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    27.01.2025

    Die Bedeutung der Anhörung nach § 28 VwVfG im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen


    Warum Anhörungen entscheidend sind

    Steuerberater und Unternehmer, die sich aktuell mit Rückfragen oder Bescheiden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen, sollten eine wichtige Unterscheidung beachten: Die allgemeine Rückfrage durch die Bewilligungsstellen und die spezifische Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Während Rückfragen oft erneut gestellt werden, wenn sie unbeantwortet bleiben, ist die Anhörung eine einmalige Gelegenheit, die es unbedingt zu nutzen gilt.

    Hintergrund: Was ist eine Anhörung nach § 28 VwVfG?

    Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 VwVfG) ist eine Anhörung zwingend erforderlich, bevor ein negativer Bescheid erlassen wird, der beispielsweise eine Rückforderung von Hilfen beinhaltet. Mit der Anhörung erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern, um die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Behörde zu schaffen.

    Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Behörde den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Unternehmen, die keine Stellungnahme abgeben, verzichten auf diese Möglichkeit und riskieren, dass wichtige Sachverhalte und Argumente unberücksichtigt bleiben.

    Unterschiede zwischen Rückfragen und Anhörungen

    • Rückfragen im laufenden Schlussabrechnungsverfahren sind Teil des „normalen“ Verwaltungsverfahrens der Schlussabrechnungen. Sie können mehrfach gestellt werden und dienen der Klärung einzelner Punkte.
    • Anhörungen nach § 28 VwVfG hingegen haben eine spezifische Bedeutung: Sie werden unmittelbar vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids oder einer Rückforderung gewährt. Diese Anhörungen erfolgen nur einmal.

    Es ist wichtig zu wissen, dass die Anhörung nach § 28 VwVfG keinen Anspruch auf eine erneute Rückmeldung der Behörde gewährt. Wird die Anhörungsfrist versäumt, kann dies gravierende Folgen haben, da keine weiteren Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen.

    Handlungsempfehlungen für Steuerberater und Unternehmer

    1. Ernsthaftigkeit der Anhörung erkennen: Sobald eine Anhörung nach § 28 VwVfG eingeleitet wird, sollte umgehend geprüft werden, welche Argumente oder Unterlagen noch vorgelegt werden können, um die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen.
    2. Fristverlängerung beantragen: Falls die Frist für eine Stellungnahme nicht eingehalten werden kann, sollte ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Dieser Schritt zeigt der Behörde Engagement und kann die Möglichkeit schaffen, eine sorgfältige Stellungnahme zu erarbeiten.
    3. Umfassende Stellungnahme einreichen: Im Rahmen der Anhörung sollten alle relevanten Sachverhalte und rechtlichen Argumente vorgetragen werden. Denn in einem späteren Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit des Bescheids meist nur auf Grundlage der im Widerspruchsverfahren eingereichten Fakten geprüft.
    4. Anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen: Insbesondere bei komplexen Rückforderungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte berücksichtigt werden.

    Die Rolle der Behörde bei Anhörungen

    Nach § 28 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zwingend zugunsten des Unternehmens entscheiden muss. Vielmehr wird der Sachverhalt geprüft, und es wird bewertet, ob die Argumente die geplante Maßnahme entkräften können.

    Risiken bei Versäumnis der Anhörung

    Unternehmen, die auf eine Stellungnahme verzichten oder die Frist verstreichen lassen, laufen Gefahr, ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren erheblich zu schmälern. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden im Klageverfahren häufig nur die Sachverhalte berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden. Ein späterer Vortrag neuer Fakten ist nur in engen Ausnahmen möglich.

    Fazit

    Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist ein entscheidender Schritt im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen. Sie bietet eine einmalige Möglichkeit, die eigene Position darzulegen und die drohende Rückforderung abzuwenden. Steuerberater und Unternehmer sollten diese Chance unbedingt nutzen und bei Bedarf anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn Fehler in diesem Verfahrensschritt können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.

    Dennis Hillemann
    Tanja Ehls