Mit Urteil vom 24 4.2024 hat der BFH entschieden, dass Währungskursverluste an Konzerngesellschaften steuerlich unter bestimmten Umständen nicht geltend gemacht werden können. In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um Währungskursverluste aus Forderungen, die die deutsche Muttergesellschaft ursprünglich aus Lieferung und Leistung gegen ihre brasilianische Tochtergesellschaft hatte. Die Forderungen bestanden dabei in brasilianischen Real. In der Bilanz der deutschen Muttergesellschaft waren diese Forderungen nach den allg. Bilanzierungsgrundsätzen mit EUR ausgewiesen. Um Liquiditätssituation der Tochtergesellschaft nicht zu gefährden, wurden diese Forderungen auch bei Fälligkeit (nach 90 Tagen) nicht eingetrieben, sondern weitere 90 Tage stehen gelassen.
Der BFH hat darin die Umwandlung der Forderung aus Lieferung und Leistung in ein darlehensähnliches Schuldverhältnis i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG gesehen. Sofern eine Forderung stehen gelassen wird, um die Liquidität des Schuldners zu verbessern und wird deshalb nach Fälligkeit die Forderung nicht eingetrieben, sondern weitere 90 Tagen stehengelassen, führt dies nach Auffassung des BFH dazu, dass das Schuldverhältnis als darlehensähnlich anzusehen ist. Der BFH stützte sich dabei u.a. auf die Rechtsprechung des BGH, nach der eine Forderung zivilrechtlich jedenfalls dann als Darlehen anzusehen ist, wenn sie mehr als 90 Tage nach Fälligkeit weiterhin gestundet wird. Allerdings sind für die Beurteilung, ob die Forderung als darlehensähnlich anzusehen ist, immer die Umstände des Einzelfalls zu werten.
Für Währungskursverluste aus darlehensähnlichen Forderungen besteht gem. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG ein Abzugsverbot. Damit sind derartige Währungskursverluste außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Die Regelung gilt allerdings nur bei Forderungen unter verbundenen Personen. In Zeiten von starken Währungskursschwankungen ist damit darauf zu achten, dass etwaige Forderungen und Verbindlichkeiten konzernintern zeitnah ausgeglichen werden.