BFH, Urteil vom 19. November 2025, Az. I R 50/22 und Urteil vom 17. Dezember 2025, I R 4/23
In beiden Urteilen geht es dem Grunde nach um dieselbe Frage, nämlich welche Grundsätze bei einer Direktzusage anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die Direktzusage durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, die Gesellschaft durch Vereinbarung einer den risikoarmen Marktzins übersteigenden Verzinsung des Kapitalstocks aber zusätzlich ein signifikantes Risiko übernimmt.
Um die komplexen Regeln der arbeitgeberfinanzierten Pensionszusage bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht zur Anwendung zu bringen, werden vielfach Entgeltumwandlungen zur Finanzierung der Direktzusage vereinbart. Vorteil der Entgeltumwandlung – wenn diese inhaltlich zutreffend in Form und Inhalt vereinbart wird – ist, dass die strikten Grundsätze zur Anerkennung einer arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusage (Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit etc.) nicht gelten. Unterschätzt werden in der Regel aber drei Themen, die selbst im Fall der Entgeltumwandlung eine steuerliche Nichtanerkennung zur Folge haben können: Unangemessene Gesamtausstattung des Gesellschafters, fehlende Insolvenzsicherung und marktunübliche Garantieverzinsung des „Versorgungskapitals“.
Der I. Senat des BFH hat ausdrücklich betont, dass Versorgungszusagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern in Form von Entgeltumwandlungszusagen steuerlich anerkennungsfähig sind, wenn kein signifikantes Risiko für den Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungszusagen besteht. Die Grundsätze zu den modifizierten Kriterien der Anerkennung einer Versorgungszusage gegenüber einem Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann nicht anzuwenden. Dies gilt aber nicht für gemischt finanzierte Versorgungszusagen, die hinsichtlich des arbeitgeberseitigen Finanzierungsteils wie voll arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen zu behandeln sind (insbesondere Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit etc.).
Eine gemischt finanzierte Versorgungszusage liegt bei der Entgeltumwandlung dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Gesellschafter-Geschäftsführer für das angesparte Versorgungskapital einem über dem Marktzins liegenden Garantiezins verspricht. Beurteilungsmaßstab hierfür ist ein Vergleich zwischen dem in der Entgeltumwandlung festgelegten Garantiezins und einem risikoarmen Marktzins (z. B. Anlage in Geldmarktfonds) im Zusagezeitpunkt bzw. aufgrund der Langfristigkeit auf den Durchschnitt der Vergangenheit. Die vGA bezieht sich dann auf die Differenz.
Wichtig ist allerdings, dass der überhöhte Garantiezins nicht allein zu einer vGA führen kann, da die Vereinbarung des Garantiezinses in der Vertragsautonomie der Vertragsparteien verankert und daher auch steuerlich anzuerkennen ist. Zur Feststellung einer vGA muss daher noch eine Unangemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers hinzukommen. Für diese Beurteilung gelten die allgemeinen Grundsätze zu Art und Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des betreffenden Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie zur Art und Höhe der Vergütungen, die gleichartige Betriebe ihren Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlen.
Zuletzt weist der I. Senat des BFH noch darauf hin, dass eine fehlende Insolvenzsicherung der Versorgungszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers – insbesondere bei Fehlen der Anwendungsvoraussetzungen des § 7 BetrAVG – eine vGA nach sich zieht.
Die Mischfinanzierung kann selbst dann, wenn keine vGA anzunehmen ist, für die Bilanzierung von Bedeutung sein, da der arbeitgeberfinanzierte Teil nicht bei der Bemessung der Rückstellung für die Entgeltumwandlung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG berücksichtigt werden könnte.
Das Kapital der betrieblichen Altersversorgung wird damit um ein Kapitel reicher, aber in der Anwendung sicherer.
Die Finanzverwaltung versuchte in der Vergangenheit die fremdunübliche Garantieverzinsung selbst zu einer vGA zu machen. Als Bewertungsmaßstab wurde der Verzicht des Gesellschafters an Gehalt dem in Zukunft zu erbringenden Versorgungsaufwand des Arbeitgebers gegenübergestellt, mithin ein Barwertvergleich gemacht. Dem hat der I Senat des BFH eine klare Absage erteilt und die vGA unter weitere Voraussetzungen, nämlich die Unangemessenheit der Gesamtausstattung gestellt. Dies ist zu begrüßen, da die Garantieverzinsung notwendiger Bestandteil der deferred compensation ist und daher der Verhandlung der Vertragspartner obliegt. Daher ist es richtig, diese Garantieverzinsung nur dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn diese zu einer unangemessenen Bezahlung des Gesellschafter-Geschäftsführers führt.
Aus meiner Sicht dürfte die Bedeutung der zitierten Urteile aber eher Bedeutung für die Frage haben, ob die restriktiven Voraussetzungen für die Anerkennung von Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (insbesondere Wartezeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit) vorliegen. Ob die vollumfängliche Anwendbarkeit dieser Kriterien bei einer z. T. auch nur geringen Mischfinanzierung über den Garantiezins mit der Folge einer kompletten Nichtanerkennung der Versorgungszusagen gerechtfertigt ist, darf bezweifelt werden. Denn was risikoarm ist, wurde auch in den vorliegenden Fällen vom Finanzgericht und BFH unterschiedlich beurteilt. Trotzdem sind diese beiden Urteile bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Damit darf der Garantiezins im Ergebnis nicht mehr über einem risikorarmen Zins liegen, den der I. Senat mit z. B. dem Zins eines Geldmarktfonds identifiziert hat.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung für Altfälle eine Übergangsregelung mit Vorgaben für die Verzinsung schafft, da der Zeitpunkt der Zusage entscheidend ist. Andernfalls drohen weitere Streitigkeiten vor den Finanzgerichten.
Marcus Mische