Die Auswirkungen von Umwandlungsvorgängen und mittelbaren Organschaften auf das steuerliche Einlagenkonto nach § 27 KStG werden durch Art. 6 Nr. 4 JStG 2024 angepasst. Zukünftig ist nach Umwandlungsvorgängen auf neue Körperschaften im Anfangsjahr keine Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos mehr möglich. Für mittelbare Organschaften, vor allem also im Konzernverbund, werden Mehr- und Minderabführungen anteilig im Einlagenkonto der Zwischengesellschaft berücksichtigt.
Die Ambivalenz des steuerlichen Einlagenkontos bei Kapitalgesellschaften ist nicht zu unterschätzen und spielt immer wieder eine Rolle in Steuerverfahren und bei der Unternehmensstrukturierung. Als außersteuerlich wenig beachtete "steuerbilanzielle Rechengröße", kann § 27 KStG erhebliche Auswirkungen auf Entnahmemöglichkeiten und Vermögenszuordnungen entfalten.
Für Umwandlungen galt bisher, dass bei neu entstandenen Kapitalgesellschaften der Endbestand beim übertragenden Rechtsträger dem Anfangsbestand beim übernehmenden Rechtsträger entsprach.
In allen Umwandlungsfällen ist nach § 27 Abs. 2 S. 3 KStG keine Anfangsfeststellung des steuerlichen Einlagekontos mehr nötig, auch wenn eine neue Körperschaft entsteht. Der übergehende Einlagenkontenbestand wird als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs behandelt und steht im ersten Wirtschaftsjahr der neuen Körperschaft nicht zur Verfügung. Zudem wird der bisherige § 27 Abs. 2 S. 5 KStG gestrichen, da die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nun elektronisch übermittelt wird. In Härtefällen ist eine eigenhändige Unterschrift weiterhin erforderlich.
Für mehrstufige Organschaften wird klarstellend geregelt, an wen eine Einlagenrückgewähr in welcher Höhe bei organschaftlich veranlassten Mehr- oder Minderabführungen erfolgen darf.
Bei mittelbarer Organschaft müssen Erhöhungen und Minderungen des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft zukünftig nach § 27 Abs. 6 S. 3 KStG auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachvollzogen werden. Dies bedeutet eine Aufteilung von Entnahmemöglichkeiten, vor allem im Konzern. Entsprechend sollten Steuerfunktionen und Controller im Blick behalten, dass die Steuerbilanz den ausschüttbaren Gewinn beeinflusst und Kettensachverhalte eine saubere Erfassung und Zuordnung erforderlich machen.
Ob geplante Ausschüttung, Transformationsphase oder Konzernrechnungslegung; der Umgang mit dem steuerlichen Einlagenkonto sollte immer mitbedacht werden.
§ 27 Abs. 2 Satz 3 KStG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und ist erstmals für den VZ 2024 anzuwenden. § 27 Abs. 6 Satz 3 KStG gilt entsprechend dem zeitlichen Übergang auf die Einlagelösung für alle Minder- und Mehrabführungen, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.