Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, seit mehr als 20 Jahren steht sie im Gesetz, ab heute ist sie Realität.
Durch öffentliche Bekanntmachung des BZSt im Bundessteuerblatt wurde mit Wirkung zum 3. Dezember 2024 allen wirtschaftlich Tätigen, denen das BZSt bis zum 30. November 2024 eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt hat, diese USt-IdNr. mit dem zusätzlichen Unterscheidungsmerkmal „-00001“ als W-IdNr. zugewiesen.
Nach Abschluss der ersten Stufe der Vergabe der W-IdNr. ist davon auszugehen, dass die meisten deutschen Unternehmen und Gewerbetreibenden nun im Besitz einer W-IdNr. sind.
Zur Erinnerung: Die verbleibenden wirtschaftlich Tätigen (bisher nicht umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG) folgen in den nächsten Stufen. Die Vergabe der fortlaufenden Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit soll ab März 2026 erfolgen. Details hierzu unseren Blogbeitrag vom 17.10.2024 “Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer erfordert Anpassung der KYC-Prozesse bei Kreditinstituten”
Die Einführung der W-IdNr. hat Auswirkungen auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten, sodass entsprechende Anpassungen notwendig sind. Inzwischen sehen der Gesetzgeber und das BZSt Übergangsregelungen für die Verwendung der W-IdNr. vor:
Trotz der Übergangsregelungen erscheint es empfehlenswert, die Anpassung der KYC- und Meldeprozesse nicht aufzuschieben und möglichst frühzeitig die Bereitschaft zur Erhebung und Aufzeichnung der W-IdNr. zu gewährleisten. Dadurch kann insbesondere Unternehmenskunden von Banken die Option eingeräumt werden, die W-IdNr. anstelle der nach dem Einkommen geltenden Steuer-Nr. mitzuteilen. Diese haben nach der Nichtbeanstandungsregelung des BZSt nämlich übergansweise ein Wahlrecht, ob sie der Bank nunmehr ihre W-IdNr. oder die bisherige Steuernummer für Zwecke der Einkommensteuer zur Verfügung stellen wollen. Gleichzeitig können Banken gemäß der Übergangsregelung im Jahressteuergesetz 2024 aber nur dann auf die Erhebung der W-IdNr. verzichten, wenn sie ihre Kunden während der Übergangsfrist weiterhin anhand der Steuernummer identifizieren.
Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.
Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.
Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).
Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML & Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.