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    21.09.2026

    BEHG-Novelle: CO2-Preis bleibt 2027 im Korridor von 55 bis 65 Euro


    Die Bundesregierung hat dem Bundestag den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vorgelegt (Drs. 21/7869). Kernpunkt: Der CO2-Preis für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas soll auch im Jahr 2027 – wie bereits 2026 – in einem festen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid liegen. Damit setzt die Bundesregierung einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 12. Mai 2026 um und will Unternehmen angesichts angespannter Energie- und Rohstoffmärkte Planungssicherheit geben.

    Hintergrund: Das Übergangsjahr 2027

    Das BEHG regelt seit 2021 die nationale CO2-Bepreisung für die Sektoren Verkehr und Wärme. Vorgesehen war, dass der zunächst über Festpreise gesteuerte nationale Brennstoffemissionshandel in eine Versteigerungsphase mit Preiskorridor und anschließend in einen freien Preismechanismus übergeht.

    Der gesetzgeberische Handlungsbedarf resultiert aus der Verschiebung des neuen europäischen Emissionshandels für Gebäude und Verkehr (EU-ETS 2) auf 2028. Grundlage dieser Verschiebung ist das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz, das im März 2025 in Kraft getreten ist. Ohne die nun vorgesehene Änderung hätte der CO2-Preis im Übergangsjahr 2027 gemäß BEHG aus dem schwankenden Durchschnittspreis der Versteigerungen aus dem EU-ETS-1 errechnet werden müssen. Nach Berechnungen des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft (GdW) wären dabei bereits 2027 Preise von 75 bis 85 Euro pro Tonne möglich gewesen, bevor der Preis mit dem Start des ETS-2 im Jahr 2028 wieder gesunken wäre. Die Novelle vermeidet diesen temporären Preissprung, indem sie den bestehenden Korridor um ein weiteres Jahr fortschreibt.

    Ergänzend sieht der Entwurf Anpassungen der ebenfalls unter dem BEHG erlassenen Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) vor, um einen sachgerechten Umgang mit eingelagerten Brennstoffmengen zu gewährleisten.

    Einordnung und Diskussionsstand

    Der Entwurf ist Gegenstand kontroverser Bewertungen, die sich entlang zweier Linien beschreiben lassen.

    Aus Sicht der Immobilien- und Wohnungswirtschaft wird die Stabilisierung überwiegend begrüßt. Der GdW hatte im Vorfeld vor stark steigenden und schwer kalkulierbaren Belastungen für Vermieter und Mieter gewarnt. Jeder zusätzlich für CO2-Kosten aufgewendete Euro fehle bei der energetischen Sanierung, dem altersgerechten Umbau und dem Erhalt bezahlbaren Wohnraums. Auch aus der Unionsfraktion kam Zustimmung: Es wäre nicht vermittelbar gewesen, den Preis national weiter steigen zu lassen, während EU-weit die Einführung der europaweiten CO2-Bepreisung um ein Jahr verschoben werde.

    Aus klimapolitischer Sicht wird die Fortschreibung dagegen kritisiert. Die Grünen bemängeln, wer den CO2-Preis einfriere, verschiebe die Probleme, statt sie zu lösen. Als Alternative wird ein sozial gestaffeltes Klimageld gefordert, das Einnahmen unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger zurückführt und so Entlastung mit Lenkungswirkung verbindet. Diese Debatte verweist auf die grundsätzliche Frage, wie die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung – bislang über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) als Fördermittel und Entlastungsmaßnahmen – künftig verwendet werden.

    Praktische Bedeutung

    Für Unternehmen der betroffenen Sektoren, für Inverkehrbringer von Brennstoffen sowie für die Wohnungswirtschaft bedeutet die Novelle zunächst Kalkulationssicherheit für das Jahr 2027: Die CO2-Kostenkomponente bleibt planbar und ist nicht dem Risiko eines versteigerungsbedingten Preissprungs ausgesetzt. Der eigentliche Systemwechsel wird damit auf den Start des EU-ETS-2 im Jahr 2028 verlagert. Für die Praxis bleibt insbesondere die Ausgestaltung des Übergangs vom nationalen System in den europäischen Emissionshandel zu beobachten – einschließlich der Frage, wie stark die Bepreisung ab 2028 tatsächlich ausfällt und welche flankierenden Entlastungsinstrumente greifen.

    Ausblick

    Der Entwurf durchläuft nun das parlamentarische Verfahren. Da die Novelle im Kern eine zeitlich befristete Fortschreibung des bestehenden Korridors darstellt und einen breiten Konsens hinsichtlich der Vermeidung des Preissprungs 2027 genießt, ist mit grundlegenden Änderungen am Regelungskern nicht zu rechnen. Die maßgeblichen Weichenstellungen für die CO2-Bepreisung im Gebäude- und Verkehrssektor verlagern sich damit auf die Umsetzung des EU-ETS-2 – ein Thema, das die Branche im weiteren Jahresverlauf begleiten wird.

    Für Rückfragen und eine fallbezogene Einschätzung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

    Dr. Malaika Ahlers
    Anton Buro
    Peter Meisenbacher

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