Ihre
Suche

    15.12.2025

    Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung steht vor der Tür! – Hat das Free-floating bei E-Scootern noch eine Zukunft?


    Mit dem Entwurf der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (im Folgenden "Novelle") beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Regelungen betreffend Elektrokleinstfahrzeugen (eKF) hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Zielsetzung und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit anzupassen. Hintergrund ist die im Oktober 2022 abgeschlossene Evaluierung und die zunehmende Zahl an Unfällen im Zusammenhang mit den Fahrzeugen.

    Hauptidee der Novelle ist, die bisher teils in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und teils in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen verhaltensrechtlichen Regelungen in die StVO zu überführen und damit eine Regelungsvereinfachung herbeizuführen. Die verhaltensrechtlichen Regelungen sollen – dort wo es möglich ist – an die Regelungen des Radverkehrs angeglichen werden.

    Dies betrifft insbesondere:

    • Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.
    • In der eKFV soll geregelt werden, dass dem Elektrokleinstfahrzeugführenden die Wirksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger optisch und akustisch sinnfällig angezeigt wird und, falls der Fahrtrichtungsanzeiger im Lenkerende angebracht ist, mit angemessenen Maßnahmen das unabsichtliche Verdecken mit der Hand verhindert wird.
    • Hinsichtlich des Bußgelds wird die Bußgeldkatalog-Verordnung dahingehend geändert, dass das Verwarnungsgeld in der Regel 15 EUR betragen soll, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
    • Für vorschriftswidrige Straßenbenutzung (Gehwege, Radwege, Seitenstreifen) ist ein Regelsatz von 25 EUR bis 40 EUR vorgesehen.
    • Das Bußgeld bei Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzen eines markierten Schutzstreifens wird an den Fahrradfahrer angepasst und soll 15 EUR bis 30 EUR betragen.
    • Der Regelsatz für Verstöße gegen Vorschriften über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen wird von 5 EUR auf 25 EUR erhöht.
    • Das ehemals unerlaubte Nebeneinanderfahren von eKF soll erlaubt werden.
    • Die Regelungen zum Rechtsabbiegen, insbes. auch das Rechtsabbiegen mit Grünpfeil, werden dem Radverkehr angepasst. Soweit Lichtzeichen nur für Fußgänger oder Radfahrer gekennzeichnet sind, soll dies nun auch für eKF gelten.
    • Bei der Freigabe von Gehwegen, Fußgängerzonen oder Bussonderfahrstreifen, die mit dem Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet sind, soll dies auch für die Kleinstfahrzeuge gelten. 

    Der derzeitige Entwurf der Novelle hätte ebenfalls Auswirkungen auf die gemeindliche Ausgestaltung der gewerblichen Sharing-Angebote von E-Scootern als Allgemeingebrauch oder Sondernutzung. Der Entwurf sieht vor, nach § 12 Abs. 4a StVO einen Absatz 4b einzufügen. Dieser soll mit dem Satz 2 unter anderem regeln, dass das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und eKF im stationsunabhängigen Modell kein zulässiges Parken im Sinne der StVO darstelle. Das BMV führt dazu an, dass dieser neue § 12 Abs. 4b S. 2 StVO klarstelle, dass das gewerbliche Anbieten von eKF im Free-floating-Modell sodann nicht als Teil des ruhenden Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu qualifizieren sei. Mit der Klarstellung werde etwaigen Rechtsunsicherheiten in der Praxis begegnet, wie dieser Vorgang straßenverkehrsrechtlich (und infolgedessen auch straßenrechtlich) zu beurteilen sei (siehe hierzu: Auch das OVG Sachsen-Anhalt stuft das Freefloating-Modell bei E-Scootern als straßenrechtliche Sondernutzung ein! | ADVANT Beiten).

    Kompetenzrechtlich stellt dies die Länder und Kommunen jedoch vor Unklarheiten. Bisher haben die Kommunen das freie Abstellen von E-Scootern selbstständig als Gemeingebrauch oder Sondernutzung im Sinne des Straßenrechts der jeweiligen Länder eingestuft. Gemeingebrauch im wegerechtlichen Sinne ist das jedermann zustehende subjektiv-öffentliche Recht, die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum fließenden und ruhenden Verkehr in Anspruch zu nehmen. Der Gemeingebrauch wird also durch Verkehrsvorschriften begrenzt. Dazu gehören auch die Regelungen der StVO. Schränkt die StVO das Parken von E-Scootern ein und verbietet das Free-floating, gehört das Abstellen nicht mehr zum zulässigen ruhenden Verkehr und damit nicht zum Gemeingebrauch.

    Fraglich ist, ob die Kommunen das Free-floating als Sondernutzung erlauben können oder gar – wie es immer noch einige Kommunen tun – weiterhin als Allgemeingebrauch einstufen. Grundsätzlich gilt in dem Regelungsbereich der Vorrang des Straßenverkehrsrechts. Dies bedeutet, dass die als Bundesrecht erlassene StVO aus kompetenzrechtlichen Gründen in ihrem Geltungsbereich das Straßenrecht verdrängt. Das Straßenrecht gibt durch deren Widmung lediglich den Nutzungsrahmen vor, innerhalb dessen diese Nutzung bzw. das Verhalten der widmungsmäßig zugelassenen Verkehrsteilnehmern durch das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO, bestimmt wird. Wenn die Kommunen das Free-floating der E-Scooter als Gemeingebrauch einstufen oder dafür Sondernutzungen erteilen, bestünde Gefahr, dass diese in einen Bereich eingreifen, dessen Regelung dem Bund vorbehalten ist. Das BMV geht demgegenüber offensichtlich davon aus, dass die bisherigen Regelungskompetenzen und -freiheiten der Kommunen durch die Neuregelung erhalten bleiben (BMV - Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – Fragen und Antworten, Antwort auf Frage 6).

    Trotz der Intention des BMV, mit dem neuen § 12 Abs. 4b S. 2 StVO, Rechtsunsicherheiten in der Praxis zu begegnen, dürfte für die Länder und Kommunen das weitere Vorgehen nicht eindeutig ersichtlich sein. Zur Aufklärung etwaiger Unklarheiten verbleibt noch mindestens ein Jahr. Die Novelle sieht u.a. für die Änderungen der StVO vor, dass diese nach einem Jahr zum ersten des Monats nach ihrer Verkündung in Kraft treten sollen. Dies gibt den Kommunen einen zeitlichen Rahmen, in denen Reaktionen möglich sind und etwaige Vereinbarungen mit den Anbietern angepasst werden können. 

    Derzeit liegt der Entwurf noch dem Bundesrat vor, der diesem in seiner letzten Sitzung für dieses Jahr am 19. Dezember noch zustimmen muss. Zudem haben sich "auf den letzten Metern" acht Verbände – darunter die Gewerkschaft der Polizei – in einem offenen Brief gegen den aktuellen Stand der Novellierung ausgesprochen (Offener Brief: Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.). Gefordert wird insbesondere ein explizites Verbot des Free-floating zugunsten eines zwingend stationsbasierten Ansatzes.

    Sascha Opheys

    Anspruch auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots – BVerwG stärkt Bieterrechte nach Vergabeverfahren
    Mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 10 C 5.24, Urteilsgründe noch nicht veröff…
    Weiterlesen
    Betriebsaufspaltung – Trägerkörperschaft als Besitzgesellschaft? Aber sicher doch!
    Bundesfinanzhof, Beschluss vom 6. Juni 2025, Az. I B 8/23  Tatsächlich kommt di…
    Weiterlesen
    Rechnungskorrektur: Steuerausweis und trotzdem Geld zurück dank EuGH?
    Die mittlerweile wohl gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (E…
    Weiterlesen
    Update: Umsatzsteuerfreiheit von E-Learning – Finanzverwaltung auf dem Holzweg oder alles halb so schlimm?
    Die Digitalisierung und die Pandemie haben in den letzten Jahren die Art und Wei…
    Weiterlesen
    Der Mehrjährige Finanzrahmen: Die Haushaltsverfassung der Europäischen Union
    Mit dem nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2028–2034 steht d…
    Weiterlesen
    Industriestrompreis ab 2026: Chancen und Grenzen der geplanten Subventionierung für energieintensive Unternehmen – eine rechtliche Einordnung
    Der Strompreis in der Bundesrepublik gehört zu den höchsten weltweit. Allein in …
    Weiterlesen
    Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber jenseits der Altersgrenze
    BAG, Urteil vom 8. Mai 2025 – 8 AZR 299/24 Der mit dem Arbeitsrecht des Öffentl…
    Weiterlesen
    OLG Dresden: Markterkundung Voraussetzung für jede Direktvergabe
    Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss vom 28. August 2025 (Verg 1/25) zu der F…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH
    Düsseldorf, 8. Dezember 2025 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beit…
    Weiterlesen