Der Einsatz von internationalen Mitarbeitern ist für die meisten Unternehmen nicht nur üblich, sondern auch notwendig. Steuerlich gibt es aber leider immer noch viele offene Fragestellungen, wenn Mitarbeiter in einem anderen Staat wohnen, als sie arbeiten. In seinem Urteil vom 10.4.2025 (VI R 29/22) hat der BFH eine für die Praxis wichtige Fragestellung entschieden.
Im zu entscheidenden Fall war ein Mitarbeiter für einen Niederländisches Unternehmen tätig. Er wohnte allerdings in Deutschland. Damit lag auch seine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland. In den Niederlanden war er im Jahr 157 Tage tätig und in Deutschland 80 Tage. Sein Arbeitslohn wurde von seinem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt. Nach niederländischem Recht konnten 30% des Arbeitslohns steuerfrei ausgezahlt werden. Damit sollen etwaige Mehrkosten für die Tätigkeit außerhalb des Ansässigkeitsstaats des Mitarbeiters wirtschaftlich erstattet werden. Alternativ kann der Arbeitgeber auch die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten.
Der Arbeitnehmer unterlag aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht. In den Niederlanden war er beschränkt steuerpflichtig aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeit. Da der Arbeitnehmer in den Niederlanden tätig war und sein Gehalt von einem niederländischen Arbeitgeber ausgezahlt wurde, stand den Niederlanden unabhängig von der sog. 183-Tage-Regelung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden ("DBA") auch ein Besteuerungsrecht zu. Der Gehaltsbestandteil, der rechnerisch auf die in den Niederlanden ausgeübte Tätigkeit entfällt, kann nach dem DBA in den Niederlanden besteuert werden. Deutschland muss diese Einkünfte nach dem DBA freistellen. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Einkünfte auch tatsächlich in den Niederlanden einer Besteuerung unterliegen. Da die Niederlande eine 30% Steuerfreistellung gewährt, war dies im vorliegenden Fall für diesen Teilbetrag fraglich.
Eine tatsächliche Besteuerung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Einkünfte in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich eine Steuerlast für die fraglichen Einkünfte entsteht. Keine tatsächliche Besteuerung liegt dagegen bei (persönlichen oder sachlichen) Steuerbefreiungen vor. Dies ist z.B. bei nicht steuerbaren oder sachlich steuerbefreiten Einkünften der Fall. Auch bei einem Verzicht oder Erlass fehlt es an der tatsächlichen Besteuerung. Nach Ansicht des BFH ist die Steuerfreiheit von 30% der Vergütung nach niederländischem Recht keine persönliche oder sachliche Steuerbefreiung. Er begründet dies damit, dass es unerheblich sein muss, ob der Arbeitnehmer steuerwirksam Aufwendungen geltend machen kann oder eine steuerfreie Erstattung derartiger Aufwendungen erhält. Im ersten Fall vermindert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage, während im zweiten Fall die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöht wird. Das wirtschaftliche Ergebnis sei identisch.
Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, dass das deutsche Steuerrecht keine derartige Regelung kennt. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die Steuerfreiheit im Lohnsteuerabzugsverfahren oder im Veranlagungsverfahren gewährt wird.
Im Ergebnis waren die Einkünfte, die auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfallen, in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Der BFH hatte über eine konkrete Regelung aus dem niederländischen Steuerrecht zu entscheiden. Für die Praxis steht damit fest, dass diese konkrete Regelung nicht zu einer Besteuerung der niederländischen Gehaltsbestandteile in Deutschland führt. Für in Deutschland ansässige Arbeitnehmer, die in den Niederlanden arbeiten, ist dies eine erfreuliche Entwicklung.
Weiterhin zeigt das Urteil, dass sehr genau anhand der Regelung im Einzelfall zu prüfen ist, ob es an einer tatsächlichen Besteuerung fehlt. Auch wenn im Ausland keine Steuer erhoben wird, muss dies noch nicht schädlich sein. In der Praxis ist daher bei einem internationalen Mitarbeitereinsatz genau zu prüfen, welche steuerlichen Anreizsystem im Ausland zur Verfügung stehen. Werden diese in Anspruch genommen ist in einem Folgeschritt genau zu prüfen, ob sich daraus im Ansässigkeitsstaat Mehrsteuern ergeben können.