Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, führt dies zur sogenannten „Aufwärtsabfärbung“ gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
Die Aufwärtsabfärbung bewirkt, dass die ursprünglich vermögensverwaltende Personengesellschaft ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, steuerlich als Gewerbebetrieb gilt. Sämtliche Einkünfte werden dann als gewerblich behandelt. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Die Obergesellschaft bleibt von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern sie selbst keine originär gewerblichen Tätigkeiten entfaltet. Diese Auslegung wurde durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt und mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 5. November 2025 von den Finanzbehörden übernommen.
Auch wenn das wesentliche steuerliche Risiko einer zusätzlichen Gewerbesteuerpflicht entfällt, bringt die Aufwärtsabfärbung zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Nachfolgend werden einige Folgethemen einer Aufwärtsabfärbung dargestellt:
Mit der Abfärbung entsteht ein Gewerbebetrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft (einschließlich Immobilien, Beteiligungen etc.) werden steuerlich Betriebsvermögen und sind grundsätzlich mit dem Teilwert einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Ausnahmen für die Einlage zum Teilwert:
Diese Wirtschaftsgüter sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) EStG). Dadurch werden die stillen Reserven zum Einlagezeitpunkt steuerpflichtig und unterliegen, spätestens mit Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
Ausnahmen gelten auch bei gewerblichen Gesellschaftern der Obergesellschaft, da die anteiligen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des gewerblichen Gesellschafters der Obergesellschaft in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft übertragen werden. Grundsätzlich erfolgt die Überführung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).
Besonderheiten bei Immobilien
Die Umqualifizierung zum Betriebsvermögen kann zu einer Anpassung der Abschreibungssätze führen. Immobilien, die bislang nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) abgeschrieben wurden, unterliegen nun den Regelungen für Betriebsvermögen (§ 7 EStG).
Wichtige Änderungen:
Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte bisher keine Sonderbetriebssphäre. Mit der Aufwärtsabfärbung ist das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen zu prüfen.
Änderungen im Detail:
Diese Änderungen wirken sich auch auf die Erstellung der E-Bilanzen aus (siehe Punkt e).
Mit der Abfärbung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG für die Obergesellschaft. Entnahmen, die den Gewinn und die Einlagen übersteigen, sind als Überentnahmen zu behandeln. Dies kann zu einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen führen.
Die Aufwärtsabfärbung erfordert die Erstellung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen nach § 15 EStG. Andere Einkunftsarten z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung sind nicht mehr festzustellen.
Wesentliche Änderungen:
Besonderheiten bei Liquidation oder Ausscheiden eines Gesellschafters:
Die Aufwärtsabfärbung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Auch wenn die Gewerbesteuerpflicht entfällt, sind zahlreiche Änderungen in der steuerlichen Behandlung zu beachten. Insbesondere die Einlage von Wirtschaftsgütern, die Anpassung der Abschreibungssätze, die Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Erstellung geänderter Gewinnfeststellungen und E-Bilanzen erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung und Umsetzung.
Vorsicht ist geboten, wenn die Abfärbung durch die gewerbliche Tochterpersonengesellschaft beendet wird, z. B. wenn diese verkauft wird oder ihre gewerbliche Tätigkeit beendet. Dann ergeben sich wieder steuerliche Implikationen. Es liegt eine Betriebsaufgabe vor (§ 16 EStG) und das Betriebsvermögen wird wieder in Privatvermögen überführt.
Jens Müller