Der Gesetzgeber hat es wieder getan! Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Anwendung der neuen Umsatzsteuervorschrift des § 2b UStG für diejenigen, die rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2016 eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abgegeben haben, verlängert. Dies bedeutet, dass bei wirksamer Optionsausübung noch zwei Jahre Übergangsfrist bestehen, um die Tätigkeiten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KöR) daraufhin zu überprüfen, ob neben den bereits bestehenden ggf. zusätzliche steuerrelevante Tätigkeitsbereiche dazukommen, d. h. umsatzversteuert werden müssen.
Die neue umsatzsteuerrechtliche Regelung des § 2b UStG erweitert den Anwendungsbereich erheblich und bringt viele Unsicherheiten mit sich.
Dies soll folgende Abbildung verdeutlichen.
Während unter der alten Regelung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. eigentlich nur die gewerblichen Tätigkeiten i. S. e. Betriebes gewerblicher Art umsatzsteuerbar waren, d. h. insbesondere die Vermögensverwaltung und die Beistandsleistungen, d. h. Leistungen einer KöR an den hoheitlichen Bereich einer anderen KöR, Teil der nicht umsatzsteuerbaren, hoheitlichen Tätigkeit waren, ist dies nach dem ab 1. Januar 2027 geltenden § 2b UStG nicht mehr so einfach zu sagen. Im Großen und Ganzen lässt sich konstatieren, dass eine Nichtsteuerbarkeit nur im Rahmen der der KöR originär zugewiesenen, öffentlichen Aufgaben denkbar ist.
Zusätzliche Herausforderung ist zudem, dass ein Gleichlauf zwischen Ertragssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht durch die gemeinsame Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 4 KStG aufgrund der Anpassung der Umsatzsteuerregelung an die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) nicht mehr gesetzlich festgeschrieben ist. Dies führt insbesondere dazu, dass in der Umsatzsteuererklärung Umsätze als umsatzsteuerpflichtig gemeldet werden müssen, die nicht ertragssteuerbar sind. Wichtig insoweit ist aber, dass eine Umsatzsteuerbarkeit erst bei einem Mindestumsatz von EUR 17.500,00 je gleichartiger Tätigkeit gegeben ist und umsatzsteuerfreie Umsätze zukünftig nicht mehr gemeldet werden müssen, da diese unter Berücksichtigung des
§ 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr als umsatzsteuerbar behandelt werden.
Soweit eine KöR bereits unter Geltung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. Umsatzsteuern abzuführen hatte, wird der Umfang der Abführungsverpflichtung ab dem 1. Januar 2027 weiter steigen. Vielfach werden die Umsatzsteuern aus den gezahlten Entgelten herausgerechnet und nicht dem Leistungsempfänger zusätzlich berechnet, da den Leistungsempfängern kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Daher werden sich aus der Pflicht zur Anwendung der Regelung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2027 auch tiefgreifende wirtschaftliche Folgen ergeben, falls die Frage der Umsatzsteuertragung nicht rechtzeitig mit dem Leistungsempfänger geklärt wird. Zuletzt sollten die verantwortlichen Organe (Vorstand, Präsident etc.) davor geschützt werden, infolge etwaiger Steuerverkürzungen in Haftung genommen werden zu können. Dies kann durch ein Tax-Compliance-Managementsystem (TCMS) gewährleistet werden.
Jede KöR, die sich bisher mit der Vorschrift des § 2b UStG nicht beschäftigt hat, wird in den nächsten zwei Jahren folgende Maßnahmen durchführen müssen:
Die Erfahrung aus der Beratung von öffentlich-rechtlichen Mandanten der letzten Jahre zeigt eindrücklich, dass die Durchführung der kursorisch aufgelisteten Maßnahmen bis zu 2 Jahre dauern kann. Damit ist der Zeitraum für die Verschiebung der Anwendung des § 2b UStG knapp bemessen.
Wie schon in der Überschrift formuliert, sollte ein guter Vorsatz für das Jahr 2025 sein:
Projekt „Umstellung auf § 2b UStG“ in Angriff nehmen!