Steuerberater und Unternehmer, die sich aktuell mit Rückfragen oder Bescheiden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen, sollten eine wichtige Unterscheidung beachten: Die allgemeine Rückfrage durch die Bewilligungsstellen und die spezifische Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Während Rückfragen oft erneut gestellt werden, wenn sie unbeantwortet bleiben, ist die Anhörung eine einmalige Gelegenheit, die es unbedingt zu nutzen gilt.
Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 VwVfG) ist eine Anhörung zwingend erforderlich, bevor ein negativer Bescheid erlassen wird, der beispielsweise eine Rückforderung von Hilfen beinhaltet. Mit der Anhörung erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern, um die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Behörde zu schaffen.
Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Behörde den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Unternehmen, die keine Stellungnahme abgeben, verzichten auf diese Möglichkeit und riskieren, dass wichtige Sachverhalte und Argumente unberücksichtigt bleiben.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Anhörung nach § 28 VwVfG keinen Anspruch auf eine erneute Rückmeldung der Behörde gewährt. Wird die Anhörungsfrist versäumt, kann dies gravierende Folgen haben, da keine weiteren Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen.
Nach § 28 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zwingend zugunsten des Unternehmens entscheiden muss. Vielmehr wird der Sachverhalt geprüft, und es wird bewertet, ob die Argumente die geplante Maßnahme entkräften können.
Unternehmen, die auf eine Stellungnahme verzichten oder die Frist verstreichen lassen, laufen Gefahr, ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren erheblich zu schmälern. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden im Klageverfahren häufig nur die Sachverhalte berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden. Ein späterer Vortrag neuer Fakten ist nur in engen Ausnahmen möglich.
Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist ein entscheidender Schritt im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen. Sie bietet eine einmalige Möglichkeit, die eigene Position darzulegen und die drohende Rückforderung abzuwenden. Steuerberater und Unternehmer sollten diese Chance unbedingt nutzen und bei Bedarf anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn Fehler in diesem Verfahrensschritt können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.
Dennis Hillemann
Tanja Ehls