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    13.03.2025

    Newsletter Blickpunkt Öffentlicher Sektor Q1/2025


    Liebe Leserinnen, liebe Leser,

    wir haben Ihnen in der aktuellen Ausgabe unseres „Blickpunktes Öffentlicher Sektor“ wieder topaktuelle Themen für die Praxis der öffentlichen Hand zusammengestellt. Dabei stellen wir Ihnen unsere Experten des Public Sectors im Arbeitsrecht vor, die in dieser Ausgabe im Fokus stehen.

    Unsere Arbeitsrechtsexperten aus dem Public Sector gehören zur Praxisgruppe Arbeitsrecht, die an allen 6 Standorten in Deutschland Arbeitgeber der öffentlichen Hand in sämtlichen Bereichen des Arbeitsrechts berät, sowohl in individualarbeitsrechtlichen Angelegenheiten, bei personalvertretungsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen und tariflichen Fragestellungen. Besondere Expertise besteht bei der Planung, Strategie und Durchführung von Restrukturierungsmaßnahmen. Hierbei steht die Erarbeitung von praxisorientierten und wirtschaftlichen Lösungen im Vordergrund.

    Mit dem Befristungsrecht einschließlich des Sonderbefristungsrechts für Ärzte als auch für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, Eingruppierungen sowie der Zusammenarbeit mit Arbeitnehmergremien (Betriebs- und Personalräte) sind wir in unserer Beratungspraxis ebenso vertraut wie mit Fragen des Fremdpersonaleinsatzes. Bei letzterem war neben der Personalgestellung, den Privilegierungen für Arbeitgeber der öffentlichen Hand, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L) anwenden, sowie allgemeinen Fragen der Arbeitnehmerüberlassung in den vergangenen Jahren auch immer wieder die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von praktischer Relevanz, zuletzt im Zuge des sog. „Herrenberg-Urteils“, mit dem sich unsere Experten Lisa Brix und Marie von Hammerstein in diesem „Blickpunkt“ befassen.

    Zunehmend in den Fokus gerückt sind in jüngerer Zeit Fragen der Entgelttransparenz, die infolge der notwendigen Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie in nationales Recht bis spätestens zum 7. Juni 2026 künftig von größter Praxisrelevanz sein werden. Spannend ist in diesem Zusammenhang vor allem die Frage, ob und inwieweit es auch in Zukunft Privilegierungen für Tarifnormen und damit auch für Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geben wird, wie sie aktuell im Entgelttransparenzgesetz vorgesehen sind, z.B. in § 4 Abs. 5 EntgTranspG. Für tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber wird dies u.a. im Hinblick auf die Beurteilung (un)gleichwertiger Tätigkeiten von Bedeutung sein. Dr. Sebastian Kroll beleuchtet in einem im Frühjahr erscheinenden Aufsatz, was auf Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes durch die Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie voraussichtlich zukommen wird.

    Sprechen Sie uns gerne auf die Themen dieses Newsletters (z. B. den Fremdpersonaleinsatz), die Entgelttransparenz oder eine andere arbeitsrechtliche Thematik an, sei es per Anruf oder E-Mail – wir freuen uns auf einen Austausch mit Ihnen, auch kurzfristig.

    Sie können den Newsletter unter diesem Link oder im Downloadbereich finden.

    Herzliche Grüße

    Ihr Team Public Sector von
    ADVANT Beiten

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