Wieder einmal sind kurz vor Ende des Jahres 2025 Steuerrechtsänderungen beschlossen worden, die im Gemeinnützigkeitsrecht ab dem 1. Januar 2026 Wirkung entfalten. Für das Gemeinnützigkeitsrecht ergeben sich einige interessante Änderungen, die auch Auswirkungen auf andere Besteuerungsbereiche haben können.
Ist E-Sport Sport? Eine Diskussion, die in vielen Rechtsbereichen und auch unter den Verbänden heiß diskutiert wird und so alt ist wie die Bezeichnung selbst.
Was unter Sport zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht legaldefiniert. Vielmehr ist der Begriff nach Ansicht des Gesetzgebers als umgangssprachlich zu verstehen, der keine eindeutige begriffliche Abgrenzung erlaubt. Jeder Rechtsbereich hat dabei seine eigenen Definitionen entwickelt, die sich aber erstaunlich ähneln. So definiert § 3 der Aufnahmeordnung des DOSB im Rahmen der Aufnahme einer Sportart als Sport in den Katalog des DOSB in der Weise, als die Ausübung der Sportart eine eigene, sportartbestimmende motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel haben muss, die zudem Selbstzweck der Betätigung ist. Eine eigenmotorische Aktivität liege insbesondere nicht vor bei Denkspielen und Bewältigung technischen Gerätes ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen. Auch im Strafrecht ist die Einbeziehung des E-Sports in den Sportbegriff durch Einführung der §§ 265c, 265d StGB von wachsender Bedeutung. Dabei orientiert sich die Auslegung im Strafrecht eher daran, ob der E-Sport die Charakteristika einer Sportart aufweist – also insbesondere durch den Einsatz von mentaler und körperlicher Leistungsfähigkeit in einem organisierten Wettbewerb ausgeübt wird – und gemeinhin als Sport verstanden wird. Die steuerrechtliche Rechtsprechung versteht unter Sport eine durch Bewegung, Spiel und Wettkampf ausgeführte körperliche Aktivität von Menschen zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung (BFH, Urteil vom 13. Dezember 1978, Az. I R 2/77, BStBl. II 1979, 495). Die körperliche Ertüchtigung umfasst auch solche Tätigkeiten, die zwar dem Anschein nach nicht sonderlich anspruchsvoll sind, welche jedoch besondere nur durch langes Training erreichbare körperliche Fertigkeiten erfordern (BFH, Urteil vom 12. November 1986, Az. I R 204/85, BFH/NV 1987, 705 Rn. 16).
Für eine Erfassung von E-Sport als Sport spricht damit, dass es sich – je nach genutztem Computerprogramm – um eine Art des kompetitiven Einsatzes von Geschick, Reaktionsgeschwindigkeit und Strategie handelt, der auch unter physiologischen Gesichtspunkten mit anerkannten Sportarten vergleichbar ist.
Der steuerliche Gesetzgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Definitionsstreitigkeiten auch nur dazu durchringen können, den E-Sport dem Sport gleichzustellen und ihn damit steuerlich als Sport anzuerkennen. Mit der gesetzlichen Fiktion gilt die Einordnung des E-Sports als Sport nur für das Gemeinnützigkeitsrecht und hat keinen Einfluss auf die Definition des Sports in anderen Rechtsgebieten. Nur so ist zu erklären, dass DOSB, ESBD und GAME die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des E-Sports konsensual unterstützen.
Die bisherigen Versuche, den E-Sport unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 21 AO zu subsumieren, scheiterten trotz des sehr weiten Verständnisses des BFH vom Sport i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO bei der Finanzverwaltung. Diese Diskussion hat nunmehr ein Ende, so dass auch der E-Sport gemeinnützigkeitsfähig ist.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis EUR 100.000 pro Jahr (bisher EUR 45.000) betragen, abgeschafft. Damit wird die Pflicht, die zeitnahe Mittelverwendung innerhalb ihrer Rechnungslegung zweckmäßigerweise über eine Mittelverwendungsrechnung nachzuweisen, für die begünstigten Körperschaften auch entfallen.
Die Regelung in § 58 Nr. 11 AO trägt dem in § 1 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) zum Ausdruck gebrachten Ziel, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu fördern, nachhaltig Rechnung. Denn durch die Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten, ergibt sich bei Überschreiten der Grenzen des § 64 Abs. 3 AO ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der bei einer Verlustsituation im worst case zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen kann. Die Einnahmen können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sein. Durch die Neuregelung ist sowohl der Einsatz von Mitteln zum Bau und zum Betrieb als auch zur Abdeckung der möglicherweise unvermeidlichen dauerhaften Verluste unschädlich für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft, so dass die Gefahr des Verlusts der Gemeinnützigkeit nicht mehr zu befürchten ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betätigung nicht den Hauptzweck der Tätigkeit der steuerbegünstigten Körperschaft darstellen darf. Damit ist aber m. E. nicht ausgeschlossen, dass die Erzeugung von Strom mit einer Anlage im Einzelfall nur der Lieferung in das öffentliche Stromnetz bezweckt ist. Darüber hinaus muss es sich um Photovoltaikanlagen oder die in § 3 Nr. 21 EEG 2023 legaldefinierten Anlagen handeln. Eine Höchstgrenze ist aus Förderungsgründen nicht vorgesehen.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nicht EUR 45.000 im Jahr, werden – aus Vereinfachungsgründen – Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bisher nicht erhoben, um so kleinere steuerbegünstigte Körperschaften bürokratisch zu entlasten. Diese Freigrenze wird auf EUR 50.000 erhöht.
Dies führt auch dazu, dass unterhalb dieser Grenzen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vorgenommen werden muss, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§ 65 bis 68 AO zuzuordnen sind. Dies vereinfacht die Aufzeichnungspflichten und verringert für wirtschaftliche Betätigungen unter EUR 50.000,00 das Risiko des Verlustes der Gemeinnützigkeit.
Diese Anhebung dürfte auch Auswirkungen auf die Besteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben. Die Herausgehobenheit einer wirtschaftlichen Betätigung i. S. d. § 4 Abs. 1 KStG wird seit Jahrzehnten an der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO festgemacht. Daher sollte auch für die Besteuerung der öffentlichen Hand die Erhöhung der Freigrenze zu einer Erhöhung der Aufgriffsgrenze für die Besteuerung von wirtschaftlichen Betätigungen im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG führen.
Auch die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins wird von EUR 45.000,00 auf EUR 50.000,00 erhöht. Die Fiktion des Zweckbetriebs im Rahmen einer Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung. Die Freigrenze des § 64 Abs. 3 Satz 1 AO gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO.
Marcus Mische