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Regierungsentwurf zur Verbandsklage

Die Bundesregierung hat am 29. März 2023 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Februar 2023 (hierzu bereits unser Blogbeitrag vom 17.02.2023) sind u.a. hervorzuheben:

  1. Der Katalog an Voraussetzungen für die klageberechtigten Stellen wurde deutlich reduziert. Die Eintragungsdauer von mindestens vier Jahren in der Liste nach § 4 Unterlassungsklagegesetz wurde ersatzlos gestrichen. Als einzige Voraussetzungen sind verblieben: (i) Eintragung in der Liste nach § 4 und (ii) maximal 5 % der Finanzierung darf von Unternehmen stammen.
  2. Ist ein Verbraucher in der Klage namentlich benannt, kann bei Verurteilung zur Zahlung bereits ein Abhilfeendurteil und nicht lediglich ein Abhilfegrundurteil ergehen.
  3. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass sich Verbraucher länger als bisher einer Verbandsklage anschließen können. Während nach dem Referentenentwurf ein Beitritt nur bis zum letzten Tag vor dem Beginn des ersten Termins möglich war, dehnt der Regierungsentwurf diesen Zeitraum auf bis zu zwei Monate nach dem ersten Verhandlungstermin aus.

  4. Beschließt das Gericht ein Ordnungsgeld wegen Nichtvorlage von Beweismitteln, ist eine Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes nur nach gerichtlicher Zulassung statthaft.

Im nun anstehenden parlamentarischen Prozess in Bundestag und Bundesrat sind weitere Änderungsvorschläge denkbar. Aufgrund der bereits zum 25. Juni 2023 ablaufenden Frist zur Anwendung der neu zu schaffenden Regelungen, ist zumindest ein zügiges Verfahren von Vorteil.

Der Regierungsentwurf kann hier abgerufen werden: LINK

Dr. Ralf Hafner
Tobias Pörnbacher

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Verbraucherschutz Verbandsklage

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