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    06.03.2026

    Folgeprobleme einer Aufwärtsabfärbung einer ursprünglich vermögensverwaltenden Personengesellschaft – auch ohne Gewerbesteuerpflicht


    Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an einer gewerblichen Personengesellschaft, führt dies zur sogenannten „Aufwärtsabfärbung“ gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.

    Die Aufwärtsabfärbung bewirkt, dass die ursprünglich vermögensverwaltende Personengesellschaft ab dem Zeitpunkt, ab dem sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, steuerlich als Gewerbebetrieb gilt. Sämtliche Einkünfte werden dann als gewerblich behandelt. Dies gilt jedoch ausschließlich für Zwecke der Einkommensteuer, nicht für die Gewerbesteuer. Die Obergesellschaft bleibt von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen, sofern sie selbst keine originär gewerblichen Tätigkeiten entfaltet. Diese Auslegung wurde durch die BFH-Rechtsprechung bestätigt und mit einem gleichlautenden Ländererlass vom 5. November 2025 von den Finanzbehörden übernommen.

    Auch wenn das wesentliche steuerliche Risiko einer zusätzlichen Gewerbesteuerpflicht entfällt, bringt die Aufwärtsabfärbung zahlreiche steuerliche Änderungen mit sich. Nachfolgend werden einige Folgethemen einer Aufwärtsabfärbung dargestellt:

    a) Einlage in den neu entstehenden Gewerbebetrieb

    Mit der Abfärbung entsteht ein Gewerbebetrieb. Sämtliche Wirtschaftsgüter der Obergesellschaft (einschließlich Immobilien, Beteiligungen etc.) werden steuerlich Betriebsvermögen und sind grundsätzlich mit dem Teilwert einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

    Ausnahmen für die Einlage zum Teilwert:

    • Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung aus dem Privatvermögen angeschafft oder hergestellt wurden (§ 6 Abs 1 Nr. 5 a) EStG), oder
    • Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind immer mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 b) und c) EStG)

    Diese Wirtschaftsgüter sind mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) EStG). Dadurch werden die stillen Reserven zum Einlagezeitpunkt steuerpflichtig und unterliegen, spätestens mit Verkauf der jeweiligen Wirtschaftsgüter, der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.

    Ausnahmen gelten auch bei gewerblichen Gesellschaftern der Obergesellschaft, da die anteiligen Wirtschaftsgüter vom Betriebsvermögen des gewerblichen Gesellschafters der Obergesellschaft in das Betriebsvermögen der Obergesellschaft übertragen werden. Grundsätzlich erfolgt die Überführung zu Buchwerten (§ 6 Abs. 5 EStG).

    Besonderheiten bei Immobilien

    • Immobilien, die im Einlagezeitpunkt vor mehr als drei, aber weniger als zehn Jahren im Privatvermögen erworben wurden, werden mit dem Teilwert eingelegt. Werden die Immobilien dann später aus dem Betriebsvermögen heraus veräußert und sind dann seit ursprünglichem Erwerb im Privatvermögen weniger als 10 Jahre vergangen, ist die Differenz zwischen Buchwert und Teilwert steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG).

    b) Änderungen von Abschreibungssätzen bei Immobilien

    Die Umqualifizierung zum Betriebsvermögen kann zu einer Anpassung der Abschreibungssätze führen. Immobilien, die bislang nach § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung) abgeschrieben wurden, unterliegen nun den Regelungen für Betriebsvermögen (§ 7 EStG). 

    Wichtige Änderungen:

    • Die AfA (Absetzung für Abnutzung) bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Abfärbung nach den steuerlichen Vorschriften für gewerbliche Betriebe.
    • Ggf. ist eine neue AfA-Bemessungsgrundlage (Teilwert) zu ermitteln.

    c) Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben

    Die vermögensverwaltende Personengesellschaft hatte bisher keine Sonderbetriebssphäre. Mit der Aufwärtsabfärbung ist das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen zu prüfen.

    Änderungen im Detail:

    • Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft, die bisher aufgrund der Bruchteilsbetrachtung nicht anerkannt wurden (BFH I R 19/21), gelten nun als Sonderbetriebsvermögen. Die Zinsen daraus sind Sonderbetriebseinnahmen und neutralisieren damit die Zinsaufwendungen im Gesamthandsvermögen.
    • Die Zinserträge des Gesellschafters stellen nicht, wie bisher, Kapitaleinkünfte dar, sondern Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG.
    • Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Komplementär-GmbH (z. B. Haftungsvergütungen, Aufwandsentschädigungen) sind nun im Rahmen der gewerblichen Einkünfte zu erfassen. Ob insoweit eine Kürzung bei der Gewerbesteuer der Komplementär-GmbH vorzunehmen ist, obwohl auf Ebene der Personengesellschaft keine Gewerbesteuer entsteht, bleibt zu klären.

    Diese Änderungen wirken sich auch auf die Erstellung der E-Bilanzen aus (siehe Punkt e).

    d) Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG

    Mit der Abfärbung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG für die Obergesellschaft. Entnahmen, die den Gewinn und die Einlagen übersteigen, sind als Überentnahmen zu behandeln. Dies kann zu einer Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs von Zinsen führen.

    e) Erstellung geänderter Ergebnisfeststellungen und E-Bilanzen

    Die Aufwärtsabfärbung erfordert die Erstellung einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellungen nach § 15 EStG. Andere Einkunftsarten z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung sind nicht mehr festzustellen.

    Wesentliche Änderungen:

    • Bisherige Überschusseinkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder Kapitalvermögen (§ 20 EStG) müssen nun als gewerbliche Einkünfte ausgewiesen werden. Es gilt nicht mehr der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten/Werbungskostenpauschbetrag, sondern die Gewinnermittlung erfolgt nach §§ 4 bis 6 EStG.
    • Die Gesellschaft muss E-Bilanzen nach den Vorgaben für gewerbliche Betriebe einreichen, inklusive Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
    • Die Feststellungserklärung muss die geänderten Auswirkungen auf Kapitalkonten und die Verlustverrechnung nach § 15a EStG abbilden.

    Besonderheiten bei Liquidation oder Ausscheiden eines Gesellschafters:

    • Negative Kapitalkonten sind nach § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG nachzuversteuern.

    Fazit

    Die Aufwärtsabfärbung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Auch wenn die Gewerbesteuerpflicht entfällt, sind zahlreiche Änderungen in der steuerlichen Behandlung zu beachten. Insbesondere die Einlage von Wirtschaftsgütern, die Anpassung der Abschreibungssätze, die Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sowie die Erstellung geänderter Gewinnfeststellungen und E-Bilanzen erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung und Umsetzung.

    Abschließender Hinweis

    Vorsicht ist geboten, wenn die Abfärbung durch die gewerbliche Tochterpersonengesellschaft beendet wird, z. B. wenn diese verkauft wird oder ihre gewerbliche Tätigkeit beendet. Dann ergeben sich wieder steuerliche Implikationen. Es liegt eine Betriebsaufgabe vor (§ 16 EStG) und das Betriebsvermögen wird wieder in Privatvermögen überführt.

    Jens Müller

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