Auch § 3a EStG bleibt vor dem Jahressteuergesetz 2024 nicht verschont. Die Änderungen sind gering, aber nicht zu vernachlässigen. Betroffen sind die Regelungen zur Restschuldbefreiung. Die Änderungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Inhalte zu den Sanierungserträgen von Mitunternehmerschaften und Restschuldbefreiungen natürlicher Personen weitestgehend aufeinander abstimmen und einheitlich gestalten möchte.
Bisher schreibt § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG vor, den Betrag des Sanierungsertrages sowie der Kürzungen gem. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG nur bei Mitunternehmerschaften gesondert festzulegen. Durch Erweiterung des Verweises auf Absatz 5 gilt die gesonderte Feststellung auch für Restschuldbefreiungen.
Ebenfalls wird § 3a Abs. 5 Satz 2 EStG geändert. Dieser soll zukünftig nicht mehr nur auf Abs. 3 verweisen, sondern ebenfalls auf Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3a. Dies hat zur Folge, dass die steuerlichen Wahlrechte, die bereits bei Sanierungserträgen zwingend gewinnmindernd auszuüben sind, vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 EStG, auch im Rahmen von Restschuldbefreiungen so angewandt werden müssen, dass sie zu einer Minderung des Gewinns führen. Durch die ausdrückliche entsprechende Geltung von Absatz 3a werden bei Restschuldbefreiungen nunmehr auch die Verlustvorträge und steuerlichen Kürzungsbeiträge des Ehegatten gewinnmindernd einbezogen, sofern Ehegatten gemeinsam veranlagt werden.
Mit diesen Änderungen beschränkt der Gesetzgeber die Steuerbefreiungen für Restschuldbefreiungen. Da die steuerlichen Wahlrechte nun auch für ebendiese gewinnmindernd auszuüben sind, ist die Anordnung der gesonderten Feststellung notwendige Folge, um Klarheit und Transparenz weiterhin zu gewährleisten. Die Ausdehnung des Wahlrechtszwangs auf Fälle der Restschuldbefreiung neben den Sanierungserträgen ist sachgerecht, da auch in diesen Konstellationen die Gefahr ungerechtfertigter doppelter Steuerbegünstigungen besteht.
Marcus Mische
Jakob Gerstung