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    06.01.2025

    FAQ: Rückforderung bei nicht eingereichter Schlussabrechnung – Rechtsbehelfe, Chancen und Kosten


    Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein beispielloses Förderprogramm zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Pandemie. Doch nach der pandemischen Krisenbewältigung stehen viele Unternehmen und ihre Berater vor einer neuen Herausforderung: Rückforderungen durch die Bewilligungsstellen wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen. Diese Situation wirft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf. Bei ADVANT Beiten sind wir auf die Beratung und Vertretung in dieser komplexen Materie fokussiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen und Steuerberatern.

    Im Folgenden bieten wir ein umfassendes FAQ zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn keine Schlussabrechnungen eingereicht worden sind und nunmehr Rückforderungen im Raum stehen. 

    I. Überblick über die Verpflichtung zur Schlussabrechnung

    1. Warum ist die Schlussabrechnung notwendig?

    Die Schlussabrechnung dient dazu, die tatsächliche Förderberechtigung und die endgültige Höhe der Corona-Hilfen auf Basis realer Geschäftszahlen zu überprüfen. Im Unterschied zu den Prognosedaten bei der Antragstellung wird hier die Förderhöhe abschließend festgestellt. Diese sogenannte Schlussprüfung ist Teil des Totalvorbehalts, der aus Sicht der Bewilligungsstellen in den Förderbedingungen verankert sei – wir halten dies rechtlich für sehr fraglich, aber derzeit ist die Praxis so, dass die Bewilligungsstellen von einem Totalvorbehalt ausgehen. Das bedeutet, dass Bewilligungen und Zahlungen vorläufig sind, bis die Schlussabrechnung geprüft wurde.

    Ohne eine eingereichte Schlussabrechnung kann die endgültige Förderhöhe nicht festgestellt werden. Dies führt dazu, dass die Bewilligungsstellen sämtliche gezahlten Hilfen zurückfordern.

    2. Wer ist zur Einreichung verpflichtet?

    Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung gilt für alle Unternehmen, die folgende Förderprogramme beantragt und bewilligt bekommen haben:

    • Überbrückungshilfe I bis IV
    • November- und Dezemberhilfen

    Auch insolvente Unternehmen oder Erben eines verstorbenen Einzelunternehmers sind zur Einreichung verpflichtet. Selbst bei Geschäftsaufgabe erlischt die Abrechnungspflicht nicht.

    II. Ablauf und Fristen der Schlussabrechnung

    3. Wie erfolgt die Einreichung der Schlussabrechnung?

    Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das zentrale Portal der Bewilligungsstellen durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte). Ohne die Mitwirkung dieser prüfenden Dritten kann keine Schlussabrechnung eingereicht werden – eine Ausnahme bilden lediglich November- und Dezemberhilfen, die unter bestimmten Bedingungen direkt vom Unternehmen selbst abgerechnet werden können

    Die Abrechnung ist in zwei Paketen organisiert:

    • Paket 1: Überbrückungshilfe I bis III und November-/Dezemberhilfen
    • Paket 2: Überbrückungshilfe III+ und IV

    Innerhalb der Pakete werden Bescheide jedoch programmbezogen einzeln erlassen.

    4. Welche Fristen gelten (galten)?

    Die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung war der 31.10.2023. Auf Antrag konnte diese bis zum 30.03.2024 verlängert werden. Diese Fristverlängerung wurde dann später automatisch auf den 30.09.2024 ausgedreht. Für Unternehmen, die auch diese verlängerte Frist verstreichen ließen, wurden technische Übergangsfristen bis zum 15.10.2024 eingeräumt. Dann gab es auf Antrag noch die Möglichkeit, Schlussabrechnungen bis zum 2.12.2024 nachzureichen. Doch auch diese Phase ist mittlerweile abgeschlossen, und die Rückforderungswelle ist angelaufen.

    III. Konsequenzen bei Nichteinreichung

    5. Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht eingereicht wurde?

    Unternehmen, die die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht haben, erhalten automatisch Rückforderungsbescheide. Dies basiert auf der Annahme, dass ohne die Schlussabrechnung keine endgültige Förderberechtigung festgestellt werden kann. Die Rückforderung betrifft in der Regel die volle Summe der gewährten Hilfen

    6. Wie hoch sind die Rückforderungen?

    Die Beträge variieren stark, liegen jedoch häufig zwischen 20.000 und 100.000 Euro. In Einzelfällen können sie auch deutlich höher ausfallen, insbesondere bei größeren Unternehmen oder bei Programmen mit umfangreichen Fixkostenanträgen. Die Rückzahlungsfristen betragen in der Regel sechs Monate. Es kommt aber auf die Regelung im Bescheid an.

    Bei nicht eingereichter Schlussabrechnung wird letztlich die gesamte Fördersumme zurückgefordert, Programm für Programm, Euro für Euro. Es kommt dann aus Sicht der Bewilligungsstellen nicht mehr darauf an, ob das Unternehmen förderberechtigt war oder nicht. 

    IV. Rechtliche Grundlagen der Rückforderungen

    7. Welche rechtlichen Regelungen stützen die Rückforderungen?

    Die rechtliche Grundlage für Rückforderungen findet sich in den Zuwendungsbescheiden sowie den ergänzenden FAQ der Förderprogramme. Diese legen fest, dass die Schlussabrechnung eine Nebenbestimmung der Förderung ist und dass Rückforderungen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zulässig sind. Zusätzlich stützen sich die Bewilligungsstellen auf die Vorschriften des EU-Beihilferechts und der haushaltsrechtlichen Regelungen.

    8. Wie gehen die Gerichte mit Fristversäumnissen um?

    Die Rechtsprechung behandelt Fristversäumnisse bislang streng, allerdings stehen wir bei den Überbrückungshilfen erst am Anfang der Rechtsentwicklung. So hat etwa das Verwaltungsgericht Würzburg die Einhaltung der Schlussabrechnungsfrist bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist bestätigt (Urteil vom 8. Juli 2024, Az. W 8 K24.111). Auch Aspekte der Verhältnismäßigkeit interessierten das Verwaltungsgericht nicht. Das Verfahren wurde jedoch nicht von uns betreut. 

    V. Rechtsbehelfe gegen Rückforderungsbescheide

    9. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen?

    Unternehmen, die von Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen betroffen sind, stehen mehrere rechtliche Wege offen, um sich gegen diese Bescheide zu wehren. Die wichtigsten Instrumente sind der Widerspruch und die Klage. Diese beiden Rechtsbehelfe bieten unterschiedliche Ansätze und haben jeweils Vor- und Nachteile. Gleichzeitig spielen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO und eine potenzielle Haftung des Steuerberaters eine zentrale Rolle.

    10. Was ist ein Widerspruch?

    Der Widerspruch ist ein außergerichtliches Rechtsmittel, das es Unternehmen ermöglicht, die Entscheidung der Behörde durch die Behörde selbst überprüfen zu lassen. Es handelt sich dabei um die erste Stufe des Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte.

    • Frist: Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.
    • Verfahren: Die Behörde prüft im Widerspruchsverfahren erneut, ob ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig war. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten vollständigen Überprüfung, bei der sowohl die Tatsachen als auch die rechtliche Bewertung erneut beurteilt werde

    11. Welche Vorteile hat ein Widerspruchsverfahren?

    1. Möglichkeit der Klärung: Der Antragsteller kann neue Beweise oder Dokumente vorlegen, die im ursprünglichen Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt wurden.
    2. Aufschiebende Wirkung: Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid während des Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen wird und keine Rückzahlung verlangt werden kann

    12. Welche Grenzen hat der Widerspruch?

    • Der Widerspruch ist nur in Bundesländern zulässig, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben (z. B. Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen). In anderen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen ist direkt Klage zu erheben
    • Erfolgsaussichten hängen stark von der Argumentation und dem bisherigen Verhalten der Behörde ab.

    13. Wann ist eine Klage erforderlich?

    Eine Klage wird notwendig, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren direkt gegen den Bescheid vorgegangen werden soll. Die Klage ist der gerichtliche Rechtsbehelf, mit dem Unternehmen die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids überprüfen lassen können.

    • Frist: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids.
    • Verfahren: Im Klageverfahren prüft das Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit. Die Überprüfung erfolgt auf Basis des Sachverhalts, der im Verwaltungsverfahren ermittelt wurde.

    14. Hat die Klage aufschiebende Wirkung?

    Auch im Klageverfahren gilt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des Verfahrens keine Rückzahlung gefordert oder vollstreckt werden kann. Dies verschafft Unternehmen wertvolle Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder mögliche Fehler zu korrigieren

    15. Was bedeutet die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO?

    Die aufschiebende Wirkung ist ein zentraler Aspekt des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass Unternehmen während des laufenden Verfahrens zur Rückzahlung gezwungen werden.

    Ein Bescheid wird nicht vollzogen, solange das Verfahren läuft. Das bedeutet konkret:

    • Es erfolgt keine Anforderung von Rückforderungen.
    • Es entstehen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

    Die Behörde kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten und nur bei gewichtigen Gründen, wie z. B. bei Subventionsbetrug. In den meisten Fällen bleibt die aufschiebende Wirkung erhalten. Wir haben dies (Stand 4.1.2025) bisher in der Praxis noch nicht gesehen.

    16. Welche Chancen bieten diese Rechtsbehelfe?

    Sowohl Widerspruch als auch Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Unternehmen während des Verfahrens keine Rückzahlungen leisten müssen. Dies verschafft finanzielle und zeitliche Entlastung.

    17. Welche rechtlichen Angriffspunkte könnte es möglicherweise geben gegen die Rückforderungsbescheide? 

    Unternehmen, die mit Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen konfrontiert sind, können verschiedene rechtliche Angriffspunkte nutzen, um sich zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei stark von den individuellen Umständen und der Argumentation ab. Drei wesentliche Ansatzpunkte sind:

    Ein zentraler Angriffspunkt liegt in möglichen formellen Fehlern der Behörde. Dazu zählen insbesondere:

    • Falsche Zustellung: Wenn der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, z. B. durch fehlerhafte Angaben im Empfängerfeld oder eine unklare Benachrichtigung im Online-Portal, könnte dies die Wirksamkeit des Bescheids infrage stellen.
    • Fehlerhafte Fristsetzung: Wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung unklar oder widersprüchlich kommuniziert, kann dies ein Angriffspunkt sein, da Unternehmen dadurch möglicherweise ihre Mitwirkungspflichten nicht korrekt wahrnehmen konnten.

    Die vollständige Rückforderung aller gewährten Hilfen, selbst wenn die materielle Förderberechtigung nachweislich gegeben war, kann als unverhältnismäßig angegriffen werden. Verwaltungsakte müssen das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere bei Eingriffen mit existenzbedrohenden finanziellen Folgen. Gerichte prüfen hier, ob mildere Mittel, wie die Teilrückforderung, ausreichend gewesen wären.

    Die rechtliche Verbindlichkeit der in den FAQ festgelegten Fristen ist umstritten. Da diese Fristen häufig nicht in den ursprünglichen Zuwendungsbescheiden enthalten waren, könnte argumentiert werden, dass sie rechtlich nicht bindend sind. Gerichte könnten diese Fristen daher als unverhältnismäßig oder rechtswidrig bewerten.


    Es kommt aber natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Zudem sind die Risiken eines Widerspruchs und Klageverfahrens gleichwohl klar gegeben bei nicht eingereichter Schlussabrechnung.

    VI. Potenzielle Haftung des Steuerberaters

    18. Wann haftet der Steuerberater?

    Steuerberater, die als prüfende Dritte die Schlussabrechnung einreichen sollten, können haftbar gemacht werden, wenn ihnen ein Fehler unterläuft. Typische Haftungsfälle sind:

    1. Fristversäumnis: Der Steuerberater versäumt es, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen.
    2. Unzureichende Beratung: Mandanten werden nicht ausreichend über ihre Pflichten oder die Konsequenzen bei Nichteinhaltung informiert.
    3. Fehlerhafte Abrechnung: Fehlerhafte Angaben in der Schlussabrechnung können zu Rückforderungen oder Sanktionen führen.

    19. Welche Haftungsfolgen ergeben sich für den Steuerberater?

    • Finanzielle Haftung: Schadensersatzforderungen durch das Unternehmen oder die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters.
    • Berufliche Konsequenzen: Vertrauensverlust und potenzielle disziplinarische Maßnahmen.

    20. Wie können Steuerberater die Haftung vermeiden?

    1. Sorgfältige Dokumentation: Alle Schritte und Entscheidungen schriftlich festhalten.
    2. Frühzeitige Kommunikation: Mandanten über Fristen und Risiken umfassend informieren.
    3. Zusammenarbeit mit Experten: Bei rechtlichen Fragen erfahrene Rechtsanwälte  hinzuziehen, um Fehler zu vermeiden

    21. Warum ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen aus unserer Sicht in der Regel notwendig?

    Selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage begrenzt sein mögen, gibt es mehrere gute Gründe, warum Unternehmen diese Rechtsmittel einlegen sollten:

    Wie oben beschrieben, verhindert die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eine sofortige Rückforderung. Unternehmen gewinnen dadurch Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder die Schlussabrechnung nachzureichen – ein Weg, der zumindest noch eine Chance bieten kann, die vollständige Rückforderung aller Hilfen abzuwehren.

    Ein verwaltungsrechtliches Vorgehen kann auch dazu dienen, mögliche Haftungsansprüche gegen Steuerberater oder andere prüfende Dritte abzuwehren. Ohne Widerspruch oder Klage könnte die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters argumentieren, dass der Mandant seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt hat.

    Viele Fragen im Zusammenhang mit den Rückforderungen sind juristisch umstritten, z. B.:

    • Sind die Fristen in den FAQ rechtlich bindend?
    • War die Zustellung des Bescheids ordnungsgemäß?
    • Ist eine vollständige Rückforderung verhältnismäßig?

    Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann helfen, diese Fragen zu klären und möglicherweise einen Präzedenzfall zu schaffen.

    VII. Praxisempfehlungen für Unternehmen und Steuerberater

    22. Welche Praxisempfehlungen ergeben sich nun?

    Für Unternehmen

    Unternehmen sollten frühzeitig die Unterstützung von Experten suchen, insbesondere wenn Rückforderungsbescheide zugestellt werden. Die Einbindung der Kanzlei ADVANT Beiten und ihrer Experten kann helfen, rechtliche Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein weiterer zentraler Punkt ist die sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Mietverträge und Rechnungen, die den Förderantrag untermauern. Diese Dokumente sind nicht nur im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, sondern auch in potenziellen Rechtsbehelfsverfahren essenziell. Schließlich ist die Fristwahrung entscheidend: Bescheide müssen genau geprüft und Widersprüche oder Klagen fristgerecht eingereicht werden. Versäumnisse führen zur Bestandskraft der Bescheide und machen ein späteres Vorgehen unmöglich.

    Für Steuerberater

    Für Steuerberater, die als prüfende Dritte agieren, liegt der Schlüssel im optimierten Umgang mit technischen und organisatorischen Prozessen. Regelmäßige Abrufe von Bescheiden im Portal der Bewilligungsstellen sind unerlässlich, da Fristen häufig durch den Abruf oder die Bereitstellung der Bescheide ausgelöst werden. Eine klare Trennung zwischen prüfender und prozessualer Tätigkeit hilft, Interessenkonflikte zu vermeiden und die eigene Haftung zu reduzieren. Steuerberater sollten rechtliche Fragen und Verfahren frühzeitig an Rechtsanwälte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Überbrückungshilfen übergeben, um die Zusammenarbeit mit Experten zu nutzen. Dies reduziert Haftungsrisiken, da unsere Experten beispielsweise in der Regel über vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht verfügen und rechtliche Fallstricke vermeiden können.

    Fazit

    Die Kombination aus Widerspruch und Klage bietet Unternehmen eine effektive Möglichkeit, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Neben der aufschiebenden Wirkung und der Klärung rechtlicher Fragen ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen auch notwendig. Eine rechtzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte wie bei ADVANT Beiten ist entscheidend, um die besten Erfolgsaussichten zu gewährleisten.

    Dennis Hillemann
    Tanja Ehls

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