Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema, das Unternehmen und Steuerberater zunehmend bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beschäftigt. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, sondern auch nach den Konsequenzen für Corona-Überbrückungshilfen, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnungen. Die rechtlichen und finanziellen Implikationen dieser Thematik sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung, um potenzielle Risiken zu minimieren.
Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beinhalten die klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen. Dies basiert auf der Prämisse, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden und Unternehmen, die ihr Geschäft aufgeben, keine weiteren Hilfen mehr beanspruchen können.
Zwar lässt sich argumentieren, dass Nachzahlungen sich auf bereits entstandene Kosten beziehen, die während des laufenden Betriebs in der Vergangenheit entstanden sind. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte dieser Argumentation folgen würden. Unternehmen und Steuerberater sollten daher die potenziellen Konsequenzen der Geschäftsaufgabe frühzeitig prüfen und sich bewusst sein, dass die Aussicht auf Nachzahlungen erlischt, sobald das Geschäft aufgegeben wird.
Ein weiteres Problem ergibt sich aus der fehlenden Verrechnung von Guthaben und Rückforderungen zwischen verschiedenen Förderprogrammen. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm – wie Überbrückungshilfe I bis IV oder die November- und Dezemberhilfe – als separate Einheit. Dies führt zu einer Vielzahl einzelner Bescheide, die unabhängig voneinander geprüft und berechnet werden.
Ein Beispiel:
Viele Steuerberater gehen davon aus, dass diese Beträge verrechnet werden – also ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies anders: Die Rückforderung aus der Überbrückungshilfe II bleibt bestehen, während die Nachzahlung aus der Überbrückungshilfe III aufgrund der Geschäftsaufgabe entfällt.
Das Ergebnis: Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro. Diese strikte Trennung der Programme und die damit einhergehende fehlende Verrechnung haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.
Die systematische Behandlung der Programme durch die Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:
Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung essenziell. Unternehmen, die über eine Geschäftsaufgabe nachdenken, sollten die möglichen Konsequenzen der fehlenden Verrechnung frühzeitig prüfen lassen.
Steuerberater tragen eine besondere Verantwortung bei der Beratung zur Geschäftsaufgabe. Fehlerhafte Einschätzungen oder unzureichende Informationen können zu Haftungsansprüchen führen. Erste Verfahren gegen Steuerberater, die Mandanten unzureichend über die Folgen einer Geschäftsaufgabe informiert haben, sind bereits anhängig.
Empfehlung:
Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen birgt erhebliche Risiken. Unternehmen und Steuerberater sollten sich der Folgen bewusst sein und frühzeitig juristischen Rat einholen. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch mögliche Haftungsansprüche abwenden.
Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen bei ADVANT Beiten zur Verfügung. Nutzen Sie auch unser Überbrückungshilfenetzwerk unter www.überbrückungshilfe-netzwerk.de für einen fachlichen Austausch.
Dennis Hillemann
Tanja Ehls