Am Mittwoch, den 27. Mai 2026 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze beschlossen. Die umstrittene Reform soll die Verwaltungsgerichtsordnung grundlegend modernisieren und so die Verwaltungsgerichte entlasten und Gerichtsverfahren beschleunigen.
1. Beibringungsgrundsatz light
Durch die neue Regelung in § 86 Abs. 1 S. 3 VwGO-E wird das normative System des Amtsermittlungsgrundsatzes an die bestehende verwaltungsprozessuale Praxis angeglichen. Nunmehr soll gesetzlich bestimmt sein, dass der Grundsatz der Amtsaufklärung ein Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichtet, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie belässt die Verantwortung für die Sachverhaltsaufklärung zwar beim Gericht, hebt zugleich aber die Bedeutung des Parteivortrags stärker hervor. Dies soll die Verwaltungsgerichte entlasten und den Fokus weiter auf die rechtliche Prüfung verschieben.
2. Stärkung der Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber staatlichen Stellen
Die Möglichkeiten zur Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber staatlichen Stellen sollen deutlich gestärkt werden. Insbesondere für den Fall, dass Behörden ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen, ist in § 172 Abs. 1 VwGO-E eine spürbare Anhebung der finanziellen Sanktionen vorgesehen: Das bisherige Höchstmaß eines Zwangsgeldes soll von 10.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR steigen. Darüber hinaus soll es künftig einfacher sein, Zwangsmittel wiederholt und in festen Zeitabständen zu verhängen, um anhaltende Pflichtverstöße wirksam zu sanktionieren. Das Zwangsgeld wird gem. § 172 Abs. 2 S. 2 VwGO-E jeweils fällig, ohne dass es einer weiteren Androhung bedarf.
Zugleich sieht § 172 Abs. 1 S. 3 VwGO-E vor, dass Zwangsgeldzahlungen nicht bei der verpflichteten Körperschaft selbst verbleiben dürfen.
3. Widerspruch per E-Mail
§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO-E sieht vor, dass ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung mittels einfacher elektronischer Weise zulässig ist, sofern der Empfänger hierfür ausdrücklich einen Zugang eröffnet. Die einfache elektronische Weise entspricht der Textform nach § 126b BGB. Damit kann der Widerspruch mittels einfacher E-Mail eingelegt werden. Denkbar ist auch, dass Behörden auf ihrer Homepage ein Widerspruchsformular oder einen Widerspruchs-Button zur Verfügung stellen.
Im Sinne der Rechtssicherheit ist erforderlich, dass die Behörde die Widerspruchseinlegung in einfacher elektronischer Weise ausdrücklich eröffnet. Um dies sicherzustellen, wird die zentrale Regelung zur Rechtsbehelfsbelehrung in § 58 Abs. 1 VwGO um eine Belehrung über die bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs einzuhaltende Form erweitert.
4. Stärkung der Einzelrichter
§ 9 Abs. 4 VwGO-E erweitert die Möglichkeit, Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten nach Ermessen des Senats auf Einzelrichterinnen und -richter zu übertragen und damit die bislang begrenzte Praxis deutlich auszudehnen. Dadurch können insbesondere einfach gelagerte Verfahren schneller entschieden und die Senate spürbar entlastet werden, ohne das Kollegialprinzip als wichtiges Element der Qualitätssicherung aufzugeben. Für die besonders bedeutsame Normenkontrolle nach § 47 VwGO bleibt jedoch der Senat zuständig.
Ergänzend soll gem. § 10 Abs. 4 VwGO-E auch beim Bundesverwaltungsgericht eine flexiblere Besetzung ermöglicht werden, sodass Entscheidungen häufiger durch drei statt durch fünf Richterinnen und Richter getroffen werden können.
5. Querulantische Klagen
§ 85a VwGO-E zielt darauf ab, missbräuchliche und querulatorische Klagen sowie Anträge wirksamer als bisher einzudämmen. Das Gericht kann danach anordnen, dass die Klage oder der Antrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach dem Gerichtskostengesetz zugestellt wird, wenn die Klage oder der Antrag offensichtlich aussichtslos und rechtsmissbräuchlich ist. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, tritt eine Rücknahmefiktion ein.
6. Vereinheitlichung der Rechtsmittel
Die Regelungen zu Rechtsmitteln sollen gezielt vereinheitlicht und präzisiert werden, um mehr Klarheit und Konsistenz im Verfahren zu schaffen. Künftig wird insbesondere einheitlich festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittel wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung möglich ist. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO-E bestimmt im Gleichlauf mit den Gründen zur Revisionszulassung, dass die Berufung zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist.
Zudem wird in § 124a Abs. 5 S. 2 Nr. 2 VwGO-E klargestellt, dass die Berufung auch dann zuzulassen ist, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich besteht, selbst wenn er nicht ausreichend vorgetragen wurde. Teilweise ist die Rechtsprechung bereits bisher so verfahren.
7. Gesetzliche Verankerung von Hängebeschlüssen
Mit dem neuen § 123 Abs. 4 S. 3 VwGO-E werden vorläufige Sicherungsanordnungen (sogenannte Hängebeschlüsse bzw. Zwischenverfügungen), die bisher nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt waren, aber im vorläufigen Rechtsschutz gängige Praxis der Verwaltungsgerichte sind, erstmals normativ verankert. Zugleich werden die Hängebeschlüsse in die Aufzählung der nicht beschwerdefähigen Entscheidungen in § 146 Abs. 2 VwGO aufgenommen.
Kernpunkte der geäußerten Kritik stellen die generelle Ausweitung der Einzelrichterübertragungen sowie die Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar.
Kritisiert wird hierbei insbesondere, dass durch die Ausweitung der Einzelrichterübertragungen letztlich weniger Personen an der Entscheidungsfindung beteiligt seien, was sowohl Auswirkungen auf die Qualität als auch die Akzeptanz der Betroffenen haben könnte.
Weiterhin sei zwar die Abschwächung des Amtsermittlungsgrundsatzes bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts legitimiert, durch die gesetzliche Einführung eines solchen „Beibringungsgrundsatzes light“ drohe den Bürgerinnen und Bürger jedoch eine Benachteiligung gegenüber den regelmäßig durch ein Rechtsamt vertretenen Behörden. Dies schränke den effektiven Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen erheblich ein, auch wenn auf die vollumfängliche Einführung des Beibringungsgrundsatzes aus dem Zivilprozess abgesehen wurde.
Zudem wird beanstandet, dass Hängebeschlüsse nicht beschwerdefähig sind. Hierdurch würden erhebliche Rechtsschutzlücken entstehen. Bedauert wird des Weiteren die verpasste Chance, verpflichtende Gütetermine – angelehnt an § 54 ArbGG – einzuführen, die eine deutliche Beschleunigung von Verwaltungsprozessen hätte ermöglichen können.
Der Gesetzesentwurf befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren – Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.