Der BFH hat mit seinem Urteil vom 1.4.2026 (I R 11/24) über die Abzugsfähigkeit von Wertminderungen einer Zinsforderung entschieden. Dieses Urteil hat große Bedeutung für mittelständische Unternehmen, weil sich daraus ergibt, wie Finanzierungen steueroptimal aufgesetzt werden können.
Die Klägerin war eine GmbH, deren Anteile vollständig von einer natürlichen Person gehalten wurden. Diese Person hielt ebenfalls eine Mehrheitsbeteiligung an einer anderen GmbH. Beide Gesellschaften waren insofern Schwestergesellschaften. Die Klägerin gab ihrer Schwester-GmbH ein Darlehen, das verzinst war. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage wurde eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen. In der Folge wurde die Forderung auf Zinszahlung gegen die Darlehensnehmerin bei der Klägerin wertberichtigt.
Der BFH hatte über die Frage zu entscheiden, ob diese Wertminderung gem. § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG außerbilanziell wieder hinzuzurechnen ist. Nach dieser Norm können Gewinnminderung im Zusammenhang mit Darlehensforderung steuerlich nicht geltend gemacht werden, wenn der Gesellschafter (oder eine ihm nahestehende Person) zu mind. 25% an der Darlehensnehmerin beteiligt ist. Damit sollte verhindert werden, dass eine Kapitalzuführung bei einer Gesellschaft durch sog. kapitalersetzende Darlehen vermieden wird.
Der BFH hat zunächst entschieden, dass eine Zinsforderung kein Darlehen im Sinne dieser Vorschrift ist oder mit einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar ist. Ein Darlehen sowie eine wirtschaftlich vergleichbare Rechtsbeziehung erfordern einen Finanzierungszweck. Dies kann bei einer Umwandlung in eine Darlehensforderung durch Novation der Fall sein. Auch bei einem Stehenlassen einer Forderung über einen unüblich langen Zeitraum kann eine Darlehensbeziehung angenommen werden. Beides war hier aber nicht der Fall.
Nach Ansicht des BFH werden derartige Sachverhalte, bei denen die Forderung zwischen zwei Schwestergesellschaften besteht, die beide von derselben natürlichen Person gehalten werden, gar nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG erfasst. Zwar ist gem. § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG das Abzugsverbot auch auf nahestehende Personen anzuwenden. Allerdings stellt der Gesetzeswortlaut darauf ab, dass es sich um eine „dem Gesellschafter“ nahestehende Person handeln muss. Der BFH hat entschieden, dass es sich dabei um den Gesellschafter i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG handeln muss. Dieser kann aber nur eine Körperschaft sein. Der BFH sieht dieses Ergebnis auch durch den Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Die Regelung sollte Umgehungsgestaltungen verhindern, bei denen eine Kapitalzuführung durch sog. eigenkapitalersetzende Darlehen vermieden wird.
Das Urteil zeigt auf, wie eine Finanzierung innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgestaltet sein kann, um auch bei Liquiditätsengpässen oder drohenden Zahlungsausfällen nicht eine unnötige Steuerbelastung auszulösen. Insbesondere in Zeiten von nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Entwicklungen sollte hierauf ein Augenmerk gelegt werden.
Auswirkungen hat das Urteil auch für die Ausgestaltung von Transaktionsfinanzierungen insbesondere im Mittelstand. Häufig werden mehrstufige Akquisitionsstrukturen gewählt, um für etwaige Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne das körperschaftsteuerliche Schachtelprivileg in Anspruch nehmen zu können. Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sollten derartige Strukturen daraufhin überprüft werden, ob Gesellschaften, die absehbar mit Gesellschafterdarlehen unterstützt werden müssen, statt über die Muttergesellschaft besser über eine Schwestergesellschaft finanziert werden. Vor einer Akquisition sollte in jedem Einzelfall abgewogen werden, wie die steueroptimale Akquisitionsstruktur aussieht.