Bereits seit 1. Januar 2022 ist das Steueroasenabwehrgesetz in Kraft. Dieses wurde im Rahmen der Umsetzung eines EU-weiten Vorgehens gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und unfairen Steuerwettbewerb unter Zuhilfenahme von Steueroasen im Jahre 2021 erlassen. Das Gesetz sieht eine zum Teil zeitlich gestaffelte Anwendbarkeit der verschiedenen steuerlichen Sanktionen vor. Diese ist davon abhängig, wann die jeweilige Jurisdiktion in die vom Bundesministerium der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erlassene Rechtsverordnung der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete aufgenommen wurde. Das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot für Geschäftsvorgänge mit Bezug zu einem der nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete tritt zu Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, die das nicht kooperative Steuerhoheitsgebiet aufführt, in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Regelung damit für folgende Länder:
Darüber hinaus gelten ab dem 1. Januar 2025 für weitere Staaten verschärfte Reglungen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen von Körperschaften, die in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansässig sind. So werden die Steuerbefreiung nach § 8b KStG und vergleichbare Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen versagt. Ab Beginn kommenden Jahres gilt dies für:
Für die im vorstehenden Absatz genannten Jurisdiktionen gelten diese Regelungen bereits seit dem 1. Januar 2024.
Insoweit sollte erwogen werden, entsprechende Änderungen vorzunehmen.