In der Auseinandersetzung mit Verwaltungsentscheidungen – insbesondere bei den Überbrückungshilfen – stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess abläuft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte, Besonderheiten und strategischen Überlegungen eines solchen Verfahrens.
Ein Verwaltungsprozess unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von einem Zivilprozess. Einer der zentralen Unterschiede besteht darin, dass die Klage im Verwaltungsverfahren nicht sofort ausführlich begründet werden muss. Stattdessen kann zunächst eine fristwahrende Klage erhoben werden, um die einmonatige Klagefrist zu wahren.
Diese Art der Klage dient in erster Linie dazu, die Möglichkeit einer späteren ausführlichen Begründung zu sichern und gleichzeitig Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Die Verwaltungsakte enthält oft Informationen, die für das Verfahren entscheidend sein können, aber dem Kläger im Vorfeld nicht bekannt waren.
Nach Erhalt eines negativen Bescheids – beispielsweise einer Rückforderung im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen – beträgt die Frist für eine Klage einen Monat. Innerhalb dieser Zeit wird zunächst eine kurze Klage eingereicht, die sich gegen den Bescheid richtet. Dabei wird gleichzeitig beantragt, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Verwaltungsakte herausgibt.
Je nach Bundesland und Arbeitsbelastung der Behörden kann die Herausgabe der Akte zwischen zwei und sechs Wochen dauern. Während einige Bundesländer, wie Bayern, vergleichsweise schnell arbeiten, dauert es in anderen Regionen erheblich länger.
Sobald die Verwaltungsakte vorliegt, beginnt die eigentliche Klagebegründung, in der sowohl die rechtlichen als auch die sachlichen Argumente detailliert dargelegt werden.
Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermitteln muss. Dennoch ist es für den Kläger entscheidend, aktiv vorzutragen – sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Aspekten.
Besonders bei den Überbrückungshilfen ist es wichtig, den Sachverhalt klar darzulegen. Viele Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass nur das berücksichtigt werden kann, was bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurde. Deshalb ist es ratsam, bereits in diesem Verfahrensstadium alle relevanten Informationen einzureichen, auch wenn eine Ablehnung erwartet wird.
Die Klagebegründung enthält in der Regel:
Nach Einreichung der Klagebegründung wird diese der Gegenseite – also der Bewilligungsstelle oder deren Anwälten – zur Stellungnahme übersandt. Viele Bewilligungsstellen lassen sich von großen Wirtschaftskanzleien vertreten, was den rechtlichen Austausch anspruchsvoller macht.
Nach der Klageeerwiderung kann das Gericht entscheiden, ob es eine weitere Stellungnahme des Klägers anfordert. Dabei sind die Fristen im Verwaltungsprozess im Vergleich zum Zivilprozess großzügiger. Grundsätzlich kann bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit weiterer Sachvortrag erfolgen, es sei denn, das Gericht setzt explizit eine Frist nach § 87b VwGO.
Ein Verwaltungsgericht kann das Verfahren auf zwei Wegen beenden:
In vielen Fällen ist es strategisch sinnvoll, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Insbesondere bei den Überbrückungshilfen kann dies entscheidend sein, um dem Gericht einen besseren Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Unternehmen zu geben.
Während der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt von einem Berichterstatter dargelegt. Anschließend folgt die Erörterung der rechtlichen Aspekte. Überraschende Wendungen wie in Strafverfahren gibt es in der Regel nicht – vielmehr handelt es sich um eine strukturierte Diskussion.
Nach der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet entweder direkt eine Entscheidung oder stellt sie zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu.
Falls die Klage abgewiesen wird, besteht die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Entweder hat das Verwaltungsgericht die Berufung bereits zugelassen oder es kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.
Ein entscheidender Vorteil einer Klage gegen Rückforderungsbescheide im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass das Unternehmen für die Dauer des Klageverfahrens nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dies kann angesichts langer Verfahrensdauern – oft ein bis zwei Jahre – von großer finanzieller Bedeutung sein.
Das Verwaltungsprozessrecht bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Rückforderungen oder Ablehnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Besonders bei den Überbrückungshilfen lohnt sich eine Klage häufig, da viele Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Unternehmen, die sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist. Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen und die beste Strategie für das Verfahren zu wählen.
Dennis Hillemann
Tanja Ehls