Die Corona-Überbrückungshilfen waren während der Pandemie ein zentrales Unterstützungsinstrument für Unternehmen. Doch spätestens mit der Einreichung der Schlussabrechnungen treten vermehrt Rückforderungsbescheide in den Vordergrund. Insbesondere die Haltung der IHK für München und Oberbayern zeigt dabei, wie umfassend und detailliert die Antragsprüfung heute erfolgt. Im Folgenden fassen wir die zentralen Erkenntnisse zusammen und geben Hinweise für Steuerberater und Unternehmen.
Ein wesentliches Merkmal der Schlussabrechnungen bei den Überbrückungshilfen ist der Totalvorbehalt, wie ihn auch die IHK für München und Oberbayern versteht. Während im Antragsverfahren oft auf Angaben der prüfenden Dritten vertraut wurde, wird nun jede Schlussabrechnung detailliert geprüft. Die IHK für München und Oberbayern betont hierbei, dass auch alle Voraussetzungen für die Antragsberechtigung überprüft werden dürfen. Besonders auffällig ist dabei die Prüfung des corona-bedingten Umsatzeinbruchs.
Die IHK für München und Oberbayern sieht Unternehmen und Steuerberater in der Pflicht, den corona-bedingten Umsatzeinbruch schön für den Zeitraum der Überbrückungshilfe III nicht nur nachzuweisen, sondern auch dessen (un-) mittelbaren Zusammenhang mit staatlichen Pandemie-Maßnahmen darzulegen. Dabei unterscheidet die IHK klar zwischen direkten und mittelbaren Beeinträchtigungen:
Die genaue Verwaltungspraxis bleibt hier für viele Unternehmen und Steuerberater unklar und ist im Übrigen auch rechtlich sehr umstritten.
Interessant ist, dass die IHK keinen qualitativen Unterschied in der Bewertung des Umsatzeinbruchs zwischen der Überbrückungshilfe III und IV sieht. Lediglich der Nachweis sei bei der Überbrückungshilfe III einfacher, da in deren Förderzeitraum mehr staatliche Einschränkungen galten. Diese Sichtweise steht allerdings in der Kritik, da viele Praktiker eine veränderte Verwaltungspraxis bei der Überbrückungshilfe IV beobachten konnten, die strengere Anforderungen stellte.
Die strenge Prüfpraxis der IHK führt dazu, dass viele Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert werden. Besonders problematisch ist dabei die Haltung der IHK und auch der bayerischen Verwaltungsgerichte, wonach im Klageverfahren nur die Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurden. Neue Tatsachen oder Beweise können nicht nachträglich eingebracht werden. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen und Steuerberater, im Verwaltungsverfahren möglichst umfassend und rechtssicher zu argumentieren.
Ein weiterer Aspekt, der häufig zu Diskussionen führt, ist die Berücksichtigung ausländischer Pandemie-Maßnahmen. Die IHK legt ihren Fokus allein auf deutsche Maßnahmen, sodass Unternehmen, die beispielsweise in Österreich Einschränkungen erlebten, keine Berücksichtigung finden. Dies wird in der Praxis oft als widersprüchlich zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gesehen, bleibt jedoch vorerst unklar geregelt.
Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass Unternehmen und deren Steuerberater proaktiv handeln müssen, um Rückforderungen zu vermeiden:
Die Praxis der IHK für München und Oberbayern zeigt exemplarisch, dass die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen weitaus mehr als eine Formalität sind. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass jede Angabe genau hinterfragt wird. Gleichzeitig gibt es rechtliche und praktische Ansätze, um gegen Rückforderungen vorzugehen. Eine frühzeitige und professionelle Vorbereitung ist dabei der Schlüssel.
Dennis Hillemann
Tanja Ehls