Die Anzahl sog. „Grenzgänger“, also Personen, die in zwei verschiedenen Staaten leben und arbeiten, steigt ständig an. Hierbei treffen regelmäßig zwei verschiedene Steuerrechtssysteme aufeinander – um Konflikte zu vermeiden, sind somit einheitliche Regelungen notwendig. Zu diesem Zweck hat die Bundesrepublik Deutschland mehr als 90 sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA) abgeschlossen, deren Verteilungsartikel eine Zuweisung des Besteuerungsrechts vornehmen.
Das gegenständliche Urteil des BFH v. 10.4.2025 – VI R 29/22 regelt eine seit Jahren mit Unsicherheit behaftete Problematik des DBA zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA NL 2012). Die Niederlande hat, um das Land als Arbeitsstandort attraktiver zu machen, vor einigen Jahren die sog. 30 %-Regelung eingeführt: Diese beinhaltet eine Steuererleichterung für ausländische Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung in den Niederlanden aufnehmen und zu diesem Zweck in die Niederlande umziehen oder täglich aus dem Ausland zu ihrem niederländischen Arbeitgeber pendeln. Als pauschalen Ausgleich aller sog. „extraterritorialen Kosten“ erhalten die Arbeitnehmer 30 % ihres Arbeitslohns steuerfrei ausgezahlt. Der Kläger profitierte im Jahr 2019 von dieser Regelung.
Gemäß der neuen Fassung des § 50d IX EStG werden alle Einkunftsteile, die im ausländischen Vertragsstaat von der Besteuerung freigestellt werden, in Deutschland versteuert. Dies führte dazu, dass das für den Kläger in Deutschland zuständige Finanzamt den aufgrund der 30 %-Regelung steuerfrei an den Kläger ausbezahlten Betrag zu dessen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften addierte. Zur Begründung führte es an, dass es sich hierbei nicht um einen pauschalen Ausgleich von Werbungskosten, sondern um eine persönliche oder sachliche Steuerfreistellung handele.
Dies wurde zunächst vom Finanzgericht Düsseldorf bestätigt (FG Düsseldorf v. 25.10.2022). Eine Qualifizierung als pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten sei ausgeschlossen, was sich aus dem Wortlaut des niederländischen Lohnsteuerhandbuchs ergebe, da von einer (dt.) „gezielt freigestellten Vergütung für die extraterritorialen Kosten“ spricht. Zudem führe die 30 %-Regelung zu einer Überkompensation und sei weder in Art noch in Höhe mit dem deutschen Werbungskosten-Pauschbetrag vergleichbar.
Dieser Entscheidung trat der BFH mit knapper Begründung entgegen. Eine andere Qualifizierung der niederländischen Regelung – als Steuerfreistellung, statt als pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten - stelle einen unzulässigen Eingriff in die Steuerhoheit der Niederlande dar. Es sei nicht notwendig, dass die 30 %-Regelung in Art oder Höhe einem Institut des deutschen Steuerrechts gleicht – vielmehr liegt es in der Gesetzgebungsautonomie des Vertragsstaates, die Qualifikation selbst vorzunehmen.
Mit Blick auf den Umfang des deutschen Besteuerungssubstrats und damit aus Sicht der Finanzverwaltung ist die Entscheidung natürlich wenig erfreulich, da der in den Niederlanden steuerfreie Einkommensanteil in Deutschland nun nicht mehr in die Besteuerung einbezogen werden darf. Aus praktischer Sicht ist jedoch allen Steuerpflichtigen mit „aktiver 30%-Regelung“ zu empfehlen, bei der Vorbereitung der Einkommensteuererklärung ein besonderes Augenmerk auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu legen. Denn ist ein Einkommensteuerbescheid einmal bestandskräftig geworden, lässt sich rückwirkend nur wenig ändern.
Dr. Joachim Reichenberger
Christina Becker