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    22.03.2023

    Gefahr erkannt, Gefahr gebannt – zum Umgang mit dem Risiko der Produkthaftung und dessen Verschärfung durch die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie


    Zentrale Vorschrift des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ist § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Danach muss der Hersteller eines fehlerhaften Produktes Schadensersatz leisten, wenn durch das fehlerhafte Produkt ein Mensch getötet oder verletzt wird oder wenn dieses Produkt eine andere privat verwendete Sache beschädigt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der es keine Rolle spielt, ob der Hersteller den Produktfehler verschuldet hat oder nicht. Die Möglichkeiten sich zu entlasten sind dabei sehr gering. Der Hersteller kann sich nur von der strengen Haftung befreien, wenn er die im Gesetz vorgesehenen Entlastungsgründe beweisen kann.

     

    Bereits heute stellt die Produkthaftung als Gefährdungshaftung ein erhebliches Risiko für Unternehmen dar. Die Europäische Kommission hat am 28.09.2022 einen Entwurf für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie veröffentlicht, die die Risiken für Unternehmen noch erheblich verschärfen könnte. Die neue EU-Richtlinie soll dem Umstand Rechnung tragen, dass immer mehr digitale Produkte vertrieben werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht erweitert. Unter anderem stellt die Richtlinie klar, dass Software als „Produkt“ im Sinne des europäischen Produkthaftungsrechts gelten soll. Dies war bisher umstritten. Auch der personelle Anwendungsbereich der Produkthaftung soll erweitert werden. Zukünftig sehen sich daher auch Unternehmen mit Produkthaftungsrisiken konfrontiert, für die Produkthaftung bislang noch kein Thema war. Verschärft wird das Risiko zudem durch den Wegfall von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten.

     

    Umso wichtiger ist es, drohende Risiken zu identifizieren und sich bestmöglich dagegen abzusichern. Eine Absicherung muss dabei auf mehreren Ebenen erfolgen: Bereits bei der Vertragsgestaltung sollten entsprechende Vorgaben, Kontrollrechte und Haftungsverteilungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist eine sorgfältige Konstruktion, nebst dokumentierter Überwachung der Produktion und der Produkte unerlässlich. Vor allem aber sollten Unternehmen sich ausreichend versichern und vor allem ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und falls erforderlich anpassen.

     

    Wer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG?

     

    Um das eigene Risiko einschätzen zu können, ist es zunächst wichtig zu wissen, wer eigentlich Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist. Denn der Herstellerbegriff des ProdHaftG geht weiter als man nach dem allgemeinen Sprachgebrauch vermuten würde. Hersteller ist nicht nur der eigentliche Produzent der Ware, sondern auch der Hersteller eines Teilprodukts, das in ein anderes Produkt eingebaut wird. Zukünftig soll sogar ein Unternehmen, das ein Produkt im Sinne des Produktsicherheitsrechts „wesentlich verändert“, wie ein Hersteller haften.

     

    Auch der europäische Importeur der Ware haftet wie ein Hersteller, ebenso derjenige, der nur sein Logo oder seine eigene Marke am Produkt des Herstellers anbringt (sog. Quasi-Hersteller). Quasi-Hersteller sollten diesen Aspekt unbedingt bei der Entscheidung berücksichtigen, ob sie ein Fremdprodukt wirklich als eigene Marke oder mit eigener Kennzeichnung wollen.

     

    Hersteller, Importeure und Quasi-Hersteller sollten bei der Vertragsgestaltung mit den Unternehmen, von denen sie die (Teil)Produkte beziehen, darauf achten, das Haftungsrisiko sowie die Qualitätssicherungspflichten angemessen zu verteilen. Soweit die Kostenübernahme im Haftungsfall vereinbart wird, sollte vom Zulieferer auch der Nachweis einer entsprechenden Versicherung verlangt werden.

     

    Sind für den denselben Schaden mehrere zum Schadensersatz verpflichtet, z.B. Hersteller und Importeur, dann haften sie als Gesamtschuldner. Der Geschädigte kann wählen, wem gegenüber er seinen Schaden geltend macht. Der Geschädigte wird sich in der Regel denjenigen aussuchen, der wirtschaftlich dazu am ehesten in der Lage ist. Derjenige, der vom Geschädigten in Anspruch genommen wurde, kann wiederum vom anderen Ersatz verlangen. Bei internationalen Lieferketten kann es für den Importeur schwierig werden, seine Ansprüche gegen einen ausländischen Hersteller durchzusetzen.

     

    Selbst der Händler kann zur Haftung herangezogen werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann oder wenn der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller bzw. den Herstellerlieferanten benennen kann. Um im Ernstfall diese Angaben machen zu können, sollte der Händler stets eine Liste mit den entsprechenden Daten zu Herstellern und ggf. Importeuren führen. Vor allem aber sollte er keine Produkte vertreiben, deren Hersteller unbekannt sind.

     

    Neben dem Hersteller, dem Quasi-Hersteller und dem Einführer sollen künftig auch der Bevollmächtigte des Herstellers im Sinne des Produktsicherheitsrechts und der Fulfillment-Dienstleister wie Hersteller für Produktfehler haften. Damit müssten sich auch Wirtschaftsakteure auf massive Produkthaftungsrisiken einstellen, die bisher weder unmittelbar noch mittelbar mit einer solchen Haftung konfrontiert waren. Ob das produktsicherheitsrechtlich etablierte Modell des Bevollmächtigten in dieser Form noch eine Zukunft hat, wenn diese Regelung tatsächlich kommen sollte, bleibt abzuwarten.

     

    Produktbegriff

     

    Produkt ist jede bewegliche Sache, die auf den Markt gebracht wird. Ausdrücklich ausgenommen vom Anwendungsbereich sind allerdings Arzneimittel. Werden bewegliche Sachen, wie z.B. Baumaterialen in ein Gebäude eingebaut, so behalten sie gleichwohl ihre Produkteigenschaft.

     

    Die zunehmende Digitalisierung hat auch Einfluss auf das Produkthaftungsrecht. Zukünftig soll die europäische Produkthaftung nicht mehr nur für bewegliche Sachen, sondern ausdrücklich auch für digitale Produktionsdateien und für Software gelten. Unter den Begriff Software fallen auch Systeme künstlicher Intelligenz (KI-Systeme). Dadurch wird der Anwendungsbereich des Produkthaftungsrechts durch die EU-Richtlinie erheblich erweitert.

     

    Wann ist ein Produkt „fehlerhaft“?

     

    Ein Produkt ist „fehlerhaft“ im Sinne des ProdHaftG, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die durchschnittliche Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten dürfen. Daran wird sich auch zukünftig nichts ändern, wobei allerdings neue Aspekte wie etwa Anforderungen an die Cybersicherheit des Produkts hinzutreten werden. Anders als beim Mangelbegriff des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts kommt es für die „Fehlerhaftigkeit“ im Produkthaftungsrecht ausschließlich auf den Aspekt der Sicherheit an.

     

    Der rechtlich gebotene Sicherheitsstandard für ein Produkt ist dabei abhängig von der Größe der Gefahr, also der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sowie von der Höhe des erwarteten Schadens, vom Rang des betroffenen Rechtsguts und von der Intensität der Beeinträchtigung.

     

    Eignet sich das Produkt für verschiedene Nutzergruppen, hat sich der Sicherheitsstandard stets an der schwächsten Nutzergruppe zu orientieren. Auch der Preis des Produktes kann sich auf die Erwartung an die Sicherheit auswirken. Eine gewisse Basissicherheit muss allerdings auch bei billigen Produkten eingehalten werden.

     

    Sicher muss das Produkt bei einem Gebrauch sein, mit dem billigerweise gerechnet werden kann: Das ist zum einen der bestimmungsgemäße Gebrauch, zum anderen aber auch der vorhersehbare oder übliche Fehlgebrauch. Zum Beispiel ist bei Kinderspielzeug vorhersehbar, dass Kinder dieses auch in den Mund nehmen. Hersteller sollten im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht auch aufmerksam für einen Fehlgebrauch ihrer Produkte bleiben, der sich in der Praxis einschleift. Für einen missbräuchlichen Gebrauch, der unter den betreffenden Umständen als unvernünftig gelten muss, haftet der Hersteller regelmäßig jedoch nicht.

     

    Ob ein Produkt einen Fehler im Sinne des ProdHaftG aufweist oder nicht, muss im Einzelfall geprüft werden und wird häufig erst durch Sachverständigengutachten in der Bestandsaufnahme durch den Versicherer oder in Gerichtsverfahren geklärt. In vielen Fällen kommt dabei ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht.

     

    Generell werden folgende Fehlerkategorien unterschieden:

     

    • Fabrikationsfehler:
      Das Produkt weicht von den Standardvorgaben der Produktserie ab. Bei Vorliegen eines Fabrikationsfehlers haftet der Hersteller fast immer. Er haftet auch für sog. Ausreißer, für die es eventuell wegen einer aufwendigen Qualitätskontrolle nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit gibt. Allenfalls eine sorgfältig dokumentierte vollständige Kontrolle aller ausgelieferten Produkte kann im Einzelfall ausreichen, um das Vorliegen eines Fabrikationsfehlers beim Inverkehrbringen zu widerlegen.
    • Konstruktionsfehler:
      Bei Konstruktionsfehlern kommt es darauf an, ob es im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts eine alternative Konstruktionsmöglichkeit gab, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Bei der Konstruktion sollten also die allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelt, beachtet und dokumentiert werden. Gegebenenfalls ist auch bei späteren Serien eine Veränderung der Konstruktion zu prüfen, um das erkannte Produktrisiko zu begrenzen oder neuen Technikstandards Rechnung zu tragen. Grundsätzlich darf dabei eine Kosten/Nutzen-Abwägung vorgenommen werden.
    • Instruktionsfehler:
      Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn der Verbraucher nicht oder unzureichend über die Art und Weise der Verwendung und die hiermit verbundenen Gefahren aufgeklärt wird. Das setzt zunächst eine Analyse der Gefährdungspotenziale eines Produkts voraus. Hersteller sollten daher deutliche, verständliche und zutreffende Gebrauchsanweisungen geben. Bei Bedarf kann die Aufnahme von Warnhinweisen auf dem Produkt, sogenannte Piktogramme, erforderlich sein. Auch die Verpackung eines Produkts ist sorgfältig zu planen, da schon sie Anlass zu einem Fehlgebrauch geben und damit eine Haftung auslösen kann. Ähnliches gilt für die Bewerbung des Produkts.

      Bei nachträglich erkannten schwerwiegenden Gefahren des Produkts besteht auch nachträglich die Pflicht Nutzer vor den Produktgefahren auf einem geeigneten Weg zu warnen.

      Der Hersteller ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, Warnhinweise zu geben, wenn das Produkt offensichtlich bzw. allgemein bekannt gefährlich ist, wie das zum Beispiel bei Alkohol, Tabak oder Süßigkeiten (bezüglich Diabetesrisiko) der Fall ist, soweit dies nicht in speziellen Gesetzen vorgegeben ist. Andere Tendenzen im US-amerikanischen Rechtssystem haben die europäischen Haftungssysteme bislang wenig beeinflusst.

     

    Beurteilungszeitpunkt

     

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Erwartungen an die Sicherheit eingehalten sind oder nicht, ist bislang der Zeitpunkt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Ein einmal fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt wird also nicht nachträglich fehlerhaft. Allerdings können neue Sicherheitsstandards zusätzliche Aufklärungs- und Rückrufpflichten begründen.

     

    Zukünftig soll das Inverkehrbringen nicht mehr der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt sein. Eine Haftung soll auch dann noch entstehen können, wenn der Hersteller sein Produkt nach dem Inverkehrbringen weiter kontrollieren kann (z.B. durch Softwareupdates).

     

    Beweiserleichterungen für Geschädigten

     

    Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler, Schaden und Ursachenzusammenhang beweisen. Ihm kommen jedoch Beweiserleichterungen zugute: Zum Beispiel gilt der Beweis des ersten Anscheins, wonach typische Geschehensabläufe unter Einbeziehung der Lebenserfahrung als wahr unterstellt werden.

    Zukünftig sollen die Beweiserleichterungen für Geschädigte erweitert werden. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Produktfehler einerseits und Schaden andererseits wird zugunsten des Geschädigten künftig vermutet, wenn der Schaden durch "offensichtliche Fehlfunktion des Produkts bei normalem Gebrauch“ entstanden ist. Zudem sollen Unternehmen künftig gezwungen werden, in ihrem Besitz befindliche Beweismittel (z.B. Konstruktionsunterlagen, dokumentierte Erkenntnisse aus der Produktbeobachtung), die der Kläger zur Begründung seiner Ansprüche braucht, herauszugeben. Soweit sie dem nicht (vollständig) nachkommen, können sie schon aus diesem Grund einen Prozess verlieren, weil die Fehlerhaftigkeit des Produkts dann gesetzlich vermutet wird. Eine solche „disclosure of documents“ nach anglo-amerikanischem Vorbild wäre im deutschen Zivilprozess neu.

     

    Entlastungsbeweis

     

    • Der Hersteller muss alle Umstände beweisen, die seine Haftung ausschließen können. Das ProdHaftG sieht verschiedene Konstellationen vor, bei denen der Hersteller trotz Vorliegen eines Fehlers nicht haftet, wenn er diese beweisen kann: Das Produkt wurde nicht zum Vertrieb mit wirtschaftlicher Zielsetzung und auch nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben.
    • Hersteller, Importeur oder Quasi-Hersteller haben das Produkt nicht willentlich in den Verkehr gebracht haben, sondern ein unbefugter Dritter.
    • Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil sich die Regeln zum Stand der Technik – in nicht absehbarer Weise - geändert haben, nachdem es auf den Markt gebracht wurde.
    • Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen noch nicht zu erkennen.
    • Das Produkt ist nur deshalb fehlerhaft, weil es entsprechend zwingender gesetzlicher Vorschriften produziert wurde.
    • Hat ein Zulieferer ein fehlerfreies Teilprodukt geliefert und ist der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstanden, haftet der Zulieferer des Teilproduktes nicht für den Schaden.

     

    Diese ohnehin praktisch sehr engen Haftungsausschlüsse zugunsten von Unternehmen sollen zukünftig weiter eingeschränkt werden. Fehlende Erkennbarkeit des Produktfehlers bei Inverkehrbringen soll den Hersteller beispielsweise künftig nicht mehr entlasten, wenn der Fehler durch ein Sicherheits-Softwareupdate hätte behoben werden können. Hier wird sich nicht nur die Tech-Industrie überlegen müssen, ob sie es sich leisten kann, Sicherheitsupdates für ältere Produkte nach wenigen Jahren einzustellen.

     

    Haftungsumfang und Versicherung

     

    Die Haftungssummen, die auf Unternehmen im Produkthaftungsfall zukommen können, können schnell zweistellige Millionenbeträge erreichen. Wenn ein Produkt mehrere Personenschäden verursacht, beträgt die Haftungshöchstsumme insgesamt 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden gibt es keine Obergrenze. Der Geschädigte hat insoweit aber den Schaden bis zu 500 Euro selbst zu tragen. Die neue EU-Richtlinie sieht eine solche Möglichkeit von Haftungshöchstgrenzen und Selbstbehalten für die nationalen Gesetzgeber allerdings nicht mehr vor.

     

    Die Ersatzpflicht kann im Voraus auch vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Lediglich nach Eintritt des Schadensfalls kann mit dem Geschädigten ein Verzicht oder eine Beschränkung der Ersatzpflicht vereinbart werden.

     

    Die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren drei Jahre nach der möglichen Kenntnis des Geschädigten vom Schaden, dem Fehler des Produkts und der Person des Ersatzpflichtigen. Der Anspruch erlischt endgültig zehn Jahre nach Inverkehrbringen des schadenauslösenden fehlerhaften Produkts, wenn bis dahin keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen eingeleitet wurden.

     

    Insgesamt zeigt sich also, dass trotz aller Vorsichtmaßnahmen Ansprüche nach dem Produkthaftungsrecht besonders bei gefahrgeneigten Produkten ein andauerndes hohes und zum Teil existenzbedrohendes Risiko für Unternehmen bergen können, das zukünftig noch höher wird. Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vertragsgestaltung Risiken bestmöglich abzusichern. Darüber hinaus ist es unerlässlich, sowohl die Produktion als auch die verkauften Produkte engmaschig zu überwachen und vor allem sämtliche Überwachungsmaßnahmen sorgfältig zu dokumentieren. Doch auch mit den besten Präventionsmaßnahmen lässt sich ein Produkthaftungsfall nicht immer vermeiden. Für diesen Fall ist es wichtig, sich gegen dieses Risiko hinreichend zu versichern. Jedes Unternehmen, das als möglicher Haftender in Betracht kommt, sollte daher regelmäßig prüfen, ob die Deckungssumme und der Gegenstand seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung dem bestehenden Haftungsrisiko noch gerecht werden. Sobald das Unternehmen von einem möglichen Haftungsfall Kenntnis erlangt, sollten die Versicherung bzw. der betreuende Versicherungsmakler informiert und die weiteren Schritte abgestimmt werden. Auch die frühzeitige rechtliche Beratung, deren Kosten die Versicherungen oft nach Abstimmung tragen, ist sinnvoll und verhindert, dass Fehler im Umgang mit dem Schadensfall begangen werden, die später kaum noch korrigierbar sind.

     

    Dr. André Depping

    Katharina Pöhls

     

    Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

     

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.