Die Anwendung der nationalen Kleinunternehmerregelung (KU-Regelung) war bisher auf in Deutschland ausgeführte Umsätze von in Deutschland ansässigen Unternehmern beschränkt. Zum 1. Januar 2025 wird die Möglichkeit des Kleinunternehmers Leistungen ohne Umsatzsteueraufschlag zu erbringen, auf grenzüberschreitende Leistungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erweitert. Die Teilnahme an dieser EU-KU-Regelung muss beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch beantragt werden. Es wird dann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) erteilt. Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist für den Unternehmer insbesondere die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe von Umsatzmeldungen verbunden. Detaillierte Informationen zur EU-KU-Regelung finden sich auch auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.
Neu ist auch, dass die KU-Regelung nicht mehr wie bisher regelt, dass "die Steuer nicht erhoben wird". Vielmehr stellt die Regelung nunmehr eine Steuerbefreiungsvorschrift dar und fügt sich somit in das System der Umsatzsteuer ein. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorschriften, die auch im Übrigen für umsatzsteuerrelevante Umsätze gelten grundsätzlich anwendbar sind. Das Recht auf Vorsteuerabzug bleibt selbstverständlich ausgeschlossen.
Wie bisher gibt es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der KU-Regelung, die für alle Kleinunternehmer gilt: der Gesamtumsatz. Der jährliche Gesamtumsatz des Unternehmers darf nach aktueller Rechtslage im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 22.000 betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 betragen. Ab dem 1. Januar 2025 werden die untere Grenze des Gesamtumsatzes auf EUR 25.000 und die obere Grenze auf EUR 100.000 erhöht. Neu ab 1. Januar ist, dass es über die Einhaltung der oberen Grenze keiner Schätzung des Gesamtumsatzes zu Jahresbeginn mehr bedarf. Zukünftig gilt: Beträgt der Gesamtumsatz des vergangenen Jahres (Jahr 01) nicht mehr als EUR 25.000 ist die KU-Regelung anwendbar. Überschreitet der Unternehmer anschließend im laufenden Jahr (Jahr 02) die Grenze von EUR 100.000, ist die Steuerbefreiung nach § 19 UStG für alle zukünftigen Umsätze inklusive dem die Grenze überschreitenden Umsatz ausgeschlossen. Die bis dahin getätigten Umsätze bleiben steuerfrei.
Ab 1. Januar 2025 ebenfalls neu ist, dass der Gesamtumsatz nicht wie bisher mit den Bruttowerten anzusetzen ist, sondern die Nettobeträge maßgeblich sind.