Die Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stellen ein sensibles und wichtiges Thema dar. Steuerberater und Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diese korrekt in der Schlussabrechnung anzusetzen, während gleichzeitig rechtliche und finanzielle Risiken minimiert werden müssen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Risiken im Zusammenhang mit diesen Kosten und bietet praxisnahe Empfehlungen.
Regelungen zu den Kosten des Prüfenden Dritten
Die Kosten des Prüfenden Dritten werden sowohl für die Antragstellung als auch für die Erstellung der Schlussabrechnung von den Bewilligungsstellen gefördert. Es gibt jedoch Unterschiede, die es zu beachten gilt:
- Antragstellung: Die Kosten der Anträge müssen vollständig beglichen sein. Dies ist eine unumstößliche Vorgabe, die für die Förderung relevant ist.
- Schlussabrechnung: Für die Kosten der Schlussabrechnung gilt, dass sie angesetzt werden können, ohne dass sie vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen. Jedoch müssen diese Kosten tatsächlich entstanden sein und in Rechnung gestellt werden.
Offene Fragen und Unsicherheiten
Obwohl die Bewilligungsstellen grundsätzlich klar kommunizieren, dass die Kosten für die Schlussabrechnung nicht vorab bezahlt sein müssen, gibt es mehrere Unsicherheiten:
- Gestundete Kosten: Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung in den FAQ. Gestundete Kosten, etwa bei Mieten, führen in der Praxis zu Streitigkeiten, ob sie förderfähig sind, wenn sie nicht bis zur Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt wurden.
- Verhältnis zur Förderung: Die Frage, ob und wann nicht beglichene Kosten des Prüfenden Dritten aus der Förderung fallen, ist nicht abschließend geklärt. Einzelne Berichte legen nahe, dass diese binnen sechs Wochen nach Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen, um förderfähig zu bleiben.
Risikofaktoren für Steuerberater und Unternehmen
Fehler im Umgang mit den Kosten des Prüfenden Dritten können weitreichende Konsequenzen haben:
- Überförderung: Wenn Mandanten die Kosten nicht begleichen, obwohl sie in der Schlussabrechnung angesetzt wurden, kann dies als Überförderung gewertet werden. Das Unternehmen hat dann Fördermittel erhalten, die nicht rechtmäßig verwendet wurden.
- Subventionsbetrug: Wird nicht offengelegt, dass gestundete oder unbeglichene Kosten in der Schlussabrechnung enthalten sind, könnte dies strafrechtlich als Subventionsbetrug gewertet werden.
- Haftung des Steuerberaters: Steuerberater, die unvollständige oder falsche Angaben zu den Kosten machen, riskieren, selbst in die Haftung zu geraten.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen setzt 300.000 Euro für die Kosten des Prüfenden Dritten an und erhält die Förderung. Die Mandanten begleichen jedoch nur 150.000 Euro nach einem Gerichtsvergleich. Hier droht eine Überförderung und potenziell ein Subventionsbetrug.
Praktische Empfehlungen für Steuerberater
- Klarheit schaffen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mandanten die Kosten für die Schlussabrechnung in Rechnung gestellt bekommen und diese auch begleichen.
- Mahnung aussprechen: Mandanten sollten auf die Risiken hingewiesen werden, die entstehen, wenn sie die Kosten nicht begleichen.
- Offenlegung: Sollte ein Mandant die Kosten nicht zahlen, ist es ratsam, dies der Bewilligungsstelle mitzuteilen, um sich selbst vor Vorwürfen zu schützen.
- Begleichung gestundeter Fixkosten: Unternehmen sollten gestundete Kosten spätestens vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlen, um Streitigkeiten mit den Bewilligungsstellen zu vermeiden. Ansonsten sollten sie diese schnell nachzahlen.
Das geänderte Jahressteuergesetz 2024: Neue Risiken
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Schwelle zur Strafanzeige bei Subventionsbetrug gesenkt. Bewilligungsstellen dürfen Finanzdaten jetzt direkt an Staatsanwaltschaften weiterleiten, wenn der Verdacht auf Subventionsbetrug besteht. Dies bedeutet:
- Steuerberater und Unternehmen sollten besonders sorgfältig arbeiten, um Fehlangaben zu vermeiden.
- Transparenz und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind essenziell, um Vorwürfe zu entkräften.
Fazit
Die Kosten des Prüfenden Dritten sind ein zentraler Bestandteil der Schlussabrechnung und erfordern sowohl von Unternehmen als auch von Steuerberatern höchste Sorgfalt. Insbesondere unbeglichene oder gestundete Kosten können rechtliche und finanzielle Risiken bergen. Steuerberater sollten ihre Mandanten dazu anhalten, diese Kosten zeitnah zu begleichen, und mögliche Unregelmäßigkeiten gegenüber den Bewilligungsstellen offenlegen.
Für den Austausch zu aktuellen Entwicklungen und Praxisfragen besuchen Sie das Überbrückungshilfe-Netzwerk. Dort finden Steuerberater und Unternehmen wertvolle Hinweise und Unterstützung. Ebenso beraten wir bei ADVANT Beiten zu allen Rechtsfragen der Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen.
Dennis Hillemann
Tanja Ehls