Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2023 (IX R 13/22) beendet der Gesetzgeber die Umgehungsmöglichkeiten für die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne, die dieses Urteil geschaffen hatte. Zukünftig werden in § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht mehr nur die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt. Vielmehr spricht die neue Vorschrift allgemein von Gesamthandsgemeinschaften.
Mit dem vorgenannten Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass der Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft keine Anschaffung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG darstelle und in der Folge auch kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ausgelöst werden könne. Zudem stellt die Erbengemeinschaft keine Personengesellschaft dar, sodass der Erwerb sowie die Veräußerung auch nicht durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG erfasst war, wonach die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften der Anschaffung und Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gleichgestellt ist. In der Praxis bot sich daher an, anstelle des einzelnen Wirtschaftsguts den Miterbenanteil zu erwerben, sodass ein solcher Erwerb nicht als privates Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG galt und somit keine Steuer auslöste.
Auf Anraten des Finanzausschusses hat der Gesetzgeber nun beschlossen, diese Lücke zu schließen. In § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG wird nicht mehr nur die Personengesellschaft erwähnt, sondern auch die Gesamthandsgemeinschaft. Somit wird die Anschaffung oder Veräußerung eines Anteils einer Gesamthandsgemeinschaft der Anschaffung oder Veräußerung eines der Gesamthand zugehörigen Wirtschaftsguts gleichgestellt, mit der Folge, dass sich die Spekulationsfrist an dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gesamthandanteils orientiert und die Veräußerung unter den Tatbestand des § 213 EStG fallen kann.
Mit dieser Neuerung schließt der Gesetzgeber eine in der Praxis gern genutzte Lücke der Umgehung der Spekulationsfrist und damit der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne. Relevant ist dies insbesondere für Erbengemeinschaften. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als weitere Gesamthandsgemeinschaft ist diese Neuerung weniger bedeutsam, da sie als Personengesellschaft von § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG bereits erfasst war.
Der neue § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt für all diejenigen Veräußerungsgeschäfte, deren Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Teresa Werner
Alexandra Wolter