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    08.04.2020

    Rückwirkungszeitraum bei Umstrukturierungen verlängert – Gilt dies auch steuerlich im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes?


    Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID‑19‑Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2020, Seite 569). Unter anderem wurde die handelsrechtliche Rückbeziehung bei Umstrukturierungen für das Jahr 2020 von acht auf zwölf Monate verlängert, wobei Anpassungen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen wurden. Daraus können sich Komplikationen ergeben.

     

    Eine ausführliche Version dieses Beitrags finden Sie unter dem Reiter "Steuerrecht" in unserem Coronavirus Informationscenter.

     

    Gilt die Verlängerung des Rückwirkungszeitraums bei Umstrukturierungen auch steuerlich im Rahmen des Umwandlungssteuergesetzes?

     

    Bei Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) gilt nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG in vielen Fällen, dass die maßgebliche Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Umstrukturierung liegenden Stichtag aufgestellt werden kann.

     

    Nach dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie kann die handelsrechtliche Schlussbilanz i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG abweichend davon auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt werden. Dies gilt für Anmeldungen im Jahr 2020.

     

    In den Materialien zu dem Gesetz wurde nicht auf eine mögliche oder auch erforderliche Anpassung der Regelungen des UmwStG hingewiesen. Dadurch kann es dazu kommen, dass der grundsätzliche Gleichlauf von Umwandlungsrecht und Umwandlungsteuerrecht nicht mehr vollständig umgesetzt wird:

     

    Unseres Erachtens sollte die verabschiedete Zwölfmonatsfrist steuerlich für Verschmelzungen gemäß §§ 3 ff. und §§ 11 ff. UmwStG sowie Auf- und Abspaltungen nach §§ 15, 16 UmwStG gelten, da § 2 UmwStG gilt und darin hinsichtlich der Rückwirkung auf die handelsrechtliche Schlussbilanz und damit auf § 17 UmwG abgestellt wird.

     

    Problematisch ist die Lage jedoch bei Ausgliederungen gemäß §§ 20, 24 UmwStG und bei Formwechseln gemäß §§ 9, 25 UmwStG, da die Normen eine eigene Regelung zur Rückwirkung (acht Monate) enthalten. Hier empfehlen wir zunächst, die Achtmonatsfrist in der Planung anzusetzen sowie sich mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

     

    Letztendliche Klarheit darüber, ob die Zwölfmonatsfrist nach dem neuen Gesetz auch steuerlich allgemein gelten soll, wird künftig wohl erst eintreten, wenn der Gesetzgeber (vorübergehende) Anpassungen des UmwStG in Anlehnung an das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet oder sich das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben dazu äußert. Anderenfalls kann es dazu kommen, dass manche Umstrukturierungsmaßnahmen bereits an den steuerlichen Vorschriften aufgrund der fehlenden Anpassungen des UmwStG scheitern.

     

    Update vom 08. Mai 2020: Link

     

    BEITEN BURKHARDT unterstützt Sie gern bei der Planung sowie Durchführung der Umwandlung und der Abstimmung mit den Finanzbehörden.

     

    Dr. Karl-Dieter Müller

     

    Benjamin Knorr

     

    Dragan Skrebic

     

     

     

     

     

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