Bisher bestand für im Ausland ansässige Arbeitnehmer während einer Freistellung und anschließenden Beendigung der beschränkt steuerpflichtigen Tätigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht für der Bundesrepublik Deutschland, obwohl der Arbeitslohn im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in Deutschland gezahlt wurde. Dies ändert sich nun durch Einordnung dieser Fälle als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte. Hierzu wird auch § 50d Abs. 15 EStG anknüpfend an die OECD-Musterkommentierung neu eingefügt.
Die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bei beschränkter Steuerpflicht setzt voraus, dass die Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslohn erhält, wird dieser nicht für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit gewährt und unterliegt daher nicht der deutschen Besteuerung.
Durch die Ergänzung von § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. f) EStG wird sichergestellt, dass Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben, künftig der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn Deutschland ein Besteuerungsrecht im Falle einer Weiterbeschäftigung an diesen Einkünften zugestanden hätte. Dies soll die deutsche Besteuerung in solchen Fällen sicherstellen und eine vollständige Nichtbesteuerung vermeiden.
Mit der Neuregelung des § 50d Abs. 15 EStG soll das deutsche Steuerrecht an die Sichtweise des OECD-Musterabkommens angepasst werden, um Verständigungsverfahren zu vermeiden und die Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung zu verringern.
Wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 15 des OECD-Musterabkommens für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit übernimmt, sieht Tz. 2.6 des OECD-Kommentars vor, dass der Arbeitslohn eines freigestellten Arbeitnehmers in dem Staat besteuert wird, in dem die Tätigkeit ohne Freistellung ausgeübt worden wäre. Nach bisheriger deutscher Sichtweise wird dieser Lohn jedoch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert, wenn keine Tätigkeit ausgeübt wird. Dies führt zu Konflikten mit anderen Staaten und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerung.
Anwendung findet die Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2024.