Am 24. Oktober 2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-ID) nach § 139c der Abgabenordnung (AO) eingeführt und stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 allen in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen und juristischen Personen zugeteilt.
Für Kreditinstitute ist die Einführung der Wirtschafts-ID mit notwendigen Anpassungen ihrer Know Your Customer (KYC) Prozesse verbunden: Sie müssen künftig im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigen und jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) erheben und aufzeichnen sowie in ihren Meldeprozessen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) berücksichtigen.
Wir geben einen Überblick, wie sich die Einführung der Wirtschafts-ID auf den KYC-Prozess bei Kreditinstituten auswirkt.
Mit der am 2. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung“1 macht das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mehr als zwanzig Jahre nach Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Wirtschafts-ID in § 139c AO von der Verordnungsermächtigung in § 139d AO zur Einführung einer Wirtschafts-ID Gebrauch:
Zur eindeutigen Identifizierung wird künftig jeder in Deutschland wirtschaftlich tätigen natürlichen oder juristischen Person eine Wirtschafts-ID stufenweise und ohne Antragstellung ab November 2024 durch das BZSt zugeteilt.
Die Wirtschafts-ID bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt beispielsweise auch bei Adress- und Namensänderungen. Die Identifikationsnummer nach § 139b AO, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bleiben neben der Wirtschafts-ID bestehen.
Die Struktur der Wirtschafts-ID entspricht der deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID). Sie besteht wie die USt-ID aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern und wird ergänzt durch ein fortlaufendes fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für jede wirtschaftliche Tätigkeit beginnend mit 00001 bei erstmaliger Zuteilung.
Für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit, jeden weiteren Betrieb und jede weitere Betriebsstätte eines wirtschaftlich Tätigen, werden ab 1. März 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale in fortlaufender Nummerierung und in zeitlicher Reihenfolge der Datenübermittlung der zuständigen Finanzbehörde zugeordnet.
Beispiel: Wirtschafts-ID bei erstmaliger Zuteilung: DE123456789-00001 sowie ab 1. März 2026 bei Aufnahme einer weiteren wirtschaftlichen Tätigkeit: DE123456789-00002.
Die Vergabe der Wirtschafts-ID durch das BZSt erfolgt ab November 2024 stufenweise und ohne Antragstellung entweder im Wege der öffentlichen Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto.
Stufe 1: In einer ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen, denen bis 30. November 2024 eine USt-ID erteilt wurde, erstmalig eine Wirtschafts-ID mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeteilt. Diese entspricht bis auf das zusätzliche Unterscheidungsmerkmal der bisherigen USt-ID. Die Vergabe erfolgt voraussichtlich ab November 2024 durch Bekanntmachung im Bundessteuerblatt und kann auf der Internetseite des BZSt eingesehen werden.
Stufe 2: In einer zweiten Stufe wird die Wirtschafts-ID an wirtschaftlich Tätige vergeben, die zwar umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind, denen aber bis 30. November 2024 keine USt-ID erteilt wurde. Hier erfolgt die Zuteilung durch das BZSt elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto ab dem 1. Dezember 2024.
Stufe 3: Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre Wirtschafts-ID ab dem 1. Juli 2025.
Bei der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-ID wird das Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben. Die Zuordnung der Unterscheidungsmerkmale für jede weitere wirtschaftliche Tätigkeit (00002, 00003, etc.) erfolgt erst ab dem 1. März 2026.
Für Kreditinstitute sind mit der Einführung der Wirtschafts-ID notwendige Anpassungen ihrer KYC-Prozesse verbunden. Diese umfassen seit 2018 neben den geldwäscherechtlichen auch umfangreiche steuerliche KYC-Pflichten im Rahmen der Kontenwahrheit nach § 154 AO.
Das richtige Zusammenspiel von steuerlichen und geldwäscherechtlichen KYC-Pflichten stellt viele Institute aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgebiete weiterhin vor Herausforderungen. Gleichzeitig nimmt die Bedeutung der steuerlichen KYC-Plichten und der damit verbundenen Schnittstellenthemen durch neue Gesetzesinitiativen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche, wie z.B. das neue EU-Geldwäschepaket oder die Reform(en) des Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahrens (Stichwort: Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, EU FASTER-Initiative) weiter zu. Verstöße rücken zunehmend in den Fokus von Aufsichts- und Steuerbehörden und bergen steuerstrafrechtliche Risiken.
Konkret ergibt sich folgender unmittelbarer Handlungsbedarf:
Kreditinstitute müssen nach § 93b Abs. 1a AO iVm. § 24c KWG, § 154 AO nun auch die Wirtschafts-ID für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten erheben, aufzeichnen und in der sog. Kontenabrufdatei hinterlegen. Zudem ist die Wirtschafts-ID fortan in den Meldeprozessen zum BZSt zu berücksichtigen. Bislang galt die gesetzliche Übergangsregelung des § 154 Abs. 2a Nr.1 AO, wonach bis zur Vergabe der Wirtschafts-ID auf die für die Besteuerung nach dem Einkommen geltende Steuernummer abzustellen war, wenn es sich nicht um eine natürliche Person handelt.
Mit der Vergabe der Wirtschafts-ID ab November 2024 ist nunmehr darauf zu achten, dass bei Neukunden künftig die Wirtschafts-ID erhoben wird. Die etablierten KYC-Prozesse, Meldewege zum BZSt, Dokumente für das Customer Onboarding sowie die Verfahrensdokumentation ist entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für systemseitige Plausibilitätsprüfungen in die nunmehr auch die Wirtschafts-ID einzubeziehen ist.
Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Vermeidung eines anderenfalls drohenden erheblichen Erfüllungsaufwands ist auf eine angemessene Übergangsregelung zu hoffen, die derzeit im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 diskutiert wird.
1 Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (WIdV) vom 30. September 2024, BGBl. 2024 Teil I Nr. 293).
Die Autoren sind Mitglieder des Bereichs Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht von ADVANT Beiten und spezialisiert auf die Vermeidung, Begleitung und Lösung von steuerlichen und strafrechtlichen Risiken im Finanzsektor.
Als hoch spezialisierte Einheit mit langjähriger Branchenerfahrung im Finanzsektor verbinden wir strafrechtliche Kompetenz mit steuerrechtlicher Expertise und aufsichtsrechtlichem Know-how.
Beratungsschwerpunkte sind das Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht, Anti-Financial Crime und Finanzsanktionen sowie damit zusammenhängende Compliance-Themen und die Durchführung interner Ermittlungen. Neben der Präventivberatung beraten und verteidigen wir in Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen und vertreten Unternehmen und Individualpersonen in steuer- und aufsichtsrechtlichen Verfahren gegenüber Finanz- und Fachbehörden (z. B. BaFin, Bundesbank).
Alle Anwälte des Teams sind zusätzlich als Certified AML & Anti Fraud Officer qualifiziert und verfügen über umfangreiche Prozess- und Umsetzungserfahrung bei der Aktualisierung steuerlicher und geldwäscherechtlicher Pflichten in den KYC-Prozessen von Kreditinstituten.