Seit dem 01. Januar 2026 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden anzuwenden. Es enthält einige Neuerungen, die für Unternehmen sehr relevant sind.
Für Arbeitgeber ist die bedeutsamste Neuerung die Einführung einer 35-Tage-Bagatellregelung bei internationalem Mitarbeitereinsatz. Hiermit wurde ein Instrument geschaffen, welches grenzüberschreitende Tätigkeiten Mitarbeitenden unter steuerlichen Gesichtspunkten wesentlich vereinfacht. Wie bisher können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Der Tätigkeitsstaat hat nur dann das Besteuerungsrecht, wenn die Arbeit dort physisch ausgeübt wird und der Arbeitnehmer dort entweder mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Ort ist oder das Gehalt von einem Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat gezahlt wird oder werden müsste. Wurde die Tätigkeit auch nur zeitweise im Ansässigkeitsstaat ausgeübt, war das anteilige Entgelt auch im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. In diesen Fällen musste eine Aufteilung des Arbeitslohns erfolgen und der Arbeitgeber hatte sowohl im tätigkeits- als auch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen. Der neu eingefügte Art. 14 Abs. 1a des DBA sieht abweichend von der bisherigen Regelung vor, dass bei einer Tätigkeit bis zu 35 Tage im Kalenderjahr im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers oder einem Drittstaat das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates unberührt bleibt.
Für Drittstaaten steht dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit im Drittstaat nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen diesem Drittstaat zugeordnet wird.
Dies bedeutet in der Praxis eine erhebliche Erleichterung, da die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat für viele Fälle vermieden werden kann.
Beispiel: Ein deutscher Arbeitnehmer ist in den Niederlanden angestellt. Die allermeisten Tage fährt er über die Grenze, um seine Arbeit in den Niederlanden zu verrichten. An 30 Tagen im Jahr bleibt er jedoch im Homeoffice oder arbeitet von einem deutschen Standort aus. Ungeachtet dieser 30 Tage ist er nur in den Niederlanden zu besteuern.
Die Regelung ist, wie das Beispiel zeigt, von besonderer praktischer Bedeutung in Homeoffice-Fällen.
In der Praxis ist es dringend zu empfehlen, die unter die Regelung fallenden Tätigkeiten und Arbeitstage sowie -zeiten zu dokumentieren.
Auch das internationale Schachtelprivileg, das eine Reduktion der Quellensteuer bei Ausschüttungen vorsieht, ist geändert worden. Während bisher Personengesellschaften als Nutzungsberechtigte ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich fielen, ist dies nunmehr gestrichen worden. Hintergrund ist, dass die Niederlande nunmehr Personengesellschaften nicht mehr als Steuersubjekt ansehen, sondern einer transparenten Besteuerung unterwerfen. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ist damit aber nicht verbunden, da wie bisher nur Gesellschaften, die unmittelbar eine Beteiligung von mind. 10% halten, die reduzierte Quellensteuer gem. Art. 10 DBA in Anspruch nehmen können. Gesellschaften können aber gem. Art. 3 Abs. 1 lit. e) DBA nur Körperschaftsteuersubjekte sein. Damit werden transparent besteuerte Personengesellschaften nicht erfasst.
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