Zahlreiche Sportartikelhersteller schließen mit vielversprechenden Nachwuchssportlern schon zu einem frühen Zeitpunkt der Karriere standardisierte Sponsoring-, Endorsement- oder Förderverträge ab. Typischerweise verpflichten sich die Spieler in den Verträgen, bei Wettkämpfen, im Training und bei öffentlichen Auftritten ausschließlich Produkte eines bestimmten Sportartikelherstellers zu tragen und hierdurch als "Markenbotschafter" tätig zu werden. Im Gegenzug erhalten die Spieler Sportartikel und teilweise auch Geld. Geldzahlungen werden in der Regel an die Bedingung geknüpft, dass der Spieler bestimmte sportliche Erfolge, wie Einsätze in Profiligen, erzielt.
In seinem Urteil vom 31.03.2026 hat sich das Finanzgericht Düsseldorf mit der steuerlichen Behandlung dieser Verträge befasst. Der Kläger war ein Fußballer, der aufgrund eines Sponsoringvertrags Produkte und Geldzahlungen von einem Sportartikelhersteller erhalten hatte. Das Finanzamt sah hierin die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer. Hiergegen wehrte sich der Spieler mit seiner Klage.
Das Finanzgericht entschied, dass keine gewerblichen Einkünfte vorliegen, da weder die Sportartikel noch die Geldleistungen aus steuerlicher Sicht als Gegenleistung für die Tätigkeit als Markenbotschafter anzusehen waren.
Die Überlassung der Sportartikel versetzte den Spieler lediglich in die Lage, seine vertraglichen Pflichten als Markenbotschafter zu erfüllen, indem er die Produkte bei bestimmten Sportveranstaltungen verwendete. Aus steuerlicher Sicht handelte es sich daher um Arbeitsmittel ohne Vergütungscharakter. Somit waren die erhaltenen Sportartikel weder der Einkommensteuer noch der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Die Geldzahlungen, die der Spieler erhalten hatte, konnten ebenfalls nicht zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Grund hierfür waren die Regelungen des Sponsoringvertrags, nach denen der Spieler die Zahlungen nur beanspruchen konnte, wenn er eine bestimmte Profiliga erreicht, dort Spiele absolviert und bestimmte sportliche Erfolge (z.B. erstes Tor in der Profiliga) erzielt.
Für die erzielten sportlichen Erfolge und die hierfür gewährten Geldleistungen wendete das Gericht die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Sportpreisen an. Hiernach rechtfertigen einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Das Urteil überträgt diese Rechtsprechung auf die Zahlungen des Sportartikelherstellers, die – ähnlich wie Preisgelder – für einzelne sportliche Erfolge gezahlt wurden.
Entscheidungserheblich dürfte in diesem Zusammenhang auch die konkrete Anzahl der vergüteten sportlichen Erfolge gewesen sein. Die Vergütung sportlicher Erfolge durch einen Sportartikelhersteller sollte jedenfalls dann nicht mehr mit dem Erhalt "einzelner Preisgelder" vergleichbar sein, wenn die Anzahl der vergüteten Erfolge ein erhebliches Ausmaß annimmt. Diese Grenze sah das Finanzgericht in dem entschiedenen Fall wohl nicht als überschritten an, obwohl der Spieler Vergütungen für insgesamt sechzehn einzelne Spiele und ein Liga-Tor erhielt.
Das Gericht ordnete die Geldzahlungen in der Folge als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nummer 3 EStG ein. Diese Einkünfte unterliegen nur der Einkommensteuer, nicht jedoch der Gewerbesteuer.
Das Urteil des FG Düsseldorf zeigt wie schwierig die Abgrenzung der unterschiedlichen Vergütungskomponenten von Profisportlern sein kann. Einkünfte als Markenbotschafter können, je nach Vertragsausgestaltung und konkreter Tätigkeit, als sonstige Einkünfte qualifiziert werden. Andererseits können Einkünfte aus der sportlichen Betätigung im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsoringverträgen Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen. Darüber hinaus können die Leistungen der Profisportler als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig sein.