Der BFH hat sich in zwei vor kurzem veröffentlichten Urteilen vom 27.11.2024 (I R 19/21 und I R 21/22) zur grundsätzlich transparenten steuerlichen Behandlung von vermögenverwaltenden Personengesellschaften geäußert.
Die steuerliche Behandlung der vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ein bisher in der Literatur, Veröffentlichungen der Finanzverwaltung und Rechtsprechung vernachlässigtes Konstrukt. Viele Themen erschließen sich nur aus der Logik, wie die vermögensverwaltende Personengesellschaft generell zu betrachten ist. Daher helfen die zwei kürzlich veröffentlichten BFH-Urteile nicht nur bei den dort beurteilten konkreten Sachverhalten, sondern geben auch Rückschlüsse auf andere Problemstellungen.
Der BFH hat Darlehen der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an die Personengesellschaft steuerlich nicht anerkannt. Die vermögenverwaltende Personengesellschaft ist transparent (§ 39 (2) Nr. 2 AO). Die Gesellschafter sind aus steuerlicher Sicht nicht an der Personengesellschaft, sondern anteilig and den Wirtschaftsgütern (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände und Schulden) beteiligt (Bruchteilsbetrachtung). Insoweit kann ein Gesellschafter kein Darlehen an sich selbst geben (Konfusion).
Eine analoge Anwendung der Neutralisierung der Zinsen als Sonderbetriebseinnahme bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist ausgeschlossen, da nur Mitunternehmerschaften (=gewerbliche Personengesellschaften) eine Sonderbetriebssphäre haben.
Die Einkünfte sind bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft einheitlich und gesondert festzustellen. Dies gilt auch, obwohl im Sachverhalt nur ein Kommanditist zu 100% beteiligt war und der Komplementär mit 0%.
Wichtig ist die konsequente Anwendung der Bruchteilsbetrachtung:
Soweit andere Gesellschafter beteiligt sind – dies war bei dem Sachverhalt des Urteils nicht der Fall –, gilt die Bruchteilsbetrachtung nicht. Gezahlte Zinsen stellen dann insoweit Werbungskosten dar.
Bei von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlten Zinsen handelt es sich um "Gewinn-Vorab", welche die Einkünfte daher nicht mindern dürfen. In der Folge stellen die gezahlten Zinsen an den Gesellschafter auf dessen Ebene auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
Verluste aus der Abschreibung von Darlehen sind nicht nach § 8b (3) Satz 4 zu korrigieren, wenn durch eine transparente vermögensverwaltende Personengesellschaft der gewerbliche Gesellschafter durchgerechnet zu weniger als 25% (hier 2,02%) beteiligt ist, auch wenn die vermögensverwaltende Personengesellschaft selbst zu mehr als 25% (hier 100%) beteiligt ist. Die Beteiligungen sind den Gesellschaftern nach § 39 (2) Nr. 2 AO als "unmittelbare Beteiligung" zuzuordnen.
Auch hier wird konsequent eine Bruchteilsbetrachtung nach § 39 (2) Nr. 2 AO vorgenommen.
Weiter Erkenntnisse aus diesem Urteil:
Die steuerliche Behandlung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für steuerliche Berater und Finanzämter ungewohnt, und es werden oft Regelungen für gewerbliche Personengesellschaften fälschlicherweise analog angewendet.
Es bleiben viele komplexe Fragestellungen, für die es wenig Erläuterungen der Finanzverwaltung oder in der Literatur gibt. Die konsequente Anwendung der Transparenz der vermögensverwaltenden Personengesellschaften hilft bei Lösungsansätzen.
Das Tax Team von ADVANT Beiten in Frankfurt besitzt Erfahrung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insbesondere bei Immobilieninvestments, oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften als Holdinggesellschaften, bei mittelbaren Immobilieninvestments über in- und ausländische Kapitalgesellschaften. Wir unterstützen Sie gerne.
Jens Müller