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    03.12.2024

    Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern - Konzernklausel


    Um Mitarbeiterbeteiligung bei Startups, Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und insoweit die sog. "dry income" Problematik abzufedern, hatte der Gesetzgeber den § 19a EStG zum 1. Juli 2021 eingeführt. 

    Dieser ermöglicht unter bestimmten Bedingungen einen Besteuerungsaufschub bei der Gewährung von Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers. Nach Anpassung des § 19a EStG im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetz zum 1. Januar 2024 soll dieser nun durch das Jahressteuergesetz 2024 erneut geändert werden. Bisher war es lediglich möglich vom Besteuerungsaufschub zu profitieren, wenn der Arbeitnehmer Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers selbst erhielt. Diese Einschränkung stand in vielen Fällen der Anwendbarkeit der Vorschrift in der Praxis entgegen, da häufig die Vermögensbeteiligungen an einer anderen Konzerngesellschaft gewährt werden sollten. Gerade die Konstellation, dass der Arbeitnehmer bei einer Tochtergesellschaft angestellt war und die Vermögensbeteiligung an der Muttergesellschaft erhalten sollte, führte in der Praxis häufig dazu, dass von der Vorschrift kein Gebrauch gemacht werden konnte. Dieses Problem soll nun durch die Erweiterung des Begriffs des "Unternehmens des Arbeitgebers" behoben werden. 

    So fallen hierunter rückwirkend ab VZ 2024 auch Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG. Die Erweiterung gilt allerdings nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines der Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Änderungen der Vorschrift in der Praxis angenommen werden. Im Grundsatz ist die Einbeziehung der Konzerngesellschaften eine begrüßenswerte Entwicklung. 

    Die Anwendung der Begrenzung des § 19a Abs. 3 EStG auf alle Konzerngesellschaften dürfte allerdings wiederum in vielen Fällen die Anwendung verhindern.

    Dr. Marion Frotscher
    Simon Bauer

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