München, 22. September 2026 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2026 (AZ I ZB 58/25) die abstrakte Farbmarke Orange (RAL 2008) von OBI gelöscht, die für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikel eingetragen war. ADVANT Beiten hat gemeinsam mit Prof. Dr. Christian Rohnke als BGH-Anwalt eine der beiden Antragstellerinnen, die HORNBACH Baumarkt AG, in dem Verfahren vertreten.
Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die hohen Anforderungen an den markenrechtlichen Schutz abstrakter Farbmarken. Diesen fehlt im Regelfall die originäre Unterscheidungskraft. Eine Eintragung kann daher nur dann Bestand haben, wenn sich die Farbe als Marke im Verkehr durchgesetzt hat. Dies lässt sich im Regelfall nur mit einem Verkehrsgutachten belegen, dass einen Kennzeichnungsgrad von mehr als 50 Prozent ausweist.
Im vorliegenden Verfahren reichten die von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachten nicht aus. In dem Gutachten aus dem Anmeldeverfahren hatte OBI bei dem relevanten Verkehrskreis der Gesamtbevölkerung lediglich einen Kennzeichnungsgrad von 45,6 Prozent erzielt. Den in dem zuletzt vorgelegten Verkehrsgutachten ausgewiesenen Kennzeichnungsgrad von 49,6 % in der Gesamtbevölkerung widerlegte ein von der HORNBACH Baumarkt AG vorgelegtes Gegengutachten, das für den relevanten Verkehrskreis der Gesamtbevölkerung lediglich einen Kennzeichnungsgrad von rund 30 Prozent ergab. Eine Pflicht zur Amtsermittlung im Falle zweier sich entgegenstehender Gutachten, die beide als solche nicht zu beanstanden waren, hat der BGH verneint.
"Die Entscheidung unterstreicht, dass an die Verkehrsdurchsetzung abstrakter Farbmarken hohe Anforderungen zu stellen sind. Wer für einen Farbton ein markenrechtliches Monopol beansprucht, muss mit einem eindeutigen Verkehrsgutachten nachweisen können, dass der maßgebliche Verkehr und nicht irgendwelche enger gefassten Verkehrskreise gerade in diesem Farbton einen Herkunftshinweis erkennen", sagt Dr. Christina Hackbarth, die das Verfahren für ADVANT Beiten, zunächst gemeinsam mit Angelica von der Decken, von Beginn an für die HORNBACH Baumarkt AG betreut hat.
ADVANT Beiten berät Unternehmen umfassend beim Schutz und bei der Durchsetzung von Markenrechten sowie in markenrechtlichen Auseinandersetzungen. Die Entscheidung des BGH dürfte für die künftige Praxis bei der Eintragung und Verteidigung abstrakter Farbmarken von erheblicher Bedeutung sein.
Zum Verfahren
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2026 – I ZB 58/25
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs ist auf der Website des BGH abrufbar.
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