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    26.05.2026

    Ablösezahlungen im Profisport – Steuerliche Behandlung eines an den Spieler gezahlten Handgelds


    Mit Urteil vom 03.03.2026 (Aktenzeichen IX R 33/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zu der steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen im Profisport konkretisiert. Nachdem sich der BFH in der Vergangenheit bereits mit Transferentschädigungen (Ablöse) und Provisionen für Spielervermittler befasst hatte, betrifft dieses Urteil die steuerliche Einordnung von signing fees bzw. Handgeldern, die einem Lizenzspieler für den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Club für den Einsatz in der Lizenzspielerabteilung gezahlt werden. Das Urteil ist auch für signing fees / Handgelder von Relevanz, die in Branchen außerhalb des Sportbereichs geleistet werden.

    1. Steuerliche Behandlung des Transfers auf Ebene des Clubs

    Bei einem ablösepflichtigen Transfer von Lizenzspielern hat der aufnehmende Club in seiner Steuerbilanz das immaterielle Wirtschaftsgut "exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler" (Spielerlaubnis) zu aktivieren und über den Zeitraum der Vertragslaufzeit abzuschreiben. Transferentschädigung oder Provisionen, die an einen Spielervermittler gezahlt werden, gehören zu den Anschaffungskosten.

    Bei einem ablösefreien Transfer ist jedoch die im Zusammenhang mit dem Wechsel stehende Vermittlerprovision in der Steuerbilanz des Clubs nicht zu aktivieren. Auch gehören signing fees bzw. Handgelder, die für eine vorzeitige Vertragsverlängerung gezahlt werden, nicht zu den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis, sondern stellen direkt abziehbare Betriebsausgaben dar.

    Der BFH geht auch auf die steuerliche Behandlung von signing fees / Handgeldern für die erstmalige Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags nach einem ablösepflichtigen Transfer ein. Aufwendungen für den Erwerb der Spielerlaubnis gehören zu den Anschaffungskosten, wohingegen Aufwendungen, die nur "gelegentlich" des Erwerbs anfallen, nicht zu den Anschaffungskosten gehören sollen. 

    Dementsprechend werden signing fees / Handgelder zu den Anschaffungskosten der Spielerlaubnis gezählt, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrags eine verbandsrechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Somit kommt es bspw. bei Transfers von Spielern der Bundesliga oder der 2. Bundesliga darauf an, ob die Statuten des DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) den Arbeitsvertrag in der Lizenzordnung Spieler (LOS) als zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis vorsehen.

    Auch der Urteilsfall betraf einen Transfer, der den Statuten der DFL unterlag. Jedoch durfte der BFH als Rechtsinstanz keine eigenen Feststellungen über die Statuten der DFL treffen und hat die Sache daher an das Finanzgericht München zurückverwiesen. Die abschließende Entscheidung steht somit noch aus. Allerdings sollte insoweit der § 13 der LOS maßgeblich sein. Diese Vorschrift regelt die Erteilung der Spielerlaubnis für entsprechende Konstellationen. Nach § 13 Nr. 2 a) LOS in der Fassung vom 21.04.2026 ist eine der Voraussetzungen für die Bewilligung des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis, dass der DFL ein wirksamer Vertrag zwischen dem Club und dem Spieler vorgelegt wird. 

    Da der Vertrag im Anwendungsbereich des § 13 LOS in der Fassung vom 21.04.2026 somit eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist, sind signing fees / Handgelder, die dem Spieler für den Vertragsabschluss zugewendet werden, den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler" in der Steuerbilanz des Clubs zuzurechnen.

    2. Signing fees / Handgelder als Bonus für die Vertragsunterzeichnung

    Signing fees / Handgelder für die Vertragsunterzeichnung gehören nicht zu den Anschaffungskosten der Spielerlizenz und stellen für den Club grundsätzlich sofort abziehbare Betriebsausgaben dar. Entscheidend ist, dass keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt. Dafür spricht regelmäßig das Fehlen einer anteiligen Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung des Arbeitsvertrags.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zahlungen als Gehaltsvorauszahlung anzusehen sind, die der Spieler für eine zeitraumbezogene Gegenleistung erhält, d.h. die Zahlung an eine gewisse Dauer des Anstellungsverhältnisses geknüpft ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen in der Steuerbilanz des Clubs in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und dann auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. 

    3. Steuerliche Behandlung des Transfers beim Spieler

    Die Tätigkeit als Spieler für einen Proficlub führt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich zu der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Erhält der Spieler für einen Vertragsschluss signing fees / Handgelder, so rechnen auch diese zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH selbst dann, wenn derartige Zahlungen schon vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags geleistet werden.

    Sofern die vertraglichen Bedingungen für die Zahlung der signing fees / Handgelder als Gegenleistung eine mehrjährige Tätigkeit für den Club vorsehen, kann für den Spieler eine Versteuerung nach den Vorschriften über die außerordentlichen Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht kommen. 

    Darüber hinaus können sich Besonderheiten insbesondere bei internationalen Transfers ergeben, bei denen der Spieler durch einen Club außerhalb seines Wohnsitzstaats verpflichtet wird. In diesen Fällen kommt eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts durch ein Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht, wenn ein Spieler mit Wohnsitz in Deutschland von einem im Ausland ansässigen Club für den Einsatz in einer ausländischen Liga verpflichtet wird. In umgekehrten Konstellationen kann sich jedoch bereits für die signing fees / Handgelder ein deutsches Besteuerungsrecht ergeben, wenn ein Spieler ohne Wohnsitz in Deutschland durch einen deutschen Club für den Einsatz in einer deutschen Liga verpflichtet wird.

    Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich das zwischen Deutschland und dem jeweiligen anderen Staat bestehende Doppelbesteuerungsabkommen. Die Doppelbesteuerungsabkommen ordnen das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Spielers oftmals dem Staat zu, in dem der Spieler seine Tätigkeit für den Club erbringt (sog. Tätigkeitsprinzip). Nach diesem Prinzip wird das Besteuerungsrecht für signing fees / Handgelder dem Staat zugeordnet, in dem der Spieler die Tätigkeit erbringt, zu der er sich für den Erhalt der signing fees / Handgelder vertraglich verpflichtet hat. 

    In Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat besteht, z.B. mit Brasilien, können einseitige Maßnahmen zur Abmilderung oder Vermeidung einer Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen.

    4. Praktische Folgen

    Die dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von signing fees / Handgeldern für Zahlungen zur Vertragsunterschrift gelten entsprechend für Arbeitgeber anderer Branchen. Handgelder werden aufgrund des Arbeitskräftemangels zunehmend auf bei Banken, in der Informatikbranche oder anderen Beratungsberufen gezahlt. Sofern ein Arbeitnehmer signing fees / Handgelder für einen zeitraumbezogenen Gegenleistung erhält, sind die insoweit entstehenden Aufwendungen des Arbeitgebers auch außerhalb des Sportbereichs in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und auf den Zeitraum der Gegenleistung des Arbeitnehmers zu verteilen. Andernfalls liegen direkt abziehbare Betriebsausgaben vor.

    Dr. Joachim Reichenberger 
    Volker Küpper
    Christian Jasch

    Weiterführender Hinweis: Wer sich vertiefend mit rechtlichen Fragen rund um den Profifußball beschäftigen möchte, findet in der Beitragsreihe von Dr. Philipp Sahm weitere Einordnungen zu Super League und Litigation, Fußballvereinen und Genossenschaften sowie Spielern und Europarecht.

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