstehung sei mit der unmittelbaren <i>Verursachung</i> durch Vornahme der Zahlungen nach Insolvenzreife nicht gleichzusetzen.</p><p><strong>3. Sich-Verschließen vor Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit rechtfertigt wissentliche Pflichtverletzung nicht</strong></p><p>Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Feststellungen des OLG Frankfurt a.M. zur Kenntnis des Geschäftsführers von der Insolvenzreife nicht die Voraussetzungen einer wissentlichen Pflichtverletzung erfüllen. Eine solche wissentliche Pflichtverletzung setze voraus, dass der Versicherte die „<i>die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und subjektiv das Bewusstsein gehabt haben [muss], gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln</i>“. Das OLG Frankfurt a.M. habe indes lediglich festgestellt, „<i>dass sich der Geschäftsführer der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen habe</i>“. Allein dies erlaube jedoch nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes (im Sinne eines Für-Möglich-Haltens) und nicht einer positiven Kenntnis.</p><h3>Zu prüfen: Verbot der einzelnen Zahlungen und positive Kenntnis davon</h3><p>Der BGH bemängelt schließlich, dass das OLG Frankfurt a.M. die weiteren Voraussetzungen für eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. nicht festgestellt hat. Ein Verbot der einzelnen Zahlungen und die positive Kenntnis des Geschäftsführers davon stehen nicht fest, weil das OLG Frankfurt a.M. die vom Insolvenzverwalter vorgetragenen Zahlungen nach dem unterstellten Eintritt der Insolvenzreife nicht geprüft hat.&nbsp;</p><p>Wie der dem BGH-Urteil zugrunde liegende Fall letztlich entschieden wird, ist weiterhin offen. Auch unter Beachtung der vom BGH formulierten Voraussetzungen kann das OLG Frankfurt a.M. weiterhin zu dem Ergebnis kommen, dass der Versicherungsschutz des Geschäftsführers wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, wenn der Sachverhalt eine entsprechende Bewertung trägt. Wie sich aus dem Urteil des BGH ergibt, hat der D&amp;O-Versicherer darüber hinaus auch noch weitere Einwände gegen die Klageforderung erhoben, die zu prüfen wären, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung im Ergebnis nicht vorliegen sollte.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Das Urteil des BGH ist ein wichtiges Signal für alle Beteiligten im D&amp;O-Bereich. Es unterstreicht, dass die Hürden für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen "wissentlicher Pflichtverletzung" nicht zu unterschätzen sind und eine saubere Prüfung der relevanten Ausschlussklausel erforderlich ist. Offen bleiben jedoch folgende Fragen: Welche Relevanz haben Kardinalpflichten für die Haftung eines Geschäftsführers? Inwieweit profitiert der D&amp;O-Versicherer bei der Verletzung von Kardinalpflichten von Beweiserleichterungen? Und lässt sich die Auffassung des BGH, ein bewusstes Sich-Verschließen vor einer Kenntnis begründe „nur“ die Annahme bedingten Vorsatzes, ohne Weiteres verallgemeinern? Nach unserem Verständnis beschränkt sich die Entscheidung des BGH darauf zu begründen, warum die konkrete Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. der rechtlichen Nachprüfung durch den BGH nicht standhielt. Und das OLG Frankfurt a.M. hat bis dato keine über das bewusste Sich-Verschließen hinausgehenden Feststellungen getroffen, die der BGH bereits hätte verwerten können. Geschäftsführer sollten die BGH-Entscheidung daher auf keinen Fall als Handlungsempfehlung in der Krise verstehen. Denn jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände erscheint es keinesfalls ausgeschlossen, dass ein bewusstes Sich-Verschließen zu einer wissentlichen Pflichtverletzung und damit einem Verlust des D&amp;O-Versicherungsschutzes führt. Empfehlenswert ist und bleibt daher vielmehr, die Pflichten als Geschäftsführer insbesondere auch in der Krise im Blick zu haben und sie sorgfältig zu erfüllen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/0/csm_AdobeStock_203623925_c7e3aa54eb.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9748</guid>
                        <pubDate>Wed, 19 Nov 2025 11:56:17 +0100</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-zur-internationalen-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-im-zusammenhang-mit-dem-austritt-des-vereinigten-koenigreichs-aus-der-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 7. Oktober 2025 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Verfahren II ZR 112/24 über eine grundlegende Frage der internationalen Zuständigkeit: ob Art. 18 Abs. 1 der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012; EuGVVO) auch nach der Brexit-Übergangsphase (Art. 126 Austrittsabkommen) weiterhin in Rechtsverfahren gegen im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte anwendbar ist. Diese Entscheidung behandelt das komplexe Zusammenspiel zwischen EU-Recht und dem Austrittsabkommen und schafft einen wichtigen Präzedenzfall für den grenzüberschreitenden Verbraucherschutz und Rechtsverkehr.</p><h3><span>SACHVERHALT</span></h3><p>Der Entscheidung liegt die Klage einer deutschen Klägerin, eine Verbraucherin, zugrunde, die im Oktober 2007 Gewinnbeteiligungsrechte an einer deutschen Aktiengesellschaft gezeichnet hat. Nach einer Umstrukturierung des Unternehmens wurde dieses in eine GmbH umgewandelt und am 31. Dezember 2018 mit einem in London ansässigen Unternehmen (der Beklagten) fusioniert. Nachdem die Klägerin im Februar 2019 von der Fusion informiert worden war, kündigte sie ihre Beteiligung im Mai 2019 fristlos und forderte die Rückzahlung von EUR&nbsp;7.438,99.</p><p>Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigert hatte, erhob die Klägerin im November 2022 Klage vor dem Landgericht München I, das den Anspruch stattgab. Das Oberlandesgericht München („OLG München“) hob dieses Urteil jedoch am 16. September 2024 auf und wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit ab. Das OLG München argumentierte, dass die Brüssel Ia-Verordnung nach dem Brexit nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sei, und berief sich auf Art. 67 Abs. 1a und Art. 126 des Austrittsabkommens.&nbsp;</p><h3><span>WICHTIGE ASPEKTE DER ENTSCHEIDUNG</span></h3><h5><span>Anwendung der Brüssel Ia-Verordnung</span></h5><p>Der BGH bestätigte, dass die Brüssel Ia-Verordnung weiterhin für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit in Fällen mit im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten anwendbar ist. Der BGH betonte, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-Verordnung in EU-Mitgliedstaaten nicht automatisch beeinträchtigt, insbesondere da das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die Verbraucherschutzmechanismen ausschließen.</p><p>Der BGH stützt seine Argumentation auf Art. 216 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der EU ermöglicht, bindende Abkommen mit Drittländern zu schließen. Seit dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland, aber dieser Status allein schließt die Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln, die dem Schutz von Verbrauchern dienen, nicht aus.</p><h5><span>Verbrauchereigenschaft und Zuständigkeitsvoraussetzungen</span></h5><p>Der BGH analysierte, warum die Klägerin als Verbraucherin im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO qualifiziert. Der BGH bestätigte die gefestigte Rechtsprechung des BGH und des EuGH, dass Investitionen in Gewinnbeteiligungsrechte als Verbrauchergeschäfte gelten, wenn sie zur privaten Vermögensverwaltung und nicht zu beruflichen Zwecken getätigt werden. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten seine geschäftlichen Aktivitäten eindeutig auf deutsche Verbraucher ausgerichtet hatte, wodurch die Voraussetzungen für die Begründung der Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-Verordnung erfüllt waren.</p><h5><span>Verhältnis zum Austrittsabkommen</span></h5><p>Ein wesentlicher Aspekt des Urteils des BGH ist die Auslegung des Austrittsabkommens. Der BGH stellte fest, dass das Abkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Anwendung von Art. 18 EuGVVO ausschließen. Der BGH argumentierte, dass der Ausschluss von Verbraucherschutzvorschriften viele der Zuständigkeitsregeln des Abkommens weitgehend bedeutungslos machen würde und EU-Verbraucher im Vergleich zu ihren Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen aus anderen Drittländern benachteiligen würde.</p><p>Der BGH wandte die „<i>acte clair</i>“-Doktrin an und stellte fest, dass die richtige Auslegung des Austrittsabkommens so offensichtlich war, dass keine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV erforderlich war.</p><h5><span>Verfahrensergebnis und Bedeutung</span></h5><p>Der BGH hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts München auf und bestätigte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Anstatt jedoch in der Sache zu entscheiden, verwies der Gerichtshof die Sache zur weiteren Verhandlung an das Münchner Oberlandesgericht zurück, da das untere Gericht nicht auf die sachlichen Rechtsfragen eingegangen war, die in der Berufung des Beklagten aufgeworfen worden waren.</p><p>Diese Entscheidung steht im Einklang mit der jüngsten Rechtsprechung mehrerer deutscher Oberlandesgerichte (Frankfurt, Hamburg, Köln, Karlsruhe, Celle und Stuttgart) und spiegelt wissenschaftliche Kommentare wider, die die fortgesetzte Anwendung von EU-Zuständigkeitsregeln in Nach-Brexit-Szenarien unterstützen.</p><h5><span>Implikationen und rechtlicher Kontext</span></h5><p>Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung britischer Parteien. Es stärkt die Rechtssicherheit für EU-Verbraucher, indem sicherstellt wird, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln von Art. 18 Abs. 1 EuGVVO weiterhin verfügbar sind, auch bei Geschäften mit im Vereinigten Königreich ansässigen Unternehmen. Die Entscheidung unterstreicht die fortbestehende Relevanz des Rahmens der Brüssel Ia-Verordnung für die Bestimmung zuständiger Gerichte in Verbraucherangelegenheiten und gewährleistet ein gleiches Spielfeld für EU-Verbraucher unabhängig davon, ob sie mit Beklagten aus der EU oder aus dem Vereinigten Königreich konfrontiert sind.</p><p>Für die Zukunft stellt sich die wichtige Frage, ob die vom BGH dargelegten Grundsätze auch auf B2B-Situationen ausgedehnt werden. Während die Argumentation des BGH fest auf Verbraucherschutzargumenten gründete, könnte die zugrunde liegende Auslegung des Verhältnisses zwischen dem Austrittsabkommen und der Brüssel Ia-Verordnung eine breitere Anwendung finden. Die Analyse des BGH, dass das Austrittsabkommen keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, die die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-Verordnung ausschließen, könnte eine Grundlage für ähnliche Argumente in Handelsstreitigkeiten bieten. Das Fehlen gleichwertiger Schutzüberlegungen in B2B-Kontexten könnte jedoch dazu führen, dass Gerichte einen restriktiveren Ansatz verfolgen und die Auswirkungen des Urteils möglicherweise auf Verbraucherfälle beschränken.</p><p>Der Ansatz des BGH spiegelt eine ausgewogene Auslegung des Austrittsabkommens wider, die Verbraucherschutzrechte wahrt, während gleichzeitig der neue Status des Vereinigten Königreichs als Drittland respektiert wird, und zeigt, wie EU-Rechtsgrundsätze auch in der Rechtslandschaft nach dem Brexit weiterhin wirksame Rechtsbehelfe bieten können.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Handschuetteln_klein.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9681</guid>
                        <pubDate>Wed, 29 Oct 2025 11:11:03 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Was Versicherer (nicht) offenlegen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Auskunftsverlangen, die sich auf interne Korrespondenz und Vermerke des Versicherers beziehen, sind keine Ausnahme. Insbesondere in der D&amp;O-Versicherung verfolgen die Beteiligten damit das Ziel, nähere Informationen über Stand und Ergebnis der Anspruchsprüfung oder Zugriff auf verteidigungsrelevanten Unterlagen zu erhalten&nbsp;</i>–<i> oder den Druck auf den Versicherer zu erhöhen und eine Schadensregulierung zu bewirken. Seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greifen die Beteiligten vermehrt auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche zurück, um Einblick in Schadensakten zu erhalten. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Dokumente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.</i></p><p>Ziel des Auskunftsrechts nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO ist es, der betroffenen Person Transparenz hinsichtlich des Ob und Wie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft bezieht sich ausschließlich auf personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten grundsätzlich weit auszulegen, doch darf er nicht grenzenlos verstanden werden.&nbsp;</p><p>Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich tatsächlich um personenbezogene Daten handelt. Reine Rechtsanalysen oder internen Kalkulationsdaten fallen nicht darunter. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Auskunftsrechts, nämlich der betroffenen Person die Datenverarbeitung personenbezogenen Daten bewusst zu machen und so eine Überprüfung zu ermöglichen.</p><h3>Wann kann der Versicherer die Auskunft verweigern?</h3><p>Bezieht sich ein Auskunftsverlangen nicht auf personenbezogene Daten, kann es abgelehnt werden. Bei besonders umfangreichen Anfragen ist der Versicherer berechtigt, zunächst eine allgemeine Auskunft zu erteilen und den Anspruchssteller zur Konkretisierung seines Begehrens aufzufordern. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO gilt nicht uneingeschränkt. Versicherer dürfen die Auskunft verweigern, wenn das Begehren offensichtlich unbegründeten oder exzessiven ist (vgl. Paragraf 12 Absatz 5 DS-GVO) – etwa bei schikanöser Geltendmachung oder mehrfach identischen Anfragen.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus können berechtigte Geheimhaltungsinteressen eine Verweigerung rechtfertigen (vgl. Paragraf 15 Absatz 4 DS-GVO, Paragraf 29 BDSG). Dies betrifft insbesondere den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, strategische Überlegungen im Rahmen laufender Verfahren oder vertrauliche anwaltliche Korrespondenz. Auch ein unverhältnismäßiger Aufwand (Paragraf 34 BDSG) kann die Auskunftspflicht einschränken – etwa bei archivierten Akten oder Sicherungskopien.&nbsp;</p><h3>Kein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Schadensakte</h3><p>Im Rahmen datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren wird häufig die Vorlage von Dokumentenkopien oder ganzer Vertragsakten verlangt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch klar: Artikel 15 Absatz 3 DS-GVO regelt ausschließlich die Modalitäten der Auskunft. Kopien sind nur dann herauszugeben, wenn sie zur Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zwingend erforderlich sind – was in der Praxis meist nicht der Fall ist. Inhalte, die nicht unter die personenbezogenen Daten fallen – insbesondere rechtliche Einschätzungen des Versicherers – dürfen geschwärzt werden.&nbsp;</p><p>Zwar kann die Herausgabe vollständiger Akten den Bearbeitungsaufwand reduzieren, sie birgt jedoch erhebliche Risiken, etwa die unbeabsichtigte Offenlegung nicht relevanter Informationen. Daher hat sich in der Praxis bewährt, personenbezogene Daten aus der Schadensakte strukturiert – beispielsweise in Form von Tabellen oder Aktenspiegeln – zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Artikel 15 DS-GVO beschränkt sich auf die Auskunft über personenbezogene Daten. Über diesen Auskunftsanspruch können daher weder Informationen zum Stand oder Ergebnis der Anspruchsprüfung noch sonstige Inhalte eingefordert werden, von denen sich der Anspruchssteller persönliche Vorteile verspricht. Wird ein Versicherer mit einem datenschutzrechtlichen Auskunftsverlangen konfrontiert, hat er sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang personenbezogenen Daten betroffen sind und in welcher Form Auskunft zu erteilen ist. Eine weitergehende Offenlegung – etwa über interne Vorgänge und Bewertungen – ist durch Artikel 15 DS-GVO nicht gedeckt und daher nicht geschuldet.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner</p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 25. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/09/29/do-was-versicherer-nicht-offenlegen-muessen/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/7/e/csm_Insurance_Header_Scott_5aa5ce9125.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9601</guid>
                        <pubDate>Thu, 02 Oct 2025 14:54:56 +0200</pubDate>
                        <title>Erfolg für die Bundesrepublik Deutschland: EuGH hebt Entscheidung der ACER zur Stromkapazitätsberechnung auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/erfolg-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-eugh-hebt-entscheidung-der-acer-zur-stromkapazitaetsberechnung-auf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 2. Oktober 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die Bundesrepublik Deutschland vor dem Gericht der Europäischen Union einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Gericht hat die Entscheidung der europäischen Energieregulierungsagentur ACER aufgehoben, die zusätzliche Anforderungen bei der Einstufung kritischer Netzbestandteile im grenzüberschreitenden Stromhandel vorsah (T-600/23 und T-612/23).</p><p class="text-justify">Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs­behörden (ACER) hatte vorgesehen, dass interne Netzelemente nur dann in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden dürfen, wenn zuvor Wirtschaftlichkeitsanalysen und Folgenabschätzungen durchgeführt werden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) hatten diese zusätzlichen Bedingungen als nicht mit den EU-Vorgaben vereinbar eingestuft – und erhielten nun vollumfänglich Recht.</p><p class="text-justify">Das Gericht folgte der Argumentation des federführenden ADVANT Beiten Partners Prof. Dr. Rainer Bierwagen und stellte klar: Maßgeblich ist allein, ob ein Netzbestandteil signifikant vom grenzüberschreitenden Handel beeinflusst wird. Weitere Anforderungen dürfen nicht eingeführt werden. Ebenso bestätigte das Gericht, dass das EU-Ziel einer Mindestkapazität von 70 % Vorrang hat und nicht durch zusätzliche Prüfpflichten behindert werden darf.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit, schützt die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und stellt klar, dass europäische Agenturen ihre Kompetenzen nicht überschreiten dürfen. Für die Umsetzung des Strombinnenmarkts ist das ein wichtiges Signal.</p><p class="text-justify">Das Brüsseler Team von ADVANT Beiten um die Partner Prof. Dr. Rainer Bierwagen und Dr. Dietmar O. Reich hat in dem mehrjährigen Verfahren eng mit den Kollegen aus dem Bereich Energiewirtschaftsrecht in Berlin und Freiburg zusammengearbeitet.</p><p>Die ausführliche Pressemitteilung Nr. 130/25 des EuGH können Sie&nbsp;<a href="https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=T-600/23" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufen.</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/7/csm_Arbitration_Header_Scott_7c35e470ef.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9594</guid>
                        <pubDate>Wed, 01 Oct 2025 10:44:37 +0200</pubDate>
                        <title>BGH erklärt Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu D&amp;O-Vergleich im Diesel-Skandal für nichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erklaert-zustimmung-der-hauptversammlung-der-volkswagen-ag-zu-do-vergleich-im-diesel-skandal-fuer-nichtig</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. September 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung zur organhaftungsrechtlichen Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“ getroffen (Az. II ZR 154/23). Die Entscheidung betrifft die Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu einem Haftungsvergleich mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG sowie zu einem Deckungsvergleich mit D&amp;O-Versicherern.</p><h3>Sachverhalt im Überblick</h3><p>Die Volkswagen AG war im Zuge der internen Untersuchungen zum Dieselskandal zu der Einschätzung gelangt, dass zwei ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verletzt hätten und daher zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Juni 2021 schloss die Volkswagen AG sogenannte Haftungsvergleiche mit den beiden Vorstandsmitgliedern sowie entsprechende Deckungsvergleiche mit den einschlägigen D&amp;O-Versicherern, die Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 11,2 Mio. bzw. EUR 4,1 Mio. sowie der D&amp;O-Versicherer in Höhe von rund EUR 270 Mio. vorsahen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Volkswagen AG zur Freistellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder von etwaigen Drittansprüchen und zur dauerhaften Nichtinanspruchnahme weiterer Organmitglieder.</p><p>Ein Verzicht auf bzw. ein Vergleich über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedarf gemäß §§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorliegend stimmt die Hauptversammlung der Volkswagen AG den Haftungs- und Deckungsvergleichen im Juni 2022 mit 99 %-Mehrheit zu. Aktionärsschutzvereinigungen widersprachen den Beschlussfassungen jedoch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse. In erster und in zweiter Instanz waren die Klagen jeweils abgewiesen worden. Nunmehr hat darüber der BGH entschieden.</p><h3>Kernaussagen der Entscheidung</h3><p>Der BGH hat den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern für nichtig erklärt. Hinsichtlich der weiteren Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf folgende zentrale Aspekte:</p><ul><li><strong>Unzureichende Angaben in der Tagesordnung</strong>: In der Einberufung zur Hauptversammlung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG beinhaltete. Die Information hierzu war lediglich im Bericht des Vorstands enthalten, nicht jedoch in der Tagesordnung selbst. Der Verweis auf den Bericht des Vorstands in der Tagesordnung reiche nicht aus. Damit liege ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2&nbsp;AktG vor. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass in der Einberufung der Hauptversammlung u.a. auch die Tagesordnung anzugeben ist. Auf die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über einen Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen ist, geht der BGH in seiner Pressemitteilung zwar nicht ein. Es ist aber wohl zu vermuten, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Deckungsvergleich geregelte dauerhafte Nichtinanspruchnahme sämtlicher Organmitglieder zu seinem wesentlichen Inhalt gehöre.</li><li><strong>Etwaige Verletzung des Fragerechts der Aktionäre:</strong> Im Hinblick auf die Haftungsvergleiche ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die von Aktionären verlangte Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder wesentlich war, da sie im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands als ein wesentlicher Grund für den Abschluss der Vergleiche genannt war. Möglicherweise sei die verlangte Auskunft aber unzureichend erteilt worden. Jedenfalls habe der Verweis auf die Bezüge der ehemaligen Vorstandsmitglieder nicht ausgereicht. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich der BGH mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage und hat insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</li></ul><p></p><h3>Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Zunächst ist hier das vollständige Urteil des BGH abzuwarten. Die vollständige Pressemitteilung des BGH findet sich <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier auf der Website des Bundesgerichtshofs</a>. Dort wird zu gegebener Zeit auch das vollständige Urteil veröffentlicht.</p><p>Schon jetzt ist aber absehbar, dass das Urteil des BGH die Bedeutung unterstreicht, die der akribischen Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen zukommt, gerade wenn diese über die Zustimmung zu Verträgen und hier insbesondere Haftungs- und Deckungsvergleiche im Zusammenhang mit Organhaftungsfällen entscheiden soll. An dem Umstand, dass die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, zeigt sich aber auch, dass sich nach wie vor häufig nicht sicher vorhersehen lässt, welche Anforderungen die Gerichte insoweit an die betreffenden Aktiengesellschaften stellen.</p><p>Dr. Daniel Walden</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechts-Newsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/4/0/csm_Mobility_Header_Scott_05412b4a70.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9564</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Sep 2025 12:16:55 +0200</pubDate>
                        <title>BGH stärkt Privatautonomie: Wirksame Abwahl des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-staerkt-privatautonomie-wirksame-abwahl-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der BGH stärkt die Vertragsfreiheit: Ein vertraglicher Ausschluss des AGB-Rechts bleibt auch bei deutscher Rechtswahl in Schiedsvereinbarungen wirksam. Die Entscheidung schafft Klarheit für Unternehmen und erhöht die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort.</i></p><p>Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2025 (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=2025&amp;Seite=15&amp;nr=140505&amp;anz=483&amp;pos=452&amp;Blank=1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Az.: I ZB 48/24</a>) hat der BGH für mehr Klarheit hinsichtlich der Wirksamkeit von vertraglichen Schieds- und Rechtswahlklauseln gesorgt: Ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf die Anwendung der §§&nbsp;305 bis 310 BGB (AGB-Recht) führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer im gleichen Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel. Der BGH betonte dabei, dass die Schiedsklausel unabhängig von der gewählten Rechtsordnung wirksam bleibe. Die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahl obliege ausschließlich dem Schiedsgericht selbst und sei nicht Gegenstand der staatlichen Gerichtsbarkeit in Verfahren nach §&nbsp;1032 ZPO.</p><h4><strong>Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts</strong></h4><p>Im Gegensatz zu anderen international weit verbreiteten Rechtsordnungen wie dem englischen Recht oder dem Recht des US-Bundesstaates New York hat sich das deutsche Recht bislang nicht in vergleichbarer Weise als bevorzugte Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen durchsetzen können. Obwohl Deutschland über eine robuste Rechtsordnung verfügt, welche im Zivilrecht die Privatautonomie der Parteien grundsätzlich anerkennt, schrecken viele Unternehmen vor der Wahl deutschen Rechts zurück. Grund dafür ist die potenziell weitreichende und schwer vorhersehbare Inhaltskontrolle vertraglicher Klauseln durch deutsche Gerichte.</p><p>Insbesondere das deutsche AGB-Recht, das teilweise auch im B2B-Bereich Anwendung findet, stellt eine spürbare Einschränkung der Vertragsfreiheit dar und beeinträchtigt somit die Attraktivität des deutschen Rechts bei internationalen Vertragsgestaltungen. Die gerichtliche Kontrolle nach den AGB-rechtlichen Grundsätzen kann dazu führen, dass einzelne Vertragsregelungen, die bewusst von gesetzlichen Vorgaben abweichen, als unwirksam erklärt werden. Dies kann die im Vertrag gefundene Balance zwischen den Interessen der Parteien erheblich stören. Vor diesem Hintergrund suchen viele Unternehmen nach Wegen, das deutsche AGB-Recht wirksam auszuschließen.&nbsp;</p><h4><strong>Entscheidung des BGH und seine Bedeutung&nbsp;</strong></h4><p>Mit einen solchem Ausschluss hatte sich der BGH kürzlich auseinanderzusetzen. Anlass war ein Fall, in dem zwei deutsche Vertragsparteien einen VOB-Bauvertrag über ein Bauvorhaben in den Niederlanden abgeschlossen hatten. Der Vertrag enthielt unter anderem eine Klausel zur Vertragsstrafe, wonach bei Terminverzug eine Strafe von bis zu 10 % der Auftragssumme fällig werden sollte, eine Regelung, die der Auftraggeber später geltend machte.</p><p>Darüber hinaus enthielt der Vertrag Bestimmungen zur Rechtswahl und zur Schiedsgerichtsbarkeit. In Ziffer 28.1 war das auf den Vertrag anwendbare Recht ausdrücklich festgelegt:&nbsp;</p><blockquote><p><i>Dieser Vertrag und sämtliche für ihn geltenden Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts</i>.</p></blockquote><p>In Ziffer 28.3 enthielt der Vertrag zudem eine Schiedsklausel mit folgendem Wortlaut:&nbsp;</p><blockquote><p><i>(i) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden.&nbsp;</i></p><p><i>[…]&nbsp;</i></p><p><i>(v) Das in der Sache anwendbare Recht ist unter Klausel 28.1 geregelt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.</i></p></blockquote><p>Der Auftragsnehmer machte nicht nur durch eine Schiedsklage Ansprüche geltend, sondern stellte vor den ordentlichen Gerichten einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens. Der Auftragsnehmer trug dabei vor, dass die Vertragsstrafe gegen AGB-Recht verstoßen würde und daher unwirksam sei. Angesichts der Klausel in Ziffer 28.3 (v), wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vorzunehmen habe, drohe ihm die Gefahr, dass das Schiedsgericht die Vertragsstrafenregelung anwende, obwohl diese gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam.&nbsp;</p><p>Sowohl das Kammergericht als auch der BGH haben diesen Antrag zwar als zulässig jedoch unbegründet angesehen.&nbsp;</p><p>Der BGH stellte zunächst klar, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung in Ziffer 28.3 (i) des Vertrags wirksam sei, und zwar unabhängig von der Wirksamkeit des in Ziffer 28.3 (v) enthaltenen Ausschlusses des AGB-Rechts. Die Wirksamkeit einer Schiedsklausel bestimme sich unabhängig vom Hauptvertrag und den übrigen Verfahrensvereinbarungen. Auch wenn die Schiedsklausel in 28.3 (i) selbst eine AGB darstelle und einer Kontrolle nach § 307 BGB unterläge, hielte sie einer solchen stand. Er betonte weiter, dass es nicht Aufgabe der staatlichen Gerichte sei, die Rechtswahlklausel in einem der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfenen Sachverhalt zu überprüfen. Vielmehr obläge die Prüfung der Wirksamkeit einer solchen Rechtswahlklausel ausschließlich dem Schiedsgericht selbst. Einzig im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO komme eine staatliche Kontrolle in Betracht, und zwar nur dann, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (<i>ordre public</i>) verstoßen würde.&nbsp;</p><p>Mit dieser Entscheidung hat der BGH de facto bestätigt, dass ein Ausschluss des AGB-Rechts bei einem deutschen Sachverhalt mit deutscher Rechtswahl in Schiedsverfahren grundsätzlich möglich ist. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass hierfür keine ausländische Rechtswahl erforderlich war, sondern auch bei der Wahl deutschen Rechts ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart werden konnte.</p><p>Eine Grenze zieht der BGH nur dann, wenn der Ausschluss des AGB-Rechts einen Verstoß gegen den <i>ordre public</i> darstellen würde. Zwar bleibt der BGH in diesem Punkt vage, doch sind die Anforderungen an einen solchen Verstoß nach der Rechtsprechung sehr hoch. Es wird daher kaum ausreichen, dass ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch lediglich aufgrund besonderer AGB-rechtlicher Erwägungen für fehlerhaft hält. Die Gefahr, dass ein deutsches Gericht einen Schiedsspruch wegen der Nichtanwendung des AGB-Rechts aufhebt, dürfte somit gering sein.</p><h4><strong>Ausblick&nbsp;</strong></h4><p>Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie mehr Klarheit schafft und Unternehmen bei der Wahl deutschen Rechts größere Gestaltungsspielräume eröffnet. Zwar erlaubt die Entscheidung nicht grundsätzlich den Ausschluss des AGB-Rechts, doch öffnet sie hierfür zumindest Türen. Indem die Prüfung des Vertrages grundsätzlich dem Schiedsgericht zugeordnet wird, wird auch die Autonomie der Parteien gewahrt. Durch die Anerkennung der vertraglichen Vereinbarung zur Schiedsgerichtsbarkeit als eigenständige Instanz neben den staatlichen Gerichten wird Deutschland zudem als Austragungsort von Schiedsverfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger.</p><p>Die Entscheidung verdeutlicht, dass es grundsätzlich möglich ist, bei der Rechtswahl die Vorteile des deutschen Rechts zu nutzen und gleichzeitig das Risiko der undurchsichtigen sowie einzelfallabhängigen Anwendung des AGB-Rechts auszuschließen.</p><p>Jessica Schneeberger</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Fotolia_102582869_S_.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9719</guid>
                        <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 09:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Keine Beweislastumkehr im Direktprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob im Direktprozess gegen Versicherer die gesetzliche Verschuldensvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden: Sie gilt auch im Direktprozess. Der D&amp;O-Versicherer muss daher beweisen, dass die Geschäftsleitung bei Zahlungen nach Insolvenzreife kein Verschulden trifft.&nbsp;</i></p><p>Gerne nehmen Insolvenzverwalter statt der Geschäftsleitung die D&amp;O-Versicherer direkt in Anspruch. Hierzu treten die in Haftung genommenen Geschäftsleiter ihre Ansprüche aus der D&amp;O-Versicherung an den Insolvenzverwalter ab. Die Gründe hierfür sind simpel und nachvollziehbar: Die haftenden Geschäftsleiter verfügen oft nicht über ausreichendes Privatvermögen, um die Haftungsansprüche zu befriedigen. Eine Klage gegen diese ist wirtschaftlich nicht zielführend. Durch die Abtretung der Ansprüche ist hingegen eine direkte Klage gegen den solventen D&amp;O-Versicherer möglich.&nbsp;</p><p>Jahrelange Rechtstreitigkeiten können verkürzt werden, indem man den Haftungs- und Deckungsrechtstreit in einem sogenannten Direktprozess bündelt. Dass eine solche Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen – auch bei einem Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen – zulässig ist und kein kollusives Zusammenwirken darstellt, hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 51/14). Welche Folgen eine solche Bündelung von Haftungs- und Deckungsansprüchen in einem Direktprozess auf die Darlegungs- und Beweislast hat, ist hingegen höchstrichterlich nicht geklärt. Mit dieser interessanten Fragestellung befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 3 U 113/22).</p><h3>Verschuldungsvermutung nach Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz</h3><p>Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast nach Paragraf&nbsp;93 Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Aktiengesetz (AktG). Dies steht dem allgemeinen Grundsatz entgegen, wonach eigentlich jede Partei die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm trägt. Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG regelt insoweit eine Verschuldensvermutung zulasten der Vorstandsmitglieder.&nbsp;</p><p>Aufgrund dieser Vermutung haben Vorstände (und nicht die Gesellschaft) darzulegen und zu beweisen, dass sie rechtmäßig gehandelt haben und sie eben kein Verschulden trifft. Die darin liegende Abkehr von der allgemeinen zivilprozessualen Beweislastverteilung beruht auf dem Gedanken der Sachnähe: Das Vorstandsmitglied kann die Umstände seines Verhaltens und die Gesichtspunkte, die für eine pflichtgemäße Amtsführung sprechen, besser überblicken als die Gesellschaft, die insoweit regelmäßig in Beweisnot geriete. Außerdem können Ermessensentscheidungen des Vorstands nur dann überprüft werden, wenn die Vorstandsmitglieder darlegen, welche Überlegungen für sie ausschlaggebend waren.&nbsp;</p><h3>Teleologische Reduktion bei fehlender Sachnähe?</h3><p>In der Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass die Verschuldensvermutung in Direktprozessen gegen Versicherer aufgrund einer teleologischen Reduktion der Norm keine Anwendung findet. Dies wird damit begründet, dass Versicherer – anders als das Vorstandsmitglied – keine eigene Sachnähe besitzen und sich folglich gegen den Pflichtverletzungsvorwurf nur unter Mithilfe des Vorstandsmitgliedes verteidigen können.&nbsp;</p><p>Die Versicherer müssen sich dabei auf die Kooperationsbereitschaft sowie die Aussagen der Vorstände verlassen, die sich selbst häufig Interessenkollisionen gegenübersehen. In einem Direktprozess fehle es zudem an einem strukturellen Informationsungleichgewicht, das eine Verschuldungsvermutung zugunsten der Gesellschaft rechtfertigt.</p><h3>Direktprozess: Keine Rechtfertigung für Umkehr der Beweislast</h3><p>Das OLG Frankfurt lehnt eine teleologische Reduktion ab. Nach Auffassung des Gerichts gilt auch im Direktprozess gegen einen D&amp;O-Versicherer die gesetzliche Vermutung des Verschuldens der Vorstände. Der D&amp;O-Versicherer (und nicht der Insolvenzverwalter) muss das Fehlen eines Verschuldens darlegen und beweisen. Diese Vermutung greift insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen wie Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Aus der Interessenlage ergibt sich kein Anlass für eine Beweislastverschiebung zugunsten des Versicherers. Im Gegenteil: Die gesetzlich ausdrücklich zugelassene Abtretung gemäß Paragraf 108 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht nach Auffassung des OLG Frankfurt gegen eine solche Einschränkung.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus verfügte der Versicherer im Direktprozess über weitreichendere Einflussmöglichkeiten bei der Klärung der Haftungsfrage als bei einer vorgelagerten Klage gegen die Versicherten, deren Ergebnis sie im anschließenden Deckungsprozess binden würde. Das dem Paragraf 93 Absatz 2 Satz 2 AktG zugrunde liegende Argument der Sachnähe der Vorstandsmitglieder wird zudem durch das gesetzliche Informationsrecht des Versicherers (Paragraf 31 Absatz 2 VVG) sowie durch vertragliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Vorstände gestützt.</p><h3>Künftig noch mehr Direktprozesse gegen D&amp;O-Versicherer?</h3><p>Die Unsicherheit bei der Darlegungs- und Beweislast hält Insolvenzverwalter oftmals von Abtretungslösungen ab. Zu groß ist die Befürchtung, dass man im Rahmen eines Direktprozesses womöglich gegenüber dem Versicherer ausführlich darlegen und beweisen muss, weshalb der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat. Angesichts dieser Prozessrisiken erschien es für Insolvenzverwalter bislang sicherer und komfortabler, die Darlegungs- und Beweislast in einem Haftungsrechtsstreit zunächst dem Vorstandsmitglied aufzubürden. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt bleibt abzuwarten, ob es bei dieser Befürchtung der Insolvenzverwalter bleibt oder ob diese nun künftig mehr Direktprozesse gegen Versicherer wagen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p><p><i>Dieser Beitrag ist erstmals am 21. August 2025 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </i><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/07/21/do-keine-beweislastumkehr-im-direktprozess/" target="_blank" class="text-red" rel="noreferrer"><i><u>Originalbeitrag</u></i></a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/7/csm_Arbitration_Header_Scott_7c35e470ef.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9441</guid>
                        <pubDate>Fri, 15 Aug 2025 10:11:10 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-anforderungen-an-asymmetrische-gerichtsstandsvereinbarung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Der EuGH präzisiert die Anforderungen an asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen: Sie bleiben zumindest dann zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt sind und sich auf Gerichte innerhalb der EU oder LugÜ-Staaten beziehen. Bestehende Verträge sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden.</i></p><p>In den europäischen Jurisdiktionen herrschte lange Uneinigkeit darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam angesehen werden. Nun hat sich der EuGH mit Urteil vom 27. Februar 2025 (Az. C‑537/23) mit der Zulässigkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen auseinandergesetzt. Für deren Wirksamkeit kommt es maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung an.&nbsp;</p><h3><strong>Was ist eine asymmetrische Gerichtsstandvereinbarung?</strong></h3><p>Von einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung spricht man, wenn die Parteien einen ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren, einer Partei jedoch das Recht eingeräumt wird, an einem abweichenden Gericht zu klagen. Solche Gerichtsstandsvereinbarungen sind in vielen Verträgen enthalten, insbesondere im Bereich von Finanztransaktionen. Diese einseitige Wahlmöglichkeit verschafft der verhandlungsstärkeren Partei deutlich mehr Flexibilität. Sie kann im Streitfall das Gericht wählen, bei dem die Erfolgsaussichten am größten erscheinen und dadurch ihre Vollstreckungsmöglichkeiten erheblich stärken. Trotz der großen Beliebtheit in der Praxis sind asymmetrische Klauseln in der Rechtsprechung der Gerichte europäischer Mitgliedstaaten umstritten.&nbsp;</p><h3><strong>Ablehnung in Frankreich, Zustimmung in Deutschland und Italien&nbsp;</strong></h3><p>Insbesondere der französiche <i>Cour de Cassation</i> äußerte Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen, da die strukturelle Ungleichbehandlung der Parteien innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausgeglichen werden müsse. In mehreren Verfahren wurde daher entweder ein Verstoß gegen das französische nationale Recht oder gegen Art. 23 der Brüssel I-VO beziehungsweise Art. 23 des Luganer Übereinkommens ("LuGÜ") angenommen. Keine Bedenken wiederrum hatte Italien: Der <i>Corte Suprema di Cassazione</i> hat asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen als wirksam erachtet. Und auch der BGH wendet auf asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarung die Brüssel Ia-VO an, ohne die Zulässigkeit solcher Klauseln in Frage zu stellen. Die uneinheitliche Behandlung durch die Gerichte der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die Brüssel Ia-Verordnung, führte zu Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen.&nbsp;</p><h3><strong>Entscheidung EuGH zu asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarung</strong></h3><p>Der Entscheidung des EuGH ging ein Verfahren vor französischen Gerichten voraus, das schließlich nach einer Vorlage an den EuGH ausgesetzt wurde. Die französische Gesellschaft Agora SARL („Agora“), die von ihren Auftraggebern wegen mangelhafter Werkleistungen vor dem <i>Tribunal de grande instance de Rennes</i> verklagt worden war, erhob vor demselben Gericht Klage gegen die ebenfalls von den Auftraggebern mitverklagte italienische Gesellschaft Società Italiana Lastre SpA („SIL“). SIL hatte Agora Verkleidungspaneele geliefert. Dem zugrundeliegenden Vertrag lag eine Gerichtsstandsvereinbarung mit folgendem Wortlaut zugrunde:&nbsp;</p><blockquote><p>„<i>Das Gericht Brescia (Italien) ist für jeden Rechtsstreit zuständig, der aus oder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag entsteht. (SIL) behält sich die Möglichkeit vor, gegen den Käufer vor einem anderen zuständigen Gericht in Italien oder im Ausland vorzugehen</i>.“&nbsp;</p></blockquote><p>Unter Berufung auf diese Klausel bestritt SIL die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte. Zuständig sei das Gericht in Brescia. Während die Instanzgerichte diese Rüge zurückwiesen, setzte das letztinstanzlich mit der Sache befasste <i>Cour de Cassation</i> das Verfahren aus und legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung von Art. 25 Abs. 1 Brüssel Ia-VO im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor. Kern dieser Vorlage war die Frage nach der Wirksamkeit und Vereinbarkeit einer asymmetrischen Gerichtsstandsvereinbarung mit der Brüssel Ia-VO.&nbsp;</p><p>Dem Urteil lassen sich zwei zentrale Aussagen entnehmen:&nbsp;</p><p>Erstens stellte der EuGH klar, dass die Wirksamkeit asymmetrischer Gerichtsstandsvereinbarungen nicht nach nationalem Recht, sondern nach autonomen Kriterien des Art. 25 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO zu beurteilen sei. Der Verweis auf das materielle Recht in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung sei dabei tendenziell eng auszulegen.</p><p>Zweitens präzisierte der EuGH, dass die Asymmetrie einer Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf die Brüssel Ia-VO nicht automatisch deren Unwirksamkeit bedeute. Vielmehr müsse die Vereinbarung hinreichend bestimmt sein und dem Genauigkeitserfordernis des Art.&nbsp;25 der Brüssel Ia-VO genügen. Zudem dürfe sie nicht gegen den in der Verordnung vorgesehenen Schutz für Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen verstoßen. Das Erfordernis der Genauigkeit sieht der EuGH zumindest dann als gewahrt an, wenn der privilegierten Partei lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des LugÜ sowie darüber hinaus weitere zuständige Gerichte unter Verweis auf die Zuständigkeitsregeln der Brüssel Ia-VO oder des LugÜ anzurufen. Eine Grenze zieht der EuGH jedoch bei der Formulierung „ein anderes zuständiges Gericht… im Ausland“, da in diesem Fall auch Gerichte von Drittstaaten gemeint sein könnten. Dies würde die durch die Brüssel Ia-VO verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit gefährden. Denn in einem solchen Fall könnte das zuständige Gericht nicht mehr verlässlich anhand von Unionsrecht bestimmt werden, da die Bezeichnung möglicherweise von den internationalen Privatrechtsvorschriften von Drittländern abhängig wäre. Dies würde das Risiko von Kompetenzkonflikten erheblich erhöhen.</p><p>Aus dem Urteil des EuGH lassen sich folgende Schlüsse ziehen:&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des LugÜ fest, ist ein asymmetrisches Recht eines Vertragspartners weiterhin zulässig, sofern sich dieses auf ein nach der Brüssel Ia-VO oder dem LugÜ zuständiges Gericht bezieht.&nbsp;</p><p>Legt die Gerichtsstandsvereinbarung hingegen eine ausschließliche Zuständigkeit in einem Drittstaat<strong>&nbsp;</strong>fest, findet die Brüssel Ia-VO keine Anwendung. Art.&nbsp;25 Brüssel Ia-VO erfasst solche Konstellationen nicht. Die Zulässigkeit einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich dann - mangels völkerrechtlicher Regelungen – aus Sicht eines deutschen Gerichts nach den §§ 38, 40 ZPO.&nbsp;</p><h3><strong>Anpassungsbedarf bei bestehenden Verträgen</strong></h3><p>Nach der Entscheidung des EuGH empfiehlt es sich, asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen bei bestehenden Verträgen auf einen möglichen Verstoß gegen die Rechtsprechung des EuGH zu überprüfen. Insbesondere, da ein solcher Verstoß zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel führen kann. Wird die gesamte Gerichtsstandsvereinbarung aufgrund der Unwirksamkeit des asymmetrischen Teils wegen eines Verstoßes gegen das Genauigkeitserfordernis für unwirksam erachtet, finden die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln wieder Anwendung. Da die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen von ihrem genauen Wortlaut, dem Sitz der Parteien, dem Belegungsort der betroffenen Vermögensgegenstände und den sonstigen Beteiligten am Verfahren abhängig ist, sind auch weiterhin Konstellationen denkbar, welche die Entscheidung des EuGH nicht direkt regelt. So bleibt beispielsweise offen, ob das Genauigkeitserfordernis auch durch Benennung anderer objektiver Kriterien gewahrt werden kann. Es bleibt zu hoffen, dass die verbliebenen Unsicherheiten - insbesondere mit Blick auf Art. 25 Abs. 1 S.1 letzter Halbsatz Brüssel&nbsp;Ia-VO – durch weitere Entscheidungen des EuGH in Zukunft ausgeräumt werden, um auch weiterhin standfeste Gerichtsstandsvereinbarungen zu gewährleisten.</p><p>Jessica Schneeberger<br>Dr. Christoph Schmitt</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Fotolia_102582869_S_.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9108</guid>
                        <pubDate>Fri, 13 Jun 2025 13:01:34 +0200</pubDate>
                        <title>Berufung zurückgewiesen: ADVANT Beiten gewinnt für die Bundesrepublik Deutschland vor dem OLG Düsseldorf im Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/berufung-zurueckgewiesen-advant-beiten-gewinnt-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-vor-dem-olg-duesseldorf-im-streit-um-das-stillgelegte-kernkraftwerk-in-hamm-uentrop</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/München, 13. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Bundesrepublik Deutschland erfolgreich in dem Streit um das stillgelegte Kernkraftwerk in Hamm-Uentrop vor dem Landgericht Düsseldorf und Oberlandesgericht Düsseldorf vertreten. Klägerin ist die Betreibergesellschaft Hochtemperatur-Kernkraftwerk GmbH (HKG), Mitbeklagte ist neben der Bundesrepublik Deutschland das Land Nordrhein-Westfalen.</p><p class="text-justify"><u>Zum Sachverhalt:</u></p><p class="text-justify">Der Hochtemperaturreaktor THTR-300 sollte die Zukunft der atomaren Energieversorgung werden. Nach 15 Jahren Bauzeit war das Atomkraftwerk 1983 eingeweiht und nach zahlreichen Problemen sechs Jahre später stillgelegt worden. Ursprünglich waren für den Rückbau des Kugelhaufenreaktors EUR 350 Mio. eingeplant. Vor vier Jahren nannte die NRW-Landesregierung Gesamtkosten von über EUR 750 Mio.</p><p class="text-justify">Die Betreiberin des stillgelegten Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop klagte gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) und das Land Nordrhein-Westfalen, um deren angebliche Verpflichtung feststellen zu lassen, ihr die notwendigen finanziellen Mittel für die Fortführung des sicheren Einschlusses oder einen Abbruch des Kernkraftwerks zur Verfügung zu stellen. Die Betreibergesellschaft, hinter der der Energiekonzern RWE und einige Stadtwerke stehen, forderte von Bund und Land unter anderem die Übernahme der Kosten für den Abbau der Anlage sowie von Entsorgung und Endlagerung des strahlenden Materials.&nbsp;</p><p class="text-justify">Die HKG berief sich dabei auf eine Klausel in einem 1989 mit Bund und Land geschlossenen Rahmenvertrag. Hierauf gestützt hat die Klägerin die Beklagten als verpflichtet angesehen, ihr die finanziellen Mittel, die für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kernkraftwerks erforderlich werden, zur Verfügung zu stellen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Landgericht Düsseldorf folgte in erster Instanz der Argumentation der ADVANT Beiten Anwälte und wies die Klage im August 2024 zurück (<a href="https://www.lg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen_2024/09_2024-Urteil-Rueckbau-THTR-300.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Aktz.: 10 O 59/23</a>).</p><p class="text-justify">Daraufhin legte die Klägerin Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Auch in zweiter Instanz konnte das Team um die ADVANT Beiten Partner Oliver Schwarz, Hans Georg Neumeier (Öffentliches Recht) und Stephan Rechten das Gericht davon überzeugen, dass eine Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs und des eventuellen Rückbaus des Kraftwerks nicht besteht und bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben. (<a href="https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20250606_PM_Urteil-Kernkraftwerk/index.php" target="_blank" rel="noreferrer">I-16 U 363/24</a>).</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Bundesrepublik Deutschland (BMFTR):</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong>&nbsp;<br>Oliver Schwarz, Stephan Rechten, Dr. Michael Späthe, Dr. Andreas Hipke, Dr. Christian Kaufmann, Dr. Florian Böhm (Prozessführung, Berlin).</p><p class="text-justify">Hans Georg Neumeier, Dr. Sebastian Hartwig, Korbinian Goll (Öffentliches Recht - insbesondere Verwaltungs- und Haushaltsrecht, München und Berlin).</p><p class="text-justify"><strong>Berater Land NRW:&nbsp;</strong>Becker Büttner Held (BBH)</p><p class="text-justify"><strong>Berater Betreibergesellschaft</strong>: Flick Gocke Schaumburg (FGS)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/1/6/csm_Employment_Header_Scott_68eba6ec3f.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9094</guid>
                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 11:10:00 +0200</pubDate>
                        <title>Keine actio pro socio des Gesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/keine-actio-pro-socio-des-gesellschafters-gegen-den-fremdgeschaeftsfuehrer-einer-gmbh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>§§ 43 Abs. 2, 46 Nr. 8, 47 Abs. 4 GmbHG</p><p><strong>1. In der zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erübrigt sich eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 Fall 1 und 2 GmbHG, wenn nur die Stimmen des den Ersatzanspruch verfolgenden Gesellschafters wegen eines Stimmverbots des anderen Gesellschafters zählen. In diesem Fall ist die Klage des Gesellschafters grundsätzlich unzulässig, weil die Gesellschaft den Ersatzanspruch ohne Weiteres selbst im Klagewege verfolgen kann.&nbsp;</strong></p><p><strong>2. </strong><strong>Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</strong><strong>&nbsp;</strong></p><p>BGH, Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 85/23, BeckRS 2024, 38297</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin hält 49&nbsp;% der Geschäftsanteile der U.A. GmbH („<i>Gesellschaft</i>“). Die F.H. GmbH hält als Mehrheitsgesellschafterin 51&nbsp;% der Geschäftsanteile. Die Beklagten sind Fremdgeschäftsführer der Gesellschaft und der F.H. GmbH. Die F.H. GmbH selbst wird "<i>überwiegend</i>" von einer österreichischen GmbH mit Sitz in Österreich gehalten. Die Beklagten sind zudem auch Geschäftsführer und Mitgesellschafter dieser österreichischen GmbH. Die Beklagten haben mit notariellem Vertrag vom 30. September 2019 für die Gesellschaft Geschäftsanteile einer weiteren österreichischen GmbH von der F.H. GmbH sowie dazugehörige Vertriebes- und Vermarktungsrechte erworben. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass der Kaufpreis überhöht war.&nbsp;</p><p>Bereits im November 2018 hat die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Stimmen der Klägerin den Erwerb der weiteren österreichischen GmbH beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat keinen Beschluss über die Höhe des Kaufpreises gefasst. Die Gesellschafterversammlung sollte am 10. September 2019 einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser kam jedoch nicht zustande. Die Klägerin beantragte ab 23. September 2019 mehrfach folgenden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft:</p><p>„<i>Die Ansprüche der U. A. GmbH („Gesellschaft“) gegen die Geschäftsführer der Gesellschaft und/oder die F. H. GmbH im Zusammenhang mit den in der Anlage 1 ausführlich dargestellten Sachverhalten sollen geprüft und ggf. (gerichtlich) geltend gemacht werden, insbesondere gegen die F. H. GmbH und die Geschäftsführer der Gesellschaft F. und D. H. Herr M. L. wird zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bestellt und beauftragt, diese Ansprüche zu prüfen und ggf. (gerichtlich) geltend zu machen.“</i></p><p>Im November 2020 leitetet die Gesellschaft nach Aufforderung durch die Klägerin ein Umlaufverfahren im Hinblick auf die Geltendmachung möglicher Haftungsansprüche gegen die Beklagten ein. Gegen dieses Umlaufverfahren protestierte die Mehrheitsgesellschafterin. Die Klägerin stimmte für und die Mehrheitsgesellschafterin gegen den Beschluss aus dem Umlaufverfahren. Die Gesellschaft teilte der Klägerin das Ergebnis der Beschlussfassung sowie mit, dass eine „<i>Beschlussfeststellung … angesichts der unklaren Rechtslage</i>“ nicht erfolge.</p><p>Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an die Gesellschaft zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Erwerb zu ersetzen. Das LG Saarbrücken hat in einem Zwischenurteil entschieden, dass die Klage zulässig sei (Zwischenurteil vom 31. Januar 2022 – 8HK O 32/21, BeckRS 2022, 59553). Das OLG Saarbrücken hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 19. April 2023 – 1 U 24/22, BeckRS 2023, 53306).</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>11&nbsp;</strong>1. Die Beklagten sind keine Gesellschafter der U. A. GmbH. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 – II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). […]</p><p><strong>12</strong> […] aus der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1973 (II ZR 94/71, WM 1973, 1291) [lässt sich] nicht ableiten, dass die Beklagten als mittelbare Mitgesellschafter der Mehrheitsgesellschafterin dieser gleichzustellen sind. Dort beruhte die Zulässigkeit der Gesellschafterklage darauf, dass der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB a. F. unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschafterin geltend gemacht wurde. Soweit sich das Schrifttum in allgemeiner Form für die Einbeziehung mittelbarer Gesellschafter in die Gesellschafterklage ausspricht […], ändert dies nichts an ihrer Subsidiarität (unten 2.).</p><p><strong>13</strong> 2. Der Prozessführungsbefugnis der Klägerin steht der Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen.</p><p><strong>14</strong> a) Die Gesellschafterklage ist gegenüber einem Tätigwerden der zuständigen Gesellschaftsorgane, der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung, grundsätzlich subsidiär. Dieser Vorrang entfällt dann, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen […].</p><p><strong>15</strong> An der Nachrangigkeit der Gesellschafterklage hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts […] nichts geändert. Nach §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;BGB kann jeder Gesellschafter einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten geltend machen, wenn es der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter pflichtwidrig unterlässt und der Dritte an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte. Die Vorschrift, aber auch schon ihr Abs. 1 Satz 1 BGB bringt die Subsidiarität der Gesellschafterklage dadurch zum Ausdruck, dass sie die Prozessführungsbefugnis an ein pflichtwidriges Unterlassen des für die gerichtliche Geltendmachung zuständigen Gesellschaftsorgans knüpft […].</p><p><strong>16</strong> b) An einem die Nachrangigkeit der Gesellschafterklage überwindenden Umstand fehlt es hier. Die Gesellschaft ist unter den gegebenen Umständen selbst ohne Weiteres in der Lage, die Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftbar zu machen.</p><p><strong>17</strong> aa) Nach der Rechtsprechung des Senats erübrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters.</p><p><strong>18</strong> (1) Ein solches Stimmverbot hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Mehrheitsgesellschafterin konnte hier jedenfalls nicht durch ihre organschaftlichen Vertreter abstimmen. Ist Gegenstand der Beschlussfassung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem ihrer Geschäftsführer und die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche, kann der betroffene Geschäftsführer das Stimmrecht nicht für einen Gesellschafter ausüben.</p><p><strong>19</strong> Bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer hat dieser nach §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG kein Stimmrecht. Aus dem in §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;GmbHG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, folgt zudem ein Stimmverbot bei der Beschlussfassung über die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen […].</p><p><strong>20</strong> Auch wenn die Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin nicht selbst Gesellschafter sind, konnten sie aufgrund des Schutzzwecks des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, das Stimmrecht bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen nicht für die Mehrheitsgesellschafterin ausüben […].Von der Möglichkeit, zur Wahrung ihres Stimmrechts einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen […] oder entsprechend §&nbsp;29&nbsp;BGB gerichtlich bestellen zu lassen, hat die Mehrheitsgesellschafterin keinen Gebrauch gemacht. Hiernach kann auf sich beruhen, ob die Beklagten zudem wegen ihrer mittelbaren Beteiligung an der Mehrheitsgesellschafterin und ihres damit verbundenen Einflusses auf diese einem Stimmverbot unterlagen […].</p><p><strong>21</strong> (2) Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zudem zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.</p><p><strong>22</strong> bb) Davon abgesehen haben die Klägerin und die Mehrheitsgesellschafterin über die Inanspruchnahme der Beklagten abgestimmt. Damit haben sie einen Geltungsmachungsbeschluss gemäß §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;1&nbsp;GmbHG gefasst, da die Stimmabgabe der durch die Beklagten vertretenen Mehrheitsgesellschafterin wegen des Stimmrechtsausschlusses nichtig und nicht mitzuzählen ist […]. Insoweit kann zum einen auf sich beruhen, ob es bei Zweifeln über die schriftliche Abgabe der Stimmen grundsätzlich der Feststellung des Abstimmungsergebnisses und dessen Mitteilung an die Gesellschafter bedurft hätte […]; zum anderen kommt es nicht darauf an, ob hier derartige Zweifel über das Abstimmungsergebnis etwa im Hinblick auf das Stimmverbot der durch die Beklagten organschaftlich vertretenen Mehrheitsgesellschafterin vorlagen. Denn auf eine fehlende Feststellung könnten sich die Beklagten nicht ohne Verstoß gegen Treu und Glauben (§&nbsp;242&nbsp;BGB) berufen, sofern ihnen als Geschäftsführern der U. A. GmbH die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oblag […]. An der Treuwidrigkeit änderte sich nichts, falls nicht die Beklagten als Geschäftsführer jener Gesellschaft, sondern, wie die Revision unter Hinweis auf die nicht festgestellte Satzung der Gesellschaft einwendet, als Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin zur Beschlussfeststellung verpflichtet gewesen wären.</p><p><strong>23</strong> cc) Anerkannt ist weiter, dass sich das Stimmverbot auch auf die Bestellung eines Prozessvertreters nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;Fall&nbsp;2&nbsp;GmbHG erstreckt, während der Gesellschafter, der die Ersatzansprüche durchgesetzt wissen will, keinem solchen Verbot unterliegt […]. Infolgedessen konnte sich die Klägerin selbst oder einen Dritten zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess gegen die Beklagten bestellen, wie es hier im Wege schriftlicher Stimmabgabe auch geschehen ist.</p><p><strong>24</strong> dd) Ob die Klägerin ungeachtet der Entbehrlichkeit einer Beschlussfassung nach §&nbsp;46&nbsp;Nr.&nbsp;8&nbsp;GmbHG (oben aa)) gehalten gewesen wäre, sich gegen einen mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin gefassten Ablehnungsbeschluss zuvor mit einer Anfechtungsklage zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Einer vorherigen Beschlussanfechtung bedurfte es im Streitfall schon mangels verbindlicher Feststellung des Beschlussergebnisses durch die Beklagten (als Geschäftsführer der U. A. GmbH oder der Mehrheitsgesellschafterin, oben bb)) nicht […].</p><p><strong>25</strong> ee) Soweit der Senat in der Zwei-Personen-Gesellschaft bei Stimmverbot eines Gesellschafters die Zulässigkeit einer von dem anderen Gesellschafter im Wege der actio pro socio erhobenen Klage bejaht hat, war dies durch besondere Umstände gerechtfertigt, die eine Klage der Gesellschaft zumeist erheblich erschwerten: sei es, weil die Gesellschaft nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfügte […], sei es, weil die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht war und nicht mehr über ein Vertretungsorgan verfügte […], sei es, weil die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren war […], sei es, weil der zur Rechtsverfolgung berufene Geschäftsführer sich ihr verweigerte […], oder sei es, weil der klagende Gesellschafter einen über die Wertminderung seines GmbH-Geschäftsanteils hinausgehenden und von ihr verschiedenen Schaden erlitten hatte […].</p><h3>Anmerkung</h3><ol><li>Der zweite Zivilsenat des BGH setzt sich in der vorliegenden Entscheidung erneut mit der im Gesellschaftsrecht bedeutsamen Rechtsfigur der "<i>actio pro socio</i>" auseinander. Eine solche liegt vor, wenn ein Gesellschafter Ansprüche einer Gesellschaft im eigenen Namen durchsetzt. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft stellt sich die Frage, ob aufgrund eines Stimmverbots eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der andere Gesellschafter im Wege einer <i>actio pro socio</i><span> Ansprüche direkt, also ohne eine vorherige Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung durchsetzen kann. Der Prozessführungsbefugnis eines Gesellschafters, um Ansprüche gegen einen Geschäftsführer im Rahmen einer </span><i><span>actio pro socio</span></i><span> direkt geltend zu machen, stand vorliegend die innere Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft entgegen. Das</span> LG Saarbrücken hatte vorinstanzlich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin noch bejaht. Es leitete die Prozessführungsbefugnis unter anderem aus den mitgliedschaftlichen Rechten eines Gesellschafters her (siehe BeckRS 2022, 59553, Rz.&nbsp;21&nbsp;ff.). Das OLG Saarbrücken hat in der Berufung die Prozessführungsbefugnis der Klägerin abgelehnt. Ein Gesellschafter könne regelmäßig nicht im Rahmen einer <i>actio pro&nbsp;</i>socio Ansprüche gegen einen Geschäftsführer direkt geltend machen (BeckRS 2023, 53306, Rz.&nbsp;24 ff.). Der zweite Zivilsenat des BGH bestätigt diese Entscheidung.</li><li>Er bestätigt insoweit auch seine eigene Entscheidung aus dem Jahr 2022 (siehe NZG 2022, 516) wonach ein Gesellschafter Ansprüche gegen einen Fremdgeschäftsführer aus §&nbsp;43&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;GmbHG nicht direkt geltend machen kann. </li><li>Im vorliegenden Falle einer <i>actio pro socio</i> gegen einen Fremdgeschäftsführerfehlt dem Gesellschafter die Prozessführungsbefugnis. Eine Gesellschafterklage bleibt weiterhin nur dann möglich, wenn eine Klage der Gesellschaft als undurchführbar, durch den Schädiger vereitelt oder aufgrund der gesellschaftsinternen Machtverhältnisse erschwert ist. Dies spiegelt konsequent die tatsächlichen Umstände bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach §&nbsp;43&nbsp;Abs. 2 GmbHG und damit möglicherweise verbundenen Gesellschafterstreitigkeiten wider. </li><li>Der BGH bekräftigt, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG diese Grundsätze unberührt bleiben. Gerade der in §&nbsp;715b&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Satz 2 BGB innewohnende Grundsatz der Subsidiarität entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung.</li><li>Im vorliegenden Fall hat der zweite Senat keine der genannten Umstände erkannt, bei denen eine direkte Gesellschafterklage zulässig wäre. Aufgrund der Möglichkeit der Gesellschaft, Ansprüche direkt gegen den Geschäftsführer durchzusetzen, war die Gesellschafterklage unzulässig.</li><li>Die Gesellschaft könne vorliegend aufgrund des Stimmverbots des weiteren Gesellschafters direkt ohne einen Beschluss nach §&nbsp;46&nbsp;Nr. 8 GmbHG Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen. Das Stimmverbot aus §&nbsp;47&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Alternative&nbsp;2 GmbHG erstrecke sich im vorliegenden Fall faktisch auch auf die weitere Gesellschafterin, deren Vertreter ebenfalls die Beklagten waren. Die Beklagten durften hier nicht als "Richter in eigener Sache" handeln. Dies gelte auch für die Bestellung eines Prozessvertreters. Ein solcher Beschluss wäre eine bloße Formalität und ist daher nicht notwendig.</li><li>Trotz der vom zweiten Senat des BGH zutreffend aufgestellten und auch in der Praxis durchaus umsetzbaren Grundsätze ist die <i>actio pro socio</i> (insbesondere in komplexen Gesellschaftersituationen) weiterhin zulässig, denkbar und dringend geboten. Der zweite Senat verweist insoweit auf eine Reihe von Entscheidungen, die seit dem Jahr 1976 (siehe NJW 1976, 191) eine <i>actio pro socio</i> zugelassen haben.</li><li>In finanziell oder personell besonders herausfordernden Situationen muss es einem Gesellschafter weiterhin möglich sein, selbst Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Durchsetzung dieser Ansprüche und auch das hinter einer Durchsetzung stehende Interesse an der gesellschaftsinternen Gerechtigkeit unmöglich.</li><li>Aus Sicht der Praxis bringt dieses Urteil zunächst weitere Klarheit für die richtigen Klagestrategie, ohne dabei die Rechtsfigur der <i>actio pro socio&nbsp;</i>in ihrem Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Die Entscheidung des BGH ist daher prinzipiell zu begrüßen. Aus anwaltlicher Sicht ist es weiterhin zwingend, zunächst die Klagemöglichkeiten über die Gesellschaft selbst umfänglich zu prüfen und zu nutzen. Das Urteil führt allerdings zu Folgefragen zur Beauftragung und Mandatierung des Prozessvertreters. In Abhängigkeit des jeweiligen Gesellschaftsvertrags könnte prozesstaktisch der Weg über eine Beschlussfeststellungsklage bzw. -Anfechtungsklage oder eine anderweitige Einbeziehung des Gesellschafters zur Unterstützung der Gesellschaft bei der Durchsetzung von Ansprüchen sinnvoll sein. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen.</li></ol><p>Benjamin Knorr<br>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><i><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist bereits in der IWRZ 2025, S. 135 erschienen. Hier gelangen Sie zum </span></i><a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fents%2Fbeckrs%2F2024%2Fcont%2Fbeckrs.2024.38297.htm&amp;anchor=Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-38297" target="_blank" rel="noreferrer"><i><span class="text-muted text-red"><u>Originalbeitrag</u></span></i></a><i><span class="text-muted text-red">.</span></i></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/0/csm_AdobeStock_203623925_c7e3aa54eb.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9047</guid>
                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 10:58:28 +0200</pubDate>
                        <title>Influencer-Marketing: Unerkannte Handelsvertreter als Kostenrisiko</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/influencer-marketing-unerkannte-handelsvertreter-als-kostenrisiko</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Influencer<sup>1</sup> sind zu einem etablierten Partner für Unternehmen bei der gezielten Bewerbung und dem Verkauf von Produkten aller Branchen geworden. Der Markt für Influencer-Marketing-Dienste wächst dabei stetig und erreichte 2024 mit rund USD 24 Mrd. weltweit einen neuen Rekord (siehe <a href="https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)" target="_blank" rel="noreferrer">de.statista.com/statistik/daten/studie/1325021/umfrage/ausgaben-von-unternehmen-fuer-influencer-marketing-weltweit/)</a>.</p><p>Den meisten Unternehmen und wohl auch einem großen Teil ihrer rechtlichen Berater ist in diesem Zusammenhang nicht bewusst, dass Influencer je nach Vertragsgestaltung und Einsatz als Handelsvertreter i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB zu qualifizieren sind. Seit dem letzten Jahr gibt es nun auch eine Gerichtsentscheidung des Tribunale di Roma (Arbeitsgericht Rom, Urt. v. 4. März 2024 Nr. 2615/24), in der ein Influencer, soweit ersichtlich, erstmals gerichtlich als Handelsvertreter eingestuft wurde. Diese Entscheidung ist dabei auch für das deutsche Recht von Bedeutung, weil das Handelsvertreterrecht europäisch durch die EU-Handelsvertreterrichtlinie weitgehend harmonisiert wurde.</p><p>Nun fragen Sie sich vielleicht: "Weshalb ist das relevant?"</p><p>Grundsätzlich ist der Umstand, dass Influencer Handelsvertreter sein können, natürlich kein Problem. Je nach Blickwinkel ist es sogar ein Vorteil. Nämlich vor allem für den Influencer. Denn sofern der Influencer als Handelsvertreter eingesetzt wird, greifen zu Gunsten des Influencers die zwingenden gesetzlichen Regelungen des Handelsvertreterrechts (§§&nbsp;84&nbsp;HGB ff.) Das Handelsvertreterrecht gewährt dabei insbesondere einen zwingenden Anspruch auf Zahlung eines nachvertraglichen Ausgleichs (§ 89b HGB) und auf kostenlose Überlassung von notwendigen Arbeitsmitteln (§ 86a Abs. 1 HGB). Auch bestehen zu Gunsten des Handelsvertreters u.a. gesetzliche Mindestkündigungsfristen (§ 89 Abs. 1 HGB) und spezielle Auskunftsansprüche, wie der für den Unternehmer in der Erfüllung regelmäßig sehr aufwändige Anspruch auf Buchauszug (§ 87c Abs. 2 HGB).</p><p>Vor dem Hintergrund, dass viele Influencer-Marketingverträge nicht von spezialisierten Vertriebsrechtlern mitentworfen werden, bergen viele der derzeit im Markt gängigen Verträge erhebliche finanzielle Risiken für die jeweiligen Unternehmen. Influencer können aus dieser Situation ggf. finanzielle Vorteile ziehen.</p><h3>I. Influencer als Handelsvertreter</h3><p>Unzweifelhaft können Influencer Handelsvertreter sein, allerdings nur, wenn Sie nach den vertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Praxis, die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen.</p><p>Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer konkrete Geschäfte (z.B. Kaufverträge, Automietverträge, etc.) zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.</p><h4>Selbstständigkeit</h4><p>Grundvoraussetzung ist, dass der Influencer kein Arbeitnehmer ist, sondern seine Tätigkeit als Selbständiger im Wesentlichen frei gestalten kann (Zeit, Ort, etc.).</p><h4>Pflicht zum Vertrieb der Produkte des Unternehmers für gewisse Dauer</h4><p>Weiter entscheidend ist, dass der Influencer nicht nur berechtigt, sondern dazu verpflichtet ist, sich fortlaufend um die Vermittlung bzw. den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen mit Followern für den Unternehmer zu bemühen. Sofern der Influencer zwar eine Vergütung für vermittelte oder im Namen des Unternehmers abgeschlossene Geschäfte mit Followern erhält, jedoch frei entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er sich darum bemüht, ist der Influencer kein Handelsvertreter.</p><p>Daneben ist erforderlich, dass der Influencer nicht nur für einen einzigen Post, sondern für gewisse Zeit laufend tätig werden soll. Nicht erforderlich ist hierfür jedoch eine Tätigkeit für z.B. mindestens ein Jahr. Auch eine Tätigkeit während eines begrenzten Zeitraums, z.B. für die Dauer einer Werbekampagne von einigen Monaten, Wochen oder sogar nur Tagen kann bereits ausreichend sein, sofern sich der Influencer während dieser Zeit laufend um die Vermittlung von Geschäften bemühen muss.</p><h4>Vermittlungs-/Abschlusstätigkeit vs. allgemeine Markenwerbung des Influencers</h4><p>Besonders relevant ist jedoch die Frage, ob der Influencer auch verpflichtet ist, konkrete Geschäfte mit Kunden für das ihn beauftragende Unternehmen zu vermitteln oder diese im Namen des Unternehmens abzuschließen. Die reine Werbung für ein Produkt (sog. Product-Placement), um dieses bei den Followern lediglich bekannt zu machen und die Marke des Unternehmens zu steigern, ist hierfür nicht ausreichend.</p><p>Des Öfteren wird der Influencer durch das ihn beauftragende Unternehmen jedoch auch verpflichtet, in den Posts sog.&nbsp;Affiliate-Links zu den jeweiligen Produktseiten des Onlineshops mit einzubinden. Verbreitet ist auch die Nutzung von individuellen Rabattcodes, mit denen die Follower die Produkte des Unternehmens vergünstigt erwerben können. Auch gibt es auf manchen Verkaufsplattformen bereits Influencer-Online-Shops, worüber die Follower die jeweiligen Produkte direkt bestellen können. Alle drei dürften ausreichend konkret auf die Vermittlung von Verträgen zwischen dem Unternehmen und den Followern gerichtet sein. Sofern die anderen vorgenannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, wäre der Influencer daher als Handelsvertreter anzusehen.&nbsp;</p><h4>Vertragstitel irrelevant</h4><p>Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es rechtlich ohne Belang ist, wie der entsprechende Vertrag mit dem Influencer bezeichnet wird. Der Bezeichnung von Verträgen durch die Parteien kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu, sondern kann stets nur ein zusätzliches Indiz für die rechtliche Einordnung darstellen. Entscheidend ist allein der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und ihre praktische Handhabung.</p><h3>II. Folgen - Insbesondere Folgeprovisionen, Mindestkündigungsfristen und Handelsvertreterausgleich&nbsp;</h3><p>Sofern nun der etwa als "Marketing-Vertrag" bezeichnete Vertrag rechtlich als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren ist, so finden die §§ 84 ff. HGB mit all ihren rechtlichen Folgen Anwendung.</p><p>Der Influencer hat dann ohne abweichende Vereinbarung zum Beispiel grundsätzlich Anspruch auf eine sog. Folgeprovision für gleichartige Geschäfte, die der Unternehmer mit vom Influencer zum ersten Mal geworbenen Kunden getätigt hat, § 87 Abs. 1 S. 1 HGB. Sofern also der Influencer für mit seinem Rabattcode getätigte Käufe seiner Follower eine umsatzabhängige Vergütung erhält und ein Anspruch auf Folgeprovision vertraglich nicht ausgeschlossen wird, hat der Influencer auch für gleichartige Nachbestellungen des geworbenen Erstkunden einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung. Und zwar unabhängig davon, ob der Influencer für diese Nachbestellung in irgendeiner Form noch einmal tätig geworden ist!</p><p>Daneben sind aber auch die Mindestkündigungsfristen nach § 89 Abs. 1 HGB zu beachten. Werden diese zwingenden Fristen missachtet, hat der Influencer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz.&nbsp;</p><p>Als Letztes sei zudem noch der mögliche Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hervorgehoben. Dieser stellt eine zusätzliche nachvertragliche Vergütung des Handelsvertreters für den von ihm geworbenen Kundenstamm des Unternehmens dar. Dieser gewährt dem Influencer dabei einen Zahlungsanspruch von bis zu einer durchschnittlichen Jahresvergütung, § 89b Abs.&nbsp;2 HGB. Je nach Fall kann dieser Anspruch daher finanziell für den Influencer äußerst attraktiv sein, zumal der Influencer diese Zahlung ohne weitere Tätigkeit erhält. Sofern Sie an der groben Vorberechnung eines möglichen Ausgleichsanspruchs interessiert sind, finden Sie unseren kostenlosen Ausgleichsrechner einschließlich weiterführender Hinweise zum Ausgleichsrecht unter <a href="file:///C:/Users/tzakariadze/AppData/Roaming/iManage/Work/Recent/70_30391%20-%20AKQ%20Harten_%20Christopher/www.ausgleichsrechner.de" target="_blank">www.ausgleichsrechner.de</a>.</p><h3>III. Fazit</h3><p>Influencer sollten ihre Verträge dahingehend prüfen, ob sie in Wirklichkeit einer Handelsvertretertätigkeit nachgehen. Sofern dies der Fall ist, kann der Influencer diesen Umstand ggf. nutzbar machen.&nbsp;</p><p>Aus Sicht der Unternehmen ist es wichtig, dass die eigenen Influencer-Marketing-Verträge auch mit Blick auf das Handelsvertreterrecht geprüft und entsprechend entworfen werden. Sollte es beispielsweise dem Unternehmen nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Influencer die Produkte fortlaufend aktiv vertreiben, so sollte dies entsprechend vertraglich klar geregelt werden. Aber selbst, wenn es dem Unternehmen auch um den aktiven Vertrieb der einzelnen Produkte über die Influencer an deren Follower, z.B. durch entsprechende&nbsp;Affiliate-Links oder personalisierte Rabattcodes, ankommt, so bestehen je nach Fall mehrere Möglichkeiten, um die oben beschriebenen Folgen abzumildern oder gänzlich auszuschließen. Entscheidend ist, dass man sich der Thematik bewusst ist und auf dieser Basis die entsprechenden Maßnahmen ergreift.</p><p>Helena Thiel<br>Christopher D. Harten</p><h6><span class="text-muted"><sup>1 </sup>Zur besseren Lesbarkeit verzichten wir auf die Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen. Wir verwenden das generische Maskulinum, womit alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</span></h6>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/a/0/csm_IP_Header_Scott_3f0bc7d17d.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-9046</guid>
                        <pubDate>Mon, 26 May 2025 08:46:58 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O: Kein Versicherungsschutz für Strohmann und faktischen Geschäftsführer bei Blindflug durch die Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmann-und-faktischen-geschaeftsfuehrer-bei-blindflug-durch-die-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.01.2025, Az. 7 W 20/24 und Urt. v. 05.03.2025, Az. 7 U 134/23</p><p><i>D&amp;O-Versicherungsbedingungen sehen in der Regel vor, dass für wissentlich begangene Pflichtverletzungen kein Versicherungsschutz für den Geschäftsleiter besteht. Für das Vorliegen eines solchen Versicherungsausschlusses ist grundsätzlich der D&amp;O-Versicherer darlegungs- und beweispflichtig. Der Versicherer hat hierzu einen Sachverhalt vorzutragen, der auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherten hindeutet. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien ist dabei entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann (sog. Kardinalspflichten).&nbsp;</i></p><p><i>Das OLG Frankfurt a.M. konkretisierte in seinen Urteilen vom 16. Januar 2025 (Az. 7 W 20/24) und 5. März 2025 (Az. 7 U 134/23), welche Kardinalspflichten einen Geschäftsführer treffen und unter welchen Umständen der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Es lehnte den Versicherungsschutz in beiden Fällen mit der Begründung ab, dass die Geschäftsführer trotz Krisenanzeichen die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht überwacht haben, sondern stattdessen „blind durch die Krise segelten“.&nbsp;</i></p><h3>Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Kardinalspflichten</h3><p>Der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ist dann verwirklicht, wenn ein Versicherter eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein der Pflicht und dem Bewusstsein, sich nicht pflichtgemäß zu verhalten, begangen hat. Für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet. Der Versicherer hat Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Danach obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung gerade nicht zulassen. Der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien durch den Versicherer ist entbehrlich, wenn es sich um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen.</p><h3>Vermögensbetreuungspflicht und Insolvenzantragspflicht sind Kardinalspflichten</h3><p>Das OLG Frankfurt stellte in seinen Entscheidungen klar, dass die Annahme einer Kardinalpflichtverletzung grundsätzlich voraussetzt, dass die von dem Versicherten verletzte Rechtsnorm zu den zentralen, fundamentalen Grundregeln einer bestimmten Regelungsmaterie gehört. Zu solchen Kardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, zählt nach Auffassung des OLG Frankfurt die Pflicht eines Vorstands, Geschäftsführers, Aufsichtsrats oder leitenden Angestellten, weder sich noch Dritten aus dem Unternehmensvermögen Vorteile zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht, das Unternehmensvermögen nicht für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden sowie die Pflicht, bei Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen. Bei der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO) handelt es sich um eine der wesentlichen gläubigerschützenden Vorschriften der InsO, auf die zahlreiche andere Vorschriften Bezug nehmen. Die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht wird durch die Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung in § 15a Abs. 4 InsO hervorgehoben. Zum Elementarwissen eines Geschäftsführers gehört daher insbesondere die Vergewisserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie die eingehende Prüfung der Insolvenzreife.</p><h3>Vergewisserungspflicht über wirtschaftliche Lage des Unternehmens</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Unternehmensleiter angesichts dessen zur beständigen wirtschaftlichen Selbstkontrolle verpflichtet ist. Vom Geschäftsführer einer GmbH, auch in der Rechtsformvariante einer UG nach § 5a GmbHG, wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Wenn der Geschäftsführer erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das OLG Frankfurt a.M. betont in diesem Zusammenhang, dass Organmitgliedern, die gleichermaßen „<i>blind in die Krise segeln</i>“, daher deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen ist.&nbsp;</p><h3>Keine Entlastung des Strohmann-Geschäftsführers</h3><p>Das OLG Frankfurt a.M. stellt ferner klar, dass sich ein Strohmann-Geschäftsführer nicht damit entlasten kann, dass er keine Einblicke in das Unternehmen hatte und der faktische Geschäftsführer verantwortlich sei. Das Gericht hob hervor, dass dem Strohmann-Geschäftsführer insoweit die wissentliche Verletzung kardinaler Organisations- und Kontrollpflichten anzulasten ist.&nbsp;</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verwies dabei auf einen Beschluss des BGH vom 21. Mai 2019, Az. II ZR 337/17. Danach wird dem eingetragenen Geschäftsführer, der die Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausübt und keine Kontrollmöglichkeiten in Bezug auf die Geschäfte der Gesellschaft hat, eine Organisationspflicht auferlegt, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht. Aus diesen Erwägungen versagte auch das OLG Hamm einem Strohmann-Geschäftsführer den D&amp;O-Versicherungsschutz (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23; siehe hierzu ausführlich im Blogbeitrag von Dr. Florian Weichselgärtner und Etienne Sprösser: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)" target="_blank">www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner)</a>.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. betonte, dass ein Strohmann-Geschäftsführer seine Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten, schon dadurch verletzt, indem er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen.&nbsp;</p><p>Sie gehöre zu den grundlegenden Regeln des Insolvenzrechts, da sie den Schutz der Gläubiger gewährleiste. Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO sei besonders bedeutend, da sie in der Insolvenzordnung eine zentrale Rolle spiele und die Insolvenzverschleppung sogar in § 15a Abs. 4 InsO strafbar sei.</p><h3>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung und Beweiserleichterung für Versicherer</h3><p>Neben dem OLG Köln, Urteil vom 16. November 2021, Az.&nbsp;9 U 253/20, bestätigt nun auch das OLG Frankfurt a.M., dass die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu den Kardinalspflichten eines jeden Geschäftsführers zählt. Dabei macht es nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. im Ergebnis keinen Unterschied, ob es sich um einen faktischen Geschäftsführer oder sog. Strohmann handelt. Beide trifft die Verpflichtung durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, dass sie sich zur Wahrnehmung ihrer Pflichten jederzeit einen Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft verschaffen können. Das OLG Frankfurt a.M. hebt dabei hervor, dass der Strohmann-Geschäftsführer seine Pflichten bereits dadurch wissentlich verletzt, wenn er sich lediglich auf seine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne entsprechende organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Es betont ferner, dass bei Anhaltspunkten für eine wirtschaftliche Krise ein „<i>Blindflug</i>“ eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt und insoweit zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann.</p><p>Das OLG Frankfurt a.M. verschärft mit seiner neuen Entscheidung die Geschäftsführerhaftung und stärkt damit zugleich die Rechtsposition der Versicherer, indem es die Beweisführung für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzungen für den Versicherer erleichtert.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/7/e/csm_Insurance_Header_Scott_5aa5ce9125.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8967</guid>
                        <pubDate>Fri, 09 May 2025 11:41:16 +0200</pubDate>
                        <title>Commercial Courts: Sollten Unternehmen ihre Gerichtsstandsvereinbarungen anpassen?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/commercial-courts-sollten-unternehmen-ihre-gerichtsstandsvereinbarungen-anpassen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 1. April 2025 ist das sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz in Kraft getreten. Zum Start dieser bemerkenswerten Reform im Bereich des deutschen Zivilprozessrechts haben bereits einige Länder Commercial Courts bei ihren Oberlandesgerichten eingerichtet. Bislang gibt es diese in Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart und demnächst auch in München (ab Juni 2025) und Frankfurt (ab Juli 2025).</p><p>Doch was sind Commercial Courts?&nbsp;Welche Vor- und Nachteile bieten Sie? Sind Verfahren vor den neuen Commercial Courts einem Schiedsverfahren vorzuziehen und sollte ich als Unternehmer meine Verträge nun anpassen? Diesen Fragen widmet sich dieser Beitrag.</p><h3>Was sind Commercial Courts?</h3><p>Die Commercial Courts sind Spezialsenate in Zivilsachen, die bei den Oberlandesgerichten der jeweiligen Länder eingerichtet werden bzw. bereits wurden. Anders als sonst entscheiden in diesen Verfahren die Mitglieder des Commercial Courts (Richter am Oberlandesgericht) erstinstanzlich über die jeweiligen Streitigkeiten. Eine Berufung gegen diese Entscheidung findet sodann, anders als bei Verfahren vor den Landgerichten, nicht statt. Stattdessen gibt es die (zulassungsfreie) Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Zulassungsfrei heißt: Die Revision ist möglich, ohne dass der Commercial Court dies gesondert zulassen müsste. Das ist deshalb interessant, weil Oberlandesgerichte in der Praxis sehr zurückhaltend sind, die Revision gegen ihre Urteile zuzulassen. Über die Commercial Courts kommt man also leichter zum BGH als sonst.&nbsp;</p><p>Commercial Courts können gem. § 119b GVG nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen direkt angerufen werden:</p><ol><li><span>Der Streitwert der Streitigkeit beträgt mindestens EUR 500.000,00; </span></li><li>Es handelt sich um (a) eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Unternehmern (§ 14 BGB, z.B. Lieferstreitigkeiten oder Handelsvertreterstreitigkeiten), ausgenommen solche auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts und des UWG; oder (b) Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensanteilen oder (c) Streitigkeiten zwischen einer Gesellschaft und ihren Organmitgliedern, insbesondere Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern; </li><li>Es besteht eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Commercial Courts zwischen den Parteien oder es wurde rügelos vor dem Commercial Court verhandelt.&nbsp;</li></ol><p><strong><u>Wichtig:</u></strong> Die meisten Länder haben sich bislang entschieden, nur für bestimmte Sachgebiete die Zuständigkeit der Commercial Courts zu begründen. So existiert etwa am Kammergericht&nbsp;<strong>Berlin</strong> ein Commercial Court nur für Bausachen.&nbsp;<strong>Bremen</strong> hat einen spezialisierten Commercial Court für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Fracht-, Speditions- und Lagergeschäft und Streitigkeiten im Bereich der zivilen Luftfahrt- und Weltraumtechnologien errichtet.&nbsp;<strong>München</strong> spezialisiert sich auf Streitigkeiten in der Lieferkette und bestimmte gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.&nbsp;<strong>Stuttgart&nbsp;</strong>sieht Sonderzuständigkeiten für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten und solche aus Unternehmensverkäufen vor. Auch in&nbsp;<strong>Düsseldorf</strong> gibt es bestimmte Sonderzuständigkeiten bei den Commercial Courts.&nbsp;<strong>Frankfurt&nbsp;</strong>und&nbsp;<strong>Hamburg</strong> gehen einen etwas anderen Weg: Dort können alle oben unter Ziffer 2 genannten Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 500.000 vor die Commercial Courts gebracht werden.&nbsp;</p><p>Vor der Vereinbarung der Zuständigkeit eines Commercial Courts muss daher stets geprüft werden, ob der gewählte Commercial Court auch für das betroffene Sachgebiet errichtet wurde.&nbsp;</p><h3>Welche Vorteile bieten Commercial Courts?</h3><p>Doch welche Vorteile bietet nun die neuen Commercial Courts im Vergleich zu erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten?</p><p><i>a) Verfahren kann in englischer Sprache geführt werden</i></p><p>Anders als bei den Verfahren vor den originären Kammern der Landgerichte ist es bei Verfahren vor einem Commercial Court gem. § 184a GVG möglich, das Verfahren in englischer Sprache zu führen. Bei internationalen Streitigkeiten entfallen so Kosten für Übersetzer und die ausländischen Parteien können dem Prozess einfacher folgen und vom Gericht persönlich angehört werden.</p><p><i>b) Grds. hohe Qualität der Entscheidungen</i></p><p>Die Entscheidungen der Commercial Courts versprechen eine hohe Qualität, da diese Streitigkeiten von den erfahrenen Richtern am Oberlandesgericht entschieden werden. Daneben soll auch innerhalb der Commercial Courts die Fachexpertise durch Spezialisierungen der Mitglieder gewährleistet werden.</p><p><i>c) Zulassungsfreie Revision zum BGH</i></p><p>Wie bereits erwähnt, besteht bei den Verfahren vor den Commercial Courts ein wesentlicher Vorteil darin, dass, anders als bei erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten, stets die Möglichkeit der Revision zum Bundesgerichtshof offensteht (§ 614 ZPO). Hierdurch kann gerade bei strategischen Prozessen schnell eine Grundsatzentscheidung des BGH erreicht werden.</p><p><i>d) Potenziell höhere Effizienz (Zeit- und Kostenersparnis)</i></p><p>Angestrebt wird auch eine Zeit- und Kostenersparnis.&nbsp;</p><p>Verständigen sich die Parteien auf die Zuständigkeit eines Commercial Courts, verkürzt sich damit der mögliche Instanzenzug um eine Instanz (OLG – BGH; statt LG – OLG – BGH), was im Einzelfall potenziell zu einer Kostenersparnis führen kann.</p><p>Weiter ist für Verfahren der Commercial Courts in § 612 ZPO vorgesehen, dass zu Beginn des Verfahrens grds. ein sog. Organisationstermin durchzuführen ist. In diesem Termin soll sodann der Ablauf des Verfahrens zur Steigerung der zeitlichen Effizienz festgelegt werden (insb. Schriftsatzfristen, Termin für die mündliche Verhandlung). Ein solcher Organisationstermin ist in Schiedsverfahren („Verfahrenskonferenz“) üblich und hat sich zur Verfahrensbeschleunigung grds. bewährt.</p><p>Eine zusätzliche Beschleunigung des Verfahrens verspricht etwa der Commercial Court beim Oberlandesgericht Hamburg dadurch, dass die Gerichtsverwaltung vorgesehen hat, dass Verfahren vor den Commercial Courts vorrangig zu anderen Verfahren der Richter behandelt werden dürfen (vgl. Geschäftsverteilungsplan des Hanseatischen Oberlandesgerichts).</p><h3>Welche Nachteile haben die Commercial Courts?</h3><p>Nachteile im Vergleich zu den Verfahren vor den Landgerichten dürfte vor allem sein, dass die anfallenden Gerichtsgebühren in der ersten Instanz vor den Commercial Courts etwas höher sind als bei einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht. Bei den Verfahren vor den Commercial Courts fällt eine zusätzliche 1,0 Wertgebühr für die erstinstanzliche Entscheidung an. In der Regel wird dies nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die oben genannten, potentiellen Vorteile können im Einzelfall auch als nachteilig empfunden werden: Vielleicht ist es einer Partei gerade wichtig, dass etwaige Streitigkeiten nicht oder jedenfalls nicht allzu schnell beim BGH landen könnten – je nach Interessenlage wird man dann von einer Wahl der Commercial Courts absehen wollen.&nbsp;</p><h3>Schiedsverfahren oder Verfahren vor dem Commercial Court?</h3><p>Neben der Frage, ob die Zuständigkeit eines Commercial Courts anstelle der eines Landgerichts sinnvoll ist, stellt sich zusätzlich die Frage, ob im Einzelfall u.U. ein Schiedsverfahren vorteilhafter wäre.&nbsp;</p><p>Festzuhalten ist hierbei zunächst, dass die speziellen verfahrensrechtlichen Neuerungen für Commercial Courts den Versuch darstellen, die wesentlichen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit zu übernehmen und mit den Vorteilen der staatlichen Gerichtsbarkeit zu kombinieren.</p><p>Gleichwohl bestehen weiterhin wesentliche Unterschiede, die im Einzelfall für und gegen die Vereinbarung von Commercial Courts im Vergleich zu Schiedsverfahren sprechen können.&nbsp;</p><p>Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist, dass die Parteien grds. fachlich hochspezialisierte Schiedsrichter frei wählen können und die Verfahrensregeln sowie das anzuwendende materielle Recht weitgehend autonom selbst bestimmen können. Dies ist bei den staatlichen Gerichtsverfahren nicht der Fall, wenngleich auch die Commercial Courts fachliche Spezialisierungen aufweisen.&nbsp;</p><p>Ein Vorteil der staatlichen Gerichtsverfahren kann hingegen sein, dass diese aufgrund der relativ günstigen Gerichtsgebühren und der grundsätzlich begrenzten Erstattungspflicht für gegnerische Anwaltskosten im Falle des Unterliegens des Öfteren kostengünstiger als Schiedsverfahren sind. Dies begrenzt das Prozesskostenrisiko, wenngleich sich dieser Umstand im Falle eines gewonnen Prozesses auch als Nachteil herausstellen kann.</p><p>Ambivalent erscheint zudem, dass die Schiedsrichter nach der jeweilig anzuwendenden Verfahrensordnung in Schiedsverfahren wesentlich freier als die staatlichen Richter sind: Einerseits mag in Konsequenz das Verhalten des Schiedsgerichts für die Parteien schwerer vorhersehbar sein als das der staatlichen Gerichte. Andererseits erlaubt diese größere Flexibilität ein maßgeschneidertes Verfahren, das dem Einzelfall ggf. besser gerecht wird.</p><p>Die international weitgehend gewährleistete Vollstreckbarkeit der Schiedssprüche ist zudem ein weiterer wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit. Grund hierfür ist das international weit verbreitete New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: 172 Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, ausländische Schiedssprüche in ihrem Hoheitsgebiet zu vollstrecken.</p><p>Dieser Aspekt dürfte daher vielfach entscheidend sein, sofern die Parteien nicht ihren Sitz innerhalb der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz haben, wo die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bzw. das Luganer Übereinkommen von 2007 die Vollstreckbarkeit der Entscheidung eines deutschen Gerichts sicherstellen. Muss ggf. später aus dem Urteil in anderen Staaten vollstreckt werden, ist die Vollstreckbarkeit von deutschen Gerichtsentscheidungen nicht in gleichem Maße wie bei Schiedssprüchen durch internationales Recht abgesichert – es kommt dann i.d.R. darauf an, ob die „Gegenseitigkeit verbürgt“ ist (d.h., ob sich eine Vollstreckungspraxis herausgebildet hat, wonach wechselseitig Urteile als vollstreckbar akzeptiert werden; das ist eine Frage des Einzelfalls und von Staat zu Staat unterschiedlich).</p><p>Abstrakt und allgemein lässt sich nicht sagen, dass Verfahren vor den Commercial Courts Schiedsverfahren unter- oder überlegen sind. Die genannten Aspekte müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Gerade dann, wenn beide Parteien in der EU bzw. dem EWR oder der Schweiz ansässig sind, wird sich häufig die Wahl der staatlichen Gerichte in Form der Commercial Courts als eine gute Entscheidung herausstellen.</p><h3>Fazit</h3><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einführung der Commercial Courts zur Steigerung der Attraktivität der staatlichen Gerichtsbarkeit beiträgt und teilweise die Vorteile aus staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit kombiniert. Die Commercial Courts werden jedoch auch mit ihrem stärker auf Effizienz und Internationalität ausgelegten Ansatz die Schiedsgerichtsbarkeit nicht verdrängen. Sie sind vielmehr eine gute Ergänzung der bislang bereits zur Verfügung stehenden Streitbeilegungsmechanismen.&nbsp;</p><p>Sofern man sich für die Wahl der deutschen Gerichte entscheidet, dürfte es mit Blick auf die speziellen Vorteile der Commercial Courts empfehlenswert sein, die bisherigen Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen entsprechend zu ergänzen und wegen der Streitwertabhängigkeit der Zuständigkeit gestaffelte Gerichtsstandsvereinbarungen vorzusehen (etwa: grundsätzliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz einer der Parteien; ab Erreichen eines Streitwerts von EUR 500.000 und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Zuständigkeit eines bestimmten, genau bezeichneten Commercial Courts).&nbsp;</p><p>Oliver Korte<br>Christopher D. Harten</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/f/6/csm_Corporate_MUA_Header_Scott_229c37dd99.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8857</guid>
                        <pubDate>Fri, 11 Apr 2025 10:38:30 +0200</pubDate>
                        <title>OLG München | Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austritt von Großbritannien aus der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-muenchen-internationale-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-im-zusammenhang-mit-dem-austritt-von-grossbritannien-aus-der-eu</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Art. 6 EuGVVO; Art. 216 Abs. 2 AEUV; Art. 1 Abs. 1 HGÜ; §§ 29, 32, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO; § 269 BGB; §&nbsp;341&nbsp;Abs. 2 S. 1 UmwG</p><p><span class="text-red">1. Für mögliche rechtswidrige Umwandlungen von Genussrechten in Aktien im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer österreichischen GmbH mit einer Gesellschaft in Großbritannien ergibt sich aufgrund der internationalen Unzuständigkeit deutscher Gerichte kein Gerichtsstand in Deutschland.</span></p><p><span class="text-red">2. Dass es sich bei Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat handelt, besagt nichts darüber, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht. Vielmehr ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hinsichtlich der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die Revision zuzulassen.</span></p><p><i>OLG München, Urteil vom 16.09.2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338</i></p><h3>Sachverhalt</h3><p>Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung betreffend eine Genussrechtsbeteiligung aus dem Jahr 2007. Im Jahr 2007 hat die Klägerin Genussrechte an einer AG mit Sitz in Österreich gezeichnet. Die Genussrechtsbeteiligung wurde bereits im Jahr 2007 in eine Genussrechtsbeteiligung an einer weiteren AG umgewandelt. Zum 31. Dezember 2018 wurde diese AG nach einer Umwandlung in eine österreichische GmbH auf die Beklagte mit Sitz in London verschmolzen.</p><p>Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Genussrechte der Klägerin in sogenannte B-Aktien umgewandelt. Im Februar 2019 teilte die Anlagenverwaltung der Beklagten der Klägerin die Verschmelzung auf die Beklagte, eine Limited, sowie die automatische Umwandlung der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 mit.</p><p>Die Klägerin geht davon aus, dass diese Umwandlung rechtswidrig ist. Sie habe einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Rückerstattung ihrer Einlagen bei der Beklagten entsprechend den Genussrechtsbedingungen. Insbesondere seien der Klägerin durch die Umwandlung keine mit den Genussrechten gleichwertigen Rechte eingeräumt worden. Zudem stehe der Klägerin nach der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.</p><p>In den Genussrechtsbedingungen findet sich folgende Regelung: "<i>2. Erfüllungsort ist Sitz der Gesellschaft. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen.</i>"</p><p>Die Klägerin erhob am 22. November 2022 Klage beim Landgericht München I. Die Beklagte rügte von Anfang an die Zulässigkeit der Klage wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht München I die Beklagte mit Urteil vom 25. April 2024 zur Zahlung in voller Höhe (AZ. 47 O 13979/22, BeckRS 2024, 24339). Das Landgericht München I hielt die Klage für zulässig und seine internationale Zuständigkeit für gegeben. Das Landgericht München I stützte sich dabei auf die EuGVVO an. Danach könne die Klägerin als Bewohnerin eines Mitgliedsstaats (Art. 6 EuGVVO) und Verbraucherin (Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO) am Gericht ihres Wohnsitzes in München die Klage erheben (Art. 6, 18 Abs. 1 EuGVVO). Zudem habe die ursprüngliche Anlagegesellschaft ihren Sitz in Deutschland gehabt (siehe LG München I, BeckRS 2024, 24339, Rz. 18).</p><p>Die von der Beklagten erhobene Berufung wendet sich gegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München.</p><h3>Aus den Gründen</h3><p><strong>13&nbsp;</strong>Die Klage ist wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte abzuweisen.</p><p><strong>14&nbsp;</strong>Deutsche Gerichte sind international unzuständig. Es gibt drei Rechts„ebenen“, die zunächst in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden müssen:</p><p>1. § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG in der seit 01.03.2023 geltenden Fassung (im Gegenschluss) könnte die Zulässigkeit der Klage nachträglich wieder beseitigt haben (da Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze [BGBl. Teil I Nr. 51 vom 28.02.2023, Seite 34] keine Übergangsregelung enthält) oder klarstellen, dass von Anfang an nur unter den dort gegebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Klage vor deutschen Gerichten zu bejahen wäre. Das scheitert nach Ansicht des Senats zum Einen an einer dann bestehenden echten Rückwirkung zum Nachteil der Klägerin und zum Anderen an der Normenhierarchie des hier bestehenden Vorrangs des EU-Rechts.</p><p>2. Es ist an eine Anwendung der Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) zu denken.</p><p>3. Vorrangig könnten aber auch Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (künftig: Austrittsabkommen; Amtsblatt der Europäischen Union vom 12.11.2019, C 384 I/1; im Internet unter <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12019W/TXT" target="_blank" rel="noreferrer">eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/</a>% 2802%29 abrufbar) sein.</p><p>4. Der Senat entscheidet sich für Letzteres, da ansonsten die Regelungen des Austrittsabkommens zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keine der beiden Vertragsparteien so gewollt hat (sonst wäre die Regelung nicht vereinbart worden). Der Senat teilt daher die Ansicht der Klägerin, die EuGVVO griffe (über Art. 6 EuGVVO?) hier durch, nicht. Im Übrigen wird auf Art. 216 Abs. 2 AEUV verwiesen. Die EuGVVO wäre danach hier nicht anwendbar. Soweit andere Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen das Gegenteil vertreten (vgl. zuletzt OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670f., Randziffern 31 bis 38 mit weiteren Nachweisen; Steinbrück/Lieberknecht, Grenzüberschreitende Zivilverfahren nach dem Brexit, EuZW 2021, 517, 519, Ziffer II 1 d), wird dies, soweit ersichtlich, mehr oder weniger apodiktisch behauptet, aber nicht bzw. nur unter Verweis auf die weiterhin geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig: EuGVVO) begründet. Eine Auseinandersetzung mit Art. 216 Abs. 2 AEUV und dem damit verbundenen Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union findet, soweit ersichtlich, nicht statt.</p><p>5. § 13 Nr. 2 GRB steht einer Klage in Deutschland nicht entgegen, sofern sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte anderweitig bejahen lässt, begründet selbst aber keinen solchen Gerichtsstand in Deutschland.</p><p>6. Das Haager Gerichtsstandsübereinkommen vom 30.06.2005 (vgl. Anhang zum Beschluss des Rates vom 26.02.2009 über die Unterzeichnung des Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen Nr. 2009/397/EG – nach juris; künftig: HGÜ) ist nicht einschlägig, da es lediglich die internationale Zuständigkeit aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt (Art. 1 Abs. 1 HGÜ), was hier nicht relevant ist, zumal Verbraucher (diese Eigenschaft bei der Klägerin unterstellt) nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen (Art. 2 Abs. 1 a HGÜ).</p><p><strong>15&nbsp;</strong>7. Wendet man Art. 6 EuGVVO hier nicht an, gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. Tintemann/Ali, Klage am Verbrauchergerichtsstand in Deutschland nach Brexit mögl…, VuR 2022, 336, 337, Ziffer II 2), hier u.a. § 32 ZPO:</p><p>a) Die Klägerin macht eine vertragliche Pflichtverletzung geltend, nicht jedoch eine vermögensschützende unerlaubte Handlung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Aber nur eine unerlaubte Handlung (in Großbritannien oder Österreich) mit Schadenseintritt (hier:) in Deutschland kann den Gerichtsstand des § 32 ZPO begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002, X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 830, Ziffer III 3 d; Münchener Kommentar-Patzina, 6. Auflage, § 32 ZPO Randziffer 10).</p><p>b) Darüber hinaus liegen Schadenshandlung und Schadenseintrittsort (Umwandlung der Genussscheine in sogenannte B-Aktien der jetzigen Beklagten) nicht in Deutschland, da nichts dafür ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Umwandlung exakt allein und durch diese ein Wertverfall der Anteilsscheine stattgefunden hat (allein dann wäre an einen Schadenseintritt in Deutschland zu denken). Dabei kann offen bleiben, ob mit diesem Ergebnis die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte begründet wäre (vgl. § 13 Nr. 2 GRB) oder die Beklagte allein in Großbritannien verklagt werden könnte.</p><p>8. § 29 ZPO (wegen behaupteter Vertragspflichtverletzung) verweist im Hinblick auf § 269 BGB auf den Sitz der Beklagten in Großbritannien.</p><p>9. §§ 12, 17 ZPO verweisen ebenfalls auf die internationale Zuständigkeit britischer Gerichte am Sitz der Beklagten.</p><p>10. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Verbraucher, der Genussscheine der Beklagten gezeichnet hat, für rechtliche Auseinandersetzungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses noch Verbraucher ist, nicht mehr an.</p><p>(…)</p><p><strong>17&nbsp;</strong>Die Revision war zuzulassen, da für die Frage der internationalen (Un-) Zuständigkeit deutscher Gerichte im Zusammenhang mit dem Austrittsabkommen die grundsätzliche Bedeutung zu bejahen ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Allein die Feststellung des BGH im Beschluss vom 15.06.2021 (II ZB 35/20, WM 2021, 1444, 1447, Randziffer 42), bei Großbritannien handele es sich nach Ablauf der Übergangsfrist nach dem Brexit um einen Drittstaat, besagt nichts dazu, ob das Austrittsabkommen vorrangig gegenüber Art. 6 EuGVVO anzuwenden ist oder nicht.</p><h3>Anmerkung</h3><p>Die Entscheidung zeigt, welche Problemstellungen und Rechtsunsicherheiten sich im Rahmen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte mit Bezug zu Großbritannien ergeben können. Aufgrund der bisher uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu ist unklar, nach welchen Regelungen die internationale Zuständigkeit zu bestimmen ist. Der 17. Zivilsenat des OLG München wendet Art. 67 Abs. 1 a, 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 im vorliegenden Fall an. Möglich wäre aber auch die Anwendung von § 341 Abs. 2 Satz 1 UmwG oder Art. 17 Abs. 1 c, 18 Abs. 1, 6 Abs. 1 EuGVVO. Insofern weicht das OLG München ausdrücklich von einer Vielzahl von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichts (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2024, I-18 U 157/23, BKR 2024, 669, 670 f.; Urteil vom 23. November 2023, 18 U 73/23, juris Rn. 34 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 6. März 2024 – 9 U 11/23 –, juris Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13. März 2024 – 13 U 180/22 –, juris Rn. 98) und Meinungen der Literatur (siehe <i>Steinbrück/Lieberknecht</i>, EuZW 2021, 517, 519) ab.</p><p>Zutreffend bemängelt das OLG München die fehlende Begründung der anderen Oberlandesgerichte zur Anwendung der EuGVVO in Konstellationen, die der vorliegenden gleichen. Das OLG München kritisiert, dass sich die Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte nicht mit der Normenhierarchie und insbesondere nicht mit dem nach Art. 216 Abs. 2 AEUV bestehenden Vorrang völkerrechtlicher Abkommen der Europäischen Union auseinandersetzen. Völkerrechtliche Abkommen wie das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien gehen dem sekundären Unionsrecht vor (siehe EuGH, Rs. C-265/19, ECLI:EU:C:2020:677, Rn. 62).</p><p>Aus diesem Vorrang der völkerrechtlichen Abkommen schließt das OLG München zutreffend, dass die EuGVVO, insbesondere deren Art. 6, unanwendbar ist. Nach dem vorrangigen Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und Großbritannien folgt, dass die EuGVVO gemäß Art. 67 Abs. 1a für gerichtliche Verfahren, die vor Ablauf der Übergangszeit eingeleitet wurden, gelten soll. Die Übergangszeit endete nach Art. 126 des Austrittsabkommens am 31. Dezember 2020. Würde man nun, wie von anderen Oberlandesgerichten vertreten, die EuGVVO pauschal auch nach diesem Zeitpunkt anwenden, käme den Regelungen des Austrittsabkommens kein Anwendungsbereich zu. Insofern verweist das OLG München zutreffend auf das Ende der Anwendung der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren, die nach Ablauf der Übergangszeit eingeleitet werden.</p><p>Nach Ansicht des OLG München schließen Art. 67 Abs. 1a und 126 des Austrittsabkommens die Anwendung der EuGVVO und insbesondere Art. 6 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 EuGVVO aus. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die Beklagte hat somit keinen Gerichtsstand in Deutschland. Das OLG München verneint §&nbsp;32 ZPO mangels eines geltend gemachten Anspruchs aus unerlaubter Handlung. Zudem lagen eine mögliche Schadenshandlung und Schadensort nicht in Deutschland. Aus §&nbsp;29&nbsp;ZPO in Verbindung mit §&nbsp;269&nbsp;BGB sowie aus §§ 12, 17 ZPO ergebe sich jeweils ein internationale Zuständigkeit britischer Gerichte.</p><p>Das OLG München hat die Revision zugelassen. Insoweit verweist das OLG München auf den Beschluss des zweiten Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2021, II ZB 35/20, Rz. 42, BeckRS 2021, 17156. Der zweite Senat hat zwar festgestellt, dass Großbritannien aufgrund des Austritts aus der Europäischen Union und dem Ablauf des in Art. 126 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ein Drittstatt ist. Ob damit das Austrittsabkommen gegenüber Art. 6 EuGVVO vorrangig ist oder nicht, stellt der Bundesgerichtshof aber nicht klar. Dies kann der Bundesgerichtshof in der Revision zum vorliegendem Urteil unter dem Aktenzeichen II ZR 112/24 nun nachholen.</p><p>Das OLG München zeigt in dieser Entscheidung exemplarisch welche prozessrechtlichen Probleme im Detail seit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union die Praxis beschäftigen. Ob der Bundesgerichtshof der Ansicht des OLG München folgen wird, bleibt abzuwarten. Mit Blick auf Art. 216 Abs. 2 AEUV wäre dies jedoch nur konsequent. In jedem Fall wird mit der anstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof eine zwischen den Oberlandesgerichten uneinheitlich gelöste Fragestellung höchstrichterlich geklärt. Dies wird gerade im Zusammenhang mit Verbraucherklagen zur Rechtssicherheit hinsichtlich der internationaler Zuständigkeit deutscher oder britischer Gerichte beitragen.</p><p>Dr. Tobias Pörnbacher</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals in der IWRZ 2025 erschienen.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/3/2/csm_Vergaberecht_Header_Scott_78823cce2a.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8752</guid>
                        <pubDate>Wed, 02 Apr 2025 15:36:10 +0200</pubDate>
                        <title>E-Evidence-VO - die grenzüberschreitende Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/e-evidence-vo-die-grenzueberschreitende-beweiserhebung-von-elektronischen-beweismitteln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung 2023/1543</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren – kurz E-Evidence-Verordnung ("<strong>E-Evidence-VO</strong>") – ist zum 18.&nbsp;August 2023 in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von drei Jahren wird sie ab dem 18. August 2026 für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich gelten.</p><p>Ziel der E-Evidence-VO ist es, elektronische Beweismittel schneller und wirksamer zu sichern. Laut <a href="https://www.consilium.europa.eu/de/policies/e-evidence/" target="_blank" rel="noreferrer">Angaben des Europäischen Rates</a> werden bei 85% aller strafrechtlichen Ermittlungen digitale Daten relevant. Häufig befinden sich diese digitalen Daten jedoch nicht im Inland. Aus dem <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018SC0118" target="_blank" rel="noreferrer">Commission Staff Working Document</a> der Europäischen Kommission vom 17.&nbsp;April 2018 ergibt sich, dass in 65 % aller Ermittlungsverfahren, in denen digitale Daten von Bedeutung werden, ein Ersuchen an Dienstanbieter mit Sitz im europäischen Ausland erforderlich wird. Die transnationale Beweiserhebung erfolgt bei den Strafverfolgungsbehörden trotz der Europäischen Ermittlungsanordnung noch schleppend. Die E-Evidence-VO verpflichtet nunmehr Dienstanbieter innerhalb kurzer Fristen Beweismittel herauszugeben und oder zu sichern. Hierzu heißt es in den <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R1543" target="_blank" rel="noreferrer">Erwägungsgründen der E-Evidence-VO</a>:</p><p><i>"[…] Die Einholung elektronischer Beweismittel über Kanäle der justiziellen Zusammenarbeit dauert häufig lange, was dazu führen kann, dass die sich daraus ergebenden Indizien unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem gibt es keinen harmonisierten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern, während einige Anbieter aus Drittstaaten direkte Ersuchen um andere Daten als Inhaltsdaten, die nach geltendem nationalem Recht zulässig sind, akzeptieren. […]</i></p><p><i>[…] Der fragmentierte Rechtsrahmen stellt Strafverfolgungsbehörden, Justizbehörden und Diensteanbieter, die zulässigen Ersuchen um elektronische Beweismittel Folge leisten wollen, vor Probleme, da sie sich zunehmend mit Rechtsunsicherheit und möglichen Gesetzeskollisionen konfrontiert sehen. Daher müssen gesonderte Vorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit zur Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel eingeführt werden, die dem besonderen Charakter elektronischer Beweismittel gerecht werden. […]".</i></p><p>Die E-Evidence-VO führt zwei Instrumente ein, die die transnationale Beweiserhebung von elektronischen Beweismitteln erleichtern sollen:</p><ul><li>die Europäische Herausgabeanordnung, Art. 5 und</li><li>die Europäische Sicherungsanordnung, Art. 6.</li></ul><p>Adressat der Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen sind Dienstanbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3.</p><h3>1. Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung</h3><p>Die Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen müssen jeweils</p><ul><li>notwendig und verhältnismäßig sein, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung zu tragen ist (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2), und</li><li>dürfen nur erlassen werden, wenn in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen eine ähnliche Anordnung hätte erlassen werden können (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 und Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;3).</li></ul><p>Darüber hinaus fordert einzig die Europäische Herausgabeanordnung noch weitere Voraussetzungen, die von der Art des elektronischen Beweismittelns abhängen. Hier ist zu differenzieren zwischen Teilnehmer- und Identifizierungsdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten (siehe&nbsp;1.1 bis 1.3). Auch eine Benachrichtigungspflicht sieht die E-Evidence-VO nur für die Europäische Herausgabeanordnung vor (siehe&nbsp;1.4).</p><p><strong>1.1 Teilnehmer- und Identifizierungsdaten&nbsp;</strong></p><p>Teilnehmer- und Identifizierungsdatendaten sind alle Daten, die bei einem Diensteanbieter über die Teilnahme an seinen Diensten vorliegen, die die Identität des Nutzers sowie die Art der Dienstleistung und ihre Dauer sowie Daten im Zusammenhang mit der Validierung der Nutzung des Dienstes betreffen. Hierzu zählen z.B. Name, Geburtsdatum und Postanschrift. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Teilnehmerdaten kann für alle Straftaten erlassen werden. Die Anordnung ist Richtern, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter und der Staatsanwaltschaft vorbehalten, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;a. Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b.</p><p><strong>1.2 Verkehrsdaten</strong></p><p>Verkehrsdaten sind Daten, die Kontext- oder Zusatzinformationen über eine Dienstleistung liefern und von einem Informationssystem des Diensteanbieters generiert oder verarbeitet werden. Hierzu zählen z.B. Ursprung und Ziel der Nachricht. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Dazu zählen u.a. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mindestens drei Jahren geahndet werden. Darüber hinaus unterliegt die Anordnung einem Richtervorbehalt (Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a). Im Falle einer Anordnung durch eine andere Behörde, ist die Europäische Herausgabeanordnung von einem Richter, einem Gericht oder einem Ermittlungsrichter zu validieren, nachdem er bzw. es überprüft hat, ob die Voraussetzungen vorliegen, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;b.&nbsp;</p><p><strong>1.3 Inhaltsdaten</strong></p><p>Inhaltsdaten sind alle Daten, die nicht Teilnehmer- oder Verkehrsdaten sind. Dazu zählen Textnachrichten, Bilder, Video- und Audioaufzeichnungen. Eine Europäische Herausgabeanordnung zur Erlangung von Inhaltsdaten kann nur für die in Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;4 lit.&nbsp;a-c genannten Straftaten ergehen. Hinsichtlich der Anordnungsbefugnis gelten die Ausführungen zu den Verkehrsdaten.</p><p><strong>1.4 Benachrichtigungspflicht</strong></p><p>Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 sollen Personen, deren Daten angefordert werden, unverzüglich über die Herausgabe informiert werden. Nach Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 kann die Benachrichtigung aber aus ermittlungstaktischen, -sichernden Gründen eingeschränkt oder unterlassen werden.&nbsp;</p><h3>2. Dienstanbieter als Adressat</h3><p>Die Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnung wird in Form einer Bescheinigung an den Dienstanbieter übermittelt, Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1.&nbsp;</p><p>Der Dienstanbieter ist bei der Europäischen Herausgabeanordnung verpflichtet, die Daten innerhalb einer zehntägigen Frist herauszugeben, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;2, Abs.&nbsp;3. In Notfällen spätestens innerhalb von acht Stunden, Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;4. Ein Notfall liegt z.B. vor, wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Sicherheit einer Person besteht, Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;18.</p><p>Bei der Europäischen Sicherungsanordnung besteht eine Sicherungspflicht von 60 Tagen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;2. Die Frist kann um weitere 30 Tage verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um ein Ersuchen um Herausgabe zu ermöglichen, Art.&nbsp;11 Abs.&nbsp;1, S.&nbsp;3 E-Evidence-VO.</p><p>Wer als Dienstanbieter zu qualifizieren ist, ergibt sich aus Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3. Hiernach ist Dienstanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der in der Verordnung aufgeführten Dienstleistungskategorien anbietet. Diese Dienstleistungskategorien sind nach Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;3</p><ul><li>elektronische Kommunikationsdienste im Sinne des Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1972" target="_blank" rel="noreferrer">2018/1972</a> (beispielhaft Anbieter von Festnetz- oder Mobilfunkzugängen sowie Anbieter von Messengern wie WhatsApp oder Telegram sowie E-Mail-Diensten. Ungeklärt ist noch, ob auch Arbeitgeberunternehmen, die ihren Mitarbeitern eine Kommunikationsmöglichkeit über E-Mail-Server oder Chat-Programme ermöglichen, als Dienstanbieter gelten.),</li><li>Internetdomänennamen- und IP-Nummerierungsdienste (insbesondere<strong>&nbsp;</strong>Anbieter von Diensten der IP-Adresszuweisung und der Domänennamen-Registrierung) sowie</li><li>andere Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;b der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L1535" target="_blank" rel="noreferrer">2015/1535</a> (beispielhaft Anbieter von Chat-Funktionen in Online-Videospielen oder Cloud-Computing-Diensten).&nbsp;</li></ul><p>Der Sitz oder der Speicherort des Dienstanbieters ist irrelevant. Entscheidend für die Anwendbarkeit der E-Evidence-VO ist nur, ob der jeweilige Dienstanbieter seine Dienste in der EU anbietet.&nbsp;</p><h3>3. Begrenzte Rechtsbehelfe</h3><p>Personen, deren Daten im Wege einer Europäischen Herausgabeanordnung angefordert werden, können nach Art.&nbsp;18 Rechtsbehelfe einlegen und sind über die verfügbaren Rechtsbehelfe auch zu informieren (Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;3). Rechtsbehelfe gegen die Europäische Sicherungsanordnung sieht die E-Evidence-VO nicht vor. Auch Rechtsbehelfe für Dienstanbieter sieht die E-Evidence-VO nicht vor.&nbsp;</p><p>Formelle oder materielle Voraussetzungen nennt Art.&nbsp;18 nicht. Vielmehr wird auf das nationale Recht verwiesen. Das wird zur Folge haben, dass die Rechtsbehelfe zwischen den Mitgliedsstaaten variieren werden.&nbsp;</p><h3>4. Sanktionen&nbsp;</h3><p>Verstoßen Adressaten von Europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen gegen die Pflichten zur Herausgabe und Sicherung von Daten (nach Art. 10, 11 und 13 Abs.&nbsp;4), drohen finanzielle Sanktionen. Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 E-Evidence-VO müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass Sanktionen i.H.v. mindestens 2% des im vorhergehenden Geschäftsjahr weltweit erzielten Jahresgesamtumsatzes des Dienstanbieters verhängt werden können.&nbsp;</p><h3>5. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Unternehmen sollten bei Erhalt einer Europäischen Herausgabe- oder Sicherungsanordnung die vorgenannten Voraussetzungen prüfen (siehe&nbsp;1). Insbesondere ist zu prüfen, ob das Unternehmen Dienstanbieter im Sinne der E-Evidence-VO ist (siehe&nbsp;2).</p><p>Liegen die Voraussetzungen für eine Europäische Herausgabe- oder Sicherungsanordnung vor, sind die Daten unverzüglich herauszugeben bzw. zu sichern. Liegen die Voraussetzungen allerdings nicht vor, können nur Personen, deren Daten im Wege der Europäischen Herausgabeanordnung angefordert wurden, von den (eingeschränkten) Rechtsbehelfsmöglichkeiten Gebrauch machen (siehe 3).&nbsp;&nbsp;</p><p>Wegen der kurzen Reaktionsfristen sollten Unternehmen bei Bedarf bestehende Systeme und Prozesse zur Herausgabe und Sicherung von Daten überarbeiten. Dies kann bedeuten, dass Datenmanagement- und Archivierungspraktiken anzupassen sind. Um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, müssen möglicherweise Mitarbeiter in den Bereichen IT-Sicherheit und Datenschutz geschult und sensibilisiert werden.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/e/csm_AdobeStock_680042358_b10309bd57.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8719</guid>
                        <pubDate>Thu, 27 Mar 2025 08:52:21 +0100</pubDate>
                        <title>Anwaltshaftung: Kein Direktanspruch gegen Versicherer einer Partnerschaftsgesellschaft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anwaltshaftung-kein-direktanspruch-gegen-versicherer-einer-partnerschaftsgesellschaft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>Kann man den Berufshaftpflichtversicherer einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Rahmen einer Anwaltshaftung direkt verklagen, wenn diese Insolvenzantrag gestellt hat? Das OLG Köln hat dies verneint und sich schützend vor die Versicherer gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und sorgt für Rechtssicherheit.</i></p><p>Im vorliegenden Fall verklagten die Mandanten schrittweise zunächst die von ihr beauftragte Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, dann deren Partner und zuletzt den Berufshaftpflichtversicherer der Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Prüfung eines IT-Projekts und Rückzahlung der dafür gezahlten Vergütung. Das Besondere an diesem Fall ist: Die Partnerschaftsgesellschaft hatte zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt. Daher gingen die Mandanten direkt gegen den Berufshaftpflichtversicherer vor. Letzterer war der Ansicht, ein Direktanspruch gegen ihn scheide aus. Es gelte der Grundsatz, dass die Mandanten zunächst gegen die Kanzlei vorgehen müsse (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG). Die Ausnahmeregelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Verweis des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf § 115 VVG um eine Rechtsgrundverweisung handle und bisher nur ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt sei.&nbsp;</p><h3>§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG: Rechtsgrundverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG</h3><p>Das <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2024/16_U_139_23_Urteil_20241023.html" target="_blank" rel="noreferrer">OLG Köln</a>, folgte der Argumentation des Versicherers und entschied im vergangenen Oktober&nbsp;dass einem geschädigten Mandanten bei einer Anwaltshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB grundsätzlich kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG gegen den Berufshaftpflichtversicherer zusteht. Da es sich bei der Regelung des §&nbsp;8 Abs. 4 S. 2 PartGG um eine Rechtsgrundverweisung handle, müssen für einen Direktanspruch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen.</p><h3>Keine Einigkeit in der Literatur</h3><p>In der Literatur ist die Frage,ob es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG um eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, strittig. Als Argument für eine Rechts<u>folgen</u>verweisung werden die Gesetzesmaterialien genannt. Weiter wird auf den Schutzzweck des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG verwiese. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haften die Partner wegen der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht persönlich, soweit die Gesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG. Der Wegfall der persönlichen Haftung der Partner könne nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Für eine Rechts<u>grund</u>verweisung wird wie folgt argumentiert: Die Gesetzesmaterialien seien in dem Sinne zu verstehen, dass für die Anwendbarkeit des VVG nur auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung verzichtet werde, nicht aber auf die übrigen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber habe auch bei Pflichtversicherungen anderer Berufe bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S.1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies soll auch für die Partnerschaftsgesellschaft mbB gelten, da kein besonderes Schutzbedürfnis für die Geschädigten vorliege. In den Gesetzesmaterialien werde nur eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf §&nbsp;117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten) genannt.</p><h3>Insolvenzantrag: Kein Direktanspruch gegen Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs.&nbsp;4 S. 2 PartGG ergebe sich nicht, ob der Verweis eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung darstelle. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer intern gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist. Deshalb werde auf die Regelungen zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG verwiesen, obwohl die Berufshaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung ist. Aus der Rechtsfolgenverweisung des § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG in den Gesetzesmaterialien auch eine Rechtsfolgenverweisung § 115 Abs. 1 VVG abzuleiten, gehe nach Ansicht des OLG Köln zu weit. Schließlich ergebe die systematische Auslegung, dass der Gesetzgeber nur in der Kfz-Pflichtversicherung einen Direktanspruch ohne die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG vorgesehen habe. In anderen Bereichen gäbe es eine solche Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine weitere Ausnahme geschaffen werden sollte. Ein solcher „Systembruch“ hätte in den Gesetzesmaterialien und im Gesetz deutlicher erkennbarer sein müssen. Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund für einen Direktanspruch mittels Rechtsfolgenverweisung. Zwar diene die Versicherung als Ausgleich dafür, dass nur das Gesellschaftsvermögen hafte, doch das gilt ebenso für andere Pflichtversicherungen. Der Geschädigte sei nicht besonders schutzwürdig und habe in kritischen Situationen in den Fällen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch. Es sei kein weitergehender Schutz notwendig, um die Attraktivität dieser Gesellschaftsform zu steigern, da deren Hauptvorteil in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen liege.</p><h3>Direktanspruch bleibt möglich, sobald Tatbestand des § 115 Abs. 1 VVG vorliegt</h3><p>Für das hiesige Verfahren bedeutet die Entscheidung, dass die Mandanten nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen können, da der bloße Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erfüllt. Die Mandanten müssten zunächst gegen die Partnergesellschaft mbB vorgehen und sich dann den Anspruch der Partnergesellschaft gegen den Versicherer pfänden und überweisen lassen. Eine Direktklage gegen den Versicherer bleibt aber weiterhin möglich, sobald das Insolvenzverfahren der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet wird (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Es liege dann ein neuer Sachverhalt vor.&nbsp;</p><h3>Mehr Rechtssicherheit für Versicherer&nbsp;</h3><p>Das OLG Köln entschied zugunsten der Berufshaftpflichtversicherer, indem es eine Rechtsgrundverweisung auf den § 115 Abs. 1 VVG annimmt. Das OLG Köln stellt sich insoweit schützend vor die Versicherer. Das Urteil des OLG Köln ist mittlerweile rechtskräftig und sorgt damit für etwas mehr Rechtsicherheit.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Valerie Hoffmann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/7/csm_Arbitration_Header_Scott_7c35e470ef.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8699</guid>
                        <pubDate>Fri, 21 Mar 2025 12:54:49 +0100</pubDate>
                        <title>BGH zum Ausschluss des AGB-Rechts in Schiedsvereinbarung - ein Weg zu mehr Vertragsfreiheit?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-zum-ausschluss-des-agb-rechts-in-schiedsvereinbarung-ein-weg-zu-mehr-vertragsfreiheit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten Verträge im Wirtschaftsleben sind rechtlich betrachtet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da ihre Klauseln meist vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt sind. Damit unterliegen sie einer strengen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Dies engt den Spielraum für die Vertragsgestaltung erheblich ein – ein Umstand, der in der Praxis oft als übermäßig streng kritisiert wird. Die Gerichte differenzieren bei der Inhaltskontrolle oft nur wenig zwischen B2C- und B2B-Verträgen. In Konsequenz ist es z.B. praktisch kaum möglich, eine Begrenzung der Haftung (z.B. auf das Dreifache des Vertragswertes oder TEUR 100) zu vereinbaren, selbst wenn beide Parteien das für sachgerecht halten.&nbsp;</p><p>Das provoziert Ausweichstrategien. Unternehmen versuchen z.B. mitunter, das AGB-Recht (§§ 305–310 BGB) auszuschließen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Der BGH (Beschluss&nbsp;vom&nbsp;09.01.2025&nbsp;–&nbsp;<a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IZB4824" target="_blank" rel="noreferrer">I ZB 48/24</a>) hatte nun mit einem Fall zu tun, in dem in dem von der einen Partei formulierten Vertrag vorgesehen war, dass deutsches Recht unter Ausschluss des AGB-Recht gelten solle <i>(„Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, auf die Berufung der Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB zu verzichten.“).</i> Vereinbart war weiter, dass über etwaige Streitigkeiten das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zu entscheiden habe.&nbsp;</p><p class="text-justify">Zwischen den Parteien kam es zum Streit über Werklohnforderungen, Schadensersatz und Vertragsstrafen in Millionenhöhe. Nach Einleitung des Schiedsverfahrens bei der DIS machte eine der Parteien geltend, die im Vertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in AGB als überhöht und daher unwirksam anzusehen. Vor dem Hintergrund der Klausel, wonach das Schiedsgericht keine AGB-Kontrolle vornehmen dürfe, bestehe die Gefahr, dass die Vertragsstrafe gleichwohl Anwendung finde, obwohl sie gegen AGB-Recht verstoße. Die Schiedsklausel sei daher unwirksam, weshalb das Verfahren vor den staatlichen Gerichten zu führen sei. Sie beantragte daher beim Kammergericht Berlin nach § 1032 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass das Schiedsverfahren aus diesem Grund unzulässig sei.</p><p class="text-justify">Kammergericht und dann auch der BGH wiesen den Antrag zurück. Der BGH entschied:&nbsp;</p><p class="text-justify">Die Schiedsvereinbarung sei getrennt von der Wirksamkeit weiterer vertraglicher Vereinbarungen der Parteien zu betrachten. Eine etwaige Unwirksamkeit der Abrede über den Ausschluss des AGB-Rechts würde nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als solcher führen. Das gelte unabhängig davon, ob die Abreden als AGB zu werten seien oder nicht.</p><p>Im Übrigen sei es Aufgabe des Schiedsgerichts (man kann wohl hinzufügen: und zunächst einmal nicht der staatlichen Gerichte), die Rechtswahlregelungen rechtlich zu überprüfen und über deren Wirksamkeit zu entscheiden.&nbsp;</p><p>Steht damit fest, dass die Ausweichstrategie – Wahl deutschen Rechts bei Ausschluss des strengen deutschen AGB-Rechts – funktioniert? Und zwar gerichtsfest? Das ist (leider, möchte der Verfasser hinzufügen) nicht gesagt. Denn der BGH weist in dem Beschluss ergänzend noch darauf hin, dass ein erlassener Schiedsspruch ggf. noch ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren durchlaufen muss. Dabei überprüft das dafür zuständige Oberlandesgericht zwar nicht umfassend die inhaltliche Richtigkeit. Aber zu prüfen ist u.a. auch, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Sollte, so der BGH, „die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs – aufgrund der Nichtanwendung der AGB-Vorschriften im schiedsgerichtlichen Verfahren – zu einem Ergebnis führen, das gegen den ordre public verstößt“, wären Anerkennung bzw. Vollstreckung zu versagen. Das, so der BGH weiter, komme zum Beispiel in Betracht, wenn „das&nbsp;Schiedsgericht&nbsp;eine vertragliche Regelung für wirksam hält, deren Zustandekommen sich nicht mehr als Ausdruck vertraglicher Selbstbestimmung begreifen lässt, oder eine vertragliche Regelung zu schlechthin nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen führt“. Insofern weist der BGH den staatlichen Gerichten also eine Ergebniskontrollkompetenz zu. Vielleicht kann man die Rechtslage so zusammenfassen bzw. – wohl eher, denn Klarheit besteht nach dem BGH-Beschluss nicht - interpretieren: Die Parteien mögen in Anwendung des durch § 1051 ZPO erweiterten Gestaltungsspielraums das AGB-Recht zunächst einmal ausschließen können. Die daraus resultierende Freiheit ist aber nicht grenzenlos und es gelten u.a. die §§ 138 (Unwirksamkeit sittenwidriger Regelungen), 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben). Aus diesen Normen wurde übrigens das heutige AGB-Recht entwickelt. Durch diese Normen werden die Rechte des Klauselgegners (also des Vertragspartners der Partei, die die AGB formuliert hat) gewahrt, einschließlich seiner Vertragsfreiheit. Derjenige, der eine Vertragsklausel gestaltet, muss, wenn er sicher sein will, dass diese schlussendlich hält, die Interessen der Gegenseite mit bedenken und jedenfalls eine grobe Unangemessenheit vermeiden. Tut er das nicht, ist es Aufgabe des Schiedsgerichts, die sich ggf. ergebende Unwirksamkeit zu erkennen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Geschieht dies nicht und führt dies zu „nicht mehr tragbaren Vertragsfolgen“, haben die dafür zuständigen ordentlichen Gerichte die Anerkennung bzw. Vollstreckung abzulehnen bzw. den Schiedsspruch auf entsprechenden Antrag aufzuheben.</p><p>Oliver Korte</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Fotolia_102582869_S_.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8696</guid>
                        <pubDate>Thu, 20 Mar 2025 13:23:01 +0100</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: kein Versicherungsschutz für Strohmänner</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner</link>
                        <description>Nicht selten kommt es vor, dass sich sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer ins Handelsregister eintragen lassen, weil für die faktischen Geschäftsführer eine Eintragung wegen Vorstrafen oder anderer Hindernisse nicht in Frage kommt. Für die Strohmänner kann das existenzvernichtende Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm zeigt. Demnach besteht für sie kein D&amp;O-Versicherungsschutz, wenn sie ihre Strohmanneigenschaft gegenüber dem Versicherer nicht offengelegt haben. Dies auch dann, wenn der Versicherer zwar auf sein Anfechtungsrecht verzichtet hat, die Versicherungsbedingungen jedoch einen Ausschluss wegen arglistiger Täuschung vorsehen. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Häufig werden aus Haftungsgründen oder Eintragungshindernissen (zum Beispiel Vorstrafen des eigentlichen Geschäftsführers) sogenannte Strohmänner als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Die Zügel des Unternehmens haben hingegen andere Personen als sogenannte faktische Geschäftsführer in der Hand, für die eine Eintragung aus diversen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Frage kommt. Nach Auffassung des Oberlandesgericht (OLG) Hamm besteht für den Strohmann unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung kein Versicherungsschutz unter der D&amp;O-Versicherung, wenn dieser Umstand gegenüber dem D&amp;O-Versicherer nicht offengelegt wurde (Hinweisbeschluss vom 28. Februar 2024, Az. 20 U 224/23).</p><h3>Abschluss der D&amp;O-Versicherung ohne Offenlegung der Strohmann-Eigenschaft</h3><p>Im konkreten Fall hatte der Strohmann den D&amp;O-Versicherer auf Leistung verklagt. Zum Einsatz war er gekommen, als der Gründer einer GmbH dem öffentlichen Dienst als Polizeibeamter beitrat und sich aus dienstrechtlichen Gründen gezwungen sah, sein Geschäftsführeramt niederzulegen. Daraufhin ließ sich der Kläger im Juni 2018 als Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen und erteilte dem vormaligen Geschäftsführer eine Prokura. Die Geschäfte der Gesellschaft führte dieser neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Polizeibeamter weiter. Der Kläger war –&nbsp;nach seinen eigenen Worten&nbsp;– nur „Geschäftsführer auf dem Papier“.&nbsp;</p><p>Im Mai 2020 schloss der Kläger als gesetzlicher Vertreter der GmbH bei der Beklagten eine D&amp;O-Versicherung ab. Dabei legte er die wahren Geschäftsleitungsverhältnisse nicht offen. Die Police enthielt eine Klausel, wonach die Beklagte auf die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung verzichte, die täuschenden Personen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.</p><p>Am 1.&nbsp;Oktober 2022 wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger nach Paragraf&nbsp;64 GmbH-Gesetz (GmbHG) alter Fassung (heute Paragraf 15b Insolvenzordnung, InsO) vom Insolvenzverwalter wegen von der Gesellschaft getätigten Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen. Er begehrte Freistellung durch den Versicherer, der seine Deckung verweigerte. Nachdem der Kläger erstinstanzlich unterlag und Berufung einlegte, erließ das OLG Hamm den kommentierten Hinweisbeschluss.</p><h3>Keine D&amp;O-Deckung für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Das OLG Hamm entschied, dass die Beklagte keinen Versicherungsschutz schulde. Der Kläger habe sie bei Abschluss der Police arglistig getäuscht. Er hätte die Beklagte nach Treu und Glauben auch ohne entsprechende Risikofrage über diesen Umstand aufklären müssen.&nbsp;</p><p>Das Gericht leitet dies aus der Gesetzesbegründung zu Paragraf&nbsp;19 Abs.&nbsp;1&nbsp;Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ab, die eine Anfechtung bei Arglist nicht ausschließt. Nach dieser Norm besteht eine Aufklärungspflicht nur hinsichtlich vom Versicherer abgefragter erheblicher Gefahrumstände. An eine spontane Offenbarungspflicht seien demnach hohe Anforderungen zu stellen. Sie bestehe nur, wenn offensichtlich gefahrerhebliche Umstände vorliegen, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.</p><p>Es sei offensichtlich, dass ein nur formeller Geschäftsführer, der weder bereit noch in der Lage ist, seinen Geschäftsführerpflichten nachzukommen, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handele. Deswegen erhöhe er das Risiko maßgeblich, sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig zu machen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der faktische Geschäftsführer, wie hier, aufgrund seiner anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit nicht imstande ist, seine Organpflichten zu erfüllen. Da der Versicherer bei der gebotenen Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte und das Gericht Vorsatz annahm, bejahte es das Vorliegen einer arglistigen Täuschung.</p><h3>Ungefragter Hinweis auf Strohmann-Eigenschaft erforderlich</h3><p>D&amp;O-Policen decken üblicherweise die Haftung aller geschäftsführenden Organe und leitender Angestellten einer Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften ab. Umfasst sind in der Regel alle formellen und faktischen Geschäftsleiter. Vor dem Abschluss einer Versicherung wird das Risiko regelmäßig anhand eines mehr oder weniger standardisierten Fragenkatalogs durch den Versicherer bewertet. Versicherer haben es also in der Hand, die Umstände durch Risikofragen zu erforschen, die für die Entscheidung über den Abschluss einer D&amp;O-Police mit einem Unternehmen von Bedeutung sind oder nicht. Stellt ein Versicherer zu einem besonderen Umstand keine solche Frage, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser Umstand keine Relevanz für die Risikobewertung des Versicherers hat.</p><p>Mit der kommentierten Entscheidung verdeutlicht das OLG&nbsp;Hamm aber, dass sich die Aufklärungspflichten des Versicherungsnehmers auch gegenüber einem D&amp;O-Versicherer nicht mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Risikofragen erschöpfen. Gleichzeitig stellt das Gericht hohe Anforderungen an eine spontane Aufklärungspflicht und folgt dabei der strengsten in der Literatur vertretenen Auffassung, die mittlerweile in der OLG-Rechtsprechung vorherrschend ist. Nur solche Umstände muss ein Versicherungsnehmer ausnahmsweise ungefragt preisgeben, die einerseits offensichtlich gefahrerheblich und andererseits so außergewöhnlich sind, dass von einem Versicherer nicht vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er konkrete Fragen dazu formuliert. Ein solcher Umstand war in der kommentierten Entscheidung die „Strohmanneigenschaft“ des einzigen Geschäftsführers.&nbsp;</p><p>Die Entscheidung ist insofern wenig verwunderlich. Auch das LG Mönchengladbach hatte in einem Urteil vom 4.&nbsp;Mai 2016 (Az.&nbsp;1 O 143/14) die Strohmanneigenschaft als offenbarungspflichtig angesehen. Eine arglistige Täuschung sah das LG Mönchengladbach allerdings im dortigen Fall als nicht nachgewiesen an, da offenblieb, ob dem Versicherer das „Strohmann“-Konstrukt bei Vertragsschluss mitgeteilt wurde. Dennoch erhielt die Klägerin auch in diesem Fall keine Deckung, da sich der beklagte D&amp;O-Versicherer auf den Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung berufen konnte. Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags sei eine sogenannte Kardinalspflicht, bei der die Wissentlichkeit des Pflichtverstoßes vermutet wird, so das LG&nbsp;Mönchengladbach.</p><p>Dass der Versicherer von der „Strohmanneigenschaft“ erfuhr, und diese auch gerichtlich nachweisen konnte, lag in der kommentierten Entscheidung des OLG&nbsp;Hamm maßgeblich an den Einlassungen des formellen Geschäftsführers nach der Schadensmeldung.&nbsp;</p><h3>Hohes Risiko für Strohmann-Geschäftsführer</h3><p>Für „Strohmann“-Geschäftsführer besteht ein besonders hohes Risiko: Sie können selbst dann mit ihrem persönlichen Vermögen haften (etwa nach Paragraf&nbsp;15b Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;1 InsO, Paragraf&nbsp;69 S.&nbsp;1 Abgabenordnung oder Paragraf&nbsp;43 Abs.&nbsp;2 GmbHG), wenn sie sich aus den Geschäften der Gesellschaft vollkommen heraushalten und müssen zudem befürchten, dass eine etwaige D&amp;O-Versicherung ihre Deckung verweigern wird. Die kommentierte Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass eine Eintragung in das Handelsregister aus Gefälligkeit und ohne Absicht, die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich zu führen, existenzvernichtende Konsequenzen haben kann und nicht leichtfertig erfolgen sollte.</p><p>Dr. Florian Weichselgärtner<br>Etienne Sprösser</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag ist erstmals am 13. Januar 2024 im Versicherungsmonitor erschienen. Hier gelangen Sie zum </span><a href="https://versicherungsmonitor.de/2025/01/13/do-versicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-strohmaenner/" target="_blank" rel="noreferrer"><span class="text-muted">Originalbeitrag</span></a><span class="text-muted">.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/7/e/csm_Insurance_Header_Scott_5aa5ce9125.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8688</guid>
                        <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 15:46:21 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ-Papier des BAFA zum risikobasierten Vorgehen beim LkSG: Vereinfachung oder weitere Herausforderung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/faq-papier-des-bafa-zum-risikobasierten-vorgehen-beim-lksg-vereinfachung-oder-weitere-herausforderung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Im Februar 2025 hat das BAFA ein so genanntes <a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/faq_risikobasierte_vorgehen.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">FAQ-Papier zum risikobasierten Vorgehen</a> veröffentlicht. Man weiß nicht genau, warum, aber strukturell ist dieses FAQ-Papier weder Bestandteil des zuletzt im Oktober 2024 aktualisierten FAQ-Katalogs (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/FAQ/haeufig_gestellte_fragen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Umsetzung des Gesetzes</a>) noch einer neuen oder aktualisierten Handreichung geworden, sondern eine separate Publikation. Das macht den Umgang mit den vielfältigen, sich teilweise überschneidenden Hinweisen des BAFA jedenfalls nicht einfacher.</p><p>Und das vorab: Die Erläuterungen des BAFA sind kein Gesetz, sondern Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde, die nicht in jedem Punkt richtig sein muss. Spätestens wenn man als Regelungsadressat mit Auskunftsverlangen des BAFA bedacht wird, lohnt es sich also, fachkundigen Rat hinzuzuziehen, um die richtigen Akzente zu setzen. Das gilt umso mehr angesichts des vom BAFA neu geschaffenen Meldekanals für Zulieferer, die sich von Regelungsadressaten unangemessen behandelt fühlen. Es wäre schon fast ein Wunder, wenn dieser neue, im Übrigen auch anonym nutzbare Meldekanal nicht zu einer Vielzahl von anlassbezogenen Nachfragen des BAFA bei den LkSG-Regelungsadressaten führen würde. Doch dazu gleich noch mehr.</p><p>Das FAQ-Papier soll nach dem Bekunden des BAFA zunächst einmal die Handreichungen zur Risikoanalyse, zur Zusammenarbeit in der Lieferkette und zur Angemessenheit (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Handreichungen/handreichungen_node.html" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Handreichungen</a>) „<i>ergänzen</i>“ mit dem Ziel, „<i>zu erklären, wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten effektiv umsetzen können</i>“. Ob das BAFA dieses Ziel mit dem FAQ-Papier tatsächlich erreicht hat, liegt im Auge des Betrachters. Jedenfalls baut das neue FAQ-Papier ersichtlich auf den bereits vorhandenen Handreichungen, insbesondere dem Leitfaden zur Zusammenarbeit in der Lieferkette auf, so dass verpflichtete Unternehmen darin zunächst einmal viel Bekanntes finden:</p><ul><li>Unternehmen sollen sich einen Überblick über Ihre Lieferanten verschaffen, mit einer abstrakten Risikoanalyse aus allgemeinen Quellen Risikobereiche identifizieren und erst dann ggf. unter Einbeziehung der betreffenden Zulieferer die abstrakt ermittelten Risiken konkret prüfen.</li><li>Unternehmen sollen anhand der Angemessenheitskriterien priorisieren und müssen nicht alle Risiken adressieren.</li><li>Unternehmen können die Risikoanalyse nicht pauschal durch den Verweis auf vertragliche Zusicherungen oder entsprechende Bescheinigungen risikofreier Lieferketten von Zulieferern ersetzen.</li><li>Zulieferer, die nicht in die bei der abstrakten Risikoanalyse ermittelten „allgemeinen Risikobereiche“ in der Lieferkette des Unternehmens fallen, müssen in der konkreten Risikobetrachtung nicht geprüft werden.</li><li>Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche sind unangemessen.</li><li>Zulieferer unabhängig von der ermittelten Risikodisposition mit Präventionsmaßnahmen wie Schulungen, vertraglichen Verpflichtungen oder Codes of Conduct unterschiedslos zu konfrontieren, kann vom BAFA als unangemessen und in der Regel unwirksam bewertet werden.&nbsp;</li></ul><p>Das Bemühen des BAFA, KMU als mittelbar vom LkSG Betroffene vor unzumutbarem Aufwand zu schützen, tritt deutlich hervor. Das BAFA betont aber nun auch die Vorteile für die Gesetzesadressaten: Sie hätten einen großen Entscheidungsspielraum, welche Risiken sie zuerst angehen, welche Maßnahmen sinnvoll sind und auf welche (risikobehafteten) Zulieferer sie sich besonders konzentrieren. Sie dürften und sollten also priorisieren. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalanzahl bzw. einen bestimmten prozentualen Anteil sehe das LkSG dabei nicht vor. Es sei auch für die Gesetzesadressaten ein Vorteil, sich mit einer wesentlich geringeren Anzahl von Zuliefererantworten auseinander setzen zu müssen.</p><p>Das trifft im Grundsatz sicher zu. Die Lebenswirklichkeit großer Unternehmen ist nicht selten, schon allein über mehr als 10.000 unmittelbare Zulieferer zu verfügen. Schon die abstrakte Risikoanalyse erfordert hier einen hohen Aufwand und selbst wenn nur bei 10% dieser unmittelbaren Zulieferer abstrakte Risiken ermittelt worden sein sollten, wäre es noch immer eine schier unlösbare Mammutaufgabe, die abstrakten Risiken <strong>konkret</strong> zu überprüfen und im Falle der Feststellung von konkreten Risiken dann <strong>individuell maßgeschneiderte Präventionsmaßnahmen</strong> mit Hunderten unmittelbarer Zulieferern zu vereinbaren, wie sich das BAFA das ausweislich der Handreichungen und des FAQ-Papiers offenbar vorstellt. Das BAFA weist darauf hin, dass Unternehmen ihre Ressourcen zielgerichtet einsetzen sollen, lässt aber offen, <strong>welche Ressourcen das Unternehmen nach seiner Vorstellung einsetzen muss, um der Mammutaufgabe eines konkret-individuellen Vorgehens nachkommen zu können</strong>.<u>&nbsp;</u>Als wäre damit noch nicht genug Arbeit verbunden, weist das BAFA nun auch noch darauf hin, dass Unternehmen in der tieferen Lieferkette im Regelfall eine direkte Kontaktaufnahme mit den mittelbaren Zulieferern bevorzugen sollten, bei denen die Risiken nach den Ergebnissen der Risikoanalyse am wahrscheinlichsten auftreten werden. Jedes Unternehmen, das einmal versucht hat, mit Rohstoffproduzenten außerhalb Europas über mehrere Stufen der Lieferkette hinweg in Kontakt zu treten, weiß, dass dies eher Abenteuercharakter hat, als dass es zum üblichen Geschäftsablauf gehört. Wenn man denn dann die Kontaktdaten des mittelbaren Zulieferers überhaupt bekommt. In seiner Handreichung zur Risikoanalyse hat das BAFA bekanntlich formuliert, Unternehmen seien „<i>angehalten</i>“, „<i>sich sukzessive um die Erhöhung der Transparenz in der Lieferkette zu bemühen</i>“. Das hört sich zunächst sinnvoll an, lässt aber essentielle Fragen offen, etwa nach der Rechtsgrundlage für das Angehaltensein und dem Umfang des ggf. geschuldeten sukzessiven Bemühens.</p><p>Was bedeutet dies alles für die Adressaten des LkSG? In jedem Fall sollten Zulieferer, bei denen nach Branchen- und Herkunftsbetrachtung keine Risiken ersichtlich sind, weder mit Fragebögen noch mit Codes of Conduct behelligt werden. Das entlastet zweifellos. Darüber hinaus wird eine Empfehlung allerdings schon schwierig. Der Schlüssel muss aus unserer Sicht zwangsläufig in der Tiefe der konkreten Risikoanalyse und einer strengen Priorisierung auf eine Handvoll wirklich relevanter Risiken liegen, die das Unternehmen tatsächlich realistischerweise mit dem Anspruch und der Erwartung in Angriff nehmen kann, die Situation zu verbessern. Moment, war nicht das eigentlich auch das Ziel des LkSG? Die Befassung mit umfangreichen organisatorischen Maßnahmen mit fraglichem Nutzen für die geschützten Rechtspositionen war es ganz sicher nicht.</p><p>Eine Erklärung, wie das naheliegende Vorgehen sinnvollerweise erfolgen darf, findet sich auch im FAQ-Papier nicht. Stattdessen heißt es bei der konkreten Risikobetrachtung lapidar, es liege „<i>im Ermessen des Unternehmens, bei der Ermittlung der Risiken eine angemessene und wirksame Methode der Informationsbeschaffung zu wählen</i>“. Jedenfalls pauschale und unterschiedslose Abfragen bei einem Zulieferer außerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche würden nicht dazu zählen. Und sonst? Pauschale und unterschiedslose Abfragen bei allen Zulieferern innerhalb der ermittelten allgemeinen Risikobereiche? Oder gar das Stellen individuell-konkreter Fragen bei allen Zulieferern innerhalb der allgemeinen Risikobereiche? Den Regelungsadressaten mit Blick auf das vorbezeichnete Ziel Mut zu machen, sich auf realistischerweise handhabbare Abfragen und Datenmengen zu beschränken, dürfte wohl anders aussehen. Allenfalls denkbar wäre ein Baukastensystem für Fragebögen, aus dem nach vorangehender Clusterung der Zulieferer mit abstrakten Risiken je nach Branche und Herkunftsregion nur bestimmte Bausteine verwendet werden. Doch selbst dann dürfte das Unternehmen im Ergebnis mit einer erheblichen Datenflut konfrontiert bleiben. Aber wofür, wenn in der nachfolgenden Priorisierung realistischerweise ohnehin nur wenige prioritäre Risiken übrig bleiben können?</p><p>Bei den Präventionsmaßnahmen droht weiteres Ungemach. Unternehmen sollten unseres Erachtens weiterhin die bei den meisten Regelungsadressaten und vor allem auch darüber hinaus verbreiteten Verhaltenskodizes für Lieferanten zumindest mit ihren Risikolieferanten vereinbaren. Eine Individualisierung bei dieser Maßnahme scheint weder praxisgerecht noch erforderlich, auch wenn das BAFA das offenbar nachhaltig anders sieht. Standardisierte Verhaltenskodizes für Lieferanten wurden schon lange vor dem Inkrafttreten des LkSG im Markt verwendet und weithin als wirksam angesehen. Was genau soll auch unzumutbar oder unangemessen sein, seine unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung wesentlicher Menschenrechte zu verpflichten? Schließlich wird auch die unternehmensinterne Praxis, Mitarbeiter einen Verhaltenskodex mit vergleichbaren Verpflichtungen unterzeichnen zu lassen, vom BAFA (bislang?) nicht als unangemessen in Frage gestellt. Klar ist allerdings, dass der Lieferantenkodex nicht über das Ziel hinausschießen und Lieferanten Sorgfaltspflichten auferlegen darf, die originär nur für die Gesetzesadressaten bestehen, wie etwa die Einrichtung eines Risikomanagements insbesondere zwecks Übermittlung der Ergebnisse der Risikoanalyse an den Auftraggeber/Regelungsadressat und eines Beschwerdeverfahrens. Wie die Vereinbarung eines individuell-konkreten Lieferantenkodex im Falle ermittelter konkreter Risiken bei einem Zulieferer ad hoc in einer laufenden Vertragsbeziehung als Präventionsmaßnahme erfolgreich vereinbart werden soll und was der Vorteil gegenüber einem abstrakt-generellen Bekenntnis zu wesentlichen Menschenrechten ist, bleibt das Geheimnis des BAFA.</p><p>Das BAFA nutzt das FAQ-Papier aber auch gleich, um das Fokusthema für die nächsten Abfragen bei Unternehmen anzukündigen: Es wird ab jetzt die Umsetzung des risikobasierten Vorgehens durch die Unternehmen in seinen Kontrollen besonders berücksichtigen und mögliche Verstöße sanktionieren. „<i>Wer nicht risikobasiert vorgeht oder wer versucht, seine Sorgfaltspflichten auf andere Unternehmen abzuwälzen, handelt weder angemessen noch regelmäßig wirksam und erfüllt damit nicht seine eigenen Pflichten</i>.“&nbsp;</p><p>Und es kommt noch toller: Zulieferer, die von einem LkSG-pflichtigen Vertragspartner pauschal und nicht risikobasiert kontaktiert werden, können dies nun gegenüber dem BAFA (auch anonym) unter der folgenden Kontaktadresse anzeigen: <strong>LKSG.Kontrolle@bafa.bund.de</strong>. Solche Hinweise kann das BAFA zur Eröffnung einer Prüfung mit einem schriftlichen Auskunftsersuchen gegenüber dem Unternehmen nutzen. Das Führen von Streitigkeiten mit Zulieferern über die Ausfüllung von pauschalen Fragebögen und überbordenden Verhaltenskodizes kann also in Form eines Auskunftsverlangens des BAFA böse auf den Regelungsadressaten zurückfallen. Das Problem: Nicht jeder Hinweis eines Zulieferers muss auch berechtigt sein.&nbsp;</p><p>Zwar sind die Hinweise des BAFA in Handreichungen und FAQ wie gesagt rechtlich nicht verbindlich und Rechtsprechung zu den angesprochenen Themen liegt noch nicht vor, es ist für Unternehmen aber erst einmal unangenehm genug, sich intensiven Prüfungen des BAFA stellen zu müssen und wohlmöglich einen Bußgeldbescheid zu kassieren, auch wenn dieser möglicherweise von einem Gericht später wieder aufgehoben werden sollte.</p><p>Soweit muss es jedoch nicht kommen. Jedenfalls der letzte Satz des BAFA in den FAQ klingt auch für die Gesetzesadressaten versöhnlich: „<i>Das BAFA wird mit Blick auf den Bemühenscharakter der unternehmerischen Sorgfaltspflichten plausible Darstellungen zum risikobasierten Vorgehen in angemessener Weise berücksichtigen</i>.“ Unternehmen wissen damit zumindest im Grundsatz, was sie zu tun haben: Soweit dies noch nicht geschehen ist, sollten sie ein schlüssiges Konzept dokumentieren und umsetzen, bei dem auf der Grundlage der Risikoanalyse ein großer Teil der Zulieferer unbehelligt bleibt und Zulieferer mit konkret ermittelten Risiken mit einem maßvollen Lieferantenkodex verpflichtet und ggf. mit weiteren Präventionsmaßnahmen wie zielgerichteten Schulungen und Kontrollen versehen werden.</p><p>Dr. André Depping<br>Dr. Daniel Walden</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/8/c/csm_AdobeStock_444398005_996bce9d68.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8657</guid>
                        <pubDate>Mon, 10 Mar 2025 09:03:04 +0100</pubDate>
                        <title>Sanktionsrisiken für deutsche Unternehmen trotz Aussetzung des FCPA</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sanktionsrisiken-fuer-deutsche-unternehmen-trotz-aussetzung-des-fcpa</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Februar 2025 hat Präsident Donald Trump eine <a href="https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/2025/02/pausing-foreign-corrupt-practices-act-enforcement-to-further-american-economic-and-national-security/" target="_blank" rel="noreferrer">Executive Order</a> unterzeichnet, mit der das US-Justizministerium (Department of Justice - DOJ) angewiesen wird, neue Ermittlungsverfahren und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des <a href="https://www.justice.gov/criminal/criminal-fraud/foreign-corrupt-practices-act" target="_blank" rel="noreferrer">Foreign Corrupt Practices Act</a> (FCPA) vorerst auszusetzen.&nbsp;</p><p>Der FCPA regelt im Wesentlichen die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger und Bilanzierungsdelikte. DOJ und SEC gehen von einer weiten extraterritorialen Anwendbarkeit aus (siehe 1). Die Executive Order setzt den Vollzug des FCPA aus, allerdings sind Ausnahmen möglich (siehe 2). Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken (siehe 3).</p><h3>1. Inhalt und Anwendung des FCPA</h3><p>Der FCPA wurde im Jahr 1977 zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung erlassen und ist im „Code of Laws of the United States of America‘‘ (15 U.S.C.) kodifiziert. Zuständig für Strafverfolgungsmaßnahmen sind das DOJ und die Börsenaufsichtsbehörde (Securities Exchange Commission - SEC), die von einer weiten, extraterritorialen Anwendung des FCPA ausgehen.</p><p>Der FCPA umfasst Straftatbestände der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger, Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte sowie einen Tatbestand, der Mängel des internen Kontrollsystems und damit Compliance-Verstöße sanktioniert. Taugliche Täter im Sinne des FCPA sind Emittenten (sogenannte ,,issuer‘‘) oder für diese handelnde Personen sowie Inlandspersonen (sogenannte ,,domestic concerns‘‘) und ausländische natürliche Personen oder Unternehmen sowie die für das Unternehmen Handelnden. Vorteilsempfänger im Sinne der Vorschriften sind ausländische Amtsträger.&nbsp;</p><h3>2. Aussetzung des Vollzugs des FCPA</h3><p>Die Executive soll die amerikanische Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit wiederherstellen. Zu diese Zwecke sollen die Anwendungsrichtlinien überarbeitet werden. Präsident Donald Trump ist der Ansicht, die bisherige Durchsetzung des FCPA schränke die Wettbewerbsfähigkeit massiv ein. Die nationale Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit Amerikas hänge maßgeblich von den strategischen Handelsvorteilen der amerikanischen Unternehmen ab. US-Unternehmen würden durch die übermäßige Durchsetzung des FCPA geschädigt, weil ihnen Praktiken untersagt würden, die bei internationalen Wettbewerbern üblich seien. Hierdurch entstünden ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Insbesondere seien strategische Vorteile bei kritischen Mineralien, Tiefseehäfen und anderen wichtigen Infrastrukturen oder Vermögenswerten auf der ganzen Welt entscheidend für die nationale Sicherheit der USA. Die übermäßige und unvorhersehbare Durchsetzung des FCPA mache die amerikanischen Unternehmen vor diesem Hintergrund weniger wettbewerbsfähig.&nbsp;</p><p>Die Executive Order sieht vor, dass der Attorney General während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Erlass der Anordnung die Richtlinien und Grundsätze, welche die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des FCPA regeln, überprüft. Während dieses Überprüfungszeitraums wird der Generalstaatsanwalt grundsätzlich keine neuen Strafverfolgungsmaßnahmen unter dem FCPA mehr einleiten. Allerdings kann der Generalstaatsanwalt über Ausnahmen im Einzelfall entscheiden. Der Generalstaatsanwalt kann den Überprüfungszeitraum um weitere 180 Tage verlängern, sofern er dies für angemessen erachtet.</p><h3>3. Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und Führungskräfte</h3><p>Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken. Diese Risiken bestehen nicht nur, weil die Executive Order nicht ausnahmslos Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen aussetzt und so das Risiko birgt, dass die USA den FCPA als wirtschaftspolitisches Instrument gegen ausländische Unternehmen einsetzt. Die Executive Order bietet keinen Anlass für Unternehmen, Compliance-Maßnahmen einzustellen oder zu reduzieren.</p><p>Vielmehr ergeben sich unmittelbar Sanktionsrisiken nach deutschem Recht. Deutsches Strafrecht ist insbesondere anwendbar, wenn Geschäftsleiter (oder andere Unternehmensmitarbeiter) in Deutschland Beihilfe zu Straftaten im Ausland leisten. Dies schließt Bestechung im Geschäftsverkehr und Amtsträgerkorruption ein und gilt selbst dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist (§ 9 Abs. 2 S. 2 StGB).</p><p>Selbst wenn Führungskräfte von den Straftaten nichts wissen, können gegen sie Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. (§ 130 OWiG) verhängt werden, wenn sie erforderliche Compliance-Maßnahmen nicht ergriffen haben und auf die im Ausland begangene Tat das deutsche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist. In solchen Fällen drohen außerdem Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. (§ 30 OWiG) oder höher (§ 17 Abs. 4 OWiG).</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh<br>Dr. Jochen Pörtge<br>Jana-Marie Uhlending</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Fotolia_102582869_S_.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8573</guid>
                        <pubDate>Wed, 19 Feb 2025 11:01:16 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht Folge 3: Spieler und Europarecht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-3-spieler-und-europarecht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Winter-Transferperiode ist gerade abgelaufen und hat mit Ablösesummen von insgesamt Mrd. 2,35 USD nach Angaben der FIFA Rekorde gebrochen und der Frauenfußball konnte in diesem Winter erstmals einen „Millionentransfer“ verzeichnen (vgl. die Berichte hier <a href="https://inside.fifa.com/legal/news/january-2025-transfer-window-breaks-multiple-records-mens-womens-football" target="_blank" rel="noreferrer">January 2025 transfer window breaks multiple records in both men’s and women’s football</a> und hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cp8qmeleld4o" target="_blank" rel="noreferrer">Naomi Girma: Chelsea sign USA defender for world record fee - BBC Sport</a>). Ob die Ablösesummen auch in Zukunft weiter wachsen, kann aber bezweifelt werden, denn aktuelle Tendenzen der Rechtsprechung des EuGH könnten sogar zu einem Rückgang der Ablösesummen führen.</p><p>Dies ist der dritte Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Während der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">erste Beitrag</a> die Wettbewerbe beleuchtet und der <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften" target="_blank">zweite</a> die Vereine in den Blick genommen hat, stehen in diesem dritten Beitrag die Spieler im Fokus. Der Beitrag beleuchtet die neuesten rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die Spieler und erklärt, warum mit einer Vielzahl weiterer Rechtsstreitigkeiten (Litigation) zu rechnen ist.</p><h3><span>Verbandsrecht und Nationales Recht</span></h3><p>Professionelle Fußballspieler sind grundsätzlich Arbeitnehmer, sodass für sie das jeweils nationale Vertrags- und Arbeitsrecht gilt. Zusätzlich gelten die Regeln der verschiedenen Fußballverbände. Diese werden inhaltlich vom Weltfußballverband, FIFA, vorgegeben und von den jeweiligen nationalen Fußballverbänden umgesetzt. Die FIFA „<i>Regulations on the Status and Transfer of Players</i>“ (<strong>RSTP</strong>) regeln unter anderem, dass ein Profi-Fußballspieler seinen Arbeitgeber nicht beliebig wechseln kann. Vielmehr können Spielerwechsel nur innerhalb bestimmter Zeitfenster, der sogenannten Wechselperioden, beim nationalen Verband registriert werden und ohne Registrierung dürfen die Spieler nicht an Wettbewerben teilnehmen. Die Missachtung dieser Regeln kann mit erheblichen Strafen sowohl für die Vereine als auch die Spieler sanktioniert werden. Die zusätzlichen Regeln des Verbandsrechts können für die Profi-Fußballer mitunter sehr einschneidend sein.</p><h3><span>Der Fall Dani Olmo und Financial Fair Play</span></h3><p>Ein Beispiel dafür, wie die Überlagerung des nationalen Arbeitsrechts mit dem selbstgesetzten Recht der Fußballverbände, die Aktivitäten der Spieler und Vereine einschränken kann, bietet der Fall des spanischen Nationalspielers Dani Olmo. Nach seinem Wechsel von RB Leipzig zum FC Barcelona wurde ihm jüngst die Registrierung und damit die Spielberechtigung für die Rückrunde der spanischen Liga verweigert, weil sein Verein, der FC Barcelona, die Regeln des Financial Fair Play der UEFA nicht eingehalten haben soll. Erst nachdem der FC Barcelona mit dem Verkauf von Nutzungsrechten an VIP Logen seine Bilanz aufgebessert hatte, erteilte der spanische Verband eine vorläufige Spielberechtigung (vgl. Berichte hier <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/c0eweq97gego" target="_blank" rel="noreferrer">Dani Olmo: Barcelona forward granted temporary permission to play - BBC Sport</a> und hier: <a href="https://www.marca.com/futbol/barcelona/2024/12/28/laporta-cierra-acuerdo-100-millones-inscribir-olmo-pau-victor.html" target="_blank" rel="noreferrer">Laporta cierra un acuerdo de 100 millones para inscribir a Olmo y Pau Víctor | Marca</a>). Eine endgültige Entscheidung über die Registrierung steht noch aus.&nbsp;</p><h3><span>Europarechtliche Grenzen</span></h3><p>Die einschneidenden Wirkungen des Verbandsrechts, wie sie der Fall Dani Olmo verdeutlicht, unterliegen aber den Grenzen des Europarechts. Diese Grenzen wurden in einem aktuell laufenden Verfahren zugunsten der Spieler verschoben. Dem Verfahren liegt der Fall des Spielers Lassana Diarra zugrunde, dessen Vereinswechsel an einer fehlenden Registrierung nach den Regeln der FIFA gescheitert war. Der Spieler verklagte deshalb die FIFA und den belgischen nationalen Fußballverband auf Schadensersatz. Der Fall ist anhängig beim Berufungsgericht in Mons (Belgien), welches dem EuGH die Vorabentscheidungsfrage vorlegte, ob die Transferregeln der FIFA europarechtskonform sind.&nbsp;</p><p>Mit Urteil vom 4.&nbsp;Oktober 2024 hat der EuGH (C‑650/22 Link: <a href="https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=290690&amp;pageIndex=0&amp;doclang=EN&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2087750" target="_blank" rel="noreferrer">CURIA - Dokumente</a>) entschieden, dass die Regeln der FIFA über den Spielertransfer gegen Europarecht verstoßen. Zwar darf die FIFA den Transfermarkt im Interesse des Sports regulieren, aber sie muss dabei auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrags über die <i>Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV) beachten und darf gemäß Art. 101 AEUV den Wettbewerb nicht unzulässig behindern. Der EuGH stellt grundsätzlich einen Verstoß der RSTP gegen Europarecht fest und moniert insbesondere die harten Sanktionen und die undefinierten Rechtsbegriffe der RSTP.&nbsp;</p><p>Das Diarra-Verfahren ist noch nicht abgeschlossen und wird vor dem Berufungsgericht in Mons (Belgien) fortgesetzt. Es bestätigt aber eine Tendenz, die bereits aus dem Superleague Urteil (Urteil vom 21.&nbsp;Dezember 2023 European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011) bekannt ist. Darin hat der EuGH ebenfalls eine unzulässige Behinderung des Wettbewerbs festgestellt und geurteilt, dass die Ausrichtung von Fußballwettbewerben eine wirtschaftliche Aktivität darstelle, für die das europäische Wettbewerbsrecht gelte. Im Fall Diarra hat der EuGH diese Überlegung auf die Spieler übertragen. Konsequenterweise ist auch die Ausübung des Sports durch die Spieler (so wie die Organisation von Wettbewerben) eine wirtschaftliche Aktivität, für welche die Regeln des Unionsrechts gelten. Auch mit Blick auf die Spieler unterzieht der EuGH die FIFA und die UEFA einer strengeren Kontrolle als bisher und setzt damit die Entwicklung fort, die mit dem Superleage-Urteil begonnen hat (siehe den ersten Blogbeitrag dieser Reihe <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation" target="_blank">hier</a>). Auch Dani Olmo könnte von dieser Entwicklung profitieren.</p><h3><span>Auswirkungen und Ausblick</span></h3><p>Der EuGH hat zwar entschieden, dass die Regeln der FIFA im Grundsatz europarechtswidrig sind. Allerdings könnten die Regeln der FIFA von Ausnahmevorschriften gedeckt sein, über deren Vorliegen das Berufungsrecht in Mons nun zu entscheiden hat. Um die Ausnahmen in Anspruch zu nehmen, müsste die FIFA nachweisen, dass ihre Regeln für den ordnungsgemäßen Ablauf der Klubwettbewerbe notwendig sind.&nbsp;</p><p>Die deutliche Kritik des EuGH an den Transferregeln der FIFA sollte die FIFA aber unabhängig vom Ausgang des Diarra Verfahrens zu einer Reform der Transferregeln veranlassen. Die Reform müsste zu einer größeren Flexibilität für die Spieler beim Vereinswechsel führen. Dies könnte wiederum zu geringeren Ablösesummen in Zukunft führen, weil die verkaufenden Vereine weniger Möglichkeiten haben, einen Spieler an sich zu binden. Die rekordhohen Ablösesummen der letzten Transferperiode würden dann der Vergangenheit angehören.</p><p>Zusätzlich ist mit einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen. Spieler können sich in der Auseinandersetzung mit Vereinen auf die erhöhte Kontrolldichte des Europarechts berufen. Gleichzeitig können Vereine dazu veranlasst sein, mit den Mitteln des nationalen Vertrags- und Deliktsrechts gegen vertragsbrüchige Spieler vorzugehen. Für die zu erwartenden weiteren Auseinandersetzungen im Bereich des Sports sind immer auch die geltenden Schiedsvereinbarungen zu berücksichtigen, welche die staatliche Gerichtsbarkeit verdrängen können. Auch der Fall Diarra wurde zunächst vor Schiedsgerichten ausgetragen, bevor er bis vor den EuGH kam.</p><p>Wir sind stolz darauf, dass wir mit ADVANT Beiten zu den „<i>Firms to watch</i>“ in die Liga der Legal 500 im Bereich Commercial Litigation aufgestiegen sind (<a href="https://www.legal500.de/rankings/ranking/c-deutschland/streitbeilegung/commercial-litigation/10878-advant-beiten" target="_blank" rel="noreferrer">Legal 500 Deutschland 2025</a>) und beraten Sie gerne zu allen Fragen der gerichtlichen und außergerichtlichen Konfliktlösung, sei es im Sport oder außerhalb davon und gleich ob vor Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Bilder_2024/Fussball_und_Recht.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8443</guid>
                        <pubDate>Fri, 07 Feb 2025 16:52:32 +0100</pubDate>
                        <title>Korruptionsbekämpfung: Rat der Europäischen Union schlägt neue Mindeststandards vor</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-rat-der-europaeischen-union-schlaegt-neue-mindeststandards-vor</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 17. Juni 2024 veröffentlichte der Rat der Europäischen Union seinen <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11272-2024-INIT/de/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption</a> (<strong>"Korruptions-RL-E"</strong>). Ziel des Korruptions-RL-E ist es, den bestehenden Rechtsrahmen zu aktualisieren und zu stärken, um so die Korruptionsbekämpfung zu erleichtern.&nbsp;</p><p>Mit Hilfe des Korruptions-RL-E sollen Hindernisse überwunden werden, die bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu erkennen sind. Die bestehenden Instrumente, also der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003F0568" target="_blank" rel="noreferrer">Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates</a> und das <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:41997A0625(01)" target="_blank" rel="noreferrer">Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaft oder der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beteiligt sind</a>, sind nach Auffassung des Rats nicht umfassend genug, da Korruption von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich verfolgt werde. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen des Korruptions-RL-E u.a.:&nbsp;</p><blockquote><p>[…] Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert.&nbsp;</p><p>"[…] Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. […]"</p></blockquote><p>Der Korruptions-RL-E sieht in Kapitel 2 "Korruptionsdelikte" Mindeststandards für</p><ul><li>Straftatbestände (siehe 1);</li><li>Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen bzw. juristische Personen (siehe 2) und</li><li>einen Katalog von Strafmilderungsgründen (siehe 3) vor.</li></ul><p></p><h3>1. Straftatbestände des Korruptions-RL-E</h3><p>Folgende Straftatbestände werden vorgeschlagen:</p><ul><li>Bestechung und Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor, Art.&nbsp;7 Korruptions-RL-E,</li><li>Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor, Art.&nbsp;8,</li><li>Veruntreuung, Art.&nbsp;9,</li><li>Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10,</li><li>Amtsmissbrauch, Art.&nbsp;11,</li><li>Behinderung der Justiz, Art.&nbsp;12 und</li><li>Bereicherung durch Korruptionsdelikte, Art.&nbsp;13.&nbsp;</li></ul><p>Die Art.&nbsp;7 bis&nbsp;9, Art.&nbsp;12 und Art.&nbsp;13 definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die bereits im Strafgesetzbuch enthalten sind (§§ 331 ff., 299, 266, 246 Abs.&nbsp;2, 240 und 261 StGB). Insofern sind allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Hervorzuheben sind erforderliche Anpassungen hinsichtlich des Vorteilsbegriffs (siehe&nbsp;1.1) und der Auswirkungen der Begriffsdefinition der "öffentlich Bediensteten" (siehe&nbsp;1.2).</p><p>Die Art.&nbsp;10 und 11 hingegen definieren Mindeststandards zu Straftatbeständen, die das deutsche Strafrecht bislang in dieser Form nicht kennt und deshalb neu einzuführen wären. Hervorzuheben ist hier insbesondere die unerlaubte Einflussnahme (Art.&nbsp;10) (siehe&nbsp;1.3). Anders als der Vorschlag der Europäischen Kommission vom 3.&nbsp;Mai 2023 sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor (siehe&nbsp;1.4)</p><p>1.1 Der "ungerechtfertigte" Vorteil&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;7 definiert Vorteil anders als die §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB. Während für eine Strafbarkeit nach §§&nbsp;299 und 331 ff. StGB <i>jeder</i> Vorteil ausreicht, fordert Art.&nbsp;7 einen <i>ungerechtfertigten</i> Vorteil. Diesen Zusatz kennt das StGB bereits aus den §§&nbsp;108e und 108f StGB. Er soll nach der <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/18/004/1800476.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesbegründung</a> zu §&nbsp;108e StGB der Besonderheit der Abgeordnetenbestechung Rechnung tragen, da es im politischen Raum Zuwendungen gebe, die nach allgemeinen parlamentarischen Gepflogenheiten zulässig erscheinen. Ob sich dieser Grundsatz allerdings auch auf die übrigen Korruptionsdelikte des StGB übertragen lässt, ist zweifelhaft.&nbsp;</p><p>1.2 Die Definition des "öffentlich Bediensteten"</p><p>In den Art.&nbsp;7 ff. wird durchgehend der Begriff "öffentlich Bedienstete" verwendet, der in Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 legaldefiniert wird. Öffentlich Bedienstete sind danach Unionsbeamte oder nationale Beamte eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaats sowie Personen, denen nach nationalem Recht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und diese wahrnehmen bzw. Personen, denen für eine internationale Organisation oder internationalen Gerichtshof öffentliche Aufgaben übertragen wurden und solche wahrnehmen.</p><p>Der Begriff des "nationalen Beamten" nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 lit.&nbsp;a) ii) erfasst jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat. Damit stellt der Korruption-RL-E Mandatsträger und Amtsträger gleich. Der deutsche Gesetzgeber müsste nach diesen Vorgaben die bisherige unterschiedliche strafrechtliche Behandlung von Mandatsträgern und Amtsträgern aufgeben und einen Gleichlauf herstellen.</p><p>1.3 Unerlaubte Einflussnahme, Art.&nbsp;10&nbsp;</p><p>Art.&nbsp;10 den sog. Einflusshandel unter Strafe stellen. Anders als bei den Bestechungsdelikten des StGB soll ein Tatbestand eingeführt werden, bei dem der Vorteil nicht einem öffentlich Bediensteten versprochen oder gewährt wird. Der Vorteil wird einer Person versprochen, die "unerlaubt Einfluss hinsichtlich einer Entscheidung oder Maßnahme ausübt, die von einem öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes zu treffen ist", um von diesem einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Im Ergebnis wird eine Vorbereitungshandlung in einer dreiseitigen Personenkonstellation unter Strafe gestellt, die das StGB erstmalig seit der Einführung des §&nbsp;108f StGB kennt und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/korruptionsbekaempfung-einfuehrung-des-108f-stgb" target="_blank">hier</a> bereits von uns beleuchtet wurde.</p><p>1.4 Versuchte Veruntreuung</p><p>Anders als der <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52023PC0234" target="_blank" rel="noreferrer">Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption vom 3. Mai 2023</a> sieht der Korruptions-RL-E keine Versuchsstrafbarkeit vor. Grund hierfür könnte die Kritik an der Einführung einer versuchten Veruntreuung sein.</p><h3>2. Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen</h3><p>Für natürliche Personen sieht Art.&nbsp;15 Mindeststandards für das Höchstmaß von Freiheitsstrafen vor (mindestens zwei Jahre bis vier Jahre als Höchstmaß). Zusätzlich soll es nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 möglich sein, weitere Sanktionen zu verhängen wie beispielsweise Geldbußen, Abberufung oder Suspendierung, den Ausschluss von der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zu der entsprechenden Straftat geführt haben oder sie ermöglicht haben.</p><p>Für juristische Personen ist insbesondere die umsatzbezogene Geldbuße (Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3) hervorzuheben. Hiernach soll das Höchstmaß der Geldbußen je nach Tat nicht 3% bzw. 5% des weltweiten Gesamtumsatzes des vorherigen Geschäftsjahres der juristischen Person oder alternativ mindestens EUR 24 Mio. bzw. EUR&nbsp;40 Mio. betragen.&nbsp;</p><h3>3. Strafmilderungsgründe</h3><p>Art.&nbsp;18a enthält einen Katalog von strafmildernden Umständen, die in das nationale Recht umgesetzt werden <i>können.&nbsp;</i>Hierzu zählen insbesondere die</p><ul><li>Einrichtung interner Kontrollmaßnahmen und Compliance-Programme zur Verhinderung von Korruption (sowohl vor Begehung der Tat als auch danach) und</li><li>die freiwillige Selbstanzeige und das Einleiten von Abhilfemaßnahmen.</li></ul><p>Insbesondere die Berücksichtigung von Compliance-Programmen bei der Bußgeldbemessung entspricht inzwischen ständiger Rechtsprechung.&nbsp;</p><h3>4. Ausblick für Unternehmen</h3><p>Im Ergebnis werden sich Unternehmen in Korruptionsfällen voraussichtlichen höheren Sanktionen gegenüber sehen. Unternehmen sollten die weiteren Entwicklungen beobachten, um erforderlichenfalls ihre Compliance-Vorgaben rechtzeitig anpassen zu können.&nbsp;</p><p>Dr. Oliver Ofosu-Ayeh</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/6/7/csm_ESG_Governance_Header_Scott_8b567093bc.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8418</guid>
                        <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 14:40:21 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 2: Fußballvereine und Genossenschaften</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-2-fussballvereine-und-genossenschaften</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Üblicherweise finden sich Genossenschaften im Bereich des Finanzwesens, des Wohnungsbaus oder der Landwirtschaft. Seit neuestem interessieren sich aber auch Fußballvereine für Genossenschaften. In diesem Jahr wollen der FC Schalke 04 und der FC St. Pauli mit Genossenschaften aktiv werden. Gleichzeitig ist mit Beginn des Jahres eine Reform des Genossenschaftsgesetzes in Kraft getreten und die Vereinten Nationen haben für 2025 das Jahr der Genossenschaften ausgerufen.</p><p>Dies ist der zweite Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Ausgehend von den aktuellen Entwicklungen befasst sich die zweite Folge mit der Frage, warum Fußballvereine Genossenschaften gründen.</p><h3><span>Was ist eine Genossenschaft?</span></h3><p>Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen – wie der GmbH oder der AG –, bei denen die Gewinnerzielung im Vordergrund steht, stehen bei Genossenschaften die Genossenschaftsmitglieder und deren Unterstützung im Fokus. Kennzeichnend für Genossenschaften ist das sog. Identitätsprinzip, welches besagt, dass die Mitglieder gleichzeitig Mitträger der genossenschaftlichen Willensbildung, Geldgeber durch Einzahlung auf die Geschäftsanteile sowie Geschäftspartner der Genossenschaft sind. Eine Genossenschaft darf Gewinne erzielen, muss einen Gewinn aber in Förderleistungen (und nicht nur in Geld) zugunsten ihrer Mitglieder umsetzen. Weiterhin wird die Genossenschaft als besonders demokratisch beschrieben, denn jedes Mitglied hat im Grundsatz eine Stimme, und zwar unabhängig davon, wie viele Genossenschaftsanteile es gezeichnet hat. Eine persönliche Haftung der Genossenschaftsmitglieder besteht nicht.</p><h3><span>Genossenschaften im Profifußball</span></h3><p>Während die Rolle von Genossenschaften etwa als Banken (Versorgung ihrer Mitglieder mit Bankleistungen) oder im Wohnungsbau (Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum) in Deutschland Tradition hat, ist das Interesse von Fußballvereinen für diese Rechtsform neu. Im Falle des FC Schalke 04 und des FC St. Pauli wollen die Vereine mit der Gründung der Genossenschaft ihre Finanzierung sicherstellen, indem sie Genossenschaftsanteile gegen die Zahlung eines Geldbetrags ausgeben und insgesamt zweistellige Millionenbeträge einnehmen. Die Finanzierung über die Ausgabe von Genossenschaftsanteilen soll das Eigenkapital stärken, ohne dass die Vereine Geld von fremden Investoren aufnehmen müssen. Die Erwerber der Genossenschaftsanteile erhalten mit dem Genossenschaftsanteil Mitspracherechte in der Genossenschaft und eine Gewinnbeteiligung. Tatsächlich sollen beide Vereine nach ihren eigenen Angaben jeweils bereits über 10.000 Genossenschaftsanteile ausgegeben und mehrere Millionen vereinnahmt haben (vgl. Berichte der <a href="https://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/schalke-genossenschaft-3-5-millionen-euro-in-72-stunden-110254892.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und der <a href="https://www.sportschau.de/regional/ndr/ndr-st-paulis-genossenschaft-geraet-ins-stocken-und-verlaengert-kampagne-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a>).</p><p>Bei beiden Fußballvereinen sollen die neuen Genossenschaften ihre jeweiligen Stadien betreiben. Für die Lizenzspielerabteilungen eignet sich die Rechtsform der Genossenschaft nämlich nicht. Diese unterliegen der sog. 50+1 Regel der DFB-Satzung. Danach muss der Mutterverein mindestens 50% der Stimmrechte zuzüglich eines weiteren Stimmanteils innehaben. Die (umstrittene) Regel verdient einen eigenen Blogbeitrag und soll verhindern, dass Investoren die vollständige Kontrolle über die Vereinsmannschaften erhalten können. Die Einhaltung der 50+1 Regel ist mit der Form einer Genossenschaft nicht möglich, weil bei einer Genossenschaft jedes Mitglied grundsätzlich eine Stimme hat. Mehrstimmrechte sind zwar möglich, unterliegen aber engen Grenzen.</p><h3><span>Reform des Genossenschaftsgesetzes</span></h3><p>Das Interesse der Fußballvereine an Genossenschaften trifft dabei mit einer Reform des Genossenschaftsgesetzes zusammen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Reform war es gerade, die Attraktivität dieser Rechtsform zu steigern. Insbesondere kommt es den Genossenschaftsprojekten auf Schalke und in St. Pauli unmittelbar zugute, dass mit der Reform das Schriftformerfordernis entfällt. Bislang konnte die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft nur durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben werden. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier hielt der Gesetzgeber für nicht mehr zeitgemäß. Seit Anfang Januar ist eine Beitrittserklärung in Textform ausreichend, sodass eine Mitgliedschaft seit neuestem auch online erworben werden kann. Es ist daher ein rein digitaler Vertrieb der Genossenschaftsanteile möglich.&nbsp;</p><p>Die Gründung von (Förder-) Genossenschaften als Finanzierungsvehikel ist eine Form der Schwarmfinanzierung (Crowdfunding). Diese Idee ist nicht auf den Fußball beschränkt. Voraussetzung ist aber – neben der Einhaltung der genossenschaftlichen Besonderheiten – eine große Reichweite. Letztere bringen mitgliederstarke Fußballvereine bereits mit. Große Vereine gibt es aber auch außerhalb des Sports, für die diese Form der Finanzierung praktikabel sein könnte.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Bilder_2024/Fussball_und_Recht.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8382</guid>
                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 18:00:11 +0100</pubDate>
                        <title>Fußball und Recht - Folge 1: SUPER LEAGUE = SUPER LITIGATION</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/fussball-und-recht-folge-1-super-league-super-litigation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Fußballwettbewerbe sind ein Milliardengeschäft. Und sie werden immer größer: In der laufenden Saison 2024/2025 wird die Champions League mit mehr Spielen als je zuvor in einem neuen Format ausgetragen. Zusätzlich steht in diesem Jahr erstmals die stark vergrößerte Klub-Weltmeisterschaft an. Bei den Welt- und Europameisterschaften wurden bzw. werden die Turniere ebenfalls vergrößert. Es ist daher nicht erstaunlich, dass auch andere mit Fußballwettbewerben Geld verdienen wollen. Daher wird aktuell ein neuer Anlauf unternommen, die sog. Super League zu gründen.</p><p>Dies ist der erste Beitrag einer Reihe von Blogbeiträgen zum Thema <strong>Fußball und Recht</strong>. Die Beitragsreihe nimmt aktuelle Entwicklungen im Fußball zum Anlass, rechtliche Themen zu beleuchten. In diesem ersten Beitrag untersuchen wir die Frage, wer Wettbewerbe im Fußball ausrichten darf und wieso dies Gerichte beschäftigt. Der Beitrag zeigt auf, wie Gerichtsverfahren (Litigation) das Recht des Fußballs weiterentwickelt haben und weiterhin prägen werden.</p><h3><span>Die Super League ist wieder zurück</span></h3><p>Zur Erinnerung: Als am 19. April 2021 12 Fußballvereinen ihren Plan zur Gründung eines neuen europäischen Vereinswettbewerbs veröffentlichten, entfachte dies so viel Widerstand, dass sie das Vorhaben innerhalb von wenigen Tagen wieder aufgaben. Jetzt ist die Super League wieder zurück: Am 17. Dezember startete die A22 Sports Management S.L. einen neuen Versuch, um für den neuen Wettbewerb (in modifizierter Form und mit neuem Namen „Unify League“), die offizielle Anerkennung bei der UEFA und der FIFA zu erhalten (vgl. die Berichte der <a href="https://www.faz.net/aktuell/sport/fussball/fussball-unify-league-statt-super-league-110180378.html" target="_blank" rel="noreferrer">FAZ</a> und <a href="https://www.theguardian.com/football/2024/dec/17/european-super-league-uefa-fifa" target="_blank" rel="noreferrer">The Guardian</a>). Das Vorhaben hat mit Real Madrid und dem FC Barcelona prominente Unterstützer.</p><h3><span>Die „Verfassung“ des Fußballs&nbsp;</span></h3><p>Wer darf Fußballwettbewerbe genehmigen? Die Frage ist wirtschaftlich und rechtlich spannend. Denn es gibt kein spezielles staatliches „Fußballgesetz“ oder eine europäische „Sport-Verordnung“. Das Recht des Fußballs ist vielmehr selbstgesetztes (Binnen-)Recht der Vereine. Was hindert also ein privates Unternehmen, wie die Initiatorin der Super League, einen eigenen Fußballwettbewerb zu betreiben? Die Antwort: Es ist die Sanktionsgewalt der Verbände, insbesondere der FIFA und der UEFA. Der Fußballsport ist verbandsmäßig in Form einer Pyramide organisiert. Die einzelnen Fußballvereine unterstehen Regional- und Landesverbänden und in Deutschland dem DFB als oberstem Dachverband. Darüber steht in Europa die „<i>Union of European Football Associations</i>“ (UEFA). Die UEFA ist wiederum eine der sechs der kontinentalen Konföderationen der FIFA, des Weltfußballverbandes. Dabei gilt, dass die oberen Verbände jeweils Sanktionsgewalt über die nachgeordneten Verbände ausüben.</p><p>Ein Verein könnte sich zwar dazu entscheiden, an einem von der UEFA nicht genehmigten Konkurrenzwettbewerb wie der Super League teilzunehmen, müsste dann aber mit Sanktionen der Verbände rechnen und könnte etwa vom Spielbetrieb der Bundesliga ausgeschlossen werden. Die Fußballverbände können die Teilnahme an Konkurrenzwettbewerben mit heftigen Sanktionen <i>de facto</i> unmöglich machen. Sie fungieren so als „<i>Gatekeeper</i>“ für den Markt der Fußballwettbewerbe.</p><h3><span>Europarecht und Freier Wettbewerb</span></h3><p>Die traditionelle Verfassung des Fußballs wird aber zunehmend in Frage gestellt. Dazu haben insbesondere neue Gerichtsentscheidungen beigetragen, indem sie die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Fußball fortentwickelt haben. Ausgangspunkt der Änderungen war ein Handelsgericht in Madrid, das den EuGH mit einem Vorabentscheidungsverfahren anrief. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass das Wettbewerbsrecht der EU auch für den Fußball gilt und die Monopolstellung der FIFA und der UEFA gegen das Europarecht verstößt. Entscheidend für die Frage, ob die Fußballverbände Konkurrenzwettbewerbe verhindern dürfen, ist der <i>Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union</i> (AEUV). Dieser regelt den europäischen Binnenmarkt, insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Da Fußballwettbewerbe eine wirtschaftliche Aktivität darstellen, gelten für sie die Regeln des europäischen Wettbewerbsrechts. Im Fall der Super League hat der EuGH entschieden, dass die angedrohten Sanktionen der Fußballverbände eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Die UEFA nutze ihre beherrschende Marktstellung in unzulässiger Weise aus. Sie müsse vielmehr transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Zulassung neuer Wettbewerbe aufstellen. Im Mai 2024 hat das Madrider Handelsgericht schließlich geurteilt (vgl. die Berichte der <a href="https://www.sportschau.de/fussball/spanisches-gericht-verbietet-uefa-die-blockade-der-super-league,super-league-urteil-spanien-uefa-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">Sportschau</a> und <a href="https://www.bbc.com/sport/football/articles/cw55dqlv5nno" target="_blank" rel="noreferrer">BBC Sport</a>), dass die UEFA und die FIFA ihre Marktmacht missbraucht haben, indem sie sich die Befugnis angemaßt haben, die Teilnahme an fremden Wettbewerben zu verbieten.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Fußballverbände?</span></h3><p>Die besondere Stellung der UEFA und der FIFA wurde aber nicht gänzlich aufgehoben. Vielmehr hat der EuGH die Rolle der Fußballverbände in gewisser Hinsicht sogar gestärkt. Er hat anerkannt, dass dem Fußball eine besondere soziale und kulturelle Bedeutung zukommt. Diese besondere Rolle und die Vielzahl nationaler und internationaler Wettbewerbe rechtfertigten es, dass der Fußball durch einheitliche Verbände vereinheitlicht und koordiniert werden. Dass die dazu erforderlichen Regeln eingehalten werden, dürften die Verbände überwachen und notfalls sanktionieren, ohne dass darin notwendigerweise eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung liege. Die Besonderheiten des Profifußballs bedeuten aber nicht, dass die UEFA und die FIFA jeden Wettbewerber am Zugang zum Markt hindern dürfen. Auf der anderen Seite müssen die Verbände auch nicht jeden Konkurrenten zulassen. Sie seien aber verpflichtet, für die Zulassung transparente und diskriminierungsfreie Regeln aufzustellen. Die Entscheidungen des EUGH und des Madrider Handelsgerichts bedeuten also noch nicht, dass neue Wettbewerbe nicht doch von den Fußballverbänden untersagt werden können. Der EuGH hat das kommerzielle Monopol der FIFA und UEFA nicht grundsätzlich aufgehoben; es unterliegt aber einer strengeren Kontrolle.</p><h3><span>Was folgt daraus für die Super League?</span></h3><p>Ob die neuen Regeln der UEFA den rechtlichen Kriterien des EuGH entsprechen, ist aber bereits umstritten. Es ist daher zu erwarten, dass in der Zukunft weiter vor den Gerichten über Fußballwettbewerbe gestritten werden wird. Allein wegen der wirtschaftlichen Bedeutung sind auch künftig noch weitere Verfahren zu erwarten. Zu Recht kann man daher von „<strong>Super League = Super Litigation“&nbsp;</strong>sprechen (wie <i>Jan Zglinski</i> in seinem lesenswerten Aufsatz „<a href="https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4874390" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Who Owns Football</i></a>“). Ob die neue Super League (bzw. Unify League) irgendwann gespielt wird, steht in den Sternen. Dass darüber aber weitere Gerichtsprozesse geführt werden, ist hingegen mehr als wahrscheinlich.</p><p>Philipp Sahm<br>Chiara-Lucia Peterhammer</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Bilder_2024/Fussball_und_Recht.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8333</guid>
                        <pubDate>Mon, 13 Jan 2025 08:13:36 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten Mandantin erzielt Erfolg vor dem OLG Köln im Maskenlieferstreit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mandantin-erzielt-erfolg-vor-dem-olg-koeln-im-maskenlieferstreit</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 10. Januar 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat eine Mandantin bei der Durchsetzung ihrer Kaufpreiszahlung gegen die Bundesrepublik Deutschland aus einem Vertrag über Schutzausrüstung erfolgreich vertreten. Der achte Senat des OLG Köln hat am Donnerstag, den 09. Januar 2025, die Berufung der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen (Urteil des OLG Köln in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 8 U 46/23). Das LG Bonn hatte der Klage der Lieferantin auf Kaufpreiszahlung aufgrund der Lieferungen von Schutzmasken im Rahmen des Open-House Verfahrens aus dem März / April 2020 gegen die Bundesrepublik Deutschland erstinstanzlich mit Urteil vom 16. Oktober 2023 stattgegeben und die Eventualwiderklage der Bundesrepublik Deutschland voll abgewiesen (LG Bonn in der Sache Lieferantin./. Bundesrepublik Deutschland – 1 O 321/21, vgl. Pressemitteilung vom 16. Oktober 2023).&nbsp;</p><p>Damit wurde für einen weiteren abgeschlossenen Vertrag festgestellt, dass beide Vertragsparteien ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Die Position der rechtshilfesuchenden Lieferanten, welche einen wirksamen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben, wird durch dieses Urteil weiter gestärkt.</p><p>Der achte Senat des OLG Köln hat sich in seinem Urteil der Argumentation der Klägerin angeschlossen, dass auf den im Rahmen des Open-House Verfahrens geschlossenen Kaufvertrag bei nicht in Deutschland ansässigen Lieferanten das CISG (UN-Kaufrechts-Übereinkommen) Anwendung findet und dass die Bundesrepublik Deutschland einerseits ihr Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären, gemäß Art. 49 Abs. 2 CISG, verloren hat und andererseits mangels der Vereinbarung eines Fixgeschäfts dazu verpflichtet war, der Lieferantin vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfrist zu setzen.</p><p>Die Lieferantin aus China hatte am Open-House Verfahren des Bundesministeriums für Gesundheit zur Beschaffung von Schutzausrüstung während der Coronapandemie teilgenommen und 1 Mio. Masken geliefert. Von diesen Masken rügte die Bundesrepublik Deutschland 213.840 Masken als mangelhaft und erklärte erst sieben Wochen nach Anlieferung der Masken und erst sechs Wochen nach der Qualitätsprüfung den Teilrücktritt vom Kaufvertrag. Nach der Auffassung des achten Senats des OLG Köln steht der Lieferantin für die beanstandeten Masken ein Anspruch auf den Kaufpreis nach Art. 53 CISG zu. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich nach Ansicht des achten Senats auch nicht auf die Vertragswidrigkeit der Ware berufen, weil sie ihre Obliegenheit rechtzeitiger Rüge aus Art. 39 Abs. 1 CISG verletzt und die Vertragswidrigkeit der Ware nicht innerhalb einer angemessenen Frist angezeigt hat. Nach Art. 49 Abs. 2 lit. b) i) CISG hat der Käufer die Vertragsaufhebung innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen musste. Hinzu kommt, dass der achte Senat sich der in 2024 geäußerten Auffassung des sechsten Senats dahingehend, dass ein Fixgeschäft im Rahmen des Open-House Vertrags nicht wirksam vereinbart werden kann, anschließt. Denn auch nach dem Leitbild des CISG ist dem Lieferanten vor Erklärung der Vertragsaufhebung eine Nachfrist zu setzen und die Lieferanten werden durch eine Klausel, welche den automatischen Entfall der gegenseitigen Leistungspflichten regelt, unangemessen benachteiligt. Die AGB-Kontrolle richtet sich nach unvereinheitlichtem deutschem Recht. Hinsichtlich der Inhaltskontrolle enthält das CISG keine Regelungen, so dass das nach dem internationalen Privatrecht bestimmte Vertragsstatut Anwendung findet. Soweit die Inhaltskontrolle sich auf die Prüfung der Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild erstreckt, sind im Anwendungsbereich des CISG dessen Vorschriften maßgeblich. Auch sind im Rahmen des CISG, wie ebenfalls im rein nationalen deutschen Recht, Nachfristen zu setzen, bevor die Vertragsaufhebung erklärt werden kann. Die Fixklausel der Bundesrepublik Deutschland widerspricht dem Leitbild des CISG, da dieses regelmäßig deutlich strenger ist als das deutsche Kaufrecht, betreffend des Festhaltens am Vertrag. Die Rechtsfigur des absoluten Fixgeschäfts, bei dessen Vorliegen die Versäumung des Liefertermins die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit durch automatisches Entfallen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten nach sich zieht, ist dem CISG als solche unbekannt. Das CISG sieht die Vertragsaufhebung vor, die voraussetzte, dass entweder eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a) CISG) oder die gemäß Art. 47 Abs. 1 CISG zu setzende Nachfrist fruchtlos verstrichen ist (Art. 49 Abs. 1 lit. b)CISG). Beide Voraussetzungen werden durch § 3 2 S. 4 des Open-House Vertrages nach Ansicht des achten Senats unterlaufen. Nach Auffassung des achten Senats stellt die Nichteinhaltung des Liefertermins keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Die Anordnung der Rechtsfolgen eines absoluten Fixgeschäfts im Sinne des deutschen Zivilrechts durch den AGB-Verwender ist nur in Ausnahmefällen möglich. Einen solchen Ausnahmefall sieht der achte Senat unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage als nicht gegeben. Die Lieferantin hat im konkreten Fall auch Masken geliefert, die mangelfrei waren. Es war also nicht von vornherein aussichtslos, dass die Klägerin mangelfreie Masken nachliefert. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags greift nicht, denn diese hätte eine eigene Vertragstreue der Bundesrepublik Deutschland vorausgesetzt. Durch ihre unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung hat die Bundesrepublik Deutschland nach der Auffassung des achten Senats auch das Nacherfüllungsrecht nach dem CISG verloren.</p><p>Das klare Urteil des achten Senats des OLG Köln dürfte für die Klagen von weiteren Lieferanten im Open-House Verfahren von hoher Bedeutung sein, da sich nunmehr eine einheitliche Rechtsprechungslinie zu Gunsten der Lieferanten am OLG Köln abzeichnet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten vertritt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen bei der Durchsetzung von Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland aus Verträgen über Schutzausrüstung.&nbsp;</p><p><strong>Berater Lieferantin:</strong><br>ADVANT Beiten: Moritz Kopp (federführend, München), Dr. Philipp Sahm (Frankfurt), Chiara-Lucia Peterhammer, Katharina Reichert (beide München, alle Commercial/Litigation).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/beiten/Header_Bilder_Scott/Handschuetteln_klein.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8320</guid>
                        <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 08:11:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensverbünde, Familie und die unwiderlegbare Vermutung: Chaos und Unsicherheiten im Umgang mit familiären Verbindungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensverbuende-familie-und-die-unwiderlegbare-vermutung-chaos-und-unsicherheiten-im-umgang-mit-familiaeren-verbindungen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Einleitung</span></h3><p>Die Diskussion um die unwiderlegbare Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen in Unternehmensverbünden sorgt weiterhin für Verwirrung und erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Schlussabrechnungen. Besonders die Veröffentlichung des neuen Leitfadens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) am 19. Juli 2024 hat die Situation nicht vereinfacht, sondern vielmehr neue Streitpunkte geschaffen. Die derzeitige Praxis der Bewilligungsstellen bleibt dazu unübersichtlich.</p><h3><span>Unwiderlegbare Vermutung oder doch nur eine Grundregel?</span></h3><p>Bis Mitte 2024 galt in der Bewilligungspraxis der Grundsatz, dass familiäre Verbindungen – etwa zwischen Ehepartnern, Eltern und Kindern oder Geschwistern – immer als Grundlage für einen Unternehmensverbund angesehen wurden. Diese sogenannte unwiderlegbare Vermutung führte dazu, dass Unternehmen in vielen Fällen als verbunden eingestuft wurden, auch wenn sie eigenständig operierten.</p><p>Mit dem neuen Leitfaden vom 19. Juli scheint das BMWK diesen Grundsatz abgeschwächt zu haben. Es wird nicht mehr von einer unwiderlegbaren Vermutung gesprochen, sondern lediglich davon, dass bei familiären Verbindungen „grundsätzlich“ von einem gemeinsamen Handeln auszugehen sei. Gleichzeitig wird betont, dass atypische Fälle berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Formulierung wirft jedoch neue Fragen auf:</p><ul><li><span>Was ist ein atypischer Fall? Der Leitfaden gibt keine klaren Kriterien vor, welche Konstellationen von der Grundregel abweichen könnten.</span></li><li><span>Rechtsunsicherheit: Bewilligungsstellen und Antragsteller müssen selbst beurteilen, ob ihre Situation unter einen atypischen Fall fällt – ein Ansatz, der zwangsläufig zu Uneinheitlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen wird.</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Rolle rückwärts: Praxis in Bayern und anderen Bundesländern</span></h3><p>Während das BMWK den Anschein erweckt, dass die unwiderlegbare Vermutung aufgegeben wurde, zeigt die Praxis in Bayern eine völlig andere Richtung. Ein Rundschreiben der IHK für München und Oberbayern vom September 2024 bestätigt, dass:</p><ul><li><span>Die unwiderlegbare Vermutung in Bayern weiterhin gilt.</span></li><li><span>Keine atypischen Fälle anerkannt werden, es sei denn, es handelt sich um Schausteller oder geschiedene Ehepartner.</span></li></ul><p>Dies steht im direkten Widerspruch zur Linie des BMWK, wonach Verwaltungspraxis Raum für abweichende Entscheidungen lassen müsse. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Leitlinien weiterhin stark von der regionalen Bewilligungspraxis abhängt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.</p><p>Auch andere Bundesländer haben sich bisher nicht eindeutig positioniert dazu, was ein atypischer Fall sein könnte. Wir sehen in der Praxis hierzu unterschiedliche Formulierungen. In der Regel sollen es Fälle sein, die so weit vom Standard abweichen, dass eine Annahme der Vermutung unverhältnismäßig wäre. Doch wann das der Fall sein soll, das bleibt völlig offen.</p><h3><span>Konflikt: Leitfaden und Verwaltungspraxis</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen dem Leitfaden &nbsp;des BMWK und der regionalen Praxis zeigt einen grundlegenden Konflikt:</p><ul><li><span>BMWK-Position: Die FAQ und der Leitfaden sollen aus unserer Sicht eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen. Das allerdings bestreiten die Bewilligungsstellen, die der Ansicht sind, es komme nur auf ihre Verwaltungspraxis an.</span></li><li><span>Bewilligungsstellen: Die Verwaltungspraxis wird auf Landesebene definiert, und die FAQ werden nicht als verbindliches Recht angesehen.</span></li></ul><p>Dieser Widerspruch stellt Unternehmen und Steuerberater vor ein Dilemma: Sollen sie sich auf die bundesweite Auslegung des BMWK stützen oder sich strikt an die Vorgaben der regionalen Bewilligungsstellen halten?</p><h3><span>Praktische Folgen und Risiken für Steuerberater</span></h3><p>Die Rechtsunsicherheit beim Thema Unternehmensverbund bringt erhebliche Risiken mit sich, insbesondere für Steuerberater, die ihre Mandanten in diesen Fragen beraten. Typische Herausforderungen:</p><ol><li><span>Fehlerhafte Einschätzung eines atypischen Falls: Steuerberater laufen Gefahr, familiäre Verbindungen falsch einzustufen, was zu Rückforderungen und möglichen Haftungsansprüchen führen kann.</span></li><li><span>Ignorieren der Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes: Auch wenn der Leitfaden des BMWK formal gilt, entscheiden in der Praxis die Bewilligungsstellen auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungspraxis.</span></li><li><span>Versäumte Dokumentation: Ohne eine klare und umfassende Dokumentation – etwa durch Begleitschreiben oder Gutachten – sind Mandanten kaum vor Rückforderungen geschützt.</span></li></ol><h3><span>Empfehlungen</span></h3><ul><li><span>Begleitschreiben: Jeder Antrag oder jede Schlussabrechnung sollte durch ein rechtlich fundiertes Begleitschreiben ergänzt werden, das die individuelle Situation ausführlich darlegt. Dies kann (und sollte in vielen Fällen, die stritig sein könnten) auch noch nachträglich eingereicht werden. So haben Steuerberaterkammern ihre Mitglieder darauf hingewiesen, das ses wichtig ist, eine Abweichung von der bekannten Verwaltungspraxis schriftlich zu begründen.</span></li><li><span>Gutachten einholen: In komplexen Fällen sollte ein Anwalt mit Erfahrung hinzugezogen werden, um Risiken zu minimieren.</span></li><li><span>Ehrlich machen: Alle relevanten familiären Verbindungen und Unternehmensstrukturen sollten offengelegt werden, um spätere Sanktionen zu vermeiden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen den FAQ, dem neuen Leitfaden und der regionalen Praxis wird zwangsläufig vor Gericht landen. Es ist absehbar, dass diese Streitigkeiten bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof gehen werden. Besonders die folgende Frage steht im Fokus:</p><ul><li><span>Verbindlichkeit der FAQ: Sind die Leitlinien des BMWK tatsächlich bindend, oder können Bewilligungsstellen eigene Regeln aufstellen?</span></li><li><span>Ist die derzeitige Praxis mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar?</span></li><li><span>Ist die Auslegung der Bewilligungsstellen mit dem EU-Recht, insbesondere den EU-Grundrechten, vereinbar?</span></li></ul><p>Steuerberater und Unternehmen sollten sich daher auf langwierige Auseinandersetzungen einstellen und ihre Fälle möglichst gut dokumentieren. Bei Nachfragen der Bewilligungsstellen zum Thema Unternehmensverbund und Familie sollten Rechtsanwälte mit Erfahrung hinzugezogen werden.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Das Chaos um die unwiderlegbare Vermutung bei Unternehmensverbünden zeigt einmal mehr die Herausforderungen und Unsicherheiten im Umgang mit den Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen und Steuerberater müssen sich auf regionale Abweichungen einstellen und gleichzeitig die bundesweite Linie des BMWK im Auge behalten.</p><p>Für Steuerberater ist es essenziell, ihre Mandanten umfassend zu informieren und rechtliche Unterstützung einzuholen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Nutzen Sie auch das <a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>, um sich mit anderen Experten auszutauschen und stets über die neuesten Entwicklungen informiert zu bleiben.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei ADVANT Beiten Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/1/3/csm_Vermoegen_-Nachfolge_-Stiftungen_Header_scott_959be36ce0.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8313</guid>
                        <pubDate>Fri, 03 Jan 2025 08:22:11 +0100</pubDate>
                        <title>Anspruch des Handelsvertreters auf kostenfreie Überlassung von Arbeitsmitteln </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/anspruch-des-handelsvertreters-auf-kostenfreie-ueberlassung-von-arbeitsmitteln</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><i>OLG Köln, Urt. v. 2.2.2024 – 19 U 73/23: Unternehmer muss Handelsvertreter EDV-System kostenlos zur Verfügung stellen.</i></p><p>Streitigkeiten zwischen Handelsvertretern und vertreibenden Unternehmen über die Wirksamkeit von vereinbarten Nutzungsentgelten für Arbeitsmittel des Handelsvertreters ist ein "Evergreen" in der Vertriebsrechtspraxis. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) hat hierzu zuletzt entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen für das von ihr vorgegebene und bereitgestellte EDV-System kein Nutzungsentgelt vom Handelsvertreter verlangen darf, weil dieses EDV-System insb. für den Abschluss der Kundenverträge im Shop benötigt wird.&nbsp;</p><p>Das Urteil des OLG Köln bietet dabei die Gelegenheit, sich einmal näher mit der Pflicht des Unternehmers zur kostenlosen Überlassung von erforderlichen Arbeitsmitteln an seine Handelsvertreter zu beschäftigen.</p><p>Im Rahmen unserer Tätigkeit stellen wir in diesem Zusammenhang des Öfteren fest, dass sowohl die Unternehmer als auch ihre Handelsvertreter die Reichweite dieser zwingenden Pflicht sowie die möglichen Konsequenzen unterschätzen. Denn nach § 86a Abs. 1 HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter&nbsp;die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen "Unterlagen" <u>kostenfrei</u> zur Verfügung zu stellen. „Unterlagen“ bedeutet dabei aber nicht (nur) das, was üblicherweise unter dem Begriff verstanden wird – dazu gleich mehr.</p><p>Entgegenstehende Vereinbarungen innerhalb des Handelsvertretervertrags sind unwirksam, § 86a Abs. 3 HGB. Berechnet der Unternehmer gleichwohl eine Gebühr oder Entgelt für erforderliche "Unterlagen", so kann der Handelsvertreter die Zahlung verweigern und bereits geleistete Zahlungen grds. zurückverlangen. Rückforderungsansprüche in fünfstelliger Höhe sind hierbei keine Seltenheit.</p><h3>Erforderliche Unterlagen</h3><p>Doch wann, sind nun "Unterlagen" dem Handelsvertreter kostenfrei zu überlassen und was ist unter dem Begriff "Unterlagen" zu verstehen?</p><p>Der Begriff der "Unterlagen" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und geht über die in § 86a Abs. 1 HGB genannten Beispielsfälle&nbsp;(<i>"Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen"</i>) weit hinaus. Von dem Begriff der Unterlagen wird nach der Rechtsprechung des BGH alles erfasst, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondere zur Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient <u>und</u> aus der Sphäre des Unternehmers stammt (BGH Urt.&nbsp;v.&nbsp;04.05.2011&nbsp;−&nbsp;VIII ZR 11/10).&nbsp;So kann beispielsweise auch eine Vertriebssoftware des Unternehmers "Unterlage" im Sinne des Gesetzes sein.</p><p>Ein weiteres Beispiel sind Musterkollektionen im Modevertrieb, die der Handelsvertreter zur Präsentation neuer Kollektionen gegenüber dem Einzelhandel benötigt. Diese Präsentation ist in aller Regel essenzieller Bestandteil des Verkaufsprozesses, da die Kunden zu "Blindbestellungen" regelmäßig nicht bereit sind.&nbsp;</p><p>Keine erforderlichen Unterlagen in diesem Sinne sind hingegen z.B. die allgemeine Büroausstattung oder der DSL-Anschluss. Diese stammen nicht aus der Sphäre des Unternehmers und sind allgemeine Aufwendungen des selbstständigen Handelsvertreters.</p><h3>Aktuelles Beispiel: Das Urteil des OLG Köln</h3><p>Wie bereits erwähnt, können auch EDV-Systeme eine erforderliche Unterlage im Sinne des §&nbsp;86a Abs. 1 HGB sein, was zuletzt das OLG Köln (Urt. v. 02.02.2024 – 19 U 73/23) erneut bestätigte (früher etwa schon: BGH, Urt. v. 04.05.2011 − VIII ZR 11/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.06.2016 – 12 U 165/15; OLG Köln, Urteil vom 24.11.2023 – 19 U 146/22).</p><p>Das OLG Köln hatte über die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung für die Nutzung eines vom Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung gestellten EDV-System zu entscheiden. Der Handelsvertreter vertrieb u.a. Mobilfunkverträge und war vertraglich vom Unternehmer zur Nutzung des EDV-Systems des Unternehmers gegen Zahlung einer monatlichen Pauschale verpflichtet.</p><p>Der nun auf Rückzahlung der geleisteten Nutzungsentgelte (insg. über 40.000 EUR) klagende Handelsvertreter war nach Ansicht des OLG Köln auf die Nutzung der Software des Unternehmens aus mehreren Gründen angewiesen, weshalb die Entgeltvereinbarung unwirksam war. Der Handelsvertreter benötigte das EDV-System u.a. zum Abruf der Kundendaten, Auftragsformulare oder der aktuellen Angebote des Telekommunikationsunternehmers. Zudem mussten neue Kundenverträge in das EDV-System eingepflegt werden, damit der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Provision verwirklichen konnte.&nbsp;</p><p>In der Folge war der Handelsvertreter nach Auffassung des Gerichts berechtigt, die gezahlte Pauschale vollständig zurückzuverlangen. Zwar erfasste die Pauschale noch weitere Leistungen des Unternehmers (u.a. etwa die Stellung von Mobiliar). Allerdings erachtete das Gericht die gesamte Pauschale für unwirksam, da es sich um eine nicht näher aufgeschlüsselte Standardpauschale handelte.&nbsp;</p><p>Der Fall des OLG Köln zeigt, dass Entgeltvereinbarungen mit Handelsvertretern stets rechtlich genau geprüft werden sollten. Zugleich ist es ratsam, Entgeltvereinbarungen für unterschiedliche Leistungen einzeln aufgeschlüsselt zu vereinbaren und von Gesamtpauschalen abzusehen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/oliver-korte" target="_blank">Oliver Korte</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/christopher-d-harten" target="_blank">Christopher D. Harten</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/0/0/csm_AdobeStock_203623925_c7e3aa54eb.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8158</guid>
                        <pubDate>Mon, 11 Nov 2024 09:20:18 +0100</pubDate>
                        <title>Streit um Baden-Württemberg Pavillon auf der Weltausstellung in Dubai: ADVANT Beiten vertritt Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe erfolgreich gegen Land Baden-Württemberg</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/streit-um-baden-wuerttemberg-pavillon-auf-der-weltausstellung-in-dubai-advant-beiten-vertritt-freiburg-wirtschaft-touristik-und-messe-erfolgreich-gegen-land-baden-wuerttemberg</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 11. November 2024 –</strong> Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG (FWTM) erfolgreich in einem in Politik und Presse viel beachteten Rechtsstreit um die Finanzierung des baden-württembergischen Pavillons auf der Expo 2020 in Dubai gegen das Land Baden-Württemberg vertreten. Das Landgericht Stuttgart lehnte die Schadensersatzklage des Landes mit Urteil vom 17. September 2024 ab und urteilte zugunsten der beteiligten Projektpartner. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.</p><p>Hintergrund: Baden-Württemberg war als einzige Region im Kreise von mehr als 190 Nationen mit einem eigenen Pavillon auf der Weltausstellung („Expo“) in Dubai vertreten und konnte sich in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 einem internationalen Publikum von mehr als 24 Millionen Besuchern präsentieren.</p><p class="text-justify">Obwohl dies vom Land als „<i>eine herausragende Gelegenheit und ein Meilenstein in der globalen Präsenz</i>“ von Baden-Württemberg erkannt wurde, kam es nach Abschluss der Expo zu einem Streit über die Kostentragung für das mit rund EUR 15 Mio. veranschlagte Projekt, der letztendlich in das vom Landgericht Stuttgart entschiedene Klageverfahren mündete. Beklagte des Verfahrens waren die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Fraunhofer Gesellschaft und die Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe (FWTM), die über eine Projektgesellschaft das Projekt mit Sponsorengeldern verwirklichen wollten. Das Land wollte das Vorhaben zunächst nur politisch begleiten und sich lediglich mit EUR 2,8 Mio. für die Ausstellung beteiligen. Da jedoch zu wenige Sponsoren gefunden wurden, finanzierte das Land weitgehend auch die Kosten für den Pavillon-Bau.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Land Baden-Württemberg wollte in dem Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass die Partner des Projekts verpflichtet seien, ihm sämtliche Kosten zu ersetzen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung des Projekts entstanden waren und noch entstehen würden.</p><p>Das Landgericht Stuttgart entschied, dass keine Grundlage für die Haftung der drei Beklagten vorlag.</p><p>Der Rechtsstreit war mehrfach Thema der lokalen wie überörtlichen Presse und beschäftigte auch einen Untersuchungsausschuss des Landtages: <a href="https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/gremien/fruhere-ausschusse-16-wp/untersuchungsausschusse-16-wp/untersuchungsausschuss-baden-wur.html" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a></p><p><strong>Berater Freiburg Wirtschaft Touristik und Messe GmbH &amp; Co. KG:</strong></p><p><strong>ADVANT Beiten:&nbsp;</strong>Gerhard Manz, Dr. Barbara Mayer, Dr. Christian Osbahr (alle Gesellschaftsrecht/Prozessführung, Freiburg).</p><p>Das Land Band-Württemberg wurde von CMS vertreten, weitere beteiligte Kanzleien auf Beklagtenseite waren Legasus (Ingenieurkammer) und Oppenländer (Fraunhofer). &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p>Gerhard Manz<br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (761) 150984 - 11<br><a href="mailto:gerhard.manz@advant-beiten.com">gerhard.manz@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/7/7/csm_003_BW_Haus_Abends_mit_Publikum_sw_web_e620cfb3e0.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8155</guid>
                        <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 16:00:52 +0100</pubDate>
                        <title>EuGH schafft Rechtssicherheit für Notare: Notarielle Beurkundung mit russischen Unternehmen verstößt nicht gegen EU-Sanktionen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-schafft-rechtssicherheit-fuer-notare-notarielle-beurkundung-mit-russischen-unternehmen-verstoesst-nicht-gegen-eu-sanktionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 5. September 2024 (EuGH, C-109/23) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass notarielle Beurkundungen von Kaufverträgen, an denen in Russland ansässige juristische Personen beteiligt sind, nicht unter das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen nach Art. 5n II Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen. Damit beendet der EuGH eine lang bestehende Rechtsunsicherheit für Notare und Mandanten im Kontext der EU-Sanktionsverordnung.&nbsp;</p><h3><span>Das Vorlageverfahren: Anlass und zentrale Fragestellung</span></h3><p>Dem Verfahren lag ein geplanter Verkauf einer Eigentumswohnung in Berlin zugrunde, die einer in Russland ansässigen Gesellschaft gehörte und an zwei deutsche Staatsbürger verkauft werden sollte. Der beauftragte Notar lehnte die Beurkundung des Kaufvertrages ab, da er befürchtete, dass die Beurkundung möglicherweise gegen das Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen gemäß Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstoßen könnte. Diese Verordnung verbietet es, für die Regierung Russlands sowie für juristische Personen und Einrichtungen mit Sitz in Russland Rechtsberatungsdienstleistungen zu erbringen, um deren wirtschaftliche Tätigkeit in der EU zu erschweren und Sanktionen gegen Russland zu stärken.</p><p>Nach Einreichung einer Beschwerde der Käufer befasste sich das Landgericht Berlin mit dem Fall und legte dem EuGH die Frage vor, ob notarielle Beurkundungen als Dienstleistung im Bereich der Rechtsberatung gelten. In seinem Vorlagebeschluss vertrat das Landgericht die Ansicht, dass die notarielle Beurkundung mangels Dienstleistungscharakters nicht als verbotene Rechtsberatung zu bewerten sei.</p><h3><span>Hintergrund: Beurkundungen im Spannungsfeld von Sanktionen und Amtspflicht</span></h3><p>Seit Einführung der Sanktionen bestand Unsicherheit, ob notarielle Tätigkeiten wie die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen als „Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung“ im Sinne von Art. 5n II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelten könnten. Nach deutschem Recht ist die notarielle Beurkundung von Immobilienkaufverträgen gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB zwingend erforderlich. Damit ist die Mitwirkung eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes gesetzlich vorgeschrieben. Diese Pflicht zur Beurkundung stellte Notare im Kontext der EU-Sanktionen vor ein Dilemma: Einerseits sind sie zur Beurkundung verpflichtet, andererseits drohten Sanktionen, falls ihre Tätigkeit als verbotene Rechtsberatung eingestuft würde. Eine unbegründete Ablehnung der Beurkundung könnte ihrerseits einen Amtspflichtverstoß nach § 15 Abs. 1 S. 1 BNotO darstellen.</p><h3><span>Entscheidung des EuGH: Notarielle Beurkundung ist keine Rechtsberatung</span></h3><p>Der EuGH stellte klar, dass notarielle Tätigkeiten – insbesondere die Beurkundung und der Vollzug eines Kaufvertrages – keine Rechtsberatung im Sinne des Sanktionsrechts darstellen. „Rechtsberatung“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 bezieht sich auf die wirtschaftliche Erbringung von Rechtsauskünften zur Förderung spezifischer Interessen eines Mandanten. Der EuGH argumentiert, dass das Verbot auf parteigebundene Interessenvertretung abzielt, die darauf gerichtet ist, eine bestimmte Seite im wirtschaftlichen Wettbewerb zu unterstützen. Ziel der Sanktionen sei es, russischen Unternehmen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit in der EU zu erschweren und die Umgehung der Sanktionen zu verhindern.</p><p>Notare erfüllen jedoch keine parteigebundene Beratungsfunktion. Der EuGH betonte, dass Notare als Amtsträger im öffentlichen Interesse und unter Wahrung strikter Neutralität tätig werden. Ihr Handeln zielt auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit ab und erfolgt im „Interesse des Gesetzes“ – nicht im Interesse der Parteien. Da Notare auch gegen den Willen der Parteien die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Geschäfts verbindlich feststellen können, handelt es sich um eine Aufgabe im Allgemeininteresse und keine „Dienstleistung“ im Sinne der Verordnung.</p><p>Obwohl Notare nach § 17 BeurkG eine Beratungspflicht haben und die Parteien über die rechtliche Tragweite eines Geschäfts belehren müssen, handeln sie dabei stets unparteiisch. Im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung, die typischerweise im Interesse eines Mandanten erfolgt, wird der Notar im Allgemeinen Interesse tätig. Die Beurkundung eines Kaufvertrages stellt eine zwingende hoheitliche Aufgabe dar, die der Staat den Notaren übertragen hat, um die Wirksamkeit und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr sicherzustellen. Wäre diese Aufgabe nicht auf Notare übertragen, müsste der Staat sie durch seine Behörden selbst erfüllen, wie auch das Bundesverfassungsgericht feststellte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.6.2012 - 1 BvR 3017/09).</p><h3><span>Praxisauswirkungen und Handlungsempfehlungen für Notare&nbsp;</span></h3><p>Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Notare, die Immobilienkäufe mit russischen Beteiligungen beurkunden. Der EuGH betont, dass Tätigkeiten wie die Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung von Belastungen oder die Grundbuchumschreibung ebenfalls nicht als verbotene Rechtsberatungsdienstleistungen anzusehen sind. Für die notarielle Praxis sind die folgenden Aspekte besonders hervorzuheben:</p><ol><li><span><strong>Prüfungspflicht und Abgleich mit Sanktionslisten</strong>: Vor der Beurkundung sollten Notare sicherstellen, dass die beteiligten russischen juristischen Personen nicht auf den EU-Sanktionslisten stehen, da dies eine andere Rechtslage begründen könnte.</span></li><li><span><strong>Strikte Wahrung der Unabhängigkeit und Neutralität</strong>: Notare sind gehalten, die Abgrenzung zur parteigebundenen Rechtsberatung deutlich zu machen und sich auf ihre hoheitliche Funktion zu berufen.</span></li><li><span><strong>Kontinuierliche Fortbildung</strong>: Da das Sanktionsrecht dynamisch ist, empfiehlt sich eine regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse, insbesondere zu den Vorgaben der EU-Sanktionsverordnungen und deren Auslegung.</span></li></ol><p>Das EuGH-Urteil bringt eine bedeutsame Klarstellung im Umgang mit EU-Sanktionen und der notariellen Praxis. Die Entscheidung stärkt die Position der Notare als unparteiische Amtsträger und bietet eine verlässliche Orientierung im Umgang mit Immobiliengeschäften, die russische Beteiligungen umfassen. Der EuGH betont, dass diese Auslegung durch den normativen Kontext bestätigt wird. Während Immobiliengeschäfte mit russischen juristischen Personen in der EU erlaubt bleiben, könnte das Erfordernis der notariellen Beurkundung in bestimmten Mitgliedstaaten zu praktischen Hindernissen führen, was nicht im Sinne des Unionsgesetzgebers gewesen sei. Der Zweck der Verordnung besteht darin, die Geschäftstätigkeit russischer Unternehmen zu erschweren, nicht jedoch Immobilienverkäufe zu verbieten. Auch bei der Vollziehung des Kaufvertrags bleibt der Notar unparteiisch, sodass diese Tätigkeiten ebenfalls keine Dienstleistungen im Sinne der Verordnung darstellen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/danielle-golinski" target="_blank">Danielle Golinski</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Notariat</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/2/7/csm_Haende_Corporate_efebb44f38.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8134</guid>
                        <pubDate>Mon, 04 Nov 2024 10:57:51 +0100</pubDate>
                        <title>Cyberangriffe und die Haftungsfrage: Wer trägt die Kosten?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/cyberangriffe-und-die-haftungsfrage-wer-traegt-die-kosten</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer zunehmend vernetzten Welt sind Unternehmen mehr denn je Bedrohungen durch Cyberangriffe ausgesetzt. Die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen können erheblich sein und fordern eine umfassende Aufarbeitung, die oft Jahre dauert. Von der Sicherheitsanalyse bis zur Schadensregulierung durch Versicherer – der Weg zur Entschädigung ist komplex und stellt alle Beteiligten vor Herausforderungen.</p><p>Den gesamten Beitrag aus dem Versicherungsmonitor (4. November 2024) von unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/zh0sc" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/zh0sc</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/9/4/csm_Cyberangriff_4259cec7ab.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8074</guid>
                        <pubDate>Wed, 16 Oct 2024 10:11:42 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Amphenol bei Übernahme der Luetze-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-amphenol-bei-uebernahme-der-luetze-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Berlin, 16. Oktober 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den NYSE-notierten US-Konzern Amphenol Corporation bei dem Erwerb aller Gesellschaftsanteile an der Luetze Consulting &amp; Services GmbH &amp; Co. KG, der Holding-Gesellschaft der Luetze International Group, umfassend beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Amphenol ist einer der weltweit größten Entwickler, Hersteller und Vermarkter von Steckverbindern und Verbindungssystemen, Antennenlösungen, Sensoren sowie Hochgeschwindigkeitskabel.</p><p>Die Luetze International Group ist weltweit aktiv und setzt sich in einer Holding-Struktur aus verschiedenen Unternehmen zusammen. Die Unternehmensgruppe steht für über 60 Jahre Tradition in Automation und zählt heute zu den führenden Unternehmen in der Branche.</p><p>Die Luetze-Gruppe bietet innovative Lösungen in den Bereichen hochflexible Leitungen, Kabelkonfektion, Interface, Stromversorgung und -überwachung sowie Schaltschrankverdrahtung. Das Leistungsspektrum der Luetze-Gruppe ergänzt das Portfolio von Amphenol in verschiedenen Segmenten des schnell wachsenden Elektronikmarktes optimal und unterstreicht die zukunftsorientierte, grenzüberschreitende Positionierung von Amphenol.</p><p>In dieser Transaktion hat unsere ADVANT-Partnerkanzlei ADVANT Altana zum französischen Recht beraten, Fox Williams zum britischen Recht, Havel &amp; Partners zum tschechischen Recht, Kellerhals Carrard zum schweizerischen Recht und E+H zum österreichischen Recht.</p><p>ADVANT berät Amphenol laufend bei europäischen M&amp;A-Projekten, zuletzt haben ADVANT Altana und ADVANT Beiten gemeinsam bei dem Erwerb der CMR-Gruppe mit Sitz in Frankreich beraten.</p><p><strong>Berater Amphenol Corporation:</strong> ADVANT Beiten: Dr. Christian von Wistinghausen, Tassilo Klesen (beide Federführung), Olga Prokopyeva (alle Corporate/M&amp;A, Berlin), Susanne Rademacher, Lelu Li, Kelly Tang, Dr. Jenna Wang-Metzner (alle Corporate/M&amp;A, Beijing), Michael Riedel (Arbeitsrecht, Berlin), Carsten Pütger, Danah El-Ismail (beide Real Estate, Berlin), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT/Medien, Düsseldorf), Uwe Wellmann (Kartellrecht, Berlin), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Marion Frotscher sowie Simon Bauer (beide Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Berater Verkäufer der Luetze-Gruppe:</strong> Heuking Kühn Lüer Wojtek: Dr. Rainer Herschlein, LL.M., Dr. Emanuel Teichmann (beide Corporate/M&amp;A, Stuttgart), Dr. Stefan Bretthauer, Jia-Xi Liu (beide Kartellrecht, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation&nbsp;<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/c/b/csm_IT_Data_Header_Scott_5c09647b5c.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8064</guid>
                        <pubDate>Wed, 09 Oct 2024 09:58:32 +0200</pubDate>
                        <title>Top-Bewertungen für ADVANT Beiten im Kanzleimonitor 2024/25</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/top-bewertungen-fuer-advant-beiten-im-kanzleimonitor-2024-25</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 09. Oktober 2024</strong> –&nbsp;Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der zwölften Auflage seinen „Kanzleimonitor“ veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen wieder ausschließlich leitende Unternehmensjuristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments – teil. Diesmal wurden&nbsp;9868 Empfehlungen abgegeben, aus 649 Unternehmen und&nbsp;aus 28 Branchen, von DAX-Konzernen bis zu Familienunternehmen. Traditionell stammen die meisten Empfehlungen aus den Bereichen Versicherungen und Finanzdienstleistungen sowie Dienstleistungen.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (150) Position 12 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 13. In den bewerteten Rechtsgebieten hat ADVANT Beiten im Öffentlichen Recht den deutlichsten Zuwachs erzielen können und erreicht Rang drei. &nbsp;</p><p>Dr. Jochen Pörtge ist für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.&nbsp;Er schafft es zudem auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.&nbsp;</p><p>Dr. Detlef Koch ist einer der führenden Anwälte im Gesellschaftsrecht, Dr. Mark Zimmer im Arbeitsrecht.</p><p>Petra Fendt wird als eine der führenden Anwältinnen in der Finanzierung gelistet.&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li><span>Aktien- &amp; Konzernrecht (3 Empfehlungen)</span></li><li><span>Arbeitsrecht (11)</span></li><li><span>Bankrecht (4)</span></li><li><span>Compliance (14)</span></li><li><span>Datenschutzrecht (14)</span></li><li><span>Finanzierung (9)</span></li><li><span>Gesellschaftsrecht (21)</span></li><li><span>Gewerblicher Rechtsschutz (10)</span></li><li><span>Immobilien- &amp; Baurecht (4)</span></li><li><span>IT-Recht (2)</span></li><li><span>Kartellrecht (8)</span></li><li><span>Litigation &amp; ADR (7)</span></li><li><span>M&amp;A (5)</span></li><li><span>Öffentliches Recht (12)</span></li><li><span>Patentrecht (2)</span></li><li><span>Strafrecht (6)</span></li><li><span>Umweltrecht (2)</span></li><li><span>Vertragsrecht (12)</span></li></ul><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Beratern in der Regel über längere Zeiträume erstreckt, wurde für den Kanzleimonitor 2024/25 keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2023 wurden noch mit dem Faktor 0,5, solche aus 2022 noch mit dem Faktor 0,25 berücksichtigt.</p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen. Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen stellt sicher, dass ausschließlich Personen, die im General Counsel Leadership Circle, Labour &amp; Employment Law Leadership Circle sowie dem Chief Compliance Officer Leadership Circle aufgeführt sind, an der Erhebung teilnehmen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/1/8/csm_About_Us_Header_Scott_c8ad4e628d.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-8028</guid>
                        <pubDate>Mon, 30 Sep 2024 12:22:48 +0200</pubDate>
                        <title>Best Law Firms – Germany 2025: ADVANT Beiten in der Erstausgabe ausgezeichnet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-law-firms-germany-2025-advant-beiten-in-der-erstausgabe-ausgezeichnet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>München, 30. September 2024 – Für die besten deutschen Wirtschaftskanzleien in Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem „Handelsblatt“ erstmals ein umfassendes Ranking nach Rechtsgebieten und Regionen veröffentlicht: „Best Law Firms – Germany 2025“. <strong>ADVANT Beiten</strong> ist sowohl national als auch in allen Bundesländern, in denen die Kanzlei über eigene Standorte verfügt, mit zahlreichen Rechtsgebieten gelistet.</p><p>Best Lawyers erweitert mit dem neuen Ranking die Kooperation mit dem „Handelsblatt“. Erstmals ging es nicht um die besten Einzelpersonen, sondern um Rechtsgebiete der Kanzleien.&nbsp;</p><p>Das Ranking „Best Law Firms – Germany“ zeichnet Kanzleien aus, die durch juristische Kompetenz und Branchenkenntnis herausragen. Jede der aufgenommenen Kanzleien wurde auf der Grundlage von Mandantenfeedback, Empfehlungen von Kollegen, Interviews mit Führungskräften, weiteren Fachleuten und Branchenführen sowie der Tiefe ihrer Praxis bewertet. Der Bewertungsprozess umfasste auch&nbsp;die Überprüfung zusätzlicher Kanzlei-Highlights.&nbsp;</p><p>Mandanten und berufliche Referenzen wurden gebeten, im Feedback zu den Leistungen der Kanzlei sechs Kriterien zu berücksichtigen: Fachwissen, Reaktionsfähigkeit, Verständnis für ein Unternehmen und dessen Bedürfnisse, Kosteneffizienz, Integrität und Empfehlungswürdigkeit.&nbsp;</p><p>Darüber hinaus wurden Anwälte im Rahmen der grundlegenden Best Lawyers-Forschung aufgefordert, individuell und organisatorisch Feedback zu Wettbewerbern in bestimmten Bereichen zu geben. Die abstimmenden Anwälte sollten Erfahrung, Reaktionsfähigkeit sowie die Fragen, ob sie eine Angelegenheit an eine Kanzlei weiterleiten würden und ob sie eine Kanzlei für einen würdigen Wettbewerber halten, berücksichtigen.</p><p>Das Ergebnis ist ein umfassender Leitfaden zum deutschen Rechtsmarkt.</p><h3><span>Das Ranking der Rechtsgebiete von ADVANT Beiten im Einzelnen:</span></h3><p><strong>National Tier 1</strong></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 2</strong></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>National Tier 3</strong></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 1</strong></p><p><u>Baden-Württemberg</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Art Law</span></li><li><span>Competition / Antitrust Law</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Litigation</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Trade Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Construction Law</span></li><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li><li><span>Trusts and Succession Planning</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 2</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Health Care Law</span></li><li><span>Information Technology Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Arbitration and Mediation</span></li><li><span>Corporate Law</span></li><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Media Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Banking and Finance Law</span></li><li><span>Intellectual Property Law</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li><li><span>Restructuring and Insolvency Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Labor and Employment Law</span></li><li><span>Mergers and Acquisitions Law</span></li></ul><p><strong>Regional Tier 3</strong></p><p><u>Bayern</u></p><ul><li><span>Corporate Governance and Compliance Practice</span></li><li><span>Criminal Defense</span></li><li><span>Energy Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li></ul><p><u>Berlin</u></p><ul><li><span>Public Law</span></li><li><span>Public Private Partnership</span></li><li><span>Real Estate Law</span></li></ul><p><u>Hamburg</u></p><ul><li><span>Litigation</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Hessen</u></p><ul><li><span>Private Equity Law</span></li><li><span>Tax Law</span></li></ul><p><u>Nordrhein-Westfalen</u></p><ul><li><span>Data Security and Privacy Law</span></li><li><span>Insurance Law</span></li></ul>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>US Desk</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>IT, IP und Datenschutz</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/a/d/csm_Awards_and_Rankings_Header_Scott_9100185dea.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-7644</guid>
                        <pubDate>Fri, 19 Jul 2024 18:27:50 +0200</pubDate>
                        <title>Bundestag beschließt Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung der Justiz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-massnahmen-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In den vergangenen Tagen hat der Bundestag zwei Gesetze zur Förderung der Digitalisierung in der Justiz beschlossen: (i) Das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/234/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</a> und (ii) das <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/237/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichten</a>.</p><p>Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, sollen schneller, kostengünstiger, ressourcenschonender und nachhaltiger durchgeführt und im Endergebnis die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöht werden.</p><p>Das <strong>Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz</strong> soll vor allem den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in der Justiz fördern. Das Gesetz sieht beispielsweise hybride Akten vor. Diese sollen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile sowie für die vor und während der Einführung der E-Akte angelegten Papier- und elektronisch begonnenen Akten verwendet werden.</p><p>Die Zivilprozessordnung und die Insolvenzordnung werden unter anderem in folgenden Punkten geändert:</p><ul><li>In der Zivilprozessordnung wird mit § 103e ZPO eine neue Formfiktion eingefügt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, gilt als formwirksam zugegangen, wenn sie klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, der als elektronisches Dokument bei Gericht gemäß § 130a ZPO eingereicht wurde. Dies gilt auch dann, wenn eigentlich ausgeschlossen ist, dass die Schriftform ersetzt wird.</li><li>Elektronische Forderungsanmeldungen und die elektronische Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern wird durch ein elektronisches Gläubigerinformationssystem verbessert. Der Insolvenzverwalter muss zudem auf dieser elektronischen Plattform den Insolvenzgläubigern alle maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen zur Verfügung stellen.</li></ul><p>Das <strong>Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenzen</strong> ist eine Reaktion auf deren in den letzten Jahren vermehrten Einsatz. Dabei haben Videokonferenzen bewiesen, dass sie praktikabel sind. Die neuen praktischen Erfahrungswerte wurden nun in das neue Gesetz aufgenommen und konkretisieren die Nutzung von Videokonferenzen. Diese Anpassungen betreffen unter anderem folgende Punkte:</p><ul><li>Anträge und Erklärungen gegenüber den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sollen nun auch per Bild- und Tonübertragung abgegeben werden können.</li><li>Klagen sowie Klageerwiderungen sollen Stellungnahmen dazu enthalten, ob gegen eine Videoverhandlung Einwände bestehen (§ 277 Abs. 1 S. 2 ZPO-neu).</li><li>Landesregierungen wird gestattet durch Rechtsverordnungen die vollvirtuelle Videoverhandlungen in den nächsten Jahren erproben zu lassen. Bei einer vollvirtuelle Videoverhandlung können auch alle Mitglieder des Gerichts von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle die Verhandlung leiten. Die Öffentlichkeit soll durch eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht gewahrt werden.</li></ul><p>Grundsätzlich soll auf Antrag gestattet werden, dass eine Verhandlung per Video durchgeführt wird. § 128a Abs. 3 ZPO sieht darüber hinaus vor, dass die Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung zu begründen ist. Die Verhandlung per Video wird mit den geplanten Maßnahmen erleichtert.</p><p>Die Gesetzesänderungen werden dazu beitragen, dass die Justiz verbessert und damit der Justizstandort Deutschland attraktiver wird. Die weitere Modernisierung und Digitalisierung der Justiz und der Gerichtsverfahren sind aus unserer Sicht uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Dr. Tobias Pörnbacher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/7/csm_Arbitration_Header_Scott_7c35e470ef.jpeg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-6845</guid>
                        <pubDate>Fri, 28 Jun 2024 10:24:00 +0200</pubDate>
                        <title>Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/finanzsanktion-deutsche-bundesbank-veroeffentlicht-stark-ueberarbeitetes-merkblatt-zur-einhaltung-von-finanzsanktionen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht.</p><p>Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale Dokument für die Sanctions Compliance im Finanzsektor:</p><h3>Was ist das Ziel des Merkblattes?</h3><p>Das von der Deutschen Bundesbank herausgegebene "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" dient Personen und Unternehmen im Finanzsektor als zentrale Orientierungshilfe, wie den Vorgaben der in Deutschland geltenden Finanzsanktionen entsprochen werden kann und welche Maßnahmen von den Verpflichteten im Finanzsektor erwartet werden, um Verstößen gegen Finanzsanktionen wirksam vorzubeugen. Es enthält neben generellen Informationen zu Finanzsanktionen, Zuständigkeiten, einen Überblick über einzelne Sanktionsmaßnahmen und – für die Praxis von besonderer Bedeutung - konkrete Hinweise zu "Vorbildlichen Verfahren" ("Best Practices") zur Einhaltung von Finanzsanktionen.</p><h3>Warum ist das Merkblatt für den Finanzsektor so wichtig?</h3><p>Das Merkblatt der Bundesbank ist für den Finanzsektor von zentraler Bedeutung, da es für die Institute/Unternehmen nach wie vor eine der wenigen offiziellen Quellen mit behördlichen Hinweisen zum Umgang mit Finanzsanktionen und zur Ausgestaltung ihrer Sanctions Compliance Programme (SCP) darstellt. Die nun stark überarbeitete Neufassung des Merkblatts (Stand: Juni 2024) war von den Instituten/Unternehmen mit Spannung erwartet worden, da die Vorgängerversion (Stand: Juli 2021) noch aus der Zeit vor dem Krieg Russlands gegen die Ukraine stammte. Ganze Bereiche neuartiger Sanktionsmaßnahmen, die vor allem mit den EU-Sanktionen gegen Russland eingeführt wurden, sowie weitere Neuerungen wie z.B. Sanktionen mit Bezug zu Kryptowährungen waren daher von der Vorgängerversion nicht erfasst.</p><p>Die besondere Dynamik, mit der sich das Sanktionsrecht infolge des anhaltenden Krieges Russlands gegen die Ukraine fortentwickelt hat, stellt die für die Einhaltung von Sanktionen zuständigen Bereiche in den Unternehmen weiterhin vor große Herausforderungen. So hat die EU am 24. Juni das inzwischen 14. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Für die Praxis der Sanctions Compliance besteht die besondere Herausforderung darin, dass neuen EU-Sanktionen gegen Russland nicht nur eine starke Ausweitung der bereits bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote (Einfrieren von Geldern) sowie Ein-/Ausfuhrverbote enthalten. Vielmehr enthalten die Sanktionspakete auch eine Vielzahl neuartiger Sanktionsmaßnahmen, wie etwa den SEPA-Ausschluss Russischer Banken, oder neuartige Meldepflichten. Damit betreffen die EU-Sanktionen gegen Russland alle Pflichtenkreise und sämtliche für das SCP relevanten Geschäftsbereiche und Prozesse der Institute.</p><h3>Was ist neu?</h3><p>Exemplarischer Überblick:</p><ul><li>Die Zuständigkeiten der durch das 2. Sanktionsdurchsetzungsgesetz geschaffenen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden in das Merkblatt aufgenommen.</li><li>Neu aufgenommen wurde eine Übersicht über die verschiedenen Finanz- und kapitalmarktbezogenen Verbote, die über die bekannten Verfügungs- und Bereitstellungsverbote hinausgehen. Neu enthalten sind auch exemplarische Verweise auf entsprechen-de Normen in EU-Verordnungen. Behandelt werden u.a. Wertpapierhandels- und Dienstleistungsverbote.</li><li>Die Erläuterungen zu Bereitstellungsverboten von Finanzhilfen beziehen jetzt auch Versicherungen und Investitionsverbote mit ein.</li><li>Jeweils ein neuer Abschnitt behandelt Sanktionen mit Bezug zu Kryptowerten und Versicherungen.</li><li>Abweichend zur Vorversion wurden die Anforderungen zur Einhaltung von Finanzsanktionen nicht nur erweitert, sondern auch in einen allgemeinen Teil für alle Unterneh-men im Finanzsektor und je einen spezifischen Teil für Finanzinstitute und (Rück)Versicherungen unterteilt.</li><li>Der neue allgemeine Teil wurde insbesondere im Hinblick auf das Erkennen indirekt sanktionierter Personen, die Umgehung von Sanktionsvorschriften sowie Umgang mit Neu- und Bestandskunden und Entlistungen erweitert.</li><li>Der spezifische Teil mit Anforderungen für Finanzinstitute konkretisiert jetzt u.a. die Einrichtung geeigneter kunden- oder kontobezogener Sperren. Die Anforderungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten erfassen jetzt ebenfalls den Transfer von Kryptowerten und behandeln "Echtzeitüberweisungen".</li><li>Der ebenfalls neu eingeführte spezifische Teil mit Anforderungen für (Rück)Versicherungsgesellschaften enthält neben Pflichten hinsichtlich neuer und bestehender Versicherungsverträge auch Versicherungsprämien und Leistungsauszahlungen.</li></ul><p></p><h3>Was ist zu tun?</h3><p>Mit dem erheblich erweiterten Merkblatt der Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen wurden einige neue Themen aufgenommen und alte Themen für die Praxis weiter konkretisiert. Institute/Unternehmen des Finanzsektors sollten daher zeitnah prüfen, ob ihr SCP den aktualisierten Vorgaben der Bundesbank entspricht und ob die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Einhaltung von Sanktionen den aktuellen Erwartungen der Bundesbank entsprechen.</p><p>Das überarbeitete Merkblatt finden Sie hier: <a href="https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.bundesbank.de/resource/blob/843142/8fd337452027396759e5245ca79bfc03/mL/merkblatt-einhaltung-data.pdf</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/martin-seevers" target="_blank">Martin Seevers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/guido-storck" target="_blank">Guido Storck</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-6804</guid>
                        <pubDate>Thu, 13 Jun 2024 17:47:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-2025-76-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-anwaelte-fuer-deutschland-empfohlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.</strong><br><strong>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet.</strong></p><p>Die besten Juristinnen und Juristen für Deutschland sind im neuen Ranking des US-Fachverlags Best Lawyers in Zusammenarbeit mit dem „Handelsblatt“ veröffentlicht worden. Die Ergebnisse für „The Best Laywers in Germany (2025 Edition)“ beruhen traditionell auf Empfehlungen von Wettbewerbern und untermauern damit die hohe Reputation der gelisteten Experten. Basis der Recherche ist stets eine umfassende Peer-to-Peer-Umfrage. Ausschließlich Anwältinnen und Anwälte werden nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt.</p><p>Die Befragten sollen für den hypothetischen Fall, selbst ein Mandat - aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision - nicht übernehmen zu können, Empfehlungen für Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei aussprechen. Die Best Lawyers Aufstellung ist somit eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung aufgrund ihres besonderen Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 76 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle sechs deutschen Standorte der Kanzlei vertreten.</p><p>Oliver Korte (Hamburg) erhält den „Lawyer of the Year Award 2025“ für das beste Feedback auf dem Fachgebiet Trade Law für den deutschen Markt. Jedes Jahr wird lediglich ein Anwalt/eine Anwältin als "Lawyer of the Year" pro Rechtsgebiet und Region ausgezeichnet.</p><p>Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko sind als „Ones to watch“ gelistet, eine Auszeichnung herausragender juristischer Talente für bestimmte Rechtsgebiete.</p><p>Die vollständige Liste aller von ADVANT Beiten empfohlenen Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2024-06/ADVANT%20Beiten_Best%20Lawyers%202025.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-6840</guid>
                        <pubDate>Mon, 10 Jun 2024 10:19:00 +0200</pubDate>
                        <title>KI im Social-Media-Einsatz</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ki-im-social-media-einsatz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Worauf müssen Unternehmen achten, wenn sie KI in der Kommunikation einsetzen? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gilt es zu beachten? Transparenz ist ein wichtiger Faktor.</p><p>Ohne den Einsatz von Social Media ist eine zeitgemäße Unternehmenskommunikation nicht denkbar. Das gilt vor allem in der Konsumgüterindustrie. Wer seine Kunden erreichen will, der muss sie kennen, finden und Inhalte platzieren, die sie interessieren. Das ist kein neuer Trend, und Juristen beschäftigen die rechtlichen Aspekte von Social-Media-Marketing seit Jahren. So hat es die Influencerin Cathy Hummels schon 2021 bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geschafft mit der Frage, ob sie ihre produktbezogenen Posts als 'Werbung' kennzeichnen muss. Muss sie nicht, wenn sie keine Gegenleistung erhält (BGH, Az. I ZR 126/20). Neu ist, dass sich Social-Media-Marketing durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) beliebig skalieren lässt. Ob es um die Analyse von Nutzerverhalten geht oder um die Erstellung von Inhalten: KI verändert die Unternehmenskommunikation. Was ist hier zu erwarten? Worauf sollte man unbedingt achten?</p><h3>Nutzung von KI-Content</h3><p>Die Nutzung von KI-generierten Texten und Bildern (Output) eröffnet neue Möglichkeiten der Kommunikation: Die Produktion von Inhalten hat keine personellen Limits mehr, wird schneller und kostengünstiger. Die Kehrseite ist der Kontrollaufwand. Wer KI nutzt, der kennt die Anfälligkeit für inhaltliche Fehler. Die Anbieter von KI weisen mit gutem Grund genau darauf hin. Das führt auch aus rechtlicher Sicht dazu, dass KI-generierte Inhalte gründlich überprüft werden müssen. Wer Unwahrheiten veröffentlicht, der ist dafür rechtlich verantwortlich. Unwahre Angaben in der Unternehmenskommunikation sind oft wettbewerbswidrig. Ansprüche von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden können die Folge sein.</p><h3>Transparenz ist essenziell</h3><p>Neben der Haftung für inhaltliche Fehler lautet ein Kernthema bei der Output-Nutzung Transparenz. Das Transparenzgebot gilt bei jeder öffentlichen Kommunikation, es ist in etlichen Normen verankert. Es besagt im Kern, dass der Zweck und die Herkunft einer Veröffentlichung erkennbar sein müssen: Wer für ein Produkt wirbt, darf das nicht im Gewand einer redaktionellen Berichterstattung tun; wer einen fremden Text veröffentlicht, darf ihn nicht als eigenen ausgeben; und wer KI-generierte Inhalte wiedergibt, der darf sich nicht als Autor bezeichnen. Das ergab sich schon bisher aus der bestehenden Gesetzeslage.<br>Im Mai 2024 ist durch mit Verabschiedung der KI-Verordnung der EU (AI Act) das Transparenzgebot jetzt auch speziell für Inhalte geregelt worden, die mit KI generiert sind. Danach muss der künstliche Charakter von Deepfakes offengelegt werden (Art. 52 Abs. 3 AI Act), gleiches gilt bei jeder Interaktion von KI mit Menschen (Art. 52 Abs. 1 AI Act), also auch bei automatisierten Postings und Chatbot-Inhalten. Die Transparenzpflichten nach dem AI Act treten erst im Sommer 2026 in Kraft. Verstöße gegen das Transparenzgebot können aber auch nach aktueller Rechtslage Folgen haben, insbesondere sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen irreführender Werbung denkbar.</p><h3>KI richtig kennzeichnen</h3><p>Wegen des Transparenzgebots ist es sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass ein Text oder ein Bild KI-generiert sind, wenn das nicht aus sich heraus erkennbar ist. Ein solcher Hinweis kann beispielsweise nach Art eines Fotocredits lauten 'KI-generiert' oder 'Erstellt unter Einsatz von Dall-E'. In der Praxis taucht häufig die Frage auf, wie mit Mischformen umzugehen ist. Gerade Textautoren arbeiten häufig so, dass sie sich zunächst einen Vorschlag von einer generativen KI-Anwendung machen lassen, ihn dann aber überarbeiten. Ob ein Hinweis auf dieses Vorgehen rechtlich geboten ist, hängt davon ab, wie viel vom KI-Text im Endergebnis noch vorhanden ist. Sind ganze Sätze oder Absätze übernommen, dann muss auf den Ursprung hingewiesen werden. Sind dagegen nur noch Struktur und Information übernommen, dann ist das nicht notwendig – Chat GPT ist dann nur als Recherche-Tool genutzt worden.</p><h3>Persönlichkeits- und Urheberrechte beachten</h3><p>Ein weiteres wesentliches Output-Thema betrifft Persönlichkeitsrechte. Kurz gesagt: Finger weg von Deep Fakes in der Werbung! Aber auch die bloße Bezugnahme auf reale Personen, insbesondere Prominente, ist – wie immer in der Unternehmenskommunikation – ein No-Go, es sei denn sie haben eingewilligt. Das gilt selbst dann, wenn transparent gemacht wird, dass es sich um KI-Darstellungen handelt. Denn die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten löst immer Ansprüche aus, vor allem bei Prominenten. Dabei können auch im deutschen Recht hohe Zahlungsansprüche entstehen. Betroffene können das verlangen, was sie vertraglich vereinbart hätten, wenn sie gefragt worden wären. Weniger Probleme macht das Urheberrecht. Weder die Erstellung von Inhalten durch KI noch die Nutzung dieser Inhalte sind urheberrechtlich relevant. Ausnahmen kann dort geben, wo durch gezieltes Prompting ein Output provoziert wird, der bestehenden Werken zu ähnlich ist (z. B. »Erstelle eine Grafik, die wie ein Siebdruck von Marylin Monroe aus der Hand von <a href="https://www.singulart.com/de/k%C3%BCnstler/andy-warhol-36512" target="_blank" rel="noreferrer">Andy Warhol</a> aussieht«).</p><h3>Influencer und Mitarbeiter briefen</h3><p>Die Grundsätze zum Output gelten auch für Inhalte, die Influencer oder beauftragte Agenturen erstellen und posten. Gerade hier kann die Versuchung groß sein, Beiträge mit KI-Unterstützung zu produzieren – ein Vorgehen, das nicht im Interesse des Auftraggebers ist. Es ist deshalb ratsam, bestehende Verträge mit Influencern oder Agenturen um eine KI-Klausel zu ergänzen, mit der die Nutzung von KI für vertraglich geschuldete Inhalte untersagt oder eingeschränkt wird. Was das eigene Business Development angeht, so sollten Unternehmen klare Anweisungen zur Erstellung, Kontrolle und Veröffentlichung von KI-Inhalten machen – beispielsweise im Rahmen einer KI-Richtlinie. Im Haftungsfall können solche Vorgaben dabei helfen, ein Verschulden auszuschließen. Das kann Schadensersatzrisiken senken.</p><h3>Vorsicht bei der Datenanalyse</h3><p>Soziale Medien bieten riesige Datenschätze, die mit KI-Hilfe analysiert und aufbereitet werden können, um das eigene Marketing zu optimieren. Wer spricht über welche Produkte, welche Memes gehen viral und warum? KI kann diese Datenmengen verarbeiten, Trends nachverfolgen und Ergebnisse analysieren. Die Plattformen selbst weiten zurzeit ihre Möglichkeiten für das Training von KI-Anwendungen aus: Meta hat am 1. Juni 2024 seine Nutzer darüber informiert, dass man ab Ende Juni 2024 Postings für Trainingszwecke der eigenen KIs nutzen werde. Für Unternehmen liegt es nahe, auf Mess- und Analyse-Tools der Plattformanbieter zurückgreifen. Die Gewinnung von Informationen auf eigene Faust ist technisch und rechtlich nicht trivial, vor allem dann, wenn sie nicht nur Inhalte auf eigenen Accounts betreffen. Denn das Auslesen von fremden Accounts zu Analysezwecken, das sogenannte »Scraping«, kann gegen Nutzungsbedingungen der Anbieter verstoßen und ist datenschutzrechtlich sowie urheberrechtlich problematisch. Es ist urheberrechtlich zwar erlaubt, frei zugängliche Inhalte für das KI-Training zu verwenden – wenn nicht der Rechtsinhaber einen Vorbehalt erklärt hat (§ 44b UrhG). Die Ausnahme gilt aber nur für KI-Training und nicht für die Datenauswertung unter Einsatz von KI. Außerdem sind die meisten Plattforminhalte nicht frei zugänglich, sondern erst nach Anmeldung abrufbar. Sofern man über die von Plattformanbietern angebotene Analyse-Tools hinaus Datenanalysen betreiben möchte, sollte man das deshalb über einen spezialisierten Dienstleister tun.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-holger-weimann" target="_blank">Dr. Holger Weimann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im <a href="https://www.markenartikel-magazin.de" target="_blank" rel="noreferrer">Magazin markenartikel</a> und im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gewerblicher Rechtsschutz</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-6822</guid>
                        <pubDate>Fri, 10 May 2024 08:29:00 +0200</pubDate>
                        <title>Boykott des Aufsichtsrats durch dauerhaftes Fernbleiben? – BGH erteilt gerichtlicher Ergänzung eine Absage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/boykott-des-aufsichtsrats-durch-dauerhaftes-fernbleiben-bgh-erteilt-gerichtlicher-ergaenzung-eine-absage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Die Blockade des Aufsichtsrats durch wiederholtes Fernbleiben eines Aufsichtsratsmitglieds führt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht zu einem Anspruch auf gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats, selbst wenn der Aufsichtsrat dadurch dauerhaft beschlussunfähig ist. Mit seinem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Az. II ZB 20/22) bestätigt der BGH die Entscheidung eines Registergerichts. Stattdessen, so der BGH, ist auch in einem dreiköpfigen Aufsichtsrat ein Beschluss über die Antragstellung auf gerichtliche Abberufung eines boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds nach § 103 Abs. 3 AktG ohne Teilnahme des dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds an der Abstimmung mit den Stimmen der beiden anderen Aufsichtsratsmitglieder wirksam möglich. Ob dies in der Praxis ausreichend ist, die Blockade durch passive Aufsichtsratsmitglieder zu unterbinden, erscheint sehr fraglich.</p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Bleibt ein Mitglied eines dreiköpfigen Aufsichtsrats einer Sitzung fern, ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig. Dies kann den Aufsichtsrat funktionsunfähig machen. Die Aktionäre können ein solches Aufsichtsratsmitglied zwar – auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes – jederzeit abberufen, es bedarf jedoch der gesetzlich oder satzungsmäßig hierfür vorgesehenen, meist qualifizierten Mehrheiten. Der Aufsichtsrat selbst kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds – das dauerhafte Fernbleiben dürfte einen solchen wichtigen Grund darstellen – einen Antrag auf gerichtliche Abberufung stellen, sofern er beschlussfähig ist und wiederum die entsprechenden Mehrheiten gegeben sind. Die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats ist hingegen nur möglich, wenn der Aufsichtsrat über eine gewisse Zeit unterbesetzt ist, da ihm nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern angehört.</p><p>Mit seiner Entscheidung beendet der BGH eine Diskussion in der Literatur, ob und inwieweit ein Aufsichtsratsmitglied, das die Arbeit des Gremiums durch Fernbleiben boykottiert, einem ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied gleichgesetzt und der Aufsichtsrat gerichtlich ergänzt werden kann. So begrüßenswert diese Klarheit erscheinen mag, so sehr kann sie die Praxis vor unübersehbare Schwierigkeiten stellen und die Gesellschaft dauerhaft handlungsunfähig machen.</p><h3><span>Sachverhalt</span></h3><p>Eine Aktiengesellschaft mit einem dreiköpfigen Aufsichtsrat hatte zwei Aktionäre, zwei Gesellschaften, die hälftig beteiligt waren. Ein Aufsichtsratsmitglied war die Mutter der Gesellschafter einer der Aktionäre und somit nahestehende Person. Diese Gesellschafter und das Aufsichtsratsmitglied bildeten eine Erbengemeinschaft. Als die Aktiengesellschaft Ansprüche gegenüber dieser Erbengemeinschaft geltend machen wollte, wozu der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurfte, blieb das Aufsichtsratsmitglied den Aufsichtsratssitzungen fern. Damit war der Aufsichtsrat beschlussunfähig und die Gesellschaft handlungsunfähig.</p><h3><span>Beschlussfähigkeit</span></h3><p>Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der Aufsichtsrat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Auf den ersten Blick würden demnach zwei Mitglieder für die Beschlussfassung ausreichen. Wie nachfolgender Satz 3 der genannten Bestimmung jedoch zwingend festlegt, haben <i>immer</i> mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilzunehmen. Umgekehrt gesprochen: Ein einzelnes Mitglied kann jede Beschlussfassung des Aufsichtsrats blockieren, indem es an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, insbesondere den Sitzungen fernbleibt.</p><p>Selbst in größeren Gremien können dauerhaft abwesende Aufsichtsratsmitglieder die Beschlussfassung boykottieren, wenn Satzung oder Geschäftsordnung über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende oder sehr spezielle Teilnahme- und Mehrheitserfordernisse vorsehen.</p><h3><span>Schwächen der Abhilfemöglichkeiten in der Praxis</span></h3><p><strong>1. Die Abberufung durch die Hauptversammlung</strong></p><p>Ein Aufsichtsratsmitglied, das seinen Aufgaben nicht nachkommt, insbesondere an Sitzungen und Beschlussfassungen nicht teilnimmt, kann durch die Hauptversammlung jederzeit abberufen werden, § 103 Abs. 1 AktG. Auf die Untätigkeit kommt es dabei nicht einmal an, es bedarf also für die Abberufung keines Grundes. Eine – oftmals unüberwindbare – Hürde liegt lediglich darin, dass Mitglieder des Aufsichtsrats zwar mit einfacher Mehrheit gewählt, jedoch von Gesetzes wegen nur mit Dreiviertel der Stimmen abberufen werden können, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt, was äußerst selten der Fall ist; es soll ein beliebiges "Hinein-Hinaus" vermieden werden. Verfügt ein Aktionär oder ein Aktionärslager also über die einfache Mehrheit, kann der Aufsichtsrat zwar allein nach deren Vorstellung besetzt werden, eine Abberufung ist hingegen nur mit entsprechender Unterstützung weiterer Aktionäre möglich. Selten wird der Aufsichtsrat, insbesondere von kleinen Aktiengesellschaften jedoch allein nach dem Willen des über die einfache Mehrheit verfügenden Mehrheitsaktionärs besetzt. Die Aktionäre versuchen vielmehr die Verhältnisse der Kapitalbeteiligungen oder Familienstämme und dergleichen abzubilden.</p><p>In der Konstellation mit zwei paritätisch beteiligten Aktionären wird neben zwei Repräsentanten dieser Anteilseigner oftmals ein neutrales Aufsichtsratsmitglied gewählt; alternativ teilen sich die Aktionärslager in entsprechenden Verabredungen die Besetzung des Aufsichtsrats einerseits und die des Vorstands andererseits auf. Der Boykott des Aufsichtsrats durch Fernbleiben von seinen Sitzungen stört diese Machtbalance empfindlich und kann in Streitfällen wegen der von Gesetzes wegen erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit gerade nicht (mehr) durch die Abberufung dieses Mitglieds mittels Hauptversammlungsbeschluss gelöst werden.</p><p><strong>2. Der Antrag des Aufsichtsrats auf gerichtliche Abberufung</strong></p><p>Darüber hinaus bietet das Gesetz nur eine Abhilfemaßnahme an. Liegt in der Person des Aufsichtsratsmitglieds ein wichtiger Grund vor, kann dieses vom Gericht abberufen werden, § 103 Abs. 3 AktG. Die gerichtliche Abberufung setzt jedoch einen Antrag des Aufsichtsrats selbst voraus. Damit steht bereits die rechtliche Frage im Raum, wie der Aufsichtsrat diese Antragstellung beschließen soll, wenn er aufgrund des Fernbleibens eines Mitglieds gar nicht beschlussfähig ist. Ungeachtet dessen stellt sich weiter die praktische Frage, wie in den vorgenannten Konstellationen eine Mehrheit innerhalb des Aufsichtsrats zustande kommen soll, wenn ein entsprechender Teil der Aufsichtsratsmitglieder im Lager des boykottierenden Mitglieds steht. Damit ist auch dieses Schwert in den meisten Fällen wohl viel zu stumpf und scheidet als Abhilfemöglichkeit aus.</p><p><strong>3. Die gerichtliche Ergänzung bei Unterbesetzung</strong></p><p>Somit kommt es zu der hier entschiedenen Frage, ob und inwieweit der Aufsichtsrat gemäß § 104 Abs. 1 AktG gerichtlich ergänzt werden kann. Den Antrag hierzu kann nämlich unter anderem auch der Vorstand, ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied oder ein einzelner Aktionär stellen. Bei einem Dauerboykott wird nach dieser Auffassung angenommen, dass dem Aufsichtsrat zumindest faktisch nicht die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern angehört.</p><p>Dieser Annahme ist der BGH nun entgegengetreten. Das dauerhafte Fernbleiben ist nicht mit dem Ausscheiden, etwa durch Tod oder Niederlegung, zu vergleichen. Damit bleibt nur die Möglichkeit der Abberufung durch die Hauptversammlung oder – bei Annahme eines wichtigen Grundes und Zustandekommen eines Antrags des Aufsichtsrats – durch das Gericht. Im Wege teleologischer Reduktion weitet der BGH im Zuge seiner Entscheidung die Beschlussfähigkeit des § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus aus, indem er dem Aufsichtsrat zubilligt, über diesen Antrag auf gerichtliche Abberufung aus wichtigem Grund auch ohne Beteiligung des boykottierenden Mitglieds, d.h. durch nur zwei Mitglieder beschließen zu können. Ähnliche pragmatische, wenngleich dogmatisch nicht überzeugende Lösungen hatte der BGH bereits im Falle eines Stimmverbots eines Aufsichtsratsmitglieds geschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2007, Az. II ZR 325/05).</p><h3><span>Bedeutung der Entscheidung für die Praxis</span></h3><p>Die Auffassung des BGH ist konsequent und entspricht dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes. Gleichwohl hilft sie betroffenen Gesellschaften, die das boykottierte Aufsichtsratsmitglied nicht einfach abwählen und durch ein neues ersetzen können, sondern stattdessen auf gerichtliche Hilfe angewiesen sind, kaum.</p><p>Letztlich klafft in diesen Fällen eine Lücke im Gesetz, die der BGH durch seine Entscheidung gerade nicht geschlossen hat - ob bewusst oder unbewusst, wird nicht klar. Letzteres erscheint nicht ausgeschlossen. So verweist der BGH ausdrücklich darauf, dass der Blockade des Aufsichtsrats durch Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds zu begegnen sei. Des Weiteren, so der BGH, könnten die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder einen Antrag zu Gericht stellen, das boykottierende Aufsichtsratsmitglied aus wichtigem Grund abzuberufen. Dies kommt in vielen Fällen jedoch nicht in Betracht, da die Stimm- oder Interessenverhältnisse unter den Aktionären oder Aufsichtsratsmitgliedern dies nicht zulassen. Umgekehrt gesprochen: Vorstand und Aufsichtsrat nehmen gerichtliche Hilfe in der Regel erst dann in Anspruch, wenn die Aktionäre oder der Aufsichtsrat als Gremium sich gerade nicht auf die Abberufung des boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds oder einen Antrag zu Gericht auf Abberufung aus wichtigem Grund verständigen können. Der Antrag auf Ergänzung des Aufsichtsrats dürfte im Fall eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds Ultima Ratio sein. Anders als der BGH meint, dürfte die vom BGH beschriebene Lösung in einer Vielzahl der Fälle gerade nicht in Betracht kommen.</p><p>Oftmals sind die Machtverhältnisse wohlaustariert und jede Störung dieser Machtbalance kann substanziellen Streit auslösen und damit Schaden verursachen. Hierunter hat in erster Linie die Gesellschaft, allen voran der Vorstand zu leiden; man denke insbesondere an Geschäfte, für die er nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Welcher Schaden entstehen kann, wenn ein Aufsichtsrat aufgrund dessen über längere Zeit nicht handlungsfähig ist und wichtige Beschlüsse nicht fassen kann oder aber unliebsame Aufsichtsratsmitglieder dies bis an die Grenze der Strafbarkeit missbrauchen, hat der BGH offensichtlich nicht bedacht.</p><h3><span>Konfliktvermeidung</span></h3><p>Stattdessen sollte, soweit es möglich ist, bereits in der Satzung oder – sofern aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich – in einer Aktionärsvereinbarung Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass ein Aufsichtsratsmitglied mittels Fernbleibens die Aufsichtsratstätigkeit boykottiert, d.h. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person abberufen werden kann, im Zweifel durch bestimmte Aktionäre, insbesondere durch das "gegnerische" Lager. Zumindest jedoch sollte ein Anspruch darauf vereinbart werden, dass die Hauptversammlung es abberuft und durch ein neues ersetzt. Außerdem kommt die Festlegung einer von § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG abweichenden Dreiviertel-Stimmenmehrheit in der Satzung in Betracht.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3431</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ELSTA-Mosdorfer beim Erwerb zweier Gesellschaften von der EBG group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-elsta-mosdorfer-beim-erwerb-zweier-gesellschaften-von-der-ebg-group</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 22. April 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die ELSTA-Mosdorfer GmbH, ein Unternehmen der Knill Gruppe ausWeiz/Österreich, beim Erwerb der EBG electro GmbH und der EBG innolab GmbH von der EBG group GmbH mit Sitz in Lünen umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die weltweit agierende Knill Gruppe baut damit ihre Präsenz im Bereich Schranksysteme für die Energiewirtschaft im deutschen Markt weiter aus. Für ADVANT Beiten war dies unter der Federführung von Dr. Jack Schiffer die dritte Transaktion für die Knill Gruppe.</p><p>Die Knill Gruppe ist ein privat geführtes, global tätiges Familienunternehmen, das Produkte und Lösungen für die Energie-, Kommunikations- und Mobilitätsinfrastruktur anbietet. Zur Unternehmensgruppe gehören 29 Gesellschaften in 17 Ländern. Das Unternehmen ist in der 12. Generation im Familienbesitz, hat über 2300 Mitarbeitende und einen Gruppenumsatz in Höhe von rund EUR 450 Mio.</p><p>ELSTA-Mosdorfer ist mit mehr als 40 Jahren Erfahrung führender internationaler Anbieter von Kunststoff-Schranksystemen für Energie-, Telekommunikations-, Verkehrs- und Kontrollsysteme.</p><p>Die EBG group, eine mittelständische, familiengeführte Unternehmensgruppe, hat ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Elektro- und Kunststofftechnik. EBG electro ist Experte für die Stromverteilung im Außenbereich; EBG innolab, deren Kompetenz im Bereich der Elektrotechnik und Kunststoffverarbeitung liegt, ist das Innovationslabor der Unternehmensgruppe.</p><p><strong>Berater Knill Gruppe/ELSTA-Mosdorfer GmbH:</strong><br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten: Dr. Jack Schiffer (Federführung, Corporate/M&amp;;A), Dr. André Depping, Dr. Daniel Walden (beide Konfliktlösung &amp; Prozessführung), Christoph Heinrich (Kartellrecht &amp; Beihilfenrecht), Christian Hess, Katharina Mayerbacher, Dr. David Moll (alle IP/IT/Medien), Simone Schmatz (Corporate/M&amp;A), Insa Cornelia Müller-Trucksaess (Corporate/M&amp;A, China Desk), Dr. Dirk Tuttlies, Petra Fendt, Peter Wimber (alle Banking, Finance &amp; Restructuring), Dr. Mark Zimmer (Arbeitsrecht, alle München), Sascha Nowottny (Corporate/M&amp;;A), Christian Schenk (Steuern, beide Düsseldorf), Frank Primozic (Banking, Finance &amp; Restructuring, Frankfurt).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>&nbsp;</p><p>Frauke Reuther<br>&nbsp;</p><p>Manager Kommunikation<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-jack-schiffer" target="_blank">Dr. Jack Schiffer</a><br>&nbsp;</p><p>Rechtsanwalt<br>&nbsp;</p><p>ADVANT Beiten<br>&nbsp;</p><p>+49 (89) 35065 - 1310<br>&nbsp;</p><p><a href="mailto:jack.schiffer@advant-beiten.com">jack.schiffer@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>China Desk</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1702</guid>
                        <pubDate>Sun, 14 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherung-abtretung-von-freistellungsanspruch-hemmt-verjaehrung-des-haftungsanspruchs</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch. Der Geschäftsführer trat seinen Freistellungsanspruch gegenüber der D&amp;O-Versicherung an den Betreiber der Bäckerei ab. </span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat in seinem <span>Urteil vom 26.02.2024 (Az. 16 U 93/23) entschieden: </span></span></span></span></p><p><span><span><span>Durch eine Abtretung des Freistellungsanspruchs aus der D&amp;O-Versicherung wird konkludent eine "Waffenstillstandsvereinbarung" (sog. "pactum de non petendo") zwischen der versicherten Person und der Versicherungsnehmerin geschlossen. Darüber hinaus bewirkt die Abtretung eine Verjährung der zugrundeliegenden Haftungsansprüche.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Verjährungshemmung neben Waffenstillstand (pactum de non petendo)</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig hat zunächst festgestellt, dass mit der Abtretung des Freistellungsanspruchs eines GmbH-Geschäftsführers aus der D&amp;O-Versicherung wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zugleich ein sog. "pactum de non petendo" geschlossen worden ist. Danach ist das geschädigte Unternehmen verpflichtet, solange nicht gegen den Geschäftsführer vorzugehen, wie die Möglichkeit besteht, von dem Versicherer in dem (infolge der Abtretung einheitlichen) Haftungs- und Deckungsprozess Ersatz des Schadens zu erhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Ansicht des OLG Schleswig ergibt sich hieraus, dass ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während dieser Zeit unzulässig ist und dementsprechend – durch konkludente Vereinbarung - auch die Verjährung des Haftungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer für die Dauer der Anspruchsverfolgung gegenüber dem Versicherer gehemmt sein muss.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>D&amp;O Versicherung: Haftungs- und Deckungsrechtsstreit</strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Eine D&amp;O-Versicherung schließt in der Regel ein Unternehmen für seine Leitungsorgane ab. Ansprüche aus dieser D&amp;O-Versicherung stehen dann nur diesen Leitungsorganen als versicherte Personen, nicht aber dem Unternehmen als Versicherungsnehmerin zu. Die Versicherungsnehmerin bzw. das geschädigte Unternehmen kann daher im Schadensfall nicht einfach den D&amp;O-Versicherer unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen. Vielmehr muss es die Ansprüche zunächst gegenüber der versicherten Person geltend machen und im Falle des Bestreitens in einem Haftungsprozess gerichtlich durchsetzen. Wird die versicherte Person in einem Haftungsprozess verurteilt, muss die Einstandspflicht des D&amp;O-Versicherers noch in einem anschließenden Deckungsrechtsstreit geklärt werden. Dies bedeutet in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand für sämtliche Beteiligte. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Praxisüblich: Direktprozess </strong></span></span></span></p><p><span><span><span>In der Praxis wird daher der Haftungs- und Deckungsrechtstreit häufig in einem Prozess gebündelt. Dafür tritt die versicherte Person (also das in Anspruch genommene Leitungsorgan) seinen Freistellungsanspruch aus der D&amp;O-Versicherung an die Versicherungsnehmerin (also das geschädigte Unternehmen) ab. Mit der Abtretung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um. Im Folgenden kann die Versicherungsnehmerin den Haftungs- und Deckungsanspruch in einem einzigen Direktprozess gegenüber dem D&amp;O-Versicherer geltend machen. Diesen Grundstein für die Abtretung des Feststellungsanspruchs legte der BGH schon im Jahre 2016 (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13; BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 51/14). Einige Folgefragen aber blieben lange Zeit ungeklärt. Nachdem das OLG Köln mit Urteil vom 21.11.2023 (Az. 9 U 206/22) erst kürzlich Fragen zur Beweislast beantwortete, entschied nun das OLG Schleswig welche weiteren Rechtsfolgen eine Abtretung von D&amp;O-Ansprüchen haben kann. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Zugrundeliegender Fall am OLG Schleswig</span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Vor dem OLG Schleswig wurde folgender Fall verhandelt: Die Klägerin betreibt eine Bäckerei. Als die Bäckerei im August 2018 bei einem Brand beschädigt wurde, übernahm der Versicherer lediglich 38,5% des Schadens. Die Klägerin warf ihrem Geschäftsführer vor, er habe nicht für eine ausreichende Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung sowie Feuerversicherung gesorgt. Sie nahm den Geschäftsführer für den Restschaden in Anspruch. Im Januar 2020 trat der Geschäftsführer seine Freistellungsansprüche gegen den D&amp;O-Versicherer an die Klägerin ab und die Klägerin machte ihren Schaden hiernach unmittelbar gegenüber dem D&amp;O-Versicherer im Rahmen eines Direktprozesses geltend. </span></span></span></p><p><span><span><span><strong><span>Fazit </span></strong></span></span></span></p><p><span><span><span>Das OLG Schleswig leistet mit seinem Urteil einen wichtigen Beitrag in der Diskussion um die zahlreichen rechtlichen Problemstellungen, die durch die Abtretung von Freistellungsansprüchen aus einer D&amp;O-Versicherung entstehen können. Hinsichtlich der Frage der Verjährung bestätigt das OLG Schleswig die in der Literatur verbreitete Auffassung und sorgt so für etwas mehr Rechtssicherheit. </span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-7276</guid>
                        <pubDate>Thu, 07 Mar 2024 16:20:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erklärt - Stresstest Buchauszug</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erklaert-stresstest-buchauszug</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Handelsvertreter haben einen Anspruch darauf, dass Unternehmen auf Anforderung einen Buchauszug zur Verfügung stellen. Und das auch ohne besonderen Grund. Dies ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Sind Sie für den Ernstfall gerüstet?</p><p>In diesem Video erfahren Sie, wie wir Sie dabei unterstützen, diesen komplexen rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung detaillierter Buchauszüge gerecht zu werden. Unser maßgeschneiderter vierphasiger Stresstest hilft Ihnen, die damit verbundenen Herausforderungen effizient zu meistern, dabei Zeit zu sparen und den administrativen Aufwand zu minimieren.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie, damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Melden Sie sich gerne per Mail an Oliver.Korte@advant-beiten.com oder telefonisch unter der +49 40 6887450.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/4/0/csm_ADVANT_Beiten_erklaert_-_Stresstest_Buchauszug_2f05ff3036.png" length="0" type="video/youtube"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3418</guid>
                        <pubDate>Tue, 05 Mar 2024 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abtretung-von-freistellungsanspruechen-gegen-do-versicherer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In diesem Artikel erläutern <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> die mögliche Veränderung in der Beilegung von Organhaftungsfällen, indem vermehrt Freistellungsansprüche abgetreten werden könnten, was zu einer Zunahme von Direktprozessen gegen D&amp;O-Versicherer führen könnte.</p><p><em>Dieser erschien in der Ausgabe 1 von DisputeResolution am 06. März 2024 und kann unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2024/03/DisputeResolution_1-Maerz-2024_L.pdf?utm_source=MarketingCloud&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=Dispute+Resolution+-+01_2024&amp;cid=MarketingCloud:email:Dispute+Resolution+-+01_2024" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder über das PDF im Downloadbereich eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3374</guid>
                        <pubDate>Tue, 28 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Haftung von Geschäftsleitern für Unternehmensgeldbußen: ja, nein, jein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/haftung-von-geschaeftsleitern-fuer-unternehmensgeldbussen-ja-nein-jein</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„Vorstände und Geschäftsführer haften nicht für Kartellgeldbußen, die gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Auch nicht, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Zu diesem für Geschäftsleiter und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen beruhigenden Schluss ist jedenfalls das OLG Düsseldorf im sogenannten Edelstahlkartell-Fall gekommen (Urteil vom 27.07.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart)).“</strong></p><p>Lesen Sie den vollständigen Beitrag von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> in der der Dispute Resolution, Ausgabe 4/2023 unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2023/11/DisputeResolution_4-November-2023_L.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a> oder im PDF-Format im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3359</guid>
                        <pubDate>Sun, 22 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten mit Rang 13 starker Aufsteiger im Kanzleimonitor 2023-2024 </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-mit-rang-13-starker-aufsteiger-im-kanzleimonitor-2023-2024</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Rechtsabteilungen &amp; Unternehmensjuristen (diruj) hat in der elften Auflage seinen "Kanzleimonitor" veröffentlicht. An der repräsentativen Studie nahmen leitende Juristen – General Counsel, Chief Compliance Officer und andere Heads of Legal Departments - von 589 Unternehmen aus 29 Wirtschaftszweigen teil, von Dax-Konzernen bis zu Familienunternehmen.</p><p>Die Konzentration auf die Leiter Recht sowie Bereichsleiter in den Rechtsabteilungen stellt eine Neuerung bei der Erhebung dar und hat zu teils deutlichen Veränderungen geführt. In 32 definierten Rechtsgebieten wurden 9044 Empfehlungen abgegeben.&nbsp;</p><p>Da sich ein Mandantenverhältnis zwischen einer Rechtsabteilung oder auch Compliance-Verantwortlichen und den externen Berater:innen häufig über längere Zeiträume erstreckt, hat der neue Kanzleimonitor keine isolierte Ein-Jahres-Betrachtung vorgenommen. Empfehlungen aus dem Jahr 2021 wurden mit dem Faktor 1, solche aus 2022 mit dem Faktor 3 und diejenigen aus 2023 mit den Faktor 4 berücksichtigt.</p><p>ADVANT Beiten erreicht in der Gesamtauswertung nach der Zahl der Empfehlungen (138) Position 13 der Liste „Top-100-Kanzleien“. Im vorigen Kanzleimonitor war es Rang 19.<br>&nbsp;<br>Petra Fendt, Christian Hipp und Dr. Jochen Pörtge sind für ADVANT Beiten in der Gesamtwertung „Top-100-Anwälte“ vertreten.</p><p>Zudem gehört Tanja Hogh Holub zu den führenden Anwält:innen im Rechtsgebiet Patentrecht. Petra Fendt wird als eine der führenden Anwält:innen in der Finanzierung gelistet. Dr. Jochen Pörtge schafft es auf die Listen der führenden Anwälte in Compliance und im Strafrecht.</p><p>ADVANT Beiten liegt bei diesen 18 Rechtsgebieten unter "Führende Kanzleien" (zwei oder mehr Empfehlungen):&nbsp;</p><ul><li>Aktien- &amp; Konzernrecht (2)</li><li>Arbeitsrecht (6)</li><li>Compliance (18)</li><li>Datenschutzrecht (6)</li><li>Finanzierung (10)</li><li>Gesellschaftsrecht (18)</li><li>Gewerblicher Rechtsschutz (12)</li><li>Immobilien- &amp; Baurecht (2)</li><li>IT-Recht (2)</li><li>Kapitalmarktrecht (2)</li><li>Kartellrecht (14)</li><li>Litigation &amp; ADR (10)</li><li>M&amp;A (7)</li><li>Öffentliches Recht (4)</li><li>Patentrecht (4)</li><li>Strafrecht (8)</li><li>Umweltrecht (4)</li><li>Vertragsrecht (6)</li></ul><p></p><p>Die Befragung bietet seit 2013 einen unabhängigen Marktüberblick der Mandatierung externer Kanzlei durch Unternehmensjuristen.</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Public Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Contract &amp; Commercial Law</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1605</guid>
                        <pubDate>Wed, 11 Oct 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz tritt in Kraft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz-tritt-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist das sogenannte "Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz" (VRUG) in Kraft getreten [<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/272/VO.html?nn=55638" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2023 I Nr. 272 vom 12.10.2023</a>]. Kernstück ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Verbände können von jetzt an Abhilfeklagen erheben. Wir berichteten bereits über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in unserem Blog. Das Gesetz bringt einige Neuerungen für Verbraucher mit sich. Von diesen haben wir in unserem Blogbeitrag im Juli berichtet [<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/die-neue-verbandsklage-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-im-bundestag-verabschiedet" target="_blank">Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>].</p><p>Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:</p><ul><li>Qualifizierte Verbraucherverbände können mit einer Abhilfeklage im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen ein Unternehmen geltend machen.</li><li>Auch qualifizierte Einrichtungen aus den EU-Mitgliedsstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.</li><li>Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro können sich wie Verbraucher einer Verbandklage anschließen.</li><li>Für die Erhebung der Abhilfeklage genügt die potenzielle Betroffenheit von mindestens 50 Verbrauchern. Diese müssen ihre Ansprüche in einem Register anmelden. Verbraucherverbände können mit der Abhilfeklage direkt auf Erfüllung der Ansprüche von Verbrauchern klagen.</li><li>Das Gericht kann weiterhin einen kollektiven Gesamtbetrag für alle geltend gemachten Ansprüche feststellen. Im Rahmen eines Umsetzungsverfahrens erfüllt ein gerichtlich bestellter Sachwalter hieraus die Ansprüche der betroffenen Verbraucher.</li></ul><p></p><p>Die neue Verbandsklage kann in den kommenden Jahren die Gerichte maßgeblich entlasten. Zudem können Verbraucher dadurch ihre Ansprüche leichter durchsetzen. Ob Verbände und Verbraucher die Verbandsklage als neue Rechtsschutzmöglichkeit annehmen werden, wird sich im Laufe der nächsten Jahre zeigen. Die Entlastung der Gerichte ist grundsätzlich zu befürworten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1596</guid>
                        <pubDate>Wed, 20 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Die digitalen Mühlen der Justiz nehmen langsam Fahrt auf</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-zur-weiteren-digitalisierung-der-zwangsvollstreckung-die-digitalen-muehlen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Schon seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Vollstreckungsgerichte elektronisch zu übermitteln. Die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich in Papierform vorgelegt werden. Dies hat die Anzahl der hybriden Aufträge und Anträge bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht. Diese Aufträge und Anträge richtig und vollständig zuzuordnen, kostet viel Zeit und schließt nicht aus, dass Unterlagen verloren gehen. Aus diesem Grund hat sich das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu entschlossen, die Anzahl dieser hybriden Aufträge und Anträge zu verringern. Am 19. September 2023 hat es hierzu den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgestellt [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Digitale_Zwangsvollstreckung.html?nn=110518" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Aktuelle Gesetzgebungsverfahren - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung</a>]. Im Zeitalter der Digitalisierung und Nachhaltigkeit ist der Vorschlag uneingeschränkt zu begrüßen.</p><p>Nach dem Referentenentwurf sollen u.a. folgende Vorschläge umgesetzt werden:</p><ul><li>Der Anwendungsbereich von § 754a und § 829a ZPO wird erweitert: Anstelle der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke in Papierform sollen elektronische Kopien an das Vollstreckungsorgan übermittelt werden.</li><li>Für die in den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers soll ausreichen, dass eine elektronische Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung übermittelt wird oder der Gerichtsvollzieher auf eine solche Kopie Zugriff hat.</li><li>Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher in § 753 Abs. 4 und 5 ZPO werden um Regelungen für sichere Übermittlungswege ergänzt und erweitert.&nbsp;</li><li>Der geänderte § 753a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht zu versichern ist und Vollmachten gegenüber dem Gerichtsvollzieher erteilt und digital nachgewiesen werden können.&nbsp;</li><li>Der neue § 764a ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise Prozessvollmachten gegenüber dem Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nachgewiesen werden.</li><li>§ 12 Abs. 6 Satz 2 GKG stellt klar, dass darauf verzichtet wird, dass die Gerichtsgebühr im Voraus einzuzahlen ist, wenn der Antrag elektronisch gestellt und die Dokumente elektronisch übermittelt werden.</li></ul><p></p><p>Zudem kündigt das Bundesministerium der Justiz an, dass bestimmte professionelle Antragssteller verpflichtet werden sollen, Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz (statt wie bisher im PDF-Format) einzusenden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichte diese Formulare möglichst effektiv elektronisch weiterverarbeiten können, um Durchsuchungsanordnungen und Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zu erlassen. Die Praxis hat nämlich gezeigt, dass Gerichte, die bereits elektronische Akten führen, häufig PDF-Beschlussentwürfe nicht weiter elektronisch bearbeiten können. Da ab dem 1. Januar 2026 alle Akten der Justiz elektronisch geführt werden sollen, soll mit XJustiz-Datensätze die Justiz effizienter werden.</p><p>Der Referentenentwurf ist zu befürworten. Die ausgerufenen Ziele, Nachhaltigkeit zu steigern, Zeit und Aufwand zu sparen sowie eine effektive Digitalisierung voranzutreiben, werden erreicht werden. Wann und wie die Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, wird jedoch noch zu sehen sein.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1587</guid>
                        <pubDate>Wed, 06 Sep 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt zwei Streitfragen zum Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-klaert-zwei-streitfragen-zum-antrag-auf-feststellung-der-nichtanerkennung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 9. März 2023 – I ZB 33/22 einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO für statthaft erklärt. Zudem hat der BGH die umstrittene Frage der Bindung deutscher Gerichte an eine abweisende Entscheidung ausländischer Gerichte über die Aufhebung eines Schiedsspruches geklärt und stellt klar, dass die im Aufhebungsverfahren geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung für das nationale Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH lag ein in Moskau erlassener Schiedsspruch zugrunde. Das Schiedsgericht verurteilte vier selbstständige Konzerngesellschaften (die Antraggegnerinnen) und drei ehemalige Geschäftsleiter eines bekannten deutschen Fruchtsaftherstellers mit Sitz in Rheinland-Pfalz auf gesamtschuldnerische Schadensersatzzahlung in Höhe von rund 50 Millionen Euro an einen ehemaligen Geschäftspartner (den Antragssteller).</p><p>Aufgrund einer Schiedsvereinbarung zwischen einer der Antragsgegnerinnen und dem Antragssteller, klagte dieser vor dem vereinbarten Schiedsgericht in Moskau. Die übrigen Antragsgegnerinnen hatten diese Schiedsvereinbarung nicht unterzeichnet, dennoch wurden sie aufgrund weiterer vertraglicher Beziehungen durch das Schiedsgericht in den Schiedsspruch miteinbezogen. Dagegen wehrten sich die Antragsgegnerinnen, indem sie (erfolglos) die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügten. Die vor den russischen Gerichten gegen den Schiedsspruch gerichteten Aufhebungsanträge blieben ebenfalls ohne Erfolg.</p><p>Um einer Vollstreckung des Schiedsspruchs in Deutschland zu entgehen, beantragten die Antragsgenerinnen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die (negative) Feststellung, dass die Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs versagt werde. Der Antragssteller beantragte im Wege der Widerklage u.a. die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Daraufhin erklärten die Antragsgegnerinnen ihre negative Feststellungsklage einseitig für erledigt. Das OLG Koblenz lehnte sowohl den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung also auch den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Feststellung der Erledigung des Antrags auf Feststellung der Nichtanerkennung ab und stellte fest, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsstellers zum BGH und die Anschlussrechtsbeschwerden der Antragsgegnerinnen.</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG Koblenz hinsichtlich der Ablehnung der Vollstreckbarerklärung. Deutsche Gerichte sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht an die ablehnende Entscheidung im ausländischen Aufhebungsverfahren des Schiedsspruchs gebunden. Des Weiteren. gibt der BGH dem Schuldner des Schiedsspruchs die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO zu stellen, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckbarerklärung bei Gericht beantragt hat.</p><h3>Keine Bindungswirkung erfolgloser ausländischer Aufhebungsentscheidungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland</h3><p>Umstritten war bis jetzt, wie sich eine ablehnende Aufhebungsentscheidung im Ursprungsstaat des Schiedsspruches zum Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsstaat verhält. Einfach formuliert ging es um die Frage, ob die im Schiedsverfahren unterlegene Partei, die im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs erfolglos ein Aufhebungsverfahren durchgeführt hat, dieselben Einwände wie im Aufhebungsverfahren noch einmal im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Inland geltend machen darf.</p><p>Für inländische Schiedssprüche ist diese Frage explizit in den §§ 1060 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO geregelt. Für ausländische Schiedssprüche gilt über § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO das New Yorker Übereinkommen (UNÜ). Das UNÜ trifft nur für den Fall einer erfolgreichen, also den Schiedsspruch aufhebenden Entscheidung, eine Aussage (vgl. Art. V Abs.1 Buchst. e UNÜ).</p><p>Der BGH hat nun entschieden, dass die deutschen Gerichte nicht an eine abweisende Aufhebungsentscheidung des Ursprungsstaats des Schiedsspruchs gebunden sind und klargestellt, dass die dort geltend gemachten Gründe zur Versagung der Anerkennung im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert sind. Eine solche weitgehende Wirkung des Aufhebungsverfahrens sei dem UNÜ nicht zu entnehmen. Zudem lägen beiden Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände und damit andere Beurteilungsmaßstäbe zugrunde. Im Aufhebungsverfahren, bei dem es um die Existenz des Schiedsspruches gehe, seien die Aufhebungsgründe der lokalen Schiedsverfahrensgesetze (lex arbitri) maßgeblich. Wohingegen im inländischen Vollstreckbarerklärungsverfahren die Aufhebungsgründe des Art. V UNÜ maßgebend seien. Andernfalls würde das ausländische Aufhebungsverfahren faktisch über die Vollstreckbarkeit in anderen Nationen entscheiden und es würde letztlich der Anwendungsbereich des UNÜ ausgehöhlt.</p><h3>Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruchs in analoger Anwendung von §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO</h3><p>Mit seiner Entscheidung erweitert der BGH die prozessualen Möglichkeiten der im ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei um eine Klage auf Feststellung der Nichtanerkennung des ausländischen Schiedsspruches in analoger Anwendung der §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 1061 Abs. 2 ZPO. Der zukünftige Anspruchsgegner eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach § 1061 Abs. 1 ZPO kann nun die Nichtanerkennung des Schiedsspruches prüfen lassen noch bevor das Vollstreckbarerklärungsverfahren durch den Gläubiger des Schiedsspruchs eingeleitet wurde.</p><p>Dies sei allein aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes schon erforderlich. Einer in einem ausländischen Schiedsverfahren unterlegenen Partei müsse ein Rechtsbehelf zustehen, mit dem sie die Frage der Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Schiedsspruchs klären lassen könne.</p><p>Dieser Feststellungsantrag sei weder fristgebunden (i.S.v. § 1059 Abs. 3 S. 1 bis 3 ZPO), noch sei die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 2 ZPO anzuwenden. Zum einen solle der Schuldner des Schiedsspruches nicht gezwungen werden, vorschnell einen Rechtsbehelf einlegen zu müssen, nur um zu verhindern, dass er schon verfristet sei, bevor ein im Ursprungsstaat laufendes Aufhebungsverfahren entschieden ist. Zum anderen solle dadurch auch eine Doppelbefassung der Gerichte vermieden werden.</p><h3>Fazit</h3><p>Der BGH schafft ein Instrument, das für schnellere Rechtssicherheit und Klarheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs sorgt. Schuldner, die sich der Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ausgesetzt sehen, können nun mit dem negativen Feststellungsantrag frühzeitig – schon vor oder während eines laufenden Aufhebungsverfahrens am Schiedsort – Gewissheit über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs erlangen. Dies ist begrüßenswert. Häufig fallen die Aufhebungsklage am Schiedsort und die Vollstreckung in Deutschlang zeitlich auseinander, so dass der negative Feststellungsantrag für die im Schiedsverfahren unterlegene Partei ein nützliches Instrument sein kann.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1579</guid>
                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-justizstandorts-staerkungsgesetz</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 den von Bundesjustizminister Dr. Buschmann vorgelegten Entwurf des „Justizstandorts-Stärkungsgesetz“ beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Justizstandort.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit</a>]. In unserem Blog haben wir bereits über das entsprechende Eckpunktepapier (hierzu der <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 7. Februar 2023) und den Referentenentwurf berichtet (hierzu unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-commercial-courts-booster-fuer-zivilverfahren-oder-eine-unausgereifte-idee" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 27. April 2023). Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf folgende Änderungen:</p><ol><li>Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sollen nicht vor einem Commercial Court verhandelt werden können (§ 119b Abs. 1 S. 2 GVG n.F.).</li><li>Wird ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, soll der Wechsel der Verfahrenssprache von Englisch auf Deutsch nicht mehr möglich sein. Der Dritte kann beantragen, dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird (§ 184a Abs. 4 GVG n.F.).</li><li>Ein Dritter kann auch durch einen englischsprachigen Schriftsatz in das Verfahren einbezogen werden. Der Dritte kann der Zustellung innerhalb von zwei Wochen nur widersprechen, soweit dieser die englische Sprache nicht versteht (§ 616 Abs. 1 ZPO n.F.).</li><li>Zusätzlich zu vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen sollen nun auch Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in deutsche Sprache übersetzt werden können. Eine Übersetzung soll nur auf Antrag einer Partei erfolgen (§ 617 Abs. 1, 2 ZPO n.F.).</li><li>Ein Rechtsstreit soll ausdrücklich auch dann an einen Commercial Court verwiesen werden können, wenn erst mit einer Widerklage oder Erweiterung des Klageantrags die Zuständigkeit eines Commercial Courts begründet wird (§ 620 Abs. 2 ZPO n.F.). </li><li>Der Commercial Court im ersten Rechtszug trifft mit den Parteien so früh wie möglich in einem Organisationstermin Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens. Diese Vereinbarungen sollen durch die Geltung von §§ 224, 296 und 356 ZPO eine stärkere Bedeutung gewinnen (§ 621 S. 2 ZPO n.F.).</li></ol><p>Beibehalten wurden unter anderem die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Streitwertuntergrenze von EUR 1 Mio. und die Möglichkeit des Bundesgerichtshofs im eigenen Ermessen das Verfahren in deutscher Sprache fortzuführen. Damit werden im Regierungsentwurf zwei Regelungen beibehalten, die die Attraktivität der Commercial Courts schmälern könnten. Es bleibt abzuwarten, ob im nun anstehenden parlamentarischen Prozess im Bundestag und Bundesrat weitere Änderungsvorschläge in den Gesetzesentwurf eingearbeitet werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1580</guid>
                        <pubDate>Thu, 17 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesregierung beschließt Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-gesetz-zur-einfuehrung-eines-leitentscheidungsverfahrens-beim</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 16. August 2023 das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof beschlossen [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0816_Leitentscheidungen_BGH.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ - Pressemitteilungen - Schnellere Entscheidungen des BGH in Massenverfahren</a>]. Wir haben bereits über den Referentenentwurf in unserem Blog berichtet (am 12. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt" target="_blank">Leitentscheidungsverfahren beim BGH: Gesetzesentwurf zur Ressortabstimmung vorgelegt | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a> sowie 15. Juni 2023 <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/referentenentwurf-zum-leitentscheidungsverfahren" target="_blank">Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>).</p><p>Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf kaum Änderungen. Folgende Änderungen und Ergänzungen sind für die Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen:</p><ol><li>Der BGH kann durch Beschluss ein Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen, wenn diese Revision Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist. Der Beschluss des BGH enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist (§ 552 b ZPO n.F.)</li><li>Sollte die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision enden, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft der BGH als Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Revision beendet ist und eine Leitentscheidung getroffen wird. Der Beschluss ist zu begründen, wobei die Begründung auf die Erwägung zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken ist (§ 565 ZPO n.F.).</li><li>Die Instanzengerichte können mit Zustimmung der Parteien ein Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines anhängigen Leitentscheidungsverfahrens sind (§ 148 Abs.4 ZPO n.F.).</li></ol><p>Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, deutlich früher eine Entscheidung des BGH zu immer wiederkehrenden Rechtsfragen in sog. Massenverfahren zu erhalten. Dadurch sollen frühzeitig Leitlinien für die Instanzgerichte und Rechtssicherheit für die Parteien in den Massenverfahren geschaffen werden. Hervorzuheben ist, dass der BGH selbst dann in Form einer Leitentscheidung über die Rechtsfragen entscheidet, wenn die Parteien die Revision zurücknehmen oder sich das Revisionsverfahren auf andere Weise vor Urteilsverkündung erledigt. Die (Leit-)Entscheidung entfaltet dann zwar keine formale Bindungswirkung für die Parteien des Leitentscheidungsverfahrens, sie kann jedoch von den Instanzgerichten als Leitlinie für ähnlich gelagerte Verfahren herangezogen werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Leitentscheidungsverfahren in der Praxis den gewünschten Erfolg erzielt. Denn Voraussetzung dafür, dass ein Verfahren vom BGH zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt werden kann, ist, dass das Verfahren überhaupt bis in die Revisionsinstanz kommt. Wenn sich die Parteien vorher vergleichen oder das Verfahren anderweitig beenden, dürfte es auch weiterhin einige Zeit dauern, bis eine Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen ergeht. Ungeachtet dessen, ist die Einführung des Leitentscheidungsverfahrens in jedem Fall ein wichtiger Schritt, um die Gerichte zu entlasten und frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1577</guid>
                        <pubDate>Wed, 09 Aug 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof klärt Frage, ob verauslagte Gerichtskosten vor Antrag auf Kostenerstattung zu verzinsen sind</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-klaert-frage-ob-verauslagte-gerichtskosten-vor-antrag-auf-kostenerstattung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 die umstrittene Frage entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kläger die Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für die von ihm verauslagten Gerichtskosten verlangen kann. Zudem konkretisierte der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen materiell-rechtlich und prozessualem Kostenerstattungsanspruch.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger macht als Mieter verschiedene Zahlungs- und Feststellungsansprüche gegen seinen Vermieter geltend. Dabei begehrt er auch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Einzahlung durch den Kläger "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" zu zahlen. Das Amtsgericht hat den auf die Verzinsungspflicht der Gerichtskostenvorschüsse gerichteten Feststellungsantrag mit seinem Urteil abgewiesen. Im Berufungsverfahren änderte der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung der Gerichtskostenvorschüsse in einen Zahlungsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1. BGB "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils".</p><h3>Die Entscheidung</h3><p>Sowohl Berufung als auch Revision blieben ohne Erfolg. Der Hauptantrag sei schon wegen Unbestimmtheit unzulässig und der als Hilfsantrag aufrecht erhaltene Feststellungsantrag sei in der Sache erfolglos. Es komme eine Verzinsung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, soweit dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden könne. Es fehle damit am Verzug als Voraussetzung für eine Verzinsung.</p><h3>Unbestimmtheit des Antrages</h3><p>Der Hauptantrag sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Der Kläger wälze mit der unbestimmten Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" in unzulässiger Weise sein Risiko des Unterliegens in diesem Antrag auf den Beklagten ab. Bei Zinsansprüchen seien grundsätzlich "der Kapitalbetrag, der Zinssatz (wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausreicht), der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben". Nur in Fällen der Bestimmung des geschuldeten Betrages nach gerichtlicher Schätzung oder billigem Ermessen des Gerichts sei ein unbestimmter Antrag grundsätzlich möglich. Ein Antrag auf Erstattung von Zinsen " nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" sei dementsprechend unzulässig. Die Höhe der geltend gemachten Zinsforderung sei dabei unbestimmt. Der Kläger begehre im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der Bereitschaft eine Reduzierung hinzunehmen, sollte die Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise bestehen. Das Risiko dieses Teilverlustes könne der Kläger nicht durch eine unbestimmte Antragsstellung umgehen. Dieses Risiko wohne jedem Prozess in kostenrechtlicher Natur inne und müsse vom Kläger getragen werden.</p><h3>Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem und prozessualem Kostenerstattungsanspruch</h3><p>Eine Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus §§ 91 ff. ZPO ist erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO bzw. im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO ab Verkündung des Urteils möglich. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren die Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit zwischen Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem in § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Zeitpunkt.</p><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher umstrittene Situation, ob eine Partei von ihr verauslagte Gerichtskostenvorschüsse ohne Darlegung eines konkreten (Verzugs-) Schadens bereits vor dem von § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erfassten Zeitraum im Rahmen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Zinsen verlangen könne.</p><p>Materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche könnten grundsätzlich selbstständig nebeneinanderstehen oder unter besonderen Umständen sogar gegeneinander gerichtet sein. Im Rahmen der Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs in Bezug auf reine Prozesskosten könne dieser wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden.</p><p>Einer Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten im Wege des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs fehle das Rechtsschutzinteresse. Die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren sei weniger aufwendig und damit vorrangig. Dies folge aus dem Zweck des prozessualen Kostenrechts. Dieses soll einen vereinfachten Ausgleich der Prozesskosten ermöglichen. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruchs sei an das Ergebnis der Hauptsacheentscheidung anknüpft und die Bestimmung des Umfangs erfordere keine umfangreiche Ermittlung. Einem Rechtsstreit über prozessualen Kostenersatz seien zudem enge Grenzen des § 99 ZPO gesetzt, die nicht durch den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs umgangen werden sollten.</p><p>Diese Beschränkung der Durchsetzbarkeit des materiellen Kostenerstattungsanspruch führe dazu, dass kein Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB vorliege. Daher sei der materielle Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht zu verzinsen.</p><h3>Fazit</h3><p>Der Bundesgerichtshof löst mit dieser Entscheidung die bisher von den Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertete Frage der Verzinsung von Kostenerstattungsansprüchen. Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs führt zu einer begrüßenswerten Rechtssicherheit.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1565</guid>
                        <pubDate>Sun, 09 Jul 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die neue Verbandsklage – Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz im Bundestag verabschiedet</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-neue-verbandsklage-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-im-bundestag-verabschiedet</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>"Potius sero, quam numquam."</em> (Titus Livius, ab urbe condita)</p><p>Die Frist zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie lief am 25. Juni 2023 aus. Am 7. Juli 2023, dem letzten Sitzungstag vor der Sommerpause, nahm der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen gegen die Stimmen der CDU/CSU und AFD bei Enthaltung der Fraktion Die Linke den <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw27-de-verbandsklagenrichtlinien-956740" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesentwurf zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)</a> an.</p><p>In unserem Blog haben wir bereits über den Referentenentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag vom 17. Februar 2023</a>), den Regierungsentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/regierungsentwurf-zur-verbandsklage" target="_blank">Blogbeitrag vom 31. März 2023</a>) sowie die Anhörung im Rechtsausschuss (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/gesetzesentwurf-zur-verbandsklage-anhoerung-im-rechtsausschuss" target="_blank">Blogbeitrag vom 11. Mai 2023</a>) berichtet.</p><p>Das VDuG schafft eine neue Verbandsklageform, die Abhilfeklage durch Verbände, und nimmt die Vorschriften der Musterfeststellungsklage aus der Zivilprozessordnung auf. Die Bundesregierung vermutet, dass die Abhilfeklage die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und besonders die Gerichte entlasten wird. Die Möglichkeiten dieses Gesetzes sollen 22.500 Individualklagen durch 15 Abhilfeklagen ersetzen.</p><h3>"Wer kann klagen und wie?" - Klageberechtigte Stellen und Abhilfeklage</h3><p>Eine Abhilfeklage ist eine Klage durch klageberechtigte Stellen für eine Vielzahl von Verbrauchern gegen Unternehmer in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Kleine Unternehmer mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz unter EUR 2 Mio sollen als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes gelten. Qualifizierte Verbraucherverbände und Einrichtungen, die im entsprechenden Verzeichnis der Europäischen Union eingetragen sind, sollen klageberechtigt sein. Qualifizierte Verbraucherverbände dürfen (i) sich nicht zu mehr als 5 % aus Zuwendungen von Unternehmern finanzieren und müssen (ii) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagegesetz eingetragen sein. Die klageberechtigten Stellen müssen ebenso wie das Klageregister öffentlich über die Abhilfeklagen berichten und Verbraucher darüber aufklären, wie sie teilnehmen können. Eine Abhilfeklage soll nur zulässig sein, soweit nachvollziehbar dargelegt wird, dass Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können.</p><p>Das VDuG beschränkt die Finanzierung einer Abhilfeklage durch Dritte. Die Finanzierung muss unabhängig vom Erfolg der Klage und dem verklagten Unternehmen sein. Sie muss - zusammen mit den getroffenen Vereinbarungen - dem Gericht gegenüber mit Klageeinreichung offengelegt werden.</p><p>Eine Abhilfeklage ist entweder auf Leistung an die betroffenen Verbraucher oder auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrages gerichtet. Die dabei geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher müssen im Wesentlichen gleichartig sein. Dabei sind ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt und die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen ausschlaggebend. Verbraucher müssen ihre Ansprüche im Verbandsklageregister anmelden. Eine Anmeldung ist sogar noch bis zum Ablauf von drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung möglich.</p><p>Zuständig für eine Abhilfeklage ist das Oberlandesgericht am Sitz des betroffenen Unternehmens. Eine Revision ist von Gesetzes wegen ohne Zulassung im Urteil vorgesehen.</p><h3>"Womit endet ein Klageverfahren?" - Urteil, Abhilfegrundurteil, Vergleich und Abhilfeendurteil</h3><p>Eine Abhilfeklage soll im Regelfall mit einem Urteil, Vergleich oder Abhilfeendurteil enden. Vor einem Abhilfeendurteil ergeht ein Abhilfegrundurteil. Ein Abhilfegrundurteil soll erlassen werden, wenn eine Abhilfeklage dem Grunde nach begründet und nicht auf Leistung an einen Verbraucher gerichtet ist. Ein Abhilfegrundurteil muss in der Urteilsformel konkrete Voraussetzungen zur Anspruchsberechtigung für Verbraucher und den hierfür zu erbringenden Berechtigungsnachweisen enthalten. Wird zu einem kollektiven Gesamtbetrag verurteilt, so muss ein Urteil entweder den Betrag je berechtigtem Verbraucher oder die Methode der Bestimmung der zustehenden Einzelbeträge enthalten. Erfolgt zunächst ein Abhilfegrundurteil können die Parteien vom Gericht aufgefordert werden, schriftliche Vergleichsvorschläge vorzulegen. Wird kein Vergleich abgeschlossen, endet das Verfahren durch ein Abhilfeendurteil.</p><h3>"Wie kommen Verbraucher an ihr Geld?" - Das Umsetzungsverfahren</h3><p>Dem Abhilfeklageverfahren schließt sich das Umsetzungsverfahren an. Sollte in diesem der festgesetzte kollektive Gesamtbetrag nicht ausreichen, kann dieser auf Antrag erhöht werden. Für das Umsetzungsverfahren bleibt das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig. Es wird ein Sachwalter bestellt, der das Urteil umsetzt. Dabei wird ein Umsetzungsfonds eingerichtet, in den die festgesetzten Beträge einzuzahlen sind. Aus diesem Umsetzungsfonds erfüllt der Sachwalter berechtigte Ansprüche der Verbraucher. Am Umsetzungsverfahren nehmen nur Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben.</p><p>Der Sachwalter prüft die Ansprüche der teilnehmenden Verbraucher und entscheidet über die Anspruchsberechtigung anhand der im Urteil festgelegten konkreten Voraussetzungen und Berechtigungsnachweise. Gegen die Entscheidung des Sachwalters können die Verbraucher oder Unternehmen Widerspruch einlegen. Über die Widerspruchentscheidung des Sachwalters entscheidet abschließend das Gericht. Das Umsetzungsverfahren endet mit dem Schlussbericht des Sachwalters, der vom Gericht geprüft wird. Die Beendigung des Umsetzungsverfahrens wird vom Gericht durch Beschluss festgestellt. Für einen nicht im Umsetzungsverfahren positiv berücksichtigten Anspruch eines Verbrauchers verbleibt im Einzelfall der Weg der nachträglichen Individualklage gegen das Unternehmen.</p><h3>"Unnötig oder innovativ?" – Ausblick in die Zukunft</h3><p>Die Bundesregierung erhofft sich von der Abhilfeklage und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, dass Verbraucher ihre Ansprüche leichter geltend machen können. Dabei soll die Justiz in großem Umfang entlastet werden. Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte unter Anwendung der Regeln für erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten beschränkt die zulässigen Rechtsmittel de facto auf die Revision. Diese ist zumindest in jedem Fall zugelassen. Ein weiteres Rechtsmittel bei Entscheidungen durch das Oberlandesgericht auf Widerspruch im Umsetzungsverfahren gibt es aber nicht.</p><p>Besonders die letzten Änderungen im Rechtsausschuss werden in Zukunft das dynamische Bild der Abhilfeklage beeinflussen. Die klageberechtigten Stellen müssen nur darlegen, dass 50 Verbraucher betroffen sein können und nicht zur tatsächlichen Betroffenheit weiter ausführen. Kleine Unternehmen können, wie Verbraucher, als Betroffene an den Verbandsklagen und Abhilfeklagen partizipieren. Die Möglichkeit der Anmeldung zum Verbandsklageregister selbst nach der mündlichen Verhandlung wird das Verhalten von Verbrauchern beeinflussen.</p><p>In den kommenden Jahren wird sich zeigen, ob die neue Verbandsklage von der Praxis angenommen werden wird und ob das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die erhofften Wirkungen erzielt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1558</guid>
                        <pubDate>Wed, 21 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesgerichtshof zur Formerfordernis beim elektronischen Vollstreckungsanträgen in Justizbeitreibungssachen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bundesgerichtshof-zur-formerfordernis-beim-elektronischen-vollstreckungsantraegen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2023&amp;nr=133889&amp;linked=bes&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Beschluss vom 6. April 2023 – I ZB 84/22</a> über eine Rechtsbeschwerde entschieden, welche insbesondere das Formerfordernis von Vollstreckungsanträgen in Justizbeitreibungssachen zum Gegenstand hat. Dem Rechtstreit liegt die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen zugrunde.</p><p>Der Gläubiger, eine zentrale Vollstreckungsstelle, betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtskostenforderungen. Den Antrag des Gläubigers dem Schuldner eine Vermögensauskunft abzunehmen, lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Es fehle eine qualifizierte elektronische Signatur und das Vollstreckungsersuchen hätte zusätzlich mit Unterschrift und Dienstsiegel in Papierform eingereicht werden müssen. Der Antrag des Gläubigers schließt mit einem Namen und einem maschinell aufgedruckten Siegel des Gläubigers. Er wurde über ein elektronisches Behördenpostfach an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt.</p><p>Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung wurde vom Amtsgericht zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Gläubiger sofortige Beschwerde. Diese war vor dem Landgericht ebenfalls nicht erfolgreich. Das Landgericht nahm an, dass zwar die Vorgaben von § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfüllt seien und der Gläubiger den Vollstreckungsantrag ordnungsgemäß elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht habe, aber weiter materielle Anforderungen nicht erfüllt seien. Insbesondere müsse erkennbar sein, welche identifizierbare Einzelperson Verantwortung für den Vollstreckungsauftrag übernehme. Ohne qualifizierte Signatur sei eine solche spezifische Zuordnung nicht möglich.</p><p>Der BGH wies in seinem Beschluss auch auf rechtliche Einschätzungen hinsichtlich der Form der Antragsstellung hin. Für die Einreichung von Anträgen und Erklärungen beim Gerichtsvollzieher sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO die elektronische Form des § 130a ZPO ausreichend. Zudem seien Behörden nach § 753 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 130d Satz 1 ZPO schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln.</p><p>Nach der Rechtsprechung des ersten Senats des Bundesgerichtshofs vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs müsse ein Antrag zur Beitreibung von Gerichtskosten, welcher einen schriftlichen Schuldtitel ersetze, schriftlich gestellt werden. Der BGH stellte nun fest, dass diese Anforderungen auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragbar seien. Die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantworteten Person genüge. Das Beschwerdegericht müsse nun feststellen, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgte. Dafür maßgeblich sei die Bestätigung der berechtigten Person durch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis.</p><p>Die formellen Anforderungen an einen den Schuldtitel ersetzenden Vollstreckungsantrag nach dem Justizbeitreibungsgesetz seinen in § 130a ZPO in Verbindung mit § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO abschließend geregelt. Zudem bedürfe es keiner zusätzlichen Einreichung in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel. Dies würde ansonsten die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO unterlaufen. Dies entspreche auch dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung durch die Einführung der elektronischen Einreichung der Vollstreckungsanträge durch die Vollstreckungsbehörden.</p><p>Es genüge eine einfache Signatur. Eine qualifiziert elektronische Signatur sei nicht notwendig. Dies folge aus der Gleichstellung der einfachen Signatur mit sicherem Übermittlungsweg und der qualifizierten Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der sichere Übermittlungsweg garantiere, dass keine nicht zur Behörde gehörenden Personen fingierte Vollstreckungsanträge einreichen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Mitteilung aus einem nicht personalisierten Behördenpostfach stehe der Gleichstellung nicht entgegen. Insoweit reichten die Regelungen zum Zugang durch natürliche Personen und die dementsprechende Dokumentation der Zugangsberechtigten nach § 8 Abs. 2, 4 ERVV aus, um eine Zuordnung nach außen und innerhalb der Behörde ausreichend zu gewährleisten.</p><p>Eines aufgedruckten Dienstsiegels bedürfe es ebenfalls nicht. Insoweit verweise gerade § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG nicht auf die §§ 724, 725 ZPO. Diese Regelungen zu vollstreckbaren Ausfertigungen eines Urteils fänden keine Anwendung. Es müssten allein die Voraussetzungen von § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfüllt seien.</p><p>Der erste Senat des Bundesgerichtshofs trägt mit dieser Entscheidung zur erweiterten Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr bei. Besonders zu begrüßen ist, dass Verwaltungsverfahren beschleunigt und Ressourcen geschont werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1554</guid>
                        <pubDate>Wed, 14 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-zum-leitentscheidungsverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Gestern hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf zum Leitentscheidungsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlicht. Den Entwurf finden Sie <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Leitentscheidungsverfahren.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die hohe Belastung der Zivilgerichte durch sogenannte Massenverfahren. Dabei handelt es sich um Verfahren, bei denen eine große Masse an Einzelklägern die Gerichte wegen der Durchsetzung gleichgelagerter Ansprüche (meist Verbraucheransprüche) anruft. Zu den ersten Eckpunkten des Leitentscheidungsverfahrens berichtete unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt" target="_blank">Blog</a> bereits am Montag. Bereits die schiere Masse an Einzelverfahren stellt für die Gerichte eine große Herausforderung dar. Da sich in den Verfahren zumeist dieselben Rechtsfragen stellen, soll durch eine möglichst frühzeitige Entscheidung des BGH zu zentralen Rechtsfragen, die sog. Leitentscheidung des BGH, möglichst früh Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Referentenentwurf enthält daher Regelungen zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozessordnung (ZPO), mit denen das neue Leitentscheidungsverfahren eingeführt wird.</p><p>Der Referentenentwurf sieht unter anderem folgende Änderungen und Ergänzungen vor:</p><ul><li>Durch die Einführung des neuen § 552 b ZPO soll dem BGH die Möglichkeit eröffnet, werden, ein Revisionsverfahren im Beschlusswege zum Leitentscheidungsverfahren zu bestimmen, wenn dieses Rechtsfragen aufwirft, die für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung sind. Der BGH soll allerdings zunächst den Ablauf der Frist zur Revisionserwiderung abwarten müssen, bevor er eine entsprechende Bestimmung vornehmen kann.</li><li>Der Beschluss, mit dem der BGH ein Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt, soll eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, enthalten. Dieser Beschluss ist unverzüglich zu veröffentlichen.</li><li>Die eigentliche Neuerung findet sich in der Neufassung des § 565 ZPO. Durch die Neufassung des § 565 ZPO soll es dem BGH ermöglicht werden, in dem von ihm bestimmten Leitentscheidungsverfahren auch dann eine Entscheidung zu den in dem Beschluss nach § 552 b ZPO festgelegten zentralen Rechtsfragen zu erlassen, wenn die Parteien das Revisionsverfahren vor Erlass eines Urteils beenden. Der Beschluss ist zu begründen und ebenfalls unverzüglich zu veröffentlichen.</li><li>Zudem sollen die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens erweitert werden. Der Referentenentwurf sieht vor, dass § 148 ZPO um einen Absatz 4 ergänzt wird, der den Instanzgerichten die Möglichkeit gibt, ein Verfahren auszusetzen, wenn es von Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH sind. Die Instanzgerichte dürfen das Verfahren jedoch nur dann aussetzen, wenn die Parteien zustimmen.</li></ul><p>Wir werden das Gesetzgebungsverfahren gespannt weiter verfolgen und halten Sie auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1551</guid>
                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Leitentscheidungsverfahren beim BGH: Gesetzesentwurf zur Ressortabstimmung vorgelegt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/leitentscheidungsverfahren-beim-bgh-gesetzesentwurf-zur-ressortabstimmung-vorgelegt</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Massenverfahren stellen die Zivilgerichte vor enorme Herausforderungen. Die deutsche Richterschaft verlangt daher schon lange nach einer Entlastung angesichts der immer häufiger werdenden Klagewellen in sogenannten Massenverfahren. Die Musterfeststellungsklage war bereits ein erster Schritt in die richtige Richtung, jedoch hat sie sich nicht als geeignet erwiesen, massenhafte Anspruchsforderungen so effizient wie möglich beizulegen.</p><p>Weil die Zivilgerichte durch solche Verfahren überlastet werden, verlängern sich die Verfahrensdauer anderer Verfahren. Dies ist nicht nur für die Anwaltschaft, sondern vor allem für die Zivilprozessparteien, die auf eine Entscheidung ihres Rechtsstreits warten müssen, unbefriedigend. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium heute einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines sogenannten Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) zur Ressortabstimmung vorgelegt hat.</p><p>Ziel des Gesetzesentwurfs soll es sein, früher Entscheidungen des BGH zu immer wiederkehrenden Fragestellungen in den Massenverfahren zu erhalten, um damit früher Leitlinien für die Instanzgerichte zu schaffen und ggf. weitere Klagen zu verhindern. Der Entwurf sieht vor, dass der BGH aus den bei ihm anhängigen Revisionsverfahren ein aus seiner Sicht geeignetes Verfahren auswählen kann, das er zum sog. Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Dieses Verfahren kann dem BGH dann nicht mehr entzogen werden. Bisher scheiterten frühzeitige Entscheidungen des BGH häufig daran, dass die Parteien sich vor einer Entscheidung verglichen, und die Revision in letzter Minute doch noch zurückgenommen wurde.</p><p>Nach wie vor sollen die Parteien – um der Dispositionsmaxime im Zivilprozess Rechnung zu tragen – das Verfahren einvernehmlich beenden können. Der BGH kann jedoch trotzdem das Verfahren als Leitentscheidungsverfahren fortführen und im Beschlusswege über bestimmte Rechtsfragen entscheiden. Diese Leitentscheidung soll dann zwar keine formale Bindungswirkung und keinen Einfluss auf das zugrundeliegende Revisionsverfahren mehr haben. Die Leitentscheidung soll jedoch Leitlinien für die Instanzgerichte schaffen und damit für mehr Rechtssicherheit in den Massenverfahren sorgen und ggf. neue Klagen vermeiden.</p><p>Eine vom eigentlichen Verfahren unabhängige Leitentscheidungskompetenz des BGH ist daher sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, selbst wenn sie einen gewissen Systembruch bedeutet.</p><p>Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzesentwurf in der Zivilprozessordnung umgesetzt werden soll. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1552</guid>
                        <pubDate>Sun, 11 Jun 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Bayerisches Oberste Landesgericht zur Auslegung einer Schiedsklausel bei Beschlussmängelstreitigkeiten und Anwendbarkeit der DIS-ERGeS</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bayerisches-oberste-landesgericht-zur-auslegung-einer-schiedsklausel-bei</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 101 SchH 46/22 (SchiedsVZ 2023, 100) über einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit mehrerer Schiedsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO entschieden. Die Schiedsverfahren betrafen Beschlussmängelstreitigkeiten einer GmbH. In diesen Schiedsverfahren war unter anderem die Einbeziehung sowie Auslegung der Ergänzenden Regeln für Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Schiedsklausel umstritten. Das BayObLG hatte insbesondere zu entscheiden, ob die DIS-ERGeS aufgrund der folgenden Schiedsklausel anwendbar sind:</p><p><em>„17.1 Über alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern untereinander bzw. in ihrem Verhältnis zur Gesellschaft, welche diesen Gesellschaftsvertrag betreffen oder damit im Zusammenhang stehen, entschiedet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs – soweit diesem nicht zwingendes Recht entgegensteht – abschließend ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS).“</em></p><p>Das BayObLG prüfte, ob Beschlussmängelstreitigkeiten von dieser Schiedsklausel erfasst sowie die DIS-ERGeS anwendbar seien und damit den vom BGH in Schiedsfähigkeit II aufgestellten Anforderungen genügt. Grundsätzlich gilt nach Art. 1 der DIS-ERGeS, dass die Parteien sich auf die Anwendung der DIS-ERGeS im Gesellschaftsvertrag oder außerhalb getroffenen Schiedsvereinbarungen ausdrücklich geeinigt haben oder zumindest auf diese Regelungen Bezug genommen haben müssen.</p><p>Das BayObLG legte die Schiedsklausel zunächst objektiv aus. Die Schiedsklausel eines Gesellschaftsvertrags sei grundsätzlich weit auszulegen (BGH, Urteil vom 04.10.2001, III ZR 281/00, NJW 2002, 387). Vorliegend umfasse die Schiedsklausel der GmbH „<em>alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten“ und beziehe sich durch die Formulierung „im Zusammenhang</em>“ auf ein weites Feld von Streitigkeiten innerhalb der Gesellschafterverhältnisse. Die Schiedsklausel bezwecke nach objektivem Verständnis, sämtliche im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Umfasst seien damit gerade auch Beschlussmängelstreitigkeiten.</p><p>Die Schiedsklausel sei aus objektiver Sicht eines Gesellschafters auszulegen. Die DIS-ERGeS würden in der Schiedsklausel zwar nicht ausdrücklich genannt. Aus objektiver Sicht eines Gesellschafters seien diese dennoch einbezogen. Die DIS-ERGeS seien nach Art. 1.3 der DIS-Schiedsgerichtsordnung von 2018 („DIS-SchO“) als Anlage 5 selbst Bestandteil der DIS-SchO. Daher genüge der Verweis auf die DIS-SchO für die Anwendbarkeit der DIS-ErGes.</p><p>Das BayObLG bezieht in seine Überlegungen die weitreichenden Folgen einer teilunwirksamen Schiedsklausel mit ein. Der Zweck, alle im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und nicht in staatlichen Verfahren zu behandeln, wäre bei Teilunwirksamkeit der Schiedsklausel nicht erreicht. Dies entspräche nicht dem Willen der Parteien. Eine Rechtswegaufspaltung für Beschlussmängel- und weitere Streitigkeiten, hätte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als im Zeitpunkt der Gründung der GmbH bereits höchstrichterlich geklärt war, unter welchen Voraussetzungen Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH im Schiedsverfahren entschieden werden können. Für ein enges Verständnis – entgegen Sinn und Zweck der Schiedsklausel – sei vorliegend kein Raum.</p><p>Diese Entscheidung des BayObLG ist ein weiteres Beispiel für die schiedsfreundliche Rechtsprechung in Deutschland. Der Fall zeigt aber wieder einmal, dass sich die Parteien viele Diskussionen und Geld hätten ersparen können, wenn sie auf die Musterklausel der DIS für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zurückgegriffen hätten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1544</guid>
                        <pubDate>Wed, 31 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT FAQs on Climate Change Litigation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-faqs-climate-change-litigation</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Klimawandel und Klimaschutz beschäftigen Unternehmen fast aller Sektoren unter wirtschaftlichen, regulatorischen und sozialen Aspekten. Eine zunehmende Zahl klimawandelbezogener Klagen (auch) gegen Unternehmen macht diese Themen für Unternehmen umso bedeutsamer.</p><p>Ein prominentes Beispiel hierfür sind die sog. Klimaklagen gegen mehrere deutsche Automobilhersteller. Rechtskräftige Entscheidungen stehen aus: Die Kläger haben nach Klageabweisung in erster Instanz Berufung eingelegt (vgl. unseren <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab" target="_blank">Blog-Beitrag zur Abweisung der Klage gegen BMW vom 8. Februar 2023</a>). Entsprechendes gilt für die Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE. Auch in anderen Rechtsordnungen ist die Frage der rechtlichen Verantwortung für den Klimawandel bislang nicht geklärt.</p><p>Zusammen mit unseren Kollegen von ADVANT Altana und ADVANT Nctm haben wir daher das Phänomen der Climate Change Litigation näher untersucht. Die wichtigsten Punkte haben wir in der Broschüre ADVANT FAQs on Climate Change Litigation zusammengefasst, die <a href="https://communication.advant-beiten.com/63/728/uploads/q-a-climate-change.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar ist.</p><p>In der Broschüre erläutern wir u.a., welche Ziele Klimawandelklagen gegen Unternehmen verfolgen, welche Klimawandelklagen bereits anhängig bzw. entschieden sind, welcher Rechtsrahmen für Klimawandelklagen relevant ist und inwieweit für Mitglieder der Geschäftsleitung ein persönliches Haftungsrisiko besteht. Neben einem allgemeinen Überblick gehen wir dabei insbesondere auf die jeweilige Situation in Frankreich, Deutschland und Italien ein. Eine vertiefte Betrachtung zur Rechtslage in Deutschland findet sich überdies im Beitrag von Walden/Frischholz „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“ (ZIP 2022, 2473 ff.).</p><p>Im Ergebnis bestätigt sich einmal mehr, dass Unternehmen in einer umfassenden Klimastrategie auch etwaige mit dem Phänomen der Climate Change Litigation verbundene Risiken berücksichtigen sollten.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1536</guid>
                        <pubDate>Mon, 15 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Verschärfung der Geschäftsführerhaftung: BGH weitet Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses im Bereich der Kommanditgesellschaften aus </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/verschaerfung-der-geschaeftsfuehrerhaftung-bgh-weitet-schutzbereich-des-organ-und</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp; Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Mit seinem Urteil vom 14. März 2023 (Az. II ZR 162/21) überträgt der BGH nun diese ständige Rechtsprechung auf die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die geschäftsführende Kommanditistin einer Publikums-KG ist.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der Kläger war Insolvenzverwalter einer GmbH &amp; Co. KG ("Schuldnerin"). Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass allein die Kommanditistin, die U-GmbH, die Geschäftsführung übernimmt. Der Beklagte war ein Geschäftsführer der U-GmbH. Die U-GmbH war noch bei weiteren Fondsgesellschaften geschäftsführende Kommanditistin. Die Schuldnerin warb Anlegergelder für eine AG ein und stellte diese als Darlehen für Immobilieninvestitionen zur Verfügung. Im Darlehensvertrag war eine umfangreiche Besicherung vereinbart. Der Kläger nahm den Geschäftsführer in Höhe eines Teilbetrages von TEUR 200 in Anspruch, weil Zahlungen an die insolvente AG erfolgten. Der Beklagte wirkte an der Überweisung nicht mit.</p><h3>Entscheidung des BGH</h3><p>Der zweite Senat des BGH bejahte, wie auch die Vorinstanzen, einen Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den Geschäftsführer der GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG.</p><p>Der Schutzbereich des zwischen der Kommanditisten-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses erstrecke sich im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die KG. Die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft müsse dabei nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der GmbH sein.</p><h3>BGH bejaht Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG</h3><p>Der Senat bejahte die Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit folgender Argumentation:</p><ol><li>Die KG komme mit der Leistung des Geschäftsführers bestimmungsgemäß in Berührung, wenn die Kommanditisten-GmbH die Geschäfte der KG führe. Die Fehlleistungen des Geschäftsführers habe stets negative Auswirkungen auf die KG.</li><li>Das schutzwürdige Interesse an der Einbeziehung eines Dritten – hier der KG − bestehe. Der Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH übe seine Organpflichten im Interesse der GmbH &amp; Co. KG aus.</li><li>Nach Treu und Glauben bestehe ein Bedürfnis für den Schutz der KG. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Führung der Geschäfte der KG gehe vor allem zu deren Lasten. Die KG habe in der Regel keine Weisungsrechte gegenüber dem Geschäftsführer. Die Widerruflichkeit der Vollmacht oder das Widerspruchsrecht hinsichtlich der Geschäftsführung stehen der Schutzbedürftigkeit der KG nicht entgegen.</li><li>Das Interesse der KG an der Einbeziehung in den Schutzbereich sei für die GmbH erkennbar und die Erstreckung des Schutzbereiches für die GmbH zumutbar gewesen. Dies gelte auch, wenn die Geschäftsführung nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der U-GmbH war, weil sie noch weitere Fondsgesellschaften geführt habe. Letzteres hatte der BGH bisher offen gelassen. Nun schließt er sich der herrschenden Literatur und Entscheidungen einiger Oberlandesgerichte an: Am Pflichtenkreis des Geschäftsführers ändere sich durch Mehrfach-Geschäftsführungen nichts. Die KG dürfe darauf vertrauen, dass der Geschäftsführer seiner Obhut und Fürsorge nachkomme, unabhängig von der Anzahl weiterer Geschäftsführungen.</li></ol><p></p><h3>Haftung unabhängig von interner Ressortverteilung</h3><p>Der Beklagte hafte auch, wenn gemäß der internen Ressortverteilung die Geschäftsführung der Schuldnerin nicht seine wesentliche Aufgabe war. Grundsätzlich ist zwar eine Ressortverteilung zulässig, der Geschäftsführer bleibt dennoch stets im Ganzen verantwortlich. Ihn trifft also in jedem Fall eine Überwachungspflicht. Er muss also Unregelmäßigkeiten oder Hinweisen auf Fehlentwicklungen in einem fremden Ressort nachgehen. Es besteht kein sachlicher Grund die Schutzwirkung für die KG zu beschränken. Der Senat bejahte eine Überwachungspflichtverletzung, da der Beklagte die Überweisung nicht verhinderte. Aus einem Bericht habe sich ergeben, dass die AG nicht genug Sicherheiten zur Verfügung gestellt hatte und die Anlegergelder nur zu einem gewissen Anteil in Immobilien investiert worden waren. Bei pflichtgemäßer Geschäftsführung wäre der Missstand im Kerngeschäft der Schuldnerin dem Beklagten aufgefallen.</p><h3>Fazit</h3><p>Das Urteil des BGH ist als Grundsatzentscheidung zu werten. Der BGH verschärft damit erneut die Geschäftsführerhaftung, indem er den Schutzbereich des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers weiter ausdehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH einer GmbH &amp;Co. KG und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft. Der BGH stellt mit seiner Entscheidung klar, dass auch das Organ- und Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH Schutzwirkung zugunsten der Kommanditgesellschaft entfaltet und der Geschäftsführer insoweit auch dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1532</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 May 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzesentwurf zur Verbandsklage: Anhörung im Rechtsausschuss</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesentwurf-zur-verbandsklage-anhoerung-im-rechtsausschuss</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 10. Mai 2023 haben zehn Sachverständige im Rahmen einer Anhörung im Rechtsausschuss über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zum <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006520.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Entwurf des Gesetzes</a> Stellung genommen. Die Sachverständigen setzten sich aus Vertretern der Lehre, der Anwaltschaft, der Richterschaft und von Verbänden zusammen. Eine Veröffentlichung der umfassenden Stellungnahmen finden sie <a href="https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw19-pa-recht-verbandsklage-945426" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>In unserem Blog haben wir bereits über den Referentenentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag vom 17.02.2023</a>) sowie den Regierungsentwurf (<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/regierungsentwurf-zur-verbandsklage" target="_blank">Blogbeitrag vom 31.03.2023</a>) berichtet.</p><p>Unter anderem haben die Sachverständigen die folgenden Punkte angesprochen und kritisiert:</p><ul><li>Der Zeitpunkt, zu dem Verbraucher sich letztmalig zum Klageregister (Opt-in) anmelden können, müsse möglichst spät (aus Sicht des Verbraucherschutzes) oder relativ früh (zum Schutz der Unternehmen) festgelegt werden.</li><li>Das Verfahren müsse für Verbraucher und Unternehmer attraktiver werden, um z.B. massenhafte Parallel- und Folgeklagen zu vermeiden.</li><li>Für die klagenden Verbände bestünden unzumutbare administrative Hürden. Diese müssten abgebaut werden.</li><li>Die neue Verbandsklage solle geschädigten Verbrauchern einen Weg zur Kompensation ihrer Schäden bieten. Dabei sollte aber kein neuer Spielraum zum Missbrauch dieser Klagemöglichkeit gegenüber Unternehmen geschaffen werden.</li></ul><p></p><p>Es bleibt abzuwarten, welche Punkte der Gesetzgeber aus der Anhörung im Rechtsausschuss aufgreifen wird und wie er die EU-Verbandsklagerichtlinie letztendlich im deutschen Recht umsetzen wird. Die Frist zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie läuft bereits zum 25. Juni 2023 ab.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1521</guid>
                        <pubDate>Wed, 26 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Referentenentwurf Commercial Courts: Booster für Zivilverfahren oder eine unausgereifte Idee?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/referentenentwurf-commercial-courts-booster-fuer-zivilverfahren-oder-eine-unausgereifte-idee</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Eingangszahlen bei deutschen Zivilgerichten gehen seit Jahren zurück [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/0424_Abschlussbericht_Eingangszahlen_Zivilgrichte.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ | Pressemitteilungen | Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten: Forschungsbericht an das Bundesjustizministerium übergeben</a>]. Am 25. April 2023 hat das BJM einen Referentenentwurf [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Commercial_Courts.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMJ | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit</a>] vorgelegt, der dem entgegenwirken soll, in dem er ermöglicht, dass so genannte Commercial Chambers and Courts eingerichtet und Verfahren auf Englisch geführt werden können. Der Referentenentwurf erscheint allerdings mehr eine kosteneffiziente Möglichkeit zu sein, die Vorgaben des Koalitionsvertrags umzusetzen als tatsächlich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Ziviljustiz zu steigern. Aber warten wir die kommenden Entwürfe und Diskussionen im Parlament ab. Zu den ersten Eckpunkten der Commercial Courts berichtete unser Blog bereits im Februar diesen Jahres [<a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>].</p><p>Nach dem Referentenentwurf sollen u.a. folgende Vorschläge umgesetzt werden:</p><ul><li>Die Bundesländer werden ermächtigt, an den Oberlandesgerichten oder höchsten Landesgerichten Senate einzurichten, die ab einem Streitwert von EUR 1 Mio. für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmern zuständig sind. Die Parteien können die Zuständigkeit dieser Commercial Courts ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren. Es ist den Bundesländern dabei gestattet, die Zuständigkeit als Commercial Court auf einem Gericht zu bündeln und damit länderübergreifend Ressourcen zu schonen.</li><li>Die Bundesländer können an den Commercial Chambers der Landgerichte und den Commercial Courts Englisch als Verfahrenssprache vorsehen. Dadurch soll das Verfahren vor diesen Gerichten erleichtert werden: Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten entfallen. Allerdings bleibt den Gerichten unbenommen, in jedem Stadium des Verfahrens einen Dolmetscher hinzuzuziehen. In der Revision liegt es dann in der Hand des Bundesgerichtshofs, ob das Verfahren auf Deutsch oder Englisch fortgesetzt wird.</li><li>Auf Antrag eines Beteiligten sollen Informationen, die nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, geschützt werden.</li><li>Die Einbeziehung Dritter z.B. durch Streitverkündung kann der Vorteil eines englisch-sprachigen Verfahrens schnell zunichtemachen: Der Dritte kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des ihn einbeziehenden Schriftsatzes der Verfahrenssprache widersprechen.</li><li>Die Commercial Courts sollen ausdrücklich Verfahrenskonferenzen, sogenannte Organisationstermine, abhalten. Verfahrenskonferenzen sind seit Jahren in Schiedsverfahren gängige Praxis, um die Schiedsverfahren zu strukturieren und aktiv zu leiten.</li><li>Ebenfalls aus der Praxis in Schiedsverfahren abgeschaut ist die Möglichkeit, dass mitlesbare Wortprotokolle angefertigt werden.</li></ul><p></p><p>Die Commercial Courts weisen gewisse Parallelen zu Schiedsverfahren auf, ohne wirklich attraktiver zu sein. Der große Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist weniger die Wahl einer beliebigen Sprache als vielmehr die Expertise der Schiedsrichter: Die Parteien können den nach ihrer Auffassung bestgeeigneten Streitentscheider bestimmen. Commercial Courts sind damit zwar ein erster Schritt in Richtung Modernisierung des deutschen Zivilverfahrens. Die grundlegenden Probleme werden dadurch nicht gelöst. Schon der aktuelle Referentenentwurf beinhaltet einige Punkte, die die Attraktivität dieser Gerichte schmälern. Beispielhaft genannt sei hier nur die Streitwertgrenze von EUR 1 Mio. Die Komplexität und Internationalität eines Verfahrens hängen selten mit dem Streitwert zusammenhängen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a><br>&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-weinzierl" target="_blank">Christina Weinzierl</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1519</guid>
                        <pubDate>Tue, 18 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Reform des Schiedsverfahrensrechts: Erste Eckpunkte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/reform-des-schiedsverfahrensrechts-erste-eckpunkte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Das deutsche Recht ist bereits heute schiedsfreundlich, aber Gutes kann immer noch besser werden.“ Mit diesen Worten kommentiert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann die ersten Eckpunkte zur Modifizierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Diese Eckpunkte [<a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">Eckpunkte_Schiedsverfahrensrecht.pdf (bmj.de)</a>] beinhalten einige Neuerungen, welche sowohl den Schiedsstandort Deutschland als auch den Gerichtsstandort Deutschland für staatliche Verfahren attraktiver und wettbewerbsfähiger machen sollen:</p><ul><li>Durch den formfreien Abschluss von Schiedsvereinbarungen im Wirtschaftsverkehr sollen mögliche Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die entstehen, wenn Schiedsvereinbarungen mündlich oder in elektronischer Form geschlossen werden. Für Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind keine Änderungen angedacht.</li><li>In Mehrparteienschiedsverfahren sollen Mechanismen zur Bestellung von Schiedsrichtern eingeführt werden, die ein klares und rechtssicheres Vorgehen garantieren sollen, insbesondere wenn sich mehrere Parteien auf einer Verfahrensseite uneinig sind.</li><li>Die bereits heute gelebte Praxis, Schiedsverhandlungen als Videokonferenz durchzuführen, soll gesetzlich verankert werden.</li><li>Darüber hinaus soll es mit Zustimmung der Parteien sogar möglich werden, Schiedssprüche zu veröffentlichen. Dadurch könnten Schiedssprüche zur Rechtsfortbildung beitragen. Die Transparenz würde erhöht.</li><li>Während es bisher nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO nur möglich, war positive Zuständigkeitsentscheidungen von Schiedsgerichten aufheben zu lassen, soll dies zukünftig auch für negative möglich sein.</li><li>Eine weitere Erleichterung soll es für englischsprachige Schiedsverfahren und Dokumente in englischer Sprache geben. Diese sollen zukünftig für Verfahren vor staatlichen Gerichten, die im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren geführt werden, nicht mehr übersetzt werden müssen. Dies reduziert die Dauer und den Aufwand für Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsverfahren deutlich. Dies soll auch die unterstützende Beweisaufnahme durch staatliche Gerichte nach § 1050 ZPO betreffen.</li><li>Soweit die Länder Commercial Courts eingerichtet haben, sollen diese für Aufhebung und Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen zuständig sein. (Siehe zu Commercial Courts bereits der Blogbeitrag vom 7. Februar 2023: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/cma/globalisierung-von-gerichtsverfahren-durch-sog-commercial-courts" target="_blank">Globalisierung von Gerichtsverfahren durch sog. Commercial Courts | Advant Beiten (advant-beiten.com)</a>)</li></ul><p></p><p>Neben diesen Vorhaben sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden, die sowohl die Beschleunigung von Verfahren als auch die Vollziehung von Entscheidungen beschleunigen sollen. Insbesondere schiedsgerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sollen einfacher vollzogen werden können. Dies sogar dann, wenn der Schiedsort im Ausland liegt.</p><p>Das Bundesministerium für Justiz gibt zudem einen Ausblick darauf, an welchen weiteren Vorhaben in nächster Zeit gearbeitet wird. Die entsprechenden Schlagwörter sind dabei Eilschiedsrichter, Sondervoten, die Konzentration von Zuständigkeiten über Ländergrenzen hinaus und die Zuordnung von unterstützenden Handlungen der staatlichen Gerichte zu den Oberlandesgerichten.</p><p>Nachdem die letzte Reform des Schiedsverfahrensrechts inzwischen 25 Jahre zurückliegt, ist das Vorhaben ohne Weiteres zu unterstützen. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welche Vorschläge des BMJ es in den Referentenentwurf schaffen werden. Wie die Erfahrung mit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit lehrt, dürfte die vorgeschlagene opt-in Regelung für die Veröffentlichung von Schiedssprüchen kaum das erhoffte Ziel erreichen. Wir halten Sie dazu auf dem Laufenden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1513</guid>
                        <pubDate>Sun, 02 Apr 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>BGH präzisiert Rechtsprechung zum Erlass von Schiedssprüchen ohne Mitwirkung aller zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter und zur Besorgnis der Befangenheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-praezisiert-rechtsprechung-zu-schiedsspruechen-und-befangenheit-von-schiedsrichtern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Der 1. Senat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2023 einen interessanten Beschluss zu zwei Fragen im Aufhebungsverfahren gefasst (Az: I ZB 41/22). Er hat die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsrichter seine Teilnahme an der Abstimmung über die Entscheidung im Schiedsverfahren verweigert und die übrigen Schiedsrichter nach § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO ohne diesen entscheiden und den Schiedsspruch zu zweit absetzen können, präzisiert. Zugleich nahm der Senat dazu Stellung, wann eine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Befangenheit eines Schiedsrichters bei einem Antrag nach Erlass desselben in Betracht kommt.</p><p>Der Beschluss vom 12. Januar 2023 erging im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens gegen einen Schiedsspruch aus dem Jahr 2019. Dieser Schiedsspruch beendete ein Schiedsverfahren über Zahlungsansprüche infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Der Schiedsspruch erging ohne die Mitwirkung eines der drei Schiedsrichter. Dieser – ein juristischer Laie - hielt das Verfahren für noch nicht entscheidungsreif. Das Schiedsgericht müsse weiteren Beweis aufnehmen. Deshalb verweigerte der Schiedsrichter seine Teilnahme an der Abstimmung über die Entscheidung. Dies rügte der Schiedskläger und Antragsteller im Aufhebungsverfahren. Weiter rügte er, dass einer der Schiedsrichter befangen gewesen sei. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Aufhebungsantrag des Antragstellers zunächst zurückgewiesen und den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.</p><p>Grundsätzlich müssen bei einem Schiedsspruch, an dem ein Schiedsrichter nicht mitwirkt, die Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt sein. Danach können die übrigen Schiedsrichter allein entscheiden, wenn ein Schiedsrichter die Teilnahme an der Abstimmung verweigert. Ein Schiedsspruch, der entgegen § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht von allen Schiedsrichtern erlassen wurde, kann nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZPO aufgehoben werden, wenn anzunehmen ist, dass dieser (Verfahrens-) Fehler sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.</p><p>An die Ursächlichkeit eines solchen Verfahrensfehlers für den Schiedsspruch sind nach allgemeiner Ansicht keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt bereits die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte. Für den Fall, dass ein mit Erfolg abgelehnter Schiedsrichter am Schiedsspruch mitgewirkt hat, ist die Ursächlichkeit niemals auszuschließen. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für den Fall, dass ein Schiedsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen und dass damit eine Entscheidung getroffen hat, ohne dass ein zur Entscheidung berufener Schiedsrichter mitgewirkt hat. Es sei immer möglich, dass das Verhalten eines Schiedsrichters bei der Beratung und Abstimmung die Meinungsbildung und das Abstimmungsverhalten der anderen Schiedsrichter beeinflusse. Ursächlichkeit sei daher anzunehmen.</p><p>Vorliegend hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein Schiedsrichter die Abstimmung bereits dann im Sinne von § 1052 Abs. 2 S. 1 ZPO verweigert, wenn er das Verfahren für nicht entscheidungsreif hält und dies so den anderen Schiedsrichtern mitteilt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt eine Verweigerung dann vor, wenn der Schiedsrichter ohne zwingenden Grund nicht an der Abstimmung teilnimmt. Bei verfahrensfremden Motiven sei dies stets anzunehmen. Seien die Schiedsrichter über die Entscheidungsreife uneins, sei erforderlich, dass das Schiedsgericht zuerst – ggf. ohne Mitwirkung des betroffenen Schiedsrichters – über die Entscheidungsreife abstimmt und diese mehrheitlich für gegeben halte. Erst wenn der Schiedsrichter sich danach weigere, an der Entscheidung mitzuwirken, lägen die Voraussetzungen für die alleinige Entscheidung der zwei verbliebenen Schiedsrichter vor. Im Verfahren vor staatlichen Gerichten käme eine Nachprüfung der Entscheidungsreife gemäß dem Verbot der révision au fond regelmäßig nicht in Betracht. Die Ankündigung eines Schiedsrichters ohne juristische Ausbildung, sich rechtlichen Rat einholen zu wollen, sei kein verfahrensfremdes Motiv. Da das Oberlandesgericht Hamm zum Vorliegen einer Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts über die Entscheidungsreife keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.</p><p>Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 1036 Abs. 2 ZPO ist grundsätzlich - auch bei nachträglich bekannt gewordenen Befangenheitsgründen - nur bis zum Erlass des Schiedsspruchs möglich und kann im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigt nun seine Rechtsprechung, dass eine Ablehnung nach Erlass des Schiedsspruchs zulässig ist, wenn der Schiedsrichter gegen seine Pflicht zur Offenlegung verstoßen hat und den Parteien dadurch die Möglichkeit genommen wurde, bereits während des Schiedsverfahrens einen Aufhebungsantrag zu stellen. Im Aufhebungs- oder Vollstreckungserklärungsverfahren sei sodann zu prüfen, ob die zu offenbarenden Tatsachen für eine Ablehnung ausgereicht hätten.</p><p>Die Aufhebung eines Schiedsspruchs erfolge nach § 1059 Abs. 2 ZPO aufgrund eines Verfahrensfehlers oder - falls das Gebot überparteilicher Rechtspflege betroffen ist – wegen eines Verstoßes gegen den ordre public. Die Aufhebung sei auf besonders schwerwiegende und eindeutige Ablehnungsgründe beschränkt. Diese müssten auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Schiedsspruchs zurückreichen und sich auf diesen auswirken können. Ablehnungsgründe könnten zudem regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs nach § 1037 ZPO ausgeschlossen oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung als nicht durchgreifend erklärt worden seien.</p><p>Obwohl bereits während des Schiedsverfahrens Gesichtspunkte vorlagen, die gegen die Neutralität des Schiedsrichters sprachen, hatte der Antragsteller im Schiedsverfahren nicht hinreichend bestimmt und konkret zum Ausdruck gebracht, ein Ablehnungsverfahren wegen Befangenheit gegen diesen Schiedsrichter einleiten zu wollen. Der Antragsteller forderte diesen Schiedsrichter lediglich auf, sich für befangen zu erklären. Dies reicht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht aus, um auszudrücken, dass ein Ablehnungsverfahren eingeleitet werden sollte. Zudem habe der betroffene Schiedsrichter nicht seine Offenbarungspflicht verletzt. Damit konnte der Antragsteller nach Erlass des Schiedsspruchs seinen Aufhebungsantrag nicht darauf stützen, dass Ablehnungsgründe gegen einen der drei Schiedsrichter vorgelegen hätten.</p><p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist sowohl für Schiedsrichter als auch für Parteien eines Schiedsverfahrens von Bedeutung. Schiedsrichter sollten, wenn sie sich über die Entscheidungsreife uneins sind, hierüber abstimmen und das Ergebnis klar dokumentieren. Es ist zu empfehlen, diesen Grundsatz auch auf andere Unstimmigkeiten im Schiedsgericht auszudehnen, wenn droht, dass ein Schiedsrichter die Mitarbeit einstellt. Sofern Parteien eines Schiedsverfahrens im Schiedsverfahren Anhaltspunkte für die Befangenheit eines Schiedsrichters haben, sollten sie gegen diesen ein Ablehnungsverfahren nach §§ 1036 und 1037 ZPO bzw. den entsprechenden institutionellen Regeln einleiten. Die bloße Aufforderung an einen Schiedsrichter sich für befangen zu erklären, entspricht dabei nicht den Anforderungen an einen Ablehnungsantrag.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1511</guid>
                        <pubDate>Thu, 30 Mar 2023 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Regierungsentwurf zur Verbandsklage</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/regierungsentwurf-zur-verbandsklage</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat am 29. März 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Februar 2023 (hierzu bereits unser <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/pkg/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug" target="_blank">Blogbeitrag</a> vom 17.02.2023) sind u.a. hervorzuheben:</p><ol><li>Der Katalog an Voraussetzungen für die klageberechtigten Stellen wurde deutlich reduziert. Die Eintragungsdauer von mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz wurde ersatzlos gestrichen. Als einzige Voraussetzungen sind verblieben: (i) Eintragung in der Liste nach § 4 und (ii) maximal 5 % der Finanzierung darf von Unternehmen stammen.</li><li>Ist ein Verbraucher in der Klage namentlich benannt, kann bei Verurteilung zur Zahlung bereits ein Abhilfeendurteil und nicht lediglich ein Abhilfegrundurteil ergehen.</li><li>Der Regierungsentwurf sieht vor, dass sich Verbraucher länger als bisher einer Verbandsklage anschließen können. Während nach dem Referentenentwurf ein Beitritt nur bis zum letzten Tag vor dem Beginn des ersten Termins möglich war, dehnt der Regierungsentwurf diesen Zeitraum auf bis zu zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstermin aus.&nbsp;</li><li>Beschließt das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Nichtvorlage von Beweismitteln, ist eine Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes nur nach gerichtlicher Zulassung statthaft.</li></ol><p></p><p>Im nun anstehenden parlamentarischen Prozess in Bundestag und Bundesrat sind weitere Änderungsvorschläge denkbar. Aufgrund der bereits zum 25. Juni 2023 ablaufenden Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen, ist zumindest ein zügiges Verfahren von Vorteil.</p><p>Der Regierungsentwurf kann hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_VRUG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1507</guid>
                        <pubDate>Wed, 22 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gefahr-erkannt-gefahr-gebannt-zum-umgang-mit-dem-risiko-der-produkthaftung-und-dessen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Danach muss der Hersteller eines fehlerhaften Produktes Schadensersatz leisten, wenn durch das fehlerhafte Produkt ein Mensch getötet oder verletzt wird oder wenn dieses Produkt eine andere privat verwendete Sache beschädigt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Die Möglichkeiten sich zu entlasten sind dabei sehr gering. Der Hersteller kann sich nur von der strengen Haftung befreien, wenn er die im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe beweisen kann.</p><p>Bereits heute stellt die Produkthaftung als Gefährdungshaftung ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2022 einen Entwurf für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht, die die Risiken für Unternehmen noch erheblich verschärfen könnte. Die neue EU-Richtlinie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass immer mehr digitale Produkte vertrieben werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht erweitert. Unter anderem stellt die Richtlinie klar, dass Software als „Produkt“ im Sinne des europäischen Produkthaftungsrechts gelten soll. Dies war bisher umstritten. Auch der personelle Anwendungsbereich der Produkthaftung soll erweitert werden. Zukünftig sehen sich daher auch Unternehmen mit Produkthaftungsrisiken konfrontiert, für die Produkthaftung bislang noch kein Thema war. Verschärft wird das Risiko zudem durch den Wegfall von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten.</p><p>Umso wichtiger ist es, drohende Risiken zu identifizieren und sich bestmöglich dagegen abzusichern. Eine Absicherung muss dabei auf mehreren Ebenen erfolgen: Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten entsprechende Vorgaben, Kontrollrechte und Haftungsverteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Konstruktion, nebst dokumentierter Überwachung der Produktion und der Produkte unerlässlich. Vor allem aber sollten Unternehmen sich ausreichend versichern und vor allem ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und falls erforderlich anpassen.</p><h3>Wer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG?</h3><p>Um das eigene Risiko einschätzen zu können, ist es zunächst wichtig zu wissen, wer eigentlich Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Denn der Herstellerbegriff des ProdHaftG geht weiter als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vermuten würde. Hersteller ist nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das in ein anderes Produkt eingebaut wird. Zukünftig soll sogar ein Unternehmen, das ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, wie ein Hersteller haften.</p><p>Auch der europäische Importeur der Ware haftet wie ein Hersteller, ebenso derjenige, der nur sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sog. Quasi-Hersteller). Quasi-Hersteller sollten diesen Aspekt unbedingt bei der Entscheidung berücksichtigen, ob sie ein Fremdprodukt wirklich als eigene Marke oder mit eigener Kennzeichnung wollen.</p><p>Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller sollten bei der Vertragsgestaltung mit den Unternehmen, von denen sie die (Teil)Produkte beziehen, darauf achten, das Haftungsrisiko sowie die Qualitätssicherungspflichten angemessen zu verteilen. Soweit die Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbart wird, sollte vom Zulieferer auch der Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangt werden.</p><p>Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Der Geschädigte wird sich in der Regel denjenigen aussuchen, der wirtschaftlich dazu am ehesten in der Lage ist. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen. Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.</p><p>Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann. Um im Ernstfall diese Angaben machen zu können, sollte der Händler stets eine Liste mit den entsprechenden Daten zu Herstellern und ggf. Importeuren führen. Vor allem aber sollte er keine Produkte vertreiben, deren Hersteller unbekannt sind.</p><p>Neben dem Hersteller, dem Quasi-Hersteller und dem Einführer sollen künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfillment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften. Damit müssten sich auch Wirtschaftsakteure auf massive Produkthaftungsrisiken einstellen, die bisher weder unmittelbar noch mittelbar mit einer solchen Haftung konfrontiert waren. Ob das produktsicherheitsrechtlich etablierte Modell des Bevollmächtigten in dieser Form noch eine Zukunft hat, wenn diese Regelung tatsächlich kommen sollte, bleibt abzuwarten.</p><h3>Produktbegriff</h3><p>Produkt ist jede bewegliche Sache, die auf den Markt gebracht wird. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich sind allerdings Arzneimittel. Werden bewegliche Sachen, wie z.B. Baumaterialen in ein Gebäude eingebaut, so behalten sie gleichwohl ihre Produkteigenschaft.</p><p>Die zunehmende Digitalisierung hat auch Einfluss auf das Produkthaftungsrecht. Zukünftig soll die europäische Produkthaftung nicht mehr nur für bewegliche Sachen, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software gelten. Unter den Begriff Software fallen auch Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Dadurch wird der Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts durch die EU-Richtlinie erheblich erweitert.</p><h3>Wann ist ein Produkt „fehlerhaft“?</h3><p>Ein Produkt ist „fehlerhaft“ im Sinne des ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die durchschnittliche Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten dürfen. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, wobei allerdings neue Aspekte wie etwa Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts hinzutreten werden. Anders als beim Mangelbegriff des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt es für die „Fehlerhaftigkeit“ im Produkthaftungsrecht ausschließlich auf den Aspekt der Sicherheit an.</p><p>Der rechtlich gebotene Sicherheitsstandard für ein Produkt ist dabei abhängig von der Größe der Gefahr, also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sowie von der Höhe des erwarteten Schadens, vom Rang des betroffenen Rechtsguts und von der Intensität der Beeinträchtigung.</p><p>Eignet sich das Produkt für verschiedene Nutzergruppen, hat sich der Sicherheitsstandard stets an der schwächsten Nutzergruppe zu orientieren. Auch der Preis des Produktes kann sich auf die Erwartung an die Sicherheit auswirken. Eine gewisse Basissicherheit muss allerdings auch bei billigen Produkten eingehalten werden.</p><p>Sicher muss das Produkt bei einem Gebrauch sein, mit dem billigerweise gerechnet werden kann: Das ist zum einen der bestimmungsgemäße Gebrauch, zum anderen aber auch der vorhersehbare oder übliche Fehlgebrauch. Zum Beispiel ist bei Kinderspielzeug vorhersehbar, dass Kinder dieses auch in den Mund nehmen. Hersteller sollten im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht auch aufmerksam für einen Fehlgebrauch ihrer Produkte bleiben, der sich in der Praxis einschleift. Für einen missbräuchlichen Gebrauch, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss, haftet der Hersteller regelmäßig jedoch nicht.</p><p>Ob ein Produkt einen Fehler im Sinne des ProdHaftG aufweist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden und wird häufig erst durch Sachverständigengutachten in der Bestandsaufnahme durch den Versicherer oder in Gerichtsverfahren geklärt. In vielen Fällen kommt dabei ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht.</p><p>Generell werden folgende Fehlerkategorien unterschieden:</p><ul><li>Fabrikationsfehler:<br>Das Produkt weicht von den Standardvorgaben der Produktserie ab. Bei Vorliegen eines Fabrikationsfehlers haftet der Hersteller fast immer. Er haftet auch für sog. Ausreißer, für die es eventuell wegen einer aufwendigen Qualitätskontrolle nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit gibt. Allenfalls eine sorgfältig dokumentierte vollständige Kontrolle aller ausgelieferten Produkte kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers beim Inverkehrbringen zu widerlegen.</li><li>Konstruktionsfehler:<br>Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine alternative Konstruktionsmöglichkeit gab, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Bei der Konstruktion sollten also die allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelt, beachtet und dokumentiert werden. Gegebenenfalls ist auch bei späteren Serien eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das erkannte Produktrisiko zu begrenzen oder neuen Technikstandards Rechnung zu tragen. Grundsätzlich darf dabei eine Kosten/Nutzen-Abwägung vorgenommen werden.</li><li>Instruktionsfehler:<br>Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Das setzt zunächst eine Analyse der Gefährdungspotenziale eines Produkts voraus. Hersteller sollten daher deutliche, verständliche und zutreffende Gebrauchsanweisungen geben. Bei Bedarf kann die Aufnahme von Warnhinweisen auf dem Produkt, sogenannte Piktogramme, erforderlich sein. Auch die Verpackung eines Produkts ist sorgfältig zu planen, da schon sie Anlass zu einem Fehlgebrauch geben und damit eine Haftung auslösen kann. Ähnliches gilt für die Bewerbung des Produkts.<br><br>Bei nachträglich erkannten schwerwiegenden Gefahren des Produkts besteht auch nachträglich die Pflicht Nutzer vor den Produktgefahren auf einem geeigneten Weg zu warnen.<br><br>Der Hersteller ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn das Produkt offensichtlich bzw. allgemein bekannt gefährlich ist, wie das zum Beispiel bei Alkohol, Tabak oder Süßigkeiten (bezüglich Diabetesrisiko) der Fall ist, soweit dies nicht in speziellen Gesetzen vorgegeben ist. Andere Tendenzen im US-amerikanischen Rechtssystem haben die europäischen Haftungssysteme bislang wenig beeinflusst.</li></ul><h3>Beurteilungszeitpunkt</h3><p>Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Erwartungen an die Sicherheit eingehalten sind oder nicht, ist bislang der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein einmal fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt wird also nicht nachträglich fehlerhaft. Allerdings können neue Sicherheitsstandards zusätzliche Aufklärungs- und Rückrufpflichten begründen.</p><p>Zukünftig soll das Inverkehrbringen nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt sein. Eine Haftung soll auch dann noch entstehen können, wenn der Hersteller sein Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Softwareupdates).</p><h3>Beweiserleichterungen für Geschädigten</h3><p>Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute: Zum Beispiel gilt der Beweis des ersten Anscheins, wonach typische Geschehensabläufe unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.<br>Zukünftig sollen die Beweiserleichterungen für Geschädigte erweitert werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Zudem sollen Unternehmen künftig gezwungen werden, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen, dokumentierte Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Soweit sie dem nicht (vollständig) nachkommen, können sie schon aus diesem Grund einen Prozess verlieren, weil die Fehlerhaftigkeit des Produkts dann gesetzlich vermutet wird. Eine solche „disclosure of documents“ nach anglo-amerikanischem Vorbild wäre im deutschen Zivilprozess neu.</p><h3>Entlastungsbeweis</h3><ul><li>Der Hersteller muss alle Umstände beweisen, die seine Haftung ausschließen können. Das ProdHaftG sieht verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Hersteller trotz Vorliegen eines Fehlers nicht haftet, wenn er diese beweisen kann: Das Produkt wurde nicht zum Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.</li><li>Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller haben das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht haben, sondern ein unbefugter Dritter.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil sich die Regeln zum Stand der Technik – in nicht absehbarer Weise - geändert haben, nachdem es auf den Markt gebracht wurde.</li><li>Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen noch nicht zu erkennen.</li><li>Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil es entsprechend zwingender gesetzlicher Vorschriften produziert wurde.</li><li>Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Zulieferer des Teilproduktes nicht für den Schaden.</li></ul><p></p><p>Diese ohnehin praktisch sehr engen Haftungsausschlüsse zugunsten von Unternehmen sollen zukünftig weiter eingeschränkt werden. Fehlende Erkennbarkeit des Produktfehlers bei Inverkehrbringen soll den Hersteller beispielsweise künftig nicht mehr entlasten, wenn der Fehler durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können. Hier wird sich nicht nur die Tech-Industrie überlegen müssen, ob sie es sich leisten kann, Sicherheitsupdates für ältere Produkte nach wenigen Jahren einzustellen.</p><h3>Haftungsumfang und Versicherung</h3><p>Die Haftungssummen, die auf Unternehmen im Produkthaftungsfall zukommen können, können schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen. Wenn ein Produkt mehrere Personenschäden verursacht, beträgt die Haftungshöchstsumme insgesamt 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden gibt es keine Obergrenze. Der Geschädigte hat insoweit aber den Schaden bis zu 500 Euro selbst zu tragen. Die neue EU-Richtlinie sieht eine solche Möglichkeit von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten für die nationalen Gesetzgeber allerdings nicht mehr vor.</p><p>Die Ersatzpflicht kann im Voraus auch vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Lediglich nach Eintritt des Schadensfalls kann mit dem Geschädigten ein Verzicht oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht vereinbart werden.</p><p>Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre nach der möglichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, dem Fehler des Produkts und der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Inverkehrbringen des schadenauslösenden fehlerhaften Produkts, wenn bis dahin keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet wurden.</p><p>Insgesamt zeigt sich also, dass trotz aller Vorsichtmaßnahmen Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht besonders bei gefahrgeneigten Produkten ein andauerndes hohes und zum Teil existenzbedrohendes Risiko für Unternehmen bergen können, das zukünftig noch höher wird. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Risiken bestmöglich abzusichern. Darüber hinaus ist es unerlässlich, sowohl die Produktion als auch die verkauften Produkte engmaschig zu überwachen und vor allem sämtliche Überwachungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Doch auch mit den besten Präventionsmaßnahmen lässt sich ein Produkthaftungsfall nicht immer vermeiden. Für diesen Fall ist es wichtig, sich gegen dieses Risiko hinreichend zu versichern. Jedes Unternehmen, das als möglicher Haftender in Betracht kommt, sollte daher regelmäßig prüfen, ob die Deckungssumme und der Gegenstand seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung dem bestehenden Haftungsrisiko noch gerecht werden. Sobald das Unternehmen von einem möglichen Haftungsfall Kenntnis erlangt, sollten die Versicherung bzw. der betreuende Versicherungsmakler informiert und die weiteren Schritte abgestimmt werden. Auch die frühzeitige rechtliche Beratung, deren Kosten die Versicherungen oft nach Abstimmung tragen, ist sinnvoll und verhindert, dass Fehler im Umgang mit dem Schadensfall begangen werden, die später kaum noch korrigierbar sind.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katharina-poehls" target="_blank">Katharina Pöhls</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Consumer Goods &amp; Services/Retail</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3281</guid>
                        <pubDate>Tue, 21 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Im Blickpunkt: Steuerberaterhaftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-blickpunkt-steuerberaterhaftung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>„In den vergangenen Jahren hat die Inanspruchnahme von Steuerberatern wegen angeblicher Beratungsfehler merklich zugenommen. Eine Verschärfung der Steuerberaterhaftung durch die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Hinweispflichten, dürfte diese Entwicklung maßgeblich gefördert haben.“</strong><br><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a> im DisputeResolution vom 22. März 2023. Den Artikel finden Sie als PDF im Downloadbereich ab Seite 13.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1504</guid>
                        <pubDate>Sun, 19 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG im Zusammenhang mit Phishing-E-Mails</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zur-geschaeftsfuehrerhaftung-nach-ss-43-gmbhg-im-zusammenhang-mit-phishing-e-mails</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><em>OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. August 2022, Az. 4 U 198/21</em></p><p>Das OLG Zweibrücken hatte mit seinem auf den ersten Blick unscheinbaren Urteil vom 18. August 2022 darüber zu entscheiden, ob eine Geschäftsführerin gegenüber der Gesellschaft für eine unberechtigte Überweisung aufgrund einer betrügerischen Phishing-E-Mail haftet. Das Gericht verneinte eine Haftung und wies die Klage gegen die Geschäftsführerin ab. Die Begründung der Entscheidung ist bemerkenswert und wirft einige interessante Fragestellungen auf.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH begehrte von einer ehemaligen Geschäftsführerin Schadenersatz in fünfstelliger Höhe mit dem Vorwurf, sie habe aufgrund von Phishing-E-Mails eine unberechtigte Überweisung an Betrüger im Ausland getätigt. Die Geschäftsführerin war Opfer einer Phishing-Attacke geworden. Die Betrüger schickten der Geschäftsführerin E-Mails, die als Absender einen langjährigen Geschäftspartner nachahmten. Dabei wurde die E-Mail-Adresse des Absenders nur geringfügig in Form eines „Buchstabendrehers“ verändert. Die Beklagte überwies daraufhin, wie üblich, hohe fünfstellige Summen auf die in den Phishing-E-Mails genannten Bankkonten. Erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, wurde die Geschäftsführerin durch die Hausbank der Gesellschaft auf diese Unregelmäßigkeiten hingewiesen. Sie erstattete sodann Strafanzeige.</p><h3>Geschäftsführerhaftung nur bei Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht</h3><p>Das OLG Zweibrücken wies die Klage der GmbH ab. Die Entscheidung des Gerichts ist insoweit bemerkenswert, als dass es die Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht als Geschäftsführerin verneinte. Nach Auffassung des OLG Zweibrücken fehlte es im zu entscheidenden Fall bereits an einer solchen. Zwar habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des Gerichts leicht fahrlässig gehandelt, indem ihr der „Buchstabendreher“ bei der Überweisung hoher Geldbeträge nicht auffiel. Allerdings habe die Geschäftsführerin nach Auffassung des OLG Zweibrücken hierdurch keine „spezifisch organschaftliche“ Pflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG verletzt. Das Tätigen einer Überweisung sei keine solche organschaftliche Pflicht.</p><p>Was unter Organpflichten zu verstehen sei, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das OLG Koblenz bejahte bei einem grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall eine Pflichtverletzung eines Geschäftsführers. Ein Teil der Literatur vertritt ebenfalls die Ansicht, dass auch nicht organschaftliche Pflichtverletzung unter die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG fallen. Der überwiegende Teil der Literatur, der sich das OLG Zweibrücken in hiesigem Fall anschloss, unterscheidet zwischen folgenden spezifischen Organpflichten: Legalitäts-, Sorgfalts-, Überwachungs- und Compliance-Pflichten. Tätigkeiten, die nur „bei Gelegenheit“ ausgeführt werden, sollen nach dieser Meinung nach den allgemeinen Haftungsregeln nach §§ 280, 823, 276 BGB zu beurteilen sein. Die Beauftragung einer Geldüberweisung aufgrund einer Phishing-E-Mail ist nach Auffassung des OLG Zweibrücken keine Ausführung speziell organschaftlicher Pflichten. Dies sei normalerweise eine Tätigkeit der Buchhaltung. Die Unternehmensleitung der Geschäftsführerin sei nicht berührt. Genauso wenig habe die Geschäftsführerin eine Überwachungspflicht verletzt. Dabei orientierte sich das OLG Zweibrücken auch an den Vorgaben der Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 S. 1 AktG. Dort wird ebenfalls nur eine Pflicht verletzt, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit steht.</p><h3>Enthaftung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs</h3><p>Das OLG Zweibrücken verneinte auch eine Haftung der Geschäftsführerin auf Schadenersatz nach § 280 I BGB oder § 823 BGB. Das Gericht entschied, dass der Geschäftsführerin hinsichtlich dahingehender Pflichtverletzungen eine Haftungsmilderung in Anlehnung an die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zugutekomme. Bei dem vorliegend nur leicht fahrlässigen Handeln der Geschäftsführerin hafte sie daher nicht. Das OLG Zweibrücken lehnte eine Haftung letztlich auch deshalb ab, da die GmbH Kenntnis von den Phishing-E-Mails hatte − der Alleingesellschafter befand sich in allen E-Mails in CC. Die Geschäftsführerin habe daher ohnehin mit stillschweigendem Einverständnis der Gesellschaft gehandelt. Das Gericht vereinte aus diesen Gründen daher insgesamt eine Haftung der Geschäftsführerin.</p><h3>Keine näheren Ausführungen zu den Organisationspflichten eines Geschäftsführers</h3><p>Der Entscheidung des OLG Zweibrücken ist anzumerken, dass sie von dem Gedanken getragen wird, die Geschäftsführerin aus Gerechtigkeitsgesichtsgründen nicht haften zu lassen. Gerade im Hinblick auf die „organschaftliche“ Organisations- und Überwachungspflicht eines Geschäftsführers bleibt die Entscheidung wage. So stellte das OLG Zweibrücken zwar die unterschiedlichen Ansichten, ob Geschäftsführer nur für organschaftliche Pflichten oder auch sonstige Tätigkeiten haften, ausführlich dar, ging aber letztlich nicht darauf ein, welche organschaftlichen Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der Organisationspflicht zur Vermeidung von Phishing-Emails bestehen. Gerade Ausführungen hierfür wären sehr interessant gewesen. So drängt sich als Außenstehender beispielsweise die Frage auf, warum einzelne Überweisungen durch die Geschäftsführerin selbst und nicht durch die Buchhaltung getätigt wurden bzw. ob es Regelungen zur Rechnungsfreigabe gab. Offen bleibt nach der Entscheidung des OLG Zweibrücken auch, welche Anforderungen an das IT-System eines Unternehmens zu stellen sind, um Phishing-E-Mails zu vermeiden.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen?</h3><p>Die Entscheidungsbegründung wirft auch Fragen hinsichtlich D&amp;O-Versicherungen auf. Versichert sind unter einer D&amp;O-Versicherung in aller Regel nur Pflichtverletzungen infolge der „Organtätigkeit“. Folgt man der Auffassung des OLG Zweibrücken, dass bei „Gelegenheitstätigkeiten“ keine organschaftlichen Pflichten verletzt werden, so würde dies bei enger Auslegung der Versicherungsbedingungen in der Konsequenz bedeuten, dass dahingehende Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers nicht vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind. In der Praxis dürfte dies gerade bei der Entscheidung, ob bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers für bestimmte Pflichtverletzungen Abwehrkostenschutz zu gewähren ist, für (Abgrenzungs-)Probleme sorgen.</p><h3>Fazit</h3><p>Die Entscheidung des OLG Zweibrücken kommt auf den ersten Blick ganz unscheinbar daher. Bei genauerer Betrachtung ist sie es jedoch nicht. Die Entscheidung zeigt, dass nicht jede Pflichtverletzung eines Geschäftsführers zwangsläufig als organschaftliche Pflichtverletzung im Sinne von § 43 Abs. 2 GmbHG einzuordnen ist. Des Weiteren bestätigt die Entscheidung, dass eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in analoger Anwendung auch für Geschäftsführer in Betracht kommen kann, wenn er wie jeder beliebige Dritte am Rechtsverkehr teilnimmt und im Unternehmen lediglich begrenzte Entscheidungskompetenzen hat.</p><p>Die Entscheidung wirft auch Fragen hinsichtlich des D&amp;O-Versicherungsschutzes auf, der regelmäßig nur Pflichtverletzungen der Geschäftsführer aufgrund ihrer „Organtätigkeit“ umfasst.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1502</guid>
                        <pubDate>Wed, 15 Mar 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Prozesskostensicherheit im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen – BGH sorgt für Rechtssicherheit</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/prozesskostensicherheit-im-verfahren-zur-vollstreckbarerklaerung-von-schiedsspruechen-bgh</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Im internationalen Wirtschaftsverkehr haben Schiedsverfahren eine hervorgehobene Bedeutung. Damit einher geht nach Abschluss eines Schiedsverfahrens die Durchsetzung des Schiedsspruchs gegen die unterlegene Partei. Sofern der Schiedsspruch nicht freiwillig erfüllt wird, was immer häufiger der Fall ist, muss ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs eingeleitet werden.</p><p>Mit einem solchen Verfahren beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Januar 2023 (Az. I ZB 33/22). Dabei hatte er die umstrittene Frage zu entscheiden ob und inwieweit ein Antragsteller im Verfahren zu Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Prozesskostensicherheit nach den allgemeinen Regeln der ZPO zu leisten hat. Diese Frage ist für Antragsteller im Rahmen der finanziellen Vorüberlegung zur Einleitung eines solchen Verfahrens von Bedeutung. Dies gilt ebenfalls für den Antragsgegner hinsichtlich der Erhebung von Widerklagen oder vergleichbaren Anträgen.</p><p>In seinem Beschluss vom 12. Januar 2023 gibt der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung auf. Der Bundesgerichtshof erklärt nunmehr alle Vorschriften über Prozesskostensicherheit auf den Antragsteller im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung für anwendbar. Der Antragsgegner ist zudem, wie ein Widerkläger, hinsichtlich der Leistung von Prozesskostensicherheit privilegiert.</p><p>Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu Grunde. Der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch erging 2019 vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau und verurteilte die vier Schiedsbeklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung an den Schiedskläger, einen deutschen Unternehmer. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 31. März 2022 (Az. 2 Sch 3/20) den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Diesem ging die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch einen Schiedsbeklagten und Widerklage des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung voraus. Der Schiedskläger hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Antrags auf Vollstreckbarerklärung in Moskau, Russland. Er verlegte diesen im Laufe des Jahres 2022 nach Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof beantragte der Schiedsbeklagte sodann, dem Schiedskläger die Stellung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben. Am 5. Januar 2023 teilte der Schiedskläger mit, er habe seinen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Italien verlegt.</p><p>Der Bundesgerichtshof lehnte den Antrag auf Kostensicherheit ab. In seiner Begründung führt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aus, dass die Regeln der §§ 110 ff. ZPO auf das Verfahren der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen analog anwendbar seien. Von dieser analogen Anwendung sei auch die besondere Privilegierung des Widerklägers nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO im Rahmen einer Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches erfasst. Der Antrag des Schiedsklägers, dass der Schiedsbeklagte als Antragsgegner und Widerkläger eine Prozesskostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO stellen solle, war somit unabhängig von dessen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Erfolg.</p><p>Der Bundesgerichtshof ging in seinem Beschluss zweistufig vor. Zunächst erklärte er die Regelungen über die Leistung einer Prozesskostensicherheit §§ 110 ff. ZPO grundsätzlich auf das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung für anwendbar. Weiterhin gilt ebenfalls, dass der Widerklagende privilegiert ist.</p><p>Die Regelungen zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung, insbesondere § 1063 ZPO, enthielten eine planwidrige Regelunglücke, in welcher die §§ 110 ff. ZPO analog anwendbar seien. Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung würden keine Besonderheiten hinsichtlich des Interesses des Antragsgegners vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs geschützt zu werden, gelten. Ein Vollstreckbarerklärungsverfahren sei zudem nicht vergleichbar mit beschleunigten Verfahren wie Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung. Für solche beschleunigte Verfahren seien die §§ 110 ff. ZPO nicht anwendbar. Weder die ZPO noch das New Yorker Übereinkommen würden zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vergleichbare beschleunigende Regelungen vorsehen.</p><p>Der Vergleich zur Rechtslage vor dem 31. Dezember 1997 zeige, dass nun bereits beim „in Betracht kommen“ von Aufhebungsgründen eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (§ 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). § 1042a Abs. 2 ZPO a.F. habe die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nur im Falle der Geltendmachung eines Aufhebungsgrundes als zwingend angesehen. Dieser Unterschied sei mit Blick auf die von Amts wegen zu beachtenden Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und der damit nicht notwendigen Geltendmachung dieser durch den Antragsgegner eines Vollstreckbarerklärungsantrags eine maßgebliche Änderung zur Rechtslage bis 31. Dezember 1997. Dadurch entfiele das Argument der nun aufgegebenen Rechtsprechung (BGHZ 52, 321 = NJW 1969, 2089), dass die Partei, welche Aufhebungsgründe geltend macht, als angreifende Partei anzusehen sei. Die antragstellende Partei des Vollstreckbarerklärungsverfahrens sei nach aktueller Rechtslage als „angreifende“ Partei zu verstehen. Der Schutzzweck der §§ 110 ff. ZPO hinsichtlich der „angegriffenen“ Partei sei auf den Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung anwendbar. Gerade ein Antragsteller wolle einen vollstreckbaren Titel gemäß § 794 Abs.1 Nr. 4a ZPO erlangen. Er verfolge somit das einer klagenden Partei entsprechende Ziel.</p><p>Der Bundesgerichtshof wendet konsequenterweise die Privilegierung des § 110 Abs. 2 Nr.4 ZPO auf eine Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs im vorliegenden Fall an.</p><p>Grundsätzlich werde die Erhebung einer Widerklage durch die vorangegangene Klage veranlasst. Die klagende Partei begäbe sich dabei selbstbestimmt in einen Prozess gegen einen möglicherweise im Ausland ansässigen Beklagten. Eine Widerklage in einem solchen Verfahren unterliege nicht dem grundsätzlichen Schutzzweck des § 110 Abs. 1 ZPO. Die möglichen Kostenerstattungsansprüche und deren erschwerte Geltendmachung im Ausland seien nicht von der im Ausland ansässigen widerklagenden Partei veranlasst. Dieser Gedanke sei auch auf einen erst in einer Widerklage geltend gemachten Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs anwendbar, soweit diese Widerklage durch den Hauptantrag veranlasst war. Selbst ein über das kontradiktorische Gegenteil hinausgehender Antrag sei dabei vom Schutzzweck von § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erfasst. Der Veranlassungsgedanke gehe insoweit über den konkreten Streitgegenstand einer Klage/eines Antrags hinaus.</p><p>Der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs lag ein solcher Sachverhalt zu Grunde. Die Widerklage des Antraggegners wurde durch die Feststellungsklage und einen Hilfsfeststellungantrag veranlasst. Obwohl das Eintreten der Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO auch im Laufe des Verfahrens ausreichen würde, ist vorliegend aufgrund des Eingreifens der Privilegierung nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO in analoger Anwendung keine Kostensicherheit vom Antragsgegner zu leisten.</p><p>Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sorgt mit seinem Beschluss vom 12. Januar 2023 für Rechtssicherheit: Die Frage der Prozesskostensicherheit für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen ist geklärt. Die Beratungspraxis muss aus Sicht eines Antragstellers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums beachten, dass auf Antrag Prozesskostensicherheit zu stellen ist. Für einen Antragsgegner ist dagegen neben der häufig sehr komplexen Antragssituation für die Widerklage auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs das Risiko der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit beseitigt.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1481</guid>
                        <pubDate>Thu, 16 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz-vdug</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Bundesministerium für Justiz legte am 16. Februar 2023 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vor. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zwei unterschiedliche Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbänden muss es gestattet sein, Klagen auf Unterlassung von Verstößen gegen Verbraucherrechte in eigenem Namen zu erheben. Um die Verbraucherrechten durchsetzen zu können, sollen Verbände außerdem Abhilfeklagen erheben können. Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ins nationale Recht ist bereits am 25. Dezember 2022 ausgelaufen. Die Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen beginnt bereits am 25. Juni 2023.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Referentenentwurf soll die verbliebene Lücke schließen. Im Mittelpunkt des Entwurfs steht die Neuschaffung des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherdurchsetzungsgesetz – VDuG). Diese soll pünktlich zum 25. Juni 2023 in Kraft treten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann kommentiert den Referentenentwurf wie folgt: Einerseits solle die Justiz entlastet und andererseits den Verbänden, eine geeignete Möglichkeit gleichgelagerte Ansprüche für Verbraucher direkt gelten machen zu können, geschaffen werden. Vor dem Hintergrund des Ziels, die Justiz entlasten zu wollen, ist besonders erwähnenswert, dass Verbraucher nach einer erfolgreichen Klage durch einen Verband ihre Ansprüche nicht mehr selbst vor Gericht geltend machen müssen. Nach dem vorliegenden Referentenentwurf besteht die Möglichkeit eines Verfahrens zur Umsetzung einer Abhilfeentscheidung. Näheres regeln §§ 22 ff. VDuG.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Verbraucher und Verbände erhalten überdies einen schnelleren und einfacheren Weg, um ihre Rechte geltend zu machen und einzuklagen. Wird ein Anspruch eines Verbrauchers im Umsetzungsverfahren vollständig oder teilweise abgelehnt, so verbleibt diesem aber weiterhin der Weg der Individualklage.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das VDuG ersetzt überdies die bisher in 6. Buch der ZPO geregelten Musterfeststellungsverfahren. Die Regelungen der §§ 606 bis 614 ZPO werden ins VDuG integriert.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Regeln zur Verjährung sollen um einen § 204a BGB ergänzt werden. Dieser soll die Regelungen der bisherigen § 204 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 2 Satz 2 BGB aufnehmen sowie § 204 BGB hinsichtlich der Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen ergänzen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Referentenentwurf kann hier abgerufen werden: <a href="https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_VRUG.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tobias-poernbacher" target="_blank">Tobias Pörnbacher</a></p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1477</guid>
                        <pubDate>Tue, 07 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LG München I weist Klimaklage gegen BMW ab</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/lg-muenchen-i-weist-klimaklage-gegen-bmw-ab</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 7. Februar 2023, Az. 3 O 12581/21 hat das LG München I eine sog. Klimaklage gegen BMW als unbegründet abgewiesen. Die Kläger, Geschäftsführer:innen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) haben bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Pressemitteilung der DUH sowie das Urteil des LG München I finden sich <a href="https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/landgericht-muenchen-bestaetigt-zulaessigkeit-der-klimaklage-gegen-bmw-klaegerin-und-klaeger-der-deutsch/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>Die Klimaklage gegen BMW ist ein prominentes Beispiel für die stark ansteigende Zahl von Klimawandelstreitigkeiten, die sich zunehmend auch gegen Unternehmen richten (vgl. dazu im Einzelnen Walden/Frischholz, „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“, ZIP 2022, 2473 ff.). Neben der Klimaklage gegen BMW sind vergleichbare Klimaklagen auch gegen Mercedes-Benz, Wintershall DEA (jeweils seitens DUH) sowie Volkswagen (seitens Greenpeace) anhängig. Das LG Stuttgart hatte die gegen Mercedes-Benz gerichtete Klage bereits im vergangenen Jahr abgewiesen; auch insoweit ist eine Berufung anhängig.</p><h3>Worum geht es im Verfahren gegen BMW?</h3><p>Die Kläger machen gegenüber BMW einen sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB geltend. Durch das Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren seitens BMW würden erhebliche Teile des CO2-Budgets aufgezehrt, politische Handlungsspielräume verengt und in Zukunft radikale Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die die Kläger in ihrem – intertemporalen – Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Die Kläger beantragten daher zum einen, dass BMW es zu unterlassen habe, nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, es sei denn, BMW stelle sicher, dass deren Produktion und Nutzung keinen Anstieg von Treibhausgase in der Atmosphäre verursache. Zum anderen beantragten sie, dass BMW es zu unterlassen habe, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung ein bestimmtes CO2-Budget überschreiten würden. BMW beantragte Klageabweisung.</p><h3>Wie hat das LG München I die Klageabweisung begründet?</h3><p>Das LG München I hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit bejaht das LG München I seine Zuständigkeit, die von BMW in Zweifel gezogene hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge, die Prozessführungsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger (vgl. im Einzelnen Ziff. I. der Entscheidungsgründe, S. 15 ff. des Urteils).</p><p>Im Rahmen der Begründetheit führt das LG München I detailliert aus, warum den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht (vgl. im Einzelnen Ziff. II der Entscheidungsgründe, S. 17 ff. des Urteils). Die wesentlichen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><ul><li>Zunächst führt das LG München I aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und im Wege des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs auch präventiv gegen drohende Verletzungen schützt. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts und die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs müssen jedoch in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände (insb. Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte) festgestellt werden. Aufgrund der vom BVerfG näher erläuterten intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte ist schon dann von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen, wenn Grundrechtseingriffe im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind.</li><li>Sodann legt das LG München I dar, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen ist – sofern man den klägerischen Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigung und dessen Beweisbarkeit unterstellt. Würden die Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität wie von den Klägern dargestellt künftig tatsächlich derart stark beschnitten, dass zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwert oder unmöglich würden, wäre ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich. Die dargestellten Beeinträchtigungen würden, sollten sie tatsächlich hinreichend konkret belegbar sein, Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre darstellen. Derartige Beeinträchtigung in der Sozialsphäre wiegen regelmäßig weniger schwer als Beeinträchtigungen der Intim- oder Privatsphäre.</li><li>Es droht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Die Rechtswidrigkeit wird durch einen möglichen Eingriff nicht indiziert, sondern muss im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einen für das Zivilrecht typischen bilateralen Konflikt handelt und in Richtung Klimaneutralität verschiedene Strategien denkbar sind. Der Gesetzgeber kommt seinen verfassungsmäßigen Schutzpflichten unter Zugrundelegung der aktuellen Feststellungen des BVerfG derzeit ausreichend nach. BMW hält unstrittig auch alle gesetzgeberischen Vorgaben ein. Angesichts der weitreichenden Implikationen und notwendigen Richtungs- und Abwägungsentscheidungen obliegt der weitergehende Klimaschutz der Legislative und Exekutive (vgl. zu einer näheren Einordnung dieser Aspekte auch Walden/Frischholz, ZIP 2022, 2473, 2476 ff.).</li><li>Schließlich bestehen nach Auffassung der Kammer keine über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehenden zivilrechtlichen Pflichten von BMW. Die von den Klägern vorgetragene Beeinträchtigung ihres intertemporalen Freiheitsrechts stimmt mit der Interessenlage überein, die auch den abstrakt-generellen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Insbesondere hat BMW gegenüber dem Gesetzgeber keinen Wissensvorsprung bzgl. der von den Klägern vorgetragenen Gefährdungslage. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, wenn der Gesetzgeber die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor der geltend gemachten Gefahrenlage im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung verbindlich festgelegt hat. Es obliegt Regierung und Gesetzgeber, die Effektivität ihrer Maßnahmen zu überprüfen.</li><li>Schließlich verweist das LG München I auf einen aktuellen Beschluss des BVerfG von Dezember 2022 hinsichtlich der Normierung eines Tempolimits. Hiernach steht nicht fest, dass zu den von den Klägern genannten Zeitpunkten Treibhausgasminderungen gerade im Verkehrssektor erbracht sein müssen. Das Verhalten von BMW ist auch vor diesem Hintergrund derzeit nicht rechtswidrig.</li></ul><p></p><h3>Wie ist das Urteil des LG München I zu bewerten?</h3><p>Das Urteil des LG München I ist sorgfältig begründet und enthält überzeugende Argumente. Im Ergebnis folgt es dem vom LG Stuttgart im Parallelverfahren gegen Mercedes-Benz bereits eingeschlagenen Weg. Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gerichte in zweiter Instanz positionieren. Gut möglich ist, dass eine finale Entscheidung erst durch den BGH getroffen wird. Die DUH betont in ihrer Pressemitteilung zudem, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsverkündung erläutert habe, dass die Klage bei unzureichenden Klimaschutzbemühungen in der Zukunft erfolgreich sein könne. Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf den Klimawandel ist damit alles andere als entschieden. Dies gilt z.B. auch mit Blick auf die beim OLG Hamm anhängige Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE sowie andere denkbare klimabezogene Streitgegenstände. Für Unternehmen bietet es sich daher nach wie vor an, die sich aus der Climate Change Litigation ergebenden Aspekte in ihre Klimastrategie zu integrieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1439</guid>
                        <pubDate>Sun, 11 Dec 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/squeeze-out-im-aktienrecht-zur-bestellung-von-sachverstaendigen-im-spruchverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Hintergrund</h3><p>Ein Aktionär, dem 95% der Anteile an einer Aktiengesellschaft gehören, hat gem. § 327a AktG die Möglichkeit, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen, indem die Hauptversammlung auf sein Verlangen die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf ihn, den Hauptaktionär, beschließt. Dieses Verfahren wird auch als „Squeeze-Out“ bezeichnet. Erfolgreiche Squeeze-Outs fanden beispielsweise bei der Brauerei Radeberger und dem Schreibwarenhersteller Pelikan statt. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass kleine Minderheiten die Leitung einer Aktiengesellschaft unverhältnismäßig verteuern können, insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Hauptversammlung sowie das Auskunfts- und das Anfechtungsrecht der Aktionäre.</p><p>Kleinaktionäre, die im Rahmen eines Squeeze-Out aus der Aktiengesellschaft herausgedrängt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des tatsächlichen Werts ihrer Aktien. Die Höhe der Abfindung wird nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen bemessen, in der gesellschaftsrechtlichen Praxis nahezu ausschließlich unter Anwendung des Ertragswertverfahrens nach IDW-Standard. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften stellt der Börsenkurs die Untergrenze des Abfindungsanspruchs dar. Die Angemessenheit der Abfindung wird durch einen sachverständigen Prüfer, in der Regel eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, beurteilt, und zwar noch vor der Einberufung der Hauptversammlung, in der über den Squeeze-Out beschlossen werden soll (§ 327c Abs. 2 AktG). Zuständig für die Auswahl und Bestellung des Prüfers ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft ihren Sitz hat. Der Prüfungsbericht muss sich dazu äußern, ob die der Hauptversammlung vorgeschlagene Abfindung angemessen ist. Dabei ist insbesondere anzugeben, (a) nach welchen Methoden de Abfindung ermittelt wurde und (b) aus welchen Gründen diese Methode angemessen ist. Der Prüfungsbericht muss von der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären zur Einsicht vorliegen (§ 327c AktG).</p><p>Der Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, also den Squeeze-Out beschließt, kann nicht mit der Begründung angefochten werden, die festgelegte Abfindung sei nicht angemessen. Den Minderheitsaktionären steht lediglich das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz zur Verfügung, in dem dann das Gericht die Höhe der Abfindung verbindlich festlegt. Zuständig ist das für den Gericht der Gesellschaft zuständige Landgericht. Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Aktionär; Antragsgegner ist der Hauptaktionär (§§ 3, 5 SpruchG). ERforderloich sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Abfindung oder die zugrunde liegende Unternehmensbewertung (§ 4 Abs. 2 SpruchG). Das Gericht prüft also nicht die Angemessenheit der Abfindung von Grund auf neu, sondern geht nur – im Rahmen einer Plausibilitäts- und Rechtskontrolle – schlüssigen und konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung nach.</p><p>Das Spruchverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Deshalb ermittelt das Gericht den Sachverhalt – auf entsprechende konkrete Einwendungen hin – von Amts wegen. In diesem Rahmen kann das Gericht einen Sachverständigen bestellen.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Der vom OLG Düsseldorf entschiedene Fall betraf ein Spruchverfahren im Anschluss an einen Squeeze-Out. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem LG Dortmund wurde die sachverständige Prüferin, die die Angemessenheit der Abfindung im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens geprüft und bestätigt hatte, mündlich angehört. Zudem hatte die Prüferin zur Vorbereitung der Anhörung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, die sie im Anschluss an die Anhörung noch ergänzte. Die Minderheitsaktionäre waren der Ansicht, das Landgericht hätte sich darauf nicht beschränken dürfen, sondern ein Gutachten eines weiteren unabhängigen Sachverständigen einholen müssen, um die Höhe der angemessenen Barabfindung bestimmen zu können.</p><h3>Entscheidung</h3><p>Das OLG Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Landgerichts; die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich. Das von dem sachverständigen Prüfer im Rahmen des Squeeze-Out-Verfahrens vorgelegte Bewertungsgutachten bietet – so das OLG Düsseldorf - eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Bestimmung des Unternehmenswerts, wenn es auf sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls vertretbare Methode zu ersetzen.</p><p>Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen kommt im Spruchverfahren nur in Betracht, wenn trotz erfolgter Anhörung des sachverständigen Prüfers noch Aufklärungsbedarf besteht und diese Aufklärung (nur) von einem weiteren Sachverständigengutachten zu erwarten ist. Gelangt das Gericht dagegen auf Grundlage des Prüfungsberichts sowie der Anhörung des sachverständigen Prüfers zu der Überzeugung, dass das Bewertungsgutachten auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden beruht und diese zutreffend angewandt wurden, besteht kein Anlass für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Vielmehr kann die Bestimmung des Unternehmenswertes dann auf Grundlage des ursprünglichen Bewertungsgutachtens und des Berichts des sachverständigen Prüfers vorgenommen werden.</p><p>Da nach Ansicht des OLG Düsseldorf das ursprüngliche Bewertungsgutachten diesen Anforderungen genügte und kein weiterer Aufklärungsbedarf bestand, lehnte es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zu begrüßen. Sie führt zu einer Beschleunigung des Spruchverfahrens im Anschluss an einen Squeeze-Out. In aller Regel wird nämlich kein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten zur Bewertung der Aktien erforderlich sein. Das ist auch sachgerecht, weil bereits der erste sachverständige Prüfer gerichtlich ausgewählt wird und dadurch seine Unabhängigkeit gewährleistet ist. Ein weiteres Sachverständigengutachten im Spruchverfahren ist nur erforderlich, wenn bestimmte Punkte im früheren Prüfungsbericht offengeblieben sind oder wenn das ursprüngliche Bewertungsgutachten an methodischen Fehlern leidet.</p><p><em>OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2022 – 26 W 3/21</em></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3237</guid>
                        <pubDate>Tue, 22 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/sieben-neue-equity-partnerinnen-und-partner-starkes-wachstum-aus-den-eigenen-reihen</link>
                        <description>Sieben neue Equity Partnerinnen und Partner: Starkes Wachstum aus den eigenen Reihen</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 23. November 2022</strong> – Für die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten stehen die Zeichen deutlich auf Wachstum: Nach der Partnerversammlung am gestrigen Dienstag wurden sieben neue Equity Partnerinnen und Equity Partner aus den eigenen Reihen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in die Partnerschaft aufgenommen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-kathrin-buerger" target="_blank">Dr. Kathrin Bürger</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-silke-dulle" target="_blank">Dr. Silke Dulle</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christina-kamppeter" target="_blank">Christina Kamppeter</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-ralf-hafner" target="_blank">Dr. Ralf Hafner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-georg-tolksdorf" target="_blank">Dr. Georg Tolksdorf</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a> vertreten fünf verschiedene Rechtsgebiete und verteilen sich auf fünf Standorte.</p><ul><li><strong>Dr. Kathrin Bürger</strong> (Arbeitsrecht, Frankfurt und München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät schwerpunktmäßig im kollektiven Bereich. Sie begleitet Unternehmen bei tariflichen Veränderungen und (Haus-) Tarifvertragsver-handlungen sowie bei streikvorbereitenden Maßnahmen. Darüber hinaus berät sie Unternehmen bei der Verhandlung mit Betriebsräten, auch im Rahmen von Einigungsstellen sowie bei sämtlichen individualrechtlichen Fragestellungen.</li><li><strong>Dr. Silke Dulle</strong> (Corporate/M&amp;A, Berlin), Fachanwältin für Medizinrecht, berät Mandanten des Gesundheitswesens, insbesondere im Krankenhaus- und Krankenkassensektor. Sie berät dabei im Krankenhausrecht, Sozialversicherungs- und Pharmarecht, Vergaberecht und Gesellschaftsrecht.</li><li><strong>Christina Kamppeter</strong> (Arbeitsrecht, München), Fachanwältin für Arbeitsrecht, berät nationale und internationale Unternehmen in allen Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei Verhandlungen mit Betriebsräten und Gewerkschaften. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der arbeitsrechtlichen Begleitung von Restrukturierungen.</li><li><strong>Susanne Klein</strong> (IP/IT/Medien, Frankfurt), Fachanwältin für Informations-technologierecht, ist ausgewiesene Expertin im Datenschutzrecht. Darüber hinaus berät sie ihre nationalen und internationalen Mandanten im IT- und Urheberrecht.</li><li><strong>Dr. Ralf Hafner</strong> (Prozessführung &amp; Konfliktlösung, München), berät seine nationalen und internationalen Mandanten in komplexen internationalen Konflikten bei der außergerichtlichen Konfliktlösung und vertritt sie vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.</li><li><strong>Dr. Georg Tolksdorf</strong> (Vermögen/Nachfolge/Stiftungen, Hamburg) ist im Bereich des Erb- und Stiftungsrechts sowie der (steueroptimierten) Vermögensnachfolgeplanung von Privatpersonen und (Familien-)Unternehmern tätig. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Bereich der Durch-führung von (unternehmerischen) Testamentsvollstreckungen.</li><li><strong>Dr. Sebastian Weller</strong> (Corporate/M&amp;A, Düsseldorf) ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschaftsrecht/M&amp;A sowie Private Equity/Venture Capital tätig und berät insbesondere bei Übernahmen, Beteiligungen und Restrukturierungen. Er unterstützt bei sämtlichen Fragen rund um das Gesellschafts- und Umwandlungsrecht sowie Corporate Compliance.</li></ul><p>Neben den sieben neuen Equity Partnerinnen und Partnern wurden die folgenden Salary Partnerinnen und Partner zu Local Partnerinnen und Partnern gewählt:</p><ul><li><strong>Dr. Anne Dziuba</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Dr. Daniel Fischer</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Christina Hackbarth</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Christian Hipp</strong>, Kartellrecht, Berlin</li><li><strong>Tanja Hogh Holub</strong>, IP/IT/Medien, München</li><li><strong>Sylvia Jenoh</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Klaus Kemen</strong>, Real Estate, Berlin</li><li><strong>Dr. Markus Ley</strong>, Corporate/M&amp;A, Berlin</li><li><strong>Jörn Manhart</strong>, Arbeitsrecht, Düsseldorf</li><li><strong>Carsten Pütger</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Jochen Reuter</strong>, Real Estate, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Winfried Richardt</strong>, Corporate/M&amp;A, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Florian Weichselgärtner</strong>, Konfliktlösung, München</li><li><strong>Mathias Zimmer-Goertz</strong>, IP/IT/Medien, Düsseldorf</li></ul><p>Weiterhin setzen folgende Kolleg:innen ihren Karriereweg erfolgreich fort und wurden vom Senior Associate zur/zum Salary Partner:in gewählt:</p><ul><li><strong>Annalena Benz</strong>, Real Estate, München</li><li><strong>Jens Ledermann</strong>, Steuern, Frankfurt</li><li><strong>Dr. Martina Schlamp</strong>, Arbeitsrecht, München</li></ul><p>Über das Wachstum aus den eigenen Reihen hinaus, verfolgt ADVANT Beiten kontinuierlich ihre Strategie des gezielten Wachstums durch Quereinsteiger:innen in ausgewählten Bereichen und bestätigt die Salary Partnerschaft für folgende Kolleg:innen:</p><ul><li><strong>Christian Burmeister</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg/Berlin</li><li><strong>Dr. Moritz Jenn</strong>e, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Dr. Sebastian Kroll</strong>, Arbeitsrecht, München</li><li><strong>Markus P. Linnartz</strong>, Steuern, Düsseldorf</li><li><strong>Dr. Ariane Loof</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Michael Matthiessen</strong>, Arbeitsrecht, Berlin</li><li><strong>Dr. Birgit Münchbach</strong>, Corporate/M&amp;A, Freiburg</li><li><strong>Kristin Müller-Nedebock</strong>, Steuern, Hamburg</li></ul><p>„Alle Senioritätsstufen sind für die Zukunft unserer Kanzlei von zentraler Bedeutung. Umso mehr freuen wir uns, dass wir so viele Kolleg:innen unterschiedlicher Senioritäten, Rechtsgebiete und Standorte auf ihrem Karriereweg begleiten dürfen, sagt Philipp Cotta, Managing Partner von ADVANT Beiten und ergänzt: „Unser modifizierter Karrieretrack bietet allen Kolleg:innen zusätzliche Flexibilität in der individuellen Karriereplanung und ermöglicht es uns, unsere fachliche Expertise über die verschiedenen Ebenen noch klarer gegenüber unserer Mandantschaft herauszustellen.“</p><p>Herzlichen Glückwunsch an alle gewählten und bestätigten Partnerinnen und Partnern.</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Foundations</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Estate Planning &amp; Law of Foundations</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Private Clients &amp; Stiftungen</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vermögensnachfolge &amp; Stiftungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1424</guid>
                        <pubDate>Sun, 06 Nov 2022 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Verschmelzung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-zur-ausserordentlichen-kuendigung-eines-dauerschuldverhaeltnisses-nach-verschmelzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG München, Urteil vom 29.08.2022 – 33 U 4846/21</strong></p><h3>Sachverhalt</h3><p>In dem vom OLG München entschiedenen Fall stritten die Parteien über Vergütungsansprüche. Die Beklagte hatte mit einer GmbH einen Beratungsvertrag sowie einen Vertrag über die Erstellung einer "Interessenanalyse" für ein Fitnessstudio geschlossen. Die beratende GmbH wurde sodann auf eine andere GmbH, die Klägerin, verschmolzen. In der Folge erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung der beiden Verträge. Sie begründete die Kündigung zum einen mit ihrem Wunsch, von einer "Boutique" betreut zu werden, der nach der Verschmelzung auf eine deutlich größere Einheit nicht mehr habe erfüllt werden können. Zum anderen sei Grundvoraussetzung der Vertragsunterzeichnung vor allem der Gebietsschutz hinsichtlich konkurrierender Fitnessstudios eines anderen Unternehmens gewesen, das zwischenzeitlich ebenfalls auf die Klägerin verschmolzen worden war. Da sie nichts mit diesem Unternehmen zu tun habe wolle, habe sie gekündigt. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Klage auf Zahlung der Vergütung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Das OLG wies die Klage ab, da es die Kündigung für wirksam hielt.</p><h3>Hintergrund</h3><p>Eine Verschmelzung führt gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zur Gesamtrechtsnachfolge, d.h. alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft gehen auf die übernehmende Gesellschaft über. Infolge der Verschmelzung wurde die Klägerin dementsprechend neue Vertragspartnerin der Beklagten.</p><p>Gem. § 314 Abs. 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse ganz generell aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne dass dies im Vertrag geregelt werden müsste, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Das OLG stellte zunächst fest, dass die Verschmelzung als solche keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.</p><p>Die beiden von der Beklagten angegebenen Gründe betrachtete das OLG indes als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung. Die Folge der Verschmelzung, der Übergang sämtlicher Rechte und Pflichten des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger, stellt einen Eingriff des Gesetzgebers in die Vertragsfreiheit dar. Vor diesem Hintergrund sind an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Vertragspartner aufgrund der mit der Verschmelzung verbundenen Umstrukturierung mit konkreten nachteiligen Änderungen in der Zusammenarbeit rechnen muss, die nicht ganz unerheblich sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Ziele des Vertragspartners, die er mit dem Dauerschuldverhältnis verfolgte, aufgrund der Verschmelzung nicht mehr realisierbar sind. Die unternehmerische Bewertung, ob solche nachteiligen Änderungen zu erwarten sind, unterliegt nicht der gerichtlichen Überprüfung, sofern sie sich nicht als offensichtlich willkürlich darstellt.</p><h3>Praxishinweis</h3><p>Mit seiner Entscheidung schloss sich das OLG München der Rechtsprechung des BGH an. Danach stellt die Verschmelzung als solche keinen Kündigungsgrund dar. Für eine außerordentliche Kündigung genügt aber die unternehmerisch begründete Entscheidung, mit dem neuen Vertragspartner nicht zusammenarbeiten zu können. Diese Entscheidung wird gerichtlich nur am Maßstab der Willkür überprüft.</p><p>Übernehmende Rechtsträger müssen folglich damit rechnen, dass Dauerschuldverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers außerordentlich gekündigt werden.</p><p>Wer umgekehrt als Vertragspartner mit einer Verschmelzung konfrontiert wird, muss die Umwandlung auf der Gegenseite nicht unbedingt hinnehmen, sondern kann Dauerschuldverhältnisse ohne hohe Anforderungen außerordentlich kündigen. Das OLG München entschied zudem, dass die außerordentliche Kündigung bereits nach der Unterrichtung über den Abschluss des Verschmelzungsvertrags erklärt werden kann. Ein Zuwarten bis zur Eintragung der Verschmelzung ins Handelsregister ist nicht erforderlich.</p><p>Für die Praxis gilt der Hinweis, dass eine Verschmelzung zwar zur Gesamtrechtsnachfolge führt, sodass alle Vertragsbeziehungen zunächst einmal übergehen; Dauerschuldverhält-nisse können allerdings aus wichtigem Grund gekündigt werden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simon-schuler" target="_blank">Simon Schuler</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><p>&nbsp;</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1414</guid>
                        <pubDate>Tue, 18 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>OLG Dresden verschärft Geschäftsführerhaftung im Datenschutzrecht – Auswirkungen für Geschäftsführer und D&amp;O-Versicherer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-dresden-verschaerft-geschaeftsfuehrerhaftung-im-datenschutzrecht-auswirkungen-fuer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Grundsätzlich gilt, dass die Gesellschaft im Außenverhältnis selbst haftet und der Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen persönlich in Anspruch genommen werden kann. Die sog. Haftungskonzentration ergibt sich aus § 43 Abs. 2, Abs. 3 GmbHG. Danach haftet der Geschäftsführer grundsätzlich nur der GmbH gegenüber, nicht aber anderen Gesellschaftern oder Dritten.</p><p>Das OLG Dresden hat mit seinem Urteil vom 30. November 2021, Az. 4 U 1158/21, den Ausnahmekatalog für die persönliche Haftung des Geschäftsführers auf den Bereich des Datenschutzrechts erweitert. Danach soll der Geschäftsführer einer GmbH nun neben der Gesellschaft für einen Verstoß gegen Art. 82 Abs. 1 DS-GVO haften. Dies wird damit begründet, dass der Geschäftsführer ebenfalls Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO sei.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger beantragte eine Mitgliedschaft bei einer Gesellschaft, woraufhin dessen Geschäftsführer Nachforschungen über den Kläger anstellte. Der Geschäftsführer gewann dabei strafrechtlich relevante Erkenntnisse und teilte diese der GmbH mit. Die GmbH lehnte deshalb die Mitgliedschaft ab. Der Kläger machte seinen Schadensersatzanspruch sowohl gegen die GmbH als auch den Geschäftsführer wegen Verstoß gegen die DS-GVO geltend.</p><h3>Geschäftsführer als „Verantwortlicher“ für Datenverarbeitung</h3><p>Nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO wird im Datenschutzrecht der „Verantwortliche“ definiert als „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet“. Das OLG Dresden erkennt zwar in seinem Urteil, dass die Verantwortlichkeit weisungsgebundener Angestellter oder sonstiger Beschäftigter zwar in aller Regel entfällt, allerdings würde dies beim Geschäftsführer nicht gelten. Eine Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Haftungskonzentration bleibt dabei aus.</p><h3>Kritik an der Haftungserweiterung</h3><p>Das OLG Dresden geht in seinen Entscheidungsgründen nicht darauf ein, weshalb der Geschäftsführer neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften soll. Zurecht wird die Entscheidung des OLG Dresden und die damit einhergehende Haftungserweiterung für den Geschäftsführer einer GmbH daher kritisiert. Der Geschäftsführer handelt in der Regel nicht persönlich, sondern in seiner Position als Geschäftsführer und im Interesse der Gesellschaft. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers als Regelfall dürfte mithin fraglich sein.</p><p>In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass bei einer juristischen Person nur die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der DS-GVO gesehen werde, nicht der Geschäftsführer. Die Verantwortlichkeit von Gesellschaft und Geschäftsführer sei nicht notwendig.</p><p>Weiter wird in der Literatur vertreten, dass „Verantwortlicher“ derjenige ist, der für die Einhaltung der Datenschutzregelungen verantwortlich sei. Die vom Verstoß gegen Datenschutzrecht betroffene Person solle wissen, an wen sie sich wenden müsse. So sei die Gesellschaft eine bessere Anlaufstelle als der Geschäftsführer selbst, da dieser aus dem Unternehmen ausscheiden könne<sup>1</sup>.</p><p>Mangels Begründung kann nur vermutet werden, dass der 4. Senat des OLG Dresden bei seiner Beurteilung auf verschiedene Handlungen abgestellt hat: Einerseits auf die Nachforschungen über den Kläger durch den Geschäftsführer und die Weiterleitung der Ergebnisse an das Unternehmen, andererseits auf die Ablehnung des Unternehmens auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse <sup>2</sup>.</p><h3>Auswirkungen für D&amp;O-Versicherungen</h3><p>Das Urteil des OLG Dresden hat auch Auswirkungen für die D&amp;O-Versicherer. Der Versicherungsschutz bei D&amp;O-Versicherungen umfasst grundsätzlich alle Schadensersatzansprüche, die gegen ein Organ einer Gesellschaft geltend gemacht werden, also auch Schadensersatzforderungen gegen Geschäftsführer wegen datenschutzrechtlicher Verstöße. Durch die Auslegung des OLG Dresden steigt insoweit das Risiko für die Inanspruchnahme von Geschäftsführern.</p><h3>Fazit</h3><p>Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung des OLG Dresden, wonach Geschäftsführer bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften sollen, zutreffend ist oder nicht. Auch wenn sich die Literatur derzeit gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung stemmt, so bewirkt die Entscheidung des OLG Dresden jedenfalls rein faktisch, dass sich das Risiko für Geschäftsführer erhöht, für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung unmittelbar gegenüber Dritten zu haften. Es bleibt abzuwarten, ob weitere Gerichte der Ansicht des OLG Dresden folgen werden oder nicht. Geschäftsführer sollten jedenfalls umso mehr für eine Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung Sorge tragen. Sie sollten auch sicherstellen, dass sie für den „Worst-Case“ ausreichend versichert sind. Letztlich bedeutet die Entscheidung des OLG Dresden auch für D&amp;O-Versicherer ein erhöhtes Risiko.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a></p><p><sup>1</sup> Artikel-29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010, WP 169, S. 6, S. 19.<br><sup>2</sup> IR 2022, 155 (156).</p><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1410</guid>
                        <pubDate>Tue, 11 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht eines ausgeschiedenen Gesellschafters – Zur Abgrenzung von Geschäftschancenlehre und Wettbewerbsverbot </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gesellschaftsrechtliche-treuepflicht-eines-ausgeschiedenen-gesellschafters-zur-abgrenzung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><strong>Urteil des OLG Naumburg vom 24.3.2022 – 2 U 143/21</strong></p><p>Im Gesellschaftsrecht besteht eine mitgliedschaftliche Treuepflicht jedes Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft. Die Treuepflicht besteht grundsätzlich nur bis zum Ausscheiden des Gesellschafters. Auch danach bestehen jedoch noch Treuepflichten, insbesondere Unterlassungs- und Loyalitätspflichten. Deren Umfang ist im Einzelnen unklar. Ein ausgeschiedener Gesellschafter unterliegt keinem gesetzlichen nachvertraglichem Wettbewerbsverbot. Aber es ist ihm untersagt, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst für sich zu nutzen. Mit der Abgrenzung zwischen konkreten Geschäftschancen und Wettbewerb hatte sich jüngst das OLG Naumburg zu beschäftigen.</p><h3>Hintergrund</h3><p>In dem zugrunde liegenden Fall war der Beklagte Mitgesellschafter eines Software-Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH (Klägerin). Er war nicht Geschäftsführer, arbeitete aber im Unternehmen auf Grundlage eines Arbeitsvertrags mit. Nach seinem Ausscheiden (als Gesellschafter und Arbeitnehmer) wandte sich eine Kundin der Gesellschaft an ihn und beauftragte ihn mit einer Beratungsleistung. Der Beklagte übernahm den Auftrag und stellte der Kundin die ursprünglich zwischen der Klägerin und der Kundin vereinbarte Pauschalvergütung in Rechnung. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schadensersatz wegen eines umgeleiteten Umsatzgeschäfts.</p><p>Das OLG Naumburg gab der Gesellschaft Recht. Es entschied, dass ihr Schadensersatz gegen den Beklagten wegen zumindest fahrlässiger Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch den Beklagten als ausgeschiedener Gesellschafter der Klägerin nach der sog. Geschäftschancenlehre zustehe.</p><p>Das OLG Naumburg begründete diese Entscheidung mit nachwirkenden Treuepflichten eines ausgeschiedenen Gesellschafters. Danach dürfe der (ausgeschiedene) Gesellschafter nicht konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft auf sich selbst oder auf Dritte, an denen er beteiligt ist, umleiten.</p><p>Problematisch ist dabei die Abgrenzung von einem Wettbewerbsverbot – denn ein Wettbewerbsverbot endet grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Beides sind eigenständige aus der Treuepflicht folgende Institute. Das Wettbewerbsverbot umfasst sämtliche Geschäftschancen im Tätigkeitsfeld der Gesellschaft. Das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft zu nutzen, beschränkt sich hingegen auf geschäftliche Möglichkeiten, die bereits in bestimmter Weise „konkretisiert“ der GmbH zuzurechnen sind.</p><p>Das Gericht sah die Voraussetzungen der Geschäftschancenlehre im vorliegenden Fall erfüllt. Obwohl die Kundin an den Beklagten von sich aus herangetreten sei, habe der Beklagte zunächst seiner Informationspflicht nachkommen müssen. Er hätte die Gesellschaft über das Interesse der Kundin unterrichten und ihr den Vorrang bei der Bearbeitung des konkreten Projekts anbieten müssen. Dies habe der Beklagte unterlassen.</p><h3>Anmerkungen und Praxistipp</h3><p>Das OLG Naumburg hat einen wichtigen Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anschaulich dargelegt und bestätigt, dass die sog. Geschäftschancenlehre als Ausprägung der (nachvertraglichen) gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht anzuwenden ist. Sie gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter kein Geschäftsführer war. Gleichzeitig grenzt das Urteil die Geschäftschancenlehre überzeugend vom Wettbewerbsverbot eines ausgeschiedenen Gesellschafters ab. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung unterliegt ein ausgeschiedener Gesellschafter keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot; er hat es jedoch zu unterlassen, konkrete Geschäftschancen der Gesellschaft selbst zu nutzen. Und zwar selbst dann, wenn der Kunde von sich aus auf ihn zukommt. Anders ist die Lage hingegen, wenn der Kunde mit einem ganz neuen Projekt an einen ausgeschiedenen Gesellschafter herantritt. Dann kann der ausgeschiedene Gesellschafter das Projekt übernehmen, ohne durch eine nachvertragliche Treuepflicht gebunden zu sein.</p><p>Für die Praxis zeigt dieses Urteil einmal mehr, wie wichtig es ist, vorausschauend vertragliche Gestaltungen für den Fall der Trennung zu treffen, um Klarheit zu schaffen – und zwar für die Gesellschaft und den ausscheidenden Gesellschafter gleichermaßen.&nbsp;</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-barbara-mayer" target="_blank">Dr. Barbara Mayer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-burmeister" target="_blank">Christian Burmeister</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3181</guid>
                        <pubDate>Thu, 23 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Best Lawyers: 73 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschland empfohlen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/best-lawyers-73-juristinnen-und-juristen-von-advant-beiten-als-beste-anwaeltinnen-und-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>München, 24. Juni 2022</strong> - Das aktuelle Ranking der besten Anwälte für Deutschland hat der US-Fachverlag Best Lawyers in Kooperation mit dem Handelsblatt veröffentlicht. Die Ergebnisse beruhen auf Empfehlungen von Wettbewerbern und bestätigen damit die hohe Reputation der gelisteten Juristen. Grundlage der Recherche ist traditionell eine umfangreiche Peer-to-Peer-Umfrage. Dabei werden ausschließlich Anwälte nach der Reputation ihrer Wettbewerber befragt. Es geht dabei darum, Kollegen außerhalb der eigenen Kanzlei zu nennen: Der Befragte soll für den hypothetischen Fall, dass er selbst ein Mandat aus Zeitgründen oder wegen einer Interessenkollision nicht übernehmen kann, Empfehlungen aussprechen. Die Best Lawyers-Aufstellung ist eine umfassende Übersicht der angesehensten Juristen, die die Auszeichnung „Anwälte des Jahres 2023“ aufgrund ihres herausragenden Renommees im Markt erhalten.</p><p>Von ADVANT Beiten werden 73 Juristinnen und Juristen in mindestens einem Rechtsgebiet empfohlen, dabei sind alle fünf deutschen Standorte der Kanzlei vertreten: München mit 34 Berufsträgern, Berlin mit 10 und Frankfurt mit 13, Düsseldorf mit 11 und Hamburg mit 5. Hinzu kommen zwei Berufsträger als „Ones to Watch“.</p><p>Die vollständige Liste aller empfohlenen ADVANT Beiten-Anwältinnen und Anwälte können Sie <a href="https://www.advant-beiten.com/sites/default/files/2022-06/Best%20Lawyers%20Ranking%202023_ADVANT%20Beiten.pdf" target="_blank">hier</a> einsehen.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Real Estate Law</category>
                            
                                <category>Antitrust Law</category>
                            
                                <category>Financial Services and Insurance Law</category>
                            
                                <category>Tax Law</category>
                            
                                <category>IT and the Law of Data</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                                <category>Healthcare</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3176</guid>
                        <pubDate>Tue, 21 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Die GmbH und das Ende der actio pro societate?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-gmbh-und-das-ende-der-actio-pro-societate</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2022 (Az. II ZR 50/20 - BeckRS 2022, 4936; BB 2022, 971; NZG 2022, 516) der actio pro societate, das heißt der Klage eines Minderheitsgesellschafters gegen den Fremdgeschäftsführer einer GmbH eine Absage erteilt und den Gesellschafter auf eine Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung verwiesen. Fraglich ist, inwieweit Gründe des Minderheitenschutzes und der Prozessökonomie die Geltendmachung eines Schadens der GmbH aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers durch einen Gesellschafter rechtfertigen können.“</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/roland-startz" target="_blank">Roland Startz</a>, welcher am 22. Juni 2022 im „Deutscher AnwaltSpiegel“ erschienen ist, können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/gesellschaftsrecht/die-gmbh-und-das-ende-der-actio-pro-socio-28435/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3177</guid>
                        <pubDate>Mon, 20 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schutz der Menschenrechte verbessern - Im Blickpunkt: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schutz-der-menschenrechte-verbessern-im-blickpunkt-das</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Am 11.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verabschiedet. Das Gesetz verpflichtet große Unternehmen, international anerkannte Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferkette einzuhalten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dem LkSG das Ziel, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Er hat sich dabei am Sorgfaltsstandard der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln orientiert; im Detail kommt es zu Abweichungen. Das LkSG tritt am 01.01.2023 in Kraft.“</p><p><em>Lesen Sie den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank">Dr. André Depping</a>, welcher am 20. Juni 2022 in SustainableValue erschien, unter diesem <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/sustainablevalue/lieferkettengesetz/schutz-der-menschenrechte-verbessern-28403/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                                <category>ESG</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3153</guid>
                        <pubDate>Mon, 28 Mar 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Widerspruch zur Wirecard-Entscheidung und D&amp;O-Versicherung?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/widerspruch-zur-wirecard-entscheidung-und-do-versicherung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Keine vorläufige Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Verdacht einer vorsätzlichen Straftat.</p><p>Mit Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) obsiegte der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Wirecard AG in einem viel beachteten Rechtsstreit gegen seinen D&amp;O-Versicherer. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende hatte zuvor am LG Frankfurt am Main im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes erfolgreich erstritten, dass ihm der D&amp;O-Versicherer vorläufigen Abwehrkostenschutz in Form der Erstattung von Anwaltshonoraren zu gewähren hat.”</p><p><em>Den gesamten Artikel von <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank">Dr. Florian Weichselgärtner</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/valerie-hoffmann" target="_blank">Valerie Hoffmann</a>, der am 23. März 2022 im DisputeResolution Online-Magazin erschienen ist, kann <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/verfahrensrecht/widerspruch-zur-wirecard-entscheidung-und-do-versicherung-27702/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> oder im Downloadbereich als PDF ab Seite 14 eingesehen werden.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-6775</guid>
                        <pubDate>Tue, 01 Mar 2022 10:54:15 +0100</pubDate>
                        <title>ZIA-Talk zum Frühjahrsgutachten 2022</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zia-talk-zum-fruehjahrsgutachten-2022</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Immobilienweisen diskutieren das Frühjahrsgutachten 2022. ADVANT Beiten ist einer der Hauptunterstützer des Gutachtens.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/e/0/csm_Ree2zxxTCK0_4429c3615c.png" length="0" type="video/youtube"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1233</guid>
                        <pubDate>Wed, 16 Jun 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>D&amp;O-Versicherungsschutz betreffend § 64 GmbHG a.F. durch BGH geklärt – Oder etwa doch nicht?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/do-versicherungsschutz-betreffend-ss-64-gmbhg-af-durch-bgh-geklaert-oder-etwa-doch-nicht</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Mit seinem vielbeachteten Urteil vom 18. November 2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH D&amp;O-Versicherungsschutz für den in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelten Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen bejaht. Er hat dabei klargestellt, dass Versicherungsbedingungen so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Im zu entscheidenden Fall gelangte der BGH unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass der in § 64 S. 1 GmbHG a.F. geregelte Erstattungsanspruch im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen als gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz verstanden werden kann und insoweit vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst ist. </span></span></span></p><p><span><span><span>In der Literatur und Beratungspraxis wird das BGH-Urteil vom 18. November 2020 als Abkehr von der bisherigen OLG-Rechtsprechung verstanden. So hatten unter anderem das OLG Celle, das OLG Düsseldorf und das OLG München bislang die Auffassung vertreten, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. gerade nicht vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Einige Landgerichte sind dieser OLG-Auffassung gefolgt. Die Literatur und Beraterpraxis geht aufgrund des BGH-Urteils davon aus, dass die vorgenannte OLG-Rechtsprechung nunmehr hinfällig geworden ist und Klarheit geschaffen wurde, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. , §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. und § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind. Immer häufiger findet sich in Schriftsätzen der Passus, dass der dahingehende Meinungsstreit durch das BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 geklärt sei. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aber ist das so? Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a.</span></span></span><span><span><span>F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. verneint. Das LG Köln begründet dies unter anderem damit, dass die dem LG Köln vorliegenden Versicherungsbedingungen von denjenigen Versicherungsbedingungen, welche dem BGH zur Entscheidung vorlagen, abweichen würden. Die im Fall des LG Köln einschlägigen Versicherungsbedingungen würden eine Auslegung dahingehend, dass auch Erstattungsansprüche nach § 64 GmbHG a.F. bzw. §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a.F. vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht zulassen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Versicherungsbedingungen im zu entscheidenden Fall des BGH</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der BGH kam innerhalb seiner Entscheidung unter anderem deshalb zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die dort vorliegenden Versicherungsbedingungen dahingehend verstehen durfte, dass der Versicherungsschutz auch die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a. F. umfasst, weil es in diesen zu prüfenden „<em>Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA)“</em> wörtlich hieß:</span></span></span></p><p><span><span><em>„1. Gegenstand der Versicherung </em></span></span></p><p><span><span><em>1.1 Versicherte Tätigkeit </em></span></span></p><p><span><span><em>Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versi-cherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten <strong>(hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) </strong>auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. </em></span></span></p><p><span><span><em>...</em></span></span></p><p><span><span><em>1.3 Versicherte Schäden </em></span></span></p><p><span><span><em>Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind noch sich aus solchen Schäden herleiten.“</em></span></span></p><p><span><span><span>Die vom BGH zu auszulegenden Versicherungsbedingungen haben im Klammerzusatz („<em>hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter</em>“) also ausdrücklich die Inanspruchnahme auf „<em>Schadensersatz</em>“ durch einen „<em>Insolvenzverwalter</em>“ als versicherter Fall erwähnt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Urteil des LG Köln vom 09.12.2020, Az. 20 O 1/20</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 (Az. 20 O 1/20) hat das LG Köln unter ausdrücklicher Würdigung des BGH-Urteils vom 18. November 2020 einen Versicherungsschutz für Ansprüche nach § 64 GmbHG a. F. bzw. §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB a.F. hingegen verneint. Das LG Köln begründet dies wie folgt:</span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Annahme, dass für Ansprüche nach §§ 177a, 130a Abs. 2 HGB im vorliegenden Fall kein Deckungsschutz besteht, steht nach Auffassung der Kammer auch <strong>nicht</strong> die jüngste Entscheidung des <strong>Bundesgerichtshofs vom 18.11.2020 entgegen (BGH, Urteil vom 18.11.2020 - IV ZR 217/19 -, juris).</strong> Dort hatte der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass der in § 64 S. 1 GmbHG geregelte Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleisteten Zahlungen ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der dortigen Beklagten sei. Das dortige Klauselwerk unterschied sich jedoch in einem wesentlichen Punkt von den hier verwendeten Vertragsbedingungen. So heißt es dort unter § 1.1.:</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>„Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versichert Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin, einem Tochterunternehmen oder einem auf Antrag mitversicherten Unternehmen begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span><em>Da der Versicherte auch im Fall von Vermögensschäden der Gesellschaft „oder eines Dritten“ gesichert sein soll und insoweit extra hinzugefügt wurde, dass zu diesen Dritten auch der Insolvenzverwalter gehört, mag in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eher zu der Annahme neigen, dass auch der Anspruch aus § 64 GmbHG vom Versicherungsschutz umfasst wird. Dies gilt gerade deshalb, weil die persönliche Haftung, die ein Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer geltend machen kann, im Wesentlichen — neben den Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO (Insolvenzverschleppung) – auf § 64 GmbHG zurückzuführen ist (vgl. auch Schmidt/Gundlach, DStR 2018, S. 2030, 2034). Eine derart weite Auslegung des Schadensersatzbegriffs ist durch die Vertragsbestimmung, die im hier zu entscheidenden Fall verwendet wurde, allerdings nicht vorgezeichnet. Da <strong>im hiesigen Fall</strong> in § 1.1 AVB […] 2012 <strong>nur</strong> von dem Anspruch „auf <strong>Ersatz eines Vermögensschadens</strong>" die Rede ist, ohne Ansprüche Dritter zu erwähnen, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer, welcher geschäftserfahren und im Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, unter Berücksichtigung des enger gefassten Wortlauts der Klausel hier gerade nicht auf § 64 S. 1 GmbHG bzw. auf §§ 177a, 1302 Abs, 2 HGB gestoßen, so dass aus Sicht des Versicherungsnehmers auch nur Ansprüche auf Schadensersatz im eigentlichen Sinne, also im Sinne der Differenzhypothese, in die Deckung einbezogen sind.“</em></span></span></span></p><p><span><span><span>Nach Auffassung des LG Köln ist es also für eine Auslegung dahingehend, dass auch Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F. vom D&amp;O-Versicherungsschutz umfasst sind, nicht ausreichend, wenn in den Versicherungsbedingungen nur von einem Anspruch „<em>auf Ersatz eines Vermögensschaden“</em> die Rede ist. Vielmehr bedarf es nach Auffassung des LG Köln – wie im zu entscheidenden Fall des BGH – weiterer Anhaltspunkte, die für eine dahingehende Auslegung sprechen, etwa die Erwähnung des Insolvenzverwalters als möglichen Anspruchsgegner.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Frage, ob Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F., §§ 177a,.130a Abs. 2 HGB a. F. § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a.F. oder nach § 15b InsO vom Versicherungsschutz einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind, ist auch nach dem BGH-Urteil vom 18.&nbsp;November 2020 nicht abschließend geklärt, wie die Entscheidung des LG Köln vom 9. Dezember 2020 belegt. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes kommt es auch weiterhin maßgeblich auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen und den dortigen Wortlaut an.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Florian Weichselgärtner</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2907</guid>
                        <pubDate>Mon, 29 Mar 2021 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der unbeteiligte Gesellschafter im Zivilprozess</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>„</span></span></span><em>Mit Beschluss vom 30.09.2010 hat der BGH bestätigt, dass auch Dritte als Beklagte in einen laufenden Prozess gezogen werden können, und zwar im Wege der isolierten Drittwiderklage. Dennoch wird diese immer noch als „grundsätzlich unzulässig“ angesehen. Gut zehn Jahre später, am 25.11.2020, hat der BGH erneut die Zulässigkeit der isolierten Drittwiderklage bestätigt, allerdings wiederum nur für Leasingkonstellationen. Die isolierte Drittwiderklage spielt jedoch nicht nur in Zessionsfällen und im Leasinggeschäft eine wichtige Rolle, sondern sollte auch in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig in Betracht gezogen werden. Dabei sind die Vor- und Nachteile gegenüber einer Prozessverbindung nach § 147 ZPO abzuwägen, die nicht immer klar sind, wenn der Dritte seinen allgemeinen Gerichtsstand ohnehin am Prozessgericht hat.</em><span><span><span>“</span></span></span></p><p>Den kompletten Beitrag von Herrn Roland Startz im <strong>DisputeResolution Magazin</strong> können Sie <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/zivilprozess/der-unbeteiligte-gesellschafter-im-zivilprozess-24673/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> nachlesen.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2856</guid>
                        <pubDate>Sun, 06 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Vertrauensschaden ist zu ersetzen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vertrauensschaden-ist-zu-ersetzen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span>In der Regel haftet ein Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung auf vollen Schadensersatz nur gegenüber sogenannten Neugläubigern, also Gläubigern, die ein Geschäft mit der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben. Sogenannte Altgläubiger, die ein Geschäft mit der Gesellschaft bereits vor Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen haben, können dagegen bei einem Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nur den sogenannten Quotenschaden ersetzt verlangen, welcher in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht. Die Darlegung und der Nachweis eines solchen Quotenschadens gestalten sich in der Praxis häufig sehr schwierig, weshalb Altgläubiger aus wirtschaftlichen Überlegungen meist auf eine Geltendmachung von dahingehenden Schadenersatzansprüchen verzichten. Dies könnte sich nun ändern. Ein neues Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 109/19) macht Altgläubigern nun zumindest bei bestimmten Schadenspositionen Hoffnung und zeigt auf der anderen Seite erhöhte Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Insolvenzkonstellationen auf.<span><span><span>“</span></span></span></em></p><p><span><span><span>Den kompletten Beitrag können Sie im <a href="https://www.deutscheranwaltspiegel.de/wp-content/uploads/sites/49/2020/12/DisputeResolution_04_Dezember_2020_L.pdf#page=10" target="_blank" rel="noreferrer">DisputeResolution Magazin, Ausgabe 04/2020</a>, nachlesen.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2826</guid>
                        <pubDate>Mon, 26 Oct 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsführerhaftung während des Insolvenzeröffnungsverfahren</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/geschaeftsfuehrerhaftung-waehrend-des-insolvenzeroeffnungsverfahren</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span>„Die Beratungspraxis zeigt, dass vereinzelt immer wieder irrig angenommen wird, nach Stellung eines Insolvenzantrages sei aus Sicht des Unternehmens zunächst alles getan und ab Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters sei allein dieser für die Abwicklung des Unternehmens verantwortlich. Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 (VII R 30/18) hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang erneut klargestellt, dass dem nicht so ist und der Geschäftsführer sich während des Insolvenzeröffnungsverfahren, im zu entscheidenden Fall wegen nicht abgeführter Lohnsteuer, haftet.“</span></em></p><p><span>Der komplette Beitrag von Herrn Weichselgärtner in Ausgabe 23/2020 des Existenz Magazins steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1040</guid>
                        <pubDate>Sun, 19 Jul 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Insolvenzverwalterhaftung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/insolvenzverwalterhaftung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft handeln dann nicht pflichtwidrig (und haften daher auch nicht), wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Das ergibt sich aus der sog. Business Judgement Rule, die in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG seit geraumer Zeit in Form einer unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung kodifiziert ist. Ob eine entsprechende unwiderlegliche Vermutung und der damit bewusst geschaffene „Haftungsfreiraum“ auch für einen Insolvenzverwalter gilt, wenn er in der Insolvenz der Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen zu treffen hat, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat nun mit Urteil vom 12. März 2020 (IX ZR 125/17) klargestellt, dass die Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen eines Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Gleichzeitig hat der BGH allerdings bestätigt, dass dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen grundsätzlich ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zusteht.</p><h3>1. Ausrichtung des Haftungsmaßstabs am Insolvenzweck (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger)</h3><p>In seiner Entscheidung befasst sich der BGH zunächst ausführlich mit dem insolvenzspezifischen Haftungsmaßstab nach § 60 InsO und der – nach Auffassung des BGH hierzu gegensätzlichen – Haftungserleichterung nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, der sog. Business Judgement Rule.</p><p>Die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen richtet sich grundsätzlich nach § 60 InsO. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO haftet der Insolvenzverwalter, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der InsO obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.</p><p>Dieses Leitbild ist an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen angelehnt (vgl. § 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbHG), hat aber – so der BGH – den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 12 mwN). Der BGH stellt hierzu klar, dass <strong>Maßstab</strong> aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung zum einen der <strong>Insolvenzzweck</strong> ist, d.h. die bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger, sowie zum anderen das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene <strong>Verfahrensziel</strong>, d.h. Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan, als Mittel zur Erreichung des Insolvenzzwecks.</p><p>Nach Auffassung des BGH hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen hierbei daher an folgender Fragenauszurichten: Lassen (i) die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren <strong>Vorteile</strong> <strong>für die Masse</strong> angesichts der (ii) mit der Maßnahme verbundenen <strong>Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken</strong> aus der Sicht ex ante diese (iii) als eine für die Masse <strong>wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme</strong> erscheinen? Vermögen also aus ex ante-Sicht die für das von den Gläubigern beschlossene Verfahrensziel erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 21 ff)? Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer <strong>richterlichen Sachlichkeitskontrolle</strong>.</p><p>Gleichzeitig steht aber auch dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen ein <strong>weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum</strong> zu. Der BGH bestätigt hier seine bisherige Rechtsprechung (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 20; vom 16. März 2017, aaO Rn. 15 mwN). Dieser weite Ermessensspielraum ist nach Auffassung des BGH überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.</p><h3>2. Kein Grund für entsprechende Anwendung der Business Judgement Rule</h3><p>Der BGH stellt im Hinblick auf die Haftung nach § 60 InsO klar, dass die gesellschaftsrechtliche Business Judgement Rule auf unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG noch anderweitig Anwendung findet. Nach Auffassung des BGH fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Haftungsmaßstäbe für den Insolvenzverwalter ergeben sich vielmehr aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, die den Besonderheiten bei unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ausreichend Rechnung tragen.</p><p><strong>Auch § 60 Abs. 1 InsO eröffnet einen weiten Ermessensspielraum</strong></p><p>§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO eröffne einen ausreichenden Rahmen, um die nicht ausdrücklich geregelten Pflichten und die Sorgfaltsanforderungen eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen sachgerecht zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter hat hiernach immer für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Die insolvenzspezifische Festlegung eines objektiven Mindestmaßstabs ermöglicht es, den besonderen Umständen, unter denen der Insolvenzverwalter ein Unternehmen in der Insolvenz des Unternehmensträgers fortzuführen hat, hinreichend Rechnung zu tragen. Hierzu gehört etwa, dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten, vom Insolvenzzweck geprägten Ermessensspielraum zuzugestehen (s.o. Ziff. 1).</p><p><strong>Auch § 60 Abs. 1 InsO schließt eine Erfolgshaftung aus</strong></p><p>Im Gesellschaftsrecht soll § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG klarstellen, dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der Gesellschaft ausscheidet, dass sie also für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht haften (unter Verweis auf BT-Drucks. 15/5092, S. 11). Um für einen Insolvenzverwalter eine Erfolgshaftung für unternehmerische Entscheidungen auszuschließen und ihm einen unternehmerischen Entscheidungsspielraum einzuräumen, bedarf es nach Auffassung des BGH nicht der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG. Für den Insolvenzverwalter und dessen besondere Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung werde diesem Ziel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter als Vergleichsmaßstab für pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln ein entsprechend weiterer Ermessensspielraum zugebilligt wird. Zugleich würde auf diese Weise sichergestellt, dass jede Unternehmensfortführung den Zielen des § 1 InsO dienen muss und keinen Selbstzweck hat.</p><p>Bereits der aus § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuleitende Verhaltensmaßstab berücksichtige die schwierige Situation, in der sich der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung befindet (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 16). Für nur objektiv ex post festzustellende unternehmerische Fehlentscheidungen hafte der Insolvenzverwalter nicht. Der BGH vertritt in diesem Zusammenhang ferner die Auffassung, dass dem Insolvenzverwalter neben einem weiten Ermessensspielraum in der Regel zudem auch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen sein dürfte, deren Dauer sich nach Art und Umfang des jeweiligen Insolvenzverfahrens richte.</p><p><strong>Der entscheidende Unterschied: Zweck des Insolvenzverfahrens</strong></p><p>Eine Haftung des Insolvenzverwalters komme bei unternehmerischen Entscheidungen daher vor allem dann in Betracht, wenn dieser trotz angemessener Informationsgrundlage Entscheidungen trifft, die den mit dem Insolvenzverfahren verfolgten Zielen zuwiderlaufen, ohne noch von seinem weiten Handlungsermessen gedeckt zu sein. Auch für den Insolvenzverwalter gelte, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Informationen zu treffen hat. Im Gegensatz zu den Organmitgliedern einer Gesellschaft überschreite der Insolvenzverwalter den Bereich des Handlungsermessens aber nicht erst, wenn er das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt hat oder sein unternehmerisches Handeln schlechthin unvertretbar ist. Eine solche auch auf der Grundlage eines anderen Pflichtenmaßstabes nicht ohne Weiteres folgerichtige Einengung der Haftung des Insolvenzverwalters entspricht nicht der Interessenlage des Insolvenzverwalters und der Beteiligten des Insolvenzverfahrens.</p><p>Hintergrund dürfte hier also sein, dass das Ziel der Business Judgement Rule für den Insolvenzverwalter nicht „passt“. Denn mit der Business Judgement Rule soll die <strong>Risikobereitschaft</strong> des Vorstands gestärkt werden. Er muss grundsätzlich unternehmerische Risiken eingehen dürfen, ohne befürchten zu müssen, dass er im Falle eines unternehmerischen Fehlschlags in Anspruch genommen wird. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters besteht demgegenüber nicht in der Eingehung unternehmerischer Risiken zur Erreichung des Gesellschaftszwecks (Erzielung von Gewinn), sondern der Erreichung des Insolvenzzwecks (bestmögliche Befriedigung der Gläubiger).</p><p><strong>Haftung nicht erst bei Insolvenzzweckwidrigkeit</strong></p><p>Der BGH betont, dass eine pflichtwidrige Maßnahme erst recht nicht erst dann vorliegt, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist oder der Insolvenzverwalter grob fahrlässig handelt. Der BGH führt hierzu aus, dass nur solche Handlungen insolvenzzweckwidrig sind, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 25. April 2002 - IX ZR 313/99, BGHZ 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, NZI 2013, 347 Rn. 8). Dies treffe indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 232/17, BGHZ 219, 98 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Haftung auf insolvenzzweckwidrige Handlungen, so der BGH, knüpfe die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen an zu strenge Voraussetzungen.</p><p>Nach dem BGH müsse die zu treffende unternehmerische Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren Rechnung tragen. Der hierzu bestehende Spielraum des Insolvenzverwalters bestimme sich dabei nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Der Spielraum zur Beurteilung der Risiken hänge davon ab, in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Um eine Fortführung des Unternehmens nicht von vornherein unmöglich zu machen, stehe dem Insolvenzverwalter zu Anfang ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zu. Nach Ablauf einer großzügig zu bemessenden Einarbeitungszeit sei der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Verfahrenszweck des § 1 InsO in den Vordergrund zu rücken und verstärkt die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung zu berücksichtigen. Diesen stehe gemäß §§ 157, 158 InsO die Entscheidung zu, ob ein Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16. März 2017 - IX ZR 253/15, BGHZ 214, 220 Rn. 13).</p><p>Nach Auffassung des BGH sei die Situation des Insolvenzverwalters nicht derart derjenigen des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft angenähert, dass ihre Haftung für unternehmerische Entscheidungen die Erstreckung der Business Judgement Rule auf den Insolvenzverwalter erfordert.</p><p>Ein wesentlicher Unterschied in der Haftung für unternehmerische Entscheidungen folge – so der BGH – aus den Interessen der Beteiligten. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft würden bei der Unternehmensführung zwar fremdnützig tätig. Zur Übertragung des hinter der Business Judgement Rule stehenden Rechtsgedankens genüge diese Fremdnützigkeit jedoch nicht, weil der Insolvenzverwalter im Vergleich zu den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sowie den sonstigen Geschäftsleitern über eine besondere Handlungsmacht verfüge. Der Insolvenzverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des Insolvenzzwecks tätig. Der Insolvenzzweck erlaube es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertige es andererseits aber auch nicht, dass sie den Schaden tragen, den der Insolvenzverwalter durch die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters herbeiführt (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 58 f).</p><p>Dies gelte nach dem BGH insbesondere für das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern. Dabei sei unerheblich, ob Insolvenzgläubigern verallgemeinernd eine andere Risikopräferenz als Aktionären zu unterstellen ist. Auch beschränkt auf das Verhältnis zu den Insolvenzgläubigern sei die Geltung eines besonderen Haftungsfreiraums für Insolvenzverwalter nicht interessengerecht, weil es an alternativen Mechanismen fehle, die in diesem Fall einen hinreichenden Schutz der Insolvenzgläubiger gewährleisten. Insbesondere die Überwachung durch den Gläubigerausschuss (§ 69 InsO) und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 InsO) seien hierzu nicht geeignet.</p><p>Nach Auffassung des BGH lasse sich eine Anwendung der Business Judgement Rule schließlich auch nicht mit der „Gefahr von Rückschaufehlern“ begründen. Ob der Insolvenzverwalter seine unternehmerische Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat, sei stets aus dem Blickwinkel zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu beurteilen. Daraus folge jedoch keine Rechtfertigung, an das pflichtgemäße Verhalten eines Insolvenzverwalters geringere Anforderungen zu stellen, zumal in anderen Rechtsbereichen eine Vielzahl von Entscheidungen einer Beurteilung aus ex ante-Sicht unterliege.</p><h3>Fazit und Ausblick</h3><p>Mit seiner Entscheidung hat der BGH in Bezug auf die Handlungen eines Insolvenzverwalters in einem Regelinsolvenzverfahren klargestellt, dass die Insolvenzverwalterhaftung nach §&nbsp;60 InsO nicht durch § 93 Abs. 1 S. 2 AktG überlagert ist. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, ist somit einzig am Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger unter Berücksichtigung der von den Insolvenzgläubigern getroffenen Verfahrensentscheidungen zu messen. Die unternehmerische Entscheidung des Insolvenzverwalters unterliegt insoweit einer richterlichen Sachlichkeitskontrolle.</p><p>Es ist davon auszugehen, dass die BGH Entscheidung grundsätzlich auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragbar ist, denn § 60 Abs. 1 InsO gilt für ihn gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO entsprechend.</p><p>Abzuwarten bleibt, ob die vorgenannten Grundsätze des BGH auch auf die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) anzuwenden sind.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-2749</guid>
                        <pubDate>Tue, 16 Jun 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Der Gesetzgeber ist gefragt: Die Raison d’ Être der mündlichen Verhandlung angesichts des Social Distancing</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/der-gesetzgeber-ist-gefragt-die-raison-d-etre-der-muendlichen-verhandlung-angesichts-des</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Covid-19 wirkt sich erheblich auf den Zivilprozess aus. Grundsatzdogmatik und Justizalltag gehen auseinander. Schriftliches Verfahren, Terminverlegung und Fristverlängerung, Videoverhandlung und Unabhängigkeit in der Verhandlungsführung sollen es richten. Verhandlungen werden hier großzügig verschoben, dort wird eisern am Termin festgehalten, auch für nur wenige Minuten Verhandlung. Justizgewährungsanspruch versus Gesundheitsrisiko! Ein in Deutschland bemerkenswert ungeordneter Zustand und Anlass, die Praxis der mündlichen Verhandlung im Lichte des § 128a ZPO zu hinterfragen.</p><h3>Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit heute</h3><p>Die forensische Tätigkeit spielt sich überwiegend in der Kanzlei und im Richterzimmer ab. Dennoch steht im Mittelpunkt immer die mündliche Verhandlung. Schriftsätze dienen ihrer Vorbereitung. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 169 GVG verlangt die mündliche Verhandlung. Die Kontrahenten treffen aufeinander, das Gericht äußert ein paar Gedanken oder haucht eine Frage in den Saal – und schon stürzt das aufwendig konstruierte Gebäude an Argumenten in sich zusammen. Wird man endlich gehört, wird über Stunden hinweg längst bekannter Vortrag repetiert, doch das Gericht schweigt. Dafür reisen Scharen von Prozessvertretern durch die gesamte Republik. Jeder Dispute-Resolution-Experte erinnert sich aber auch an die großen Tage vor Gericht, an denen er mit rhetorischer Gewalt dem unschlüssig erscheinenden Gericht jeden Zweifel genommen oder, dem sicher geglaubten Untergang geweiht, zumindest verunsichert, erschüttert und den Prozess gedreht zu haben meint. Diese Bühne verdanken wir dem römischen Recht und einer Zeit, als Wort und Bild ihre ganze Kraft nur in einem Moment entfalten konnten. In Zeiten der Kernschmelze virtueller und realer Welten ist dies möglicherweise anders zu bewerten.<br>Und die Öffentlichkeit? Anders als im Strafprozess suchen wir deren einsame Vertreter oft vergeblich. Geradezu verschreckt wirkt das Gericht, wenn ein nicht identifiziertes Gesicht an der Verhandlung teilnimmt. Immer öfter wird der Gerichtssaal zum Zweck moderner Konfliktbewältigung gegen ein kuscheliges Verhandlungszimmer getauscht – ohne Öffentlichkeit.</p><p>Zum Weiterlesen laden Sie sich bitte den kompletten Beitrag unten im Download-Bereich&nbsp;herunter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-997</guid>
                        <pubDate>Mon, 04 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Corona &amp; Gerichte: Krise als Chance für Videoverhandlungen nach § 128a ZPO</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-gerichte-krise-als-chance-fuer-videoverhandlungen-nach-ss-128a-zpo</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Viele arbeiten derzeit aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office. Videokonferenzen sind dabei Teil des Alltags geworden. Das Ermöglichen kommunikativen Austauschs unter Vermeidung physischen Kontakts hat neben zahlreichen „Zoom Meetings“ im Home-Office auch zu zahlreichen gesetzgeberischen Innovationen geführt. Gesellschafter- und Hauptversammlungen können nunmehr ohne physische Präsenz erfolgen (vgl. Blogbeitrag, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/gesetzespaket-der-bundesregierung-zur-abmilderung-der-folgen-der-covid-19-pandemie" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzespaket der Bundesregierung zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie</a>). Künftig sollen auch „digitale“ Betriebsratsbeschlüsse ermöglicht werden (vgl. Blogbeitrag, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/digitale-betriebsratsarbeit-auf-der-zielgeraden-bundestag-verabschiedet-gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">Digitale Betriebsratsarbeit auf der Zielgeraden</a>).</p><p>Auch wenn der Deutsche Richterbund öffentlich bekundet, dass die Rechtspflege während der Corona-Pandemie nicht still steht, so ist dennoch festzustellen, dass in Zivilverfahren zahlreiche mündliche Verhandlungen aus Angst vor Ansteckungen verschoben oder erst gar nicht terminiert werden. Dabei bedürfte es dieser zahlreichen Terminverlegungen nicht. Auch in Zivilverfahren sind Videoverhandlungen zulässig. Was die wenigsten dabei wissen: Die Möglichkeit zur „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ besteht nach § 128a ZPO sogar schon seit dem ZPO-Reformgesetz von 2001. Gleichwohl hat sich die „Videoverhandlung“ in der gerichtlichen Praxis bislang nicht durchgesetzt. Die Corona-Pandemie könnte dies womöglich ändern.</p><h3>1. Die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO</h3><p>Nach § 128a ZPO sind Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung seit 2001 grundsätzlich zulässig. Die Vorschrift erlaubt es, dass Verfahrensbeteiligte an einem anderen Ort als dem Sitzungsraum über eine audiovisuelle Zuschaltung Verfahrenshandlungen vornehmen oder einvernommen werden. § 128a ZPO bezweckt dabei Prozessökonomie durch Nutzung moderner technischer Möglichkeiten sowie Zeit- und Kostenersparnis durch Fortfall der An- und Abreise über größere Entfernungen zum Gerichtsort. In Zeiten von Corona tritt neben die Vermeidung langer Reisen unter erschwerten Bedingungen zudem die Vermeidung eines Ansteckungsrisikos durch das Reduzieren der im Sitzungssaal Anwesenden.</p><h3>2. Rechtliche und technische Voraussetzungen für Videoverhandlungen</h3><p>Die Videoverhandlung nach § 128a Abs. 1 ZPO setzt zunächst einen Beschluss des Gerichts voraus. Darin wird einem (oder auch mehreren) Prozessbeteiligten die audiovisuelle Zuschaltung von einem anderen Ort als dem Sitzungszimmer gestattet, dem Übertragungsort. Dies erfolgt auf Antrag der Prozessbeteiligten oder kann auch von Amts wegen erfolgen. Ein Einverständnis des betroffenen Beteiligten ist zwar seit einer Änderung 2013 nicht mehr nötig, doch ein persönliches Erscheinen ist auch bei Anordnung der Videoverhandlung immer möglich. Der Beschluss steht im Ermessen des Gerichts, dabei hat es insbesondere Kosten- und Zeitaufwand des Betroffenen zu berücksichtigen.</p><p>Es bedarf darüber hinaus der technischen Möglichkeit der zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton der Verhandlung in das Sitzungszimmer und den Übertragungsort. Notwendig sind an beiden Orten Aufnahme- und Wiedergabegeräte. Der Zugeschaltete muss die gesamte Verhandlung verfolgen können. Das Geschehen im Gerichtssaal muss übertragen werden, wo zumindest das Gericht selbst physisch präsent ist, sowie die weiteren Beteiligten, seien sie im Sitzungssaal oder ebenfalls zugeschaltet. Im Sitzungsraum müssen die zugeschalteten Beteiligten übertragen werden. Die nur im Sitzungsraum zugelassene Öffentlichkeit muss dabei lediglich der Tonübertragung folgen können. Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nach § 128a Abs. 3 S. 1 ZPO untersagt, ihr Inhalt wird als Teil der mündlichen Verhandlung im Protokoll dokumentiert.</p><p>An die technische Möglichkeit der Übertragung sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Das erkennbare Übertragen des Bilds und das verständliche Übertragen von Ton sind ausreichend, was heutzutage ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand gewährleistet werden kann. Bei einigen Gerichten hat sich beispielsweise der Einsatz der Software „Skype for Business“ verbreitet. Für den zuzuschaltenden Beteiligten ist somit nur ein Computer mit Kamera und Mikrofon notwendig. Umfangreicher muss die technische Ausstattung lediglich auf Seiten des Gerichts sein. Neben der Übertragungssoftware müssen Aufnahme- und Wiedergabegeräte für den Gerichtssaal vorhanden sein. Einige Gerichte sind mit Videokonferenzräumen ausgestattet. Teilweise verfügen die Gerichte jedoch auch über mobile Anlagen, die in den jeweiligen Sitzungssaal verbracht werden. Bislang sind allerdings bei weitem noch nicht alle Gerichte entsprechend technisch ausgerüstet.</p><p>Ist die technische Ausrüstung vorhanden, stünden der Videoverhandlung allenfalls Bedenken des Gerichts an deren Eignung entgegen. Gewiss steht die Zuschaltung nicht der persönlichen Anwesenheit gleich. Nachteil ist die geminderte Unmittelbarkeit, der fehlende Eindruck eines persönlichen Gegenüberstehens. Doch nicht bei jeder Verhandlung kommt es darauf an. Erfolgt etwa keine umfangreiche Beweisaufnahme oder handelt es sich etwa nur um kurze formale Angelegenheiten, bedarf es meist keiner physischen Anwesenheit.</p><h3>3. Antragsrecht der Prozessparteien</h3><p>Auf die Einleitung einer Videoverhandlung kann die Partei mit einem Antrag hinwirken. Allerdings besteht kein Anspruch darauf, dass Gerichte die notwendige technische Ausrüstung besitzen, noch darauf, dass sie in einem konkreten Verfahren genutzt wird. Die Ermessensentscheidung des Gerichts über § 128a ZPO ist zudem nicht (isoliert) angreifbar. Erfahrungsgemäß kommt es daher auf das jeweilige Gericht bzw. den jeweiligen Richter an, ob von der Möglichkeit der Videoverhandlung Gebrauch gemacht werden kann, was sich meist vorab klären lässt.</p><h3>4. Fazit</h3><p>Videoverhandlungen in Zivilverfahren sind während der Corona-Pandemie ein probates Mittel, um Ansteckungsrisiken und einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden.</p><p>Nach dem Überwinden der Krise braucht die digitale mündliche Verhandlung nicht zum Regelfall zu werden. Doch mit der einmal geschaffenen technischen Möglichkeit zur Videoverhandlung – und einer womöglich erhöhten Bereitschaft dazu durch gute Erfahrungen oder zumindest abgesenkte Hemmschwellen – könnte der Zweck des § 128a ZPO nachhaltig erreicht werden: in geeigneten Fällen das Vermeiden von erheblichem Zeit- und Reiseaufwand für Verfahrensbeteiligte bei nur unwesentlichen Nachteilen für die Verhandlung durch digitales Zuschalten in den Sitzungssaal. Die Corona-Pandemie kann insoweit auch als Chance verstanden werden.</p><p>Schließlich will der Gesetzgeber die Möglichkeit von Videoverhandlungen auch in anderen Gerichtsverfahren weiter fördern. So sieht der Entwurf des § 114 ArbGG über § 128a ZPO hinaus sogar die Möglichkeit der Beteiligung der ehrenamtlichen Richter an arbeitsgerichtlichen Verfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung vor.</p><p>Für Fragen in Zusammenhang mit diesem Beitrag oder zu Möglichkeiten der Prozessführung in Zeiten der Corona-Pandemie steht Ihnen Herr <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner </a>gerne zur Verfügung.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-952</guid>
                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Online-Mediation – neue Wege gehen in Zeiten von Corona</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/online-mediation-neue-wege-gehen-zeiten-von-corona</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft haben bereits jetzt enorme Ausmaße angenommen und viele Geschäftsbeziehungen in eine Schieflage gebracht. Dies birgt ein großes Konfliktpotential, da verständlicherweise jeder erst einmal darauf bedacht sein muss, den Schaden für sich bzw. sein Unternehmen möglichst gering zu halten. Die Geschwindigkeit, in der sich alles verändert, sowie die Angst um die wirtschaftliche Existenz erzeugen zudem einen besonderen Druck, der dazu führen kann, dass Konflikte unerbittlicher geführt werden, weil Menschen in diesen Stresssituationen nicht so gut wie sonst in der Lage sind, vernünftige Lösungen zu finden. Hinzu kommt, dass persönliche Begegnungen zu einem klärenden Gespräch momentan und wohl auch noch für einige Zeit wegen Reisebeschränkungen und Ansteckungsgefahr ausscheiden.</p><p>Auf der anderen Seite sind vernünftige kooperative Lösungen in der Wirtschaft wohl nie dringender erforderlich gewesen als jetzt. Experten sind sich darüber einig, dass das Wirtschaftssystem und seine Akteure die Corona-Krise nur dann einigermaßen unbeschadet überstehen werden, wenn die Probleme miteinander gelöst werden und nicht ein Gegeneinander das Handeln bestimmt.</p><p>Online-Mediationen können dabei helfen, diese Krise zu meistern. Sie bieten mit Schnelligkeit, dem Streben nach kooperativen und konstruktiven Lösungen sowie Fernkommunikation die wichtigsten Kriterien, die momentan erforderlich sind.</p><p>Im Mediationsverfahren werden die Konfliktparteien von einem allparteilichen Mediator bei der Lösung ihres Konflikts unterstützt. Mithilfe des Mediators wird der Konflikt in seiner Gesamtheit betrachtet und herausgearbeitet, welche Interessen die Konfliktparteien eigentlich verfolgen und welche Emotionen, Wünsche und Bedürfnisse in dem Konflikt eine Rolle spielen. Auf diesem Fundament entwickeln die Medianten gemeinsam und eigenverantwortlich eine Lösung, die im Idealfall aus ihrem Konflikt eine Win-win-Situation macht. Eine Win-win-Situation kann hier auch schon eine Lösung sein, die entstehende Schäden so verteilt, dass das wirtschaftliche Überleben beider Medianten zunächst gesichert ist und den Grundstein für neue Projekte nach der Krise legt.</p><p>Ein Mediationsverfahren eignet sich zwar nicht für jeden Konflikt und erübrigt auch keine sorgfältige Prüfung der Rechtslage, die ohnehin jede Konfliktpartei für sich zur Abschätzung der Chancen und Risiken vor dem Einstieg in eine Konfliktlösung durchführen sollte. In der momentanen besonderen Situation liegen jedoch drei grundsätzliche Vorteile der Mediation gegenüber Gerichtsverfahren auf der Hand:</p><ol><li>Ergebnis der Mediation ist, sofern sie gelingt, eine tatsächliche und zukunftsweisende Lösung des Konflikts, die auch - oder sogar nur - Elemente enthalten kann, die gar nicht justiziabel sind, z. B. die Vereinbarung von Teambuilding-Veranstaltungen, die Entwicklung neuer Projekte oder den Umgang mit zukünftigen Konflikten. Der Kreativität der Medianten sind kaum Grenzen gesetzt, solange die angestrebte Lösung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Richter kann dagegen nur nach der Rechts- und Beweislage über die formgerecht gestellten Anträge entscheiden. Dies geschieht in der Regel vergangenheitsbezogen und kann sogar dazu führen, dass ein gewonnener Prozess einer Partei bei der Lösung ihres eigentlichen aktuellen Problems nicht weiterhilft. In der Corona-Krise können z. B. Übergangslösungen und Vertragsanpassungen gefragt sein, die sich mit einem Gerichtsverfahren nur schwer erzielen lassen.</li><li>Nach der gelungenen Mediation ist eine Lösung gefunden, die beide Seiten zufriedenstellt und die Geschäftsbeziehung oft erhält. Mit dem Richterspruch verlieren nicht selten beide Parteien. Auch wenn eine Partei vollumfänglich Recht bekommt, hat der Prozess in der Regel die Geschäftsbeziehung zerstört.</li><li>Ein Mediationsverfahren führt in der Regel, wenn es von allen Beteiligten mit Nachdruck betrieben wird, mit sorgfältiger Vorbereitung, Durchführung von maximal zwei Sitzungen und Abstimmung der Abschlussvereinbarung in wenigen Wochen zur Lösung des Konflikts. Ein Gerichtsverfahren dauert schon in der ersten Instanz nur selten unter einem Jahr.</li></ol><p>Die Mediation lebt von der Kommunikation, die auch nonverbale Elemente enthält. Die Möglichkeit einer Online-Mediation wirkt daher auf den ersten Blick untauglich. Bislang gab es auch nur zaghafte Ansätze zur Online-Mediation, während die Masse der Mediatoren Verfahren ohne Präsenzkontakt ablehnte. Dies wird sich nun voraussichtlich ändern müssen. Die moderne Technik ermöglicht inzwischen auch vieles, was eine Präsenzmediation nicht mehr erforderlich macht. Der reale Raum lässt sich durch einen virtuellen Raum ersetzen. Denkbar sind hierfür Chatfunktionen, Audio- und Videotechnologien oder komplett digitale Räume. Wie bei einer Präsenzmediation ist es möglich, gescannte Dokumente für alle sichtbar zu machen, ad hoc Themen zu visualisieren und sogar Kreativtechnikoptionen einzusetzen. So lassen sich einzelne Phasen der Mediation oder auch die komplette Mediation online durchführen – vorausgesetzt, Mediator und Medianten können auf einen internetfähigen Computer oder Laptop mit Kamera zugreifen. Technisch erfordert die Online-Mediation wenige Vorkenntnisse bei den Medianten.</p><p>Zu beachten ist, dass hinsichtlich der Vertraulichkeit bei der Online-Mediation höhere Risiken bestehen, da nicht verhindert werden kann, dass im Hintergrund noch weitere Personen anwesend sind, selbst wenn – was zu empfehlen ist – alle Teilnehmer eingangs schriftlich versichern, dass keine weiteren Personen mit ihnen den <span><span><span><span>„</span></span></span></span>virtuellen Raum<span><span><span><span>“</span></span></span></span> betreten.</p><p>Erwähnt werden sollte, dass auch reine Telefonmediationen denkbar sind. Diese Form der Konfliktlösung wird von einigen Rechtsschutzversicherern bereits in Verbraucherangelegenheiten erfolgreich angeboten und in den Niederlanden z. B. sogar bei Familienrechtsstreitigkeiten angewendet. Im Wirtschaftsrecht wird sich eine solche reine Telefonmediation allerdings nur anbieten, wenn es lediglich um wenig komplexe Streitgegenstände geht, die sehr schnell geklärt werden müssen, und die technischen Voraussetzungen für eine Online-Mediation gerade nicht verfügbar sind.</p><p>Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten einer zügigen und kooperativen Konfliktbearbeitung und führen auf Wunsch durch unsere Experten, die über eine Mediatorenausbildung verfügen, auch Online-Mediationen durch. Sollten wir z. B. wegen bestehender Mandatsverhältnisse zu Ihrem Unternehmen unsere Neutralität nicht gewährleisten können, geben wir Ihnen Empfehlungen für geeignete Mediatoren und begleiten Sie durch das Mediationsverfahren.</p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a><br>(Rechtsanwalt)</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-920</guid>
                        <pubDate>Mon, 17 Feb 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>OLG Köln zur Vorstandshaftung: Angemessene Informationsgrundlage ist essentiell!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/olg-koeln-zur-vorstandshaftung-angemessene-informationsgrundlage-ist-essentiell</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p><span><span><span>Das Urteil des OLG Köln vom 1. Oktober 2019, Az. I-18 U 34/18, ist eines der vergleichsweise wenigen obergerichtlichen Urteile zur Vorstandshaftung. Schon allein deshalb lohnt es sich, einen näheren Blick darauf zu werfen. Dabei zeigt sich: Das Urteil enthält mehrere interessante Aspekte, die für die Prüfung von Organhaftungsansprüchen – und damit für Gesellschaften, Organmitglieder und D&amp;O-Versicherer gleichermaßen – relevant sind.</span></span></span></p><p><span><span><span>In der folgenden knappen Zusammenfassung des Sachverhalts und der wesentlichen Entscheidungsgründe kann nicht im Einzelnen erörtert werden, inwieweit die Erwägungen des OLG Köln zutreffend sind. In jedem Fall zeigt das Urteil, wie "einfach" eine Organhaftungsklage bei Gericht mitunter Erfolg haben kann. Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte sind daher gut beraten, die Erwägungen des OLG Köln "sicherheitshalber" zu berücksichtigen. Im Zentrum steht dabei: Gerade Strategie- und Investitionsentscheidungen sollten auf einer angemessenen, d.h. ihrer erheblichen Bedeutung gerecht werdenden Informationsgrundlage beruhen. Schon in dem Fehlen einer solchen angemessenen Informationsgrundlage kann ein Gericht eine Pflichtverletzung sehen. Für die Verteidigung ist es daher in jedem Fall essentiell vorzutragen, dass und warum die Informationsgrundlage im Einzelfall (doch) angemessen war. All dies gilt umso mehr angesichts des Risikos, dass eine pflichtwidrige Strategie- bzw. Investitionsentscheidung auch alle nachfolgenden Entscheidungen zu ihrer Umsetzung "infizieren" kann, und dass sich der Schaden damit laufend weiter vertiefen kann.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Der Sachverhalt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Klägerin – eine ursprünglich in den Bereichen Präzisionsmechanik und Maschinenbau tätige Aktiengesellschaft – hatte das Land NRW im Jahr 2015 als Erbe ihres zwischenzeitlich verstorbenen Allein-Vorstands auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von gut EUR 2,3 Mio. zzgl. Zinsen verklagt. Die Gesellschaft warf ihrem ehemaligen Vorstand eine ganze Reihe von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem gescheiterten Joint Venture in einem neuen Geschäftsfeld (Photovoltaik) sowie im Hinblick auf die Hinzuziehung einer Vielzahl von Beratern vor. Die Leistungen dieser Berater bezogen sich zumindest teilweise auf das Joint Venture bzw. das neuen Geschäftsfeld.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Aktiva des Nachlasses des ehemaligen Vorstands bestanden ausschließlich aus den Ansprüchen des ehemaligen Vorstands gegen die D&amp;O-Versicherung, die vertraglich auf EUR 1.000.000,00 begrenzt waren. Das beklagte Land NRW erhob im Prozess die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1999 BGB. Aus dem Urteil des OLG Köln geht nicht hervor, ob bzw. wie sich die Abwehrkosten auf diese "vertragliche Begrenzung" (vermutlich die Versicherungssumme) auswirkten. Jedenfalls beanspruchte die Gesellschaft daraufhin lediglich noch die Zahlung von EUR 1 Mio. zzgl. Zinsen (Teilklage). Mit Urteil vom 9. Februar 2018 hatte das LG Aachen der Klage in Höhe von EUR 0,2 Mio. zzgl. Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Gesellschaft legte daraufhin Berufung ein. Das OLG Köln hat der Klage daraufhin am 1. Oktober 2019 vollumfänglich stattgeben.</span></span></span></p><h3>Die wesentlichen Entscheidungsgründe</h3><ul><li><span><span><span>Grundlage jeder unternehmerischen, nicht pflichtwidrigen Entscheidung könnten nach § 93 Abs. 1 S. 2 AktG nur angemessene Informationen sein. Umgekehrt folge daraus, dass eine Entscheidung des Vorstands, die nicht auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruht, pflichtwidrig sei.</span></span></span></li><li><span><span><span>Vorliegend sei die Eingehung des Joint Ventures daher pflichtwidrig gewesen. Denn der ehemalige Vorstand habe keine hinreichende Informationen über den Kooperationspartner eingeholt; ebenso wenig habe er die Aussichten auf dem neuen, für die (weitere) strategische Neuausrichtung der Klägerin vorgesehenen Geschäftsfeld aufgeklärt (keine sog. "externe Aufklärung"). Prozessual war offenbar unstreitig geblieben, dass der ehemalige Vorstand weder die möglichen Kooperationspartner noch die von ihnen in die Joint-Venture-Gesellschaft einzubringenden Projekte bzw. Projektgesellschaften einer eigenen, umfassenden und eingehenden Due Diligence-Überprüfung unterzogen hatte. Auch habe der ehemalige Vorstand die Möglichkeiten der Gesellschaft in dem neuen Geschäftsfeld unter Berücksichtigung ihrer finanziell angespannten Lage vorab nicht eingehend geprüft (keine sog. "interne Aufklärung"). Eine routinemäßige Anforderung von Sachverständigengutachten oder Marktanalysen sei zwar nicht erforderlich. Vorliegend sei aber vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der beabsichtigten strategischen Neuausrichtung für die Gesellschaft ausschlaggebend für den vom Gericht geforderten Umfang der Informationsbeschaffung gewesen. Zudem habe die Gesellschaft auf dem neuen Geschäftsfeld über keinerlei Expertise verfügt. Schließlich sei absehbar gewesen, dass für den Marktzugang erhebliche finanzielle Mittel erforderlich seien.</span></span></span></li><li><span><span><span>Das beklagte Land NRW (als Erbe des ehemaligen Vorstands) habe keine Gründe vorgebracht, die das Unterlassen der eigentlichen gebotenen Prüfungen hätten rechtfertigen können (wie z.B. fehlende Zeit, fehlende finanzielle Mittel, fehlende Alternativen o.ä.). Dass ein solcher Vortrag fehle, gehe prozessual zu Lasten des beklagten Landes NRW. Denn die klagende Gesellschaft habe eine negative Tatsache zu behaupten gehabt (sinngemäß: "Es gab keine Umstände, die die Maßnahmen des ehemaligen Vorstands zu rechtfertigen vermögen."). Nach den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Darlegungslast habe es daher dem beklagte Land NRW oblegen, insoweit ggf. konkrete rechtfertigende Umstände näher zu darlegen. Dies gelte unabhängig von der (weiterhin) streitigen Frage, ob auch der Erbe eines verstorbenen Organmitglieds gemäß § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen und beweisen muss, dass und warum das Organmitglied sorgfältig gehandelt hat – oder ob in diesem Fall ausnahmsweise die Gesellschaft darzulegen und zu beweisen hat, dass das verstorbene Organmitglied pflichtwidrig gehandelt hat.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die vorläufige Übernahme von Reisekosten des ursprünglich ins Auge gefassten Kooperationspartners sei ebenfalls pflichtwidrig gewesen. Einer solchen Kostenübernahme hätte zum einen eine nachvollziehbare Begründung der Solvenz des Kooperationspartners sowie zum anderen eine gewisse Sicherheit hinsichtlich des Erfolgs des Vorhabens mit diesem Kooperationspartner zugrunde liegen müssen. Ein allein auf vorangegangenen Zahlungen des Kooperationspartners beruhendes Vertrauen auf dessen Solvenz könne die notwendige Prüfung seiner Solvenz nicht ersetzen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Auch weitere Aufwendungen, darunter solche für Berater, seien pflichtwidrig, soweit sie mit der pflichtwidrig eingeleiteten Neuausrichtung bzw. der pflichtwidrigen Eingehung des Joint Ventures in einem Zusammenhang stünden. Die meisten Aufwendungen für Berater bezögen sich schon nach dem Gegenstand des Beratungsvertrags auf die pflichtwidrig eingeleitete Kooperation bzw. das pflichtwidrig vereinbarte Joint Venture. Nach den vorstehenden Überlegungen zur Darlegungs- und Beweislast habe es dem beklagten Land NRW oblegen, ggf. zu einer von der pflichtwidrigen Kooperation bzw. dem pflichtwidrigen Joint Venture unabhängigen Rechtfertigung für die Beratungsleistungen vorzutragen. Aus dem Urteilstatbestand ergibt sich, dass der ehemalige Vorstand die allermeisten Beraterverträge tatsächlich erst nach pflichtwidriger Eingehung des Joint-Venture-Vertrags abgeschlossen hatte. Einen einzigen Beratervertrag hatte der ehemalige Vorstand zwar bereits einige Monate zuvor abgeschlossen. Auch hier kam das OLG Köln unter Verweis auf die Beweiserhebung in erster Instanz aber zu dem Ergebnis, dass ein zwingender Zusammenhang mit der Pflichtverletzung bestehe. Ob und inwieweit diese Beratertätigkeit (auch) dazu diente, die Entscheidung über die Eingehung des Joint Ventures vorzubereiten, ist dem Urteil des OLG Köln nicht zu entnehmen. Jedenfalls ergab sich offensichtlich auch aus den Ergebnissen dieser vorangehenden Beratertätigkeit keine angemessene Informationsgrundlage für die anstehenden Entscheidungen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen. Ob das beklagte Land NRW eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, oder ob das Urteil des OLG Köln mittlerweile rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.</span></span></span></p><p>Fragen hierzu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Wirtschaftsstrafrecht &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Corporate Criminal Law &amp; Compliance</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-841</guid>
                        <pubDate>Wed, 03 Jul 2019 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Gesetzentwurf zur Anpassung der Zivilprozessordnung mitsamt Ankündigung einer umfassenderen Reform im Hinblick auf internationale Wirtschaftsstreitigkeiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzentwurf-zur-anpassung-der-zivilprozessordnung-mitsamt-ankuendigung-einer-umfassenderen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Juni 2019 den <em>"Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften"</em> vorgelegt. Der Referentenentwurf samt ersten Stellungnahmen ist auf der <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Wertgrenze_Nichtzulassungsbeschwerde_Zivilsachen.html" target="_blank" rel="noreferrer">Internet-Seite des BMJV</a> einsehbar.</p><p>Für den aktuellen Gesetzentwurf gibt es zwei Anlässe: Weder überraschend noch spektakulär soll die Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen dauerhaft auf EUR 20.000,00 festgeschrieben werden. Die gleichlautende bisherige Regelung ist bisher bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Vor allem aber müsse das Zivilprozessrecht angepasst werden, um dem Wandel der Lebensverhältnisse, der wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung zu tragen und <em>"auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern"</em>. Es solle zudem eine <em>"effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden"</em>.</p><p><strong>Über das aktuelle Gesetzesvorhaben hinaus</strong> sieht die Bundesregierung im Zivilprozessrecht noch <strong>weitergehenden Reformbedarf</strong>. Mit Blick auf den internationalen Wirtschaftsverkehr sollen die Attraktivität des Justizstandortes Deutschland erhöht und die Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten gestärkt werden. Bei den diesbezüglichen Reformüberlegungen sollen auch die Ergebnisse berücksichtigt werden, die derzeit die Arbeitsgruppe „Justizstandort Deutschland – Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten“ erarbeitet. Diese Arbeitsgruppe ist im Sommer 2018 von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder eingesetzt worden.</p><p>Auf Basis des bislang vorliegenden Referentenentwurfs sind zunächst folgende Änderungen absehbar:</p><h3>Ausbau der fachlichen Spezialisierung der Gerichte und Qualitätssicherung</h3><p>Ab 1. Juli 2020 müssen die Landgerichte und Oberlandesgerichte zwingend spezialisierte Spruchkörper auch für 1) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, 2) Pressesachen, 3) erbrechtliche Streitigkeiten sowie 4) insolvenz-bezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz einrichten (§§ 72a, 119a GVG-E). Darüber hinaus sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren (§ 13a GVG-E). Die neuen Spezialzuweisungen treten neben die bereits seit Anfang 2018 bestehenden zwingenden Spezialzuständigkeiten für Verfahren in Bau-, Arzthaftungs-, Bank- und Versicherungssachen.</p><h3>Effizienzsteigerung</h3><p>Die weiteren Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bleiben – offensichtlich mit Blick auf das angekündigte größere Reformvorhaben – überschaubar. Sie sollen bereits ab 1. Januar 2020 in Kraft treten und umfassen insbesondere:</p><ul><li>Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen, die im Laufe des Verfahrens zu Tage treten (§ 44 Abs. 4 ZPO-E);</li><li>Klarstellend: Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs durch das Gericht sowie Hinzuziehung von Sachverständigen zur fachlichen Unterstützung des Gerichts auch außerhalb förmlicher Beweisaufnahmen (§§ 139 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E);</li><li>Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Nebenintervenienten (§ 67 ZPO-E);</li><li>Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts auch durch Erklärung zu Protokoll wirksam (§ 278 Abs. 6 ZPO-E);</li><li>Entscheidung über Nebenforderungen, Tatbestandsberichtigungs- und Urteilsergänzungsanträge sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne mündliche Verhandlung (§§ 128, 320, 321, 718 ZPO-E).</li></ul><p>Fragen dazu beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Daniel Walden</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-772</guid>
                        <pubDate>Tue, 19 Feb 2019 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Zu den Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/zu-den-anforderungen-eine-wirksame-ressortaufteilung-auf-der-ebene-der-geschaeftsfuehrung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em>BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17</em></p><p>Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der BGH erneut die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung bzw. Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung konkretisiert. Hiernach setzt eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.</p><p>Nach Auffassung des BGH bedarf eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation. Mit dieser Auffassung weicht der BGH nunmehr von der im Schrifttum vertretenen Auffassung ab, wonach es für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Unternehmensleitung stets einer schriftlichen Fixierung der Aufgabenteilung bedürfen soll.</p><p>Innerhalb seiner Entscheidungsgründe betonte der BGH zudem erneut, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG a.F. ergebenden Pflichten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliegt und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden kann (Fortführung BGH, Urteil vom 1. März 1993 = WM 1994, 1030 = ZIP 1994, 891, 892). Der Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens widerlegen will, muss daher die Gründe vortragen und erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 = WM 1995, 709 = ZIP 1995, 560, 561).</p><p>Wie der BGH in seinen Entscheidungsgründen weiter ausführt, schließt die Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt wurden. Allerdings entbindet nach dem BGH auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Der BGH konkretisiert die Pflichten des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang dahingehend, dass ihn, soweit es um die Wahrnehmung nicht übertragbarer Aufgaben geht, besonders weitgehende Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitgeschäftsführern treffen.</p><p>Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvenzrecht &amp; Restrukturierung</category>
                            
                                <category>Konfliktlösung</category>
                            
                                <category>Corporate/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Insolvency Law &amp; Restructuring</category>
                            
                                <category>Dispute Resolution</category>
                            
                        
                        
                    </item>
                
            
        </channel>
    </rss>


